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Insurance broker / Professional indemnity insurance in Germany (Berufshaftpflicht) / Policy wording archive

ALTE LEIPZIGER Haftpflichtversicherung für Vermögensschaden: the policy wording in full

Allgemeine Bedingungen der Vermögensschadenhaftpflicht nach dem Verstoßprinzip mit zweifacher Jahresmaximierung, 250 Euro Selbstbehalt, Geltung in EU, EWR und Schweiz und Nachmeldefrist von fünf Jahren.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Client
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Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy Alte Leipziger Haftpflichtversicherung für Vermögensschaden from ALTE LEIPZIGER (Professional indemnity insurance in Germany (Berufshaftpflicht)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 65 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured for financial loss per claimyes, up to the sum insured„Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer abgesehen vom Kostenpunkt (s. Ziff. 5) in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar“§ 3 III 2, page 3
Sum insured for bodily injury and property damage from professional activityno„Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden“§ 1 I 2, page 2
Annual aggregate limit (multiple of the sum insured per policy year)yes, up to the sum insured„Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt.“§ 3 III 3, page 3
Trigger: act committed (breach during the policy) or claims madeyes„Versicherungsfall ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte.“§ 1 II, page 2
Open activity wording: the whole professional profile is covered, not only a closed listnot addressed
Defence and legal costs in addition to the sum insured (not eroding the limit)yes, up to the sum insured„Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Versicherer abgesehen vom Kostenpunkt (s. Ziff. 5) in jedem einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar“§ 3 III 2 und 5, page 3
Defence against unfounded claimsyes„Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.“§ 3 III 1, page 3
Territorial scope (worldwide or Europe/home country only)yes„aus Tätigkeiten in Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der Schweiz“§ 4 1 b, page 4
Claims brought in the USA and Canada coveredno„welche vor Gerichten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz geltend gemacht werden“§ 4 1 c, page 4
Serial claims clause (several breaches count as one claim)yes„Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß“§ 3 III 2 c, page 3

Time scope

PointRuleWording (German)Clause
Prior acts cover for breaches before inceptionyes„Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz gegen in der Vergangenheit vorgekommene Verstöße, welche dem Versicherungsnehmer, Versicherten oder mitversicherten Personen bis zum Abschluss der Rückwärtsversicherung nicht bekannt geworden sind.“§ 2 II 1, page 2
Unlimited prior acts cover (for unknown breaches)no„Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen.“§ 2 II 1, page 2
Extended reporting period after expiryyes„die dem Versicherer nicht später als 5 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden“§ 2 I, page 2
Run-off cover on retirement, cessation or deathnot addressed
Automatic cover for newly added activities or risksnot addressed
Continuity of cover when switching insureryes„Es besteht Rückwärtsversicherung gemäß Ziffer II.1 für Verstöße aus der Laufzeit des direkt vorangehenden Vertrages, die nach Ablauf dessen Meldefrist und während der Laufzeit dieses anschließenden Vertrages gemeldet werden“§ 2 II 3, page 2

Covered losses and costs

PointRuleWording (German)Clause
Loss or corruption of third-party electronic datayes, up to the sum insured„Als Vermögensschäden gelten auch Schäden aus dem Verlust, der Veränderung oder der Nichtverfügbarkeit von Daten Dritter.“§ 1 I 2, page 2
Claims for data protection breaches (GDPR, personality rights)not addressed
Breach of confidentiality obligationsnot addressed
Contractual penalties (for example for breach of confidentiality or data protection)no„die sich aus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages) ergeben.“§ 4 11, page 4
Infringement of third-party copyright, trademark and competition rightsnot addressed
Patent and utility model infringementnot addressed
Discrimination claims by applicants and employeesno„Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in seiner Funktion als Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber von Werklohnverträgen“§ 1 I 4, page 2
Loss of or damage to third-party documents and filesyes, up to the sum insured„Es sind im Übrigen in die Versicherung einbezogen Ansprüche wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sachschäden a) an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht kommenden Schriftstücken“§ 1 I 3, page 2
Missed deadlines and time limitsnot addressed
Damage to rented office or practice premisesnot addressed
Employees' personal liability coveredyes„deckt die Versicherung im Rahmen des Versicherungsvertrages auch Haftpflichtansprüche, die unmittelbar gegen die Mitarbeiter erhoben werden“§ 13 III, page 8
Liability for subcontractors and freelancers engagedyes„von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat“§ 1 I 1, page 2
Fee repayment or reduction claimed as damages coveredno„Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren“§ 1 I 1, page 2
Own loss from employee dishonesty or fraud (fidelity)not addressed
Crisis communication or reputation costs after a claimnot addressed
Own losses from cyber attacks (module or included)not addressed
Costs to avert or mitigate an imminent lossnot addressed

Professional groups

PointRuleWording (German)Clause
Architects and engineers: design, site supervision and project management coverednot addressed
Architects and engineers: construction cost overrunsno„aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten“§ 4 3, page 4
Expert witness and appraisal work coverednot addressed
IT: software, programming and systems integration errorsnot addressed
IT and consultants: contractually assumed liability beyond statute (project contracts)no„soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen“§ 4 2, page 4
Consultants: recommendations on investments, viability or business decisionsno„aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften“§ 4 3, page 4
Health professions: malpractice and informed-consent errors coverednot addressed
Health professions: locum work, emergency duty and first aid outside the practicenot addressed
Health professions: aesthetic treatments without medical indicationnot addressed
Meets a statutory or professional compulsory insurance requirementnot addressed

Exclusions

PointRuleWording (German)Clause
Exclusion for knowing breach of duty (not only intent)yes„wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung“§ 4 5, page 4
Exclusion of guarantee and performance claimsyes„Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate“§ 1 I 1, page 2
Exclusion of fines, penalties and punitive damagesyes„die sich aus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages) ergeben.“§ 4 11, page 4
Exclusion of investment, credit and financial adviceyes„aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften“§ 4 3, page 4
Exclusion of losses from cyber attacks and IT outagesnot addressed
Exclusion of claims by affiliates, shareholders and relativesyes„von Gesellschaftern/Mitinhabern, Sozien und Angehörigen des Versicherungsnehmers sowie von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben“§ 4 6, page 4
Exclusion of cash shortfalls, misappropriation and cash handlingyes„wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Barzahlungsakt oder durch Veruntreuung des Personals des Versicherungsnehmers entstehen“§ 4 4, page 4
Exclusion of environmental damagenot addressed
Exclusion for acting as director or board memberyes„aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, Vereinen, Verbänden und als Syndikus“§ 4 8, page 4
Exclusion where US or Canadian law appliesyes„wegen Verletzung und Nichtbeachtung des Rechts der Staaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz.“§ 4 1 d, page 4

Obligations

PointRuleWording (German)Clause
Deadline to notify a claim (immediately or fixed period)yes„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, anzuzeigen.“§ 5 I 1, page 4
Notification of circumstances secures later covernot addressed
Admission or settlement without insurer consent does not by itself void coveryes„Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Haftpflichtanspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.“§ 3 III 1, page 3
Waiver of reduction for grossly negligent breach of obligationsno„Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“§ 6, page 5
Annual turnover or fee reporting duty (premium adjustment)not addressed
Duty to notify changes in activity, turnover or staffyes„hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.“§ 11 b II 1, page 7

Deductible and contract

PointRuleWording (German)Clause
Deductible per claimEUR 250„wird der Versicherungsnehmer mit einem festen Selbstbehalt von 250,00 EUR beteiligt.“§ 3 III 4, page 3
Deductible also applies to defence costsnone„An der Summe, die vom Versicherungsnehmer aufgrund richterlichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Anerkenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haftpflichtsumme)“§ 3 III 4, page 3
Minimum term and renewalyes„Beträgt diese mindestens ein Jahr, bewirkt die Unterlassung rechtswirksamer Kündigung eine Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr.“§ 9 I 2, page 6
Insurer right to cancel after a claimyes„Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.“§ 9 II 2, page 6
Better-terms or minimum standard guarantee (for example model wording)not addressed
Innovation clause (future improvements apply automatically)not addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschaden (AVB H 501)
[Seite 1] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft Vertragsbestandteil H 501.3 Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschaden (AVB) Inhaltsverzeichnis A. Der Versicherungsschutz (§§ 1-4) IV. Verzug bei Abbuchung V. Beitragsregulierung § 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes, Vermö- VI. Beitragrückerstattung gensschaden, Versicherungsfall, Versicherungsneh- 1. Beendigung des Versicherungsverhältnisses mer 2. Geschäftsgebühr I. Versicherungsschutz für berufliche Tätigkeit und Vermögensschadenbegriff § 9 Vertragsdauer, Kündigung, Erlöschen 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes I. Vertragsdauer und ordentliche Kündigung 2. Definition Vermögensschaden 1. Vorläufige Deckung 3. Ansprüche wegen Sachschäden 2. Hauptvertrag 4. Ansprüche wegen Diskriminierung II. Kündigung im Schadenfall II. Definition des Versicherungsfalles 1. Kündigungsvoraussetzungen III. Juristische Person als Versicherungsnehmer 2. Kündigungsfrist 3. Erlöschen des Kündigungsrechts § 2 Vorwärts- und Rückwärtsversicherung III. Rechtszeitigkeit der Kündigung I. Vorwärtsversicherung IV. Erlöschen des Versicherungsschutzes II. Rückwärtsversicherung 1. Versicherungsumfang § 10 Verjährung, Gerichtsstand, anwendbares Recht 2. Bekannter Verstoß I. Verjährung 3. Versicherung nach Ablauf der Meldefrist des II. Zuständiges Gericht Vorversicherers 1. Klagen gegen den Versicherer III. Verstoßzeitpunkt bei Unterlassung 2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer 3. Unbekannter Wohnsitz oder Aufenthalt des Versiche- § 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes rungsnehmers I. Vorläufige Deckung III. Anwendbares Recht II. Hauptvertrag III. Umfang des Versicherungsschutzes § 11 Anzeigen und Willenserklärungen 1. Abwehrschutz, Freistellung, Anerkenntnis und Ver- § 11 a Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versiche- gleich rungsnehmers, Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverlet- 2. Höchstbetrag der Versicherungsleistung zungen 3. Jahreshöchstleistung I. Vorvertragliche Anzeigepflichten 4. Selbstbehalt des Versicherungsnehmers 1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ge- 5. Prozesskosten fahrerhebliche Umstände 6. Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvoll- 2. Gefahrerhebliche Umstände streckung 3. Zurechnung des Vertreterwissens 7. Leistungsbegrenzung bei gescheiterter Erledigung des II. Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen Haftpflichtanspruches 1. Rechte des Versicherers § 4 Ausschlüsse 2. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Ver- tragsänderung B Der Versicherungsfall (§§ 5 und 6) § 11 b Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers § 5 Obliegenheiten im Versicherungsfall, Zahlung des während der Vertragslaufzeit Versicherers I. Vorläufige Deckung I. Schadenanzeige II. Gefahrerhöhung II. Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Scha- 1. Selbstständige Anzeigepflicht des Versicherungsneh- denabwehr mers III. Zahlung des Versicherers 2. Anzeigepflicht nach Aufforderung des Versicherers 3. Leistungsfreiheit infolge unrichtiger Angaben und arglis- § 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten tigen Verschweigens III. Änderung von Anschrift und Name C. Das Versicherungsverhältnis (§§ 7-14) § 12 Sozien § 7 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des Versicherungsanspruches, Rückgriffsansprüche § 13 Mitarbeiter I. Versicherung für fremde Rechnung I. Mitarbeiter als Risikoerweiterung II. Abtretung/ Verpfändung des Versicherungsanspruches II. Folge der Nichtanzeige III. Rückgriffsansprüche III. Deckungsschutz für mitversicherte Personen § 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitrags- § 14 Kumulsperre rückerstattung I. Vorläufige Deckung II. Zahlung des Erstbeitrages des Hauptvertrages III. Zahlung der Folgebeiträge des Hauptvertrages AVB H 501.3-03.2020 1 [Seite 2] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft A. Der Versicherungsschutz (§§ 1-4) § 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes, Vermögensscha- den, Versicherungsfall, Versicherungsnehmer I. Versicherungsschutz für berufliche Tätigkeit und Vermö- III. Juristische Person als Versicherungsnehmer gensschadenbegriff Falls eine juristische Person für sich selbst Versicherung nimmt, 1. Gegenstand des Versicherungsschutzes so besteht der Versicherungsschutz hinsichtlich der ihren Orga- Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versiche- nen und Angestellten zur Last fallenden Verstöße, soweit sie rungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung diese gesetzlich zu vertreten hat, und zwar mit der Maßgabe, beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er dass in der Person des Verstoßenden gegebene subjektive Um- nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Ver- stände, durch welche der Versicherungsschutz beeinflusst wird stoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe- (vgl. z.B. § 4 Nr. 5, 6), als bei der Versicherungsnehmerin selbst stimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensscha- vorliegend gelten. den verantwortlich gemacht wird. § 2 Vorwärts- und Rückwärtsversicherung Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebüh- ren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungs- surrogate wie § 281 i.V.m. § 280 BGB oder vergleichbare aus- I. Vorwärtsversicherung ländische Vorschriften. Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn 2. Definition Vermögensschaden des Versicherungsschutzes an (§ 3) bis zum Ablauf des Vertra- ges vorkommenden Verstöße, die dem Versicherer nicht später Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personen- als 5 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemel- schäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der det werden (gilt auch für II., soweit eine Rückwärtsdeckung Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, vereinbart wurde). Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen, insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen.) sind, noch sich II. Rückwärtsversicherung aus solchen von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten Schäden herleiten. 1. Versicherungsumfang Als Vermögensschäden gelten auch Schäden aus dem Verlust, Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz gegen in der Veränderung oder der Nichtverfügbarkeit von Daten Dritter. der Vergangenheit vorgekommene Verstöße, welche dem Versi- cherungsnehmer, Versicherten oder mitversicherten Personen 3. Ansprüche wegen Sachschäden bis zum Abschluss der Rückwärtsversicherung nicht bekannt geworden sind. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit Es sind im Übrigen in die Versicherung einbezogen Ansprüche nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen. wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sachschäden a) an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht 2. Bekannter Verstoß kommenden Schriftstücken; b) an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der versi- Ein Verstoß gilt als bekannt, wenn ein Vorkommnis vom Versi- cherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden. cherungsnehmer, Versicherten oder mitversicherten Personen, als - wenn auch nur möglicherweise - objektiv fehlsam erkannt Ausgeschlossen von der Einbeziehung zu a) und b) sind Ansprü- oder ihnen, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet che wegen Sachschäden, die entstehen durch Abhandenkommen worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und noch angedroht noch befürchtet worden sind. in blanko indossierten Orderpapieren; das Abhandenkommen von Wechseln fällt nicht unter diese Ausschlussbestimmung. 3. Versicherung nach Ablauf der Meldefrist des Vorversi- cherers Ferner sind von der Einbeziehung zu b) ausgeschlossen Ansprü- che wegen Sachschäden, die entstehen aus Anlass der Ausübung Es besteht Rückwärtsversicherung gemäß Ziffer II.1 für Verstö- technischer Berufstätigkeit oder der Verwaltung von Grundstü- ße aus der Laufzeit des direkt vorangehenden Vertrages, die cken oder der Führung wirtschaftlicher Betriebe. nach Ablauf dessen Meldefrist und während der Laufzeit dieses anschließenden Vertrages gemeldet werden, soweit der Vorver- Der Versicherungsschutz wird subsidiär gewährt, d. h., soweit sicherer den Versicherungsschutz allein wegen des Ablaufs der kein anderweitiger Versicherungsschutz, z. B. über eine Bürobe- Meldefrist versagen kann. triebshaftpflicht, besteht. Der Versicherungsumfang des vorangehenden Vertrages zum 4. Ansprüche wegen Diskriminierung Zeitpunkt des Verstoßes begrenzt den Versicherungsschutz dieses anschließenden Vertrages. Geht der Versicherungsschutz Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen des vorangehenden Vertrages über den Versicherungsschutz Vermögensschäden, die aus Anlass der versicherten Tätigkeit dieses anschließenden Vertrages bei Vertragsbeginn hinaus, von Kunden (Auftraggebern, Mandanten oder Klienten) des besteht Versicherungsschutz nur im Umfang dieses anschließen- Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder der den Vertrages zu Vertragsbeginn. Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Entschädigungsleistungen werden auf die Jahreshöchstleistung (AGG), geltend gemacht werden. des ersten Versicherungsjahres angerechnet. Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsneh- mer in seiner Funktion als Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber Es besteht keine Rückwärtsversicherung für Vorverträge auf von Werklohnverträgen oder Unternehmer im Sinne der §§ 84 ff. Basis von Claims-made. Handelsgesetzbuch (HGB). Dies gilt auch dann, wenn es sich um die Anbahnung eines solchen Vertrages handelt. III. Verstoßzeitpunkt bei Unterlassung II. Definition des Versicherungsfalles Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem Versicherungsfall ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. AVB H 501.3-03.2020 2 [Seite 3] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft § 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes 4. Selbstbehalt des Versicherungsnehmers An der Summe, die vom Versicherungsnehmer aufgrund richter- I. Vorläufige Deckung lichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Aner- kenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haftpflichtsumme) Die vorläufige Deckung wird mit entsprechender Erklärung des wird der Versicherungsnehmer mit einem festen Selbstbehalt Versicherers ab dem vereinbarten Zeitpunkt gültig. von 250,00 EUR beteiligt. Die vorläufige Deckung richtet sich nach den Vertragsgrundla- Abweichend hiervon kann ein anderer Selbstbehalt vereinbart gen, die dem endgültigen Versicherungsvertrag zugrunde liegen werden. sollen. Der Versicherungsnehmer erhält die für die vorläufige Deckung und den endgültigen Versicherungsvertrag geltenden Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des verein- Versicherungsbedingungen und die Information für Versiche- barten Selbstbehaltes, treffen den Versicherer keine Kosten. rungsnehmer zusammen mit dem Versicherungsschein, auf Wusch auch zu einem früheren Zeitpunkt. 5. Prozesskosten II. Hauptvertrag 5.1 Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich einer anderen Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs Vereinbarung mit der Einlösung des Versicherungsscheins durch mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer rechtzeitige Zahlung des Beitrags gem. § 8 II Abs.1, der im betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebeninterventi- Antrag angegebenen Kosten und etwaiger öffentlicher Abgaben. on gehen zu Lasten des Versicherers. Sofern nicht im Einzelfall mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist, werden die Wird der erste Beitrag erst nach dem als Beginn der Versiche- Rechtsanwaltskosten entsprechend den Gebührensätzen des rung festgesetzten Zeitpunkt eingefordert, dann aber ohne Ver- RVG übernommen. Es gilt dabei aber folgendes: zug bezahlt, beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbar- ten Zeitpunkt. 5.2 Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Gebühren und III. Umfang des Versicherungsschutzes Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechen- den Wertklasse. Dies gilt sowohl bei der Abwehr unbegründeter 1. Abwehrschutz, Freistellung, Anerkenntnis und Vergleich Haftpflichtansprüche als auch bei der Freistellung des Versiche- rungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versiche- eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versiche- rungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. rungsnehmer ein. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der 5.3 Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Ur- durch einen Sozius, Mitinhaber, Gesellschafter oder Mitarbeiter teils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung vertreten lässt, werden die hierdurch anfallenden Gebühren nicht verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. erstattet. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen 5.4 Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Haftpflicht- ersetzt der Versicherer begrenzt auf seine Leistungspflicht anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme entspre- hätte. chenden Wertklasse nach den Maßgaben des Rechtsanwaltsver- gütungsgesetzes (RVG), sofern nicht im Einzelfall mit dem Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Versicherer etwas anderes vereinbart ist. Aufwendungen des Abwehr des Haftpflichtanspruches ihm zweckmäßig erscheinen- Versicherers für Kosten werden als Leistungen auf die Versiche- den Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzuge- rungssumme angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständi- ben. gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Übersetzungskosten, Auf- wendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei 2. Höchstbetrag der Versicherungsleistung oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenregulie- rungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Ver- entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung sicherer - abgesehen vom Kostenpunkt (s. Ziff. 5) - in jedem des Versicherers entstanden sind. einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und zwar mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versi- 6. Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvoll- cherungssumme in Frage kommt: streckung a) gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf welche sich der Versicherungsschutz erstreckt An der Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwen- oder dung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu b) bezüglich eines aus mehreren Verstößen stammenden einheit- leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang lichen Schadens wie an der Ersatzleistung, höchstens jedoch bis zur Höhe der oder Versicherungssumme. c) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beru- 7. Leistungsbegrenzung bei gescheiterter Erledigung des hendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die Haftpflichtanspruches betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haft- pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver- 3. Jahreshöchstleistung gleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert, oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi- Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügung- eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten stellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen Versicherungssumme begrenzt. und Kosten nicht aufzukommen. AVB H 501.3-03.2020 3 [Seite 4] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft § 4 Ausschlüsse stellt ist oder zu dem er im Verhältnis eines Vorstehers oder eines Mitgliedes eines Vorstands-, Verwaltungs- oder Aufsichts- Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtan- kollegiums steht. Dies gilt nicht, soweit die Einbußen durch sprüche: Verstöße bei der Rechtsverfolgung verursacht wurden; 1. mit Auslandsbezug 11. die sich aus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen a) aus Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages) ausländische Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jegli- ergeben. cher Art oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbun- dene Unternehmen im Ausland ausgeübt werden, B. Der Versicherungsfall (§§ 5 und 6) b) aus Tätigkeiten in Staaten außerhalb der Europäischen Union § 5 Obliegenheiten im Versicherungsfall, Zahlung des Versi- (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der cherers Schweiz, c) welche vor Gerichten außerhalb der EU, des EWR und der I. Schadenanzeige Schweiz geltend gemacht werden - dies gilt auch im Falle eines 1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich, inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO) -, spätestens innerhalb einer Woche, anzuzeigen. d) wegen Verletzung und Nichtbeachtung des Rechts der Staaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz. 2. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein Strafbefehl oder ein Mahnbescheid erlassen, hat der Versicherungsnehmer Abweichend hiervon können besondere Vereinbarungen getrof- dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn fen werden; er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden 2. soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusage über auf Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen; abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben und die erfor- 3. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus derlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfeh- lung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen 3. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem Geschäften; Versicherungsnehmer geltend, ist dieser zur Anzeige innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet. 4. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh- rung, durch Verstöße beim Barzahlungsakt oder durch Verun- 4. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gericht- treuung des Personals des Versicherungsnehmers entstehen; lich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er außerdem unverzüg- 5. wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, lich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arres- Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Be- tes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungs- rechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung; es verfahrens. besteht jedoch Abwehrschutz bei Vorwürfen wegen wissentli- cher, aber strittiger Pflichtverletzung. Wird die wissentliche 5. Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen ge- Pflichtverletzung rechtskräftig festgestellt, muss der Versiche- wahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt anstelle der rungsnehmer dem Versicherer die vorgeleisteten Prozesskosten Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat. erstatten; II. Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schaden- 6. von Gesellschaftern/Mitinhabern, Sozien und Angehörigen abwehr des Versicherungsnehmers sowie von Personen, welche mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn - was die Ansprü- 1. Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumutbar, che von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers, betrifft -, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevoll- seinen Vormund oder eines Betreuten gegen seinen Betreuer mächtigten, für die Abwendung und Minderung des Schadens zu handelt. sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles dient. Als Angehörige gelten: 2. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie a) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm b) Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten, oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben, Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwie- mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beur- gereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und teilung des Schadenfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden. Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder. 3. Den aus Anlass eines Schadenfalles erforderlichen Schrift- 7. von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile, und wechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen. von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versiche- Sonstiger anfallender Aufwand sowie auch die Kosten eines vom rungsnehmer, Versicherten, Sozius, Mitinhaber, Gesellschafter Versicherungsnehmer außergerichtlich beauftragten Bevoll- oder einem Angehörigen des Versicherungsnehmers oder Versi- mächtigten werden nicht erstattet. cherten gehört; 4. Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an 8. aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vor- den Versicherer ist nicht erforderlich; die Kosten einer solchen stands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, werden vom Versicherer nicht ersetzt. Vereinen, Verbänden und als Syndikus; III. Zahlung des Versicherers 9. aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit (Scheck-, Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen- Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers Verkehr, Akkreditiv-Geschäfte u.s.w.); mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt (§ 3 III), hat dieser den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom 10. wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten Anspruch des Dritten freizustellen. bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der Versi- Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Ver- cherungsnehmer oder Versicherte als Beamter oder sonst ange- pflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in AVB H 501.3-03.2020 4 [Seite 5] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut ange- erforderlich mitzuwirken. Die Folgen einer Verletzung dieser wiesen ist. Obliegenheit ergeben sich aus § 86 Abs. 2 VVG. § 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten § 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitragsrücker- stattung Wird eine Obliegenheit verletzt, die dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer I. Vorläufige Deckung gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einen Beitrag für die vorläufige Deckung zu zahlen, sofern der Hauptvertrag mit dem Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist Versicherer der vorläufigen Deckung nicht zustande kommt. der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere Dieser entspricht der Laufzeit der vorläufigen Deckung in Höhe des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden des Teils des Beitrags, der bei Zustandekommen des Hauptver- Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass trages für diesen zu zahlen wäre. er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz aus der vorläufigen Deckung entfällt Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag für Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Oblie- den endgültigen Versicherungsvertrag nicht rechtzeitig gezahlt genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi- hat. cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig Zugang der Deckungszusage und der Zahlungsaufforderung verletzt hat. erfolgt. II. Zahlung des Erstbeitrages des Hauptvertrages C. Das Versicherungsverhältnis (§§ 7-14) Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf § 7 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des von zwei Wochen nach Abschluss des Versicherungsvertrages Versicherungsanspruches, Rückgriffsansprüche zu zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten Beginn der Versi- cherung. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart, I. Versicherung für fremde Rechnung gilt die erste Rate als Erstbeitrag. Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche, die gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt, gerichtet sind, erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Der Versiche- Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht rungsnehmer bleibt neben der mitversicherten Person für die zu vertreten hat. Tritt der Versicherer wegen Zahlungsverzuges Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Versicherte können ihre Versicherungsansprüche selbstständig Ist der Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles geltend machen. noch nicht bezahlt, ist der Versicherer dem Versicherungsneh- mer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst sowie seiner Ange- gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die hörigen gegen den Versicherten sind, soweit nichts anderes Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. vereinbart ist, von der Versicherung ausgeschlossen. III. Zahlung der Folgebeiträge des Hauptvertrages II. Abtretung / Verpfändung des Versicherungsanspruches Die nach Beginn des Versicherungsschutzes (§ 3 II) zahlbaren Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststel- regelmäßigen Folgebeiträge sind an den im Versicherungsschein lung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch festgesetzten Zahlungsterminen und sonstige Beiträge bei Be- verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten kanntgabe an den Versicherungsnehmer zuzüglich etwaiger ist zulässig. öffentlicher Abgaben zu entrichten. III. Rückgriffsansprüche Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versi- cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte, eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen. ebenso dessen Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe Dabei sind die rückständigen Beträge der Beiträge, Zinsen und hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Kosten im Einzelnen zu beziffern und die Rechtsfolgen anzuge- Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versiche- ben, die mit dem Fristablauf verbunden sind. rer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers Tritt der Verstoß nach Ablauf dieser Frist ein und ist der Versi- geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die Ausstellung cherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung des einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlan- Beitrages oder der Kosten im Verzug, ist der Versicherer nicht gen. zur Leistung verpflichtet. Rückgriff gegen Angestellte des Versicherungsnehmers wird nur genommen, wenn der Angestellte seine Pflichten vorsätzlich Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhal- oder wissentlich verletzt hat. tung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Hat der Versicherungsnehmer auf einen Anspruch gemäß Abs. 1 oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt IV. Verzug bei Abbuchung der Versicherer nur insoweit verpflichtet, als der Versicherungs- nehmer beweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos Ist vereinbart, dass der Versicherer die jeweils fälligen Beiträge geblieben wäre. von einem Konto einzieht und kann ein Beitrag aus Gründen, die Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch gemäß Abs.1 der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter eingezogen werden oder widerspricht der Versicherungsnehmer Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren einer berechtigten Einziehung von seinem Konto, gerät er in und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit Verzug und es können ihm auch die daraus entstehenden Kosten AVB H 501.3-03.2020 5 [Seite 6] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft in Rechnung gestellt werden. Der Versicherer ist zu weiteren II. Kündigung im Schadenfall Abbuchungsversuchen berechtigt, aber nicht verpflichtet. 1. Kündigungsvoraussetzungen Ist die Einziehung eines Beitrags aus Gründen, die der Versiche- rungsnehmer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, kommt er erst Das Versicherungsverhältnis kann nach Eintritt eines Versiche- in Verzug, wenn er nach Zahlungsaufforderung in Textform rungsfalles gekündigt werden, wenn eine Zahlung aufgrund nicht fristgerecht zahlt. eines Versicherungsfalles geleistet wurde, der Haftpflichtan- spruch rechtshängig ist oder der Versicherungsnehmer mit einem Kann aufgrund eines Widerspruchs oder aus anderen Gründen von ihm geltend gemachten Versicherungsanspruch rechtskräftig ein Beitrag nicht eingezogen werden, kann der Versicherer von abgewiesen ist. weiteren Einzugsversuchen absehen und den Versicherungs- nehmer in Textform zur Zahlung durch Überweisung auffordern. 2. Kündigungsfrist V. Beitragsregulierung Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger Aufgrund einer Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode gem. § 11 b II Ziff. 1 und 2 wird der Beitrag entsprechend dem kündigen. Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt. 3. Erlöschen des Kündigungsrechts VI. Beitragsrückerstattung Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es nicht spätestens 1. Beendigung des Versicherungsverhältnisses einen Monat nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit, oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird. wird es nach Beginn der Versicherung rückwirkend aufgehoben oder ist es von Anfang an nichtig, steht dem Versicherer für III. Rechtzeitigkeit der Kündigung diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz be- Die Kündigung ist nur dann rechtzeitig erklärt, wenn sie dem standen hat. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Beitrag Vertragspartner innerhalb der jeweils vorgeschriebenen Frist auf mehrere Jahre vorausbezahlt war oder das Versicherungs- zugegangen ist. verhältnis infolge Kündigung im Schadenfall (§ 9 II) endet. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt oder durch IV. Erlöschen des Versicherungsschutzes Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung (§ 11 a II) beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirk- Bei Wegfall des versicherten Interesses erlischt der Versiche- samwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. rungsschutz. Kommt der Hauptberuf in Wegfall, gilt für die Beitragsbemessung von dem Zeitpunkt des Wegfalls an ein 2. Geschäftsgebühr bisheriger Nebenberuf als Hauptberuf. Tritt der Versicherer wegen Zahlungsverzuges des Erstbeitrages § 10 Verjährung, Gerichtsstand, anwendbares Recht (§ 8 II) zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. I. Verjährung § 9 Vertragsdauer, Kündigung, Erlöschen Die Verjährung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbu- I. Vertragsdauer und ordentliche Kündigung ches. 1. Vorläufige Deckung II. Zuständiges Gericht 1.1 Die vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, 1. Klagen gegen den Versicherer zu dem nach einem vom Versicherungsnehmer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige 1.1 Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können gegen den Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Versicherer bei dem für seinen Geschäftssitz oder für den Ge- schäftssitz seiner vertragsführenden Niederlassung örtlich zu- 1.2 Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, ständigen Gericht geltend gemacht werden. weil der Versicherungsnehmer seinen Antrag nach § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes widerruft oder einen Wider- 1.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist für spruch nach § 5 Abs.1 u. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Klagen des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsver- erklärt, endet die vorläufige Deckung mit dem Zugang des trag oder aus der Versicherungsvermittlung auch das Gericht Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer. örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines 1.3 Ist die vorläufige Deckung ausnahmsweise befristet, endet solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. sie automatisch mit Fristablauf. Ziff. 1.1 bleibt unberührt. 2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer 1.4 Ist die vorläufige Deckung unbefristet, kann jede Vertrags- partei ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen. Die 2.1. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, kann Kündigung des Versicherers wird erst nach Ablauf von zwei der Versicherer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an Wochen wirksam. Ziff. 1.1 bleibt unberührt. dem für den Sitz oder die Niederlassung des Versicherungsneh- mers örtlich zuständigen Gericht geltend machen. 2. Hauptvertrag 2.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist das Der Vertrag ist zunächst für die in dem Versicherungsschein Gericht nach Ziff. 1.2 ausschließlich zuständig. festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein 3. Unbekannter Wohnsitz oder Aufenthalt des Versiche- Jahr, bewirkt die Unterlassung rechtswirksamer Kündigung eine rungsnehmers Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr. Die Kündigung ist rechtswirksam, wenn sie spätestens drei Monate vor dem Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versiche- jeweiligen Ablauf des Vertrages in Textform erklärt wird. rungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt AVB H 501.3-03.2020 6 [Seite 7] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft oder befindet sich dieser außerhalb der EU, des EWR oder der § 11 b Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers während Schweiz, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Kla- der Vertragslaufzeit gen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder I. Vorläufige Deckung seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, gilt dies Schließt der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag oder den entsprechend, wenn sein Geschäftssitz unbekannt ist oder sich weiteren Vertrag über vorläufige Deckung mit einem anderen außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz befindet. Versicherer ab, hat er dem bisherigen Versicherer den Vertrags- schluss unverzüglich mitzuteilen. III. Anwendbares Recht II. Gefahrerhöhung Die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag be- stimmen sich ausschließlich nach deutschem Recht. 1. Selbstständige Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers § 11 Anzeigen und Willenserklärungen Treten nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungs- nehmers Umstände ein, die für die Übernahme des Versiche- Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen rungsschutzes Bedeutung haben (§ 11 a I Ziff. 2), hat er die sind in Textform abzugeben und sollen an die Hauptverwaltung Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in Versicherer unverzüglich anzuzeigen. dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. 2. Anzeigepflicht nach Aufforderung des Versicherers § 11 a Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer nehmers, Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der Beitragsrechnung beigefügten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung I. Vorvertragliche Anzeigepflichten darüber zu machen, ob und welche Änderungen in dem versi- cherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemes- 1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahr- sung gemachten Angaben eingetreten sind, zum Beispiel zu- erhebliche Umstände schlagspflichtige Personen, der bei einem anderen Versicherer bestehende Versicherungsschutz für eine höhere Versicherungs- Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragser- summe oder der erstmalige Abschluss eines solchen Versiche- klärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände rungsvertrages, Änderungen einer Nebentätigkeit. Diese Anzeige anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat ist innerhalb eines Monates nach Erhalt der Aufforderung zu und die für die Entscheidung des Versicherers erheblich sind, machen. Auf Verlangen des Versicherers sind die Angaben den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen (z.B. § 11 durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen. b II Ziff. 2). Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor 3. Leistungsfreiheit infolge unrichtiger Angaben und arglis- Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 tigen Verschweigens stellt. Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen gem. Ziff. 1. und 2. Gefahrerhebliche Umstände 2. oder das arglistige Verschweigen sonstiger Gefahrumstände können den Versicherer unter den Voraussetzungen des § 26 Gefahrerheblich sind Umstände, die geeignet sind, auf den VVG berechtigen, den Versicherungsschutz zu versagen. Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. III. Änderung von Anschrift und Name 3. Zurechnung des Vertreterwissens Zur Vermeidung von Nachteilen ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift unverzüglich mitzutei- Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh- len. Ansonsten gelten an die letzte, dem Versicherer bekannte mers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Um- Anschrift gesandte Mitteilungen als rechtsverbindlich. Entspre- stand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, chendes gilt für eine Namensänderung. als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. § 12 Sozien II. Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen 1. Als Sozien, Mitinhaber, Gesellschafter gelten Personen, die ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne 1. Rechte des Versicherers Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen anderen Vertrag verbunden sind. Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich aus den §§ 19-22 VVG. Unter den dort genannten Voraussetzungen 2. Der Versicherungsfall (§ 1 II) auch nur eines Sozius, Mitinha- kann der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten, bers oder Gesellschafters gilt als Versicherungsfall aller Sozien, leistungsfrei sein, den Vertrag kündigen, wegen arglistiger Mitinhaber und Gesellschafter. Der Versicherer tritt für diese Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag zu zusammen mit einer einheitlichen Durchschnittsleistung ein. ändern. Dieser Durchschnittsversicherungsschutz besteht (nach Maßgabe des § 7 I) auch zugunsten eines Sozius, Mitinhabers und Gesell- 2. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Ver- schafters, der Nichtversicherungsnehmer ist. Ein Ausschluss- tragsänderung grund nach § 4 oder ein Rechtsverlust nach § 3 III. Ziff. 7 sowie nach § 6, der in der Person eines Sozius, Mitinhabers und Ge- Erhöht sich durch die Vertragsänderung gem. Ziff. 1 der Beitrag sellschafters vorliegt, geht zu Lasten aller Sozien, Mitinhaber um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsi- und Gesellschafter. Soweit sich der Rechtsverlust nach § 6 an cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versi- eine Unterlassung knüpft, wirkt das Tun eines Sozius, Mitinha- cherungsnehmer den Vertrag nach Maßgabe von § 19 VI VVG bers und Gesellschafters zugunsten aller Sozien, Mitinhaber und kündigen. Gesellschafter. AVB H 501.3-03.2020 7 [Seite 8] ALTE LEIPZIGER Versicherung Aktiengesellschaft 3. Für die zu 2 erwähnte Durchschnittsleistung gilt folgendes: a) Die Leistung auf die Haftpflichtsumme ist in der Weise zu berechnen, dass zunächst bei jedem einzelnen Sozius, Mitinha- ber und Gesellschafter festgestellt wird, wie viel er vom Versi- cherer zu erhalten hätte, wenn er, ohne Sozius, Mitinhaber und Gesellschafter zu sein, allein einzutreten hätte (fiktive Leistung). Sodann wird die Summe dieser fiktiven Leistung durch die Zahl aller, auch der Nichtversicherungsnehmer, geteilt. b) Bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in § 3 II 6 in sinngemäßer Verbindung mit den vorstehenden Bestimmungen anzuwenden. § 13 Mitarbeiter I. Mitarbeiter als Risikoerweiterung Die Beschäftigung eines zuschlagspflichtigen Mitarbeiters, der nicht Sozius, Mitinhaber, Gesellschafter im Sinne des § 12 Ziff.1 ist, gilt als Erweiterung des versicherten Risikos nach § 11 b II Ziff.2. II. Folge der Nichtanzeige Wird trotz Aufforderung die Beschäftigung eines Mitarbeiters nicht angezeigt, so verringert sich dem Versicherungsnehmer gegenüber die Leistung (§ 12) des Versicherers, wie wenn der Mitarbeiter Sozius, Mitinhaber, Gesellschafter im Sinne des § 12 Ziff. 1 wäre. III. Deckungsschutz für mitversicherte Personen In Ansehung solcher Verstöße, die vor Ablauf der Frist des § 11 b II Ziff. 2 oder nach Bezahlung des Mitarbeiterzuschlags erfolgt sind, deckt die Versicherung im Rahmen des Versicherungsver- trages auch Haftpflichtansprüche, die unmittelbar gegen die Mitarbeiter erhoben werden (§ 7 I). § 14 Kumulsperre Unterhält der Versicherungsnehmer auf Grund zusätzlicher Qualifikationen weitere Versicherungsverträge und kann er für einen und denselben Verstoß Versicherungsschutz auch aus einem weiteren Versicherungsvertrag in Anspruch nehmen, begrenzt die Versicherungssumme des Vertrages mit der höchs- ten Versicherungssumme, bei gleich hohen Versicherungssum- men diese Versicherungssumme die obliegende Leistung bezüg- lich dieses Verstoßes; eine Kumulierung der Versicherungs- summen findet also nicht statt. § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG gilt entsprechend. AVB H 501.3-03.2020 8