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Insurance broker / Natural hazard cover in Germany (Elementarschadenversicherung) / Policy wording archive

Ostangler Gebäude: the policy wording in full

Baustein weitere Naturgefahren zur Wohngebäudeversicherung mit allen acht Gefahren, 14 Tagen Wartezeit und 10 Prozent Selbstbeteiligung (500 bis 5.000 Euro); Erdbeben in einzelnen Postleitzahlgebieten ausgeschlossen.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy Ostangler Wohngebäude Gebäude from Ostangler (Natural hazard cover in Germany (Elementarschadenversicherung)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 62 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Contract form: add-on to buildings or contents insurance, or stand-alone natural hazards policyno„Weitere Naturgefahren sind versichert, soweit sie gesondert vereinbart sind.“Präambel, page 2
Natural hazards cover for the buildingyes„und, soweit im Vertrag besonders vereinbart,“A 1 Ziffer 5.1 b), page 31
Natural hazards cover for contentsnot addressed
Indemnity limit for natural hazard losses (full sum insured or separate cap)as stated in the policy schedule
Annual aggregate limit for all natural hazard losses in one policy yearnot addressed
All natural perils in one package (no single peril can be deselected)yes„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch:“A 1 Ziffer 5.1, page 27
Acceptance by hazard zone (ZÜRS in Germany, HORA in Austria)yes„Kein Versicherungsschutz gemäß Ziff. 5.1 b) cc)“A 1 Ziffer 5.4 c), page 33

Insured perils

PointRuleWording (German)Clause
Flooding from overflowing surface waters (river flood)yes„Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;“A 1 Ziffer 5.3 a) aa), page 32
Flooding from heavy rain (flash flood) away from watersyes„Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch:“A 1 Ziffer 5.3 a), page 32
Sewer backflowyes„Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren“A 1 Ziffer 5.3 b), page 32
Earthquakeyes„Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.“A 1 Ziffer 5.3 c), page 32
Subsidence over natural cavitiesyes„Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.“A 1 Ziffer 5.3 d), page 32
Landslide, rockfallyes„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.“A 1 Ziffer 5.3 e), page 33
Mudflow (debris flow)not addressed
Snow loadyes„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.“A 1 Ziffer 5.3 f), page 33
Avalanches and avalanche blastyes„Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.“A 1 Ziffer 5.3 g), page 33
Volcanic eruptionyes„Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste,“A 1 Ziffer 5.3 h), page 33
Storm surgeno„Sturmflut;“A 1 Ziffer 5.4 a) aa), page 33
Rising groundwater caused by flooding or rainyes„Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb)“A 1 Ziffer 5.3 a) cc), page 32
Rain or meltwater entering via roof or walls without prior damageno„Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen,“A 1 Ziffer 5.4 a) bb), page 33
Further weather perils beyond storm and hail in the natural hazards sectionnot addressed

Benefits and costs

PointRuleWording (German)Clause
Indemnity at replacement valueyes„nur, soweit und sobald er innerhalb von Drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird,“A 1 Ziffer 15.7, page 46
Clear-up, demolition and disposal costs, especially mud and debrisyes, up to the sum insured„Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten,“A 1 Ziffer 9.3 a), page 37
Drying costsnot addressed
Loss of rent or use after a natural hazard lossyes, up to the sum insured„Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 30 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.“B Mietausfall, Mietwert, page 61
Hotel costs if the home is uninhabitableyes, up to the sum insured„Die Kosten werden zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung hierfür ist pro Tag auf 100 Euro begrenzt,“B Hotelkosten, page 58
Costs to avert or mitigate a loss (sandbags, pumping)not addressed
Outdoor installations and items outsidenot addressed
Outbuildings, garages and carportsyes, up to the sum insured„Garagen / Carports, auch im Umkreis von 500 m (Luftlinie) außerhalb des Versicherungsgrundstückes.“A 1 Ziffer 7 a. b), page 34
Motor vehicles on the premises excludednot addressed
Contents in the basement coverednot addressed
Emergency measures and temporary protectionnot addressed

Deductible and waiting period

PointRuleWording (German)Clause
Deductible per natural hazard loss as fixed amountyes, up to EUR 500„Die Selbstbeteiligung beträgt je Versicherungsfall 10 % des bedingungsgemäß entschädigungspflichtigem Betrag, mindestens jedoch 500 Euro und maximal 5.000 Euro.“A 1 Ziffer 5.5, page 34
Percentage deductible of the loss or sum insuredyes„Die Selbstbeteiligung beträgt je Versicherungsfall 10 % des bedingungsgemäß entschädigungspflichtigem Betrag, mindestens jedoch 500 Euro und maximal 5.000 Euro.“A 1 Ziffer 5.5, page 34
Higher deductible in high hazard zonesnot addressed
Waiting period from inception for natural hazard lossesyes„Der Versicherungsschutz für Naturgefahren nach Ziff. 5.3 beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit).“A 1 Ziffer 5.5, page 34
Waiting period waived with seamless prior natural hazards coveryes„Die Wartezeit entfällt, wenn nachweislich bei einem anderen Versicherer ein gleichartiger Versicherungsschutz bestanden hat und der beantragte Versicherungsschutz sich ohne Unterbrechung unmittelbar anschließt.“A 1 Ziffer 5.5, page 34
Deductible waived or reduced after claim-free yearsnot addressed

Exclusions

PointRuleWording (German)Clause
Storm surge excludedyes„Sturmflut;“A 1 Ziffer 5.4 a) aa), page 33
Groundwater not linked to flood or rain excludedyes„Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen“A 1 Ziffer 5.4 a) cc), page 33
Exclusion of damp, dry rot and mould as long-term damagenot addressed
Exclusion for construction defects or poor maintenancenot addressed
Exclusion of subsidence from mining or human activitynot addressed
Exclusion of dam or dyke failurenot addressed
Exclusion of buildings under constructionyes„Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;“A 1 Ziffer 5.4 b) aa), page 31
Exclusion of events already known or forecast at inceptionnot addressed

Obligations

PointRuleWording (German)Clause
Backflow valve requiredyes„bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten und“A 1 Ziffer 18.1 e) aa), page 49
Duty to keep drains, gutters and downpipes clearyes„Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten.“A 1 Ziffer 18.1 e) bb), page 49
Duty to clear snow from roofsnot addressed
Storage rule: items in basement above minimum heightnot addressed
No reduction for gross negligenceyes, up to the sum insured„Abweichend von A.3.3 und A. 4.12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verzichtet der Versicherer auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit.“B Mitversicherung von grober Fahrlässigkeit, page 61
Notification deadline and duty to preserve evidenceyes„dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich“A 1 Ziffer 18.2 a) bb), page 15

Contract

PointRuleWording (German)Clause
Natural hazards add-on cancellable separately, also by the insurer after a lossnot addressed
Premium adjustment when the hazard zone changesnot addressed
Contract term and notice periodyes„Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.“A 2.1.2, page 10
Best-terms guarantee against model conditions or prior contractyes„ausschließlich zum Vorteil der VN von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen.“A 4.16, page 23
Innovation clause: future improvements apply automaticallynot addressed

Spain: Consorcio and extra cover

PointRuleWording (German)Clause
Reference to extraordinary risks covered by the Consorcionot addressed
Own rain cover: from which rainfall intensitynot addressed
Own wind cover below the Consorcio thresholdnot addressed
Own cover for hail and snow regardless of intensitynot addressed
Cover of the Consorcio deductible or top-up beyond Consorcionot addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Ostangler Brandgilde, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG), GVV Privatversicherung / Ostangler / ARAG Tarifmarke
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Vertragsunterlagen zur Wohngebäudeversicherung (VGB 2021, Wert 1914)
[Seite 1] Vertragsunterlagen zur Wohngebäudeversicherung (Stand 10.09.2026) (VGB 2021 – Wert 1914) Inhaltsübersicht Erläuterung zur Wohngebäudeversicherung A Allgemeine Versicherungsbedingungen A 1 Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2021) B Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „EXCLUSIV Fair Play Plus“ B 1 Zusatzbaustein Wohngebäude Green Fair Play Plus (soweit gesondert vereinbart) B 2 Zusatzbaustein Wohngebäude Haustechnik (soweit gesondert vereinbart) C Schutzbrief (soweit gesondert vereinbart) D Energietechnik (soweit gesondert vereinbart) Je nach individueller Ausgestaltung Ihres Vertrages ist es möglich, dass einzelne Teile der Besonderen Bedingungen für Ihre Versicherung nicht relevant sind. Die genauen für Sie relevanten Bestandteile ent- nehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 1 von 79 [Seite 2] Erläuterungen zur Wohngebäudeversicherung Vertragsbestimmungen Die gegenseitigen Rechte und Pflichten regeln sich nach dem Antrag und - den Allgemeinen Vertragsbestimmungen - den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2021) - den besonderen Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „EXCLUSIV Fair Play Plus“ - dem Zusatzbaustein zur nachhaltigen Wohngebäudeversicherung „Green Fair Play plus“ - sofern gesondert vereinbart - dem Zusatzbaustein Wohngebäude Haustechnik - sofern gesondert vereinbart - den Bestimmungen zu dem Schutzbrief - soweit dessen Geltung vereinbart ist - dem Baustein Energietechnik- sofern gesondert vereinbart Versicherungsumfang Die Wohngebäudeversicherung schützt vor den finanziellen Folgen von Sachschäden an Ge- bäuden, am Gebäudezubehör, an Grundstücksbestandteilen und an unmittelbar an das Ge- bäude anschließende Terrassen. Versicherbar sind Schäden durch die in diesen Versiche- rungsbedingungen zusammengefassten Gefahren. Versicherte Gefahren sind z.B. Brand, Sturm, Hagel und Leitungswasser. Weitere Naturgefahren sind versichert, soweit sie geson- dert vereinbart sind. Wird das Gebäude zerstört oder beschädigt, entschädigen wir Sie für dessen Wiederherstellung nach den untenstehenden Bestimmungen. Vertragsvariante Tarif EXCLUSIV „Fair Play Plus“ und nachhaltigen Versicherungsschutz Green Fair Play Plus (Zusatzbaustein) sowie erweiterter Versicherungsschutz durch den Zusatzbaustein für haus- technische Anlagen und den Technikbaustein erneuerbare Energien. Darüber hinaus ist der Haus- und Wohnungsschutzbrief Safety abschließbar. Anwendungsbereich Die Beitragsrichtlinien gelten für die Versicherung von Gebäuden, die ganz oder mindestens zur Hälfte Wohnzwecken dienen. Der Tarif gilt für Wohngebäude mit einer VS bis 100.000 M (Wert 1914) Zeitpunkt Anträge dürfen nicht früher als ein Jahr vor Vertragsbeginn aufgenommen werden. Vertragsbeginn/-ablauf Vertragsbeginn ist frühestens der Tag der Antragstellung. Ein Vertragsbeginn vor diesem Zeit- punkt ist unzulässig. Hat Ihr Vertrag eine Laufzeit von mindestens einem Jahr, so verlängert er sich automatisch um jeweils ein weiteres Jahr, wenn Sie oder wir den Vertrag nicht spätestens drei Monate vor dem Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Die Vertragsdauer darf höchstens drei Jahre betragen, dies gilt auch bei Ersatzverträgen. Aushändigung der Vertragsbedingungen Die Allgemeinen Vertragsbestimmungen und die Versicherungsbedingungen haben Sie vor Vertragsabschluss erhalten, entweder in Papierform, auf einem Datenträger (USB/CD) oder Sie haben die Dokumente online zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt bekommen. Risikofragen des Versicherungsmaklers Die vom Versicherungsmakler verwendeten Risikofragen zu gefahrerheblichen Umständen werden als Fragen des Versicherers, der Ostangler Brandgilde, anerkannt. Sie stellen somit wichtige Fragen des Versicherers für den Vertragsabschluss dar. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 2 von 79 [Seite 3] Unterschriften Der Antrag und etwaige Fragebögen, Risikobeschreibungen und Lagepläne sind vom Antrag- steller zu unterschreiben. Bei Anträgen von Minderjährigen ist zusätzlich die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Bei vereinbartem Lastschriftverfahren ist bei Abschluss des Vertrages ein gesondertes SEPA-Lastschriftmandat zu unterschreiben. Beiträge / Zuschläge Die im Tarif ausgewiesenen Beiträge und Zuschläge gelten für normale Risikoverhältnisse mit mindestens einjähriger Vertragsdauer. Hinzu kommt die gesetzliche Versicherungssteuer. Laufzeitrabatt (Vertragslaufzeit 3 Jahre): 5 % Nachlass Bestehende oder beantragte Hausratversicherung bei der Ostangler: 10 % Nachlass Bestehende oder beantragte Haftpflichtversicherung bei der Ostangler: 5 % Nachlass Bestehender oder beantragter weiterer Vertrag bei der Ostangler: 5 % Nachlass (Insgesamt bis 25 % auf den Beitrag zur Wohngebäudeversicherung) Schadenfreiheitsrabatt Der Schadenfreiheitsrabatt ist von der Anzahl der schadenfreien Jahre abhängig. Bleibt ihr Gebäude schadenfrei, sinkt der Jahresbeitrag durch den Schadenfreiheitsrabatt. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer bei Vertragsbeginn und bei weniger als einem Schadensfall in den letzten 5 Jahren einen Rabatt von 30 % auf den zu zahlenden Grundbeitrag zur Wohngebäudeversicherung. Wenn in den letzten 5 Jahren weniger als zwei Schadensfälle vorliegen, werden dem Versicherungsnehmer 15 % Rabatt gewährt. Bei einer Schadenquote von über 50 % ist eine Direktionsanfrage erforderlich. Der Schadenfreiheitsrabatt entfällt, sobald die Voraussetzungen für den Rabatt fortfallen. Der Beitrag wird mit der darauffolgenden Hauptfälligkeit angepasst. Zuschlag bei unterjähriger Zahlungsweise Wünscht der Versicherungsnehmer den Jahresbeitrag in Raten zu entrichten, so fallen die nachstehenden Ratenzahlungszuschläge an: − bei halbjährlicher Zahlungsweise drei Prozent − bei vierteljährlicher Zahlungsweise fünf Prozent − bei monatlicher Zahlungsweise fünf Prozent Die vierteljährliche und monatliche Zahlungsweise kann nur mit Lastschrifteinzug vereinbart werden. Die Mindestrate darf den Betrag von 40,00 Euro nicht unterschreiten. Gebührenregelung Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages oder aus anderen Gründen werden nicht erhoben. Nutzungsart Die Nutzung der zu versichernden Gebäude hat wesentlichen Einfluss auf die Beitrags - und Vertragsgestaltung. Die Beitragsrichtlinien für die Wohngebäudeversicherung unterscheiden sich nachfolgenden Nutzungsarten: - reine Wohngebäude - Ferien und Wochenendhäuser - Wohn- und Geschäftsgebäude bis maximal 50 % gewerbliche Nutzung Wichtig ist hierbei, ob von den im Gebäude befindlichen gewerblichen Betrieben eine höhere Gefahr ausgeht. Leerstand Leerstand eines Gebäudes muss angezeigt werden und stellt eine Gefahrenerhöhung dar. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 3 von 79 [Seite 4] Zuschlag: 50 % Bauweise der Gebäude Der Tarif unterscheidet nach folgenden Bauweisen: Bauart- Außenwände Dachung klasse I / II Massiv (Mauerwerk Beton); Stahl- oder Holzfachwerk mit Stein- oder Glasfüllung; hart Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplatten- (z. B.: Ziegel, Schiefer, verkleidung aus nicht brennbarem Material Betonplatten, (z. B. Profilblech, Asbestzement, kein Kunststoff) Asbestzementplatten, Metall, gesandete Dach- pappe) Holz, Holzfachwerk mit Lehmfüllung; III Holzkonstruktion mit Verkleidung jeglicher Art; Stahl- oder Stahlbetonkonstruktion mit Wandplattenverkleidung aus Holz oder Kunststoff; Gebäude mit einer oder meh- reren offenen Seiten IV wie Klasse I oder II weich V wie Klasse III z. B.: vollständige oder teilweise Eindeckung mit Holz, Reet, Schilf, Stroh u. ä. Fertighausgruppen Gruppe Außenwände Dachung 1 In allen Teilen - einschließlich der tragenden Konstruktion - feuerbeständige Bauteile hart z. B.: Ziegel, 2 Fundament massiv, tragende Konstruktion aus Stahl, Schiefer, Betonplatten, Holz, Leichtbauteilen oder dgl., Umfassungswände und Asbestzementplatten, tragenden Konstruktion nach innen und außen mit feu- Metall, gesandete Dach- erhemmenden, nichtbrennbaren Baustoffen ummantelt pappe bzw. verkleidet (z. B. Putz, Klinkersteine, Gipsplatten; nicht: Metall /-folien) 3 wie Gruppe 2, jedoch ohne feuerhemmende Ummantelung bzw. Verkleidung Fertighäuser der Gruppe 1 und 2 werden wie Bauartklasse I / II bewertet. Fertighäuser der Gruppe 3 werden wie Bauartklasse III bewertet. Tarifzonen Der Ostangler – Wohngebäudetarif unterscheidet folgende Gefahren nach Tariftonen: - Sturmversicherung - Leitungswasserversicherung Die Einteilung der Tarifzonen entspricht den Tarifzonen des GDV. Die Tarifzonen der einzelnen Gefahren entnehmen Sie bitte unserem Tarifrechner. In der Feuerversicherung unterscheidet der Ostangler Wohngebäudetarif keine Tarifzonen. Hier unterscheidet die Ostangler nach Bauartklasse und Art der Nutzung (Wohnhaus und Ferienhaus). OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 4 von 79 [Seite 5] Elementarzoneneinteilung Nach Zürs und der Erdbebenzoneneinteilung gemäß den Tarifzonen des GDV. Gebäudeschätzung Für jedes Wohngebäude wird von der Ostangler zu Vertragsbeginn eine in Abhängigkeit der Vertragsdauer kostenfreie Gebäudeschätzung durchgeführt. Beträgt das Vertragsverhältnis weniger als fünf Jahre, werden wir die Mitglieder anteilig an den Kosten beteiligen (50,00 Euro für jedes Jahr, welches der Vertrag weniger als fünf Jahre bestanden hat). Gebäudealter Das Gebäudealter kann Einfluss auf den Schadenbedarf und damit auf den Beitrag haben. Deshalb können sich für Gebäude unterschiedlichen Alters unterschiedliche Beiträge ergeben. Für die verschiedenen Gebäudealter gibt es folgende Gebäudealterungsfaktoren: Gebäudealter in Jahren Faktor ‰ Gebäudealter in Jahren Faktor ‰ 0 bis 2 0,800 14 1,019 3 0,816 15 1,040 4 0,833 16 1,061 5 0,850 17 1,083 6 0,867 18 1,105 7 0,885 19 1,128 8 0,903 20 1,151 9 0,921 21 1,174 10 0,940 22 1,198 11 0,959 23 1,222 12 0,979 24 1,247 13 0,990 ab 25 1,272 Diese Gebäudealterungsfaktoren werden in der Berechnung des Beitrags berücksichtigt. Da- rum kann sich der Beitrag für Ihr Gebäude ändern. Die Gebäudealterungsfaktoren wurden vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungs- wirtschaft e.V. (GDV) ermittelt. Dabei wurden die Schadenbedarfe von Gebäuden eines jeden Alters auf Basis einer genügend großen Anzahl von Gebäuden pro Alter berechnet. Die aner- kannten Methoden und Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstech- nik wurden dabei beachtet. Dem Gebäude wird jedes Jahr der dem Gebäudealter entsprechende Gebäudealterungsfaktor zugeordnet. Die sich ergebenden Änderungen aus einer dem Gebäudealter entsprechenden Neuzuord- nung des Gebäudealterungsfaktors werden mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Sofern die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit. Der Gebäudealterungsfaktor gilt in der Gleitenden Neuwertversicherung und in der Neuwert- oder Zeitwertversicherung. Die sich aus der Änderung des Gebäudealterungsfaktors ergebende Beitragserhöhung teilen wir Ihnen spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mit. Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung kündigen. Die Kündigung wirkt frühestens zu dem Zeitpunkt, ab dem die Beitragserhöhung gilt. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 5 von 79 [Seite 6] A Allgemeine Versicherungsbedingungen Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen nichts anderes vereinbart wurde gelten diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen für alle beantragten und im Versicherungsschein dokumentierten Sparten. Inhaltsübersicht Abschnitt A 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung ........................................................... 6 Abschnitt A 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung .......................................................................... 10 Abschnitt A 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten.................................................. 11 Abschnitt A 4 Weitere Regelungen ........................................................................................................... 16 Abschnitt A 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung A 1.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. A 1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode A 1.2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. A 1.2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. A 1.3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung A 1.3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des ver- einbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zah- len. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zah- lung veranlasst ist. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 6 von 79 [Seite 7] Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. A 1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach A 1.3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht ver- anlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nicht- zahlung nicht zu vertreten hat. A 1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach A 1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraus- setzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzah- lung zu vertreten hat. A 1.4 Folgebeitrag A 1.4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. A 1.4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu ver- treten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. A 1.4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versi- cherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungs- aufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständi- gen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 7 von 79 [Seite 8] A 1.4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungs- fall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Ver- sicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. A 1.4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Ver- zug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- frist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungs- nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. A 1.4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist ver- bunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Mo- nats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach A 1.4.4 bleibt bis zur Zahlung be- stehen. A 1.5 Lastschriftverfahren A 1.5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzei- tig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. A 1.5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein Beitrag nicht eingezo- gen werden konnte, ist der Versicherer berechtigt, den bestehenden Vertrag auf die Zahlungsart Rechnung und auf jährliche Zahlweise umzustellen. Der Versicherer hat darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer ver- pflichtet ist, den ausstehenden Beitrag zuzüglich der Rücklastschriftgebühr selbst zu übermitteln. Sollte der Versicherungsnehmer für zukünftige Beitragsrechnungen wieder ei- nen Lastschrifteinzug wünschen, so muss dem Versicherer durch den Versiche- rungsnehmer ein neues SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 8 von 79 [Seite 9] A 1.6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung A 1.6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungs- schutz bestanden hat. A 1.6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlen- dem versicherten Interesse A 1.6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufs- erklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechts- folgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Ver- sicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zu- sätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungs- vertrag in Anspruch genommen hat. A 1.6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. A 1.6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arg- listiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zu- gang der Anfechtungserklärung zu. A 1.6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte bean- spruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis er- langt hat. A 1.6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaf- fen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um- ständen Kenntnis erlangt. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 9 von 79 [Seite 10] Abschnitt A 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung A 2.1 Dauer und Ende des Vertrags A 2.1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abge- schlossen. A 2.1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. A 2.1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum ver- einbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. A 2.1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsneh- mer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. A 2.1.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeit- punkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. A 2.2 Kündigung nach Versicherungsfall A 2.2.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Te- lefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. A 2.2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. A 2.2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 10 von 79 [Seite 11] Abschnitt A 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten A 3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss A 3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbar- ten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versiche- rer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Ver- tragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und A 3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Ver- sicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vor- sätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. A 3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht A 3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A 3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vor- sätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungs- schutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. A 3.1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A 3.1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht ange- zeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 11 von 79 [Seite 12] A 3.1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach A 3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche- rungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Um- stand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Mo- nats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. A 3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntnis- erlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Ver- sicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis er- langt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. A 3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Ver- letzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. A 3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrum- stand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. A 3.1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzu- fechten, bleibt bestehen. A 3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertrags- änderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. A 3.2 Gefahrerhöhung A 3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung A 3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 12 von 79 [Seite 13] Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. A 3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Ver- tragsschluss gefragt hat. A 3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach A 3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. A 3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers A 3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. A 3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zu- stimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. A 3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. A 3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer A 3.2.3.1 Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach A 3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvor- liegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach A 3.2.2.2 und A 3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. A 3.2.3.2 Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhö- hung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mittei- lung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungs- recht hinzuweisen. A 3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach A 3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zu- stand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 13 von 79 [Seite 14] A 3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung A 3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versiche- rer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflich- ten nach A 3.2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. A 3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach A 3.2.2.2 und A 3.2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt A 3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versiche- rers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. A 3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kün- digung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefah- rerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. A 3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers A 3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles A 3.3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Ein- tritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich verein- barten Sicherheitsvorschriften; b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. A 3.3.1.2 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie- genheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig ver- letzt hat. A 3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: A 3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, so- OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 14 von 79 [Seite 15] weit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisun- gen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu han- deln. A 3.3.2.2 zusätzlich zu A 3.3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis er- langt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzei- gen; b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der ab- handengekommenen Sachen einzureichen; d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben wor- den sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädig- ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewah- ren; e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versi- cherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu ge- statten; f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegen- heiten nach A 3.3.2.1 und A 3.3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. A 3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung A 3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach A 3.3.1 oder A 3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschul- dens des Versicherungsnehmers entspricht. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit nach A 3.3.1 durch den Versicherungsnehmer, wird sich der Versicherer nicht auf die Befreiung von seiner Leistungspflicht berufen. A 3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsneh- mer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. A 3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsneh- mer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 15 von 79 [Seite 16] noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Ob- liegenheit arglistig verletzt hat. Abschnitt A 4 Weitere Regelungen A 4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung A 4.1.1 Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versi- chert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versiche- rungssumme anzugeben. A 4.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach A 4.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in A 3.3 beschriebenen Vo- raussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leis- tungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. A 4.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versi- chert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versi- cherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Ent- schädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehr- fachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach sei- nem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Ver- sicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wäre der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der An- spruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wäre der Gesamtbetrag der Versiche- rungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. A 4.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfach- versicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 16 von 79 [Seite 17] geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herab- gesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungs- summe und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfach- versicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in die- sem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Ein- vernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versiche- rungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versiche- rungssummen und der Beiträge verlangen. A 4.2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung A 4.2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versi- cherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer er- folgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes be- stimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig be- zeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zu- gang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. A 4.2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungs- nehmers. A 4.2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Ge- werbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach A 4.2.2 entsprechend Anwendung. A 4.3 Vollmacht des Versicherungsvertreters A 4.3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend: a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendi- gung; c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 17 von 79 [Seite 18] A 4.3.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertig- te Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. A 4.3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Ab- schluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. A 4.4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Ver- jährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemel- det worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Ent- scheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. A 4.5 Örtlich zuständiges Gericht A 4.5.1 Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnli- chen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol- chen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staa- tes zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. A 4.5.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Nie- derlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Ver- sicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 18 von 79 [Seite 19] A 4.6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. A 4.7 Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungs- schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt an- wendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entge- genstehen. A 4.8 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses er- heblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer ver- langen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungs- verlangens ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versi- cherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neu- en Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Ver- trag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. A 4.9 Versicherung für fremde Rechnung A 4.9.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungs- schein besitzt. A 4.9.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungs- nehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zu- stimmung des Versicherungsnehmers verlangen. A 4.9.3 Kenntnis und Verhalten A 4.9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von recht- licher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. A 4.9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benach- richtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 19 von 79 [Seite 20] A 4.9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versiche- rungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. A 4.10 Aufwendungsersatz A 4.10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens A 4.10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. A 4.10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevor- stehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn die- se Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Um- stände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. A 4.10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Auf- wendungsersatz nach A 4.10.1.1 und A 4.10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. A 4.10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstan- den sind. A 4.10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß A 4.10.1.1 erforderli- chen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. A 4.10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder ande- rer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. A 4.10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens A 4.10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich ver- pflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. A 4.10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kos- tenersatz nach A 4.10.2.1 entsprechend kürzen. A 4.11 Übergang von Ersatzansprüchen A 4.11.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend ge- macht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 20 von 79 [Seite 21] mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. A 4.11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforder- lich, mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versi- cherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Er- satz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver- hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs- sigkeit trägt der Versicherungsnehmer. A 4.12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen A 4.12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles A 4.12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. A 4.12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Im Falle einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles wird sich der Versicherer nicht auf sein Recht, die Leistung zu kürzen, berufen. A 4.12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versiche- rungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafur- teil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. A 4.13 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. A 4.14 Subsidiarität Besteht für das gleiche Risiko Versicherungsschutz aus einem anderen Ver- trag, entfällt der Leistungsanspruch aus diesem Vertrag. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 21 von 79 [Seite 22] A 4.15 Bedingungsanpassung A 4.15.1 Unwirksamkeit einer Regelung Wenn durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder einen bestandskräfti- gen Verwaltungsakt eine Regelung in Versicherungsbedingungen für unwirk- sam erklärt wird, ist der Versicherer berechtigt, eine davon betroffene Rege- lung in diesen Versicherungsbedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu er- setzen. Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Entscheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraussetzung ist, dass die für unwirksam erklärte Regelung mit einer Regelung in diesen Versicherungsbedingungen im Wesentlichen inhaltsgleich ist. Eine Anpassung ist nur zulässig, wenn die in den folgenden Absätzen beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. A 4.15.2 Regelungen, die angepasst werden können Der Versicherer kann nur Regelungen anpassen, die eines der folgenden Themen betreffen: − Leistungsvoraussetzungen; − Leistungsumfang; − Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen; − Obliegenheiten, die Sie nach Vertragsabschluss beachten müssen; − Die Anpassung des Beitrags; − Die Vertragsdauer; − Die Kündigung des Vertrags. A 4.15.3 Ersatzlose Streichung der Regelung darf nicht interessengerecht sein Eine Anpassung setzt voraus, dass: − die gesetzlichen Vorschriften keine konkrete Bestimmung enthalten, mit der die durch die Unwirksamkeit entstandene Vertragslücke geschlossen werden kann und − der ersatzlose Wegfall der Regelung keine angemessene Lösung dar- stellt, die den typischen Interessen der Vertragsparteien gerecht würde. A 4.15.4 Inhalt der Neuregelung Die Anpassung erfolgt nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertrags- auslegung. Das bedeutet, dass die unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzt wird, welche die Vertragspartner als angemessene und ihren typischen Interessen gerechte Lösung gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen wäre. A 4.15.5 Durchführung der Bedingungsanpassung Die angepasste Regelung teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mit und erläutert ihm diese. Die Anpassung gilt als genehmigt, wenn der Versicherungsnehmer nicht inner- halb von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung des Versicherers wider- spricht. Der Widerspruch muss in Textform erfolgen. Auf das Widerspruchsrecht muss der Versicherer den Versicherungsnehmer in der Mitteilung ausdrücklich hinweisen; für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs reicht dessen Absendung innerhalb der Frist aus. Widerspricht der Versiche- OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 22 von 79 [Seite 23] rungsnehmer fristgemäß, tritt die Bedingungsanpassung nicht in Kraft. A 4.15.6 Kündigungsrecht des Versicherers nach Widerspruch Widerspricht der Versicherungsnehmer der Bedingungsanpassung, kann der Versicherer den Vertrag kündigen, sofern ihm das Festhalten an dem Vertrag ohne die Anpassung nicht zumutbar ist. Der Versicherer muss die Kündigung schriftlich (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) innerhalb von sechs Wochen nach Zugang des Widerspruches erklären, und zwar mit einer Frist von acht Wochen zum Ende eines Monats. A 4.16 Leistungsgarantie gegenüber den GDV Bedingungen Die Ostangler garantiert, dass die dieser Wohngebäudeversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversi- cherung (VGB2021) und Besonderen Bedingungen zur Wohngebäudeversiche- rung ausschließlich zum Vorteil der VN von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen. A 4.17 Konditionsdifferenzdeckung 1. Vertragsgrundlagen Es gelten die vereinbarten Vertragsgrundlagen, (z.B. Allgemeine Bedingun- gen, Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen, vereinbarte Be- sondere Bedingungen) soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. 2. Gegenstand der Konditionsdifferenzdeckung a) Diese Konditionsdifferenzdeckung ergänzt eine anderweitig bestehende Versicherung für das gleiche Risiko und die gleiche Gefahr im nachste- hend beschriebenen Umfang. Der Versicherungsschutz aus dem anderweitig bestehenden Versiche- rungsvertrag geht dem Versicherungsschutz aus dem vorliegenden Ver- trag der Konditionsdifferenzdeckung vor. b) Die Konditionsdifferenzdeckung leistet für solche Versicherungsfälle, die in der anderweitig bestehenden Versicherung nicht oder nicht in vollem Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag ver- einbarten Versicherungsschutzes (z.B. Leistungserweiterungen, Ent- schädigungsgrenzen, Kostenpositionen und Selbstbehalte) abzüglich der vertraglich vereinbarten und sonstigen Leistungen aus der ander- weitig bestehenden Versicherung. Die Konditionsdifferenzdeckung leistet nicht für bestehende Versiche- rungssummendifferenzen zwischen diesem oder dem anderweitig be- stehenden Vertrag. c) Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der ander- weitig bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versicherungs- schutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragsstellung der Konditionsdifferenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorge- nommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung für das gleiche Risiko und der gleichen Gefahr bewirken keine Erweite- rung der Konditionsdifferenzdeckung. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 23 von 79 [Seite 24] 3. Ausschlüsse der Konditionsdifferenzdeckung a) Ergänzend zu den vereinbarten Vertragsgrundlagen werden Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung nicht erbracht, wenn aa) zum Zeitpunkt der Antragsstellung der Konditionsdifferenzdeckung keine anderweitige Versicherung für das gleiche Risiko und der gleichen Gefahr bestanden hat; bb) die Leistung des anderen Versicherers infolge eines Vergleichs zwischen dem anderweitigen Versicherer und dem Versicherungs- nehmer und / oder einem Dritten, bzw. auf Grund einer bestehen- den Unterversicherung nicht zum vollen Ersatz des Schadens führt. Gleiches gilt, wenn auf Grund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe durch den anderweitigen Versicherer lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wird. b) Ist der anderweitige Versicherer infolge aa) Nichtzahlung der Beiträge; bb) Obliegenheitsverletzung; cc) arglistiger Täuschung von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit, so wird dadurch keine Erweiterung des Leistungsumfangs der Konditionsdifferenzde- ckung bewirkt. Leistungen aus der Konditionsdifferenzdeckung werden nur dann insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe für den Wegfall oder die Reduzierung der Leis- tung vorgelegen hätte. 4. Besondere Obliegenheiten im Versicherungsfall a) Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall zunächst dem Ver- sicherer der anderweitig bestehenden Versicherung anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen. b) Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall zur Konditionsdiffe- renzdeckung unverzüglich zu melden, sobald er von dem anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt. c) Die übrigen in den Bedingungen genannten Obliegenheiten, die vom Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zu beachten sind, bleiben unberührt. Insbesondere hat der Versicherungsnehmer nach Aufforde- rung durch den Versicherer die erforderlichen Auskünfte zur Feststel- lung der Entschädigungspflicht zu erteilen sowie die zur Feststellung der Leistungshöhe notwendigen Unterlagen des anderen Versicherers ein- zureichen. d) Auf die in den vereinbarten Vertragsgrundlagen aufgeführten Rechtsfol- gen bei Verletzung von Obliegenheiten wird besonders hingewiesen. 5. Umstellung der Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen Versiche- rungsschutz a) Der vorliegende Versicherungsvertrag wird zu dem im Versicherungs- schein genannten Beendigungstermin der anderweitig bestehenden Versicherung durch den Wegfall der Bestimmungen über die Konditi- onsdifferenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt. Gleiches gilt, wenn die anderweitig bestehende Versicherung vor dem genannten Ablauftermin endet. Die vorzeitige Beendigung der anderwei- OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 24 von 79 [Seite 25] tig bestehenden Versicherung ist dem Versicherer unverzüglich mitzu- teilen. b) Ab dem Zeitpunkt der Umstellung von der Konditionsdifferenzdeckung auf den vollen Versicherungsschutz ist der hierfür vereinbarte Beitrag zu entrichten. Der für die Konditionsdifferenzdeckung gewährte Beitrags- nachlass entfällt ab diesem Zeitpunkt. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 25 von 79 [Seite 26] A 1 Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2021) Inhaltsübersicht 1. Wer ist versichert 2. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Ausschlüsse 3. Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Luftfahrzeuge 4. Leitungswasser 5. Naturgefahren 6. Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen 7. Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort 8. Wohnungs- und Teileigentum 9. Versicherte Kosten – Zusätzlich auf Erstes Risiko – 10. Mehrkosten 11. Mietausfall, Mietwert 12. Versicherungswert, Versicherungssumme 13. Ermittlung der Versicherungssumme in der Gleitenden Neuwertversicherung, Unterver- sicherung 14. Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung 15. Entschädigungsberechnung 16. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 17. Sachverständigenverfahren 18. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor und nach dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften 19. Gefahrerhöhung (gefahrerhöhende Umstände) 20. Veräußerung der versicherten Sachen 21. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 22. Feuerrohbauversicherung OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 26 von 79 [Seite 27] 1. Wer ist versichert Der Schutz der Wohngebäudeversicherung gilt für Sie als unseren Versicherungsneh- mer. Von der Versicherung profitieren aber auch Miteigentümer. Ansprüche gegen uns geltend machen können jedoch nur Sie. 2. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall), generelle Aus- schlüsse 2.1 Versicherungsfall Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, oder eines unbemannten Flugkörpers, des- sen Teile oder seiner Ladung; (siehe Ziffer 3 VGB 2021) b) Leitungswasser; (siehe Ziffer 4 VGB 2021) c) Naturgefahren; (siehe Ziffer 5 VGB 2021) aa) Sturm, Hagel; bb) Weitere Naturgefahren, soweit besonders vereinbart; d) Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen (siehe Ziffer 6 VGB 2021) zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Jede der Gefahren nach a), b) und c) aa) kann auch einzeln versichert werden. Die weiteren Gefahren nach c) bb) und d) können ausschließlich in Verbindung mit ei- ner oder mehreren unter a) bis c) aa) genannten Gefahren versichert werden. 2.2 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie a) Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Der Ausschluss gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die im Zuge von Räumungs- bzw. Entschärfungsmaßnahmen an un- entdeckter Kriegsmunition (Blindgänger) bzw. durch spontane Explosion unent- deckter Kriegsmunition beendeter Kriege zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen. Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass die Räumungs- und Entschärfungsmaßnahmen vom Kampfmittelräumdienst bzw. im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften von ei- nem Munitionsfachkundigen durchgeführt und die sprengtechnisch gebotenen Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden sind. Weitere Voraussetzung für eine Entschädigung ist der vorausgegangene Explosionsschaden. Ausfallschäden, die durch die im Vorfeld getroffenen Maßnahmen entstehen, gelten als nicht versichert. Der Versicherungsschutz ist auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. b) Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 27 von 79 [Seite 28] c) Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substan- zen. 3. Brand, Blitzschlag, Explosion, Verpuffung, Implosion, Luftfahrzeuge 3.1 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch: a) Brand; b) Blitzschlag; c) Überspannung durch Blitz; d) Explosion, Implosion; e) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört, beschädigt werden, oder abhandenkommen. 3.2 Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Mitversichert sind auch Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie ei- nem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausge- setzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. 3.3 Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizi- tät sind mitversichert. Die Entschädigung, soweit nicht anders vereinbart, ist je Versi- cherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. 3.4 Explosion, Implosion a) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters statt- findet. b) Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers infolge eines inneren Unterdrucks. 3.5 Verpuffung Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen und Dämpfen beru- hende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung mit nur geringer Geschwindigkeit und Druckwirkung. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 28 von 79 [Seite 29] 3.6 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch: a) Erdbeben; b) Sengschäden; c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektri- schen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen; 3.7 Selbstbeteiligung Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt je Versicherungsfall ergibt sich aus dem Versi- cherungsschein oder seinen Nachträgen. 4. Leitungswasser 4.1 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende: a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbunde- nen Schläuchen; bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen; cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; dd) von Gasleitungen; ee) von Anlagen der erneuerbaren Energien (z.B. Solarthermie, Geothermie, Wärmepumpenanlagen) sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichba- ren Anlagen sind; b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. B. Was- ser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwas- serheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarhei- zungsanlagen, cc) Anlagen der erneuerbaren Energien (z.B. Solarthermie, Geothermie-, Wärmepumpenanlagen, außer Windkraftanlagen oder bioenergetischen Anlagen, dd) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen und Lüftungsanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplat- te. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Ge- bäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 29 von 79 [Seite 30] 4.2 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frost- bedingte und sonstige Bruchschäden an den : a) Zuleitungsrohren der Wasserversorgung; b) Rohren der Heizungs- und Klimaanlagen; c) Rohren von Anlagen der erneuerbaren Energien (z.B. Solarthermie, Geother- mie-, Wärmepumpenanlagen, Photovoltaikanlagen außer Windkraftanlagen oder bioenergetischen Anlagen; d) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; e) Rohren von Gasleitungen, soweit sich die Rohre auf dem Versicherungsgrundstück befinden, diese der Versor- gung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen und der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. 4.3 Nässeschäden a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch be- stimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. b) Das Leitungswasser muss aus: aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit ver- bundenen Schläuchen; bb) den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen (u. a. auch ein im häuslichen Badezimmer verfliester, bodenebener Duschbe- reich mit festen Abtrennungen, der unmittelbar an einen mit dem Rohr- system verbundenen Ablauf angrenzt) oder deren wasserführenden Tei- len; cc) aus Einrichtungen der Warmwasser- oder Heizungs- und Klimaanlagen; dd) Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen; ee) Wasserlösch- und Berieselungsanlagen; ff) den Rohren von Anlagen der erneuerbaren Energien (z.B. Solarthermie, Geothermie), außer Windkraftanlagen oder bioenergetischen Anlagen; gg) Wasserbetten und Aquarien ausgetreten sein. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarhei- zungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich, nicht jedoch Heizöl. c) Nässeschäden durch defekte Silikon- und sonstige Fliesenfugen gelten als mit- versichert. Der Versicherungsnehmer trägt pro Schadenfall einen Selbstbehalt in Höhe von 20 % des Schadens. 4.4 Nicht versicherte Schäden (Ausschlüsse) a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch: aa) Regenwasser aus Fallrohren; bb) Plansch- oder Reinigungswasser; cc) Schwamm; OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 30 von 79 [Seite 31] dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervor- gerufenen Rückstau; ee) Erdbeben Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Nr. 3 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; gg) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Implosion, An- prall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; hh) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbei- ten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berie- selungsanlage; ii) Sturm, Hagel; jj) Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Be- hältnissen. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. 5. Naturgefahren 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch: a) Sturm, Hagel und, soweit im Vertrag besonders vereinbart, b) weitere Naturgefahren: aa) Überschwemmung; bb) Rückstau; cc) Erdbeben; dd) Erdsenkung; ee) Erdrutsch; ff) Schneedruck; gg) Lawinen; hh) Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. 5.2 Sturm, Hagel a) Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass: aa) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso wi- derstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder dass OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 31 von 79 [Seite 32] bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des versicherten Ge- bäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befun- den haben, oder mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann. b) Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. c) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen durch: aa) die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf versicherte Sa- chen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden; bb) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft; cc) als Folge eines Schadens nach aa) oder bb) an versicherten Sachen; dd) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäu- de, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind; ee) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbun- den sind. 5.3 Weitere Naturgefahren a) Überschwemmung; Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versiche- rungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch: aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; bb) Witterungsniederschläge; cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb) b) Rückstau; Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehen- den oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestim- mungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbunde- nen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. c) Erdbeben; Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geo- physikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass aa) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder bb) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sa- chen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. d) Erdsenkung; Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbe- OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 32 von 79 [Seite 33] dingten Hohlräumen. e) Erdrutsch; Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Ge- steinsmassen. f) Schneedruck; Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. g) Lawinen; Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. h) Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkrus- te, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sons- tigen Materialien und Gasen. 5.4 Nicht versicherte Schäden (Ausschlüsse) a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch: aa) Sturmflut; bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ord- nungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnun- gen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch eine der versicherten Na- turgefahren (siehe Ziff. 5.1 a) entstanden sind und einen Gebäudescha- den darstellen; cc) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe Ziff. 5. 3 a) cc); dd) Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versicher- tes Erdbeben ausgelöst wurden; ee) Trockenheit oder Austrocknung. b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an: aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; bb) Laden- und Schaufensterscheiben. c) Kein Versicherungsschutz gemäß Ziff. 5.1 b) cc) – Erdbeben besteht für Objekte in Gebieten mit den nachstehen Postleitzahlen: 50170 - 50171 52388 - 52391 72138 72359 - 72365 72805 - 72810 79539 - 79639 50189 52399 - 52511 72144 - 72149 72379 - 72501 72818 - 72827 88631 52080 - 52146 52531 72181 72510 - 72514 78580 88637 52222 72070 - 72119 72336 72519 78597 52224 - 52382 72127 - 72131 72351 72760 - 72793 79400 OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 33 von 79 [Seite 34] 5.5 Selbstbeteiligung und Wartezeit Für die Naturgefahren nach Ziff. 5.3 besteht eine Selbstbeteiligung. Die Selbstbeteili- gung beträgt je Versicherungsfall 10 % des bedingungsgemäß entschädigungspflichti- gem Betrag, mindestens jedoch 500 Euro und maximal 5.000 Euro. Der Versicherungsschutz für Naturgefahren nach Ziff. 5.3 beginnt mit dem Ablauf von 14 Tagen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Die Wartezeit entfällt, wenn nachweis- lich bei einem anderen Versicherer ein gleichartiger Versicherungsschutz bestanden hat und der beantragte Versicherungsschutz sich ohne Unterbrechung unmittelbar an- schließt. 6. Fahrzeuganprall, Überschalldruckwellen Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch: a) Fahrzeuganprall oder b) Überschalldruckwellen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. 6.1 Fahrzeuganprall Fahrzeuganprall ist jede unmittelbare Berührung versicherter Sachen durch sonstige Fahrzeuge, ihrer Teile oder Ladung, die nicht vom Versicherungsnehmer, Mieter (bzw. Pächter) der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmern gelenkt werden. Nicht versichert sind Schäden durch Verschleiß sowie an Zäunen, Straßen und Wegen. Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, je Versicherungsfall auf 10 % der Versicherungssumme begrenzt 6.2 Überschalldruckwellen Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahr- zeug ausgelöst wurde, dass die Schallgrenze durchflogen hat und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. Mitversichert sind auch Druckwellenschä- den, welche durch einen Hubschrauber, ohne Durchbrechen der Schallgrenze, verur- sacht wurden. Überschalldruckwellen sind bis zur Höhe der Versicherungssumme mit- versichert. 7. Versicherte und nicht versicherte Sachen, Versicherungsort a. Beschreibung des Versicherungsumfangs a) Versichert sind die in dem Versicherungsschein bezeichneten Gebäude mit ih- ren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen auf dem im Versicherungsschein be- zeichneten Versicherungsgrundstück. Weitere Grundstückbestandteile sind nur versichert, soweit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind. b) Garagen / Carports, auch im Umkreis von 500 m (Luftlinie) außerhalb des Ver- sicherungsgrundstückes. c) Nebengebäude bis insgesamt 50 qm Grundfläche, die einem Wohnhaus übli- cherweise zugerechnet werden und der privaten Haushaltsführung und / oder Freizeitgestaltung dienen (z. B. Geräte-, Gewächs-, Gartenhäuser, Schuppen Stall). Wird diese Fläche überschritten oder zu Wohnzwecken genutzt, entfällt OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 34 von 79 [Seite 35] eine Mitversicherung. Ab einer Größe von 51 qm ist ein Einschluss über die Er- höhung der Neuwertsumme anzugeben. Der Einschluss der Nebengebäude ist bis maximal 100 qm möglich. Die Entschädigung ist, soweit nicht anders verein- bart, auf 5.000 Euro je Versicherungsfall begrenzt. Sind die oben aufgeführten Gebäudebestandteile in der Gebäudeschätzung mit berücksichtigt, ist die Be- grenzung auf 5.000 Euro je Versicherungsfall nicht relevant. d) Gebäudezubehör (Definition siehe Ziff. 7.b) Versichert sind die auf dem im Versicherungsschein bezeichneten zum versi- cherten Gebäude und Grundstück gehörenden Sachen und deren Zubehör wie insbesondere: - Aufzüge; - außen angebrachte Sachen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt; - Bänke; - Briefkastenanlagen; - Brunnenanlagen; - Fahrradunterstand, Fahrradständer; - Freisitze; - Fäkalienanlagen / Kläranlagen; - Garten und Grillkamine; - Gas- und Öltanks; - Grundstückseinfriedigungen (auch Hecken); - Hauswasserver- und entsorgungen inklusive Zisternenanlagen; - Hof- und Gehwegbefestigungen; - Hundehütten und -zwinger; - Markisen; - Müllboxen / Mülltonnen; - Pavillons, fest installierte; - Pergolen, fest installierte; - Wallbox-Ladegerät für Elektrofahrzeug; - Regenwassernutzungsanlagen (z. B. Zisternen); - Sachen, die künftig in das Gebäude eingefügt werden sollen (z. B. Vorräte an Fliesen, Bodenbelägen, Tapeten); - Sanitäranlagen; - Schutz- und Trennwände; - Terrassen; - Überdachungen; - Schwimmbäder, Schwimmbecken, Whirlpools; - Saunen, Dampfbäder; - Wasser-, Gas-, Elektrizitäts- und Wärmezähler; - Wäschespinnen, Wäsche- und Trockenstangen (sofern fest im Boden verankert); - Wege- und Gartenbeleuchtungen. Der Selbstbehalt in der Gefahr Sturm gemäß Ziff. 7 b) c) d) beträgt 250 Euro je Versicherungsfall, sofern für das Risiko Sturm nicht eine höhere SB als vereinbart gilt. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 35 von 79 [Seite 36] b. Definitionen a) Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erdboden verbundene Bauwerke, die der überwiegenden Nutzung zu Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schützen können. b) Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind. c) Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und der Instandhaltung bzw. überwiegen- den Zweckbestimmung des versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezube- hör gelten ferner Müllboxen sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf dem Versicherungsgrundstück. d) Als Grundstückbestandteile gelten die mit dem Grund und Boden des Versiche- rungsgrundstücks fest verbundenen Sachen. e) Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/sind die Flurstücke, auf dem das versicherte Gebäude steht (Versicherungsort). Teilen sich mehrere Gebäude ein Flurstück, so gilt als Versicherungsort derjenige Teil des Flurstücks, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung dem/den im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude(n) ausschließlich zugehörig ist. Ebenfalls als Versicherungsort gelten die dem Versicherungsgrundstück zuge- rechneten Gemeinschaftsflächenanteile, auch im Umkreis von 500m (Luftlinie) außerhalb des Versicherungsgrundstückes. c. Ausschlüsse a) Nicht versichert sind Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen (z. B. Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechselrichter und Verkabelung). b) Nicht versichert sind in das Gebäude nachträglich eingefügte – nicht aber aus- getauschte – Sachen, die ein Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kos- ten beschafft oder übernommen hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine an- derweitige Vereinbarung über die Gefahrtragung ist vom Versicherungsnehmer nachzuweisen. c) Elektronisch gespeicherte Daten und Programme sind keine Sachen. Kosten für die Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten Daten und Programmen sind nur versichert, soweit dies gesondert im Versicherungsschein vereinbart ist. d) Nicht versichert sind Gartenbepflanzungen. 8. Wohnungs- und Teileigentum 8.1 Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungs- frei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen de- ren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen. 8.2 Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch in- OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 36 von 79 [Seite 37] soweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigen- tums verwendet wird. Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwir- kungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Mehraufwendungen zu erstatten. 8.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Ziff. 8.1 und Nr. 8.2 entspre- chend. 9. Versicherte Kosten- Zusätzlich auf Erstes Risiko 9.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs- nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwen- dung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte. b) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. 9.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versi- cherer aufgefordert wurde. 9.3 Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten; Bewegungs- und Schutzkosten; Feuerlöschkosten Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsäch- lich angefallenen a) Aufräumungs-, Abbruch- und Absperrkosten, d. h. Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten dieser Sachen zum nächsten Abla- gerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten sowie die Kosten für das Ab- sperren von Straßen, Wegen und Grundstücken; b) Bewegungs- und Schutzkosten, d. h. Kosten, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen und von Sachen, welche durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind, andere Sa- chen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen oder sonstigen Sachen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen; c) Feuerlöschkosten, d.h. Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten konnte, einschließlich der Kosten nach Ziff. 9 Nr. 9.1 c), die nach jener Bestimmung nicht zu ersetzen sind. Dazu gehören auch freiwillige Zuwendun- gen des Versicherungsnehmers an Personen, die sich bei der Brandschutzbe- kämpfung eingesetzt haben. Sie sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hat. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 37 von 79 [Seite 38] 9.4 Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsäch- lich angefallenen Isolierungskosten für radioaktiv verseuchte Sachen, d.h. Kosten für Abbruch, Bergung, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen, die infolge eines Versicherungsfalles durch auf dem Versicherungsort betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen und soweit die Maßnah- men gesetzlich geboten sind. Die Leistung ist begrenzt auf 5.000 Euro. 9.5 Kosten für Dekontamination von Erdreich. a) Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten, die dem Versicherungsnehmer auf Grund behördlicher Anordnungen in Folge eines Versicherungsfalls entste- hen, um: aa) Erdreich des im Versicherungsschein bezeichneten Grundstücks zu un- tersuchen oder zu dekontaminieren oder auszutauschen; bb) den Aushub in die nächstgelegene, geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; cc) insoweit den Zustand des im Versicherungsschein bezeichneten Grund- stücks vor Eintritt des Versicherungsfalles wieder herzustellen. b) Die Aufwendungen gemäß a) werden nur ersetzt, sofern die behördlichen An- ordnungen: aa) auf Grund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Ein- tritt des Versicherungsfalles erlassen waren und eine Kontaminierung betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalles entstan- den ist; bb) eine Kontaminierung betreffen, die nachweislich infolge dieses Versiche- rungsfalles entstanden ist; cc) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalles ergan- gen sind und dem Versicherer ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen in- nerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Anordnung gemeldet wurde. c) Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur die Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. d) Aufwendungen auf Grund sonstiger behördlicher Anordnungen oder auf Grund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der soge- nannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. e) Kosten gemäß a) gelten nicht als Aufräumungskosten gemäß Nr. 9.3 a.). f) Die Entschädigung hierfür ist auf 10 % der Versicherungssumme begrenzt. g) Die Entschädigung ist zusätzlich auf die vereinbarte Jahreshöchstentschädi- gung begrenzt. Alle Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr entstehen fal- len insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwicklung oder Minderung des Schadens macht, werden nur insoweit ersetzt, als sie mit der Entschädigung zusammen die Jah- reshöchstentschädigung nicht übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Wei- sung des Versicherers beruhen. Der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt 20 % der Entschädigungsleistung. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 38 von 79 [Seite 39] 10. Mehrkosten 10.1 Versicherte Mehrkosten Der Versicherer ersetzt bis zu dem hierfür vereinbarten Betrag die infolge eines Versi- cherungsfalles tatsächlich entstandenen Aufwendungen für notwendige Mehrkosten durch: a) behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen; b) Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles; c) Technologiefortschritt. 10.2 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen b) Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Auf- wendungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden be- troffene Sache auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die zwischen Errich- tung bzw. letztmaliger genehmigungspflichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf. c) War auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. d) Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache auf Grund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an ande- rer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. e) Mehrkosten infolge Preissteigerungen, die dadurch entstehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen ver- zögert, werden gemäß Nr. 10. 3 ersetzt. f) Mitversichert sind auch Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbe- schränkungen, die es untersagen, verwertbare Reste der versicherten, vom Schaden betroffenen Sachen zu verwerten. Die Entschädigung hierfür ist jedoch begrenzt mit dem Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten. g) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Ver- hältnis des Zeitwertes zum Neuwert ersetzt. 10.3 Mehrkosten durch Preissteigerungen nach Eintritt des Versicherungsfalles a) Mehrkosten durch Preissteigerungen sind Aufwendungen für Preissteigerungen versicherter und vom Schaden betroffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. b) Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang er- setzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbe- schaffung entstanden wären. c) Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen, behördlichen Wieder- herstellungs- oder Betriebsbeschränkungen oder Kapitalmangel sind nicht ver- sichert. d) Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sa- chen verzögern, werden die dadurch entstandenen Preissteigerungen jedoch OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 39 von 79 [Seite 40] ersetzt. e) Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die Mehrkosten nur im Ver- hältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt. 10.4 Mehrkosten durch Technologiefortschritt a) Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind Aufwendungen für tatsächlich ent- standene Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstel- lung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte in Folge Technologiefortschritts nicht möglich oder unwirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, dass der vom Schaden be- troffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt. b) Entschädigung wird nicht geleistet für Mehrkosten durch behördliche Wieder- herstellungsbeschränkungen. 11. Mietausfall, Mietwert 11.1 Mietausfall, Mietwert für Wohnräume Der Versicherer ersetzt: a) den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versicherungsfalles nach den vertraglich vereinbar- ten Bedingungen zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt haben; b) den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Neben- kosten im Sinne des Mietrechts, die der Versicherungsnehmer selbst bewohnt bzw. vom Versicherungsnehmer unentgeltlich an Dritte überlassen wurden und die infolge eines Versicherungsfalles nach den vertraglich vereinbarten Bedin- gungen unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer oder dem Dritten die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann; c) auch einen durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen verursachten zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert; d) Den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, wenn die Mieträume zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls nicht vermietet waren und der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haftzeit liegen- den Zeitpunkt nachweist, den ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit. 11.2 Haftzeit a) Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räu- me wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für 24 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. b) Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungs- nehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert. 11.3 Gewerblich genutzte Räume Für gewerblich genutzte Räume kann die Versicherung des Mietausfalles oder des ortsüblichen Mietwertes vereinbart werden. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 40 von 79 [Seite 41] 11.4 Gesondert versicherbar a) Haftzeit bei Auszug des Mieters infolge des Schadens Endet das Mietverhältnis infolge des Schadens und sind die Räume trotz An- wendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederher- stellung nicht zu vermieten, wird der Mietverlust bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus für die Dauer von 12 Monaten ersetzt, höchstens je- doch bis zum Ablauf der Haftzeit. b) Haftzeit bei Nachweis der unterbliebenen Vermietung infolge des Schadens War das Gebäude zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles nicht vermietet und weist der Versicherungsnehmer die Vermietung zu einem in der Haftzeit liegenden Termin nach, wird der ab diesem Zeitpunkt entstandene Mietausfall bis zum Ablauf der Haftzeit gezahlt. 12. Versicherungswert, Versicherungssumme 12.1 Vereinbarte Versicherungswerte Als Versicherungswert kann der Gleitende Neuwert, der Neuwert, der Zeitwert oder der Gemeine Wert vereinbart werden. Im Versicherungsfall kann der Gemeine Wert Anwendung finden, wenn die versicherte Sache dauerhaft entwertet ist (siehe d). Der Versicherungswert bildet die Grundlage der Entschädigungsberechnung. Gebäude, die ganz oder zum Teil (z. B. die Fassade) unter Denkmalschutz stehen oder einem denkmalgeschützten Ensemble angehören, sind nur zum Neuwert versi- cherbar. a) Gleitende Neuwert aa) Der Gleitende Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Maßgebend sind der ortsübliche Neubau- wert einschließlich Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Bestandteil des Gleitenden Neuwerts sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in der- selben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht mög- lich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Er- satzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen. bb) Nicht Bestandteil des Gleitenden Neuwertes sind Mehrkosten durch be- hördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sachen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in dersel- ben Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß aa) zu berücksichti- gen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versi- cherungsfalles und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestand- teil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. cc) Der Versicherer passt den Versicherungsschutz nach a) aa) an die Bau- OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 41 von 79 [Seite 42] kostenentwicklung an (siehe Ziffer 14, Nr. 14.2). Es besteht insoweit Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwertes zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. dd) Wenn sich durch bauliche Maßnahmen innerhalb des laufenden Versi- cherungsjahres der Wert des Gebäudes erhöht, besteht bis zum Schluss dieses Jahres auch insoweit Versicherungsschutz. b) Neuwert aa) Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand herzustellen. Maßgebend sind der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sons- tige Konstruktions- und Planungskosten. Bestandteil des Neuwertes sind insoweit auch Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Wiederherstellung der Sachen in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts entweder nicht möglich ist oder nur mit unwirtschaftlichem Aufwand möglich wäre. Die Ersatzgüter müssen hierbei den vorhandenen Sachen möglichst nahe kommen. bb) Nicht Bestandteil des Neuwertes sind Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass Sa- chen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederhergestellt werden dürfen, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt gemäß aa) zu berücksichtigen sind. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versi- cherungsfalles und der Wiederherstellung sind ebenfalls nicht Bestand- teil des Neuwertes. Versicherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten. c) Zeitwert Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes (siehe b) abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnutzungsgrad. d) Gemeiner Wert Der Gemeine Wert ist der erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial. Ist Versicherung zum Gleitenden Neuwert, Neuwert oder Zeitwert vereinbart und ist das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet, so ist Versicherungswert lediglich der gemeine Wert. Eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck nicht mehr zu verwen- den ist. f) Der Versicherungswert von Gebäudezubehör und Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, entspricht dem für das Gebäude vereinbarten Versiche- rungswert. 12.2 Versicherungssumme a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsneh- mer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll. Bei Gebäuden, die ganz oder zum Teil unter Denkmalschutz stehen oder einem denkmalgeschützten Ensemble angehören, wird als Versicherungssumme der OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 42 von 79 [Seite 43] Betrag vereinbart, den die Ostangler oder ein von ihr beauftragter Gutachter vor Abschluss des Versicherungsvertrages als Neuwert geschätzt hat. b) Wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden, soll der Versicherungsneh- mer die Versicherungssumme an den veränderten Versicherungswert anpas- sen. c) Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der Versiche- rungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisse dem jeweils gültigen Versicherungswert anpas- sen. d) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen (siehe Ziffer 15 Nr. 15.9). 13. Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversiche- rung, Unterversicherung 13.1 Ermittlung der Versicherungssumme in der gleitenden Neuwertversicherung Die Versicherungssumme ist nach dem ortsüblichen Neubauwert (siehe Ziffer 12 Nr. 12.1 a) zu ermitteln, der in den Preisen des Jahres 1914 ausgedrückt wird (Versiche- rungssumme „Wert 1914“). Die Versicherungssumme gilt als richtig ermittelt, wenn a) sie auf Grund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausach- verständigen festgesetzt wird; b) der Versicherungsnehmer im Antrag den Neubauwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag umrechnet; c) der Versicherungsnehmer Antragsfragen nach Größe, Ausbau und Ausstattung des Gebäudes zutreffend beantwortet und der Versicherer hiernach die Versi- cherungssumme „Wert 1914“ berechnet. 13.2 Unterversicherungsverzicht a) Wird die nach Nr.13.1 ermittelte Versicherungssumme „Wert 1914“ vereinbart, nimmt der Versicherer bei der Entschädigung (einschließlich Kosten und Miet- ausfall) keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsver- zicht). b) Ergibt sich im Versicherungsfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und sei- ner Ausstattung gemäß Ziff.13. 1 c) von den tatsächlichen Verhältnissen bei Vertragsabschluss abweicht und ist dadurch die Versicherungssumme „Wert 1914“ zu niedrig bemessen, so kann der Versicherer nach den Regelungen über die Anzeigepflichtverletzungen vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen; ferner kann er bezüglich der Differenz zwischen vereinbarter Versicherungssumme und tatsächlichem Versicherungs- wert nach den Regeln der Unterversicherung leistungsfrei sein. c) Der Unterversicherungsverzicht gilt ferner nicht, wenn der der Versicherungs- summenermittlung zugrunde liegende Bauzustand nach Vertragsabschluss durch wertsteigernde bauliche Maßnahmen verändert wurde und die Verände- rung dem Versicherer nicht unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt nicht, soweit der ortsübliche Neubauwert innerhalb des zum Zeitpunkt des Versicherungsfal- les laufenden Versicherungsjahres durch bauliche Maßnahmen erhöht wurde. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 43 von 79 [Seite 44] 14. Beitrag in der Gleitenden Neuwertversicherung und deren Anpassung 14.1 Berechnung des Beitrags Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind die Versicherungssumme „Wert 1914“, der vereinbarte Beitragssatz sowie der Anpassungsfaktor (siehe Ziff.12 a). Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch Multiplikation des vereinbarten Grundbeitrags 1914 (Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit dem Bei- tragssatz) mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor. 14.2 Anpassung des Beitrags a) Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungs- schutzes (siehe Ziffer 12 Nr.12.1 a) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für das in diesem Jahr beginnende Versicherungsjahr entspre- chend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjah- res veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert ha- ben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpas- sung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 % und die des Tariflohnin- dexes zu 20 % berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. c) Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirk- sam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe Ziffer 12 Nr. 12.1 b) in Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungs- summe, die sich aus der Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versicherungs- summe wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt. 15. Entschädigungsberechnung 15.1 Gleitende Neuwert- und Neuwertversicherung a) Der Versicherer ersetzt: aa) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungskosten des Gebäudes (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Kon- struktions- und Planungskosten) unmittelbar vor Eintritt des Versiche- rungsfalles; OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 44 von 79 [Seite 45] bb) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungs- falles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen, techni- schen Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmit- telbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; cc) bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wie- derbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; dd) wenn es sich bei aa) oder bb) um Gebäude handelt, die ganz oder zum Teil unter Denkmalschutz stehen oder einem denkmalgeschützten En- semble angehören, höchstens die vereinbarte Versicherungssumme zu- züglich eines Vorsorgebetrages von 30 %; b) Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vorhandene und tech- nisch brauchbare Sachsubstanz der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet wird werden bei der Entschädigungsberechnung gemäß a) berücksichtigt, soweit aa) es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalles erteilt wurden oder bb) nicht auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sa- chen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise unter- sagt war. Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die versicherte und vom Schaden betroffene Sache auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte wiederherge- stellt oder wiederbeschafft werden darf, werden im Rahmen der Entschädi- gungsberechnung gemäß a) nicht ersetzt, es sei denn, dass diese Mehrkosten als Technologiefortschritt im Versicherungswert zu berücksichtigen sind. Versi- cherungsschutz für diese Mehrkosten besteht gemäß den Vereinbarungen zu den versicherten Mehrkosten; c) Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberech- nung gemäß a) angerechnet. 15.2 Zeitwert Der Versicherer ersetzt: a) bei zerstörten Gebäuden den Neuwert unmittelbar vor Eintritt des Versiche- rungsfalles abzüglich der Wertminderung insbesondere durch Alter und Abnut- zungsgrad; b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwen- digen Reparaturkosten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens je- doch der Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; c) bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wiederbe- schaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung eines Abzuges ent- sprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad be- stimmten Zustand; d) den Zeitwert, wenn das versicherte Objekt mehr als 120 Tage nicht genutzt wird; OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 45 von 79 [Seite 46] e) der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberech- nung gemäß a) bis d) angerechnet. 15.3 Gemeiner Wert Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft entwertet ist, wer- den versicherte Sachen nur unter Zugrundelegung des erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile (gemeiner Wert) entschädigt. 15.4 Kosten Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten (siehe Ziffer 9 und 10 ist der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der je- weils vereinbarten Entschädigungsgrenzen. 15.5 Mietausfall, Mietwert Der Versicherer ersetzt den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum Ende der vereinbarten Haftzeit. 15.6 Mehrwertsteuer a) Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteu- erabzugsberechtigt ist; das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer Mehr- wertsteuer tatsächlich nicht gezahlt hat. b) Für die Berechnung der Entschädigung versicherter Kosten (siehe Ziffer 9 und 10 und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 11 gilt Nr. 11.1 a) entsprechend. 15.7 Neuwertanteil In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertversicherung erwirbt der Ver- sicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von Drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädi- gung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so ge- nügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutsch- land wiederhergestellt werden. Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschä- digung nach Ziff.15. 1 a), Ziff.15.1 b) und Ziff.15. 1 c) unter Berücksichtigung eines Abzuges entsprechend dem insbesondere durch das Alter und den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung des entschädig- ten Neuwertanteiles an den Versicherer verpflichtet, wenn er die auf den Neuwertan- teil geleistete Entschädigung schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wiederbe- schaffung der versicherten Sachen verwendet. 15.8 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers In der Neu- und Zeitwertversicherung ist die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen (siehe Ziffer 7), versicherte Kosten (siehe Ziffer 9 und 10) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 11) je Versicherungsfall auf die Versiche- rungssumme begrenzt. Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. 15.9 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung Ist die Versicherungssumme im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der Gleitenden Neuwertversicherung (siehe Ziffer 12 Nr. 12.1 a) ohne Vereinbarung eines Unterver- OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 46 von 79 [Seite 47] sicherungsverzichts, in der Neu- und Zeitwertversicherung sowie in der Versicherung zum gemeinen Wert (siehe Ziffer 12 Nr. 12.1 b) – Nr.12.1 c) niedriger als der Versi- cherungswert der versicherten Sachen (Unterversicherung), wird die Entschädigung gemäß Nr. 15.1 bis Nr. 15.3 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versi- cherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Scha- denbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versiche- rungswert. Entsprechendes gilt für die Berechnung versicherter Kosten (siehe Ziffer 9 und 10) und versicherten Mietausfalles bzw. Mietwerts (siehe Ziffer 11). 16. Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 16.1 Fälligkeit der Entschädigung a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindes- tens zu zahlen ist. b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fäl- lig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nach- weis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sicher- gestellt hat. 16.2 Rückzahlung des Neuwertanteils Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach Nr. 16.1 b) geleisteten Entschädigung einschließlich etwaiger nach Nr. 16.3 b) gezahlter Zinsen verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. 16.3 Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weiterge- hende Zinspflicht besteht: a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstel- lung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen ge- genüber dem Versicherer nachgewiesen hat. c) Der Zinssatz liegt einen Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindestens jedoch bei 2 % und höchstens bei 6 % Zinsen pro Jahr. d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 16.4 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr.16.1 Nr. 16.3 a) und Nr.16.3 b) ist der Zeit- raum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsneh- mers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 47 von 79 [Seite 48] 16.5 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange: a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungs- nehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft; c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte. 17. Sachverständigenverfahren 17.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 17.2 Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 17.3 Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachver- ständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffor- dernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbe- werber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsver- bindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspart- nern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entspre- chend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 17.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versi- cherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kom- menden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 48 von 79 [Seite 49] d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert; e) den Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist. 17.5 Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig ge- bliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezo- genen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragspartei- en verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Auf Grund dieser verbindlichen Feststellungen be- rechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entschei- dung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 17.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachver- ständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 17.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versiche- rungsnehmers nicht berührt. 18. Vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten des Versicherungs- nehmers vor und nach dem Versicherungsfall, Sicherheitsvorschriften 18.1 Sicherheitsvorschriften vor Eintritt des Versicherungsfalles Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer a) die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrich- tungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu las- sen; b) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen ab- zusperren, zu entleeren und entleert zu halten; c) länger als 120 Tage nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile sind dem Ver- sicherer unverzüglich anzuzeigen; d) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; e) zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden: aa) bei rückstaugefährdeten Räumen Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten und bb) Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 49 von 79 [Seite 50] 18.2 Sicherheitsvorschriften bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls: aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis er- langt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzei- gen; cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwehr/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsver- trag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versiche- rungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der ab- handengekommenen Sachen einzureichen; gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben wor- den sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschä- digten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzu- bewahren; hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Ver- langen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche- rungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers er- forderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten vor und nach Eintritt eines Versicherungsfalls ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm das nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 18.3 Rechtsfolgen / Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Oblie- genheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles (Siehe Nr. 18.1) gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie- genheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 18.1 oder Nr. 18.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahr- lässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunft- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 50 von 79 [Seite 51] dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtslage hingewiesen hat. d) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer je- doch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung der den Umfang der Leistungs- pflicht des Versicherers ursächlich ist. 19. Gefahrerhöhung (gefahrerhöhende Umstände) a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechte Inanspruchnahme des Versicherers wahrschein- licher wird. Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die zuständige Behörde in Textform zugestimmt hat, gelten nicht als Gefahrerhöhung. Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, gel- ten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ih- rer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als Gefah- rerhöhung; b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn: aa) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat; bb) ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes nicht genutzt wird; cc) an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in deren Ver- lauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen; dd) in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufgenommen oder verändert wird; ee) das Gebäude nach Vertragsschluss unter Denkmalschutz gestellt wird. c) Eine Gefahrerhöhung nach a) und b) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. d) Eine Gefahrerhöhung nach a) und b) liegt nicht vor, wenn Rauch- oder Rauch- warnmelder nicht vorhanden sind, oder nicht funktionieren. e) Eine Gefahrerhöhung nach b) bb) liegt nicht vor, wenn das versicherte Objekt für max. 120 Tage nicht genutzt wird und die in A 1 Ziffer 18 VGB 2021 verein- barten Obliegenheiten / Sicherheitsvorschriften erfüllt werden. 19.1 Pflichten des Versicherungsnehmers a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zu- stimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer un- verzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 51 von 79 [Seite 52] 19.2 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer a) Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Nr. 19.1 a, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu bewei- sen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr.19.1 b) und 19.1 c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. b) Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhö- hung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag ver- langen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Ver- sicherer die Absicherung der erhöhten Gefahraus, so kann der Versicherungs- nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Ver- sicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 19.3 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Nr.19.2 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 19.4 Leistungsverpflichtung trotz Gefahrerhöhung Gefahrerhöhungen beeinträchtigen die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung nicht, sind aber anzuzeigen. Der Versicherer hat Anspruch auf angemessene Bei- tragserhöhung vom Tage des Eintritts der Gefahrerhöhung an. 20. Veräußerung der versicherten Sachen 20.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbuch- eintrages) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Ei- gentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflich- ten des Versicherungsnehmers ein. b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Ge- samtschuldner. c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. 20.2 Kündigungsrechte a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 52 von 79 [Seite 53] b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Schriftform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Be- stehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräußerer allein für die Zah- lung des Beitrages. 20.3 Anzeigepflichten a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüg- lich in Textform anzuzeigen. b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflich- tet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein- tritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zu- gehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. 21. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 21.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vor- satzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätz- liche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 21.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsneh- mer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täu- schung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Ver- sicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 22. Feuerrohbauversicherung Sofern beantragt, gilt für Neubauten bis zur Bezugsfertigkeit, jedoch maximal bis zu 24 Monaten, beitragsfreier Versicherungsschutz für Schäden gemäß Ziffer 3 Nr. 3.2 (Feuerversicherung). Die Mindestvertragslaufdauer beträgt 3 Jahre. Die Feuerversi- cherung von Neubauten umfasst auch die zum Bau bestimmten, sich auf dem Bau- platz oder in seiner unmittelbaren Nähe lagernden Baustoffe, sofern der Versiche- rungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Die Bezugsfertigkeit muss dem Versicherer gemeldet werden. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 53 von 79 [Seite 54] B Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „Exclusiv Fair Play Plus“ Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist die Beantragung der „Exclusiv Fair Play Plus“ Deckung sowie Dokumentation dieser im Versicherungsschein. Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Best- immungen nicht etwas anderes ergibt: 1. A Allgemeine Versicherungsbedingungen 2. A 1 Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2021) Abweichend von den entsprechenden Regelungen der A 1 Allgemeinen Wohngebäude- versicherungsbedingungen (VGB 2021) wird folgendes vereinbart: Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall) generelle Ausschlüsse Zu A 1 Ziffer 2 Nr. 2.1 Diebstahl von außen angebrachter Sachen Schäden an außen angebrachten Sachen durch einfachen Diebstahl. Dies gilt nur, wenn der Versicherungsnehmer für diese Sachen die Gefahr trägt. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Der Selbstbehalt pro Schadenfall beträgt 250 Euro. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden so- wohl der Polizei als auch dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Böswillige Beschädigung Böswillige Beschädigung ist jede vorsätzliche, unmittelbare Zerstörung, Beschädigung oder Beeinträchtigung (z. B. auch Graffiti) von versicherten Sachen durch unbekannte Dritte. Die Entschädigung ist auf 5.000 Euro begrenzt. Der Selbstbehalt pro Schadenfall beträgt 250 Euro. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Schaden der Polizei und dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Einschluss von Ruß- und Rauchschäden Der Versicherer leistet ebenfalls Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Rauch / Ruß zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen. Rauch / Ruß Ein Schaden durch Rauch / Ruß liegt vor, wenn dieser plötzlich bestimmungswidrig aus den am Versicherungsort und dessen unmittelbarer Umgebung befindlichen Feuerungs-, Hei- zungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt. Nicht versichert sind Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Ruß und Rauch über ei- nen Zeitraum von mehr als 2 Tagen entstehen. Brand-, Seng- und Schmorschäden Zu A 1 Ziffer 3 Nr. 3.2 Brand-, Seng- und Schmorschäden Mitversichert sind ebenfalls Seng- und Schmorschäden an versicherten Sachen, die nicht OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 54 von 79 [Seite 55] durch Brand, verschlag, Explosion Implosion oder Verpuffung entstanden sind bis zu 20 % der Versicherungssumme. Der Selbstbehalt beträgt pro Schadenfall 250 Euro. Leitungswasser Zu A 1 Ziffer 4 Nr. 4.1 b) Leitungswasser Bruchschäden innerhalb von Gebäuden an Armaturen / Sanitäreinrichtungen Der Versicherer leistet in Erweiterung auch Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintre- tende Bruchschäden an Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Wassermesser, Geruchsverschlüsse) sowie an Sanitäreinrichtungen. Nicht versichert sind hierbei Bruchschäden durch Verschleiß bzw. Abnutzung sowie an bereits defekten Armaturen. Weiterhin ersetzt der Versicherer die Kosten für den Austausch der zuvor genannten Armaturen, soweit dieser Austausch infolge eines Versicherungsfalles im Bereich der Rohrbruchstelle notwendig ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Nicht frostbedingte Leitungswasser Bruchschäden innerhalb von Gebäuden an Heizkörpern Der Versicherer leistet abweichend von den allgemeinen Bedingungen Entschädigung für in- nerhalb von Gebäuden eintretende nicht frostbedingte Bruchschäden an Heizkörpern, Heiz- kesseln, Boilern, Wärmeaustauschern oder ähnlichen Installationen. Es sind bei Bruchschäden hierbei nur die reinen Reparaturkosten mitversichert. Der Versicherungsnehmer ist für eine regelmäßige Instandhaltung des Rohrsystems verantwortlich. Die Versicherungssumme ist je Versicherungsfall auf 2.000 Euro begrenzt. Die Neuwertentschädigung wird jährlich um 10 % pro Nutzungsdauer des Gerätes gekürzt. Die maximale Kürzung beträgt 80 %. Zu A 1 Ziffer 4 Nr. 4.1 a) Leitungswasser Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Der Versicherer leistet ebenfalls Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende frost- bedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren: a) von Schwimmbädern; b) von Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen); c) Regenfallrohre; d) von Lüftungsanlagen; e) von Fäkalienanlagen / Kläranlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. Zu A 1 Ziffer 4 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen In Erweiterung von A 1 Ziffer 4 AGB 2021 sind die notwendigen Kosten für die Beseitigung von Verstopfungen von Ableitungsrohren innerhalb versicherter Gebäude sowie auf dem Versiche- rungsgrundstück mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Zu A 1 Ziffer 4 Nr. 4.2 Leitungswasser Bruchschäden außerhalb von Gebäuden auf dem Versicherungsgrundstück Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den: a) Zuleitungsrohren der Wasserversorgung; b) Rohren der Heizungs- und Klimaanlagen; OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 55 von 79 [Seite 56] c) Rohren von Anlagen der erneuerbaren Energien (z. B. Solarthermie-, Geothermie-, Wärmepumpen-, Photovoltaikanlagen) außer Windkraftanlagen oder bioenergetischen Anlagen; d) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; e) Rohren von Gasleitungen; f) Rohren von Schwimmbecken; g) Rohren von Regenwassernutzungsanlagen (z. B. Zisternenrohren); h) Regenrohren; i) Rohren von Fäkalienanlagen/Kläranlagen, soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt und die Rohre nicht gewerblichen Zwecken dienen. Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, je Versiche- rungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Zu A 1 Ziffer 4 Nr. 4.2 Leitungswasser Bruchschäden außerhalb von Gebäuden an Ableitungsrohren Der Versicherer leistet in Ergänzung zu A 1 Ziffer 4 Nr. 4.2 Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, soweit: a) diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen; b) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt; c) Die Reparaturkosten nicht durch das Versorgungsunternehmen oder sonstige Dritte zu tragen sind. Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 15.000 Euro begrenzt. Der Selbstbehalt beträgt 20 % der Schadensumme. Die hierfür vereinbarte Entschädigungsgrenze entfällt, sofern das Gebäude im Schadenfall nicht älter als 30 Jahre ist oder der Versicherungsnehmer im Schadenfall nachweist, dass in den letzten 10 Jahren vor Eintritt des Schadens eine Dichtheitsprüfung der Ableitungsrohre durchgeführt wurde und keine Mängel oder Schäden festgestellt wurden, bzw. die dabei beanstandeten Mängel oder Schäden nachweisbar erfolgreich behoben wurden. Zu A 1 Ziffer 4 Nr. 4.2 Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre außerhalb des Versicherungsgrundstückes In Erweiterung von Ziffer 4 Nr. 4.2 AGB 2021 leistet der Versicherer Entschädigung für außer- halb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungs- rohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfhei- zungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, die außerhalb des Versiche- rungsgrundstückes verlegt sind, aber nicht der Versorgung versicherter Gebäude oder Anla- gen dienen, sofern der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. Dies gilt nicht für Rohre, die ausschließlich gewerblichen Zwecken dienen. Die Entschädigung ist, soweit nicht anders ver- einbart, je Versicherungsfall begrenzt: a) in der gleitenden Neuwertversicherung auf 10 % der Versicherungssumme 1914, multi- pliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden Anpas- sungsfaktor, b) in den Fällen gemäß A 1 Ziffer 4 Nr. 4.2 VGB 2021 auf 10 % der Versicherungssumme. Zu A 1 Ziffer 4 Nr. 4.3 b) Leitungswasser, Nässeschäden Der Versicherer leistet ebenfalls Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestim- mungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden- kommen, welches aus: a) Zierbrunnen, Terrarien, Wassersäulen; OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 56 von 79 [Seite 57] b) Whirlpools und Schwimmbecken; c) Regenrohren; d) Regenwassernutzungsanlagen (Zisternen); e) Lüftungsanlagen; f) Fäkalienanlagen / Kläranlagen ausgetreten ist. Die Entschädigung ist, sofern nicht anders vereinbart, je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt. Zu A 1 Ziffer 4 Nr. 4.4 aa) a) In Erweiterung von A 1 Ziffer 4 Nr. 4.4 aa) gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist; b) In Erweiterung von A 1 Ziffer 4 Nr. 4.4 aa) sind frostbedingte und sonstige Bruchschä- den an im Gebäude verlaufenden Regenfallrohren versichert; c) die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. Sturm, Hagel, Witterungsniederschläge Zu A 1 Ziffer 5 Nr. 5.2 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen a) durch unmittelbar in das versicherte Gebäude eindringende Witterungsniederschläge (Regenwasser, Schmelzwasser, Schnee, Eis oder Hagel); b) als Folge eines Schadens nach a) an versicherten Sachen; c) Nicht versichert sind Schäden, aa) die auf einem durch Witterungsniederschläge verursachten Rückstau beruhen; bb) die nach Witterungsniederschlägen durch Grundwasseranstieg, Ausuferung von stehenden und fließenden Gewässern, Hochwasser oder einen durch diese Ur- sachen hervorgerufenen Rückstau entstehen; cc) die auf die allmähliche Durchfeuchtung von Gebäudeteilen zurückzuführen sind, auch wenn die Feuchtigkeit auf Witterungsniederschläge zurückgeht. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Der Selbstbehalt beträgt 20 % der Entschädigung, mindestens jedoch 1.000 Euro. Zu A 1 Ziffer 7 Versicherte und nicht versicherte Sachen Abweichend von Ziffer 7 Nr. 7.3 AGB 2021 sind Photovoltaikanlagen sowie Anlagen der er- neuerbaren Energien mitversichert. Versichert sind folgende auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrund- stück vorhandene Anlagen der erneuerbaren Energien: a) Photovoltaik- und Solarthermieanlagen, soweit sie aa) auf / an dem versicherten Gebäude; bb) auf dem Dach einer mitversicherten Garage/Carport gemäß Ziffer 7 Nr. 7.1 b) oder cc) auf dem Dach mitversicherter Nebengebäude gemäß Ziffer 7 Nr. 7.1 c befestigt sind. b) Oberflächennahe Geothermieanlagen; c) Sonstige Wärmepumpenanlagen. Zu den vorgenannten Anlagen gehören: a) alle notwendigen Komponenten, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befin- den und soweit sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist die Anlage, sobald ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsauf- OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 57 von 79 [Seite 58] nahme bereit sein. b) dazugehöriger Teile, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befinden wie z. B. Befestigungselemente, Laderegler; Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Module, Montagesets, Montagerahmen, Speichereinheiten, Temperaturfühler, Trafos, Überspannungsschutzein- richtungen, Verkabelung und Leitungen, Verteilerkästen, Wechselrichter Zähler aller Art. Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 30.000 Euro begrenzt. Sachverständigenkosten Soweit der entschädigungspflichtige Schaden in seiner Höhe den vereinbarten Betrag über- steigt, ersetzt der Versicherer die durch den Versicherungsnehmer gemäß A 1 Pkt. 17 Ziff. 17.1 zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt 20 % der Sachverständigenkosten. Der Versicherer verpflichtet sich bei Einschaltung eines Sachverständigen im Schadensfall, ein Exemplar des vom Sachverständigen erstellten Gutachtens unmittelbar nach Erstellung kos- tenfrei an den Versicherungsnehmer auszuhändigen. Beschädigung versicherter Sachen durch unbefugte Dritte Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Beseiti- gung von Schäden an versicherten Sachen (ausgenommen Laden- und Schaufenstervergla- sung), wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter a) in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist. b) versucht, durch eine Handlung gemäß a) in ein versichertes Gebäude einzudringen, c) Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer bestehenden Versicherung Er- satz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung). Sofern ein Leistungsanspruch besteht, ist die Entschädigung auf 5.000 Euro begrenzt. Hotelkosten Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich an- gefallenen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn das versicherte Gebäude bzw. die ansonsten ständig bewohnte Wohnung un- bewohnbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Beschränkung auf einen bewohn- baren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Woh- nung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 200 Tagen. Die Entschädigung hierfür ist pro Tag auf 100 Euro begrenzt, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Rückreisekosten aus dem Urlaub/Dienstreise Der Versicherer ersetzt die notwendigen und tatsächlich angefallenen Fahrtkosten, wenn der Versicherungsnehmer und / oder ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienan- gehöriger wegen eines Versicherungsfalles vorzeitig seine Urlaubs-/Dienstreise abbricht und an den Schadensort reist. Der Versicherungsnehmer hat sich vorab mit dem Versicherer abzu- stimmen. Fahrtmehrkosten werden für ein angemessenes Reisemittel ersetzt, entsprechend dem be- nutzten Urlaubs-/ Dienstreisemittel und der Dringlichkeit der Reise an den Schadensort. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 10.000 Euro begrenzt. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich an- gefallenen Kosten a) für provisorische Maßnahmen die zum Schutz versicherter Sachen, wenn nach einem Ver- sicherungsfall bis zur Wiederherstellung der endgültigen Schutz- und Sicherungseinrichtun- OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 58 von 79 [Seite 59] gen, Öffnungen vorläufig verschlossen werden müssen (z. B. Notverschalungen, Notvergla- sungen). b) sowie für die notwendige Bewachung zur Vermeidung von Folgeereignissen. Die Entschädigung ist hierfür soweit nichts anderes vereinbart je Versicherungsfall auf die Versicherungssumme begrenzt Wasserverlust/Gasverlust und Verlust von sonstigen Medien Der Versicherer ersetzt die in Folge eines Versicherungsfalles entstandenen Kosten für Was- ser- und / oder Gasverlust sowie die Kosten für den Verlust von sonstigen Medien (Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel sowie sonstige wärmetragenden Flüssigkeiten). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Gärtnerische Anlagen Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für die Wie- derherstellung und/oder Wiederbepflanzung gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsort mit entsprechenden Jungpflanzen (Bäume bis maximal 5-jährig verschult sowie Hecken, Sträucher, Pflanzenstöcke und Staudenpflanzen bis maximal 3-jährig verschult). Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Aufwendungen für die Beseitigung umgestürzter/abgeknickter Bäume Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Feuer oder die Gefahr Sturm / Hagel versichert ist, die notwendigen Aufwendungen für das Entfernen, den Abtransport und die Entsorgung von Bäumen auf dem Versicherungsort, - die durch Brand / Blitzschlag (siehe A 1 Ziffer 3 Nr. 3.1 VGB 2021 oder Sturm / Hagel (siehe A 1 Ziffer 5 Nr. 5.1 a) VGB 2021 umgestürzt sind, - deren Stämme durch Brand / Blitzschlag (siehe A 1 Ziffer 3 Nr. 3.1 VGB 2021 oder Sturm / Hagel (siehe A 1 Ziffer 5 Nr. 5.1 a) VGB 2021 abgeknickt sind, - die durch Brand / Blitzschlag (siehe A 1 Ziff. 3 Nr. 3.1 VGB 2021, oder Sturm / Hagel (siehe A 1 Ziffer 5 Nr. 5.1 a) VGB 2021 so beschädigt sind, dass eine natürliche Regeneration nicht zu erwarten ist oder - die auf behördliche Anordnung nach einem Brand / Blitzschlag (siehe A 1 Ziffer 3 Nr. 3.1 VGB 2021, oder Sturm / Hagel (siehe A 1 Ziffer 5 Nr. 5.1 a) VGB 2021 entsorgt werden müssen. Bereits abgestorbene Bäume sind von der Versicherung ausgeschlossen. Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt je Versicherungsfall 20 % der Entschädi- gung. Verkehrssicherungsmaßnahmen Der Versicherer ersetzt die Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn durch den Ein- tritt des Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb und / oder außerhalb des Versicherungsor- tes entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf Grund gesetzlicher und öf- fentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Die Entschädigungsleistung ist auf 5.000 Euro begrenzt. Wiederherstellungskosten für private Unterlagen (z. B. Notarverträge und sonstige pri- vate Urkunden) sowie sonstige elektronisch gespeicherte Daten und individuelle Pro- gramme a) Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für die Wiederherstellung oder Reproduktion von Privaten Unterlagen sowie elektronisch gespei- cherte Daten und individuelle Programme. Soweit die Wiederherstellung nicht notwendig ist oder nicht innerhalb von zwei Jahren seit Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt wird, leistet der Versicherer keine Entschädi- OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 59 von 79 [Seite 60] gung. b) Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. c) Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer bestehenden Versicherung Er- satz geleistet werden kann (subsidiäre Deckung) Transport und Lagerkosten Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen und tatsächlich an- gefallenen Kosten für Transport und Lagerung der versicherten Sachen, wenn das versicherte Gebäude unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem be- nutzbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem das versicherte Gebäude wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem be- nutzbaren Teil des versicherten Gebäudes wieder zumutbar ist, längstens für die Dauer von 1 Jahr. Kosten bei Fehlalarm durch Rauch- oder Rauchwarnmelder oder Gasmelder Der Versicherer ersetzt die infolge eines irrtümlich angenommenen Versicherungsfalles not- wendigen und tatsächlich angefallenen Kosten für - die Beseitigung von Aufbruchspuren für das gewaltsame Eindringen der Polizei, Feuerwehr oder andere Institutionen die zur Hilfeleistung verpflichtet sind in das versicherte Gebäude oder den Versicherungsort - sowie die hierfür anfallenden amtlichen Gebühren der Polizei, Feuerwehr oder anderer öf- fentlicher Institutionen die zur Hilfeleistung verpflichtet sind auf Grund eines Fehlalarms durch Rauchmelder oder Rauchwarnmelder oder Gasmelder. Ein Leistungsanspruch besteht nur, sofern nicht aus einer anderen Versicherung Ersatz geleis- tet werden kann (subsidiäre Deckung). Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsjahr auf 10.000 Euro begrenzt. Leckortungskosten bei nicht versichertem Rohrbruch-, wenn ein Rohrbruch vermutet wird Der Versicherer ersetzt, soweit die Gefahr Leitungswasser versichert ist, die Kosten für die Ursachensuche bei an versicherten Gebäuden festgestellter Nässe auch dann, wenn sich durch die Untersuchung herausstellen sollte, dass kein Rohrbruch gemäß A 1 Ziff. 4 Nr. 4.1 und Nr. 4.2 VGB 2021 vorliegt. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 1.000 Euro begrenzt. Der Selbstbehalt je Versicherungsfall beträgt 20 % der Entschädigungsleistung. Kosten für Schäden an versicherten Sachen durch unbemerkten Tod des Mieters a) Versichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für die Reparatur und Instandsetzung von Schäden an versicherten Sachen, wenn diese durch den unbemerkten Tod des Mieters entstanden sind. b) Zusätzlich versichert sind die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für aa) die Reinigung, Desinfektion und Schädlingsbekämpfung; bb) das Öffnen der betroffenen Wohnung durch einen Schlüsseldienst; cc) die Reparatur der durch Polizei oder Feuerwehr verursachten Schäden an Fenstern oder Türen. c) Nicht versichert ist der Mietausfall sowie Schäden durch Verschleiß oder Abnutzung. d) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur in dem Umfang, in dem kein Schadenersatz aus einer hinterlegten Kaution erlangt werden kann. e) Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 5.000 Euro begrenzt. Kosten für die psychologische Erstbetreuung Der Versicherer ersetzt die Kosten für eine psychologische Erstbetreuung nach einem Brand- OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 60 von 79 [Seite 61] schaden mit einer Schadenshöhe von mindestens 10.000 Euro innerhalb von 6 Monaten nach dem Schadendatum, wenn ein Psychologe bescheinigt, dass diese Maßnahme hierfür geeig- net ist. Die Entschädigung für den einzelnen Versicherungsfall ist auf 500 Euro begrenzt. Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen für Rest- werte Zu A 1 Ziffer 10 Mehrkosten 1. Abweichend von A 1 Ziffer 10 Nr. 10.1 VGB 2021 sind bei der Anrechnung des Wertes wieder verwertbarer Reste versicherter und vom Schaden betroffener Sachen behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist jedoch be- grenzt auf 10 % der Versicherungssumme. 2. Die Berücksichtigung von behördlichen Wiederherstellungsbeschränkungen für Restwerte erfolgt nur, soweit sie auf Veränderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) beruhen, die zwischen Errichtung bzw. letztmaliger genehmigungs- pflichtiger Baumaßnahme am betroffenen Gebäudeteil und dem Versicherungsfall in Kraft getreten sind. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungs- falles erteilt wurden, werden sie für die Restwerte nicht berücksichtigt. 3. Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, je Versicherungsfall begrenzt. a) in der Gleitenden Neuwertversicherung auf 10 % der Versicherungssumme 1914, mul- tipliziert mit dem im Zeitpunkt des Versicherungsfalles für den Vertrag geltenden An- passungsfaktor (Pkt.12 VGB 2021) b) in den Fällen gem. A 1 Ziffer 10 Nr. 10.3 a) VGB 2021 auf 10% der Versicherungs- summe. Mehrkosten auf Grund behördlicher Auflagen Abweichend von A 1 Pkt. 10 Ziff. 10.3 a) VGB 2021 sind notwendigen Mehrkosten infolge be- hördlicher Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen mitversichert. Die Entschädigung ist, soweit nichts anderes ver- einbart ist, je Versicherungsfall auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt. Mehrkosten infolge Preissteigerung (Preisdifferenzversicherung) In Ergänzung zu A 1 Pkt.10 Ziff. 10.3 sind die Mehrkosten infolge Preissteigerung bis zur ver- einbarten Versicherungssumme mitversichert. Vorsorge für Um- und Ausbauten (keine Anbauten) In Erweiterung zu den VGB 2021 ist eine Vorsorge für Um- und Ausbauten (keine Anbauten) bis 10 % der Versicherungssumme mitversichert. Mietausfall, Mietwert Zu A 1 Pkt. 11 Ziff. 11.2 a) und 11.3 Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume wieder be- nutzbar sind, höchstens jedoch für 30 Monate seit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Die Entschädigungsleistung für Mietausfall oder Mietwert bei gewerblich vermieteten Räumen beträgt maximal 10.000 Euro pro Versicherungsjahr und ist auf 30 Monate begrenzt. Mitversicherung von grober Fahrlässigkeit Verzicht auf Leistungskürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles und bei grob fahrlässiger Verletzung von Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles: Abweichend von A.3.3 und A. 4.12 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen verzichtet der Versicherer auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 61 von 79 [Seite 62] Beitragsanpassungsklausel Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation von Versicherungssummen und dem jeweili- gen Beitragssatz für die einzelne Risikoart. Der Beitragssatz errechnet sich aus Grundbei- tragssatz und Zuschlägen oder Nachlässen für besondere Gefahrenverhältnisse. Der Bei- tragssatz wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten und Gewinnansatz kalku- liert. Bei der Neukalkulation des Beitragssatzes für bestehende Beiträge ist der Schadenbedarf einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken, die Gegenstand dieser Versicherung sind, und die voraussichtliche künftige Entwicklung des unternehmensindividuellen Schaden- bedarfs zu berücksichtigen. Ergibt die Neukalkulation, dass eine Änderung des Beitragssatzes erforderlich ist, so wird mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres für beste- hende Verträge der Tarifbeitrag um den Prozentsatz erhöht, um den der auf Grund der Neu- kalkulation ermittelte Schadenbedarf vom bisher kalkulierten abweicht – maximal jedoch um 20 %. Der Änderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Obergrenze für eine Beitragserhöhung ist der Tarifbeitrag für vergleichbaren Versicherungsschutz im Neu- geschäft. Erhöht sich der Beitrag auf Grund ersten Absatzes, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung schriftlich kündigen. Die Kündigung wird frühestens zum Zeit- punkt des Wirksamwerdens unserer Beitragserhöhung wirksam. Sie können auch die Umstel- lung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Beitragssenkung gel- ten automatisch ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres. Wir werden Sie in der Mittei- lung zur Beitragsanpassung auf dieses gesetzliche Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens 4 Wochen vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Wenn eine Bestimmung in den vorliegenden Versicherungsbedingungen (Klausel): - durch höchstrichterliche Entscheidung oder - durch einen bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden ist, dann sind wir berechtigt, die betroffene Klausel zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn die Voraussetzung der folgenden Absätze vorliegen. Die Anpassung kommt nur in Betracht für Klauseln über Gegenstand und Umfang der Versi- cherung, Ausschlüsse, Ihre Obliegenheiten nach Vertragsabschluss, Beitragsanpassung, Ver- tragsdauer und Kündigung. Die Anpassung setzt voraus, dass die gesetzlichen Vorschriften keine konkrete Regelung zur Füllung der Lücke enthalten und dass die ersatzlose Streichung der Klausel keine angemes- sene, den typischen Interessen der Vertragspartner gerechte Lösung darstellt. Die Anpassung erfolgt nach den Grundsätzen einer ergänzenden Vertragsauslegung. Das bedeutet, dass die unwirksame Klausel durch die Regelung ersetzt wird, welche die Vertrags- partner als angemessen und Ihnen typische Interessen gerechte Lösung gewählt hätten, wenn Ihnen die Unwirksamkeit der Klausel zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewe- sen wäre. Unter den oben genannten Voraussetzungen haben wir eine Anpassungsbefugnis für im We- sentlichen inhaltsgleiche Klauseln auch dann, wenn sich die gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen gegen Klauseln anderer Versicherer richten. Die angepassten Klauseln werden wir Ihnen in Textform bekannt geben und erläutern. Sie gelten als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe in Text- form widersprechen. Hierauf werden wir Sie bei der Bekanntgabe ausdrücklich hinweisen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruches. Bei fristgemäßem OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 62 von 79 [Seite 63] Widerspruch tritt die Bedingungsanpassung nicht in Kraft. Wir können innerhalb von vier Wo- chen nach Zugang des Widerspruchs den Versicherungsvertrag mit einer Frist von acht Wo- chen zum Ende eines Monates schriftlich kündigen, wenn für uns das Festhalten an dem Ver- trag ohne die Anpassung unzumutbar ist. Eine E-Mail erfüllt die Schriftform in diesem Fall nicht. Infoscore Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und Bonitätsinformationen auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Verwendung von Anschriftendaten beziehen wir von der Infoscore Consumer Data GmbH Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 63 von 79 [Seite 64] B 1 Zusatzbaustein Wohngebäude (Stand 01.07.2021) EXCLUSIV Green Fair Play Plus für die nachhaltige Wohngebäudeversicherung Die Bedingungen EXCLUSIV Green Fair Play Plus gelten bei Vereinbarung zusätzlich zur Wohngebäudeversicherung EXCLUSIV Fair Play Plus. Präambel Mit den Zusatzbedingungen Green Fair Play Plus Gebäude sind nicht nur faire, sondern gene- rationengerechte und dem Klimaschutz sowie der Klimaanpassung verpflichtende Versiche- rungsbedingungen vereinbart. Die Resilienz, also die Widerstandsfähigkeit vor und nach einem Schaden soll erhöht werden, so dass die Schadensursache für die Zukunft vermindert oder gar verhindert wird. In Ergänzung der entsprechenden Regelungen der A 1 Allgemeine Wohngebäudeversi- cherungen (VGB 2021) wird folgendes vereinbart: Versicherungswert: Gleitende Neuwert im Sinne der Nachhaltigkeit A) Abweichend von den allgemeinen und besonderen Bedingungen der Wohngebäudeversi- cherung ist der Gleitende Neuwert der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen in nach- haltig verantwortungsvoller und besserer Art und Güte in neuwertigem Zustand herzu- stellen, ausgedrückt in Preisen des Jahres 1914. Sachen nicht nur gleicher Art und Güte, sondern Sachen in nachhaltig verantwor- tungsvoller und besserer Art und Güte sind Mehrleistungen für Nachhaltigkeitssa- chen. Für diese Mehrleistung gilt eine Höchstentschädigung von 20 % der Schadenssumme. B) Zu den Nachhaltigkeitssachen zählen in der abschließenden Aufzählung: B.1) Baubiologisch unbedenkliche, nachhaltige und/oder faire Materialen Zu diesen Materialien zählen insbesondere Materialen mit Nachhaltigkeitssiegel, wie das Fairtrade-Siegel, der Umweltengel (Blaue Engel), EU-Energie-Label, FSC-Label (Forest Stewardship Council), GoodWeave-Siegel. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Weist der Versicherungsnehmer die baubiologisch unbedenkliche, nachhaltige und / oder faire Materialbeschaffung nach, werden nach Prüfung des Versicherers die Mehrleistungen er- stattet. B.2) Anlagen für die Bereitstellung des Wärmebedarfs Muss im Rahmen eines versicherten Schadens das Heizsystem erneuert werden, leistet der Versicherer Mehrleistungen für den Einsatz von erneuerbaren Energien in Anlagen. Zu den Anlagen erneuerbarer Energien gehören solarthermische Anlagen, Anlagen zur Nut- zung von Biomasse, Anlagen zur Nutzung von Geothermie und Umweltwärme sowie der Bezug von Wärme aus Wärmenetzen. Die Speicherung von Wärme in Pufferspeichern gehört zu den versicherten Mehrleistungen. Ausgeschlossen sind: a) Mehrleistungen für die Bereitstellung des Wärmebedarfs, sollte der Primärenergieträger Heizöl zum Einsatz kommen. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 64 von 79 [Seite 65] b) Finanzielle Förderungen des Staates zur Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeu- gung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen sind im Vorrang und zählen nicht zur versicherten Leistung. 1 c) Die Entschädigung für Nachhaltigkeitssachen ist auf 5 % der Schadenssumme begrenzt. Mehrleistung für Zubehör der hauswirtschaftlichen Selbstversorgung Versichert ist auf im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück vorhande- nes Zubehör, welches der Selbstversorgung des Versicherungsnehmers dient: a) Bienenvölker, die artgerecht gehalten werden sowie Bienenstöcke, auch ohne feste Ver- bindung zum Gebäude oder Grund und Boden; b) Rankhilfen für Nutzpflanzen, auch ohne feste Verbindung zum Gebäude oder Grund- und Boden; c) Kräuter, Obst- und Gemüsepflanzen. Bereits abgestorbene Pflanzen sind von der Versi- cherung ausgeschlossen. Die Entschädigung hierfür ist je Versicherungsfall auf 500 Euro begrenzt. Mehrleistung für Energieeffizienz-Experten (Energieberater) Sind auf Grund eines versicherten Schadens Nachhaltigkeitssachen herzustellen, kann auf Wunsch des Versicherungsnehmers die Expertise eines Energieeffizienz-Experten (Energiebe- rater) hinzugezogen werden. Anspruch auf die Unterstützung eines Energieeffizienz-Experten besteht, soweit auf Grund eines versicherten Schadens: 1) bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außen- oder Innenbauteile (insbe- sondere Dämmmaterialien) erneuert, ersetzt oder erstmalig im Rahmen von Mehrleistun- gen eingebaut werden und eine Gesamtfläche von mehr als 20 %2 der jeweiligen Bauteil- gruppe betroffen ist; 2) die primäre Heizungsanlage, die Lüftungsanlage, die solarthermische Anlage oder die Zusatzheizung vollständig erneuert werden muss. Es besteht die Qualifikationsanforderung an Energieeffizienz-Experten (Energieberater) nach Vorgaben des Bundes zur Ausstellungsberechtigung für Energieausweise und der Nachweis der Eintragung in die Energieeffizienz-Expertenliste. Finanzielle Förderungen des Staates für die Inanspruchnahme von Energieeffizienz-Experten (Energieberater) sind im Vorrang und zählen nicht zur versicherten Leistung. Der Versicherer leistet für die Erstellung eines Energieausweises mit Empfehlungen für Maß- nahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz), sogenannte Modernisierungsempfehlungen3, für die Energieberatung von Einzelmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und/oder für die energetische Baube- gleitung des Energieeffizienz-Experten 20 % der für den Versicherungsnehmer aufzubringen- den Kosten, maximal 1.000 Euro, ab einer Gesamtschadenhöhe von 20.000 Euro. Mehrleistung für baubiologische Beratung Sind auf Grund eines versicherten Schadens Nachhaltigkeitssachen herzustellen, kann auf Wunsch des Versicherungsnehmers die Expertise eines Baubiologen hinzugezogen werden. 1 GEG | Teil 6 2 GEG | § 46 und § 48 3 GEG | § 84 (1) OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 65 von 79 [Seite 66] Die Qualifikationsanforderung an Baubiologen ist die Mitgliedschaft im Berufsverband Deut- scher Baubiologen e.V. sowie eine Ausbildung durch das Institut für Baubiologie + Nach- haltigkeit (IBN) oder durch das Öko-Zentrums NRW. Zur versicherten baubiologischen Beratung zählen in der abschließenden Aufzählung die Mes- sung, Analyse und / oder Empfehlungen zum Umgang mit: • natürlichen Baumaterialien und Dämmstoffen; • Wohngifte, Schadstoffe und Raumklima; • Felder, Wellen, Strahlung; • Schall; • Licht. Anspruch auf die Unterstützung eines Baubiologen besteht, soweit auf Grund eines versicher- ten Schadens: 1) bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außen- oder Innenbauteile (insbe- sondere Dämmmaterialien) erneuert, ersetzt oder erstmalig im Rahmen von Mehrleistun- gen eingebaut werden und eine Gesamtfläche von mehr als 20 % der jeweiligen Bauteil- gruppe betroffen ist; 2) bei Ruß- und Rauchschäden in Ergänzung zu „A 1 Ziffer 3 Nr. 3.3 VGB 2021“ ab einer Schadenshöhe von 5.000 Euro. Wird ein Baubiologe beauftragt, so trägt der Versicherer 50 % der Kosten für die baubiologi- sche Beratung und Kosten der Messtechnik, maximal bis zu 1.000 Euro. Mehrleistung für Hochwasser-Pass durch Hochwasserpass-Sachkundige A) Werden im Rahmen der Gebäudeversicherung weitere Naturgefahren mit Versicherungs- schutz bei Überschwemmung [A1 Pkt. 5 Nr.5.3 a)] und Rückstau [A 1 Pkt. 5 Nr. 5.3 b)] versichert, kann auf Wunsch des Versicherungsnehmers zu Vertragsbeginn die Erstellung eines Hochwasser-Passes durch einen Hochwasserpass-Sachkundigen beantragt wer- den. Die Qualifikationsanforderung an Hochwasserpass-Sachkundige ist die Ausbildung über das Hochwasser Kompetenz Centrum e.V. (HKC). Der Hochwasser-Pass wird durch einen Hochwasserpass-Sachkundigen des Versicherers erstellt. Der Hochwasser-Pass ermittelt die Gefahrenlage gegenüber Flusshochwasser, Starkre- gen, Kanalrückstau und Grundhochwasser. Bestätigt der Hochwasserpass-Sachkundige durch die Erstellung des Hochwasser-Passes eine geringe oder bessere Gefahrenlage ohne weitere Präventionsmaßnahmen, erhält der Versicherungsnehmer einen Prämien- nachlass in Höhe von 20 % auf die Versicherungsprämie der Naturgefahrendeckung. Kann die Gefahrenlage durch Maßnahmen des Versicherungsnehmers so weit reduziert werden, dass dadurch der Hochwasserpass-Sachkundige eine geringe oder bessere Ge- fahrenlage durch den Hochwasser-Pass bestätigt, hat der Versicherungsnehmer eben- falls Anspruch auf den Prämiennachlass. Der Versicherungsnehmer ist verantwortlich für den andauernden Präventionsschutz der empfohlenen Maßnahmen. Nur solange die Maßnahmen als Präventionsschutz greifen, hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf den Prämiennachlass auf die Naturgefahrendeckung. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 66 von 79 [Seite 67] B) Kommt es auf Grund von Naturgefahren durch Überschwemmung oder Kanalrückstau zu einem versicherten Schaden, hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf die Erstellung eines Hochwasser-Passes durch einen Hochwasserpass-Sachkundigen. Kam es zum Schadeneintritt trotz vorhandenem Hochwasser-Pass, besteht der Anspruch auf Neuer- stellung, zur Überprüfung der Schadenursache. Wird der Hochwasser-Pass nach einem versicherten Naturgefahrenschaden durch Über- schwemmung oder Rückstau durch einen Hochwasserpass-Sachkundigen des Versiche- rers erstellt, so werden die Kosten für die Erstellung vollständig durch den Versicherer ge- tragen. Eine Haftung gegenüber dem Hochwasserpass-Sachkundigen des Versicherers oder ei- nen Leistungsanspruch gegenüber dem Versicherer begründet sich aus der Erstellung des Hochwasser-Passes nicht. Die Entschädigung ist auf 600 Euro begrenzt. Generationengerechte Schadenregulierung Die Green Fair Play Plus Gebäude-Zusatzbedingungen beinhalten den Anspruch in der Scha- denregulierung generationengerecht zu sein. Jeder Schaden verursacht durch versicherte Leistungen klimawirksame Gase. Die OSTANGLER mindert die Auswirkungen durch Klima- freundlichstellung. Mit Einsparung von Klimagasen durch Kompensation in Klimaschutzprojek- ten wird eine faire und generationengerechte Schadenregulierung durch die OSTANGLER garantiert. Je Euro Schadenregulierung stellt die OSTANGLER 1,0 Cent für die Klimafreundlichstellung zur Verfügung. Die Klimafreundlichstellung erfolgt ausschließlich über internationale Klima- schutzprojekte, die mit dem Qualitätslabel »Gold Standard« zertifiziert sind oder in nationale Klimaschutzprojekte. Service-Angebot für Schadenersatzberatung im Sinne der Nachhaltigkeit Der Versicherungsnehmer hat im Rahmen eines Versicherungsfalles unter Vorlage einer Schadennummer die Möglichkeit, kostenlos eine Nachhaltigkeitsberatung zu erhalten. Das nachhaltige Schadenmanagement kann in Anspruch genommen werden über die Greensu- rance Stiftung | Für Mensch und Umwelt. Mehr Informationen und Kontakt unter www.greensurance-stiftung.de. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 67 von 79 [Seite 68] B 2 Zusatzbaustein Wohngebäude (Haustechnik) Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist: a) die Beantragung des Zusatzbausteines Haustechnik sowie Dokumentation im Versiche- rungsschein, b) das Bestehen der Wohngebäudeversicherung nach A 1 Allgemeine Wohngebäudeversi- cherungsbedingungen (VGB 2021). Es gelten folgende Bedingungen aus dem Hauptvertrag, soweit sich aus den folgenden Best- immungen nicht etwas anderes ergibt: 1. A Allgemeine Versicherungsbedingungen 2. A 1 Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2021) und sofern vereinbart 3. B Besondere Bedingungen zur Wohngebäudeversicherung „Exclusiv Fair Play Plus“ 4. B 1 Zusatzbaustein Wohngebäude „Green Fair Play Plus“ In Ergänzung und / oder Abänderung der entsprechenden Regelungen der A 1 Allge- meine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2021) wird Folgendes vereinbart. Inhaltsverzeichnis 1. Versicherte Sachen 2. Nicht versicherte Sachen 3. Versicherte Gefahren und Schäden (Versicherungsfall) 4. Ausschlüsse 5. Obliegenheiten vor Eintritt des Schadenfalles (Sicherheitsvorschriften) 6. Versicherungssumme 7. Entschädigung 8. Beendigung des Hauptversicherungsvertrages 1. Versicherte Sachen Versichert sind Anlagen der Haustechnik und technische Gebäudebestandteile, im und am Gebäude angebrachte, sowie auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versiche- rungsgrundstück vorhandene technische Anlagen und Geräte, die Bestandteile von Ge- bäuden sein können, wie: a) Antennen-, Satellitenanlagen; b) Fernsprech- und Telekommunikationsanlagen ohne Endgeräte; c) Feuer-, Einbruch-, Gasmeldeanlagen; d) Gas-, Elektroanlagen ohne Endgeräte; e) Gegensprechanlagen; f) Hebeanlagen; g) Heizungs- und Warmwasseranlagen für die Verbrennung von nachwachsenden Roh- stoffen (CO2-Neutral); h) Heizungs- und Warmwasseranlagen die den aktuellen Abgasnormen für Wohngebäude OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 68 von 79 [Seite 69] entsprechen; i) Klima- und Beschattungsanlagen; j) Klingelanlagen; k) Raumbelüftungsanlagen; l) Rollladen-, Markisen- und Garagentorantriebe; m) sogenannte „Smart-Home“-Einrichtungen ohne Endgeräte; n) Technik von Aufzügen, Schwimmbädern, Schwimmbecken, Whirlpools, Saunen oder Dampfbädern, Springbrunnen, Regenwassernutzungsanlagen; o) Überwachungskameras; Zu den vorgenannten technischen Anlagen und Geräten gehören auch alle: p) notwendigen Komponenten, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befin- den und soweit sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine mitversicherte Sache, so- bald sie nach beendeter Erprobung und Abnahme und, soweit vorgesehen, nach been- detem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befin- det. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungs- schutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transportes der Sachen innerhalb des Versicherungsortes; q) dazugehörigen Teile, soweit sich diese auf dem Versicherungsgrundstück befinden, wie z. B.: Befestigungselemente, Laderegler, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Module, Montagesets, Montagerahmen, Speichereinheiten, Temperaturfühler, Trafos, Über- spannungsschutzeinrichtungen, Verkabelung und Leitungen, Verteilerkästen, Wechsel- richter, Zähler aller Art, Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informatio- nen), wenn sie vom Benutzer nicht auswechselbar sind (z. B. Festplatten jeder Art). Klarstellung: Nicht versichert sind sämtliche an die Haustechnik angeschlossene Geräte, wie z. B. Haushaltsgeräte, Unterhaltungsgeräte (z. B. Fernseher, Radio, Videogeräte, Kameras, mobile Endgeräte wie Handys / Tablets etc.), Werkzeugmaschinen, EDV und Geräte zur Datenspeicherung oder Übermittlung (gleichgültig, ob stationär oder mobil genutzt), Tele- fonanlagen und -geräte aller Art., etc. 2. Nicht versicherte Sachen a) bewegliche und fahrbare Haustechnik; b) Zusatzgeräte und Reserveteile; c) Hilfs- und Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; d) gewerblich oder beruflich genutzte Geräte; e) Rohrleitungen, die zu den unter Nr. 1 aufgeführten Anlagen und Geräten gehören; f) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen z. B. Sicherungen, Lichtquellen, LED, nicht wieder aufladbare Batterien, Filtermassen und -einsätze; g) Fundamente oder Einmauerungen; h) Gewässer, Grund und Boden; i) Pflanzen und Mikroorganismen; j) Sachen, die noch nicht betriebsfertig sind; k) Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäu- den oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 69 von 79 [Seite 70] l) Software und Daten; m) Sachen mit historischem / künstlerischem Wert. 3. Versicherte Gefahren Der Versicherer leistet Entschädigung für die nach Pkt. 1 versicherten Sachen, wenn die- se unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentan- ten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch hätten vorhersehen können. Repräsen- tanten im Sinne dieser Bedingungen sind vom Versicherungsnehmer beauftragte Dritte, die in dessen Namen die Obhut für die versicherten Sachen übertragen bekommen. Hier- unter fallen beispielsweise Personen, die während der Abwesenheit (z. B. Urlaub oder Geschäftsreise) die Betreuung für die versicherten Sachen übernehmen, hierdurch die Verfügungsgewalt eingeräumt bekommen und die Verantwortung für diese Sachen tragen. Auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit wird sich der Versicherer nicht berufen. Es gelten ausschließlich nachstehende Gefahren als versichert: a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Böswilligkeit Dritter oder Sabota- ge, sofern daraus folgende Beschädigungen visuell ohne Hilfsmittel erkennbar sind; b) Tierverbiss; c) mechanisch einwirkende Gewalt; d) Wasser, Feuchtigkeit oder Flüssigkeiten aller Art; e) Hochwasser, Überschwemmung; f) Versengen, Verschmoren, Rauch, Ruß, soweit diese Ereignisse durch äußere Einwirkung entstehen; g) Wirkung der elektrischen Energie (atmosphärische Elektrizität, Überspannung); h) Schäden durch Kurzschluss, Schwankung der Stromstärke und Überspannung; i) Implosion oder sonstige Wirkung von Unterdruck. Nicht versichert sind Schäden: a) durch Stromausfall oder Nichtlieferung von Strom / Energie; b) die durch ein flächendeckendes überregionales oder internationales „Blackout“ (Groß- störung mit Infrastruktur- und Versorgungsausfall) einschließlich sämtlichen Folgewir- kungen und Kettenreaktionen, wie etwa beim Neustart und Anfahren der Energiever- sorgung, verursacht werden; c) durch Implosion oder sonstige Wirkung von Unterdruck; d) durch Abnutzung, Verschleiß; durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung be- reits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten. c) d) 4. Ausschlüsse Der Versicherungsschutz erstreckt sich, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht auf Schäden oder Verluste, die eingetreten sind: a) solange und soweit der Hersteller, Verkäufer, Vermieter, die Reparatur- oder Wartungs- firma gesetzlich oder vertraglich haften; b) durch innere Unruhen, Streik, kriegsähnliche Ereignisse, Krieg, Bürgerkrieg; c) Revolution und ähnliche Ereignisse, Terrorakte, Gewalthandlungen von politischen und terroristischen Organisationen sowie anlässlich öffentlicher Versammlungen, Kundge- bungen und Aufmärschen sowie Gewalthandlungen anlässlich von Streiks und Aus- OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 70 von 79 [Seite 71] sperrungen, Verfügung von Hoher Hand, Erdbeben, Eruption, Sprengungen, Kernener- gie, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass der Schaden mit diesen Ereignissen weder unmittelbar noch mittelbar im Zusammenhang steht; d) durch atomare Strahlung; e) durch Fehler oder Mängel, die bei Abschluss des Vertrages oder vor Eintritt des Scha- dens dem Versicherungsnehmer bekannt waren oder bekannt sein müssten; f) durch vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten; g) bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadensereignisses verzichtet der Versiche- rer auf den Einwand der Leistungsfreiheit, sofern es sich nicht um Schadenereignisse handelt, die unter Bewusstseinsstörungen oder wesentlicher Beeinträchtigung der psy- chischen Leistungsfähigkeit z. B. durch Alkohol, Suchtgifte oder Medikamente von dem Versicherungsnehmer grob fahrlässig verursacht werden; h) als eine nachweisbar unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse oder Einwirkungen chemischer, thermischer, mechanischer, elektrischer oder elektromagnetischer Art und daraus entstehender Korrosion, Oxidation, Kavitation, Erosion und Ablagerungen aller Art; i) durch normale Witterungsverhältnisse, mit denen auf Grund der Jahreszeit und der ört- lichen Gegebenheiten gerechnet werden muss; j) durch Zerkratzen, Verschrammen oder sonstige Verletzungen der Oberfläche, die nur „Schönheitsfehler“ darstellen; k) durch Versengen, Verschmoren, Rauch, Ruß, soweit diese Ereignisse nicht von außen einwirken; l) durch Erdsenkung; m) durch Alterungserscheinungen, betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung; n) durch korrosive Angriffe oder Abzehrungen, Degradation, Alterung, Verschmutzung, Kratzer und Leistungsminderung aller Art. Weiterhin gilt ein: o) genereller Ausschluss von Vermögensschäden aller Art, auch Stillstandskosten und Stehzeiten, Leistungsmängel, Wertminderung nach Reparatur etc. Zusätzliche Ausschlüsse an elektronischen Bauteilen, verursacht durch: p) Konstruktions-, Berechnungs-, Material-, Werkstätte- oder Montagefehler; q) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit, Sabotage oder Böswilligkeit, wenn die Schädigung visuell nicht ohne Hilfsmittel erkennbar ist. 5. Obliegenheiten vor Eintritt des Schadenfalles (Sicherheitsvorschriften) Der Versicherungsnehmer ist bei sonstiger Leistungsfreiheit des Versicherers verpflichtet dafür zu sorgen und sorgen zu lassen, dass die versicherten Sachen: a) von Fachbetrieben nach anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung der Montage- und Errichtungshinweise der Hersteller montiert werden; b) sich in technisch einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand befinden; c) sorgfältig gewartet und instandgehalten werden; d) nicht dauernd oder absichtlich über das technisch zulässige Maß belastet werden; e) der Betrieb entsprechend der Herstelleranweisung erfolgt; f) Outdooranlagen mit der vorhandenen Blitzschutzeinrichtung des Gebäudes verbunden sind; g) Wechselrichter und Akkumulatoren vor Witterungseinflüssen und Taupunktunterschrei- tung geschützt sind. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 71 von 79 [Seite 72] 6. Versicherungssumme Für Schadenfälle zu dieser Zusatzdeckung steht eine Versicherungssumme von 5.000,- Euro auf „Erstes Risiko“ zur Verfügung. 7. Entschädigung a) Bei Wiederherstellung der Sache in den Zustand vor Schadeneintritt auf Basis der vor- zulegenden Rechnungen durch Ersatz der Reparaturkosten zur Zeit des Schadenein- tritts einschließlich der Kosten für De- und Remontage, Transporte (exkl. Luftfracht) und Zoll; ein etwaiger Wert des Altmaterials (Austauschteile) wird angerechnet. b) Bei völliger Zerstörung oder Verlust wird der Neuwert entschädigt abzüglich des Wertes des Altmaterials. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert am Schadentag erreichen oder übersteigen. Die Neuwertentschädigung erfolgt nur bis zum Ende des 5. Jahres ab Inbetriebnahme. Danach erfolgt eine Abschreibung von 10 % per anno, bis maximal 70 %; Schäden an Beleuchtungs-, Bestrahlungs-, Behei- zungskörpern und Heizelementen werden nur zum Zeitwert entschädigt. c) Erfolgt keine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung, ersetzt der Versicherer höchstens den Verkehrswert. Ein etwaiger Wert des Altmaterials wird angerechnet. d) Bei zusammengehörigen Sachen oder Einheiten wird die allfällige Entwertung unbe- schädigt gebliebener Sachen oder Einheiten durch die Beschädigung, Zerstörung oder Entwertung anderer nicht berücksichtigt. e) Mehrkosten für Änderungen anlässlich einer Reparatur oder Verbesserungen, Überho- lungen oder Revisionen sowie Kosten für eine vorläufige Reparatur sind nicht ersatz- pflichtig. f) Nicht ersatzpflichtig sind Bereitstellungskosten (Stand-by-Pauschale). g) Die Entschädigung ist mit der unter Punkt 6 genannten Versicherungssumme pro Ver- sicherungsjahr begrenzt. In diesem Betrag (Jahreshöchstentschädigung) sind auch sämtliche im Zusammen- hang mit dem/den Schadensfall/-fällen notwendigen und tatsächlich aufgewendeten Nebenkosten (z. B. Demontage-, Entsorgungskosten, etc.) inkludiert. 8. Beendigung des Hauptvertrages Mit Beendigung des Hauptvertrages erlischt auch die Versicherung von haustechnischen Anlagen. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 72 von 79 [Seite 73] C Haus- und Wohnungsschutzbrief Notfallservice Zuhause - gilt nur, sofern gesondert beantragt und dokumentiert - 1 Welchen zusätzlichen Versicherungsschutz gibt es bei Notfällen im Haushalt? 1.1 Für den Anspruch auf Haus- und Wohnungs-Schutzbrief-Leistungen nach 2.1 bis 2.8 ist Voraussetzung, dass die Hilfeleistung von uns organisiert wird. Melden Sie eingetretene Schadenfälle daher unverzüglich unserer Notrufzentrale unter der Telefonnummer +49 (0) 4642 914788. Unsere Mitarbeiter sind rund um die Uhr für Sie erreichbar. Wir helfen Ihnen sofort weiter. 1.2 Versicherungsschutz besteht für Sie und Ihre Familienangehörigen. Zu den mitversicherten Familienangehörigen zählen, soweit Sie mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, Ihr Ehe- oder Lebenspartner und die minderjährigen sowie volljäh- rigen, unverheirateten Kinder. Letztere soweit sie noch keine erstmals auf Dauer ausgerichtete Berufstätigkeit ausü- ben. Alle für Sie getroffenen Bestimmungen gelten sinngemäß für den vorgenannten Perso- nenkreis, soweit nichts anderes vereinbart ist. 1.3 Der Versicherungsschutz gilt für Ihre als Hauptsitz genutzte Wohneinheit in Deutschland (Mietwohnung, Eigentumswohnung, gemietetes oder selbst genutztes Einfamilienhaus (ohne Einliegerwohnung) einschließlich zugehöriger Balkone, Loggien, Dachterrassen, Keller- und Speicherräume sowie Garagen (nicht: Stellplätze innerhalb von Sammelga- ragen). Ziehen Sie innerhalb Deutschlands um, geht der Versicherungsschutz auf die neue selbstgenutzte Wohneinheit über. Bei einem Umzug ins Ausland endet der Vertrag. 1.4 Die Übernahme von Kosten gemäß 2.1 bis 2.8 ist auf insgesamt 600 Euro für alle Versi- cherungsfälle begrenzt, die innerhalb eines Versicherungsjahres unserer Notrufzentrale gemeldet werden. Wir erbringen keine Leistungen für die Beseitigung von Schäden bzw. die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren. 2 Benötigen Sie Hilfe bei einem Notfall in Ihrer versicherten Wohneinheit, erbringen wir folgende Leistungen: 2.1 Schlüsseldienst Gelangen Sie nicht in Ihre versicherte Wohnung oder aus dieser heraus, weil der Schlüssel für Ihre Wohnungstür abhandengekommen oder abgebrochen ist oder weil Sie sich versehentlich ein- oder ausgesperrt haben, organisieren wir das Öffnen der Wohnungstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst). Wir übernehmen die Kosten für das Öffnen der Wohnungstür durch den Schlüsseldienst sowie die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn das Türschloss durch das Öffnen OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 73 von 79 [Seite 74] der Tür funktionsunfähig werden sollte, insgesamt jedoch maximal 300 Euro je Versiche- rungsfall. 2.2 Rohrverstopfung 2.2.1 Wenn in der versicherten Wohnung Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WC, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht ohne eine fachmännische Behebung beseitigt werden kann, organi- sieren wir den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma und übernehmen die Kosten für die Behebung der Rohrverstopfung bis zu 300 Euro je Versicherungsfall. 2.2.2 Wir erbringen keine Leistungen, wenn 2.2.2.1 die Rohrverstopfung bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war oder 2.2.2.2 die Ursache für die Rohrverstopfung für Sie erkennbar außerhalb der versicherten Wohnung liegt. 2.3 Sanitärinstallation 2.3.1 Wir organisieren den Einsatz eines Sanitärinstallateurbetriebes, wenn auf Grund eines Defektes an einer Armatur, an einem Boiler, an der Spülung des WCs oder des Urinals oder am Haupthahn der versicherten Wohnung das Kalt- oder Warm- wasser nicht mehr abgestellt werden kann oder die Kalt- oder Warmwasserversor- gung unterbrochen ist. Wir übernehmen die Kosten für die Behebung des Defektes bis zu 300 Euro je Ver- sicherungsfall. 2.3.2 Wir erbringen keine Leistungen 2.3.2.1 für die Behebung von Defekten, die bereits vor Versicherungsbeginn vorhanden waren; 2.3.2.2 für den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen und Boilern; 2.3.2.3 für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitärinstallation in der versi- cherten Wohnung. 2.4 Elektroinstallation 2.4.1 Bei Defekten an der Elektroinstallation der versicherten Wohnung organisieren wir den Einsatz eines Elektroinstallateurbetriebes und übernehmen die Kosten für die Behebung des Defekts, maximal jedoch 300 Euro je Versicherungsfall. 2.4.2 Wir erbringen keine Leistungen 2.4.2.1 für die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspülmaschinen, Herden sowie Backöfen einschließlich Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und DVD- Playern; OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 74 von 79 [Seite 75] 2.4.2.2 für die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern; 2.4.2.3 für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren. 2.5 Heizungsinstallation 2.5.1 Wir organisieren den Einsatz eines Heizungsinstallateurbetriebes, wenn während der Heizperiode 2.5.1.1 Heizkörper in der versicherten Wohnung wegen Defekten an zugehörigen Thermos- tatventilen nicht in Betrieb genommen werden können; 2.5.1.2 auf Grund eines Bruchschadens oder Undichtigkeit Heizkörper in der versicherten Wohnung repariert oder ersetzt werden müssen. Wir übernehmen die Kosten für die Behebung des Defektes, maximal jedoch 300 Euro je Versicherungsfall. 2.5.2 Wir erbringen keine Leistungen 2.5.2.1 für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren; 2.5.2.2 für die Behebung von Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungs- rohren; 2.5.2.3 für die Behebung von Schäden durch Korrosion. 2.6 Leih-Heizgeräte 2.6.1 Wir stellen Ihnen bis zu drei elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfügung, wenn wäh- rend der Heizperiode die Heizungsanlage in der versicherten Wohnung unvorherge- sehen ausfällt und eine Abhilfe durch den Heizungsinstallateurservice im Notfall (2.5) nicht möglich ist. Wir übernehmen die Kosten für die Bereitstellung der Leih-Heizgeräte, maximal je- doch 300 Euro je Versicherungsfall. 2.6.2 Nicht ersetzt werden zusätzliche Stromkosten, die durch den Einsatz der Leih- Heizgeräte entstehen. 2.7 Schädlingsbekämpfung 2.7.1 Wenn die versicherte Wohnung von Schädlingen befallen ist und der Befall auf Grund seines Ausmaßes nur fachmännisch beseitigt werden kann, organisieren wir die Schädlingsbekämpfung durch eine Fachfirma und übernehmen die Kosten für die Schädlingsbekämpfung bis zu 300 Euro je Versicherungsfall. Als Schädlinge gel- ten ausschließlich Schaben (z. B. Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberfischchen. 2.7.2 Wir erbringen keine Leistungen, wenn der Befall der versicherten Wohnung durch Schädlinge bereits vor Vertragsbeginn für Sie erkennbar war. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 75 von 79 [Seite 76] 2.8 Wespennester 2.8.1 Wir organisieren die fachgerechte Entfernung bzw. Umsiedlung von Wespennes- tern, die sich im Bereich der versicherten Wohnung befinden und übernehmen die hierfür entstehenden Kosten bis zu 300 Euro je Versicherungsfall. 2.8.2 Wir erbringen keine Leistungen, wenn 2.8.2.1 sich das Wespennest in einem räumlichen Bereich befindet, der nicht der versicher- ten Wohnung zugeordnet werden kann; 2.8.2.2 die Entfernung bzw. Umsiedlung des Wespennests aus rechtlichen Gründen z. B. aus Gründen des Artenschutzes, nicht zulässig ist. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 76 von 79 [Seite 77] D Energietechnik (soweit gesondert vereinbart) Voraussetzung für den Versicherungsschutz im nachfolgenden Umfang ist: a) die Beantragung des Bausteines Energietechnik sowie Dokumentation im Versiche- rungsschein, b) das Bestehen der Wohngebäudeversicherung nach A 1 Allgemeine Wohngebäude- versicherungsbedingungen (VGB 2021) Mit der Beendigung der Wohngebäudeversicherung erlischt auch der Baustein Energietech- nik (die Versicherung von Solarthermie-, Geothermie sowie sonstigen Wärmepumpenanla- gen). Sofern Sie den Baustein der Energietechnik vereinbart haben gelten hierfür die ABE 2011 und die nachfolgenden Bestimmungen als vereinbart. Generell gilt eine Selbstbe- teiligung von 150,- EUR je Schadensfall. Abweichend von den ABE 2011 geht der Re- gressanspruch des Versicherungsnehmers bei einem bestehenden Ersatzanspruch gegen einen Dritten auf den Versicherer über. 1. Photovoltaikanlagen Versichert sind ergänzend zur allgemeinen Wohngebäudeversicherung die auf dem Dach befestigten, betriebsbereiten Photovoltaikanlagen der im Versicherungsschein genannten Gebäude, Garagen oder Nebengebäude (nicht landwirtschaftliche Gebäude) bis zu einer Spitzenleistung von 20 kWp. Ebenso versichert sind Photovoltaik-Bodenanlagen, die auf dem Boden des Versicherungs- grundstücks befestigt sind, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt. Die Spitzenleistung der Anlage darf 20 kWp nicht überschreiten. Betriebsfertig ist die Anlage, sobald sie erprobt oder ein vorgesehener Probebetrieb beendet ist. Sie muss sich in Betrieb befinden, zumindest aber zur Arbeitsaufnahme bereit sein. Versichert sind Anlagen, die von einem Fachbetrieb installiert und abgenommen wurden. Die Bestimmungen gelten auch für Solarmodule, Montagerahmen, Befestigungselemente und die Verkabelung. Ebenfalls versichert sind Dünnschichtsolarmodule. Abweichend von den ABE sind bei diesen Modulen, Schäden die durch Schneedruck verursacht werden nicht ver- sichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 30.000,- EUR begrenzt. Photovoltaikanlagen größer als 20 kWp gelten nur dann als versichert, wenn dies gesondert vertraglich vereinbart wurde. 2. Solarstromspeicher bis 40 kWh für den Betrieb an netzgekoppelten Photovoltaikanlagen Versichert gelten serienmäßig hergestellte stationär betriebene Solarstromspeicher inkl. zu- gehöriger Teile (Batteriemanagement), Wechselrichter, Sicherheits- und Überwachungsein- richtungen, Gehäuse und die Verkabelung). Nicht versichert gelten Prototypen und Einzelan- fertigungen. Die Entschädigungsleistung ist je Versicherungsfall auf 15.000 EUR begrenzt. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 77 von 79 [Seite 78] 3. Ertragsausfallversicherung auf Erstes Risiko Der Versicherer leistet darüber hinaus Entschädigung, wenn die technische Einsatzmöglich- keit der Photovoltaikanlage durch einen dem Grunde nach versichertem Sachschaden und Abhandenkommen gemäß Abschnitt A § 2 Abs. 1 ABE 2011 unterbrochen oder beeinträch- tigt wird. Hierbei ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den dadurch entstande- nen Ertragsausfall. Entschädigt wird im Teil- und Totalschadenfall bis zu 2,50 EUR je kWp und Tag und auf die Dauer von 36 Monaten, sofern nicht eine abweichende Dauer vereinbart ist, maximal jedoch die im Ausfallzeitraum erzielbare Einspeisevergütung. 4. Ladestation für die Elektromobilität/Wallbox/Stromtankstelle Ergänzend zu den Vertragsunterlagen der Wohngebäudeversicherung leistet der Versicherer zusätzlichen Versicherungsschutz für Elektronikschäden für Ladestationen, sofern diese auf dem Grundstück fest verbaut sind. Eine Ladestation bezeichnet ein stationäres Ladesystem für Elektrofahrzeuge. Die Energie- übertragung erfolgt dabei konduktiv oder induktiv. Die Ladesäule, Ladepunkt, Wallbox, Stromtankstelle und Solartankstelle sind einer Ladestation gleichzusetzen. Als versichert gelten serienmäßig hergestellte Ladestationen die der Eigennutzung dienen und von einem Fachbetrieb nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und in Be- trieb genommen wurden. Mitversichert gelten dazugehörige Anschlussleisten, bzw. fest in- stallierte Ladekabel- und Stecker. Die Entschädigungsgrenze ist je Versicherungsfall auf 5.000 EUR begrenzt. Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Vermögensschäden durch Ausfall der Ladestation insbesondere durch kostenpflichtigen Fremdstrombezug. 5. Balkonkraftwerke (Plug- and- Play Solaranlagen) In Erweiterung sind sogen. „Plug-and-Play“ Solaranlagen (Balkon-Solaranlagen) mit einer Leistung bis 2000 Watt im Rahmen der Wohngebäudeversicherung mitversichert, sofern sich diese auf dem Versicherungsort befinden. Voraussetzung ist, dass die geltenden gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden, z.B. ist die Anlage unabhängig von ihrer Größe oder der Anzahl der Module beim Netzbetreiber an- zumelden. Zusätzlich ist eine Anmeldung beim Marktstammdatenregister verpflichtend. Die Installation und die Wartung der Anlage ist gemäß der Herstellerangaben und aller Si- cherheitsvorschriften durchzuführen. Die Entschädigung ist auf 5000,- EUR je Schadensfall begrenzt. 6. Anlagen der Solar- und Geothermie sowie für sonstige Wärmepumpenanlagen Versichert sind: a) Anlagen der Solarthermie, b) Anlagen der Geothermie mit höchstens 150 Meter Tiefe je Bohrung, c) Sonstige Wärmepumpenanlagen bis zu einer Spitzenleistung von 40 kW einschließ- lich der damit verbundenen Heizungsanlagen der im Versicherungsvertrag genannten OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 78 von 79 [Seite 79] Gebäude, die der Warmwasser- oder auch Wärmeversorgung der versicherten Ge- bäude dienen. Anlagen mit einer Spitzenleistung über 40 kW sind nicht versichert. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Anlage von einem Fachbetrieb montiert wurde. Außerdem muss sie betriebsfertig sein. Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Betriebsfertigkeit zu einem späteren Zeitpunkt unterbrochen ist. Das gilt während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Anlage innerhalb des Versi- cherungsgrundstücks. Es sind die jährlichen Wartungsintervalle und Dichtheitsprüfungen gem. den gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Die maximale Versicherungsdauer beträgt 15 Jahre ab Inbetriebnahme. Im Schadenfall und Ausfall der Wärmepumpe werden die Mietkosten einer kurzfristig zur Verfügung gestellten mobilen Anlage sowie nachgewiesene Strommehrkosten bis max. 2.000 EUR erstattet. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall und je versicherter Anlage begrenzt auf 50.000 EUR. OAB_Bed_VGB2021_16.1_08102026 Seite 79 von 79