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Helvetia Business
Allgemeine Versicherungsbedingungen BL-AVB-1607
Stand: 01.07.2016
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzahlung 1 12 Gefahrerhöhung – gilt nur für die Sachversicherung 5
1 Vertragsgrundlagen 1 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 5
2 Beginn des Versicherungsschutzes 1 Abschnitt 4 Weitere Regelungen 7
3 Prämienzahlung, Versicherungsperiode 1 14 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 7
4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Zahlung und Folgen 15 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 7
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 1
16 Vollmacht des Versicherungsvertreters und des
5 Folgeprämie 2 Versicherungsmaklers 7
6 Lastschriftverfahren 2 17 Verjährung 8
7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 2 18 Örtlich zuständiges Gericht 8
Abschnitt 2 Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung 3 19 Anzuwendendes Recht 8
8 Dauer und Ende des Vertrages 3 20 Embargobestimmungen 8
9 Kündigung nach Versicherungsfall 3 21 Repräsentanten 8
10 Veräußerung und deren Rechtsfolgen 3 22 Weitere Versicherungsnehmer 8
Abschnitt 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung und deren 23 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung 8
Obliegenheiten 4
24 Führungsklausel 9
11 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines
Vertreters bis zum Vertragsschluss 4 25 Update-Garantie 10
________________________________________________________________________________________________________________
Abschnitt 1 Beginn des Versicherungsschutzes, als auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversi-
Prämienzahlung cherung erbracht worden wäre. Helvetia erbringt die Leis-
tung unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsneh-
1 Vertragsgrundlagen mer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten richten sich nach unterstützt und seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den
den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Versi- Vorversicherer an Helvetia abtritt.
cherungsvertragsgesetz (VVG), dem Antrag, dem Versiche- 2.2.3 Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an Helvetia
rungsschein sowie den nachfolgenden Bestimmungen. abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden
Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten in tatsächlich nicht in die Zuständigkeit der Helvetia fiel und der
Verbindung mit den Besonderen Versicherungsbedingungen Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur
für alle jeweils rechtlich selbständigen Verträge, die im Ver- Leistung verpflichtet war, kann Helvetia vom Versicherungs-
sicherungsschein vereinbart sind. nehmer die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangen.
Wir garantieren, dass der im Versicherungsvertrag verein- 2.2.4 Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Scha-
barte Deckungsumfang mindestens den Standardbedingun- den zuständig ist, erbringt Helvetia auch eine sich gegen-
gen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft über der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern
GDV entspricht. festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Ab-
schlusses bei Helvetia noch keine Anzeichen für einen be-
2 Beginn des Versicherungsschutzes reits eingetretenen Schaden gab.
2.1 Vertragsbeginn 3 Prämienzahlung, Versicherungsperiode
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs-
3.1 Prämienzahlung
schein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der
Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch
Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie. laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich,
jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt.
2.2 Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel
3.2 Versicherungsperiode
2.2.1 Wenn durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwi-
schen der Vorversicherung und diesem aktuell bei Helvetia Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch,
bestehenden Vertrag besteht und zum Zeitpunkt der Scha- wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist.
denmeldung unklar ist, ob ein Sachschaden während der Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so ent-
Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zu- spricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
ständigkeit der bis dahin bestehenden Vorversicherung fällt,
4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Zahlung und
wird Helvetia die Schadenbearbeitung nicht wegen des feh-
Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
lenden Nachweises der Zuständigkeit ablehnen.
2.2.2 Ist mit dem Vorversicherer keine Einigung darüber möglich, 4.1 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem
Helvetia im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschut- Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein an-
zes in Vorleistung. Dabei leistet Helvetia jedoch nicht mehr,
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG • Direktion für Deutschland • Berliner Str. 56-58 • 60311 Frankfurt a.M.
Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht • Hauptsitz: St. Gallen/Schweiz • Hauptbevollmächtigter: Dipl.-Kfm. Volker Steck
Registergericht Frankfurt a.M. HRB 39268 • USt-IdNr. DE 114106960 • VSt-Nr. 9116/807/00178 • FeuerschSt-Nr. 9116/837/00039
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gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unab- Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist
hängig vom Bestehen eines Widerrufrechts. ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung der Prä-
vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie un- mie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versi-
verzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach 5.5 Kündigung nach Mahnung
dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul-
Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst deten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf
ist. der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag oh-
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche- ne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung
rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die kündigen.
erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirk-
4.2 Rücktrittrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug sam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt
mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungs-
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig nach
nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Ziffer 4.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zu-
rücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. 5.6 Zahlung der Prämie nach Kündigung
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb
nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die
Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird
4.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige nach Fristablauf veranlasst wird.
Prämie nicht rechtzeitig nach Ziffer 4.1 zahlt, so ist der Ver-
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 5.4 bleibt
sicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen
bis zur Zahlung bestehen.
Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Vorausset-
zung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonder- 6 Lastschriftverfahren
te Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
6.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs-
schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren
aufmerksam gemacht hat. vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeit-
punkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende De-
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs- ckung des Kontos zu sorgen.
nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versiche-
5 Folgeprämie rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist
die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg-
5.1 Fälligkeit
lich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
Eine Folgeprämie wird entsprechend der vereinbarten Zah- abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers er-
lungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- folgt.
oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten
Zeitpunkt fällig. 6.2 Verzug und Schadenersatz
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veran- Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder
lasst wird. mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer be-
5.2 Verzug und Schadenersatz rechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B.
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,
nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausste-
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folge- hende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
prämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für
ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlan- fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versiche-
gen. rungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
5.3 Mahnung 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
7.1 Allgemeiner Grundsatz
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auf- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages steht dem Versi-
fordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die cherer nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum
Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Zahlungsaufforderung betragen. An Mahnkosten erhebt der 7.2 Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
Versicherer 5,00 Euro. Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Ver- 7.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung
trag die rückständigen Beträge der Prämie sowie der Zinsen innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die
und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil
(Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. der Prämie zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versi-
5.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung cherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die
Rechtsfolgen des Widerrufs und die zu zahlende Prämie
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hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi-
dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist cherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag zu
beginnt. dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Ri-
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der sikos Kenntnis erlangt.
Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr 9 Kündigung nach Versicherungsfall
gezahlte Prämie zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Ver-
sicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver- 9.1 Kündigungsrecht
trag in Anspruch genommen hat. 9.1.1 Für die Sachversicherung gilt:
7.2.2 Tritt der Versicher wegen Verletzung einer vorvertraglichen Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der
Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
ihm die Prämie bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versiche- zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Mo-
rers beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht nats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Ent-
rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine schädigung zulässig.
angemessene Geschäftsgebühr zu. 9.1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt:
7.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versi- Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
cherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem
- vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine
Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfech-
Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden ge-
tungserklärung zu.
leistet wurde oder
7.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi-
- dem Versicherungsnehmereine Klage über einen versi-
cherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versiche-
cherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird.
rer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn
die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B.
wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der
Kenntnis erlangt hat. Zahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
7.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie 9.2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer
verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit
Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei ei- ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche-
ner Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht ent- zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende
steht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge- der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
schäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte- 9.3 Kündigung durch den Versicherer
resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechts- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis
10 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit be-
gründenden Umständen Kenntnis erlangt. 10.1 Übergang der Versicherung
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebe-
Abschnitt 2 Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung nen Zeitraum abgeschlossen.
10.1.1 Für die Sachversicherung gilt:
8 Dauer und Ende des Vertrages Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer ver-
äußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei
8.1 Dauer
Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebe- dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines
nen Zeitraum abgeschlossen. Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergeben-
8.2 Stillschweigende Verlängerung den Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän- Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen
gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt.
nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Mo- Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache im Wege der
nate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Zwangsversteigerung übergeht oder ein Dritter auf Grund
Kündigung zugegangen ist. eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnli-
chen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte
8.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bodenerzeugnisse zu beziehen.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet 10.1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt:
der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer
Kündigung bedarf. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung
besteht, veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versiche-
8.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen rungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte
Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten und Pflichten ein.
Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nieß-
Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate brauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Ver-
vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. hältnisses von einem Dritten übernommen wird.
8.5 Wegfall des versicherten Interesses 10.2 Kündigung
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Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versiche- Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
rungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Mo- Last fällt.
nat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündi-
11.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
gen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner-
halb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der 11.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Veräußerung ausgeübt wird. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit Ziffer 11.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zu-
sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Ver- rücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Ver-
sicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder gangenheit kein Versicherungsschutz.
Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlen- Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen
der Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob
innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausge- fahrlässig gemacht hat.
übt wird.
Das Rücktrittrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger
10.3 Prämie Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versi-
cherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Ver-
Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie als
trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu
Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber
gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
während der laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu-
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der
rück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn
Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig
10.4 Anzeigepflichten oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax fang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall be-
oder Brief) anzuzeigen. steht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versiche-
rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall spä- 11.2.2 Kündigung
ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach
Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versi- Ziffer 11.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann
cherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Ve- der Versicherer den Vertrag kündigen.
räußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht ge- Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versi-
schlossen hätte. cherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Ver-
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu
die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt 11.2.3 Vertragsänderung
ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrit-
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Zif-
tes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung ab-
fer 11.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der
gelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum-
stände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen ge-
Abschnitt 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung und schlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlan-
deren Obliegenheiten gen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei
einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtver-
letzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
11 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder sei-
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
nes Vertreters bis zum Vertragsschluss
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um
11.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ge- mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge-
fahrerhebliche Umstände fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr- Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text- Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der
form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündi-
dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem ver- gungsrecht hinzuweisen.
einbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch
11.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versi-
dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer
cherers
nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsan-
nahme Fragen im Sinne von Satz 1 in Textform (z. B. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags-
E-Mail, Telefax oder Brief) stellt. änderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats
schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände an-
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-
zugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung
nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Ab-
kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Mo-
satz 1 und Ziffer 11.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist
nats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monats-
des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Ver-
frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von
sicherungsnehmers zu berücksichtigen.
der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kennt-
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzei- nis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht
gepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor- begründen.
den ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
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11.4 Hinweispflicht des Versicherers Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags- nach Ziffer 12.2.2 und Ziffer 12.2.3 bekannt, kann er den
änderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Ver- Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündi-
sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform gen.
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verlet- 12.3.2 Vertragsänderung
zung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt
11.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen
entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absiche-
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt,
rung der erhöhten Gefahr ausschließen.
zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen,
wenn er den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um
unrichtige Anzeige kannte. mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absi-
cherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versiche-
11.6 Anfechtung rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger gang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzu-
11.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers weisen.
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung
12.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf
Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertrags-
für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten anpassung nach Ziffer 12.3 erlöschen, wenn diese nicht in-
sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungs- nerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der
nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand
oder arglistig verletzt hat. wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden
hat.
12 Gefahrerhöhung – gilt nur für die Sachversicherung
12.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
12.1 Begriff der Gefahrerhöhung
12.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein,
12.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsäch- der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 12.2.1
lich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be-
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Versicherers wahrscheinlicher wird. Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
12.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat
vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, der Versicherungsnehmer zu beweisen.
nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. 12.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 12.2.2 und Ziffer
12.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 12.1.1 liegt nicht vor, wenn 12.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der
sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem
Umständen als mitversichert gelten soll. die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müs-
sen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine An-
12.2 Pflichten des Versicherungsnehmers zeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungs-
12.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Ziffer
rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers 12.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des
keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung
durch einen Dritten gestatten. zu dem Zeitpunkt, zu dem ihn die Anzeige hätte zugegangen
12.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er sein müssen, bekannt war.
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahr- 12.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
erhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er die- (1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
se dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
12.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser- Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht
klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der war oder
Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzei- (2) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die
gen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und
12.3 Kündigung oder Vertragsverlängerung durch den Versi- eine Kündigung nicht erfolgt war oder
cherer (3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit-
12.3.1 Kündigungsrecht punkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrund-
sätzen entsprechend erhöhte Prämie verlangt.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach
Ziffer 12.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kün- 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
digen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorlie- 13.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
gen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versi- 13.1.1 Für die Sachversicherung gilt:
cherungsnehmer zu beweisen. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche-
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen
Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat hat, sind:
kündigen.
BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016 Seite 5 von 10
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(1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Ver-
vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; sicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegen-
(2) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten heiten nach Ziffer 13.2.1 und nach Ziffer 13.2.2 eben-
Obliegenheiten. falls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächli-
chen und rechtlichen Umständen möglich ist.
13.1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt:
13.2.3 Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Ziffer
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versiche-
13.2.1:
rungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb an-
gemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb
Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Scha-
unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt denersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche
hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflicht-
ansprüche geltend gemacht werden.
13.1.3 Rechtsfolgen
(2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsge-
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
mäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der
fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche-
Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.
rungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so
Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für
kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er
die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen
von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke
kündigen.
übersandt werden.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versi-
(3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsan-
cherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder
waltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Ver-
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
fahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm
13.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungs- gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich
falls anzuzeigen.
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Ver- (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von
sicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der
Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die
13.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer
des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh-
Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
mer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar,
zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht-
telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Füh-
Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte rung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen.
Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versiche- Der Versicherer beauftragt im Namen des Versiche-
rungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. rungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche-
rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie
13.2.2 Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Ziffer 13.2.1:
alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angefor-
Der Versicherungsnehmer hat derten Unterlagen zur Verfügung stellen.
(1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von
ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch 13.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; 13.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
(2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei- Ziffer 13.1 oder Ziffer 13.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer
gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger
Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
(3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver- seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwe-
zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzurei- re des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
chen;
13.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
(4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä-
die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig
den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Verän- oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs-
derungen unumgänglich, sind das Schadenbild nach- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B.
vollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewie-
die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung sen hat.
durch den Versicherer aufzubewahren;
13.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
(5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit
Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der
die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der
Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erfor- Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
derlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um-
Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent- fang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich
schädigungspflicht zu gestatten; war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Ob-
(6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, de- liegenheit arglistig verletzt hat.
ren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden
kann.
BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016 Seite 6 von 10
[Seite 7]
Abschnitt 4 Weitere Regelungen Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung
der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie
14 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklä-
rung dem Versicherer zugeht.
14.1 Für die Sachversicherung gilt:
2. Die Regelungen nach Ziffer 14.1.4.1 sind auch anzu-
14.1.1 Anzeigepflicht wenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch ent-
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen diesel- standen ist, dass nach Abschluss der mehreren Versi-
be Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die cherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist.
andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mittei- Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
lung sind der andere Versicherer und die Versicherungs- gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer ge-
summe anzugeben. schlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur
die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungs-
14.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
summen und der Prämien verlangen.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach
Ziffer 14.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versi- 14.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt:
cherer unter den in Ziffer 13 beschriebenen Voraussetzun- 14.2.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
gen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versi- 14.2.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist,
cherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er
anderen Versicherung erlangt hat.
die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlan-
14.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung gen.
1. Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die- 14.2.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungs-
selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche- nehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht,
rungssummen zusammen den Versicherungswert oder nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Ent- hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem
schädigungen, die von jedem Versicherer ohne Beste- die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zu-
hen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den geht.
Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
15 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
2. Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, 15.1 Form, zuständige Stelle
dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzei-
Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr gen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmit-
als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan- telbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform
gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht,
demselben Versicherer bestehen. soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte anderes bestimmt ist.
aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung
denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus des Versicherers oder an die im Versicherungsschein als
dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent- zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzli-
schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher chen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und
ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum- Anzeigen bleiben bestehen.
men, aus denen die Prämie errechnet wurde, nur in die-
sem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. 15.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An-
sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträ- schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Wil-
gen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten lenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber
ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum- abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Brie-
men in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wä- fes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
re. Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als
zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem
3. Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche-
Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versi-
rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
cherungsnehmers.
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist je-
der in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. 15.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder-
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt lassung
zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der
Umständen Kenntnis erlangt. Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei
14.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Be-
stimmungen nach Ziffer 15.2 entsprechend Anwendung.
1. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den
die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis 16 Vollmacht des Versicherungsvertreters und des Versi-
von dem Entstehen der Mehrfachversicherung cherungsmaklers
geschlossen, kann er verlangen, dass der später
geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versiche- 16.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
rungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen-
die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. zunehmen betreffend
BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016 Seite 7 von 10
[Seite 8]
(1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt
vertrages; der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gericht-
(2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich liche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsver-
dessen Beendigung; trag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zu-
(3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
ständigen Niederlassung.
Vertrages und während des Versicherungsverhältnis-
ses. 19 Anzuwendendes Recht
16.2 Erklärungen des Versicherers Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom 20 Embargobestimmungen
Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine dem Versi- Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun-
cherungsnehmer zu übermitteln. gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem
16.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt-
schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlun-
der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutsch-
gen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusam-
land entgegenstehen.
menhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio-
dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen nen bzw. Embargos, die von Staaten außerhalb der Europä-
sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vor- ischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland im Hin-
nahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässig- blick auf andere Staaten erlassen werden, soweit dem nicht
keit nicht kannte. europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegen-
stehen.
16.4 Vollmachten des Versicherungsmaklers
21 Repräsentanten
Die Vollmachten und Pflichten des Versicherungsmaklers in
Bezug auf die Entgegennahme und Weiterleitung von An- Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das
zeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versiche- Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
rungsnehmers an den Versicherer richten sich nach den im 22 Weitere Versicherungsnehmer
Versicherungsschein dazu getroffenen Vereinbarungen.
Alle rechtlich selbständigen Unternehmen im Inland, die als
17 Verjährung weitere Versicherungsnehmer im Versicherungsschein ge-
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in nannt sind, vertritt ausschließlich der den Versicherungsver-
drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des trag abschließende Versicherungsnehmer bei der Abgabe
Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubi- und Annahme von Willenserklärungen gegenüber dem Ver-
ger von den Anspruch begründenden Umständen und der sicherer. Er ist dem Versicherer gegenüber alleiniger Prä-
Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässi- mienschuldner.
ge Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Die Mitversicherung rechtlich selbständiger Firmen mit Sitz
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem im Ausland bedarf der besonderen Vereinbarung.
Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberech- Für die Haftpflichtversicherung gilt:
nung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle rechtlich un-
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Ent- selbstständigen Zweig-, Hilfs- und Nebenbetriebe im In- und
scheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Ausland (ausgenommen USA, US-Territorien oder Kanada).
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Mitversichert sind sämtliche neu gegründete und hinzukom-
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. mende rechtlich selbständige Unternehmen mit Sitz im In-
18 Örtlich zuständiges Gericht land mit gleichem Betriebscharakter ab dem Zeitpunkt der
Gründung bzw. des Erwerbs. Voraussetzung hierfür ist, dass
18.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsver-
(1) der Versicherungsnehmer mit mindestens 50 Prozent
mittler
beteiligt ist oder die unternehmerische Leitung inne hat
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi- und
cherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach
(2) der Erwerb bzw. die Neugründung dem Versicherer in-
dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche-
nerhalb von sechs Monaten angezeigt und eine Eini-
rungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch
gung über die Höhe der Prämie erzielt wird.
das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs-
nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, sofern eine
seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Erman- Vereinbarung über die Prämie im vorgenannten Zeitraum
gelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. nicht erzielt wird.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags- Für diese Firmen bestehende anderweitige Versicherungen
schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen gehen dieser Versicherung vor und werden auf die Leistun-
Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge- gen dieses Vertrages angerechnet.
wöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des 23 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
– gilt nur, sofern vereinbart und im Versicherungsschein
18.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer dokumentiert –
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi- Besteht während der Wirksamkeit des Vertrages anderweitig
cherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständig- eine weitere Versicherung für dasselbe versicherte Risiko,
keit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen für die ver-
Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach einbarte und im Versicherungsschein dokumentierte Zeit ei-
seinem gewöhnlichen Aufenthalt. ne Summen- und/oder Konditionsdifferenzdeckung gewährt:
BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016 Seite 8 von 10
[Seite 9]
23.1 Summendifferenzdeckung der Versicherung zu einem bestimmten Anteil berechtigt und
Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit die Ersatz- verpflichtet ist, liegt eine Mitversicherung vor.
leistung für einen nach den Bestimmungen dieser Versiche- Die Versicherer dieser Mitversicherung haften unter Aus-
rung versicherten Versicherungsfall die Höhe der Versiche- schluss der gesamtschuldnerischen Haftung jeweils als Ein-
rungssumme der anderweitig bestehenden Versicherung zelschuldner und nur für den von ihnen gezeichneten Anteil.
überschreitet, und zwar für den darüber hinausgehenden Zwischen dem Versicherungsnehmer und jedem Versicherer
Teil des Schadens bis zur Höhe der entsprechenden Ent- bestehen rechtlich selbständige Versicherungsverträge.
schädigungsgrenze bzw. Versicherungssumme dieses Ver-
sicherungsvertrages (Summendifferenzdeckung). Die Leis- 24.2 Vollmachten, Anzeigen und Willenserklärungen
tungen aus diesem Versicherungsvertrag beschränken sich Der im Verteilerplan genannte führende Versicherer ist
auf den endgültigen Schaden nach Abzug von Regressleis- bezüglich dieser Versicherung von allen Versicherern be-
tungen oder sonstigen Leistungen Dritter. vollmächtigt, die vom Versicherungsnehmer abgegebenen
Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
23.2 Konditionsdifferenzdeckung
Diese Anzeigen und Willenserklärungen gelten den beteilig-
Sofern der Versicherungsumfang des vorliegenden Versi-
ten Versicherern als zugegangen, wenn sie dem führenden
cherungsvertrages weitergeht als der bereits bestehende
Versicherer zugegangen sind.
Versicherungsvertrag, gilt der durch den vorliegenden Versi-
cherungsvertrag gewährte Versicherungsschutz (Konditi- Die vom führenden Versicherer bezüglich dieser Versiche-
onsdifferenzdeckung). rung abgegebenen Willenserklärungen oder mit dem Versi-
cherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen sind für alle
23.3 Anzeigepflicht und Selbstbehalt beteiligten Versicherer rechtsverbindlich.
Jeder Versicherungsfall, auch wenn er über eine anderweitig Der führende Versicherer ist nicht berechtigt zur
bestehende Versicherung gedeckt ist oder sein könnte, ist
a) Veränderung von Selbstbehalten oder Prämien;
dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Der im vorliegenden Versicherungsvertrag vereinbarte
Selbstbehalt gilt auch für die Summen- und Konditionsdiffe- Für die Haftpflichtversicherung gilt:
renzdeckung. b) Erweiterung des Versicherungsumfangs, soweit gesetz-
Kein Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer lich nicht etwas anderes vorgegeben ist;
23.1 – für den Selbstbehalt der anderen Versicherung. c) Erhöhung von Versicherungssummen oder Jahres-
23.4 Subsidiarität höchstersatzleistungen;
d) Änderung der Kündigungsbestimmungen oder Versi-
Ist ein anderweitig bestehender Versicherungsvertrag leis-
cherungsdauer;
tungsfrei, weil der Versicherungsnehmer die Prämie nicht
bezahlt oder Obliegenheiten verletzt hat, wird der Scha- Für die Sachversicherung gilt:
densersatzanspruch so behandelt, als ob aus dem ander- e) Erweiterung der versicherten Gefahren und Schäden,
weitigen Versicherungsvertrag bedingungsgemäß geleistet Sachen oder Kosten sowie zum Einschluss neuer Ver-
würde. sicherungsorte, Versicherungsnehmer oder mitversi-
cherter Unternehmen;
23.5 Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden Versi-
cherung f) Erhöhung von Versicherungssummen oder Ent-
schädigungsgrenzen;
Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem im
Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt oder wird sie g) Kündigung, zur Änderung von Kündigungsbestimmun-
vorzeitig aufgehoben, besteht sofort Versicherungsschutz im gen oder der Versicherungsdauer, ausgenommen hier-
Rahmen dieses Vertrages. Der Versicherungsnehmer ist von ist
aber verpflichtet, dem Versicherer das Erlöschen der ander- aa) die Verkürzung von Fristen zur Kündigung zum Ab-
weitig bestehenden Versicherung innerhalb eines Monats lauf des jeweiligen Versicherungsjahres;
anzuzeigen.
bb) die Kündigung wegen einer Gefahrerhöhung nach
23.6 Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder gescheiterter Ziffer 12 oder Verletzung einer Obliegenheit nach
Prämienvereinbarung Ziffer 13 dieser Allgemeinen Versicherungsbedin-
gungen;
Dem Versicherer steht ab dem Zeitpunkt der Übernahme
des Versicherungsschutzes eine Mehrprämie zu. Unterlässt cc) die Verlängerung der Versicherungsdauer, die auf-
der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder grund einer im Versicherungsvertrag getroffenen
kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei Regelung gewährt wird.
dem Versicherer eine Vereinbarung über die Prämie für das
24.3 Prozessführung
neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz
für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten
der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige erstattet ist, so Versicherer die gleichen sind, ist Folgendes vereinbart:
hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus die-
Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem sem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führen-
Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht ver- den Versicherer und nur wegen dessen Anteil gericht-
strichen war. lich geltend machen.
24 Führungsklausel b) Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den
führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Ent-
24.1 Mitversicherung scheidung sowie die von diesem mit dem Versiche-
Haben mehrere Versicherer eine Versicherung in der Weise rungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen
gemeinschaftlich übernommen, dass jeder von ihnen aus Vergleiche als auch für sich verbindlich an. Die Pro-
BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016 Seite 9 von 10
[Seite 10]
zesskosten werden von den Versicherern anteilig ge- 25 Update-Garantie
tragen. Werden die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungs-
c) Falls der Anteil des führenden Versicherers den für bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungs-
die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert des nehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die neu-
Beschwerdegegenstandes oder im Falle der Revision en Versicherungsbedingungen mit sofortiger Wirkung auch
den Wert der mit der Revision geltend zu machenden für diesen Vertrag. Vereinbarte Versicherungssummen,
Beschwerde nicht erreicht, ist der Versicherungsneh- Selbstbehalte und Prämien ändern sich nicht. Sofern die
mer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder bisher vereinbarten Versicherungsbedingungen in einzelnen
eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage Positionen bessere Leistungen enthalten, bleiben diese be-
auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere betei- stehen.
ligte Versicherer auszudehnen, bis diese Summe er- Der Versicherungsnehmer erhält mit der Prämienrechnung
reicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so zur nächsten Hauptfälligkeit eine Information zum geänder-
gilt b) nicht. ten Versicherungsschutz.
Der verbesserte Versicherungsschutz entfällt rückwirkend,
wenn der Versicherungsnehmer der Änderung innerhalb ei-
nes Monats nach Zugang der neuen Prämienrechnung wi-
derspricht. Mit diesem Widerspruch gilt die Update-Garantie
automatisch auch für künftige Fälle gestrichen.
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