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Show full text: WGV Vertragsunterlagen Bauleistung und Bauherren (mit AVB Bau 2021)
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Vertragsunterlagen zu Ihren
Bauversicherungen
Inhaltsverzeichnis Seite
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten 2–3
Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung 4–5
Hinweise zum Datenschutz 6–7
Hinweise zur Vermittlervergütung 7
Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht 8
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Bauversicherungen
(AVB Bau 2024) 9 – 26
4000-1022.0626
Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d)
gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter.
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Bauherrenhaftpflicht- und Bauleistungsversicherung
Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. / WGV-Versicherung AG
Deutschland
Dieses Blatt dient nur Ihrer Information und gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die wesentlichen Inhalte einer Bauherrenhaftpflicht-
und Bauleistungsversicherung. Die vollständigen Informationen und den für Ihren Vertrag vereinbarten Versicherungsumfang finden Sie
in Ihren Vertragsunterlagen (Versicherungsantrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen). Damit Sie umfassend infor-
miert sind, lesen Sie bitte alle Unterlagen durch.
Um welche Art von Versicherung handelt es sich?
Wir bieten Ihnen eine Bauherrenhaftpflichtversicherung und eine Bauleistungsversicherung an.
Was ist versichert? Was ist nicht versichert?
Wir bieten Ihnen verschiedene Versicherungen an, Bestimmte Risiken sind jedoch nicht versichert.
zwischen denen Sie wählen können: Hierfür benötigen Sie eine separate Absicherung.
Bauherrenhaftpflichtversicherung Dazu gehören z.B.:
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung bietet Ihnen In der Bauherrenhaftpflichtversicherung
Versicherungsschutz während eines Bauvorhabens. Ihre berufliche Tätigkeit.
Gegenstand der Bauherrenhaftpflichtversicherung ist Zur gesetzlichen Haftpflicht gehört darüber hinaus
es, gegen Sie geltend gemachte Haftpflichtansprüche nicht, wenn Sie sich allein durch eine vertragliche
zu prüfen, berechtigte Ansprüche zu befriedigen und Zusage gegenüber einem anderen zu einer Leistung
unberechtigte Ansprüche abzuwehren. verpflichten.
Versichert sind Schäden an Personen oder Sachen, In der Bauleistungsversicherung
die von Ihrer Baustelle, Ihrem Grundstück und den Baugeräte, Werkzeuge, Akten, Pläne, Fahrzeuge,
darauf stehenden Gebäuden ausgehen. Schäden an Altbauten,
Im Zuge der versicherten Gefahren bei Baumaß Schäden durch Brand, Blitz, Explosion.
nahmen an Ihrem Haus (Neubau, Umbau,
Reparaturen, Abbruch- und Grabearbeiten) sind
beispielsweise Schäden erfasst
durch umstürzendes Baumaterial und ungesicherte
Schächte oder
durch berechtigte Benutzung von nichtversiche
rungspflichtigen Nutz- und selbstfahrenden Arbeits
maschinen.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Die Höhe der vereinbarten Versicherungssummen Gibt es Deckungsbeschränkungen?
können Sie Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungs- ! ! Nicht alle denkbaren Fälle sind versichert.
schein entnehmen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
z.B. alle Schäden:
Bauleistungsversicherung
Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für In der Bauherrenhaftpflichtversicherung
das im Versicherungsschein bezeichnete Bauvorhaben ! aus vorsätzlicher Handlung,
(Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich ! durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder
dazugehöriger Außenanlagen). Wasserfahrzeugs, sofern sie nicht ausdrücklich
von der Versicherung umfasst sind,
Versicherte Gefahren
! am Baugrundstück bzw. am Gebäude selbst.
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorherge-
sehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen In der Bauleistungsversicherung
von versicherten Sachen (Sachschäden), ! aus vorsätzlicher Handlung,
Diebstahl von eingebauten Materialien oder Bauteilen. ! durch normale Witterungseinflüsse, mit denen
wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
gerechnet werden muss.
Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die
versicherten Lieferungen und Leistungen eine
vorläufige Versicherungssumme in Höhe des zu
erwartenden Versicherungswerts vereinbart und
nach Ende des Versicherungsschutzes aufgrund der
tatsächlichen Gegebenheiten endgültig ermittelt.
Wo bin ich versichert?
Versicherungsschutz besteht bei der Bauleistungsversicherung innerhalb des Versicherungsorts.
Das ist der im Versicherungsschein bezeichnete räumliche Bereich.
Die Bauherrenhaftpflichtversicherung gilt für die Baumaßnahme auf dem im Versicherungsschein genannten Grundstück
und auch für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, wenn diese auf das Bauvorhaben im Inland zurückzuführen sind.
Welche Verpflichtungen habe ich?
– Bitte machen Sie im Versicherungsantrag wahrheitsgemäße und vollständige Angaben.
– Sie sind verpflichtet, so weit wie möglich den Schaden abzuwenden bzw. zu mindern und uns durch wahrheitsgemäße
Schadenberichte bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
– Teilen Sie uns mit, ob und in welcher Form sich das versicherte Risiko verändert hat.
– Es ist möglich, dass Sie von uns aufgefordert werden, besondere gefahrdrohende Umstände zu beseitigen.
– Zeigen Sie uns jeden Schadenfall unverzüglich an. In der Bauherrenhaftpflichtversicherung auch dann, wenn gegen Sie
noch keine Schadenersatzansprüche geltend gemacht worden sind.
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€ Wann und wie zahle ich?
€
Den einmaligen Beitrag müssen Sie unverzüglich nach dem Erhalt des Versicherungsscheins zahlen, jedoch nicht vor dem
im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Sie können den Beitrag überweisen oder uns ermächtigen, den Beitrag
von Ihrem Konto einzuziehen.
Wann beginnt und endet die Deckung?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie
den einmaligen Beitrag rechtzeitig und vollständig gezahlt haben.
Ihr Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes, spätestens drei Jahre nach dem Vertragsbeginn.
Wie kann ich den Vertrag kündigen?
Ihr Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes, spätestens drei Jahre nach dem Vertragsbeginn.
Daneben können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Das ist z.B. nach einem Schadenfall möglich. Weitere Kündigungsrechte
können sich auch durch endgültiges Wegfallen Ihres Versicherungsrisikos – etwa durch Nichtrealisierung des Bauvorhabens –
ergeben.
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A. Informationen nach § 7 Absatz 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
in Verbindung mit § 1 Absatz 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
1. Identität des Versicherers, ladungsfähige 5. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und Erfüllung
Anschrift, vertretungsberechtigte Personen Fälligkeit des Einmalbeitrags:
Ihr Versicherer ist, wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes Der Einmalbeitrag ist unverzüglich nach Abschluss des Versiche-
in Württemberg sind, die rungsvertrages fällig, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G. angegebenen Versicherungsbeginn.
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, ziehen wir
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 547. den Beitrag von Ihrem Konto mittels Lastschrift ein, ansonsten müs-
Durch den Abschluss der Versicherung bei der Württembergische sen Sie den Beitrag überweisen.
Gemeinde-Versicherung a.G. wird eine Mitgliedschaft erworben.
6. Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung
Ansonsten ist Ihr Versicherer die gestellten Informationen
WGV-Versicherung AG Die Gültigkeitsdauer der vorliegend zur Verfügung gestellten Infor-
Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart HRB 7479. mationen beträgt vier Wochen.
Für beide Unternehmen:
Anschrift: Tübinger Straße 55 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt
70178 Stuttgart Der Vertrag kommt zustande durch den Antrag des Versicherungs-
Fax: 0711 1695-1100 nehmers und die Übersendung des Versicherungsscheins durch den
E-Mail: hus-vertrag@wgv.de Versicherer.
Sitz: Stuttgart Die Versicherung beginnt entsprechend Ihrer Angabe im Antrag,
Vertretungsberechtigte Personen: sofern dieser unverändert angenommen wird, frühestens aber am
Vorstand: Dr. Klaus Brachmann (Vorsitzender) Tag nach Antragseingang. Zu diesem Zeitpunkt beginnt auch der
Anja Emde Versicherungsschutz.
Hartmut Schöch Der Versicherungsnehmer ist an seinen Antrag zwei Wochen ge
Vorsitzender des Aufsichtsrats: bunden.
Joachim Walter, 8. Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs-
Landrat des Landkreises Tübingen i.R. rechts
2. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.: Widerrufsbelehrung
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt- und Sachversicherungen Abschnitt 1
WGV-Versicherung AG:
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Betrieb der Haftpflicht-, Unfall-, Kraftfahrt-, Sach-, Rechtsschutz- und
Krankenzusatzversicherungen Widerrufsrecht
3. Allgemeine Versicherungsbedingungen und Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist
wesentliche Merkmale der Versicherungsleistung von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
a) Die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen Ver- (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
sicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts.
▪ der Versicherungsschein,
Für das Versicherungsverhältnis in der Bauherrenhaftpflichtver ▪ die Vertragsbestimmungen,
sicherung und Bauleistungsversicherung gelten die Allgemeinen
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden All
Versicherungsbedingungen für die Bauversicherungen (AVB Bau
gemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum ein-
2024).
schließlich der Tarifbestimmungen,
Auf die Verträge findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
▪ diese Belehrung,
Anwendung.
▪ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
b) Angaben über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung ▪ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
des Versicherers.
jeweils in Textform zugegangen sind.
Im Rahmen der Bauherrenhaftpflichtversicherung besteht Ver
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Ab-
sicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
sendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
nehmers als Bauherr. Sofern beantragt, besteht Versicherungsschutz
auch aus der Ausführung der Bauarbeiten oder eines Teils dieser Wenn Sie Angehöriger des öffentlichen Dienstes in Württemberg
Arbeiten in Selbsthilfe beim Bau eines Eigenheims, Wochenend sind, Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G., Tübinger
hauses, von Garagen und dergleichen sowohl für den Versicherungs- Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
nehmer als auch sämtlicher mit den Bauarbeiten beschäftigter Per- hus-vertrag@wgv.de; ansonsten WGV-Versicherung AG, Tübinger
sonen, bei der Ausführung dieser Verrichtungen. Straße 55, 70178 Stuttgart, Fax: 0711 1695-1100, E-Mail:
hus-vertrag@wgv.de.
Versicherungsschutz wird zudem gewährt für die gesetzliche Haft-
pflicht als Haus- und Grundstücksbesitzer für das zu bebauende Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter
Grundstück und das zu errichtende Bauwerk. https://www.wgv.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-
Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften
Im Rahmen der Bauleistungsversicherung besteht Versicherungs-
Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Ein-
schutz für alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungs-
gangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufs-
vertrag bezeichnete Bauvorhaben (Neubau und Umbau eines Ge-
erklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
bäudes einschließlich der dazugehörigen Außenanlage).
Versicherungsschutz wird gewährt für unvorhergesehen eintretende Widerrufsfolgen
Schäden (Beschädigung oder Zerstörung) an versicherten Bau Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Wider-
leistungen oder an sonstigen versicherten Sachen. rufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Ver-
Zu Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung der Leistung der Bauherren sicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf
haftpflichtversicherung und Bauleistungsversicherung verwei- die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallen-
sen wir auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Bau- den Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie,
versicherungen (AVB Bau 2024). der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung ent-
fällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei
4. Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller handelt es sich um einen Betrag in Höhe von 1/1080 der Ein-
Steuern und sonstigen Preisbestandteilen, malprämie gemäß Tarifauskunft multipliziert mit der Anzahl
zusätzliche Kosten der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat.
Die Angaben zur Beitragshöhe und die Zahlweise ergeben sich aus Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie
dem Antrag bzw. der Tarifauskunft. Die gesetzliche Versicherung- vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Ver-
steuer ist in den Beiträgen enthalten. sicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch
Nebengebühren und Kosten werden nicht erhoben. genommen haben, einbehalten.
Für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen Ihnen Wenn Sie ein Verbraucher sind und diesen Vertrag ausschließ-
lediglich Kosten in Höhe der üblichen Grundtarife. lich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
(wie z.B. über das Internet, per Telefon, E-Mail, Brief o.ä.) ge-
schlossen haben, hat der Versicherer Ihnen nur den auf die
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Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden 13. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
Teil der Prämie zurückzugewähren, wenn Sie dem Beginn des 14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in
Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist aus- diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
drücklich zugestimmt haben. werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während
Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass der Laufzeit des Vertrages zu führen;
empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. 15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls
30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Ver- die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist a usdrücklich
sicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechts-
mit der Abgabe der Widerrufserklärung. weg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
Besondere Hinweise 16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie
die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den
Ende der Widerrufsbelehrung
Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren aus-
drücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Ver 9. Angaben zur Laufzeit und gegebenenfalls zur
sicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht Mindestlaufzeit des Vertrages
ausgeübt haben. Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes, spätes
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und tens drei Jahre nach Versicherungsbeginn.
14 Tage nach dem Vertragsschluss.
10. Angaben zur Beendigung des Vertrages
Abschnitt 2
Der Vertrag endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung be-
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren darf, mit dem Ende des Versicherungsschutzes, spätestens drei Jah-
Informationen re nach Versicherungsbeginn.
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informa- 11. Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren
tionen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzel- Recht der Versicherer der Aufnahme von
nen aufgeführt: Beziehungen zum Versicherungsnehmer vor
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Abschluss des Vertrages zugrunde legt
Vor Abschluss des Versicherungsvertrages legen wir der Aufnahme
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung von Beziehungen zu Ihnen das Recht der Bundesrepublik Deutsch-
zu stellen: land zugrunde.
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung,
über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben 12. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger einge Auf den Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
tragen ist und die zugehörige Registernummer; Anwendung.
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie bei folgen-
Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Ver- den Gerichten geltend machen:
sicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
– dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
– dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie be-
Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermitt-
treuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
lung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen Sofern Sie Ihren Wohnsitz, Ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Ihren
einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; Geschäftssitz außerhalb Deutschlands verlegen oder Ihr Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
bekannt ist, gilt das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäfts-
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbe- sitz zuständig ist.
sondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung
des Versicherers; 13. Kommunikation während der Laufzeit des Vertrages
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern Die Vertragsbedingungen und Vorabinformationen werden in deut-
und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln scher Sprache mitgeteilt; die Kommunikation während der Laufzeit
auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehre- des Vertrages wird in deutscher Sprache geführt.
re selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,
wenn der genaue Preis nicht angegeben werden kann, Anga-
14. Außergerichtliches Beschwerde- und Rechts
ben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine
behelfsverfahren
Überprüfung des Preises ermöglichen; Sie haben Zugang zu einem außergerichtlichen Streitschlichtungs-
verfahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbe
sondere zur Zahlungsweise der Prämien; Versicherungsombudsmann e.V.
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestell- Sitz: Leipziger Straße 121
ten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befris- 10117 Berlin
teter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; Anschrift: Postfach 08 06 32
10006 Berlin
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbeson- E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
dere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungs Internet: www.versicherungsombudsmann.de
schutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antrag-
steller an den Antrag gebunden sein soll; sofern Sie Verbraucher sind und nicht gleichzeitig in derselben Sache
ein Verfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie oder vor Gericht anhängig ist. Zur Teilnahme an diesem Verfahren
die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere sind wir verpflichtet.
Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der
Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs Als Versicherer ist für uns eine Entscheidung des Versicherungsom-
einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Fal- budsmann e.V. bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 EUR ver-
le des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die bindlich; darüber hinaus darf der Versicherungsombudsmann e.V.
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein- bis zu einem Beschwerdewert von 100.000 EUR eine für beide Sei-
schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, ten unverbindliche Empfehlung abgeben.
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deut- Ihre Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt unberührt.
lich gestalteten Form;
15. Aufsichtsbehörde und Beschwerdemöglichkeit
10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
Zuständige Aufsichtsbehörde ist die
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung
durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen – Bereich Versicherungsaufsicht –
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestal Graurheindorfer Straße 108
teten Form; 53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Internet: www.bafin.de
Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Ab-
schluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; Sie haben die Möglichkeit zu einer Beschwerde bei der genannten
Aufsichtsbehörde.
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B. Hinweise zum Datenschutz
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere
personenbezogenen Daten durch die zur WGV Versicherungsgruppe nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf
gehörenden Unternehmen Versicherungsmissbrauch hindeuten können.
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G., Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur
WGV-Versicherung AG, Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher
WGV-Lebensversicherung AG, Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH, oder unserer Beratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbei-
WGV-Informatik und Media GmbH, tung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen
WGV-Beteiligungsgesellschaft mbH und in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 c DSGVO.
WGV Holding AG Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für einen oben nicht ge-
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. nannten Zweck verarbeiten wollen, werden wir Sie im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor informieren.
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist das Unternehmen, mit Kategorien von Empfängern der personenbezogenen
dem Ihr Versicherungsvertrag, ein anderer Vertrag oder eine sons- Daten
tige Rechtsbeziehung besteht und hierzu Ihre personenbezogenen Rückversicherer:
Daten verarbeitet. Den jeweiligen Verantwortlichen entnehmen Sie Von uns übernommene Risiken versichern wir bei speziellen Versiche
bitte Ihren Unterlagen. rungsunternehmen (Rückversicherer). Dafür kann es erforderlich
Bei den Konzerngesellschaften Württembergische Gemeinde-Versiche sein, Ihre Vertrags- und ggf. Schadendaten an einen Rückversicherer
rung a.G., WGV-Versicherung AG, WGV-Lebensversicherung AG, zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes Bild über das Risiko
WGV Rechtsschutz-Schadenservice GmbH und WGV-Informatik und oder den Versicherungsfall machen kann. Darüber hinaus ist es mög-
Media GmbH handelt es sich um gemeinsam Verantwortliche nach lich, dass der Rückversicherer unser Unternehmen aufgrund seiner
Artikel 26 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). besonderen Sachkunde bei der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie
Nähere Informationen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit finden bei der Bewertung von Verfahrensabläufen unterstützt. Wir übermit-
Sie unter www.wgv.de/datenschutz. teln Ihre Daten an den Rückversicherer nur, soweit dies für die Er-
füllung unseres Versicherungsvertrags mit Ihnen erforderlich ist bzw.
Sie erreichen uns unter folgender Adresse: im zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlichen Um-
WGV Versicherung fang. Nähere Informationen zu den eingesetzten Rückversicherern
70164 Stuttgart stellen wir Ihnen unter https://www.wgv.de/datenschutz zur Verfügung.
Telefon: 0711 1695-1500 Vermittler:
Fax: 0711 1695-1100
E-Mail: kundenservice@wgv.de Soweit Sie hinsichtlich Ihrer Versicherungsverträge von einem Ver-
mittler betreut werden, verarbeitet Ihr Vermittler die zum Abschluss
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie per Post unter und zur Durchführung des Vertrags benötigten Antrags-, Vertrags-
der oben genannten Adresse mit dem Zusatz – Datenschutzbeauf- und Schadendaten. Auch übermittelt unser Unternehmen diese Daten
tragter – oder per E-Mail unter: datenschutzbeauftragter@wgv.de an die Sie betreuenden Vermittler, soweit diese die Informationen zu
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Ihrer Betreuung und Beratung in Ihren Versicherungs- und Finanz-
dienstleistungsangelegenheiten benötigen.
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der
DSGVO, des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe:
rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsvertragsge- Spezialisierte Unternehmen bzw. Bereiche unserer Unternehmens-
setzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber gruppe nehmen bestimmte Datenverarbeitungsaufgaben für die in
hinaus hat sich unser Unternehmen auf die „Verhaltensregeln für der Gruppe verbundenen Unternehmen zentral wahr. Soweit ein Ver
den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Ver- sicherungsvertrag zwischen Ihnen und einem oder mehreren Unter-
sicherungswirtschaft“ (Code of Conduct) verpflichtet, die die oben nehmen unserer Gruppe besteht, können Ihre Daten etwa zur zen
genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Die- tralen Verwaltung von Anschriftendaten, für den telefonischen Kun-
se können Sie im Internet unter www.wgv.de/datenschutz abrufen. denservice, zur Vertrags- und Leistungsbearbeitung, für In- und Ex-
Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benötigen wir die kasso oder zur gemeinsamen Postbearbeitung zentral durch ein Un
von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Ver- ternehmen der Gruppe verarbeitet werden. In unserer Dienstleister-
trags und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. liste finden Sie die Unternehmen, die an einer zentralisierten Daten-
Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese verarbeitung teilnehmen.
Daten zur Durchführung des Vertragsverhältnisses, z.B. zur Policie Externe Dienstleister:
rung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Schaden benötigen wir Wir bedienen uns zur Erfüllung unserer vertraglichen und gesetzli-
etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten und chen Pflichten zum Teil externer Dienstleister.
wie hoch der Schaden ist. Ferner benötigen wir Ihre personenbezo- Eine Auflistung der von uns eingesetzten Auftragnehmer und Dienst-
genen Daten zur Erbringung von Leistungen. leister, zu denen nicht nur vorübergehende Geschäftsbeziehungen
Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrags bestehen, können Sie in der jeweils aktuellen Version auf unserer
sowie die Erbringung von Leistungen ist ohne die Verarbeitung Internetseite unter
Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich. https://www.wgv.de/docs/rechtliches/liste_personenversicherung.pdf
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur entnehmen.
Erstellung von versicherungsspezifischen Statistiken, z.B. für die Ent- Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön-
wicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorga- nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500
ben. Die Daten aller mit den Unternehmen der WGV Versicherungs- Kontakt aufnehmen.
gruppe bestehenden Verträge nutzen wir für eine Betrachtung der Weitere Empfänger:
gesamten Kundenbeziehung, beispielsweise zur Beratung hinsicht- Darüber hinaus können wir Ihre personenbezogenen Daten an wei-
lich einer Vertragsanpassung, -ergänzung, für Kulanzentscheidun- tere Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden zur Erfüllung ge-
gen oder für umfassende Auskunftserteilungen. setzlicher Mitteilungspflichten (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanz
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Da behörden oder Strafverfolgungsbehörden).
ten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Artikel 6 Absatz 1 b
DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Datenübermittlung in ein Drittland
Daten (z.B. Ihre Gesundheitsdaten bei Abschluss eines Lebensver- Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außerhalb des
sicherungsvertrags) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt dies nur,
Artikel 9 Absatz 2 a in Verbindung mit Artikel 7 DSGVO ein. Erstellen soweit Sie dem zugestimmt haben, ein Angemessenheitsbeschluss
wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, erfolgt dies auf Grund der EU-Kommission vorliegt oder andere angemessene Datenschutz-
lage von Artikel 9 Absatz 2 j DSGVO in Verbindung mit § 27 BDSG. garantien vorhanden sind. Informationen hierzu stellen wir Ihnen
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns gerne über die genannten Kontaktdaten zur Verfügung.
oder von Dritten zu wahren (Artikel 6 Absatz 1 f DSGVO). Dies kann Dauer der Datenspeicherung
insbesondere erforderlich sein:
Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald sie für die oben
– zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dabei kann es vor-
– zur Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für kommen, dass personenbezogene Daten für die Zeit aufbewahrt
andere Produkte der Unternehmen der WGV Versicherungsgrup werden, in der Ansprüche gegen unser Unternehmen geltend ge-
pe und deren Kooperationspartner sowie für Markt- und Meinungs macht werden können (gesetzliche Verjährungsfrist von drei oder bis
umfragen, zu dreißig Jahren). Zudem speichern wir Ihre personenbezogenen
Daten, soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende
Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich unter anderem
6
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aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem Geld- Risiko oder Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall hindeu-
wäschegesetz. Die Speicherfristen betragen danach bis zu zehn ten können. Solche Informationen können nur aufgrund einer
Jahren. früheren Meldung eines Versicherungsunternehmens an das HIS
vorliegen (HIS-Einmeldung), über die Sie gegebenenfalls von dem
Betroffenenrechte einmeldenden Versicherungsunternehmen gesondert informiert wor-
Sie können unter der oben genannten Adresse Auskunft über die zu den sind. Daten, die aufgrund einer HIS-Einmeldung im HIS gespei-
Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Darüber hinaus kön- chert sind, werden von der Besurance HIS GmbH an uns, das an-
nen Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung oder fragende Versicherungsunternehmen, übermittelt.
die Löschung Ihrer Daten verlangen. Ihnen kann weiterhin ein Recht Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf den folgenden Internet
auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer Daten sowie ein Recht auf seiten: https://besurance-his.de. Auf Wunsch übersenden wir Ihnen
Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem struktu- diese auch per Post. Gerne können Sie mit uns hierzu unter der Tele
rierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zustehen. fonnummer 0711 1695-1500 Kontakt aufnehmen.
Widerspruchsrecht Datenaustausch mit Ihrem früheren Versicherer
Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer personenbe Um Ihre Angaben bei Abschluss des Versicherungsvertrags (z.B. zur
zogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung zu widerspre- Mitnahme eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtver
chen. sicherung) bzw. Ihre Angaben bei Eintritt des Versicherungsfalls über-
prüfen und bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür erforder
Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung berechtigter Interes-
lichen Umfang ein Austausch von personenbezogenen Daten mit
sen, können Sie dieser Verarbeitung widersprechen, wenn
dem von Ihnen im Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen.
sich aus Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben, die ge
gen die Datenverarbeitung sprechen. Bonitätsauskünfte
Es besteht die Möglichkeit, dass wir Ihre Daten (Name, Adresse und
Beschwerderecht gegebenenfalls Geburtsdatum) zum Zweck der Bonitätsprüfung an die
Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde an den oben infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr. 99, 76532 Baden-Baden
genannten Datenschutzbeauftragten oder an eine Datenschutzauf- übermitteln. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlung sind Artikel 6 Ab-
sichtsbehörde zu wenden. Die für uns zuständige Datenschutzauf- satz 1 b und Artikel 6 Absatz 1 f der DSGVO. Übermittlungen auf der
sichtsbehörde ist: Grundlage dieser Bestimmungen dürfen nur erfolgen, soweit dies zur
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informations- Wahrnehmung berechtigter Interessen unseres Unternehmens oder
freiheit Baden-Württemberg Dritter erforderlich ist und nicht die Interessen der Grundrechte und
Lautenschlagerstraße 20 Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personen
70173 Stuttgart bezogener Daten erfordern, überwiegen. Detaillierte Informationen
Telefon: 0711 615541-0 zur infoscore Consumer Data GmbH im Sinne des Artikel 14 DSGVO,
Telefax: 0711 615541-15 das heißt Informationen zum Geschäftszweck, zu Zwecken der Da
E-Mail: poststelle@lfdi.bwl.de tenspeicherung, zu den Datenempfängern, zum Selbstauskunfts-
recht, zum Anspruch auf Löschung oder Berichtigung etc. finden Sie
Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs unter folgendem Link: https://finance.arvato.com/icdinfoblatt.
wirtschaft Auf Wunsch übersenden wir Ihnen diese auch per Post. Gerne kön-
Es besteht die Möglichkeit, dass wir bei Abschluss eines Versicherungs nen Sie mit uns hierzu unter der Telefonnummer 0711 1695-1500
vertrags oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum Ver- Kontakt aufnehmen.
sicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten oder Adresse des Automatisierte Einzelfallentscheidungen
Gebäudes) sowie Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Ge-
burtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) an die Besurance HIS Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko, zu denen wir Sie bei Antrag-
GmbH übermitteln (HIS-Anfrage). Die Besurance HIS GmbH überprüft stellung befragen, kann in einzelnen Fällen vollautomatisiert über
anhand dieser Daten, ob zu Ihrer Person und/oder zu Ihrem Versiche- das Zustandekommen des Vertrags entschieden werden.
rungsobjekt im „Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs-
wirtschaft“ (HIS) Informationen gespeichert sind, die auf ein erhöhtes
C. Hinweise zur Vermittlervergütung
Die selbstständigen Vermittler der WGV erhalten für die Vermittlung diese ist in der Versicherungsprämie enthalten. Die Vergütung der
von Versicherungsverträgen eine Kombination aus einer erfolgsun- Mitarbeiter der WGV ist unabhängig vom Abschluss eines konkreten
abhängigen und einer erfolgsabhängigen Vergütung (Provision); Versicherungsvertrags, also erfolgsunabhängig.
7
[Seite 8]
Mitteilung nach § 19 Absatz 5 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht
Sehr geehrter Kunde, Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag
damit wir Ihren Versicherungsantrag ordnungsgemäß prüfen können, auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
ist es notwendig, dass Sie die beiliegenden Fragen wahrheitsgemäß anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
und vollständig beantworten. Es sind auch solche Umstände anzu- 3. Vertragsänderung
geben, denen Sie nur geringe Bedeutung beimessen.
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag
Bitte beachten Sie, dass Sie Ihren Versicherungsschutz gefährden, auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn
wenn Sie unrichtige oder unvollständige Angaben machen. Nähere auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die an-
Einzelheiten zu den Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht kön- deren Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben
nen Sie der nachstehenden Information entnehmen. Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedin-
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? gungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeige-
pflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform
gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Text- 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht
form nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch in- angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
soweit zur Anzeige verpflichtet. Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung
fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mit
Welche Folgen können eintreten, wenn eine teilung hinweisen.
vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
4. Ausübung unserer Rechte
1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Ver- Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend ma-
trag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder chen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Ver-
Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. letzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte
Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, ge- stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
schlossen hätten. angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir den- zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten
noch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
oder nicht richtig angegebene Umstand Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsände-
– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls rung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer L eistungspflicht Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein-
getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeige-
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die pflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
Anzeigepflicht arglistig verletzt haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der 5. Stellvertretung durch eine andere Person
bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Ver- Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Per-
tragszeit entspricht. son vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts,
der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die
2. Kündigung Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertre-
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertrag- ters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen.
liche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos ver- Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder
letzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem
einem Monat kündigen. Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt.
8
[Seite 9]
Württembergische Gemeinde-Versicherung a.G.
WGV-Versicherung AG
Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Bauversicherungen
(AVB Bau 2024)
Teil A 1 – Besonderer Teil zur Bauherrenhaftpflichtversicherung Abschnitt A.2.4 – Sachverständigenverfahren
Abschnitt A.1.1 – Bauherrenrisiko A.2.4.1 Feststellung der Schadenhöhe 20
A.1.1.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten A.2.4.2 Weitere Feststellungen 20
(versichertes Risiko) 10 A.2.4.3 Verfahren vor Feststellung 20
A.1.1.2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum A.2.4.4 Feststellung 20
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versiche A.2.4.5 Verfahren nach Feststellung 20
rungsnehmer und mitversicherten Personen) 10
A.2.4.6 Kosten 20
A.1.1.3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall 10
A.2.4.7 Obliegenheiten 20
A.1.1.4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht
des Versicherers 10
A.1.1.5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Teil B – Allgemeiner Teil
Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Abschnitt B.1 –
Selbstbeteiligung)10 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A.1.1.6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des B.1.1 Beginn des Versicherungsschutzes 20
privaten Bauherrn (Versicherungsschutz, Risiko- B.1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode 20
begrenzungen und besondere Ausschlüsse) 11
B.1.3 Fälligkeit des Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
A.1.1.7 Allgemeine Ausschlüsse 13 Zahlung oder Nichtzahlung 20
A.1.1.8 Veränderungen des versicherten Risikos B.1.4 Lastschriftverfahren 21
(Erhöhungen und Erweiterungen) 14
B.1.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 21
A.1.1.9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 14
Abschnitt B.2 – Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
Abschnitt A.1.2 – Besondere Umweltrisiken
B.2.1 Dauer und Ende des Vertrags 21
A.1.2.1 Gewässerschäden 14
B.2.2 Kündigung nach Versicherungsfall 22
A.1.2.2 Sanierung von Umweltschäden nach dem
Umweltschadensgesetz (USchadG) 15
Abschnitt B.3 –
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 1 –
Besonderer Teil zur Bauherrenhaftpflichtversicherung B.3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 22
A.(GB).1 Abtretungsverbot 15
B.3.2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Bauleistungs-
A.(GB).2 Veränderungen des versicherten Risikos und versicherung)22
Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) 15
B.3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23
A.(GB).3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach
Beitragsangleichung16
A.(GB).4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen
private Haftpflichtrisiken) 16 B.4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 24
B.4.2 Versicherung für fremde Rechnung (gilt nur für die
Teil A 2 – Besonderer Teil zur Bauleistungsversicherung Bauleistungsversicherung)25
Abschnitt A.2.1 – Umfang des Versicherungsschutzes B.4.3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 25
A.2.1.1 Versicherte und nicht versicherte Sachen 16 B.4.4 Vollmacht des Versicherungsvertreters 25
A.2.1.2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und B.4.5 Repräsentanten 25
Schäden17 B.4.6 Verjährung 25
A.2.1.3 Versicherte Interessen 17 B.4.7 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 25
A.2.1.4 Versicherungsort 17 B.4.8 Anzuwendendes Recht 26
B.4.9 Embargobestimmung 26
Abschnitt A.2.2 – Versicherungssumme und Aufwendungen
A.2.2.1 Versicherungswert, Versicherungssumme, Die Bauversicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungs-
Unterversicherung18 vertrags folgende Versicherungsarten:
A.2.2.2 Versicherte und nicht versicherte Kosten 18 – Bauherrenhaftpflichtversicherung (Teil A 1)
– Bauleistungsversicherung (Teil A 2)
Abschnitt A.2.3 – Entschädigung Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige
Verträge abgeschlossen. Dem Versicherungsschein ist zu entnehmen,
A.2.3.1 Umfang der Entschädigung 18 welche Versicherungen der Versicherungsnehmer abgeschlossen
A.2.3.2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 19 hat.
A.2.3.3 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 19
A.2.3.4 Ersatzansprüche 19
9
[Seite 10]
Teil A 1 – Besonderer Teil zur Bauherrenhaft (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender
pflichtversicherung Ersatzleistungen.
A.1.1.3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit
Abschnitt A.1.1 – Bauherrenrisiko sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zu
sage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
A.1.1.1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes
Versicherungsnehmers hinausgehen.
Risiko)
A.1.1.4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des
A.1.1.1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmun-
Versicherers
gen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
als privater Bauherr (im Fortlaufenden „Bauherr“) für das A.1.1.4.1 Der Versicherungsschutz umfasst
im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschrie- – die Prüfung der Haftpflichtfrage,
bene Bauvorhaben. – die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche
Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Bauplanung und
an einen qualifizierten Dritten (Vertrag mit Architekten oder – die Freistellung des Versicherungsnehmers von be-
Bauträger) vergeben ist. rechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Der Versicherungsschutz endet mit Beendigung der Bau- Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn
arbeiten, spätestens drei Jahre nach Versicherungsbe- der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechts
ginn. Vor Ende des Versicherungsschutzes kann der Ver- kräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Ent-
sicherungsnehmer die Verlängerung des Versicherungs- schädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch
schutzes beantragen. gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers
A.1.1.1.2 Bauausführung in Eigenleistung/Nachbarschafts
abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den
hilfe
Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne An-
Versichert werden kann zusätzlich die gesetzliche Haft- erkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
pflicht des Versicherungsnehmers aus dem Bauen in
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsneh-
Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe (Bauausführung).
mers mit bindender Wirkung für den Versicherer festge-
A.1.1.2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum stellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer bin-
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungs- nen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
nehmer und mitversicherten Personen)
A.1.1.4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung
A.1.1.2.1 Wenn Versicherungsschutz nach A.1.1.1.2 (Bauausfüh- des Schadens oder Abwehr der Schadenersatzansprüche
rung in Eigenleistung/Nachbarschaftshilfe) vereinbart ist, zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des
gilt: Versicherungsnehmers abzugeben.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht sämtlicher mit Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechts-
den Bauarbeiten beschäftigten Personen für Schäden, die streit über Schadenersatzansprüche gegen den Versiche-
sie während der Bauausführung in Eigenleistung verur rungsnehmer, ist der Versicherer bevollmächtigt, den Pro-
sachen. zess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechts-
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, streit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsneh-
bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten mers.
im Betrieb des Versicherungsnehmers nach dem Sozial- A.1.1.4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereig-
gesetzbuch VII handelt. Das gleiche gilt für solche Dienst- nisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallen-
unfälle nach den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in den Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Be-
Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen der stellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer
selben Dienststelle zugefügt werden. von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt
A.1.1.2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertrags der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die
bestimmungen sind auf die mitversicherten Personen mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Ver-
entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestim- teidigers.
mungen über die Vorsorgeversicherung (A.1.1.9), wenn A.1.1.4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte
das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person ent- Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer
steht. zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer be-
A.1.1.2.3 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur vollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der A.1.1.5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme,
Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als Jahreshöchstersatzleistung, Serienschaden, Selbst
auch die mitversicherten Personen verantwortlich. beteiligung)
A.1.1.3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A.1.1.5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem
A.1.1.3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Ver- Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssum-
sicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit men begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versiche
der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Ver- rungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Per-
sicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich da- sonen erstreckt.
raus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, auf- A.1.1.5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
grund
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres nicht
privatrechtlichen Inhalts auf das Ein- oder Mehrfache der vereinbarten Versiche-
von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch ge rungssumme begrenzt.
nommen wird. A.1.1.5.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein-
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die tretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungs-
Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf fall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser
den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Scha- Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese
denereignis geführt hat, kommt es nicht an. – auf derselben Ursache,
A.1.1.3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sach-
wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, lichem und zeitlichem, Zusammenhang oder
– auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbst-
vornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz beruhen.
statt der Leistung; A.1.1.5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nach- bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleis-
erfüllung durchführen zu können; tung des Versicherers mit einem im Versicherungsschein
und seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbetei-
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen-
ligung). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche
standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver-
aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme
tragsleistung geschuldeten Erfolgs;
übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A.1.1.5.1
auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; Satz 1 bleibt unberührt.
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der
rung der Leistung; Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbe-
teiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Scha-
denersatzansprüche verpflichtet.
10
[Seite 11]
A.1.1.5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden Versichert sind auch Schäden an elektrischen Freileitungen
nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. und Oberleitungen.
A.1.1.5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus A.1.1.6.8 Regenerative Energieanlagen
einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Ver- rungsnehmers als Inhaber von nachfolgend genannten
sicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. regenerativen Anlagen zur Energieerzeugung:
A.1.1.5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Ren- – Photovoltaikanlagen,
tenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der – Balkonkraftwerke,
Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug et- – Solaranlagen,
waiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall – Luft-, Wasser-, Wärmeanlagen,
noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, – Windkraftanlagen,
so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Ver- – Bioenergieanlagen,
sicherungssumme bzw. ihres Restbetrags zum Kapitalwert – Mini-Blockheizkraftwerke,
der Rente vom Versicherer erstattet. – Flächengeothermie-Anlagen (z.B. Erdkollektoren, Erd-
Für die Berechnung des Rentenwerts gilt die entsprechen- wärmekörbe).
de Vorschrift der Verordnung über den Versicherungs- Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden
schutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der oder wurden, sind nicht versichert.
jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalls. Zusätzlich mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
allen Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen,
Bei der Berechnung des Betrags, mit dem sich der Ver- die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb der Anla-
sicherungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen betei- gen, welche sich auf den versicherten Immobilien bzw.
ligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versiche- Grundstücken des Bauvorhabens befinden. Der Versiche-
rungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen rungsschutz gilt nur unter der Voraussetzung, dass eine
verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, wer- Einspeisung von Elektrizität ausschließlich in das Netz
den die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von des Energieversorgungsunternehmens und nicht an End-
der Versicherungssumme abgesetzt. verbraucher erfolgt.
A.1.1.5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines A.1.1.6.9 Flüssiggastank
Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung
oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche-
scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung rungsnehmers als Inhaber von Flüssiggastanks.
an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleis- A.1.1.6.10 Allgemeines Umweltrisiko
tung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
A.1.1.6 Besondere Regelungen für einzelne Risiken des Inhalts des Versicherungsnehmers als Bauherr wegen
privaten Bauherrn (Versicherungsschutz, Risiko Schäden durch Umwelteinwirkung.
begrenzungen und besondere Ausschlüsse) Schäden durch Umwelteinwirkung liegen vor, wenn sie
A.1.1.6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne Risi- durch Stoffe, Erschütterungen, Geräusche, Druck, Strahlen,
ken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinungen ver-
geltenden besonderen Ausschlüsse. ursacht werden, die sich in Boden, Luft oder Wasser aus-
Soweit A.1.1.6 keine abweichenden Regelungen enthält, gebreitet haben.
finden auch auf die in A.1.1.6 geregelten Risiken alle an- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü-
deren Vertragsbestimmungen Anwendung (z.B. A.1.1.4 – che aus
Leistungen der Versicherung oder A.1.1.7 – Allgemeine (1) dem Verändern der Grundwasserverhältnisse,
Ausschlüsse).
(2) Gewässerschäden.
A.1.1.6.1 Senkungen eines Grundstücks, Erdrutschung
Zu Gewässerschäden und Schäden nach dem Umwelt-
A.1.1.6.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- schadensgesetz siehe Abschnitt A.1.2 (besondere Um-
nehmers als Bauherr wegen Schäden durch weltrisiken).
(1) Senkungen eines Grundstücks, A.1.1.6.11 Abwässer
(2) Erdrutschungen. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
A.1.1.6.1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü- nehmers als Bauherr wegen Schäden durch Abwässer.
che wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Ent-
Vermögensschäden wässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Ver-
(1) am Baugrundstück selbst, stopfungen und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
(2) an Gebäuden oder Anlagen auf dem Baugrundstück. schäden.
A.1.1.6.2 Haus- und Grundbesitz A.1.1.6.12 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, Bau-
maschinen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
nehmers als Haus- und Grundbesitzer des zu bebauenden A.1.1.6.12.1 Versichert ist – abweichend von A.1.1.7.14 – die gesetz-
Grundstücks und des zu errichtenden Bauwerks. liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr
wegen Schäden, die verursacht werden durch den Ge-
A.1.1.6.3 Allmählichkeitsschäden brauch ausschließlich von folgenden Kraftfahrzeugen,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- Kraftfahrzeuganhängern und Baumaschinen:
nehmers als Bauherr wegen Sachschäden durch allmäh- (1) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkeh-
liche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen renden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen
oder Feuchtigkeit sowie von Niederschlägen (Rauch, Ruß, ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge-
Staub und dergleichen). schwindigkeit;
A.1.1.6.4 Rammarbeiten (2) nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge mit nicht
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindig-
nehmers als Bauherr wegen Schäden durch Erschütte- keit;
rungen infolge von Rammarbeiten. (3) Hub- und Gabelstapler mit nicht mehr als 20 km/h bau-
A.1.1.6.5 Abbruch-/Grabearbeiten artbedingter Höchstgeschwindigkeit;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- (4) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als
nehmers als Bauherr wegen Schäden durch Abbruch- oder 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;
Grabearbeiten. (5) nicht versicherungspflichtige Elektrofahrräder;
A.1.1.6.6 Unterfahren/Unterfangen (6) Kraftfahrzeuganhänger, die nicht versicherungspflichtig
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen
nehmers als Bauherr wegen Schäden durch Unterfahren/ verkehren;
Unterfangen. (7) nicht versicherungspflichtige Baumaschinen (z.B. Be-
A.1.1.6.7 Kabel, Kanäle, Leitungen, Rohre tonmischer, Kompressor) und Be- und Entladevorrich-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- tungen (z.B. Kran, Winde).
nehmers als Bauherr wegen Schäden an Kabeln, Kanälen,
Wasserleitungen, Gasrohren und sonstigen Erdleitungen.
11
[Seite 12]
A.1.1.6.12.2 Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt: Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer
– Diese Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Orga-
Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer ne im Zusammenhang stehen;
das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungs- (11) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder be-
berechtigten gebrauchen darf. Dem Versicherungsneh- hördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedin-
mer obliegt es, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug gungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewuss-
nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. ter Pflichtverletzung;
– Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öf- (12) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z.B.
fentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli- von Geld, Wertpapieren und Wertsachen;
chen Fahrerlaubnis benutzen. Dem Versicherungsneh-
mer obliegt es, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (13) aus Schäden durch ständige Emissionen (z.B. Geräu-
nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die er- sche, Gerüche, Erschütterungen).
forderliche Fahrerlaubnis hat. A.1.1.6.15 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Wenn eine dieser Obliegenheiten verletzt wird, gilt B.3.3.3 Versichert ist – abweichend von A.1.1.6.14.2 und A.1.1.7.9 –
(Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
A.1.1.6.12.3 Be- und Entladeschäden Bauherr wegen Vermögensschäden aus der Verletzung
von Datenschutzgesetzen durch Verwendung personen-
Versichert ist – abweichend von A.1.1.7.14 – die gesetz bezogener Daten.
liche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr
und in seiner Eigenschaft als privater Eigentümer, Halter A.1.1.6.16 Ansprüche aus Benachteiligungen
oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeugan- A.1.1.6.16.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A.1.1.7.10 – die
hängers, auch wenn diese der Versicherungspflicht unter- gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als
liegen, wegen Schäden, die Dritten Bauherr für den Fall, dass der Versicherungsnehmer auf-
– beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeugs bzw. Kraft- grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrecht-
fahrzeuganhängers, lichen Inhalts wegen Benachteiligungen für einen Perso-
– bei manuellen Reinigungs- und Pflegearbeiten an dem nen-, Sach- oder Vermögensschaden (einschließlich im-
Kraftfahrzeug bzw. -anhänger oder materieller Schäden) in Anspruch genommen wird.
– beim Öffnen einer Tür des Kraftfahrzeugs durch einen Gleiches gilt für den Versicherungsnehmer, welcher als
Beifahrer zugefügt werden. Dienstherr, der in seinem Privathaushalt oder sonstigem
Sofern der Schaden von der zuständigen Kraftfahrzeug- privaten Lebensbereich beschäftigten Personen wegen
haftpflichtversicherung reguliert wird, entfällt der Versiche- Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (einschließ-
rungsschutz aus diesem Vertrag. lich immaterieller Schäden) aus Benachteiligungen in An-
spruch genommen wird.
A.1.1.6.13 Schäden im Ausland
Gründe für eine Benachteiligung sind insbesondere,
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- soweit sie gesetzlich geregelt sind,
nehmers als Bauherr wegen im Ausland eintretender Ver-
sicherungsfälle ausschließlich, wenn diese auf das Bau- – die Rasse,
vorhaben im Inland zurückzuführen sind. Versichert sind – die ethnische Herkunft,
hierbei auch Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer – das Geschlecht,
aus § 110 Sozialgesetzbuch VII. – die Religion,
– die Weltanschauung,
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit – eine Behinderung,
der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäi- – das Alter,
schen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Ver- – oder die sexuelle Identität.
pflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt,
in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Dies gilt ausschließlich für Ansprüche nach deutschem
Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Recht, insbesondere dem Allgemeinen Gleichbehand-
lungsgesetz (AGG). Soweit diese Ansprüche gerichtlich
A.1.1.6.14 Vermögensschäden verfolgt werden, besteht Versicherungsschutz ausschließ-
A.1.1.6.14.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- lich, wenn sie vor deutschen Gerichten geltend gemacht
nehmers als Bauherr wegen Vermögensschäden, die we- werden.
der durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden Beschäftigte Personen sind auch die Bewerberinnen und
sind. Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Per-
A.1.1.6.14.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprü- sonen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.
che wegen Vermögensschäden A.1.1.6.16.2 Versicherungsfall
(1) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auf- Versicherungsfall ist – abweichend von A.1.1.3.1 – die
trag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs
oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sons- gegen den Versicherungsnehmer während der Dauer des
tige Leistungen; Versicherungsvertrags. Im Sinne dieses Vertrags ist ein
(2) aus planender, beratender, bau- oder montageleiten- Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den
der, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit; Versicherungsnehmer ein Anspruch schriftlich erhoben
(3) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer schriftlich
wirtschaftlich verbundene Unternehmen; mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer
zu haben.
(4) aus Vermittlungsgeschäften aller Art;
A.1.1.6.16.3 Zeitliche Abgrenzung des Versicherungsschutzes
(5) aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reisever-
anstaltung; (1) Erfasste Benachteiligungen und Anspruchserhebung
(6) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Die Anspruchserhebung sowie die zugrundeliegende
Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, Benachteiligung müssen während der Wirksamkeit der
aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung Versicherung erfolgt sein. Wird eine Benachteiligung
sowie aus Untreue oder Unterschlagung; durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im
Zweifel als an dem Tag begangen, an welchem die ver-
(7) aus säumte Handlung spätestens hätte vorgenommen wer-
– Rationalisierung und Automatisierung; den müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwen-
– Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wieder- den.
herstellung; (2) Rückwärtsversicherung für vorvertragliche Benachtei-
– Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektroni- ligungen
scher Daten;
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Be-
(8) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und nachteiligungen, die innerhalb eines Zeitraums von
Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Ur- einem Jahr vor Vertragsbeginn begangen wurden. Dies
heberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbs- gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der
rechts; Versicherungsnehmer bei Abschluss dieses Versiche-
(9) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- rungsvertrags kannte.
und Kostenanschlägen; (3) Nachmeldefrist für Anspruchserhebung nach Vertrags-
(10) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehe- beendigung
malige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Der Versicherungsschutz umfasst auch solche An-
spruchserhebungen, die auf Benachteiligungen
12
[Seite 13]
beruhen, die bis zur Beendigung des Versicherungs- A.1.1.7.4 Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungs-
vertrags begangen und innerhalb eines Zeitraums von nehmers und von wirtschaftlich verbundenen
einem Jahr nach Beendigung des Versicherungsver- Personen
trags erhoben und dem Versicherer gemeldet worden Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versiche-
sind. rungsnehmer
(4) Vorsorgliche Meldung von möglichen Inanspruchnah- (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
men häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Ver-
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Ver- sicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
sicherer während der Laufzeit des Vertrags konkrete Als Angehörige gelten
Umstände zu melden, die seine Inanspruchnahme hin-
reichend wahrscheinlich erscheinen lassen. – Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebens-
partnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partner-
Im Fall einer tatsächlich späteren Inanspruchnahme, die schaften nach dem Recht anderer Staaten,
aufgrund eines gemeldeten Umstands spätestens inner- – Eltern und Kinder,
halb einer Frist von einem Jahr erfolgen muss, gilt die In- – Adoptiveltern und -kinder,
anspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Meldung der – Schwiegereltern und -kinder,
Umstände erfolgt. – Stiefeltern und -kinder,
A.1.1.6.16.4 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – Großeltern und Enkel,
(1) Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den – Geschwister sowie
Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, – Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein
Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes
durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbei- Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander ver-
geführt haben; dem Versicherungsnehmer und/oder bunden sind);
den mitversicherten Personen werden die Handlungen (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern,
oder Unterlassungen nicht zugerechnet, die ohne ihr wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähi-
Wissen begangen worden sind; ge, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person
(2) Ansprüche die von mitversicherten Personen nach ist;
A.1.1.6.16.1 geltend gemacht werden; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versiche-
(3) teilweise abweichend von A.1.1.6.13: rungsnehmer eine juristische Person des privaten oder
öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein
– Ansprüche, die vor Gerichten außerhalb Deutsch- ist;
lands geltend gemacht werden – dies gilt auch im
Falle der Vollstreckung von Urteilen, die außerhalb (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesell-
Deutschlands gefällt wurden; schaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene
– Ansprüche wegen Verletzung oder Nichtbeachtung Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Ge-
des Rechts ausländischer Staaten; sellschaft bürgerlichen Rechts ist;
(4) Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer
mit Strafcharakter; hierunter fallen auch Strafen, Buß- eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Ver- (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzver-
sicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen waltern.
verhängt worden sind; Erweiterung zu A.1.1.7.3 und A.1.1.7.4:
(5) Ansprüche wegen Die Ausschlüsse unter A.1.1.7.3 und A.1.1.7.4 (2) bis (6)
– Gehalt, erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von An-
– rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, gehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen
Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, in häuslicher Gemeinschaft leben.
– Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Mitversichert sind jedoch bei den Ausschlüssen unter
Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozial- A.1.1.7.3 sowie A.1.1.7.4 (1) und (2) etwaige übergangs-
plänen sowie fähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträ-
– Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich gern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern,
um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb öffentlichen und privaten Arbeitgebern sowie Rückgriffs-
des Versicherungsnehmers nach dem Sozialge- ansprüche anderer Versicherer wegen Personenschäden
setzbuch VII handelt. oder Sachschäden an Gebäuden, die
A.1.1.7 Allgemeine Ausschlüsse – beim Versicherungsnehmer durch Mitversicherte,
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen – bei Mitversicherten durch den Versicherungsnehmer
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom oder andere Mitversicherte
Versicherungsschutz ausgeschlossen: verursacht werden.
A.1.1.7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A.1.1.7.5 Miete, Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht,
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Per- besonderer Verwahrungsvertrag
sonen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an frem-
A.1.1.7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von den Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermö-
Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen gensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Per- Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungs-
sonen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass nehmers diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, ge-
sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schäd- liehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie
lichkeit Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
– Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder A.1.1.7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen,
– Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht Arbeiten und sonstigen Leistungen
haben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom
Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sa-
A.1.1.7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander chen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in
Ausgeschlossen sind Ansprüche der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursa-
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A.1.1.7.4 che und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
benannten Personen gegen die mitversicherten Per- Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem
sonen, mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangel-
haften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Ver-
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben nichtung der Sache oder Leistung führt.
Versicherungsvertrags,
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn
(3) zwischen mehreren mitversicherten Personen dessel- Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungs-
ben Versicherungsvertrags. nehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder
die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen
haben.
13
[Seite 14]
A.1.1.7.7 Asbest für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf in Anspruch genommen werden.
Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zu- Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an
rückzuführen sind. einem Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser
A.1.1.7.8 Gentechnik Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Be-
sitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasser-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zu- fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
rückzuführen sind auf
A.1.1.8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen
(1) gentechnische Arbeiten, und Erweiterungen)
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versi-
(3) Erzeugnisse, die cherungsnehmers
– Bestandteile aus GVO enthalten, A.1.1.8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten
– aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Risikos. Dies gilt nicht
A.1.1.7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtverletzungen – für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versi-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Per- cherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeu-
sönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. gen;
– für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder
A.1.1.7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
Diskriminierung – für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anla-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus gen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung A.1.1.8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung
oder sonstigen Diskriminierungen. bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In die-
A.1.1.7.11 Übertragung von Krankheiten sen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versiche-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen rungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Mo-
nat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es
– Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krank-
nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an aus-
heit des Versicherungsnehmers resultieren,
geübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
– Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versiche-
Kenntnis erlangt hat.
rungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
veräußerten Tiere entstanden sind. A.1.1.9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der A.1.1.9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche
Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die
noch grob fahrlässig gehandelt hat. nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen,
sofort versichert.
A.1.1.7.12 Überschwemmungen
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforde-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und
rung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines
alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche
Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der
durch Überschwemmungen stehender oder fließender Ge-
Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungs-
wässer entstehen.
nehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
A.1.1.7.13 Strahlen rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in Entstehung.
unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit ener- Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko an-
giereichen ionisierenden Strahlen stehen (z.B. Strahlen gezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu be-
von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). weisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der
A.1.1.7.14 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist,
zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der
Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen
eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Eini-
den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug- gung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von
Anhängers verursachen. einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande,
entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rück-
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an
wirkend ab dessen Entstehung.
einem Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein
Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine die- A.1.1.9.2 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
ser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen
wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese
A.1.1.7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Ver-
sicherungspflicht unterliegen;
Ausgeschlossen sind Ansprüche
(2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder F ühren
(1) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine
von Bahnen;
mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte
oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvor
Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder für die sie sorgepflicht unterliegen;
als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahr- (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und
zeugs in Anspruch genommen werden. deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungs-
(2) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit verträgen zu versichern sind;
diesen beförderten Sachen, der Insassen und allen sich (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und
daraus ergebenden Vermögensschäden sowie wegen amtlicher Tätigkeit;
sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus
(6) Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen,
– der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lie- die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
ferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen
von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit die Teile er-
sichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeu- Abschnitt A.1.2 – Besondere Umweltrisiken
gen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen
bestimmt waren, Der Versicherungsschutz für Gewässerschäden – abwei-
– Tätigkeiten (z.B. Montage, Wartung, Inspektion, chend von A.1.1.6.10 – und für Schäden nach dem Um-
Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder weltschadensgesetz (USchadG) besteht im Umfang von
Raumfahrzeugen oder deren Teilen. Abschnitt A.1.1 und den folgenden Bedingungen.
(3) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mie- Zur gesetzlichen Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des
ter, Pächter, Leasingnehmer und Nutznießer von Luft- Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelt-
landeplätzen. einwirkungen (Allgemeines Umweltrisiko) siehe A.1.1.6.10.
A.1.1.7.16 Wasserfahrzeuge A.1.2.1 Gewässerschäden
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der A.1.2.1.1 Umfang des Versicherungsschutzes
Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs-
eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch nehmers als Bauherr für unmittelbare oder mittelbare
den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder
14
[Seite 15]
Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbe- A.1.2.2 Sanierung von Umweltschäden nach dem Umwelt-
schaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grund- schadensgesetz (USchadG)
wassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögens- Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgeset-
schäden wie Sachschäden behandelt. zes (USchadG) ist eine
Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von (1) Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Le-
gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betrei- bensräumen,
ber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Ver-
sicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg (2) Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermö- (3) Schädigung des Bodens.
gen der vorhandenen Behälter 1.000 l/kg nicht übersteigt. A.1.2.2.1 Versichert sind – abweichend von A.1.1.3.1 – den Versi-
Wenn mit den Anlagen die oben genannten Beschränkun- cherungsnehmer betreffende öffentlich-rechtliche Pflichten
gen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungs- oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden nach
schutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vor- dem USchadG, soweit während der Wirksamkeit des Ver-
sorgeversicherung (A.1.1.9). sicherungsvertrags
A.1.2.1.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- – die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, un-
nehmers als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von ge- fallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt
wässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung die- sind oder
ser gelagerten Stoffe (Anlagenrisiko) für unmittelbare oder – die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig
mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich Auch ohne Vorliegen einer solchen Schadenverursachung
des Grundwassers (Gewässerschäden). besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch
Mitversichert sind die Personen, die der Versicherungs- Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder
nehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reini- mit Erzeugnissen Dritter ausschließlich dann, wenn der
gung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grund- Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions-
stücke beauftragt hat für den Fall, dass sie aus Anlass oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen
dieser Verrichtungen in Anspruch genommen werden. ist. Jedoch besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personen- Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnis-
schäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufs- se nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht
krankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für Versichert sind darüber hinaus den Versicherungsnehmer
solche Dienstunfälle nach den beamtenrechtlichen Vor- betreffende Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschä-
schriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes An- den an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder
gehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden. geliehenen Grundstücken, soweit diese Grundstücke vom
A.1.2.1.1.2 Eingeschlossene Schäden und Versicherungs Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
leistung A.1.2.2.2 Ausland
Eingeschlossen sind abweichend von A.1.1.3.1 – auch Versichert sind im Umfang von A.1.1.6.13 die im Geltungs-
ohne, dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – bereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG)
Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungs- eintretenden Versicherungsfälle.
nehmers, die dadurch verursacht werden, dass die ge- Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsneh-
wässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der in mer betreffende Pflichten oder Ansprüche nach den na-
A.1.2.1.1.1 genannten Anlage ausgetreten sind. Der Ver- tionalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaa-
sicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung ten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang
des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
A.1.2.2.3 Ausschlüsse
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller
A.1.2.1.2 Rettungskosten Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben,
Der Versicherer übernimmt dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder
– Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungs- an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen
nehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Min- Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umwelt-
derung des Schadens für geboten halten durfte (Ret- schutz dienen, abweichen.
tungskosten) sowie (2) Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen
– außergerichtliche Gutachterkosten. Schäden
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachter- a) die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
kosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Ver- genommene Einwirkungen auf die Umwelt entste-
sicherungssumme nicht übersteigen. hen;
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- b) die durch gewerbliche Abwässer von unterirdischen
und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch in- Abwasseranlagen ausgehen;
soweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der c) für die der Versicherungsnehmer aus einem ande-
Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden ren Versicherungsvertrag (z.B. Gewässerschaden-
übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnah- haftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat
men des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwen- oder hätte erlangen können.
dung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung A.1.2.2.4 Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstentschä-
des Versicherers. digung betragen 5 Mio. EUR.
A.1.2.1.3 Ausschlüsse
(1) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A 1 –
Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Ab- Besonderer Teil zur Bauherrenhaftpflichtversicherung
weichen von dem Gewässerschutz dienenden Geset-
zen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer ge- A.(GB).1 Abtretungsverbot
richteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen
herbeigeführt haben. Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder
(2) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an
nachweislich den geschädigten Dritten ist zulässig.
– auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Hand- A.(GB).2 Veränderungen des versicherten Risikos und Aus
lungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, wirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung)
illegalem Streik oder A.(GB).2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzu-
– unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maß- teilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risi-
nahmen kos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind.
beruhen. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, so- der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind inner-
weit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. halb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu ma-
chen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers
kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe
in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschieds
15
[Seite 16]
verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer A.(GB).4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private
beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Haftpflichtrisiken)
Verschulden trifft. Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Ein-
A.(GB).2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsneh- tritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versiche-
mers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab rungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden
dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregu- Mindestanforderungen entspricht:
lierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab – Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei
dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versi- Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und
cherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die
dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern,
A.(GB).3.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetre- darf er keinem Land der Parteien angehören.
tenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbei- – Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht
trags werden berücksichtigt. und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenom-
A.(GB).2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mit- men im Falle eines Vergleichs, sofern dem Versicherer
teilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde). Das
Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss
des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich – Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und be-
gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom gründet. In seiner Begründung sind die Entscheidung
Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur tragenden Rechtsnormen anzugeben.
zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Mo- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versiche-
naten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags rer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüg-
erfolgten. lich anzuzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung am
A.(GB).2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung
auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für meh- des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechts-
rere Jahre. wegs zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom
A.(GB).3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters
Beitragsangleichung ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung ein-
zuräumen.
A.(GB).3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei-
chung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz
summe berechnet werden, findet keine Beitragsanglei- Teil A 2 –
chung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von Besonderer Teil zur Bauleistungsversicherung
der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
A.(GB).3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wir- Abschnitt A.2.1 – Umfang des Versicherungsschutzes
kung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen A.2.1.1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durch-
schnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der All- A.2.1.1.1 Versicherte Sachen
gemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versiche- Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das
rer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder ver- im Versicherungsschein bezeichnete Bauvorhaben (z.B.
mindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die Neu- oder Anbau eines Gebäudes einschließlich Außen-
nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. anlagen).
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell A.2.1.1.2 Nicht versicherte Sachen
durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben Nicht versichert sind
für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs-
(1) medizin- und labortechnische Anlagen;
leistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres (2) Strom- und Energieerzeugungs-/Energieumwandlungs-
ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schaden- anlagen, Notstromaggregate, zentrale Batterie- und/
zahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeit- oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen,
raum neu angemeldeten Schadenfälle. sofern sie nicht überwiegend der Versorgung des ver-
sicherten Bauvorhabens dienen;
A.(GB).3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im
Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahres- Versichert sind jedoch Photovoltaikanlagen, soweit die-
beitrag um den sich aus A.(GB).3.2 ergebenden Prozent- se in der Versicherungssumme enthalten sind.
satz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte (3) Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert;
Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der (4) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe;
nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Abweichend davon besteht jedoch Versicherungs-
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Ver- schutz für Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe
sicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen
– sofern sie Bestandteil der Leistung und Lieferung
geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der
sind oder
Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A.(GB).3.2 ermit-
– sofern sie nicht Bestandteil der Lieferung und Leis-
telt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag
tungen sind, bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko;
nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durch-
schnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unterneh- (5) Baugrund und Bodenmassen;
menseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; Abweichend davon besteht jedoch Versicherungs-
diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich schutz für Baugrund und Bodenmassen
nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
– sofern sie Bestandteil der Leistung und Lieferung
A.(GB).3.4 Liegt die Veränderung nach A.(GB).3.2 oder A.(GB).3.3 sind oder
unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese – sofern sie nicht Bestandteil der Lieferung und Leis-
Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu be- tungen sind, bis 50.000 EUR auf Erstes Risiko;
rücksichtigen.
(6) Altbauten;
A.(GB).3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung
(7) Wechseldatenträger;
nach A.(GB).3.3, ohne dass sich der Umfang des Versi-
cherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer (8) bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestand-
den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach teile einzubauende Einrichtungsgegenstände;
Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wir- (9) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;
kung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in (10) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Aus-
dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte. rüstungen, Zubehör und Ersatzteile;
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mit- (11) Kleingeräte und Handwerkszeuge;
teilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mittei-
lung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen (12) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funk
Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zu- geräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen;
gehen. (13) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahl-, Alu- und Sys-
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein temschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner
Kündigungsrecht. Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken,
Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen;
16
[Seite 17]
(14) Fahrzeuge aller Art; übernehmen können und über eine unabhängige Ener-
(15) Akten, Zeichnungen und Pläne; gieversorgung verfügen.
(16) Gartenanlagen und Pflanzen; (11) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten
am Versicherungsort oder einem Teil davon, wenn
(17) Bohrungen für die eine Genehmigung nach dem diese bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits mehr
Bundesberggesetz (BBergG) erforderlich ist. als drei Monate gedauert hat;
A.2.1.2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und (12) durch normale Wetter- und/oder Witterungseinflüsse,
Schäden mit denen aufgrund der örtlichen Verhältnisse in einem
A.2.1.2.1 Versicherte Gefahren und Schäden Dreimonatszeitraum gerechnet werden muss;
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorherge Der Dreimonatszeitraum ist der Monat des Schaden-
sehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen eintritts zuzüglich des Vormonats und des Folgemo-
von versicherten Sachen (Sachschaden). nats. Normale Wetter- bzw. Witterungseinflüsse sind
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungs- solche, die einmal innerhalb von zehn Jahren an dem
nehmer oder seine Repräsentanten oder im Falle der Ver- Versicherungsort in dem Dreimonatszeitraum aufgetre
sicherung für fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, ten sind, wobei ein Spitzenwert, der für diesen Zeitraum
der zum Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens die außergewöhnlich ist, hierbei unberücksichtigt bleibt.
Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten, weder recht- Eine Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der
zeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Be- Schaden durch Wetter- bzw. Witterungseinflüsse in-
trieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten folge eines anderen entschädigungspflichtigen Scha-
vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrläs- dens entstanden ist.
sigkeit, die den Versicherer berechtigt seine Leistungen (13) durch normale Wasserführung oder normale Wasser-
in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden stände von Gewässern;
Verhältnis zu kürzen.
(14) durch sämtliche Bestandteile von Schimmelpilzen oder
A.2.1.2.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Schwämmen.
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Eine Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der
Ursachen keine Entschädigung für Schäden Schaden durch Schimmelpilze oder Schwamm infolge
(1) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Ab- eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens
sturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner La- entstanden ist.
dung; A.2.1.2.3 Nicht versicherte Schäden
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungs Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
gemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat
und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. (1) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen;
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes dies gilt nicht für Schäden an anderen versicherten
auf Sachen. Lieferungen und Leistungen infolge eines Mangels
(Mangelfolgeschäden).
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von
Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende (2) Abhandenkommen von versicherten Sachen, die nicht
Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters ( Kessel, mit dem Gebäude fest verbunden sind;
Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung versichert ist das Abhandenkommen (z.B. bei einem
in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötz- Diebstahl) mit dem Bauwerk fest verbundener versi-
licher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und cherter Bestandteile der Neubauleistung.
außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern (3) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen
eines Behälters eine Explosion durch chemische Um- sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch
setzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner eine Tätigkeit an diesen Sachen;
Wandung nicht erforderlich.
abweichend davon sind Glasbruchschäden bis zum
(2) durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das Ende des Versicherungsschutzes nach B.2.1.2.1 ver-
durch Gewässer beeinflusst wird, es sei denn infolge sichert.
von ungewöhnlichem oder außergewöhnlichem Hoch-
wasser; (4) Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit, es sei denn
(3) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle a) die Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit ist
beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft infolge eines anderen entschädigungspflichtigen
wurden; Schadens entstanden, oder
b) die Schäden sind an anderen versicherten Sachen
(4) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, infolge von Undichtigkeit oder Wasserdurchlässig-
Revolution, Rebellion, Aufstand; keit entstanden.
(5) durch innere Unruhen; (5) Risse im Beton, die infolge von Kriech-, Schwind-, Tem-
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht peratur- oder sonstigen statisch bedingten Spannun-
unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffent- gen entstanden sind.
liche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung A.2.1.3 Versicherte Interessen
geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen ver-
üben. A.2.1.3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
(6) durch Streik, Aussperrung oder Verfügungen von ho- A.2.1.3.2 Versichert sind die Interessen des Bauherrn oder sonsti-
her Hand; ger Auftraggeber sowie aller Unternehmer, die an dem
Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und
ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer Leistungen.
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aus-
sperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete plan- A.2.1.3.3 Maßgeblich für das versicherte Interesse ist, wer zum
mäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zeitpunkt des Eintritts des Schadens nach vertraglichen
Zahl von Arbeitnehmern. oder gesetzlichen Bestimmungen die Gefahr für die vom
Schaden betroffenen, versicherten Lieferungen oder Leis-
Unter einer Verfügung von hoher Hand versteht man tungen oder der sonstigen versicherten Sachen trägt.
berechtigte oder auch unberechtigte Maßnahmen der
Staatsgewalt. A.2.1.3.4 Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer, dem Bauherrn
oder sonstigen Auftraggebern sowie allen versicherten
(7) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Unternehmern in Zusammenhang mit einem entschädi-
Substanzen; gungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den Ver-
(8) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seines sicherer über. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist,
Repräsentanten; gilt dies auch dann, wenn die Ansprüche sich gegen einen
(9) durch Vorsatz des Bauherrn, sonstigen Auftraggebers anderen Versicherten richten.
oder Unternehmers, der an dem Vertrag mit dem Auf- A.2.1.4 Versicherungsort
traggeber beteiligt ist, einschließlich der Subunterneh- Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versiche-
mer oder deren jeweiligen Repräsentanten; rungsorts. Versicherungsort sind die im Versicherungs-
(10) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundan- schein bezeichneten räumlichen Bereiche.
te Anlagen zur Wasserhaltung;
Redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion
einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung
17
[Seite 18]
Abschnitt A.2.2 – erfolglos ist. Die Entschädigungsgrenze beträgt 50.000 EUR
Versicherungssumme und Aufwendungen auf Erstes Risiko.
A.2.2.2.4 Zusätzliche Aufräumkosten
A.2.2.1 Versicherungswert, Versicherungssumme, Unter
versicherung Der Versicherer leistet Entschädigung für den Fall, dass
infolge von Aufräumungskosten die Versicherungssumme
A.2.2.1.1 Versicherungswert überschritten wird.
(1) Der Versicherungswert sind die Kosten der Lieferun- A.2.2.2.5 Nicht versicherte Aufwendungen
gen und Leistungen (endgültige Herstellungskosten)
für das gesamte versicherte Bauvorhaben einschließ- Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
lich der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen des Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen
Bauherrn und des Neuwerts der Baustoffe und Bau- Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese
teile sowie hierfür anfallende Kosten für Anlieferung Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
und Abladen.
(2) Ist der Versicherungsnehmer, der Bauherr oder sons- Abschnitt A.2.3 – Entschädigung
tiger Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht berech-
tigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. A.2.3.1 Umfang der Entschädigung
(3) Nicht berücksichtigt werden Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsächlich
angefallenen Kosten in folgendem Umfang:
a) Grundstückskosten und Erschließungsgebühren;
b) Kosten für den öffentlich-rechtlichen Teil der Er- A.2.3.1.1 Wiederherstellungskosten
schließung; (1) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kos-
c) Baunebenkosten (z.B. Makler-, Architekten-, Inge- ten, die aufgewendet werden müssen, um einen Zu-
nieurgebühren, Finanzierungskosten, behördliche stand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar
Gebühren). vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist.
A.2.2.1.2 Versicherungssumme (2) Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet.
Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und (3) Führt ein Mangel vor Ende des Versicherungsschutzes
Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, gemäß B.1.2 zu einem entschädigungspflichtigen
der dem Versicherungswert entsprechen soll. Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung
Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme unter Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet
für die versicherte Sache während der Dauer des Ver werden müssen, damit der Mangel nicht neu entsteht.
sicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versiche- (4) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
rungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende
a) Vermögensschäden;
Änderungen vorgenommen werden.
b) Mehrkosten durch Änderung der Bauweise;
Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versi- c) Mehrkosten durch Verbesserungen gegenüber dem
cherten Lieferungen und Leistungen eine vorläufige Ver- Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens;
sicherungssumme in Höhe des zu erwartenden Versiche- d) Mehrkosten durch behelfsmäßige Maßnahmen;
rungswerts vereinbart. e) Mehrkosten durch Eil-, Express- oder Luftfrachten.
Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versiche- A.2.3.1.2 Kosten der Wiederherstellung, die zu Lasten eines
rungssumme auf Grund eingetretener Veränderungen versicherten Unternehmers gehen
endgültig festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer auf
(1) Bei Schäden, die zu Lasten eines versicherten Unter-
Verlangen Originalbelege vorzulegen.
nehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat,
Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versiche- leistet der Versicherer für die Kosten für Wiederher-
rungswert zu entsprechen. stellung in eigener Regie des Unternehmers Entschä-
A.2.2.1.3 Unterversicherung digung ohne Zuschläge für
Unterversicherung besteht, wenn die Versicherungssum- a) Wagnis und Gewinn;
me für Lieferungen und Leistungen ohne Einverständnis b) nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten;
des Versicherers nicht gemäß A.2.2.1.1 gebildet worden c) allgemeine Geschäftskosten.
ist. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Bauherrn.
A.2.2.2 Versicherte und nicht versicherte Kosten (2) Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so
Der Versicherer ersetzt die erforderlichen und tatsächlich werden 90 Prozent der Preise ersetzt, die in dem Bau-
angefallenen Kosten in folgendem Umfang: vertrag vereinbart oder auf gleicher Grundlage ermittelt
worden sind. Durch diesen Prozentsatz ist der Aus-
A.2.2.2.1 Versicherte Aufwendungen
schluss von Zuschlägen gemäß Nr. (1) berücksichtigt.
(1) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
(3) Unabhängig von den Preisen des Bauvertrags kann
Versicherungsnehmer unmittelbar bei Eintritt des Ver-
über die Wiederherstellungskosten nur mit Zustimmung
sicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung
des Versicherers abgerechnet werden, die jedoch er-
und Minderung des Schadens für geboten halten durf-
teilt werden muss, wenn der versicherte Unternehmer
te oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
sie aus wichtigem Grund verlangt.
(2) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädi-
(4) Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von den
gung für versicherte Sachen betragen zusammen
Preisen des Bauvertrags abgerechnet werden kann,
höchstens die Versicherungssumme; dies gilt jedoch
sind zu ersetzen
nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versi-
cherers entstanden sind. a) die für die Baustelle geltenden tariflichen Stunden-
löhne für Bau-, Montage- und Werkstattarbeiten
(3) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erfor-
zuzüglich tariflicher Zulagen (z.B. Erschwernis,
derlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsneh-
Schmutzarbeit);
mers vorzuschießen.
b) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-,
A.2.2.2.2 Kosten für die Wiederherstellung von Daten Feiertags- und Nachtarbeiten, soweit solche Zu-
Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten schläge als Teil der Lieferungen und Leistungen in
des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der der Versicherungssumme enthalten sind;
versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, c) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. (4) a) und
die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten Nr. (4) b) und zwar in Höhe von 100 Prozent;
infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens d) notwendige und schadenbedingte Lohnnebenkos-
an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten ten, soweit sie in der Versicherungssumme enthal-
gespeichert waren. ten sind;
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung e) übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit solche
für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens Kosten als Teil der Lieferungen und Leistungen in
die Versicherungssumme. der Versicherungssumme enthalten sind;
f) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. (4) d) und
A.2.2.2.3 Schadensuchkosten Nr. (4) e) – auf Beträge gemäß Nr. (4) d) jedoch nur,
Der Versicherer leistet Entschädigung für Kosten zur soweit sie lohnsteuerpflichtig sind – und zwar in
Lokalisierung von Ursachen eines entschädigungspflich Höhe von 65 Prozent.
tigen Schadens. Die Kosten werden auch entschädigt, (5) Soweit ein versicherter Unternehmer über das Vorhal-
wenn die Ursache ein Mangel oder die Lokalisierung ten eigener Baugeräte für die Zeit ihres Einsatzes
18
[Seite 19]
zwecks Beseitigung des Schadens unabhängig von A.2.3.1.7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
den Preisen des Bauvertrags abrechnen kann, sind zu Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des
ersetzen: nach A.2.3.1.1 bis A.2.3.1.6 ermittelten Betrags ersetzt,
a) 150 Prozent der mittleren Abschreibungs- und Ver- der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versiche-
zinsungssätze gemäß der durch den Hauptverband rungssumme zu dem Versicherungswert.
der Deutschen Bauindustrie herausgegebenen „Bau Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
geräteliste“ in ihrer jeweils neuesten Fassung;
b) entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe. A.2.3.1.8 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzin- Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsen-
sung sowie für Reparaturen der Baugeräte abgegolten. tanten oder im Falle der Versicherung für fremde Rech-
nung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des
(6) Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen Eintritts des Sachschadens die Gefahr trägt, oder dessen
des Bauvertrags abgerechnet werden kann, sind die Repräsentanten, den Schaden grob fahrlässig herbeige-
angemessenen ortsüblichen Kosten zu ersetzen. führt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des
(7) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unter- Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.
lagen vorzulegen. Aus diesen Unterlagen müssen sich A.2.3.1.9 Selbstbeteiligung
ergeben:
Der nach A.2.3.1.1 bis A.2.3.1.8 ermittelte Betrag wird je
a) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung; Versicherungsfall um eine Selbstbeteiligung in Höhe von
b) die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze; 250 EUR gekürzt.
c) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach Nr. (4) a)
und Lohnnebenkosten nach Nr. (4) d); Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung
d) die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen jeweils einzeln abgezogen.
sowie der Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, A.2.3.2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
Feiertags- und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. (4) b) A.2.3.2.1 Fälligkeit der Entschädigung
und Nr. (4) e) entschädigungspflichtig sind.
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen
(8) Durch die Zuschläge nach Nr. (4) c) sind abgegolten: des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs
a) lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche abgeschlossen sind.
und gesetzliche soziale Aufwendungen, sowie ver- Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Mel-
mögenswirksame Arbeitgeberzulagen; dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung be-
b) Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die anspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zah-
an der Wiederherstellung und Aufräumung nur mit- len ist.
telbar beteiligt sind; die Arbeiten von Meistern und
Polierern werden wie Stundenlohnarbeiten gemäß A.2.3.2.2 Verzinsung
Nr. (4) a) berücksichtigt; Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen
c) Kosten für die Beförderung von Personen zur Bau- Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
stelle und zurück, soweit sie nicht Lohnnebenkosten (1) die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines
gemäß Nr. (4) d) sind; Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird –
d) alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten ab Fälligkeit zu verzinsen;
(z.B. Bürokosten);
(2) der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen
e) Kosten infolge betrieblicher Störungen;
Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247
f) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrach-
BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens
ten und für Nebenstoffe in geringen Mengen;
bei 6 Prozent Zinsen pro Jahr;
g) Kosten für das Vorhalten von Handwerkszeugen,
Kleingeräten und Gerüsten mit einer Standhöhe bis (3) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung
zu zwei Meter; fällig.
h) Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt A.2.3.2.3 Hemmung
(einschließlich Gehaltskosten) sowie für das Vor
Bei der Berechnung der Fristen gemäß A.2.3.2.1 und
halten der Werkstatteinrichtung;
A.2.3.2.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem
i) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werkstatt.
infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Ent-
A.2.3.1.3 Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und schädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Leistungen Dritter
A.2.3.2.4 Aufschiebung der Zahlung
(1) Lieferungen und Leistungen Dritter kann der versicherte
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Unternehmer für Material und in Ausnahmefällen mit
Zustimmung des Versicherers auch sonst in Anspruch (1) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche-
nehmen. rungsnehmers bestehen;
(2) Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer Ent- (2) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren
schädigung für den Rechnungsbetrag in den vereinbar gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Reprä-
ten Grenzen sowie außerdem pauschal für schaden- sentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch
bedingte Geschäftskosten des versicherten Unterneh- läuft.
mers, und zwar bei einem Rechnungsbetrag A.2.3.2.5 Abtretung des Entschädigungsanspruchs
a) bis zu 3.000 EUR in Höhe von 5 Prozent dieses Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit
Betrags; Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zu-
b) von mehr als 3.000 EUR in Höhe von 5 Prozent aus stimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungs-
3.000 EUR zuzüglich 3 Prozent des Mehrbetrags. nehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.
A.2.3.1.4 Kosten der Wiederherstellung, die nicht zu Lasten A.2.3.3 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
eines versicherten Unternehmers gehen Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei,
Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten Unter- wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig
nehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, g elten über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Ent-
als entschädigungspflichtige Wiederherstellungskosten schädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen
nur Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter, versucht.
und zwar in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch
schadenbedingt und der Höhe nach angemessen sind. rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsneh-
Angemessen sind in der Regel die Sätze des Leistungs- mer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so
verzeichnisses. gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
A.2.3.1.5 Umsatzsteuer A.2.3.4 Ersatzansprüche
Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, A.2.3.4.1 Übergang von Ersatzansprüchen
so ist die Umsatzsteuer nur dann in die Entschädigung
einzubeziehen, sofern diese nach geltenden Gesetzen tat- Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch
sächlich anfällt. gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Ver-
sicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
A.2.3.1.6 Grenze der Entschädigung
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs-
Die Grenze der Entschädigung je Versicherungsfall ist jede nehmers geltend gemacht werden.
der vereinbarten Versicherungssummen.
19
[Seite 20]
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsneh- A.2.4.5 Verfahren nach Feststellung
mers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Scha- Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen bei-
dens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang den Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Ver-
hat den Schaden vorsätzlich verursacht. sicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entschei-
A.2.3.4.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen det über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder durch die Feststellungen der Sachverständigen gezoge-
ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht nen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden
unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften Parteien gleichzeitig.
zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Ob-
den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Ver- mannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn
sicherer soweit erforderlich mitzuwirken. nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirk-
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vor- lichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser ver-
sätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht bindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die
verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Entschädigung.
Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Ver- Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese
letzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können
des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu oder wollen oder sie verzögern.
kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben A.2.4.6 Kosten
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Par-
tei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des
Abschnitt A.2.4 – Sachverständigenverfahren Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
A.2.4.7 Obliegenheiten
A.2.4.1 Feststellung der Schadenhöhe
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Oblie-
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche
genheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
rungsfalls verlangen, dass der Schaden in einem Sach-
verständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versiche- Teil B – Allgemeiner Teil
rer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam verein-
baren.
Abschnitt B.1 –
Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
A.2.4.2 Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung B.1.1 Beginn des Versicherungsschutzes
auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausge- Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versiche-
dehnt werden. rungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehalt-
A.2.4.3 Verfahren vor Feststellung lich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung
oder Nichtzahlung des Einmalbeitrags.
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
B.1.2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
(1) Jede Partei hat in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail)
einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die B.1.2.1 Beitragszahlung
ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Der Beitrag wird als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufigen und nach
in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen Ende des Versicherungsschutzes aus den endgültigen
zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht Versicherungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Auffor- nachzuentrichten oder zurückzugewähren.
derung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei
durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht B.1.2.2 Versicherungsperiode
ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Ver- Die erste Versicherungsperiode beginnt mit dem Ver
sicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge sicherungsbeginn und endet am 31.12. des betreffenden
hinzuweisen. Kalenderjahres. Die folgenden Versicherungsperioden fal-
(2) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Per- len mit den Kalenderjahren zusammen.
son benennen, die Mitbewerber des Versicherungs- B.1.3 Fälligkeit des Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
nehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsver- Zahlung oder Nichtzahlung
bindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewer- B.1.3.1 Fälligkeit des Einmalbeitrags
bern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ih-
nen in einem ähnlichen Verhältnis steht. Der einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt
des vereinbarten und im Versicherungsschein angege
(3) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Be- benen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unab-
ginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständi- hängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts.
gen als Obmann. Die Regelung unter (2) gilt entspre-
chend für die Benennung eines Obmannes durch die Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns
Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag
nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
das für den Schadenort zuständige Amtsgericht er- Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach
nannt. dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der
A.2.4.4 Feststellung Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veran-
lasst ist.
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen ent
halten: Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versi-
cherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab,
(1) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeit- ist der einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach
punkt, von dem an der Sachschaden für den Versiche- Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Tech-
nik frühestens erkennbar war; B.1.3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
(2) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, Wird der einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B.1.3.1
insbesondere gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten,
solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht ver-
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zer- anlasst hat.
störten und beschädigten versicherten Sachen mit
deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
b) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstel-
lung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderli-
chen Kosten;
c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen.
(3) die versicherten Kosten.
20
[Seite 21]
B.1.3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes In-
Wenn der Versicherungsnehmer den einmaligen Beitrag teresse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
nicht rechtzeitig nach B.1.3.1 zahlt, so ist der Versicherer rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versi- Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
cherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Mitteilung in Textform (z.B. Brief, Fax oder E-Mail) oder
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein
auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags auf-
Abschnitt B.2 –
merksam gemacht hat. Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs- B.2.1 Dauer und Ende des Vertrags
nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. B.2.1.1 Vertragsdauer
B.1.4 Lastschriftverfahren Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angege-
B.1.4.1 Pflichten des Versicherungsnehmers benen Zeitraum abgeschlossen.
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren B.2.1.2 Vertragsende (gilt nur für die Bauleistungsversicherung)
vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschut-
Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichen- zes, spätestens jedoch mit dem im Versicherungsschein
de Deckung des Kontos zu sorgen. angegebenen Zeitpunkt.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche B.2.1.2.1 Ende des Versicherungsschutzes (gilt nur für die Bau-
rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, leistungsversicherung)
ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie un-
verzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungs- B.2.1.2.1.1 Der Versicherungsschutz endet
aufforderung des Versicherers erfolgt. (1) mit der Bezugsfertigkeit oder
B.1.4.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug (2) nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Be-
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der nutzung oder
Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat wider- (3) mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme.
rufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für Rest-
Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen arbeiten besteht weiterhin Versicherungsschutz.
werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig die
Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlan- B.2.1.2.1.2 Liegen die vorstehenden Voraussetzungen nur für eines
gen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des von mehreren Bauwerken oder für einen Teil eines Bau-
Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu werks vor, so endet der Versicherungsschutz für dieses
in Textform aufgefordert worden ist. von mehreren Bauwerken oder für diesen Teil eines Bau-
werks.
B.1.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Abweichend davon endet der Versicherungsschutz für
B.1.5.1 Allgemeiner Grundsatz Schäden durch Leitungswasser und Sturm, die zu Lasten
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Ver- des Auftraggebers gehen, erst, wenn die Voraussetzun-
sicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeit- gen gemäß B.2.1.2.1.1 für das ganze Bauwerk vorliegen.
raum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestan- Leitungswasser ist Wasser, das aus Rohren der Wasser-
den hat. versorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen
B.1.5.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Schläuchen, den mit den Rohren der Wasserversorgung
Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse (Zu- und Ableitungen) verbundenen sonstigen Einrichtun-
B.1.5.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklä- gen oder deren wasserführenden Teilen, aus Einrichtun-
rung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den gen der Warmwasser- oder Dampfheizung, aus Klima-,
auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfal- Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, aus Was-
lenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, serlösch- und Berieselungsanlagen oder aus Wasser
dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das betten und Aquarien ausgetreten ist. Als Leitungswasser
Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Heizungs- oder
zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungs- Klimaanlagen sowie Wasserdampf. Als Leitungswasser
nehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz gilt auch Wasser, das aus Zisternenanlagen, die der Ver-
vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. sorgung des Gebäudes dienen, bestimmungswidrig aus-
getreten ist.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat
der Versicherer zusätzlich den für das erste Jahr des Ver- Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von min-
sicherungsschutzes gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies destens Windstärke 7 nach der Beaufortskala (Wind
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus geschwindigkeit mindestens 50 km pro Stunde). Ist die
dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird
Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen
B.1.5.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertrag- der folgenden Sachverhalte nachweist:
lichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück,
so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktritts- – Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versiche-
erklärung zu. rungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwand-
freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Ver anderen Sachen angerichtet.
sicherers beendet, weil der einmalige Beitrag nicht recht- – Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands
zeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in
angemessene Geschäftsgebühr zu. dem sich die versicherten Sachen befunden haben,
B.1.5.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Ver- nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Ge-
sicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht bäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude ver-
dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfech- bunden sind.
tungserklärung zu. B.2.1.2.1.3 Der Versicherungsschutz endet spätestens drei Jahre nach
B.1.5.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver- Versicherungsbeginn. Vor Ende des Versicherungsschut-
sicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Ver- zes kann der Versicherungsnehmer die Verlängerung des
sicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen kön- Versicherungsschutzes beantragen.
nen, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt be- B.2.1.3 Wegfall des versicherten Interesses
antragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall
des Interesses Kenntnis erlangt hat. Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Ver-
sicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Ver-
B.1.5.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Bei- trag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem
trags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis er-
Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das langt.
Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse ge-
nommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch
eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
21
[Seite 22]
B.2.2 Kündigung nach Versicherungsfall B.3.1.2.2 Kündigung
B.2.2.1 Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
B.2.2.1.1 Für die Bauherrenhaftpflichtversicherung gilt: nach B.3.1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos,
kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn Frist von einem Monat kündigen.
– vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Ver-
Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden sicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den
geleistet wurde, Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän-
– der Versicherer den Anspruch des Versicherungsneh- de zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
mers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder hätte.
– dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen ver-
sicherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. B.3.1.2.3 Vertragsänderung
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spä- Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
testens einen Monat nach der Zahlung, der Ablehnung B.3.1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahr-
umstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen ge-
B.2.2.1.2 Für die Bauleistungsversicherung gilt: schlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Ver-
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der langen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
Kündigung ist in Textform zu erklären. Die Kündigung ist Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
B.2.2.2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge-
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versi- so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kün- eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mit-
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam teilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
wird. dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
B.2.2.3 Kündigung durch Versicherer B.3.1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des
Versicherers
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
tragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines
Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Um-
Abschnitt B.3 – stände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur
Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten Begründung kann er nachträglich weitere Umstände in-
nerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung an-
B.3.1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder geben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und
B.3.1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils
gefahrerhebliche Umstände geltend gemachte Recht begründen.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- B.3.1.4 Hinweispflicht des Versicherers
tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Ge- Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Ver-
fahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in tragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er
Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Ver- den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
sicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, hingewiesen hat.
wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach B.3.1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme,
Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt,
zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs- wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die
nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Absatz 1 und B.3.1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist
des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des B.3.1.6 Anfechtung
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die An- Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
zeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt B.3.1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung
dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs- und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
sigkeit zur Last fällt. Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen
B.3.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist ein-
B.3.1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes getreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Ver-
sicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
nach B.3.1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die B.3.2 Gefahrerhöhung (gilt nur für die Bauleistungs
Vergangenheit kein Versicherungsschutz. versicherung)
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der B.3.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen B.3.2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der
oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsäch-
grob fahrlässig gemacht hat. lich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrläs- der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung
siger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruch
der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versiche- nahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
rer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten B.3.2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen ge- nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand
schlossen hätte. ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss ge-
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls fragt hat.
zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, B.3.2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B.3.2.1.1 liegt nicht vor, wenn
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der un- sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
vollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für Umständen als mitversichert gelten soll.
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs-
pflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsneh-
mer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
22
[Seite 23]
B.3.2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers B.3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B.3.2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- B.3.3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche- B.3.3.1.1 Für die Bauleistungsversicherung gilt:
rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor-
nahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versiche-
rungsfalls
B.3.2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Ge- (1) die notwendigen Informationen über die Eigenschaften
fahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss oder Veränderungen des Baugrunds und die Grund-
er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. wasserverhältnisse einzuholen und zu beachten, ins-
besondere
B.3.2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags-
erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der a) sofern Schäden durch aggressives Grundwasser
Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich an- möglich sind, sind rechtzeitig eine Erst- und, falls
zeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. erforderlich, eine Kontrollanalyse durchzuführen
und deren Ergebnis zu beachten;
B.3.2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den b) gesetzliche, behördliche und vertraglich vereinbar-
Versicherer te Sicherheitsvorschriften einzuholen und zu be-
B.3.2.3.1 Kündigungsrecht achten;
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung c) sofern die Gefahr des Aufschwimmens besteht, die
nach B.3.2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos Lieferungen und Leistungen durch ausreichende
kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflich- und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder
tung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Ballast zu sichern;
Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat d) in Bergbaugebieten, die Baupläne vor Baubeginn
der Versicherungsnehmer zu beweisen. dem Bergbau-Berechtigten und der zuständigen
Bergbehörde vorzulegen. Auflagen dieser Behörde
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann sind zu entsprechen;
der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen. (2) eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem
Baugrundstück oder eines Teils davon dem Versiche-
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen rer unverzüglich anzuzeigen;
nach B.3.2.2.2 und B.3.2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. (3) alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
einzuhalten.
B.3.2.3.2 Vertragsänderung
B.3.3.1.2 Für die Bauherrenhaftpflichtversicherung gilt:
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeit-
punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund- Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versiche-
sätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder rungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb
die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit
die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Inte-
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um ressen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Scha-
mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ab- den geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahr-
sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versiche- drohend.
rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung B.3.3.1.3 Rechtsfolgen
einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Ver
hinzuweisen. sicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat,
B.3.2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem
er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertrags- fristlos kündigen.
anpassung nach B.3.2.3 erlöschen, wenn diese nicht in-
nerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Ver-
der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zu- sicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
stand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
bestanden hat. B.3.3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des
B.3.2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Versicherungsfalls
B.3.2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des
so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B.3.2.2.1 B.3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungs-
diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be- nehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zu-
rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das mutbar, zu befolgen sowie Weisungen – gegebenenfalls
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsneh- auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die
mers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahr- Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Ver
lässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. sicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
B.3.2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B.3.2.2.2 und B.3.2.2.3 Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflicht-
ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später gemäßem Ermessen zu handeln.
als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die B.3.3.2.2 Für die Bauleistungsversicherung gilt zusätzlich zu
Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, B.3.3.2.1:
leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine An- Der Versicherungsnehmer hat:
zeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungs-
nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von
B.3.2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenen-
des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahr- falls auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
erhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen-
zugegangen sein müssen, bekannt war. tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
B.3.2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver-
B.3.2.5.3.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzu-
Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Ver- reichen;
sicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis
oder die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch
B.3.2.5.3.2 wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Ver-
für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine änderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nach-
Kündigung nicht erfolgt war oder vollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und
die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung
B.3.2.5.3.3 wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit- durch den Versicherer aufzubewahren;
punkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrund-
sätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Aus-
kunft – auf Verlagen in Textform – zu erteilen, die zur
Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs
der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist
23
[Seite 24]
sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versiche-
Schadens und über den Umfang der Entschädigungs- rungssumme anzugeben. Falls keine Versicherungssum-
pflicht zu gestatten; me vereinbart ist, ist stattdessen der Versicherungsumfang
(6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, anzugeben.
deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden B.4.1.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
kann. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Ver B.4.1.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Ver
sicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer sicherer unter den in B.3.3 beschriebenen Voraussetzun-
zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B.3.3.3.1 und gen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teil-
B.3.3.3.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den weise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn
tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kennt-
B.3.3.2.3 Für die Bauherrenhaftpflichtversicherung gilt nis von der anderen Versicherung erlangt hat.
zusätzlich zu B.3.3.2.1: B.4.1.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
(1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb B.4.1.1.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die
einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche-
Schadenersatzansprüche erhoben worden sind. Das rungssummen zusammen den Versicherungswert oder
Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschä-
Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. digungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
(2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheits anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtscha-
gemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der den, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. B.4.1.1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Ver-
mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke sicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als
übersandt werden. den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
(3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben
gerichtlich geltend gemacht, ein Mahnbescheid er Versicherer bestehen.
lassen, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies dem Ver- aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
sicherer unverzüglich anzuzeigen. Das gilt auch, wenn denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
gegen den Versicherungsnehmer wegen des den dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä-
Anspruch begründenden Schadenereignisses ein Er- digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
mittlungsverfahren eingeleitet wird. wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus
(4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Ver-
Verwaltungsbehörden auf Schadenersatz muss der trag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung
Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch
die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine
Weisung des Versicherers bedarf es nicht. höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Ge-
samtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag
(5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht- in Deckung gegeben worden wäre.
anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Füh-
rung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. B.4.1.1.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung
Der Versicherer beauftragt im Namen des Versiche- in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid-
rungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche- rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser
rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angefor- Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt
derten Unterlagen zur Verfügung stellen. zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
B.3.3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung ständen Kenntnis erlangt.
B.3.3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B.4.1.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
B.3.3.1 oder B.3.3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von B.4.1.1.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält-
entspricht. nismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag
B.3.3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung
Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä- nicht gedeckt ist.
rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der
oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs- Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags wer-
nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese den zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem
Rechtsfolge hingewiesen hat. Versicherer zugeht.
B.3.3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn B.4.1.1.4.2 Die Regelungen nach B.4.1.1.4.1 sind auch anzuwenden,
– der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Ob- wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist,
liegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat oder dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge
– die Obliegenheitsverletzung versehentlich erfolgte und der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall
die Erfüllung bei Erkennen unverzüglich nachgeholt die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im
wurde. Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann
der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige He
Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, rabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Ein- verlangen.
tritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für
die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer B.4.1.2 Für die Bauherrenhaftpflichtversicherung gilt:
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn B.4.1.2.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig ver- mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
letzt hat. B.4.1.2.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist,
ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann
er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags ver-
Abschnitt B.4 – Weitere Regelungen langen.
B.4.1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B.4.1.2.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versiche-
B.4.1.1 Für die Bauleistungsversicherung gilt: rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend
macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kennt-
B.4.1.1.1 Anzeigepflicht
nis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirk-
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die- sam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
selbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer Versicherer zugeht.
die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der
24
[Seite 25]
B.4.2 Versicherung für fremde Rechnung (gilt nur für die B.4.6 Verjährung
Bauleistungsversicherung) Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren
B.4.2.1 Rechte aus dem Vertrag in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Ver- Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umstän-
sicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus die- den und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die
sem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Ver- Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
sicherte den Versicherungsschein besitzt. Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberech-
B.4.2.2 Zahlung der Entschädigung nung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der
in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an beim Anspruchsteller nicht mit.
den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass
der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemei-
Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit nen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. B.4.7 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
B.4.2.3 Kenntnis und Verhalten Es ist das Anliegen des Versicherers, dass der Versiche-
B.4.2.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs- rungsnehmer zufrieden ist. Sollte dies einmal nicht der
nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Ver- Fall sein, so kann der Versicherungsnehmer Kontakt mit
sicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und dem Versicherer aufnehmen, damit die Angelegenheit di-
das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit rekt geklärt werden kann.
der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und B.4.7.1 Versicherungsombudsmann
des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungs- Wenn der Versicherungsnehmer als Verbraucher mit der
nehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis Entscheidung des Versicherers nicht zufrieden ist oder
des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Ver eine Verhandlung mit dem Versicherer nicht zu dem vom
sicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Versicherungsnehmer gewünschten Ergebnis geführt hat,
B.4.2.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, kann der Versicherungsnehmer sich an den Versiche-
wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wor- rungsombudsmann e.V. wenden.
den ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsombudsmann e.V.
Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar Sitz: Leipziger Straße 121
war. 10117 Berlin
B.4.2.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, Anschrift: Postfach 08 06 32
wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag 10006 Berlin
des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht Telefon: 0800 369 6000
darüber informiert hat. E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
B.4.3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung Internet: www.versicherungsombudsmann.de
B.4.3.1 Form, zuständige Stelle Der Versicherungsombudsmann e.V. ist eine unabhängi-
ge und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlich-
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und An- tungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem
zeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in
Textform abzugeben. B.4.7.2 Versicherungsaufsicht
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung Bei Unzufriedenheit mit der Betreuung durch den Versiche
des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder rer oder bei Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags-
in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle abwicklung kann sich der Versicherungsnehmer auch an
gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den die zuständige Aufsicht wenden.
Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. Als Versicherungsunternehmen unterliegt der Versicherer
B.4.3.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namens der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
änderung aufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine – Bereich Versicherungsaufsicht –
Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegen- Graurheindorfer Straße 108
über abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebe- 53117 Bonn
nen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte An- Telefon: 0800 2100 500
schrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung E-Mail: poststelle@bafin.de
des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Internet: www.bafin.de
Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namens Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann ein-
änderung des Versicherungsnehmers. zelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
B.4.3.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen B.4.7.3 Hinweis auf den Rechtsweg
Niederlassung Unabhängig von der Möglichkeit, sich an die Verbraucher-
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der schlichtungsstelle oder an die Versicherungsaufsicht zu
Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden wenden, steht dem Versicherungsnehmer der Rechtsweg
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die offen.
Bestimmungen nach B.4.3.2 entsprechend Anwendung. B.4.7.4 Gerichtsstände
B.4.4 Vollmacht des Versicherungsvertreters B.4.7.4.1 Klagen gegen den Versicherer
B.4.4.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom sicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entge dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
genzunehmen betreffend rungsvertrag zuständigen Niederlassung.
B.4.4.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk
vertrags; der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung sei-
B.4.4.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich nen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohn-
dessen Beendigung; sitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt hat.
B.4.4.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Ver-
trags und während des Versicherungsverhältnisses. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags-
schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen
B.4.4.2 Erklärungen des Versicherers Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom wöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder de- Staats zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
ren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. B.4.7.4.2 Klagen gegen Versicherungsnehmer
B.4.5 Repräsentanten Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Ver-
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und sicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zustän-
das Verhalten seiner Repräsentanten anrechnen lassen. digkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder
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dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein sol- B.4.9 Embargobestimmung
cher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Ver- Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
sicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Nie- dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
derlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handels bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
gesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürger- Deutschland entgegenstehen.
lichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft
ist. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Ame-
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeit- rika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäi-
punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die schen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent-
gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versiche- gegenstehen.
rungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem
Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungs-
vertrag zuständigen Niederlassung.
B.4.8 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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