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R+V-Sachversicherungen (MultiLine) R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
Versicherungsbedingungen zu R+V-Sachversicherungen (MultiLine)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Allgemeine Bestimmungen 3
Allgemeiner Teil zur Police (AT) 3
Bündelnachlassklausel 9
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei
Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 10
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 19
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 21
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung 22
Sanktionsklausel 23
Im Ausland registrierte Fahrzeuge 24
LeistungsUpdate-Garantie 25
LeistungsPlus-Zertifikat 26
Sachversicherungen 27
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung (Gebäude-, Inhalts- und Ertragsausfall-/Einzel-
Betriebsschließungsversicherung) 27
Besondere Bedingungen zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung 50
Besondere Bedingungen zur Gebäudeversicherung 69
Besondere Bedingungen zur Inhaltsversicherung 75
Besondere Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung 92
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer 103
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus
108
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung
und Streik/Aussperrung 117
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Fahrzeuganprall, Rauch,
Überschalldruckwelle 120
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Leitungswasser 122
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Sturm und Hagel 126
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau 129
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Erdbeben und Tsunami 132
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Erdsenkung und Erdrutsch 134
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Lawinen und Schneedruck 136
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Vulkanausbruch 138
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch 140
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren 145
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R+V-Sachversicherungen (MultiLine) R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 2
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden an Kühlgut 149
Besondere Bedingungen zur Einzel-Betriebsschließungsversicherung 150
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 3
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Vertragsgrundlagen 4
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 4
3 Beitrag 4
4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 5
5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 6
6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 6
7 Wegfall des versicherten Interesses 6
8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 7
9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 7
10 Verjährung 7
11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 7
12 Außergerichtliche Beschwerdestelle 7
13 Auslandssteuer 8
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 4
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
1 Vertragsgrundlagen
Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der
Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts
Abweichendes geregelt ist.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes.
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer
2.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt.
2.2 Dauer und Ende des Vertrags
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss
in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach
Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden.
3 Beitrag
3.1 Beitrag und Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort
nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginn.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
ersten Jahresbeitrags.
3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der
Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags
Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 5
3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der
Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5,
Satz 2, darauf hingewiesen wurde.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem
Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der
Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung
4.1 Beitragsregulierung
Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer
nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur
Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst.
Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen
abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
findet eine Beitragsregulierung statt.
Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und
auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
4.2 Gefahrerhöhung
4.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine
Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der
Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem
Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt.
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 6
Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der
Vertrag fortgeführt werden kann.
Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer
mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind.
4.2.2 Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung
Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende
Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten.
5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder
Beitragserhöhung berechtigt sein.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist.
6 Mehrfachversicherung und Überversicherung
6.1 Mehrfachversicherung
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
(Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
anzugeben.
Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der
Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem
Versicherer zugeht.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit
Zugang wirksam.
6.2 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.
7 Wegfall des versicherten Interesses
Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das
Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend
aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der
Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 7
8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle gerichtet werden.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer
nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit
gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas
Abweichendes vereinbart ist.
10 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten
Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung
11.1 Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss
Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden-
/Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese
bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
11.2 Kündigung wegen Beitragsanpassung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der
Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam
werden sollte, in Textform kündigen.
Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden
der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
Kündigungsrecht.
12 Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
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[Seite 8]
AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 8
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter
www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
13 Auslandssteuer
Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der
Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der
Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland
verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb
Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird.
Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)),
wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem
Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem
Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz
gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf
oder nicht gewährt.
Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben
unberührt.
KFM0726 Seite 8 von 161
[Seite 9]
Bündelnachlassklausel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2020 Seite 9
Bündelnachlassklausel
In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt:
Anzahl der Verträge: 1 2-3 4-5 6-7 8-9 ab 10
0% 15 % 20 % 25 % 30 % 35 %
Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich
der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich
der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags.
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[Seite 10]
Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 10
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Risikoträger 11
Wesentliche Merkmale der Versicherung 11
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten 11
Bevollmächtigung 12
Zustandekommen des Vertrags 12
Beginn der Versicherung 12
Vorläufige Deckungszusage 12
Widerrufsbelehrung 12
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen 15
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat 15
Laufzeit des Vertrags 15
Kündigungsrecht 15
Anwendbares Recht, Sprache 16
Außergerichtliche Beschwerdestelle 16
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde 16
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung 16
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 16
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung 17
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung 18
KFM0726 Seite 10 von 161
[Seite 11]
Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 11
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Risikoträger
Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige,
voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden
Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein.
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René
Michallet, Dragica Mischler.
Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden,
Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334
Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer.
Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht
Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884
Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen
"Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von
Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und
Ausland.
Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Jens Hasselbächer.
Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden,
USt-IdNr. DE 114106927
Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung
von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen.
Wesentliche Merkmale der Versicherung
Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang
und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen.
Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die
besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten
Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag
bzw. Versicherungsschein.
Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden
Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt
3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge.
Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung.
KFM0726 Seite 11 von 161
[Seite 12]
Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 12
Bevollmächtigung
Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG-
LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen.
Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis
zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr.
Zustandekommen des Vertrags
Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen,
Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige
vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten.
Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer
Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der
Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.
Beginn der Versicherung
Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von
der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT).
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel-
Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach
Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen
anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag
fortgesetzt wird.
Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
kein Versicherungsschutz.
Vorläufige Deckungszusage
Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3
Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits
eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von
8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der
Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil.
Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende
Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung").
eWiderrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
‒ der Versicherungsschein,
‒ die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
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[Seite 13]
Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 13
Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
‒ diese Belehrung,
‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
Widerruf ist zu richten an:
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die
Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten
Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken
Sie bitte an info@kravag.de.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese
Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch
eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der
Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs.
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines
wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die
Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der
Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von
‒ 1/360 des jährlichen Beitrags,
‒ 1/180 des halbjährlichen Beitrags,
‒ 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder
‒ 1/30 des monatlichen Beitrags.
Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten
dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen:
Einmalbeitrag Ihrer Versicherung
Beantragte Versicherungsdauer in Tagen
Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen
zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen.
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des
Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in
Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame
Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die
Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der
Abgabe der Widerrufserklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 14
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und
die zugehörige Registernummer;
2 die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere
selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
Preises ermöglichen;
6
gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden
Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den
Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn
solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
Prämien;
8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung
und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den
Antrag gebunden sein soll;
10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu
erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den
Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
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[Seite 15]
Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 15
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11
Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12 Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
Recht oder über das zuständige Gericht;
15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu
führen;
16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
hiervon unberührt bleibt;
17 Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen
Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem
Monat.
Laufzeit des Vertrags
Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie
den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT).
Kündigungsrecht
Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt
2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen
Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 16
Anwendbares Recht, Sprache
Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in
deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache
geführt.
Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung
Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadenfall oder
bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie
bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB).
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Kündigungsrecht
Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter
Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).
Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2).
Vorläufige Deckungszusage
Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines
Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige
Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der
Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das
Partnerschaftsregister wirksam.
KFM0726 Seite 16 von 161
[Seite 17]
Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 17
Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem
Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im
Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.).
Einzelfall- oder Objektversicherung
Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret
bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem
Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer
mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der
insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den
vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen.
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung
Kündigungsrecht
Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung
unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).
Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA
10).
Auszug aus der Insolvenzordnung
§ 16 Eröffnungsgrund
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
§ 17 Zahlungsunfähigkeit
1 Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
2 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten
zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine
Zahlungen eingestellt hat.
§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
1 Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
2 Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein
wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
3 Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag
nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern
oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller
zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
§ 19 Überschuldung
1 Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
2 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den
Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von
Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich
entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 18
Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart
worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
3 Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter
eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu
den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein
persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung
Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer
Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die
Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch
vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die
Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur
Rechtsschutzversicherung (FRB).
Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz-
Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im
Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten.
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Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 19
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten
1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG)
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach
gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies
gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei
grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach
fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten,
werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die
Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses
Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,
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[Seite 20]
Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 20
Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von
fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
verletzt haben.
Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind
bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der
Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters
als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach
dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG)
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist
(Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit
ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind
(Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung
stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.
Leistungsfreiheit
Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben
oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren
Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten,
verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis
zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von
Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die
vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
war.
Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen
arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Hinweis:
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist
auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.
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[Seite 21]
Klausel Informationsverlagerung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2018 Seite 21
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie
das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte
Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.
KFM0726 Seite 21 von 161
[Seite 22]
Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 22
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung
R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V
Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist.
Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler
oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach
den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft.
Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das
Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken,
z. B.
- Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen,
- IT-Sicherheit und IT-Betrieb,
- Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder
- im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen.
Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit
können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre
Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe
gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung
finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.
KFM0726 Seite 22 von 161
[Seite 23]
Sanktionsklausel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2021 Seite 23
Sanktionsklausel
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
KFM0726 Seite 23 von 161
[Seite 24]
Im Ausland registrierte Fahrzeuge R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022 Seite 24
Im Ausland registrierte Fahrzeuge
Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein
amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen oder mit einem
Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind.
Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den
KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert).
KFM0726 Seite 24 von 161
[Seite 25]
LeistungsUpdate-Garantie R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2020 Seite 25
LeistungsUpdate-Garantie
Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police
abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden
Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die
neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police
versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B.
individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben.
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie
gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich
daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang
der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung
durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform
erfolgen.
Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der
LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt.
KFM0726 Seite 25 von 161
[Seite 26]
LeistungsPlus-Zertifikat R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2026 Seite 26
LeistungsPlus-Zertifikat
In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die
besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat
aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart
wurden.
Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link:
http://buendelpolicen.ruv.de
Alternativ scannen Sie den QR-Code:
KFM0726 Seite 26 von 161
[Seite 27]
VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 27
Sachversicherungen
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung (Gebäude-, Inhalts-
und Ertragsausfall-/Einzel-Betriebsschließungsversicherung)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Rechtlich selbständige Verträge 29
2 Kündbarkeit von Gefahren und Gefahrengruppen 29
3 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 29
4 Gefahrerhöhung 29
5 Repräsentanten 30
6 Anzeigen des Versicherungsnehmers 30
7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 30
8 Sicherheitsvorschriften vor Schadeneintritt 32
9 Abweichung von Sicherheitsvorschriften 37
10 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften 37
11 Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften 37
12 entfällt 38
13 Stillgelegte Betriebe und leerstehende Gebäude 38
14 entfällt 38
15 entfällt 38
16 Brandschutzanlagen 38
17 Konzessionsumwandlung 40
18 Aschenbecherklausel 40
19 Büchereien 40
20 Gefahrerhöhung bei Verwendung von vom Versicherer nicht zugelassenen Substraten in
Biogasanlagen 41
21 Ereignisdefinition 41
22 Selbstbeteiligung 41
23 Entschädigungsgrenze 41
24 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung 42
25 Versicherung für fremde Rechnung 42
26 Leistungspflicht gegenüber Teileigentümern 43
27 Aufwendungsersatz 43
28 Übergang von Ersatzansprüchen 43
29 Sachverständigenverfahren 44
30 Wahrung von Geschäftsgeheimnissen 45
31 Kündigung nach dem Versicherungsfall 45
32 Wartezeit 46
33 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 46
34 Generelle Ausschlüsse 46
35 Steuer bei Auslandsrisiken 48
KFM0726 Seite 27 von 161
[Seite 28]
VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 28
36 entfällt 48
37 entfällt 48
38 Beitragsanpassung 48
KFM0726 Seite 28 von 161
[Seite 29]
VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 29
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung (Gebäude-, Inhalts-
und Ertragsausfall-/Einzel-Betriebsschließungsversicherung)
1 Rechtlich selbständige Verträge
Ein jeweils rechtlich selbständiger Vertrag wird begründet durch die
‒ Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung,
‒ Besonderen Bedingungen zur Gebäudeversicherung,
‒ Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfall/Einzel-Betriebsschließungsversicherung.
2 Kündbarkeit von Gefahren und Gefahrengruppen
Jede der in einer Speziellen Bedingung geregelte Gefahr oder Gefahrengruppe kann selbständig
gekündigt werden, ohne dass die übrigen Vereinbarungen davon berührt werden.
3 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
3.1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, der Versicherer in Textform Fragen im Sinne von 3.1,
Satz 1, der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung stellt.
3.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach 3.1 der Versicherungsbedingungen zur
Sachversicherung, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 - 21 VVG vom Vertrag
zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21,
Absatz 2, VVG auch leistungsfrei sein.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
bleibt unberührt.
3.3 Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20
VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
3.4 Anerkennung
Hat der Versicherer das versicherte Wagnis besichtigt und liegt ein Besichtigungsbericht vor,
so erkennt der Versicherer an, dass ihm durch diese Besichtigung alle Umstände
bekanntgeworden sind, welche in diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Risikos erheblich
waren. Diese Vereinbarungen gelten auch bei Nachbesichtigungen durch den Versicherer
während der Vertragsdauer.
Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind.
4 Gefahrerhöhung
4.1 Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte
Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
KFM0726 Seite 29 von 161
[Seite 30]
VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 30
4.2 Besondere gefahrerhöhende Umstände
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann - aber nicht nur - vorliegen, wenn
sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat,
von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder
Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des
Gebäudes nicht genutzt wird,
im Rahmen der Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub
Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd
oder vorübergehend nicht mehr benutzt werden.
4.3 Pflichten des Versicherungsnehmers
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt.
4.4 Anzeige von Gefahrerhöhung bei Bestehen einer Versicherungsabteilung
Hat der Versicherungsnehmer eine Versicherungsabteilung eingerichtet, die Gewähr dafür bietet,
dass vertragserhebliche Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von
Gefahrerhöhungen als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet wird, nachdem die
Versicherungsabteilung des Versicherungsnehmers Kenntnis von der Erhöhung der Gefahr erlangt
hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständigen Stellen des
Betriebs die erforderlichen Meldungen an die Versicherungsabteilung unverzüglich erstatten.
4.5 Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung
Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
5 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
6 Anzeigen des Versicherungsnehmers
Bestehen eine Gebäude-, eine Inhalts- und eine Ertragsausfall-/Einzel-
Betriebsschließungsversicherung bei demselben Versicherer oder unter Führung desselben
Versicherers, so gelten Anzeigen des Versicherungsnehmers jeweils für alle Versicherungen.
7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
7.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu
erfüllen hat, sind:
die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
Sicherheitsvorschriften;
die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Vertraglich vereinbarte Obliegenheit – Buchführungspflicht
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Bücher zu führen. Inventuren, Bilanzen sowie
Gewinn- und Verlustrechnungen sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder
Zerstörung zu schützen.
Verletzt der Versicherungsnehmer die genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den
KFM0726 Seite 30 von 161
[Seite 31]
VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 31
in 5. des Allgemeinen Teils (AT) beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt
oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Schutzmaßnahmen - Obliegenheiten
Der Versicherungsnehmer erfüllt bis zu dem/den genannten Termin(en) die nachfolgend
benannten Obliegenheiten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so
ist der Versicherer nach Maßgabe von § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch
leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung nicht auf Vorsatz beruht.
Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 - 27, 29 VVG. Danach kann
der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
7.2 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
aa. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
bb. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat,
unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
cc. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebenenfalls auch
mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
dd. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar,
zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
Ermessen zu handeln;
ee. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
anzuzeigen;
ff. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
Sachen einzureichen;
gg. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die
beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen
unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer
aufzubewahren, soweit dem behördliche Anweisungen nicht entgegenstehen;
hh. soweit möglich, dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform
zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der
Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache
und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
ii. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
zugemutet werden kann;
jj. für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige
Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu
wahren, insbesondere abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige
Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
kk. den Versicherer unverzüglich über Weisungen der Behörde zu informieren sowie das
weitere Vorgehen gegenüber diesen Weisungen mit dem Versicherer abzustimmen;
ll. dem Versicherer - soweit zumutbar - Auskünfte zu möglichen Ansprüchen gegenüber
schadenverursachenden Dritten zu erteilen.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat
dieser die Obliegenheiten gemäß 7.2 a. der Versicherungsbedingungen zur
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VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
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Sachversicherung ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
rechtlichen Umständen möglich ist.
7.3 Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen einer Verletzung der in 7.1 und 7.2 der Versicherungsbedingungen zur
Sachversicherung genannten Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT).
Sofern sich die Obliegenheitsverletzung nicht auf die Auskunfts- und Aufklärungspflicht nach 7.2 a ff
bis 7.2 a jj der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bezieht, verzichtet der Versicherer
bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR auf den Einwand der
groben Fahrlässigkeit.
8 Sicherheitsvorschriften vor Schadeneintritt
8.1 Allgemeine Sicherheitsvorschriften
Der Versicherungsnehmer hat:
die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren;
wenn im Folgenden nichts anderes vereinbart wird, mindestens wöchentlich Duplikate von
Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers
kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im
Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder
beschädigt werden oder abhandenkommen können;
über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für
die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass
sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert
dieser Sachen insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt.
Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
8.2 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Feuerversicherung für Verträge, deren
Gesamtversicherungssumme einen Wert von 5.000.000 EUR übersteigt:
Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen
(ASF)
Außer den gesetzlichen und behördlichen gelten die folgenden vereinbarten Sicherheitsvorschriften.
Diese Sicherheitsvorschriften sind allen Aufsichtführenden bekanntzugeben. Die
"Brandverhütungsvorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen" (Auszug aus diesen
Sicherheitsvorschriften) sind in den Betriebstätten auszuhängen und allen Mitarbeitern
bekanntzugeben. Sofern im Betrieb Mitarbeiter beschäftigt werden, die der deutschen Sprache nicht
hinreichend mächtig sind, müssen die vorgenannten Vorschriften ausführlich auch in einer für diese
Personen verständlichen Form bekannt gemacht werden.
Feuerschutzabschlüsse
aa. Feuerschutzabschlüsse müssen als solche erkennbar und bauaufsichtlich zugelassen sein.
bb. Selbstschließende Feuerschutzabschlüsse dürfen nicht (z. B. durch Verkeilen oder
Festbinden) blockiert werden.
cc. Müssen Abschlüsse während der Arbeitszeit offengehalten werden, so dürfen nur
bauaufsichtlich zugelassene Feststellvorrichtungen benutzt werden, die im Brandfall
selbsttätig auslösen. Diese Abschlüsse sind auf jeden Fall nach Arbeitsende zu schließen.
dd. Durch Wartung ist die ständige Funktionsbereitschaft sicherzustellen.
Elektrische Anlagen
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VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
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Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik (Bestimmungen des
Verbands Deutscher Elektrotechniker - VDE -) nur von Fachkräften oder unterwiesenen
Personen zu errichten und zu betreiben.
Rauchen und offenes Feuer
aa. In feuer- und/oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen sowie in Garagen und
Kfz-Werkstätten ist Rauchen und Umgang mit Feuer oder offenem Licht verboten. In
explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen dürfen außerdem funkenbildende Geräte,
Werkzeuge und nicht explosionsgeschützte Elektrogeräte nicht verwendet werden. In feuer-
und/oder explosionsgefährdeten Räumen und an den Außenseiten ihrer Zugangstüren ist
auf die besonderen Gefahren und das Verbot durch deutlich sichtbaren Anschlag
hinzuweisen. Feuergefährdet sind Bereiche, in denen größere Mengen leicht entflammbarer
fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe vorhanden sind. Explosionsgefährdet sind Bereiche,
in denen sich mit der Luft explosionsfähige Dampf-, Gas- oder Staubgemische bilden
können.
bb. Für lediglich feuergefährdete Betriebsstätten sind besondere Raucherzonen zulässig,
soweit sie durch betriebliche Maßnahmen hinreichend von leichtentflammbarem Material
getrennt und deutlich gegen die Umgebung abgesichert sind. Geeignete Aschenbehälter,
Löschmittel und Warnschilder sind in ausreichender Zahl aufzustellen.
Feuerarbeiten
aa. Schweiß-, Schneid-, Schleif- und Aufheizarbeiten dürfen nur von solchen Personen
ausgeführt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind.
bb. Außerhalb ständiger, hierfür vorgesehener Arbeitsplätze sind diese Arbeiten nur mit
schriftlicher Genehmigung (Schweißerlaubnisschein) der Betriebsleitung oder der von ihr
beauftragten Person zulässig. Dieser Schein muss genaue Angaben über die zu treffenden
Schutzmaßnahmen enthalten.
Feuerstätten, Heizeinrichtungen, wärmeführende Rohrleitungen, Trocknungsanlagen
aa. Die für Errichtung und Betrieb von Feuerstätten, Heizeinrichtungen und Trocknungsanlagen
geltenden Vorschriften der Bauordnung und der Heizraumrichtlinien sind zu beachten,
ebenso sonstige Sicherheitsvorschriften, Normen und Bestimmungen.
Feuerstätten (einschließlich Schornsteine und Ofenrohre) und Heizeinrichtungen müssen
im Umkreis von mindestens 2 m von brennbaren Stoffen freigehalten werden. Hiervon sind
ausgenommen Heizeinrichtungen, bei denen die Oberflächentemperatur oder die
austretende Warmluft 120° C nicht übersteigt. Benzin, Petroleum, Spiritus und Lackreste
oder ähnliches dürfen nicht als Feuerungsmaterial verwendet werden. Heiße Schlacke und
Asche müssen in dafür vorgesehenen feuerbeständig abgetrennten Gruben oder Räumen
oder im Freien mit sicherem Abstand gelagert werden. Behelfsmäßige Feuerstätten,
elektrische Heiz- und Kochgeräte sowie Tauchsieder dürfen nur mit Zustimmung der
Betriebsleitung benutzt werden.
bb. Wärmeführende Rohrleitungen, an denen sich brennbare Stoffe entzünden können, sind zu
sichern. Die Sicherung kann durch geeignete Isolierung, Abweisgitter, Schürzen oder
ähnliches erfolgen.
Brennbare feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase
aa. Für Verwendung und Lagerung von festen Stoffen, die leichtentflammbar, selbstentzündlich
oder explosionsfähig sind oder im Brandfall korrosive Gase abspalten sowie beim Umgang
mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, sind die besonderen Vorschriften zu beachten.
bb. In den Betriebsräumen dürfen höchstens die für den Fortgang der Arbeit nötigen Mengen
brennbarer Flüssigkeiten und Gase (jedoch nicht mehr als der Tagesbedarf) aufbewahrt
werden. Betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der besonderen Vereinbarung.
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cc. Brennbare Flüssigkeiten sind in sicheren Gefäßen aufzubewahren. Sie dürfen nicht in
Ausgüsse oder Abwasserkanäle geschüttet werden.
Verpackungsmaterial
aa. In den Packräumen darf leichtentflammbares Verpackungsmaterial höchstens in der Menge
eines Tagesbedarfs vorhanden sein. Betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der
besonderen Vereinbarung. Zerkleinertes Material dieser Art (Füllstoffe) ist in
nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel aufzubewahren.
bb. Sonst ist derartiges Verpackungsmaterial in eigenen, feuerbeständig abgetrennten Räumen
oder im Freien mit sicherem Abstand zu lagern.
cc. Packräume und Lagerräume für Verpackungsmaterial dürfen nicht direkt (z. B. durch Öfen,
Strahler, ölbefeuerte Lufterhitzer) beheizt werden.
Abfälle
aa. Brennbare Abfälle sind mindestens täglich bei Schluss der Arbeit oder bei Schichtwechsel
aus den Arbeitsräumen zu entfernen. Sie sind im Freien mit sicherem Abstand oder in
feuerbeständig abgetrennten Räumen zu lagern.
bb. Ölige, fettige oder mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Putzwolle, Lappen und
dergleichen dürfen nur in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel -
keinesfalls in der Arbeitskleidung - aufbewahrt werden.
cc. Zigarettenasche und sonstige Abfälle, die noch Glut enthalten können, sind getrennt von
anderen brennbaren Abfällen in geeigneten Aschenbehältern aufzubewahren.
dd. Staub ist mindestens innerhalb der vorgeschriebenen Fristen aus den Anlagen und den
Arbeitsräumen zu entfernen.
Feuerlöscheinrichtungen
aa. In jedem Betrieb müssen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein, die den besonderen
Betriebsgefahren entsprechen. Diese Einrichtungen müssen regelmäßig gewartet werden.
bb. Feuerlöscher müssen amtlich geprüft und zugelassen sein und in ausreichender Anzahl an
gut sichtbarer und stets leicht zugänglicher Stelle angebracht sein.
cc. Eine ausreichende Anzahl von Betriebsangehörigen ist in der Bedienung der
Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.
dd. Es ist eine Brandschutz- und Feuerlöschordnung aufzustellen und auszuhängen.
ee. Jede Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen ist der Betriebsleitung sofort zu melden.
Die Feuerlöscheinrichtungen sind nach der Benutzung unverzüglich wieder betriebsbereit
zu machen. Missbräuchliche Benutzung ist verboten.
Kontrolle nach Arbeitsschluss
Nach Arbeitsschluss hat eine der Betriebsleitung verantwortliche Person die Betriebsräume auf
gefahrdrohende Umstände zu kontrollieren.
Es ist besonders zu prüfen, dass alle Feuerschutzabschlüsse geschlossen, alle nicht benötigten
elektrischen Anlagen ausgeschaltet, an Stellen, an denen Reparaturarbeiten vorgenommen
wurden, keine Brandgefahr vorhanden, die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt und die
Feuerstätten und Heizeinrichtungen gegen Brandausbruch gesichert sind.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsart
Produktionsbetriebe.)
8.3 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Feuerversicherung: Überwachung von Anlagen zur Erzeugung
von elektrischem Starkstrom
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VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
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Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrische Starkstromanlage aufgrund der
"Sicherheitsvorschriften für Starkstromanlagen bis 1000 Volt" im Laufe eines jeden Jahres
mindestens einmal nachprüfen zu lassen und die gefundenen Mängel zu beseitigen.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.)
8.4 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Feuerversicherung für Verträge, deren
Gesamtversicherungssumme einen Wert von 5.000.000 EUR übersteigt: Verantwortlichkeit für
Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften
Die "Brandverhütungs-Vorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen" sind im Betrieb
ordnungsgemäß bekanntzumachen.
Ist dies geschehen, so ist der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich für Verstöße gegen
gesetzliche, behördliche und vertragliche Sicherheitsvorschriften, die ohne sein Wissen und
ohne Wissen seiner gesetzlichen Vertreter oder Repräsentanten begangen werden.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsart
Produktionsbetriebe.)
8.5 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Feuerversicherung für Verträge, deren
Gesamtversicherungssumme einen Wert von 5.000.000 EUR übersteigt:
Elektrische Anlagen
Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen mindestens einmal jährlich auf seine
Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen
qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prüfen und sich ein
Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb
derer Mängel beseitigt und Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik,
insbesondere von den einschlägigen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den
Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden
und die Mängel fristgemäß zu beseitigen sowie dies dem Versicherer anzuzeigen.
Die Revisionspflicht gilt nicht für Risiken, die unter die Außenversicherung fallen.
Revisions-Verzicht
Abweichend von der Vereinbarung nach 8.5 a. der Versicherungsbedingungen zur
Sachversicherung verzichtet der Versicherer, falls bei einer Prüfung gemäß 8.5 a. der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung keine erheblichen Mängel festgestellt
werden, auf die nächstfällige Prüfung.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsart
Produktionsbetriebe.)
8.6 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Feuerversicherung: Brennbare Flüssigkeiten und
Verpackungsmaterial
Abweichend von den Allgemeinen Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und
gewerbliche Anlagen gilt: "Brennbare Flüssigkeiten und Verpackungsmaterialien dürfen auch über
den Tagesbedarf hinaus in den Betriebsräumen aufbewahrt werden, soweit behördliche oder
amtliche Vorschriften nicht entgegenstehen."
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsart
Produktionsbetriebe.)
8.7 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Einbruchdiebstahl-, Vandalismus- und Raubversicherung:
Der Versicherungsnehmer hat
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VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
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alle Öffnungen (z. B. Fenster und Türen) in dem Betrieb oder in Teilen des Betriebs
verschlossen zu halten, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen
Betriebsteilen ruht;
alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen
(Sicherungen sind z. B. Schlösser von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen)
uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen solange die Arbeit, von
Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht;
nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis
das Schloss unverzüglich durch ein gleichwertiges zu ersetzen.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.)
8.8 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Leitungswasserversicherung:
Der Versicherungsnehmer hat
die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen
Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den
anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen;
nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen sind abzusperren, zu entleeren
und entleert zu halten;
während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig
zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
entleeren und entleert zu halten.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Leitungswasserversicherung.)
8.9 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Sturm- und Hagelversicherung:
Der Versicherungsnehmer hat:
die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden,
insbesondere, Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im
ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den
anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Sturmversicherung.)
8.10 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Überschwemmungs- und Rückstauversicherung:
Der Versicherungsnehmer hat Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten und
Rückstausicherungen stets im ordnungsgemäßen und für ihren Zweck funktionsfähigen Zustand zu
erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der
Technik beseitigen zu lassen.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Überschwemmung.)
8.11 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Einzel-Betriebsschließungsversicherung
Der Versicherungsnehmer hat:
Personen, die für die Annahme von Vorräten und Waren zuständig sind, hinsichtlich
Fachkenntnis und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen; falls der Versicherungsnehmer
selbst diese Tätigkeit übernimmt, muss er über die erforderliche Fachkenntnis und
Zuverlässigkeit verfügen,
Personen, die für die Annahme von Vorräten und Waren zuständig sind, anzuweisen wie bei
voraussichtlicher möglicher Kontamination von Vorräten und Waren oder möglicher
Einschränkung der Vorräte und Waren mit diesen Vorräten und Waren umzugehen ist,
Schutzmaßnahmen zu entwickeln, umzusetzen und regelmäßig zu prüfen, dass
möglicherweise kontaminierte Vorräte und Waren oder Vorräte und Waren mit möglicher
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Einschränkung der Tauglichkeit rechtzeitig ausgesondert werden, um ein Übergreifen auf
andere Sachen oder auf Personen zu vermeiden.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einzel-Betriebsschließungssversicherung)
8.12 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Einzel-Betriebsschließungsversicherung
Bekannte Beeinträchtigungen
Der Versicherer haftet nicht, wenn dem Versicherungsnehmer oder seinen zuständigen Beauftragten
bei der Übergabe oder Einbringung von Vorräten und Waren in den versicherten Betrieb deren
Infektion, der Verdacht einer Infektion oder eine Einschränkung der Tauglichkeit (einschließlich der
Tauglichkeitserklärung im Rahmen der Fleischbeschau) bekannt waren. Im Falle grob fahrlässiger
Unkenntnis ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder seines Beauftragten entspricht. Der
Beauftragte steht dem Repräsentanten gleich.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einzel-Betriebsschließungssversicherung)
8.13 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Einzel-Betriebsschließungsversicherung
Abweichungen von Gesetzen oder Verordnungen
Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder seine mit der Durchführung oder
Einhaltung von Gesetzen oder den dazu erlassenen Verordnungen Beauftragten von diesen
vorsätzlich abweichen und dadurch zu der behördlichen Maßnahme bzw. Empfehlung Anlass
gegeben haben. Im Falle grob fahrlässiger Abweichung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung
in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder
seines Beauftragten entspricht. Der Beauftragte steht dem Repräsentanten gleich.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einzel-Betriebsschließungssversicherung)
8.14 Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen einer Verletzung der in 8. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
genannten Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT).
9 Abweichung von Sicherheitsvorschriften
Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die Berufsgenossenschaft, das
Gewerbeaufsichtsamt oder eine andere zuständige Behörde schriftlich zugestimmt hat,
beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht.
10 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften
Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und
Reparaturarbeiten auf dem Versicherungsort gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe
veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als
Vertragsverletzung im Sinne von 7.1 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung und
wenn derartige Abweichungen gleichzeitig eine Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß
gegen 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. Abweichungen über die Dauer von
sechs Monaten hinaus gelten nicht mehr als vorübergehend.
11 Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften
Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Vereinbarung
"Elektrische Anlagen" und die vereinbarten sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht
anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäuden elektronische
Datenverarbeitungsanlagen befinden.
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11.a. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt entsprechend für einzelne
Räume, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen und von den übrigen Teilen des
Gebäudes feuerbeständig getrennt sind. Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen
elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden.
PC und Server sind keine elektronischen Datenverarbeitungsanlagen im Sinne dieser
Bestimmungen, sofern sich die Server nicht in einem eigens dafür vorgesehenen Raum
befinden.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung, einer Gesamtversicherungssumme größer
5.000.000 EUR und zusätzlich für die Betriebsart Produktionsbetriebe.)
12 entfällt
13 Stillgelegte Betriebe und leerstehende Gebäude
In stillgelegten Betrieben und leerstehenden Gebäuden sind sämtliche Räume zu reinigen.
Kehricht und Abfälle sind zu beseitigen.
Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden.
Beschädigte Schlösser, Türen oder Fenster sind unverzüglich wiederherzustellen.
Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person
gesorgt werden, die sämtliche Räume möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag
einmal zu begehen und die verschließbaren Räume nach jeder Revision wieder zu
verschließen hat.
Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten aus 13.a bis c der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung ergeben sich aus 5 des Allgemeinen
Teils. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt
zusätzlich 4.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung.
14 entfällt
15 entfällt
16 Brandschutzanlagen
16.1 Schutz durch Brandschutzanlagen
Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen sind mit einer
ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brandschutzanlage ausgestattet, die in
Übereinstimmung mit den relevanten Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ
vergleichbaren Regelwerken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere
Brandmeldeanlagen,
Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen,
Wasserlösch-, Sprinkleranlagen,
Sprühwasser-Löschanlagen,
Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln,
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VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
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Schaum-Löschanlagen,
Pulver-Löschanlagen,
Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,
Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen.
16.2 Installation und Abnahme
Anlagen gemäß 16.1 a. oder 16.1 h. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung sind dem
Versicherer durch ein Installationsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren
Mustervordruck entspricht.
Anlagen gemäß 16.1 b. bis 16.1 g. und 16.1 i. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
sind durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine
gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch ein
Abnahmezeugnis angezeigt.
16.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten
die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage
abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken
entsprechenden Zustand zu erhalten;
die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie
die Bedienungsanleitungen zu beachten;
bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb
genommen wird;
für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete
Vorsichtsmaßmaßnahmen zu treffen;
Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß 16.1 c) bis 16.1 g) und 16.1. i) der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung unverzüglich dem Versicherer
anzuzeigen;
Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder
eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu
lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise funktionstüchtig ist;
Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder
eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu
lassen;
ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mustervordruck zu führen;
dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage durch die VdS
Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu
gestatten.
16.4 Revision
Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten
Anlagen gemäß 16.1 a. und 16.1 b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
vierteljährlich sowie Anlagen gemäß 16.1 h. der Versicherungsbedingungen zur
Sachversicherung halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlagen durch eine
Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch die
VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle
anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur,
wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der
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einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche
Gefahren erkennen kann;
Anlagen gemäß 16.1 a., 16.1 b. und 16.1 h. der Versicherungsbedingungen zur
Sachversicherung mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung
GmbH anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierten
Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen.
Anlagen gemäß 16.1 c. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens
einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen gemäß 16.1 d. bis 16.1 g. und 16.1 i. der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr
sowie Anlagen gemäß 16.1 b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung
GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel
unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist
dem Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen.
Bei Anlagen gemäß 16.1 c. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung, deren
technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass
von mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung verzichtet werden,
wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte
Nachlass nicht gekürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche
Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben.
16.5 Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß 16.3 und 16.4 der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils. Führt
die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich 4.5 der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung.
(Der Text gilt nur bei Vorhandensein einer Brandschutzanlage.)
17 Konzessionsumwandlung
Die Umwandlung des versicherten Betriebs (Änderung der Konzession) ist nach 4. der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung anzeigepflichtig. Die Rechtsfolgen von
Verletzungen der Obliegenheiten ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils. Führt die Verletzung
dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich 4.5 der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung.
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Gaststätte versichert gilt.)
18 Aschenbecherklausel
Zur Aufnahme von Asche und Tabakresten sind doppelwandige Metallbehälter mit selbsttätig
schließendem Deckel zu verwenden. Die Verwendung anderer Behälter ist eine anzeigepflichtige
Gefahrerhöhung nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. Die Rechtsfolgen
von Verletzungen der Obliegenheiten ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils (AT). Führt die
Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich 4.5 der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung.
(Der Text gilt nur, wenn in der Inhaltsversicherung die Betriebsart Gaststätte und das Risiko
Einrichtung versichert gilt.)
19 Büchereien
Der Versicherungsnehmer hat für den jeweiligen Bestand der versicherten Bücher ein
Gesamtverzeichnis zu führen.
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Außerdem hat er je ein Verzeichnis der verliehenen und der geliehenen Bücher zu führen.
Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich
nicht gleichzeitig mit den Büchern zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
können.
Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach 19. a. und 19. b. der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung ergeben sich aus 5. des Allgemeinen
Teils (AT).
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Bücherei versichert gilt.)
20 Gefahrerhöhung bei Verwendung von vom Versicherer nicht zugelassenen
Substraten in Biogasanlagen
Die Verwendung anderer Substrate als
‒ Gülle und Festmist (Kot und/oder Harn von landwirtschaftlichen Nutztieren mit oder ohne
Einstreu)
‒ Nachwachsende Rohstoffe (NawaRo) (Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in
landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die keiner
weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten
Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden), und
‒ Schlempe aus landwirtschaftlichen Brennereien stellt eine Gefahrerhöhung nach 4. der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung dar und ist dem Versicherer unverzüglich
anzuzeigen.
Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus 4.5 der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung.
(Der Text gilt nur, wenn eine Biogasanlage versichert gilt.)
21 Ereignisdefinition
Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache
innerhalb von 72 Stunden auf allen Grundstücken dieses Vertrags anfallen. Dies gilt nicht für die
Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub sowie Glasbruch,
Kühlgut und Einzel-Betriebsschließung.
22 Selbstbeteiligung
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Schadenminderungskosten und
Ersatz für Deckungserweiterungen und sonstige versicherte Kosten wird je Versicherungsfall um die
vereinbarten Selbstbeteiligungen gekürzt.
Treffen innerhalb der rechtlich selbständigen Verträge im Versicherungsfall mehrere
Selbstbeteiligungen zusammen, so findet insgesamt nur die höchste Selbstbeteiligung Anwendung.
23 Entschädigungsgrenze
Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen;
bis zu der vereinbarten Höchstentschädigung
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bis zu der Jahreshöchstentschädigung inklusive mitversicherter Kosten und
Deckungserweiterungen; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen
insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach 23.a. bis 23.c. der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung sind - soweit vereinbart - im Anschluss an
die Unterversicherungsberechnung nach 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude-
und Inhaltsversicherung und 28. der Besonderen Bedingungen zur
Ertragsausfallversicherung sowie 3.2.2 der Besonderen Bedingungen zur Einzel-
Betriebsschließungsversicherung und nach Abzug der Selbstbeteiligung nach 22. der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung anzuwenden.
Soweit eine kombinierte Höchstentschädigung bzw. Jahreshöchstentschädigung oder eine
kombinierte Entschädigungsgrenze vereinbart gilt, wird diese auf den gesamten Schaden
zur Sach- und zur Ertragsausfalldeckung angewendet.
24 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer
kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Dies
gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen
Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden
Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur
in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen
ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere
Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem
Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene
Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Nicht versichert sind Sachen und Ertragsausfälle, soweit aus einer dafür bestehenden speziellen
Versicherung Entschädigung erlangt werden kann.
25 Versicherung für fremde Rechnung
25.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
Versicherungsschein besitzt.
25.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
25.3 Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,
sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
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Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die
Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG.
26 Leistungspflicht gegenüber Teileigentümern
Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Teileigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens
einzelner Teileigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den
übrigen Teileigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteilen nicht
berufen. Die übrigen Teileigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit
entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, soweit diese zusätzliche
Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der
Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer
diese Aufwendungen zu erstatten.
27 Aufwendungsersatz
27.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für
geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet
der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgversprechend waren oder
die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
Aufwendungsersatz nach 27.1 a) und 27.1 b) der Versicherungsbedingungen zur
Sachversicherung entsprechend kürzen.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen
höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß 27.1 a) der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung erforderlichen Betrag auf Verlangen des
Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer
Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
Aufwendungen zur Brandbekämpfung gelten ausschließlich im Rahmen der
Feuerlöschkosten nach 15.3 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
Inhaltsversicherung mitversichert.
27.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 85 VVG.
28 Übergang von Ersatzansprüchen
28.1 Anspruch des Versicherers
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet
sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des
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Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es
sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
28.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach
Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den
Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken.
Die Rechtsfolge einer Verletzung der in Absatz 1 genannten Obliegenheit ergibt sich aus 5. des
Allgemeinen Teils (AT).
Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der
Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
28.3 Verzicht auf Ersatzansprüche
Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
Versicherungsfalls auf Ersatzansprüche für einfach fahrlässig herbeigeführte Schäden
verzichtet hat.
Der Versicherer verzichtet zusätzlich auf Ersatzansprüche, die sich gegen Gesellschaften
(inklusive deren Repräsentanten oder gesetzliche Vertreter) der Firmengruppe des
Versicherungsnehmers oder Betriebsangehörige des Versicherungsnehmers, die nicht
Repräsentanten sind, richten.
Außerdem verzichtet der Versicherer auf Ersatzansprüche, die sich gegen Gesellschaften
(inklusive deren Repräsentanten oder gesetzliche Vertreter) richten, die im Rahmen einer bei
der R+V-Versicherungsgruppe bestehenden Haftpflichtversicherung des
Versicherungsnehmers dieses Vertrags als "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert
gelten.
Vom Regressverzicht sind Ersatzansprüche ausgeschlossen gegen Regressschuldner, die
den Schaden vorsätzlich herbeigeführt oder für ein solches Handeln einzustehen haben oder
die über eine marktübliche Haftpflichtversicherung des Regressschuldners abgedeckt
werden können.
29 Sachverständigenverfahren
29.1 Vereinbarung
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des
Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch
gemeinsam vereinbaren.
29.2 Ausdehnung
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
Versicherungsfall ausgedehnt werden.
29.3 Benennung der Sachverständigen
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren
Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten
Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen.
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der
Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort
zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der
Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner
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keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in
einem ähnlichen Verhältnis steht.
Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter 29.3 b) der Versicherungsbedingungen
zur Sachversicherung gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die
Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag
einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
29.4 Feststellungen der Sachverständigen
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien
verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die
Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt
auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
verzögern.
29.5 Kosten des Verfahrens
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
29.6 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
berührt.
29.7 Umfang
Den Umfang der Feststellung regeln die Besonderen Bedingungen zur Gebäude-, Inhalts- und
Ertragsausfall/Einzel-Betriebsschließungsversicherung.
30 Wahrung von Geschäftsgeheimnissen
Die mit der Feststellung eines Schadens beauftragten Organe der Versicherer
- Regulierungsbeauftragte - oder die im Falle des Sachverständigenverfahrens ernannten
Sachverständigen sowie der Obmann sind verpflichtet, zwecks Wahrung von
Geschäftsgeheimnissen in ihren Schadenberechnungen, Regulierungsberichten oder
Sachverständigengutachten die im Schaden betroffenen Positionen nach Bezeichnung, Art, Menge,
Zusammensetzung, Gewicht und Preis nur in der Form kenntlich zu machen, die von dem
Versicherungsnehmer für unbedenklich gehalten wird.
31 Kündigung nach dem Versicherungsfall
31.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit
dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig.
Dieses Kündigungsrecht gilt für jeden zwischen den Parteien bestehenden Gebäude-, Inhalts- oder
Ertragsausfall-/Einzel-Betriebsschließungsversicherungsvertrag.
31.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
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31.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
32 Wartezeit
Der Versicherungsschutz gegen die Gefahren Überschwemmung und Rückstau, Erdbeben
und Tsunami, Erdsenkung und Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen sowie Vulkanausbruch
und die Einzel-Betriebsschließungsversicherung beginnen mit dem Ablauf von zwei Wochen
ab Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Sofern eine Ertragsausfall-/Einzel-Betriebsschließungsversicherung zu den in 32. a. der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung genannten Gefahren vereinbart ist, gelten
hierüber nur solche Schäden versichert, deren auslösender Sachschaden nach der
vereinbarten Wartezeit eintritt.
Die Regelungen nach 32. a. und 32. b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
entfallen, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und
der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag
fortgesetzt wird.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und
Rückstau, Erdbeben und Tsunami, Erdsenkung und Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen sowie
Vulkanausbruch und Einzel-Betriebsschließung.)
33 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
33.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der
Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatz in der
Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des
Schadens als bewiesen.
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Versicherungsfällen bis
zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der Versicherer auf den
Einwand der groben Fahrlässigkeit.
33.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
34 Generelle Ausschlüsse
34.1 Ausschluss Krieg
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
Schäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen / kriegsähnlichen Ereignissen sind innerhalb
Deutschlands mitversichert. Der Ausschluss von Schäden infolge Krieg erstreckt sich innerhalb
Deutschlands somit nur auf Schäden aus laufenden Kriegshandlungen.
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34.2 Ausschluss Kernenergie
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Dies gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung
fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt oder
auf einem unmittelbar daran angrenzenden Nachbargrundstück, betriebsbedingt vorhandene oder
verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und
Aktivierung. Ausgeschlossen bleiben jedoch radioaktive Isotope von Kernreaktoren,
Kernkraftwerken, Lager von Kernbrennstoffen und/oder Kernbrennstoffabfällen sowie
Wiederaufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe.
34.3 Generelle Ausschlüsse im Ausland ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie
Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder
Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine
Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
Schäden in Belgien und den Niederlanden durch Flut und Überschwemmung.
Schäden durch Erdbeben und Tsunami in Griechenland, Japan, Taiwan, Kalifornien (USA),
Mexiko, Portugal, Italien sowie der Türkei.
34.4 Nationale Gesetzgebung
In Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen des Vertrags gelten Ansprüche, die auf nationalen
Gesetzgebungen des Auslands beruhen, ausgeschlossen, insbesondere
Ansprüche, die sich aus der Deckungsverpflichtung im Rahmen von "Catastrophes
Naturelles" in Frankreich ergeben würden,
Ansprüche für Schäden, die ein Ereignis verursacht, das zur Erklärung des nationalen
Notstands in Spanien führt: "Calamidad National",
Ansprüche, die sich aus der gesetzlichen Deckungsverpflichtung für Rettungskosten in
Belgien und Italien ergeben würden,
Ansprüche, die sich aus der Verordnung über die Elementarschaden-Versicherung in der
Schweiz vom 18.11.1992 oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung ergeben würden,
Ansprüche, die sich in Norwegen aus dem Gesetz über die Elementarschadenversicherung
vom 16.06.1989 (ACT NO. 70, Act on Natural Damage Insurance) oder aus entsprechenden
Nachfolgeregelungen ergeben.
34.5 Zusätzliche Ausschlüsse im Ausland
Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind nicht versicherte Gefahren und Schäden
Schäden, die durch das "Consorcio de Compensación de Seguros" in Spanien gedeckt sind,
Schäden durch Innere Unruhen in Nordirland.
34.6 Ausschluss von politischen Gefahren im Ausland
Schäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Gefahren resultieren, welche
über die "South African Special Risks Insurance Association" (SASRIA) oder die "Namibian
Special Risks Insurance Association" (NASRIA) versicherbar sind,
Schäden in den Homelands und Namibia, die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne
der lokalen Begriffsdefinition von "Political Riot" verursacht werden.
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35 Steuer bei Auslandsrisiken
Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung der
deutschen Versicherungsteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der
ausländischen Versicherungsteuer relevanten Informationen und Schätzungen für jede
Beitragsberechnung zur Verfügung stellen.
Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder steuerrechtlich
abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der Versicherungsteuer oder
ähnlichen Abgaben in Anspruch genommen, stellt der Versicherungsnehmer die
Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem Versicherer eventuell nachzuentrichtende
Versicherungsteuer oder sonstige Abgaben.
36 entfällt
37 entfällt
38 Beitragsanpassung
38.1 Beitragsberechnung
Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der Versicherungssumme mit dem jeweiligen
Beitragssatz für die einzelne Risikoart einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere
Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es
werden feste Beitragszuschläge erhoben.
38.2 Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung
Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten
Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung, des
Gewinnansatzes sowie der Feuerschutzsteuer sofern diese anfällt. Der erwartete
Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur
in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische
Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV)
berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem
Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.
Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge
mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren.
Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen dieser Versicherung, die nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen,
zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und
Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die
voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der
Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei werden die anerkannten Grundsätze der
Versicherungstechnik und -mathematik beachtet.
Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht.
Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab
Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge.
Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein
als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden
Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen.
Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, ist der Versicherer verpflichtet, den
Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die
Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.
Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.
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VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 49
38.3 Wirksamkeit
Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden spätestens einen Monat vor
Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung
des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen.
Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls
informiert.
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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
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Besondere Bedingungen zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Schäden 51
2 entfällt 51
3 entfällt 51
4 Daten und Programme 51
5 Nicht versicherte Sachen 51
6 Versicherungsort 52
7 entfällt 52
8 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke 52
9 Versicherungssumme 52
10 Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen 52
11 Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen 53
12 entfällt 54
13 Vorsorgeversicherungssumme 54
14 entfällt 54
15 Mitversicherte Kosten 54
16 Umfang der Entschädigung 58
17 Unterversicherungsverzicht bei Umrechnung der vereinbarten Anlagenkartei 60
18 Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch Versicherer 60
19 Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß Wertermittlungsrichtlinie 61
20 entfällt 62
21 entfällt 63
22 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 63
23 Wiederherbeigeschaffte Sachen 64
24 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang 64
25 Sachverständigenverfahren 65
26 Ausschluss Terrorschäden 67
27 Führung 67
28 Prozessführung 68
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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 51
Besondere Bedingungen zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung
1 Versicherte Schäden
Soweit zu einer in den Speziellen Bedingungen genannten Gefahr nichts Abweichendes geregelt ist,
leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine versicherte Gefahr
zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines versicherten Ereignisses abhandenkommen.
2 entfällt
3 entfällt
4 Daten und Programme
4.1 Schaden am Datenträger
Entschädigung für Daten und Programme gemäß 4.2 und 4.3 der Besonderen Bedingungen zur
Gebäude- und Inhaltsversicherung und 2. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung
wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und
Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Datenträger
(Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme
gespeichert waren, verursacht wurde.
4.2 Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind
Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und
Programme im Rahmen der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die
Daten und Programme erforderlich sind.
Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-
Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten.
4.3 Sonstige Daten und Programme
Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen von 26.1 der Besonderen
Bedingungen zur Inhaltsversicherung.
Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme
und individuelle Daten, die weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch
auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind.
4.4 Ausschlüsse
Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht
berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher
der Zentraleinheit befinden.
5 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
Grund und Boden, Gewässer.
Container, Baubuden, Zelte, Traglufthallen soweit es sich nicht um Waren und Vorräte
handelt und deren Inhalt;
zugelassene Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen; Teile und Zubehör
davon sind nicht ausgeschlossen, sofern sie zu den Waren und Vorräten gehören. Nicht
ausgeschlossen gelten jedoch Gabelstapler, auch wenn sie zugelassen sind.
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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 52
6 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts.
Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar
bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und
örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder
abhandenkommen.
Versicherungsort sind, soweit in den Speziellen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, die im
Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als
Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.
Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) sind auch in unmittelbarer Umgebung
des Versicherungsgrundstücks versichert.
7 entfällt
8 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke
8.1 Geltungsbereich
Als Versicherungsort gelten, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die Entschädigung ist jedoch je
Betriebsgrundstück und Versicherungsfall inklusive mitversicherter Kosten und
Deckungserweiterungen auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
8.2 Verzeichnis
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, neu hinzukommende Grundstücke spätestens nach acht
Wochen dem Versicherer in Textform anzuzeigen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der
Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils. Die Vorschriften über die
Gefahrerhöhungen nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bleiben unberührt.
9 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im
Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert nach 3. der Besonderen
Bedingungen zur Gebäudeversicherung und 17. der Besonderen Bedingungen zur
Inhaltsversicherung entsprechen soll.
Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer
die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des
Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen.
Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem
Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung nach 16.6. der
Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung zur Anwendung kommen.
10 Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen
Soweit für eine Position Versicherung nach Wertzuschlag mit Bestandserhöhungen vereinbart ist,
gilt:
10.1 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, wird gebildet aus
den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis des vereinbarten Jahres (Grundsumme) und
den Wertzuschlägen für Preissteigerungen.
10.2 Herkunft der Wertzuschläge
Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die Wertzuschläge.
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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
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Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versicherungsjahres an, wenn sie innerhalb der
ersten drei Monate des Versicherungsjahres beantragt wurden.
Solange kein Antrag gemäß Absatz 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Regelung:
Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die Prozentpunkte, um
die sich der Preisindex für gewerbliche Betriebsgebäude aus der Fachserie 17, Reihe 4, und der
Index für gewerbliche Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2, gegenüber dem Vorjahr
verändert haben.
10.3 Preisindizes
Soweit sie angewendet werden, sind für 10.2 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
Inhaltsversicherung die vom Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt
veröffentlichten Preisindizes maßgebend.
10.4 Nachversicherungen
Nachversicherungen von Bestandserhöhungen gelten rückwirkend, wenn sie innerhalb von drei
Monaten beantragt wurden.
10.5 Haftung des Versicherers
Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag, sofern der
Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des Versicherungsjahres
ausreichend war und Bestandserhöhungen rechtzeitig ausreichend nachversichert worden sind.
Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer
eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind.
Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den Schaden nur im
Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß 10.2 und 10.4 der Besonderen
Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung letztmalig erforderlichen Festsetzung zum
Versicherungswert am gleichen Tag.
10.6 Kündigungsregel
Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündigung mit sechswöchiger
Frist außer Kraft setzen.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Wertzuschlagsversicherung mit Einschluss von
Bestandserhöhungen.)
11 Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen
Soweit für eine Position Versicherung nach Wertzuschlag ohne Bestandserhöhungen vereinbart ist,
gilt:
11.1 Versicherungssumme
Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, werden gebildet
aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis des vereinbarten Jahres (Grundsumme)
und den Wertzuschlägen für Preissteigerungen.
11.2 Herkunft der Wertzuschläge
Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die Wertzuschläge.
Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versicherungsjahres an, wenn sie innerhalb der
ersten drei Monate des Versicherungsjahres beantragt wurden.
Solange kein Antrag gemäß Absatz 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Regelung:
Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die Prozentpunkte, um
die sich der Preisindex für gewerbliche Betriebsgebäude aus der Fachserie 17, Reihe 4, und der
Index für gewerbliche Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2, gegenüber dem Vorjahr
verändert haben.
11.3 Preisindizes
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[Seite 54]
BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 54
Soweit sie angewendet werden, sind für 11.2 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
Inhaltsversicherung die vom Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt
veröffentlichten Preisindizes maßgebend.
11.4 Versichererhaftung
Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag, sofern der
Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des Versicherungsjahres
ausreichend war.
Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer
eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind.
Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den Schaden nur im
Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß 11.2 der Besonderen Bedingungen
zur Gebäude- und Inhaltsversicherung letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert
am gleichen Tag.
11.5 Kündigungsregel
Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündigung mit sechswöchiger
Frist außer Kraft setzen.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Wertzuschlagsversicherung ohne Einschluss von
Bestandserhöhungen.)
12 entfällt
13 Vorsorgeversicherungssumme
Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der
Positionen, für die sie vereinbart ist und bei denen Unterversicherung besteht oder bei denen
die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder
Minderung des Schadens nicht ausreicht.
Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte
der einzelnen Positionen die Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht
darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind.
(Der Text gilt nur, wenn eine Vorsorgeversicherung vereinbart ist.)
14 entfällt
15 Mitversicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch ohne Berücksichtigung
einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich
entstandenen Aufwendungen für die folgenden notwendigen Kosten:
15.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten
Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte
einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen
Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten.
Dazu gehören auch Kosten für das Aufräumen, den Abbruch, die Abfuhr und die Isolierung radioaktiv
verseuchter Sachen, soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind.
15.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt,
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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 55
verändert oder geschützt werden müssen, auch wenn die Sachen durch einen anderen Vertrag
gegen dieselbe Gefahr versichert sind.
Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von
Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern
von Öffnungen.
15.3 Feuerlöschkosten
Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für
geboten halten durfte, einschließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im
öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen, soweit der Versicherungsnehmer
nach dem im Zeitpunkt des Schadenfalls am Schadenort gültigen Landesfeuerwehrgesetz zum
Kostenersatz verpflichtet ist oder in Anspruch genommen werden kann.
Im Versicherungsfall werden auch Belohnungen in angemessener Höhe ersetzt, die der
Versicherungsnehmer, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, an eigene oder fremde
Feuerlöschkräfte, welche sich bei der Brandbekämpfung tatkräftig eingesetzt haben, zahlt.
15.4 Mehrkosten infolge Preissteigerung
Mehrkosten infolge Preissteigerungen sind Erhöhungen des Schadenaufwands durch
Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung.
Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht
unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch
bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären.
Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen oder Kapitalmangel werden nicht
ersetzt.
15.5 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen
Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Mehrkosten für die
Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche
Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassener Gesetze
und Verordnungen.
Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden,
sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert.
Ebenso werden bei der Anrechnung des Restwerts für die versicherte und vom Schaden
betroffene Sache behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen berücksichtigt.
Die Entschädigung für die Anrechnung des Restwerts ist jedoch begrenzt durch den Betrag, der
sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache
zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und
Abbruchkosten.
Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund
behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden
die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an
bisheriger Stelle entstanden wären.
Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich der
Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrags an den Versicherer
abzutreten.
15.6 Mehrkosten durch Technologiefortschritt
Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder
Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge
Technologiefortschritts nicht möglich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut
aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt.
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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 56
15.7 Mehrkosten für verbesserte Verbrauchseffizienz der technischen Betriebseinrichtung und der
Gebäudebestandteile
Mehrkosten für verbesserte Verbrauchseffizienz der technischen Betriebseinrichtung und der
Gebäudebestandteile sind Mehrkosten die bei der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der
versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen in derselben Art und Güte, aber mit verbesserten
Verbrauchswerten entstanden sind.
Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das den vom Schaden betroffenen
Sachen in Art und Güte möglichst nahe kommt.
15.8 Zeitwert bei Mehrkosten
Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die vorgenannten Mehrkosten (15.4 bis 15.7)
nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen
Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten
nicht ersetzt.
15.9 Kosten für die Dekontamination von Erdreich
Deckungsumfang
Kosten für die Dekontamination von Erdreich sind Kosten, die der Versicherungsnehmer
aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall
aufwenden muss, um
aa. innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eigenen, gemieteten oder
gepachteten Grundstücken, auf denen Versicherungsorte liegen, zu untersuchen und
nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen;
bb. den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern
oder zu vernichten;
cc. insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls
wiederherzustellen.
Gesetzesgrundlage
Die Aufwendungen gemäß 15.9 a) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
Inhaltsversicherung werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen
aa. aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des
Versicherungsfalls erlassen wurden;
bb. eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden
ist;
cc innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen
Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit
Kenntniserhalt zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben
sich aus 5. des Allgemeinen Teils.
Altlasten
Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so
werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination
erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag
ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre.
Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige
festgestellt.
Abgrenzung Behördenauflagen
Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung
werden nicht ersetzt.
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[Seite 57]
BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 57
15.10 Kosten des Sachverständigenverfahrens
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der
Versicherer die nach 29.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung durch den
Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
15.11 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen
Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen sind Kosten, die dadurch begründet sind, dass durch
den Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes
entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften
verpflichtet ist.
Kosten für die Beseitigung oder Verminderung einer Kontamination, Verseuchung oder
Verunreinigung von Erdreich, Wasser oder Luft werden nicht ersetzt.
15.12 entfällt
15.13 Mehrkosten infolge erhöhtem Energieverbrauch im Schadenfall
Sofern nicht als Hauptschaden zu entschädigen, ersetzt der Versicherer auch die Kosten für den
erhöhten Energieverbrauch infolge eines Versicherungsfalls.
15.14 entfällt
15.15 Kosten für Mehrverbrauch von Flüssigkeiten oder Erdgas
Kosten für Mehrverbrauch von Leitungswasser, Leitungswasser gleichgestellten Flüssigkeiten sowie
von Erdgas sind Kosten, die dadurch entstehen, dass infolge eines Versicherungsfalls in der
Leitungswasser- und Wasserlöschanlagenleckageversicherung Leitungswasser, Leitungswasser
gleichgestellte Flüssigkeiten oder Erdgas (das der Versorgung der Heizungsanlagen der
versicherten Gebäude dienen sollte) austreten und der Mehrverbrauch durch das
Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Leitungswasserversicherung.)
15.16 Kosten für Notverschluss
Kosten für einen Notverschluss sind Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen
(Notverschalungen, Notverglasungen) in der Glasversicherung, und zwar auch dann, wenn der
Versicherungsnehmer den Auftrag ohne vorherige Absprache mit dem Versicherer erteilt.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Gebäude-Glasversicherung.)
15.17 Zusätzliche Montagekosten
Zusätzliche Montagekosten sind die für zusätzliche Leistungen notwendigen Kosten in der
Glasversicherung, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage
verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten).
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.)
15.18 Kosten für Anstriche und Folien
Kosten für Anstriche und Folien sind Kosten für die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften,
Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen in der Glasversicherung.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.)
15.19 Kosten für das Bewegen von Schutzgittern
Kosten für das Bewegen von Schutzgittern sind Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von
Sachen im Rahmen der Glasversicherung, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B.
Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.).
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.)
15.20 Kosten für Rahmen und Beschläge
Kosten für Rahmen und Beschläge sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen,
Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen im Rahmen der Glasversicherung.
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[Seite 58]
BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 58
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.)
15.21 Kosten für die Beseitigung von Schäden an Waren und Dekorationsmitteln
Kosten für die Beseitigung von Schäden an Waren und Dekorationsmitteln sind die infolge eines
Versicherungsfalls im Rahmen der Glasversicherung notwendigen Kosten für die Beseitigung von
Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben (z. B. von
Schaufenstern, Schaukästen und Vitrinen), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch
Zerbrechen der Scheibe vorliegt und die Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder durch
Gegenstände zerstört oder beschädigt worden sind, die beim Zerbrechen der Scheibe eingedrungen
sind.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Inhalts-Glasversicherung.)
16 Umfang der Entschädigung
16.1 Entschädigungsberechnung
Der Versicherer ersetzt, soweit nichts anderes vereinbart ist,
bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Sachen den
Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls;
bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die
Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den
Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die Reparaturkosten
werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber
dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird. Restwerte
werden angerechnet.
Handelt es sich bei den vom Schaden betroffenen Gegenständen um Teile einer
zusammengehörenden Sache (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein
eventueller Minderwert der unbeschädigten Sachen ersetzt. Insgesamt ersetzt der
Versicherer maximal den Versicherungswert der zusammengehörenden Sachen am
Schadentag.
Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist;
dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung
des Schadens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung
des Schadens.
Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist.
16.2 Neuwertschaden
Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der
Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) einen Anspruch nur, soweit und
sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er
die Entschädigung verwenden wird, um
Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen.
Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht
zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland wiederhergestellt wird;
auch in diesem Fall bleibt es bei dem Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung
an der bisherigen Stelle entstanden wäre;
bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und
Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des
Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen
können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist.
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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 59
bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen.
Die Entnahme von Sachen aus einem Ersatzteil- oder Reservelager gilt als
Wiederherstellung/-beschaffung.
Leasing von gleichartigen Sachen steht der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung
dann gleich, wenn die im Leasingvertrag vorgesehene Kaufoption verbindlich
wahrgenommen wird.
Die in 16.2, Satz 1, der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung
genannte Frist wird für diesen Fall auf fünf Jahre verlängert.
16.3 Zeitwertschaden
Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den
Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die
Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache
gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht würde. Dies gilt auch,
falls für eine Position Versicherung zum Zeitwert vereinbart ist.
16.4 Gemeiner Wert
Für Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für typengebundene, für die
laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen, erwirbt der
Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den gemeinen Wert übersteigt, einen
Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäß 16.2 b)
oder 16.2 c) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung erfüllt sind und
die Wiederherstellung notwendig ist.
16.5 Höherhaftung
Der Versicherer gewährt über die zuletzt dokumentierte Versicherungssumme für Gebäude und
Inhalt hinaus eine Höherhaftung in dem vereinbarten Umfang. Davon unberührt bleiben
Höchstentschädigungen sowie Vorräte auf Basis der Stichtagsversicherung.
16.6 Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme zuzüglich Höherhaftung niedriger als der Versicherungswert
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung.
Im Fall der Unterversicherung wird – sofern im Folgenden nichts Anderes vereinbart wird – die
Entschädigung nach 16.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung
in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender
Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme zuzüglich
Höherhaftung dividiert durch den Versicherungswert.
Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte
Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswerts der davon betroffenen
Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt.
Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die
Entschädigung nach 16.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung
entsprechend gekürzt.
Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen.
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
aa. 16.6 a und 16.6 b der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung ist
nicht anzuwenden, wenn der Schaden 5 Prozent der Versicherungssumme, maximal
500.000 EUR nicht übersteigt.
bb. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversicherung
vereinbart ist und nicht für die selbständige Außenversicherung.
cc. Versicherungssummen auf Erstes Risiko, für Vorräte, für die Stichtagsversicherung
vereinbart ist, und für die selbständige Außenversicherung werden bei Feststellung des
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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 60
Gesamtbetrags der Versicherungssummen gemäß 16.6 c aa der Besonderen Bedingungen
zur Gebäude- und Inhaltsversicherung nicht berücksichtigt.
16.7 Versicherung auf Erstes Risiko
Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung
bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.
16.8 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat.
17 Unterversicherungsverzicht bei Umrechnung der vereinbarten Anlagenkartei
17.1 Verantwortung des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer stellt dem Versicherer die Anlagenkartei oder einen Ausdruck davon für
Gebäude und/oder Betriebseinrichtung zur Verfügung.
17.2 Verantwortung des Versicherers
Der Versicherer ermittelt auf eigene Verantwortung anhand der in der Anlagenkartei erfassten
Anschaffungskosten am Anschaffungstag den Wert der zu versichernden Sachen. Als Grundlage für
die Umrechnung werden die in Fachserie 17, Reihe 2 und 4 vom Statistischen Bundesamt
veröffentlichten Indexreihen "gewerbliche Betriebsgebäude und/oder gewerbliche Arbeitsmaschinen
bzw. Büromaschinen" oder andere mit dem Versicherungsnehmer vereinbarte Indexreihen
verwendet.
Liegt dem Vertrag eine Wertzuschlagsklausel zugrunde, so errechnet der Versicherer die Werte der
zu versichernden Sachen auf der Preisbasis 1970 (Grundsumme) und die Wertzuschläge für
Preissteigerungen.
17.3 Richtigkeit der Kartei
Die Verantwortung für die Richtigkeit der Systematik der Anlagenkartei und die richtige Umrechnung
zur Ermittlung der Versicherungssumme übernimmt der Versicherer. Abweichend von 16.6 der
Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung wird auf die Feststellung und
Anrechnung einer Unterversicherung insoweit verzichtet. Die Verantwortung für die Richtigkeit und
Vollständigkeit der Daten (Gegenstand, Anschaffungsjahr und Anschaffungskosten) der
Anlagenkartei verbleibt bei dem Versicherungsnehmer.
17.4 Beschränkung auf Neuwert
Der Unterversicherungsverzicht gilt nur für die in der Deklaration des Versicherungsscheines als
Position "Gebäude zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert" und/oder als
Position "Betriebseinrichtung zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert"
erfassten Gegenstände, soweit sie in der dem Versicherer vorgelegten Anlagenkartei des
Versicherungsnehmers ausgewiesen sind.
17.5 Kündigungsoption
Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines
Monats gekündigt werden.
(Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht bei Umrechnung der vereinbarten
Anlagenkartei zugrunde liegt.)
18 Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch Versicherer
18.1 Grundsatz
Abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung wird auf
die Feststellung und Anrechnung der Unterversicherung verzichtet, wenn der Versicherer eine
körperliche Erfassung der Gebäude und/oder der Betriebseinrichtung vornimmt und entsprechende
Wertgutachten erstellt. Die durch die Gutachten ermittelten Werte bilden die Versicherungssumme
für die Position Gebäude und/oder Betriebseinrichtung.
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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 61
18.2 Wertzuschlagsklausel
Liegt dem Vertrag eine Wertzuschlagsklausel zugrunde, so errechnet der Versicherer die Werte der
zu versichernden Sachen auf der Preisbasis 1970 (Grundsumme) und die Wertzuschläge für
Preissteigerungen.
18.3 Beschränkung auf Neuwert
Der Unterversicherungsverzicht gilt nur für die in der Deklaration des Versicherungsscheines als
Position "Gebäude zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert" und/oder als
Position "Betriebseinrichtung zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert"
erfassten Gegenstände.
18.4 Kündigungsregel
Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines
Monats gekündigt werden.
(Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch den
Versicherer und Wertzuschlag zugrunde liegt.)
oder
18 a Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch Versicherer
18a.1 Grundsatz
Abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung wird auf
die Feststellung und Anrechnung der Unterversicherung verzichtet, wenn der Versicherer eine
körperliche Wertfestsetzung der Gebäude vornimmt und entsprechende Wertgutachten erstellt.
Die durch die Gutachten ermittelten Werte bilden die Versicherungssumme für die Position Gebäude.
18a.2 Gleitende Neuwertversicherung
Ist für Gebäude die gleitende Neuwertversicherung vereinbart, so errechnet der Versicherer den
ermittelten Betrag anhand des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindexes für
Wohngebäude.
18a.3 Beschränkung auf gleitenden Neuwert
Der Unterversicherungsverzicht gilt nur für die in der Deklaration des Versicherungsscheins als
Position "Gebäude zum gleitenden Neuwert" erfassten Gebäude.
18a.4 Kündigungsregel
Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines
Monats gekündigt werden.
(Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch den
Versicherer und gleitende Neuwertversicherung zugrunde liegt.)
19 Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß Wertermittlungsrichtlinie
19.1 Grundsatz
Der Versicherer nimmt abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
Inhaltsversicherung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Versicherungssumme
nach dem Wertermittlungsschema ermittelt wurde, das dem Versicherungsantrag beigefügt ist.
19.2 Falsche Grundsumme
Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung nicht den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ist dadurch die Versicherungssumme aus den Werten
der versicherten Sachen auf Preisbasis des Jahres 1970 (Grundsumme) mit den Wertzuschlägen
für Preissteigerungen zu niedrig bemessen, berechnet sich die Entschädigung nach den
Bestimmungen über Unterversicherung nach diesen Versicherungsbedingungen.
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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 62
19.3 Geltungsbereich
19.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung gilt
für die in der Deklaration des Versicherungsscheins unter Position „Gebäude nach der WZ-
Klausel" erfassten Gebäude;
für wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten nur, soweit diese innerhalb von drei Monaten
nach Abschluss der Arbeiten angezeigt wurden;
solange nicht ein weiterer Gebäude-Versicherungsvertrag desselben
Versicherungsnehmers für dasselbe Objekt und gegen dieselbe Gefahr besteht.
19.4 Kündigungsregel
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des
nächsten Versicherungsjahres entfallen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform,
durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
(Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß
Wertermittlungsrichtlinie und Wertzuschlag zugrunde liegt.)
oder
19 Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß Wertermittlungsrichtlinie
19.1 Grundsatz
Der Versicherer nimmt abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
Inhaltsversicherung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Versicherungssumme
nach dem Wertermittlungsschema ermittelt wurde, das dem Versicherungsantrag beigefügt ist.
19.2 Falscher Wert 1914
Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung nicht den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ist dadurch die Versicherungssumme 1914 zu niedrig
bemessen, berechnet sich die Entschädigung nach den Bestimmungen über Unterversicherung
nach 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung.
19.3 Geltungsbereich
19.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung gilt
für die in der Deklaration des Versicherungsscheins unter Position "Gebäude zum Wert
1914" erfassten Gebäude;
für wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten nur, soweit diese innerhalb von drei Monaten
nach Abschluss der Arbeiten angezeigt wurden;
solange nicht ein weiterer Gebäude-Versicherungsvertrag desselben
Versicherungsnehmers für dasselbe Objekt und gegen dieselbe Gefahr besteht.
19.4 Kündigungsregel
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des
nächsten Versicherungsjahres entfallen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform,
durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
(Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß
Wertermittlungsrichtlinie und gleitende Neuwertversicherung zugrunde liegt.)
20 entfällt
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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 63
21 entfällt
22 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
22.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und
zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem
der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er
die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für
Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die
laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen wird fällig, nachdem der
Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
22.2 Wiederherstellungsfrist
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach 22.1 b. oder 22.1 c. der
Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung geleisteten Entschädigung
verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb
einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
22.3 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht:
die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen;
der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt
zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen
hat;
der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;
die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
22.4 Berechnung der Fristen
Bei der Berechnung der Fristen gemäß 22.1, 22.3 a. und 22.3 b. der Besonderen Bedingungen zur
Gebäude- und Inhaltsversicherung ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt
werden kann.
22.5 Zahlungsaufschub
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder
seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft;
eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die
Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte.
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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 64
23 Wiederherbeigeschaffte Sachen
23.1 Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies
nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
23.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor
die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die
Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.
23.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache
zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres
Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung
zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der
Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das
Wahlrecht auf den Versicherer über.
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die
bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der
Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung
zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer
schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die
Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen.
Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der
von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
23.4 Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder
behalten, wenn die Sachen in den Fällen von 23.2 oder 23.3 der Besonderen Bedingungen zur
Gebäude- und Inhaltsversicherung bei ihm verbleiben.
23.5 Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
23.6 Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so
hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm
mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
23.7 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der
Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt
hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch
Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
24 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
24.1 Rechtsfolgen
Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrags) an dessen Stelle
KFM0726 Seite 64 von 161
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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 65
der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis
sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintritts des
Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er
hiervon Kenntnis erlangt.
24.2 Kündigungsrecht
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt
wird.
Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu
jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei
fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab
Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
Im Falle der Kündigung nach 24.2 a. und 24.2 b. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude-
und Inhaltsversicherung haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags.
24.3 Anzeigepflicht
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in
Textform anzuzeigen.
Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige
hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer
bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Abweichend von 24.3 b. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
Inhaltsversicherung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung
zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen müssen, oder wenn
zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers
abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
25 Sachverständigenverfahren
In Ergänzung zu den Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt:
25.1 Umfang der Feststellungen
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten
Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden
Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls;
die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;
die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
25.2 Zusammentreffen mit Maschinenversicherung
Für das Sachverständigenverfahren gilt bei Zusammentreffen mit einer Maschinenversicherung
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[Seite 66]
BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 66
Besteht auch eine Maschinenversicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein
Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinenschaden anzusehen ist, so kann der
Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens zu vorliegendem Vertrag und
des Maschinenschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt
wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer des vorliegenden
Vertrags, der Maschinenversicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam
vereinbaren.
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche
Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung
ausgedehnt werden.
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
aa. Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der
Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige benennen. Die Parteien können sich auf
zwei gemeinsame Sachverständige oder auf einen gemeinsamen Sachverständigen
einigen. Jede Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter
Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, einen
Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sachverständigen der
säumigen Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen.
In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen.
bb. Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner
keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen
in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
cc. Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen weiteren
Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter bb) gilt entsprechend für die Benennung
eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so
wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernannt.
Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag
zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für die
Maschinenversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleichzeitig.
Weichen die Feststellungen voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann
übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine
Entscheidung den drei Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien
verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen die
Versicherer die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies
gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
verzögern.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen die Parteien je zu einem Drittel.
Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als
Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinenschaden anzusehen ist, so beteiligt
sich jeder Versicherer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.
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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 67
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nach 7 der Allgemeinen
Bedingungen zur Sachversicherung nicht berührt.
26 Ausschluss Terrorschäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
Terrorakte.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken
in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
(Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR VSU inklusive Kosten versichert gelten.)
oder
26 Schäden durch Terrorismus
26.1 Ausschluss
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
Terrorakte.
26.2 Definition
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken
in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
26.3 Wiedereinschluss
Abweichend von 26a.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung und
nur im Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags versicherten Gefahren und Schäden
gelten, soweit jeweils vereinbart, Sachschäden und Kosten durch Terrorakte nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen als versichert:
Der Sachschaden muss sich in Deutschland ereignen.
Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben jedoch nachstehende Sachschäden
sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang damit stets ausgeschlossen:
aa. Kontaminationsschäden durch chemische oder biologische Substanzen.
bb. Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, Wasser,
Telekommunikation).
Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsjahr bis zu der vereinbarten
Jahreshöchstentschädigung.
Der Wiedereinschluss von Terrorschäden kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer
jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche
nach Zugang wirksam.
(Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR VSU und unter 25 Millionen EUR inklusive
Kosten versichert gelten.)
27 Führung
Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des
Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen.
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BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 68
Bei Vereinbarung einer Führungsprovision erhält der führende Versicherer von den beteiligten
Gesellschaften eine Führungsprovision zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils
gültigen Höhe.
(Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft)
28 Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes
vereinbart:
Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur
gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig
gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach
Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.
Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung
notwendigen Wert des Beschwerdegegenstands oder im Falle der Revision den Wert der mit
der Revision geltend zu machenden Beschwerdesumme nicht erreicht, ist der
Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten
Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere
Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht
entsprochen, so gilt 28. b) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
Inhaltsversicherung nicht.
(Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft.)
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BB zur Gebäudeversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 69
Besondere Bedingungen zur Gebäudeversicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Sachen 70
2 entfällt 70
3 Versicherungswert 70
4 Summenausgleich 71
5 Mietverlust 71
6 Mitversicherte Kosten 72
7 entfällt 73
8 entfällt 73
9 Gleitende Neuwertversicherung 73
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BB zur Gebäudeversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 70
Besondere Bedingungen zur Gebäudeversicherung
1 Versicherte Sachen
Versichert sind/ist
die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstige bauliche
Grundstücksbestandteile sowie außen am Gebäude angebrachte Sachen,
das Gebäudezubehör. Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die der Instandhaltung
oder dem wirtschaftlichen Zweck des versicherten Gebäudes dienen soweit sie sich in dem
Gebäude befinden,
die Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem Versicherungsgrundstück
befindlichen Baustoffe, gegen Feuerschäden, während der Zeit des Rohbaus bis zur
bezugsfertigen Herstellung des Gesamtobjekts, längstens für den vereinbarten Zeitraum;
sonstige im Versicherungsschein bezeichnete Sachen.
2 entfällt
3 Versicherungswert
Der Versicherungswert von Gebäuden, Grundstücksbestandteilen und fest mit dem Gebäude oder
Grundstück verbundenem Zubehör ist
der Neuwert. Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich
Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten.
der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist; der Zeitwert ergibt sich aus
dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seines insbesondere durch
den Abnutzungsgrad bestimmten Zustands.
der Zeitwert, sofern dieser im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent
des Neuwerts oder des gleitenden Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt); der Zeitwert ergibt
sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seines insbesondere
durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustands.
Abweichend davon ist der Neuwert der Versicherungswert, sofern das Gebäude für seinen
Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers zum Schadenzeitpunkt in
Verwendung ist. Voraussetzung ist die Erhaltung des Gebäudes in seinem ordnungsgemäßen
Zustand.
der gemeine Wert, falls die Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls
das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde
Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im
Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude
oder für das Altmaterial.
Umsatzsteuer
Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
einzubeziehen.
Kunstgegenstände
Für den Versicherungswert von Gebäuden sind Kunstgegenstände nur mit dem Preis für das
Anfertigen qualifizierter Kopien zu berücksichtigen.
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BB zur Gebäudeversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 71
4 Summenausgleich
Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörigen
Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summenanteile auf
diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer
Vorsorgeversicherungssumme Unterversicherung besteht oder bei denen die
Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung
des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung findet nur zugunsten von Positionen statt, für
die gleich hohe oder niedrigere Beitragssätze vereinbart sind.
Die Aufteilung der überschießenden Summenanteile erfolgt ohne Rücksicht darauf, welche
Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind, nach der Berechnungsformel:
Überschießende Summenanteile multipliziert mit dem Unterversicherungsbetrag der
jeweiligen Positionen dividiert durch den Unterversicherungsbetrag aller maßgeblichen
unterversicherten Positionen. Der Unterversicherungsbetrag ist der Betrag aus
Versicherungswert abzüglich Versicherungssumme.
Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist, gilt als
Versicherungssumme die Grundsumme zuzüglich des einfachen Wertzuschlags.
Vom Summenausgleich ausgenommen sind
aa. Wertfestsetzung nach Wertermittlungsrichtlinie,
bb. Versicherungssummen gemäß der Vereinbarung Vorsorgeversicherung für
Bestandserhöhungen,
cc. Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
Sind für mehrere Grundstücke gesonderte Versicherungssummen vereinbart, so erfolgt der
Summenausgleich nur zwischen den Positionen der einzelnen Grundstücke.
5 Mietverlust
Gegenstand der Deckung
Werden die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen
Grundstücksbestandteile infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag zerstört oder
beschädigt, leistet der Versicherer bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze Ersatz für den
dadurch entstehenden Mietausfallschaden.
Mietausfallschaden
Der Mietausfallschaden besteht aus
aa. dem Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge eines Sachschadens nach
diesem Vertrag, kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag berechtigt ist, die Zahlung der
Miete ganz oder teilweise zu verweigern,
bb. dem Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts zuzüglich der Räume, die der
Versicherungsnehmer selbst nutzt oder unentgeltlich Dritten überlassen hat und die infolge
eines Sachschadens nach diesem Vertrag unbenutzbar geworden sind, falls dem
Versicherungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht
zugemutet werden kann,
cc. etwaig fortlaufenden, umlagefähigen Nebenkosten.
Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Sachschadens nach diesem Vertrag
nicht vermietet oder genutzt waren, wird Mietausfall ersetzt, sofern Vermietung oder
Nutzung zu einem späteren, in der Wiederherstellungszeit liegenden Termin nachgewiesen
wird.
Daten und Programme
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BB zur Gebäudeversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 72
Mietausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten
und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens nach diesem
Vertrag am Datenträger, auf die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Mietausfallschäden durch den Verlust, die
Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der
Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder
die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
Versicherungswert
Der Versicherungswert ist
aa. für vermietete Räume der Mietwert in der vereinbarten Haftzeit,
bb. für selbst genutzte oder unentgeltlich Dritten überlassene Räume der ortsübliche Mietwert
in der vereinbarten Haftzeit,
cc. die Summe der fortlaufenden, umlagefähigen Nebenkosten der im Versicherungsvertrag
bezeichneten Gebäude für die Dauer der vereinbarten Haftzeit.
Entschädigungsberechnung, Haftzeit
aa. Ersetzt wird der Mietausfall längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder
benutzbar sind.
bb. Endet das Mietverhältnis infolge des Sachschadens und sind die Räume trotz Anwendung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu
vermieten, wird der Mietausfall bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt,
höchstens jedoch für die Dauer von drei Monaten.
cc. Mietausfall nach 5 e. aa. und 5 e. bb. der Besonderen Bedingungen zur
Gebäudeversicherung wird höchstens für die vereinbarte Dauer seit dem Eintritt des
Versicherungsfalls ersetzt (Haftzeit).
Feststellungen der Sachverständigen
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen ergänzend zu 25.1 der Allgemeinen
Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung enthalten
aa. den nach dem Versicherungsvertrag versicherten Mietausfallschaden und die versicherten
Kosten,
bb. ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Mietausfall- und
Kostenschaden beeinflussen.
Vergrößerung des Mietverlustschadens durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder
Betriebsbeschränkungen
aa. Erhöhungen des Schadenaufwands durch Mehrkosten infolge behördlicher
Wiederherstellungsbeschränkungen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des
Versicherungsfalls erlassener Gesetze und Verordnungen sind mitversichert.
bb. Wenn die Wiederherstellung des Gebäudes aufgrund behördlicher
Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die
Vergrößerung des Mietverlustschadens nur gehaftet soweit er auch bei Wiederherstellung
an der bisherigen Stelle entstanden wäre.
6 Mitversicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch ohne Berücksichtigung
einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich
entstandenen Aufwendungen für die folgenden notwendigen Kosten.
KFM0726 Seite 72 von 161
[Seite 73]
BB zur Gebäudeversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 73
6.1 Kosten für die Rekultivierung von gärtnerischen Anlagen
Der Versicherer ersetzt in der Feuerversicherung entstehende Kosten für die Rekultivierung
gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.)
6.2 Kosten für das Entfernen umgestürzter Bäume
Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Sturmversicherung auch Aufwendungen für das Entfernen
durch Sturm umgestürzter oder abgeknickter Bäume vom Versicherungsgrundstück.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Sturmversicherung.)
6.3 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück
Schäden durch Rohrbruch oder Frost an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die der
Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sind außerhalb versicherter Gebäude auf
dem Versicherungsgrundstück im Rahmen der Leitungswasserversicherung mitversichert.
(Der Text gilt nur, wenn im Rahmen der Leitungswasserversicherung die erweiterte Versicherung
von Ableitungsrohren versichert gilt.)
7 entfällt
8 entfällt
9 Gleitende Neuwertversicherung
Soweit für Gebäude die Versicherung zum gleitenden Neuwert vereinbart ist, gilt zusätzlich:
9.1 Versicherungswert
Versicherungswert von Gebäuden ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes in Preisen des
Jahres 1914. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes.
Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten.
Mitversichertes Zubehör ist bei der Ermittlung des Neubauwerts zu berücksichtigen.
Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an. Deshalb besteht
Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls.
9.2 Ermittlung der Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im
Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert gemäß 9.1 der Besonderen
Bedingungen zur Gebäudeversicherung entsprechen soll.
In der gleitenden Neuwertversicherung gilt die Versicherungssumme 1914 als ausreichend
vereinbart, wenn
aa. sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen
festgesetzt wird,
bb. der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderen Jahres
zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag auf seine Verantwortung umrechnet.
Wird die nach aa. bis bb. ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt der
Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht).
Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht, wenn nachträglich wertsteigernde bauliche
Maßnahmen durchgeführt wurden.
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BB zur Gebäudeversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 74
9.3 Beitrag
Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind die Versicherungssumme "Wert 1914", der
vereinbarte Beitragssatz sowie der Anpassungsfaktor (gemäß 9.4 a) der Besonderen Bedingungen
zur Gebäudeversicherung).
Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch Multiplikation des vereinbarten
Grundbeitrags 1914 (Versicherungssumme "Wert 1914" multipliziert mit dem Beitragssatz) mit dem
jeweils gültigen Anpassungsfaktor.
9.4 Anpassung des Beitrags
Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes gemäß
der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres
für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz,
um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für
Wohngebäude und der im zweiten Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für
das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt.
Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des
Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen
nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma
errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf
oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Monats,
nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist,
durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige
Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als
Neuwertversicherung in Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer
Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungssumme "Wert 1914" multipliziert mit
1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt.
In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des
Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher
Überversicherung bleibt unberührt.
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BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 75
Besondere Bedingungen zur Inhaltsversicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Sachen 76
2 Daten und Programme als Handelsware 76
3 Sonstige Betriebseinrichtung 76
4 Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und Besuchern 76
5 Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern 76
6 Eigentumsverhältnisse 76
7 Anschauungsmodelle und Ähnliches 78
8 Dekorationsmittel 78
9 Bargeld und Wertsachen 78
10 Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors 79
11 Nicht versicherte Sachen - Betriebseinrichtung 79
12 Freizügigkeit 80
13 Abhängige Außenversicherung 80
14 entfällt 80
15 entfällt 80
16 entfällt 80
17 Versicherungswert von beweglichen Sachen 81
18 Summarische Versicherung 83
19 entfällt 83
20 entfällt 83
21 Originalfilme/Negative 83
22 Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen 83
23 Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte 84
24 Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung 85
25 Medien der Unterhaltungselektronik 86
26 Mitversicherte Kosten 86
27 Zusatzbedingungen zur Klein-Betriebsunterbrechungs-Versicherung 88
28 Mehrkostenversicherung 90
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Besondere Bedingungen zur Inhaltsversicherung
1 Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten beweglichen Sachen.
Die Entschädigung für Daten und Programme richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen
über Daten und Programme.
Bewegliche Sachen sind die
kaufmännische Betriebseinrichtung,
technische Betriebseinrichtung (einschließlich dazugehöriger Fundamente und
Einmauerungen),
Waren und Vorräte.
2 Daten und Programme als Handelsware
Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger
gespeicherten Daten und Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte
Datenträger zuzuordnen ist.
3 Sonstige Betriebseinrichtung
Zur Betriebseinrichtung gehören auch in das Gebäude eingefügte Sachen sowie sonstige bauliche
Grundstücksbestandteile und am Gebäude außen angebrachte Sachen, die der
Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat
und für die er die Gefahr trägt.
Dazu zählen auch eigene Automaten samt Inhalt.
4 Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und Besuchern
Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und Besuchern sind bis zur vereinbarten
Entschädigungsgrenze mitversichert, soweit diese sich üblicherweise oder auf Verlangen
des Arbeitgebers innerhalb des Versicherungsortes befinden. Bargeld, Wertpapiere,
Wertsachen und Kraftfahrzeuge sind nicht versichert.
Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen nicht
versichert.
5 Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern
Abweichend von 5. c. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung sind
zugelassene Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen von Betriebsangehörigen
und Besuchern in ruhendem Zustand bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze im Rahmen der
Feuerversicherung gemäß 17.3 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung mitversichert.
Dies gilt auch auf Parkplätzen, die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen und
entsprechend gekennzeichnet sind.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.)
6 Eigentumsverhältnisse
6.1 Eigentumsvoraussetzung
Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer
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Eigentümer ist;
sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum
Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war;
sie sicherungshalber übereignet hat.
6.2 Fremdes Eigentum
Über 6.1 b. und 6.1 c. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung hinaus ist fremdes
Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und soweit
nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat,
dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
6.3 Versicherte Interessen
Die Versicherung gemäß 6.1 b. und 6.1 c. sowie 6.2 der Besonderen Bedingungen zur
Inhaltsversicherung gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers.
In den Fällen von 6.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung ist jedoch für die Höhe
des Versicherungswerts nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.
6.4 Ausschluss fremdes Eigentum
Eigentum der Gäste, Bewohner, Kunden bzw. Besucher ist abweichend von 6.2 der Besonderen
Bedingungen zur Inhaltsversicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Bewirtung, Altenheim, Krankenhaus, Kindergarten
versichert gelten.)
6.5 entfällt
6.6 entfällt
6.7 entfällt
6.8 Pfandleihen
Der Versicherer leistet Entschädigung für Pfandsachen nur, soweit der
Versicherungsnehmer dem Verpfänder Schadenersatz leisten muss oder soweit er seine
Ansprüche auf Darlehensrückzahlung, Zinsen oder Lagerspesen verloren hat.
Versicherungswert und Grenze der Entschädigung ist der in einem Pfandbuch eingetragene
Schätzwert der Pfandsachen.
Der Versicherungsnehmer hat die Pfandbücher nach Geschäftsschluss so aufzubewahren,
dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Pfandsachen zerstört
oder beschädigt werden oder abhandenkommen können.
Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Obliegenheit ergeben sich aus 5. des Allgemeinen
Teils.
Im Übrigen gelten für Pfandsachen Vereinbarungen über die Versicherung fremden
Eigentums nicht.
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Pfandleihe versichert gilt.)
6.9 Bauunternehmer-Arbeitsgemeinschaften
Sachen, die im Eigentum einer Arbeitsgemeinschaft stehen oder deren Betrieb dienen und
die unter die versicherten Positionen fallen, sind abweichend von 6.2 der Besonderen
Bedingungen zur Inhaltsversicherung auch versichert, wenn sie sich nicht in der Obhut des
Versicherungsnehmers befinden. Soweit nicht der Versicherungsnehmer die Sachen
beigestellt hat, sind sie jedoch nur in Höhe der Beteiligung des Versicherungsnehmers an
der Arbeitsgemeinschaft versichert. Sachen, die andere Teilhaber der Arbeitsgemeinschaft
beigestellt haben, sind nicht versichert.
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BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
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Sind Bargeld oder Urkunden auf Baustellen gegen Einbruchdiebstahl oder Raub versichert,
so ermäßigt sich für Baustellen von Arbeitsgemeinschaften die vereinbarte
Versicherungssumme im Verhältnis der Beteiligung des Versicherungsnehmers an der
Arbeitsgemeinschaft.
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Bauunternehmen versichert gilt.)
6.10 Eingelagerter Hausrat aller Art
Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, im Rahmen der Versicherung von
eingelagertem Hausrat:
Bargeld und Wertsachen;
Sammlungen.
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Spedition versichert gilt.)
6.11 Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben
Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben, das dem Versicherungsnehmer nicht zur
Verwahrung übergeben wurde, ist bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auf Erstes
Risiko versichert. Dies gilt auch für Hausrat aller Art.
Nicht versichert sind Bargeld und Wertsachen, zugelassene Kraftfahrzeuge,
Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen.
Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Gast Entschädigung nicht aus einem anderen
Versicherungsvertrag beanspruchen kann.
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Beherbergung versichert gilt)
7 Anschauungsmodelle und Ähnliches
Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende
Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen, (z. B. Druckplatten und
-walzen, Druckwerkzeuge, Formen und Klischees, Matrizen, formgebende Modelle,
Prägewerkzeuge, Schablonen, Schnitte, Stanzen, Stehsätze, Stempel, Ziehwerkzeuge), sind bis zur
vereinbarten Entschädigungsgrenze zum Wert gemäß 17.4 der Besonderen Bedingungen zur
Inhaltsversicherung mitversichert.
8 Dekorationsmittel
Abweichend von 6.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung gelten fremde
Dekorationsmittel für eigene Werbezwecke am Versicherungsort, die ihrer Art nach nicht zu den
versicherten Sachen gehören, bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze zum Neuwert
mitversichert.
9 Bargeld und Wertsachen
9.1 Verschluss und Wertsachen als Vorräte
Bargeld und Wertsachen, auch soweit es sich um Waren und Vorräte handelt, sind bis zu
den vereinbarten Entschädigungsgrenzen in verschlossenen Räumen oder verschlossenen
Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art versichert.
Bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Bargeld und Wertsachen während der
Geschäftszeit oder während vereinbarter sonstiger Zeiträume auch ohne Verschluss versichert.
Im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung gilt dies nicht für
Schäden durch Raub.
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Für einen Minderwert von Sammlungen durch Verlust einzelner Stücke wird kein Ersatz
geleistet.
Sofern es sich bei den Wertsachen um Ware handelt, hat der Versicherungsnehmer über
den jeweiligen Bestand der Sachen Verzeichnisse zu führen. Nach Geschäftsschluss sind
die Verzeichnisse so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht
gleichzeitig mit den Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
können.
Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen
Teils.
9.2 Definition Wertsachen
Wertsachen sind Urkunden (z. B. Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und
Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geld-, Telefon- oder Prepaidkarten geladene
Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sachen, die
dem Raumschmuck dienen.
9.3 Kassen und Automaten
Registrierkassen, Rückgeldgeber, elektrische/elektronische Kassen, Kassensysteme und
Automaten gelten nicht als Behältnisse im Sinne von 9.1 der Besonderen Bedingungen zur
Inhaltsversicherung, es sei denn, sie verfügen über eine VdS-Anerkennung.
Eigene Automaten sind gleichzusetzen mit Behältnissen, die eine erhöhte Sicherheit bieten und zwar
auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst. Für Bargeld gelten die hierfür vereinbarten
Entschädigungsgrenzen.
In der Versicherung gegen Einbruchdiebstahl und Vandalismus ist im Rahmen einer für Bargeld in
Behältnissen gemäß 9.1 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung vereinbarten
Entschädigungsgrenze Bargeld auch in Registrierkassen versichert, solange diese geöffnet sind.
Die Entschädigung ist auf 50 EUR je Registrierkasse oder elektrische/elektronische Kasse und
außerdem auf 250 EUR je Versicherungsfall begrenzt, soweit nicht andere Beträge vereinbart sind.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.)
9.4 Transportwege
Im Rahmen der Feuerversicherung gelten Bargeld und Wertsachen im Rahmen der vereinbarten
Entschädigungsgrenze auch auf Transportwegen innerhalb Deutschlands versichert.
Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar
anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.)
9.5 Ausschluss außerhalb der Geschäftszeit
Bargeld und Wertsachen gemäß 9.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung sind
außerhalb der Geschäftszeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Kiosk, Imbissbude, Vereinsheim versichert gelten)
10 Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors
Abweichend von 9. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung sind bis zu der
vereinbarten Entschädigungsgrenze verarbeitete und unverarbeitete Edelmetalle in Zahnpraxen und
Zahnlabors auch dann versichert, wenn sich die Sachen nicht in einem Behältnis befinden. (Der Text
gilt nur, wenn die Betriebsarten Zahnarzt, Zahnlabor versichert gelten.)
11 Nicht versicherte Sachen - Betriebseinrichtung
Ist Versicherung der Betriebseinrichtung vereinbart, so fallen hierunter nicht
Bargeld und Wertsachen,
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Geschäftsunterlagen,
Hausrat aller Art,
fremde Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie
Geldausgabeautomaten,
Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die
laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.
12 Freizügigkeit
Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme
Zwischen den Versicherungsorten besteht für ein und dieselbe versicherte Gefahr
Freizügigkeit.
Für die Ermittlung einer Unterversicherung werden die Versicherungssummen aller
Versicherungsorte den Versicherungswerten aller Versicherungsorte gegenübergestellt.
Für Versicherungssummen auf Erstes Risiko sowie für Entschädigungsgrenzen gelten die
für den jeweiligen Versicherungsort vereinbarten Beträge.
13 Abhängige Außenversicherung
Versicherte Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsortes befinden, sind inklusive
mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen bis zur vereinbarten
Entschädigungsgrenze mitversichert.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Sachschaden durch eine
versicherte Gefahr entstanden ist.
Bei Berechnung einer Unterversicherung zu den Positionen Einrichtung sowie Waren und
Vorräte sind auch die gemäß 13. a. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung
außerhalb des Versicherungsorts versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu
der dort genannten Entschädigungsgrenze.
In der Sturm-/Hagel- und Einbruchdiebstahl-Versicherung gilt die Außenversicherung nur für
die in Gebäuden befindlichen, versicherten Sachen. Baubuden, Zelte, Traglufthallen,
Container, Verkaufsstände und Rohbauten gelten nicht als Gebäude im Sinne dieser
Vereinbarung.
Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen über
Unterversicherung gemäß 16.6 der Besonderen Bedingungen für die Gebäude- und
Inhaltsversicherung anzuwenden.
14 entfällt
15 entfällt
16 entfällt
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17 Versicherungswert von beweglichen Sachen
17.1 Grundsatz
Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung und der
Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchern ist
der Neuwert. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und
Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist
der niedrigere Betrag;
der Zeitwert,
aa. falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist;
bb. für im Rahmen der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung
‒ ohne Kaufoption geleaste Sachen,
‒ geleaste Sachen, bei denen die Kaufoption bei Schadeneintritt abgelaufen war.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug
entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand;
der Zeitwert, sofern dieser im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent
des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt);
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug
entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
Abweichend davon ist der Neuwert der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen
Betriebseinrichtung, sofern diese für ihren vom Hersteller bestimmten Zweck uneingeschränkt
verwendungsfähig und in dieser Weise zum Schadenzeitpunkt regelmäßig im Gebrauch ist.
Voraussetzung ist weiterhin die regelmäßige Pflege und Wartung;
der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des
Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist;
Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder
für das Altmaterial.
17.2 Waren und Vorräte
Der Versicherungswert von Waren und Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen
gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere
Betrag.
Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten
eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse.
17.3 Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern
Versicherungswert von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern ist der Zeitwert.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend
ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
17.4 Anschauungsmodelle und Muster
Der Versicherungswert von Mustern, Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken,
ferner von typengebundenen, für die laufende Produktion nicht mehr benötigten
Fertigungsvorrichtungen (z. B. Druckplatten und -walzen, Druckwerkzeuge, Formen und Klischees,
Matrizen, formgebende Modelle, Prägewerkzeuge, Schablonen, Schnitte, Stanzen, Stehsätze,
Stempel, Ziehwerkzeuge) ist entweder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine
Wert gemäß 17.1 d. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung oder der Zeitwert. Der
Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend
ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand.
17.5 Wertpapiere
Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
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Stand 01.09.2020 Seite 82
bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten
Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland;
bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
17.6 Kunstgegenstände
Versicherungswert von Kunstgegenständen ist der Preis für das Anfertigen einer qualifizierten Kopie.
17.7 Vorsteuer
Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
einzubeziehen.
17.8 entfällt
17.9 entfällt
17.10 entfällt
17.11 entfällt
17.12 entfällt
17.13 entfällt
17.14 entfällt
17.15 Manuskripte bei Verlagen und Druckereien
Für Manuskripte leistet der Versicherer Entschädigung in Höhe des Betrags, den der
Versicherungsnehmer einem Vertragspartner, insbesondere dem Autor, nach den
gesetzlichen Bestimmungen als Schadenersatz zahlen muss oder zahlen müsste, wenn er
den Eintritt des Versicherungsfalls zu vertreten hätte. Vertragliche Sonderabreden bleiben
unberücksichtigt.
Der Versicherer leistet Entschädigung auch für den Betrag, den der Versicherungsnehmer
dem Vertragspartner für das Manuskript gezahlt hat. Die Entschädigung darf jedoch nicht zu
einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen; sie kann sich insbesondere
vermindern, wenn das Manuskript nur teilweise verloren ist oder wenn die Drucklegung
bereits begonnen hatte oder wenn die Wiederherstellung weniger als den Betrag gemäß Satz
1 erfordert.
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Verlag, Druckerei versichert gelten.)
17.16 Vertragsärztliche Verordnungen, Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen
Für vertragsärztliche Verordnungen und Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen leistet
der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
Entschädigung in Höhe des Ausfalls, den der Versicherungsnehmer infolge des
Versicherungsfalls bei der nächsten Abrechnung mit der Krankenkasse erleidet.
17.16 a der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung gilt auch, wenn die Daten
nach 17.16 a der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung auf elektronischen
Datenträgern gespeichert sind.
Soweit der Versicherungsnehmer die Anzahl und den Abrechnungswert der durch den
Versicherungsfall zerstörten oder abhandengekommenen vertragsärztlichen Verordnungen
und Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen nicht nachweisen kann, sind die
Durchschnittswerte während der letzten 24 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls
maßgebend.
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Stand 01.09.2020 Seite 83
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten „Heilberuf, Praxis, Zahnarzt“, „Ambulanter Pflegedienst“,
„Apotheke“, „Krankenhaus, Klinik“, „Medizinisches Massageinstitut“, „Akustiker, Optiker“,
„Medizinisches Labor, Röntgeninstitut“, „Diätassistent, Ernährungsberater, Oectrophologe“,
„Fußpflegestudio, Podologe“ oder „Krankenkasse“ versichert sind.)
17.17 entfällt
17.18 entfällt
17.19 entfällt
17.20 Sonstige bewegliche Sachen
Alle sonstigen in 17.1, 17.2,17.3 und 17.4 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung
nicht genannten beweglichen Sachen sind entweder unter den dort genannten Voraussetzungen der
gemeine Wert gemäß 17.1 d. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung oder der
Zeitwert. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug
entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand
18 Summarische Versicherung
Die Positionen technische und kaufmännische Betriebseinrichtung, Waren und Vorräte und Vorsorge
gelten summarisch versichert.
Summarische Versicherung ist die Zusammenfassung mehrerer Positionen zu einer einzigen
Position mit einer Versicherungssumme.
Für die Unterversicherungsbestimmungen ist nur diese Versicherungssumme maßgebend.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer "Summarischen Versicherung" im Inhaltsvertrag)
19 entfällt
20 entfällt
21 Originalfilme/Negative
Wiederherstellungskosten von Mutter-/Originalfilmen sind nicht mitversichert.
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Fotohandel versichert gilt.)
22 Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen
Soweit für eine Position Versicherung nach Summenanpassungsklausel vereinbart ist, gilt:
22.1 Anpassungsmodus
Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, erhöht oder
vermindert sich zur Anpassung an Wertänderungen der versicherten Sachen mit Beginn eines jeden
Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz um den sich der Index der Erzeugerpreise
gewerblicher Produkte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr
verändert hat.
Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend ist der vom
Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September festgestellte und veröffentlichte Index.
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Stand 01.09.2020 Seite 84
22.2 Aufrundungsregel
Die gemäß 22.1 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung berechnete
Versicherungssumme wird auf volle 500 Euro aufgerundet. Die neue Versicherungssumme und der
geänderte Beitrag werden dem Versicherungsnehmer jeweils bekanntgegeben.
22.3 Grenzwertregel
Die Versicherungssumme bleibt unverändert, wenn der gemäß 22.1, Satz 1, der Besonderen
Bedingungen zur Inhaltsversicherung maßgebende Prozentsatz unter 3 liegt. Jedoch ist dann für die
nächste Veränderung ein Vergleich zwischen dem vergangenen Kalenderjahr und demjenigen
Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt für eine Summenänderung berücksichtigt wurde.
22.4 Beitragsgrenze
Der aus der Versicherungssumme gemäß 22.2 der Besonderen Bedingungen zur
Inhaltsversicherung sich ergebende erhöhte Beitrag darf den im Zeitpunkt der Erhöhung geltenden
Tarifbeitrag nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich der neue Tarifbeitrag auf eine
unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht.
22.5 Vorsorge
Solange Anpassung der Versicherungssumme nach vorliegenden Bestimmungen vereinbart ist,
erhöht sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jeweilige Versicherungssumme um einen
Vorsorgebetrag von 5 Prozent.
22.6 entfällt
22.7 Widerspruchsrecht
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte Versicherungssumme kann
der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend
aufheben. Will der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß 22.8 der Besonderen
Bedingungen zur Inhaltsversicherung abgeben, so muss dies deutlich zum Ausdruck kommen.
22.8 Kündigungsregel
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass die Bestimmungen über die
Summenanpassung für die Versicherung von beweglichen Sachen künftig nicht mehr anzuwenden
sind. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
Textform erfolgen.
22.9 Überversicherung
Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung wird
durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt.
(Der Text gilt nur, wenn "Summenanpassung" im Inhaltsvertrag versichert gilt.)
23 Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte
Soweit für eine Position Versicherung nach Stichtagsklausel vereinbart ist, gilt:
23.1 Grundsatz
Entschädigungsgrenze für die versicherten Vorräte ist die vereinbarte Versicherungssumme.
23.2 Stichtagsregel
Versicherungswert, den die versicherten Waren und Vorräte an dem vereinbarten Stichtag eines
jeden Monats haben (Stichtagswert), ist dem Versicherer jeweils innerhalb der vereinbarten Frist
nach diesem Stichtag zu melden (Stichtagssumme).
Solange für einen Stichtag trotz Fristablaufs keine Meldung erfolgt ist, gilt auch für diesen Stichtag
die zuletzt gemeldete Stichtagssumme. Geht bereits die erste Stichtagsmeldung dem Versicherer
nicht rechtzeitig zu, so sind die Waren und Vorräte ab Fristablauf bis zum Eingang der Meldung nur
mit der Hälfte der Versicherungssumme versichert.
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23.3 Fehlerhafte Meldung
Der Versicherungsnehmer hat eine infolge Schreib-, Rechen- oder Hörfehlers versehentlich falsch
erstattete Meldung unverzüglich zu berichtigen. Ist inzwischen ein Versicherungsfall eingetreten, so
hat er das Versehen nachzuweisen.
23.4 Zu niedriger Meldewert
Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungsfalls gemeldete Stichtagssumme niedriger als der
Stichtagswert, für den die Stichtagssumme gemeldet wurde oder gemäß 23.2, Absatz 2, Satz 1 der
Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung als gemeldet gilt, so wird nur der Betrag ersetzt,
der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die gemeldete Stichtagssumme zum Stichtagswert.
23.5 Antrag auf Summenerhöhung
Der Stichtagswert ist auch dann in voller Höhe zu melden, wenn er die Versicherungssumme
übersteigt. Die Meldung gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht etwas anderes bestimmt hat, als
Antrag auf Erhöhung der Versicherungssumme auf den gemeldeten Betrag ab Zugang der Meldung.
Der Versicherungsnehmer ist an den Antrag zwei Wochen gebunden. Lehnt der Versicherer den
Antrag nicht innerhalb dieser Frist ab, so gilt er als angenommen.
23.6 Entschädigungsregel
Soweit in den Fällen von 23.5 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung der
Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder soweit
der Versicherer den Antrag abgelehnt hat, wird bei Versicherungsfällen bis zur nächsten
Stichtagsmeldung nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die
Versicherungssumme zum Stichtagswert.
23.7 Unterversicherung
Neben 23.4 und 23.6 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung sind die Bestimmungen
über Unterversicherung nach 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und
Inhaltsversicherung nicht anzuwenden.
23.8 Beitragsabrechnung
Auf den Beitrag ist eine Vorauszahlung aus der Hälfte der Versicherungssumme für das ganze
Versicherungsjahr zu leisten. Der endgültige Beitrag wird zum Ende des Versicherungsjahres aus
dem Durchschnitt der gemeldeten Stichtagssummen und dem diesem Durchschnitt entsprechenden
Beitragssatz berechnet; ein tariflicher Mindestbeitrag ist zu berücksichtigen.
Soweit in den Fällen von 23.5 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung der
Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder soweit
der Versicherer den Antrag ablehnt, bleibt der die Versicherungssumme übersteigende Teil der
gemeldeten Stichtagssummen für den Beitrag unberücksichtigt.
Ergibt sich während des Versicherungsjahres, dass die Vorauszahlung verbraucht ist, so kann der
Versicherer eine weitere angemessene Vorauszahlung verlangen, jedoch nicht mehr als die Hälfte
der ersten Vorauszahlung.
(Der Text gilt nur, wenn "Stichtagsversicherung" im Inhaltsvertrag versichert gilt.)
24 Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung
Sofern eine Sicherungsübereignung dem Versicherer angezeigt wird, gilt
Für den dem Kreditinstitut sicherungshalber übereigneten Teil der gemäß (Sammel-)
Versicherungsschein versicherten Waren und Vorräte wird eine im Vertrag besonders
aufgeführte Versicherungssumme für die vereinbarte Zeit festgesetzt.
Will der Versicherungsnehmer für die in 24 a. der Besonderen Bedingungen zur
Inhaltsversicherung genannte Versicherung die Versicherungssumme vermindern oder will
er diese Versicherung aufheben oder bei Ablauf nicht fortsetzen, so bedarf es hierzu der
schriftlichen Einwilligung des Kreditinstituts, für das der Versicherer einen Sicherungsschein
erteilt hat. Die Einwilligung muss bei dem Versicherer spätestens einen Monat vor dem
Zeitpunkt eingegangen sein, in dem die Vertragsänderung oder der Vertragsablauf wirksam
werden soll.
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BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 86
Im Versicherungsfall ist zunächst der Entschädigungsbetrag für den dem Kreditinstitut
sicherungshalber übereigneten Teil der Waren und Vorräte unter Berücksichtigung der
hierfür gemäß 24. a) der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung festgesetzten
besonderen Versicherungssumme zu ermitteln.
Entschädigung gemäß Absatz 1 ist in voller Höhe auf den Betrag der Entschädigung
anzurechnen, die für die Gesamtheit der Waren und Vorräte festgestellt wird.
Bleibt die in 24. b. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung der Vereinbarung
"Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte" genannte Stichtagssumme unter der in
vorliegendem Vertrag besonders festgesetzten Versicherungssumme, so tritt für diese
Waren und Vorräte die besondere Versicherungssumme an die Stelle der Stichtagssumme.
(Der Text gilt nur, wenn "Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung" im Inhaltsvertrag
versichert gilt.)
25 Medien der Unterhaltungselektronik
Versicherungswert für Medien der Unterhaltungselektronik (z. B. Videokassetten, CD, DVD),
die gewerbsmäßig vermietet werden, ist der Zeitwert.
Der Versicherungsnehmer hat über den jeweiligen versicherten Bestand ein
Gesamtverzeichnis zu führen.
Der Versicherungsnehmer hat außerdem die Anzahl der Vermietvorgänge je Medium in
einem Verzeichnis festzuhalten.
Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich
nicht gleichzeitig mit den Medien zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen
können.
Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach 25. B. bis 25. D. der
Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung ergeben sich aus 5. des Allgemeinen
Teils.
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Videothek, Bücherei versichert gelten.)
26 Mitversicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch ohne Berücksichtigung
einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko), die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich
entstandenen Aufwendungen für die folgenden notwendigen Kosten:
26.1 Kosten zur Wiederherstellung von eigenen Geschäftsunterlagen
Mitversichert sind Wiederherstellungskosten von eigenen Geschäftsunterlagen, sofern diese
innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung von eigenen
Geschäftsunterlagen, serienmäßig hergestellten Programmen, individuellen Daten und individuellen
Programmen anfallen.
Dies gilt auch für die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten - auch falls diese nicht
elektronisch aufbewahrt werden - und Programmen, wenn von diesen Daten und Programmen keine
Kopien vorhanden sind oder diese nicht so aufbewahrt werden, dass sie im Falle eines
Sachschadens nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder
abhandenkommen können. Die Sicherheitsvorschrift über die Datensicherung gemäß 8.1 b. der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung findet in diesen Fällen keine Anwendung.
26.2 Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden
Der Versicherer ersetzt die Kosten des Aufgebotsverfahrens und der Wiederherstellung von
Wertpapieren und sonstigen Urkunden einschließlich anderer Auslagen für die
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Wiedererlangung, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten
durfte.
Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf einen Zinsverlust, der dem Versicherungsnehmer
durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren entstanden ist.
26.3 Erweiterte Schlossänderungskosten für Tresorräume oder Behältnisse
Im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung ersetzt der Versicherer die
notwendigen Aufwendungen für erweiterte Schlossänderungskosten. Erweiterte
Schlossänderungskosten sind Aufwendungen nach Verlust eines Schlüssels für
Änderung der Schlösser,
Anfertigung neuer Schlösser,
unvermeidbares gewaltsames Öffnen,
Wiederherstellung von Tresorräumen oder Behältnissen gemäß 9. der Besonderen
Bedingungen zur Inhaltsversicherung.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.)
26.4 Kosten für Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte
Versichert sind im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung
Kosten für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und Gebäudebestandteilen
(ausgenommen Schaufensterverglasungen, sofern eine separate Glasversicherung besteht)
sowie die außen am Gebäude angebrachten Teile einer Einbruchmeldeanlage der als
Versicherungsort vereinbarten Räume durch Einbruchdiebstahl/Raub, Vandalismus nach
einem Einbruch oder Raub oder dem Versuch einer solchen Tat.
Schäden, die der Täter an den als Versicherungsort vereinbarten Räumen von außen
verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß 26.4 a. der
Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung sind.
Versichert sind ferner Beschädigungen an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen
Verglasungen) auf dem Versicherungsgrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung,
wenn der Dieb den Schaukasten oder die Vitrine erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder
anderer Werkzeuge öffnet.
Im Rahmen der Position Gebäudebeschädigung sind in der Einbruchdiebstahlversicherung
auch Schäden an Gebäudebestandteilen, die zwar zum Gebäude, nicht jedoch zum
Versicherungsort gehören, sich aber im Teil- oder Sondereigentum des
Versicherungsnehmers befinden, mitversichert, sofern die Schäden mit einem Einbruch oder
dem Versuch eines Einbruchs in den Versicherungsort in Verbindung stehen.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.)
26.5 entfällt
26.6 Kosten für Notmaßnahmen
In der Einbruchdiebstahl- und Vandalismusversicherung ersetzt der Versicherer innerhalb des
Versicherungsortes die Aufwendungen für die behelfsmäßige Absicherung (Notverglasung,
Bretterverschlag, Balkenverstrebungen und ähnliches) oder Bewachung von Fenstern und Türen,
die anlässlich eines Einbruchdiebstahlschadens beschädigt oder zerstört wurden.
Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen dauerhaften Zustands muss unverzüglich erfolgen.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.)
26.7 Türschlossänderungskosten
Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung
die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für Schlossänderungskosten.
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Schlossänderungskosten sind Aufwendungen für Schlossänderungen an den Türen der als
Versicherungsort vereinbarten Räume, wenn Schlüssel zu diesen Türen durch Einbruchdiebstahl,
Vandalismus nach einem Einbruch, Raub oder durch einen außerhalb des Versicherungsortes
begangenen Einbruchdiebstahl oder Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks oder Raub
auf Transportwegen abhandengekommen sind; dies gilt nicht bei Türen von Tresorräumen.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.)
27 Zusatzbedingungen zur Klein-Betriebsunterbrechungs-Versicherung
27.1 Vertragsgrundlagen
Für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung (Klein-BU-Versicherung) gelten je nach der
Vereinbarung über die versicherten Gefahren die dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegten
Versicherungsbedingungen soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes
ergibt.
27.2 Gegenstand der Deckung
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder
beeinträchtigt, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Sach-
Versicherungsvertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, leistet der Versicherer
Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden.
Über Satz 1 hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach
entschädigungspflichtige Sachschaden am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegliche
Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch
den vorliegenden Vertrag versichert sind.
27.3 Ertragsausfallschaden
Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn
in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem
an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der
Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften kann.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert
wird durch
aa. außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende
Ereignisse;
bb. behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;
cc. den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen, Daten
oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
aa. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und
Leistungen, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest-
und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt;
bb. Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
cc. umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten;
dd. umsatzabhängige Versicherungsprämien;
ee. umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen;
ff. Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht
zusammenhängen.
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27.4 Haftzeit
Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den
Ertragsausfallschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt
12 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
27.5 Daten und Programme
Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten
und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens am Datenträger, auf
dem die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung
oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der
Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die
sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
27.6 Versicherungssumme
Die im Vertrag für die Betriebseinrichtung sowie Waren und Vorräte (Sach-Versicherungsvertrag)
vereinbarte Sachversicherungssumme gilt auch als Versicherungssumme für die Klein-BU-
Versicherung.
Diese Versicherungssumme für die Klein-BU-Versicherung kann zur Vermeidung einer
Unterversicherung erhöht werden, soweit Betriebseinrichtung oder Waren und Vorräte, die dem
versicherten Betrieb dienen, nicht oder nicht mit ihrem vollen Wert durch den Sachversicherungs-
Vertrag versichert sind.
Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegte
Versicherungssumme nicht dem für den Sach-Versicherungsvertrag maßgebenden
Versicherungswert zuzüglich der Sachwerte gemäß Satz 2 kann die Regelung über die
Unterversicherung zur Anwendung kommen.
27.7 Umfang der Entschädigung
Entschädigungsberechnung
aa. Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Ertragsausfallschaden.
Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
Gang und Ergebnis des Betriebs während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch
bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die
Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.
bb. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich
nach dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, als Folge
der Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind angemessen
zu berücksichtigen.
cc. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich
begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet
worden wären.
dd. Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Betrieb dienen, sind nicht zu
entschädigen, soweit die Sachen infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden.
27.8 Unterversicherung
Ist die für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegte Versicherungssumme niedriger als
der unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls für den Sach-Versicherungsvertrag
maßgebende Versicherungswert zuzüglich der Betriebseinrichtung oder Waren und Vorräte,
die dem versicherten Betrieb dienen, aber nicht durch den Sach-Versicherungsvertrag
versichert sind, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die
Entschädigung nach 27.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung in dem
Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender
Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der für die Klein-BU-Versicherung zugrunde
gelegten Versicherungssumme, dividiert durch den für den Sach-Versicherungsvertrag
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BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
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maßgebenden Versicherungswert zuzüglich der Betriebseinrichtung oder Waren und Vorräte,
die dem versicherten Betrieb dienen, aber nicht durch den Sach-Versicherungsvertrag
versichert sind.
Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach 23. der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung sind im Anschluss von 27.4 a. der
Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung anzuwenden.
(Der Text gilt nur, wenn eine Klein-BU-Versicherung im Inhaltsvertrag versichert gilt.)
28 Mehrkostenversicherung
28.1 Voraussetzung
Wird der versicherte Betrieb infolge eines versicherten Sachschadens unterbrochen oder
beeinträchtigt, der nach den Versicherungsbedingungen aus dem vorliegenden Vertrag dem Grunde
nach entschädigungspflichtig ist, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen die
dem Versicherungsnehmer entstehenden Mehrkosten.
28.2 Definition
Mehrkosten sind Kosten, die im Betrieb des Versicherungsnehmers normalerweise nicht entstehen
und nach einem versicherten Schadenereignis von dem Versicherungsnehmer zur Fortführung des
Betriebs aufgewendet werden müssen.
28.3 Versicherte Mehrkosten
Versichert ist jede Art von zeitabhängigen Mehrkosten für die
Benutzung fremder Grundstücke, Gebäude, Räume, Anlagen oder Einrichtungen,
Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen,
zur Erhaltung des Kundenstamms erforderlichen Maßnahmen,
zusätzlichen Personalkosten,
Vergabe von Lohndienstleistungen an Fremdbetriebe.
28.4 Ausschluss Ursachen
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit die Mehrkosten beruhen auf
außergewöhnlichen Ereignissen, die während der Unterbrechung/Beeinträchtigung
eintreten,
behördlich angeordneten Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen,
dem Umstand, dass zerstörte, beschädigte oder entwendete Sachen anlässlich der
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden,
dem Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen nicht
rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.
28.5 Ausschluss Aufwendungen
Der Versicherer leistet ferner keine Entschädigung für
Aufwendungen, die mit der Behebung von Sachschäden in unmittelbarem oder mittelbarem
Zusammenhang stehen,
entgangenen Gewinn,
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BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
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Mehrkosten die über Spezialversicherungen (z. B. Versicherung von Mehrkosten im
Zusammenhang mit Schäden an elektrischen und elektronischen Anlagen) versichert
werden können,
den ortsüblichen Mietwert und etwaig fortlaufende Nebenkosten für vom Schaden betroffene
Gebäude.
28.6 Umfang der Entschädigung
Der Versicherer haftet für die Mehrkosten, die seit Eintritt des Schadens innerhalb der
Haftzeit entstehen.
Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens, spätestens jedoch
mit dem Zeitpunkt, von dem an versicherte Mehrkosten entstehen.
Mehrkosten gemäß 28.3 c der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung werden bis
zu 25 Prozent der Versicherungssumme ersetzt. Darüberhinausgehende Aufwendungen
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Versicherers.
Der Versicherer haftet höchstens bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Der
Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung.
28.7 Wirtschaftliche Vorteile
Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Eintritt der technischen Betriebsbereitschaft als Folge des
Aufwands der Mehrkosten ergeben, sind in billiger Weise zu berücksichtigen. Ersparte Kosten
werden angerechnet.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Mehrkostenversicherung.)
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Besondere Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Schäden 93
2 Vorübergehend außer Betrieb genommene Güter 93
3 Ertragsausfallschaden 93
4 Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen 94
5 Miet- und Pachtaufwendungen 94
6 Daten und Programme 94
7 Haftzeit 94
8 Überjährige Haftzeit 94
9 Versicherungsort 95
10 entfällt 95
11 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke 95
12 Abhängige Außenversicherung 95
13 entfällt 96
14 entfällt 96
15 Wechselwirkungen zwischen mehreren Versicherungsnehmern/Versicherten 96
16 Rückwirkungsschäden 96
17 Nutzungsbeschränkungen 96
18 entfällt 96
19 entfällt 96
20 Versicherungssumme 97
21 Nachhaftung 97
22 Meldung der erwirtschafteten Werte 97
23 entfällt 97
24 entfällt 97
25 Entschädigungsberechnung 97
26 entfällt 98
27 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 98
28 Unterversicherung 98
29 entfällt 98
30 entfällt 98
31 Sachverständigenverfahren 99
32 Erstrisiko 100
33 Mitversicherte Kosten 100
34 entfällt 101
35 Ausschluss Terrorschäden 101
36 Führung 102
37 Prozessführung 102
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BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 93
Besondere Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung
1 Versicherte Schäden
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens an einer dem Betrieb
dienenden Sache unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den
dadurch entstehenden versicherten Ertragsausfallschaden soweit die den Sachschaden auslösende
Gefahr im Rahmen der Ertragsausfallversicherung als mitversichert gilt.
Soweit zu einer in den Speziellen Bedingungen genannten Gefahr nichts Abweichendes geregelt ist,
liegt ein Sachschaden vor, sofern die dem Betrieb dienende Sache durch eine versicherte Gefahr
zerstört oder beschädigt wurde oder infolge Zerstörung oder Beschädigung abhandengekommen ist.
2 Vorübergehend außer Betrieb genommene Güter
Als dem Betrieb dienende Sachen im Sinne der Versicherungsbedingungen gelten auch
vorübergehend außer Betrieb genommene sowie neu hinzukommende, aber noch nicht in Betrieb
genommene Anlagegüter, und zwar auch dann, wenn sie sich noch im Bau oder in der Montage
befinden.
Ersatzpflichtig ist der durch die verzögerte oder beeinträchtigte Inbetriebnahme bzw. Nutzung dieser
Sachen entstehende bedingungsgemäße Unterbrechungsschaden.
3 Ertragsausfallschaden
Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn
in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem
an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der
Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften
konnte.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert
wird durch
aa. außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende
Ereignisse. Als außergewöhnliches Ereignis gilt nicht, wenn die Wiederaufnahme des
Betriebs dadurch verzögert wird, dass infolge eines ersatzpflichtigen Sachschadens
beschädigte oder zerstörte Maschinen bzw. Einrichtungsgegenstände oder Materialien auf
dem Markt erst nach langen Lieferfristen erhältlich sind.
bb. den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen, Daten
oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
aa. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und
Leistungen soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest-
und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt,
bb. Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle,
cc. umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten und Paketporti,
dd. umsatzabhängige Versicherungsbeiträge,
ee. umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen,
ff. Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht
zusammenhängen.
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BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
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4 Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen
Die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen über den nächstzulässigen Entlassungstermin hinaus
erkennt der Versicherer als wirtschaftlich begründet an soweit sie erforderlich ist, um die Angestellten
und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten.
5 Miet- und Pachtaufwendungen
Ungeachtet der Bestimmungen des § 537 BGB und der vertraglichen Bestimmungen verzichtet der
Versicherer bei jedem ersatzpflichtigen Schadenfall auf eine Kürzung anteiliger Miet- und
Pachtaufwendungen. Voraussetzung für diesen Verzicht bleibt die ungekürzte Weitergabe der Miet-
oder Pachtentschädigung an den Vermieter oder Verpächter.
6 Daten und Programme
6.1 Schaden am Datenträger
Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten
und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens am Datenträger, auf
dem die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind.
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung
oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der
Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder sie
sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
6.2 Ertragsausfallschäden infolge Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten und
Programmen
Verletzt der Versicherungsnehmer die Sicherheitsvorschriften über die Sicherung und Verwahrung
von Daten und Programmen, die er nach 8.1.b der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung
einzuhalten hat, wird sich der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach 5. des Allgemeinen Teils
(AT) nicht berufen. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheit verzichtet der Versicherer
auf sein Recht auf vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit gemäß 5. des Allgemeinen Teils (AT)
bis zur Höhe der vereinbarten Entschädigungsgrenze. Für den über diese Entschädigungsgrenze
hinausgehenden Ertragsausfallschaden finden die Regelungen zur vollständigen oder teilweisen
Leistungsfreiheit gemäß 5. des Allgemeinen Teils (AT) jedoch uneingeschränkt Anwendung.
7 Haftzeit
Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den
Ertragsausfallschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt
zwölf Monate soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
8 Überjährige Haftzeit
8.1 Grundsatz
Abweichend von 7. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung sind die im
Versicherungsvertrag angegebenen Haftzeiten vereinbart. Die Versicherungssummen beziehen sich
für alle Positionen einheitlich auf die vereinbarte Haftzeit.
8.2 Meldemodus
Die Bestimmungen gemäß 22. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung werden
wie folgt geändert:
Der Versicherungswert ist für jede Position gesondert zu melden. Die Meldung umfasst bei
Haftzeiten bis zu:
‒ 24 Monaten die letzten zwei Geschäftsjahre,
‒ 36 Monaten die letzten drei Geschäftsjahre.
(Der Text gilt nur bei überjähriger Haftzeit.)
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BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 95
9 Versicherungsort
Sofern nichts anderes bestimmt ist, haftet der Versicherer für den Ertragsausfallschaden nur,
sofern sich der Sachschaden innerhalb des Versicherungsorts ereignet hat.
Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von
Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.
Die Beschränkungen von 9. b) der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung
gelten nicht, wenn Sachen infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden
Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt worden sind. Voraussetzung ist, dass
diese Sachen in zeitlichen und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt
oder zerstört wurden oder abhandengekommen sind.
10 entfällt
11 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke
11.1 Geltungsbereich
Als Versicherungsort gelten, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Schäden durch Sturm an Einrichtung,
Waren und Vorräten und Schäden durch Einbruchdiebstahl gelten nur mitversichert, wenn sich der
Sachschaden innerhalb von Gebäuden ereignet hat. Baubuden, Container und Rohbauten gelten
nicht als Gebäude im Sinne dieser Vereinbarung. Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze
inklusive mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen je Betriebsgrundstück und
Versicherungsfall.
11.2 Anzeige
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, neu hinzukommende Grundstücke spätestens nach acht
Wochen dem Versicherer in Textform anzuzeigen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der
Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT). Die Vorschriften über die
Gefahrerhöhung nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bleiben unberührt.
12 Abhängige Außenversicherung
Im Rahmen der hierfür inklusive mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen
vereinbarten Entschädigungsgrenze besteht Versicherungsschutz auch für
Betriebsunterbrechungsschäden, die auf Sachschäden zurückzuführen sind, die sich
außerhalb des Versicherungsorts ereignet haben.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Sachschaden durch eine im
Rahmen der Ertragsausfallversicherung versicherte Gefahr an Sachen entstanden ist, die
entweder Eigentum der Versicherungsnehmer sind, unter Eigentumsvorbehalt erworben
oder mit Kaufoption geleast wurden, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder
bereits ausgeübt war, die zur Sicherung übereignet wurden oder die für die Ausübung des
Betriebs gemietet, gepachtet oder geliehen sind.
Schäden durch Sturm-/Hagel- und Einbruchdiebstahl gelten nur mitversichert, wenn sich der
Sachschaden innerhalb von Gebäuden ereignet hat. Baubuden, Zelte, Traglufthallen,
Container, Verkaufsstände und Rohbauten gelten nicht als Gebäude im Sinne dieser
Vereinbarung.
Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen über
Unterversicherung gemäß 28 der Besonderen Bedingungen für die Ertragsausfall- und
Einzel-Betriebsschließungsversicherung anzuwenden.
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BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
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13 entfällt
14 entfällt
15 Wechselwirkungen zwischen mehreren Versicherungsnehmern/Versicherten
Auswirkungen eines Sachschadens entsprechend diesen Versicherungsbedingungen in
einem Betrieb eines Versicherungsnehmers bzw. eines Versicherten auf Betriebe anderer in
dem Versicherungsschein benannter Versicherungsnehmer bzw. Versicherter, gleichgültig,
ob sie auf demselben oder auf verschiedenen, aber im Versicherungsvertrag vereinbarten
Versicherungsorten liegen, gelten eingeschlossen.
Infolge des Versicherungsfalls entstehende wirtschaftliche Vorteile eines oder mehrerer in
der Versicherungsurkunde benannter Versicherungsnehmer bzw. Versicherter sind bei der
Feststellung des Ertragsausfallschadens schadenmindernd zu berücksichtigen.
16 Rückwirkungsschäden
Ein Ertragsausfallschaden liegt auch vor, wenn sich ein dem Grunde nach ersatzpflichtiger
Sachschaden im Sinne dieser Bedingungen auf einem Grundstück ereignet hat, das
Betriebsstelle eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung oder Abnahme von
Produkten und Dienstleistungen in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens
(Zulieferer/Abnehmer) ist. Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für
Grundstücke innerhalb Europas.
Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.
Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des
Rückwirkungsschadens macht, werden nicht ersetzt soweit sie zusammen mit der übrigen
Entschädigung die vereinbarte Entschädigungsgrenze übersteigen, es sei denn, dass sie auf
einer Weisung des Versicherers beruhen.
Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die
vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
Hiervon unberührt bleiben die Bestimmungen nach 34. der Versicherungsbedingungen zur
Sachversicherung.
17 Nutzungsbeschränkungen
Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze ersetzt der Versicherer auch Ertragsausfallschäden,
wenn sich der Sachschaden infolge einer versicherten Gefahr im Sinne dieses Vertrags in der
Nachbarschaft von versicherten Betrieben ereignet hat und dadurch die im Versicherungsvertrag als
Versicherungsort bezeichneten Grundstücke insgesamt oder teilweise nicht mehr betreten oder
darauf befindliche Betriebsanlagen nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden können.
Ausbleibende Lieferung von Energie (Strom, Erdgas, Erdöl, Wärme, Kälte, Luft, Dampf), Wasser und
Telekommunikationsdienstleistungen gelten nicht als Nutzungsbeschränkung.
18 entfällt
19 entfällt
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BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 97
20 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist der gemäß dem Summenermittlungsschema des Versicherers
errechnete oder der nach 22. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung
gemeldete Wert.
21 Nachhaftung
Der Versicherer haftet über die Versicherungssumme hinaus für weitere 33 1/3 von Hundert.
Dies gilt nicht für vereinbarte Entschädigungsgrenzen und Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
Die Vertragsparteien können die Nachhaftungsvereinbarung durch Kündigung mit sechswöchiger
Frist außer Kraft setzen.
Der Versicherer wird von seinem Kündigungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der
Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Meldung nicht nachkommt.
22 Meldung der erwirtschafteten Werte
Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, spätestens vier Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres den nach seinen
Geschäftsbüchern im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschafteten Wert zu melden.
Der gemeldete Wert - maximal die Höchstentschädigung von 5.000.000 EUR - gilt rückwirkend zum
Beginn der Versicherungsperiode als neue Versicherungssumme.
Erfolgt keine Meldung, gilt die Versicherungssumme des abgelaufenen Jahres auch für das folgende
Jahr als gemeldet.
Ändert sich durch diese Meldung die Versicherungssumme, so wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt
der Änderung der Versicherungssumme angepasst. Die Höchstentschädigung bildet sowohl für die
Beitragsbemessung als auch für die Entschädigungshöhe die Obergrenze.
23 entfällt
24 entfällt
25 Entschädigungsberechnung
Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Ertragsausfallschaden.
Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
Gang und Ergebnis des Betriebs während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis
zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die
Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre.
Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt, von dem an ein
Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbrechung oder
Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen.
Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich
begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet
worden wären.
Abschreibungen auf Gebäude, Maschinen und Einrichtungen sind nur insoweit zu
entschädigen, als sie auf vom Sachschaden nicht betroffene Teile des versicherten Betriebs
entfallen.
Abschreibungen auf vom Sachschaden nicht total zerstörte Gebäude, Maschinen und
Einrichtungen werden im Verhältnis des unbeschädigten Teils zum Gesamtwert vergütet.
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26 entfällt
27 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
27.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
des Anspruchs abgeschlossen sind.
Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung oder Beeinträchtigung und nach
Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die
verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer
verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.
27.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht:
die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein
Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, zu verzinsen; maßgebend ist der frühere
Zeitpunkt;
der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;
die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
27.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß 27.1 und 27.2.a. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in
dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
gezahlt werden kann.
27.4 Zahlungsaufschub
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder
seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
28 Unterversicherung
Ist der letzte vor Eintritt des Sachschadens gemeldete Wert niedriger als der tatsächlich
erwirtschaftete Wert des Geschäftsjahres, für das die Meldung abgegeben wurde, so wird
nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie der gemeldete
Wert zum tatsächlich erwirtschafteten Wert des Geschäftsjahres, für das die Meldung
abgegeben wurde. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft
macht, dass weder er selbst noch die jeweils damit betraute Hilfsperson die unrichtige
Meldung verschuldet hat.
Die Nachhaftung hat keinen Einfluss auf die Prüfung der Unterversicherung.
29 entfällt
30 entfällt
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BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 99
31 Sachverständigenverfahren
In Ergänzung zu 29. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt vereinbart:
31.1 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
aa. Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der
Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr,
bb. eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und
Kosten während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit,
ohne die versicherte Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebs entwickelt hätten,
cc. eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und
Kosten während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit,
infolge der versicherten Unterbrechung oder Beeinträchtigung gestaltet haben,
dd. ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten
Ertragsausfallschaden beeinflussen.
Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlustrechnungen die Bestimmungen zum
Ertragsausfallschaden zu berücksichtigen. Alle Arten von Kosten sind gesondert
auszuweisen, die fortlaufenden Kosten sind zu kennzeichnen.
31.2 Ausdehnung
Im Schadenfall kann jede Partei, auch einseitig, verlangen, dass das Sachverständigenverfahren auf
die Feststellung darüber ausgedehnt wird, welche Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers
als Nichtfacharbeiter und welche als Facharbeiter, gegebenenfalls im Sinne der im
Versicherungsvertrag getroffenen besonderen Vereinbarungen, anzusehen sind.
31.3 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Maschinen-
Betriebsunterbrechungsversicherung
Grundsatz
Besteht auch eine Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung und ist streitig, ob oder in
welchem Umfang ein Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinen-
Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so kann der Versicherungsnehmer verlangen,
dass die Höhe des Schadens zum vorliegenden Vertrag und des Maschinen-
Betriebsunterbrechungsschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren
festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren kann der Versicherer des vorliegenden
Vertrags, der Maschinenversicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam
vereinbaren.
Grundlage
Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag
zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen und die für die Maschinen-
Betriebsunterbrechungsversicherung zugrundeliegenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen.
Vorläufige Zahlung
Steht zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der
Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinen-
Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an der
Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte.
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BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 100
32 Erstrisiko
Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung
bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.
33 Mitversicherte Kosten
Der Versicherer ersetzt auch ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die
infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für die folgenden Kosten bis zur
vereinbarten Entschädigungsgrenze.
33.1 Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder
Betriebsbeschränkungen
Versicherungsschutz besteht auch soweit der Ertragsausfallschaden durch behördlich
angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird, die nach
Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergehen, die
bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls in Kraft getreten waren.
Der Einschluss gemäß 33.1 a. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung
gilt nur, soweit sich die behördlichen Anordnungen auf dem Betrieb dienende Sachen
beziehen, die auf einem als Versicherungsort bezeichneten Grundstück des
Versicherungsnehmers durch einen Sachschaden gemäß diesen Bedingungen betroffen
sind.
Wenn die Wiederherstellung des Betriebs aufgrund behördlicher
Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die
Vergrößerung des Ertragsausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er auch bei
Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre.
33.2 Kosten für Vertragsstrafen
Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Vertragsstrafen, die infolge eines
versicherten Ertragsausfallschadens innerhalb der Haftzeit anfallen.
Vertragsstrafen sind vor Eintritt eines Sachschadens vertraglich vereinbarte Leistungen
wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen.
33.3 Mehrkosten, die nicht Schadenminderungskosten sind
Mehrkosten (Lagerungs-, Transport-, Verwertungs-, Vernichtungskosten) aufgrund von
Abnahmeverpflichtungen werden innerhalb der Haftzeit ersetzt.
33.4 Kosten für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen
Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen, die
dadurch entstehen, dass vom Sachschaden nicht betroffene Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige
Erzeugnisse infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens vom Versicherungsnehmer nicht
mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können.
33.5 Kosten für zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen
Der Versicherer leistet Entschädigung innerhalb der Haftzeit auch für zusätzliche Standgelder und
ähnliche Mehraufwendungen, die infolge eines Sachschadens gemäß diesen
Versicherungsbedingungen anfallen, weil Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung stehen oder
Transportmittel nicht mehr entladen werden können.
33.6 Kosten des Sachverständigenverfahrens
Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der
Versicherer die nach 29.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung durch den
Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
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[Seite 101]
BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 101
33.7 Kosten für Werbemaßnahmen zum Kundenerhalt, die nicht Schadenminderungskosten sind
Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn sie sich erst nach Ablauf der Haftzeit positiv
auswirken.
34 entfällt
35 Ausschluss Terrorschäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
Terrorakte.
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken
in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
stattliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
(Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR Versicherungssumme inklusive Kosten
versichert gelten.)
oder
35 Schäden durch Terrorismus
35.1 Ausschluss
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch
Terrorakte.
35.2 Definition
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken
in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder
staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
35.3 Wiedereinschluss
Abweichend von 35a.1. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung und nur im
Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags versicherten Gefahren und Schäden gelten
soweit jeweils vereinbart Ertragsausfallschäden und Kosten durch Terrorakte nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen als versichert:
Der Sachschaden muss sich in Deutschland ereignen.
Ertragsausfallschäden sind nur versichert, wenn sich sowohl der auslösende Sachschaden als
auch der Ertragsausfall in Deutschland ereignen und auswirken.
Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben jedoch nachstehende
Ertragsausfallschäden sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang damit stets
ausgeschlossen:
aa. Kontaminationsschäden durch chemische oder biologische Substanzen,
bb. Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, Wasser,
Telekommunikation),
cc. Rückwirkungsschäden,
dd. Schäden durch Zu- und Abgangsbeschränkungen - wenn durch den Vertrag hierfür
Versicherungsschutz geboten wird -,
Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsjahr bis zu der vereinbarten
Jahreshöchstentschädigung.
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[Seite 102]
BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 102
Der Wiedereinschluss von Terrorschäden kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer
jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche
nach Zugang wirksam.
(Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR VSU und unter 25 Millionen EUR inklusive
Kosten versichert gelten.)
36 Führung
Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des
Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen.
Bei Vereinbarung einer Führungsprovision erhält der führende Versicherer von den beteiligten
Gesellschaften eine Führungsprovision zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils
gültigen Höhe.
(Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft.)
37 Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes
vereinbart.
Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur
gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig
gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach
Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.
Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung
notwendigen Wert des Beschwerdegegenstands oder im Falle der Revision den Wert der mit
der Revision geltend zu machenden Beschwerdesumme nicht erreicht, ist der
Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten
Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere
Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht
entsprochen, so gilt 37. B. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung
nicht.
(Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft.)
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[Seite 103]
SB z. Vers. v. Feuer R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026 Seite 103
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahren 104
2 Brand 104
3 Blitzschlag 104
4 Explosion und Implosion 104
5 Nicht versicherte Schäden 104
6 entfällt 105
7 entfällt 105
8 entfällt 105
9 entfällt 105
10 entfällt 105
11 entfällt 105
12 entfällt 105
13 entfällt 105
14 entfällt 106
15 Kosten für Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte 106
16 Notmaßnahmen 106
17 entfällt 106
18 entfällt 106
19 entfällt 106
20 entfällt 106
21 entfällt 106
22 entfällt 107
23 entfällt 107
24 Gekühlte Medikamente 107
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[Seite 104]
SB z. Vers. v. Feuer R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026 Seite 104
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.
1 Versicherte Gefahren
Die Versicherung umfasst Schäden durch
Brand,
Blitzschlag,
Explosion oder Implosion,
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung.
2 Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen
hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
3 Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und
Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der
Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind.
Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder
anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art
gleich.
Der Versicherer leistet Entschädigung bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze für
Überspannungs-, Überstrom- und Kurzschlussschäden, an versicherten elektrischen
Einrichtungen und Geräten durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte
Elektrizität, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, keine
Schäden anderer Art durch Blitzschlag nachgewiesen werden können.
Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
4 Explosion und Implosion
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung
usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein
plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters
stattfindet. Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung
hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhergesehener Zusammenfall eines Hohlkörpers durch
äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben und Tsunami,
KFM0726 Seite 104 von 161
[Seite 105]
SB z. Vers. v. Feuer R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026 Seite 105
ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch innere Unruhen,
Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer
oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt
auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder
weitergeleitet wird.
Mitversichert gelten jedoch Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen
Erhitzungsanlagen und deren Inhalt, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht;
die Versicherung erstreckt sich auch auf Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen,
Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filter-,
Rauchgasentschwefelungsanlagen (REA), Denitrifikationsanlagen (DENOX) und
vergleichbaren technischen Anlagen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht. Soweit
nichts anderes vereinbart ist, sind nicht versichert Ausmauerungen, Auskleidungen,
Beschichtungen und Gummierungen, Filtermassen und -einsätze, Kontaktmassen und
Katalysatoren, die während der Lebensdauer der versicherten Anlagen erfahrungsgemäß
mehrfach ausgewechselt werden müssen. Der Versicherungswert der vorbezeichneten
Sachteile ergibt sich aus ihrem Abnutzungsgrad am Schadentag;
Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte
Gefahr gemäß 1. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer
verwirklicht hat,
Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden
Explosionen sowie Schäden, die an den Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den
in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen, außer wenn diese dadurch verursacht wurden,
dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß 1. der Speziellen Bedingungen
zur Versicherung von Schäden durch Feuer verwirklicht hat.
6 entfällt
7 entfällt
8 entfällt
9 entfällt
10 entfällt
11 entfällt
12 entfällt
13 entfällt
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[Seite 106]
SB z. Vers. v. Feuer R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026 Seite 106
14 entfällt
15 Kosten für Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte
Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an
Gebäuden und Gebäudebestandteilen (ausgenommen Schaufensterverglasungen) der
versicherten Gebäude mitversichert. Ferner gelten die außen am Gebäude angebrachten
Teile einer Einbruchmeldeanlage, für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt,
versichert.
Dies gilt, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Dieb
aa. in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer
Werkzeuge eingedrungen ist,
bb. versucht, durch eine Handlung gemäß 15. a aa der Speziellen Bedingungen zur
Versicherung von Schäden durch Feuer in ein versichertes Gebäude einzudringen.
Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur
versichert soweit sie Folge einer Handlung gemäß 15. A. aa. der Speziellen Bedingungen
zur Versicherung von Schäden durch Feuer sind.
Im Rahmen von 15. a aa der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Feuer sind ferner Beschädigungen an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen
Verglasungen) auf dem Versicherungsgrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung
versichert, wenn der Dieb den Schaukasten oder die Vitrine erbricht oder mittels falscher
Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Gebäude-Feuerversicherung.)
16 Notmaßnahmen
Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze ersetzt der Versicherer innerhalb des
Versicherungsortes die Aufwendungen für die behelfsmäßige Absicherung (Notverglasung,
Bretterverschlag, Balkenverstrebungen und ähnliches) oder Bewachung von Fenstern und Türen,
die anlässlich eines Einbruchdiebstahlschadens beschädigt oder zerstört wurden.
Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen dauerhaften Zustands muss unverzüglich erfolgen.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Gebäude-Feuerversicherung.)
17 entfällt
18 entfällt
19 entfällt
20 entfällt
21 entfällt
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[Seite 107]
SB z. Vers. v. Feuer R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026 Seite 107
22 entfällt
23 entfällt
24 Gekühlte Medikamente
24.1 Versicherungsumfang
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze Sachschäden durch
Austritt von Kühlmitteln
Abweichungen von der vorgeschriebenen Temperatur oder Luftfeuchtigkeit durch
- Ausfall der öffentlichen Stromversorgung
- Versagen der maschinellen Kühleinrichtung.
24.2 Versicherte Sachen
Der Versicherer leistet Entschädigung für Sachschäden an gekühlten Medikamenten, Arzneimitteln,
Impfstoffen sowie Blut- und Blutplasmakonserven in
Medikamentenkühlschränken gebaut nach DIN58345 „Kühlgeräte für Arzneimittel“;
Blutkonserven-Kühlschränken gebaut nach DIN58371 „Lagerung von Blutkonserven“;
Blutplasma-Frostern gebaut nach DIN58375 „Lagerung von Blutplasma“;
24.3 Ausschlüsse
24.3.1 Der Versicherer ersetzt, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht Schäden durch
Beschlagnahme, Entziehung und sonstige Eingriffe von hoher Hand,
Streik oder Aussperrung,
betriebsbedingte normale und vorzeitige Abnutzung/Alterung der Kühlreinrichtung,
Schwund oder natürlichen Verderb der Vorräte,
angekündigte Stromabschaltungen,
Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler der Kühleinrichtung oder im
Zusammenhang mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten an der Kühleinrichtung,
Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit.
24.3.2 Der Versicherer ersetzt, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht Schäden an
Stammzellenpräparaten,
Versicherten Sachen, die kryptotechnisch gelagert werden
24.3.3 Spezielle Sicherheitsvorschriften
Die Bedienungs- und Wartungsvorschriften der speziell für die pharmazeutische Kühllagerung
zugelassenen Schränke und Anlagen sind sorgfältig zu beachten. Die einzulagernden Vorräte sind
gemäß der vom Hersteller vorgegebenen Lagerungsvorschriften zu lagern. Die Rechtsfolge einer
Verletzung dieser Sicherheitsvorschrift ergibt sich aus 5 des Allgemeinen Teils.
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Inhalts-Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsarten
Heilberufe, Praxis, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheke und Krankenhaus.)
KFM0726 Seite 107 von 161
[Seite 108]
SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026 Seite 108
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahren 109
2 Einbruchdiebstahl 109
3 Vandalismus nach einem Einbruch oder während eines Raubes 110
4 Raub 110
5 Raub auf Transportwegen 111
6 Nicht versicherte Schäden 112
7 entfällt 112
8 entfällt 112
9 entfällt 112
10 Versicherungsort 112
11 entfällt 112
12 entfällt 112
13 entfällt 112
14 Schaukästen und Vitrinen 113
15 entfällt 113
16 Einbruchmeldeanlage 113
16 Einbruchmeldeanlage 114
17 entfällt 114
18 entfällt 115
19 entfällt 115
20 Schlüsseldepot 115
21 Ausstellungen und Museen 115
22 Sachen im Freien 115
KFM0726 Seite 108 von 161
[Seite 109]
SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026 Seite 109
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.
1 Versicherte Gefahren
Die Versicherung umfasst Schäden durch
Einbruchdiebstahl,
Vandalismus nach einem Einbruch oder während eines Raubes,
Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks bis zur vereinbarten
Entschädigungsgrenze,
Raub auf Transportwegen,
oder durch den Versuch einer solchen Tat bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze.
2 Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb
in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen
Anfertigung das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt
worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkezuge eindringt; der Gebrauch
eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte
Sachen abhandengekommen sind.
Für Sachen in Gebäuden - insbesondere in Schaufenstern - die durch Einbruchdiebstahl
abhandenkommen, ohne dass der Täter das Gebäude betritt, gilt die vereinbarte
Entschädigungsgrenze,
in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe 2. a.
der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub
und Vandalismus) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines
falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
abhandengekommen sind;
aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in
das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte,
in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und
eines der Mittel gemäß 4.a. aa. oder 4.a bb. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung
von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus anwendet, um den Besitz des
gestohlenen Gutes zu erhalten
mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch
Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß 4. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung
von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus an sich gebracht hatte, in
einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; werden jedoch Sachen
entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen
Voraussetzungen eines besonderen Verschlusses versichert sind, so gilt dies als
Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schüssel des Behältnisses erlangt hat
durch
aa. Einbruchdiebstahl gemäß 2.b. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden
durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus aus einem Behältnis, das mindestens die
gleiche Sicherheit wie die Behältnisse bietet, in denen die Sachen versichert sind,
KFM0726 Seite 109 von 161
[Seite 110]
SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026 Seite 110
bb. Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei
Schlösser besitzen und alle zugehörigen Schlüssel außerhalb des Versicherungsortes
verwahrt werden; Schlüssel zu verschiedenen Schlössern müssen außerhalb des
Versicherungsortes voneinander getrennt verwahrt werden,
cc. Raub außerhalb des Versicherungsortes; bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen,
die mit einem Schlüsselschloss und einem Kombinationsschloss oder mit zwei
Kombinationsschlössern versehen sind, steht es dem Raub des Schlüssels gleich, wenn der
Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer eines der
Mittel gemäß 4. a. aa. oder 4. a. bb. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von
Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus anwendet, um sich die Öffnung
des Kombinationsschlosses zu ermöglichen,
wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er
- innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte,
vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den
Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
3 Vandalismus nach einem Einbruch oder während eines Raubes
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in 2. a., 2. e. oder 2. f) der
Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und
Vandalismus bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen
vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Vandalismus während eines Raubes liegt vor, wenn der Täter
während des Raubes gemäß 4. a. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Für Sachen in Gebäuden - insbesondere in Schaufenstern -, die durch Vandalismus zerstört werden,
ohne dass der Täter das Gebäude betritt, gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.
4 Raub
Raub liegt vor, wenn
aa. gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird,
um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt
liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands
entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
bb. der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt
oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht
wird, die innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb
desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt
werden soll;
cc. dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen
weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme
infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie
beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine
Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige geeignete volljährige Personen gleich, denen er
die Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend überlassen hat. Das gleiche gilt für
geeignete volljährige Personen, die durch den Versicherungsnehmer mit der Bewachung der
als Versicherungsort vereinbarten Räume beauftragt sind.
KFM0726 Seite 110 von 161
[Seite 111]
SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026 Seite 111
5 Raub auf Transportwegen
Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von 4. der Speziellen Bedingungen zur
Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus,
aa. Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den
Transport durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein
Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst.
bb. Die den Transport durchführenden Personen, gegebenenfalls auch der
Versicherungsnehmer selbst, müssen für diese Tätigkeit geeignet und volljährig sein.
cc. In den Fällen von 4. a bb der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte
Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll.
Wenn der Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich
mitwirkt, so leistet der Versicherer Entschädigung bis 12.500 EUR auch für Schäden, die
ohne Verschulden einer der den Transport ausführenden Personen entstehen
aa. durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Personen;
bb. durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen;
cc. durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Personen
befinden;
dd. dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen
zu betreuen.
Für Schäden durch Raub auf Transportwegen leistet soweit nicht etwas anderes vereinbart
ist, der Versicherer Entschädigung
aa. über 25.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen durchgeführt
wurde;
bb. über 50.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen und mit
Kraftwagen durchgeführt wurde;
cc. über 125.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen und mit
Kraftwagen durchgeführt wurde;
dd. über 250.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen mit Kraftwagen
und außerdem unter polizeilichem Schutz oder unter besonderen, mit dem Versicherer
vorher für den Einzelfall oder für mehrere Fälle schriftlich vereinbarten
Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wurde.
Soweit 5. c der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus den Transport durch mehrere Personen
voraussetzt, muss gemeinschaftlicher Gewahrsam dieser Personen an den versicherten
Sachen bestehen. Gewahrsam haben nur Personen, die sich unmittelbar bei den Sachen
befinden.
Soweit 5. c der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus den Transport mit Kraftwagen voraussetzt, zählt der
Fahrer nicht als den Transport durchführende Person. Jedoch muss er als Fahrer von
Geldtransporten geeignet sein.
Gewahrsam an Sachen in Kraftwagen haben nur die Personen, die sich in oder unmittelbar bei
dem Kraftwagen befinden.
KFM0726 Seite 111 von 161
[Seite 112]
SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026 Seite 112
6 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, ihrer Teile oder
Ladung oder bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser; für Schäden gemäß 5. b) dd)
der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub
und Vandalismus gilt dieser Ausschluss nicht;
Erdbeben und Tsunami;
Überschwemmung und Rückstau.
7 entfällt
8 entfällt
9 entfällt
10 Versicherungsort
Versicherungsort für Einbruchdiebstahl oder Vandalismus nach einem Einbruch sind nur die
Gebäude oder Räume von Gebäuden, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind oder die
sich auf den im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstücken befinden.
Versicherungsort für Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks ist das gesamte
Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, wenn das Grundstück allseitig umfriedet ist.
Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf
Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur
innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach 4. der Speziellen
Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und
Vandalismus verübt wurden.
Versicherungsort für Raub auf Transportwegen ist soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,
die Bundesrepublik Deutschland.
Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar
anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe. Versichert
sind nur die Sachen, die sich bei Beginn der Tat an dem Ort befunden haben, an dem die Gewalt
ausgeübt oder die Drohung mit Gewalt verübt wurde.
11 entfällt
12 entfällt
13 entfällt
KFM0726 Seite 112 von 161
[Seite 113]
SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026 Seite 113
14 Schaukästen und Vitrinen
Sachen in Schaukästen und Vitrinen sind außerhalb des Versicherungsortes gemäß 6. a. der
Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung bis zu der hierfür
vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. Dies gilt jedoch nur innerhalb des
Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt und in dessen unmittelbarer Umgebung.
Versicherungsschutz gemäß 2. b. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von
Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus besteht, wenn der Dieb den
Schaukasten oder die Vitrine außerhalb eines Gebäudes erbricht oder mittels falscher
Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet.
15 entfällt
16 Einbruchmeldeanlage
16.1 Überwachung
Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Räume und Behältnisse sind durch eine
Einbruchmeldeanlage der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art (System) überwacht. Wenn
dies vereinbart ist, muss es sich um eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder
gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannte Einbruchmeldeanlage (EMA) handeln.
16.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat
die Einbruchmeldeanlage nach den Vorschriften des Herstellers zu bedienen und stets in voll
gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten,
die Einbruchmeldeanlage jeweils scharf zu schalten, solange die Arbeit in dem Betrieb ruht;
vertragliche Abweichungen bedürfen der Textform,
die Einbruchmeldeanlage durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte
Errichterfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle
anerkannte Errichterfirma in vergleichbarer Weise jährlich warten und in nachfolgenden
Intervallen inspizieren zu lassen,
‒ EMA Klasse A jährlich,
‒ EMA Klasse B halbjährlich,
‒ EMA Klasse C vierteljährlich,
Störungen, Mängel oder Schäden unverzüglich durch eine von der VdS Schadenverhütung
GmbH oder gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma
beseitigen zu lassen,
während jeder Störung oder Gebrauchsunfähigkeit der Einbruchmeldeanlage die in 16.1 der
Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und
Vandalismus genannten Räume und Behältnisse durch einen dort ununterbrochen
anwesenden Wächter bewachen zu lassen,
Änderungen an der Einbruchmeldeanlage nur durch eine von der VdS Schadenverhütung
GmbH oder gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma
vornehmen und dabei ausschließlich Teile und Geräte des im Versicherungsvertrag
genannten Systems verwenden zu lassen,
dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Einbruchmeldeanlage
durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu
gestatten,
KFM0726 Seite 113 von 161
[Seite 114]
SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026 Seite 114
bei Aufschaltung der EMA auf ein durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine
gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkanntes Wach- und
Sicherheitsunternehmen Änderungen der vereinbarten Interventionsmaßnahmen dem
Versicherer innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen.
16.3 Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach 16.2 der Speziellen Bedingungen zur
Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus ergeben sich aus 5 des
Allgemeinen Teils (AT).
(Der Text gilt bei Vorhandensein einer anerkannten Einbruchmeldeanlage (sowohl Bauteile als auch
Errichter)).
oder
16 Einbruchmeldeanlage
16.1 Überwachung
Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Räume und Behältnisse sind durch eine
Einbruchmeldeanlage der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art (System) überwacht.
16.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsnehmer hat
die Einbruchmeldeanlage nach den Vorschriften des Herstellers zu bedienen und stets in voll
gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten,
die Einbruchmeldeanlage jeweils scharf zu schalten solange die Arbeit in dem Betrieb ruht,
vertragliche Abweichungen bedürfen der Textform,
die Einbruchmeldeanlage durch die Errichterfirma jährlich warten und halbjährlich inspizieren
zu lassen,
Störungen, Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen,
während jeder Störung oder Gebrauchsunfähigkeit der Einbruchmeldeanlage die in 16.1 der
Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und
Vandalismus genannten Räume und Behältnisse durch einen dort ununterbrochenen
anwesenden Wächter bewachen zu lassen,
dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Einbruchmeldeanlage
durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu
gestatten,
bei Aufschaltung der EMA auf ein Wach- und Sicherheitsunternehmen Änderungen der
vereinbarten Interventionsmaßnahmen dem Versicherer innerhalb einer Frist von zwei
Wochen mitzuteilen.
16.3 Rechtsfolgen
Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach 16.2. a. der Speziellen Bedingungen
zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus ergeben sich aus
5. des Allgemeinen Teils.
(Der Text gilt bei Vorhandensein einer nicht anerkannten Einbruchmeldeanlage (sowohl Bauteile aus
auch Errichter).)
17 entfällt
KFM0726 Seite 114 von 161
[Seite 115]
SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026 Seite 115
18 entfällt
19 entfällt
20 Schlüsseldepot
Sind auf Verlangen der Feuerwehr Schlüssel für den Zugang zu den Räumen von Gebäuden
in einem Schlüsseldepot hinterlegt, das auf dem Grundstück auf dem der Versicherungsort
liegt, installiert ist, so gilt das nicht als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß 4. der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung, sofern das Schlüsseldepot
aa. von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle
anerkannt ist,
bb. durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten
Prüfstelle anerkannte Gefahrenmeldeanlage überwacht und gesteuert wird;
cc. gemäß dem vereinbarten Instandhaltungsplan in regelmäßigen Abständen inspiziert und
gewartet wird.
Der Versicherer leistet Entschädigung für notwendige Aufwendungen für die Beseitigung von
Schäden, die durch rechtswidriges, gewaltsames Öffnen oder den Versuch einer solchen Tat
am Schlüsseldepot eintreten.
21 Ausstellungen und Museen
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Einbruchdiebstahlschäden durch vorsätzliche
Handlungen von Besuchern der Ausstellung oder des Museums, die innerhalb des
Ausstellungs- oder Museumsgebäudes oder von Angestellten des Veranstalters
vorgenommen werden, es sei denn, dass die Tat nur außerhalb des Gebäudes oder nur zu
einer Zeit vorbereitet und ausgeführt worden ist, zu der die als Versicherungsort vereinbarten
Räume für diese Personen geschlossen waren.
Der Ausschluss gemäß 21. a. gilt entsprechend für versicherte Raubschäden durch
vorsätzliche Handlungen von Angestellten des Veranstalters.
(Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Museum versichert gilt.)
22 Sachen im Freien
Mitversichert im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen gelten abweichend von
1 der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und
Vandalismus auch Schäden durch Diebstahl von nachstehend aufgeführten, beweglichen Sachen
der Betriebseinrichtung auf dem Versicherungsgrundstück: Stühle, Tische, Sonnenschirme,
Loungemöbel, Heizstrahler- und Wärmelemente.
Voraussetzung ist, dass diese Sachen im Freien außerhalb der Geschäftszeit mit einer
Stahlkette/einem Stahlseil sowie einem Vorhängeschloss gegen die einfache Wegnahme gesichert
sind.
Es gilt die vereinbarte Selbstbeteiligung.
Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.
KFM0726 Seite 115 von 161
[Seite 116]
SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2026 Seite 116
KFM0726 Seite 116 von 161
[Seite 117]
SB z. Vers. v. Schäden - innere Unruhen, Streik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 117
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere
Unruhen, Böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahren 118
2 Innere Unruhen 118
3 Böswillige Beschädigung 118
4 Streik/Aussperrung 118
5 Nicht versicherte Schäden 118
6 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche 119
7 Besonderes Kündigungsrecht 119
8 Diebstahl von Gebäudebestandteilen nach Einbruch 119
KFM0726 Seite 117 von 161
[Seite 118]
SB z. Vers. v. Schäden - innere Unruhen, Streik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 118
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere
Unruhen, Böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch innere
Unruhen, böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung.
1 Versicherte Gefahren
Die Versicherung umfasst Schäden durch
Innere Unruhen,
Böswillige Beschädigung,
Streik/Aussperrung.
2 Innere Unruhen
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer
die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen
Personen oder Sachen verüben.
Versichert gilt die unmittelbare Gewalthandlung oder unmittelbare Wegnahme im Zusammenhang
mit inneren Unruhen.
3 Böswillige Beschädigung
3.1 Definition
Böswillige Beschädigung ist jede unmittelbare, vorsätzliche Handlung von betriebsfremden
Personen an versicherten Sachen.
Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb tätig sind.
Nicht versichert sind in der Inhaltsversicherung gemäß den Besonderen Bedingungen zur
Inhaltsversicherung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die im Zusammenhang mit
Einbruchdiebstahl/Raub/Vandalismus entstehen.
3.2 Aufwendungen für die Beseitigung von Verunreinigungen durch Graffiti
Die Beseitigung von Verunreinigungen durch Graffiti, die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von
versicherten Gebäuden verursacht werden, ist bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze
versichert.
4 Streik/Aussperrung
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete
Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Versichert gilt die unmittelbare Gewalthandlung oder unmittelbare Wegnahme im Zusammenhang
mit Streik oder Aussperrung.
5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa. Brand oder Explosion, es sei denn, der Brand oder die Explosion sind durch Innere Unruhen
entstanden,
bb. Erdbeben und Tsunami,
KFM0726 Seite 118 von 161
[Seite 119]
SB z. Vers. v. Schäden - innere Unruhen, Streik R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 119
cc. Verfügung von hoher Hand.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte),
es sei denn, sie entstehen durch Brand oder Explosion infolge von Inneren Unruhen (siehe 2
der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere Unruhen, böswillige
Beschädigung und Streik/Aussperrung).
6 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich-
rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann.
7 Besonderes Kündigungsrecht
Die Versicherung der Gefahrengruppe "Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung,
Streik/Aussperrung" kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang
wirksam.
8 Diebstahl von Gebäudebestandteilen nach Einbruch
Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze ersetzt der Versicherer auch den Diebstahl von
Gebäudebestandteilen nach einem Einbruch.
KFM0726 Seite 119 von 161
[Seite 120]
SB z. Vers. v. Schäden - Fahrzeuganprall, Rauch R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 120
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahren 121
2 Fahrzeuganprall 121
3 Rauch 121
4 Überschalldruckwelle 121
5 Nicht versicherte Schäden 121
KFM0726 Seite 120 von 161
[Seite 121]
SB z. Vers. v. Schäden - Fahrzeuganprall, Rauch R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 121
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch
Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle.
1 Versicherte Gefahren
Die Versicherung umfasst Schäden durch
Fahrzeug- oder Fahrzeugteileanprall,
Rauch,
Überschalldruckwellen.
2 Fahrzeuganprall
Fahrzeug- oder Fahrzeugteileanprall ist jede Berührung versicherter Sachen oder Gebäude, in
denen sich versicherte Sachen befinden, durch Schienen- oder Straßenfahrzeuge, die nicht vom
Versicherungsnehmer, dem Benutzer der Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben werden.
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verschleiß.
Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen.
3 Rauch
Ein Schaden durch Rauch liegt vor, wenn Rauch plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem
Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder
Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt.
Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauchs entstehen.
4 Überschalldruckwelle
Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst
wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte
Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt.
5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa. Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile
oder Ladung;
bb. Erdbeben und Tsunami.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
KFM0726 Seite 121 von 161
[Seite 122]
SB z. Vers. v. Schäden - Leitungswasser R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 122
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Leitungswasser
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahren 123
2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden 123
3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden 124
4 Nässeschäden 124
5 Nicht versicherte Schäden 124
KFM0726 Seite 122 von 161
[Seite 123]
SB z. Vers. v. Schäden - Leitungswasser R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 123
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Leitungswasser
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Leitungswasserversicherung.
1 Versicherte Gefahren
Die Versicherung umfasst
Bruchschäden innerhalb von Gebäuden,
Bruchschäden außerhalb von Gebäuden,
Nässeschäden.
2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden
Bruchschäden innerhalb von Gebäuden liegen vor bei
frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an versicherten
aa. Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und den damit verbundenen
Schläuchen sowie an innerhalb von Gebäuden verlegten Regenabflussrohren,
bb. Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder
Solarheizungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder
vergleichbaren Anlagen sind,
cc. Rohren von ortsfesten Wasserlöschanlagen,
dd. Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse,
Wassermesser),
ee. Regenwassernutzungsanlagen (deren Zu- oder Ableitungsrohre, Speichertanks,
Hauswasserwerke sowie Filtereinrichtungen), Schwimm- oder Wasserbecken sowie deren
Zu- und Ableitungsrohre und den Rohren der Wasserumwälz- und Reinigungsanlage,
ff. Erdgasleitungen soweit sie der Versorgung der Heizungsanlagen der versicherten Gebäude
dienen;
frostbedingten Bruchschäden an nachfolgend genannten versicherten Installationen:
aa. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie deren Anschlussschläuche,
bb. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-,
Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen,
cc. ortsfester Wasserlöschanlagen. Dazu gehören Sprinkler, Wasserbehälter,
Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und
Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper einschließlich der Bodenplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit
nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend
oder nicht tragend) nicht versichert.
KFM0726 Seite 123 von 161
[Seite 124]
SB z. Vers. v. Schäden - Leitungswasser R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 124
3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden
Als Bruchschäden außerhalb von Gebäuden gelten frostbedingte und sonstige Bruchschäden an
den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-,
Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie der Schwimmbad- und
Regenwassernutzungsanlagen soweit
die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der Versicherungsnehmer
die Gefahr trägt,
sie außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versicherungsnehmer zur
Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet ist.
4 Nässeschäden
Ein Nässeschaden liegt bei bestimmungswidrig ausgetretenem Leitungswasser vor.
Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus
aa. Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen;
bb. mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder
deren wasserführenden Teilen;
cc. Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung;
dd. Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen;
ee. Wasserbetten und Aquarien;
ff. ortsfesten Wasserlöschanlagen.
Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile,
Alarmanlagen, Pumpenanalgen, sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die
ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen.
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel in Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie
Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. Ebenso gilt Regenwasser aus innerhalb von
Gebäuden befindlichen Regenwassernutzungsanlagen (Zu- oder Ableitungsrohre,
Speichertanks, Hauswasserwerk sowie Filtereinrichtungen) und aus innerhalb von
Gebäuden verlegten Regenabflussrohren Leitungswasser gleichgestellt.
Auf Wasser basierende Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen stehen
Leitungswasser gleich.
5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa. Regenwasser aus außerhalb des Gebäudes liegenden Fallrohren;
bb. Plansch- oder Reinigungswasser;
cc. Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder
Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau;
dd. Erdbeben und Tsunami;
ee. Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach 4. der Speziellen
Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Leitungswasser die Erdsenkung oder
den Erdrutsch verursacht hat;
KFM0726 Seite 124 von 161
[Seite 125]
SB z. Vers. v. Schäden - Leitungswasser R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 125
ff. Schwamm;
gg. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
seiner Ladung;
hh. Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlich mobilen Behältnissen;
ii. Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen infolge von Umbau- oder
Reparaturarbeiten am Gebäude oder an der Wasserlöschanlage.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte),
cc. an ortsfesten Wasserlöschanlagen infolge von Umbau- oder Reparaturarbeiten an
Gebäuden oder an der Wasserlöschanlage.
KFM0726 Seite 125 von 161
[Seite 126]
SB z. Vers. v. Schäden - Sturm, Hagel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2026 Seite 126
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Sturm und
Hagel
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahren 127
2 Sturm 127
3 Hagel 127
4 Versicherte Schäden 127
5 Nicht versicherte Schäden 127
6 Sachen im Freien 128
KFM0726 Seite 126 von 161
[Seite 127]
SB z. Vers. v. Schäden - Sturm, Hagel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2026 Seite 127
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Sturm und
Hagel
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Sturm- und Hagelversicherung.
1 Versicherte Gefahren
Die Versicherung umfasst Schäden durch
Sturm,
Hagel.
2 Sturm
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort
(Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass
die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden
in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet
hat oder dass
der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des
Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben oder der mit diesem
Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann.
3 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
4 Versicherte Schäden
Versichert gelten Schäden
durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf
Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden,
dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft,
als Folge eines Schadens nach 4. a. oder 4. b. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung
von Schäden durch Sturm und Hagel an versicherten Sachen,
durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäude, die mit dem
versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
verbunden sind,
dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte
Sachen befinden, baulich verbunden sind.
5 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
KFM0726 Seite 127 von 161
[Seite 128]
SB z. Vers. v. Schäden - Sturm, Hagel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2026 Seite 128
aa. Sturmflut,
bb. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß
geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese
Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen,
cc. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
Ladung,
dd. Lawinen und Schneedruck,
ee. Erdbeben und Tsunami.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
bb. im Freien befindlichen beweglichen Sachen,
cc. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
6 Sachen im Freien
Mitversichert im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen gelten abweichend von
5.b.bb) Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Sturm und Hagel an
nachstehend aufgeführten, beweglichen Sachen der Betriebseinrichtung auf dem
Versicherungsgrundstück: Stühle, Tische, Sonnenschirme, Loungemöbel, Heizstrahler- und
Wärmelemente.
Als Sicherheitsvorschrift gemäß 7.1.a der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt
vereinbart: Die Sonnenschirme sind gemäß den werkseits garantierten Windgeschwindigkeiten,
spätestens aber ab einer Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62
km/Stunde), vom Versicherungsnehmer zu schließen.
Es gilt die vereinbarte Selbstbeteiligung.
Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze.
KFM0726 Seite 128 von 161
[Seite 129]
SB z. Vers. v. Schäden - Überschwemmung, Rückstau R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 129
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Überschwemmung und Rückstau
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahren 130
2 Überschwemmung 130
3 Rückstau 130
4 Nicht versicherte Schäden 130
5 Ausschluss von Grundstücken 130
KFM0726 Seite 129 von 161
[Seite 130]
SB z. Vers. v. Schäden - Überschwemmung, Rückstau R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 130
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Überschwemmung und Rückstau
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch
Überschwemmung und Rückstau.
1 Versicherte Gefahren
Die Versicherung umfasst Schäden durch
Überschwemmung,
Rückstau.
2 Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit
erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
Witterungsniederschläge,
Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von 2. a oder 2. b der Speziellen
Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau.
3 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden)
Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen
Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
4 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa. Erdbeben und Tsunami,
bb. Sturmflut,
cc. Grundwasser soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen, (siehe 2. c) der Speziellen
Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau),
dd. Vulkanausbruch.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
5 Ausschluss von Grundstücken
Für nachstehend aufgeführte Versicherungsgrundstücke gelten Schäden durch Überschwemmung
und Rückstau nicht mitversichert.
KFM0726 Seite 130 von 161
[Seite 131]
SB z. Vers. v. Schäden - Überschwemmung, Rückstau R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 131
(Der Text gilt immer dann, wenn versicherte Grundstücke (ein oder mehrere) in der Zürs-Zone 4
liegen, aber nicht alle Grundstücke betroffen sind.)
KFM0726 Seite 131 von 161
[Seite 132]
SB z. Vers. v. Schäden - Erdbeben, Tsunami R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 132
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Erdbeben
und Tsunami
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahren 133
2 Erdbeben 133
3 Tsunami 133
4 Nicht versicherte Schäden 133
KFM0726 Seite 132 von 161
[Seite 133]
SB z. Vers. v. Schäden - Erdbeben, Tsunami R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 133
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Erdbeben und Tsunami
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Erdbeben
und Tsunami.
1 Versicherte Gefahren
Die Versicherung umfasst Schäden durch
Erdbeben,
Tsunami.
2 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
aa. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des
Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an
ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder
bb. der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein
Erdbeben entstanden sein kann.
3 Tsunami
Tsunami ist eine durch Erdbeben, Vulkanausbruch oder Erdrutsch ausgelöste Flutwelle.
4 Nicht versicherte Schäden
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen,
Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
KFM0726 Seite 133 von 161
[Seite 134]
SB z. Vers. v. Schäden - Erdsenkung, Erdrutsch R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 134
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Erdsenkung und Erdrutsch
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahren 135
2 Erdsenkung 135
3 Erdrutsch 135
4 Nicht versicherte Schäden 135
KFM0726 Seite 134 von 161
[Seite 135]
SB z. Vers. v. Schäden - Erdsenkung, Erdrutsch R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 135
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Erdsenkung und Erdrutsch
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch
Erdsenkung und Erdrutsch.
1 Versicherte Gefahren
Die Versicherung umfasst Schäden durch
Erdsenkung,
Erdrutsch.
2 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
3 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
4 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa. Trockenheit oder Austrocknung;
bb. Vulkanausbruch;
cc. Überschwemmung und Rückstau;
dd. Erdbeben und Tsunami;
ee. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
Ladung.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
KFM0726 Seite 135 von 161
[Seite 136]
SB z. Vers. v. Schäden - Lawinen, Schneedruck R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 136
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Lawinen
und Schneedruck
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahren 137
2 Lawinen 137
3 Schneedruck 137
4 Nicht versicherte Schäden 137
KFM0726 Seite 136 von 161
[Seite 137]
SB z. Vers. v. Schäden - Lawinen, Schneedruck R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 137
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Lawinen
und Schneedruck
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Lawinen
und Schneedruck.
1 Versicherte Gefahren
Die Versicherung umfasst Schäden durch
Lawinen,
Schneedruck.
2 Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem
Abgang verursachten Druckwelle.
3 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.
4 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch
aa. Überschwemmung und Rückstau;
bb. Erdbeben und Tsunami;
cc. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
Ladung.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
KFM0726 Seite 137 von 161
[Seite 138]
SB z. Vers. v. Schäden - Vulkanausbruch R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 138
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Vulkanausbruch
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahren 139
2 Vulkanausbruch 139
3 Nicht versicherte Schäden 139
KFM0726 Seite 138 von 161
[Seite 139]
SB z. Vers. v. Schäden - Vulkanausbruch R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 139
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
Vulkanausbruch
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch
Vulkanausbruch.
1 Versicherte Gefahren
Die Versicherung umfasst Schäden durch Vulkanausbruch.
2 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit
Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
3 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben
und Tsunami.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen
Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen;
bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
KFM0726 Seite 139 von 161
[Seite 140]
SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 140
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahr 141
2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden 141
3 Versicherte Sache Inhaltsglasversicherung 141
4 Versicherte Sache Gebäudeglasversicherung (Alleinnutzung) 141
5 Versicherte Sache Gebäudeglasversicherung (ganz oder teilweise vermietet) 142
6 Nicht versicherte Sachen 142
7 Anpassung des Versicherungsumfangs 143
8 Anpassung des Beitrags 143
9 Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers 143
10 Umfang der Entschädigung 143
KFM0726 Seite 140 von 161
[Seite 141]
SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 141
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Glasbruchversicherung.
1 Versicherte Gefahr
Die Versicherung umfasst Schäden durch Bruch (Zerbrechen) von versicherten Sachen.
2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf
aa. Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche);
bb. Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen.
Nicht versichert sind Schäden, die durch
aa. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner
Teile oder Ladung;
bb. Einbruchdiebstahl, Vandalismus, es sei denn, es handelt sich um Schaufensterscheiben;
cc. Sturm, Hagel;
dd. Überschwemmung und Rückstau, Erdbeben und Tsunami, Erdsenkung und Erdrutsch,
Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch
entstehen, soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.
3 Versicherte Sache Inhaltsglasversicherung
Versichert sind
fertig eingesetzte oder montierte
aa. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff;
bb. Glasbausteine und Profilbaugläser;
cc. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff
der gesamten Innen- und Außenverglasungen der vom Versicherungsnehmer genutzten,
gemieteten oder gepachteten Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, Betriebseinrichtung und
von Außenschaukästen und -vitrinen;
der Werbung des Versicherungsnehmers dienende, fertig eingesetzte oder montierte
Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Transparente
(Werbeanlagen).
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasinhaltsversicherung.)
4 Versicherte Sache Gebäudeglasversicherung (Alleinnutzung)
Versichert sind
fertig eingesetzte oder montierte
KFM0726 Seite 141 von 161
[Seite 142]
SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 142
aa. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff;
bb. Glasbausteine und Profilbaugläser;
cc. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
dd. Scheiben von Sonnenkollektoren (nicht Scheiben von Photovoltaikanlagen) einschließlich
deren Rahmen
der gesamten Innen- und Außenverglasungen der versicherten Gebäude und von
Außenschaukästen und -vitrinen;
der Werbung des Versicherungsnehmers dienende, fertig eingesetzte oder montierte
Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Transparente
(Werbeanlagen).
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasgebäudeversicherung, bei welcher das Gebäude alleine
genutzt wird.)
5 Versicherte Sache Gebäudeglasversicherung (ganz oder teilweise vermietet)
Versichert sind
fertig eingesetzte oder montierte
aa. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff;
bb. Glasbausteine und Profilbaugläser;
cc. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff;
dd. Scheiben von Sonnenkollektoren (nicht Scheiben von Photovoltaikanlagen) einschließlich
deren Rahmen
der gesamten Außenverglasung der versicherten Gebäude und der Innenverglasung der Räume
oder Gebäudeteile der versicherten Gebäude, die dem allgemeinen Gebrauch oder dem
Gebrauch durch den Versicherungsnehmer dienen und der vom Versicherungsnehmer
genutzten Außenschaukästen und -vitrinen,
der Werbung des Versicherungsnehmers dienenden, fertig eingesetzten oder montierten
Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Transparente
(Werbeanlagen).
(Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasgebäudeversicherung, bei welcher das Gebäude ganz oder
teilweise vermietet wird.)
6 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind;
künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff, Blei- und
Messingverglasungen mit künstlerischer Bearbeitung;
optische Gläser, Geschirr und Handspiegel;
Hohlgläser und Beleuchtungskörper soweit nicht nach 3. b., 4. b. oder 5. b. der speziellen
Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch versichert;
KFM0726 Seite 142 von 161
[Seite 143]
SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 143
Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-,
Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten,
Computer-Displays);
Schriftscheiben von Fotogeräten und Rastern;
Scheiben aus Glaskeramik und Scheiben von Sonnenbänken;
bewegliche Sachen im Freien und auf Transporten;
Verglasungen von Gewächshäusern;
Werbetafeln in LED-Technik.
7 Anpassung des Versicherungsumfangs
Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für
Verglasungsarbeiten an, entsprechend verändert sich der Beitrag.
8 Anpassung des Beitrags
Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem
Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom
Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für
gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt genutzte Gebäude, Bürogebäude
und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das
Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungsprozentsatz wird
auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten
Indizes.
Der Beitrag bleibt unverändert, wenn der - ungerundete - Veränderungssatz unter 5 Prozent liegt.
Jedoch ist dann für die nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich der
Preisindex gegenüber dem Zeitpunkt geändert hat, der für die letzte Beitragsfestsetzung maßgebend
war.
9 Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers
Widerspruchsrecht
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den geänderten Beitrag kann der
Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend
aufheben. Will der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß 9. b) der Speziellen
Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch abgeben, so muss dies deutlich
zum Ausdruck kommen.
Aufhebungsrecht
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in Textform verlangen, dass die
Bestimmungen über die Summenanpassung künftig nicht mehr anzuwenden sind.
10 Umfang der Entschädigung
Ergänzend zu 1. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch gilt
Ersetzt werden die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte, die Lieferung an den
Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe.
Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw.
im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von
KFM0726 Seite 143 von 161
[Seite 144]
SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 144
Vergitterungen) notwendig sind, werden nur soweit vereinbart und in vereinbarter Höhe
ersetzt.
Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter
Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte
Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen.
Hat der Versicherungsnehmer einer Anpassung des Beitrags nach 8. der Speziellen
Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch widersprochen, die vor Eintritt
eines Schadens hätte wirksam werden sollen, wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der
sich zum Schadenbetrag verhält wie der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu dem
Jahresbeitrag, den der Versicherungsnehmer ohne Widerspruch gegen jede seit
Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu zahlen gehabt hätte.
Restwerte werden angerechnet.
KFM0726 Seite 144 von 161
[Seite 145]
SB z. Vers. v. Schäden - unbenannte Gefahren R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 145
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
unbenannte Gefahren
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Gefahr 146
2 Unbenannte Gefahren 146
3 Abgrenzungen 146
4 Ausschlüsse 146
5 Nicht versicherte Sachen 148
KFM0726 Seite 145 von 161
[Seite 146]
SB z. Vers. v. Schäden - unbenannte Gefahren R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 146
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch
unbenannte Gefahren
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch
unbenannte Gefahren.
1 Versicherte Gefahr
Die Versicherung umfasst Schäden durch unbenannte Gefahren.
2 Unbenannte Gefahren
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch andere als durch die in den
Speziellen Bedingungen versicherbaren Gefahren und Schäden unvorhergesehen zerstört oder
beschädigt werden oder im Zusammenhang mit einem solchen Versicherungsfall
abhandenkommen.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder
rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die in seinem Betrieb ausgeübte Tätigkeit
erforderliches Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Bei
grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der
Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.
3 Abgrenzungen
Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine
Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit es sich um eine reine Fehlfunktion einer
Datenverarbeitungsanlage, von Software oder von eingebauten Mikroprozessoren handelt. Eine
Fehlfunktion in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn die betroffenen
Datenverarbeitungsanlagen, Software oder die eingebauten Mikroprozessoren nicht funktionieren,
falsche Ergebnisse produzieren oder Daten nicht zur Verfügung stehen.
Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt ferner nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener
Mangel offenkundig wird.
Unwesentliche Veränderungen, die den Gebrauchswert von zum Eigengebrauch bestimmten
versicherten Sachen nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Sachschäden im Sinne dieser
Versicherung.
4 Ausschlüsse
Nicht versichert sind Schäden durch
Verfügung von hoher Hand; dieser Ausschluss gilt ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen;
Sturmflut;
betriebsbedingte Abnutzung/Alterung;
Ver- oder Bearbeitung;
Kontamination (z. B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Verstaubung, Beaufschlagung
durch Austritt von Kühlmitteln), es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem
Versicherungsgrundstück versicherten Ereignisses nach 2. der Speziellen Bedingungen zur
Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren sind;
KFM0726 Seite 146 von 161
[Seite 147]
SB z. Vers. v. Schäden - unbenannte Gefahren R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 147
korrosive Angriffe oder Abzehrungen, Erosion, Schwund, übermäßigen Ansatz von
Kesselstein, Schlamm oder sonstige Ablagerungen, es sei denn, dass diese Schäden Folge
eines auf dem Versicherungsgrundstück versicherten Ereignisses nach 2. der Speziellen
Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren sind;
Senken, Reißen, Schrumpfen oder Dehnen von Gebäuden und Gebäudeteilen, es sei denn,
dass diese Schäden Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück versicherten Ereignisses
nach 2. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte
Gefahren sind;
den Ausfall oder die mangelhafte Funktion von Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen an Waren
und Vorräten;
normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse
gerechnet werden muss, Starkregenereignisse gemäß den Richtwerten des Deutschen
Wetterdienstes gelten nicht als normaler Witterungseinfluss;
durch inneren Verderb, Mikroorganismen, Tiere oder Pflanzen;
‒ Bedienungsfehler,
‒ Ungeschicklichkeit,
‒ Fahrlässigkeit,
‒ Fehler im Zusammenhang mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten,
‒ Versagen von Mess-, Steuer-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen,
‒ in die Sache gelangte Fremdkörper oder ohne äußere Einwirkung
an Maschinen, maschinellen und elektronischen Einrichtungen;
durch Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler.
Zu 4.c. bis 4.l. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte
Gefahren gilt:
Dadurch verursachte Sachschäden an anderen versicherten Sachen sind jedoch ersatzpflichtig,
soweit sie nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen;
Versagen der externen Wasser-, Gas-, Strom- und sonstigen Energieversorgung außerhalb
der Versicherungsgrundstücke;
magnetische Einwirkung oder Computerviren oder das Löschen oder Ändern oder
fehlerhaftes Lesen/Verarbeiten von Daten ohne gleichzeitige Zerstörung oder Beschädigung
des Datenträgermaterials;
Genmanipulation, Genmutation oder andere Genveränderungen;
Grundwasser;
Absenkung des Erdbodens über Hohlräumen infolge von Bergbauaktivitäten oder
Austrocknung/Trockenheit sowie infolge Geothermie-Bohrungen;
Glasbruch (Zerbrechen von Außen- und Innenverglasung und Ähnlichem), Beschädigung
von Glasoberflächen oder Glaskanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche),
Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasung;
Überschwemmung und Rückstau.
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks
mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
a. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
b. Witterungsniederschläge;
c. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Überschwemmung und
Rückstau. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden
KFM0726 Seite 147 von 161
[Seite 148]
SB z. Vers. v. Schäden - unbenannte Gefahren R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.09.2020 Seite 148
oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus
gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude
eindringt.
Ferner gelten/gilt ausgeschlossen:
Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte
Gefahr gemäß 1. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer
verwirklicht hat,
Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden
Explosionen sowie Schäden, die an den Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den
in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen, außer wenn diese dadurch verursacht wurden,
dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß 1 der Speziellen Bedingungen
zur Versicherung von Schäden durch Feuer verwirklicht hat,
Schäden durch Regenwasser aus außerhalb des Gebäudes liegenden Fallrohren,
Schäden durch Plansch- und Reinigungswasser,
Schäden durch Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlich mobilen Behältnissen.
Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen infolge von Umbau- oder
Reparaturarbeiten am Gebäude oder an der Wasserlöschanlage;
Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem
Benutzer der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmern betrieben werden.
5 Nicht versicherte Sachen
In Ergänzung zu den vorgenannten Ausschlüssen der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von
Schäden durch unbenannte Gefahren sind nicht versichert:
lebende Tiere und Pflanzen, Mikroorganismen, Fahrzeuge aller Art,
Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht bezugsfertig sind und in diesen Gebäuden oder
Gebäudeteilen befindliche Sachen,
Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf
noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte),
Sachen während des Transports,
Sachen im Freien,
Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen durch Fahrzeuganprall.
KFM0726 Seite 148 von 161
[Seite 149]
SB z. Vers. v. Schäden - Kühlgut R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2015 Seite 149
Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden an Kühlgut
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Kühlgutversicherung.
1 Versicherte Gefahr
Der Versicherer ersetzt Sachschäden durch
‒ Austritt von Kühlmitteln;
‒ Abweichungen von der vorgeschriebenen Temperatur oder Luftfeuchtigkeit;
‒ Versagen der maschinellen Kühleinrichtung.
2 Ausschlüsse
Der Versicherer ersetzt ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Schäden durch
Verfügung von hoher Hand;
Streik oder Aussperrung;
gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung;
Schwund oder natürlichen Verderb der Waren;
angekündigte Stromabschaltungen.
3 Versicherte Sachen
Der Versicherer leistet Entschädigung für Sachschäden an Waren und Vorräten in stationären
Tiefkühltruhen aller Art und stationären Kühl-/Tiefkühlräumen.
4 Spezielle Sicherheitsvorschriften
Die Bedienungs- und Wartungsvorschriften für die Tiefkühlanlage sind sorgfältig zu beachten.
Insbesondere sind das regelmäßige Abtauen der Anlage und die vorgeschriebene Überprüfung
durch Fachpersonal sicherzustellen. Die einzulagernden Waren sind gemäß den
Bedienungsvorschriften zweckentsprechend vorzubereiten. Verletzen der Versicherungsnehmer,
der Versicherte oder ihre für die Betriebsführung verantwortlichen Vertreter eine dieser
Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder
auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Führt
die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der
Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
KFM0726 Seite 149 von 161
[Seite 150]
BB z. Einzel-Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 150
Besondere Bedingungen zur Einzel-Betriebsschließungsversicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
Präambel 151
1 Versicherungsumfang 151
2 Versicherte Schäden 152
3 Versicherungssumme, Entschädigungsberechnung 153
4 Behördliche Einzelanordnung, Mehrfachanordnungen 154
5 Haftzeit 154
6 Öffentlich-rechtliches Entschädigungsrecht 154
7 Versicherungsort 154
8 Meldung des Jahresrohertrags 155
9 Erstrisiko 155
10 Mitversicherte Kosten 155
11 Eigentumsverhältnisse 156
12 Ausschlüsse 157
13 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 159
14 Führung 159
15 Prozessführung 159
16 Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen 160
KFM0726 Seite 150 von 161
[Seite 151]
BB z. Einzel-Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 151
Besondere Bedingungen zur Einzel-Betriebsschließungsversicherung
Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Einzel-Betriebsschließungsversicherung.
Präambel
Mit den nachfolgenden Informationen möchte der Versicherer einen ersten Überblick über die Einzel-
Betriebsschließungsversicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend und
ohne rechtlich bindende Wirkung: Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus dem
Antrag, dem Versicherungsschein und den nachfolgenden Versicherungsbedingungen.
Der Versicherer stellt Versicherungsschutz für das auf den versicherten Betrieb bezogene Auftreten
einer der im Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Krankheiten oder Krankheitserreger zur
Verfügung. Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes können vielfältige Maßnahmen angeordnet
werden.
Voraussetzung für den Versicherungsfall ist, dass gegen den versicherten Betrieb oder die dort
beschäftigten Personen eine behördliche Einzelanordnung durch eine nach dem
Infektionsschutzgesetz (IfSG) zuständige Behörde erlassen wird. Die Einzelanordnung muss
ursächlich für den eingetretenen Schaden sein. Diese Krankheiten oder Krankheitserreger müssen
entweder in der versicherten Betriebsstätte auftreten oder an dort beschäftigten Personen
festgestellt oder vermutet werden.
Generalpräventive Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge wie z. B. Allgemeinverfügungen sind nicht
Gegenstand der Versicherung.
Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit einer Epidemie oder einer Pandemie.
Der Versicherungsschutz nach diesen Bedingungen endet ab dem Zeitpunkt der Feststellung
der Epidemie oder der Ausrufung der Pandemie.
1 Versicherungsumfang
1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn
die zuständige Behörde
auf der Grundlage des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten
beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG)
beim Auftreten
aa. einer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 IfSG ausdrücklich genannten Krankheit oder
bb. eines nach § 7 Absatz 1 und 3 IfSG ausdrücklich genannten Krankheitserregers oder
cc. einer Krankheit, die in einer nach § 15 IfSG erlassenen Verordnung genannt wird oder
dd. eines Krankheitserregers, der in einer nach § 15 IfSG erlassenen Verordnung genannt wird
Hierbei gilt die jeweils zum Schadenzeitpunkt gültige Fassung des IfSG oder die zum
Schadenzeitpunkt gültige Fassung der nach § 15 IfSG erlassenen Verordnung;
im versicherten Betrieb oder einer versicherten Betriebsstätte
im Wege einer Einzelanordnung
eine der folgenden Maßnahmen nach 1.1.1 bis 1.1.5 verfügt.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn alle zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine Ausnahme stellt das Tätigkeitsverbot nach § 42 IfSG gemäß 1.1.2 b dar.
1.1.1 Der versicherte Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte wird ganz oder teilweise geschlossen.
Eine Schließung liegt vor, wenn die betriebliche Tätigkeit des Betriebes oder von einzelnen
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Betriebsstätten oder eines einzelnen, räumlich abgrenzbaren Teilbereiches einer Betriebsstätte
vollständig oder teilweise eingestellt werden muss.
Tätigkeitsverbote nach 1.1.2. gegen sämtliche Betriebsangehörige des Betriebes oder einzelner
Betriebsstätten oder eines einzelnen, räumlich abgrenzbaren Teilbereiches einer Betriebsstätte
werden einer Betriebsschließung gleichgestellt.
1.1.2 Einer oder mehreren in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen
wird die Tätigkeit im Betrieb auf der Grundlage von § 31 IfSG untersagt, weil
aa. die Person erkrankt ist,
bb. die Person infiziert ist,
cc. oder bei der Person der Verdacht auf Erkrankung oder Ansteckung vorliegt, oder
dd. sie Ausscheider von Erregern ist,
ist die Tätigkeit im Betrieb untersagt, weil die Person nachweislich einem Tätigkeits- oder
Beschäftigungsverbot nach § 42 IfSG unterliegt. In diesem Fall ist eine behördliche
Einzelanordnung nicht erforderlich.
Soweit die Voraussetzungen nach 1.1.2 a. oder 1.1.2 b. erfüllt sind, muss für Schäden durch
Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbote die Krankheit oder der Krankheitserreger nicht direkt in dem
versicherten Betrieb aufgetreten sein. .
Eine Anordnung zur Absonderung, sogenannte häusliche Quarantäne, ist kein Tätigkeits- oder
Beschäftigungsverbot.
1.1.3 Die Desinfektion der Betriebsräume oder –einrichtung des versicherten Betriebes wird nach § 17
IfSG ganz oder in Teilen angeordnet oder in Textform empfohlen, weil anzunehmen ist, dass der
Betrieb mit Krankheitserregern behaftet ist.
1.1.4 Es wird die Desinfektion von Vorräten und Waren, die Brauchbarmachung zur anderweitigen
Verwertung oder die Vernichtung von Vorräten und Waren in dem versicherten Betrieb nach § 17
IfSG angeordnet oder in Textform empfohlen, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit
Krankheitserregern behaftet sind.
1.1.5 Es werden Ermittlungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 IfSG oder Beobachtungsmaßnahmen nach
§ 29 IfSG angeordnet, weil jemand krank, krankheits- oder ansteckungsverdächtig oder Ausscheider
ist.
1.2 Der Versicherer leistet auch Entschädigung, wenn Maßnahmen auf Grundlage des 1.1. aus dem
Zweck erfolgen um ein Übergreifen meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger aus einem
fremden Betrieb in der unmittelbaren Nachbarschaft auf den versicherten Betrieb zu verhindern.
2 Versicherte Schäden
2.1 Schließungsschaden
Der Versicherer ersetzt im Falle einer Schließung des Betriebes oder einer Betriebsstätte oder
eines einzelnen, räumlich abgrenzbaren Teilbereichs einer Betriebsstätte nach 1.1.1 den
dadurch entstehenden versicherten Ertragsausfallschaden.
Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn
in dem versicherten Betrieb oder der versicherten Betriebsstätte oder eines einzelnen,
räumlich abgrenzbaren Teilbereiches einer Betriebsstätte, die der Versicherungsnehmer bis
zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, längstens
jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsschließung nicht erwirtschaften konnte.
Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die
Gang und Ergebnis des Betriebes oder der Betriebsstätte oder eines einzelnen, räumlich
abgrenzbaren Teilbereiches einer Betriebsstätte während des Schließungszeitraumes,
längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben
würden, wenn die Betriebsschließung nicht eingetreten wäre.
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Fortlaufende Kosten werden durch den Versicherer nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand
rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die
Betriebsschließung erwirtschaftet worden wären.
Auswirkungen einer Betriebsschließung nach 1.1.1 in einem Betrieb oder einer Betriebsstätte
oder eines einzelnen, räumlich abgrenzbaren Teilbereichs einer Betriebsstätte eines
Versicherungsnehmers oder eines Versicherten auf Betriebe oder Betriebsstätten anderer in
dem Versicherungsschein benannter Versicherungsnehmer oder Versicherter sind
eingeschlossen, gleichgültig ob sie auf demselben oder auf verschiedenen, aber im
Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsorten liegen (Wechselwirkungsschäden).
Infolge des Versicherungsfalls entstehende wirtschaftliche Vorteile eines oder mehrerer in
dem Versicherungsvertrag benannter Versicherungsnehmer oder Versicherter sind bei der
Feststellung des Ertragsausfallschadens schadenmindernd zu berücksichtigen.
2.2 Tätigkeitsverbotsschaden
Der Versicherer ersetzt im Falle von Tätigkeitsverboten nach 1.1.2
die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die der Versicherungsnehmer nach den
getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an die dem Verbot
unterliegenden Personen - längstens für sechs Wochen seit Anordnung des
Tätigkeitsverbots - zu leisten hat;
im gleichen Umfang die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen für eine für den Betroffenen
neu eingestellte Ersatzkraft bis zur Dauer von sechs Wochen seit Anordnung, wenn das
Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder seinen im Betrieb mitarbeitenden
Ehegatten gerichtet ist. Dies gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und
Lebenspartnerschaften.
Solange der Versicherungsnehmer anlässlich einer Betriebsschließung die vereinbarte
Entschädigung für Löhne und Gehälter (fortlaufende Kosten) nach 2.1 a erhält, besteht hierfür kein
Entschädigungsanspruch für Tätigkeitsverbote. Der Beginn der Frist nach 2.2 a. und 2.2 b. bleibt
hiervon unberührt.
2.3 Vorräte und Waren
Versicherungswert von Vorräten und Waren ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen
gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der
niedrigere Betrag.
Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht
fertiggestellten eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen
Erzeugnisse. Danach ist der Versicherer, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als
der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, nicht verpflichtet, dem
Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer
vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die
Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht
gezahlt hat.
(Der Text gilt nur, wenn Waren und Vorräte in dem Einzel-Betriebsschließungsvertrag versichert
gelten.)
3 Versicherungssumme, Entschädigungsberechnung
3.1 Der Versicherer leistet Entschädigung zu 2.1 und 2.2 höchstens bis zur vereinbarten
Versicherungssumme, die der 30-fachen Tagesentschädigung entspricht.
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3.2 Der Versicherer ersetzt im Falle von Schäden an Vorräten und Waren nach 1.1.4 den
nachgewiesenen Ersatzwert der Vorräte und Waren (Warenschaden).
3.2.1 Maßgebend für die Berechnung des Schadens ist der Ersatzwert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalls.
Ersatzwert für Schäden nach 1.1.4 ist der Versicherungswert abzüglich der an einem noch nicht
fertigen Erzeugnis ersparten Kosten sowie eines Restwertes oder Veräußerungserlöses.
3.2.2 Ist für Waren und Vorräte die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar
vor Eintritt des Versicherungsfalles (Unterversicherung), wird die Entschädigung in dem Verhältnis
von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den
Versicherungswert.
4 Behördliche Einzelanordnung, Mehrfachanordnungen
4.1 Behördliche Einzelanordnung ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme,
welche die zuständige Behörde zur Regelung eines Einzelfalls trifft und die auf unmittelbare
Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
4.2 Wird eine der durch diese Versicherung gedeckten Maßnahmen nach 1.1 und 1.2 innerhalb des
laufenden Versicherungsjahres mehr als einmal angeordnet und beruhen die mehrfachen
Anordnungen der gleichen Maßnahme auf derselben Krankheit oder demselben Krankheitserreger
(Ursachenidentität), so liegt dennoch nur ein Versicherungsfall vor.
Erfolgen hierbei die Anordnungen von unterschiedlichen Behörden oder betreffen sie verschiedene
versicherte Betriebe oder Betriebsstätten oder beides zusammen, so handelt es sich auch dann nur
um einen Versicherungsfall.
Die nach 3.1 zu leistende Entschädigung wird deshalb nur einmal zur Verfügung gestellt.
4.3 Beruhen die Anordnung einer Betriebsschließung nach 1.1.1 oder Tätigkeitsverbote nach 1.1.2 auf
derselben Krankheit oder demselben Krankheitserreger (Ursachenidentität), so darf die
Entschädigungsleistung insgesamt die Entschädigung einer vollständigen Betriebsschließung nach
2.1 nicht übersteigen.
5 Haftzeit
5.1 Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den
Ertragsausfallschaden leistet.
5.2 Die Haftzeit beginnt mit der Anordnung zur Betriebsschließung. Die Haftzeit beträgt 30
Schließungstage, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Tage, an denen der Betrieb oder die
Betriebsstätte auch ohne die behördliche Anordnung geschlossen wäre, zählen nicht als
Schließungstage.
6 Öffentlich-rechtliches Entschädigungsrecht
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Ersatz auf Grund öffentlich-rechtlichen
Entschädigungsrechts oder staatliche Zuwendungen beansprucht werden kann (z. B. nach den
Bestimmungen des IfSG oder in Form von Wirtschaftshilfen). Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, unverzüglich entsprechende Anträge zu stellen.
7 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im
Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsstätten des versicherten Betriebes.
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8 Meldung des Jahresrohertrags
8.1 Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres den nach seinen
Geschäftsbüchern im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschafteten Jahresrohertrag zu melden.
Grundlage für die Meldung ist das Summenermittlungsschema des Meldebogens zur
Unternehmenspolice. Der gemeldete Jahresrohertrag gilt rückwirkend zum Beginn des
Versicherungsjahres als Grundlage zur Ermittlung der Versicherungssumme (30-fache
Tagesentschädigung) nach 3.1.
8.2 Erfolgt keine Meldung, gilt der gemeldete Jahresrohertrag des vorherigen Versicherungsjahres auch
für das laufende Versicherungsjahr als gemeldet.
8.3 Erfolgt die Meldung nicht fristgerecht, so gilt der verspätet gemeldete Jahresrohertrag erst ab Zugang
der Meldung, wenn der Versicherer der neuen Versicherungssumme zugestimmt hat. Ändert sich
durch diese Meldung die Versicherungssumme, so wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Änderung
der Versicherungssumme angepasst.
8.4 Ist der letzte vor Eintritt des Versicherungsfalls gemeldete Jahresrohertrag niedriger als der
tatsächlich erwirtschaftete Jahresrohertrag des abgelaufenen Geschäftsjahrs, so wird nur der Teil
des Schadens des Schließungsschadens nach 1.1.1 und des Tätigkeitsverbots nach 1.1.2 ersetzt,
der sich zum ganzen Schaden verhält wie der gemeldete Jahresrohertrag zum tatsächlich
erwirtschafteten Jahresrohertrag des abgelaufenen Geschäftsjahrs. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn
der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass weder er selbst noch die jeweils damit betraute
Hilfsperson die unrichtige Meldung verschuldet hat. Grundlage für die Ermittlung des tatsächlich
erwirtschafteten Jahresrohertrages ist das Summenermittlungsschema des Meldebogens zur
Unternehmenspolice.
9 Erstrisiko
Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung
bei diesen Positionen nicht berücksichtigt.
10 Mitversicherte Kosten
10.1 Der Versicherer ersetzt ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die
infolge eines Versicherungsfalls nachgewiesenen Aufwendungen für die folgenden Kosten bis zur
vereinbarten Entschädigungsgrenze:
10.1.1 Im Falle einer Desinfektion nach 1.1.3 die nachgewiesenen Desinfektionskosten.
10.1.2 Im Falle der Desinfektion oder der Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder der
Vernichtung von Vorräten und Waren nach 1.1.4 die für diese Maßnahmen nachgewiesenen Kosten.
Diese Kosten und ein eventueller Warenschaden nach 3.2 werden höchstens bis zu dem Betrag
ersetzt, der dem Wert der Vorräte und Waren nach 3.2.1 unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalls entspricht.
10.1.3 Im Falle von Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen nach 1.1.5 die nachgewiesenen
Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Durchführung der behördlich angeordneten
Ermittlungen und Beobachtungen aufgewendet hat.
10.1.4 Abhängige Außenversicherung
Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsorts befinden, sind bis zur vereinbarten
Entschädigungsgrenze mitversichert. Unter diese Entschädigungsgrenze fallen auch die
versicherten Kosten.
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Bei Berechnung einer Unterversicherung zur Position Waren und Vorräte sind auch die nach
10.1.4.a außerhalb des Versicherungsorts versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch
nur bis zu der dort genannten Entschädigungsgrenze.
10.1.5 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke
Geltungsbereich
Als Versicherungsort gelten, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Es gilt die vereinbarte
Entschädigungsgrenze. Unter diese Entschädigungsgrenze fallen auch die versicherten Kosten.
Anzeige
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, neu hinzukommende Grundstücke spätestens nach
acht Wochen dem Versicherer in Textform anzuzeigen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der
Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT). Die Vorschriften über die
Gefahrerhöhung nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bleiben
unberührt.
10.2 Der Versicherer ersetzt auch ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die
infolge eines Versicherungsfalles nachgewiesenen Aufwendungen für die folgenden Kosten bis zur
gemeinsam vereinbarten Entschädigungsgrenze:
10.2.1 Kosten für Vertragsstrafen die infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens innerhalb der
Haftzeit anfallen. Vertragsstrafen sind vor Eintritt einer Betriebsschließungsverfügung vertraglich
vereinbarte Leistungen wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Liefer- oder
Abnahmeverpflichtungen.
10.2.2 Kosten für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen die dadurch entstehen, dass vom
versicherten Warenschaden nicht betroffene Vorräte und Waren infolge eines versicherten
Ertragsausfallschadens nach 1.1.1 vom Versicherungsnehmer nicht mehr bestimmungsgemäß
verwendet werden können.
10.2.3 Kosten für zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen innerhalb der Haftzeit, die
infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens nach 1.1.1 anfallen, weil Lagerflächen nicht mehr
zur Verfügung stehen oder Transportmittel nicht mehr entladen werden können.
10.2.4 Kosten des Sachverständigenverfahrens
wenn der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag übersteigt, ersetzt der
Versicherer die nach 29.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung durch den
Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen ergänzend zu 29. der
Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung enthalten:
aa. ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen versicherten Waren und Vorräte sowie deren
Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls und die jeweils in Frage
kommenden Ersatzwerte,
bb. den versicherten Ertragsausfall,
cc. die entstandenen versicherten Kosten.
Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur soweit dies besonders vereinbart ist, dies gilt
nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens.
11 Eigentumsverhältnisse
11.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Vorräte und Waren, soweit der
Versicherungsnehmer
Eigentümer ist;
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sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat;
sie sicherungshalber übereignet hat.
11.2 Über 11.1 hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten
Vorräten und Waren gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder
Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer
nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Vorräte und
Waren durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen.
11.3 Die Versicherung nach 11.1 und 11.2 gilt für Rechnung des Eigentümers und des
Versicherungsnehmers. Für Vorräte und Waren nach 11.2 ist für die Höhe des Versicherungswerts
nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.
12 Ausschlüsse
12.1 Epidemie, regionale Epidemie und Pandemie
Der Versicherer haftet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für mittelbare und
unmittelbare Schäden, die als Folge einer Epidemie, regionalen Epidemie oder Pandemie verursacht
werden.
12.1.1 Eine Epidemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, sobald der Deutsche Bundestag eine
epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 IfSG feststellt.
Für Versicherungsfälle, die vor der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
nach § 5 IfSG durch den Deutschen Bundestag eingetreten sind, endet die Haftung des Versicherers
ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Lage durch den Deutschen Bundestag durch Verkündung
im Bundesgesetzblatt.
12.1.2 Eine regionale Epidemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, wenn eine Regierungsstelle
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (eine Regierung der deutschen Bundesländer, der
deutschen Regierungsbezirke, Landkreise oder kreisfreien Städte) eine epidemische Lage von
regionaler Tragweite z. B. in Form eines Katastrophenfalls feststellt.
Für Versicherungsfälle, die vor der Feststellung einer regionalen Epidemie eingetreten sind, besteht
ab dem Zeitpunkt der Feststellung kein Versicherungsschutz für den betroffenen Betrieb oder die
betroffene Betriebsstätte.
12.1.3 Eine Pandemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, sobald die Weltgesundheitsorganisation
(WHO) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite (z. B. Public Health Emergency
of International Concern – PHEIC – gemäß Art. 12 International Health Regulations - IHR 2005)
feststellt.
Tritt eine andere, von der Bundesrepublik Deutschland anerkannte, internationale Organisation an
die Stelle der WHO, muss die Feststellung von dieser vorgenommen werden.
Für Versicherungsfälle, die vor der Feststellung der Pandemie eingetreten sind, besteht ab
dem Zeitpunkt der Feststellung kein Versicherungsschutz für den betroffenen Betrieb oder die
betroffene Betriebsstätte.
12.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf
mittelbare und unmittelbare Schäden durch Anordnung zur Absonderung (sogenannte häusliche
Quarantäne).
12.3 Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn Einzelverfügungen gegen den
Versicherungsnehmer vor Beginn des Versicherungsschutzes erlassen oder von der nach IfSG
zuständigen Behörde gegenüber dem Versicherungsnehmer angekündigt wurden.
12.4 Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung
Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen nach 1.1 nicht als
Einzelanordnung (Einzelverwaltungsakt) gegen den versicherten Betrieb gerichtet sind, sondern in
Form einer Allgemeinverfügung oder einer Rechtsverordnung erlassen werden.
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12.5 Fehlende betriebsinterne Gefahr
Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen nach 1.1 erfolgen, obwohl
innerhalb des versicherten Betriebs selbst keine meldepflichtige Krankheit oder Krankheitserreger
aufgetreten sind (fehlende betriebsinterne Gefahr).
Hiervon ausgenommen sind Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach 1.1.2.
12.6 entfällt
12.7 entfällt
12.8 Kontaminierte Vorräte und Waren
Der Versicherer haftet nicht für Schäden an
Vorräten und Waren, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Versicherungsnehmer
oder der Einbringung in den versicherten Betrieb durch Krankheitserreger kontaminiert
waren.
lebenden Pflanzen oder Tieren.
12.9 Amtliche Fleischbeschau
Der Versicherer haftet nicht für Schäden an Schlachttieren, die nach der Schlachtung im Wege
der amtlichen Fleischbeschau für untauglich oder nur unter Einschränkung tauglich erklärt
werden. Das gleiche gilt für Einfuhren, die der Fleischbeschau unterliegen.
12.10 Allgemeine Ausschlüsse
Der Versicherer haftet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für mittelbare und
unmittelbare Schäden durch
12.10.1 Terrorakte
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder
Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine
Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
12.10.2 Innere Unruhe, Böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung;
12.10.3 Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen,
Vulkanausbruch und Grundwasser;
12.10.4 Ableitung von Betriebsabwässern;
12.10.5 Datenverlust oder Datenmanipulation, Computerviren, Trojaner, Ausfall von Computern oder
Computersystemen;
12.10.6 Sole, Ammoniak oder andere Kältemittel, Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder üblichen
Temperatur oder Luftfeuchtigkeit in oder Versagen oder Niederbrechen der maschinellen
Kühleinrichtungen;
12.10.7 Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
Ladung;
12.10.8 Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen;
12.10.9 Wasserlöschanlagen-Leckage;
12.10.10 Leitungswasser;
12.10.11 Sturm, Hagel;
12.10.12 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub;
12.10.13 unbenannte Gefahren.
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13 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
13.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur
Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung oder Beeinträchtigung und
nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen, den der Versicherer
für die Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer
verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird.
13.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
Zinspflicht besteht:
die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein
Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, zu verzinsen; maßgebend ist der frühere
Zeitpunkt;
der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr;
die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
13.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach 13.1 und 13.2.a. ist der Zeitraum nicht zu
berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung
nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
13.4 Zahlungsaufschub
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung
des Versicherungsnehmers bestehen; ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren
gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses
Versicherungsfalls noch läuft.
14 Führung
Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des
Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen. Bei Vereinbarung einer
Führungsprovision erhält der führende Versicherer von den beteiligten Gesellschaften eine
Führungsprovision zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.
15 Prozessführung
Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes
vereinbart:
15.1 Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den
führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
15.2 Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene
Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit
geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an.
15.3 Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert
des Beschwerdegegenstandes oder im Falle der Revision den Wert der mit der Revision geltend zu
machenden Beschwerde nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen
des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten,
erforderlichen falls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem
Verlangen nicht entsprochen, so gilt 15.2 nicht.
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16 Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen
16.1 Anpassungsmodus
Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, erhöht oder
vermindert sich zur Anpassung an Wertänderungen der versicherten Sachen mit Beginn eines
jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz um den sich der Index der
Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem
davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem
Komma gerundet. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat
September festgestellte und veröffentlichte Index.
16.2 Aufrundungsregel
Die nach 16.1 berechnete Versicherungssumme wird auf volle 500 EUR aufgerundet. Die neue
Versicherungssumme und der geänderte Beitrag werden dem Versicherungsnehmer jeweils
bekanntgegeben.
16.3 Grenzwertregel
Die Versicherungssumme bleibt unverändert, wenn der nach 16.1, Satz 1 maßgebende
Prozentsatz unter 3 liegt. Jedoch ist dann für die nächste Veränderung ein Vergleich zwischen
dem vergangenen Kalenderjahr und demjenigen Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt für eine
Summenänderung berücksichtigt wurde.
16.4 Beitragsgrenze
Der aus der Versicherungssumme nach 16.2 sich ergebende erhöhte Beitrag darf den im
Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur,
wenn sich der neue Tarifbeitrag auf eine unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht.
16.5 Vorsorge
Solange Anpassung der Versicherungssumme nach vorliegenden Bestimmungen vereinbart
ist, erhöht sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jeweilige Versicherungssumme um
einen Vorsorgebetrag von 5 Prozent.
16.6 Unterversicherung
Die Bestimmungen zur Unterversicherung bleiben unberührt.
16.7 Widerspruchsrecht
Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte Versicherungssumme
kann der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung die ihm mitgeteilte Veränderung
rückwirkend aufheben. Will der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung nach 16.8
abgeben, so muss dies deutlich zum Ausdruck kommen.
16.8 Kündigungsregel
Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
zum Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass die Bestimmungen über die
Summenanpassung für die Versicherung von beweglichen Sachen künftig nicht mehr
anzuwenden sind. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den
Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
(Der Text gilt nur, wenn "Summenanpassung" für Waren und Vorräte im Einzel-Betriebsschließungsvertrag
versichert gilt.)
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