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Versicherungsmakler / Inhaltsversicherung für Betriebe / Bedingungsarchiv

HanseMerkur / Hiscox / Chubb Sach-Inhalt by Hiscox für Bürobetriebe: die Bedingungen im Volltext

Allgefahren-Inhaltsversicherung für Bürobetriebe als Modul mit Neuwert, Unterversicherungsverzicht, Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit bis 50.000 Euro und weltweiter Außenversicherung.

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Ich ermächtige HanseMerkur / Hiscox / Chubb, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von HanseMerkur / Hiscox / Chubb auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt HanseMerkur / Hiscox / Chubb mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei HanseMerkur / Hiscox / Chubb einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Sach-Inhalt by Hiscox für Bürobetriebe von HanseMerkur / Hiscox / Chubb (Inhaltsversicherung für Betriebe) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an HanseMerkur / Hiscox / Chubb weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 68 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme für den Betriebsinhalt (Einrichtung, Waren und Vorräte)laut Versicherungsschein„Die Versicherungsleistung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.“Abschnitt A VI. 6.1., Seite 6
Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)ja„gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall).“Abschnitt A II., Seite 3
Vertragsform: eigene Inhaltsversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertragsnein„Versicherungsschutz kann für die Zusammenstellung verschiedener rechtlich selbständiger Module gewährt werden.“4. a), Seite 2
Entschädigung zum Neuwert für Einrichtung und Maschinenja„ersetzt der Versicherer den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.“Abschnitt A VI. 1., Seite 5
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungja, bis zur Versicherungssumme„Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet.“Abschnitt A VI. 6.4., Seite 7
Vorsorge oder Summenanpassung für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen im Lauf des Jahresja„steht dem Versicherungsnehmer eine zusätzliche Versicherungssumme von bis zu 10 % der jeweils vereinbarten Versicherungssumme zur Verfügung,“Abschnitt A VI. 6.3., Seite 6
Saisonbedingte Erhöhung der Versicherungssumme für Waren und Vorrätenicht geregelt
Mehrere Betriebsstellen oder Versicherungsorte in einem Vertrag; Umzug in neue Räume mitversichertja„Im Falle eines Wechsels des Versicherungsortes geht der Versicherungsschutz auf den neuen Standort über. Während des Wechsels besteht Versicherungsschutz an beiden Standorten.“Abschnitt A V. 3., Seite 5

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugsja„gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall).“Abschnitt A II., Seite 3
Überspannung durch Blitz an elektrischen und elektronischen Gerätenja, bis zur Versicherungssumme„es sei denn, sie wurden durch Leitungswasser oder Überspannung verursacht;“Abschnitt A IV. 3., Seite 4
Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden ohne Brandja, bis zur Versicherungssumme„gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall).“Abschnitt A II., Seite 3
Einbruchdiebstahl, auch mit falschen Schlüsseln oder durch Einsteigenja„gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall).“Abschnitt A II., Seite 3
Raub innerhalb des Versicherungsortsja, bis zur Versicherungssumme„gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall).“Abschnitt A II., Seite 3
Vandalismus nach einem Einbruchja, bis zur Versicherungssumme„für die Beseitigung von Gebäudeschäden nach einem Einbruchdiebstahl bzw. -versuch, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub;“Abschnitt A VI. 5.11., Seite 6
Böswillige Beschädigung durch Dritte ohne Einbruch (auch Graffiti)ja, bis zur Versicherungssumme„gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall).“Abschnitt A II., Seite 3
Einfacher Diebstahl ohne Einbruchspuren (Ladendiebstahl, Diebstahl aus offenen Räumen)ja, bis zur Versicherungssumme„gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall).“Abschnitt A II., Seite 3
Leitungswasser: bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Rohren und angeschlossenen Einrichtungenja„gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall).“Abschnitt A II., Seite 3
Sprinkler-Leckageja, bis zur Versicherungssumme„gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall).“Abschnitt A II., Seite 3
Sturm und Hagel (Windstärke laut Werk)ja„gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall).“Abschnitt A II., Seite 3
Weitere Naturgefahren (Elementar): Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinenja, bis zur Versicherungssumme„Schäden durch Sturmflut und Grundwasser;“Abschnitt A IV. 6., Seite 4
Unbenannte Gefahren (Sachschäden durch nicht ausdrücklich genannte Ereignisse)ja, bis zur Versicherungssumme„gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall).“Abschnitt A II., Seite 3
Anprall von Fahrzeugen, Rauch und Ruß, Überschalldruckja, bis zur Versicherungssumme„gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall).“Abschnitt A II., Seite 3
Innere Unruhen, Streik und Aussperrungja, bis zur Versicherungssumme„gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall).“Abschnitt A II., Seite 3
Glasbruch an Schaufenstern, Vitrinen, Theken und Werbeanlagenja, bis zur Versicherungssumme„gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall).“Abschnitt A II., Seite 3
Terrorschäden mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„gegen Zerstörung, Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren-Versicherung/Versicherungsfall).“Abschnitt A II., Seite 3

Versicherte Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Waren und Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, Handelsware)nicht geregelt
Fremdes Eigentum: Sachen von Kunden in Obhut, Bearbeitung oder Reparaturja, bis zur Versicherungssumme„fremde Sachen, soweit diese dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurden und diese nachweislich aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer durch den Versicherungsnehmer zu versichern sind;“Abschnitt A I. 1., Seite 3
Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchernja, bis zur Versicherungssumme„die persönlichen Gebrauchsgegenstände von Betriebsinhabern, Mitarbeitern und Besuchern des Versicherungsnehmers, soweit diese Gegenstände sich typischerweise innerhalb des Versicherungsortes befinden.“Abschnitt A I. 1., Seite 3
Mietereinbauten und vom Mieter angeschaffte Gebäudebestandteileja, bis zur Versicherungssumme„in das Bürogebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt,“Abschnitt A I. 1., Seite 3
Außen angebrachte Sachen: Schilder, Markisen, Leuchtreklame, Automatenja, bis zur Versicherungssumme„z.B. Einbauten, Installationen oder Außenanlagen (Markisen, Werbeschilder);“Abschnitt A I. 1., Seite 3
Bargeld und Wertsachen in verschlossenen Behältnissenja, bis zur Versicherungssumme„sowie hochwertige Gegenstände, wie z.B. Bilder, Antiquitäten, Bargeld und Wertpapiere.“Abschnitt A I. 1., Seite 3
Raub auf Transportwegen (Botenberaubung, Weg zur Bank)nicht geregelt
Außenversicherung: Sachen vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts (Baustelle, Messe, beim Kunden)ja, bis zur Versicherungssumme„sind weltweit versichert, wenn sie voraussichtlich nur vorübergehend (nicht mehr als drei Monate) zu betrieblichen Zwecken vom Versicherungsort entfernt werden.“Abschnitt A V. 2.1., Seite 4
Sachen in Kraftfahrzeugen (Werkzeug, Ware im Firmenwagen)ja, bis zur Versicherungssumme„Fahrzeuge unter Anwendung der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen ordnungsgemäß zu sichern und während der Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) in einer bewachten oder verschlossenen (Sammel-)Garage,“Abschnitt B IV. 1.6., Seite 9
Verderb von Kühlgut durch Ausfall der Kühlanlagenicht geregelt
Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen, Akten und Plänenja, bis 25.000 €„für die tatsächlich erfolgte Wiederherstellung oder Reproduktion von vom Versicherungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag eigens für ihn erstellten Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen, Lochkarten oder Magnetplatten;“Abschnitt A VI. 5.15., Seite 6
Wiederherstellung von Daten und Programmen nach einem versicherten Sachschadenja, bis 25.000 €„für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist,“Abschnitt A VI. 5.14., Seite 6
Elektronische Geräte über die Gefahren Feuer, Einbruch, Wasser und Sturm hinaus (Bedienungsfehler, Kurzschluss)ja, bis zur Versicherungssumme„einschließlich der elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte,“Abschnitt A I. 1., Seite 3

Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskostenja, bis zur Versicherungssumme„für das Auf-, das Wegräumen, die Entsorgung und den Abtransport zerstörter und beschädigter versicherter Sachen;“Abschnitt A VI. 5.1., Seite 5
Bewegungs- und Schutzkostenja, bis zur Versicherungssumme„die aufzuwenden sind, weil zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen;“Abschnitt A VI. 5.2., Seite 5
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, Feuerlöschkostenja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer ersetzt Kosten des Versicherungsnehmers für – auch erfolglose – Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder zur Minderung des Schadens für geboten halten darf,“Abschnitt A VI. 5., Seite 5
Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust oder Einbruchja, bis 25.000 €„für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für Büroeingangstüren, Fenster, Tresore oder Alarmanlagen abhandengekommen sind;“Abschnitt A VI. 5.12., Seite 6
Gebäudeschäden durch Einbruch (Türen, Fenster, Rollläden), auch für Mieterja, bis 25.000 €„für die Beseitigung von Gebäudeschäden nach einem Einbruchdiebstahl bzw. -versuch, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub;“Abschnitt A VI. 5.11., Seite 6
Kosten für provisorische Maßnahmen (Notverglasung, Bewachung)ja, bis 25.000 €„für den Schutz (z.B. Bewachung, Notschlösser) versicherter Sachen;“Abschnitt A VI. 5.10., Seite 6
Dekontamination von Erdreich und Löschwassernicht geregelt
Mehrkosten durch behördliche Auflagen, Preissteigerung und Technologiefortschrittja, bis zur Versicherungssumme„durch Technologiefortschritt, die bei der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen entstehen,“Abschnitt A VI. 5.16., Seite 6
Kosten für Sachverständigeja, bis zur Versicherungssumme„für Sachverständige, die in Abstimmung mit dem Versicherer beauftragt werden;“Abschnitt A VI. 5.4., Seite 5
Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust nach einem Leitungswasserschadenja, bis 25.000 €„für die Wiederbeschaffung von Medien wie Gas, Öl oder Wasser, die bestimmungswidrig aus Wasser- oder Heizungsanlagen ausgetreten sind;“Abschnitt A VI. 5.13., Seite 6

Betriebsunterbrechung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ertragsausfall oder Betriebsunterbrechung nach einem Sachschaden enthalten oder als Baustein wählbarja„In der Sach-Betriebsunterbrechungsversicherung gewährt der Versicherer dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsnehmer Versicherungsschutz,“4. b), Seite 3
Umfang der Betriebsunterbrechung: Fortlaufende Kosten und Betriebsgewinnnicht geregelt
Haftzeit (Monate, für die der Ausfall bezahlt wird)nicht geregelt
Zeitlicher Selbstbehalt in der Betriebsunterbrechungnicht geregelt
Unterbrechung durch behördliche Sperre oder Zugangsbehinderung nach einem Schaden in der Nachbarschaftnicht geregelt
Rückwirkungsschäden durch Sachschäden bei Zulieferern oder Abnehmernnicht geregelt
Unterbrechung durch Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser)nicht geregelt

Ausschlüsse und Kürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzungja, bis 50.000 €„Zugunsten des Versicherungsnehmers verzichtet der Versicherer jedoch bei Schäden bis zu einem Betrag von € 50.000 auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.“Abschnitt A III., Seite 3
Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählichen Einwirkungenja„Schäden durch alters- und betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung oder allmähliche Zustandsveränderungen (z.B. Verschleiß, Schimmel, Schwamm), Materialfehler oder technische, mechanische, elektrische oder elektronische Defekte,“Abschnitt A IV. 3., Seite 4
Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftwareja„Schäden durch Computer-, Programmierungs- oder Softwarefehler sowie Schäden durch Viren und Hackerangriffe;“Abschnitt A IV. 4., Seite 4
Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Betriebsstillstand oder Leerstand der Räumenicht geregelt
Begrenzung für Waren in Schaufenstern und Vitrinen außerhalb der Geschäftszeitnicht geregelt

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sicherungsvorschriften (Schlösser, Gitter, Alarmanlage, Tresor) als Voraussetzung der Leistungja„alle Öffnungen (z.B. Fenster und Türen) in dem Betrieb verschlossen zu halten, solange die Arbeit ruht, und alle bei Antrag vorhandenen vereinbarten Sicherungen uneingeschränkt gebrauchsfähig zu halten;“Abschnitt B IV. 1.4., Seite 9
Obliegenheit zum Beheizen und Entleeren wasserführender Anlagen in Frostzeiten und bei Betriebsruhenicht geregelt
Pflicht zur Buchführung, Inventur und Aufbewahrung getrennt von den versicherten Sachenja„über Wertpapiere, Urkunden, Sammlungen und über andere hochwertige Gegenstände, für die dies besonders vereinbart ist, ein Verzeichnis zu führen und gesondert aufzubewahren,“Abschnitt B IV. 1.3., Seite 9
Selbstbeteiligung je Schadenfallja, bis zur Versicherungssumme„Von dem aufgrund des Versicherungsfalles zu leistenden Ersatz sind die jeweils im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalte in Abzug zu bringen.“Abschnitt A VII., Seite 7
Besserstellung: Leistung nach den Bedingungen des Vorversicherers oder nach Musterbedingungen, wenn diese günstiger sindnicht geregelt
Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitragja„Zukünftige beitragsfreie Verbesserungen der Bedingungen Sach-Inhalt by Hiscox, Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe gelten automatisch als mitversichert,“Abschnitt B VIII., Seite 12
Vertragslaufzeit und Verlängerungja„Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform gekündigt wird.“10., Seite 6
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenja„Daneben haben sowohl Sie als auch wir die Möglichkeit, nach Eintritt eines Versicherungsfalls in einem der vereinbarten Module dieses Modul gemäß der Allgemeinen Regelungen im Rahmen der Versicherungsbedingungen zu kündigen.“10., Seite 6

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Hanse Merkur, Hiscox, Chubb (falls PHV für Private)
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Sach-Inhalt by Hiscox Bedingungen für Bürobetriebe
[Seite 1] Sach-Inhalt by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe [Seite 2] Sach-Inhalt by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe Index Abschnitt A – Was ist versichert? 3 I. Versicherte Sachen 3 II. Versicherte Risiken/Versicherungsfall 3 III. Herbeiführung des Versicherungsfalles 3 IV. Risikoausschlüsse 4 V. Räumlicher Geltungsbereich 4 VI. Leistungen des Versicherers 5 VII. Selbstbehalt 7 Abschnitt B – Allgemeine Regelungen 8 I. Repräsentanten 8 II. Versicherung für fremde Rechnung 8 III. Gefahrerhöhung 8 IV. Obliegenheiten 9 V. Subsidiarität 11 VI. Sachverständigenverfahren 11 VII. Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalles 12 VIII. Innovationsklausel 12 IX. Anpassung der Versicherungssumme 13 2 [Seite 3] Abschnitt A – Was ist versichert? Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe I. Versicherte Sachen 1. Versichert sind die beweglichen Sachen des Bürobetriebes des Versicherungsnehmers, soweit sie in dessen Eigentum stehen, von ihm geleast, gemietet oder ihm sonst entgeltlich oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wurden und für die der Ver- sicherungsnehmer die Gefahr trägt. Hierzu gehören insbesondere die kaufmännische und technische Betriebseinrichtung, einschließlich der elektrotechnischen und elektro- nischen Anlagen und Geräte, sowie hochwertige Gegenstände, wie z.B. Bilder, Antiquitäten, Bargeld und Wertpapiere. Darüber hinaus versichert sind: ∙ in das Bürogebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt, z.B. Einbauten, Installationen oder Außenanlagen (Markisen, Werbe- schilder); ∙ fremde Sachen, soweit diese dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Be- nutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurden und diese nachweislich aufgrund einer Vereinbarung mit dem Eigentümer durch den Ver- sicherungsnehmer zu versichern sind; ∙ die persönlichen Gebrauchsgegenstände von Betriebsinhabern, Mitarbeitern und Besuchern des Versicherungsnehmers, soweit diese Gegenstände sich typischer- weise innerhalb des Versicherungsortes befinden. Daten und Programme sind keine Sachen, jedoch im Rahmen von Abschnitt A VI. 5.14. (Wiederherstellungskosten) versichert. 2. Nicht versichert sind: 2.1. zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge aller Art und deren Anhänger; 2.2. Luftfahrzeuge (insbesondere auch Drohnen) nebst Zubehör und Reserveteilen, es sei denn, diese sind ausdrücklich im Versicherungsschein mitversichert; 2.3. Wasserfahrzeuge nebst Zubehör und Reserveteilen; 2.4. zur privaten Nutzung dienender Hausrat aller Art, sofern Bürobetrieb und Privathaushalt räumlich miteinander verbunden sind; 2.5. Tiere. II. Versicherte Die versicherten Sachen sind gemäß den vorliegenden Bedingungen gegen Zerstörung, Risiken/Ver- Beschädigung und Abhandenkommen durch Ursachen aller Art versichert (Allgefahren- sicherungsfall Versicherung/Versicherungsfall). III. Herbeiführung des Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Ver- Versicherungsfalles sicherungsfall vorsätzlich herbeiführt. Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Ver- sicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Zugunsten des Versicherungsnehmers verzichtet der Versicherer jedoch bei Schäden bis zu einem Betrag von € 50.000 auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. 3 [Seite 4] Abschnitt A – Was ist versichert? Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe IV. Risikoausschlüsse Kein Versicherungsschutz wird – ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen – gewährt für: 1. Schäden durch Verlieren und Liegenlassen versicherter Sachen; 2. Schäden durch Diebstahl aus unverschlossenen Fahrzeugen; 3. Schäden durch alters- und betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung oder allmähliche Zustandsveränderungen (z.B. Verschleiß, Schimmel, Schwamm), Materialfehler oder technische, mechanische, elektrische oder elektronische Defekte, es sei denn, sie wurden durch Leitungswasser oder Überspannung verursacht; 4. Schäden durch Computer-, Programmierungs- oder Softwarefehler sowie Schäden durch Viren und Hackerangriffe; 5. Schäden durch Feuchtigkeit, Trockenheit, Licht- und Temperatureinflüsse, Rost und Oxidation, es sei denn, es handelt sich um Schäden an elektronischen oder elektrischen Anlagen, oder die Schäden sind durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Rückstau, Frost, Rohrbruch, Leitungswasser, Überschwemmung (außer Sturmflut), Brand, Blitzschlag oder Explosion entstanden; 6. Schäden durch Sturmflut und Grundwasser; 7. Schäden durch Ungeziefer, Insekten, Schädlinge oder Nagetiere; 8. Schäden durch Neu-, Um- oder Ausbauarbeiten, Umzüge, Reparatur, Wartung, Renovierung, Restaurierung oder Reinigung, fehlerhafte oder mangelhafte Ausführung von Arbeiten oder Verwendung mangelhafter Materialien; 9. Schäden durch Kernenergie oder Radioaktivität und Schäden aufgrund biologischer oder chemischer Ursachen, einschließlich mittelbarer und unmittelbarer Folgeschäden; 10. Schäden durch Androhung oder Anwendung von Gewalt im Zusammenhang mit Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Zuständen; 11. Schäden durch Beschlagnahme, Verstaatlichung, Einziehung oder andere hoheitliche Maßnahmen; 12. Schäden durch strafbare Handlungen von Betriebsinhabern oder Repräsentanten; 13. Schäden durch Untreue, Unterschlagung, Betrug oder Erpressung. V. Räumlicher 1. Versicherungsort Geltungs- Versicherungsschutz besteht innerhalb der Versicherungsorte. Versicherungsorte sind bereich die der ausschließlichen betrieblichen Nutzung durch den Versicherungsnehmer zu- gewiesenen Räumlichkeiten oder Flächen an den im Versicherungsschein ange- gebenen Adressen. 2. Außenversicherung 2.1. Bewegliche Sachen des Bürobetriebes des Versicherungsnehmers, die in seinem Eigentum stehen, geleast, gemietet oder ihm sonst entgeltlich oder unter Eigen- tumsvorbehalt überlassen wurden und für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, sind weltweit versichert, wenn sie voraussichtlich nur vorübergehend (nicht mehr als drei Monate) zu betrieblichen Zwecken vom Versicherungsort ent- fernt werden. Schäden durch Sturm und Hagel sind nur versichert, wenn sich die versicherten Sachen in Gebäuden befinden. 2.2. Bewegliche Sachen, die den Mitarbeitern vom Versicherungsnehmer zu Zwecken der Home-Office-Tätigkeit zur Verfügung gestellt werden, sind mitversichert, ohne dass diese in dem Versicherungsschein benannt werden müssen. Schäden durch Sturm und Hagel sind nur versichert, wenn sich die versicherten Sachen in Gebäuden befinden. 2.3. Im Eigentum des Versicherungsnehmers stehende Server sind auch in fremden Rechenzentren innerhalb Deutschlands mitversichert. 4 [Seite 5] Abschnitt A – Was ist versichert? Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe 3. Umzug Im Falle eines Wechsels des Versicherungsortes geht der Versicherungsschutz auf den neuen Standort über. Während des Wechsels besteht Versicherungsschutz an beiden Standorten. Der Versicherungsschutz am alten Standort erlischt spätestens vier Monate nach Umzugsbeginn, es sei denn, die Weiterversicherung wird mit dem Versicherer vereinbart. VI. Leistungen des 1. Totalschaden Versicherers Wenn versicherte Sachen zerstört werden oder abhandenkommen, ersetzt der Versicherer den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand (Neuwert) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. 2. Teilschaden Wenn versicherte Sachen beschädigt werden, ersetzt der Versicherer die notwendigen Reparatur- und Wiederherstellungskosten unmittelbar vor Eintritt des versicherten Schadens zuzüglich einer etwaigen Wertminderung, höchstens jedoch den Neuwert zu diesem Zeitpunkt. 3. Elektronikschäden Bei Schäden an Elektronikgegenständen ersetzt der Versicherer abweichend von den vorstehenden Regelungen in Abschnitt A VI. 1. und 2. maximal den unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Zeitwert, wenn 3.1. die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung des Gegenstandes unterbleibt; 3.2. für die versicherte Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind; 3.3. der Gegenstand aktuell nicht in Gebrauch ist. 4. Eigentumsübergang und Restwertanrechnung Der Restwert der zerstörten Sachen und derjenigen beschädigten Sachen, deren Wiederherstellungskosten den Neuwert übersteigen, kann bei der Entschädigung angerechnet werden. Für den Fall, dass der Versicherer auf die Anrechnung verzichtet sowie bei abhandengekommenen Sachen verpflichtet sich der Versicherungsnehmer dazu, das Eigentum an den abhandengekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen, deren Wiederherstellungskosten den Neuwert übersteigen, auf Verlangen des Versicherers zum Zeitpunkt der Entschädigungsleistung an den Versicherer zu übertragen. 5. Zusätzliche Kosten Der Versicherer ersetzt Kosten des Versicherungsnehmers für – auch erfolglose – Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden versicherten Schadens oder zur Minderung des Schadens für geboten halten darf, sowie die aufgrund eines Versicherungsfalles notwendig gewordenen Kosten des Versicherungsnehmers: 5.1. für das Auf-, das Wegräumen, die Entsorgung und den Abtransport zerstörter und beschädigter versicherter Sachen; 5.2. die aufzuwenden sind, weil zum Zweck der Wiederherstellung oder Wieder- beschaffung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen; 5.3. für Transport und Lagerung versicherter Sachen, solange die Lagerung am Versicherungsort nicht möglich oder zumutbar ist; 5.4. für Sachverständige, die in Abstimmung mit dem Versicherer beauftragt werden; 5 [Seite 6] Abschnitt A – Was ist versichert? Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe 5.5. für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr und Isolierung radioaktiv verseuchter versicherter Sachen; 5.6. durch Preissteigerungen, die zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen tatsächlich entstanden sind, soweit die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung unver- züglich veranlasst wurde; 5.7. für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken; 5.8. für freiwillige Zuwendungen an die Helfer der Brandbekämpfung; 5.9. für notwendige Reisen zum Versicherungsort, die dem Betriebsinhaber, Repräsentanten oder zuständigen Mitarbeitern entstehen; 5.10. für den Schutz (z.B. Bewachung, Notschlösser) versicherter Sachen; 5.11. für die Beseitigung von Gebäudeschäden nach einem Einbruchdiebstahl bzw. -versuch, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub; 5.12. für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für Büroeingangstüren, Fenster, Tresore oder Alarmanlagen abhandengekommen sind; 5.13. für die Wiederbeschaffung von Medien wie Gas, Öl oder Wasser, die bestimmungswidrig aus Wasser- oder Heizungsanlagen ausgetreten sind; 5.14. für die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer berechtigt ist, es sei denn, die Daten und Programme befanden sich lediglich im Arbeitsspeicher; 5.15. für die tatsächlich erfolgte Wiederherstellung oder Reproduktion von vom Ver- sicherungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag eigens für ihn erstellten Akten, Plänen, Geschäftsbüchern, Karteien, Zeichnungen, Lochkarten oder Magnet- platten; 5.16. durch Technologiefortschritt, die bei der Wiederherstellung oder Wiederbe- schaffung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen entstehen, sofern die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte nicht möglich oder wirtschaftlich sinnvoll ist; 5.17. Für die Durchführung einer Mediation zwischen dem Versicherungsnehmer und Versicherer über das Bestehen oder die Höhe eines Leistungsanspruchs, wenn sich Versicherungsnehmer und Versicherer auf die Durchführung eines Media- tionsverfahren geeinigt haben. 6. Entschädigungsgrenzen 6.1. Versicherte Sachen Die Versicherungsleistung für versicherte Sachen ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. Im Versicherungsschein können weitere Entschädigungsgrenzen geregelt sein. 6.2. Kosten Die zusätzlichen Kosten des Abschnittes A VI. 5.1. bis 5.6. werden insgesamt in Höhe der Versicherungssumme über die Versicherungssumme hinaus ersetzt. Die zusätzlichen Kosten des Abschnittes A VI. 5.7. bis 5.17. werden jeweils in Höhe von 10 % der Versicherungssumme über die Versicherungssumme hinaus ersetzt, maximal jedoch bis zur Höhe von € 25.000 je Ziffer des Abschnittes A VI. 5.7. bis 5.17. 6.3. Vorsorge Für Werterhöhungen und/oder Neuerwerbungen von versicherten Sachen während einer Versicherungsperiode steht dem Versicherungsnehmer eine zusätzliche Versicherungssumme von bis zu 10 % der jeweils vereinbarten Ver- sicherungssumme zur Verfügung, wenn der Versicherungsnehmer dem Ver- sicherer spätestens bis zum Ablauf dieser Versicherungsperiode hierüber informiert (Vorsorge). 6 [Seite 7] Abschnitt A – Was ist versichert? Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe 6.4. Unterversicherungsverzicht Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet. 7. Kumulklausel Die Leistungspflicht des Versicherers ist auf die höchste der vereinbarten Ver- sicherungssummen begrenzt, wenn für ein und denselben Versicherungsfall Ver- sicherungsschutz über mehrere Versicherungsverträge der Hiscox Gruppe oder mehrere Module dieses Versicherungsvertrages besteht. Eine Kumulierung der Versicherungssummen findet nicht statt. VII. Selbstbehalt Von dem aufgrund des Versicherungsfalles zu leistenden Ersatz sind die jeweils im Versicherungsschein vereinbarten Selbstbehalte in Abzug zu bringen. 7 [Seite 8] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe I. Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. II. Versicherung für 1. Rechte aus dem Vertrag fremde Rechnung Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag auch im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht auch insoweit nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 2. Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Ver- sicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungs- nehmers verlangen. 3. Kenntnis und Verhalten 3.1. Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, kommt bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten in Betracht. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Ver- sicherungsnehmers ist. 3.2. Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Unabhängig davon, ob der Vertrag mit Wissen des Versicherten geschlossen wurde, kommt es auf die Kenntnis des Versicherten an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. III. Gefahrerhöhung 1. Der Versicherungsnehmer darf nach Antragstellung ohne vorherige Zustimmung durch den Versicherer keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Über dennoch vorgenommene oder gestattete Gefahrerhöhungen hat der Versicherungsnehmer den Versicherer unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 2. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich die zum Zeitpunkt der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers vorhandenen gefahrerheblichen Umstände so ändern, dass dadurch der Eintritt des Versicherungsfalles oder die Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher wird. Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere vor, wenn 2.1. sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer (z.B. im Angebotsfragebogen) gefragt hat; 2.2. vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. 3. Nimmt der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung durch den Versicherer eine Gefahrerhöhung vor oder gestattet der Versicherungsnehmer dies einem Dritten, so kann der Versicherer den Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat seine Verpflichtung weder vor- sätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung seitens des Versicherungs- 8 [Seite 9] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe nehmers auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer den Vertrag unter Ein- haltung einer Frist von einem Monat kündigen. 4. Tritt der Versicherungsfall nach einer vom Versicherungsnehmer vorgenommenen oder gestatteten Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 5. Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er eine Gefahrerhöhung vor- genommen oder gestattet hat, oder tritt die Gefahrerhöhung unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers ein, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Anzeige hätte zu- stellen müssen. Dies gilt nicht, wenn dem Versicherer die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war. Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nicht auf Vorsatz beruhte. Bei grob fahrlässiger Ver- letzung ist der Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Für das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer die Beweislast. IV. Obliegenheiten 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherungsnehmer hat 1.1. alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten; 1.2. die versicherten Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel und Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen; 1.3. über Wertpapiere, Urkunden, Sammlungen und über andere hochwertige Gegenstände, für die dies besonders vereinbart ist, ein Verzeichnis zu führen und gesondert aufzubewahren, wo es nicht zerstört, beschädigt werden oder abhandenkommen kann; 1.4. alle Öffnungen (z.B. Fenster und Türen) in dem Betrieb verschlossen zu halten, solange die Arbeit ruht, und alle bei Antrag vorhandenen vereinbarten Sicherungen uneingeschränkt gebrauchsfähig zu halten; 1.5. in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte Sachen mindestens 12 cm über dem Boden zu lagern; 1.6. Fahrzeuge unter Anwendung der vorhandenen Sicherheitseinrichtungen ordnungsgemäß zu sichern und während der Nachtzeit (22:00 bis 06:00 Uhr) in einer bewachten oder verschlossenen (Sammel-)Garage, auf einem bewachten Parkplatz oder in Ermangelung vorgenannter Abstellmöglichkeiten auf einem umfriedeten Hof eines bewohnten Grundstückes abzustellen; 1.7. während des Transportes durch den Versicherungsnehmer oder durch Dritte die Sachen stets ordnungsgemäß und beanspruchungsgerecht zu verpacken sowie sachgemäß zu verladen und zu sichern; 1.8. den Versicherer spätestens bis zum Beginn des dritten Kalendermonats vor Ablauf der jeweiligen Versicherungsperiode über etwaige Werterhöhungen und/ oder Neuerwerbungen zu informieren. 9 [Seite 10] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe 2. Folgen einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalles 2.1. (Teilweise) Kündigung Die Möglichkeit des Versicherers, den Vertrag im Falle einer Obliegenheitsver- letzung vor Eintritt des Versicherungsfalles (teilweise) zu kündigen, bestimmt sich nach Ziffer V. 2. der Allgemeinen Regelungen, Bedingungen 01/2019. 2.2. (Teilweise) Leistungsfreiheit Unabhängig vom Bestehen einer Kündigungsmöglichkeit ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Außer im Fall einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Die Beweislast für das Nicht- vorliegen der vorstehenden Kausalität trägt der Versicherungsnehmer. 3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt eines Versicherungsfalles 3.1. den Versicherer unverzüglich zu informieren, nachdem der Versicherungsnehmer vom Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis erlangt hat; 3.2. Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung und -abwendung – soweit die Umstände es gestatten – einzuholen und zu beachten; 3.3. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen; 3.4. dem Versicherer und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen; 3.5. die Schadenstelle möglichst so lange unverändert zu lassen, bis sie vom Ver- sicherer freigegeben worden ist. Sind Veränderungen unumgänglich, hat der Ver- sicherungsnehmer das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; 3.6. dem Versicherer – soweit möglich – jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten sowie jede Auskunft dazu vollständig und wahrheitsgemäß – auf Verlangen schriftlich – zu erteilen und die angeforderten Belege beizubringen; 3.7. jede Auskunft zur Aufklärung etwaiger Regressansprüche – soweit die Umstände es gestatten – zu erteilen; 3.8. den Versicherer bei Wiederauffindung versicherter Sachen unverzüglich zu informieren. 4. Folgen einer Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalles Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich eine Obliegenheit verletzt, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der Versicherer – ebenso wie im Falle der Verletzung einer Obliegenheit, die der Ver- sicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat (vgl. hierzu Abschnitt B IV. 1.) – von der Verpflichtung zur Leistung frei. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 10 [Seite 11] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe Außer im Fall einer arglistigen Verletzung der Obliegenheit bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Die Beweislast für das Nichtvorliegen der vorstehenden Kausalität trägt der Versicherungsnehmer. Bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungs- nehmer, die er nach Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechts- folge hingewiesen hat. V. Subsidiarität Sind versicherte Sachen oder Kosten auch bei anderen Versicherern versichert, besteht kein Versicherungsschutz unter dem vorliegenden Vertrag (qualifizierte Subsidiarität). Der vor- liegende Vertrag gewährt jedoch insoweit Versicherungsschutz, als Versicherungsfälle auf- grund des Umfangs oder der Höhe der vereinbarten Versicherungssummen über den anderen Versicherungsvertrag nicht versichert sind. Bestreitet der Versicherer des anderen Ver- sicherungsvertrages seine Leistungspflicht ganz oder teilweise, so leistet der Versicherer des vorliegenden Vertrages unter Eintritt in die Rechte des Versicherungsnehmers vor. In diesem Fall gelten die Regelungen der Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles entsprechend. Ist der Versicherer des anderen Vertrages ebenfalls ein Unternehmen der Hiscox Gruppe, beschränkt sich die maximale Leistung aus beiden Verträgen auf die höhere der vereinbarten Leistungen. VI. Sachverständi- 1. Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können nach Eintritt des Versicherungs- genverfahren falles vereinbaren, dass die Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tat- sächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie die Höhe der Ent- schädigung ausgedehnt werden. Der Versicherungsnehmer kann ein Sachver- ständigenverfahren zur Feststellung der Höhe des Schadens auch durch einseitige Erklärung dem Versicherer gegenüber verlangen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gilt: 2.1. Jede Partei benennt in Textform einen Sachverständigen und kann dann die andere Partei unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sach- verständige nicht binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadensort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzu- weisen. 2.2. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn des Feststellungsver- fahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadensort zu- ständige Amtsgericht ernannt. 2.3. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Personen benennen, die Mit- bewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäfts- verbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts- partnern angestellt sind oder in einem ähnlichen Verhältnis stehen. Dies gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachver- ständigen. 11 [Seite 12] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe 3. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: 3.1. ein Verzeichnis der zerstörten, beschädigten oder abhandengekommenen Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag infrage kommenden Versicherungs- werte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; 3.2. die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten zuzüglich einer etwaig verbleibenden Wertminderung; 3.3. die Restwerte der von dem Schaden betroffenen Sachen; 3.4. die nach dem Versicherungsvertrag versicherten zusätzlichen Kosten. 4. Die Sachverständigen übermitteln beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. 5. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 6. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Im Falle unverbindlicher Feststellungen oder wenn die Sachverständigen eine Fest- stellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern, erfolgt die Feststellung – vorbehaltlich einer einvernehmlichen Einigung der Parteien – durch gerichtliche Ent- scheidung. 7. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungs- nehmers nicht berührt. VII. Kündigung nach Die Möglichkeit der Parteien, den Vertrag nach Eintritt eines Versicherungsfalles (teilweise) Eintritt eines Ver- zu kündigen, bestimmt sich nach Ziffer V. 3. der Allgemeinen Regelungen, sicherungsfalles Bedingungen 01/2019. VIII. Innovations- Zukünftige beitragsfreie Verbesserungen der Bedingungen Sach-Inhalt by Hiscox, klausel Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe gelten automatisch als mitversichert, soweit hier- durch nicht von Besonderen Deckungsvereinbarungen abgewichen wird. 12 [Seite 13] Abschnitt B – Allgemeine Regelungen Bedingungen 01/2019 für Bürobetriebe IX. Anpassung der Die Versicherungssummen für die versicherten Sachen erhöhen oder vermindern sich jährlich Versicherungs- zu Beginn eines neuen Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der summe Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle nach dem Komma abgerundet. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September veröffentlichte Index. Die gemäß den vorstehenden Absätzen ermittelten Versicherungssummen werden jeweils auf volle € 1.000 aufgerundet und dem Versicherungsnehmer bekannt gegeben. Die Prämie be- rechnet sich aus der neuen Versicherungssumme. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die angepasste Versicherungssumme und -prämie kann der Versicherungs- nehmer der Erhöhung schriftlich widersprechen. Die Versicherung bleibt dann zur bisherigen Prämie und Versicherungssumme in Kraft. 13
Volltext aufklappen: Versicherungsinformationen Modulprodukt
[Seite 1] Allgemeine Versicherungsinformationen nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) Modulprodukt, Version 10/2020 1. Versicherer Hiscox SA 35 Avenue Monterey, L-2163 Luxemburg eingetragen im „Registre du Commerce et des Sociétiés“ (RCS) des Großherzogtums Luxemburg, unter der Nummer B217018 Der vorliegende Versicherungsvertrag wird abgeschlossen über folgende Niederlassung: Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland Bernhard-Wicki-Straße 3, 80636 München eingetragen im Handelsregister (HRB) des Amtsgerichts München unter der HRB 238125 Hauptbevollmächtigter der Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland: Markus Niederreiner Ladungsfähige Anschrift des Versicherers und des Hauptbevollmächtigten: Bernhard-Wicki-Straße 3, 80636 München Hauptgeschäftstätigkeiten der Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland, sind Versicherungen für hochwertige Gebäude und Hausrat, für Kunst- und Wertgegenstände, für Oldtimer, Sammler- und Liebhaberfahrzeuge, sowie gewerbliche Inhalts-, Gebäude- und Betriebsunterbrechungsversicherungen, Cyber-, Vermögensschadenhaftpflicht- und D&O Versicherungen. Die Mitarbeiter der Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland, erhalten im Zusammenhang mit dem Vertrieb des konkreten Versicherungsvertrages keine Vergütung. Für Ihre Tätigkeit für die Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland, im Allgemeinen erhalten die Mitarbeiter die jeweils vertraglich vereinbarte Arbeitnehmerver- gütung. Diese kann auch erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile enthalten. Die Hiscox SA, Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland, bietet im Rahmen des Direkt-Vertriebs ihrer Versicherungsprodukte eine Beratung zu den angebotenen Ver- sicherungsprodukten gemäß den gesetzlichen Vorgaben an. 2. Aufsichtsbehörde Zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde für die Hiscox SA: Commissariat aux Assurances 11 Rue Robert Stumper, L-2557 Luxemburg Großherzogtum Luxembourg Tel.: +35222 / 6911 - 1 Fax: +35222 / 6910 E-Mail: caa@caa.lu Zusätzliche Versicherungsaufsichtsbehörde für die deutsche Niederlassung der Hiscox SA: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Str. 108 53117 Bonn Tel.: 0228 / 4108 - 1394 Fax: 0228 / 4108 - 1550 E-Mail: poststelle@bafin.de 3. Garantiefond Für luxemburgische Versicherungsgesellschaften besteht kein Garantiefonds. 1 [Seite 2] Allgemeine Versicherungsinformationen nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) Modulprodukt, Version 10/2020 4. Anwendbare Ver- a) Versicherungsschutz kann für die Zusammenstellung verschiedener rechtlich Versicherungsbe- selbständiger Module gewährt werden. Welche Module Sie abgeschlossen haben, dingungen und können Sie dem Teil „Versicherte Risiken“ Ihres Versicherungsscheines entnehmen. wesentliche Merk- Auf sämtliche Module finden die Allgemeinen Versicherungsinformationen nach male der Ver- § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung sicherungsleistung (VVG-InfoV) Anwendung. Welche Besonderen Bedingungen auf Ihre jeweils gewählten Module Anwendung finden, entnehmen Sie bitte ebenfalls Ihrem Versicherungsschein. Zu diesen möglicherweise versicherten Modulen gehören eine Vermögensschaden- haftpflicht-, eine Betriebshaftpflicht- und eine Cyberversicherung sowie eine Sach- Inhalts-, eine Sach-Gebäude- und eine Sach-Betriebsunterbrechungsversicherung. Welche Module Ihr Versicherungsvertrag beinhaltet, entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. b) Nachfolgend werden die wesentlichen Merkmale der in den verschiedenen Modulen versicherbaren Versicherungsleistungen dargestellt: • In der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein genannten Tätigkeiten. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungs- schutz, wenn diese aufgrund von Haftpflichtbestimmungen für einen versicherten Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden. • In der Betriebshaftpflichtversicherung (inklusive Umwelthaftpflicht- und Umwelt- schadenversicherung) besteht Versicherungsschutz für die im Versicherungs- schein genannten Tätigkeiten. Der Versicherer gewährt dem Versicherungs- nehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese aufgrund von Haftpflichtbestimmungen für einen Personen- oder Sachschaden verantwortlich gemacht werden. Im Rahmen der Umweltschadenversicherung gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen gesetzlicher Pflichten öffent- lich-rechtlichen Inhalts auf der Grundlage des Umweltschadengesetzes für die Sanierung von Umweltschäden verantwortlich gemacht werden. In der Cyberversicherung können für das im Versicherungsschein benannte Risiko zwei Deckungsvarianten (Hiscox CyberClear Start oder Hiscox CyberClear) vereinbart werden. Bei Vereinbarung der Variante Hiscox CyberClear beinhaltet der Versicherungsschutz folgende Komponenten: • Soforthilfe im Notfall: Es besteht Versicherungsschutz für die unmittelbare Notfall- und Krisenunterstützung bei (vermuteten) Netzwerksicherheitsver- letzungen, Bedien- und Programmierfehlern, Datenrechtsverletzungen oder Cyber-Erpressungen durch den Krisendienstleister. • Cyber Eigenschaden: Es besteht Versicherungsschutz für die den Ver- sicherten infolge von Netzwerksicherheitsverletzungen, Bedien- und Pro- grammierfehlern, Datenrechtsverletzungen oder Cyber-Erpressungen ent- stehenden Kosten. • Cyber-Betriebsunterbrechung: Es besteht Versicherungsschutz für den Ertragsausfallschaden der Versicherten für eine vollständige oder teilweise Betriebsunterbrechung, die durch eine Netzwerksicherheitsverletzung, einen Bedien- und Programmierfehler, eine Datenrechtsverletzung oder eine Cyber-Erpressung verursacht wird. • Cyber-Haftpflicht: Es besteht Versicherungsschutz für die Versicherten, wenn diese aufgrund von Haftpflichtbestimmungen für einen versicherten Vermögensschaden im Zusammenhang mit Netzwerksicherheitsverletz- ungen, Bedien- und Programmierfehlern, Datenrechtsverletzungen oder Cyber-Erpressungen verantwortlich gemacht werden. • Werbe-Haftpflicht: Es besteht Versicherungsschutz für die Versicherten, wenn diese wegen einer Rechtsverletzung im Zusammenhang mit Veröffent- lichungen zu Werbe- und Marketingzwecken für die eigenen Produkte und Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. 2 [Seite 3] Allgemeine Versicherungsinformationen nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) Modulprodukt, Version 10/2020 Bei Vereinbarung der Variante Hiscox CyberClear Start beinhaltet der Versicherungsschutz folgende Komponenten: • Soforthilfe im Notfall: Es besteht Versicherungsschutz für die unmittelbare Notfall- und Krisenunterstützung bei (vermuteten) Netzwerksicherheitsver- letzungen, Bedienfehlern, Datenrechtsverletzungen oder Cyber-Erpress- ungen durch den Krisendienstleister. • Cyber-Eigenschaden: Es besteht Versicherungsschutz für die dem Ver- sicherungsnehmer oder einer mitversicherten Personen infolge von Netz- werksicherheitsverletzungen, Bedien- und Programmierfehlern, Daten- rechtsverletzungen oder Cyber-Erpressungen entstehenden Kosten. • Cyber-Betriebsunterbrechung: Es besteht Versicherungsschutz für den Ertragsausfallschaden des Versicherungsnehmers oder einer mitver- sicherten Personen für eine vollständige oder teilweise Betriebsunter- brechung, die durch eine Netzwerksicherheitsverletzung, einen Bedien- und Programmierfehler, eine Datenrechtsverletzung oder eine Cyber- Erpressung verursacht wird. • In der Sach-Inhaltsversicherung gewährt der Versicherer dem im Versicherungs- schein genannten Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Ver- sicherungsschutz für die beweglichen Sachen des Büro-/Gewerbebetriebs, ins- besondere durch Schäden aufgrund von Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungs- wasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus. • In der Sach-Gebäudeversicherung gewährt der Versicherer dem im Versicher- ungsschein genannten Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für die dort bezeichneten und im Eigentum des Versicherungsnehmers stehenden Gebäude, insbesondere durch Schäden aufgrund Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungs- wasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl und Vandalismus. • In der Sach-Betriebsunterbrechungsversicherung gewährt der Versicherer dem im Versicherungsschein genannten Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, wenn diesem durch eine versicherte Betriebsunterbrechung Ertragsausfallschäden entstehen. c) Dem Vertrag liegen etwaige im Angebot sowie im Versicherungsschein aufgeführte besondere Vereinbarungen und Klauseln, die Allgemeinen Regelungen Bedingungen 01/2019 sowie je nachdem, welche Module in den jeweiligen Versicherungsvertrag einbezogen sind, folgende Bedingungen zugrunde: • Modul Vermögenschadenhaftpflichtversicherung: • Professions by Hiscox Bedingungen 02/2019 oder • Consult by Hiscox Bedingungen 02/2019 oder • Marketing & Advertising by Hiscox Bedingungen 05/2019 oder • Media by Hiscox Bedingungen 01/2019 oder • Net IT by Hiscox Bedingungen 01/2019 oder • Smart Manufacturing by Hiscox Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 • Modul Betriebshaftpflichtversicherung (inklusive Umwelthaftpflicht- und Umweltschadenversicherung): • Betriebs-Haftpflicht by Hiscox Bedingungen 01/2019 • Smart Manufacturing by Hiscox Betriebshaftpflichtversicherung für das produzierende Gewerbe Bedingungen 07/2019 • Modul Cyberversicherung: • Hiscox CyberClear Start Bedingungen 04/2018 oder • Hiscox CyberClear Bedingungen 10/2020 3 [Seite 4] Allgemeine Versicherungsinformationen nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) Modulprodukt, Version 10/2020 • Modul Sach-Inhalts-Versicherung: • Sach-Inhalt Allgefahren by Hiscox Bedingungen 07/2020 • Modul Sach-Gebäude-Versicherung: • Sach-Gebäude by Hiscox Bedingungen 01/2019 für Gewerbe • Modul Sach-Betriebsunterbrechungs-Versicherung: • Sach-Betriebsunterbrechung/Mehrkostenversicherung by Hiscox Bedingungen 07/2020 d) Die Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen sind im Versicherungsschein und/oder in den Versicherungsbedingungen ausgewiesen. Weitere Einzelheiten zur Versicherungsleistung entnehmen Sie bitte den unter Absatz 4. c) aufgeführten Ver- sicherungsbedingungen. 5. Gesamtpreis der Die Versicherungsprämie wird auf der Grundlage der uns überlassenen Risikoinformationen, Versicherung insbesondere unter Berücksichtigung der Versicherungssummen und der Selbstbehalte, berechnet. Die konkreten Prämien einschließlich der Versicherungssteuer werden im Angebot sowie im Versicherungsschein nach den selbständigen Vertragsteilen Vermögensschaden- haftpflicht, Betriebshaftpflicht, Cyber, Sach-Inhalt, Sach-Gebäude und Sach-Betriebsunter- brechung einzeln aufgeschlüsselt. Bei Risiken im Ausland fallen die ausländischen Ver- sicherungssteuern sowie ggf. zusätzliche Gebühren an. 6. Zahlung und Bei den Versicherungsprämien handelt es sich in der Regel um Jahresprämien. Diese gelten Zahlungsweise jeweils für ein Jahr. Die einmalige oder erste Prämie ist unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Die Folgeprämien sind unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Erhalt der Prämienrechnung zu zahlen. Die Prämie ist in der Regel an den in der Prämienrechnung ausgewiesenen Empfänger zu zahlen. Eventuell vereinbarte Teilzahlungen, Fristen und Fälligkeiten entnehmen Sie bitte der Rechnung. Mit Ihrer Zustimmung können wir die Versicherungsprämie auch direkt per Last- schriftverfahren einziehen. 7. Gültigkeitsdauer Die Gültigkeitsdauer unseres Angebots beträgt zwei Monate ab Ausstellungsdatum. des Angebots 8. Zustandekommen Der Versicherungsvertrag kann sowohl im Rahmen des so genannten Invitatio-Modells als des Vertrages/Ver- auch im Rahmen des so genannten Antrags-Modells abgeschlossen werden. sicherungsbeginn Im Rahmen des Invitatio-Modells unterbreiten wir Ihnen ein verbindliches Vertragsangebot. Wenn Sie diesem Vertragsangebot zustimmen möchten, dann können Sie dies durch Über- mittlung Ihrer Annahmeerklärung tun. Der Versicherungsvertrag kommt dann mit Eingang Ihrer Annahmeerklärung bei uns oder bei dem von Ihnen bevollmächtigten Versicherungsver- mittler zustande. In der Regel liegt der Versicherungsbeginn des Vertrages frühestens an dem Tag des Aus- stellungsdatums des Angebots und spätestens am Tag des Ablaufs der oben angegebenen Gültigkeitsdauer des Angebots. Wenn nichts anderes vereinbart ist, fallen der Versicherungs- beginn und der Beginn des Versicherungsschutzes auf denselben Tag. 4 [Seite 5] Allgemeine Versicherungsinformationen nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) Modulprodukt, Version 10/2020 Abweichend davon können Sie oder der von Ihnen bevollmächtigte Vermittler auch einen anderen Versicherungsbeginn außerhalb der Gültigkeitsdauer des Angebots wählen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn wir Ihnen diesen abweichenden Beginn in Textform bestätigen. Wenn Sie mit uns einen Versicherungsvertrag im Rahmen des so genannten Antrags-Modells schließen möchten, müssen Sie einen verbindlichen Antrag auf Abschluss einer Versicherung unter Angabe eines von Ihnen gewünschten Versicherungsbeginns stellen, frühestens jedoch an dem Tag Ihrer Angebotsabgabe. In diesem Fall kommt der Vertrag mit Eingang unserer Annahmeerklärung und des Ver- sicherungsscheines bei Ihnen zustande. Der Versicherungsbeginn und der Beginn des Ver- sicherungsschutzes fallen auf denselben Tag. In beiden oben genannten Verfahren ist die Gewährung des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung der Erst- oder Folgeprämien. Insoweit gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die jeweiligen Versicherungsbedingungen. Die Fälligkeit der Prämienzahl- ung können Sie den jeweiligen Rechnungen entnehmen. 9. Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 VVG Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt an dem Tag, nach dem Ihnen der Versicherungsschein, die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer All- gemeinen Versicherungsbedingungen, die Vertragsinformationen nach § 7 Abs. 1 und 2 des Versicherungsvertragsgesetzes in Verbindung mit den §§ 1 bis 4 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen und diese Belehrung jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf kann sowohl an den von Ihnen beauftragten Vermittler als auch direkt an uns, Hiscox SA Niederlassung für die Bundesrepublik Deutschland, Bernhard-Wicki-Straße 3, 80636 München, gerichtet werden. Bei einem Widerruf per Telefax ist der Widerruf an folgende Faxnummer zu richten: +49(0)89 54 58 01 199. Bei einem Widerruf per E-Mail ist der Widerruf an folgende E-Mail-Adresse zu senden: hiscox.underwriting@hiscox.de Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und wir erstatten Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien, wenn Sie zuge- stimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall einbehalten. Dabei handelt es sich um den im Versicherungsangebot und/oder im Ver- sicherungsschein ausgewiesenen Betrag. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicher- ungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ende der Widerrufsbelehrung Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat und bei vorläufiger Deckung. 5 [Seite 6] Allgemeine Versicherungsinformationen nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) Modulprodukt, Version 10/2020 10. Laufzeit des Ver- Der Versicherungsvertrag wird in der Regel für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen. Diese trages / Beendigung beträgt in der Regel 12 Monate, es sei denn wir haben ausdrücklich etwas anderes verein- des Vertrages bart. In diesem Fall ist die Laufzeit dem Versicherungsschein zu entnehmen. Für eventuell folgende Vertragsperioden gilt in der Regel ebenfalls eine Laufzeit von 12 Monaten. Der Vertrag verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende der laufenden Versicherungsperiode in Textform gekündigt wird. Daneben haben sowohl Sie als auch wir die Möglichkeit, nach Eintritt eines Versicherungsfalls in einem der vereinbarten Module dieses Modul gemäß der Allgemeinen Regelungen im Rahmen der Versicherungsbedingungen zu kündigen. 11. Anwendbares Recht Dem Vertrag – einschließlich der Verhandlungen vor Abschluss – liegt deutsches Recht / Vertragssprache / zugrunde. Vertragssprache ist Deutsch. Ebenso erfolgt jede Kommunikation zwischen Ihnen Gerichtsstand und uns in Deutsch. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen Sie ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem Sie Ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Klagen gegen uns können Sie bei dem Gericht an Ihrem Wohnsitz oder Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt oder bei dem Gericht an unserem Geschäftssitz anhängig machen. Verlegen Sie nach Vertragsschluss Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Ab- kommens über den europäischen Wirtschaftsraum EWG ist, oder ist Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht an unserem Geschäftssitz zuständig. 12. Beschwerden Bei Beschwerden können Sie sich jederzeit unter folgender Adresse direkt an uns wenden: Hiscox SA Niederlassung für Deutschland Bernhard-Wicki-Straße 3 80636 München Tel.: +49(0)89 54 58 01 100 Fax: +49(0)89 54 58 01 199 E-Mail: hiscox.info@hiscox.de Des Weiteren ist der Versicherer Mitglied im Verein Versicherungsombudsmann e. V. Damit ist für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit eröffnet, den unabhängigen und neutralen Ombudsmann in Anspruch zu nehmen, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Entschei- dung einmal nicht einverstanden sein sollte. Eine entsprechende Beschwerde müsste vom Versicherungsnehmer an die nachstehend aufgeführte Adresse gerichtet werden. Das Ver- fahren ist für den Versicherungsnehmer kostenfrei und das Recht zum Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs bleibt davon unberührt. Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 08 06 32 10006 Berlin Tel.: 0800 / 369 - 6000 +4930 / 206058 - 99 (aus dem Ausland) Fax: 0800 / 369 - 9000 +4930 / 206058 - 98 (aus dem Ausland) E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de 6 [Seite 7] Allgemeine Versicherungsinformationen nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und § 1 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) Modulprodukt, Version 10/2020 Verbrauchern steht zudem die Möglichkeit offen, Beschwerden auch in deutscher Sprache an den Insurance Ombudsman in Luxemburg zu richten. Insurance Ombudsman ACA 12, rue Erasme 1468 Luxembourg Phone: +35244 / 2144 - 1 Fax: +35244 / 0289 E-Mail: mediateur@aca.lu Schließlich können Sie Ihre Beschwerde auch an die beiden unter Ziffer 2 dieser Informationen bezeichneten Aufsichtsbehörden richten. 7
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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