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VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
UND INFORMATIONEN
JANITOS
TIERHALTERHALFTPFLICHTVERSICHERUNG
BALANCE
Stand 01.07.2016
Bedingungs-Nummer: 164902
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB)
(Stand 01.02.2016)
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 18. Kündigung nach Prämienangleichung
2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen 19. Kündigung nach Versicherungsfall
3. Versichertes Risiko 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
4. Vorsorgeversicherung 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder
Erlass von Rechtsvorschriften
5. Leistungen der Versicherung
22. Mehrfachversicherung
6. Begrenzung der Leistung
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
7. Ausschlüsse
24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
8. Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie und
Versicherungssteuer 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste oder einmalige 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Prämie
27. Mitversicherte Personen
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie
28. Abtretungsverbot
11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
30. Verjährung
13. Prämienregulierung
31. Zuständiges Gericht
14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
32. Anzuwendendes Recht
15. Prämienangleichung
33. Begriffsbestimmung
16. Dauer und Ende des Vertrages
17. Wegfall des versicherten Risikos
sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesre-
publik Deutschland entgegenstehen.
Umfang des Versicherungsschutzes
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf
den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
1.1. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für Rechtsvorschriften entgegenstehen.
den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versi- 2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
cherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erwei-
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund tert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Versicherungsnehmers wegen
privatrechtlichen Inhalts
2.1. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. schäden entstanden sind;
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverur- 2.2. Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann
sachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
1.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich 3. Versichertes Risiko
um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, 3.1. Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angege-
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung benen Risiken des Versicherungsnehmers,
durchführen zu können; (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Ri-
wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten siken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
Erfolges; Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die
der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungs-
gemäße Vertragserfüllung; (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der
Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis- Ziff. 4 näher geregelt sind.
tung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun- 3.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des
gen. versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den
1.3. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen.
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-
tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
4. Vorsorgeversicherung 6. Begrenzung der Leistung
4.1. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entste- 6.1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
hen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi-
Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. gungspflichtige Personen erstreckt.
Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen.
6.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent- gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungs-
dessen Entstehung. summen begrenzt.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das 6.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
verstrichen war.
auf derselben Ursache,
(2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemes-
auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
sene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der
zeitlichem, Zusammenhang oder
Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. beruhen.
4.2. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung 6.4. Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer
bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf die im Versicherungsschein bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgeleg-
festgesetzte Versicherungssumme begrenzt. ten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Auch wenn die
begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versi-
4.3. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken cherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unberührt.
oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch bei
Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
(3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
6.5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen Versicherungssummen angerechnet.
von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haftpflichtversi- 6.6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versi-
cherungen außerdem nicht für Risiken aus betrieblicher, beruflicher, cherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess-
dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser
Ansprüche.
5. Leistungen der Versicherung
6.7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlun-
5.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, gen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus
des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflich- dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versiche-
tungen. rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versi-
cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- Versicherer erstattet.
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versi- der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des
geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- Versicherungsfalles.
spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh-
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital-
bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
Dritten freizustellen. die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
summe abgesetzt.
5.2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig 6.8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflicht-
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
abzugeben. des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha- Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche-
rer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im
7. Ausschlüsse
Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
5.3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche- 7.1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt herbeigeführt haben.
der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm beson-
ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 7.2. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
5.4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, Schädlichkeit
die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so
ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
(1) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten
(2) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Personen.
7.3. Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen 7.8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistun-
hinausgehen. gen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden
Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt
7.4. Haftpflichtansprüche auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil
der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädi-
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten gung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Personen gegen die Mitversicherten,
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche- oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
rungsvertrages, Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über-
(3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsver- nommen haben.
trages.
7.9. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereig-
7.5. Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer nissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversi-
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher chert.
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit-
versicherten Personen gehören; 7.10. (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um-
weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Le- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umset-
benspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften zungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der
nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft-
und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch
Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen
(Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer an- wird.
gelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden
sind). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die
auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Um-
Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge- setzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
schäftsfähige oder betreute Person ist; privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend ge-
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer macht werden könnten.
eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haft-
ein nicht rechtsfähiger Verein ist; pflichtrisiken.
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, 7.10. (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; Dieser Ausschluss gilt nicht
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge- (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
tragene Partnerschaftsgesellschaft ist; oder
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder
zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige
Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der
Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Um-
welteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Monta-
7.6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen ge, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs- Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu-
nehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder
verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonde- wegzuleiten (WHG-Anlagen);
ren Verwahrungsvertrages sind.
Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen);
7.7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
(1) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des
Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Abwasseranlagen
Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt
Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder sind.
Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
(2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungs- 7.11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
nehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablage-
fläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser 7.12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder
Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden
unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
(3) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des
7.13. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sachen oder
- sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im (1) gentechnische Arbeiten,
unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be-
(3) Erzeugnisse, die
weist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige
Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Bestandteile aus GVO enthalten,
zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7: aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in der
Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder 7.14. Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
(3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. frist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Be-
stimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prä-
7.15. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der mie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden
handelt um Schäden aus sind.
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-
rung von Daten, 10.3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
10.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
7.16. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal-
Namensrechtsverletzungen. tung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der
Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
7.17. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der
Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kün-
7.18. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über- digung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versiche-
tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das rungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3 bleibt
Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche- unberührt.
rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere
entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah-
fahrlässig gehandelt hat.
lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag eingezogen
werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einzie-
hung nicht widerspricht.
Beginn des Versicherungsschutzes/Prämienzahlung
Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
8. Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie und Versi- vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann
cherungssteuer noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgege-
benen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
8.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der Versiche-
einmalige Prämie rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der
Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass die
8.2 Die Prämien können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag Prämie nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
(Einmalprämie), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres- künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der
prämien (laufende Prämien) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet,
umfasst bei unterjähriger Prämienzahlung entsprechend der Zahlungs- wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
weise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
8.3 Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungssteuer, die 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu
Gestrichen
entrichten hat.
13. Prämienregulierung
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste oder ein-
malige Prämie 13.1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob
und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den frühe-
9.1. Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von ren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen
zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb
eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch
9.2. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche- des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags-
rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versiche- strafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlan-
rungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. gen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an
Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung der Prämie eintreten, ist der der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi-
cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch 13.2. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Verände-
der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. rung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken
jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versiche-
9.3. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unter-
rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die schritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungs-
Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn abschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest-
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu prämie werden berücksichtigt.
vertreten hat.
13.3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung,
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen
waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in
10.1. Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträg-
Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums fällig. lich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versiche-
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein rungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die
oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der
erhöhten Prämie erfolgten.
10.2. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche-
rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspä- 13.4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf
tete Zahlung nicht zu vertreten hat. Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan-
denen Schadens zu verlangen.
14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit
durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs-
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
der Prämie, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die
bestanden hat. Prämienerhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
15. Prämienangleichung Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs-
nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämiener-
15.1. Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienangleichung. höhung zugehen.
Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien unterlie-
gen unabhängig von der Art der Prämienberechnung der Prämienanglei-
chung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirk- 19. Kündigung nach Versicherungsfall
sam, das ab dem 1. Juli beginnt.
19.1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
15.2. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde,
Prämien der ab dem 1.Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen
der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf
Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversiche-
rung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versi-
erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die cherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt
nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlun- wird.
gen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen
veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Monat nach der Schadensersatzzahlung, der Ablehnung oder der Zustel-
Versicherungsleistungen. lung der Klage zugegangen sein.
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die
Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch 19.2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer
kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeit-
15.3. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer punkt, spätestens jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres,
Verminderung verpflichtet, die Folgeprämien um den sich aus Ziff. 15.2 wirksam wird.
ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die verän- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
derte Folgeprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrech- beim Versicherungsnehmer wirksam.
nung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unterneh-
jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als men
denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff.
15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgeprämien nur um den 20.1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht,
Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzah- an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsneh-
lungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr mers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche-
erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich rungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines
Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten
15.4. Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent,
übernommen wird.
entfällt eine Prämienangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den
folgenden Jahren zu berücksichtigen.
20.2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung einem Monat,
durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wir-
16. Dauer und Ende des Vertrages kung oder zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ab-
lauf des jeweiligen Versicherungsjahres
16.1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit
in Textform gekündigt werden.
abgeschlossen.
20.3. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
16.2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätes- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
tens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis
Kündigung zugegangen ist. erlangt;
der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang
16.3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der
Zeitpunkt. Versicherung Kenntnis erlangt.
16.4. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versi- 20.4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden
cherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekün-
darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer digt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für die
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegan- Versicherungsprämie dieser Periode als Gesamtschuldner.
gen sein.
20.5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den
17. Wegfall des versicherten Risikos bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzei-
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt gen.
die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht die Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi-
Prämie zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
Wegfall Kenntnis erlangt. müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
18. Kündigung nach Prämienangleichung Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versiche-
Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß Ziff. rungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in
15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur,
kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger keinen Gebrauch gemacht hat.
5
[Seite 7]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht
weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt 23.3. Prämienänderung oder Kündigungsrecht
war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet-
zung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig-
21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung keit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
oder Erlass von Rechtsvorschriften Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh-
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das mer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines geschlossen hätte.
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den
von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin-
22. Mehrfachversicherung gungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten,
22.1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperio-
Versicherungsverträgen versichert ist. de Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10%
22.2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange-
dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-
später geschlossenen Vertrages verlangen. halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos
kündigen.
22.3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer
Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden
es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der
Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist
Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem
beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige-
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
pflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
Versicherer zugeht.
erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung
stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu,
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs- wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
nehmers form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten
23.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand
Umstände oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach 23.4. Anfechtung
denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versiche-
zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige rer der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfech-
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme tungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt
der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
23.2. Rücktritt
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen 25.1. Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatz-
Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag ansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche
zurückzutreten. anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer
Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder 25.2. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen-
unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers
gemacht hat. sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Ver- ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden-
letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs- berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung
nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
Bedingungen, geschlossen hätte. dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
25.3. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches,
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versi- erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüg-
cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig lich anzuzeigen.
angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich 25.4. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungs-
war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, behörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
hat. Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit 25.5. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch
entspricht. gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des
Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer
6
[Seite 8]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte 30.2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem
Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Anspruchsteller in Textform zugeht.
26.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem 31. Zuständiges Gericht
Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann
der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der 31.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versiche-
Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-
beruhte. rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
26.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob
fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermange-
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die
Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat
bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden 31.2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erho-
Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in ben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. chen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zustän-
fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. dige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versiche-
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- rungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine
nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürger-
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel- lichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch-
lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit 31.3. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
arglistig verletzt hat. Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständig-
keit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs-
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der nehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. rungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Weitere Bestimmungen 32. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
27. Mitversicherte Personen
33. Begriffsbestimmung
27.1. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche Versicherungsjahr:
gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle
für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf
anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen
gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
entsteht. folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind
jeweils ganze Jahre.
27.2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicher-
ten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
28. Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
29.1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen
sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche-
rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Ge-
schäftsstelle gerichtet werden.
29.2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte An-
schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung
des Versicherungsnehmers.
29.3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Betrieb
abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der betrieblichen Niederlas-
sung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.
30. Verjährung
30.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschrif-
ten des Bürgerlichen Gesetzbuches.
7
[Seite 9]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Mitversicherung von Vermögensschäden (BBR-V)
(Stand 01.01.2015)
1. Gegenstand der Versicherung
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht
wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB (Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung) wegen Versi-
cherungsfällen, die während der Wirksamkeit des Vertrags eingetreten
sind.
2. Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden:
2.1. durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für
seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrach-
te Arbeiten oder sonstige geleistete Leistungen;
2.2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
oder gutachterlichen Tätigkeit;
2.3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
verbundene Unternehmen;
2.4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
2.5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
2.6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
2.7. aus Rationalisierung und Automatisierung;
2.8. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-
rechten sowie aus Kartell oder Wettbewerbsrechts;
2.9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan-
schlägen;
2.10. aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
Beirat oder anderer vergleichbarer Leistungs- und Aufsichtsgremien /
Organe im Zusammenhang stehen;
2.11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers
oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung;
2.12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,
Wertpapieren und Wertsachen;
2.13. durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütte-
rungen);
3. Begrenzung der Leistungen
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungs-
leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
rungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen
begrenzt.
1
[Seite 10]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR)
zur privaten Tierhalterhaftplichtversicherung Balance 2016
(Stand 01.07.2016)
I. Gegenstand der Versicherung .......................................................1 13 Führen ohne Leine und ohne Maulkorb ........................................ 2
II. Versicherte Personen......................................................................1 14 Teilnahme an Unterricht / Ausbildung des Tieres........................ 2
III. Leistungsumfang.............................................................................1 15 Einsatz im Ehrenamt und zu therapeutischen Zwecken ............. 2
IV. Deckungserweiterungen .................................................................1 16 Gewässerschäden (Restrisiko) ...................................................... 2
1 Auslandsschäden ............................................................................1 17 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung
von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
2 Kautionsstellung .............................................................................2 .......................................................................................................... 3
3 Mietsachschäden.............................................................................2 18 Forderungsausfalldeckung ............................................................ 3
4 Teilnahme an Hunderennen, Schauvorführungen und Turnieren 19 Versehensklausel ............................................................................ 4
...........................................................................................................2
20 Prämienanpassung ......................................................................... 4
5 Flurschäden .....................................................................................2
21 Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des
6 Kutsch- und Schlittenfahrten .........................................................2 Versicherungsnehmers .................................................................. 4
7 Deckschäden ...................................................................................2 22 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
und den Mindeststandards des Arbeitskreises
8 Prämienfreie Mitversicherung von Welpen ...................................2
„Beratungsprozesse“ ..................................................................... 4
9 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung ...............................2
23 Innovationsupdate .......................................................................... 4
10 Rettungs- und Bergungskosten für versicherte Tiere .................2
V. Ausschlüsse .................................................................................... 4
11 Tierische Ausscheidungen .............................................................2
1 Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge ..................................... 4
12 Versicherungsschutz aus Risikoerhöhung/-erweiterung für
versicherungspflichtige Hunde ......................................................2
Die sonstigen Ausschlussvereinbarungen der Ziff. 7.4 und 7.5 (1) AHB
bleiben bestehen.
I. Gegenstand der Versicherung
Versichert ist - im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden AHB und
der nachfolgenden Bestimmungen - die gesetzliche Haftpflicht des Versi- III. Leistungsumfang
cherungsnehmers als privater Es gelten die im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Versiche-
Tierhalter rungssummen und ggf. Selbstbeteiligungen. Auf Ziff. 5 und 6 AHB wird
von Hunden. hingewiesen.
Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Prämienbe-
rechnung angegeben werden. Ausgenommen von dieser Regelung und IV. Deckungserweiterungen
vom Versicherungsschutz sind Jagdhunde, für die Versicherungsschutz
durch eine Jagd-Haftpflichtversicherung besteht. Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes über den im Versiche-
rungsschein/Nachtrag und seinen Anlagen genannten Umfang hinaus
Sofern nicht bereits über Ziffer II. mitversichert, gilt diese Versicherung muss gesondert beantragt werden und bedarf der ausdrücklichen Zu-
auch für Mithalter/-eigentümer. stimmung des Versicherers. Ohne besondere Prämienrechnung gilt
Bei Tierhaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder derglei- jedoch Folgendes als vereinbart:
chen Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
1 Auslandsschäden
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche
II. Versicherte Personen
Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen,
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
(1) die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland
der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind,
sonstiger mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft (2) die bei einem Aufenthalt im europäischen Ausland eingetreten sind,
lebender Personen, (3) die bei einem vorübergehenden Aufenthalt mit einer Dauer bis zu 5
des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft, Jahren im außereuropäischen Ausland eingetreten sind. Bei gleich-
Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche des nicht ge- zeitigem Bestehen der Privathaftpflichtversicherung bei der Janitos
werbsmäßigen Tierhüters gegen den Versicherungsnehmer. Versicherung AG verlängert sich der Versicherungsschutz für Aus-
landsaufenthalte entsprechend der dortigen Regelung.
Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4 (3) AHB - gesetzliche
Haftpflichtansprüche des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters aus Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
Personenschäden gegen andere Mitversicherte des Vertrages. außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als
Abweichend von Ziff. 7.4 bzw. 7.5 AHB besteht Versicherungsschutz für erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungs-
etwaige übergangsfähige Regressansprüche aus Personenschäden von union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträgern, privaten Versicherungen, priva-
ten/öffentlichen Arbeitgebern oder sonstigen Dritten. Sofern an anderer Stelle dieser Bedingungen oder im Versicherungs-
schein nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen in Ziff.
Ausgeschlossen sind jedoch Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, IV 1. für alle über diesen Vertrag versicherten Schadenereignisse.
bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
VN gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
1
[Seite 11]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR)
zur privaten Tierhalterhaftplichtversicherung Balance 2016
2 Kautionsstellung Erlangt der fremde Tierhalter Versicherungsschutz über einen anderen
Haftpflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus
Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Inland und
diesem Vertrag.
innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicher-
stellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu
hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erfor- 7 Deckschäden
derlichen Betrag bis zur Höhe von EUR 100.000 zur Verfügung. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden durch ungewoll-
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden- ten oder gewollten Deckakt.
ersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende
Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenz- 8 Prämienfreie Mitversicherung von Welpen
betrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Prämienfrei mitversichert sind die Welpen der über diesen Vertrag versi-
Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzfor- cherten Hunde, sofern sie sich noch im Besitz des Versicherungsnehmers
derungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. befinden und nicht älter als 6 Monate sind, mindestens jedoch bis zur
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro, die Verpflichtung des nächsten, auf den Wurftermin folgenden Hauptfälligkeit.
Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 9 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
Eingeschlossen in die Versicherung sind Haftpflichtansprüche wegen
3 Mietsachschäden Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von
Mitversichert ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haft- Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Nieder-
pflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, schlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
geliehenen, gepachteten oder geleasten
10 Rettungs- und Bergungskosten für versicherte Tiere
3.1 Gebäuden und Räumen in Gebäuden
Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für die im Versicherungs-
3.2 sonstigen unbeweglichen Sachen vertrag bezeichneten Hunde zur Bergung dieser Tiere zu erbringen hat,
werden vom Versicherer übernommen. Die Höchstentschädigung des
wie z. B. Zwingern.
Versicherers für derartige Sachschäden beträgt je Schadenereignis und
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 10%, min-
Versicherungsjahr EUR 20.000. Der Versicherungsnehmer trägt von
destens EUR 250 selbst.
jedem Schadenereignis EUR 150 selbst.
3.3 mobilen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften
wie Hotels, Ferienwohnungen/-häusern und sonstigen fest installierten 11 Tierische Ausscheidungen
Ferienunterkünften (auch Schiffskabinen und Schlafwagen) besteht je
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschä-
Versicherungsfall bis zur Höhe von EUR50.000 Versicherungsschutz. Der
den durch tierische Ausscheidungen der versicherten Tiere.
Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 250 selbst.
3.4 Hundefuhrwerken (wie Kutschen und Schlitten) 12 Versicherungsschutz aus Risikoerhöhung/-
erweiterung für versicherungspflichtige Hunde
Die Versicherungssumme je Schadenereignis beträgt EUR 5.000, höchs-
tens jedoch das Doppelte für alle Schäden innerhalb eines Versiche- Abweichend von Ziff. 3.1 (2) AHB besteht für versicherungspflichtige
rungsjahres. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis Hunde Versicherungsschutz im Rahmen der Risikoerhöhung oder Risiko-
EUR 250 selbst. erweiterung.
Ausgeschlossen sind Schäden deren Ursache in der Konstruktion
und/oder Mangelhaftigkeit der Kutsche oder des Schlittens liegt. 13 Führen ohne Leine und ohne Maulkorb
Zu den vorangegangenen Ziff. IV 3.1 bis 3.4 gilt: Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht beim Führen ohne Leine und
ohne Maulkorb/-schlaufe.
Mitversichert sind alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen 14 Teilnahme an Unterricht / Ausbildung des Tieres
Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden aus der Teilnah-
Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei- me an Hundelehrgängen und –prüfungen, inklusive deren Vorbereitung
hierzu.
tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen 15 Einsatz im Ehrenamt und zu therapeutischen
besonders versichern kann, Zwecken
Schäden infolge von Schimmelbildung Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Halters aus der gelegentli-
chen privaten Verwendung des versicherten Tieres bei der Ausübung
4 Teilnahme an Hunderennen, Schauvorführungen einer ehrenamtlichen Tätigkeit sowie aus der privaten Nutzung zu thera-
und Turnieren peutischen Zwecken.
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche infolge privater Teilnahme an Erlangt der Tierhalter oder eine andere versicherte Person Versiche-
Hunde(schlitten-)rennen, privater Teilnahme an Veranstaltungen wie rungsschutz aus einem anderen Haftpflichtvertrag (z.B. eine Berufshaft-
Schauvorführungen und Turnieren sowie den Vorbereitungen hierzu pflicht oder Vereinshaftpflicht), so entfällt der Versicherungsschutz aus
(Trainingsläufe). diesem Vertrag.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass mit dem durch die
16 Gewässerschäden (Restrisiko)
Teilnahme ggf. erwirtschafteten Vermögenszuwachs (Geld- und Sach-
preise) ein jährlicher Gesamtumsatz von EUR 10.000 oder ein jährlicher 16.1 Gegenstand der Versicherung
steuerpflichtiger Ertrag von EUR 3.000 nicht überschritten wird.
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie
Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
5 Flurschäden
rungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderun-
Mitversichert sind Flurschäden. gen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit
eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden),
6 Kutsch- und Schlittenfahrten mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche infolge privaten Gebrauchs eige- gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten
ner oder fremder Hundefuhrwerke (z.B. Kutschen oder Schlitten) ein- Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonde-
schließlich der gelegentlichen unentgeltlichen Beförderung von Gästen. ren Vertrag gewährt.)
Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetz- Abweichend vom vorherigen Absatz besteht Versicherungsschutz für die
liche Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Der gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Behältern zur Lagerung gewässer-
fremde Tierhalter trägt von jedem Schadenereignis EUR 250 selbst. schädlicher Stoffe und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe mit
einem einzelnen Fassungsvermögen bis zu 100 l/kg und einer Gesamt-
menge bis zu 1.000 l/kg. Werden die Beschränkungen überschritten,
2
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR)
zur privaten Tierhalterhaftplichtversicherung Balance 2016
entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB auch
über die Vorsorgeversicherung. für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den
16.2 Rettungskosten Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versi-
cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten 18 Forderungsausfalldeckung
halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten
werden vom Versicherer insoweit übernommen, wenn sie zusammen mit 18.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden
18.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche-
nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der
rungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit
Regelung der AHB.
der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall)
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht- und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene
liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, wenn sie zusam- Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nach-
men mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden kommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des scha-
übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versi- denersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung
cherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder
daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der
16.3 Ausschlüsse
Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
16.3.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtan- Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
sprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversi-
18.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem
cherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem
der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und
Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versiche-
Umfang der Tierhalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers
rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die
herbeigeführt haben.
Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse
16.3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbe-
die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen sondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesre- Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
publik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder
18.1.3 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 7.1 AHB gesetzliche
Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden
Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der vorsätzlichen Herbeiführung
durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
eines Schadens.
haben.
18.2 Leistungsvoraussetzungen
17 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltscha- gemäß Ziff. II. mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn
densgesetz (USchadG)
(1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreck-
17.1 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich- baren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepub-
rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden lik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirk- Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt
samkeit des Versicherungsvertrages worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Ver-
gleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden
(1) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Ti-
bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder tel bestanden hätte
(2) die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim- (2) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist
mungswidrig erfolgt ist. der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi- Person nachweist, dass
cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt
anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
hat,
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der scha-
kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr- denersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eides-
bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik stattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ab-
nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko). gegeben hat oder
Ein Umweltschaden ist eine ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes
Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat
Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
(3) und an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatz-
Schädigung des Bodens. pflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten
werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Ver-
17.2 Nicht versichert sind gleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der
(1) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken
(Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, 18.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be- (1) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung.
hördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz (2) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
dienen, abweichen. rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt
(2) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent-
die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genomme- schädigungspflichtige Personen erstreckt.
ne Einwirkungen auf die Umwelt entstehen. (3) Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betra-
gen im Versicherungsschein/Nachtrag vereinbarte Versicherungs-
für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-
summe.
rungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung)
Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können. (4) Für Schäden bis zur Höhe von EUR 500 besteht kein Versicherungs-
schutz.
17.3 Ausland
(5) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten, stehen keine Rechte aus
Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB und Ziff. III 1 im Umfang diesem Vertrag zu.
dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
3
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR)
zur privaten Tierhalterhaftplichtversicherung Balance 2016
fort. Wird die nächste Prämienrechnung durch den überlebenden Ehegat-
18.4 Räumlicher Geltungsbereich
ten/Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziff. III 1 – für Schaden-
ersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- 22 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-
rechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem
Musterbedingungen und den Mindeststandards des
Mitgliedsstaat der Europäischen Union (auch Liechtenstein, Andorra, San
Marino, Monaco, Vatikanstadt, britische Kanalinseln und Isle of Man), der Arbeitskreises „Beratungsprozesse“
Schweiz, Norwegens, oder Island eintreten. Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) oder Besonderen
18.5 Ausschlüsse Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Tierhalterhaftpflichtversiche-
(1) Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an rung (BBR) zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den durch den
Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedin-
Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen;
gungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, wird der Versicherer
Immobilien auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen
Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes, regulieren.
Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungs- Darüber hinaus garantiert die Janitos Versicherung AG, dass die Leis-
nehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind. tungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises
(2) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für „Beratungsprozesse“ in der Version vom 28.09.2015 voll erfüllen.
Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung; Insbesondere gilt folgende Regelung bei einem Versichererwechsel:
Tritt nach einem Wechsel des Versicherers der Tierhalterhaftpflichtversi-
Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen
cherung ein Schadenereignis ein, dessen genauen Zeitpunkt der Versi-
Forderungsübergangs;
cherungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so tritt
Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Ein- die Janitos Versicherung AG in die Schadenregulierung ein, wenn der
wendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht Eingang der Schadenmeldung in die Vertragslaufzeit (gemäß Versiche-
rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; rungsschein) der Janitos Versicherung AG fällt. Sofern sich herausstellt,
Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versi- dass der Schadenfall bereits einem anderen Versicherer gemeldet wurde,
cherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversi- behält sich die Janitos Versicherung AG Regressansprüche gegen diesen
cherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversiche- vor.
rungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen
hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsan- 23 Innovationsupdate
sprüche oder ähnliche von Dritten handelt. Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) oder die Beson-
19 Versehensklausel deren Bedingungen und Risikobeschreibungen zur privaten Tierhalter-
Unterlässt der Versicherungsnehmer fahrlässig eine ihm obliegende haftpflichtversicherung (BBR) Balance 2016 ausschließlich zum Vorteil
Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die
fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
das Versäumnis nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde und
er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. V. Ausschlüsse
Die in Ziff. 30 AHB festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes
Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Versehensklausel nicht
1 Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
berührt. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers,
Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahr-
20 Prämienanpassung zeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs
verursacht werden.
20.1 Abweichend von Ziff. 15 AHB ist der Versicherer berechtigt,
seine Tarife für die Tierhalterhaftpflichtversicherung mit sofortiger Wirkung
für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kosten-
entwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte
Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und
Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen.
Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versiche-
rungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
20.2 Sofern sich eine Anpassung nach Ziff. IV 20.1 ergibt, kann
damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden
sein. Voraussetzung ist, dass eine Abweichung von mindestens 3 Prozent
vorliegt. Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die
Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben.
20.3 Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach
Ziff. 20.1 BBR werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode
wirksam. Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt
als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
20.4 Die sich aus einer Anpassung nach Ziff. IV 20.1 ergebende
Prämienerhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spä-
testens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb
eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung mit Wirkung frühes-
tens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung kündi-
gen.
21 Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem
Tod des Versicherungsnehmers
Für den mitversicherten Ehegatten/Lebenspartner des Versicherungs-
nehmers und/oder für unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers
besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes
des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Prämienfälligkeitstermin
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