Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)
Show full text: HUK-COBURG Allgemeine Versicherungsbedingungen Bauherrenhaftpflicht
[Seite 1]
Versicherungsbedingungen für die
HUK-Bauherren-Haftpflichtversicherung
Stand 01.09.2020
Kundeninformation..................................................................................................... 2
Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Bauherren-Haftpflichtversicherung (BHV 2020)............................................................. 5
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die
Bauherren-Haftpflichtversicherung (BHV 2020)............................................................. 7
HS21120B, Stand: 06.2026
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
HUK-COBURG-Platz 1, 96440 Coburg
[Seite 2]
Kundeninformation
Identität des Versicherers Identität des Versicherers
Für Kunden der HUK-COBURG gilt: Für Kunden der HUK-COBURG-Allgemeine gilt:
Versicherer ist die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Versicherer ist die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG. Registergericht
Beamter Deutschlands a. G. in Coburg. Registergericht Coburg. Handelsregister- Coburg. Handelsregister-Nr. 465. Sitz des Unternehmens: HUK-COBURG-Platz 1,
Nr. 100. Sitz des Unternehmens: HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg. 96444 Coburg.
Ladungsfähige Anschrift Ladungsfähige Anschrift
Die ladungsfähige Anschrift der HUK-COBURG lautet: Die ladungsfähige Anschrift der HUK-COBURG-Allgemeine lautet:
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg.
Deutschlands a. G., HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg. Ladungsfähige Vertreter sind Klaus-Jürgen Heitmann und Dr. Jörg Rheinländer.
Ladungsfähige Vertreter sind Klaus-Jürgen Heitmann und Dr. Jörg Rheinländer.
Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Wir betreiben hauptsächlich die private Schaden- und Unfallversicherung.
Grundlagen des Vertrags
Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus folgenden Dokumenten: Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Bauherren-Haftpflichtversicherung (BHV 2020),
Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungsschein inkl. etwaigen Nachträgen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und evtl. mit Ihnen getroffene Vereinbarungen. Wenn Sie
Versicherungsnehmer der HUK-COBURG sind, gilt außerdem deren Satzung.
Versicherungsschutz in der Bauherren-Haftpflichtversicherung
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Bauherr des Objekts, das im Versicherungsschein genannt ist. Versichert sind Schadensersatzansprüche, die ein Dritter
gegen Sie aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts geltend macht, weil Sie:
• eine Person verletzt oder getötet haben (Personenschaden).
• eine Sache beschädigt oder zerstört haben (Sachschaden).
• einen Vermögensschaden verursacht haben.
Wir prüfen, ob und in welchem Umfang Sie zum Schadensersatz verpflichtet sind. Von berechtigten Schadensersatzansprüchen stellen wir Sie frei. Unberechtigte Schadens-
ersatzansprüche wehren wir von Ihnen ab. Deckung besteht dabei bis zu den vereinbarten Versicherungssummen.
Welchen Versicherungsumfang Sie abgeschlossen haben, können Sie in Ihrem Versicherungsschein nachlesen.
Die Entschädigung wird fällig, wenn wir abschließend festgestellt haben, dass wir zahlen müssen und in welcher Höhe.
Versicherungsbeitrag
Wie hoch Ihr Beitrag ist, können Sie in Ihren Antragsunterlagen nachlesen. Ändern sich Umstände, die Sie im Antrag angegeben haben, kann sich auch Ihr Beitrag ändern.
Im Endbeitrag ist die Versicherungsteuer enthalten – in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe.
Zu welchem Zeitpunkt der erste oder einmalige Beitrag fällig wird, hängt davon ab, wann Ihnen der Versicherungsschein zugegangen ist. Geht er Ihnen vor Versicherungs-
beginn zu, müssen Sie den Beitrag unverzüglich nach Versicherungsbeginn zahlen. Geht Ihnen der Versicherungsschein nach Versicherungsbeginn zu, müssen Sie den
Beitrag unverzüglich mit dem 15. Tag nach dessen Zugang zahlen. Unverzüglich bedeutet hier: innerhalb von zwei Wochen.
Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb des Zeitraums bewirkt ist, der
im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung genannt ist.
Beginn des Vertrags
Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. In der Regel geschieht das mit Zugang des Versicherungsscheins.
Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen.
–2–
[Seite 3]
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Für Kunden der HUK-COBURG: Für Kunden der HUK-COBURG-Allgemeine:
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg HUK-COBURG-Platz 1, 96440 Coburg
HUK-COBURG-Platz 1, 96440 Coburg E-Mail: info@huk-coburg.de
E-Mail: info@huk-coburg.de
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.huk.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem
dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem
Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz. Der Versicherer
hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Haben Sie den Vertrag aus-
schließlich mittels Fernkommunikationsmitteln (wie z. B. Telefonanrufe, E-Mails, über das Internet o. ä.) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten
Vertriebs- oder Dienstleistungssystems mit dem Versicherer abgeschlossen, gilt dies nur, wenn Sie dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der
Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben.
Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich
um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet: 1/360 der Jahresprämie (bei jährlicher Prämienzahlung) oder 1/180 der Halbjahresprämie (bei halbjährlicher
Prämienzahlung) oder 1/90 der Vierteljahresprämie (bei vierteljährlicher Prämienzahlung) multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungs-
schutz bestanden hat. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls
aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurück-
zugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den
Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusam-
menhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und
eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen
dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor
Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem
der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei
juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertrags-
bestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche-
rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grund-
lagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist,
während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,
gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege-
benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
–3–
[Seite 4]
9. Angaben zur Laufzeit des Vertrags;
10. Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestim-
mungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags
zugrunde legt;
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich
der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang;
dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Dauer und Beendigung des Vertrags
Die Bauherren-Haftpflichtversicherung endet mit dem Abschluss der Bauarbeiten, spätestens drei Jahre nach Versicherungsbeginn. Sie verlängert sich nicht.
Mitgliedsstaaten der EU, deren Recht der Versicherer vor Abschluss des Vertrags zu Grunde legt
Wir legen der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags das Recht der Bundesrepublik Deutschland zu Grunde.
Anwendbares Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand
Wenn Sie uns aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung verklagen wollen, sind folgende Gerichte örtlich zuständig:
• Das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder am Sitz unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist.
• Das Gericht, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben.
• Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten.
Verklagen wir Sie aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung, ist ausschließlich das folgende Gericht örtlich zuständig:
Das Gericht, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich
gewöhnlich aufhalten.
Vertragssprache
Alle Informationen zum Vertrag stellen wir Ihnen auf Deutsch zur Verfügung. Auch die Kommunikation mit Ihnen führen wir auf Deutsch.
Meinungsverschiedenheiten
Versicherungsombudsmann e. V.
Sind Sie mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden? Oder hat eine Verhandlung mit uns nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt? Dann können Sie sich
an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin,
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de, Tel. 0800 3696000, Fax 0800 3699000 (kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen).
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige Schlichtungsstelle, die für Verbraucher kostenfrei arbeitet. Ziel ist die außergerichtliche Streitbeilegung.
Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Weitere Infos erhalten Sie bei uns oder im Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Versicherungsaufsicht
Sie können sich auch an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden, wenn Sie mit der Betreuung durch uns nicht zufrieden sind. Als Versicherungsunternehmen unter-
liegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; E-Mail:
poststelle@bafin.de; Tel. 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550. Die BaFin ist keine Schiedsstelle. Einzelne Streitfälle können deshalb nicht verbindlich entschieden werden.
Rechtsweg
Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.huk.de/beschwerde
–4–
[Seite 5]
Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die
Bauherren-Haftpflichtversicherung (BHV 2020)
A Umfang Ihres Versicherungsschutzes 3. Welche Leistungen bieten wir bei Änderungen des versicher-
ten Risikos und bei neu hinzukommenden Risiken?. . . . . . . . . . . 10
1. Wogegen besteht Versicherungsschutz und 3.1 Leistungen bei Änderungen des versicherten Risikos
welche Versicherungssummen gelten?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 (Risikoerhöhungen und Risikoerweiterungen). . . . . . . . . . . . . . . . 10
1.1 Wogegen besteht Versicherungsschutz?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 3.2 Leistungen bei neu hinzukommenden Risiken
1.1.1 Was ist der Versicherungsfall? Wann muss er eingetreten sein? (Vorsorge-Versicherung)? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
1.1.2 Gegen welche Ansprüche und Schäden haben Sie Schutz?
1.2 Welche Versicherungssummen gelten?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 B Gegenseitige Rechte und Pflichten
1. Was gilt, wenn Sie Versicherungsschutz haben?. . . . . . . . . . . . . 10
2. Was und wer ist versichert?
Welche Leistungen bietet die Versicherung insbesondere? 1.1 Welche Leistungspflichten haben wir als Haftpflicht-
In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? . . . . . . 7 versicherer?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
2.1 Was und wer ist versichert? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 1.2 Bis wann müssen wir unsere Leistungspflichten erfüllen?. . . . . . 10
2.1.1 Welchen Versicherungsschutz haben Sie als Versicherungsnehmer? 1.3 Welche Vollmachten haben wir als Haftpflichtversicherer?. . . . . 10
2.1.2 Was gilt bei Bauausführung in Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe? 1.4 Welche Bedeutung hat die Versicherungssumme?. . . . . . . . . . . . 10
2.2 Welche Leistungen bietet die Versicherung insbesondere? . . . . . . 7
2. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?. . . . . . . . . . 10
2.2.1 Abbruch- und Grabearbeiten
2.1 Was gilt für die Zahlung des ersten oder einmaligen
2.2.2 Abwasserschäden Beitrags?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
2.2.3 Allmählichkeitsschäden 2.1.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
2.2.4 Auslandsschäden 2.1.2 Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich?
2.2.5 Erschütterungen durch Rammarbeiten 2.2 Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags?. . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2.2.6 Gewässerschäden 2.2.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
2.2.7 Haus- und Grundbesitz 2.2.2 Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich?
2.2.8 Inhaber von Flüssiggastanks 2.3 Was gilt bei vereinbartem Lastschriftverfahren?. . . . . . . . . . . . . . 11
2.2.9 Inhaber von geothermischen Anlagen 2.4 Was gilt bei Teilzahlung?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2.2.10 Nicht-versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug- 2.5 Was geschieht mit dem Beitrag bei vorzeitiger Vertrags-
Anhänger, Baumaschinen beendigung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2.2.11 Leitungsschäden 2.5.1 Was gilt grundsätzlich?
2.2.12 Senkung von Grundstücken und Erdrutschungen 2.5.2 In welchen Fällen gibt es spezielle Regelungen?
2.2.13 Umwelteinwirkung
3. Welche Obliegenheiten haben Sie?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2.2.14 Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz
3.1 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des
2.2.15 Unterfangung und Unterfahrung Versicherungsfalls?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2.2.16 Verkehrssicherungspflichten 3.2 Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt des
2.2.17 Innovationsgarantie Versicherungsfalls?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
2.2.18 Mindeststandard: GDV-Musterbedingungen 3.3 Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung der Obliegenheiten
möglich? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
2.3. In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? . . . . . . 9
2.3.1 Abwasserschäden 4. Was passiert bei einer Änderung des versicherten Risikos
oder neu hinzukommenden Risiken? Was passiert, wenn
2.3.2 Ansprüche von Versicherungsnehmern, Angehörigen, sich Ihre persönliche Lebenssituation ändert und worauf
mitversicherten Personen, wirtschaftlich verbundenen Personen müssen Sie achten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
2.3.3 Asbestschäden 4.1 Was gilt bei einer Änderung des versicherten Risikos?. . . . . . . . . 12
2.3.4 Auslandsschäden 4.1.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
2.3.5 Diskriminierungen 4.1.2 Was passiert mit dem Beitrag?
2.3.6 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger 4.1.3 Welche Folgen hat eine nicht rechtzeitige Mitteilung?
2.3.7 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen 4.2 Was gilt bei neu hinzukommenden Risiken?. . . . . . . . . . . . . . . . . 12
2.3.8 Schäden an gemieteten, geliehenen, geleasten, gepachteten oder 4.3 Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens?. . . . . . 12
verwahrten Sachen
4.3.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
2.3.9 Schäden an Sachen, die durch verbotene Eigenmacht erlangt sind
4.3.2 Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung?
2.3.10 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
erbrachten Arbeiten und sonstigen Leistungen
5. Welche Anpassungsregelungen gibt es?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
2.3.11 Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer
5.1 Wann können wir die Bedingungen (BHV) anpassen?. . . . . . . . . . 12
2.3.12 Verändern von Grundwasserverhältnissen
5.1.1 Welche Voraussetzungen müssen für eine Bedingungsanpassung
2.3.13 Vermögensschäden vorliegen?
2.3.14 Vertragliche Ansprüche und Erfüllungsersatzansprüche 5.1.2 Wie nehmen wir die Anpassung vor?
2.3.15 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 5.1.3 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung?
–5–
[Seite 6]
C Was Sie zusätzlich noch zu beachten haben 2. Was gilt für andere Personen, die an der Versicherung
beteiligt sind? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
1. Wann beginnt und wann endet der Vertrag?. . . . . . . . . . . . . . . . . 13 2.1 Welche Regelungen gelten für mitversicherte Personen?
1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 2.2 Wer kann die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
1.2 Wie lange läuft der Vertrag?
2.3 Was gilt für eine Abtretung oder Verpfändung des
1.3 Was gilt bei Wegfall des versicherten Interesses? Freistellungsanspruchs?
1.4 Wie kann der Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls beendet
werden? 3. Welches Recht gilt?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Bitte beachten Sie: Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen weiblich, männlich und divers (w/m/d) gleichzeitig zu nennen. Mit unseren
Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter.
–6–
[Seite 7]
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Bauherren-Haftpflichtversicherung (BHV 2020)
2.2.2 Abwasserschäden
A Umfang Ihres Versicherungsschutzes
Versichert sind Sachschäden durch Abwässer.
1. Wogegen besteht Versicherungsschutz und welche Versicherungs-
summen gelten? Kein Versicherungsschutz besteht aber für Sachschäden an Entwässe-
rungsleitungen durch Verschmutzungen oder Verstopfungen. Auch Ver-
1.1 Wogegen besteht Versicherungsschutz? mögensschäden, die sich daraus ergeben, sind nicht versichert.
1.1.1 Was ist der Versicherungsfall? Wann muss er eingetreten sein? 2.2.3 Allmählichkeitsschäden
a. Versicherungsfall (Schadenereignis) ist das Ereignis, das unmittelbar Versichert sind Schäden, die durch allmähliche Einwirkung von Tempera-
die Schädigung eines Dritten zur Folge hat. Auf den Zeitpunkt der tur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen entstehen. Zu
Schadensverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt Niederschlägen gehören auch Rauch, Ruß und Staub.
es nicht an. 2.2.4 Auslandsschäden
b. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit des Vertrags Versichert sind Versicherungsfälle, die im Ausland eintreten. Der Versi-
eingetreten sein. cherungsschutz setzt voraus, dass der Versicherungsfall auf das versi-
1.1.2 Gegen welche Ansprüche und Schäden haben Sie Schutz? cherte Bauvorhaben im Inland zurückzuführen ist.
a. Versichert sind Schadensersatzansprüche, die ein Dritter gegen Sie Über diesen Umfang hinaus sind Versicherungsfälle im Ausland nicht ver-
aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen In- sichert. Sehen Sie dazu A 2.3.4.
halts geltend macht, weil Sie: 2.2.5 Erschütterungen durch Rammarbeiten
� eine Person verletzt oder getötet haben (Personenschaden). Versichert sind Schäden wegen Erschütterungen durch Rammarbeiten.
� eine Sache beschädigt oder zerstört haben (Sachschaden). 2.2.6 Gewässerschäden
� e inen Vermögensschaden, der weder mit einem Personenschaden a. Versichert sind Gewässerschäden, die auf das Bauvorhaben, das im
noch mit einem Sachschaden unmittelbar oder mittelbar zusam- Versicherungsschein genannt ist, zurückzuführen sind. Voraussetzung
menhängt, verursacht haben. ist, dass der Gewässerschaden von einer der folgenden Anlagen oder
Zu Schadensersatzansprüchen eines Dritten gehören auch Regress- Behältnisse ausgeht:
ansprüche (bspw. der Krankenkasse oder des Arbeitgebers). aa. Öltankanlage.
b. Nicht versichert sind Schadensersatzansprüche, die wegen des Ab- bb. Geothermische Anlage nach A 2.2.9.
handenkommens von Sachen geltend gemacht werden.
cc. Klär-, Sicker- oder Abwassergrube, die Sie ausschließlich für
1.2 Welche Versicherungssummen gelten? häusliche Abwässer privat nutzen.
a. Die Versicherungssumme beträgt 15 Mio. € je Versicherungsfall für dd. Behältnisse, die ein Fassungsvermögen von maximal 100 Liter
alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Besonderheiten gelten oder Kilogramm haben („Kleingebinde“). Das Gesamtfassungs-
aber für die Vorsorge-Versicherung (siehe A 3.2 e.). vermögen aller vorhandenen Kleingebinde darf aber nicht mehr
b. Die Gesamtleistung ist für alle Versicherungsfälle, die während der als 1.000 Liter oder Kilogramm betragen. Beispiele für Kleinge-
Vertragsdauer eintreten, auf das Doppelte der Versicherungssumme binde: Farbeimer, Benzinkanister.
begrenzt. Der Versicherungsschutz nach aa. bis cc. setzt voraus: Die Anlage be-
findet sich auf dem Grundstück, das im Versicherungsschein genannt
2. Was und wer ist versichert? Welche Leistungen bietet die Versiche- ist.
rung insbesondere? In welchen Fällen haben Sie keinen Versiche-
rungsschutz? b. „Gewässerschäden“ sind Folgen einer nachteiligen Veränderung der
Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwas-
A 2. beschreibt den Umfang des Versicherungsschutzes. Soweit A 2. kei- sers.
ne abweichenden Regelungen enthält, sind darauf alle anderen Vertrags-
Als Gewässerschaden gilt auch der folgende Fall: Aus der Anlage oder
bestimmungen anzuwenden (bspw. A 1.).
aus dem Behältnis gelangen gewässerschädliche Stoffe in Abwässer
2.1 Was und wer ist versichert? und von dort in Gewässer.
2.1.1 Welchen Versicherungsschutz haben Sie als Versicherungsnehmer? c. Bei Anlagen nach a. aa. bis cc. sind abweichend von A 1.1.2 a. Schä-
den an Ihren eigenen unbeweglichen Sachen mitversichert. Dieser
Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Bauherr des Objekts, das im Versicherungsschutz setzt voraus: Der Schaden ist darauf zurückzu-
Versicherungsschein genannt ist. führen, dass gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus der
Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass Sie die Bauplanung, Baulei- Anlage ausgetreten sind. Nicht versichert sind Schäden, die an der
tung und Bauausführung an einen Dritten vergeben haben. Ausnahme: Anlage selbst entstanden sind.
siehe A 2.1.2. Wir ersetzen Ihre Aufwendungen, die Ihnen entstanden sind, um den
2.1.2 Was gilt bei Bauausführung in Eigenleistung oder Nachbarschafts- Zustand wiederherzustellen, wie er vor Eintritt des Schadens bestand.
hilfe? Von unserer Leistung ziehen wir aber Wertverbesserungen ab.
a. Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Bauarbeiten oder ein Teil d. Mitversichert sind Personen, die aus Arbeitsvertrag oder Gefälligkeit
davon in privater Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt das versicherte Grundstück verwalten, reinigen, beleuchten oder in
werden. sonstiger Weise betreuen. Das gilt aber nur für Gewässerschäden, die
diese Personen anlässlich dieser Tätigkeit Dritten zufügen.
Der Versicherungsschutz setzt aber voraus, dass Sie ihn mit uns ge-
sondert vereinbart haben (siehe Antrag und Versicherungsschein). Kein Versicherungsschutz besteht für Personenschäden wegen eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach dem Sozialgesetz-
b. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aller Personen, die mit den buch VII.
Bauarbeiten beschäftigt sind (bspw. Nachbarschaftshelfer). Der Versi-
cherungsschutz besteht nur für Schäden, die diese Personen in Aus- e. Wir ersetzen von Ihnen aufgewendete Rettungskosten. Das gilt auch
führung der Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe verursachen. dann, wenn Sie zu deren Zahlung nach öffentlichem Recht verpflichtet
sind. Außerdem erstatten wir außergerichtliche Gutachterkosten, die
Kein Versicherungsschutz besteht für Personenschäden wegen eines Ihnen im Zusammenhang mit den Rettungskosten entstanden sind.
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nach dem Sozialgesetz-
buch VII. Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten erstatten wir
über die Versicherungssumme hinaus, wenn sie auf unsere Weisung
Bitte lesen Sie C 2.1. hin entstanden sind.
2.2 Welche Leistungen bietet die Versicherung insbesondere? „Rettungskosten“ sind Aufwendungen (auch erfolglose) für Maßnah-
A 2.2 beschreibt einzelne Leistungen. Soweit A 2.2 keine abweichenden men, die Sie zur Verhinderung oder Minderung eines Schadens für
notwendig halten durften.
Regelungen enthält, sind darauf alle anderen Vertragsbestimmungen an-
zuwenden (bspw. A 1., A 2.1, A 2.3). Wir ersetzen auch Aufwendungen, um den Zustand von Grundstücks-
und Gebäudeteilen wiederherzustellen, wie er vor Beginn der Rettungs-
2.2.1 Abbruch- und Grabearbeiten
maßnahme bestand. Wir ziehen aber Kosten ab, die ohnehin entstan-
Versichert sind Schäden durch Abbruch- und Grabearbeiten. den wären, um die Anlage zu erhalten, zu reparieren oder zu erneuern.
–7–
[Seite 8]
f. Kein Versicherungsschutz besteht in den folgenden Fällen: 2.2.12 Senkung von Grundstücken und Erdrutschungen
aa. S ie haben den Schaden verursacht, indem Sie wissentlich von Ge- Versichert sind Schäden, die durch die Senkung eines Grundstücks oder
setzen oder Verordnungen, die dem Gewässerschutz dienen, ab- durch eine Erdrutschung entstehen.
gewichen sind. Das Gleiche gilt bei wissentlichem Abweichen von
behördlichen Anordnungen oder Verfügungen. Kein Versicherungsschutz besteht aber für:
bb. E s handelt sich um einen Schaden durch höhere Gewalt, bei dem � Schäden an dem Grundstück, das Sie bebauen.
sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. � Schäden an Gebäuden oder Anlagen, die sich auf dem Grundstück
2.2.7 Haus- und Grundbesitz befinden, das Sie bebauen.
Versichert sind Schäden, für die Sie als Haus- und Grundbesitzer verant- 2.2.13 Umwelteinwirkung
wortlich gemacht werden (bspw. wegen Verletzung von Verkehrssiche- a. Versichert sind Schäden durch Umwelteinwirkung.
rungspflichten). Der Versicherungsschutz gilt für:
Ein Schaden durch Umwelteinwirkung liegt vor, wenn er verursacht
� das Grundstück, das im Versicherungsschein genannt ist. wurde durch: Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen,
� das Bauwerk, das Sie errichten. Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen, die sich in Bo-
den, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
2.2.8 Inhaber von Flüssiggastanks
b. Für Gewässerschäden gelten aber die Regelungen nach A 2.2.6 und
Versichert sind Schäden, für die Sie als Inhaber eines Flüssiggastanks für Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz die Regelun-
verantwortlich gemacht werden. Vorausgesetzt, der Flüssiggastank gen nach A 2.2.14. Für das Verändern von Grundwasserverhältnissen
befindet sich auf dem Grundstück, das im Versicherungsschein genannt lesen Sie A 2.3.12.
ist.
2.2.14 Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz
2.2.9 Inhaber von geothermischen Anlagen
Versichert sind Schäden, für die Sie als Inhaber einer geothermischen a. Über A 1.1.2 a. hinaus versichert ist Ihre öffentlich-rechtliche Verant-
Anlage verantwortlich gemacht werden. Der Versicherungsschutz hat wortlichkeit zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umwelt-
folgende Voraussetzungen: schadensgesetz. Beispiel: Schäden an geschützten Arten.
� Es handelt sich um eine Anlage, die Wärme und Warmwasser erzeugt. Dabei sind Umweltschäden an dem Grundstück, das im Versiche-
rungsschein genannt ist, mitversichert.
� Die Anlage befindet sich auf dem Grundstück, das im Versicherungs-
schein genannt ist. b. Der Versicherungsschutz setzt abweichend von A 1.1.1 voraus: Das
Schadenereignis und eine Betriebsstörung sind während der Wirk-
2.2.10 Nicht-versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug- samkeit Ihres Vertrags eingetreten. Eine Betriebsstörung liegt vor,
Anhänger, Baumaschinen wenn die Schadensursache plötzlich, unfallartig und bestimmungs-
a. Versichert sind Schäden, die durch den Gebrauch folgender Kraftfahr- widrig entstanden ist.
zeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger verursacht werden: Ohne Vorliegen einer Betriebsstörung haben Sie Versicherungsschutz
� K raftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen oder Plätzen für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Um-
verkehren. Vorausgesetzt, es besteht kein Versicherungsschutz aus gang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Das gilt aber nur, wenn folgen-
einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. Kfz-Haftpflichtversiche- de Voraussetzungen erfüllt sind:
rung). � D
as Schadenereignis ist während der Wirksamkeit des Vertrags ein-
� K raftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur getreten (siehe A 1.1.1).
auf nicht öffentlichen Wegen oder Plätzen verkehren. Vorausgesetzt, � D
er Umweltschaden ist auf einen Konstruktions-, Produktions- oder
es besteht kein Versicherungsschutz aus einem anderen Versiche- Instruktionsfehler dieses Erzeugnisses zurückzuführen.
rungsvertrag (z. B. Anhängerversicherung).
� D
ieser Fehler war zu dem Zeitpunkt erkennbar, zu dem das Erzeug-
� K raftfahrzeuge bis 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig- nis in den Verkehr gebracht wurde. Maßgebend für die Erkennbar-
keit. keit sind der Stand von Wissenschaft und Technik.
� H
ub- und Gabelstapler bis 20 km/h bauartbedingter Höchstge- c. Kein Versicherungsschutz besteht in den folgenden Fällen:
schwindigkeit.
aa. Sie haben den Schaden verursacht, indem Sie wissentlich von
� s elbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 20 km/h bauartbedingter Gesetzen oder Verordnungen, die dem Umweltschutz dienen, ab-
Höchstgeschwindigkeit. gewichen sind. Das Gleiche gilt bei wissentlichem Abweichen von
Der Versicherungsschutz setzt voraus: behördlichen Anordnungen oder Verfügungen.
� D
ie genannten Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger sind bb. Der Umweltschaden ist durch eine unvermeidbare, notwendige
nicht versicherungspflichtig. oder in Kauf genommene Einwirkung entstanden.
� Als Versicherungsfall liegt ein einmaliges Schadenereignis zugrunde cc. Sie haben Versicherungsschutz aus einem anderen Versiche-
(siehe A 1.1.1). Beispiel, in dem ein einmaliges Schadenereignis rungsvertrag, z. B. aus einer Gewässerschaden-Haftpflichtversi-
nicht vorliegt: Durch das mehrfache Befahren der Straße bzw. des cherung.
Gehweges bilden sich Risse im Asphalt.
dd. Der Umweltschaden ist im Ausland eingetreten.
b. Versichert sind auch Schäden, die durch den Gebrauch von Bau-
maschinen verursacht werden, z. B. Betonmischer, Kompressor. Das 2.2.15 Unterfangung und Unterfahrung
Gleiche gilt für Schäden durch den Gebrauch von Be- und Entladevor- Versichert sind Sachschäden durch Unterfangungen und Unterfahrun-
richtungen, wie z. B. Kran, Winde. gen.
Bei der Baumaschine handelt es sich um ein Kraftfahrzeug oder einen 2.2.16 Verkehrssicherungspflichten
Kraftfahrzeug-Anhänger? Dann besteht Versicherungsschutz nur un-
ter den in a. genannten Voraussetzungen. Versichert sind Schäden, für die Sie wegen der Verletzung von Verkehrs-
sicherungspflichten verantwortlich gemacht werden. Beispiele für Ver-
c. Für die in a. genannten Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger kehrssicherungspflichten: Sicherung der Baustelle, Beleuchtung.
gelten die Obliegenheiten nach B 3.1 b.
2.2.17 Innovationsgarantie
d. Über den in a. beschriebenen Umfang hinaus haben Sie für Schäden
durch den Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhän- Wir führen ein neues Produkt ein, dessen Leistungsumfang im Vergleich
gern keinen Versicherungsschutz. Sehen Sie dazu A 2.3.6. zu Ihren BHV-Bedingungen ausschließlich vorteilhaft ist? Dann gelten die
Verbesserungen auch für Ihren Vertrag und zwar für alle ab diesem Zeit-
2.2.11 Leitungsschäden punkt eintretenden Versicherungsfälle.
a. Versichert sind Schäden an Erdleitungen. Als Erdleitungen zählen:
2.2.18 Mindeststandard: GDV-Musterbedingungen
Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere
Leitungen. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hat
Versichert sind auch Schäden an elektrischen Freileitungen und Ober- zur privaten Bauherren-Haftpflichtversicherung unverbindliche Muster-
leitungen. bedingungen erstellt. Ihr Versicherungsschutz (Abschnitt A) entspricht
mindestens dem Umfang der GDV-Musterbedingungen. Maßgebend ist
b. Für Leitungsschäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder der Stand der GDV-Musterbedingungen zum Zeitpunkt der Produktein-
Kraftfahrzeug-Anhängers gilt die Regelung, die in A 2.2.10 beschrie- führung unserer BHV. Die GDV-Musterbedingungen erhalten Sie auf
ben ist. Wunsch bei uns.
–8–
[Seite 9]
2.3 In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? c. Versicherungsschutz besteht aber für nicht-versicherungspflichtige
Die folgenden Ausschlüsse gelten für alle Ansprüche, die in einem Ver- Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger in den unter A 2.2.10 a.
sicherungsfall gegen Sie geltend gemacht werden. Das betrifft vor allem beschriebenen Fällen.
direkte Schadensersatzansprüche des geschädigten Dritten und Regress- 2.3.7 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
ansprüche aus gesetzlichem Forderungsübergang. Ausnahme: siehe
A 2.3.2 d. Nicht versichert sind Ansprüche aus Persönlichkeits- und Namensrechts-
verletzungen.
2.3.1 Abwasserschäden
2.3.8 Schäden an gemieteten, geliehenen, geleasten, gepachteten oder
Für Sachschäden durch Abwässer gilt die Regelung, die in A 2.2.2 be- verwahrten Sachen
schrieben ist.
a. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sa-
2.3.2 Ansprüche von Versicherungsnehmern, Angehörigen, mitversicher- chen. Das Gleiche gilt für Schäden an Sachen, die Sie geliehen, ge-
ten Personen, wirtschaftlich verbundenen Personen least, gepachtet oder verwahrt haben. Auch Vermögensschäden, die
a. Nicht versichert sind Ansprüche gegen Sie von: sich aus dem Sachschaden ergeben (bspw. Nutzungsausfall), sind
dabei nicht versichert.
� Angehörigen, die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
b. Ein Bevollmächtigter, Beauftragter, Angestellter oder Arbeiter von
� Angehörigen, die mitversicherte Personen sind. Ihnen verwirklicht den Ausschluss nach a.? Dann entfällt der Versiche-
Als „Angehörige“ gelten: Ihr Ehepartner, Ihr Lebenspartner nach dem rungsschutz für Sie und für alle mitversicherten Personen.
Lebenspartnerschaftsgesetz, Eltern, Kinder, Schwiegereltern, Schwie- 2.3.9 Schäden an Sachen, die durch verbotene Eigenmacht erlangt sind
gerkinder, Adoptiveltern, Adoptivkinder, Stiefeltern, Stiefkinder, Pflege-
eltern, Pflegekinder, Großeltern, Enkel, Geschwister. Pflegeeltern und a. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen,
Pflegekinder sind: Personen, die durch ein familienähnliches Verhält- die Sie durch verbotene Eigenmacht erlangt haben. Auch Vermögens-
nis, das auf längere Dauer angelegt ist, wie Eltern und Kinder mitein- schäden, die sich aus dem Sachschaden ergeben (bspw. Nutzungs-
ander verbunden sind. ausfall), sind dabei nicht versichert.
b. Nicht versichert sind Ansprüche, die Sie gegen mitversicherte Perso- b. Ein Bevollmächtigter, Beauftragter, Angestellter oder Arbeiter von
nen geltend machen. Nicht versichert sind auch Ansprüche zwischen Ihnen verwirklicht den Ausschluss nach a.? Dann entfällt der Versiche-
mehreren Versicherungsnehmern dieses Vertrags. rungsschutz entfällt für Sie und für alle mitversicherten Personen.
c. Nicht versichert sind Ansprüche gegen Sie von: 2.3.10 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, erbrachten
� Ihrem gesetzlichen Vertreter oder Betreuer. Arbeiten und sonstigen Leistungen
� Ihrem Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter oder Liquidator. Nicht versichert sind Schäden an einer von Ihnen hergestellten oder ge-
lieferten Sache, erbrachten Arbeit oder sonstigen Leistung. Das gilt auch
� Ihren unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn Sie für alle daraus folgenden Vermögensschäden (bspw. Nutzungsausfall).
als Versicherungsnehmer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
sind. Das Gleiche gilt, wenn Sie eine offene Handelsgesellschaft Der Ausschluss ist auch anzuwenden, wenn ein Dritter in Ihrem Auftrag
oder eine Kommanditgesellschaft sind. oder für Ihre Rechnung eine dieser Tätigkeiten übernommen hat.
� Ihren Partnern, wenn Sie als Versicherungsnehmer eine eingetrage- Der Ausschluss setzt voraus, dass die Ursache für den Schaden in der
ne Partnerschaftsgesellschaft sind. Herstellung, Lieferung oder Leistung liegt.
� Ihren gesetzlichen Vertretern, wenn Sie als Versicherungsnehmer 2.3.11 Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer
ein nicht rechtsfähiger Verein sind. Das Gleiche gilt, wenn Sie eine Nicht versichert sind Ansprüche wegen Sachschäden, die durch Über-
juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts sind.
schwemmungen stehender oder fließender Gewässer entstehen. Auch
d. Nicht versichert sind Ansprüche von: Vermögensschäden, die sich aus dem Sachschaden ergeben, sind dabei
aa. einer mitversicherten Person gegen eine andere mitversicherte nicht versichert.
Person. 2.3.12 Verändern von Grundwasserverhältnissen
bb. den in c. genannten Personen gegen mitversicherte Personen. Nicht versichert sind Ansprüche aus dem Verändern der Grundwasser-
Die Regelung in d. gilt nur für die direkten Ansprüche des geschädig- verhältnisse.
ten Dritten und für abgetretene Ansprüche. Dagegen haben Sie Versi- Ausnahme: Es handelt sich um einen Schaden, für den Sie als Inhaber
cherungsschutz für Regressansprüche aus gesetzlichem Forderungs- einer geothermischen Anlage verantwortlich gemacht werden. Dann gilt
übergang, bspw. für Regressansprüche der Krankenkasse. die Regelung, die in A 2.2.9 beschrieben ist.
e. Die Ausschlüsse in b. bis d. gelten auch für Ansprüche von Angehöri- 2.3.13 Vermögensschäden
gen der genannten Personen. Vorausgesetzt, die Angehörigen leben
mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Vermögensschäden, wenn einer
der folgenden Fälle vorliegt:
2.3.3 Asbestschäden
� Ihnen wird vorgeworfen, gewerbliche Schutz- oder Urheberrechte ver-
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest- letzt zu haben.
haltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
� Ihnen wird vorgeworfen, Kartell- oder Wettbewerbsrecht verletzt zu
2.3.4 Auslandsschäden
haben.
Außer in den Fällen, die unter A 2.2.4 beschrieben sind, sind Versiche-
rungsfälle im Ausland nicht versichert. � Sie werden für das Abhandenkommen von Sachen verantwortlich
gemacht. Als Sachen gelten auch Geld, Wertpapiere und Wertsachen.
2.3.5 Diskriminierungen
� Sie haben wissentlich eine Pflicht verletzt, die Ihnen nach Gesetz oder
Nicht versichert sind Ansprüche aus Diskriminierungen. nach behördlichen Vorschriften obliegt. Das Gleiche gilt für die wissent-
2.3.6 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger liche Verletzung von Anweisungen und Bedingungen eines Auftrag-
gebers oder von sonstigen Pflichten, die Ihnen obliegen.
a. Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die:
� Ihnen wird vorgeworfen, Fristen, Termine, Vor- oder Kostenvoranschlä-
� S ie, eine mitversicherte Person oder eine von Ihnen bestellte oder ge nicht eingehalten zu haben.
beauftragte Person
� Der Versicherungsfall beruht auf einer Tätigkeit, die im Zusammenhang
� d urch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursachen. mit einem wirtschaftlichen Geschäft steht. Als „wirtschaftliche Ge-
Das Gleiche gilt für Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeug- schäfte“ gelten: Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing-
Anhängers. und ähnliche Geschäfte.
In diesen Fällen haben weder Sie noch die mitversicherten Personen � Der Schaden ist entstanden durch: Fehlbeträge bei einer Kassen-
Versicherungsschutz. Das gilt unabhängig davon, wer von den ge- führung, Verstoß bei einem Zahlungsakt, Untreue oder Unterschlagung.
nannten Personen den Schaden verursacht hat. � Der Versicherungsfall beruht auf einer planenden, beratenden, bau-
b. Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist oder montageleitenden, prüfenden oder gutachterlichen Tätigkeit.
unter den folgenden Voraussetzungen kein Gebrauch: � Der Versicherungsfall beruht auf einer Tätigkeit, die im Zusammenhang
� H
alter oder Besitzer sind weder Sie noch eine mitversicherte Person mit einer Auskunftserteilung steht.
noch eine von Ihnen bestellte oder beauftragte Person. � Der Schaden ist durch ständige Immissionen entstanden. Zu Immissi-
� Das Fahrzeug befand sich nicht in Betrieb. onen zählen bspw. Geräusche, Gerüche oder Erschütterungen.
–9–
[Seite 10]
� Der Schaden ist durch eine von Ihnen hergestellte oder gelieferte Sa- Erkennen Sie einen Schadensersatzanspruch ohne unsere Zustim-
che, erbrachte Arbeit oder sonstige Leistung entstanden. Das Gleiche mung an, bindet uns das nur, soweit er auch ohne das Anerkenntnis
gilt, wenn ein Dritter in Ihrem Auftrag oder für Ihre Rechnung eine die- bestanden hätte. Das Gleiche gilt für einen Vergleich, den Sie ohne
ser Tätigkeiten übernommen hat. unsere Zustimmung abschließen.
2.3.14 Vertragliche Ansprüche und Erfüllungsersatzansprüche 1.2 Bis wann müssen wir unsere Leistungspflichten erfüllen?
Nicht versichert sind Ansprüche, die auf die Erfüllung eines Vertrags ge- a. Sobald wir von dem Versicherungsfall Kenntnis erlangt haben (z. B.
richtet sind. durch Ihre Schadensmeldung), prüfen wir Ihre Schadensersatzpflicht.
Das Gleiche gilt für vertragliche oder gesetzliche Ansprüche auf Ersatz- b. Ihre Schadensersatzpflicht steht mit bindender Wirkung für uns fest?
leistungen, die an die Stelle der Vertragserfüllung treten. Beispiele: Min- Dann stellen wir Sie innerhalb von zwei Wochen von den Schadenser-
derung, Ausfall der Nutzung des Vertragsgegenstands. satzansprüchen des Dritten frei.
2.3.15 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden 1.3 Welche Vollmachten haben wir als Haftpflichtversicherer?
Nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die Sie vorsätzlich her- a. Wir sind bevollmächtigt, alle Erklärungen, die uns zweckmäßig er-
beigeführt haben. scheinen, um den Schaden abzuwickeln oder Schadensersatzansprü-
che abzuwehren, in Ihrem Namen abzugeben.
3. Welche Leistungen bieten wir bei Änderungen des versicherten b. Wir sind zur Prozessführung bevollmächtigt, wenn es im Versiche-
Risikos und bei neu hinzukommenden Risiken? rungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen
3.1 Leistungen bei Änderungen des versicherten Risikos (Risikoerhö- Sie kommt. Wir führen den Rechtsstreit in Ihrem Namen und tragen
hungen und Risikoerweiterungen) die anfallenden Kosten.
a. Wir gewähren auch dann Versicherungsschutz, wenn sich das versi- c. Sie erlangen das Recht zu fordern, dass eine an den Dritten zu zahlen-
cherte Risiko nach Vertragsschluss erhöht oder erweitert. Ihre Pflich- de Schadensersatzrente aufgehoben oder gemindert wird? Dann sind
ten in diesem Fall und die Auswirkungen auf den Beitrag finden Sie wir bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
unter B 4.1. 1.4 Welche Bedeutung hat die Versicherungssumme?
b. Kein Versicherungsschutz besteht aber für Risiken aus dem Halten Die Versicherungssumme ist der vereinbarte Betrag, bis zu dem wir eine
oder aus dem Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen. Entschädigung zahlen.
3.2 Leistungen bei neu hinzukommenden Risiken (Vorsorge-Versiche- a. Die Versicherungssumme steht pro Versicherungsfall nur einmal zur
rung) Verfügung. Das gilt auch dann, wenn mehrere Personen aus dem Ver-
a. Wir gewähren bei Personen- und Sachschäden für bestimmte Risiken trag Versicherungsschutz haben.
Vorsorge-Versicherungsschutz. Voraussetzung ist, dass diese Risiken
b. Kosten, die uns für unsere Pflichten nach B 1.1 a. entstehen, rechnen
nach Vertragsschluss neu hinzugekommen sind und der Vertrag bei
wir nicht auf die Versicherungssumme an.
Eintritt des Versicherungsfalls noch bestanden hat.
c. Sie müssen an den Geschädigten eine Rente zahlen, weil er einen
Der Vorsorge-Versicherungsschutz gilt für die folgenden neuen Risiken:
Personenschaden erlitten hat? Dann zahlen wir jede Rentenrate nur
� H
alten von Tieren (bspw. erstmalige Anschaffung eines Hundes). Für anteilig, wenn der Kapitalwert dieser Rente die Versicherungssumme
Kampfhunde nach dem jeweiligen Landesrecht haben Sie aber kei- übersteigt. Der entsprechende Anteil ermittelt sich nach dem Verhält-
nen Vorsorge-Versicherungsschutz. nis der Versicherungssumme zum Kapitalwert der Rente.
� E igentum oder Besitz eines nicht selbst bewohnten Einfamilienhau- Bevor wir unseren Anteil berechnen, ziehen wir von der Versiche-
ses, eines Mehrfamilienhauses oder eines unbebauten Grundstücks. rungssumme folgende Beträge in vollem Umfang ab: Kapitalzahlun-
Kein Versicherungsschutz besteht aber, wenn Sie aus einer anderen gen, die wir wegen des Versicherungsfalls auf andere Ansprüche als
Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz haben. Rentenansprüche erbracht haben.
Der Versicherungsschutz beginnt mit Eintritt des neuen Risikos. Der Rentenwert ist nach der entsprechenden Vorschrift der Kraftfahr-
zeug-Pflichtversicherungsverordnung zu berechnen. Es gilt die Fas-
b. Soweit A 3.2 keine abweichenden Regelungen enthält, gelten die Be- sung der Verordnung, die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls in
stimmungen in A 1. bis A 2. entsprechend. Kraft ist.
c. Der Vorsorge-Versicherungsschutz besteht nur für Sie. Das heißt: Mit-
versicherte Personen haben keinen Vorsorge-Versicherungsschutz. 2. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
d. Der Vorsorge-Versicherungsschutz gilt nicht für Risiken, die planmäßig 2.1 Was gilt für die Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags?
kürzer als ein Jahr bestehen sollen. Gegen solche Risiken müssen Sie 2.1.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
sich über einen kurzfristigen Versicherungsvertrag versichern.
Wenn Ihr Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt beginnen soll,
e. Unsere Leistung ist für alle Schadensersatzansprüche je Versiche- müssen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen.
rungsfall auf 1 Mio. € begrenzt.
Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit bewirkt ist. Zu welchem
f. Sie müssen uns das neue Risiko anzeigen. Die Anzeige ist innerhalb Zeitpunkt der Beitrag fällig wird, hängt davon ab, wann Ihnen der Versi-
eines Monats vorzunehmen, nachdem Sie unsere Aufforderung dazu cherungsschein zugegangen ist.
(bspw. mit der Beitragsrechnung) erhalten haben. Informieren Sie uns
nicht rechtzeitig, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko Der Versicherungsschein ist Ihnen vor Versicherungsbeginn zugegan-
rückwirkend ab dessen Entstehung. gen? Dann müssen Sie den Beitrag unverzüglich nach Versicherungsbe-
ginn zahlen. Der Versicherungsschein ist Ihnen erst nach Versicherungs-
Wir sind berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag beginn zugegangen? Dann müssen Sie den Beitrag unverzüglich mit dem
zu verlangen. Über diesen Beitrag muss innerhalb eines Monats nach 15. Tag nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen. Unverzüglich
Eingang Ihrer Anzeige eine Einigung zustande kommen. Ist das nicht bedeutet hier: innerhalb von zwei Wochen.
der Fall, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir-
kend ab dessen Entstehung. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Ver-
einbarungen ab? Dann müssen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag
frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen.
B Gegenseitige Rechte und Pflichten Haben Sie mit uns vereinbart, dass Sie den Beitrag in Raten zahlen, gilt
die erste Rate als erster Beitrag.
1. Was gilt, wenn Sie Versicherungsschutz haben?
2.1.2 Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich?
1.1 Welche Leistungspflichten haben wir als Haftpflichtversicherer?
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann das
a. Haben Sie Versicherungsschutz, prüfen wir, ob und in welchem Um- für Sie bedeuten:
fang Sie zum Schadensersatz verpflichtet sind. Von berechtigten
Schadensersatzansprüchen stellen wir Sie frei. Unberechtigte Scha- Rücktritt:
densersatzansprüche wehren wir von Ihnen ab. Unsere Leistungen a. Wir können vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht be-
erbringen wir auf unsere Kosten. wirkt ist.
b. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen unter folgenden Vor- Sie haben es nicht zu verantworten, dass die Zahlung unterblieben ist?
aussetzungen: Wenn Sie das nachweisen, ist uns ein Rücktritt nicht möglich.
� S ie sind durch Gesetz, rechtskräftiges Urteil, Anerkenntnis oder Ver- Leistungsfreiheit:
gleich zur Entschädigung verpflichtet und
b. Wir müssen für einen Versicherungsfall, der vor Zahlung des Beitrags
� wir sind dadurch gebunden. eingetreten ist, nicht leisten. Voraussetzung für unsere Leistungsfrei-
– 10 –
[Seite 11]
heit ist, dass wir Sie folgendermaßen auf diese Rechtsfolge aufmerk- Das setzt aber voraus, dass wir Sie in der Widerrufsbelehrung hinge-
sam gemacht haben: wiesen haben:
� Durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder � auf das Widerrufsrecht selbst,
� durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein. � auf die Rechtsfolgen des Widerrufs und
Sie haben es nicht zu verantworten, dass die Zahlung unterblieben ist? � auf den zu zahlenden Betrag.
Wenn Sie das nachweisen, werden wir im Versicherungsfall leisten.
Außerdem müssen Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs-
2.2 Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags? schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
2.2.1 Wie müssen Sie sich verhalten? Wenn wir Sie darüber nicht belehrt haben, müssen wir auch noch den
Um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden, müssen Sie die Folge- Beitrag für das erste Versicherungsjahr erstatten. Das gilt aber nicht,
beiträge rechtzeitig zahlen. wenn Sie schon Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erhalten
haben.
Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versi-
cherungsperiode fällig. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb Rücktritt:
des Zeitraums bewirkt ist, der im Versicherungsschein oder in der Bei- b. Treten wir vom Vertrag zurück, weil vorvertragliche Anzeigepflichten
tragsrechnung genannt ist. verletzt wurden? Dann steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden
2.2.2 Welche Rechtsfolgen sind bei verspäteter Zahlung möglich? der Rücktrittserklärung zu.
Zahlen Sie den Folgebeitrag nicht rechtzeitig, kommen Sie ohne Mah- Anfechtung:
nung in Verzug. Vorausgesetzt, Sie haben es zu verantworten, dass die c. Beenden wir den Vertrag, indem wir wegen arglistiger Täuschung an-
Zahlung nicht rechtzeitig ist. fechten? Dann steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden der
Das kann für Sie bedeuten: Anfechtungserklärung zu.
Schadensersatz: 3. Welche Obliegenheiten haben Sie?
a. Wir können Ersatz des Schadens verlangen, der uns dadurch entstan- 3.1 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls?
den ist, dass Sie mit der Zahlung in Verzug sind. Das können z. B.
Verzugszinsen sein. Vor Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie folgende vertraglich ver-
einbarte Obliegenheiten erfüllen:
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung:
a. Beseitigen Sie besonders gefahrdrohende Umstände innerhalb einer
b. Wir können Sie auf Ihre Kosten in Textform mahnen und Ihnen eine angemessenen Frist, wenn wir das von Ihnen verlangen. Das müssen
Frist zur Zahlung setzen. Diese muss mindestens zwei Wochen ab Sie aber nicht tun, wenn die Beseitigung für Sie unter Abwägung der
Zugang der Mahnung betragen. Die Mahnung muss einen Hinweis beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.
darauf enthalten, dass wir leistungsfrei sind und Ihnen kündigen
können, wenn Sie die Frist versäumen. Außerdem ist die Mahnung nur „Besonders gefahrdrohend“ sind solche Umstände, die mit sehr gro-
wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständigen Beiträge, Zinsen und ßer Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen werden. Ein Um-
Kosten einzeln beziffern. Sind Sie nach Fristablauf mit nur einem stand, der schon zu einem Schaden geführt hat, gilt stets als beson-
dieser Beträge in Verzug, bedeutet das: ders gefahrdrohend.
aa. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn ab diesem Zeit- b. Bei den in A 2.2.10 a. genannten Kraftfahrzeugen gilt:
punkt ein Versicherungsfall eintritt (Leistungsfreiheit). aa. Sie oder die mitversicherten Personen dürfen das Fahrzeug nur
bb. Wir können den Vertrag kündigen, ohne dabei eine Frist einhalten gebrauchen, wenn Sie dazu berechtigt sind. Berechtigter Fahrer
zu müssen (Kündigungsrecht). ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsbe-
rechtigten gebrauchen darf. Außerdem dürfen Sie es nicht wis-
Die Kündigung können wir schon in der Mahnung aussprechen. sentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtig-
Sie wird dann zum Ablauf der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist wirk- ten Fahrer gebraucht wird.
sam. Darauf müssen wir Sie aber ausdrücklich hingewiesen ha-
ben. bb. Sie oder die mitversicherten Personen dürfen das Fahrzeug nur
mit Führerschein benutzen, sofern dieser erforderlich ist. Außer-
Wenn Sie innerhalb eines Monats nach Wirksamwerden der dem müssen Sie dafür sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem
Kündigung zahlen, wird die Kündigung unwirksam. Das gilt auch Fahrer benutzt wird, der nicht den erforderlichen Führerschein hat.
für den Fall, dass wir die Kündigung bereits mit der Mahnung
ausgesprochen haben. Für Versicherungsfälle, die zwischen Frist- 3.2 Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt des Versi-
ablauf und Ihrer Zahlung eintreten, bleiben wir aber leistungsfrei cherungsfalls?
(siehe aa.). Bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalls müssen Sie Folgendes tun:
2.3 Was gilt bei vereinbartem Lastschriftverfahren? a. Zeigen Sie uns den Versicherungsfall innerhalb von zwei Wochen an,
Sie haben mit uns das Lastschriftverfahren vereinbart? Dann ist die Zah- auch wenn noch keine Haftpflichtansprüche erhoben worden sind.
lung rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zum Fälligkeitstag einziehen kön- Das können Sie z. B. per Telefon, Brief, Fax oder E-Mail tun.
nen und der Einziehung nicht widersprochen wurde. b. Informieren Sie uns innerhalb von zwei Wochen, wenn Haftpflichtan-
Die Zahlung ist auch in folgendem Fall noch rechtzeitig: sprüche gegen Sie erhoben worden sind. Das können Sie z. B. per
Telefon, Brief, Fax oder E-Mail tun.
� Sie haben nicht zu verantworten, dass wir den fälligen Beitrag nicht
einziehen konnten, und c. Sorgen Sie für die Abwendung und Minderung des Schadens, soweit
Ihnen das möglich ist.
� Sie zahlen unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung.
d. Holen Sie unsere Weisungen zur Schadensabwendung und -minde-
Wenn Sie es zu verantworten haben, dass wir nicht einziehen konnten, rung ein, wenn die Umstände es gestatten. Das können Sie z. B. per
haben wir folgendes Recht: Wir können verlangen, dass Sie Ihre Zahlung Telefon, Brief, Fax oder E-Mail tun.
künftig anderweitig sicherstellen.
e. Befolgen Sie unsere Weisungen zur Schadensabwendung und -min-
2.4 Was gilt bei Teilzahlung? derung, soweit es für Sie zumutbar ist.
Wenn Sie mit uns eine Ratenzahlung vereinbart haben und eine Rate f. Erstatten Sie uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadensbe-
nicht rechtzeitig zahlen, wird der restliche Jahresbeitrag sofort fällig. richte und unterstützen Sie uns bei der Schadensermittlung und Scha-
Außerdem können wir dann jährliche Beitragszahlung verlangen. densregulierung. Dabei müssen Sie uns alle Umstände, die nach un-
2.5 Was geschieht mit dem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung? serer Ansicht zur Bearbeitung des Versicherungsfalls wichtig sind,
mitteilen. Auf Verlangen müssen Sie das in Textform tun.
2.5.1 Was gilt grundsätzlich?
g. Senden Sie uns alle Unterlagen zu, die wir angefordert haben. Sämt-
Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode liche Unterlagen, die Sie bei uns eingereicht haben, werden unser Ei-
beendet, steht uns ein anteiliger Beitrag zu. Dieser erfasst den Zeitraum, gentum.
in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
h. Informieren Sie uns innerhalb von zwei Wochen, wenn gegen Sie ein
2.5.2 In welchen Fällen gibt es spezielle Regelungen? staatsanwaltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren
Widerruf: eingeleitet worden ist. Das Gleiche gilt, wenn gegen Sie ein Mahnbe-
scheid erlassen oder Ihnen gerichtlich der Streit verkündet worden ist.
a. Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung? Dann müssen wir nur den Teil
des Beitrags erstatten, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs i. Gehen Sie fristgerecht gegen einen Mahnbescheid vor, oder gegen
entfällt. eine auf Schadensersatz gerichtete Verfügung einer Verwaltungs-
– 11 –
[Seite 12]
behörde. Das heißt: Legen Sie fristgerecht Widerspruch oder die sonst 4.3 Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens?
erforderlichen Rechtsbehelfe ein. Das gilt auch, wenn wir Ihnen keine 4.3.1 Wie müssen Sie sich verhalten?
Weisung dazu erteilt haben.
Bitte teilen Sie uns umgehend mit, wenn sich Ihre Anschrift oder Ihr
j. Überlassen Sie uns die Prozessführung, wenn gegen Sie ein Haft- Name geändert hat.
pflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht worden ist. Beauftragen
wir in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt, müssen Sie ihm Vollmacht 4.3.2 Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung?
und alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Außerdem müssen Sie dem Haben Sie versäumt, uns darüber zu informieren, dass sich Ihre Anschrift
Rechtsanwalt alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die er anfordert. geändert hat? Dann genügt es für eine Willenserklärung (bspw. Kündi-
Steht das Recht auf die Leistung einer mitversicherten Person zu, hat gung), wenn wir diese mit eingeschriebenem Brief an Ihre letzte uns
diese die Obliegenheiten nach B 3.2 ebenfalls zu erfüllen. Das gilt aber bekannte Anschrift senden. Das trifft auch für eine Namensänderung zu,
nur insoweit, als ihr dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umstän- die Sie uns nicht mitgeteilt haben. Die Erklärung gilt drei Tage nach der
den möglich ist. Absendung des Briefs als zugegangen.
3.3 Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung der Obliegenheiten mög- 5. Welche Anpassungsregelungen gibt es?
lich?
5.1 Wann können wir die Bedingungen (BHV) anpassen?
Kündigung:
5.1.1 Welche Voraussetzungen müssen für eine Bedingungsanpassung
a. Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der Obliegenheiten vorliegen?
nach B 3.1, können wir den Vertrag fristlos kündigen. Nachdem wir
von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt haben, bleibt uns ein
Bei bestehenden Verträgen sind wir berechtigt, einzelne Regelungen zu
Monat, um zu kündigen. Die Kündigung müssen wir in Textform aus- ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen (Anpassung). Dazu müssen folgen-
sprechen. de Voraussetzungen erfüllt sein:
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, dass Unwirksamkeit einer Regegelung
Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt a. Eine Regelung in den Versicherungsbedingungen ist unwirksam ge-
haben. worden durch eines der folgenden Ereignisse.
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung: • E ine Gesetzesänderung wirkt sich unmittelbar auf einzelne Regelun-
b. Verletzen Sie vorsätzlich eine der Obliegenheiten nach B 3.1 oder gen des Versicherungsvertrags aus.
B 3.2, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Leistung. • E s ändert sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Regelun-
Verletzen Sie eine der Obliegenheiten grob fahrlässig, können wir un- gen aus dem Versicherungsvertrag.
sere Leistung kürzen. Der Umfang der Kürzung richtet sich danach, • E in bestandskräftiger Verwaltungsakt der Bundesanstalt für Finanz-
wie schwer Ihr Verschulden wiegt. Im Einzelfall kann dies auch dazu dienstleistungsaufsicht (BaFin) oder einer Kartellbehörde beanstan-
führen, dass wir gar nicht leisten. det einzelne Regelungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar.
Unser Recht, die Leistung zu kürzen, ist ausgeschlossen, wenn Sie be- Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Entschei-
weisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. dung gegen eine Regelung eines anderen Unternehmens richtet. Vor-
aussetzung ist, dass deren beanstandeter Regelungsgehalt inhalts-
Unabhängig davon müssen wir leisten, soweit Sie nachweisen, dass
gleich mit der anzupassenden Regelung in Ihren Versicherungsbedin-
die Verletzung der Obliegenheit für keinen der folgenden Fälle ursäch-
gungen ist.
lich war:
Anpassungsfähige Regelungen
� den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls.
b. Wir dürfen nur Bedingungen anpassen über:
� die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht.
• den Umfang Ihres Versicherungsschutzes.
Das gilt aber nicht, wenn Sie eine Obliegenheit arglistig verletzen. In
einem solchen Fall müssen wir nie leisten. • die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls.
Sie haben eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- • die Beitragszahlung.
kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach B 3.1 oder B 3.2 verletzt? • die Vertragsdauer, die Beendigung und die Kündigung des Vertrags.
Dann sind wir vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie auf
diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Das müssen wir durch eine Lückenfüllende Regelung nicht vorhanden
gesonderte Mitteilung in Textform getan haben. c. Die Unwirksamkeit der Regelung hat zu einer Lücke im Vertrag ge-
Mitversicherte Personen: führt. Diese Lücke stört das Gleichgewicht zwischen Leistung und
Gegenleistung, das bei Vertragsschluss bestand, in erheblichem
c. Die Regelungen nach a. und b. gelten für mitversicherte Personen Maße. Außerdem sieht das Gesetz keine konkrete Bestimmung vor,
entsprechend. mit der die Vertragslücke geschlossen werden kann.
4. Was passiert bei einer Änderung des versicherten Risikos oder neu 5.1.2 Wie nehmen wir die Anpassung vor?
hinzukommenden Risiken? Was passiert, wenn sich Ihre persön- Angemessene Neuregleung
liche Lebenssituation ändert und worauf müssen Sie achten?
a. Die Anpassung nehmen wir nach den Grundsätzen der ergänzenden
4.1 Was gilt bei einer Änderung des versicherten Risikos? Vertragsauslegung vor. Das bedeutet, dass die unwirksame Regelung
4.1.1 Wie müssen Sie sich verhalten? durch eine neue ersetzt wird. Maßgebend ist die Frage, welche Rege-
lung Sie und wir gewählt hätten, wenn uns die Unwirksamkeit bei
Sie müssen uns anzeigen, wenn sich das versicherte Risiko gegenüber Vertragsschluss bekannt gewesen wäre. Die neue Regelung muss
Ihren früheren Angaben ändert. Die Anzeige ist innerhalb eines Monats unseren beiderseitigen typischen Interessen gerecht werden.
vorzunehmen, nachdem Sie unsere Aufforderung dazu (z. B. mit der Bei-
tragsrechnung) erhalten haben. Keine Verschlechterung
4.1.2 Was passiert mit dem Beitrag? b. Die geänderte Regelung darf Sie nicht schlechter stellen als die Rege-
lung, die bei Vertragsschluss bestand. Dies betrifft die geänderte Re-
a. Sobald wir Ihre Anzeige erhalten haben, überprüfen wir Folgendes: Ob gelung sowohl für sich allein betrachtet, als auch im Zusammenwirken
der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung beibehalten werden mit anderen Bedingungen des Vertrags.
kann oder ob er erhöht oder abgesenkt werden muss. Fällt ein Risiko
weg, können wir eine mögliche Absenkung des Beitrags erst ab Zu- Rechtzeitige Mitteilung
gang Ihrer Anzeige berücksichtigen. c. Die angepassten Regelungen müssen wir Ihnen bis spätestens sechs
b. Für einzelne Risiken enthält unser Tarif Mindestbeiträge. Für den Wochen vor dem beabsichtigten Änderungstermin mitteilen und erläu-
nach a. neu zu berechnenden Beitrag bildet der Mindestbeitrag die tern. Dafür haben wir die Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail) einzu-
Untergrenze. halten. In der Mitteilung müssen wir Sie über Ihr Widerspruchsrecht
nach B 5.1.3 belehrt haben.
4.1.3 Welche Folgen hat eine nicht rechtzeitige Mitteilung?
5.1.3 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung?
Sie teilen uns die Änderung nicht rechtzeitig mit? Dann können wir eine
Nachzahlung bis zur Höhe des Beitrags verlangen, den Sie seit der Ände- Sie können der Anpassung innerhalb von sechs Wochen ab Zugang un-
rung des Risikos hätten zahlen müssen. serer Mitteilung widersprechen. Der Widerspruch muss in Textform erfol-
gen. Er gilt als rechtzeitig, wenn Sie ihn innerhalb der sechswöchigen
4.2 Was gilt bei neu hinzukommenden Risiken? Frist absenden.
Für Risiken, die nach Abschluss des Vertrags neu hinzukommen, gelten Die Anpassung tritt nicht in Kraft, wenn Sie form- und fristgerecht Wider-
die Regelungen nach A 3.2. spruch eingelegt haben. Andernfalls gilt die Anpassung als genehmigt.
– 12 –
[Seite 13]
C Was Sie zusätzlich noch zu beachten haben 2. Was gilt für andere Personen, die an der Versicherung beteiligt sind?
2.1 Welche Regelungen gelten für mitversicherte Personen?
1. Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
Bei einem Versicherungsfall, den eine mitversicherte Person ausgelöst
1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? hat, sind die Regelungen dieses Vertrags auf die mitversicherte Person
Wann der Versicherungsschutz beginnt, ergibt sich aus Ihrem Versiche- sinngemäß anzuwenden.
rungsschein. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Das gilt vor allem für:
Beitrag rechtzeitig (siehe B 2.1.1) zahlen.
• den Umfang des Versicherungsschutzes (Abschnitt A).
1.2 Wie lange läuft der Vertrag?
• die Bedeutung des Versicherungsschutzes (B 1.).
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung endet mit dem Abschluss der Bau-
arbeiten, spätestens drei Jahre nach Versicherungsbeginn. Sie verlängert • die Obliegenheiten (B 3.).
sich nicht. Sie und die mitversicherte Person sind für die Erfüllung der Obliegen-
1.3 Was gilt bei Wegfall des versicherten Interesses? heiten verantwortlich. Bitte lesen Sie auch C 2.2.
Das versicherte Interesse fällt nach dem Beginn der Versicherung voll- 2.2 Wer kann die Rechte aus dem Vertrag ausüben?
ständig und dauerhaft weg? Dann endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu Nur Sie als Versicherungsnehmer
dem wir vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangen.
• k önnen die Rechte aus diesem Vertrag ausüben. Das gilt auch, wenn
1.4 Wie kann der Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls beendet Schadensersatzansprüche gegen eine mitversicherte Person erhoben
werden? werden.
a. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls können Sie den Versiche- • h aben die Rechte und Pflichten zur Vertragsgestaltung. Beispiel: Kün-
rungsvertrag kündigen. Voraussetzung ist, dass wir Ihren Freistel- digung des Vertrags.
lungsanspruch anerkannt haben. Unter der gleichen Voraussetzung
• haben die Pflicht zur Beitragszahlung.
dürfen auch wir kündigen. Dabei haben wir die Textform einzuhalten.
Haben wir Ihren Freistellungsanspruch zu Unrecht abgelehnt, steht nur Es spielt keine Rolle, ob die versicherte Person den Versicherungsschein
Ihnen ein Kündigungsrecht zu. besitzt.
Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Mo- 2.3 Was gilt für eine Abtretung oder Verpfändung des Freistellungsan-
nat, nachdem wir anerkannt oder unberechtigt abgelehnt haben, zu- spruchs?
gegangen sein. a. Sie dürfen Ihren Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Fest-
b. Sie haben auch in folgendem Fall ein Kündigungsrecht: Wenn wir Ih- stellung ohne unsere Zustimmung weder abtreten noch verpfänden.
nen die Weisung erteilen, es zum Rechtsstreit über den Haftpflichtan- Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist aber zulässig.
spruch des Dritten kommen zu lassen. Unter der gleichen Vorausset- b. Einen Anspruch, der auf Geld gerichtet ist, dürfen Sie abtreten.
zung dürfen auch wir kündigen. Dabei haben wir die Textform
einzuhalten. Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei spätes- 3. Welches Recht gilt?
tens einen Monat nach Beendigung des Rechtsstreits zugegangen
sein. Der Rechtsstreit kann durch Klagerücknahme, Vergleich oder Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Rechtskraft des Urteils beendet worden sein.
c. Sie kündigen? Dann wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang
bei uns wirksam. Sie können aber bestimmen, dass die Kündigung
erst später wirksam wird. Als spätesten Termin dafür können Sie das
Ende des laufenden Versicherungsjahres wählen.
Wir kündigen? Dann wird die Kündigung erst einen Monat nach Zu-
gang bei Ihnen wirksam.
– 13 –
[Seite 14]
Glossar – Erklärung wichtiger Fachwörter
Sie fragen sich an der einen oder anderen Stelle, was mit einem bestimmten Begriff gemeint ist? Mit dem Glossar erklären wir Ihnen die wich-
tigsten Fachwörter.
Dieser Abschnitt ist kein Bestandteil Ihrer Bedingungen (BHV). Unser Glossar erhebt nicht den Anspruch, die Begriffe abschließend zu beschreiben.
Wir wollen aber unvermeidbare Fachwörter anschaulich darstellen, damit Sie ein so klares Bild wie möglich von deren Bedeutung haben.
1. Regressansprüche
Sie haben einen Schaden verursacht. Bei einem „Regressanspruch“ erbringt ein Dritter Leistungen und verlangt dann von Ihnen Ersatz. Das heißt:
Der Dritte nimmt nach seiner Leistung bei Ihnen Rückgriff (Regress).
Beispiel: Eine Freundin stürzt beim Besuch der Baustelle in die ungesicherte Baugrube. Die Freundin wird operiert und ist vier Wochen krank-
geschrieben. Die Krankenkasse der Freundin zahlt die Kosten für die ärztliche Behandlung. Der Arbeitgeber zahlt während der Arbeitsunfähigkeit
den Lohn. Krankenkasse und Arbeitgeber fordern von Ihnen die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
2. Schadensersatzansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
„Schadensersatzansprüche“ sind Ansprüche, mit denen der Geschädigte einen Ausgleich für einen entstandenen Schaden fordert. „Gesetzliche
Haftpflichtbestimmungen“ sind Rechtsnormen, die Sie verpflichten, den eingetretenen Schaden zu ersetzen. Sie finden sie vor allem im Bürgerli-
chen Gesetzbuch (BGB), bspw. in § 823 BGB.
Beispiele:
� E in ungesichertes Bauteil fällt auf ein parkendes Auto. Der Eigentümer des Autos fordert von Ihnen Ersatz der Reparaturkosten.
� Auf dem verschmutzten Weg Ihres Baugrundstückes rutscht ein Passant aus und bricht sich ein Bein. Der Passant will von Ihnen Schmerzens-
geld.
3. Bauplanung und Bauleitung
Es ist Aufgabe eines Fachmanns, ein Bauvorhaben zu planen und zu leiten. Meistens übernimmt diese Aufgabe ein Architekt oder Ingenieur.
Die Gesamtleistung eines Architekten oder Ingenieurs wird nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in neun Leistungsphasen
gegliedert. Die Bauplanung und die Bauleitung sind ein Teil dieser Leistungsphasen. Zur Bauplanung gehört, dass der Architekt oder Ingenieur
bei der zuständigen Behörde einen Bauplan zur Genehmigung vorlegt. Bei der Bauleitung sorgt der Fachmann vor allem dafür, dass die geplante
Baumaßnahme umgesetzt wird. Er achtet auch darauf, dass die anerkannten Regeln der Technik und die Bauvorschriften eingehalten werden.
4. Bauausführung in Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe
Sie wollen Bauarbeiten selbst oder mit Hilfe von Nachbarn oder Freunden ausführen? Für Schäden, die dabei entstehen, bieten wir Versicherungs-
schutz, wenn Sie das mit uns vereinbart haben. Je nach Fähigkeit sind typische Tätigkeiten in Eigenleistung oder Nachbarschaftshilfe: Fußboden
oder Fliesen verlegen, Tapezieren, Malerarbeiten, Gehweg pflastern. Ein Tipp: Melden Sie alle Helfer bei der zuständigen Berufsgenossenschaft
rechtzeitig an. Dann sind die Helfer über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Und Sie vermeiden ein Bußgeld.
5. Unterfangung und Unterfahrung
Sie errichten ein Bauwerk neben einem schon bestehenden Gebäude? Hier kann eine Unterfangung nötig sein, wenn die Gründungssohle des
Neubaus tiefer liegt als die des Altbaus. Dann müssen die Fundamente des Altbaus unterfangen, d. h. abgestützt werden. Das verhindert, dass
Bauteile des Nachbargebäudes (bspw. Wände oder das Fundament) absinken oder abrutschen.
Eine Unterfahrung kann notwendig sein, wenn ein Bauwerk (bspw. ein Tunnel) unter einem schon vorhandenen Bauwerk errichtet wird.
6. Verkehrssicherungspflichten
Wer eine Gefahrenquelle schafft, muss sich darum kümmern, dass Dritte nicht geschädigt werden. Das ist der Grundgedanke von Verkehrssiche-
rungspflichten. Die Rechtsprechung fordert aber nichts, was nicht möglich ist. Verkehrssicherungspflichten bestehen nur im Rahmen dessen, was
notwendig und zumutbar ist, um einen Schaden möglichst zu verhindern. Es hängt immer vom Einzelfall ab, wen eine solche Pflicht trifft und in
welchem Umfang sie besteht.
Auf einem Baugrundstück gibt es viele Verkehrssicherungspflichten. Beispiele: für ausreichende Beleuchtung sorgen, Baugrube absichern, Bau-
material sicher lagern.
7. Abwehr von unberechtigten Schadensersatzansprüchen
Haben Sie Versicherungsschutz, prüfen wir, ob und in welchem Umfang Sie zum Schadensersatz verpflichtet sind. Nicht immer ist ein Schadens-
ersatzanspruch, den ein Geschädigter gegen Sie erhebt, berechtigt.
Beispiel: Ein Passant behauptet, er sei auf Ihrem Grundstück wegen einer mangelhaften Sicherung der Baustelle gestürzt. Deshalb fordert er von
Ihnen Schmerzensgeld. Tatsächlich ist er nicht auf Ihrem Grundstück, sondern zu Hause auf seiner eigenen Treppe gestürzt.
Hier schützen wir Sie, indem wir die Forderung des Geschädigten von Ihnen als unberechtigt abwehren. Wir bieten also „passiven Rechtsschutz“,
und zwar auf unsere Kosten.
– 14 –
[Seite 15]
8. Obliegenheiten
Ihr Vertrag enthält verschiedene Obliegenheiten. Obliegenheiten sind typisch für das Versicherungsrecht und finden sich auch im Versicherungs-
vertragsgesetz (VVG) wieder.
Eine Obliegenheit ist einer Pflicht ähnlich. Sie stellt eine Verhaltensregel auf, der Sie als Versicherungsnehmer nachkommen müssen. Obliegen-
heiten können z. B. darauf gerichtet sein, den Schaden zu mindern, anzuzeigen und aufzuklären.
Beispiel: Sie müssen uns einen Schaden, den Sie einem Dritten zugefügt haben, innerhalb von zwei Wochen melden. Außerdem müssen Sie uns
bei der Feststellung und Aufklärung des Schadens unterstützen und unsere Fragen immer wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
Wir können Sie nicht zwingen, Ihre Obliegenheiten einzuhalten. Trotzdem ist es für Sie in Ihrem eigenen Interesse wichtig, sie sorgfältig zu erfül-
len. Denn wenn Sie das nicht tun, setzen Sie Ihre Leistung aufs Spiel: Verletzen Sie Obliegenheiten vorsätzlich, müssen wir im Regelfall gar nicht
leisten. Verletzen Sie Obliegenheiten grob fahrlässig, haben wir unter anderem das Recht, unsere Leistung zu kürzen. Außerdem berechtigen uns
bestimmte Obliegenheitsverletzungen, den Vertrag zu kündigen.
9. Textform
Für manche rechtserhebliche Erklärungen müssen Sie die Textform einhalten. Das gilt auch für uns. Anders als bei der Schriftform ist bei der
Textform eine eigenhändige Unterschrift nicht nötig. Sie können uns Ihre Erklärung als Brief, aber auch als Fax, Computerfax oder bspw. als E-Mail
senden. Hauptsache, Sie haben die Erklärung lesbar auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben. Wichtig ist, dass Sie als Erklärender für uns
erkennbar sind. Außerdem müssen Sie deutlich machen, wo Ihre Erklärung endet. Das ist bspw. durch eine Grußformel möglich.
10. Zahlungen „bewirken“
Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, müssen Sie Ihre Beitragszahlungen rechtzeitig „bewirken“. „Bewirken“ heißt: Sie haben alles
getan, was von Ihrer Seite her erforderlich war, um die Zahlung endgültig auf den Weg zu bringen.
Beispiel: Sie geben einen Überweisungsauftrag bei Ihrer Bank ab. Dann ist die Zahlung in diesem Augenblick bewirkt, wenn Ihr Konto ausreichend
gedeckt ist. Die ausreichende Deckung des Kontos ist auch entscheidend, wenn wir den Beitrag von Ihrem Konto einziehen. Dagegen spielt es
keine Rolle, wann die Bank die Überweisung oder die Einziehung vornimmt und den Betrag unserem Konto gutschreibt.
– 15 –