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Versicherungsmakler / Inhaltsversicherung für Betriebe / Bedingungsarchiv

Helvetia Business: die Bedingungen im Volltext

Gewerbliches Bündel Helvetia Business, dessen Allgemeiner Teil eine Mindestdeckung nach GDV-Standard, eine Update-Garantie und eine Summen- und Konditionsdifferenzdeckung zur Vorversicherung vorsieht.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

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Ich ermächtige Helvetia, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Helvetia auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Helvetia mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Helvetia einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Helvetia Business von Helvetia (Inhaltsversicherung für Betriebe) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Helvetia weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 68 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme für den Betriebsinhalt (Einrichtung, Waren und Vorräte)laut Versicherungsschein
Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)nicht geregelt
Vertragsform: eigene Inhaltsversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertragsnein„Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten in Verbindung mit den Besonderen Versicherungsbedingungen für alle jeweils rechtlich selbständigen Verträge, die im Versicherungsschein vereinbart sind.“1, Seite 1
Entschädigung zum Neuwert für Einrichtung und Maschinennicht geregelt
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungnicht geregelt
Vorsorge oder Summenanpassung für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen im Lauf des Jahresnicht geregelt
Saisonbedingte Erhöhung der Versicherungssumme für Waren und Vorrätenicht geregelt
Mehrere Betriebsstellen oder Versicherungsorte in einem Vertrag; Umzug in neue Räume mitversichertnicht geregelt

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugsnicht geregelt
Überspannung durch Blitz an elektrischen und elektronischen Gerätennicht geregelt
Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden ohne Brandnicht geregelt
Einbruchdiebstahl, auch mit falschen Schlüsseln oder durch Einsteigennicht geregelt
Raub innerhalb des Versicherungsortsnicht geregelt
Vandalismus nach einem Einbruchnicht geregelt
Böswillige Beschädigung durch Dritte ohne Einbruch (auch Graffiti)nicht geregelt
Einfacher Diebstahl ohne Einbruchspuren (Ladendiebstahl, Diebstahl aus offenen Räumen)nicht geregelt
Leitungswasser: bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Rohren und angeschlossenen Einrichtungennicht geregelt
Sprinkler-Leckagenicht geregelt
Sturm und Hagel (Windstärke laut Werk)nicht geregelt
Weitere Naturgefahren (Elementar): Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinennicht geregelt
Unbenannte Gefahren (Sachschäden durch nicht ausdrücklich genannte Ereignisse)nicht geregelt
Anprall von Fahrzeugen, Rauch und Ruß, Überschalldrucknicht geregelt
Innere Unruhen, Streik und Aussperrungnicht geregelt
Glasbruch an Schaufenstern, Vitrinen, Theken und Werbeanlagennicht geregelt
Terrorschäden mitversichertnicht geregelt

Versicherte Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Waren und Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, Handelsware)nicht geregelt
Fremdes Eigentum: Sachen von Kunden in Obhut, Bearbeitung oder Reparaturnicht geregelt
Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchernnicht geregelt
Mietereinbauten und vom Mieter angeschaffte Gebäudebestandteilenicht geregelt
Außen angebrachte Sachen: Schilder, Markisen, Leuchtreklame, Automatennicht geregelt
Bargeld und Wertsachen in verschlossenen Behältnissennicht geregelt
Raub auf Transportwegen (Botenberaubung, Weg zur Bank)nicht geregelt
Außenversicherung: Sachen vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts (Baustelle, Messe, beim Kunden)nicht geregelt
Sachen in Kraftfahrzeugen (Werkzeug, Ware im Firmenwagen)nicht geregelt
Verderb von Kühlgut durch Ausfall der Kühlanlagenicht geregelt
Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen, Akten und Plänennicht geregelt
Wiederherstellung von Daten und Programmen nach einem versicherten Sachschadennicht geregelt
Elektronische Geräte über die Gefahren Feuer, Einbruch, Wasser und Sturm hinaus (Bedienungsfehler, Kurzschluss)nicht geregelt

Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskostennicht geregelt
Bewegungs- und Schutzkostennicht geregelt
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, Feuerlöschkostennicht geregelt
Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust oder Einbruchnicht geregelt
Gebäudeschäden durch Einbruch (Türen, Fenster, Rollläden), auch für Mieternicht geregelt
Kosten für provisorische Maßnahmen (Notverglasung, Bewachung)nicht geregelt
Dekontamination von Erdreich und Löschwassernicht geregelt
Mehrkosten durch behördliche Auflagen, Preissteigerung und Technologiefortschrittnicht geregelt
Kosten für Sachverständigenicht geregelt
Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust nach einem Leitungswasserschadennicht geregelt

Betriebsunterbrechung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ertragsausfall oder Betriebsunterbrechung nach einem Sachschaden enthalten oder als Baustein wählbarnicht geregelt
Umfang der Betriebsunterbrechung: Fortlaufende Kosten und Betriebsgewinnnicht geregelt
Haftzeit (Monate, für die der Ausfall bezahlt wird)nicht geregelt
Zeitlicher Selbstbehalt in der Betriebsunterbrechungnicht geregelt
Unterbrechung durch behördliche Sperre oder Zugangsbehinderung nach einem Schaden in der Nachbarschaftnicht geregelt
Rückwirkungsschäden durch Sachschäden bei Zulieferern oder Abnehmernnicht geregelt
Unterbrechung durch Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser)nicht geregelt

Ausschlüsse und Kürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzungnicht geregelt
Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählichen Einwirkungennicht geregelt
Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftwarenicht geregelt
Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Betriebsstillstand oder Leerstand der Räumenicht geregelt
Begrenzung für Waren in Schaufenstern und Vitrinen außerhalb der Geschäftszeitnicht geregelt

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sicherungsvorschriften (Schlösser, Gitter, Alarmanlage, Tresor) als Voraussetzung der Leistungja„die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;“13.1.1 (1), Seite 6
Obliegenheit zum Beheizen und Entleeren wasserführender Anlagen in Frostzeiten und bei Betriebsruhenicht geregelt
Pflicht zur Buchführung, Inventur und Aufbewahrung getrennt von den versicherten Sachennicht geregelt
Selbstbeteiligung je Schadenfallnicht geregelt
Besserstellung: Leistung nach den Bedingungen des Vorversicherers oder nach Musterbedingungen, wenn diese günstiger sindja, bis zur Versicherungssumme„Wir garantieren, dass der im Versicherungsvertrag … Deckungsumfang mindestens den … des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft GDV entspricht.“1, Seite 1
Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitragja„Werden die dem Vertrag zugrundeliegenden … ausschließlich zum Vorteil des … und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die … Versicherungsbedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.“25, Seite 10
Vertragslaufzeit und Verlängerungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr … sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei … vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.“8.2, Seite 3
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenja„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.“9.1.1, Seite 3

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG Direktion für Deutschland, Helvetia Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen Helvetia Business (BL-AVB-1607)
[Seite 1] Helvetia Business Allgemeine Versicherungsbedingungen BL-AVB-1607 Stand: 01.07.2016 Inhaltsverzeichnis Abschnitt 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Prämienzahlung 1 12 Gefahrerhöhung – gilt nur für die Sachversicherung 5 1 Vertragsgrundlagen 1 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 5 2 Beginn des Versicherungsschutzes 1 Abschnitt 4 Weitere Regelungen 7 3 Prämienzahlung, Versicherungsperiode 1 14 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 7 4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Zahlung und Folgen 15 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 7 verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 1 16 Vollmacht des Versicherungsvertreters und des 5 Folgeprämie 2 Versicherungsmaklers 7 6 Lastschriftverfahren 2 17 Verjährung 8 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 2 18 Örtlich zuständiges Gericht 8 Abschnitt 2 Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung 3 19 Anzuwendendes Recht 8 8 Dauer und Ende des Vertrages 3 20 Embargobestimmungen 8 9 Kündigung nach Versicherungsfall 3 21 Repräsentanten 8 10 Veräußerung und deren Rechtsfolgen 3 22 Weitere Versicherungsnehmer 8 Abschnitt 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung und deren 23 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung 8 Obliegenheiten 4 24 Führungsklausel 9 11 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 4 25 Update-Garantie 10 ________________________________________________________________________________________________________________ Abschnitt 1 Beginn des Versicherungsschutzes, als auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversi- Prämienzahlung cherung erbracht worden wäre. Helvetia erbringt die Leis- tung unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsneh- 1 Vertragsgrundlagen mer soweit wie möglich bei der Klärung des Sachverhaltes Die gegenseitigen Rechte und Pflichten richten sich nach unterstützt und seine diesbezüglichen Ansprüche gegen den den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Versi- Vorversicherer an Helvetia abtritt. cherungsvertragsgesetz (VVG), dem Antrag, dem Versiche- 2.2.3 Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der an Helvetia rungsschein sowie den nachfolgenden Bestimmungen. abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden Diese Allgemeinen Versicherungsbedingungen gelten in tatsächlich nicht in die Zuständigkeit der Helvetia fiel und der Verbindung mit den Besonderen Versicherungsbedingungen Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur für alle jeweils rechtlich selbständigen Verträge, die im Ver- Leistung verpflichtet war, kann Helvetia vom Versicherungs- sicherungsschein vereinbart sind. nehmer die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangen. Wir garantieren, dass der im Versicherungsvertrag verein- 2.2.4 Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Scha- barte Deckungsumfang mindestens den Standardbedingun- den zuständig ist, erbringt Helvetia auch eine sich gegen- gen des Gesamtverbandes der Versicherungswirtschaft über der Vorversicherung ergebende Mehrleistung, sofern GDV entspricht. festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Ab- schlusses bei Helvetia noch keine Anzeichen für einen be- 2 Beginn des Versicherungsschutzes reits eingetretenen Schaden gab. 2.1 Vertragsbeginn 3 Prämienzahlung, Versicherungsperiode Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungs- 3.1 Prämienzahlung schein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Je nach Vereinbarung werden die Prämien entweder durch Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie. laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalprämie im Voraus gezahlt. 2.2 Unklare Zuständigkeit bei Versicherungswechsel 3.2 Versicherungsperiode 2.2.1 Wenn durchgängig lückenloser Versicherungsschutz zwi- schen der Vorversicherung und diesem aktuell bei Helvetia Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, bestehenden Vertrag besteht und zum Zeitpunkt der Scha- wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. denmeldung unklar ist, ob ein Sachschaden während der Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so ent- Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zu- spricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. ständigkeit der bis dahin bestehenden Vorversicherung fällt, 4 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie, Zahlung und wird Helvetia die Schadenbearbeitung nicht wegen des feh- Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung lenden Nachweises der Zuständigkeit ablehnen. 2.2.2 Ist mit dem Vorversicherer keine Einigung darüber möglich, 4.1 Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt Die erste oder einmalige Prämie ist unverzüglich nach dem Helvetia im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschut- Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein an- zes in Vorleistung. Dabei leistet Helvetia jedoch nicht mehr, Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG • Direktion für Deutschland • Berliner Str. 56-58 • 60311 Frankfurt a.M. Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht • Hauptsitz: St. Gallen/Schweiz • Hauptbevollmächtigter: Dipl.-Kfm. Volker Steck Registergericht Frankfurt a.M. HRB 39268 • USt-IdNr. DE 114106960 • VSt-Nr. 9116/807/00178 • FeuerschSt-Nr. 9116/837/00039 BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016 Seite 1 von 10 [Seite 2] gegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unab- Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist hängig vom Bestehen eines Widerrufrechts. ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung der Prä- vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie un- mie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versi- verzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. cherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach 5.5 Kündigung nach Mahnung dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschul- Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst deten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf ist. der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag oh- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche- ne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist die kündigen. erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirk- 4.2 Rücktrittrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug sam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungs- Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig nach nehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Ziffer 4.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zu- rücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. 5.6 Zahlung der Prämie nach Kündigung Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird 4.3 Leistungsfreiheit des Versicherers sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige nach Fristablauf veranlasst wird. Prämie nicht rechtzeitig nach Ziffer 4.1 zahlt, so ist der Ver- Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziffer 5.4 bleibt sicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen bis zur Zahlung bestehen. Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Vorausset- zung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonder- 6 Lastschriftverfahren te Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) 6.1 Pflichten des Versicherungsnehmers oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungs- schein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren aufmerksam gemacht hat. vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeit- punkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende De- Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungs- ckung des Kontos zu sorgen. nehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. Konnte die fällige Prämie ohne Verschulden des Versiche- 5 Folgeprämie rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- 5.1 Fälligkeit lich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Eine Folgeprämie wird entsprechend der vereinbarten Zah- abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers er- lungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- folgt. oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. 6.2 Verzug und Schadenersatz Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veran- Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder lasst wird. mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer be- 5.2 Verzug und Schadenersatz rechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausste- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folge- hende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. prämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlan- fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versiche- gen. rungsnehmer in Rechnung gestellt werden. 5.3 Mahnung 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der 7.1 Allgemeiner Grundsatz Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auf- Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages steht dem Versi- fordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die cherer nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Zahlungsaufforderung betragen. An Mahnkosten erhebt der 7.2 Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Versicherer 5,00 Euro. Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Ver- 7.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung trag die rückständigen Beträge der Prämie sowie der Zinsen innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. der Prämie zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versi- 5.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung cherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und die zu zahlende Prämie BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016 Seite 2 von 10 [Seite 3] hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi- dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist cherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag zu beginnt. dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Ri- Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der sikos Kenntnis erlangt. Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr 9 Kündigung nach Versicherungsfall gezahlte Prämie zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Ver- sicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver- 9.1 Kündigungsrecht trag in Anspruch genommen hat. 9.1.1 Für die Sachversicherung gilt: 7.2.2 Tritt der Versicher wegen Verletzung einer vorvertraglichen Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die ihm die Prämie bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versiche- zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Mo- rers beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht nats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Ent- rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine schädigung zulässig. angemessene Geschäftsgebühr zu. 9.1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt: 7.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versi- Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn cherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem - vom Versicherer eine Schadenersatzzahlung oder eine Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfech- Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden ge- tungserklärung zu. leistet wurde oder 7.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versi- - dem Versicherungsnehmereine Klage über einen versi- cherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versiche- cherten Anspruch gerichtlich zugestellt wird. rer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses E-Mail, Telefax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Kenntnis erlangt hat. Zahlung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. 7.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie 9.2 Kündigung durch den Versicherungsnehmer verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei ei- ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versiche- ner Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für rungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht ent- zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende steht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge- der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. schäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte- 9.3 Kündigung durch den Versicherer resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechts- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis 10 Veräußerung und deren Rechtsfolgen zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit be- gründenden Umständen Kenntnis erlangt. 10.1 Übergang der Versicherung Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebe- Abschnitt 2 Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung nen Zeitraum abgeschlossen. 10.1.1 Für die Sachversicherung gilt: 8 Dauer und Ende des Vertrages Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer ver- äußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei 8.1 Dauer Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebe- dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines nen Zeitraum abgeschlossen. Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergeben- 8.2 Stillschweigende Verlängerung den Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän- Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Mo- Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache im Wege der nate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Zwangsversteigerung übergeht oder ein Dritter auf Grund Kündigung zugegangen ist. eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnli- chen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte 8.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bodenerzeugnisse zu beziehen. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet 10.1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt: der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versiche- 8.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen rungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten und Pflichten ein. Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nieß- Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate brauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Ver- vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. hältnisses von einem Dritten übernommen wird. 8.5 Wegfall des versicherten Interesses 10.2 Kündigung BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016 Seite 3 von 10 [Seite 4] Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versiche- Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur rungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Mo- Last fällt. nat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündi- 11.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht gen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht inner- halb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der 11.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Veräußerung ausgeübt wird. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit Ziffer 11.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zu- sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Ver- rücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Ver- sicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder gangenheit kein Versicherungsschutz. Brief) zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlen- Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen der Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausge- fahrlässig gemacht hat. übt wird. Das Rücktrittrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger 10.3 Prämie Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Ver- Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie als trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. während der laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zu- Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der rück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie. der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig 10.4 Anzeigepflichten oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um- Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax fang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall be- oder Brief) anzuzeigen. steht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versiche- rungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall spä- 11.2.2 Kündigung ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versi- Ziffer 11.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann cherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Ve- der Versicherer den Vertrag kündigen. räußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht ge- Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versi- schlossen hätte. cherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Ver- Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm trag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt 11.2.3 Vertragsänderung ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrit- Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Zif- tes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung ab- fer 11.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der gelaufen war und er nicht gekündigt hat. Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrum- stände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen ge- Abschnitt 3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung und schlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlan- deren Obliegenheiten gen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtver- letzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden 11 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder sei- Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. nes Vertreters bis zum Vertragsschluss Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um 11.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über ge- mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge- fahrerhebliche Umstände fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr- Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text- Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündi- dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem ver- gungsrecht hinzuweisen. einbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch 11.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versi- dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer cherers nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsan- nahme Fragen im Sinne von Satz 1 in Textform (z. B. Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags- E-Mail, Telefax oder Brief) stellt. änderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände an- Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs- zugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Ab- kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Mo- satz 1 und Ziffer 11.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist nats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monats- des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Ver- frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von sicherungsnehmers zu berücksichtigen. der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kennt- Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzei- nis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht gepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt wor- begründen. den ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016 Seite 4 von 10 [Seite 5] 11.4 Hinweispflicht des Versicherers Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertrags- nach Ziffer 12.2.2 und Ziffer 12.2.3 bekannt, kann er den änderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Ver- Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündi- sicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform gen. (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verlet- 12.3.2 Vertragsänderung zung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt 11.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absiche- Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, rung der erhöhten Gefahr ausschließen. zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um unrichtige Anzeige kannte. mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absi- cherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versiche- 11.6 Anfechtung rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger gang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzu- 11.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers weisen. Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung 12.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertrags- für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten anpassung nach Ziffer 12.3 erlöschen, wenn diese nicht in- sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungs- nerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand oder arglistig verletzt hat. wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 12 Gefahrerhöhung – gilt nur für die Sachversicherung 12.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung 12.1 Begriff der Gefahrerhöhung 12.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, 12.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsäch- der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Ziffer 12.2.1 lich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer be- Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des rechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Versicherers wahrscheinlicher wird. Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- 12.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – spricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, der Versicherungsnehmer zu beweisen. nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. 12.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Ziffer 12.2.2 und Ziffer 12.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Ziffer 12.1.1 liegt nicht vor, wenn 12.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem Umständen als mitversichert gelten soll. die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müs- sen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine An- 12.2 Pflichten des Versicherungsnehmers zeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungs- 12.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Ziffer rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers 12.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung durch einen Dritten gestatten. zu dem Zeitpunkt, zu dem ihn die Anzeige hätte zugegangen 12.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er sein müssen, bekannt war. ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahr- 12.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, erhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er die- (1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die se dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des 12.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser- Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der war oder Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzei- (2) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die gen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und 12.3 Kündigung oder Vertragsverlängerung durch den Versi- eine Kündigung nicht erfolgt war oder cherer (3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeit- 12.3.1 Kündigungsrecht punkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrund- sätzen entsprechend erhöhte Prämie verlangt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Ziffer 12.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kün- 13 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers digen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorlie- 13.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls gen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versi- 13.1.1 Für die Sachversicherung gilt: cherungsnehmer zu beweisen. Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche- Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat hat, sind: kündigen. BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016 Seite 5 von 10 [Seite 6] (1) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie (7) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Ver- vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; sicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegen- (2) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten heiten nach Ziffer 13.2.1 und nach Ziffer 13.2.2 eben- Obliegenheiten. falls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächli- chen und rechtlichen Umständen möglich ist. 13.1.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt: 13.2.3 Für die Haftpflichtversicherung gilt zusätzlich zu Ziffer Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versiche- 13.2.1: rungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb an- gemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die (1) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Scha- unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt denersatzansprüche erhoben worden sind. Das Gleiche hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflicht- ansprüche geltend gemacht werden. 13.1.3 Rechtsfolgen (2) Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsge- Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob mäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versiche- Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. rungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke kündigen. übersandt werden. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versi- (3) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsan- cherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder waltschaftliches, behördliches oder gerichtliches Ver- vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. fahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm 13.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungs- gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich falls anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Ver- (4) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von sicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die 13.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsneh- Weisung des Versicherers bedarf es nicht. mer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder (5) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflicht- telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. anspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Füh- Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte rung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versiche- Der Versicherer beauftragt im Namen des Versiche- rungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. rungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versiche- rungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie 13.2.2 Für die Sachversicherung gilt zusätzlich zu Ziffer 13.2.1: alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angefor- Der Versicherungsnehmer hat derten Unterlagen zur Verfügung stellen. (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch 13.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; 13.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei- Ziffer 13.1 oder Ziffer 13.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Ver- seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwe- zeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzurei- re des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. chen; 13.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklä- die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch rungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Verän- oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungs- derungen unumgänglich, sind das Schadenbild nach- nehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. vollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewie- die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung sen hat. durch den Versicherer aufzubewahren; 13.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erfor- Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des derlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um- Höhe des Schadens und über den Umfang der Ent- fang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich schädigungspflicht zu gestatten; war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Ob- (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, de- liegenheit arglistig verletzt hat. ren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016 Seite 6 von 10 [Seite 7] Abschnitt 4 Weitere Regelungen Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie 14 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklä- rung dem Versicherer zugeht. 14.1 Für die Sachversicherung gilt: 2. Die Regelungen nach Ziffer 14.1.4.1 sind auch anzu- 14.1.1 Anzeigepflicht wenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch ent- Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen diesel- standen ist, dass nach Abschluss der mehreren Versi- be Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die cherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mittei- Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge lung sind der andere Versicherer und die Versicherungs- gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer ge- summe anzugeben. schlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungs- 14.1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht summen und der Prämien verlangen. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Ziffer 14.1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versi- 14.2 Für die Haftpflichtversicherung gilt: cherer unter den in Ziffer 13 beschriebenen Voraussetzun- 14.2.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in gen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versi- 14.2.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, cherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er anderen Versicherung erlangt hat. die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlan- 14.1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung gen. 1. Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die- 14.2.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungs- selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche- nehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, rungssummen zusammen den Versicherungswert oder nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Ent- hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem schädigungen, die von jedem Versicherer ohne Beste- die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zu- hen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den geht. Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. 15 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 2. Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, 15.1 Form, zuständige Stelle dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzei- Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr gen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmit- als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan- telbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, demselben Versicherer bestehen. soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte anderes bestimmt ist. aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus des Versicherers oder an die im Versicherungsschein als dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent- zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzli- schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher chen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum- Anzeigen bleiben bestehen. men, aus denen die Prämie errechnet wurde, nur in die- sem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. 15.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner An- sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträ- schrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Wil- gen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten lenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssum- abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Brie- men in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wä- fes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die re. Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem 3. Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche- Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versi- rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen cherungsnehmers. rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist je- der in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. 15.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder- Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt lassung zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Umständen Kenntnis erlangt. Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei 14.1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Be- stimmungen nach Ziffer 15.2 entsprechend Anwendung. 1. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis 16 Vollmacht des Versicherungsvertreters und des Versi- von dem Entstehen der Mehrfachversicherung cherungsmaklers geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versiche- 16.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers rungssumme unter verhältnismäßiger Minderung der Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen- die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. zunehmen betreffend BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016 Seite 7 von 10 [Seite 8] (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt vertrages; der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gericht- (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich liche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsver- dessen Beendigung; trag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zu- (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des ständigen Niederlassung. Vertrages und während des Versicherungsverhältnis- ses. 19 Anzuwendendes Recht 16.2 Erklärungen des Versicherers Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom 20 Embargobestimmungen Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine dem Versi- Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmun- cherungsnehmer zu übermitteln. gen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem 16.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirt- schafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlun- der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutsch- gen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusam- land entgegenstehen. menhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktio- dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen nen bzw. Embargos, die von Staaten außerhalb der Europä- sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vor- ischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland im Hin- nahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässig- blick auf andere Staaten erlassen werden, soweit dem nicht keit nicht kannte. europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegen- stehen. 16.4 Vollmachten des Versicherungsmaklers 21 Repräsentanten Die Vollmachten und Pflichten des Versicherungsmaklers in Bezug auf die Entgegennahme und Weiterleitung von An- Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das zeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versiche- Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. rungsnehmers an den Versicherer richten sich nach den im 22 Weitere Versicherungsnehmer Versicherungsschein dazu getroffenen Vereinbarungen. Alle rechtlich selbständigen Unternehmen im Inland, die als 17 Verjährung weitere Versicherungsnehmer im Versicherungsschein ge- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in nannt sind, vertritt ausschließlich der den Versicherungsver- drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des trag abschließende Versicherungsnehmer bei der Abgabe Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubi- und Annahme von Willenserklärungen gegenüber dem Ver- ger von den Anspruch begründenden Umständen und der sicherer. Er ist dem Versicherer gegenüber alleiniger Prä- Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässi- mienschuldner. ge Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Die Mitversicherung rechtlich selbständiger Firmen mit Sitz Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem im Ausland bedarf der besonderen Vereinbarung. Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberech- Für die Haftpflichtversicherung gilt: nung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf alle rechtlich un- Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Ent- selbstständigen Zweig-, Hilfs- und Nebenbetriebe im In- und scheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Ausland (ausgenommen USA, US-Territorien oder Kanada). Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Mitversichert sind sämtliche neu gegründete und hinzukom- Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. mende rechtlich selbständige Unternehmen mit Sitz im In- 18 Örtlich zuständiges Gericht land mit gleichem Betriebscharakter ab dem Zeitpunkt der Gründung bzw. des Erwerbs. Voraussetzung hierfür ist, dass 18.1 Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsver- (1) der Versicherungsnehmer mit mindestens 50 Prozent mittler beteiligt ist oder die unternehmerische Leitung inne hat Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi- und cherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach (2) der Erwerb bzw. die Neugründung dem Versicherer in- dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versiche- nerhalb von sechs Monaten angezeigt und eine Eini- rungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch gung über die Höhe der Prämie erzielt wird. das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungs- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, sofern eine seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Erman- Vereinbarung über die Prämie im vorgenannten Zeitraum gelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. nicht erzielt wird. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertrags- Für diese Firmen bestehende anderweitige Versicherungen schluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen gehen dieser Versicherung vor und werden auf die Leistun- Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen ge- gen dieses Vertrages angerechnet. wöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des 23 Summen- und Konditionsdifferenzdeckung Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. – gilt nur, sofern vereinbart und im Versicherungsschein 18.2 Klagen gegen den Versicherungsnehmer dokumentiert – Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi- Besteht während der Wirksamkeit des Vertrages anderweitig cherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständig- eine weitere Versicherung für dasselbe versicherte Risiko, keit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem wird gemäß den nachfolgenden Bestimmungen für die ver- Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach einbarte und im Versicherungsschein dokumentierte Zeit ei- seinem gewöhnlichen Aufenthalt. ne Summen- und/oder Konditionsdifferenzdeckung gewährt: BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016 Seite 8 von 10 [Seite 9] 23.1 Summendifferenzdeckung der Versicherung zu einem bestimmten Anteil berechtigt und Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit die Ersatz- verpflichtet ist, liegt eine Mitversicherung vor. leistung für einen nach den Bestimmungen dieser Versiche- Die Versicherer dieser Mitversicherung haften unter Aus- rung versicherten Versicherungsfall die Höhe der Versiche- schluss der gesamtschuldnerischen Haftung jeweils als Ein- rungssumme der anderweitig bestehenden Versicherung zelschuldner und nur für den von ihnen gezeichneten Anteil. überschreitet, und zwar für den darüber hinausgehenden Zwischen dem Versicherungsnehmer und jedem Versicherer Teil des Schadens bis zur Höhe der entsprechenden Ent- bestehen rechtlich selbständige Versicherungsverträge. schädigungsgrenze bzw. Versicherungssumme dieses Ver- sicherungsvertrages (Summendifferenzdeckung). Die Leis- 24.2 Vollmachten, Anzeigen und Willenserklärungen tungen aus diesem Versicherungsvertrag beschränken sich Der im Verteilerplan genannte führende Versicherer ist auf den endgültigen Schaden nach Abzug von Regressleis- bezüglich dieser Versicherung von allen Versicherern be- tungen oder sonstigen Leistungen Dritter. vollmächtigt, die vom Versicherungsnehmer abgegebenen Anzeigen und Willenserklärungen entgegenzunehmen. 23.2 Konditionsdifferenzdeckung Diese Anzeigen und Willenserklärungen gelten den beteilig- Sofern der Versicherungsumfang des vorliegenden Versi- ten Versicherern als zugegangen, wenn sie dem führenden cherungsvertrages weitergeht als der bereits bestehende Versicherer zugegangen sind. Versicherungsvertrag, gilt der durch den vorliegenden Versi- cherungsvertrag gewährte Versicherungsschutz (Konditi- Die vom führenden Versicherer bezüglich dieser Versiche- onsdifferenzdeckung). rung abgegebenen Willenserklärungen oder mit dem Versi- cherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen sind für alle 23.3 Anzeigepflicht und Selbstbehalt beteiligten Versicherer rechtsverbindlich. Jeder Versicherungsfall, auch wenn er über eine anderweitig Der führende Versicherer ist nicht berechtigt zur bestehende Versicherung gedeckt ist oder sein könnte, ist a) Veränderung von Selbstbehalten oder Prämien; dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Der im vorliegenden Versicherungsvertrag vereinbarte Selbstbehalt gilt auch für die Summen- und Konditionsdiffe- Für die Haftpflichtversicherung gilt: renzdeckung. b) Erweiterung des Versicherungsumfangs, soweit gesetz- Kein Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer lich nicht etwas anderes vorgegeben ist; 23.1 – für den Selbstbehalt der anderen Versicherung. c) Erhöhung von Versicherungssummen oder Jahres- 23.4 Subsidiarität höchstersatzleistungen; d) Änderung der Kündigungsbestimmungen oder Versi- Ist ein anderweitig bestehender Versicherungsvertrag leis- cherungsdauer; tungsfrei, weil der Versicherungsnehmer die Prämie nicht bezahlt oder Obliegenheiten verletzt hat, wird der Scha- Für die Sachversicherung gilt: densersatzanspruch so behandelt, als ob aus dem ander- e) Erweiterung der versicherten Gefahren und Schäden, weitigen Versicherungsvertrag bedingungsgemäß geleistet Sachen oder Kosten sowie zum Einschluss neuer Ver- würde. sicherungsorte, Versicherungsnehmer oder mitversi- cherter Unternehmen; 23.5 Vorzeitiges Ende der anderweitig bestehenden Versi- cherung f) Erhöhung von Versicherungssummen oder Ent- schädigungsgrenzen; Endet die anderweitig bestehende Versicherung vor dem im Versicherungsvertrag vereinbarten Zeitpunkt oder wird sie g) Kündigung, zur Änderung von Kündigungsbestimmun- vorzeitig aufgehoben, besteht sofort Versicherungsschutz im gen oder der Versicherungsdauer, ausgenommen hier- Rahmen dieses Vertrages. Der Versicherungsnehmer ist von ist aber verpflichtet, dem Versicherer das Erlöschen der ander- aa) die Verkürzung von Fristen zur Kündigung zum Ab- weitig bestehenden Versicherung innerhalb eines Monats lauf des jeweiligen Versicherungsjahres; anzuzeigen. bb) die Kündigung wegen einer Gefahrerhöhung nach 23.6 Folgen nicht rechtzeitiger Anzeige oder gescheiterter Ziffer 12 oder Verletzung einer Obliegenheit nach Prämienvereinbarung Ziffer 13 dieser Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen; Dem Versicherer steht ab dem Zeitpunkt der Übernahme des Versicherungsschutzes eine Mehrprämie zu. Unterlässt cc) die Verlängerung der Versicherungsdauer, die auf- der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder grund einer im Versicherungsvertrag getroffenen kommt innerhalb Monatsfrist nach Eingang der Anzeige bei Regelung gewährt wird. dem Versicherer eine Vereinbarung über die Prämie für das 24.3 Prozessführung neue Risiko nicht zustande, so fällt der Versicherungsschutz für dasselbe rückwirkend vom Gefahreneintritt ab fort. Tritt Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten der Versicherungsfall ein, bevor die Anzeige erstattet ist, so Versicherer die gleichen sind, ist Folgendes vereinbart: hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus die- Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und in einem sem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führen- Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist nicht ver- den Versicherer und nur wegen dessen Anteil gericht- strichen war. lich geltend machen. 24 Führungsklausel b) Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Ent- 24.1 Mitversicherung scheidung sowie die von diesem mit dem Versiche- Haben mehrere Versicherer eine Versicherung in der Weise rungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen gemeinschaftlich übernommen, dass jeder von ihnen aus Vergleiche als auch für sich verbindlich an. Die Pro- BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016 Seite 9 von 10 [Seite 10] zesskosten werden von den Versicherern anteilig ge- 25 Update-Garantie tragen. Werden die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungs- c) Falls der Anteil des führenden Versicherers den für bedingungen ausschließlich zum Vorteil des Versicherungs- die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert des nehmers und ohne Mehrprämie geändert, so gelten die neu- Beschwerdegegenstandes oder im Falle der Revision en Versicherungsbedingungen mit sofortiger Wirkung auch den Wert der mit der Revision geltend zu machenden für diesen Vertrag. Vereinbarte Versicherungssummen, Beschwerde nicht erreicht, ist der Versicherungsneh- Selbstbehalte und Prämien ändern sich nicht. Sofern die mer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder bisher vereinbarten Versicherungsbedingungen in einzelnen eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage Positionen bessere Leistungen enthalten, bleiben diese be- auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere betei- stehen. ligte Versicherer auszudehnen, bis diese Summe er- Der Versicherungsnehmer erhält mit der Prämienrechnung reicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so zur nächsten Hauptfälligkeit eine Information zum geänder- gilt b) nicht. ten Versicherungsschutz. Der verbesserte Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn der Versicherungsnehmer der Änderung innerhalb ei- nes Monats nach Zugang der neuen Prämienrechnung wi- derspricht. Mit diesem Widerspruch gilt die Update-Garantie automatisch auch für künftige Fälle gestrichen. BL-AVB-1607, Stand 01.07.2016 Seite 10 von 10
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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