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Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen zu Ihrer
R+V-UnfallPolice
Gesamt-Inhaltsverzeichnis
Seite
Informationen gemäß § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
(VVG-InfoV) 3
Bedingungen
Allgemeine und Besondere Bedingungen
R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019) 7
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit planmäßiger Erhöhung 2019
(R+V BB Planmäßige Erhöhung 2019) 34
R+V Besondere Bedingungen für die Todesfallleistung bei Kindern (R+V BB Todesfallleistung Kinder) 35
Progressions-/Mehrleistungsmodelle
R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 70 %
(R+V BB Mehrleistung 100) 36
R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % und
Mindestinvaliditätsgrad (R+V BB Mehrleistung 100 MI) 37
R+V Besondere Bedingungen für Verbesserte Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 50 %,
70 % oder 90 % (R+V BB Verbesserte Mehrleistung 300) 38
R+V Besondere Bedingungen verbesserte Mehrleistung ab einem Invaliditätsgrad von 50, 70 oder 90 %
und Mindestinvaliditätsgrad (R+V BB verb. Mehrleistung 300 MI) 39
R+V Besondere Bedingungen Progression 200 (R+V BB Progression 200) 40
R+V Besondere Bedingungen Progression 200 und Mindestinvaliditätsgrad (R+V BB Progression 200
MI) 41
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 225
(R+V BB Progression 225) 42
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 225 und
Mindestinvaliditätsgrad (R+V BB Progression 225 MI) 43
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 250
(R+V BB Progression 250) 44
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 250 und
Mindestinvaliditätsgrad (R+V BB Progression 250 MI) 45
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 300
(R+V BB Progression 300) 46
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 300
(R+V BB Progression 300 MI) 47
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 350
(R+V BB Progression 350) 48
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 350
(R+V BB Progression 350 MI) 49
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 400
(R+V BB Progression 400) 50
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 400
(R+V BB Progression 400 MI) 51
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 500
(R+V BB Progression 500) 52
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 500
(R+V BB Progression 500 MI) 53
Weitere Besondere Bedingungen und Vereinbarungen
R+V Besondere Bedingungen HilfePlus (R+V HilfePlus) 54
R+V Besondere Bedingungen PremiumPlus (R+V PremiumPlus) 60
R+V Besondere Bedingungen RisikoPlus (R+V RisikoPlus) 65
R+V Besondere Bedingungen KinderPlus (R+V KinderPlus) 66
R+V Besondere Vereinbarung Mitglieder-Plus (R+V BVV Mitglieder-Plus) 69
R+V Besondere Vereinbarung zum FinanzGruppe/Geno-Tarif in der R+V-Risiko-UnfallPolice
(R+V BVV FG-Tarif Risiko) 70
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Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen zu Ihrer
R+V-UnfallPolice
R+V Besondere Vereinbarung zum Tarif Weitere Genossenschaften in der R+V-Risiko-UnfallPolice
(R+V BVV WG-Tarif Risiko) 71
R+V Besondere Vereinbarung zum R+V-Gruppe-Tarif in der R+V-Risiko-UnfallPolice
(R+V BVV RV-Tarif Risiko) 72
R+V Besondere Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrads bei Ärzten, Zahnärzten und
Tierärzten (R+V BB verbesserte Gliedertaxe Ärzte) 73
Deckungsumfänge
R+V Deckungsumfang 24 Stunden (R+V Deckung 24 Stunden) 74
Merkblatt zum Datenschutz
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung 75
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VVG-InfoV R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
Informationen gemäß § 1 der Verordnung über Informationspflichten
bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Risikoträger
Risikoträger ist die
R+V Allgemeine Versicherung AG
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
vertreten durch den Vorstand, Vorstandsvorsitzender: Dr. Nils Reich
Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 811198334
Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung
sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.
Wesentliche Merkmale der Versicherung
Die wesentlichen Merkmale, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der
Versicherungsleistung, entnehmen Sie bitte dem Antrag, den Allgemeinen und Besonderen
Versicherungsbedingungen sowie diesen Verbraucherinformationen.
Beitrag
Den zu entrichtenden Gesamtbeitrag, Einzelheiten zur Höhe und Fälligkeit des Beitrags sowie der
Zahlungsweise entnehmen Sie bitte dem Antrag, den Angaben im Produktinformationsblatt, der
Beitragsübersicht in Ihrem Versicherungsschein und den für Ihren Vertrag geltenden
Versicherungsbedingungen.
Zustandekommen des Vertrags
Vor Abgabe Ihres Antrages erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die für Ihren Vertrag
geltenden Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen.
Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines Versicherungsvertrages dar. Den
Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag
geschlossen, sofern Sie nicht ihr Widerrufsrecht (siehe unten) ausüben. Den Beginn der Versicherung und
des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Antrag und dem Versicherungsschein. Bitte beachten
Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist.
Nach der gesetzlichen Regelung des § 147 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind Sie an Ihren
Antrag gebunden, bis Sie unter regelmäßigen Umständen unsere Antwort erwarten durften.
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und Besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in
Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
- der Versicherungsschein,
- die Vertragsbestimmungen einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
- diese Belehrung,
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VVG-InfoV R+V Allgemeine Versicherung AG
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- das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
- und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu
richten an:
R+V Allgemeine Versicherung AG
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
Telefax: 0611 533-4500
E-Mail: ruv@ruv.de
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese
Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch eine
E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung
sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs.
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen
Widerufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem
Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der
Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in
diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz
bestanden hat, um einen Betrag von
- bei einer laufenden Beitragszahlung
- 1/360 des jährlichen Beitrags,
- 1/180 des halbjährlichen Beitrags,
- 1/90 des vierteljährlichen Beitrags,
- 1/30 des monatlichen Beitrags und
- bei einem Einmalbeitrag
Einmalbeitrag Ihrer Versicherung
Versicherungsdauer Ihrer Versicherung in Jahren * 360
Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags entnehmen Sie bitte dem
Versicherungsschein. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge unverzüglich, spätestens 30
Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen,
die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem
Versicherungsfall in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame
Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind
unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den
Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der
Widerrufserklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als
auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
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VVG-InfoV R+V Allgemeine Versicherung AG
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Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag
abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der
Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen
Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art,
Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen
Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das
Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,
wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner
Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise
der Prämien;
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der
Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der
Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen,
Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person,
gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs
einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs
gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
9. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
10. Angaben zur Beendigung des Vertrages; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag
anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unterabschnitt
genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der
Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit
dieses Vertrags zu führen;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei
ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu
beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer
Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Laufzeit des Vertrags
Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag, den Angaben im Produktinformationsblatt,
Ihrem Versicherungsschein sowie gegebenenfalls den Verlängerungsbestimmungen in den für Sie
geltenden Versicherungsbedingungen.
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VVG-InfoV R+V Allgemeine Versicherung AG
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Beendigung des Vertrags
Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere die Bestimmungen zum Kündigungsrecht,
entnehmen Sie bitte den im Antrag aufgeführten - für Ihren Vertrag geltenden - allgemeinen und
besonderen Versicherungsbedingungen.
Anwendbares Recht/Sprache
Auf den Versicherungsvertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt, die
Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt.
Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfverfahren bei dem
Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
www.versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von
10.000 EUR sind für uns bindend. Unabhängig von der Inanspruchnahme dieser außergerichtlichen
Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108,
53117 Bonn. Im Falle einer Beschwerde haben Sie die Möglichkeit, sich auch an die Aufsichtsbehörde zu
wenden.
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R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG
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R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019
(R+V AUB 2019)
Ausgabe 07/19
Guten Tag, sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
Unfälle passieren im Haushalt, im Beruf und in der Freizeit. Dann hilft Ihre Unfallversicherung. Egal, wo und
wann sich der Unfall ereignet.
Grundlage für Ihren Vertrag sind diese R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB
2019) und - wenn mit Ihnen vereinbart - weitere Bedingungen. Zusammen mit dem Antrag und dem
Versicherungsschein legen diese den Inhalt Ihrer Unfallversicherung fest. Sie sind wichtige Dokumente.
Bitte lesen Sie die R+V AUB daher vollständig und gründlich durch und bewahren Sie sie sorgfältig auf. So
können Sie auch später, besonders nach einem Unfall, alles Wichtige noch einmal nachlesen.
Wenn ein Unfall passiert ist, benachrichtigen Sie uns bitte möglichst schnell. Wir klären dann mit Ihnen das
weitere Vorgehen.
Auch wir als Versicherer kommen nicht ganz ohne Fachbegriffe aus. Diese sind nicht immer leicht
verständlich. Wir möchten aber, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb erklären wir bestimmte
Fachbegriffe oder erläutern sie durch Beispiele. Wenn wir Beispiele verwenden, sind diese nicht
abschließend.
Ihre
R+V Versicherung
Wer ist wer?
- Sie sind unser Versicherungsnehmer und damit unser Vertragspartner.
- Versicherte Person ist jeder, für den Sie Versicherungsschutz mit uns vereinbart haben.
Das können Sie selbst und andere Personen sein.
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R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG
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Inhaltsverzeichnis
Der Versicherungsumfang
1 Was ist versichert?
1.1 Grundsatz
1.2 Geltungsbereich
1.3 Unfallbegriff
1.4 Erweiterter Unfallbegriff
1.5 Einschränkungen unserer Leistungspflicht
2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden?
Welche Fristen und sonstigen Voraussetzungen gelten für die einzelnen
Leistungsarten?
2.1 Invaliditätsleistung
2.2 Unfall-Rente
2.3 Gestrichen
2.4 Tagegeld
2.5 Krankenhaustagegeld
2.6 Krankenhaustagegeld Plus
2.7 Todesfallleistung
2.8 Gestrichen
2.9 Kosten für kosmetische Operationen
2.10 Unfall-Service
2.11 Krankenhausgeld Extra
2.12 Zusätzliche Leistungen
3 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen
zusammentreffen?
3.1 Krankheiten und Gebrechen
3.2 Mitwirkung
4 Welche Personen sind nicht versicherbar?
5 Was ist nicht versichert?
5.1 Ausgeschlossene Unfälle
5.2 Ausgeschlossene Gesundheitsschäden
6 Was müssen Sie bei Vollendung des 21. oder 60. Lebensjahrs
und bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten?
6.1 Umstellung des Kindertarifs
6.2 Jährliche Beitragserhöhung im Alter
6.3 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung
Der Leistungsfall
7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?
8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
9 Wann sind die Leistungen fällig?
9.1 Erklärung über die Leistungspflicht
9.2 Fälligkeit der Leistung
9.3 Vorschüsse
9.4 Neubemessung des Invaliditätsgrads
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Die Vertragsdauer
10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
10.1 Beginn des Versicherungsschutzes
10.2 Dauer und Ende des Vertrags
10.3 Kündigung nach Versicherungsfall
Der Versicherungsbeitrag
11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
11.1 Beitrag und Versicherungsteuer
11.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag
11.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
11.4 Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
11.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
11.6 Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern
11.7 Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung
Weitere Bestimmungen
12 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen
zueinander?
12.1 Fremdversicherung
12.2 Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller
13 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre
Verletzung?
13.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht
13.2 Mögliche Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
13.3 Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte
13.4 Anfechtung
13.5 Erweiterung des Versicherungsschutzes
14 Was passiert, wenn sich die Versicherungsbedingungen zu Ihren Gunsten
verändern?
15 Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag?
15.1 Gesetzliche Verjährung
15.2 Aussetzung der Verjährung
16 Welches Gericht ist zuständig?
17 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten?
Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?
18 Welches Recht findet Anwendung?
19 Wie erhöhen sich die Ansprüche auf Unfall-Rente während der
Rentenzahlungsdauer?
20 Wohin können Sie sich im Fall einer Beschwerde wenden?
20.1 Außergerichtliche Beschwerdestelle
20.2 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
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Der Versicherungsumfang
1 Was ist versichert?
1.1 Grundsatz
Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person.
1.2 Geltungsbereich
Versicherungsschutz besteht während der Wirksamkeit des Vertrags
- weltweit und
- rund um die Uhr.
1.3 Unfallbegriff
Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
- ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
- unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
erleidet.
1.4 Erweiterter Unfallbegriff
1.4.1 Erhöhte Kraftanstrengung
Als Unfall gelten durch erhöhte Kraftanstrengungen der versicherten Person hervorgerufene
- Verrenkungen
- Zerrungen und
- Zerreißungen
an Gliedmaßen und Wirbelsäule.
Beispiele:
- Die versicherte Person stützt einen schweren Gegenstand ab und verrenkt sich dabei das
Ellenbogengelenk.
- Die versicherte Person zerrt sich bei einem Klimmzug die Muskulatur am Unterarm.
Schäden an Bandscheiben infolge von erhöhten Kraftanstrengungen sind weiterhin nicht
versichert.
Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen
Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des
Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.
1.4.2 Tauchunfälle
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person unter Wasser unfreiwillig
- erstickt, ertrinkt oder
- einen tauchtypischen Gesundheitsschaden erleidet.
Beispiele:
Caissonkrankheit, Barotrauma, Trommelfellverletzungen
1.4.3 Gase, Dämpfe und sonstige schädliche Mittel
Als Unfall gilt auch, wenn die versicherte Person mehrere Stunden lang unausweichlich oder
unentrinnbar plötzlich ausströmenden
- Gasen,
- Dämpfen oder
- sonstigen schädlichen Mitteln
Beispiele:
Säuren, Staubwolken, Umweltgifte
ausgesetzt ist und dabei Gesundheitsschäden erleidet.
Ausgeschlossen bleiben Berufs- und Gewerbekrankheiten.
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1.4.4 Entzug von Flüssigkeit, Nahrungsmitteln und Sauerstoff
Gesundheitsschäden durch den Entzug von
- Flüssigkeit
- Nahrungsmitteln oder
- Sauerstoff
sind versichert.
1.4.5 Rettung von Menschen, Tieren und Sachen
Gesundheitsschäden bei rechtmäßiger Verteidigung oder bei Bemühungen zur Rettung von
Menschen, Tieren oder Sachen sind versichert.
1.4.6 Erfrierungen
Gesundheitsschäden infolge von Erfrierungen sind versichert, wenn die versicherte Person sich
die Erfrierungen als Folge eines Unfalls zugezogen hat.
1.5 Einschränkungen unserer Leistungspflicht
Für bestimmte Unfälle und Gesundheitsschädigungen können wir keine oder nur eingeschränkt
Leistungen erbringen.
Bitte beachten Sie daher die Regelungen zur Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen
(Ziffer 3) und zu den Ausschlüssen (Ziffer 5).
2 Welche Leistungsarten können vereinbart werden? Welche Fristen und sonstigen Voraussetzungen
gelten für die einzelnen Leistungsarten?
Im Folgenden beschreiben wir verschiedene Arten von Leistungen und deren Voraussetzungen.
Es gelten immer nur die Leistungsarten und Versicherungssummen, die Sie mit uns vereinbart
haben, und die in Ihrem Versicherungsschein und dessen Nachträgen genannt sind.
2.1 Invaliditätsleistung
2.1.1 Voraussetzungen für die Leistung
2.1.1.1 Invalidität
Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten.
Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt
- die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
- dauerhaft
beeinträchtigt ist.
Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn
- sie voraussichtlich länger als 3 Jahre bestehen wird und
- eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
Beispiel:
Eine Beeinträchtigung ist nicht dauerhaft, wenn die versicherte Person einen Knochenbruch
erleidet, der innerhalb eines Jahres folgenlos ausheilt.
2.1.1.2 Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität
Die Invalidität ist innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall
- eingetreten und
- von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
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R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG
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2.1.1.3 Geltendmachung der Invalidität
Sie müssen die Invalidität innerhalb von 24 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen.
Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.
Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt
haben.
Beispiel:
Sie haben durch den Unfall schwere Kopfverletzungen erlitten und waren deshalb nicht in der
Lage, mit uns Kontakt aufzunehmen.
2.1.1.4 Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr
Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein
Anspruch auf Invaliditätsleistung.
In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (Ziffer 2.7), sofern diese vereinbart ist.
2.1.1.5 Mindestinvaliditätsgrad von 20 %
Haben Sie mit uns nichts anderes vereinbart, zahlen wir ab einem unfallbedingten Invaliditätsgrad
von 1 %.
Haben Sie mit uns einen Mindestinvaliditätsgrad vereinbart, zahlen wir die Invaliditätsleistung nur
dann, wenn der Unfall zu einem nach Ziffern 2.1.1.1 bis 2.1.1.4, 2.1.2.2 und Ziffer 3 ermittelten
Invaliditätsgrad von mindestens 20 % geführt hat.
2.1.2 Art und Höhe der Leistung
2.1.2.1 Berechnung der Invaliditätsleistung
Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung.
Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
- die vereinbarte Versicherungssumme und
- der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
Beispiel:
Bei einer Versicherungssumme von 100.000 EUR und einem unfallbedingten Invaliditätsgrad
von 20 % zahlen wir 20.000 EUR.
2.1.2.2 Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung
Der Invaliditätsgrad richtet sich
- nach der Gliedertaxe (Ziffer 2.1.2.2.1), sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane
dort genannt sind,
- ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige
Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (Ziffer 2.1.2.2.2).
Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten
Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere
Bemessungen der Invalidität (Ziffer 9.4).
2.1.2.2.1 Gliedertaxe
Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane
gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade.
- Arm 70 %
- Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
- Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
- Hand 55 %
- Daumen 20 %
- Zeigefinger 10 %
- anderer Finger 5%
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R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 7
- Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
- Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
- Bein bis unterhalb des Knies 50 %
- Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
- Fuß 40 %
- große Zehe 5%
- andere Zehe 2%
- Auge 50 %
- Gehör auf einem Ohr 30 %
- Geruchssinn 10 %
- Geschmackssinn 5%
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der
genannten Invaliditätsgrade.
Beispiel:
Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 70 %. Ist er um
ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 7 %
(= ein Zehntel von 70 %).
2.1.2.2.2 Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem
Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft
beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts.
Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
2.1.2.2.3 Minderung bei Vorinvalidität
Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall
dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach Ziffer 2.1.2.2.1 und Ziffer 2.1.2.2.2 bemessen.
Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
Beispiel:
Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, beträgt der Invaliditätsgrad 70 %. War dieser Arm
schon vor dem Unfall um ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, beträgt die
Vorinvalidität 7 % (= ein Zehntel von 70 %). Diese 7 % Vorinvalidität werden abgezogen. Es
verbleibt ein unfallbedingter Invaliditätsgrad von 63 %.
2.1.2.2.4 Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane
Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann
werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden,
zusammengerechnet.
Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
Beispiel:
Durch einen Unfall ist ein Arm vollständig funktionsunfähig (70 %) und ein Bein zur Hälfte in
seiner Funktion beeinträchtigt (35 %). Auch wenn die Addition der Invaliditätsgrade 105 %
ergibt, ist die Invalidität auf 100 % begrenzt.
2.1.2.3 Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung
unter folgenden Voraussetzungen:
- Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall
verstorben (Ziffer 2.1.1.4), und
- die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach Ziffer 2.1.1.1 bis 2.1.1.4 sind
erfüllt.
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Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen
gewesen wäre.
2.2 Unfall-Rente
2.2.1 Voraussetzungen für die Leistung
Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt mindestens 50 %.
Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Ziffern 2.1.1.1 bis 2.1.1.4,
2.1.2.2 und Ziffer 3.
Verstirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, gilt Ziffer 2.1.2.3.
Vereinbarte verbesserte Gliedertaxen werden nicht berücksichtigt.
2.2.2 Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Unfall-Rente monatlich in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Vereinbarte progressive Invaliditätsstaffeln oder sonstige Mehrleistungen bei Invalidität werden
für die Feststellung der Höhe der Leistung nicht berücksichtigt.
Wie sich die Ansprüche während der laufenden Rentenzahlung erhöhen, regeln wir in Ziffer 19.
2.2.3 Beginn und Dauer der Leistung
2.2.3.1 Wir zahlen die Unfall-Rente
- rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, und danach
- monatlich im Voraus.
2.2.3.2 Wir zahlen die Unfall-Rente bis zum Ende des Monats, in dem
- die versicherte Person stirbt und für weitere 3 Monate oder
- wir Ihnen mitteilen, dass aufgrund einer Neubemessung nach Ziffer 9.4 der unfallbedingte
Invaliditätsgrad unter 50 % gesunken ist.
Wir sind berechtigt, zur Prüfung der Voraussetzungen für den Rentenbezug
Lebensbescheinigungen anzufordern. Wenn Sie uns die Bescheinigung nicht unverzüglich
zusenden, ruht die Rentenzahlung ab der nächsten Fälligkeit.
2.3 Gestrichen
2.4 Tagegeld
2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person ist unfallbedingt
- in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und
- in ärztlicher Behandlung.
2.4.2 Höhe und Dauer der Leistung
Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
- die vereinbarte Versicherungssumme und
- der unfallbedingte Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit.
Der Grad der Beeinträchtigung bemisst sich
- nach der Fähigkeit der versicherten Person, ihrem bis zu dem Unfall ausgeübten Beruf weiter
nachzugehen.
- nach der allgemeinen Fähigkeit der versicherten Person, Arbeit zu leisten, wenn sie zum
Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig war.
Maßgeblich ist der objektive ärztliche Befund. Wir zahlen unabhängig davon, ob die versicherte
Person ihrer Arbeit nachgeht oder nicht.
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Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft.
Beispiel:
Bei einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 100 % zahlen wir das vereinbarte
Tagegeld in voller Höhe. Bei einem ärztlich festgestellten Grad der Beeinträchtigung von 50 %
zahlen wir die Hälfte des Tagegelds.
Wir zahlen das Tagegeld für die Dauer der ärztlichen Behandlung, längstens für ein Jahr ab
dem Tag des Unfalls. Für die Dauer einer unfallbedingten vollstationären Heilbehandlung
verlängert sich die Frist auf 3 Jahre. Insgesamt zahlen wir längstens für 365 Tage.
2.5 Krankenhaustagegeld
2.5.1 Krankenhaustagegeld
2.5.1.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person
- ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung oder
- unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten chirurgischen Operation und ist deswegen für
mindestens 3 Tage ununterbrochen und vollständig in der Ausübung ihres Berufs
beeinträchtigt. War die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig, kommt
es auf die allgemeine Fähigkeit an, Arbeit zu leisten.
Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch
notwendige Heilbehandlung.
2.5.1.2 Höhe und Dauer der Leistung
Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld innerhalb von 3 Jahren ab dem Unfalltag für bis
zu 730 Tage vollstationärer Heilbehandlung. Aufnahme- und Entlassungstag zählen als je ein
Kalendertag.
Bei ambulanten chirurgischen Operationen zahlen wir das vereinbarte Krankenhaustagegeld in 5-
facher Höhe.
2.5.2 Krankenhaustagegeld im Ausland
2.5.2.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person
- hatte einen Unfall im Ausland und
- befindet sich dort unmittelbar danach unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer
Heilbehandlung.
Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch
notwendige Heilbehandlung.
Als Ausland gilt jedes Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, in dem die versicherte
Person keinen ständigen Wohnsitz hat.
2.5.2.2 Höhe und Dauer der Leistung
Wir zahlen für jeden Kalendertag der vollstationären Heilbehandlung im Ausland zusätzlich
Krankenhaustagegeld
- in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, maximal 300 EUR je Tag.
- längstens für 2 Jahre ab dem Tag des Unfalls.
2.6 Krankenhaustagegeld Plus
2.6.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person ist aus der vollstationären Heilbehandlung entlassen worden und hatte
Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach Ziffer 2.5.
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2.6.2 Höhe und Dauer der Leistung
Wir zahlen Krankenhaustagegeld Plus in gleicher Höhe und für die gleiche Dauer wie
Krankenhaustagegeld.
Das Krankenhaustagegeld im Ausland (Ziffer 2.5.2.2) wird nicht verdoppelt.
2.7 Todesfallleistung
2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres ab dem Unfalltag.
Beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach Ziffer 7.5.
2.7.2 Art und Höhe der Leistung
Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
2.7.3 Verschollenheit
Wir zahlen die vereinbarte Todesfallleistung auch dann, wenn die versicherte Person
unfallbedingt verschollen ist. Voraussetzungen dafür sind:
- Die versicherte Person wird im Aufgebotsverfahren für tot erklärt,
- die Verschollenheit wird öffentlich bekannt gemacht und
- es wird uns der entsprechende Beschluss vorgelegt.
Stellt sich nachträglich heraus, dass die versicherte Person lebt, muss die Leistung zurückgezahlt
werden.
2.8 Gestrichen
2.9 Kosten für kosmetische Operationen
2.9.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person hat sich einer kosmetischen Operation unterzogen, um eine unfallbedingte
Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds zu beheben.
Soweit Zähne betroffen sind, gehören nur Schneide- und Eckzähne zum äußeren
Erscheinungsbild.
Die kosmetische Operation erfolgt
- durch einen Arzt,
- nach Abschluss der Heilbehandlung und
- bei Erwachsenen innerhalb von 3 Jahren nach dem Unfall, bei Minderjährigen vor Vollendung
des 21. Lebensjahres.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (zum Beispiel Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht
zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
2.9.2 Art und Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene
- Arzthonorare und sonstige Operationskosten,
- notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus,
- Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten
- Medikamente, Verbandszeug und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel
insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Bei einer Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen mindern wir die Leistung nicht (Ziffer 3).
2.10 Unfall-Service
2.10.1 Bergungskosten
Nach einem Unfall erstatten wir die Kosten für Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von
öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten.
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2.10.2 Service-Leistungen
Nach einem Unfall erhalten Sie folgende Service-Leistungen:
- Wir informieren Sie über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung und stellen auf Wunsch eine
Verbindung zwischen dem Hausarzt der versicherten Person und dem behandelnden Arzt
oder Krankenhaus her.
- Wir erstatten die Kosten für den ärztlich angeordneten Transport der versicherten Person zum
Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik.
- Wir erstatten die durch die Rückkehr der versicherten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz
entstandenen Mehrkosten, soweit diese auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der
Verletzungsart unvermeidbar waren.
- Bei einem Unfall im Ausland erstatten wir die zusätzlich entstehenden Heimfahrt- oder
Unterbringungskosten für mitreisende minderjährige Kinder und den mitreisenden Partner der
versicherten Person. Als Ausland gilt jedes Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
in dem die versicherte Person keinen ständigen Wohnsitz hat.
- Bei einem unfallbedingten Todesfall im Inland erstatten wir die Kosten für die Überführung
zum letzten ständigen Wohnsitz.
- Bei einem unfallbedingten Todesfall im Ausland ersetzen wir die Kosten für die Bestattung im
Ausland oder für die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz.
Einem Unfall steht gleich, wenn ein solcher unmittelbar drohte oder nach den konkreten
Umständen zu vermuten war.
Voraussetzung ist auch, dass ein Dritter (zum Beispiel Krankenkasse, Haftpflichtversicherer) nicht
zu einer Kostenerstattung verpflichtet ist oder seine Leistungspflicht bestreitet.
2.10.3 Höhe der Leistung
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten insgesamt bis zur Höhe
der vereinbarten Versicherungssumme.
Bei einer Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen mindern wir die Leistung nicht (Ziffer 3).
2.11 Krankenhausgeld Extra
2.11.1 Voraussetzungen für die Leistung
Die versicherte Person war unfallbedingt
- innerhalb von 3 Jahren ab dem Unfalltag
- für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen
- in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung
und hatte Anspruch auf Krankenhaustagegeld nach Ziffer 2.5.
2.11.2 Höhe der Leistung
Wir zahlen das Krankenhausgeld Extra einmal je Unfall in Höhe der vereinbarten
Versicherungssumme, auch wenn für die versicherte Person bei uns mehrere
Unfallversicherungen bestehen.
Die Leistung nimmt an einer jährlichen planmäßigen Erhöhung von Summen und Beitrag
(Dynamik) nicht teil.
2.12 Zusätzliche Leistungen
Für die zusätzlichen Leistungen nach Ziffer 2.12 gilt Folgendes:
- Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallversicherungen, zahlen wir die
zusätzlichen Leistungen nur aus einem Vertrag.
- Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten nur, wenn kein
Dritter zur Leistung verpflichtet ist, oder seine Leistungspflicht bestreitet.
2.12.1 Umbaukosten
Wir erstatten Kosten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme, für
- den erforderlichen Umbau der Wohnung/des Hauses oder
- einen Umzug in eine behindertengerechte Wohnung/Haus
- und die behindertengerechte Umrüstung oder Ausstattung eines Kraftfahrzeugs.
Als Nachweis benötigen wir die Originalrechnungen.
Voraussetzungen für die Erstattung sind:
- Die versicherte Person ist unfallbedingt dauerhaft in ihrer körperlichen oder geistigen
Leistungsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität).
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- Die sonstigen Voraussetzungen nach Ziffer 2.1.1.1 bis 2.1.1.4 für den Anspruch auf
Invaliditätsleistung sind erfüllt.
- Die versicherte Person benötigt eine behindertengerechte Wohnung oder ein
behindertengerechtes Kraftfahrzeug.
- Die Umbaukosten sind innerhalb von 24 Monaten ab dem Unfalltag angefallen.
Sie müssen den Anspruch auch innerhalb von 24 Monaten ab dem Unfalltag bei uns geltend
machen. Geltend machen heißt: Sie weisen uns mit einem ärztlichen Attest nach, dass der
Umbau/Umzug wegen der unfallbedingten Invalidität notwendig ist.
2.12.2 Abbruch des Auslandsurlaubs
Wir zahlen die Leistung bei Abbruch des Auslandsurlaubs einmal je Unfall in Höhe der
vereinbarten Versicherungssumme, wenn die versicherte Person unfallbedingt ihren
Auslandsurlaub abbrechen muss.
Voraussetzungen für die Zahlung sind:
- Der Unfall hat sich während eines mindestens einwöchigen Urlaubs im Ausland ereignet und
- die versicherte Person wird deswegen vor Ort im Krankenhaus behandelt.
Sie müssen uns diese Voraussetzungen innerhalb von 6 Monaten ab dem Unfalltag nachweisen.
2.12.3 Auslandsurlaub Assistance
Vor Antritt eines Auslandsurlaubs haben Sie die Möglichkeit, sich bei uns über
- die medizinische Versorgung vor Ort,
- Leistungsstandards,
- mögliche Seuchen,
- Epidemien,
- erforderliche bzw. empfehlenswerte Impfungen,
- die Ausbreitung von Krankheiten im Zielgebiet
zu informieren.
Nach einem Unfall im Ausland
- benennen wir deutsch-, englisch-, französisch- oder spanischsprachige Ärzte, Rechtsanwälte
oder Dolmetscher.
- vermitteln wir Ärzte, die mit dem behandelnden Arzt vor Ort die Diagnose, die geplante
Medikation und Behandlung und den zu erwartenden Heilungsverlauf besprechen. Die
Arzt-zu-Arzt-Kontakte werden bis zur Genesung in den erforderlichen Zeitabständen
wiederholt.
- veranlassen wir, dass Ihre Familie über den jeweils aktuellen Stand informiert wird.
- lassen wir prüfen, ob die Behandlung vor Ort dem deutschen Standard entspricht. Wenn es
erforderlich ist, wird Ihr Hausarzt in Deutschland eingeschaltet.
- benennen wir ein gleichwertiges Arzneimittel für das jeweilige Ausland, wenn Sie infolge des
Unfalls ein Medikament benötigen, das nur aus Deutschland bekannt ist.
- versenden wir Medikamente in das Ausland, wenn das zur Behandlung der Unfallfolgen
erforderliche Arzneimittel im Ausland nicht erhältlich ist.
- organisieren wir die Nachreise und Unterbringung einer Ihnen nahestehenden Person bei
einem unfallbedingten Krankenhausaufenthalt im Ausland von mindestens 10 Tagen.
Wir übernehmen ausschließlich die Kosten für die Vermittlung der genannten Leistungen, die
Kosten für die Leistungen selbst tragen wir nicht.
Informationen zu Ansprechpartnern für die Vermittlung finden Sie in den "Hinweisen für den
Versicherungsnehmer" in Ihrem Versicherungsschein.
2.12.4 Psychologische Beratung nach schweren Unfällen
Innerhalb des ersten Jahres ab dem Unfalltag besteht Anspruch auf bis zu 3 Beratungen durch
von uns vermittelte Psychologen. Voraussetzungen dafür sind:
- Die versicherte Person erleidet unfallbedingt eine schwere Verletzung oder wird Zeuge eines
schweren Unfalls.
- Die versicherte Person stirbt unfallbedingt. In diesem Fall können die Angehörigen sich
psychologisch beraten lassen.
Informationen zu Ansprechpartnern für die Vermittlung finden Sie in den "Hinweisen für den
Versicherungsnehmer" in Ihrem Versicherungsschein.
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2.12.5 Vorsorgeversicherung für den Ehe- oder Lebenspartner
Heiraten Sie während der Vertragsdauer oder gehen Sie eine eingetragene Partnerschaft ein, ist
Ihr Ehe- oder Lebenspartner mit den folgenden Versicherungssummen versichert:
Leistung bei Invalidität 50.000 EUR
Krankenhaustagegeld 10 EUR
Krankenhaustagegeld Plus 10 EUR
Krankenhausgeld Extra 1.000 EUR
Leistung bei Unfalltod 5.000 EUR
Unfall-Service bis zu 10.000 EUR
Ein vereinbartes Mehrleistungs- oder Progressionsmodell gilt nicht.
Der Versicherungsschutz besteht
- ab dem Tag der Hochzeit oder dem Eintrag der Lebenspartnerschaft für die Dauer von 1
Jahr,
- aber nicht über das Ende des Vertrags hinaus.
2.12.6 Vorsorgeversicherung für Kinder
Ihre während der Vertragsdauer
- geborenen leiblichen Kinder,
- adoptierten Kinder und
- in die häusliche Gemeinschaft aufgenommenen Stiefkinder
sind mit den folgenden Versicherungssummen versichert:
Leistung bei Invalidität 50.000 EUR
Krankenhaustagegeld 10 EUR
Krankenhaustagegeld Plus 10 EUR
Krankenhausgeld Extra 1.000 EUR
Leistung bei Unfalltod 5.000 EUR
Unfall-Service bis zu 10.000 EUR
Ein vereinbartes Mehrleistungs- oder Progressionsmodell gilt nicht.
Der Versicherungsschutz beginnt für
- Ihre leiblichen Kinder mit der Vollendung der Geburt,
- Ihre Adoptivkinder mit dem Tag der Adoption und
- Ihre Stiefkinder mit dem Tag der standesamtlichen Trauung der Stiefeltern, frühestens jedoch
mit der Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft.
Versicherungsschutz besteht
- für die Dauer von 1 Jahr,
- aber nicht über das Ende des Vertrags hinaus.
3 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen?
3.1 Krankheiten und Gebrechen
Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen,
die durch das Unfallereignis verursacht wurden.
Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
Beispiele:
Krankheiten sind zum Beispiel Diabetes oder Gelenkserkrankungen; Gebrechen sind zum
Beispiel Fehlstellungen der Wirbelsäule, angeborene Sehnenverkürzung
3.2 Mitwirkung
Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
3.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung
oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich
- bei den Leistungsarten Invaliditätsleistung und Unfall-Rente der Prozentsatz des
Invaliditätsgrads.
- bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen
Leistungsarten die Leistung selbst.
Beispiel:
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Nach einer Beinverletzung besteht ein Invaliditätsgrad von 10 %. Dabei hat ein Diabetes zu
50 % mitgewirkt. Der unfallbedingte Invaliditätsgrad beträgt 5 %.
3.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 35 %, nehmen wir keine Minderung vor.
4 Welche Personen sind nicht versicherbar?
4.1 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind dauernd Schwer- oder
Schwerstpflegebedürftige im Sinne der sozialen Pflegeversicherung (mindestens Pflegegrad 3 im
Sinne des Sozialgesetzbuchs, Elftes Buch, Stand 01.01.2017).
4.2 Der Versicherungsschutz entfällt, sobald die versicherte Person nach Ziffer 4.1 nicht mehr
versicherbar ist. Gleichzeitig enden die Versicherung und die Pflicht zur Beitragszahlung für diese
Person. Die zu viel gezahlten Beiträge erstatten wir.
5 Was ist nicht versichert?
5.1 Ausgeschlossene Unfälle
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
5.1.1 Unfälle der versicherten Person durch Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle,
epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person
ergreifen.
Eine Bewusstseinsstörung liegt vor, wenn die versicherte Person in ihrer Aufnahme- und
Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt ist, dass sie den Anforderungen der konkreten Gefahrenlage
nicht mehr gewachsen ist.
Ursachen für die Bewusstseinsstörung können sein:
- eine gesundheitliche Beeinträchtigung,
- die Einnahme von Medikamenten,
- Alkoholkonsum,
- Konsum von Drogen oder sonstigen Mitteln, die das Bewusstsein beeinträchtigen.
Beispiele:
Die versicherte Person
- stürzt infolge einer Kreislaufstörung die Treppe hinunter.
- kommt unter Alkoholeinfluss von 1,8 Promille mit dem Fahrzeug von der Straße ab.
- balanciert aufgrund Drogenkonsums auf einem Geländer und stürzt ab.
Ausnahmen:
- Unfälle durch Bewusstseinsstörungen infolge von Alkoholkonsum sind nur beim Lenken eines
Kraftfahrzeugs mit einem Blutalkoholgehalt von über 1,5 Promille ausgeschlossen.
- Die Bewusstseinsstörung oder der Anfall wurde durch ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3
verursacht, für das nach diesem Vertrag Versicherungsschutz besteht.
In diesen Fällen gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel:
Die versicherte Person hatte während der Vertragslaufzeit einen Unfall mit einer
Hirnschädigung. Ein neuer Unfall ereignet sich durch einen epileptischen Anfall, der auf die
alte Hirnschädigung zurückzuführen ist. Wir zahlen für die Folgen des neuen Unfalls.
5.1.2 Unfälle, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt
oder versucht.
5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Ausnahme:
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Die versicherte Person wird auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder
Bürgerkriegsereignissen betroffen.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Diese Ausnahme gilt nicht
- bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht,
- für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg,
- für Unfälle durch atomare, biologische oder chemische Waffen.
In diesen Fällen gilt der Ausschluss.
5.1.4 Unfälle der versicherten Person
- als Führer eines Luftfahrzeugs oder Luftsportgeräts, soweit er nach deutschem Recht dafür
eine Erlaubnis benötigt,
Beispiele:
Pilot, Gleitschirm- oder Drachenflieger
- als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs,
Beispiele:
Funker, Bordmechaniker, Flugbegleiter
- bei beruflichen Tätigkeiten, die mit Hilfe eines Luftfahrzeugs auszuüben sind.
Beispiele:
Luftfotograf, Sprühflüge zur Schädlingsbekämpfung
5.1.5 Unfälle der versicherten Person durch die Teilnahme an Rennen mit Motorfahrzeugen.
Teilnehmer ist jeder Fahrer, Beifahrer oder Insasse des Motorfahrzeugs.
Rennen sind solche Wettfahrten oder dazugehörige Übungsfahrten, bei denen es auf die
Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt.
Ausnahme:
- Aktive Teilnahme an genehmigten Rennen für die keine Lizenz erforderlich ist.
Beispiel:
Fahren mit Leihkarts auf einer Kart-Anlage
- Stern-, Zuverlässigkeits-, Orientierungs- und sonstigen Fahrten bei denen es allein um die
Einhaltung der Durchschnittsgeschwindigkeit geht.
5.1.6 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
5.2 Ausgeschlossene Gesundheitsschäden
Kein Versicherungsschutz besteht außerdem für folgende Gesundheitsschäden:
5.2.1 Schäden an Bandscheiben sowie Blutungen aus inneren Organen und Gehirnblutungen.
Ausnahme:
- Ein Unfallereignis nach Ziffer 1.3 hat diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu
mehr als 50 %) verursacht, und
- für dieses Unfallereignis besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
5.2.2 Gesundheitsschäden durch Strahlen
Ausnahme:
Gesundheitsschäden der versicherten Person durch
- Röntgen- und Laserstrahlen und
- künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen.
Diese Ausnahme gilt nicht,
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- wenn die Gesundheitsschäden Folgen einer Heilmaßnahme oder eines Eingriffs am Körper
der versicherten Person (Ziffer 5.2.3) sind, oder
- die Gesundheitsschäden Folgen regelmäßigen Umgangs mit strahlenerzeugenden
Apparaten sind.
In diesen Fällen besteht kein Versicherungsschutz.
5.2.3 Gesundheitsschäden durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person.
Als Heilmaßnahmen oder Eingriffe gelten auch strahlendiagnostische und strahlentherapeutische
Handlungen.
Ausnahme:
- Die Heilmaßnahmen oder Eingriffe waren durch einen Unfall veranlasst, und
- für diesen Unfall besteht Versicherungsschutz nach diesem Vertrag.
In diesem Fall gilt der Ausschluss nicht.
Beispiel:
Die versicherte Person erleidet einen Unfall und lässt die Unfallverletzung ärztlich behandeln.
Ein Behandlungsfehler führt dabei zu weiteren Schädigungen.
5.2.4 Infektionen
Ausnahmen:
- Tollwut und Wundstarrkrampf
- Infektionen, bei denen Krankheitserreger durch nicht nur geringfügige Unfallverletzungen in
den Körper gelangten. Geringfügig sind Unfallverletzungen, die ohne die Infektion und ihre
Folgen keiner ärztlichen Behandlung bedürfen.
- Durch Zeckenstich übertragene Infektionen.
Beispiele:
Frühsommer-Meningoencephalitis (FSME), Borreliose
- Krankheitserreger, die durch plötzliches Eindringen infektiöser Massen in Auge, Mund oder
Nase in den Körper gelangten. Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand
des Eindringens nicht.
- Wundinfektionen als Folge von Insektenstichen.
- Infektionen, die durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe verursacht sind, wenn dafür
ausnahmsweise Versicherungsschutz besteht (Ziffer 5.2.3)
- Brucellose, Fleckfieber, Gelbfieber, Dreitagefieber, Malaria und Pest, die durch sonstige
Insektenstiche oder von Tieren verursachte Hautverletzungen übertragen werden.
Zusätzlich besteht abweichend von Ziffer 5.2.3 Versicherungsschutz für Impfschäden. Ein
Impfschaden ist eine über das übliche Maß einer Impfreaktion hinausgehende
Gesundheitsbeeinträchtigung.
Die Infektion oder der Impfschaden muss frühestens einen Monat nach Beginn oder spätestens
einen Monat nach Erlöschen dieses Versicherungsvertrags erstmalig ärztlich festgestellt werden.
Diese ärztliche Feststellung gilt als Unfalltag.
5.2.5 Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund (Eingang der
Speiseröhre).
Ausnahme:
Die versicherte Person hat zum Zeitpunkt des Unfalls das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet.
Für diesen Fall gilt der Ausschluss nicht, es sei denn, die Vergiftung ist durch
Nahrungsmittel verursacht.
5.2.6 Krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall
verursacht wurden.
Beispiele:
- Posttraumatische Belastungsstörung nach Beinbruch durch einen Verkehrsunfall
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- Angstzustände des Opfers einer Straftat
Ausnahme:
Für die Folgen psychischer und nervöser Störungen besteht Versicherungsschutz, wenn und
soweit diese Störungen auf eine
- durch den Unfall verursachte hirnorganische Erkrankung des Nervensystems oder
- durch den Unfall neu entstandene Epilepsie
zurückzuführen sind.
6 Was müssen Sie bei Vollendung des 21. oder 60. Lebensjahrs und bei Änderungen der
Berufstätigkeit beachten?
6.1 Umstellung des Kindertarifs
Zum Ablauf des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 21. Lebensjahr vollendet,
stellen wir die Versicherung auf den bei Abschluss des Vertrags gültigen Erwachsenentarif um.
Wir führen den Vertrag mit den bisherigen Versicherungssummen weiter und errechnen den
entsprechend höheren Beitrag. Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch zu dem bisherigen
Beitrag bei entsprechend gesenkten Versicherungssummen weiter, sobald uns Ihre Mitteilung
zugeht.
6.2 Jährliche Beitragserhöhung im Alter
Wir erhöhen den Beitrag für diesen Vertrag jährlich zur Hauptfälligkeit um 3%. Die Erhöhung
erfolgt
- erstmalig in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person 61 Jahre alt wird,
- letztmalig in dem Kalenderjahr, in dem die versicherte Person 90 Jahre wird.
Die Versicherungssummen bleiben unverändert.
Erhöhen wir den Beitrag können Sie Ihren Vertrag kündigen (Ziffer 10.2.2).
6.3 Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung
6.3.1 Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäftigung der
versicherten Person ab.
Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende
Berufsschlüsselverzeichnis.
6.3.2 Ändert sich die Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person und führt dies nach
unserem Berufsschlüsselverzeichnis zu einer höheren Einstufung, hat das keine Auswirkungen
auf den Versicherungsschutz oder den Beitrag.
6.3.3 Ändert sich die Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person und führt dies nach
unserem Berufsschlüsselverzeichnis zu einer niedrigeren Einstufung, erhöhen wir bei
gleichbleibendem Beitrag die Versicherungssummen. Wir berechnen die Versicherungssummen
nach dem bei Vertragsabschluss gültigen Tarif. Sie gelten ab Zugang Ihrer Änderungsmitteilung.
Wenn Sie es wünschen, führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungssummen
bei gesenktem Beitrag weiter. Der neue Beitrag gilt ab Zugang Ihres Änderungswunschs.
Der Leistungsfall
7 Was ist nach einem Unfall zu beachten (Obliegenheiten)?
Die Fristen und sonstigen Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten sind in Ziffer 2
geregelt.
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Im Folgenden beschreiben wir Verhaltensregeln (Obliegenheiten). Sie oder die versicherte Person
müssen diese nach einem Unfall beachten, denn ohne Ihre Mithilfe können wir unsere Leistung
nicht erbringen.
7.1 Nach einem Unfall, der voraussichtlich zu einer Leistung führt, müssen Sie oder die versicherte
Person unverzüglich einen Arzt hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns den Unfall
melden.
Ausnahmen:
- Bei zunächst geringfügig erscheinenden Unfallfolgen geht die versicherte Person erst dann
zum Arzt, wenn der wirkliche Umfang der Gesundheitsschädigung erkennbar wird.
- Sie melden uns den Unfall unbeabsichtigt nicht rechtzeitig, und dies hat weder auf die
Feststellung des Unfalls noch auf die Bemessung der Leistung Einfluss.
7.2 Sämtliche Angaben, um die wir Sie oder die versicherte Person bitten, müssen wahrheitsgemäß,
vollständig und unverzüglich erteilt werden.
7.3 Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von
diesen Ärzten muss sich die versicherte Person untersuchen lassen.
Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung
entsteht. Können Sie als Selbständiger oder Gewerbetreibender den Lohn- oder Verdienstausfall
nicht konkret nachweisen, erstatten wir 1 Promille der Grundsumme bei Invalidität, höchstens
jedoch 300 EUR.
7.4 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
- Ärzten, die die versicherte Person vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht
haben.
- anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie oder die versicherte Person müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu
erhalten.
Dazu kann die versicherte Person die Ärzte und die genannten Stellen ermächtigen, uns die
Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten kann die versicherte Person die Auskünfte selbst einholen
und uns zur Verfügung stellen.
7.5 Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist uns dies innerhalb von 48 Stunden zu
melden.
Soweit zur Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich, ist uns das Recht zu verschaffen, eine
Obduktion - durch einen von uns beauftragten Arzt - durchführen zu lassen.
8 Welche Folgen hat die Nichtbeachtung von Obliegenheiten?
Wenn Sie oder die versicherte Person eine der in Ziffer 7 genannten Obliegenheiten vorsätzlich
verletzen, verlieren Sie den Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem
der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Beides gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolgen
hingewiesen haben.
Weisen Sie nach, dass die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt wurde, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung der
Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war.
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R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG
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Das gilt für vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzungen, nicht aber, wenn Sie
oder die versicherte Person die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
9 Wann sind die Leistungen fällig?
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur
Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind.
Dazu gilt Folgendes:
9.1 Erklärung über die Leistungspflicht
Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang
wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung und Unfall-Rente beträgt die Frist
3 Monate.
Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
- Bei Invaliditätsleistung und Unfall-Rente zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des
Heilverfahrens, soweit dies für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach Ziffer 7.
Die Attestkosten, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir.
Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
9.2 Fälligkeit der Leistung
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt,
leisten wir innerhalb von 2 Wochen.
9.3 Vorschüsse
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir - auf Ihren Wunsch -
angemessene Vorschüsse.
Beispiel:
Es steht fest, dass Sie von uns eine Invaliditätsleistung erhalten. Allerdings ist die Höhe der
Leistung noch nicht bestimmbar.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem
Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
9.4 Neubemessung des Invaliditätsgrads
Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des
Gesundheitszustands ergeben.
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Dieses Recht steht uns längstens bis zu 2 Jahren und Ihnen längstens bis zu 3 Jahren nach dem
Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahrs verlängert sich diese Frist von 3 auf
5 Jahre.
- Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung
über unsere Leistungspflicht mit.
- Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist
der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
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Die Vertragsdauer
10 Wann beginnt und wann endet der Vertrag?
10.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag gezahlt haben,
frühestens zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt.
10.2 Dauer und Ende des Vertrags
10.2.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert er sich über den Ablauftermin
hinaus um jeweils ein Jahr, wenn er nicht von Ihnen oder von uns gekündigt wird.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen
Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
10.2.2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
Sie können den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wenn Sie nichts anderes
bestimmen, wird Ihre Kündigung am Tag des Zugangs bei uns wirksam. Zu diesem Zeitpunkt
endet der Vertrag und der Versicherungsschutz erlischt. Zu viel gezahlte Beiträge erstatten wir.
Wenn Sie keine sofortige Aufhebung Ihres Vertrags wünschen, müssen Sie uns in Ihrer
Kündigung einen anderen Termin nennen, zu dem Ihre Kündigung wirksam werden soll.
10.2.3 Kündigung durch den Versicherer
Wir können den Vertrag zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigen. Die Kündigung muss
Ihnen spätestens 3 Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen.
Wenn wir eine Leistung erbracht haben, oder Sie gegen uns Klage erhoben haben, können wir
den Vertrag auch vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss Ihnen spätestens einen Monat nach
Leistung oder Beendigung des Rechtsstreits zugegangen sein. Die Kündigung wird einen Monat,
nach dem Sie sie erhalten haben, wirksam.
Der Versicherungsbeitrag
11 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? Was geschieht, wenn Sie einen Beitrag nicht
rechtzeitig zahlen?
11.1 Beitrag und Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom
Gesetz bestimmten Höhe zu zahlen haben.
11.2 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag
11.2.1 Fälligkeit der Zahlung
Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach Erhalt des Versicherungsscheins bezahlen,
nicht jedoch vor dem im Versicherungsschein genannten Beginn Ihrer Versicherung.
11.2.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der
Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Darauf müssen wir Sie durch gesonderte
Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam
gemacht haben.
Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der
Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
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11.2.3 Rücktritt
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten,
solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass
Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
11.3 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
11.3.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit der Zahlung
Die Folgebeiträge werden zu dem jeweils vereinbarten Zeitpunkt fällig.
11.3.2 Verzug
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass
Sie eine Mahnung von uns erhalten haben.
Dies gilt nicht, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
Bei Verzug sind wir berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug
entstanden ist (Ziffer 11.3.3).
11.3.3 Zahlungsfrist
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in
Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens 2 Wochen betragen.
Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
- Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein
und
- die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach Ziffer 11.3.4 mit der Fristüberschreitung
verbunden sind.
11.3.4 Verlust des Versicherungsschutzes und Kündigung
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist den angemahnten Beitrag nicht bezahlt haben,
- besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz.
- können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten.
Wenn Sie nach unserer Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag
bezahlen, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen dem Ablauf der
Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung besteht kein Versicherungsschutz.
11.4 Rechtzeitige Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als
rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie der
Einziehung nicht widersprechen.
Die Zahlung gilt auch als rechtzeitig, wenn der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht
eingezogen werden kann und Sie nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich zahlen.
Wenn Sie es zu vertreten haben, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir
berechtigt, künftig eine andere Zahlungsart zu verlangen.
Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform aufgefordert haben.
11.5 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags haben wir nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der
dem Zeitraum des Versicherungsschutzes entspricht.
11.6 Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern
Wenn Sie während der Versicherungsdauer sterben und
- Sie bei Versicherungsbeginn das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten,
- die Versicherung nicht gekündigt war und
- Ihr Tod nicht durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht wurde,
gilt Folgendes:
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11.6.1 Wir führen die Versicherung mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Leistungsumfang bis zum
Ablauf des Versicherungsjahres beitragsfrei weiter, in dem das versicherte Kind das
21. Lebensjahr vollendet.
11.6.2 Der gesetzliche Vertreter des Kindes wird neuer Versicherungsnehmer, wenn nichts anderes
vereinbart ist.
11.7 Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung
11.7.1 Der Beitrag ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenaufwands, der Kosten für
Vertrieb, Verwaltung und Rückversicherung sowie des Gewinnansatzes. Den erwarteten
Schadenaufwand ermitteln wir unter Berücksichtigung von Statistiken des Gesamtverbandes der
Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV), die derzeit nur in mehrjährigen Abständen zur
Verfügung stehen. Daneben verwenden wir unternehmenseigene Daten. Der bei Antragstellung
geltende Tarif basiert auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.
11.7.2 Wir haben das Recht und die Pflicht, den Beitrag sowie die festen Beitragszuschläge mindestens
alle 5 Jahre, jeweils zum Stichtag 01.07., neu zu kalkulieren. Die Neukalkulation erfolgt nach den
anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik. Wir gehen
dabei wie folgt vor:
Die Unfallversicherungsverträge der R+V Allgemeine Versicherung AG, die nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen,
fassen wir zusammen. Die Neukalkulation erfolgt auf Grundlage der in Absatz 1 dargestellten
Grundsätze und berücksichtigt die Schaden- und Kostenentwicklung in der Vergangenheit sowie
die voraussichtliche Schaden- und Kostenentwicklung bis zum Ende des Kalenderjahrs, welches
dem Jahr der Neukalkulation folgt.
Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt. Eine
Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht.
Beitragserhöhungen die sich aus der Neukalkulation ergeben, teilen wir Ihnen spätestens einen
Monat vor Beginn des nächsten Versicherungsjahres mit. Sie können den Vertrag jederzeit
kündigen (Ziffer 10.2) oder die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen
verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht informieren wir Sie in der Mitteilung zur
Beitragserhöhung.
11.7.3 Ergibt die Neukalkulation einen höheren Beitrag, sind wir berechtigt, den Beitrag entsprechend um
den Differenzbetrag zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für
vergleichbare Neuverträge geltende Tarifbeitrag.
Ergibt die Neukalkulationen einen geringeren Beitrag, sind wir verpflichtet, den Beitrag
entsprechend um den Differenzbetrag zu senken.
Wir passen den Beitrag nur an, wenn die Neukalkulation zu einer Beitragsanpassung von
mindestens 3% führt (Erhöhung oder Absenkung). Nicht genutzte Anpassungsbeträge können wir
vortragen und bei einer späteren Festsetzung berücksichtigen. Die Anpassung unterbleibt, wenn
seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungs- beginn weniger als 12 Monate
abgelaufen sind
11.7.4 Die sich aus der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn
des nächsten Versicherungsjahres, frühestens jedoch einen Monat nach Mitteilung der
Anpassung.
11.7.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, können Sie den Vertrag jederzeit kündigen
(siehe Ziffer 10 R+V AUB 2019). Wir weisen Sie in der Mitteilung der Erhöhung nochmals
gesondert auf Ihr Kündigungsrecht hin.
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Weitere Bestimmungen
12 Wie sind die Rechtsverhältnisse der am Vertrag beteiligten Personen zueinander?
12.1 Fremdversicherung
Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht ausschließlich Ihnen als
Versicherungsnehmer zu. Das gilt auch, wenn die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen ist,
die einem anderen zustoßen (Fremdversicherung).
Wir zahlen Leistungen aus dem Versicherungsvertrag auch dann an Sie aus, wenn der Unfall
nicht Ihnen, sondern einer anderen versicherten Person zugestoßen ist.
Sie sind neben der versicherten Person für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich.
12.2 Rechtsnachfolger und sonstige Anspruchsteller
Alle für Sie geltenden Bestimmungen sind auf Ihren Rechtsnachfolger und sonstige
Anspruchsteller entsprechend anzuwenden.
13 Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht und welche Folgen hat ihre Verletzung?
13.1 Vorvertragliche Anzeigepflicht
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und
vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den
Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir
- nach Ihrer Vertragserklärung,
- aber noch vor Vertragsannahme
- in Textform stellen.
Soll eine andere Person als Sie selbst versichert werden, ist auch diese - neben Ihnen - zu
wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet.
Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und
wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie so
behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.
13.2 Mögliche Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
Eine Verletzung der Anzeigepflicht kann erhebliche Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz
haben. Wir können in einem solchen Fall
- vom Vertrag zurücktreten,
- den Vertrag kündigen,
- den Vertrag ändern oder
- den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.
13.2.1 Rücktritt
Wird die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt, können wir vom Vertrag zurücktreten.
Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn
- weder eine vorsätzliche,
- noch eine grob fahrlässige
Anzeigepflichtverletzung vorliegt.
Auch wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht,
wenn wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen Bedingungen (zum Beispiel höherer Beitrag
oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
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Im Fall des Rücktritts haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter
folgender Voraussetzung bestehen:
Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls,
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war.
Wird die Anzeigepflicht arglistig verletzt, entfällt unsere Leistungspflicht.
13.2.2 Kündigung
Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen
Bedingungen (zum Beispiel höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - auch
bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
13.2.3 Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag - möglicherweise zu anderen
Bedingungen (zum Beispiel höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz) - auch
bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten, werden die
anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil.
Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen erst
ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung erhalten haben,
fristlos kündigen, wenn
- wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen oder
- wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.
Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen.
13.3 Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn
wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung
hingewiesen haben.
Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den
nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der
Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis
erlangen.
Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung
stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die
Monatsfrist noch nicht verstrichen ist.
Nach Ablauf von 5 Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur
Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist
eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen.
Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist 10 Jahre.
13.4 Anfechtung
Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags
durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist.
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Im Fall der Anfechtung steht uns der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der
Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
13.5 Erweiterung des Versicherungsschutzes
Die Absätze 13.1 bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich
erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.
14 Was passiert, wenn sich die Versicherungsbedingungen zu Ihren Gunsten verändern?
Werden die dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen oder
Besondere Bedingungen zu Ihrem Vorteil und ohne Mehrbeitrag geändert, gelten die
Leistungsverbesserungen mit sofortiger Wirkung auch für Ihren Vertrag.
15 Wann verjähren die Ansprüche aus diesem Vertrag?
15.1 Gesetzliche Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in 3 Jahren. Die Fristberechnung richtet
sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
15.2 Aussetzung der Verjährung
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns geltend gemacht worden, ist die
Verjährung gehemmt. Dies gilt von der Geltendmachung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen
unsere Entscheidung in Textform zugeht.
16 Welches Gericht ist zuständig?
16.1 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns sind folgende Gerichte zuständig:
- das Gericht am Sitz unseres Unternehmens oder unserer Niederlassung, die für Ihren Vertrag
zuständig ist.
- das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben, am Ort Ihres
gewöhnlichen Aufenthalts.
16.2 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist das Gericht Ihres Wohnorts oder, wenn
Sie keinen festen Wohnsitz haben, das Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig.
17 Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?
17.1 Anzeigen oder Erklärungen sollen an folgende Stellen gerichtet werden:
- an unsere Hauptverwaltung oder
- an die Geschäftsstelle, die für Sie zuständig ist. Welche Geschäftsstelle dies ist, ergibt sich
aus Ihrem Versicherungsschein oder aus dessen Nachträgen.
17.2 Änderungen Ihrer Anschrift müssen Sie uns mitteilen.
Wenn Sie dies nicht tun und wir Ihnen gegenüber eine rechtliche Erklärung abgeben wollen, gilt
Folgendes:
Die Erklärung gilt 3 Tage nach der Absendung als zugegangen, wenn wir sie per Einschreiben an
Ihre letzte uns bekannte Anschrift geschickt haben.
Das gilt auch, wenn Sie uns eine Änderung Ihres Namens nicht mitteilen.
18 Welches Recht findet Anwendung?
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG
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19 Wie erhöhen sich die Ansprüche auf Unfall-Rente während der Rentenzahlungsdauer?
19.1 Herkunft der Überschussbeteiligung
Um in jedem Fall die vereinbarte Rente zahlen zu können, bilden wir im Leistungsfall
Rückstellungen für die Rente. Diese kalkulieren wir mit einem vorsichtig gewählten
Rechnungszins.
Wir sichern diese Rückstellungen über geeignete Kapitalanlagen ab. Diese fassen wir im
Sicherungsvermögen Unfall-Renten zusammen. Der in diesem Sicherungsvermögen
erwirtschaftete Zinssatz liegt in der Regel über dem Rechnungszins der Kalkulation. An den
entstehenden Überschüssen beteiligen wir die Rentenempfänger (Überschussbeteiligung).
19.2 Mindestbeteiligung an den Erträgen
Mindestens 70 % der Zinserträge, die auf die Rückstellungen auf überschussberechtigte Renten
entfallen, verwenden wir für die Kunden. Dabei gehen wir wie folgt vor:
Wir ermitteln 70 % der Zinserträge, die auf diese Rentenrückstellungen entfallen.
Hiervon ziehen wir den Teil ab, den wir für die bereits zugesagten Rentenleistungen benötigen.
Den verbleibenden Betrag verwenden wir für die Überschussbeteiligung. Diesen stellen wir in die
Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) ein oder schreiben sie den einzelnen
Rentenempfängern über erhöhte Rentenansprüche gut. Die in die RfB eingestellten Beträge
dürfen nur für die Überschussbeteiligung der Rentenempfänger verwendet werden.
19.3 Voraussetzung für die Zahlung einer Überschussbeteiligung
Wir haben für mindestens ein Jahr eine Unfall-Rente nach Ziffer 2.2 gezahlt.
19.4 Art und Höhe der Überschussbeteiligung
Wir überprüfen jährlich, ob die im Geschäftsjahr entstandenen Überschüsse und die in der
Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) vorhandenen Mittel eine Erhöhung der laufenden
Renten rechtfertigt. Ob und in welcher Höhe wir die laufenden Renten erhöhen entscheidet unser
Vorstand. Die Entscheidung können Sie im jährlichen Geschäftsbericht auf www.ruv.de
nachlesen.
Wir informieren den Rentenempfänger rechtzeitig über die Erhöhung seiner laufenden Rente. Die
höhere Rente ist für die Zukunft garantiert. Wir zahlen diese ab dem 01.01. des auf die
Überprüfung folgenden Geschäftsjahres.
20 Wohin können Sie sich im Fall einer Beschwerde wenden?
20.1 Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfverfahren bei
dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum
Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im
Internet unter: www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme dieser außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für
Sie weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
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R+V AUB 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG
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20.2 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße
108, 53117 Bonn. Im Falle einer Beschwerde haben Sie die Möglichkeit, sich auch an die
Aufsichtsbehörde zu wenden.
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[Seite 34]
R+V BB Planmäßige Erhöhung 2019 R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit
planmäßiger Erhöhung 2019 (R+V BB Planmäßige Erhöhung 2019)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit jährlicher planmäßiger Erhöhung von
Versicherungssummen und Beitrag (Dynamik) vereinbart.
Wie werden Versicherungssummen und Beitrag erhöht?
1. Wir erhöhen die Versicherungssummen jährlich zum Beginn des Versicherungsjahres um
5 %. Die Erhöhung erfolgt erstmals zum Beginn des 2. Versicherungsjahres.
2. Folgende Leistungsarten können dynamisiert werden, und zwar so lange, bis die genannten
Summengrenzen erreicht werden:
Unfall-Rente monatlich 3.150 EUR
Leistung bei Vollinvalidität 1.575.000 EUR
Tagegeld 52 EUR
Krankenhaustagegeld 105 EUR
Leistung bei Unfalltod (Erwachsene) 525.000 EUR
Wir prüfen vor einer Erhöhung für jede Leistungsart gesondert, ob die Summengrenze
erreicht ist.
- Ist die Summengrenze noch nicht erreicht, erhöhen wir die Versicherungssumme für diese
Leistungsart um 5 %.
- Ist die Summengrenze erreicht, erhöhen wir die Versicherungssumme für diese
Leistungsart nicht mehr. Wir dynamisieren nur noch die Leistungsarten, deren
Summengrenze noch nicht erreicht ist.
3. Wir runden die Versicherungssummen für nachstehende Leistungsarten wie folgt
kaufmännisch auf oder ab:
- Die Invaliditäts- und Todesfallleistung auf volle 10 Euro,
- die Unfall-Rente, das Tagegeld und das Krankenhaustagegeld auf volle 10 Cent.
4. Die erhöhten Versicherungssummen gelten für alle nach dem Erhöhungstermin eintretenden
Leistungsfälle.
5. Ab Beginn des neuen Versicherungsjahres ist ein entsprechend höherer Beitrag zu zahlen.
6. Wir informieren Sie jährlich vor Beginn des neuen Versicherungsjahres über die Erhöhung der
Versicherungssummen, des Beitrags und Ihr Widerspruchsrecht.
Wie können Sie der Erhöhung widersprechen? Wie kann die Vereinbarung zur Erhöhung beendet
werden?
7. Sie können innerhalb von 6 Wochen nach unserer Information der Erhöhung in Textform
widersprechen. Wenn Sie widersprechen, entfällt die aktuelle Erhöhung.
8. Sie und wir können die Vereinbarung über die planmäßige Erhöhung von
Versicherungssummen und Beitrag auch für die gesamte Restlaufzeit des Vertrags
widerrufen. Der Widerruf muss spätestens 3 Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres in
Textform erfolgen.
9. Die Vereinbarung über die planmäßige Erhöhung von Versicherungssummen und Beitrag
endet außerdem, wenn die Summengrenzen für alle vereinbarten Leistungsarten erreicht
sind.
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R+V BB Todesfallleistung Kinder R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
R+V Besondere Bedingungen für die Todesfallleistung bei Kindern
(R+V BB Todesfallleistung Kinder)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung abgeschlossen, in der ein Kind versichert ist. Bei dem
Kindertarif ist die Todesfallleistung automatisch mitversichert, wenn für das Kind eine
Invaliditätsleistung oder eine Unfall-Rente vereinbart ist.
Die Todesfallleistung berechnet sich wie folgt:
- ein Zehntel der Invaliditäts-Grundsumme plus
- das Zehnfache der monatlichen Unfall-Rente
Die Todesfallleistung ist auf einen Höchstbetrag von 12.000 EUR begrenzt. Der Höchstbetrag
nimmt an einer jährlichen planmäßigen Erhöhung von Summen und Beitrag (Dynamik) nicht teil.
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[Seite 36]
R+V BB Mehrleistung 100 R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem
Invaliditätsgrad ab 70 % (R+V BB Mehrleistung 100)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit Mehrleistung bei Invalidität vereinbart. Wir ermitteln
den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen
2019 R+V (R+V AUB 2019).
Ziffer 2.1 R+V AUB 2019 wird wie folgt ergänzt:
Wir leisten 100 % aus der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität, wenn der unfallbedingte
Invaliditätsgrad mindestens 70 % beträgt.
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[Seite 37]
R+V BB Mehrleistung 100 MI R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem
Invaliditätsgrad ab 70 % und Mindestinvaliditätsgrad
(R+V BB Mehrleistung 100 MI)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit Mehrleistung bei Invalidität vereinbart. Wir ermitteln
den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3 R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen
2019 R+V (R+V AUB 2019).
Ziffer 2.1 R+V AUB 2019 wird wie folgt ergänzt:
Wir leisten 100 % aus der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität, wenn der unfallbedingte
Invaliditätsgrad mindestens 70 % beträgt.
Beträgt der unfallbedingte Invaliditätsgrad weniger als 20%, erhalten Sie keine Leistung (Ziffer
2.1.1.5 R+V AUB 2019).
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R+V BB Verbesserte Mehrleistung 300 R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
R+V Besondere Bedingungen für Verbesserte Mehrleistung bei einem
Invaliditätsgrad ab 50 %, 70 % oder 90 %
(R+V BB Verbesserte Mehrleistung 300)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit Mehrleistungen bei Invalidität vereinbart. Wir
ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3
R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019).
Ziffer 2.1 R+V AUB 2019 wird wie folgt ergänzt:
Wir leisten
- 100 % aus der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität, wenn der unfallbedingte
Invaliditätsgrad mindestens 50 %, jedoch weniger als 70 % beträgt.
- 200 % aus der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität, wenn der unfallbedingte
Invaliditätsgrad mindestens 70 %, jedoch weniger als 90 % beträgt.
- 300 % aus der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität, wenn der unfallbedingte
Invaliditätsgrad mindestens 90 % beträgt.
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[Seite 39]
R+V BB Verbesserte Mehrleistung 300 MI R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
R+V Besondere Bedingungen verbesserte Mehrleistung ab einem
Invaliditätsgrad von 50, 70 oder 90 % und Mindestinvaliditätsgrad
(R+V BB verb. Mehrleistung 300 MI)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit einem Mindestinvaliditätsgrad und Mehrleistungen
bei Invalidität vereinbart. Wir ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3
R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019).
Ziffer 2.1 R+V AUB 2019 wird wie folgt ergänzt:
Wir leisten
- 100 % aus der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität, wenn der unfallbedingte
Invaliditätsgrad mindestens 50 %, jedoch weniger als 70 % beträgt.
- 200 % aus der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität, wenn der unfallbedingte
Invaliditätsgrad mindestens 70 %, jedoch weniger als 90 % beträgt.
- 300 % aus der vereinbarten Grundsumme bei Invalidität, wenn der unfallbedingte
Invaliditätsgrad mindestens 90 % beträgt.
Beträgt der unfallbedingte Invaliditätsgrad weniger als 20%, erhalten Sie keine Leistung (Ziffer
2.1.1.5 R+V AUB 2019).
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R+V BB Progression 200 R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
R+V Besondere Bedingungen Progression 200
(R+V BB Progression 200)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir
ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3
R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten
unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme
bei Invalidität nach der folgenden Tabelle:
Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der
Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme
0 - 25 % 0 - 25 % 63 % 101 %
26 % 27 % 64 % 103 %
27 % 29 % 65 % 105 %
28 % 31 % 66 % 107 %
29 % 33 % 67 % 109 %
30 % 35 % 68 % 111 %
31 % 37 % 69 % 113 %
32 % 39 % 70 % 115 %
33 % 41 % 71 % 117 %
34 % 43 % 72 % 119 %
35 % 45 % 73 % 121 %
36 % 47 % 74 % 123 %
37 % 49 % 75 % 125 %
38 % 51 % 76 % 128 %
39 % 53 % 77 % 131 %
40 % 55 % 78 % 134 %
41 % 57 % 79 % 137 %
42 % 59 % 80 % 140 %
43 % 61 % 81 % 143 %
44 % 63 % 82 % 146 %
45 % 65 % 83 % 149 %
46 % 67 % 84 % 152 %
47 % 69 % 85 % 155 %
48 % 71 % 86 % 158 %
49 % 73 % 87 % 161 %
50 % 75 % 88 % 164 %
51 % 77 % 89 % 167 %
52 % 79 % 90 % 170 %
53 % 81 % 91 % 173 %
54 % 83 % 92 % 176 %
55 % 85 % 93 % 179 %
56 % 87 % 94 % 182 %
57 % 89 % 95 % 185 %
58 % 91 % 96 % 188 %
59 % 93 % 97 % 191 %
60 % 95 % 98 % 194 %
61 % 97 % 99 % 197 %
62 % 99 % 100 % 200 %
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[Seite 41]
R+V BB Progression 200 MI R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
R+V Besondere Bedingungen Progression 200 und
Mindestinvaliditätsgrad (R+V BB Progression 200 MI)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit einem Mindestinvaliditätsgrad von 20 % (Ziffer
2.1.1.5 R+V AUB 2019) und progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir ermitteln den
Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3
R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten
unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme
bei Invalidität nach der folgenden Tabelle:
Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der
Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme
0 - 19 % 0%
20 - 25 % 20 - 25 % 63 % 101 %
26 % 27 % 64 % 103 %
27 % 29 % 65 % 105 %
28 % 31 % 66 % 107 %
29 % 33 % 67 % 109 %
30 % 35 % 68 % 111 %
31 % 37 % 69 % 113 %
32 % 39 % 70 % 115 %
33 % 41 % 71 % 117 %
34 % 43 % 72 % 119 %
35 % 45 % 73 % 121 %
36 % 47 % 74 % 123 %
37 % 49 % 75 % 125 %
38 % 51 % 76 % 128 %
39 % 53 % 77 % 131 %
40 % 55 % 78 % 134 %
41 % 57 % 79 % 137 %
42 % 59 % 80 % 140 %
43 % 61 % 81 % 143 %
44 % 63 % 82 % 146 %
45 % 65 % 83 % 149 %
46 % 67 % 84 % 152 %
47 % 69 % 85 % 155 %
48 % 71 % 86 % 158 %
49 % 73 % 87 % 161 %
50 % 75 % 88 % 164 %
51 % 77 % 89 % 167 %
52 % 79 % 90 % 170 %
53 % 81 % 91 % 173 %
54 % 83 % 92 % 176 %
55 % 85 % 93 % 179 %
56 % 87 % 94 % 182 %
57 % 89 % 95 % 185 %
58 % 91 % 96 % 188 %
59 % 93 % 97 % 191 %
60 % 95 % 98 % 194 %
61 % 97 % 99 % 197 %
62 % 99 % 100 % 200 %
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R+V BB Progression 225 R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit
progressiver Invaliditätsstaffel 225 (R+V BB Progression 225)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir
ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3
R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten
unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme
bei Invalidität nach der folgenden Tabelle:
Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der
Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme
0 - 25 % 0 - 25 % 63 % 114 %
26 % 27 % 64 % 117 %
27 % 29 % 65 % 120 %
28 % 31 % 66 % 123 %
29 % 33 % 67 % 126 %
30 % 35 % 68 % 129 %
31 % 37 % 69 % 132 %
32 % 39 % 70 % 135 %
33 % 41 % 71 % 138 %
34 % 43 % 72 % 141 %
35 % 45 % 73 % 144 %
36 % 47 % 74 % 147 %
37 % 49 % 75 % 150 %
38 % 51 % 76 % 153 %
39 % 53 % 77 % 156 %
40 % 55 % 78 % 159 %
41 % 57 % 79 % 162 %
42 % 59 % 80 % 165 %
43 % 61 % 81 % 168 %
44 % 63 % 82 % 171 %
45 % 65 % 83 % 174 %
46 % 67 % 84 % 177 %
47 % 69 % 85 % 180 %
48 % 71 % 86 % 183 %
49 % 73 % 87 % 186 %
50 % 75 % 88 % 189 %
51 % 78 % 89 % 192 %
52 % 81 % 90 % 195 %
53 % 84 % 91 % 198 %
54 % 87 % 92 % 201 %
55 % 90 % 93 % 204 %
56 % 93 % 94 % 207 %
57 % 96 % 95 % 210 %
58 % 99 % 96 % 213 %
59 % 102 % 97 % 216 %
60 % 105 % 98 % 219 %
61 % 108 % 99 % 222 %
62 % 111 % 100 % 225 %
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[Seite 43]
R+V BB Progression 225 MI R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit
progressiver Invaliditätsstaffel 225 und Mindestinvaliditätsgrad
(R+V BB Progression 225 MI)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit einem Mindestinvaliditätsgrad von 20 % (Ziffer
2.1.1.5 R+V AUB 2019) und progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir ermitteln den
Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3
R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten
unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme
bei Invalidität nach der folgenden Tabelle:
Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der
Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme
0 - 19 % 0%
20 - 25 % 20 - 25 % 63 % 114 %
26 % 27 % 64 % 117 %
27 % 29 % 65 % 120 %
28 % 31 % 66 % 123 %
29 % 33 % 67 % 126 %
30 % 35 % 68 % 129 %
31 % 37 % 69 % 132 %
32 % 39 % 70 % 135 %
33 % 41 % 71 % 138 %
34 % 43 % 72 % 141 %
35 % 45 % 73 % 144 %
36 % 47 % 74 % 147 %
37 % 49 % 75 % 150 %
38 % 51 % 76 % 153 %
39 % 53 % 77 % 156 %
40 % 55 % 78 % 159 %
41 % 57 % 79 % 162 %
42 % 59 % 80 % 165 %
43 % 61 % 81 % 168 %
44 % 63 % 82 % 171 %
45 % 65 % 83 % 174 %
46 % 67 % 84 % 177 %
47 % 69 % 85 % 180 %
48 % 71 % 86 % 183 %
49 % 73 % 87 % 186 %
50 % 75 % 88 % 189 %
51 % 78 % 89 % 192 %
52 % 81 % 90 % 195 %
53 % 84 % 91 % 198 %
54 % 87 % 92 % 201 %
55 % 90 % 93 % 204 %
56 % 93 % 94 % 207 %
57 % 96 % 95 % 210 %
58 % 99 % 96 % 213 %
59 % 102 % 97 % 216 %
60 % 105 % 98 % 219 %
61 % 108 % 99 % 222 %
62 % 111 % 100 % 225 %
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[Seite 44]
R+V BB Progression 250 R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit
progressiver Invaliditätsstaffel 250 (R+V BB Progression 250)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir
ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3
R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten
unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme
bei Invalidität nach der folgenden Tabelle:
Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der
Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme
0 - 25 % 0 - 25 % 63 % 139 %
26 % 28 % 64 % 142 %
27 % 31 % 65 % 145 %
28 % 34 % 66 % 148 %
29 % 37 % 67 % 151 %
30 % 40 % 68 % 154 %
31 % 43 % 69 % 157 %
32 % 46 % 70 % 160 %
33 % 49 % 71 % 163 %
34 % 52 % 72 % 166 %
35 % 55 % 73 % 169 %
36 % 58 % 74 % 172 %
37 % 61 % 75 % 175 %
38 % 64 % 76 % 178 %
39 % 67 % 77 % 181 %
40 % 70 % 78 % 184 %
41 % 73 % 79 % 187 %
42 % 76 % 80 % 190 %
43 % 79 % 81 % 193 %
44 % 82 % 82 % 196 %
45 % 85 % 83 % 199 %
46 % 88 % 84 % 202 %
47 % 91 % 85 % 205 %
48 % 94 % 86 % 208 %
49 % 97 % 87 % 211 %
50 % 100 % 88 % 214 %
51 % 103 % 89 % 217 %
52 % 106 % 90 % 220 %
53 % 109 % 91 % 223 %
54 % 112 % 92 % 226 %
55 % 115 % 93 % 229 %
56 % 118 % 94 % 232 %
57 % 121 % 95 % 235 %
58 % 124 % 96 % 238 %
59 % 127 % 97 % 241 %
60 % 130 % 98 % 244 %
61 % 133 % 99 % 247 %
62 % 136 % 100 % 250 %
PUR0620 Seite 44 von 75
[Seite 45]
R+V BB Progression 250 MI R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit
progressiver Invaliditätsstaffel 250 und Mindestinvaliditätsgrad
(R+V BB Progression 250 MI)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit einem Mindestinvaliditätsgrad von 20% (Ziffer
2.1.1.5 R+V AUB 2019) und progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir ermitteln den
Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3
R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten
unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme
bei Invalidität nach der folgenden Tabelle:
Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der
Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme
0 - 19 % 0%
20 - 25 % 20 - 25 % 63 % 139 %
26 % 28 % 64 % 142 %
27 % 31 % 65 % 145 %
28 % 34 % 66 % 148 %
29 % 37 % 67 % 151 %
30 % 40 % 68 % 154 %
31 % 43 % 69 % 157 %
32 % 46 % 70 % 160 %
33 % 49 % 71 % 163 %
34 % 52 % 72 % 166 %
35 % 55 % 73 % 169 %
36 % 58 % 74 % 172 %
37 % 61 % 75 % 175 %
38 % 64 % 76 % 178 %
39 % 67 % 77 % 181 %
40 % 70 % 78 % 184 %
41 % 73 % 79 % 187 %
42 % 76 % 80 % 190 %
43 % 79 % 81 % 193 %
44 % 82 % 82 % 196 %
45 % 85 % 83 % 199 %
46 % 88 % 84 % 202 %
47 % 91 % 85 % 205 %
48 % 94 % 86 % 208 %
49 % 97 % 87 % 211 %
50 % 100 % 88 % 214 %
51 % 103 % 89 % 217 %
52 % 106 % 90 % 220 %
53 % 109 % 91 % 223 %
54 % 112 % 92 % 226 %
55 % 115 % 93 % 229 %
56 % 118 % 94 % 232 %
57 % 121 % 95 % 235 %
58 % 124 % 96 % 238 %
59 % 127 % 97 % 241 %
60 % 130 % 98 % 244 %
61 % 133 % 99 % 247 %
62 % 136 % 100 % 250 %
PUR0620 Seite 45 von 75
[Seite 46]
R+V BB Progression 300 R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit
progressiver Invaliditätsstaffel 300 (R+V BB Progression 300)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir
ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3
R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten
unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme
bei Invalidität nach der folgenden Tabelle:
Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der
Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme
0 - 25 % 0 - 25 % 63 % 152 %
26 % 28 % 64 % 156 %
27 % 31 % 65 % 160 %
28 % 34 % 66 % 164 %
29 % 37 % 67 % 168 %
30 % 40 % 68 % 172 %
31 % 43 % 69 % 176 %
32 % 46 % 70 % 180 %
33 % 49 % 71 % 184 %
34 % 52 % 72 % 188 %
35 % 55 % 73 % 192 %
36 % 58 % 74 % 196 %
37 % 61 % 75 % 200 %
38 % 64 % 76 % 204 %
39 % 67 % 77 % 208 %
40 % 70 % 78 % 212 %
41 % 73 % 79 % 216 %
42 % 76 % 80 % 220 %
43 % 79 % 81 % 224 %
44 % 82 % 82 % 228 %
45 % 85 % 83 % 232 %
46 % 88 % 84 % 236 %
47 % 91 % 85 % 240 %
48 % 94 % 86 % 244 %
49 % 97 % 87 % 248 %
50 % 100 % 88 % 252 %
51 % 104 % 89 % 256 %
52 % 108 % 90 % 260 %
53 % 112 % 91 % 264 %
54 % 116 % 92 % 268 %
55 % 120 % 93 % 272 %
56 % 124 % 94 % 276 %
57 % 128 % 95 % 280 %
58 % 132 % 96 % 284 %
59 % 136 % 97 % 288 %
60 % 140 % 98 % 292 %
61 % 144 % 99 % 296 %
62 % 148 % 100 % 300 %
PUR0620 Seite 46 von 75
[Seite 47]
R+V BB Progression 300 MI R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit
progressiver Invaliditätsstaffel 300 (R+V BB Progression 300 MI)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit einem Mindestinvaliditätsgrad von 20% (Ziffer
2.1.1.5 R+V AUB 2019) und progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir ermitteln den
Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3
R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten
unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme
bei Invalidität nach der folgenden Tabelle:
Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der
Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme
0 - 19 % 0%
20 - 25 % 20 - 25 % 63 % 152 %
26 % 28 % 64 % 156 %
27 % 31 % 65 % 160 %
28 % 34 % 66 % 164 %
29 % 37 % 67 % 168 %
30 % 40 % 68 % 172 %
31 % 43 % 69 % 176 %
32 % 46 % 70 % 180 %
33 % 49 % 71 % 184 %
34 % 52 % 72 % 188 %
35 % 55 % 73 % 192 %
36 % 58 % 74 % 196 %
37 % 61 % 75 % 200 %
38 % 64 % 76 % 204 %
39 % 67 % 77 % 208 %
40 % 70 % 78 % 212 %
41 % 73 % 79 % 216 %
42 % 76 % 80 % 220 %
43 % 79 % 81 % 224 %
44 % 82 % 82 % 228 %
45 % 85 % 83 % 232 %
46 % 88 % 84 % 236 %
47 % 91 % 85 % 240 %
48 % 94 % 86 % 244 %
49 % 97 % 87 % 248 %
50 % 100 % 88 % 252 %
51 % 104 % 89 % 256 %
52 % 108 % 90 % 260 %
53 % 112 % 91 % 264 %
54 % 116 % 92 % 268 %
55 % 120 % 93 % 272 %
56 % 124 % 94 % 276 %
57 % 128 % 95 % 280 %
58 % 132 % 96 % 284 %
59 % 136 % 97 % 288 %
60 % 140 % 98 % 292 %
61 % 144 % 99 % 296 %
62 % 148 % 100 % 300 %
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R+V BB Progression 350 R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit
progressiver Invaliditätsstaffel 350 (R+V BB Progression 350)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir
ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3
R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten
unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme
bei Invalidität nach der folgenden Tabelle:
Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der
Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme
0 - 25 % 0 - 25 % 63 % 165 %
26 % 28 % 64 % 170 %
27 % 31 % 65 % 175 %
28 % 34 % 66 % 180 %
29 % 37 % 67 % 185 %
30 % 40 % 68 % 190 %
31 % 43 % 69 % 195 %
32 % 46 % 70 % 200 %
33 % 49 % 71 % 205 %
34 % 52 % 72 % 210 %
35 % 55 % 73 % 215 %
36 % 58 % 74 % 220 %
37 % 61 % 75 % 225 %
38 % 64 % 76 % 230 %
39 % 67 % 77 % 235 %
40 % 70 % 78 % 240 %
41 % 73 % 79 % 245 %
42 % 76 % 80 % 250 %
43 % 79 % 81 % 255 %
44 % 82 % 82 % 260 %
45 % 85 % 83 % 265 %
46 % 88 % 84 % 270 %
47 % 91 % 85 % 275 %
48 % 94 % 86 % 280 %
49 % 97 % 87 % 285 %
50 % 100 % 88 % 290 %
51 % 105 % 89 % 295 %
52 % 110 % 90 % 300 %
53 % 115 % 91 % 305 %
54 % 120 % 92 % 310 %
55 % 125 % 93 % 315 %
56 % 130 % 94 % 320 %
57 % 135 % 95 % 325 %
58 % 140 % 96 % 330 %
59 % 145 % 97 % 335 %
60 % 150 % 98 % 340 %
61 % 155 % 99 % 345 %
62 % 160 % 100 % 350 %
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R+V BB Progression 350 MI R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit
progressiver Invaliditätsstaffel 350 (R+V BB Progression 350 MI)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit einem Mindestinvaliditätsgrad von 20% (Ziffer
2.1.1.5 R+V AUB 2019) und progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir ermitteln den
Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3
R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten
unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme
bei Invalidität nach der folgenden Tabelle:
Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der
Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme
0 - 19 % 0%
20 - 25 % 20 - 25 % 63 % 165 %
26 % 28 % 64 % 170 %
27 % 31 % 65 % 175 %
28 % 34 % 66 % 180 %
29 % 37 % 67 % 185 %
30 % 40 % 68 % 190 %
31 % 43 % 69 % 195 %
32 % 46 % 70 % 200 %
33 % 49 % 71 % 205 %
34 % 52 % 72 % 210 %
35 % 55 % 73 % 215 %
36 % 58 % 74 % 220 %
37 % 61 % 75 % 225 %
38 % 64 % 76 % 230 %
39 % 67 % 77 % 235 %
40 % 70 % 78 % 240 %
41 % 73 % 79 % 245 %
42 % 76 % 80 % 250 %
43 % 79 % 81 % 255 %
44 % 82 % 82 % 260 %
45 % 85 % 83 % 265 %
46 % 88 % 84 % 270 %
47 % 91 % 85 % 275 %
48 % 94 % 86 % 280 %
49 % 97 % 87 % 285 %
50 % 100 % 88 % 290 %
51 % 105 % 89 % 295 %
52 % 110 % 90 % 300 %
53 % 115 % 91 % 305 %
54 % 120 % 92 % 310 %
55 % 125 % 93 % 315 %
56 % 130 % 94 % 320 %
57 % 135 % 95 % 325 %
58 % 140 % 96 % 330 %
59 % 145 % 97 % 335 %
60 % 150 % 98 % 340 %
61 % 155 % 99 % 345 %
62 % 160 % 100 % 350 %
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R+V BB Progression 400 R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit
progressiver Invaliditätsstaffel 400 (R+V BB Progression 400)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir
ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3
R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten
unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme
bei Invalidität nach der folgenden Tabelle:
Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der
Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme
0 - 25 % 0 - 25 % 63 % 178 %
26 % 28 % 64 % 184 %
27 % 31 % 65 % 190 %
28 % 34 % 66 % 196 %
29 % 37 % 67 % 202 %
30 % 40 % 68 % 208 %
31 % 43 % 69 % 214 %
32 % 46 % 70 % 220 %
33 % 49 % 71 % 226 %
34 % 52 % 72 % 232 %
35 % 55 % 73 % 238 %
36 % 58 % 74 % 244 %
37 % 61 % 75 % 250 %
38 % 64 % 76 % 256 %
39 % 67 % 77 % 262 %
40 % 70 % 78 % 268 %
41 % 73 % 79 % 274 %
42 % 76 % 80 % 280 %
43 % 79 % 81 % 286 %
44 % 82 % 82 % 292 %
45 % 85 % 83 % 298 %
46 % 88 % 84 % 304 %
47 % 91 % 85 % 310 %
48 % 94 % 86 % 316 %
49 % 97 % 87 % 322 %
50 % 100 % 88 % 328 %
51 % 106 % 89 % 334 %
52 % 112 % 90 % 340 %
53 % 118 % 91 % 346 %
54 % 124 % 92 % 352 %
55 % 130 % 93 % 358 %
56 % 136 % 94 % 364 %
57 % 142 % 95 % 370 %
58 % 148 % 96 % 376 %
59 % 154 % 97 % 382 %
60 % 160 % 98 % 388 %
61 % 166 % 99 % 394 %
62 % 172 % 100 % 400 %
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R+V BB Progression 400 MI R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit
progressiver Invaliditätsstaffel 400 (R+V BB Progression 400 MI)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit einem Mindestinvaliditätsgrad von 20% (Ziffer
2.1.1.5 R+V AUB 2019) und progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir ermitteln den
Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3
R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten
unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme
bei Invalidität nach der folgenden Tabelle:
Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der
Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme
0 - 19 % 0%
20 - 25 % 20 - 25 % 63 % 178 %
26 % 28 % 64 % 184 %
27 % 31 % 65 % 190 %
28 % 34 % 66 % 196 %
29 % 37 % 67 % 202 %
30 % 40 % 68 % 208 %
31 % 43 % 69 % 214 %
32 % 46 % 70 % 220 %
33 % 49 % 71 % 226 %
34 % 52 % 72 % 232 %
35 % 55 % 73 % 238 %
36 % 58 % 74 % 244 %
37 % 61 % 75 % 250 %
38 % 64 % 76 % 256 %
39 % 67 % 77 % 262 %
40 % 70 % 78 % 268 %
41 % 73 % 79 % 274 %
42 % 76 % 80 % 280 %
43 % 79 % 81 % 286 %
44 % 82 % 82 % 292 %
45 % 85 % 83 % 298 %
46 % 88 % 84 % 304 %
47 % 91 % 85 % 310 %
48 % 94 % 86 % 316 %
49 % 97 % 87 % 322 %
50 % 100 % 88 % 328 %
51 % 106 % 89 % 334 %
52 % 112 % 90 % 340 %
53 % 118 % 91 % 346 %
54 % 124 % 92 % 352 %
55 % 130 % 93 % 358 %
56 % 136 % 94 % 364 %
57 % 142 % 95 % 370 %
58 % 148 % 96 % 376 %
59 % 154 % 97 % 382 %
60 % 160 % 98 % 388 %
61 % 166 % 99 % 394 %
62 % 172 % 100 % 400 %
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R+V BB Progression 500 R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit
progressiver Invaliditätsstaffel 500 (R+V BB Progression 500)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir
ermitteln den Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3
R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten
unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme
bei Invalidität nach der folgenden Tabelle:
Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der
Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme
0 - 20 % 0 - 20 % 61 % 124 %
21 % 22 % 62 % 128 %
22 % 24 % 63 % 132 %
23 % 26 % 64 % 136 %
24 % 28 % 65 % 140 %
25 % 30 % 66 % 144 %
26 % 32 % 67 % 148 %
27 % 34 % 68 % 152 %
28 % 36 % 69 % 156 %
29 % 38 % 70 % 160 %
30 % 40 % 71 % 164 %
31 % 42 % 72 % 168 %
32 % 44 % 73 % 172 %
33 % 46 % 74 % 176 %
34 % 48 % 75 % 180 %
35 % 50 % 76 % 186 %
36 % 52 % 77 % 192 %
37 % 54 % 78 % 198 %
38 % 56 % 79 % 204 %
39 % 58 % 80 % 210 %
40 % 60 % 81 % 216 %
41 % 62 % 82 % 222 %
42 % 64 % 83 % 228 %
43 % 66 % 84 % 234 %
44 % 68 % 85 % 240 %
45 % 70 % 86 % 246 %
46 % 72 % 87 % 252 %
47 % 74 % 88 % 258 %
48 % 76 % 89 % 264 %
49 % 78 % 90 % 450 %
50 % 80 % 91 % 455 %
51 % 84 % 92 % 460 %
52 % 88 % 93 % 465 %
53 % 92 % 94 % 470 %
54 % 96 % 95 % 475 %
55 % 100 % 96 % 480 %
56 % 104 % 97 % 485 %
57 % 108 % 98 % 490 %
58 % 112 % 99 % 495 %
59 % 116 % 100 % 500 %
60 % 120 %
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[Seite 53]
R+V BB Progression 500 MI R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
R+V Besondere Bedingungen für die Unfallversicherung mit
progressiver Invaliditätsstaffel 500 (R+V BB Progression 500 MI)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit einem Mindestinvaliditätsgrad von 20% (Ziffer
2.1.1.5 R+V AUB 2019) und progressiver Invaliditätsstaffel vereinbart. Wir ermitteln den
Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1 und Ziffer 3
R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019 (R+V AUB 2019). Aus dem so ermittelten
unfallbedingten Invaliditätsgrad ergibt sich die Leistung in Prozent der vereinbarten Grundsumme
bei Invalidität nach der folgenden Tabelle:
Unfallbedingter Leistung aus der Unfallbedingter Leistung aus der
Invaliditätsgrad Versicherungssumme Invaliditätsgrad Versicherungssumme
0 - 19 % 0%
20 % 20 % 61 % 124 %
21 % 22 % 62 % 128 %
22 % 24 % 63 % 132 %
23 % 26 % 64 % 136 %
24 % 28 % 65 % 140 %
25 % 30 % 66 % 144 %
26 % 32 % 67 % 148 %
27 % 34 % 68 % 152 %
28 % 36 % 69 % 156 %
29 % 38 % 70 % 160 %
30 % 40 % 71 % 164 %
31 % 42 % 72 % 168 %
32 % 44 % 73 % 172 %
33 % 46 % 74 % 176 %
34 % 48 % 75 % 180 %
35 % 50 % 76 % 186 %
36 % 52 % 77 % 192 %
37 % 54 % 78 % 198 %
38 % 56 % 79 % 204 %
39 % 58 % 80 % 210 %
40 % 60 % 81 % 216 %
41 % 62 % 82 % 222 %
42 % 64 % 83 % 228 %
43 % 66 % 84 % 234 %
44 % 68 % 85 % 240 %
45 % 70 % 86 % 246 %
46 % 72 % 87 % 252 %
47 % 74 % 88 % 258 %
48 % 76 % 89 % 264 %
49 % 78 % 90 % 450 %
50 % 80 % 91 % 455 %
51 % 84 % 92 % 460 %
52 % 88 % 93 % 465 %
53 % 92 % 94 % 470 %
54 % 96 % 95 % 475 %
55 % 100 % 96 % 480 %
56 % 104 % 97 % 485 %
57 % 108 % 98 % 490 %
58 % 112 % 99 % 495 %
59 % 116 % 100 % 500 %
60 % 120 %
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R+V HilfePlus R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
R+V Besondere Bedingungen HilfePlus (R+V HilfePlus)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung abgeschlossen, die den Versicherungsschutz im
folgenden Umfang um
- Hilfs- und Pflegeleistungen (Abschnitt A.) und
- Rehabilitationsleistungen (Abschnitt B.)
erweitert.
Für alle unsere Leistungen gilt Folgendes:
- Wir erbringen die Leistung in der Regel nicht selbst. Wir bedienen uns dazu qualifizierter
Dienstleister. Kosten für Dienstleister, die Sie oder die versicherte Person selbst ausgewählt
haben, übernehmen wir nicht.
- Unsere Leistungen erbringen wir unter dem Vorbehalt, dass die technischen, oder räumlichen
Gegebenheiten vor Ort dies zulassen.
- Die Leistungen erbringen wir ausschließlich in Deutschland. Ausnahme: Der
Auslandsaufenthalt ist Teil der von unserem Dienstleister empfohlenen Rehabilitation
- Die Kosten für Hilfs- und Pflegeleistungen und die Kosten für Rehabilitationsleistungen tragen
wir, soweit sie nicht von anderen Leistungsträgern (z. B. Sozialversicherungsträger,
Sozialhilfe, sonstige Dritte) übernommen werden.
A. Hilfs- und Pflegeleistungen nach einem Unfall
Ist die versicherte Person nach einem Unfall hilfsbedürftig, erbringen wir je nach Bedarf die in
Ziffer 2 aufgelisteten Hilfs- und Pflegeleistungen.
1. Voraussetzungen und Dauer der Leistungen
1.1 Die versicherte Person
- ist durch den Unfall in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und
- benötigt deshalb Hilfe für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen
im Ablauf des täglichen Lebens (Hilfsbedürftigkeit).
Die Hilfsbedürftigkeit müssen Sie oder die versicherte Person bei uns geltend machen.
1.2 Wir erbringen die Hilfs- und Pflegeleistungen, solange Bedarf an Hilfeleistungen besteht,
längstens für 6 Monate ab dem Tag des Unfalls.
1.3 Haben Krankheiten oder Gebrechen an der Hilfsbedürftigkeit mitgewirkt, schränken wir
abweichend von Ziffer 3 R+V AUB 2019 unsere Hilfs- und Pflegeleistungen nicht ein.
1.4 Zu den Auswirkungen der Anerkennung eines Pflegegrads lesen Sie bitte Ziffer 5.
2. Welche Leistungen sind versichert?
2.1 Hilfsleistungen
Wir vermitteln die folgenden Hilfsleistungen und übernehmen deren Kosten.
2.1.1 Erstgespräch mit Bedarfsanalyse
Im Erstgespräch ermitteln wir anhand der Hilfsbedürftigkeit den konkreten Bedarf an Hilfs- oder
Pflegeleistungen. Zudem besprechen wir mit der versicherten Person oder deren Angehörigen die
Art und die Durchführung der Leistungen.
2.1.2 Tag- und Nachtwache
Für einen Zeitraum von bis zu 48 Stunden nach der Entlassung aus einer vollstationären
Behandlung organisieren wir eine Tag- und Nachtwache. Voraussetzung ist, dass aus
medizinischen Gründen eine Beaufsichtigung der versicherten Person erforderlich ist.
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R+V HilfePlus R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 2
2.1.3 Hausnotrufdienst
Der versicherten Person wird bei Bedarf eine Hausnotrufanlage zur Verfügung gestellt und in der
Wohnung oder im Haus der versicherten Person installiert. Die erforderlichen technischen
Voraussetzungen (Strom- und Telefonanschluss) müssen vorhanden sein.
2.1.4 Menueservice
Wir versorgen die versicherte Person sowie im Haushalt lebende Kinder und Ehe- oder
Lebenspartner täglich mit einer Hauptmahlzeit aus dem Angebot des Dienstleisters.
2.1.5 Wohnungsreinigung
Einmal wöchentlich reinigen wir den Wohnraum der versicherten Person im üblichen Umfang.
2.1.6 Waschen und Pflege der Wäsche und Kleidung
Einmal wöchentlich waschen wir und pflegen die Kleidung. Hierzu zählen auch das Trocknen,
Bügeln und Einsortieren der Wäsche und Kleidung, sowie die Reinigung der Schuhe.
2.1.7 Einkäufe und Besorgungen
Zweimal wöchentlich kaufen wir für die versicherte Person Waren des täglichen Bedarfs ein und
erledigen notwendige Besorgungen (z. B. Arzneimittelbeschaffung, Bringen und Abholen von
Wäsche zur Reinigung). Anfallende Gebühren und die Kosten für Waren übernehmen wir nicht.
2.1.8 Begleitung bei Arzt- oder Behördengängen und Fahrdienste
Wir bringen und begleiten die versicherte Person zu Arzt-, Therapie- und Behördenterminen im
Umkreis bis zu 50 km vom Aufenthaltsort. Voraussetzung ist, dass das persönliche Erscheinen
unumgänglich ist.
Einmal im Monat bringen wir die versicherte Person auch zu einem sozialen Termin.
2.1.9 Kinderbetreuung
Ist die versicherte Person aufgrund der Folgen des Unfalls nicht in der Lage die im Haushalt
lebenden minderjährigen Kinder zu versorgen, stellen wir die Betreuung sicher. Wir erbringen die
Leistungen bis zu 8 Stunden täglich, sofern dies örtlich möglich ist. In Notfällen - d.h. innerhalb der
ersten 48 Stunden nach dem Unfall erfolgt eine rund um die Uhr Betreuung.
Die Kinderbetreuung umfasst z. B. Wegbegleitung, Hausaufgabenbetreuung (Grundschule),
Zubereiten von Mahlzeiten, Betreuung in der Freizeit, zu Bett bringen.
2.1.10 Haustierbetreuung
Auf Ihren Wunsch vermitteln wir Ihnen eine Betreuung von im Haushalt der versicherten Person
lebenden Tieren. Dafür erstatten wir Kosten insgesamt bis zu 100 EUR.
2.2 Pflegeleistungen
Wir vermitteln die folgenden Pflegeleistungen und übernehmen deren Kosten
2.2.1 Grundpflege
Die versicherte Person erhält bei Bedarf bis zu 3-mal täglich eine Grundpflege, maximal bis zu 3
Stunden pro Tag. Zur Grundpflege gehören:
- Körperpflege
- An- und Auskleiden
- Lagern- und Betten
- Hilfe bei Nahrungszubereitung, -aufnahme
- Unterstützung beim Gang zur Toilette
Bei Bedarf erhält die versicherte Person einmal monatlich eine medizinische Fußpflege.
2.2.2 24h Pflegenotruf
Erbringen wir Leistungen der Grundpflege, kann sofern örtlich möglich ein Pflegenotruf
eingerichtet werden. Über diesen 24h Notruf kann im Notfall eine ausgebildete Pflegekraft zur
persönlichen Hilfeleistung alarmiert werden.
2.2.3 Pflegeberatung
Vor Aufnahme der Grundpflege findet in einem persönlichen Gespräch einmalig eine
Pflegeberatung zur aktuellen Pflegesituation und zu möglichen Ansprüchen aus der gesetzlichen
Pflegeversicherung (SGB XI) statt.
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R+V HilfePlus R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 3
2.3 Vermittlung von weiteren Hilfs- und Pflegeleistungen
Auf Ihren Wunsch vermitteln wir die Leistungen. Deren Kosten tragen Sie selbst.
2.3.1 Gartenpflege
Auf Ihren Wunsch vermitteln wir Ihnen einmalig einen Anbieter für die Pflege
- des Gartens der versicherten Person, oder
- eines Grabes verstorbener naher Angehöriger.
2.3.2 Telefonische Pflegeberatung
Wir bieten eine telefonische Beratung rund um das Thema Pflege für die versicherte Person oder
pflegende Angehörige.
2.3.3 24h - Pflegeplatzgarantie
Im Notfall garantieren wir die einmalige Vermittlung eines Pflegeplatzes für nicht suizidgefährdete
Erwachsene in einer qualitätsgeprüften - möglichst ortsnahen - Pflegeeinrichtung. Die Kosten für
die Unterbringung sind von der versicherten Person selbst zu zahlen.
2.4 Hilfe und Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen
2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung
- Die versicherte Person hat einen Angehörigen bis zum Eintritt des Unfalls gepflegt und ist
dazu unfallbedingt nicht mehr in der Lage. Angehörige sind die Kinder, der Ehe- oder
Lebenspartner oder die Eltern der versicherten Person.
- Die versicherte Person und der Angehörige leben in häuslicher Gemeinschaft.
- Für den Angehörigen bestand zum Zeitpunkt des Unfalls ein Pflegegrad im Sinn der
gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI).
2.4.2 Umfang der Leistung
Wir übernehmen die Hilfs- und Pflegeleistungen im gleichen Umfang wie für die versicherte
Person, sofern diese sie vor dem Unfall erbracht hat.
2.4.3 Dauer der Leistung
- Solange die Voraussetzung nach Ziffer 1 vorliegen, erbringen wir unsere Leistungen
ergänzend zu den Sachleistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI).
- at der Angehörige vor dem Unfall Geldleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung
(SGB XI) erhalten, erbringen wir unsere Leistungen bis zu 3 Monate. Werden die
Geldleistungen innerhalb dieses Zeitraums auf Sachleistungen umgestellt, enden unsere
Leistungen spätestens 6 Monate nach dem Unfall.
- Wird für die versicherte Person ein Pflegegrad im Sinn der gesetzlichen Pflegeversicherung
(SGB XI) anerkannt, enden unsere Leistungen 3 Monate nach der Anerkennung. Dies gilt
auch, wenn die versicherte Person stirbt.
3. Was ist nach einem Unfall zu beachten?
Ergänzend zu Ziffer 7 R+V AUB 2019 gelten folgende Obliegenheiten
3.1 Damit wir unsere Leistungen erbringen können, benötigen wir Auskünfte über den aktuellen
Gesundheitszustand der versicherten Person.
Sie oder die versicherte Person müssen uns diese Auskünfte erteilen, soweit sie zur Leistung
erforderlich sind.
Das gilt auch für den Gesundheitszustand pflegebedürftiger Angehöriger, wenn wir für sie
Leistungen erbringen.
3.2 Entspricht die Hilfsbedürftigkeit der versicherten Person voraussichtlich einem Pflegegrad im
Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI), müssen Sie oder die versicherte Person dort
unverzüglich Leistungen beantragen.
3.3 Die Anerkennung eines Pflegegrads und den Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen
Pflegeversicherung (SGB XI) müssen Sie oder die versicherte Person uns unverzüglich anzeigen.
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R+V HilfePlus R+V Allgemeine Versicherung AG
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3.4 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, kann dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz
haben. Ziffer 8 R+V AUB 2019 gilt entsprechend.
4. Wie wirken sich die Hilfsleistungen auf andere Leistungen aus der Unfallversicherung aus?
Erbringen wir Hilfs- und Pflegeleistungen nach Ziffer 2, hat dies keine Auswirkungen für unsere
Leistungspflicht für weitergehende Leistungen aus Ihrer Unfallversicherung.
5. Welche Auswirkungen hat die Anerkennung eines Pflegegrads?
5.1 Die Anerkennung eines Pflegegrads hat Auswirkungen auf Umfang und Dauer der Hilfs- und
Pflegeleistungen:
5.2 Werden ausschließlich Sachleistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI)
gewählt, erbringen wir ergänzend Hilfs- und Pflegeleistungen, soweit zusätzlicher Bedarf besteht.
5.3 Werden Geldleistungen gewählt, lässt sich ein zusätzlicher Pflegebedarf nicht objektiv feststellen.
Unsere Leistung der Grundpflege (Ziffer 2.2.1) endet dann.
5.4 Nicht versicherbar und trotz Beitragszahlung nicht versichert sind Personen, für die schon vor dem
Unfall ein Pflegegrad 3 oder höher anerkannt wurde (Nichtversicherbarkeit siehe Ziffer 4 R+V
AUB 2019).
6. Welche vertraglichen Verpflichtungen bestehen zu den Dienstleistern?
Wir beauftragen qualifizierte Dienstleister, um unsere Leitungspflicht zu erfüllen. Dadurch werden
keine vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen oder versicherten Person und den von uns
beauftragten Dienstleistern begründet.
B. Rehabilitationsleistungen
Ein Unfall kann das Leben plötzlich auf den Kopf stellen. Dann unterstützen und begleiten wir die
versicherte Person mit Rehabilitationsleistungen bei ihrer Rückkehr ins Leben.
1. Welche Voraussetzungen für die Leistung gibt es?
1.1 Hatte die versicherte Person einen Unfall und benötigt aufgrund der Schwere der
Verletzungsfolgen Rehabilitationsmaßnahmen, helfen wir Ihnen durch ein Reha-Management.
Beispiele für schwere Unfallverletzungen:
- Amputation von Arm oder Bein, Schädigung innerer Organe, Verlust einer Niere
- Brüche (Frakturen) von großen Gelenken, langen Röhrenknochen, Wirbelkörper, des
Beckens
- Schädelhirntrauma 3. Grades
- Verlust oder schwere Beeinträchtigung des Seh- oder Hörvermögens
1.2 Sie müssen den Anspruch auf Rehabilitationsleistungen innerhalb von 2 Jahren bei uns geltend
machen.
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R+V HilfePlus R+V Allgemeine Versicherung AG
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2. Welche Leistungen sind versichert?
2.1 Reha-Management
Nach einem Unfall unterstützen wir die versicherte Person durch ein Reha-Management.
Die Kosten für das Reha-Management tragen wir.
2.1.1 Situationsanalyse und Bedarfserhebung
Wir beauftragen den Reha-Dienstleister die Situation der versicherten Person nach dem Unfall zu
analysieren. Zusammen mit Ihnen oder der versicherten Person und Angehörigen, Ärzten,
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen ermitteln wir den konkreten Bedarf an Leistungen,
planen weitere Maßnahmen und helfen bei der Umsetzung.
2.1.2 Medizinische Rehabilitation und Therapie
Wir beraten über und vermitteln geeignete ambulante und stationäre
Rehabilitationsbehandlungen, -maßnahmen und Therapien.
Beispiele:
- Ärztliche Zweitmeinung
- Qualifizierte Leistungserbringer (z. B. spezialisierte Ärzte, Physiotherapeuten, Kliniken,
Reha-Einrichtungen)
- Spezielle Therapien und Maßnahmen (z. B. psychologische Betreuung, Osteopathie)
2.1.3 Berufliche Rehabilitation
Wir beraten über und vermitteln geeignete Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das
bestehende Arbeitsverhältnis, die berufliche Neuorientierung oder Orientierung.
Beispiele:
- Stufenweise Wiedereingliederung
- Umgestaltung des Arbeitsplatzes
- Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen
2.1.4 Hilfsmittel
Wir beraten über und vermitteln geeignete Hilfsmittel.
Beispiele:
- Prothesen
- Rollstühle
- Gehhilfen
- Digitale Hilfsmittel
2.1.5 Wohnen und Mobilität
Wir beraten über und vermitteln geeignete Maßnahmen zur Anpassung der Wohnsituation und
zum Erhalt der Mobilität.
Beispiele:
- Barrierefreies Wohnkonzept
- Umbaumaßnahmen an Haus oder Wohnung, Umzug
- Anpassung und Umrüstung von Fahrzeugen
2.2 Kosten für Reha-Maßnahmen
Für die vom Reha-Manager empfohlenen erforderlichen Maßnahmen nach Ziffer 2.1.1 bis 2.1.5
übernehmen wir die Kosten insgesamt bis zu 20.000 EUR je Unfall.
Wir erbringen die Leistungen längstens für 2 Jahre ab dem Tag des Unfalls.
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R+V HilfePlus R+V Allgemeine Versicherung AG
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3. Mitwirkung von Krankheiten
Haben Krankheiten oder Gebrechen an den Unfallfolgen mitgewirkt, schränken wir abweichend
von Ziffer 3 R+V AUB 2019 unsere Rehabilitationsleistungen nicht ein.
4. Was ist nach einem Unfall zu beachten?
Ergänzend zu Ziffer 7 R+V AUB gelten folgende Obliegenheiten.
4.1 Damit wir unsere Leistungen erbringen können, benötigen wir Auskünfte über den aktuellen
Gesundheitszustand der versicherten Person.
Sie oder die versicherte Person müssen uns diese Auskünfte erteilen, soweit sie zur Leistung
erforderlich sind.
4.2 Auskünfte, die für die Beurteilung unserer Leistungspflicht erforderlich sind, haben Sie uns
ebenso zu erteilen. Dazu gehören insbesondere Informationen
- zum aktuellen Versicherungsschutz bei gesetzlichen, privaten oder sonstigen Versicherungs-,
Versorgungs-, Leistungsträgern.
- zu bereits beantragten, erbrachten oder zugesagten Leistungen.
4.3 Die Anerkennung eines Pflegegrads und den Bezug von Leistungen aus der gesetzlichen
Pflegeversicherung (SGB XI) müssen Sie oder die versicherte Person uns unverzüglich anzeigen.
4.4 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, kann dies Auswirkungen auf den Versicherungsschutz
haben. Ziffer 8 R+V AUB 2019 gilt entsprechend.
5. Wie wirken sich die Hilfsleistungen auf andere Leistungen aus der Unfallversicherung aus?
Erbringen wir Rehabilitationsleistungen nach Ziffer 2, hat dies keine Auswirkungen für unsere
Leistungspflicht für weitergehende Leistungen aus Ihrer Unfallversicherung.
6.Welche vertraglichen Verpflichtungen bestehen zu den Dienstleistern?
Wir beauftragen qualifizierte Dienstleister, um unsere Leistungspflicht zu erfüllen. Dadurch werden
keine vertraglichen Beziehungen zwischen Ihnen oder der versicherten Person und den von uns
beauftragten Dienstleistern begründet.
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R+V PremiumPlus R+V Allgemeine Versicherung AG
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R+V Besondere Bedingungen PremiumPlus (R+V PremiumPlus)
Grundlage für Ihren Vertrag sind die R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019
(R+V AUB 2019). Diese R+V Besondere Bedingungen PremiumPlus (R+V PremiumPlus)
erweitern Ihren Versicherungsschutz und enthalten eine Vielzahl von Verbesserungen.
Zusätzliche Erweiterungen des Unfallbegriffs
1. Oberschenkel- und Oberschenkelhalsbrüche
2. Eigenbewegungen
Verbesserungen bei Invalidität
3. Verlängerte Fristen bei Invalidität
4. Verbesserte Gliedertaxe
5. Vorauszahlung bei Invalidität
Zusätzliche Leistungen
6. Kosten für kosmetische Operationen
7. Unfall-Service
8. Sofortleistung bei Schwerverletzungen
9. Knochenbruchgeld
10. Kosten für Physiotherapie oder Osteopathie
11. Komageld
12. Kurkostenbeihilfe
13. Umbaukosten
14. Behandlung in einer Dekompressionskammer
15. Unfälle mit Schutzhelm
Erweiterungen des Versicherungsschutzes
16. Erhöhung des Mitwirkungsanteils
17. Bewusstseinsstörungen
18. Schlaganfall und Herzinfarkt
19. Vergiftungen durch Nahrungsmittel
20. Verlegungstransport in ein Krankenhaus in der Nähe des Wohnsitzes
21. Gesundheitsschäden durch Strahlen
Hinweis:
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten nur, wenn kein Dritter
zur Leistung verpflichtet ist, oder seine Leistungspflicht bestreitet.
1. Oberschenkel- und Oberschenkelhalsbrüche
Als Unfall gilt auch der Bruch des Oberschenkels oder Oberschenkelhalses.
2. Eigenbewegung
Als Unfall gilt auch, wenn durch eine Eigenbewegung der versicherten Person an Gliedmaßen
oder Wirbelsäule
- ein Gelenk verrenkt wird,
- Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden,
- Knochenbrüche entstehen.
Schäden an Bandscheiben und Menisken sind weiterhin nicht versichert.
3. Verlängerte Fristen bei Invalidität
Abweichend von den Ziffern 2.1.1.2 und 2.1.1.3 R+V AUB 2019 verlängern wir die Fristen, innerhalb derer
die Invalidität
- eingetreten,
- ärztlich festgestellt und
- bei uns geltend gemacht
sein muss auf 36 Monate.
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R+V PremiumPlus R+V Allgemeine Versicherung AG
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4. Verbesserte Gliedertaxe
Abweichend von Ziffer 2.1.2.2.1 R+V AUB 2019 gelten bei Verlust oder vollständiger
Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane ausschließlich die hier
genannten Invaliditätsgrade:
- Arm 80 %
- Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 70 %
- Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 70 %
- Hand 70 %
- Daumen 25 %
- Zeigefinger 15 %
- anderer Finger 10 %
- Bein über der Mitte des Oberschenkels 80 %
- Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 70 %
- Bein bis unterhalb des Knies 70 %
- Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 70 %
- Fuß 70 %
- große Zehe 10 %
- andere Zehe 5%
- Auge 55 %
- Gehör auf einem Ohr 35 %
- Geruchssinn 15 %
- Geschmackssinn10 %
- Stimme 100 %
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des jeweiligen
Prozentsatzes.
5. Vorauszahlung bei Invalidität
Steht die Leistungspflicht dem Grunde nach fest, zahlen wir Ihnen vor Abschluss des
Heilverfahrens eine Vorauszahlung in Höhe von mindestens 20 % auf die zu erwartende
Invaliditätsleistung.
Voraussetzung für die Zahlung ist:
- Nach Ablauf von 3 Monaten ab dem Unfalltag besteht bei der versicherten Person eine
voraussichtlich dauerhafte unfallbedingte Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen
Leistungsfähigkeit (Invalidität).
- Der voraussichtliche unfallbedingte Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1.1.1 bis 2.1.1.4 R+V AUB
2019 beträgt ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen mindestens 40 %.
Sie müssen uns diese Voraussetzungen innerhalb von 12 Monaten nach dem Unfalltag durch ein
fachärztliches Attest nachweisen.
Die Vorauszahlung bewirkt keine Festlegung des genauen Invaliditätsgrads und hat keine
Auswirkungen für unsere Leistungspflicht für weitergehende Leistungen aus Ihrer
Unfallversicherung. Die Vorauszahlung wird auf die Zahlung der endgültigen Invaliditätsleistung
angerechnet. Ergibt die endgültige Bemessung einen niedrigeren Invaliditätsgrad, verzichten wir
auf die Rückforderung dieser Vorauszahlung.
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R+V PremiumPlus R+V Allgemeine Versicherung AG
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6. Kosten für kosmetische Operationen
Wir erstatten Kosten für kosmetische Operationen nach Ziffer 2.9 R+V AUB 2019 insgesamt bis zu
50.000 EUR.
7. Unfall-Service
Wir erstatten Kosten für Unfall-Service nach Ziffer 2.10 R+V AUB 2019 insgesamt bis zu 50.000
EUR.
8. Sofortleistung bei Schwerverletzungen
Wir zahlen einmalig die Sofortleistung bei Schwerverletzungen in Höhe von 5 % der vereinbarten
Grundsumme bei Invalidität, höchstens 10.000 EUR. Voraussetzung dafür ist, dass die versicherte
Person unfallbedingt eine oder mehrere der folgenden schweren Verletzungen erlitten hat:
- Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks
- Amputation mindestens eines ganzen Fußes oder einer ganzen Hand
- Schädel-Hirn-Verletzung mit zweifelsfrei nachgewiesener Hirnprellung (Contusion) oder
Hirnblutung
- Schwere Mehrfachverletzungen/Polytrauma:
- Fraktur langer Röhrenknochen an zwei unterschiedlichen Gliedmaßenabschnitten
- gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organen
- Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen:
- Fraktur eines langen Röhrenknochens
- Fraktur des Beckens
- Fraktur eines oder mehrerer Wirbelknochen
- gewebezerstörende Schäden eines inneren Organs
- Verbrennungen zweiten oder dritten Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche
- Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung beider Augen; bei Sehbehinderung
Sehschärfe je Auge nicht mehr als VISUS 0,05.
Sie müssen uns die schwere Verletzung innerhalb von 6 Monaten ab dem Unfalltag mit einem
ärztlichen Attest nachweisen.
Stirbt die versicherte Person innerhalb von 2 Monaten ab dem Unfalltag, zahlen wir keine
Sofortleistung.
9. Knochenbruchgeld
Wir zahlen einmalig ein Knochenbruchgeld in Höhe von 300 EUR, wenn die versicherte Person
unfallbedingt einen vollständigen Knochenbruch erleidet. Bei Zeh- oder Fingerbrüchen zahlen wir
die Hälfte.
Voraussetzung für die Leistung ist, dass
- der Bruch innerhalb eines Monats vom Unfalltag an gerechnet von einem Arzt durch
bildgebende Verfahren festgestellt wurde, und
- Sie die Leistung innerhalb von 24 Monaten bei uns geltend machen.
10. Kosten für Physiotherapie oder Osteopathie
Wir erstatten Kosten für Physiotherapie oder Osteopathie insgesamt bis zu 150 EUR. Als
Nachweis benötigen wir die Originalrechnungen.
11. Komageld
Wir zahlen Komageld, wenn die versicherte Person unfallbedingt
- in ein Koma fällt oder
- in ein künstliches Koma versetzt wird.
Für jeden Tag dieses Zustands zahlen wir 25 EUR bis zu 365 Tage ab dem Unfalltag.
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R+V PremiumPlus R+V Allgemeine Versicherung AG
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12. Kurkostenbeihilfe
Wir erstatten Kosten therapeutischer Anwendungen einer Kur insgesamt bis zu 25.000 EUR je
Unfall. Als Nachweis benötigen wir die Originalrechnungen. Voraussetzungen für die Erstattung
sind:
- Laut ärztlichem Attest ist eine Invalidität zu erwarten oder bereits eingetreten.
- Die ärztliche Behandlung ist abgeschlossen, die versicherte Person ist noch nicht vollständig
wiederhergestellt und die Kur ist unfallbedingt medizinisch notwendig.
- Die Kur dauert ohne Unterbrechung mindestens 3 Wochen und wird innerhalb von 3 Jahren
ab dem Unfalltag an einem anerkannten auswärtigen Kurort mit dortiger Übernachtung
durchgeführt.
Wir erstatten keine Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen und stationäre
Krankenhausaufenthalte, bei denen die ärztliche Behandlung im Vordergrund steht.
13. Umbaukosten
Wir erstatten Umbaukosten nach Ziffer 2.12.1 R+V AUB 2019 insgesamt bis zu 20.000 EUR.
14. Behandlung in einer Dekompressionskammer
Ergänzend zu Ziffer 2.10 R+V AUB 2019 erstatten wir auch Kosten für die notwendige
Behandlung der versicherten Person in einer Dekompressionskammer nach einem Tauchgang.
Als Nachweis benötigen wir die Originalrechnungen.
15. Unfälle mit Schutzhelm
Wir erhöhen für die versicherte Person den unfallbedingten Invaliditätsgrad um 10 Prozentpunkte,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die versicherte Person erleidet trotz Schutzhelm eine Kopfverletzung bei einem Unfall mit
Fahrrad, Tretroller, E-Scooter, Kick- oder Skateboard, Inline-Skatern oder Rollschuhen, Ski
oder Snowboard oder beim Reiten und
- infolge dieser Kopfverletzung wird eine unfallbedingte Invalidität festgestellt.
Sie müssen uns nachweisen, dass die versicherte Person bei dem Unfall einen geeigneten
Schutzhelm getragen hat. Dieser muss entweder einer international anerkannten Norm (zum
Beispiel DIN-Norm) entsprechen oder von einer unabhängigen Stelle (zum Beispiel TÜV) geprüft
sein.
16. Erhöhung des Mitwirkungsanteils
Abweichend von Ziffer 3.2.2 R+V AUB 2019 mindern wir die Leistung erst dann, wenn der
Mitwirkungsanteil mindestens 50 % beträgt.
17. Bewusstseinsstörungen
Abweichend von Ziffer 5.1.1 R+V AUB 2019 besteht Versicherungsschutz für Unfälle durch
Bewusstseinsstörungen.
Ausnahme:
- Die versicherte Person lenkt ein Kraftfahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt über 1,5 Promille.
- Die Bewusstseinsstörung beruht auf der Einnahme von Drogen oder sonstiger Rauschmittel.
In diesem Fall besteht kein Versicherungsschutz.
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R+V PremiumPlus R+V Allgemeine Versicherung AG
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18. Schlaganfall und Herzinfarkt
Abweichend von Ziffer 5.1.1 R+V AUB 2019 besteht Versicherungsschutz für Unfälle infolge eines
Schlaganfalls oder Herzinfarkts. Mitversichert sind nur die unfallbedingten Folgen. Die
Gesundheitsschädigungen durch den eigentlichen Herzinfarkt oder Schlaganfall sind nicht
versichert.
Schlaganfälle und Herzinfarkte infolge eines Unfalls sind versichert.
19. Vergiftungen durch Nahrungsmittel
Abweichend von Ziffer 5.2.5 R+V AUB 2019 besteht Versicherungsschutz für Vergiftungen durch
Nahrungsmittel.
Ausnahme:
Vergiftungen durch Medikamente, Drogen, Rausch- und Genussmittel.
In diesen Fällen besteht kein Versicherungsschutz.
20. Verlegungstransport in ein Krankenhaus in der Nähe des Wohnsitzes
Wir erstatten Kosten für den Verlegungstransport in ein Krankenhaus in der Nähe des Wohnsitzes
der versicherten Person insgesamt bis zu 50.000 EUR. Als Nachweis benötigen wir die
Originalrechnungen.
21. Gesundheitsschäden durch Strahlen
Abweichend von Ziffer 5.2.2 R+V AUB 2019 besteht Versicherungsschutz für
Gesundheitsschäden durch Strahlen, auch wenn diese Folgen regelmäßigen Umgangs mit
strahlenerzeugenden Apparaten sind.
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R+V RisikoPlus R+V Allgemeine Versicherung AG
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R+V Besondere Bedingungen RisikoPlus (R+V RisikoPlus)
Bei Freizeitunfällen erhöhen wir die zu zahlende Invaliditätsleistung (Ziffer 2.1.2.1 R+V AUB 2019)
um 50 %. Voraussetzung dafür ist, dass der Unfall zu einem nach Ziffern 2.1.1.1 bis 2.1.1.4,
2.1.2.2 und Ziffer 3 ermittelten Invaliditätsgrad von mindestens 20 % geführt hat.
Freizeit ist der selbstbestimmte Zeitraum außerhalb der Schul- oder Arbeitszeit.
Kein Versicherungsschutz besteht für Unfälle der versicherten Person
- bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit,
- während der Ausbildung
Beispiele:
Berufsausbildung, Studium, Schule, Kita
- auf den direkten Wegen nach und von einer der genannten Tätigkeiten.
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R+V KinderPlus R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
R+V Besondere Bedingungen KinderPlus (R+V KinderPlus)
Grundlage für Ihren Vertrag sind die R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019
(R+V AUB 2019). Diese R+V Besondere Bedingungen KinderPlus (R+V KinderPlus) erweitern
Ihren Versicherungsschutz im vereinbarten Kindertarif. Bei Umstellung des Kindertarifs auf den
Erwachsenentarif (Ziffer 6.1 R+V AUB 2019) entfallen die R+V KinderPlus.
1. Rooming-In
2. Kinderunfälle mit Schutzhelm
3. Kosten für Nachhilfeunterricht
4. Impfschäden
5. Vergiftungen durch Nahrungsmittel
6. Feuerwerkskörper
7. Unfallbedingter Verlust oder Beschädigung einer Zahnspange
8. Psychologische Beratung nach schweren Unfällen
9. Familienbetreuung und Fahrdienste
10. Rehabilitationsleistungen
Hinweis:
Wir erstatten nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten nur, wenn kein Dritter
zur Leistung verpflichtet ist, oder seine Leistungspflicht bestreitet.
1. Rooming-In
Wir zahlen je Unfall eine Rooming-In-Leistung für bis zu 6 Wochen in Höhe des für das versicherte
Kind vereinbarten Krankenhaustagegeldes, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das versicherte Kind ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer
Heilbehandlung und
- ein Elternteil wird zur Betreuung stationär aufgenommen (Rooming-In).
2. Kinderunfälle mit Schutzhelm
Wir erhöhen für das versicherte Kind den unfallbedingten Invaliditätsgrad um 10 Prozentpunkte,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Kind erleidet trotz Schutzhelm eine Kopfverletzung bei einem Unfall mit Fahrrad,
Tretroller, E-Scooter, Kick- oder Skateboard, Inline-Skatern oder Rollschuhen, Ski- oder
Snowboard oder beim Reiten und
- infolge dieser Kopfverletzung wird eine unfallbedingte Invalidität festgestellt.
Sie müssen uns nachweisen, dass das Kind bei dem Unfall einen geeigneten Schutzhelm
getragen hat. Dieser muss entweder einer international anerkannten Norm (zum Beispiel
DIN-Norm) entsprechen oder von einer unabhängigen Stelle (zum Beispiel TÜV) geprüft sein.
3. Kosten für Nachhilfeunterricht
Wir erstatten Kosten für Nachhilfeunterricht bis zu 50 EUR pro ausgefallenem Schultag, insgesamt
höchstens 5.000 EUR. Als Nachweis benötigen wir die Originalrechnungen. Voraussetzungen für
die Erstattung sind:
- Das versicherte Kind kann nach einem unfallbedingten stationären Krankenhausaufenthalt
oder einer unfallbedingten ambulanten chirurgischen Operation nicht am Schulunterricht
teilnehmen und
- die Nachhilfe wird innerhalb von 6 Monaten ab dem Unfalltag durchgeführt.
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R+V KinderPlus R+V Allgemeine Versicherung AG
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4. Impfschäden
Abweichend von Ziffer 5.2.3 R+V AUB 2019 besteht Versicherungsschutz für Impfschäden. Der
Impfschaden muss frühestens einen Monat nach Beginn oder spätestens einen Monat nach
Erlöschen dieses Versicherungsvertrags erstmalig ärztlich festgestellt werden. Diese ärztliche
Feststellung gilt als Unfalltag.
5. Vergiftungen durch Nahrungsmittel
Abweichend von Ziffer 5.2.5 R+V AUB 2019 besteht Versicherungsschutz für Vergiftungen durch
Nahrungsmittel.
Ausnahme:
Vergiftungen durch Medikamente, Drogen, Rausch- und Genussmittel.
In diesen Fällen besteht kein Versicherungsschutz.
6. Feuerwerkskörper
Abweichend von Ziffer 5.1.2 R+V AUB 2019 sind Unfälle in Folge der Herstellung oder des
Gebrauchs selbstgebauter Feuerwerkskörper versichert.
7. Unfallbedingter Verlust oder Beschädigung einer Zahnspange
Die Zahnspange des versicherten Kindes ist unfallbedingt beschädigt oder verloren. Wir erstatten
die medizinisch notwendigen Kosten für die Reparatur oder den Ersatz der Zahnspange. Als
Nachweis benötigen wir die Originalrechnungen.
8. Psychologische Beratung nach schweren Unfällen
Abweichend von Ziffer 2.12.4 R+V AUB 2019 besteht Anspruch auf bis zu 5 Beratungen.
Zusätzlich besteht Versicherungsschutz auch für folgende Fälle:
- Das versicherte Kind wurde Opfer eines Raubüberfalls oder einer Geiselnahme.
- Bei Tod eines Angehörigen.
- Bei Tod des versicherten Kindes oder unfallbedingten schweren Verletzungen können die
Eltern und Geschwister die Beratungen wahrnehmen.
9. Familienbetreuung und Fahrdienste
Hatte das versicherte Kind einen Unfall, und benötigt die Familie aufgrund der Schwere der
Unfallfolgen Hilfe bei der häuslichen Betreuung des Kindes, vermitteln wir eine Familienbetreuung.
In einem Zeitraum von 6 Monaten ab dem Tag des Unfalls, übernehmen wir die Kosten der
Familienbetreuung für bis zu 6 Wochen.
Die Familienbetreuung sorgt für die Aufrechterhaltung und Weiterführung des Haushalts, sofern
dies örtlich möglich ist. Sie hilft bei der Betreuung des versicherten Kinds, und deren im gleichen
Haushalt lebenden minderjährigen Geschwister. Betreut wird je nach Bedarf, bis zu 8 Stunden
täglich. In Notfällen bis zu 24 Stunden am Tag. Ein Notfall liegt vor, wenn für die notwendige
Betreuung und Versorgung der Kinder niemand zur Verfügung steht.
Die Familienbetreuung umfasst folgende Leistungen für das versicherte Kind und deren
Geschwister:
- Zubereitung von Mahlzeiten
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme und beim An- und Auskleiden
- Unterstützung bei der Grund- und Körperpflege
- Unterhaltsreinigung der regelmäßig genutzten Wohnräume
- Reinigung und Pflege der Wäsche und Kleidung
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R+V KinderPlus R+V Allgemeine Versicherung AG
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- Einkaufen
- Hausaufgabenbetreuung
Zusätzlich vermitteln wir für das versicherte Kind Fahr- und Begleitdienste zu:
- Kindergarten, Kita, Schule oder Nachhilfeunterricht
- Arztterminen oder ärztlich verordneten Anwendungen
- Vereinen oder sonstigen Einrichtungen die das Kind regelmäßig besucht
Für die Fahr- und Begleitdienste erstatten wir Kosten insgesamt bis zu 1.500 EUR.
Wir erbringen die Leistungen ausschließlich in Deutschland. Für die Durchführung bedienen wir
uns qualifizierter Dienstleister. Kosten für Dienstleister, die Sie selbst ausgewählt haben,
übernehmen wir nicht.
10. Rehabilitationsleistungen
Hatte das versicherte Kind einen Unfall und benötigt aufgrund der Schwere der Verletzungsfolgen
Rehabilitationsmaßnahmen, helfen wir Ihnen durch ein Reha-Management.
Beispiele für schwere Unfallverletzungen:
- Amputation von Arm oder Bein, Schädigung innerer Organe, Verlust einer Niere
- Brüche (Frakturen) von großen Gelenken, langen Röhrenknochen, Wirbelkörper, des
Beckens
- Schädelhirntrauma 3. Grads
- Verlust oder schwere Beeinträchtigung des Seh- oder Hörvermögens
Wir übernehmen die Kosten des Reha-Managers. Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für die
vom Reha-Manager empfohlenen erforderlichen Maßnahmen insgesamt bis zu 20.000 EUR.
Folgende Rehabilitationsleistungen sind versichert:
- Wir beauftragen den Reha-Dienstleister die Situation des versicherten Kinds nach dem Unfall
zu analysieren. Zusammen mit Ihnen, dem versicherten Kind und Angehörigen, Ärzten,
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen ermitteln wir den konkreten Bedarf an Leistungen,
planen weitere Maßnahmen und helfen bei der Umsetzung.
- Wir beraten über und vermitteln geeignete ambulante und stationäre
Rehabilitationsbehandlungen, -maßnahmen und Therapien.
Beispiele:
- Ärztliche Zweitmeinung
- Qualifizierte Leistungserbringer (z. B. spezialisierte Ärzte, Physiotherapeuten, Kliniken,
Reha Einrichtungen)
- Spezielle Therapien und Maßnahmen (z. B. psychologische Betreuung, Osteopathie)
- Wir beraten über und vermitteln geeignete Hilfsmittel.
Beispiele:
- Prothesen
- Rollstühle, Gehhilfen
- Digitale Hilfsmittel
- Wir beraten über und vermitteln geeignete Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das
bestehende Arbeitsverhältnis, die berufliche Neuorientierung oder Orientierung.
Beispiele:
- Stufenweise Wiedereingliederung
- Umgestaltung des Arbeitsplatzes
- Qualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen
Wir erbringen die Leistungen ausschließlich in Deutschland, längstens für 2 Jahre ab dem Tag
des Unfalls. Für die Durchführung bedienen wir uns qualifizierter Dienstleister. Kosten für
Dienstleister, die Sie selbst ausgewählt haben, übernehmen wir nicht.
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R+V BVV Mitglieder-Plus R+V Allgemeine Versicherung AG
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R+V Besondere Vereinbarung Mitglieder-Plus
(R+V BVV Mitglieder-Plus)
Mitglieder-Plus Beitragsrückserstattungs-Programm - Cashback
1. Wie nehme ich am Mitglieder-Plus Beitragsrückerstattungs-Programm teil?
Als Mitglied Ihrer Genossenschaftsbank profitieren Sie mit dem Abschluss dieses Vertrags vom
Mitglieder-Plus Beitragsrückerstattungs-Programm der R+V. An diesem Programm nehmen alle
Bankmitglieder teil, die in den am Programm angeschlossenen Banken eine VR-Mitglieder-Risiko
UnfallPolice abgeschlossen haben.
2. Wie wird die Mitglieder-Plus-Gemeinschaft gebildet?
Alle in Ihrer Bank abgeschlossenen VR-Mitglieder-Risiko-UnfallPolicen bilden eine
Risikogemeinschaft, die sogenannte Mitglieder-Plus-Gemeinschaft Ihrer Bank.
3. Wovon ist eine Beitragsrückerstattung abhängig?
Die Höhe einer möglichen Beitragsrückerstattung ist abhängig vom Schadenverlauf der
Mitglieder-Plus-Gemeinschaft Ihrer Bank im vorherigen Kalenderjahr. Sie können bis zu 10 %
Ihres im vorherigen Kalenderjahr gezahlten Nettobeitrags (Beitrag ohne Versicherungsteuer)
zurückerhalten.
4. Wann erhalten Sie eine Beitragsrückerstattung?
Zu Beginn des neuen Kalenderjahres ermitteln wir
- die Gesamt-Schadenquote aller VR-Mitglieder-Risiko-UnfallPolicen, die am Mitglieder-Plus
Beitragsrückerstattungs-Programm der R+V teilnehmen und
- die Schadenquote Ihrer Mitglieder-Plus-Gemeinschaft.
Dabei berücksichtigen wir jeweils den Schadenaufwand, der im vorherigen Kalenderjahr gebucht
wurde.
Eine Beitragsrückerstattung erhalten Sie, wenn die Schadenquote Ihrer
Mitglieder-Plus-Gemeinschaft unter der Gesamt-Schadenquote liegt. Liegt die Schadenquote Ihrer
Mitglieder-Plus-Gemeinschaft unter 50 % der Gesamt-Schadenquote, erhalten Sie 10 % Ihres
gezahlten Nettobeitrags zurück, anderenfalls 5 %. Die Beitragsrückerstattung erfolgt im März.
Voraussetzungen für die Beitragsrückerstattung sind, dass Ihr Mitglieder-Plus-Vertrag am 01.01.
des neuen Jahres noch bestand und durch Ihre Genossenschaftsbank betreut wurde.
5. Zusatzinformationen
- Schadenquote ist der im vorherigen Kalenderjahr gebuchte Schadenaufwand geteilt durch
den im vorherigen Kalenderjahr gebuchten Jahresnettobeitrag in %.
- Schadenaufwand ist die Summe aller Zahlungen, Kosten und Reserven, die im
vorherigenKalenderjahr für Schäden gebucht wurden.
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R+V BVV Geno-Tarif Risiko R+V Allgemeine Versicherung AG
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R+V Besondere Vereinbarung zum FinanzGruppe/Geno-Tarif in der
R+V-Risiko-UnfallPolice (R+V BVV FG-Tarif Risiko)
Aufgrund Ihrer Tätigkeit für die genossenschaftliche FinanzGruppe liegt Ihrer
R+V-Risiko-UnfallPolice der vergünstigte FinanzGruppe/Geno-Tarif zugrunde. Es gelten folgende
Besonderheiten:
1. Zusätzliche Vorteile
1.1 Traumapsychologische Beratung für Opfer von Gewaltstraftaten
Wird die versicherte Person Opfer einer schweren Gewaltstraftat, übernehmen wir die Kosten für
bis zu 3 traumapsychologische Beratungen durch von uns vermittelte Trauma-Experten.
Voraussetzungen für die Leistung sind:
- die Gewaltstraftat wird polizeilich gemeldet und
- die versicherte Person nimmt die Beratungen innerhalb eines halben Jahres ab dem Unfalltag
in Anspruch.
Zusätzlich zahlen wir Ihnen zur Abmilderung finanzieller Aufwendungen einmalig einen Betrag von
500 EUR.
Informationen zu Ansprechpartnern für die Vermittlung finden Sie in den "Hinweisen für den
Versicherungsnehmer" in Ihrem Versicherungsschein.
1.2 Spätere Umstellung des Kindertarifs
Abweichend von Ziffer 6.1 R+V AUB 2019 stellen wir den Kindertarif erst zum Ablauf des
Versicherungsjahres auf den Tarif für Erwachsene um, in dem das Kind das 25. Lebensjahr
vollendet.
1.3 Höhere Altersgrenze für die beitragsfreie Weiterversicherung
Abweichend von Ziffer 11.6.1 R+V AUB 2019 erhöhen wir die Altersgrenze für die beitragsfreie
Weiterversicherung auf 25 Jahre.
2. Regelungen bei Wegfall der Tarifvoraussetzungen
In den folgenden Fällen können wir Sie und die versicherten Personen nicht weiter zu den
Konditionen dieses Tarifs versichern.
2.1 Sie scheiden aus dem Angestelltenverhältnis mit einem tarifberechtigten Unternehmen aus
anderen Gründen als Tod, Erreichen des Ruhestands oder Invalidität aus.
2.2 Sie beenden die ausschließliche, hauptberufliche Tätigkeit für ein tarifberechtigtes Unternehmen
aus anderen Gründen als Tod, Erreichen des Ruhestands oder Invalidität.
2.3 Sie als Witwe/Witwer eines ehemaligen Angestellten eines tarifberechtigten Unternehmens oder
eines ehemals hauptberuflich für ein tarifberechtigtes Unternehmen Tätigen heiraten erneut.
In den folgenden Fällen können wir die genannten Personen nicht weiter zu den Konditionen
dieses Tarifs versichern.
2.4 Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner nach einer Scheidung.
2.5 Lebensgefährten nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft.
Sie sind verpflichtet, uns in diesen Fällen unverzüglich zu informieren. Die Konditionen des
FinanzGruppe/Geno-Tarifs entfallen zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs
- in den Fällen 2.1 - 2.3 für den gesamten Vertrag und
- in den Fällen 2.4 und 2.5 für die genannte Person, wenn diese nicht selbst die
Voraussetzungen für den FinanzGruppe/Geno-Tarifs erfüllt.
Haben Sie uns nicht informiert und tritt nach Beginn des neuen Versicherungsjahrs ein Unfall ein,
vermindern sich die Versicherungssummen im Verhältnis des bei Vertragsabschluss geltenden
Beitrags für Privatkunden zum bisherigen Beitrag im FinanzGruppe/Geno-Tarif.
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R+V BVV Geno-Tarif Risiko R+V Allgemeine Versicherung AG
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R+V Besondere Vereinbarung zum Tarif Weitere Genossenschaften in
der R+V-Risiko-UnfallPolice (R+V BVV WG-Tarif Risiko)
Aufgrund Ihrer Tätigkeit für eine Genossenschaft liegt Ihrer R+V-Risiko-UnfallPolice der
vergünstigte Tarif Weitere Genossenschaften zugrunde. In den folgenden Fällen können wir Sie
und die versicherten Personen nicht weiter zu den Konditionen dieses Tarifs versichern.
1. Sie scheiden aus dem Angestelltenverhältnis mit einem tarifberechtigten Unternehmen aus
anderen Gründen als Tod, Erreichen des Ruhestands oder Invalidität aus.
2. Sie beenden die ausschließliche, hauptberufliche Tätigkeit für ein tarifberechtigtes
Unternehmen aus anderen Gründen als Tod, Erreichen des Ruhestands oder Invalidität.
3. Sie als Witwe/Witwer eines ehemaligen Angestellten eines tarifberechtigten Unternehmens
oder eines ehemals hauptberuflich für ein tarifberechtigtes Unternehmen Tätigen heiraten
erneut.
In den folgenden Fällen können wir die genannten Personen nicht weiter zu den Konditionen
dieses Tarifs versichern.
4. Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner nach einer Scheidung.
5. Lebensgefährten nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft.
Sie sind verpflichtet, uns in diesen Fällen unverzüglich zu informieren.
Die Konditionen des Tarifs Weitere Genossenschaften entfallen zum Ende des laufenden
Versicherungsjahrs
- in den Fällen 1 - 3 für den gesamten Vertrag und
- in den Fällen 4 und 5 für die genannte Person, wenn diese nicht selbst die Voraussetzungen
für den Tarif Weitere Genossenschaften erfüllt.
Haben Sie uns nicht informiert und tritt nach Beginn des neuen Versicherungsjahrs ein Unfall ein,
vermindern sich die Versicherungssummen im Verhältnis des bei Vertragsabschluss geltenden
Beitrags für Privatkunden zum bisherigen Beitrag im Tarif Weitere Genossenschaften.
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R+V BVV RV-Tarif Risiko R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
R+V Besondere Vereinbarung zum R+V-Gruppe-Tarif in der
R+V-Risiko-UnfallPolice (R+V BVV RV-Tarif Risiko)
Aufgrund Ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe liegt Ihrer
R+V-Risiko-UnfallPolice der vergünstigte R+V-Gruppe-Tarif zugrunde. Es gelten folgende
Besonderheiten:
1. Zusätzliche Vorteile
1.1 Traumapsychologische Beratung für Opfer von Gewaltstraftaten
Wird die versicherte Person Opfer einer schweren Gewaltstraftat, übernehmen wir die Kosten für
bis zu 3 traumapsychologische Beratungen durch von uns vermittelte Trauma-Experten.
Voraussetzungen für die Leistung sind:
- die Gewaltstraftat wird polizeilich gemeldet und
- die versicherte Person nimmt die Beratungen innerhalb eines halben Jahres ab dem Unfalltag
in Anspruch.
Zusätzlich zahlen wir Ihnen zur Abmilderung finanzieller Aufwendungen einmalig einen Betrag von
500 EUR.
Informationen zu Ansprechpartnern für die Vermittlung finden Sie in den "Hinweisen für den
Versicherungsnehmer" in Ihrem Versicherungsschein.
1.2 Spätere Umstellung des Kindertarifs
Abweichend von Ziffer 6.1 R+V AUB 2019 stellen wir den Kindertarif erst zum Ablauf des
Versicherungsjahres auf den Tarif für Erwachsene um, in dem das Kind das 25. Lebensjahr
vollendet.
1.3 Höhere Altersgrenze für die beitragsfreie Weiterversicherung
Abweichend von Ziffer 11.6.1 R+V AUB 2019 erhöhen wir die Altersgrenze für die beitragsfreie
Weiterversicherung auf 25 Jahre.
2. Regelungen bei Wegfall der Tarifvoraussetzungen
In den folgenden Fällen können wir Sie und die versicherten Personen nicht weiter zu den
Konditionen dieses Tarifs versichern:
2.1 Sie scheiden aus dem Angestelltenverhältnis mit einem Unternehmen der R+V
Versicherungsgruppe aus anderen Gründen als Tod, Erreichen des Ruhestands oder Invalidität
aus.
2.2 Sie beenden die ausschließliche, hauptberufliche Tätigkeit für ein Unternehmen der R+V
Versicherungsgruppe aus anderen Gründen als Tod, Erreichen des Ruhestands oder Invalidität.
2.3 Sie als Witwe/Witwer eines ehemaligen Angestellten eines Unternehmens der R+V
Versicherungsgruppe oder eines ehemals hauptberuflich für ein Unternehmen der R+V
Versicherungsgruppe Tätigen heiraten erneut.
In den folgenden Fällen können wir die genannten Personen nicht weiter zu den Konditionen
dieses Tarifs versichern:
2.4 Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner nach einer Scheidung.
2.5 Lebensgefährten nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft.
Sie sind verpflichtet, uns in diesen Fällen unverzüglich zu informieren. Die Konditionen des
R+V-Gruppe-Tarifs entfallen zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs
- in den Fällen 2.1 - 2.3 für den gesamten Vertrag und
- in den Fällen 2.4 und 2.5 für die genannte Person, wenn diese nicht selbst die
Voraussetzungen für den R+V-Gruppe-Tarif erfüllt.
Haben Sie uns nicht informiert und tritt nach Beginn des neuen Versicherungsjahrs ein Unfall ein,
vermindern sich die Versicherungssummen im Verhältnis des bei Vertragsabschluss geltenden
Beitrags für Privatkunden zum bisherigen Beitrag im R+V-Gruppe-Tarif.
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R+V BB verbesserte Gliedertaxe Ärzte R+V Allgemeine Versicherung AG
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R+V Besondere Bedingungen für die Bemessung des Invaliditätsgrads
bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten
(R+V BB verbesserte Gliedertaxe Ärzte)
Sie haben mit uns eine Unfallversicherung mit verbesserten Leistungen im Invaliditätsfall
vereinbart.
Abweichend von Ziffer 2.1.2.2.1 R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2019
(R+V AUB 2019) gelten bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der nachstehend
genannten Körperteile oder Sinnesorgane ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade:
- Arm oder Hand 100 %
- Daumen oder Zeigefinger 60 %
- anderer Finger 20 %
- Bein oder Fuß 70 %
- große Zehe 8%
- andere Zehe 3%
- beide Augen 100 %
- ein Auge 80 %
- Gehör auf beiden Ohren 70 %
- Gehör auf einem Ohr 30 %
- sofern jedoch das Gehör auf einem Ohr bereits verloren war 45 %
- Geruchssinn 10 %
- Geschmackssinn 5%
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der
genannten Invaliditätsgrade.
Beispiel:
Ist ein Arm vollständig funktionsunfähig, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 100 %. Ist er um
ein Zehntel in seiner Funktion beeinträchtigt, ergibt das einen Invaliditätsgrad von 10 %
(= ein Zehntel von 100 %).
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R+V Deckung 24 Stunden R+V Allgemeine Versicherung AG
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R+V Deckungsumfang 24 Stunden (R+V Deckung 24 Stunden)
Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr für Unfälle im Beruf und in der Freizeit.
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Hinweis zum Datenschutzmerkblatt
Stand Oktober 2024 Seite 1
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung
R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V
Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist.
Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler
oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach
den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft.
Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das
Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren
Zwecken, z. B
- Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen,
- IT-Sicherheit und IT-Betrieb,
- Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder
- im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen.
Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und
Datenübertragbarkeit können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de)
geltend machen. Wenn wir Ihre Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen
Interessenabwägung, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus
Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein
Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige
Merkblatt in Papierform erhalten möchten.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das
vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten.
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