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Allgemeine Wohngebäude Versicherungsbedingungen
(VGB 2014 – Wohnflächenmodell)
(Stand: 27.03.2015 – Basis VGB 2010)
Abschnitt A
§1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse
§2 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Luftfahrzeuge
§3 Leitungswasser
§4 Naturgefahren
§5 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort
§6 Wohnungs- und Teileigentum
§7 Versicherte Kosten
§8 Mehrkosten
§9 Mietausfall, Mietwert
§ 10 Umfang und Anpassung des Versicherungs-schutzes
§ 11 Entschädigungsberechnung
§ 12 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
§ 13 Sachverständigenverfahren
§ 14 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall,
Sicherheitsvorschriften
§ 15 Besondere gefahrerhöhende Umstände
§ 16 Grobe Fahrlässigkeit – Verzicht auf Einrede
§ 17 Veräußerung der versicherten Sachen
Abschnitt B
§1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
§2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und Ende des Vertrages
§3 Prämien, Versicherungsperiode
§4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
§5 Folgeprämie
§6 Beitragsanpassungsklausel
§7 Lastschriftverfahren
§8 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§9 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 10 Gefahrerhöhung
§ 11 Überversicherung
§ 12 Mehrere Versicherer
§ 13 Versicherung für fremde Rechnung
§ 14 Aufwendungsersatz
§ 15 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 16 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 17 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 18 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriften-änderungen
§ 19 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 20 Repräsentanten
§ 21 Verjährung
§ 22 Zuständiges Gericht
B 288058 (01.14)
§ 23 Anzuwendendes Recht
§ 24 Sanktionsklausel
§ 25 Innovationsgarantie
§ 26 Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedingungen
§ 27 Schadensfreiheitsrabatt
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Abschnitt A a) Brand,
b) Blitzschlag,
§ 1 Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungs-
fall), generelle Ausschlüsse c) Überspannung durch Blitz,
1. Versicherungsfall d) Explosion, Implosion,
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte e) Rohbauversicherung
Sachen, die durch
f) Feuer-Nutzwärmeschäden
a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Ex-
plosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luft- g) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner
fahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, Auf- Teile oder seiner Ladung
oder Anprall eines Straßen- und Wassersportfahr-
zeuges, zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkom-
men.
Für den Anprall von Straßen- oder Wassersport-
fahrzeugen besteht Versicherungsschutz nur, wenn 2. Brand
diese nicht vom Versicherungsnehmer betrieben
und gehalten werden. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsge-
mäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und
b) Leitungswasser, das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
c) Naturgefahren 3. Blitzschlag
aa) Sturm, Hagel, Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes
auf Sachen.
bb) Weitere Elementargefahren (sofern Baustein
Elementar vereinbart) Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschä-
den an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkom- nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück,
men. auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag
Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines
Jede der Gefahrengruppen nach a), b) und c) aa) kann Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindli-
auch einzeln versichert werden. chen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen
Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer
Die Gefahrengruppe nach c) bb) kann ausschließlich Art gleich.
in Verbindung mit einer oder mehreren unter a) bis d)
aa) genannten Gefahren versichert werden. 4. Überspannung durch Blitz
2. Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kern- Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch
energie Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge ei-
nes Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch beding-
a) Ausschluss Krieg te Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtun-
gen und Geräten entsteht.
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf Der Versicherer ersetzt auch Überspannungsschäden
mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch durch Blitzschläge die außerhalb des Versicherungsor-
Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Re- tes entstehen.
volution, Rebellion oder Aufstand.
5. Explosion, Implosion
b) Ausschluss Innere Unruhen
a) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben
von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich ver-
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch in- laufende Kraftäußerung.
nere Unruhen.
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung
usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem
c) Ausschluss Kernenergie
solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern
mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch eines Behälters eine Explosion durch chemische
Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen sei-
Substanzen. ner Wandung nicht erforderlich.
b) Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zu-
§ 2 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Ex- sammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren
plosion, Implosion, Luftfahrzeuge Überdruck infolge eines inneren Unterdruckes.
B 288058 (01.14)
1. Versicherte Gefahren und Schäden 6. Rohbauversicherung
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Versichert ist das im Bau befindliche Gebäude (nur
Sachen, die durch
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Neubausubstanz) gegen Schäden durch Brand, Blitz-
schlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr- bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleich-
zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, längstens bis bare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampf-
zum Ablauf von 12 Monaten. heizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solar-
heizungsanlagen.
Mitversichert sind bei Neu-/Rohbauten die zum Bau
des Gebäudes bestimmten, auf dem Bauplatz oder in Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukör-
seiner unmittelbaren Nähe lagernden Baustoffe, so- per, einschließlich der Bodenplatte.
weit der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten
7. Feuer-Nutzwärmeschäden als Rohre innerhalb des Gebäudes.
Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre
entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend
zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausge- oder nicht tragend) nicht versichert.
setzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder
durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt 2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
oder weitergeleitet wird
2.1 Der Versicherer leistet Entschädigung für außer-
8. Nicht versicherte Schäden halb von Gebäuden eintretende frostbedingte
und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungs-
Nicht versichert sind rohren der Wasserversorgung oder an den Roh-
ren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-,
a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungs-
durch Erdbeben; anlagen soweit
b) Seng-, Rauch, Ruß-, Schmorschäden, außer wenn a) diese Rohre der Versorgung versicherter Ge-
diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine bäude oder Anlagen dienen und
versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirklicht hat;
b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrund-
c)Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen stück befinden und
durch die im Verbrennungsraum auftretenden Ex-
plosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auf-
tretenden Gasdruck entstehen; 2.2 Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschä-
den an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren,
Die Ausschlüsse gemäß c) gelten nicht für Schäden, die auf dem Versicherungsgrundstück verlegt
die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen sind, aber nicht der Versorgung versicherter Ge-
Sachen eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirk- bäude oder Anlagen dienen.
licht hat. Ziffer 1 gilt nicht für Rohre, die ausschließlich
gewerblichen Zwecken dienen.
§ 3 Leitungswasser 2.3 Versichert sind Frost- und sonstige Bruchschä-
den an Wasserzuleitungs- und Heizungsrohren,
1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden die außerhalb des Versicherungsgrundstücks
verlegt sind und der Versorgung versicherter Ge-
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb bäude oder Anlagen dienen.
von Gebäuden eintretende 2.4 In Erweiterung von Abschnitt A § 3 Nr. 2 VGB
2014 sind versichert Frost- und sonstige Bruch-
a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an schäden an Wasserzuleitungs- und Heizungsroh-
Rohren: ren, die außerhalb des Versicherungsgrund-
stücks verlegt sind und nicht der Versorgung ver-
aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) sicherter Gebäude oder Anlagen dienen, soweit
oder den damit verbundenen Schläuchen; der Versicherungsnehmer dafür die Gefahr trägt.
bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie 3. Nässeschäden
Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsan-
lagen; Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte
Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes
cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder
abhandenkommen.
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heiz-
kesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasser-
sind; versorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbun-
denen Schläuchen, den mit diesem Rohrsystem ver-
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend ge- bundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasser-
nannten Installationen: führenden Teilen, aus Einrichtungen der Warmwasser-
oder Dampfheizung, aus Klima- Wärmepumpen oder
B 288058 (01.14)
aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklo- Solarheizungsanlagen, aus Wasserlösch- und Berie-
setts, Armaturen (z. B. Wasser- und Absperr- selungsanlagen sowie aus Wasserbetten und Aqua-
hähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wasser- rien ausgetreten sein.
messer) sowie deren Anschlussschläuche;
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Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärme- cc) Erdbeben,
pumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasser-
dampf stehen Leitungswasser gleich. dd) Erdsenkung,
Mitversichert gilt als Leitungswasser auch Wasser, das ee) Erdrutsch,
aus Fußbodenheizungen, Schwimm- und Saunabe-
cken (innerhalb des Gebäudes), bestimmungswidrig ff) Schneedruck,
ausgetreten ist.
gg) Lawinen,
4. Nicht versicherte Schäden
hh) Vulkanausbruch
a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwir-
kende Ursachen Schäden durch zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkom-
men.
aa) Regenwasser aus Fallrohren;
2. Sturm, Hagel
bb) Plansch- oder Reinigungswasser;
a) Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von
cc) Schwamm; mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Wind-
geschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde).
dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Ge-
wässer, Überschwemmung oder Witterungs- Ist die Windstärke für den Schadenort nicht fest-
niederschläge oder einen durch diese Ursa- stellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn
chen hervorgerufenen Rückstau; der Versicherungsnehmer nachweist, dass
ee) Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanaus-
bruch; aa) die Luftbewegung in der Umgebung des Schä-
den an Gebäuden in einwandfreiem Zustand
ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass oder an ebenso widerstandsfähigen anderen
Leitungswasser nach Abschnitt A § 3 VGB die Sachen angerichtet hat, oder dass
Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustan-
gg) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, des des versicherten Gebäudes oder des Ge-
Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz ei- bäudes, in dem sich die versicherten Sachen
nes Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner befunden haben, oder mit diesem Gebäude
Ladung; baulich verbundenen Gebäuden, nur durch
Sturm entstanden sein kann.
hh) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berie-
selungsdüsen wegen eines Brandes, durch b) Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in
Druckproben oder durch Umbauten oder Repa- Form von Eiskörnern.
raturarbeiten an dem versicherten Gebäude
oder an der Wasserlösch- oder Berieselungs- c) Der Versicherer leistet Entschädigung für versi-
anlage; cherte Sachen, die zerstört oder beschädigt wer-
den oder abhandenkommen
ii) Sturm, Hagel;
aa) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes
jj) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf
sonstigen mobilen Behältnissen. Gebäude, in denen sich versicherte Sachen be-
finden;
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, bb) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäude-
die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen teile, Bäume oder andere Gegenstände auf
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sa- versicherte Sachen oder auf Gebäude, in de-
chen. (Gilt nicht für Rohbauversicherung.) nen sich versicherte Sachen befinden, wirft;
cc) als Folge eines Schadens nach aa) oder bb) an
§ 4 Naturgefahren versicherten Sachen,
1. Versicherte Gefahren und Schäden dd) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes
oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versi-
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte cherten Gebäude oder Gebäuden, in denen
Sachen, die durch sich versicherte Sachen befinden, baulich ver-
bunden sind;
a) Sturm, Hagel;
ee) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäude-
b) Weitere Elementargefahren (sofern Baustein teile, Bäume oder andere Gegenstände auf
Elementar vereinbart) Gebäude wirft, die mit dem versicherten Ge-
bäude oder Gebäuden, in denen sich versicher-
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aa) Überschwemmung, te Sachen befinden, baulich verbunden sind.
bb) Rückstau, 3. Weitere Elementargefahren (sofern Baustein
Elementar vereinbart)
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a) Überschwemmung a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwir-
kende Ursachen Schäden durch
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund
und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit aa) Sturmflut;
erheblichen Mengen von Oberflächenwasser
durch bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder
Schmutz durch nicht ordnungsgemäß ge-
aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden schlossene Fenster, Außentüren oder andere
oder fließenden) Gewässern; Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen
durch eine der versicherten Naturgefahren
bb) Witterungsniederschläge (z. B. Starkregen); (siehe Nr. 1 a) entstanden sind und einen Ge-
bäudeschaden darstellen;
cc) Austritt von Grundwasser an die Erdober-
fläche infolge von aa) oder bb). cc) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberflä-
che gedrungen (siehe Nr. 3 a) cc);
b) Rückstau
dd) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz,
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausufe- Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahr-
rung von oberirdischen (stehenden oder fließen- zeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; dies
den) Gewässern oder durch Witterungsnieder- gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein ver-
schläge bestimmungswidrig aus den gebäudeei- sichertes Erdbeben ausgelöst wurden;
genen Ableitungsrohren oder damit verbundenen
Einrichtungen in das Gebäude eindringt. ee) Trockenheit oder Austrocknung.
c) Erdbeben b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Schäden an
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung
des Erdbodens, die durch geophysikalische Vor- aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht
gänge im Erdinneren ausgelöst wird. bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäu-
den oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versiche- (gilt nicht für Rohbauversicherung);
rungsnehmer nachweist, dass
bb) Laden- und Schaufensterscheiben.
aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbo-
dens in der Umgebung des Versicherungsortes 5. Selbstbehalt
Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zu-
stand oder an ebenso widerstandsfähigen an- Im Versicherungsfall wird der im Versicherungsvertrag
deren Sachen angerichtet hat, oder für den Baustein Elementar vereinbarte Selbstbehalt
abgezogen.
bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustan-
des der versicherten Sachen nur durch ein
Erdbeben entstanden sein kann. § 5 Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versi-
cherungsort
d) Erdsenkung
1. Beschreibung des Versicherungsumfangs
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung
des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. Versichert sind die in dem Versicherungsschein be-
zeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen
e) Erdrutsch und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an
das Gebäude anschließender Terrassen auf dem im
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Versicherungsschein bezeichneten Versicherungs-
Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. grundstück.
f) Schneedruck Weitere Grundstückbestandteile sind nur versichert,
soweit diese ausdrücklich in den Versicherungsum-
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von fang einbezogen sind.
Schnee- oder Eismassen.
2. Definitionen
g) Lawinen
a) Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit
Lawinen sind an Berghängen niedergehende dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der
Schnee- oder Eismassen. überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken be-
stimmt sind und gegen äußere Einflüsse schüt-
h) Vulkanausbruch zen können.
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentla- b) Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude einge-
dung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden fügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit
mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren ha-
Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
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ben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Ein-
bauküchen, die individuell für das Gebäude
4. Nicht versicherte Schäden raumspezifisch geplant und gefertigt sind.
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c) Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die
sich im Gebäude befinden oder außen am Ge- Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der
bäude angebracht sind und der Instandhaltung Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem
bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des ver- Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstat-
sicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezube- ten.
hör gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und
Briefkastenanlagen auf dem Versicherungs- 3. Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum
grundstück. gelten Nr. 1 und Nr. 2 entsprechend.
d) Als Grundstückbestandteile gelten die mit dem
Grund und Boden des Versicherungsgrundstücks § 7 Versicherte Kosten
fest verbundenen Sachen, wie beispielsweise
Garagen und Carports, sofern sie im Versiche- 1. Versicherte Kosten
rungsschein benannt sind.
Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles
e) Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind notwendigen und tatsächlich angefallenen
die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude
steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere a) Aufräumungs- und Abbruchkosten
Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungs-
ort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Ein- für das Aufräumen und den Abbruch versicherter
friedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den Sachen sowie für das Wegräumen und den Ab-
im Versicherungsschein bezeichneten Gebäu- transport von Schutt und sonstigen Resten dieser
de(n) ausschließlich zugehörig ist. Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für
das Ablagern und Vernichten;
3. Ausschlüsse
b) Bewegungs- und Schutzkosten
a) Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie
deren zugehörige Installationen (z. B. Montage- die dadurch entstehen, dass zum Zweck der
rahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ver-
und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabe- sicherter Sachen andere Sachen bewegt, verän-
lung), sofern nicht der Ökobaustein vereinbart dert oder geschützt werden müssen.
wurde.
c) Kosten für die Dekontamination von Erdreich
b) Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich
eingefügte – nicht aber ausgetauschte – Sachen, 1. Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten,
die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf die dem Versicherungsnehmer aufgrund behörd-
seine Kosten beschafft oder übernommen hat licher Anordnungen infolge eines Versicherungs-
und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine ander- falles entstehen, um
weitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist
vom Versicherungsnehmer nachzuweisen. aa) Erdreich des im Versicherungsschein bezeichne-
ten Grundstücks zu untersuchen oder zu dekon-
c) Elektronisch gespeicherte Daten und Programme taminieren oder auszutauschen,
sind keine Sachen. Kosten für die Wiederherstel-
lung von elektronisch gespeicherten Daten und bb) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete
Programmen sind nur versichert, soweit dies ge- Deponie zu transportieren und dort abzulagern
sondert im Versicherungsvertrag vereinbart ist. oder zu vernichten,
4. Gesondert versicherbar cc) insoweit den Zustand des im Versicherungs-
schein bezeichneten Grundstücks vor Eintritt des
Abweichend von Nr. 3 b) gelten in das Gebäude Versicherungsfalles wiederherzustellen.
nachträglich eingefügte – nicht aber ausgetauschte
– Sachen als versichert, die ein Mieter oder Woh- 2. Die Aufwendungen gemäß Nr. 1 werden nur er-
nungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder setzt, sofern die behördlichen Anordnungen
übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt.
aa) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen er-
gangen sind, die vor Eintritt des Versicherungs-
§ 6 Wohnungs- und Teileigentum falles erlassen waren und
1. Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von bb) eine Kontamination betreffen, die nachweislich
Wohnungseigentümern der Versicherer wegen infolge dieses Versicherungsfalles entstanden ist
des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer und
ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich
hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigen- cc) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des
tümern wegen deren Sondereigentums sowie de- Versicherungsfalles ergangen sind und dem Ver-
ren Miteigentumsanteile nicht berufen. sicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen
innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der An-
2. Die übrigen Wohnungseigentümer können ver- ordnung gemeldet wurden.
langen, dass der Versicherer sie auch insoweit
B 288058 (01.14)
entschädigt, als er gegenüber einzelnen Mitei- 3. Wird durch den Versicherungsfall eine bestehen-
gentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzli- de Kontamination des Erdreichs erhöht, so wer-
che Entschädigung zur Wiederherstellung des den nur die Aufwendungen ersetzt, die den für
gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. eine Beseitigung der bestehenden Kontamination
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erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag oh-
ne den Versicherungsfall aufgewendet worden c) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und
wäre. vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behörd-
licher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an
Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten wer- anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten
den nötigenfalls durch Sachverständige festge- nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei
stellt. Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden
wären.
4. Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher
Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflich- d) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch
tungen des Versicherungsnehmers einschließlich entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch
der so genannten Einliefererhaftung werden nicht behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
ersetzt. verzögert, werden gemäß Nr. 3 ersetzt.
e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch
5. Kosten gemäß Nr. 1 gelten nicht als Aufräu- die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwertes
mungskostengemäß Abschnitt A § 7 Nr. 1 a) zum Neubauwert ersetzt.
VGB 2014. Die Entschädigung für versicherte
Kosten gemäß a) bis c) ist auf 100.000 EUR je 3. Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Ein-
Versicherungsfall begrenzt. tritt des Versicherungsfalles
d) Hotelkosten a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwen-
dungen für Preissteigerungen versicherter und vom
1. Es sind bis maximal 80 EUR pro Tag, längstens Schaden betroffener Sachen zwischen dem Eintritt
für 100 Tage, auch Kosten für Hotel oder sonsti- des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung
ge ähnliche Unterbringung mitversichert, wenn oder Wiederbeschaffung.
die eigengenutzte Wohnung/das Einfamilienhaus
durch Feuer, Leitungswasser, Sturm/ Hagel un- b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstel-
bewohnbar wurde und/oder die Nutzung von Tei- lung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich
len der Wohnung/des Einfamilienhauses unzu- veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Um-
mutbar ist. fang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ent-
Nebenkosten (z. B. für Frühstück, Telefon etc.) standen wären.
werden nicht erstattet.
c) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereig-
2. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht nissen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Be-
aus einer bestehenden Hausratversicherung Er- triebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind
satz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung). nicht versichert.
Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkun-
§ 8 Mehrkosten gen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
der versicherten und vom Schaden betroffenen Sa-
1. Versicherte Mehrkosten chen verzögern, werden die dadurch entstandenen
Preissteigerungen jedoch ersetzt.
Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbar-
ten Betrag die infolge eines Versicherungsfalles tat- d) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch
sächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige die Mehrkosten nur im Verhältnis des Zeitwerts zum
Mehrkosten durch Neubauwert ersetzt.
a) behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen;
§ 9 Mietausfall, Mietwert
b) Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungs-
falles. 1. Mietausfall, Mietwert
2. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstel- Der Versicherer ersetzt
lungsbeschränkungen
a) den Mietausfall einschließlich fortlaufender
a) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs- Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen
beschränkungen sind Aufwendungen, die dadurch infolge eines Versicherungsfalles zu Recht die Zah-
entstehen, dass die versicherte und vom Schaden lung der Miete ganz oder teilweise eingestellt ha-
betroffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher ben;
Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wie-
derhergestellt oder wiederbeschafft werden darf. b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen ein-
schließlich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des
b) Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Mietrechts, die der Versicherungsnehmer selbst
Versicherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch bewohnt und die infolge eines Versicherungsfalles
entstehenden Mehrkosten nicht versichert. unbenutzbar geworden sind, falls dem Versiche-
B 288058 (01.14)
rungsnehmer die Beschränkung auf einen benutz-
War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die bar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet
Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versiche- werden kann;
rungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die
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c) auch einen durch behördliche Wiederherstellungs- stand herzustellen. Maßgebend ist der ortsübliche
beschränkungen verursachten zusätzlichen Miet- Neubauwert einschließlich Architektengebühren
ausfall bzw. Mietwert. sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
d) Die Ausführungen gemäß Nr. 1) gelten nicht für Fe- Bestandteil des Neubauwertes sind insoweit auch
rienhäuser. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die
Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und
2. Haftzeit Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht
möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand
a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeit- möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den
punkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutz- vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen.
bar sind, höchstens jedoch für 12 Monate seit
dem Eintritt des Versicherungsfalles. Nicht Bestandteil des Neubauwertes sind Mehrkos-
ten durch behördliche Wiederherstellungsbeschrän-
b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit er- kungen, die dadurch entstehen, dass Sachen auf-
setzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in der-
Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert. selben Art und Güte wiederhergestellt werden dür-
fen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Tech-
3. Gewerblich genutzte Räume nologiefortschritt gemäß Absatz 2 zu berücksichti-
gen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkos-
Der Mietausfall von gewerblich genutzten Räumen ten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den
wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Woh- versicherten Mehrkosten.
nung bzw. die Gewerberäume wieder benutzbar ist, Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem
höchstens jedoch für 12 Monate seit dem Eintritt des Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederher-
Versicherungsfalles. stellung sind ebenfalls nicht Bestandteil des Neu-
bauwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkos-
4. Mietausfall bei Nachbarschaftsschäden – aus- ten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den
schließlich für Gebäude mit reiner Wohnnut- versicherten Mehrkosten.
zung
Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an
1. Versicherungsschutz für Mietausfall des Versiche- die Baukostenentwicklung an (siehe Nr. 2 b).
rungsnehmers,
Wenn sich durch bauliche Maßnahmen ein der
wenn aufgrund eines über diesen Vertrag versicher- Prämienberechnung zugrundeliegender Umstand
(Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und/ oder
ten Schadenfalls, auf einem unmittelbar an das
Versicherungsgrundstück angrenzenden Nachbar- sonstige vereinbarte Merkmale) innerhalb der Ver-
grundstück, die Räumung des versicherten Gebäu- sicherungsperiode werterhöhend verändert, besteht
bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperio-
des durch eine zuständige Behörde angeordnet
wird. de auch insoweit Versicherungsschutz.
b) Gebäudezubehör und Grundstücksbestandteile, die
2. Der unter Nr. 1 beschriebene Mietausfall wird bis zu
dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder nicht Gebäude sind
benutzbar ist, höchstens jedoch für 12 Monate seit
Versichert ist der Wiederbeschaffungspreis von Sa-
Eintritt des Versicherungsfalls.
chen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zu-
Der Mietausfall wird nur insoweit ersetzt, wie der stand (Neuwert);
Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenut-
zung nicht schuldhaft verzögert. Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Auf-
wendungen, die dadurch entstehen, dass die Wie-
derherstellung oder Wiederbeschaffung der Sachen
3. Der Mietausfall wird nur ersetzt, soweit keine oder
keine ausreichende Entschädigung über einen an- in derselben Art und Güte infolge Technologiefort-
deren Versicherungsvertrag erlangt werden kann schritts entweder nicht möglich ist oder nur mit un-
wirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Er-
(Subsidiärdeckung)
satzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen
möglichst nahe kommen.
§ 10 Umfang und Anpassung des Versicherungsschut-
Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten
zes
durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkun-
gen, die dadurch entstehen, dass Sachen aufgrund
1. Versicherungsumfang öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben
Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft
Versicherungsschutz besteht für Gebäude zum Neu- werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten
bauwert und für Gebäudezubehör und Grundstücks- als Technologiefortschritt gemäß Absatz 2 zu be-
bestandteile, die nicht Gebäude sind, zum Neuwert. Im rücksichtigen sind. Versicherungsschutz für Mehr-
Versicherungsfall kann der Gemeine Wert Anwendung kosten durch behördliche Wiederherstellungsbe-
finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwer- schränkungen besteht gemäß den Vereinbarungen
tet ist (siehe c). zu den versicherten Kosten.
a) Neubauwert Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem
B 288058 (01.14)
Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederher-
Versichert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um stellung oder Wiederbeschaffung sind ebenfalls
die im Versicherungsvertrag beschriebenen Ge- nicht Bestandteil des Neuwertes. Versicherungs-
bäude in gleicher Art und Güte in neuwertigem Zu- schutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den
8
[Seite 9]
Vereinbarungen zu den versicherten Kosten.
c) Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung
c) Gemeiner Wert der Prämie innerhalb eines Monats, nachdem
ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpas-
Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in
sonst dauernd entwertet sind, ist nur noch der Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist
erzielbare Verkaufspreis ohne Grundstücksantei- genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird
le versichert (gemeiner Wert). Das gleiche gilt für die Erhöhung nicht wirksam. In diesem Fall wird
Gebäudezubehör und Grundstücksbestandteile, bei Eintritt eines Versicherungsfalles die Ent-
die nicht Gebäude sind. Eine dauernde Entwer- schädigung (einschließlich Kosten und Mietaus-
tung liegt insbesondere vor, wenn die versicher- fall) nur anteilig gezahlt. Über den jeweils gelten-
ten Sachen für ihren Zweck nicht mehr zu ver- den Anteil wird der Versicherungsnehmer infor-
wenden sind. miert.
2. Ermittlung und Anpassung der Prämie 3. Nachträgliche Änderung eines Prämienmerkma-
les
a) Ermittlung der Prämie
a) Ändert sich nachträglich ein der Prämienberech-
Grundlagen der Ermittlung der Prämie sind Flä- nung zugrunde liegender Umstand und würde
che, Gebäudetyp, Bauausführung und - sich dadurch eine höhere Prämie ergeben, kann
ausstattung, Nutzung oder sonstige vereinbarte der Versicherer die höhere Prämie ab Anzeige
Merkmale, die für die Prämienberechnung erheb- der Änderung verlangen.
lich sind sowie der Anpassungsfaktor (Nr. 2 b). Die b) Fallen Umstände, für die eine höhere Prämie
Grundprämie errechnet sich aus der Wohn- und vereinbart ist, nachträglich weg, ist der Versiche-
Nutzfläche multipliziert mit der Prämie je qm rer verpflichtet, die Prämie zu dem Zeitpunkt her-
Wohn- und Nutzfläche. Die jeweils zu zahlende abzusetzen, zu dem er hiervon Kenntnis erlangt
Jahresprämie wird berechnet durch Multiplikation hat. Das gleiche gilt, soweit solche prämienrele-
der vereinbarten Grundprämie mit dem Anpas- vante Umstände ihre Bedeutung verloren haben
sungsfaktor. oder ihr Vorliegen vom Versicherungsnehmer nur
irrtümlich angenommen wurde.
b) Anpassung der Prämie
aa) Die Prämie verändert sich entsprechend der An- § 11 Entschädigungsberechnung
passung des Versicherungsschutzes (siehe Nr.
a) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des 1. Im Versicherungsfall sind Grundlage der Ent-
Anpassungsfaktors. schädigungsberechnung
bb) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wie-
sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für derherstellungskosten für das im Versicherungs-
die in diesem Jahr beginnende Versicherungspe- vertrag beschriebene Gebäude (einschließlich
riode entsprechend dem Prozentsatz, um den der Architektengebühren sowie sonstiger Kon-
sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres struktions- und Planungskosten) unmittelbar vor
veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude Eintritt des Versicherungsfalles;
und der für das zweite Quartal des Vorjahres
veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewer- b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen be-
be verändert haben. Beide Indizes gibt das Sta- schädigten Sachen die notwendigen Reparatur-
tistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpas- kosten für das im Versicherungsvertrag beschrie-
sung wird die Änderung des Baupreisindexes zu bene Gebäude unmittelbar vor Eintritt des Versi-
80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 cherungsfalles zuzüglich einer durch die Repara-
Prozent berücksichtigt. Bei dieser Berechnung tur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchs-
wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma tens jedoch die ortsüblichen Wiederherstellungs-
gerundet. kosten;
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen
dem Komma errechnet und gerundet. sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis
von Sachen im neuwertigen Zustand;
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem
Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird d) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die
aufgerundet, sonst abgerundet. noch vorhandene und technisch brauchbare
Sachsubstanz der versicherten und vom Scha-
cc.) Bei der Berechnung des Prozentsatzes, um den den betroffenen Sache für die Wiederherstellung
sich der Anpassungsfaktor ändert, werden auch nicht wieder verwendet werden darf, werden bei
sämtliche Anpassungen seit Vertragsbeginn, die der Entschädigungsberechnung gemäß a) bis c)
aufgrund von einem oder mehreren Widersprü- berücksichtigt, soweit
chen des Versicherungsnehmers (siehe c) unter-
blieben sind, berücksichtigt. Eine nur teilweise aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen
Berücksichtigung unterbliebener Anpassungen ist handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalles
nicht möglich. erteilt wurden oder
B 288058 (01.14)
Der Versicherungsnehmer wird damit so gestellt, bb) nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
als ob seit Vertragsbeginn keinerlei Widersprüche die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des
erfolgt wären. Versicherungsfalles ganz oder teilweise unter-
9
[Seite 10]
sagt war. 5. Mietausfall, Mietwert
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstel- Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall
lungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, bzw. Mietwert bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit.
dass die versicherte und vom Schaden be-
troffene Sache aufgrund öffentlich-rechtlicher 6. Mehrwertsteuer
Vorschriften nicht in derselben Art und Güte
wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden a) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der
darf, werden im Rahmen der Entschädigungs- Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt
berechnung gemäß a) nicht ersetzt, es sei ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsneh-
denn, dass diese Mehrkosten als Technologie- mer Mehrwertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat;
fortschritt beim Versicherungsumfang zu be-
rücksichtigen sind. Versicherungsschutz für b) Für die Berechnung der Entschädigung versicherter
diese Mehrkosten besteht gemäß den Verein- Kosten (siehe Abschnitt A § 7 VGB 2014) und ver-
barungen zu den versicherten Mehrkosten. sicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Ab-
schnitt A § 9 VGB 2014) gilt a) entsprechend.
e) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei
der Entschädigungsberechnung gemäß a) bis d) 7. Entschädigung bei Widerspruch gegen Prämi-
angerechnet. enanpassung
2. Entschädigungsberechnung bei gemeinem Widerspricht der Versicherungsnehmer einer Erhö-
Wert hung der Prämie (siehe Abschnitt A § 10 Nr. 2c VGB
2014), die vor Eintritt des Versicherungsfalles hätte
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder wirksam werden sollen, wird die Entschädigung in dem
sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Verhältnis gekürzt, wie sich der zuletzt berechnete
Sachen nur unter Zugrundelegung des erzielbaren Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag verhält, den der
Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (gemei- Versicherungsnehmer ohne Widerspruch gegen jede
ner Wert) entschädigt. seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu zahlen ge-
habt hätte.
3. Abweichende Bauausgestaltung
8. Neuwertanteil
a) Sind im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die im
Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude in In der Neuwertversicherung erwirbt der Versiche-
der konkreten Bauausgestaltung geringerwertig be- rungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der
schaffen Überversicherung), so ist der Versicherer Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt
nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetre- (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb
tenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles
ersetzen. sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden
wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und
b) Sollte im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für die Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederher-
im Versicherungsvertrag beschriebenen Gebäude zustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der
und unter Berücksichtigung späterer Anzeigen über bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirt-
nachträgliche Änderungen der Bauausgestaltung schaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn die
(siehe Abschnitt A § 10 Nr. 3 VGB 2014), die kon- Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesre-
krete Bauausgestaltung höherwertig sein (Unterver- publik Deutschland wiederhergestellt werden.
sicherung), werden die ortsüblichen Wiederherstel-
lungskosten (Nr. 1 a) oder die notwendigen Repara- Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschä-
turkosten (Nr. 1 b) nur im Verhältnis der Wiederher- digung nach Nr. 1 unter Berücksichtigung eines Abzu-
stellungskosten der beschriebenen Bauausgestal- ges entsprechend dem insbesondere durch das Alter
tung zur konkreten Bauausgestaltung (Fläche, Ge- und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
bäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder
sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Prämi- Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des
enberechnung erheblich sind) ersetzt. Unberührt vom Versicherer entschädigten Neuwertanteiles an
bleiben die Vorschriften über die Verletzung der verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschul-
vorvertraglichen Anzeigepflicht (siehe Abschnitt B § dens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer
1 VGB 2014) und der Gefahrerhöhung (siehe Ab- angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbe-
schnitt A § 15 VGB 2014 sowie Abschnitt B § 9 schafft worden ist.
VGB 2014).
9. Kosten auf Weisung des Versicherers
Die Entschädigungsberechnung erfolgt unter der
Voraussetzung, dass die Meldung über die Ände-
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskos-
rung der Bauausstattung nach Abschluss der Bau- ten, die auf Weisung des Versicherers entstanden
arbeiten, spätestens jedoch zur nächsten Hauptfäl-
sind, werden unbegrenzt ersetzt.
ligkeit des Vertrages erfolgt.
10.Unklare Zuständigkeit bei Versichererwechsel
4. Kosten
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versi- Sachschaden während der Gültigkeit dieser Versiche-
B 288058 (01.14)
cherter Kosten ist der Nachweis tatsächlich angefalle- rung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis
ner Kosten unter Berücksichtigung der jeweils verein-
zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung
barten Entschädigungsgrenzen. fällt, wird die Schadenbearbeitung nicht wegen des
fehlenden Nachweises der Zuständigkeit abgelehnt.
10
[Seite 11]
rer nachgewiesen hat.
Kann mit dem Vorversicherer nicht geklärt werden,
welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, c) Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweili-
wird im Rahmen des vereinbarten Versicherungs- gen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches
schutzes in Vorleistung getreten, sofern und soweit die (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und
Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
Vorversicherung erbracht worden wäre. Vorausset-
zung hierfür ist, dass der Versicherungsnehmer soweit d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädi-
wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes unter- gung fällig.
stützt und dessen Ansprüche gegen den Vorversiche-
rung abtritt. 4. Hemmung
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der abge- Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a)
tretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden und Nr. 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen,
tatsächlich nicht in den Geltungsbereich dieses Ver- in dem infolge Verschuldens des Versicherungsneh-
trages fällt und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder mers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht ge-
nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann zahlt werden kann.
die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangt werden.
5. Aufschiebung der Zahlung
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den
Schaden zuständig ist, wird auch eine sich gegenüber Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solan-
der Vorversicherung ergebende Mehrleistung erbracht, ge
sofern festgestellt werden kann, dass es zum Zeit-
punkt des Abschlusses dieses Versicherungsvertrages a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versi-
noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen cherungsnehmers bestehen;
Schaden gab.
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren
gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Re-
§ 12 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung präsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfal-
les noch läuft;
1. Fälligkeit der Entschädigung
c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den ge-
a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellun- setzlichen Bestimmungen über die Sicherung von
gen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe Realgläubigern nicht erfolgte.
des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach § 13 Sachverständigenverfahren
Meldung des Schadens den Betrag als Abschlags-
zahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache 1. Feststellung der Schadenhöhe
mindestens zu zahlen ist.
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Ver-
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil sicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Scha-
der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versi- dens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt
cherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den wird.
Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstel-
lung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versi-
cherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam
2. Rückzahlung des Neuwertanteils vereinbaren.
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der 2. Weitere Feststellungen
vom Versicherer nach Nr. 1 b) geleisteten Entschädi-
gung einschließlich etwaiger nach Nr. 3 b) gezahlter Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinba-
Zinsen verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Ver- rung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall
schuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb ausgedehnt werden.
einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wie-
derbeschafft worden ist. 3. Verfahren vor Feststellung
3. Verzinsung Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem ande- a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen
ren Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht be- zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständi-
steht: gen benannt hat, kann die andere unter Angabe
des von ihr genannten Sachverständigen in Text-
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb form auffordern, den zweiten Sachverständigen zu
eines Monats nach Meldung des Schadens geleis- benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
tet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Auf-
forderung benannt, so kann ihn die auffordernde
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil Partei durch das für den Schadenort zuständige
B 288058 (01.14)
der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzin- Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung
sen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicher- durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer
stellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- auf diese Folge hinzuweisen.
fung versicherter Sachen gegenüber dem Versiche-
11
[Seite 12]
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine 7. Obliegenheiten
Person benennen, die Mitbewerber des Versiche-
rungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Ge- Durch das Sachverständigenverfahren werden die Ob-
schäftsverbindung steht; ferner keine Person, die liegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt
ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis
steht. § 14 Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten
des Versicherungsnehmers vor dem Versiche-
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor rungsfall, Sicherheitsvorschriften
Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachver-
ständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt 1. Sicherheitsvorschriften
entsprechend für die Benennung eines Obmannes
durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sach- Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten
verständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag hat der Versicherungsnehmer
einer Partei durch das für den Schadenort zustän-
dige Amtsgericht ernannt. a) die versicherten Sachen, insbesondere wasser-
führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und
4. Feststellung außen angebrachte Sachen stets in ordnungs-
gemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen ent- Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen;
halten:
b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zer- jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren
störten und beschädigten versicherten Sachen so- und dort alle wasserführenden Anlagen und Ein-
wie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage richtungen abzusperren, zu entleeren und ent-
kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des leert zu halten;
Versicherungsfalles; c) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Ge-
bäudeteile zu beheizen und dies genügend häu-
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungs- fig zu kontrollieren oder dort alle wasserführen-
kosten; den Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
entleeren und entleert zu halten;
c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sa-
chen; d) zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw.
Rückstauschäden
d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten
Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Miet- aa) bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausi-
wert; cherungen funktionsbereit zu halten und
e) den Versicherungswert der nicht vom Schaden be- bb) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrund-
troffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des stück freizuhalten.
Versicherungsfalles, wenn kein Unterversicherungs-
verzicht gegeben ist. 2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
5. Verfahren nach Feststellung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 1
genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen den in Abschnitt B § 9 Nr. 1 b) und Nr. 3 VGB 2014
beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellun- beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung be-
gen der Sachverständigen voneinander ab, so über- rechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
gibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann.
Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punk-
te innerhalb der durch die Feststellungen der Sachver- § 15 Besondere gefahrerhöhende Umstände
ständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. 1. Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß Ab-
Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, schnitt B § 10 VGB 2014 kann insbesondere dann vor-
wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von liegen, wenn
der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Auf-
grund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versiche-
der Versicherer die Entschädigung. rer vor Vertragsschluss gefragt hat;
b) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese Gebäudes nicht genutzt wird;
durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn c) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchge-
die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen führt werden, in deren Verlauf das Dach ganz
können oder wollen oder sie verzögern. oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäu-
de überwiegend unbenutzbar machen;
6. Kosten d) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebe-
trieb aufgenommen oder verändert wird;
B 288058 (01.14)
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede e) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denk-
Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten malschutz gestellt wird.
des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
2. Folgen einer Gefahrerhöhung
12
[Seite 13]
Versicherer für den darüber hinausgehenden Teil des
Zu den Folgen einer Gefahrerhöhung siehe Abschnitt Schadens eine entsprechende Verhältniskürzung vor-
B § 10 Nr. 3 bis Nr. 5 VGB 2014. nehmen.
Abweichend von b) bleibt der Versicherer zur Leistung
§ 16 Grobe Fahrlässigkeit – Verzicht auf Einrede verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi-
Grobe Fahrlässigkeit cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Um-
fang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich
a) In Erweiterung von Abschnitt B § 17 Nr. 1 b) VGB ist.
2014 wird auf den Einwand der groben Fahrlässig-
keit und auf eine Leistungskürzung bei Schäden bis 3. Zu Abschnitt B § 9 Nr. 2 VGB 2014 Obliegenheiten
10.000 EUR verzichtet. des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall:
b) Punkt a) gilt jedoch nicht bei Verletzungen von Si- In Abänderung wird folgendes vereinbart:
cherheitsvorschriften und anderen Obliegenheits-
verletzungen. Hier gelten insbesondere die Best- Wird eine der in Abschnitt B § 9 Nr. 2 VGB 2014 Nr. 1
immungen der §§ 14 und 15 VGB 2014. genannten Obliegenheiten verletzt, verliert der Versi-
cherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, nur,
c) Punkt a) gilt ebenfalls nicht bei der Mitversicherung wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer durch
weiterer Elementarschäden. Hier gilt Abschnitt A § besondere Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfol-
4 Ziff. 4 VGB 2014. ge hingewiesen hat.
1. Zu Abschnitt A § 14 VGB 2014 Obliegenheiten des Hatte eine Verletzung weder auf die Feststellung des
Versicherungsnehmers vor dem Versicherungsfall Versicherungsfalles noch auf die Feststellung der Ent-
(Sicherheitsvorschriften): schädigung bzw. deren Umfang Einfluss, so bleibt der
Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn die Verlet-
Etwaige vorübergehende Abweichungen von Sicher- zung nicht geeignet war, die Interessen des Versiche-
heits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und rers ernsthaft zu beeinträchtigen oder wenn den Versi-
Reparaturarbeiten auf dem Versicherungsgrundstück cherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft.
gelten, soweit die durch zwingende technische Gründe
veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebo- 4. Zu Abschnitt B § 17 Nr. 1 VGB 2014 - Keine Leis-
tene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als Ver- tungspflicht aus besonderen Gründen:
tragsverletzung im Sinne des Abschnitt A § 14 VGB
2014, und wenn derartige Abweichungen gleichzeitig Abweichend von Abschnitt B § 17 Nr. 1 VGB 2014
eine Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Ver- wird folgendes vereinbart:
stoß gegen Abschnitt A § 15 VGB 2014.
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet,
Abweichungen, die eine Dauer von vier Monaten wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
überschreiten, gelten jedoch nicht mehr als vorüber- vorsätzlich herbeiführt. Führt der Versicherungsneh-
gehend. mer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, so
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
Abschnitte A §§ 14 und 15 VGB 2014 haben vielmehr der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-
wieder uneingeschränkt Gültigkeit. nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
2. Zu Abschnitt A § 14 Nr. 2 VGB 2014 Obliegenheiten Bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000 EUR
des Versicherungsnehmers vor dem Versicherungs- wird sich der Versicherer hierauf nicht berufen. Erst
fall (Sicherheitsvorschriften): nach Überschreitung dieses Betrages wird der Versi-
cherer für den darüber hinausgehenden Teil des
In Abänderung wird folgendes vereinbart: Schadens eine entsprechende Verhältniskürzung vor-
nehmen.
Wird eine dieser Sicherheitsvorschriften verletzt,
Ausgenommen von dieser Regelung bleiben jedoch
a) hat der Versicherer das Recht, den Vertrag inner- Bestimmungen der VGB 2014 oder den Versiche-
halb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung rungsvertrag zu Grunde liegende Klauseln, die eine
der Sicherheitsvorschrift fristlos zu kündigen. Der prozentuale oder summarische Begrenzung der Ent-
Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn die Si- schädigung vorsehen.
cherheitsvorschriftenverletzung weder auf Vorsatz
noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, ist der Versi- Die Sicherheitsvorschriften des § 14 VGB 2014 blei-
cherer leistungsfrei. ben hiervon unberührt.
b) Die Leistungspflicht des Versicherers entfällt jedoch
nur, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegen- 5. Zu § 82 VVG - Rettungspflicht -
heit vorsätzlich verletzt hat.
In Abänderung wird folgendes vereinbart:
Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Oblie-
genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versi-
in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- cherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; und Minderung des Schadens zu sorgen.
B 288058 (01.14)
die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versi-
cherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
Erst nach Überschreitung dieses Betrages wird der Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies ge-
13
[Seite 14]
statten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsver- Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
trag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisun- so kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend
gen, so hat der Versicherungsnehmer nach pflichtge- gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
mäßem Ermessen zu handeln. Schaden vorsätzlich verursacht
Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen
1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflich- § 17 Veräußerung der versicherten Sachen
tet, wenn der Versicherungsnehmer die Verletzung
vorsätzlich begangen hat. 1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung ist der a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungs-
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der nehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigen-
Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- tumsübergangs (bei Immobilien das Datum des
mers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Be- Grundbucheintrages) an dessen Stelle der Erwer-
weislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs- ber in die während der Dauer seines Eigentums aus
sigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Bis zu einer dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden
Entschädigungsgrenze von 10.000 EUR wird sich der Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers
Versicherer hierauf nicht berufen. ein.
Erst nach Überschreitung dieses Betrages wird der b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die
Versicherer für den darüber hinausgehenden Teil des Prämie, die auf die zur Zeit des Eintrittes des Er-
Schadens eine entsprechende Verhältniskürzung vor- werbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als
nehmen. Gesamtschuldner.
Abweichend von Absatz 3 bleibt der Versicherer zur c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Oblie- erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon
genheit weder für die Feststellung des Versicherungs- Kenntnis erlangt.
falles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 2. Kündigungsrechte
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie-
genheit arglistig verletzt hat. a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist
Die Sicherheitsvorschriften des § 14 VGB 2014 blei- von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungs-
ben hiervon unberührt. recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats
ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräuße-
6. Zu § 86 VVG - Übergang von Ersatzansprüchen – rung ausgeübt wird.
In Abänderung wird folgendes vereinbart: b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsver-
hältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der
Steht dem Versicherungsnehmer Ersatzanspruch ge- Versicherungsperiode in Schriftform zu kündigen.
gen einen Dritten zu, so geht dieser Anspruch auf den Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden halb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender
ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versi-
Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. cherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der
Kenntnis, ausgeübt wird.
Der Versicherungsnehmer hat seine Fristvorschriften
zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der
Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit 3. Anzeigepflichten
vorsätzlich, so wird der Versicherer von seiner Pflicht
zur Leistung insoweit frei, als er infolge der Obliegen- a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräu-
heitsverletzung keinen Ersatz von dem Dritten erlan- ßerer oder Erwerber unverzüglich in Textform an-
gen kann.
zuzeigen.
Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Oblie-
b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer
genheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche-
in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsfall später als einen Monat nach dem Zeit-
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
punkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen
die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben müssen, und der Versicherer nachweist, dass er
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit
dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Bis zu einer Entschädigungsgrenze von 10.000 EUR
wird sich der Versicherer hierauf nicht berufen. Die Si- c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung
cherheitsvorschriften des § 14 VGB 2014 bleiben hier-
verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem
von unberührt. Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hät-
ten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Ein-
Erst nach Überschreitung dieses Betrages wird der
trittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kün-
B 288058 (01.14)
Versicherer für den darüber hinausgehenden Teil des digung des Versicherers abgelaufen war und er
Schadens eine entsprechende Verhältniskürzung vor- nicht gekündigt hat.
nehmen. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versi-
cherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
14
[Seite 15]
Abschnitt B tig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet.
§ 1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder c) Kündigung
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige-
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeige- pflicht nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos,
pflicht von Gefahrumständen kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn,
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der
Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten nicht angezeigten Umständen zu gleichen oder an-
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versi- deren Bedingungen abgeschlossen.
cherer in Textform gefragt hat und die für dessen Ent-
schluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbar- d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
ten Inhalt zu schließen.
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzei- (a), zum Rücktritt (b) und zur Kündigung (c) sind
ge verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den
vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die un-
Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. richtige Anzeige kannte.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht e) Anfechtung
a) Vertragsänderung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versiche-
bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände rers
den Vertrag auch zu anderen Bedingungen ge-
schlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rück-
Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertrags- tritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der
bestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend
unverschuldeten Pflichtverletzung werden die ande- machen und dabei die Umstände angeben, auf die er
ren Bedingungen ab der laufenden Versicherungs- seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nach-
periode Vertragsbestandteil. träglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monats-
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prä- frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versiche-
mie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Ver- rer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Um-
sicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- stände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils gel-
zeigten Umstand aus, so kann der Versicherungs- tend gemachte Recht begründen.
nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein- 4. Rechtsfolgenhinweis
haltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der
Vertragsänderung hat der Versicherer den Versi- Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rück-
cherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hin- tritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung (Nr. 2 c) stehen dem
zuweisen. Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeige- 5. Vertreter des Versicherungsnehmers
pflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsneh- Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versiche-
mer hat die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch rungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwen-
grob fahrlässig verletzt. dung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die
Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsneh- Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
mers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers aus- Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Ver-
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu glei- treter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder
chen oder anderen Bedingungen abgeschlossen grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
hätte.
6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versiche-
rungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung ver- Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung
pflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) und zur Kündigung
weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht (Nr. 2 c) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach
sich auf einen Umstand bezieht, der weder für den Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle,
B 288058 (01.14)
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfal- die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist
les noch für die Feststellung oder den Umfang der beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungs-
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätz-
der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglis- lich oder arglistig verletzt hat.
15
[Seite 16]
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Dauer und halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus
Ende des Vertrages gezahlt.
1. Beginn des Versicherungsschutzes Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt
auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer
Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode
Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie zu dem im der Vertragsdauer.
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
2. Dauer § 4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Folgen ver-
späteter Zahlung oder Nichtzahlung
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein ange-
gebenen Zeitraum abgeschlossen. 1. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
3. Stillschweigende Verlängerung Die erste oder einmalige Prämie ist – unabhängig von
dem Bestehen eines Widerrufrechts – unverzüglich
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versiche-
verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn rungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu
nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Mona- zahlen.
te vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsperiode eine
Kündigung zugegangen ist. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbe-
ginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige
4. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, be-
als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes da- ginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zah-
rauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von lung bewirkt ist.
drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt
werden. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versi-
cherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab,
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Mo-
Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versicherungs- nat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
periode zugehen.
2. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungs-
verzug
5. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr nach Nr. 1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt,
endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung be- so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, so-
darf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. lange die Zahlung nicht bewirkt ist.
6. Nachweis bei angemeldetem Grundpfandrecht Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versiche-
durch Realgläubiger rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3. Leistungsfreiheit des Versicherers
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemel-
det, ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnis- Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einma-
ses durch den Versicherungsnehmer im Hinblick auf lige Prämie nicht zu dem nach Nr. 1 maßgebenden
die Gefahrengruppe Brand, Blitzschlag ,Überspannung Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für ei-
durch Blitzschlag, Explosion, Implosion, Absturz oder nen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versiche-
Anprall eines Luftfahrzeuges nur wirksam, wenn der rungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den
Versicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Ablauf des Versicherungsvertrags nachgewiesen hat, Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Ver-
dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätes- sicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzah-
tens zulässig war, das Grundstück nicht mit dem lung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Grundpfandrecht belastet war oder dass der Real-
gläubiger der Kündigung zugestimmt hat. Diese gilt Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der
nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder im Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu ver-
Versicherungsfall. treten hat.
7. Wegfall des versicherten Interesses
§ 5 Folgeprämie
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeit- 1. Fälligkeit
punkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risi-
kos Kenntnis erlangt. a) Eine Folgeprämie wird zu dem jeweils vereinbarten
Zeitpunkt fällig.
§ 3 Prämien, Versicherungsperiode
B 288058 (01.14)
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb
des im Versicherungsschein oder in der Prämien-
Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder rechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich,
16
[Seite 17]
2. Schadenersatz bei Verzug rungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel
versicherten Risiken. Als Durchschnitt der Schaden-
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer zahlungen eines Kalenderjahres gilt die Summe der
Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Zahlungen, die für alle in diesem Jahr erledigten Ver-
Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Scha- sicherungsfälle insgesamt geleistet wurden, geteilt
dens zu verlangen. durch die Anzahl dieser Versicherungsfälle. Verände-
rungen der Schadenhäufigkeit und des Durchschnitts
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach der Schadenzahlungen, die aus Leistungsverbesse-
Mahnung rungen herrühren, werden bei unseren Feststellungen
nur bei denjenigen Verträgen berücksichtigt, in denen
a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei sie in beiden Vergleichsjahren bereits enthalten sind.
nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf Ergeben die Ermittlungen einen Vomhundertsatz unter
dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern 5, unterbleibt eine Beitragsänderung. Der Vomhun-
und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wo- dertsatz ist jedoch in den folgenden Jahren mit zu be-
chen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestim- rücksichtigen. Ergeben die Ermittlungen einen höhe-
men (Mahnung). ren Vomhundertsatz, ist dieser, wenn er nicht durch
2,5 teilbar ist, auf die nächst niedrige durch 2,5 teilbare
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer Zahl abzurunden. Im Falle einer Erhöhung sind wir be-
je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, rechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den
Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und au- Folgejahresbeitrag um den abgerundeten Vomhun-
ßerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit dertsatz zu verändern. Der erhöhte Beitrag darf den
und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristge- zum Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag
rechten Zahlung hinweist. nicht übersteigen.
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn der
Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherer die Änderung spätestens einen Monat vor
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche- dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und den
rungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Versicherungsnehmer über sein Kündigungsrecht be-
Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versiche- lehrt. Der Versicherungsnehmer kann im Fall der Bei-
rer von der Verpflichtung zur Leistung frei. tragserhöhung ohne gleichzeitige Verbesserung des
Versicherungsschutzes den Vertrag innerhalb eines
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mah- Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers
nung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhö-
Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wir- hung wirksam werden würde.
kung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer
mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Ver- Erfolgt die Beitragserhöhung ohne gleichzeitige Ver-
zug ist. besserung des Versicherungsschutzes, ist der Versi-
cherungsnehmer berechtigt, den Vertrag innerhalb ei-
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zah- nes Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
lungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Frist- rers zu dem Zeitpunkt zu kündigen, an dem die Bei-
ablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsneh- tragserhöhung wirksam werden würde.
mer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug
ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Die Kündigung ist in Textform zu erklären.
Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
4. Zahlung der Prämie nach Kündigung § 7 Lastschriftverfahren
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versiche- 1. Pflichten des Versicherungsnehmers
rungsnehmer innerhalb eines Monats nach der
Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren
verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum
Fristablauf die Zahlung leistet. Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausrei-
chende Deckung des Kontos zu sorgen.
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versi-
cherers (Nr. 3 b) bleibt unberührt. 2. Änderung des Zahlungsweges
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass
§ 6 Beitragsanpassungsklausel eine oder mehrere Prämien, trotz wiederholtem Ein-
ziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist
Der Versicherer stellt jährlich per 01.07. Beitragsein- der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung
nahmen und gezahlte Schäden des Versicherungsbe- in Textform zu kündigen.
standes gegenüber. Der Versicherer ist berechtigt, ei-
ne allgemeine Beitragsanpassung im Versicherungs- Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuwei-
bestand vorzunehmen, wenn die Beitragsanpassung sen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist,
den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsma- die ausstehende Prämie und zukünftige Prämien
thematik und Versicherungstechnik entspricht. Hierzu selbst zu übermitteln.
ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres, um
welchen Vomhundertsatz sich das Produkt von Scha- Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für
fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Ver-
B 288058 (01.14)
denhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen
im vergangenen Kalenderjahr erhöht oder vermindert sicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
hat. Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt
die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versiche-
17
[Seite 18]
§ 8 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung denden Umständen Kenntnis erlangt.
1. Allgemeiner Grundsatz
§ 9 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
a) Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht
dem Versicherer nur derjenige Teil der Prämie zu, 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungs-
der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versiche- falles
rungsschutz bestanden hat.
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der
b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versiche-
der Versicherung weg, steht dem Versicherer die rungsfalles zu erfüllen hat, sind:
Prämie zu, die er hätte beanspruchen können,
wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen
beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvor-
vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. schriften;
2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich verein-
Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicher- barten Obliegenheiten.
ten Interesse
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich
a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, sei- oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
ne Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen zu Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versiche-
nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der rer innerhalb eines Monats, nachdem er von der
Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag frist-
Versicherer in der Belehrung über das Widerrufs- los kündigen.
recht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den
zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versi- Das Kündigungsrecht des Versicherers ist aus-
cherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versi- geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
cherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätz-
lich noch grobfahrlässig verletzt hat.
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der
Versicherer zusätzlich die für das erste Versiche- 2. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versi-
rungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt cherungsfalles
nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen
aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch ge- a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Ein-
nommen hat. tritt des Versicherungsfalles
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
des Versicherers beendet, weil der Versicherungs- rung des Schadens zu sorgen;
nehmer Gefahrumstände, nach denen der Versi- bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem
cherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich –
hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzei-
die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- gen;
erklärung zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenab-
des Versicherers beendet, weil die einmalige oder wendung/-minderung – ggf. auch mündlich oder
die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände
ist, so steht dem Versicherer eine angemessene dies gestatten;
Geschäftsgebühr zu.
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenab-
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung wendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu
des Versicherers wegen arglistiger Täuschung be- befolgen. Erteilen mehrere an dem Versiche-
endet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum rungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedli-
Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. che Weisungen, hat der Versicherungsnehmer
nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der
Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das
bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für
ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein
künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
Der Versicherer kann jedoch eine angemessene einzureichen;
Geschäftsgebühr verlangen.
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen,
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehen- bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sa-
des Interesse in der Absicht versichert, sich chen durch den Versicherer freigegeben worden
B 288058 (01.14)
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versiche- das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentie-
rer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeit- ren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sa-
punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün- chen bis zu einer Besichtigung durch den Versi-
18
[Seite 19]
cherer aufzubewahren; 2. Pflichten des Versicherungsnehmers
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich je- a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der
de Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
erteilen, die zur Feststellung des Versicherungs- des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen
falles oder des Umfanges der Leistungspflicht oder deren Vornahme durch einen Dritten gestat-
des Versicherers erforderlich ist sowie jede Un- ten.
tersuchung über Ursache und Höhe des Scha-
dens und über den Umfang der Entschädigungs- b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich,
pflicht zu gestatten dass er ohne vorherige Zustimmung des Versiche-
rers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder ge-
ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubrin- stattet hat, so muss er diese dem Versicherer un-
gen, deren Beschaffung ihm billigerweise zuge- verzüglich anzeigen.
mutet werden kann.
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Ver-
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des tragserklärung unabhängig von seinem Willen ein-
Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die tritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versiche-
Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfül- rer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr
len – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und Kenntnis erlangt hat.
rechtlichen Umständen möglich ist.
3. Kündigung oder Vertragsänderung durch den
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Versicherer
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegen- a) Kündigungsrecht
heit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflich-
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit tung nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Ver-
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem trag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsneh-
Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- mer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahr-
schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. lässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungs-
der Versicherungsnehmer zu beweisen. nehmer zu beweisen.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsver- Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit,
letzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung ver- kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist
pflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nach- von einem Monat kündigen.
weist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder
für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den
rungsfalles noch für die Feststellung oder den Um- Fällen nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er
fang der Leistungspflicht des Versicherers ursäch- den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem
lich ist. Monat kündigen.
b) Vertragsänderung
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt
des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- o- Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem
der Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge-
dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn schäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie
er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mit- verlangen oder die Absicherung der erhöhten Ge-
teilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewie- fahr ausschließen.
sen hat.
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhö-
hung um mehr als 10 Prozent oder schließt der
§ 10 Gefahrerhöhung Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr
aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
1. Begriff der Gefahrerhöhung innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung
des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündi-
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe gen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Ver-
der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers sicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hin-
die tatsächlich vorhandenen Umstände so verän- zuweisen.
dert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfal-
les oder eine Vergrößerung des Schadens oder die 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers
ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versiche-
rers wahrscheinlicher wird. Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Ver-
tragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versi-
nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerhebli- cherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden
cher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor
Vertragsschluss gefragt hat. der Gefahrerhöhung bestanden hat.
B 288058 (01.14)
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder
nach den Umständen als mitversichert gelten soll. a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versiche-
rungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leis-
19
[Seite 20]
tung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer cherer die andere Versicherung unverzüglich mitzutei-
seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt len. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und
hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese die Versicherungssumme anzugeben.
Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvor- Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
liegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versi- (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der
cherungsnehmer zu beweisen. Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebe-
nen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und Nr. auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfrei-
2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungs- heit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
fall, der später als einen Monat nach dem Zeit- Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versi-
punkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versiche- cherung erlangt hat.
rer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei,
wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeige- 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachver-
pflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versiche- sicherung
rungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig ver-
letzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen
Leistungspflicht des Versicherers bleibt beste- dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Ver-
hen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeit- sicherungssummen zusammen den Versiche-
punkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen rungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die
sein müssen, bekannt war. Summe der Entschädigungen, die von jedem Versi-
cherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt be- zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
stehen, Mehrfachversicherung vor.
aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamt-
dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für schuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
den Eintritt des Versicherungsfalles oder den aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach sei-
Umfang der Leistungspflicht war oder nem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer
kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungs- des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1
falles die Frist für die Kündigung des Versiche- gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
rers abgelaufen und eine Kündigung nicht er- Versicherer bestehen.
folgt war oder
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versi-
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab cherte aus anderen Versicherungsverträgen Ent-
dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen schädigung für denselben Schaden, so ermäßigt
Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in
Prämie verlangt. der Weise, dass die Entschädigung aus allen Ver-
trägen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Ge-
samtbetrag der Versicherungssummen, aus denen
§ 11 Überversicherung die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag
in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinba-
1. Übersteigen die prämienrelevanten Angaben zum rung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der
versicherten Risiko (Quadratmeter Wohnfläche, Aus- Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
stattung, Dach, Garage, Bauartklasse) die tatsächlich insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten
vorhandenen Werte erheblich, so kann sowohl der ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs-
Versicherer als auch der Versicherungsnehmer ver- summen in diesem Vertrag in Deckung gegeben
langen, dass zur Beseitigung der Überversicherung worden wäre.
dieser Wert mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversi-
Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der cherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch
Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf-
von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen fen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag
worden wäre. nichtig.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeit-
in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen punkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begrün-
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist denden Umständen Kenntnis erlangt.
der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie
bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nich- 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
tigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch
den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne
§ 12 Mehrere Versicherer Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversiche-
rung geschlossen, kann er verlangen, dass der spä-
B 288058 (01.14)
1. Anzeigepflicht ter geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Ver-
sicherungssumme unter verhältnismäßiger Minde-
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen rung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt
dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versi- wird, der durch die frühere Versicherung nicht ge-
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deckt ist. der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versiche-
rungsfalles den Umständen nach zur Abwendung
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabset- und Minderung des Schadens für geboten halten
zung der Versicherungssumme und Anpassung der durfte oder die er auf Weisung des Versicherers
Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem macht.
die Erklärung dem Versicherer zugeht.
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen,
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, um einen unmittelbar bevorstehenden Versiche-
wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstan- rungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen
den ist, dass nach Abschluss der mehreren Versi- zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Auf-
cherungsverträge der Versicherungswert gesunken wendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen
ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versiche- bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der
rungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren
der Versicherer geschlossen worden, kann der Ver- oder die Aufwendungen auf Weisung des Versiche-
sicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herab- rers erfolgten.
setzung der Versicherungssummen und der Prä-
mien verlangen. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu
kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach
a) und b) entsprechend kürzen, dies gilt jedoch
§ 13 Versicherung für fremde Rechnung nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Ver-
sicherers entstanden sind.
1. Rechte aus dem Vertrag
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschä-
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungs- digung für versicherte Sachen betragen zusammen
vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter
Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendun-
Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versiche- gen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
rungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu.
Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versiche- e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen ge-
rungsschein besitzt. mäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des
Versicherungsnehmers vorzuschießen.
2. Zahlung der Entschädigung
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öf-
an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlan- fentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet
gen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu er- sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Inte-
teilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Ent- resse kostenfrei zu erbringen sind.
schädigung nur mit Zustimmung des Versicherungs-
nehmers verlangen. 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des
Schadens
3. Kenntnis und Verhalten
a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versi- die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines
cherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den
sind bei der Versicherung für fremde Rechnung Umständen nach geboten waren.
auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicher- Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständi-
ten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interes- gen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur
sen des Versicherungsnehmers und des Versicher- ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet
ten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu
des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) ent-
Versicherte Repräsentant des Versicherungsneh- sprechend kürzen.
mers ist.
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht § 15 Übergang von Ersatzansprüchen
an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abge-
schlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Be- 1. Übergang von Ersatzansprüchen
nachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht
möglich oder nicht zumutbar war. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch
gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dage- Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden
gen an, wenn der Versicherungsnehmer den Ver- ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des
trag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
und den Versicherer nicht darüber informiert hat. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungs-
nehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des
Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der
§ 14 Aufwendungsersatz Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn,
diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
B 288058 (01.14)
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung
des Schadens 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzan-
sprüchen
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die
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Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch
oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Frist- rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungs-
vorschriften zu wahren, und nach Übergang des Er- nehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches fest-
satzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durch- gestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1
setzung durch den Versicherer soweit erforderlich mit- als bewiesen.
zuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit § 18 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenände-
vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit rungen
nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz
von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob 1. Form
fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versi-
cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwe- Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und
re des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes be-
sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für stimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Er-
das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt klärungen und Anzeigen, die das Versicherungsver-
der Versicherungsnehmer. hältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem
Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
§ 16 Kündigung nach dem Versicherungsfall Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwal-
tung des Versicherers oder an die im Versicherungs-
1. Kündigungsrecht schein oder in dessen Nachträgen als zuständig be-
zeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede Regelungen über den Zugang von Erklärungen und
der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündi- Anzeigen bleiben unberührt.
gen. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Die
Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namens-
dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschä- änderung
digung zulässig.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für
eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versiche- gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein-
rungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer
späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der Versicherungs- bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem
periode in Schriftform zu kündigen. Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Brie-
3. Kündigung durch Versicherer fes als zugegangen.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen
ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter
§ 17 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen,
finden bei einer Verlegung der gewerblichen Nieder-
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeifüh- lassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend
rung des Versicherungsfalles Anwendung.
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungs-
fall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der § 19 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechts- 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
kräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person
des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als be- Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen ent-
wiesen. gegenzunehmen betreffend
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versiche-
fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, rungsvertrages;
seine Leistung in einem der Schwere des Verschul-
dens des Versicherungsnehmers entsprechenden b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis ein-
Verhältnis zu kürzen. schließlich dessen Beendigung;
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versi- c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss
cherungsfalles des Vertrages und während des Versicherungsver-
hältnisses.
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,
B 288058 (01.14)
wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arg- 2. Erklärungen des Versicherers
listig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe
der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
zu täuschen versucht. Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder
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deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu über- sprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlas-
mitteln. sung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel-
tend machen.
3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, § 23 Anzuwendendes Recht
Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusam-
menhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss ei- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
nes Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzuneh-
men. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, § 24 Sanktionsklausel
wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zah-
lung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbe-
kannte. stimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt an-
wendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsankti-
§ 20 Repräsentanten onen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und
das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen las- Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels oder Finanz-
sen. sanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten
Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen
werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
§ 21 Verjährung Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjäh-
ren in drei Jahren. § 25 Innovationsgarantie
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, Werden die dem Vertrag zu Grunde liegenden Allge-
in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger meinen Gebäude-Versicherungs-Bedingungen (VGB
von den Anspruch begründenden Umständen und der 2014) oder vereinbarten Klauseln ausschließlich zum
Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbei-
grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. trag geändert, so gelten die neuen Bedingungen und
Klauseln mit sofortiger Wirkung auch für diesen Ver-
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei trag.
dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der
Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung
und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung § 26 Abweichungen gegenüber den GDV-Musterbedin-
des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. gungen
Die BAYERISCHE garantiert, dass die in der Wohn-
§ 22 Zuständiges Gericht gebäudeversicherung zugrunde liegenden Allgemei-
nen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen aus-
1. Klagen gegen den Versicherer oder Versiche- schließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers
rungsvermittler von den durch den Gesamtverband der Versiche-
rungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen –
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der jeweils aktueller Stand – abweichen.
Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsstän-
den der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich
zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer § 27 Schadenfreiheitsrabatt
zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Er-
mangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Auf- Bei einem schadenfreien Verlauf von mindestens 36
enthalt hat. Monaten im Bereich der Gebäudeversicherung ge-
währt die Bayerische einen Schadenfreiheitsrabatt in
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Höhe von 20 % auf den Beitrag zum Wohngebäude-
Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer vertrag.
seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die
Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Sobald ein entschädigungspflichtiger Wohngebäude-
Gericht geltend machen. schaden durch die Bayerische reguliert wird, entfällt
der Schadenfreiheitsrabatt zur auf das Regulierungs-
2. Klagen gegen Versicherungsnehmer jahr folgenden Hauptfälligkeit. Dem Versicherungs-
nehmer steht in diesem Fall ein außerordentliches
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Kündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Wirk-
Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungs- samwerdens der Beitragsanpassung zu.
nehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zustän-
dig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermange-
lung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt
B 288058 (01.14)
hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche
Versicherung handelt, kann der Versicherer seine An-
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