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Versicherungsmakler / Inhaltsversicherung für Betriebe / Bedingungsarchiv

R+V UnternehmensPolice Sachversicherungen: die Bedingungen im Volltext

Gewerbliche Inhaltsversicherung in der R+V UnternehmensPolice mit frei wählbaren Gefahren, Neuwert, Unterversicherungsverzicht bis 5 Prozent der Versicherungssumme, Verzicht bei grober Fahrlässigkeit bis 20.000 Euro und LeistungsUpdate-Garantie.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei R+V einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif R+V UnternehmensPolice Sachversicherungen von R+V (Inhaltsversicherung für Betriebe) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an R+V weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 68 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme für den Betriebsinhalt (Einrichtung, Waren und Vorräte)laut Versicherungsschein„Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag,“BB Gebäude/Inhalt 9, Seite 52
Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)nein„Soweit zu einer in den Speziellen Bedingungen genannten Gefahr nichts Abweichendes geregelt ist, leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine versicherte Gefahr zerstört oder beschädigt werden“BB Gebäude/Inhalt 1, Seite 51
Vertragsform: eigene Inhaltsversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertragsnein„Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der Versicherungspolice,“AT 1, Seite 4
Entschädigung zum Neuwert für Einrichtung und Maschinenja„der Zeitwert, sofern dieser im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt);“BB Inhalt 17.1, Seite 81
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungja, bis 500.000 €„nicht anzuwenden, wenn der Schaden 5 Prozent der Versicherungssumme, maximal 500.000 EUR nicht übersteigt.“BB Gebäude/Inhalt 16.6 c), Seite 59
Vorsorge oder Summenanpassung für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen im Lauf des Jahresja„erhöht sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jeweilige Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von 5 Prozent.“BB Inhalt 22.5, Seite 84
Saisonbedingte Erhöhung der Versicherungssumme für Waren und Vorrätenicht geregelt
Mehrere Betriebsstellen oder Versicherungsorte in einem Vertrag; Umzug in neue Räume mitversichertja„Als Versicherungsort gelten, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland neu hinzukommende Betriebsgrundstücke.“BB Gebäude/Inhalt 8.1, Seite 52

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugsja„Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer“Inhaltsverzeichnis, Seite 1
Überspannung durch Blitz an elektrischen und elektronischen Gerätenja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet Entschädigung bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze für Überspannungs-, Überstrom- und Kurzschlussschäden, an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität,“SB Feuer, Seite 104
Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden ohne Brandnein„Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte Gefahr gemäß 1. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer verwirklicht hat,“SB Feuer, Seite 105
Einbruchdiebstahl, auch mit falschen Schlüsseln oder durch Einsteigenja„Einbruchdiebstahl“SB Einbruchdiebstahl 2, Seite 109
Raub innerhalb des Versicherungsortsja, bis zur Versicherungssumme„Raub liegt vor, wenn“SB Einbruchdiebstahl 4, Seite 110
Vandalismus nach einem Einbruchja, bis zur Versicherungssumme„Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus“Inhaltsverzeichnis, Seite 1
Böswillige Beschädigung durch Dritte ohne Einbruch (auch Graffiti)ja, bis zur Versicherungssumme„Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung“Inhaltsverzeichnis, Seite 1
Einfacher Diebstahl ohne Einbruchspuren (Ladendiebstahl, Diebstahl aus offenen Räumen)nein„entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);“SB Einbruchdiebstahl 4, Seite 110
Leitungswasser: bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Rohren und angeschlossenen Einrichtungenja„Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Leitungswasser“Inhaltsverzeichnis, Seite 1
Sprinkler-Leckageja, bis zur Versicherungssumme„Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile,“SB Leitungswasser, Seite 124
Sturm und Hagel (Windstärke laut Werk)ja„Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort“SB Sturm/Hagel, Seite 127
Weitere Naturgefahren (Elementar): Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinenja, bis zur Versicherungssumme„Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser“SB Überschwemmung/Rückstau 2, Seite 130
Unbenannte Gefahren (Sachschäden durch nicht ausdrücklich genannte Ereignisse)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch andere als durch die in den Speziellen Bedingungen versicherbaren Gefahren und Schäden unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden“SB unbenannte Gefahren 2, Seite 146
Anprall von Fahrzeugen, Rauch und Ruß, Überschalldruckja, bis zur Versicherungssumme„Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Fahrzeuganprall, Rauch,“Inhaltsverzeichnis, Seite 1
Innere Unruhen, Streik und Aussperrungja, bis zur Versicherungssumme„Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung“Inhaltsverzeichnis, Seite 1
Glasbruch an Schaufenstern, Vitrinen, Theken und Werbeanlagenja, bis zur Versicherungssumme„Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch“Inhaltsverzeichnis, Seite 1
Terrorschäden mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„gelten, soweit jeweils vereinbart, Sachschäden und Kosten durch Terrorakte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als versichert:“BB Gebäude/Inhalt 26.3, Seite 67

Versicherte Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Waren und Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, Handelsware)ja„Waren und Vorräte.“BB Inhalt 1, Seite 76
Fremdes Eigentum: Sachen von Kunden in Obhut, Bearbeitung oder Reparaturja, bis zur Versicherungssumme„fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört“BB Inhalt 6.2, Seite 77
Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchernja, bis zur Versicherungssumme„Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und Besuchern sind bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert,“BB Inhalt 4, Seite 76
Mietereinbauten und vom Mieter angeschaffte Gebäudebestandteileja, bis zur Versicherungssumme„Zur Betriebseinrichtung gehören auch in das Gebäude eingefügte Sachen sowie sonstige bauliche Grundstücksbestandteile und am Gebäude außen angebrachte Sachen,“BB Inhalt 3, Seite 76
Außen angebrachte Sachen: Schilder, Markisen, Leuchtreklame, Automatenja, bis zur Versicherungssumme„am Gebäude außen angebrachte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat“BB Inhalt 3, Seite 76
Bargeld und Wertsachen in verschlossenen Behältnissenja, bis zur Versicherungssumme„Bargeld und Wertsachen, auch soweit es sich um Waren und Vorräte handelt, sind bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen in verschlossenen Räumen oder verschlossenen Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art versichert.“BB Inhalt 9.1, Seite 78
Raub auf Transportwegen (Botenberaubung, Weg zur Bank)ja, bis zur Versicherungssumme„Für Schäden durch Raub auf Transportwegen leistet soweit nicht etwas anderes vereinbart“SB Einbruchdiebstahl 5, Seite 111
Außenversicherung: Sachen vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts (Baustelle, Messe, beim Kunden)ja, bis zur Versicherungssumme„Versicherte Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsortes befinden, sind inklusive mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert.“BB Inhalt 13, Seite 80
Sachen in Kraftfahrzeugen (Werkzeug, Ware im Firmenwagen)nicht geregelt
Verderb von Kühlgut durch Ausfall der Kühlanlageja, bis zur Versicherungssumme„Abweichungen von der vorgeschriebenen Temperatur oder Luftfeuchtigkeit;“SB Kühlgut 1, Seite 149
Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen, Akten und Plänenja, bis zur Versicherungssumme„Kosten zur Wiederherstellung von eigenen Geschäftsunterlagen“BB Inhalt 26.1, Seite 86
Wiederherstellung von Daten und Programmen nach einem versicherten Sachschadenja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen von 26.1 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung.“BB Gebäude/Inhalt 4.3, Seite 51
Elektronische Geräte über die Gefahren Feuer, Einbruch, Wasser und Sturm hinaus (Bedienungsfehler, Kurzschluss)nicht geregelt

Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskostenja, bis zur Versicherungssumme„Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte“BB Gebäude/Inhalt 15.1, Seite 54
Bewegungs- und Schutzkostenja, bis zur Versicherungssumme„Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt,“BB Gebäude/Inhalt 15.2, Seite 54
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, Feuerlöschkostenja, bis zur Versicherungssumme„Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte,“BB Gebäude/Inhalt 15.3, Seite 55
Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust oder Einbruchja, bis zur Versicherungssumme„die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für Schlossänderungskosten.“BB Inhalt 26.7, Seite 87
Gebäudeschäden durch Einbruch (Türen, Fenster, Rollläden), auch für Mieterja, bis zur Versicherungssumme„Kosten für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und Gebäudebestandteilen“BB Inhalt 26.4, Seite 87
Kosten für provisorische Maßnahmen (Notverglasung, Bewachung)ja, bis zur Versicherungssumme„die Aufwendungen für die behelfsmäßige Absicherung (Notverglasung, Bretterverschlag, Balkenverstrebungen und ähnliches) oder Bewachung von Fenstern und Türen,“BB Inhalt 26.6, Seite 87
Dekontamination von Erdreich und Löschwasserja, bis zur Versicherungssumme„Kosten für die Dekontamination von Erdreich sind Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall aufwenden muss,“BB Gebäude/Inhalt 15.9, Seite 56
Mehrkosten durch behördliche Auflagen, Preissteigerung und Technologiefortschrittja, bis zur Versicherungssumme„Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche Auflagen“BB Gebäude/Inhalt 15.5, Seite 55
Kosten für Sachverständigeja, bis zur Versicherungssumme„Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der Versicherer die nach 29.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens.“BB Gebäude/Inhalt 15.10, Seite 57
Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust nach einem Leitungswasserschadenja, bis zur Versicherungssumme„Kosten für Mehrverbrauch von Leitungswasser, Leitungswasser gleichgestellten Flüssigkeiten sowie von Erdgas“BB Gebäude/Inhalt 15.15, Seite 57

Betriebsunterbrechung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ertragsausfall oder Betriebsunterbrechung nach einem Sachschaden enthalten oder als Baustein wählbarja„Besondere Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung“Inhaltsverzeichnis, Seite 1
Umfang der Betriebsunterbrechung: Fortlaufende Kosten und Betriebsgewinnja, bis zur Versicherungssumme„Ertragsausfallschaden“BB Inhalt 27.3, Seite 88
Haftzeit (Monate, für die der Ausfall bezahlt wird)ja„Die Haftzeit beträgt 12 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“BB Inhalt 27.4, Seite 89
Zeitlicher Selbstbehalt in der Betriebsunterbrechungnicht geregelt
Unterbrechung durch behördliche Sperre oder Zugangsbehinderung nach einem Schaden in der Nachbarschaftnicht geregelt
Rückwirkungsschäden durch Sachschäden bei Zulieferern oder Abnehmernja, bis zur Versicherungssumme„Betriebsstelle eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung oder Abnahme von Produkten und Dienstleistungen in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (Zulieferer/Abnehmer) ist.“BB Ertragsausfall 16, Seite 96
Unterbrechung durch Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser)nicht geregelt

Ausschlüsse und Kürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzungja, bis 20.000 €„Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.“VB Sachversicherung 33.1, Seite 46
Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählichen Einwirkungenja„betriebsbedingte Abnutzung/Alterung;“SB unbenannte Gefahren, Seite 146
Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftwareja„magnetische Einwirkung oder Computerviren oder das Löschen oder Ändern oder fehlerhaftes Lesen/Verarbeiten von Daten ohne gleichzeitige Zerstörung oder Beschädigung des Datenträgermaterials;“SB unbenannte Gefahren, Seite 147
Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Betriebsstillstand oder Leerstand der Räumeja„Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person gesorgt werden, die sämtliche Räume möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag einmal zu begehen“VB Sachversicherung 13, Seite 38
Begrenzung für Waren in Schaufenstern und Vitrinen außerhalb der Geschäftszeitnicht geregelt

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sicherungsvorschriften (Schlösser, Gitter, Alarmanlage, Tresor) als Voraussetzung der Leistungja„die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren;“VB Sachversicherung 8.1, Seite 32
Obliegenheit zum Beheizen und Entleeren wasserführender Anlagen in Frostzeiten und bei Betriebsruheja„während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig“VB Sachversicherung 8, Seite 36
Pflicht zur Buchführung, Inventur und Aufbewahrung getrennt von den versicherten Sachenja„mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen,“VB Sachversicherung 8.1, Seite 32
Selbstbeteiligung je Schadenfallja, bis zur Versicherungssumme„wird je Versicherungsfall um die vereinbarten Selbstbeteiligungen gekürzt.“VB Sachversicherung 22, Seite 41
Besserstellung: Leistung nach den Bedingungen des Vorversicherers oder nach Musterbedingungen, wenn diese günstiger sindja, bis zur Versicherungssumme„In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat.“LeistungsPlus-Zertifikat, Seite 26
Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitragja„so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren.“LeistungsUpdate-Garantie, Seite 25
Vertragslaufzeit und Verlängerungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.“AT 2.2, Seite 4
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenja„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen.“VB Sachversicherung 31.1, Seite 45

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen R+V UnternehmensPolice Sachversicherungen (Allgemeiner Teil, Gebäude und Inhalt)
[Seite 1] R+V-Sachversicherungen (MultiLine) R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 1 Versicherungsbedingungen zu R+V-Sachversicherungen (MultiLine) Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeine Bestimmungen 3 Allgemeiner Teil zur Police (AT) 3 Bündelnachlassklausel 9 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 10 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 19 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 21 Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung 22 Sanktionsklausel 23 Im Ausland registrierte Fahrzeuge 24 LeistungsUpdate-Garantie 25 LeistungsPlus-Zertifikat 26 Sachversicherungen 27 Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung (Gebäude-, Inhalts- und Ertragsausfall-/Einzel- Betriebsschließungsversicherung) 27 Besondere Bedingungen zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung 50 Besondere Bedingungen zur Gebäudeversicherung 69 Besondere Bedingungen zur Inhaltsversicherung 75 Besondere Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung 92 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer 103 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus 108 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung 117 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle 120 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Leitungswasser 122 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Sturm und Hagel 126 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau 129 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Erdbeben und Tsunami 132 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Erdsenkung und Erdrutsch 134 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Lawinen und Schneedruck 136 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Vulkanausbruch 138 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch 140 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren 145 KFM0726 Seite 1 von 161 [Seite 2] R+V-Sachversicherungen (MultiLine) R+V Allgemeine Versicherung AG Seite 2 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden an Kühlgut 149 Besondere Bedingungen zur Einzel-Betriebsschließungsversicherung 150 KFM0726 Seite 2 von 161 [Seite 3] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 3 Allgemeine Bestimmungen Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Vertragsgrundlagen 4 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 4 3 Beitrag 4 4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 5 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 6 6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 6 7 Wegfall des versicherten Interesses 6 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 7 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 7 10 Verjährung 7 11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 7 12 Außergerichtliche Beschwerdestelle 7 13 Auslandssteuer 8 KFM0726 Seite 3 von 161 [Seite 4] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 4 Allgemeiner Teil zur Police (AT) 1 Vertragsgrundlagen Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes. 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 2.2 Dauer und Ende des Vertrags Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden. 3 Beitrag 3.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. KFM0726 Seite 4 von 161 [Seite 5] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 5 3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5, Satz 2, darauf hingewiesen wurde. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. 4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 4.1 Beitragsregulierung Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst. Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. 4.2 Gefahrerhöhung 4.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt. KFM0726 Seite 5 von 161 [Seite 6] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 6 Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der Vertrag fortgeführt werden kann. Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind. 4.2.2 Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten. 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 6.1 Mehrfachversicherung Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert (Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Versicherer zugeht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 6.2 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 7 Wegfall des versicherten Interesses Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu. KFM0726 Seite 6 von 161 [Seite 7] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 7 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist. 10 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. 11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 11.1 Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden- /Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind. 11.2 Kündigung wegen Beitragsanpassung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte, in Textform kündigen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 12 Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de KFM0726 Seite 7 von 161 [Seite 8] AT R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 8 Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. 13 Auslandssteuer Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird. Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)), wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf oder nicht gewährt. Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben unberührt. KFM0726 Seite 8 von 161 [Seite 9] Bündelnachlassklausel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2020 Seite 9 Bündelnachlassklausel In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt: Anzahl der Verträge: 1 2-3 4-5 6-7 8-9 ab 10 0% 15 % 20 % 25 % 30 % 35 % Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags. KFM0726 Seite 9 von 161 [Seite 10] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 10 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Inhaltsverzeichnis Seite Risikoträger 11 Wesentliche Merkmale der Versicherung 11 Beitrag, Beitragszahlung und Kosten 11 Bevollmächtigung 12 Zustandekommen des Vertrags 12 Beginn der Versicherung 12 Vorläufige Deckungszusage 12 Widerrufsbelehrung 12 Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen 15 Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat 15 Laufzeit des Vertrags 15 Kündigungsrecht 15 Anwendbares Recht, Sprache 16 Außergerichtliche Beschwerdestelle 16 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde 16 Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung 16 Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 16 Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung 17 Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung 18 KFM0726 Seite 10 von 161 [Seite 11] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 11 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Risikoträger Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige, voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René Michallet, Dragica Mischler. Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334 Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art. KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer. Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884 Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen "Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und Ausland. Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Jens Hasselbächer. Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 114106927 Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen. Wesentliche Merkmale der Versicherung Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen. Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. Beitrag, Beitragszahlung und Kosten Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt 3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge. Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung. KFM0726 Seite 11 von 161 [Seite 12] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 12 Bevollmächtigung Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG- LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen. Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr. Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben. Beginn der Versicherung Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT). Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel- Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag fortgesetzt wird. Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Vorläufige Deckungszusage Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3 Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von 8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil. Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung"). eWiderrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen ‒ der Versicherungsschein, ‒ die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen KFM0726 Seite 12 von 161 [Seite 13] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 13 Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, ‒ diese Belehrung, ‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken Sie bitte an info@kravag.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs. Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von ‒ 1/360 des jährlichen Beitrags, ‒ 1/180 des halbjährlichen Beitrags, ‒ 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder ‒ 1/30 des monatlichen Beitrags. Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen: Einmalbeitrag Ihrer Versicherung Beantragte Versicherungsdauer in Tagen Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. KFM0726 Seite 13 von 161 [Seite 14] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 14 Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2 die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6 gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; 7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, KFM0726 Seite 14 von 161 [Seite 15] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 15 bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11 Angaben zur Laufzeit des Vertrages; Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 12 Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; 14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17 Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Laufzeit des Vertrags Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT). Kündigungsrecht Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt 2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. KFM0726 Seite 15 von 161 [Seite 16] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 16 Anwendbares Recht, Sprache Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt. Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadenfall oder bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB). Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Kündigungsrecht Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.). Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen) Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2). Vorläufige Deckungszusage Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam. KFM0726 Seite 16 von 161 [Seite 17] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 17 Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.). Einzelfall- oder Objektversicherung Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen. Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung Kündigungsrecht Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.). Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen) Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA 10). Auszug aus der Insolvenzordnung § 16 Eröffnungsgrund Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. § 17 Zahlungsunfähigkeit 1 Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. 2 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit 1 Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. 2 Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. 3 Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind. § 19 Überschuldung 1 Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. 2 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im KFM0726 Seite 17 von 161 [Seite 18] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2026 Seite 18 Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen. 3 Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung (FRB). Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz- Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. KFM0726 Seite 18 von 161 [Seite 19] Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 19 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG) Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand ‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls ‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, KFM0726 Seite 19 von 161 [Seite 20] Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2009 Seite 20 Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG) Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. Hinweis: Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. KFM0726 Seite 20 von 161 [Seite 21] Klausel Informationsverlagerung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2018 Seite 21 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc. KFM0726 Seite 21 von 161 [Seite 22] Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 22 Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist. Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft. Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken, z. B. - Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen, - IT-Sicherheit und IT-Betrieb, - Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder - im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen. Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. KFM0726 Seite 22 von 161 [Seite 23] Sanktionsklausel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2021 Seite 23 Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. KFM0726 Seite 23 von 161 [Seite 24] Im Ausland registrierte Fahrzeuge R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.03.2022 Seite 24 Im Ausland registrierte Fahrzeuge Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen oder mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind. Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert). KFM0726 Seite 24 von 161 [Seite 25] LeistungsUpdate-Garantie R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2020 Seite 25 LeistungsUpdate-Garantie Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B. individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform erfolgen. Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt. KFM0726 Seite 25 von 161 [Seite 26] LeistungsPlus-Zertifikat R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2026 Seite 26 LeistungsPlus-Zertifikat In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart wurden. Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link: http://buendelpolicen.ruv.de Alternativ scannen Sie den QR-Code: KFM0726 Seite 26 von 161 [Seite 27] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 27 Sachversicherungen Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung (Gebäude-, Inhalts- und Ertragsausfall-/Einzel-Betriebsschließungsversicherung) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtlich selbständige Verträge 29 2 Kündbarkeit von Gefahren und Gefahrengruppen 29 3 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 29 4 Gefahrerhöhung 29 5 Repräsentanten 30 6 Anzeigen des Versicherungsnehmers 30 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 30 8 Sicherheitsvorschriften vor Schadeneintritt 32 9 Abweichung von Sicherheitsvorschriften 37 10 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften 37 11 Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften 37 12 entfällt 38 13 Stillgelegte Betriebe und leerstehende Gebäude 38 14 entfällt 38 15 entfällt 38 16 Brandschutzanlagen 38 17 Konzessionsumwandlung 40 18 Aschenbecherklausel 40 19 Büchereien 40 20 Gefahrerhöhung bei Verwendung von vom Versicherer nicht zugelassenen Substraten in Biogasanlagen 41 21 Ereignisdefinition 41 22 Selbstbeteiligung 41 23 Entschädigungsgrenze 41 24 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung 42 25 Versicherung für fremde Rechnung 42 26 Leistungspflicht gegenüber Teileigentümern 43 27 Aufwendungsersatz 43 28 Übergang von Ersatzansprüchen 43 29 Sachverständigenverfahren 44 30 Wahrung von Geschäftsgeheimnissen 45 31 Kündigung nach dem Versicherungsfall 45 32 Wartezeit 46 33 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 46 34 Generelle Ausschlüsse 46 35 Steuer bei Auslandsrisiken 48 KFM0726 Seite 27 von 161 [Seite 28] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 28 36 entfällt 48 37 entfällt 48 38 Beitragsanpassung 48 KFM0726 Seite 28 von 161 [Seite 29] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 29 Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung (Gebäude-, Inhalts- und Ertragsausfall-/Einzel-Betriebsschließungsversicherung) 1 Rechtlich selbständige Verträge Ein jeweils rechtlich selbständiger Vertrag wird begründet durch die ‒ Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung, ‒ Besonderen Bedingungen zur Gebäudeversicherung, ‒ Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfall/Einzel-Betriebsschließungsversicherung. 2 Kündbarkeit von Gefahren und Gefahrengruppen Jede der in einer Speziellen Bedingung geregelte Gefahr oder Gefahrengruppe kann selbständig gekündigt werden, ohne dass die übrigen Vereinbarungen davon berührt werden. 3 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 3.1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, der Versicherer in Textform Fragen im Sinne von 3.1, Satz 1, der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung stellt. 3.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach 3.1 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 - 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21, Absatz 2, VVG auch leistungsfrei sein. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 3.3 Vertreter des Versicherungsnehmers Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. 3.4 Anerkennung Hat der Versicherer das versicherte Wagnis besichtigt und liegt ein Besichtigungsbericht vor, so erkennt der Versicherer an, dass ihm durch diese Besichtigung alle Umstände bekanntgeworden sind, welche in diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Risikos erheblich waren. Diese Vereinbarungen gelten auch bei Nachbesichtigungen durch den Versicherer während der Vertragsdauer. Dies gilt jedoch nicht für Umstände, die arglistig verschwiegen worden sind. 4 Gefahrerhöhung 4.1 Begriff der Gefahrerhöhung Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. KFM0726 Seite 29 von 161 [Seite 30] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 30 4.2 Besondere gefahrerhöhende Umstände Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung kann insbesondere dann - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat, von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird, im Rahmen der Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd oder vorübergehend nicht mehr benutzt werden. 4.3 Pflichten des Versicherungsnehmers Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. 4.4 Anzeige von Gefahrerhöhung bei Bestehen einer Versicherungsabteilung Hat der Versicherungsnehmer eine Versicherungsabteilung eingerichtet, die Gewähr dafür bietet, dass vertragserhebliche Tatsachen regelmäßig erfasst werden, so gilt die Anzeige von Gefahrerhöhungen als rechtzeitig, wenn sie unverzüglich erstattet wird, nachdem die Versicherungsabteilung des Versicherungsnehmers Kenntnis von der Erhöhung der Gefahr erlangt hat. Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass die jeweils zuständigen Stellen des Betriebs die erforderlichen Meldungen an die Versicherungsabteilung unverzüglich erstatten. 4.5 Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. 5 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. 6 Anzeigen des Versicherungsnehmers Bestehen eine Gebäude-, eine Inhalts- und eine Ertragsausfall-/Einzel- Betriebsschließungsversicherung bei demselben Versicherer oder unter Führung desselben Versicherers, so gelten Anzeigen des Versicherungsnehmers jeweils für alle Versicherungen. 7 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 7.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen hat, sind: die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. Vertraglich vereinbarte Obliegenheit – Buchführungspflicht Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Bücher zu führen. Inventuren, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen. Verletzt der Versicherungsnehmer die genannten Obliegenheiten, ist der Versicherer unter den KFM0726 Seite 30 von 161 [Seite 31] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 31 in 5. des Allgemeinen Teils (AT) beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Schutzmaßnahmen - Obliegenheiten Der Versicherungsnehmer erfüllt bis zu dem/den genannten Termin(en) die nachfolgend benannten Obliegenheiten. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe von § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung nicht auf Vorsatz beruht. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 - 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. 7.2 Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls aa. nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; bb. dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; cc. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; dd. Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; ee. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; ff. dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; gg. das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren, soweit dem behördliche Anweisungen nicht entgegenstehen; hh. soweit möglich, dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Schriftform zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; ii. vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann; jj. für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen. kk. den Versicherer unverzüglich über Weisungen der Behörde zu informieren sowie das weitere Vorgehen gegenüber diesen Weisungen mit dem Versicherer abzustimmen; ll. dem Versicherer - soweit zumutbar - Auskünfte zu möglichen Ansprüchen gegenüber schadenverursachenden Dritten zu erteilen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß 7.2 a. der Versicherungsbedingungen zur KFM0726 Seite 31 von 161 [Seite 32] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 32 Sachversicherung ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 7.3 Rechtsfolgen Die Rechtsfolgen einer Verletzung der in 7.1 und 7.2 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung genannten Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT). Sofern sich die Obliegenheitsverletzung nicht auf die Auskunfts- und Aufklärungspflicht nach 7.2 a ff bis 7.2 a jj der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bezieht, verzichtet der Versicherer bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. 8 Sicherheitsvorschriften vor Schadeneintritt 8.1 Allgemeine Sicherheitsvorschriften Der Versicherungsnehmer hat: die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; wenn im Folgenden nichts anderes vereinbart wird, mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können; über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen insgesamt 2.500 EUR nicht übersteigt. Dies gilt ferner nicht für Briefmarken. 8.2 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Feuerversicherung für Verträge, deren Gesamtversicherungssumme einen Wert von 5.000.000 EUR übersteigt: Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen (ASF) Außer den gesetzlichen und behördlichen gelten die folgenden vereinbarten Sicherheitsvorschriften. Diese Sicherheitsvorschriften sind allen Aufsichtführenden bekanntzugeben. Die "Brandverhütungsvorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen" (Auszug aus diesen Sicherheitsvorschriften) sind in den Betriebstätten auszuhängen und allen Mitarbeitern bekanntzugeben. Sofern im Betrieb Mitarbeiter beschäftigt werden, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, müssen die vorgenannten Vorschriften ausführlich auch in einer für diese Personen verständlichen Form bekannt gemacht werden. Feuerschutzabschlüsse aa. Feuerschutzabschlüsse müssen als solche erkennbar und bauaufsichtlich zugelassen sein. bb. Selbstschließende Feuerschutzabschlüsse dürfen nicht (z. B. durch Verkeilen oder Festbinden) blockiert werden. cc. Müssen Abschlüsse während der Arbeitszeit offengehalten werden, so dürfen nur bauaufsichtlich zugelassene Feststellvorrichtungen benutzt werden, die im Brandfall selbsttätig auslösen. Diese Abschlüsse sind auf jeden Fall nach Arbeitsende zu schließen. dd. Durch Wartung ist die ständige Funktionsbereitschaft sicherzustellen. Elektrische Anlagen KFM0726 Seite 32 von 161 [Seite 33] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 33 Elektrische Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Elektrotechnik (Bestimmungen des Verbands Deutscher Elektrotechniker - VDE -) nur von Fachkräften oder unterwiesenen Personen zu errichten und zu betreiben. Rauchen und offenes Feuer aa. In feuer- und/oder explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen sowie in Garagen und Kfz-Werkstätten ist Rauchen und Umgang mit Feuer oder offenem Licht verboten. In explosionsgefährdeten Räumen und Bereichen dürfen außerdem funkenbildende Geräte, Werkzeuge und nicht explosionsgeschützte Elektrogeräte nicht verwendet werden. In feuer- und/oder explosionsgefährdeten Räumen und an den Außenseiten ihrer Zugangstüren ist auf die besonderen Gefahren und das Verbot durch deutlich sichtbaren Anschlag hinzuweisen. Feuergefährdet sind Bereiche, in denen größere Mengen leicht entflammbarer fester, flüssiger oder gasförmiger Stoffe vorhanden sind. Explosionsgefährdet sind Bereiche, in denen sich mit der Luft explosionsfähige Dampf-, Gas- oder Staubgemische bilden können. bb. Für lediglich feuergefährdete Betriebsstätten sind besondere Raucherzonen zulässig, soweit sie durch betriebliche Maßnahmen hinreichend von leichtentflammbarem Material getrennt und deutlich gegen die Umgebung abgesichert sind. Geeignete Aschenbehälter, Löschmittel und Warnschilder sind in ausreichender Zahl aufzustellen. Feuerarbeiten aa. Schweiß-, Schneid-, Schleif- und Aufheizarbeiten dürfen nur von solchen Personen ausgeführt werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind. bb. Außerhalb ständiger, hierfür vorgesehener Arbeitsplätze sind diese Arbeiten nur mit schriftlicher Genehmigung (Schweißerlaubnisschein) der Betriebsleitung oder der von ihr beauftragten Person zulässig. Dieser Schein muss genaue Angaben über die zu treffenden Schutzmaßnahmen enthalten. Feuerstätten, Heizeinrichtungen, wärmeführende Rohrleitungen, Trocknungsanlagen aa. Die für Errichtung und Betrieb von Feuerstätten, Heizeinrichtungen und Trocknungsanlagen geltenden Vorschriften der Bauordnung und der Heizraumrichtlinien sind zu beachten, ebenso sonstige Sicherheitsvorschriften, Normen und Bestimmungen. Feuerstätten (einschließlich Schornsteine und Ofenrohre) und Heizeinrichtungen müssen im Umkreis von mindestens 2 m von brennbaren Stoffen freigehalten werden. Hiervon sind ausgenommen Heizeinrichtungen, bei denen die Oberflächentemperatur oder die austretende Warmluft 120° C nicht übersteigt. Benzin, Petroleum, Spiritus und Lackreste oder ähnliches dürfen nicht als Feuerungsmaterial verwendet werden. Heiße Schlacke und Asche müssen in dafür vorgesehenen feuerbeständig abgetrennten Gruben oder Räumen oder im Freien mit sicherem Abstand gelagert werden. Behelfsmäßige Feuerstätten, elektrische Heiz- und Kochgeräte sowie Tauchsieder dürfen nur mit Zustimmung der Betriebsleitung benutzt werden. bb. Wärmeführende Rohrleitungen, an denen sich brennbare Stoffe entzünden können, sind zu sichern. Die Sicherung kann durch geeignete Isolierung, Abweisgitter, Schürzen oder ähnliches erfolgen. Brennbare feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase aa. Für Verwendung und Lagerung von festen Stoffen, die leichtentflammbar, selbstentzündlich oder explosionsfähig sind oder im Brandfall korrosive Gase abspalten sowie beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, sind die besonderen Vorschriften zu beachten. bb. In den Betriebsräumen dürfen höchstens die für den Fortgang der Arbeit nötigen Mengen brennbarer Flüssigkeiten und Gase (jedoch nicht mehr als der Tagesbedarf) aufbewahrt werden. Betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der besonderen Vereinbarung. KFM0726 Seite 33 von 161 [Seite 34] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 34 cc. Brennbare Flüssigkeiten sind in sicheren Gefäßen aufzubewahren. Sie dürfen nicht in Ausgüsse oder Abwasserkanäle geschüttet werden. Verpackungsmaterial aa. In den Packräumen darf leichtentflammbares Verpackungsmaterial höchstens in der Menge eines Tagesbedarfs vorhanden sein. Betriebsbedingte Ausnahmen bedürfen der besonderen Vereinbarung. Zerkleinertes Material dieser Art (Füllstoffe) ist in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel aufzubewahren. bb. Sonst ist derartiges Verpackungsmaterial in eigenen, feuerbeständig abgetrennten Räumen oder im Freien mit sicherem Abstand zu lagern. cc. Packräume und Lagerräume für Verpackungsmaterial dürfen nicht direkt (z. B. durch Öfen, Strahler, ölbefeuerte Lufterhitzer) beheizt werden. Abfälle aa. Brennbare Abfälle sind mindestens täglich bei Schluss der Arbeit oder bei Schichtwechsel aus den Arbeitsräumen zu entfernen. Sie sind im Freien mit sicherem Abstand oder in feuerbeständig abgetrennten Räumen zu lagern. bb. Ölige, fettige oder mit brennbaren Flüssigkeiten getränkte Putzwolle, Lappen und dergleichen dürfen nur in nichtbrennbaren Behältern mit dicht schließendem Deckel - keinesfalls in der Arbeitskleidung - aufbewahrt werden. cc. Zigarettenasche und sonstige Abfälle, die noch Glut enthalten können, sind getrennt von anderen brennbaren Abfällen in geeigneten Aschenbehältern aufzubewahren. dd. Staub ist mindestens innerhalb der vorgeschriebenen Fristen aus den Anlagen und den Arbeitsräumen zu entfernen. Feuerlöscheinrichtungen aa. In jedem Betrieb müssen Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein, die den besonderen Betriebsgefahren entsprechen. Diese Einrichtungen müssen regelmäßig gewartet werden. bb. Feuerlöscher müssen amtlich geprüft und zugelassen sein und in ausreichender Anzahl an gut sichtbarer und stets leicht zugänglicher Stelle angebracht sein. cc. Eine ausreichende Anzahl von Betriebsangehörigen ist in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen. dd. Es ist eine Brandschutz- und Feuerlöschordnung aufzustellen und auszuhängen. ee. Jede Benutzung von Feuerlöscheinrichtungen ist der Betriebsleitung sofort zu melden. Die Feuerlöscheinrichtungen sind nach der Benutzung unverzüglich wieder betriebsbereit zu machen. Missbräuchliche Benutzung ist verboten. Kontrolle nach Arbeitsschluss Nach Arbeitsschluss hat eine der Betriebsleitung verantwortliche Person die Betriebsräume auf gefahrdrohende Umstände zu kontrollieren. Es ist besonders zu prüfen, dass alle Feuerschutzabschlüsse geschlossen, alle nicht benötigten elektrischen Anlagen ausgeschaltet, an Stellen, an denen Reparaturarbeiten vorgenommen wurden, keine Brandgefahr vorhanden, die Abfälle ordnungsgemäß beseitigt und die Feuerstätten und Heizeinrichtungen gegen Brandausbruch gesichert sind. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsart Produktionsbetriebe.) 8.3 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Feuerversicherung: Überwachung von Anlagen zur Erzeugung von elektrischem Starkstrom KFM0726 Seite 34 von 161 [Seite 35] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 35 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die elektrische Starkstromanlage aufgrund der "Sicherheitsvorschriften für Starkstromanlagen bis 1000 Volt" im Laufe eines jeden Jahres mindestens einmal nachprüfen zu lassen und die gefundenen Mängel zu beseitigen. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.) 8.4 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Feuerversicherung für Verträge, deren Gesamtversicherungssumme einen Wert von 5.000.000 EUR übersteigt: Verantwortlichkeit für Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften Die "Brandverhütungs-Vorschriften für Fabriken und gewerbliche Anlagen" sind im Betrieb ordnungsgemäß bekanntzumachen. Ist dies geschehen, so ist der Versicherungsnehmer nicht verantwortlich für Verstöße gegen gesetzliche, behördliche und vertragliche Sicherheitsvorschriften, die ohne sein Wissen und ohne Wissen seiner gesetzlichen Vertreter oder Repräsentanten begangen werden. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsart Produktionsbetriebe.) 8.5 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Feuerversicherung für Verträge, deren Gesamtversicherungssumme einen Wert von 5.000.000 EUR übersteigt: Elektrische Anlagen Der Versicherungsnehmer hat die elektrischen Anlagen mindestens einmal jährlich auf seine Kosten durch einen von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannten Sachverständigen prüfen und sich ein Zeugnis darüber ausstellen zu lassen. In dem Zeugnis muss eine Frist gesetzt sein, innerhalb derer Mängel beseitigt und Abweichungen von den anerkannten Regeln der Elektrotechnik, insbesondere von den einschlägigen VDE-Bestimmungen, sowie Abweichungen von den Sicherheitsvorschriften, die dem Vertrag zu Grunde liegen, abgestellt werden müssen. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer das Zeugnis unverzüglich zu übersenden und die Mängel fristgemäß zu beseitigen sowie dies dem Versicherer anzuzeigen. Die Revisionspflicht gilt nicht für Risiken, die unter die Außenversicherung fallen. Revisions-Verzicht Abweichend von der Vereinbarung nach 8.5 a. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung verzichtet der Versicherer, falls bei einer Prüfung gemäß 8.5 a. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung keine erheblichen Mängel festgestellt werden, auf die nächstfällige Prüfung. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsart Produktionsbetriebe.) 8.6 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Feuerversicherung: Brennbare Flüssigkeiten und Verpackungsmaterial Abweichend von den Allgemeinen Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer für Fabriken und gewerbliche Anlagen gilt: "Brennbare Flüssigkeiten und Verpackungsmaterialien dürfen auch über den Tagesbedarf hinaus in den Betriebsräumen aufbewahrt werden, soweit behördliche oder amtliche Vorschriften nicht entgegenstehen." (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsart Produktionsbetriebe.) 8.7 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Einbruchdiebstahl-, Vandalismus- und Raubversicherung: Der Versicherungsnehmer hat KFM0726 Seite 35 von 161 [Seite 36] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 36 alle Öffnungen (z. B. Fenster und Türen) in dem Betrieb oder in Teilen des Betriebs verschlossen zu halten, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht; alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen (Sicherungen sind z. B. Schlösser von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen) uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht; nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis das Schloss unverzüglich durch ein gleichwertiges zu ersetzen. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.) 8.8 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Leitungswasserversicherung: Der Versicherungsnehmer hat die versicherten wasserführenden Anlagen und Einrichtungen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen; nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtungen sind abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Leitungswasserversicherung.) 8.9 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Sturm- und Hagelversicherung: Der Versicherungsnehmer hat: die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, insbesondere, Dächer und außen an den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Sturmversicherung.) 8.10 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Überschwemmungs- und Rückstauversicherung: Der Versicherungsnehmer hat Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten und Rückstausicherungen stets im ordnungsgemäßen und für ihren Zweck funktionsfähigen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Überschwemmung.) 8.11 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Einzel-Betriebsschließungsversicherung Der Versicherungsnehmer hat: Personen, die für die Annahme von Vorräten und Waren zuständig sind, hinsichtlich Fachkenntnis und Zuverlässigkeit sorgfältig auszuwählen; falls der Versicherungsnehmer selbst diese Tätigkeit übernimmt, muss er über die erforderliche Fachkenntnis und Zuverlässigkeit verfügen, Personen, die für die Annahme von Vorräten und Waren zuständig sind, anzuweisen wie bei voraussichtlicher möglicher Kontamination von Vorräten und Waren oder möglicher Einschränkung der Vorräte und Waren mit diesen Vorräten und Waren umzugehen ist, Schutzmaßnahmen zu entwickeln, umzusetzen und regelmäßig zu prüfen, dass möglicherweise kontaminierte Vorräte und Waren oder Vorräte und Waren mit möglicher KFM0726 Seite 36 von 161 [Seite 37] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 37 Einschränkung der Tauglichkeit rechtzeitig ausgesondert werden, um ein Übergreifen auf andere Sachen oder auf Personen zu vermeiden. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einzel-Betriebsschließungssversicherung) 8.12 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Einzel-Betriebsschließungsversicherung Bekannte Beeinträchtigungen Der Versicherer haftet nicht, wenn dem Versicherungsnehmer oder seinen zuständigen Beauftragten bei der Übergabe oder Einbringung von Vorräten und Waren in den versicherten Betrieb deren Infektion, der Verdacht einer Infektion oder eine Einschränkung der Tauglichkeit (einschließlich der Tauglichkeitserklärung im Rahmen der Fleischbeschau) bekannt waren. Im Falle grob fahrlässiger Unkenntnis ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder seines Beauftragten entspricht. Der Beauftragte steht dem Repräsentanten gleich. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einzel-Betriebsschließungssversicherung) 8.13 Spezielle Sicherheitsvorschrift zur Einzel-Betriebsschließungsversicherung Abweichungen von Gesetzen oder Verordnungen Der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder seine mit der Durchführung oder Einhaltung von Gesetzen oder den dazu erlassenen Verordnungen Beauftragten von diesen vorsätzlich abweichen und dadurch zu der behördlichen Maßnahme bzw. Empfehlung Anlass gegeben haben. Im Falle grob fahrlässiger Abweichung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder seines Beauftragten entspricht. Der Beauftragte steht dem Repräsentanten gleich. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einzel-Betriebsschließungssversicherung) 8.14 Rechtsfolgen Die Rechtsfolgen einer Verletzung der in 8. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung genannten Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT). 9 Abweichung von Sicherheitsvorschriften Abweichungen von Sicherheitsvorschriften, denen die Berufsgenossenschaft, das Gewerbeaufsichtsamt oder eine andere zuständige Behörde schriftlich zugestimmt hat, beeinträchtigen die Entschädigungspflicht nicht. 10 Vorübergehende Abweichung von Sicherheitsvorschriften Vorübergehende Abweichungen von Sicherheits- und Betriebsvorschriften bei Bau-, Umbau- und Reparaturarbeiten auf dem Versicherungsort gelten, soweit sie durch zwingende technische Gründe veranlasst sind und bei ihrer Durchführung die gebotene erhöhte Sorgfalt beachtet wird, nicht als Vertragsverletzung im Sinne von 7.1 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung und wenn derartige Abweichungen gleichzeitig eine Gefahrerhöhung darstellen, auch nicht als Verstoß gegen 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. Abweichungen über die Dauer von sechs Monaten hinaus gelten nicht mehr als vorübergehend. 11 Nichtanwendung von Sicherheitsvorschriften Auf Gebäude, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen, sind die Vereinbarung "Elektrische Anlagen" und die vereinbarten sonstigen Sicherheitsvorschriften nicht anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn sich in den Gebäuden elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden. KFM0726 Seite 37 von 161 [Seite 38] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 38 11.a. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt entsprechend für einzelne Räume, die nur Wohn-, Büro- oder Sozialzwecken dienen und von den übrigen Teilen des Gebäudes feuerbeständig getrennt sind. Dies gilt nicht, wenn sich in den Räumen elektronische Datenverarbeitungsanlagen befinden. PC und Server sind keine elektronischen Datenverarbeitungsanlagen im Sinne dieser Bestimmungen, sofern sich die Server nicht in einem eigens dafür vorgesehenen Raum befinden. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung, einer Gesamtversicherungssumme größer 5.000.000 EUR und zusätzlich für die Betriebsart Produktionsbetriebe.) 12 entfällt 13 Stillgelegte Betriebe und leerstehende Gebäude In stillgelegten Betrieben und leerstehenden Gebäuden sind sämtliche Räume zu reinigen. Kehricht und Abfälle sind zu beseitigen. Die Löscheinrichtungen müssen stets in gebrauchsfähigem Zustand erhalten werden. Beschädigte Schlösser, Türen oder Fenster sind unverzüglich wiederherzustellen. Es muss für eine ständige Beaufsichtigung des Grundstücks durch eine zuverlässige Person gesorgt werden, die sämtliche Räume möglichst täglich, mindestens aber jeden zweiten Tag einmal zu begehen und die verschließbaren Räume nach jeder Revision wieder zu verschließen hat. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten aus 13.a bis c der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich 4.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. 14 entfällt 15 entfällt 16 Brandschutzanlagen 16.1 Schutz durch Brandschutzanlagen Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude, Räume oder Einrichtungen sind mit einer ebenfalls im Versicherungsvertrag bezeichneten Brandschutzanlage ausgestattet, die in Übereinstimmung mit den relevanten Richtlinien der VdS Schadenverhütung GmbH oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken erstellt und betrieben werden. Brandschutzanlagen sind insbesondere Brandmeldeanlagen, Brandmeldeanlagen mit erhöhten Anforderungen, Wasserlösch-, Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen, Löschanlagen mit gasförmigen Löschmitteln, KFM0726 Seite 38 von 161 [Seite 39] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 39 Schaum-Löschanlagen, Pulver-Löschanlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen, Funkenerkennungs-, Funkenausscheidungs- und Funkenlöschanlagen. 16.2 Installation und Abnahme Anlagen gemäß 16.1 a. oder 16.1 h. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung sind dem Versicherer durch ein Installationsattest angezeigt, das dem VdS- oder einem vergleichbaren Mustervordruck entspricht. Anlagen gemäß 16.1 b. bis 16.1 g. und 16.1 i. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung sind durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle abgenommen und dem Versicherer durch ein Abnahmezeugnis angezeigt. 16.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten die baulichen und betrieblichen Gegebenheiten, von denen die Wirksamkeit der Anlage abhängt, stets in einem den VdS-Richtlinien oder qualitativ vergleichbaren Regelwerken entsprechenden Zustand zu erhalten; die Anlage stets in gutem, funktionstüchtigem Zustand zu erhalten und zu betreiben sowie die Bedienungsanleitungen zu beachten; bei Störungen der Anlage darauf zu achten, dass nur der defekte Anlageteil außer Betrieb genommen wird; für die Dauer von Störungen oder Außerbetriebnahmen der Anlage geeignete Vorsichtsmaßmaßnahmen zu treffen; Störungen oder Außerbetriebnahmen von Anlagen gemäß 16.1 c) bis 16.1 g) und 16.1. i) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen; Störungen der Anlage unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen, auch wenn die Anlage nur teilweise funktionstüchtig ist; Änderungen an der Anlage nur durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma vornehmen zu lassen; ein Betriebsbuch (Kontrollbuch) nach VdS- oder vergleichbarem Mustervordruck zu führen; dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Anlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten. 16.4 Revision Der Versicherungsnehmer hat ferner auf seine Kosten Anlagen gemäß 16.1 a. und 16.1 b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung vierteljährlich sowie Anlagen gemäß 16.1 h. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung halbjährlich und außerdem nach jeder Änderung der Anlagen durch eine Fachkraft inspizieren und die dabei festgestellten Mängel unverzüglich durch eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma beseitigen zu lassen; als Fachkraft für Brandmeldeanlagen gilt nur, wer aufgrund seiner Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der KFM0726 Seite 39 von 161 [Seite 40] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 40 einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann; Anlagen gemäß 16.1 a., 16.1 b. und 16.1 h. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens einmal jährlich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Fachfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannte Fachfirma warten zu lassen. Anlagen gemäß 16.1 c. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens einmal in jedem Kalenderhalbjahr, Anlagen gemäß 16.1 d. bis 16.1 g. und 16.1 i. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens einmal in jedem Kalenderjahr sowie Anlagen gemäß 16.1 b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung mindestens alle drei Jahre durch die Technische Prüfstelle der VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle prüfen und etwaige Mängel unverzüglich abzustellen oder beseitigen zu lassen; die Erfüllung dieser Obliegenheiten ist dem Versicherer durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen. Bei Anlagen gemäß 16.1 c. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung, deren technische Schutzwirkung durch Sachverständige bestimmt worden ist und auf die ein Nachlass von mindestens 40 Prozent gewährt wird, kann auf die nächstfällige Prüfung verzichtet werden, wenn aufgrund der beiden unmittelbar vorausgegangenen Prüfungen der technisch ermittelte Nachlass nicht gekürzt wurde. Dies gilt nicht, wenn Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften halbjährliche Prüfungen vorschreiben. 16.5 Rechtsfolgen Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten gemäß 16.3 und 16.4 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich 4.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. (Der Text gilt nur bei Vorhandensein einer Brandschutzanlage.) 17 Konzessionsumwandlung Die Umwandlung des versicherten Betriebs (Änderung der Konzession) ist nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung anzeigepflichtig. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils. Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich 4.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Gaststätte versichert gilt.) 18 Aschenbecherklausel Zur Aufnahme von Asche und Tabakresten sind doppelwandige Metallbehälter mit selbsttätig schließendem Deckel zu verwenden. Die Verwendung anderer Behälter ist eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils (AT). Führt die Verletzung dieser Obliegenheiten auch zu einer Gefahrerhöhung, so gilt zusätzlich 4.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. (Der Text gilt nur, wenn in der Inhaltsversicherung die Betriebsart Gaststätte und das Risiko Einrichtung versichert gilt.) 19 Büchereien Der Versicherungsnehmer hat für den jeweiligen Bestand der versicherten Bücher ein Gesamtverzeichnis zu führen. KFM0726 Seite 40 von 161 [Seite 41] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 41 Außerdem hat er je ein Verzeichnis der verliehenen und der geliehenen Bücher zu führen. Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Büchern zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach 19. a. und 19. b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT). (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Bücherei versichert gilt.) 20 Gefahrerhöhung bei Verwendung von vom Versicherer nicht zugelassenen Substraten in Biogasanlagen Die Verwendung anderer Substrate als ‒ Gülle und Festmist (Kot und/oder Harn von landwirtschaftlichen Nutztieren mit oder ohne Einstreu) ‒ Nachwachsende Rohstoffe (NawaRo) (Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben anfallen und die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden), und ‒ Schlempe aus landwirtschaftlichen Brennereien stellt eine Gefahrerhöhung nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung dar und ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus 4.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. (Der Text gilt nur, wenn eine Biogasanlage versichert gilt.) 21 Ereignisdefinition Unter einem Versicherungsfall sind alle Schäden zu verstehen, die aus ein und derselben Ursache innerhalb von 72 Stunden auf allen Grundstücken dieses Vertrags anfallen. Dies gilt nicht für die Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch und Raub sowie Glasbruch, Kühlgut und Einzel-Betriebsschließung. 22 Selbstbeteiligung Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Schadenminderungskosten und Ersatz für Deckungserweiterungen und sonstige versicherte Kosten wird je Versicherungsfall um die vereinbarten Selbstbeteiligungen gekürzt. Treffen innerhalb der rechtlich selbständigen Verträge im Versicherungsfall mehrere Selbstbeteiligungen zusammen, so findet insgesamt nur die höchste Selbstbeteiligung Anwendung. 23 Entschädigungsgrenze Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; bis zu der vereinbarten Höchstentschädigung KFM0726 Seite 41 von 161 [Seite 42] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 42 bis zu der Jahreshöchstentschädigung inklusive mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag. Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach 23.a. bis 23.c. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung sind - soweit vereinbart - im Anschluss an die Unterversicherungsberechnung nach 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung und 28. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung sowie 3.2.2 der Besonderen Bedingungen zur Einzel- Betriebsschließungsversicherung und nach Abzug der Selbstbeteiligung nach 22. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung anzuwenden. Soweit eine kombinierte Höchstentschädigung bzw. Jahreshöchstentschädigung oder eine kombinierte Entschädigungsgrenze vereinbart gilt, wird diese auf den gesamten Schaden zur Sach- und zur Ertragsausfalldeckung angewendet. 24 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrag obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Nicht versichert sind Sachen und Ertragsausfälle, soweit aus einer dafür bestehenden speziellen Versicherung Entschädigung erlangt werden kann. 25 Versicherung für fremde Rechnung 25.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 25.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 25.3 Kenntnis und Verhalten Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des KFM0726 Seite 42 von 161 [Seite 43] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 43 Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. Im Übrigen gilt § 47 VVG. 26 Leistungspflicht gegenüber Teileigentümern Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Teileigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Teileigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Teileigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteilen nicht berufen. Die übrigen Teileigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, soweit diese zusätzliche Entschädigung zur Wiederherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet wird. Der Teileigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, ist verpflichtet, dem Versicherer diese Aufwendungen zu erstatten. 27 Aufwendungsersatz 27.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgversprechend waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach 27.1 a) und 27.1 b) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung entsprechend kürzen. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß 27.1 a) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. Aufwendungen zur Brandbekämpfung gelten ausschließlich im Rahmen der Feuerlöschkosten nach 15.3 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung mitversichert. 27.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens Für die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gilt § 85 VVG. 28 Übergang von Ersatzansprüchen 28.1 Anspruch des Versicherers Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des KFM0726 Seite 43 von 161 [Seite 44] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 44 Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 28.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer, soweit erforderlich, mitzuwirken. Die Rechtsfolge einer Verletzung der in Absatz 1 genannten Obliegenheit ergibt sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT). Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. 28.3 Verzicht auf Ersatzansprüche Der Versicherungsschutz bleibt unberührt, wenn der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls auf Ersatzansprüche für einfach fahrlässig herbeigeführte Schäden verzichtet hat. Der Versicherer verzichtet zusätzlich auf Ersatzansprüche, die sich gegen Gesellschaften (inklusive deren Repräsentanten oder gesetzliche Vertreter) der Firmengruppe des Versicherungsnehmers oder Betriebsangehörige des Versicherungsnehmers, die nicht Repräsentanten sind, richten. Außerdem verzichtet der Versicherer auf Ersatzansprüche, die sich gegen Gesellschaften (inklusive deren Repräsentanten oder gesetzliche Vertreter) richten, die im Rahmen einer bei der R+V-Versicherungsgruppe bestehenden Haftpflichtversicherung des Versicherungsnehmers dieses Vertrags als "Weitere Versicherungsnehmer" mitversichert gelten. Vom Regressverzicht sind Ersatzansprüche ausgeschlossen gegen Regressschuldner, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt oder für ein solches Handeln einzustehen haben oder die über eine marktübliche Haftpflichtversicherung des Regressschuldners abgedeckt werden können. 29 Sachverständigenverfahren 29.1 Vereinbarung Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 29.2 Ausdehnung Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 29.3 Benennung der Sachverständigen Für das Sachverständigenverfahren gilt: Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner KFM0726 Seite 44 von 161 [Seite 45] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 45 keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter 29.3 b) der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 29.4 Feststellungen der Sachverständigen Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 29.5 Kosten des Verfahrens Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. 29.6 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. 29.7 Umfang Den Umfang der Feststellung regeln die Besonderen Bedingungen zur Gebäude-, Inhalts- und Ertragsausfall/Einzel-Betriebsschließungsversicherung. 30 Wahrung von Geschäftsgeheimnissen Die mit der Feststellung eines Schadens beauftragten Organe der Versicherer - Regulierungsbeauftragte - oder die im Falle des Sachverständigenverfahrens ernannten Sachverständigen sowie der Obmann sind verpflichtet, zwecks Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in ihren Schadenberechnungen, Regulierungsberichten oder Sachverständigengutachten die im Schaden betroffenen Positionen nach Bezeichnung, Art, Menge, Zusammensetzung, Gewicht und Preis nur in der Form kenntlich zu machen, die von dem Versicherungsnehmer für unbedenklich gehalten wird. 31 Kündigung nach dem Versicherungsfall 31.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Dieses Kündigungsrecht gilt für jeden zwischen den Parteien bestehenden Gebäude-, Inhalts- oder Ertragsausfall-/Einzel-Betriebsschließungsversicherungsvertrag. 31.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. KFM0726 Seite 45 von 161 [Seite 46] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 46 31.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 32 Wartezeit Der Versicherungsschutz gegen die Gefahren Überschwemmung und Rückstau, Erdbeben und Tsunami, Erdsenkung und Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen sowie Vulkanausbruch und die Einzel-Betriebsschließungsversicherung beginnen mit dem Ablauf von zwei Wochen ab Versicherungsbeginn (Wartezeit). Sofern eine Ertragsausfall-/Einzel-Betriebsschließungsversicherung zu den in 32. a. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung genannten Gefahren vereinbart ist, gelten hierüber nur solche Schäden versichert, deren auslösender Sachschaden nach der vereinbarten Wartezeit eintritt. Die Regelungen nach 32. a. und 32. b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung entfallen, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau, Erdbeben und Tsunami, Erdsenkung und Erdrutsch, Schneedruck und Lawinen sowie Vulkanausbruch und Einzel-Betriebsschließung.) 33 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 33.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatz in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. 33.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 34 Generelle Ausschlüsse 34.1 Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Schäden durch Kampfmittel aus beendeten Kriegen / kriegsähnlichen Ereignissen sind innerhalb Deutschlands mitversichert. Der Ausschluss von Schäden infolge Krieg erstreckt sich innerhalb Deutschlands somit nur auf Schäden aus laufenden Kriegshandlungen. KFM0726 Seite 46 von 161 [Seite 47] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 47 34.2 Ausschluss Kernenergie Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Dies gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt oder auf einem unmittelbar daran angrenzenden Nachbargrundstück, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Ausgeschlossen bleiben jedoch radioaktive Isotope von Kernreaktoren, Kernkraftwerken, Lager von Kernbrennstoffen und/oder Kernbrennstoffabfällen sowie Wiederaufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe. 34.3 Generelle Ausschlüsse im Ausland ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Ungeachtet etwaiger abweichender Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. Schäden in Belgien und den Niederlanden durch Flut und Überschwemmung. Schäden durch Erdbeben und Tsunami in Griechenland, Japan, Taiwan, Kalifornien (USA), Mexiko, Portugal, Italien sowie der Türkei. 34.4 Nationale Gesetzgebung In Ergänzung zu den Ausschlussbestimmungen des Vertrags gelten Ansprüche, die auf nationalen Gesetzgebungen des Auslands beruhen, ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche, die sich aus der Deckungsverpflichtung im Rahmen von "Catastrophes Naturelles" in Frankreich ergeben würden, Ansprüche für Schäden, die ein Ereignis verursacht, das zur Erklärung des nationalen Notstands in Spanien führt: "Calamidad National", Ansprüche, die sich aus der gesetzlichen Deckungsverpflichtung für Rettungskosten in Belgien und Italien ergeben würden, Ansprüche, die sich aus der Verordnung über die Elementarschaden-Versicherung in der Schweiz vom 18.11.1992 oder einer entsprechenden Nachfolgeregelung ergeben würden, Ansprüche, die sich in Norwegen aus dem Gesetz über die Elementarschadenversicherung vom 16.06.1989 (ACT NO. 70, Act on Natural Damage Insurance) oder aus entsprechenden Nachfolgeregelungen ergeben. 34.5 Zusätzliche Ausschlüsse im Ausland Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind nicht versicherte Gefahren und Schäden Schäden, die durch das "Consorcio de Compensación de Seguros" in Spanien gedeckt sind, Schäden durch Innere Unruhen in Nordirland. 34.6 Ausschluss von politischen Gefahren im Ausland Schäden in Südafrika, den Homelands und Namibia, die aus Gefahren resultieren, welche über die "South African Special Risks Insurance Association" (SASRIA) oder die "Namibian Special Risks Insurance Association" (NASRIA) versicherbar sind, Schäden in den Homelands und Namibia, die durch politisch motivierte Anschläge im Sinne der lokalen Begriffsdefinition von "Political Riot" verursacht werden. KFM0726 Seite 47 von 161 [Seite 48] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 48 35 Steuer bei Auslandsrisiken Soweit Risiken im Ausland versichert sind, wird der Versicherungsnehmer die zur Kürzung der deutschen Versicherungsteuer und erforderlichenfalls zur Berechnung und Abführung der ausländischen Versicherungsteuer relevanten Informationen und Schätzungen für jede Beitragsberechnung zur Verfügung stellen. Werden von der Steuerbehörde die Berechnungsgrundlagen angezweifelt oder steuerrechtlich abweichend bewertet und deshalb der Versicherer für die Abführung der Versicherungsteuer oder ähnlichen Abgaben in Anspruch genommen, stellt der Versicherungsnehmer die Berechnungsgrundlagen zur Verfügung und erstattet dem Versicherer eventuell nachzuentrichtende Versicherungsteuer oder sonstige Abgaben. 36 entfällt 37 entfällt 38 Beitragsanpassung 38.1 Beitragsberechnung Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der Versicherungssumme mit dem jeweiligen Beitragssatz für die einzelne Risikoart einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es werden feste Beitragszuschläge erhoben. 38.2 Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung Der jeweilige Beitragssatz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung, des Gewinnansatzes sowie der Feuerschutzsteuer sofern diese anfällt. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen. Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial. Der Versicherer ist berechtigt und verpflichtet, den Beitragssatz für bestehende Verträge mindestens alle fünf Jahre neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen dieser Versicherung, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst. Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer berücksichtigt. Dabei werden die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und -mathematik beachtet. Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht. Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen. Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken. Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt. KFM0726 Seite 48 von 161 [Seite 49] VB zur Sachversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 49 38.3 Wirksamkeit Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen. Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls informiert. KFM0726 Seite 49 von 161 [Seite 50] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 50 Besondere Bedingungen zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Schäden 51 2 entfällt 51 3 entfällt 51 4 Daten und Programme 51 5 Nicht versicherte Sachen 51 6 Versicherungsort 52 7 entfällt 52 8 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke 52 9 Versicherungssumme 52 10 Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen 52 11 Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen 53 12 entfällt 54 13 Vorsorgeversicherungssumme 54 14 entfällt 54 15 Mitversicherte Kosten 54 16 Umfang der Entschädigung 58 17 Unterversicherungsverzicht bei Umrechnung der vereinbarten Anlagenkartei 60 18 Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch Versicherer 60 19 Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß Wertermittlungsrichtlinie 61 20 entfällt 62 21 entfällt 63 22 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 63 23 Wiederherbeigeschaffte Sachen 64 24 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang 64 25 Sachverständigenverfahren 65 26 Ausschluss Terrorschäden 67 27 Führung 67 28 Prozessführung 68 KFM0726 Seite 50 von 161 [Seite 51] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 51 Besondere Bedingungen zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung 1 Versicherte Schäden Soweit zu einer in den Speziellen Bedingungen genannten Gefahr nichts Abweichendes geregelt ist, leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch eine versicherte Gefahr zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines versicherten Ereignisses abhandenkommen. 2 entfällt 3 entfällt 4 Daten und Programme 4.1 Schaden am Datenträger Entschädigung für Daten und Programme gemäß 4.2 und 4.3 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung und 2. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, verursacht wurde. 4.2 Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rahmen der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind. Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System- Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten. 4.3 Sonstige Daten und Programme Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen von 26.1 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung. Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Programme, individuelle Programme und individuelle Daten, die weder für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind. 4.4 Ausschlüsse Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. 5 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind Grund und Boden, Gewässer. Container, Baubuden, Zelte, Traglufthallen soweit es sich nicht um Waren und Vorräte handelt und deren Inhalt; zugelassene Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen; Teile und Zubehör davon sind nicht ausgeschlossen, sofern sie zu den Waren und Vorräten gehören. Nicht ausgeschlossen gelten jedoch Gabelstapler, auch wenn sie zugelassen sind. KFM0726 Seite 51 von 161 [Seite 52] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 52 6 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen. Versicherungsort sind, soweit in den Speziellen Bedingungen nichts anderes geregelt ist, die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke. Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) sind auch in unmittelbarer Umgebung des Versicherungsgrundstücks versichert. 7 entfällt 8 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke 8.1 Geltungsbereich Als Versicherungsort gelten, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Die Entschädigung ist jedoch je Betriebsgrundstück und Versicherungsfall inklusive mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen auf den vereinbarten Betrag begrenzt. 8.2 Verzeichnis Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, neu hinzukommende Grundstücke spätestens nach acht Wochen dem Versicherer in Textform anzuzeigen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils. Die Vorschriften über die Gefahrerhöhungen nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bleiben unberührt. 9 Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert nach 3. der Besonderen Bedingungen zur Gebäudeversicherung und 17. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung entsprechen soll. Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart worden, soll der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung nach 16.6. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung zur Anwendung kommen. 10 Wertzuschlag mit Einschluss von Bestandserhöhungen Soweit für eine Position Versicherung nach Wertzuschlag mit Bestandserhöhungen vereinbart ist, gilt: 10.1 Versicherungssumme Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, wird gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis des vereinbarten Jahres (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preissteigerungen. 10.2 Herkunft der Wertzuschläge Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die Wertzuschläge. KFM0726 Seite 52 von 161 [Seite 53] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 53 Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versicherungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungsjahres beantragt wurden. Solange kein Antrag gemäß Absatz 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Regelung: Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die Prozentpunkte, um die sich der Preisindex für gewerbliche Betriebsgebäude aus der Fachserie 17, Reihe 4, und der Index für gewerbliche Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2, gegenüber dem Vorjahr verändert haben. 10.3 Preisindizes Soweit sie angewendet werden, sind für 10.2 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung die vom Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes maßgebend. 10.4 Nachversicherungen Nachversicherungen von Bestandserhöhungen gelten rückwirkend, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wurden. 10.5 Haftung des Versicherers Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des Versicherungsjahres ausreichend war und Bestandserhöhungen rechtzeitig ausreichend nachversichert worden sind. Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind. Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß 10.2 und 10.4 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert am gleichen Tag. 10.6 Kündigungsregel Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündigung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Wertzuschlagsversicherung mit Einschluss von Bestandserhöhungen.) 11 Wertzuschlag ohne Einschluss von Bestandserhöhungen Soweit für eine Position Versicherung nach Wertzuschlag ohne Bestandserhöhungen vereinbart ist, gilt: 11.1 Versicherungssumme Die Versicherungssummen für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, werden gebildet aus den Werten der versicherten Sachen auf der Preisbasis des vereinbarten Jahres (Grundsumme) und den Wertzuschlägen für Preissteigerungen. 11.2 Herkunft der Wertzuschläge Der Versicherungsnehmer überprüft zu Beginn jedes Versicherungsjahres die Wertzuschläge. Veränderungen gelten rückwirkend vom Beginn des Versicherungsjahres an, wenn sie innerhalb der ersten drei Monate des Versicherungsjahres beantragt wurden. Solange kein Antrag gemäß Absatz 1 Satz 2 gestellt ist, gilt hilfsweise folgende Regelung: Die Wertzuschläge verändern sich ab Beginn jedes Versicherungsjahres um die Prozentpunkte, um die sich der Preisindex für gewerbliche Betriebsgebäude aus der Fachserie 17, Reihe 4, und der Index für gewerbliche Arbeitsmaschinen aus der Fachserie 17, Reihe 2, gegenüber dem Vorjahr verändert haben. 11.3 Preisindizes KFM0726 Seite 53 von 161 [Seite 54] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 54 Soweit sie angewendet werden, sind für 11.2 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung die vom Statistischen Bundesamt vor Beginn des Versicherungsjahres zuletzt veröffentlichten Preisindizes maßgebend. 11.4 Versichererhaftung Der Versicherer haftet bis zur Grundsumme zuzüglich doppeltem Wertzuschlag, sofern der Gesamtbetrag aus Grundsumme und Wertzuschlag bei Beginn des Versicherungsjahres ausreichend war. Grundsumme und Wertzuschlag gelten als richtig bemessen, wenn sie durch eine dem Versicherer eingereichte Schätzung eines Sachverständigen festgesetzt worden sind. Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, haftet der Versicherer für den Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme im Zeitpunkt ihrer gemäß 11.2 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung letztmalig erforderlichen Festsetzung zum Versicherungswert am gleichen Tag. 11.5 Kündigungsregel Die Vertragsparteien können die vorstehenden Vereinbarungen durch Kündigung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Wertzuschlagsversicherung ohne Einschluss von Bestandserhöhungen.) 12 entfällt 13 Vorsorgeversicherungssumme Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der Positionen, für die sie vereinbart ist und bei denen Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungswerte der einzelnen Positionen die Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind. (Der Text gilt nur, wenn eine Vorsorgeversicherung vereinbart ist.) 14 entfällt 15 Mitversicherte Kosten Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die folgenden notwendigen Kosten: 15.1 Aufräumungs- und Abbruchkosten Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten. Dazu gehören auch Kosten für das Aufräumen, den Abbruch, die Abfuhr und die Isolierung radioaktiv verseuchter Sachen, soweit die Maßnahmen gesetzlich geboten sind. 15.2 Bewegungs- und Schutzkosten Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, KFM0726 Seite 54 von 161 [Seite 55] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 55 verändert oder geschützt werden müssen, auch wenn die Sachen durch einen anderen Vertrag gegen dieselbe Gefahr versichert sind. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. 15.3 Feuerlöschkosten Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, einschließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichteter Institutionen, soweit der Versicherungsnehmer nach dem im Zeitpunkt des Schadenfalls am Schadenort gültigen Landesfeuerwehrgesetz zum Kostenersatz verpflichtet ist oder in Anspruch genommen werden kann. Im Versicherungsfall werden auch Belohnungen in angemessener Höhe ersetzt, die der Versicherungsnehmer, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, an eigene oder fremde Feuerlöschkräfte, welche sich bei der Brandbekämpfung tatkräftig eingesetzt haben, zahlt. 15.4 Mehrkosten infolge Preissteigerung Mehrkosten infolge Preissteigerungen sind Erhöhungen des Schadenaufwands durch Preissteigerungen zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung. Wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht unverzüglich veranlasst, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei unverzüglicher Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung entstanden wären. Mehrkosten infolge von außergewöhnlichen Ereignissen oder Kapitalmangel werden nicht ersetzt. 15.5 Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen sind Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache durch behördliche Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassener Gesetze und Verordnungen. Soweit behördliche Auflagen mit Fristsetzung vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden, sind die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht versichert. Ebenso werden bei der Anrechnung des Restwerts für die versicherte und vom Schaden betroffene Sache behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen berücksichtigt. Die Entschädigung für die Anrechnung des Restwerts ist jedoch begrenzt durch den Betrag, der sich vertragsgemäß ergeben würde, wenn die versicherte und vom Schaden betroffene Sache zerstört worden wäre, gekürzt um den Altmaterialwert abzüglich Aufräumungs- und Abbruchkosten. Wenn die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, werden die Mehrkosten nur in dem Umfang ersetzt, in dem sie auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wären. Soweit ein Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten entsteht, verpflichtet sich der Versicherungsnehmer, diesen in Höhe des fällig werdenden Mehrbetrags an den Versicherer abzutreten. 15.6 Mehrkosten durch Technologiefortschritt Mehrkosten durch Technologiefortschritt sind Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der Sache in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das der vom Schaden betroffenen Sache in Art und Güte möglichst nahe kommt. KFM0726 Seite 55 von 161 [Seite 56] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 56 15.7 Mehrkosten für verbesserte Verbrauchseffizienz der technischen Betriebseinrichtung und der Gebäudebestandteile Mehrkosten für verbesserte Verbrauchseffizienz der technischen Betriebseinrichtung und der Gebäudebestandteile sind Mehrkosten die bei der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen in derselben Art und Güte, aber mit verbesserten Verbrauchswerten entstanden sind. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, das den vom Schaden betroffenen Sachen in Art und Güte möglichst nahe kommt. 15.8 Zeitwert bei Mehrkosten Ist der Zeitwert Versicherungswert, so werden auch die vorgenannten Mehrkosten (15.4 bis 15.7) nur im Verhältnis des Zeitwerts zum Neuwert ersetzt. Ist nach einer vertraglichen Wiederherstellungsvereinbarung nur der Zeitwertschaden zu erstatten, so werden die Mehrkosten nicht ersetzt. 15.9 Kosten für die Dekontamination von Erdreich Deckungsumfang Kosten für die Dekontamination von Erdreich sind Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall aufwenden muss, um aa. innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Erdreich von eigenen, gemieteten oder gepachteten Grundstücken, auf denen Versicherungsorte liegen, zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; bb. den Aushub in die nächstgelegene geeignete Deponie zu transportieren und dort abzulagern oder zu vernichten; cc. insoweit den Zustand des Versicherungsgrundstücks vor Eintritt des Versicherungsfalls wiederherzustellen. Gesetzesgrundlage Die Aufwendungen gemäß 15.9 a) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung werden nur ersetzt, sofern die behördlichen Anordnungen aa. aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassen wurden; bb. eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Versicherungsfalls entstanden ist; cc innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Versicherungsfalls ergangen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer den Zugang einer behördlichen Anordnung ohne Rücksicht auf Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt zu melden. Die Rechtsfolgen bei Verletzung dieser Obliegenheit ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils. Altlasten Wird durch den Versicherungsfall eine bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so werden nur Aufwendungen ersetzt, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob und wann dieser Betrag ohne den Versicherungsfall aufgewendet worden wäre. Die hiernach nicht zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. Abgrenzung Behördenauflagen Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der sogenannten Einliefererhaftung werden nicht ersetzt. KFM0726 Seite 56 von 161 [Seite 57] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 57 15.10 Kosten des Sachverständigenverfahrens Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der Versicherer die nach 29.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. 15.11 Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen sind Kosten, die dadurch begründet sind, dass durch den Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Kosten für die Beseitigung oder Verminderung einer Kontamination, Verseuchung oder Verunreinigung von Erdreich, Wasser oder Luft werden nicht ersetzt. 15.12 entfällt 15.13 Mehrkosten infolge erhöhtem Energieverbrauch im Schadenfall Sofern nicht als Hauptschaden zu entschädigen, ersetzt der Versicherer auch die Kosten für den erhöhten Energieverbrauch infolge eines Versicherungsfalls. 15.14 entfällt 15.15 Kosten für Mehrverbrauch von Flüssigkeiten oder Erdgas Kosten für Mehrverbrauch von Leitungswasser, Leitungswasser gleichgestellten Flüssigkeiten sowie von Erdgas sind Kosten, die dadurch entstehen, dass infolge eines Versicherungsfalls in der Leitungswasser- und Wasserlöschanlagenleckageversicherung Leitungswasser, Leitungswasser gleichgestellte Flüssigkeiten oder Erdgas (das der Versorgung der Heizungsanlagen der versicherten Gebäude dienen sollte) austreten und der Mehrverbrauch durch das Versorgungsunternehmen in Rechnung gestellt wird. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Leitungswasserversicherung.) 15.16 Kosten für Notverschluss Kosten für einen Notverschluss sind Kosten für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen) in der Glasversicherung, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsnehmer den Auftrag ohne vorherige Absprache mit dem Versicherer erteilt. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Gebäude-Glasversicherung.) 15.17 Zusätzliche Montagekosten Zusätzliche Montagekosten sind die für zusätzliche Leistungen notwendigen Kosten in der Glasversicherung, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z. B. Kran- oder Gerüstkosten). (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.) 15.18 Kosten für Anstriche und Folien Kosten für Anstriche und Folien sind Kosten für die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den versicherten Sachen in der Glasversicherung. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.) 15.19 Kosten für das Bewegen von Schutzgittern Kosten für das Bewegen von Schutzgittern sind Kosten für das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen im Rahmen der Glasversicherung, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z. B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.). (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.) 15.20 Kosten für Rahmen und Beschläge Kosten für Rahmen und Beschläge sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen im Rahmen der Glasversicherung. KFM0726 Seite 57 von 161 [Seite 58] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 58 (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasversicherung.) 15.21 Kosten für die Beseitigung von Schäden an Waren und Dekorationsmitteln Kosten für die Beseitigung von Schäden an Waren und Dekorationsmitteln sind die infolge eines Versicherungsfalls im Rahmen der Glasversicherung notwendigen Kosten für die Beseitigung von Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben (z. B. von Schaufenstern, Schaukästen und Vitrinen), wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen der Scheibe vorliegt und die Waren oder Dekorationsmittel durch Glassplitter oder durch Gegenstände zerstört oder beschädigt worden sind, die beim Zerbrechen der Scheibe eingedrungen sind. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Inhalts-Glasversicherung.) 16 Umfang der Entschädigung 16.1 Entschädigungsberechnung Der Versicherer ersetzt, soweit nichts anderes vereinbart ist, bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalls abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Die Reparaturkosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht wird. Restwerte werden angerechnet. Handelt es sich bei den vom Schaden betroffenen Gegenständen um Teile einer zusammengehörenden Sache (komplementäre Güter), so wird im Versicherungsfall auch ein eventueller Minderwert der unbeschädigten Sachen ersetzt. Insgesamt ersetzt der Versicherer maximal den Versicherungswert der zusammengehörenden Sachen am Schadentag. Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist. 16.2 Neuwertschaden Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Ist die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; auch in diesem Fall bleibt es bei dem Entschädigungsbetrag, der bei einer Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre; bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhandengekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Nach vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist. KFM0726 Seite 58 von 161 [Seite 59] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 59 bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen. Die Entnahme von Sachen aus einem Ersatzteil- oder Reservelager gilt als Wiederherstellung/-beschaffung. Leasing von gleichartigen Sachen steht der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung dann gleich, wenn die im Leasingvertrag vorgesehene Kaufoption verbindlich wahrgenommen wird. Die in 16.2, Satz 1, der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung genannte Frist wird für diesen Fall auf fünf Jahre verlängert. 16.3 Zeitwertschaden Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht würde. Dies gilt auch, falls für eine Position Versicherung zum Zeitwert vereinbart ist. 16.4 Gemeiner Wert Für Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner für typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäß 16.2 b) oder 16.2 c) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist. 16.5 Höherhaftung Der Versicherer gewährt über die zuletzt dokumentierte Versicherungssumme für Gebäude und Inhalt hinaus eine Höherhaftung in dem vereinbarten Umfang. Davon unberührt bleiben Höchstentschädigungen sowie Vorräte auf Basis der Stichtagsversicherung. 16.6 Unterversicherung Ist die Versicherungssumme zuzüglich Höherhaftung niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird – sofern im Folgenden nichts Anderes vereinbart wird – die Entschädigung nach 16.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme zuzüglich Höherhaftung dividiert durch den Versicherungswert. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswerts der davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädigung nach 16.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung entsprechend gekürzt. Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Position gesondert festzustellen. Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung aa. 16.6 a und 16.6 b der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung ist nicht anzuwenden, wenn der Schaden 5 Prozent der Versicherungssumme, maximal 500.000 EUR nicht übersteigt. bb. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist und nicht für die selbständige Außenversicherung. cc. Versicherungssummen auf Erstes Risiko, für Vorräte, für die Stichtagsversicherung vereinbart ist, und für die selbständige Außenversicherung werden bei Feststellung des KFM0726 Seite 59 von 161 [Seite 60] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 60 Gesamtbetrags der Versicherungssummen gemäß 16.6 c aa der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung nicht berücksichtigt. 16.7 Versicherung auf Erstes Risiko Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt. 16.8 Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat. 17 Unterversicherungsverzicht bei Umrechnung der vereinbarten Anlagenkartei 17.1 Verantwortung des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer stellt dem Versicherer die Anlagenkartei oder einen Ausdruck davon für Gebäude und/oder Betriebseinrichtung zur Verfügung. 17.2 Verantwortung des Versicherers Der Versicherer ermittelt auf eigene Verantwortung anhand der in der Anlagenkartei erfassten Anschaffungskosten am Anschaffungstag den Wert der zu versichernden Sachen. Als Grundlage für die Umrechnung werden die in Fachserie 17, Reihe 2 und 4 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Indexreihen "gewerbliche Betriebsgebäude und/oder gewerbliche Arbeitsmaschinen bzw. Büromaschinen" oder andere mit dem Versicherungsnehmer vereinbarte Indexreihen verwendet. Liegt dem Vertrag eine Wertzuschlagsklausel zugrunde, so errechnet der Versicherer die Werte der zu versichernden Sachen auf der Preisbasis 1970 (Grundsumme) und die Wertzuschläge für Preissteigerungen. 17.3 Richtigkeit der Kartei Die Verantwortung für die Richtigkeit der Systematik der Anlagenkartei und die richtige Umrechnung zur Ermittlung der Versicherungssumme übernimmt der Versicherer. Abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung wird auf die Feststellung und Anrechnung einer Unterversicherung insoweit verzichtet. Die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten (Gegenstand, Anschaffungsjahr und Anschaffungskosten) der Anlagenkartei verbleibt bei dem Versicherungsnehmer. 17.4 Beschränkung auf Neuwert Der Unterversicherungsverzicht gilt nur für die in der Deklaration des Versicherungsscheines als Position "Gebäude zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert" und/oder als Position "Betriebseinrichtung zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert" erfassten Gegenstände, soweit sie in der dem Versicherer vorgelegten Anlagenkartei des Versicherungsnehmers ausgewiesen sind. 17.5 Kündigungsoption Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden. (Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht bei Umrechnung der vereinbarten Anlagenkartei zugrunde liegt.) 18 Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch Versicherer 18.1 Grundsatz Abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung wird auf die Feststellung und Anrechnung der Unterversicherung verzichtet, wenn der Versicherer eine körperliche Erfassung der Gebäude und/oder der Betriebseinrichtung vornimmt und entsprechende Wertgutachten erstellt. Die durch die Gutachten ermittelten Werte bilden die Versicherungssumme für die Position Gebäude und/oder Betriebseinrichtung. KFM0726 Seite 60 von 161 [Seite 61] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 61 18.2 Wertzuschlagsklausel Liegt dem Vertrag eine Wertzuschlagsklausel zugrunde, so errechnet der Versicherer die Werte der zu versichernden Sachen auf der Preisbasis 1970 (Grundsumme) und die Wertzuschläge für Preissteigerungen. 18.3 Beschränkung auf Neuwert Der Unterversicherungsverzicht gilt nur für die in der Deklaration des Versicherungsscheines als Position "Gebäude zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert" und/oder als Position "Betriebseinrichtung zum Neuwert oder nach der Wertzuschlagsklausel zum Neuwert" erfassten Gegenstände. 18.4 Kündigungsregel Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden. (Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch den Versicherer und Wertzuschlag zugrunde liegt.) oder 18 a Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch Versicherer 18a.1 Grundsatz Abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung wird auf die Feststellung und Anrechnung der Unterversicherung verzichtet, wenn der Versicherer eine körperliche Wertfestsetzung der Gebäude vornimmt und entsprechende Wertgutachten erstellt. Die durch die Gutachten ermittelten Werte bilden die Versicherungssumme für die Position Gebäude. 18a.2 Gleitende Neuwertversicherung Ist für Gebäude die gleitende Neuwertversicherung vereinbart, so errechnet der Versicherer den ermittelten Betrag anhand des vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindexes für Wohngebäude. 18a.3 Beschränkung auf gleitenden Neuwert Der Unterversicherungsverzicht gilt nur für die in der Deklaration des Versicherungsscheins als Position "Gebäude zum gleitenden Neuwert" erfassten Gebäude. 18a.4 Kündigungsregel Diese Vereinbarung kann von beiden Seiten mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Monats gekündigt werden. (Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung durch den Versicherer und gleitende Neuwertversicherung zugrunde liegt.) 19 Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß Wertermittlungsrichtlinie 19.1 Grundsatz Der Versicherer nimmt abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Versicherungssumme nach dem Wertermittlungsschema ermittelt wurde, das dem Versicherungsantrag beigefügt ist. 19.2 Falsche Grundsumme Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ist dadurch die Versicherungssumme aus den Werten der versicherten Sachen auf Preisbasis des Jahres 1970 (Grundsumme) mit den Wertzuschlägen für Preissteigerungen zu niedrig bemessen, berechnet sich die Entschädigung nach den Bestimmungen über Unterversicherung nach diesen Versicherungsbedingungen. KFM0726 Seite 61 von 161 [Seite 62] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 62 19.3 Geltungsbereich 19.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung gilt für die in der Deklaration des Versicherungsscheins unter Position „Gebäude nach der WZ- Klausel" erfassten Gebäude; für wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten nur, soweit diese innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten angezeigt wurden; solange nicht ein weiterer Gebäude-Versicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für dasselbe Objekt und gegen dieselbe Gefahr besteht. 19.4 Kündigungsregel Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. (Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß Wertermittlungsrichtlinie und Wertzuschlag zugrunde liegt.) oder 19 Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß Wertermittlungsrichtlinie 19.1 Grundsatz Der Versicherer nimmt abweichend von 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn die Versicherungssumme nach dem Wertermittlungsschema ermittelt wurde, das dem Versicherungsantrag beigefügt ist. 19.2 Falscher Wert 1914 Ergibt sich im Schadenfall, dass die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen und ist dadurch die Versicherungssumme 1914 zu niedrig bemessen, berechnet sich die Entschädigung nach den Bestimmungen über Unterversicherung nach 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung. 19.3 Geltungsbereich 19.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung gilt für die in der Deklaration des Versicherungsscheins unter Position "Gebäude zum Wert 1914" erfassten Gebäude; für wertsteigernde Um-, An- oder Ausbauten nur, soweit diese innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten angezeigt wurden; solange nicht ein weiterer Gebäude-Versicherungsvertrag desselben Versicherungsnehmers für dasselbe Objekt und gegen dieselbe Gefahr besteht. 19.4 Kündigungsregel Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfallen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. (Der Text gilt nur, wenn dem Vertrag Unterversicherungsverzicht nach Wertfestsetzung gemäß Wertermittlungsrichtlinie und gleitende Neuwertversicherung zugrunde liegt.) 20 entfällt KFM0726 Seite 62 von 161 [Seite 63] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 63 21 entfällt 22 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 22.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. 22.2 Wiederherstellungsfrist Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach 22.1 b. oder 22.1 c. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. 22.3 Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen; der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr; die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 22.4 Berechnung der Fristen Bei der Berechnung der Fristen gemäß 22.1, 22.3 a. und 22.3 b. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 22.5 Zahlungsaufschub Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft; eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubigern nicht erfolgte. KFM0726 Seite 63 von 161 [Seite 64] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 64 23 Wiederherbeigeschaffte Sachen 23.1 Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. 23.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben. 23.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswerts gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. 23.4 Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von 23.2 oder 23.3 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung bei ihm verbleiben. 23.5 Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. 23.6 Übertragung der Rechte Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. 23.7 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. 24 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang 24.1 Rechtsfolgen Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrags) an dessen Stelle KFM0726 Seite 64 von 161 [Seite 65] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 65 der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag, der auf die zur Zeit des Eintritts des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. 24.2 Kündigungsrecht Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf des Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. Im Falle der Kündigung nach 24.2 a. und 24.2 b. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. 24.3 Anzeigepflicht Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Abweichend von 24.3 b. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. 25 Sachverständigenverfahren In Ergänzung zu den Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt: 25.1 Umfang der Feststellungen Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls; die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen; die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. 25.2 Zusammentreffen mit Maschinenversicherung Für das Sachverständigenverfahren gilt bei Zusammentreffen mit einer Maschinenversicherung KFM0726 Seite 65 von 161 [Seite 66] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 66 Besteht auch eine Maschinenversicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinenschaden anzusehen ist, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens zu vorliegendem Vertrag und des Maschinenschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer des vorliegenden Vertrags, der Maschinenversicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf sonstige tatsächliche Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs sowie der Höhe der Entschädigung ausgedehnt werden. Für das Sachverständigenverfahren gilt: aa. Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen; der Versicherungsnehmer kann zwei Sachverständige benennen. Die Parteien können sich auf zwei gemeinsame Sachverständige oder auf einen gemeinsamen Sachverständigen einigen. Jede Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die anderen unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, einen Sachverständigen zu benennen. Geschieht dies nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung, so kann die auffordernde Partei den Sachverständigen der säumigen Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung ist auf diese Folge hinzuweisen. bb. Die Versicherer dürfen als Sachverständige keine Personen benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung stehen, ferner keine Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. cc. Die Sachverständigen benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen weiteren Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter bb) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für die Maschinenversicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Sachverständigen übermitteln ihre Feststellungen den drei Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen voneinander ab, so werden sie unverzüglich dem Obmann übergeben. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung den drei Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnen die Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen die Parteien je zu einem Drittel. Steht im Zeitpunkt einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinenschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte. KFM0726 Seite 66 von 161 [Seite 67] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 67 Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten nach 7 der Allgemeinen Bedingungen zur Sachversicherung nicht berührt. 26 Ausschluss Terrorschäden Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. (Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR VSU inklusive Kosten versichert gelten.) oder 26 Schäden durch Terrorismus 26.1 Ausschluss Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Terrorakte. 26.2 Definition Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. 26.3 Wiedereinschluss Abweichend von 26a.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung und nur im Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags versicherten Gefahren und Schäden gelten, soweit jeweils vereinbart, Sachschäden und Kosten durch Terrorakte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als versichert: Der Sachschaden muss sich in Deutschland ereignen. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben jedoch nachstehende Sachschäden sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang damit stets ausgeschlossen: aa. Kontaminationsschäden durch chemische oder biologische Substanzen. bb. Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation). Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsjahr bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung. Der Wiedereinschluss von Terrorschäden kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. (Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR VSU und unter 25 Millionen EUR inklusive Kosten versichert gelten.) 27 Führung Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen. KFM0726 Seite 67 von 161 [Seite 68] BB zur Gebäude- und zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 68 Bei Vereinbarung einer Führungsprovision erhält der führende Versicherer von den beteiligten Gesellschaften eine Führungsprovision zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. (Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft) 28 Prozessführung Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart: Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an. Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerdegegenstands oder im Falle der Revision den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerdesumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt 28. b) der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung nicht. (Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft.) KFM0726 Seite 68 von 161 [Seite 69] BB zur Gebäudeversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 69 Besondere Bedingungen zur Gebäudeversicherung Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Sachen 70 2 entfällt 70 3 Versicherungswert 70 4 Summenausgleich 71 5 Mietverlust 71 6 Mitversicherte Kosten 72 7 entfällt 73 8 entfällt 73 9 Gleitende Neuwertversicherung 73 KFM0726 Seite 69 von 161 [Seite 70] BB zur Gebäudeversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 70 Besondere Bedingungen zur Gebäudeversicherung 1 Versicherte Sachen Versichert sind/ist die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstige bauliche Grundstücksbestandteile sowie außen am Gebäude angebrachte Sachen, das Gebäudezubehör. Gebäudezubehör sind bewegliche Sachen, die der Instandhaltung oder dem wirtschaftlichen Zweck des versicherten Gebäudes dienen soweit sie sich in dem Gebäude befinden, die Gebäude und die zu ihrer Errichtung notwendigen, auf dem Versicherungsgrundstück befindlichen Baustoffe, gegen Feuerschäden, während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung des Gesamtobjekts, längstens für den vereinbarten Zeitraum; sonstige im Versicherungsschein bezeichnete Sachen. 2 entfällt 3 Versicherungswert Der Versicherungswert von Gebäuden, Grundstücksbestandteilen und fest mit dem Gebäude oder Grundstück verbundenem Zubehör ist der Neuwert. Der Neuwert ist der ortsübliche Neubauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten. der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist; der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seines insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustands. der Zeitwert, sofern dieser im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwerts oder des gleitenden Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt); der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Gebäudes durch einen Abzug entsprechend seines insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustands. Abweichend davon ist der Neuwert der Versicherungswert, sofern das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers zum Schadenzeitpunkt in Verwendung ist. Voraussetzung ist die Erhaltung des Gebäudes in seinem ordnungsgemäßen Zustand. der gemeine Wert, falls die Versicherung nur zum gemeinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für das Altmaterial. Umsatzsteuer Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. Kunstgegenstände Für den Versicherungswert von Gebäuden sind Kunstgegenstände nur mit dem Preis für das Anfertigen qualifizierter Kopien zu berücksichtigen. KFM0726 Seite 70 von 161 [Seite 71] BB zur Gebäudeversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 71 4 Summenausgleich Soweit die Versicherungssummen der einzelnen Positionen die dazugehörigen Versicherungswerte übersteigen, werden die überschießenden Summenanteile auf diejenigen Positionen aufgeteilt, bei denen nach Aufteilung einer Vorsorgeversicherungssumme Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. Die Aufteilung findet nur zugunsten von Positionen statt, für die gleich hohe oder niedrigere Beitragssätze vereinbart sind. Die Aufteilung der überschießenden Summenanteile erfolgt ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind, nach der Berechnungsformel: Überschießende Summenanteile multipliziert mit dem Unterversicherungsbetrag der jeweiligen Positionen dividiert durch den Unterversicherungsbetrag aller maßgeblichen unterversicherten Positionen. Der Unterversicherungsbetrag ist der Betrag aus Versicherungswert abzüglich Versicherungssumme. Bei Positionen, zu denen eine Wertzuschlagsklausel vereinbart ist, gilt als Versicherungssumme die Grundsumme zuzüglich des einfachen Wertzuschlags. Vom Summenausgleich ausgenommen sind aa. Wertfestsetzung nach Wertermittlungsrichtlinie, bb. Versicherungssummen gemäß der Vereinbarung Vorsorgeversicherung für Bestandserhöhungen, cc. Versicherungssummen auf Erstes Risiko. Sind für mehrere Grundstücke gesonderte Versicherungssummen vereinbart, so erfolgt der Summenausgleich nur zwischen den Positionen der einzelnen Grundstücke. 5 Mietverlust Gegenstand der Deckung Werden die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude und sonstigen baulichen Grundstücksbestandteile infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag zerstört oder beschädigt, leistet der Versicherer bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze Ersatz für den dadurch entstehenden Mietausfallschaden. Mietausfallschaden Der Mietausfallschaden besteht aus aa. dem Mietausfall, der dadurch entsteht, dass der Mieter infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag, kraft Gesetzes oder nach dem Mietvertrag berechtigt ist, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern, bb. dem Nutzungsausfall in Höhe des ortsüblichen Mietwerts zuzüglich der Räume, die der Versicherungsnehmer selbst nutzt oder unentgeltlich Dritten überlassen hat und die infolge eines Sachschadens nach diesem Vertrag unbenutzbar geworden sind, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume nicht zugemutet werden kann, cc. etwaig fortlaufenden, umlagefähigen Nebenkosten. Für Gebäude oder Räume, die zur Zeit des Eintritts des Sachschadens nach diesem Vertrag nicht vermietet oder genutzt waren, wird Mietausfall ersetzt, sofern Vermietung oder Nutzung zu einem späteren, in der Wiederherstellungszeit liegenden Termin nachgewiesen wird. Daten und Programme KFM0726 Seite 71 von 161 [Seite 72] BB zur Gebäudeversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 72 Mietausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens nach diesem Vertrag am Datenträger, auf die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Mietausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. Versicherungswert Der Versicherungswert ist aa. für vermietete Räume der Mietwert in der vereinbarten Haftzeit, bb. für selbst genutzte oder unentgeltlich Dritten überlassene Räume der ortsübliche Mietwert in der vereinbarten Haftzeit, cc. die Summe der fortlaufenden, umlagefähigen Nebenkosten der im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude für die Dauer der vereinbarten Haftzeit. Entschädigungsberechnung, Haftzeit aa. Ersetzt wird der Mietausfall längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Räume wieder benutzbar sind. bb. Endet das Mietverhältnis infolge des Sachschadens und sind die Räume trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Zeitpunkt der Wiederherstellung nicht zu vermieten, wird der Mietausfall bis zur Neuvermietung über diesen Zeitpunkt hinaus ersetzt, höchstens jedoch für die Dauer von drei Monaten. cc. Mietausfall nach 5 e. aa. und 5 e. bb. der Besonderen Bedingungen zur Gebäudeversicherung wird höchstens für die vereinbarte Dauer seit dem Eintritt des Versicherungsfalls ersetzt (Haftzeit). Feststellungen der Sachverständigen Die Feststellungen der Sachverständigen müssen ergänzend zu 25.1 der Allgemeinen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung enthalten aa. den nach dem Versicherungsvertrag versicherten Mietausfallschaden und die versicherten Kosten, bb. ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Mietausfall- und Kostenschaden beeinflussen. Vergrößerung des Mietverlustschadens durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen aa. Erhöhungen des Schadenaufwands durch Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls erlassener Gesetze und Verordnungen sind mitversichert. bb. Wenn die Wiederherstellung des Gebäudes aufgrund behördlicher Wiederaufbaubeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die Vergrößerung des Mietverlustschadens nur gehaftet soweit er auch bei Wiederherstellung an der bisherigen Stelle entstanden wäre. 6 Mitversicherte Kosten Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die folgenden notwendigen Kosten. KFM0726 Seite 72 von 161 [Seite 73] BB zur Gebäudeversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 73 6.1 Kosten für die Rekultivierung von gärtnerischen Anlagen Der Versicherer ersetzt in der Feuerversicherung entstehende Kosten für die Rekultivierung gärtnerischer Anlagen auf dem Versicherungsgrundstück. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.) 6.2 Kosten für das Entfernen umgestürzter Bäume Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Sturmversicherung auch Aufwendungen für das Entfernen durch Sturm umgestürzter oder abgeknickter Bäume vom Versicherungsgrundstück. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Sturmversicherung.) 6.3 Erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren auf dem Versicherungsgrundstück Schäden durch Rohrbruch oder Frost an Ableitungsrohren der Wasserversorgung, die der Entsorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen, sind außerhalb versicherter Gebäude auf dem Versicherungsgrundstück im Rahmen der Leitungswasserversicherung mitversichert. (Der Text gilt nur, wenn im Rahmen der Leitungswasserversicherung die erweiterte Versicherung von Ableitungsrohren versichert gilt.) 7 entfällt 8 entfällt 9 Gleitende Neuwertversicherung Soweit für Gebäude die Versicherung zum gleitenden Neuwert vereinbart ist, gilt zusätzlich: 9.1 Versicherungswert Versicherungswert von Gebäuden ist der ortsübliche Neubauwert des Gebäudes in Preisen des Jahres 1914. Der Neubauwert bemisst sich nach Größe, Ausstattung sowie Ausbau des Gebäudes. Hierzu gehören auch Architektengebühren sowie sonstige Konstruktions- und Planungskosten. Mitversichertes Zubehör ist bei der Ermittlung des Neubauwerts zu berücksichtigen. Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Baukostenentwicklung an. Deshalb besteht Versicherungsschutz auf der Grundlage des ortsüblichen Neubauwerts zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. 9.2 Ermittlung der Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert gemäß 9.1 der Besonderen Bedingungen zur Gebäudeversicherung entsprechen soll. In der gleitenden Neuwertversicherung gilt die Versicherungssumme 1914 als ausreichend vereinbart, wenn aa. sie aufgrund einer vom Versicherer anerkannten Schätzung eines Bausachverständigen festgesetzt wird, bb. der Versicherungsnehmer im Antrag den Neuwert in Preisen eines anderen Jahres zutreffend angibt und der Versicherer diesen Betrag auf seine Verantwortung umrechnet. Wird die nach aa. bis bb. ermittelte Versicherungssumme 1914 vereinbart, nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor (Unterversicherungsverzicht). Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht, wenn nachträglich wertsteigernde bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden. KFM0726 Seite 73 von 161 [Seite 74] BB zur Gebäudeversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2025 Seite 74 9.3 Beitrag Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind die Versicherungssumme "Wert 1914", der vereinbarte Beitragssatz sowie der Anpassungsfaktor (gemäß 9.4 a) der Besonderen Bedingungen zur Gebäudeversicherung). Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch Multiplikation des vereinbarten Grundbeitrags 1914 (Versicherungssumme "Wert 1914" multipliziert mit dem Beitragssatz) mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor. 9.4 Anpassung des Beitrags Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der im zweiten Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 Prozent berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungsfaktors zugegangen ist, durch Erklärung in Textform widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam. Die Versicherung bleibt dann als Neuwertversicherung in Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungssumme "Wert 1914" multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt. KFM0726 Seite 74 von 161 [Seite 75] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 75 Besondere Bedingungen zur Inhaltsversicherung Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Sachen 76 2 Daten und Programme als Handelsware 76 3 Sonstige Betriebseinrichtung 76 4 Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und Besuchern 76 5 Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern 76 6 Eigentumsverhältnisse 76 7 Anschauungsmodelle und Ähnliches 78 8 Dekorationsmittel 78 9 Bargeld und Wertsachen 78 10 Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors 79 11 Nicht versicherte Sachen - Betriebseinrichtung 79 12 Freizügigkeit 80 13 Abhängige Außenversicherung 80 14 entfällt 80 15 entfällt 80 16 entfällt 80 17 Versicherungswert von beweglichen Sachen 81 18 Summarische Versicherung 83 19 entfällt 83 20 entfällt 83 21 Originalfilme/Negative 83 22 Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen 83 23 Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte 84 24 Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung 85 25 Medien der Unterhaltungselektronik 86 26 Mitversicherte Kosten 86 27 Zusatzbedingungen zur Klein-Betriebsunterbrechungs-Versicherung 88 28 Mehrkostenversicherung 90 KFM0726 Seite 75 von 161 [Seite 76] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 76 Besondere Bedingungen zur Inhaltsversicherung 1 Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten beweglichen Sachen. Die Entschädigung für Daten und Programme richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen über Daten und Programme. Bewegliche Sachen sind die kaufmännische Betriebseinrichtung, technische Betriebseinrichtung (einschließlich dazugehöriger Fundamente und Einmauerungen), Waren und Vorräte. 2 Daten und Programme als Handelsware Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist. 3 Sonstige Betriebseinrichtung Zur Betriebseinrichtung gehören auch in das Gebäude eingefügte Sachen sowie sonstige bauliche Grundstücksbestandteile und am Gebäude außen angebrachte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter oder Pächter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. Dazu zählen auch eigene Automaten samt Inhalt. 4 Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und Besuchern Gebrauchsgegenstände der Betriebsangehörigen und Besuchern sind bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert, soweit diese sich üblicherweise oder auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des Versicherungsortes befinden. Bargeld, Wertpapiere, Wertsachen und Kraftfahrzeuge sind nicht versichert. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen sind in deren Wohnräumen nicht versichert. 5 Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern Abweichend von 5. c. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung sind zugelassene Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen von Betriebsangehörigen und Besuchern in ruhendem Zustand bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze im Rahmen der Feuerversicherung gemäß 17.3 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung mitversichert. Dies gilt auch auf Parkplätzen, die dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stehen und entsprechend gekennzeichnet sind. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.) 6 Eigentumsverhältnisse 6.1 Eigentumsvoraussetzung Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer KFM0726 Seite 76 von 161 [Seite 77] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 77 Eigentümer ist; sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war; sie sicherungshalber übereignet hat. 6.2 Fremdes Eigentum Über 6.1 b. und 6.1 c. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen. 6.3 Versicherte Interessen Die Versicherung gemäß 6.1 b. und 6.1 c. sowie 6.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. In den Fällen von 6.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung ist jedoch für die Höhe des Versicherungswerts nur das Interesse des Eigentümers maßgebend. 6.4 Ausschluss fremdes Eigentum Eigentum der Gäste, Bewohner, Kunden bzw. Besucher ist abweichend von 6.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Bewirtung, Altenheim, Krankenhaus, Kindergarten versichert gelten.) 6.5 entfällt 6.6 entfällt 6.7 entfällt 6.8 Pfandleihen Der Versicherer leistet Entschädigung für Pfandsachen nur, soweit der Versicherungsnehmer dem Verpfänder Schadenersatz leisten muss oder soweit er seine Ansprüche auf Darlehensrückzahlung, Zinsen oder Lagerspesen verloren hat. Versicherungswert und Grenze der Entschädigung ist der in einem Pfandbuch eingetragene Schätzwert der Pfandsachen. Der Versicherungsnehmer hat die Pfandbücher nach Geschäftsschluss so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Pfandsachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Obliegenheit ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils. Im Übrigen gelten für Pfandsachen Vereinbarungen über die Versicherung fremden Eigentums nicht. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Pfandleihe versichert gilt.) 6.9 Bauunternehmer-Arbeitsgemeinschaften Sachen, die im Eigentum einer Arbeitsgemeinschaft stehen oder deren Betrieb dienen und die unter die versicherten Positionen fallen, sind abweichend von 6.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung auch versichert, wenn sie sich nicht in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden. Soweit nicht der Versicherungsnehmer die Sachen beigestellt hat, sind sie jedoch nur in Höhe der Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeitsgemeinschaft versichert. Sachen, die andere Teilhaber der Arbeitsgemeinschaft beigestellt haben, sind nicht versichert. KFM0726 Seite 77 von 161 [Seite 78] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 78 Sind Bargeld oder Urkunden auf Baustellen gegen Einbruchdiebstahl oder Raub versichert, so ermäßigt sich für Baustellen von Arbeitsgemeinschaften die vereinbarte Versicherungssumme im Verhältnis der Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeitsgemeinschaft. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Bauunternehmen versichert gilt.) 6.10 Eingelagerter Hausrat aller Art Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, im Rahmen der Versicherung von eingelagertem Hausrat: Bargeld und Wertsachen; Sammlungen. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Spedition versichert gilt.) 6.11 Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben Eigentum von Gästen in Beherbergungsbetrieben, das dem Versicherungsnehmer nicht zur Verwahrung übergeben wurde, ist bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auf Erstes Risiko versichert. Dies gilt auch für Hausrat aller Art. Nicht versichert sind Bargeld und Wertsachen, zugelassene Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger und Zugmaschinen. Entschädigung wird nur geleistet, soweit der Gast Entschädigung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Beherbergung versichert gilt) 7 Anschauungsmodelle und Ähnliches Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen, (z. B. Druckplatten und -walzen, Druckwerkzeuge, Formen und Klischees, Matrizen, formgebende Modelle, Prägewerkzeuge, Schablonen, Schnitte, Stanzen, Stehsätze, Stempel, Ziehwerkzeuge), sind bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze zum Wert gemäß 17.4 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung mitversichert. 8 Dekorationsmittel Abweichend von 6.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung gelten fremde Dekorationsmittel für eigene Werbezwecke am Versicherungsort, die ihrer Art nach nicht zu den versicherten Sachen gehören, bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze zum Neuwert mitversichert. 9 Bargeld und Wertsachen 9.1 Verschluss und Wertsachen als Vorräte Bargeld und Wertsachen, auch soweit es sich um Waren und Vorräte handelt, sind bis zu den vereinbarten Entschädigungsgrenzen in verschlossenen Räumen oder verschlossenen Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art versichert. Bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Bargeld und Wertsachen während der Geschäftszeit oder während vereinbarter sonstiger Zeiträume auch ohne Verschluss versichert. Im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung gilt dies nicht für Schäden durch Raub. KFM0726 Seite 78 von 161 [Seite 79] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 79 Für einen Minderwert von Sammlungen durch Verlust einzelner Stücke wird kein Ersatz geleistet. Sofern es sich bei den Wertsachen um Ware handelt, hat der Versicherungsnehmer über den jeweiligen Bestand der Sachen Verzeichnisse zu führen. Nach Geschäftsschluss sind die Verzeichnisse so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils. 9.2 Definition Wertsachen Wertsachen sind Urkunden (z. B. Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geld-, Telefon- oder Prepaidkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sachen, die dem Raumschmuck dienen. 9.3 Kassen und Automaten Registrierkassen, Rückgeldgeber, elektrische/elektronische Kassen, Kassensysteme und Automaten gelten nicht als Behältnisse im Sinne von 9.1 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung, es sei denn, sie verfügen über eine VdS-Anerkennung. Eigene Automaten sind gleichzusetzen mit Behältnissen, die eine erhöhte Sicherheit bieten und zwar auch gegen die Wegnahme des Behältnisses selbst. Für Bargeld gelten die hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenzen. In der Versicherung gegen Einbruchdiebstahl und Vandalismus ist im Rahmen einer für Bargeld in Behältnissen gemäß 9.1 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung vereinbarten Entschädigungsgrenze Bargeld auch in Registrierkassen versichert, solange diese geöffnet sind. Die Entschädigung ist auf 50 EUR je Registrierkasse oder elektrische/elektronische Kasse und außerdem auf 250 EUR je Versicherungsfall begrenzt, soweit nicht andere Beträge vereinbart sind. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.) 9.4 Transportwege Im Rahmen der Feuerversicherung gelten Bargeld und Wertsachen im Rahmen der vereinbarten Entschädigungsgrenze auch auf Transportwegen innerhalb Deutschlands versichert. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Feuerversicherung.) 9.5 Ausschluss außerhalb der Geschäftszeit Bargeld und Wertsachen gemäß 9.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung sind außerhalb der Geschäftszeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Kiosk, Imbissbude, Vereinsheim versichert gelten) 10 Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors Abweichend von 9. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung sind bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze verarbeitete und unverarbeitete Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors auch dann versichert, wenn sich die Sachen nicht in einem Behältnis befinden. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Zahnarzt, Zahnlabor versichert gelten.) 11 Nicht versicherte Sachen - Betriebseinrichtung Ist Versicherung der Betriebseinrichtung vereinbart, so fallen hierunter nicht Bargeld und Wertsachen, KFM0726 Seite 79 von 161 [Seite 80] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 80 Geschäftsunterlagen, Hausrat aller Art, fremde Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldausgabeautomaten, Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen. 12 Freizügigkeit Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme Zwischen den Versicherungsorten besteht für ein und dieselbe versicherte Gefahr Freizügigkeit. Für die Ermittlung einer Unterversicherung werden die Versicherungssummen aller Versicherungsorte den Versicherungswerten aller Versicherungsorte gegenübergestellt. Für Versicherungssummen auf Erstes Risiko sowie für Entschädigungsgrenzen gelten die für den jeweiligen Versicherungsort vereinbarten Beträge. 13 Abhängige Außenversicherung Versicherte Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsortes befinden, sind inklusive mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Sachschaden durch eine versicherte Gefahr entstanden ist. Bei Berechnung einer Unterversicherung zu den Positionen Einrichtung sowie Waren und Vorräte sind auch die gemäß 13. a. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung außerhalb des Versicherungsorts versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort genannten Entschädigungsgrenze. In der Sturm-/Hagel- und Einbruchdiebstahl-Versicherung gilt die Außenversicherung nur für die in Gebäuden befindlichen, versicherten Sachen. Baubuden, Zelte, Traglufthallen, Container, Verkaufsstände und Rohbauten gelten nicht als Gebäude im Sinne dieser Vereinbarung. Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen über Unterversicherung gemäß 16.6 der Besonderen Bedingungen für die Gebäude- und Inhaltsversicherung anzuwenden. 14 entfällt 15 entfällt 16 entfällt KFM0726 Seite 80 von 161 [Seite 81] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 81 17 Versicherungswert von beweglichen Sachen 17.1 Grundsatz Der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung und der Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchern ist der Neuwert. Der Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag; der Zeitwert, aa. falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist; bb. für im Rahmen der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung ‒ ohne Kaufoption geleaste Sachen, ‒ geleaste Sachen, bei denen die Kaufoption bei Schadeneintritt abgelaufen war. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand; der Zeitwert, sofern dieser im Fall der Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwerts beträgt (Zeitwertvorbehalt); Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. Abweichend davon ist der Neuwert der Versicherungswert der technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung, sofern diese für ihren vom Hersteller bestimmten Zweck uneingeschränkt verwendungsfähig und in dieser Weise zum Schadenzeitpunkt regelmäßig im Gebrauch ist. Voraussetzung ist weiterhin die regelmäßige Pflege und Wartung; der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Altmaterial. 17.2 Waren und Vorräte Der Versicherungswert von Waren und Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag. Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse. 17.3 Kraftfahrzeuge von Betriebsangehörigen und Besuchern Versicherungswert von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern ist der Zeitwert. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. 17.4 Anschauungsmodelle und Muster Der Versicherungswert von Mustern, Anschauungsmodellen, Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typengebundenen, für die laufende Produktion nicht mehr benötigten Fertigungsvorrichtungen (z. B. Druckplatten und -walzen, Druckwerkzeuge, Formen und Klischees, Matrizen, formgebende Modelle, Prägewerkzeuge, Schablonen, Schnitte, Stanzen, Stehsätze, Stempel, Ziehwerkzeuge) ist entweder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert gemäß 17.1 d. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung oder der Zeitwert. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand. 17.5 Wertpapiere Der Versicherungswert von Wertpapieren ist KFM0726 Seite 81 von 161 [Seite 82] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 82 bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutschland; bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens; bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis. 17.6 Kunstgegenstände Versicherungswert von Kunstgegenständen ist der Preis für das Anfertigen einer qualifizierten Kopie. 17.7 Vorsteuer Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. 17.8 entfällt 17.9 entfällt 17.10 entfällt 17.11 entfällt 17.12 entfällt 17.13 entfällt 17.14 entfällt 17.15 Manuskripte bei Verlagen und Druckereien Für Manuskripte leistet der Versicherer Entschädigung in Höhe des Betrags, den der Versicherungsnehmer einem Vertragspartner, insbesondere dem Autor, nach den gesetzlichen Bestimmungen als Schadenersatz zahlen muss oder zahlen müsste, wenn er den Eintritt des Versicherungsfalls zu vertreten hätte. Vertragliche Sonderabreden bleiben unberücksichtigt. Der Versicherer leistet Entschädigung auch für den Betrag, den der Versicherungsnehmer dem Vertragspartner für das Manuskript gezahlt hat. Die Entschädigung darf jedoch nicht zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers führen; sie kann sich insbesondere vermindern, wenn das Manuskript nur teilweise verloren ist oder wenn die Drucklegung bereits begonnen hatte oder wenn die Wiederherstellung weniger als den Betrag gemäß Satz 1 erfordert. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Verlag, Druckerei versichert gelten.) 17.16 Vertragsärztliche Verordnungen, Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen Für vertragsärztliche Verordnungen und Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen leistet der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko Entschädigung in Höhe des Ausfalls, den der Versicherungsnehmer infolge des Versicherungsfalls bei der nächsten Abrechnung mit der Krankenkasse erleidet. 17.16 a der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung gilt auch, wenn die Daten nach 17.16 a der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind. Soweit der Versicherungsnehmer die Anzahl und den Abrechnungswert der durch den Versicherungsfall zerstörten oder abhandengekommenen vertragsärztlichen Verordnungen und Abrechnungsunterlagen für Krankenkassen nicht nachweisen kann, sind die Durchschnittswerte während der letzten 24 Monate vor Eintritt des Versicherungsfalls maßgebend. KFM0726 Seite 82 von 161 [Seite 83] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 83 (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten „Heilberuf, Praxis, Zahnarzt“, „Ambulanter Pflegedienst“, „Apotheke“, „Krankenhaus, Klinik“, „Medizinisches Massageinstitut“, „Akustiker, Optiker“, „Medizinisches Labor, Röntgeninstitut“, „Diätassistent, Ernährungsberater, Oectrophologe“, „Fußpflegestudio, Podologe“ oder „Krankenkasse“ versichert sind.) 17.17 entfällt 17.18 entfällt 17.19 entfällt 17.20 Sonstige bewegliche Sachen Alle sonstigen in 17.1, 17.2,17.3 und 17.4 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung nicht genannten beweglichen Sachen sind entweder unter den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert gemäß 17.1 d. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung oder der Zeitwert. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten Zustand 18 Summarische Versicherung Die Positionen technische und kaufmännische Betriebseinrichtung, Waren und Vorräte und Vorsorge gelten summarisch versichert. Summarische Versicherung ist die Zusammenfassung mehrerer Positionen zu einer einzigen Position mit einer Versicherungssumme. Für die Unterversicherungsbestimmungen ist nur diese Versicherungssumme maßgebend. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer "Summarischen Versicherung" im Inhaltsvertrag) 19 entfällt 20 entfällt 21 Originalfilme/Negative Wiederherstellungskosten von Mutter-/Originalfilmen sind nicht mitversichert. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Fotohandel versichert gilt.) 22 Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen Soweit für eine Position Versicherung nach Summenanpassungsklausel vereinbart ist, gilt: 22.1 Anpassungsmodus Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, erhöht oder vermindert sich zur Anpassung an Wertänderungen der versicherten Sachen mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz um den sich der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September festgestellte und veröffentlichte Index. KFM0726 Seite 83 von 161 [Seite 84] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 84 22.2 Aufrundungsregel Die gemäß 22.1 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung berechnete Versicherungssumme wird auf volle 500 Euro aufgerundet. Die neue Versicherungssumme und der geänderte Beitrag werden dem Versicherungsnehmer jeweils bekanntgegeben. 22.3 Grenzwertregel Die Versicherungssumme bleibt unverändert, wenn der gemäß 22.1, Satz 1, der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung maßgebende Prozentsatz unter 3 liegt. Jedoch ist dann für die nächste Veränderung ein Vergleich zwischen dem vergangenen Kalenderjahr und demjenigen Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt für eine Summenänderung berücksichtigt wurde. 22.4 Beitragsgrenze Der aus der Versicherungssumme gemäß 22.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung sich ergebende erhöhte Beitrag darf den im Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich der neue Tarifbeitrag auf eine unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht. 22.5 Vorsorge Solange Anpassung der Versicherungssumme nach vorliegenden Bestimmungen vereinbart ist, erhöht sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jeweilige Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von 5 Prozent. 22.6 entfällt 22.7 Widerspruchsrecht Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend aufheben. Will der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß 22.8 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung abgeben, so muss dies deutlich zum Ausdruck kommen. 22.8 Kündigungsregel Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass die Bestimmungen über die Summenanpassung für die Versicherung von beweglichen Sachen künftig nicht mehr anzuwenden sind. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. 22.9 Überversicherung Das Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung wird durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. (Der Text gilt nur, wenn "Summenanpassung" im Inhaltsvertrag versichert gilt.) 23 Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte Soweit für eine Position Versicherung nach Stichtagsklausel vereinbart ist, gilt: 23.1 Grundsatz Entschädigungsgrenze für die versicherten Vorräte ist die vereinbarte Versicherungssumme. 23.2 Stichtagsregel Versicherungswert, den die versicherten Waren und Vorräte an dem vereinbarten Stichtag eines jeden Monats haben (Stichtagswert), ist dem Versicherer jeweils innerhalb der vereinbarten Frist nach diesem Stichtag zu melden (Stichtagssumme). Solange für einen Stichtag trotz Fristablaufs keine Meldung erfolgt ist, gilt auch für diesen Stichtag die zuletzt gemeldete Stichtagssumme. Geht bereits die erste Stichtagsmeldung dem Versicherer nicht rechtzeitig zu, so sind die Waren und Vorräte ab Fristablauf bis zum Eingang der Meldung nur mit der Hälfte der Versicherungssumme versichert. KFM0726 Seite 84 von 161 [Seite 85] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 85 23.3 Fehlerhafte Meldung Der Versicherungsnehmer hat eine infolge Schreib-, Rechen- oder Hörfehlers versehentlich falsch erstattete Meldung unverzüglich zu berichtigen. Ist inzwischen ein Versicherungsfall eingetreten, so hat er das Versehen nachzuweisen. 23.4 Zu niedriger Meldewert Ist die letzte vor Eintritt des Versicherungsfalls gemeldete Stichtagssumme niedriger als der Stichtagswert, für den die Stichtagssumme gemeldet wurde oder gemäß 23.2, Absatz 2, Satz 1 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung als gemeldet gilt, so wird nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die gemeldete Stichtagssumme zum Stichtagswert. 23.5 Antrag auf Summenerhöhung Der Stichtagswert ist auch dann in voller Höhe zu melden, wenn er die Versicherungssumme übersteigt. Die Meldung gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht etwas anderes bestimmt hat, als Antrag auf Erhöhung der Versicherungssumme auf den gemeldeten Betrag ab Zugang der Meldung. Der Versicherungsnehmer ist an den Antrag zwei Wochen gebunden. Lehnt der Versicherer den Antrag nicht innerhalb dieser Frist ab, so gilt er als angenommen. 23.6 Entschädigungsregel Soweit in den Fällen von 23.5 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den Antrag abgelehnt hat, wird bei Versicherungsfällen bis zur nächsten Stichtagsmeldung nur der Betrag ersetzt, der sich zu dem ganzen Schaden verhält wie die Versicherungssumme zum Stichtagswert. 23.7 Unterversicherung Neben 23.4 und 23.6 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung sind die Bestimmungen über Unterversicherung nach 16.6 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung nicht anzuwenden. 23.8 Beitragsabrechnung Auf den Beitrag ist eine Vorauszahlung aus der Hälfte der Versicherungssumme für das ganze Versicherungsjahr zu leisten. Der endgültige Beitrag wird zum Ende des Versicherungsjahres aus dem Durchschnitt der gemeldeten Stichtagssummen und dem diesem Durchschnitt entsprechenden Beitragssatz berechnet; ein tariflicher Mindestbeitrag ist zu berücksichtigen. Soweit in den Fällen von 23.5 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung der Versicherungsnehmer erklärt, eine höhere Versicherungssumme werde nicht beantragt, oder soweit der Versicherer den Antrag ablehnt, bleibt der die Versicherungssumme übersteigende Teil der gemeldeten Stichtagssummen für den Beitrag unberücksichtigt. Ergibt sich während des Versicherungsjahres, dass die Vorauszahlung verbraucht ist, so kann der Versicherer eine weitere angemessene Vorauszahlung verlangen, jedoch nicht mehr als die Hälfte der ersten Vorauszahlung. (Der Text gilt nur, wenn "Stichtagsversicherung" im Inhaltsvertrag versichert gilt.) 24 Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung Sofern eine Sicherungsübereignung dem Versicherer angezeigt wird, gilt Für den dem Kreditinstitut sicherungshalber übereigneten Teil der gemäß (Sammel-) Versicherungsschein versicherten Waren und Vorräte wird eine im Vertrag besonders aufgeführte Versicherungssumme für die vereinbarte Zeit festgesetzt. Will der Versicherungsnehmer für die in 24 a. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung genannte Versicherung die Versicherungssumme vermindern oder will er diese Versicherung aufheben oder bei Ablauf nicht fortsetzen, so bedarf es hierzu der schriftlichen Einwilligung des Kreditinstituts, für das der Versicherer einen Sicherungsschein erteilt hat. Die Einwilligung muss bei dem Versicherer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt eingegangen sein, in dem die Vertragsänderung oder der Vertragsablauf wirksam werden soll. KFM0726 Seite 85 von 161 [Seite 86] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 86 Im Versicherungsfall ist zunächst der Entschädigungsbetrag für den dem Kreditinstitut sicherungshalber übereigneten Teil der Waren und Vorräte unter Berücksichtigung der hierfür gemäß 24. a) der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung festgesetzten besonderen Versicherungssumme zu ermitteln. Entschädigung gemäß Absatz 1 ist in voller Höhe auf den Betrag der Entschädigung anzurechnen, die für die Gesamtheit der Waren und Vorräte festgestellt wird. Bleibt die in 24. b. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung der Vereinbarung "Stichtagsversicherung für Waren und Vorräte" genannte Stichtagssumme unter der in vorliegendem Vertrag besonders festgesetzten Versicherungssumme, so tritt für diese Waren und Vorräte die besondere Versicherungssumme an die Stelle der Stichtagssumme. (Der Text gilt nur, wenn "Stichtagsversicherung und Sicherungsübereignung" im Inhaltsvertrag versichert gilt.) 25 Medien der Unterhaltungselektronik Versicherungswert für Medien der Unterhaltungselektronik (z. B. Videokassetten, CD, DVD), die gewerbsmäßig vermietet werden, ist der Zeitwert. Der Versicherungsnehmer hat über den jeweiligen versicherten Bestand ein Gesamtverzeichnis zu führen. Der Versicherungsnehmer hat außerdem die Anzahl der Vermietvorgänge je Medium in einem Verzeichnis festzuhalten. Die Verzeichnisse sind so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den Medien zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach 25. B. bis 25. D. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsarten Videothek, Bücherei versichert gelten.) 26 Mitversicherte Kosten Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze auch ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko), die infolge eines Versicherungsfalls tatsächlich entstandenen Aufwendungen für die folgenden notwendigen Kosten: 26.1 Kosten zur Wiederherstellung von eigenen Geschäftsunterlagen Mitversichert sind Wiederherstellungskosten von eigenen Geschäftsunterlagen, sofern diese innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung von eigenen Geschäftsunterlagen, serienmäßig hergestellten Programmen, individuellen Daten und individuellen Programmen anfallen. Dies gilt auch für die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten - auch falls diese nicht elektronisch aufbewahrt werden - und Programmen, wenn von diesen Daten und Programmen keine Kopien vorhanden sind oder diese nicht so aufbewahrt werden, dass sie im Falle eines Sachschadens nicht gleichzeitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen können. Die Sicherheitsvorschrift über die Datensicherung gemäß 8.1 b. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung findet in diesen Fällen keine Anwendung. 26.2 Aufgebots- und Wiederherstellungskosten für Urkunden Der Versicherer ersetzt die Kosten des Aufgebotsverfahrens und der Wiederherstellung von Wertpapieren und sonstigen Urkunden einschließlich anderer Auslagen für die KFM0726 Seite 86 von 161 [Seite 87] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 87 Wiedererlangung, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auch auf einen Zinsverlust, der dem Versicherungsnehmer durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren entstanden ist. 26.3 Erweiterte Schlossänderungskosten für Tresorräume oder Behältnisse Im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung ersetzt der Versicherer die notwendigen Aufwendungen für erweiterte Schlossänderungskosten. Erweiterte Schlossänderungskosten sind Aufwendungen nach Verlust eines Schlüssels für Änderung der Schlösser, Anfertigung neuer Schlösser, unvermeidbares gewaltsames Öffnen, Wiederherstellung von Tresorräumen oder Behältnissen gemäß 9. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.) 26.4 Kosten für Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte Versichert sind im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung Kosten für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und Gebäudebestandteilen (ausgenommen Schaufensterverglasungen, sofern eine separate Glasversicherung besteht) sowie die außen am Gebäude angebrachten Teile einer Einbruchmeldeanlage der als Versicherungsort vereinbarten Räume durch Einbruchdiebstahl/Raub, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub oder dem Versuch einer solchen Tat. Schäden, die der Täter an den als Versicherungsort vereinbarten Räumen von außen verursacht, sind nur versichert, soweit sie Folge einer Handlung gemäß 26.4 a. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung sind. Versichert sind ferner Beschädigungen an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) auf dem Versicherungsgrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung, wenn der Dieb den Schaukasten oder die Vitrine erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet. Im Rahmen der Position Gebäudebeschädigung sind in der Einbruchdiebstahlversicherung auch Schäden an Gebäudebestandteilen, die zwar zum Gebäude, nicht jedoch zum Versicherungsort gehören, sich aber im Teil- oder Sondereigentum des Versicherungsnehmers befinden, mitversichert, sofern die Schäden mit einem Einbruch oder dem Versuch eines Einbruchs in den Versicherungsort in Verbindung stehen. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.) 26.5 entfällt 26.6 Kosten für Notmaßnahmen In der Einbruchdiebstahl- und Vandalismusversicherung ersetzt der Versicherer innerhalb des Versicherungsortes die Aufwendungen für die behelfsmäßige Absicherung (Notverglasung, Bretterverschlag, Balkenverstrebungen und ähnliches) oder Bewachung von Fenstern und Türen, die anlässlich eines Einbruchdiebstahlschadens beschädigt oder zerstört wurden. Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen dauerhaften Zustands muss unverzüglich erfolgen. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.) 26.7 Türschlossänderungskosten Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Einbruchdiebstahl-, Raub- und Vandalismusversicherung die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für Schlossänderungskosten. KFM0726 Seite 87 von 161 [Seite 88] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 88 Schlossänderungskosten sind Aufwendungen für Schlossänderungen an den Türen der als Versicherungsort vereinbarten Räume, wenn Schlüssel zu diesen Türen durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub oder durch einen außerhalb des Versicherungsortes begangenen Einbruchdiebstahl oder Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks oder Raub auf Transportwegen abhandengekommen sind; dies gilt nicht bei Türen von Tresorräumen. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung.) 27 Zusatzbedingungen zur Klein-Betriebsunterbrechungs-Versicherung 27.1 Vertragsgrundlagen Für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung (Klein-BU-Versicherung) gelten je nach der Vereinbarung über die versicherten Gefahren die dem Versicherungsvertrag zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen soweit sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. 27.2 Gegenstand der Deckung Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Sach- Versicherungsvertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden. Über Satz 1 hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädigungspflichtige Sachschaden am Versicherungsort befindliche Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert sind. 27.3 Ertragsausfallschaden Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften kann. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert wird durch aa. außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse; bb. behördliche Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen; cc. den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt; bb. Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle; cc. umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten; dd. umsatzabhängige Versicherungsprämien; ee. umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen; ff. Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen. KFM0726 Seite 88 von 161 [Seite 89] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 89 27.4 Haftzeit Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Ertragsausfallschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt 12 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 27.5 Daten und Programme Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens am Datenträger, auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. 27.6 Versicherungssumme Die im Vertrag für die Betriebseinrichtung sowie Waren und Vorräte (Sach-Versicherungsvertrag) vereinbarte Sachversicherungssumme gilt auch als Versicherungssumme für die Klein-BU- Versicherung. Diese Versicherungssumme für die Klein-BU-Versicherung kann zur Vermeidung einer Unterversicherung erhöht werden, soweit Betriebseinrichtung oder Waren und Vorräte, die dem versicherten Betrieb dienen, nicht oder nicht mit ihrem vollen Wert durch den Sachversicherungs- Vertrag versichert sind. Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls die für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegte Versicherungssumme nicht dem für den Sach-Versicherungsvertrag maßgebenden Versicherungswert zuzüglich der Sachwerte gemäß Satz 2 kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen. 27.7 Umfang der Entschädigung Entschädigungsberechnung aa. Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Ertragsausfallschaden. Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebs während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre. bb. Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. cc. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet worden wären. dd. Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die dem Betrieb dienen, sind nicht zu entschädigen, soweit die Sachen infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden. 27.8 Unterversicherung Ist die für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegte Versicherungssumme niedriger als der unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls für den Sach-Versicherungsvertrag maßgebende Versicherungswert zuzüglich der Betriebseinrichtung oder Waren und Vorräte, die dem versicherten Betrieb dienen, aber nicht durch den Sach-Versicherungsvertrag versichert sind, so besteht Unterversicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach 27.2 der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegten Versicherungssumme, dividiert durch den für den Sach-Versicherungsvertrag KFM0726 Seite 89 von 161 [Seite 90] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 90 maßgebenden Versicherungswert zuzüglich der Betriebseinrichtung oder Waren und Vorräte, die dem versicherten Betrieb dienen, aber nicht durch den Sach-Versicherungsvertrag versichert sind. Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach 23. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung sind im Anschluss von 27.4 a. der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung anzuwenden. (Der Text gilt nur, wenn eine Klein-BU-Versicherung im Inhaltsvertrag versichert gilt.) 28 Mehrkostenversicherung 28.1 Voraussetzung Wird der versicherte Betrieb infolge eines versicherten Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach den Versicherungsbedingungen aus dem vorliegenden Vertrag dem Grunde nach entschädigungspflichtig ist, so ersetzt der Versicherer nach den folgenden Bestimmungen die dem Versicherungsnehmer entstehenden Mehrkosten. 28.2 Definition Mehrkosten sind Kosten, die im Betrieb des Versicherungsnehmers normalerweise nicht entstehen und nach einem versicherten Schadenereignis von dem Versicherungsnehmer zur Fortführung des Betriebs aufgewendet werden müssen. 28.3 Versicherte Mehrkosten Versichert ist jede Art von zeitabhängigen Mehrkosten für die Benutzung fremder Grundstücke, Gebäude, Räume, Anlagen oder Einrichtungen, Inanspruchnahme von Lohn-Dienstleistungen, zur Erhaltung des Kundenstamms erforderlichen Maßnahmen, zusätzlichen Personalkosten, Vergabe von Lohndienstleistungen an Fremdbetriebe. 28.4 Ausschluss Ursachen Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit die Mehrkosten beruhen auf außergewöhnlichen Ereignissen, die während der Unterbrechung/Beeinträchtigung eintreten, behördlich angeordneten Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen, dem Umstand, dass zerstörte, beschädigte oder entwendete Sachen anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden, dem Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht. 28.5 Ausschluss Aufwendungen Der Versicherer leistet ferner keine Entschädigung für Aufwendungen, die mit der Behebung von Sachschäden in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen, entgangenen Gewinn, KFM0726 Seite 90 von 161 [Seite 91] BB zur Inhaltsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 91 Mehrkosten die über Spezialversicherungen (z. B. Versicherung von Mehrkosten im Zusammenhang mit Schäden an elektrischen und elektronischen Anlagen) versichert werden können, den ortsüblichen Mietwert und etwaig fortlaufende Nebenkosten für vom Schaden betroffene Gebäude. 28.6 Umfang der Entschädigung Der Versicherer haftet für die Mehrkosten, die seit Eintritt des Schadens innerhalb der Haftzeit entstehen. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt, von dem an versicherte Mehrkosten entstehen. Mehrkosten gemäß 28.3 c der Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung werden bis zu 25 Prozent der Versicherungssumme ersetzt. Darüberhinausgehende Aufwendungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Versicherers. Der Versicherer haftet höchstens bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der Unterversicherung. 28.7 Wirtschaftliche Vorteile Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach Eintritt der technischen Betriebsbereitschaft als Folge des Aufwands der Mehrkosten ergeben, sind in billiger Weise zu berücksichtigen. Ersparte Kosten werden angerechnet. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Mehrkostenversicherung.) KFM0726 Seite 91 von 161 [Seite 92] BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 92 Besondere Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Schäden 93 2 Vorübergehend außer Betrieb genommene Güter 93 3 Ertragsausfallschaden 93 4 Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen 94 5 Miet- und Pachtaufwendungen 94 6 Daten und Programme 94 7 Haftzeit 94 8 Überjährige Haftzeit 94 9 Versicherungsort 95 10 entfällt 95 11 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke 95 12 Abhängige Außenversicherung 95 13 entfällt 96 14 entfällt 96 15 Wechselwirkungen zwischen mehreren Versicherungsnehmern/Versicherten 96 16 Rückwirkungsschäden 96 17 Nutzungsbeschränkungen 96 18 entfällt 96 19 entfällt 96 20 Versicherungssumme 97 21 Nachhaftung 97 22 Meldung der erwirtschafteten Werte 97 23 entfällt 97 24 entfällt 97 25 Entschädigungsberechnung 97 26 entfällt 98 27 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 98 28 Unterversicherung 98 29 entfällt 98 30 entfällt 98 31 Sachverständigenverfahren 99 32 Erstrisiko 100 33 Mitversicherte Kosten 100 34 entfällt 101 35 Ausschluss Terrorschäden 101 36 Führung 102 37 Prozessführung 102 KFM0726 Seite 92 von 161 [Seite 93] BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 93 Besondere Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung 1 Versicherte Schäden Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines Sachschadens an einer dem Betrieb dienenden Sache unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden versicherten Ertragsausfallschaden soweit die den Sachschaden auslösende Gefahr im Rahmen der Ertragsausfallversicherung als mitversichert gilt. Soweit zu einer in den Speziellen Bedingungen genannten Gefahr nichts Abweichendes geregelt ist, liegt ein Sachschaden vor, sofern die dem Betrieb dienende Sache durch eine versicherte Gefahr zerstört oder beschädigt wurde oder infolge Zerstörung oder Beschädigung abhandengekommen ist. 2 Vorübergehend außer Betrieb genommene Güter Als dem Betrieb dienende Sachen im Sinne der Versicherungsbedingungen gelten auch vorübergehend außer Betrieb genommene sowie neu hinzukommende, aber noch nicht in Betrieb genommene Anlagegüter, und zwar auch dann, wenn sie sich noch im Bau oder in der Montage befinden. Ersatzpflichtig ist der durch die verzögerte oder beeinträchtigte Inbetriebnahme bzw. Nutzung dieser Sachen entstehende bedingungsgemäße Unterbrechungsschaden. 3 Ertragsausfallschaden Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung nicht erwirtschaften konnte. Der Versicherer leistet keine Entschädigung soweit der Ertragsausfallschaden vergrößert wird durch aa. außergewöhnliche, während der Unterbrechung oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse. Als außergewöhnliches Ereignis gilt nicht, wenn die Wiederaufnahme des Betriebs dadurch verzögert wird, dass infolge eines ersatzpflichtigen Sachschadens beschädigte oder zerstörte Maschinen bzw. Einrichtungsgegenstände oder Materialien auf dem Markt erst nach langen Lieferfristen erhältlich sind. bb. den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa. Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt, bb. Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle, cc. umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten und Paketporti, dd. umsatzabhängige Versicherungsbeiträge, ee. umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergütungen, ff. Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen. KFM0726 Seite 93 von 161 [Seite 94] BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 94 4 Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen Die Weiterzahlung von Gehältern und Löhnen über den nächstzulässigen Entlassungstermin hinaus erkennt der Versicherer als wirtschaftlich begründet an soweit sie erforderlich ist, um die Angestellten und Arbeiter dem Betrieb zu erhalten. 5 Miet- und Pachtaufwendungen Ungeachtet der Bestimmungen des § 537 BGB und der vertraglichen Bestimmungen verzichtet der Versicherer bei jedem ersatzpflichtigen Schadenfall auf eine Kürzung anteiliger Miet- und Pachtaufwendungen. Voraussetzung für diesen Verzicht bleibt die ungekürzte Weitergabe der Miet- oder Pachtentschädigung an den Vermieter oder Verpächter. 6 Daten und Programme 6.1 Schaden am Datenträger Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachschadens am Datenträger, auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, entstanden sind. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder sie sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. 6.2 Ertragsausfallschäden infolge Verlust, Veränderung oder Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen Verletzt der Versicherungsnehmer die Sicherheitsvorschriften über die Sicherung und Verwahrung von Daten und Programmen, die er nach 8.1.b der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung einzuhalten hat, wird sich der Versicherer auf sein Kündigungsrecht nach 5. des Allgemeinen Teils (AT) nicht berufen. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheit verzichtet der Versicherer auf sein Recht auf vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit gemäß 5. des Allgemeinen Teils (AT) bis zur Höhe der vereinbarten Entschädigungsgrenze. Für den über diese Entschädigungsgrenze hinausgehenden Ertragsausfallschaden finden die Regelungen zur vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit gemäß 5. des Allgemeinen Teils (AT) jedoch uneingeschränkt Anwendung. 7 Haftzeit Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Ertragsausfallschaden leistet. Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die Haftzeit beträgt zwölf Monate soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 8 Überjährige Haftzeit 8.1 Grundsatz Abweichend von 7. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung sind die im Versicherungsvertrag angegebenen Haftzeiten vereinbart. Die Versicherungssummen beziehen sich für alle Positionen einheitlich auf die vereinbarte Haftzeit. 8.2 Meldemodus Die Bestimmungen gemäß 22. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung werden wie folgt geändert: Der Versicherungswert ist für jede Position gesondert zu melden. Die Meldung umfasst bei Haftzeiten bis zu: ‒ 24 Monaten die letzten zwei Geschäftsjahre, ‒ 36 Monaten die letzten drei Geschäftsjahre. (Der Text gilt nur bei überjähriger Haftzeit.) KFM0726 Seite 94 von 161 [Seite 95] BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 95 9 Versicherungsort Sofern nichts anderes bestimmt ist, haftet der Versicherer für den Ertragsausfallschaden nur, sofern sich der Sachschaden innerhalb des Versicherungsorts ereignet hat. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke. Die Beschränkungen von 9. b) der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung gelten nicht, wenn Sachen infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt worden sind. Voraussetzung ist, dass diese Sachen in zeitlichen und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört wurden oder abhandengekommen sind. 10 entfällt 11 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke 11.1 Geltungsbereich Als Versicherungsort gelten, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Schäden durch Sturm an Einrichtung, Waren und Vorräten und Schäden durch Einbruchdiebstahl gelten nur mitversichert, wenn sich der Sachschaden innerhalb von Gebäuden ereignet hat. Baubuden, Container und Rohbauten gelten nicht als Gebäude im Sinne dieser Vereinbarung. Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze inklusive mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen je Betriebsgrundstück und Versicherungsfall. 11.2 Anzeige Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, neu hinzukommende Grundstücke spätestens nach acht Wochen dem Versicherer in Textform anzuzeigen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT). Die Vorschriften über die Gefahrerhöhung nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bleiben unberührt. 12 Abhängige Außenversicherung Im Rahmen der hierfür inklusive mitversicherter Kosten und Deckungserweiterungen vereinbarten Entschädigungsgrenze besteht Versicherungsschutz auch für Betriebsunterbrechungsschäden, die auf Sachschäden zurückzuführen sind, die sich außerhalb des Versicherungsorts ereignet haben. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Sachschaden durch eine im Rahmen der Ertragsausfallversicherung versicherte Gefahr an Sachen entstanden ist, die entweder Eigentum der Versicherungsnehmer sind, unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufoption geleast wurden, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war, die zur Sicherung übereignet wurden oder die für die Ausübung des Betriebs gemietet, gepachtet oder geliehen sind. Schäden durch Sturm-/Hagel- und Einbruchdiebstahl gelten nur mitversichert, wenn sich der Sachschaden innerhalb von Gebäuden ereignet hat. Baubuden, Zelte, Traglufthallen, Container, Verkaufsstände und Rohbauten gelten nicht als Gebäude im Sinne dieser Vereinbarung. Bei nicht ausreichender Versicherungssumme sind die Bestimmungen über Unterversicherung gemäß 28 der Besonderen Bedingungen für die Ertragsausfall- und Einzel-Betriebsschließungsversicherung anzuwenden. KFM0726 Seite 95 von 161 [Seite 96] BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 96 13 entfällt 14 entfällt 15 Wechselwirkungen zwischen mehreren Versicherungsnehmern/Versicherten Auswirkungen eines Sachschadens entsprechend diesen Versicherungsbedingungen in einem Betrieb eines Versicherungsnehmers bzw. eines Versicherten auf Betriebe anderer in dem Versicherungsschein benannter Versicherungsnehmer bzw. Versicherter, gleichgültig, ob sie auf demselben oder auf verschiedenen, aber im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsorten liegen, gelten eingeschlossen. Infolge des Versicherungsfalls entstehende wirtschaftliche Vorteile eines oder mehrerer in der Versicherungsurkunde benannter Versicherungsnehmer bzw. Versicherter sind bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens schadenmindernd zu berücksichtigen. 16 Rückwirkungsschäden Ein Ertragsausfallschaden liegt auch vor, wenn sich ein dem Grunde nach ersatzpflichtiger Sachschaden im Sinne dieser Bedingungen auf einem Grundstück ereignet hat, das Betriebsstelle eines mit dem Versicherungsnehmer durch Zulieferung oder Abnahme von Produkten und Dienstleistungen in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens (Zulieferer/Abnehmer) ist. Dies gilt jedoch, sofern nichts anderes vereinbart ist, nur für Grundstücke innerhalb Europas. Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze. Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Rückwirkungsschadens macht, werden nicht ersetzt soweit sie zusammen mit der übrigen Entschädigung die vereinbarte Entschädigungsgrenze übersteigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beruhen. Der als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Hiervon unberührt bleiben die Bestimmungen nach 34. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung. 17 Nutzungsbeschränkungen Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze ersetzt der Versicherer auch Ertragsausfallschäden, wenn sich der Sachschaden infolge einer versicherten Gefahr im Sinne dieses Vertrags in der Nachbarschaft von versicherten Betrieben ereignet hat und dadurch die im Versicherungsvertrag als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke insgesamt oder teilweise nicht mehr betreten oder darauf befindliche Betriebsanlagen nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden können. Ausbleibende Lieferung von Energie (Strom, Erdgas, Erdöl, Wärme, Kälte, Luft, Dampf), Wasser und Telekommunikationsdienstleistungen gelten nicht als Nutzungsbeschränkung. 18 entfällt 19 entfällt KFM0726 Seite 96 von 161 [Seite 97] BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 97 20 Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist der gemäß dem Summenermittlungsschema des Versicherers errechnete oder der nach 22. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung gemeldete Wert. 21 Nachhaftung Der Versicherer haftet über die Versicherungssumme hinaus für weitere 33 1/3 von Hundert. Dies gilt nicht für vereinbarte Entschädigungsgrenzen und Versicherungssummen auf Erstes Risiko. Die Vertragsparteien können die Nachhaftungsvereinbarung durch Kündigung mit sechswöchiger Frist außer Kraft setzen. Der Versicherer wird von seinem Kündigungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Meldung nicht nachkommt. 22 Meldung der erwirtschafteten Werte Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, spätestens vier Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres den nach seinen Geschäftsbüchern im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschafteten Wert zu melden. Der gemeldete Wert - maximal die Höchstentschädigung von 5.000.000 EUR - gilt rückwirkend zum Beginn der Versicherungsperiode als neue Versicherungssumme. Erfolgt keine Meldung, gilt die Versicherungssumme des abgelaufenen Jahres auch für das folgende Jahr als gemeldet. Ändert sich durch diese Meldung die Versicherungssumme, so wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Änderung der Versicherungssumme angepasst. Die Höchstentschädigung bildet sowohl für die Beitragsbemessung als auch für die Entschädigungshöhe die Obergrenze. 23 entfällt 24 entfällt 25 Entschädigungsberechnung Der Versicherer leistet Entschädigung für den versicherten Ertragsausfallschaden. Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebs während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten wäre. Wirtschaftliche Vorteile, die sich nach dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, als Folge der Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beeinträchtigung erwirtschaftet worden wären. Abschreibungen auf Gebäude, Maschinen und Einrichtungen sind nur insoweit zu entschädigen, als sie auf vom Sachschaden nicht betroffene Teile des versicherten Betriebs entfallen. Abschreibungen auf vom Sachschaden nicht total zerstörte Gebäude, Maschinen und Einrichtungen werden im Verhältnis des unbeschädigten Teils zum Gesamtwert vergütet. KFM0726 Seite 97 von 161 [Seite 98] BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 98 26 entfällt 27 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 27.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung oder Beeinträchtigung und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird. 27.2 Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, zu verzinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt; der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr; die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 27.3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß 27.1 und 27.2.a. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 27.4 Zahlungsaufschub Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. 28 Unterversicherung Ist der letzte vor Eintritt des Sachschadens gemeldete Wert niedriger als der tatsächlich erwirtschaftete Wert des Geschäftsjahres, für das die Meldung abgegeben wurde, so wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie der gemeldete Wert zum tatsächlich erwirtschafteten Wert des Geschäftsjahres, für das die Meldung abgegeben wurde. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass weder er selbst noch die jeweils damit betraute Hilfsperson die unrichtige Meldung verschuldet hat. Die Nachhaftung hat keinen Einfluss auf die Prüfung der Unterversicherung. 29 entfällt 30 entfällt KFM0726 Seite 98 von 161 [Seite 99] BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 99 31 Sachverständigenverfahren In Ergänzung zu 29. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt vereinbart: 31.1 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: aa. Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung oder -beeinträchtigung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr, bb. eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, ohne die versicherte Unterbrechung oder Beeinträchtigung des Betriebs entwickelt hätten, cc. eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der versicherten Unterbrechung oder Beeinträchtigung gestaltet haben, dd. ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Ertragsausfallschaden beeinflussen. Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlustrechnungen die Bestimmungen zum Ertragsausfallschaden zu berücksichtigen. Alle Arten von Kosten sind gesondert auszuweisen, die fortlaufenden Kosten sind zu kennzeichnen. 31.2 Ausdehnung Im Schadenfall kann jede Partei, auch einseitig, verlangen, dass das Sachverständigenverfahren auf die Feststellung darüber ausgedehnt wird, welche Betriebsangehörigen des Versicherungsnehmers als Nichtfacharbeiter und welche als Facharbeiter, gegebenenfalls im Sinne der im Versicherungsvertrag getroffenen besonderen Vereinbarungen, anzusehen sind. 31.3 Sachverständigenverfahren bei Zusammentreffen mit einer Maschinen- Betriebsunterbrechungsversicherung Grundsatz Besteht auch eine Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung und ist streitig, ob oder in welchem Umfang ein Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinen- Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Höhe des Schadens zum vorliegenden Vertrag und des Maschinen- Betriebsunterbrechungsschadens in einem gemeinsamen Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren kann der Versicherer des vorliegenden Vertrags, der Maschinenversicherer und der Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. Grundlage Für den Mindestinhalt der Feststellungen der Sachverständigen gelten die diesem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen und die für die Maschinen- Betriebsunterbrechungsversicherung zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Vorläufige Zahlung Steht zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Abschlagszahlung noch nicht fest, inwieweit der Schaden als Schaden zu vorliegendem Vertrag oder als Maschinen- Betriebsunterbrechungsschaden anzusehen ist, so beteiligt sich jeder Versicherer an der Abschlagszahlung vorläufig mit der Hälfte. KFM0726 Seite 99 von 161 [Seite 100] BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 100 32 Erstrisiko Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt. 33 Mitversicherte Kosten Der Versicherer ersetzt auch ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen für die folgenden Kosten bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze. 33.1 Vergrößerung des Ertragsausfallschadens durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschränkungen Versicherungsschutz besteht auch soweit der Ertragsausfallschaden durch behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen vergrößert wird, die nach Eintritt des Versicherungsfalls aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergehen, die bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls in Kraft getreten waren. Der Einschluss gemäß 33.1 a. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung gilt nur, soweit sich die behördlichen Anordnungen auf dem Betrieb dienende Sachen beziehen, die auf einem als Versicherungsort bezeichneten Grundstück des Versicherungsnehmers durch einen Sachschaden gemäß diesen Bedingungen betroffen sind. Wenn die Wiederherstellung des Betriebs aufgrund behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen nur an anderer Stelle erfolgen darf, wird für die Vergrößerung des Ertragsausfallschadens nur in dem Umfang gehaftet, soweit er auch bei Wiederherstellung an bisheriger Stelle entstanden wäre. 33.2 Kosten für Vertragsstrafen Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Vertragsstrafen, die infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens innerhalb der Haftzeit anfallen. Vertragsstrafen sind vor Eintritt eines Sachschadens vertraglich vereinbarte Leistungen wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen. 33.3 Mehrkosten, die nicht Schadenminderungskosten sind Mehrkosten (Lagerungs-, Transport-, Verwertungs-, Vernichtungskosten) aufgrund von Abnahmeverpflichtungen werden innerhalb der Haftzeit ersetzt. 33.4 Kosten für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen Der Versicherer leistet Entschädigung auch für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass vom Sachschaden nicht betroffene Roh-, Hilfs-, Betriebsstoffe und unfertige Erzeugnisse infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens vom Versicherungsnehmer nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können. 33.5 Kosten für zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen Der Versicherer leistet Entschädigung innerhalb der Haftzeit auch für zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen, die infolge eines Sachschadens gemäß diesen Versicherungsbedingungen anfallen, weil Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung stehen oder Transportmittel nicht mehr entladen werden können. 33.6 Kosten des Sachverständigenverfahrens Übersteigt der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag, so ersetzt der Versicherer die nach 29.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. KFM0726 Seite 100 von 161 [Seite 101] BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 101 33.7 Kosten für Werbemaßnahmen zum Kundenerhalt, die nicht Schadenminderungskosten sind Diese Kosten werden auch dann ersetzt, wenn sie sich erst nach Ablauf der Haftzeit positiv auswirken. 34 entfällt 35 Ausschluss Terrorschäden Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Terrorakte. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder stattliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. (Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR Versicherungssumme inklusive Kosten versichert gelten.) oder 35 Schäden durch Terrorismus 35.1 Ausschluss Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Terrorakte. 35.2 Definition Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. 35.3 Wiedereinschluss Abweichend von 35a.1. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung und nur im Rahmen der nach den Bestimmungen dieses Vertrags versicherten Gefahren und Schäden gelten soweit jeweils vereinbart Ertragsausfallschäden und Kosten durch Terrorakte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als versichert: Der Sachschaden muss sich in Deutschland ereignen. Ertragsausfallschäden sind nur versichert, wenn sich sowohl der auslösende Sachschaden als auch der Ertragsausfall in Deutschland ereignen und auswirken. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben jedoch nachstehende Ertragsausfallschäden sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang damit stets ausgeschlossen: aa. Kontaminationsschäden durch chemische oder biologische Substanzen, bb. Schäden durch Ausfall von Versorgungsleistungen (z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation), cc. Rückwirkungsschäden, dd. Schäden durch Zu- und Abgangsbeschränkungen - wenn durch den Vertrag hierfür Versicherungsschutz geboten wird -, Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsjahr bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung. KFM0726 Seite 101 von 161 [Seite 102] BB zur Ertragsausfallversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 102 Der Wiedereinschluss von Terrorschäden kann vom Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. (Der Text gilt nur, wenn Risiken über 10 Millionen EUR VSU und unter 25 Millionen EUR inklusive Kosten versichert gelten.) 36 Führung Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen. Bei Vereinbarung einer Führungsprovision erhält der führende Versicherer von den beteiligten Gesellschaften eine Führungsprovision zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. (Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft.) 37 Prozessführung Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart. Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an. Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerdegegenstands oder im Falle der Revision den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerdesumme nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt 37. B. der Besonderen Bedingungen zur Ertragsausfallversicherung nicht. (Der Text gilt nur bei Führungs- oder Beteiligungsgeschäft.) KFM0726 Seite 102 von 161 [Seite 103] SB z. Vers. v. Feuer R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 103 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahren 104 2 Brand 104 3 Blitzschlag 104 4 Explosion und Implosion 104 5 Nicht versicherte Schäden 104 6 entfällt 105 7 entfällt 105 8 entfällt 105 9 entfällt 105 10 entfällt 105 11 entfällt 105 12 entfällt 105 13 entfällt 105 14 entfällt 106 15 Kosten für Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte 106 16 Notmaßnahmen 106 17 entfällt 106 18 entfällt 106 19 entfällt 106 20 entfällt 106 21 entfällt 106 22 entfällt 107 23 entfällt 107 24 Gekühlte Medikamente 107 KFM0726 Seite 103 von 161 [Seite 104] SB z. Vers. v. Feuer R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 104 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Feuerversicherung. 1 Versicherte Gefahren Die Versicherung umfasst Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion oder Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung. 2 Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. 3 Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstanden sind. Spuren eines Blitzschlags an diesem Grundstück, an dort befindlichen Antennen oder anderen Sachen als elektrischen Einrichtungen und Geräten stehen Schäden anderer Art gleich. Der Versicherer leistet Entschädigung bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze für Überspannungs-, Überstrom- und Kurzschlussschäden, an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Blitzschlag oder sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität, wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, keine Schäden anderer Art durch Blitzschlag nachgewiesen werden können. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. 4 Explosion und Implosion Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Implosion ist ein plötzlicher, unvorhergesehener Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. 5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben und Tsunami, KFM0726 Seite 104 von 161 [Seite 105] SB z. Vers. v. Feuer R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 105 ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch innere Unruhen, Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. Mitversichert gelten jedoch Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen und deren Inhalt, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht; die Versicherung erstreckt sich auch auf Brandschäden an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filter-, Rauchgasentschwefelungsanlagen (REA), Denitrifikationsanlagen (DENOX) und vergleichbaren technischen Anlagen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausbricht. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind nicht versichert Ausmauerungen, Auskleidungen, Beschichtungen und Gummierungen, Filtermassen und -einsätze, Kontaktmassen und Katalysatoren, die während der Lebensdauer der versicherten Anlagen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. Der Versicherungswert der vorbezeichneten Sachteile ergibt sich aus ihrem Abnutzungsgrad am Schadentag; Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte Gefahr gemäß 1. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer verwirklicht hat, Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen sowie Schäden, die an den Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß 1. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer verwirklicht hat. 6 entfällt 7 entfällt 8 entfällt 9 entfällt 10 entfällt 11 entfällt 12 entfällt 13 entfällt KFM0726 Seite 105 von 161 [Seite 106] SB z. Vers. v. Feuer R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 106 14 entfällt 15 Kosten für Gebäudebeschädigung durch unbefugte Dritte Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze sind Kosten für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und Gebäudebestandteilen (ausgenommen Schaufensterverglasungen) der versicherten Gebäude mitversichert. Ferner gelten die außen am Gebäude angebrachten Teile einer Einbruchmeldeanlage, für die der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, versichert. Dies gilt, wenn die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Dieb aa. in das Gebäude eingebrochen, eingestiegen oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge eingedrungen ist, bb. versucht, durch eine Handlung gemäß 15. a aa der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer in ein versichertes Gebäude einzudringen. Schäden, die der Täter an dem versicherten Gebäude von außen verursacht, sind nur versichert soweit sie Folge einer Handlung gemäß 15. A. aa. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer sind. Im Rahmen von 15. a aa der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer sind ferner Beschädigungen an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) auf dem Versicherungsgrundstück und in dessen unmittelbarer Umgebung versichert, wenn der Dieb den Schaukasten oder die Vitrine erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Gebäude-Feuerversicherung.) 16 Notmaßnahmen Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze ersetzt der Versicherer innerhalb des Versicherungsortes die Aufwendungen für die behelfsmäßige Absicherung (Notverglasung, Bretterverschlag, Balkenverstrebungen und ähnliches) oder Bewachung von Fenstern und Türen, die anlässlich eines Einbruchdiebstahlschadens beschädigt oder zerstört wurden. Die Wiederherstellung des ordnungsgemäßen dauerhaften Zustands muss unverzüglich erfolgen. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Gebäude-Feuerversicherung.) 17 entfällt 18 entfällt 19 entfällt 20 entfällt 21 entfällt KFM0726 Seite 106 von 161 [Seite 107] SB z. Vers. v. Feuer R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 107 22 entfällt 23 entfällt 24 Gekühlte Medikamente 24.1 Versicherungsumfang Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze Sachschäden durch Austritt von Kühlmitteln Abweichungen von der vorgeschriebenen Temperatur oder Luftfeuchtigkeit durch - Ausfall der öffentlichen Stromversorgung - Versagen der maschinellen Kühleinrichtung. 24.2 Versicherte Sachen Der Versicherer leistet Entschädigung für Sachschäden an gekühlten Medikamenten, Arzneimitteln, Impfstoffen sowie Blut- und Blutplasmakonserven in Medikamentenkühlschränken gebaut nach DIN58345 „Kühlgeräte für Arzneimittel“; Blutkonserven-Kühlschränken gebaut nach DIN58371 „Lagerung von Blutkonserven“; Blutplasma-Frostern gebaut nach DIN58375 „Lagerung von Blutplasma“; 24.3 Ausschlüsse 24.3.1 Der Versicherer ersetzt, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung und sonstige Eingriffe von hoher Hand, Streik oder Aussperrung, betriebsbedingte normale und vorzeitige Abnutzung/Alterung der Kühlreinrichtung, Schwund oder natürlichen Verderb der Vorräte, angekündigte Stromabschaltungen, Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler der Kühleinrichtung oder im Zusammenhang mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten an der Kühleinrichtung, Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit. 24.3.2 Der Versicherer ersetzt, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, nicht Schäden an Stammzellenpräparaten, Versicherten Sachen, die kryptotechnisch gelagert werden 24.3.3 Spezielle Sicherheitsvorschriften Die Bedienungs- und Wartungsvorschriften der speziell für die pharmazeutische Kühllagerung zugelassenen Schränke und Anlagen sind sorgfältig zu beachten. Die einzulagernden Vorräte sind gemäß der vom Hersteller vorgegebenen Lagerungsvorschriften zu lagern. Die Rechtsfolge einer Verletzung dieser Sicherheitsvorschrift ergibt sich aus 5 des Allgemeinen Teils. (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Inhalts-Feuerversicherung und zusätzlich für die Betriebsarten Heilberufe, Praxis, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheke und Krankenhaus.) KFM0726 Seite 107 von 161 [Seite 108] SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 108 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahren 109 2 Einbruchdiebstahl 109 3 Vandalismus nach einem Einbruch oder während eines Raubes 110 4 Raub 110 5 Raub auf Transportwegen 111 6 Nicht versicherte Schäden 112 7 entfällt 112 8 entfällt 112 9 entfällt 112 10 Versicherungsort 112 11 entfällt 112 12 entfällt 112 13 entfällt 112 14 Schaukästen und Vitrinen 113 15 entfällt 113 16 Einbruchmeldeanlage 113 16 Einbruchmeldeanlage 114 17 entfällt 114 18 entfällt 115 19 entfällt 115 20 Schlüsseldepot 115 21 Ausstellungen und Museen 115 22 Sachen im Freien 115 KFM0726 Seite 108 von 161 [Seite 109] SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 109 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Einbruchdiebstahlversicherung. 1 Versicherte Gefahren Die Versicherung umfasst Schäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder während eines Raubes, Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze, Raub auf Transportwegen, oder durch den Versuch einer solchen Tat bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze. 2 Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkezuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. Für Sachen in Gebäuden - insbesondere in Schaufenstern - die durch Einbruchdiebstahl abhandenkommen, ohne dass der Täter das Gebäude betritt, gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze, in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe 2. a. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind; aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte, in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß 4.a. aa. oder 4.a bb. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus anwendet, um den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß 4. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; werden jedoch Sachen entwendet, die gegen Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Voraussetzungen eines besonderen Verschlusses versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schüssel des Behältnisses erlangt hat durch aa. Einbruchdiebstahl gemäß 2.b. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus aus einem Behältnis, das mindestens die gleiche Sicherheit wie die Behältnisse bietet, in denen die Sachen versichert sind, KFM0726 Seite 109 von 161 [Seite 110] SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 110 bb. Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen die Sachen versichert sind, zwei Schlösser besitzen und alle zugehörigen Schlüssel außerhalb des Versicherungsortes verwahrt werden; Schlüssel zu verschiedenen Schlössern müssen außerhalb des Versicherungsortes voneinander getrennt verwahrt werden, cc. Raub außerhalb des Versicherungsortes; bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen, die mit einem Schlüsselschloss und einem Kombinationsschloss oder mit zwei Kombinationsschlössern versehen sind, steht es dem Raub des Schlüssels gleich, wenn der Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer eines der Mittel gemäß 4. a. aa. oder 4. a. bb. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus anwendet, um sich die Öffnung des Kombinationsschlosses zu ermöglichen, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte. 3 Vandalismus nach einem Einbruch oder während eines Raubes Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in 2. a., 2. e. oder 2. f) der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Vandalismus während eines Raubes liegt vor, wenn der Täter während des Raubes gemäß 4. a. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Für Sachen in Gebäuden - insbesondere in Schaufenstern -, die durch Vandalismus zerstört werden, ohne dass der Täter das Gebäude betritt, gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze. 4 Raub Raub liegt vor, wenn aa. gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstands entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl); bb. der Versicherungsnehmer oder einer seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll; cc. dem Versicherungsnehmer oder einem seiner Arbeitnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist. Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige geeignete volljährige Personen gleich, denen er die Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend überlassen hat. Das gleiche gilt für geeignete volljährige Personen, die durch den Versicherungsnehmer mit der Bewachung der als Versicherungsort vereinbarten Räume beauftragt sind. KFM0726 Seite 110 von 161 [Seite 111] SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 111 5 Raub auf Transportwegen Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von 4. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus, aa. Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den Transport durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag durch ein Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst. bb. Die den Transport durchführenden Personen, gegebenenfalls auch der Versicherungsnehmer selbst, müssen für diese Tätigkeit geeignet und volljährig sein. cc. In den Fällen von 4. a bb der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. Wenn der Versicherungsnehmer bei der Durchführung des Transports nicht persönlich mitwirkt, so leistet der Versicherer Entschädigung bis 12.500 EUR auch für Schäden, die ohne Verschulden einer der den Transport ausführenden Personen entstehen aa. durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an diesen Personen; bb. durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen; cc. durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer körperlicher Obhut dieser Personen befinden; dd. dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu betreuen. Für Schäden durch Raub auf Transportwegen leistet soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, der Versicherer Entschädigung aa. über 25.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen durchgeführt wurde; bb. über 50.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens zwei Personen und mit Kraftwagen durchgeführt wurde; cc. über 125.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen und mit Kraftwagen durchgeführt wurde; dd. über 250.000 EUR nur, wenn der Transport durch mindestens drei Personen mit Kraftwagen und außerdem unter polizeilichem Schutz oder unter besonderen, mit dem Versicherer vorher für den Einzelfall oder für mehrere Fälle schriftlich vereinbarten Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt wurde. Soweit 5. c der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus den Transport durch mehrere Personen voraussetzt, muss gemeinschaftlicher Gewahrsam dieser Personen an den versicherten Sachen bestehen. Gewahrsam haben nur Personen, die sich unmittelbar bei den Sachen befinden. Soweit 5. c der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus den Transport mit Kraftwagen voraussetzt, zählt der Fahrer nicht als den Transport durchführende Person. Jedoch muss er als Fahrer von Geldtransporten geeignet sein. Gewahrsam an Sachen in Kraftwagen haben nur die Personen, die sich in oder unmittelbar bei dem Kraftwagen befinden. KFM0726 Seite 111 von 161 [Seite 112] SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 112 6 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz von Luftfahrzeugen, ihrer Teile oder Ladung oder bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser; für Schäden gemäß 5. b) dd) der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus gilt dieser Ausschluss nicht; Erdbeben und Tsunami; Überschwemmung und Rückstau. 7 entfällt 8 entfällt 9 entfällt 10 Versicherungsort Versicherungsort für Einbruchdiebstahl oder Vandalismus nach einem Einbruch sind nur die Gebäude oder Räume von Gebäuden, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind oder die sich auf den im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstücken befinden. Versicherungsort für Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks ist das gesamte Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, wenn das Grundstück allseitig umfriedet ist. Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach 4. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus verübt wurden. Versicherungsort für Raub auf Transportwegen ist soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Bundesrepublik Deutschland. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übernahme versicherter Sachen für einen unmittelbar anschließenden Transport und endet an der Ablieferungsstelle mit der Übergabe. Versichert sind nur die Sachen, die sich bei Beginn der Tat an dem Ort befunden haben, an dem die Gewalt ausgeübt oder die Drohung mit Gewalt verübt wurde. 11 entfällt 12 entfällt 13 entfällt KFM0726 Seite 112 von 161 [Seite 113] SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 113 14 Schaukästen und Vitrinen Sachen in Schaukästen und Vitrinen sind außerhalb des Versicherungsortes gemäß 6. a. der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung bis zu der hierfür vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. Dies gilt jedoch nur innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt und in dessen unmittelbarer Umgebung. Versicherungsschutz gemäß 2. b. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus besteht, wenn der Dieb den Schaukasten oder die Vitrine außerhalb eines Gebäudes erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet. 15 entfällt 16 Einbruchmeldeanlage 16.1 Überwachung Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Räume und Behältnisse sind durch eine Einbruchmeldeanlage der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art (System) überwacht. Wenn dies vereinbart ist, muss es sich um eine durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle anerkannte Einbruchmeldeanlage (EMA) handeln. 16.2 Pflichten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat die Einbruchmeldeanlage nach den Vorschriften des Herstellers zu bedienen und stets in voll gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, die Einbruchmeldeanlage jeweils scharf zu schalten, solange die Arbeit in dem Betrieb ruht; vertragliche Abweichungen bedürfen der Textform, die Einbruchmeldeanlage durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH anerkannte Errichterfirma oder durch eine von einer gleichermaßen qualifizierten Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma in vergleichbarer Weise jährlich warten und in nachfolgenden Intervallen inspizieren zu lassen, ‒ EMA Klasse A jährlich, ‒ EMA Klasse B halbjährlich, ‒ EMA Klasse C vierteljährlich, Störungen, Mängel oder Schäden unverzüglich durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma beseitigen zu lassen, während jeder Störung oder Gebrauchsunfähigkeit der Einbruchmeldeanlage die in 16.1 der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus genannten Räume und Behältnisse durch einen dort ununterbrochen anwesenden Wächter bewachen zu lassen, Änderungen an der Einbruchmeldeanlage nur durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkannte Errichterfirma vornehmen und dabei ausschließlich Teile und Geräte des im Versicherungsvertrag genannten Systems verwenden zu lassen, dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Einbruchmeldeanlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten, KFM0726 Seite 113 von 161 [Seite 114] SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 114 bei Aufschaltung der EMA auf ein durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Zertifizierungsstelle anerkanntes Wach- und Sicherheitsunternehmen Änderungen der vereinbarten Interventionsmaßnahmen dem Versicherer innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen. 16.3 Rechtsfolgen Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach 16.2 der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus ergeben sich aus 5 des Allgemeinen Teils (AT). (Der Text gilt bei Vorhandensein einer anerkannten Einbruchmeldeanlage (sowohl Bauteile als auch Errichter)). oder 16 Einbruchmeldeanlage 16.1 Überwachung Die im Versicherungsvertrag bezeichneten Räume und Behältnisse sind durch eine Einbruchmeldeanlage der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art (System) überwacht. 16.2 Pflichten des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat die Einbruchmeldeanlage nach den Vorschriften des Herstellers zu bedienen und stets in voll gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, die Einbruchmeldeanlage jeweils scharf zu schalten solange die Arbeit in dem Betrieb ruht, vertragliche Abweichungen bedürfen der Textform, die Einbruchmeldeanlage durch die Errichterfirma jährlich warten und halbjährlich inspizieren zu lassen, Störungen, Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen, während jeder Störung oder Gebrauchsunfähigkeit der Einbruchmeldeanlage die in 16.1 der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus genannten Räume und Behältnisse durch einen dort ununterbrochenen anwesenden Wächter bewachen zu lassen, dem Versicherer auf dessen Kosten jederzeit die Überprüfung der Einbruchmeldeanlage durch die VdS Schadenverhütung GmbH oder eine gleichermaßen qualifizierte Prüfstelle zu gestatten, bei Aufschaltung der EMA auf ein Wach- und Sicherheitsunternehmen Änderungen der vereinbarten Interventionsmaßnahmen dem Versicherer innerhalb einer Frist von zwei Wochen mitzuteilen. 16.3 Rechtsfolgen Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach 16.2. a. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils. (Der Text gilt bei Vorhandensein einer nicht anerkannten Einbruchmeldeanlage (sowohl Bauteile aus auch Errichter).) 17 entfällt KFM0726 Seite 114 von 161 [Seite 115] SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 115 18 entfällt 19 entfällt 20 Schlüsseldepot Sind auf Verlangen der Feuerwehr Schlüssel für den Zugang zu den Räumen von Gebäuden in einem Schlüsseldepot hinterlegt, das auf dem Grundstück auf dem der Versicherungsort liegt, installiert ist, so gilt das nicht als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung, sofern das Schlüsseldepot aa. von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle anerkannt ist, bb. durch eine von der VdS Schadenverhütung GmbH oder einer gleichermaßen qualifizierten Prüfstelle anerkannte Gefahrenmeldeanlage überwacht und gesteuert wird; cc. gemäß dem vereinbarten Instandhaltungsplan in regelmäßigen Abständen inspiziert und gewartet wird. Der Versicherer leistet Entschädigung für notwendige Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden, die durch rechtswidriges, gewaltsames Öffnen oder den Versuch einer solchen Tat am Schlüsseldepot eintreten. 21 Ausstellungen und Museen Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Einbruchdiebstahlschäden durch vorsätzliche Handlungen von Besuchern der Ausstellung oder des Museums, die innerhalb des Ausstellungs- oder Museumsgebäudes oder von Angestellten des Veranstalters vorgenommen werden, es sei denn, dass die Tat nur außerhalb des Gebäudes oder nur zu einer Zeit vorbereitet und ausgeführt worden ist, zu der die als Versicherungsort vereinbarten Räume für diese Personen geschlossen waren. Der Ausschluss gemäß 21. a. gilt entsprechend für versicherte Raubschäden durch vorsätzliche Handlungen von Angestellten des Veranstalters. (Der Text gilt nur, wenn die Betriebsart Museum versichert gilt.) 22 Sachen im Freien Mitversichert im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen gelten abweichend von 1 der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus auch Schäden durch Diebstahl von nachstehend aufgeführten, beweglichen Sachen der Betriebseinrichtung auf dem Versicherungsgrundstück: Stühle, Tische, Sonnenschirme, Loungemöbel, Heizstrahler- und Wärmelemente. Voraussetzung ist, dass diese Sachen im Freien außerhalb der Geschäftszeit mit einer Stahlkette/einem Stahlseil sowie einem Vorhängeschloss gegen die einfache Wegnahme gesichert sind. Es gilt die vereinbarte Selbstbeteiligung. Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze. KFM0726 Seite 115 von 161 [Seite 116] SB z. Vers. v. ED, Raub, Vandalismus R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2026 Seite 116 KFM0726 Seite 116 von 161 [Seite 117] SB z. Vers. v. Schäden - innere Unruhen, Streik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 117 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahren 118 2 Innere Unruhen 118 3 Böswillige Beschädigung 118 4 Streik/Aussperrung 118 5 Nicht versicherte Schäden 118 6 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche 119 7 Besonderes Kündigungsrecht 119 8 Diebstahl von Gebäudebestandteilen nach Einbruch 119 KFM0726 Seite 117 von 161 [Seite 118] SB z. Vers. v. Schäden - innere Unruhen, Streik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 118 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch innere Unruhen, böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung. 1 Versicherte Gefahren Die Versicherung umfasst Schäden durch Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik/Aussperrung. 2 Innere Unruhen Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. Versichert gilt die unmittelbare Gewalthandlung oder unmittelbare Wegnahme im Zusammenhang mit inneren Unruhen. 3 Böswillige Beschädigung 3.1 Definition Böswillige Beschädigung ist jede unmittelbare, vorsätzliche Handlung von betriebsfremden Personen an versicherten Sachen. Betriebsfremde Personen sind alle Personen, die nicht im Betrieb tätig sind. Nicht versichert sind in der Inhaltsversicherung gemäß den Besonderen Bedingungen zur Inhaltsversicherung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden, die im Zusammenhang mit Einbruchdiebstahl/Raub/Vandalismus entstehen. 3.2 Aufwendungen für die Beseitigung von Verunreinigungen durch Graffiti Die Beseitigung von Verunreinigungen durch Graffiti, die durch unbefugte Dritte an Außenseiten von versicherten Gebäuden verursacht werden, ist bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze versichert. 4 Streik/Aussperrung Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Versichert gilt die unmittelbare Gewalthandlung oder unmittelbare Wegnahme im Zusammenhang mit Streik oder Aussperrung. 5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa. Brand oder Explosion, es sei denn, der Brand oder die Explosion sind durch Innere Unruhen entstanden, bb. Erdbeben und Tsunami, KFM0726 Seite 118 von 161 [Seite 119] SB z. Vers. v. Schäden - innere Unruhen, Streik R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 119 cc. Verfügung von hoher Hand. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte), es sei denn, sie entstehen durch Brand oder Explosion infolge von Inneren Unruhen (siehe 2 der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Innere Unruhen, böswillige Beschädigung und Streik/Aussperrung). 6 Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schadenersatz aufgrund öffentlich- rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht werden kann. 7 Besonderes Kündigungsrecht Die Versicherung der Gefahrengruppe "Innere Unruhen, Böswillige Beschädigung, Streik/Aussperrung" kann jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. 8 Diebstahl von Gebäudebestandteilen nach Einbruch Bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze ersetzt der Versicherer auch den Diebstahl von Gebäudebestandteilen nach einem Einbruch. KFM0726 Seite 119 von 161 [Seite 120] SB z. Vers. v. Schäden - Fahrzeuganprall, Rauch R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 120 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahren 121 2 Fahrzeuganprall 121 3 Rauch 121 4 Überschalldruckwelle 121 5 Nicht versicherte Schäden 121 KFM0726 Seite 120 von 161 [Seite 121] SB z. Vers. v. Schäden - Fahrzeuganprall, Rauch R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 121 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwelle. 1 Versicherte Gefahren Die Versicherung umfasst Schäden durch Fahrzeug- oder Fahrzeugteileanprall, Rauch, Überschalldruckwellen. 2 Fahrzeuganprall Fahrzeug- oder Fahrzeugteileanprall ist jede Berührung versicherter Sachen oder Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, durch Schienen- oder Straßenfahrzeuge, die nicht vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der Gebäude oder deren Arbeitnehmer betrieben werden. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Verschleiß. Nicht versichert sind Schäden an Fahrzeugen. 3 Rauch Ein Schaden durch Rauch liegt vor, wenn Rauch plötzlich bestimmungswidrig aus den auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, befindlichen Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trockenanlagen ausgetreten ist und unmittelbar auf versicherte Sachen einwirkt. Nicht versichert sind Schäden, die durch die dauernde Einwirkung des Rauchs entstehen. 4 Überschalldruckwelle Ein Schaden durch eine Überschalldruckwelle liegt vor, wenn sie durch ein Luftfahrzeug ausgelöst wurde, das die Schallgrenze durchflogen hat, und diese Druckwelle unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, einwirkt. 5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa. Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung; bb. Erdbeben und Tsunami. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). KFM0726 Seite 121 von 161 [Seite 122] SB z. Vers. v. Schäden - Leitungswasser R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 122 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Leitungswasser Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahren 123 2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden 123 3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden 124 4 Nässeschäden 124 5 Nicht versicherte Schäden 124 KFM0726 Seite 122 von 161 [Seite 123] SB z. Vers. v. Schäden - Leitungswasser R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 123 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Leitungswasser Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Leitungswasserversicherung. 1 Versicherte Gefahren Die Versicherung umfasst Bruchschäden innerhalb von Gebäuden, Bruchschäden außerhalb von Gebäuden, Nässeschäden. 2 Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Bruchschäden innerhalb von Gebäuden liegen vor bei frostbedingten und sonstigen Bruchschäden an versicherten aa. Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und den damit verbundenen Schläuchen sowie an innerhalb von Gebäuden verlegten Regenabflussrohren, bb. Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind, cc. Rohren von ortsfesten Wasserlöschanlagen, dd. Armaturen (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser), ee. Regenwassernutzungsanlagen (deren Zu- oder Ableitungsrohre, Speichertanks, Hauswasserwerke sowie Filtereinrichtungen), Schwimm- oder Wasserbecken sowie deren Zu- und Ableitungsrohre und den Rohren der Wasserumwälz- und Reinigungsanlage, ff. Erdgasleitungen soweit sie der Versorgung der Heizungsanlagen der versicherten Gebäude dienen; frostbedingten Bruchschäden an nachfolgend genannten versicherten Installationen: aa. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts sowie deren Anschlussschläuche, bb. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, cc. ortsfester Wasserlöschanlagen. Dazu gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanlagen, sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. KFM0726 Seite 123 von 161 [Seite 124] SB z. Vers. v. Schäden - Leitungswasser R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 124 3 Bruchschäden außerhalb von Gebäuden Als Bruchschäden außerhalb von Gebäuden gelten frostbedingte und sonstige Bruchschäden an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Rohren der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie der Schwimmbad- und Regenwassernutzungsanlagen soweit die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden und der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt, sie außerhalb des Versicherungsgrundstücks verlegt sind und der Versicherungsnehmer zur Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet ist. 4 Nässeschäden Ein Nässeschaden liegt bei bestimmungswidrig ausgetretenem Leitungswasser vor. Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus aa. Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen; bb. mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen; cc. Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung; dd. Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen; ee. Wasserbetten und Aquarien; ff. ortsfesten Wasserlöschanlagen. Zu Wasserlöschanlagen gehören Sprinkler, Wasserbehälter, Verteilerleitungen, Ventile, Alarmanlagen, Pumpenanalgen, sonstige Armaturen und Zuleitungsrohre, die ausschließlich dem Betrieb der Wasserlöschanlage dienen. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel in Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. Ebenso gilt Regenwasser aus innerhalb von Gebäuden befindlichen Regenwassernutzungsanlagen (Zu- oder Ableitungsrohre, Speichertanks, Hauswasserwerk sowie Filtereinrichtungen) und aus innerhalb von Gebäuden verlegten Regenabflussrohren Leitungswasser gleichgestellt. Auf Wasser basierende Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen stehen Leitungswasser gleich. 5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa. Regenwasser aus außerhalb des Gebäudes liegenden Fallrohren; bb. Plansch- oder Reinigungswasser; cc. Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; dd. Erdbeben und Tsunami; ee. Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach 4. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Leitungswasser die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; KFM0726 Seite 124 von 161 [Seite 125] SB z. Vers. v. Schäden - Leitungswasser R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 125 ff. Schwamm; gg. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; hh. Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlich mobilen Behältnissen; ii. Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen infolge von Umbau- oder Reparaturarbeiten am Gebäude oder an der Wasserlöschanlage. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte), cc. an ortsfesten Wasserlöschanlagen infolge von Umbau- oder Reparaturarbeiten an Gebäuden oder an der Wasserlöschanlage. KFM0726 Seite 125 von 161 [Seite 126] SB z. Vers. v. Schäden - Sturm, Hagel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2026 Seite 126 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Sturm und Hagel Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahren 127 2 Sturm 127 3 Hagel 127 4 Versicherte Schäden 127 5 Nicht versicherte Schäden 127 6 Sachen im Freien 128 KFM0726 Seite 126 von 161 [Seite 127] SB z. Vers. v. Schäden - Sturm, Hagel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2026 Seite 127 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Sturm und Hagel Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Sturm- und Hagelversicherung. 1 Versicherte Gefahren Die Versicherung umfasst Schäden durch Sturm, Hagel. 2 Sturm Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 63 km/Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder dass der Schaden wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben oder der mit diesem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch Sturm entstanden sein kann. 3 Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. 4 Versicherte Schäden Versichert gelten Schäden durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden, wirft, als Folge eines Schadens nach 4. a. oder 4. b. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Sturm und Hagel an versicherten Sachen, durch die unmittelbare Einwirkung des Sturms oder Hagels auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind, dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. 5 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch KFM0726 Seite 127 von 161 [Seite 128] SB z. Vers. v. Schäden - Sturm, Hagel R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.01.2026 Seite 128 aa. Sturmflut, bb. Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen, cc. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung, dd. Lawinen und Schneedruck, ee. Erdbeben und Tsunami. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, bb. im Freien befindlichen beweglichen Sachen, cc. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). 6 Sachen im Freien Mitversichert im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versicherungssummen gelten abweichend von 5.b.bb) Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Sturm und Hagel an nachstehend aufgeführten, beweglichen Sachen der Betriebseinrichtung auf dem Versicherungsgrundstück: Stühle, Tische, Sonnenschirme, Loungemöbel, Heizstrahler- und Wärmelemente. Als Sicherheitsvorschrift gemäß 7.1.a der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung gilt vereinbart: Die Sonnenschirme sind gemäß den werkseits garantierten Windgeschwindigkeiten, spätestens aber ab einer Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km/Stunde), vom Versicherungsnehmer zu schließen. Es gilt die vereinbarte Selbstbeteiligung. Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze. KFM0726 Seite 128 von 161 [Seite 129] SB z. Vers. v. Schäden - Überschwemmung, Rückstau R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 129 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahren 130 2 Überschwemmung 130 3 Rückstau 130 4 Nicht versicherte Schäden 130 5 Ausschluss von Grundstücken 130 KFM0726 Seite 129 von 161 [Seite 130] SB z. Vers. v. Schäden - Überschwemmung, Rückstau R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 130 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau. 1 Versicherte Gefahren Die Versicherung umfasst Schäden durch Überschwemmung, Rückstau. 2 Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, Witterungsniederschläge, Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von 2. a oder 2. b der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau. 3 Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. 4 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa. Erdbeben und Tsunami, bb. Sturmflut, cc. Grundwasser soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen, (siehe 2. c) der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Überschwemmung und Rückstau), dd. Vulkanausbruch. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). 5 Ausschluss von Grundstücken Für nachstehend aufgeführte Versicherungsgrundstücke gelten Schäden durch Überschwemmung und Rückstau nicht mitversichert. KFM0726 Seite 130 von 161 [Seite 131] SB z. Vers. v. Schäden - Überschwemmung, Rückstau R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 131 (Der Text gilt immer dann, wenn versicherte Grundstücke (ein oder mehrere) in der Zürs-Zone 4 liegen, aber nicht alle Grundstücke betroffen sind.) KFM0726 Seite 131 von 161 [Seite 132] SB z. Vers. v. Schäden - Erdbeben, Tsunami R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 132 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Erdbeben und Tsunami Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahren 133 2 Erdbeben 133 3 Tsunami 133 4 Nicht versicherte Schäden 133 KFM0726 Seite 132 von 161 [Seite 133] SB z. Vers. v. Schäden - Erdbeben, Tsunami R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 133 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Erdbeben und Tsunami Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Erdbeben und Tsunami. 1 Versicherte Gefahren Die Versicherung umfasst Schäden durch Erdbeben, Tsunami. 2 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass aa. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder bb. der Schaden wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. 3 Tsunami Tsunami ist eine durch Erdbeben, Vulkanausbruch oder Erdrutsch ausgelöste Flutwelle. 4 Nicht versicherte Schäden Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen, Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). KFM0726 Seite 133 von 161 [Seite 134] SB z. Vers. v. Schäden - Erdsenkung, Erdrutsch R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 134 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Erdsenkung und Erdrutsch Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahren 135 2 Erdsenkung 135 3 Erdrutsch 135 4 Nicht versicherte Schäden 135 KFM0726 Seite 134 von 161 [Seite 135] SB z. Vers. v. Schäden - Erdsenkung, Erdrutsch R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 135 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Erdsenkung und Erdrutsch Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Erdsenkung und Erdrutsch. 1 Versicherte Gefahren Die Versicherung umfasst Schäden durch Erdsenkung, Erdrutsch. 2 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. 3 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. 4 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa. Trockenheit oder Austrocknung; bb. Vulkanausbruch; cc. Überschwemmung und Rückstau; dd. Erdbeben und Tsunami; ee. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). KFM0726 Seite 135 von 161 [Seite 136] SB z. Vers. v. Schäden - Lawinen, Schneedruck R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 136 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Lawinen und Schneedruck Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahren 137 2 Lawinen 137 3 Schneedruck 137 4 Nicht versicherte Schäden 137 KFM0726 Seite 136 von 161 [Seite 137] SB z. Vers. v. Schäden - Lawinen, Schneedruck R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 137 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Lawinen und Schneedruck Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Lawinen und Schneedruck. 1 Versicherte Gefahren Die Versicherung umfasst Schäden durch Lawinen, Schneedruck. 2 Lawinen Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle. 3 Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. 4 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch aa. Überschwemmung und Rückstau; bb. Erdbeben und Tsunami; cc. Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). KFM0726 Seite 137 von 161 [Seite 138] SB z. Vers. v. Schäden - Vulkanausbruch R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 138 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Vulkanausbruch Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahren 139 2 Vulkanausbruch 139 3 Nicht versicherte Schäden 139 KFM0726 Seite 138 von 161 [Seite 139] SB z. Vers. v. Schäden - Vulkanausbruch R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 139 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Vulkanausbruch Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch Vulkanausbruch. 1 Versicherte Gefahren Die Versicherung umfasst Schäden durch Vulkanausbruch. 2 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. 3 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch Erdbeben und Tsunami. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an aa. Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen; bb. Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte). KFM0726 Seite 139 von 161 [Seite 140] SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 140 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahr 141 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden 141 3 Versicherte Sache Inhaltsglasversicherung 141 4 Versicherte Sache Gebäudeglasversicherung (Alleinnutzung) 141 5 Versicherte Sache Gebäudeglasversicherung (ganz oder teilweise vermietet) 142 6 Nicht versicherte Sachen 142 7 Anpassung des Versicherungsumfangs 143 8 Anpassung des Beitrags 143 9 Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers 143 10 Umfang der Entschädigung 143 KFM0726 Seite 140 von 161 [Seite 141] SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 141 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Glasbruchversicherung. 1 Versicherte Gefahr Die Versicherung umfasst Schäden durch Bruch (Zerbrechen) von versicherten Sachen. 2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Die Versicherung erstreckt sich nicht auf aa. Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche); bb. Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasungen. Nicht versichert sind Schäden, die durch aa. Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung; bb. Einbruchdiebstahl, Vandalismus, es sei denn, es handelt sich um Schaufensterscheiben; cc. Sturm, Hagel; dd. Überschwemmung und Rückstau, Erdbeben und Tsunami, Erdsenkung und Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch entstehen, soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht. 3 Versicherte Sache Inhaltsglasversicherung Versichert sind fertig eingesetzte oder montierte aa. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff; bb. Glasbausteine und Profilbaugläser; cc. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff der gesamten Innen- und Außenverglasungen der vom Versicherungsnehmer genutzten, gemieteten oder gepachteten Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, Betriebseinrichtung und von Außenschaukästen und -vitrinen; der Werbung des Versicherungsnehmers dienende, fertig eingesetzte oder montierte Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Transparente (Werbeanlagen). (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasinhaltsversicherung.) 4 Versicherte Sache Gebäudeglasversicherung (Alleinnutzung) Versichert sind fertig eingesetzte oder montierte KFM0726 Seite 141 von 161 [Seite 142] SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 142 aa. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff; bb. Glasbausteine und Profilbaugläser; cc. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff; dd. Scheiben von Sonnenkollektoren (nicht Scheiben von Photovoltaikanlagen) einschließlich deren Rahmen der gesamten Innen- und Außenverglasungen der versicherten Gebäude und von Außenschaukästen und -vitrinen; der Werbung des Versicherungsnehmers dienende, fertig eingesetzte oder montierte Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Transparente (Werbeanlagen). (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasgebäudeversicherung, bei welcher das Gebäude alleine genutzt wird.) 5 Versicherte Sache Gebäudeglasversicherung (ganz oder teilweise vermietet) Versichert sind fertig eingesetzte oder montierte aa. Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff; bb. Glasbausteine und Profilbaugläser; cc. Lichtkuppeln aus Glas oder Kunststoff; dd. Scheiben von Sonnenkollektoren (nicht Scheiben von Photovoltaikanlagen) einschließlich deren Rahmen der gesamten Außenverglasung der versicherten Gebäude und der Innenverglasung der Räume oder Gebäudeteile der versicherten Gebäude, die dem allgemeinen Gebrauch oder dem Gebrauch durch den Versicherungsnehmer dienen und der vom Versicherungsnehmer genutzten Außenschaukästen und -vitrinen, der Werbung des Versicherungsnehmers dienenden, fertig eingesetzten oder montierten Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Transparente (Werbeanlagen). (Der Text gilt nur bei Bestehen einer Glasgebäudeversicherung, bei welcher das Gebäude ganz oder teilweise vermietet wird.) 6 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind Sachen, die bereits bei Antragstellung beschädigt sind; künstlerisch bearbeitete Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas oder Kunststoff, Blei- und Messingverglasungen mit künstlerischer Bearbeitung; optische Gläser, Geschirr und Handspiegel; Hohlgläser und Beleuchtungskörper soweit nicht nach 3. b., 4. b. oder 5. b. der speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch versichert; KFM0726 Seite 142 von 161 [Seite 143] SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 143 Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z. B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays); Schriftscheiben von Fotogeräten und Rastern; Scheiben aus Glaskeramik und Scheiben von Sonnenbänken; bewegliche Sachen im Freien und auf Transporten; Verglasungen von Gewächshäusern; Werbetafeln in LED-Technik. 7 Anpassung des Versicherungsumfangs Der Versicherer passt den Umfang der Versicherung an die Preisentwicklung für Verglasungsarbeiten an, entsprechend verändert sich der Beitrag. 8 Anpassung des Beitrags Der Beitrag erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindizes für Verglasungsarbeiten verändert haben. Für gewerbliche Risiken gilt das Mittel aus den Indizes für gemischt genutzte Gebäude, Bürogebäude und gewerbliche Betriebsgebäude. Für Wohnungen, Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude gilt das Mittel aus den Indizes für Einfamilien- und Mehrfamiliengebäude. Der Veränderungsprozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend sind die für den Monat Mai veröffentlichten Indizes. Der Beitrag bleibt unverändert, wenn der - ungerundete - Veränderungssatz unter 5 Prozent liegt. Jedoch ist dann für die nächste Veränderung der Prozentsatz maßgebend, um den sich der Preisindex gegenüber dem Zeitpunkt geändert hat, der für die letzte Beitragsfestsetzung maßgebend war. 9 Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers Widerspruchsrecht Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über den geänderten Beitrag kann der Versicherungsnehmer durch Erklärung in Textform die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend aufheben. Will der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß 9. b) der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch abgeben, so muss dies deutlich zum Ausdruck kommen. Aufhebungsrecht Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch Erklärung in Textform verlangen, dass die Bestimmungen über die Summenanpassung künftig nicht mehr anzuwenden sind. 10 Umfang der Entschädigung Ergänzend zu 1. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch gilt Ersetzt werden die Wiederbeschaffung in gleicher Art und Güte, die Lieferung an den Schadenort sowie die Montage in ortsüblicher Höhe. Besondere Aufwendungen, die zum Erreichen des Schadenortes (z. B. Gerüste, Kräne) bzw. im Zusammenhang mit dem Einsetzen der Scheibe (z. B. Anstriche, De- und Remontage von KFM0726 Seite 143 von 161 [Seite 144] SB z. Vers. v. Schäden - Glasbruch R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 144 Vergitterungen) notwendig sind, werden nur soweit vereinbart und in vereinbarter Höhe ersetzt. Der Versicherer ersetzt keine Aufwendungen, die bei der Angleichung unbeschädigter Sachen (z. B. Farbe und Struktur) an entschädigten Sachen sowie für fertigungsbedingte Abweichungen der Ersatzsache im äußeren Erscheinungsbild entstehen. Hat der Versicherungsnehmer einer Anpassung des Beitrags nach 8. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Glasbruch widersprochen, die vor Eintritt eines Schadens hätte wirksam werden sollen, wird nur der Teil des Schadens ersetzt, der sich zum Schadenbetrag verhält wie der zuletzt berechnete Jahresbeitrag zu dem Jahresbeitrag, den der Versicherungsnehmer ohne Widerspruch gegen jede seit Vertragsbeginn erfolgte Anpassung zu zahlen gehabt hätte. Restwerte werden angerechnet. KFM0726 Seite 144 von 161 [Seite 145] SB z. Vers. v. Schäden - unbenannte Gefahren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 145 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Gefahr 146 2 Unbenannte Gefahren 146 3 Abgrenzungen 146 4 Ausschlüsse 146 5 Nicht versicherte Sachen 148 KFM0726 Seite 145 von 161 [Seite 146] SB z. Vers. v. Schäden - unbenannte Gefahren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 146 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren. 1 Versicherte Gefahr Die Versicherung umfasst Schäden durch unbenannte Gefahren. 2 Unbenannte Gefahren Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch andere als durch die in den Speziellen Bedingungen versicherbaren Gefahren und Schäden unvorhergesehen zerstört oder beschädigt werden oder im Zusammenhang mit einem solchen Versicherungsfall abhandenkommen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die in seinem Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderliches Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Bei grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Bei Versicherungsfällen bis zu einer Schadenhöhe von insgesamt 20.000 EUR verzichtet der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. 3 Abgrenzungen Als Zerstörung oder Beschädigung gilt eine nachteilige Veränderung der Sachsubstanz. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt nicht vor, soweit es sich um eine reine Fehlfunktion einer Datenverarbeitungsanlage, von Software oder von eingebauten Mikroprozessoren handelt. Eine Fehlfunktion in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn die betroffenen Datenverarbeitungsanlagen, Software oder die eingebauten Mikroprozessoren nicht funktionieren, falsche Ergebnisse produzieren oder Daten nicht zur Verfügung stehen. Eine Zerstörung oder Beschädigung liegt ferner nicht vor, soweit ein ursprünglich vorhandener Mangel offenkundig wird. Unwesentliche Veränderungen, die den Gebrauchswert von zum Eigengebrauch bestimmten versicherten Sachen nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Sachschäden im Sinne dieser Versicherung. 4 Ausschlüsse Nicht versichert sind Schäden durch Verfügung von hoher Hand; dieser Ausschluss gilt ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen; Sturmflut; betriebsbedingte Abnutzung/Alterung; Ver- oder Bearbeitung; Kontamination (z. B. Vergiftung, Verrußung, Ablagerung, Verstaubung, Beaufschlagung durch Austritt von Kühlmitteln), es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück versicherten Ereignisses nach 2. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren sind; KFM0726 Seite 146 von 161 [Seite 147] SB z. Vers. v. Schäden - unbenannte Gefahren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 147 korrosive Angriffe oder Abzehrungen, Erosion, Schwund, übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstige Ablagerungen, es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück versicherten Ereignisses nach 2. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren sind; Senken, Reißen, Schrumpfen oder Dehnen von Gebäuden und Gebäudeteilen, es sei denn, dass diese Schäden Folge eines auf dem Versicherungsgrundstück versicherten Ereignisses nach 2. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren sind; den Ausfall oder die mangelhafte Funktion von Klima-, Heiz- oder Kühlsystemen an Waren und Vorräten; normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss, Starkregenereignisse gemäß den Richtwerten des Deutschen Wetterdienstes gelten nicht als normaler Witterungseinfluss; durch inneren Verderb, Mikroorganismen, Tiere oder Pflanzen; ‒ Bedienungsfehler, ‒ Ungeschicklichkeit, ‒ Fahrlässigkeit, ‒ Fehler im Zusammenhang mit Reparatur- oder Wartungsarbeiten, ‒ Versagen von Mess-, Steuer-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen, ‒ in die Sache gelangte Fremdkörper oder ohne äußere Einwirkung an Maschinen, maschinellen und elektronischen Einrichtungen; durch Konstruktions-, Material- oder Herstellungsfehler. Zu 4.c. bis 4.l. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren gilt: Dadurch verursachte Sachschäden an anderen versicherten Sachen sind jedoch ersatzpflichtig, soweit sie nicht selbst unter eine Ausschlussbestimmung fallen; Versagen der externen Wasser-, Gas-, Strom- und sonstigen Energieversorgung außerhalb der Versicherungsgrundstücke; magnetische Einwirkung oder Computerviren oder das Löschen oder Ändern oder fehlerhaftes Lesen/Verarbeiten von Daten ohne gleichzeitige Zerstörung oder Beschädigung des Datenträgermaterials; Genmanipulation, Genmutation oder andere Genveränderungen; Grundwasser; Absenkung des Erdbodens über Hohlräumen infolge von Bergbauaktivitäten oder Austrocknung/Trockenheit sowie infolge Geothermie-Bohrungen; Glasbruch (Zerbrechen von Außen- und Innenverglasung und Ähnlichem), Beschädigung von Glasoberflächen oder Glaskanten (z. B. Schrammen, Muschelausbrüche), Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheiben-Isolierverglasung; Überschwemmung und Rückstau. Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch a. Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; b. Witterungsniederschläge; c. Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Überschwemmung und Rückstau. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden KFM0726 Seite 147 von 161 [Seite 148] SB z. Vers. v. Schäden - unbenannte Gefahren R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.09.2020 Seite 148 oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Ferner gelten/gilt ausgeschlossen: Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte Gefahr gemäß 1. der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer verwirklicht hat, Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen sowie Schäden, die an den Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen eine versicherte Gefahr gemäß 1 der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch Feuer verwirklicht hat, Schäden durch Regenwasser aus außerhalb des Gebäudes liegenden Fallrohren, Schäden durch Plansch- und Reinigungswasser, Schäden durch Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder ähnlich mobilen Behältnissen. Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen infolge von Umbau- oder Reparaturarbeiten am Gebäude oder an der Wasserlöschanlage; Schäden, die von Fahrzeugen verursacht werden, die vom Versicherungsnehmer, dem Benutzer der versicherten Gebäude oder deren Arbeitnehmern betrieben werden. 5 Nicht versicherte Sachen In Ergänzung zu den vorgenannten Ausschlüssen der Speziellen Bedingungen zur Versicherung von Schäden durch unbenannte Gefahren sind nicht versichert: lebende Tiere und Pflanzen, Mikroorganismen, Fahrzeuge aller Art, Gebäude oder Gebäudeteile, die nicht bezugsfertig sind und in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindliche Sachen, Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist (Montageobjekte), Sachen während des Transports, Sachen im Freien, Schäden an Fahrzeugen, Zäunen, Straßen und Wegen durch Fahrzeuganprall. KFM0726 Seite 148 von 161 [Seite 149] SB z. Vers. v. Schäden - Kühlgut R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.04.2015 Seite 149 Spezielle Bedingungen zur Versicherung von Schäden an Kühlgut Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Kühlgutversicherung. 1 Versicherte Gefahr Der Versicherer ersetzt Sachschäden durch ‒ Austritt von Kühlmitteln; ‒ Abweichungen von der vorgeschriebenen Temperatur oder Luftfeuchtigkeit; ‒ Versagen der maschinellen Kühleinrichtung. 2 Ausschlüsse Der Versicherer ersetzt ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht Schäden durch Verfügung von hoher Hand; Streik oder Aussperrung; gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung; Schwund oder natürlichen Verderb der Waren; angekündigte Stromabschaltungen. 3 Versicherte Sachen Der Versicherer leistet Entschädigung für Sachschäden an Waren und Vorräten in stationären Tiefkühltruhen aller Art und stationären Kühl-/Tiefkühlräumen. 4 Spezielle Sicherheitsvorschriften Die Bedienungs- und Wartungsvorschriften für die Tiefkühlanlage sind sorgfältig zu beachten. Insbesondere sind das regelmäßige Abtauen der Anlage und die vorgeschriebene Überprüfung durch Fachpersonal sicherzustellen. Die einzulagernden Waren sind gemäß den Bedienungsvorschriften zweckentsprechend vorzubereiten. Verletzen der Versicherungsnehmer, der Versicherte oder ihre für die Betriebsführung verantwortlichen Vertreter eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Führt die Verletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. KFM0726 Seite 149 von 161 [Seite 150] BB z. Einzel-Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 150 Besondere Bedingungen zur Einzel-Betriebsschließungsversicherung Inhaltsverzeichnis Seite Präambel 151 1 Versicherungsumfang 151 2 Versicherte Schäden 152 3 Versicherungssumme, Entschädigungsberechnung 153 4 Behördliche Einzelanordnung, Mehrfachanordnungen 154 5 Haftzeit 154 6 Öffentlich-rechtliches Entschädigungsrecht 154 7 Versicherungsort 154 8 Meldung des Jahresrohertrags 155 9 Erstrisiko 155 10 Mitversicherte Kosten 155 11 Eigentumsverhältnisse 156 12 Ausschlüsse 157 13 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 159 14 Führung 159 15 Prozessführung 159 16 Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen 160 KFM0726 Seite 150 von 161 [Seite 151] BB z. Einzel-Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 151 Besondere Bedingungen zur Einzel-Betriebsschließungsversicherung Die nachfolgenden Texte gelten nur bei Bestehen einer Einzel-Betriebsschließungsversicherung. Präambel Mit den nachfolgenden Informationen möchte der Versicherer einen ersten Überblick über die Einzel- Betriebsschließungsversicherung geben. Diese Informationen sind jedoch nicht abschließend und ohne rechtlich bindende Wirkung: Der gesamte Vertragsinhalt ergibt sich ausschließlich aus dem Antrag, dem Versicherungsschein und den nachfolgenden Versicherungsbedingungen. Der Versicherer stellt Versicherungsschutz für das auf den versicherten Betrieb bezogene Auftreten einer der im Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannten Krankheiten oder Krankheitserreger zur Verfügung. Auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes können vielfältige Maßnahmen angeordnet werden. Voraussetzung für den Versicherungsfall ist, dass gegen den versicherten Betrieb oder die dort beschäftigten Personen eine behördliche Einzelanordnung durch eine nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zuständige Behörde erlassen wird. Die Einzelanordnung muss ursächlich für den eingetretenen Schaden sein. Diese Krankheiten oder Krankheitserreger müssen entweder in der versicherten Betriebsstätte auftreten oder an dort beschäftigten Personen festgestellt oder vermutet werden. Generalpräventive Maßnahmen zur Gefahrenvorsorge wie z. B. Allgemeinverfügungen sind nicht Gegenstand der Versicherung. Kein Versicherungsschutz besteht im Zusammenhang mit einer Epidemie oder einer Pandemie. Der Versicherungsschutz nach diesen Bedingungen endet ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Epidemie oder der Ausrufung der Pandemie. 1 Versicherungsumfang 1.1 Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG) beim Auftreten aa. einer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 IfSG ausdrücklich genannten Krankheit oder bb. eines nach § 7 Absatz 1 und 3 IfSG ausdrücklich genannten Krankheitserregers oder cc. einer Krankheit, die in einer nach § 15 IfSG erlassenen Verordnung genannt wird oder dd. eines Krankheitserregers, der in einer nach § 15 IfSG erlassenen Verordnung genannt wird Hierbei gilt die jeweils zum Schadenzeitpunkt gültige Fassung des IfSG oder die zum Schadenzeitpunkt gültige Fassung der nach § 15 IfSG erlassenen Verordnung; im versicherten Betrieb oder einer versicherten Betriebsstätte im Wege einer Einzelanordnung eine der folgenden Maßnahmen nach 1.1.1 bis 1.1.5 verfügt. Versicherungsschutz besteht nur, wenn alle zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Ausnahme stellt das Tätigkeitsverbot nach § 42 IfSG gemäß 1.1.2 b dar. 1.1.1 Der versicherte Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte wird ganz oder teilweise geschlossen. Eine Schließung liegt vor, wenn die betriebliche Tätigkeit des Betriebes oder von einzelnen KFM0726 Seite 151 von 161 [Seite 152] BB z. Einzel-Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 152 Betriebsstätten oder eines einzelnen, räumlich abgrenzbaren Teilbereiches einer Betriebsstätte vollständig oder teilweise eingestellt werden muss. Tätigkeitsverbote nach 1.1.2. gegen sämtliche Betriebsangehörige des Betriebes oder einzelner Betriebsstätten oder eines einzelnen, räumlich abgrenzbaren Teilbereiches einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt. 1.1.2 Einer oder mehreren in dem versicherten Betrieb beschäftigten Personen wird die Tätigkeit im Betrieb auf der Grundlage von § 31 IfSG untersagt, weil aa. die Person erkrankt ist, bb. die Person infiziert ist, cc. oder bei der Person der Verdacht auf Erkrankung oder Ansteckung vorliegt, oder dd. sie Ausscheider von Erregern ist, ist die Tätigkeit im Betrieb untersagt, weil die Person nachweislich einem Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot nach § 42 IfSG unterliegt. In diesem Fall ist eine behördliche Einzelanordnung nicht erforderlich. Soweit die Voraussetzungen nach 1.1.2 a. oder 1.1.2 b. erfüllt sind, muss für Schäden durch Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbote die Krankheit oder der Krankheitserreger nicht direkt in dem versicherten Betrieb aufgetreten sein. . Eine Anordnung zur Absonderung, sogenannte häusliche Quarantäne, ist kein Tätigkeits- oder Beschäftigungsverbot. 1.1.3 Die Desinfektion der Betriebsräume oder –einrichtung des versicherten Betriebes wird nach § 17 IfSG ganz oder in Teilen angeordnet oder in Textform empfohlen, weil anzunehmen ist, dass der Betrieb mit Krankheitserregern behaftet ist. 1.1.4 Es wird die Desinfektion von Vorräten und Waren, die Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder die Vernichtung von Vorräten und Waren in dem versicherten Betrieb nach § 17 IfSG angeordnet oder in Textform empfohlen, weil anzunehmen ist, dass die Vorräte und Waren mit Krankheitserregern behaftet sind. 1.1.5 Es werden Ermittlungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 1 IfSG oder Beobachtungsmaßnahmen nach § 29 IfSG angeordnet, weil jemand krank, krankheits- oder ansteckungsverdächtig oder Ausscheider ist. 1.2 Der Versicherer leistet auch Entschädigung, wenn Maßnahmen auf Grundlage des 1.1. aus dem Zweck erfolgen um ein Übergreifen meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger aus einem fremden Betrieb in der unmittelbaren Nachbarschaft auf den versicherten Betrieb zu verhindern. 2 Versicherte Schäden 2.1 Schließungsschaden Der Versicherer ersetzt im Falle einer Schließung des Betriebes oder einer Betriebsstätte oder eines einzelnen, räumlich abgrenzbaren Teilbereichs einer Betriebsstätte nach 1.1.1 den dadurch entstehenden versicherten Ertragsausfallschaden. Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb oder der versicherten Betriebsstätte oder eines einzelnen, räumlich abgrenzbaren Teilbereiches einer Betriebsstätte, die der Versicherungsnehmer bis zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, infolge der Betriebsschließung nicht erwirtschaften konnte. Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Ergebnis des Betriebes oder der Betriebsstätte oder eines einzelnen, räumlich abgrenzbaren Teilbereiches einer Betriebsstätte während des Schließungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haftzeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Betriebsschließung nicht eingetreten wäre. KFM0726 Seite 152 von 161 [Seite 153] BB z. Einzel-Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 153 Fortlaufende Kosten werden durch den Versicherer nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Betriebsschließung erwirtschaftet worden wären. Auswirkungen einer Betriebsschließung nach 1.1.1 in einem Betrieb oder einer Betriebsstätte oder eines einzelnen, räumlich abgrenzbaren Teilbereichs einer Betriebsstätte eines Versicherungsnehmers oder eines Versicherten auf Betriebe oder Betriebsstätten anderer in dem Versicherungsschein benannter Versicherungsnehmer oder Versicherter sind eingeschlossen, gleichgültig ob sie auf demselben oder auf verschiedenen, aber im Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungsorten liegen (Wechselwirkungsschäden). Infolge des Versicherungsfalls entstehende wirtschaftliche Vorteile eines oder mehrerer in dem Versicherungsvertrag benannter Versicherungsnehmer oder Versicherter sind bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens schadenmindernd zu berücksichtigen. 2.2 Tätigkeitsverbotsschaden Der Versicherer ersetzt im Falle von Tätigkeitsverboten nach 1.1.2 die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen, die der Versicherungsnehmer nach den getroffenen Vereinbarungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an die dem Verbot unterliegenden Personen - längstens für sechs Wochen seit Anordnung des Tätigkeitsverbots - zu leisten hat; im gleichen Umfang die Bruttolohn- und -gehaltsaufwendungen für eine für den Betroffenen neu eingestellte Ersatzkraft bis zur Dauer von sechs Wochen seit Anordnung, wenn das Tätigkeitsverbot gegen den Betriebsinhaber oder seinen im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten gerichtet ist. Dies gilt entsprechend für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften. Solange der Versicherungsnehmer anlässlich einer Betriebsschließung die vereinbarte Entschädigung für Löhne und Gehälter (fortlaufende Kosten) nach 2.1 a erhält, besteht hierfür kein Entschädigungsanspruch für Tätigkeitsverbote. Der Beginn der Frist nach 2.2 a. und 2.2 b. bleibt hiervon unberührt. 2.3 Vorräte und Waren Versicherungswert von Vorräten und Waren ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag. Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertiggestellten eigenen Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse. Danach ist der Versicherer, auch wenn die Versicherungssumme höher ist als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, nicht verpflichtet, dem Versicherungsnehmer mehr als den Betrag des Schadens zu ersetzen. Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich nicht gezahlt hat. (Der Text gilt nur, wenn Waren und Vorräte in dem Einzel-Betriebsschließungsvertrag versichert gelten.) 3 Versicherungssumme, Entschädigungsberechnung 3.1 Der Versicherer leistet Entschädigung zu 2.1 und 2.2 höchstens bis zur vereinbarten Versicherungssumme, die der 30-fachen Tagesentschädigung entspricht. KFM0726 Seite 153 von 161 [Seite 154] BB z. Einzel-Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 154 3.2 Der Versicherer ersetzt im Falle von Schäden an Vorräten und Waren nach 1.1.4 den nachgewiesenen Ersatzwert der Vorräte und Waren (Warenschaden). 3.2.1 Maßgebend für die Berechnung des Schadens ist der Ersatzwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Ersatzwert für Schäden nach 1.1.4 ist der Versicherungswert abzüglich der an einem noch nicht fertigen Erzeugnis ersparten Kosten sowie eines Restwertes oder Veräußerungserlöses. 3.2.2 Ist für Waren und Vorräte die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles (Unterversicherung), wird die Entschädigung in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. 4 Behördliche Einzelanordnung, Mehrfachanordnungen 4.1 Behördliche Einzelanordnung ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, welche die zuständige Behörde zur Regelung eines Einzelfalls trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 4.2 Wird eine der durch diese Versicherung gedeckten Maßnahmen nach 1.1 und 1.2 innerhalb des laufenden Versicherungsjahres mehr als einmal angeordnet und beruhen die mehrfachen Anordnungen der gleichen Maßnahme auf derselben Krankheit oder demselben Krankheitserreger (Ursachenidentität), so liegt dennoch nur ein Versicherungsfall vor. Erfolgen hierbei die Anordnungen von unterschiedlichen Behörden oder betreffen sie verschiedene versicherte Betriebe oder Betriebsstätten oder beides zusammen, so handelt es sich auch dann nur um einen Versicherungsfall. Die nach 3.1 zu leistende Entschädigung wird deshalb nur einmal zur Verfügung gestellt. 4.3 Beruhen die Anordnung einer Betriebsschließung nach 1.1.1 oder Tätigkeitsverbote nach 1.1.2 auf derselben Krankheit oder demselben Krankheitserreger (Ursachenidentität), so darf die Entschädigungsleistung insgesamt die Entschädigung einer vollständigen Betriebsschließung nach 2.1 nicht übersteigen. 5 Haftzeit 5.1 Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versicherer Entschädigung für den Ertragsausfallschaden leistet. 5.2 Die Haftzeit beginnt mit der Anordnung zur Betriebsschließung. Die Haftzeit beträgt 30 Schließungstage, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Tage, an denen der Betrieb oder die Betriebsstätte auch ohne die behördliche Anordnung geschlossen wäre, zählen nicht als Schließungstage. 6 Öffentlich-rechtliches Entschädigungsrecht Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Ersatz auf Grund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts oder staatliche Zuwendungen beansprucht werden kann (z. B. nach den Bestimmungen des IfSG oder in Form von Wirtschaftshilfen). Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, unverzüglich entsprechende Anträge zu stellen. 7 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsstätten des versicherten Betriebes. KFM0726 Seite 154 von 161 [Seite 155] BB z. Einzel-Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 155 8 Meldung des Jahresrohertrags 8.1 Das Versicherungsjahr hat dem Geschäftsjahr zu entsprechen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, innerhalb von vier Monaten nach Ablauf eines Geschäftsjahres den nach seinen Geschäftsbüchern im abgelaufenen Geschäftsjahr erwirtschafteten Jahresrohertrag zu melden. Grundlage für die Meldung ist das Summenermittlungsschema des Meldebogens zur Unternehmenspolice. Der gemeldete Jahresrohertrag gilt rückwirkend zum Beginn des Versicherungsjahres als Grundlage zur Ermittlung der Versicherungssumme (30-fache Tagesentschädigung) nach 3.1. 8.2 Erfolgt keine Meldung, gilt der gemeldete Jahresrohertrag des vorherigen Versicherungsjahres auch für das laufende Versicherungsjahr als gemeldet. 8.3 Erfolgt die Meldung nicht fristgerecht, so gilt der verspätet gemeldete Jahresrohertrag erst ab Zugang der Meldung, wenn der Versicherer der neuen Versicherungssumme zugestimmt hat. Ändert sich durch diese Meldung die Versicherungssumme, so wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Änderung der Versicherungssumme angepasst. 8.4 Ist der letzte vor Eintritt des Versicherungsfalls gemeldete Jahresrohertrag niedriger als der tatsächlich erwirtschaftete Jahresrohertrag des abgelaufenen Geschäftsjahrs, so wird nur der Teil des Schadens des Schließungsschadens nach 1.1.1 und des Tätigkeitsverbots nach 1.1.2 ersetzt, der sich zum ganzen Schaden verhält wie der gemeldete Jahresrohertrag zum tatsächlich erwirtschafteten Jahresrohertrag des abgelaufenen Geschäftsjahrs. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn der Versicherungsnehmer glaubhaft macht, dass weder er selbst noch die jeweils damit betraute Hilfsperson die unrichtige Meldung verschuldet hat. Grundlage für die Ermittlung des tatsächlich erwirtschafteten Jahresrohertrages ist das Summenermittlungsschema des Meldebogens zur Unternehmenspolice. 9 Erstrisiko Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt. 10 Mitversicherte Kosten 10.1 Der Versicherer ersetzt ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalls nachgewiesenen Aufwendungen für die folgenden Kosten bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze: 10.1.1 Im Falle einer Desinfektion nach 1.1.3 die nachgewiesenen Desinfektionskosten. 10.1.2 Im Falle der Desinfektion oder der Brauchbarmachung zur anderweitigen Verwertung oder der Vernichtung von Vorräten und Waren nach 1.1.4 die für diese Maßnahmen nachgewiesenen Kosten. Diese Kosten und ein eventueller Warenschaden nach 3.2 werden höchstens bis zu dem Betrag ersetzt, der dem Wert der Vorräte und Waren nach 3.2.1 unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls entspricht. 10.1.3 Im Falle von Ermittlungs- und Beobachtungsmaßnahmen nach 1.1.5 die nachgewiesenen Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Durchführung der behördlich angeordneten Ermittlungen und Beobachtungen aufgewendet hat. 10.1.4 Abhängige Außenversicherung Sachen, die sich außerhalb des Versicherungsorts befinden, sind bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze mitversichert. Unter diese Entschädigungsgrenze fallen auch die versicherten Kosten. KFM0726 Seite 155 von 161 [Seite 156] BB z. Einzel-Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 156 Bei Berechnung einer Unterversicherung zur Position Waren und Vorräte sind auch die nach 10.1.4.a außerhalb des Versicherungsorts versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort genannten Entschädigungsgrenze. 10.1.5 Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke Geltungsbereich Als Versicherungsort gelten, soweit nichts anderes vereinbart, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auch neu hinzukommende Betriebsgrundstücke. Es gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze. Unter diese Entschädigungsgrenze fallen auch die versicherten Kosten. Anzeige Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, neu hinzukommende Grundstücke spätestens nach acht Wochen dem Versicherer in Textform anzuzeigen. Die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten ergeben sich aus 5. des Allgemeinen Teils (AT). Die Vorschriften über die Gefahrerhöhung nach 4. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung bleiben unberührt. 10.2 Der Versicherer ersetzt auch ohne Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalles nachgewiesenen Aufwendungen für die folgenden Kosten bis zur gemeinsam vereinbarten Entschädigungsgrenze: 10.2.1 Kosten für Vertragsstrafen die infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens innerhalb der Haftzeit anfallen. Vertragsstrafen sind vor Eintritt einer Betriebsschließungsverfügung vertraglich vereinbarte Leistungen wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Liefer- oder Abnahmeverpflichtungen. 10.2.2 Kosten für Wertverluste und zusätzliche Aufwendungen die dadurch entstehen, dass vom versicherten Warenschaden nicht betroffene Vorräte und Waren infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens nach 1.1.1 vom Versicherungsnehmer nicht mehr bestimmungsgemäß verwendet werden können. 10.2.3 Kosten für zusätzliche Standgelder und ähnliche Mehraufwendungen innerhalb der Haftzeit, die infolge eines versicherten Ertragsausfallschadens nach 1.1.1 anfallen, weil Lagerflächen nicht mehr zur Verfügung stehen oder Transportmittel nicht mehr entladen werden können. 10.2.4 Kosten des Sachverständigenverfahrens wenn der entschädigungspflichtige Schaden den vereinbarten Betrag übersteigt, ersetzt der Versicherer die nach 29.5 der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung durch den Versicherungsnehmer zu tragenden Kosten des Sachverständigenverfahrens. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen ergänzend zu 29. der Versicherungsbedingungen zur Sachversicherung enthalten: aa. ein Verzeichnis der vom Schaden betroffenen versicherten Waren und Vorräte sowie deren Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls und die jeweils in Frage kommenden Ersatzwerte, bb. den versicherten Ertragsausfall, cc. die entstandenen versicherten Kosten. Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur soweit dies besonders vereinbart ist, dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. 11 Eigentumsverhältnisse 11.1 Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Vorräte und Waren, soweit der Versicherungsnehmer Eigentümer ist; KFM0726 Seite 156 von 161 [Seite 157] BB z. Einzel-Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 157 sie unter Eigentumsvorbehalt erworben hat; sie sicherungshalber übereignet hat. 11.2 Über 11.1 hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Vorräten und Waren gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung oder Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Vorräte und Waren durch den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden brauchen. 11.3 Die Versicherung nach 11.1 und 11.2 gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. Für Vorräte und Waren nach 11.2 ist für die Höhe des Versicherungswerts nur das Interesse des Eigentümers maßgebend. 12 Ausschlüsse 12.1 Epidemie, regionale Epidemie und Pandemie Der Versicherer haftet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für mittelbare und unmittelbare Schäden, die als Folge einer Epidemie, regionalen Epidemie oder Pandemie verursacht werden. 12.1.1 Eine Epidemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, sobald der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 IfSG feststellt. Für Versicherungsfälle, die vor der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 IfSG durch den Deutschen Bundestag eingetreten sind, endet die Haftung des Versicherers ab dem Zeitpunkt der Feststellung dieser Lage durch den Deutschen Bundestag durch Verkündung im Bundesgesetzblatt. 12.1.2 Eine regionale Epidemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, wenn eine Regierungsstelle innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (eine Regierung der deutschen Bundesländer, der deutschen Regierungsbezirke, Landkreise oder kreisfreien Städte) eine epidemische Lage von regionaler Tragweite z. B. in Form eines Katastrophenfalls feststellt. Für Versicherungsfälle, die vor der Feststellung einer regionalen Epidemie eingetreten sind, besteht ab dem Zeitpunkt der Feststellung kein Versicherungsschutz für den betroffenen Betrieb oder die betroffene Betriebsstätte. 12.1.3 Eine Pandemie im Sinne dieses Ausschlusses liegt vor, sobald die Weltgesundheitsorganisation (WHO) eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite (z. B. Public Health Emergency of International Concern – PHEIC – gemäß Art. 12 International Health Regulations - IHR 2005) feststellt. Tritt eine andere, von der Bundesrepublik Deutschland anerkannte, internationale Organisation an die Stelle der WHO, muss die Feststellung von dieser vorgenommen werden. Für Versicherungsfälle, die vor der Feststellung der Pandemie eingetreten sind, besteht ab dem Zeitpunkt der Feststellung kein Versicherungsschutz für den betroffenen Betrieb oder die betroffene Betriebsstätte. 12.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf mittelbare und unmittelbare Schäden durch Anordnung zur Absonderung (sogenannte häusliche Quarantäne). 12.3 Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn Einzelverfügungen gegen den Versicherungsnehmer vor Beginn des Versicherungsschutzes erlassen oder von der nach IfSG zuständigen Behörde gegenüber dem Versicherungsnehmer angekündigt wurden. 12.4 Allgemeinverfügung und Rechtsverordnung Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen nach 1.1 nicht als Einzelanordnung (Einzelverwaltungsakt) gegen den versicherten Betrieb gerichtet sind, sondern in Form einer Allgemeinverfügung oder einer Rechtsverordnung erlassen werden. KFM0726 Seite 157 von 161 [Seite 158] BB z. Einzel-Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 158 12.5 Fehlende betriebsinterne Gefahr Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahmen nach 1.1 erfolgen, obwohl innerhalb des versicherten Betriebs selbst keine meldepflichtige Krankheit oder Krankheitserreger aufgetreten sind (fehlende betriebsinterne Gefahr). Hiervon ausgenommen sind Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote nach 1.1.2. 12.6 entfällt 12.7 entfällt 12.8 Kontaminierte Vorräte und Waren Der Versicherer haftet nicht für Schäden an Vorräten und Waren, die bereits im Zeitpunkt der Übergabe an den Versicherungsnehmer oder der Einbringung in den versicherten Betrieb durch Krankheitserreger kontaminiert waren. lebenden Pflanzen oder Tieren. 12.9 Amtliche Fleischbeschau Der Versicherer haftet nicht für Schäden an Schlachttieren, die nach der Schlachtung im Wege der amtlichen Fleischbeschau für untauglich oder nur unter Einschränkung tauglich erklärt werden. Das gleiche gilt für Einfuhren, die der Fleischbeschau unterliegen. 12.10 Allgemeine Ausschlüsse Der Versicherer haftet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht für mittelbare und unmittelbare Schäden durch 12.10.1 Terrorakte Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. 12.10.2 Innere Unruhe, Böswillige Beschädigung, Streik oder Aussperrung; 12.10.3 Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch und Grundwasser; 12.10.4 Ableitung von Betriebsabwässern; 12.10.5 Datenverlust oder Datenmanipulation, Computerviren, Trojaner, Ausfall von Computern oder Computersystemen; 12.10.6 Sole, Ammoniak oder andere Kältemittel, Nichteinhaltung der vorgeschriebenen oder üblichen Temperatur oder Luftfeuchtigkeit in oder Versagen oder Niederbrechen der maschinellen Kühleinrichtungen; 12.10.7 Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; 12.10.8 Fahrzeuganprall, Rauch, Überschalldruckwellen; 12.10.9 Wasserlöschanlagen-Leckage; 12.10.10 Leitungswasser; 12.10.11 Sturm, Hagel; 12.10.12 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub; 12.10.13 unbenannte Gefahren. KFM0726 Seite 158 von 161 [Seite 159] BB z. Einzel-Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 159 13 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 13.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unterbrechung oder Beeinträchtigung und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich ist, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergüten hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung gezahlt wird. 13.2 Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, zu verzinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt; der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr; die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 13.3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach 13.1 und 13.2.a. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 13.4 Zahlungsaufschub Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. 14 Führung Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer entgegenzunehmen. Bei Vereinbarung einer Führungsprovision erhält der führende Versicherer von den beteiligten Gesellschaften eine Führungsprovision zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. 15 Prozessführung Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart: 15.1 Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. 15.2 Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führenden Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich verbindlich an. 15.3 Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zulässigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerdegegenstandes oder im Falle der Revision den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichen falls auf weitere Versicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt 15.2 nicht. KFM0726 Seite 159 von 161 [Seite 160] BB z. Einzel-Betriebsschließungsversicherung R+V Allgemeine Versicherung AG Stand 01.07.2021 Seite 160 16 Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen 16.1 Anpassungsmodus Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, erhöht oder vermindert sich zur Anpassung an Wertänderungen der versicherten Sachen mit Beginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz um den sich der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hinter dem Komma gerundet. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für den Monat September festgestellte und veröffentlichte Index. 16.2 Aufrundungsregel Die nach 16.1 berechnete Versicherungssumme wird auf volle 500 EUR aufgerundet. Die neue Versicherungssumme und der geänderte Beitrag werden dem Versicherungsnehmer jeweils bekanntgegeben. 16.3 Grenzwertregel Die Versicherungssumme bleibt unverändert, wenn der nach 16.1, Satz 1 maßgebende Prozentsatz unter 3 liegt. Jedoch ist dann für die nächste Veränderung ein Vergleich zwischen dem vergangenen Kalenderjahr und demjenigen Kalenderjahr maßgebend, das zuletzt für eine Summenänderung berücksichtigt wurde. 16.4 Beitragsgrenze Der aus der Versicherungssumme nach 16.2 sich ergebende erhöhte Beitrag darf den im Zeitpunkt der Erhöhung geltenden Tarifbeitrag nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich der neue Tarifbeitrag auf eine unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht. 16.5 Vorsorge Solange Anpassung der Versicherungssumme nach vorliegenden Bestimmungen vereinbart ist, erhöht sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jeweilige Versicherungssumme um einen Vorsorgebetrag von 5 Prozent. 16.6 Unterversicherung Die Bestimmungen zur Unterversicherung bleiben unberührt. 16.7 Widerspruchsrecht Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte Versicherungssumme kann der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend aufheben. Will der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung nach 16.8 abgeben, so muss dies deutlich zum Ausdruck kommen. 16.8 Kündigungsregel Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres verlangen, dass die Bestimmungen über die Summenanpassung für die Versicherung von beweglichen Sachen künftig nicht mehr anzuwenden sind. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. (Der Text gilt nur, wenn "Summenanpassung" für Waren und Vorräte im Einzel-Betriebsschließungsvertrag versichert gilt.) KFM0726 Seite 160 von 161
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