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VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
UND INFORMATIONEN
JANITOS
TIERHALTERHALFTPFLICHTVERSICHERUNG
BEST SELECTION
Stand 01.07.2016
Bedingungs-Nummer: 164903
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB)
(Stand 01.02.2016)
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall 18. Kündigung nach Prämienangleichung
2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen 19. Kündigung nach Versicherungsfall
3. Versichertes Risiko 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
4. Vorsorgeversicherung 21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder
Erlass von Rechtsvorschriften
5. Leistungen der Versicherung
22. Mehrfachversicherung
6. Begrenzung der Leistung
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
7. Ausschlüsse
24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
8. Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie und
Versicherungssteuer 25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste oder einmalige 26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Prämie
27. Mitversicherte Personen
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie
28. Abtretungsverbot
11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
30. Verjährung
13. Prämienregulierung
31. Zuständiges Gericht
14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
32. Anzuwendendes Recht
15. Prämienangleichung
33. Begriffsbestimmung
16. Dauer und Ende des Vertrages
17. Wegfall des versicherten Risikos
sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesre-
publik Deutschland entgegenstehen.
Umfang des Versicherungsschutzes
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf
den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche
1.1. Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für Rechtsvorschriften entgegenstehen.
den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der
Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versi- 2. Vermögensschaden, Abhandenkommen von Sachen
cherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erwei-
Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund tert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Versicherungsnehmers wegen
privatrechtlichen Inhalts
2.1. Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. schäden entstanden sind;
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverur- 2.2. Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann
sachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
1.2. Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich 3. Versichertes Risiko
um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, 3.1. Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angege-
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung benen Risiken des Versicherungsnehmers,
durchführen zu können; (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungsschein
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Ri-
wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten siken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen
Erfolges; Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die
der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungs-
gemäße Vertragserfüllung; (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss der
Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversicherung) und die in
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis- Ziff. 4 näher geregelt sind.
tung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun- 3.2. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des
gen. versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer
Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den
1.3. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen.
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Ver-
tragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanz-
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
4. Vorsorgeversicherung 6. Begrenzung der Leistung
4.1. Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entste- 6.1. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
hen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort versichert. rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädi-
Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. gungspflichtige Personen erstreckt.
Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen.
6.2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi-
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, ent- gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines
fällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab Versicherungsjahres auf das 2-fache der vereinbarten Versicherungs-
dessen Entstehung. summen begrenzt.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt
wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das 6.3. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
verstrichen war.
auf derselben Ursache,
(2) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemes-
auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
sene Prämie zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe der
zeitlichem, Zusammenhang oder
Prämie innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der
Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. beruhen.
4.2. Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung 6.4. Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer
bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf die im Versicherungsschein bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgeleg-
festgesetzte Versicherungssumme begrenzt. ten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Auch wenn die
begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versi-
4.3. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken cherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unberührt.
oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch bei
Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr
(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
(3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
6.5. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen Versicherungssummen angerechnet.
von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haftpflichtversi- 6.6. Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versi-
cherungen außerdem nicht für Risiken aus betrieblicher, beruflicher, cherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozess-
dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. kosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser
Ansprüche.
5. Leistungen der Versicherung
6.7. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlun-
5.1. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, gen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versiche-
die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung rungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus
des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflich- dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versiche-
tungen. rungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versi-
cherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- Versicherer erstattet.
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses
oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versi- der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
cherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des
geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- Versicherungsfalles.
spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh-
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital-
bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
Dritten freizustellen. die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
summe abgesetzt.
5.2. Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des
Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig 6.8. Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflicht-
erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
abzugeben. des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha- Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche-
rer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im
7. Ausschlüsse
Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
5.3. Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versicherung ausgeschlossen:
einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur
Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versiche- 7.1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich
rungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt herbeigeführt haben.
der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm beson-
ders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers. 7.2. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch
verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder
5.4. Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, Schädlichkeit
die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so
ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
(1) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten
(2) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Personen.
7.3. Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen 7.8. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer
über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistun-
hinausgehen. gen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden
Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt
7.4. Haftpflichtansprüche auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil
der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädi-
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten gung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Personen gegen die Mitversicherten,
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche- oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
rungsvertrages, Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über-
(3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsver- nommen haben.
trages.
7.9. Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereig-
7.5. Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer nissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversi-
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher chert.
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit-
versicherten Personen gehören; 7.10. (a) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um-
weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Le- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umset-
benspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften zungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der
nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haft-
und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch
Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder solche Umweltschäden entstandenen Kosten in Anspruch genommen
(Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer an- wird.
gelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden
sind). Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, die
auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierender nationaler Um-
Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge- setzungsgesetze bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
schäftsfähige oder betreute Person ist; privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend ge-
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer macht werden könnten.
eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haft-
ein nicht rechtsfähiger Verein ist; pflichtrisiken.
(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, 7.10. (b) Haftpflichtansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; Dieser Ausschluss gilt nicht
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge- (1) im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken
tragene Partnerschaftsgesellschaft ist; oder
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; (2) für Schäden, die durch vom Versicherungsnehmer hergestellte oder
zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: gelieferte Erzeugnisse (auch Abfälle), durch Arbeiten oder sonstige
Leistungen nach Ausführung der Leistung oder nach Abschluss der
Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich Arbeiten entstehen (Produkthaftpflicht).
auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort genannten
Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für Schäden durch Um-
welteinwirkung, die aus der Planung, Herstellung, Lieferung, Monta-
7.6. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen ge, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungs- Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu-
nehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder
verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonde- wegzuleiten (WHG-Anlagen);
ren Verwahrungsvertrages sind.
Anlagen gem. Anhang 1 oder 2 zum Umwelthaftungsgesetz
(UmweltHG-Anlagen);
7.7. Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen
einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen;
(1) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des
Versicherungsnehmer an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Abwasseranlagen
Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen oder Teilen resultieren, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt
Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder sind.
Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
(2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versicherungs- 7.11. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige
nehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betrieblichen oder Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablage-
fläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser 7.12. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder
Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden
unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
(3) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des
7.13. Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
Versicherungsnehmer entstanden sind und sich diese Sachen oder
- sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im (1) gentechnische Arbeiten,
unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be-
(3) Erzeugnisse, die
weist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige
Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. Bestandteile aus GVO enthalten,
zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7: aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in der
Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder 7.14. Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch
Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt,
der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
(3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. frist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Be-
stimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prä-
7.15. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der mie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden
handelt um Schäden aus sind.
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-
rung von Daten, 10.3. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
10.4. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch
7.16. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhal-
Namensrechtsverletzungen. tung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der
Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
7.17. Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer
Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der
Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kün-
7.18. Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Über- digung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versiche-
tragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. Das rungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3 bleibt
Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche- unberührt.
rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere
entstanden sind. In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der 11. Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob
Ist die Einziehung der Prämie von einem Konto vereinbart, gilt die Zah-
fahrlässig gehandelt hat.
lung als rechtzeitig, wenn die Prämie zum Fälligkeitstag eingezogen
werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einzie-
hung nicht widerspricht.
Beginn des Versicherungsschutzes/Prämienzahlung
Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers
8. Beginn des Versicherungsschutzes, Prämie und Versi- vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann
cherungssteuer noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgege-
benen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
8.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer die erste oder Kann die fällige Prämie nicht eingezogen werden, weil der Versiche-
einmalige Prämie rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. rungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der
Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass die
8.2 Die Prämien können je nach Vereinbarung in einem einzigen Betrag Prämie nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt,
(Einmalprämie), durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahres- künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der
prämien (laufende Prämien) entrichtet werden. Die Versicherungsperiode Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet,
umfasst bei unterjähriger Prämienzahlung entsprechend der Zahlungs- wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
weise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr.
8.3 Die in Rechnung gestellte Prämie enthält die Versicherungssteuer, die 12. Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu
Gestrichen
entrichten hat.
13. Prämienregulierung
9. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erste oder ein-
malige Prämie 13.1. Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob
und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den frühe-
9.1. Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf von ren Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen
zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Hinweis auf der Prämienrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb
eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch
9.2. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil
rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versiche- des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags-
rungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versiche- strafe in dreifacher Höhe des festgestellten Prämienunterschiedes verlan-
rungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. gen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an
Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung der Prämie eintreten, ist der der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versi-
cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch 13.2. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Verände-
der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. rung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken
jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versiche-
9.3. Zahlt der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht rer. Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht unter-
rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die schritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungs-
Prämie nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn abschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Mindest-
der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu prämie werden berücksichtigt.
vertreten hat.
13.3. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung,
10. Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgeprämie kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen
waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in
10.1. Die Folgeprämien sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Rechnung gestellten Prämie verlangen. Werden die Angaben nachträg-
Monatsersten des vereinbarten Prämienzeitraums fällig. lich gemacht, findet eine Prämienregulierung statt. Eine vom Versiche-
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein rungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur zurückerstattet, wenn die
oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung der
erhöhten Prämie erfolgten.
10.2. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versiche-
rungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspä- 13.4. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf
tete Zahlung nicht zu vertreten hat. Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstan-
denen Schadens zu verlangen.
14. Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit
durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil
dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungs-
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Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
der Prämie, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die
bestanden hat. Prämienerhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
15. Prämienangleichung Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs-
nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämiener-
15.1. Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienangleichung. höhung zugehen.
Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
werden, findet keine Prämienangleichung statt. Mindestprämien unterlie-
gen unabhängig von der Art der Prämienberechnung der Prämienanglei-
chung. Sie wird jeweils ab Beginn desjenigen Versicherungsjahres wirk- 19. Kündigung nach Versicherungsfall
sam, das ab dem 1. Juli beginnt.
19.1. Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
15.2. Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde,
Prämien der ab dem 1.Juli beginnenden Versicherungsjahre, um welchen
der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf
Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der
Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder
Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversiche-
rung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versi-
erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die cherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt
nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlun- wird.
gen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen
veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Monat nach der Schadensersatzzahlung, der Ablehnung oder der Zustel-
Versicherungsleistungen. lung der Klage zugegangen sein.
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die
Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch 19.2. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort
die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer
kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu jedem späteren Zeit-
15.3. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer punkt, spätestens jedoch zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres,
Verminderung verpflichtet, die Folgeprämien um den sich aus Ziff. 15.2 wirksam wird.
ergebenden Prozentsatz zu verändern (Prämienangleichung). Die verän- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
derte Folgeprämie wird dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrech- beim Versicherungsnehmer wirksam.
nung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in 20. Kündigung nach Veräußerung versicherter Unterneh-
jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als men
denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff.
15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer die Folgeprämien nur um den 20.1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht,
Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzah- an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsneh-
lungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr mers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versiche-
erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich rungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines
Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten
15.4. Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Prozent,
übernommen wird.
entfällt eine Prämienangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den
folgenden Jahren zu berücksichtigen.
20.2. Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle
durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung einem Monat,
durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wir-
16. Dauer und Ende des Vertrages kung oder zu jedem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ab-
lauf des jeweiligen Versicherungsjahres
16.1. Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit
in Textform gekündigt werden.
abgeschlossen.
20.3. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
16.2. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätes- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
tens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragsdauer eine an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis
Kündigung zugegangen ist. erlangt;
der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang
16.3. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der
Zeitpunkt. Versicherung Kenntnis erlangt.
16.4. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versi- 20.4. Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden
cherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekün-
darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer digt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für die
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegan- Versicherungsprämie dieser Periode als Gesamtschuldner.
gen sein.
20.5. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den
17. Wegfall des versicherten Risikos bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzei-
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so erlischt gen.
die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versicherer steht die Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi-
Prämie zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem er vom dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen
Wegfall Kenntnis erlangt. müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden
Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
18. Kündigung nach Prämienangleichung Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versiche-
Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß Ziff. rungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in
15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur,
kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger keinen Gebrauch gemacht hat.
5
[Seite 7]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht
weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt 23.3. Prämienänderung oder Kündigungsrecht
war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verlet-
zung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässig-
21. Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung keit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
oder Erlass von Rechtsvorschriften Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsneh-
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das mer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der
Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen,
kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines geschlossen hätte.
Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den
von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedin-
22. Mehrfachversicherung gungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten,
22.1. Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperio-
Versicherungsverträgen versichert ist. de Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung die Prämie um mehr als 10%
22.2. Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht ange-
dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des zeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag inner-
später geschlossenen Vertrages verlangen. halb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos
kündigen.
22.3. Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer
Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden
es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der
Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist
Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem
beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeige-
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
pflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
Versicherer zugeht.
erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung
stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Erklärung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu,
23. Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs- wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Text-
nehmers form auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 genannten
23.1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand
Umstände oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach 23.4. Anfechtung
denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versiche-
zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige rer der Teil der Prämie zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfech-
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme tungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss 24. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen
schlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt
der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.
Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
25. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
23.2. Rücktritt
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen 25.1. Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadenersatz-
Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag ansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche
zurückzutreten. anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer
Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder 25.2. Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwen-
unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig dung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers
gemacht hat. sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Ver- ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schaden-
letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs- berichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung
nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle
Bedingungen, geschlossen hätte. dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
25.3. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaftliches,
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid
darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versi- erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüg-
cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig lich anzuzeigen.
angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich 25.4. Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwaltungs-
war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, behörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
hat. Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
Dem Versicherer steht der Teil der Prämie zu, der der bis zum
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit 25.5. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch
entspricht. gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des
Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer
6
[Seite 8]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte 30.2. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. angemeldet worden, ist die Verjährung von der Anmeldung bis zu dem
Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem
26. Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Anspruchsteller in Textform zugeht.
26.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem 31. Zuständiges Gericht
Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, kann
der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der 31.1. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer
Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versiche-
Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die rers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung
Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-
beruhte. rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
26.2. Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich verletzt, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob
fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versiche- Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermange-
rungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die
Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat
bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden 31.2. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erho-
Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in ben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. chen, den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist. Ist der
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zustän-
fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. dige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versiche-
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungs- rungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine
nehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürger-
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststel- lichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist.
lung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursäch-
lich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit 31.3. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der
arglistig verletzt hat. Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständig-
keit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs-
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der nehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungsrecht ausübt. rungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Weitere Bestimmungen 32. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
27. Mitversicherte Personen
33. Begriffsbestimmung
27.1. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche Versicherungsjahr:
gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle
für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von zwölf
anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen
gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
entsteht. folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind
jeweils ganze Jahre.
27.2. Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht
ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Versicher-
ten für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
28. Abtretungsverbot
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
29. Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
29.1. Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen
sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versiche-
rungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Ge-
schäftsstelle gerichtet werden.
29.2. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte An-
schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung
des Versicherungsnehmers.
29.3. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Betrieb
abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der betrieblichen Niederlas-
sung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.
30. Verjährung
30.1. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschrif-
ten des Bürgerlichen Gesetzbuches.
7
[Seite 9]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die
Mitversicherung von Vermögensschäden (BBR-V)
(Stand 01.01.2015)
1. Gegenstand der Versicherung
Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht
wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziff. 2.1 AHB (Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung) wegen Versi-
cherungsfällen, die während der Wirksamkeit des Vertrags eingetreten
sind.
2. Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden:
2.1. durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für
seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrach-
te Arbeiten oder sonstige geleistete Leistungen;
2.2. aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender
oder gutachterlichen Tätigkeit;
2.3. aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
verbundene Unternehmen;
2.4. aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
2.5. aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung;
2.6. aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art,
aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
2.7. aus Rationalisierung und Automatisierung;
2.8. aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheber-
rechten sowie aus Kartell oder Wettbewerbsrechts;
2.9. aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan-
schlägen;
2.10. aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat,
Beirat oder anderer vergleichbarer Leistungs- und Aufsichtsgremien /
Organe im Zusammenhang stehen;
2.11. aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers
oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung;
2.12. aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,
Wertpapieren und Wertsachen;
2.13. durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütte-
rungen);
3. Begrenzung der Leistungen
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche-
rungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungs-
leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versiche-
rungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen
begrenzt.
1
[Seite 10]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR)
zur privaten Tierhalterhaftplichtversicherung Best Selection 2016
(Stand 01.07.2016)
I. Gegenstand der Versicherung .......................................................1 17 Gelegentliche ent- oder unentgeltliche private Tätigkeit als
Hundetrainer oder Reitlehrer ......................................................... 3
II. Versicherte Personen......................................................................1
18 Übernahme des Vollkasko-Selbstbehalts bei Schäden am
III. Leistungsumfang.............................................................................1 geliehenen Kraftfahrzeug ............................................................... 3
IV. Deckungserweiterungen .................................................................1 19 Gewässerschäden (Restrisiko) ...................................................... 3
1 Auslandsschäden ............................................................................2 20 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung
von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
2 Kautionsstellung .............................................................................2
.......................................................................................................... 3
3 Mietsachschäden.............................................................................2
21 Forderungsausfalldeckung ............................................................ 3
4 Teilnahme an Hunde-/Pferderennen, Schauvorführungen und
22 Versehensklausel ............................................................................ 4
Turnieren ..........................................................................................2
23 Prämienanpassung ......................................................................... 4
5 Flurschäden .....................................................................................2
24 Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem Tod des
6 Kutsch- und Schlittenfahrten .........................................................2
Versicherungsnehmers .................................................................. 4
7 Deckschäden ...................................................................................2
25 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
8 Prämienfreie Mitversicherung von Welpen und Fohlen...............2 und den Mindeststandards des Arbeitskreises
„Beratungsprozesse“ ..................................................................... 4
9 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung ...............................2
26 Innovationsupdate .......................................................................... 5
10 Rettungs- und Bergungskosten für versicherte Tiere .................2
27 Vorversicherergarantie ................................................................... 5
11 Tierische Ausscheidungen .............................................................2
28 Individualgarantie ........................................................................... 5
12 Versicherungsschutz aus Risikoerhöhung/-erweiterung für
versicherungspflichtige Hunde ......................................................2 29 Neutarif-Garantie ............................................................................. 5
13 Führen ohne Leine und ohne Maulkorb ........................................2 V. Ausschlüsse .................................................................................... 5
14 Reiten oder Führen ohne Zaumzeug, ohne Trense und ohne 1 Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge ..................................... 5
Sattel .................................................................................................2
15 Teilnahme an Unterricht / Ausbildung des Tieres ........................3
16 Einsatz im Ehrenamt und zu therapeutischen Zwecken ..............3
Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche des nicht ge-
werbsmäßigen Tierhüters/Fremdreiters und der nicht gewerbsmäßigen
I. Gegenstand der Versicherung Reitbeteiligung gegen den Versicherungsnehmer.
Versichert ist - im Rahmen der dem Vertrag zugrunde liegenden AHB und Eingeschlossen sind – abweichend von Ziff. 7.4 (3) AHB - gesetzliche
der nachfolgenden Bestimmungen - die gesetzliche Haftpflicht des Versi- Haftpflichtansprüche des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters, des
cherungsnehmers als privater nicht gewerbsmäßigen Fremdreiters und der nicht gewerbsmäßigen
Tierhalter Reitbeteiligung aus Personenschäden gegen andere Mitversicherte des
von Hunden und Pferden (auch Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel). Vertrages.
Sämtliche vorhandenen Tiere derselben Gattung müssen zur Prämienbe- Abweichend von Ziff. 7.4 bzw. 7.5 AHB besteht Versicherungsschutz für
rechnung angegeben werden. Ausgenommen von dieser Regelung und etwaige übergangsfähige Regressansprüche aus Personenschäden von
vom Versicherungsschutz sind Jagdhunde, für die Versicherungsschutz Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträgern, privaten Versicherungen, priva-
durch eine Jagd-Haftpflichtversicherung besteht. ten/öffentlichen Arbeitgebern oder sonstigen Dritten.
Sofern nicht bereits über Ziffer II. mitversichert, gilt diese Versicherung Ausgeschlossen sind jedoch Haftpflichtansprüche aus Personenschäden,
auch für Mithalter/-eigentümer. bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des
VN gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
Bei Tierhaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder derglei-
chen Zwecke finden diese Bestimmungen keine Anwendung. Die sonstigen Ausschlussvereinbarungen der Ziff. 7.4 und 7.5 (1) AHB
bleiben bestehen.
II. Versicherte Personen
III. Leistungsumfang
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
Es gelten die im Versicherungsschein/Nachtrag genannten Versiche-
der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, rungssummen und ggf. Selbstbeteiligungen. Auf Ziff. 5 und 6 AHB wird
sonstiger mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft hingewiesen.
lebender Personen,
des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters und/oder Fremdreiters in
IV. Deckungserweiterungen
dieser Eigenschaft,
Eine Erweiterung des Versicherungsschutzes über den im Versiche-
der nicht gewerbsmäßigen Reitbeteiligung.
rungsschein/Nachtrag und seinen Anlagen genannten Umfang hinaus
Reitbeteiligungen sind auf eine bestimmte Dauer angelegte Rechts- muss gesondert beantragt werden und bedarf der ausdrücklichen Zu-
verhältnisse über die Benutzung des Tieres gegen finanzielle Beteili- stimmung des Versicherers. Ohne besondere Prämienrechnung gilt
gung an den Unterhaltskosten des Tieres. jedoch Folgendes als vereinbart:
1
[Seite 11]
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR)
zur privaten Tierhalterhaftplichtversicherung Best Selection 2016
1 Auslandsschäden Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen
besonders versichern kann,
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziff. 7.9 AHB - die gesetzliche
Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen, Schäden infolge von Schimmelbildung
(1) die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland
bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind, 4 Teilnahme an Hunde-/Pferderennen, Schauvorführun-
(2) die bei einem Aufenthalt im europäischen Ausland eingetreten sind,
gen und Turnieren
Mitversichert sind Haftpflichtansprüche infolge privater Teilnahme an
(3) die bei einem vorübergehenden Aufenthalt im außereuropäischen
Hunde(schlitten-) und Pferde(schlitten)rennen, privater Teilnahme an
Ausland eingetreten sind.
Veranstaltungen wie Schauvorführungen und Turnieren sowie den Vorbe-
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort reitungen hierzu (Trainingsläufe).
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören,
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass mit dem durch die
liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als
Teilnahme ggf. erwirtschafteten Vermögenszuwachs (Geld- und Sach-
erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungs-
preise) ein jährlicher Gesamtumsatz von EUR 15.000 oder ein jährlicher
union gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
steuerpflichtiger Ertrag von EUR 6.000 nicht überschritten wird.
Sofern an anderer Stelle dieser Bedingungen oder im Versicherungs-
schein nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen in Ziff.
IV 1. für alle über diesen Vertrag versicherten Schadenereignisse.
5 Flurschäden
Mitversichert sind Flurschäden.
2 Kautionsstellung
Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall im Inland und 6 Kutsch- und Schlittenfahrten
innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicher- Mitversichert sind Haftpflichtansprüche infolge privaten Gebrauchs eige-
stellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu ner oder fremder Hunde- oder Pferdefuhrwerke (z.B. Kutschen oder
hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erfor- Schlitten) einschließlich der gelegentlichen Beförderung von Gästen.
derlichen Betrag bis zur Höhe von EUR 150.000 zur Verfügung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass ein jährlicher
Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schaden- Gesamtumsatz von EUR 15.000 oder ein jährlicher steuerpflichtiger
ersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Ertrag von EUR 6.000 nicht überschritten wird.
Schadenersatz, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Differenz- Wird ein Gespann durch fremde Tiere ergänzt, ist die gleichartige gesetz-
betrag zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, liche Haftpflicht des Tierhalters des fremden Tieres mitversichert. Erlangt
Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadenersatzfor- der fremde Tierhalter Versicherungsschutz über einen anderen Haft-
derungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. pflichtversicherungsvertrag, so entfällt der Versicherungsschutz aus
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro, die Verpflichtung des diesem Vertrag.
Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 7 Deckschäden
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Schäden durch ungewollten
3 Mietsachschäden oder gewollten Deckakt.
Mitversichert ist - abweichend von Ziff. 7.6 AHB – die gesetzliche Haft-
pflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, 8 Prämienfreie Mitversicherung von Welpen und Fohlen
geliehenen, gepachteten oder geleasten
Prämienfrei mitversichert sind die Welpen der über diesen Vertrag versi-
3.1 Gebäuden und Räumen in Gebäuden cherten Hunde sowie Fohlen der über diesen Vertrag versicherten Pferde,
sofern sie sich noch im Besitz des Versicherungsnehmers befinden und
3.2 sonstigen unbeweglichen Sachen nicht älter als 12 Monate sind.
wie z. B. Zwingern, Boxen, Weiden und Zäunen, Paddocks, Führ- und
Longieranlagen, Laufbahnen oder Pferdesolarien. 9 Sachschäden durch allmähliche Einwirkung
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis 10%, min- Eingeschlossen in die Versicherung sind Haftpflichtansprüche wegen
destens EUR 250 selbst. Sachschäden, die entstanden sind durch allmähliche Einwirkung von
3.3 mobilen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften Temperaturen, von Gasen, Dämpfen oder Feuchtigkeit und von Nieder-
wie Hotels, Ferienwohnungen/-häusern und sonstigen fest installierten schlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
Ferienunterkünften (auch Schiffskabinen und Schlafwagen) besteht je
Versicherungsfall bis zur Höhe von EUR 200.000 Versicherungsschutz. 10 Rettungs- und Bergungskosten für versicherte Tiere
Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer für die im Versicherungs-
3.4 Hunde- und Pferdefuhrwerken (wie Kutschen und Schlitten) vertrag bezeichneten Hunde und/oder Pferde zur Bergung dieser Tiere zu
Die Versicherungssumme je Schadenereignis beträgt EUR 10.000, erbringen hat, werden vom Versicherer übernommen. Die Höchstent-
höchstens jedoch das Doppelte für alle Schäden innerhalb eines Versi- schädigung des Versicherers für derartige Sachschäden beträgt je Scha-
cherungsjahres. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadener- denereignis und Versicherungsjahr EUR 30.000. Der Versicherungsneh-
eignis EUR 150 selbst. mer trägt von jedem Schadenereignis EUR 150 selbst.
Ausgeschlossen sind Schäden deren Ursache in der Konstruktion
und/oder Mangelhaftigkeit der Kutsche oder des Schlittens liegt. 11 Tierische Ausscheidungen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschä-
3.5 Pferde- und Hundetransportanhängern
den durch tierische Ausscheidungen der versicherten Tiere.
Die Versicherungssumme je Schadenereignis beträgt EUR 15.000,
höchstens jedoch das Doppelte für alle Schäden innerhalb eines Versi- 12 Versicherungsschutz aus Risikoerhöhung/-
cherungsjahres. Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadener- erweiterung für versicherungspflichtige Hunde
eignis EUR 500 selbst.
Abweichend von Ziff. 3.1 (2) AHB besteht für versicherungspflichtige
3.6 Reitzubehör Hunde Versicherungsschutz im Rahmen der Risikoerhöhung oder Risiko-
erweiterung.
Die Versicherungssumme je Schadenereignis beträgt EUR 5.000, höchs-
tens jedoch das Doppelte für alle Schäden eines Versicherungsjahres.
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 13 Führen ohne Leine und ohne Maulkorb
selbst. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht beim Führen ohne Leine und
Zu den vorangegangenen Ziff. IV 3.1 bis 3.6 gilt: ohne Maulkorb/-schlaufe.
Mitversichert sind alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
14 Reiten oder Führen ohne Zaumzeug, ohne Trense und
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen ohne Sattel
Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht beim Reiten oder Führen ohne
Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserberei- Zaumzeug, ohne Trense und ohne Sattel.
tungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR)
zur privaten Tierhalterhaftplichtversicherung Best Selection 2016
15 Teilnahme an Unterricht / Ausbildung des Tieres rungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen
herbeigeführt haben.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden aus der Teilnah-
me an Hundelehrgängen und –prüfungen sowie der Teilnahme an Reitun- 19.3.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden,
terricht, inklusive deren Vorbereitung hierzu.. die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen
Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesre-
16 Einsatz im Ehrenamt und zu therapeutischen Zwecken
publik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Halters aus der gelegentli- Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden
chen privaten Verwendung des versicherten Tieres bei der Ausübung durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt
einer ehrenamtlichen Tätigkeit sowie aus der privaten Nutzung zu thera- haben.
peutischen Zwecken.
Erlangt der Tierhalter oder eine andere versicherte Person Versiche- 20 Öffentlich-rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur
rungsschutz aus einem anderen Haftpflichtvertrag (z.B. eine Berufshaft- Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltscha-
pflicht oder Vereinshaftpflicht), so entfällt der Versicherungsschutz aus densgesetz (USchadG)
diesem Vertrag.
20.1 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 1.1 AHB öffentlich-
17 Gelegentliche ent- oder unentgeltliche private Tätig- rechtliche Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG), soweit während der Wirk-
keit als Hundetrainer oder Reitlehrer
samkeit des Versicherungsvertrages
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der gelegentlichen, ent-
(1) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und
oder unentgeltlichen, privaten Tätigkeit als Hundetrainer oder Reitlehrer.
bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
jährliche Gesamtumsatz EUR 15.000 oder der jährliche steuerpflichtige (2) die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestim-
Ertrag EUR 6.000 übersteigt. mungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht Versi-
18 Übernahme des Vollkasko-Selbstbehalts bei Schäden cherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder
am geliehenen Kraftfahrzeug anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann,
wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
Beschädigt ein über diesen Vertrag versichertes Tier unmittelbar ein
Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Jedoch besteht
vollkaskoversichertes Kraftfahrzeug während des Belade- und Entlade-
kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-
vorgangs des Transportanhängers, das der Versicherungsnehmer von
bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
einem Dritten unentgeltlich geliehen oder gefälligkeitshalber erhalten hat,
nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
besteht abweichend von Ziff. 3 AHB Versicherungsschutz bis zur Höhe
der vereinbarten Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung, maximal Ein Umweltschaden ist eine
EUR 1.500 je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Der Versiche- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
rungsnehmer trägt von jedem Schadenereignis EUR 100 selbst.
Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des
Vollkasko-Versicherers, welchem die in Abzug gebrachte Selbstbeteili- Schädigung des Bodens.
gung entnommen werden kann.
20.2 Nicht versichert sind
19 Gewässerschäden (Restrisiko) (1) Pflichten oder Ansprüche soweit sich diese gegen die Personen
(Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter) richten, die den
19.1 Gegenstand der Versicherung Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen,
Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten be-
Versichert ist im Umfang des Vertrages, wobei Vermögensschäden wie
hördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz
Sachschäden behandelt werden, die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
dienen, abweichen.
rungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen von Veränderun-
gen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit (2) Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden
eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden), die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genomme-
mit Ausnahme der Haftpflicht als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von ne Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten
Stoffe. (Versicherungsschutz hierfür wird ausschließlich durch besonde- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versiche-
ren Vertrag gewährt.) rungsvertrag (z. B. Gewässerschadenhaftpflichtversicherung)
Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Abweichend vom vorherigen Absatz besteht Versicherungsschutz für die
gesetzliche Haftpflicht als Inhaber von Behältern zur Lagerung gewässer- 20.3 Ausland
schädlicher Stoffe und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe mit
Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB und Ziff. III 1 im Umfang
einem einzelnen Fassungsvermögen bis zu 100 l/kg und einer Gesamt-
dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-
menge bis zu 2.000 l/kg. Werden die Beschränkungen überschritten,
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle.
entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen
über die Vorsorgeversicherung. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 7.9 AHB auch
für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
19.2 Rettungskosten anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versi- Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
cherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten
halten durfte (Rettungskosten) sowie außergerichtliche Gutachterkosten 21 Forderungsausfalldeckung
werden vom Versicherer insoweit übernommen, wenn sie zusammen mit
21.1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden
nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der 21.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versiche-
Regelung der AHB. rungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Wirksamkeit
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergericht- der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall)
liche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, wenn sie zusam- und der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene
men mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden Dritte seiner Schadenersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nach-
übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versi- kommen kann, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des scha-
cherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des denersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und die Durchsetzung
Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers. der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder
19.3 Ausschlüsse daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der
Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen
19.3.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtan-
Inhalts zum Schadenersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
sprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversi-
cherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem 21.1.2 Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem
Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versiche- der schadenersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR)
zur privaten Tierhalterhaftplichtversicherung Best Selection 2016
Umfang der Tierhalterhaftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versi-
hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die cherer Leistungen zu erbringen hat (z.B. der Schadensversi-
Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse cherer des Versicherungsnehmers) oder ein Sozialversiche-
Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbe- rungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen
sondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsan-
Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. sprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
21.1.3 Mitversichert sind abweichend von Ziff. 7.1 AHB gesetzliche
Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der vorsätzlichen Herbeiführung 22 Versehensklausel
eines Schadens. Unterlässt der Versicherungsnehmer fahrlässig eine ihm obliegende
Anzeige oder gibt er fahrlässig die Anzeige unrichtig ab oder unterlässt er
21.2 Leistungsvoraussetzungen
fahrlässig die Erfüllung einer sonstigen Obliegenheit, besteht weiterhin
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
gemäß Ziff. II. mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn das Versäumnis nach dem Erkennen unverzüglich nachgeholt wurde und
(1) die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreck- er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat.
baren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepub- Die in Ziff. 30 AHB festgelegte Verjährungsfrist oder ein vereinbartes
lik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Kündigungsrecht wird durch die vorstehende Versehensklausel nicht
Union, der Schweiz, Norwegens, Island und Liechtenstein festgestellt berührt.
worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Ver-
gleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden 23 Prämienanpassung
den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Ti-
tel bestanden hätte 23.1 Abweichend von Ziff. 15 AHB ist der Versicherer berechtigt,
(2) der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist seine Tarife für die Tierhalterhaftpflichtversicherung mit sofortiger Wirkung
der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kosten-
Person nachweist, dass entwicklung anzupassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte
Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und
eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt
Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wieder herzustellen.
hat,
Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versiche-
eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der scha- rungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
denersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eides-
stattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse ab- 23.2 Sofern sich eine Anpassung nach Ziff. IV 23.1 ergibt, kann
gegeben hat oder damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden
sein. Voraussetzung ist, dass eine Abweichung von mindestens 3 Prozent
ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes
vorliegt. Bei einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, die
Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat
Absenkung an den Versicherungsnehmer weiterzugeben.
oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde,
und 23.3 Die sich ergebenden Änderungen aus einer Anpassung nach
Ziff. 23.1 werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam.
(3) an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichti-
Sofern die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart ist, gilt als
gen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden
Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs aus-
gehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung 23.4 Die sich aus einer Anpassung nach Ziff. IV 23.1 ergebende
des Titels auf den Versicherer mitzuwirken. Prämienerhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spä-
testens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen.
21.3 Umfang der Forderungsausfalldeckung
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb
(1) Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung mit Wirkung frühes-
(2) Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versiche- tens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung kündi-
rungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Dies gilt gen.
auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere ent-
schädigungspflichtige Personen erstreckt. 24 Fortsetzung des Versicherungsschutzes nach dem
(3) Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betra- Tod des Versicherungsnehmers
gen im Versicherungsschein/Nachtrag vereinbarte Versicherungs- Für den mitversicherten Ehegatten/Lebenspartner des Versicherungs-
summe. nehmers und/oder für unverheiratete Kinder des Versicherungsnehmers
(4) Dem schadenersatzpflichtigen Dritten, stehen keine Rechte aus besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz im Falle des Todes
diesem Vertrag zu. des Versicherungsnehmers bis zum nächsten Prämienfälligkeitstermin
fort. Wird die nächste Prämienrechnung durch den überlebenden Ehegat-
21.4 Räumlicher Geltungsbereich ten/Lebenspartner eingelöst, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziff. III 1 – für Schaden-
ersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privat- 25 Leistungsgarantie gegenüber den GDV-
rechtlichen Inhalts anlässlich von Schadenereignissen, die in einem Musterbedingungen und den Mindeststandards des
Mitgliedsstaat der Europäischen Union (auch Liechtenstein, Andorra, San Arbeitskreises „Beratungsprozesse“
Marino, Monaco, Vatikanstadt, britische Kanalinseln und Isle of Man), der
Weichen die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche-
Schweiz, Norwegens, oder Island eintreten.
rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) oder Besonderen
21.5 Ausschlüsse Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Tierhalterhaftpflichtversiche-
rung (BBR) zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den durch den
(1) Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedin-
Kraft-, Kraftfahrzeuganhänger, Luft- und Wasserfahrzeugen; gungen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ab, wird der Versicherer
auf Wunsch des Versicherungsnehmers nach diesen Bedingungen
Immobilien
regulieren.
Sachen, die ganz oder teilweise dem Bereich eines Betriebes,
Darüber hinaus garantiert die Janitos Versicherung AG, dass die Leis-
Gewerbes, Berufes, Dienstes oder Amtes des Versicherungs-
tungsinhalte die Mindeststandards der Empfehlung des Arbeitskreises
nehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
„Beratungsprozesse“ in der Version vom 28.09.2015 voll erfüllen.
(2) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Insbesondere gilt folgende Regelung bei einem Versichererwechsel:
Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
Tritt nach einem Wechsel des Versicherers der Tierhalterhaftpflichtversi-
Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen cherung ein Schadenereignis ein, dessen genauen Zeitpunkt der Versi-
Forderungsübergangs; cherungsnehmer auch durch ein Gutachten nicht bestimmen kann, so tritt
Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Ein- die Janitos Versicherung AG in die Schadenregulierung ein, wenn der
wendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht Eingang der Schadenmeldung in die Vertragslaufzeit (gemäß Versiche-
rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden; rungsschein) der Janitos Versicherung AG fällt. Sofern sich herausstellt,
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Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR)
zur privaten Tierhalterhaftplichtversicherung Best Selection 2016
dass der Schadenfall bereits einem anderen Versicherer gemeldet wurde,
27.5 Kündigung der Vorversicherergarantie
behält sich die Janitos Versicherung AG Regressansprüche gegen diesen
vor. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat die Vorversicherergarantie durch Erklärung in
26 Innovationsupdate Textform kündigen. Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass
seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres
Werden die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versiche- wirksam wird. Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Ge-
rungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) oder die Beson- brauch, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten Tierhalterhaft-
deren Bedingungen und Risikobeschreibungen zur privaten Tierhalter- pflichtversicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
haftpflichtversicherung (BBR) Best Selection 2016 ausschließlich zum Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrprämie geändert, so
gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur An-
Vertrag. spruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Versicherungszeit
entspricht.
27 Vorversicherergarantie
28 Individualgarantie
27.1 Gegenstand der Leistungen
28.1 Gegenstand der Leistungen
Im Rahmen der Vorversicherergarantie leistet Janitos auch für Tierhalter-
haftpflichtrisiken und -schäden, die im Rahmen des vereinbarten Vertra- Im Rahmen der Individualgarantie besteht automatisch Versicherungs-
ges schutz für Haftpflichtrisikoänderungen und neue Haftpflichtrisiken, ohne
dass eine Änderungsanzeige durch den Versicherungsnehmer erfolgen
nicht eingeschlossen sind oder muss.
hinsichtlich der Entschädigungsgrenze (Sublimit) nicht vollständig
eingeschlossen sind, 28.2 Voraussetzung für die Leistungen
jedoch über die Tierhalterhaftpflichtversicherung des unmittelbaren Die Risikoänderungen und neuen Risiken sind im Rahmen der zum
Tierhalterhaftpflicht-Vorvertrages versichert oder mit höherem Sublimit Zeitpunkt der Änderung gültigen Versicherungsbedingungen und Annah-
versichert waren. merichtlinien zur Janitos Haftpflichtversicherung versicherbar.
Der Nachweis (in Form von Besonderen Bedingungen, Risikobeschrei- 28.3 Zeitlicher Umfang der Leistungen
bungen und Klauseln) über die Mitversicherung ist vom Versicherungs-
Der Zeitraum der automatischen Mitversicherung beginnt mit dem Datum
nehmer zu erbringen.
der Risikoänderung bzw. mit dem Eintritt des neuen Risikos. Sie gilt bis
27.2 Voraussetzungen zur folgenden Hauptfälligkeit des Versicherungsvertrages zuzüglich zwölf
weiterer Monate.
Als unmittelbarer Vorvertrag gelten Verträge, die
mindestens ein volles Versicherungsjahr bestanden haben und 28.4 Ende der Leistungen
maximal 3 Monate vor Vertragsbeginn bei Janitos beendet wurden Wurde bis zum Ende des Gültigkeitszeitraumes der automatischen
und Mitversicherung das Änderungsrisiko nicht angezeigt, entfällt ab diesem
Zeitpunkt die automatische Mitversicherung.
denselben Versicherungsnehmer aufweisen und
deutschem Versicherungsvertragsrecht unterliegen. 29 Neutarif-Garantie
27.3 Umfang der Leistungen 29.1 Gegenstand und Umfang der Leistungen
Der Umfang der Leistungen richtet sich nach den Regelungen des Vor- Im Rahmen der Neutarif-Garantie werden Haftpflichtschadenfälle von
vertrages, über den die Mitversicherung nachgewiesen wurde und be- Janitos Tierhalterhaftpflichtverträgen, die sich noch in einer alten Tarifge-
rücksichtigt zum Beispiel weitreichendere Risikodeckungen, höhere neration befinden, immer entsprechend dem Bedinungswerk der aktuell
Sublimits oder geringere Selbstbeteiligungen und Mindestschadenhöhen. im Neugeschäft angebotenen Tarifgeneration reguliert. Sollte die ur-
Die Höchstersatzleistung im Rahmen der Vorversicherergarantie richtet sprünglich abgeschlossene Tarifgeneration dagegen bessere Leistungen
sich nach den bei der Janitos vereinbarten Versicherungssummen für bieten als die aktuelle, behält die für den Versicherungsnehmer bessere
diesen Vertrag. Eine Ersatzleistung über die bei der Janitos vereinbarten Variante ihre Gültigkeit.
Versicherungssummen hinaus ist nicht möglich.
29.2 Einschränkungen der Neutarif-Garantie
27.4 Einschränkungen der Vorversicherergarantie Die Neutarif-Garantie gilt nicht für
(1) Leistungen und Risiken, die nur im Rahmen einer zusätzlich ausge-
Die Vorversicherergarantie gilt nicht für
wiesenen Mehrprämie in der im Neugeschäft angebotenen, aktuellen
im Ausland vorkommende Schadenereignisse Tarifgeneration versicherbar sind.
berufliche und gewerbliche Risiken (2) Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen.
das Halten oder der Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-,
29.3 Kündigung
Luft- oder Wasserfahrzeugen
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer
Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnis-
Frist von einem Monat die Neutarif-Garantie durch Erklärung in Textform
se zurückzuführen sind,
kündigen.
Schäden im Zusammenhang mit gentechnischen Arbeiten oder
Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kündigung erst
gentechnisch veränderten Organismen,
zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. Macht der
Schäden im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Versicherer von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so kann der Versi-
Strahlen, cherungsnehmer den gesamten Haftpflichtversicherungsvertrag innerhalb
Sachschäden durch Grundstückssenkungen oder Erdrutschungen, eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
Zeitpunkt kündigen.
Vorsatz,
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer nur An-
Vertragliche Haftung, spruch auf den Teil der Prämie, der der abgelaufenen Versicherungszeit
Eigenschäden, entspricht.
die Befriedigung von Ansprüchen über die gesetzliche Haftung
hinaus, V. Ausschlüsse
Assistance- und sonstige versicherungsfremde Dienstleistungen,
Selbstbeteiligungen, sofern sie generell für den gesamten Tierhalter- 1 Kfz, Kfz-Anhänger und Wasserfahrzeuge
haftpflichtvertrag oder im Rahmen einer nachträglichen Sanierungs- Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers,
maßnahme vereinbart wurden. Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahr-
zeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs
verursacht werden.
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