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Show full text: degenia Bedingungen Bauherren-Haftpflicht BHH, Tarif T26, August 2025
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Kundeninformation
Vertragsunterlagen
Private Bauherren-Haftpflichtversicherung
Tarif T26 (Stand August 2025)
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Produktinformationsblatt zur degenia Bauherren-Haftpflichtversicherung
Private Bauherren-Haftpflichtversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (Stand August 2025)
Unternehmen: Produkt:
degenia Versicherungsdienst AG degenia Private Bauherren-Haftpflichtversicherung
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte Ihrer Versicherung.
Die vollständigen Informationen finden Sie in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen).
Damit Sie umfassend informiert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art der Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Private Bauherren-Haftpflichtversicherung an.
Diese schützt Sie gegen finanzielle Risiken während Ihres Bauvorhabens, die im Zusammenhang mit Schadenersatzforderungen Dritter aus Schäden stehen,
für die Sie verantwortlich sind.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Versicherte Sachen Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert. Hierfür
Die Private Bauherren-Haftpflichtversicherung bietet Ihnen benötigen Sie eine separate Absicherung. Dazu gehören z.B.
Versicherungsschutz während eines Bauvorhabens. berufliche Tätigkeiten.
Gegenstand der Bauherren-Haftpflichtversicherung ist es, Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest,
gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche zu prüfen, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen
berechtigte Ansprüche zu befriedigen und unberechtigte sind.
Ansprüche abzuwehren. Wir leisten für Schäden überdies nur bis zu den vereinbarten
Der Versicherungsschutz umfasst die wesentlichen Haftungs- Versicherungssummen. Wenn Sie eine Selbstbeteiligung
risiken, die für Sie als Auftraggeber einer privaten Bau- vereinbart haben, ist diese bei jedem Versicherungsfall zu
maßnahme (Bauherr) bestehen, wenn Sie die Arbeiten durch berücksichtigen.
einen Dritten, (z.B. Architekt, Bauunternehmen) verrichten
lassen (ohne gesonderte Vereinbarung ist Bauen in
Eigenleistung oder mit Nachbarschaftshilfe nicht versichert). Gibt es Deckungsbeschränkungen?
Versichert sind die Schäden an Personen und Sachen, die von Wir können nicht alle denkbaren Streitigkeiten versichern.
Ihrer Baustelle, Ihrem Grundstück und den darauf stehenden Sonst müssten wir einen erheblich höheren Beitrag verlangen.
Gebäuden ausgehen. Deshalb haben wir einige Fälle aus dem Versicherungsschutz
Im Zuge der versicherten Gefahren bei Baumaßnahmen an herausgenommen, z.B. alle Schäden:
Ihrem Haus (Neubau, Umbau, Reparaturen, Abbruch- und ! aus vorsätzlicher Handlung;
Grabearbeiten) sind beispielsweise Schäden erfasst durch ! zwischen Mitversicherten;
umstürzendes Baumaterial und ungesicherte Schächte; ! an gepachteten oder geliehenen Sachen.
durch berechtigte Benutzung von nichtversicherungs-
pflichtigen Nutz- und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen;
Versicherungssumme
Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen können
Sie Ihrem Antrag oder auch Ihrem Versicherungsschein
entnehmen.
Wo bin ich versichert?
Die Private Bauherren-Haftpflichtversicherung gilt auch für die Baumaßnahme auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück
und auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf das Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind.
Welche Verpflichtungen habe ich?
Es bestehen beispielsweise folgende Pflichten:
- Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
- Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
- Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
- Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an, auch wenn gegen Sie noch keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
- Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße Schadenberichte bei
der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
Wann und wie zahle ich?
Den einmaligen Beitrag müssen Sie spätestens zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins zahlen.
Bei Verträgen mit der degenia Versicherungsdienst AG ist nur die Zahlung per SEPA-Lastschriftmandat möglich.
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Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten
Versicherungsbeitrag gezahlt haben. Anderenfalls beginnt der Versicherungsschutz mit der Zahlung.
Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der Bauarbeiten oder spätestens zu dem vertraglich vereinbarten Ende der Laufzeit.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Der Versicherungsschutz endet zur vertraglich bestimmten Zeit (Ende der Bauarbeiten oder spätestens Ende der Laufzeit).
Sie oder wir können auch kündigen z.B. nach einem Schadenfall oder auch bei endgültigem Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos
– etwa durch Nichtrealisierung des Bauvorhabens. Dann endet der Vertrag schon vor Ende der vereinbarten Dauer.
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Sehr geehrte Kundin,
sehr geehrter Kunde,
Ihr Interesse an unseren degenia Produkten freut uns sehr.
Mit den Ihnen hier vorliegenden Kundeninformationen können Sie sich umfassend über die degenia Versicherungsdienst AG,
die Private Bauherren-Haftpflichtversicherung und deren Bestimmungen und Bedingungen informieren.
Ferner erhalten Sie wichtige Hinweise zu gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes.
Der vereinbarte Versicherungsschutz sowie die dazugehörigen Versicherungsbedingungen sind im Versicherungsschein
beschrieben.
Bei allen Fragen zum Produkt steht Ihnen auch Ihr Vermittler gerne zur Verfügung.
Ihre
degenia Versicherungsdienst AG
Private Bauherren-Haftpflichtversicherung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Kundeninformationen Seite 5
Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Seite 8
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
I Leistungsübersicht je nach gewähltem Versicherungsumfang Seite 9
II Allgemeine Versicherungsbedingungen Seite 11
zur Privaten Bauherren-Haftpflichtversicherung
der degenia Versicherungsdienst AG
DEG-BHH 2026 (Teil A) – Stand August 2025
III Allgemeine Bedingungen für die Allgemeine Haftpflicht- Seite 21
und Sachversicherung (Teil B) - Stand Dezember 2023
IV Besondere Klauseln und Vereinbarungen Seite 30
der degenia Versicherungsdienst AG
zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
der Privaten Bauherren-Haftpflichtversicherung
DEG-BHH 2026 (Teil A) - Stand August 2025
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Allgemeine Kundeninformationen
Angaben der Gesellschaften Versicherungsombudsmann e. V.
Nachfolgend erhalten Sie eine Übersicht der für Ihren Vertrag möglichen Postfach 080632, D-10006 Berlin
Gesellschaften. Tel.: +49 (0) 800 - 369 600 0, Fax: 0800/3699000
Die speziell für Ihren Vertrag bzw. für Ihr Angebot zutreffende E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Gesellschaft entnehmen Sie bitte Ihrem Antrag bzw. Angebot.
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns
I. ALTE LEIPZIGER Versicherung AG bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend.
1. Identität des Versicherers: Weitere Informationen finden Sie im Internet, unter
ALTE LEIPZIGER Versicherung AG www.versicherungsombudsmann.de.
Rechtsform: Aktiengesellschaft
Registergericht: Amtsgericht Bad Homburg Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen
Registernummer: HRB 1585 Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit, den
St. – Nr. 807/V90807004611 (VersStG) Rechtsweg zu beschreiten.
811189884 (UStG)
Online-Streitbeilegungs-Plattform
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Christoph Bohn Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-
Vorstand: Kai Waldmann Streitbeilegung (OS) bereit. Diese können Sie über den nachfolgenden
Marcus Tersi Link erreichen: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Sie können diese
Plattform unter folgenden Voraussetzungen nutzen:
Hausanschrift: Alte Leipziger-Platz 1,
61440 Oberursel 1 Sie sind Verbraucher und leben in der Europäischen Union (EU).
(ladungsfähige Anschrift) 2 Sie haben einen Versicherungsvertrag auf elektronischem Weg
(bspw. über diese Internetseite oder per E-Mail) beantragt bzw.
2. Niederlassungen im EU-Gebiet und dortige Vertreter geschlossen.
– entfällt –
7. Wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung
3. Hauptgeschäftstätigkeit Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der
Die Alte Leipziger Versicherung AG ist durch Erlaubnis der zuständigen Versicherungsleistungen entnehmen Sie bitte dem Vorschlag / Antrag
Aufsichtsbehörde zum Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach- und den Vertragsgrundlagen Ihres Konzeptanbieters.
und Rechtsschutzversicherung berechtigt.
8. Gesamtbeitrag
4. Aufsichtsbehörde
Die Höhe des Einzelbeitrags, der zu entrichtende Gesamtbeitrag
Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
einschließlich der gesetzlichen Versicherungssteuer und der Zeitraum für
Bereich Versicherungen den der Beitrag zu zahlen ist, sind im Antrag und im Versicherungsschein
Graurheindorfer Straße 108
ausgewiesen.
53117 Bonn
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne 9. Zusätzlich anfallende Kosten
Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. Gebühren und Kosten für die Aufnahme des Antrages werden nicht
erhoben.
5. Identität des Konzeptanbieters degenia Versicherungsdienst AG
Für die oben genannten Versicherer handeln wir namens und in Im Rahmen eines ordnungsgemäßen Vertragsverlaufs fallen keine wei-
Vollmacht als Ihr Konzeptanbieter aus Bad Kreuznach: teren Kosten an. Wir weisen darauf hin, dass bei Beitragsverzug zusätz-
liche Kosten, wie z.B. Mahngebühren entstehen können.
Anschrift:
10. Zahlweise
degenia Versicherungsdienst AG
Je nach Vereinbarung wird der Beitrag monatlich, vierteljährlich,
Brückes 63 – 63 A
halbjährlich oder jährlich gezahlt. Zuschläge für unterjährige Zahlweise
55545 Bad Kreuznach
können hierbei berechnet werden.
Aufsichtsratsvorsitzender: Karl Spies (Wirtschaftsprüfer)
Erstbeitrag
Vorstand: Halime Koppius
Ihre Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags gilt als rechtzeitig,
Handelsregister: Bad Kreuznach / HRB 4221
wenn sie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des
Versicherungsscheins erfolgt.
6. Ansprechpartner für außergerichtliche Schlichtungsstellen
Ihre individuelle, persönliche und kompetente Beratung ist unser Ziel.
Folgebeitrag
Sollten Sie dennoch einmal nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im
die:
Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen
Zeitraums bewirkt ist.
degenia Versicherungsdienst AG
Brückes 63 – 63 A
SEPA-Lastschrift-Mandat
55545 Bad Kreuznach
Ist mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart,
gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im
Sollte Sie das Ergebnis nicht zufrieden stellen, können Sie das
Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen
außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren in Anspruch
Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten
nehmen. Der Risikoträger ist Mitglied im Verein
Einziehung nicht widersprechen.
Versicherungsombudsmann e. V. und hat sich verpflichtet, an diesem
Streitbeteiligungsverfahren teilzunehmen. Die Anschrift lautet:
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11. Gültigkeit Versicherungsschutz bestanden hat. Die Höhe der Prämie entnehmen
Die Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Sie bitte den Vertragsunterlagen. Der Versicherer hat zurückzuzahlende
Angebotsinformationen (Allgemeine und Besondere unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu
Versicherungsbedingungen, Tarifbestimmungen und Höhe des Beitrags) erstatten.
ist befristet auf längstens vier Wochen, sofern nicht im Angebot ein Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist,
anderer Zeitraum eingeräumt worden ist. so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen
zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen)
12. Zustandekommen des Vertrags herauszugeben sind.
Der Vertrag kommt durch Ihren Antrag auf Abschluss des
Versicherungsvertrages und unsere Annahmeerklärung durch Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages
Übersendung des Versicherungsscheines zustande, wenn Sie nicht von wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem
Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Im Fall von Abweichungen von Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr
Ihrem Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen sind diese – gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen
einschließlich Belehrung und Hinweise auf die damit verbundenen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung
Rechtsfolgen – in Ihrem Versicherungsschein gesondert aufgeführt. des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer
Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Eine
13. Beginn des Versicherungsschutzes Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt, wenn der Erstbeitrag unverzüglich nach Ablauf Besondere Hinweise
von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt worden ist. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen
Für den Fall, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt
unverzüglich, sondern zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Sofern bestimmte
Wartezeiten bestehen, sind diese in dem jeweiligen Produktinfor- Abschnitt 2
mationsblatt enthalten. Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren
Informationen
14. Bindefristen
Sie sind an Ihren Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages einen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten Informationen werden
Monat gebunden. die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen.
15. Widerrufsrecht Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu
Abschnitt 1 stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die
ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) zugehörige Registernummer;
widerrufen. 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer
- der Versicherungsschein, und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
- die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Tarifbestimmungen, Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
- diese Belehrung, einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
- das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten – nur für 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
Verbraucher 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung,
- und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung
jeweils in Textform zugegangen sind. des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen
Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbstständige
Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis
degenia Versicherungsdienst AG nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner
Brückes 63 – 63 a, Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
55545 Bad Kreuznach 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung,
Fax-Nr.: 0671/84003-29, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
E-Mail: info@degenia.de 7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten
Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter
16.Widerrufsfolgen Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und 8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere
der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes
entfallenden Teil der Prämie zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, sowie die Dauer der Frist, während der Antragsteller an den Antrag
dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. gebunden sein soll;
Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs 9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die
entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten. Dabei handelt Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und
es sich um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jahresprämie bzw. 1/30 Anschrift derjenigen Person, gegenüber der Widerruf zu erklären ist,
der Monatsprämie multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen
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über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu 17. Laufzeit des Vertrages
zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Die Vertragsdauer entnehmen Sie bitte unserem Vorschlag bzw. dem
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Antrag.
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; Versicherungsverträge mit mindestens einjähriger Vertragsdauer
10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; verlängern sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den jeweiligen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung in Textform
vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger zugegangen ist. Dies gilt nicht für Verträge mit einmaligem Beitrag oder
Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der für Verträge ohne Verlängerungsvereinbarung.
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen 18. Beendigung eines Vertrages
einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; Der Vertrag kann unter bestimmten Voraussetzungen, ggf. auch vor
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit, von Ihnen gekündigt werden.
Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss Bitte beachten Sie, dass eine etwaige Kündigung in Textform gegenüber
des Versicherungsvertrages zugrunde legt; der degenia Versicherungsdienst AG zu erfolgen hat.
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht; eine Vertragsklausel über
das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige 19. Anwendbares Recht / Gerichtsstand
Gericht; Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem
Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie Ansprüche gegen uns als Konzeptanbieter können Sie vor dem Gericht
die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer an Ihrem Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort oder vor dem
Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses zuständigen Gericht in Bad Kreuznach (Sitz der Gesellschaft) geltend
Vertrages zu führen; machen.
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen
Beschwerde- und Rechtbehelfsverfahren und gegebenenfalls die 20. Vertragssprache
Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf Die Sprache für die Vertragsbedingungen, sämtliche
hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu Vertragsinformationen sowie die Kommunikation während der
beschreiten, hiervon unberührt bleibt; Vertragslaufzeit ist Deutsch.
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die
Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über
die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das
Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die
zugehörige Registernummer;
Ende der Widerrufsbelehrung
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Mitteilung nach § 19 Abs. 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrte Versicherungsnehmerin, sehr geehrter Versicherungsnehmer,
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, ist es notwendig, dass Sie die von uns gestellten Fragen wahrheitsgemäß und
vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzugeben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Angaben, die Sie nicht gegenüber dem Versicherungsvermittler machen möchten, sind unverzüglich und unmittelbar gegenüber der degenia
Versicherungsdienst AG, Brückes 63 – 63 a, 55545 Bad Kreuznach in Textform nachzuholen.
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen.
Nähere Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht können Sie der nachstehenden Information entnehmen.
Die nachfolgende Mitteilung gilt als solche im Namen des Risikoträgers.
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Vertragsänderung
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch
bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu
gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen
nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil.
nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen
Anzeige verpflichtet. Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode
Anzeigepflicht verletzt wird? Vertragsbestandteil.
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht
zurücktreten. angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
Fahrlässigkeit vorliegt. fristlos kündigen.
Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein
Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht Ausübung unserer Rechte
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
geschlossen hätten. Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend
machen.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,
wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der Kenntnis erlangen.
nicht oder nicht richtig angegebene Umstand Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben,
auf die wir unsere Erklärung stützen.
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben,
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
ursächlich war. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten
arglistig verletzt haben. Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welche der bis zum Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
entspricht. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
eingetreten sind.
Kündigung Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche arglistig verletzt haben.
Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben,
können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat Stellvertretung durch eine andere Person
kündigen. Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrages durch eine andere Person
vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die
bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters
Bedingungen, geschlossen hätten. als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen.
Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem
Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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I Leistungsübersicht je nach gewähltem Versicherungsumfang
Die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung ist abschließbar für bebaute und unbebaute Grundstücke, vermietete Einfamilienhäuser, Garagen und
Stellplätze sowie für Nebengebäude, Geräteschuppen, Scheunen, Heuschober und Unterstellungen.
Der Versicherungsumfang kann wahlweise als Tarifvariante classic, premium oder optimum vereinbart werden.
Die Versicherung einzelner Positionen innerhalb einer Tarifvariante ist nicht möglich.
Private Bauherren-Haftpflichtversicherung T26 Leistungsübersicht
Bitte beachten Sie: Diese Leistungsbeschreibung ist lediglich eine
Kurzübersicht. Der rechtsverbindliche Umfang des
Versicherungsschutzes ergibt sich aus dem Versicherungsschein classic premium optimum
und dem Wortlaut der vereinbarten Bedingungen.
Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater
Bauherr für das Bauvorhaben, wenn Planung, Bauleitung und ⚫ ⚫ ⚫
Bauausführung an einen Dritten vergeben sind
Gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem
⚫ ⚫ ⚫
Bauen der Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe
Gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
⚫ ⚫ ⚫
als Besitzer des zu bebauenden Grundstücks bei Neubauten
Versicherungssummen
Personen, Sach- und Vermögensschäden pauschal bis zu 5 Mio. EUR bis zu 10 Mio. EUR bis zu 15 Mio. EUR
Vorsorgeversicherung in Höhe der Versicherungssumme ⚫ ⚫ ⚫
Erhöhung und Erweiterung des versicherten Risikos ⚫ ⚫ ⚫
Erhöhung des versicherten Risikos durch Änderung
⚫ ⚫ ⚫
bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften
Mitversicherte Personen und Verhältnis zwischen den Versicherten
Versicherungsnehmer ⚫ ⚫ ⚫
Schäden während der Bauausführung in Eigenleistung
⚫ ⚫ ⚫
sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigter Personen
Besondere Regelungen für einzelne private Risiken – Senkungen eines Grundstücks, Erdrutschung
Senkungen eines Grundstücks ⚫ ⚫ ⚫
Erdrutschung ⚫ ⚫ ⚫
Besondere Regelungen für einzelne private Risiken – Haus- und Grundbesitz
Gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
als Haus- und Grundbesitzer des zu bebauenden Grundstücks ⚫ ⚫ ⚫
und des zu errichtenden Bauwerks
Besondere Regelungen für einzelne private Risiken – Allgemeines Umweltrisiko
Schäden durch Umwelteinwirkung ⚫ ⚫ ⚫
Versicherungssummen bis zu 3 Mio. EUR bis zu 3 Mio. EUR bis zu 5 Mio. EUR
Besondere Regelungen für einzelne private Risiken - Abwässer
Schäden durch Abwässer ⚫ ⚫ ⚫
Sonstige besondere Regelungen für einzelne private Risiken
Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen,
⚫ ⚫ ⚫
Kraftfahrzeug-Anhängern
Gebrauch von Turmdrehkränen ⚫ ⚫ ⚫
⚫ ⚫ ⚫
20 Prozent SB, 20 Prozent SB, 20 Prozent SB,
Be- und Entladeschäden
mind. 50 EUR, mind. 50 EUR, mind. 50 EUR,
max. 5.000 EUR max. 5.000 EUR max. 5.000 EUR
Schäden im Ausland, sofern diese auf das versicherte
⚫ ⚫ ⚫
Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind
Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
⚫ ⚫ ⚫
aus § 110 Sozialgesetzbuch VII
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Tarifvariante classic premium optimum
Besondere Umweltrisiken
Versicherungssummen bis zu 3 Mio. EUR bis zu 3 Mio. EUR bis zu 3 Mio. EUR
Haftpflicht des Versicherungsnehmers für nachteilige
Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers ⚫ ⚫ ⚫
inkl. Grundwasser (Gewässerschaden)
Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, bis zu 50 l/kg, bis zu 50 l/kg, bis zu 50 l/kg,
deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist max. 300 l/kg max. 300 l/kg max. 300 l/kg
bis zu 3 Mio. EUR bis zu 3 Mio. EUR bis zu 3 Mio. EUR
Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG Jahreshöchst- Jahreshöchst- Jahreshöchst-
entschädigung entschädigung entschädigung
Besondere Klauseln und Vereinbarungen
Einhaltung der Mindeststandards
⚫ ⚫ ⚫
des Arbeitskreises Beratungsprozesse
Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen ⚫ ⚫ ⚫
Leistungsgarantie GDV-Musterbedingungen ⚫ ⚫ ⚫
⚫ mitversichert im Rahmen der Vertragsbedingungen
- nicht mitversichert im Rahmen der Vertragsbedingungen
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II Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Privaten Bauherren-Haftpflichtversicherung
der degenia Versicherungsdienst AG – DEG-BHH 2026 (Teil A) – Stand August 2025
Inhaltsverzeichnis - Teil A
Abschnitt A 1 Privates Bauherrenrisiko A 1-7 Allgemeine Ausschlüsse
A 1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten A 1-8 Veränderungen des versicherten Risikos
(versichertes Risiko) (Erhöhungen und Erweiterungen)
A 1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen A 1-9 Neu hinzukommende Risiken
und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Vorsorgeversicherung)
(Versicherungsnehmer und mitversicherten Abschnitt A 2 Besondere Umweltrisiken
Personen) A 2-1 Gewässerschäden
A 1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A 2-2 Sanierung von Umweltschäden
A 1-4 Leistungen der Versicherung und gemäß Umweltschadengesetz (USchadG)
Vollmacht des Versicherers Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A 1-5 Begrenzung der Leistungen A(GB) 1 Abtretungsverbot
(Versicherungssumme, Serienschaden, A(GB) 2 Veränderungen des versicherten Risikos und
Selbstbeteiligung) Auswirkung auf die Prämie (Prämienregulierung)
A 1-6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken A(GB) 3 Prämienangleichung und Kündigungsrecht
des privaten Bauherrn nach Prämienangleichung
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen
und besondere Ausschlüsse)
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Teil A
Abschnitt A 1 Privates Bauherrenrisiko Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungs-
A 1-1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) nehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Bauherr Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen
für das im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebene Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen
Bauvorhaben. derselben Dienststelle zugefügt werden.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
A 1-2.2
classic mitversichert
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen
premium mitversichert sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden.
optimum mitversichert
Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung
Versicherungsschutz besteht nur, wenn Planung, Bauleitung und (Abschnitt A 1-9 DEG-BHH 2026), wenn das neue Risiko nur für eine
Bauausführung an einen Dritten vergeben sind. mitversicherte Person entsteht.
Mitversichert ist bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer A 1-2.3
des zu bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz
classic mitversichert sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten
premium mitversichert Personen.
optimum mitversichert
A 1-2.4
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der
Abschnitt B 2-1.2 Allgemeiner Teil (Verlängerungsklausel) findet keine Versicherungsnehmer ausüben.
Anwendung.
Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
A 1-1.1 Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus verantwortlich.
dem Bauen der Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe
(Bauausführung). A 1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
Tarifvariante Entschädigungsgrenze A 1-3.1
classic mitversichert Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Ver-
sicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Ver-
premium mitversichert
sicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das
optimum mitversichert einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden
zur Folge hatte, aufgrund
Mitversichert ist bei Neubauten die gesetzliche Haftpflicht als Besitzer
des zu bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit. gesetzlicher
Tarifvariante Entschädigungsgrenze Haftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
classic mitversichert
premium mitversichert von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
optimum mitversichert
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
A 1-1.2 Planung und Bauleitung Dritten unmittelbar entstanden ist.
durch den Versicherungsnehmer selbst Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus geführt hat, kommt es nicht an.
der von ihm selbst vorgenommenen Planung oder Bauleitung.
A 1-3.2
A 1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer gesetzliche Ansprüche handelt,
und mitversicherten Personen)
A 1-2.1 a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit den Bauarbeiten vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der
beschäftigten Personen für Schäden, die sie während der Bauausführung Leistung;
in Eigenleistung verursachen. b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
Tarifvariante Entschädigungsgrenze durchführen zu können;
c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes
classic mitversichert oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung
premium mitversichert geschuldeten Erfolges;
optimum mitversichert
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d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf A 1-5 Begrenzung der Leistungen
ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (Versicherungssumme, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der A 1-5.1
Leistung; Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem
f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.
Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
A 1-3.3
Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist - je nach gewählter
einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der Tarifvariante – begrenzt auf:
gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 5.000.000 EUR
A 1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A 1-4.1 premium bis zu 10.000.000 EUR
Der Versicherungsschutz umfasst optimum bis zu 15.000.000 EUR
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage,
A 1-5.2
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die
Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle
und eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten
Versicherungssummen begrenzt.
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadensersatzverpflichtungen. A 1-5.3
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des
Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und a) auf derselben Ursache,
der Versicherer hierdurch gebunden ist. b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem
Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne und zeitlichem, Zusammenhang oder
Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, c) auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne beruhen.
Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
A 1-5.4
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit
den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des einem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen festgelegten
Dritten freizustellen. Betrag (Selbstbeteiligung).
Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
A 1-4.2 Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche
oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden abgezogen. Abschnitt A 1-5.1 Satz 1 DEG-BHH 2026 bleibt unberührt.
Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur
Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
Versicherer bevollmächtigt, den Prozess zu führen.
Der Versicherer führt den Rechtsstreit im Namen des A 1-5.5
Versicherungsnehmers auf seine Kosten. Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
Versicherungssummen angerechnet.
A 1-4.3
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das A 1-5.6
einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die
Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe
so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm dieser Ansprüche.
besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
A 1-5.7
A 1-4.4 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungs-
Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu summe oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem
fordern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungs-
summe, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der
Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der
Rente vom Versicherer erstattet.
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Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift A 1-6.1 Senkungen eines Grundstücks, Erdrutschung
der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt wegen Schäden durch
des Versicherungsfalles. a) Senkungen eines Grundstücks;
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungs-
classic mitversichert
nehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der
Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug premium mitversichert
sonstiger Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, optimum mitversichert
werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der
Versicherungssumme abgesetzt. b) Erdrutschungen.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
A 1-5.8
Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines classic mitversichert
Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich premium mitversichert
am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer
optimum mitversichert
für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an
Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden
A 1-6 Besondere Regelungen für einzelne private Risiken a) a) am Baugrundstück selbst;
des privaten Bauherrn b) an Gebäuden oder Anlagen auf dem Baugrundstück.
(Versicherungsschutz, Risikobegrenzungen und
besondere Ausschlüsse) A 1-6.2 Haus- und Grundbesitz
Abschnitt A 1-6 DEG-BHH 2026 regelt den Versicherungsschutz für Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
einzelne private Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Haus- und Grundbesitzer des zu bebauenden Grundstücks und des zu
Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. errichtenden Bauwerks.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
Von der Versicherung ausgenommen und besonders zu versichern ist, classic mitversichert
was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder
premium mitversichert
nach Abschnitt A 1-6 DEG-BHH ohne besonderen Beitrag mitversichert
ist, insbesondere die Haftpflicht optimum mitversichert
a) aus Tätigkeiten, die weder dem versicherten Risiko eigen
noch ihm sonst zuzurechnen sind; A 1-6.3 Allgemeines Umweltrisiko
b) aus Überlassen von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und A 1-6.3.1
Abgabe von Kraft an Betriebsfremde; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
c) aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandels-
zwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie durch Stoffe,
Feuerwerken; Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme
d) aus Besitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von oder sonstige Erscheinungen verursacht werden, die sich in Boden, Luft
Personen oder Sachen. oder Wasser ausgebreitet haben.
Nicht versichert A 1-6.3.2 Versicherungssumme
a) ist die Haftpflicht beim Baumfällen aus Beschädigung von Die Versicherungssumme, welche auch gleichzeitig die Jahreshöchst-
Bauwerken, Telefon-, Telegrafen- und elektrischen Leitungen, entschädigung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten Ver-
Masten und dgl. in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe sicherungssumme bei
des zu fällenden Baumes entspricht; Tarifvariante Entschädigungsgrenze
b) sind Haftpflichtansprüche aus Veränderungen von
classic bis zu 3.000.000 EUR
Grundwasserverhältnissen;
c) sind Ansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer premium bis zu 3.000.000 EUR
oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch bewusst optimum bis zu 5.000.000 EUR
gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen Umgang mit
brennbaren oder explosiblen Stoffen verursachen; Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aus
a) dem Verändern der Grundwasserverhältnisse;
Soweit Abschnitt A 1-6 DEG-BHH 2026 keine abweichenden Regelungen b) Gewässerschäden.
enthält, finden auch auf die in Abschnitt A 1-6 DEG-BHH 2026 geregelten
Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z.B. Abschnitt Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
A 1-4 DEG-BHH 2026 – Leistungen der Versicherung oder Abschnitt A 1-7 siehe Abschnitt A 2 DEG-BHH 2026 (besondere Umweltrisiken).
DEG-BHH 2026 – Allgemeine Ausschlüsse).
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A 1-6.4 Abwässer Be- und Entladeschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Eingeschlossen ist – abweichend von Abschnitt A 1-7.5 DEG-BHH 2026 –
wegen Schäden durch Abwässer. die gesetzliche Haftpflicht wegen der Beschädigung von Land- und
Tarifvariante Entschädigungsgrenze Wasserfahrzeugen sowie Containern durch/oder beim Be- und Entladen
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
classic mitversichert
premium mitversichert Ohne besondere Vereinbarung besteht Versicherungsschutz in vor-
optimum mitversichert stehendem Umfang nur, soweit derartige Schäden nicht durch
mechanische Be- und Entladevorrichtungen entstanden sind.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Entwässerungs-
leitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen und alle sich Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungsschutz,
daraus ergebenden Vermögensschäden. wenn diese entstehen beim Abheben von oder Heben auf Land- oder
Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- oder
A 1-6.5 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Entladens.
Kraftfahrzeug-Anhänger und Turmdrehkränen
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bleibt die Beschädigung der
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
Ladung von Fahrzeugen und Containern.
classic mitversichert Tarifvariante Entschädigungsgrenze
premium mitversichert classic mitversichert
optimum mitversichert premium mitversichert
optimum mitversichert
A 1-6.5.1
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A 1-7.14 DEG-BHH 2026 – die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die Von jedem Fahrzeugschaden sowie Schaden an Containern durch
verursacht werden durch den Gebrauch ausschließlich von folgenden Be- und Entladearbeiten hat der Versicherungsnehmer 20 Prozent,
nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug- mindestens 50 EUR höchstens 5.000 EUR selbst zu tragen.
Anhängern:
A 1-6.6 Schäden im Ausland
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn
Höchstgeschwindigkeit; diese auf das Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind.
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Tarifvariante Entschädigungsgrenze
Höchstgeschwindigkeit; classic mitversichert
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter
premium mitversichert
Höchstgeschwindigkeit;
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h optimum mitversichert
bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind Versichert sind hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen aus § 110 Sozialgesetzbuch VII.
verkehren. Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic mitversichert
A 1-6.5.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht premium mitversichert
werden. optimum mitversichert
Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des
Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des
Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. angewiesen ist.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das
Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche A 1-6.7 Vermögensschäden
Fahrerlaubnis hat.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt classic mitversichert
Abschnitt B 3-3.3 Allgemeiner Teil (Rechtsfolgen bei Verletzung von premium mitversichert
Obliegenheiten).
optimum mitversichert
A 1-6.5.2
Versichert ist – abweichend von Abschnitt A 1-7.14 DEG-BHH 2026 – die A 1-6.7.1
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
verursacht werden durch den Gebrauch von Turmdrehkränen. wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
Sachschäden entstanden sind.
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A 1-6.7.2 Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft
Vermögensschäden leben.
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auf-trag
oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder A 1-7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers
gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Leistungen; Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, a) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
wirtschaftlich verbundene Unternehmen;
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever- Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partner-
anstaltung; schaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder,
f) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder,
oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvor- Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister
gängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
Unterschlagung; familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis
g) aus Rationalisierung und Automatisierung; wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
h) aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt
i) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und geschäftsfähige oder betreute Person ist;
Kostenanschlägen;
j) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe-malige c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der
oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäfts- Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten
führung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein
Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammenhang ist;
stehen;
k) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden
behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene
Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder
Pflichtverletzung; Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
l) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B. von Geld,
Wertpapieren und Wertsachen; e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine
m) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräusche, eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
Gerüche, Erschütterungen).
f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
A 1-7 Allgemeine Ausschlüsse Die Ausschlüsse unter Abschnitt A 1-7.4 b) bis f) DEG-BHH 2026
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der dort
etwas anderes bestimmt ist, gelten folgende Ausschlüsse vom genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Versicherungsschutz:
A 1-7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,
A 1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der
Abschnitt A 1-2.3 DEG-BHH 2026 findet keine Anwendung. Versicherungsnehmer diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch
verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines
A 1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den A 1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren und sonstigen Leistungen
Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit: Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom
a) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten
b) Arbeiten oder sonstige Leistungen oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
erbracht haben. oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
Abschnitt A 1-2.3 DEG-BHH 2026 findet keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften
Einzelteil der Sache oder in einer mangel-haften Teilleistung liegt und zur
A 1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Abschnitt Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag
A 1-7.4 DEG-BHH 2026 benannten Personen gegen die oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
mitversicherten Personen; Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben übernommen haben.
Versicherungsvertrages;
c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben
Versicherungsvertrages.
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A 1-7.7 Asbest b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich
asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen
sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
A 1-7.8 Gentechnik • der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder
auf: Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
a) gentechnische Arbeiten; Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO); Raumfahr-zeugen bestimmt waren;
c) Erzeugnisse, die • Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,
• Bestandteile aus GVO enthalten, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder
• aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. deren Teilen.
A 1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von
oder Namensrechtsverletzungen. Luftlandeplätzen.
A 1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Luft- oder
sonstige Diskriminierung Raumfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn
Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Diskriminierungen.
A 1-7.16 Wasserfahrzeuge
A 1-7.11 Übertragung von Krankheiten Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden, die aus der nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder
Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren. beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs
Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden.
veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser-
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine
fahrlässig gehandelt hat. dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn
das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
A 1-7.12 Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus A 1-7.17 Schäden im Zusammenhang
ergebenden Vermögensschäden, welche durch Überschwemmungen mit der Übertragung elektronischer Daten
stehender oder fließender Gewässer entstehen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der
Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich
A 1-7.13 Strahlen handelt um Schäden aus
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Veränderung von Daten;
Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten;
stehen. c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch;
d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
A 1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs- A 1-8 Veränderungen des versicherten Risikos
nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder (Erhöhungen und Erweiterungen)
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. nehmers
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraft- A 1-8.1
fahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Tarifvariante Entschädigungsgrenze
Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt
classic mitversichert
wird.
premium mitversichert
A 1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze optimum mitversichert
Ausgeschlossen sind Ansprüche
a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine Dies gilt nicht
mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder • für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungs-
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder pflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen;
Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder • für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch Deckungsvorsorgepflicht unterliegen.
genommen werden.
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A 1-8.2 d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb
aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. versichern sind;
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungs- e) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und
verhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. amtlicher Tätigkeit.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von
dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Abschnitt A 2 Besondere Umweltrisiken
Erhöhung Kenntnis erlangt hat. A 2-1 Gewässerschäden
Tarifvariante Entschädigungsgrenze A 2-1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
classic mitversichert
unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der
premium mitversichert Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers
optimum mitversichert (Gewässerschäden).
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
A 1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) classic mitversichert
A 1-9.1
premium mitversichert
Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des optimum mitversichert
Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des
Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässer-
Die Aufforderung kann auch mit der Prämienrechnung erfolgen. schädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungs-
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt nehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für
der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Anlagen bis – gemäß Tarifvariante – Inhalt (Kleingebinde) soweit das
Entstehung. Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter – gemäß
Tarifvariante – nicht übersteigt.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, Tarifvariante Entschädigungsgrenze
so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
classic 50 l/kg max. 300 l/kg
nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt
hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. premium 50 l/kg max. 300 l/kg
optimum 50 l/kg max. 300 l/kg
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko eine angemessene
Prämie zu verlangen. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden,
entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen
Kommt eine Einigung über die Höhe der Prämie innerhalb einer Frist von über die Vorsorgeversicherung (Abschnitt A 1-9 DEG-BHH 2026).
einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der
Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen A 2-1.2 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme)
Entstehung. Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem
Tarifvariante Entschädigungsgrenze Versicherungsfall im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme
classic mitversichert begrenzt auf – je Tarifvariante – pauschal für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden je Versicherungsfall.
premium mitversichert
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
optimum mitversichert
classic bis zu 3.000.000 EUR
A 1-9.2 Versicherungssummen premium bis zu 3.000.000 EUR
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur optimum bis zu 3.000.000 EUR
Einigung im Sinne von Abschnitt A 1-9.1 Absatz 4 DEG-BHH 2026 auf den
Betrag – je nach gewählter Versicherungssumme – für alle Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres
Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres begrenzt. beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
classic bis zu 5.000.000 EUR A 2-1.3 Rettungskosten
Der Versicherer übernimmt:
premium bis zu 10.000.000 EUR
a) Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs-
optimum bis zu 15.000.000 EUR nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung
des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten),
A 1-9.3 Tarifvariante Entschädigungsgrenze
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
classic mitversichert
a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines
Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge premium mitversichert
der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht optimum mitversichert
unterliegen;
b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von sowie
Bahnen;
c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
unterliegen;
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b) außergerichtliche Gutachterkosten. Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können
Tarifvariante Entschädigungsgrenze (Entwicklungsrisiko).
classic mitversichert
Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer betreffende
premium mitversichert Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen,
optimum mitversichert gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grund-stücken,
soweit diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrages
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten erfasst sind.
zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für
Sachschäden nicht übersteigen. A 2-2.2 Ausland
Versichert sind im Umfang von Abschnitt A 1-6.6 DEG-BHH 2026 die im
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außer- Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
gerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm eintretenden Versicherungsfälle.
übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffende
Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen
Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den
Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
A 2-2.3 Ausschlüsse
A 2-1.4 Ausschlüsse a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen,
a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst
die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den dem von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungs-
Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den nehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder
Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Abschnitt A 1-2.3 DEG-BHH 2026 findet keine Anwendung.
Abschnitt A 1-1.2 DEG-BHH 2026 findet keine Anwendung. b) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die Schäden:
nachweislich: • die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
• auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen genommene Einwirkungen auf die Umwelt
Handlungen, Auf-ruhr, inneren Unruhen, entstehen;
Generalstreik, illegalem Streik • für die der Versicherungsnehmer aus einem
anderen Versicherungsvertrag (z.B. Gewässer-
oder schaden-Haftpflichtversicherung) Versicherungs-
• unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder schutz hat oder hätte erlangen können.
Maßnahmen beruhen.
A 2-2.4 Versicherungssumme
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich Die Versicherungssumme, welche auch gleichzeitig die Jahres-
elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. höchstentschädigung ist, beträgt im Rahmen der vereinbarten Ver-
sicherungssumme bei
A 2-2 Sanierung von Umweltschäden Tarifvariante Entschädigungsgrenze
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG) classic bis zu 3.000.000 EUR
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG)
premium bis zu 3.000.000 EUR
ist eine
a) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen optimum bis zu 3.000.000 EUR
Lebensräumen;
b) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser; Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
c) Schädigung des Bodens.
A(GB)-1 Abtretungsverbot
A 2-2.1 Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne
Versichert sind - abweichend zu Abschnitt A 1-3.1 DEG-BHH 2026 - den Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet
Versicherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten oder werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG, soweit
während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages: A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos
a) die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und Auswirkung auf die Prämie (Prämienregulierung)
und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind; A(GB)-2.1
Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und
oder welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren
Angaben eingetreten sind.
b) die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der
bestimmungswidrig erfolgt ist. Prämienrechnung erfolgen.
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung
Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung besteht zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom
oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des
dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- festgestellten Prämienunterschiedes verlangen.
oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der
Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Fehler im Zeitpunkt Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von
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A(GB)-2.2 Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die
sonstiger Feststellungen wird die Prämie ab dem Zeitpunkt der Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Veränderung berichtigt (Prämienregulierung), beim Wegfall versicherter
Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Ein-gangs der Mitteilung beim A(GB)-3.3
Versicherer. Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer
Die vertraglich vereinbarte Mindestprämie darf dadurch nicht Verminderung verpflichtet, die Folgejahresprämie um den sich aus
unterschritten werden. A(GB)-3.2 DEG-BHH 2026 ergebenden Prozentsatz zu verändern
Alle entsprechend A(GB)-3.1 DEG-BHH 2026 nach dem Versicherungs- (Prämienangleichung).
abschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen der Die veränderte Folgejahresprämie wird dem Versicherungsnehmer mit
Mindestprämie werden berücksichtigt. der nächsten Prämienrechnung bekannt gegeben.
A(GB)-2.3 Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz
der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach
waren, eine Nachzahlung in Höhe der für diesen Zeitraum bereits in A(GB)-3.2 DEG-BHH 2026 ermittelt hat, so darf der Versicherer die
Rechnung gestellten Prämie verlangen. Folgejahresprämie nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der
Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmens-
Prämienregulierung statt. eigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat.
Eine vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlte Prämie wird nur Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem
zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach vorstehenden Absatz ergeben würde.
Zugang der Mitteilung der erhöhten Prämie erfolgten.
A(GB)-3.4
A(GB)-2.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 DEG-BHH 2026 oder A(GB)-3.3
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf DEG-BHH 2026 unter 5 Prozent entfällt eine Prämienangleichung.
Versicherungen mit Prämienvorauszahlung für mehrere Jahre. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu
berücksichtigen.
A(GB)-3 Prämienangleichung und Kündigungsrecht
nach Prämienangleichung A(GB)-3.5
A(GB)-3.1 Erhöht sich die Prämie aufgrund der Prämienangleichung gemäß
Die Versicherungsprämien unterliegen der Prämienangleichung. A(GB)-3.3 DEG-BHH 2026, ohne dass sich der Umfang des Versicherungs-
Soweit die Prämien nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet schutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungs-
werden, findet keine Prämienangleichung statt. vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Mindestprämien unterliegen unabhängig von der Art der Prämien- Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens je-doch zu dem
berechnung der Prämienangleichung. Zeitpunkt kündigen, in dem die Prämienerhöhung wirksam werden
sollte.
A(GB)-3.2
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
dem 1. Juli fälligen Prämien, um welchen Prozentsatz sich im Kündigungsrecht hinzuweisen.
vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat
zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung zugehen.
Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder
vermindert hat. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs-
Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedrigere, durch recht.
fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den
einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von
Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
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III Allgemeine Bedingungen für die Allgemeine Haftpflicht-
und Sachversicherung (Teil B) – Stand Dezember 2023
Inhaltsverzeichnis - Teil B
Abschnitt B-1 Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzahlung Abschnitt B 4 Weitere Regelungen
B 1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B 4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B 1-2 Prämienzahlung, Versicherungsperiode B 4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B 1-3 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, B 4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung (gilt nur für die Sachversicherung)
B 1-4 Folgeprämie B 4-4 Verjährung
B 1-5 Lastschriftverfahren B 4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B 1-6 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B 4-6 Anzuwendendes Recht
Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung B 4-7 Embargobestimmung
B 2-1 Dauer und Ende des Vertrags B 4-8 Überversicherung (gilt nur für die Sachversicherung)
B 2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B 4-9 Versicherung für fremde Rechnung
Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, (gilt nur für die Sachversicherung)
andere Obliegenheiten B 4-10 Aufwendungsersatz (gilt nur für die Sachversicherung)
B 3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers B 4-11 Übergang von Ersatzansprüchen
oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss (gilt nur für die Sachversicherung)
B 3-2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung) B 4-12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B 3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers (gilt nur für die Sachversicherung)
B 14-13 Repräsentanten (gilt nur für die Sachversicherung)
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Teil B
Abschnitt B 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzahlung B 1-4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
B 1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein verspätete Zahlung zu vertreten hat.
angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug,
Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie. ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug
entstandenen Schadens zu verlangen.
B 1-2 Prämienzahlung, Versicherungsperiode
B 1-2.1 Prämienzahlung B 1-4.3 Mahnung
Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch laufende Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
Einmalprämie im Voraus gezahlt. oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
(Mahnung).
B 1-2.2 Versicherungsperiode Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Zahlungsaufforderung betragen.
Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die
Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die rückständigen Beträge der Prämie sowie der Zinsen und Kosten im
Versicherungsperiode der Vertragsdauer. Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
Kündigungsrecht) hinweist.
B 1-3 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie,
Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B 1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
B 1-3.1 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungs- Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten
beginns zu zahlen. in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- B 1-4.5 Kündigung nach Mahnung
schluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
Vertragsschluss zu zahlen. Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 sofortiger Wirkung kündigen.
oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden
nachdem die Zahlung veranlasst ist. werden.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungs-
oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie nehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der
frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
B 1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug B 1-4.6 Zahlung der Prämie nach Kündigung
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig nach Abschnitt B Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
1.3.1 Allgemeiner Teil gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag nach der Kündigung veranlasst wird.
zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Abschnitt B 1-4.4 Allgemeiner
B 1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Teil bleibt bis zur Zahlung bestehen.
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht
rechtzeitig nach Abschnitt B 1-3.1 Allgemeiner Teil zahlt, so ist der B 1-5 Lastschriftverfahren
Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen B 1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden,
Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für
Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail,
Nichtzahlung zu vertreten hat. Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
erfolgt.
B 1-4 Folgeprämie
B 1-4.1 Fälligkeit B 1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Eine Folgeprämie wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere
jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden
einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und
zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
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Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Abschnitt B 2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt
werden. B 2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B 2-1.1 Vertragsdauer
B 1-6 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
B 1-6.1 Allgemeiner Grundsatz abgeschlossen.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur
derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der B 2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Versicherungsschutz bestanden hat. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
Vertrag um jeweils ein Jahr.
B 1-6.2 Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei
Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung
B 1-6.2.1 zugegangen ist.
Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von
14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der B 2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden B 2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der
der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes
darauffolgenden Jahres kündigen.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem
zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten. Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem
Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B 2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung
B 1-6.2.2 vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses
Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des
Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm die Prämie Interesses Kenntnis erlangt.
bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, Für die Hausratversicherung gilt:
weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte
ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Auflösung des versicherten Hausrats.
Dazu zählt auch:
B 1-6.2.3 a) die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre
Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen Pflegeeinrichtung;
arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum
Zugang der Anfechtungserklärung zu. oder
B 1-6.2.4 b) die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten
vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er Interesses.
hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum
Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und
Interesses Kenntnis erlangt hat. dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem
Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein
B 1-6.2.5 Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, Versicherungsnehmer.
wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,
oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges B 2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht B 2-2.1 Kündigungsrecht
entsteht. Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien
Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. den Versicherungsvertrag kündigen.
Die Kündigung ist in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der
Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
verschaffen, ist der Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu B 2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang
beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens
jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
B 2-2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
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Abschnitt B 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
andere Obliegenheiten Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
B 3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B 3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
B 3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss
über gefahrerhebliche Umstände der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines
der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der
vereinbarten Inhalt zu schließen. Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das
Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. B 3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen
geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B 3-1.2 dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch
Allgemeiner Teil sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die
die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht B 3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung
weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
Fahrlässigkeit zur Last fällt. Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
B 3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B 3-1.6 Anfechtung
B 3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-1.1 anzufechten, bleibt bestehen.
Absatz 1 Allgemeiner Teil, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein B 3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Versicherungsschutz. Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von 5 Jahren nach Vertragsschluss.
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser
unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht Frist eingetreten sind.
hat. Die Frist beträgt 10 Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein
Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, B 3-2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Sachversicherung)
dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten B 3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B 3-2.1.1
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so
nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine
für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme
Umfang der Leistung ursächlich war. des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. B 3-2.1.2
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn
B 3-1.2.2 Kündigung sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-1.1 Vertragsschluss gefragt hat.
Absatz 1 Allgemeiner Teil leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der
Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, B 3-2.1.3
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Eine Gefahrerhöhung nach Abschnitt B 3-2.1.1 Allgemeiner Teil liegt nicht
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
anderen Bedingungen geschlossen hätte. Umständen als mitversichert gelten soll.
B 3-1.2.3 Vertragsänderung B 3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B 3-1.1 Absatz 1 B 3-2.2.1
Allgemeiner Teil nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen
anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung B 3-2.2.2
werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
Vertragsbestandteil. Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10
Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht
angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
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B 3-2.2.3 B 3-2.5.3
Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war;
B 3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
B 3-2.3.1 Kündigungsrecht oder
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Abschnitt
B 3-2.2.1 Allgemeiner Teil, kann der Versicherer den Vertrag fristlos b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für
kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung
oder grob fahrlässig verletzt hat. nicht erfolgt war;
Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen. oder
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Abschnitt B entsprechende erhöhte Prämie verlangt.
3-2.2.2 und Abschnitt B 3-2.2.3 Allgemeiner Teil bekannt, kann er den
Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. B 3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B 3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
B 3-2.3.2 Vertragsänderung B 3-3.1.1 Zu erfüllende Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor
Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich
vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten
Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr Obliegenheiten.
aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist B 3-3.1.2 Rechtsfolgen
kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
Kündigungsrecht hinzuweisen. Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
B 3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers kündigen.
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
Abschnitt B 3-2.3 Allgemeiner Teil erlöschen, wenn diese nicht innerhalb nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung verletzt hat.
ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der
Gefahrerhöhung bestanden hat. B 3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
B 3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
B 3-2.5.1
Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der B 3-3.2.1
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
seine Pflichten nach Abschnitt B 3-2.2.1 Allgemeiner Teil vorsätzlich verletzt sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
hat. soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen - ggf. auch mündlich
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unter-
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. schiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- Ermessen zu handeln.
nehmer zu beweisen.
B 3-3.2.2
B 3-2.5.2 zusätzlich zu Abschnitt B 3-3.2.1 Allgemeiner Teil gilt:
Nach einer Gefahrerhöhung nach Abschnitt B 3-2.2.2 und Abschnitt Der Versicherungsnehmer hat
B 3-2.2.3 Allgemeiner Teil ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm
der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - ggf. auch mündlich oder
dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der telefonisch - anzuzeigen;
Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum
unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der
Abschnitt B 3-2.5.1 Satz 2 und 3 Allgemeiner Teil entsprechend. abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die
Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den
zugegangen sein müssen, bekannt war. Versicherer freigegeben worden sind.
Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die
beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den
Versicherer aufzubewahren;
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e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen
Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt;
Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als
Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt
den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer
f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren bestehen.
Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus
g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben
einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden
die Obliegenheiten nach Abschnitt B 3-3.2.1 und Abschnitt Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen
B 3-3.2.2 Allgemeiner Teil ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der
nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet
wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden
B 3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung wäre.
B 3-3.3.1 Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Abschnitt B 3-3.1 Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine
oder Abschnitt B 3-3.2 Allgemeiner Teil vorsätzlich, so ist der Versicherer höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag
von der Verpflichtung zur Leistung frei. der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer gegeben worden wäre.
berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der
Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
B 3-3.3.2 Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles geschlossene Vertrag nichtig.
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Kenntnis erlangt.
Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B 4-1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
B 3-3.3.3 a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er
fahrlässig verletzt hat. verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben
Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem
verletzt hat. Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer
zugeht.
Abschnitt B 4 Weitere Regelungen
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die
B 4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
B 4-1.1 Anzeigepflicht Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr Versicherungswert gesunken ist.
versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen
die Versicherungssumme anzugeben. worden, kann der Versicherungsnehmer nur die
verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und
B 4-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht der Prämien verlangen.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Abschnitt B 4-1.1
Allgemeiner Teil vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter B 4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
den in Abschnitt B 3-3 Allgemeiner Teil beschriebenen Voraussetzungen zur B 4-2.1 Form, zuständige Stelle
Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem
Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
abzugeben.
B 4-1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe anderes bestimmt ist.
Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen
zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen bezeichnete Stelle gerichtet werden.
wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und
vor; Anzeigen bleiben bestehen.
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B 4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung B 4-5.1 Versicherungsombudsmann
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der
Die Erklärung gilt 3 Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten
Namensänderung des Versicherungsnehmers. Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
B 4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung 10006 Berlin
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Telefon: 0800 3696000
Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Abschnitt B 4-2.2 Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Allgemeiner Teil entsprechend Anwendung.
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei
B 4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem
(gilt nur für die Sachversicherung) Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
B 4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z.B. über eine Webseite
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs- oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde
nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden.
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Versicherungsombudsmann weitergeleitet.
Beendigung;
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages B 4-5.2 Versicherungsaufsicht
und während des Versicherungsverhältnisses. Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht
zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
B 4-3.2 Erklärungen des Versicherers auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der
ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Versicherungsnehmer zu übermitteln.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
B 4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Sektor Versicherungsaufsicht
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, Graurheindorfer Straße 108
die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder 53117 Bonn
dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Telefon: 0800 2 100 500
Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen E-Mail: poststelle@bafin.de
sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung Internet: https://www.bafin.de
kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht
B 4-4 Verjährung verbindlich entscheiden.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch B 4-5.3 Rechtsweg
entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. B 4.5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder
angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Anmeldung und Zugang der in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief)
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
B 4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
die Beschwerdestelle des Versicherers wenden: solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Alte Leipziger Versicherung AG
Servicebeauftragter des Vorstandes B 4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht
Alte Leipziger-Platz 1 für Klagen gegen Versicherungsnehmer
61440 Oberursel Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
E-Mail: servicebeauftragter@alte-leipziger.de bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
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Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der B 4-9.3.3
Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der
für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
zuständigen Niederlassung.
B 4-10 Aufwendungsersatz (gilt nur für die Sachversicherung)
B 4-6 Anzuwendendes Recht B 4-10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. B 4-10.1.1
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs-
B 4-7 Embargobestimmung nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die die er auf Weisung des Versicherers macht.
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der B 4-10.1.2
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen
Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer
den Iran erlassen werden, soweit dem nicht Europäische oder deutsche Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer
Rechtsvorschriften entgegenstehen. nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und
erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
B 4-8 Überversicherung (gilt nur für die Sachversicherung) erfolgten.
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses
erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungs- B 4-10.1.3
nehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Aufwendungsersatz nach Abschnitt B 4-10.1.1 und Abschnitt B 4-10.1.2
Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Allgemeiner Teil entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit
Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht B 4-10.1.4
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position;
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
Umständen Kenntnis erlangt. entstanden sind.
B 4-9 Versicherung für fremde Rechnung B 4-10.1.5
(gilt nur für die Sachversicherung) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Abschnitt B 4-10.1.1
B 4-9.1 Rechte aus dem Vertrag Allgemeiner Teil erforderlichen Betrag auf Verlangen des
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen.
Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem B 4-10.1.6
Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder
Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse
kostenfrei zu erbringen sind.
B 4-9.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den B 4-10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine B 4-10.2.1
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern
des Versicherungsnehmers verlangen. diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand
B 4-9.3 Kenntnis und Verhalten hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung
B 4-9.3.1 vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von
rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung B 4-10.2.2
auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Kostenersatz nach Abschnitt B 4-10.2.1 Allgemeiner Teil entsprechend
Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein kürzen.
Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen
lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. B 4-11 Übergang von Ersatzansprüchen
(gilt nur für die Sachversicherung)
B 4-9.3.2 B 4-11.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht Schaden ersetzt.
zumutbar war. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine
Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
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kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese B 4-12.1.2
Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
B 4-11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung kürzen.
dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form-
und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs B 4-12.1.3 Für die Wohngebäudeversicherung gilt:
auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen
erforderlich mitzuwirken. Herbeiführung des Versicherungsfalles.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder
Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen vertraglich vereinbarte Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt hat.
keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der B 4-12.1.4 Für die Hausratversicherung gilt:
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu Herbeiführung des Versicherungsfalles.
kürzen. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder
Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der vertraglich vereinbarte Obliegenheiten grob fahrlässig verletzt hat.
Versicherungsnehmer.
B 4-12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
B 4-12 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
(gilt nur für die Sachversicherung) Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
B 4-12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder
Versicherungsfalles zu täuschen versucht.
B 4-12.1.1 Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder
ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen als bewiesen.
Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. B 4-13 Repräsentanten (gilt nur für die Sachversicherung)
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
Repräsentanten zurechnen lassen.
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IV Besondere Klauseln und Vereinbarungen
der degenia Versicherungsdienst AG
zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
der Privaten Bauherren-Haftpflichtversicherung
DEG-BHH 2026 (Teil A) – Stand August 2025
Inhaltsverzeichnis – Besondere Klauseln und Vereinbarungen der degenia Versicherungsdienst AG
1. Besonderheit „Online-Tarif“ 6. Einhaltung der Mindeststandards
2. Wechsel des Versicherers des Arbeitskreises Beratungsprozesse
3. Beitragsanpassung 7. Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen
4. Kündigung bei Wohnsitzverlegung ins Ausland 8. Leistungsgarantie GDV-Musterbedingungen
5. Vollmachten der degenia Versicherungsdienst AG
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1. Besonderheit „Online-Tarif“ Eine Kündigung der degenia Versicherungsdienst AG wird einen Monat nach
Wenn dem beantragten Versicherungsschutz der sogenannte „Online-Tarif“ ihrem Zugang wirksam.
zugrunde liegt, gilt folgendes:
Dieser Tarif sieht vor, dass der Versicherungsschein und alle sonstigen Bei einer endgültigen Wohnsitzverlegung ins Ausland - ohne Beibehaltung
Dokumente und jede sonstige Korrespondenz an den Antragsteller eines Wohnsitzes im Inland - kann das Versicherungsverhältnis gekündigt
ausschließlich per E-Mail übersandt wird, und zwar an die E-Mail-Adresse, werden.
die im Rahmen der Beantragung angegeben wurde.
Sie erklären sich damit ausdrücklich einverstanden. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem
Zugang bei der degenia Versicherungsdienst AG wirksam. Der
Ebenso sind Sie ausdrücklich damit einverstanden, dass die E-Mail ohne Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
besondere Verschlüsselung (Passwortschutz o.ä.) versandt wird. zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode, wirksam wird.
Der Antragsteller kann zu jedem späteren Zeitpunkt die Übersendung von
Dokumenten zu seinem Versicherungsvertrag bzw. die Führung der Eine Kündigung der degenia Versicherungsdienst AG wird einen Monat nach
Korrespondenz dazu auf dem Postweg verlangen (E-Mail-Widerruf). ihrem Zugang wirksam.
Sie sind ausdrücklich damit einverstanden, dass dann zur nächsten
Beitragsfälligkeit ein Wechsel in den dafür vorgesehenen Tarif erfolgt und 5. Vollmachten der degenia Versicherungsdienst AG
ein erhöhter Versicherungsbeitrag fällig wird. ▪ Die Firma degenia Versicherungsdienst AG (im Folgenden degenia
Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn Sie es versäumen, uns rechtzeitig eine genannt) führt die gesamte Vertragsverwaltung für die jeweiligen
etwaig neue E-Mail- Versicherer durch.
▪ degenia ist bevollmächtigt, vertraglich obliegende Anzeigen,
2. Wechsel des Versicherers Willenserklärungen, Schadenanzeigen und Beiträge in Empfang zu
Die degenia Versicherungsdienst AG ist berechtigt, jederzeit, ohne nehmen sowie ausstehende Beiträge einzufordern und den dazu
Zustimmung des Versicherungsnehmers zur nächsten Hauptfälligkeit des gehörigen Schriftverkehr zu führen und Willenserklärungen jeglicher
Versicherungsvertrages, den Versicherer zu wechseln. Art (z.B. Rücktritt, Kündigung, Anfechtung) abzugeben. Beiträge
Dies ist jedoch nur möglich, bei gleichbleibendem Versicherungsschutz und gelten als beim Versicherer eingegangen, wenn sie bei degenia
bei gleichbleibendem Beitrag/ gleichbleibendem Beitragssatz. eingegangen sind.
Der Wechsel des Versicherers ist dem Versicherungsnehmer spätestens ▪ degenia ist von den Versicherern beauftragt gegenüber den
innerhalb von 4 Wochen nach erfolgtem Wechsel, mitzuteilen. Versicherungsnehmern und den betreuenden Vermittlern die
Der Wechsel des Versicherers eröffnet dem Versicherungsnehmer ein Annahme oder Ablehnung von Anträgen zu erklären.
außerordentliches Kündigungsrecht. ▪ Hat der Versicherungsnehmer seine Anschrift geändert, die Änderung
aber der degenia nicht mitgeteilt, so genügt für eine
3. Beitragsanpassung Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
In Erweiterung der A(GB)-3 der Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A ist abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die
die degenia Versicherungsdienst AG in Rücksprache mit dem Versicherer letzte der degenia bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage
berechtigt, die vertraglich vereinbarten Beiträge für Versicherungsverträge nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt auch
mit gleichen Tarifmerkmalen und gleichem Deckungsumfang anzupassen, entsprechend für den Fall einer Änderung des Namens des
wenn die Schadenaufwendungen und Kosten eines Geschäftsjahres die Versicherungsnehmers.
Beitragseinnahmen ohne Versicherungssteuer, jeweils bezogen auf diese
Verträge, überschreiten. 6. Einhaltung der Mindeststandards
des Arbeitskreises Beratungsprozesse
Die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Darüber hinaus garantieren wir auch, dass die Leistungsinhalte dieser
Versicherungstechnik sind anzuwenden. Versicherungsbedingungen den Empfehlungen des Arbeitskreises
Beratungsprozesse voll entsprechen.
Die Anpassung tritt jeweils für Verträge mit Beginn des nächsten Tarifvariante Entschädigungsgrenze
Versicherungsjahres in Kraft.
classic mitversichert
Die degenia Versicherungsdienst AG teilt dem Versicherungsnehmer die
Anpassung der Beiträge spätestens einen Monat vor Fälligkeit des Beitrages premium mitversichert
schriftlich mit. optimum mitversichert
Der Versicherungsnehmer ist über sein Kündigungsrecht zu belehren:
Erhöht die degenia Versicherungsdienst AG die Beiträge, kann der 7. Innovationsklausel/Künftige Bedingungsverbesserungen
Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung Wird das dem Vertrag zugrundeliegende Bedingungswerk zur
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Privathaftpflichtversicherung für Neuverträge vom Versicherer geändert, so
Wirksamwerdens der Beitragserhöhung, den Versicherungsvertrag gilt das neue Bedingungswerk unter folgenden Voraussetzungen
kündigen automatisch auch für den bestehenden Vertrag:
a) das neue Bedingungswerk enthält im Vergleich zum
4. Kündigung bei Wohnsitzverlegung ins Ausland zugrundeliegenden Bedingungswerk ausschließlich Leistungs-
Bei einer endgültigen Wohnsitzverlegung ins Ausland - ohne Beibehaltung verbesserungen (das kann z.B. eine Erweiterung des
eines Wohnsitzes im Inland - kann das Versicherungsverhältnis gekündigt Versicherungsschutzes oder der Wegfall eines Ausschluss-
werden. grundes oder einer Obliegenheit sein)
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem und
Zugang bei der degenia Versicherungsdienst AG wirksam. Der
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden
Versicherungsperiode, wirksam wird.
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b) die im neuen Bedingungswerk enthaltenen Leistungs- 8. Leistungsgarantie GDV-Musterbedingungen
verbesserungen führen für Neuverträge im Vergleich zum Wir garantieren Ihnen, dass die dieser Privaten Bauherren-Haftpflicht-
bestehenden Vertrag nicht zu einer nachteiligen Änderung der versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Tarifierungskriterien oder Berechnungsgrundlage. für die Private Bauherren-Haftpflichtversicherung (DEG-BHH 2026 – Stand
August 2025) ausschließlich zum Vorteil für Sie von den durch den
Das neue Bedingungswerk findet auf den bestehenden Vertrag ab Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV)
Wirksamkeit des neuen Bedingungswerks (Produkteinführung) Anwendung. empfohlenen Musterbedingungen - Allgemeine Versicherungsbedingungen
Tarifvariante Entschädigungsgrenze für die Private Bauherrenhaftpflichtversicherung (AVB Private BauherrenHV
- Stand Mai 2020) - abweichen.
classic mitversichert
Tarifvariante Entschädigungsgrenze
premium mitversichert
classic mitversichert
optimum mitversichert
premium mitversichert
optimum mitversichert
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