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Insurance broker / Dog and horse liability insurance in Germany (Tierhalterhaftpflicht) / Policy wording archive

Janitos Balance: the policy wording in full

Grundtarif für Hundehalter mit Europa-Deckung, Welpen bis sechs Monate, Deckakt, Flurschäden, Mietsachschäden mit Selbstbeteiligung und Forderungsausfall ab 500 Euro; Deckungssumme laut Versicherungsschein.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Client
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Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy Janitos Tierhalterhaftpflicht Balance from Janitos (Dog and horse liability insurance in Germany (Tierhalterhaftpflicht)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 60 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Combined limit for bodily injury, property damage and financial lossas stated in the policy schedule
Pure financial loss (without prior injury or property damage)yes, up to the sum insured„Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB“BBR-V 1, page 9
Annual aggregate limit for all claims in one policy yearyes, up to the sum insured„Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“AHB 6.2, page 3
Excess per claimnone„Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt).“AHB 6.4, page 3
Co-insured persons (spouse or partner, children and other household members owning or walking the dog)yes„Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, sonstiger mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebender Personen“BBR II, page 10
Territorial scope (home country, Europe, worldwide)yes„die bei einem Aufenthalt im europäischen Ausland eingetreten sind“BBR IV 1 (2), page 10
Temporary stays abroad with the dog: maximum duration and countries coveredyes„die bei einem vorübergehenden Aufenthalt mit einer Dauer bis zu 5 Jahren im außereuropäischen Ausland eingetreten sind.“BBR IV 1 (3), page 10
Automatic cover for new risks (for example an additional dog) until notifiedyes, up to the sum insured„Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert.“AHB 4.1, page 3
Previous cover guarantee: better terms of the former policy continue to applynot addressed
Best cover guarantee: better terms offered by another insurer also applynot addressed
Automatic update: future improvements of the terms apply to existing policies at no extra premiumyes„ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“BBR IV 23, page 13
Premium waiver on unemployment, incapacity for work or death of the policyholdernot addressed

Dogs insured

PointRuleWording (German)Clause
Several dogs in one policy and discount from the second dogyes„Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Prämienberechnung angegeben werden.“BBR I, page 10
Puppies from the insured dog's litter covered at no extra premium, up to what ageyes„Prämienfrei mitversichert sind die Welpen der über diesen Vertrag versicherten Hunde“BBR IV 8, page 11
Restricted breeds under regional law insurable (in Spain dangerous dogs, PPP)yes„Abweichend von Ziff. 3.1 (2) AHB besteht für versicherungspflichtige Hunde Versicherungsschutz im Rahmen der Risikoerhöhung oder Risikoerweiterung.“BBR IV 12, page 11
Dogs that have bitten before or are officially classed as dangerousnot addressed
Minimum and maximum age of the dog at inceptionnot addressed
Foster dogs from animal welfare organisations and dogs on trialnot addressed
Assistance dogs, guide dogs and other dogs supporting people with disabilitiesnot addressed
Therapy and visiting dogs (schools, care homes, practices)yes„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Halters aus der gelegentlichen privaten Verwendung des versicherten Tieres bei der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit sowie aus der privaten Nutzung zu therapeutischen Zwecken.“BBR IV 15, page 11
Rescue and search dogs on duty and in trainingyes„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Halters aus der gelegentlichen privaten Verwendung des versicherten Tieres bei der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit“BBR IV 15, page 11
Hunting dogs on hunts and in hunting trainingno„Ausgenommen von dieser Regelung und vom Versicherungsschutz sind Jagdhunde, für die Versicherungsschutz durch eine Jagd-Haftpflichtversicherung besteht.“BBR I, page 10
Protection dogs, protection work and bite work trainingnot addressed

Dog sitters and family

PointRuleWording (German)Clause
Liability of non-professional dog sitters (friends, neighbours, relatives) coveredyes„des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters“BBR II, page 10
Professional dog sitters, dog walkers and boarding kennelsno„des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters“BBR II, page 10
Bodily injury to the dog sitter (the dog bites the person looking after it)yes, up to the sum insured„Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche des nicht gewerbsmäßigen Tierhüters“BBR II, page 10
Claims between relatives and co-insured persons (injury within the family)no„Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören“AHB 7.5, page 4
Dog walked by minors and liability for supervisionnot addressed

Damage caused by the dog

PointRuleWording (German)Clause
Bite injuries to people including pain and suffering and treatment costsyes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses“AHB 1.1, page 2
Injury to third-party animals (for example in a dog fight)yes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses“AHB 1.1, page 2
Veterinary costs for injured third-party animalsyes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses“AHB 1.1, page 2
Unintended mating (resulting costs for a third party's bitch)yes, up to the sum insured„Schäden durch ungewollten oder gewollten Deckakt.“BBR IV 7, page 11
Intended mating (damage during agreed breeding)yes, up to the sum insured„Schäden durch ungewollten oder gewollten Deckakt.“BBR IV 7, page 11
Damage to fields, meadows and farmlandyes, up to the sum insured„Mitversichert sind Flurschäden.“BBR IV 5, page 11
Road accidents caused by the dog (damage to third-party vehicles and people)yes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses“AHB 1.1, page 2
Damage by the dog to borrowed or hired vehicles (cars, motorhomes, boats)no„Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.“BBR V 1, page 13
Environmental damage under environmental liability law (for example protected species or waters)yes, up to the sum insured„Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)“BBR IV 17, page 12

Rented and borrowed property

PointRuleWording (German)Clause
Damage to rented living space (doors, floors, walls)yes, up to the sum insured, excess EUR 250„Mitversichert ist abweichend von Ziff. 7.6 AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten ... 3.1 Gebäuden und Räumen in Gebäuden“BBR IV 3.1, page 11
Damage to hotel rooms and their furnishings while travellingyes, up to EUR 50,000, excess EUR 250„mobilen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften wie Hotels, Ferienwohnungen/-häusern und sonstigen fest installierten Ferienunterkünften“BBR IV 3.3, page 11
Damage to holiday flats and holiday homes including contentsyes, up to EUR 50,000, excess EUR 250„mobilen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften wie Hotels, Ferienwohnungen/-häusern und sonstigen fest installierten Ferienunterkünften“BBR IV 3.3, page 11
Damage to rented, borrowed or leased movable propertyno„Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet ... geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat“AHB 7.6, page 4
Gradual damage from scratching, chewing or urineyes, up to the sum insured„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden durch tierische Ausscheidungen der versicherten Tiere.“BBR IV 11, page 11

Training, sport and use

PointRuleWording (German)Clause
Dog school and training (including owner competence courses)yes„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden aus der Teilnahme an Hundelehrgängen“BBR IV 14, page 11
Dog sport, agility, competitions, shows and trialsyes„Mitversichert sind Haftpflichtansprüche infolge privater Teilnahme an Hunde(schlitten-)rennen, privater Teilnahme an Veranstaltungen wie Schauvorführungen und Turnieren“BBR IV 4, page 11
Breach of leash rules (claim remains covered)yes„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht beim Führen ohne Leine und ohne Maulkorb“BBR IV 13, page 11
Breach of muzzle rules (claim remains covered)yes„Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht beim Führen ohne Leine und ohne Maulkorb“BBR IV 13, page 11
Commercial or professional use of the dog (for example guard dog, office dog)no„Bei Tierhaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder dergleichen Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung.“BBR I, page 10
Dog breeding (hobby and commercial breeding)not addressed

Protection and defence

PointRuleWording (German)Clause
Default cover: payment when another dog owner cannot pay for damage caused to the insuredyes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird“BBR IV 18.1.1, page 12
Defence against unjustified claims (passive legal protection) including court and legal feesyes„Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.“AHB 5.1, page 3
Defence costs in criminal or administrative fine proceedings after a dog incidentyes, up to the sum insured„so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.“AHB 5.3, page 3

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Meets compulsory insurance rules under regional dog laws in Germany and Austria or Spanish law (Ley 7/2023, PPP)not addressed
Insurance certificate for the authoritiesnot addressed
Duty to register the dog, pay dog tax, microchip it and record itnot addressed
Duty to pass a temperament test or owner competence testnot addressed
Duty to hold an official permit for dangerous dogs (in Spain the PPP licence)not addressed
Obligations after a claim (notification period, no admission of liability without consent)yes„Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen.“AHB 25.1, page 7
Death, rehoming or replacement of the dog (end of contract or transfer)yes„Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken.“AHB 17, page 6
Term and cancellation (notice period, cancel any day, cancellation after a claim)yes„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen“AHB 16.2, page 6
Special exclusions (for example intent, certain breeds, dog fights, damage to own property)no„Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.“AHB 7.1, page 3

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Janitos Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
available through brokers

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Janitos Versicherungsbedingungen Tierhalterhaftpflicht Balance (mit AHB 01.02.2016)
[Seite 1] VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN UND INFORMATIONEN JANITOS TIERHALTERHALFTPFLICHTVERSICHERUNG BALANCE Stand 01.07.2016 Bedingungs-Nummer: 164902 [Seite 2] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) (Stand 01.02.2016) 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 18. Kündigung nach Prämienangleichung 2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen 19. Kündigung nach Versicherungsfall 3. Versichertes Risiko 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 4. Vorsorgeversicherung 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 5. Leistungen der Versicherung 22. Mehrfachversicherung 6. Begrenzung der Leistung 23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 7. Ausschlüsse 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 8. Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie und Versicherungssteuer 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste oder einmalige 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Prämie 27. Mitversicherte Personen 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie 28. Abtretungsverbot 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat 29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 30. Verjährung 13. Prämienregulierung 31. Zuständiges Gericht 14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 32. Anzuwendendes Recht 15. Prämienangleichung 33. Begriffsbestimmung 16. Dauer und Ende des Vertrages 17. Wegfall des versicherten Risikos sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesre- publik Deutschland entgegenstehen. Umfang des Versicherungsschutzes Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. 1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche 1.1. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für Rechtsvorschriften entgegenstehen. den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versi- 2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen cherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erwei- Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund tert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Versicherungsnehmers wegen privatrechtlichen Inhalts 2.1. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach- von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. schäden entstanden sind; Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverur- 2.2. Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann sachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. 1.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich 3. Versichertes Risiko um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, 3.1. Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angege- (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung benen Risiken des Versicherungsnehmers, durchführen zu können; (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Ri- wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten siken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Erfolges; Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungs- gemäße Vertragserfüllung; (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis- Ziff. 4 näher geregelt sind. tung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun- 3.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des gen. versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den 1.3. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen. Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver- tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz- 1 [Seite 3] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) 4. Vorsorgeversicherung 6. Begrenzung der Leistung 4.1. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entste- 6.1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche- hen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi- Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. gungspflichtige Personen erstreckt. Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen. 6.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi- Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent- gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungs- dessen Entstehung. summen begrenzt. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das 6.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese verstrichen war.  auf derselben Ursache, (2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemes-  auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und sene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der zeitlichem, Zusammenhang oder Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das  auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. beruhen. 4.2. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung 6.4. Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf die im Versicherungsschein bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgeleg- festgesetzte Versicherungssumme begrenzt. ten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versi- 4.3. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken cherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unberührt. oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch bei Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; 6.5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen Versicherungssummen angerechnet. von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haftpflichtversi- 6.6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versi- cherungen außerdem nicht für Risiken aus betrieblicher, beruflicher, cherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess- dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 5. Leistungen der Versicherung 6.7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlun- 5.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, gen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche- die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflich- dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versiche- tungen. rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versi- cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- Versicherer erstattet. rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versi- der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- Versicherungsfalles. spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh- Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital- bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden Dritten freizustellen. die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs- summe abgesetzt. 5.2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig 6.8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflicht- erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten abzugeben. des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha- Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche- rer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im 7. Ausschlüsse Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich 5.3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen: einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche- 7.1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt herbeigeführt haben. der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm beson- ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 7.2. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder 5.4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, Schädlichkeit die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 2 [Seite 4] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) (1) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten (2) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Personen. 7.3. Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen 7.8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistun- hinausgehen. gen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt 7.4. Haftpflichtansprüche auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädi- (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten gung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. Personen gegen die Mitversicherten, Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche- oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder rungsvertrages, Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über- (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsver- nommen haben. trages. 7.9. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereig- 7.5. Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer nissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversi- (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher chert. Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit- versicherten Personen gehören; 7.10. (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um- weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU- Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Le- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umset- benspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften zungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft- und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer an- wird. gelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Um- Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge- setzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen schäftsfähige oder betreute Person ist; privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend ge- (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer macht werden könnten. eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haft- ein nicht rechtsfähiger Verein ist; pflichtrisiken. (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, 7.10. (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; Dieser Ausschluss gilt nicht (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge- (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken tragene Partnerschaftsgesellschaft ist; oder (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht). auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Um- welteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Monta- 7.6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen ge, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs-  Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu- nehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonde- wegzuleiten (WHG-Anlagen); ren Verwahrungsvertrages sind.  Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG-Anlagen); 7.7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn  Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; (1) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur,  Abwasseranlagen Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder sind. Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungs- 7.11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige nehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablage- fläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser 7.12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). (3) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des 7.13. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sachen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im (1) gentechnische Arbeiten, unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be- (3) Erzeugnisse, die weist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte.  Bestandteile aus GVO enthalten, zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:  aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder 7.14. Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, 3 [Seite 5] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. frist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Be- stimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prä- 7.15. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der mie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden handelt um Schäden aus sind. (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände- rung von Daten, 10.3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. 10.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch 7.16. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal- Namensrechtsverletzungen. tung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. 7.17. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kün- 7.18. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über- digung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versiche- tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das rungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3 bleibt Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche- unberührt. rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah- fahrlässig gehandelt hat. lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einzie- hung nicht widerspricht. Beginn des Versicherungsschutzes/Prämienzahlung Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers 8. Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie und Versi- vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann cherungssteuer noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgege- benen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 8.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der Versiche- einmalige Prämie rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass die 8.2 Die Prämien können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag Prämie nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, (Einmalprämie), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres- künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der prämien (laufende Prämien) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, umfasst bei unterjähriger Prämienzahlung entsprechend der Zahlungs- wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. weise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. 8.3 Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungssteuer, die 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu Gestrichen entrichten hat. 13. Prämienregulierung 9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste oder ein- malige Prämie 13.1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den frühe- 9.1. Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von ren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch 9.2. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche- des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags- rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versiche- strafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlan- rungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. gen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung der Prämie eintreten, ist der der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi- cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch 13.2. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Verände- der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. rung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versiche- 9.3. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unter- rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die schritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungs- Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn abschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest- der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu prämie werden berücksichtigt. vertreten hat. 13.3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, 10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in 10.1. Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträg- Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums fällig. lich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versiche- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein rungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten. 10.2. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche- rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspä- 13.4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf tete Zahlung nicht zu vertreten hat. Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan- denen Schadens zu verlangen. 14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs- 4 [Seite 6] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) der Prämie, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die bestanden hat. Prämienerhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das 15. Prämienangleichung Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs- nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämiener- 15.1. Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienangleichung. höhung zugehen. Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien unterlie- gen unabhängig von der Art der Prämienberechnung der Prämienanglei- chung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirk- 19. Kündigung nach Versicherungsfall sam, das ab dem 1. Juli beginnt. 19.1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn 15.2. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die  vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde, Prämien der ab dem 1.Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen  der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversiche- rung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr  dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versi- erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die cherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlun- wird. gen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Monat nach der Schadensersatzzahlung, der Ablehnung oder der Zustel- Versicherungsleistungen. lung der Klage zugegangen sein. Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch 19.2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeit- 15.3. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer punkt, spätestens jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres, Verminderung verpflichtet, die Folgeprämien um den sich aus Ziff. 15.2 wirksam wird. ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die verän- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang derte Folgeprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrech- beim Versicherungsnehmer wirksam. nung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unterneh- jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als men denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgeprämien nur um den 20.1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzah- an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsneh- lungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr mers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche- erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich rungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten 15.4. Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent, übernommen wird. entfällt eine Prämienangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. 20.2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle  durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung einem Monat,  durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wir- 16. Dauer und Ende des Vertrages kung oder zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ab- lauf des jeweiligen Versicherungsjahres 16.1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit in Textform gekündigt werden. abgeschlossen. 20.3. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn 16.2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätes-  der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt tens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis Kündigung zugegangen ist. erlangt;  der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang 16.3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Zeitpunkt. Versicherung Kenntnis erlangt. 16.4. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versi- 20.4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden cherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekün- darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer digt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für die spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegan- Versicherungsprämie dieser Periode als Gesamtschuldner. gen sein. 20.5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den 17. Wegfall des versicherten Risikos bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzei- Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt gen. die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht die Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi- Prämie zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen Wegfall Kenntnis erlangt. müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. 18. Kündigung nach Prämienangleichung Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versiche- Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß Ziff. rungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger keinen Gebrauch gemacht hat. 5 [Seite 7] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt 23.3. Prämienänderung oder Kündigungsrecht war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet- zung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig- 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung keit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer oder Erlass von Rechtsvorschriften Frist von einem Monat in Schriftform kündigen. Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh- oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das mer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines geschlossen hätte. Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin- 22. Mehrfachversicherung gungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, 22.1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperio- Versicherungsverträgen versichert ist. de Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10% 22.2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange- dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner- später geschlossenen Vertrages verlangen. halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos kündigen. 22.3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige- Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem pflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis Versicherer zugeht. erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, 23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs- wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text- nehmers form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten 23.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand Umstände oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach 23.4. Anfechtung denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versiche- zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige rer der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfech- verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme tungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 23.2. Rücktritt (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen 25.1. Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatz- Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag ansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche zurückzutreten. anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder 25.2. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen- unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers gemacht hat. sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Ver- ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden- letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs- berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle Bedingungen, geschlossen hätte. dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. 25.3. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches, Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versi- erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüg- cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig lich anzuzeigen. angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich 25.4. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungs- war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, behörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer hat. Weisung des Versicherers bedarf es nicht. Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit 25.5. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch entspricht. gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer 6 [Seite 8] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte 30.2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Anspruchsteller in Textform zugeht. 26.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem 31. Zuständiges Gericht Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der 31.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versiche- Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- beruhte. rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, 26.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermange- rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden 31.2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erho- Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in ben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol- Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. chen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zustän- fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. dige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versiche- Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- rungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürger- Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel- lichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch- lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit 31.3. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der arglistig verletzt hat. Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständig- keit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs- Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der nehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche- Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. rungsvertrag zuständigen Niederlassung. Weitere Bestimmungen 32. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 27. Mitversicherte Personen 33. Begriffsbestimmung 27.1. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche Versicherungsjahr: gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die entsteht. folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. 27.2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicher- ten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 28. Abtretungsverbot Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche- rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Ge- schäftsstelle gerichtet werden. 29.2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte An- schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers. 29.3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Betrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der betrieblichen Niederlas- sung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung. 30. Verjährung 30.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschrif- ten des Bürgerlichen Gesetzbuches. 7 [Seite 9] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden (BBR-V) (Stand 01.01.2015) 1. Gegenstand der Versicherung Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB (Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung) wegen Versi- cherungsfällen, die während der Wirksamkeit des Vertrags eingetreten sind. 2. Ausschlüsse Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden: 2.1. durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrach- te Arbeiten oder sonstige geleistete Leistungen; 2.2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlichen Tätigkeit; 2.3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; 2.4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art; 2.5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; 2.6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; 2.7. aus Rationalisierung und Automatisierung; 2.8. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber- rechten sowie aus Kartell oder Wettbewerbsrechts; 2.9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan- schlägen; 2.10. aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leistungs- und Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen; 2.11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung; 2.12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen; 2.13. durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütte- rungen); 3. Begrenzung der Leistungen Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche- rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungs- leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versiche- rungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 1 [Seite 10] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur privaten Tierhalterhaftplichtversicherung Balance 2016 (Stand 01.07.2016) I. Gegenstand der Versicherung .......................................................1 13 Führen ohne Leine und ohne Maulkorb ........................................ 2 II. Versicherte Personen......................................................................1 14 Teilnahme an Unterricht / Ausbildung des Tieres........................ 2 III. Leistungsumfang.............................................................................1 15 Einsatz im Ehrenamt und zu therapeutischen Zwecken ............. 2 IV. Deckungserweiterungen .................................................................1 16 Gewässerschäden (Restrisiko) ...................................................... 2 1 Auslandsschäden ............................................................................1 17 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) 2 Kautionsstellung .............................................................................2 .......................................................................................................... 3 3 Mietsachschäden.............................................................................2 18 Forderungsausfalldeckung ............................................................ 3 4 Teilnahme an Hunderennen, Schauvorführungen und Turnieren 19 Versehensklausel ............................................................................ 4 ...........................................................................................................2 20 Prämienanpassung ......................................................................... 4 5 Flurschäden .....................................................................................2 21 Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des 6 Kutsch- und Schlittenfahrten .........................................................2 Versicherungsnehmers .................................................................. 4 7 Deckschäden ...................................................................................2 22 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen und den Mindeststandards des Arbeitskreises 8 Prämienfreie Mitversicherung von Welpen ...................................2 „Beratungsprozesse“ ..................................................................... 4 9 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung ...............................2 23 Innovationsupdate .......................................................................... 4 10 Rettungs- und Bergungskosten für versicherte Tiere .................2 V. Ausschlüsse .................................................................................... 4 11 Tierische Ausscheidungen .............................................................2 1 Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge ..................................... 4 12 Versicherungsschutz aus Risikoerhöhung/-erweiterung für versicherungspflichtige Hunde ......................................................2 Die sonstigen Ausschlussvereinbarungen der Ziff. 7.4 und 7.5 (1) AHB bleiben bestehen. I. Gegenstand der Versicherung Versichert ist - im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden AHB und der nachfolgenden Bestimmungen - die gesetzliche Haftpflicht des Versi- III. Leistungsumfang cherungsnehmers als privater Es gelten die im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Versiche- Tierhalter rungssummen und ggf. Selbstbeteiligungen. Auf Ziff. 5 und 6 AHB wird von Hunden. hingewiesen. Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Prämienbe- rechnung angegeben werden. Ausgenommen von dieser Regelung und IV. Deckungserweiterungen vom Versicherungsschutz sind Jagdhunde, für die Versicherungsschutz durch eine Jagd-Haftpflichtversicherung besteht. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes über den im Versiche- rungsschein/Nachtrag und seinen Anlagen genannten Umfang hinaus Sofern nicht bereits über Ziffer II. mitversichert, gilt diese Versicherung muss gesondert beantragt werden und bedarf der ausdrücklichen Zu- auch für Mithalter/-eigentümer. stimmung des Versicherers. Ohne besondere Prämienrechnung gilt Bei Tierhaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder derglei- jedoch Folgendes als vereinbart: chen Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 1 Auslandsschäden Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche II. Versicherte Personen Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen, Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht (1) die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland  der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,  sonstiger mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft (2) die bei einem Aufenthalt im europäischen Ausland eingetreten sind, lebender Personen, (3) die bei einem vorübergehenden Aufenthalt mit einer Dauer bis zu 5  des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft, Jahren im außereuropäischen Ausland eingetreten sind. Bei gleich- Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche des nicht ge- zeitigem Bestehen der Privathaftpflichtversicherung bei der Janitos werbsmäßigen Tierhüters gegen den Versicherungsnehmer. Versicherung AG verlängert sich der Versicherungsschutz für Aus- landsaufenthalte entsprechend der dortigen Regelung. Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4 (3) AHB - gesetzliche Haftpflichtansprüche des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters aus Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort Personenschäden gegen andere Mitversicherte des Vertrages. außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als Abweichend von Ziff. 7.4 bzw. 7.5 AHB besteht Versicherungsschutz für erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungs- etwaige übergangsfähige Regressansprüche aus Personenschäden von union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträgern, privaten Versicherungen, priva- ten/öffentlichen Arbeitgebern oder sonstigen Dritten. Sofern an anderer Stelle dieser Bedingungen oder im Versicherungs- schein nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen in Ziff. Ausgeschlossen sind jedoch Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, IV 1. für alle über diesen Vertrag versicherten Schadenereignisse. bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des VN gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. 1 [Seite 11] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur privaten Tierhalterhaftplichtversicherung Balance 2016 2 Kautionsstellung Erlangt der fremde Tierhalter Versicherungsschutz über einen anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Inland und diesem Vertrag. innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicher- stellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erfor- 7 Deckschäden derlichen Betrag bis zur Höhe von EUR 100.000 zur Verfügung. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch ungewoll- Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden- ten oder gewollten Deckakt. ersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenz- 8 Prämienfreie Mitversicherung von Welpen betrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Prämienfrei mitversichert sind die Welpen der über diesen Vertrag versi- Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzfor- cherten Hunde, sofern sie sich noch im Besitz des Versicherungsnehmers derungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. befinden und nicht älter als 6 Monate sind, mindestens jedoch bis zur Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro, die Verpflichtung des nächsten, auf den Wurftermin folgenden Hauptfälligkeit. Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 9 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung Eingeschlossen in die Versicherung sind Haftpflichtansprüche wegen 3 Mietsachschäden Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von Mitversichert ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haft- Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Nieder- pflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, schlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). geliehenen, gepachteten oder geleasten 10 Rettungs- und Bergungskosten für versicherte Tiere 3.1 Gebäuden und Räumen in Gebäuden Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für die im Versicherungs- 3.2 sonstigen unbeweglichen Sachen vertrag bezeichneten Hunde zur Bergung dieser Tiere zu erbringen hat, werden vom Versicherer übernommen. Die Höchstentschädigung des wie z. B. Zwingern. Versicherers für derartige Sachschäden beträgt je Schadenereignis und Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 10%, min- Versicherungsjahr EUR 20.000. Der Versicherungsnehmer trägt von destens EUR 250 selbst. jedem Schadenereignis EUR 150 selbst. 3.3 mobilen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften wie Hotels, Ferienwohnungen/-häusern und sonstigen fest installierten 11 Tierische Ausscheidungen Ferienunterkünften (auch Schiffskabinen und Schlafwagen) besteht je Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschä- Versicherungsfall bis zur Höhe von EUR50.000 Versicherungsschutz. Der den durch tierische Ausscheidungen der versicherten Tiere. Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 250 selbst. 3.4 Hundefuhrwerken (wie Kutschen und Schlitten) 12 Versicherungsschutz aus Risikoerhöhung/- erweiterung für versicherungspflichtige Hunde Die Versicherungssumme je Schadenereignis beträgt EUR 5.000, höchs- tens jedoch das Doppelte für alle Schäden innerhalb eines Versiche- Abweichend von Ziff. 3.1 (2) AHB besteht für versicherungspflichtige rungsjahres. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis Hunde Versicherungsschutz im Rahmen der Risikoerhöhung oder Risiko- EUR 250 selbst. erweiterung. Ausgeschlossen sind Schäden deren Ursache in der Konstruktion und/oder Mangelhaftigkeit der Kutsche oder des Schlittens liegt. 13 Führen ohne Leine und ohne Maulkorb Zu den vorangegangenen Ziff. IV 3.1 bis 3.4 gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht beim Führen ohne Leine und ohne Maulkorb/-schlaufe. Mitversichert sind alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen 14 Teilnahme an Unterricht / Ausbildung des Tieres  Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden aus der Teilnah-  Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei- me an Hundelehrgängen und –prüfungen, inklusive deren Vorbereitung hierzu. tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,  Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen 15 Einsatz im Ehrenamt und zu therapeutischen besonders versichern kann, Zwecken  Schäden infolge von Schimmelbildung Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Halters aus der gelegentli- chen privaten Verwendung des versicherten Tieres bei der Ausübung 4 Teilnahme an Hunderennen, Schauvorführungen einer ehrenamtlichen Tätigkeit sowie aus der privaten Nutzung zu thera- und Turnieren peutischen Zwecken. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche infolge privater Teilnahme an Erlangt der Tierhalter oder eine andere versicherte Person Versiche- Hunde(schlitten-)rennen, privater Teilnahme an Veranstaltungen wie rungsschutz aus einem anderen Haftpflichtvertrag (z.B. eine Berufshaft- Schauvorführungen und Turnieren sowie den Vorbereitungen hierzu pflicht oder Vereinshaftpflicht), so entfällt der Versicherungsschutz aus (Trainingsläufe). diesem Vertrag. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass mit dem durch die 16 Gewässerschäden (Restrisiko) Teilnahme ggf. erwirtschafteten Vermögenszuwachs (Geld- und Sach- preise) ein jährlicher Gesamtumsatz von EUR 10.000 oder ein jährlicher 16.1 Gegenstand der Versicherung steuerpflichtiger Ertrag von EUR 3.000 nicht überschritten wird. Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- 5 Flurschäden rungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderun- Mitversichert sind Flurschäden. gen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), 6 Kutsch- und Schlittenfahrten mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von Mitversichert sind Haftpflichtansprüche infolge privaten Gebrauchs eige- gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten ner oder fremder Hundefuhrwerke (z.B. Kutschen oder Schlitten) ein- Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonde- schließlich der gelegentlichen unentgeltlichen Beförderung von Gästen. ren Vertrag gewährt.) Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetz- Abweichend vom vorherigen Absatz besteht Versicherungsschutz für die liche Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Der gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Behältern zur Lagerung gewässer- fremde Tierhalter trägt von jedem Schadenereignis EUR 250 selbst. schädlicher Stoffe und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe mit einem einzelnen Fassungsvermögen bis zu 100 l/kg und einer Gesamt- menge bis zu 1.000 l/kg. Werden die Beschränkungen überschritten, 2 [Seite 12] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur privaten Tierhalterhaftplichtversicherung Balance 2016 entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB auch über die Vorsorgeversicherung. für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den 16.2 Rettungskosten Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten. Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versi- cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten 18 Forderungsausfalldeckung halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer insoweit übernommen, wenn sie zusammen mit 18.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden 18.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche- nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der rungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit Regelung der AHB. der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht- und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, wenn sie zusam- Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nach- men mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden kommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des scha- übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versi- denersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung cherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der 16.3 Ausschlüsse Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen 16.3.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtan- Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter). sprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversi- 18.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem cherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versiche- Umfang der Tierhalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die herbeigeführt haben. Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse 16.3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbe- die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen sondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesre- Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. publik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder 18.1.3 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 7.1 AHB gesetzliche Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der vorsätzlichen Herbeiführung durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt eines Schadens. haben. 18.2 Leistungsvoraussetzungen 17 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltscha- gemäß Ziff. II. mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn densgesetz (USchadG) (1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreck- 17.1 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich- baren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepub- rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden lik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirk- Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt samkeit des Versicherungsvertrages worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Ver- gleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden (1) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Ti- bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder tel bestanden hätte (2) die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim- (2) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist mungswidrig erfolgt ist. der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi- Person nachweist, dass cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder  eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, hat, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht  eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der scha- kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr- denersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eides- bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik stattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ab- nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). gegeben hat oder Ein Umweltschaden ist eine  ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat  Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,  Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser, (3) und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz-  Schädigung des Bodens. pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Ver- 17.2 Nicht versichert sind gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der (1) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken (Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, 18.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- (1) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. hördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz (2) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche- dienen, abweichen. rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt (2) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent-  die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genomme- schädigungspflichtige Personen erstreckt. ne Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. (3) Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betra- gen im Versicherungsschein/Nachtrag vereinbarte Versicherungs-  für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche- summe. rungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. (4) Für Schäden bis zur Höhe von EUR 500 besteht kein Versicherungs- schutz. 17.3 Ausland (5) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten, stehen keine Rechte aus Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB und Ziff. III 1 im Umfang diesem Vertrag zu. dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle. 3 [Seite 13] Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur privaten Tierhalterhaftplichtversicherung Balance 2016 fort. Wird die nächste Prämienrechnung durch den überlebenden Ehegat- 18.4 Räumlicher Geltungsbereich ten/Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer. Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziff. III 1 – für Schaden- ersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- 22 Leistungsgarantie gegenüber den GDV- rechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Musterbedingungen und den Mindeststandards des Mitgliedsstaat der Europäischen Union (auch Liechtenstein, Andorra, San Marino, Monaco, Vatikanstadt, britische Kanalinseln und Isle of Man), der Arbeitskreises „Beratungsprozesse“ Schweiz, Norwegens, oder Island eintreten. Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) oder Besonderen 18.5 Ausschlüsse Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Tierhalterhaftpflichtversiche- (1) Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an rung (BBR) zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedin-  Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen; gungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, wird der Versicherer  Immobilien auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen  Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, regulieren. Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungs- Darüber hinaus garantiert die Janitos Versicherung AG, dass die Leis- nehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. tungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises (2) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für „Beratungsprozesse“ in der Version vom 28.09.2015 voll erfüllen.  Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; Insbesondere gilt folgende Regelung bei einem Versichererwechsel: Tritt nach einem Wechsel des Versicherers der Tierhalterhaftpflichtversi-  Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen cherung ein Schadenereignis ein, dessen genauen Zeitpunkt der Versi- Forderungsübergangs; cherungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so tritt  Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Ein- die Janitos Versicherung AG in die Schadenregulierung ein, wenn der wendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht Eingang der Schadenmeldung in die Vertragslaufzeit (gemäß Versiche- rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; rungsschein) der Janitos Versicherung AG fällt. Sofern sich herausstellt,  Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versi- dass der Schadenfall bereits einem anderen Versicherer gemeldet wurde, cherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversi- behält sich die Janitos Versicherung AG Regressansprüche gegen diesen cherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversiche- vor. rungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsan- 23 Innovationsupdate sprüche oder ähnliche von Dritten handelt. Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) oder die Beson- 19 Versehensklausel deren Bedingungen und Risikobeschreibungen zur privaten Tierhalter- Unterlässt der Versicherungsnehmer fahrlässig eine ihm obliegende haftpflichtversicherung (BBR) Balance 2016 ausschließlich zum Vorteil Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass das Versäumnis nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde und er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. V. Ausschlüsse Die in Ziff. 30 AHB festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Versehensklausel nicht 1 Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge berührt. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahr- 20 Prämienanpassung zeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden. 20.1 Abweichend von Ziff. 15 AHB ist der Versicherer berechtigt, seine Tarife für die Tierhalterhaftpflichtversicherung mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kosten- entwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versiche- rungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen. 20.2 Sofern sich eine Anpassung nach Ziff. IV 20.1 ergibt, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Voraussetzung ist, dass eine Abweichung von mindestens 3 Prozent vorliegt. Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. 20.3 Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach Ziff. 20.1 BBR werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit. 20.4 Die sich aus einer Anpassung nach Ziff. IV 20.1 ergebende Prämienerhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spä- testens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung mit Wirkung frühes- tens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung kündi- gen. 21 Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des Versicherungsnehmers Für den mitversicherten Ehegatten/Lebenspartner des Versicherungs- nehmers und/oder für unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Prämienfälligkeitstermin 4

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