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Insurance broker / Personal accident insurance (private Unfallversicherung) / Policy wording archive

HUK-COBURG Classic und Classic Plus: the policy wording in full

Unfallversicherung Classic nach AUB 2024 mit Mitwirkungskürzung erst ab 50 Prozent, Invaliditätsfristen 21 und 24 Monate, Sofortleistung bei schweren Verletzungen, Serviceleistungen bis 50.000 Euro und Alkoholklausel bis 1,1 Promille; mit Unfall PLUS (Classic Plus) zusätzlich Knochenbruchzahlung und höhere Kostenleistungen.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy HUK-COBURG Unfallversicherung Classic und Classic Plus from HUK-COBURG (Personal accident insurance (private Unfallversicherung)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 78 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Basic sum insured for permanent disabilityyes, up to the sum insured„Die Versicherungssumme ist der vereinbarte Betrag, bis zu dem wir Sie entschädigen.“B 1.1.1, page 15
Territorial scope (worldwide, around the clock, work and leisure)yes„auf der ganzen Welt und • rund um die Uhr.“A 1.2, page 7
Guarantee against GDV model wording (AUB)not addressed
Meets the minimum standards of the German broker working group (AK Beratungsprozesse)not addressed
Best-cover guarantee (better terms of other insurers apply)not addressed
Previous insurer guarantee (at least the cover of the previous policy)not addressed
Insurable persons (no exception for people in need of care or seriously ill)no„Nicht versicherbar sind: Personen, die in der gesetzlichen Pflegeversicherung mindestens in Pflegegrad 3 eingestuft werden können.“A 1.1.2, page 7

Disability schedule for body parts

PointRuleWording (German)Clause
Schedule: loss or loss of use of an armyes„Arm . . . 70 %“A 3.2.2 a, page 9
Schedule: hand at the wristyes„Hand. . . 55 %“A 3.2.2 a, page 9
Schedule: thumbyes„Daumen . . . 20 %“A 3.2.2 a, page 9
Schedule: index finger and other fingersyes„Zeigefinger . . . 10 % anderer Finger. . . 5 %“A 3.2.2 a, page 9
Schedule: leg above mid thighyes„Bein über der Mitte des Oberschenkels. . . 70 %“A 3.2.2 a, page 9
Schedule: leg below the kneeyes„Bein bis unterhalb des Knies. . . 50 %“A 3.2.2 a, page 9
Schedule: foot at the ankleyes„Fuß. . . 40 %“A 3.2.2 a, page 9
Schedule: eye (loss of sight)yes„Auge. . . 50 %“A 3.2.2 a, page 9
Schedule: hearing in one earyes„Gehör auf einem Ohr. . . 30 %“A 3.2.2 a, page 9
Schedule: sense of smellyes„Geruchssinn . . . 10 %“A 3.2.2 a, page 9
Schedule: sense of tasteyes„Geschmackssinn. . . 5 %“A 3.2.2 a, page 9
Schedule: voice (loss of speech)yes„Stimme. . . 100 %“A 3.2.2 a, page 9
Schedule: internal organs (kidney, spleen, lung)yes„eine Niere. . . 20 % beide Nieren . . . 100 % Milz. . . 10 %“A 3.2.2 a, page 9

Permanent disability benefit

PointRuleWording (German)Clause
Progression 225 percentyes„Die progressive Invaliditätsstaffel beginnt ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 26 Prozent. Das wirkt sich bei der Progression 225 Prozent auf die Leistung aus der Versicherungssumme so aus:“A 4.3.1, page 13
Progression 350 percentnot addressed
Progression 500 percentyes„Das wirkt sich bei der Progression 500 Prozent auf die Leistung aus der Versicherungssumme so aus:“A 4.3.2, page 13
Progression 1000 percentyes„Das wirkt sich bei der Progression 1.000 Prozent auf die Leistung aus der Versicherungssumme so aus:“A 4.3.3, page 13
Contribution of illness or infirmity: reduction only above a share ofyes„Liegt der Mitwirkungsanteil unter 50 Prozent, nehmen wir die Minderung nicht vor.“A 5. b, page 15
Deadline for the disability to occur after the accidentyes„Die Invalidität ist innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall eingetreten.“A 3.2.1 b aa, page 9
Deadline for medical certification of the disabilityyes„Ein Arzt hat die Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall in Textform festgestellt.“A 3.2.1 b bb, page 9
Deadline for notifying the disability claim to the insureryes„Sie haben die Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach dem“A 3.2.1 b cc, page 9
Re-assessment of the degree of disability (period, children)yes„Die Neubemessung ist höchstens bis zu drei Jahre nach dem Unfall möglich. Bei Kindern, die noch keine 14 Jahre alt sind, beträgt diese Frist fünf Jahre.“A 3.2.2 e, page 10
Pre-existing disability: deduction of an existing impairmentyes„Der Invaliditätsgrad mindert sich um eine bestehende Vorinvalidität.“A 3.2.2 c, page 10
Advance payment on the disability benefityes, up to the sum insured„wir angemessene Vorschüsse. Vorausgesetzt, Sie wünschen das.“B 1.2 b, page 15
Minimum degree of disability below which nothing is paidnone„Die Invaliditätsleistung erbringen wir als einmalige Kapitalzahlung. Grundlage für deren Berechnung sind die vereinbarte Versicherungssumme und der Grad der unfallbedingten Invalidität.“A 3.2.2, page 9

Extended definition of accident

PointRuleWording (German)Clause
Accident caused by one's own movementyes„Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine Eigenbewegung eine in A 2.2.1 a. beschriebene Verletzung zuzieht.“A 2.2.1 b, page 7
Increased physical exertion (dislocation, strain, tear)yes„Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung eine der folgenden Verletzungen zuzieht:“A 2.2.1 a, page 7
Tick bite (TBE, Lyme disease)yes, up to the sum insured„Versichert ist eine erstmalige Infektion (z. B. durch einen Insekten- oder Zeckenstich), wenn dadurch eine der folgenden Krankheiten ausgebrochen ist:“A 2.4.2 a, page 8
Insect sting and animal bite (including allergic reaction)yes, up to the sum insured„Versichert sind allergische Reaktionen auf Verletzungen der Haut oder Schleimhaut, z. B. auf Insektenstiche und Insektenbisse.“A 2.4.5, page 8
Infections from accidental injury and related infectious diseasesyes, up to the sum insured„Versichert sind Wundinfektionen und Blutvergiftungen, die Folge eines Unfalls sind.“A 2.4.3, page 8
Food poisoning and poisoning by ingested substancesyes, up to the sum insured„Versichert sind unfreiwillige Vergiftungen durch die Einnahme von festen oder flüssigen Stoffen durch den Schlund.“A 2.4.6, page 8
Death and injury from drowningyes„Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person unfreiwillig ertrinkt, erstickt, verhungert oder verdurstet.“A 2.2.4, page 7
Frostbiteyes„Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person erfriert oder sich Erfrierungen zuzieht.“A 2.2.2, page 7
Sunstroke, heatstroke, sunburnyes„Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person sich unfreiwillig Gesundheitsschäden durch Sonnenbrand oder Sonnenstich zuzieht.“A 2.2.3, page 7
Sudden inhalation of gases and fumesyes„Versichert sind Vergiftungen und Verätzungen durch plötzlich austretende Gase, Dämpfe und sonstige schädliche Gefahrstoffe wie z. B. Säuren.“A 2.4.7, page 8
Slipped disc caused by an accidentyes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht aber, wenn ein nach diesem Vertrag versicherter Unfall im Sinne von A 2.1 die überwiegende Ursache ist.“A 2.5.5, page 9
Abdominal wall and lower abdominal herniasyes, up to the sum insured„Sie zieht sich einen Bauch- oder Unterleibsbruch zu.“A 2.2.1 a, page 7
Heart attack and stroke as cause or result of an accidentyes, up to the sum insured„Versichert sind Unfälle, die durch einen Schlaganfall, Herzinfarkt, eine Herz- oder Kreislaufstörung oder einen Zuckerschock infolge Diabetes verursacht wurden.“A 2.3.8 a, page 8
Psychological reactions after an accident (PTSD)no„Nicht versichert sind krankhafte Störungen, die als Folge psychischer Reaktionen auftreten.“A 2.5.9 a, page 9
Disturbances of consciousness and accidents under alcohol or medication (alcohol limit)yes„Bei Lenkern von Kraftfahrzeugen 1,1 Promille. • Bei Radfahrern 1,6 Promille.“A 2.4.1 b, page 8
Seizures (epileptic and other) as cause of an accidentyes„Versichert sind Unfälle, die durch epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle verursacht wurden.“A 2.3.8 c, page 8

Children

PointRuleWording (German)Clause
Childhood diseases with permanent impairment (measles, mumps, rubella, polio)not addressed
Vaccination damageyes, up to the sum insured„Versichert sind Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen“A 2.4.4 a, page 8

Further benefits

PointRuleWording (German)Clause
Accident annuity (monthly, from which degree of disability)yes, up to the sum insured„Außerdem muss der Unfall zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent geführt haben.“A 3.3.1 a, page 10
Transitional benefit for severe impairment lasting monthsnot addressed
Daily hospital allowanceyes, up to the sum insured„Längstens zahlen wir für drei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet.“A 3.6.4 a, page 11
Convalescence benefit after hospital stayyes, up to the sum insured„Das Krankenhaus-Tagegeld PLUS zahlen wir in Höhe der für das Krankenhaus-Tagegeld vereinbarten Versicherungssumme.“A 3.6.5, page 11
Accidental death benefityes, up to the sum insured„Wir zahlen die Todesfall-Leistung in Höhe der Versicherungssumme, die dafür vereinbart ist.“A 3.5.2 a, page 10
Immediate payment for severe injuries (paraplegia, amputation, brain damage)yes, up to EUR 20,000„Wir zahlen die Sofortleistung einmalig in Höhe von 20 Prozent der vereinbarten Versicherungssumme, mindestens 10.000 Euro und höchstens 20.000 Euro.“A 3.4.2, page 10
Benefit for bone fractures (even without disability)yes, up to EUR 1,500„Ihre Versicherungssumme für die Sofortzahlung beträgt 1.500 Euro.“A 4.3.5 a, page 14
Search, rescue and recovery costs (including helicopter, repatriation)yes, up to EUR 50,000„Die im Folgenden beschriebenen Kosten für Serviceleistungen übernehmen wir bis zu insgesamt 50.000 Euro.“A 4.1.3, page 11
Cosmetic surgery after an accident (including dental prosthetics)yes, up to EUR 50,000„Wir übernehmen Kosten für kosmetische Operationen bis zu insgesamt 50.000 Euro.“A 4.1.2 a, page 11
Spa and rehabilitation treatment costsyes, up to EUR 2,500„für eine medizinisch notwendige stationäre Reha-Maßnahme“A 4.2.2 a, page 12
Rehabilitation management (support by a rehab service)yes„Die Reha-Beratung hat zum Ziel, einen nahtlosen Übergang zwischen Akut-Versorgung und Anschluss-Rehabilitation zu ermöglichen.“D 2.3.2, page 19
Rooming-in (parent staying with the child in hospital)yes, up to the sum insured„Wir zahlen das doppelte Krankenhaus-Tagegeld für die Dauer der Begleitung.“A 4.2.4 b, page 12

Exclusions and reinstated cover

PointRuleWording (German)Clause
Motorsport: races, practice, driver safety training coveredno„Nicht versichert sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie mit einem Kraftfahrzeug an Rennfahrten teilnimmt.“A 2.5.3 a, page 8
Aviation: passenger, private pilot, paragliding, parachuting coveredyes„Versichert sind Unfälle, die der versicherten Person zustoßen: • Als Führer eines Luftfahrzeugs.“A 2.3.6, page 7
War and civil unrest: passive war risk abroadyes„Der Versicherungsschutz besteht für volle 21 Tage nach Kriegsbeginn.“A 2.5.10 b, page 9
Nuclear energy and radiation: extent of the exclusion (medical treatment covered)yes„Versichert sind Gesundheitsschäden durch Strahlen, z. B. Laser- oder Röntgenstrahlen.“A 2.3.5, page 7
Diving: typical diving injuries (decompression sickness, eardrum) coveredyes„Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person einen tauchtypischen Gesundheitsschaden erleidet.“A 2.2.5, page 7
Water sports: sailing, regattas, offshore passages without exclusionnot addressed

Contract and premiums

PointRuleWording (German)Clause
Increased risk on change of occupation (risk class, notice period)yes„Ändert sich die Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person, müssen Sie uns das unverzüglich mitteilen.“B 4.1.1, page 16
Premium waiver on unemployment, incapacity or death of the policyholderyes„Wir stellen Sie für höchstens sechs Monate von Ihrer Pflicht zur Beitragszahlung frei.“A 4.2.6 c, page 12
Guaranteed increase option (raise the sum without health check)not addressed
Term and cancellation (including after an accident)yes„Der Versicherungsvertrag wird für ein Jahr abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von Ihnen oder uns gekündigt wird.“C 1.2, page 17
Duties after an accident (notice period, doctor, cost of medical reports)yes„Ziehen Sie einen Arzt hinzu, befolgen Sie seine Anordnungen und informieren Sie uns. Das müssen Sie alles unverzüglich tun.“B 3.1 a aa, page 16

Specific to Spain

PointRuleWording (German)Clause
Death capital (capital por fallecimiento)not addressed
Permanent disability under the baremo (table in the wording, link to statutory scale)not addressed
Funeral costs (gastos de sepelio)yes, up to the sum insured„Wir übernehmen die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz oder die Kosten für die Bestattung im Ausland.“A 4.1.3 g, page 11
Medical expenses (free choice of doctor or network clinics)not addressed
Consorcio de Compensación de Seguros for extraordinary risks (terrorism, natural disasters)not addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. in Coburg
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Versicherungsbedingungen für die HUK-Unfallversicherung (AUB 2020)
[Seite 1] Versicherungsbedingungen für die HUK-Unfallversicherung Stand 01.10.2024 Kundeninformation ............................................................................................................ 2 Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB 2024)................................................................................. 5 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB 2024) ...................... 7 HS41124, Stand: 06.2026 HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG HUK-COBURG-Platz 1, 96440 Coburg [Seite 2] Kundeninformation Identität des Versicherers Identität des Versicherers Für Kunden der HUK-COBURG gilt: Für Kunden der HUK-COBURG-Allgemeine gilt: Versicherer ist die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse Versicherer ist die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG. kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg. Registergericht Coburg. Handelsregister-Nr. 465. Registergericht Coburg. Handelsregister-Nr. 100. Sitz des Unternehmens: HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg. Sitz des Unternehmens: HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg. Ladungsfähige Anschrift Ladungsfähige Anschrift Die ladungsfähige Anschrift der HUK-COBURG lautet: Die ladungsfähige Anschrift der HUK-COBURG-Allgemeine lautet: HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg. Deutschlands a. G. in Coburg, HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg. Ladungsfähige Vertreter sind Klaus-Jürgen Heitmann und Dr. Jörg Rheinländer. Ladungsfähige Vertreter sind Klaus-Jürgen Heitmann und Dr. Jörg Rheinländer. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Wir betreiben hauptsächlich die private Schaden- und Unfallversicherung. Grundlagen des Vertrags Der vollständige Vertragsinhalt ergibt sich aus folgenden Dokumenten: Den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB 2024), Ihrem Antrag und Ihrem Versicherungsschein inkl. etwaigen Nachträgen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen und evtl. mit Ihnen getroffene Vereinbarungen. Wenn Sie Versiche- rungsnehmer der HUK-COBURG sind, gilt außerdem deren Satzung. Versicherungsschutz in der Unfallversicherung Die private Unfallversicherung bietet der versicherten Person Versicherungsschutz bei Unfällen – weltweit und rund um die Uhr. Voraussetzung Sie haben Ihren Haupt- wohnsitz in Deutschland. Ein Unfall ist ein Ereignis, das plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkt. Durch dieses Unfallereignis erleidet die versicherte Person unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung. Was genau versichert ist, hängt davon ab, welche Leistungsarten Sie mit uns vereinbart haben. Diese können Sie wählen. Stets enthalten sein muss eine • Invaliditätsleistung (mit oder ohne Progression) oder eine • Rentenleistung. Eine Sofortleistung, die wir bei bestimmten schweren Gesundheitsschäden zahlen, ist immer Bestandteil des Vertrags. Zusätzlich stehen Ihnen weitere Leistungsarten zur Wahl: • Todesfall-Leistung • Krankenhaus-Tagegeld mit Krankenhaus-Tagegeld PLUS Die Unfallversicherung Classic können Sie gegen Zusatzbeitrag erweitern um den Unfall-Schutzbrief für Erwachsene oder für Kinder und den Zusatzbaustein Unfall PLUS (Voraussetzung ist, dass Sie eine Invaliditätsleistung vereinbart haben). Der Schutzbrief für Kinder ist stets mit einem Versicherungsschutz für schwere Krankheiten kombiniert. Welchen Versicherungsumfang Sie abgeschlossen haben, können Sie in Ihrem Versicherungsschein nachlesen. Die Entschädigung wird fällig, wenn wir abschließend festgestellt haben, dass wir zahlen müssen und in welcher Höhe. Versicherungsbeitrag Wie hoch Ihr Beitrag ist, können Sie in Ihren Antragsunterlagen nachlesen. Ändern sich die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Angaben (siehe Antrag), kann sich auch Ihr Beitrag ändern. Im Gesamtbeitrag ist die Versicherungsteuer enthalten – in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe. Zu welchem Zeitpunkt der erste oder einmalige Beitrag fällig wird, hängt davon ab, wann Ihnen der Versicherungsschein zugegangen ist. Geht er Ihnen vor Versiche- rungsbeginn zu, müssen Sie den Beitrag unverzüglich nach Versicherungsbeginn zahlen. Geht Ihnen der Versicherungsschein nach Versicherungsbeginn zu, müssen Sie den Beitrag unverzüglich mit dem 15. Tag nach dessen Zugang zahlen. Unverzüglich bedeutet hier: innerhalb von zwei Wochen. Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsperiode fällig. Er ist dann unverzüglich zu zahlen. Sehen Sie dazu in Ihren Versicherungs- schein oder Ihre Beitragsrechnung. Beginn des Vertrags Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. In der Regel geschieht das mit Zugang des Versicherungsscheins. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Voraussetzung ist, dass Sie den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig zahlen. –2– [Seite 3] Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Für Kunden der HUK-COBURG: Für Kunden der HUK-COBURG-Allgemeine: HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg HUK-COBURG-Platz 1, 96440 Coburg HUK-COBURG-Platz 1, 96440 Coburg E-Mail: info@huk-coburg.de E-Mail: info@huk-coburg.de Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.huk.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz. Der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Haben Sie den Vertrag aus- schließlich mittels Fernkommunikationsmitteln (wie z. B. Telefonanrufe, E-Mails, über das Internet o. ä.) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems mit dem Versicherer abgeschlossen, gilt dies nur, wenn Sie dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet: 1/360 der Jahresprämie (bei jährlicher Prämienzahlung) oder 1/180 der Halbjahresprämie (bei halbjährlicher Prämienzahlung) oder 1/90 der Vierteljahresprämie (bei vierteljährlicher Prämienzahlung) oder 1/30 der Monatsprämie (bei monatlicher Prämienzahlung) multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurück- zugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusam- menhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertrags- bestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versiche- rungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grund- lagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gege- benenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; –3– [Seite 4] 9. Angaben zur Laufzeit des Vertrags; 10. Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestim- mungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11.  die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 14.  einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Dauer des Vertrags Der Versicherungsvertrag wird für ein Jahr abgeschlossen. Er verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von Ihnen oder uns fristgerecht gekündigt wird. Beendigung des Vertrags Sie können den Vertrag zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres kündigen. Auch wir dürfen das. Kündigen Sie, ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Kündigen wir, muss Ihnen die Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf in Textform zugegangen sein. Mitgliedsstaaten der EU, deren Recht der Versicherer vor Abschluss des Vertrags zu Grunde legt Wir legen der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags das Recht der Bundesrepublik Deutschland zu Grunde. Anwendbares Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Gerichtsstand Wenn Sie uns aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung verklagen wollen, sind folgende Gerichte örtlich zuständig: • Das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder am Sitz unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist. • Das Gericht, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. • Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Verklagen wir Sie aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung, ist ausschließlich das folgende Gericht örtlich zuständig: Das Gericht, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist es das Gericht, in dessen Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Vertragssprache Sie erhalten die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen in deutscher Sprache. Während der Laufzeit des Vertrags kommunizieren wir mit Ihnen auf Deutsch. Meinungsverschiedenheiten Versicherungsombudsmann e. V. Sie können sich an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin; E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de; Tel. 0800 3696000*; Fax 0800 3699000* (*kostenlos aus deutschen Telefonnetzen). Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle für außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Weitere Informationen erhalten Sie bei uns oder im Internet: www.versicherungsombudsmann.de Versicherungsaufsicht Sie können sich auch an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurhein- dorfer Straße 108, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bafin.de; Tel. 0228 4108-0; Fax 0228 4108-1550. Die BaFin ist keine Schlichtungsstelle. Sie kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Rechtsweg Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.huk.de/beschwerde –4– [Seite 5] Inhaltsverzeichnis zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB 2024) A Umfang Ihrer Unfallversicherung 3.5 Was gilt für die Todesfall-Leistung?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 3.5.1 Was ist die Voraussetzung für die Leistung? 1. Wer ist versichert? Wo besteht Versicherungsschutz?. . . . . . . . . . . 7 3.5.2 In welcher Höhe leisten wir? 1.1 Wer ist versichert?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 3.6 Was gilt für das Krankenhaus-Tagegeld 1.1.1 Welche Personen sind versichert? mit Krankenhaus-Tagegeld PLUS?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 1.1.2 Welche Personen können nicht versichert werden? 3.6.1 Was sind die Voraussetzungen für das Krankenhaus-Tagegeld? 1.2 Wo und wann besteht Versicherungsschutz?. . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 3.6.2 Was sind die Voraussetzungen für das Krankenhaus-Tagegeld PLUS? 2. In welchen Fällen besteht Versicherungsschutz? 3.6.3 Wie ist das Verhältnis zwischen Krankenhaus-Tagegeld und In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz?. . . . . . . 7 Krankenhaus-Tagegeld PLUS? 2.1 Was ist ein Unfall?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 3.6.4 In welcher Höhe und wie lange leisten wir das Krankenhaus-Tagegeld? 2.2 Welche Ereignisse sind einem Unfall gleichgestellt?. . . . . . . . . . . . 7 3.6.5 In welcher Höhe und wie lange leisten wir das Krankenhaus-Tagegeld- PLUS? 2.2.1 Gesundheitsschäden durch eine erhöhte Kraftanstrengung oder Eigenbewegung 4. Welche weiteren Leistungen bietet Ihre Unfallversicherung? ������11 2.2.2 Erfrierungen 4.1 Welche Kosten übernimmt Ihre Unfallversicherung?. . . . . . . . . . . 11 2.2.3 Gesundheitsschäden durch Sonnenbrand und Sonnenstich 4.1.1 Kosten für die Nutzung einer Dekompressionskammer 2.2.4 Ertrinken, Ersticken, Verhungern und Verdursten 4.1.2 Kosten für kosmetische Operationen 2.2.5 Tauchtypische Gesundheitsschäden 4.1.3 Serviceleistungen 2.2.6 Oberschenkelhalsbruch (z. B. Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze) 2.3 Was ist außerdem in der Unfallversicherung Classic 4.1.4 Ärztliche Gebühren zur Begründung des Anspruchs und in der Unfallversicherung Basis versichert?. . . . . . . . . . . . . . . 7 4.2 Welche Mehrleistungen bietet Ihre Unfallversicherung?. . . . . . . . 12 2.3.1 Unfälle durch Erschrecken und natürliche Übermüdung 4.2.1 Vorsorge-Versicherung 2.3.2 Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Personen unter 18 Jahren 4.2.2 Reha- oder Kur-Beihilfe 2.3.3 Fahrtveranstaltungen mit einem Kraftfahrzeug 4.2.3 Zuzahlung bei ambulanten Operationen (z. B. Stern- und Orientierungsfahrten) 4.2.4 Rooming-In bei Kindern 2.3.4 Freizeitfahrten mit Karts 4.2.5 Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern 2.3.5 Gesundheitsschäden durch Strahlen 4.2.6 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit 2.3.6 Unfälle im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen 4.2.7 Zahlung bei Kopfverletzung trotz Schutzhelm 2.3.7 Psychische und nervöse Störungen 4.2.8 Psychologische Soforthilfe nach Unfall, Überfall oder Geiselnahme 2.3.8 Unfälle durch Schlaganfall, Herzinfarkt, Herz- und Kreislaufstörungen, 4.2.9 Innovationsgarantie Zuckerschock, ärztlich verordnete Medikamente, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle 4.3 Welche Mehrleistungen bietet Ihre Unfallversicherung gegen Zusatzbeitrag?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 2.3.9 Terroranschläge 4.3.1 Progression 225 % 2.4 Was ist außerdem noch in der Unfallversicherung Classic versichert?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 4.3.2 Progression 500 % 2.4.1 Bewusstseinsstörungen durch Alkohol 4.3.3 Progression 1.000 % 2.4.2 Infektionskrankheiten (z. B. durch Insekten oder Zecken) 4.3.4 Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 90 % 2.4.3 Wundinfektionen und Blutvergiftungen 4.3.5 Unfall PLUS 2.4.4 Impfschäden 4.3.6 Verbesserte Gliedertaxe 2.4.5 Allergische Reaktionen 5. Wie wirken sich Krankheiten oder Gebrechen aus?. . . . . . . . . . . . 15 2.4.6 Vergiftungen 2.4.7 Gase und Dämpfe B Gegenseitige Rechte und Pflichten 2.5 In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz?. . . . . . . 8 2.5.1 Bewusstseinsstörungen durch Alkohol und andere berauschende Mittel 1. Ihr Recht auf Entschädigung – Was haben Sie zu beachten? . . . . 15 2.5.2 Vorsätzliche Straftaten 1.1 Was sind die Grundlagen für die Entschädigungsberechnung?. . . 15 2.5.3 Beteiligung an Rennfahrten 1.1.1 Welche Bedeutung hat die Versicherungssumme? 2.5.4 Kernenergie 1.1.2 Wie wird die Entschädigung berechnet? 2.5.5 Bandscheibenschäden, Blutungen der inneren Organe und des Gehirns 1.1.3 Wie wirken sich Krankheiten oder Gebrechen aus? 2.5.6 Schäden durch Heilmaßnahmen und Eingriffe am Körper 1.2 Wann zahlen wir die Entschädigung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 2.5.7 Infektionen 2. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? . . . . . . . . . . 15 2.5.8 Vergiftungen 2.1 Zahlungsperiode. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 2.5.9 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen 2.2 Was gilt für die Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags? . . . 15 2.5.10 Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse 2.2.1 Rechtzeitige Zahlung 3. Welche Leistungsarten können Sie mit uns vereinbaren? 2.2.2 Nicht rechtzeitige Zahlung Welche Regelungen gelten dafür?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 2.3 Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags? . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 3.1 Welche Leistungsarten können Sie mit uns vereinbaren?. . . . . . . . 9 2.3.1 Rechtzeitige Zahlung 3.2 Was gilt für die Invaliditätsleistung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 2.3.2 Nicht rechtzeitige Zahlung 3.2.1 Welche Fristen und sonstigen Voraussetzungen 2.4 Was gilt bei vereinbartem SEPA-Lastschriftmandat? . . . . . . . . . . 16 gelten für die Invaliditätsleistung? 2.5 Was gilt bei Teilzahlung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 3.2.2 Wie und in welcher Höhe leisten wir? 2.6 Was geschieht mit dem Beitrag bei vorzeitiger 3.3 Was gilt für die Rentenleistung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Vertragsbeendigung?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 3.3.1 Welche Fristen und sonstigen Voraussetzungen gelten für die 2.6.1 Was gilt grundsätzlich? Rentenleistung? 2.6.2 In welchen Fällen gibt es spezielle Regelungen? 3.3.2 Wie und in welcher Höhe leisten wir? 3. Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt 3.3.3 Ab wann zahlen wir die Rente und für wie lange? des Versicherungsfalls?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 3.4 Was gilt für die Sofortleistung? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 3.1 Wie müssen Sie sich verhalten? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 3.4.1 Was sind die Voraussetzungen für die Sofortleistung? 3.2 Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser 3.4.2 In welcher Höhe leisten wir? Obliegenheiten möglich?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 –5– [Seite 6] 4. Was passiert mit der Unfallversicherung bei einer Veränderung 2.4 Welche Hilfs- und Pflegeleistungen gibt es? Ihrer persönlichen Lebenssituation? Welche besonderen Regelungen gelten dafür?. . . . . . . . . . . . . . . 19 Worauf müssen Sie achten?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 2.4.1 Welche Hilfsleistungen gibt es für die versicherte Person? 4.1 Was müssen Sie bei einer Änderung der Berufstätigkeit 2.4.2 Welche Pflegeleistungen gibt es für die versicherte Person? oder Beschäftigung beachten?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 2.4.3 Welche Hilfs- und Pflegeleistungen gibt es für den pflegebedürftigen 4.1.1 Wie müssen Sie sich verhalten? Partner, für nahe Verwandte oder für Schwiegereltern? 4.1.2 Was passiert mit dem Beitrag und Ihrem Versicherungsschutz? 2.4.4 Für welchen Zeitraum erbringen wir die Hilfs- und Pflegeleistungen? Welche Rechte haben Sie? 2.4.5 In welchem Verhältnis stehen unsere Hilfs- und Pflegeleistungen 4.2 Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens?. . . . . . 17 zur gesetzlichen Pflegeversicherung? 4.2.1 Wie müssen Sie sich verhalten? 2.4.6 Welche Obliegenheiten haben Sie nach dem Unfall? Welche Rechts- 4.2.2 Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung? folgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten möglich? 4.3 Welche Auswirkungen hat ein Wohnungswechsel auf Ihren 3. Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen, Versicherungsschutz? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 uns und dem Dienstleister?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 5. Welche Anpassungsregelungen gibt es in der 4. Wann nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?. . . . . . . . . . . . . . 21 Unfallversicherung?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 5. Was passiert, wenn der Hauptvertrag beendet wird? . . . . . . . . . . 21 5.1 Wann passen wir die Beiträge an?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 5.1.1 Wann und warum überprüfen wir die Beiträge? E Unfall-Schutzbrief für Kinder 5.1.2 Welche Regeln beachten wir dabei? 5.1.3 Welche Konsequenzen hat die Überprüfung? 1. Wer ist versichert?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 5.1.4 Wann wird die Anpassung wirksam? 1.1 Welche Personen sind versichert?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 5.1.5 Was sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anpassung? 1.2 Welche Personen können nicht versichert werden? . . . . . . . . . . . 21 5.1.6 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? 2. Welche Leistungen werden erbracht?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 5.2 Wann werden die Versicherungssumme und 2.1 Was sind die Voraussetzungen für die Leistungen?. . . . . . . . . . . . 21 der Beitrag erhöht („Dynamik“)?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 2.1.1 Was sind die Voraussetzungen für die Beratungsleistungen? 5.2.1 Wie wird erhöht? 2.1.2 Was sind die Voraussetzungen für die Hilfsleistungen? 5.2.2 Wann wird erhöht? Und wann wird die Erhöhung wirksam? 2.2 In welchem Umfang werden die Leistungen erbracht?. . . . . . . . . 21 5.2.3 Für welche Unfälle gilt die Erhöhung? 2.3 Welche Beratungsleistungen gibt es? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 5.2.4 Können Sie der Erhöhung widersprechen? 2.3.1 Telefonische Erstberatung 5.2.5 Kann die dynamische Erhöhung widerrufen werden? 2.3.2 Medizinische Beratung 5.3 Was gilt, wenn die versicherte Person 18 Jahre alt wird?. . . . . . . 17 2.3.3 Reha-Beratung 5.3.1 Welchen Tarif wenden wir an? 2.3.4 Pflege-Beratung 5.3.2 Welche Rechte haben Sie? 2.3.5 Beratung über Hilfsmittelversorgung 5.4 Was gilt, wenn die versicherte Person 65 Jahre alt wird?. . . . . . . 18 2.3.6 Psychologische Erstberatung 5.4.1 Welchen Tarif wenden wir an? Was bedeutet das für Sie? 2.4 Welche Hilfsleistungen gibt es? 5.4.2 Welche Rechte haben Sie? Welche besonderen Regelungen gelten dafür?. . . . . . . . . . . . . . . 21 5.5 Wann können wir die Bedingungen (AUB) anpassen?. . . . . . . . . . 18 2.4.1 Welche Hilfsleistungen gibt es? 5.5.1 Welche Voraussetzungen müssen für eine Bedingungsanpassung 2.4.2 Für welchen Zeitraum erbringen wir die Hilfsleistungen? vorliegen? 2.4.3 In welchem Verhältnis stehen unsere Hilfsleistungen 5.5.2 Wie nehmen wir Anpassungen vor? zur gesetzlichen Pflegeversicherung? 5.5.3 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? 2.5 Welche Leistungen erbringen wir bei unfallbedingtem Nachhilfeunterricht?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 C Was Sie zusätzlich noch zu beachten haben 2.6 Welche Obliegenheiten haben Sie nach dem Unfall? Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser 1. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 Obliegenheiten möglich?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 3. Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen, 1.2 Wie lange läuft der Vertrag? Wie kann er gekündigt werden? uns und dem Dienstleister?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 1.3 Was passiert, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland aufgeben? 4. Wann nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?. . . . . . . . . . . . . . 22 1.4 Wie kann der Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls beendet 5. Was gilt, wenn die versicherte Person 18 Jahre alt wird?. . . . . . . 22 werden? 6. Was passiert, wenn der Hauptvertrag beendet wird? . . . . . . . . . . 22 2. Was gilt für die am Vertrag beteiligten Personen?. . . . . . . . . . . . . 18 3. Meinungsverschiedenheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 F Schwere Krankheiten bei Kindern 4. Welches Recht gilt?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 1. Was sind die Voraussetzungen für die Leistung?. . . . . . . . . . . . . . 22 2. Welche Obliegenheiten haben Sie nach der ärztlichen D Unfall-Schutzbrief für Erwachsene Feststellung der Krankheit? Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten möglich?. . . . . . . . . . . . . . . 22 1. Wer ist versichert?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 3. Wann nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?. . . . . . . . . . . . . . 22 1.1 Welche Personen sind versichert?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 1.2 Welche Personen können nicht versichert werden? . . . . . . . . . . . 19 4. Was gilt, wenn das versicherte Kind 18 Jahre alt wird? . . . . . . . . 22 2. Welche Leistungen werden erbracht?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 5. Was passiert, wenn der Hauptvertrag oder der Unfall-Schutzbrief für Kinder beendet wird? . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 2.1 Was sind die Voraussetzungen für die Leistungen?. . . . . . . . . . . . 19 2.1.1 Was sind die Voraussetzungen für die Beratungsleistungen? G Erweiterter Versicherungsschutz für infektionsgefährdete 2.1.2 Was sind die Voraussetzungen für die Hilfs- und Pflegeleistungen? Berufsgruppen 2.2 In welchem Umfang werden die Leistungen erbracht?. . . . . . . . . 19 2.3 Welche Beratungsleistungen gibt es? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 1. Für wen gilt der erweiterte Versicherungsschutz?. . . . . . . . . . . . . 23 2.3.1 Medizinische Beratung 2. Wogegen haben Sie Versicherungsschutz?. . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 2.3.2 Reha-Beratung 3. Welche Fristen gelten für Eintritt, Feststellung und Geltend- 2.3.3 Pflege-Beratung machung der Invalidität?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 2.3.4 Beratung über Hilfsmittelversorgung 4. Wann haben Sie keinen Versicherungsschutz?. . . . . . . . . . . . . . . 23 Bitte beachten Sie: Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen weiblich, männlich und divers (w/m/d) gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter. –6– [Seite 7] Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Unfallversicherung (AUB 2024) Die Versicherungsbedingungen sprechen von „Sie“ und „versicherte Person“. Mit „Sie“ meinen wir Sie als Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Mit „versicherte Person“ ist jeder gemeint, für den Sie Versicherungsschutz mit uns vereinbart haben. Das können Sie selbst und andere Personen sein. Zu den Regelungen für die am Vertrag beteiligten Personen lesen Sie C 2. 2.2.2 Erfrierungen A Umfang Ihrer Unfallversicherung Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person erfriert oder sich Erfrie- 1. Wer ist versichert? Wo besteht Versicherungsschutz? rungen zuzieht. Voraussetzungen sind: 1.1 Wer ist versichert? •D  ie versicherte Person wurde durch ein plötzliches Ereignis unfreiwillig der Kälte ausgesetzt. 1.1.1 Welche Personen sind versichert? • S ie konnte sich dieser Situation aus eigener Kraft nicht entziehen. Sie als Versicherungsnehmer können Versicherungsschutz für sich selbst und für versicherte Personen mit uns vereinbaren. Wer genau versicherte 2.2.3 Gesundheitsschäden durch Sonnenbrand und Sonnenstich Person ist, können Sie in Ihrem Versicherungsschein nachlesen. Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person sich unfreiwillig Gesund- 1.1.2 Welche Personen können nicht versichert werden? heitsschäden durch Sonnenbrand oder Sonnenstich zuzieht. Nicht versicherbar sind: Personen, die in der gesetzlichen Pflegeversi- 2.2.4 Ertrinken, Ersticken, Verhungern und Verdursten cherung mindestens in Pflegegrad 3 eingestuft werden können. Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person unfreiwillig ertrinkt, erstickt, verhungert oder verdurstet. Für diese Personen besteht auch dann kein Versicherungsschutz, wenn Sie für sie Beiträge zahlen. 2.2.5 Tauchtypische Gesundheitsschäden Wenn eine Person erst während der Laufzeit des Vertrags versicherungs- Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person einen tauchtypischen unfähig wird, endet der Versicherungsschutz, sobald die Versicherungs- Gesundheitsschaden erleidet. Beispiel: Caissonkrankheit. unfähigkeit eintritt. Gleichzeitig endet die Versicherung für diese Person. 2.2.6 Oberschenkelhalsbruch Wir zahlen die Beiträge zurück, die Sie seit Bestehen oder Eintritt der Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person einen Oberschenkel- Versicherungsunfähigkeit gezahlt haben. halsbruch erleidet. 1.2 Wo und wann besteht Versicherungsschutz? 2.3 Was ist außerdem in der Unfallversicherung Classic und in der Unfallversicherung Basis versichert? Der Versicherungsschutz besteht für Unfälle 2.3.1 Unfälle durch Erschrecken und natürliche Übermüdung • auf der ganzen Welt und Versichert sind Unfälle durch Erschrecken und durch natürliche Über- • rund um die Uhr. müdung. Das gilt auch, wenn die versicherte Person wegen einer natür- Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie Ihren Haupt- lichen Übermüdung einschläft und deswegen einen Unfall hat. wohnsitz in Deutschland haben. Als Hauptwohnsitz gilt der Wohnsitz, 2.3.2 Fahren ohne Fahrerlaubnis bei Personen unter 18 Jahren der den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen darstellt. Was passiert, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland aufgeben? Lesen Sie dazu die Versichert sind Unfälle, die der versicherten Person dabei zustoßen, dass Regelung unter C 1.3. sie ein Kraftfahrzeug führt, ohne die Fahrerlaubnis dafür zu haben. Vor- aussetzungen sind: 2. In welchen Fällen besteht Versicherungsschutz? • Die versicherte Person ist noch keine 18 Jahre alt. In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? • S ie hat keine weitere Straftat begangen, um die Fahrt zu ermöglichen Die versicherte Person hat Versicherungsschutz, wenn ihr während der (bspw. unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs, § 248 b StGB). Wirksamkeit des Vertrags ein Unfall zustößt. Das gilt auch für Ereignisse, die einem Unfall gleichgestellt sind. Wogegen kein Versicherungsschutz besteht, finden Sie vor allem unter A 2.5.2. Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen leisten wir nicht oder nur eingeschränkt. Bitte beachten Sie z. B. die Ausschlüsse (A 2.5) 2.3.3 Fahrtveranstaltungen mit einem Kraftfahrzeug (z. B. Stern- und und die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen Orientierungsfahrten) (A 5.). Versichert sind Unfälle bei Fahrtveranstaltungen mit einem Kraftfahrzeug. 2.1 Was ist ein Unfall? Beispiele: Sternfahrten, Orientierungsfahrten. Der Versicherungsschutz gilt für die versicherte Person als Fahrer, Beifahrer oder Insasse. Ein „Unfall“ ist Kein Versicherungsschutz besteht aber, wenn die versicherte Person an • ein Ereignis, das plötzlich von außen auf den Körper der versicherten einer Rennfahrt teilnimmt (A 2.5.3). Person einwirkt (Unfallereignis) und 2.3.4 Freizeitfahrten mit Karts • durch das die versicherte Person unfreiwillig eine Gesundheitsschädi- gung erleidet. Versichert sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie an Freizeitfahrten mit Karts teilnimmt. Versicherungsschutz be- Gesundheitsschäden, die sich die versicherte Person zuzieht, weil sie steht dabei für Fahrten auf Indoor-, Outdoor- und Crosskart-Anlagen. sich rechtmäßig verteidigt (bspw. Notwehr), gelten immer als unfreiwil- lig erlitten. Das Gleiche gilt für Gesundheitsschäden, die sich die ver- Hat die versicherte Person das Kart zum Unfallzeitpunkt selbst geführt? sicherte Person bei Rettungsbemühungen zuzieht. Dabei spielt es keine Dann setzt der Versicherungsschutz voraus, dass sie kein Berufs-, Rolle, ob es um die Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen geht. Lizenz-, Vereins-, Vertragssportler oder Vertragsamateur im Bereich des Kartsports ist. 2.2 Welche Ereignisse sind einem Unfall gleichgestellt? 2.3.5 Gesundheitsschäden durch Strahlen 2.2.1 Gesundheitsschäden durch eine erhöhte Kraftanstrengung oder Eigenbewegung Versichert sind Gesundheitsschäden durch Strahlen, z. B. Laser- oder Röntgenstrahlen. Voraussetzung ist, dass ein Unfall vorliegt. a. Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine er- höhte Kraftanstrengung eine der folgenden Verletzungen zuzieht: Kein Versicherungsschutz besteht für Gesundheitsschäden • Sie verrenkt sich an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk. • im Zusammenhang mit Kernenergie (A 2.5.4). • Sie zerrt oder zerreißt sich an Gliedmaßen oder Wirbelsäule Mus- • infolge regelmäßigen Umgangs mit Geräten, die Strahlen erzeugen. keln, Sehnen, Bänder oder Kapseln. Meniskus und Bandscheibe 2.3.6 Unfälle im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen sind keine Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln. Versichert sind Unfälle, die der versicherten Person zustoßen: • Sie zieht sich einen Bauch- oder Unterleibsbruch zu. • Als Führer eines Luftfahrzeugs. Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskelein- • Als sonstiges Mitglied der Besatzung eines Luftfahrzeugs (z. B. Funker, satz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Bordmechaniker, Flugbegleiter). Maßgeblich sind dabei die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person. • Als Fluggast. b. Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine • B ei einer beruflichen Tätigkeit, die sie mit Hilfe eines Luftfahrzeugs Eigenbewegung eine in A 2.2.1 a. beschriebene Verletzung zuzieht. ausübt (z. B. Überwacher des Luftverkehrs, Luftbildfotograf). Schädigungen der Bandscheibe, des Meniskus und der Rotatoren- Beispiele für Luftfahrzeuge sind: Flugzeug (auch Segelflugzeug), Hub- manschette sind aber nicht versichert. schrauber, Drachen, Gleitschirm, Fallschirm, Frei- und Fesselballon. –7– [Seite 8] 2.3.7 Psychische und nervöse Störungen 2.4.4 Impfschäden Versichert sind psychische und nervöse Störungen, die als Folge eines a. Versichert sind Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen (Impf- Unfalls auftreten. Das gilt aber nur, wenn die Störung allein auf einer der schaden) gegen die in A 2.4.2 a. genannten Infektionskrankheiten. folgenden Ursachen beruht: Als Unfalltag gilt der Tag, an dem der Impfschaden erstmals ärztlich • Auf einer organischen Erkrankung des Nervensystems, die durch den diagnostiziert wurde. Unfall verursacht wurde. b. Versichert sind Gesundheitsschäden durch Schutzimpfungen (Impf- • Auf einer Epilepsie, die durch den Unfall neu entstanden ist. schaden) gegen andere als in A 2.4.2 a. genannte Infektionskrank- Wogegen kein Versicherungsschutz besteht, finden Sie vor allem unter heiten. Voraussetzung ist, dass die Schutzimpfung zum Zeitpunkt der A 2.5.9. Impfung gesetzlich vorgeschrieben, behördlich angeordnet oder be- hördlich oder ärztlich empfohlen war. Zudem muss der Impfschaden 2.3.8 Unfälle durch Schlaganfall, Herzinfarkt, Herz- und Kreislaufstö- behördlich anerkannt worden sein. rungen, Zuckerschock, ärztlich verordnete Medikamente, epilepti- sche Anfälle oder andere Krampfanfälle Als Unfalltag gilt der Tag, an dem der Impfschaden behördlich aner- kannt wurde. a. Versichert sind Unfälle, die durch einen Schlaganfall, Herzinfarkt, eine Herz- oder Kreislaufstörung oder einen Zuckerschock infolge Diabetes c. Ein Impfschaden ist eine über das übliche Ausmaß einer Reaktion auf verursacht wurden. eine Schutzimpfung hinausgehende gesundheitliche Schädigung. Gesundheitsbeeinträchtigungen, die durch Schlaganfall, Herzinfarkt, d. Hat die Schutzimpfung bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes Herz- oder Kreislaufstörung oder durch Zuckerschock infolge Diabetes stattgefunden, besteht kein Versicherungsschutz. selbst hervorgerufen werden, sind aber nicht versichert. e. Der Versicherungsschutz gilt für die Invaliditätsleistung (A 3.2), die b. Versichert sind Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch die Rentenleistung (A 3.3), die Todesfall-Leistung (A 3.5), das Kranken- Einnahme von Medikamenten verursacht wurden. Der Versicherungs- haus-Tagegeld (A 3.6) und Unfall PLUS (A 4.3.5). schutz setzt voraus, dass die Medikamente der versicherten Person f. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens nach Ablauf von drei Mo- ärztlich verordnet worden sind. naten nach Vertragsschluss (Wartezeit). Die Wartezeit läuft für jede Gesundheitsbeeinträchtigungen, die durch den Medikamentenge- versicherte Leistungsart gesondert. Schließen Sie eine Leistungsart brauch selbst hervorgerufen werden, sind aber nicht versichert. erst nachträglich in den Vertrag ein, beginnt die Wartezeit dafür erst mit diesem Einschluss. c. Versichert sind Unfälle, die durch epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle verursacht wurden. 2.4.5 Allergische Reaktionen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die durch den epileptischen Anfall Versichert sind allergische Reaktionen auf Verletzungen der Haut oder selbst hervorgerufen werden, sind aber nicht versichert. Das gilt auch Schleimhaut, z. B. auf Insektenstiche und Insektenbisse. bei anderen Krampfanfällen. Wurde deswegen eine stationäre Hyposensibilisierung durchgeführt? 2.3.9 Terroranschläge Dann zählt das als ein unfallbedingter Aufenthalt im Krankenhaus. Versichert sind Gesundheitsschäden durch Terroranschläge. Wir rechnen Krankheiten und Gebrechen (A 5.) nicht an. Steht der Terroranschlag in ursächlichem Zusammenhang mit einem 2.4.6 Vergiftungen Krieg oder Bürgerkrieg, und hat er innerhalb eines Kriegs- oder Bür- Versichert sind unfreiwillige Vergiftungen durch die Einnahme von festen gerkriegsgebiets stattgefunden? Dann besteht Versicherungsschutz nur oder flüssigen Stoffen durch den Schlund. „Schlund“ ist der Eingang der unter den Voraussetzungen nach A 2.5.10 b. Speiseröhre. 2.4 Was ist außerdem noch in der Unfallversicherung Classic versi- Für Alkoholvergiftungen, die sich Personen ab 14 Jahren zuziehen, be- chert? steht kein Versicherungsschutz. Der im Folgenden beschriebene Versicherungsschutz gilt nur, wenn Sie In der Unfallversicherung Basis gilt die unter A 2.5.8 beschriebene Rege- die Unfallversicherung Classic abgeschlossen haben. lung. 2.4.1 Bewusstseinsstörungen durch Alkohol 2.4.7 Gase und Dämpfe a. Versichert sind Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch Alko- Versichert sind Vergiftungen und Verätzungen durch plötzlich austretende hol verursacht wurden. Gase, Dämpfe und sonstige schädliche Gefahrstoffe wie z. B. Säuren. b. In den folgenden Fällen gilt das aber nur, wenn die Blutalkoholkon- Voraussetzung ist, dass die versicherte Person den schädlichen Gefahr- zentration zum Unfallzeitpunkt den jeweiligen Promillewert nicht über- stoffen durch unabwendbare Umstände nicht länger als sieben Tage aus- steigt: gesetzt war. • Bei Lenkern von Kraftfahrzeugen 1,1 Promille. Kein Versicherungsschutz besteht für Berufs- und Gewerbekrankheiten. • Bei Radfahrern 1,6 Promille. 2.5 In welchen Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz? 2.4.2 Infektionskrankheiten (z. B. durch Insekten oder Zecken) 2.5.1 Bewusstseinsstörungen durch Alkohol und andere berauschende Mittel a. Versichert ist eine erstmalige Infektion (z. B. durch einen Insekten- oder Zeckenstich), wenn dadurch eine der folgenden Krankheiten Nicht versichert sind: ausgebrochen ist: • Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch Alkohol verursacht Borreliose, Brucellose, Cholera, Dreitagefieber, Fleckfieber, Frühsom- wurden. In der Unfallversicherung Classic gilt dies aber nur in den un- mermeningitis, Zeckenenzephalitis, Gelbfieber, Lepra, Malaria, Pest, ter A 2.4.1 b. geregelten Fällen, wenn der dort genannte Promillewert Pocken, Typhus und Paratyphus. überschritten wurde. Als Unfalltag gilt der Tag, an dem die Infektion erstmals ärztlich diag- • Unfälle durch Bewusstseinsstörungen, die durch andere berauschen- nostiziert wurde. de Mittel als Alkohol verursacht wurden. Versicherungsschutz besteht aber im Rahmen von A 2.3.8 b. b. Hat sich die versicherte Person die Infektion bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes zugezogen, besteht kein Versicherungsschutz. 2.5.2 Vorsätzliche Straftaten c. Der Versicherungsschutz gilt für die Invaliditätsleistung (A 3.2), die Nicht versichert sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zu- Rentenleistung (A 3.3), die Todesfall-Leistung (A 3.5), das Kranken- stoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt. Das gilt auch für den haus-Tagegeld (A 3.6) und Unfall PLUS (A 4.3.5). Versuch einer Straftat. d. Hält sich die versicherte Person im Ausland auf, besteht der Versiche- Versicherungsschutz besteht aber in den Fällen, die unter A 2.3.2 und rungsschutz nur für Reisen von höchstens 42 Tagen. A 2.4.1 beschrieben sind. e. Der Versicherungsschutz beginnt frühestens nach Ablauf von drei 2.5.3 Beteiligung an Rennfahrten Monaten nach Vertragsschluss (Wartezeit). Die Wartezeit läuft für jede a. Nicht versichert sind Unfälle, die der versicherten Person dadurch zu- versicherte Leistungsart gesondert. Schließen Sie eine Leistungsart stoßen, dass sie mit einem Kraftfahrzeug an Rennfahrten teilnimmt. erst nachträglich in den Vertrag ein, beginnt die Wartezeit dafür erst Dabei spielt es keine Rolle, ob die versicherte Person Fahrer, Beifahrer mit diesem Einschluss. oder Insasse ist. f. Für andere als die in a. beschriebenen Infektionen gilt die Regelung in Rennfahrten sind Fahrtveranstaltungen und dazugehörige Übungs- A 2.5.7. fahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten 2.4.3 Wundinfektionen und Blutvergiftungen ankommt. Versichert sind Wundinfektionen und Blutvergiftungen, die Folge eines b. Versicherungsschutz besteht aber in den Fällen, die unter A 2.3.4 be- Unfalls sind. schrieben sind. –8– [Seite 9] 2.5.4 Kernenergie 3.2 Was gilt für die Invaliditätsleistung? Nicht versichert sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kern- 3.2.1  Welche Fristen und sonstigen Voraussetzungen gelten für die energie verursacht werden. Invaliditätsleistung? 2.5.5 Bandscheibenschäden, Blutungen der inneren Organe und des Invalidität: Gehirns a. Eine Invaliditätsleistung setzt voraus, dass die versicherte Person eine Nicht versichert sind Schäden an Bandscheiben. Nicht versichert sind Invalidität erlitten hat. auch Schäden durch Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblu- „Invalidität“ liegt vor, wenn die körperliche oder geistige Leistungs- tungen. fähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträch- Versicherungsschutz besteht aber, wenn ein nach diesem Vertrag versi- tigt ist. cherter Unfall im Sinne von A 2.1 die überwiegende Ursache ist. Überwie- Dauerhaft beeinträchtigt heißt: gende Ursache heißt: mehr als 50 Prozent. • Die Beeinträchtigung wird voraussichtlich länger als drei Jahre be- 2.5.6 Schäden durch Heilmaßnahmen und Eingriffe am Körper stehen und a. Nicht versichert sind Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen • eine Änderung dieses Zustands kann nicht erwartet werden. oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Fristen für Eintritt, Feststellung und Geltendmachung der Invalidität: b. Versicherungsschutz besteht aber, wenn Anlass für die Heilmaßnahme b. Für eine Invaliditätsleistung muss jede der folgenden drei Fristen ge- oder den Eingriff ein Unfall war, der nach diesem Vertrag versichert ist. wahrt sein: Beispiel für Versicherungsschutz: Die versicherte Person hatte einen aa. Die Invalidität ist innerhalb von 21 Monaten nach dem Unfall ein- Unfall, der nach diesem Vertrag versichert ist, und lässt die Unfallver- getreten. letzung ärztlich behandeln (Heilmaßnahme). Ein Fehler bei der ärztli- chen Behandlung führt dabei zu weiteren Schädigungen. bb. Ein Arzt hat die Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall in Textform festgestellt. 2.5.7 Infektionen cc. Sie haben die Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach dem Un- Nicht versichert sind Infektionen. fall bei uns geltend gemacht. Geltend machen bedeutet: Sie teilen Versicherungsschutz besteht aber: uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. • in der Unfallversicherung Classic für die in A 2.4.2 und A 2.4.3 be- Ist eine der Fristen nach aa. oder bb. nicht gewahrt, besteht kein An- schriebenen Fälle. spruch auf die Invaliditätsleistung. • für Infektionen, bei denen die Krankheitserreger durch nicht nur ge- Versäumen Sie die Frist nach cc., ist der Anspruch auf die Invaliditäts- ringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangt sind. Geringfügig leistung ausgeschlossen. Die Versäumung der Frist nach cc. lässt sich sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keine aber in besonderen Ausnahmefällen entschuldigen (z. B. bei unfall- ärztliche Behandlung erfordern. bedingtem Koma). Sobald der Entschuldigungsgrund wegfällt, müs- sen Sie die Geltendmachung der Invalidität unverzüglich bei uns nach- • für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht holen. sind. Voraussetzung ist, dass Anlass für die Heilmaßnahme oder den Eingriff ein Unfall war, der nach diesem Vertrag versichert ist. 3.2.2 Wie und in welcher Höhe leisten wir? • für Tollwut und Wundstarrkrampf. Die Invaliditätsleistung erbringen wir als einmalige Kapitalzahlung. 2.5.8 Vergiftungen Grundlage für deren Berechnung sind die vereinbarte Versicherungs- summe und der Grad der unfallbedingten Invalidität. Beispiel: Bei einer In der Unfallversicherung Classic gilt die Regelung in A 2.4.6. Versicherungssumme von 100.000 Euro und einem unfallbedingten In- In der Unfallversicherung Basis sind Vergiftungen durch die Einnahme validitätsgrad von 20 Prozent zahlen wir 20.000 Euro. fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund nicht versichert. Entscheidend für die Höhe des unfallbedingten Invaliditätsgrads ist: 2.5.9 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen • d ie Gliedertaxe, falls das betroffene Körperteil, Organ oder Sinnesorgan a. Nicht versichert sind krankhafte Störungen, die als Folge psychischer dort genannt ist (A 3.2.2 a.). Reaktionen auftreten. • Ansonsten der Umfang, in dem die normale körperliche oder geistige Das gilt auch dann, wenn diese Reaktionen durch einen Unfall ver- Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist (A 3.2.2 b.). ursacht wurden. Beispiel: Posttraumatische Belastungsstörung nach Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens einem Halswirbelsäulen-Schleudertrauma, das durch einen Verkehrs- am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall ärztlich erkennbar ist. Das unfall verursacht wurde. gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität. b. Versicherungsschutz besteht aber in den Fällen, die unter A 2.3.7 und Beachten Sie die Fristen für die erste Bemessung (A 3.2.1 b.) und für die A 4.2.8 beschrieben sind. Neubemessung (A 3.2.2 e.). 2.5.10 Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse Bemessung des Invaliditätsgrads nach der Gliedertaxe: a. Nicht versichert sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch a. Verliert die versicherte Person eines der folgenden Körperteile, Organe Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht werden. „Krieg“ oder Sinnesorgane oder wird es funktionsunfähig, gelten ausschließ- schließt auch rein digital geführte Kriege ein (Cyberkrieg). lich die genannten Invaliditätsgrade: b. Die versicherte Person hat aber Versicherungsschutz, wenn sie wäh- Arm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 % rend einer Auslandsreise überraschend in Kriegs- oder Bürgerkriegs- Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks. . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 % ereignisse gerät. Der Versicherungsschutz besteht für volle 21 Tage Arm unterhalb des Ellenbogengelenks. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 % nach Kriegsbeginn. Hand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 % c. Versicherungsschutz besteht aber in den Fällen, die unter A 2.3.9 be- Daumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 % schrieben sind. Zeigefinger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % 3. Welche Leistungsarten können Sie mit uns vereinbaren? anderer Finger. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 % Welche Regelungen gelten dafür? Bein über der Mitte des Oberschenkels. . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 % 3.1 Welche Leistungsarten können Sie mit uns vereinbaren? Bein bis zur Mitte des Oberschenkels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 % Versichert sind nur diejenigen Leistungsarten, für die Sie Versicherungs- Bein bis unterhalb des Knies. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 % schutz mit uns vereinbart haben. Welche das sind, können Sie in Ihrem Bein bis zur Mitte des Unterschenkels. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45 % Versicherungsschein nachlesen. Fuß. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 % Vereinbart werden muss mindestens eine der folgenden Leistungsarten: große Zehe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 % • Invaliditätsleistung (A 3.2) oder andere Zehe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 % • Rentenleistung (A 3.3). Auge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 % Haben Sie mit uns eine Invaliditäts- oder Rentenleistung vereinbart, Gehör auf einem Ohr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 % erbringen wir unter bestimmten Voraussetzungen eine Sofortleistung Geruchssinn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % (A 3.4). Geschmackssinn. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 % Neben der Invaliditäts- oder Rentenleistung können Sie weitere Leis- Stimme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 % tungsarten mit uns vereinbaren: eine Niere. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 % • Todesfall-Leistung (A 3.5), beide Nieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 % • Krankenhaus-Tagegeld mit Krankenhaus-Tagegeld PLUS (A 3.6). Milz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % –9– [Seite 10] Verliert die versicherte Person das Körperteil, Organ oder Sinnesorgan 3.3.3 Ab wann zahlen wir die Rente und für wie lange? teilweise, gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beginn der Rentenzahlung: Dieser gilt auch, wenn das Körperteil, Organ oder Sinnesorgan in sei- ner Funktion teilweise beeinträchtigt ist. a. Wir zahlen die Rente, sobald feststeht, dass die Voraussetzungen für die Rentenleistung vorliegen. Unsere Rentenzahlung erbringen wir Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen In- rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet validitätsgrad von 70 Prozent. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion hat. Für die Zukunft zahlen wir die Rente monatlich im Voraus. beeinträchtigt, beträgt der Invaliditätsgrad 7 Prozent (= ein Zehntel von 70 Prozent). Dauer der Rentenzahlung: Bemessung des Invaliditätsgrads außerhalb der Gliedertaxe: b. Wir zahlen die Rente bis zum Ende des Monats, in dem b. Sind Körperteile, Organe und Sinnesorgane in der Gliedertaxe nicht • die versicherte Person stirbt, genannt? Dann bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem • o der wir Ihnen mitteilen, dass aufgrund einer Neubemessung der Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit ins- Invalidität (A 3.2.2 e.) der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter gesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. 50 Prozent gesunken ist. Über das Ergebnis der Neubemessung Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichts- müssen wir Sie informiert haben. punkten. Nicht maßgebend sind Einstufungen nach dem Recht der So- Ruhen der Rentenzahlung: zialversicherung. Beispiele: Grad der Behinderung (GdB), Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). c. Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Rentenbezug noch erfüllt sind, dürfen wir Lebensbescheinigungen anfordern. Werden Anrechnung von Vorinvalidität: uns diese nicht unverzüglich vorgelegt, stellen wir die Rentenzahlung c. Der Invaliditätsgrad mindert sich um eine bestehende Vorinvalidität. vorläufig ein. Die Rentenzahlung ruht dann so lange, bis wir die Le- Eine „Vorinvalidität“ liegt vor, wenn Körperteile, Organe oder Sinnes- bensbescheinigung erhalten. organe oder deren Funktionen schon vor dem Unfall dauerhaft beein- 3.4 Was gilt für die Sofortleistung? trächtigt waren. Die Vorinvalidität berechnet sich nach den gleichen Grundsätzen wie der Invaliditätsgrad (A 3.2.2 a. bis b.). 3.4.1 Was sind die Voraussetzungen für die Sofortleistung? Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Haben Sie mit uns eine Invaliditäts- oder Rentenleistung vereinbart, er- Invaliditätsgrad von 70 Prozent. War dieser Arm schon vor dem bringen wir eine Sofortleistung. Der Anspruch entsteht sofort nach Eintritt Unfall dauerhaft um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, des Unfalls. beträgt die Vorinvalidität 7 Prozent. Diese Vorinvalidität in Höhe von Querschnittslähmung, Verlust von Hand oder Fuß, Erblindung, Ver- 7 Prozent ziehen wir ab. Es verbleibt ein unfallbedingter Invaliditäts- brennung, Schädel-Hirn-Trauma: grad von 63 Prozent. a. Die Sofortleistung setzt voraus, dass die versicherte Person durch ei- Addition mehrerer unfallbedingter Invaliditätsgrade: nen Unfall einen der folgenden Gesundheitsschäden erlitten hat: d. Falls mehrere Körperteile, Organe oder Sinnesorgane durch den Unfall • Querschnittslähmung nach einer Schädigung des Rückenmarks. beeinträchtigt sind, rechnen wir die ermittelten Invaliditätsgrade zu- sammen. Ein Invaliditätsgrad von 100 Prozent bildet dabei die Höchst- • Amputation einer ganzen Hand oder eines ganzen Fußes. grenze. • Vollständige Erblindung oder Verlust eines Auges. Neubemessung der Invalidität: • Verbrennung zweiten oder dritten Grades von mindestens 30 Pro- e. Nach der ersten Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Ver- zent der Körperoberfläche. änderungen des Gesundheitszustands ergeben. Sie können den Grad • Schädel-Hirn-Trauma zweiten oder dritten Grades. der Invalidität daher jährlich neu durch einen Arzt bemessen lassen. Kein unfallbedingter Tod: Wir dürfen das auch. Die Neubemessung ist höchstens bis zu drei Jahre nach dem Unfall b. Wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb von drei Tagen möglich. Bei Kindern, die noch keine 14 Jahre alt sind, beträgt diese nach dem Unfall stirbt, entfällt der Anspruch auf die Sofortleistung. Frist fünf Jahre. 3.4.2 In welcher Höhe leisten wir? Verlangen wir eine Neubemessung, müssen wir das zusammen mit Wir zahlen die Sofortleistung einmalig in Höhe von 20 Prozent der verein- unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht (B 1.2) tun. Verlangen barten Versicherungssumme, mindestens 10.000 Euro und höchstens Sie eine Neubemessung, müssen Sie das innerhalb der genannten 20.000 Euro. Frist tun. Sie haben die Invaliditäts- und die Rentenleistung vereinbart? Dann er- Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung als halten Sie die Sofortleistung nur ein Mal. Maßgebend ist die Versiche- wir schon erbracht haben, verzinsen wir den Mehrbetrag mit jährlich rungssumme für die Invaliditätsleistung. 5 Prozent. Das tun wir rückwirkend ab dem Zeitpunkt unserer Ent- 3.5 Was gilt für die Todesfall-Leistung? scheidung nach B 1.2. 3.5.1 Was ist die Voraussetzung für die Leistung? Besonderheiten bei Tod der versicherten Person: a. Die versicherte Person ist unfallbedingt innerhalb eines Jahres gestor- f. Stirbt die versicherte Person, gilt: ben. • B eim unfallbedingten Tod innerhalb eines Jahres nach dem Unfall Beachten Sie vor allem die Obliegenheiten nach B 3.1 c. besteht kein Anspruch auf die Invaliditätsleistung. Wir zahlen aber eine Todesfall-Leistung (A 3.5), falls Sie diese mit uns vereinbart b. Ist die versicherte Person verschollen, gilt der unfallbedingte Tod als haben. nachgewiesen, sobald sie nach dem Verschollenheitsgesetz für tot er- klärt wurde. Hat aber die versicherte Person die Verschollenheit über- • In allen anderen Fällen erbringen wir eine Invaliditätsleistung ent- lebt, sind schon erbrachte Leistungen zurückzuzahlen. sprechend den Regelungen, die unter A 3.2.2 a. bis e. getroffen sind. Maßgebend ist dabei der Invaliditätsgrad, mit dem nach den 3.5.2 In welcher Höhe leisten wir? ärztlichen Befunden zu rechnen gewesen wäre. Generelle Regelung: 3.3 Was gilt für die Rentenleistung? a. Wir zahlen die Todesfall-Leistung in Höhe der Versicherungssumme, 3.3.1  Welche Fristen und sonstigen Voraussetzungen gelten für die die dafür vereinbart ist. Rentenleistung? Besonderheit für Vollwaisen: Invalidität in Höhe von 50 %: b. Wird ein minderjähriges erb- oder bezugsberechtigtes Kind der ver- a. Eine Rentenleistung setzt voraus, dass die versicherte Person durch sicherten Person durch den Unfall zur Vollwaise, gilt: Wir zahlen die einen Unfall invalide (A 3.2.1 a.) geworden ist. Außerdem muss der doppelte Todesfall-Leistung. Unfall zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent geführt 3.6 Was gilt für das Krankenhaus-Tagegeld mit Krankenhaus-Tagegeld haben. Für dessen Ermittlung gelten A 3.2.2 und A 5. Verbesserte oder PLUS? besondere Gliedertaxen werden aber nicht berücksichtigt. 3.6.1 Was sind die Voraussetzungen für das Krankenhaus-Tagegeld? Fristen für Eintritt, Feststellung und Geltendmachung der Invalidität: Die versicherte Person hat sich wegen des Unfalls in medizinisch not- b. Für den Eintritt, die Feststellung und die Geltendmachung der Invalidi- wendiger vollstationärer Heilbehandlung befunden. tät gelten die in A 3.2.1 b. genannten Fristen entsprechend. Für vollstationäre Rehabilitationsmaßnahmen (z. B. in Kuranstalten oder 3.3.2 Wie und in welcher Höhe leisten wir? Erholungsheimen) besteht kein Anspruch auf das Krankenhaus-Tage- Wir zahlen die Rente monatlich in Höhe der dafür vereinbarten Versiche- geld. Wir leisten aber, soweit die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen rungssumme. Diese Leistung erhalten Sie lebenslang. im Vordergrund steht. – 10 – [Seite 11] 3.6.2  Was sind die Voraussetzungen für das Krankenhaus-Tagegeld • Die  versicherte Person hat keinen Erstattungsanspruch gegen ei- PLUS? nen anderen Ersatzpflichtigen (z. B. Krankenversicherung, Zahnzu- Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen satzversicherung, Unfallverursacher). Für unsere Leistungspflicht worden und hatte Anspruch auf Krankenhaus-Tagegeld nach diesem genügt bereits, wenn die anderen Ersatzpflichtigen ihre Leistungs- Vertrag. pflicht bestreiten. c. Ersatzfähige Kosten sind: 3.6.3  Wie ist das Verhältnis zwischen Krankenhaus-Tagegeld und Krankenhaus-Tagegeld PLUS? • Arzthonorare und sonstige Operationskosten. Ohne Anspruch auf Krankenhaus-Tagegeld zahlen wir auch kein • N  otwendige Kosten für die Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus-Tagegeld PLUS. Krankenhaus. 3.6.4 In welcher Höhe und wie lange leisten wir das Krankenhaus-Tage- • Z ahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten, soweit die Zähne durch geld? den Unfall beschädigt wurden. Das Gleiche gilt für den Verlust von Zähnen. Generelle Regelung: d. In der Unfallversicherung Basis übernehmen wir diese Kosten nicht. a. Das Krankenhaus-Tagegeld zahlen wir in Höhe der dafür vereinbarten Versicherungssumme. Dabei leisten wir für jeden Kalendertag, an dem 4.1.3 Serviceleistungen die versicherte Person in vollstationärer Behandlung war. Längstens (z. B. Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze) zahlen wir für drei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet. Die im Folgenden beschriebenen Kosten für Serviceleistungen überneh- Besonderheit bei unfallbedingtem Krankenhaus-Aufenthalt im Aus- men wir bis zu insgesamt 50.000 Euro. land: Wir zahlen nur, soweit die versicherte Person keinen Erstattungsanspruch b. Hat sich der Unfall im Ausland ereignet? Dann verdoppeln wir das gegen einen anderen Ersatzpflichtigen (z. B. Krankenversicherung, Un- Krankenhaus-Tagegeld für jeden Tag, an dem die versicherte Person fallverursacher) hat. Für unsere Leistungspflicht genügt bereits, wenn die dort vollstationär behandelt wurde. Das gilt aber nur für Behandlun- anderen Ersatzpflichtigen ihre Leistungspflicht bestreiten. gen, die unmittelbar nach dem Unfall stattgefunden haben. Längstens Such-, Rettungs- oder Bergungskosten: zahlen wir die Verdoppelung für sechs Wochen, gerechnet ab dem Unfalltag. a. Wir übernehmen die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungs- einsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Die Erweiterung nach b. gilt nicht für das Krankenhaus-Tagegeld PLUS Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet nach A 3.6.5. werden. Besonderheit bei unfallbedingtem Koma: Diese Kosten übernehmen wir auch dann, wenn der Unfall unmittelbar c. Befand sich die versicherte Person aufgrund des Unfalls im Koma? drohte. Das Gleiche gilt, wenn ein Unfall nach den konkreten Umstän- Dann verdoppeln wir das Krankenhaus-Tagegeld für jeden Tag, an den zu vermuten war. dem die versicherte Person im Koma lag. Dabei spielt es keine Rolle, Information über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung: ob das Koma ein natürliches oder ein künstliches Koma war. Längs- b. Wir informieren Sie über die Möglichkeiten der ärztlichen Versorgung. tens zahlen wir das Koma-Geld für drei Monate, gerechnet ab dem Unfalltag. Außerdem stellen wir eine Verbindung zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus Die Erweiterung nach c. gilt nicht für das Krankenhaus-Tagegeld PLUS her. Vorausgesetzt, Sie wünschen das. nach A 3.6.5. Kosten für den Transport ins Krankenhaus: Zusammentreffen von unfallbedingtem Krankenhaus-Aufenthalt im Ausland und unfallbedingtem Koma: c. Wir übernehmen die Kosten für den Transport der versicherten Person ins Krankenhaus, wenn dieser ärztlich angeordnet war. Als Kranken- d. Liegen gleichzeitig die Voraussetzungen nach b. und c. vor, nehmen haus gilt auch eine Spezialklinik. wir nur eine Verdoppelung vor. Kosten für den Rücktransport an den ständigen Wohnsitz: 3.6.5 In welcher Höhe und wie lange leisten wir das Krankenhaus-Tage- geld PLUS? d. Wir übernehmen die Mehrkosten für den Rücktransport der versicher- ten Person an den ständigen Wohnsitz. Voraussetzung ist, dass der Das Krankenhaus-Tagegeld PLUS zahlen wir in Höhe der für das Kran- Rücktransport medizinisch notwendig war. kenhaus-Tagegeld vereinbarten Versicherungssumme. Wir leisten für jeden Kalendertag, für den wir Krankenhaus-Tagegeld geleistet haben. Kosten für die Rückkehr von Mitreisenden bei Unfällen im Ausland: Längstens zahlen wir für 18 Monate. e. Hatte die versicherte Person einen Unfall im Ausland? Dann über- 4. Welche weiteren Leistungen bietet Ihre Unfallversicherung? nehmen wir die zusätzlichen Kosten für die Unterbringung oder die Heimfahrt von mitreisenden Angehörigen. Das Gleiche gilt für die zu- 4.1 Welche Kosten übernimmt Ihre Unfallversicherung? sätzlichen Kosten Ihres mitreisenden nicht ehelichen Lebenspartners. Versichert sind die folgenden, aufgrund eines Versicherungsfalls notwen- Kosten für die Nachreise von Besuchern bei Unfällen im Ausland: digen und tatsächlich angefallenen Kosten: f. Hatte die versicherte Person einen Unfall im Ausland? Dann überneh- 4.1.1 Kosten für die Nutzung einer Dekompressionskammer men wir die Fahrtkosten von Angehörigen, die die versicherte Person a. Wir übernehmen die Kosten für die Nutzung einer Dekompressions- besuchen. Das Gleiche gilt für die Fahrtkosten Ihres nicht ehelichen kammer bis zu insgesamt 100.000 Euro. Voraussetzung ist, dass die Lebenspartners. Nutzung durch einen tauchtypischen Gesundheitsschaden (A 2.2.5) Voraussetzung ist, dass sich die versicherte Person unfallbedingt min- veranlasst wurde und medizinisch geboten war. Dies gilt auch für not- destens 10 Tage lang im Krankenhaus befindet. wendige Therapie- und Behandlungskosten. Kosten für die Überführung an den letzten ständigen Wohnsitz: b. Wir zahlen nur, soweit die versicherte Person keinen Erstattungsan- g. Wir übernehmen die Kosten für die Überführung zum letzten ständi- spruch gegen einen anderen Ersatzpflichtigen (z. B. Krankenversi- gen Wohnsitz, wenn die versicherte Person unfallbedingt im Inland cherung, Unfallverursacher) hat. Für unsere Leistungspflicht genügt verstirbt. bereits, wenn die anderen Ersatzpflichtigen ihre Leistungspflicht be- streiten. Stirbt die versicherte Person durch einen Unfall im Ausland, haben Sie die Wahl: Wir übernehmen die Kosten für die Überführung zum letzten 4.1.2 Kosten für kosmetische Operationen ständigen Wohnsitz oder die Kosten für die Bestattung im Ausland. a. Wir übernehmen Kosten für kosmetische Operationen bis zu insge- 4.1.4 Ärztliche Gebühren zur Begründung des Anspruchs samt 50.000 Euro. Wir ersetzen ärztliche Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leis- b. Voraussetzungen für unsere Leistung sind: tungsanspruchs entstehen, in folgendem Umfang: • Die  versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation we- • Bei der Invaliditätsleistung bis zu 1 Promille der Versicherungssumme. gen eines Unfalls unterzogen, der unter diesen Vertrag fällt. • Bei der Rentenleistung einmalig bis zu 10 Prozent der vereinbarten „Kosmetische Operation“ ist eine ärztliche Behandlung, die nach monatlichen Rente. dem Abschluss der Heilbehandlung erfolgt. Sie hat zum Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes • Bei der Sofortleistung bis zu 1 Prozent des dafür vereinbarten Betrags. der versicherten Person zu beheben. • Beim Krankenhaus-Tagegeld mit Krankenhaus-Tagegeld PLUS bis zu • Die  kosmetische Operation wurde innerhalb von drei Jahren nach einem Tagegeldsatz. dem Unfall vorgenommen. Bei Unfällen von Minderjährigen reicht es • Bei den Kosten für kosmetische Operationen und für Serviceleistungen jedoch aus, wenn sie vor dem 21. Geburtstag erfolgt ist. bis zu jeweils 1 Prozent des dafür vereinbarten Betrags. – 11 – [Seite 12] 4.2 Welche Mehrleistungen bietet Ihre Unfallversicherung? • Während der Heilbehandlung wurde für einen Erziehungsberechtig- ten als Begleitung ein zusätzliches Krankenhausbett im Zimmer des In der Unfallversicherung Basis erbringen wir nur die Leistungen nach Kindes bereitgestellt (Rooming-In). A 4.2.1 und A 4.2.9. b. Wir zahlen das doppelte Krankenhaus-Tagegeld für die Dauer der Be- 4.2.1 Vorsorge-Versicherung gleitung. a. Für bestimmte Personen gewähren wir zeitlich begrenzten Vorsorge- c. In der Unfallversicherung Basis erbringen wir diese Leistung nicht. Versicherungsschutz. Dieser besteht nur für die Invaliditätsleistung (A 3.2), die Todesfall-Leistung (A 3.5) und das Krankenhaus-Tagegeld 4.2.5 Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern (A 3.6). Dabei sind folgende Fälle und Leistungen nicht versichert: a. Haben Sie eine Person unter 21 Jahren versichert und sterben Sie A 2.3, A 2.4, A 4.2.2 bis A 4.2.8, A 4.3. während der Laufzeit des Vertrags? Dann führen wir den Vertrag mit b. Folgende Personen sind ein Jahr lang versichert: den Versicherungssummen beitragsfrei weiter, die zu diesem Zeit- punkt gelten. Das tun wir bis zum Ablauf des Versicherungsjahres, in • Leibliche und adoptierte Kinder der versicherten Person. Der Versi- dem das versicherte Kind 21 Jahre alt wird. cherungsschutz beginnt mit der vollendeten Geburt oder dem Tag der Adoption. Neuer Versicherungsnehmer wird der gesetzliche Vertreter, wenn nichts anderes vereinbart ist. • Der Ehepartner der versicherten Person und seine leiblichen oder adoptierten minderjährigen Kinder. Der Versicherungsschutz beginnt b. Voraussetzungen sind: mit dem Tag der Heirat. • Der Vertrag war nicht gekündigt. • Der eingetragene Lebenspartner der versicherten Person und seine • Ihr Tod wurde nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse ver- leiblichen oder adoptierten minderjährigen Kinder. Der Versiche- ursacht. rungsschutz beginnt mit dem Tag der Begründung der Lebenspart- nerschaft gemäß Lebenspartnerschaftsgesetz. c. In der Unfallversicherung Basis erbringen wir diese Leistung nicht. c. Der Vorsorge-Versicherungsschutz setzt voraus, dass mit seinem Be- 4.2.6 Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit ginn Ihre Unfallversicherung bereits bestanden hat. Sie muss auch Voraussetzungen: zum Unfallzeitpunkt noch bestehen. a. Wir stellen Sie von Ihrer Pflicht zur Beitragszahlung unter den folgen- d. Die Versicherungssumme beträgt je Person: den Voraussetzungen frei: • für den Invaliditätsfall 100.000 Euro (ohne Progression), • S ie werden unfreiwillig arbeitslos. Unfreiwillig heißt: Ihr Arbeitsver- • für den Todesfall 20.000 Euro, hältnis wurde durch Kündigung Ihres Arbeitgebers wirksam been- det. • für das Krankenhaus-Tagegeld 20 Euro. • Ihr Arbeitgeber hat die Kündigung nach dem Versicherungsbeginn Das setzt aber voraus, dass Sie die jeweilige Leistungsart mit uns ausgesprochen. vereinbart haben. • Sie haben sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. 4.2.2 Reha- oder Kur-Beihilfe • S ie weisen die Kündigung Ihres Arbeitgebers und die Meldung der a. Wir leisten je Unfall: Arbeitslosigkeit durch entsprechende Bescheinigungen nach. • für eine medizinisch notwendige stationäre Reha-Maßnahme ein- • Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestand Ihr Arbeitsverhältnis ununter- malig eine Reha-Beihilfe in Höhe von 2.500 Euro. brochen mindestens zwölf Monate. • für eine medizinisch notwendige stationäre Kur-Maßnahme einmalig • Für Ihr Arbeitsverhältnis galt deutsches Recht. eine Kur-Beihilfe in Höhe von 1.000 Euro. • Ihr Arbeitsverhältnis war sozialversicherungspflichtig und unbefris- Durch denselben Unfall wurden eine Reha-Maßnahme und eine Kur- tet. Eine geringfügige Beschäftigung gilt nicht als sozialversiche- Maßnahme erforderlich? Dann leisten wir einmalig nur die Reha- rungspflichtig. Beihilfe. • Ihre Arbeitslosigkeit besteht mindestens drei Monate. b. Voraussetzungen für unsere Leistung sind: • D  er Vertrag zwischen Ihnen und uns wurde bei Eintritt der Arbeits- • Die versicherte Person hatte einen Unfall. losigkeit noch nicht gekündigt. • Sie ist durch diesen Unfall invalide im Sinne von A 3.2.1 a. gewor- • D  er Vertrag zwischen Ihnen und uns weist bei Eintritt der Arbeits- den. losigkeit keinen Beitragsrückstand auf. • Die Reha-Maßnahme wurde wegen der Gesundheitsschäden, die Arbeitsunfähigkeit gilt nicht als Arbeitslosigkeit. durch das Unfallereignis entstanden sind, medizinisch notwendig. Das Gleiche gilt für die Kur-Maßnahme. Versicherungsschutz: • Die Reha-Maßnahme hat innerhalb von drei Jahren stattgefunden, b. Wir führen den Vertrag mit dem Leistungsumfang weiter, der zum vom Unfalltag an gerechnet, und durchgehend mindestens drei Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit besteht. Der vereinbarte Versicherungs- Wochen gedauert. Das Gleiche gilt für die Kur-Maßnahme. schutz besteht für die Dauer der Beitragsbefreiung fort. c. Wir leisten nicht bei Anschlussheilbehandlungen, Anschlussrehabili- Beginn, Dauer und Ende der Leistung: tationen und stationären Weiterbehandlungen, bei denen die ärztliche c. Die Beitragsbefreiung beginnt drei Monate nach Eintritt der Arbeits- Behandlung der Unfallfolgen im Vordergrund steht. losigkeit. Frühestens beginnt die Beitragsbefreiung, sobald Sie uns d. Krankheiten und Gebrechen (A 5.) rechnen wir nicht an. den Eintritt der Arbeitslosigkeit in Textform angezeigt haben. e. In der Unfallversicherung Basis erbringen wir diese Leistung nicht. Wir stellen Sie für höchstens sechs Monate von Ihrer Pflicht zur Beitragszahlung frei. Die Beitragsbefreiung endet automatisch sechs 4.2.3 Zuzahlung bei ambulanten Operationen Monate nach ihrem Beginn. a. Haben Sie für die versicherte Person mit uns ein Krankenhaus-Tage- Die Beitragsbefreiung endet auch automatisch, sobald die Arbeits- geld vereinbart, verdreifachen wir es unter den folgenden Vorausset- losigkeit endet. Sie müssen uns über das Ende der Arbeitslosigkeit zungen: unverzüglich in Textform informieren. • Die versicherte Person hatte einen Unfall. Sobald die Beitragsbefreiung endet, sind Sie wieder zur Beitragszah- • Wegen dieses Unfalls hat sie sich einer ambulanten chirurgischen lung verpflichtet. Operation unterzogen. Nicht erfasste Beschäftigungsverhältnisse: b. In der Unfallversicherung Basis erbringen wir diese Leistung nicht. d. Die Beitragsbefreiung gilt nicht für die folgenden Beschäftigungsver- 4.2.4 Rooming-In bei Kindern hältnisse: a. Haben Sie in der Kinder-Unfallversicherung mit uns ein Krankenhaus- • Wehrdienst, freiwilliger sozialer Dienst (z. B. Bundesfreiwilligen- Tagegeld vereinbart, verdoppeln wir es unter den folgenden Voraus- dienst, freiwilliges soziales Jahr). setzungen: • Beschäftigung als Auszubildender oder als Praktikant. • Das versicherte Kind war wegen eines Unfalls in einer vollstationä- • B eschäftigung als Mitarbeiter eines Saison- oder Kampagnen- ren Heilbehandlung. betriebs. • Zu Beginn dieser Heilbehandlung war das Kind noch keine 18 Jahre • B eschäftigung bei Ihrem Ehepartner, Kind oder bei Ihren Eltern oder alt. Geschwistern. – 12 – [Seite 13] • Selbstständige oder freiberufliche Tätigkeit. 4.3.2 Progression 500 % • Geringfügige Beschäftigung. Die progressive Invaliditätsstaffel beginnt ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 26 Prozent. Das wirkt sich bei der Progression Die Beitragsbefreiung gilt auch dann nicht, wenn Sie Anspruch auf 500 Prozent auf die Leistung aus der Versicherungssumme so aus: Kurzarbeitergeld haben. 4.2.7 Zahlung bei Kopfverletzung trotz Schutzhelm Unfall- Leistung Unfall- Leistung Unfall- Leistung Unfall- Leistung bed. a. d. Vers.- bed. a. d. Vers.- bed. a. d. Vers.- bed. a. d. Vers.- Wir zahlen einen einmaligen Betrag in Höhe von 500 Euro, wenn folgen- Inv.-Grad Summe Inv.-Grad Summe Inv.-Grad Summe Inv.-Grad Summe de Voraussetzungen vorliegen: % % % % % % % % • S ie haben durch einen Unfall eine Kopfverletzung erlitten, obwohl 26 28 45 85 64 184 83 330 Sie zum Zeitpunkt des Unfalls einen Schutzhelm getragen haben. 27 31 46 88 65 190 84 340 Zum Beispiel beim Fahrradfahren, beim Skifahren oder bei Waldarbei- 28 34 47 91 66 196 85 350 ten. 29 37 48 94 67 202 86 360 30 40 49 97 68 208 87 370 •D  urch die unfallbedingte Kopfverletzung ist eine Invalidität (A 3.2.1 a.) 31 43 50 100 69 214 88 380 eingetreten. 32 46 51 106 70 220 89 390 Diese Leistung erbringen wir zusätzlich zu einer nach A 3.2 vereinbarten 33 49 52 112 71 226 90 400 Invaliditätsleistung. 34 52 53 118 72 232 91 410 35 55 54 124 73 238 92 420 4.2.8 Psychologische Soforthilfe nach Unfall, Überfall oder Geiselnahme 36 58 55 130 74 244 93 430 a. Wünschen Sie psychologischen Rat, weil Sie einen Unfall hatten? Oder 37 61 56 136 75 250 94 440 weil Sie Opfer eines Überfalls oder einer Geiselnahme geworden sind? 38 64 57 142 76 260 95 450 Dann organisieren wir ein erstes telefonisches Gespräch mit einem 39 67 58 148 77 270 96 460 Psychologen oder Psychotherapeuten. Die Kosten für das Gespräch 40 70 59 154 78 280 97 470 übernehmen wir bis zu 500 Euro. 41 73 60 160 79 290 98 480 42 76 61 166 80 300 99 490 Den Ausschluss nach A 2.5.9 wenden wir hierfür nicht an. 43 79 62 172 81 310 100 500 b. In der Unfallversicherung Basis erbringen wir diese Leistung nicht. 44 82 63 178 82 320 4.2.9 Innovationsgarantie Je versicherte Person ist die zusätzliche Leistung auf 800.000 Euro be- Wir führen ein neues Produkt ein, dessen Leistungsumfang im Vergleich schränkt. zu Ihren AUB-Bedingungen ausschließlich vorteilhaft ist? Dann gelten Hat die versicherte Person mehrere Unfallversicherungsverträge bei der die Verbesserungen auch für Ihren Vertrag und zwar für alle ab diesem HUK-COBURG, HUK-COBURG-Allgemeine und HUK24, gilt der Höchst- Zeitpunkt eintretenden Versicherungsfälle. Ausgenommen davon sind betrag für alle Versicherungen zusammen. Leistungen aus A 4.3 und aus den Abschnitten D bis G Ihrer AUB-Bedin- gungen. 4.3.3 Progression 1.000 % 4.3 Welche Mehrleistungen bietet Ihre Unfallversicherung gegen Zu- Die progressive Invaliditätsstaffel beginnt ab einem unfallbedingten satzbeitrag? Invaliditätsgrad von 26 Prozent. Das wirkt sich bei der Progression 1.000 Prozent auf die Leistung aus der Versicherungssumme so aus: Wir übernehmen die folgenden Mehrleistungen nur, wenn sie gegen Zusatzbeitrag vereinbart sind. Das können Sie in Ihrem Antrag und Versi- Unfall- Leistung Unfall- Leistung Unfall- Leistung Unfall- Leistung cherungsschein nachlesen. bed. a. d. Vers.- bed. a. d. Vers.- bed. a. d. Vers.- bed. a. d. Vers.- Inv.-Grad Summe Inv.-Grad Summe Inv.-Grad Summe Inv.-Grad Summe Zur Unfallversicherung Basis können Sie die Leistungen nach A 4.3.5 % % % % % % % % und A 4.3.6 nicht hinzuwählen. 26 29 45 105 64 265 83 575 Die unter A 4.3.1 bis A 4.3.4 beschriebenen Mehrleistungen sind nicht 27 33 46 109 65 275 84 600 miteinander kombinierbar. Sie können nur eine dieser Varianten pro Ver- 28 37 47 113 66 285 85 625 sicherung wählen: Entweder eine der Progressionen, oder die Mehrleis- 29 41 48 117 67 295 86 650 tung bei einem Invaliditätsgrad ab 90 Prozent. Bei den Progressionen 30 45 49 121 68 305 87 675 haben Sie die Wahl zwischen der Progression 225 Prozent, 500 Prozent 31 49 50 125 69 315 88 700 oder 1.000 Prozent. 32 53 51 135 70 325 89 725 Progressionen sowie die Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 33 57 52 145 71 335 90 750 34 61 53 155 72 345 91 775 90 Prozent können Sie nur zur Invaliditätsleistung abschließen. Für ande- 35 65 54 165 73 355 92 800 re Leistungsarten gelten sie nicht. 36 69 55 175 74 365 93 825 4.3.1 Progression 225 % 37 73 56 185 75 375 94 850 Die progressive Invaliditätsstaffel beginnt ab einem unfallbedingten 38 77 57 195 76 400 95 875 39 81 58 205 77 425 96 900 Invaliditätsgrad von 26 Prozent. Das wirkt sich bei der Progression 40 85 59 215 78 450 97 925 225 Prozent auf die Leistung aus der Versicherungssumme so aus: 41 89 60 225 79 475 98 950 42 93 61 235 80 500 99 975 Unfall- Leistung Unfall- Leistung Unfall- Leistung Unfall- Leistung bed. a. d. Vers.- bed. a. d. Vers.- bed. a. d. Vers.- bed. a. d. Vers.- 43 97 62 245 81 525 100 1000 Inv.-Grad Summe Inv.-Grad Summe Inv.-Grad Summe Inv.-Grad Summe 44 101 63 255 82 550 % % % % % % % % 26 27 45 65 64 117 83 174 Je versicherte Person ist die zusätzliche Leistung auf 1.350.000 Euro 27 29 46 67 65 120 84 177 beschränkt. 28 31 47 69 66 123 85 180 Hat die versicherte Person mehrere Unfallversicherungsverträge bei der 29 33 48 71 67 126 86 183 HUK-COBURG, HUK-COBURG-Allgemeine und HUK24, gilt der Höchst- 30 35 49 73 68 129 87 186 betrag für alle Versicherungen zusammen. 31 37 50 75 69 132 88 189 32 39 51 78 70 135 89 192 4.3.4 Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 90 % 33 41 52 81 71 138 90 195 a. Ab einem Invaliditätsgrad von 90 Prozent erbringen wir die doppelte 34 43 53 84 72 141 91 198 Invaliditätsleistung. 35 45 54 87 73 144 92 201 36 47 55 90 74 147 93 204 b. Je versicherte Person ist die zusätzliche Leistung auf 200.000 Euro 37 49 56 93 75 150 94 207 beschränkt. 38 51 57 96 76 153 95 210 Hat die versicherte Person mehrere Unfallversicherungsverträge bei 39 53 58 99 77 156 96 213 der HUK-COBURG, HUK-COBURG-Allgemeine und HUK24, gilt der 40 55 59 102 78 159 97 216 Höchstbetrag für alle Versicherungen zusammen. 41 57 60 105 79 162 98 219 4.3.5 Unfall PLUS 42 59 61 108 80 165 99 222 43 61 62 111 81 168 100 225 Sofortzahlung bei Knochenbrüchen und Oberschenkelhalsbruch: 44 63 63 114 82 171 a. Für folgende Verletzungen leisten wir eine Sofortzahlung: • Bei einer Knochenfraktur. Dazu zählt auch ein Knocheneinriss (Haar- riss des Knochens). – 13 – [Seite 14] • B ei einem Oberschenkelhalsbruch. Dieser liegt vor, wenn vom Ober- Kostenübernahme für medizinisch notwendige Hilfsmittel: schenkelknochen der Oberschenkelhals, der Oberschenkelkopf f. Wir übernehmen die Kosten für die Anschaffung der folgenden medizi- oder der große Rollhügel gebrochen ist. nischen Hilfsmittel bis zu insgesamt 10.000 Euro: Arm- und Beinpro- Voraussetzungen für unsere Leistung sind: thesen, Geh- und Stützapparate, Rollstühle. • D  ie Knochenfraktur ist durch einen Unfall, der unter diesen Vertrag Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind: fällt, entstanden. Bei einem Oberschenkelhalsbruch ist das jedoch • E s liegt eine unfallbedingte Invalidität (A 3.2.1 a.) von mindestens nicht erforderlich. 30 Prozent vor. Eine Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen • D  ie versicherte Person war wegen dieser Verletzung in medizinisch (A 5.) ist dabei anzurechnen. Verbesserte oder besondere Glieder- notwendiger Heilbehandlung. Für Rehabilitationsmaßnahmen (z. B. taxen werden nicht berücksichtigt. in Kuranstalten oder Erholungsheimen) besteht kein Anspruch auf • Aufgrund der unfallbedingten Invalidität ist das medizinische Hilfs- Sofortzahlung. Wir leisten aber, soweit die ärztliche Behandlung der mittel medizinisch notwendig geworden. Unfallfolgen im Vordergrund steht. • D  as medizinische Hilfsmittel wurde innerhalb von zwei Jahren nach • D  ie versicherte Person hat die Verletzung unverzüglich ärztlich fest- dem Unfall ärztlich verordnet. stellen lassen. • D  ie versicherte Person hat keinen Erstattungsanspruch gegen einen • D  ie versicherte Person hat die Sofortzahlung bei uns innerhalb von anderen Ersatzpflichtigen (z. B. Sozialversicherungsträger, Unfallver- drei Monaten nach der ärztlichen Feststellung geltend gemacht. ursacher, andere Versicherer). Kostenübernahme für Blindenführhund: Ihre Versicherungssumme für die Sofortzahlung beträgt 1.500 Euro. Die Höhe der Leistung richtet sich nach der folgenden Tabelle: g. Wir übernehmen die Kosten für die Ausbildung und Anschaffung ei- nes Blindenführhunds bis zu insgesamt 10.000 Euro. Voraussetzungen aa. Vollstationärer, ununterbrochener sind: Krankenhausaufenthalt von ­– mehr als 30 aufeinanderfolgenden Tagen 100 % der Versicherungssumme • Es liegt eine unfallbedingte Invalidität (A 3.2.1 a.) vor. – bis zu 30 aufeinanderfolgenden Tagen 50 % der Versicherungssumme • Aufgrund dieser Invalidität wurde die Anschaffung eines Blinden- – weniger als 7 aufeinanderfolgenden Tagen 25 % der Versicherungssumme führhunds medizinisch notwendig. bb. A  usschließlich ambulante • Die Kosten sind innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall angefal- Behandlung 10 % der Versicherungssumme len.  Bei einem Oberschenkelhalsbruch rechnen wir Krankheiten und Ge- • Die versicherte Person hat keinen Erstattungsanspruch gegen einen brechen (A 5.) nicht an. anderen Ersatzpflichtigen (z. B. Sozialversicherungsträger, Unfallver- ursacher, andere Versicherer). Wir leisten die Sofortzahlung einmal je versichertem Ereignis. Das gilt auch: Kostenübernahme für Umschulungsmaßnahmen: • b ei mehreren vollstationären Behandlungen. Maßgebend ist der h. Wir übernehmen die Kosten für Schulungs- und Prüfungsgebühren längste Aufenthalt. für staatlich anerkannte Umschulungsmaßnahmen bis zu insgesamt 10.000 Euro. Voraussetzungen sind: • bei mehreren ambulanten Behandlungen. • Es liegt eine unfallbedingte Invalidität (A 3.2.1 a.) von mindestens • bei mehreren Frakturen. 30 Prozent vor. Eine Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen Erhöhte Kostenübernahme bei kosmetischen Operationen: (A 5.) ist dabei anzurechnen. Verbesserte oder besondere Glieder- taxen werden nicht berücksichtigt. b. Die Kosten für kosmetische Operationen übernehmen wir bis zu • Aufgrund der unfallbedingten Invalidität wurde eine berufliche insgesamt 100.000 Euro. Es gelten die Regelungen unter A 4.1.2 b. Umschulung erforderlich. bis d. • Die Umschulung ist innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall ab- Erhöhte Kostenübernahme bei Serviceleistungen: geschlossen. c. Wir übernehmen die Kosten für Serviceleistungen nach A 4.1.3 a. • Die versicherte Person hat keinen Erstattungsanspruch gegen bis f. bis zu insgesamt 100.000 Euro. einen anderen Ersatzpflichtigen (z. B. Sozialversicherungsträger, Un- Erhöhte Reha-Beihilfe: fallverursacher, andere Versicherer). d. Wir erhöhen unsere Leistung für die Reha-Beihilfe auf insgesamt 4.3.6 Verbesserte Gliedertaxe: 5.000 Euro je Unfall. Es gelten die Regelungen unter A 4.2.2 b. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades nach A 3.2.2 a. erhöhen wir bis e. die Werte der Gliedertaxe um mindestens 20 Prozent. Ein Invaliditätsgrad Behindertengerechter Umbau von Kraftfahrzeug und Wohnung: von 100 Prozent bildet dabei aber die Höchstgrenze. Daraus ergeben sich folgende Werte: e. Macht eine unfallbedingte Invalidität es medizinisch erforderlich, Arm. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 % Kraftfahrzeug oder Wohnung der versicherten Person behindertenge- Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 % recht umzubauen, erbringen wir folgende Leistungen: Arm unterhalb des Ellenbogengelenks. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 % aa. Wir beraten Sie über geeignete behindertengerechte Anpassun- Hand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 % gen des Kraftfahrzeugs und der Wohnung. Daumen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 % bb. Wir organisieren den behindertengerechten Umbau des Kraftfahr- Zeigefinger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 % zeugs und der Wohnung. anderer Finger. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % cc. Wir übernehmen die Kosten bis zu insgesamt 30.000 Euro für: Bein über der Mitte des Oberschenkels. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 % • den behindertengerechten Umbau des Kraftfahrzeugs. Bein bis zur Mitte des Oberschenkels . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75 % Bein bis unterhalb des Knies. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 % • den behindertengerechten Umbau der Wohnung oder einen Bein bis zur Mitte des Unterschenkels. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55 % Umzug in eine behindertengerechte Wohnung. Fuß. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 % • eine vorübergehende behindertengerechte Unterkunft während große Zehe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % des Umbaus der Wohnung. andere Zehe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 %  Der Höchstbetrag gilt für alle genannten Leistungen zusammen. Auge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 % Voraussetzungen für die Kostenübernahme sind: Gehör auf einem Ohr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 % • Es liegt eine unfallbedingte Invalidität (A 3.2.1 a.) von min- Geruchssinn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 % destens 30 Prozent vor. Eine Mitwirkung von Krankheiten und Geschmackssinn. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % Gebrechen (A 5.) ist dabei anzurechnen. Verbesserte oder be- Stimme. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 % sondere Gliedertaxen werden nicht berücksichtigt. eine Niere. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 % • Der Umbau bzw. der Umzug erfolgt innerhalb von drei Jahren beide Nieren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 % nach dem Unfall. Milz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 % • Die versicherte Person hat keinen Erstattungsanspruch gegen Milz bei Kindern unter 14 Jahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 % einen anderen Ersatzpflichtigen (z. B. Krankenversicherung, Gallenblase. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 % Unfallverursacher). Magen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 %  Die Frage der Kostenübernahme stimmen wir mit den zuständi- Zwölffinger-, Dünn-, Dick-, Enddarm. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 % gen Kostenträgern (z. B. der Krankenkasse) ab. ein Lungenflügel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 % – 14 – [Seite 15] Die erhöhten Werte berücksichtigen wir auch in den folgenden Fällen: c. Sie verlangen im ersten Jahr nach dem Unfall eine Invaliditätsleistung, aber das Heilverfahren ist noch nicht abgeschlossen? Dann haben Sie • B ei Anrechnung einer Vorinvalidität nach A 3.2.2 c. einen Anspruch nur bis zu der Höhe, in der Sie eine Todesfall-Leistung • Bei vereinbarter Progression (A 4.3.1, A 4.3.2 oder A 4.3.3). mit uns vereinbart haben. • B ei Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 90 Prozent (A 4.3.4). 2. Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Im Übrigen gelten für die Höhe der Invaliditätsleistung die Regelungen 2.1 Zahlungsperiode unter A 3.2.2. Den Beitrag für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der verein- 5. Wie wirken sich Krankheiten oder Gebrechen aus? barten Zahlungsperiode (= Versicherungsperiode) zahlen. Welche Zah- lungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, sehen Sie in Ihrem Versiche- a. Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Das sind Gesundheitsschä- rungsschein. digungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. 2.2 Was gilt für die Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags? Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen. Zu den Krankheiten 2.2.1 Rechtzeitige Zahlung zählen z. B. Diabetes oder Gelenkserkrankungen. Zu den Gebrechen Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit bewirkt ist. Zu welchem zählen z. B. Fehlstellungen der Wirbelsäule oder angeborene Sehnen- Zeitpunkt der Beitrag fällig wird, hängt davon ab, wann Ihnen der Versi- verkürzungen. cherungsschein zugegangen ist. b. Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten und Gebrechen zusammen, gilt Der Versicherungsschein ist Ihnen vor Versicherungsbeginn zugegan- Folgendes: gen? Dann müssen Sie den Beitrag unverzüglich nach Versicherungsbe- Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an ginn zahlen. Der Versicherungsschein ist Ihnen erst nach Versicherungs- der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mit- beginn zugegangen? Dann müssen Sie den Beitrag unverzüglich mit dem wirkungsanteil), mindert sich: 15. Tag nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen. • b ei der Invaliditätsleistung und Rentenleistung der Prozentsatz des Unverzüglich bedeutet hier: Innerhalb von zwei Wochen. Invaliditätsgrades. Weicht der Versicherungsschein von Ihrem Antrag oder getroffenen Ver- • b ei der Todesfall-Leistung die Leistung selbst. Das gilt auch für alle einbarungen ab? Dann müssen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag anderen Leistungsarten, soweit nichts anderes bestimmt ist. frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen. 2.2.2 Nicht rechtzeitige Zahlung Beispiel: Eine Beinverletzung ergibt im konkreten Fall einen Invali- ditätsgrad von 10 Prozent. Dabei hat eine Rheumaerkrankung zu Leistungsfreiheit: 50 Prozent mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt da- a. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, her 5 Prozent. haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Das bedeutet: Liegt der Mitwirkungsanteil unter 50 Prozent, nehmen wir die Minde- Wir müssen für einen Versicherungsfall, der vor der rechtzeitigen Zah- rung nicht vor. lung des Beitrags eingetreten ist, nicht leisten. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie durch eine gesonderte Mitteilung in Textform oder ei- c. Begründet die Krankheit oder das Gebrechen gleichzeitig eine Vor- nen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht invalidität (A 3.2.2 c.), mindert sich der Invaliditätsgrad nur um die haben. Vorinvalidität. Sie haben es nicht zu verantworten, dass die Zahlung nicht rechtzeitig ist? Wenn Sie das nachweisen, beginnt der Versicherungsschutz zum B Gegenseitige Rechte und Pflichten vereinbarten Zeitpunkt. Rücktritt: 1. Ihr Recht auf Entschädigung – Was haben Sie zu beachten? b. Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag 1.1 Was sind die Grundlagen für die Entschädigungsberechnung? nicht rechtzeitig gezahlt ist. 1.1.1 Welche Bedeutung hat die Versicherungssumme? Sie haben es nicht zu verantworten, dass die Zahlung nicht rechtzeitig Die Versicherungssumme ist der vereinbarte Betrag, bis zu dem wir Sie ist? Wenn Sie das nachweisen, können wir nicht zurücktreten. entschädigen. Welche Versicherungssumme Sie für welche Leistungsart 2.3 Was gilt für die Zahlung des Folgebeitrags? abgeschlossen haben, können Sie in Ihrem Versicherungsschein nach- lesen. 2.3.1 Rechtzeitige Zahlung Haben Sie Mehrleistungen nach A 4.3.1 bis A 4.3.4 mit uns vereinbart, Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Zah- kann die Entschädigung höher ausfallen als die Versicherungssumme. lungsperiode fällig. Er ist dann unverzüglich zu zahlen. Für Kosten und manche Mehrleistungen gelten Entschädigungsgrenzen. 2.3.2 Nicht rechtzeitige Zahlung 1.1.2 Wie wird die Entschädigung berechnet? Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, bedeutet das für Sie: Wie die Entschädigung zu berechnen ist, hängt von der jeweiligen Leis- Verzug: tungsart ab. a. Sie kommen ohne Mahnung in Verzug. Wir sind dann berechtigt, Er- Maßgebend sind daher die Regelungen bei den einzelnen Leistungsar- satz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstan- ten. Sehen Sie dazu A 3.2 bis A 3.6. den ist. Das können z. B. Verzugszinsen sein. 1.1.3 Wie wirken sich Krankheiten oder Gebrechen aus? Sie haben es nicht zu verantworten, dass die Zahlung nicht rechtzeitig ist? Wenn Sie das nachweisen, kommen Sie nicht in Verzug. Die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen rechnen wir unter be- stimmten Voraussetzungen an. Das kann Ihre Entschädigung schmälern. Zahlungsaufforderung: Einzelheiten dazu finden Sie unter A 5. b. Wir können Ihnen in Textform und auf Ihre Kosten eine Frist zur Zah- 1.2 Wann zahlen wir die Entschädigung? lung setzen (Mahnung). Diese Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Mahnung betragen. Außerdem muss die Zah- a. Innerhalb eines Monats müssen wir in Textform erklären, ob wir einen lungsaufforderung diese Hinweise enthalten: Anspruch anerkennen und in welchem Umfang. Bei der Invaliditäts- leistung und bei der Rentenleistung haben wir hierfür drei Monate Zeit. • Wir sind leistungsfrei und können Ihnen kündigen, wenn Sie die Frist versäumen. Sehen Sie dazu B 2.3.2 c. Die jeweilige Frist beginnt erst, wenn folgende Unterlagen bei uns ein- gegangen sind: • D  ie offenen Beiträge, Zinsen und Kosten sind einzeln und je Vertrag • Der Nachweis über den Unfallhergang und die Unfallfolgen. beziffert. • B ei der Invaliditätsleistung und bei der Rentenleistung zusätzlich Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung: der Nachweis darüber, dass das Heilverfahren abgeschlossen ist. c. Haben Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist (B 2.3.2 b.) noch nicht ge- Der Nachweis ist nur erforderlich, soweit wir ihn benötigen, um die zahlt, bedeutet das: Invalidität zu bemessen. aa. Sie haben ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung keinen Versiche- Zusätzlich müssen Sie die Obliegenheiten (B 3.1) beachten. rungsschutz. b. Wenn wir den Anspruch anerkannt haben, leisten wir innerhalb von bb. Außerdem können wir den Vertrag kündigen, ohne dabei eine Frist zwei Wochen. Das tun wir auch, wenn wir uns mit Ihnen über Grund einhalten zu müssen (B 2.3.2 b.). und Höhe des Anspruchs geeinigt haben. Haben wir die Kündigung schon in der Mahnung ausgesprochen? Falls unsere Leistung zunächst nur dem Grunde nach feststeht, zahlen Dann wird sie zum Ablauf der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist wirk- wir angemessene Vorschüsse. Vorausgesetzt, Sie wünschen das. sam. Darauf müssen wir Sie aber ausdrücklich hingewiesen haben. – 15 – [Seite 16] Sie zahlen innerhalb eines Monats, nachdem die Kündigung wirk- cc. Lassen Sie sich von den Ärzten untersuchen, die wir beauftragen. sam geworden ist? Dann wird die Kündigung unwirksam und der Wir übernehmen die notwendigen Kosten dafür und den Ver- Vertrag bleibt bestehen. Das gilt auch für den Fall, dass wir die dienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. Kündigung bereits mit der Mahnung ausgesprochen haben. Für Sie sind hauptberuflich selbstständig oder freiberuflich tätig? Versicherungsfälle, die zwischen Fristablauf und Zahlung eintre- Dann übernehmen wir den tatsächlich entstandenen und nach- ten, haben Sie aber keinen Versicherungsschutz. gewiesenen Verdienstausfall. Sie können die Höhe des Verdienst- 2.4 Was gilt bei vereinbartem SEPA-Lastschriftmandat? ausfalls nicht nachweisen oder nur mit unverhältnismäßigem Sie haben uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt? Dann ist die Zahlung Aufwand? Dann leisten wir einmalig 300 Euro. rechtzeitig, wenn wir den Beitrag zum Fälligkeitstag einziehen können dd. Ermöglichen Sie uns, diejenigen Auskünfte Dritter zu erhalten, die und der Einziehung nicht widersprochen wurde. Es kann sein, dass wir wir benötigen, um unsere Leistungspflicht zu prüfen. Das sind trotz rechtzeitiger Zahlung den Beitrag erst später einziehen. Dann haben Auskünfte von: Sie trotzdem Versicherungsschutz. • Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder unter- Was gilt, wenn wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht ein- sucht haben; ziehen konnten? Dann ist die Zahlung noch rechtzeitig, wenn Sie nach • anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. unserer Zahlungsaufforderung unverzüglich zahlen. Zu diesem Zweck können Sie die Ärzte und die genannten Stellen Sie haben es zu verantworten, dass wir nicht einziehen konnten? Dann ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Sie können die können wir verlangen, dass Sie Ihre Zahlungen künftig anderweitig Auskünfte aber auch selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. sicherstellen, bspw. per Banküberweisung. b. Steht das Recht auf die Leistung einem Dritten zu, muss dieser die 2.5 Was gilt bei Teilzahlung? Obliegenheiten nach B 3.1 a. ebenfalls erfüllen. Das gilt aber nur inso- Wenn Sie mit uns eine Ratenzahlung vereinbart haben und eine Rate weit, als ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen nicht rechtzeitig zahlen, wird der Gesamtbeitrag sofort fällig. Außerdem möglich ist. können wir dann jährliche Beitragszahlung verlangen. c. Hat der Unfall zum Tod geführt? Dann müssen sich die Rechtsnachfol- 2.6 Was geschieht mit dem Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendi- ger des Verstorbenen bei Bedarf darum bemühen, dass wir eine Ob- gung? duktion veranlassen können. Das Gleiche gilt für sonstige Anspruch- steller, z. B. bezugsberechtigte Personen. 2.6.1 Was gilt grundsätzlich? 3.2 Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten Wird das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode möglich? beendet? Dann steht uns ein anteiliger Beitrag zu. Dieser erfasst den Zeitraum, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Verletzen Sie vorsätzlich eine der Obliegenheiten nach B 3.1, verlieren Sie Ihren Anspruch auf die Leistung. 2.6.2 In welchen Fällen gibt es spezielle Regelungen? Verletzen Sie eine der Obliegenheiten grob fahrlässig, können wir un- Widerruf: sere Leistung kürzen. Der Umfang der Kürzung richtet sich danach, wie a. Widerrufen Sie Ihre Vertragserklärung? Dann müssen wir nur den Teil schwer Ihr Verschulden wiegt. Im Einzelfall kann dies auch dazu führen, des Beitrags erstatten, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs dass wir gar nicht leisten. entfällt. Unser Recht, die Leistung zu kürzen, ist ausgeschlossen, wenn Sie be-  Das setzt aber voraus, dass wir Sie in der Widerrufsbelehrung hinge- weisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. wiesen haben: Unabhängig davon müssen wir leisten, soweit Sie nachweisen, dass die • auf das Widerrufsrecht selbst, Verletzung der Obliegenheit für keinen der folgenden Fälle ursächlich war: • auf die Rechtsfolgen des Widerrufs und • Den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls. • auf den zu zahlenden Betrag. • Die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht.  Außerdem müssen Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungs- Das gilt aber nicht, wenn Sie eine Obliegenheit arglistig verletzen. In schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. einem solchen Fall müssen wir nie leisten. Sie haben eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus-  Wenn wir Sie darüber nicht belehrt haben, müssen wir auch noch den kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach B 3.1 verletzt? In diesem Fall Beitrag für das erste Versicherungsjahr erstatten. Das gilt aber nicht, wenn Sie schon Leistungen aus dem Versicherungsvertrag erhalten sind wir nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie haben. auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Das müssen wir durch eine gesonderte Mitteilung in Textform getan haben. Rücktritt: 4. Was passiert mit der Unfallversicherung bei einer Veränderung b. Treten wir vom Vertrag zurück, weil vorvertragliche Anzeigepflichten Ihrer persönlichen Lebenssituation? Worauf müssen Sie achten? verletzt wurden? Dann steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden 4.1 Was müssen Sie bei einer Änderung der Berufstätigkeit oder Be- der Rücktrittserklärung zu. schäftigung beachten? Anfechtung: 4.1.1 Wie müssen Sie sich verhalten? c. Beenden wir den Vertrag, indem wir wegen arglistiger Täuschung Ändert sich die Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Per- anfechten? Dann steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwerden der son, müssen Sie uns das unverzüglich mitteilen. Anfechtungserklärung zu. Eine Ausnahme davon gilt für den freiwilligen Wehrdienst, militärische 3. Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt des Versi- Reserveübungen und befristete freiwillige soziale Dienste (z. B. Bundes- cherungsfalls? freiwilligendienst). 3.1 Wie müssen Sie sich verhalten? 4.1.2 Was passiert mit dem Beitrag und Ihrem Versicherungsschutz? Um unsere Leistung erbringen zu können, sind wir auf Ihre Mitwirkung Welche Rechte haben Sie? und die der versicherten Person angewiesen. Beachten Sie dazu die fol- a. Wie hoch der Beitrag ist, den Sie zahlen müssen, hängt maßgeblich genden Verhaltensregeln (Obliegenheiten). von der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person a. Bei und nach Eintritt eines Unfalls, der voraussichtlich eine Leistungs- ab. Grundlage für die Beitragsbemessung ist das für Ihren Vertrag gel- pflicht herbeiführt, müssen Sie Folgendes tun: tende Berufsgruppenverzeichnis. aa. Ziehen Sie einen Arzt hinzu, befolgen Sie seine Anordnungen und b. Das Berufsgruppenverzeichnis nimmt eine Unterteilung in verschiede- informieren Sie uns. Das müssen Sie alles unverzüglich tun. Bei ne Gefahrengruppen vor. Bei einer Änderung der Berufstätigkeit oder geringfügig erscheinenden Unfallfolgen müssen Sie das erst dann der Beschäftigung kann es zu drei Fallgestaltungen kommen: tun, wenn Sie den wirklichen Umfang erkennen können. Das gilt • D  ie versicherte Person ist in eine tariflich ungünstigere Gefahren- auch für Unfallfolgen, die zunächst gar nicht erkennbar sind. gruppe als bisher einzustufen. Außer den Obliegenheiten sind bei der Invaliditäts- und der Ren- • D  ie versicherte Person ist in eine tariflich günstigere Gefahrengrup- tenleistung noch Fristen zu beachten. Die Regelungen dazu finden pe als bisher einzustufen. Sie unter A 3.2.1 b. (Invaliditätsleistung) und A 3.3.1 b. (Renten- leistung). • Die versicherte Person bleibt in ihrer bisherigen Gefahrengruppe. bb. Füllen Sie die Unfallanzeige, die wir Ihnen zugesandt haben, wahr- c. aa. Im ersten Fall geschieht Folgendes: heitsgemäß aus und senden Sie sie unverzüglich an uns zurück. • Wir lassen Ihren Beitrag unverändert und setzen die Versiche- Wenn wir weitere Auskünfte benötigen, müssen Sie uns auch rungssummen herab. Die niedrigeren Versicherungssummen diese wahrheitsgemäß und unverzüglich erteilen. gelten, sobald ein Monat nach der Änderung verstrichen ist. – 16 – [Seite 17] • Wenn Sie das nicht wollen, können Sie Ihre Versicherungssum- d. Wir berücksichtigen auch unternehmensübergreifende Statistiken. men beibehalten. Dann müssen wir Ihren Beitrag erhöhen. Das Das sind bspw. die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands tun wir aber nur, wenn Sie uns diesen Wunsch ausdrücklich der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Dies gilt jedoch nur, falls mitteilen. konzerneigene Statistiken keine ausreichend sichere Grundlage bieten. • Haben Sie es versäumt, uns die Änderung anzuzeigen, und 5.1.3 Welche Konsequenzen hat die Überprüfung? es ist ein Versicherungsfall eingetreten? Auch in diesem Fall behalten wir auf Ihren Wunsch Ihre Versicherungssumme bei. Ergibt die Überprüfung höhere Beiträge als die bisherigen, sind wir Wir leisten dann auf Basis Ihrer bislang vereinbarten Versiche- berechtigt, sie um die Differenz anzuheben. Sind die neuen Beiträge rungssumme. Den Beitrag berechnen wir rückwirkend zu dem niedriger als die bisherigen, sind wir verpflichtet, sie um die Differenz Zeitpunkt nach, ab dem die Änderung eingetreten ist. abzusenken. bb. Im zweiten Fall geschieht Folgendes: 5.1.4 Wann wird die Anpassung wirksam? • Wir lassen Ihren Beitrag unverändert und erhöhen die Versiche- Eine Beitragsänderung wird mit Beginn der nächsten Versicherungsperi- rungssummen. Die höheren Versicherungssummen gelten, so- ode wirksam. bald uns Ihre Mitteilung zugegangen ist, spätestens aber einen 5.1.5 Was sind die Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anpassung? Monat nach der Änderung. Eine Beitragserhöhung wird nur wirksam, wenn wir sie Ihnen mindestens • Wenn Sie das nicht wollen, behalten wir Ihre Versicherungssum- einen Monat im Voraus in Textform mitteilen. In unserer Mitteilung weisen men bei und senken Ihren Beitrag. Das tun wir aber nur, wenn wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht (B 5.1.6) hin. Sie uns diesen Wunsch ausdrücklich mitteilen. 5.1.6 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? cc. Im dritten Fall wirkt sich die Änderung der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung auf Ihren Vertrag nicht aus. Sie können den Vertrag kündigen, wenn eine Änderung der Tarife zu einer 4.2 Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift oder Ihres Namens? Beitragserhöhung führt. Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Ihr Kündigungsrecht 4.2.1 Wie müssen Sie sich verhalten? können Sie nur innerhalb eines Monats ausüben, nachdem Ihnen unsere Bitte teilen Sie uns umgehend mit, wenn sich Ihre Anschrift oder Ihr Mitteilung zugegangen ist. Name geändert hat. 5.2 Wann werden die Versicherungssumme und der Beitrag erhöht 4.2.2 Welche Folgen hat eine unterbliebene Mitteilung? („Dynamik“)? Haben Sie versäumt, uns darüber zu informieren, dass sich Ihre Anschrift 5.2.1 Wie wird erhöht? geändert hat? Dann genügt es für eine Willenserklärung (bspw. Kün- Wir erhöhen die Versicherungssummen für die Invaliditätsleistung, die digung), wenn wir diese mit eingeschriebenem Brief an Ihre letzte uns bekannte Anschrift senden. Das trifft auch für eine Namensänderung zu, Rentenleistung und die Todesfall-Leistung, wenn Sie das mit uns ver- die Sie uns nicht mitgeteilt haben. Die Erklärung gilt drei Tage nach der einbart haben. Die Erhöhung beträgt jährlich 3 Prozent („Dynamik“). Sie Absendung des Briefs als zugegangen. können aber auch einen anderen Prozentsatz (maximal 10 Prozent) wäh- len. Möglich ist auch, auf die Dynamik zu verzichten. Was genau Sie mit Zu den Auswirkungen eines Wohnungswechsels lesen Sie B 4.3. uns vereinbart haben, können Sie im Antrag und in Ihrem Versicherungs- 4.3 Welche Auswirkungen hat ein Wohnungswechsel auf Ihren Versi- schein nachlesen. cherungsschutz? Dabei runden wir die Versicherungssummen für die Invaliditäts- und die a. Sie müssen uns spätestens bei Umzugsbeginn mitteilen, wenn Sie Todesfall-Leistung jeweils auf volle 500 Euro auf. Die Versicherungssum- (Versicherungsnehmer) Ihren Wohnort wechseln. Je nach Wohnort me für die Rentenleistung runden wir auf volle 10 Euro auf. kann der Beitrag variieren, soweit er sich nach Regionen berechnet. Aus der neuen Versicherungssumme errechnen wir den künftigen Bei- Eine Region besteht aus einem oder mehreren Postleitzahlbereichen. trag. Lesen Sie in Ihrem Versicherungsschein nach, ob der Beitrag nach Regionen berechnet wird. Die Region ist nie alleiniges, sondern eines Die neue Versicherungssumme und den neuen Beitrag teilen wir Ihnen in von mehreren weiteren Merkmalen zur Berechnung des Beitrags. Textform mit. b. Ist Ihr Vertrag einer anderen Region nach unserem Tarif zuzuordnen 5.2.2 Wann wird erhöht? Und wann wird die Erhöhung wirksam? als bisher? Dann berechnen wir den Beitrag ab Umzugsbeginn nach Die Erhöhung nehmen wir zu Beginn eines jeden Versicherungsjahres der neuen Region. Ihr Beitrag kann sich dadurch erhöhen oder verrin- vor. Die Erhöhung wird zu diesem Zeitpunkt wirksam. Erstmals erhöhen gern. wir zum zweiten Versicherungsjahr. Erhöhen wir den Beitrag aufgrund Ihres Umzugs, können Sie den Ver- trag fristlos kündigen. Das müssen Sie innerhalb eines Monats nach 5.2.3 Für welche Unfälle gilt die Erhöhung? Zugang unserer Mitteilung tun. Ihre Kündigung wirkt frühestens zu Die erhöhten Versicherungssummen gelten für alle Unfälle, die nach Vor- dem Zeitpunkt, in dem sie uns zugegangen ist. Haben Sie fristgerecht nahme der Erhöhung eintreten. Das schließt solche Ereignisse ein, die gekündigt? Dann schulden Sie den Beitrag nur in der Höhe, die für einem Unfall gleichgestellt sind. Ihren bisherigen Wohnort maßgeblich ist. 5.2.4 Können Sie der Erhöhung widersprechen? c. Was passiert, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland aufge- ben? Lesen Sie dazu die Regelung unter C 1.3. Sie können der Anpassung der Versicherungssumme widersprechen. Da- für haben Sie sechs Wochen Zeit. Die Frist beginnt zu laufen, wenn Ihnen 5. Welche Anpassungsregelungen gibt es in der Unfallversicherung? unsere Mitteilung über die Erhöhung zugegangen ist. Wir werden Sie auf 5.1 Wann passen wir die Beiträge an? die Frist hinweisen. 5.1.1 Wann und warum überprüfen wir die Beiträge? Wenn Sie in Schrift- oder Textform widersprechen, genügt es, den Wider- Einmal jährlich müssen wir überprüfen, ob die Versicherungsbeiträge spruch rechtzeitig abzusenden, um die Frist zu wahren. Die Anpassung unverändert bleiben können oder ob wir sie erhöhen oder absenken wird dann nicht wirksam. müssen. 5.2.5 Kann die dynamische Erhöhung widerrufen werden? Zweck der Überprüfung ist, Folgendes sicherzustellen: Sie können die dynamische Erhöhung für die gesamte weitere Laufzeit • Wir können unsere Verpflichtungen aus den Verträgen dauerhaft erfül- des Vertrags widerrufen. Wir dürfen das auch. Der Widerruf muss spä- len. testens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres zugehen. Haben Sie oder wir widerrufen, nehmen wir die dynamische Erhöhung ab dem •D  ie Beiträge werden sachgerecht berechnet. folgenden Versicherungsjahr nicht mehr vor. 5.1.2 Welche Regeln beachten wir dabei? 5.3 Was gilt, wenn die versicherte Person 18 Jahre alt wird? Bei der Überprüfung gelten folgende Regeln: 5.3.1 Welchen Tarif wenden wir an? a. Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathema- tik und Versicherungstechnik an. Mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das nach dem Kindertarif versicherte Kind 18 Jahre alt wird, gilt: Wir stellen die Versicherung auf b. Wir fassen solche Versicherungsverträge zusammen, die nach versi- den Erwachsenentarif Ihrer AUB um. cherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikover- lauf erwarten lassen. 5.3.2 Welche Rechte haben Sie? c. Wir berücksichtigen die Entwicklung der Schadenkosten (einschließ- Für die Weiterversicherung nach dem Erwachsenentarif haben Sie ein lich Schadenregulierungskosten) der Vergangenheit und ihre zu er- Wahlrecht, über das wir Sie rechtzeitig informieren. Das Wahlrecht bietet wartende Entwicklung bis zur nächsten Überprüfung. Die Veränderun- zwei Möglichkeiten: gen müssen unvorhergesehen und nicht nur vorübergehend sein. • Wir erhöhen Ihren Beitrag, die Versicherungssummen bleiben unverän- Der Ansatz für Gewinn bleibt unverändert. dert. – 17 – [Seite 18] • Sie zahlen den bisherigen Beitrag, wir setzen die Versicherungssum- Keine Verschlechterung: men herab. b. Die geänderte Regelung darf Sie nicht schlechter stellen als die Re- Wenn Sie die zweite Möglichkeit wünschen, müssen Sie uns das mit- gelung, die bei Vertragsabschluss galt. Dies betrifft die geänderte Re- teilen. Das können Sie bis spätestens zwei Monate nach Beginn des gelung sowohl für sich allein betrachtet als auch im Zusammenwirken neuen Versicherungsjahres tun. Andernfalls führen wir den Vertrag mit anderen Bestimmungen des Vertrags. fort, wie es im ersten Fall beschrieben ist. In diesem ersten Fall kön- Rechtzeitige Mitteilung: nen Sie den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat c. Die angepassten Regelungen müssen wir Ihnen bis spätestens sechs vor Ablauf zugeht. Wochen vor dem beabsichtigten Änderungstermin mitteilen und er- läutern. Dafür müssen wir die Textform (z. B. Brief, Fax oder E-Mail) 5.4 Was gilt, wenn die versicherte Person 65 Jahre alt wird? einhalten. In der Mitteilung müssen wir Sie über Ihr Widerspruchsrecht 5.4.1 Welchen Tarif wenden wir an? Was bedeutet das für Sie? nach B 5.5.3 belehrt haben. a. Mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person 5.5.3 Welche Rechte haben Sie bei einer Anpassung? 65 Jahre alt wird, gilt: Wir stellen die Versicherung auf den Tarif für Sie können der Anpassung innerhalb von sechs Wochen ab Zugang un- Personen ab 65 Jahren um. serer Mitteilung widersprechen. Das müssen Sie in Textform tun. Der Wi- b. Ab diesem Zeitpunkt passen wir die Beiträge jährlich an das Lebens- derspruch gilt als rechtzeitig, wenn Sie ihn innerhalb der sechswöchigen alter der versicherten Person an. Das gilt aber nur für die Invaliditäts- Frist absenden. leistung (A 3.2) und die Rentenleistung (A 3.3). Die Anpassung tritt nicht in Kraft, wenn Sie form- und fristgerecht Wider- Wenn sich gleichzeitig eine Beitragsänderung nach B 5.1 ergibt, be- spruch eingelegt haben. Andernfalls gilt die Anpassung als genehmigt. rücksichtigen wir diese ebenfalls. c. Den neuen Beitrag teilen wir Ihnen schriftlich mit. Das tun wir noch C Was Sie zusätzlich noch zu beachten haben vor Ablauf des Versicherungsjahres, in dem die versicherte Person 65 Jahre alt wird. Ab dann informieren wir Sie jährlich über jede Bei- 1. Wann beginnt und wann endet der Vertrag? tragsveränderung. 1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? d. Wir nehmen die Beitragsveränderung erst für die Versicherungsperio- de vor, die auf das geänderte Lebensalter folgt. Wann der Versicherungsschutz beginnt, ergibt sich aus Ihrem Versiche- rungsschein. Voraussetzung für den Beginn ist, dass Sie den ersten oder 5.4.2 Welche Rechte haben Sie? einmaligen Beitrag rechtzeitig (B 2.2.1) zahlen. Sie können den Vertrag kündigen, wenn die Anpassung zu einer Beitrags- 1.2 Wie lange läuft der Vertrag? Wie kann er gekündigt werden? erhöhung führt. Der Vertrag endet dann zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden würde. Ihr Kündigungsrecht können Der Versicherungsvertrag wird für ein Jahr abgeschlossen. Er verlängert Sie nur innerhalb eines Monats ausüben, nachdem Ihnen unsere Mittei- sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht von Ihnen oder uns gekündigt lung zugegangen ist. wird. Sie kündigen? Dann ist die Kündigung nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Wir kündigen? Dann muss 5.5 Wann können wir die Bedingungen (AUB) anpassen? Ihnen die Kündigung spätestens drei Monate vor Ablauf in Textform zu- 5.5.1 Welche Voraussetzungen müssen für eine Bedingungsanpassung gegangen sein. vorliegen? Das gilt auch, wenn der Vertrag nur deshalb kürzer als ein Jahr läuft, weil Bei bestehenden Verträgen sind wir berechtigt, einzelne Regelungen der Sie Ihre Hauptfälligkeit verlegt haben. Versicherungsbedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. Für Andere Verträge, die für eine kürzere Zeit als ein Jahr abgeschlossen eine solche Anpassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: wurden, verlängern sich nicht. Unwirksamkeit der Regelung: 1.3 Was passiert, wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland aufge- a. Eine Regelung in den Versicherungsbedingungen ist unwirksam ge- ben? worden durch eines der folgenden Ereignisse: Der Versicherungsschutz und der Vertrag enden, sobald Sie Ihren Haupt- • E in Gesetz wurde geändert. Diese Änderung wirkt sich unmittelbar wohnsitz in Deutschland aufgeben. Als Hauptwohnsitz gilt der Wohnsitz, auf einzelne Regelungen des Versicherungsvertrags aus. der den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen darstellt. • E s ändert sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zu Regelun- 1.4 Wie kann der Vertrag nach Eintritt des Versicherungsfalls beendet gen aus dem Versicherungsvertrag. werden? • E in bestandskräftiger Verwaltungsakt der Bundesanstalt für Finanz- a. Sie können den Versicherungsvertrag kündigen, wenn wir die Leistung dienstleistungsaufsicht (BaFin) oder einer Kartellbehörde beanstan- erbracht haben. Unter der gleichen Voraussetzung dürfen auch wir det einzelne Regelungen als mit geltendem Recht nicht vereinbar. kündigen. Dabei müssen wir die Textform einhalten. Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat, nachdem Das gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Entschei- wir geleistet haben, zugegangen sein. Zahlen wir einen Vorschuss, dung gegen eine Regelung eines anderen Unternehmens richtet. begründet das noch kein Kündigungsrecht. Voraussetzung ist, dass deren beanstandeter Regelungsgehalt in- haltsgleich mit der anzupassenden Regelung in Ihren Versicherungs- b. Sie haben auch in folgendem Fall ein Kündigungsrecht: Wenn wir die bedingungen ist. Leistung abgelehnt und Sie gegen uns Klage erhoben haben. Un- ter den gleichen Voraussetzungen dürfen auch wir kündigen. Dabei Anpassungsfähige Regelungen: müssen wir die Textform einhalten. Die Kündigung muss der anderen b. Wir dürfen nur Regelungen anpassen über: Vertragspartei spätestens einen Monat nach Beendigung des Rechts- • d en Umfang Ihrer Unfallversicherung. streits zugegangen sein. Der Rechtsstreit kann durch Klagerücknah- me, Anerkenntnis, Vergleich oder Rechtskraft des Urteils beendet wor- • d ie Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls. den sein. • d ie Beitragszahlung sowie die Anpassung des Beitrags und der Ver- c. Sie kündigen? Dann wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang sicherungssumme, die Umstellung auf den Erwachsenentarif und bei uns wirksam. Sie können aber bestimmen, dass die Kündigung den Tarif für Personen ab 65 Jahren. erst später wirksam wird. Als spätesten Termin dafür können Sie das • d ie Vertragsdauer, die Beendigung und die Kündigung des Vertrags. Ende des laufenden Versicherungsjahres wählen. Lückenfüllende Regelung nicht vorhanden: Wir kündigen? Dann wird die Kündigung erst einen Monat nach Zu- gang bei Ihnen wirksam. c. Die Unwirksamkeit der Regelung hat zu einer Lücke im Vertrag ge- führt. Diese Lücke stört das Gleichgewicht zwischen Leistung und 2. Was gilt für die am Vertrag beteiligten Personen? Gegenleistung, das bei Vertragsabschluss bestand, in erheblichem a. Nur Sie als Versicherungsnehmer Maße. Außerdem sieht das Gesetz keine konkrete Bestimmung vor, mit der die Vertragslücke geschlossen werden kann. • k önnen die Rechte aus diesem Vertrag ausüben. 5.5.2 Wie nehmen wir Anpassungen vor? • h aben die Rechte und Pflichten zur Vertragsgestaltung, z. B. zur Kündigung des Vertrags. Angemessene Neuregelung: • h aben die Pflicht zur Beitragszahlung. a. Die Anpassung nehmen wir nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung vor. Das bedeutet, dass die unwirksame Regelung • h aben die Pflicht, uns einen Wohnortwechsel mitzuteilen. durch eine neue ersetzt wird. Maßgebend ist die Frage, welche Re- Das gilt auch im Fall einer „Versicherung für fremde Rechnung“, d. h.: gelung Sie und wir gewählt hätten, wenn uns die Unwirksamkeit bei Wenn Sie die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen haben, die Vertragsabschluss bekannt gewesen wäre. Die neue Regelung muss einer anderen Person zustoßen. Das gilt selbst dann, wenn die versi- Ihren und unseren typischen Interessen gerecht werden. cherte Person den Versicherungsschein besitzt. Bevor wir die Entschä- – 18 – [Seite 19] digung an Sie zahlen, können wir den Nachweis verlangen, dass die • E ine unfallbedingte Invalidität nach A 3.2.1 a. von mindestens 50 Pro- versicherte Person ihre Zustimmung dazu erteilt hat. Die versicherte zent droht oder ist eingetreten. Eine Mitwirkung von Krankheiten und Person wiederum kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer Gebrechen (A 5.) berücksichtigen wir dabei. Zustimmung verlangen. Neben der versicherten Person sind auch Sie 2.1.2 Was sind die Voraussetzungen für die Hilfs- und Pflegeleistungen? für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Die Hilfs- und Pflegeleistungen setzen voraus: b. Von den unter a. geregelten Fällen abgesehen, gelten alle Bestimmun- gen, die für Sie gelten, für folgende Personen entsprechend: •D  ie versicherte Person hatte einen Unfall, der unter diesen Vertrag fällt. • F ür Ihre Rechtsnachfolger. •D  urch den Unfall ist die versicherte Person in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. • F ür sonstige Anspruchsteller, z. B. versicherte Personen oder be- zugsberechtigte Personen. •D  ie versicherte Person braucht daher bei Verrichtungen, die im Ablauf des täglichen Lebens gewöhnlich und regelmäßig anfallen, Hilfe (Hilfs- c. Ansprüche aus dieser Versicherung können übertragen oder verpfän- bedürftigkeit). det werden. Solange sie nicht fällig sind, geht das nur mit unserer Zustimmung. Krankheiten und Gebrechen (A 5.) rechnen wir nicht an. 2.2 In welchem Umfang werden die Leistungen erbracht? 3. Meinungsverschiedenheiten Der Umfang der Beratungs-, Hilfs- und Pflegeleistungen bemisst sich Sie sind mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden? Oder hat eine nach dem individuellen Bedarf, der durch den Unfall entstanden ist. Verhandlung mit uns nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt? 2.3 Welche Beratungsleistungen gibt es? a. Als Verbraucher können Sie sich an den Versicherungsombuds- mann e. V. wenden: 2.3.1 Medizinische Beratung Versicherungsombudsmann e. V. Unser Dienstleister informiert die versicherte Person über die Möglichkei- Postfach 08 06 32, 10006 Berlin ten medizinischer Versorgung. Er berät sie über Fragen der Diagnostik, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de der Akut-Behandlung und über Anschluss-Therapien. Tel. 0800 3696000* 2.3.2 Reha-Beratung Fax 0800 3699000* Im Rahmen der Akut-Versorgung nimmt unser Dienstleister auf Wunsch *(kostenfrei aus deutschen Telefonnetzen) der versicherten Person eine Reha-Beratung vor. Das geschieht in en- Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für ger Absprache mit den behandelnden Ärzten. Die Reha-Beratung hat Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle für außerge- zum Ziel, einen nahtlosen Übergang zwischen Akut-Versorgung und richtliche Streitbeilegung. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlich- Anschluss-Rehabilitation zu ermöglichen. tungsverfahren teilzunehmen. Weitere Informationen erhalten Sie bei Die Kosten für die Reha-Maßnahmen selbst übernehmen wir nicht. uns oder im Internet: www.versicherungsombudsmann.de 2.3.3 Pflege-Beratung b. Sie können sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden: a. Im Rahmen der Reha-Maßnahmen ermittelt unser Dienstleister bei Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Bedarf die optimale Pflege zu Hause oder in geeigneten Einrichtungen. Sektor Versicherungsaufsicht Der Dienstleister stimmt sich dabei mit der versicherten Person, ihren Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn Ärzten und Therapeuten ab. E-Mail: poststelle@bafin.de b. Bei häuslicher Pflege empfiehlt unser Dienstleister einen nach Mög- Tel. 0228 4108-0 lichkeit ortsansässigen Pflegedienst. Er beauftragt diesen, nachdem Fax 0228 4108-1550 er sich mit der versicherten Person abgestimmt hat. Mit ihr klärt der Die BaFin ist keine Schlichtungsstelle. Sie kann einzelne Streitfälle Dienstleister auch den Umfang der Beauftragung. Grundlage hierfür nicht verbindlich entscheiden. ist die Einschätzung der behandelnden Ärzte. c. Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen. c. Die Kosten für den Pflegedienst selbst übernehmen wir nicht. 4. Welches Recht gilt? 2.3.4 Beratung über Hilfsmittelversorgung Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Bei Bedarf entwickelt unser Dienstleister mit der versicherten Person, ihren Ärzten und Therapeuten ein Versorgungskonzept. Dieses Konzept stimmt der Dienstleister mit den zuständigen Kostenträgern ab und klärt D Unfall-Schutzbrief für Erwachsene dabei auch Fragen der Kostenübernahme. 2.4 Welche Hilfs- und Pflegeleistungen gibt es? L eistungen aus dem Unfall-Schutzbrief für Erwachsene erbringen wir nur, wenn Welche besonderen Regelungen gelten dafür? sie gegen Zusatzbeitrag vereinbart sind. 2.4.1 Welche Hilfsleistungen gibt es für die versicherte Person? Die Leistungen erbringen wir nur in Deutschland. Menüservice: Wir organisieren die Leistungen. Dazu setzen wir qualifizierte Dienstleister ein. a. Wir versorgen die versicherte Person mit täglich einem Mittagsmenü In bestimmten Fällen erstatten wir Ihnen in begrenzter Höhe Kosten. Geben Sie aus dem Angebot des Dienstleisters. Die Kosten hierfür übernehmen selbst Dienstleistungen in Auftrag, übernehmen wir die hierdurch entstehenden wir. Kosten nicht. Wir versorgen auch Ehe- oder Lebenspartner. Voraussetzung ist, dass 1. Wer ist versichert? häusliche Gemeinschaft besteht und die versicherte Person für die 1.1 Welche Personen sind versichert? Verpflegung gesorgt hat. Wer versicherte Person ist, können Sie in Ihrem Versicherungsschein Einkäufe und Besorgungen: nachlesen. b. Wir kaufen für die versicherte Person Waren des täglichen Bedarfs 1.2 Welche Personen können nicht versichert werden? ein. Das tun wir einmal wöchentlich bis zu drei Stunden. Im gleichen Umfang erledigen wir auch notwendige Besorgungen. a. Im Unfall-Schutzbrief für Erwachsene sind nicht versicherbar: Perso- nen, für die die gesetzliche Pflegeversicherung vor dem Unfall mindes- Kosten für die eingekauften Waren und anfallende Gebühren überneh- tens Pflegegrad 2 anerkannt hat. men wir nicht. Für diese Personen besteht auch dann kein Versicherungsschutz, Begleitung bei Arzt-, Therapie-, Krankengymnastik- und Behörden-  wenn Sie für sie Beiträge zahlen. gängen: Wir zahlen die Beiträge für den Unfall-Schutzbrief zurück, die Sie seit c. Wir bringen und begleiten die versicherte Person zu notwendigen Eintritt der Versicherungsunfähigkeit gezahlt haben. Arzt-, Krankenhaus-, Therapie-, Krankengymnastik- und Behörden- terminen. Das tun wir bis zu zweimal in der Woche. b. Hat ein Unfall, der nach diesem Vertrag versichert ist, zur Anerkennung eines Pflegegrades durch die gesetzliche Pflegeversicherung geführt? Wohnungsreinigung: Dann gilt die Regelung unter D 2.4.5. d. Wir reinigen den Wohnbereich der versicherten Person. Das tun wir 2. Welche Leistungen werden erbracht? einmal wöchentlich bis zu drei Stunden. Die Kosten hierfür überneh- men wir. 2.1 Was sind die Voraussetzungen für die Leistungen? Wäscheservice: 2.1.1 Was sind die Voraussetzungen für die Beratungsleistungen? e. Wir waschen, trocknen und bügeln die Wäsche der versicherten Per- Die Beratungsleistungen setzen voraus: son und pflegen deren Schuhe. Das tun wir einmal wöchentlich bis zu •D  ie versicherte Person hatte einen Unfall, der unter diesen Vertrag fällt. drei Stunden. Die Kosten hierfür übernehmen wir. – 19 – [Seite 20] Hausmeisterdienst: Pflegeschulung für Angehörige: f. Unser Dienstleister schlägt Ihnen für folgende Tätigkeiten einen geeig- b. Wenn die versicherte Person ausschließlich von Angehörigen gepflegt neten Hausmeisterdienst vor: wird, organisieren und zahlen wir eine einmalige Pflegeschulung. • N  otwendige Arbeiten zur Gartenpflege. Das gilt für maximal zwei Angehörige. Die Pflegeschulung wird von Fachpersonal geleitet und vermittelt die Aufgaben der täglichen • E rfüllung von Reinigungspflichten (z. B. für den Bürgersteig vor dem Pflege. Haus) und von Räum- und Streupflichten, die Ihnen obliegen. 2.4.3 Welche Hilfs- und Pflegeleistungen gibt es für den pflegebedürf- Auf Wunsch unterstützt Sie unser Dienstleister bei der Organisation tigen Partner, für nahe Verwandte oder für Schwiegereltern? des Hausmeisterdienstes. Den Hausmeisterdienst müssen Sie aber selbst beauftragen. Die Kosten für den Hausmeisterdienst überneh- Wir erbringen die Hilfs- und Pflegeleistungen (D 2.4.1 und D 2.4.2) auch men wir nicht. für folgende Personen: Ehe-, Lebenspartner, Verwandte ersten Grades sowie Schwiegereltern der versicherten Person. Notruf: Unsere Leistungen setzen voraus: g. Wir versorgen die versicherte Person mit einer Notrufanlage. Über diese ist 24 Stunden am Tag eine Rufzentrale erreichbar. Die Kosten •D  ie versicherte Person hat sie gepflegt und ist wegen des Unfalls dazu hierfür übernehmen wir. nicht mehr in der Lage. Betreuung und Versorgung von Kindern: •D  ie versicherte Person und die zu pflegende Person leben in häuslicher Gemeinschaft. h. Wir erbringen für Kinder, die noch keine 18 Jahre alt sind, bestimmte Betreuungs- und Versorgungsleistungen. Dafür übernehmen wir auch •D  ie gesetzliche Pflegeversicherung hat für die zu pflegende Person die Kosten. Das setzt aber voraus, dass das Kind mit der versicherten einen Pflegegrad anerkannt. Person in häuslicher Gemeinschaft lebt. 2.4.4 Für welchen Zeitraum erbringen wir die Hilfs- und Pflegeleistungen? Unsere Leistungen enthalten: Wir erbringen die Hilfs- und Pflegeleistungen, solange die Vorausset- • B etreuung, z. B. bei Hausaufgaben: zungen nach D 2.1.2 und D 2.4.3 vorliegen. Unsere Leistungen enden Die Kinder werden nach Möglichkeit in der Wohnung der versicher- spätestens neun Monate nach dem Unfall der versicherten Person. Wenn ten Person betreut. Art und Ausmaß der Betreuung legen wir nach für die einzelne Leistung ein kürzerer Zeitraum bestimmt ist, gilt dieser. dem Alter und der Selbstständigkeit der Kinder fest. 2.4.5 In welchem Verhältnis stehen unsere Hilfs- und Pflegeleistungen • Versorgung mit täglich einem Mittagsmenü: zur gesetzlichen Pflegeversicherung? Bei Bedarf versorgen wir die Kinder mit täglich einem Mittags- Hilfs- und Pflegeleistungen für die versicherte Person: menü aus dem Angebot des Dienstleisters. Art und Umfang weiterer a. Hat der Unfall zur Anerkennung eines Pflegegrades durch die gesetz- Mahlzeiten legen wir nach dem Alter und der Selbstständigkeit der liche Pflegeversicherung geführt? Dann gilt: Kinder fest. aa. Gewährt die Pflegeversicherung ausschließlich Sachleistungen, • F ahrdienst zu notwendigen Terminen, z. B. zu Arztterminen oder zur erbringen wir die Hilfs- und Pflegeleistungen, soweit zusätzlicher Schule. Das setzt voraus, dass die versicherte Person diese Fahrten Bedarf besteht. ohne ihren Unfall erbracht hätte. bb. Gewährt die Pflegeversicherung Geldleistungen, lässt sich der Wir erbringen die genannten Leistungen direkt nach dem Unfall, und zusätzliche Bedarf nicht objektiv feststellen. Unsere Leistungen zwar bis zu 48 Stunden. Danach leisten wir insgesamt bis zu zehn enden dann insgesamt. Stunden täglich. Hilfs- und Pflegeleistungen für Partner, nahe Verwandte oder Unsere Leistungen enden nach maximal 100 Tagen, gerechnet ab Schwiegereltern: dem Unfallzeitpunkt. b. Hat die gesetzliche Pflegeversicherung für den Partner, einen Ver- Unsere Leistungen entfallen ganz oder teilweise, wenn sie eine andere wandten ersten Grades oder für Schwiegereltern einen Pflegegrad Person (z. B. ein Verwandter) übernehmen kann. anerkannt? Dann gilt: Tag- und Nachtwache: aa. Wurden schon vor dem Unfall Sachleistungen gewährt, erbringen i. Wir organisieren und bezahlen eine Tag- und Nachtwache bis zu 48 wir die Hilfs- und Pflegeleistungen, soweit zusätzlicher Bedarf be- Stunden. Das setzt voraus, dass die versicherte Person: steht. • a ufgrund des Unfalls stationär behandelt oder ambulant operiert bb. Wurden schon vor dem Unfall Geldleistungen gewährt, erbringen wurde und wir die Hilfs- und Pflegeleistungen bis zu einem Monat nach dem • u nmittelbar nach der Entlassung aus medizinischen Gründen beauf- Unfall. sichtigt werden muss. Werden die Geldleistungen innerhalb dieses Zeitraums auf Sach- Anlieferung von Medikamenten und Unterbringung von Haustieren: leistungen umgestellt, enden unsere Leistungen spätestens neun Monate nach dem Unfall. Wenn für die einzelne Leistung ein kür- j. Auf Wunsch übernehmen wir folgende Hilfsleistungen und überneh- zerer Zeitraum bestimmt ist, gilt dieser. men hierfür im vereinbarten Rahmen die Kosten. cc. Erkennt die gesetzliche Pflegeversicherung für die versicherte • Anlieferung von Medikamenten: Person wegen des Unfalls einen Pflegegrad an, enden unsere  ir organisieren die Anlieferung von Medikamenten, die der versi- W Leistungen einen Monat danach. Das gilt auch, wenn die versi- cherten Person ärztlich verordnet worden sind. Wir übernehmen die cherte Person stirbt. Kosten, die für die Lieferung anfallen. 2.4.6 Welche Obliegenheiten haben Sie nach dem Unfall? • U nterbringung von Haustieren: Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten möglich?  ir organisieren die Unterbringung und Versorgung der Haustiere W der versicherten Person in einer Tierbetreuungsstätte. Die Kosten für a. Für Sie und die versicherte Person gelten zusätzlich zu B 3.1 folgende die Unterbringung und Versorgung übernehmen wir für maximal 100 Obliegenheiten: Tage. aa. Informieren Sie uns umfassend über den aktuellen Gesundheits- Vermittlung von Pflegehilfsmitteln: zustand der versicherten Person. Auch während der Leistungser- k. Wir vermitteln die Pflegehilfsmittel, die aufgrund eines Unfalls erfor- bringung müssen Sie uns mitteilen, wenn sich der Gesundheits- derlich wurden (z. B. Rollstuhl, Gehhilfe). Das setzt voraus, dass die zustand verändert hat. versicherte Person keinen Anspruch gegen einen anderen Ersatz-  Das gilt auch für Personen, die nach D 2.4.3 unsere Leistungen pflichtigen hat (z. B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung). Die erhalten. Kosten für die Pflegehilfsmittel übernehmen wir nicht. bb. Beantragen Sie Leistungen beim zuständigen Versicherungsträ- 2.4.2 Welche Pflegeleistungen gibt es für die versicherte Person? ger, wenn der Unfall zu einer Pflegebedürftigkeit nach der gesetz- Grundpflege: lichen Pflegeversicherung führen könnte. Der Antrag ist unverzüg- lich nach dem Unfall zu stellen. a. Die versicherte Person erhält von uns bis zu zweimal täglich eine Grundpflege, maximal zwei Stunden pro Tag. Zur Grundpflege gehö- cc. Zeigen Sie uns unverzüglich an, wenn ein Pflegegrad anerkannt ren: Körperpflege, An- und Auskleiden, Lagern und Betten, Hilfe beim wird. Das Gleiche gilt, wenn Leistungen aus der gesetzlichen Pfle- Zubereiten, Aufnehmen und Ausscheiden von Nahrung. geversicherung bezogen werden. Wir informieren zur gesetzlichen Pflegeversicherung und beraten da- b. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die in B 3.2 beschrie- bei, notwendige Hilfsmittel auszuwählen und anzuschaffen. benen Rechtsfolgen. – 20 – [Seite 21] 3. Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen, uns und dem 2.3.3 Reha-Beratung Dienstleister? Im Rahmen der Akut-Versorgung nimmt unser Dienstleister auf Wunsch Wir beauftragen qualifizierte Dienstleister, um unsere Leistungspflicht eine Reha-Beratung vor. Das geschieht in enger Absprache mit den be- zu erfüllen. Vertragliche Beziehungen zwischen Ihnen und den von uns handelnden Ärzten. Die Reha-Beratung hat zum Ziel, einen nahtlosen beauftragten Dienstleistern entstehen dadurch nicht. Das gilt auch für Übergang zwischen Akut-Versorgung und Anschluss-Rehabilitation zu das Verhältnis zwischen der versicherten Person und unseren Dienst- ermöglichen. leistern. Die Kosten für die Reha-Maßnahmen selbst übernehmen wir nicht. 4. Wann nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? 2.3.4 Pflege-Beratung Für den Unfall-Schutzbrief für Erwachsene gelten die Regelungen zur a. Im Rahmen der Reha-Maßnahmen ermittelt unser Dienstleister bei Beitragsanpassung unter B 5.1. Dort finden Sie Einzelheiten dazu, wann Bedarf die optimale Pflege zu Hause oder in geeigneten Einrichtun- und wie wir anpassen dürfen. gen. Der Dienstleister stimmt sich dabei mit dem versicherten Kind 5. Was passiert, wenn der Hauptvertrag beendet wird? und den Erziehungsberechtigten sowie mit den Ärzten und Therapeu- ten ab. Der Versicherungsschutz aus dem Unfall-Schutzbrief für Erwachsene er- lischt, wenn der Hauptvertrag beendet wird. b. Bei häuslicher Pflege empfiehlt unser Dienstleister einen nach Mög- lichkeit ortsansässigen Pflegedienst. Er beauftragt diesen, nachdem er sich mit dem versicherten Kind und den Erziehungsberechtigten E Unfall-Schutzbrief für Kinder abgestimmt hat. Mit ihnen klärt der Dienstleister auch den Umfang der Beauftragung. Grundlage hierfür ist die Einschätzung der behandeln- Leistungen aus dem Unfall-Schutzbrief für Kinder erbringen wir nur, wenn sie den Ärzte. gegen Zusatzbeitrag vereinbart sind. c. Die Kosten für den Pflegedienst selbst übernehmen wir nicht. Die Leistungen erbringen wir nur in Deutschland. 2.3.5 Beratung über Hilfsmittelversorgung Wir organisieren die Leistungen. Dazu setzen wir qualifizierte Dienstleister ein. Bei Bedarf entwickelt unser Dienstleister mit dem versicherten Kind und In bestimmten Fällen erstatten wir Ihnen in begrenzter Höhe Kosten. Geben Sie den Erziehungsberechtigten, Ärzten und Therapeuten ein Versorgungs- selbst Dienstleistungen in Auftrag, übernehmen wir die hierdurch entstehenden konzept. Dieses Konzept stimmt der Dienstleister mit den zuständigen Kostenträgern ab und klärt dabei auch Fragen der Kostenübernahme. Kosten nicht. 2.3.6 Psychologische Erstberatung 1. Wer ist versichert? Auf Wunsch übernimmt unser psychologischer Beratungsdienst bis zu 1.1 Welche Personen sind versichert? drei Beratungen. Wer versicherte Person ist, können Sie in Ihrem Versicherungsschein 2.4 Welche Hilfsleistungen gibt es? nachlesen. Welche besonderen Regelungen gelten dafür? 1.2 Welche Personen können nicht versichert werden? 2.4.1 Welche Hilfsleistungen gibt es? a. Im Unfall-Schutzbrief für Kinder sind nicht versicherbar: Kinder, für die Menüservice: die gesetzliche Pflegeversicherung vor dem Unfall mindestens Pflege- grad 2 anerkannt hat. a. Wir versorgen das versicherte Kind mit täglich einem Mittagsmenü aus dem Angebot des Dienstleisters. Die Kosten hierfür übernehmen Für diese Kinder besteht auch dann kein Versicherungsschutz, wenn wir. Sie für sie Beiträge zahlen. Einkäufe und Besorgungen: Wir zahlen die Beiträge für den Unfall-Schutzbrief zurück, die Sie seit b. Wir kaufen für die Familie des versicherten Kindes Waren des täg- Eintritt der Versicherungsunfähigkeit gezahlt haben. lichen Bedarfs ein. Das tun wir einmal wöchentlich bis zu drei Stunden. b. Hat ein Unfall, der nach diesem Vertrag versichert ist, zur Anerkennung Im gleichen Umfang erledigen wir auch notwendige Besorgungen. eines Pflegegrades durch die gesetzliche Pflegeversicherung geführt? Kosten für die eingekauften Waren und anfallende Gebühren überneh- Dann gilt die Regelung unter E 2.4.3. men wir nicht. 2. Welche Leistungen werden erbracht? Fahrservice und Begleitung: 2.1 Was sind die Voraussetzungen für die Leistungen? c. Wir erbringen folgende Leistungen: 2.1.1 Was sind die Voraussetzungen für die Beratungsleistungen? • Wir bringen und begleiten das versicherte Kind zu notwendigen Die Beratungsleistungen setzen voraus: Arzt-, Krankenhaus-, Therapie-, Krankengymnastik- und Behörden- terminen. Das tun wir bis zu zweimal in der Woche. •D  as versicherte Kind hatte einen Unfall, der unter diesen Vertrag fällt. • Wir bringen das versicherte Kind zu Vereinssportveranstaltungen • F ür eine telefonische Erstberatung ist weitere Voraussetzung, dass un- und entgeltlichen Kursen. Das tun wir bis zu zweimal in der Woche. fallbedingt eine Entwicklungsstörung droht. Wir bringen das versicherte Kind täglich zur Betreuungsstätte und • F ür alle anderen Beratungsleistungen ist weitere Voraussetzung: Eine holen es wieder ab. Beispiele: Kita, Tagesmutter, Schule. unfallbedingte Invalidität nach A 3.2.1 a. von mindestens 50 Prozent Wohnungsreinigung: droht oder ist eingetreten. d. Wir reinigen den Wohnbereich der Familie des versicherten Kindes. 2.1.2 Was sind die Voraussetzungen für die Hilfsleistungen? Das tun wir einmal wöchentlich bis zu drei Stunden. Die Kosten hierfür Die Hilfsleistungen setzen voraus: übernehmen wir. Wäscheservice: •D  as versicherte Kind hatte einen Unfall, der unter diesen Vertrag fällt. e. Wir waschen, trocknen und bügeln die Wäsche der Familie des versi- •D  urch den Unfall ist das versicherte Kind in seiner körperlichen oder cherten Kindes. Das tun wir einmal wöchentlich bis zu drei Stunden. geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt. Die Kosten hierfür übernehmen wir. •D  as versicherte Kind braucht daher bei Verrichtungen, die im Ablauf Betreuung von Geschwistern: des täglichen Lebens gewöhnlich und regelmäßig anfallen, Hilfe (Hilfs- bedürftigkeit). f. Wir betreuen Geschwister des versicherten Kindes, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und noch keine 18 Jahre alt sind. Die 2.2 In welchem Umfang werden die Leistungen erbracht? Kosten hierfür übernehmen wir. Es kann sich z. B. um die Betreuung Der Umfang der Beratungs- und Hilfsleistungen bemisst sich nach dem bei der Erledigung von Hausaufgaben handeln. Die Betreuung erfolgt individuellen Bedarf, der durch den Unfall entstanden ist. nach Möglichkeit in der Wohnung der Eltern bzw. Erziehungsberech- tigten. Art und Ausmaß der Betreuung legen wir anhand des Alters und 2.3 Welche Beratungsleistungen gibt es? der Selbstständigkeit der Geschwister fest. 2.3.1 Telefonische Erstberatung Tag- und Nachtwache: Unser Dienstleister übernimmt eine medizinische Erstberatung. Die Bera- g. Wir organisieren und bezahlen eine Tag- und Nachtwache bis zu tung erfolgt telefonisch. Die Beratungskosten übernehmen wir. 48 Stunden. Das setzt voraus, dass das versicherte Kind: 2.3.2 Medizinische Beratung • a ufgrund des Unfalls stationär behandelt oder ambulant operiert Unser Dienstleister informiert über die Möglichkeiten medizinischer Ver- wurde und sorgung. Er berät über Fragen der Diagnostik, der Akut-Behandlung und • u nmittelbar nach der Entlassung aus medizinischen Gründen beauf- über Anschluss-Therapien. sichtigt werden muss. – 21 – [Seite 22] Vermittlung von Pflegehilfsmitteln: • Verlust des Seh-, Sprach- oder Hörvermögens, wenn dieser Verlust h. Wir vermitteln die Pflegehilfsmittel, die aufgrund eines Unfalls erfor- durch Hilfsmittel oder therapeutische Maßnahmen nicht mehr verbes- derlich wurden (z. B. Rollstuhl, Gehhilfe). Das setzt voraus, dass das sert werden kann. Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, richtet sich nach versicherte Kind keinen Anspruch gegen einen anderen Ersatzpflich- allgemeiner medizinischer Erfahrung. Als Hilfsmittel gelten z. B. eine tigen hat (z. B. Krankenversicherung, Pflegeversicherung). Die Kosten Brille, ein Hörgerät oder ein Implantat. für die Pflegehilfsmittel übernehmen wir nicht. Voraussetzungen sind: 2.4.2 Für welchen Zeitraum erbringen wir die Hilfsleistungen? •D  ie Erkrankung ist zum ersten Mal eingetreten, nachdem Sie die Leis- Wir erbringen die Hilfsleistungen, solange die Voraussetzungen nach tung nach Abschnitt F mit uns vereinbart hatten. E 2.1.2 vorliegen. Unsere Leistungen enden spätestens drei Monate •D  ie Erkrankung muss von einem Arzt festgestellt worden sein. nach dem Unfall des versicherten Kindes. Wenn für die einzelne Leistung Es spielt keine Rolle, ob die Erkrankung durch einen Unfall oder unfallun- ein kürzerer Zeitraum bestimmt ist, gilt dieser. abhängig eingetreten ist. 2.4.3 In welchem Verhältnis stehen unsere Hilfsleistungen zur gesetzli- Bei mehreren Krankheiten (z. B. Taubheit und Stummheit), die auf der- chen Pflegeversicherung? selben Ursache beruhen, erbringen wir unsere Leistung nur einmal. Hat der Unfall zur Anerkennung eines Pflegegrades durch die gesetzliche Krebs: Pflegeversicherung geführt? Dann gilt: a. Eine Krebserkrankung liegt bei einem bösartigen Tumor vor. Ein bösar- •G  ewährt die Pflegeversicherung ausschließlich Sachleistungen, erbrin- tiger Tumor setzt voraus: gen wir die Hilfsleistungen, soweit zusätzlicher Bedarf besteht. • E s kommt zu unkontrolliertem Zellwachstum, •G  ewährt die Pflegeversicherung Geldleistungen, lässt sich der zusätz- liche Bedarf nicht objektiv feststellen. Unsere Leistungen enden dann • d ie Tumorzellen säen aus und wandern in umliegendes Gewebe ein insgesamt. und 2.5 Welche Leistungen erbringen wir bei unfallbedingtem Nachhilfe- • z erstören gesundes Gewebe. unterricht? Der Begriff „Krebs“ umfasst dabei alle Arten bösartiger Tumore, die in Wir übernehmen die nachgewiesenen Kosten für Nachhilfeunterricht. der Lage sind, Krebszellen zu streuen. Voraussetzung ist, dass das versicherte Kind aufgrund des Unfalls min- Als Krebserkrankung gilt auch, wenn das versicherte Kind an Leukä- destens vier Wochen lang ununterbrochen nicht am Schulunterricht mie erkrankt. teilnehmen kann. Die Kosten übernehmen wir für bis zu 100 Nachhilfe- stunden, maximal bis 2.000 Euro. Für Tumore ist ein feingeweblicher (histologischer) Befund nötig. Für Leukämie ist ein zellnachweislicher (zytologischer) Befund erforder- Unsere Leistungen enden spätestens sechs Monate nach dem Unfall. lich. 2.6 Welche Obliegenheiten haben Sie nach dem Unfall? Diabetes mellitus Typ I:  Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten möglich? b. Diabetes mellitus Typ I liegt vor, wenn der Facharzt diese Krankheit diagnostiziert hat. a. Für Sie und das versicherte Kind gelten zusätzlich zu B 3.1 folgende Obliegenheiten: Verlust des Sehvermögens: aa. Informieren Sie uns umfassend über den aktuellen Gesundheits- c. Ein Verlust des Sehvermögens liegt vor, wenn die Sehschärfe auf dem zustand des versicherten Kindes. Auch während der Leistungs- besseren Auge höchstens folgende Werte erreicht: erbringung müssen Sie uns mitteilen, wenn sich der Gesundheits- • 1 /50; zustand verändert hat. • o der 1/35, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 30 Grad bb. Beantragen Sie Leistungen beim zuständigen Versicherungs- oder weiter eingeschränkt ist; träger, wenn der Unfall zu einer Pflegebedürftigkeit nach der gesetzlichen Pflegeversicherung führen könnte. Der Antrag ist • o der 1/20, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 15 Grad unverzüglich nach dem Unfall zu stellen. oder weiter eingeschränkt ist; cc. Zeigen Sie uns unverzüglich an, wenn ein Pflegegrad anerkannt • o der 1/10, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 10 Grad oder weiter eingeschränkt ist; wird. Das Gleiche gilt, wenn Leistungen aus der gesetzlichen Pfle- geversicherung bezogen werden. • o der 1/10 bis zur vollen Sehschärfe, wenn das Gesichtsfeld dieses Auges bis auf 5 Grad oder weiter eingeschränkt ist. b. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die in B 3.2 beschrie- benen Rechtsfolgen. Verlust des Sprachvermögens: 3. Was gilt für das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen, uns und dem d. Ein Verlust des Sprachvermögens liegt vor, wenn das versicherte Kind Dienstleister? nicht mehr in der Lage ist, irgendein verständliches Wort auszuspre- chen. Der Sprachverlust muss auf eine Schädigung des zentralen Wir beauftragen qualifizierte Dienstleister, um unsere Leistungspflicht zu Nervensystems (Gehirn) oder des Sprechapparats (Kehlkopf, Stimm- erfüllen. Vertragliche Beziehungen zwischen dem versicherten Kind und bänder, Zunge) zurückgehen. den von uns beauftragten Dienstleistern entstehen dadurch nicht. Das gilt auch für das Verhältnis zwischen den Erziehungsberechtigten des Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Verlust der Sprache auf versicherten Kindes und unseren Dienstleistern. psychischen Störungen beruht. 4. Wann nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Verlust des Hörvermögens: Für den Unfall-Schutzbrief für Kinder gelten die Regelungen zur Beitrags- e. Ein Verlust des Hörvermögens liegt vor, wenn das versicherte Kind anpassung unter B 5.1. Dort finden Sie Einzelheiten dazu, wann und wie auf beiden Ohren vollständig ertaubt ist. Vollständig taub heißt, dass wir anpassen dürfen. die Hörfähigkeit alle Schallreize unterhalb von 90 Dezibel nicht mehr erfasst. 5. Was gilt, wenn die versicherte Person 18 Jahre alt wird? 2. Welche Obliegenheiten haben Sie nach der ärztlichen Feststellung Mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind der Krankheit? 18 Jahre alt wird, gilt: Wir stellen den Unfall-Schutzbrief für Kinder auf Welche Rechtsfolgen sind bei Verletzung dieser Obliegenheiten den Unfall-Schutzbrief für Erwachsene um. möglich? 6. Was passiert, wenn der Hauptvertrag beendet wird? Für Sie und das versicherte Kind gelten die in B 3. beschriebenen Oblie- Der Versicherungsschutz aus dem Unfall-Schutzbrief für Kinder erlischt, genheiten und Rechtsfolgen bei Verletzung einer Obliegenheit. wenn der Hauptvertrag beendet wird. 3. Wann nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Die Regelungen zur Beitragsanpassung unter B 5.1 gelten entsprechend. F Schwere Krankheiten bei Kindern Dort finden Sie Einzelheiten dazu, wann und wie wir anpassen dürfen. 4. Was gilt, wenn das versicherte Kind 18 Jahre alt wird? Die folgende Leistung ist automatisch Bestandteil des Vertrags, wenn der Unfall- Schutzbrief für Kinder mit uns vereinbart ist. Mit Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind 18 Jah- re alt wird, gilt: Der Versicherungsschutz, den Sie für schwere Krankhei- 1. Was sind die Voraussetzungen für die Leistung? ten des Kindes abgeschlossen haben, endet automatisch. Wir leisten bei folgenden Krankheiten einen einmaligen Betrag von 5. Was passiert, wenn der Hauptvertrag oder der Unfall-Schutzbrief 10.000 Euro: für Kinder beendet wird? • Krebs. Der Versicherungsschutz erlischt, wenn der Hauptvertrag oder der Unfall- •D  iabetes mellitus Typ I. Schutzbrief für Kinder beendet wird. – 22 – [Seite 23] G Erweiterter Versicherungsschutz für infektionsgefährdete Berufs- •D  ie Krankheitserreger sind auf einem der folgenden Wege in den Kör- gruppen per gelangt: 1. Für wen gilt der erweiterte Versicherungsschutz? – Durch eine Beschädigung der Haut, bei der mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt wurde. Der erweiterte Versicherungsschutz bei Gesundheitsschäden durch In- fektionen gilt für folgende Berufsgruppen: – Bei Chemikern oder Desinfektoren durch plötzliches Eindringen in- fektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase. • Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker. – Bei den anderen Berufsgruppen nach G 1. dadurch, dass infektiöse • Z ahntechniker, medizinisch-technische Assistenten, pharmazeutisch- Substanzen in Auge, Mund oder Nase gespritzt sind. technische Assistenten. Anhauchen, Anniesen oder Anhusten reichen nicht aus. Ausnahme: Die •H  eilpraktiker, Physiotherapeuten, Psychotherapeuten, andere staatlich versicherte Person praktiziert aktiv einen in G 1. genannten Heilberuf und geregelte Heilberufe. hat sich mit Diphterie oder Tuberkulose infiziert. •H  ebammen und Entbindungspfleger. 3. Welche Fristen gelten für Eintritt, Feststellung und Geltendma- • Arzthelfer, Altenpfleger und Altenpflegehelfer, Krankenpflegepersonal chung der Invalidität? (z. B. Krankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Krankenpflegehelfer) Die Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung finden Sie unter A 3.2.1. und anderes Heilpersonal. Für den Eintritt, die Feststellung und die Geltendmachung der Invalidität •N  otfallsanitäter. gelten aber besondere Fristen: • B erufsfeuerwehrleute, Freiwillige Feuerwehr, Technisches Hilfswerk. •D  ie Invalidität ist innerhalb von 39 Monaten nach dem Unfall eingetre- ten. • Vollzugsbeamte und Vollzugsbedienstete der Bundespolizei, der Polizei, des Zolls, der Justiz oder des Strafvollzugs. • E in Arzt hat sie innerhalb dieses Zeitraums in Textform festgestellt. • S tudenten der Medizin, der Zahnheilkunde, der Tierheilkunde. • S ie haben die Invalidität innerhalb dieses Zeitraums bei uns geltend gemacht. Geltend machen bedeutet: Sie teilen uns mit, dass Sie von •C  hemiker und Desinfektoren. einer Invalidität ausgehen. 2. Wogegen haben Sie Versicherungsschutz? Für eine Invaliditätsleistung muss jede dieser drei Fristen gewahrt sein. Versichert sind Gesundheitsschäden durch Infektionen. Voraussetzungen 4. Wann haben Sie keinen Versicherungsschutz? für den Versicherungsschutz sind: Chemiker und Desinfektoren haben in folgendem Fall keinen Schutz: •D  ie versicherte Person hat sich in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit (G 1.) infiziert. Die Schädigung ist eine Berufskrankheit, die als Folge der beruflichen Beschäftigung mit Chemikalien allmählich entstanden ist. – 23 – [Seite 24] Glossar – Erklärung wichtiger Fachwörter Sie fragen sich an der einen oder anderen Stelle, was mit einem bestimmten Begriff gemeint ist? Mit dem Glossar erklären wir Ihnen die wichtigsten Fachwörter. Dieser Abschnitt ist kein Bestandteil Ihrer Bedingungen (AUB). Unser Glossar erhebt nicht den Anspruch, die Begriffe rechtlich abschließend zu beschreiben. Wir wollen aber unvermeidbare Fachwörter anschaulich darstellen, damit Sie ein so klares Bild wie möglich von deren Bedeutung haben. 1. Unfall Die AUB definieren den Begriff des Unfalls. Dieser Unfallbegriff enthält folgende Merkmale: • Es liegt ein plötzliches Ereignis vor, das von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkt (Unfallereignis). • Durch das Unfallereignis erleidet die versicherte Person unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung. Der Begriff „plötzlich“ meint die zeitliche Dauer des Ereignisses. Ein Ereignis kann auch unabhängig von der zeitlichen Dauer „plötzlich“ sein. Das ist der Fall, wenn es so unerwartet und überraschend eintritt, dass Sie ihm nicht mehr ausweichen können. Bei einem „von außen auf den Körper wirkenden Ereignis“ führt typischerweise ein Kontakt des Körpers mit der Außenwelt zur Gesundheits- schädigung. Kein Unfall sind dagegen Gesundheitsschäden, die ohne Einfluss von außen auf einem rein inneren Vorgang des Körpers beruhen. Eine „Gesundheitsschädigung“ ist eine Beeinträchtigung Ihrer Gesundheit, die nach medizinischen Gesichtspunkten feststellbar ist. „Unfreiwillig“ erleiden Sie eine Gesundheitsschädigung, wenn Sie diese weder gewollt noch billigend in Kauf genommen haben. Beispiele für einen Unfall: • Sie verletzen sich bei einer Kollision im Straßenverkehr. • Sie stürzen von einer Leiter und ziehen sich eine schwere Kopfverletzung zu. • Beim Fußballspielen bringt Sie Ihr Gegner mit einer Grätsche zu Fall. Dabei brechen Sie sich den Fuß. 2. Bewusstseinsstörungen Bei normaler Verfassung ist ein Mensch fähig, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen und angemessen auf sie zu reagieren. Diese Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit kann aber durch Krankheit, Alkohol, Drogen, Medikamente oder andere Mittel beeinträchtigt sein. Bei einer Bewusstseinsstörung ist diese Beeinträchtigung so stark, dass Sie den Anforderungen der konkreten Situation nicht mehr gewachsen sind. Ob eine Bewusstseinsstörung vorliegt, hängt im Wesentlichen von zwei Faktoren ab: Zum einen kommt es auf das Ausmaß an, in dem Ihre Auf- nahme- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt ist. Zum anderen ist die konkrete Situation entscheidend, in der Sie sich zum Zeitpunkt des Unfalls befunden haben. Ein Unfall beruht z. B. auf einer Bewusstseinsstörung, wenn Sie ohnmächtig werden und deswegen die Treppe hinunterstürzen. Ein weiteres Bei- spiel: Verkehrsunfall infolge von Drogenkonsum. 3. Invalidität Eine Invalidität liegt vor, wenn Ihre körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit durch einen Unfall dauerhaft beeinträchtigt ist. Die Leistungsfähigkeit eines Menschen erfasst alle körperlichen und geistigen Funktionen des gesamten Organismus. Für den Grad der Invalidität ist entscheidend, inwieweit das gesamte Leistungsspektrum des Verletzten durch die Unfallverletzung beeinträchtigt wird. Dieses Leistungsspek- trum bezieht sich auf alle Lebensbereiche. So kann sich ein Unfall nicht nur auf Ihre Leistungsfähigkeit im beruflichen Bereich, sondern auch im Freizeitbereich auswirken. Die Leistungsfähigkeit muss durch die Unfallverletzung dauerhaft beeinträchtigt sein. Eine solche Feststellung setzt eine ärztliche Prognose voraus. Aus ihr muss sich ergeben, dass die gesundheitlichen Einbußen voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen werden und eine Besserung nicht zu erwarten ist. 4. Gliedertaxe Die Gliedertaxe in den AUB legt den Invaliditätsgrad für bestimmte Gesundheitsschäden pauschal fest. Verlieren Sie ein in der Gliedertaxe ge- nanntes Körperteil, Organ oder Sinnesorgan, oder wird es funktionsunfähig, gilt der dort vorgegebene Prozentsatz. Bei teilweisem Verlust ist nach medizinischen Gesichtspunkten der entsprechende Teil des vorgegebenen Prozentsatzes zu ermitteln. Das gilt auch bei teilweiser Funktions- beeinträchtigung. – 24 – [Seite 25] 5. Progression Gerade bei Unfällen mit schwerwiegenden Verletzungen steigen die finanziellen Belastungen. Die Vereinbarung einer Progression mildert diese Folgen ab, weil dann höhere Beträge zur Auszahlung kommen können. Wir bieten drei verschiedene progressive Invaliditätsstaffeln an: die Progression 225 %, die Progression 500 % und die Progression 1.000 %. Eine Progression bewirkt eine Steigerung der Entschädigungsleistung in Stufen. Dieser Leistungszuwachs beginnt ab einem Invaliditätsgrad von 26 Prozent. Die AUB enthalten Tabellen, die ab diesem Invaliditätsgrad den Anstieg der Invaliditätsleistung pro Prozentpunkt zeigen. 6. Rotatorenmanschette Die Rotatorenmanschette besteht aus vier Muskeln und dazugehörenden Sehnen. Sie setzen am Schulterblatt an und ziehen zum Oberarmkopf. Sie umgeben das Schultergelenk wie eine Manschette und stabilisieren es. Dabei sorgen die einzelnen Muskeln dafür, dass Sie den Arm in alle Richtungen drehen können. 7. Leistungspflicht dem Grunde nach Wann unsere „Leistungspflicht dem Grunde nach“ besteht, hängt von der jeweiligen Leistungsart ab. Am Beispiel der Invaliditätsleistung wollen wir das näher erläutern. Bevor wir uns zu unserer Leistungspflicht dem Grunde nach äußern, prüfen wir verschiedene Fragen: • Liegt ein Unfall vor, oder ein Ereignis, das einem Unfall gleichgestellt ist? • Ist Invalidität eingetreten, d. h.: Ist die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt? • Sind die Fristen für Eintritt, Feststellung und Geltendmachung der Invalidität eingehalten? • Ist der Versicherungsschutz durch einen der Tatbestände, die in den AUB geregelt sind, ausgeschlossen? Im Einzelfall müssen wir noch weitere Umstände berücksichtigen. Beispiel: Wir sind ganz oder teilweise leistungsfrei, wenn Sie Ihre Obliegenheiten verletzt haben. Von der Leistungspflicht dem Grunde nach zu trennen ist die Frage, in welcher Höhe wir leisten. 8. Obliegenheiten Ihr Vertrag enthält verschiedene Obliegenheiten. Obliegenheiten sind typisch für das Versicherungsrecht und finden sich auch im Versicherungs- vertragsgesetz (VVG) wieder. Eine Obliegenheit ist einer Pflicht ähnlich. Sie stellt eine Verhaltensregel auf, der Sie als Versicherungsnehmer nachkommen müssen. Obliegen- heiten können z. B. darauf gerichtet sein, den Schaden zu mindern, ihn anzuzeigen oder aufzuklären. Beispiel: Sie müssen uns einen Unfall unverzüglich anzeigen, wenn erkennbar ist, dass die Unfallverletzungen nicht folgenlos verheilen werden. Wenn wir Ihnen anschließend ein Formular zur Anzeige des Schadens senden, sind die darin enthaltenen Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Anschließend müssen Sie das ausgefüllte Formular unverzüglich an uns zurücksenden. Wir können Sie nicht zwingen, Ihre Obliegenheiten einzuhalten. Trotzdem ist es für Sie in Ihrem eigenen Interesse wichtig, sie sorgfältig zu erfüllen. Denn wenn Sie das nicht tun, setzen Sie Ihre Entschädigung aufs Spiel: Verletzen Sie Obliegenheiten vorsätzlich, müssen wir im Regelfall gar nicht leisten. Verletzen Sie Obliegenheiten grob fahrlässig, haben wir u. a. das Recht, unsere Leistung zu kürzen. Außerdem dürfen wir bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen den Vertrag kündigen. Neben Ihnen ist auch die versicherte Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 9. Textform Für manche rechtserhebliche Erklärungen müssen Sie die Textform einhalten. Das gilt auch für uns. Anders als bei der Schriftform ist bei der Textform eine eigenhändige Unterschrift nicht nötig. Sie können uns Ihre Erklärung z. B. als Brief, als Fax oder als E-Mail senden. Hauptsache, Sie haben die Erklärung lesbar auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben. Wichtig ist, dass Sie als der Erklärende für uns erkennbar sind. Außerdem müssen Sie deutlich machen, wo Ihre Erklärung endet. Das ist bspw. durch eine Grußformel möglich. 10. Zahlungen „bewirken“ Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, müssen Sie Ihre Beitragszahlungen rechtzeitig „bewirken“. „Bewirken“ heißt: Sie haben alles getan, was von Ihrer Seite her erforderlich war, um die Zahlung endgültig auf den Weg zu bringen. Beispiel: Sie geben einen Überweisungsauftrag bei Ihrer Bank ab. Dann ist die Zahlung in diesem Augenblick bewirkt, wenn Ihr Konto ausreichend gedeckt ist. Die ausreichende Deckung des Kontos ist auch entscheidend, wenn wir den Beitrag von Ihrem Konto einziehen. Dagegen spielt es keine Rolle, wann die Bank die Überweisung oder die Einziehung vornimmt und den Betrag unserem Konto gutschreibt. – 25 –

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