Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)
Show full text: Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschaden (AVB H 501)
[Seite 1]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Vertragsbestandteil H 501.3
Allgemeine Versicherungsbedingungen zur
Haftpflichtversicherung für Vermögensschaden (AVB)
Inhaltsverzeichnis
A. Der Versicherungsschutz (§§ 1-4) IV. Verzug bei Abbuchung
V. Beitragsregulierung
§ 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes, Vermö- VI. Beitragrückerstattung
gensschaden, Versicherungsfall, Versicherungsneh- 1. Beendigung des Versicherungsverhältnisses
mer 2. Geschäftsgebühr
I. Versicherungsschutz für berufliche Tätigkeit und
Vermögensschadenbegriff § 9 Vertragsdauer, Kündigung, Erlöschen
1. Gegenstand des Versicherungsschutzes I. Vertragsdauer und ordentliche Kündigung
2. Definition Vermögensschaden 1. Vorläufige Deckung
3. Ansprüche wegen Sachschäden 2. Hauptvertrag
4. Ansprüche wegen Diskriminierung II. Kündigung im Schadenfall
II. Definition des Versicherungsfalles 1. Kündigungsvoraussetzungen
III. Juristische Person als Versicherungsnehmer 2. Kündigungsfrist
3. Erlöschen des Kündigungsrechts
§ 2 Vorwärts- und Rückwärtsversicherung III. Rechtszeitigkeit der Kündigung
I. Vorwärtsversicherung IV. Erlöschen des Versicherungsschutzes
II. Rückwärtsversicherung
1. Versicherungsumfang § 10 Verjährung, Gerichtsstand, anwendbares Recht
2. Bekannter Verstoß I. Verjährung
3. Versicherung nach Ablauf der Meldefrist des II. Zuständiges Gericht
Vorversicherers 1. Klagen gegen den Versicherer
III. Verstoßzeitpunkt bei Unterlassung 2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer
3. Unbekannter Wohnsitz oder Aufenthalt des Versiche-
§ 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes rungsnehmers
I. Vorläufige Deckung III. Anwendbares Recht
II. Hauptvertrag
III. Umfang des Versicherungsschutzes § 11 Anzeigen und Willenserklärungen
1. Abwehrschutz, Freistellung, Anerkenntnis und Ver-
§ 11 a Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versiche-
gleich
rungsnehmers, Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverlet-
2. Höchstbetrag der Versicherungsleistung
zungen
3. Jahreshöchstleistung
I. Vorvertragliche Anzeigepflichten
4. Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ge-
5. Prozesskosten
fahrerhebliche Umstände
6. Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvoll-
2. Gefahrerhebliche Umstände
streckung
3. Zurechnung des Vertreterwissens
7. Leistungsbegrenzung bei gescheiterter Erledigung des
II. Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen
Haftpflichtanspruches
1. Rechte des Versicherers
§ 4 Ausschlüsse 2. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Ver-
tragsänderung
B Der Versicherungsfall (§§ 5 und 6)
§ 11 b Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
§ 5 Obliegenheiten im Versicherungsfall, Zahlung des während der Vertragslaufzeit
Versicherers I. Vorläufige Deckung
I. Schadenanzeige II. Gefahrerhöhung
II. Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Scha- 1. Selbstständige Anzeigepflicht des Versicherungsneh-
denabwehr mers
III. Zahlung des Versicherers 2. Anzeigepflicht nach Aufforderung des Versicherers
3. Leistungsfreiheit infolge unrichtiger Angaben und arglis-
§ 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten tigen Verschweigens
III. Änderung von Anschrift und Name
C. Das Versicherungsverhältnis (§§ 7-14)
§ 12 Sozien
§ 7 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung
des Versicherungsanspruches, Rückgriffsansprüche § 13 Mitarbeiter
I. Versicherung für fremde Rechnung I. Mitarbeiter als Risikoerweiterung
II. Abtretung/ Verpfändung des Versicherungsanspruches II. Folge der Nichtanzeige
III. Rückgriffsansprüche III. Deckungsschutz für mitversicherte Personen
§ 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitrags- § 14 Kumulsperre
rückerstattung
I. Vorläufige Deckung
II. Zahlung des Erstbeitrages des Hauptvertrages
III. Zahlung der Folgebeiträge des Hauptvertrages
AVB H 501.3-03.2020 1
[Seite 2]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
A. Der Versicherungsschutz (§§ 1-4)
§ 1 Gegenstand des Versicherungsschutzes, Vermögensscha-
den, Versicherungsfall, Versicherungsnehmer
I. Versicherungsschutz für berufliche Tätigkeit und Vermö- III. Juristische Person als Versicherungsnehmer
gensschadenbegriff
Falls eine juristische Person für sich selbst Versicherung nimmt,
1. Gegenstand des Versicherungsschutzes
so besteht der Versicherungsschutz hinsichtlich der ihren Orga-
Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versiche- nen und Angestellten zur Last fallenden Verstöße, soweit sie
rungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung diese gesetzlich zu vertreten hat, und zwar mit der Maßgabe,
beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er dass in der Person des Verstoßenden gegebene subjektive Um-
nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Ver- stände, durch welche der Versicherungsschutz beeinflusst wird
stoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe- (vgl. z.B. § 4 Nr. 5, 6), als bei der Versicherungsnehmerin selbst
stimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensscha- vorliegend gelten.
den verantwortlich gemacht wird.
§ 2 Vorwärts- und Rückwärtsversicherung
Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebüh-
ren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungs-
surrogate wie § 281 i.V.m. § 280 BGB oder vergleichbare aus- I. Vorwärtsversicherung
ländische Vorschriften.
Die Vorwärtsversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn
2. Definition Vermögensschaden des Versicherungsschutzes an (§ 3) bis zum Ablauf des Vertra-
ges vorkommenden Verstöße, die dem Versicherer nicht später
Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personen- als 5 Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemel-
schäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Schädigung der det werden (gilt auch für II., soweit eine Rückwärtsdeckung
Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, vereinbart wurde).
Verderben, Vernichtung oder Abhandenkommen von Sachen,
insbesondere auch Geld und geldwerte Zeichen.) sind, noch sich II. Rückwärtsversicherung
aus solchen von dem Versicherungsnehmer oder einer Person,
für die er einzutreten hat, verursachten Schäden herleiten. 1. Versicherungsumfang
Als Vermögensschäden gelten auch Schäden aus dem Verlust, Die Rückwärtsversicherung bietet Versicherungsschutz gegen in
der Veränderung oder der Nichtverfügbarkeit von Daten Dritter. der Vergangenheit vorgekommene Verstöße, welche dem Versi-
cherungsnehmer, Versicherten oder mitversicherten Personen
3. Ansprüche wegen Sachschäden bis zum Abschluss der Rückwärtsversicherung nicht bekannt
geworden sind. Bei Antragstellung ist die zu versichernde Zeit
Es sind im Übrigen in die Versicherung einbezogen Ansprüche nach Anfangs- und Endpunkt zu bezeichnen.
wegen unmittelbarer oder mittelbarer Sachschäden
a) an Akten und anderen für die Sachbehandlung in Betracht 2. Bekannter Verstoß
kommenden Schriftstücken;
b) an sonstigen beweglichen Sachen, die das Objekt der versi- Ein Verstoß gilt als bekannt, wenn ein Vorkommnis vom Versi-
cherten Betätigung des Versicherungsnehmers bilden. cherungsnehmer, Versicherten oder mitversicherten Personen,
als - wenn auch nur möglicherweise - objektiv fehlsam erkannt
Ausgeschlossen von der Einbeziehung zu a) und b) sind Ansprü- oder ihnen, wenn auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet
che wegen Sachschäden, die entstehen durch Abhandenkommen worden ist, auch wenn Schadenersatzansprüche weder erhoben
von Geld, geldwerten Zeichen, Wertsachen, Inhaberpapieren und noch angedroht noch befürchtet worden sind.
in blanko indossierten Orderpapieren; das Abhandenkommen
von Wechseln fällt nicht unter diese Ausschlussbestimmung. 3. Versicherung nach Ablauf der Meldefrist des Vorversi-
cherers
Ferner sind von der Einbeziehung zu b) ausgeschlossen Ansprü-
che wegen Sachschäden, die entstehen aus Anlass der Ausübung Es besteht Rückwärtsversicherung gemäß Ziffer II.1 für Verstö-
technischer Berufstätigkeit oder der Verwaltung von Grundstü- ße aus der Laufzeit des direkt vorangehenden Vertrages, die
cken oder der Führung wirtschaftlicher Betriebe. nach Ablauf dessen Meldefrist und während der Laufzeit dieses
anschließenden Vertrages gemeldet werden, soweit der Vorver-
Der Versicherungsschutz wird subsidiär gewährt, d. h., soweit sicherer den Versicherungsschutz allein wegen des Ablaufs der
kein anderweitiger Versicherungsschutz, z. B. über eine Bürobe- Meldefrist versagen kann.
triebshaftpflicht, besteht.
Der Versicherungsumfang des vorangehenden Vertrages zum
4. Ansprüche wegen Diskriminierung Zeitpunkt des Verstoßes begrenzt den Versicherungsschutz
dieses anschließenden Vertrages. Geht der Versicherungsschutz
Mitversichert sind unmittelbare Haftpflichtansprüche wegen des vorangehenden Vertrages über den Versicherungsschutz
Vermögensschäden, die aus Anlass der versicherten Tätigkeit dieses anschließenden Vertrages bei Vertragsbeginn hinaus,
von Kunden (Auftraggebern, Mandanten oder Klienten) des besteht Versicherungsschutz nur im Umfang dieses anschließen-
Versicherungsnehmers wegen einer Diskriminierung oder der den Vertrages zu Vertragsbeginn.
Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Diskriminierung,
insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz Entschädigungsleistungen werden auf die Jahreshöchstleistung
(AGG), geltend gemacht werden. des ersten Versicherungsjahres angerechnet.
Nicht versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsneh-
mer in seiner Funktion als Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber Es besteht keine Rückwärtsversicherung für Vorverträge auf
von Werklohnverträgen oder Unternehmer im Sinne der §§ 84 ff. Basis von Claims-made.
Handelsgesetzbuch (HGB). Dies gilt auch dann, wenn es sich
um die Anbahnung eines solchen Vertrages handelt. III. Verstoßzeitpunkt bei Unterlassung
II. Definition des Versicherungsfalles Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt
im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem
Versicherungsfall ist der Verstoß, der Haftpflichtansprüche die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden
gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben könnte. müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden.
AVB H 501.3-03.2020 2
[Seite 3]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
§ 3 Beginn und Umfang des Versicherungsschutzes 4. Selbstbehalt des Versicherungsnehmers
An der Summe, die vom Versicherungsnehmer aufgrund richter-
I. Vorläufige Deckung
lichen Urteils oder eines vom Versicherer genehmigten Aner-
kenntnisses oder Vergleichs zu bezahlen ist (Haftpflichtsumme)
Die vorläufige Deckung wird mit entsprechender Erklärung des
wird der Versicherungsnehmer mit einem festen Selbstbehalt
Versicherers ab dem vereinbarten Zeitpunkt gültig.
von 250,00 EUR beteiligt.
Die vorläufige Deckung richtet sich nach den Vertragsgrundla-
Abweichend hiervon kann ein anderer Selbstbehalt vereinbart
gen, die dem endgültigen Versicherungsvertrag zugrunde liegen
werden.
sollen. Der Versicherungsnehmer erhält die für die vorläufige
Deckung und den endgültigen Versicherungsvertrag geltenden
Übersteigt der Haftpflichtanspruch nicht den Betrag des verein-
Versicherungsbedingungen und die Information für Versiche-
barten Selbstbehaltes, treffen den Versicherer keine Kosten.
rungsnehmer zusammen mit dem Versicherungsschein, auf
Wusch auch zu einem früheren Zeitpunkt.
5. Prozesskosten
II. Hauptvertrag 5.1 Die Kosten eines gegen den Versicherungsnehmer anhängig
gewordenen, einen gedeckten Haftpflichtanspruch betreffenden
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich einer anderen Haftpflichtprozesses sowie einer wegen eines solchen Anspruchs
Vereinbarung mit der Einlösung des Versicherungsscheins durch mit Zustimmung des Versicherers vom Versicherungsnehmer
rechtzeitige Zahlung des Beitrags gem. § 8 II Abs.1, der im betriebenen negativen Feststellungsklage oder Nebeninterventi-
Antrag angegebenen Kosten und etwaiger öffentlicher Abgaben. on gehen zu Lasten des Versicherers. Sofern nicht im Einzelfall
mit dem Versicherer etwas anderes vereinbart ist, werden die
Wird der erste Beitrag erst nach dem als Beginn der Versiche- Rechtsanwaltskosten entsprechend den Gebührensätzen des
rung festgesetzten Zeitpunkt eingefordert, dann aber ohne Ver- RVG übernommen. Es gilt dabei aber folgendes:
zug bezahlt, beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbar-
ten Zeitpunkt. 5.2 Übersteigt der geltend gemachte Haftpflichtanspruch die
Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Gebühren und
III. Umfang des Versicherungsschutzes Pauschsätze nur nach der der Versicherungssumme entsprechen-
den Wertklasse. Dies gilt sowohl bei der Abwehr unbegründeter
1. Abwehrschutz, Freistellung, Anerkenntnis und Vergleich Haftpflichtansprüche als auch bei der Freistellung des Versiche-
rungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Der Versicherungsschutz umfasst die Abwehr unberechtigter Bei den nicht durch Pauschsätze abzugeltenden Auslagen tritt
Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versiche- eine verhältnismäßige Verteilung auf Versicherer und Versiche-
rungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. rungsnehmer ein.
Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn der 5.3 Sofern ein Versicherungsnehmer sich selbst vertritt oder
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Ur- durch einen Sozius, Mitinhaber, Gesellschafter oder Mitarbeiter
teils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung vertreten lässt, werden die hierdurch anfallenden Gebühren nicht
verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. erstattet.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer
ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen 5.4 Bei der Inanspruchnahme vor ausländischen Gerichten
worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Haftpflicht- ersetzt der Versicherer begrenzt auf seine Leistungspflicht
anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden Kosten höchstens nach der der Versicherungssumme entspre-
hätte. chenden Wertklasse nach den Maßgaben des Rechtsanwaltsver-
gütungsgesetzes (RVG), sofern nicht im Einzelfall mit dem
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Versicherer etwas anderes vereinbart ist. Aufwendungen des
Abwehr des Haftpflichtanspruches ihm zweckmäßig erscheinen- Versicherers für Kosten werden als Leistungen auf die Versiche-
den Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzuge- rungssumme angerechnet. Kosten sind Anwalts-, Sachverständi-
ben. gen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Übersetzungskosten, Auf-
wendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei
2. Höchstbetrag der Versicherungsleistung oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenregulie-
rungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst
Die Versicherungssumme stellt den Höchstbetrag der dem Ver- entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung
sicherer - abgesehen vom Kostenpunkt (s. Ziff. 5) - in jedem des Versicherers entstanden sind.
einzelnen Versicherungsfall obliegenden Leistung dar, und zwar
mit der Maßgabe, dass nur eine einmalige Leistung der Versi- 6. Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvoll-
cherungssumme in Frage kommt: streckung
a) gegenüber mehreren entschädigungspflichtigen Personen, auf
welche sich der Versicherungsschutz erstreckt An der Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, die zur Abwen-
oder dung der zwangsweisen Beitreibung der Haftpflichtsumme zu
b) bezüglich eines aus mehreren Verstößen stammenden einheit- leisten ist, beteiligt sich der Versicherer in demselben Umfang
lichen Schadens wie an der Ersatzleistung, höchstens jedoch bis zur Höhe der
oder Versicherungssumme.
c) bezüglich sämtlicher Folgen eines Verstoßes. Dabei gilt
mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beru- 7. Leistungsbegrenzung bei gescheiterter Erledigung des
hendes Tun oder Unterlassen als einheitlicher Verstoß, wenn die Haftpflichtanspruches
betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haft-
pflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver-
3. Jahreshöchstleistung gleich an dem Widerstand des Versicherungsnehmers scheitert,
oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind die Entschädi- Befriedigung des Geschädigten zur Verfügung stellt, hat der
gungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle Versicherer für den von der Weigerung bzw. der Zurverfügung-
eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten stellung an entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen
Versicherungssumme begrenzt. und Kosten nicht aufzukommen.
AVB H 501.3-03.2020 3
[Seite 4]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
§ 4 Ausschlüsse stellt ist oder zu dem er im Verhältnis eines Vorstehers oder
eines Mitgliedes eines Vorstands-, Verwaltungs- oder Aufsichts-
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtan- kollegiums steht. Dies gilt nicht, soweit die Einbußen durch
sprüche: Verstöße bei der Rechtsverfolgung verursacht wurden;
1. mit Auslandsbezug 11. die sich aus Vertragsstrafen, Bußen und Entschädigungen
a) aus Tätigkeiten, die über ausländische Tochtergesellschaften, mit Strafcharakter (z.B. punitive oder exemplary damages)
ausländische Niederlassungen, ausländische Zweigstellen jegli- ergeben.
cher Art oder über durch Kooperationsvereinbarungen verbun-
dene Unternehmen im Ausland ausgeübt werden, B. Der Versicherungsfall (§§ 5 und 6)
b) aus Tätigkeiten in Staaten außerhalb der Europäischen Union § 5 Obliegenheiten im Versicherungsfall, Zahlung des Versi-
(EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und der cherers
Schweiz,
c) welche vor Gerichten außerhalb der EU, des EWR und der I. Schadenanzeige
Schweiz geltend gemacht werden - dies gilt auch im Falle eines 1. Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich,
inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO) -, spätestens innerhalb einer Woche, anzuzeigen.
d) wegen Verletzung und Nichtbeachtung des Rechts der Staaten
außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz. 2. Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein Strafbefehl
oder ein Mahnbescheid erlassen, hat der Versicherungsnehmer
Abweichend hiervon können besondere Vereinbarungen getrof- dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn
fen werden; er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Gegen
Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden
2. soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusage über
auf Schadenersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers
den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;
abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben und die erfor-
3. aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten; aus derlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.
der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfeh-
lung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen 3. Macht der Geschädigte seinen Anspruch gegenüber dem
Geschäften; Versicherungsnehmer geltend, ist dieser zur Anzeige innerhalb
einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs verpflichtet.
4. wegen Schäden, welche durch Fehlbeträge bei der Kassenfüh-
rung, durch Verstöße beim Barzahlungsakt oder durch Verun- 4. Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gericht-
treuung des Personals des Versicherungsnehmers entstehen; lich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird
ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er außerdem unverzüg-
5. wegen Schäden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, lich Anzeige zu erstatten. Das gleiche gilt im Falle eines Arres-
Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Be- tes, einer einstweiligen Verfügung oder eines Beweissicherungs-
rechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung; es verfahrens.
besteht jedoch Abwehrschutz bei Vorwürfen wegen wissentli-
cher, aber strittiger Pflichtverletzung. Wird die wissentliche 5. Durch die Absendung der Anzeige werden die Fristen ge-
Pflichtverletzung rechtskräftig festgestellt, muss der Versiche- wahrt. Für die Erben des Versicherungsnehmers tritt anstelle der
rungsnehmer dem Versicherer die vorgeleisteten Prozesskosten Wochenfrist jeweils eine Frist von einem Monat.
erstatten;
II. Mitwirkung des Versicherungsnehmers bei der Schaden-
6. von Gesellschaftern/Mitinhabern, Sozien und Angehörigen abwehr
des Versicherungsnehmers sowie von Personen, welche mit ihm
in häuslicher Gemeinschaft leben, es sei denn - was die Ansprü- 1. Der Versicherungsnehmer ist, soweit für ihn zumutbar,
che von Angehörigen und in häuslicher Gemeinschaft Lebenden verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des Versicherers,
betrifft -, dass es sich um Ansprüche eines Mündels gegen insbesondere auch hinsichtlich der Auswahl des Prozessbevoll-
seinen Vormund oder eines Betreuten gegen seinen Betreuer mächtigten, für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
handelt. sorgen und alles zu tun, was zur Klarstellung des Schadenfalles
dient.
Als Angehörige gelten:
2. Er hat den Versicherer bei der Abwehr des Schadens sowie
a) der Ehegatte des Versicherungsnehmers, bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen, ihm
b) Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten,
oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer alle Tatumstände, welche auf den Schadenfall Bezug haben,
Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwie- mitzuteilen und alle nach Ansicht des Versicherers für die Beur-
gereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und teilung des Schadenfalles erheblichen Schriftstücke einzusenden.
Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder.
3. Den aus Anlass eines Schadenfalles erforderlichen Schrift-
7. von juristischen Personen, wenn die Majorität der Anteile, und wechsel hat der Versicherungsnehmer unentgeltlich zu führen.
von sonstigen Gesellschaften, wenn ein Anteil dem Versiche- Sonstiger anfallender Aufwand sowie auch die Kosten eines vom
rungsnehmer, Versicherten, Sozius, Mitinhaber, Gesellschafter Versicherungsnehmer außergerichtlich beauftragten Bevoll-
oder einem Angehörigen des Versicherungsnehmers oder Versi- mächtigten werden nicht erstattet.
cherten gehört;
4. Eine Streitverkündung seitens des Versicherungsnehmers an
8. aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vor- den Versicherer ist nicht erforderlich; die Kosten einer solchen
stands- oder Aufsichtsratsmitglied privater Unternehmungen, werden vom Versicherer nicht ersetzt.
Vereinen, Verbänden und als Syndikus;
III. Zahlung des Versicherers
9. aus bankmäßigem Betrieb und bankmäßiger Tätigkeit
(Scheck-, Wechsel-, Giro-, Depositen-, Kontokorrent-, Devisen- Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers
Verkehr, Akkreditiv-Geschäfte u.s.w.); mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt (§ 3 III),
hat dieser den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
10. wegen Schäden, die in Einbußen bei Darlehen und Krediten Anspruch des Dritten freizustellen.
bestehen, welche das Rechtssubjekt erleidet, bei dem der Versi- Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Ver-
cherungsnehmer oder Versicherte als Beamter oder sonst ange- pflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in
AVB H 501.3-03.2020 4
[Seite 5]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut ange- erforderlich mitzuwirken. Die Folgen einer Verletzung dieser
wiesen ist. Obliegenheit ergeben sich aus § 86 Abs. 2 VVG.
§ 6 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten § 8 Beitragszahlung, Beitragsregulierung, Beitragsrücker-
stattung
Wird eine Obliegenheit verletzt, die dem Versicherer gegenüber
zu erfüllen ist, ist der Versicherer dem Versicherungsnehmer I. Vorläufige Deckung
gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der
Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einen Beitrag für die
vorläufige Deckung zu zahlen, sofern der Hauptvertrag mit dem
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist
Versicherer der vorläufigen Deckung nicht zustande kommt.
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
Dieser entspricht der Laufzeit der vorläufigen Deckung in Höhe
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
des Teils des Beitrags, der bei Zustandekommen des Hauptver-
Verhältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass
trages für diesen zu zahlen wäre.
er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz aus der vorläufigen Deckung entfällt
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer den Erstbeitrag für
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Oblie- den endgültigen Versicherungsvertrag nicht rechtzeitig gezahlt
genheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versi- hat.
cherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Dies gilt Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach
nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig Zugang der Deckungszusage und der Zahlungsaufforderung
verletzt hat. erfolgt.
II. Zahlung des Erstbeitrages des Hauptvertrages
C. Das Versicherungsverhältnis (§§ 7-14)
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf
§ 7 Versicherung für fremde Rechnung, Abtretung des von zwei Wochen nach Abschluss des Versicherungsvertrages
Versicherungsanspruches, Rückgriffsansprüche zu zahlen, jedoch nicht vor dem vereinbarten Beginn der Versi-
cherung. Ist die Zahlung des Jahresbeitrages in Raten vereinbart,
I. Versicherung für fremde Rechnung
gilt die erste Rate als Erstbeitrag.
Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche, die
gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt,
gerichtet sind, erstreckt, finden alle in dem Versicherungsvertrag ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, zum
bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der
auch auf diese Personen sinngemäße Anwendung. Der Versiche- Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht
rungsnehmer bleibt neben der mitversicherten Person für die zu vertreten hat. Tritt der Versicherer wegen Zahlungsverzuges
Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Versicherte können ihre Versicherungsansprüche selbstständig Ist der Beitrag zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles
geltend machen. noch nicht bezahlt, ist der Versicherer dem Versicherungsneh-
mer gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies
Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst sowie seiner Ange- gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
hörigen gegen den Versicherten sind, soweit nichts anderes Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
vereinbart ist, von der Versicherung ausgeschlossen.
III. Zahlung der Folgebeiträge des Hauptvertrages
II. Abtretung / Verpfändung des Versicherungsanspruches
Die nach Beginn des Versicherungsschutzes (§ 3 II) zahlbaren
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststel- regelmäßigen Folgebeiträge sind an den im Versicherungsschein
lung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch festgesetzten Zahlungsterminen und sonstige Beiträge bei Be-
verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten kanntgabe an den Versicherungsnehmer zuzüglich etwaiger
ist zulässig. öffentlicher Abgaben zu entrichten.
III. Rückgriffsansprüche Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versi-
cherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform
Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers gegen Dritte,
eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen bestimmen.
ebenso dessen Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe
Dabei sind die rückständigen Beträge der Beiträge, Zinsen und
hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf
Kosten im Einzelnen zu beziffern und die Rechtsfolgen anzuge-
Abtretung gemäß § 255 BGB gehen in Höhe der vom Versiche-
ben, die mit dem Fristablauf verbunden sind.
rer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen über. Der
Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
Tritt der Verstoß nach Ablauf dieser Frist ein und ist der Versi-
geltend gemacht werden. Der Versicherer kann die Ausstellung
cherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung des
einer den Forderungsübergang nachweisenden Urkunde verlan-
Beitrages oder der Kosten im Verzug, ist der Versicherer nicht
gen.
zur Leistung verpflichtet.
Rückgriff gegen Angestellte des Versicherungsnehmers wird nur
genommen, wenn der Angestellte seine Pflichten vorsätzlich Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhal-
oder wissentlich verletzt hat. tung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit
der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Hat der Versicherungsnehmer auf einen Anspruch gemäß Abs. 1
oder ein zu dessen Sicherung dienendes Recht verzichtet, bleibt IV. Verzug bei Abbuchung
der Versicherer nur insoweit verpflichtet, als der Versicherungs-
nehmer beweist, dass die Verfolgung des Anspruchs ergebnislos Ist vereinbart, dass der Versicherer die jeweils fälligen Beiträge
geblieben wäre. von einem Konto einzieht und kann ein Beitrag aus Gründen, die
Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch gemäß Abs.1 der Versicherungsnehmer zu vertreten hat, nicht fristgerecht
oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter eingezogen werden oder widerspricht der Versicherungsnehmer
Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren einer berechtigten Einziehung von seinem Konto, gerät er in
und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit Verzug und es können ihm auch die daraus entstehenden Kosten
AVB H 501.3-03.2020 5
[Seite 6]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
in Rechnung gestellt werden. Der Versicherer ist zu weiteren II. Kündigung im Schadenfall
Abbuchungsversuchen berechtigt, aber nicht verpflichtet.
1. Kündigungsvoraussetzungen
Ist die Einziehung eines Beitrags aus Gründen, die der Versiche-
rungsnehmer nicht zu vertreten hat, nicht möglich, kommt er erst Das Versicherungsverhältnis kann nach Eintritt eines Versiche-
in Verzug, wenn er nach Zahlungsaufforderung in Textform rungsfalles gekündigt werden, wenn eine Zahlung aufgrund
nicht fristgerecht zahlt. eines Versicherungsfalles geleistet wurde, der Haftpflichtan-
spruch rechtshängig ist oder der Versicherungsnehmer mit einem
Kann aufgrund eines Widerspruchs oder aus anderen Gründen von ihm geltend gemachten Versicherungsanspruch rechtskräftig
ein Beitrag nicht eingezogen werden, kann der Versicherer von abgewiesen ist.
weiteren Einzugsversuchen absehen und den Versicherungs-
nehmer in Textform zur Zahlung durch Überweisung auffordern. 2. Kündigungsfrist
V. Beitragsregulierung Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat
einzuhalten. Der Versicherungsnehmer kann mit sofortiger
Aufgrund einer Änderungsanzeige oder sonstiger Feststellungen Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode
gem. § 11 b II Ziff. 1 und 2 wird der Beitrag entsprechend dem kündigen.
Zeitpunkt der Veränderung richtig gestellt.
3. Erlöschen des Kündigungsrechts
VI. Beitragsrückerstattung
Das Recht zur Kündigung erlischt, wenn es nicht spätestens
1. Beendigung des Versicherungsverhältnisses einen Monat nachdem die Zahlung geleistet, der Rechtsstreit
durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich beigelegt
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit, oder das Urteil rechtskräftig geworden ist, ausgeübt wird.
wird es nach Beginn der Versicherung rückwirkend aufgehoben
oder ist es von Anfang an nichtig, steht dem Versicherer für III. Rechtzeitigkeit der Kündigung
diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des Beitrages zu,
der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz be- Die Kündigung ist nur dann rechtzeitig erklärt, wenn sie dem
standen hat. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Beitrag Vertragspartner innerhalb der jeweils vorgeschriebenen Frist
auf mehrere Jahre vorausbezahlt war oder das Versicherungs- zugegangen ist.
verhältnis infolge Kündigung im Schadenfall (§ 9 II) endet.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt oder durch IV. Erlöschen des Versicherungsschutzes
Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung (§ 11
a II) beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirk- Bei Wegfall des versicherten Interesses erlischt der Versiche-
samwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. rungsschutz. Kommt der Hauptberuf in Wegfall, gilt für die
Beitragsbemessung von dem Zeitpunkt des Wegfalls an ein
2. Geschäftsgebühr bisheriger Nebenberuf als Hauptberuf.
Tritt der Versicherer wegen Zahlungsverzuges des Erstbeitrages
§ 10 Verjährung, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(§ 8 II) zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen.
I. Verjährung
§ 9 Vertragsdauer, Kündigung, Erlöschen Die Verjährung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
richtet sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbu-
I. Vertragsdauer und ordentliche Kündigung ches.
1. Vorläufige Deckung II. Zuständiges Gericht
1.1 Die vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, 1. Klagen gegen den Versicherer
zu dem nach einem vom Versicherungsnehmer geschlossenen
Hauptvertrag oder einem weiteren Vertrag über vorläufige 1.1 Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag können gegen den
Deckung ein gleichartiger Versicherungsschutz beginnt. Versicherer bei dem für seinen Geschäftssitz oder für den Ge-
schäftssitz seiner vertragsführenden Niederlassung örtlich zu-
1.2 Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, ständigen Gericht geltend gemacht werden.
weil der Versicherungsnehmer seinen Antrag nach § 8 des
Versicherungsvertragsgesetzes widerruft oder einen Wider- 1.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist für
spruch nach § 5 Abs.1 u. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes Klagen des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsver-
erklärt, endet die vorläufige Deckung mit dem Zugang des trag oder aus der Versicherungsvermittlung auch das Gericht
Widerrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer. örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur
Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines
1.3 Ist die vorläufige Deckung ausnahmsweise befristet, endet solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
sie automatisch mit Fristablauf. Ziff. 1.1 bleibt unberührt.
2. Klagen gegen den Versicherungsnehmer
1.4 Ist die vorläufige Deckung unbefristet, kann jede Vertrags-
partei ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen. Die 2.1. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, kann
Kündigung des Versicherers wird erst nach Ablauf von zwei der Versicherer Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an
Wochen wirksam. Ziff. 1.1 bleibt unberührt. dem für den Sitz oder die Niederlassung des Versicherungsneh-
mers örtlich zuständigen Gericht geltend machen.
2. Hauptvertrag
2.2 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist das
Der Vertrag ist zunächst für die in dem Versicherungsschein Gericht nach Ziff. 1.2 ausschließlich zuständig.
festgesetzte Zeit abgeschlossen. Beträgt diese mindestens ein 3. Unbekannter Wohnsitz oder Aufenthalt des Versiche-
Jahr, bewirkt die Unterlassung rechtswirksamer Kündigung eine rungsnehmers
Verlängerung des Vertrages jeweils um ein Jahr. Die Kündigung
ist rechtswirksam, wenn sie spätestens drei Monate vor dem Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Versiche-
jeweiligen Ablauf des Vertrages in Textform erklärt wird. rungsnehmers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
AVB H 501.3-03.2020 6
[Seite 7]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
oder befindet sich dieser außerhalb der EU, des EWR oder der § 11 b Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers während
Schweiz, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Kla- der Vertragslaufzeit
gen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer oder
den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder I. Vorläufige Deckung
seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, gilt dies Schließt der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag oder den
entsprechend, wenn sein Geschäftssitz unbekannt ist oder sich weiteren Vertrag über vorläufige Deckung mit einem anderen
außerhalb der EU, des EWR oder der Schweiz befindet. Versicherer ab, hat er dem bisherigen Versicherer den Vertrags-
schluss unverzüglich mitzuteilen.
III. Anwendbares Recht
II. Gefahrerhöhung
Die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag be-
stimmen sich ausschließlich nach deutschem Recht. 1. Selbstständige Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
§ 11 Anzeigen und Willenserklärungen Treten nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungs-
nehmers Umstände ein, die für die Übernahme des Versiche-
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen rungsschutzes Bedeutung haben (§ 11 a I Ziff. 2), hat er die
sind in Textform abzugeben und sollen an die Hauptverwaltung Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, dem
des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet
werden. 2. Anzeigepflicht nach Aufforderung des Versicherers
§ 11 a Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungs- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer
nehmers, Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen Aufforderung des Versicherers, welche auch durch einen der
Beitragsrechnung beigefügten Hinweis erfolgen kann, Mitteilung
I. Vorvertragliche Anzeigepflichten darüber zu machen, ob und welche Änderungen in dem versi-
cherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Beitragsbemes-
1. Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahr- sung gemachten Angaben eingetreten sind, zum Beispiel zu-
erhebliche Umstände schlagspflichtige Personen, der bei einem anderen Versicherer
bestehende Versicherungsschutz für eine höhere Versicherungs-
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragser- summe oder der erstmalige Abschluss eines solchen Versiche-
klärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände rungsvertrages, Änderungen einer Nebentätigkeit. Diese Anzeige
anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat ist innerhalb eines Monates nach Erhalt der Aufforderung zu
und die für die Entscheidung des Versicherers erheblich sind, machen. Auf Verlangen des Versicherers sind die Angaben
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen (z.B. § 11 durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen.
b II Ziff. 2). Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur
Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor 3. Leistungsfreiheit infolge unrichtiger Angaben und arglis-
Vertragsannahme der Versicherer Fragen im Sinne des Satzes 1 tigen Verschweigens
stellt.
Unrichtige Angaben zu den Gefahrumständen gem. Ziff. 1. und
2. Gefahrerhebliche Umstände 2. oder das arglistige Verschweigen sonstiger Gefahrumstände
können den Versicherer unter den Voraussetzungen des § 26
Gefahrerheblich sind Umstände, die geeignet sind, auf den VVG berechtigen, den Versicherungsschutz zu versagen.
Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag
überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. III. Änderung von Anschrift und Name
3. Zurechnung des Vertreterwissens Zur Vermeidung von Nachteilen ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift unverzüglich mitzutei-
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh- len. Ansonsten gelten an die letzte, dem Versicherer bekannte
mers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Um- Anschrift gesandte Mitteilungen als rechtsverbindlich. Entspre-
stand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, chendes gilt für eine Namensänderung.
als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig
verschwiegen. § 12 Sozien
II. Rechtsfolgen von Anzeigepflichtverletzungen 1. Als Sozien, Mitinhaber, Gesellschafter gelten Personen, die
ihren Beruf nach außen hin gemeinschaftlich ausüben, ohne
1. Rechte des Versicherers Rücksicht darauf, ob sie durch Gesellschaftsvertrag oder einen
anderen Vertrag verbunden sind.
Die Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich aus
den §§ 19-22 VVG. Unter den dort genannten Voraussetzungen 2. Der Versicherungsfall (§ 1 II) auch nur eines Sozius, Mitinha-
kann der Versicherer vom Versicherungsvertrag zurücktreten, bers oder Gesellschafters gilt als Versicherungsfall aller Sozien,
leistungsfrei sein, den Vertrag kündigen, wegen arglistiger Mitinhaber und Gesellschafter. Der Versicherer tritt für diese
Täuschung anfechten oder auch berechtigt sein, den Vertrag zu zusammen mit einer einheitlichen Durchschnittsleistung ein.
ändern. Dieser Durchschnittsversicherungsschutz besteht (nach Maßgabe
des § 7 I) auch zugunsten eines Sozius, Mitinhabers und Gesell-
2. Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Ver- schafters, der Nichtversicherungsnehmer ist. Ein Ausschluss-
tragsänderung grund nach § 4 oder ein Rechtsverlust nach § 3 III. Ziff. 7 sowie
nach § 6, der in der Person eines Sozius, Mitinhabers und Ge-
Erhöht sich durch die Vertragsänderung gem. Ziff. 1 der Beitrag sellschafters vorliegt, geht zu Lasten aller Sozien, Mitinhaber
um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsi- und Gesellschafter. Soweit sich der Rechtsverlust nach § 6 an
cherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versi- eine Unterlassung knüpft, wirkt das Tun eines Sozius, Mitinha-
cherungsnehmer den Vertrag nach Maßgabe von § 19 VI VVG bers und Gesellschafters zugunsten aller Sozien, Mitinhaber und
kündigen. Gesellschafter.
AVB H 501.3-03.2020 7
[Seite 8]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
3. Für die zu 2 erwähnte Durchschnittsleistung gilt folgendes:
a) Die Leistung auf die Haftpflichtsumme ist in der Weise zu
berechnen, dass zunächst bei jedem einzelnen Sozius, Mitinha-
ber und Gesellschafter festgestellt wird, wie viel er vom Versi-
cherer zu erhalten hätte, wenn er, ohne Sozius, Mitinhaber und
Gesellschafter zu sein, allein einzutreten hätte (fiktive Leistung).
Sodann wird die Summe dieser fiktiven Leistung durch die Zahl
aller, auch der Nichtversicherungsnehmer, geteilt.
b) Bezüglich der Kosten sind die Bestimmungen in § 3 II 6 in
sinngemäßer Verbindung mit den vorstehenden Bestimmungen
anzuwenden.
§ 13 Mitarbeiter
I. Mitarbeiter als Risikoerweiterung
Die Beschäftigung eines zuschlagspflichtigen Mitarbeiters, der
nicht Sozius, Mitinhaber, Gesellschafter im Sinne des § 12 Ziff.1
ist, gilt als Erweiterung des versicherten Risikos nach § 11 b II
Ziff.2.
II. Folge der Nichtanzeige
Wird trotz Aufforderung die Beschäftigung eines Mitarbeiters
nicht angezeigt, so verringert sich dem Versicherungsnehmer
gegenüber die Leistung (§ 12) des Versicherers, wie wenn der
Mitarbeiter Sozius, Mitinhaber, Gesellschafter im Sinne des § 12
Ziff. 1 wäre.
III. Deckungsschutz für mitversicherte Personen
In Ansehung solcher Verstöße, die vor Ablauf der Frist des § 11
b II Ziff. 2 oder nach Bezahlung des Mitarbeiterzuschlags erfolgt
sind, deckt die Versicherung im Rahmen des Versicherungsver-
trages auch Haftpflichtansprüche, die unmittelbar gegen die
Mitarbeiter erhoben werden (§ 7 I).
§ 14 Kumulsperre
Unterhält der Versicherungsnehmer auf Grund zusätzlicher
Qualifikationen weitere Versicherungsverträge und kann er für
einen und denselben Verstoß Versicherungsschutz auch aus
einem weiteren Versicherungsvertrag in Anspruch nehmen,
begrenzt die Versicherungssumme des Vertrages mit der höchs-
ten Versicherungssumme, bei gleich hohen Versicherungssum-
men diese Versicherungssumme die obliegende Leistung bezüg-
lich dieses Verstoßes; eine Kumulierung der Versicherungs-
summen findet also nicht statt. § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG gilt
entsprechend.
AVB H 501.3-03.2020 8