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Sach-Inhalt by Hiscox
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe
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Sach-Inhalt by Hiscox
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe
Index Abschnitt A – Was ist versichert? 3
I. Versicherte Sachen 3
II. Versicherte Risiken/Versicherungsfall 3
III. Herbeiführung des Versicherungsfalles 3
IV. Risikoausschlüsse 4
V. Räumlicher Geltungsbereich 4
VI. Leistungen des Versicherers 5
VII. Selbstbehalt 7
Abschnitt B – Allgemeine Regelungen 8
I. Repräsentanten 8
II. Versicherung für fremde Rechnung 8
III. Gefahrerhöhung 8
IV. Obliegenheiten 9
V. Subsidiarität 11
VI. Sachverständigenverfahren 11
VII. Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalles 12
VIII. Innovationsklausel 12
IX. Anpassung der Versicherungssumme 13
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Abschnitt A – Was ist versichert?
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe
I. Versicherte Sachen 1. Versichert sind die beweglichen Sachen des Bürobetriebes des Versicherungsnehmers,
soweit sie in dessen Eigentum stehen, von ihm geleast, gemietet oder ihm sonst
entgeltlich oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wurden und für die der Ver-
sicherungsnehmer die Gefahr trägt. Hierzu gehören insbesondere die kaufmännische
und technische Betriebseinrichtung, einschließlich der elektrotechnischen und elektro-
nischen Anlagen und Geräte, sowie hochwertige Gegenstände, wie z.B. Bilder,
Antiquitäten, Bargeld und Wertpapiere.
Darüber hinaus versichert sind:
∙ in das Bürogebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter
auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr
trägt, z.B. Einbauten, Installationen oder Außenanlagen (Markisen, Werbe-
schilder);
∙ fremde Sachen, soweit diese dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Be-
nutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurden und diese
nachweislich aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer durch den Ver-
sicherungsnehmer zu versichern sind;
∙ die persönlichen Gebrauchsgegenstände von Betriebsinhabern, Mitarbeitern und
Besuchern des Versicherungsnehmers, soweit diese Gegenstände sich typischer-
weise innerhalb des Versicherungsortes befinden.
Daten und Programme sind keine Sachen, jedoch im Rahmen von Abschnitt A VI. 5.14.
(Wiederherstellungskosten) versichert.
2. Nicht versichert sind:
2.1. zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger;
2.2. Luftfahrzeuge (insbesondere auch Drohnen) nebst Zubehör und Reserveteilen,
es sei denn, diese sind ausdrücklich im Versicherungsschein mitversichert;
2.3. Wasserfahrzeuge nebst Zubehör und Reserveteilen;
2.4. zur privaten Nutzung dienender Hausrat aller Art, sofern Bürobetrieb und
Privathaushalt räumlich miteinander verbunden sind;
2.5. Tiere.
II. Versicherte Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung,
Risiken/Ver- Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-
sicherungsfall Versicherung/Versicherungsfall).
III. Herbeiführung des Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Ver-
Versicherungsfalles sicherungsfall vorsätzlich herbeiführt.
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Ver-
sicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen. Zugunsten des Versicherungsnehmers verzichtet der Versicherer jedoch
bei Schäden bis zu einem Betrag von € 50.000 auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
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Abschnitt A – Was ist versichert?
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe
IV. Risikoausschlüsse Kein Versicherungsschutz wird – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – gewährt für:
1. Schäden durch Verlieren und Liegenlassen versicherter Sachen;
2. Schäden durch Diebstahl aus unverschlossenen Fahrzeugen;
3. Schäden durch alters- und betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung oder
allmähliche Zustandsveränderungen (z.B. Verschleiß, Schimmel, Schwamm),
Materialfehler oder technische, mechanische, elektrische oder elektronische Defekte,
es sei denn, sie wurden durch Leitungswasser oder Überspannung verursacht;
4. Schäden durch Computer-, Programmierungs- oder Softwarefehler sowie Schäden
durch Viren und Hackerangriffe;
5. Schäden durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und Temperatureinflüsse, Rost
und Oxidation, es sei denn, es handelt sich um Schäden an elektronischen oder
elektrischen Anlagen, oder die Schäden sind durch Sturm, Hagel, Schneedruck,
Rückstau, Frost, Rohrbruch, Leitungswasser, Überschwemmung (außer Sturmflut),
Brand, Blitzschlag oder Explosion entstanden;
6. Schäden durch Sturmflut und Grundwasser;
7. Schäden durch Ungeziefer, Insekten, Schädlinge oder Nagetiere;
8. Schäden durch Neu-, Um- oder Ausbauarbeiten, Umzüge, Reparatur, Wartung,
Renovierung, Restaurierung oder Reinigung, fehlerhafte oder mangelhafte Ausführung
von Arbeiten oder Verwendung mangelhafter Materialien;
9. Schäden durch Kernenergie oder Radioaktivität und Schäden aufgrund biologischer
oder chemischer Ursachen, einschließlich mittelbarer und unmittelbarer Folgeschäden;
10. Schäden durch Androhung oder Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit Krieg,
Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Zuständen;
11. Schäden durch Beschlagnahme, Verstaatlichung, Einziehung oder andere hoheitliche
Maßnahmen;
12. Schäden durch strafbare Handlungen von Betriebsinhabern oder Repräsentanten;
13. Schäden durch Untreue, Unterschlagung, Betrug oder Erpressung.
V. Räumlicher 1. Versicherungsort
Geltungs- Versicherungsschutz besteht innerhalb der Versicherungsorte. Versicherungsorte sind
bereich die der ausschließlichen betrieblichen Nutzung durch den Versicherungsnehmer zu-
gewiesenen Räumlichkeiten oder Flächen an den im Versicherungsschein ange-
gebenen Adressen.
2. Außenversicherung
2.1. Bewegliche Sachen des Bürobetriebes des Versicherungsnehmers, die in seinem
Eigentum stehen, geleast, gemietet oder ihm sonst entgeltlich oder unter Eigen-
tumsvorbehalt überlassen wurden und für die der Versicherungsnehmer die
Gefahr trägt, sind weltweit versichert, wenn sie voraussichtlich nur vorübergehend
(nicht mehr als drei Monate) zu betrieblichen Zwecken vom Versicherungsort ent-
fernt werden. Schäden durch Sturm und Hagel sind nur versichert, wenn sich die
versicherten Sachen in Gebäuden befinden.
2.2. Bewegliche Sachen, die den Mitarbeitern vom Versicherungsnehmer zu Zwecken
der Home-Office-Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, sind mitversichert, ohne
dass diese in dem Versicherungsschein benannt werden müssen. Schäden durch
Sturm und Hagel sind nur versichert, wenn sich die versicherten Sachen in
Gebäuden befinden.
2.3. Im Eigentum des Versicherungsnehmers stehende Server sind auch in fremden
Rechenzentren innerhalb Deutschlands mitversichert.
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Abschnitt A – Was ist versichert?
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe
3. Umzug
Im Falle eines Wechsels des Versicherungsortes geht der Versicherungsschutz auf den
neuen Standort über. Während des Wechsels besteht Versicherungsschutz an beiden
Standorten. Der Versicherungsschutz am alten Standort erlischt spätestens vier Monate
nach Umzugsbeginn, es sei denn, die Weiterversicherung wird mit dem Versicherer
vereinbart.
VI. Leistungen des 1. Totalschaden
Versicherers Wenn versicherte Sachen zerstört werden oder abhandenkommen, ersetzt der
Versicherer den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in
neuwertigem Zustand (Neuwert) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.
2. Teilschaden
Wenn versicherte Sachen beschädigt werden, ersetzt der Versicherer die notwendigen
Reparatur- und Wiederherstellungskosten unmittelbar vor Eintritt des versicherten
Schadens zuzüglich einer etwaigen Wertminderung, höchstens jedoch den Neuwert zu
diesem Zeitpunkt.
3. Elektronikschäden
Bei Schäden an Elektronikgegenständen ersetzt der Versicherer abweichend von den
vorstehenden Regelungen in Abschnitt A VI. 1. und 2. maximal den unmittelbar vor
Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Zeitwert, wenn
3.1. die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung des Gegenstandes unterbleibt;
3.2. für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu
beziehen sind;
3.3. der Gegenstand aktuell nicht in Gebrauch ist.
4. Eigentumsübergang und Restwertanrechnung
Der Restwert der zerstörten Sachen und derjenigen beschädigten Sachen, deren
Wiederherstellungskosten den Neuwert übersteigen, kann bei der Entschädigung
angerechnet werden.
Für den Fall, dass der Versicherer auf die Anrechnung verzichtet sowie bei
abhandengekommenen Sachen verpflichtet sich der Versicherungsnehmer dazu, das
Eigentum an den abhandengekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen, deren
Wiederherstellungskosten den Neuwert übersteigen, auf Verlangen des Versicherers
zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistung an den Versicherer zu übertragen.
5. Zusätzliche Kosten
Der Versicherer ersetzt Kosten des Versicherungsnehmers für – auch erfolglose –
Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar
drohenden versicherten Schadens oder zur Minderung des Schadens für geboten
halten darf, sowie die aufgrund eines Versicherungsfalles notwendig gewordenen
Kosten des Versicherungsnehmers:
5.1. für das Auf-, das Wegräumen, die Entsorgung und den Abtransport zerstörter
und beschädigter versicherter Sachen;
5.2. die aufzuwenden sind, weil zum Zweck der Wiederherstellung oder Wieder-
beschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder
geschützt werden müssen;
5.3. für Transport und Lagerung versicherter Sachen, solange die Lagerung am
Versicherungsort nicht möglich oder zumutbar ist;
5.4. für Sachverständige, die in Abstimmung mit dem Versicherer beauftragt werden;
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Abschnitt A – Was ist versichert?
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe
5.5. für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter
versicherter Sachen;
5.6. durch Preissteigerungen, die zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und
der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen tatsächlich
entstanden sind, soweit die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung unver-
züglich veranlasst wurde;
5.7. für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken;
5.8. für freiwillige Zuwendungen an die Helfer der Brandbekämpfung;
5.9. für notwendige Reisen zum Versicherungsort, die dem Betriebsinhaber,
Repräsentanten oder zuständigen Mitarbeitern entstehen;
5.10. für den Schutz (z.B. Bewachung, Notschlösser) versicherter Sachen;
5.11. für die Beseitigung von Gebäudeschäden nach einem Einbruchdiebstahl bzw.
-versuch, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub;
5.12. für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für Büroeingangstüren, Fenster, Tresore
oder Alarmanlagen abhandengekommen sind;
5.13. für die Wiederbeschaffung von Medien wie Gas, Öl oder Wasser, die
bestimmungswidrig aus Wasser- oder Heizungsanlagen ausgetreten sind;
5.14. für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Daten und Programmen,
zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist, es sei denn, die Daten
und Programme befanden sich lediglich im Arbeitsspeicher;
5.15. für die tatsächlich erfolgte Wiederherstellung oder Reproduktion von vom Ver-
sicherungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag eigens für ihn erstellten Akten,
Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen, Lochkarten oder Magnet-
platten;
5.16. durch Technologiefortschritt, die bei der Wiederherstellung oder Wiederbe-
schaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen entstehen,
sofern die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte
nicht möglich oder wirtschaftlich sinnvoll ist;
5.17. Für die Durchführung einer Mediation zwischen dem Versicherungsnehmer und
Versicherer über das Bestehen oder die Höhe eines Leistungsanspruchs, wenn
sich Versicherungsnehmer und Versicherer auf die Durchführung eines Media-
tionsverfahren geeinigt haben.
6. Entschädigungsgrenzen
6.1. Versicherte Sachen
Die Versicherungsleistung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall auf die
im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
Im Versicherungsschein können weitere Entschädigungsgrenzen geregelt sein.
6.2. Kosten
Die zusätzlichen Kosten des Abschnittes A VI. 5.1. bis 5.6. werden insgesamt in
Höhe der Versicherungssumme über die Versicherungssumme hinaus ersetzt.
Die zusätzlichen Kosten des Abschnittes A VI. 5.7. bis 5.17. werden jeweils in
Höhe von 10 % der Versicherungssumme über die Versicherungssumme hinaus
ersetzt, maximal jedoch bis zur Höhe von € 25.000 je Ziffer des Abschnittes A VI.
5.7. bis 5.17.
6.3. Vorsorge
Für Werterhöhungen und/oder Neuerwerbungen von versicherten Sachen
während einer Versicherungsperiode steht dem Versicherungsnehmer eine
zusätzliche Versicherungssumme von bis zu 10 % der jeweils vereinbarten Ver-
sicherungssumme zur Verfügung, wenn der Versicherungsnehmer dem Ver-
sicherer spätestens bis zum Ablauf dieser Versicherungsperiode hierüber
informiert (Vorsorge).
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Abschnitt A – Was ist versichert?
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe
6.4. Unterversicherungsverzicht
Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet.
7. Kumulklausel
Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Ver-
sicherungssummen begrenzt, wenn für ein und denselben Versicherungsfall Ver-
sicherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge der Hiscox Gruppe oder
mehrere Module dieses Versicherungsvertrages besteht. Eine Kumulierung der
Versicherungssummen findet nicht statt.
VII. Selbstbehalt Von dem aufgrund des Versicherungsfalles zu leistenden Ersatz sind die jeweils im
Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalte in Abzug zu bringen.
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Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe
I. Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
II. Versicherung für 1. Rechte aus dem Vertrag
fremde Rechnung Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag auch im eigenen Namen
für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus
diesem Vertrag steht auch insoweit nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
2. Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den
Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Ver-
sicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungs-
nehmers verlangen.
3. Kenntnis und Verhalten
3.1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher
Bedeutung sind, kommt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die
Kenntnis und das Verhalten des Versicherten in Betracht. Soweit der Vertrag
Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich
der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Ver-
sicherungsnehmers ist.
3.2. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein
Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung
des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Unabhängig
davon, ob der Vertrag mit Wissen des Versicherten geschlossen wurde, kommt
es auf die Kenntnis des Versicherten an, wenn der Versicherungsnehmer den
Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht
darüber informiert hat.
III. Gefahrerhöhung
1. Der Versicherungsnehmer darf nach Antragstellung ohne vorherige Zustimmung durch
den Versicherer keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte
gestatten. Über dennoch vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhungen hat der
Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
2. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers vorhandenen gefahrerheblichen Umstände so ändern, dass
dadurch der Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens
wahrscheinlicher wird.
Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere vor, wenn
2.1. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer (z.B. im Angebotsfragebogen)
gefragt hat;
2.2. vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden oder in nicht
gebrauchsfähigem Zustand sind.
3. Nimmt der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung durch den Versicherer
eine Gefahrerhöhung vor oder gestattet der Versicherungsnehmer dies einem Dritten,
so kann der Versicherer den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat seine Verpflichtung weder vor-
sätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung seitens des Versicherungs-
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Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe
nehmers auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Ein-
haltung einer Frist von einem Monat kündigen.
4. Tritt der Versicherungsfall nach einer vom Versicherungsnehmer vorgenommenen oder
gestatteten Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung
frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich verletzt hat. Im Fall
einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
trägt der Versicherungsnehmer.
5. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er eine Gefahrerhöhung vor-
genommen oder gestattet hat, oder tritt die Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen
des Versicherungsnehmers ein, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
eintritt, zu dem der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Anzeige hätte zu-
stellen müssen. Dies gilt nicht, wenn dem Versicherer die Gefahrerhöhung zu diesem
Zeitpunkt bereits bekannt war. Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, wenn die
Verletzung der Anzeigepflicht nicht auf Vorsatz beruhte. Bei grob fahrlässiger Ver-
letzung ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Ver-
schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Für das
Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast.
IV. Obliegenheiten 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat
1.1. alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu
beachten;
1.2. die versicherten Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und
Mängel und Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen;
1.3. über Wertpapiere, Urkunden, Sammlungen und über andere hochwertige
Gegenstände, für die dies besonders vereinbart ist, ein Verzeichnis zu führen
und gesondert aufzubewahren, wo es nicht zerstört, beschädigt werden oder
abhandenkommen kann;
1.4. alle Öffnungen (z.B. Fenster und Türen) in dem Betrieb verschlossen zu halten,
solange die Arbeit ruht, und alle bei Antrag vorhandenen vereinbarten
Sicherungen uneingeschränkt gebrauchsfähig zu halten;
1.5. in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm
über dem Boden zu lagern;
1.6. Fahrzeuge unter Anwendung der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen
ordnungsgemäß zu sichern und während der Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) in
einer bewachten oder verschlossenen (Sammel-)Garage, auf einem bewachten
Parkplatz oder in Ermangelung vorgenannter Abstellmöglichkeiten auf einem
umfriedeten Hof eines bewohnten Grundstückes abzustellen;
1.7. während des Transportes durch den Versicherungsnehmer oder durch Dritte die
Sachen stets ordnungsgemäß und beanspruchungsgerecht zu verpacken sowie
sachgemäß zu verladen und zu sichern;
1.8. den Versicherer spätestens bis zum Beginn des dritten Kalendermonats vor
Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode über etwaige Werterhöhungen und/
oder Neuerwerbungen zu informieren.
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Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe
2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles
2.1. (Teilweise) Kündigung
Die Möglichkeit des Versicherers, den Vertrag im Falle einer Obliegenheitsver-
letzung vor Eintritt des Versicherungsfalles (teilweise) zu kündigen, bestimmt sich
nach Ziffer V. 2. der Allgemeinen Regelungen, Bedingungen 01/2019.
2.2. (Teilweise) Leistungsfreiheit
Unabhängig vom Bestehen einer Kündigungsmöglichkeit ist der Versicherer von
der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich
eine Obliegenheit verletzt, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber
dem Versicherer zu erfüllen hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt
der Versicherungsnehmer.
Außer im Fall einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer
zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Die Beweislast für das Nicht-
vorliegen der vorstehenden Kausalität trägt der Versicherungsnehmer.
3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalles
3.1. den Versicherer unverzüglich zu informieren, nachdem der Versicherungsnehmer
vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis erlangt hat;
3.2. Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung und -abwendung – soweit
die Umstände es gestatten – einzuholen und zu beachten;
3.3. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der
zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen;
3.4. dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein
Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen;
3.5. die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie vom Ver-
sicherer freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, hat der Ver-
sicherungsnehmer das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B.
durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den
Versicherer aufzubewahren;
3.6. dem Versicherer – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und Höhe
des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten
sowie jede Auskunft dazu vollständig und wahrheitsgemäß – auf Verlangen
schriftlich – zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen;
3.7. jede Auskunft zur Aufklärung etwaiger Regressansprüche – soweit die Umstände
es gestatten – zu erteilen;
3.8. den Versicherer bei Wiederauffindung versicherter Sachen unverzüglich zu
informieren.
4. Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt, die er nach
Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der
Versicherer – ebenso wie im Falle der Verletzung einer Obliegenheit, die der Ver-
sicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu
erfüllen hat (vgl. hierzu Abschnitt B IV. 1.) – von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im
Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer
groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
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Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe
Außer im Fall einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur
Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der
Leistungspflicht ursächlich ist. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der vorstehenden
Kausalität trägt der Versicherungsnehmer.
Bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungs-
nehmer, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu
erfüllen hat, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn
er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts-
folge hingewiesen hat.
V. Subsidiarität Sind versicherte Sachen oder Kosten auch bei anderen Versicherern versichert, besteht kein
Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag (qualifizierte Subsidiarität). Der vor-
liegende Vertrag gewährt jedoch insoweit Versicherungsschutz, als Versicherungsfälle auf-
grund des Umfangs oder der Höhe der vereinbarten Versicherungssummen über den anderen
Versicherungsvertrag nicht versichert sind. Bestreitet der Versicherer des anderen Ver-
sicherungsvertrages seine Leistungspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer
des vorliegenden Vertrages unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers vor. In
diesem Fall gelten die Regelungen der Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
entsprechend. Ist der Versicherer des anderen Vertrages ebenfalls ein Unternehmen der
Hiscox Gruppe, beschränkt sich die maximale Leistung aus beiden Verträgen auf die höhere
der vereinbarten Leistungen.
VI. Sachverständi- 1.
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können nach Eintritt des Versicherungs-
genverfahren
falles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt
wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tat-
sächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie die Höhe der Ent-
schädigung ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachver-
ständigenverfahren zur Feststellung der Höhe des Schadens auch durch einseitige
Erklärung dem Versicherer gegenüber verlangen.
2. Für das Sachverständigenverfahren gilt:
2.1. Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und kann dann die
andere Partei unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen in Textform
auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sach-
verständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt,
so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige
Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzu-
weisen.
2.2. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn des Feststellungsver-
fahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so
wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadensort zu-
ständige Amtsgericht ernannt.
2.3. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Personen benennen, die Mit-
bewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäfts-
verbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
partnern angestellt sind oder in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachver-
ständigen.
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Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe
3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
3.1. ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten oder abhandengekommenen Sachen
sowie deren nach dem Versicherungsvertrag infrage kommenden Versicherungs-
werte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
3.2. die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten zuzüglich einer etwaig
verbleibenden Wertminderung;
3.3. die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Sachen;
3.4. die nach dem Versicherungsvertrag versicherten zusätzlichen Kosten.
4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen.
Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem
Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch
die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen
beide Parteien je zur Hälfte.
6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn
nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
abweichen.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen oder wenn die Sachverständigen eine Fest-
stellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern, erfolgt die Feststellung –
vorbehaltlich einer einvernehmlichen Einigung der Parteien – durch gerichtliche Ent-
scheidung.
7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungs-
nehmers nicht berührt.
VII. Kündigung nach Die Möglichkeit der Parteien, den Vertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles (teilweise)
Eintritt eines Ver- zu kündigen, bestimmt sich nach Ziffer V. 3. der Allgemeinen Regelungen,
sicherungsfalles Bedingungen 01/2019.
VIII. Innovations- Zukünftige beitragsfreie Verbesserungen der Bedingungen Sach-Inhalt by Hiscox,
klausel Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe gelten automatisch als mitversichert, soweit hier-
durch nicht von Besonderen Deckungsvereinbarungen abgewichen wird.
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Abschnitt B – Allgemeine Regelungen
Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe
IX. Anpassung der Die Versicherungssummen für die versicherten Sachen erhöhen oder vermindern sich jährlich
Versicherungs- zu Beginn eines neuen Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der
summe Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber
dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat.
Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle nach dem Komma abgerundet. Maßgebend
ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index.
Die gemäß den vorstehenden Absätzen ermittelten Versicherungssummen werden jeweils auf
volle € 1.000 aufgerundet und dem Versicherungsnehmer bekannt gegeben. Die Prämie be-
rechnet sich aus der neuen Versicherungssumme. Innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung über die angepasste Versicherungssumme und -prämie kann der Versicherungs-
nehmer der Erhöhung schriftlich widersprechen. Die Versicherung bleibt dann zur bisherigen
Prämie und Versicherungssumme in Kraft.
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Show full text: Versicherungsinformationen Modulprodukt
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Allgemeine Versicherungsinformationen nach
§ 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und
§ 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV)
Modulprodukt, Version 10/2020
1. Versicherer Hiscox SA
35 Avenue Monterey, L-2163 Luxemburg
eingetragen im „Registre du Commerce et des Sociétiés“ (RCS)
des Großherzogtums Luxemburg, unter der Nummer B217018
Der vorliegende Versicherungsvertrag wird abgeschlossen über folgende Niederlassung:
Hiscox SA,
Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland
Bernhard-Wicki-Straße 3, 80636 München
eingetragen im Handelsregister (HRB)
des Amtsgerichts München unter der HRB 238125
Hauptbevollmächtigter der Hiscox SA,
Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland: Markus Niederreiner
Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und des Hauptbevollmächtigten:
Bernhard-Wicki-Straße 3, 80636 München
Hauptgeschäftstätigkeiten der Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland,
sind Versicherungen für hochwertige Gebäude und Hausrat, für Kunst- und Wertgegenstände,
für Oldtimer, Sammler- und Liebhaberfahrzeuge, sowie gewerbliche Inhalts-, Gebäude- und
Betriebsunterbrechungsversicherungen, Cyber-, Vermögensschadenhaftpflicht- und D&O
Versicherungen.
Die Mitarbeiter der Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland, erhalten
im Zusammenhang mit dem Vertrieb des konkreten Versicherungsvertrages keine Vergütung.
Für Ihre Tätigkeit für die Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland, im
Allgemeinen erhalten die Mitarbeiter die jeweils vertraglich vereinbarte Arbeitnehmerver-
gütung. Diese kann auch erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile enthalten.
Die Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland, bietet im Rahmen des
Direkt-Vertriebs ihrer Versicherungsprodukte eine Beratung zu den angebotenen Ver-
sicherungsprodukten gemäß den gesetzlichen Vorgaben an.
2. Aufsichtsbehörde Zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde für die Hiscox SA:
Commissariat aux Assurances
11 Rue Robert Stumper,
L-2557 Luxemburg
Großherzogtum Luxembourg
Tel.: +35222 / 6911 - 1
Fax: +35222 / 6910
E-Mail: caa@caa.lu
Zusätzliche Versicherungsaufsichtsbehörde für die deutsche Niederlassung der Hiscox SA:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn
Tel.: 0228 / 4108 - 1394
Fax: 0228 / 4108 - 1550
E-Mail: poststelle@bafin.de
3. Garantiefond Für luxemburgische Versicherungsgesellschaften besteht kein Garantiefonds.
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Allgemeine Versicherungsinformationen nach
§ 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und
§ 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV)
Modulprodukt, Version 10/2020
4. Anwendbare Ver- a)
Versicherungsschutz kann für die Zusammenstellung verschiedener rechtlich
Versicherungsbe-
selbständiger Module gewährt werden. Welche Module Sie abgeschlossen haben,
dingungen und
können Sie dem Teil „Versicherte Risiken“ Ihres Versicherungsscheines entnehmen.
wesentliche Merk-
Auf sämtliche Module finden die Allgemeinen Versicherungsinformationen nach
male der Ver-
§ 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung
sicherungsleistung
(VVG-InfoV) Anwendung. Welche Besonderen Bedingungen auf Ihre jeweils gewählten
Module Anwendung finden, entnehmen Sie bitte ebenfalls Ihrem Versicherungsschein.
Zu diesen möglicherweise versicherten Modulen gehören eine Vermögensschaden-
haftpflicht-, eine Betriebshaftpflicht- und eine Cyberversicherung sowie eine Sach-
Inhalts-, eine Sach-Gebäude- und eine Sach-Betriebsunterbrechungsversicherung.
Welche Module Ihr Versicherungsvertrag beinhaltet, entnehmen Sie bitte dem
Versicherungsschein.
b) Nachfolgend werden die wesentlichen Merkmale der in den verschiedenen Modulen
versicherbaren Versicherungsleistungen dargestellt:
• In der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz
für die im Versicherungsschein genannten Tätigkeiten. Der Versicherer gewährt
dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungs-
schutz, wenn diese aufgrund von Haftpflichtbestimmungen für einen versicherten
Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden.
• In der Betriebshaftpflichtversicherung (inklusive Umwelthaftpflicht- und Umwelt-
schadenversicherung) besteht Versicherungsschutz für die im Versicherungs-
schein genannten Tätigkeiten. Der Versicherer gewährt dem Versicherungs-
nehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese
aufgrund von Haftpflichtbestimmungen für einen Personen- oder Sachschaden
verantwortlich gemacht werden. Im Rahmen der Umweltschadenversicherung
gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten
Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffent-
lich-rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadengesetzes für die
Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden.
In der Cyberversicherung können für das im Versicherungsschein benannte Risiko
zwei Deckungsvarianten (Hiscox CyberClear Start oder Hiscox CyberClear) vereinbart
werden.
Bei Vereinbarung der Variante Hiscox CyberClear beinhaltet der Versicherungsschutz
folgende Komponenten:
• Soforthilfe im Notfall: Es besteht Versicherungsschutz für die unmittelbare
Notfall- und Krisenunterstützung bei (vermuteten) Netzwerksicherheitsver-
letzungen, Bedien- und Programmierfehlern, Datenrechtsverletzungen oder
Cyber-Erpressungen durch den Krisendienstleister.
• Cyber Eigenschaden: Es besteht Versicherungsschutz für die den Ver-
sicherten infolge von Netzwerksicherheitsverletzungen, Bedien- und Pro-
grammierfehlern, Datenrechtsverletzungen oder Cyber-Erpressungen ent-
stehenden Kosten.
• Cyber-Betriebsunterbrechung: Es besteht Versicherungsschutz für den
Ertragsausfallschaden der Versicherten für eine vollständige oder teilweise
Betriebsunterbrechung, die durch eine Netzwerksicherheitsverletzung, einen
Bedien- und Programmierfehler, eine Datenrechtsverletzung oder eine
Cyber-Erpressung verursacht wird.
• Cyber-Haftpflicht: Es besteht Versicherungsschutz für die Versicherten,
wenn diese aufgrund von Haftpflichtbestimmungen für einen versicherten
Vermögensschaden im Zusammenhang mit Netzwerksicherheitsverletz-
ungen, Bedien- und Programmierfehlern, Datenrechtsverletzungen oder
Cyber-Erpressungen verantwortlich gemacht werden.
• Werbe-Haftpflicht: Es besteht Versicherungsschutz für die Versicherten,
wenn diese wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit Veröffent-
lichungen zu Werbe- und Marketingzwecken für die eigenen Produkte und
Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.
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§ 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und
§ 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV)
Modulprodukt, Version 10/2020
Bei Vereinbarung der Variante Hiscox CyberClear Start beinhaltet der
Versicherungsschutz folgende Komponenten:
• Soforthilfe im Notfall: Es besteht Versicherungsschutz für die unmittelbare
Notfall- und Krisenunterstützung bei (vermuteten) Netzwerksicherheitsver-
letzungen, Bedienfehlern, Datenrechtsverletzungen oder Cyber-Erpress-
ungen durch den Krisendienstleister.
• Cyber-Eigenschaden: Es besteht Versicherungsschutz für die dem Ver-
sicherungsnehmer oder einer mitversicherten Personen infolge von Netz-
werksicherheitsverletzungen, Bedien- und Programmierfehlern, Daten-
rechtsverletzungen oder Cyber-Erpressungen entstehenden Kosten.
• Cyber-Betriebsunterbrechung: Es besteht Versicherungsschutz für den
Ertragsausfallschaden des Versicherungsnehmers oder einer mitver-
sicherten Personen für eine vollständige oder teilweise Betriebsunter-
brechung, die durch eine Netzwerksicherheitsverletzung, einen Bedien-
und Programmierfehler, eine Datenrechtsverletzung oder eine Cyber-
Erpressung verursacht wird.
• In der Sach-Inhaltsversicherung gewährt der Versicherer dem im Versicherungs-
schein genannten Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Ver-
sicherungsschutz für die beweglichen Sachen des Büro-/Gewerbebetriebs, ins-
besondere durch Schäden aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungs-
wasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus.
• In der Sach-Gebäudeversicherung gewährt der Versicherer dem im Versicher-
ungsschein genannten Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die dort
bezeichneten und im Eigentum des Versicherungsnehmers stehenden Gebäude,
insbesondere durch Schäden aufgrund Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungs-
wasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus.
• In der Sach-Betriebsunterbrechungsversicherung gewährt der Versicherer dem
im Versicherungsschein genannten Versicherungsnehmer Versicherungsschutz,
wenn diesem durch eine versicherte Betriebsunterbrechung Ertragsausfallschäden
entstehen.
c) Dem Vertrag liegen etwaige im Angebot sowie im Versicherungsschein aufgeführte
besondere Vereinbarungen und Klauseln, die Allgemeinen Regelungen Bedingungen
01/2019 sowie je nachdem, welche Module in den jeweiligen Versicherungsvertrag
einbezogen sind, folgende Bedingungen zugrunde:
• Modul Vermögenschadenhaftpflichtversicherung:
• Professions by Hiscox Bedingungen 02/2019 oder
• Consult by Hiscox Bedingungen 02/2019 oder
• Marketing & Advertising by Hiscox Bedingungen 05/2019 oder
• Media by Hiscox Bedingungen 01/2019 oder
• Net IT by Hiscox Bedingungen 01/2019 oder
• Smart Manufacturing by Hiscox Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019
• Modul Betriebshaftpflichtversicherung (inklusive Umwelthaftpflicht- und
Umweltschadenversicherung):
• Betriebs-Haftpflicht by Hiscox Bedingungen 01/2019
• Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung
für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019
• Modul Cyberversicherung:
• Hiscox CyberClear Start Bedingungen 04/2018 oder
• Hiscox CyberClear Bedingungen 10/2020
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• Modul Sach-Inhalts-Versicherung:
• Sach-Inhalt Allgefahren by Hiscox Bedingungen 07/2020
• Modul Sach-Gebäude-Versicherung:
• Sach-Gebäude by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Gewerbe
• Modul Sach-Betriebsunterbrechungs-Versicherung:
• Sach-Betriebsunterbrechung/Mehrkostenversicherung by Hiscox
Bedingungen 07/2020
d) Die Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen sind im Versicherungsschein
und/oder in den Versicherungsbedingungen ausgewiesen. Weitere Einzelheiten zur
Versicherungsleistung entnehmen Sie bitte den unter Absatz 4. c) aufgeführten Ver-
sicherungsbedingungen.
5. Gesamtpreis der Die Versicherungsprämie wird auf der Grundlage der uns überlassenen Risikoinformationen,
Versicherung insbesondere unter Berücksichtigung der Versicherungssummen und der Selbstbehalte,
berechnet. Die konkreten Prämien einschließlich der Versicherungssteuer werden im Angebot
sowie im Versicherungsschein nach den selbständigen Vertragsteilen Vermögensschaden-
haftpflicht, Betriebshaftpflicht, Cyber, Sach-Inhalt, Sach-Gebäude und Sach-Betriebsunter-
brechung einzeln aufgeschlüsselt. Bei Risiken im Ausland fallen die ausländischen Ver-
sicherungssteuern sowie ggf. zusätzliche Gebühren an.
6. Zahlung und Bei den Versicherungsprämien handelt es sich in der Regel um Jahresprämien. Diese gelten
Zahlungsweise jeweils für ein Jahr. Die einmalige oder erste Prämie ist unverzüglich nach Ablauf von
14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Die Folgeprämien sind
unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Prämienrechnung zu zahlen.
Die Prämie ist in der Regel an den in der Prämienrechnung ausgewiesenen Empfänger zu
zahlen. Eventuell vereinbarte Teilzahlungen, Fristen und Fälligkeiten entnehmen Sie bitte der
Rechnung. Mit Ihrer Zustimmung können wir die Versicherungsprämie auch direkt per Last-
schriftverfahren einziehen.
7. Gültigkeitsdauer Die Gültigkeitsdauer unseres Angebots beträgt zwei Monate ab Ausstellungsdatum.
des Angebots
8. Zustandekommen Der Versicherungsvertrag kann sowohl im Rahmen des so genannten Invitatio-Modells als
des Vertrages/Ver- auch im Rahmen des so genannten Antrags-Modells abgeschlossen werden.
sicherungsbeginn Im Rahmen des Invitatio-Modells unterbreiten wir Ihnen ein verbindliches Vertragsangebot.
Wenn Sie diesem Vertragsangebot zustimmen möchten, dann können Sie dies durch Über-
mittlung Ihrer Annahmeerklärung tun. Der Versicherungsvertrag kommt dann mit Eingang
Ihrer Annahmeerklärung bei uns oder bei dem von Ihnen bevollmächtigten Versicherungsver-
mittler zustande.
In der Regel liegt der Versicherungsbeginn des Vertrages frühestens an dem Tag des Aus-
stellungsdatums des Angebots und spätestens am Tag des Ablaufs der oben angegebenen
Gültigkeitsdauer des Angebots. Wenn nichts anderes vereinbart ist, fallen der Versicherungs-
beginn und der Beginn des Versicherungsschutzes auf denselben Tag.
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Abweichend davon können Sie oder der von Ihnen bevollmächtigte Vermittler auch einen
anderen Versicherungsbeginn außerhalb der Gültigkeitsdauer des Angebots wählen. Dies ist
jedoch nur möglich, wenn wir Ihnen diesen abweichenden Beginn in Textform bestätigen.
Wenn Sie mit uns einen Versicherungsvertrag im Rahmen des so genannten Antrags-Modells
schließen möchten, müssen Sie einen verbindlichen Antrag auf Abschluss einer Versicherung
unter Angabe eines von Ihnen gewünschten Versicherungsbeginns stellen, frühestens jedoch
an dem Tag Ihrer Angebotsabgabe.
In diesem Fall kommt der Vertrag mit Eingang unserer Annahmeerklärung und des Ver-
sicherungsscheines bei Ihnen zustande. Der Versicherungsbeginn und der Beginn des Ver-
sicherungsschutzes fallen auf denselben Tag.
In beiden oben genannten Verfahren ist die Gewährung des Versicherungsschutzes abhängig
von der rechtzeitigen Zahlung der Erst- oder Folgeprämien. Insoweit gelten die gesetzlichen
Bestimmungen und die jeweiligen Versicherungsbedingungen. Die Fälligkeit der Prämienzahl-
ung können Sie den jeweiligen Rechnungen entnehmen.
9. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht
nach § 8 Abs. 2
Nr. 2 VVG Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen
in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt an dem Tag, nach dem
Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer All-
gemeinen Versicherungsbedingungen, die Vertragsinformationen nach § 7 Abs. 1 und 2
des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen und diese Belehrung jeweils in Textform
zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des
Widerrufs. Der Widerruf kann sowohl an den von Ihnen beauftragten Vermittler als auch
direkt an uns, Hiscox SA Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland,
Bernhard-Wicki-Straße 3, 80636 München, gerichtet werden.
Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten:
+49(0)89 54 58 01 199.
Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu senden:
hiscox.underwriting@hiscox.de
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen
den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zuge-
stimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den
Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem
Fall einbehalten. Dabei handelt es sich um den im Versicherungsangebot und/oder im Ver-
sicherungsschein ausgewiesenen Betrag. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt
unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicher-
ungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge,
dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen)
herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ende der Widerrufsbelehrung
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem
Monat und bei vorläufiger Deckung.
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10. Laufzeit des Ver- Der Versicherungsvertrag wird in der Regel für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen. Diese
trages / Beendigung beträgt in der Regel 12 Monate, es sei denn wir haben ausdrücklich etwas anderes verein-
des Vertrages bart. In diesem Fall ist die Laufzeit dem Versicherungsschein zu entnehmen. Für eventuell
folgende Vertragsperioden gilt in der Regel ebenfalls eine Laufzeit von 12 Monaten.
Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von
einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform gekündigt wird.
Daneben haben sowohl Sie als auch wir die Möglichkeit, nach Eintritt eines Versicherungsfalls
in einem der vereinbarten Module dieses Modul gemäß der Allgemeinen Regelungen im
Rahmen der Versicherungsbedingungen zu kündigen.
11. Anwendbares Recht Dem Vertrag – einschließlich der Verhandlungen vor Abschluss – liegt deutsches Recht
/ Vertragssprache / zugrunde. Vertragssprache ist Deutsch. Ebenso erfolgt jede Kommunikation zwischen Ihnen
Gerichtsstand und uns in Deutsch.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig,
an dem Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt
haben. Klagen gegen uns können Sie bei dem Gericht an Ihrem Wohnsitz oder Ihrem
gewöhnlichen Aufenthalt oder bei dem Gericht an unserem Geschäftssitz anhängig machen.
Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Ab-
kommens über den europäischen Wirtschaftsraum EWG ist, oder ist Ihr Wohnsitz oder Ihr
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht an
unserem Geschäftssitz zuständig.
12. Beschwerden Bei Beschwerden können Sie sich jederzeit unter folgender Adresse direkt an uns wenden:
Hiscox SA
Niederlassung für Deutschland
Bernhard-Wicki-Straße 3
80636 München
Tel.: +49(0)89 54 58 01 100
Fax: +49(0)89 54 58 01 199
E-Mail: hiscox.info@hiscox.de
Des Weiteren ist der Versicherer Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Damit
ist für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen
Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Entschei-
dung einmal nicht einverstanden sein sollte. Eine entsprechende Beschwerde müsste vom
Versicherungsnehmer an die nachstehend aufgeführte Adresse gerichtet werden. Das Ver-
fahren ist für den Versicherungsnehmer kostenfrei und das Recht zum Beschreiten des
ordentlichen Rechtswegs bleibt davon unberührt.
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Tel.: 0800 / 369 - 6000
+4930 / 206058 - 99 (aus dem Ausland)
Fax: 0800 / 369 - 9000
+4930 / 206058 - 98 (aus dem Ausland)
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
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§ 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV)
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Verbrauchern steht zudem die Möglichkeit offen, Beschwerden auch in deutscher Sprache an
den Insurance Ombudsman in Luxemburg zu richten.
Insurance Ombudsman ACA
12, rue Erasme
1468 Luxembourg
Phone: +35244 / 2144 - 1
Fax: +35244 / 0289
E-Mail: mediateur@aca.lu
Schließlich können Sie Ihre Beschwerde auch an die beiden unter Ziffer 2 dieser
Informationen bezeichneten Aufsichtsbehörden richten.
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