Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)
Show full text: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die PrivatSchutz Wohngebäudeversicherung (VGB 2017)
[Seite 1]
Allgemeine Versicherungsbedingungen
für die PrivatSchutz Wohngebäudeversicherung
(VGB 2017)
Fassung 04.2024
Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. 21 Wann ist der erste oder einmalige Beitrag zu zahlen und
Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten welche Folgen hat die verspätete Zahlung?
Leistungen.
22 Wann ist der Folgebeitrag zu zahlen und welche Folgen hat
die verspätete Zahlung?
Inhaltsverzeichnis 23 Was ist zu beachten, wenn Sie ein SEPA-Lastschriftmandat
erteilt haben?
Der Versicherungsumfang
24 Welcher Beitragsanspruch besteht bei vorzeitiger
1 Welche Gefahren, Schäden und Sachen sind versichert und
Vertragsbeendigung?
was ist der Versicherungsort?
2 Wie sind die versicherbaren Gefahren definiert?
3 Welchen Kosten sind mitversichert? Weitere Bestimmungen
4 Was ist der Versicherungswert? 25 Wann liegt eine Mehrfachversicherung vor?
5 Welche Ausschlüsse sind zu beachten? 26 Was haben Sie bei Wohnungs- und Teileigentum zu
beachten?
27 Was haben Sie bei einer Versicherung für fremde Rechnung
Der Versicherungsfall zu beachten?
6 Was haben Sie bei einer Gefahrerhöhung zu beachten? 28 Was müssen Sie bei Anzeigen, Willenserklärungen,
7 Welche Obliegenheiten haben Sie vor Eintritt des Anschriften- und Namensänderungen und Verlegung des
Versicherungsfalles zu beachten? Erstwohnsitzes ins Ausland beachten?
8 Welche Obliegenheiten haben Sie bei und nach Eintritt des 29 Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten haben Sie?
Versicherungsfalles zu beachten? 30 Wie gelten Kenntnis und Verhalten Ihrer Repräsentanten?
9 Welche Rechtsfolgen entstehen Ihnen bei Verletzung der 31 Welche Verjährungsfristen sind zu beachten?
Obliegenheiten?
32 Welches Recht ist anzuwenden?
10 Was ist ein Sachverständigenverfahren?
33 Welches Gericht ist für Klagen zuständig?
11 Wie wird die Entschädigung berechnet?
34 Wie werden Leistungsverbesserungen wirksam?
12 Wie ist die Auszahlung der Versicherungsleistung geregelt?
35 Wann kann es zu einer Bedingungsanpassung kommen?
13 Wie ist der Übergang von Ersatzansprüchen geregelt?
36 Was leisten wir bei Arbeitslosigkeit?
37 Welche Leistungsgarantie wird Ihnen zugesichert?
Die Versicherungsdauer 38 Wie sind Sparten und Versicherungen definiert?
14 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?
39 Was ist der SofortSchutz - sofern vereinbart - und was
15 Wie sind Dauer und Ende des Vertrages geregelt? leistet er?
16 Was geschieht bei Wegfall des versicherten Interesses? 40 Was ist das Innovationsversprechen?
17 Welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie nach einer
Beitragsanpassung?
18 Welche Kündigungsmöglichkeiten haben Sie oder wir nach
einem Versicherungsfall?
Der Versicherungsbeitrag
19 Wie ist die Versicherungsperiode bei der Beitragszahlung
definiert?
20 Wann kann es zu einer Beitragsanpassung kommen?
212231042_2404 Seite 1 von 21
[Seite 2]
Der Versicherungsumfang Nicht versichert gelten freistehende sowie an Fassaden oder Bal-
konen/Terrassen montierte Photovoltaikanlagen. und Verkabe-
lung.
1 Welche Gefahren, Schäden und Sachen Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versiche-
sind versichert und was ist der rungsschein oder dessen Nachträgen vereinbarten Betrag
Versicherungsort? begrenzt.
1.1 Gefahren und Schäden 1.3.2 Grundstücksbestandteile und weiteres Zubehör
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versiche-
rungsschein oder dessen Nachträgen vereinbarten Betrag
• Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion, Ver- begrenzt.
puffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeu-
ges, seiner Teile oder seiner Ladung (Ziff. 2.1 ff.) 1.4 Nicht versicherte Sachen
(Feuerversicherung),
1.4.1 Nicht versichert sind in das Gebäude, die Garagen, Car-
• Leitungswasser (Ziff.2.6) (Leitungswasserversicherung), ports, Nebengebäude und Anbauten nachträglich eingefügte –
nicht aber ausgetauschte – Sachen, die ein Mieter oder Woh-
• Sturm/Hagel (Ziff. 2.7) (Sturmversicherung),
nungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen
• weitere Elementargefahren (Ziff. 2.8) hat und daher hierfür die Gefahr trägt. Eine anderweitige Verein-
(weitere Elementargefahrenversicherung) barung über die Gefahrtragung ist von Ihnen nachzuweisen.
• Innere Unruhen, Streik/Aussperrung (Ziff. 2.9), 1.4.2 Nicht versichert sind weitere Anbauten. Dies sind Bau-
werke, die unmittelbar – ohne räumliche Trennung - an einen
• Unbenannte Gefahren (Ziff. 2.10) Anbau nach Ziffer. 1.2.1 Satz 2 angrenzen.
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen (Versi- 1.5 Definitionen
cherungsfall).
1.5.1 Gebäude im Sinne dieser Regelungen sind mit dem Erd-
Jede der genannten Gefahren ist nur versichert, wenn dies im Ver- boden verbundene Bauwerke, die der überwiegenden Nutzung zu
sicherungsschein oder dessen Nachträgen vereinbart ist. Wohnzwecken bestimmt sind und gegen äußere Einflüsse schüt-
Die Befreiung von der Beitragszahlung in Folge einer unverschul- zen können.
deten Arbeitslosigkeit gilt als Versicherungsfall (Ziff. 36). 1.5.2 Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte
1.2 Versicherte Sachen Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre
Selbstständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumö-
1.2.1 Versichert sind die im Versicherungsschein oder dessen bel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspe-
Nachträgen bezeichneten Gebäude mit ihren Gebäudebestandtei- zifisch geplant und gefertigt sind.
len und ihrem Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das
Gebäude anschließender Terrassen auf dem im Versicherungs- 1.5.3 Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die sich im
schein oder dessen Nachträgen bezeichneten Versicherungsgrund- Gebäude befinden oder außen am Gebäude angebracht sind und
stück. der Instandhaltung bzw. überwiegenden Zweckbestimmung des
versicherten Gebäudes dienen. Als Gebäudezubehör gelten ferner
Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind auch Bauwerke, die Müllboxen, Hundehütten/-zwinger, Ladestationen für Elektrofahr-
unmittelbar – ohne räumliche Trennung – an dieses Gebäude zeuge sowie Klingel- und Briefkastenanlagen auf dem Versiche-
angrenzen (Anbauten) mitversichert. rungsgrundstück. Mitversichert gelten auch Sachen, die künftig in
Mitversichert sind auf dem Versicherungsgrundstück befindliche das Gebäude eingefügt werden sollen (z. B. Vorräte an Fliesen,
Bodenbelägen, Tapeten).
• Nebengebäude mit einer Grundfläche bis zu je 25 qm (z. B.
Gartenhäuser). Die Grundfläche setzt sich zusammen aus der 1.5.4 Als Grundstücksbestandteile und weiteres Zubehör
Summe der bebauten Grundflächen in Quadratmeter seines gelten die mit dem Grund und Boden des Versicherungsgrund-
Erdgeschosses (einschließlich der Außen- und Innenwände) stücks fest verbundenen Sachen.
sowie der Grundfläche in Quadratmeter etwaiger auskragen- Grundstücksbepflanzungen sind nicht mitversichert.
der Gebäudeteile:
Nebengebäude sind Bauwerke, die weder unmittelbar an das 2 Wie sind die versicherbaren Gefahren
Hauptgebäude noch an einen Anbau grenzen und alle nach-
stehend aufgeführten Voraussetzungen erfüllen: definiert?
- sie werden nicht, auch nicht teilweise, gewerblich oder 2.1 Brand
landwirtschaftlich genutzt; 2.1.1 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemä-
- sie sind allseits geschlossen; ßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus
eigener Kraft auszubreiten vermag.
- sie bestehen zu nicht mehr als 50 % aus Glas oder
Kunststoff. 2.1.2 Es wird auch Entschädigung geleistet für Brandschäden,
die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem
• Garagen und Carports: Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder sonstigen Zwe-
Garagen und Carports sind keine Anbauten, auch wenn sie cken ausgesetzt werden. Die Entschädigung ist je Versicherungs-
unmittelbar an das im Versicherungsschein oder dessen fall auf den im Versicherungsschein oder dessen Nachträgen
Nachträgen bezeichnete Gebäude angrenzen. vereinbarten Betrag begrenzt.
Mitversichert sind auch Garagen und Carports am Versiche- 2.2 Blitzschlag, Überspannung
rungsort (politische Gemeinde des Versicherungsortes) oder 2.2.1 Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes
einer daran angrenzenden Gemeinde, soweit sich diese in auf Sachen.
Ihrem Eigentum befinden und von Ihnen ausschließlich zu
privaten Zwecken genutzt werden. 2.2.2 In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlag-
schäden leisten wir Entschädigung auch für Schäden, die an versi-
1.3 Weitere versicherte Sachen cherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch
Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind auch versichert: Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes
oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entste-
1.3.1 Photovoltaikanlagen hen.
Auf dem Hausdach befestigte Photovoltaikanlagen (Aufdachmon- 2.3 Explosion, Verpuffung, Implosion
tage) sowie in den Baukörper integrierte, betriebsfertige Photovol-
taikanlagen der im Versicherungsvertrag genannten Gebäude. Zur Explosion/Verpuffung ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben
Photovoltaikanlage gehören Solarmodule, Montagerahmen, von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraft-
Befestigungselemente, Mess-, Steuer- und Regeltechnik, Wechsel- äußerung. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung
richter, Akkus, Überspannungsschutzeinrichtungen, Stromspei- liegt in der Intensität der Kraftäußerung.
chereinrichtungen.
212231042_2404 Seite 2 von 21
[Seite 3]
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder
vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen vergleichbaren Anlagen sind.
wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds inner-
halb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines 2.6.2.2 Zusätzlich sind innerhalb versicherter Gebäude auch
Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgeru- frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installa-
fen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Mit- tionen versichert:
versichert gelten auch Schäden durch Blindgänger aus beendeten • Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen
Kriegen. (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsver-
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines schlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche
Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren • Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von
Unterdruckes. Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärme-
2.4 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges pumpen- oder Solarheizungsanlagen.
Es wird auch Entschädigung für versicherte Sachen geleistet, die 2.6.2.3 Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper
durch den Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile einschließlich der Bodenplatte.
oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder infolge Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre
eines solchen Ereignisses abhandenkommen. innerhalb des Gebäudes.
2.5 Gebäude im Rohbau (Feuerrohbauversicherung) Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder
2.5.1 Für das im Versicherungsschein oder in dessen Nachträ- nicht tragend) gelten als nicht versichert.
gen bezeichnete Gebäude und die zu seiner Errichtung notwendi- 2.6.3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
gen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe besteht auf
Antrag während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Her- Wir leisten Entschädigung für außerhalb von Gebäuden eintre-
stellung, bzw. während des Umbaus, der Entkernung oder der tende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zulei-
Sanierung bis zum Ende der vollständigen Sanierung/Umbaumaß- tungsrohren der Wasserversorgung, den Rohren der
nahme, längstens jedoch für die im Versicherungsschein oder Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-
dessen Nachträgen vereinbarte Dauer, beitragsfreier Versiche- oder Solarheizungsanlagen, soweit
rungsschutz im Rahmen der Feuerversicherung. • diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anla-
2.5.2 Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser, Sturm gen dienen und
und weitere Elementargefahren, Innere Unruhen, Streik/Aussper- • sich auf dem im Versicherungsschein oder dessen Nachträ-
rung und Unbenannte Gefahren tritt erst dann in Kraft, wenn Ihr gen bezeichneten Versicherungsgrundstück befinden und
versichertes Gebäude bezugsfertig hergestellt ist. Bezugsfertig
hergestellt ist Ihr Gebäude dann, wenn zur Bewohnbarkeit nur • Sie dafür die Gefahr tragen.
noch die beweglichen Gegenstände fehlen. 2.6.4 Kosten für die Beseitigung von Rohrverstopfungen
2.5.3 Sie haben uns zum Zwecke der Beitragsabrechnung die infolge eines ersatzpflichtigen Rohrbruch- oder Frostscha-
Herstellung der Bezugsfertigkeit in Textform (z. B. Brief, E-Mail, dens
Fax) anzuzeigen. Wir leisten Entschädigung für Kosten zur Beseitigung von Rohrver-
2.6 Leitungswasser stopfungen, die infolge eines ersatzpflichtigen Rohrbruch- oder
Frostschadens nach Ziff. 2.6.2 und 2.6.3 entstanden sind.
2.6.1 Nässeschäden
2.6.5 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung sind versi-
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch chert
bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder
beschädigt werden oder abhandenkommen. 2.6.5.1 Schäden an Ableitungsrohren außerhalb von Gebäuden
und auf dem Versicherungsgrundstück
2.6.1.1 Das Leitungswasser muss aus
Wir leisten Entschädigung für Frost- und sonstige Bruchschäden
• Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder an Ihren Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die außerhalb
damit verbundenen Schläuchen, der versicherten Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück ver-
• den mit diesem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrich- legt sind, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter Gebäude
tungen oder deren wasserführenden Teilen, oder Anlagen dienen und Sie dafür die Gefahr tragen.
• Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, 2.6.5.2 Schäden an Ableitungsrohren außerhalb des Gebäudes
und außerhalb des Versicherungsgrundstücks
• Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
Wir leisten Entschädigung für Frost- und sonstige Bruchschäden
• Wasserlösch- und Berieselungsanlagen, an Ihren Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die außerhalb
• Aquarien oder Wasserbetten, der versicherten Gebäude und außerhalb des Versicherungsgrund-
stücks verlegt sind, soweit diese Rohre der Entsorgung versicherter
• ebenerdigen Duschen (Ziff. 2.6.1.2) Gebäude oder Anlagen dienen und Sie dafür die Gefahr tragen.
bestimmungswidrig ausgetreten sein. 2.6.5.3 Wir leisten keine Entschädigung nach Ziff. 2.6.5.1 und
Ziff. 2.6.5.2 wenn
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder
Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser • Ableitungsrohre ausschließlich gewerblichen Zwecken
gleich. dienen;
2.6.1.2 Nässeschäden, die dadurch entstehen, dass Wasser in • Dichtungen undicht geworden sind;
einem ebenerdigen Duschbereich über defekte Wand- oder
Bodenfliesen oder -beläge oder deren Fugen in dahinterliegendes • Rohrstücke nicht bestimmungsgemäß liegen (Muffenversatz);
Mauerwerk gelangt, sind mitversichert. • Wurzeln in Rohre hineingewachsen sind, ohne dass dadurch
2.6.2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden ein Materialschaden am Rohr oder an der Dichtung entstan-
den ist.
2.6.2.1 Wir leisten Entschädigung für innerhalb von Gebäuden
eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren Versicherungsschutz besteht außerdem nicht für die Kosten einer
vorsorglich durchgeführten oder behördlich angeordneten Unter-
• der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den suchung von Rohren ohne konkreten Schadenverdacht. Erfolgt
damit verbundenen Schläuchen (z. B. Waschmaschinen- und eine Untersuchung aufgrund eines konkreten Schadenverdachts,
Spülmaschinenschläuche), werden nur die Kosten für die Lokalisierung und Beseitigung eines
entdeckten versicherten Bruchschadens ersetzt.
• der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärme-
pumpen- oder Solarheizungsanlagen, Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versiche-
rungsschein oder dessen Nachträgen vereinbarten Betrag
• von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, begrenzt.
• der Gasversorgung, 2.7 Sturm, Hagel
212231042_2404 Seite 3 von 21
[Seite 4]
2.7.1 Sturm Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens
über naturbedingten Hohlräumen.
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens
Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 2.8.5 Erdrutsch
62 km/h).
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Erd- oder Gesteinsmassen.
Windstärke 8 unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass
2.8.6 Schneedruck
2.7.1.1 die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungs-
grundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eis-
oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet massen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee-
hat, oder dass oder Eismassen von Dächern. Hierunter fallen auch Dachlawinen.
2.7.1.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des 2.8.7 Lawinen
versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versi- Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismas-
cherten Sachen befunden haben, oder mit diesem Gebäude bau- sen.
lich verbundenen Gebäuden nur durch Sturm entstanden sein
kann. 2.8.8 Vulkanausbruch
2.7.2 Hagel Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufrei-
ßen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptio-
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskör- nen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
nern.
2.8.9 Wartezeit, Selbstbeteiligung
2.7.3 Versicherte Sturm-/Hagelfolgen
Wartezeit
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder
beschädigt werden oder abhandenkommen 2.8.9.1 Der Versicherungsschutz beginnt frühestens mit dem
Ablauf eines Monats ab Vertragserklärung (Wartezeit).
2.7.3.1 durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder
Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich Die Wartezeit gilt nicht für Schäden aufgrund von Überschwem-
versicherte Sachen befinden; mungen durch Witterungsniederschläge.
2.7.3.2 dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Diese Wartezeit entfällt weiterhin, sofern das versicherte Objekt
Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf bereits bis zu dem im Versicherungsschein oder dessen Nachträ-
Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft; gen genannten Zeitpunkt für mindestens einen Monat gegen wei-
tere Elementargefahren versichert war. Die Versicherungsdauer
2.7.3.3 als Folge eines Schadens nach Ziff. 2.7.3.1 oder 2.7.3.2 verringert sich um eine etwaige Wartezeit.
an versicherten Sachen;
Selbstbeteiligung
2.7.3.4 durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder
Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder 2.8.9.2 Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig
Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich ver- errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
bunden sind; Selbstbeteiligung gekürzt.
2.7.3.5 dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, 2.8.9.3 Wenn Sie die vereinbarte Selbstbeteiligung reduzieren, so
Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem besteht hierfür eine besondere Wartezeit von einem Monat. Diese
versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Wartezeit beginnt mit dem Tag der Änderung. Sie haben weiter-
Sachen befinden, baulich verbunden sind. hin vollen Versicherungsschutz, allerdings gilt während dieses Zeit-
raumes die ursprünglich vereinbarte Selbstbeteiligung. Nach
2.8 Weitere Elementargefahren Ablauf der besonderen Wartezeit gilt die reduzierte Selbstbeteili-
gung.
2.8.1 Überschwemmung
Die unter Punkt 2.8.9.1 geregelte Wartezeit bleibt hiervon unbe-
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des
rührt.
Versicherungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden
Grund- und Bodenflächen, Straßen, Geh- und Radwegen mit 2.9 Innere Unruhen, Streik/Aussperrung
erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
2.9.1 Abweichend von Ziff. 5.2.2 VGB 2017 leisten wir Ent-
2.8.1.1 Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließen- schädigung für Schäden durch Innere Unruhen, Streik oder Aus-
den) Gewässern, sperrung, soweit dafür keine öffentlich-rechtliche
2.8.1.2 Witterungsniederschläge, Entschädigungsleistung verlangt werden kann.
2.8.1.3 Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge 2.9.2 Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht
von Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder Witterungs- unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe und
niederschlägen. Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalttätig-
keiten gegen Personen oder Sachen verüben (z. B. Bürgerkrieg).
2.8.2 Rückstau
Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdi- Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zer-
schen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witte- stört oder beschädigt werden.
rungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen
Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden durch die Wegnahme
Gebäude eindringt. bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren
Unruhen.
2.8.3 Erdbeben
2.9.3 Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte,
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhält-
durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. nismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige
2.8.3.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitneh-
Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im ein- mern.
wandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Wir leisten Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Hand-
Sachen angerichtet hat, oder lungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer im
2.8.3.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der Zusammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen
versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein eine Aussperrung zerstört oder beschädigt werden.
kann. 2.10 Unbenannte Gefahren
2.8.4 Erdsenkung
Zur Versicherung der „Unbenannten Gefahren“ weisen wir für ihr
besseres Verständnis einleitend auf Folgendes hin:
212231042_2404 Seite 4 von 21
[Seite 5]
Der Einschluss der „Unbenannten Gefahren“ erweitert den h) Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige hoheitliche Maßnah-
Deckungsumfang des Versicherungsvertrages über den Deckungs- men,
umfang der benannten Gefahren (hinaus). Die Deckungserweite-
rung führt jedoch nicht dazu, dass sämtliche Gefahren und i) Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden
Sachschäden des täglichen Lebens (sogenannte Allgefahrende- waren und Ihnen als Versicherungsnehmer oder Ihrem Repräsen-
ckung) über die „Unbenannten Gefahren“ versichert sind. tanten bekannt sein mussten,
Über die „Unbenannten Gefahren“ sind die Einschlüsse der j) die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten
benannten Gefahren nicht versichert (vgl. Ziffer 2.10.1.1). Dies ist Sachen, Abnutzung, Verschleiß und Selbstverderb,
so zu verstehen, dass sie über die „Unbenannten Gefahren“ nicht k) Material-, Konstruktions- oder Herstellungsmängel (Funktions-
versichert sind, wenn sie über andere Gefahren und Produkte ver- störungen),
sicherbar wären. Nicht entscheidend ist, ob diese Gefahren auch
tatsächlich von Ihnen bei unserer oder einer anderen Gesellschaft l) Planungs-, Ausführungs- oder Bedienungsfehler jeglicher Art,
versichert sind. m) Be- und Verarbeitung, Wartung, bestimmungswidrigen
Darüber hinaus greifen zusätzlich die Ausschlüsse gemäß Gebrauch, Reinigung, Reparatur und Restaurierung,
Ziffer 2.10.1.2. Erst wenn keiner dieser unter Ziffer 2.10.1.2 n) Erosion, Schrumpfung, Senkung, Reißen, Dehnung oder Aus-
genannten Ausschlüsse für den von Ihnen gemeldeten Schaden dehnung von Gebäuden, Gebäudeteilen, oder sonstiger versicher-
wirksam ist, besteht für den Schadenfall im Rahmen der „Unbe- ter Grundstücksbestandteile,
nannten Gefahren“ Versicherungsschutz. Ausnahmen können
sich für Folgeschäden ergeben. o) allmähliche Einwirkung, z. B. von Frost, Hitze, Temperatur- und
Luftschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Fäulnis, Rost und Korrosion,
Wir leisten Entschädigung für Schäden durch Unbenannte Gefah- Schimmel, Staub, Licht, Strahlen, Gasen und Chemikalien.
ren. Schäden durch Unbenannte Gefahren liegen vor, wenn versi-
cherte Sachen durch ein unmittelbar von außen her einwirkendes p) undichte Dichtungen an Ableitungsrohren außerhalb von
Ereignis unvorhergesehen abhandenkommen, zerstört oder Gebäuden,
beschädigt werden. q) Rohrstücke von Ableitungsrohren außerhalb von Gebäuden, die
a) Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Verän- nicht bestimmungsgemäß liegen (Muffenversatz),
derung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung r) Wurzeln, die in Ableitungsrohre außerhalb von Gebäuden hin-
liegt nicht vor, soweit ein vorhandener Mangel – mit oder ohne eingewachsen sind, ohne dass dadurch ein Materialschaden am
Substanzveränderung – offenkundig wird. Rohr oder an der Dichtung entstanden ist,
Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie als Versicherungsnehmer s) Regenwasser aus Fallrohren,
oder Ihr Repräsentant weder rechtzeitig vorhergesehen haben
noch hätten vorhersehen können. t) Plansch- und Reinigungswasser sowie Leitungswasser aus
Eimern, Gießkannen oder sonstigen mobilen Behältnissen,
b) Unvorhergesehen sind Schäden, die Sie oder Ihre Repräsentan-
ten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die u) Öffnen von Sprinklern oder Bedienen der Berieselungsdüsen
im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichem Fachwissen hätten wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten
vorhersehen können, wobei nur grob fahrlässige Unkenntnis scha- oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an
det und diese uns dazu berechtigt, unsere Leistung in einem der den Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
v) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht
2.10.1 Nicht versicherte Gefahren und Schäden ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere
Öffnungen,
Nicht versichert sind - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen -
Gefahren und Schäden, die nach den diesem Vertrag zugrunde w) Sturm oder Hagel an Laden- und Schaufensterscheiben,
liegenden Wohngebäudeversicherungsbedingungen und weiteren x) Undicht werden der Randverbindungen von Glas- und Kunst-
Klauseln zur Wohngebäudeversicherung dem Grunde nach dort stofffenster,
versicherbar oder ausgeschlossen sind. Das bedeutet auch, dass
etwaige Entschädigungsgrenzen und Selbst-beteiligungen der vor- y) Kratzer, Schrammen, Muschelausbrüche etc. an Oberflächen
genannten Bedingungen und Klauseln über diese Regelung nicht und Kanten von Glas- oder Kunststoffscheiben,
ausgeweitet werden können. z) Witterungsniederschläge sowie durch normale Wasserführung
2.10.1.1 Nicht versichert sind Schäden durch Gefahren, die im oder normale Wasserstände von Gewässern.
Rahmen einer Weiterhin nicht mitversichert sind Leistungen, die über ein optio-
a) Feuerversicherung (Ziff. 2.1 ff.), nales Homeassistance-Paket abgeschlossen werden können.
b) Leitungswasserversicherung (Ziff. 2.6), Schäden gem. Nr. 2.10.1.1 a) bis e) sind jedoch versichert, soweit
sie die unmittelbare Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück
c) Sturm-, Hagelversicherung (Ziff. 2.7), eingetretenen und dem Grunde nach ersatzpflichtigen Schadener-
eignisses sind.
d) weitere Elementargefahrenversicherung (Ziff. 2.8: Über-
schwemmung, Rückstau, Erd-beben, Erdsenkung, Erdrutsch, Folgeschäden aus den unter 2.10.1.2 k) – o) genannten Ereignis-
Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch), sen an anderen versicherten Sachen sind versichert. Ist die Versi-
cherung von Schäden durch Sturm vereinbart (Ziff. 2.7), so
e) Glasbruch- oder Bauleistungsversicherung
ersetzen wir im Rahmen dieser Deckung abweichend von (Ziff.
gedeckt werden können oder bei diesen Versicherungen ausge- 2.7) Schäden durch Sturm bei einer Windstärke unter 8.
schlossen sind.
2.10.2 Entschädigungsgrenze und Selbstbeteiligung
2.10.1.2 Weiterhin nicht versichert sind Schäden durch
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versiche-
a) Sturmflut/Springflut oder durch Grundwasser, rungsschein oder dessen Nachträgen vereinbarten Betrag
begrenzt.
b) Innere Unruhen, Streik/Aussperrung (Ziff. 2.9),
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete
c) Kriegsereignisse jeder Art (Ziff. 5.2.1), Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteili-
d) Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen gung gekürzt.
(Ziff. 5.2.3),
e) vorsätzliche Herbeiführung durch Sie oder Ihren Repräsentanten 3 Welche Kosten sind mitversichert?
(Ziff. 9.3),
3.1 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
f) unrechtmäßige Hausbesetzer, Aktivisten, Mietnomaden, Mes-
sies, Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die Sie bei Eintritt
des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und
g) Tiere, Vögel, Pflanzen, Viren, Schädlinge und Ungeziefer aller Minderung des Schadens für geboten halten durften oder die Sie
Art sowie Mikroorganismen, z. B. Pilze, Bakterien, Schwamm, auf unsere Weisung vorzunehmen hatten.
212231042_2404 Seite 5 von 21
[Seite 6]
Machen Sie Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehen- untersagt, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versi-
den Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen chert.
zu mindern geltend, so leisten wir Aufwendungsersatz nur, wenn
diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrach- 3.4.3.3 Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom
tung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstel-
die Aufwendungen auf unsere Weisung erfolgten. lungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden
die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei
Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären.
den Aufwendungsersatz nach Absatz 1 und 2 entsprechend
kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere 3.4.3.4 Wir leisten auch Entschädigung für Mehrkosten, die sich
Weisung entstanden sind. ergeben, weil nach einem Versicherungsfall wiederverwertbare
Reste von versicherten Sachen aufgrund behördlicher Auflagen
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versi- nicht mehr verwendet werden dürfen.
cherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungss-
umme bzw. Entschädigungsgrenze je vereinbarter Position; dies 3.4.3.5 Mehrkosten durch Preissteigerungen, die dadurch ent-
gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf unsere Weisung ent- stehen, dass sich die Wiederherstellung durch behördliche Wie-
standen sind. derherstellungsbeschränkungen verzögert, werden gemäß Ziff.
3.4.4 ersetzt.
Wir haben den für die Aufwendungen nach Absatz 1 erforderli-
chen Betrag auf Ihr Verlangen vorzuschießen. 3.4.4 Mehrkosten durch Preissteigerungen
3.2 Schadenermittlungs- und Schadenfeststellungskosten 3.4.4.1 Wir leisten Entschädigung für die infolge eines Versiche-
rungsfalles notwendigen und tatsächlich entstandenen Mehrkos-
Wir ersetzen Ihnen die Kosten für die Ermittlung und Feststellung ten durch Preissteigerungen versicherter und vom Schaden
eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umstän- betroffener Sachen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles
den nach geboten waren. und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung.
Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so 3.4.4.2 Wenn Sie die Wiederherstellung oder Wiederbeschaf-
werden diese Kosten nur ersetzt, soweit Sie zur Zuziehung ver- fung nicht unverzüglich veranlassen, werden die Mehrkosten nur
traglich verpflichtet sind oder von uns aufgefordert wurden. in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wie-
derherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.
Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir auch
den Kostenersatz entsprechend kürzen. 3.4.4.3 Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignis-
3.3 Kosten aufgrund Gebäudebeschädigungen durch sen, behördlichen Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkun-
gen oder Kapitalmangel sind nicht versichert.
unbefugte Dritte
Sofern behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen die Wie-
Wir ersetzen Ihnen bei Ihrem versicherten Gebäude die notwendi-
derherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom
gen Kosten für die Beseitigung von Schäden an Dächern, Decken,
Schaden betroffenen Sachen verzögern, werden die dadurch ent-
Wänden, Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen
standenen Preissteigerungen jedoch ersetzt.
Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern, die
dadurch entstanden sind, dass ein unbefugter Dritter 3.4.5 Die Entschädigung für versicherte Kosten nach Ziff.
3.4.1 bis 3.4.4 ist auf den im Versicherungsschein oder dessen
3.3.1 in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels
Nachträgen vereinbarten Betrag begrenzt.
falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist,
3.5 Mietausfall, Mietwert
3.3.2 versucht hat, durch eine Handlung gemäß Ziff. 3.3.1 in
ein versichertes Gebäude einzudringen. 3.5.1 Wir ersetzen
3.3.3 Der Versicherungsschutz gemäß Ziff. 3.3 erstreckt sich 3.5.1.1 den Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietneben-
nicht auf Schäden an Sachen, wenn diese unmittelbar Zugang zu kosten, wenn Mieter von Wohnräumen infolge eines Versiche-
gewerblich genutzten Räumen ermöglichen (Türen, Fenster) oder rungsfalles zu Recht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise
der Sicherung dieser Zugänge dienen (Türschlösser, Rollläden, verweigert haben;
Schutzgitter).
3.5.1.2 den ortsüblichen Mietwert von Wohnräumen einschließ-
3.3.4 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im lich fortlaufender Nebenkosten im Sinne des Mietrechts, die Sie
Versicherungsschein oder dessen Nachträgen vereinbarten Betrag selbst bewohnen und die infolge eines Versicherungsfalles unbe-
begrenzt. nutzbar geworden sind, falls Ihnen die Beschränkung auf einen
benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet
3.4 Versichert gelten die infolge eines Versicherungsfalles
werden kann;
notwendigen und tatsächlich angefallenen
3.5.1.3 auch einen durch die Einhaltung öffentlich-rechtlicher
3.4.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten
Vorschriften (z. B. Wiederaufbaubeschränkungen) verursachten
für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen sowie zusätzlichen Mietausfall bzw. Mietwert.
für das Wegräumen und den Abtransport von Schutt und sonsti-
3.5.2 Haftzeit
gen Resten dieser Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für
das Ablagern und Vernichten. Mietausfall oder Mietwert werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
dem die Räume wieder benutzbar sind, höchstens jedoch für den
3.4.2 Bewegungs- und Schutzkosten
im Versicherungsschein oder dessen Nachträgen vereinbarten Zeit-
die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung raum seit dem Eintritt des Versicherungsfalles.
oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen
Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie Sie die
bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögern.
3.4.3 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungs-
3.6 Gesondert versicherbar
beschränkungen
3.6.1 Gebäude unter Denkmalschutz
3.4.3.1 Wir leisten Entschädigung für die infolge eines Versiche-
rungsfalles notwendigen und tatsächlich entstandenen Aufwen- Bei Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, sind ohne beson-
dungen für notwendige Mehrkosten durch behördliche dere Vereinbarung nur die Wiederherstellungskosten versichert,
Wiederherstellungsbeschränkungen, die dadurch entstehen, dass die ohne Auflagen zum Denkmalschutz entstanden wären. Der
die versicherte und vom Schaden betroffene Sache aufgrund Ersatz darüber hinausgehender Wiederherstellungskosten kann
öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht in derselben Art und Güte vereinbart werden.
wiederhergestellt oder wiederbeschafft werden darf.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Auflagen zum Denkmalschutz
3.4.3.2 Soweit behördliche Anordnungen vor Eintritt des Versi- bereits vor Vertragsbeginn bestanden oder erst nach Vertrags-
cherungsfalles erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden schluss in Kraft getreten sind.
Mehrkosten nicht versichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versiche-
War aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der rungsschein oder dessen Nachträgen vereinbarten Betrag
Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles ganz oder teilweise begrenzt.
3.6.2 Kosten zur Beseitigung von Graffitischäden
212231042_2404 Seite 6 von 21
[Seite 7]
3.6.2.1 Wir ersetzen die erforderlichen Kosten, die für die Besei- 5.4 In der Leitungswasserversicherung sind ohne Rücksicht auf
tigung von Schäden durch Graffiti (Verunstaltung durch Farben mitwirkende Ursachen nicht versichert Schäden durch
und Lacke) durch unbefugte Dritte an Außenfassaden von versi-
cherten Sachen nach Ziff. 1.2 erforderlich sind. 5.4.1 Regenwasser aus Fallrohren;
Als Außenfassade gelten auch Grundstücksmauern, sofern diese 5.4.2 Plansch- oder Reinigungswasser;
zu den versicherten Sachen gehören. 5.4.3 Schwamm;
3.6.2.2 Bei Eintritt eines Versicherungsfalles muss der Schaden 5.4.4 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer,
unverzüglich der zuständigen Polizeistelle angezeigt werden. Die Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen
Bestimmungen der Ziff. 8 gelten entsprechend. durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
3.6.2.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im 5.4.5 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
Versicherungsschein oder dessen Nachträgen vereinbarten Betrag
begrenzt. 5.4.6 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungs-
wasser nach Ziff. 2.6 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verur-
3.7 Weitere Kosten sind nur versichert, soweit diese ausdrück- sacht hat;
lich im Versicherungsschein oder dessen Nachträgen vereinbart
sind. 5.4.7 Brand, Blitzschlag, Überspannung durch Blitz, Explosion,
Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges,
3.8 Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, können wir seiner Teile oder seiner Ladung;
auch jeweils den Kostenersatz der einzelnen Kostenpositionen
unter Ziff. 3.2 bis 3.6 entsprechend kürzen. 5.4.8 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdü-
sen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbau-
ten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an
4 Was ist der Versicherungswert? der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage;
4.1 Neubauwert 5.4.9 Sturm, Hagel;
Versicherungswert ist der ortsübliche Neubauwert der im Versi- 5.4.10 Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen
cherungsschein oder dessen Nachträgen bezeichneten Gebäude mobilen Behältnissen.
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Hierzu gehören auch 5.4.11 Wir leisten keine Entschädigung für Schäden an Gebäu-
Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Pla- den oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an
nungskosten. den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
Wir passen den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung Sturmversicherung
gemäß Ziff. 20.1.2.2 an.
5.5 In der Sturmversicherung sind ohne Rücksicht auf mitwir-
Wenn sich durch bauliche Maßnahmen ein der Beitragsberech-
kende Ursachen nicht versichert
nung zugrundeliegender Umstand (Wohn-/Gewerbefläche, Bau-
artklasse und/ oder Geschossanzahl) innerhalb des 5.5.1 Schäden durch Sturmflut;
Versicherungsjahres werterhöhend verändert, besteht bis zum
Ende des Versicherungsjahres auch insoweit Versicherungsschutz 5.5.2 Schäden durch Eindringen von Regen, Hagel, Schnee
(Umbauvorsorge). oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster,
Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öff-
4.2 Gemeiner Wert nungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen
Gebäudeschaden darstellen;
Bei Gebäuden die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd
entwertet sind, ist nur noch der erzielbare Verkaufspreis ohne 5.5.3 Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch
Grundstücksanteile versichert (gemeiner Wert). Eine dauernde Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines
Entwertung liegt insbesondere vor, wenn die Gebäude für ihren Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
Zweck nicht mehr zu verwenden sind.
5.5.4 Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben;
5.5.5 Schäden an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht
5 Welche Ausschlüsse sind zu beachten? bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäude-
5.1 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der teilen befindlichen Sachen.
Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Inter- Weitere Elementargefahrenversicherung
esse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im
öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. 5.6 In der weiteren Elementarversicherung sind ohne Rücksicht
auf mitwirkende Ursachen nicht versichert
5.2 Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwir-
kende Ursachen nicht auf Schäden durch 5.6.1 Schäden durch Sturmflut;
5.2.1 Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolu- 5.6.2 Schäden durch Grundwasser, soweit nicht an die Erd-
tion, Rebellion oder Aufstand, hiervon ausgenommen sind Schä- oberfläche gedrungen nach Ziff. 2.8.1.3;
den durch Blindgänger aus beendeten Kriegen; 5.6.3 Schäden durch Brand, Blitzschlag, Überspannung durch
5.2.2 - entfällt -; Blitz, Explosion, Verpuffung, Implosion, Anprall oder Absturz eines
Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; dies gilt nicht,
5.2.3 Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Sub- soweit diese Gefahren durch ein versichertes Erdbeben ausgelöst
stanzen. wurden;
Feuerversicherung 5.6.4 Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung;
5.3 In der Feuerversicherung sind ohne Rücksicht auf mitwir- 5.6.5 Schäden an Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nicht
kende Ursachen nicht versichert bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäude-
5.3.1 Schäden durch Erdbeben teilen befindlichen Sachen;
5.3.2 Sengschäden; 5.6.6 Schäden an Laden- und Schaufensterscheiben.
5.3.3 Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die
im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, Der Versicherungsfall
die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in
ihnen auftretenden Gasdruck entstehen.
Die Ausschlüsse nach Ziff. 5.3.2 und 5.3.3 gelten nicht für Schä- 6 Was haben Sie bei einer
den, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen Gefahrerhöhung zu beachten?
eine versicherte Gefahr gem. Ziff. 1.1 verwirklicht hat. 6.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe Ihrer
Leitungswasserversicherung Vertragserklärung die tatsächlich vorhandenen Umstände so ver-
ändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine
212231042_2404 Seite 7 von 21
[Seite 8]
Vergrößerung des Schadens oder unsere ungerechtfertigte Inan- vorsätzlich verletzt haben. Haben Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig
spruchnahme wahrscheinlicher wird. verletzt, so gilt Ziff. 6.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Unsere Leis-
tungspflicht bleibt bestehen, wenn uns die Gefahrerhöhung zu
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber dem Zeitpunkt, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen sein
nicht nur – vorliegen, wenn müssen, bekannt war.
• ein Gebäude oder der überwiegende Teil eines Gebäudes 6.5.3 Unsere Leistungspflicht bleibt bestehen,
nicht genutzt wird;
6.5.3.1 soweit Sie nachweisen, dass die Gefahrerhöhung nicht
• an einem Gebäude Baumaßnahmen durchgeführt werden, in
ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den
deren Verlauf das Dach ganz oder teilweise entfernt wird
Umfang unserer Leistungspflicht war oder
oder die das Gebäude überwiegend unbenutzbar machen;
6.5.3.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die
• in dem versicherten Gebäude ein Gewerbebetrieb aufge-
Frist für unsere Kündigung abgelaufen und eine Kündigung nicht
nommen oder verändert wird;
erfolgt war oder
• das ansonsten ständig bewohnte und überwiegend genutzte
6.5.3.3 wenn wir statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
Gebäude länger als über den im Versicherungsschein oder
Gefahrerhöhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entspre-
dessen Nachträgen vereinbarten Zeitraum hinaus unbewohnt
chend erhöhten Beitrag verlangen.
bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird. Beaufsichtigt ist ein
Gebäude nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu
berechtigte volljährige Person darin aufhält.
7 Welche Obliegenheiten haben Sie vor
Eine Gefahrerhöhung nach Satz 1 liegt nicht vor, wenn sich die Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als
mitversichert gelten soll. 7.1 Sicherheitsvorschriften
6.2 Ihre Pflichten als Versicherungsnehmer 7.1.1 Sie sind verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen und
vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten.
6.2.1 Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne
unsere vorherige Zustimmung keine Gefahrerhöhung vornehmen 7.1.2 Sie haben die versicherten Sachen, insbesondere was-
oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. serführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen ange-
brachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten
6.2.2 Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere vorhe- und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen.
rige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
gestattet haben, so müssen Sie uns diese unverzüglich anzeigen. 7.1.3 Sie haben nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile
zu jeder Jahreszeit genügend häufig zu kontrollieren und dort alle
6.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertrags- wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu ent-
erklärung unabhängig von Ihrem Willen eintritt, müssen Sie uns leeren und entleert zu halten.
unverzüglich anzeigen, nachdem Sie von ihr Kenntnis erlangt
haben. 7.1.4 Sie haben in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und
Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrol-
6.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch uns lieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen
6.3.1 Kündigungsrecht abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Verletzen Sie Ihre Verpflichtung nach Ziff. 6.2.1, können wir den
Vertrag fristlos kündigen, wenn Sie Ihre Verpflichtung vorsätzlich 8 Welche Obliegenheiten haben Sie bei
oder grob fahrlässig verletzt haben. Das Nichtvorliegen von Vor- und nach Eintritt des Versicherungsfalles zu
satz oder grober Fahrlässigkeit haben Sie zu beweisen.
beachten?
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, können wir
unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 8.1 Sie haben bei und nach Eintritt des Versicherungsfal-
les
Wird uns eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Ziff. 6.2.2 und
6.2.3 bekannt, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer 8.1.1 nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
Frist von einem Monat kündigen. des Schadens zu sorgen;
6.3.2 Vertragsänderung 8.1.2 uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kenntnis
erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch
Statt der Kündigung können wir ab dem Zeitpunkt der Gefahrer- – anzuzeigen;
höhung einen unseren Geschäftsgrundsätzen entsprechenden,
erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten 8.1.3 bei einem Brandschaden, der die Substanz des Gebäu-
Gefahr ausschließen. des beeinträchtigt, außerdem unverzüglich die zuständige Polizei-
dienststelle zu informieren;
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als
10 Prozent oder schließen wir die Absicherung der erhöhten 8.1.4 unsere Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung
Gefahr aus, so können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die
nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündi- Umstände dies gestatten;
gen. In der Mitteilung haben wir Sie auf dieses Kündigungsrecht 8.1.5 unsere Weisungen zur Schadenabwendung/-minderung,
hinzuweisen. soweit für Sie zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem
6.4 Erlöschen unserer Rechte Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Wei-
sungen, haben Sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
Unsere Rechte zur Kündigung oder Vertragsänderung nach Ziff.
6.3.1 und 6.3.2 erlöschen, wenn wir diese nicht innerhalb eines 8.1.6 Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigen-
Monats ab Kenntnis von der Gefahrerhöhung ausüben oder der tum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestan- 8.1.7 uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der
den hat. abhandengekommenen Sachen einzureichen;
6.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung 8.1.8 das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die
6.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch uns freigege-
ein, so sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Sie Ihre ben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das
Pflichten nach Ziff. 6.2.1 vorsätzlich verletzt haben. Verletzen Sie Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
diese Pflichten grob fahrlässig, so sind wir berechtigt, unsere Leis- und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns
tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschul- aufzubewahren;
dens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit 8.1.9 uns soweit möglich unverzüglich jede Auskunft – auf
haben Sie zu beweisen. Verlangen in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax) – zu erteilen, die
6.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziff. 6.2.2 und 6.2.3 zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges unse-
sind wir für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat rer Leistungspflicht erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über
nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige uns hätte zuge- Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent-
gangen sein müssen, leistungsfrei, wenn Sie Ihre Anzeigepflicht schädigungspflicht zu gestatten;
212231042_2404 Seite 8 von 21
[Seite 9]
8.1.10 von uns angeforderte Belege beizubringen, deren digen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr
Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden kann. genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten
Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige
8.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem Drit- nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung
ten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Ziff. 8.1 ebenfalls benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den
zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtli- Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Auf-
chen Umständen möglich ist. forderung durch uns sind Sie auf diese Folge hinzuweisen.
10.3.2 Wir dürfen als Sachverständigen keine Person benen-
9 Welche Rechtsfolgen entstehen Ihnen nen, die Mitbewerber von Ihnen ist oder mit Ihnen in dauernder
bei Verletzung der Obliegenheiten? Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewer-
bern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in
9.1 Kündigungsrecht aufgrund Obliegenheitsverletzung einem ähnlichen Verhältnis steht.
vor Eintritt des Versicherungsfalles
10.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B.
Verletzen Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, Brief, E-Mail, Fax) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber uns zu erfül- Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter Ziff. 10.3.2 gilt
len haben (Ziff. 7), so können wir innerhalb eines Monats, nach- entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sach-
dem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag verständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der
fristlos kündigen. Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie beweisen, zuständige Amtsgericht ernannt.
dass Sie die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig 10.4 Feststellung
verletzt haben.
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
9.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
10.4.1 ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten
Verletzen Sie eine Obliegenheit nach Ziff. 7 oder 8 vorsätzlich, so und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Ver-
sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässi- sicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum
ger Verletzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leis- Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres
Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs- 10.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskos-
sigkeit haben Sie zu beweisen. ten;
9.2.1 Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung 10.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
sind wir jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, 10.4.4 die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten
dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder und den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert.
die Feststellung des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung
oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. 10.5 Verfahren nach Feststellung
9.2.2 Verletzen Sie eine nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Par-
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, sind wir teien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständi-
nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie gen voneinander ab, so übergeben wir sie unverzüglich dem
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax) Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte
auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezo-
genen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Par-
9.3 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des teien gleichzeitig.
Versicherungsfalles
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind
9.3.1 Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen
sind wir von der Entschädigungspflicht frei. wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
Ist die Herbeiführung des Schadens durch ein rechtskräftiges Stra- abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berech-
furteil wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die vor- nen wir die Entschädigung.
sätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
9.3.2 Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständi-
so sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres gen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie ver-
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. zögern.
9.4 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungs- 10.6 Kosten
falles Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die
Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen
über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädi- beide Parteien je zur Hälfte.
gung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. 10.7 Obliegenheiten
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräfti- Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre Obliegenheiten
ges Strafurteil gegen Sie wegen Betruges oder Betrugsversuches nicht berührt.
festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewie-
sen.
11 Wie wird die Entschädigung berechnet?
10 Was ist ein Sachverständigenverfahren? 11.1 Im Versicherungsfall sind Grundlage der Entschädi-
gungsberechnung
10.1 Feststellung der Schadenhöhe
11.1.1 bei zerstörten Gebäuden, Nebengebäuden, Anbauten,
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass Garagen und Carports die ortsüblichen Wiederherstellungskosten
die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren fest- für das im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Ausgestaltung
gestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können wir (Wohn-/Gewerbefläche, Gebäudetyp, Bauausführung oder sonsti-
und Sie auch gemeinsam vereinbaren. ger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheb-
10.2 Weitere Feststellungen lich sind) beschriebene Gebäude (einschließlich der
Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Pla-
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf wei- nungskosten) bei Eintritt des Versicherungsfalles;
tere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
11.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädig-
10.3 Verfahren vor Feststellung ten Sachen die notwendigen Reparaturkosten in der im Versiche-
Für das Sachverständigenverfahren gilt: rungsvertrag beschriebenen konkreten Ausgestaltung
(Wohn-/Gewerbefläche, Gebäudetyp, Bauausführung oder sonsti-
10.3.1 Jede Partei hat in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax) einen ger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheb-
Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverstän- lich sind) bei Eintritt des Versicherungsfalles, zuzüglich einer durch
212231042_2404 Seite 9 von 21
[Seite 10]
die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens 11.9 Wann wird die Entschädigung gekürzt?
jedoch die ortsüblichen Wiederherstellungskosten.
11.9.1 Kürzung der Entschädigung
11.1.3 bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen
Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Die Entschädigung wird gekürzt, wenn die von Ihnen in der Ver-
Güte im neuwertigen Zustand. tragserklärung für das versicherte Gebäude angegebene
11.1.4 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der • Wohn-/Gewerbefläche in Quadratmetern erheblich von der
Entschädigungsberechnung gemäß Ziff. 11.1.1 angerechnet. tatsächlich vorhandenen Wohn-/Gewerbefläche in Quadrat-
metern;
11.2 Entschädigungsberechnung bei gemeinem Wert
• Nutzfläche in Anbauten in Quadratmetern erheblich von der
Soweit ein Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauerhaft tatsächlich vorhandenen Nutzfläche in Quadratmetern;
entwertet ist, werden versicherte Sachen nur unter Zugrundele-
• Nutzungsart (ständig oder nicht ständig bewohnt) von der
gung des erzielbaren Verkaufspreises ohne Grundstücksanteile
tatsächlichen Nutzungsart;
entschädigt (gemeiner Wert).
• Beantwortung von Fragen nach sonstigen Merkmalen
11.3 Angezeigte bauliche Veränderungen
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abweicht.
Für die Höhe der Entschädigung werden die nach Vertragsschluss
nach Ziff. 20.2 angezeigten Veränderungen an den versicherten Die Entschädigung wird dann wie folgt berechnet:
Gebäuden berücksichtigt.
Es wird zunächst der sich aus den Ziff. 3,4,5 und 11 ergebende
11.4 Abweichende Bauausgestaltung Entschädigungsbetrag ermittelt. Dieser wird in dem Verhältnis
gekürzt, in dem der bei Eintritt des Versicherungsfalles gezahlte
11.4.1 Sind zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die im Versi-
Beitrag zu dem Beitrag steht, der angesichts der tatsächlichen Ver-
cherungsvertrag beschriebenen Gebäude in der konkreten Bau-
hältnisse bei Eintritt des Versicherungsfalles zu zahlen gewesen
ausgestaltung geringerwertig beschaffen, so sind wir nicht
wäre.
verpflichtet, mehr als den tatsächlich eingetretenen Schaden zum
ortsüblichen Neubauwert zu ersetzen. 11.10 Ermittlung der Wohn-/Gewerbefläche
11.4.2 Sollte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die kon- 11.10.1 Die Wohn-/Gewerbefläche ist dem Kauf- oder Mietver-
krete Bauausgestaltung hingegen höherwertig sein, werden die trag oder den Bauunterlagen zu entnehmen, wobei die dort nicht
ortsüblichen Wiederherstellungskosten nach Ziff. 11.1.1 bzw. die enthaltenen, Wohn-, Hobby- und Gewerbezwecken ausgebauten
notwendigen Reparaturkosten nach Ziff. 11.1.2 nur auf der Nutzflächen hinzu zu rechnen sind.
Grundlage des im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Bau-
ausgestaltung (Wohn-/Büro- und Praxisfläche, Bauausführung Zur Gewerbefläche zählen alle Räume, die als Büro, Podologie-,
oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberech- Fußpflege-, Kosmetik-, Manikür-, Pedikür-, Nagel- oder medizini-
nung erheblich sind) beschriebenen Gebäudes ersetzt. Unberührt sches Massagestudio, medizinische Praxis, ambulanter Pflege-
bleiben die Vorschriften über den Umfang und die Anpassung des dienst, Näherei/Schneiderei, Fotoatelier, Imkerei, Künstleratelier
Versicherungsschutzes nach Ziff. 4, die Verletzung der vorvertrag- (ohne Ausstellungs- und Verkaufsraum), Tagesmutter, Hundesa-
lichen Anzeigepflicht nach Ziff. 29.1 und der Gefahrerhöhung lon, Fahrschule oder Schuster genutzt werden.
nach Ziff. 6. 11.10.2 Sind Kauf- oder Mietvertrag oder Bauunterlagen nicht
11.5 Kosten vorhanden - und nur dann -, ist die Wohn-/Gewerbefläche nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu ermitteln:
Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten
nach Ziff. 3.4.1 – 3.4.4 ist der Nachweis tatsächlich angefallener Wohn-/Gewerbefläche ist die Summe der Gesamtgrundflächen
Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädi- aller Räume (Innenmaß ohne Innenwände, kein Abzug für Dach-
gungsgrenzen. schrägen) des Hauptgebäudes. Sind Anbauten aufgrund besonde-
rer Vereinbarung mitversichert, ist die Wohn-/Gewerbefläche
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten (Ziff. 3.1 entsprechend zu addieren.
und 3.2), die auf unsere Weisung entstehen, werden unbegrenzt
ersetzt. Zur Wohn-/Gewerbefläche zählen außerdem Dielen, Flure und
Wintergärten. Zu Hobbyzwecken ausgebaute Nutzflächen gelten
11.6 Mietausfall, Mietwert als Wohnfläche und sind entsprechend zu berücksichtigen.
Wir ersetzen den versicherten Mietausfall bzw. Mietwert bis zum 11.10.3 Zur Wohn-/Gewerbefläche zählen nicht:
Ende der vereinbarten Haftzeit (Ziff. 3.5.2).
Treppen, Balkone, Loggien, Terrassen, Garagen, Heiz-, Heizvor-
11.7 Mehrwertsteuer rats-, Vorrats-, Abstell-, Hauswirtschafts- und Speicherräume.
11.7.1 Die Mehrwertsteuer wird nicht ersetzt, wenn Sie vor- 11.10.4 Sind Anbauten aufgrund besonderer Vereinbarung mit-
steuerabzugsberechtigt sind; das Gleiche gilt, wenn Sie die Mehr- versichert, ist die Nutzfläche zusätzlich zur Wohn-/Gewerbefläche
wertsteuer tatsächlich nicht gezahlt haben. den Bauunterlagen zu entnehmen. Sind Kauf- oder Mietvertrag
oder Bauunterlagen nicht vorhanden – und nur dann –, ist die
11.7.2 Für die Berechnung der Entschädigung versicherter
Nutzfläche nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu ermitteln:
Kosten (Ziff. 3.4) und versicherten Mietausfalls bzw. Mietwerts
(Ziff. 3.5) gilt Ziff. 11.7.1 entsprechend. Summe der Gesamtgrundfläche aller Räume (Innenmaß ohne
Innenwände, kein Abzug für Dachschrägen) von Anbauten,
11.8 Wiederherstellung und Wiederbeschaffung
soweit sie nicht zu Wohn-, Hobby- und Gewerbezwecken ausge-
In der Neuwertversicherung erwerben Sie den Anspruch auf Zah- baut sind.
lung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden über- 11.10.5 Anzeigepflicht zur Vermeidung einer Entschädigungs-
steigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald Sie innerhalb von
kürzung
drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellen, dass
Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen Um eine Kürzung der Entschädigung zu vermeiden, müssen Sie
in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle uns Änderungen
wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Ist dies an der bishe-
rigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu • der Wohn-/Gewerbefläche,
vertreten, so genügt es, wenn die Gebäude an anderer Stelle • des Gebäudetyps,
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt
werden. • der Nutzfläche der Anbauten,
Sie sind zur Rückzahlung des entschädigten Neuwertanteiles an • sonstiger Merkmale, nach deren Vorhandensein in der Ver-
uns verpflichtet, wenn Sie die auf den Neuwertanteil geleistete tragserklärung gefragt wurde,
Entschädigung schuldhaft nicht zur Wiederherstellung oder Wie- unverzüglich In Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax) anzeigen.
derbeschaffung der versicherten Sachen verwenden.
11.11 Selbstbeteiligung
Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach
Ziff. 11.1.1 – 11.1.4 abzüglich der Wertminderung durch Alter Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete
und Abnutzung. Ziff. 11.7 gilt entsprechend. Betrag wird je Versicherungsfall um eine im Versicherungsschein
oder dessen Nachträgen vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
212231042_2404 Seite 10 von 21
[Seite 11]
Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenminde- 12.5 Aufschiebung der Zahlung
rungskosten nach Ziff. 3.1, die auf Weisung des Versicherers
angefallen sind. Wir können die Zahlung aufschieben, solange
Kommen im Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen zum 12.5.1 Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
Tragen, dann gilt die jeweils höhere Selbstbeteiligung. 12.5.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen
11.12 Spezielle Selbstbeteiligung für Leitungswasserschä- Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfal-
den les noch läuft;
Sofern im Versicherungsschein oder dessen Nachträgen zum Ver- 12.5.3 eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzli-
sicherungsschein vereinbart, gilt für versicherte Gebäude die älter chen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht
als 25 Jahre bzw. 80 Jahre sind eine Selbstbeteiligung für Lei- erfolgte.
tungswasserschäden.
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete 13 Wie ist der Übergang von
Betrag wird je Versicherungsfall um die im Versicherungsschein Ersatzansprüchen geregelt?
oder dessen Nachträgen vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
13.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenminde-
rungskosten nach Ziff. 3.1, die auf Weisung des Versicherers Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht
angefallen sind. dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen.
Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht
Für Nässeschäden und Bruch- und Frostschäden an wasserführen- werden. Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit
den Leitungen und Anlagen des versicherten Gebäudes kann die der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben,
vereinbarte Selbstbeteiligung je Schadenfall entfallen. kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn,
Voraussetzung hierfür ist, dass Sie innerhalb der letzten 10 Jahre diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
vor dem aktuellen Leitungswasserschadeneintritt eine Komplettsa- 13.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
nierung der wasserführenden Anlagen und Leitungen des versi-
cherten Gebäudes durchgeführt haben. Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses
Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form-
Im Schadenfall reichen Sie uns bitte eine Kopie der Rechnung(en) und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatz-
ein, aus der/denen Umfang und Zeitpunkt der Sanierung ersicht- anspruchs auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns, soweit
lich wird. Eine Komplettsanierung liegt vor, wenn sämtliche Lei- erforderlich, mitzuwirken.
tungen und wasserführenden Anlagen des versicherten Gebäudes
durch eine Fachfirma erneuert wurden. Sanierungen durch Eigen- Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur Leistung
leistungen können nicht berücksichtigt werden. insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen keinen Ersatz von
dem Dritten erlangen können. Im Fall einer grob fahrlässigen Ver-
letzung der Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung in
12 Wie ist die Auszahlung der einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis
zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Versicherungsleistung geregelt? Fahrlässigkeit tragen Sie.
12.1 Fälligkeit der Entschädigung
12.1.1 Die Entschädigung wird fällig, nachdem wir die Erhe-
bungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versiche-
Die Versicherungsdauer
rungsfalles und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig
sind.
14 Wann beginnt Ihr Versicherungsschutz?
12.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der 14.1 Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
Entschädigung wird fällig, nachdem Sie uns gegenüber den Nach- schein oder dessen Nachträgen angegebenen Zeitpunkt, wenn Sie
weis geführt haben, dass Sie die Wiederherstellung oder Wieder- den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff.
beschaffung sichergestellt haben. 21.1 zahlen. Für die Versicherung der weiteren Elementargefahren
12.2 Ihr Anspruch auf Abschlagszahlung richtet sich der Beginn des Versicherungsschutzes zusätzlich nach
Ziff. 2.8.9.1.
Wenn unsere Erhebungen nicht innerhalb eines Monats nach
Anzeige des Versicherungsfalles abgeschlossen sind, können Sie 14.2 Feuerrohbauversicherung
Abschlagszahlungen in Höhe des Betrages verlangen, den wir vor- 14.2.1 In der Feuerrohbauversicherung beginnt der Versiche-
aussichtlich mindestens zahlen müssen. Verzögern sich jedoch rungsschutz zu dem im Versicherungsschein oder dessen Nachträ-
unsere Erhebungen durch Ihr Verschulden, verlängert sich die gen angegebenen Zeitpunkt. Der Erstbeitrag wird bei
Monatsfrist entsprechend. bezugsfertiger Herstellung des Gebäudes erhoben.
12.3 Rückzahlung des Neuwertanteils Wird der Erstbeitrag nicht rechtzeitig nach Aufforderung gezahlt,
Sie sind zur Rückzahlung der von uns nach Ziff. 12.1.2 geleisteten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Entschädigung einschließlich etwaiger nach Ziff. 12.4.2 gezahlten
Zinsen verpflichtet, wenn die Sache infolge Ihres Verschuldens
nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder Der Versicherungsschutz erlischt dann
wiederbeschafft worden ist. rückwirkend ab Zeitpunkt des
12.4 Verzinsung Versicherungsbeginns
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechts-
grund eine weitergehende Zinspflicht besteht: 15 Wie sind Dauer und Ende des Vertrages
12.4.1 Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines geregelt?
Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige 15.1 Vertragsdauer
des Schadens zu verzinsen.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein oder dessen Nach-
12.4.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der trägen angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem Sie die
Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung ver- 15.2 Stillschweigende Verlängerung
sicherter Sachen uns gegenüber nachgewiesen haben.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
12.4.3 Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht Ihnen oder uns spä-
Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 BGB), mindes- testens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslauf-
tens jedoch bei 1 Prozent und höchstens bei 6 Prozent Zinsen pro zeit eine Kündigung zugegangen ist.
Jahr.
15.3 Vertragsdauer von weniger als 1 Jahr
12.4.4 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung
fällig.
212231042_2404 Seite 11 von 21
[Seite 12]
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Ver- Erhöht sich der Beitrag aufgrund einer Beitragsanpassung (Ziff.
trag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen 20), ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes
Zeitpunkt. ändert, können Sie den Versicherungsvertrag in Textform (z. B.
Brief, E-Mail, Fax) innerhalb eines Monats nach Zugang unserer
15.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeit-
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den punkt kündigen, in dem die Beitragsanpassung wirksam werden
Vertrag zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden soll.
Jahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kündigen. Die Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzu-
Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des weisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor
jeweiligen Versicherungsjahres in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax) dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
zugegangen sein.
Das Gleiche gilt, wenn der Umfang des Versicherungsschutzes
15.5 Nachweis bei angemeldetem Grundpfandrecht durch aufgrund einer Beitragsanpassung vermindert wird, ohne dass der
Realgläubiger Beitrag herabgesetzt wird.
Hat ein Realgläubiger sein Grundpfandrecht angemeldet, ist eine Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündi-
Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch Sie im Hinblick gungsrecht.
auf die Feuerversicherung nur wirksam, wenn Sie mindestens
einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertrages nachgewiesen
haben, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens 18 Welche Kündigungsmöglichkeiten
zulässig war, das Grundstück nicht mit dem Grundpfandrecht
belastet war oder dass der Realgläubiger der Kündigung zuge- haben Sie oder wir nach einem
stimmt hat. Diese Regelung gilt nicht für eine Kündigung nach Versicherungsfall?
Veräußerung oder im Versicherungsfall. 18.1 Kündigungsmöglichkeit
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles können wir oder Sie
16 Was geschieht bei Wegfall des den Versicherungsvertrag in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax) kün-
versicherten Interesses? digen.
16.1 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi- Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens einen Monat nach
cherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem wir Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugegan-
vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangen. gen sein.
16.2 Veräußerung Ihres Gebäudes 18.2 Wirksamwerden der Kündigung durch Sie
Wird die versicherte Sache von Ihnen veräußert, so tritt zum Zeit- Kündigen Sie, wird Ihre Kündigung sofort nach ihrem Zugang bei
punkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des uns wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung
Grundbucheintrages) an Ihre Stelle der Erwerber in die sich wäh- zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens jedoch
rend der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis zum Ende des laufenden Versicherungsjahres.
ergebenden Rechte und Pflichten ein. 18.3 Wirksamwerden der Kündigung durch uns
16.2.1 Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Bei- Eine Kündigung durch uns wird einen Monat nach Zugang bei
trag, der auf das zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Ihnen wirksam.
Versicherungsjahr entfällt, als Gesamtschuldner.
16.2.2 Wir müssen den Eintritt des Erwerbers erst gegen uns
gelten lassen, wenn wir hiervon Kenntnis erlangen. Der Versicherungsbeitrag
16.2.3Kündigungsrechte
16.2.3.1 Wir sind berechtigt, dem Erwerber das Versicherungs- 19 Wie ist die Versicherungsperiode bei der
verhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündi- Beitragszahlung definiert?
gen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch lau-
eines Monats ab unserer Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt fende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich
wird. oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
16.2.3.2 Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis Entsprechend der Vereinbarung über laufende Zahlungen umfasst
mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des laufenden Versiche- die Versicherungsperiode einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes
rungsjahres in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax) zu kündigen. Jahr oder ein Jahr. Bei einem Einmalbeitrag ist die Versicherungs-
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines periode die vereinbarte Vertragsdauer, jedoch höchstens ein Jahr.
Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers
vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlan-
gung der Kenntnis, ausgeübt wird. 20 Wann kann es zu einer
16.2.3.3 Im Falle der Kündigung nach Ziff. 16.2.3.1 und 16.2.3.2
Beitragsanpassung kommen?
haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. 20.1 Ermittlung und Anpassung des Beitrags
16.2.4 Anzeigepflichten 20.1.1 Ermittlung des Beitrags
16.2.4.1 Die Veräußerung ist uns vom Veräußerer oder Erwerber Grundlagen der Ermittlung des Beitrags sind Wohn-/Gewerbeflä-
unverzüglich in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax) anzuzeigen. che, Gebäudetyp, Bauausführung, Nutzung oder sonstige verein-
barte Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind
16.2.4.2 Ist die Anzeige unterblieben, so sind wir nicht zur Leis- sowie der Anpassungsfaktor (Ziff. 20.1.2). Der jeweils zu zahlende
tung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Jahresbeitrag wird berechnet durch Multiplikation des vereinbar-
Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem uns die Anzeige hätte ten Grundbeitrags mit dem Anpassungsfaktor.
zugehen müssen, und wir nachweisen, dass wir den mit dem Ver-
äußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen 20.1.2 Anpassung des Beitrags
hätten.
20.1.2.1 Der Beitrag verändert sich entsprechend der Erhöhung
16.2.4.3 Abweichend von Ziff. 16.2.4.2 sind wir zur Leistung ver- oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
pflichtet, wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt
20.1.2.2 Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich
war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen, oder wenn
jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr
zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für unsere
beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz,
Kündigung abgelaufen war und wir nicht gekündigt haben.
um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröf-
fentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den
Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das
17 Welche Kündigungsmöglichkeiten Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische
haben Sie nach Beitragsanpassung? Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des
Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20
212231042_2404 Seite 12 von 21
[Seite 13]
Prozent berücksichtigt. Bei dieser Berechnung wird jeweils auf 21.2 Leistungsfreiheit
zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zu dem nach
Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma Ziff. 21.1 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlen, so sind wir
errechnet und kaufmännisch gerundet. für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall
nicht zur Leistung verpflichtet, wenn wir Sie durch gesonderte
20.1.2.3 Zur Ermittlung des neuen Beitrags wird der Beitragsteil
Mitteilung in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax) oder durch einen
für Hauptgebäude, Garagen/Carports und versicherte Anbauten auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
mit dem Beitragsfaktor multipliziert. Die Beitragsteile für darüber der Nichtzahlung des Beitrages aufmerksam gemacht haben.
hinaus versicherte Sachen bleiben unverändert.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn Sie die Nichtzah-
20.2 Nachträgliche Änderung eines Beitragsmerkmales lung nicht zu vertreten haben.
20.2.1 Ändert sich nachträglich ein der Beitragsberechnung 21.3 Rücktritt
zugrunde liegender Umstand und würde sich dadurch ein höherer
Beitrag ergeben, können wir den höheren Beitrag ab Anzeige der Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig,
Änderung verlangen. können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht
gezahlt ist.
20.2.2 Fallen Umstände, für die ein höherer Beitrag vereinbart
ist, nachträglich weg, sind wir verpflichtet, den Beitrag zu dem Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie die Nichtzahlung nicht
Zeitpunkt herabzusetzen, zu dem wir hiervon Kenntnis erlangt zu vertreten haben.
haben. Das Gleiche gilt, soweit solche beitragsrelevanten
Umstände ihre Bedeutung verloren haben oder ihr Vorliegen von
Ihnen nur irrtümlich angenommen wurde. 22 Wann ist der Folgebeitrag zu zahlen und
20.3 Änderungen der Schaden- und Kostenentwicklung welche Folgen hat die verspätete Zahlung?
Die Beiträge für versicherte Sachen werden unter Berücksichti- 22.1 Fälligkeit und Rechtzeitigkeit
gung von Schadenaufwand, Kosten (insbesondere Provisionen, Die Folgebeiträge werden zu Beginn der jeweils vereinbarten Ver-
Sach- und Personalkosten und Rückversicherungsbeiträge), Feuer- sicherungsperiode fällig.
schutzsteuer und Gewinnsatz kalkuliert.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versi-
Wir sind berechtigt und verpflichtet, die Beiträge für versicherte cherungsschein, dessen Nachträgen oder in der Beitragsrechnung
Sachen für bestehende Verträge neu zu kalkulieren. angegebenen Zeitraums erfolgt.
Eine solche Beitragsanpassung führen wir nur dann durch, wenn 22.2 Verzug
aus versicherungstechnischen Gründen eine Neukalkulation not-
wendig erscheint. Notwendig ist eine solche Neukalkulation z. B. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne
bei einer Veränderung des erwarteten Bruttoschadenbedarfs in Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung
der Wohngebäudeversicherung für gleichartige Risiken. nicht zu vertreten haben.
Bei der Neukalkulation ist außer der bisherigen Schadenentwick- Wir werden Sie auf Ihre Kosten in Textform (z. B. Brief, E-Mail,
lung einer ausreichend großen Anzahl von Risiken, die die glei- Fax) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindes-
chen Tarifierungsmerkmale aufweisen, auch die voraussichtlich tens zwei Wochen setzen (Mahnung).
künftige Schaden- und Kostenentwicklung der Unternehmen der Die Mahnung ist nur wirksam, wenn wir je Vertrag die rückständi-
Zurich Gruppe (Deutschland) zu berücksichtigen. gen Beiträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffern und
Preissteigerungen, die bereits in der Entwicklung des Anpassungs- außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündi-
faktors eingeflossen sind, dürfen bei diesen Berechnungen nicht gungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinwei-
noch einmal berücksichtigt werden. Ebenso bleibt eine eventuelle sen.
Erhöhung des Gewinnsatzes außer Betracht. Wir sind berechtigt, Ersatz des uns durch den Verzug entstande-
Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsände- nen Schadens zu verlangen.
rungen gelten mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versiche- 22.3 Leistungsfreiheit
rungsjahres für bestehende Verträge.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Ver- Versicherungsfall ein und sind Sie bei Eintritt des Versicherungsfal-
träge dürfen nicht höher sein als die Beiträge für neu abzuschlie- les mit der Zahlung des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten in
ßende Verträge, sofern diese Tarife die gleichen Tarifmerkmale Verzug, so sind wir von der Verpflichtung zur Zahlung frei.
und den gleichen Deckungsumfang aufweisen.
22.4 Kündigung
Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der
Neukalkulation unberührt. Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in
Verzug, können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kün-
Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, digen.
werden Ihnen mit der Beitragsrechnung bekannt gegeben. Bei-
tragssenkungen gelten automatisch ab Beginn des nächsten Versi- Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats
cherungsjahres. nach der Kündigung die Zahlung leisten. Die Regelung über
unsere Leistungsfreiheit nach Ziff. 22.3 bleiben unberührt.
20.4 Neubaunachlass
Bei Gebäuden, die bei Versicherungsbeginn nicht älter als 20
Jahre sind, berücksichtigt der Beitrag einen besonderen Risikora- 23 Was ist zu beachten, wenn Sie ein
batt (Neubaunachlass). SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben?
Der Rabatt entfällt mit Wirkung der nächsten Hauptfälligkeit des 23.1 Ihre Pflichten als Beitragszahler
Vertrages, sofern ein Leitungswasserschaden entschädigt wird.
Ist zur Einziehung des Beitrages das SEPA-Lastschriftverfahren ver-
einbart worden, haben Sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitra-
ges für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
21 Wann ist der erste oder einmalige
Beitrag zu zahlen und welche Folgen hat die 23.2 Änderung des Zahlungswegs
verspätete Zahlung? Haben Sie zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wie-
21.1 Fälligkeit derholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können,
so sind wir berechtigt, die SEPA-Lastschriftvereinbarung in Text-
Der erste oder einmalige Beitrag ist - unabhängig vom Bestehen form (z. B. Brief, E-Mail, Fax) zu kündigen.
eines Widerrufsrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des ver-
einbarten und im Versicherungsschein oder dessen Nachträgen Wir haben in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass Sie ver-
angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. pflichtet sind, die ausstehenden Beiträge und zukünftige Beiträge
selbst zu übermitteln.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Ver-
tragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich
nach Vertragsschluss zu zahlen.
212231042_2404 Seite 13 von 21
[Seite 14]
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- 25.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversiche-
schlagenen Lastschrifteinzug können wir Ihnen in Rechnung stel- rung
len.
25.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die-
23.3 Monatliche Beiträge selbe Gefahr versichert und übersteigt die Summe der Entschädi-
gungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen
Monatliche Beiträge müssen im SEPA-Lastschriftverfahren gezahlt
Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
werden.
Mehrfachversicherung vor.
25.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
24 Welcher Beitragsanspruch besteht bei verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen
vorzeitiger Vertragsbeendigung? Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; Sie können aber im
Ganzen nicht mehr als den Betrag des Ihnen entstandenen Scha-
24.1 Allgemeiner Grundsatz dens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei
24.1.1 Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung steht uns demselben Versicherer bestehen.
nur derjenige Teil des Beitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versicherungsver-
in dem Versicherungsschutz bestanden hat. trägen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich
24.1.2 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver- der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die
sicherung weg, steht uns der Beitrag zu, den wir hätten beanspru- Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
chen können, wenn die Versicherung nur bis zum Zeitpunkt wenn das gesamte Risiko, aus denen die Beiträge errechnet
beantragt worden wäre, zu dem wir vom Wegfall des Interesses wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden
Kenntnis erlangt haben. wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich
der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt
24.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn das gesamte
Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse Risiko in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
24.2.1 Üben Sie Ihr Recht aus, Ihre Vertragserklärung innerhalb 25.3.3 Haben Sie eine Mehrfachversicherung in der Absicht
von 14 Tagen zu widerrufen, haben wir nur den auf die Zeit nach geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
Zugang des Widerrufs entfallenden Teil des Beitrags zu erstatten. zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag
Voraussetzung ist, dass wir in der Belehrung über das Widerrufs- nichtig.
recht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden
Beitrag hingewiesen und Sie zugestimmt haben, dass der Versi- Uns steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von
cherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangen.
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, haben wir zusätzlich 25.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten; 25.4.1 Haben Sie den Vertrag, durch den die Mehrfachversi-
dies gilt nicht, wenn Sie Leistungen aus dem Versicherungsvertrag cherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der
in Anspruch genommen haben. Mehrfachversicherung geschlossen, können Sie verlangen, dass
24.2.2 Beenden wir durch Rücktritt das Versicherungsverhält- der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird.
nis, weil Sie Gefahrumstände, nach denen wir vor Vertragsan- Die Aufhebung des Vertrages wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu
nahme in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax) gefragt haben, nicht dem uns die Erklärung zugeht.
angezeigt haben, so steht uns der Beitrag bis zum Wirksamwer-
den der Rücktrittserklärung zu. 25.4.2 Die Regelungen nach Ziff. 25.4.1 sind auch anzuwen-
den, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass
Beenden wir durch Rücktritt das Versicherungsverhältnis, weil der nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versiche-
einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden rungswert gesunken ist.
ist, so steht uns eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
24.2.3 Beenden wir durch Anfechtung das Versicherungsver-
hältnis wegen arglistiger Täuschung, so steht uns der Beitrag bis 26 Was haben Sie bei Wohnungs- und
zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. Teileigentum zu beachten?
24.2.4 Sie sind nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, 26.1 Sind wir bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Woh-
wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht nungseigentümern wegen des Verhaltens einzelner Wohnungsei-
besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für gentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so können wir uns
ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Inter- hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen
esse genommen ist, nicht entsteht. Wir können jedoch eine ange- deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht
messene Geschäftsgebühr verlangen. berufen.
Haben Sie ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versi- 26.2 Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass
chert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver- wir sie auch insoweit entschädigen, als wir gegenüber einzelnen
schaffen, ist der Vertrag nichtig. Uns steht in diesem Fall der Miteigentümern leistungsfrei sind, sofern diese zusätzliche Ent-
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir von den die Nichtig- schädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigen-
keit begründenden Umständen Kenntnis erlangen. tums verwendet wird.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungs-
grund vorliegt, ist verpflichtet, uns diese Mehraufwendungen zu
Weitere Bestimmungen erstatten.
26.3 Für die Gebäudeversicherung bei Teileigentum gelten Ziff.
25 Wann liegt eine Mehrfachversicherung 26.1 und 26.2 entsprechend
vor?
25.1 Anzeigepflicht 27 Was haben Sie bei einer Versicherung
Wenn Sie bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe für fremde Rechnung zu beachten?
Gefahr versichern, sind Sie verpflichtet, uns die andere Versiche-
27.1 Rechte aus dem Vertrag
rung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere
Versicherer und der Versicherungsumfang anzugeben. Sie können den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das
Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der
25.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Rechte aus diesem Vertrag steht nur Ihnen und nicht auch dem
Verletzen Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig, Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versiche-
sind wir unter den in Ziff. 9 beschriebenen Voraussetzungen zur rungsschein oder dessen Nachträge besitzt.
Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
27.2 Zahlung der Entschädigung
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn wir vor Eintritt des Versiche-
rungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt haben. Wir können vor Zahlung der Entschädigung an Sie den Nachweis
verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat.
212231042_2404 Seite 14 von 21
[Seite 15]
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Ihrer trag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die
Zustimmung verlangen. anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertrags-
bestandteil.
27.3 Kenntnis und Verhalten
Haben Sie die Pflichtverletzung nicht verschuldet, werden die
27.3.1 Soweit Ihre Kenntnis und Ihr Verhalten von rechtlicher anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode
Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung Vertragsbestandteil.
auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berück-
sichtigen. Soweit der Vertrag sowohl Ihre Interessen als auch Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
Interessen des Versicherten umfasst, müssen Sie sich für Ihr Inter- 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den
esse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurech- nicht angezeigten Umstand aus, so können Sie den Vertrag inner-
nen lassen, wenn der Versicherte Ihr Repräsentant ist. halb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhal-
tung einer Frist kündigen. In unserer Mitteilung über die
27.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, Vertragsänderung haben wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzu-
wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist weisen.
oder ihm nicht möglich oder nicht zumutbar war, Sie rechtzeitig
zu benachrichtigen. 29.2.2 Rücktritt oder Leistungsfreiheit
27.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziff. 29.1, können wir vom
an, wenn Sie den Vertrag ohne dessen Auftrag geschlossen und Vertrag zurücktreten, es sei denn, Sie haben die Anzeigepflicht
uns nicht darüber informiert haben. weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
Bei grober Fahrlässigkeit durch Sie ist unser Rücktrittsrecht ausge-
schlossen, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag bei Kennt-
28 Was müssen Sie bei Anzeigen, nis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen
Willenserklärungen, Anschriften- und Bedingungen abgeschlossen hätten.
Namensänderungen und Verlegung des Treten wir nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so sind wir
Erstwohnsitzes ins Ausland beachten? nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, Sie weisen nach, dass
28.1 Form die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand bezieht,
der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungs-
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in falles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leis-
diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind für uns tungspflicht ursächlich ist. Haben Sie die Anzeigepflicht arglistig
bestimmte Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsver- verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
hältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber uns erfolgen, in
Textform abzugeben. 29.2.3 Kündigung
Anzeigen und Erklärungen sollen an unsere Hauptverwaltung Verletzen Sie Ihre Anzeigepflicht nach Ziff. 29.1 leicht fahrlässig
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als oder schuldlos, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer
zuständige bezeichnete Stelle gerichtet werden. Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, wir hätten den Ver-
trag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen oder anderen Bedingungen abgeschlossen.
und Anzeigen bleiben unberührt.
29.2.4 Ausschluss unserer Rechte
28.2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensände-
rung Unsere Rechte zur Vertragsänderung (Ziff. 29.2.1), zum Rücktritt
(Ziff. 29.2.2) und zur Kündigung (Ziff. 29.2.3) sind jeweils ausge-
Haben Sie uns eine Änderung Ihrer Anschrift nicht mitgeteilt, schlossen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrenumstand
genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzuge- oder die unrichtige Anzeige kannten.
ben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die
letzte uns bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer uns 29.2.5 Anfechtung
nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage Unser Recht, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufech-
nach der Absendung des Briefes als zugegangen. ten, bleibt unberührt.
28.3 Nichtanzeige der Verlegung einer gewerblichen Nie- 29.3 Frist für die Ausübung unserer Rechte
derlassung
Die Rechte zur Vertragsänderung (Ziff. 29.2.1), zum Rücktritt (Ziff.
Haben Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebe- 29.2.2) oder zur Kündigung (Ziff. 29.2.3) müssen wir innerhalb
triebes abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerbli- eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände
chen Niederlassung die Bestimmungen nach Ziff. 28.2 angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen; zur Begründung
entsprechend Anwendung. können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines
28.4 Verlegung des Erstwohnsitzes ins Ausland Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist
beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der
Verlegen Sie Ihren Erstwohnsitz ins Ausland (außerhalb der Bun- Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangen, die das von
desrepublik Deutschland), erlischt der Versicherungsschutz und es uns jeweils geltend gemachte Recht begründen.
erfolgt die Aufhebung des Vertrages. Die Abmeldebescheinigung
ist uns unverzüglich zu übersenden. 29.4 Rechtsfolgehinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung (Ziff. 29.2.1), zum Rücktritt (Ziff.
29.2.2) und zur Kündigung (Ziff 29.2.3) stehen uns nur zu, wenn
29 Welche vorvertraglichen wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. Brief,
Anzeigepflichten haben Sie? E-Mail, Fax) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hin-
gewiesen haben.
29.1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht
von Gefahrumständen 29.5 Anzeigen von Vertretern
Sie haben uns bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen Wird der Vertrag von einem Vertreter von Ihnen geschlossen, so
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen wir in Text- sind bei der Anwendung von Ziff. 29.1 und 29.2 sowohl die
form (z. B. Brief, E-Mail, Fax) gefragt haben und die für unseren Kenntnis und die Arglist Ihres Vertreters als auch Ihre Kenntnis
Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass Ihre
zu schließen. Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt
worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Vertreter noch Ihnen
Sie sind auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als wir nach Ihrer
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform Fragen
im Sinne des Satzes 1 stellen. 29.6 Erlöschen unserer Rechte
29.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Unsere Rechte auf Vertragsänderung (Ziff. 29.2.1), Rücktritt (Ziff.
29.2.2) und Kündigung (Ziff. 29.2.3) erlöschen mit Ablauf von
29.2.1 Vertragsänderung
fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungs-
Haben Sie die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätten fälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beläuft
wir bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Ver- sich auf zehn Jahre, wenn Sie oder Ihr Vertreter die Anzeigepflicht
vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.
212231042_2404 Seite 15 von 21
[Seite 16]
30 Wie gelten Kenntnis und Verhalten Ihrer Wenn wir dies anwenden, werden wir Sie über die Verbesserun-
Repräsentanten? gen der Versicherungsleistungen informieren sowie Ihnen den
alten und neuen Beitrag mitteilen, der aufgrund der verbesserten
Sie müssen sich die Kenntnis und das Verhalten Ihrer Repräsentan- Versicherungsleistungen ab der nächsten Hauptfälligkeit zu zahlen
ten zurechnen lassen. ist.
Die Verbesserungen werden dann zur nächsten Hauptfälligkeit
31 Welche Verjährungsfristen sind zu Vertragsbestandteil, wenn Sie den von uns vorgeschlagenen Ver-
besserungen der Versicherungsleistungen nicht innerhalb von
beachten? sechs Wochen ab Zugang der Mitteilung widersprechen.
31.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in Ihr Widerspruch muss in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax) erfol-
drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in gen. Hierauf werden wir Sie in unserer Mitteilung ausdrücklich
dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den hinweisen. Für die Rechtzeitigkeit Ihres Widerspruchs reicht es
Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuld- aus, wenn Sie ihn innerhalb der Frist absenden.
ners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen
müsste. Im Falle des Widerspruchs wird der Vertrag im bisherigen Umfang
weitergeführt.
31.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei uns
angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum
zwischen Anmeldung und Zugang unserer in Textform (z. B. Brief,
E-Mail, Fax) mitgeteilten Entscheidung beim Anspruchsteller nicht
35 Wann kann es zu einer
mit. Bedingungsanpassung kommen?
35.1 Bedingungsoptimierung aufgrund neuer verbesserter
Bedingungen
32 Welches Recht ist anzuwenden?
Sofern wir zukünftig ein verbessertes Bedingungswerk anbieten,
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. kann dieses auch Bestandteil des bestehenden Vertrages werden.
Die Vertragssprache ist deutsch. Wenn wir dies anwenden, werden wir Sie über die neuen Leistun-
gen bzw. Erweiterungen des Bedingungswerkes informieren
sowie Ihnen den alten und neuen Beitrag mitteilen, der aufgrund
33 Welches Gericht ist für Klagen der neuen Leistungen bzw. Erweiterungen des Bedingungswerkes
ab der nächsten Hauptfälligkeit zu zahlen ist.
zuständig?
Das verbesserte Bedingungswerk wird dann zur nächsten Haupt-
33.1 Klagen gegen uns
fälligkeit Vertragsbestandteil, wenn Sie der von uns vorgeschlage-
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag ist neben den Gerichts- nen Bedingungsumstellung nicht innerhalb von sechs Wochen ab
ständen der Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zustän- Zugang der Mitteilung widersprechen.
dig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren
Ihr Widerspruch muss in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax) erfol-
Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Auf-
gen.
enthalt haben.
Hierauf werden wir Sie in unserer Mitteilung ausdrücklich hinwei-
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt
sen. Für die Rechtzeitigkeit Ihres Widerspruchs reicht es aus, wenn
nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich des Versicherungs-
Sie ihn innerhalb der Frist absenden.
vertragsgesetzes, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen uns nach unserem Im Falle des Widerspruchs wird der Vertrag im bisherigen Umfang
Sitz. weitergeführt.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung 35.2 Bedingungsanpassung aufgrund höchstrichterlicher
handelt, können Sie Ihre Ansprüche auch bei dem für den Sitz Entscheidung oder bestandskräftigem Verwaltungsakt
oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht
geltend machen. Bei Vorliegen nachfolgender Voraussetzungen können wir eine
Regelung Ihrer Versicherungsbedingungen anpassen.
33.2 Klagen gegen Sie
35.2.1 Feststellen der Unwirksamkeit einer Regelung
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie ist ausschließ-
lich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Wird durch
Klageerhebung Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines sol- • eine höchstrichterliche Rechtsprechung,
chen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
• einen bestandskräftigen Verwaltungsakt oder
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt
nach Vertragsschluss aus dem Geltungsbereich des Versicherungs- • die Änderung oder das Inkrafttreten neuer Rechtsvorschriften
vertragsgesetzes, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für eine Regelung der Versicherungsbedingungen für unwirksam
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie nach unserem erklärt bzw. einzelne Regelungen für nicht mehr als mit gelten-
Sitz. dem Recht als vereinbar angesehen, sind wir berechtigt, diese
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung Regelung zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen.
handelt, können wir unsere Ansprüche auch bei dem für den Sitz Bei der gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung kommt es
oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht nicht darauf an, ob sich diese gegen uns oder ein anderes Unter-
geltend machen. nehmen richtet, sofern die für unwirksam erklärte Regelung im
33.3 Unbekannter Wohnsitz Wesentlichen inhaltsgleich ist.
Sind Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeit- Eine Anpassung ist nur zulässig, wenn die in den folgenden
punkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die Absätzen beschriebenen Voraussetzungen vorliegen.
gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsver- 35.2.2 Regelungen, die angepasst werden können
trag gegen Sie nach unserem Sitz oder nach unserer für den Versi-
cherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Dies gilt Wir können nur Regelungen anpassen, die eines der folgenden
entsprechend, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Themen betreffen:
Person oder eine parteifähige Personengesellschaft ist und sein • Leistungsvoraussetzungen,
Geschäftssitz unbekannt ist.
• Leistungsumfang,
• Leistungsausschlüsse oder -einschränkungen;
34 Wie werden Leistungsverbesserungen
wirksam? • Obliegenheiten, die Sie nach Vertragsschluss beachten
müssen,
Sofern wir zukünftig Verbesserungen der Versicherungsleistungen
anbieten, können diese auch Bestandteil des bestehenden Vertra- • die Anpassung Ihres Beitrages,
ges werden. • die Vertragsdauer und
212231042_2404 Seite 16 von 21
[Seite 17]
• die Kündigung Ihres Vertrages. Jahr FÖJ) ableisten, als Auszubildender, Selbstständiger, Frei-
berufler, Mitarbeiter eines Saison- oder Kampagnebetriebes
35.2.3 Anpassungsvoraussetzung oder Angestellter, die bei Ihrem Ehe-/Lebenspartner, Kind,
Eine Anpassung nach Ziff. 35.2 ist nur möglich, wenn ihren Eltern oder Geschwistern und deren Ehe-/Lebenspart-
ner beschäftigt waren.
• die gesetzlichen Vorschriften keine konkreten Bestimmungen
enthalten, mit der die durch die Unwirksamkeit entstandene Ein Anspruch auf Beitragsübernahme bei unverschuldeter Arbeits-
Vertragslücke geschlossen werden kann und losigkeit entsteht wieder, wenn nach Abschluss des Kündigungs-
schutzverfahrens bzw. nach Beendigung des gekündigten
• der ersatzlose Wegfall der Regelung keine angemessene Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen gemäß Ziff. 36.2 erneut
Lösung darstellt, die den typischen Interessen der Vertrags- erfüllt sind.
partner gerecht würde.
36.4 Das Vorliegen der unter Ziff. 36.1 und 36.2 genannten
35.2.4 Anpassung durch Inhalt der Neuregelung Voraussetzungen müssen Sie durch entsprechende Bescheinigun-
Bei der Anpassung werden die Grundsätze der ergänzenden Ver- gen des für Sie zuständigen Arbeitsamtes und des Arbeitgebers
tragsauslegung angewendet. Das bedeutet, dass die unwirksame nachweisen.
Regelung durch eine Regelung ersetzt wird, welche die Vertrags- 36.5 Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit müssen Sie vor Beginn
partner als angemessene und ihren typischen Interessen gerechte der erneuten Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen gemäß Ziff.
Lösung gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Rege- 38.2 erfüllt haben.
lung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gewesen
wäre. 36.6 Der Anspruch auf Übernahme der Beitragszahlung ist
unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in Textform (z. B.
35.2.5 Durchführung der Anpassung Brief, E-Mail, Fax) von Ihnen geltend zu machen. Bei Vorliegen
Die angepasste Regelung werden wir Ihnen in Textform (z. B. aller Voraussetzungen beginnt die Beitragszahlung mit dem auf
Brief, E-Mail, Fax) bekannt geben und erläutern. Widersprechen den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühes-
Sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Mittei- tens jedoch mit Eingang der Anzeige der Arbeitslosigkeit bei uns.
lung, gilt die Anpassung als genehmigt. Ihr Widerspruch muss in Den Beginn der Beitragszahlung werden wir Ihnen schriftlich
Textform erfolgen. bestätigen. Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungs-
gemäß von Ihnen zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit
Hierauf werden wir Sie in unserer Mitteilung ausdrücklich hinwei- zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen verrechnet.
sen. Für die Rechtzeitigkeit Ihres Widerspruchs reicht es aus, wenn
Sie ihn innerhalb der Frist absenden. Bei einem fristgerechten 36.7 Über das Ende Ihrer Arbeitslosigkeit müssen Sie uns unver-
Widerspruch wird die Regelungsanpassung nicht Vertragsbestand- züglich in Textform (z. B. Brief, E-Mail, Fax) informieren. Sie sind
teil. verpflichtet, uns jederzeit auf Anforderung Nachweise über die
Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragszahlung tritt
35.2.6 Unser Kündigungsrecht im Falle Ihres Wider- mit Ende des Kalendermonats, in dem wir Nachweise angefordert
spruchs haben, außer Kraft, wenn uns in einem solchen Fall die Fortdauer
Widersprechen Sie nach Ziff. 35.2.5 einer Anpassung, können wir der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewie-
den Vertrag kündigen, wenn uns das Festhalten an dem Vertrag sen wird.
ohne die Anpassung nicht zumutbar ist.
Unsere Kündigung müssen wir innerhalb von sechs Wochen nach 37 Welche Leistungsgarantie wird Ihnen
Zugang Ihres Widerspruchs schriftlich erklären, und zwar mit einer zugesichert?
Frist von acht Wochen zum Ende eines Monats.
Wir garantieren, dass die dieser Versicherung zugrunde liegenden
35.3 Klauselanpassung Bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsneh-
Die Regelungen nach Ziff. 35.1 und 35.2 finden zu vereinbarten mers von den durch den Gesamtverband der Deutschen Versiche-
Klauseln entsprechend Anwendung. rungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen VGB 2010 -
Wohnflächenmodell (Stand 01.01.2013) abweichen.
36 Was leisten wir bei Arbeitslosigkeit?
38 Wie sind Sparten und Versicherungen
36.1 Werden Sie, als Versicherungsnehmer, im Sinne des
Arbeitsförderungsrechts unverschuldet arbeitslos, übernehmen wir
definiert?
für Sie die Beitragszahlung für max. sechs Monate für diese Privat-
Schutz-Versicherung bei unverändertem Versicherungsschutz. Sparte PrivatSchutz-Versicherung
Nehmen Sie diese Leistung in Anspruch, so gilt dies als ein Versi-
cherungsfall. Unfallversicherung
Unfall
36.2 Voraussetzungen für die Leistung: Existenzversicherung
• Ihr Wohnsitz und dauernder Aufenthalt ist in der Bundesre-
Privat-Haftpflichtversicherung
publik Deutschland
Tierhalter-Haftpflichtversicherung
• Ihre Arbeitslosigkeit ist frühestens sechs Monate nach Beginn
dieser Versicherung eingetreten Sport-Boot-Haftpflichtversicherung
Haftpflicht
• die Arbeitslosigkeit besteht seit mindestens sechs Wochen Haus- und Grundbesitzer-
Haftpflichtversicherung
• die Versicherung wurde noch nicht gekündigt
Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung
• Sie als Arbeitnehmer standen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversi-
cherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Hausrat Hausratversicherung
Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15
Wochenstunden Wohngebäude Wohngebäudeversicherung
• Sie haben das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet
36.3 Ein Anspruch besteht nicht, wenn Privat- und Berufs-Rechtsschutzversicherung
• bei Versicherungsbeginn bereits ein Kündigungsschutzver- Rechtsschutz Verkehrs-Rechtsschutzversicherung
fahren rechtshängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhält- Immobilien-Rechtsschutzversicherung
nisses ausgesprochen war;
• Sie als Freiwilliger den Wehrdienst, den Bundesfreiwilligen-
dienst (BFD) oder den internationalen Jugendfreiwilligen- 39 Was ist der SofortSchutz - sofern
dienst (IJFD) oder nationalen Jugendfreiwilligendienst
(Freiwilliges Soziales Jahr FSJ oder Freiwilliges Ökologisches vereinbart - und was leistet er?
212231042_2404 Seite 17 von 21
[Seite 18]
Sie sind noch bei einem anderen Anbieter versichert. Der Versiche- Sollte der Vorversicherer einen Schaden ablehnen, die Entschädi-
rungsschutz aus dem anderweitigen Vertrag (nachfolgend Fremd- gung kürzen oder die Höchstentschädigung des Fremdvertrages
vertrag genannt) geht dem Versicherungsschutz aus dieser ausgeschöpft sein, müssen Sie uns unverzüglich den Schaden
PrivatSchutz-Versicherung vor. anzeigen und uns auf Verlangen die entsprechenden Nachweise
unverzüglich vorlegen.
Bis zum Ablauf des Fremdvertrages haben Sie aus diesem Vertrag,
Versicherungsschutz in Form eines SofortSchutzes. Ferner haben Sie die übrigen der in Ziff. 8 genannten Obliegenhei-
ten nach Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten.
39.1 Dauer des SofortSchutzes
Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Obliegenheiten richten
Die bei uns abgeschlossene Versicherung besteht als SofortSchutz sich nach Ziff. 9. Unter den dort genannten Voraussetzungen
bis zum Ablauf des Fremdvertrages, längstens jedoch für die können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündi-
Dauer von 3 Jahren. Danach tritt der volle Versicherungsschutz gungsrecht haben.
des mit uns abgeschlossenen PrivatSchutz-Vertrages in Kraft.
39.2 Definition und Leistung SofortSchutz
40 Was ist das Innovationsversprechen?
Der SofortSchutz gilt nur hinsichtlich solcher Risiken und Gefah-
ren, die im Fremdvertrag versichert sind. Bezogen auf diese Risi- Werden die Versicherungsbedingungen, Deckungskonzepte und
ken und Gefahren ergänzt sie den Versicherungsschutz aus Ihrem Versicherungsleistungen der Zurich zum Vorteil des Versicherungs-
Fremdvertrag um Leistungen, die in Ihrem Fremdvertrag nicht ent- nehmers weiter- oder neu entwickelt, so kann der Versicherungs-
halten sind, aber in dem mit uns geschlossenem Vertrag versichert nehmer die Schadenregulierung nach den neuen Bedingungen
sind. der Zurich verlangen.
Beispiel: Sowohl in dem mit uns geschlossenen Vertrag als auch Dies gilt nicht bei Versicherungsbedingungen mit separatem Bei-
im Fremdvertrag sind Schäden durch Sturm und Hagel versichert. tragszuschlag oder soweit dem Versicherungsnehmer eine Umstel-
Geht hinsichtlich dieser Gefahren der Deckungsumfang unseres lung gegen Beitragszuschlag angeboten wurde und diese von ihm
Vertrages über den Deckungsumfang des Fremdvertrages hinaus, abgelehnt wurde.
so gilt hierfür der SofortSchutz.
Maßgeblich ist der Versicherungsumfang des Fremdvertrages zu
dem Zeitpunkt, zu dem Sie Ihren Antrag bei uns gestellt haben.
Sie können Leistungen aus dem SofortSchutz nur beanspruchen,
wenn aus der Deckung des Fremdvertrages keine oder nur eine
begrenzte Leistung beansprucht werden kann.
Ändern Sie nach Antragstellung dieses Versicherungsvertrages
den Fremdvertrag, wirkt sich diese Änderung nicht auf den mit
uns vereinbarten SofortSchutz aus.
Wir zahlen im Schadenfall maximal die vereinbarte Höchstentschä-
digung unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Ent-
schädigungsgrenzen und Selbstbeteiligungen. Bei der Berechnung
unserer Leistung berücksichtigen wir die vom Vorversicherer
bereits gezahlten Leistungen oder zu erbringenden Leistungen, so
dass keine doppelte Entschädigung erfolgt.
39.3 Fortfall des SofortSchutzes
Verweigert der Vorversicherer wegen Nichtzahlung des Beitrages,
Herbeiführung des Versicherungsfalles, Arglist, anderen Pflichtver-
letzungen (Verletzung von Anzeigepflichten, Pflichten bei Gefahr-
erhöhung, anderen Obliegenheiten) ganz oder teilweise den
Versicherungsschutz oder ist in diesen oder anderen Fällen das
Bestehen oder der Umfang der Leistungspflicht des Vorversiche-
rers streitig, so besteht insoweit auch kein Anspruch aus dem
SofortSchutz.
Dies gilt nicht, wenn Ihr Vertrag mit uns insoweit weitergehenden
Versicherungsschutz bietet als der Fremdvertrag oder wenn Sie die
Leistungspflicht des Vorversicherers nachweisen (Vorversicherer
bestätigt seine Leistungspflicht, verbindliche Entscheidung des
Ombudsmanns oder rechtskräftiges Urteil).
Der SofortSchutz umfasst ferner nicht Leistungen, auf die Sie
gegenüber dem Vorversicherer einseitig oder im Rahmen eines
Vergleichs mit dem Vorversicherer verzichtet haben.
39.4 Umstellung SofortSchutz auf vollen Versicherungs-
schutz
39.4.1 Der mit uns geschlossene Vertrag wird zu dem im Versi-
cherungsschein oder in dessen Nachträgen genannten Ablaufter-
min des Fremdvertrages, spätestens jedoch 3 Jahre nach Beginn
unseres Vertrages, auf den vollen Versicherungsschutz umgestellt.
Gleiches gilt, wenn der Fremdvertrag vor dem genannten Ablauf-
termin endet.
Die vorzeitige Beendigung des Fremdvertrages ist uns unverzüg-
lich mitzuteilen. Wird die Beendigung schuldhaft nicht oder nicht
rechtzeitig angezeigt, und entsteht ein Schaden vor Zugang der
Anzeige, so besteht der Versicherungsschutz weiterhin nur im
Umfang des SofortSchutzes nach Ziff. 39.2.
39.4.2 Vom Zeitpunkt der Umstellung an ist der für den vollen
Versicherungsschutz vereinbarte Versicherungsbeitrag zu zahlen.
Dies gilt auch, sofern die Umstellung aufgrund Ziff. 39.4.1 Satz 1
erfolgt und der Fremdvertrag von Ihnen nicht gekündigt worden
ist.
39.5 Obliegenheiten im Versicherungsfall
212231042_2404 Seite 18 von 21
[Seite 19]
Besondere Bedingungen für die Homeassistance
(BB-Homeassistance 2020)
Fassung 09.2020
Diese Bedingungen gelten nur, soweit im Versicherungsschein (2) Wir übernehmen die Kosten für das Öffnen der Woh-
oder dessen Nachträgen der Abschluss der Homeassistance aus- nungstür durch den Schlüsseldienst, maximal jedoch 500 EUR je
drücklich ausgewiesen ist. Versicherungsfall.
Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Versi-
cherte Personen sind Sie sowie die Personen, die mit Ihnen in
häuslicher Gemeinschaft leben. Wir erbringen im Rahmen der
6. Notfallschloss
nachstehenden Bedingungen die aufgeführten Leistungen in Form Wir übernehmen die Kosten für ein provisorisches Schloss, wenn
von Serviceleistungen und Übernahme von Kosten. das Türschloss durch das Öffnen der Tür funktionsunfähig werden
sollte, bis zu einer Höhe von 500 EUR je Versicherungsfall.
1. Unter welchen Voraussetzungen
erbringen wir die vereinbarten Leistungen? 7. Rohrreinigungsservice im Notfall
Leistungsvoraussetzung ist, dass eine versicherte Person im Versi- (1) Wir organisieren den Einsatz einer Rohrreinigungsrma,
cherungsfall gemäß Ziffer 5 bis 18 das im Versicherungsschein wenn in der versicherten Wohnung Abussrohre von Bade- oder
bzw. in den Besonderen Bedingungen genannte Notfall-Telefon Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WCs, Urinalen, Bidets
anruft. oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht ohne eine fach-
männische Behebung beseitigt werden kann (Rohrverstopfung).
Das Notfall-Telefon steht hierfür an allen Tagen des Jahres rund
um die Uhr zur Verfügung. (2) Wir übernehmen die Kosten für die Behebung der Rohr-
verstopfung, maximal jedoch 500 EUR je Versicherungsfall.
(3) Wir erbringen keine Leistungen, wenn
2. Was gilt als Versicherungsfall?
• die Rohrverstopfung bereits vor Vertragsbeginn vorhanden
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die war,
Erhebung des Anspruchs auf eine Leistung gemäß Ziffer 5 bis 18
vorliegen. • die Ursache für die Rohrverstopfung für die versicherte
Person erkennbar außerhalb der versicherten Wohnung liegt.
3. Wie hoch ist die
Jahreshöchstentschädigung? 8. Elektro-Installateur-Service im Notfall
Die Übernahme von Kosten ist begrenzt auf insgesamt 1.500 EUR (1) Bei Defekten an der Elektro-Installation der versicherten
für alle Versicherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsjahres Wohnung organisieren wir den Einsatz eines Elektro-Installateur-
beim Notfall-Telefon gemeldet werden. betriebes.
Von dieser Jahreshöchstentschädigung unberührt bleiben reine (2) Wir übernehmen die Kosten für die Behebung des
Serviceleistungen ohne Kostenübernahme einschließlich des Defekts, maximal jedoch 500 EUR je Versicherungsfall.
Dokumentendepots. (3) Wir erbringen keine Leistungen
• wenn der Defekt bereits vor Beginn des Versicherungsschut-
4. Was gilt als Versicherungsort? zes vorhanden war,
(1) Der Versicherungsschutz gilt für die im Versicherungs- • für die Behebung von Defekten an elektrischen und elektro-
schein bezeichnete Wohnung einschließlich zugehöriger Balkone, nischen Geräten wie zum Beispiel Waschmaschinen, Trock-
Loggien, Dachterrassen, Keller- und Speicherräume, Nebenge- nern, Geschirrspülmaschinen, Herden sowie Backöfen
bäude bis 25 qm sowie Garagen (nicht: Stellplätze innerhalb von einschließlich Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungs-
Sammelgaragen). steuerungsanlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen
einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen,
(2) Im Falle eines Umzugs geht der Versicherungsschutz auf Fernsehgeräten, Stereoanlagen, Video- und DVD-Playern
die neue Wohnung über. Während des Umzugs besteht Versiche- sowie Stromverbrauchszählern.
rungsschutz in beiden Wohnungen. Der Versicherungsschutz in
der bisherigen Wohnung erlischt jedoch spätestens drei Monate
nach Umzugsbeginn. Als Umzugsbeginn gilt der Tag der Schlüs- 9. Sanitär-Installateur-Service im Notfall
selübergabe für die neue Wohnung.
(1) Wir organisieren den Einsatz eines Sanitär-Installateur-
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik betriebes, wenn aufgrund eines Defekts an einer Armatur, an
Deutschland, so ist Satz 1 nicht anzuwenden. Das Versiche- einem Boiler, an der Spülung eines WCs oder Urinals oder am
rungs-verhältnis endet, sobald der Versicherungsschutz für die bis- Haupthahn der versicherten Wohnung das Kalt- oder Warmwas-
herige Wohnung erlischt. ser nicht mehr abgestellt werden kann oder die Kalt- oder Warm-
wasserversorgung unterbrochen ist.
5. Schlüsseldienst im Notfall (2) Wir übernehmen die Kosten für die Behebung des
Defekts, maximal jedoch 500 EUR je Versicherungsfall.
(1) Ruft eine versicherte Person das Notfall-Telefon an,
dann organisieren wir das Öffnen der Wohnungstür durch eine
Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn die versicherte Person nicht in (3) Wir erbringen keine Leistungen für
die versicherte Wohnung gelangen kann, weil
• die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn
• der Schlüssel für die Wohnungstür abhandengekommen vorhanden waren,
oder abgebrochen ist oder
• den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestand-
• weil sich die versicherte Person versehentlich ausgesperrt hat teile oder verkalktem Zubehör von Armaturen und Boilern,
und die sie keine andere zumutbare Möglichkeit hat, in die
Wohnung zu gelangen.
212231042_2404 Seite 19 von 21
[Seite 20]
• die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sani- 14. Kinderbetreuung im Notfall
tär-Installation in der versicherten Wohnung.
(1) Wir organisieren innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
land die Betreuung von Kindern unter 16 Jahren, die mit Ihnen in
häuslicher Gemeinschaft leben, wenn Sie oder eine versicherte
10. Heizungs-Installateurservice (Notdienst Person durch ein versichertes Schadenereignis an der Betreuung
bei Ausfall von Heizkörpern) der Kinder gehindert sind und Sie oder eine andere Person zur
(1) Wir organisieren den Einsatz eines Heizungs-Installateur- Betreuung nicht zur Verfügung stehen. Die Betreuung der Kinder
betriebes, wenn in der versicherten Wohnung erfolgt nach Möglichkeit in der versicherten Wohnung.
• Heizkörper wegen eines Defekts an zugehörigen Thermostat- (2) Wir übernehmen die Kosten für die Betreuung der
ventilen nicht in Betrieb genommen werden können oder Kinder bis zu einer Höhe von 500 EUR je Versicherungsfall.
• aufgrund eines Bruchschadens oder einer Undichtigkeit Heiz-
körper repariert oder ersetzt werden müssen. 15. Haustierunterbringung im Notfall
(2) Wir übernehmen die Kosten für die Notfallreparatur und (1) Wir organisieren innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
die Schadenbegrenzung bis zu einer Höhe von 500 EUR je Versi- land die Unterbringung und Versorgung von Haustieren wie
cherungsfall. Hunden, Katzen, Vögeln, Hamstern, Meerschweinchen, Kanin-
(3) Wir erbringen keine Leistungen für die Behebung von chen, Fischen und Schildkröten, die in der versicherten Wohnung
leben, wenn die versicherte Person durch ein versichertes Scha-
• Defekten die bereits vor Beginn des Versicherungsschutzes denereignis an der Betreuung der Tiere gehindert ist und eine
vorhanden waren, andere Person zur Betreuung nicht zur Verfügung steht.
• Defekten an Heizkesseln, Brennern, Tanks und Heizungsroh- (2) Die Unterbringung erfolgt in einer Tierpension bzw.
ren Tierheim.
• Schäden durch Korrosion. (3) Die Organisation der Unterbringung ist nur möglich,
wenn für das Tier ein gültiger Impfpass vorhanden ist und das Tier
keine ansteckenden Krankheiten und / oder Parasitenbefall auf-
11. Bereitstellung einer Notheizung weist.
(1) Wir stellen maximal drei elektrische Leih-Heizgeräte zur (4) Wir übernehmen die Kosten für die Unterbringung und
Verfügung, wenn während der Heizperiode die Heizungsanlage in Versorgung der Haustiere bis zu einer Höhe von 500 EUR je Versi-
der versicherten Wohnung unvorhergesehen ausfällt und eine cherungsfall.
Abhilfe durch den Heizungs-Installateurservice im Notfall nicht
möglich ist. Als Heizperiode gilt hierbei die Zeit zwischen dem 1.
September und dem 31. Mai eines jeden Jahres. 16. Dokumentendepot
(2) Wir übernehmen die Kosten für die Bereitstellung der (1) Wir archivieren auf Wunsch von Ihnen oder einer versi-
Leih-Heizgeräte bis zu einer Höhe von 500 EUR je Versicherungs- cherten Person Kopien wichtiger Dokumente (maximal 15 DIN
fall. A4-Seiten). Kommen die Originaldokumente abhanden, so stellen
wir Ihnen beziehungsweise der versicherten Person die archivier-
(3) Nicht ersetzt werden zusätzliche Energiekosten, die
ten Kopien auf Anforderung unverzüglich per Telefax, Post oder
durch den Betrieb der Leih-Heizgeräte entstehen.
E-Mail zur Verfügung. Außerdem unterstützen wir Sie bezie-
hungsweise die versicherte Person bei der Beschaffung von Ersatz-
dokumenten durch Nennung der zuständigen Behörden und
12. Schädlingsbekämpfung Weiterleitung öffentlich zugänglicher Informationen darüber,
(1) Wir organisieren den Einsatz einer Fachfirma für die welche Unterlagen für die Ausstellung der Ersatzdokumente erfor-
Schädlingsbekämpfung, wenn die versicherte Wohnung in einem derlich sind.
Ausmaß durch Schädlinge befallen wurde, der nur fachmännisch
beseitigt werden kann. (2) Wir verpflichten uns, den Inhalt der Dokumente vertrau-
lich zu behandeln und die archivierten Kopien nach Beendigung
(2) Wir übernehmen die Kosten für die Schädlingsbekämp- dieses Versicherungsschutzes zu vernichten.
fung bis zu einer Höhe von 500 EUR je Versicherungsfall.
(3) Für die Archivierung der Dokumente stellen wir Ihnen
(3) Als Schädlinge gelten ausschließlich Schaben (z. B. beziehungsweise der versicherten Person keine Kosten in Rech-
Kakerlaken), Ratten, Mäuse, Motten, Ameisen und Silberschchen. nung.
(4) Wir erbringen keine Leistungen, wenn der Befall der
versicherten Wohnung durch Schädlinge bereits vor Vertragsbe-
ginn für die versicherten Personen erkennbar war.
17. 24-Stunden Handwerkerservice
(1) Unabhängig von einem Schadenfall steht Ihnen und den
versicherten Personen unser Netzwerk zur Verfügung. Auf
13. Entfernung von Wespen-, Hornissen- Wunsch werden Handwerker aus folgenden Gewerken benannt:
und Bienennestern Sanitärinstallateure, Dachdecker, Elektroinstallateure, Gas- und
(1) Wir organisieren die fachmännische Entfernung bzw. Heizungsinstallateure, Glaser, Schlüsseldienste, Haushüter, Fach-
die Umsiedlung von Wespen-, Hornissen- und Bienennestern, die leute für Alarmanlagen, Rohrreinigungsfirmen.
sich im Bereich der versicherten Wohnung befinden. (2) Die Kosten für die Handwerker tragen Sie beziehungs-
(2) Wir übernehmen die Kosten für die Entfernung bzw. weise die versicherte Person.
Umsiedlung des Nestes bis zu einer Höhe von 500 EUR je Versi-
cherungsfall.
18. Notdienst bei Ausfall von
Elektrogroßgeräten
(3) Wir erbringen keine Leistung, wenn (1) Wir organisieren bei Ausfall eines Elektrogroßgerätes
• die Existenz des Nestes bereits vor Vertragsbeginn für eine (zum Beispiel Kühlschrank, Tiefkühlgerät, Waschmaschine,
versicherte Person erkennbar war, Wäschetrockner, Geschirrspülmaschine, Backofen, Herd,
TV-Gerät) den Einsatz eines Technikers zur Einschätzung der Repa-
• das Nest sich in einem räumlichen Bereich befindet, der nicht raturmöglichkeiten und ggf. Durchführung der Reparatur.
der versicherten Wohnung zugeordnet werden kann,
(2) Wir übernehmen die Kosten für die Anfahrt und die
• dies aus rechtlichen Gründen, z.B. aus Gründen des Arten- erste Arbeitsstunde des Technikers.
schutzes, nicht zulässig ist.
(3) Nicht dagegen übernehmen wir die Kosten für Material
sowie Ersatz- und Austauschteile, die zur Reparatur benötigt
werden.
212231042_2404 Seite 20 von 21
[Seite 21]
19. Beendigung der Homeassistance
Die Homeassistance kann unabhängig von der Hauptsparte (Haus-
rat-/ Wohngebäudeversicherung) von den Vertragspartnern ent-
sprechend den Bestimmungen von Ziffer 16 VHB 2017 bzw. Ziffer
15 VGB 2017 selbstständig gekündigt werden.
Eine Fortführung der Homeassistance bei Beendigung der Haus-
rat-/ Wohngebäudeversicherung ist hingegen nicht möglich.
Kontaktdaten
Homeassistance-Hotline (Notfalltelefon):
+49 (0) 89 55 987 672
(14 Cent/Minute aus dem Festnetz der T-Com; Mobilfunkpreise
abweichend)
Rund um die Uhr für Sie erreichbar!
212231042_2404 Seite 21 von 21