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Insurance broker / Machinery breakdown insurance in Germany / Policy wording archive

R+V UnternehmensPolice fahrbare Geräte: the policy wording in full

Maschinen- und Kaskoversicherung fahrbarer Geräte nach ABMGM 2022 in der R+V-UnternehmensPolice als Allgefahrendeckung einschließlich Diebstahl, Feuer und Naturgefahren, mit Branchenklauseln, LeistungsUpdate-Garantie und wählbarem Neuwert, Mietkosten und Reifenschutz; Totalschaden sonst zum Zeitwert.

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Everything about this policy

What the policy covers: 70 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured (replacement value of the machines including freight, installation and duties)as stated in the policy schedule„Versicherungswert ist der Neuwert.“ABMGM Nr. 5.1, page 150
All-risks cover (any unforeseen and sudden damage not expressly excluded)yes„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub.“ABMGM Nr. 2.1, page 147
Contract form: stand-alone machinery policy or module of a business packageyes„Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der Versicherungspolice“AT Nr. 1, page 3
Stationary machines and mechanical installations insurablenot addressed
Mobile and transportable equipment insurable (construction machinery, forklifts, work platforms)yes„Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte, sobald sie betriebsfertig sind.“ABMGM Nr. 1.1, page 147
Blanket cover: all machines of defined groups without a scheduleno„Versichert sind die benannten Maschinen, Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden Anlagengruppe.“Klausel TM0651 Nr. 2.1, page 167
Value thresholds per machine (minimum or maximum replacement value covered)not addressed
Automatic cover for newly acquired machinesyes„gilt eine Vorsorgeversicherung von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme“Klausel TM4103, page 176
Cover from operational readiness, also during cleaning, maintenance, overhaul and moving on the premisesyes„Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht.“ABMGM Nr. 1.1, page 147
Waiver of the underinsurance ruleyes„Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht.“Klausel TM0651 Nr. 3, page 167
Hired, leased and third-party machines in the insured's careyes„ist auch das Interesse eines Dritten versichert, wenn der Versicherungsnehmer die Sache dem Dritten als Mieter überlassen hat.“Klausel TM6502, page 180
Insured location and territorial scope (premises, job sites, country, Europe)yes„Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Betriebsgrundstücke oder Einsatzgebiete.“ABMGM Nr. 4, page 150

Insured perils

PointRuleWording (German)Clause
Operating error, clumsiness and negligence of staffyes„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;“ABMGM Nr. 2.1 a., page 148
Malicious acts of third parties, sabotage and vandalismyes„Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;“ABMGM Nr. 2.1 a., page 148
Design, material, casting and workmanship defectsyes„Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;“ABMGM Nr. 2.1 b., page 148
Short circuit, overcurrent, overvoltage and inductionyes„Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;“ABMGM Nr. 2.1 c., page 148
Failure of measuring, control and safety devicesyes„Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;“ABMGM Nr. 2.1 d., page 148
Water shortage in boilers and steam generatorsyes„Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;“ABMGM Nr. 2.1 e., page 148
Bursting due to centrifugal forcenot addressed
Over- and underpressurenot addressed
Ingress of foreign objectsnot addressed
Fire, lightning, explosion, implosion and extinguishingyes„Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung;“ABMGM Nr. 2.1 f., page 148
Storm, frost, ice, flood and other natural hazardsyes„Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben oder Überschwemmung.“ABMGM Nr. 2.1 g., page 148
Theft, burglary and robbery of the machine or partsyes„bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub.“ABMGM Nr. 2.1, page 147
Accidental damage to mobile equipment: collision, overturning, falling, sinkingyes„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden)“ABMGM Nr. 2.1, page 147
Internal operational damage (breakdown without external cause)yes„Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;“ABMGM Nr. 2.1 e., page 148
Damage in transit and during loading and unloadingyes„Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des Versicherungsorts.“ABMGM Nr. 1.1, page 147
Damage while working on or in water and on ferriesyes„leistet der Versicherer auch Entschädigung für Schäden durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen.“Klausel TM6501, page 180

Insured parts

PointRuleWording (German)Clause
Tools and wear parts (belts, chains, tyres, hoses) insuredyes„Mitversichert gelten Schäden an der Fahrzeugbereifung bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko“Klausel TM6512, page 182
Interchangeable and attachment toolsyes„Werkzeugen aller Art.“ABMGM Nr. 1.2, page 147
Operating fluids (oils, coolants, refrigerants, catalysts, fuels)no„Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Vor-, Zwischen- und Fertigprodukte, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;“ABMGM Nr. 1.3, page 147
Foundations, brickwork and liningsnot addressed
Spare parts and standby unitsyes„sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können.“Klausel TM0651 Nr. 2.2, page 167
Control software and data of machine controls (CNC, PLC) after physical damageyes„Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind“ABMGM Nr. 6.1, page 151

Costs and loss of profit

PointRuleWording (German)Clause
Debris removal, decontamination and disposal costsyes„Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.“Klausel TM4001, page 175
Dismantling, re-erection, moving and protection costsyes„De- und Remontagekosten;“ABMGM Nr. 7.2 cc., page 153
Express and air freight, overtime and holiday workyes„Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;“ABMGM Nr. 7.2 dd., page 153
Costs for earthworks, paving, masonry and scaffoldingnot addressed
Salvage and towing costs for mobile equipmentyes„Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts befinden, zu bergen.“ABMGM Nr. 6.2, page 152
Fault-finding and damage assessment costsyes„Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.“Klausel TM4008, page 175
Increased costs for hiring a replacement machine or outsourcing during repairyes„Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Miet- oder Leihkosten“Klausel TM6510, page 182
Machinery business interruption included or available as a moduleno„Vermögensschäden.“ABMGM Nr. 7.2 gg., page 153

Indemnity

PointRuleWording (German)Clause
Partial loss: reimbursement of repair costs to working orderyes„Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendungen“ABMGM Nr. 7.2, page 152
Total loss: indemnity at replacement, current or actual cash valueyes„Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Werts des Altmaterials.“ABMGM Nr. 7.3, page 153
New-for-old deduction (betterment, depreciation by age)yes„Der Abzug beträgt 10 Prozent pro Jahr ab Erstinbetriebnahme jedes Bauteils, höchstens jedoch 50 Prozent.“ABMGM Nr. 7.2 cc., page 153
Increased costs due to technological progress on replacementno„Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen.“ABMGM Nr. 7.2 bb., page 153
Costs of provisional repairs and later damageno„Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;“ABMGM Nr. 7.2 ee., page 153
Index-linked sum and premium adjustmentyes„Beiträge und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne und Preise in der Investitionsgüter-Industrie vom Januar/März 1971 angegeben.“Klausel TM4107, page 176

Exclusions and reductions

PointRuleWording (German)Clause
Exclusion of wear and tear, corrosion, scale and gradual deteriorationyes„durch zwangsläufige, sich dauernd wiederholende, von außen einwirkende Einflüsse des bestimmungsgemäßen Einsatzes, soweit es sich nicht um Folgeschäden handelt;“ABMGM Nr. 2.3, page 148
Exclusion of damage covered by manufacturer, supplier or repairer warrantyyes„soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Frachtführer, Spediteur, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.“ABMGM Nr. 2.3, page 149
Insurer pays first if the manufacturer disputes warrantyyes„Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung.“ABMGM Nr. 2.3, page 149
Exclusion of defects known at inceptionyes„durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten.“ABMGM Nr. 2.3, page 148
Exclusion of damage from continued operation before final repairyes„durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste.“ABMGM Nr. 2.3, page 149
Exclusion of damage during testing and trial runsyes„Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist“ABMGM Nr. 1.1, page 147
Full payment despite gross negligenceno„Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.“ABMGM Nr. 7.7, page 154
Exclusion of damage from cyber attacks and malware on machine controlsyes„durch Cyberangriffe soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden“ABMGM Nr. 2.3, page 149
Terrorism damage coveredno„durch Terror;“ABMGM Nr. 2.3, page 149
Extraordinary risks through the Consorcio de Compensación de Seguros (Spain only)not addressed

Deductible, duties and contract

PointRuleWording (German)Clause
Deductible per claimyes„Der nach Nr. 7.1 bis 7.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.“ABMGM Nr. 7.9, page 154
Percentage or higher deductible (mobile equipment, theft, natural hazards, older machines)yes„Die maximale Selbstbeteiligung bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub reduziert sich unabhängig vom vorgegebenen Prozentsatz auf den im Versicherungsschein genannten Wert.“Klausel TM4306, page 179
Maintenance to manufacturer specifications or maintenance contract requirednot addressed
Statutory inspections required (safety, boilers, pressure vessels)not addressed
Security rules for mobile equipment out of hours (immobiliser, parking, tracking)yes„Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind.“Klausel TM0651 Nr. 2.2, page 167
Duty to report additions and disposals and annual sum declarationyes„Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres“Klausel TM4103, page 176
Duties after a loss (immediate notice, inspection before repair, police for theft)yes„Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;“ABMGM Nr. 13.2, page 158
Better-terms guarantee (model terms or prior insurer)not addressed
Innovation clause: future improvements apply without extra premiumyes„so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren.“LeistungsUpdate-Garantie, page 24
Contract term and renewalyes„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.“AT Nr. 2.2, page 3
Insurer may cancel after a claimyes„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.“ABMGM Nr. 19.1, page 162
Appraisal procedure for disputes on the loss amountyes„Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.“ABMGM Nr. 9.1, page 155

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Policy wordings and provider

Legal entity
R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
through tied agents

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Versicherungsbedingungen R+V-UnternehmensPolice Technische Versicherungen
[Seite 1] R+V-Technische Versicherungen (MultiLine) R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Versicherungsbedingungen zu R+V-Technischen Versicherungen (MultiLine) Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeine Bestimmungen 2 Allgemeiner Teil zur Police (AT) 2 Bündelnachlassklausel 8 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 9 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 18 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 20 Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung 21 Sanktionsklausel 22 Im Ausland registrierte Fahrzeuge 23 LeistungsUpdate-Garantie 24 LeistungsPlus-Zertifikat 25 Technische Versicherungen 26 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Elektronik-Versicherung (ABEM 2022) 26 Klauseln für die Elektronik-Versicherung 45 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen (AMBM 2022) 82 Klauseln für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen 100 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMGM 2022) 146 Klauseln für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten 165 KFM0726 Seite 1 von 184 [Seite 2] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 2 Allgemeine Bestimmungen Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Vertragsgrundlagen 3 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 3 3 Beitrag 3 4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 4 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 5 6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 5 7 Wegfall des versicherten Interesses 5 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 6 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 6 10 Verjährung 6 11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 6 12 Außergerichtliche Beschwerdestelle 6 13 Auslandssteuer 7 KFM0726 Seite 2 von 184 [Seite 3] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 3 Allgemeiner Teil zur Police (AT) 1 Vertragsgrundlagen Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes. 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 2.2 Dauer und Ende des Vertrags Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden. 3 Beitrag 3.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. KFM0726 Seite 3 von 184 [Seite 4] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 4 3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5, Satz 2, darauf hingewiesen wurde. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. 4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 4.1 Beitragsregulierung 4.1.1 Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst. Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten. 4.1.2 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. 4.1.3 Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. 4.2 Gefahrerhöhung 4.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. 4.2.2 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. KFM0726 Seite 4 von 184 [Seite 5] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 5 Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt. Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der Vertrag fortgeführt werden kann. Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind. 4.2.3 Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten. 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 6.1 Mehrfachversicherung Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert (Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Versicherer zugeht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 6.2 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 7 Wegfall des versicherten Interesses Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend KFM0726 Seite 5 von 184 [Seite 6] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 6 aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu. 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist. 10 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. 11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 11.1 Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden- /Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind. 11.2 Kündigung wegen Beitragsanpassung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte, in Textform kündigen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 12 Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir KFM0726 Seite 6 von 184 [Seite 7] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 7 sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. 13 Auslandssteuer Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird. Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)), wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf oder nicht gewährt. Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben unberührt. KFM0726 Seite 7 von 184 [Seite 8] Bündelnachlassklausel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2020 Seite 8 Bündelnachlassklausel In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt: Anzahl der Verträge: 1 2-3 4-5 6-7 8-9 ab 10 0% 15 % 20 % 25 % 30 % 35 % Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags. KFM0726 Seite 8 von 184 [Seite 9] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 9 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Inhaltsverzeichnis Seite Risikoträger 10 Wesentliche Merkmale der Versicherung 10 Beitrag, Beitragszahlung und Kosten 10 Bevollmächtigung 11 Zustandekommen des Vertrags 11 Beginn der Versicherung 11 Vorläufige Deckungszusage 11 Widerrufsbelehrung 11 Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen 14 Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat 14 Laufzeit des Vertrags 14 Kündigungsrecht 14 Anwendbares Recht, Sprache 15 Außergerichtliche Beschwerdestelle 15 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde 15 Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung 15 Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 15 Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung 16 Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung 17 KFM0726 Seite 9 von 184 [Seite 10] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 10 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Risikoträger Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige, voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René Michallet, Dragica Mischler. Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334 Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art. KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer. Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884 Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen "Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und Ausland. Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Jens Hasselbächer. Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 114106927 Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen. Wesentliche Merkmale der Versicherung Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen. Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. Beitrag, Beitragszahlung und Kosten Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt 3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge. Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung. KFM0726 Seite 10 von 184 [Seite 11] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 11 Bevollmächtigung Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG- LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen. Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr. Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben. Beginn der Versicherung Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT). Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel- Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag fortgesetzt wird. Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Vorläufige Deckungszusage Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3 Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von 8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil. Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung"). Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen ‒ der Versicherungsschein, ‒ die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen KFM0726 Seite 11 von 184 [Seite 12] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 12 Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, ‒ diese Belehrung, ‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken Sie bitte an info@kravag.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs. Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von ‒ 1/360 des jährlichen Beitrags, ‒ 1/180 des halbjährlichen Beitrags, ‒ 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder ‒ 1/30 des monatlichen Beitrags. Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen: Einmalbeitrag Ihrer Versicherung Beantragte Versicherungsdauer in Tagen Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. KFM0726 Seite 12 von 184 [Seite 13] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 13 Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2 die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6 gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; 7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, KFM0726 Seite 13 von 184 [Seite 14] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 14 bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11 Angaben zur Laufzeit des Vertrages; Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 12 Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; 14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17 Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Laufzeit des Vertrags Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT). Kündigungsrecht Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt 2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. KFM0726 Seite 14 von 184 [Seite 15] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 15 Anwendbares Recht, Sprache Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt. Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadensfall oder bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB). Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Kündigungsrecht Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.). Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen) Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2). Vorläufige Deckungszusage Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam. KFM0726 Seite 15 von 184 [Seite 16] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 16 Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.). Einzelfall- oder Objektversicherung Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen. Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung Kündigungsrecht Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.). Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen) Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA 10). Auszug aus der Insolvenzordnung § 16 Eröffnungsgrund Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. § 17 Zahlungsunfähigkeit 1 Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. 2 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit 1 Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. 2 Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. 3 Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind. § 19 Überschuldung 1 Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. 2 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im KFM0726 Seite 16 von 184 [Seite 17] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 17 Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen. 3 Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung (FRB). Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz- Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. KFM0726 Seite 17 von 184 [Seite 18] Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 18 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG) Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand ‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls ‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, KFM0726 Seite 18 von 184 [Seite 19] Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 19 Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG) Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Hinweis: Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. KFM0726 Seite 19 von 184 [Seite 20] Klausel Informationsverlagerung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2018 Seite 20 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc. KFM0726 Seite 20 von 184 [Seite 21] Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 21 Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist. Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft. Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken, z. B. - Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen, - IT-Sicherheit und IT-Betrieb, - Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder - im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen. Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. KFM0726 Seite 21 von 184 [Seite 22] Sanktionsklausel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2021 Seite 22 Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. KFM0726 Seite 22 von 184 [Seite 23] Im Ausland registrierte Fahrzeuge R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 23 Im Ausland registrierte Fahrzeuge Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen oder mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind. Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert). KFM0726 Seite 23 von 184 [Seite 24] LeistungsUpdate-Garantie R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2020 Seite 24 LeistungsUpdate-Garantie Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B. individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform erfolgen. Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt. KFM0726 Seite 24 von 184 [Seite 25] LeistungsPlus-Zertifikat R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2026 Seite 25 LeistungsPlus-Zertifikat In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart wurden. Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link: http://buendelpolicen.ruv.de Alternativ scannen Sie den QR-Code: KFM0726 Seite 25 von 184 [Seite 26] ABEM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 26 Technische Versicherungen Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Elektronik-Versicherung (ABEM 2022) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 27 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 27 3 Versicherte Interessen 30 4 Versicherungsort 30 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 30 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten 31 7 Umfang der Entschädigung 32 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 34 9 Sachverständigenverfahren 35 10 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten 36 11 Wiederherbeigeschaffte Sachen 36 12 Wechsel der versicherten Sachen 37 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 37 14 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 39 15 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 40 16 Versicherung für fremde Rechnung 40 17 Aufwendungsersatz 41 18 Übergang von Ersatzansprüchen 42 19 Kündigung nach dem Versicherungsfall 42 20 Veräußerung und deren Rechtsfolgen 43 21 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 43 22 Vollmacht des Versicherungsvertreters 44 23 Repräsentanten 44 KFM0726 Seite 26 von 184 [Seite 27] ABEM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 27 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Elektronik-Versicherung (ABEM 2022) 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 1.1 Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des Versicherungsorts. Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte, maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und Programme. 1.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind Wechseldatenträger; Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Vor-, Zwischen- und Fertigprodukte, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; Werkzeuge aller Art; Akkumulatoren; sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 2.1 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion; Wasser, Feuchtigkeit; Sturm, Frost, Eisgang, oder Überschwemmung. KFM0726 Seite 27 von 184 [Seite 28] ABEM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 28 2.2 Schäden an elektronischen Bauelementen Der Versicherer leistet Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache nur, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. 2.3 Röhren und Zwischenbildträger Der Versicherer leistet Entschädigung für Röhren und Zwischenbildträger nur bei Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus nach einem Einbruch; Leitungswasser. 2.4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten; durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand; durch Innere Unruhen; durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; durch Erdbeben; durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an anderen technischen Austauscheinheiten von versicherten Sachen wird jedoch Entschädigung geleistet, soweit diese nicht auch ihrerseits bereits erneuerungsbedürftig waren; durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste, Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. Nr. 18 - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. KFM0726 Seite 28 von 184 [Seite 29] ABEM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 29 für die bei Fremdbezug der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte, wenn der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt oder verkauft (Nr. 3.3), selbst hergestellt hat; durch Terror; Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. durch Cyberangriffe soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der ‒ Verfügbarkeit ‒ Integrität ‒ Vertraulichkeit von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt oder die von in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen. 2.5 Gefahrendefinitionen Im Sinne dieser Bedingungen gilt: Brand, Blitzschlag, Explosion aa. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag; bb. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen; cc. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels aa. richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte; bb. falscher Schlüssel oder cc. anderer Werkzeuge eindringt. Raub Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben. Vandalismus nach einem Einbruch Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2.5 b. aa. - cc. bezeichneten Arten eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Leitungswasser Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. KFM0726 Seite 29 von 184 [Seite 30] ABEM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 30 Innere Unruhen Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen und Sachen verüben. Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. 3 Versicherte Interessen 3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt. 3.2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Nr. 20 zur Veräußerung der versicherten Sache. 3.3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte. 3.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Nr. 16 zur Versicherung für fremde Rechnung. 4 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke. 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 5.1 Versicherungswert Versicherungswert ist der Neuwert. Neuwert ist der Kauf- oder Lieferpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. In der Rechnung ausgewiesene Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt. Der Neuwert ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. Kann ein Kauf- oder Lieferpreis nicht ermittelt werden, so ist der Neuwert die Summe der Kosten um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) neu herzustellen, zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten. Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. 5.2 Versicherungssumme Die im Versicherungsschein für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden. KFM0726 Seite 30 von 184 [Seite 31] ABEM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 31 5.3 Unterversicherung Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung. 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten 6.1 Daten, die für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. 6.2 Zusätzliche Kosten Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. Kosten für sonstige Daten aa. Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Wiederherstellung von sonstigen Daten, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese Daten gespeichert waren, verursacht wurde. bb. Nicht versichert sind Daten, ‒ zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist; ‒ die nicht betriebsfertig oder nicht funktionsfähig sind; ‒ die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden; ‒ die der Versicherungsnehmer als Handelsware vorhält. cc. Der Versicherer leistet keine Entschädigung der Kosten für erneuten Lizenzerwerb, weil die versicherten Daten durch Verschlüsselungsmaßnahmen, Kopier- oder Zugriffsschutz gesichert sind. Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts befinden ‒ aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren; ‒ zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen. bb. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung. cc. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um ‒ Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; ‒ den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern; ‒ insoweit den Zustand des Versicherungsorts vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen. KFM0726 Seite 31 von 184 [Seite 32] ABEM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 32 bb. Die Aufwendungen gemäß aa. sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen ‒ aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden; ‒ eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist; ‒ innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Berücksichtigung von Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. cc. Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Berücksichtigung, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. dd. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht versichert. ee. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Bewegungs- und Schutzkosten Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. Luftfrachtkosten Dies sind zusätzliche Kosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache aufwendet. Bergungskosten Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts befinden, zu bergen. Kosten für Erd- und Bauarbeiten, Gerüstgestellung Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an den versicherten Sachen aufwenden muss. Nicht versichert sind jedoch Kosten für das Orten von Schadenstellen sowie für Folgeschäden an nicht versicherten Sachen. 7 Umfang der Entschädigung 7.1 Wiederherstellungskosten Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der versicherten Sache durch einen Abzug, der ermittelt wird unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Betriebszustands, insbesondere der Abnutzung und der Instandhaltung. der Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen Nutzungs- und Lebensdauer. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können. 7.2 Teilschaden Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendungen abzüglich des Werts des Altmaterials. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere aa. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; KFM0726 Seite 32 von 184 [Seite 33] ABEM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 33 bb. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; cc. De- und Remontagekosten; dd. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; ee. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist; ff. Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung. Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art, Akkumulatoren sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären; bb. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; cc. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; dd. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; ee. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; ff. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden; gg. Vermögensschäden. 7.3 Totalschaden Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Werts des Altmaterials. 7.4 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Abweichend von Nr. 7.2 und 7.3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn für die Wiederherstellung (Teilschaden) der versicherten Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind oder die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhandengekommenen Sachen verwenden wird. 7.5 Zusätzliche Kosten Der Versicherer leistet bis zur hierfür vereinbarten Versicherungssumme Entschädigung für zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus tatsächlich aufgewendet werden. 7.6 Grenze der Entschädigung Grenze der Entschädigung ist der auf die vom Schaden betroffene Sache entfallende Teil der Versicherungssumme. 7.7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 7.1 bis 7.6 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko. KFM0726 Seite 33 von 184 [Seite 34] ABEM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 34 7.8 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. 7.9 Selbstbeteiligung Der nach Nr. 7.1 bis 7.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen. 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 8.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. 8.2 Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 8.1 b. geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. 8.3 Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen; der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr.; die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 8.4 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 8.1.und 8.3. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 8.5 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. KFM0726 Seite 34 von 184 [Seite 35] ABEM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 35 9 Sachverständigenverfahren 9.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 9.2 Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 9.3 Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b. gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 9.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung; insbesondere aa. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; bb. die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten; cc. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten. 9.5 Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch KFM0726 Seite 35 von 184 [Seite 36] ABEM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 36 gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 9.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. 9.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. 10 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten 10.1 Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer mindestens eine wöchentliche Sicherung der Daten vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen, wobei die Sicherungsdatenträger getrennt aufbewahrt oder betrieben werden müssen, dass sie nicht von demselben Schadenereignis betroffen werden können (z. B. Off-Line-Sicherung); sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf den Sicherungsdatenträgern so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist; technische Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff durch Firewalls und Virenscanner sicherzustellen, die automatisch aktualisiert werden; nur solche Software zu verwenden, für die der Hersteller noch Sicherheitsupdates zur Verfügung stellt; ein Patch-Management sicherzustellen, das eine zeitnahe Installation von Sicherheitsupdates durchführt, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist; eine Benutzerverwaltung mit einem datenbezogenen Berechtigungsmanagement einzurichten. Administrative Zugänge müssen ausschließlich Administratoren zur Erledigung administrativer Tätigkeiten vorbehalten sein; einen Zugriffsschutz für sämtliche Daten durch die Verwendung ausreichend komplexer Passwörter sicherzustellen. 10.2 Sicherheitsvorschriften sind Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 10.1 genannten Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Nr. 13 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein 11 Wiederherbeigeschaffte Sachen 11.1 Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. 11.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben. KFM0726 Seite 36 von 184 [Seite 37] ABEM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 37 11.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. 11.4 Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 11.2 oder 11.3 bei ihm verbleiben. 11.5 Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. 11.6 Übertragung der Rechte Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. 12 Wechsel der versicherten Sachen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder mit Beginn eines weiteren Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach drei Monaten. 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 13.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. KFM0726 Seite 37 von 184 [Seite 38] ABEM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 38 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 13.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - ggfs. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Der Versicherungsnehmer hat aa. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - ggfs. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; bb. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; cc. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen; dd. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; ee. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; ff. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen, als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Nr. 13.2 a. und b. ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 13.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 13.1 oder 13.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. KFM0726 Seite 38 von 184 [Seite 39] ABEM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 39 14 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 14.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Nr. 14.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter, noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 14.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1 kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt, und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. 14.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine KFM0726 Seite 39 von 184 [Seite 40] ABEM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 40 Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 14.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 14.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 14.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. 14.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 15 Beitragszahlung, Versicherungsperiode Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Zahlungen monatlich, viertel-, halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt. Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr. Bei einer Einmalprämie ist die Versicherungsperiode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr. 16 Versicherung für fremde Rechnung 16.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 16.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 16.3 Kenntnis und Verhalten Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. KFM0726 Seite 40 von 184 [Seite 41] ABEM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 41 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. 17 Aufwendungsersatz 17.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Nr. 17.1 a. und b. entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. 17.1 a. erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. 17.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Nr. 17.2 a. entsprechend kürzen. 17.3 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens a. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. b. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. c. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Nr. 17.1 a. und b. entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. d. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit KFM0726 Seite 41 von 184 [Seite 42] ABEM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 42 Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. e. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. 17.1 a. erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. f. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. 17.4 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Nr. 17.2 a. entsprechend kürzen. 18 Übergang von Ersatzansprüchen 18.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 18.2 Obliegenheiten zur Sicherung vor Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer 19 Kündigung nach dem Versicherungsfall 19.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 19.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 19.3 Kündigung durch den Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. KFM0726 Seite 42 von 184 [Seite 43] ABEM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 43 20 Veräußerung und deren Rechtsfolgen 20.1 Übergang der Versicherung Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. 20.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. 20.3 Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. 20.4 Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat 21 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 21.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 21.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. KFM0726 Seite 43 von 184 [Seite 44] ABEM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 44 22 Vollmacht des Versicherungsvertreters 22.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. 22.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 22.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 23 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. KFM0726 Seite 44 von 184 [Seite 45] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 45 Klauseln für die Elektronik-Versicherung Inhaltsverzeichnis Seite Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001 47 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002 47 Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003 47 Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten; Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht - Klausel TM4005 47 Feuerlöschkosten und Gebühren - Klausel TM4006 47 Eichkosten - Klausel TM4007 47 Schadensuchkosten - Klausel TM4008 47 Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101 48 Fundamente - Klausel TM4102 48 Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103 48 Sammelposition - Klausel TM4104 48 Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105 48 Verhältnis zur Inhaltsversicherung - Klausel TM4106 48 Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen - Klausel TM4107 49 Werkstattrisiko/Transporte - Klausel TM4108 50 Innere Unruhen - Klausel TM4109 50 Anerkennung - Klausel TM4110 50 Regressverzicht - Klausel TM4112 50 Cyberangriffe - Klausel TM4115 51 Auflösende Bedingung bei Veräußerung durch den Versicherungsnehmer - Klausel TM4116 51 GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der versicherten Sache - Klausel TM4201 51 Kreditübernahme im Schadensfall - Klausel TM4202 51 Selbstbeteiligung - Klausel TM4301 51 Selbstbeteiligung Ultraschallköpfe und Endoskopsonden - Klausel TM4302 52 Selbstbeteilligung Diebstahl - Klausel TM4303 52 Selbstbeteiligung für Datenversicherung - Klausel TM4305 52 Laufzeitrabatt - Klausel LZR00101 52 Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715 52 Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716 52 Pauschale Elektronikversicherung Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte - Klausel TM0001 52 Pauschale Elektronikversicherung Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0002 54 Pauschale Elektronikversicherung Materialprüf- und Labortechnik - Klausel TM0003 55 Pauschale Elektronikversicherung Satz- und Reprotechnik - Klausel TM0004 57 Pauschale Elektronikversicherung Bild- und Tontechnik - Klausel TM0005 58 Pauschale Elektronikversicherung Medizintechnik - Klausel TM0006 59 Elektronikversicherung Kassen und Waagen - Klausel TM0007 62 KFM0726 Seite 45 von 184 [Seite 46] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 46 Datenversicherung für Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik, Bürogeräte – Klausel TM0031 63 Datenversicherung für Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0032 64 Datenversicherung für Materialprüf- und Labortechnik - Klausel TM0033 66 Datenversicherung für Satz- und Reprotechnik - Klausel TM0034 68 Datenversicherung für Bild und Tontechnik - Klausel TM0035 69 Datenversicherung für Mediziner und Medizintechnik - Klausel TM0036 71 Datenversicherung für Kassen und Waagen - Klausel TM0037 72 Mehrkosten für Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik, Bürogeräte - Klausel TM0041 74 Mehrkosten für Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0042 76 Mobile Geräte (auf Erstes Risiko) - Klausel TM1101 78 Mobile Geräte (Prozentual) - Klausel TM1102 78 Selbstbeteiligung für Softwareschutzmodule - Klausel TM1104 78 Programmierkosten für Kassen und Kassensysteme - Klausel TM1105 78 Ausschluss Sachgefahren (Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser) - Klausel TM1107 78 Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt - Klausel TM1108 79 Versicherte Anlagen und Geräte - Klausel TM1109 79 Sonstige Daten - Klausel TM1110 79 Röhren - Klausel TM1144 79 Zwischenbildträger - Klausel TM1145 80 Homeoffice – Klausel TM1150 81 KFM0726 Seite 46 von 184 [Seite 47] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 47 Klauseln für die Elektronik-Versicherung Die einzelnen Klauseln können entsprechend dem ausgewählten Risiko vereinbart werden. Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001 Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002 Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003 Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten; Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht - Klausel TM4005 Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kosten für Erd-, Pflaster-, Maurer- und Stemmarbeiten; Gerüstgestellung, Bergungsarbeiten, Bereitstellung eines Provisoriums und Luftfracht bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko. Feuerlöschkosten und Gebühren - Klausel TM4006 Mitversichert sind Feuerlöschkosten und Gebühren bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko. Hierzu zählen insbesondere die Löschmittel, das Wiederauffüllen der Feuerlöscheinrichtungen und sonstige Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte. Auch Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehren oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung Verpflichteter zählen dazu. Anderweitige Versicherungen gehen voran. Eichkosten - Klausel TM4007 Mitversichert gelten Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko. Schadensuchkosten - Klausel TM4008 Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat. KFM0726 Seite 47 von 184 [Seite 48] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 48 Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101 Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden voraussichtlich nicht über der im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, der Schaden muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei Schäden die über die vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. Fundamente - Klausel TM4102 Abweichend zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Fundamente der versicherten Sachen bis zu der im Versicherungsvertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103 Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme maximal bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme vereinbart. Voraussetzung ist, dass die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits versicherten in Art und/oder Verwendungszweck entsprechen. Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich. Der Beitrag infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben. Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr. Sammelposition - Klausel TM4104 Die versicherten Sachen sind als Sammelposition aufgeführt. Als versicherte Sache im Sinne der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt die jeweilige vom Schaden betroffene technische Einheit. Technische Einheiten werden genauso behandelt, als ob sie in Einzelpositionen im Anlagenverzeichnis aufgeführt wären. Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105 Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an der Neubauleistung, die durch Terrorakte verursacht werden. Der Einschluss gilt bis zu der Gesamtversicherungssumme von maximal 50.000.000 EUR. Dies gilt abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Verhältnis zur Inhaltsversicherung - Klausel TM4106 Ist dieselbe versicherte Sache in mehreren Verträgen innerhalb dieser Police versichert, so geht bei gleichen Gefahren für die in den "Bedingungen für die Technischen Versicherungen" versicherten Gefahren der Vertrag "Inhaltsversicherung" vor. KFM0726 Seite 48 von 184 [Seite 49] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 49 Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen - Klausel TM4107 1 Angleichung Beiträge und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne und Preise in der Investitionsgüter-Industrie vom Januar/März 1971 angegeben. Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat, ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, eine entsprechende Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen zur Folge, wenn sich eine Veränderung der Beiträge um mehr als 2 Prozent ergibt. Unterbleibt hiernach eine Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen, ist für die nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich die Löhne und Preise gegenüber dem Zeitpunkt geändert haben, der für die letzte Angleichung maßgebend war. 2 Indexierung Für die Angleichung der Beiträge wird zu 30 Prozent die Preisentwicklung und zu 70 Prozent die Lohnentwicklung berücksichtigt. Die Angleichung der Versicherungssummen erfolgt unter Berücksichtigung der Preisentwicklung. Eine Angleichung der Beiträge erfolgt nur, wenn die Versicherungssummen gleichzeitig angepasst werden. Wäre die Versicherungssumme höher, wenn sie entsprechend dem Anstieg des Versicherungswerts angeglichen würde, dann ist die Grenze der Entschädigung dieser höhere Betrag. Maßgebend für die Angleichung sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes, und zwar für die Preisentwicklung der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandsabsatz), Gruppe Investitionsgüter; für die Lohnentwicklung der Index der Bruttostundenverdienste der Arbeiter in der Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter). 3 Zeitpunkt Die Angleichung wird mit den letzten vor Ende eines Kalenderjahres veröffentlichten Indizes ermittelt und für den im folgenden Kalenderjahr fälligen Jahresbeitrag wirksam. 4 Unterversicherung Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht Unterversicherung nur, soweit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme nach dem Stand März 1971 Unterversicherung vorgelegen hätte. 5 Kündigung Der Versicherungsnehmer kann diese Klausel kündigen, wenn sich durch diese Klausel die Beiträge für das folgende Versicherungsjahr um mehr als 10 Prozent erhöhen oder die Beitragssteigerung in drei aufeinander folgenden Versicherungsjahren mehr als 20 Prozent beträgt. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung über die Beitragserhöhung in Textform zu erklären. Sie wird zu Beginn des Versicherungsjahres wirksam, für das die Beiträge erhöht werden sollten. 6 Erläuterung zur Berechnung des Beitrags und der Versicherungssumme Beitrag Der Beitrag B des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu B = B0 x Beitragsfaktor Beitragsfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0 Versicherungssumme Die Versicherungssumme S des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu S = S0 x Summenfaktor Summenfaktor = E/E0 Es bedeuten: B0 = Im Versicherungsvertrag genannter Beitrag, Stand Januar/März 1971 S0 = Im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme, Stand März 1971 KFM0726 Seite 49 von 184 [Seite 50] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 50 E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, Gruppe Investitionsgüter E0 = Stand März 1971 L = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der durchschnittlichen Bruttostundenverdienste der Arbeiter, Gruppe Investitionsgüter- Industrie (alle Arbeiter) L0 = Stand Januar 1971 Werkstattrisiko/Transporte - Klausel TM4108 Der Versicherer leistet Entschädigung auch dann, wenn sich die versicherten Sachen aus Anlass eines ersatzpflichtigen Sachschadens oder einer Überholung/Wartung/Revision in einer Werkstatt befinden. Die Transporte - innerhalb Europas - sind aus diesem Anlass mitversichert. Anderweitige Versicherungen gehen voran. Innere Unruhen - Klausel TM4109 1 Versicherte Gefahren und Schäden Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. 2 Nicht versicherte Schäden Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich- rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. 3 Umfang der Entschädigung Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der im Versicherungsvertrag genannte Betrag. 4 Kündigung Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit in Textform gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. Anerkennung - Klausel TM4110 Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrags alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erforderlich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene Gefahrerhöhungen nach § 23 VVG anzuzeigen, bleibt unberührt. Regressverzicht - Klausel TM4112 Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzanspruchs, es sei denn der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden. KFM0726 Seite 50 von 184 [Seite 51] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 51 Cyberangriffe - Klausel TM4115 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung für Sachschäden durch Cyberangriffe, soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Auflösende Bedingung bei Veräußerung durch den Versicherungsnehmer - Klausel TM4116 Der Versicherungsvertrag ist auflösend bedingt durch die Veräußerung der versicherten Sache durch den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsvertrag endet demnach zum Zeitpunkt des (gesetzlich vorgesehenen bzw. vertraglich mit dem Käufer vereinbarten) Gefahrübergangs der Sache auf den Käufer, spätestens jedoch mit dem Eigentumsübergang auf den Käufer. Sind in einem Versicherungsvertrag mehrere Sachen versichert und werden nur einzelne versicherte Sachen veräußert, endet der Versicherungsvertrag nur in Bezug auf die veräußerten versicherten Sachen, im Übrigen bleibt er unberührt. Endet der Versicherungsvertrag ganz oder teilweise in Bezug auf einzelne veräußerte versicherte Sachen durch die vorstehende auflösende Bedingung vor Ablauf der Versicherungsperiode, so steht dem Versicherer die vereinbarte Prämie für den beendeten Vertrag bzw. Vertragsteil pro rata temporis für die tatsächliche Vertragslaufzeit zu. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Veräußerung der versicherten Sache unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat den Käufer auf den bei Eigentumsübergang nicht vorhandenen Versicherungsschutz ausdrücklich hinzuweisen. GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der versicherten Sache - Klausel TM4201 Entgegen den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird im Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kredit-/Leasingvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt, der vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung wird in Abzug gebracht. Wobei die ursprüngliche Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzugs. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag. Kreditübernahme im Schadensfall - Klausel TM4202 Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Aufwendungen für Tilgung, Zinsen und Gebühren aus Kreditverträgen, wenn hierdurch die technische Einsatzmöglichkeit der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Die Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, höchstens mit 1.500 EUR je Schadensfall und Maschine/Anlage, maximal mit 50 EUR je Ausfalltag ersetzt. Die Kreditübernahme ist auf vier Wochen begrenzt. Sie beginnt eine Woche nach Schadeneintritt, sofern der Versicherungsnehmer die Schadenbehebung unverzüglich veranlasst. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gelten die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Selbstbeteiligung - Klausel TM4301 Der nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbeteiligung gekürzt. KFM0726 Seite 51 von 184 [Seite 52] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 52 Selbstbeteiligung Ultraschallköpfe und Endoskopsonden - Klausel TM4302 Bei Schäden durch oder Raub oder Diebstahl außerhalb des Versicherungsorts wird der nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag um die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Selbstbeteilligung Diebstahl - Klausel TM4303 Bei Schäden durch oder Raub oder Diebstahl außerhalb des Versicherungsorts wird der nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag um die im Versicherungsschein vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Selbstbeteiligung für Datenversicherung - Klausel TM4305 Bei Schäden gemäß der Datenversicherung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag je Versicherungsfall um den zur Position vereinbarten Selbstbeteiligung gekürzt. Laufzeitrabatt - Klausel LZR00101 Steht dem Versicherer wegen eines vorzeitigen Vertragsendes nicht der Beitrag für die im Versicherungsvertrag genannte Anzahl voller Versicherungsjahre zu, so entfällt rückwirkend der vereinbarte Mehrjährigkeitsrabatt. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer den Vertrag kündigt. Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715 Die Versicherungssumme enthält keine Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall nicht erstattet. Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716 Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Pauschale Elektronikversicherung Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte - Klausel TM0001 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte, wie z. B.: ‒ Netzwerkanlagen, Server, Personalcomputer, Bürocomputer, Drucker, EDV-Anlagen, ‒ Notebooks, Netbooks und Tablet-PC, Digitalkameras, ‒ CAD-, CAE-, CAM-Systeme, ‒ Telefonanlagen, ‒ Telefaxgeräte, KFM0726 Seite 52 von 184 [Seite 53] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 53 ‒ Gegen- und Wechselsprechanlagen, ‒ Personensuch- und -rufanlagen, ‒ Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte, ‒ Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Konferenzraumtechnik, Interactive Whiteboards, ‒ Kopiergeräte, Mikrofilmgeräte, ‒ Diktiergeräte, elektrische Schreib- und Rechenmaschinen, ‒ Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter, ‒ 3D-Drucker, sofern diese nicht zu industriellen Produktionszwecken eingesetzt werden. 1.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können: ‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik, ‒ Materialprüf- und Labortechnik, ‒ Satz- und Reprotechnik, ‒ Bild- und Tontechnik, ‒ Medizintechnik, ‒ Kassen und Waagen, ‒ Autotelefone, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Küchen- und Haushaltsgeräte, ‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel, ‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer Anlagen, ‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch), ‒ Geschwindigkeitsmessanlagen, ‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen, ‒ Verkehrsregelungsanlagen, ‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, ‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten, ‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen, ‒ Beulen- und Lecksuchmolche, ‒ Tanksäulen- und Automaten, ‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen, ‒ Solarthermische Anlagen, ‒ Photovoltaikanlagen, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente) ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel, ‒ Prototypen, ‒ Anlagen und Geräte unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 1.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Amüsierbetriebe, ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und Systemhäuser), ‒ gewerblicher Verleih und Vermietung, ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung. 2 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. KFM0726 Seite 53 von 184 [Seite 54] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 54 Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 3 Smartphones und Smartwatches 3.1 Mitversichert gelten Smartphones und in Verbindung mit versicherten Smartphones genutzte Smartwatches inkl. dem in der Originalverpackung enthaltenen Zubehör, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und diese bei der Bildung der Gesamtversicherungssumme berücksichtigt worden sind. Die Einzelversicherungssumme je Gerät beträgt maximal 2.000 EUR. 3.2 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen liegt ein Totalschaden dann vor, wenn die Wiederherstellungskosten höher sind, als der Zeitwert der versicherten Sache bei Eintritt des Schadens. Liegt ein Totalschaden vor, ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert begrenzt. Der Zeitwert reduziert sich ab Kaufdatum des Geräts durch den Erstbesitzer wie folgt: Alter des Geräts in Monaten Maximale Entschädigung 0 bis 6 100 % ab 6 bis 12 80 % ab 12 bis 24 60 % ab 24 bis 30 40 % ab 30 25 % 3.3 Selbstbeteiligung Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt für Smartphones und Smartwatches eine Selbstbeteiligung von 150 EUR vereinbart. Pauschale Elektronikversicherung Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0002 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik, wie z. B.: ‒ Alarm- und Brandmeldeanlagen, ‒ Zutrittskontroll- und Türschließanlagen, ‒ Videoüberwachungsanlagen, ‒ Warensicherungssysteme, ‒ Kfz-Mess- und Prüfeinrichtungen, ‒ sonstige Mess- und Prüfgeräte, ‒ Parkhaus- und Schrankenanlagen, ‒ Fahrkartenautomaten, ‒ Tankautomaten, ‒ Fütterungscomputer, ‒ Ladestationen der Elektro-Mobilität. 2.2 Nicht versicherte Sachen ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können: ‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte, KFM0726 Seite 54 von 184 [Seite 55] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 55 ‒ Materialprüf- und Labortechnik, ‒ Satz- und Reprotechnik, ‒ Bild- und Tontechnik, ‒ Medizintechnik, ‒ Kassen und Waagen, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Küchen- und Haushaltsgeräte, ‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel, ‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer Anlagen, ‒ Geschwindigkeitsmessanlagen, ‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen, ‒ Verkehrsregelungsanlagen, ‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, ‒ Parkscheinautomaten, ‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen, ‒ Beulen- und Lecksuchmolche, ‒ Tanksäulen ‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen, ‒ Solarthermische Anlagen, ‒ Photovoltaikanlagen, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente), ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel, ‒ Prototypen, ‒ Anlagen und Geräte unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Amüsierbetriebe, ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und Systemhäuser), ‒ gewerblicher Verleih und Vermietung, ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Pauschale Elektronikversicherung Materialprüf- und Labortechnik - Klausel TM0003 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung KFM0726 Seite 55 von 184 [Seite 56] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 56 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Materialprüf- und Labortechnik, wie z. B.: ‒ Chromatographen, ‒ Röntgenanlagen, ‒ Laborgeräte und Laborsysteme, ‒ Sterilisations- und Desinfektionsanlagen, ‒ Thermographieanlagen, ‒ Ultraschallgeräte, ‒ Strahlen- und Dosisleistungsmessgeräte, ‒ Spektrometer, ‒ Isotopendurchstrahlungsgerät, ‒ Mikroskope, ‒ Schwingungsmessgeräte, ‒ Zentrifugen, ‒ Endoskopiegeräte, ‒ Laser 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können: ‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte, ‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik, ‒ Satz- und Reprotechnik, ‒ Bild- und Tontechnik, ‒ Medizintechnik, ‒ Kassen und Waagen, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Küchen- und Haushaltsgeräte, ‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel, ‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer Anlagen, ‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch), ‒ Geschwindigkeitsmessanlagen, ‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen, ‒ Verkehrsregelungsanlagen, ‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, ‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten, ‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen, ‒ Beulen- und Lecksuchmolche, ‒ Tanksäulen- und Automaten, ‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen, ‒ Solarthermische Anlagen, ‒ Photovoltaikanlagen, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel, ‒ Prototypen, ‒ Anlagen und Geräte unter Tage, 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und Systemhäuser), ‒ gewerblicher Verleih und Vermietung, ‒ Recycling, ‒ Müll und Abfall, KFM0726 Seite 56 von 184 [Seite 57] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 57 ‒ Entsorgung, ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Pauschale Elektronikversicherung Satz- und Reprotechnik - Klausel TM0004 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Satz- und Reprotechnik, wie z. B.: ‒ Geräte zur Klischee- und Satzherstellung, ‒ Klischographen, Vario- und Helio-Klischographen, ‒ Chromagraphen, ‒ Licht- und Fotosatzgeräte, ‒ Entwicklungsmaschinen, ‒ Scanner für reprographische Betriebe, ‒ Lasergraviergeräte, elektronische Graviereinrichtungen für Druckvorlagen, ‒ Reprokameras, ‒ Plotter, ‒ Kaschier- und Laminiergeräte, ‒ Farbauszugsanlagen, ‒ graphische Gestaltungssysteme. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können: ‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte, ‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik, ‒ Materialprüf- und Labortechnik, ‒ Bild- und Tontechnik, ‒ Medizintechnik, ‒ Kassen und Waagen, ‒ Druck- und Druckereimaschinen (ausschließlich über Maschinenversicherung versicherbar), ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Küchen- und Haushaltsgeräte, ‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel, ‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer Anlagen, ‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch), ‒ Geschwindigkeitsmessanlagen, KFM0726 Seite 57 von 184 [Seite 58] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 58 ‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen, ‒ Verkehrsregelungsanlagen, ‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, ‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten, ‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen, ‒ Beulen- und Lecksuchmolche, ‒ Tanksäulen- und Automaten, ‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen, ‒ Solarthermische Anlagen, ‒ Photovoltaikanlagen, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Amüsierbetriebe, ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und Systemhäuser) ‒ gewerblicher Verleih und Vermietung, ‒ Recycling, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung, ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Pauschale Elektronikversicherung Bild- und Tontechnik - Klausel TM0005 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Bild- und Tontechnik, wie z. B.: ‒ Lautsprecheranlagen, ‒ Tonstudios, ‒ Richtfunkanlagen, ‒ Antennenanlagen, ‒ Fernseh- und Videoanlagen, ‒ Industriefernsehanlagen, ‒ elektroakustische Anlagen, ‒ Laserprojektoren, ‒ Fernseh- und Rundfunkstudio. KFM0726 Seite 58 von 184 [Seite 59] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 59 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können: ‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte, ‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik, ‒ Materialprüf- und Labortechnik, ‒ Satz- und Reprotechnik, ‒ Medizintechnik, ‒ Kassen und Waagen, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Küchen- und Haushaltsgeräte, ‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel, ‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer Anlagen, ‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch), ‒ Geschwindigkeitsmessanlagen, ‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen, ‒ Verkehrsregelungsanlagen, ‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, ‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten, ‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen, ‒ Beulen- und Lecksuchmolche, ‒ Tanksäulen- und Automaten, ‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen, ‒ Solarthermische Anlagen, ‒ Photovoltaikanlagen, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente), ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel, ‒ Prototypen, ‒ Anlagen und Geräte unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Amüsierbetriebe, ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und Systemhäuser), ‒ gewerblicher Verleih und Vermietung, ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Pauschale Elektronikversicherung Medizintechnik - Klausel TM0006 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1 genannt. Die Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von KFM0726 Seite 59 von 184 [Seite 60] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 60 Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Medizintechnik, wie z. B.: ‒ Netzwerkanlagen, Server, Personalcomputer, Bürocomputer, Drucker, EDV-Anlagen, ‒ Notebooks, Netbooks und Tablet-PC, Digitalkameras, ‒ Telefonanlagen, ‒ Telefaxgeräte, ‒ Gegen- und Wechselsprechanlagen, ‒ Personensuch- und -rufanlagen, ‒ Uhrenanlagen, Zeiterfassungsgeräte, ‒ Vortrags- und Demonstrationsgeräte, Konferenzraumtechnik, Interactive Whiteboards, ‒ Kopiergeräte, Mikrofilmgeräte, ‒ Diktiergeräte, elektrische Schreib- und Rechenmaschinen, ‒ Post- und Papierbearbeitungsgeräte, Aktenvernichter, ‒ Waagen, Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik, ‒ Geräte der medizinischen Diagnostik (z. B. Ultraschallgeräte), ‒ Endoskope, z. B. Gastroskope, Zystoskope, Rektoskope, Laryngoskope, Otoskope, ‒ Defibrillatoren, Monitoring-Systeme, ‒ Diathermiegerät, ‒ Inhalationsgeräte, Infusionsgeräte, ‒ Bestrahlungsgeräte, ‒ Dialysegeräte, ‒ Durchstrahlungsgeräte (Isotopen, Neutronen), ‒ Elektronenmikroskope, ‒ Anlagen/Geräte der Röntgentechnik (Diagnose, Therapie), ‒ medizinische Labortechnik, ‒ Auto-Analyzer, Brutschränke, Coagulometer, ‒ Spektralphotometer, Chromatographen, Elektrophoresegeräte, ‒ Dentaltechnik, ‒ Seh- und Hörtestgeräte, ‒ 3D-Drucker, sofern diese nicht zu industriellen Produktionszwecken eingesetzt werden. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen (nicht medizinisch genutzt) zugeordnet werden können: ‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik, ‒ Materialprüf- und Labortechnik, ‒ Satz- und Reprotechnik, ‒ Bild- und Tontechnik, ‒ Kassen und Waagen, ‒ Autotelefone, ‒ Computertomographien (CT) und Kernspintomographen (MRT) ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Küchen- und Haushaltsgeräte, ‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel, ‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer Anlagen, ‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch), ‒ Geschwindigkeitsmessanlagen, ‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen, KFM0726 Seite 60 von 184 [Seite 61] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 61 ‒ Verkehrsregelungsanlagen, ‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, ‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten, ‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen, ‒ Beulen- und Lecksuchmolche, ‒ Tanksäulen- und Automaten, ‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen, ‒ Solarthermische Anlagen, ‒ Photovoltaikanlagen, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente) ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel, ‒ Prototypen, ‒ Anlagen und Geräte unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Amüsierbetriebe, ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und Systemhäuser), ‒ gewerblicher Verleih und Vermietung, ‒ Recycling, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung, ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Smartphones und Smartwatches 4.1 Mitversichert gelten Smartphones und in Verbindung mit versicherten Smartphones genutzte Smartwatches inkl. dem in der Originalverpackung enthaltenen Zubehör sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und diese bei der Bildung der Gesamtversicherungssumme berücksichtigt worden sind. Die Einzelversicherungssumme je Gerät beträgt maximal 2.000 EUR. 4.2 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen liegt ein Totalschaden dann vor, wenn die Wiederherstellungskosten höher sind, als der Zeitwert der versicherten Sache bei Eintritt des Schadens. Liegt ein Totalschaden vor, ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert begrenzt. Der Zeitwert reduziert sich ab Kaufdatum des Geräts durch den Erstbesitzer wie folgt: Alter des Geräts in Monaten Maximale Entschädigung 0 bis 6 100 % ab 6 bis 12 80 % ab 12 bis 24 60 % ab 24 bis 30 40 % ab 30 25 % 4.3 Selbstbeteiligung Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt KFM0726 Seite 61 von 184 [Seite 62] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 62 für Smartphones und Smartwatches eine Selbstbeteiligung von 150 EUR vereinbart. Elektronikversicherung Kassen und Waagen - Klausel TM0007 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1 genannt. Die Einzelversicherungssumme je Gerät/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Kassen und Waagen, wie z. B.: ‒ Registrierkassen, ‒ Scannerkassen, ‒ Waagen, ‒ Fahrzeugwaagen, 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Anlagen und Geräte die einer der folgenden Gruppen zugeordnet werden können: ‒ Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik und Bürogeräte, ‒ Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik, ‒ Materialprüf- und Labortechnik, ‒ Satz- und Reprotechnik, ‒ Bild- und Tontechnik, ‒ Medizintechnik, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken oder ähnlich überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Küchen- und Haushaltsgeräte, ‒ Automaten für Nahrungs- und Genussmittel, ‒ elektronische Steuerungen und Regelungen von Produktionsanlagen und haustechnischer Anlagen, ‒ Vermessungsgeräte (mechanisch und/oder elektrisch), ‒ Geschwindigkeitsmessanlagen, ‒ Verkehrszähl-, Mess- und Überwachungsanlagen, ‒ Verkehrsregelungsanlagen, ‒ Anlagen und Geräte von Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeugen, ‒ Fahrkarten- und Parkscheinautomaten, ‒ Bohrloch- und Kanalfernsehanlagen, ‒ Beulen- und Lecksuchmolche, ‒ Tanksäulen- und Automaten, ‒ Autowaschanlagen inkl. dazugehöriger Steuerungen, ‒ Solarthermische Anlagen, ‒ Photovoltaikanlagen, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Musiktechnik (Musikanlagen und Musikinstrumente), ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel, ‒ Prototypen, ‒ Anlagen und Geräte unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. KFM0726 Seite 62 von 184 [Seite 63] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 63 2.3 Nicht versicherte Betriebe ‒ Amüsierbetriebe, ‒ Unternehmen, die im Bereich der Softwareentwicklung tätig sind (Softwarehersteller und Systemhäuser), ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Datenversicherung für Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik, Bürogeräte – Klausel TM0031 1 Versicherte Daten Versicherte Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen des Versicherungsnehmers und Dritter, die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers befinden sowie betriebsfertige und funktionsfähige Software, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist. 2 Versicherte Gefahren und Schäden Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung, sofern der Verlust, die nachteilige Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten eingetreten ist, infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der Hardware des Versicherungsnehmers, auf der diese Daten gespeichert wurden; folgender benannter Gefahren in den IT-Systemen des Versicherungsnehmers: aa. vorsätzliche Handlungen durch Dritte in schädigender Absicht; bb. Bedienungsfehler, z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe; cc. Ausfall oder Störung der Hardware oder der Netzwerkinfrastruktur, der Stromversorgung oder der Klimaanlage des IT-Systems; dd. Über- oder Unterspannung; ee. elektrostatische oder elektromagnetische Störung. 3 Versicherungsort Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz für Daten weltweit. 4 Umfang der Entschädigung 4.1 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko für notwendige Kosten der aa. Wiederbeschaffung, Widerherstellung oder Wiedereingabe von verschlüsselten, beschädigten, verlorengegangenen oder gelöschten Daten, um den früheren, betriebsfertigen Zustand zu erlangen; bb. Beseitigung von Schadsoftware, sofern diese durch vorsätzliche Handlungen durch Mitarbeiter des Versicherungsnehmers in schädigender Absicht installiert wurde. KFM0726 Seite 63 von 184 [Seite 64] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 64 bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die geschützten Programme (Lizenzgebühren). Die unter 4.1 a. und b. entstandenen Kosten werden nur dann entschädigt, wenn die darin genannten Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt werden. 4.2 Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten die Verwendung von Daten zulassen oder solche selbst verwenden, zu deren Nutzung sie nicht berechtigt sind; Kosten für Fehlerbeseitigung von mangelhaften Daten; Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung des früheren betriebsfertigen Zustands hinausgehen; sonstige Vermögensschäden; die Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern sowie die Erfüllung von Erpressungsforderungen; für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten infolge von Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren gegangen sind. 4.3 Der nach 4.1 und 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. 4.4 Bei Schäden gemäß 2. b. aa. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug der Selbstbeteiligung) je Versicherungsfall auf 20 Prozent, für Schäden gemäß 2. a. bb. bis ee. abweichend auf 50 Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt. 5 Sonstige vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften für Daten gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erfüllen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zusätzlich. 6 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt: Besteht für einen Schaden Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungsvertrag, so leistet der Versicherer dieses Vertrags Entschädigung nur für den Teil des Schadens, der durch den anderen Versicherer nicht entschädigt wird. Datenversicherung für Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0032 1 Versicherte Daten Versicherte Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen des Versicherungsnehmers und Dritter, die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers befinden sowie betriebsfertige und funktionsfähige Software, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist. KFM0726 Seite 64 von 184 [Seite 65] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 65 2 Versicherte Gefahren und Schäden Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung, sofern der Verlust, die nachteilige Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten eingetreten ist, infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der Hardware des Versicherungsnehmers, auf der diese Daten gespeichert wurden; folgender benannter Gefahren in den IT-Systemen des Versicherungsnehmers: aa. vorsätzliche Handlungen durch Dritte in schädigender Absicht; bb. Bedienungsfehler, z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe; cc. Ausfall oder Störung der Hardware oder der Netzwerkinfrastruktur, der Stromversorgung oder der Klimaanlage des IT-Systems; dd. Über- oder Unterspannung; ee. elektrostatische oder elektromagnetische Störung. 3 Versicherungsort Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz für Daten weltweit. 4 Umfang der Entschädigung 4.1 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko für notwendige Kosten der aa. Wiederbeschaffung, Widerherstellung oder Wiedereingabe von verschlüsselten, beschädigten, verlorengegangenen oder gelöschten Daten, um den früheren, betriebsfertigen Zustand zu erlangen; bb. Beseitigung von Schadsoftware, sofern diese durch vorsätzliche Handlungen durch Mitarbeiter des Versicherungsnehmers in schädigender Absicht installiert wurde. bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die geschützten Programme (Lizenzgebühren). Die unter 4.1 a. und b. entstandenen Kosten werden nur dann entschädigt, wenn die darin genannten Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt werden. 4.2 Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten die Verwendung von Daten zulassen oder solche selbst verwenden, zu deren Nutzung sie nicht berechtigt sind; Kosten für Fehlerbeseitigung von mangelhaften Daten; Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung des früheren betriebsfertigen Zustands hinausgehen; sonstige Vermögensschäden; die Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern sowie die Erfüllung von Erpressungsforderungen; für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten infolge von Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren gegangen sind. KFM0726 Seite 65 von 184 [Seite 66] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 66 4.3 Der nach 4.1 und 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. 4.4 Bei Schäden gemäß 2. b. aa. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug der Selbstbeteiligung) je Versicherungsfall auf 20 Prozent, für Schäden gemäß 2. a. bb. bis ee. abweichend auf 50 Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt. 5 Sonstige vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften für Daten gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erfüllen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zusätzlich. 6 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt: Besteht für einen Schaden Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungsvertrag, so leistet der Versicherer dieses Vertrags Entschädigung nur für den Teil des Schadens, der durch den anderen Versicherer nicht entschädigt wird. Datenversicherung für Materialprüf- und Labortechnik - Klausel TM0033 1 Versicherte Daten Versicherte Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen des Versicherungsnehmers und Dritter, die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers befinden sowie betriebsfertige und funktionsfähige Software, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist. 2 Versicherte Gefahren und Schäden Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung, sofern der Verlust, die nachteilige Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten eingetreten ist, infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der Hardware des Versicherungsnehmers, auf der diese Daten gespeichert wurden; folgender benannter Gefahren in den IT-Systemen des Versicherungsnehmers: aa. vorsätzliche Handlungen durch Dritte in schädigender Absicht; bb. Bedienungsfehler, z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe; cc. Ausfall oder Störung der Hardware oder der Netzwerkinfrastruktur, der Stromversorgung oder der Klimaanlage des IT-Systems; dd. Über- oder Unterspannung; ee. elektrostatische oder elektromagnetische Störung. 3 Versicherungsort Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz für Daten weltweit. 4 Umfang der Entschädigung KFM0726 Seite 66 von 184 [Seite 67] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 67 4.1 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko für notwendige Kosten der aa. Wiederbeschaffung, Widerherstellung oder Wiedereingabe von verschlüsselten, beschädigten, verlorengegangenen oder gelöschten Daten, um den früheren, betriebsfertigen Zustand zu erlangen; bb. Beseitigung von Schadsoftware, sofern diese durch vorsätzliche Handlungen durch Mitarbeiter des Versicherungsnehmers in schädigender Absicht installiert wurde. bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die geschützten Programme (Lizenzgebühren). Die unter 4.1 a. und b. entstandenen Kosten werden nur dann entschädigt, wenn die darin genannten Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt werden. 4.2 Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten die Verwendung von Daten zulassen oder solche selbst verwenden, zu deren Nutzung sie nicht berechtigt sind; Kosten für Fehlerbeseitigung von mangelhaften Daten; Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung des früheren betriebsfertigen Zustands hinausgehen; sonstige Vermögensschäden; die Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern sowie die Erfüllung von Erpressungsforderungen; für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten infolge von Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren gegangen sind. 4.3 Der nach 4.1 und 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. 4.4 Bei Schäden gemäß 2. b. aa. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug der Selbstbeteiligung) je Versicherungsfall auf 20 Prozent, für Schäden gemäß 2. a. bb. bis ee. abweichend auf 50 Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt. 5 Sonstige vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften für Daten gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erfüllen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zusätzlich. 6 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt: KFM0726 Seite 67 von 184 [Seite 68] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 68 Besteht für einen Schaden Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungsvertrag, so leistet der Versicherer dieses Vertrags Entschädigung nur für den Teil des Schadens, der durch den anderen Versicherer nicht entschädigt wird. Datenversicherung für Satz- und Reprotechnik - Klausel TM0034 1 Versicherte Daten Versicherte Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen des Versicherungsnehmers und Dritter, die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers befinden sowie betriebsfertige und funktionsfähige Software, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist. 2 Versicherte Gefahren und Schäden Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung, sofern der Verlust, die nachteilige Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten eingetreten ist, infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der Hardware des Versicherungsnehmers, auf der diese Daten gespeichert wurden; folgender benannter Gefahren in den IT-Systemen des Versicherungsnehmers: aa. vorsätzliche Handlungen durch Dritte in schädigender Absicht; bb. Bedienungsfehler, z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe; cc. Ausfall oder Störung der Hardware oder der Netzwerkinfrastruktur, der Stromversorgung oder der Klimaanlage des IT-Systems; dd. Über- oder Unterspannung; ee. elektrostatische oder elektromagnetische Störung. 3 Versicherungsort Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz für Daten weltweit. 4 Umfang der Entschädigung 4.1 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko für notwendige Kosten der aa. Wiederbeschaffung, Widerherstellung oder Wiedereingabe von verschlüsselten, beschädigten, verlorengegangenen oder gelöschten Daten, um den früheren, betriebsfertigen Zustand zu erlangen; bb. Beseitigung von Schadsoftware, sofern diese durch vorsätzliche Handlungen durch Mitarbeiter des Versicherungsnehmers in schädigender Absicht installiert wurde. bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die geschützten Programme (Lizenzgebühren). Die unter 4.1 a. und b. entstandenen Kosten werden nur dann entschädigt, wenn die darin genannten Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt werden. 4.2 Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten die Verwendung von Daten zulassen oder solche selbst verwenden, zu deren Nutzung sie nicht berechtigt sind; KFM0726 Seite 68 von 184 [Seite 69] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 69 Kosten für Fehlerbeseitigung von mangelhaften Daten; Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung des früheren betriebsfertigen Zustands hinausgehen; sonstige Vermögensschäden; die Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern sowie die Erfüllung von Erpressungsforderungen; für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten infolge von Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren gegangen sind. 4.3 Der nach 4.1 und 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. 4.4 Bei Schäden gemäß 2. b. aa. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug der Selbstbeteiligung) je Versicherungsfall auf 20 Prozent, für Schäden gemäß 2. a. bb. bis ee. abweichend auf 50 Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt. 5 Sonstige vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften für Daten gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erfüllen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zusätzlich. 6 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt: Besteht für einen Schaden Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungsvertrag, so leistet der Versicherer dieses Vertrags Entschädigung nur für den Teil des Schadens, der durch den anderen Versicherer nicht entschädigt wird. Datenversicherung für Bild und Tontechnik - Klausel TM0035 1 Versicherte Daten Versicherte Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen des Versicherungsnehmers und Dritter, die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers befinden sowie betriebsfertige und funktionsfähige Software, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist. 2 Versicherte Gefahren und Schäden Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung, sofern der Verlust, die nachteilige Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten eingetreten ist, infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der Hardware des Versicherungsnehmers, auf der diese Daten gespeichert wurden; folgender benannter Gefahren in den IT-Systemen des Versicherungsnehmers: aa. vorsätzliche Handlungen durch Dritte in schädigender Absicht; KFM0726 Seite 69 von 184 [Seite 70] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 70 bb. Bedienungsfehler, z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe; cc. Ausfall oder Störung der Hardware oder der Netzwerkinfrastruktur, der Stromversorgung oder der Klimaanlage des IT-Systems; dd. Über- oder Unterspannung; ee. elektrostatische oder elektromagnetische Störung. 3 Versicherungsort Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz für Daten weltweit. 4 Umfang der Entschädigung 4.1 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko für notwendige Kosten der aa. Wiederbeschaffung, Widerherstellung oder Wiedereingabe von verschlüsselten, beschädigten, verlorengegangenen oder gelöschten Daten, um den früheren, betriebsfertigen Zustand zu erlangen; bb. Beseitigung von Schadsoftware, sofern diese durch vorsätzliche Handlungen durch Mitarbeiter des Versicherungsnehmers in schädigender Absicht installiert wurde. bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die geschützten Programme (Lizenzgebühren). Die unter 4.1 a. und b. entstandenen Kosten werden nur dann entschädigt, wenn die darin genannten Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt werden. 4.2 Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten die Verwendung von Daten zulassen oder solche selbst verwenden, zu deren Nutzung sie nicht berechtigt sind; Kosten für Fehlerbeseitigung von mangelhaften Daten; Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung des früheren betriebsfertigen Zustands hinausgehen; sonstige Vermögensschäden; die Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern sowie die Erfüllung von Erpressungsforderungen; für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten infolge von Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren gegangen sind. 4.3 Der nach 4.1 und 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. 4.4 Bei Schäden gemäß 2. b. aa. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug der Selbstbeteiligung) je Versicherungsfall auf 20 Prozent, für Schäden gemäß 2. a. bb. bis ee. abweichend auf 50 Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt. 5 Sonstige vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften für Daten gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erfüllen. KFM0726 Seite 70 von 184 [Seite 71] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 71 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zusätzlich. 6 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt: Besteht für einen Schaden Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungsvertrag, so leistet der Versicherer dieses Vertrags Entschädigung nur für den Teil des Schadens, der durch den anderen Versicherer nicht entschädigt wird. Datenversicherung für Mediziner und Medizintechnik - Klausel TM0036 1 Versicherte Daten Versicherte Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen des Versicherungsnehmers und Dritter, die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers befinden sowie betriebsfertige und funktionsfähige Software, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist. 2 Versicherte Gefahren und Schäden Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung, sofern der Verlust, die nachteilige Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten eingetreten ist, infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der Hardware des Versicherungsnehmers, auf der diese Daten gespeichert wurden; folgender benannter Gefahren in den IT-Systemen des Versicherungsnehmers: aa. vorsätzliche Handlungen durch Dritte in schädigender Absicht; bb. Bedienungsfehler, z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe; cc. Ausfall oder Störung der Hardware oder der Netzwerkinfrastruktur, der Stromversorgung oder der Klimaanlage des IT-Systems; dd. Über- oder Unterspannung; ee. elektrostatische oder elektromagnetische Störung. 3 Versicherungsort Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz für Daten weltweit. 4 Umfang der Entschädigung 4.1 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko für notwendige Kosten der aa. Wiederbeschaffung, Widerherstellung oder Wiedereingabe von verschlüsselten, beschädigten, verlorengegangenen oder gelöschten Daten, um den früheren, betriebsfertigen Zustand zu erlangen; bb. Beseitigung von Schadsoftware, sofern diese durch vorsätzliche Handlungen durch Mitarbeiter des Versicherungsnehmers in schädigender Absicht installiert wurde. KFM0726 Seite 71 von 184 [Seite 72] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 72 bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die geschützten Programme (Lizenzgebühren). Die unter 4.1 a. und b. entstandenen Kosten werden nur dann entschädigt, wenn die darin genannten Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt werden. 4.2 Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten die Verwendung von Daten zulassen oder solche selbst verwenden, zu deren Nutzung sie nicht berechtigt sind; Kosten für Fehlerbeseitigung von mangelhaften Daten; Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung des früheren betriebsfertigen Zustands hinausgehen; sonstige Vermögensschäden; die Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern sowie die Erfüllung von Erpressungsforderungen; für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten infolge von Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren gegangen sind. 4.3 Der nach 4.1 und 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. 4.4 Bei Schäden gemäß 2. b. aa. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug der Selbstbeteiligung) je Versicherungsfall auf 20 Prozent, für Schäden gemäß 2. a. bb. bis ee. abweichend auf 50 Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt. 5 Sonstige vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften für Daten gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erfüllen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zusätzlich. 6 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt: Besteht für einen Schaden Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungsvertrag, so leistet der Versicherer dieses Vertrags Entschädigung nur für den Teil des Schadens, der durch den anderen Versicherer nicht entschädigt wird. Datenversicherung für Kassen und Waagen - Klausel TM0037 1 Versicherte Daten Versicherte Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen des Versicherungsnehmers und Dritter, die sich rechtmäßig im Besitz des Versicherungsnehmers befinden sowie betriebsfertige und funktionsfähige Software, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist. KFM0726 Seite 72 von 184 [Seite 73] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 73 2 Versicherte Gefahren und Schäden Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung, sofern der Verlust, die nachteilige Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten eingetreten ist, infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen an der Hardware des Versicherungsnehmers, auf der diese Daten gespeichert wurden; folgender benannter Gefahren in den IT-Systemen des Versicherungsnehmers: aa. vorsätzliche Handlungen durch Dritte in schädigender Absicht; bb. Bedienungsfehler, z. B. falscher Einsatz von Datenträgern, falsche Befehlseingabe; cc. Ausfall oder Störung der Hardware oder der Netzwerkinfrastruktur, der Stromversorgung oder der Klimaanlage des IT-Systems; dd. Über- oder Unterspannung; ee. elektrostatische oder elektromagnetische Störung. 3 Versicherungsort Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz für Daten weltweit. 4 Umfang der Entschädigung 4.1 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko für notwendige Kosten der aa. Wiederbeschaffung, Widerherstellung oder Wiedereingabe von verschlüsselten, beschädigten, verlorengegangenen oder gelöschten Daten, um den früheren, betriebsfertigen Zustand zu erlangen; bb. Beseitigung von Schadsoftware, sofern diese durch vorsätzliche Handlungen durch Mitarbeiter des Versicherungsnehmers in schädigender Absicht installiert wurde. bei Abhandenkommen von Softwareschutzmodulen (z. B. Dongles, Steckkarten) infolge Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung die Wiederbeschaffungskosten für die geschützten Programme (Lizenzgebühren). Die unter 4.1 a. und b. entstandenen Kosten werden nur dann entschädigt, wenn die darin genannten Maßnahmen innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Schadens durchgeführt werden. 4.2 Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für für Kosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder dessen Repräsentanten die Verwendung von Daten zulassen oder solche selbst verwenden, zu deren Nutzung sie nicht berechtigt sind; Kosten für Fehlerbeseitigung von mangelhaften Daten; Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung des früheren betriebsfertigen Zustands hinausgehen; sonstige Vermögensschäden; die Zahlung von Löse-/Erpressungsgeldern sowie die Erfüllung von Erpressungsforderungen; für Kosten, die dadurch entstehen, dass die versicherten Daten infolge von Viren, Würmern, Trojaner oder sonstigen schädigenden Programmen nachteilig verändert wurden oder verloren gegangen sind. KFM0726 Seite 73 von 184 [Seite 74] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 74 4.3 Der nach 4.1 und 4.2 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. 4.4 Bei Schäden gemäß 2. b. aa. ist die Entschädigungsleistung (nach Abzug der Selbstbeteiligung) je Versicherungsfall auf 20 Prozent, für Schäden gemäß 2. a. bb. bis ee. abweichend auf 50 Prozent der im Versicherungsvertrag je Position genannten Versicherungssumme begrenzt. 5 Sonstige vertragliche Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften für Daten gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erfüllen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit auch zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zusätzlich. 6 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt: 6.1 Besteht für einen Schaden Versicherungsschutz durch einen anderen Versicherungsvertrag, so leistet der Versicherer dieses Vertrags Entschädigung nur für den Teil des Schadens, der durch den anderen Versicherer nicht entschädigt wird. Mehrkosten für Daten-, Informations- und Kommunikationstechnik, Bürogeräte - Klausel TM0041 1 Gegenstand der Versicherung Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache, für die im Versicherungsschein diese Mehrkostenversicherung vereinbart ist, infolge eines dem Grunde nach gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für die dadurch entstehenden Mehrkosten. Mehrkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer innerhalb des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch der Haftzeit aufwendet, um eine Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebs abzuwenden oder zu verkürzen, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine gleichartige ersetzt werden muss. Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für die Mehrkosten besteht. Die Haftzeit beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Mehrkostenschadens. 2 Versicherungswert Der Versicherungswert für diese Mehrkostenversicherung wird jeweils aus den versicherten zeitabhängigen und zeitunabhängigen Mehrkosten gebildet, die der Versicherungsnehmer in einem gesamten Geschäftsjahr hätte aufwenden müssen, wenn die im Versicherungsschein bezeichnete Sache für dieses Geschäftsjahr infolge eines Sachschadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgefallen wäre. Versichert sind die im Versicherungsschein im Einzelnen bezeichneten zeitabhängigen a. und zeitunabhängigen b. Mehrkosten. KFM0726 Seite 74 von 184 [Seite 75] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 75 Zeitabhängige Mehrkosten sind Kosten, die proportional mit der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung entstehen insbesondere für aa. die Benutzung anderer Anlagen; bb. die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren; cc. die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen; dd. den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten. Zeitunabhängige Mehrkosten sind Kosten, die während der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht fortlaufend entstehen, insbesondere für aa. einmalige Umprogrammierung; bb. Umrüstung; cc. behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandsetzung. 3 Versicherungssumme Die vereinbarte Versicherungssumme für zeitabhängige Mehrkosten und die vereinbarte Versicherungssumme für zeitunabhängige Mehrkosten sollen mindestens den Versicherungswerten entsprechen. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung. 4 Umfang der Entschädigung Der Versicherer leistet Entschädigung für die versicherten Mehrkosten, wenn der Zeitpunkt, von dem der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, innerhalb der für diese Mehrkostenversicherung vereinbarten Dauer liegt. Mehrkosten werden nicht ersetzt, soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die technische Einsatzmöglichkeit der Sache nicht infolge des Schadens an ihr unterbrochen oder beeinträchtigt gewesen wäre. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis zu sechs Monate nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. Entsteht ein Mehrkostenschaden auch durch einen Sachschaden an einer Sache, für die diese Mehrkostenversicherung nicht vereinbart ist oder durch eine gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht versicherte Gefahr, so besteht keine Ersatzpflicht für den Mehrkostenschaden, der durch den Schaden an dieser Sache oder durch diese Gefahr auch allein verursacht worden wäre. Keine Entschädigung wird geleistet, soweit der Mehrkostenschaden vergrößert wird, durch aa. gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht versicherte Schäden und Gefahren; bb. außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt als Folge des Sachschadens nicht gerechnet werden muss; cc. die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden betroffenen Sache selbst; dd. behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebseinschränkungen; ee. den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen bzw. Daten nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht; ff. den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten des Betriebssystems anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden; gg. Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen oder Halb- oder Fertigfabrikaten oder Hilfs- oder Betriebsstoffen beruhen. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung je Versicherungsfall maximal für KFM0726 Seite 75 von 184 [Seite 76] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 76 aa. zeitabhängige Mehrkosten je Arbeitstag bis zur Höhe der vereinbarten Tageshöchstentschädigung; bb. zeitunabhängige Mehrkosten bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme. Der gemäß a. bis d. ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung gekürzt. Für zeitabhängige Mehrkosten gilt die vereinbarte zeitliche Selbstbeteiligung. Ist die Selbstbeteiligung in Arbeitstagen bemessen, hat der Versicherungsnehmer denjenigen Teil des ermittelten Betrags selbst zu tragen, der sich zu dem Gesamtbetrag verhält, wie die zeitliche Selbstbeteiligung zu dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit. In der Berechnung werden für den Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb gearbeitet wird oder ohne Eintritt des Versicherungsfalls gearbeitet worden wäre. Der Gesamtzeitraum endet spätestens mit Ablauf der Haftzeit. Für zeitunabhängige Mehrkosten gilt die vereinbarte betragsmäßige oder prozentuale Selbstbeteiligung. Mehrkosten für Mess-, Prüf- und Sicherungstechnik - Klausel TM0042 1 Gegenstand der Versicherung Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache, für die im Versicherungsschein diese Mehrkostenversicherung vereinbart ist, infolge eines dem Grunde nach gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für die dadurch entstehenden Mehrkosten. Mehrkosten sind Kosten, die der Versicherungsnehmer innerhalb des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch der Haftzeit aufwendet, um eine Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebs abzuwenden oder zu verkürzen, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine gleichartige ersetzt werden muss. Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für die Mehrkosten besteht. Die Haftzeit beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Mehrkostenschadens. 2 Versicherungswert Der Versicherungswert für diese Mehrkostenversicherung wird jeweils aus den versicherten zeitabhängigen und zeitunabhängigen Mehrkosten gebildet, die der Versicherungsnehmer in einem gesamten Geschäftsjahr hätte aufwenden müssen, wenn die im Versicherungsschein bezeichnete Sache für dieses Geschäftsjahr infolge eines Sachschadens gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgefallen wäre. Versichert sind die im Versicherungsschein im Einzelnen bezeichneten zeitabhängigen a. und zeitunabhängigen b. Mehrkosten. Zeitabhängige Mehrkosten sind Kosten, die proportional mit der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung entstehen insbesondere für aa. die Benutzung anderer Anlagen; bb. die Anwendung anderer Arbeits- oder Fertigungsverfahren; cc. die Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen oder Lohn-Fertigungsleistungen; dd. den Bezug von Halb- oder Fertigfabrikaten. KFM0726 Seite 76 von 184 [Seite 77] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 77 Zeitunabhängige Mehrkosten sind Kosten, die während der Dauer der Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht fortlaufend entstehen, insbesondere für aa. einmalige Umprogrammierung; bb. Umrüstung; cc. behelfsmäßige oder vorläufige Wiederinstandsetzung. 3 Versicherungssumme Die vereinbarte Versicherungssumme für zeitabhängige Mehrkosten und die vereinbarte Versicherungssumme für zeitunabhängige Mehrkosten sollen mindestens den Versicherungswerten entsprechen. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen verzichtet der Versicherer auf den Einwand der Unterversicherung. 4 Umfang der Entschädigung Der Versicherer leistet Entschädigung für die versicherten Mehrkosten, wenn der Zeitpunkt, von dem der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, innerhalb der für diese Mehrkostenversicherung vereinbarten Dauer liegt. Mehrkosten werden nicht ersetzt, soweit sie auch dann entstanden wären, wenn die technische Einsatzmöglichkeit der Sache nicht infolge des Schadens an ihr unterbrochen oder beeinträchtigt gewesen wäre. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis zu sechs Monate nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. Entsteht ein Mehrkostenschaden auch durch einen Sachschaden an einer Sache, für die diese Mehrkostenversicherung nicht vereinbart ist oder durch eine gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht versicherte Gefahr, so besteht keine Ersatzpflicht für den Mehrkostenschaden, der durch den Schaden an dieser Sache oder durch diese Gefahr auch allein verursacht worden wäre. Keine Entschädigung wird geleistet, soweit der Mehrkostenschaden vergrößert wird, durch aa. gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht versicherte Schäden und Gefahren; bb. außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt als Folge des Sachschadens nicht gerechnet werden muss; cc. die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der vom Schaden betroffenen Sache selbst; dd. behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebseinschränkungen; ee. den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen bzw. Daten nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht; ff. den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten des Betriebssystems anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden; gg. Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen oder Halb- oder Fertigfabrikaten oder Hilfs- oder Betriebsstoffen beruhen. Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung je Versicherungsfall maximal für aa. zeitabhängige Mehrkosten je Arbeitstag bis zur Höhe der vereinbarten Tageshöchstentschädigung; bb. zeitunabhängige Mehrkosten bis zur Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme. KFM0726 Seite 77 von 184 [Seite 78] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 78 Der gemäß a. bis d. ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die im Versicherungsschein genannte Selbstbeteiligung gekürzt. Für zeitabhängige Mehrkosten gilt die vereinbarte zeitliche Selbstbeteiligung. Ist die Selbstbeteiligung in Arbeitstagen bemessen, hat der Versicherungsnehmer denjenigen Teil des ermittelten Betrags selbst zu tragen, der sich zu dem Gesamtbetrag verhält, wie die zeitliche Selbstbeteiligung zu dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit. In der Berechnung werden für den Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb gearbeitet wird oder ohne Eintritt des Versicherungsfalls gearbeitet worden wäre. Der Gesamtzeitraum endet spätestens mit Ablauf der Haftzeit. Für zeitunabhängige Mehrkosten gilt die vereinbarte betragsmäßige oder prozentuale Selbstbeteiligung Mobile Geräte (auf Erstes Risiko) - Klausel TM1101 Für Geräte, die für den mobilen Einsatz konzipiert sind, besteht auch außerhalb des Versicherungsorts - weltweit – Versicherungsschutz. Dies gilt, soweit es sich um vorübergehende Aufenthalte handelt. Versicherungsschutz besteht bis zu der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko. Mobile Geräte (Prozentual) - Klausel TM1102 Für Geräte, die für den mobilen Einsatz konzipiert sind, besteht auch außerhalb des Versicherungsorts - weltweit – Versicherungsschutz. Dies gilt, soweit es sich um vorübergehende Aufenthalte handelt. Versicherungsschutz besteht bis zu dem im Versicherungsschein genannten prozentualen Anteil der dokumentierten Versicherungssumme (ohne Vorsorgeversicherung). Selbstbeteiligung für Softwareschutzmodule - Klausel TM1104 Bei Schäden an Softwareschutzmodulen gemäß der Klausel für die Softwareversicherung der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag je Versicherungsfall um die zur Position vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Programmierkosten für Kassen und Kassensysteme - Klausel TM1105 Die Kosten für eine Neuprogrammierung der versicherten Kassen/Kassensysteme sind, wenn sie in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Sachschaden daran anfallen, bis zu dem genannten Betrag auf Erstes Risiko mitversichert. Ausschluss Sachgefahren (Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser) - Klausel TM1107 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch aa. Brand; bb. Blitzschlag; cc. Explosion; dd. Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; ee. Leitungswasser. für versicherte Sachen, die durch KFM0726 Seite 78 von 184 [Seite 79] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 79 aa. Einbruchdiebstahl; bb. Vandalismus nach einem Einbruch; cc. Raub oder durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden. Es gelten die Gefahrendefinitionen nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Sachen mit Geldinhalt oder geldwertem Inhalt - Klausel TM1108 1 Ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kassen nach Geschäftsschluss zu entleeren und geöffnet zu lassen, Kassetten von Rückgeldgebern nach Geschäftsschluss zu entnehmen. 2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gelten die Regelungen gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Danach kann der Versicherer kündigen oder leistungsfrei sein. Versicherte Anlagen und Geräte - Klausel TM1109 Zu diesem Risiko sind Anlagen und Geräte über den im Versicherungsschein genannten Wert versichert. Die Anzahl ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Sonstige Daten - Klausel TM1110 Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kosten für die Wiederherstellung von sonstigen Daten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Röhren - Klausel TM1144 1 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind alle weiteren Gefahren neben Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Einbruch oder Leitungswasser für Röhren versichert. Es gelten weiterhin die Regelungen der nicht versicherten Gefahren und Schäden gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 2 Umfang der Entschädigung Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Einbruch oder Leitungswasser verursacht wurde, wird von den Wiederbeschaffungskosten gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein Abzug vorgenommen. Der Abzug beträgt bei Röntgen-Drehanoden-, Regel- und Glättungsröhren in Computertomographen Prozentsatz = (100 P)/(PGXY). Der Prozentsatz beträgt maximal 100 %. Es bedeuten: KFM0726 Seite 79 von 184 [Seite 80] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 80 P =Anzahl (einschl. Benutzung durch Vorbesitzer) der bis zum Eintritt des Schadens mit der betreffenden Röhre bereits vorgenommenen Abtastvorgänge (Scans) bzw. Betriebsstunden bzw. -monate, je nachdem worauf die Gewährleistung des Herstellers abgestellt ist. PG = Die vom jeweiligen Hersteller für die betreffende Röhre üblicherweise vereinbarte Gewährleistungsdauer (Standard-Gewährleistung) in Scans bzw. Betriebsstunden bzw. - monaten. X = Faktor für die Höhe der Ersatzleistung bzw. der Gutschrift, die vom jeweiligen Hersteller üblicherweise (Standard-Gewährleistung) für die betreffende Röhre vereinbart wird: aa. volle Ersatzleistung/Gutschrift während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 1 bb. volle Ersatzleistung/Gutschrift für einen begrenzten Teil der Gewährleistungsdauer und anteilige Ersatzleistung/Gutschrift für die übrige Gewährleistungsdauer: Faktor 0,75 cc. anteilige Ersatzleistung/Gutschrift entsprechend erreichter bzw. nicht erreichter Betriebsdauer/-leistung während der gesamten Gewährleistungsdauer: Faktor 0,50 Y = Erstattungsfaktor dd. Röntgen-Drehanodenröhren Faktor 2 ee. Regel- und Glättungsröhren Faktor 3 Falls es kine Standard-Gewährleistung gibt, wird die individuell vereinbarte Regelung sinngemäß angewendet. bei allen anderen Röhren Bezeichnung der Röhren Verringerung der Entschädigung nach Benutzungsdauer von monatlich um aa. Röntgen-/Ventilröhren (nicht Medizintechnik) 6 Monaten 5,5 % Laserröhren (nicht Medizintechnik) 6 Monaten 5,5 % bb. Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik) bei Krankenhäusern, Röntgenologen oder Radiologen 12 Monaten 3,0 % Laserröhren (nicht Medizintechnik) 12 Monaten 3,0 % Kathodenstrahlröhren (CRT) in Aufzeichnungseinheiten von Foto-/Lichtsatzanlagen 3,0 % Thyratronröhren (Medizintechnik) 3,0 % Bildaufnahmeröhren (nicht Medizintechnik) 3,0 % cc Bildwiedergaberöhren (nicht Medizintechnik) 18 Monaten 2,5 % Hochfrequenzleistungsröhren 2,5 % dd. Röntgen-Drehanodenröhren (Medizintechnik) bei Teilröntgenologen 24 Monaten 2,0 % Stehanodenröhren (Medizintechnik) 2,0 % Speicherröhren 2,0 % Fotomultiplierröhren 2,0 % Ventilröhren (Medizintechnik) 1,5 % Regel-/Glättungsröhren 1,5 % Röntgenbildverstärkerröhren 1,5 % Bildaufnahme-/Bildwiedergaberöhren (Medizintechnik) 1,5 % Linearbeschleunigerröhren 1,5 % Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte. Sonstige Materialkosten, Fahrt- und Montagekosten werden nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen ersetzt. Zwischenbildträger - Klausel TM1145 1 Versicherte und nicht versicherte Schäden und Gefahren Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten alle Gefahren neben Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Einbruch oder Leitungswasser für Zwischenbildträger versichert. Es gelten weiterhin die Regelungen der nicht versicherten Gefahren und Schäden gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. KFM0726 Seite 80 von 184 [Seite 81] Klauseln für Elektronik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 81 2 Umfang der Entschädigung Soweit der Schaden nicht durch die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs seiner Teile oder seiner Ladung, Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus nach einem Einbruch oder Leitungswasser für Zwischenbildträger verursacht wurde, wird von den Wiederherstellungskosten gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein Abzug vorgenommen. Der Abzug entspricht dem Verhältnis der bei Schadeneintritt erreichten Lebensdauer zu der vom Hersteller erwarteten Lebensdauer. Homeoffice – Klausel TM1150 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die im Versicherungsschein bezeichneten versicherten Sachen des Versicherungsnehmers, die vorübergehend oder dauerhaft von dessen Mitarbeitern in Tele- oder Heimarbeit (Homeoffice) eingesetzt werden, in deren privaten Wohnräumen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versichert, sofern diese in der Versicherungssumme berücksichtigt sind. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. KFM0726 Seite 81 von 184 [Seite 82] AMBM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 82 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen (AMBM 2022) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 83 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 83 3 Versicherte Interessen 86 4 Versicherungsort 86 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 86 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten 87 7 Umfang der Entschädigung 88 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 90 9 Sachverständigenverfahren 91 10 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten 92 11 Wechsel der versicherten Sachen 92 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 93 13 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 94 14 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 95 15 Versicherung für fremde Rechnung 95 16 Aufwendungsersatz 96 17 Übergang von Ersatzansprüchen 97 18 Kündigung nach dem Versicherungsfall 97 19 Veräußerung und deren Rechtsfolgen 97 20 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 98 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters 98 22 Repräsentanten 99 KFM0726 Seite 82 von 184 [Seite 83] AMBM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 83 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen (AMBM 2022) 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 1.1 Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten stationären Maschinen, maschinellen Einrichtungen und sonstigen technischen Anlagen, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des Versicherungsorts. Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und Programme. 1.2 Folgeschäden Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der versicherten Sache versichert sind Schäden an Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Bereifungen, Filzen oder Sieben; Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen; 1.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind Wechseldatenträger; Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Vor-, Zwischen- und Fertigprodukte, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; Werkzeuge aller Art; Zusatzgeräte, Anbaugeräte und Reserveteile von versicherten Sachen; Fundamente; Ausmauerungen einschließlich der dazugehörigen Halterungen, Auskleidungen, Gummierungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und den dazugehörigen rauchgasdurchströmten Behältern und Rohrleitungen; Katalysatoren; Akkumulatoren; sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 2.1 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. KFM0726 Seite 83 von 184 [Seite 84] AMBM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 84 Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; Zerreißen infolge Fliehkraft; Überdruck oder Unterdruck; Sturm, Frost oder Eisgang. 2.2 Schäden an elektronischen Bauelementen Der Versicherer leistet Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache nur, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. 2.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten; durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand; durch Innere Unruhen; Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; durch Erdbeben; Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. durch Überschwemmung; Überschwemmung ist die Ansammlung einer erheblichen Menge von Oberflächenwasser durch KFM0726 Seite 84 von 184 [Seite 85] AMBM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 85 aa. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; bb. Witterungsniederschläge; cc. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa. oder bb.; durch Gewässer beeinflusstes Grundwasser infolge von Hochwasser; durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; durch aa. betriebsbedingte normale Abnutzung; bb. betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung; cc. korrosive Angriffe oder Abzehrungen; dd. übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen; Diese Ausschlüsse gelten nicht für andere technische Austauscheinheiten (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheiten) von versicherten Sachen, die infolge eines solchen Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa. bis dd. bereits erneuerungsbedürftig waren. Die Ausschlüsse gemäß bb. bis dd. gelten ferner nicht in den Fällen von Nr. 2.1 a., b., d. und e.; ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem Stand der geltenden Bedienungs- /Wartungsvorschriften; durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; durch Diebstahl; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für versicherte Schäden an nicht gestohlenen Sachen, wenn sie als Folge des Diebstahls eintreten; soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler) oder Werkunternehmer aus Reparaturauftrag oder Instandhaltungsauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. Nr. 17 - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. für die bei Fremdbezug der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte, wenn der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt oder verkauft (Nr. 3.3), selbst hergestellt hat; durch Terror; Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. durch Cyberangriffe soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, KFM0726 Seite 85 von 184 [Seite 86] AMBM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 86 aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der ‒ Verfügbarkeit ‒ Integrität ‒ Vertraulichkeit von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen. 3 Versicherte Interessen 3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt. 3.2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Nr. 19 zur Veräußerung der versicherten Sache. 3.3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte. 3.4 Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert. 3.5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Nr. 15 zur Versicherung für fremde Rechnung. 4 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Betriebsgrundstücke. 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 5.1 Versicherungswert Versicherungswert ist der Neuwert. Neuwert ist der Kauf- oder Lieferpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. In der Rechnung ausgewiesene Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt. Der Neuwert ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. Kann ein Kauf- oder Lieferpreis nicht ermittelt werden, so ist der Neuwert die Summe der Kosten um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) neu herzustellen, zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten. KFM0726 Seite 86 von 184 [Seite 87] AMBM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 87 Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. 5.2 Versicherungssumme Die im Versicherungsschein für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden. 5.3 Unterversicherung Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung. 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten 6.1 Daten, die für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. 6.2 Zusätzliche Kosten Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. Kosten für sonstige Daten aa. Der Versicherer leistet Entschädigung für die notwendigen Kosten für die Wiederherstellung von sonstigen Daten, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese Daten gespeichert waren, verursacht wurde. bb. Nicht versichert sind Daten, ‒ zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist; ‒ die nicht betriebsfertig oder nicht funktionsfähig sind; ‒ die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden; ‒ die der Versicherungsnehmer als Handelsware vorhält. cc. Der Versicherer leistet keine Entschädigung der Kosten für erneuten Lizenzerwerb, weil die versicherten Daten durch Verschlüsselungsmaßnahmen, Kopier- oder Zugriffsschutz gesichert sind. Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts befinden ‒ aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren; ‒ zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen. bb. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung. cc. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. KFM0726 Seite 87 von 184 [Seite 88] AMBM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 88 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um ‒ Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; ‒ den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern; ‒ insoweit den Zustand des Versicherungsorts vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen. bb. Die Aufwendungen gemäß aa. sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen ‒ aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden; ‒ eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist; ‒ innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Berücksichtigung von Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. cc. Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Berücksichtigung, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. dd. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht versichert. ee. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Bewegungs- und Schutzkosten Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. Luftfrachtkosten Dies sind zusätzliche Kosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache aufwendet. 7 Umfang der Entschädigung 7.1 Wiederherstellungskosten Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der versicherten Sache durch einen Abzug, der ermittelt wird unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Betriebszustands, insbesondere der Abnutzung und der Instandhaltung, der Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen Nutzungs- und Lebensdauer. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können. 7.2 Teilschaden Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendungen abzüglich des Werts des Altmaterials. KFM0726 Seite 88 von 184 [Seite 89] AMBM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 89 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere aa. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; bb. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; cc. De- und Remontagekosten; dd. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; ee. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist; ff. Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung. Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an aa. Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Akkumulatoren sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden; bb. Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Bereifungen, Filzen oder Sieben und Werkzeugen aller Art; cc. Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von Kolbenmaschinen. Der Abzug beträgt 10 Prozent pro Jahr ab Erstinbetriebnahme jedes Bauteils, höchstens jedoch 50 Prozent. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären; bb. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen. Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Baustein, ausgewechselt, obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür angemessen gekürzt; dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, die Kosten für die Auswechselung der Konstruktionseinheit übersteigen würden. Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine Reparatur ohne Gefährdung der Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch nicht mehr als die für die Erneuerung aufgewendeten Kosten; cc. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; dd. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; ee. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; ff. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden; gg. Vermögensschäden. 7.3 Totalschaden Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Werts des Altmaterials. 7.4 Zusätzliche Kosten Der Versicherer leistet bis zur hierfür vereinbarten Versicherungssumme Entschädigung für zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus tatsächlich aufgewendet werden. 7.5 Grenze der Entschädigung Grenze der Entschädigung ist der auf die vom Schaden betroffene Sache entfallende Teil der Versicherungssumme. KFM0726 Seite 89 von 184 [Seite 90] AMBM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 90 7.6 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 7.1 bis 7.5 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko. 7.7 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. 7.8 Entschädigungsberechnung bei Nichtwiederherstellung im Teilschadensfall Erfolgt keine Wiederherstellung der beschädigten Sache, so ist der Betrag zu entschädigen, der für eine Wiederherstellung zu vergüten gewesen wäre, jedoch ohne Bezugskosten. Dies sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. 7.9 Selbstbeteiligung Der nach Nr. 7.1 bis 7.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen. 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 8.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 8.2 Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen; der Zinssatz beträgt 4 Prozent pro Jahr; die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 8.3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 8.1 und 8.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 8.4 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. KFM0726 Seite 90 von 184 [Seite 91] AMBM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 91 9 Sachverständigenverfahren 9.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 9.2 Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 9.3 Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b. gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 9.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere aa. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; bb. die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten; cc. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. 9.5 Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. KFM0726 Seite 91 von 184 [Seite 92] AMBM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 92 9.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. 9.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. 10 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten 10.1 Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer mindestens eine wöchentliche Sicherung der Daten vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen, wobei die Sicherungsdatenträger getrennt aufbewahrt oder betrieben werden müssen, dass sie nicht von demselben Schadenereignis betroffen werden können (z. B. Off-Line-Sicherung); sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf den Sicherungsdatenträgern so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist; technische Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff durch Firewalls und Virenscanner sicherzustellen, die automatisch aktualisiert werden; nur solche Software zu verwenden, für die der Hersteller noch Sicherheitsupdates zur Verfügung stellt; ein Patch-Management sicherzustellen, das eine zeitnahe Installation von Sicherheitsupdates durchführt, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist; eine Benutzerverwaltung mit einem datenbezogenen Berechtigungsmanagement einzurichten. Administrative Zugänge müssen ausschließlich Administratoren zur Erledigung administrativer Tätigkeiten vorbehalten sein; einen Zugriffsschutz für sämtliche Daten durch die Verwendung ausreichend komplexer Passwörter sicherzustellen. 10.2 Sicherheitsvorschriften sind Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 10.1 genannten Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Nr. 12 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. 11 Wechsel der versicherten Sachen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder mit Beginn eines weiteren Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach drei Monaten. KFM0726 Seite 92 von 184 [Seite 93] AMBM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 93 12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 12.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verletzt hat. 12.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - ggfs. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; Der Versicherungsnehmer hat aa. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - ggfs. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; bb. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; cc. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen; dd. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; ee. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; ff. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Nr. 12.2 a. und b. ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 12.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 12.1 oder 12.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. KFM0726 Seite 93 von 184 [Seite 94] AMBM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 94 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt, oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. 13 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 13.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Nr. 13.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter, noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 13.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 13.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 13.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 13.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf KFM0726 Seite 94 von 184 [Seite 95] AMBM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 95 Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. 13.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 13.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 13.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 13.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. 13.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 14 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 14.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. 14.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. 15 Versicherung für fremde Rechnung 15.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 15.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. KFM0726 Seite 95 von 184 [Seite 96] AMBM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 96 15.3 Kenntnis und Verhalten Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. 16 Aufwendungsersatz 16.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Nr. 16.1 a.und b. entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. 16.1 a. erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. 16.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Nr. 16.2 a. entsprechend kürzen. KFM0726 Seite 96 von 184 [Seite 97] AMBM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 97 17 Übergang von Ersatzansprüchen 17.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 17.2 Obliegenheiten zur Sicherung vor Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 18 Kündigung nach dem Versicherungsfall 18.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 18.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 18.3 Kündigung durch den Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 19 Veräußerung und deren Rechtsfolgen 19.1 Übergang der Versicherung Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. 19.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung KFM0726 Seite 97 von 184 [Seite 98] AMBM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 98 innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. 19.3 Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. 19.4 Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. 20 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 20.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 20.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 21 Vollmacht des Versicherungsvertreters 21.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. 21.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 21.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines KFM0726 Seite 98 von 184 [Seite 99] AMBM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 99 Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 22 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. KFM0726 Seite 99 von 184 [Seite 100] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 100 Klauseln für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen Inhaltsverzeichnis Seite Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001 102 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002 102 Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003 102 Luftfrachtkosten - Klausel TM4004 102 Eichkosten - Klausel TM4007 102 Schadensuchkosten - Klausel TM4008 102 Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101 102 Fundamente - Klausel TM4102 102 Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103 103 Sammelposition - Klausel TM4104 103 Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105 103 Verhältnis zur Inhaltsversicherung - Klausel TM4106 103 Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen - Klausel TM4107 103 Werkstattrisiko/Transporte - Klausel TM4108 104 Innere Unruhen - Klauseln TM4109 105 Anerkennung - Klausel TM4110 105 Regressverzicht - Klausel TM4112 105 Cyberangriffe - Klausel TM4115 105 Auflösende Bedingung bei Veräußerung durch den Versicherungsnehmer - Klausel TM4116 105 GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der versicherten Sache - Klausel TM4201 106 Kreditübernahme im Schadensfall - Klausel TM4202 106 Selbstbeteiligung - Klausel TM4301 106 Laufzeitrabatt - Klausel LZR00101 106 Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715 106 Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716 106 Pauschale Maschinenversicherung für Baugewerbe - Klausel TM0601 107 Pauschale Maschinenversicherung für Fahrzeug- und Werkstatttechnik - Klausel TM0602 108 Pauschale Maschinenversicherung für Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung - Klausel TM0603 109 Pauschale Maschinenversicherung für Gebäudetechnik - Klausel TM0604 110 Pauschale Maschinenversicherung für Holzindustrie - Klausel TM0605 111 Pauschale Maschinenversicherung für Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und Pflegeheime - Klausel TM0606 113 Pauschale Maschinenversicherung für Kunststoffverarbeitung und Chemie - Klausel TM0607 114 Pauschale Maschinenversicherung für Lagertechnik - Klausel TM0608 115 Pauschale Maschinenversicherung für landwirtschaftliche stationäre Maschinen - Klausel TM0609 116 Pauschale Maschinenversicherung für Metallbearbeitung - Klausel TM0610 117 Pauschale Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0611 119 KFM0726 Seite 100 von 184 [Seite 101] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 101 Pauschale Maschinenversicherung für Sportanlagen, Kino, Theater - Klausel TM0612 120 Pauschale Maschinenversicherung für Textil und Leder - Klausel TM0613 121 Pauschale Maschinenversicherung für Wäscherei und Reinigungsanstalt - Klausel TM0614 122 Pauschale Maschinenversicherung für Wasseraufbereitung und Kläranlagen - Klausel TM0615 123 Stationäre Maschinenversicherung für Baugewerbe - Klausel TM0616 124 Stationäre Maschinenversicherung für Fahrzeug- und Werkstatttechnik - Klausel TM0617 125 Stationäre Maschinenversicherung für Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung - Klausel TM0618 126 Stationäre Maschinenversicherung für Gebäudetechnik - Klausel TM0619 127 Stationäre Maschinenversicherung für Holzindustrie - Klausel TM0620 128 Stationäre Maschinenversicherung für Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und Pflegeheime - Klausel TM0621 129 Stationäre Maschinenversicherung für Kunststoffverarbeitung und Chemie - Klausel TM0622 130 Stationäre Maschinenversicherung für Lagertechnik - Klausel TM0623 132 Stationäre Maschinenversicherung für landwirtschaftliche stationäre Maschinen - Klausel TM0624 132 Stationäre Maschinenversicherung für Metallbearbeitung - Klausel TM0625 133 Stationäre Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0626 135 Stationäre Maschinenversicherung für Sportanlagen, Kino, Theater - Klausel TM0627 136 Stationäre Maschinenversicherung für Textil und Leder - Klausel TM0628 137 Stationäre Maschinenversicherung für Wäscherei und Reinigungsanstalt - Klausel TM0629 138 Stationäre Maschinenversicherung für Wasseraufbereitung und Kläranlagen - Klausel TM0630 138 Betriebsunterbrechungsversicherung für stationäre Maschinen - Klausel TM0631 139 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen von Maschinen- und Feuerversicherung - Klausel TM6001 141 Einschluss von Sachen im Gefahrenbereich - Klausel TM6002 142 Werkzeuge - Klausel TM6003 143 Einschluss von Sachen in Bearbeitung - Klausel TM6004 143 Abschreibung für Spindeln/Motorspindeln (Werkzeugmaschinen) - Klausel TM6005 143 Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl - Klausel TM6006 143 Einschluss Einbruchdiebstahl - Klausel TM6007 144 Versicherte Maschinen und Anlagen - Klausel TM6008 144 Sonstige Daten - Klausel TM6010 144 Einschluss Energieerzeugung (ohne Pflanzenöl, Biogas, Holzvergasung) - Klausel TM6011 144 Mietkosten für Ersatzgeräte – Klausel TM6012 144 Neuwertentschädigung – Klausel TM6013 145 Erweiterte Neuwertentschädigung - Klausel TM6014 145 KFM0726 Seite 101 von 184 [Seite 102] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 102 Klauseln für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001 Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002 Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003 Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Luftfrachtkosten - Klausel TM4004 Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Luftfrachtkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Eichkosten - Klausel TM4007 Mitversichert gelten Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren bis zu der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko. Schadensuchkosten - Klausel TM4008 Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat. Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101 Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden voraussichtlich nicht über der im Versicherungsschein vereinbarten Schadenhöhe liegt und die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, der Schaden muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei Schäden, die über die vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. Fundamente - Klausel TM4102 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind die Fundamente der versicherten Sachen bis zu der im Versicherungsschein genannten KFM0726 Seite 102 von 184 [Seite 103] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 103 Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Die vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103 Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung in Höhe von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme maximal bis zu der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme vereinbart. Voraussetzung ist, dass die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits versicherten in Art und/oder Verwendungszweck entsprechen. Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich. Der Beitrag infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben. Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr. Sammelposition - Klausel TM4104 Die versicherten Sachen sind als Sammelposition aufgeführt. Als versicherte Sache im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen gilt die jeweilige vom Schaden betroffene technische Einheit. Technische Einheiten werden genauso behandelt, als ob sie in Einzelpositionen im Anlagenverzeichnis aufgeführt werden. Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105 Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an der Neubauleistung, die durch Terrorakte verursacht werden. Der Einschluss gilt bis zu der Gesamtversicherungssumme von maximal 50.000.000 EUR. Dies gilt abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Verhältnis zur Inhaltsversicherung - Klausel TM4106 Ist dieselbe versicherte Sache in mehreren Verträgen innerhalb dieser Police versichert, so geht bei gleichen Gefahren für die in den "Bedingungen für die Technischen Versicherungen" versicherten Gefahren der Vertrag "Inhaltsversicherung" vor. Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen - Klausel TM4107 1 Angleichung Beiträge und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne und Preise in der Investitionsgüter-Industrie vom Januar/März 1971 angegeben. Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat, ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, eine entsprechende Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen zur Folge, wenn sich eine Veränderung der Beiträge um mehr als 2 Prozent ergibt. Unterbleibt hiernach eine Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen, ist für die nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich die Löhne und Preise gegenüber dem Zeitpunkt geändert haben, der für die letzte Angleichung maßgebend war. 2 Indexierung Für die Angleichung der Beiträge wird zu 30 Prozent die Preisentwicklung und zu 70 Prozent die Lohnentwicklung berücksichtigt. Die Angleichung der Versicherungssummen erfolgt unter KFM0726 Seite 103 von 184 [Seite 104] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 104 Berücksichtigung der Preisentwicklung. Eine Angleichung der Beiträge erfolgt nur, wenn die Versicherungssummen gleichzeitig angepasst werden. Wäre die Versicherungssumme höher, wenn sie entsprechend dem Anstieg des Versicherungswerts angeglichen würde, dann ist die Grenze der Entschädigung dieser höhere Betrag. Maßgebend für die Angleichung sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes, und zwar für die Preisentwicklung der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz), Gruppe Investitionsgüter; für die Lohnentwicklung der Index der Bruttostundenverdienste der Arbeiter in der Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter). 3 Zeitpunkt Die Angleichung wird mit den letzten vor Ende eines Kalenderjahres veröffentlichten Indizes ermittelt und für den im folgenden Kalenderjahr fälligen Jahresbeitrag wirksam. 4 Unterversicherung Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht Unterversicherung nur, soweit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme nach dem Stand März 1971 Unterversicherung vorgelegen hätte. 5 Kündigung Der Versicherungsnehmer kann diese Klausel kündigen, wenn sich durch diese Klausel die Beiträge für das folgende Versicherungsjahr um mehr als 10 Prozent erhöhen oder die Beitragssteigerung in drei aufeinander folgenden Versicherungsjahren mehr als 20 Prozent beträgt. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung über die Beitragserhöhung in Textform zu erklären. Sie wird zu Beginn des Versicherungsjahres wirksam, für das die Beiträge erhöht werden sollten. 6 Erläuterung zur Berechnung des Beitrags und der Versicherungssumme Beitrag Der Beitrag B des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu B = B0 x Beitragsfaktor Beitragsfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0 Versicherungssumme Die Versicherungssumme S des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu S = S0 x Summenfaktor Summenfaktor = E/E0 Es bedeuten: B0 = Im Versicherungsvertrag genannterBeitrag, Stand Januar/März 1971 S0 = Im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme, Stand März 1971 E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, Gruppe Investitionsgüter E0 = Stand März 1971 L =Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der durchschnittlichen Bruttostundenverdienste der Arbeiter, Gruppe Investitionsgüter- Industrie (alle Arbeiter) L0 = Stand Januar 1971 Werkstattrisiko/Transporte - Klausel TM4108 Der Versicherer leistet Entschädigung auch dann, wenn sich die versicherten Sachen aus Anlass eines ersatzpflichtigen Sachschadens oder einer Überholung/Wartung/Revision in einer Werkstatt befinden. Die Transporte - innerhalb Europas - sind aus diesem Anlass mitversichert. Anderweitige Versicherungen gehen voran. KFM0726 Seite 104 von 184 [Seite 105] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 105 Innere Unruhen - Klauseln TM4109 1 Versicherte Schäden Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. 2 Nicht versicherte Schäden Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich- rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. 3 Umfang der Entschädigung Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der im Versicherungsvertrag genannte Betrag. 4 Kündigung Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. Anerkennung - Klausel TM4110 Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrags alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erforderlich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene Gefahrerhöhungen gemäß § 23 VVG anzuzeigen, bleibt unberührt. Regressverzicht - Klausel TM4112 Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Mitarbeiter (ausgenommen Repräsentanten) oder gegen anderweitige berechtigte Benutzer (außer Mitarbeitern von Wartungs- oder Reparaturunternehmen) der versicherten Sache, verzichtet der Versicherer auf den Übergang des Ersatzanspruchs, es sei denn der Verursacher hat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder für den Schaden kann Ersatz aus einer Haftpflichtversicherung beansprucht werden. Cyberangriffe - Klausel TM4115 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung für Sachschäden durch Cyberangriffe, soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Auflösende Bedingung bei Veräußerung durch den Versicherungsnehmer - Klausel TM4116 Der Versicherungsvertrag ist auflösend bedingt durch die Veräußerung der versicherten Sache durch den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsvertrag endet demnach zum Zeitpunkt des (gesetzlich vorgesehenen bzw. vertraglich mit dem Käufer vereinbarten) Gefahrübergangs der Sache auf den Käufer, spätestens jedoch mit dem Eigentumsübergang auf den Käufer. Sind in einem Versicherungsvertrag mehrere Sachen versichert und werden nur einzelne versicherte Sachen veräußert, endet der Versicherungsvertrag nur in Bezug auf die veräußerten versicherten Sachen, im Übrigen bleibt er unberührt. KFM0726 Seite 105 von 184 [Seite 106] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 106 Endet der Versicherungsvertrag ganz oder teilweise in Bezug auf einzelne veräußerte versicherte Sachen durch die vorstehende auflösende Bedingung vor Ablauf der Versicherungsperiode, so steht dem Versicherer die vereinbarte Prämie für den beendeten Vertrag bzw. Vertragsteil pro rata temporis für die tatsächliche Vertragslaufzeit zu. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Veräußerung der versicherten Sache unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat den Käufer auf den bei Eigentumsübergang nicht vorhandenen Versicherungsschutz ausdrücklich hinzuweisen. GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der versicherten Sache - Klausel TM4201 Entgegen den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird im Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kredit-/Leasingvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt, der vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung wird in Abzug gebracht, wobei die ursprüngliche Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzugs. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag. Kreditübernahme im Schadensfall - Klausel TM4202 Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Aufwendungen für Tilgung, Zinsen und Gebühren aus Kreditverträgen, wenn hierdurch die technische Einsatzmöglichkeit der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Die Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, höchstens mit 1.500 EUR je Schadensfall und Maschine/Anlage, maximal mit 50 EUR je Ausfalltag ersetzt. Die Kreditübernahme ist auf vier Wochen begrenzt. Sie beginnt eine Woche nach Schadeneintritt, sofern der Versicherungsnehmer die Schadenbehebung unverzüglich veranlasst. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gelten die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Selbstbeteiligung - Klausel TM4301 Der gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Laufzeitrabatt - Klausel LZR00101 Steht dem Versicherer wegen eines vorzeitigen Vertragsendes nicht der Beitrag für die im Versicherungsvertrag genannte Anzahl voller Versicherungsjahre zu, so entfällt rückwirkend der vereinbarte Mehrjährigkeitsrabatt. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer den Vertrag kündigt. Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715 Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall nicht erstattet. Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716 Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. KFM0726 Seite 106 von 184 [Seite 107] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 107 Pauschale Maschinenversicherung für Baugewerbe - Klausel TM0601 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Baugewerbe, wie z. B. ‒ Klassierungs-, Wiege-, Abmesseinrichtungen, ‒ Mahl- und Mischanlagen, ‒ Steinpressen, -sägen, ‒ Sand und Kies: Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen, ‒ Silos und sonstige Behälter, ‒ stationäre Fördereinrichtungen wie Winden, Züge, Becherwerke und sonstige Förderanlagen. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Gerüste aller Art, ‒ Brecheranlagen jeder Art, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Tagebau, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. KFM0726 Seite 107 von 184 [Seite 108] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 108 4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und Baujahr. Pauschale Maschinenversicherung für Fahrzeug- und Werkstatttechnik - Klausel TM0602 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Fahrzeug- und Werkstatttechnik wie z. B. ‒ Werkstatteinrichtungen, ‒ Hebebühnen, ‒ Tankstelleneinrichtungen wie Zapfsäulen, Pumpen, Kompressoren, ‒ Automatische Waschanlagen (ohne Lappen und Bürsten), ‒ SB-Waschanlagen. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen: Nicht versichert sind: ‒ geldwerter Inhalt, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und KFM0726 Seite 108 von 184 [Seite 109] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 109 Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und Baujahr. Pauschale Maschinenversicherung für Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung - Klausel TM0603 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung, wie z. B. ‒ Druckmaschinen, ‒ Druckvorlagenherstellung, ‒ Druckpressen, ‒ Papierverarbeitung, ‒ Schneide- und Stanzmaschinen, ‒ Scheren, ‒ Papier- und Kartonmaschinen, ‒ Wellpappenmaschinen, ‒ Kaschiermaschinen, ‒ Papierballenpressen, ‒ Reproduktions-, Vervielfältigungsapparate (soweit nicht über Elektronik versichert). 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Gravurraster, ‒ Schredder, ‒ Zerkleinerungsmaschinen, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, KFM0726 Seite 109 von 184 [Seite 110] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 110 ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Papier- oder Pappenherstellung, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und Baujahr. Pauschale Maschinenversicherung für Gebäudetechnik - Klausel TM0604 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe: Gebäudetechnik, wie z. B. ‒ Heizungsanlagen, ‒ Kühl- und Klimaanlagen, ‒ Wärmepumpen, ‒ Wasseraufbereitung, ‒ Schwimmbadtechnik, ‒ Durchlauferhitzer, ‒ Löschanlagen, ‒ Aufzüge, Rolltreppen, ‒ Rolltore, ‒ stationäre Notstromaggregate, ‒ Sonnenkollektoren (solarthermisch - keine Stromerzeugung). 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ geldwerter Inhalt, ‒ Verglasungen und Spiegel, KFM0726 Seite 110 von 184 [Seite 111] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 111 ‒ Haushalts-, Küchen-, Reinigungs- und Unterhaltungsgeräte aller Art, ‒ Leitungen und Rohre, ‒ braune und weiße Ware, ‒ Photovoltaik-Anlagen, ‒ Werkzeuge aller Art, ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel, ‒ Büromaschinen und EDV-Anlagen (auch PC und Drucker) aller Art, ‒ Beleuchtungskörper und Beleuchtungsanlagen, ‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter, ‒ Isolationen, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Stundenhotel, ‒ Amüsierbetriebe, ‒ Discotheken, ‒ Imbiss- und Kioskbetriebe, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Wiederherstellungskosten bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und Baujahr. Pauschale Maschinenversicherung für Holzindustrie - Klausel TM0605 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. KFM0726 Seite 111 von 184 [Seite 112] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 112 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe: Holzindustrie, wie z. B. ‒ Bearbeitungsmaschinen, ‒ Stanzen, ‒ Sägen, ‒ Hobel, ‒ Schälmaschinen, ‒ Fräsmaschinen, ‒ Drehmaschinen, ‒ 3D-Drucker (industriell genutzt). 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Sägegatter, ‒ Pressen und Zerkleinerungsmaschinen aller Art, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Spanplattenherstellung, ‒ Pelletherstellung, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und Baujahr. KFM0726 Seite 112 von 184 [Seite 113] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 113 Pauschale Maschinenversicherung für Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und Pflegeheime - Klausel TM0606 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1 genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe: Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und Pflegeheime, wie z. B. ‒ Heizungsanlagen, Kühl- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, ‒ Wasseraufbereitung, Schwimmbadtechnik, ‒ Durchlauferhitzer, ‒ Löschanlagen, ‒ Aufzüge, Rolltreppen, ‒ Rolltore, ‒ stationäre Notstromaggregate, ‒ Sonnenkollektoren (solarthermisch - keine Stromerzeugung), ‒ Großküchentechnik, ‒ Hauswäscherei, ‒ Staubsauger, Bohnermaschinen. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ geldwerter Inhalt, ‒ Verglasungen und Spiegel, ‒ Haushalts- und Unterhaltungsgeräte aller Art, ‒ Leitungen und Rohre, ‒ Photovoltaik-Anlagen, ‒ Werkzeuge aller Art, ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel, ‒ Büromaschinen und EDV-Anlagen (auch PC und Drucker) aller Art, Beleuchtungskörper und Beleuchtungsanlagen, ‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter, ‒ Isolationen, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. KFM0726 Seite 113 von 184 [Seite 114] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 114 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Stundenhotel, ‒ Amüsierbetriebe, ‒ Discotheken, ‒ Imbiss- und Kioskbetriebe, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Medizintechnik ist nur über Elektronik versicherbar. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und Baujahr. Pauschale Maschinenversicherung für Kunststoffverarbeitung und Chemie - Klausel TM0607 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe: Kunststoffverarbeitung und Chemie, wie z. B. ‒ Gieß-, Blas-, Schweißtechnik, ‒ Walzanlagen, ‒ Verarbeitungsmaschinen, ‒ Extruder, ‒ Zerkleinerungsmaschinen, ‒ Granulieranlagen, ‒ Spritzgießmaschinen, ‒ Mischer, ‒ Rühr- und Walzwerke, ‒ Tablettiermaschinen, ‒ Kalander, ‒ Kunststoffschweißmaschinen, ‒ Pressen, ‒ 3D-Drucker (industriell genutzt). 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen: Nicht versichert sind: ‒ mobile Anlagen und Geräte, KFM0726 Seite 114 von 184 [Seite 115] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 115 ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Großanlagen der chemischen Industrie, ‒ Raffinerien, ‒ Biokraftstoffproduktion, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung ‒ Bertriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und Baujahr. Pauschale Maschinenversicherung für Lagertechnik - Klausel TM0608 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Lagertechnik, wie z. B. ‒ Silos, ‒ Wiege-, Mess- und Dosiereinrichtungen, ‒ Förder- und Verpackungsanlagen, ‒ Hallenkrane, ‒ ortsfeste Krane, ‒ Hochregallager einschließlich Fördertechnik. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte KFM0726 Seite 115 von 184 [Seite 116] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 116 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Drahtseil-, Gondel- und Einschienenbahnen, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Anlagen unter Tage, ‒ Munition und Feuerwerk, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und Baujahr. Pauschale Maschinenversicherung für landwirtschaftliche stationäre Maschinen - Klausel TM0609 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Landwirtschaftliche stationäre Maschinen, wie z. B. ‒ Stalltechnik, ‒ Silos, KFM0726 Seite 116 von 184 [Seite 117] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 117 ‒ Förderanlagen, ‒ Grünfutter- und Getreidetrocknungsanlagen, ‒ Tanks, ‒ Pressen, ‒ Melkanlagen, ‒ Fütterungsanlagen, ‒ Mahl- und Mischanlagen, ‒ Kessel, Pumpen, Stromaggregate. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Biogasanlagen, ‒ Blockheizkraftwerke, ‒ Photovoltaik-Anlagen, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und Baujahr. Pauschale Maschinenversicherung für Metallbearbeitung - Klausel TM0610 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit KFM0726 Seite 117 von 184 [Seite 118] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 118 einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Metallbearbeitung, wie z. B. ‒ Blech-, Profil-, Draht-, Rohrwalzwerke, (Stütz- und Arbeitswalzen unversicherbar), ‒ Scheren, Stanzen, ‒ Pressen aller Art, ‒ Bohr-, Dreh- und Fräsmaschinen, ‒ Bearbeitungszentren, ‒ Blechverarbeitung, ‒ Drahtziehtechnik, ‒ Galvanik (Metallbehandlung), ‒ Niet- und Schweißanlagen, ‒ Industrieroboter, ‒ Laserschweißanlagen, -gravurgeräte und -schneideanlagen, ‒ 3D-Drucker (industriell genutzt). 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Zerkleinerungsmaschinen und Öfen aller Art, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Gießereien, ‒ Schrottbearbeitung und -aufbereitung, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. KFM0726 Seite 118 von 184 [Seite 119] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 119 4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und Baujahr. Pauschale Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0611 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe: Nahrungs- und Genussmittelindustrie, wie z. B. ‒ Abfüllanlagen, ‒ Verpackungsmaschinen, ‒ Kneter, Rühr- und Walzwerke, ‒ Pressen, ‒ Öfen, Röster, Backstraßen (ohne Bänder), ‒ Mühlen, Brecher, Cutter, Kollergänge, Wölfe, ‒ Kessel, ‒ Apparate unter Dampfdruck und/oder Vakuum, wie Autoklaven, Kochkessel, Sterilisatoren, Dampftunnel, Destillations-, Rektifizier- und Homogenisiermaschinen, ‒ Extraktions- und Trocknungsanlagen, ‒ Kühltechnik, ‒ Brauereitechnik, ‒ Tanks und Behälter. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter, ‒ Isolationen, ‒ Energieerzeugung jeglicher Art, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. KFM0726 Seite 119 von 184 [Seite 120] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 120 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und Baujahr. Pauschale Maschinenversicherung für Sportanlagen, Kino, Theater - Klausel TM0612 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. ‒ Sportanlagen, Kino, Theater, wie z. B. ‒ Bühnentechnik (nur soweit nicht über ELEKTRONIK versicherbar), ‒ Kegel- und Bowlingbahnen, ‒ Flutlichtanlagen (ohne Lichtquelle), ‒ Schwimmbadtechnik einschließlich Umwälzanlage, ‒ Kälteerzeugung und -technik für Wintersporteinrichtungen (Kunsteisbahnen, Indoorskianlagen). 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Ski-, Sessel- und Schlepplifte, ‒ Drahtseil- und Gondelbahnen, ‒ Geldwerter Inhalt, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, KFM0726 Seite 120 von 184 [Seite 121] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 121 ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Diskotheken, ‒ Amüsierbetriebe, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Freizeit- und Funparks, ‒ Film und Funk. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und Baujahr. Pauschale Maschinenversicherung für Textil und Leder - Klausel TM0613 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe: Textil und Lederindustrie, wie z. B. ‒ Spinnerei-, Färberei- und Gerbereianlagen, ‒ Trocknungsanlagen, ‒ Reißwölfe, ‒ Stanzen, ‒ Textildruckmaschinen, ‒ Webereien, ‒ Plätt- und Bügelmaschinen, ‒ Zerkleinerungsmaschinen, ‒ Näh-, Stick- und Strickmaschinen, ‒ Pressen, ‒ Krempelsätze und Karden. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: KFM0726 Seite 121 von 184 [Seite 122] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 122 ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Wäschereien, Waschsalons, Reinigungsbetriebe aller Art, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und Baujahr. Pauschale Maschinenversicherung für Wäscherei und Reinigungsanstalt - Klausel TM0614 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Wäscherei und Reinigungsanstalt, wie. ‒ Waschmaschinen, ‒ Trockner, ‒ Plätt- und Bügelmaschinen, ‒ Heißmangel. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. KFM0726 Seite 122 von 184 [Seite 123] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 123 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ geldwerter Inhalt, ‒ Verglasungen und Spiegel, ‒ Haushalts- und Unterhaltungsgeräte aller Art, ‒ Leitungen und Rohre, ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Gefängniswäschereien ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und Baujahr. Pauschale Maschinenversicherung für Wasseraufbereitung und Kläranlagen - Klausel TM0615 1 Zeichnungsvoraussetzungen Es müssen sämtliche Anlagen und Geräte versichert werden, sofern in 2.1. genannt. Die Einzelversicherungssumme je Maschine/Anlage beträgt maximal 500.000 EUR. Bei Maschinen mit einer Einzelversicherungssumme über 100.000 EUR ist die Anzahl zu erfassen. Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind sämtliche Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Wasseraufbereitung und Kläranlagen, wie z. B.: ‒ maschinelle Einrichtungen von Kläranlagen, ‒ Wasseraufbereitungsanlagen, ‒ Pumpen, ‒ Behälter und Tanks. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte KFM0726 Seite 123 von 184 [Seite 124] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 124 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Gebäude und -bestandteile, ‒ Betonbecken und sämtliche Konstruktionen aus Beton/Stein, ‒ Blockheizkraftwerke, ‒ Wasserturbinen, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware, ‒ zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Klärschlammverbrennung, ‒ Wasserkraftwerke ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für alle versicherten Sachen insgesamt genannte Versicherungssumme soll der Summe der Einzelversicherungswerte dieser Sachen entsprechen. Bei der Bildung der Versicherungssumme sind auch die Bezugskosten zu berücksichtigen. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme aller versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. 4 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Maschinen und Anlagen mit einem Alter von mehr als acht Jahren von den bedingungsgemäß ermittelten Wiederherstellungskosten ein Abzug von mindestens 30 Prozent vorgenommen. Das Alter ergibt sich aus der Differenz vom jeweiligen Versicherungsbeginn und Baujahr. Stationäre Maschinenversicherung für Baugewerbe - Klausel TM0616 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einem elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Baugewerbe, wie z. B.: ‒ Klassierungs-, Wiege-, Abmesseinrichtungen, ‒ Mahl- und Mischanlagen, ‒ Steinpressen, -sägen, ‒ Sand und Kies: Gewinnungs- und Aufbereitungsanlagen, ‒ Silos und sonstige Behälter, KFM0726 Seite 124 von 184 [Seite 125] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 125 ‒ stationäre Fördereinrichtungen wie Winden, Züge, Becherwerke und sonstige Förderanlagen. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Gerüste aller Art, ‒ Brecheranlagen jeder Art, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o.ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte; ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Tagebau, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Stationäre Maschinenversicherung für Fahrzeug- und Werkstatttechnik - Klausel TM0617 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Fahrzeug- und Werkstatttechnik, wie z. B.: ‒ Werkstatteinrichtungen, ‒ Hebebühnen, ‒ Tankstelleneinrichtungen wie Zapfsäulen, Pumpen, Kompressoren, ‒ Automatische Waschanlagen (ohne Lappen und Bürsten), ‒ SB-Waschanlagen. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. KFM0726 Seite 125 von 184 [Seite 126] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 126 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ geldwerter Inhalt, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Stationäre Maschinenversicherung für Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung - Klausel TM0618 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Graphisches Gewerbe, Papier- und Pappenverarbeitung, wie z. B.: ‒ Druckmaschinen, ‒ Druckvorlagenherstellung, ‒ Druckpressen, ‒ Papierverarbeitung, ‒ Schneide- und Stanzmaschinen, ‒ Scheren, ‒ Papier- und Kartonmaschinen, ‒ Wellpappenmaschinen, ‒ Kaschiermaschinen, ‒ Papierballenpressen, ‒ Reproduktions-, Vervielfältigungsapparate (soweit nicht über Elektronik versichert). 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen KFM0726 Seite 126 von 184 [Seite 127] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 127 Nicht versichert sind: ‒ Gravurraster, ‒ Schredder, ‒ Zerkleinerungsmaschinen, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Papier- oder Pappenherstellung, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Stationäre Maschinenversicherung für Gebäudetechnik - Klausel TM0619 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Gebäudetechnik, wie z. B.: ‒ Heizungsanlagen, ‒ Kühl- und Klimaanlagen, ‒ Wärmepumpen, ‒ Wasseraufbereitung, ‒ Schwimmbadtechnik, ‒ Durchlauferhitzer, ‒ Löschanalgen, ‒ Aufzüge, Rolltreppen, ‒ Rolltore, ‒ stationäre Notstromaggregate, ‒ Sonnenkollektoren (solarthermisch - keine Stromerzeugung). 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. KFM0726 Seite 127 von 184 [Seite 128] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 128 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ geldwerter Inhalt, ‒ Verglasungen und Spiegel, ‒ Haushalts-, Küchen-, Reinigungs- und Unterhaltungsgeräte aller Art, ‒ Leitungen und Rohre, ‒ braune und weiße Ware, ‒ Photovoltaik-Anlagen, ‒ Werkzeuge aller Art, ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel, ‒ Büromaschinen und EDV-Anlagen (auch PC und Drucker) aller Art, ‒ Beleuchtungskörper und Beleuchtungsanlagen, ‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter, ‒ Isolationen, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Stundenhotel, ‒ Amüsierbetriebe, ‒ Discotheken, ‒ Imbiss- und Kioskbetriebe, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Stationäre Maschinenversicherung für Holzindustrie - Klausel TM0620 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Holzindustrie, wie z. B.: ‒ Bearbeitungsmaschinen, ‒ Stanzen, ‒ Sägen, KFM0726 Seite 128 von 184 [Seite 129] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 129 ‒ Hobel, ‒ Schälmaschinen, ‒ Fräsmaschinen, ‒ Drehmaschinen, ‒ 3D-Drucker (industriell genutzt). 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Sägegatter, ‒ Pressen und Zerkleinerungsmaschinen aller Art, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Spanplattenherstellung, ‒ Pelletherstellung ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Stationäre Maschinenversicherung für Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und Pflegeheime - Klausel TM0621 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Hotel- und Gastronomiebetriebe, Krankenhaus und Pflegeheime, wie z. B.: ‒ Heizungsanlagen, Kühl- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, ‒ Wasseraufbereitung, Schwimmbadtechnik, ‒ Durchlauferhitzer, ‒ Löschanlagen, KFM0726 Seite 129 von 184 [Seite 130] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 130 ‒ Aufzüge, Rolltreppen, ‒ Rolltore, ‒ stationäre Notstromaggregate, ‒ Sonnenkollektoren (solarthermisch - keine Stromerzeugung), ‒ Großküchentechnik, ‒ Hauswäscherei, ‒ Staubsauger, Bohnermaschinen. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ geldwerter Inhalt, ‒ Verglasungen und Spiegel, ‒ Haushalts- und Unterhaltungsgeräte aller Art, ‒ Leitungen und Rohre, ‒ Photovoltaik-Anlagen, ‒ Werkzeuge aller Art, ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel, ‒ Büromaschinen und EDV-Anlagen (auch PC und Drucker) aller Art, ‒ Beleuchtungskörper und Beleuchtungsanlagen, ‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter, ‒ Isolationen, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Stundenhotel, ‒ Amüsierbetriebe, ‒ Discotheken, ‒ Imbiss- und Kioskbetriebe, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Medizintechnik ist nur über Elektronik versicherbar. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Stationäre Maschinenversicherung für Kunststoffverarbeitung und Chemie - Klausel TM0622 1 Zeichnungsvoraussetzungen KFM0726 Seite 130 von 184 [Seite 131] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 131 Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Kunststoffverarbeitung und Chemie, wie z. B.: ‒ Gieß-, Blas-, Schweißtechnik, ‒ Walzanlagen, ‒ Verarbeitungsmaschinen, ‒ Extruder, ‒ Zerkleinerungsmaschinen, ‒ Granulieranlagen, ‒ Spritzgießmaschinen, ‒ Mischer, ‒ Rühr- und Walzwerke, ‒ Tablettiermaschinen, ‒ Kalander, ‒ Kunststoffschweißmaschinen, ‒ Pressen, ‒ 3D-Drucker (industriell genutzt). 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Großanlagen der chemischen Industrie, ‒ Raffinerien, ‒ Biokraftstoffproduktion, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung, ‒ Betriebe der Kernenergietechnik und deren Forschung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. KFM0726 Seite 131 von 184 [Seite 132] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 132 Stationäre Maschinenversicherung für Lagertechnik - Klausel TM0623 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Lagertechnik, wie z. B.: ‒ Silos, ‒ Wiege-, Mess- und Dosiereinrichtungen, ‒ Förder- und Verpackungsanlagen, ‒ Hallenkrane, ‒ ortsfeste Krane, ‒ Hochregallager einschließlich Fördertechnik. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Drahtseil-, Gondel- und Einschienenbahnen, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Anlagen unter Tage, ‒ Munition und Feuerwerk, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Stationäre Maschinenversicherung für landwirtschaftliche stationäre Maschinen - Klausel TM0624 1 Zeichnungsvoraussetzungen KFM0726 Seite 132 von 184 [Seite 133] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 133 Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Landwirtschaftliche stationäre Maschinen, wie z. B.: ‒ Stalltechnik, ‒ Silos, ‒ Förderanlagen, ‒ Grünfutter- und Getreidetrocknungsanlagen, ‒ Tanks, ‒ Pressen, ‒ Melkanlagen, ‒ Fütterungsanlagen, ‒ Kessel, Pumpen, Stromaggregate. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Biogasanlagen, ‒ Blockheizkraftwerke, ‒ Photovoltaik-Anlagen, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Stationäre Maschinenversicherung für Metallbearbeitung - Klausel TM0625 1 Zeichnungsvoraussetzungen KFM0726 Seite 133 von 184 [Seite 134] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 134 Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Metallbearbeitung, wie z. B.: ‒ Blech-, Profil-, Draht-, Rohrwalzwerke (Stütz- und Arbeitswalzen unversicherbar), ‒ Schweren, Stanzen, ‒ Pressen aller Art, ‒ Bohr-, Dreh- und Fräsmaschinen, ‒ Bearbeitungszentren, ‒ Blechverarbeitung, ‒ Drahtziehtechnik, ‒ Galvanik (Metallbehandlung), ‒ Niet- und Schweißanlagen, ‒ Industrieroboter, ‒ Laserschweißanlagen, -gravurgeräte und -schneideanlagen, ‒ 3D-Drucker (industriell genutzt). 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Zerkleinerungsmaschinen und Öfen aller Art, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Gießereien, ‒ Schrottbearbeitung und -aufbereitung, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. KFM0726 Seite 134 von 184 [Seite 135] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 135 Stationäre Maschinenversicherung für Nahrungs- und Genussmittelindustrie - Klausel TM0626 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Nahrungs- und Genussmittelindustrie, wie z. B.: ‒ Abfüllanlagen, ‒ Verpackungsmaschinen, ‒ Kneter, Rühr- und Walzwerke, ‒ Pressen, ‒ Öfen, Röster, Backstraßen (ohne Bänder), ‒ Mühlen, Brecher, Cutter, Kollergänge, Wölfe, ‒ Kessel, ‒ Apparate unter Dampfdruck und/oder Vakuum, wie Autoklaven, Kochkessel, Sterilisatoren, Dampftunnel, Destillations-, Rektifizier- und Homogenisierungsmaschinen, ‒ Extraktions- und Trocknungsanlagen, ‒ Kühltechnik, ‒ Brauereitechnik, ‒ Tanks und Behälter. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Brennerdüsen, Feuerraum-Ausmauerungen und Ofenfutter, ‒ Isolationen, ‒ Energieerzeugung jeglicher Art, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten KFM0726 Seite 135 von 184 [Seite 136] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 136 Sachen dem Versicherungswert entspricht. Stationäre Maschinenversicherung für Sportanlagen, Kino, Theater - Klausel TM0627 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Sportanlagen, Kino, Theater, wie z. B.: ‒ Bühnentechnik (nur soweit nicht über eine Elektronikversicherung versicherbar), ‒ Kegel- und Bowlingbahnen, ‒ Flutlichtanlagen (ohne Lichtquelle), ‒ Schwimmbadtechnik einschließlich Umwälzanlage, ‒ Aki-, Sessel- und Schlepplifte, ‒ Kälteerzeugung und -technik für Wintersporteinrichtungen (Kunsteisbahnen, Indoorskianlagen). 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Drahtseil- und Gondelbahnen, ‒ geldwerter Inhalt, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Discotheken, ‒ Amüsierbetriebe, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Freizeit- und Funparks, ‒ Film und Funk. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. KFM0726 Seite 136 von 184 [Seite 137] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 137 Stationäre Maschinenversicherung für Textil und Leder - Klausel TM0628 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Textil und Lederindustrie, wie z. B.: ‒ Spinnerei, Färberei- und Gerbereianlagen, ‒ Trocknungsanlagen, ‒ Reißwölfe, ‒ Stanzen, ‒ Textildruckmaschinen, ‒ Webereien, ‒ Plätt- und Bügelmaschinen, ‒ Zerkleinerungsmaschinen, ‒ Näh-, Stick- und Strickmaschinen, ‒ Pressen, ‒ Krempelsätze und Karden. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ Schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Wäschereien, Waschsalons, Reinigungsbetriebe aller Art, ‒ Recycling, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung, ‒ Müll und Abfall, ‒ Entsorgung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. KFM0726 Seite 137 von 184 [Seite 138] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 138 Stationäre Maschinenversicherung für Wäscherei und Reinigungsanstalt - Klausel TM0629 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Wäscherei und Reinigungsanstalt, wie z. B.: ‒ Waschmaschinen, ‒ Trockner, ‒ Plätt- und Bügelmaschinen, ‒ Heißmangel. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ geldwerter Inhalt, ‒ Verglasungen und Spiegel, ‒ Haushalts- und Unterhaltungsgeräte aller Art, ‒ Leitungen und Rohre, ‒ Geräte, Anlagen und Maschinen aller Art für Hobby und Spiel, ‒ mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ Geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Gefängniswäschereien, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Stationäre Maschinenversicherung für Wasseraufbereitung und Kläranlagen - Klausel TM0630 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. KFM0726 Seite 138 von 184 [Seite 139] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 139 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versicherbar sind Maschinen, Anlagen und Geräte der nachfolgenden Anlagengruppe. Wasseraufbereitung und Kläranlagen, wie z. B.: ‒ maschinelle Einrichtungen von Kläranlagen, ‒ Wasseraufbereitungsanlagen, ‒ Pumpen, ‒ Behälter und Tanks. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Sache explizit zugeordnet werden können. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Gebäude und -bestandteile, ‒ Betonbecken und sämtliche Konstruktionen aus Beton/Stein, ‒ Blockheizkraftwerke, ‒ Wasserturbinen, ‒ Mobile Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o.ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern, ‒ geringwertige Wirtschaftsgüter, ‒ Gebäude, Gebäudebestandteile sowie sämtliche Konstruktionen aus Stein, Beton, Stahlbeton und Holz. 2.4 Nicht versicherte Betriebe ‒ Klärschlammverbrennung, ‒ Wasserkraftwerke, ‒ Anlagen der Energie- und Gaserzeugung. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Betriebsunterbrechungsversicherung für stationäre Maschinen - Klausel TM0631 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer versicherten Sache, für die im Versicherungsvertrag diese Betriebsunterbrechungsversicherung vereinbart ist, infolge eines gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen versicherten Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden. Versicherungsschutz besteht auch, soweit der Sachschaden nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch einen Dritten als Lieferant (Hersteller oder Händler) zu vertreten wäre oder für den bei Fremdbezug der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte. KFM0726 Seite 139 von 184 [Seite 140] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 140 1.2 Der Unterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer innerhalb des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirtschaften kann, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine gleichartige ersetzt werden muss. 1.3 Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht. Die Haftzeit beträgt sechs Monate. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden gemäß den dem Vertrag zurgunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens. 2 Versicherungswert 2.1 Der Versicherungswert für diese Beitriebsunterbrechungsversicherung wird aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn gebildet, die der Versicherungsnehmer in einem gesamten Geschäftsjahr ohne Unterbrechung der jeweiligen Sache erwirtschaftet hätte. 2.2 Dieser Versicherungswert ergibt sich dabei für jede einzelne versicherte Sache aus den Umsatzerlösen, die mit dieser Sache erwirtschaftet werden, abzüglich der Kosten nach Nr. 4.4. 2.3 Der so ermittelte Betrag dividert durch 250 ergibt den Tagessatz der versicherten Sache. 3 Versicherungssumme 3.1 Die Versicherungssumme entspricht dem Produkt aus dem vereinbarten Tagessatz und 250 Arbeitstagen je Jahr. 3.2 Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. 4 Umfang der Entschädigung 4.1 Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebs während des Unterbrechungszeitraums günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre. Betriebsgewinn und Kosten sind insbesondere nicht zu ersetzen, soweit sie wegen geplanter oder notwendiger Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen ohnehin nicht erwirtschaftet worden wären. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich bis zu sechs Monaten nach Ablauf der Haftzeit als Folge der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. 4.2 Entsteht ein Unterbrechungsschaden auch durch einen Schaden an einer Sache, für die diese Betriebsunterbrechungsversicherung nicht vereinbart ist, oder durch eine nicht versicherte Gefahr, so besteht keine Ersatzpflicht für den Unterbrechungsschaden, der durch den Schaden an dieser Sache oder durch diese Gefahr allein verursacht worden wäre. 4.3 Keine Entschädigung wird geleistet, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt als Folge des Sachschadens nicht gerechnet werden muss; Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügungen von hoher Hand; Innere Unruhen; Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen; Erdbeben; Überschwemmung; KFM0726 Seite 140 von 184 [Seite 141] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 141 behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen; den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen bzw. Daten des Betriebssystems nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht; den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten des Betriebssystems anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden; Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten oder Hilfs- oder Betriebsstoffen; 4.4 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen; Umsatzsteuer; Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle; umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten; umsatzabhängige Versicherungsbeiträge; umsatzabhängige Lizenzgebühren und Erfindervergütungen; Gewinne und Kosten, die mit dem eigentlichen Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen; Vertrags- und Konventionalstrafen. 4.5 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird je Arbeitstag eines Unterbrechungsschadens maximal Entschädigung geleistet in Höhe des 250. Teils der Versicherungssumme nach Nr. 3. 4.6 Der nach 4.1 bis 4.5 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe des 125. Teils der Versicherungssumme gemäß Nr. 3 gekürzt. Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen von Maschinen- und Feuerversicherung - Klausel TM6001 1 Gemeinsames Verfahren Besteht auch eine Feuerversicherung ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Feuerschaden anzusehen ist, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens zu vorliegendem Vertrag und des Feuerschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer des vorliegenden Vertrags, der Feuerversicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 2 Umfang des Verfahrens Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. 3 Durchführung des Verfahrens Für das Sachverständigenverfahren gilt: Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige benennen. Die Parteien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen. Jede Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, einen Sachverständigen zu benennen. KFM0726 Seite 141 von 184 [Seite 142] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 142 Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sachverständigen der säumigen Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen weiteren Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 4 Mindestinhalt Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für die Feuerversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 5 Obmann Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen die Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 6 Kostentragung Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen die Parteien je zu einem Drittel. 7 Abschlagszahlung Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Feuerschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte. 8 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht berührt. Einschluss von Sachen im Gefahrenbereich - Klausel TM6002 Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen im Gefahrenbereich der versicherten Maschinen befindliche Sachen beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für ihre Wiederherstellung bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Als im Gefahrenbereich der versicherten Sache gelten nicht Objekte und Fundamente, für die eine Maschinenversicherung abgeschlossen werden kann. KFM0726 Seite 142 von 184 [Seite 143] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 143 Werkzeuge - Klausel TM6003 Abweichend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen werden auch Schäden an Werkzeugen ersetzt, die als Folge eines ersatzpflichtigen Maschinenschadens entstehen und sofern sie in der Versicherungssumme enthalten sind. Die Ersatzleistung erfolgt zum Zeitwert. Einschluss von Sachen in Bearbeitung - Klausel TM6004 Werden infolge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen in unmittelbarer Bearbeitung durch die versicherte Maschine befindliche Materialien beschädigt oder zerstört, so sind die Kosten für ihre Wiederherstellung bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Entschädigung wird nicht geleistet, sofern der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann. Abschreibung für Spindeln/Motorspindeln (Werkzeugmaschinen) - Klausel TM6005 Bei Schäden an Hauptspindeln (Arbeitsspindeln) bzw. Motorspindeln und Kugelrollenspindeln von Werkzeugmaschinen wird die Entschädigung nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach nachstehender Entschädigungsstaffel gekürzt (der Abzug erfolgt sowohl von den Ersatzteil- als auch von den Lohnkosten): Verringerung der Entschädigung nach einer Benutzungsdauer von bis zu 2.000 Bh um 5 % bis zu 4.000 Bh um 10 % bis zu 6.000 Bh um 20 % bis zu 8.000 Bh um 30 % bis zu 10.000 Bh um 40 % bis zu 12.000 Bh um 50 % über 12.000 Bh um 60 % Bei nicht vorhandenem Stundenzähler an der versicherten Maschine gilt folgende Entschädigungsstaffel (auch hier erfolgt der Abzug sowohl von den Ersatzteil- als auch von den Lohnkosten): Verringerung der Entschädigung nach einer Benutzungsdauer von bis zu 6 Monaten um 5 % bis zu 12 Monaten um 10 % bis zu 18 Monaten um 20 % bis zu 24 Monaten um 30 % bis zu 30 Monaten um 40 % bis zu 36 Monaten um 50 % über 36 Monate um 60 % Die Benutzungsdauer wird von dem Zeitpunkt an gerechnet, zu dem der erste Besitzer die Nutzungsmöglichkeit hatte. Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl - Klausel TM6006 1 Im Interesse der Schadenverhütung müssen vom Versicherungsnehmer folgende Voraussetzungen für den Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl erfüllt werden: 1.1 Der eingesetzte Kraftstoff entspricht dem aktuellen Qualitätsstandard nach den Empfehlungen der Hersteller bzw. der Umrüster. 1.2 Sämtliche Wartungen am Verbrennungsmotor, die dem letzten Stand der Empfehlungen des Herstellers des Verbrennungsmotors und des Herstellers des Umrüstsatzes entsprechen, werden eingehalten. KFM0726 Seite 143 von 184 [Seite 144] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 144 1.3 Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. 2 Verstopfungen im Kraftstoffsystem sind keine Schäden im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 3 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Verbrennungsmotoren die Entschädigung um 0,004 Prozent je Betriebsstunde gekürzt, mindestens jedoch die Regelung gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Zur Entschädigungsberechnung wird die Gesamtlaufzeit des Verbrennungsmotors zugrunde gelegt, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Umrüstung erfolgte. Einschluss Einbruchdiebstahl - Klausel TM6007 Der Versicherer leistet Entschädigung bis zur Höhe der im Versicherungsvertrag genannten Versicherungssumme (auf Erstes Risiko) auch für Schäden durch Einbruchdiebstahl (Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen des Diebs mittels falscher oder gestohlener oder geraubter richtiger Schlüssel oder anderer Werkzeuge in Gebäude oder den Raum eines Gebäudes), soweit nicht aus einem anderweitigen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann. Versicherte Maschinen und Anlagen - Klausel TM6008 Zu diesem Risiko sind Maschinen und Anlagen über den im Versicherungsschein genannten Wert versichert. Die Anzahl ergibt sich aus dem Versicherungsschein. Sonstige Daten - Klausel TM6010 Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kosten für die Wiederherstellung von sonstigen Daten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Einschluss Energieerzeugung (ohne Pflanzenöl, Biogas, Holzvergasung) - Klausel TM6011 Der Versicherer leistet abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Bestimmungen auch für Schäden an Anlagen zu Energieerzeugung, soweit diese nicht mit Pflanzenöl oder Gasen, die durch Vergärung von Biomasse jeder Art (Biogas) oder Biomassevergasung (z. B. Holzvergasung) entstehen, betrieben werden. Soweit aus einem anderweitigen Versicherungsvertrag Entschädigung erlangt werden kann, geht dieser vor. Mietkosten für Ersatzgeräte – Klausel TM6012 Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Miet- oder Leihkosten, die der Versicherungsnehmer aufgewendet hat, um vergleichbare Maschinen/Anlagen vorübergehend anzumieten oder auszuleihen. Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, maximal jedoch bis zu der im Vertrag genannten Entschädigung je Tag und insgesamt bis zu der vereinbarten Summe auf erstes Risiko ersetzt. Die Selbstbeteiligung beträgt zwei Kalendertage. KFM0726 Seite 144 von 184 [Seite 145] Klauseln für stationäre Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 145 Neuwertentschädigung – Klausel TM6013 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei einem Totalschaden der Neuwert abzüglich des Werts aller Reste bzw. des Altmaterials entschädigt. Eine Neuwertentschädigung erfolgt ausschließlich für neue Maschinen bis zu einem Alter von 12 Monaten, gerechnet ab erster Inbetriebnahme oder Auslieferung durch den Verkäufer Maßgebend ist der frühere dieser Zeitpunkte. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, wenn er innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles die Wiederbeschaffung einer gleichartigen Maschine oder Gerätes nachgewiesen hat. Die Grenze der Entschädigung ist der Wiederbeschaffungspreis, maximal die Versicherungssumme. Erweiterte Neuwertentschädigung - Klausel TM6014 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei einem Totalschaden der Neuwert abzüglich des Werts aller Reste bzw. des Altmaterials entschädigt. Eine Neuwertentschädigung erfolgt ausschließlich für neue Maschinen bis zu einem Alter von 24 Monaten, gerechnet ab erster Inbetriebnahme oder Auslieferung durch den Verkäufer. Maßgebend ist der frühere dieser Zeitpunkte. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, wenn er innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls die Wiederbeschaffung einer gleichartigen Maschine nachgewiesen hat. Die Grenze der Entschädigung ist der Wiederbeschaffungspreis, maximal die Versicherungssumme KFM0726 Seite 145 von 184 [Seite 146] ABMGM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 146 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMGM 2022) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 147 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 147 3 Versicherte Interessen 150 4 Versicherungsort 150 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 150 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten 151 7 Umfang der Entschädigung 152 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 154 9 Sachverständigenverfahren 155 10 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten 156 11 Wiederherbeigeschaffte Sachen 156 12 Wechsel der versicherten Sachen 157 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 157 14 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 159 15 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 160 16 Versicherung für fremde Rechnung 160 17 Aufwendungsersatz 161 18 Übergang von Ersatzansprüchen 161 19 Kündigung nach dem Versicherungsfall 162 20 Veräußerung und deren Rechtsfolgen 162 21 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 163 22 Vollmacht des Versicherungsvertreters 163 23 Repräsentanten 164 KFM0726 Seite 146 von 184 [Seite 147] ABMGM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 147 Versicherungsbedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (ABMGM 2022) 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 1.1 Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des Versicherungsorts. Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte, maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und Programme. 1.2 Folgeschäden Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der versicherten Sache versichert sind Schäden an Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Bereifungen, Filzen oder Sieben; Werkzeugen aller Art. 1.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind Wechseldatenträger; Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Vor-, Zwischen- und Fertigprodukte, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; Katalysatoren; Akkumulatoren; sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen; Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von Gütern im Rahmen eines darauf gerichteten Gewerbes oder von Personen dienen; Wasser- und Luftfahrzeuge sowie schwimmende Geräte. 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 2.1 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt. KFM0726 Seite 147 von 184 [Seite 148] ABMGM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 148 Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben oder Überschwemmung. 2.2 Schäden an elektronischen Bauelementen Der Versicherer leistet Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache nur, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. 2.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für Schäden durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten; durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand; durch Innere Unruhen; Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; während der Dauer von Seetransporten; durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; durch zwangsläufige, sich dauernd wiederholende, von außen einwirkende Einflüsse des bestimmungsgemäßen Einsatzes, soweit es sich nicht um Folgeschäden handelt; durch aa. betriebsbedingte normale Abnutzung, bb. betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung, cc. korrosive Angriffe oder Abzehrungen, dd. übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen. Diese Ausschlüsse gelten nicht für andere technische Austauscheinheiten (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheiten) von versicherten Sachen, die infolge eines solchen Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa. bis dd. bereits erneuerungsbedürftig waren. KFM0726 Seite 148 von 184 [Seite 149] ABMGM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 149 Die Ausschlüsse gemäß bb. bis dd. gelten ferner nicht in den Fällen von Nr. 2.1 a., b., d. und e.; ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem Stand der geltenden Bedienungs- / Wartungsvorschriften; durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Frachtführer, Spediteur, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. Nr. 18 - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen: Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. für die bei Fremdbezug der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte, wenn der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt oder verkauft (Nr. 3.3), selbst hergestellt hat; bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage; durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen. Versaufen oder Verschlammen bezeichnet das Einsinken einer versicherten Sache in ein oberirdisches Gewässer, wobei Wasser oder Schlamm in die versicherte Sache eindringen oder diese umschließen. durch Terror; Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. durch Cyberangriffe soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der ‒ Verfügbarkeit ‒ Integrität ‒ Vertraulichkeit von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt oder die von in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen. 2.4 Gefahrendefinitionen Im Sinne dieser Bedingungen gilt: KFM0726 Seite 149 von 184 [Seite 150] ABMGM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 150 Raub Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben. Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels aa. richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte, bb. falscher Schlüssel oder cc. anderer Werkzeuge eindringt. 3 Versicherte Interessen 3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt. 3.2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß Nr. 20 zur Veräußerung der versicherten Sache. 3.3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte. 3.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach Nr. 16 zur Versicherung für fremde Rechnung. 4 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Betriebsgrundstücke oder Einsatzgebiete. 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung 5.1 Versicherungswert Versicherungswert ist der Neuwert. Neuwert ist der Kauf- oder Lieferpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. In der Rechnung ausgewiesene Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt. Der Neuwert ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. Kann ein Kauf- oder Lieferpreis nicht ermittelt werden, so ist der Neuwert die Summe der Kosten um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) neu herzustellen, zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten. Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. 5.2 Versicherungssumme Die im Versicherungsschein für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die KFM0726 Seite 150 von 184 [Seite 151] ABMGM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 151 versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden. 5.3 Unterversicherung Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung. 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten 6.1 Daten, die für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. 6.2 Zusätzliche Kosten Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. Kosten für sonstige Daten aa. Der Versicherer leistet Entschädigung für die notwendigen Kosten für die Wiederherstellung von sonstigen Daten, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese Daten gespeichert waren, verursacht wurde. bb. Nicht versichert sind Daten, ‒ zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist; ‒ die nicht betriebsfertig oder nicht funktionsfähig sind; ‒ die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden; ‒ die der Versicherungsnehmer als Handelsware vorhält. cc. Der Versicherer leistet keine Entschädigung der Kosten für erneuten Lizenzerwerb, weil die versicherten Daten durch Verschlüsselungsmaßnahmen, Kopier- oder Zugriffsschutz gesichert sind. Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts befinden ‒ aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren; ‒ zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen. bb. Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung. cc. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich aa. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um ‒ Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; KFM0726 Seite 151 von 184 [Seite 152] ABMGM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 152 ‒ den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern; ‒ insoweit den Zustand des Versicherungsorts vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen. bb. Die Aufwendungen gemäß aa. sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen ‒ aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden; ‒ eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist; ‒ innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Berücksichtigung von Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. cc. Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen und zwar ohne Berücksichtigung, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. dd. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht versichert. ee. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Bewegungs- und Schutzkosten Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. Luftfrachtkosten Dies sind zusätzliche Kosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache aufwendet. Bergungskosten Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsorts befinden, zu bergen. 7 Umfang der Entschädigung 7.1 Wiederherstellungskosten Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der versicherten Sache durch einen Abzug, der ermittelt wird unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Betriebszustands, insbesondere der Abnutzung und der Instandhaltung, der Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen Nutzungs- und Lebensdauer. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können. 7.2 Teilschaden Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendungen abzüglich des Werts des Altmaterials. Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere KFM0726 Seite 152 von 184 [Seite 153] ABMGM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 153 aa. Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; bb. Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; cc. De- und Remontagekosten; dd. Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; ee. Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist; ff. Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung. Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an aa. Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Akkumulatoren sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden; bb. Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Bereifungen, Filzen oder Sieben und Werkzeugen aller Art; cc. Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von Kolbenmaschinen. Der Abzug beträgt 10 Prozent pro Jahr ab Erstinbetriebnahme jedes Bauteils, höchstens jedoch 50 Prozent. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa. Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären; bb. Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen. Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Baustein ausgewechselt, obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür angemessen gekürzt; dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, die Kosten für die Auswechselung der Konstruktionseinheit übersteigen würden. Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine Reparatur ohne Gefährdung der Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch nicht mehr als die für die Erneuerung aufgewendeten Kosten; cc. Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; dd. entgangenen Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; ee. Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; ff. Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden; gg. Vermögensschäden. 7.3 Totalschaden Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Werts des Altmaterials. 7.4 Zusätzliche Kosten Der Versicherer leistet bis zur hierfür vereinbarten Versicherungssumme Entschädigung für zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus tatsächlich aufgewendet werden . 7.5 Grenze der Entschädigung Grenze der Entschädigung ist der auf die vom Schaden betroffene Sache entfallende Teil der Versicherungssumme. 7.6 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung KFM0726 Seite 153 von 184 [Seite 154] ABMGM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 154 Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 7.1 bis 7.5 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko. 7.7 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. 7.8 Entschädigungsberechnung bei Nichtwiederherstellung im Teilschadensfall Erfolgt keine Wiederherstellung der beschädigten Sache, so ist der Betrag zu entschädigen, der für eine Wiederherstellung zu vergüten gewesen wäre, jedoch ohne Bezugskosten. Dies sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. 7.9 Selbstbeteiligung Der nach Nr. 7.1 bis 7.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen. 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 8.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 8.2 Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen, der Zinssatz beträgt 4 Prozent p. a., die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 8.3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 8.1 und 8.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 8.4 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen, ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. KFM0726 Seite 154 von 184 [Seite 155] ABMGM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 155 9 Sachverständigenverfahren 9.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 9.2 Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 9.3 Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b. gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 9.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere aa. ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; bb. die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten; cc. die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten. 9.5 Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche KFM0726 Seite 155 von 184 [Seite 156] ABMGM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 156 Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 9.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. 9.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. 10 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten 10.1 Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer mindestens eine tägliche Sicherung der Daten vorzunehmen, d.h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen, wobei die Sicherungsdatenträger getrennt aufbewahrt oder betrieben werden müssen, dass sie nicht von demselben Schadenereignis betroffen werden können (z. B. Off-Line-Sicherung); sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf den Sicherungsdatenträgern so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist; technische Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff durch Firewalls und Virenscanner sicherzustellen, die automatisch aktualisiert werden; nur solche Software zu verwenden, für die der Hersteller noch Sicherheitsupdates zur Verfügung stellt; ein Patch-Management sicherzustellen, das eine zeitnahe Installation von Sicherheitsupdates durchführt, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist; eine Benutzerverwaltung mit einem datenbezogenen Berechtigungsmanagement einzurichten. Administrative Zugänge müssen ausschließlich Administratoren zur Erledigung administrativer Tätigkeiten vorbehalten sein; einen Zugriffsschutz für sämtliche Daten durch die Verwendung ausreichend komplexer Passwörter sicherzustellen. 10.2 Sicherheitsvorschriften sind Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 10.1 genannten Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Nr. 13 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. 11 Wiederherbeigeschaffte Sachen 11.1 Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. 11.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben. 11.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung KFM0726 Seite 156 von 184 [Seite 157] ABMGM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 157 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. 11.4 Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 11.2 oder 11.3 bei ihm verbleiben. 11.5 Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. 11.6 Übertragung der Rechte Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. 12 Wechsel der versicherten Sachen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder mit Beginn eines weiteren Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach drei Monaten. 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 13.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor KFM0726 Seite 157 von 184 [Seite 158] ABMGM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 158 Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig verletzt hat. 13.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - ggfs. auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Der Versicherungsnehmer hat aa. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - ggfs. auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; bb. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; cc. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen; dd. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; ee. soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; ff. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen, als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Nr. 13.2 a und b ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 13.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 13.1 oder 13.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. b. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. KFM0726 Seite 158 von 184 [Seite 159] ABMGM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 159 14 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 14.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Nr. 14.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters, als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter, noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 14.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 14.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. 14.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine KFM0726 Seite 159 von 184 [Seite 160] ABMGM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 160 Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 14.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 14.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 14.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. 14.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.. 15 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 15.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. 15.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. 16 Versicherung für fremde Rechnung 16.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 16.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 16.3 Kenntnis und Verhalten Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. KFM0726 Seite 160 von 184 [Seite 161] ABMGM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 161 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. 17 Aufwendungsersatz 17.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Nr. 17.1 a. und b. entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Nr. 17.1 a. erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. 17.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Nr. 17.2 a. entsprechend kürzen. 18 Übergang von Ersatzansprüchen 18.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. KFM0726 Seite 161 von 184 [Seite 162] ABMGM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 162 18.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 19 Kündigung nach dem Versicherungsfall 19.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 19.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 19.3 Kündigung durch den Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 20 Veräußerung und deren Rechtsfolgen 20.1 Übergang der Versicherung Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. 20.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. 20.3 Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. KFM0726 Seite 162 von 184 [Seite 163] ABMGM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 163 20.4 Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. 21 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 21.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 21.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 22 Vollmacht des Versicherungsvertreters 22.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags, ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung, Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. 22.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 22.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegens ich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. KFM0726 Seite 163 von 184 [Seite 164] ABMGM 2022 R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 164 23 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. KFM0726 Seite 164 von 184 [Seite 165] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 165 Klauseln für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten Inhaltsverzeichnis Seite Fahrbare Maschinenversicherung für Baumaschinen und -geräte - Klausel TM0651 167 Fahrbare Maschinenversicherung für Baustoffmisch- und -pumpgeräte - Klausel TM0653 167 Fahrbare Maschinenversicherung für Forstmaschinen - Klausel TM0654 168 Fahrbare Maschinenversicherung für Hebegeräte, Turmdrehkreuze, Hubarbeitsbühnen, Bauaufzüge, Ladekrane auf LKW, Hebeböcke - Klausel TM0655 169 Fahrbare Maschinenversicherung für Hub-, Gabel- und Teleskopstapler - Klausel TM0656 169 Fahrbare Maschinenversicherung für Kanaltechnik und Müllentsorgungstechnik - Klausel TM0657 170 Fahrbare Maschinenversicherung für Kommunaltechnik - Klausel TM0658 171 Fahrbare Maschinenversicherung für landwirtschaftliche Maschinen - Klausel TM0659 171 Fahrbare Maschinenversicherung für Maschinen für den Verkehrswegebau - Klausel TM0660 172 Fahrbare Maschinenversicherung für Mobil-, Autokrane bis 30 t Hublast, Dumper und Muldenkipper - Klausel TM0661 173 Fahrbare Maschinenversicherung für saisonale landwirtschaftliche Maschinen - Klausel TM0662 173 Fahrbare Maschinenversicherung für Stein-, Abbruch und Recycling - Klausel TM0663 174 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001 175 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002 175 Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003 175 Luftfrachtkosten - Klausel TM4004 175 Eichkosten - Klausel TM4007 175 Schadensuchkosten - Klausel TM4008 175 Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101 175 Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103 176 Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105 176 Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen - Klausel TM4107 176 Innere Unruhen - Klausel TM4109 177 Anerkennung - Klausel TM4110 177 Cyberangriffe - Klausel TM4115 178 Auflösende Bedingung bei Veräußerung durch den Versicherungsnehmer - Klausel TM4116 178 GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der versicherten Sache - Klausel TM4201 178 Kreditübernahme im Schadensfall - Klausel TM4202 178 Selbstbeteiligung - Klausel TM4301 178 Selbstbeteiligung Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub - Klausel TM4306 178 Selbstbeteiligung Glasbruch – Klausel TM4307 179 Laufzeitrabatt - Klausel LZR00101 179 Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715 179 Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716 179 Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl - Klausel TM6006 179 Sonstige Daten - Klausel TM6010 180 KFM0726 Seite 165 von 184 [Seite 166] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 166 Versaufen, Verschlammen - Klausel TM6501 180 Versichertes Interesse bei Überlassung der versicherten Sache an Dritte - Klausel TM6502 180 Unterschlagung - Klausel TM6503 180 Baustelleneinrichtung und -sicherung - Klausel TM6504 180 Vorbeugender Brandschutz für Forstmaschinen - Klausel TM6505 181 Maschinen-Kaskoversicherung - Klausel TM6506 181 Maschinen-Teilkaskoversicherung - Klausel TM6507 181 Polizeianzeige Entwendung/Brand - Klausel TM6508 182 Ausschluss Feuer - Klausel TM6509 182 Mietkosten für Ersatzgeräte - Klausel TM6510 182 Fahrzeugbereifung - Klausel TM6512 182 Neuwertentschädigung – Klausel TM6514 182 Erweiterte Neuwertentschädigung - Klausel TM6515 183 Einsatz im Lohnverfahren - Klausel TM6516 183 Marktpreisklausel - Klausel TM6517 183 Nachhaltige Antriebstechnik - Klausel TM6518 183 Neuwert Brand, Blitzschlag, Explosion Klausel TM6519 184 Reparatur PLUS Klausel TM6520 184 KFM0726 Seite 166 von 184 [Seite 167] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 167 Klauseln für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten Die einzelnen Klauseln können entsprechend dem ausgewählten Risiko vereinbart werden. Fahrbare Maschinenversicherung für Baumaschinen und -geräte - Klausel TM0651 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind die benannten Maschinen, Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden Anlagengruppe. Baumaschinen und -geräte wie Mini-, Mobil- und Kettenbagger, Rad- und Kompaktlader, Schaufellader, Raupen, Planierraupen, Dozer, Stampf- und Rüttelplatten, Kompressoren, Stromerzeuger. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können. Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ stationäre Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Fahrbare Maschinenversicherung für Baustoffmisch- und -pumpgeräte - Klausel TM0653 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind die benannten Maschinen, Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden Anlagengruppe. Baustoffmisch- und –pumpgeräte wie Beton-, Zement-, Estrichpumpen, Autobetonpumpen, Transportbetonfahrzeuge, Betonmischer und -anlagen. KFM0726 Seite 167 von 184 [Seite 168] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 168 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können. Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ stationäre Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Fahrbare Maschinenversicherung für Forstmaschinen - Klausel TM0654 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind Forstmaschinen wie Holzvollerntemaschinen (Harvester); Holzrückemaschinen (Forwarder); Holztransportgeräte wie z. B. Schlepper; Holzhacker; Baumstumpffräsen; Seilkrananlage für Forstbetriebe. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können. Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ stationäre Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. KFM0726 Seite 168 von 184 [Seite 169] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 169 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Fahrbare Maschinenversicherung für Hebegeräte, Turmdrehkreuze, Hubarbeitsbühnen, Bauaufzüge, Ladekrane auf LKW, Hebeböcke - Klausel TM0655 1 Zeichnungsvoraussetzungen die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind Hebegeräte wie Turmdrehkrane, Hubarbeitsbühnen, Hubsteiger, Bauaufzüge, Ladekrane auf LKW, Hebeböcke, Bock-, Portal-, Lauf-, Derrick- und Kabelkrane, Winden, Lifte, Scherenarbeitsbühnen. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können. Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Lkw, Fahrgestelle ‒ stationäre Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Fahrbare Maschinenversicherung für Hub-, Gabel- und Teleskopstapler - Klausel TM0656 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind Hub-, Gabel- und Teleskopstapler, Reachstacker. KFM0726 Seite 169 von 184 [Seite 170] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 170 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können. Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ stationäre Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Fahrbare Maschinenversicherung für Kanaltechnik und Müllentsorgungstechnik - Klausel TM0657 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind Maschinen und Geräte der Kanaltechnik und Müllentsorgungstechnik wie Müll-, Saug-, Spülfahrzeuge, Müllkompaktoren und Kanalrevisionsfahrzeuge. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können. Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ stationäre Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. KFM0726 Seite 170 von 184 [Seite 171] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 171 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Fahrbare Maschinenversicherung für Kommunaltechnik - Klausel TM0658 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind Kommunaltechnik wie Kehrmaschinen, Aufsitzmäher, Winterdiensttechnik ohne Lkw, Häcksler für Grün- und Baumschnitt, Kehrsaugfahrzeuge, nicht zulassungspflichtige Arbeitsfahrzeuge. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können. Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Stationäre Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Fahrbare Maschinenversicherung für landwirtschaftliche Maschinen - Klausel TM0659 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen 2.2 Versichert sind Landwirtschaftliche Maschinen wie Traktoren, Schlepper, Futtermischwagen, Mist- und Düngerstreuer, Pflanzenschutztechnik, Ladewagen, Güllefahrzeuge. KFM0726 Seite 171 von 184 [Seite 172] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 172 2.3 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können. Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert. 2.4 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ stationäre Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Fahrbare Maschinenversicherung für Maschinen für den Verkehrswegebau - Klausel TM0660 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind die benannten Maschinen, Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden Anlagengruppe. Maschinen für den Verkehrswegebau wie, Grader, Scraper, Straßenfertiger, Schwarzdeckenfertiger, Gussasphaltdeckenfertiger, Betondeckenfertiger, Fräsen und Verdichter, Grabenfräse, Grabenziehmaschine, Walzen und Walzenzüge, Pflasterverlegemaschine, Gleisstopf- , Gleisricht- und Gleisbettreinigungsmaschinen, Zweiwegefahrzeuge, Ramm- und Ziehgeräte. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können. Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Lokomotiven, Loren, Draisinen, Waggons, ‒ stationäre Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, KFM0726 Seite 172 von 184 [Seite 173] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 173 ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Fahrbare Maschinenversicherung für Mobil-, Autokrane bis 30 t Hublast, Dumper und Muldenkipper - Klausel TM0661 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind Mobil-, Raupen-, Autokrane bis 30 t Hublast, Dumper und Muldenkipper. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können. Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ stationäre Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Fahrbare Maschinenversicherung für saisonale landwirtschaftliche Maschinen - Klausel TM0662 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. Im Jahresbeitrag sind Stillstandzeiten bereits berücksichtigt. Bei unterjährigen Verträgen kommt der Kurzzeittarif zur Anwendung. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen KFM0726 Seite 173 von 184 [Seite 174] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 174 Versichert sind saisonal eingesetzte landwirtschaftliche Maschinen wie Mähdrescher, Häcksler, Vollerntemaschinen wie Kartoffel-, Rüben-, Gemüse- und Traubenvollernter, Bodenbearbeitungsmaschinen wie Eggen, Pflüge, Fräsen, Strohpressen, Saat- und Drillmaschinen. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können. Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ stationäre Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Fahrbare Maschinenversicherung für Stein-, Abbruch und Recycling - Klausel TM0663 1 Zeichnungsvoraussetzungen Die Aufteilung von Maschinen in einen elektronischen Teil (Steuerung) und mechanischen Teil ist nicht zulässig. Für alle Maschinen (Kraftmaschinen, Arbeitsmaschinen, Produktionsanlagen) mit elektronischer Steuerung ist ausnahmslos nur der Abschluss einer Maschinenversicherung möglich. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind die benannten Maschinen, Anlagen und Geräte der jeweiligen nachfolgenden Anlagengruppe. Stein-, Abbruch und Recycling wie Brecher-, Sieb-, Misch-, Sand- und Kieswaschanlagen, Abbruchzangen, -meisel und -hämmer. 2.2 Zusatz- und Anbaugeräte Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Zusatz- und Anbaugeräte versichert, soweit sie in der Maschinenversicherungssumme enthalten sind und der versicherten Maschine explizit zugeordnet werden können. Versicherungsschutz gegen Diebstahl besteht jedoch nur, wenn diese mit der versicherten Maschine fest verbunden sind oder mit Kette und Schloss gesichert sind. Außerdem ist auch die Entwendung aus verschlossenen Containern oder Gebäuden versichert. 2.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ stationäre Anlagen und Geräte, ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte; ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, KFM0726 Seite 174 von 184 [Seite 175] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 175 ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. 3 Versicherungssumme, Unterversicherung Die im Versicherungsvertrag für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert dieser Sache entsprechen. Unterversicherung wird nicht geltend gemacht, wenn die Versicherungssumme der versicherten Sachen dem Versicherungswert entspricht. Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten - Klausel TM4001 Nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich - Klausel TM4002 Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Bewegungs- und Schutzkosten - Klausel TM4003 Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Bewegungs- und Schutzkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Luftfrachtkosten - Klausel TM4004 Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Luftfrachtkosten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Eichkosten - Klausel TM4007 Mitversichert gelten Eichkosten inklusive der Eichamtsgebühren bis zu der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko. Schadensuchkosten - Klausel TM4008 Bei begründetem Schadenverdacht gelten Schadensuchkosten bis zu der im Versicherungsschein genannten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Diese Kosten trägt der Versicherer, auch wenn sich herausstellt, dass kein ersatzpflichtiger Sachschaden vorgelegen hat. Sofortiger Reparaturbeginn - Klausel TM4101 Nach Eintritt eines Schadens kann mit der Reparatur sofort begonnen werden, wenn der Schaden voraussichtlich nicht über der im Vertrag vereinbarten Schadenhöhe liegt und die Schadenanzeige unverzüglich erfolgt. Die beschädigten Teile sind zur Beweissicherung aufzubewahren, der Schaden muss nachvollziehbar sein und sollte nach Möglichkeit durch Fotos dokumentiert werden. Unabhängig davon bleibt der Versicherungsnehmer zur Erfüllung seiner Obliegenheiten im Versicherungsfall, insbesondere zur Schadenminderung verpflichtet. Bei Schäden die über die vereinbarte Schadenhöhe hinausgehen, darf erst nach Rücksprache mit dem Versicherer und nach dessen Zustimmung mit den Reparaturarbeiten begonnen werden. Das Schadenbild ist bis dahin unverändert zu lassen, es sei denn, dass Eingriffe aus Sicherheitsgründen erforderlich sind. KFM0726 Seite 175 von 184 [Seite 176] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 176 Vorsorgeversicherung - Klausel TM4103 Für die während des jeweiligen Versicherungsjahres eintretenden Veränderungen gilt eine Vorsorgeversicherung von 20 Prozent der zuletzt dokumentierten Versicherungssumme maximal bis zu der im Vertrag genannten Versicherungssumme vereinbart. Voraussetzung ist, dass die neu hinzukommenden Geräte/Anlagen den vorhandenen und bereits versicherten in Art und/oder Verwendungszweck entsprechen. Der Versicherungsnehmer meldet dem Versicherer innerhalb von drei Monaten nach Beginn eines jeden Versicherungsjahres die aufgrund der im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretenen Veränderungen erforderliche Anhebung/Reduzierung der Versicherungssummen. Falls keine Veränderungen eingetreten sind, ist eine Meldung entbehrlich. Der Beitrag infolge der Anhebung/Reduzierung wird aus der Differenz zwischen alter und neuer Versicherungssumme ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres berechnet/gutgeschrieben. Erfolgt die Jahresmeldung nicht innerhalb von drei Monaten, obwohl sie aufgrund im vorhergehenden Versicherungsjahr eingetretener Veränderungen abzugeben gewesen wäre, so entfällt die Vorsorgeversicherung für das laufende Versicherungsjahr. Einschluss Terrorakte - Klausel TM4105 Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an der Neubauleistung, die durch Terrorakte verursacht werden. Der Einschluss gilt bis zu der Gesamtversicherungssumme von maximal 50.000.000 EUR. Dies gilt abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen - Klausel TM4107 1 Angleichung Beiträge und Versicherungssummen werden im Versicherungsvertrag nach dem Stand der Löhne und Preise in der Investitionsgüter-Industrie vom Januar/März 1971 angegeben. Eine Änderung dieser Löhne und Preise hat, ergänzend zu den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, eine entsprechende Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen zur Folge, wenn sich eine Veränderung der Beiträge um mehr als 2 Prozent ergibt. Unterbleibt hiernach eine Angleichung der Beiträge und Versicherungssummen, ist für die nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich die Löhne und Preise gegenüber dem Zeitpunkt geändert haben, der für die letzte Angleichung maßgebend war. 2 Indexierung Für die Angleichung der Beiträge wird zu 30 Prozent die Preisentwicklung und zu 70 Prozent die Lohnentwicklung berücksichtigt. Die Angleichung der Versicherungssummen erfolgt unter Berücksichtigung der Preisentwicklung. Eine Angleichung der Beiträge erfolgt nur, wenn die Versicherungssummen gleichzeitig angepasst werden. Wäre die Versicherungssumme höher, wenn sie entsprechend dem Anstieg des Versicherungswerts angeglichen würde, dann ist die Grenze der Entschädigung dieser höhere Betrag. Maßgebend für die Angleichung sind die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indizes, und zwar für die Preisentwicklung der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte (Inlandabsatz), Gruppe Investitionsgüter; für die Lohnentwicklung der Index der Bruttostundenverdienste der Arbeiter in der Investitionsgüter-Industrie (alle Arbeiter). 3 Zeitpunkt Die Angleichung wird mit den letzten vor Ende eines Kalenderjahres veröffentlichten Indizes ermittelt und für den im folgenden Kalenderjahr fälligen Jahresbeitrag wirksam. 4 Unterversicherung Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen besteht Unterversicherung nur, soweit zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Versicherungssumme nach dem Stand März 1971 Unterversicherung vorgelegen hätte. KFM0726 Seite 176 von 184 [Seite 177] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 177 5 Kündigung Der Versicherungsnehmer kann diese Klausel kündigen, wenn sich durch diese Klausel die Beiträge für das folgende Versicherungsjahr um mehr als 10 Prozent erhöhen oder die Beitragssteigerung in drei aufeinander folgenden Versicherungsjahren mehr als 20 Prozent beträgt. Die Kündigung ist spätestens einen Monat nach der Mitteilung über die Beitragserhöhung in Textform zu erklären. Sie wird zu Beginn des Versicherungsjahres wirksam, für das die Beiträge erhöht werden sollten. 6 Erläuterung zur Berechnung des Beitrags und der Versicherungssumme Beitrag Der Beitrag B des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu B = B0 x Beitragsfaktor Beitragsfaktor = 0,3 x E/E0 + 0,7 x L/L0 Versicherungssumme Die Versicherungssumme S des jeweiligen Versicherungsjahres berechnet sich zu S = S0 x Summenfaktor Summenfaktor = E/E0 Es bedeuten: B0 = Im Versicherungsvertrag genannterBeitrag, Stand Januar/März 1971 S0 = Im Versicherungsvertrag genannte Versicherungssumme, Stand März 1971 E = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, Gruppe Investitionsgüter E0 = Stand März 1971 L = Letzter im Ermittlungsjahr veröffentlichter Index der durchschnittlichen Bruttostundenverdienste der Arbeiter, Gruppe Investitionsgüter- Industrie (alle Arbeiter) L0 = Stand Januar 1971 Innere Unruhen - Klausel TM4109 1 Versicherte Schäden Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. 2 Nicht versicherte Schäden Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich- rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. 3 Umfang der Entschädigung Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der im Versicherungsvertrag genannte Betrag. 4 Kündigung Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. Anerkennung - Klausel TM4110 Der Versicherer erkennt an, dass ihm bei Abschluss des Vertrags alle Umstände bekannt waren, die für die Beurteilung des Risikos erforderlich sind, es sei denn, dass irgendwelche Umstände arglistig verschwiegen wurden. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, nachträglich eingetretene Gefahrerhöhungen nach § 23 VVG anzuzeigen, bleibt unberührt. KFM0726 Seite 177 von 184 [Seite 178] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 178 Cyberangriffe - Klausel TM4115 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung für Sachschäden durch Cyberangriffe, soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Auflösende Bedingung bei Veräußerung durch den Versicherungsnehmer - Klausel TM4116 Der Versicherungsvertrag ist auflösend bedingt durch die Veräußerung der versicherten Sache durch den Versicherungsnehmer. Der Versicherungsvertrag endet demnach zum Zeitpunkt des (gesetzlich vorgesehenen bzw. vertraglich mit dem Käufer vereinbarten) Gefahrübergangs der Sache auf den Käufer, spätestens jedoch mit dem Eigentumsübergang auf den Käufer. Sind in einem Versicherungsvertrag mehrere Sachen versichert und werden nur einzelne versicherte Sachen veräußert, endet der Versicherungsvertrag nur in Bezug auf die veräußerten versicherten Sachen, im Übrigen bleibt er unberührt. Endet der Versicherungsvertrag ganz oder teilweise in Bezug auf einzelne veräußerte versicherte Sachen durch die vorstehende auflösende Bedingung vor Ablauf der Versicherungsperiode, so steht dem Versicherer die vereinbarte Prämie für den beendeten Vertrag bzw. Vertragsteil pro rata temporis für die tatsächliche Vertragslaufzeit zu. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die Veräußerung der versicherten Sache unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat den Käufer auf den bei Eigentumsübergang nicht vorhandenen Versicherungsschutz ausdrücklich hinzuweisen. GAP-Deckung - Differenz-Entschädigung bei nicht Wiederaufbau/Wiederbeschaffung der versicherten Sache - Klausel TM4201 Entgegen den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird im Falle eines Totalschadens der Zeitwert der versicherten Sache, mindestens die Restschuld aus einem bestehenden Kredit-/Leasingvertrag zur Finanzierung der versicherten Sache ersetzt, der vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung wird in Abzug gebracht. Wobei die ursprüngliche Versicherungssumme die Grenze der Entschädigung bildet. Der Zeitwert errechnet sich maximal aus der im Antrag angegebenen Versicherungssumme unter Berücksichtigung eines prozentualen Abzugs. Der Abzug ergibt sich aus dem Alter, dem Zustand und dem Abnutzungsgrad der versicherten Sache am Schadentag. Kreditübernahme im Schadensfall - Klausel TM4202 Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Aufwendungen für Tilgung, Zinsen und Gebühren aus Kreditverträgen, wenn hierdurch die technische Einsatzmöglichkeit der versicherten Sache unterbrochen oder beeinträchtigt wird. Die Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, höchstens mit 1.500 EUR je Schadensfall und Maschine/Anlage, maximal mit 50 EUR je Ausfalltag ersetzt. Die Kreditübernahme ist auf vier Wochen begrenzt. Sie beginnt eine Woche nach Schadeneintritt, sofern der Versicherungsnehmer die Schadenbehebung unverzüglich veranlasst. Bei Verletzung dieser Obliegenheit gelten die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Selbstbeteiligung - Klausel TM4301 Der nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Selbstbeteiligung Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub - Klausel TM4306 Bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl und Raub wird der nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag um die hierfür KFM0726 Seite 178 von 184 [Seite 179] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 179 vereinbarte Selbstbeteiligung, mindestens jedoch die vereinbarte allgemeine Selbstbeteiligung, gekürzt. Die maximale Selbstbeteiligung bei Abhandenkommen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub reduziert sich unabhängig vom vorgegebenen Prozentsatz auf den im Versicherungsschein genannten Wert. Selbstbeteiligung Glasbruch – Klausel TM4307 Bei Bruchschäden an der Verglasung versicherter Sachen wird der nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ermittelte Betrag um die hierfür vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Die hierfür vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt, sofern eine Reparatur der Scheibe erfolgt ohne, dass diese ausgetauscht wird. Laufzeitrabatt - Klausel LZR00101 Steht dem Versicherer wegen eines vorzeitigen Vertragsendes nicht der Beitrag für die im Versicherungsvertrag genannte Anzahl voller Versicherungsjahre zu, so entfällt rückwirkend der vereinbarte Mehrjährigkeitsrabatt. Der Unterschiedsbetrag ist nachzuzahlen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer den Vertrag kündigt. Ohne Mehrwertsteuer - Klausel TM4715 Die Versicherungssumme enthält nicht die Mehrwertsteuer. Diese wird somit im Versicherungsfall nicht erstattet. Mit Mehrwertsteuer - Klausel TM4716 Die Versicherungssumme enthält die gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird im Versicherungsfall erstattet, soweit der Versicherungsnehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl - Klausel TM6006 1 Im Interesse der Schadenverhütung müssen vom Versicherungsnehmer folgende Voraussetzungen für den Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Pflanzenöl erfüllt werden: 1.1 Der eingesetzte Kraftstoff entspricht dem aktuellen Qualitätsstandard nach den Empfehlungen der Hersteller bzw. der Umrüster. 1.2 Sämtliche Wartungen am Verbrennungsmotor, die dem letzten Stand der Empfehlungen des Herstellers des Verbrennungsmotors und des Herstellers des Umrüstsatzes entsprechen, werden eingehalten. 1.3 Verletzt der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. 2 Verstopfungen im Kraftstoffsystem sind keine Schäden im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. 3 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei Schäden an Verbrennungsmotoren die Entschädigung um 0,004 Prozent je Betriebsstunde gekürzt, mindestens jedoch die Regelung nach den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Zur Entschädigungsberechnung wird die Gesamtlaufzeit des Verbrennungsmotors zugrunde gelegt, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Umrüstung erfolgte. KFM0726 Seite 179 von 184 [Seite 180] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 180 Sonstige Daten - Klausel TM6010 Nach den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Kosten für die Wiederherstellung von sonstigen Daten bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert. Versaufen, Verschlammen - Klausel TM6501 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer auch Entschädigung für Schäden durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen. Versichertes Interesse bei Überlassung der versicherten Sache an Dritte - Klausel TM6502 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist auch das Interesse eines Dritten versichert, wenn der Versicherungsnehmer die Sache dem Dritten als Mieter überlassen hat. Es gelten die Bestimmungen gemäß den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Versicherung für fremde Rechnung. Schäden und Verluste aus Weitergabe durch den mitversicherten Dritten sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht mitversichert. Unterschlagung - Klausel TM6503 In Ergänzung zu den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird Entschädigung geleistet für Schäden durch Abhandenkommen versicherter Sachen infolge von Unterschlagung. Unterschlagung durch Personen, an die der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen unter Vorbehalt seines Eigentums vermietet, ist nur mitversichert, sofern ‒ das Mietverhältnis durch einen Mietvertrag beurkundet wurde, ‒ sämtliche Daten zum Identitätsnachweis des Mieters bzw. Abholers sind aus dem gültigen Personaldokument (Personalausweis oder Reisepass) in den Mietvertrag übertragen worden. Dazu gehören Familienname, Vorname, Adresse, Tag und Ort der Geburt, Nummer des Dokumentes, ausstellende Behörde und Datum der Ausstellung ‒ bei einem Gesamtanschaffungswert von mehr als 250.000 EUR vom Mieter eine aktuelle Wirtschaftsauskunft vorgelegt wurde, ‒ eine Weitervermietung durch den Mieter nicht erfolgt ist. Für Schäden durch Unterschlagung gilt eine Selbstbeteiligung von 25 Prozent, mindestens jedoch die im Vertrag vereinbarte Selbstbeteiligung. Baustelleneinrichtung und -sicherung - Klausel TM6504 1 Versichert gelten Baustelleneinrichtungen- und -sicherungen bis zu der genannten Summe auf Erstes Risiko. 2 Gegenstand der Versicherung 2.1 Versicherte Sachen Versichert sind Baustelleneinrichtungen- und -sicherungen wie Verkehrsleiteinrichtungen, mobile Ampelanlagen, Baustellenabsperrungen, Behelfsbrücken, Baustellencontainer. 2.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind: ‒ Inventar, Gebrauchs- und Verbrauchsmaterialien, Akten, Pläne, Zeichnungen, Hilfs- und Betriebsstoffe, Büroeinrichtungen, Wohneinrichtungen, Toiletten und Duschen ‒ Einrichtungen von Baubüros, Baucontainern, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazinen, Laboren und Gerätewagen. ‒ stationäre Anlagen und Geräte, KFM0726 Seite 180 von 184 [Seite 181] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 181 ‒ Vorführgeräte, ‒ Handelsware und zu Service-, Reparatur-, Wartungszwecken o. ä. überlassene fremde Anlagen und Geräte, ‒ Anlagen und Geräte, für die der Versicherungsnehmer keine Gefahr trägt, z. B. durch Haftungsfreistellung bei gemieteten oder geleasten Sachen, ‒ Eigentum von Mitarbeitern oder Privatpersonen, ‒ Prototypen, ‒ Maschinen unter Tage, ‒ schwimmende Sachen und Sachen auf Schwimmkörpern. Vorbeugender Brandschutz für Forstmaschinen - Klausel TM6505 Schäden durch Brand sind nur dann versichert, wenn das vom Schaden betroffene Gerät mit einer geeigneten Feuerlöscheinrichtung ausgestattet ist. Als geeignete Feuerlöscheinrichtung gelten mindestens zwei (mind.) 3 kg Handfeuerlöscher, von denen einer in der Fahrerkabine und einer außerhalb am Fahrzeug angebracht ist, oder eine automatische Feuerlöschanlage. Feuerlöscher müssen regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Maschinen-Kaskoversicherung - Klausel TM6506 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer ausschließlich Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) aa. als unmittelbare Folge einer äußeren Einwirkung; Eine äußere Einwirkung ist ein unvorhergesehenes, unmittelbar von außen her einwirkendes Ereignis, das nicht aus der Sache selbst entsteht. bb. durch Unfall; Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis. Entschädigung wird auch geleistet für Unfallschäden, wenn deren Ursache aus der Sache selbst entsteht. cc. durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub. Maschinen-Teilkaskoversicherung - Klausel TM6507 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer ausschließlich Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) durch aa. Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gase oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. bb. Sturm Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). KFM0726 Seite 181 von 184 [Seite 182] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 182 cc. Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. dd. Überschwemmung Überschwemmung ist die Ansammlung einer erheblichen Menge von Oberflächenwasser durch ‒ Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; ‒ Witterungsniederschläge; ‒ Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge vorab beschriebener Ausuferung und Witterung; ee. Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. ff. Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. gg. Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. hh. Lawinen Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. ii. Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung von Front-, Heck-, Seiten- und Trennscheiben der versicherten Sachen. bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub. Polizeianzeige Entwendung/Brand - Klausel TM6508 Schäden durch Entwendung oder Brand sind unverzüglich auch der Polizei zu melden. Ausschluss Feuer - Klausel TM6509 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, ist der Versicherungsschutz unabhängig von den mitwirkenden Ursachen für die Gefahren Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie durch Löschen bei diesen Ereignissen ausgeschlossen. Mietkosten für Ersatzgeräte - Klausel TM6510 Der Versicherer ersetzt bei ersatzpflichtigen Sachschäden die nachgewiesenen Miet- oder Leihkosten, die der Versicherungsnehmer aufgewendet hat, um vergleichbare Maschinen/Anlagen vorübergehend anzumieten oder auszuleihen. Aufwendungen werden für die Dauer der Reparatur oder Wiederbeschaffung, maximal jedoch bis zu der im Vertrag genannten Entschädigung je Tag und insgesamt bis zu der vereinbarten Summe auf Erstes Risiko ersetzt. Die Selbstbeteiligung beträgt zwei Kalendertage. Fahrzeugbereifung - Klausel TM6512 Mitversichert gelten Schäden an der Fahrzeugbereifung bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko und als Jahreshöchstentschädigung unter der Voraussetzung, dass eine bedingungsgemäß versicherte Gefahr nachweislich von außen auf den Reifen eingewirkt hat. Im Schadenfall werden dem Alter und der Abnutzung entsprechende Abzüge vorgenommen, wobei je Jahr ein Mindestabzug von 20 % zugrunde gelegt wird. Neuwertentschädigung – Klausel TM6514 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei einem Totalschaden der Neuwert abzüglich des Werts aller Reste bzw. des Altmaterials entschädigt. KFM0726 Seite 182 von 184 [Seite 183] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 183 Eine Neuwertentschädigung erfolgt ausschließlich für neue Maschinen bis zu einem Alter von 12 Monaten, gerechnet ab erster Inbetriebnahme oder Auslieferung durch den Verkäufer Maßgebend ist der frühere dieser Zeitpunkte. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, wenn er innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalls die Wiederbeschaffung einer gleichartigen Maschine oder Geräts nachgewiesen hat. Die Grenze der Entschädigung ist der Wiederbeschaffungspreis, maximal die Versicherungssumme. Erweiterte Neuwertentschädigung - Klausel TM6515 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei einem Totalschaden der Neuwert abzüglich des Werts aller Reste bzw. des Altmaterials entschädigt. Eine Neuwertentschädigung erfolgt ausschließlich für neue Maschinen bis zu einem Alter von 24 Monaten, gerechnet ab erster Inbetriebnahme oder Auslieferung durch den Verkäufer. Maßgebend ist der frühere dieser Zeitpunkte. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, wenn er innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles die Wiederbeschaffung einer gleichartigen Maschine nachgewiesen hat. Die Grenze der Entschädigung ist der Wiederbeschaffungspreis, maximal die Versicherungssumme. Einsatz im Lohnverfahren - Klausel TM6516 Für Maschinen, die im Lohnverfahren eingesetzt werden, besteht ein erhöhtes Risiko. Dies haben wir durch einen Zuschlag auf den Beitrag berücksichtigt Marktpreisklausel - Klausel TM6517 Stellt sich bei einem Totalschaden heraus, dass die Versicherungssumme infolge von Preissteigerungen unter dem Wiederbeschaffungswert einer Maschine gleicher Art und Güte liegt, wird maximal die Versicherungssumme zuzüglich dem im Versicherungsschein genannten Prozentsatz erstattet. Dabei werden Alter und Betriebszustand der versicherten Maschine, insbesondere Abnutzung und Instandhaltung, Verwendung und Nutzung sowie die durchschnittliche technische Nutzungs- und Lebensdauer berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die Versicherungssumme korrekt ermittelt wurde (Kauf- oder Lieferpreis im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten ohne Rabatte und Preiszugeständnisse). Wenn eine Neuwertentschädigung vereinbart ist, gilt: Für ihre Laufzeit ist der Kauf- oder Lieferpreis einer Maschine gleicher Art und Güte im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten ohne Rabatte und Preiszugeständnisse maßgeblich. Nachhaltige Antriebstechnik - Klausel TM6518 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird bei einem Totalschaden keine Selbstbeteiligung abgezogen. Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass KFM0726 Seite 183 von 184 [Seite 184] Klauseln für fahrbare Maschinen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 184 ‒ der Antrieb der vom Totalschaden betroffenen Maschine in Teilen oder vollständig auf einem Verbrennungsmotor beruht und ‒ der Versicherungsnehmer innerhalb von 12 Monaten nach eingetretenem Versicherungsfall eine gleichartige Maschine mit nachhaltiger Antriebstechnik wiederbeschafft und durch einen Kaufvertrag nachweist und ‒ die Ersatzmaschine ebenfalls bei der R+V Allgemeine Versicherung AG oder der KRAVAG- LOGISTIC Versicherungs-AG zu mindestens gleichem Deckungsumfang versichert. Als nachhaltige Antriebstechnik gelten Antriebskonzepte, die auf der ausschließlichen oder kombinierten Nutzung von Elektrizität oder Wasserstoff beruhen. Erfüllt der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen nicht bis zum Abschluss der Schadenregulierung, wird die Entschädigung um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Reicht der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen innerhalb der genannten Frist nach, erstattet der Versicherer die einbehaltene Selbstbeteiligung. Neuwert Brand, Blitzschlag, Explosion Klausel TM6519 Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen wird im Falle eines Totalschadens durch Brand, Blitzschlag oder Explosion der Neuwert der versicherten Sache ersetzt. Eine Neuwertentschädigung erfolgt ausschließlich für Maschinen bis zu einem Alter von 12 Jahren, gerechnet ab erster Inbetriebnahme oder Auslieferung durch den Verkäufer Maßgebend ist der frühere dieser Zeitpunkte. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, wenn er innerhalb von 12 Monaten nach Eintritt des Versicherungsfalles die Wiederbeschaffung einer gleichartigen Maschine nachgewiesen hat. Die Grenze der Entschädigung ist der Wiederbeschaffungspreis, maximal die Versicherungssumme. Reparatur PLUS Klausel TM6520 Im Falle eines Totalschadens gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeine Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer das Recht, die Wiederherstellung der beschädigten Sache zu wählen, auch wenn die hierfür erforderlichen Kosten den Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls übersteigen. Die Wiederherstellungskosten werden bis zu 150 % des Zeitwertes der versicherten Sache erstattet. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, wenn er die fachgerechte Wiederherstellung nachgewiesen hat. KFM0726 Seite 184 von 184