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Insurance broker / Personal accident insurance (private Unfallversicherung) / Policy wording archive

R+V UnfallPolice: the policy wording in full

R+V-UnfallPolice nach R+V AUB 2019 mit 24 Monaten Invaliditätsfrist, Mitwirkung erst ab 35 Prozent und wählbaren Bausteinen wie PremiumPlus, HilfePlus und Progressionen bis 500 Prozent.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy R+V-UnfallPolice from R+V (Personal accident insurance (private Unfallversicherung)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 78 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Basic sum insured for permanent disabilityyes, up to the sum insured„Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind die vereinbarte Versicherungssumme und der unfallbedingte Invaliditätsgrad.“Ziffer 2.1.2.1, page 12
Territorial scope (worldwide, around the clock, work and leisure)yes„Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags weltweit und rund um die Uhr.“Ziffer 1.2, page 10
Guarantee against GDV model wording (AUB)not addressed
Meets the minimum standards of the German broker working group (AK Beratungsprozesse)not addressed
Best-cover guarantee (better terms of other insurers apply)not addressed
Previous insurer guarantee (at least the cover of the previous policy)not addressed
Insurable persons (no exception for people in need of care or seriously ill)yes„Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige im Sinne der sozialen Pflegeversicherung“Ziffer 4.1, page 19

Disability schedule for body parts

PointRuleWording (German)Clause
Schedule: loss or loss of use of an armyes„Arm … 70 % 65 % 60 % 55 %“Ziffer 2.1.2.2.1, page 12
Schedule: hand at the wristyes„Hand … 70 % 65 % 60 % 55 %“Ziffer 2.1.2.2.1, page 12
Schedule: thumbyes„Daumen … 55 % 20 % 10 %“Ziffer 2.1.2.2.1, page 12
Schedule: index finger and other fingersyes„Zeigefinger … 20 % 10 % 5%“Ziffer 2.1.2.2.1, page 12
Schedule: leg above mid thighyes„Bein über der Mitte des Oberschenkels … 70 % 60 % 50 % 45 % 40 %“Ziffer 2.1.2.2.1, page 13
Schedule: leg below the kneeyes„Bein bis unterhalb des Knies … 70 % 60 % 50 % 45 % 40 %“Ziffer 2.1.2.2.1, page 13
Schedule: foot at the ankleyes„Fuß … 60 % 50 % 45 % 40 %“Ziffer 2.1.2.2.1, page 13
Schedule: eye (loss of sight)yes„Auge … 5% 2% 50 % 30 %“Ziffer 2.1.2.2.1, page 13
Schedule: hearing in one earyes„Gehör auf einem Ohr … 50 % 30 % 10 %“Ziffer 2.1.2.2.1, page 13
Schedule: sense of smellyes„Geruchssinn … 30 % 10 % 5%“Ziffer 2.1.2.2.1, page 13
Schedule: sense of tasteyes„Geschmackssinn … 30 % 10 % 5%“Ziffer 2.1.2.2.1, page 13
Schedule: voice (loss of speech)yes„Geruchssinn Geschmackssinn10 % Stimme“R+V PremiumPlus Nr. 4, page 61
Schedule: internal organs (kidney, spleen, lung)not addressed

Permanent disability benefit

PointRuleWording (German)Clause
Progression 225 percentyes„progressiver Invaliditätsstaffel 225 (R+V BB Progression 225)“R+V BB Progression 225, page 42
Progression 350 percentyes„progressiver Invaliditätsstaffel 350 (R+V BB Progression 350)“R+V BB Progression 350, page 48
Progression 500 percentyes„progressiver Invaliditätsstaffel 500 (R+V BB Progression 500)“R+V BB Progression 500, page 52
Progression 1000 percentnot addressed
Contribution of illness or infirmity: reduction only above a share ofyes„Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 35 %, nehmen wir keine Minderung vor.“Ziffer 3.2.2, page 20
Deadline for the disability to occur after the accidentyes„Die Invalidität ist innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall eingetreten und von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.“Ziffer 2.1.1.2, page 11
Deadline for medical certification of the disabilityyes„Die Invalidität ist innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall eingetreten und von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.“Ziffer 2.1.1.2, page 11
Deadline for notifying the disability claim to the insureryes„Sie müssen die Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen.“Ziffer 2.1.1.3, page 11
Re-assessment of the degree of disability (period, children)yes„Dieses Recht steht uns längstens bis zu 2 Jahren und Ihnen längstens bis zu 3 Jahren nach dem Unfall zu.“Ziffer 9.4, page 25
Pre-existing disability: deduction of an existing impairmentyes„Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.“Ziffer 2.1.2.2.3, page 13
Advance payment on the disability benefityes, up to the sum insured„Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse.“Ziffer 9.3, page 25
Minimum degree of disability below which nothing is paidnone„Haben Sie mit uns nichts anderes vereinbart, zahlen wir ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 1 %.“Ziffer 2.1.1.5, page 12

Extended definition of accident

PointRuleWording (German)Clause
Accident caused by one's own movementyes„Als Unfall gilt auch, wenn durch eine Eigenbewegung der versicherten Person an Gliedmaßen oder Wirbelsäule“R+V PremiumPlus Nr. 2, page 60
Increased physical exertion (dislocation, strain, tear)yes„Als Unfall gelten durch erhöhte Kraftanstrengungen der versicherten Person hervorgerufene Verrenkungen Zerrungen und Zerreißungen an Gliedmaßen und Wirbelsäule.“Ziffer 1.4.1, page 10
Tick bite (TBE, Lyme disease)yes, up to the sum insured„Durch Zeckenstich übertragene Infektionen.“Ziffer 5.2.4, page 22
Insect sting and animal bite (including allergic reaction)yes, up to the sum insured„Wundinfektionen als Folge von Insektenstichen.“Ziffer 5.2.4, page 22
Infections from accidental injury and related infectious diseasesyes, up to the sum insured„Infektionen, bei denen Krankheitserreger durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten.“Ziffer 5.2.4, page 22
Food poisoning and poisoning by ingested substancesno„Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund“Ziffer 5.2.5, page 22
Death and injury from drowningyes„Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person unter Wasser unfreiwillig erstickt, ertrinkt“Ziffer 1.4.2, page 10
Frostbiteyes„Gesundheitsschäden infolge von Erfrierungen sind versichert, wenn die versicherte Person sich die Erfrierungen als Folge eines Unfalls zugezogen hat.“Ziffer 1.4.6, page 10
Sunstroke, heatstroke, sunburnnot addressed
Sudden inhalation of gases and fumesyes„Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person mehrere Stunden lang unausweichlich oder unentrinnbar plötzlich ausströmenden Gasen“Ziffer 1.4.3, page 10
Slipped disc caused by an accidentyes, up to the sum insured„Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.“Ziffer 5.2.1, page 21
Abdominal wall and lower abdominal herniasnot addressed
Heart attack and stroke as cause or result of an accidentno„Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle“Ziffer 5.1.1, page 20
Psychological reactions after an accident (PTSD)no„Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.“Ziffer 5.2.6, page 22
Disturbances of consciousness and accidents under alcohol or medication (alcohol limit)yes„Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge von Alkoholkonsum sind nur beim Lenken eines Kraftfahrzeugs mit einem Blutalkoholgehalt von über 1,5 Promille ausgeschlossen.“Ziffer 5.1.1, page 20
Seizures (epileptic and other) as cause of an accidentno„epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.“Ziffer 5.1.1, page 20

Children

PointRuleWording (German)Clause
Childhood diseases with permanent impairment (measles, mumps, rubella, polio)not addressed
Vaccination damageyes, up to the sum insured„Zusätzlich besteht abweichend von Ziffer 5.2.3 Versicherungsschutz für Impfschäden.“Ziffer 5.2.4, page 22

Further benefits

PointRuleWording (German)Clause
Accident annuity (monthly, from which degree of disability)yes, up to the sum insured„Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50 %.“Ziffer 2.2.1, page 13
Transitional benefit for severe impairment lasting monthsnot addressed
Daily hospital allowanceyes, up to the sum insured„Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld innerhalb von 3 Jahren ab dem Unfalltag für bis zu 730 Tage vollstationärer Heilbehandlung.“Ziffer 2.5.1.2, page 14
Convalescence benefit after hospital stayyes, up to the sum insured„Wir zahlen Krankenhaustagegeld Plus in gleicher Höhe und für die gleiche Dauer wie Krankenhaustagegeld.“Ziffer 2.6.2, page 15
Accidental death benefityes, up to the sum insured„Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.“Ziffer 2.7.2, page 13
Immediate payment for severe injuries (paraplegia, amputation, brain damage)yes, up to EUR 10,000„Wir zahlen einmalig die Sofortleistung bei Schwerverletzungen in Höhe von 5 % der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität, höchstens 10.000 EUR.“R+V PremiumPlus Nr. 8, page 61
Benefit for bone fractures (even without disability)yes, up to EUR 300„Wir zahlen einmalig ein Knochenbruchgeld in Höhe von 300 EUR“R+V PremiumPlus Nr. 9, page 62
Search, rescue and recovery costs (including helicopter, repatriation)yes, up to the sum insured„Nach einem Unfall erstatten wir die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten.“Ziffer 2.10.1, page 16
Cosmetic surgery after an accident (including dental prosthetics)yes, up to the sum insured„Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten“Ziffer 2.9.2, page 16
Spa and rehabilitation treatment costsyes, up to EUR 25,000„Wir erstatten Kosten therapeutischer Anwendungen einer Kur insgesamt bis zu 25.000 EUR je Unfall.“R+V PremiumPlus Nr. 12, page 62
Rehabilitation management (support by a rehab service)yes„Nach einem Unfall unterstützen wir die versicherte Person durch ein Reha-Management.“R+V HilfePlus B. 2.1, page 57
Rooming-in (parent staying with the child in hospital)yes, up to the sum insured„Wir zahlen je Unfall eine Rooming-In-Leistung für bis zu 6 Wochen“R+V KinderPlus Nr. 1, page 66

Exclusions and reinstated cover

PointRuleWording (German)Clause
Motorsport: races, practice, driver safety training coveredno„Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen.“Ziffer 5.1.5, page 20
Aviation: passenger, private pilot, paragliding, parachuting coveredno„als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt“Ziffer 5.1.4, page 21
War and civil unrest: passive war risk abroadyes„Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen.“Ziffer 5.1.3, page 20
Nuclear energy and radiation: extent of the exclusion (medical treatment covered)yes„Gesundheitsschäden der versicherten Person durch Röntgen- und Laserstrahlen und künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen.“Ziffer 5.2.2, page 21
Diving: typical diving injuries (decompression sickness, eardrum) coveredyes„einen tauchtypischen Gesundheitsschaden erleidet.“Ziffer 1.4.2, page 10
Water sports: sailing, regattas, offshore passages without exclusionnot addressed

Contract and premiums

PointRuleWording (German)Clause
Increased risk on change of occupation (risk class, notice period)yes„Ändert sich die Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person und führt dies nach unserem Berufsschlüsselverzeichnis zu einer höheren Einstufung, hat das keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz oder den Beitrag.“Ziffer 6.3.2, page 23
Premium waiver on unemployment, incapacity or death of the policyholderyes„Wir führen die Versicherung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter“Ziffer 11.6.1, page 27
Guaranteed increase option (raise the sum without health check)not addressed
Term and cancellation (including after an accident)yes„Sie können den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.“Ziffer 10.2.2, page 25
Duties after an accident (notice period, doctor, cost of medical reports)yes„Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden.“Ziffer 7.5, page 24

Specific to Spain

PointRuleWording (German)Clause
Death capital (capital por fallecimiento)not addressed
Permanent disability under the baremo (table in the wording, link to statutory scale)not addressed
Funeral costs (gastos de sepelio)not addressed
Medical expenses (free choice of doctor or network clinics)not addressed
Consorcio de Compensación de Seguros for extraordinary risks (terrorism, natural disasters)not addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
through tied agents

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Verbraucherinformation und Bedingungen R+V-UnfallPolice (R+V AUB 2019)
[Seite 1] Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen zu Ihrer R+V-UnfallPolice Gesamt-Inhaltsverzeichnis Seite Informationen gemäß § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 3 Bedingungen Allgemeine und Besondere Bedingungen R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019) 7 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit planmäßiger Erhöhung 2019 (R+V BB Planmäßige Erhöhung 2019) 34 R+V Besondere Bedingungen für die Todesfallleistung bei Kindern (R+V BB Todesfallleistung Kinder) 35 Progressions-/Mehrleistungsmodelle R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % (R+V BB Mehrleistung 100) 36 R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % und Mindestinvaliditätsgrad (R+V BB Mehrleistung 100 MI) 37 R+V Besondere Bedingungen für Verbesserte Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 50 %, 70 % oder 90 % (R+V BB Verbesserte Mehrleistung 300) 38 R+V Besondere Bedingungen verbesserte Mehrleistung ab einem Invaliditätsgrad von 50, 70 oder 90 % und Mindestinvaliditätsgrad (R+V BB verb. Mehrleistung 300 MI) 39 R+V Besondere Bedingungen Progression 200 (R+V BB Progression 200) 40 R+V Besondere Bedingungen Progression 200 und Mindestinvaliditätsgrad (R+V BB Progression 200 MI) 41 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 225 (R+V BB Progression 225) 42 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 225 und Mindestinvaliditätsgrad (R+V BB Progression 225 MI) 43 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 250 (R+V BB Progression 250) 44 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 250 und Mindestinvaliditätsgrad (R+V BB Progression 250 MI) 45 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 300 (R+V BB Progression 300) 46 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 300 (R+V BB Progression 300 MI) 47 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 350 (R+V BB Progression 350) 48 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 350 (R+V BB Progression 350 MI) 49 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 400 (R+V BB Progression 400) 50 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 400 (R+V BB Progression 400 MI) 51 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 500 (R+V BB Progression 500) 52 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 500 (R+V BB Progression 500 MI) 53 Weitere Besondere Bedingungen und Vereinbarungen R+V Besondere Bedingungen HilfePlus (R+V HilfePlus) 54 R+V Besondere Bedingungen PremiumPlus (R+V PremiumPlus) 60 R+V Besondere Bedingungen RisikoPlus (R+V RisikoPlus) 65 R+V Besondere Bedingungen KinderPlus (R+V KinderPlus) 66 R+V Besondere Vereinbarung Mitglieder-Plus (R+V BVV Mitglieder-Plus) 69 R+V Besondere Vereinbarung zum FinanzGruppe/Geno-Tarif in der R+V-Risiko-UnfallPolice (R+V BVV FG-Tarif Risiko) 70 PUR0620 Seite 1 von 75 [Seite 2] Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen zu Ihrer R+V-UnfallPolice R+V Besondere Vereinbarung zum Tarif Weitere Genossenschaften in der R+V-Risiko-UnfallPolice (R+V BVV WG-Tarif Risiko) 71 R+V Besondere Vereinbarung zum R+V-Gruppe-Tarif in der R+V-Risiko-UnfallPolice (R+V BVV RV-Tarif Risiko) 72 R+V Besondere Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrads bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten (R+V BB verbesserte Gliedertaxe Ärzte) 73 Deckungsumfänge R+V Deckungsumfang 24 Stunden (R+V Deckung 24 Stunden) 74 Merkblatt zum Datenschutz Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung 75 PUR0620 Seite 2 von 75 [Seite 3] VVG-InfoV R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Informationen gemäß § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Risikoträger Risikoträger ist die R+V Allgemeine Versicherung AG Raiffeisenplatz 1 65189 Wiesbaden vertreten durch den Vorstand, Vorstandsvorsitzender: Dr. Nils Reich Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 811198334 Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art. Wesentliche Merkmale der Versicherung Die wesentlichen Merkmale, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Versicherungsleistung, entnehmen Sie bitte dem Antrag, den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie diesen Verbraucherinformationen. Beitrag Den zu entrichtenden Gesamtbeitrag, Einzelheiten zur Höhe und Fälligkeit des Beitrags sowie der Zahlungsweise entnehmen Sie bitte dem Antrag, den Angaben im Produktinformationsblatt, der Beitragsübersicht in Ihrem Versicherungsschein und den für Ihren Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen. Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrages erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die für Ihren Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines Versicherungsvertrages dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie nicht ihr Widerrufsrecht (siehe unten) ausüben. Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Antrag und dem Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist. Nach der gesetzlichen Regelung des § 147 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind Sie an Ihren Antrag gebunden, bis Sie unter regelmäßigen Umständen unsere Antwort erwarten durften. Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und Besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen - der Versicherungsschein, - die Vertragsbestimmungen einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, - diese Belehrung, PUR0620 Seite 3 von 75 [Seite 4] VVG-InfoV R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 - das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, - und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: R+V Allgemeine Versicherung AG Raiffeisenplatz 1 65189 Wiesbaden Telefax: 0611 533-4500 E-Mail: ruv@ruv.de Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs. Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag von - bei einer laufenden Beitragszahlung - 1/360 des jährlichen Beitrags, - 1/180 des halbjährlichen Beitrags, - 1/90 des vierteljährlichen Beitrags, - 1/30 des monatlichen Beitrags und - bei einem Einmalbeitrag Einmalbeitrag Ihrer Versicherung Versicherungsdauer Ihrer Versicherung in Jahren * 360 Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsfall in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen PUR0620 Seite 4 von 75 [Seite 5] VVG-InfoV R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages; 10. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Laufzeit des Vertrags Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag, den Angaben im Produktinformationsblatt, Ihrem Versicherungsschein sowie gegebenenfalls den Verlängerungsbestimmungen in den für Sie geltenden Versicherungsbedingungen. PUR0620 Seite 5 von 75 [Seite 6] VVG-InfoV R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 Beendigung des Vertrags Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere die Bestimmungen zum Kündigungsrecht, entnehmen Sie bitte den im Antrag aufgeführten - für Ihren Vertrag geltenden - allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen. Anwendbares Recht/Sprache Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt. Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin www.versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Unabhängig von der Inanspruchnahme dieser außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Im Falle einer Beschwerde haben Sie die Möglichkeit, sich auch an die Aufsichtsbehörde zu wenden. PUR0620 Seite 6 von 75 [Seite 7] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019) Ausgabe 07/19 Guten Tag, sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, Unfälle passieren im Haushalt, im Beruf und in der Freizeit. Dann hilft Ihre Unfallversicherung. Egal, wo und wann sich der Unfall ereignet. Grundlage für Ihren Vertrag sind diese R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019) und - wenn mit Ihnen vereinbart - weitere Bedingungen. Zusammen mit dem Antrag und dem Versicherungsschein legen diese den Inhalt Ihrer Unfallversicherung fest. Sie sind wichtige Dokumente. Bitte lesen Sie die R+V AUB daher vollständig und gründlich durch und bewahren Sie sie sorgfältig auf. So können Sie auch später, besonders nach einem Unfall, alles Wichtige noch einmal nachlesen. Wenn ein Unfall passiert ist, benachrichtigen Sie uns bitte möglichst schnell. Wir klären dann mit Ihnen das weitere Vorgehen. Auch wir als Versicherer kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht verständlich. Wir möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erklären wir bestimmte Fachbegriffe oder erläutern sie durch Beispiele. Wenn wir Beispiele verwenden, sind diese nicht abschließend. Ihre R+V Versicherung Wer ist wer? - Sie sind unser Versicherungsnehmer und damit unser Vertragspartner. - Versicherte Person ist jeder, für den Sie Versicherungsschutz mit uns vereinbart haben. Das können Sie selbst und andere Personen sein. PUR0620 Seite 7 von 75 [Seite 8] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 Inhaltsverzeichnis Der Versicherungsumfang 1 Was ist versichert? 1.1 Grundsatz 1.2 Geltungsbereich 1.3 Unfallbegriff 1.4 Erweiterter Unfallbegriff 1.5 Einschränkungen unserer Leistungspflicht 2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Welche Fristen und sonstigen Voraussetzungen gelten für die einzelnen Leistungsarten? 2.1 Invaliditätsleistung 2.2 Unfall-Rente 2.3 Gestrichen 2.4 Tagegeld 2.5 Krankenhaustagegeld 2.6 Krankenhaustagegeld Plus 2.7 Todesfallleistung 2.8 Gestrichen 2.9 Kosten für kosmetische Operationen 2.10 Unfall-Service 2.11 Krankenhausgeld Extra 2.12 Zusätzliche Leistungen 3 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen? 3.1 Krankheiten und Gebrechen 3.2 Mitwirkung 4 Welche Personen sind nicht versicherbar? 5 Was ist nicht versichert? 5.1 Ausgeschlossene Unfälle 5.2 Ausgeschlossene Gesundheitsschäden 6 Was müssen Sie bei Vollendung des 21. oder 60. Lebensjahrs und bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten? 6.1 Umstellung des Kindertarifs 6.2 Jährliche Beitragserhöhung im Alter 6.3 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Der Leistungsfall 7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? 8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? 9 Wann sind die Leistungen fällig? 9.1 Erklärung über die Leistungspflicht 9.2 Fälligkeit der Leistung 9.3 Vorschüsse 9.4 Neubemessung des Invaliditätsgrads PUR0620 Seite 8 von 75 [Seite 9] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 Die Vertragsdauer 10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 10.1 Beginn des Versicherungsschutzes 10.2 Dauer und Ende des Vertrags 10.3 Kündigung nach Versicherungsfall Der Versicherungsbeitrag 11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 11.1 Beitrag und Versicherungsteuer 11.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag 11.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 11.4 Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat 11.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 11.6 Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern 11.7 Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung Weitere Bestimmungen 12 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? 12.1 Fremdversicherung 12.2 Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller 13 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? 13.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht 13.2 Mögliche Folgen einer Anzeigepflichtverletzung 13.3 Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte 13.4 Anfechtung 13.5 Erweiterung des Versicherungsschutzes 14 Was passiert, wenn sich die Versicherungsbedingungen zu Ihren Gunsten verändern? 15 Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag? 15.1 Gesetzliche Verjährung 15.2 Aussetzung der Verjährung 16 Welches Gericht ist zuständig? 17 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? 18 Welches Recht findet Anwendung? 19 Wie erhöhen sich die Ansprüche auf Unfall-Rente während der Rentenzahlungsdauer? 20 Wohin können Sie sich im Fall einer Beschwerde wenden? 20.1 Außergerichtliche Beschwerdestelle 20.2 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde PUR0620 Seite 9 von 75 [Seite 10] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 Der Versicherungsumfang 1 Was ist versichert? 1.1 Grundsatz Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person. 1.2 Geltungsbereich Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags - weltweit und - rund um die Uhr. 1.3 Unfallbegriff Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch - ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) - unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 1.4 Erweiterter Unfallbegriff 1.4.1 Erhöhte Kraftanstrengung Als Unfall gelten durch erhöhte Kraftanstrengungen der versicherten Person hervorgerufene - Verrenkungen - Zerrungen und - Zerreißungen an Gliedmaßen und Wirbelsäule. Beispiele: - Die versicherte Person stützt einen schweren Gegenstand ab und verrenkt sich dabei das Ellenbogengelenk. - Die versicherte Person zerrt sich bei einem Klimmzug die Muskulatur am Unterarm. Schäden an Bandscheiben infolge von erhöhten Kraftanstrengungen sind weiterhin nicht versichert. Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person. 1.4.2 Tauchunfälle Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person unter Wasser unfreiwillig - erstickt, ertrinkt oder - einen tauchtypischen Gesundheitsschaden erleidet. Beispiele: Caissonkrankheit, Barotrauma, Trommelfellverletzungen 1.4.3 Gase, Dämpfe und sonstige schädliche Mittel Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person mehrere Stunden lang unausweichlich oder unentrinnbar plötzlich ausströmenden - Gasen, - Dämpfen oder - sonstigen schädlichen Mitteln Beispiele: Säuren, Staubwolken, Umweltgifte ausgesetzt ist und dabei Gesundheitsschäden erleidet. Ausgeschlossen bleiben Berufs- und Gewerbekrankheiten. PUR0620 Seite 10 von 75 [Seite 11] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 1.4.4 Entzug von Flüssigkeit, Nahrungsmitteln und Sauerstoff Gesundheitsschäden durch den Entzug von - Flüssigkeit - Nahrungsmitteln oder - Sauerstoff sind versichert. 1.4.5 Rettung von Menschen, Tieren und Sachen Gesundheitsschäden bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei Bemühungen zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen sind versichert. 1.4.6 Erfrierungen Gesundheitsschäden infolge von Erfrierungen sind versichert, wenn die versicherte Person sich die Erfrierungen als Folge eines Unfalls zugezogen hat. 1.5 Einschränkungen unserer Leistungspflicht Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen können wir keine oder nur eingeschränkt Leistungen erbringen. Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen (Ziffer 3) und zu den Ausschlüssen (Ziffer 5). 2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Welche Fristen und sonstigen Voraussetzungen gelten für die einzelnen Leistungsarten? Im Folgenden beschreiben wir verschiedene Arten von Leistungen und deren Voraussetzungen. Es gelten immer nur die Leistungsarten und Versicherungssummen, die Sie mit uns vereinbart haben, und die in Ihrem Versicherungsschein und dessen Nachträgen genannt sind. 2.1 Invaliditätsleistung 2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung 2.1.1.1 Invalidität Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt - die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit - dauerhaft beeinträchtigt ist. Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn - sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen wird und - eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist. Beispiel: Eine Beeinträchtigung ist nicht dauerhaft, wenn die versicherte Person einen Knochenbruch erleidet, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt. 2.1.1.2 Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität Die Invalidität ist innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall - eingetreten und - von einem Arzt schriftlich festgestellt worden. Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. PUR0620 Seite 11 von 75 [Seite 12] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 6 2.1.1.3 Geltendmachung der Invalidität Sie müssen die Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen. Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben. Beispiel: Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen. 2.1.1.4 Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (Ziffer 2.7), sofern diese vereinbart ist. 2.1.1.5 Mindestinvaliditätsgrad von 20 % Haben Sie mit uns nichts anderes vereinbart, zahlen wir ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 1 %. Haben Sie mit uns einen Mindestinvaliditätsgrad vereinbart, zahlen wir die Invaliditätsleistung nur dann, wenn der Unfall zu einem nach Ziffern 2.1.1.1 bis 2.1.1.4, 2.1.2.2 und Ziffer 3 ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens 20 % geführt hat. 2.1.2 Art und Höhe der Leistung 2.1.2.1 Berechnung der Invaliditätsleistung Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind - die vereinbarte Versicherungssumme und - der unfallbedingte Invaliditätsgrad. Beispiel: Bei einer Versicherungssumme von 100.000 EUR und einem unfallbedingten Invaliditätsgrad von 20 % zahlen wir 20.000 EUR. 2.1.2.2 Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung Der Invaliditätsgrad richtet sich - nach der Gliedertaxe (Ziffer 2.1.2.2.1), sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind, - ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (Ziffer 2.1.2.2.2). Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität (Ziffer 9.4). 2.1.2.2.1 Gliedertaxe Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade. - Arm 70 % - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 % - Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 % - Hand 55 % - Daumen 20 % - Zeigefinger 10 % - anderer Finger 5% PUR0620 Seite 12 von 75 [Seite 13] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 7 - Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 % - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 % - Bein bis unterhalb des Knies 50 % - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 % - Fuß 40 % - große Zehe 5% - andere Zehe 2% - Auge 50 % - Gehör auf einem Ohr 30 % - Geruchssinn 10 % - Geschmackssinn 5% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70 %. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7 % (= ein Zehntel von 70 %). 2.1.2.2.2 Bemessung außerhalb der Gliedertaxe Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts. Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten. 2.1.2.2.3 Minderung bei Vorinvalidität Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 bemessen. Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, beträgt der Invaliditätsgrad 70 %. War dieser Arm schon vor dem Unfall um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, beträgt die Vorinvalidität 7 % (= ein Zehntel von 70 %). Diese 7 % Vorinvalidität werden abgezogen. Es verbleibt ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 63 %. 2.1.2.2.4 Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. Beispiel: Durch einen Unfall ist ein Arm vollständig funktionsunfähig (70 %) und ein Bein zur Hälfte in seiner Funktion beeinträchtigt (35 %). Auch wenn die Addition der Invaliditätsgrade 105 % ergibt, ist die Invalidität auf 100 % begrenzt. 2.1.2.3 Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen: - Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben (Ziffer 2.1.1.4), und - die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach Ziffer 2.1.1.1 bis 2.1.1.4 sind erfüllt. PUR0620 Seite 13 von 75 [Seite 14] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 8 Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. 2.2 Unfall-Rente 2.2.1 Voraussetzungen für die Leistung Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50 %. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1.1 bis 2.1.1.4, 2.1.2.2 und Ziffer 3. Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3. Vereinbarte verbesserte Gliedertaxen werden nicht berücksichtigt. 2.2.2 Art und Höhe der Leistung Wir zahlen die Unfall-Rente monatlich in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln oder sonstige Mehrleistungen bei Invalidität werden für die Feststellung der Höhe der Leistung nicht berücksichtigt. Wie sich die Ansprüche während der laufenden Rentenzahlung erhöhen, regeln wir in Ziffer 19. 2.2.3 Beginn und Dauer der Leistung 2.2.3.1 Wir zahlen die Unfall-Rente - rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, und danach - monatlich im Voraus. 2.2.3.2 Wir zahlen die Unfall-Rente bis zum Ende des Monats, in dem - die versicherte Person stirbt und für weitere 3 Monate oder - wir Ihnen mitteilen, dass aufgrund einer Neubemessung nach Ziffer 9.4 der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 50 % gesunken ist. Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn Sie uns die Bescheinigung nicht unverzüglich zusenden, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit. 2.3 Gestrichen 2.4 Tagegeld 2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt - in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und - in ärztlicher Behandlung. 2.4.2 Höhe und Dauer der Leistung Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind - die vereinbarte Versicherungssumme und - der unfallbedingte Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Der Grad der Beeinträchtigung bemisst sich - nach der Fähigkeit der versicherten Person, ihrem bis zu dem Unfall ausgeübten Beruf weiter nachzugehen. - nach der allgemeinen Fähigkeit der versicherten Person, Arbeit zu leisten, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig war. Maßgeblich ist der objektive ärztliche Befund. Wir zahlen unabhängig davon, ob die versicherte Person ihrer Arbeit nachgeht oder nicht. PUR0620 Seite 14 von 75 [Seite 15] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 9 Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft. Beispiel: Bei einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 % zahlen wir das vereinbarte Tagegeld in voller Höhe. Bei einem ärztlich festgestellten Grad der Beeinträchtigung von 50 % zahlen wir die Hälfte des Tagegelds. Wir zahlen das Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls. Für die Dauer einer unfallbedingten vollstationären Heilbehandlung verlängert sich die Frist auf 3 Jahre. Insgesamt zahlen wir längstens für 365 Tage. 2.5 Krankenhaustagegeld 2.5.1 Krankenhaustagegeld 2.5.1.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person - ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung oder - unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten chirurgischen Operation und ist deswegen für mindestens 3 Tage ununterbrochen und vollständig in der Ausübung ihres Berufs beeinträchtigt. War die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig, kommt es auf die allgemeine Fähigkeit an, Arbeit zu leisten. Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. 2.5.1.2 Höhe und Dauer der Leistung Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld innerhalb von 3 Jahren ab dem Unfalltag für bis zu 730 Tage vollstationärer Heilbehandlung. Aufnahme- und Entlassungstag zählen als je ein Kalendertag. Bei ambulanten chirurgischen Operationen zahlen wir das vereinbarte Krankenhaustagegeld in 5- facher Höhe. 2.5.2 Krankenhaustagegeld im Ausland 2.5.2.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person - hatte einen Unfall im Ausland und - befindet sich dort unmittelbar danach unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung. Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. Als Ausland gilt jedes Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in dem die versicherte Person keinen ständigen Wohnsitz hat. 2.5.2.2 Höhe und Dauer der Leistung Wir zahlen für jeden Kalendertag der vollstationären Heilbehandlung im Ausland zusätzlich Krankenhaustagegeld - in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, maximal 300 EUR je Tag. - längstens für 2 Jahre ab dem Tag des Unfalls. 2.6 Krankenhaustagegeld Plus 2.6.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist aus der vollstationären Heilbehandlung entlassen worden und hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach Ziffer 2.5. PUR0620 Seite 15 von 75 [Seite 16] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 10 2.6.2 Höhe und Dauer der Leistung Wir zahlen Krankenhaustagegeld Plus in gleicher Höhe und für die gleiche Dauer wie Krankenhaustagegeld. Das Krankenhaustagegeld im Ausland (Ziffer 2.5.2.2) wird nicht verdoppelt. 2.7 Todesfallleistung 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres ab dem Unfalltag. Beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach Ziffer 7.5. 2.7.2 Art und Höhe der Leistung Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. 2.7.3 Verschollenheit Wir zahlen die vereinbarte Todesfallleistung auch dann, wenn die versicherte Person unfallbedingt verschollen ist. Voraussetzungen dafür sind: - Die versicherte Person wird im Aufgebotsverfahren für tot erklärt, - die Verschollenheit wird öffentlich bekannt gemacht und - es wird uns der entsprechende Beschluss vorgelegt. Stellt sich nachträglich heraus, dass die versicherte Person lebt, muss die Leistung zurückgezahlt werden. 2.8 Gestrichen 2.9 Kosten für kosmetische Operationen 2.9.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds zu beheben. Soweit Zähne betroffen sind, gehören nur Schneide- und Eckzähne zum äußeren Erscheinungsbild. Die kosmetische Operation erfolgt - durch einen Arzt, - nach Abschluss der Heilbehandlung und - bei Erwachsenen innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (zum Beispiel Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. 2.9.2 Art und Höhe der Leistung Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene - Arzthonorare und sonstige Operationskosten, - notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus, - Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten - Medikamente, Verbandszeug und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Bei einer Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen mindern wir die Leistung nicht (Ziffer 3). 2.10 Unfall-Service 2.10.1 Bergungskosten Nach einem Unfall erstatten wir die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten. PUR0620 Seite 16 von 75 [Seite 17] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 11 2.10.2 Service-Leistungen Nach einem Unfall erhalten Sie folgende Service-Leistungen: - Wir informieren Sie über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen auf Wunsch eine Verbindung zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her. - Wir erstatten die Kosten für den ärztlich angeordneten Transport der versicherten Person zum Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik. - Wir erstatten die durch die Rückkehr der versicherten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz entstandenen Mehrkosten, soweit diese auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. - Bei einem Unfall im Ausland erstatten wir die zusätzlich entstehenden Heimfahrt- oder Unterbringungskosten für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Partner der versicherten Person. Als Ausland gilt jedes Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in dem die versicherte Person keinen ständigen Wohnsitz hat. - Bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland erstatten wir die Kosten für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz. - Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland ersetzen wir die Kosten für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz. Einem Unfall steht gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war. Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (zum Beispiel Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet. 2.10.3 Höhe der Leistung Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Bei einer Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen mindern wir die Leistung nicht (Ziffer 3). 2.11 Krankenhausgeld Extra 2.11.1 Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person war unfallbedingt - innerhalb von 3 Jahren ab dem Unfalltag - für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen - in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung und hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach Ziffer 2.5. 2.11.2 Höhe der Leistung Wir zahlen das Krankenhausgeld Extra einmal je Unfall in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, auch wenn für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallversicherungen bestehen. Die Leistung nimmt an einer jährlichen planmäßigen Erhöhung von Summen und Beitrag (Dynamik) nicht teil. 2.12 Zusätzliche Leistungen Für die zusätzlichen Leistungen nach Ziffer 2.12 gilt Folgendes: - Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallversicherungen, zahlen wir die zusätzlichen Leistungen nur aus einem Vertrag. - Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten nur, wenn kein Dritter zur Leistung verpflichtet ist, oder seine Leistungspflicht bestreitet. 2.12.1 Umbaukosten Wir erstatten Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, für - den erforderlichen Umbau der Wohnung/des Hauses oder - einen Umzug in eine behindertengerechte Wohnung/Haus - und die behindertengerechte Umrüstung oder Ausstattung eines Kraftfahrzeugs. Als Nachweis benötigen wir die Originalrechnungen. Voraussetzungen für die Erstattung sind: - Die versicherte Person ist unfallbedingt dauerhaft in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität). PUR0620 Seite 17 von 75 [Seite 18] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 12 - Die sonstigen Voraussetzungen nach Ziffer 2.1.1.1 bis 2.1.1.4 für den Anspruch auf Invaliditätsleistung sind erfüllt. - Die versicherte Person benötigt eine behindertengerechte Wohnung oder ein behindertengerechtes Kraftfahrzeug. - Die Umbaukosten sind innerhalb von 24 Monaten ab dem Unfalltag angefallen. Sie müssen den Anspruch auch innerhalb von 24 Monaten ab dem Unfalltag bei uns geltend machen. Geltend machen heißt: Sie weisen uns mit einem ärztlichen Attest nach, dass der Umbau/Umzug wegen der unfallbedingten Invalidität notwendig ist. 2.12.2 Abbruch des Auslandsurlaubs Wir zahlen die Leistung bei Abbruch des Auslandsurlaubs einmal je Unfall in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, wenn die versicherte Person unfallbedingt ihren Auslandsurlaub abbrechen muss. Voraussetzungen für die Zahlung sind: - Der Unfall hat sich während eines mindestens einwöchigen Urlaubs im Ausland ereignet und - die versicherte Person wird deswegen vor Ort im Krankenhaus behandelt. Sie müssen uns diese Voraussetzungen innerhalb von 6 Monaten ab dem Unfalltag nachweisen. 2.12.3 Auslandsurlaub Assistance Vor Antritt eines Auslandsurlaubs haben Sie die Möglichkeit, sich bei uns über - die medizinische Versorgung vor Ort, - Leistungsstandards, - mögliche Seuchen, - Epidemien, - erforderliche bzw. empfehlenswerte Impfungen, - die Ausbreitung von Krankheiten im Zielgebiet zu informieren. Nach einem Unfall im Ausland - benennen wir deutsch-, englisch-, französisch- oder spanischsprachige Ärzte, Rechtsanwälte oder Dolmetscher. - vermitteln wir Ärzte, die mit dem behandelnden Arzt vor Ort die Diagnose, die geplante Medikation und Behandlung und den zu erwartenden Heilungsverlauf besprechen. Die Arzt-zu-Arzt-Kontakte werden bis zur Genesung in den erforderlichen Zeitabständen wiederholt. - veranlassen wir, dass Ihre Familie über den jeweils aktuellen Stand informiert wird. - lassen wir prüfen, ob die Behandlung vor Ort dem deutschen Standard entspricht. Wenn es erforderlich ist, wird Ihr Hausarzt in Deutschland eingeschaltet. - benennen wir ein gleichwertiges Arzneimittel für das jeweilige Ausland, wenn Sie infolge des Unfalls ein Medikament benötigen, das nur aus Deutschland bekannt ist. - versenden wir Medikamente in das Ausland, wenn das zur Behandlung der Unfallfolgen erforderliche Arzneimittel im Ausland nicht erhältlich ist. - organisieren wir die Nachreise und Unterbringung einer Ihnen nahestehenden Person bei einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt im Ausland von mindestens 10 Tagen. Wir übernehmen ausschließlich die Kosten für die Vermittlung der genannten Leistungen, die Kosten für die Leistungen selbst tragen wir nicht. Informationen zu Ansprechpartnern für die Vermittlung finden Sie in den "Hinweisen für den Versicherungsnehmer" in Ihrem Versicherungsschein. 2.12.4 Psychologische Beratung nach schweren Unfällen Innerhalb des ersten Jahres ab dem Unfalltag besteht Anspruch auf bis zu 3 Beratungen durch von uns vermittelte Psychologen. Voraussetzungen dafür sind: - Die versicherte Person erleidet unfallbedingt eine schwere Verletzung oder wird Zeuge eines schweren Unfalls. - Die versicherte Person stirbt unfallbedingt. In diesem Fall können die Angehörigen sich psychologisch beraten lassen. Informationen zu Ansprechpartnern für die Vermittlung finden Sie in den "Hinweisen für den Versicherungsnehmer" in Ihrem Versicherungsschein. PUR0620 Seite 18 von 75 [Seite 19] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 13 2.12.5 Vorsorgeversicherung für den Ehe- oder Lebenspartner Heiraten Sie während der Vertragsdauer oder gehen Sie eine eingetragene Partnerschaft ein, ist Ihr Ehe- oder Lebenspartner mit den folgenden Versicherungssummen versichert: Leistung bei Invalidität 50.000 EUR Krankenhaustagegeld 10 EUR Krankenhaustagegeld Plus 10 EUR Krankenhausgeld Extra 1.000 EUR Leistung bei Unfalltod 5.000 EUR Unfall-Service bis zu 10.000 EUR Ein vereinbartes Mehrleistungs- oder Progressionsmodell gilt nicht. Der Versicherungsschutz besteht - ab dem Tag der Hochzeit oder dem Eintrag der Lebenspartnerschaft für die Dauer von 1 Jahr, - aber nicht über das Ende des Vertrags hinaus. 2.12.6 Vorsorgeversicherung für Kinder Ihre während der Vertragsdauer - geborenen leiblichen Kinder, - adoptierten Kinder und - in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Stiefkinder sind mit den folgenden Versicherungssummen versichert: Leistung bei Invalidität 50.000 EUR Krankenhaustagegeld 10 EUR Krankenhaustagegeld Plus 10 EUR Krankenhausgeld Extra 1.000 EUR Leistung bei Unfalltod 5.000 EUR Unfall-Service bis zu 10.000 EUR Ein vereinbartes Mehrleistungs- oder Progressionsmodell gilt nicht. Der Versicherungsschutz beginnt für - Ihre leiblichen Kinder mit der Vollendung der Geburt, - Ihre Adoptivkinder mit dem Tag der Adoption und - Ihre Stiefkinder mit dem Tag der standesamtlichen Trauung der Stiefeltern, frühestens jedoch mit der Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft. Versicherungsschutz besteht - für die Dauer von 1 Jahr, - aber nicht über das Ende des Vertrags hinaus. 3 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen? 3.1 Krankheiten und Gebrechen Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfallereignis verursacht wurden. Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen. Beispiele: Krankheiten sind zum Beispiel Diabetes oder Gelenkserkrankungen; Gebrechen sind zum Beispiel Fehlstellungen der Wirbelsäule, angeborene Sehnenverkürzung 3.2 Mitwirkung Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes: 3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich - bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfall-Rente der Prozentsatz des Invaliditätsgrads. - bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung selbst. Beispiel: PUR0620 Seite 19 von 75 [Seite 20] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 14 Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10 %. Dabei hat ein Diabetes zu 50 % mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt 5 %. 3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 35 %, nehmen wir keine Minderung vor. 4 Welche Personen sind nicht versicherbar? 4.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd Schwer- oder Schwerstpflegebedürftige im Sinne der sozialen Pflegeversicherung (mindestens Pflegegrad 3 im Sinne des Sozialgesetzbuchs, Elftes Buch, Stand 01.01.2017). 4.2 Der Versicherungsschutz entfällt, sobald die versicherte Person nach Ziffer 4.1 nicht mehr versicherbar ist. Gleichzeitig enden die Versicherung und die Pflicht zur Beitragszahlung für diese Person. Die zu viel gezahlten Beiträge erstatten wir. 5 Was ist nicht versichert? 5.1 Ausgeschlossene Unfälle Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen. Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage nicht mehr gewachsen ist. Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein: - eine gesundheitliche Beeinträchtigung, - die Einnahme von Medikamenten, - Alkoholkonsum, - Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen. Beispiele: Die versicherte Person - stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter. - kommt unter Alkoholeinfluss von 1,8 Promille mit dem Fahrzeug von der Straße ab. - balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab. Ausnahmen: - Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge von Alkoholkonsum sind nur beim Lenken eines Kraftfahrzeugs mit einem Blutalkoholgehalt von über 1,5 Promille ausgeschlossen. - Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht. In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Die versicherte Person hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer Hirnschädigung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die alte Hirnschädigung zurückzuführen ist. Wir zahlen für die Folgen des neuen Unfalls. 5.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. 5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Ausnahme: PUR0620 Seite 20 von 75 [Seite 21] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 15 Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Diese Ausnahme gilt nicht - bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht, - für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg, - für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen. In diesen Fällen gilt der Ausschluss. 5.1.4 Unfälle der versicherten Person - als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, Beispiele: Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger - als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs, Beispiele: Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter - bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind. Beispiele: Luftfotograf, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung 5.1.5 Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen. Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs. Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Ausnahme: - Aktive Teilnahme an genehmigten Rennen für die keine Lizenz erforderlich ist. Beispiel: Fahren mit Leihkarts auf einer Kart-Anlage - Stern-, Zuverlässigkeits-, Orientierungs- und sonstigen Fahrten bei denen es allein um die Einhaltung der Durchschnittsgeschwindigkeit geht. 5.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind. 5.2 Ausgeschlossene Gesundheitsschäden Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden: 5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen. Ausnahme: - Ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verursacht, und - für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. 5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen Ausnahme: Gesundheitsschäden der versicherten Person durch - Röntgen- und Laserstrahlen und - künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen. Diese Ausnahme gilt nicht, PUR0620 Seite 21 von 75 [Seite 22] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 16 - wenn die Gesundheitsschäden Folgen einer Heilmaßnahme oder eines Eingriffs am Körper der versicherten Person (Ziffer 5.2.3) sind, oder - die Gesundheitsschäden Folgen regelmäßigen Umgangs mit strahlenerzeugenden Apparaten sind. In diesen Fällen besteht kein Versicherungsschutz. 5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person. Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische Handlungen. Ausnahme: - Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und - für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag. In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht. Beispiel: Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverletzung ärztlich behandeln. Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schädigungen. 5.2.4 Infektionen Ausnahmen: - Tollwut und Wundstarrkrampf - Infektionen, bei denen Krankheitserreger durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen. - Durch Zeckenstich übertragene Infektionen. Beispiele: Frühsommer-Meningoencephalitis (FSME), Borreliose - Krankheitserreger, die durch plötzliches Eindringen infektiöser Massen in Auge, Mund oder Nase in den Körper gelangten. Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des Eindringens nicht. - Wundinfektionen als Folge von Insektenstichen. - Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, wenn dafür ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht (Ziffer 5.2.3) - Brucellose, Fleckfieber, Gelbfieber, Dreitagefieber, Malaria und Pest, die durch sonstige Insektenstiche oder von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen werden. Zusätzlich besteht abweichend von Ziffer 5.2.3 Versicherungsschutz für Impfschäden. Ein Impfschaden ist eine über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehende Gesundheitsbeeinträchtigung. Die Infektion oder der Impfschaden muss frühestens einen Monat nach Beginn oder spätestens einen Monat nach Erlöschen dieses Versicherungsvertrags erstmalig ärztlich festgestellt werden. Diese ärztliche Feststellung gilt als Unfalltag. 5.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der Speiseröhre). Ausnahme: Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet. Für diesen Fall gilt der Ausschluss nicht, es sei denn, die Vergiftung ist durch Nahrungsmittel verursacht. 5.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden. Beispiele: - Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Verkehrsunfall PUR0620 Seite 22 von 75 [Seite 23] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 17 - Angstzustände des Opfers einer Straftat Ausnahme: Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen besteht Versicherungsschutz, wenn und soweit diese Störungen auf eine - durch den Unfall verursachte hirnorganische Erkrankung des Nervensystems oder - durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind. 6 Was müssen Sie bei Vollendung des 21. oder 60. Lebensjahrs und bei Änderungen der Berufstätigkeit beachten? 6.1 Umstellung des Kindertarifs Zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 21. Lebensjahr vollendet, stellen wir die Versicherung auf den bei Abschluss des Vertrags gültigen Erwachsenentarif um. Wir führen den Vertrag mit den bisherigen Versicherungssummen weiter und errechnen den entsprechend höheren Beitrag. Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch zu dem bisherigen Beitrag bei entsprechend gesenkten Versicherungssummen weiter, sobald uns Ihre Mitteilung zugeht. 6.2 Jährliche Beitragserhöhung im Alter Wir erhöhen den Beitrag für diesen Vertrag jährlich zur Hauptfälligkeit um 3%. Die Erhöhung erfolgt - erstmalig in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person 61 Jahre alt wird, - letztmalig in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person 90 Jahre wird. Die Versicherungssummen bleiben unverändert. Erhöhen wir den Beitrag können Sie Ihren Vertrag kündigen (Ziffer 10.2.2). 6.3 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung 6.3.1 Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufsschlüsselverzeichnis. 6.3.2 Ändert sich die Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person und führt dies nach unserem Berufsschlüsselverzeichnis zu einer höheren Einstufung, hat das keine Auswirkungen auf den Versicherungsschutz oder den Beitrag. 6.3.3 Ändert sich die Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person und führt dies nach unserem Berufsschlüsselverzeichnis zu einer niedrigeren Einstufung, erhöhen wir bei gleichbleibendem Beitrag die Versicherungssummen. Wir berechnen die Versicherungssummen nach dem bei Vertragsabschluss gültigen Tarif. Sie gelten ab Zugang Ihrer Änderungsmitteilung. Wenn Sie es wünschen, führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungssummen bei gesenktem Beitrag weiter. Der neue Beitrag gilt ab Zugang Ihres Änderungswunschs. Der Leistungsfall 7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)? Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind in Ziffer 2 geregelt. PUR0620 Seite 23 von 75 [Seite 24] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 18 Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte Person müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung nicht erbringen. 7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns den Unfall melden. Ausnahmen: - Bei zunächst geringfügig erscheinenden Unfallfolgen geht die versicherte Person erst dann zum Arzt, wenn der wirkliche Umfang der Gesundheitsschädigung erkennbar wird. - Sie melden uns den Unfall unbeabsichtigt nicht rechtzeitig, und dies hat weder auf die Feststellung des Unfalls noch auf die Bemessung der Leistung Einfluss. 7.2 Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß, vollständig und unverzüglich erteilt werden. 7.3 Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. Können Sie als Selbständiger oder Gewerbetreibender den Lohn- oder Verdienstausfall nicht konkret nachweisen, erstatten wir 1 Promille der Grundsumme bei Invalidität, höchstens jedoch 300 EUR. 7.4 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von - Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben. - anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. 7.5 Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu melden. Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, ist uns das Recht zu verschaffen, eine Obduktion - durch einen von uns beauftragten Arzt - durchführen zu lassen. 8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten? Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen hingewiesen haben. Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. PUR0620 Seite 24 von 75 [Seite 25] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 19 Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben. 9 Wann sind die Leistungen fällig? Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes: 9.1 Erklärung über die Leistungspflicht Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung und Unfall-Rente beträgt die Frist 3 Monate. Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen: - Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen. - Bei Invaliditätsleistung und Unfall-Rente zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist. Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach Ziffer 7. Die Attestkosten, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht. 9.2 Fälligkeit der Leistung Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von 2 Wochen. 9.3 Vorschüsse Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch - angemessene Vorschüsse. Beispiel: Es steht fest, dass Sie von uns eine Invaliditätsleistung erhalten. Allerdings ist die Höhe der Leistung noch nicht bestimmbar. Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden. 9.4 Neubemessung des Invaliditätsgrads Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht steht uns längstens bis zu 2 Jahren und Ihnen längstens bis zu 3 Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs verlängert sich diese Frist von 3 auf 5 Jahre. - Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungspflicht mit. - Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen. PUR0620 Seite 25 von 75 [Seite 26] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 20 Die Vertragsdauer 10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag? 10.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag gezahlt haben, frühestens zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt. 10.2 Dauer und Ende des Vertrags 10.2.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert er sich über den Ablauftermin hinaus um jeweils ein Jahr, wenn er nicht von Ihnen oder von uns gekündigt wird. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 10.2.2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer Sie können den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wenn Sie nichts anderes bestimmen, wird Ihre Kündigung am Tag des Zugangs bei uns wirksam. Zu diesem Zeitpunkt endet der Vertrag und der Versicherungsschutz erlischt. Zu viel gezahlte Beiträge erstatten wir. Wenn Sie keine sofortige Aufhebung Ihres Vertrags wünschen, müssen Sie uns in Ihrer Kündigung einen anderen Termin nennen, zu dem Ihre Kündigung wirksam werden soll. 10.2.3 Kündigung durch den Versicherer Wir können den Vertrag zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigen. Die Kündigung muss Ihnen spätestens 3 Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen. Wenn wir eine Leistung erbracht haben, oder Sie gegen uns Klage erhoben haben, können wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss Ihnen spätestens einen Monat nach Leistung oder Beendigung des Rechtsstreits zugegangen sein. Die Kündigung wird einen Monat, nach dem Sie sie erhalten haben, wirksam. Der Versicherungsbeitrag 11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 11.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen haben. 11.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag 11.2.1 Fälligkeit der Zahlung Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins bezahlen, nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein genannten Beginn Ihrer Versicherung. 11.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Darauf müssen wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam gemacht haben. Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt. PUR0620 Seite 26 von 75 [Seite 27] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 21 11.2.3 Rücktritt Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. 11.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 11.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig. 11.3.2 Verzug Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist (Ziffer 11.3.3). 11.3.3 Zahlungsfrist Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält: - Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und - die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Ziffer 11.3.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind. 11.3.4 Verlust des Versicherungsschutzes und Kündigung Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den angemahnten Beitrag nicht bezahlt haben, - besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz. - können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung besteht kein Versicherungsschutz. 11.4 Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der Einziehung nicht widersprechen. Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht eingezogen werden kann und Sie nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen. Wenn Sie es zu vertreten haben, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsart zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben. 11.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht. 11.6 Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und - Sie bei Versicherungsbeginn das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, - die Versicherung nicht gekündigt war und - Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde, gilt Folgendes: PUR0620 Seite 27 von 75 [Seite 28] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 22 11.6.1 Wir führen die Versicherung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bis zum Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter, in dem das versicherte Kind das 21. Lebensjahr vollendet. 11.6.2 Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes vereinbart ist. 11.7 Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung 11.7.1 Der Beitrag ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenaufwands, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung und Rückversicherung sowie des Gewinnansatzes. Den erwarteten Schadenaufwand ermitteln wir unter Berücksichtigung von Statistiken des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), die derzeit nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Daneben verwenden wir unternehmenseigene Daten. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial. 11.7.2 Wir haben das Recht und die Pflicht, den Beitrag sowie die festen Beitragszuschläge mindestens alle 5 Jahre, jeweils zum Stichtag 01.07., neu zu kalkulieren. Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik. Wir gehen dabei wie folgt vor: Die Unfallversicherungsverträge der R+V Allgemeine Versicherung AG, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, fassen wir zusammen. Die Neukalkulation erfolgt auf Grundlage der in Absatz 1 dargestellten Grundsätze und berücksichtigt die Schaden- und Kostenentwicklung in der Vergangenheit sowie die voraussichtliche Schaden- und Kostenentwicklung bis zum Ende des Kalenderjahrs, welches dem Jahr der Neukalkulation folgt. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt. Eine Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht. Beitragserhöhungen die sich aus der Neukalkulation ergeben, teilen wir Ihnen spätestens einen Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mit. Sie können den Vertrag jederzeit kündigen (Ziffer 10.2) oder die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht informieren wir Sie in der Mitteilung zur Beitragserhöhung. 11.7.3 Ergibt die Neukalkulation einen höheren Beitrag, sind wir berechtigt, den Beitrag entsprechend um den Differenzbetrag zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für vergleichbare Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Ergibt die Neukalkulationen einen geringeren Beitrag, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend um den Differenzbetrag zu senken. Wir passen den Beitrag nur an, wenn die Neukalkulation zu einer Beitragsanpassung von mindestens 3% führt (Erhöhung oder Absenkung). Nicht genutzte Anpassungsbeträge können wir vortragen und bei einer späteren Festsetzung berücksichtigen. Die Anpassung unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungs- beginn weniger als 12 Monate abgelaufen sind 11.7.4 Die sich aus der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres, frühestens jedoch einen Monat nach Mitteilung der Anpassung. 11.7.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, können Sie den Vertrag jederzeit kündigen (siehe Ziffer 10 R+V AUB 2019). Wir weisen Sie in der Mitteilung der Erhöhung nochmals gesondert auf Ihr Kündigungsrecht hin. PUR0620 Seite 28 von 75 [Seite 29] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 23 Weitere Bestimmungen 12 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander? 12.1 Fremdversicherung Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich Ihnen als Versicherungsnehmer zu. Das gilt auch, wenn die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen ist, die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung). Wir zahlen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag auch dann an Sie aus, wenn der Unfall nicht Ihnen, sondern einer anderen versicherten Person zugestoßen ist. Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. 12.2 Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller entsprechend anzuwenden. 13 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung? 13.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind. Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir - nach Ihrer Vertragserklärung, - aber noch vor Vertragsannahme - in Textform stellen. Soll eine andere Person als Sie selbst versichert werden, ist auch diese - neben Ihnen - zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet. Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt. 13.2 Mögliche Folgen einer Anzeigepflichtverletzung Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz haben. Wir können in einem solchen Fall - vom Vertrag zurücktreten, - den Vertrag kündigen, - den Vertrag ändern oder - den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. 13.2.1 Rücktritt Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn - weder eine vorsätzliche, - noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedingungen (zum Beispiel höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. PUR0620 Seite 29 von 75 [Seite 30] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 24 Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, entfällt unsere Leistungspflicht. 13.2.2 Kündigung Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedingungen (zum Beispiel höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten. 13.2.3 Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedingungen (zum Beispiel höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn - wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder - wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen. Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen. 13.3 Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist. Nach Ablauf von 5 Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist 10 Jahre. 13.4 Anfechtung Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist. PUR0620 Seite 30 von 75 [Seite 31] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 25 Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. 13.5 Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1 bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist. 14 Was passiert, wenn sich die Versicherungsbedingungen zu Ihren Gunsten verändern? Werden die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen oder Besondere Bedingungen zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, gelten die Leistungsverbesserungen mit sofortiger Wirkung auch für Ihren Vertrag. 15 Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag? 15.1 Gesetzliche Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 15.2 Aussetzung der Verjährung Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns geltend gemacht worden, ist die Verjährung gehemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht. 16 Welches Gericht ist zuständig? 16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig: - das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag zuständig ist. - das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts. 16.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig. 17 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift? 17.1 Anzeigen oder Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden: - an unsere Hauptverwaltung oder - an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen Nachträgen. 17.2 Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mitteilen. Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt Folgendes: Die Erklärung gilt 3 Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an Ihre letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben. Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen. 18 Welches Recht findet Anwendung? Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. PUR0620 Seite 31 von 75 [Seite 32] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 26 19 Wie erhöhen sich die Ansprüche auf Unfall-Rente während der Rentenzahlungsdauer? 19.1 Herkunft der Überschussbeteiligung Um in jedem Fall die vereinbarte Rente zahlen zu können, bilden wir im Leistungsfall Rückstellungen für die Rente. Diese kalkulieren wir mit einem vorsichtig gewählten Rechnungszins. Wir sichern diese Rückstellungen über geeignete Kapitalanlagen ab. Diese fassen wir im Sicherungsvermögen Unfall-Renten zusammen. Der in diesem Sicherungsvermögen erwirtschaftete Zinssatz liegt in der Regel über dem Rechnungszins der Kalkulation. An den entstehenden Überschüssen beteiligen wir die Rentenempfänger (Überschussbeteiligung). 19.2 Mindestbeteiligung an den Erträgen Mindestens 70 % der Zinserträge, die auf die Rückstellungen auf überschussberechtigte Renten entfallen, verwenden wir für die Kunden. Dabei gehen wir wie folgt vor: Wir ermitteln 70 % der Zinserträge, die auf diese Rentenrückstellungen entfallen. Hiervon ziehen wir den Teil ab, den wir für die bereits zugesagten Rentenleistungen benötigen. Den verbleibenden Betrag verwenden wir für die Überschussbeteiligung. Diesen stellen wir in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) ein oder schreiben sie den einzelnen Rentenempfängern über erhöhte Rentenansprüche gut. Die in die RfB eingestellten Beträge dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Rentenempfänger verwendet werden. 19.3 Voraussetzung für die Zahlung einer Überschussbeteiligung Wir haben für mindestens ein Jahr eine Unfall-Rente nach Ziffer 2.2 gezahlt. 19.4 Art und Höhe der Überschussbeteiligung Wir überprüfen jährlich, ob die im Geschäftsjahr entstandenen Überschüsse und die in der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) vorhandenen Mittel eine Erhöhung der laufenden Renten rechtfertigt. Ob und in welcher Höhe wir die laufenden Renten erhöhen entscheidet unser Vorstand. Die Entscheidung können Sie im jährlichen Geschäftsbericht auf www.ruv.de nachlesen. Wir informieren den Rentenempfänger rechtzeitig über die Erhöhung seiner laufenden Rente. Die höhere Rente ist für die Zukunft garantiert. Wir zahlen diese ab dem 01.01. des auf die Überprüfung folgenden Geschäftsjahres. 20 Wohin können Sie sich im Fall einer Beschwerde wenden? 20.1 Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter: www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme dieser außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. PUR0620 Seite 32 von 75 [Seite 33] R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 27 20.2 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Im Falle einer Beschwerde haben Sie die Möglichkeit, sich auch an die Aufsichtsbehörde zu wenden. PUR0620 Seite 33 von 75 [Seite 34] R+V BB Planmäßige Erhöhung 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit planmäßiger Erhöhung 2019 (R+V BB Planmäßige Erhöhung 2019) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit jährlicher planmäßiger Erhöhung von Versicherungssummen und Beitrag (Dynamik) vereinbart. Wie werden Versicherungssummen und Beitrag erhöht? 1. Wir erhöhen die Versicherungssummen jährlich zum Beginn des Versicherungsjahres um 5 %. Die Erhöhung erfolgt erstmals zum Beginn des 2. Versicherungsjahres. 2. Folgende Leistungsarten können dynamisiert werden, und zwar so lange, bis die genannten Summengrenzen erreicht werden: Unfall-Rente monatlich 3.150 EUR Leistung bei Vollinvalidität 1.575.000 EUR Tagegeld 52 EUR Krankenhaustagegeld 105 EUR Leistung bei Unfalltod (Erwachsene) 525.000 EUR Wir prüfen vor einer Erhöhung für jede Leistungsart gesondert, ob die Summengrenze erreicht ist. - Ist die Summengrenze noch nicht erreicht, erhöhen wir die Versicherungssumme für diese Leistungsart um 5 %. - Ist die Summengrenze erreicht, erhöhen wir die Versicherungssumme für diese Leistungsart nicht mehr. Wir dynamisieren nur noch die Leistungsarten, deren Summengrenze noch nicht erreicht ist. 3. Wir runden die Versicherungssummen für nachstehende Leistungsarten wie folgt kaufmännisch auf oder ab: - Die Invaliditäts- und Todesfallleistung auf volle 10 Euro, - die Unfall-Rente, das Tagegeld und das Krankenhaustagegeld auf volle 10 Cent. 4. Die erhöhten Versicherungssummen gelten für alle nach dem Erhöhungstermin eintretenden Leistungsfälle. 5. Ab Beginn des neuen Versicherungsjahres ist ein entsprechend höherer Beitrag zu zahlen. 6. Wir informieren Sie jährlich vor Beginn des neuen Versicherungsjahres über die Erhöhung der Versicherungssummen, des Beitrags und Ihr Widerspruchsrecht. Wie können Sie der Erhöhung widersprechen? Wie kann die Vereinbarung zur Erhöhung beendet werden? 7. Sie können innerhalb von 6 Wochen nach unserer Information der Erhöhung in Textform widersprechen. Wenn Sie widersprechen, entfällt die aktuelle Erhöhung. 8. Sie und wir können die Vereinbarung über die planmäßige Erhöhung von Versicherungssummen und Beitrag auch für die gesamte Restlaufzeit des Vertrags widerrufen. Der Widerruf muss spätestens 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres in Textform erfolgen. 9. Die Vereinbarung über die planmäßige Erhöhung von Versicherungssummen und Beitrag endet außerdem, wenn die Summengrenzen für alle vereinbarten Leistungsarten erreicht sind. PUR0620 Seite 34 von 75 [Seite 35] R+V BB Todesfallleistung Kinder R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Bedingungen für die Todesfallleistung bei Kindern (R+V BB Todesfallleistung Kinder) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung abgeschlossen, in der ein Kind versichert ist. Bei dem Kindertarif ist die Todesfallleistung automatisch mitversichert, wenn für das Kind eine Invaliditätsleistung oder eine Unfall-Rente vereinbart ist. Die Todesfallleistung berechnet sich wie folgt: - ein Zehntel der Invaliditäts-Grundsumme plus - das Zehnfache der monatlichen Unfall-Rente Die Todesfallleistung ist auf einen Höchstbetrag von 12.000 EUR begrenzt. Der Höchstbetrag nimmt an einer jährlichen planmäßigen Erhöhung von Summen und Beitrag (Dynamik) nicht teil. PUR0620 Seite 35 von 75 [Seite 36] R+V BB Mehrleistung 100 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % (R+V BB Mehrleistung 100) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit Mehrleistung bei Invalidität vereinbart. Wir ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 R+V (R+V AUB 2019). Ziffer 2.1 R+V AUB 2019 wird wie folgt ergänzt: Wir leisten 100 % aus der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität, wenn der unfallbedingte Invaliditätsgrad mindestens 70 % beträgt. PUR0620 Seite 36 von 75 [Seite 37] R+V BB Mehrleistung 100 MI R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % und Mindestinvaliditätsgrad (R+V BB Mehrleistung 100 MI) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit Mehrleistung bei Invalidität vereinbart. Wir ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 R+V (R+V AUB 2019). Ziffer 2.1 R+V AUB 2019 wird wie folgt ergänzt: Wir leisten 100 % aus der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität, wenn der unfallbedingte Invaliditätsgrad mindestens 70 % beträgt. Beträgt der unfallbedingte Invaliditätsgrad weniger als 20%, erhalten Sie keine Leistung (Ziffer 2.1.1.5 R+V AUB 2019). PUR0620 Seite 37 von 75 [Seite 38] R+V BB Verbesserte Mehrleistung 300 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Bedingungen für Verbesserte Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 50 %, 70 % oder 90 % (R+V BB Verbesserte Mehrleistung 300) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit Mehrleistungen bei Invalidität vereinbart. Wir ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Ziffer 2.1 R+V AUB 2019 wird wie folgt ergänzt: Wir leisten - 100 % aus der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität, wenn der unfallbedingte Invaliditätsgrad mindestens 50 %, jedoch weniger als 70 % beträgt. - 200 % aus der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität, wenn der unfallbedingte Invaliditätsgrad mindestens 70 %, jedoch weniger als 90 % beträgt. - 300 % aus der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität, wenn der unfallbedingte Invaliditätsgrad mindestens 90 % beträgt. PUR0620 Seite 38 von 75 [Seite 39] R+V BB Verbesserte Mehrleistung 300 MI R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Bedingungen verbesserte Mehrleistung ab einem Invaliditätsgrad von 50, 70 oder 90 % und Mindestinvaliditätsgrad (R+V BB verb. Mehrleistung 300 MI) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit einem Mindestinvaliditätsgrad und Mehrleistungen bei Invalidität vereinbart. Wir ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Ziffer 2.1 R+V AUB 2019 wird wie folgt ergänzt: Wir leisten - 100 % aus der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität, wenn der unfallbedingte Invaliditätsgrad mindestens 50 %, jedoch weniger als 70 % beträgt. - 200 % aus der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität, wenn der unfallbedingte Invaliditätsgrad mindestens 70 %, jedoch weniger als 90 % beträgt. - 300 % aus der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität, wenn der unfallbedingte Invaliditätsgrad mindestens 90 % beträgt. Beträgt der unfallbedingte Invaliditätsgrad weniger als 20%, erhalten Sie keine Leistung (Ziffer 2.1.1.5 R+V AUB 2019). PUR0620 Seite 39 von 75 [Seite 40] R+V BB Progression 200 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Bedingungen Progression 200 (R+V BB Progression 200) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität nach der folgenden Tabelle: Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme 0 - 25 % 0 - 25 % 63 % 101 % 26 % 27 % 64 % 103 % 27 % 29 % 65 % 105 % 28 % 31 % 66 % 107 % 29 % 33 % 67 % 109 % 30 % 35 % 68 % 111 % 31 % 37 % 69 % 113 % 32 % 39 % 70 % 115 % 33 % 41 % 71 % 117 % 34 % 43 % 72 % 119 % 35 % 45 % 73 % 121 % 36 % 47 % 74 % 123 % 37 % 49 % 75 % 125 % 38 % 51 % 76 % 128 % 39 % 53 % 77 % 131 % 40 % 55 % 78 % 134 % 41 % 57 % 79 % 137 % 42 % 59 % 80 % 140 % 43 % 61 % 81 % 143 % 44 % 63 % 82 % 146 % 45 % 65 % 83 % 149 % 46 % 67 % 84 % 152 % 47 % 69 % 85 % 155 % 48 % 71 % 86 % 158 % 49 % 73 % 87 % 161 % 50 % 75 % 88 % 164 % 51 % 77 % 89 % 167 % 52 % 79 % 90 % 170 % 53 % 81 % 91 % 173 % 54 % 83 % 92 % 176 % 55 % 85 % 93 % 179 % 56 % 87 % 94 % 182 % 57 % 89 % 95 % 185 % 58 % 91 % 96 % 188 % 59 % 93 % 97 % 191 % 60 % 95 % 98 % 194 % 61 % 97 % 99 % 197 % 62 % 99 % 100 % 200 % PUR0620 Seite 40 von 75 [Seite 41] R+V BB Progression 200 MI R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Bedingungen Progression 200 und Mindestinvaliditätsgrad (R+V BB Progression 200 MI) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit einem Mindestinvaliditätsgrad von 20 % (Ziffer 2.1.1.5 R+V AUB 2019) und progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität nach der folgenden Tabelle: Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme 0 - 19 % 0% 20 - 25 % 20 - 25 % 63 % 101 % 26 % 27 % 64 % 103 % 27 % 29 % 65 % 105 % 28 % 31 % 66 % 107 % 29 % 33 % 67 % 109 % 30 % 35 % 68 % 111 % 31 % 37 % 69 % 113 % 32 % 39 % 70 % 115 % 33 % 41 % 71 % 117 % 34 % 43 % 72 % 119 % 35 % 45 % 73 % 121 % 36 % 47 % 74 % 123 % 37 % 49 % 75 % 125 % 38 % 51 % 76 % 128 % 39 % 53 % 77 % 131 % 40 % 55 % 78 % 134 % 41 % 57 % 79 % 137 % 42 % 59 % 80 % 140 % 43 % 61 % 81 % 143 % 44 % 63 % 82 % 146 % 45 % 65 % 83 % 149 % 46 % 67 % 84 % 152 % 47 % 69 % 85 % 155 % 48 % 71 % 86 % 158 % 49 % 73 % 87 % 161 % 50 % 75 % 88 % 164 % 51 % 77 % 89 % 167 % 52 % 79 % 90 % 170 % 53 % 81 % 91 % 173 % 54 % 83 % 92 % 176 % 55 % 85 % 93 % 179 % 56 % 87 % 94 % 182 % 57 % 89 % 95 % 185 % 58 % 91 % 96 % 188 % 59 % 93 % 97 % 191 % 60 % 95 % 98 % 194 % 61 % 97 % 99 % 197 % 62 % 99 % 100 % 200 % PUR0620 Seite 41 von 75 [Seite 42] R+V BB Progression 225 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 225 (R+V BB Progression 225) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität nach der folgenden Tabelle: Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme 0 - 25 % 0 - 25 % 63 % 114 % 26 % 27 % 64 % 117 % 27 % 29 % 65 % 120 % 28 % 31 % 66 % 123 % 29 % 33 % 67 % 126 % 30 % 35 % 68 % 129 % 31 % 37 % 69 % 132 % 32 % 39 % 70 % 135 % 33 % 41 % 71 % 138 % 34 % 43 % 72 % 141 % 35 % 45 % 73 % 144 % 36 % 47 % 74 % 147 % 37 % 49 % 75 % 150 % 38 % 51 % 76 % 153 % 39 % 53 % 77 % 156 % 40 % 55 % 78 % 159 % 41 % 57 % 79 % 162 % 42 % 59 % 80 % 165 % 43 % 61 % 81 % 168 % 44 % 63 % 82 % 171 % 45 % 65 % 83 % 174 % 46 % 67 % 84 % 177 % 47 % 69 % 85 % 180 % 48 % 71 % 86 % 183 % 49 % 73 % 87 % 186 % 50 % 75 % 88 % 189 % 51 % 78 % 89 % 192 % 52 % 81 % 90 % 195 % 53 % 84 % 91 % 198 % 54 % 87 % 92 % 201 % 55 % 90 % 93 % 204 % 56 % 93 % 94 % 207 % 57 % 96 % 95 % 210 % 58 % 99 % 96 % 213 % 59 % 102 % 97 % 216 % 60 % 105 % 98 % 219 % 61 % 108 % 99 % 222 % 62 % 111 % 100 % 225 % PUR0620 Seite 42 von 75 [Seite 43] R+V BB Progression 225 MI R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 225 und Mindestinvaliditätsgrad (R+V BB Progression 225 MI) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit einem Mindestinvaliditätsgrad von 20 % (Ziffer 2.1.1.5 R+V AUB 2019) und progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität nach der folgenden Tabelle: Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme 0 - 19 % 0% 20 - 25 % 20 - 25 % 63 % 114 % 26 % 27 % 64 % 117 % 27 % 29 % 65 % 120 % 28 % 31 % 66 % 123 % 29 % 33 % 67 % 126 % 30 % 35 % 68 % 129 % 31 % 37 % 69 % 132 % 32 % 39 % 70 % 135 % 33 % 41 % 71 % 138 % 34 % 43 % 72 % 141 % 35 % 45 % 73 % 144 % 36 % 47 % 74 % 147 % 37 % 49 % 75 % 150 % 38 % 51 % 76 % 153 % 39 % 53 % 77 % 156 % 40 % 55 % 78 % 159 % 41 % 57 % 79 % 162 % 42 % 59 % 80 % 165 % 43 % 61 % 81 % 168 % 44 % 63 % 82 % 171 % 45 % 65 % 83 % 174 % 46 % 67 % 84 % 177 % 47 % 69 % 85 % 180 % 48 % 71 % 86 % 183 % 49 % 73 % 87 % 186 % 50 % 75 % 88 % 189 % 51 % 78 % 89 % 192 % 52 % 81 % 90 % 195 % 53 % 84 % 91 % 198 % 54 % 87 % 92 % 201 % 55 % 90 % 93 % 204 % 56 % 93 % 94 % 207 % 57 % 96 % 95 % 210 % 58 % 99 % 96 % 213 % 59 % 102 % 97 % 216 % 60 % 105 % 98 % 219 % 61 % 108 % 99 % 222 % 62 % 111 % 100 % 225 % PUR0620 Seite 43 von 75 [Seite 44] R+V BB Progression 250 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 250 (R+V BB Progression 250) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität nach der folgenden Tabelle: Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme 0 - 25 % 0 - 25 % 63 % 139 % 26 % 28 % 64 % 142 % 27 % 31 % 65 % 145 % 28 % 34 % 66 % 148 % 29 % 37 % 67 % 151 % 30 % 40 % 68 % 154 % 31 % 43 % 69 % 157 % 32 % 46 % 70 % 160 % 33 % 49 % 71 % 163 % 34 % 52 % 72 % 166 % 35 % 55 % 73 % 169 % 36 % 58 % 74 % 172 % 37 % 61 % 75 % 175 % 38 % 64 % 76 % 178 % 39 % 67 % 77 % 181 % 40 % 70 % 78 % 184 % 41 % 73 % 79 % 187 % 42 % 76 % 80 % 190 % 43 % 79 % 81 % 193 % 44 % 82 % 82 % 196 % 45 % 85 % 83 % 199 % 46 % 88 % 84 % 202 % 47 % 91 % 85 % 205 % 48 % 94 % 86 % 208 % 49 % 97 % 87 % 211 % 50 % 100 % 88 % 214 % 51 % 103 % 89 % 217 % 52 % 106 % 90 % 220 % 53 % 109 % 91 % 223 % 54 % 112 % 92 % 226 % 55 % 115 % 93 % 229 % 56 % 118 % 94 % 232 % 57 % 121 % 95 % 235 % 58 % 124 % 96 % 238 % 59 % 127 % 97 % 241 % 60 % 130 % 98 % 244 % 61 % 133 % 99 % 247 % 62 % 136 % 100 % 250 % PUR0620 Seite 44 von 75 [Seite 45] R+V BB Progression 250 MI R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 250 und Mindestinvaliditätsgrad (R+V BB Progression 250 MI) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit einem Mindestinvaliditätsgrad von 20% (Ziffer 2.1.1.5 R+V AUB 2019) und progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität nach der folgenden Tabelle: Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme 0 - 19 % 0% 20 - 25 % 20 - 25 % 63 % 139 % 26 % 28 % 64 % 142 % 27 % 31 % 65 % 145 % 28 % 34 % 66 % 148 % 29 % 37 % 67 % 151 % 30 % 40 % 68 % 154 % 31 % 43 % 69 % 157 % 32 % 46 % 70 % 160 % 33 % 49 % 71 % 163 % 34 % 52 % 72 % 166 % 35 % 55 % 73 % 169 % 36 % 58 % 74 % 172 % 37 % 61 % 75 % 175 % 38 % 64 % 76 % 178 % 39 % 67 % 77 % 181 % 40 % 70 % 78 % 184 % 41 % 73 % 79 % 187 % 42 % 76 % 80 % 190 % 43 % 79 % 81 % 193 % 44 % 82 % 82 % 196 % 45 % 85 % 83 % 199 % 46 % 88 % 84 % 202 % 47 % 91 % 85 % 205 % 48 % 94 % 86 % 208 % 49 % 97 % 87 % 211 % 50 % 100 % 88 % 214 % 51 % 103 % 89 % 217 % 52 % 106 % 90 % 220 % 53 % 109 % 91 % 223 % 54 % 112 % 92 % 226 % 55 % 115 % 93 % 229 % 56 % 118 % 94 % 232 % 57 % 121 % 95 % 235 % 58 % 124 % 96 % 238 % 59 % 127 % 97 % 241 % 60 % 130 % 98 % 244 % 61 % 133 % 99 % 247 % 62 % 136 % 100 % 250 % PUR0620 Seite 45 von 75 [Seite 46] R+V BB Progression 300 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 300 (R+V BB Progression 300) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität nach der folgenden Tabelle: Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme 0 - 25 % 0 - 25 % 63 % 152 % 26 % 28 % 64 % 156 % 27 % 31 % 65 % 160 % 28 % 34 % 66 % 164 % 29 % 37 % 67 % 168 % 30 % 40 % 68 % 172 % 31 % 43 % 69 % 176 % 32 % 46 % 70 % 180 % 33 % 49 % 71 % 184 % 34 % 52 % 72 % 188 % 35 % 55 % 73 % 192 % 36 % 58 % 74 % 196 % 37 % 61 % 75 % 200 % 38 % 64 % 76 % 204 % 39 % 67 % 77 % 208 % 40 % 70 % 78 % 212 % 41 % 73 % 79 % 216 % 42 % 76 % 80 % 220 % 43 % 79 % 81 % 224 % 44 % 82 % 82 % 228 % 45 % 85 % 83 % 232 % 46 % 88 % 84 % 236 % 47 % 91 % 85 % 240 % 48 % 94 % 86 % 244 % 49 % 97 % 87 % 248 % 50 % 100 % 88 % 252 % 51 % 104 % 89 % 256 % 52 % 108 % 90 % 260 % 53 % 112 % 91 % 264 % 54 % 116 % 92 % 268 % 55 % 120 % 93 % 272 % 56 % 124 % 94 % 276 % 57 % 128 % 95 % 280 % 58 % 132 % 96 % 284 % 59 % 136 % 97 % 288 % 60 % 140 % 98 % 292 % 61 % 144 % 99 % 296 % 62 % 148 % 100 % 300 % PUR0620 Seite 46 von 75 [Seite 47] R+V BB Progression 300 MI R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 300 (R+V BB Progression 300 MI) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit einem Mindestinvaliditätsgrad von 20% (Ziffer 2.1.1.5 R+V AUB 2019) und progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität nach der folgenden Tabelle: Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme 0 - 19 % 0% 20 - 25 % 20 - 25 % 63 % 152 % 26 % 28 % 64 % 156 % 27 % 31 % 65 % 160 % 28 % 34 % 66 % 164 % 29 % 37 % 67 % 168 % 30 % 40 % 68 % 172 % 31 % 43 % 69 % 176 % 32 % 46 % 70 % 180 % 33 % 49 % 71 % 184 % 34 % 52 % 72 % 188 % 35 % 55 % 73 % 192 % 36 % 58 % 74 % 196 % 37 % 61 % 75 % 200 % 38 % 64 % 76 % 204 % 39 % 67 % 77 % 208 % 40 % 70 % 78 % 212 % 41 % 73 % 79 % 216 % 42 % 76 % 80 % 220 % 43 % 79 % 81 % 224 % 44 % 82 % 82 % 228 % 45 % 85 % 83 % 232 % 46 % 88 % 84 % 236 % 47 % 91 % 85 % 240 % 48 % 94 % 86 % 244 % 49 % 97 % 87 % 248 % 50 % 100 % 88 % 252 % 51 % 104 % 89 % 256 % 52 % 108 % 90 % 260 % 53 % 112 % 91 % 264 % 54 % 116 % 92 % 268 % 55 % 120 % 93 % 272 % 56 % 124 % 94 % 276 % 57 % 128 % 95 % 280 % 58 % 132 % 96 % 284 % 59 % 136 % 97 % 288 % 60 % 140 % 98 % 292 % 61 % 144 % 99 % 296 % 62 % 148 % 100 % 300 % PUR0620 Seite 47 von 75 [Seite 48] R+V BB Progression 350 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 350 (R+V BB Progression 350) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität nach der folgenden Tabelle: Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme 0 - 25 % 0 - 25 % 63 % 165 % 26 % 28 % 64 % 170 % 27 % 31 % 65 % 175 % 28 % 34 % 66 % 180 % 29 % 37 % 67 % 185 % 30 % 40 % 68 % 190 % 31 % 43 % 69 % 195 % 32 % 46 % 70 % 200 % 33 % 49 % 71 % 205 % 34 % 52 % 72 % 210 % 35 % 55 % 73 % 215 % 36 % 58 % 74 % 220 % 37 % 61 % 75 % 225 % 38 % 64 % 76 % 230 % 39 % 67 % 77 % 235 % 40 % 70 % 78 % 240 % 41 % 73 % 79 % 245 % 42 % 76 % 80 % 250 % 43 % 79 % 81 % 255 % 44 % 82 % 82 % 260 % 45 % 85 % 83 % 265 % 46 % 88 % 84 % 270 % 47 % 91 % 85 % 275 % 48 % 94 % 86 % 280 % 49 % 97 % 87 % 285 % 50 % 100 % 88 % 290 % 51 % 105 % 89 % 295 % 52 % 110 % 90 % 300 % 53 % 115 % 91 % 305 % 54 % 120 % 92 % 310 % 55 % 125 % 93 % 315 % 56 % 130 % 94 % 320 % 57 % 135 % 95 % 325 % 58 % 140 % 96 % 330 % 59 % 145 % 97 % 335 % 60 % 150 % 98 % 340 % 61 % 155 % 99 % 345 % 62 % 160 % 100 % 350 % PUR0620 Seite 48 von 75 [Seite 49] R+V BB Progression 350 MI R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 350 (R+V BB Progression 350 MI) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit einem Mindestinvaliditätsgrad von 20% (Ziffer 2.1.1.5 R+V AUB 2019) und progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität nach der folgenden Tabelle: Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme 0 - 19 % 0% 20 - 25 % 20 - 25 % 63 % 165 % 26 % 28 % 64 % 170 % 27 % 31 % 65 % 175 % 28 % 34 % 66 % 180 % 29 % 37 % 67 % 185 % 30 % 40 % 68 % 190 % 31 % 43 % 69 % 195 % 32 % 46 % 70 % 200 % 33 % 49 % 71 % 205 % 34 % 52 % 72 % 210 % 35 % 55 % 73 % 215 % 36 % 58 % 74 % 220 % 37 % 61 % 75 % 225 % 38 % 64 % 76 % 230 % 39 % 67 % 77 % 235 % 40 % 70 % 78 % 240 % 41 % 73 % 79 % 245 % 42 % 76 % 80 % 250 % 43 % 79 % 81 % 255 % 44 % 82 % 82 % 260 % 45 % 85 % 83 % 265 % 46 % 88 % 84 % 270 % 47 % 91 % 85 % 275 % 48 % 94 % 86 % 280 % 49 % 97 % 87 % 285 % 50 % 100 % 88 % 290 % 51 % 105 % 89 % 295 % 52 % 110 % 90 % 300 % 53 % 115 % 91 % 305 % 54 % 120 % 92 % 310 % 55 % 125 % 93 % 315 % 56 % 130 % 94 % 320 % 57 % 135 % 95 % 325 % 58 % 140 % 96 % 330 % 59 % 145 % 97 % 335 % 60 % 150 % 98 % 340 % 61 % 155 % 99 % 345 % 62 % 160 % 100 % 350 % PUR0620 Seite 49 von 75 [Seite 50] R+V BB Progression 400 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 400 (R+V BB Progression 400) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität nach der folgenden Tabelle: Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme 0 - 25 % 0 - 25 % 63 % 178 % 26 % 28 % 64 % 184 % 27 % 31 % 65 % 190 % 28 % 34 % 66 % 196 % 29 % 37 % 67 % 202 % 30 % 40 % 68 % 208 % 31 % 43 % 69 % 214 % 32 % 46 % 70 % 220 % 33 % 49 % 71 % 226 % 34 % 52 % 72 % 232 % 35 % 55 % 73 % 238 % 36 % 58 % 74 % 244 % 37 % 61 % 75 % 250 % 38 % 64 % 76 % 256 % 39 % 67 % 77 % 262 % 40 % 70 % 78 % 268 % 41 % 73 % 79 % 274 % 42 % 76 % 80 % 280 % 43 % 79 % 81 % 286 % 44 % 82 % 82 % 292 % 45 % 85 % 83 % 298 % 46 % 88 % 84 % 304 % 47 % 91 % 85 % 310 % 48 % 94 % 86 % 316 % 49 % 97 % 87 % 322 % 50 % 100 % 88 % 328 % 51 % 106 % 89 % 334 % 52 % 112 % 90 % 340 % 53 % 118 % 91 % 346 % 54 % 124 % 92 % 352 % 55 % 130 % 93 % 358 % 56 % 136 % 94 % 364 % 57 % 142 % 95 % 370 % 58 % 148 % 96 % 376 % 59 % 154 % 97 % 382 % 60 % 160 % 98 % 388 % 61 % 166 % 99 % 394 % 62 % 172 % 100 % 400 % PUR0620 Seite 50 von 75 [Seite 51] R+V BB Progression 400 MI R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 400 (R+V BB Progression 400 MI) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit einem Mindestinvaliditätsgrad von 20% (Ziffer 2.1.1.5 R+V AUB 2019) und progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität nach der folgenden Tabelle: Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme 0 - 19 % 0% 20 - 25 % 20 - 25 % 63 % 178 % 26 % 28 % 64 % 184 % 27 % 31 % 65 % 190 % 28 % 34 % 66 % 196 % 29 % 37 % 67 % 202 % 30 % 40 % 68 % 208 % 31 % 43 % 69 % 214 % 32 % 46 % 70 % 220 % 33 % 49 % 71 % 226 % 34 % 52 % 72 % 232 % 35 % 55 % 73 % 238 % 36 % 58 % 74 % 244 % 37 % 61 % 75 % 250 % 38 % 64 % 76 % 256 % 39 % 67 % 77 % 262 % 40 % 70 % 78 % 268 % 41 % 73 % 79 % 274 % 42 % 76 % 80 % 280 % 43 % 79 % 81 % 286 % 44 % 82 % 82 % 292 % 45 % 85 % 83 % 298 % 46 % 88 % 84 % 304 % 47 % 91 % 85 % 310 % 48 % 94 % 86 % 316 % 49 % 97 % 87 % 322 % 50 % 100 % 88 % 328 % 51 % 106 % 89 % 334 % 52 % 112 % 90 % 340 % 53 % 118 % 91 % 346 % 54 % 124 % 92 % 352 % 55 % 130 % 93 % 358 % 56 % 136 % 94 % 364 % 57 % 142 % 95 % 370 % 58 % 148 % 96 % 376 % 59 % 154 % 97 % 382 % 60 % 160 % 98 % 388 % 61 % 166 % 99 % 394 % 62 % 172 % 100 % 400 % PUR0620 Seite 51 von 75 [Seite 52] R+V BB Progression 500 R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 500 (R+V BB Progression 500) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität nach der folgenden Tabelle: Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme 0 - 20 % 0 - 20 % 61 % 124 % 21 % 22 % 62 % 128 % 22 % 24 % 63 % 132 % 23 % 26 % 64 % 136 % 24 % 28 % 65 % 140 % 25 % 30 % 66 % 144 % 26 % 32 % 67 % 148 % 27 % 34 % 68 % 152 % 28 % 36 % 69 % 156 % 29 % 38 % 70 % 160 % 30 % 40 % 71 % 164 % 31 % 42 % 72 % 168 % 32 % 44 % 73 % 172 % 33 % 46 % 74 % 176 % 34 % 48 % 75 % 180 % 35 % 50 % 76 % 186 % 36 % 52 % 77 % 192 % 37 % 54 % 78 % 198 % 38 % 56 % 79 % 204 % 39 % 58 % 80 % 210 % 40 % 60 % 81 % 216 % 41 % 62 % 82 % 222 % 42 % 64 % 83 % 228 % 43 % 66 % 84 % 234 % 44 % 68 % 85 % 240 % 45 % 70 % 86 % 246 % 46 % 72 % 87 % 252 % 47 % 74 % 88 % 258 % 48 % 76 % 89 % 264 % 49 % 78 % 90 % 450 % 50 % 80 % 91 % 455 % 51 % 84 % 92 % 460 % 52 % 88 % 93 % 465 % 53 % 92 % 94 % 470 % 54 % 96 % 95 % 475 % 55 % 100 % 96 % 480 % 56 % 104 % 97 % 485 % 57 % 108 % 98 % 490 % 58 % 112 % 99 % 495 % 59 % 116 % 100 % 500 % 60 % 120 % PUR0620 Seite 52 von 75 [Seite 53] R+V BB Progression 500 MI R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 500 (R+V BB Progression 500 MI) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit einem Mindestinvaliditätsgrad von 20% (Ziffer 2.1.1.5 R+V AUB 2019) und progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität nach der folgenden Tabelle: Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme 0 - 19 % 0% 20 % 20 % 61 % 124 % 21 % 22 % 62 % 128 % 22 % 24 % 63 % 132 % 23 % 26 % 64 % 136 % 24 % 28 % 65 % 140 % 25 % 30 % 66 % 144 % 26 % 32 % 67 % 148 % 27 % 34 % 68 % 152 % 28 % 36 % 69 % 156 % 29 % 38 % 70 % 160 % 30 % 40 % 71 % 164 % 31 % 42 % 72 % 168 % 32 % 44 % 73 % 172 % 33 % 46 % 74 % 176 % 34 % 48 % 75 % 180 % 35 % 50 % 76 % 186 % 36 % 52 % 77 % 192 % 37 % 54 % 78 % 198 % 38 % 56 % 79 % 204 % 39 % 58 % 80 % 210 % 40 % 60 % 81 % 216 % 41 % 62 % 82 % 222 % 42 % 64 % 83 % 228 % 43 % 66 % 84 % 234 % 44 % 68 % 85 % 240 % 45 % 70 % 86 % 246 % 46 % 72 % 87 % 252 % 47 % 74 % 88 % 258 % 48 % 76 % 89 % 264 % 49 % 78 % 90 % 450 % 50 % 80 % 91 % 455 % 51 % 84 % 92 % 460 % 52 % 88 % 93 % 465 % 53 % 92 % 94 % 470 % 54 % 96 % 95 % 475 % 55 % 100 % 96 % 480 % 56 % 104 % 97 % 485 % 57 % 108 % 98 % 490 % 58 % 112 % 99 % 495 % 59 % 116 % 100 % 500 % 60 % 120 % PUR0620 Seite 53 von 75 [Seite 54] R+V HilfePlus R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Bedingungen HilfePlus (R+V HilfePlus) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung abgeschlossen, die den Versicherungsschutz im folgenden Umfang um - Hilfs- und Pflegeleistungen (Abschnitt A.) und - Rehabilitationsleistungen (Abschnitt B.) erweitert. Für alle unsere Leistungen gilt Folgendes: - Wir erbringen die Leistung in der Regel nicht selbst. Wir bedienen uns dazu qualifizierter Dienstleister. Kosten für Dienstleister, die Sie oder die versicherte Person selbst ausgewählt haben, übernehmen wir nicht. - Unsere Leistungen erbringen wir unter dem Vorbehalt, dass die technischen, oder räumlichen Gegebenheiten vor Ort dies zulassen. - Die Leistungen erbringen wir ausschließlich in Deutschland. Ausnahme: Der Auslandsaufenthalt ist Teil der von unserem Dienstleister empfohlenen Rehabilitation - Die Kosten für Hilfs- und Pflegeleistungen und die Kosten für Rehabilitationsleistungen tragen wir, soweit sie nicht von anderen Leistungsträgern (z. B. Sozialversicherungsträger, Sozialhilfe, sonstige Dritte) übernommen werden. A. Hilfs- und Pflegeleistungen nach einem Unfall Ist die versicherte Person nach einem Unfall hilfsbedürftig, erbringen wir je nach Bedarf die in Ziffer 2 aufgelisteten Hilfs- und Pflegeleistungen. 1. Voraussetzungen und Dauer der Leistungen 1.1 Die versicherte Person - ist durch den Unfall in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und - benötigt deshalb Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens (Hilfsbedürftigkeit). Die Hilfsbedürftigkeit müssen Sie oder die versicherte Person bei uns geltend machen. 1.2 Wir erbringen die Hilfs- und Pflegeleistungen, solange Bedarf an Hilfeleistungen besteht, längstens für 6 Monate ab dem Tag des Unfalls. 1.3 Haben Krankheiten oder Gebrechen an der Hilfsbedürftigkeit mitgewirkt, schränken wir abweichend von Ziffer 3 R+V AUB 2019 unsere Hilfs- und Pflegeleistungen nicht ein. 1.4 Zu den Auswirkungen der Anerkennung eines Pflegegrads lesen Sie bitte Ziffer 5. 2. Welche Leistungen sind versichert? 2.1 Hilfsleistungen Wir vermitteln die folgenden Hilfsleistungen und übernehmen deren Kosten. 2.1.1 Erstgespräch mit Bedarfsanalyse Im Erstgespräch ermitteln wir anhand der Hilfsbedürftigkeit den konkreten Bedarf an Hilfs- oder Pflegeleistungen. Zudem besprechen wir mit der versicherten Person oder deren Angehörigen die Art und die Durchführung der Leistungen. 2.1.2 Tag- und Nachtwache Für einen Zeitraum von bis zu 48 Stunden nach der Entlassung aus einer vollstationären Behandlung organisieren wir eine Tag- und Nachtwache. Voraussetzung ist, dass aus medizinischen Gründen eine Beaufsichtigung der versicherten Person erforderlich ist. PUR0620 Seite 54 von 75 [Seite 55] R+V HilfePlus R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 2.1.3 Hausnotrufdienst Der versicherten Person wird bei Bedarf eine Hausnotrufanlage zur Verfügung gestellt und in der Wohnung oder im Haus der versicherten Person installiert. Die erforderlichen technischen Voraussetzungen (Strom- und Telefonanschluss) müssen vorhanden sein. 2.1.4 Menueservice Wir versorgen die versicherte Person sowie im Haushalt lebende Kinder und Ehe- oder Lebenspartner täglich mit einer Hauptmahlzeit aus dem Angebot des Dienstleisters. 2.1.5 Wohnungsreinigung Einmal wöchentlich reinigen wir den Wohnraum der versicherten Person im üblichen Umfang. 2.1.6 Waschen und Pflege der Wäsche und Kleidung Einmal wöchentlich waschen wir und pflegen die Kleidung. Hierzu zählen auch das Trocknen, Bügeln und Einsortieren der Wäsche und Kleidung, sowie die Reinigung der Schuhe. 2.1.7 Einkäufe und Besorgungen Zweimal wöchentlich kaufen wir für die versicherte Person Waren des täglichen Bedarfs ein und erledigen notwendige Besorgungen (z. B. Arzneimittelbeschaffung, Bringen und Abholen von Wäsche zur Reinigung). Anfallende Gebühren und die Kosten für Waren übernehmen wir nicht. 2.1.8 Begleitung bei Arzt- oder Behördengängen und Fahrdienste Wir bringen und begleiten die versicherte Person zu Arzt-, Therapie- und Behördenterminen im Umkreis bis zu 50 km vom Aufenthaltsort. Voraussetzung ist, dass das persönliche Erscheinen unumgänglich ist. Einmal im Monat bringen wir die versicherte Person auch zu einem sozialen Termin. 2.1.9 Kinderbetreuung Ist die versicherte Person aufgrund der Folgen des Unfalls nicht in der Lage die im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder zu versorgen, stellen wir die Betreuung sicher. Wir erbringen die Leistungen bis zu 8 Stunden täglich, sofern dies örtlich möglich ist. In Notfällen - d.h. innerhalb der ersten 48 Stunden nach dem Unfall erfolgt eine rund um die Uhr Betreuung. Die Kinderbetreuung umfasst z. B. Wegbegleitung, Hausaufgabenbetreuung (Grundschule), Zubereiten von Mahlzeiten, Betreuung in der Freizeit, zu Bett bringen. 2.1.10 Haustierbetreuung Auf Ihren Wunsch vermitteln wir Ihnen eine Betreuung von im Haushalt der versicherten Person lebenden Tieren. Dafür erstatten wir Kosten insgesamt bis zu 100 EUR. 2.2 Pflegeleistungen Wir vermitteln die folgenden Pflegeleistungen und übernehmen deren Kosten 2.2.1 Grundpflege Die versicherte Person erhält bei Bedarf bis zu 3-mal täglich eine Grundpflege, maximal bis zu 3 Stunden pro Tag. Zur Grundpflege gehören: - Körperpflege - An- und Auskleiden - Lagern- und Betten - Hilfe bei Nahrungszubereitung, -aufnahme - Unterstützung beim Gang zur Toilette Bei Bedarf erhält die versicherte Person einmal monatlich eine medizinische Fußpflege. 2.2.2 24h Pflegenotruf Erbringen wir Leistungen der Grundpflege, kann sofern örtlich möglich ein Pflegenotruf eingerichtet werden. Über diesen 24h Notruf kann im Notfall eine ausgebildete Pflegekraft zur persönlichen Hilfeleistung alarmiert werden. 2.2.3 Pflegeberatung Vor Aufnahme der Grundpflege findet in einem persönlichen Gespräch einmalig eine Pflegeberatung zur aktuellen Pflegesituation und zu möglichen Ansprüchen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) statt. PUR0620 Seite 55 von 75 [Seite 56] R+V HilfePlus R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 2.3 Vermittlung von weiteren Hilfs- und Pflegeleistungen Auf Ihren Wunsch vermitteln wir die Leistungen. Deren Kosten tragen Sie selbst. 2.3.1 Gartenpflege Auf Ihren Wunsch vermitteln wir Ihnen einmalig einen Anbieter für die Pflege - des Gartens der versicherten Person, oder - eines Grabes verstorbener naher Angehöriger. 2.3.2 Telefonische Pflegeberatung Wir bieten eine telefonische Beratung rund um das Thema Pflege für die versicherte Person oder pflegende Angehörige. 2.3.3 24h - Pflegeplatzgarantie Im Notfall garantieren wir die einmalige Vermittlung eines Pflegeplatzes für nicht suizidgefährdete Erwachsene in einer qualitätsgeprüften - möglichst ortsnahen - Pflegeeinrichtung. Die Kosten für die Unterbringung sind von der versicherten Person selbst zu zahlen. 2.4 Hilfe und Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen 2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung - Die versicherte Person hat einen Angehörigen bis zum Eintritt des Unfalls gepflegt und ist dazu unfallbedingt nicht mehr in der Lage. Angehörige sind die Kinder, der Ehe- oder Lebenspartner oder die Eltern der versicherten Person. - Die versicherte Person und der Angehörige leben in häuslicher Gemeinschaft. - Für den Angehörigen bestand zum Zeitpunkt des Unfalls ein Pflegegrad im Sinn der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI). 2.4.2 Umfang der Leistung Wir übernehmen die Hilfs- und Pflegeleistungen im gleichen Umfang wie für die versicherte Person, sofern diese sie vor dem Unfall erbracht hat. 2.4.3 Dauer der Leistung - Solange die Voraussetzung nach Ziffer 1 vorliegen, erbringen wir unsere Leistungen ergänzend zu den Sachleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI). - at der Angehörige vor dem Unfall Geldleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) erhalten, erbringen wir unsere Leistungen bis zu 3 Monate. Werden die Geldleistungen innerhalb dieses Zeitraums auf Sachleistungen umgestellt, enden unsere Leistungen spätestens 6 Monate nach dem Unfall. - Wird für die versicherte Person ein Pflegegrad im Sinn der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) anerkannt, enden unsere Leistungen 3 Monate nach der Anerkennung. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person stirbt. 3. Was ist nach einem Unfall zu beachten? Ergänzend zu Ziffer 7 R+V AUB 2019 gelten folgende Obliegenheiten 3.1 Damit wir unsere Leistungen erbringen können, benötigen wir Auskünfte über den aktuellen Gesundheitszustand der versicherten Person. Sie oder die versicherte Person müssen uns diese Auskünfte erteilen, soweit sie zur Leistung erforderlich sind. Das gilt auch für den Gesundheitszustand pflegebedürftiger Angehöriger, wenn wir für sie Leistungen erbringen. 3.2 Entspricht die Hilfsbedürftigkeit der versicherten Person voraussichtlich einem Pflegegrad im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI), müssen Sie oder die versicherte Person dort unverzüglich Leistungen beantragen. 3.3 Die Anerkennung eines Pflegegrads und den Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) müssen Sie oder die versicherte Person uns unverzüglich anzeigen. PUR0620 Seite 56 von 75 [Seite 57] R+V HilfePlus R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 3.4 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, kann dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Ziffer 8 R+V AUB 2019 gilt entsprechend. 4. Wie wirken sich die Hilfsleistungen auf andere Leistungen aus der Unfallversicherung aus? Erbringen wir Hilfs- und Pflegeleistungen nach Ziffer 2, hat dies keine Auswirkungen für unsere Leistungspflicht für weitergehende Leistungen aus Ihrer Unfallversicherung. 5. Welche Auswirkungen hat die Anerkennung eines Pflegegrads? 5.1 Die Anerkennung eines Pflegegrads hat Auswirkungen auf Umfang und Dauer der Hilfs- und Pflegeleistungen: 5.2 Werden ausschließlich Sachleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) gewählt, erbringen wir ergänzend Hilfs- und Pflegeleistungen, soweit zusätzlicher Bedarf besteht. 5.3 Werden Geldleistungen gewählt, lässt sich ein zusätzlicher Pflegebedarf nicht objektiv feststellen. Unsere Leistung der Grundpflege (Ziffer 2.2.1) endet dann. 5.4 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, für die schon vor dem Unfall ein Pflegegrad 3 oder höher anerkannt wurde (Nichtversicherbarkeit siehe Ziffer 4 R+V AUB 2019). 6. Welche vertraglichen Verpflichtungen bestehen zu den Dienstleistern? Wir beauftragen qualifizierte Dienstleister, um unsere Leitungspflicht zu erfüllen. Dadurch werden keine vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen oder versicherten Person und den von uns beauftragten Dienstleistern begründet. B. Rehabilitationsleistungen Ein Unfall kann das Leben plötzlich auf den Kopf stellen. Dann unterstützen und begleiten wir die versicherte Person mit Rehabilitationsleistungen bei ihrer Rückkehr ins Leben. 1. Welche Voraussetzungen für die Leistung gibt es? 1.1 Hatte die versicherte Person einen Unfall und benötigt aufgrund der Schwere der Verletzungsfolgen Rehabilitationsmaßnahmen, helfen wir Ihnen durch ein Reha-Management. Beispiele für schwere Unfallverletzungen: - Amputation von Arm oder Bein, Schädigung innerer Organe, Verlust einer Niere - Brüche (Frakturen) von großen Gelenken, langen Röhrenknochen, Wirbelkörper, des Beckens - Schädelhirntrauma 3. Grades - Verlust oder schwere Beeinträchtigung des Seh- oder Hörvermögens 1.2 Sie müssen den Anspruch auf Rehabilitationsleistungen innerhalb von 2 Jahren bei uns geltend machen. PUR0620 Seite 57 von 75 [Seite 58] R+V HilfePlus R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 2. Welche Leistungen sind versichert? 2.1 Reha-Management Nach einem Unfall unterstützen wir die versicherte Person durch ein Reha-Management. Die Kosten für das Reha-Management tragen wir. 2.1.1 Situationsanalyse und Bedarfserhebung Wir beauftragen den Reha-Dienstleister die Situation der versicherten Person nach dem Unfall zu analysieren. Zusammen mit Ihnen oder der versicherten Person und Angehörigen, Ärzten, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen ermitteln wir den konkreten Bedarf an Leistungen, planen weitere Maßnahmen und helfen bei der Umsetzung. 2.1.2 Medizinische Rehabilitation und Therapie Wir beraten über und vermitteln geeignete ambulante und stationäre Rehabilitationsbehandlungen, -maßnahmen und Therapien. Beispiele: - Ärztliche Zweitmeinung - Qualifizierte Leistungserbringer (z. B. spezialisierte Ärzte, Physiotherapeuten, Kliniken, Reha-Einrichtungen) - Spezielle Therapien und Maßnahmen (z. B. psychologische Betreuung, Osteopathie) 2.1.3 Berufliche Rehabilitation Wir beraten über und vermitteln geeignete Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das bestehende Arbeitsverhältnis, die berufliche Neuorientierung oder Orientierung. Beispiele: - Stufenweise Wiedereingliederung - Umgestaltung des Arbeitsplatzes - Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen 2.1.4 Hilfsmittel Wir beraten über und vermitteln geeignete Hilfsmittel. Beispiele: - Prothesen - Rollstühle - Gehhilfen - Digitale Hilfsmittel 2.1.5 Wohnen und Mobilität Wir beraten über und vermitteln geeignete Maßnahmen zur Anpassung der Wohnsituation und zum Erhalt der Mobilität. Beispiele: - Barrierefreies Wohnkonzept - Umbaumaßnahmen an Haus oder Wohnung, Umzug - Anpassung und Umrüstung von Fahrzeugen 2.2 Kosten für Reha-Maßnahmen Für die vom Reha-Manager empfohlenen erforderlichen Maßnahmen nach Ziffer 2.1.1 bis 2.1.5 übernehmen wir die Kosten insgesamt bis zu 20.000 EUR je Unfall. Wir erbringen die Leistungen längstens für 2 Jahre ab dem Tag des Unfalls. PUR0620 Seite 58 von 75 [Seite 59] R+V HilfePlus R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 6 3. Mitwirkung von Krankheiten Haben Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen mitgewirkt, schränken wir abweichend von Ziffer 3 R+V AUB 2019 unsere Rehabilitationsleistungen nicht ein. 4. Was ist nach einem Unfall zu beachten? Ergänzend zu Ziffer 7 R+V AUB gelten folgende Obliegenheiten. 4.1 Damit wir unsere Leistungen erbringen können, benötigen wir Auskünfte über den aktuellen Gesundheitszustand der versicherten Person. Sie oder die versicherte Person müssen uns diese Auskünfte erteilen, soweit sie zur Leistung erforderlich sind. 4.2 Auskünfte, die für die Beurteilung unserer Leistungspflicht erforderlich sind, haben Sie uns ebenso zu erteilen. Dazu gehören insbesondere Informationen - zum aktuellen Versicherungsschutz bei gesetzlichen, privaten oder sonstigen Versicherungs-, Versorgungs-, Leistungsträgern. - zu bereits beantragten, erbrachten oder zugesagten Leistungen. 4.3 Die Anerkennung eines Pflegegrads und den Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) müssen Sie oder die versicherte Person uns unverzüglich anzeigen. 4.4 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, kann dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Ziffer 8 R+V AUB 2019 gilt entsprechend. 5. Wie wirken sich die Hilfsleistungen auf andere Leistungen aus der Unfallversicherung aus? Erbringen wir Rehabilitationsleistungen nach Ziffer 2, hat dies keine Auswirkungen für unsere Leistungspflicht für weitergehende Leistungen aus Ihrer Unfallversicherung. 6.Welche vertraglichen Verpflichtungen bestehen zu den Dienstleistern? Wir beauftragen qualifizierte Dienstleister, um unsere Leistungspflicht zu erfüllen. Dadurch werden keine vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen oder der versicherten Person und den von uns beauftragten Dienstleistern begründet. PUR0620 Seite 59 von 75 [Seite 60] R+V PremiumPlus R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Bedingungen PremiumPlus (R+V PremiumPlus) Grundlage für Ihren Vertrag sind die R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Diese R+V Besondere Bedingungen PremiumPlus (R+V PremiumPlus) erweitern Ihren Versicherungsschutz und enthalten eine Vielzahl von Verbesserungen. Zusätzliche Erweiterungen des Unfallbegriffs 1. Oberschenkel- und Oberschenkelhalsbrüche 2. Eigenbewegungen Verbesserungen bei Invalidität 3. Verlängerte Fristen bei Invalidität 4. Verbesserte Gliedertaxe 5. Vorauszahlung bei Invalidität Zusätzliche Leistungen 6. Kosten für kosmetische Operationen 7. Unfall-Service 8. Sofortleistung bei Schwerverletzungen 9. Knochenbruchgeld 10. Kosten für Physiotherapie oder Osteopathie 11. Komageld 12. Kurkostenbeihilfe 13. Umbaukosten 14. Behandlung in einer Dekompressionskammer 15. Unfälle mit Schutzhelm Erweiterungen des Versicherungsschutzes 16. Erhöhung des Mitwirkungsanteils 17. Bewusstseinsstörungen 18. Schlaganfall und Herzinfarkt 19. Vergiftungen durch Nahrungsmittel 20. Verlegungstransport in ein Krankenhaus in der Nähe des Wohnsitzes 21. Gesundheitsschäden durch Strahlen Hinweis: Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten nur, wenn kein Dritter zur Leistung verpflichtet ist, oder seine Leistungspflicht bestreitet. 1. Oberschenkel- und Oberschenkelhalsbrüche Als Unfall gilt auch der Bruch des Oberschenkels oder Oberschenkelhalses. 2. Eigenbewegung Als Unfall gilt auch, wenn durch eine Eigenbewegung der versicherten Person an Gliedmaßen oder Wirbelsäule - ein Gelenk verrenkt wird, - Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden, - Knochenbrüche entstehen. Schäden an Bandscheiben und Menisken sind weiterhin nicht versichert. 3. Verlängerte Fristen bei Invalidität Abweichend von den Ziffern 2.1.1.2 und 2.1.1.3 R+V AUB 2019 verlängern wir die Fristen, innerhalb derer die Invalidität - eingetreten, - ärztlich festgestellt und - bei uns geltend gemacht sein muss auf 36 Monate. PUR0620 Seite 60 von 75 [Seite 61] R+V PremiumPlus R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 4. Verbesserte Gliedertaxe Abweichend von Ziffer 2.1.2.2.1 R+V AUB 2019 gelten bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade: - Arm 80 % - Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 70 % - Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 70 % - Hand 70 % - Daumen 25 % - Zeigefinger 15 % - anderer Finger 10 % - Bein über der Mitte des Oberschenkels 80 % - Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 70 % - Bein bis unterhalb des Knies 70 % - Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 70 % - Fuß 70 % - große Zehe 10 % - andere Zehe 5% - Auge 55 % - Gehör auf einem Ohr 35 % - Geruchssinn 15 % - Geschmackssinn10 % - Stimme 100 % Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen Prozentsatzes. 5. Vorauszahlung bei Invalidität Steht die Leistungspflicht dem Grunde nach fest, zahlen wir Ihnen vor Abschluss des Heilverfahrens eine Vorauszahlung in Höhe von mindestens 20 % auf die zu erwartende Invaliditätsleistung. Voraussetzung für die Zahlung ist: - Nach Ablauf von 3 Monaten ab dem Unfalltag besteht bei der versicherten Person eine voraussichtlich dauerhafte unfallbedingte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit (Invalidität). - Der voraussichtliche unfallbedingte Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1.1.1 bis 2.1.1.4 R+V AUB 2019 beträgt ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen mindestens 40 %. Sie müssen uns diese Voraussetzungen innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfalltag durch ein fachärztliches Attest nachweisen. Die Vorauszahlung bewirkt keine Festlegung des genauen Invaliditätsgrads und hat keine Auswirkungen für unsere Leistungspflicht für weitergehende Leistungen aus Ihrer Unfallversicherung. Die Vorauszahlung wird auf die Zahlung der endgültigen Invaliditätsleistung angerechnet. Ergibt die endgültige Bemessung einen niedrigeren Invaliditätsgrad, verzichten wir auf die Rückforderung dieser Vorauszahlung. PUR0620 Seite 61 von 75 [Seite 62] R+V PremiumPlus R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 6. Kosten für kosmetische Operationen Wir erstatten Kosten für kosmetische Operationen nach Ziffer 2.9 R+V AUB 2019 insgesamt bis zu 50.000 EUR. 7. Unfall-Service Wir erstatten Kosten für Unfall-Service nach Ziffer 2.10 R+V AUB 2019 insgesamt bis zu 50.000 EUR. 8. Sofortleistung bei Schwerverletzungen Wir zahlen einmalig die Sofortleistung bei Schwerverletzungen in Höhe von 5 % der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität, höchstens 10.000 EUR. Voraussetzung dafür ist, dass die versicherte Person unfallbedingt eine oder mehrere der folgenden schweren Verletzungen erlitten hat: - Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks - Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand - Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Contusion) oder Hirnblutung - Schwere Mehrfachverletzungen/Polytrauma: - Fraktur langer Röhrenknochen an zwei unterschiedlichen Gliedmaßenabschnitten - gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen - Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen: - Fraktur eines langen Röhrenknochens - Fraktur des Beckens - Fraktur eines oder mehrerer Wirbelknochen - gewebezerstörende Schäden eines inneren Organs - Verbrennungen zweiten oder dritten Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche - Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen; bei Sehbehinderung Sehschärfe je Auge nicht mehr als VISUS 0,05. Sie müssen uns die schwere Verletzung innerhalb von 6 Monaten ab dem Unfalltag mit einem ärztlichen Attest nachweisen. Stirbt die versicherte Person innerhalb von 2 Monaten ab dem Unfalltag, zahlen wir keine Sofortleistung. 9. Knochenbruchgeld Wir zahlen einmalig ein Knochenbruchgeld in Höhe von 300 EUR, wenn die versicherte Person unfallbedingt einen vollständigen Knochenbruch erleidet. Bei Zeh- oder Fingerbrüchen zahlen wir die Hälfte. Voraussetzung für die Leistung ist, dass - der Bruch innerhalb eines Monats vom Unfalltag an gerechnet von einem Arzt durch bildgebende Verfahren festgestellt wurde, und - Sie die Leistung innerhalb von 24 Monaten bei uns geltend machen. 10. Kosten für Physiotherapie oder Osteopathie Wir erstatten Kosten für Physiotherapie oder Osteopathie insgesamt bis zu 150 EUR. Als Nachweis benötigen wir die Originalrechnungen. 11. Komageld Wir zahlen Komageld, wenn die versicherte Person unfallbedingt - in ein Koma fällt oder - in ein künstliches Koma versetzt wird. Für jeden Tag dieses Zustands zahlen wir 25 EUR bis zu 365 Tage ab dem Unfalltag. PUR0620 Seite 62 von 75 [Seite 63] R+V PremiumPlus R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 4 12. Kurkostenbeihilfe Wir erstatten Kosten therapeutischer Anwendungen einer Kur insgesamt bis zu 25.000 EUR je Unfall. Als Nachweis benötigen wir die Originalrechnungen. Voraussetzungen für die Erstattung sind: - Laut ärztlichem Attest ist eine Invalidität zu erwarten oder bereits eingetreten. - Die ärztliche Behandlung ist abgeschlossen, die versicherte Person ist noch nicht vollständig wiederhergestellt und die Kur ist unfallbedingt medizinisch notwendig. - Die Kur dauert ohne Unterbrechung mindestens 3 Wochen und wird innerhalb von 3 Jahren ab dem Unfalltag an einem anerkannten auswärtigen Kurort mit dortiger Übernachtung durchgeführt. Wir erstatten keine Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen und stationäre Krankenhausaufenthalte, bei denen die ärztliche Behandlung im Vordergrund steht. 13. Umbaukosten Wir erstatten Umbaukosten nach Ziffer 2.12.1 R+V AUB 2019 insgesamt bis zu 20.000 EUR. 14. Behandlung in einer Dekompressionskammer Ergänzend zu Ziffer 2.10 R+V AUB 2019 erstatten wir auch Kosten für die notwendige Behandlung der versicherten Person in einer Dekompressionskammer nach einem Tauchgang. Als Nachweis benötigen wir die Originalrechnungen. 15. Unfälle mit Schutzhelm Wir erhöhen für die versicherte Person den unfallbedingten Invaliditätsgrad um 10 Prozentpunkte, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Die versicherte Person erleidet trotz Schutzhelm eine Kopfverletzung bei einem Unfall mit Fahrrad, Tretroller, E-Scooter, Kick- oder Skateboard, Inline-Skatern oder Rollschuhen, Ski oder Snowboard oder beim Reiten und - infolge dieser Kopfverletzung wird eine unfallbedingte Invalidität festgestellt. Sie müssen uns nachweisen, dass die versicherte Person bei dem Unfall einen geeigneten Schutzhelm getragen hat. Dieser muss entweder einer international anerkannten Norm (zum Beispiel DIN-Norm) entsprechen oder von einer unabhängigen Stelle (zum Beispiel TÜV) geprüft sein. 16. Erhöhung des Mitwirkungsanteils Abweichend von Ziffer 3.2.2 R+V AUB 2019 mindern wir die Leistung erst dann, wenn der Mitwirkungsanteil mindestens 50 % beträgt. 17. Bewusstseinsstörungen Abweichend von Ziffer 5.1.1 R+V AUB 2019 besteht Versicherungsschutz für Unfälle durch Bewusstseinsstörungen. Ausnahme: - Die versicherte Person lenkt ein Kraftfahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt über 1,5 Promille. - Die Bewusstseinsstörung beruht auf der Einnahme von Drogen oder sonstiger Rauschmittel. In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz. PUR0620 Seite 63 von 75 [Seite 64] R+V PremiumPlus R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 5 18. Schlaganfall und Herzinfarkt Abweichend von Ziffer 5.1.1 R+V AUB 2019 besteht Versicherungsschutz für Unfälle infolge eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts. Mitversichert sind nur die unfallbedingten Folgen. Die Gesundheitsschädigungen durch den eigentlichen Herzinfarkt oder Schlaganfall sind nicht versichert. Schlaganfälle und Herzinfarkte infolge eines Unfalls sind versichert. 19. Vergiftungen durch Nahrungsmittel Abweichend von Ziffer 5.2.5 R+V AUB 2019 besteht Versicherungsschutz für Vergiftungen durch Nahrungsmittel. Ausnahme: Vergiftungen durch Medikamente, Drogen, Rausch- und Genussmittel. In diesen Fällen besteht kein Versicherungsschutz. 20. Verlegungstransport in ein Krankenhaus in der Nähe des Wohnsitzes Wir erstatten Kosten für den Verlegungstransport in ein Krankenhaus in der Nähe des Wohnsitzes der versicherten Person insgesamt bis zu 50.000 EUR. Als Nachweis benötigen wir die Originalrechnungen. 21. Gesundheitsschäden durch Strahlen Abweichend von Ziffer 5.2.2 R+V AUB 2019 besteht Versicherungsschutz für Gesundheitsschäden durch Strahlen, auch wenn diese Folgen regelmäßigen Umgangs mit strahlenerzeugenden Apparaten sind. PUR0620 Seite 64 von 75 [Seite 65] R+V RisikoPlus R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Bedingungen RisikoPlus (R+V RisikoPlus) Bei Freizeitunfällen erhöhen wir die zu zahlende Invaliditätsleistung (Ziffer 2.1.2.1 R+V AUB 2019) um 50 %. Voraussetzung dafür ist, dass der Unfall zu einem nach Ziffern 2.1.1.1 bis 2.1.1.4, 2.1.2.2 und Ziffer 3 ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens 20 % geführt hat. Freizeit ist der selbstbestimmte Zeitraum außerhalb der Schul- oder Arbeitszeit. Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle der versicherten Person - bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit, - während der Ausbildung Beispiele: Berufsausbildung, Studium, Schule, Kita - auf den direkten Wegen nach und von einer der genannten Tätigkeiten. PUR0620 Seite 65 von 75 [Seite 66] R+V KinderPlus R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Bedingungen KinderPlus (R+V KinderPlus) Grundlage für Ihren Vertrag sind die R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Diese R+V Besondere Bedingungen KinderPlus (R+V KinderPlus) erweitern Ihren Versicherungsschutz im vereinbarten Kindertarif. Bei Umstellung des Kindertarifs auf den Erwachsenentarif (Ziffer 6.1 R+V AUB 2019) entfallen die R+V KinderPlus. 1. Rooming-In 2. Kinderunfälle mit Schutzhelm 3. Kosten für Nachhilfeunterricht 4. Impfschäden 5. Vergiftungen durch Nahrungsmittel 6. Feuerwerkskörper 7. Unfallbedingter Verlust oder Beschädigung einer Zahnspange 8. Psychologische Beratung nach schweren Unfällen 9. Familienbetreuung und Fahrdienste 10. Rehabilitationsleistungen Hinweis: Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten nur, wenn kein Dritter zur Leistung verpflichtet ist, oder seine Leistungspflicht bestreitet. 1. Rooming-In Wir zahlen je Unfall eine Rooming-In-Leistung für bis zu 6 Wochen in Höhe des für das versicherte Kind vereinbarten Krankenhaustagegeldes, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Das versicherte Kind ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung und - ein Elternteil wird zur Betreuung stationär aufgenommen (Rooming-In). 2. Kinderunfälle mit Schutzhelm Wir erhöhen für das versicherte Kind den unfallbedingten Invaliditätsgrad um 10 Prozentpunkte, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Das Kind erleidet trotz Schutzhelm eine Kopfverletzung bei einem Unfall mit Fahrrad, Tretroller, E-Scooter, Kick- oder Skateboard, Inline-Skatern oder Rollschuhen, Ski- oder Snowboard oder beim Reiten und - infolge dieser Kopfverletzung wird eine unfallbedingte Invalidität festgestellt. Sie müssen uns nachweisen, dass das Kind bei dem Unfall einen geeigneten Schutzhelm getragen hat. Dieser muss entweder einer international anerkannten Norm (zum Beispiel DIN-Norm) entsprechen oder von einer unabhängigen Stelle (zum Beispiel TÜV) geprüft sein. 3. Kosten für Nachhilfeunterricht Wir erstatten Kosten für Nachhilfeunterricht bis zu 50 EUR pro ausgefallenem Schultag, insgesamt höchstens 5.000 EUR. Als Nachweis benötigen wir die Originalrechnungen. Voraussetzungen für die Erstattung sind: - Das versicherte Kind kann nach einem unfallbedingten stationären Krankenhausaufenthalt oder einer unfallbedingten ambulanten chirurgischen Operation nicht am Schulunterricht teilnehmen und - die Nachhilfe wird innerhalb von 6 Monaten ab dem Unfalltag durchgeführt. PUR0620 Seite 66 von 75 [Seite 67] R+V KinderPlus R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 4. Impfschäden Abweichend von Ziffer 5.2.3 R+V AUB 2019 besteht Versicherungsschutz für Impfschäden. Der Impfschaden muss frühestens einen Monat nach Beginn oder spätestens einen Monat nach Erlöschen dieses Versicherungsvertrags erstmalig ärztlich festgestellt werden. Diese ärztliche Feststellung gilt als Unfalltag. 5. Vergiftungen durch Nahrungsmittel Abweichend von Ziffer 5.2.5 R+V AUB 2019 besteht Versicherungsschutz für Vergiftungen durch Nahrungsmittel. Ausnahme: Vergiftungen durch Medikamente, Drogen, Rausch- und Genussmittel. In diesen Fällen besteht kein Versicherungsschutz. 6. Feuerwerkskörper Abweichend von Ziffer 5.1.2 R+V AUB 2019 sind Unfälle in Folge der Herstellung oder des Gebrauchs selbstgebauter Feuerwerkskörper versichert. 7. Unfallbedingter Verlust oder Beschädigung einer Zahnspange Die Zahnspange des versicherten Kindes ist unfallbedingt beschädigt oder verloren. Wir erstatten die medizinisch notwendigen Kosten für die Reparatur oder den Ersatz der Zahnspange. Als Nachweis benötigen wir die Originalrechnungen. 8. Psychologische Beratung nach schweren Unfällen Abweichend von Ziffer 2.12.4 R+V AUB 2019 besteht Anspruch auf bis zu 5 Beratungen. Zusätzlich besteht Versicherungsschutz auch für folgende Fälle: - Das versicherte Kind wurde Opfer eines Raubüberfalls oder einer Geiselnahme. - Bei Tod eines Angehörigen. - Bei Tod des versicherten Kindes oder unfallbedingten schweren Verletzungen können die Eltern und Geschwister die Beratungen wahrnehmen. 9. Familienbetreuung und Fahrdienste Hatte das versicherte Kind einen Unfall, und benötigt die Familie aufgrund der Schwere der Unfallfolgen Hilfe bei der häuslichen Betreuung des Kindes, vermitteln wir eine Familienbetreuung. In einem Zeitraum von 6 Monaten ab dem Tag des Unfalls, übernehmen wir die Kosten der Familienbetreuung für bis zu 6 Wochen. Die Familienbetreuung sorgt für die Aufrechterhaltung und Weiterführung des Haushalts, sofern dies örtlich möglich ist. Sie hilft bei der Betreuung des versicherten Kinds, und deren im gleichen Haushalt lebenden minderjährigen Geschwister. Betreut wird je nach Bedarf, bis zu 8 Stunden täglich. In Notfällen bis zu 24 Stunden am Tag. Ein Notfall liegt vor, wenn für die notwendige Betreuung und Versorgung der Kinder niemand zur Verfügung steht. Die Familienbetreuung umfasst folgende Leistungen für das versicherte Kind und deren Geschwister: - Zubereitung von Mahlzeiten - Hilfe bei der Nahrungsaufnahme und beim An- und Auskleiden - Unterstützung bei der Grund- und Körperpflege - Unterhaltsreinigung der regelmäßig genutzten Wohnräume - Reinigung und Pflege der Wäsche und Kleidung PUR0620 Seite 67 von 75 [Seite 68] R+V KinderPlus R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 3 - Einkaufen - Hausaufgabenbetreuung Zusätzlich vermitteln wir für das versicherte Kind Fahr- und Begleitdienste zu: - Kindergarten, Kita, Schule oder Nachhilfeunterricht - Arztterminen oder ärztlich verordneten Anwendungen - Vereinen oder sonstigen Einrichtungen die das Kind regelmäßig besucht Für die Fahr- und Begleitdienste erstatten wir Kosten insgesamt bis zu 1.500 EUR. Wir erbringen die Leistungen ausschließlich in Deutschland. Für die Durchführung bedienen wir uns qualifizierter Dienstleister. Kosten für Dienstleister, die Sie selbst ausgewählt haben, übernehmen wir nicht. 10. Rehabilitationsleistungen Hatte das versicherte Kind einen Unfall und benötigt aufgrund der Schwere der Verletzungsfolgen Rehabilitationsmaßnahmen, helfen wir Ihnen durch ein Reha-Management. Beispiele für schwere Unfallverletzungen: - Amputation von Arm oder Bein, Schädigung innerer Organe, Verlust einer Niere - Brüche (Frakturen) von großen Gelenken, langen Röhrenknochen, Wirbelkörper, des Beckens - Schädelhirntrauma 3. Grads - Verlust oder schwere Beeinträchtigung des Seh- oder Hörvermögens Wir übernehmen die Kosten des Reha-Managers. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für die vom Reha-Manager empfohlenen erforderlichen Maßnahmen insgesamt bis zu 20.000 EUR. Folgende Rehabilitationsleistungen sind versichert: - Wir beauftragen den Reha-Dienstleister die Situation des versicherten Kinds nach dem Unfall zu analysieren. Zusammen mit Ihnen, dem versicherten Kind und Angehörigen, Ärzten, Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen ermitteln wir den konkreten Bedarf an Leistungen, planen weitere Maßnahmen und helfen bei der Umsetzung. - Wir beraten über und vermitteln geeignete ambulante und stationäre Rehabilitationsbehandlungen, -maßnahmen und Therapien. Beispiele: - Ärztliche Zweitmeinung - Qualifizierte Leistungserbringer (z. B. spezialisierte Ärzte, Physiotherapeuten, Kliniken, Reha Einrichtungen) - Spezielle Therapien und Maßnahmen (z. B. psychologische Betreuung, Osteopathie) - Wir beraten über und vermitteln geeignete Hilfsmittel. Beispiele: - Prothesen - Rollstühle, Gehhilfen - Digitale Hilfsmittel - Wir beraten über und vermitteln geeignete Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das bestehende Arbeitsverhältnis, die berufliche Neuorientierung oder Orientierung. Beispiele: - Stufenweise Wiedereingliederung - Umgestaltung des Arbeitsplatzes - Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen Wir erbringen die Leistungen ausschließlich in Deutschland, längstens für 2 Jahre ab dem Tag des Unfalls. Für die Durchführung bedienen wir uns qualifizierter Dienstleister. Kosten für Dienstleister, die Sie selbst ausgewählt haben, übernehmen wir nicht. PUR0620 Seite 68 von 75 [Seite 69] R+V BVV Mitglieder-Plus R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Vereinbarung Mitglieder-Plus (R+V BVV Mitglieder-Plus) Mitglieder-Plus Beitragsrückserstattungs-Programm - Cashback 1. Wie nehme ich am Mitglieder-Plus Beitragsrückerstattungs-Programm teil? Als Mitglied Ihrer Genossenschaftsbank profitieren Sie mit dem Abschluss dieses Vertrags vom Mitglieder-Plus Beitragsrückerstattungs-Programm der R+V. An diesem Programm nehmen alle Bankmitglieder teil, die in den am Programm angeschlossenen Banken eine VR-Mitglieder-Risiko UnfallPolice abgeschlossen haben. 2. Wie wird die Mitglieder-Plus-Gemeinschaft gebildet? Alle in Ihrer Bank abgeschlossenen VR-Mitglieder-Risiko-UnfallPolicen bilden eine Risikogemeinschaft, die sogenannte Mitglieder-Plus-Gemeinschaft Ihrer Bank. 3. Wovon ist eine Beitragsrückerstattung abhängig? Die Höhe einer möglichen Beitragsrückerstattung ist abhängig vom Schadenverlauf der Mitglieder-Plus-Gemeinschaft Ihrer Bank im vorherigen Kalenderjahr. Sie können bis zu 10 % Ihres im vorherigen Kalenderjahr gezahlten Nettobeitrags (Beitrag ohne Versicherungsteuer) zurückerhalten. 4. Wann erhalten Sie eine Beitragsrückerstattung? Zu Beginn des neuen Kalenderjahres ermitteln wir - die Gesamt-Schadenquote aller VR-Mitglieder-Risiko-UnfallPolicen, die am Mitglieder-Plus Beitragsrückerstattungs-Programm der R+V teilnehmen und - die Schadenquote Ihrer Mitglieder-Plus-Gemeinschaft. Dabei berücksichtigen wir jeweils den Schadenaufwand, der im vorherigen Kalenderjahr gebucht wurde. Eine Beitragsrückerstattung erhalten Sie, wenn die Schadenquote Ihrer Mitglieder-Plus-Gemeinschaft unter der Gesamt-Schadenquote liegt. Liegt die Schadenquote Ihrer Mitglieder-Plus-Gemeinschaft unter 50 % der Gesamt-Schadenquote, erhalten Sie 10 % Ihres gezahlten Nettobeitrags zurück, anderenfalls 5 %. Die Beitragsrückerstattung erfolgt im März. Voraussetzungen für die Beitragsrückerstattung sind, dass Ihr Mitglieder-Plus-Vertrag am 01.01. des neuen Jahres noch bestand und durch Ihre Genossenschaftsbank betreut wurde. 5. Zusatzinformationen - Schadenquote ist der im vorherigen Kalenderjahr gebuchte Schadenaufwand geteilt durch den im vorherigen Kalenderjahr gebuchten Jahresnettobeitrag in %. - Schadenaufwand ist die Summe aller Zahlungen, Kosten und Reserven, die im vorherigenKalenderjahr für Schäden gebucht wurden. PUR0620 Seite 69 von 75 [Seite 70] R+V BVV Geno-Tarif Risiko R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Vereinbarung zum FinanzGruppe/Geno-Tarif in der R+V-Risiko-UnfallPolice (R+V BVV FG-Tarif Risiko) Aufgrund Ihrer Tätigkeit für die genossenschaftliche FinanzGruppe liegt Ihrer R+V-Risiko-UnfallPolice der vergünstigte FinanzGruppe/Geno-Tarif zugrunde. Es gelten folgende Besonderheiten: 1. Zusätzliche Vorteile 1.1 Traumapsychologische Beratung für Opfer von Gewaltstraftaten Wird die versicherte Person Opfer einer schweren Gewaltstraftat, übernehmen wir die Kosten für bis zu 3 traumapsychologische Beratungen durch von uns vermittelte Trauma-Experten. Voraussetzungen für die Leistung sind: - die Gewaltstraftat wird polizeilich gemeldet und - die versicherte Person nimmt die Beratungen innerhalb eines halben Jahres ab dem Unfalltag in Anspruch. Zusätzlich zahlen wir Ihnen zur Abmilderung finanzieller Aufwendungen einmalig einen Betrag von 500 EUR. Informationen zu Ansprechpartnern für die Vermittlung finden Sie in den "Hinweisen für den Versicherungsnehmer" in Ihrem Versicherungsschein. 1.2 Spätere Umstellung des Kindertarifs Abweichend von Ziffer 6.1 R+V AUB 2019 stellen wir den Kindertarif erst zum Ablauf des Versicherungsjahres auf den Tarif für Erwachsene um, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet. 1.3 Höhere Altersgrenze für die beitragsfreie Weiterversicherung Abweichend von Ziffer 11.6.1 R+V AUB 2019 erhöhen wir die Altersgrenze für die beitragsfreie Weiterversicherung auf 25 Jahre. 2. Regelungen bei Wegfall der Tarifvoraussetzungen In den folgenden Fällen können wir Sie und die versicherten Personen nicht weiter zu den Konditionen dieses Tarifs versichern. 2.1 Sie scheiden aus dem Angestelltenverhältnis mit einem tarifberechtigten Unternehmen aus anderen Gründen als Tod, Erreichen des Ruhestands oder Invalidität aus. 2.2 Sie beenden die ausschließliche, hauptberufliche Tätigkeit für ein tarifberechtigtes Unternehmen aus anderen Gründen als Tod, Erreichen des Ruhestands oder Invalidität. 2.3 Sie als Witwe/Witwer eines ehemaligen Angestellten eines tarifberechtigten Unternehmens oder eines ehemals hauptberuflich für ein tarifberechtigtes Unternehmen Tätigen heiraten erneut. In den folgenden Fällen können wir die genannten Personen nicht weiter zu den Konditionen dieses Tarifs versichern. 2.4 Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner nach einer Scheidung. 2.5 Lebensgefährten nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft. Sie sind verpflichtet, uns in diesen Fällen unverzüglich zu informieren. Die Konditionen des FinanzGruppe/Geno-Tarifs entfallen zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs - in den Fällen 2.1 - 2.3 für den gesamten Vertrag und - in den Fällen 2.4 und 2.5 für die genannte Person, wenn diese nicht selbst die Voraussetzungen für den FinanzGruppe/Geno-Tarifs erfüllt. Haben Sie uns nicht informiert und tritt nach Beginn des neuen Versicherungsjahrs ein Unfall ein, vermindern sich die Versicherungssummen im Verhältnis des bei Vertragsabschluss geltenden Beitrags für Privatkunden zum bisherigen Beitrag im FinanzGruppe/Geno-Tarif. PUR0620 Seite 70 von 75 [Seite 71] R+V BVV Geno-Tarif Risiko R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Vereinbarung zum Tarif Weitere Genossenschaften in der R+V-Risiko-UnfallPolice (R+V BVV WG-Tarif Risiko) Aufgrund Ihrer Tätigkeit für eine Genossenschaft liegt Ihrer R+V-Risiko-UnfallPolice der vergünstigte Tarif Weitere Genossenschaften zugrunde. In den folgenden Fällen können wir Sie und die versicherten Personen nicht weiter zu den Konditionen dieses Tarifs versichern. 1. Sie scheiden aus dem Angestelltenverhältnis mit einem tarifberechtigten Unternehmen aus anderen Gründen als Tod, Erreichen des Ruhestands oder Invalidität aus. 2. Sie beenden die ausschließliche, hauptberufliche Tätigkeit für ein tarifberechtigtes Unternehmen aus anderen Gründen als Tod, Erreichen des Ruhestands oder Invalidität. 3. Sie als Witwe/Witwer eines ehemaligen Angestellten eines tarifberechtigten Unternehmens oder eines ehemals hauptberuflich für ein tarifberechtigtes Unternehmen Tätigen heiraten erneut. In den folgenden Fällen können wir die genannten Personen nicht weiter zu den Konditionen dieses Tarifs versichern. 4. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner nach einer Scheidung. 5. Lebensgefährten nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft. Sie sind verpflichtet, uns in diesen Fällen unverzüglich zu informieren. Die Konditionen des Tarifs Weitere Genossenschaften entfallen zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs - in den Fällen 1 - 3 für den gesamten Vertrag und - in den Fällen 4 und 5 für die genannte Person, wenn diese nicht selbst die Voraussetzungen für den Tarif Weitere Genossenschaften erfüllt. Haben Sie uns nicht informiert und tritt nach Beginn des neuen Versicherungsjahrs ein Unfall ein, vermindern sich die Versicherungssummen im Verhältnis des bei Vertragsabschluss geltenden Beitrags für Privatkunden zum bisherigen Beitrag im Tarif Weitere Genossenschaften. PUR0620 Seite 71 von 75 [Seite 72] R+V BVV RV-Tarif Risiko R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Vereinbarung zum R+V-Gruppe-Tarif in der R+V-Risiko-UnfallPolice (R+V BVV RV-Tarif Risiko) Aufgrund Ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe liegt Ihrer R+V-Risiko-UnfallPolice der vergünstigte R+V-Gruppe-Tarif zugrunde. Es gelten folgende Besonderheiten: 1. Zusätzliche Vorteile 1.1 Traumapsychologische Beratung für Opfer von Gewaltstraftaten Wird die versicherte Person Opfer einer schweren Gewaltstraftat, übernehmen wir die Kosten für bis zu 3 traumapsychologische Beratungen durch von uns vermittelte Trauma-Experten. Voraussetzungen für die Leistung sind: - die Gewaltstraftat wird polizeilich gemeldet und - die versicherte Person nimmt die Beratungen innerhalb eines halben Jahres ab dem Unfalltag in Anspruch. Zusätzlich zahlen wir Ihnen zur Abmilderung finanzieller Aufwendungen einmalig einen Betrag von 500 EUR. Informationen zu Ansprechpartnern für die Vermittlung finden Sie in den "Hinweisen für den Versicherungsnehmer" in Ihrem Versicherungsschein. 1.2 Spätere Umstellung des Kindertarifs Abweichend von Ziffer 6.1 R+V AUB 2019 stellen wir den Kindertarif erst zum Ablauf des Versicherungsjahres auf den Tarif für Erwachsene um, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet. 1.3 Höhere Altersgrenze für die beitragsfreie Weiterversicherung Abweichend von Ziffer 11.6.1 R+V AUB 2019 erhöhen wir die Altersgrenze für die beitragsfreie Weiterversicherung auf 25 Jahre. 2. Regelungen bei Wegfall der Tarifvoraussetzungen In den folgenden Fällen können wir Sie und die versicherten Personen nicht weiter zu den Konditionen dieses Tarifs versichern: 2.1 Sie scheiden aus dem Angestelltenverhältnis mit einem Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe aus anderen Gründen als Tod, Erreichen des Ruhestands oder Invalidität aus. 2.2 Sie beenden die ausschließliche, hauptberufliche Tätigkeit für ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe aus anderen Gründen als Tod, Erreichen des Ruhestands oder Invalidität. 2.3 Sie als Witwe/Witwer eines ehemaligen Angestellten eines Unternehmens der R+V Versicherungsgruppe oder eines ehemals hauptberuflich für ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe Tätigen heiraten erneut. In den folgenden Fällen können wir die genannten Personen nicht weiter zu den Konditionen dieses Tarifs versichern: 2.4 Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner nach einer Scheidung. 2.5 Lebensgefährten nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft. Sie sind verpflichtet, uns in diesen Fällen unverzüglich zu informieren. Die Konditionen des R+V-Gruppe-Tarifs entfallen zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs - in den Fällen 2.1 - 2.3 für den gesamten Vertrag und - in den Fällen 2.4 und 2.5 für die genannte Person, wenn diese nicht selbst die Voraussetzungen für den R+V-Gruppe-Tarif erfüllt. Haben Sie uns nicht informiert und tritt nach Beginn des neuen Versicherungsjahrs ein Unfall ein, vermindern sich die Versicherungssummen im Verhältnis des bei Vertragsabschluss geltenden Beitrags für Privatkunden zum bisherigen Beitrag im R+V-Gruppe-Tarif. PUR0620 Seite 72 von 75 [Seite 73] R+V BB verbesserte Gliedertaxe Ärzte R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Besondere Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrads bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten (R+V BB verbesserte Gliedertaxe Ärzte) Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit verbesserten Leistungen im Invaliditätsfall vereinbart. Abweichend von Ziffer 2.1.2.2.1 R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019) gelten bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile oder Sinnesorgane ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade: - Arm oder Hand 100 % - Daumen oder Zeigefinger 60 % - anderer Finger 20 % - Bein oder Fuß 70 % - große Zehe 8% - andere Zehe 3% - beide Augen 100 % - ein Auge 80 % - Gehör auf beiden Ohren 70 % - Gehör auf einem Ohr 30 % - sofern jedoch das Gehör auf einem Ohr bereits verloren war 45 % - Geruchssinn 10 % - Geschmackssinn 5% Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade. Beispiel: Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 100 %. Ist er um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 10 % (= ein Zehntel von 100 %). PUR0620 Seite 73 von 75 [Seite 74] R+V Deckung 24 Stunden R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 R+V Deckungsumfang 24 Stunden (R+V Deckung 24 Stunden) Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr für Unfälle im Beruf und in der Freizeit. PUR0620 Seite 74 von 75 [Seite 75] Hinweis zum Datenschutzmerkblatt Stand Oktober 2024 Seite 1 Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist. Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft. Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken, z. B - Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen, - IT-Sicherheit und IT-Betrieb, - Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder - im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen. Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. PUR0620 Seite 75 von 75

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