Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)
Show full text: Versicherungsbedingungen gewerbliche Versicherung SHB-100 (AFB, AERB, AWB, AStB mit Klauseln zur Geschäfts-Inhaltsversicherung)
[Seite 1]
Versicherungsbedingungen
für die gewerbliche Versicherung
N
um
be m
st er
ät fü
ig r d
SH ung ie E
10 B- im mp
.2 10 An fan
01 0 tra g
9 g: s-
[Seite 2]
Inhaltsverzeichnis
A. Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2008) 4
Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2008) 16
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2008)
29
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2008) 41
A.1 Klauseln für die Geschäfts-Inhaltsversicherung (2008) 53
A.2 Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechnungs-Versicherung (ZKBU 2008) 57
A.3 Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2008) 59
B. Auszug aus den Gesetzen 63
Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir in diesem Dokument ausschließlich männliche Personenbezeichnungen. Wir weisen
ausdrücklich darauf hin, dass diese stellvertretend für alle Geschlechter stehen.
[Seite 3]
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung
Geschäfts-Inhaltsversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung
Klauseln für die Geschäfts-Inhaltsversicherung
Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechnungs-Versicherung
Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden
Gesetzestexte
Auszug aus den Gesetzen
[Seite 4]
Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung
(AFB 2008)
241-690 07.2008
§1 Versicherte Gefahren und Schäden § 17 Folgeprämie
§2 Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen, Kernenergie § 18 Dauer und Ende des Vertrages
§3 Versicherte Sachen § 19 Lastschriftverfahren
§4 Daten und Programme § 20 Ratenzahlung
§5 Aufräumungs - und Abbruchkosten, Bewegungs- § 21 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von § 22 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten § 23 Gefahrerhöhung
Geschäfts-Inhaltsversicherung
§6 Versicherungsort § 24 Überversicherung
§7 Versicherungswert und Versicherungssumme § 25 Mehrere Versicherer
§8 Umfang der Entschädigung § 26 Versicherung für fremde Rechnung
§9 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 27 Aufwendungsersatz
§ 10 Sachverständigenverfahren § 28 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 11 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften § 29 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 12 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 30 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen § 31 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenände-
§ 14 Veräußerung der versicherten Sachen rungen
§15 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder § 32 Vollmacht des Versicherungsvertreters
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss § 33 Repräsentanten
§16 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, § 34 Verjährung
Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der § 35 Zuständiges Gericht
Erst- oder Einmalprämie § 36 Anzuwendendes Recht
§1 Versicherte Gefahren und Schäden
b) Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht
1. Versicherte Gefahren und Schäden - Brand, Blitzschlag, wurden, dass sich eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1
Explosion, Luftfahrzeuge verwirklicht hat;
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die
die durch im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie
Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schal-
a) Brand, tern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;
b) Blitzschlag, d) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch
entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur
c) Explosion, Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt wer-
den; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die
d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weiterge-
oder seiner Ladung leitet wird.
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Die Ausschlüsse gemäß c) und d) gelten nicht für Schäden,
die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen
2. Brand eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirklicht hat.
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen §2 Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen und
Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus Kernenergie
eigener Kraft auszubreiten vermag.
1. Ausschluss Krieg
3. Blitzschlag
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken-
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf de Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche
Sachen. Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
Überspannungs -, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an
elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, 2. Ausschluss innere Unruhen
wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versiche-
rungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstan- Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken-
den sind. de Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.
Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an
elektrischen Einrichtungen und Geräten oder an Antennen 3. Ausschluss Kernenergie
stehen Schäden anderer Art gleich.
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken-
4. Explosion de Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare
Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäuße-
rung. §3 Versicherte Sachen
Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt 1. Versicherte Sachen
Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten
nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zer-
rissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter-
schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile,
Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemi- b) beweglichen Sachen.
sche Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner
Wandung nicht erforderlich. Daten und Programme sind keine Sachen. Die Entschädigung
Schäden durch Unterdruck sind nicht versichert. hierfür richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen
über Daten und Programme (§ 4).
5. Nicht versicherte Schäden 2. Gebäude
Nicht versichert sind Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör
a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Erdbeben;
[Seite 5]
3. Bewegliche Sachen 3. Daten und Programme als Handelsware
Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versiche- Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum
rungsnehmer Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und
Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf
a) Eigentümer ist; bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.
b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufop- 4. Sonstige Daten und Programme
tion geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht
abgelaufen oder bereits ausgeübt war; Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im
Rahmen der Position Geschäftsunterlagen.
c) sie sicherungshalber übereignet hat. Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte
Standardprogramme, individuelle Programme und individuelle
Als bewegliche Sachen gelten auch in das Gebäude eingefüg- Daten, die weder für die Grundfunktion einer versicherten
Geschäfts-Inhaltsversicherung
te Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter/Pächter Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten
auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für Datenträger gespeichert sind.
die er die Gefahr trägt.
5. Ausschlüsse
4. Fremdes Eigentum
a) Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren
Über Nr. 3 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versi- Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die
chert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich
gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Be- nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
nutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben
wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweis- b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
lich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich
die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme
versichert zu werden brauchen. durch Kopierschutz, Zugriffsschutz oder vergleichbare
Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüs-
5. Versicherte Interessen selungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für
neuerlichen Lizenzerwerb).
Die Versicherung gemäß Nr. 3 b), Nr. 3 c) und Nr. 4 gilt für
Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. §5 Aufräumungs- und Abbruchkosten, Be-
In den Fällen der Nr. 4 ist jedoch für die Höhe des Versiche- wegungs- und Schutzkosten, Wiederhe r-
rungswertes nur das Interesse des Eigentümers maßgebend. stellungskosten von Geschäftsunterla-
gen, Feuerlöschkosten
6. Nicht versicherte Sachen
1. Versicherbare Kosten
Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes v ereinbart ist:
Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer ohne Be-
a) Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z. rücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die
B. Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen
und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, für
auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelme-
talle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sa- a) Aufräumungs- und Abbruchkosten,
chen, die dem Raumschmuck dienen;
b) Bew egungs- und Schutzkosten,
b) Geschäftsunterlagen;
c) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen,
c) Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
d) Feuerlöschkosten.
d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugan-
hänger und Zugmaschinen; 2. Aufräumungs - und Abbruchkosten
e) Hausrat aller Art; Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das
Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs
f) Grund und Boden, Wald oder Gewässer; stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und
sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das
g) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) Ablagern oder Vernichten.
samt Inhalt sowie Geldausgabeautomaten, sofern es sich
nicht um Vorräte handelt; 3. Bewegungs- und Schutzkosten
h) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstü- Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die da-
cke, ferner typengebundene, für die laufende Pr oduktion durch entstehen, dass zum Zwec k der Wiederherstellung oder
nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen. Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen
bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
§4 Daten und Programme
Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwen-
1. Schaden am Datenträger dungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durch-
bruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für
Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2, Nr. 3 das Erweitern von Öffnungen.
und Nr. 4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Verände-
rung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme 4. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem
Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informatio- Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind
nen), auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt
verursacht wurde. des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung von Ge-
schäftsunterlagen anfallen.
2. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer
versicherten Sache notwendig sind 5. Feuerlöschkosten
Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versi- Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungs-
cherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rah- nehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, ein-
men der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren schließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder
Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind. anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichte-
Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige ter Institutionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen
Daten und Programme sind System-Programmdaten aus über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten. Schadens zu ersetzen sind.
[Seite 6]
Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Per- cherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des
sonen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt);
sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt
hatte. der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweg-
lichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ih-
§6 Versicherungsort rem insbesondere durch den Abnutzungsgrad be-
stimmten Zustand;
1. Örtlicher Geltungsbereich
cc) der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck
a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versiche- allgemein oder im Betrieb des Versicherungsneh-
rungsortes. mers nicht mehr zu verwenden ist;
Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge ei- gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer
nes eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Ver- erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das
Geschäfts-Inhaltsversicherung
sicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und Altmaterial.
in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem
Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden b) Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der
kommen. aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wie-
derzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend
b) Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag be- ist der niedrigere Betrag.
zeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder als
Versicherungsort bezeichneten Grundstücke. Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren
Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen Erzeug-
2. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen nissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen
Erzeugnisse.
Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsan- c) Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen,
gehörigen kein Versicherungsschutz. Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typenge-
bundenen, für die laufende Produktion nicht mehr benö-
3. Bargeld und Wertsachen tigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption geleas-
ten Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Kauf-
Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Ver- option bei Schadenantritt abgelaufen war, sowie für alle
sicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behält- sonstigen in a) und b) nicht genannten beweglichen Sa-
nissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art. Abwei- chen ist entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder unter
chend hiervon gilt Bargeld auch in Registrierkassen bis zu den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert
dem vereinbarten Betrag versichert. gemäß a) cc).
d) Der Versicherungswert von Wertpapieren ist
§7 Versicherungswert und
Versicherungssumme aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere
Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung al-
1. Versicherungswert von Gebäuden ler amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutsch-
land;
a) Versicherungswert von Gebäuden ist
bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
aa) der Neuwert; der Neuwert ist der ortsübliche Neu-
bauwert einschließlich Architektengebühren sowie cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
sonstiger Konstruktions- und Planungskosten;
3. Umsatzsteuer
bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert
vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versi- Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht be-
cherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des rechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt);
4. Versicherungssumme
der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Ge-
bäudes durch einen Abzug entsprechend seinen ins- a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer
besondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Be-
Zustand; trag, der dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 und Nr. 2
entsprechen soll.
cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum ge-
meinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude b) Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart
zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwer- worden, soll der Versicherungsnehmer die Versiche-
tet; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere rungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des
vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versi-
oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht cherungswert anpassen.
mehr zu verwenden ist;
c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die
gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann
erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung
das Altmaterial. kommen (siehe § 8 Nr. 5).
b) Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen,
die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes §8 Umfang der Entschädigung
vereinbart wurde, entweder der Zeitwert gemäß a) bb) 1. Entschädigungsberechnung
oder unter den dort genannten Voraussetzungen der ge-
meine Wert gemäß a) cc). Der Versicherer ersetzt
2. Versicherungswert von beweglichen Sachen
a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles
abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert
a) Der Versicherungswert der technischen und kaufmänni- unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
schen Betriebseinrichtung ist
b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkos-
aa) der Neuwert; der Neuwert ist der Betrag, der aufzu- ten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüg-
wenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie lich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und
durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminde-
neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Be- rung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittel-
trag;
bar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparatur-
kosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der
bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versiche-
vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Vers i-
[Seite 7]
rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles
erhöht wird. c) Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen
nach Nr. 7 sind im Anschluss von a) und b) anzuwenden.
Restwerte werden angerechnet.
6. Versicherung auf Erstes Risiko
Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben,
sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerte- Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko
anrechnung als auch für den erhöhten Schadenaufwand durch vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen
Mehrkosten unberücksichtigt. nicht berücksichtigt.
Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit 7. Entschädigungsgrenzen
dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestim-
mungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minde- Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall
rung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die höchstens
Geschäfts-Inhaltsversicherung
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens.
a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur,
soweit dies besonders vereinbart ist. b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgren-
ze;
2. Neuwertschaden
c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung;
Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen,
Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch
nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die
Entschädigung verwenden wird, um 8. Umsatzsteuer
a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungs-
bisherigen Stelle wiederherzustellen; ist die Wiederher- nehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
stellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatz-
oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn steuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf -
das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesre- fung tatsächlich nicht gezahlt hat.
publik Deutschland wiederhergestellt wird;
§9 Zahlung und Verzinsung der
b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhanden
gekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwerti- Entschädigung
gem Zustand wiederzubeschaffen; nach vorheriger Zu-
stimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung 1. Fälligkeit der Entschädigung
gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Ma- a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen
schinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Be-
triebszweck derselbe ist; des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des An-
spruchs abgeschlossen sind.
c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wieder-
herzustellen. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Me l-
dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung
3. Zeitwertschaden beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu
zahlen ist.
Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandenge- b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
kommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den
Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungs-
nehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis ge-
werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um führt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbe-
den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber
dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles schaffung sichergestellt hat.
erhöht würde. c) Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der
4. Gemeiner Wert Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen,
Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die lau-
Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungs- fende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorric h-
stücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion tungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer
gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat,
nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen versichert sind, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädi-
gung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt, sichergestellt hat.
einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschä- 2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
digung die Voraussetzungen gemäß Nr. 2 b) oder c) erfüllt
sind und die Wiederherstellung notwendig ist. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versi-
5. Unterversicherung cherer nach Nr. 1 b) geleisteten Entschädigung verpflichtet,
wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versiche-
rungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist
a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versiche- wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles,
so besteht Unterversicherung. 3. Verzinsung
Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung
nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen
Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsfor-
mel gekürzt:
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines
Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Ver- Anzeige des Schadens zu verzinsen.
sicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem
versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so
werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der da- der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wieder-
herstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen
von betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berüc k- gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat.
sichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versiche-
rungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädi- c) Der Zinssatz liegt 2 Prozentpunkte unter dem jeweiligen
gung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt. Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247
b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens
bei 5 Prozent Zinsen pro Jahr.
Position gesondert festzustellen.
[Seite 8]
5. Verfahren nach Feststellung
d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung
fällig. Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden
Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sac h-
4. Hemmung verständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie
unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strei-
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und b) tig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen
ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ver- der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt
schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes
5. Aufschiebung der Zahlung sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge-
wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststel-
Geschäfts-Inhaltsversicherung
lungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche-
rungsnehmers bestehen; Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen ständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen
den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten oder sie verzögern.
aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft;
6. Kosten
c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzli-
chen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubi- Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die
gern nicht erfolgte. Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
tragen beide Parteien je zur Hälfte.
§ 10 Sachverständigenverfahren
7. Obliegenheiten
1. Feststellung der Schadenhöhe
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche- heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
rungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem
Sachverständigenverfahren festgestellt wird. § 11 Vertraglich vereinbarte
Sicherheitsvorschriften
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer
und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 1. Sicherheitsvorschriften
2. Weitere Feststellungen Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsneh-
mer
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf
weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren;
werden.
b) während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B.
3. Verfahren vor Feststellung Betriebsferien) eine genügend häufige Kontrolle des Be-
triebes sicherzustellen;
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
c) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Pr o-
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu grammen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des
benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen be- Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensiche-
nannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge- rung üblich sind; diese sind so aufzubewahren, dass sie
nannten Sachverständigen in Textform auffordern, den im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit
zweiten Sachverständigen zu benennen. den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder ab-
handen kommen können;
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann d) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Samm-
ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort lungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders
zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforde- vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so auf-
rung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer zubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussicht-
auf diese Folge hinzuweisen. lich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört
oder beschädigt werden oder abhanden kommen können.
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person
benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden so-
ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; wie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen ins-
ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Ge- gesamt 3.000 EUR nicht übersteigt.
schäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähn- Dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
lichen Verhältnis steht.
2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannten
Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 22 zur Kündigung
Benennung eines Obmannes durch die Sachverständi- berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
gen. Einigen sich die Sac hverständigen nicht, so wird der
Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha-
denort zuständige Amtsgericht ernannt. § 12 Besondere gefahrerhöhende
Um stände
4. Feststellung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 23 Nr. 1 kann
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten insbesondere dann vorliegen, wenn
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor
und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach Vertragsschluss gefragt hat;
dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versi-
cherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgew i-
chen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil
des Gebäudes nicht genutzt wird.
c) die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;
§ 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen
d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
1. Anzeigepflicht
[Seite 9]
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Pr ämie,
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende
hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung Versicherungsperiode entfällt, als Ges amtschuldner.
dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen.
c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis er-
langt.
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden
gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädi- 2. Kündigungsrechte
gung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den
Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versi-
von zwei Wochen dem Versicherer zur Verf ügung stellt. cherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt,
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurüc k- wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis
Geschäfts-Inhaltsversicherung
zugeben. des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis
mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Ver-
a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden sicherungsperiode in Schriftform zu kündigen.
gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese
Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versiche- Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb ei-
rungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versiche- nes Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
rungsnehmer die Entschädigung zurüc kzuzahlen oder die Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb ei-
Sache dem Versicherer zur Verf ügung zu stellen. Der nes Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von
zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforde- c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräu-
rung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ab- ßerer allein für die Zahlung der Prämie.
lauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer
über. 3. Anzeigepflichten
b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedin-
gungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht
kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall spä-
muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem
sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang ei- die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer
ner schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht be- nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden
reit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Ein- Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
vernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Ver- c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung ver-
kaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen
entspricht. müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche-
rungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers
4. Beschädigte Sachen abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann § 15 Anzeigepflichten des Versicherungs-
der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädi- nehmers oder seines Vertreters bis zum
gung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder
behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 Vertragsschluss
bei ihm verbleiben.
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von
5. Gleichstellung Gefahrumständen
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-
wieder zu verschaffen. umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text-
form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind,
6. Übertragung der Rechte den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver-
Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertrags-
den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu über- annahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des
tragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Satzes 1 stellt.
7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos a) Vertragsänderung
erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen
Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurücker- Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht
langt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Ent- vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis
schädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auc h
Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die an-
ist. deren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
rückwirkend Vertragsbestandteil.
§ 14 Veräußerung der versicherten Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
Sachen Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um
a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge-
veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
(bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer sei- eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
nes Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich er- rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mittei-
gebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsneh- lung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versi-
mers ein. cherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuwei-
sen.
[Seite 10]
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungs-
nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre-
ten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzei- § 16 Beginn des Versicherungsschutzes, Fäl-
gepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt.
ligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprä-
das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, mie
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver-
sicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten 1. Beginn des Versicherungsschutzes
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abge-
schlossen hätte. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelun-
gen in Nr. 3 und Nr. 4 zu dem im Versicherungsschein ange-
Geschäfts-Inhaltsversicherung
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles gebenen Zeitpunkt.
zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei
denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Ver- 2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
letzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand be-
zieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angege-
ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg- benen Versicherungsbeginn.
listig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
pflichtet. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüg-
c) Kündigung lich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem
nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Ver- in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
sicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ei- rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
nem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte
den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän- Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste
den zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlos- Rate als erste Prämie.
sen.
3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsve rzug
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung a), maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versi-
zum Rücktritt b) und zur Kündigung c) sind jeweils ausge- cherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht
schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten bewirkt ist.
Gefahrenumstand oder die unrichtige A nzeige kannte.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
e) Anfechtung nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglisti- 4. Leistungsfreiheit des Versicherers
ger Täuschung anz ufechten, bleibt unberührt.
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige
3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeit-
punkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der
Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2 Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
b) oder zur Kündigung Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson-
eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Um- derte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hin-
stände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begrün- weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht-
dung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines zahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versiche-
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versi- rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
cherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstän-
de Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte § 17 Folgeprämie
Recht begründen.
1. Fälligkeit
4. Rechtsfolgenhinweis
a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der
Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2 jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
b) und zur Kündigung Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei- b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im
lung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeige- Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung ange-
pflicht hingewiesen hat. gebenen Zeitraums bewirkt ist.
5. Vertreter des Versicherungsnehmers 2. Schadenersatz bei Verzug
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprä-
mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und mie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers
zu berüc ksichtigen. 3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzei- a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht
gepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kos-
ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versi- ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zah-
cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last lungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der
fällt. Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung).
6. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung Nr. 2 a), und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die
zum Rücktritt Nr. 2 b) und zur Kündigung Nr. 2 c) erlöschen mit Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht –
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist.
Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
[Seite 11]
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs-
frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs- § 20 Ratenzahlung
nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zah-
lung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestun-
frei. det.
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode
gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung ei- werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer
ner Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, so- Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine
fern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge- Entschädigung fällig wird.
schuldeten Beträge in Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs- § 21 Prämie bei vorzeitiger
Geschäfts-Inhaltsversicherung
frist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wir k- Vertragsbeendigung
sam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem
Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. 1. Allgemeiner Grundsatz
Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
ausdrücklich hinzuweisen. vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versiche-
rer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der
4. Zahlung der Prämie nach Kündigung Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Ver-
sicherungsschutz bestanden hat.
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh-
mer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu,
eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. die er hätte beanspruchen können, wenn die Versiche-
rung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kennt-
3 b)) bleibt unberührt. nis erlangt hat.
§ 18 Dauer und Ende des Vertrages 2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
1. Dauer
a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine
Vertragserklärung innerhalb von zw ei Wochen zu widerru-
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen fen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang
Zeitraum abgeschlossen.
des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten.
Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung
2. Stillschweigende Verlängerung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Wi-
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert derrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und
der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Ver-
sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der sicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versi-
ist. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. cherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr ge-
3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen zahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versi-
cherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver-
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei trag in Anspruch genommen hat.
Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des
Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Ge-
Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate fahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertrags-
annahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so
vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer-
4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr den der Rücktrittserklärung zu.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorges e- Versicherers beendet, weil die erste oder einmalige Pr ä-
mie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
henen Zeitpunkt. Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
5. Wegfall des versicherten Interesses c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche- Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
rung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer-
den der Anfechtungserklärung zu.
Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Pr ä-
§ 19 Lastschriftverfahren mie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be-
ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Inte-
1. Pflichten des Versicherungsnehmers resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter-
nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom-
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren verein- men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine
bart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des
Kontos zu sorgen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte-
resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
2. Änderung des Zahlungsweges rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berech-
tigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
§ 22 Obliegenheiten des
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, Versicherungsnehmers
dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehen-
de Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche-
schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsneh- rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfül-
mer in Rechnung gestellt werden. len hat, sind:
[Seite 12]
zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versi-
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie cherungsnehmers entspricht.
vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbar- Versicherungsnehmer zu beweisen.
ten Obliegenheiten.
b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit
fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi- der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung
cherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-
hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
Vertrag fristlos kündigen. ursächlich ist.
Geschäfts-Inhaltsversicherung
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie- Versicherungsfalles bestehende Auskunfts - oder Aufklä-
genheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat. rungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann voll-
ständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versi-
2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche-
rungsfalles § 23 Gefahrerhöhung
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung 1. Begriff der Gefahrerhöhung
des Schadens zu sorgen;
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat-
von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gege- sächlich vorhandenen Umstände so verändert werden,
benenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzu- dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrö-
zeigen; ßerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan-
spruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
dung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur
oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än-
dies gestatten; dert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss ge-
fragt hat.
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol- c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich
gen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Um-
beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, ständen als mitversichert gelten soll.
hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
Ermessen zu handeln; 2. Pflichten des Versicherungsnehmers
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei- a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche-
gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche-
rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor-
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein nahme durch einen Dritten gestatten.
Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
einzureichen; b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Ge-
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis fahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss
die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind
Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags-
nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fo- erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
tos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Be- Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich an-
sichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; zeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede 3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Vers i-
Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, cherer
die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder
des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers a) Kündigungsrecht des Versicherers
erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursa-
che und Höhe des Schadens und über den Umfang Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
der Entschädigungspflicht zu gestatten; nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos
kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Ver-
ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, pflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer- Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässig-
den kann; keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
jj) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapie- Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann
re oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unver- der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem
züglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und et- Monat kündigen.
waige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere ab-
handen gekommene Sparbücher und andere sperr- Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen
fähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen. nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi-
cherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenhei- b) Vertragsänderung
ten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies
nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen mög- Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeit-
lich ist. punkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäfts-
grundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um
Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ab-
Verpflichtung zur Leistung frei. sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versi-
cherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein-
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
[Seite 13]
haltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Ver-
sicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündi- 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
gungsrecht hinzuweisen.
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen diesel-
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers be Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs-
summen zusammen den Versicherungswert oder über-
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan- steigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädi-
passung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb gungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrer- anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamt-
höhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederher- schaden, liegt eine Mehrfachversic herung vor.
gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
Geschäfts-Inhaltsversicherung
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan-
wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei
2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungs- demselben Versicherer bestehen.
nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versi-
cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche- aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer gro- denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
ben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu be- dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent-
weisen. schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,
als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen,
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem
Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei- Vertrag in Deckung gegeben worden w äre.
nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzei-
ge dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leis- Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
tungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeige- sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
pflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungs- insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als
nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in
Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Ver- diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
sicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung
zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zuge- c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung
gangen sein müssen, bekannt war. in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid-
rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt
Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs- ständen Kenntnis erlangt.
pflicht war oder
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles
die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelau- a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
fen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge- aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält-
schäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie nismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag her-
verlangt. abgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht
gedeckt ist.
§ 24 Überversicherung
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher- Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden
ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem
auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti- Versicherer zugeht.
gung der Überversicherung die Versicherungssumme mit
sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn
Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass
Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der
haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Versicherungswert gesunken ist.
Inhalt geschlossen worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver- gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer ge-
mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem schlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur
Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungs-
er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis summen und der Pr ämien verlangen.
erlangt.
§ 26 Versicherung für fremde Rechnung
§ 25 Mehrere Versicherer
1. Rechte aus dem Vertrag
1. Anzeigepflicht
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicher-
der andere Versicherer und die Versicherungssumme an- ten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versiche-
zugeben. rungsschein besitzt.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 2. Zahlung der Entschädigung
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer nach Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
§ 22 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte
leistungsfrei. kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt Versicherungsnehmers verlangen.
des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versiche-
rung erlangt hat. 3. Kenntnis und Verhalten
[Seite 14]
Richtet sich der Er satzanspruch des Versicherungsnehmers
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche- gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel-
der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Schaden vorsätzlich verursacht.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche-
rungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein
Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be-
der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren,
ist. und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer
bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor-
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, derlich mitzuwirken.
Geschäfts-Inhaltsversicherung
wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wor-
den ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätz-
Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar lich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
war. als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen
kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen-
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
darüber informiert hat. Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
rungsnehmer.
§ 27 Aufwendungsersatz
§ 29 Kündigung nach dem Versicherungsfall
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
Schadens 1. Kündigungsrecht
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen
Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei- Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder
sung des Versicherers macht. Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall ab-
zuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, gel- Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
tend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen ob- Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kün-
jektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
des Versicherers erfolgten.
3. Kündigung durch Versicherer
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) ent- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
sprechend kürzen. ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Ent- § 30 Keine Leistungspflicht aus besonderen
schädigung betragen zusammen höchstens die Versiche-
rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch Gründen
nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versiche-
rers entstanden sind. 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
Versicherungsfalles
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a)
erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungs- a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Ent-
nehmers vorzuschießen. schädigungspflicht frei.
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese
Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei-
führung des Schadens als bewiesen.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahr-
lässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
a) Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi-
Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, so-
fern diese den Umständen nach geboten waren. cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungs -
oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, falles
soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn
vom Versicherer aufgefordert wurde.
der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat-
sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung
b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend
kürzen. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts-
kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen
§ 28 Übergang von Ersatzansprüchen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
1. Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen § 31 Anzeigen, Willenserklärungen,
einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer Anschriftenänderungen
über, so weit der Versicherer den Schaden ersetzt.
1. Form
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs-
nehmers geltend gemacht werden. Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in
diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für
den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die
[Seite 15]
das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen,
gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der
Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des an ihn leistet, anzunehmen.
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versiche-
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle rungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Be-
gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den schränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in
Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung § 33 Repräsentanten
Hat der Versicherungs nehmer eine Änderung seiner Anschrift Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä- Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben
Geschäfts-Inhaltsversicherung
ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die
letzte dem Versicherer bekannte A nschrift. § 34 Verjährung
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeig- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
drei Jahren.
ten Namensänderung. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den An-
spruch begründenden Umständen und der Person des
als zugegangen. Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder- erlangen müsste.
lassung Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver-
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform
Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim An-
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestim-
mungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. spruchsteller nicht mit.
§ 32 Vollmacht des § 35 Zuständiges Gericht
Versicherungsvertreters 1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsver-
mittler
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi- rungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilpro-
cherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh- zessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
men betreffend Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen ge-
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- wöhnlichen Aufenthalt hat.
vertrages;
2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
dessen Beendigung; Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-
rungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist aus-
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des schließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen
2. Erklärungen des Versicherers Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine be-
triebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi- Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung
cherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nach- des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend machen.
träge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter § 36 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
[Seite 16]
Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung
(AERB 2008)
241-691 07.2008
§1 Versicherte Gefahren und Schäden § 18 Dauer und Ende des Vertrages
§2 Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen, Kernenergie § 19 Lastschriftverfahren
§3 Versicherte Sachen § 20 Ratenzahlung
§4 Daten und Programme § 21 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§5 Aufräumungs - und Abbruchkosten, Bewegungs- § 22 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von § 23 Gefahrerhöhung
Geschäftsunterlagen, Schlossänderungskosten § 24 Überversicherung
Geschäfts-Inhaltsversicherung
und Kosten für Beseitigung von Gebäudeschäden § 25 Mehrere Versicherer
§6 Versicherungsort § 26 Versicherung für fremde Rechnung
§7 Versicherungswert und Versicherungssumme § 27 Aufwendungsersatz
§8 Umfang der Entschädigung § 28 Übergang von Ersatzansprüchen
§9 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 29 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 10 Sachverständigenverfahren § 30 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 11 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften § 31 Anzeigen, Willenserklärungen,
§ 12 Besondere gefahrerhöhende Umstände Anschriftanänderungen
§ 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen § 32 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 14 Veräußerung der versicherten Sachen § 33 Repräsentanten
§ 15 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder § 34 Verjährung
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss § 35 Zuständiges Gericht
§ 16 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, § 36 Anzuwendendes Recht
Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der
Erst- oder Einmalprämie
§ 17 Folgeprämie
§1 Versicherte Gefahren und Schäden versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur,
wenn der Dieb die richtigen Schlüssel des Behältnisses
1. Versicherte Gefahren und Schäden?Einbruchdiebstahl, erlangt hat durch
Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub
aa) Einbruchdiebstahl gemäß Nr. 2 b) aus einem
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, Behältnis, das mindestens die gleiche Sicherheit wie
die durch die Behältnisse bietet, in denen die Sachen
versichert sind;
a) Einbruchdiebstahl,
bb) Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen
b) Vandalismus nach einem Einbruch, die Sachen versichert sind, zwei Schlösser besitzen
und alle zugehörigen Schlüssel außerhalb des
c) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks, Versicherungsortes verwahrt werden;
Schlüssel zu verschiedenen Schlössern müssen
d) Raub auf Transportwegen außerhalb des Versicherungsortes voneinander
getrennt verwahrt werden;
oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kommen,
zerstört oder beschädigt werden. cc) Raub außerhalb des Versicherungsortes; bei Türen
von Behältnissen oder Tresorräumen, die mit einem
2. Einbruchdiebstahl Schlüsselschloss und einem Kombinationsschloss
oder mit zwei Kombinationsschlössern versehen
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb sind, steht es dem Raub des Schlüssels gleich, wenn
der Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer
a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder oder einem seiner Arbeitnehmer eines der Mittel
mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das gemäß Nr. 4 a) aa) oder Nr. 4 a) bb) anwendet, um
Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person sich die Öffnung des Kombinationsschlosses zu
veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) ermöglichen;
oder mittels anderer Werkzeuge eindringt;
f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem
der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder auch außerhalb
dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich
abhanden gekommen sind; gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der
Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den
b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht Diebstahl der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten
oder falsche Schlüssel (siehe a)) oder andere Werkzeuge ermöglicht hatte.
benutzt, um es zu öffnen;
3. Vandalismus nach einem Einbruch
der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon
dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter
abhanden gekommen sind; auf eine der in Nr. 2 a), Nr. 2 e) oder Nr. 2 f) bezeichneten
Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte
c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude
eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 4. Raub
d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf a) Raub liegt vor, wenn
frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß
Nr. 4 a) aa) oder Nr. 4 a) bb) anwendet, um sich den aa) gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner
Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen
Widerstand gegen die Wegnahme versicherter
e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn
außerhalb des Versicherungsortes durch versicherte Sachen ohne Überwindung eines
Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. 4 an sich bewussten Widerstandes entwendet werden
gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
oder dort ein Behältnis öffnet;
werden jedoch Sachen entwendet, die gegen bb) der Versicherungsnehmer oder einer seiner
Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt oder
Voraussetzungen eines besonderen Verschlusses sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit
[Seite 17]
Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des
innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach Nr.
Versicherungsorten innerhalb desjenigen 4 a) aa) bis Nr. 4 a) cc) verübt wurden.
Versicherungsortes, an dem auch die Drohung
ausgesprochen wird - verübt werden soll; c) Bei Raub auf Transportwegen beginnt der Transportweg
mit der Übernahme versicherter Sachen für einen
cc) dem Versicherungsnehmer oder einem seiner unmittelbar anschließenden Transport und endet an der
Arbeitnehmer versicherte Sachen weggenommen Ablieferungsstelle mit der Übergabe. Versichert sind nur
werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar die Sachen, die sich bei Beginn der Tat an dem Ort
vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge befunden haben, an dem die Gewalt ausgeübt oder die
einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie Drohung mit Gewalt verübt wurde.
beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt
beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft 7. Nicht versicherte Schäden
ausgeschaltet ist.
Geschäfts-Inhaltsversicherung
Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende
b) Dem Versicherungsnehmer stehen Arbeitnehmer und Ursachen Schäden durch
sonstige geeignete volljährige Personen gleich, denen er
die Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend a) Raub auf Transportwegen, wenn und solange eine
überlassen hat. größere als die vereinbarte Zahl von Transporten
Das gleiche gilt für geeignete volljährige Personen, die gleichzeitig unterwegs ist;
durch den Versicherungsnehmer mit der Bewachung der
als Versicherungsort vereinbarten Räume beauftragt sind. b) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines
Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung oder
5. Raub auf Transportwegen bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser; für
Schäden gemäß Nr. 5 b) dd) gilt dieser Ausschluss nicht;
a) Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von Nr. 4:
c) Erdbeben;
aa) Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige
Personen gleich, die in seinem Auftrag den Transport d) Überschwemmung.
durchführen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag §2 Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen und
durch ein Unternehmen durchgeführt wird, das sich
gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst. Kernenergie
bb) Die den Transport durchführenden Personen, 1. Ausschluss Krieg
gegebenenfalls auch der Versicherungsnehmer Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
selbst, müssen für diese Tätigkeit geeignet und mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg,
volljährig sein.
kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion
oder Aufstand.
cc) In den Fällen von Nr. 4 a) bb) liegt Raub nur vor,
wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle
verübt werden soll. 2. Ausschluss innere Unruhen
b) Wenn der Versicherungsnehmer bei der Durchführung Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
des Transports nicht persönlich mitwirkt, leistet der mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere
Unruhen.
Versicherer Entschädigung bis zu 12.500 EUR auch für
Schäden, die ohne Verschulden einer der den Transport
ausführenden Personen entstehen 3. Ausschluss Kernenergie
aa) durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf
diesen Personen; mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie,
nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
bb) durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an
diesen Personen; §3 Versicherte Sachen
cc) durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer 1. Versicherte Sachen
körperlicher Obhut dieser Person befinden;
Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten
dd) dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der beweglichen Sachen.
Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu
betreuen. Daten und Programme sind keine Sachen. Die Entschädigung
hierfür richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen
c) Für Schäden durch Raub auf Transportwegen ist die über Daten und Programme (§ 4).
Entschädigung auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
Soweit eine gesonderte Vereinbarung Transport durch 2. Bewegliche Sachen
mehrere Personen voraussetzt, muss gemeinschaftlicher
Gewahrsam dieser Personen an den versicherten Sachen Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der
bestehen. Gewahrsam haben nur Personen, die sich Versicherungsnehmer
unmittelbar bei den Sachen befinden.
Soweit eine gesonderte Vereinbarung Transport mit a) Eigentümer ist;
Kraftwagen voraussetzt, zählt der Fahrer nicht als den
Transport durchführende Person. Jedoch muss er als b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit
Fahrer von Geldtransporten geeignet sein. Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch
Gewahrsam an Sachen im Kraftwagen haben nur die nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war;
Personen, die sich in oder unmittelbar bei dem
Kraftwagen befinden. c) sie sicherungshalber übereignet hat.
6. Ereignisort Als bewegliche Sachen gelten auch in das Gebäude
eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als
a) Alle Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls, eines Mieter/Pächter auf seine Kosten angeschafft oder
Raubes oder von Vandalismus nach einem Einbruch übernommen hat und für die er die Gefahr trägt.
müssen innerhalb der auf dem Versicherungsort
gelegenen Räume von Gebäuden verwirklicht worden 3. Fremdes Eigentum
sein.
Bei mehreren Versicherungsorten müssen alle Über Nr. 2 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur
Voraussetzungen innerhalb der Räume von Gebäuden versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten
desselben Versicherungsortes verwirklicht worden sein. Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur
Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in
b) Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Obhut gegeben wurde und soweit nicht der
Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem
Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch
[Seite 18]
den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
brauchen. Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich
entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme
4. Versiche rte Interessen durch Kopierschutz, Zugriffsschutz oder vergleichbare
Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder
Die Versicherung gemäß Nr. 2 b), Nr. 2 c) und Nr. 4 gilt für Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B.
Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb).
In den Fällen der Nr. 3 ist jedoch für die Höhe des §5 Aufräumungs- und Abbruchkosten,
Versicherungswertes nur das Interesse des Eigentümers Bewegungs- und Schutzkosten,
maßgebend.
Wiederherstellungskosten von
5. Nicht versicherte Sachen Geschäftsunterlagen,
Schlossänderungskosten und Kosten für
Geschäfts-Inhaltsversicherung
Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
Beseitigung von Gebäudeschäden
a) Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z.
B. Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen 1. Versicherbare Kosten
und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer ohne
auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete
Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko)
die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen
ausgenommen Sachen, die dem Raumschmuck dienen; Aufwendungen für
b) Geschäftsunterlagen; a) Aufräumungs- und Abbruchkosten,
c) Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
b) Bewegungs- und Schutzkosten,
d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugan- c) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen,
hänger und Zugmaschinen;
d) Schlossänderungskosten,
e) Hausrat aller Art;
f) Grund und Boden, Wald oder Gewässer; e) die Beseitigung von Gebäudeschäden.
g) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler)
samt Inhalt sowie Geldausgabeautomaten, sofern es sich 2. Aufräumungs - und Abbruchkosten
nicht um Vorräte handelt;
h) Anschauungsmodelle, Prototypen und Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das
Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs
Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und
laufende Produktion nicht mehr benötigte
Fertigungsvorrichtungen. sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das
Ablagern oder Vernichten.
§4 Daten und Programme 3. Bewegungs- und Schutzkosten
1. Schaden am Datenträger Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die
dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung
Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2, Nr. 3 oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere
und Nr. 4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und
Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere
Schaden an dem Datenträger (Datenspeicher für Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für
maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen
Programme gespeichert w aren, verursacht wurde. oder für das Erweitern von Öffnungen.
2. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer 4. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
versicherten Sache notwendig sind
Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind
Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt
versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung von
Rahmen der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Geschäftsunterlagen anfallen.
Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind.
Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige 5. Schlossänderungskosten
Daten und Programme sind System-Programmdaten aus
Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten. Schlossänderungskosten sind Aufwendungen für Schloss-
änderungen an den Türen der als Versicherungsort
3. Daten und Programme als Handelsware vereinbarten Räume, wenn Schlüssel zu diesen Türen durch
einen Versicherungsfall oder durch einen außerhalb des
Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Versicherungsortes begangenen Einbruchdiebstahl oder Raub
Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks oder Raub auf
Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf Transportwegen abhanden gekommen sind; dies gilt nicht bei
bestimmte Datenträger zuzuordnen ist. Türen von Tresorräumen,
4. Sonstige Date n und Programme 6. Beseitigung von Gebäudeschäden
Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Beseitigungskosten für Gebäudeschäden sind Aufwendungen
Rahmen der Position Geschäftsunterlagen. für Schäden an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen,
Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasun-
Standardprogramme, individuelle Programme und individuelle gen), Rollläden und Schutzgittern der als Versicherungsort
Daten, die weder für die Grundfunktion einer versicherten vereinbarten Räume.
Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten Hierzu zählen auch, Aufwendungen für die Beseitigung von
Datenträger gespeichert sind. Schäden an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen
Verglasungen) außerhalb des Versicherungsortes, aber
5. Ausschlüsse innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt
und in dessen unmittelbarer Umgebung.
a) Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren
Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die
nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich §6 Versicherungsort
nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
1. Örtlicher Geltungsbereich
[Seite 19]
a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert
Versicherungsortes. gemäß a) cc).
Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge d) Der Versicherungswert von Wertpapieren ist:
eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden
Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere
und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung
diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik
abhanden kommen. Deutschland;
b) Versicherungsort für Einbruchdiebstahl oder Vandalismus bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
nach einem Einbruch sind nur die Gebäude oder Räume
von Gebäuden, die im Versicherungsvertrag bezeichnet cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
sind oder die sich auf den im Versicherungsvertrag
Geschäfts-Inhaltsversicherung
bezeichneten Grundstücken befinden. 2. Umsatzsteuer
c) Versicherungsort für Raub innerhalb eines Gebäudes Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht
oder Grundstücks ist das gesamte Grundstück, auf dem berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
der Versicherungsort liegt, wenn das Grundstück allseitig
umfriedet ist. 3. Versicherungssumme
d) Versicherungsort für Raub auf Transportwegen ist, soweit a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer
nicht etwas anderes vereinbart ist, die Bundesrepublik und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte
Deutschland. Betrag, der dem Versicherungswert gemäß Nr. 1
entsprechen soll.
2. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
b) Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart
Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen worden, soll der Versicherungsnehmer die
versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Versicherungssumme für die versicherte Sache für die
Betriebsangehörigen kein Versicherungsschutz. Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils
gültigen Versicherungswert anpassen.
3. Bargeld und Wertsachen
c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die
Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann
Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung
Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art. kommen (siehe § 8 Nr. 5).
Abweichend hiervon gilt Bargeld auch in Registrierkassen,
solange diese geöffnet sind, bis zu dem vereinbarten Betrag §8 Umfang der Entschädigung
versichert.
1. Entschädigungsberechnung
§7 Versicherungswert und
Versicherungssumme Der Versicherer ersetzt
1. Versicherungswert von beweglichen Sachen a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles
abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert
a) Der Versicherungswert der technischen und unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
kaufmännischen Betriebseinrichtung ist
b) bei beschädigten Sachen die notwendigen
aa) der Neuwert; der Neuwert ist der Betrag, der Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des
aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den
neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur
neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens
Betrag; jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles. Die Reparaturkosten werden
bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert gekürzt, soweit durch die Reparatur der
vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherungswert der Sache gegenüber dem
Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des
des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt); Versicherungsfalles erhöht wird.
der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Restwerte werden angerechnet.
beweglichen Sachen durch einen Abzug
entsprechend ihrem insbesondere durch den Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben,
Abnutzungsgrad bestimmten Zustand; sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die
Restwerteanrechnung als auch für den erhöhten
cc) der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck Schadenaufwand durch Mehrkosten unberücksichtigt.
allgemein oder im Betrieb des
Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit
dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die
gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und
erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen über
Altmaterial. die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens.
b) Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur,
aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte soweit dies besonders vereinbart ist.
wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen;
maßgebend ist der niedrigere Betrag. 2. Neuwertschaden
Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der
Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den
Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch
fertigen Erzeugnisse. nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach
Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die
c) Der Versicherungswert von Ans chauungsmodellen, Entschädigung verwenden wird, um
Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von
typengebundenen, für die laufende Produktion nicht mehr a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der
benötigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption bisherigen Stelle wiederherzustellen; ist die
geleasten Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht
Kaufoption bei Schadenantritt abgelaufen war, sowie für möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt
alle sonstigen in a) und b) nicht genannten beweglichen es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der
Sachen ist entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder unter Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird;
[Seite 20]
b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhanden §9 Zahlung und Verzinsung
gekommen sind, in gleicher Art und Güte und in
neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen; nach der Entschädigung
vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt
Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von 1. Fälligkeit der Entschädigung
Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen
werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist;
des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des
Anspruchs abgeschlossen sind.
c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind,
wiederherzustellen.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach
Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung
3. Zeitwertschaden beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu
zahlen ist.
Geschäfts-Inhaltsversicherung
Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhanden
gekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen
werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um Entschädigung wird fällig, nachdem der
Versicherungs nehmer gegenüber dem Versicherer den
den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder
dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles
erhöht würde. Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
4. Gemeiner Wert c) Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der
Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen,
Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die
Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und laufende Produktion nicht mehr benötigte
Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende
Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen Fertigungsvorrichtungen wird fällig, nachdem der
Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den
versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder
der Entschädigung für diese Sachen, der den gemeinen Wert
übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
Entschädigung die Voraussetzungen gemäß Nr. 2 b) oder c) 2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist.
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom
5. Unterversicherung Versicherer nach Nr. 1 b) geleisteten Entschädigung
a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des
Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen
Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung.
3. Verzinsung
Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung
nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme
zum Versicherungswert nach folgender Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen
Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
Berechnungsformel gekürzt:
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines
Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit
Versicherungssumme dividiert durch den Anzeige des Schadens zu verzinsen.
Versicherungswert.
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem
versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so
werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter
davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat.
berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten
Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die c) Der Zinssatz liegt 2 Prozentpunkte unter dem jeweiligen
Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt. Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247
b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens
bei 5 Prozent Zinsen pro Jahr.
Position gesondert festzustellen.
c) Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung
fällig.
nach Nr. 7 sind im Anschluss von a) und b) anzuwenden.
6. Versicherung auf Erstes Risiko 4. Hemmung
Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und b)
vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung
nicht berücksichtigt. nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
7. Entschädigungsgrenzen 5. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall
höchstens Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des
Versicherungsnehmers bestehen;
b) bis zu den zusätzlich vereinbarten b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen
Entschädigungsgrenze;
den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft;
c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung;
Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen,
fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von
Maßgebend ist der niedrigere Betrag. Realgläubigern nicht erfolgte.
8. Umsatzsteuer § 10 Sachverständigenverfahren
Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der 1. Feststellung der Schadenhöhe
Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des
Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens
Wiederbeschaffung tatsäc hlich nicht gezahlt hat. in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
[Seite 21]
§ 11 Vertraglich vereinbarte
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer
und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. Sicherheitsvorschriften
2. Weitere Feststellungen 1. Sicherheitsvorschriften
Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf Versicherungsnehmer
weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
werden. a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren;
3. Verfahren vor Feststellung
b) während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B.
Betriebsferien) eine genügend häufige Kontrolle des
Für das Sachverständigenverfahren gilt: Betriebes sicherzustellen;
Geschäfts-Inhaltsversicherung
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu c) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und
benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des
benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr
genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur
Datensicherung üblich sind. Diese sind so
zweiten Sachverständigen zu benennen. aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei voraussichtlich nicht gleichz eitig mit den Originalen
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen
Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann können;
ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort
zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der d) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über
Aufforderung durch den Versicherer ist der Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies
Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und
diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten
benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers
ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden
kommen können;
ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder
Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
ähnlichen Verhältnis steht. dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden
sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn insgesamt 3.000 EUR nicht übersteigt;
ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als dies gilt ferner nicht für Briefmarken.
Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die e) für die Gefahren Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach
Benennung eines Obmannes durch die
Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen einem Einbruch sowie Raub:
nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch aa) vorhandene Sicherungen auch an ansonsten nicht
das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
erreichbaren Öffnungen zu betätigen, wenn die
Erreichbarkeit durch Gerüste, Seil- oder andere
4. Feststellung Aufzüge ermöglicht wird;
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten bb) alle Öffnungen (z. B. Fenster und Türen) in dem
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten Betrieb oder in Teilen des Betriebes verschlossen zu
und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach halten, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten
abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht;
dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden
Versicherungswerte zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalles; cc) alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle
zusätzlich vereinbarten Sicherungen (Sicherungen
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; sind z. B. Schlösser von Türen oder Behältnissen,
Riegel, Einbruchmeldeanlagen) uneingeschränkt
gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen;
c) die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;
d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. dd) nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum
Versicherungsort oder für ein Behältnis das Schloss
5. Verfahren nach Feststellung unverzüglich durch ein gleichwertiges zu ersetzen;
ee) Registrierkassen, elektrische und elektronische
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Kassen sowie Rückgeldgeber nach
Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer Geschäftsschluss zu entleeren und offen zu lassen.
sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die 2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannten
übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 22 zur Kündigung
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen § 12 Besondere gefahrerhöhende Umstände
Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 23 Nr. 1 kann
insbesondere dann vorliegen, wenn
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die a) sich ein Umstand ändert nach dem der Versicherer vor
Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder Vertragsschluss gefragt hat,
wollen oder sie verzögern.
b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung
6. Kosten abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten
durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird,
Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
tragen beide Parteien je zur Hälfte. c) Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den
Versicherungsort angrenzen, dauernd oder
7. Obliegenheiten vorübergehend nicht mehr benutzt werden.
Durch das Sachverständigenverfahren werden die § 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
1. Anzeigepflicht
[Seite 22]
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie,
hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende
dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst
gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden erlangt.
gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle
Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält 2. Kündigungsrechte
er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache
innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das
stellt. Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der
Geschäfts-Inhaltsversicherung
zurückzugeben. Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung
ausgeübt wird.
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis
a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden
gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Versicherungsperiode in Schriftform zu kündigen.
Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres
Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis
oder die Sache dem Versicherer zur Verf ügung zu stellen. des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb
Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen
Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der
fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie.
den Versicherer über.
3. Anzeigepflichten
b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden
gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist,
so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht
und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall
Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu
Empfang einer schriftlichen Aufforderung des dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der
Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer
Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen
dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu hätte.
lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten
erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung
geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
entspricht. bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen
müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des
4. Beschädigte Sachen Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des
Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann
der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße § 15 Anzeigepflichten des
Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann
verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen nach Versicherungsnehmers oder seines
Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben. Vertreters bis zum Vertragsschluss
5. Gleichstellung 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von
Gefahrumständen
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn
der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
wieder zu verschaffen. Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten
Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in
6. Übertragung der Rechte Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich
sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte
Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige
den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor
übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im
Sinne des Satzes 1 stellt.
7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos
erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen a) Vertragsänderung
Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier
zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht
die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis
fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch
entstanden ist. zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die
anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
rückwirkend Vertragsbestandteil.
§ 14 Veräußerung der versicherten Sachen
1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um
(bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer
seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand
aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
ergebenden Rechte und Pflichten des innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherungsnehmers ein.
Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In
dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der
[Seite 23]
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten
Kündigungsrecht hinzuweisen. sind.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag
zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat § 16 Beginn des Versicherungsschutzes,
die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
verletzt. Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung
oder Nichtzahlung der Erst- oder
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist Einmalprämie
das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der 1. Be ginn des Versicherungsschutzes
Geschäfts-Inhaltsversicherung
Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der
Bedingungen abgeschlossen hätte. Regelungen in Nr. 3 und Nr. 4 zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles
zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei 2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die
Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf
bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines
des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers angegebenen Versicherungsbeginn.
ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die
Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
zur Leistung verpflichtet. Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie
unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
c) Kündigung
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der
nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von
einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste
den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Rate als erste Prämie.
Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen
abgeschlossen. 3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung a), maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der
zum Rücktritt b) und zur Kündigung c) sind jeweils Versicherer vom Vertrag zurüc ktreten, solange die Zahlung
ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht nicht bewirkt ist.
angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige
Anzeige kannte. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der
Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
e) Anfechtung
4. Leistungsfreiheit des Versicherers
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen
arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige
Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden
3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor
Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur
Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2 Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch
b) oder zur Kündigung Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen
eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb
eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der
Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend § 17 Folgeprämie
gemachte Recht begründen.
1. Fälligkeit
4. Rechtsfolgenhinweis
a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der
Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2 jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
b) und zur Kündigung Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im
Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung
Anzeigepflicht hingewiesen hat. angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
5. Vertreter des Versicherungsnehmers 2. Schadenersatz bei Verzug
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer
Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz
Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu
Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des verlangen.
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht
worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine
Last fällt. Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang
der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung).
6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung Nr. 2 a), Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen
zum Rücktritt Nr. 2 b) und zur Kündigung Nr. 2 c) erlöschen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die
mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht
[Seite 24]
Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,
aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die
ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten übermitteln.
Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für
mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem
in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
Leistung frei.
§ 20 Ratenzahlung
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung
gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden
einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als
sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der gestundet.
Geschäfts-Inhaltsversicherung
geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer
Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine
Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer Entschädigung fällig wird.
zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung § 21 Prämie bei vorzeitiger
ausdrücklich hinzuweisen. Vertragsbeendigung
4. Zahlung der Prämie nach Kündigung 1. Allgemeiner Grundsatz
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem
Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige
worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem
Zahlung leistet. der Versicherungsschutz bestanden hat.
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
3 b)) bleibt unberührt. Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu,
die er hätte beanspruchen können, wenn die
Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden
§ 18 Dauer und Ende des Vertrages wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
1. Dauer Kenntnis erlangt hat.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen 2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
Zeitraum abgeschlossen. Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
2. Stillschweigende Verlängerung a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine
Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu
widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu
sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der
Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der
Belehrung über das Widerrufsrecht, über die
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag
ist. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären.
hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt
hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der
3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Widerrufsfrist beginnt.
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der
Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr
Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
Versicherungsnehmer gekündigt werden. gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der
Versicherungsnehmer Leistungen aus dem
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des
4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor
Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum
vorgesehenen Zeitpunkt.
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
5. Wegfall des versicherten Interesses Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherers beendet, weil die erste oder einmalige
Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis
erlangt. c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des
Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
§ 19 Lastschriftverfahren steht dem Versicherer die Prämie bis zum
Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei
vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
Deckung des Kontos zu sorgen. Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann
2. Änderung des Zahlungsweges jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die
kündigen. Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
[Seite 25]
§ 22 Obliegenheiten des Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen –
soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen
Versicherungsnehmers Umständen möglich ist.
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der
Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
zu erfüllen hat, sind Verpflichtung zur Leistung frei.
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entspricht.
vereinbarten Obliegenheiten.
Geschäfts-Inhaltsversicherung
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.
fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des
Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu
erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung
ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit
Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung
hat, den Vertrag fristlos kündigen.
der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch Versicherers ursächlich ist.
grobfahrlässig verletzt hat. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalles bestehende Auskunfts - oder
Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
Versicherungsfalles Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
des Schadens zu sorgen; § 23 Gefahrerhöhung
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er 1. Begriff der Gefahrerhöhung
von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich –
gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der
anzuzeigen; Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die
tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden,
cc) Weisungen des Versicherers zur dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine
Schadenabwendung/-minderung Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte
– gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher
einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; wird.
dd) Weisungen des Versicherers zur b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht
Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand
zumutbar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss
Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer gefragt hat.
unterschiedliche Weisungen, hat der
Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich
Ermessen zu handeln; die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den
Umständen als mitversichert gelten soll.
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das
Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; 2. Pflichten des Versicherungsnehmers
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der
Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des
einzureichen; Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder
deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis
die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er
durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine
Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so
nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer
Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner
Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt,
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer
Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis
die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder erlangt hat.
des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers
erforderlich ist sowie jede Untersuchung über 3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den
Ursache und Höhe des Schadens und über den Versicherer
Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
a) Kündigungsrecht des Versicherers
ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
werden kann; nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos
kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine
jj) für zerstörte oder abhanden gekommene Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober
Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren,
insbesondere abhanden gekommene Sparbücher Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann
und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem
sperren zu lassen. Monat kündigen.
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des
Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die
[Seite 26]
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen
nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter § 25 Mehrere Versicherer
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
1. Anzeigepflicht
b) Vertragsänderung
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind
Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie der andere Versicherer und die Versicherungssumme
verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr anzugeben.
ausschließen.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um
mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe
Geschäfts-Inhaltsversicherung
Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer nach
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines § 22 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers leistungsfrei.
ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt
der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen
Kündigungsrecht hinzuw eisen. Versicherung erlangt hat.
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen
Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die
innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Versicherungssummen zusammen den
Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen
wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden die Summe der Entschädigungen, die von jedem
hat. Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu
zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Mehrfachversicherung vor.
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungs nehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so als den Betrag des ihm entstandenen Schadens
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge
Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens bei demselben Versicherer bestehen.
des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen
einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
zu beweisen. aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die
Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher
einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet
leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben
Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der worden wäre.
Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als
die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in
diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung
aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder
Versicherungsfalles oder den Umfang der in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Leistungspflicht war oder
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
die Frist für die Kündigung des Versicherers Umständen Kenntnis erlangt.
abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war
oder 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,
Prämie verlangt. kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
§ 24 Überversicherung verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den
Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des Versicherung nicht gedeckt ist.
versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der
Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden
Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem
wird. Versicherer zugeht.
Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der
Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn
haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass
Inhalt geschlossen worden wäre. nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Versicherungswert gesunken ist.
Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer
dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur
Kenntnis erlangt.
[Seite 27]
die verhältnismäßige Herabsetzung der a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die
Versicherungssummen und der Prämien verlangen. Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm
zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen
§ 26 Versicherung für fremde Rechnung nach geboten waren.
1. Rechte aus dem Vertrag Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen
oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder
eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) vom Versicherer aufgefordert wurde.
schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht
nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend
Versicherungsschein besitzt. kürzen.
Geschäfts-Inhaltsversicherung
2. Zahlung der Entschädigung § 28 Übergang von Ersatzansprüchen
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den 1. Übergang von Ersatzansprüchen
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen
kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
Versicherungsnehmers verlangen. über, so weit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des
3. Kenntnis und Verhalten Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht
Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
berücksichtigen. Schaden vorsätzlich verursacht.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
und des Versicherten umfasst, muss sich der
Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein
und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter
wenn der Versicherte Repräsentant des Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu
Versicherungsnehmers ist. wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, soweit erforderlich mitzuwirken.
wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen
worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit
des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht
zumutbar war. verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem
Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
darüber informiert hat. die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
§ 27 Aufwendungsersatz
§ 29 Kündigung nach dem Versicherungsfall
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
Schadens 1. Kündigungsrecht
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen
Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder
Weisung des Versicherers macht. Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall
abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die
objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch
und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Weisung des Versicherers erfolgten.
3. Kündigung durch Versicherer
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
entsprechend kürzen. ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige § 30 Keine Leistungspflicht aus
Entschädigung betragen zusammen höchstens die besonderen Gründen
Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt
jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
Versicherers entstanden sind. Versicherungsfalles
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
erforderlichen Betrag auf Verlangen des vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der
Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des
Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen
Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche
Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob
fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
[Seite 28]
Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen. § 33 Repräsentanten
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das
Versicherungsfalles Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn § 34 Verjährung
der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über
Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen drei Jahren.
versucht.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch Anspruch begründenden Umständen und der Person des
rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer
Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
Geschäfts-Inhaltsversicherung
wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten erlangen müsste.
die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
§ 31 Anzeigen, Willenserklärungen, Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung
Anschriftenänderungen der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in
Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim
1. Form Anspruchsteller nicht mit.
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in § 35 Zuständiges Gericht
diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für
den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die 1. Klagen gegen den Versicherer oder
das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar Versicherungsvermittler
gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines
Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist
Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine
angezeigten Namensänderung. Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung
des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend machen.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes
als zugegangen. § 36 Anzuwendendes Recht
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der
Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die
Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.
§ 32 Vollmacht des Versicherungsvertreters
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen
entgegenzunehmen betreffend
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines
Versicherungsvertrages,
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
dessen Beendigung,
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
2. Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom
Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen,
die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der
Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags
an ihn leistet, anzunehmen.
Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er
die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder
in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
[Seite 29]
Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung
(AWB 2008)
241-692 07.2008
§1 Versicherte Gefahren und Schäden § 19 Lastschriftverfahren
§2 Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen, Kernenergie § 20 Ratenzahlung
§3 Versicherte Sachen § 21 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§4 Daten und Programme § 22 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§5 Aufräumungs - und Abbruchkosten, Bewegungs- § 23 Gefahrerhöhung
und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von § 24 Überversicherung
Geschäftsunterlagen § 25 Mehrere Versicherer
Geschäfts-Inhaltsversicherung
§6 Versicherungsort § 26 Versicherung für fremde Rechnung
§7 Versicherungswert und Versicherungssumme § 27 Aufwendungsersatz
§8 Umfang der Entschädigung § 28 Übergang von Ersatzansprüchen
§9 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 29 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 10 Sachverständigenverfahren § 30 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 11 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften § 31 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenände-
§ 12 Besondere gefahrerhöhende Umstände rung
§ 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen § 32 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 14 Veräußerung der versicherten Sachen § 33 Repräsentanten
§ 15 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder § 34 Verjährung
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss § 35 Zuständiges Gericht
§ 16 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, § 36 Anzuwendendes Recht
Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der
Erst- oder Einmalprämie
§ 17 Folgeprämie
§ 18 Dauer und Ende des Vertrages
§1 Versicherte Gefahren und Schäden
3. Nässeschäden
1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden - Leitungswas -
ser a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte
Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Lei-
Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Ge- tungswasser zerstört oder beschädigt werden oder ab-
bäuden eintretende handen kommen.
a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten b) Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus
Rohren
aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen)
aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und oder damit verbundenen Schläuchen,
den damit verbundenen Schläuchen;
bb) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbun-
bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, denen sonstigen Einrichtungen oder deren wasser-
Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen; führenden Teilen,
sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkes- cc) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung,
seln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind;
dd) Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen,
b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten
versicherten Installationen: ee) Wasserbetten und Aquarien.
aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Ar- c) Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepum-
maturen pen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf
(z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchs- stehen Leitungswasser gleich.
verschlüsse, Wassermesser) sowie deren An-
schlussschläuche, 4. Nicht versicherte Schäden
bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende
Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Ursachen Schäden durch
Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen.
aa) Regenwasser aus Fallrohren,
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper,
einschließlich der Bodenplatte. bb) Plansch- oder Reinigungswasser,
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als cc) Schwamm,
Rohre innerhalb des Gebäudes.
dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer,
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Überschwemmung oder Witterungsniederschläge
Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen
tragend) nicht versichert. Rückstau,
2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden ee) Erdbeben,
Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Ge- ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Lei-
bäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruc hschäden tungswasser nach Nr. 3 die Erdsenkung oder den
an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Erdrutsch verursacht hat,
Rohren der Warmwasserheizungs -, Dampfheizungs-, Klima-,
Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen soweit gg) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz
eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La-
a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder dung,
Anlagen dienen und
hh) Leitungswasser aus Eimern, Gieskannen oder ähn-
b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befin- lich mobilen Behältnissen,
den und
ii) Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen.
c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt.
[Seite 30]
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden
an Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs- a) Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z.
fertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Ge- B. Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen
bäudeteilen befindlichen Sachen, und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine,
auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelme-
bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder talle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sa-
montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolg- chen, die dem Raumschmuck dienen;
reich abgeschlossen ist (Montageobjekte),
b) Geschäftsunterlagen;
cc) ortsfesten Wasserlöschanlagen.
c) Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
§2 Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen und
Geschäfts-Inhaltsversicherung
d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugan-
Kernenergie hänger und Zugmaschinen;
1. Ausschluss Krieg e) Hausrat aller Art;
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken- f) Grund und Boden, Wald oder Gewässer;
de Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche
Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
g) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler)
samt Inhalt sowie Geldausgabeautomaten, sofern es sich
2. Ausschluss innere Unruhen nicht um Vorräte handelt;
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken- h) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstü-
de Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. cke, ferner typengebundene, für die laufende Pr oduktion
3. Ausschluss Kernenergie nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken- §4 Daten und Programme
de Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare
Strahlung oder radioaktive Substanzen. 1. Schaden am Datenträger
Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2, Nr. 3
§3 Versicherte Sachen und Nr. 4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Verände-
1. Versicherte Sachen rung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Pr ogramme
durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem
Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informatio-
nen), auf dem die Daten und Pr ogramme gespeichert waren,
verursacht wurde.
a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile,
b) beweglichen Sachen. 2. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer
versicherten Sache notwendig sind
Daten und Programme sind keine Sachen. Die Entschädigung
hierfür richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versi-
cherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rah-
über Daten und Programme (§ 4). men der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren
2. Gebäude Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind.
Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige
versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Daten und Programme sind System-Programmdaten aus
Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten.
3. Bewegliche Sachen
3. Daten und Programme als Handelsware
Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versiche- Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum
rungsnehmer
Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und
Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf
a) Eigentümer ist; bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.
b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufop- 4. Sonstige Daten und Programme
tion geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht
abgelaufen oder bereits ausgeübt war;
Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im
Rahmen der Position Geschäftsunterlagen.
c) sie sicherungshalber übereignet hat.
Als bewegliche Sachen gelten auch in das Gebäude eingefüg- Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte
Standardprogramme, individuelle Programme und individuelle
te Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter/Pächter Daten, die weder für die Grundfunktion einer versicherten
auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für
die er die Gefahr trägt. Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten
Datenträger gespeichert sind.
4. Fremdes Eigentum
5. Ausschlüsse
Über Nr. 3 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versi- a) Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren
chert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen
gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Be- Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die
nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich
nutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweis-
lich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich
versichert zu werden brauchen.
entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme
durch Kopierschutz, Zugriffsschutz oder vergleichbare
5. Versicherte Interessen Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüs-
Die Versicherung gemäß Nr. 3 b), Nr. 3 c) und Nr. 4 gilt für selungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für
neuerlichen Lizenzerwerb).
Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers.
In den Fällen der Nr. 4 ist jedoch für die Höhe des Versiche- §5 Aufräumungs- und Abbruchkosten, Be-
rungswertes nur das Interesse des Eigentümers maßgebend. wegungs- und Schutzkosten, Wiederhe r-
6. Nicht versicherte Sachen
[Seite 31]
stellungskosten von Geschäftsunterla- cherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des
Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt);
gen
1. Versicherbare Kosten der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Ge-
bäudes durch einen Abzug entsprechend seinen ins-
Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer ohne Be- besondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten
rücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die Zustand;
infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum ge-
für
meinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude
zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwer-
a) Aufräumungs- und Abbruchkosten, tet; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere
b) Bew egungs- und Schutzkosten, vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein
oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht
Geschäfts-Inhaltsversicherung
c) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen. mehr zu verwenden ist;
gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer
2. Aufräumungs - und Abbruchkosten erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für
Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das das Altmaterial.
Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs b) Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen,
stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und
sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes
vereinbart wurde, entweder der Zeitwert gemäß a) bb)
Ablagern oder Vernichten. oder unter den dort genannten Voraussetzungen der ge-
3. Bewegungs- und Schutzkosten meine Wert gemäß a) cc).
Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die da- 2. Versicherungswert von beweglichen Sachen
durch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder a) Der Versicherungswert der technischen und kaufmänni-
Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen schen Betriebseinrichtung ist
bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
aa) der Neuwert; der Neuwert ist der Betrag, der aufzu-
Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwen- wenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
dungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durch-
bruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie
neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Be-
das Erweitern von Öffnungen. trag;
4. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert
Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Vers i-
Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt cherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des
Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt);
des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung von Ge-
schäftsunterlagen anfallen.
der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweg-
lichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ih-
§6 Versicherungsort rem insbesondere durch den Abnutzungsgrad be-
stimmten Zustand;
1. Örtlicher Geltungsbereich
cc) der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck
a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versiche- allgemein oder im Betrieb des Versicherungsneh-
rungsortes. mers nicht mehr zu verwenden ist;
Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge ei- gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer
nes eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Ver- erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das
sicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und Altmaterial.
in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem
Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden b) Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der
kommen. aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wie-
derzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend
b) Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag be- ist der niedrigere Betrag.
zeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder als
Versicherungsort bezeichneten Grundstücke. Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren
Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen Erzeug-
2. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen nissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen
Erzeugnisse.
Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen
versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsan- c) Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, Proto-
gehörigen kein Versicherungsschutz. typen und Ausstellungsstücken, ferner von typengebun-
denen, für die laufende Produktion nicht mehr benötigten
3. Bargeld und Wertsachen Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption geleasten Sa-
chen oder geleasten Sachen, bei denen die Kaufoption
Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Ver- bei Schadenantritt abgelaufen war, sowie für alle sonsti-
sicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behält- gen in a) und b) nicht genannten beweglichen Sachen ist
nissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art. Abwei- entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder unter den dort
chend hiervon gilt Bargeld auch in Registrierkassen bis zu genannten Voraussetzungen der gemeine Wert gemäß a)
dem vereinbarten Betrag versichert. cc).
§7 Versicherungswert und d) Der Versicherungswert von Wertpapieren ist:
Versicherungssumme
aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere
1. Versicherungswert von Gebäuden Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung al-
ler amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutsch-
a) Der Versicherungswert von Gebäuden ist land;
aa) der Neuwert; der Neuwert ist der ortsübliche Neu- bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
bauwert einschließlich Architektengebühren sowie
sonstiger Konstruktions- und Planungskosten; cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert 3. Umsatzsteuer
vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Vers i-
Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht be-
rechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
[Seite 32]
dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles
4. Versicherungssumme erhöht würde.
a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer 4. Gemeiner Wert
und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Be-
trag, der dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 und Nr. 2 Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungs-
entsprechen soll. stücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion
nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen versichert sind,
b) Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädi-
worden, soll der Versicherungsnehmer die Versiche- gung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt,
rungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschä-
Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versi- digung die Voraussetzungen gemäß Nr. 2 b) oder c) erfüllt
cherungswert anpassen. sind und die Wiederherstellung notwendig ist.
Geschäfts-Inhaltsversicherung
c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die 5. Unterversicherung
Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann
die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versiche-
kommen (siehe § 8 Nr. 5). rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles,
so besteht Unterversicherung.
§8 Umfang der Entschädigung
Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung
1. Entschädigungsberechnung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme
zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsfor-
Der Versicherer ersetzt mel gekürzt:
a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Ver-
abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert sicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position
b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkos- versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so
ten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüg- werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der da-
lich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und von betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berüc k-
durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminde- sichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versiche-
rung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittel- rungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädi-
bar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparatur- gung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt.
kosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der
Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versiche- b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte
rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles Position gesondert festzustellen.
erhöht wird.
c) Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen
Restwerte werden angerechnet. nach Nr. 7 sind im Anschluss von a) und b) anzuwenden.
Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, 6. Versicherung auf Erstes Risiko
sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerte-
anrechnung als auch für den erhöhten Schadenaufwand durch Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko
Mehrkosten unberücksichtigt. vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen
nicht berücksichtigt.
Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit
dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestim- 7. Entschädigungsgrenzen
mungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minde-
rung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. höchstens
Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
soweit dies besonders vereinbart ist.
b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgren-
2. Neuwertschaden ze;
Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung;
Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen,
Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach
Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
Entschädigung verwenden wird, um
8. Umsatzsteuer
a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der
bisherigen Stelle wiederherzustellen; ist die Wiederher- Die Umsatzsteuer wird nic ht ersetzt, wenn der Versicherungs-
stellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich nehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatz-
das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesre- steuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf -
publik Deutschland wiederhergestellt wird; fung tatsächlich nicht gezahlt hat.
b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhanden §9 Zahlung und Verzinsung der
gekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuw erti- Entschädigung
gem Zustand wiederzubeschaffen; nach vorheriger Zu-
stimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung 1. Fälligkeit der Entschädigung
gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Ma-
schinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Be- a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen
triebszweck derselbe ist; des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des An-
spruchs abgeschlossen sind.
c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wieder-
herzustellen. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Me l-
dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung
3. Zeitwertschaden beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu
zahlen ist.
Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandenge-
kommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungs-
werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um nehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis ge-
den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber
[Seite 33]
führt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbe- zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite
schaffung sichergestellt hat. Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffor-
c) Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der dernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch
Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die lau- den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese
fende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrich- Folge hinzuweisen.
tungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer
gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person
dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers
sichergestellt hat. ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht;
ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Ge-
2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils schäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähn-
lichen Verhältnis steht.
Geschäfts-Inhaltsversicherung
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versi-
cherer nach Nr. 1 b)geleisteten Entschädigung verpflichtet, c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versiche- ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
rungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die
wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Benennung eines Obmannes durch die Sachverständi-
gen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der
3. Verzinsung Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha-
denort zuständige Amtsgericht ernannt.
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen
Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: 4. Feststellung
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten
Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit
Anzeige des Schadens zu verzinsen. a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten
und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach
b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versi-
Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem cherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wieder-
herstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat.
c) die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen;
c) Der Zinssatz liegt 2 Prozentpunkte unter dem jeweiligen
Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens
bei 5 Prozent Zinsen pro Jahr. 5. Verfahren nach Feststellung
d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden
fällig. Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sac h-
verständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie
4. Hemmung unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strei-
tig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und b) der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt
ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ver- seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht
ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes
sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge-
5. Aufschiebung der Zahlung wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststel-
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange lungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche- Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
rungsnehmers bestehen; gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-
ständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen oder sie verzögern.
den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft; 6. Kosten
c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzli- Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die
chen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubi- Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
gern nicht erfolgte. tragen beide Parteien je zur Hälfte.
§ 10 Sachverständigenverfahren 7. Obliegenheiten
1. Feststellung der Schadenhöhe Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-
heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche-
rungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem § 11 Vertraglich vereinbarte
Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Sicherheitsvorschriften
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer 1. Sicherheitsvorschriften
und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsneh-
2. Weitere Feststellungen mer
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren;
weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
werden. b) während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B.
Betriebsferien) eine genügend häufige Kontrolle des Be-
3. Verfahren vor Feststellung triebes sicherzustellen;
Für das Sachverständigenverfahren gilt: c) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Pr o-
grammen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensiche-
benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen be- rung üblich sind; diese sind so aufzubewahren, dass sie
nannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge- im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit
nannten Sachverständigen in Textform auffordern, den
[Seite 34]
den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder ab- kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und
handen kommen können; muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er
sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang ei-
d) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Samm- ner schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht be-
lungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders reit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Ein-
vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so auf- vernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend
zubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussicht- verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Ver-
lich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört kaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher
oder beschädigt werden oder abhanden kommen können; der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädi-
gung entspricht.
dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden so-
wie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen ins- 4. Beschädigte Sachen
gesamt 3.000_ EUR nicht übersteigt; dies gilt ferner nicht
für Briefmarken; Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann
Geschäfts-Inhaltsversicherung
der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädi-
e) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte gung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder
Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu al - behalten, wenn die Sachen in den Fällen nach Nr. 2 oder Nr. 3
gern; bei ihm verbleiben.
f) die versicherten wasserführende Anlagen und Einrichtun- 5. Gleichstellung
gen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und
Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn
anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen; der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz
wieder zu verschaffen.
g) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtun-
gen sind abzusperren, zu entleeren und entleert zu hal- 6. Übertragung der Rechte
ten;
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte
h) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu Sachen zur Verf ügung zu stellen, so hat er dem Versicherer
beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu über-
dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen tragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos
Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannten erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen
Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 22 zur Kündigung Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurücker-
berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. langt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Ent-
schädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger
§ 12 Besondere gefahrerhöhende Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden
ist.
Umstände
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 23 Nr. 1 kann § 14 Veräußerung der versicherten Sachen
insbesondere dann vorliegen, wenn
1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
a) sich ein Umstand ändert nach dem der Versicherer vor
Vertragsschluss gefragt hat; a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer
veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs
b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgew i- (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an
chen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer sei-
werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil nes Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich er-
des Gebäudes nicht genutzt wird. gebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsneh-
mers ein.
§ 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Pr ämie,
1. Anzeigepflicht die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende
Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst
hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung
dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis er-
langt.
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
2. Kündigungsrechte
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versi-
gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädi-
gung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den cherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt,
Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis
von zwei Wochen dem Versicherer zur Verf ügung stellt.
des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurüc k- b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis
zugeben.
mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Ver-
sicherungsperiode in Schriftform zu kündigen.
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb ei-
nes Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des
gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb ei-
Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versiche-
rungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versiche- nes Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
rungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräu-
Sache dem Versicherer zur Verf ügung zu stellen. Der
Versicherungs nehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb ßerer allein für die Zahlung der Prämie.
von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Auf - 3. Anzeigepflichten
forderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem
Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versiche- a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
rer über. oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht
gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall spä-
Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedin-
gungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem
[Seite 35]
die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer
nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung a),
Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. zum Rücktritt b) und zur Kündigung c) sind jeweils ausge-
schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten
c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung ver- Gefahrenumstand oder die unrichtige A nzeige kannte.
pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen e) Anfechtung
müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche-
rungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglisti-
abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. ger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
§ 15 Anzeigepflichten des Versicherungs- 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
nehmers oder seines Vertreters bis zum Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2
Vertragsschluss
Geschäfts-Inhaltsversicherung
b) oder zur Kündigung Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Um-
1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von stände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begrün-
Gefahrumständen dung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines
Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr- Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versi-
umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text- cherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstän-
form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, de Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Recht begründen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver- 4. Rechtsfolgenhinweis
pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertrags-
annahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2
Satzes 1 stellt. b) und zur Kündigung Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei-
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht lung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeige-
pflicht hingewiesen hat.
a) Vertragsänderung
5. Vertreter des Versicherungsnehmers
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht
vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh-
der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und
zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die an- Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als
deren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers
rückwirkend Vertragsbestandteil. zu berücksichtigen.
Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzei-
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der gepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden
laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versi-
cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um fällt.
mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge-
fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche- Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung Nr. 2 a),
rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mittei- zum Rücktritt Nr. 2 b) und zur Kündigung Nr. 2 c) erlöschen mit
lung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versi- Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für
cherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuwei- Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
sen.
Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungs-
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
arglistig verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre- § 16 Beginn des Versicherungsschutzes, Fäl-
ten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzei-
gepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. ligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprä-
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist mie
das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- 1. Beginn des Versicherungsschutzes
sicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abge- Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelun-
schlossen hätte. gen in Nr. 3 und Nr. 4 zu dem im Versicherungsschein ange-
gebenen Zeitpunkt.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles
zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei 2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Ver-
letzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand be- Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf
zieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angege-
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich benen Versicherungsbeginn.
ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg-
listig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
pflichtet. Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüg-
lich nach V ertragsschluss zu zahlen.
c) Kündigung
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Ver- rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
sicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ei-
nem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste
den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän- Rate als erste Prämie.
den zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlos-
sen. 3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsve rzug
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
[Seite 36]
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2
maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versi- 2. Stillschweigende Verlängerung
cherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht
bewirkt ist. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert
sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. jeweiligen Versic herungsjahres eine Kündigung zugegangen
ist. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären.
4. Leistungsfreiheit des Versicherers
3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige
Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeit- Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei
punkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden
Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
Geschäfts-Inhaltsversicherung
verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson- Versicherungsnehmer gekündigt werden.
derte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hin-
weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht- Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate
zahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versiche- 4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der
§ 17 Folgeprämie Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorges e-
henen Zeitpunkt.
1. Fälligkeit
5. Wegfall des versicherten Interesses
a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der
jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche-
rung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung ange-
gebenen Zeitraums bewirkt ist. § 19 Lastschriftverfahren
2. Schadenersatz bei Verzug 1. Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprä- Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren verein-
mie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm bart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der
durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des
Kontos zu sorgen.
3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
2. Änderung des Zahlungsweges
a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht
rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kos- Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder
ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zah- mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
lungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berec h-
Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). tigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,
Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehen-
und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die de Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht –
aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge-
schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsneh-
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- mer in Rechnung gestellt werden.
frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs-
nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zah- § 20 Ratenzahlung
lung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug,
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden
frei. Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestun-
det.
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung
gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung ei- Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode
ner Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, so- werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer
fern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge- Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine
schuldeten Beträge in Verzug ist. Entschädigung fällig wird.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs-
frist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wir k- § 21 Prämie bei vorzeitiger
sam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Vertragsbeendigung
Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
1. Allgemeiner Grundsatz
Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
ausdrücklich hinzuweisen. a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versiche-
4. Zahlung der Prämie nach Kündigung rer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der
Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Ver-
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh- sicherungsschutz bestanden hat.
mer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn
sie mit der Fristbestimmung verbunden worden is t, innerhalb b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu,
die er hätte beanspruchen können, wenn die Versiche-
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. rung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
3 b)) bleibt unberührt. dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kennt-
nis erlangt hat.
§ 18 Dauer und Ende des Vertrages 2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
1. Dauer Anfechtung und fe hlendem versicherten Interesse
a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerru-
Zeitraum abgeschlossen.
fen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang
[Seite 37]
des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol-
über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Wi- gen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
derrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Ver- hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
sicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ermessen zu handeln;
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versi- ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei-
cherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr ge- gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
zahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versi-
cherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver- ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein
trag in Anspruch genommen hat. Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
einzureichen;
b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des
Geschäfts-Inhaltsversicherung
Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Ge- gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis
fahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertrags- die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen
annahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind
steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer- Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
den der Rücktrittserklärung zu. nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fo-
tos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Be-
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des sichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
Versicherers beendet, weil die erste oder einmalige Pr ä-
mie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede
Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen,
die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder
c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers
Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursa-
steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer- che und Höhe des Schadens und über den Umfang
den der Anfechtungserklärung zu. der Entschädigungspflicht zu gestatten;
d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Pr ä- ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
mie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be- deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer-
ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Inte- den kann;
resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter-
nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom- jj) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapie-
men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine re oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unver-
angemessene Geschäftsgebühr verlangen. züglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und et-
waige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere ab-
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte- handen gekommene Sparbücher und andere sperr-
resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen fähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi-
Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die cherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenhei-
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. ten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies
nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen mög-
§ 22 Obliegenheiten des Versicherungsneh- lich ist.
mers 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche- Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfül- Verpflichtung zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
len hat, sind: Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versi-
cherungsnehmers entspricht.
vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbar- Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.
ten Obliegenheiten.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung
ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit
fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi- der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung
cherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen
hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-
lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
Vertrag fristlos kündigen.
ursächlich ist.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie-
genheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat. Versicherungsfalles bestehende Auskunfts - oder Aufklä-
rungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann voll-
2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles ständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versi-
cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche-
rungsfalles
§ 23 Gefahrerhöhung
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung
des Schadens zu sorgen; 1. Begriff der Gefahrerhöhung
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der
von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gege- Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat-
benenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzu- sächlich vorhandenen Umstände so verändert werden,
zeigen; dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrö-
ßerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan-
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen- spruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
dung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich
oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur
dies gestatten; - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än-
dert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss ge-
fragt hat.
[Seite 38]
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich
die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Um- aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
ständen als mitversichert gelten soll. Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs-
2. Pflichten des Versicherungsnehmers pflicht war oder
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles
rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche- die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelau-
rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor- fen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
nahme durch einen Dritten gestatten.
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem
b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge-
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Ge- schäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie
Geschäfts-Inhaltsversicherung
fahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss verlangt.
er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
§ 24 Überversicherung
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags-
erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher-
Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich an- ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als
zeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti-
gung der Überversicherung die Versicherungssumme mit
3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Vers i- sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
cherer Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der
Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet
a) Kündigungsrecht des Versicherers haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen
Inhalt geschlossen worden wäre.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der
nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-
kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Ver- mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nic htig.
pflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässig- dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Kenntnis erlangt.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann
der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem § 25 Mehrere Versicherer
Monat kündigen. 1. Anzeigepflicht
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind
der andere Versicherer und die Versicherungssumme an-
b) Vertragsänderung zugeben.
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeit- 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
punkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäfts-
grundsätzen ents prechende erhöhte Prämie verlangen
oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe
Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer nach
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um § 22 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ab- leistungsfrei.
sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versi- Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt
cherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein- des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versiche-
rung erlangt hat.
haltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Ver-
sicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündi-
gungsrecht hinzuweisen. 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen diesel-
be Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs-
summen zusammen den Versicherungswert oder über-
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan- steigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädi-
passung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb
eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrer- gungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamt-
höhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederher- schaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan-
wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr.
2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungs- gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei
demselben Versicherer bestehen.
nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versi-
cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu
kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche- Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer gro- denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
ben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu be-
weisen. dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent-
schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen,
Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei- aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem
Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzei-
ge dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leis-
tungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeige- Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
pflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungs- insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als
nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a)
Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Ver- wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in
diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
sicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung
zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zuge-
gangen sein müssen, bekannt war. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung
in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid-
[Seite 39]
rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um
Absicht geschlossene Vertrag nichtig. einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall ab-
zuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, gel-
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt tend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur,
zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um- wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen ob-
ständen Kenntnis erlangt. jektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und
erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung des Versicherers erfolgten.
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) ent-
dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, sprechend kürzen.
kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält- d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Ent-
Geschäfts-Inhaltsversicherung
nismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag her- schädigung betragen zusammen höchstens die Versiche-
abgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch
gedeckt ist. nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versiche-
rers entstanden sind.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a)
zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungs-
Versicherer zugeht. nehmers vorzuschießen.
b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen
nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese
Versicherungswert gesunken ist. Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer ge-
schlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die
die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungs- Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm
summen und der Prämien verlangen. zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen
nach geboten waren.
§ 26 Versicherung für fremde Rechnung
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen
1. Rechte aus dem Vertrag oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt,
soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im vom Versicherer aufgefordert wurde.
eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicher- kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend
ten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versiche- kürzen.
rungsschein besitzt.
§ 28 Übergang von Ersatzansprüchen
2. Zahlung der Entschädigung
1. Übergang von Ersatzansprüchen
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des über, so weit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Versicherungsnehmers verlangen.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs-
3. Kenntnis und Verhalten nehmers geltend gemacht werden.
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche- Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel-
und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
Schaden vorsätzlich verursacht.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers
und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche- 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
rungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die
Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein
der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be-
ist. achtung der geltenden Form- und Fristvorschrif ten zu wahren,
und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor-
wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wor- derlich mitzuwirken.
den ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätz-
war. lich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen-
wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
darüber informiert hat. sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
§ 27 Aufwendungsersatz rungsnehmer.
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des § 29 Kündigung nach dem
Schadens Versicherungsfall
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der 1. Kündigungsrecht
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles
den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei- Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
sung des Versicherers macht. Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen
Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder
Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
[Seite 40]
§ 32 Vollmacht des
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
Versicherungsvertreters
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kün- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi-
digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum cherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh-
Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
men betreffend
3. Kündigung durch Versicherer a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach vertrages;
ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
dessen Beendigung;
Geschäfts-Inhaltsversicherung
§ 30 Keine Leistungspflicht aus
besonderen Gründen c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
Versicherungsfalles 2. Erklärungen des Versicherers
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi-
vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Ent- cherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nach-
schädigungspflicht frei. träge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen,
führung des Schadens als bewiesen. die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der
Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags
b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahr- an ihn leistet, anzunehmen.
lässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versiche-
cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. rungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Be-
schränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in
2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungs - Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
falles
§ 33 Repräsentanten
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn
der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat- Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das
sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts- § 34 Verjährung
kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den An-
§ 31 Anzeigen, Willenserklärungen, spruch begründenden Umständen und der Person des
Anschriftenänderungen Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
erlangen müsste.
1. Form
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver-
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform
den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim An-
das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar spruchsteller nicht mit.
gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
§ 35 Zuständiges Gericht
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in 1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsver-
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle mittler
gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-
rungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilpro-
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung zessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen ge-
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä- wöhnlichen Aufenthalt hat.
rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben
ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
letzte dem Versicherer bekannte A nschrift.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeig- rungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist aus-
ten Namensänderung. schließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen
als zugegangen. Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine be-
triebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder- Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung
lassung des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend machen.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der
Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei § 36 Anzuwendendes Recht
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestim- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
mungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.
[Seite 41]
Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung
(AStB 2008)
241-693 07.2008
§1 Versicherte Gefahren und Schäden § 19 Lastschriftverfahren
§2 Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen, Kernenergie § 20 Ratenzahlung
§3 Versicherte Sachen § 21 Prämie bei vorzeitiger Vertrags beendigung
§4 Daten und Programme § 22 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§5 Aufräumungs - und Abbruchkosten, Be wegungs- § 23 Gefahrerhöhung
und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von § 24 Überversicherung
Geschäftsunterlagen § 25 Mehrere Versicherer
Geschäfts-Inhaltsversicherung
§6 Versicherungsort § 26 Versicherung für fremde Rechnung
§7 Versicherungswert und Versicherungssumme § 27 Aufwendungsersatz
§8 Umfang der Entschädigung § 28/ Übergang von Ersatzansprüchen
§9 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 29 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ 10 Sachverständigenverfahren § 30 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 11 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften § 31 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenände-
§ 12 Besondere gefahrerhöhende Umstände rung
§ 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen § 32 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 14 Veräußerung der versicherten Sachen § 33 Repräsentanten
§ 15 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder § 34 Verjährung
seines Vertreters bis zum Vertragsschluss § 35 Zuständiges Gericht
§ 16 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, § 36 Anzuwendendes Recht
Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der
Erst- oder Einmalprämie
§ 17 Folgeprämie
§ 18 Dauer und Ende des Vertrages
§1 Versicherte Gefahren und Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende
Ursachen Schäden durch
1. Versicherte Gefahren und Schäden - Sturm und Hage l-
schlag aa) Sturmflut;
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz
die zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster,
Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn,
a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagelschlag
Hagelschlages auf versicherte Sachen oder auf Gebäude entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstel-
in denen sich versicherte Sachen befinden; len;
b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäu- cc) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz
me oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La-
oder auf Gebäude in denen sich versicherte Sachen be- dung;
finden, wirft;
dd) Lawinen;
c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten
Sachen; ee) Erdbeben.
d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden
Hagelschlages auf Gebäude, die mit dem versicherten an
Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sa-
chen befinden, baulich verbunden sind; aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs-
fertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Ge-
e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäu- bäudeteilen befindlichen Sachen;
me oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit
dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich bb) im Freien befindlichen beweglichen Sachen;
versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
cc) Sachen, die an der Außenseite des Gebäudes ange-
2. Sturm bracht sind (z. B. Schilder, Leuchtröhrenanlagen,
Markisen, Blendläden, Antennenanlagen), elektri-
Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens sche Freileitungen, einschließlich Ständer und Mas-
Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens ten sowie Einfriedungen;
63 km/Stunde).
dd) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolg-
wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer reich abgeschlossen ist (Montageobjekte).
nachweist, dass
§2 Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen und
a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungs- Kernenergie
grundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zu-
stand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sa- 1. Ausschluss Krieg
chen angerichtet hat, oder dass
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücks icht auf mitwirken-
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des de Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche
versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.
die versicherten Sachen befunden haben, oder mit die-
sem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch 2. Ausschluss innere Unruhen
Sturm entstanden sein kann.
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken-
3. Hagel de Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eis- 3. Ausschluss Kernenergie
körnern.
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken-
4. Nicht versicherte Schäden de Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare
Strahlung oder radioaktive Substanzen.
[Seite 42]
Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2, Nr. 3
§3 Versicherte Sachen und Nr. 4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Verände-
rung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Pr ogramme
1. Versicherte Sache n durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem
Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informatio-
Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten nen), auf dem die Daten und Pr ogramme gespeichert waren,
verursacht wurde.
a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile,
2. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer
b) beweglichen Sachen. versicherten Sache notwendig sind
Daten und Programme sind keine Sachen. Die Entschädigung Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versi-
hierfür richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen cherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rah-
über Daten und Programme (§ 4). men der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren
Geschäfts-Inhaltsversicherung
Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind.
2. Gebäude Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige
Daten und Programme sind System-Programmdaten aus
Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten.
versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
3. Daten und Programme als Handelsware
3. Bewegliche Sachen
Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum
Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versiche- Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und
rungsnehmer Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf
bestimmte Datenträger zuzuordnen ist.
a) Eigentümer ist;
4. Sonstige Daten und Programme
b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufop-
tion geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im
abgelaufen oder bereits ausgeübt war; Rahmen der Position Geschäftsunterlagen.
Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte
c) sie sicherungshalber übereignet hat. Standardprogramme, individuelle Programme und individuelle
Daten, die weder für die Grundfunktion einer versicherten
Als bewegliche Sachen gelten auch in das Gebäude eingefüg- Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten
te Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter/Pächter Datenträger gespeichert sind.
auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für
die er die Gefahr trägt. 5. Ausschlüsse
4. Fremdes Eigentum a) Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren
Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die
Über Nr. 3 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versi- nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich
chert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Be-
nutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweis- Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich
lich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme
die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht durch Kopierschutz, Zugriffsschutz oder vergleichbare
versichert zu werden brauchen. Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüs-
selungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für
5. Versicherte Interessen neuerlichen Lizenzerwerb).
Die Versicherung gemäß Nr. 3 b), Nr. 3 c) und Nr. 4 gilt für §5 Aufräumungs- und Abbruchkosten, Be-
Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. wegungs- und Schutzkosten,
In den Fällen der Nr. 4 ist jedoch für die Höhe des Versiche- Wiederherstellungskosten von
rungswertes nur das Interesse des Eigentümers maßgebend.
Geschäftsunterlagen
6. Nicht versicherte Sachen
1. Versicherbare Kosten
Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist:
Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer ohne Be-
a) Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z. rücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die
B. Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen
und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, für
auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelme-
talle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sa- a) Aufräumungs- und Abbruchkosten,
chen, die dem Raumschmuck dienen;
b) Bewegungs- und Schutzkosten,
b) Geschäftsunterlagen;
c) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen.
c) Baubuden, Zelte, Traglufthallen;
2. Aufräumungs - und Abbruchkosten
d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugan-
hänger und Zugmaschinen; Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das
Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs
e) Hausrat aller Art; stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und
sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das
f) Grund und Boden, Wald oder Gewässer; Ablagern oder Vernichten.
g) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) 3. Bewegungs- und Schutzkosten
samt Inhalt sow ie Geldausgabeautomaten, sofern es sich
nicht um Vorräte handelt; Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die da-
durch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder
h) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstü- Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen
cke, ferner typengebundene, für die laufende Pr oduktion bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen.
Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwen-
dungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durch-
§4 Daten und Programme bruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für
das Erweitern von Öffnungen.
1. Schaden am Datenträger
4. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen
[Seite 43]
cherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des
Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt);
Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt
des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung von Ge- der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweg-
schäftsunterlagen anfallen. lichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ih-
rem insbesondere durch den Abnutzungsgrad be-
§6 Versicherungsort stimmten Zustand;
1. Örtlicher Geltungsbereich cc) der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck
allgemein oder im Betrieb des Versicherungsneh-
a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versiche- mers nicht mehr zu verwenden ist;
rungsortes.
gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer
Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge ei- erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das
Geschäfts-Inhaltsversicherung
nes eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Ver- Altmaterial.
sicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und
in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem b) Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der
Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wie-
kommen. derzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend
ist der niedrigere Betrag.
b) Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag be-
zeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder als Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren
Versicherungsort bezeichneten Grundstücke. Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen Erzeug-
nissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen
2. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen Erzeugnisse.
Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen c) Der Versicherungswert von, Anschauungsmodellen,
versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsan- Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typenge-
gehörigen kein Versicherungsschutz. bundenen, für die laufende Produktion nicht mehr benö-
tigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption geleas-
3. Bargeld und Wertsachen ten Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Kauf-
option bei Schadenantritt abgelaufen war, sowie für alle
Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Ver- sonstigen in a) und b) nicht genannten beweglichen Sa-
sicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behält- chen ist entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder unter
nissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art. Abwei- den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert
chend hiervon gilt Bargeld auch in Registrierkassen bis zu gemäß a) cc).
dem vereinbarten Betrag versichert.
d) Der Versicherungswert von Wertpapieren ist:
§7 Versicherungswert und Versicherungs- aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere
summe Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung al-
ler amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutsch-
1. Versicherungswert von Gebäuden land;
a) Der Versicherungswert von Gebäuden ist bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens;
aa) der Neuwert; der Neuwert ist der ortsübliche Neu-
bauwert einschließlich Architektengebühren sowie cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis.
sonstiger Konstruktions- und Planungskosten;
3. Umsatzsteuer
bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert
vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Vers i- Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht be-
cherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des rechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt);
4. Versicherungssumme
der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Ge-
bäudes durch einen Abzug entsprechend seinen ins- a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer
besondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten und Versic herungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Be-
Zustand; trag, der dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 und Nr. 2
entsprechen soll.
cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum ge-
meinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude b) Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart
zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwer- worden, soll der Versicherungsnehmer die Versiche-
tet; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere rungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des
vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versi-
oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht cherungswert anpassen.
mehr zu verwenden ist;
c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die
gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann
erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung
das Altmaterial. kommen (siehe § 8 Nr. 5).
b) Der Versicherungswert von Grundstücksbestandtei-
len, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas §8 Umfang der Entschädigung
anderes vereinbart wurde, entweder der Zeitwert
gemäß a) bb) oder unter den dort genannten Vor- 1. Entschädigungsberechnung
aussetzungen der gemeine Wert gemäß a) cc). Der Versicherer ersetzt
2. Versicherungswert von beweglichen Sachen a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles
a) Der Versicherungswert der technischen und kaufmänni- abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert
schen Betriebseinrichtung ist unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles;
aa) der Neuwert; der Neuwert ist der Betrag, der aufzu- b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkos-
wenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in ten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüg-
lich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und
neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminde-
neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Be-
trag; rung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittel-
bar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparatur-
bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert kosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der
vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Vers i- Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versiche-
[Seite 44]
rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles
erhöht wird. c) Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen
nach Nr. 7 sind im Anschluss von a) und b) anzuwenden.
Restwerte werden angerechnet.
6. Versicherung auf Erstes Risiko
Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben,
sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerte- Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko
anrechnung als auch für den erhöhten Schadenaufwand durch vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen
Mehrkosten unberücksichtigt. nicht berücksichtigt.
Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit 7. Entschädigungsgrenzen
dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestim-
mungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minde- Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall
rung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die höchstens
Geschäfts-Inhaltsversicherung
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens.
a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme;
Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur,
soweit dies besonders vereinbart ist. b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgren-
ze;
2. Neuwertschaden
c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung;
Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen,
Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
Zeitw ertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch
nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Maßgebend ist der niedrigere Betrag.
Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die
Entschädigung verwenden wird, um 8. Umsatzsteuer
a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungs-
bisherigen Stelle wiederherzustellen; ist die Wiederher- nehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist.
stellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich
oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatz-
das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesre- steuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf -
publik Deutschland wiederhergestellt wird; fung tatsächlich nicht gezahlt hat.
b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhanden §9 Zahlung und Verzinsung der
gekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwerti- Entschädigung
gem Zustand wiederzubeschaffen; nach vorheriger Zu-
stimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung 1. Fälligkeit der Entschädigung
gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Ma-
schinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Be-
triebszweck derselbe ist; a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen
des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des An-
c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wieder- spruchs abgeschlossen sind.
herzustellen. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Me l-
3. Zeitwertschaden dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung
beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu
zahlen ist.
Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandenge-
kommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den
Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungs-
werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um nehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis ge-
den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber
dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles führt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbe-
schaffung sichergestellt hat.
erhöht würde.
4. Gemeiner Wert c) Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der
Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen,
Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungs- Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die lau-
stücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion fende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorric h-
tungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer
nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen versichert sind, gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat,
erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädi-
gung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung
sichergestellt hat.
einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschä-
digung die Voraussetzungen gemäß Nr. 2 b) oder c) erfüllt
sind und die Wiederherstellung notwendig ist. 2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
5. Unterversicherung Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versi-
cherer nach Nr. 1 b) geleisteten Entschädigung verpflichtet,
wenn die Sache n i folge eines Verschuldens des Versiche-
a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versiche- rungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist
rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles,
so besteht Unterversicherung. wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung 3. Verzinsung
nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen
zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsfor- Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
mel gekürzt:
a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Ver- Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit
sicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert.
Anzeige des Schadens zu verzinsen.
Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der
versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so
werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der da- Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem
der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wieder-
von betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berüc k- herstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen
sichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versiche-
rungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädi- gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat.
gung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt. c) Der Zinssatz liegt 2 Prozentpunkte unter dem jeweiligen
b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247
Position gesondert festzustellen.
[Seite 45]
BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens
bei 5 Prozent Zinsen pro Jahr. 5. Verfahren nach Feststellung
d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden
fällig. Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sac h-
verständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie
4. Hemmung unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strei-
tig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und b) der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt
ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ver- seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht
ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes
sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge-
5. Aufschiebung der Zahlung wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
Geschäfts-Inhaltsversicherung
erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststel-
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange lungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche- Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
rungsnehmers bestehen; gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-
ständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen oder sie verzögern.
den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft; 6. Kosten
c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzli- Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die
chen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubi- Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
gern nicht erfolgte. tragen beide Parteien je zur Hälfte.
§ 10 Sachverständigenverfahren 7. Obliegenheiten
1. Feststellung der Schadenhöhe Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-
heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche-
rungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem § 11 Vertraglich vereinbarte
Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Sicherheitsvorschriften
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer 1. Sicherheitsvorschriften
und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsneh-
2. Weitere Feststellungen mer
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren;
weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
werden. b) während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B.
Betriebsferien) eine genügend häufige Kontrolle des Be-
3. Verfahren vor Feststellung triebes sicherzustellen;
Für das Sachverständigenverfahren gilt: c) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Pr o-
grammen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensiche-
benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen be- rung üblich sind; diese sind so aufzubewahren, dass sie
nannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge- im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit
nannten Sachverständigen in Textform auffordern, den den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder ab-
zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite handen kommen können;
Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffor- d) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Samm-
dernde Partei durch das für den Schadenort zuständige lungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders
Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so auf-
den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese zubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussicht-
Folge hinzuweisen. lich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört
oder beschädigt werden oder abhanden kommen können.
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person
benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden so-
ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; wie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen ins-
ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Ge- gesamt 3.000 EUR nicht übersteigt.
schäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähn- Dies gilt ferner nicht für Briefmarken;
lichen Verhältnis steht.
e) die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die
c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn versicherten Sachen befinden, insbesondere wasserfüh-
ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als rende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen an
Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungs-
Benennung eines Obmannes durch die Sachverständi- gemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen
gen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Re-
Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha- geln der Technik beseitigen zu lassen.
denort zuständige Amtsgericht ernannt.
2. Folgen der Obliegenheitsverletzung
4. Feststellung
Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannten
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 22 zur Kündigung
berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten
und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach
dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versi-
cherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; § 12 Besondere gefahrerhöhende
Umstände
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 23 Nr. 1 kann
c) die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen; insbesondere dann vorliegen, wenn
d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
[Seite 46]
a) sich ein Umstand ändert nach dem der Versicherer vor 1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
Vertragsschluss gefragt hat;
a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer
b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgew i- veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs
chen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an
werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer sei-
des Gebäudes nicht genutzt wird. nes Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich er-
gebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsneh-
mers ein.
§ 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen
b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Pr ämie,
1. Anzeigepflicht die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende
Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner.
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so
Geschäfts-Inhaltsversicherung
hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst
dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis er-
langt.
2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
2. Kündigungsrechte
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden
gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädi- a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versi-
gung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den cherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem
Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt,
von zwei Wochen dem Versicherer zur Verf ügung stellt. wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis
des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurüc k-
zugeben. b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis
mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Ver-
3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung sicherungsperiode in Schriftform zu kündigen.
a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb
gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis
Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versiche- des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb
rungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versiche- eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
rungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die
Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräu-
Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von ßerer allein für die Zahlung der Prämie.
zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforde-
rung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ab- 3. Anzeigepflichten
lauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer
über. a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen.
b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden
gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht
Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedin- zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall spä-
gungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem
kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer
muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden
sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht be-
reit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Ein- c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung ver-
vernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Ver- bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen
kaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche-
von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung rungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers
entspricht. abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
4. Beschädigte Sachen § 15 Anzeigepflichten des Versicherungs-
nehmers oder seines Vertreters bis zum
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann Vertragsschluss
der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädi-
gung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von
behalten, wenn die Sachen in den Fällen nach Nr. 2 oder Nr. 3 Gefahrumständen
bei ihm verbleiben.
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver-
5. Gleichstellung tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr-
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text-
form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind,
der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
wieder zu verschaffen.
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver-
6. Übertragung der Rechte pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertrags-
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte annahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des
Satzes 1 stellt.
Sachen zur Verf ügung zu stellen, so hat er dem Versicherer
den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu über-
tragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren a) Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis
erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen
Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurücker- der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch
zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die an-
langt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Ent- deren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
schädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger
Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden rückwirkend Vertragsbestandteil.
ist. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten
Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der
§ 14 Veräußerung der versicherten Sachen laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
[Seite 47]
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge- fällt.
fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus,
so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche-
rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mittei- Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung Nr. 2 a),
lung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versi- zum Rücktritt Nr. 2 b) und zur Kündigung Nr. 2 c) erlöschen mit
cherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuwei- Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für
sen. Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungs-
nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre-
Geschäfts-Inhaltsversicherung
ten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzei- § 16 Beginn des Versicherungsschutzes, Fäl-
gepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. ligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist Nichtzahlung der Erst- oder
das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, Einmalprämie
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver-
sicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten 1. Beginn des Versicherungsschutzes
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abge-
schlossen hätte. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelun-
gen in Nr. 3 und Nr. 4 zu dem im Versicherungsschein ange-
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles gebenen Zeitpunkt.
zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei
denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Ver- 2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
letzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand be-
zieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf
Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines
Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angege-
ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg- benen Versicherungsbeginn.
listig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver-
pflichtet. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüg-
c) Kündigung lich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem
nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Ver- in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
sicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ei- rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
nem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte
den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän- Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste
den zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlos- Rate als erste Prämie.
sen.
3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsve rzug
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung a), maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versi-
zum Rücktritt b) und zur Kündigung c) sind jeweils ausge- cherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht
schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten bewirkt ist.
Gefahrenumstand oder die unrichtige A nzeige kannte.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
e) Anfechtung nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglisti- 4. Leistungsfreiheit des Versicherers
ger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige
3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeit-
punkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der
Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2 Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
b) oder zur Kündigung Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson-
eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Um- derte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hin-
stände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begrün- weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht-
dung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines zahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versiche-
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versi- rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
cherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstän-
de Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte § 17 Folgeprämie
Recht begründen.
1. Fälligkeit
4. Rechtsfolgenhinweis
a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der
Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2 jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
b) und zur Kündigung Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei- b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im
lung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeige- Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung ange-
pflicht hingewiesen hat. gebenen Zeitraums bewirkt ist.
5. Vertreter des Versicherungsnehmers 2. Schadenersatz bei Verzug
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprä-
mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und mie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm
Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers
zu berücksic htigen. 3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzei- a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht
gepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kos-
ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versi- ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zah-
[Seite 48]
lungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berec h-
Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). tigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,
Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehen-
und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die de Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht –
aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge-
schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsneh-
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- mer in Rechnung gestellt werden.
frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs-
nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zah- § 20 Ratenzahlung
lung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug,
so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden
Geschäfts-Inhaltsversicherung
frei. Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestun-
det.
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung
gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung ei- Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode
ner Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, so- werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer
fern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge- Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine
schuldeten Beträge in Verzug ist. Entschädigung fällig wird.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs-
frist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wir k- § 21 Prämie bei vorzeitiger
sam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Vertragsbeendigung
Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist.
1. Allgemeiner Grundsatz
Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung
ausdrücklich hinzuweisen. a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versiche-
4. Zahlung der Prämie nach Kündigung rer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der
Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Ver-
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh- sicherungsschutz bestanden hat.
mer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn
sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Versicherung weg, steht dem Versic herer die Prämie zu,
die er hätte beanspruchen können, wenn die Versiche-
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. rung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu
3 b)) bleibt unberührt. dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kennt-
nis erlangt hat.
§ 18 Dauer und Ende des Vertrages 2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
1. Dauer Anfechtung und fe hlendem versicherten Interesse
a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerru-
Zeitraum abgeschlossen.
fen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang
des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten.
2. Stillschweigende Verlängerung Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Wi-
derrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und
sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Ver-
Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des
jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen sicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
ist. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versi-
3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen cherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr ge-
zahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versi-
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei cherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver-
Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden trag in Anspruch genommen hat.
Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des
Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Ge-
fahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertrags-
vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. annahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so
4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer-
den der Rücktrittserklärung zu.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der
Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorges e- Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des
Versicherers beendet, weil die erste oder einmalige Pr ä-
henen Zeitpunkt. mie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
5. Wegfall des versicherten Interesses Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche- c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des
rung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer-
Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. den der Anfechtungserklärung zu.
§ 19 Lastschriftverfahren d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Pr ä-
mie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be-
1. Pflichten des Versicherungsnehmers ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Inte-
resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter-
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren verein- nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom-
bart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine
Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Kontos zu sorgen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte-
2. Änderung des Zahlungsweges resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die
mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
[Seite 49]
nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen mög-
§ 22 Obliegenheiten des Versicherungsneh- lich ist.
mers 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche- Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei.
rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfül-
len hat, sind:
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versi-
vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
cherungsnehmers entspricht.
bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbar-
Geschäfts-Inhaltsversicherung
ten Obliegenheiten. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung
fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi-
cherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit
der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung
hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel-
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den
Vertrag fristlos kündigen. lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung
oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, ursächlich ist.
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie- c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des
genheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat. Versicherungsfalles bestehende Auskunfts - oder Aufklä-
2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles rungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann voll-
ständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versi-
a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche- cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
rungsfalles auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung § 23 Gefahrerhöhung
des Schadens zu sorgen;
1. Begriff der Gefahrerhöhung
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er
von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gege- a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der
benenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzu- Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat-
zeigen; sächlich vorhandenen Umstände so verändert werden,
dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrö-
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen- ßerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan-
dung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich spruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände
dies gestatten; b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur
- vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än-
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen- dert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss ge-
dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol- fragt hat.
gen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich
hat der Versic herungsnehmer nach pflichtgemäßem die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Um-
Ermessen zu handeln; ständen als mitversichert gelten soll.
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei- 2. Pflichten des Versicherungsnehmers
gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche-
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche-
Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor-
einzureichen; nahme durch einen Dritten gestatten.
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er
die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Ge-
durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind fahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss
Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fo-
tos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Be- c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags-
sichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich an-
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede zeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen,
die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder 3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Vers i-
des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers cherer
erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursa-
che und Höhe des Schadens und über den Umfang a) Kündigungsrecht des Versicherers
der Entschädigungspflicht zu gestatten;
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos
deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer- kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Ver-
den kann; pflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässig-
jj) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapie- keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
re oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unver-
züglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und et- Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann
waige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere ab- der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem
handen gekommene Sparbücher und andere sperr- Monat kündigen.
fähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen
nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi- Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
cherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenhei-
ten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies b) Vertragsänderung
[Seite 50]
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeit-
punkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäfts- 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
grundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen
oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe
Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer nach
Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um § 22 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ab- leistungsfrei.
sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versi-
cherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein- des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versiche-
haltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Ver- rung erlangt hat.
sicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündi-
gungsrecht hinzuweisen. 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
Geschäfts-Inhaltsversicherung
4. Erlöschen der Rechte des Versicherers a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen diesel-
be Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs-
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan- summen zusammen den Versicherungswert oder über-
passung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb steigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädi-
eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrer- gungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
höhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederher- anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamt-
gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. schaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan-
2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungs- gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei
nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versi- demselben Versicherer bestehen.
cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu
kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche- Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer gro- aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
ben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu be- denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
weisen. dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent-
schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,
b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen,
Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei- aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem
nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzei- Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
ge dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leis-
tungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeige- Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
pflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungs- sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als
Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Ver- wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in
sicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zuge-
gangen sein müssen, bekannt war. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung
in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid-
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser
Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt
Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs- zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
pflicht war oder ständen Kenntnis erlangt.
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelau-
fen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen,
Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge- kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag
schäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält-
verlangt. nismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag her-
abgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht
§ 24 Überversicherung gedeckt ist.
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher- Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden
auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti- zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem
gung der Überversicherung die Versic herungssumme mit Versicherer zugeht.
sofortiger Wirkung herabgesetzt wird.
Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn
Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass
haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der
Inhalt geschlossen worden wäre. Versicherungsw ert gesunken ist.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der
Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver- Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nic htig. gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer ge-
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu schlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur
dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungs-
Kenntnis erlangt. summen und der Prämien verlangen.
§ 25 Mehrere Versicherer § 26 Versicherung für fremde Rechnung
1. Anzeigepflicht 1. Rechte aus dem Vertrag
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im
Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht
der andere Versicherer und die Versicherungssumme an- nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicher-
zugeben.
[Seite 51]
ten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versiche- b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
rungsschein besitzt. kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend
kürzen.
2. Zahlung der Entschädigung
§ 28 Übergang von Ersatzansprüchen
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der 1. Übergang von Ersatzansprüchen
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte
kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen
Versicherungsnehmers verlangen. einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
über, so weit der Versicherer den Schaden ersetzt.
3. Kenntnis und Verhalten Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs-
nehmers geltend gemacht werden.
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche-
Geschäfts-Inhaltsversicherung
rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers
der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in
und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel-
tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers Schaden vorsätzlich verursacht.
und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche-
rungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn
der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein
ist. zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be-
achtung der geltenden Form- und Fristvorschrif ten zu wahren,
b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer
wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wor- bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor-
den ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des derlich mitzuwirken.
Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar
war. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätz-
lich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet,
c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen
wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen-
des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
darüber informiert hat. Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent-
sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
§ 27 Aufwendungsersatz Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
rungsnehmer.
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des
Schadens § 29 Kündigung nach dem Versicherungsfall
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der 1. Kündigungsrecht
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles
den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei- Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
sung des Versicherers macht. Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen
Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder
b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall ab-
zuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, gel- 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
tend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur,
wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen ob- Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
jektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der
erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kün-
des Versicherers erfolgten. digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) ent- 3. Kündigung durch Versicherer
sprechend kürzen.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach
d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Ent- ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
schädigung betragen zusammen höchstens die Versiche-
rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch § 30 Keine Leistungspflicht aus
nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versiche-
rers entstanden sind. besonderen Gründen
e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungs- Versicherungsfalles
nehmers vorzuschießen.
a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall
f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Ent-
Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen schädigungspflicht frei.
Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese
Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges
Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche-
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei-
Schadens führung des Schadens als bewiesen.
a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahr-
Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm lässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leis-
zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi-
nach geboten waren. cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungs -
oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, falles
soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder
vom Versicherer aufgefordert wurde. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn
der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat-
sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung
von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
[Seite 52]
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts-
kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen,
die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der
§ 31 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschri f- Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags
tenänderungen an ihn leistet, anzunehmen.
1. Form Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versiche-
rungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Be-
schränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für
den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die
das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar § 33 Repräsentanten
Geschäfts-Inhaltsversicherung
gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in
dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle § 34 Verjährung
gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
drei Jahren.
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den An-
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä- spruch begründenden Umständen und der Person des
rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die erlangen müsste.
letzte dem Versicherer bekannte A nschrift.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver-
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeig- sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
ten Namensänderung. Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim An-
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes spruchsteller nicht mit.
als zugegangen.
§ 35 Zuständiges Gericht
3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder-
lassung 1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsver-
mittler
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der
Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-
einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestim- rungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilpro-
mungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. zessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
§ 32 Vollmacht des Versicherungsvertreters seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt hat.
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
2. Klagen gegen Versicherungsnehmer
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi-
cherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche-
men betreffend rungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist aus-
schließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen
vertrages; Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine be-
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich triebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine
dessen Beendigung; Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung
des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend machen.
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. § 36 Anzuwendendes Recht
2. Erklärungen des Versicherers Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi-
cherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nach-
träge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
[Seite 53]
Klauseln für die Geschäfts-Inhaltsversicherung 2008
241-695 01.2008
Generell zu ver- Klausel 1701 - Summenanpassung für die Versicherung beweglicher
Sachen
einbarende Klau- 1. Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, erhöht
seln (F,ED,LW,ST) oder vermindert sich zur Anpassung an Wertänderungen der versicherten Sachen mit Be-
ginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz um den sich der In-
dex der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber
dem davor liegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hin-
ter dem Komma gerundet. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für
Geschäfts-Inhaltsversicherung
den Monat September festgestellte und veröffentlichte Index.
2. Die gemäß Nr. 1 berechnete Versicherungssumme wird auf volle 500 Euro aufgerundet.
Die neue Versicherungssumme und die geänderte Prämie werden dem Versicherungs-
nehmer jeweils bekannt gegeben.
3. Die Versicherungssumme bleibt unverändert, wenn der gemäß Nr. 1 Satz 1 maßgebende
Prozentsatz unter 3 liegt. Jedoch ist dann für die nächste Veränderung ein Vergleich zw i-
schen dem vergangenen Kalenderjahr und demjenigen Kalenderjahr maßgebend, das zu-
letzt für eine Summenänderung berücksichtigt wurde.
4. Die aus der Versicherungssumme gemäß Nr. 2 sich ergebende erhöhte Prämie darf die im
Zeitpunkt der Erhöhung geltende Tarifprämie nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch
nur, wenn sich die neue Tarifprämie auf eine unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken
bezieht.
5. Solange Anpassung der Versicherungssumme nach vorliegenden Bestimmungen verein-
bart ist, erhöht sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jeweilige Versicherungs-
summe um einen Vorsorgebetrag von 5 Prozent.
6. Die Bestimmungen über Unterversic herung in den dem Vertrag zugrunde liegenden All-
gemeinen Versicherungsbedingungen bleiben unberührt.
7. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte Versicherungs-
summe kann der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung die ihm mitgeteilte
Veränderung rückwirkend aufheben. Will der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung
gemäß Nr. 8 abgeben, so muss dies deutlich zum Ausdruck kommen.
8. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Mona-
ten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen,
dass die Bestimmungen über die Summenanpassung für die Versicherung von bewegli-
chen Sachen künftig nicht mehr anzuwenden sind.
9. Das Recht auf Herabsetzung der Versic herungssumme wegen erheblicher Überversiche-
rung wird durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt.
Klausel 1702 - Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung
1. Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden All-
gemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden 10 Pr o-
zent des Gesamtbetrages der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als
5.000 EUR beträgt.
2. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversicherung verein-
bart ist, und nicht für die Außenversicherung.
Versicherungssummen auf Erstes Risiko, für Vorräte, für die Stichtagsversicherung ver-
einbart ist, und für die Außenversicherung werden bei Feststellung des Gesamtbetrages
der Versicherungssummen gemäß Nr. 1 nicht berücksichtigt.
Klausel 1703 - Vorsorgeversicherungssumme
1. Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der Positio-
nen, für die sie vereinbart ist und bei denen Unterversicherung besteht oder bei denen die
Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung
des Schadens nicht ausreicht.
2. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungs-
werte der einzelnen Positionen die Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne
Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind.
Generell bei Klausel 3102 - Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und ähnlichen
Feuer Erhitzungsanlagen sowie an deren Inhalt
1. Brandschäden an versicherten Räucher-, Trocknungs - und sonstigen ähnlichen Erhit-
zungsanlagen sowie an dem versicherten Inhalt von Räucher-, Trocknungs - und sonstigen
ähnlichen Erhitzungsanlagen sind bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze auch
dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausgebrochen ist.
[Seite 54]
2. Erhöht sich die Anzahl der Anlagen oder ändert sich deren Art, so hat der Versicherungs-
nehmer dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Ist mit der Änderung eine Gefahr-
erhöhung verbunden, so gilt § 23 AFB 2008.
3. Räucheranlagen müssen so eingerichtet sein, dass herab fallendes Räuchergut sich nicht
am Räucherfeuer entzünden kann.
Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Obliegenheit ergeben sich aus §§ 22 und 23
AFB 2008.
Klausel 3114 - Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder atmo-
sphärische Elektrizität
1. In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden gemäß § 1 Nr. 3 AFB 2008
Geschäfts-Inhaltsversicherung
leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen
Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge ei-
nes Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen.
2. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
3. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt.
4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
Klausel 3412 - Abhängige Außenversicherung
1. Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür vereinbarten
besonderen Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze auch außerhalb des Versi-
cherungsorts versichert.
2. Die Außenversicherung gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland.
3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird Entschädigung nur geleistet, soweit Entschädi-
gung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Meldet
der Versicherungsnehmer den Schaden zu diesem Vertrag, so wird dieser Versicherer auf
jeden Fall in Vorleistung treten.
Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszahlung gemäß § 9 Nr. 1 a) AFB 2008
nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des Versicherungsnehmers die Ent-
schädigungspflicht aus dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht
geklärt ist, so wird der Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen in Höhe
von 4 Prozent pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten.
4. Ist der Prämiensatz für die besondere Versicherungssumme gemäß Nr. 1 höher als für die
Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, so gilt § 8 Nr. 5 a) AFB 2008 (Unter-
versicherung) auch für diese besondere Versicherungssumme.
5. Bei Berechnung einer Unterversicherung für die Position, zu der die Außenversicherung
vereinbart ist, sind auch die gemäß Nr. 1 außerhalb des Versicherungsorts versicherten
Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort genannten Entschädigungsgrenze.
6. Nr. 4 und Nr. 5 sind nicht nebeneinander anzuwenden. Anzuwenden ist diejenige Bestim-
mung, die zu der niedrigeren Entschädigung führt.
[Seite 55]
Generell bei ED Klausel 4301 - Schlüsselverlustversicherung für besondere Behältnis-
se
Sind Kosten infolge Abhandenkommens des Schlüssels zu Tresorräumen oder zu Behältnissen
gemäß § 6 Nr. 3 AERB 2008 versichert, die sich innerhalb der als Versicherungsort vereinbar-
ten Räume befinden, so werden nach Verlust eines Schlüssels die Aufwendungen für Änderung
der Schlösser und Anfertigung neuer Schlüssel sowie für unvermeidbares gewaltsames Öffnen
und für Wiederherstellung des Behältnisses ersetzt.
Klausel 4402 - Schaukästen und Vitrinen
1. Sachen in Schaukästen und Vitrinen sind außerhalb des Versicherungsorts gemäß § 6 Nr.
1 AERB 2008 bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme oder Entschädigungs-
Geschäfts-Inhaltsversicherung
grenze mitversichert. Dies gilt jedoch nur innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versi-
cherungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung.
2. Versicherungsschutz gemäß § 1 Nr. 2 b) AERB 2008 besteht, wenn der Dieb den Schau-
kasten oder die Vitrine außerhalb eines Gebäudes erbricht oder mittels falscher Schlüssel
oder anderer Werkzeuge öffnet.
Generell bei LW Klausel 5412 - Abhängige Außenversicherung
1. Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür vereinbarten
besonderen Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze auch außerhalb des Versi-
cherungsorts versichert.
2. Die Außenversicherung gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland.
3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird Entschädigung nur geleistet, soweit Entschädi-
gung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Meldet
der Versicherungsnehmer den Schaden zu diesem Vertrag, so w ird dieser Versicherer auf
jeden Fall in Vorleistung treten.
Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszahlung gemäß § 9 Nr. 1) AWB 2008
nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des Versicherungsnehmers die Ent-
schädigungspflicht aus dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht
geklärt ist, so wird der Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen in Höhe
von 4 Prozent pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten.
4. Ist der Prämiensatz für die besondere Versic herungssumme gemäß Nr. 1 höher als für die
Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, so gilt § 8 Nr. 5 a) AWB 2008 (Un-
terversicherung) auch für diese besondere Versicherungssumme.
5. Bei Berechnung einer Unterversicherung für die Position, zu der die Außenversicherung
vereinbart ist, sind auch die gemäß Nr. 1 außerhalb des Versicherungsorts versicherten
Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort genannten Entschädigungsgrenze.
6. Nr. 4 und Nr. 5 sind nicht nebeneinander anzuwenden. Anzuwenden ist diejenige Bestim-
mung, die zu der niedrigeren Entschädigung führt.
Klauseln nach Klausel 1207 - Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors
Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Vereinbarung sind bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze verarbeitete und unverarbeitete Edelmetal-
(von Fall zu Fall) le in Zahnpraxen und Zahnlabors auch dann versichert, wenn sich die Sachen nicht in einem
Behältnis befinden.
Klausel 1401 - Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer
Versicherungssumme
1. Zwischen den Versicherungsorten besteht Freizügigkeit.
2. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko und nicht für Entschädigungs-
grenzen.
Klausel 1402 - Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit gemein-
samer Versicherungssumme
Sind Versicherungssummen auf Erstes Risiko oder Entschädigungsgrenzen als Prozent der
gemeinsamen Versicherungssumme vereinbart, so werden diese Versicherungssummen und
Entschädigungsgrenzen je Versicherungsort aus einem Durchschnittsbetrag errechnet, der
durch Teilung der gemeinsamen Versicherungssumme durch die Anzahl der Versicherungsorte
zu ermitteln ist.
Klausel 1712 - Krankenkassen-Rezepte und Krankenscheine
1. Für Krankenkassen-Rezepte und Krankenscheine leistet der Versicherer bis zu der hierfür
vereinbarten Versicherungssumme Entschädigung in Höhe des Ausfalls, den der Versiche-
rungsnehmer infolge des Versicherungsfalls bei der nächsten Abrechnung mit der Kran-
kenkasse erleidet.
2. Soweit der Versicherungsnehmer die Anzahl und den Abrechnungswert der durch den
Versicherungsfall zerstörten oder abhanden gekommenen Rezepte nicht nachweisen
kann, sind die Durchschnittswerte während der letzten 24 Monate vor Eintritt des Versiche-
rungsfalls maßgebend.
[Seite 56]
Klausel 1714 – Selbstbehalt bei ungekürzter Versicherungssumme
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwen-
dungsersatz gemäß § 83 VVG und Ersatz für sonstige versicherte Kosten wird je Versiche-
rungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
Generell bei Gast- Für Gaststätten, Restaurants, Cafes, Hotels, Pensionen u. dgl. gelten
stätten und oder folgende Vereinbarungen, soweit nichts anderes beurkundet ist:
1. Für die Aufnahme von Asche, Tabakresten, Streichhölzern und sonstigen zur Entzündung
ähnlichen Betrie- neigenden Abfällen werden ausschließlich Sammelbehälter aus Metall mit selbs tschlie-
ben ßendem Metalldeckel verwendet. Tischaschenbecher bestehen nicht aus brennbarem Ma-
terial.
Geschäfts-Inhaltsversicherung
2. Bei dem Betrieb handelt es sich nicht um eine Bar, Beatlokal, Diskothek, Spiellokal, Strip-
teaselokal, Tanzlokal. Die Umwandlung in einen dieser Betriebe gilt als anzeigepflichtige
Gefahrerhöhung gemäß §§ 12 und 23 AFB 2008, AERB 2008, AWB 2008, AStB 2008.
3. Sparkästen und deren Inhalt sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
[Seite 57]
Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung
(ZKBU 2008)
241-694 07.2008
§1 Vertragsgrundlage §4 Umfang der Entschädigung
§2 Gegenstand der Versicherung §5 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
§3 Versicherungssumme §6 Sachverständigenverfahren
§1 Vertragsgrundlage
Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versi-
Geschäfts-Inhaltsversicherung
Für die einfache Betriebsunterbrechungs -Versicherung cherer Entschädigung für den Ertragsausfallschaden
(Klein-BU-Versicherung) gelten je nach der Vereinbarung leistet.
über die versicherten Gefahren die dem Versicherungsver-
trag zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen soweit Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die
sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas ande- Haftzeit beträgt 12 Monate, soweit nicht etwas anderes
res ergibt. vereinbart ist.
§2 Gegenstand der Versicherung Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils
30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum
1. Gegenstand der Deckung von 12 Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein
volles Kalenderjahr.
Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines 4. Daten und Programme
Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach
den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung
Sach-Versicherungsvertrag dem Grunde nach entschädi- oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen
gungspflichtig ist, leistet der Versicherer Entschädigung für
den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden. werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachscha-
dens nach Nr. 1 am Datenträger, auf dem die Daten und
Über Satz 1 hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch Programme gespeichert waren, entstanden sind. Die
dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädi- Haftzeit hierfür beträgt 3 Monate.
gungspflichtige Sachschaden am Versicherungsort befind- Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfall-
liche Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem
versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, schäden durch den Verlust, die Veränderung oder die
Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren
jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die
sind.
nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich
nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden.
2. Ertragsausfallschaden
a) Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlau- §3 Versicherungssumme
fenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versi-
cherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu Die im Vertrag für die Betriebseinrichtung und Vorräte
dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden (Sach-Versicherungsvertrag) vereinbarte Sachversiche-
nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende rungssumme gilt auch als Versicherungssumme für die
der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder - Klein-BU-Versicherung.
beeinträchtigung nicht erwirtschaften kann.
Diese Versicherungssumme für die Klein-BU-Versicherung
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit kann zur Vermeidung einer Unterversicherung erhöht
der Ertragsausfallschaden vergrößert wird durch werden, soweit Betriebseinrichtung oder Vorräte, die dem
versicherten Betrieb dienen, nicht oder nicht mit ihrem
aa) außergewöhnliche, während der Unterbrechung vollen Wert durch den Sachversicherungs -Vertrag versi-
oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse; chert sind.
bb) behördlich angeordnete Wiederherstellungs- o- Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die für
der Betriebsbeschränkungen; die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegte Versiche-
rungssumme nicht dem für den Sach-
cc) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer Versicherungsvertrag maßgebenden Versicherungswert
zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zuzüglich der Sachwerte gemäß Satz 2, kann die Rege-
zerstörter, beschädigter oder abhanden gekom- lung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen.
mener Sachen, Daten oder Programme nicht
rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung §4 Umfang der Entschädigung
steht.
1. Entschädigungsberechnung
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den versi-
aa) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe cherten Ertragsausfallschaden.
sow ie für bezogene Waren und Leistungen, so-
weit es sich nicht um Aufwendungen zur Be- Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind
triebserhaltung oder um Mindest- und Vorhalte- alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Er-
gebühren für Energiefremdbezug handelt; gebnis des Betriebes während des Unterbrechungs-
zeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haft-
bb) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhr- zeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben wür-
zölle; den, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung
nicht eingetreten w äre.
cc) umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangs-
frachten; b) Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung
führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich als Folge der
dd) umsatzabhängige Versicherungsprämien; Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der
Haftzeit ergeben, sind angemessen zu berücksichti-
ee) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatz- gen.
abhängige Erfindervergütungen;
c) Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand
ff) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist
Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammen- und soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beein-
hängen. trächtigung erwirtschaftet worden wären.
3. Haftzeit
[Seite 58]
d) Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die 3. Hemmung
dem Betrieb dienen, sind nicht zu entschädigen, so-
weit die Sachen infolge des Sachschadens nicht ein- Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a)
gesetzt werden. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge
Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädi-
2. Unterversicherung gung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Ist die für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegte 4. Aufschiebung der Zahlung
Versicherungssumme niedriger als der unmittelbar vor
Eintritt des Versicherungsfalles für den Sach- Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Versicherungsvertrag maßgebende Versicherungswert
zuzüglich der Betriebseinrichtung oder Vorräte, die dem a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche-
versicherten Betrieb dienen, aber nicht durch den Sach- rungsnehmers bestehen;
Versicherungsvertrag versichert sind, so besteht Unterver-
Geschäfts-Inhaltsversicherung
sicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Ent- b) ein behördliches oder straf gerichtliches Verfahren
schädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versiche- gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Reprä-
rungssumme zum Versicherungswert nach folgender sentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles
Berechnungsformel gekürzt: noch läuft.
Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der für
die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegten Versiche- §6 Zusätzliche Bestimmungen zum
rungssumme, dividiert durch den für den Sach-
Versicherungsvertrag maßgebenden Versicherungswert Sachverständigenverfahren
zuzüglich der Betriebseinrichtung oder Vorräte, die dem
versicherten Betrieb dienen, aber nicht oder nicht mit Die Feststellungen der Sachverständigen müssen zusätz-
lich enthalten:
ihrem vollen Wert durch den Sach-Versicherungsvertrag
versichert sind.
1. Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Ge-
schäftsjahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung
3. Versicherung auf Erstes Risiko oder –beeinträchtigung und für das vorausgegangene
Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Geschäftsjahr,
Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen 2. eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entneh-
Positionen nicht berücksichtigt.
men ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des
Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum
§5 Zahlung und Verzinsung der Ende der Haftzeit, ohne die versicherte Unterbrechung
Entschädigung oder Beeinträchtigung des Betriebes entwickelt hätten,
1. Fälligkeit der Entschädigung 3. eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entneh-
men ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum
Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs Ende der Haftzeit infolge der versicherten Unterbrechung
abgeschlossen sind. oder Beeinträchtigung gestaltet haben,
Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unter- 4. ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche
brechung und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich den versicherten Ertragsausfallschaden beeinflussen.
ist, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die
verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergü- Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlus t-
ten hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass rechnungen die Bestimmungen zum Ertragsausfallscha-
ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung den zu berücksichtigen. Alle Arten von Kosten sind geson-
gezahlt wird. dert auszuweisen; die fortlaufenden Kosten sind zu kenn-
zeichnen.
2. Verzinsung
§7 Kündigung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen
Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
Überschreitet während der Vertragsdauer der Gesamtbe-
a) Die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab trag der Versicherungssummen für die Betriebsunterbre-
dem Zeitpunkt, von dem an ein Er tragsausfallschaden chungsversicherung (§ 3) in dem vorliegenden Vertrag und
nicht mehr entsteht zu verzinsen; maßgebend ist der
frühere Zeitpunkt. in sonstigen Klein-BU-Versicherungen den Betrag von
1.000.000,-- EUR, so können Versicherungsnehmer und
b) Der Zinssatz liegt 2 Prozentpunkte unter dem jeweili- Versicherer jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei
gen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ Monaten den vorliegenden Betriebsunterbrechungs -
247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und
höchstens bei 5 Prozent Zinsen pro Jahr. Versicherungsvertrag in Schriftform kündigen.
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung
fällig.
[Seite 59]
Besondere Bedingungen für die Versicherung
weiterer Elementarschäden (BWE 2008)
241-698 07.2008
§1 Vertragsgrundlage
§2 Versicherte Gefahren und Schäden
Geschäfts-Inhaltsversicherung
§3 Überschwemmung, Rückstau
§4 Erdbeben
§5 Erdsenkung
§6 Erdrutsch
§7 Schneedruck
§8 Lawinen
§9 Vulkanausbruch
§ 10 Nicht versicherte Schäden
§ 11 Besondere Obliegenheiten
§ 12 Wartezeit
§ 13 Selbstbehalt
§ 14 Kündigung
§ 15 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt
§1 Vertragsgrundlage
Es gelten die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2008;
Hauptvertrag), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.
§2 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
1. Überschwemmung , Rückstau
2. Erdbeben
3. Erdsenkung, Erdrutsch
4. Schneedruck, Lawinen
5. Vulkanausbruch
zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
§3 Überschwemmung, Rückstau
1. Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des
Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch
a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
241-698 07.2008
[Seite 60]
b) Witterungsniederschläge
c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b)
2. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden
oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig
aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in
das Gebäude eindringt.
Geschäfts-Inhaltsversicherung
§4 Erdbeben
1. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch
geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.
2. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des
Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an
ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder
b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen
nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
§5 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten
Hohlräumen.
Nicht versichert sind Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung.
§6 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.
§7 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen
§8 Lawinen
Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee - oder Eismassen einschließlich der bei
ihrem Abgang verursachten Druckwelle.
§9 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden
mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen.
§ 10 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind
1. Schäden an versicherten Gebäuden oder versicherten Sachen, die sich in Gebäuden
befinden, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht
benutzbar sind.
2. - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden durch
a) Sturmflut;
[Seite 61]
b) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3 Nr. 1
c)).
§ 11 Besondere Obliegenheiten
1. Der Versicherungsnehmer hat
a) zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei
überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und
Geschäfts-Inhaltsversicherung
funktionsbereit zu halten und Abflussleitungen auf dem
Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer
hierfür die Gefahr trägt;
b) alle wasserführenden Anlagen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu
erhalten, Störungen, Mängel oder Schäden an diesen Anlagen unverzüglich
beseitigen zu lassen und notwendige Neubeschaffungen oder Änderungen
dieser Anlagen oder Maßnahmen gegen Frost unverzüglich durchzuführen;
c) während der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile genügend zu
beheizen und genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle
wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und
entleert zu halten;
d) nicht benutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend zu kontrollieren oder
dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu
entleeren und entleert zu halten;
e) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder
mindestens eine vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern;
f) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über
sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu
führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall
voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder
beschädigt werden oder abhanden kommen können.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer
nach Maßgabe des § 22 Nr. 1 b) AStB 2008 zur Kündigung berechtigt oder gemäß
§ 22 Nr. 3 AStB 2008 auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
§ 12 Wartezeit
1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für weitere
Elementargefahren gemäß §§ 3 bis 9 nach Ablauf von 14 Tagen nach
Versicherungsbeginn (siehe § 16 Nr. 1 AStB 2008).
2. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen weitere
Elementargefahren gemäß §§ 3 bis 9 über einen anderen Vertrag bestanden hat und
der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden
Vertrag fortgesetzt wird.
3. Die Wartezeit entfällt ebenfalls, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns der
Versicherungsantrag bzw. die Annahmeerklärung des verbindlichen Angebotes
bereits 14 Tage in den Geschäftsräumen der Hauptverwaltung vorgelegen hat.
[Seite 62]
§ 13 Selbstbehalt
Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall
um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
§ 14 Kündigung
1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei
Monaten die Versicherung weiterer Elementarschäden in Schriftform kündigen.
Geschäfts-Inhaltsversicherung
Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst
zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird.
2. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag (siehe §
1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen
Zeitpunkt kündigen.
§ 15 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages
Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung
weiterer Elementarschäden.
[Seite 63]
Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG),
dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB),
der Zivilprozessordnung (ZPO)
und des Wohnungseigentums-Gesetzes (WEG)
Fassung 01.2008
§ 5 VVG § 19 VVG
(1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem (1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner
Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für
Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem ver-
die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der einbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen
Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer
Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung
(2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Über- des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme
mittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer
Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versiche- auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
rungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht
Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre-
Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist ten.
der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen,
Versicherungsschein aufmerksam zu machen.
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder
(3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall
nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung
Gesetzestexte
des Versicherungsnehmers geschlossen. einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer (4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrläs-
darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist siger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht
unwirksam. nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
§ 11 VVG wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die
anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versiche-
(1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen
rers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht
Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den
zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versiche-
Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor
rungsperiode Vertragsbestandteil.
Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung
unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr (5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2
erstreckt. bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch ge-
sonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige-
(2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit
pflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausge-
eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für
schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten
den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt
Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich
bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten. (6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine
Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder
(3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien
schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht
gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht
angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer
mehr als drei Monate betragen.
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei-
(4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als lung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versiche- Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mittei-
rungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf lung auf dieses Recht hinzuweisen.
folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Mona-
ten gekündigt werden. § 20 VVG
§ 15 VVG Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh-
mers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versi- bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl
cherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versiche- Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu be-
rers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. rücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf,
dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig
[Seite 64]
verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter (2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und
noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs- 3 kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer
sigkeit zur Last fällt. Frist von einem Monat kündigen.
(3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt,
§ 21 VVG wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des
(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird
zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich gel- oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der
tend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Gefahrerhöhung bestanden hat.
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das
von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. § 25 VVG
Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die (1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem
Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrund-
darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner sätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie ver-
Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht langen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschlie-
verstrichen ist. ßen. Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 ent-
(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des sprechend.
Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung (2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um
verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absi-
bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt cherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungs-
oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versi- Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kün-
cherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die digen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
Leistung verpflichtet.
(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlö- § 26 VVG
schen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss;
Gesetzestexte
dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser (1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein,
Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1
die Frist auf zehn Jahre. vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet-
zung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem
der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
§ 22 VVG entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. rungsnehmer.
(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und
§ 23 VVG 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der
(1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Ver- Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
tragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegan-
Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch gen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die
einen Dritten gestatten. Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur
Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht
(2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer
ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.
vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung
dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der
Versicherer zur Leistung verpflichtet,
(3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versiche-
rungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem 1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den
Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der
Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzei- Leistungspflicht war, oder
gen. 2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles
die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelau-
§ 24 VVG fen und eine Kündigung nicht erfolgt war.
(1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne § 27 VVG
Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versiche- Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine uner-
rungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch hebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den
grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrer-
Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer höhung mitversichert sein soll.
Frist von einem Monat kündigen.
[Seite 65]
§ 28 VVG § 37 VVG
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig
Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt
gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versi- ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der
cherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des
Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur
Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist
einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch
Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungs- gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen
frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätz- Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
lich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in
einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- § 38 VVG
nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweis-
last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der
der Versicherungsnehmer. Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in
Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam,
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt,
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbun-
pflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn den sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge
der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt jeweils getrennt anzugeben.
hat.
(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versi-
Gesetzestexte
Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie
cherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer
des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- nicht zur Leistung verpflichtet.
rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer
den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungs-
nehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist
Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird,
berechtigt ist, ist unwirksam. wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der
Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer
§ 29 VVG bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung
(1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb
nach den Vorschriften dieses Abschnittes zum Rücktritt oder eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der
zur Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teils der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines
Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versiche- Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt
rung bezieht, steht dem Versicherer das Recht zum Rücktritt unberührt.
oder zur Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzu-
nehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag § 40 VVG
unter den gleichen Bedingungen nicht geschlossen hätte. (1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklau-
(2) Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt oder sel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versiche-
zur Kündigung bezüglich eines Teils der Gegenstände oder rungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versiche-
Personen Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu-
das Versicherungsverhältnis bezüglich des übrigen Teils zu gang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung,
kündigen. Die Kündigung muss spätestens zum Schluss der frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der
Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungs-
oder die Kündigung des Versicherers wirksam wird. nehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuwei-
sen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätes-
(3) Liegen die Voraussetzungen unter denen der Versicherer
tens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der
wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Gefahrer-
Prämie zugehen.
höhung ganz oder teilweise leistungsfrei ist, nur bezüglich
eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf
die Versicherung bezieht, ist auf die Leistungsfreiheit Absatz Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versiche-
1 entsprechend anzuwenden. rungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend
herabzusetzen.
[Seite 66]
§ 74 VVG
(1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versi- § 79 VVG
cherten Interesses (Versicherungswert) erheblich, kann jede (1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
Vertragspartei verlangen, dass die Versicherungssumme zur Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem
Beseitigung der Überversicherung unter verhältnismäßiger Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er
Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben
wird. oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Min-
(2) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der derung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der
Absicht, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversi-
Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem cherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der
er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kennt- mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert
nis erlangt. gesunken ist. Sind in diesem Falle die mehreren Versiche-
rungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versi-
§ 75 VVG cherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer
nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungs-
Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versi- summen und der Prämien verlangen.
cherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles,
ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem
Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu § 82 VVG
erbringen. (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche-
rungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
§ 77 VVG rung des Schadens zu sorgen.
(1) Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die- (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versiche-
selbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, jedem Versicherer die rers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen
andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mittei- einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen
Gesetzestexte
lung sind der andere Versicherer und die Versicherungssum- mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer
me anzugeben. unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer
nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
(2) Wird bezüglich desselben Interesses bei einem Versiche-
rer der entgehende Gewinn, bei einem anderen Versicherer (3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1
der sonstige Schaden versichert, ist Absatz 1 entsprechend und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
anzuwenden. der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich ver-
letzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere
§ 78 VVG
des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen-
(1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen diesel- den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorlie-
be Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs- gen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsneh-
summen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt mer.
aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die
(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung
von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versiche-
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für
rung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversi-
die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Fest-
cherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamt-
stellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist.
schuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem
Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie-
Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versiche-
genheit arglistig verletzt hat.
rungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des
Schadens verlangen kann.
§ 85 VVG
(2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen
nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versiche- (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kos-
rungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. ten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu
Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzu- ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als
wenden, kann der Versicherer, für den das ausländische ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese
Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit
auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme über-
dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflich- steigen.
tet ist. (2)Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuzie-
(3) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung hung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entste-
in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen hen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich ver-
geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die pflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden.
Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nich-
tigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
[Seite 67]
(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die
kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen. Prämie besteht nicht.
§ 86 VVG § 97 VVG
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer
gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versi- oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige
cherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflich-
Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsneh- tet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach
mers geltend gemacht werden. dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem
oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht
unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu geschlossen hätte.
wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur
soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungs- Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem
nehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zuge-
Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen hen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche-
keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer rungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers
grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versi- abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden § 143 VVG
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (1) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie bleibt
der Versicherer gegenüber einem Hypothekengläubiger, der
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsneh- seine Hypothek angemeldet hat, bis zum Ablauf eines Monats
mers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens ab dem Zeitpunkt der Leistung verpflichtet, zu welchem dem
in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Hypothekengläubiger die Bestimmung der Zahlungsfrist oder,
Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese wenn diese Mitteilung unterblieben ist, die Kündigung mitge-
Gesetzestexte
Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. teilt worden ist.
(2) Die Beendigung des Versicherungsverhältnisses wird
§ 95 VVG gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek
(1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer angemeldet hat, erst mit dem Ablauf von zwei Monaten wirk-
veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während sam, nachdem ihm die Beendigung und, sofern diese noch
der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhält- nicht eingetreten war, der Zeitpunkt der Beendigung durch
nis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versiche- den Versicherer mitgeteilt worden ist oder er auf andere
rungsnehmers ein. Weise hiervon Kenntnis erlangt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn
(2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, das Versicherungsverhältnis wegen unterbliebener Prämien-
die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende zahlung durch Rücktritt oder Kündigung des Versicherers
Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. oder durch Kündigung des Versicherungsnehmers, welcher
der Hypothekengläubiger zugestimmt hat, beendet wird.
(3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst
gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt (3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Wirksamkeit
hat. einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem
Versicherungsnehmer, durch die der Umfang des Versiche-
rungsschutzes gemindert wird oder nach welcher der Versi-
§ 96 VVG cherer nur verpflichtet ist, die Entschädigung zur Wiederher-
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versi- stellung des versicherten Gebäudes zu zahlen.
cherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung (4) Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags kann gegen-
einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungs- über einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek ange-
recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der meldet hat, nicht geltend gemacht werden. Das Versiche-
Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt rungsverhältnis endet jedoch ihm gegenüber nach Ablauf von
wird. zwei Monaten, nachdem ihm die Nichtigkeit durch den Versi-
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis cherer mitgeteilt worden ist oder er auf andere Weise von der
mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Nichtigkeit Kenntnis erlangt hat.
Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht § 145 VVG
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem
Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen Soweit der Versicherer den Hypothekengläubiger nach § 143
der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über. Der Übergang
Kenntnis, ausgeübt wird. kann nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden
Hypothekengläubigers geltend gemacht werden, dem gegen-
(3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses über die Leistungspflicht des Versicherers bestehen geblie-
nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung ben ist.
[Seite 68]
§ 247 BGB wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht
ihres Amtssitzes.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich
zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozent- (3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen
punkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Verände- bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer
rung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Be- Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
zugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzie-
rungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem 1. § 21 ZPO
Kalendertag des betreffenden Halbjahres. (1) Hat jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszins- oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der
satz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können
Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt. gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der
Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes
§ 286 BGB erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers (2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen
nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirt-
durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die schaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer
Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die
eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhält-
nisse betreffen.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender be- § 29 ZPO
stimmt ist,
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über
2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem
angemessene Zeit für die Leistung in der Weise be- die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
stimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach
dem Kalender berechnen lässt, (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die
Gesetzestexte
Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
verweigert, rechtliche Sondervermögen sind.
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der bei-
derseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Ver- § 1 WEG
zugs gerechtfertigt ist.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem
in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fällig- gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
keit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zah-
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohn-
lungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner,
zwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung
der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rech-
mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen
nung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen wor-
Eigentum, zu dem es gehört.
den ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder
Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der (5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes
nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtun-
Empfang der Gegenleistung in Verzug. gen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im
Eigentum eines Dritten stehen.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leis-
tung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu
vertreten hat.
§ 13 ZPO
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den
Wohnsitz bestimmt.
§ 17 ZPO
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korpo-
rationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften
oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten
und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden kön-
nen, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich
nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei
dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden,
[Seite 69]
uniVersa Allgemeine Versicherung AG Telefon: +49 911 5307-0 Sitz der Gesellschaft: Nürnberg Steuer-Nr. 241/101/00147
Sulzbacher Straße 1-7 Telefax: +49 911 5307-1769 Registergericht Nürnberg, HRB 584 Postbank AG Nürnberg
90489 Nürnberg www.universa.de Aufsichtsrat: Prof. Hubert Karl Weiler (Vors.) IBAN: DE48 7608 0040 0201 6941 00
Postanschrift: 90333 Nürnberg info@universa.de Vorstand: Michael Baulig (Vors.), BIC: DRESDEFF760
Werner Gremmelmaier, Frank Sievert