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Insurance broker / Dog and horse liability insurance in Germany (Tierhalterhaftpflicht) / Policy wording archive

helden.de Hunde Haftpflichtschutz: the policy wording in full

Hundehaftpflicht mit täglicher Kündigung, Flurschäden, Deckakt, Mietsachen samt beweglichen Sachen, Forderungsausfall mit Rechtsschutz, Leistungsupdate, Besitzstands- und Top-Schutz-Garantie.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Client
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Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy helden.de Hunde Haftpflichtschutz from helden.de (Dog and horse liability insurance in Germany (Tierhalterhaftpflicht)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 60 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Combined limit for bodily injury, property damage and financial lossas stated in the policy schedule
Pure financial loss (without prior injury or property damage)yes, up to the sum insured„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“A1-6.8.1, page 14
Annual aggregate limit for all claims in one policy yearyes, up to the sum insured„Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“A1-5.2, page 10
Excess per claimnone„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung).“A1-5.4, page 10
Co-insured persons (spouse or partner, children and other household members owning or walking the dog)yes„Mitversichert sind die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sowie alle sonstigen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen.“A1-2.1, page 8
Territorial scope (home country, Europe, worldwide)yes„wenn diese bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa beziehungsweise vorübergehendem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu fünf Jahren eingetreten sind.“A1-6.7, page 14
Temporary stays abroad with the dog: maximum duration and countries coveredyes„vorübergehendem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu fünf Jahren“A1-6.7, page 14
Automatic cover for new risks (for example an additional dog) until notifiedyes, up to the sum insured„Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, mit den vereinbarten Versicherungssummen sofort versichert.“A1-9.1, page 21
Previous cover guarantee: better terms of the former policy continue to applyyes„wird der Versicherer nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren.“A3-22.1, page 32
Best cover guarantee: better terms offered by another insurer also applyyes„jedoch durch einen leistungsstärkeren, allgemein zugänglichen Tarif zur Hundehalterhaftpflichtversicherung eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts eingeschlossen oder besser eingeschlossen wären, sind automatisch entsprechend den dortigen Regelungen mitversichert.“A3-24.1, page 33
Automatic update: future improvements of the terms apply to existing policies at no extra premiumyes„Werden die dieser Hundehalterhaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“A3-19, page 31
Premium waiver on unemployment, incapacity for work or death of the policyholdernot addressed

Dogs insured

PointRuleWording (German)Clause
Several dogs in one policy and discount from the second dogyes„Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden“A1-1.4, page 8
Puppies from the insured dog's litter covered at no extra premium, up to what ageyes„Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Hundewelpen, soweit diese nicht älter als achtzehn Monate sind.“A3-2, page 25
Restricted breeds under regional law insurable (in Spain dangerous dogs, PPP)not addressed
Dogs that have bitten before or are officially classed as dangerousnot addressed
Minimum and maximum age of the dog at inceptionnot addressed
Foster dogs from animal welfare organisations and dogs on trialnot addressed
Assistance dogs, guide dogs and other dogs supporting people with disabilitiesyes„Die Nutzung des Tieres als Assistenzhund (Blindenführhund, Signalhund, Behindertenbegleithund) gilt als mitversichert, sofern eine mitversicherte Person dieses Tier nutzt.“A1-1.3, page 8
Therapy and visiting dogs (schools, care homes, practices)yes„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Nutzung der versicherten Tiere zu therapeutischen Zwecken“A3-5, page 26
Rescue and search dogs on duty and in trainingyes„und aus der privaten Nutzung zum Einsatz als Such- oder Rettungshund.“A3-5, page 26
Hunting dogs on hunts and in hunting trainingyes„Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht.“A1-1.2, page 8
Protection dogs, protection work and bite work trainingyes„Eingeschlossen sind bei der Unterrichts- und Veranstaltungsteilnahme dieser Bedingungen auch gesetzliche Haftpflichtansprüche der anderen Teilnehmer sowie von Figuranten (Scheinverbrechern).“A3-8, page 26

Dog sitters and family

PointRuleWording (German)Clause
Liability of non-professional dog sitters (friends, neighbours, relatives) coveredyes„Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft.“A1-2.1, page 8
Professional dog sitters, dog walkers and boarding kennelsnot addressed
Bodily injury to the dog sitter (the dog bites the person looking after it)yes, up to the sum insured„Eingeschlossen sind auch abweichend von A1-7.4.1 Haftpflichtansprüche der Hundehüter gegen den Versicherungsnehmer.“A1-2.1, page 8
Claims between relatives and co-insured persons (injury within the family)no„Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben“A1-7.4.1, page 17
Dog walked by minors and liability for supervisionnot addressed

Damage caused by the dog

PointRuleWording (German)Clause
Bite injuries to people including pain and suffering and treatment costsyes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte“A1-3.1, page 9
Injury to third-party animals (for example in a dog fight)yes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte“A1-3.1, page 9
Veterinary costs for injured third-party animalsyes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte“A1-3.1, page 9
Unintended mating (resulting costs for a third party's bitch)yes, up to the sum insured„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus ungewolltem oder gewolltem Deckakt.“A3-4, page 25
Intended mating (damage during agreed breeding)yes, up to the sum insured„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus ungewolltem oder gewolltem Deckakt.“A3-4, page 25
Damage to fields, meadows and farmlandyes, up to the sum insured„Flurschäden gelten als mitversichert.“A3-1, page 25
Road accidents caused by the dog (damage to third-party vehicles and people)yes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte“A1-3.1, page 9
Damage by the dog to borrowed or hired vehicles (cars, motorhomes, boats)not addressed
Environmental damage under environmental liability law (for example protected species or waters)yes, up to EUR 10 million„Versichert sind abweichend von Abschnitt A1-3.1 den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG“A2-1.1, page 23

Rented and borrowed property

PointRuleWording (German)Clause
Damage to rented living space (doors, floors, walls)yes, up to the sum insured„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen, fest installierten Wohnwagen, Tiny Houses und Campingcontainern“A1-6.3.1, page 13
Damage to hotel rooms and their furnishings while travellingyes, up to the sum insured„Für Sachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/-häusern, fest installierten Wohnwagen, Tiny Houses und Campingcontainern besteht Versicherungsschutz.“A3-3.1.1, page 25
Damage to holiday flats and holiday homes including contentsyes, up to the sum insured„Für Sachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/-häusern“A3-3.1.1, page 25
Damage to rented, borrowed or leased movable propertyyes, up to the sum insured„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen sonstiger gemieteter oder geliehener Sachen.“A3-3.3, page 25
Gradual damage from scratching, chewing or urineyes, up to the sum insured„Mitversichert sind auch Schäden durch tierische Ausscheidungen.“A1-6.5, page 13

Training, sport and use

PointRuleWording (German)Clause
Dog school and training (including owner competence courses)yes„Weiterhin gilt die Teilnahme am Unterricht eines Hundevereins oder einer Hundeschule als mitversichert.“A3-7, page 26
Dog sport, agility, competitions, shows and trialsyes„Mitversichert sind Haftpflichtansprüche infolge privater Teilnahme an Hunde- und Hundeschlittenrennen, privater Teilnahme an Veranstaltungen wie Schauvorführungen und Turnieren“A3-7, page 26
Breach of leash rules (claim remains covered)yes„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb.“A3-6, page 26
Breach of muzzle rules (claim remains covered)yes„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb.“A3-6, page 26
Commercial or professional use of the dog (for example guard dog, office dog)yes„mit einem Umsatz bis höchstens 6.000 Euro pro Jahr als mitversichert. Ausgeschlossen ist die Nutzung zur Jagd.“A3-18, page 31
Dog breeding (hobby and commercial breeding)not addressed

Protection and defence

PointRuleWording (German)Clause
Default cover: payment when another dog owner cannot pay for damage caused to the insuredyes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß Abschnitt A1-2 mitversicherte Personen während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird“A3-10.1.1, page 27
Defence against unjustified claims (passive legal protection) including court and legal feesyes„Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche“A1-4.1, page 9
Defence costs in criminal or administrative fine proceedings after a dog incidentyes, up to the sum insured„so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.“A1-4.3, page 10

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Meets compulsory insurance rules under regional dog laws in Germany and Austria or Spanish law (Ley 7/2023, PPP)not addressed
Insurance certificate for the authoritiesnot addressed
Duty to register the dog, pay dog tax, microchip it and record itnot addressed
Duty to pass a temperament test or owner competence testnot addressed
Duty to hold an official permit for dangerous dogs (in Spain the PPP licence)not addressed
Obligations after a claim (notification period, no admission of liability without consent)yes„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.“B3-2.2.2, page 43
Death, rehoming or replacement of the dog (end of contract or transfer)yes„Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.“B2-3, page 39
Term and cancellation (notice period, cancel any day, cancellation after a claim)yes„Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang der Erklärung beim Versicherer oder zu einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt in Textform“B2-4, page 39
Special exclusions (for example intent, certain breeds, dog fights, damage to own property)yes„Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.“A1-7.1, page 16

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Policy wordings and provider

Legal entity
helden.de GmbH (Vermittler), NV-Versicherungen VVaG (Risikoträger laut IPID)
Distribution
direct from the insurer only

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Hundehaftpflicht Versicherungsbedingungen helden.de
[Seite 1] Hundehaftpflicht – Versicherungsbedingungen Version 16.0 – Stand 01.12.2023 [Seite 2] Seite 2 von 57 Teil A ................................................................................................................................................................. 8 Abschnitt A1 // privates Hundehalterrisiko........................................................................................ 8 A1-1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) ...................................... 8 A1-2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)................................. 8 A1-3. Versicherungsschutz // Versicherungsfall........................................................................... 9 A1-4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers ................................... 9 A1-5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) .................................................................................................. 10 A1-6. Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) ...................... 12 A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko 12 A1-6.2 Abwässer 12 A1-6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) 12 A1-6.4 entfallen 13 A1-6.5 Tierische Ausscheidungen 13 A1-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger 13 A1-6.7 Schäden im Ausland 14 A1-6.8 Vermögensschäden 14 A1-7. Allgemeine Ausschlüsse .......................................................................................................... 16 A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 16 A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 16 A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander 16 A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen 17 A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag 18 A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen 18 A1-7.7 Übertragung von Krankheiten 18 A1-7.8 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen 18 A1-7.9 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhängern 19 A1-7.10 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze 19 A1-7.11 Wasserfahrzeuge 19 A1-7.12 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten 19 A1-8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen u. Erweiterungen) .......... 20 A1-9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)................................................ 21 Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 3] Seite 3 von 57 A1-10. Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers ....................................................................................................................... 22 Abschnitt A2 // besondere Umweltrisiken ....................................................................................... 23 A2-1. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) ....... 23 Abschnitt A3 // Deckungserweiterungen ......................................................................................... 25 A3-1. Flurschäden ................................................................................................................................. 25 A3-2. Mitversicherung von Welpen ............................................................................................... 25 A3-3. Mietsachschäden an mobilen Gegenständen .................................................................. 25 A3-4. Deckschäden............................................................................................................................... 25 A3-5. Therapeutische Zwecke // Einsatz als Such- oder Rettungshund ............................. 26 A3-6. Führen ohne Leine/Maulkorb ............................................................................................... 26 A3-7. Teilnahme an Hunderennen, Schauvorführungen, Turnieren sowie Hundesport ..................................................................................................................................................................... 26 A3-8. Ansprüche von Teilnehmern von Veranstaltungen und Figuranten........................ 26 A3-9. Fuhrwerke und Fahrzeuge ..................................................................................................... 26 A3-10. Forderungsausfallrisiko........................................................................................................ 27 A3-10.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 27 A3-10.2 Leistungsvoraussetzungen 27 A3-10.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung 28 A3-10.4 Räumlicher Geltungsbereich 28 A3-10.5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko 29 A3-11. Rechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung ............................................................... 29 A3-12. Opferhilfe .................................................................................................................................. 29 A3-12.1 Gegenstand der Opferhilfe 29 A3-12.2 Versicherte Personen in der Opferhilfe 30 A3-12.3 Leistungsvoraussetzungen 30 A3-12.4 Umfang und Grenzen der Opferhilfe 30 A3-12.5 Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes zur Opferhilfe 30 A3-13. Kautionsleistung ..................................................................................................................... 30 A3-14. Kosten für Nottötung // Abholung vom Bestatter ...................................................... 30 A3-15. Keine Anrechnung bei Mithaftung ................................................................................... 31 A3-16. Neuwertentschädigung ........................................................................................................ 31 A3-17. Rettungs- und Bergungskosten ......................................................................................... 31 A3-18. Gewerbliche Nutzung ........................................................................................................... 31 A3-19. Künftige Bedingungsverbesserungen / Innovationen-Garantie ............................ 31 Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 4] Seite 4 von 57 A3-20. GDV-Musterbedingungen / Arbeitskreis Beratungsprozesse-Garantie ............ 32 A3-21. Mediation .................................................................................................................................. 32 A3-22. Besitzstands-Garantie .......................................................................................................... 32 A3-23. Konditionsdifferenzdeckung / Lückenlos-Garantie ................................................... 33 A3-24. Top-Schutz-Garantie ............................................................................................................. 33 A3-25. Versehensklausel.................................................................................................................... 34 A3-26. Kosten für Tierpension ......................................................................................................... 34 A3-27. Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern ................................................... 34 A3-28. Helden Code ............................................................................................................................. 34 A3-28.1 Helden Code System 34 A3-28.2 Abschlussrabatt 34 A3-28.3 Werberabatt 34 Teil B .............................................................................................................................................................. 36 Abschnitt B1 // Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung .................................... 36 B1-1. Beginn des Versicherungsschutzes ..................................................................................... 36 B1-2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode............................................................................ 36 B1-2.1 Beitragszahlung 36 B1-2.2 Versicherungsperiode 36 B1-3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung .......................................................................................................................................... 36 B1-4. Folgebeitrag, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung .................................. 36 B1-5. Lastschriftverfahren................................................................................................................. 37 B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers 37 B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug 37 B1-6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung .................................................................... 37 B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz 37 B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse 37 Abschnitt B2 // Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung.......................................................... 39 B2-1. Vertragsdauer ............................................................................................................................ 39 B2-2. Stillschweigende Verlängerung ............................................................................................ 39 B2-3. Wegfall des versicherten Interesses ................................................................................... 39 B2-4. Tägliche Kündigung durch Versicherungsnehmer ......................................................... 39 B2-5. Jährliche Kündigung durch den Versicherer mit Drei-Monats-Frist ....................... 39 B2-6. Mögliche Kündigung nach Versicherungsfall................................................................... 39 Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 5] Seite 5 von 57 B2-6.1 Kündigungsrecht 39 B2-6.2 Wirksamkeitszeitpunkte einer Kündigung durch Versicherungsnehmer 40 B2-6.3 Wirksamkeitszeitpunkt einer Kündigung durch Versicherer 40 Abschnitt B3 // Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten ........................... 41 B3-1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss ..................................................................................................................................... 41 B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände 41 B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 41 B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers 42 B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers 42 B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers 42 B3-1.6 Anfechtung 42 B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers 42 B3-2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers .................................................................... 42 B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 42 B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls 43 B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 44 Abschnitt B4 // Weitere Regelungen .................................................................................................. 45 B4-1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung................................................................. 45 B4-1.1 Mehrfachversicherung 45 B4-1.2 Aufhebung 45 B4-1.3 Aufhebungsrecht 45 B4-2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung ......................................................... 45 B4-2.1 Form, zuständige Stelle 45 B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung 45 B4-3. Vollmacht des Versicherungsvertreters ........................................................................... 46 B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers 46 B4-3.2 Erklärungen des Versicherers 46 B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter 46 B4-4. Verjährung ................................................................................................................................... 46 B4-5. Abtretungsverbot...................................................................................................................... 46 B4-6. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)........................................................................................................................... 47 B4-6.1 Veränderungen des versicherten Risikos 47 B4-6.2 Änderungsmitteilung 47 B4-6.3 Unterlassene rechtzeitige Mitteilung 47 B4-7. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung .................. 47 B4-7.1 Beitragsangleichung 47 B4-7.2 Unabhängiger Treuhänder 48 Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 6] Seite 6 von 57 B4-7.3 Erhöhung 48 B4-8. Anzuwendendes Recht / Verwender .................................................................................. 48 B4-9. Örtlich zuständiges Gericht ................................................................................................... 48 B4-9.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler 48 B4-9.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer 49 B4-10. Embargobestimmung............................................................................................................. 49 Teil C // Zusatzbedingungen für die Versicherung von Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung ............................................................................................................. 50 Abschnitt C1 // Rechtsschutzfall.......................................................................................................... 50 C1-1. Rechtsschutz ............................................................................................................................... 50 C1-2. Beginn und Ende ........................................................................................................................ 50 C1-3. Teil-Kündigungsmöglichkeit.................................................................................................. 50 Abschnitt C2 Gegenstand der Deckung ............................................................................................. 50 C2-1. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen .......................................................... 50 C2-2. Schadenverursacher................................................................................................................. 50 C2-3. Gegenstand der Rechtsschutzversicherung ..................................................................... 50 Abschnitt C3 Subsidiarität gegenüber anderen Rechtsschutzverträgen und Leistungsumfang ....................................................................................................................................... 51 C3-1. Vorrang anderer Rechtsschutzverträge ............................................................................ 51 C3-2. Kosten und Fremdwährung ................................................................................................... 52 C3-3. Unbegrenzte Deckungssumme ............................................................................................. 52 C3-4. Räumlicher Geltungsbereich ................................................................................................. 52 Abschnitt C4 Verhalten im Schadenfall ............................................................................................. 53 C4-1. Pflichten im Schadenfall.......................................................................................................... 53 C4-2. Bestätigung des Schutzumfangs im Rechtsschutzfall ................................................... 54 C4-3. Wahl des Rechtsanwaltes....................................................................................................... 54 C4-4. Versicherer haftet nicht für den Rechtsanwalt ............................................................... 54 C4-5. Auskunftspflicht ........................................................................................................................ 54 C4-6. Folgen von Verletzung einer Obliegenheit ....................................................................... 55 C4-7. Zurechnung von fremdem Wissen....................................................................................... 55 C4-8. Abtretung nur mit Zustimmung des Versicherers.......................................................... 55 C4-9. Übergang von Ansprüchen auf den Versicherer ............................................................. 55 C5 Rechtsschutzprämie .......................................................................................................................... 56 Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 7] Seite 7 von 57 C6 Erfolgsaussicht ..................................................................................................................................... 56 C6-1. Mangelnde Erfolgsaussicht .................................................................................................... 56 C6-2. Stichentscheid durch den Anwalt des Kunden ................................................................ 56 C6-3. Frist zur Stellungnahme .......................................................................................................... 57 C6-4. Risikoträger ................................................................................................................................. 57 Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 8] Seite 8 von 57 Teil A Abschnitt A1 // privates Hundehalterrisiko A1-1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) A1-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hundehalter. A1-1.2 Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Halter von Jagdhunden, wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht. A1-1.3 Bei Hundehaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder dergleichen Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung. Die Nutzung des Tieres als Assistenzhund (Blindenführhund, Signalhund, Behindertenbegleithund) gilt als mitversichert, sofern eine mitversicherte Person dieses Tier nutzt. A1-1.4 Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Beitragsberechnung angegeben werden, ausgenommen Jagdhunde, für die Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht. A1-2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) A1-2.1 Mitversichert sind die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers sowie alle sonstigen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen. Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft. Eingeschlossen sind – auch abweichend von A1-7.4.1 – Haftpflichtansprüche der Hundehüter gegen den Versicherungsnehmer. Eingeschlossen sind – auch abweichend von A1-7.3 und A1- 7.4.1 – übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, Dienstherren, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung in Abschnitt A1-9, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht. A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 9] Seite 9 von 57 A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich. A1-3. Versicherungsschutz // Versicherungsfall A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, A1-3.2.1 auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; A1-3.2.2 wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; A1-3.2.3 wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; A1-3.2.4 auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; A1-3.2.5 auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; A1-3.2.6 wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. A1-4. Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 10] Seite 10 von 57 auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A1-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. A1-5. Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. A1-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese - auf derselben Ursache, - auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder - auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Auch wenn die begründeten Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 11] Seite 11 von 57 Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Abschnitt A1-5.1 Satz 1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, so trägt der Versicherer dennoch die Prozesskosten bis zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. In Abweichung zu §101 Absatz 2 VVG ist die Höchstleistung inklusive der Prozesskosten jedoch auf die Versicherungssumme begrenzt. A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme beziehungsweise ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Versicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 12] Seite 12 von 57 A1-6. Besondere Regelungen für einzelne Risiken des privaten Hundehalters (Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) Abschnitt A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Soweit Abschnitt A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in Abschnitt A1- 6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (zum Beispiel Abschnitt A1-4 – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A1-7 – Allgemeine Ausschlüsse). A1-6.1 Allgemeines Umweltrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser (auch Gewässer) ausgebreitet haben. Sofern Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 50 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Zu Schäden nach dem Umweltschadensgesetz siehe Abschnitt A2 (besonderes Umweltrisiko). A1-6.2 Abwässer Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer. A1-6.3 Schäden an gemieteten Sachen (Mietsachschäden) Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer gemieteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 13] Seite 13 von 57 A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mietsachschäden ausschließlich an Wohnräumen, fest installierten Wohnwagen, Tiny Houses und Campingcontainern sowie sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Räumen in Gebäuden – abweichend von Abschnitt A1-7.5. A1-6.3.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an - Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, A1-6.4 entfallen A1-6.5 Tierische Ausscheidungen Mitversichert sind auch Schäden durch tierische Ausscheidungen. A1-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-6.6.1 Versichert ist – abweichend von Abschnitt A1-7.9 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern: A1-6.6.1.1 nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit; A1-6.6.1.2 Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; A1-6.6.1.3 Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; A1-6.6.1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit; A1-6.6.1.5 Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 14] Seite 14 von 57 A1-6.6.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-2.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A1-6.7 Schäden im Ausland Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese bei einem zeitlich unbegrenzten Auslandsaufenthalt in Europa beziehungsweise vorübergehendem Auslandsaufenthalt außerhalb Europas bis zu fünf Jahren eingetreten sind. Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus §110 Sozialgesetzbuch VII. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A1-6.8 Vermögensschäden A1-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. A1-6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden A1-6.8.2.1 durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; A1-6.8.2.2 aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; A1-6.8.2.3 aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; A1-6.8.2.4 aus Vermittlungsgeschäften aller Art; A1-6.8.2.5 aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; A1-6.8.2.6 aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung; A1-6.8.2.7 aus Rationalisierung und Automatisierung; Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 15] Seite 15 von 57 A1-6.8.2.8 aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; A1-6.8.2.9 aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; A1-6.8.2.10 aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen; A1-6.8.2.11 aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; A1-6.8.2.12 aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch zum Beispiel von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; A1-6.8.2.13 aus Schäden durch ständige Emissionen (zum Beispiel Geräusche, Gerüche, Erschütterungen). A1-6.8.3. Die Entschädigungsleistung für Vermögensschäden des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 16] Seite 16 von 57 A1-7. Allgemeine Ausschlüsse Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen: A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Abschnitt A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Ausgeschlossen sind Ansprüche A1-7.3.1 des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt A1-7.4 benannten Personen gegen die mitversicherten Personen, A1-7.3.2 zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, A1-7.3.3 zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 17] Seite 17 von 57 A1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer A1-7.4.1 aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, - Eltern und Kinder, - Adoptiveltern und -kinder, - Schwiegereltern und -kinder, - Stiefeltern und -kinder, - Großeltern und Enkel, - Geschwister sowie - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). A1-7.4.2 von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist; A1-7.4.3 von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; A1-7.4.4 von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; A1-7.4.5 von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; A1-7.4.6 von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Die Ausschlüsse unter A1-7.4.2 bis A1-7.4.6 gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 18] Seite 18 von 57 A1-7.5 Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind. A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben. A1-7.7 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen A1-7.7.1 Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren, A1-7.7.2 Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. A1-7.8 Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch A1-7.8.1 Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, A1-7.8.2 Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 19] Seite 19 von 57 A1-7.9 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhängern Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A1-7.10 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Ausgeschlossen sind Ansprüche A1-7.10.1 wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. A1-7.10.2 wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt waren, Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. A1-7.10.3 gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luftlandeplätzen. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A1-7.11 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. A1-7.12 Schäden im Zusammenhang mit der Übertragung elektronischer Daten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 20] Seite 20 von 57 A1-7.12.1 Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, A1-7.12.2 Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, A1-7.12.3 Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, A1-7.12.4 Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. A1-8. Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen u. Erweiterungen) Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. Dies gilt nicht - für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie - für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 21] Seite 21 von 57 A1-9. Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, mit den vereinbarten Versicherungssummen sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1-9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für A1-9.3.1 Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen A1-9.3.2 Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; A1-9.3.3 Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; A1-9.3.4 Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; A1-9.3.5 Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 22] Seite 22 von 57 A1-10. Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt für den mitversicherten Ehegatten sowie eingetragenen Lebenspartner des Versicherungsnehmers und/oder unverheiratete sowie nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung zum Beispiel durch den überlebenden Ehegatten beglichen, so wird derjenige Versicherungsnehmer, der den Beitrag bezahlt, sofern er den Versicherer über das Ableben des ehemaligen Versicherungsnehmers in Textform in Kenntnis setzt. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 23] Seite 23 von 57 Abschnitt A2 // besondere Umweltrisiken Der Versicherungsschutz für Schäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von Abschnitt A1 und den folgenden Bedingungen: Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe Abschnitt A1-6.1 Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist eine - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, - Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, - Schädigung des Bodens. A2-1. Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) A2-1.1 Versichert sind – abweichend von Abschnitt A1-3.1 – den Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags A2-1.1.1 die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder A2-1.1.2 die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Auch ohne Vorliegen einer plötzlichen, unfallartigen und bestimmungswidrigen Schadenverursachung (Betriebsstörungserfordernis) besteht Versicherungsschutz nach dem Entwicklungsrisiko für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Das vorgenannte Entwicklungsrisiko ist definiert als ein Fehler, der im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können. Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind. Versicherungsschutz wird für versicherte Kosten im Rahmen der beantragten Versicherungssumme gewährt, maximal bis 10.000.000 Euro je Schadenereignis. Die Versicherungssumme steht einmal pro Versicherungsjahr zur Verfügung. A2-1.2 Ausland Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 24] Seite 24 von 57 Versichert sind im Umfang von A1-6 die im Geltungsbereich und im Rahmen der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretenden Versicherungsfälle in der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtensteins. Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. A2-1.3 Ausschlüsse A2-1.3.1 Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung. A2-1.3.2 Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, A2-1.3.2.1 die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. A2-1.3.2.2 für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (zum Beispiel Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 25] Seite 25 von 57 Abschnitt A3 // Deckungserweiterungen A3-1. Flurschäden Flurschäden gelten als mitversichert. A3-2. Mitversicherung von Welpen Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Hundewelpen, soweit diese nicht älter als achtzehn Monate sind. Voraussetzung ist, dass die Welpen im Besitz des Versicherungsnehmers sind, beim Muttertier bleiben und die Muttertiere über diesen Vertrag versichert sind. A3-3. Mietsachschäden an mobilen Gegenständen A3-3.1 Als Ergänzung zu Abschnitt A1-6.3 und abweichend von Abschnitt A1-7.5 gilt: A3-3.1.1 Für Sachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen/Inventar in Hotels, gemieteten Ferienwohnungen/-häusern, fest installierten Wohnwagen, Tiny Houses und Campingcontainern besteht Versicherungsschutz. A3-3.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten beziehungsweise geliehenen Hundeanhängern, Kutschen und Schlitten sofern hierfür nicht über einen anderen Vertrag Entschädigung verlangt werden kann. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung. A3-3.3 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung, Vernichtung oder dem Abhandenkommen sonstiger gemieteter oder geliehener Sachen. A3-3.4 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen oder gepachteten Zwingern. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen A3-3.4.1 Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung, A3-3.4.2 Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten, A3-3.4.3 Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann. A3-4. Deckschäden Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus ungewolltem oder gewolltem Deckakt. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 26] Seite 26 von 57 A3-5. Therapeutische Zwecke // Einsatz als Such- oder Rettungshund Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der privaten Nutzung der versicherten Tiere zu therapeutischen Zwecken und aus der privaten Nutzung zum Einsatz als Such- oder Rettungshund. A3-6. Führen ohne Leine/Maulkorb Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem Führen ohne Leine und/oder ohne Maulkorb. A3-7. Teilnahme an Hunderennen, Schauvorführungen, Turnieren sowie Hundesport Mitversichert sind Haftpflichtansprüche infolge privater Teilnahme an Hunde- und Hundeschlittenrennen, privater Teilnahme an Veranstaltungen wie Schauvorführungen und Turnieren inklusive der Vorbereitungen hierzu (Trainingsläufe) sowie die Ausübung von Hundesport (zum Beispiel Agility, Dog Dance, Fly Ball, Hunde-Frisbee, Zughundesport). Weiterhin gilt die Teilnahme am Unterricht eines Hundevereins oder einer Hundeschule als mitversichert. A3-8. Ansprüche von Teilnehmern von Veranstaltungen und Figuranten Eingeschlossen sind bei der Unterrichts- und Veranstaltungsteilnahme dieser Bedingungen auch gesetzliche Haftpflichtansprüche der anderen Teilnehmer sowie von Figuranten (Scheinverbrechern). A3-9. Fuhrwerke und Fahrzeuge A3-9.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Tierhalters aus der Verwendung der eigenen Hunde als Zugtiere von eigenen oder fremden Fuhrwerken (zum Beispiel Kutschen oder Schlitten). Ausgeschlossen bleiben Schäden an den eigenen Fuhrwerken. Ausnahme siehe Abschnitt A3-3. A3-9.2 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus dem privaten Eigentum, Besitz und Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Tiertransportanhängern. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 27] Seite 27 von 57 A3-10. Forderungsausfallrisiko A3-10.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung A3-10.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß Abschnitt A1-2 mitversicherte Personen während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen: - Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und - die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). A3-10.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang der in Teil A geregelten Tierhalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadenersatzansprüche, bei denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter entstanden sind. A3-10.1.3. Ist ein entsprechender Vorfall eingetreten aber die Leistungsvoraussetzungen noch nicht erfüllt, leistet der Versicherer eine Vorschussleistung für nachgewiesene Tierarztkosten aus diesem Vorfall. Nach Prüfung der Leistungsvoraussetzungen wird die Vorschusszahlung mit den bedingungsmäßigen Entschädigungen verrechnet, sollte keine Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen erfolgen (z. B. der Schädiger zahlt doch oder Mitverschulden des Versicherungsnehmers), ist die Vorschussleistung an den Versicherer entsprechend zurück zu zahlen. Die Vorschussleistung erfolgt bis zu einem Betrag in Höhe von 5.000,- EUR je Versicherungsfall. A3-10.2 Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer gemäß Abschnitt A1-2 mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn A3-10.2.1 die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 28] Seite 28 von 57 Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte, A3-10.2.2 der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in o den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder o ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde, und A3-10.2.3 an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. A3-10.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-10.3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-10.3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-10.3.3 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung beträgt die im Rahmen der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssumme. A3-10.3.4 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu. A3-10.4 Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht gemäß Abschnitt A1-6.7. Leistungen aus anderen Versicherungsverträgen sind vorrangig zu beanspruchen. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 29] Seite 29 von 57 A3-10.5 Besondere Ausschlüsse für das Forderungsausfallrisiko A3-10.5.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden A3-10.5.1.1 an Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind; A3-10.5.1.2 aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen, sofern diese vorsätzlich verursacht wurden, A3-10.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für A3-10.5.2.1 Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; A3-10.5.2.2 Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs; A3-10.5.2.3 Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; A3-10.5.2.4 Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz - ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (zum Beispiel der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder - ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt. A3-11. Rechtsschutz zur Forderungsausfalldeckung In Erweiterung zu Abschnitt A3-10 Forderungsausfalldeckung, gilt der Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung im Rahmen dieser Hundehaftpflichtversicherung gemäß Teil C als mitversichert. A3-12. Opferhilfe A3-12.1 Gegenstand der Opferhilfe Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass eine im Rahmen dieses Vertrages versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung A3-12.1.1 Opfer einer Gewalttat nach §1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes geworden ist und A3-12.1.2 dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und A3-12.1.3 der Täter nicht ermittelt werden konnte. Leistungen nach den Bestimmungen des Opferentschädigungsgesetzes kann beanspruchen, wer durch eine vorsätzliche rechtswidrige Gewalttat eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Anspruch auf Leistungen hat auch, wer einen Gesundheitsschaden bei der rechtmäßigen Abwehr einer Gewalttat erlitten hat. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 30] Seite 30 von 57 A3-12.2 Versicherte Personen in der Opferhilfe Zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören der Versicherungsnehmer und die in dieser Hundehaftpflichtversicherung mitversicherten Personen. A3-12.3 Leistungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Anwendung der §§30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes bewilligt wurde (Bewilligungsbescheid). A3-12.4 Umfang und Grenzen der Opferhilfe Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß den §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von drei Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 Euro. Kein Versicherungsschutz besteht für A3-12.4.1 Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers verursacht worden sind; A3-12.4.2 Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der versicherten Person an strafbaren Handlungen; A3-12.4.3 psychische Primär- und Folgeschäden. A3-12.5 Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes zur Opferhilfe Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle, A3-12.5.1 die während der Wirksamkeit der Versicherung der Opferhilfe eingetreten sind und A3-12.5.2 die dem Versicherer nicht später als zwei Jahre nach dem Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet werden. A3-13. Kautionsleistung In Erweiterung von Abschnitt A1-4 stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag zur Verfügung, sofern eine versicherte Person durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen hat. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Die Mitversicherung der Kautionsleistung begrenzt sich auf versicherte Ereignisse, die diesem Vertrag zugrunde liegen. Zur Deckung in Strafsachen wird auf A1-4.3 hingewiesen. A3-14. Kosten für Nottötung // Abholung vom Bestatter Sollte im direkten Zusammenhang mit einem aus diesem Vertrag zu erstattenden Schadenfall der versicherte Hund versterben oder eine Nottötung erforderlich sein, übernimmt der Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 31] Seite 31 von 57 Versicherer die dem Versicherungsnehmer entstehenden Kosten für die erforderliche Nottötung und auf Wunsch auch die Kosten für eine Bestattung. Dies beinhaltet die Abholung vom jeweiligen Standort sowie die würdevolle Einäscherung bzw. Bestattung des Hundes. Die Höchstentschädigung liegt hierfür bei 1.000 Euro. A3-15. Keine Anrechnung bei Mithaftung Sofern der Versicherungsnehmer es wünscht, wird die Mithaftung laut §254 Ziffer 1–2 BGB bis zu einer Schadenhöhe von 500 Euro nicht angerechnet. A3-16. Neuwertentschädigung Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers für Sachschäden Schadenersatz zum Neuwert sofern kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist. Der beschädigte/zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung/Zerstörung nicht älter als 18 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich Anspruch auf Zeitwertentschädigung. Die Höchstentschädigung ist hierbei auf 2.500 Euro je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. A3-17. Rettungs- und Bergungskosten Aufwendungen, auch erfolglose, die dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung. A3-18. Gewerbliche Nutzung Abweichend zu Abschnitt A1-1 und Abschnitt A3-5 gilt eine gewerbliche, eine freiberufliche oder sonstigen wirtschaftlichen Zwecken dienende Tätigkeit, die auf eigenen Rechnung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung mit dem Hund betrieben wird mit einem Umsatz bis höchstens 6.000 Euro pro Jahr als mitversichert. Ausgeschlossen ist die Nutzung zur Jagd. A3-19. Künftige Bedingungsverbesserungen / Innovationen-Garantie Werden die dieser Hundehalterhaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Bedingungen ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geändert so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 32] Seite 32 von 57 A3-20. GDV-Musterbedingungen / Arbeitskreis Beratungsprozesse-Garantie A3-20.1 Der Versicherer garantiert, dass die dieser Hundehalterhaftpflichtversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hundehalterhaftpflichtversicherung (AVB) ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen aktuellsten Bedingungen abweichen. A3-20.2 Ebenfalls wird die Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse garantiert. A3-21. Mediation Der Versicherer gewährt in Konfliktsituationen, Unterstützung zur Beilegung des Konfliktes durch kostenlose Durchführung einer Mediation. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist die schriftliche Bereitschaft des Versicherungsnehmers und des Konfliktpartners zur Teilnahme an einem Gespräch zur Beilegung des Konfliktes. Weitere Voraussetzung ist, dass zwischen den Parteien kein Rechtsstreit oder Schlichtungsverfahren geführt wird. Die Kostenerstattung ist beschränkt auf die ortsüblichen Gebühren eines Mediators für maximal drei Termine je zwei Stunden. A3-22. Besitzstands-Garantie A3-22.1 Sollte sich bei einem Schadenfall herausstellen, dass der Versicherungsnehmer durch die Vertragsbedingungen zur Hundehaftpflichtversicherung des Vorvertrags beim vorherigen Versicherer in Bezug auf den Versicherungsumfang (Deckung von Haftpflichtansprüchen) bessergestellt gewesen wäre, wird der Versicherer nach den Versicherungsbedingungen des letzten Vertragsstandes des direkten Vorvertrags regulieren. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall die Bedingungen des Vorversicherers zur Verfügung zu stellen. A3-22.2 Die Besitzstandsgarantie gilt nur insoweit, dass A3-22.2.1 ununterbrochen Versicherungsschutz bestand; A3-22.2.2 im Schadenfall der entsprechende Vorvertrag vollständig vorgelegt wird; A3-22.2.3 die beim jetzigen Versicherer versicherte Versicherungssumme die Höchstersatzleistung darstellt; A3-22.2.4 besondere beitragspflichtige Einschlüsse beim Vorvertrag unberücksichtigt bleiben. A3-22.3 Darüber hinaus gilt die Besitzstandsgarantie nicht für Schäden im Zusammenhang mit A3-22.3.1 beruflichen und gewerblichen Risiken; Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 33] Seite 33 von 57 A3-22.3.2 Vorsatz; A3-22.3.3 vertraglicher Haftung; A3-22.3.4 Haftpflichtansprüchen gemäß A1-7; A3-22.3.5 Haftpflichtansprüchen aus Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen. A3-23. Konditionsdifferenzdeckung / Lückenlos-Garantie Wenn vor Beginn dieses Vertrages ein direkter Vorvertrag besteht, also das Hundehaftpflichtrisiko von einem anderen Versicherer auf den jetzigen Versicherer übertragen werden soll, dann gilt diese Deckungserweiterung für den Zeitraum zwischen Antragsstellung (Antragseingang bei Versicherer) und dem tatsächlichen Beginn des Vertrages = Ende des Vorvertrages. Voraussetzung für diese Deckungserweiterung ist, dass im Schadenfall der entsprechende Vorvertrag vollständig vorgelegt wird und dass der Antrag nicht abgelehnt wurde. Die Differenzdeckung leistet für die Inhalte dieses Vertrages, soweit diese durch den noch bestehenden Vorvertrag nicht oder nur teilweise gedeckt sind. Diese Deckungserweiterung gilt nachrangig (subsidiär) zu dem bestehenden Vorvertrag. Die Gesamthaftung ist auf die Versicherungssumme des entsprechenden Vorvertrages begrenzt. Sollte diese höher sein als in diesem Vertrag, so ist die Haftung auf die Versicherungssummen dieses Vertrages begrenzt. A3-24. Top-Schutz-Garantie A3-24.1 Versicherungsfälle, die im Rahmen dieses Vertrages nicht oder mit Einschränkungen unter den Deckungsschutz fallen, jedoch durch einen leistungsstärkeren, allgemein zugänglichen Tarif zur Hundehalterhaftpflichtversicherung eines anderen in Deutschland zum Betrieb zugelassenen Versicherers zum Zeitpunkt des Schadeneintritts eingeschlossen oder besser eingeschlossen wären, sind automatisch entsprechend den dortigen Regelungen mitversichert. Beitragspflichtige Einschlussmöglichkeiten fallen nicht unter diese Garantie. Der Nachweis (in Form von Bedingungen und Risikobeschreibungen) über die anderweitige Mitversicherung obliegt dem Versicherungsnehmer. A3-24.2 Die Begrenzung der Gesamtleistung des Versicherers durch die vereinbarten Versicherungssummen bleibt unberührt. Ausgeschlossen bleiben weiterhin Schadenfälle aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen, aus beruflichen und gewerblichen Risiken, aus Ansprüchen über die gesetzliche Haftung hinaus, aus Vorsatz, Eigenschäden, aus vertraglicher Haftung und aus dem Halten oder dem Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen. A3-24.3 Die Top-Schutz-Garantie kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrages von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in Schriftform unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 34] Seite 34 von 57 A3-25. Versehensklausel In Erweiterung von Abschnitt B3-2 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. A3-26. Kosten für Tierpension Kann sich der Versicherungsnehmer infolge eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung nicht um das versicherte Haustier kümmern, werden die Kosten für die Unterbringung in einer Tierpension bis maximal 500 Euro übernommen. A3-27. Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern Eingeschlossen sind – abweichend von Abschnitt A1-7 – übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern, Dienstherren, öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden. A3-28. Helden Code A3-28.1 Helden Code System Bei dem Helden Code System wird unterschieden zwischen einem Abschluss- und einem Werberabatt. Grundsätzlich kann der Kunde maximal zwei Rabatte erwerben. Einen Abschlussrabatt und einen Werberabatt oder zwei Werberabatte. A3-28.2 Abschlussrabatt Der Abschlussrabatt kann nur vor Vertragsunterschrift eingelöst werden und reduziert den Basispreis um ≈ 8,33 %. Dieser Rabatt gilt für die gesamte Vertragsdauer zwischen dem Kunden und der helden.de GmbH. A3-28.3 Werberabatt Der Werberabatt kann nur nach Vertragsunterschrift erlangt werden. Durch die Weitergabe des Helden Codes vom Kunden (die Weiterempfehlung eines Produktes) erhält der Werbende einen Rabatt auf den Beitrag. Die Reduzierung des Preises gilt jeweils für ein Versicherungsjahr, bevor geprüft wird, ob der Geworbene auch weiterhin einen aktiven zu zahlenden Vertrag bei der helden.de GmbH besitzt. Besteht der geworbene Vertrag nicht mehr, entfällt der Werberabatt. Die Wertigkeit des Rabattes ist davon abhängig, ob bei Abschluss ein Abschlussrabatt genutzt wurde. Wenn dies der Fall ist, erhält der Kunde einen weiteren Rabatt in Höhe von ≈ 9,10 % auf den reduzierten Beitrag. Sollte der Kunde bei Abschluss keinen Code verwendet haben, erhält er bei dem ersten Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 35] Seite 35 von 57 geworbenen Kunden eine Reduzierung auf den Basispreis in Höhe von ≈ 8,33 %. Bei einer zusätzlichen Weiterempfehlung reduziert sich dieser Versicherungsbeitrag um ≈ 9,10 %. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 36] Seite 36 von 57 Teil B Abschnitt B1 // Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1-1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. Weicht der Versicherer vom empfohlenen Versicherungsbeginn oder -ablauf gemäß §10 VVG ab, wird er sich im Schadenfall nicht zum Nachteil des Kunden darauf berufen. B1-2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode B1-2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt – entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. B1-2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. B1-3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Es gilt §37 VVG. B1-4. Folgebeitrag, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Es gilt §38 VVG. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 37] Seite 37 von 57 B1-5. Lastschriftverfahren B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA Lastschriftmandat in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. B1-6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat, wobei Beträge unter 20 Euro nicht zurückerstattet werden müssen. B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach B1-6.2.1 Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 38] Seite 38 von 57 B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder, wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 39] Seite 39 von 57 Abschnitt B2 // Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2-1. Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. B2-2. Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. B2-3. Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. B2-4. Tägliche Kündigung durch Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag jederzeit mit Wirkung ab Zugang der Erklärung beim Versicherer oder zu einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) kündigen. B2-5. Jährliche Kündigung durch den Versicherer mit Drei-Monats-Frist Der Versicherer kann den Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zu dem im Versicherungsschein angegebenen Ablauftermin oder zum Ende jedes darauf folgenden Versicherungsjahres in Textform kündigen. B2-6. Mögliche Kündigung nach Versicherungsfall B2-6.1 Kündigungsrecht Der Versicherungsvertrag kann von beiden Vertragsseiten gekündigt werden, wenn vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde oder dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 40] Seite 40 von 57 B2-6.2 Wirksamkeitszeitpunkte einer Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. B2-6.3 Wirksamkeitszeitpunkt einer Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 41] Seite 41 von 57 Abschnitt B3 // Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von B3-1.1 Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von B3-1.1 Absatz 1 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 42] Seite 42 von 57 B3-1.2.2 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.2.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. App, E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. B3-1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3-2. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B3-2.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls B3-2.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 43] Seite 43 von 57 Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. B3-2.1.2 Rechtsfolgen: Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B3-2.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B3-2.2.1 Abwendung und Minderung des Schadens Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B3-2.2.2 Schadenanzeige Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. B3-2.2.3 Schadenberichte Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. B3-2.2.4 behördliche oder gerichtliche Verfahren Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. B3-2.2.5 Mahnbescheid oder Verfügung von Verwaltungsbehörden Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. B3-2.2.6 gerichtliche Geltendmachung Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 44] Seite 44 von 57 beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. B3-2.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B3-2.3.1 Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-2.1 oder B3-2.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-2.3.2 Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung nach Versicherungsfall Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-2.3.3 Entlastungsnachweis Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. In Erweiterung von B3-2.3 bleibt der Versicherungsschutz bei versehentlicher Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang bestehen, wenn die Erfüllung der Obliegenheit bei Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 45] Seite 45 von 57 Abschnitt B4 // Weitere Regelungen B4-1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-1.1 Mehrfachversicherung Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. B4-1.2 Aufhebung Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen. B4-1.3 Aufhebungsrecht Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. B4-2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 46] Seite 46 von 57 B4-3. Vollmacht des Versicherungsvertreters B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend B4-3.1.1 den Abschluss beziehungsweise den Widerruf eines Versicherungsvertrags; B4-3.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; B4-3.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. B4-3.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine, deren Nachträge oder Schriftwechsel dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B4-4. Verjährung B4-4.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. B4-4.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (zum Beispiel App, E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. B4-5. Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 47] Seite 47 von 57 B4-6. Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) B4-6.1 Veränderungen des versicherten Risikos B4-6.1.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. B4-6.1.2 Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. B4-6.2 Änderungsmitteilung Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. B4-6.3 Unterlassene rechtzeitige Mitteilung Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten. B4-7. Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung B4-7.1 Beitragsangleichung Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 48] Seite 48 von 57 B4-7.2 Unabhängiger Treuhänder B4-7.2.1 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. B4-7.2.2 Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. B4-7.2.3 Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. B4-7.3 Erhöhung Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus B4-7.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach B4-7.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. Liegt die Veränderung B4-7.2 unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. B4-8. Anzuwendendes Recht / Verwender Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Verwender dieser Bedingungen ist der Versicherer. B4-9. Örtlich zuständiges Gericht B4-9.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler B4-9.1.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsvermittler bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B4-9.1.2 Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. B4-9.1.3 Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 49] Seite 49 von 57 gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B4-9.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B4-10. Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 50] Seite 50 von 57 Teil C // Zusatzbedingungen für die Versicherung von Schadenersatzrechtsschutz als Ergänzung zur Ausfalldeckung Abschnitt C1 // Rechtsschutzfall C1-1. Rechtsschutz Versichert gilt der Rechtsschutz für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Versicherte Personen sind dieselben Personen, die auch versicherte Personen der Hundehaftpflichtversicherung sind. C1-2. Beginn und Ende Dieser Rechtsschutz beginnt und endet mit dem Hundehaftpflichtvertrag. C1-3. Teil-Kündigungsmöglichkeit Diese Regelung der „Rechtsschutzversicherung“ kann ohne Aufhebung des Gesamtvertrages von beiden Vertragspartnern ohne Angabe von Gründen in Textform unter Einhaltung einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen. Abschnitt C2 Gegenstand der Deckung C2-1. Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen Versichert ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen Dritte, soweit es sich bei dem Dritten um eine Privatperson handelt und soweit die sich aus dem Vorwurf gegen den Dritten ergebenden Ansprüche nach Maßgabe der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung für private Hundehalter versichert wären. C2-2. Schadenverursacher Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher oder mutmaßliche Schadenverursacher, der nicht selbst eine versicherte Person dieser Hundehaftpflichtversicherung ist. C2-3. Gegenstand der Rechtsschutzversicherung Gegenstand der Rechtsschutzversicherung ist die Feststellung der Schadenverursachung durch den Dritten, die Feststellung der Schadenhöhe, die Erzielung eines rechtskräftig Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 51] Seite 51 von 57 vollstreckbaren Urteils und die Vollstreckung des Urteils oder ersatzweise der Nachweis der Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung durch das schriftliche Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers. Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt, in dem das dem Schadenersatzanspruch zugrunde liegende Schadenereignis eingetreten ist. Abschnitt C3 Subsidiarität gegenüber anderen Rechtsschutzverträgen und Leistungsumfang C3-1. Vorrang anderer Rechtsschutzverträge Soweit nicht ein anderer Rechtsschutzversicherer für die versicherte Person für den gleichen Rechtsschutzfall zur Kostenübernahme verpflichtet ist, trägt der Versicherer C3-1.1 bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt; C3-1.2 bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt; C3-1.3 die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers; C3-1.4 die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen; C3-1.5 die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen aus der deutschen Sprache in die ausländische Gerichtssprache; Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 52] Seite 52 von 57 C3-1.6 die Kosten für einen Dolmetscher für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland, wenn das Erscheinen des Versicherten angeordnet ist; C3-1.7 die Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn das Erscheinen des Versicherten angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen – maximal 2.500 Euro. C3-1.8 die dem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist. C3-2. Kosten und Fremdwährung C3-2.1 Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. C3-2.2 Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden. C3-3. Unbegrenzte Deckungssumme Es gilt eine Versicherungssumme in unbegrenzter Höhe je Rechtsschutzfall unter Berücksichtigung der Gebührenordnungen und Kostengesetze als vereinbart. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. C3-4. Räumlicher Geltungsbereich Rechtsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, in Norwegen und in der Schweiz. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 53] Seite 53 von 57 Abschnitt C4 Verhalten im Schadenfall C4-1. Pflichten im Schadenfall Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er C4-1.1 dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; C4-1.2 den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen; C4-1.3 soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, C4-1.3.1 kostenauslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen; C4-1.3.2 für die Minderung des Schadens im Sinne des §82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen, indem er z. B. (Aufzählung nicht abschließend): C4-1.3.2.1 nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (zum Beispiel Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung), C4-1.3.2.2 auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind, C4-1.3.2.3 vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann, C4-1.3.2.4 vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellt, C4-1.3.2.5 in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst. Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 54] Seite 54 von 57 C4-2. Bestätigung des Schutzumfangs im Rechtsschutzfall Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte. C4-3. Wahl des Rechtsanwaltes Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach C-3.1.1 und C-3.1.2 trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, C4-3.1 wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt; C4-3.2 wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint. C4-4. Versicherer haftet nicht für den Rechtsanwalt Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von dem Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich. C4-5. Auskunftspflicht Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach C-3.1.1 und C-3.1.2 trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus, C4-5.1 den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen; C4-5.2 dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 55] Seite 55 von 57 C4-6. Folgen von Verletzung einer Obliegenheit C4-6.1 Wird eine der in C-4.1 oder C-4.5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. C4-6.2 Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. C4-7. Zurechnung von fremdem Wissen Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt. C4-8. Abtretung nur mit Zustimmung des Versicherers Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden. C4-9. Übergang von Ansprüchen auf den Versicherer C4-9.1 Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 56] Seite 56 von 57 C4-9.2 Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als der Versicherer infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. C5 Rechtsschutzprämie Die Prämie für diesen Deckungseinschluss ist Bestandteil des Hundehaftpflichtvertrages und unterliegt allen Bestimmungen bezüglich der Prämie, die im Bedingungswerk der Hundehaftpflichtversicherung getroffen wurden. C6 Erfolgsaussicht C6-1. Mangelnde Erfolgsaussicht Soweit die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen bezüglich der Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Versicherer den Rechtsschutz ganz oder teilweise ablehnen. C6-2. Stichentscheid durch den Anwalt des Kunden Die Ablehnung ist dem Versicherungsnehmer unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen, sobald der Sachverhalt genügend geklärt ist. Stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung der Rechtsschutzversicherung nicht zu, kann der Versicherungsnehmer den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der Rechtsschutzversicherung veranlassen, dieser gegenüber eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, dass die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, nicht mutwillig erscheint und nicht in grobem Miss-verständnis zu dem angestrebten Erfolg steht. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023 [Seite 57] Seite 57 von 57 C6-3. Frist zur Stellungnahme Die Rechtsschutzversicherung kann dem Versicherungsnehmer eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen derer der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage zu unterrichten und die Beweismittel anzugeben hat, damit dieser die Stellungnahme gemäß C-6.2 abgeben kann. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, entfällt der Versicherungsschutz. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die mit dem Fristablauf verbundene Rechtsfolge hinzuweisen. C6-4. Risikoträger Risikoträger: AUXILIA Rechtsschutz-Versicherungs-AG, Uhlandstr. 7, 80336 München Hundehaftpflicht - Versicherungsbedingungen V16.0 // Stand 01/12/2023

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