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Insurance broker / Natural hazard cover in Germany (Elementarschadenversicherung) / Policy wording archive

InterRisk L Gebäude: the policy wording in full

Weitere Naturgefahren zur InterRisk Wohngebäudeversicherung L per Klausel 7277 als Gesamtpaket, ohne Wartezeit und mit wählbarem Selbstbehalt; Verzicht bei grober Fahrlässigkeit fehlt.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy InterRisk L Gebäude from InterRisk (Natural hazard cover in Germany (Elementarschadenversicherung)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 62 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Contract form: add-on to buildings or contents insurance, or stand-alone natural hazards policyno„Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart.“Klausel 7277, page 1
Natural hazards cover for the buildingyes„Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart.“Klausel 7277, page 1
Natural hazards cover for contentsnot addressed
Indemnity limit for natural hazard losses (full sum insured or separate cap)as stated in the policy schedule
Annual aggregate limit for all natural hazard losses in one policy yearnot addressed
All natural perils in one package (no single peril can be deselected)yes„Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart.“Klausel 7277, page 1
Acceptance by hazard zone (ZÜRS in Germany, HORA in Austria)not addressed

Insured perils

PointRuleWording (German)Clause
Flooding from overflowing surface waters (river flood)yes„Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,“§ 4 Nr. 4.1 a), page 4
Flooding from heavy rain (flash flood) away from watersyes„Witterungsniederschläge oder“§ 4 Nr. 4.1 b), page 4
Sewer backflowyes„Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.“§ 4 Nr. 4.2, page 4
Earthquakeyes„Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.“§ 4 Nr. 4.3, page 4
Subsidence over natural cavitiesyes„Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.“§ 4 Nr. 4.4, page 4
Landslide, rockfallyes„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.“§ 4 Nr. 4.5, page 4
Mudflow (debris flow)not addressed
Snow loadyes„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.“§ 4 Nr. 4.6, page 4
Avalanches and avalanche blastyes„Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen,“§ 4 Nr. 4.7, page 4
Volcanic eruptionyes„Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste,“§ 4 Nr. 4.8, page 4
Storm surgeno„Sturmflut;“§ 4 Nr. 5.1 a), page 4
Rising groundwater caused by flooding or rainyes„Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von a) oder b)“§ 4 Nr. 4.1 c), page 4
Rain or meltwater entering via roof or walls without prior damageno„Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen.“§ 4 Nr. 5.1 b), page 4
Further weather perils beyond storm and hail in the natural hazards sectionnot addressed

Benefits and costs

PointRuleWording (German)Clause
Indemnity at replacement valueyes„die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt.“§ 18 Nr. 6.1 b, page 10
Clear-up, demolition and disposal costs, especially mud and debrisyes, up to EUR 50,000„Der Ersatz versicherter Kosten nach Nr. 3.1 a) und b) ist je Versicherungsfall auf insgesamt 50.000 € begrenzt.“§ 6 Nr. 3.2, page 5
Drying costsnot addressed
Loss of rent or use after a natural hazard lossyes, up to the sum insured„höchstens aber für 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.“§ 7 Nr. 2.1, page 6
Hotel costs if the home is uninhabitablenot addressed
Costs to avert or mitigate a loss (sandbags, pumping)not addressed
Outdoor installations and items outsidenot addressed
Outbuildings, garages and carportsyes, up to the sum insured„Mitversichert sind Garagen und Carports. Andere Grundstücksbestandteile sind nur mitversichert, soweit diese ausdrücklich im Versicherungsschein aufgeführt sind.“§ 5 Nr. 6.2, page 5
Motor vehicles on the premises excludednot addressed
Contents in the basement coverednot addressed
Emergency measures and temporary protectionnot addressed

Deductible and waiting period

PointRuleWording (German)Clause
Deductible per natural hazard loss as fixed amountyes„Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 500“Teil B Selbstbehalt, page 1
Percentage deductible of the loss or sum insurednot addressed
Higher deductible in high hazard zonesnot addressed
Waiting period from inception for natural hazard lossesnot addressed
Waiting period waived with seamless prior natural hazards covernot addressed
Deductible waived or reduced after claim-free yearsnot addressed

Exclusions

PointRuleWording (German)Clause
Storm surge excludedyes„Sturmflut;“§ 4 Nr. 5.1 a), page 4
Groundwater not linked to flood or rain excludedyes„Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;“§ 4 Nr. 5.1, page 4
Exclusion of damp, dry rot and mould as long-term damagenot addressed
Exclusion for construction defects or poor maintenancenot addressed
Exclusion of subsidence from mining or human activitynot addressed
Exclusion of dam or dyke failurenot addressed
Exclusion of buildings under constructionyes„Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind.“§ 4 Nr. 5.2 a), page 4
Exclusion of events already known or forecast at inceptionnot addressed

Obligations

PointRuleWording (German)Clause
Backflow valve requirednone„oder der Nichteinhaltung behördlicher Vorschriften über Rückstausicherungen werden wir uns nicht auf die“§ 14 Nr. 1.3, page 9
Duty to keep drains, gutters and downpipes clearnot addressed
Duty to clear snow from roofsnot addressed
Storage rule: items in basement above minimum heightnot addressed
No reduction for gross negligenceno„Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht.“§ 16 Nr. 2, page 9
Notification deadline and duty to preserve evidenceyes„uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis erlangt haben, unverzüglich“§ 14 Nr. 2.1 b, page 8

Contract

PointRuleWording (German)Clause
Natural hazards add-on cancellable separately, also by the insurer after a lossnot addressed
Premium adjustment when the hazard zone changesnot addressed
Contract term and notice periodnot addressed
Best-terms guarantee against model conditions or prior contractyes„versicherung „L“ ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zum Stichtag 28.04.2021 empfohlenen Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen“§ 22, page 12
Innovation clause: future improvements apply automaticallynot addressed

Spain: Consorcio and extra cover

PointRuleWording (German)Clause
Reference to extraordinary risks covered by the Consorcionot addressed
Own rain cover: from which rainfall intensitynot addressed
Own wind cover below the Consorcio thresholdnot addressed
Own cover for hail and snow regardless of intensitynot addressed
Cover of the Consorcio deductible or top-up beyond Consorcionot addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group.
Distribution
available through brokers

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung L (B362)
[Seite 1] Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“ B362 Inhalt §1 Gegenstand der Versicherung . . . . . . . . 2 § 19 Zahlung und Verzinsung der § 2 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Entschädigung. . . . . . . . . . . . . . . 10 Blitz, Explosion, Implosion, Absturz oder § 20 Übergang von Ersatzansprüchen. . . . . . 11 Anprall von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . 2 § 21 Sachverständigenverfahren. . . . . . . . . 11 §3 Leitungswasser. . . . . . . . . . . . . . . . 2 § 22 Keine Nachteile gegenüber GDV- § 4 Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Muster­bedingungen . . . . . . . . . . . . 12 Naturgefahren). . . . . . . . . . . . . . . . 3 § 23 Mindeststandards Arbeitskreis § 5 Versicherte Sachen, Versicherungs­­- Beratungsprozesse. . . . . . . . . . . . . 12 grundstück. . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Verbindliche Erläuterungen zu den B362. . . . . 12 §6 Versicherte Kosten. . . . . . . . . . . . . . 5 §7 Mietausfall, Mietwert . . . . . . . . . . . . 5 §8 Versicherungswert . . . . . . . . . . . . . . 6 §9 Beitragsermittlung, -anpassung . . . . . . . 6 § 10 Mehrere Gebäudeversicherungen . . . . . . 7 § 11 Veräußerung versicherter Gebäude. . . . . . 7 § 12 Kündigung bei angemeldeten Realrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 § 13 Gefahrerhöhung. . . . . . . . . . . . . . . 8 § 14 Obliegenheiten. . . . . . . . . . . . . . . . 8 § 15 Folgen von Obliegenheitsverletzungen. . . . 9 § 16 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadenverursachung . . . . . . . . . . . . 9 § 17 Wohnungs- und Teileigentum . . . . . . . . 9 § 18 Entschädigungsberechnung . . . . . . . . . 9 Gültig ab 28.04.2021 [Seite 2] § 1 Gegenstand der Versicherung 4.2 Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder 1. Versicherungsfall Dämpfen beruht. Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter- Implosion, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen (§ 2); schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. b) Leitungswasser (§ 3); Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen c) Naturgefahren (§ 4) seiner Wandung nicht erforderlich. aa) Sturm, Hagel; 4.3 Blindgängerschäden sind Explosionsschäden durch bb) soweit zusätzlich vereinbart Kampfmittel aus beendeten Kriegen. die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) 4.4 Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammen- Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erd­ fall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge senkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und eines inneren Unterdrucks. Vulkanausbruch. 5. Absturz oder Anprall von Luftfahrzeugen 2. Generelle Ausschlüsse Versichert ist der Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeuges. Nicht versichert sind Schäden durch Gleiches gilt für den Absturz oder Anprall seiner Teile oder a) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, seiner Ladung. Revolution, Rebellion oder Aufstand; 6. Nicht versicherte Schäden b) Innere Unruhen; Nicht versichert sind c) Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. a) Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichti- gung mitwirkender Ursachen; Das gilt jeweils ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. b) S engschäden. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden durch eine nach Nr. 1 versicherte Gefahr verursacht wurden; § 2 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch c) S chäden an Verbrennungsmotoren durch die im Ver- Blitz, Explosion, Implosion, Absturz oder brennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Anprall von Luftfahrzeugen Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden 1. Brand Folge eines nach Nr. 1 versicherten Schadenereignisses sind. 1.1 Versichert sind Schäden durch Brand einschließlich Nutzwärmeschäden. 1.2 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen § 3 Leitungswasser Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich 1. Versicherte Gefahren und Schäden aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: 1.3 Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die dadurch entstehen, dass versicherte Sachen einem Nutzfeuer oder a) Leitungswasserschäden; der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken b) Bruchschäden innerhalb von Gebäuden; ausgesetzt werden, sowie Brandschäden an versicherten c) Bruchschäden außerhalb von Gebäuden. Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. 2. Leitungswasserschäden 2.1 Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig 2. Blitzschlag ausgetreten ist aus: Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) Sachen. oder damit verbundenen Schläuchen; 3. Überspannung durch Blitz b) d  en mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Überspannung infolge eines Blitzes oder durch sonstige Teilen; atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten c) Heizungs- oder Klimaanlagen; elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Einer d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; Überspannung gleichgestellt sind Überstrom sowie Kurzschluss. e) Schwimmbecken, Wasserbetten oder Aquarien. 4. Explosion, Implosion 2.2 Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. 4.1 Versichert sind Schäden durch Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur a) Explosion einschließlich Blindgängerschäden; Energieerzeugung bestimmt sind. b) Implosion. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“ 2 [Seite 3] 2.3 Versichert sind zudem Schäden, die durch Regenwasser f) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungs- entstehen, welches aus innen liegenden Regenwasser­ wasser nach Nr. 2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch ableitungsrohren oder Regenwassernutzungsanlagen verursacht hat; bestimmungswidrig ausgetreten ist. g) Ö  ffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungs­ 3. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden düsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem 3.1 Bruchschäden versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Versichert sind innerhalb von Gebäuden Bruchschäden an Berieselungsanlage. a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) 5.2 Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäu- oder den damit verbundenen Schläuchen; deteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen; diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befind­lichen Sachen. c) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; d) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen; § 4 Naturgefahren e) Regenwasserableitungs- oder Lüftungsrohren. (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Rohre kein 1. Sturm Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren 1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von Anlagen sind. mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Wind- 3.2 Frostbedingte Bruchschäden geschwindigkeit mindestens 62 km/h). Versichert sind innerhalb von Gebäuden frostbedingte 1.2 Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, Bruchschäden an folgenden Installationen: wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der folgenden a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Sachverhalte nachweisen: Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, a) die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versiche- Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren rungsgrundstückes Schäden an Gebäuden in einwand- Anschlussschläuche; freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen b) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile anderen Sachen angerichtet; von Heizungs- oder Klimaanlagen. b) d  er Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands 3.3 Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem einschließlich der Bodenplatte. Rohre nach Nr. 3.1 b) sind sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch auch auf dem Dach versichert. Voraussetzung hierfür ist Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die jedoch, dass es sich um Rohre von Solarheizungsanlagen baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind. handelt. Rohre unterhalb der Bodenplatte sind aus- 2. Hagel schließlich nach Nr. 4 versichert. Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von 4. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden Eiskörnern. 4.1 Versichert sind außerhalb von Gebäuden Bruchschäden an 3. Versicherte Sturm-/Hagelereignisse a) Zuleitungsrohren der Wasserversorgung; Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen; a) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte c) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen. Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Rohre der Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen versicherten Sachen sind versichert; und Sie für diese Rohre die Gefahr tragen. b) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die 4.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Rohre, die außerhalb mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind; des Versicherungsgrundstückes verlegt sind. c) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, 5. Nicht versicherte Schäden die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind; 5.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – d) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder Schäden durch andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. a) Regenwasser aus außen liegenden Fallrohren; Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten b) Plansch- oder Reinigungswasser; Sachen sind versichert; c) Schwamm; e) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder d) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder versicherten Gebäude baulich verbunden sind; einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; f) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder e) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“ 3 [Seite 4] 4. Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) 5. Nicht versicherte Schäden 4.1 Überschwemmung 5.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Boden des Versicherungsgrundstückes mit erheblichen Schäden durch Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn a) Sturmflut; a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz fließenden) Gewässern, durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, b) Witterungsniederschläge oder Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel ent­ c) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als standen sind und einen Gebäudeschaden darstellen; Folge von a) oder b) c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungs­ die Überflutung verursacht haben. niederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen 4.2 Rückstau Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen d) Trockenheit oder Austrocknung. Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen 5.2 Nicht versichert sind Schäden an in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs­ a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden fließenden) Gewässern oder oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; b) Witterungsniederschläge b) Laden- und Schaufensterscheiben. den Rückstau verursacht haben. 4.3 Erdbeben § 5 Versicherte Sachen, Versicherungs­ Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des grundstück Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. 1. Versicherte Sachen Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Versicherte Sachen sind Sachverhalte nachweisen: a) die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude, a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in b) deren Gebäudebestandteile, der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden c) deren Gebäudezubehör, an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet; d) u  nmittelbar an die Gebäude anschließende Terrassen sowie b) der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch Erdbeben entstanden sein. e) nach Nr. 6.2 mitversicherte weitere Grundstücks­ bestandteile 4.4 Erdsenkung innerhalb des Versicherungsgrundstückes. Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. 2. Gebäude 4.5 Erdrutsch Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke. Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. im Sinne dieser Versicherungsbedingungen zu mindestens 50 % zur Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein. 4.6 Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- 3. Gebäudebestandteile oder Eismassen. 3.1 Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch den Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude Abgang von auf Dächern angesammelten Schnee- und ihre Selbständigkeit verloren haben. Eismassen infolge Schneedrucks (Dachlawinen). 3.2 Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, 4.7 Lawinen die individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind. Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorge- niedergehen, einschließlich der bei ihrem Abgang verur- fertigt sind, gehören hingegen nicht dazu. sachten Druckwelle. 4.8 Vulkanausbruch 4. Gebäudezubehör Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim 4.1 Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden Materialien und von Gasen. Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. 4.2 Als Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“ 4 [Seite 5] 5. Terrassen 3. Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt Schutzkosten im Freien vorgesehen sind. 3.1 Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versiche- rungsfalles erforderlich sind: 6. Weitere Grundstücksbestandteile a) Aufräumungs- und Abbruchkosten 6.1 Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrundstückes fest  Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen verbundenen Sachen. aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwen- dungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen 6.2 Mitversichert sind Garagen und Carports. Andere Grund- wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzu- stücksbestandteile sind nur mitversichert, soweit diese transportieren, sie abzulagern und zu vernichten. Einge- ausdrücklich im Versicherungsschein aufgeführt sind. schlossen sind zudem die Kosten für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken. 7. Versicherungsgrundstück b) Bewegungs- und Schutzkosten Versicherungsgrundstück sind die Flurstücke, auf denen die versicherten Gebäude stehen (Versicherungsort). Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu den versicherte Sachen wiederherzustellen oder wieder­ versicherten Gebäuden gehört. zubeschaffen. 3.2 Der Ersatz versicherter Kosten nach Nr. 3.1 a) und b) ist je 8. Nicht versicherte Sachen Versicherungsfall auf insgesamt 50.000 € begrenzt. Nicht versichert sind a) alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen, § 7 Mietausfall, Mietwert die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er 1. Leistungsumfang die Gefahr trägt. Werden Sachen dagegen nur ausge- 1.1 Mietausfall tauscht, sind die neu eingefügten Sachen versichert. Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung Wir ersetzen den Mietausfall, wenn Mieter wegen eines ist von Ihnen nachzuweisen; Versicherungsfalles zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben. Das schließt die fort­ b) elektronisch gespeicherte Daten und Programme. laufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. Zudem ersetzen wir den Mietausfall, wenn ein Mietver- § 6 Versicherte Kosten hältnis wegen des Versicherungsfalles nicht angetreten werden kann. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des Zeitraums des Schadens nach Nr. 2. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der 1.1 Wir ersetzen Ihre Aufwendungen, Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles a) die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen bereits geschlossen war. nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für 1.2 Mietwert geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung Wir ersetzen den ortsüblichen Mietwert, wenn Sie Räume machen. Dies gilt auch, wenn diese letztlich erfolglos selbst genutzt oder einem Dritten unentgeltlich überlassen geblieben sind. Sofern Sie dies wünschen, werden wir haben und diese wegen eines Versicherungsfalles unbe- den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auch nutzbar geworden sind. Das schließt die fortlaufenden vorschießen; Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. Voraussetzung b) um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall für den Ersatz des Mietwertes ist jedoch, dass Ihnen bzw. abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, dem Dritten die Beschränkung auf etwa benutzbar geblie- sofern diese Aufwendungen bei einer nachträglichen bene Räume nicht zugemutet werden kann. objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig 1.3 Mietausfall/Mietwert aufgrund Einhaltung und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf öffentlich-rechtlicher Vorschriften unsere Weisung erfolgten. Wir ersetzen auch einen durch die Einhaltung öffentlich- 1.2 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der rechtlicher Vorschriften (z.B. Wiederherstellungsbe- Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistun- schränkungen) verursachten zusätzlichen Mietausfall gen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. bzw. Mietwert. 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens 1.4 Gewerblich genutzte Räume 2.1 Wir ersetzen die Kosten für die Ermittlung und Feststellung Nicht versichert ist der Mietausfall bzw. Mietwert für eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den gewerblich genutzte Räume. Umständen nach geboten waren. 2.2 Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit wir Sie zur Zuziehung aufgefordert haben. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“ 5 [Seite 6] 2. Leistungszeitraum 3.2 Der Gleitende Zeitwert ist der Neubauwert zum Zeitpunkt 2.1 Leistungsdauer des Versicherungsfalles abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad. Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt, in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für 4. Gemeiner Wert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden 12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst 2.2 Verzögerung der Wiederbenutzung dauerhaft entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzö- (gemeiner Wert). Eine dauerhafte Entwertung liegt gern. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs- insbesondere vor, wenn Gebäude für ihren Zweck und Schadenminderungspflicht nach § 14 Nr. 2.1 a). nicht mehr zu verwenden sind. § 8 Versicherungswert § 9 Beitragsermittlung, -anpassung 1. Versicherungswert 1. Beitragsermittlung Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die 1.1 Grundlage der Ermittlung des Beitrages sind die Wohn- Berechnung der Entschädigung. Der Versicherungswert und Nutzfläche, der Gebäudetyp, das Gebäudealter, die für die Gebäude gilt auch für Gebäudezubehör, unmittelbar Nutzung, sonstige vereinbarte Merkmale, die für die an die Gebäude anschließende Terrassen und mitversicherte Beitragsermittlung erheblich sind, und der Anpassungs­ weitere Grundstücksbestandteile nach § 5 Nr. 1 c) bis e). faktor (siehe Nr. 2). 1.2 Wohn- und Nutzfläche 2. Gleitender Neubauwert Als Wohn- und Nutzfläche gilt die Grundfläche aller zu 2.1 Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versiche- Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken nutzbaren rungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des Räume auf dem Versicherungsgrundstück. Dazu zählen Versicherungsfalles. Hierzu gehören auch Architektenho- auch Hobby- und Party-Räume (auch im Keller oder norare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Dachgeschoss) sowie Wintergärten, Schwimmbäder 2.2 Werden innerhalb des Versicherungsjahres Merkmale, die und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume. der Beitragsermittlung zugrunde liegen (siehe § 9 Nr. 1), Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als zwei durch bauliche Maßnahmen verändert, gilt Folgendes: Metern werden nur zur Hälfte gerechnet, Flächen mit Versicherungsschutz besteht bis zum Ende des Versiche- einer Deckenhöhe von weniger als einem Meter über- rungsjahres, auch wenn die getroffene Maßnahme haupt nicht. wertsteigernd ist. Nicht gerechnet werden: 2.3 Im Gleitenden Neubauwert berücksichtigt sind: • Terrassen, Dachgärten, Loggien, Balkone, a) Mehrkosten durch Technologiefortschritt, die dadurch • Treppen, entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene Sachen wegen Technologiefortschritts nicht mehr oder • Waschküchen, Trocken-, Heizungs- und sonstige nur mit unwirtschaftlichem Aufwand in derselben Art Zubehörräume, und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden • Garagen und Carports. können. Die Ersatzgüter müssen den zu ersetzenden Nur bei gewerblicher Nutzung gerechnet werden: Sachen möglichst nahe kommen; • Abstell- und Lagerräume (auch im Keller, auf dem b) Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstel- Dachboden oder in Nebengebäuden). lungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Alternativ akzeptieren wir auch die Angabe der Gesamt- versicherte und vom Schaden betroffene Sachen fläche entsprechend wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder • der Wohnflächenverordnung (WoFlV), wiederbeschafft werden können; • der Nutzfläche nach DIN 277, c) Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versiche- • den Bauplänen (bei Einfamilienhäusern auch dem rungsfalles und der unverzüglich veranlassten Wieder- Miet- oder Kaufvertrag), sofern diese den aktuellen herstellung. Ausbauzustand wiedergeben, 2.4 Wir passen den Versicherungsschutz nach Nr. 2.1 an die • anderen gültigen Berechnungsmethoden, sofern die Baukostenentwicklung an (siehe § 9 Nr. 2). Insoweit besteht Ermittlung durch einen sachverständigen Dritten erfolgt. Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen 2. Beitragsanpassung aufgrund Anpassung des Neubauwertes zum Zeitpunkt der unverzüglich nach dem Versicherungsschutzes an die Baukostenentwicklung Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung. 2.1 Wird der Versicherungsschutz nach § 8 Nr. 2.4 angepasst, 3. Gleitender Zeitwert bei unterlassener oder verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich der verspäteter Wiederherstellung Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert. 3.1 Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederhergestellt werden (§ 18 Nr. 6), ist nur der Gleitende Zeitwert versichert. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“ 6 [Seite 7] 2.2 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar rungsverträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versi- leisten ist, als wenn das gesamte Risiko in diesem Vertrag cherungsjahr. Er erhöht oder vermindert sich entsprechend in Deckung gegeben worden wäre. dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geändert 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung haben: Sie können zur Beseitigung der Mehrfachversicherung • Der „Baupreisindex für Wohngebäude“ für den Monat jederzeit mit sofortiger Wirkung diesen Versicherungsver- Mai des Vorjahres und trag kündigen oder verlangen, dass dieser unter verhältnis- • der „Tariflohnindex für das Baugewerbe“ für das zweite mäßiger Minderung des Beitrages auf den durch die andere Quartal des Vorjahres. Versicherung nicht gedeckten Umfang herabgesetzt wird. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex § 11 Veräußerung versicherter Gebäude zu 80 % und die des Tariflohnindex zu 20 % berücksichtigt. Bei der Berechnung der Veränderungsraten zum Vorjahr 1. Rechtsverhältnis nach Eigentumsübergang und der anschließenden Gewichtung beider Veränderungs- Veräußern Sie die versicherten Gebäude, tritt der Erwer- raten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma ber an Ihrer Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies gerundet. geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbuch­ Komma gerundet. eintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis. eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, 2. Kündigungsrecht des Erwerbers sonst abgerundet. 2.1 Der Erwerber ist bis 1 Monat nach dem Eigentumsüber- 3. Beitragsanpassung aufgrund nachträglicher gang berechtigt, den Versicherungsvertrag rückwirkend Änderung von Beitragsmerkmalen zum Datum des Eigentumsübergangs zu kündigen. Fehlt Zeigen Sie uns eine Änderung der Merkmale an, die dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht, entsprechend Nr. 1 der Beitragsermittlung zugrunde liegen, beginnt die Monatsfrist erst zum Zeitpunkt seiner Kennt- wird der Beitrag mit Wirkung ab unserer Kenntnisnahme niserlangung. angepasst. 2.2 Erfolgt die Kündigung nach Ablauf der Monatsfrist nach Nr. 2.1, wird diese mit Zugang bei uns oder zu einem vom Erwerber gewünschten späteren Zeitpunkt wirksam. § 10 Mehrere Gebäudeversicherungen 2.3 Sofern der Versicherungsvertrag vom Erwerber nicht 1. Anzeigepflicht entsprechend Nr. 2.1 rückwirkend gekündigt wird, hat er 1.1 Wird ein Gebäude gleichzeitig über mehrere Gebäudever- die auf die Zeit ab dem Eigentumsübergang entfallenden sicherungen versichert, müssen Sie uns dies unverzüglich Beiträge zu zahlen. mitteilen. In der Mitteilung sind die anderen Versicherer 3. Beitragsabrechnung mit dem Veräußerer und die Versicherungsumfänge anzugeben. 3.1 Wird uns die Veräußerung spätestens 1 Monat nach dem 1.2 Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach Nr. 1.1 vorsätzlich Ende der zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs laufen- oder grob fahrlässig, sind wir unter den in § 15 genannten den Versicherungsperiode angezeigt, müssen Sie nur den Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch auf die Zeit bis zum Eigentumsübergang entfallenden Teil ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht des Beitrages zahlen. ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis 3.2 Bei späterer Anzeige schulden Sie uns den Beitrag bis zum von den anderen Versicherungen hatten. Ende der zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs laufen- 2. Mehrfachversicherung den Versicherungsperiode, sofern der Erwerber den Versi- Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn die Summe der cherungsvertrag entsprechend Nr. 2.1 rückwirkend kündigt. Entschädigungen, die aufgrund jedes einzelnen Versiche- rungsvertrages ohne Bestehen der anderen Versicherungen § 12 Kündigung bei angemeldeten Realrechten zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt. Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, 3. Leistung bei Mehrfachversicherung ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versiche- Sie nur wirksam, wenn Sie mindestens 1 Monat vor Ablauf rungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so des Versicherungsvertrages nachgewiesen haben, dass ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag a) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Versiche- zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem rungsverträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn das Grundpfandrecht belastet war oder gesamte Risiko nur in diesem Vertrag in Deckung gege- b) der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat. ben worden wäre. Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt im Versicherungsfall. sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Versiche- Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“ 7 [Seite 8] § 13 Gefahrerhöhung b) S ie weisen nach, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles 1. Begriff der Gefahrerhöhung oder den Umfang der Leistungspflicht war; 1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die tatsächlich c) z ur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles war vorhandenen Umstände nach Abgabe Ihrer Vertragser­ die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und klärung so verändert werden, dass der Eintritt des Versi- eine Kündigung nicht erfolgt. cherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versiche- rungsvertrages wahrscheinlicher wird. § 14 Obliegenheiten 1.2 Eine Gefahrerhöhung ist in folgenden Fällen entsprechend 1. Sicherheitsvorschriften Nr. 2 anzuzeigen: 1.1 Sie sind verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen oder a) es ändert sich ein gefahrerheblicher Umstand, nach dem mit uns vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten. wir vor Vertragsschluss gefragt haben; 1.2 Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten b) ein versichertes Gebäude oder der überwiegende Teil gelten folgende Sicherheitsvorschriften: des Gebäudes werden nicht mehr genutzt; a) versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem c) an einem versicherten Gebäude werden Baumaßnahmen Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasser- durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und teilweise entfernt wird; außen angebrachte Sachen. Mängel oder Schäden an d) Baumaßnahmen an einem versicherten Gebäude führen diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden; dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird; b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu e) in einem versicherten Gebäude wird ein Gewerbe­ jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden. betrieb aufgenommen oder verändert. Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und 1.3 Eine Gefahrerhöhung liegt hingegen nicht vor, wenn sich Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder wenn nach zu halten; den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die c) in der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und Gefahrerhöhung mitversichert sein soll. Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden 2. Anzeigepflicht Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren Sie müssen uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie Kenntnis und entleert zu halten. davon erlangen, dass nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung eingetreten ist. 2. Obliegenheiten bei Schadeneintritt 2.1 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles: 3. Kündigung oder Vertragsanpassung a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung 3.1 Im Falle einer Gefahrerhöhung können wir des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere a) den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen von 1 Monat kündigen oder sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo- b) ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag b) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder ausschließen. telefonisch – anzuzeigen; 3.2 Unsere Rechte nach Nr. 3.1 erlöschen, wenn wir diese c) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das nicht innerhalb 1 Monats ab unserer Kenntnis von der Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wieder- d) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. abhandengekommenen Sachen einzureichen; 4. Versagung oder Kürzung der Leistung e) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis 4.1 Tritt der Versicherungsfall später als 1 Monat nach dem die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch Zeitpunkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen sein müssen, sind wir bei vorsätzlicher Verletzung der unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar Anzeigepflicht nach Nr. 2 von der Verpflichtung zur zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig- Leistung frei. ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzu- 4.2 Anstelle der völligen Leistungsfreiheit nach Nr. 4.1 sind wir bewahren; bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung berechtigt, unsere f) s oweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft in Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche- Ihres Verschuldens entspricht. rungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht 4.3 Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, falls erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; a) Sie weisen nach, dass die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde; g) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“ 8 [Seite 9] 2.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem § 17 Wohnungs- und Teileigentum anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Nr. 2.1 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach 1. Leistungspflicht bei Verträgen mit den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. Wohnungseigentümergemeinschaften Wenn wir bei Verträgen mit Wohnungseigentümer­ gemeinschaften wegen des Verhaltens einzelner Woh- § 15 Folgen von Obliegenheitsverletzungen nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei sind, 1. Versagung oder Kürzung der Leistung bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümern zur 1.1 Wird eine Obliegenheit aus diesem Versicherungsvertrag Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum vorsätzlich verletzt, sind wir von der Verpflichtung zur und deren Miteigentumsanteile. Leistung frei. Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig 2. Zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem des Gemeinschaftseigentums Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens 2.1 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentums­ entspricht. anteil desjenigen, gegenüber dem wir ganz oder teilweise 1.2 Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie leistungsfrei sind. Die übrigen Wohnungseigentümer nachweisen, dass können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentums­ a) die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig anteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche verletzt wurde oder Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche b) die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheits­ Eigentum wiederherzustellen. verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung 2.2 Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz oder des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder teilweise leistungsfrei sind, muss uns diese zusätzliche den Umfang der Leistung ursächlich war. Entschädigung ersetzen. 1.3 Bei einem Verstoß gegen eine landesrechtliche Rauch- 3. Teileigentum warnmelderpflicht (Installation, Wartung und Betrieb) Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1 oder der Nichteinhaltung behördlicher Vorschriften über und Nr. 2 entsprechend. Rückstausicherungen werden wir uns nicht auf die Ver­ letzung einer gesetzlichen bzw. behördlichen Sicherheits- vorschrift nach § 14 Nr. 1.1 berufen. § 18 Entschädigungsberechnung 1.4 Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles 1. Grundlagen der Entschädigungsberechnung zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit 1.1 Wir ersetzen bleibt folgenlos, wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederher- hinzuweisen. stellungskosten nach § 8 Nr. 2.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Das schließt Mehrkosten nach 2. Kündigung § 8 Nr. 2.3 ein. Architektenhonorare sowie sonstige Bei Verletzung einer vor Schadeneintritt zu erfüllenden Konstruktions- und Planungskosten gehören auch zur Obliegenheit können wir unabhängig von Nr. 1 den Entschädigung; Versicherungsvertrag innerhalb 1 Monats ab Kenntnis von b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschä­ der Obliegenheitsverletzung kündigen. Die Kündigung digten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum wird mit Zugang bei Ihnen wirksam. Unser Kündigungs- Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Wir ersetzen außer- recht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass die dem eine Wertminderung, die durch die Reparatur Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens grober Fahrlässigkeit beruhte. der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles; § 16 Vorsätzliche oder grob fahrlässige c) bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Schadenverursachung Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt 1. Vorsatz des Versicherungsfalles. Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so 1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbei- noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf, wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die dann erhalten Sie eine entsprechende Entschädigung vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. nach Nr. 1.1. 2. Grobe Fahrlässigkeit Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die behördlichen Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu erteilt wurden und die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. des Versicherungsfalles nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“ 9 [Seite 10] 1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und 6.2 Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt Wiederherstellung innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundes­ des Versicherungsfalles sichergestellt wird. republik Deutschland zu errichten. 1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der 6.3 Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn Sie Entschädigungsberechnung nach Nr. 1.1 angerechnet. verschuldet haben, dass die Sache nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbe- 2. Gemeiner Wert schafft wurde. Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen zum 7. Mehrwertsteuer erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie entschädigt. tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. 3. Geringerwertige oder höherwertige Bauausgestaltung 8. Selbstbehalt 3.1 Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des Versiche- Selbstbehalte werden in der vereinbarten Höhe von der rungsfalles in der tatsächlichen Bauausgestaltung geringer- Entschädigung abgezogen. wertig als im Versicherungsvertrag beschrieben, gilt: Wir sind nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich § 19 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen. 1. Fälligkeit der Entschädigung 3.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die tatsächliche 1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch Bauausgestaltung höherwertig, gilt: dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung führen. haben. Grundlage für die Entschädigung ist dann die im Versiche- 1.2 Sie können 1 Monat nach Meldung des Schadens den rungsvertrag beschriebene Bauausgestaltung (§ 9 Nr. 1). Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraus- Wir ersetzen in diesem Fall nur die dafür ortsüblichen sichtlich mindestens zu zahlen ist. Wiederherstellungskosten (Nr. 1.1 a)) bzw. die notwen­ 1.3 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der digen Reparaturkosten (Nr. 1.1 b)). Entschädigung wird fällig, nachdem Sie nachgewiesen Die folgenden Regelungen bleiben davon unberührt: haben, dass die Wiederherstellung oder Wiederbe­ • bauliche Maßnahmen innerhalb des Versicherungsjahres schaffung sichergestellt ist. (§ 8 Nr. 2.2), 2. Rückzahlung des Neuwertanteiles • Gefahrerhöhung (§ 13) und Sie sind zur Rückzahlung der nach Nr. 1.3 geleisteten • Vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 2 der Allgemeinen Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft). Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das 4. Kosten gilt auch für Zinsen, die wir nach Nr. 3.1 b) gezahlt haben. Versicherte Kosten nach § 6 werden ersetzt, wenn sie nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden 3. Verzinsung die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berück- 3.1 Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit sichtigt. nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: 5. Mietausfall, Mietwert a) Entschädigung Den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert ersetzen wir bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums nach § 7 Nr. 2. Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb 1 Monats 6. Neuwertanteil geleistet wurde. 6.1 Den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, b) Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) Entschädigung erwerben Sie nur unter folgenden Voraussetzungen: Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die a) Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung verwenden Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wieder- werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und beschaffung nachgewiesen haben. Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederher- c) Zinssatz zustellen oder wiederzubeschaffen und Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen b) die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Eintritt mindestens aber bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen des Versicherungsfalles sichergestellt. pro Jahr. 3.2 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“ 10 [Seite 11] 4. Hemmung 2. Benennung der Sachverständigen Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1 sowie Nr. 3.1 a) 2.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu und b) gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt den wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht hat, kann die andere Partei in Textform auffordern, den ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der 5. Aufschiebung der Zahlung zweite Sachverständige muss innerhalb von 2 Wochen Wir können die Zahlung aufschieben, solange nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen; das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass Amtsgericht ernennen lassen. Im Falle einer Aufforderung dieses Versicherungsfalles noch läuft; durch uns haben wir Sie auf diese Folge hinzuweisen. c) eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Real­ 2.2 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn gläubigers nicht erfolgte. ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige § 20 Übergang von Ersatzansprüchen Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der 1. Übergehende Ersatzansprüche beiden Parteien. 1.1 Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, 3. Feststellungen der Sachverständigen geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem a) e in Verzeichnis der abhandengekommenen, der Nachteil geltend gemacht werden. zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen 1.2 Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft Zeitpunkt des Versicherungsfalles; leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; verursacht. d) die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen bzw. Mietwert. 2.1 Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung 4. Verfahren nach der Feststellung dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und 4.1 Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen nach Übergang des Ersatzanspruches auf uns bei dessen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken. der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die 2.2 Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Die Beweis- 4.2 Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unver- tragen Sie. bindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 4.3 Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir § 21 Sachverständigenverfahren die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich 1. Feststellung der Schadenhöhe, weitere sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies Feststellungen zum Versicherungsfall gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigen- 5. Kosten des Sachverständigenverfahrens verfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die kann durch Vereinbarung auch auf weitere Feststellungen Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 6. Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten nicht berührt. Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“ 11 [Seite 12] § 22 Keine Nachteile gegenüber GDV-Muster­ Maschinen oder sonstigen Sachen, für Durchbruch, Abriss bedingungen oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. Abweichend von § 14 der Allgemeinen Versicherungs­ bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir Ihnen, dass die vorliegenden Bedingungen zur Wohngebäude- Zu § 8 Versicherungswert versicherung „L“ ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den Gleitende Neuwertversicherung (zu § 8 Nr. 2) vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt- schaft e.V. (GDV) zum Stichtag 28.04.2021 empfohlenen Die Gleitende Neuwertversicherung geht von einem Betrag Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen aus, der aufzuwenden ist, um ein Gebäude in gleicher Art VGB 2016 – Wohnflächenmodell – abweichen. und Güte wiederherzustellen. Dabei berücksichtigen wir beispielsweise automatisch eventuelle Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen. § 23 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungs- Außerdem passen wir den Versicherungsschutz an die prozesse Preisveränderungen der Baukosten für das Gebäude an. Abweichend von § 15 der Allgemeinen Versicherungs­ Diese Anpassung wirkt sich sowohl auf die Versicherungs- bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir Ihnen, leistung als auch Ihren Versicherungsbeitrag aus. dass die vorliegenden Bedingungen zur Wohngebäude- versicherung „L“ die Mindeststandards des Arbeitskreises Zu § 12 Kündigung bei angemeldeten Beratungsprozesse vom 13.12.2018 erfüllen. Realrechten Realgläubiger (zu § 12) Verbindliche Erläuterungen zu den B362 Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Forderung über ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht (z.B. Zu § 3 Leitungswasser Hypothek, Grundschuld) gesichert haben. Das können z.B. Banken oder Bausparkassen sein. Die Interessen der Fußboden- und Wandheizungen Realgläubiger sind im Rahmen einer Wohngebäudeversi- (zu § 3 Nr. 2.1 c) und Nr. 3.1 b)) cherung gesetzlich geschützt. Sie müssen u.a. bei Zahlung Versichert ist auch der bestimmungswidrige Austritt von von Versicherungsleistungen und der Beendigung des Wasser oder sonstigen Betriebsstoffen aus Fußboden- oder Versicherungsvertrages einbezogen werden. Wandheizungen sowie Bruchschäden an den im Fußboden Eingeschränktes Kündigungsrecht (zu § 12) bzw. in der Wand verlegten Leitungen dieser Heizungen. Die Einschränkung des Kündigungsrechtes bei angemel- Frostbedingte und sonstige Bruchschäden deten Realrechten ergibt sich aus § 144 und § 148 des (zu § 3 Nr. 3 und Nr. 4) Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Bestim- Die unter Nr. 3.2 aufgeführten Installationen sind nur gegen mungen beziehen sich zwar unmittelbar nur auf die Bruchschäden durch Frost versichert. Für die übrigen Rohre Feuerversicherung, wirken jedoch für den gesamten und Installationen besteht hingegen auch Versicherungs- Vertrag, da auf der Grundlage der vorliegenden Bedin- schutz für Bruchschäden aufgrund sonstiger Ursachen. gungen kein ausschließlicher Feuerversicherungsschutz geboten werden kann. Zu § 5 Versicherte Sachen, Versicherungs- grundstück Zu § 14 Obliegenheiten Regenerative Energieversorgung (zu § 5 Nr. 1) Obliegenheiten (zu § 14) Zu den versicherten Sachen gehören auch Photovoltaik­ Obliegenheiten sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während anlagen sowie sonstige Anlagen der regenerativen und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie Energieversorgung auf der Grundlage von Solarthermie Sicherheitsvorschriften zum Brand- oder Frostschutz oder oberflächennaher Geothermie oder einer sonstigen einhalten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden Wärmepumpenanlage. Dazu zählen auch die zugehörigen Sie Ihren Versicherungsschutz. Installationen, wie z.B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Zu § 18 Entschädigungsberechnung Wechselrichter und Verkabelung. Entschädigungsgrenzen für Kosten (zu § 18 Nr. 4) Zu § 6 Versicherte Kosten Es gelten nur die ausdrücklich zu einzelnen Positionen vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Eine Gesamtentschä- Bewegungs- und Schutzkosten (zu § 6 Nr. 3.1 b)) digungsgrenze für versicherte Kosten ist nicht vorgesehen. Zu den versicherten Bewegungs- und Schutzkosten zählen insbesondere Kosten für den Ab- und Wiederaufbau von B362 / pdf / 06.26.1 InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5 Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0 Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
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[Seite 1] Klauseln zur Wohngebäudeversicherung „L“ A. Weitere Naturgefahren Es gelten folgende Altersfaktoren: (Ist kein Einschluss der weiteren Naturgefahren vereinbart, gilt die Klausel 7276; sofern der Einschluss der weiteren 0 Jahre = 1,000 11 Jahre = 1,312 21 Jahre = 1,679 Naturgefahren vereinbart ist, gilt die Klausel 7277) 1 Jahr = 1,025 12 Jahre = 1,345 22 Jahre = 1,721 Klausel 7276: Kein Einschluss der weiteren Naturgefahren 2 Jahre = 1,051 13 Jahre = 1,379 23 Jahre = 1,764 Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, 3 Jahre = 1,077 14 Jahre = 1,413 24 Jahre = 1,808 Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, 4 Jahre = 1,104 15 Jahre = 1,448 25 Jahre = 1,853 Lawinen und Vulkanausbruch) wurde nicht vereinbart. 5 Jahre = 1,132 16 Jahre = 1,484 26 Jahre = 1,899 6 Jahre = 1,160 17 Jahre = 1,521 27 Jahre = 1,946 Klausel 7277: Einschluss der weiteren Naturgefahren 7 Jahre = 1,189 18 Jahre = 1,559 28 Jahre = 1,995 Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, 8 Jahre = 1,219 19 Jahre = 1,598 29 Jahre = 2,045 Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart. 9 Jahre = 1,249 20 Jahre = 1,638 30 Jahre = 2,096 10 Jahre = 1,280 B. Selbstbehalt (Die jeweilige Klausel gilt nur, sofern ein Selbstbehalt in der Klausel 7266: Kernsanierung angegebenen Höhe vereinbart ist) Der Vertrag kam aufgrund der Angabe zustande, dass das Gebäude in dem im Antrag genannten Jahr kernsaniert wurde. Klausel 7784: Selbstbehalt 500 € Kernsanierung bedeutet, dass Dachstuhl, Mauern, Decken, Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 500 €, den Sie je Böden, Putz, Fenster und Türen in einen neuwertigen Zustand Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von versetzt wurden. Grundvoraussetzung ist zudem die komplette uns von der Entschädigung abgezogen. Erneuerung des Rohrleitungssystems (Zu- und Ableitungen), der Heizungseinrichtungen, der sanitären Anlagen, der elektrischen Klausel 7785: Selbstbehalt 1.200 € Leitungen und der Dacheindeckung. Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 1.200 €, den Sie je Falls der Sanierungszustand nicht diesen Vorgaben entspricht, Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von besteht für darauf zurückzuführende Schäden kein Versicherungs­ uns von der Entschädigung abgezogen. schutz. Klausel 7786: Selbstbehalt 2.500 € Klausel 7771: Schadenfreiheitsrabatt Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 2.500 €, den Sie je 1. Voraussetzungen Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von uns von der Entschädigung abgezogen. Die InterRisk gewährt einen Schadenfreiheitsrabatt in Höhe von 25 %, sofern seit mindestens 5 Jahren Versiche­ rungsschutz gegen die im Versicherungsschein genannten C. Beitragsanpassung und Schadenfreiheits­ Gefahren bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht rabatt und in den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung (Die Klausel 7271 gilt bei Gebäuden, die zum Vertragsbeginn erbracht wurde. unter 30 Jahre alt sind bzw. kernsaniert wurden; sofern für 2. Wegfall die Beitragsanpassung das Kernsanierungsjahr zugrunde gelegt wird, gilt zusätzlich die Klausel 7266; die Klausel 7771 Nach Zahlung einer Entschädigung fällt der Schadenfrei­ gilt generell) heitsrabatt mit Wirkung ab dem darauf folgenden Versicherungsjahr weg. Klausel 7271: Beitragsanpassung bis Gebäudealter 30 Jahre 3. Wiedergewährung In Erweiterung von § 9 Nr. 2 der Bedingungen zur Wohngebäude­ Der nach Nr. 2 weggefallene Schadenfreiheitsrabatt wird versicherung findet neben der Erhöhung oder Verminderung des wieder gewährt, sobald über einen Zeitraum von 5 Ver- Anpassungsfaktors auch eine jährliche Beitragsanpassung an den sicherungsjahren keine Entschädigungsleistung mehr Altersfaktor entsprechend dem erreichten Gebäudealter statt. Als erbracht wurde. Gebäudealter gilt die Differenz zwischen dem Jahr der Beitrags­ fälligkeit und dem Jahr der erstmaligen Bezugsfertigkeit bzw. der Kernsanierung des Gebäudes, maximal jedoch 30 Jahre. Gültig ab 28.04.2021 [Seite 2] 4. Erstmalige Gewährung Waren die Bedingungen für die Gewährung eines Schaden­ freiheitsrabattes bei Vertragsbeginn noch nicht gegeben, wird der Schadenfreiheitsrabatt mit Beginn des Versiche­ rungsjahres gewährt, das auf die Erfüllung der Voraus­ setzungen nach Nr. 1 folgt. Bei danach erfolgenden Entschädigungszahlungen gelten die Regelungen nach Nr. 2 und Nr. 3. 5. Sonderregelung für Wohngebäude Bei der Versicherung von Wohngebäuden sind die Voraus­­ setzungen nach Nr. 1 auch dann erfüllt, wenn das Gebäude vor weniger als 5 Jahren erstellt oder entsprechend der Klausel 7266 kernsaniert wurde und seit Bezugsfertigkeit noch kein Schadenfall im Sinne der dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen eingetreten ist. Klauseln Wohngebäude L / pdf / 06.26.1 InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5 Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0 Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de