Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)
Show full text: Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung L (B362)
[Seite 1]
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“ B362
Inhalt
§1 Gegenstand der Versicherung . . . . . . . . 2 § 19 Zahlung und Verzinsung der
§ 2 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Entschädigung. . . . . . . . . . . . . . . 10
Blitz, Explosion, Implosion, Absturz oder § 20 Übergang von Ersatzansprüchen. . . . . . 11
Anprall von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . 2 § 21 Sachverständigenverfahren. . . . . . . . . 11
§3 Leitungswasser. . . . . . . . . . . . . . . . 2 § 22 Keine Nachteile gegenüber GDV-
§ 4 Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Musterbedingungen . . . . . . . . . . . . 12
Naturgefahren). . . . . . . . . . . . . . . . 3 § 23 Mindeststandards Arbeitskreis
§ 5 Versicherte Sachen, Versicherungs- Beratungsprozesse. . . . . . . . . . . . . 12
grundstück. . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 Verbindliche Erläuterungen zu den B362. . . . . 12
§6 Versicherte Kosten. . . . . . . . . . . . . . 5
§7 Mietausfall, Mietwert . . . . . . . . . . . . 5
§8 Versicherungswert . . . . . . . . . . . . . . 6
§9 Beitragsermittlung, -anpassung . . . . . . . 6
§ 10 Mehrere Gebäudeversicherungen . . . . . . 7
§ 11 Veräußerung versicherter Gebäude. . . . . . 7
§ 12 Kündigung bei angemeldeten
Realrechten . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
§ 13 Gefahrerhöhung. . . . . . . . . . . . . . . 8
§ 14 Obliegenheiten. . . . . . . . . . . . . . . . 8
§ 15 Folgen von Obliegenheitsverletzungen. . . . 9
§ 16 Vorsätzliche oder grob fahrlässige
Schadenverursachung . . . . . . . . . . . . 9
§ 17 Wohnungs- und Teileigentum . . . . . . . . 9
§ 18 Entschädigungsberechnung . . . . . . . . . 9
Gültig ab 28.04.2021
[Seite 2]
§ 1 Gegenstand der Versicherung 4.2 Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung,
die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
1. Versicherungsfall Dämpfen beruht.
Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)
folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die
werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen
a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter-
Implosion, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen (§ 2); schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
b) Leitungswasser (§ 3); Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch
chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen
c) Naturgefahren (§ 4)
seiner Wandung nicht erforderlich.
aa) Sturm, Hagel;
4.3 Blindgängerschäden sind Explosionsschäden durch
bb) soweit zusätzlich vereinbart Kampfmittel aus beendeten Kriegen.
die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren)
4.4 Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammen-
Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erd
fall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge
senkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und
eines inneren Unterdrucks.
Vulkanausbruch.
5. Absturz oder Anprall von Luftfahrzeugen
2. Generelle Ausschlüsse
Versichert ist der Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeuges.
Nicht versichert sind Schäden durch
Gleiches gilt für den Absturz oder Anprall seiner Teile oder
a) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, seiner Ladung.
Revolution, Rebellion oder Aufstand;
6. Nicht versicherte Schäden
b) Innere Unruhen;
Nicht versichert sind
c) Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive
Substanzen. a) Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichti-
gung mitwirkender Ursachen;
Das gilt jeweils ohne Berücksichtigung mitwirkender
Ursachen. b) S engschäden. Versicherungsschutz besteht aber, wenn
diese Schäden durch eine nach Nr. 1 versicherte Gefahr
verursacht wurden;
§ 2 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch c) S chäden an Verbrennungsmotoren durch die im Ver-
Blitz, Explosion, Implosion, Absturz oder brennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen.
Anprall von Luftfahrzeugen Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese Schäden
1. Brand Folge eines nach Nr. 1 versicherten Schadenereignisses
sind.
1.1 Versichert sind Schäden durch Brand einschließlich
Nutzwärmeschäden.
1.2 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen § 3 Leitungswasser
Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich
1. Versicherte Gefahren und Schäden
aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
1.3 Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die dadurch
entstehen, dass versicherte Sachen einem Nutzfeuer oder a) Leitungswasserschäden;
der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken b) Bruchschäden innerhalb von Gebäuden;
ausgesetzt werden, sowie Brandschäden an versicherten c) Bruchschäden außerhalb von Gebäuden.
Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme
erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. 2. Leitungswasserschäden
2.1 Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig
2. Blitzschlag
ausgetreten ist aus:
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen)
Sachen.
oder damit verbundenen Schläuchen;
3. Überspannung durch Blitz b) d
en mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden
Überspannung infolge eines Blitzes oder durch sonstige Teilen;
atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten c) Heizungs- oder Klimaanlagen;
elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Einer
d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
Überspannung gleichgestellt sind Überstrom sowie
Kurzschluss. e) Schwimmbecken, Wasserbetten oder Aquarien.
4. Explosion, Implosion 2.2 Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus
Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf.
4.1 Versichert sind Schäden durch
Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur
a) Explosion einschließlich Blindgängerschäden; Energieerzeugung bestimmt sind.
b) Implosion.
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“ 2
[Seite 3]
2.3 Versichert sind zudem Schäden, die durch Regenwasser f) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungs-
entstehen, welches aus innen liegenden Regenwasser wasser nach Nr. 2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch
ableitungsrohren oder Regenwassernutzungsanlagen verursacht hat;
bestimmungswidrig ausgetreten ist. g) Ö
ffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungs
3. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden düsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder
durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem
3.1 Bruchschäden
versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder
Versichert sind innerhalb von Gebäuden Bruchschäden an Berieselungsanlage.
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) 5.2 Nicht versichert sind Schäden an Gebäuden oder an Gebäu-
oder den damit verbundenen Schläuchen; deteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in
b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen; diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
c) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
d) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen; § 4 Naturgefahren
e) Regenwasserableitungs- oder Lüftungsrohren. (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren)
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Rohre kein 1. Sturm
Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren
1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von
Anlagen sind.
mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Wind-
3.2 Frostbedingte Bruchschäden geschwindigkeit mindestens 62 km/h).
Versichert sind innerhalb von Gebäuden frostbedingte 1.2 Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar,
Bruchschäden an folgenden Installationen: wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der folgenden
a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Sachverhalte nachweisen:
Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, a) die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versiche-
Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren rungsgrundstückes Schäden an Gebäuden in einwand-
Anschlussschläuche; freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
b) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile anderen Sachen angerichtet;
von Heizungs- oder Klimaanlagen. b) d
er Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands
3.3 Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem
einschließlich der Bodenplatte. Rohre nach Nr. 3.1 b) sind sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch
auch auf dem Dach versichert. Voraussetzung hierfür ist Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die
jedoch, dass es sich um Rohre von Solarheizungsanlagen baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
handelt. Rohre unterhalb der Bodenplatte sind aus-
2. Hagel
schließlich nach Nr. 4 versichert.
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von
4. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden Eiskörnern.
4.1 Versichert sind außerhalb von Gebäuden Bruchschäden an
3. Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
a) Zuleitungsrohren der Wasserversorgung;
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen;
a) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte
c) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen. Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Rohre der Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an
Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen versicherten Sachen sind versichert;
und Sie für diese Rohre die Gefahr tragen. b) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die
4.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Rohre, die außerhalb mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind;
des Versicherungsgrundstückes verlegt sind. c) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein,
5. Nicht versicherte Schäden die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen
befinden, baulich verbunden sind;
5.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender
Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – d) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder
Schäden durch andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf
Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden.
a) Regenwasser aus außen liegenden Fallrohren;
Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten
b) Plansch- oder Reinigungswasser; Sachen sind versichert;
c) Schwamm; e) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder
d) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem
Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder versicherten Gebäude baulich verbunden sind;
einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; f) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder
e) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden,
in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
verbunden sind.
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“ 3
[Seite 4]
4. Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) 5. Nicht versicherte Schäden
4.1 Überschwemmung 5.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –
Boden des Versicherungsgrundstückes mit erheblichen Schäden durch
Mengen von Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn a) Sturmflut;
a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz
fließenden) Gewässern, durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster,
b) Witterungsniederschläge oder Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht,
wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel ent
c) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als
standen sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
Folge von a) oder b)
c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungs
die Überflutung verursacht haben.
niederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen
4.2 Rückstau Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen d) Trockenheit oder Austrocknung.
Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen
5.2 Nicht versichert sind Schäden an
in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn
a) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs
a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder
fertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden
fließenden) Gewässern oder
oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
b) Witterungsniederschläge
b) Laden- und Schaufensterscheiben.
den Rückstau verursacht haben.
4.3 Erdbeben
§ 5 Versicherte Sachen, Versicherungs
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des grundstück
Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im
Erdinneren ausgelöst wird. 1. Versicherte Sachen
Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Versicherte Sachen sind
Sachverhalte nachweisen: a) die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude,
a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in b) deren Gebäudebestandteile,
der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden
c) deren Gebäudezubehör,
an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso
widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet; d) u
nmittelbar an die Gebäude anschließende Terrassen
sowie
b) der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der
versicherten Sachen nur durch Erdbeben entstanden sein. e) nach Nr. 6.2 mitversicherte weitere Grundstücks
bestandteile
4.4 Erdsenkung
innerhalb des Versicherungsgrundstückes.
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des
Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. 2. Gebäude
4.5 Erdrutsch Gebäude sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke.
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Sie müssen gegen äußere Einflüsse schützen können und
Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. im Sinne dieser Versicherungsbedingungen zu mindestens
50 % zur Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sein.
4.6 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- 3. Gebäudebestandteile
oder Eismassen. 3.1 Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte
Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch den Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude
Abgang von auf Dächern angesammelten Schnee- und ihre Selbständigkeit verloren haben.
Eismassen infolge Schneedrucks (Dachlawinen). 3.2 Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen,
4.7 Lawinen die individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem
großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind.
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen
Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorge-
niedergehen, einschließlich der bei ihrem Abgang verur-
fertigt sind, gehören hingegen nicht dazu.
sachten Druckwelle.
4.8 Vulkanausbruch 4. Gebäudezubehör
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim 4.1 Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im
Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht
Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen sind. Sie müssen der Instandhaltung bzw. überwiegenden
Materialien und von Gasen. Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen.
4.2 Als Gebäudezubehör gelten auch Müllboxen sowie Klingel-
und Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück.
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“ 4
[Seite 5]
5. Terrassen 3. Aufräumungs-, Abbruch-, Bewegungs- und
Terrassen sind befestigte Flächen, die für den Aufenthalt Schutzkosten
im Freien vorgesehen sind. 3.1 Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versiche-
rungsfalles erforderlich sind:
6. Weitere Grundstücksbestandteile
a) Aufräumungs- und Abbruchkosten
6.1 Als weitere Grundstücksbestandteile gelten die mit dem
Grund und Boden des Versicherungsgrundstückes fest
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen
verbundenen Sachen. aufzuräumen und abzubrechen. Dies schließt Aufwen-
dungen ein, um Schutt und sonstige Reste dieser Sachen
6.2 Mitversichert sind Garagen und Carports. Andere Grund- wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzu-
stücksbestandteile sind nur mitversichert, soweit diese transportieren, sie abzulagern und zu vernichten. Einge-
ausdrücklich im Versicherungsschein aufgeführt sind. schlossen sind zudem die Kosten für das Absperren von
Straßen, Wegen und Grundstücken.
7. Versicherungsgrundstück
b) Bewegungs- und Schutzkosten
Versicherungsgrundstück sind die Flurstücke, auf denen
die versicherten Gebäude stehen (Versicherungsort). Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu
Stehen auf einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet
Teil des Flurstücks Versicherungsort, der durch Einfriedung werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen,
oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu den versicherte Sachen wiederherzustellen oder wieder
versicherten Gebäuden gehört. zubeschaffen.
3.2 Der Ersatz versicherter Kosten nach Nr. 3.1 a) und b) ist je
8. Nicht versicherte Sachen
Versicherungsfall auf insgesamt 50.000 € begrenzt.
Nicht versichert sind
a) alle in das Gebäude nachträglich eingefügten Sachen,
§ 7 Mietausfall, Mietwert
die ein Mieter oder ein Wohnungseigentümer auf seine
Kosten beschafft oder übernommen hat und für die er 1. Leistungsumfang
die Gefahr trägt. Werden Sachen dagegen nur ausge-
1.1 Mietausfall
tauscht, sind die neu eingefügten Sachen versichert.
Eine anderweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung Wir ersetzen den Mietausfall, wenn Mieter wegen eines
ist von Ihnen nachzuweisen; Versicherungsfalles zu Recht die Zahlung der Miete ganz
oder teilweise eingestellt haben. Das schließt die fort
b) elektronisch gespeicherte Daten und Programme.
laufenden Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein.
Zudem ersetzen wir den Mietausfall, wenn ein Mietver-
§ 6 Versicherte Kosten hältnis wegen des Versicherungsfalles nicht angetreten
werden kann. Das gilt ab dem Zeitpunkt des vertraglich
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung
vereinbarten Mietbeginns bis zum Ablauf des Zeitraums
des Schadens
nach Nr. 2. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der
1.1 Wir ersetzen Ihre Aufwendungen, Mietvertrag zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles
a) die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen bereits geschlossen war.
nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für 1.2 Mietwert
geboten halten durften oder die Sie auf unsere Weisung
Wir ersetzen den ortsüblichen Mietwert, wenn Sie Räume
machen. Dies gilt auch, wenn diese letztlich erfolglos
selbst genutzt oder einem Dritten unentgeltlich überlassen
geblieben sind. Sofern Sie dies wünschen, werden wir
haben und diese wegen eines Versicherungsfalles unbe-
den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auch
nutzbar geworden sind. Das schließt die fortlaufenden
vorschießen;
Betriebskosten im Sinne des Mietrechts ein. Voraussetzung
b) um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall für den Ersatz des Mietwertes ist jedoch, dass Ihnen bzw.
abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, dem Dritten die Beschränkung auf etwa benutzbar geblie-
sofern diese Aufwendungen bei einer nachträglichen bene Räume nicht zugemutet werden kann.
objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig
1.3 Mietausfall/Mietwert aufgrund Einhaltung
und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
öffentlich-rechtlicher Vorschriften
unsere Weisung erfolgten.
Wir ersetzen auch einen durch die Einhaltung öffentlich-
1.2 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
rechtlicher Vorschriften (z.B. Wiederherstellungsbe-
Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistun-
schränkungen) verursachten zusätzlichen Mietausfall
gen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
bzw. Mietwert.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens 1.4 Gewerblich genutzte Räume
2.1 Wir ersetzen die Kosten für die Ermittlung und Feststellung Nicht versichert ist der Mietausfall bzw. Mietwert für
eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den gewerblich genutzte Räume.
Umständen nach geboten waren.
2.2 Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu,
so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit wir Sie zur
Zuziehung aufgefordert haben.
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“ 5
[Seite 6]
2. Leistungszeitraum 3.2 Der Gleitende Zeitwert ist der Neubauwert zum Zeitpunkt
2.1 Leistungsdauer des Versicherungsfalles abzüglich der Wertminderung
insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad.
Mietausfall oder Mietwert werden für den Zeitraum ersetzt,
in dem Räume nicht benutzbar sind, höchstens aber für 4. Gemeiner Wert bei dauerhaft entwerteten Gebäuden
12 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Bei Gebäuden, die zum Abbruch bestimmt oder sonst
2.2 Verzögerung der Wiederbenutzung dauerhaft entwertet sind, ist nur noch der erzielbare
Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie Verkaufspreis ohne Grundstücksanteile versichert
Sie die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzö- (gemeiner Wert). Eine dauerhafte Entwertung liegt
gern. Es gelten die Regelungen zur Schadenabwendungs- insbesondere vor, wenn Gebäude für ihren Zweck
und Schadenminderungspflicht nach § 14 Nr. 2.1 a). nicht mehr zu verwenden sind.
§ 8 Versicherungswert § 9 Beitragsermittlung, -anpassung
1. Versicherungswert 1. Beitragsermittlung
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die 1.1 Grundlage der Ermittlung des Beitrages sind die Wohn-
Berechnung der Entschädigung. Der Versicherungswert und Nutzfläche, der Gebäudetyp, das Gebäudealter, die
für die Gebäude gilt auch für Gebäudezubehör, unmittelbar Nutzung, sonstige vereinbarte Merkmale, die für die
an die Gebäude anschließende Terrassen und mitversicherte Beitragsermittlung erheblich sind, und der Anpassungs
weitere Grundstücksbestandteile nach § 5 Nr. 1 c) bis e). faktor (siehe Nr. 2).
1.2 Wohn- und Nutzfläche
2. Gleitender Neubauwert
Als Wohn- und Nutzfläche gilt die Grundfläche aller zu
2.1 Versichert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versiche-
Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken nutzbaren
rungsschein bezeichneten Gebäude zum Zeitpunkt des
Räume auf dem Versicherungsgrundstück. Dazu zählen
Versicherungsfalles. Hierzu gehören auch Architektenho-
auch Hobby- und Party-Räume (auch im Keller oder
norare sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Dachgeschoss) sowie Wintergärten, Schwimmbäder
2.2 Werden innerhalb des Versicherungsjahres Merkmale, die und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume.
der Beitragsermittlung zugrunde liegen (siehe § 9 Nr. 1),
Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als zwei
durch bauliche Maßnahmen verändert, gilt Folgendes:
Metern werden nur zur Hälfte gerechnet, Flächen mit
Versicherungsschutz besteht bis zum Ende des Versiche- einer Deckenhöhe von weniger als einem Meter über-
rungsjahres, auch wenn die getroffene Maßnahme haupt nicht.
wertsteigernd ist.
Nicht gerechnet werden:
2.3 Im Gleitenden Neubauwert berücksichtigt sind:
• Terrassen, Dachgärten, Loggien, Balkone,
a) Mehrkosten durch Technologiefortschritt, die dadurch
• Treppen,
entstehen, dass versicherte und vom Schaden betroffene
Sachen wegen Technologiefortschritts nicht mehr oder • Waschküchen, Trocken-, Heizungs- und sonstige
nur mit unwirtschaftlichem Aufwand in derselben Art Zubehörräume,
und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden • Garagen und Carports.
können. Die Ersatzgüter müssen den zu ersetzenden Nur bei gewerblicher Nutzung gerechnet werden:
Sachen möglichst nahe kommen;
• Abstell- und Lagerräume (auch im Keller, auf dem
b) Mehrkosten durch öffentlich-rechtliche Wiederherstel- Dachboden oder in Nebengebäuden).
lungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass
Alternativ akzeptieren wir auch die Angabe der Gesamt-
versicherte und vom Schaden betroffene Sachen
fläche entsprechend
wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in
derselben Art und Güte wiederhergestellt oder • der Wohnflächenverordnung (WoFlV),
wiederbeschafft werden können; • der Nutzfläche nach DIN 277,
c) Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versiche- • den Bauplänen (bei Einfamilienhäusern auch dem
rungsfalles und der unverzüglich veranlassten Wieder- Miet- oder Kaufvertrag), sofern diese den aktuellen
herstellung. Ausbauzustand wiedergeben,
2.4 Wir passen den Versicherungsschutz nach Nr. 2.1 an die • anderen gültigen Berechnungsmethoden, sofern die
Baukostenentwicklung an (siehe § 9 Nr. 2). Insoweit besteht Ermittlung durch einen sachverständigen Dritten erfolgt.
Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen
2. Beitragsanpassung aufgrund Anpassung des
Neubauwertes zum Zeitpunkt der unverzüglich nach dem
Versicherungsschutzes an die Baukostenentwicklung
Versicherungsfall veranlassten Wiederherstellung.
2.1 Wird der Versicherungsschutz nach § 8 Nr. 2.4 angepasst,
3. Gleitender Zeitwert bei unterlassener oder verändert sich der Beitrag. Dazu kommt es, wenn sich der
verspäteter Wiederherstellung Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert.
3.1 Bei Gebäuden, die nicht oder verspätet wiederhergestellt
werden (§ 18 Nr. 6), ist nur der Gleitende Zeitwert versichert.
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“ 6
[Seite 7]
2.2 Der Anpassungsfaktor verändert sich jeweils zum 1. Januar rungsverträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu
eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versi- leisten ist, als wenn das gesamte Risiko in diesem Vertrag
cherungsjahr. Er erhöht oder vermindert sich entsprechend in Deckung gegeben worden wäre.
dem Prozentsatz, um den sich folgende Indizes geändert
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
haben:
Sie können zur Beseitigung der Mehrfachversicherung
• Der „Baupreisindex für Wohngebäude“ für den Monat
jederzeit mit sofortiger Wirkung diesen Versicherungsver-
Mai des Vorjahres und
trag kündigen oder verlangen, dass dieser unter verhältnis-
• der „Tariflohnindex für das Baugewerbe“ für das zweite mäßiger Minderung des Beitrages auf den durch die andere
Quartal des Vorjahres. Versicherung nicht gedeckten Umfang herabgesetzt wird.
Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt.
Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindex § 11 Veräußerung versicherter Gebäude
zu 80 % und die des Tariflohnindex zu 20 % berücksichtigt.
Bei der Berechnung der Veränderungsraten zum Vorjahr 1. Rechtsverhältnis nach Eigentumsübergang
und der anschließenden Gewichtung beider Veränderungs- Veräußern Sie die versicherten Gebäude, tritt der Erwer-
raten wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma ber an Ihrer Stelle in den Versicherungsvertrag ein. Dies
gerundet. geschieht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Bei
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Immobilien erfolgt dieser zum Datum des Grundbuch
Komma gerundet. eintrags. Ab diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber
Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma Ihre Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.
eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, 2. Kündigungsrecht des Erwerbers
sonst abgerundet.
2.1 Der Erwerber ist bis 1 Monat nach dem Eigentumsüber-
3. Beitragsanpassung aufgrund nachträglicher gang berechtigt, den Versicherungsvertrag rückwirkend
Änderung von Beitragsmerkmalen zum Datum des Eigentumsübergangs zu kündigen. Fehlt
Zeigen Sie uns eine Änderung der Merkmale an, die dem Erwerber die Kenntnis, dass eine Versicherung besteht,
entsprechend Nr. 1 der Beitragsermittlung zugrunde liegen, beginnt die Monatsfrist erst zum Zeitpunkt seiner Kennt-
wird der Beitrag mit Wirkung ab unserer Kenntnisnahme niserlangung.
angepasst. 2.2 Erfolgt die Kündigung nach Ablauf der Monatsfrist nach
Nr. 2.1, wird diese mit Zugang bei uns oder zu einem vom
Erwerber gewünschten späteren Zeitpunkt wirksam.
§ 10 Mehrere Gebäudeversicherungen
2.3 Sofern der Versicherungsvertrag vom Erwerber nicht
1. Anzeigepflicht entsprechend Nr. 2.1 rückwirkend gekündigt wird, hat er
1.1 Wird ein Gebäude gleichzeitig über mehrere Gebäudever- die auf die Zeit ab dem Eigentumsübergang entfallenden
sicherungen versichert, müssen Sie uns dies unverzüglich Beiträge zu zahlen.
mitteilen. In der Mitteilung sind die anderen Versicherer 3. Beitragsabrechnung mit dem Veräußerer
und die Versicherungsumfänge anzugeben.
3.1 Wird uns die Veräußerung spätestens 1 Monat nach dem
1.2 Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach Nr. 1.1 vorsätzlich Ende der zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs laufen-
oder grob fahrlässig, sind wir unter den in § 15 genannten den Versicherungsperiode angezeigt, müssen Sie nur den
Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch auf die Zeit bis zum Eigentumsübergang entfallenden Teil
ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht des Beitrages zahlen.
ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis
3.2 Bei späterer Anzeige schulden Sie uns den Beitrag bis zum
von den anderen Versicherungen hatten.
Ende der zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs laufen-
2. Mehrfachversicherung den Versicherungsperiode, sofern der Erwerber den Versi-
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn die Summe der cherungsvertrag entsprechend Nr. 2.1 rückwirkend kündigt.
Entschädigungen, die aufgrund jedes einzelnen Versiche-
rungsvertrages ohne Bestehen der anderen Versicherungen § 12 Kündigung bei angemeldeten Realrechten
zu zahlen wäre, den Gesamtschaden übersteigt.
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet,
3. Leistung bei Mehrfachversicherung ist eine Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch
Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versiche- Sie nur wirksam, wenn Sie mindestens 1 Monat vor Ablauf
rungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so des Versicherungsvertrages nachgewiesen haben, dass
ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag a) zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens
in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Versiche- zulässig war, das Grundstück nicht mehr mit dem
rungsverträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn das Grundpfandrecht belastet war oder
gesamte Risiko nur in diesem Vertrag in Deckung gege-
b) der Realgläubiger der Kündigung zugestimmt hat.
ben worden wäre.
Dies gilt nicht für eine Kündigung nach Veräußerung oder
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
im Versicherungsfall.
sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Versiche-
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“ 7
[Seite 8]
§ 13 Gefahrerhöhung b) S ie weisen nach, dass die Gefahrerhöhung nicht
ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles
1. Begriff der Gefahrerhöhung oder den Umfang der Leistungspflicht war;
1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die tatsächlich c) z ur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles war
vorhandenen Umstände nach Abgabe Ihrer Vertragser die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und
klärung so verändert werden, dass der Eintritt des Versi- eine Kündigung nicht erfolgt.
cherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder
eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versiche-
rungsvertrages wahrscheinlicher wird. § 14 Obliegenheiten
1.2 Eine Gefahrerhöhung ist in folgenden Fällen entsprechend 1. Sicherheitsvorschriften
Nr. 2 anzuzeigen: 1.1 Sie sind verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen oder
a) es ändert sich ein gefahrerheblicher Umstand, nach dem mit uns vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten.
wir vor Vertragsschluss gefragt haben; 1.2 Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten
b) ein versichertes Gebäude oder der überwiegende Teil gelten folgende Sicherheitsvorschriften:
des Gebäudes werden nicht mehr genutzt; a) versicherte Sachen sind stets in ordnungsgemäßem
c) an einem versicherten Gebäude werden Baumaßnahmen Zustand zu erhalten. Dies gilt insbesondere für wasser-
durchgeführt, in deren Verlauf das Dach ganz oder führende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und
teilweise entfernt wird; außen angebrachte Sachen. Mängel oder Schäden an
d) Baumaßnahmen an einem versicherten Gebäude führen diesen Sachen müssen unverzüglich beseitigt werden;
dazu, dass es überwiegend unbenutzbar wird; b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile müssen zu
e) in einem versicherten Gebäude wird ein Gewerbe jeder Jahreszeit genügend häufig kontrolliert werden.
betrieb aufgenommen oder verändert. Außerdem sind dort alle wasserführenden Anlagen und
1.3 Eine Gefahrerhöhung liegt hingegen nicht vor, wenn sich Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert
die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder wenn nach zu halten;
den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die c) in der kalten Jahreszeit müssen alle Gebäude und
Gefahrerhöhung mitversichert sein soll. Gebäudeteile beheizt werden. Dies ist genügend häufig
zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden
2. Anzeigepflicht
Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren
Sie müssen uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie Kenntnis und entleert zu halten.
davon erlangen, dass nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung
eine Gefahrerhöhung eingetreten ist. 2. Obliegenheiten bei Schadeneintritt
2.1 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles:
3. Kündigung oder Vertragsanpassung
a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
3.1 Im Falle einer Gefahrerhöhung können wir
des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere
a) den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen
von 1 Monat kündigen oder sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo-
b) ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag b) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis
verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder
ausschließen. telefonisch – anzuzeigen;
3.2 Unsere Rechte nach Nr. 3.1 erlöschen, wenn wir diese c) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das
nicht innerhalb 1 Monats ab unserer Kenntnis von der Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wieder-
d) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der
hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
abhandengekommenen Sachen einzureichen;
4. Versagung oder Kürzung der Leistung e) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis
4.1 Tritt der Versicherungsfall später als 1 Monat nach dem die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch
Zeitpunkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
sein müssen, sind wir bei vorsätzlicher Verletzung der unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar
Anzeigepflicht nach Nr. 2 von der Verpflichtung zur zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig-
Leistung frei. ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns aufzu-
4.2 Anstelle der völligen Leistungsfreiheit nach Nr. 4.1 sind wir bewahren;
bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung berechtigt, unsere f) s oweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft in
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche-
Ihres Verschuldens entspricht. rungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht
4.3 Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, falls erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache
eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: und Höhe des Schadens und über den Umfang der
Entschädigungspflicht zu gestatten;
a) Sie weisen nach, dass die Anzeigepflicht weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde; g) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren
Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden
kann.
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“ 8
[Seite 9]
2.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem § 17 Wohnungs- und Teileigentum
anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten
nach Nr. 2.1 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach 1. Leistungspflicht bei Verträgen mit
den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. Wohnungseigentümergemeinschaften
Wenn wir bei Verträgen mit Wohnungseigentümer
gemeinschaften wegen des Verhaltens einzelner Woh-
§ 15 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
nungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei sind,
1. Versagung oder Kürzung der Leistung bleiben wir den übrigen Wohnungseigentümern zur
1.1 Wird eine Obliegenheit aus diesem Versicherungsvertrag Leistung verpflichtet. Das gilt für deren Sondereigentum
vorsätzlich verletzt, sind wir von der Verpflichtung zur und deren Miteigentumsanteile.
Leistung frei. Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig 2. Zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung
verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem des Gemeinschaftseigentums
Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens 2.1 Nicht oder teilweise entschädigt wird der Miteigentums
entspricht. anteil desjenigen, gegenüber dem wir ganz oder teilweise
1.2 Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie leistungsfrei sind. Die übrigen Wohnungseigentümer
nachweisen, dass können dennoch Entschädigung für diesen Miteigentums
a) die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig anteil verlangen. Das setzt voraus, dass diese zusätzliche
verletzt wurde oder Entschädigung verwendet wird, um das gemeinschaftliche
b) die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheits Eigentum wiederherzustellen.
verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung 2.2 Der Wohnungseigentümer, gegenüber dem wir ganz oder
des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder teilweise leistungsfrei sind, muss uns diese zusätzliche
den Umfang der Leistung ursächlich war. Entschädigung ersetzen.
1.3 Bei einem Verstoß gegen eine landesrechtliche Rauch- 3. Teileigentum
warnmelderpflicht (Installation, Wartung und Betrieb) Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Nr. 1
oder der Nichteinhaltung behördlicher Vorschriften über und Nr. 2 entsprechend.
Rückstausicherungen werden wir uns nicht auf die Ver
letzung einer gesetzlichen bzw. behördlichen Sicherheits-
vorschrift nach § 14 Nr. 1.1 berufen. § 18 Entschädigungsberechnung
1.4 Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles 1. Grundlagen der Entschädigungsberechnung
zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
1.1 Wir ersetzen
bleibt folgenlos, wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch
eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederher-
hinzuweisen. stellungskosten nach § 8 Nr. 2.1 zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalles. Das schließt Mehrkosten nach
2. Kündigung § 8 Nr. 2.3 ein. Architektenhonorare sowie sonstige
Bei Verletzung einer vor Schadeneintritt zu erfüllenden Konstruktions- und Planungskosten gehören auch zur
Obliegenheit können wir unabhängig von Nr. 1 den Entschädigung;
Versicherungsvertrag innerhalb 1 Monats ab Kenntnis von b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschä
der Obliegenheitsverletzung kündigen. Die Kündigung digten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum
wird mit Zugang bei Ihnen wirksam. Unser Kündigungs- Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Wir ersetzen außer-
recht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass die dem eine Wertminderung, die durch die Reparatur
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens
grober Fahrlässigkeit beruhte. der Versicherungswert zum Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalles;
§ 16 Vorsätzliche oder grob fahrlässige c) bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen
Schadenverursachung Sachen den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher
Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt
1. Vorsatz des Versicherungsfalles.
Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so 1.2 Wenn wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften technisch
sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbei- noch brauchbare Sachsubstanz der versicherten Sachen
führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil für die Wiederherstellung nicht verwendet werden darf,
wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die dann erhalten Sie eine entsprechende Entschädigung
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. nach Nr. 1.1.
2. Grobe Fahrlässigkeit Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die behördlichen
Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, Anordnungen nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles
sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu erteilt wurden und die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt
kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. des Versicherungsfalles nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher
Vorschriften ganz oder teilweise untersagt war.
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“ 9
[Seite 10]
1.3 Preissteigerungen zwischen dem Versicherungsfall und 6.2 Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich
der Wiederherstellung werden entschädigt, wenn die nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, genügt
Wiederherstellung innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt es, das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundes
des Versicherungsfalles sichergestellt wird. republik Deutschland zu errichten.
1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der 6.3 Sie müssen den Neuwertanteil zurückzahlen, wenn Sie
Entschädigungsberechnung nach Nr. 1.1 angerechnet. verschuldet haben, dass die Sache nicht innerhalb einer
angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbe-
2. Gemeiner Wert
schafft wurde.
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst
dauerhaft entwertet ist, werden versicherte Sachen zum 7. Mehrwertsteuer
erzielbaren Verkaufspreis ohne den Grundstücksanteil Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie
entschädigt. tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn Sie
zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
3. Geringerwertige oder höherwertige
Bauausgestaltung 8. Selbstbehalt
3.1 Sind die versicherten Gebäude zum Zeitpunkt des Versiche- Selbstbehalte werden in der vereinbarten Höhe von der
rungsfalles in der tatsächlichen Bauausgestaltung geringer- Entschädigung abgezogen.
wertig als im Versicherungsvertrag beschrieben, gilt:
Wir sind nicht verpflichtet, mehr als den tatsächlich § 19 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
eingetretenen Schaden zum ortsüblichen Neubauwert
zu ersetzen. 1. Fälligkeit der Entschädigung
3.2 Ist zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die tatsächliche 1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch
Bauausgestaltung höherwertig, gilt: dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt
Dies kann zu einer Kürzung der Entschädigung führen. haben.
Grundlage für die Entschädigung ist dann die im Versiche- 1.2 Sie können 1 Monat nach Meldung des Schadens den
rungsvertrag beschriebene Bauausgestaltung (§ 9 Nr. 1). Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraus-
Wir ersetzen in diesem Fall nur die dafür ortsüblichen sichtlich mindestens zu zahlen ist.
Wiederherstellungskosten (Nr. 1.1 a)) bzw. die notwen 1.3 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
digen Reparaturkosten (Nr. 1.1 b)). Entschädigung wird fällig, nachdem Sie nachgewiesen
Die folgenden Regelungen bleiben davon unberührt: haben, dass die Wiederherstellung oder Wiederbe
• bauliche Maßnahmen innerhalb des Versicherungsjahres schaffung sichergestellt ist.
(§ 8 Nr. 2.2), 2. Rückzahlung des Neuwertanteiles
• Gefahrerhöhung (§ 13) und Sie sind zur Rückzahlung der nach Nr. 1.3 geleisteten
• Vorvertragliche Anzeigepflicht (§ 2 der Allgemeinen Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres
Versicherungsbedingungen für das Privatgeschäft). Verschuldens nicht innerhalb einer angemessenen Frist
wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Das
4. Kosten
gilt auch für Zinsen, die wir nach Nr. 3.1 b) gezahlt haben.
Versicherte Kosten nach § 6 werden ersetzt, wenn sie
nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden 3. Verzinsung
die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen berück- 3.1 Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit
sichtigt. nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
Zinspflicht besteht:
5. Mietausfall, Mietwert
a) Entschädigung
Den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert ersetzen wir
bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums nach § 7 Nr. 2. Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies
gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb 1 Monats
6. Neuwertanteil geleistet wurde.
6.1 Den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, b) Über den Zeitwertschaden hinausgehender Teil der
der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) Entschädigung
erwerben Sie nur unter folgenden Voraussetzungen:
Dieser ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die
a) Sie stellen sicher, dass Sie die Entschädigung verwenden Sicherstellung für die Wiederherstellung oder Wieder-
werden, um versicherte Sachen in gleicher Art und beschaffung nachgewiesen haben.
Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederher-
c) Zinssatz
zustellen oder wiederzubeschaffen und
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen
b) die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ist
Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB),
innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Eintritt
mindestens aber bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen
des Versicherungsfalles sichergestellt.
pro Jahr.
3.2 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“ 10
[Seite 11]
4. Hemmung 2. Benennung der Sachverständigen
Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1 sowie Nr. 3.1 a) 2.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu
und b) gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt
den wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht hat, kann die andere Partei in Textform auffordern, den
ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie
den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der
5. Aufschiebung der Zahlung
zweite Sachverständige muss innerhalb von 2 Wochen
Wir können die Zahlung aufschieben, solange nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn
a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen; das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige
gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass Amtsgericht ernennen lassen. Im Falle einer Aufforderung
dieses Versicherungsfalles noch läuft; durch uns haben wir Sie auf diese Folge hinzuweisen.
c) eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkung des Real 2.2 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
gläubigers nicht erfolgte. ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
Obmann. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen,
wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige
§ 20 Übergang von Ersatzansprüchen Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der
1. Übergehende Ersatzansprüche beiden Parteien.
1.1 Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, 3. Feststellungen der Sachverständigen
geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem a) e in Verzeichnis der abhandengekommenen, der
Nachteil geltend gemacht werden. zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen
1.2 Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum
Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich
c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
verursacht.
d) die versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen bzw. Mietwert.
2.1 Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
4. Verfahren nach der Feststellung
dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der
geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und 4.1 Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen
nach Übergang des Ersatzanspruches auf uns bei dessen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen
Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken. der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie
unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
2.2 Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur
darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der
Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen
Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den
keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall
Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung
einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind
übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Die Beweis- 4.2 Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns
last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unver-
tragen Sie. bindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von
der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
4.3 Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir
§ 21 Sachverständigenverfahren
die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich
1. Feststellung der Schadenhöhe, weitere sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies
Feststellungen zum Versicherungsfall gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigen- 5. Kosten des Sachverständigenverfahrens
verfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die
kann durch Vereinbarung auch auf weitere Feststellungen Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
6. Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre
Obliegenheiten nicht berührt.
Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „L“ 11
[Seite 12]
§ 22 Keine Nachteile gegenüber GDV-Muster Maschinen oder sonstigen Sachen, für Durchbruch, Abriss
bedingungen oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das
Erweitern von Öffnungen.
Abweichend von § 14 der Allgemeinen Versicherungs
bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir Ihnen,
dass die vorliegenden Bedingungen zur Wohngebäude- Zu § 8 Versicherungswert
versicherung „L“ ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den
Gleitende Neuwertversicherung (zu § 8 Nr. 2)
vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt-
schaft e.V. (GDV) zum Stichtag 28.04.2021 empfohlenen Die Gleitende Neuwertversicherung geht von einem Betrag
Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen aus, der aufzuwenden ist, um ein Gebäude in gleicher Art
VGB 2016 – Wohnflächenmodell – abweichen. und Güte wiederherzustellen. Dabei berücksichtigen wir
beispielsweise automatisch eventuelle Mehrkosten durch
öffentlich-rechtliche Wiederherstellungsbeschränkungen.
§ 23 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungs- Außerdem passen wir den Versicherungsschutz an die
prozesse Preisveränderungen der Baukosten für das Gebäude an.
Abweichend von § 15 der Allgemeinen Versicherungs Diese Anpassung wirkt sich sowohl auf die Versicherungs-
bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir Ihnen, leistung als auch Ihren Versicherungsbeitrag aus.
dass die vorliegenden Bedingungen zur Wohngebäude-
versicherung „L“ die Mindeststandards des Arbeitskreises Zu § 12 Kündigung bei angemeldeten
Beratungsprozesse vom 13.12.2018 erfüllen. Realrechten
Realgläubiger (zu § 12)
Verbindliche Erläuterungen zu den B362
Realgläubiger sind Kreditgeber, die ihre Forderung über
ein im Grundbuch eingetragenes Grundpfandrecht (z.B.
Zu § 3 Leitungswasser Hypothek, Grundschuld) gesichert haben. Das können
z.B. Banken oder Bausparkassen sein. Die Interessen der
Fußboden- und Wandheizungen Realgläubiger sind im Rahmen einer Wohngebäudeversi-
(zu § 3 Nr. 2.1 c) und Nr. 3.1 b)) cherung gesetzlich geschützt. Sie müssen u.a. bei Zahlung
Versichert ist auch der bestimmungswidrige Austritt von von Versicherungsleistungen und der Beendigung des
Wasser oder sonstigen Betriebsstoffen aus Fußboden- oder Versicherungsvertrages einbezogen werden.
Wandheizungen sowie Bruchschäden an den im Fußboden
Eingeschränktes Kündigungsrecht (zu § 12)
bzw. in der Wand verlegten Leitungen dieser Heizungen.
Die Einschränkung des Kündigungsrechtes bei angemel-
Frostbedingte und sonstige Bruchschäden deten Realrechten ergibt sich aus § 144 und § 148 des
(zu § 3 Nr. 3 und Nr. 4) Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Bestim-
Die unter Nr. 3.2 aufgeführten Installationen sind nur gegen mungen beziehen sich zwar unmittelbar nur auf die
Bruchschäden durch Frost versichert. Für die übrigen Rohre Feuerversicherung, wirken jedoch für den gesamten
und Installationen besteht hingegen auch Versicherungs- Vertrag, da auf der Grundlage der vorliegenden Bedin-
schutz für Bruchschäden aufgrund sonstiger Ursachen. gungen kein ausschließlicher Feuerversicherungsschutz
geboten werden kann.
Zu § 5 Versicherte Sachen, Versicherungs-
grundstück Zu § 14 Obliegenheiten
Regenerative Energieversorgung (zu § 5 Nr. 1) Obliegenheiten (zu § 14)
Zu den versicherten Sachen gehören auch Photovoltaik Obliegenheiten sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während
anlagen sowie sonstige Anlagen der regenerativen und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie
Energieversorgung auf der Grundlage von Solarthermie Sicherheitsvorschriften zum Brand- oder Frostschutz
oder oberflächennaher Geothermie oder einer sonstigen einhalten. Wenn Sie Obliegenheiten verletzen, gefährden
Wärmepumpenanlage. Dazu zählen auch die zugehörigen Sie Ihren Versicherungsschutz.
Installationen, wie z.B. Solarmodule, Montagerahmen,
Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik,
Zu § 18 Entschädigungsberechnung
Wechselrichter und Verkabelung.
Entschädigungsgrenzen für Kosten (zu § 18 Nr. 4)
Zu § 6 Versicherte Kosten Es gelten nur die ausdrücklich zu einzelnen Positionen
vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Eine Gesamtentschä-
Bewegungs- und Schutzkosten (zu § 6 Nr. 3.1 b)) digungsgrenze für versicherte Kosten ist nicht vorgesehen.
Zu den versicherten Bewegungs- und Schutzkosten zählen
insbesondere Kosten für den Ab- und Wiederaufbau von
B362 / pdf / 06.26.1
InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5
Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0
Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de
Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
Show full text: Klauseln Wohngebäude L
[Seite 1]
Klauseln zur Wohngebäudeversicherung „L“
A. Weitere Naturgefahren Es gelten folgende Altersfaktoren:
(Ist kein Einschluss der weiteren Naturgefahren vereinbart,
gilt die Klausel 7276; sofern der Einschluss der weiteren 0 Jahre = 1,000 11 Jahre = 1,312 21 Jahre = 1,679
Naturgefahren vereinbart ist, gilt die Klausel 7277) 1 Jahr = 1,025 12 Jahre = 1,345 22 Jahre = 1,721
Klausel 7276: Kein Einschluss der weiteren Naturgefahren 2 Jahre = 1,051 13 Jahre = 1,379 23 Jahre = 1,764
Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, 3 Jahre = 1,077 14 Jahre = 1,413 24 Jahre = 1,808
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, 4 Jahre = 1,104 15 Jahre = 1,448 25 Jahre = 1,853
Lawinen und Vulkanausbruch) wurde nicht vereinbart. 5 Jahre = 1,132 16 Jahre = 1,484 26 Jahre = 1,899
6 Jahre = 1,160 17 Jahre = 1,521 27 Jahre = 1,946
Klausel 7277: Einschluss der weiteren Naturgefahren
7 Jahre = 1,189 18 Jahre = 1,559 28 Jahre = 1,995
Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung,
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, 8 Jahre = 1,219 19 Jahre = 1,598 29 Jahre = 2,045
Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart. 9 Jahre = 1,249 20 Jahre = 1,638 30 Jahre = 2,096
10 Jahre = 1,280
B. Selbstbehalt
(Die jeweilige Klausel gilt nur, sofern ein Selbstbehalt in der Klausel 7266: Kernsanierung
angegebenen Höhe vereinbart ist) Der Vertrag kam aufgrund der Angabe zustande, dass das
Gebäude in dem im Antrag genannten Jahr kernsaniert wurde.
Klausel 7784: Selbstbehalt 500 €
Kernsanierung bedeutet, dass Dachstuhl, Mauern, Decken,
Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 500 €, den Sie je Böden, Putz, Fenster und Türen in einen neuwertigen Zustand
Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von versetzt wurden. Grundvoraussetzung ist zudem die komplette
uns von der Entschädigung abgezogen. Erneuerung des Rohrleitungssystems (Zu- und Ableitungen), der
Heizungseinrichtungen, der sanitären Anlagen, der elektrischen
Klausel 7785: Selbstbehalt 1.200 € Leitungen und der Dacheindeckung.
Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 1.200 €, den Sie je Falls der Sanierungszustand nicht diesen Vorgaben entspricht,
Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von besteht für darauf zurückzuführende Schäden kein Versicherungs
uns von der Entschädigung abgezogen. schutz.
Klausel 7786: Selbstbehalt 2.500 € Klausel 7771: Schadenfreiheitsrabatt
Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 2.500 €, den Sie je
1. Voraussetzungen
Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von
uns von der Entschädigung abgezogen. Die InterRisk gewährt einen Schadenfreiheitsrabatt in
Höhe von 25 %, sofern seit mindestens 5 Jahren Versiche
rungsschutz gegen die im Versicherungsschein genannten
C. Beitragsanpassung und Schadenfreiheits Gefahren bei uns oder einer anderen Gesellschaft besteht
rabatt und in den letzten 5 Jahren keine Entschädigungsleistung
(Die Klausel 7271 gilt bei Gebäuden, die zum Vertragsbeginn erbracht wurde.
unter 30 Jahre alt sind bzw. kernsaniert wurden; sofern für
2. Wegfall
die Beitragsanpassung das Kernsanierungsjahr zugrunde
gelegt wird, gilt zusätzlich die Klausel 7266; die Klausel 7771 Nach Zahlung einer Entschädigung fällt der Schadenfrei
gilt generell) heitsrabatt mit Wirkung ab dem darauf folgenden
Versicherungsjahr weg.
Klausel 7271: Beitragsanpassung bis Gebäudealter 30 Jahre
3. Wiedergewährung
In Erweiterung von § 9 Nr. 2 der Bedingungen zur Wohngebäude
Der nach Nr. 2 weggefallene Schadenfreiheitsrabatt wird
versicherung findet neben der Erhöhung oder Verminderung des
wieder gewährt, sobald über einen Zeitraum von 5 Ver-
Anpassungsfaktors auch eine jährliche Beitragsanpassung an den
sicherungsjahren keine Entschädigungsleistung mehr
Altersfaktor entsprechend dem erreichten Gebäudealter statt. Als
erbracht wurde.
Gebäudealter gilt die Differenz zwischen dem Jahr der Beitrags
fälligkeit und dem Jahr der erstmaligen Bezugsfertigkeit bzw.
der Kernsanierung des Gebäudes, maximal jedoch 30 Jahre.
Gültig ab 28.04.2021
[Seite 2]
4. Erstmalige Gewährung
Waren die Bedingungen für die Gewährung eines Schaden
freiheitsrabattes bei Vertragsbeginn noch nicht gegeben,
wird der Schadenfreiheitsrabatt mit Beginn des Versiche
rungsjahres gewährt, das auf die Erfüllung der Voraus
setzungen nach Nr. 1 folgt. Bei danach erfolgenden
Entschädigungszahlungen gelten die Regelungen nach
Nr. 2 und Nr. 3.
5. Sonderregelung für Wohngebäude
Bei der Versicherung von Wohngebäuden sind die Voraus
setzungen nach Nr. 1 auch dann erfüllt, wenn das Gebäude
vor weniger als 5 Jahren erstellt oder entsprechend der
Klausel 7266 kernsaniert wurde und seit Bezugsfertigkeit
noch kein Schadenfall im Sinne der dem Vertrag zugrunde
liegenden Versicherungsbedingungen eingetreten ist.
Klauseln Wohngebäude L / pdf / 06.26.1
InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5
Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0
Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de
Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de