Zum Inhalt springen

Versicherungsmakler / Inhaltsversicherung für Betriebe / Bedingungsarchiv

uniVersa gewerbliche Sachversicherung: die Bedingungen im Volltext

Gewerbliche Geschäfts-Inhaltsversicherung nach den GDV-Musterbedingungen 2008 mit benannten Gefahren, Zeitwertvorbehalt unter 40 Prozent, kleinem Unterversicherungsverzicht bis 5.000 Euro und einfacher Betriebsunterbrechung als Zusatz.

In zwei Minuten erledigt: Ihre Daten genügen, den Rest übernehmen wir.

  • Für Sie kostenlos, derselbe Preis wie direkt
  • 4,98 von 5 Sternen aus 5.037 Bewertungen
  • Im Schadenfall an Ihrer Seite

Diesen Tarif über NAMMERT abschließen

Was zu Ihnen passt, haben Sie mit Ihrer KI schon geklärt. Hier fehlen nur noch Ihre Daten. Wir reichen Ihren Antrag an uniVersa weiter.

  1. KI hat beraten
  2. 2Ihre Daten
  3. Antrag an uniVersa

Zahlung per Lastschrift

Der Beitrag wird von Ihrem Konto abgebucht. Die IBAN prüfen wir schon beim Eintippen auf Fehler.

Ich ermächtige uniVersa, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von uniVersa auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt uniVersa mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei uniVersa einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif uniVersa gewerbliche Sachversicherung (SHB-100) von uniVersa (Inhaltsversicherung für Betriebe) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an uniVersa weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 68 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme für den Betriebsinhalt (Einrichtung, Waren und Vorräte)laut Versicherungsschein„Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 und Nr. 2 entsprechen soll.“AFB 2008 § 7 Nr. 4 a), Seite 6
Allgefahrendeckung (versichert ist alles, was nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist)nein„Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion,“AFB 2008 § 1 Nr. 1, Seite 4
Vertragsform: eigene Inhaltsversicherung oder Baustein eines Firmen- oder Bündelvertragsja„Versicherungsbedingungen für die gewerbliche Versicherung“Titel, Seite 1
Entschädigung zum Neuwert für Einrichtung und Maschinenja„cherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt);“AFB 2008 § 7 Nr. 2 a) bb), Seite 6
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungja, bis 5.000 €„sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden 10 Prozent des Gesamtbetrages der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als 5.000 EUR beträgt.“Klausel 1702, Seite 53
Vorsorge oder Summenanpassung für Wertsteigerungen und Neuanschaffungen im Lauf des Jahresja„Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, erhöht oder vermindert sich zur Anpassung an Wertänderungen der versicherten Sachen“Klausel 1701, Seite 53
Saisonbedingte Erhöhung der Versicherungssumme für Waren und Vorrätenicht geregelt
Mehrere Betriebsstellen oder Versicherungsorte in einem Vertrag; Umzug in neue Räume mitversichertja„Klausel 1401 - Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer“Klausel 1401, Seite 55

Versicherte Gefahren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Feuer: Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugsja„Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.“AFB 2008 § 1 Nr. 2, Seite 4
Überspannung durch Blitz an elektrischen und elektronischen Gerätenja, bis zur Versicherungssumme„leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge eines Blitzes“Klausel 3114, Seite 54
Seng-, Schmor- und Nutzwärmeschäden ohne Brandnein„Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wurden, dass sich eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirklicht hat;“AFB 2008 § 1 Nr. 5 b), Seite 4
Einbruchdiebstahl, auch mit falschen Schlüsseln oder durch Einsteigenja„Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb“AERB 2008 § 1 Nr. 2, Seite 16
Raub innerhalb des Versicherungsortsja, bis zur Versicherungssumme„Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks,“AERB 2008 § 1 Nr. 1 c), Seite 16
Vandalismus nach einem Einbruchja, bis zur Versicherungssumme„Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter“AERB 2008 § 1 Nr. 3, Seite 16
Böswillige Beschädigung durch Dritte ohne Einbruch (auch Graffiti)nicht geregelt
Einfacher Diebstahl ohne Einbruchspuren (Ladendiebstahl, Diebstahl aus offenen Räumen)nein„(einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);“AERB 2008 § 1 Nr. 4, Seite 16
Leitungswasser: bestimmungswidrig austretendes Wasser aus Rohren und angeschlossenen Einrichtungenja„Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus“AWB 2008 § 1 Nr. 3 b), Seite 29
Sprinkler-Leckagenicht geregelt
Sturm und Hagel (Windstärke laut Werk)ja„Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens“AStB 2008 § 1, Seite 41
Weitere Naturgefahren (Elementar): Überschwemmung, Starkregen, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinenja, bis zur Versicherungssumme„Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des“BWE 2008 § 2, Seite 59
Unbenannte Gefahren (Sachschäden durch nicht ausdrücklich genannte Ereignisse)nicht geregelt
Anprall von Fahrzeugen, Rauch und Ruß, Überschalldrucknicht geregelt
Innere Unruhen, Streik und Aussperrungnein„Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.“AFB 2008 § 2 Nr. 2, Seite 4
Glasbruch an Schaufenstern, Vitrinen, Theken und Werbeanlagennicht geregelt
Terrorschäden mitversichertnicht geregelt

Versicherte Sachen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Waren und Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, Handelsware)ja„Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen;“AFB 2008 § 7 Nr. 2 b), Seite 6
Fremdes Eigentum: Sachen von Kunden in Obhut, Bearbeitung oder Reparaturja, bis zur Versicherungssumme„Über Nr. 3 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde“AFB 2008 § 3 Nr. 4, Seite 5
Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen und Besuchernja, bis zur Versicherungssumme„Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsangehörigen kein Versicherungsschutz.“AFB 2008 § 6 Nr. 2, Seite 6
Mietereinbauten und vom Mieter angeschaffte Gebäudebestandteileja, bis zur Versicherungssumme„Als bewegliche Sachen gelten auch in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter/Pächter auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat“AFB 2008 § 3 Nr. 3, Seite 5
Außen angebrachte Sachen: Schilder, Markisen, Leuchtreklame, Automatennicht geregelt
Bargeld und Wertsachen in verschlossenen Behältnissenja, bis zur Versicherungssumme„Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art.“AFB 2008 § 6 Nr. 3, Seite 6
Raub auf Transportwegen (Botenberaubung, Weg zur Bank)ja, bis zur Versicherungssumme„Raub auf Transportwegen“AERB 2008 § 1 Nr. 1 d), Seite 16
Außenversicherung: Sachen vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts (Baustelle, Messe, beim Kunden)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Außenversicherung gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.“Klausel 3412, Seite 54
Sachen in Kraftfahrzeugen (Werkzeug, Ware im Firmenwagen)nicht geregelt
Verderb von Kühlgut durch Ausfall der Kühlanlagenicht geregelt
Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen, Akten und Plänenja, bis zur Versicherungssumme„Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung von Geschäftsunterlagen anfallen.“AFB 2008 § 5 Nr. 4, Seite 5
Wiederherstellung von Daten und Programmen nach einem versicherten Sachschadenja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen.“AFB 2008 § 4 Nr. 4, Seite 5
Elektronische Geräte über die Gefahren Feuer, Einbruch, Wasser und Sturm hinaus (Bedienungsfehler, Kurzschluss)nicht geregelt

Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufräumungs-, Abbruch- und Entsorgungskostenja, bis zur Versicherungssumme„Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte“AFB 2008 § 5 Nr. 2, Seite 5
Bewegungs- und Schutzkostenja, bis zur Versicherungssumme„Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen,“AFB 2008 § 5 Nr. 3, Seite 5
Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, Feuerlöschkostenja, bis zur Versicherungssumme„Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der … zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte,“AFB 2008 § 5 Nr. 5, Seite 5
Schlossänderungskosten nach Schlüsselverlust oder Einbruchja, bis zur Versicherungssumme„Schlossänderungskosten sind Aufwendungen für Schloss“AERB 2008 § 5 Nr. 5, Seite 18
Gebäudeschäden durch Einbruch (Türen, Fenster, Rollläden), auch für Mieterja, bis zur Versicherungssumme„die Beseitigung von Gebäudeschäden.“AERB 2008 § 5 Nr. 1 e), Seite 18
Kosten für provisorische Maßnahmen (Notverglasung, Bewachung)nicht geregelt
Dekontamination von Erdreich und Löschwassernicht geregelt
Mehrkosten durch behördliche Auflagen, Preissteigerung und Technologiefortschrittnicht geregelt
Kosten für Sachverständigenicht geregelt
Mehrkosten für Wasser- und Gasverlust nach einem Leitungswasserschadennicht geregelt

Betriebsunterbrechung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ertragsausfall oder Betriebsunterbrechung nach einem Sachschaden enthalten oder als Baustein wählbarja„Für die einfache Betriebsunterbrechungs -Versicherung (Klein-BU-Versicherung) gelten“ZKBU 2008 § 1, Seite 57
Umfang der Betriebsunterbrechung: Fortlaufende Kosten und Betriebsgewinnja, bis zur Versicherungssumme„Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn“ZKBU 2008 § 2 Nr. 2 a), Seite 57
Haftzeit (Monate, für die der Ausfall bezahlt wird)ja„Haftzeit beträgt 12 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.“ZKBU 2008 § 2 Nr. 3, Seite 57
Zeitlicher Selbstbehalt in der Betriebsunterbrechungnicht geregelt
Unterbrechung durch behördliche Sperre oder Zugangsbehinderung nach einem Schaden in der Nachbarschaftnein„behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;“ZKBU 2008 § 2 Nr. 2 b) bb), Seite 57
Rückwirkungsschäden durch Sachschäden bei Zulieferern oder Abnehmernnicht geregelt
Unterbrechung durch Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser)nicht geregelt

Ausschlüsse und Kürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzungnicht geregelt
Ausschluss von Abnutzung, Verschleiß und allmählichen Einwirkungennicht geregelt
Ausschluss von Schäden durch Cyberangriffe und Schadsoftwarenicht geregelt
Leistungsfreiheit oder Kürzung bei Betriebsstillstand oder Leerstand der Räumenicht geregelt
Begrenzung für Waren in Schaufenstern und Vitrinen außerhalb der Geschäftszeitnicht geregelt

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Sicherungsvorschriften (Schlösser, Gitter, Alarmanlage, Tresor) als Voraussetzung der Leistungja„alle Öffnungen (z. B. Fenster und Türen) in dem“AERB 2008 § 11 Nr. 1 d) bb), Seite 21
Obliegenheit zum Beheizen und Entleeren wasserführender Anlagen in Frostzeiten und bei Betriebsruheja„während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu“AWB 2008 § 11 Nr. 1 h), Seite 34
Pflicht zur Buchführung, Inventur und Aufbewahrung getrennt von den versicherten Sachenja„mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Pr o-“AFB 2008 § 11 Nr. 1 c), Seite 8
Selbstbeteiligung je Schadenfallja, bis zur Versicherungssumme„wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.“Klausel 1714, Seite 56
Besserstellung: Leistung nach den Bedingungen des Vorversicherers oder nach Musterbedingungen, wenn diese günstiger sindnicht geregelt
Innovationsklausel: künftige Verbesserungen der Bedingungen gelten ohne Mehrbeitragnicht geregelt
Vertragslaufzeit und Verlängerungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.“AFB 2008 § 18 Nr. 2, Seite 11
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenja„Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der“AFB 2008 § 29 Nr. 1, Seite 14

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
uniVersa Allgemeine Versicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen gewerbliche Versicherung SHB-100 (AFB, AERB, AWB, AStB mit Klauseln zur Geschäfts-Inhaltsversicherung)
[Seite 1] Versicherungsbedingungen für die gewerbliche Versicherung N um be m st er ät fü ig r d SH ung ie E 10 B- im mp .2 10 An fan 01 0 tra g 9 g: s- [Seite 2] Inhaltsverzeichnis A. Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2008) 4 Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2008) 16 Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2008)  29 Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2008) 41 A.1 Klauseln für die Geschäfts-Inhaltsversicherung (2008) 53 A.2 Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechnungs-Versicherung (ZKBU 2008) 57 A.3 Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2008) 59 B. Auszug aus den Gesetzen 63 Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir in diesem Dokument ausschließlich männliche Personenbezeichnungen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese stellvertretend für alle Geschlechter stehen. [Seite 3] Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung Geschäfts-Inhaltsversicherung Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung Klauseln für die Geschäfts-Inhaltsversicherung Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechnungs-Versicherung Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden Gesetzestexte Auszug aus den Gesetzen [Seite 4] Allgemeine Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB 2008) 241-690 07.2008 §1 Versicherte Gefahren und Schäden § 17 Folgeprämie §2 Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen, Kernenergie § 18 Dauer und Ende des Vertrages §3 Versicherte Sachen § 19 Lastschriftverfahren §4 Daten und Programme § 20 Ratenzahlung §5 Aufräumungs - und Abbruchkosten, Bewegungs- § 21 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von § 22 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten § 23 Gefahrerhöhung Geschäfts-Inhaltsversicherung §6 Versicherungsort § 24 Überversicherung §7 Versicherungswert und Versicherungssumme § 25 Mehrere Versicherer §8 Umfang der Entschädigung § 26 Versicherung für fremde Rechnung §9 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 27 Aufwendungsersatz § 10 Sachverständigenverfahren § 28 Übergang von Ersatzansprüchen § 11 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften § 29 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 12 Besondere gefahrerhöhende Umstände § 30 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen § 31 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenände- § 14 Veräußerung der versicherten Sachen rungen §15 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder § 32 Vollmacht des Versicherungsvertreters seines Vertreters bis zum Vertragsschluss § 33 Repräsentanten §16 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, § 34 Verjährung Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der § 35 Zuständiges Gericht Erst- oder Einmalprämie § 36 Anzuwendendes Recht §1 Versicherte Gefahren und Schäden b) Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht 1. Versicherte Gefahren und Schäden - Brand, Blitzschlag, wurden, dass sich eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 Explosion, Luftfahrzeuge verwirklicht hat; Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die die durch im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schal- a) Brand, tern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen; b) Blitzschlag, d) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur c) Explosion, Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt wer- den; dies gilt auch für Sachen, in denen oder durch die d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weiterge- oder seiner Ladung leitet wird. zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. Die Ausschlüsse gemäß c) und d) gelten nicht für Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen Sachen 2. Brand eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirklicht hat. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen §2 Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen und Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus Kernenergie eigener Kraft auszubreiten vermag. 1. Ausschluss Krieg 3. Blitzschlag Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken- Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf de Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Sachen. Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Überspannungs -, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten sind nur versichert, 2. Ausschluss innere Unruhen wenn an Sachen auf dem Grundstück, auf dem der Versiche- rungsort liegt, durch Blitzschlag Schäden anderer Art entstan- Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken- den sind. de Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. Spuren eines direkten Blitzschlags an anderen Sachen als an elektrischen Einrichtungen und Geräten oder an Antennen 3. Ausschluss Kernenergie stehen Schäden anderer Art gleich. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken- 4. Explosion de Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäuße- rung. §3 Versicherte Sachen Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt 1. Versicherte Sachen Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zer- rissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter- schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile, Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemi- b) beweglichen Sachen. sche Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Daten und Programme sind keine Sachen. Die Entschädigung Schäden durch Unterdruck sind nicht versichert. hierfür richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen über Daten und Programme (§ 4). 5. Nicht versicherte Schäden 2. Gebäude Nicht versichert sind Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör a) ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Erdbeben; [Seite 5] 3. Bewegliche Sachen 3. Daten und Programme als Handelsware Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versiche- Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum rungsnehmer Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf a) Eigentümer ist; bestimmte Datenträger zuzuordnen ist. b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufop- 4. Sonstige Daten und Programme tion geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war; Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen. c) sie sicherungshalber übereignet hat. Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Standardprogramme, individuelle Programme und individuelle Als bewegliche Sachen gelten auch in das Gebäude eingefüg- Daten, die weder für die Grundfunktion einer versicherten Geschäfts-Inhaltsversicherung te Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter/Pächter Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für Datenträger gespeichert sind. die er die Gefahr trägt. 5. Ausschlüsse 4. Fremdes Eigentum a) Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Über Nr. 3 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versi- Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die chert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Be- nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. nutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweis- b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende lich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme versichert zu werden brauchen. durch Kopierschutz, Zugriffsschutz oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüs- 5. Versicherte Interessen selungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb). Die Versicherung gemäß Nr. 3 b), Nr. 3 c) und Nr. 4 gilt für Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. §5 Aufräumungs- und Abbruchkosten, Be- In den Fällen der Nr. 4 ist jedoch für die Höhe des Versiche- wegungs- und Schutzkosten, Wiederhe r- rungswertes nur das Interesse des Eigentümers maßgebend. stellungskosten von Geschäftsunterla- gen, Feuerlöschkosten 6. Nicht versicherte Sachen 1. Versicherbare Kosten Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes v ereinbart ist: Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer ohne Be- a) Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z. rücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die B. Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, für auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelme- talle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sa- a) Aufräumungs- und Abbruchkosten, chen, die dem Raumschmuck dienen; b) Bew egungs- und Schutzkosten, b) Geschäftsunterlagen; c) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, c) Baubuden, Zelte, Traglufthallen; d) Feuerlöschkosten. d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugan- hänger und Zugmaschinen; 2. Aufräumungs - und Abbruchkosten e) Hausrat aller Art; Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs f) Grund und Boden, Wald oder Gewässer; stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das g) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) Ablagern oder Vernichten. samt Inhalt sowie Geldausgabeautomaten, sofern es sich nicht um Vorräte handelt; 3. Bewegungs- und Schutzkosten h) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstü- Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die da- cke, ferner typengebundene, für die laufende Pr oduktion durch entstehen, dass zum Zwec k der Wiederherstellung oder nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen. Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. §4 Daten und Programme Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwen- 1. Schaden am Datenträger dungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durch- bruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2, Nr. 3 das Erweitern von Öffnungen. und Nr. 4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Verände- rung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme 4. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informatio- Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind nen), auf dem die Daten und Programme gespeichert waren, Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt verursacht wurde. des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung von Ge- schäftsunterlagen anfallen. 2. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind 5. Feuerlöschkosten Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versi- Feuerlöschkosten sind Aufwendungen, die der Versicherungs- cherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rah- nehmer zur Brandbekämpfung für geboten halten durfte, ein- men der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren schließlich der Kosten für Leistungen der Feuerwehr oder Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind. anderer im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichte- Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige ter Institutionen, soweit diese nicht nach den Bestimmungen Daten und Programme sind System-Programmdaten aus über die Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten. Schadens zu ersetzen sind. [Seite 6] Freiwillige Zuwendungen des Versicherungsnehmers an Per- cherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des sonen, die sich bei der Brandbekämpfung eingesetzt haben, Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt); sind nur zu ersetzen, wenn der Versicherer vorher zugestimmt hatte. der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweg- lichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ih- §6 Versicherungsort rem insbesondere durch den Abnutzungsgrad be- stimmten Zustand; 1. Örtlicher Geltungsbereich cc) der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versiche- allgemein oder im Betrieb des Versicherungsneh- rungsortes. mers nicht mehr zu verwenden ist; Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge ei- gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer nes eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Ver- erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Geschäfts-Inhaltsversicherung sicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und Altmaterial. in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden b) Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der kommen. aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wie- derzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend b) Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag be- ist der niedrigere Betrag. zeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke. Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen Erzeug- 2. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen nissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse. Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsan- c) Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, gehörigen kein Versicherungsschutz. Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typenge- bundenen, für die laufende Produktion nicht mehr benö- 3. Bargeld und Wertsachen tigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption geleas- ten Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Kauf- Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Ver- option bei Schadenantritt abgelaufen war, sowie für alle sicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behält- sonstigen in a) und b) nicht genannten beweglichen Sa- nissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art. Abwei- chen ist entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder unter chend hiervon gilt Bargeld auch in Registrierkassen bis zu den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert dem vereinbarten Betrag versichert. gemäß a) cc). d) Der Versicherungswert von Wertpapieren ist §7 Versicherungswert und Versicherungssumme aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung al- 1. Versicherungswert von Gebäuden ler amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutsch- land; a) Versicherungswert von Gebäuden ist bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens; aa) der Neuwert; der Neuwert ist der ortsübliche Neu- bauwert einschließlich Architektengebühren sowie cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis. sonstiger Konstruktions- und Planungskosten; 3. Umsatzsteuer bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versi- Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht be- cherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des rechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt); 4. Versicherungssumme der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Ge- bäudes durch einen Abzug entsprechend seinen ins- a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer besondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Be- Zustand; trag, der dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 und Nr. 2 entsprechen soll. cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum ge- meinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude b) Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwer- worden, soll der Versicherungsnehmer die Versiche- tet; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere rungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versi- oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht cherungswert anpassen. mehr zu verwenden ist; c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung das Altmaterial. kommen (siehe § 8 Nr. 5). b) Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes §8 Umfang der Entschädigung vereinbart wurde, entweder der Zeitwert gemäß a) bb) 1. Entschädigungsberechnung oder unter den dort genannten Voraussetzungen der ge- meine Wert gemäß a) cc). Der Versicherer ersetzt 2. Versicherungswert von beweglichen Sachen a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert a) Der Versicherungswert der technischen und kaufmänni- unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; schen Betriebseinrichtung ist b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkos- aa) der Neuwert; der Neuwert ist der Betrag, der aufzu- ten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüg- wenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie lich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminde- neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Be- rung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittel- trag; bar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparatur- kosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versiche- vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Vers i- [Seite 7] rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird. c) Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss von a) und b) anzuwenden. Restwerte werden angerechnet. 6. Versicherung auf Erstes Risiko Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerte- Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko anrechnung als auch für den erhöhten Schadenaufwand durch vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen Mehrkosten unberücksichtigt. nicht berücksichtigt. Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit 7. Entschädigungsgrenzen dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestim- mungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minde- Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall rung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die höchstens Geschäfts-Inhaltsversicherung Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist. b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgren- ze; 2. Neuwertschaden c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Maßgebend ist der niedrigere Betrag. Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um 8. Umsatzsteuer a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungs- bisherigen Stelle wiederherzustellen; ist die Wiederher- nehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. stellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatz- oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn steuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf - das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesre- fung tatsächlich nicht gezahlt hat. publik Deutschland wiederhergestellt wird; §9 Zahlung und Verzinsung der b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhanden gekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwerti- Entschädigung gem Zustand wiederzubeschaffen; nach vorheriger Zu- stimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung 1. Fälligkeit der Entschädigung gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Ma- a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen schinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Be- triebszweck derselbe ist; des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des An- spruchs abgeschlossen sind. c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wieder- herzustellen. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Me l- dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung 3. Zeitwertschaden beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandenge- b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der kommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungs- nehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis ge- werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um führt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbe- den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles schaffung sichergestellt hat. erhöht würde. c) Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der 4. Gemeiner Wert Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die lau- Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungs- fende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorric h- stücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion tungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen versichert sind, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädi- gung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt, sichergestellt hat. einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschä- 2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils digung die Voraussetzungen gemäß Nr. 2 b) oder c) erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versi- 5. Unterversicherung cherer nach Nr. 1 b) geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versiche- rungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versiche- wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. 3. Verzinsung Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsfor- mel gekürzt: a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Ver- Anzeige des Schadens zu verzinsen. sicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der da- der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wieder- herstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen von betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berüc k- gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat. sichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versiche- rungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädi- c) Der Zinssatz liegt 2 Prozentpunkte unter dem jeweiligen gung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt. Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 5 Prozent Zinsen pro Jahr. Position gesondert festzustellen. [Seite 8] 5. Verfahren nach Feststellung d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sac h- 4. Hemmung verständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strei- Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und b) tig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ver- der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes 5. Aufschiebung der Zahlung sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge- wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststel- Geschäfts-Inhaltsversicherung lungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche- rungsnehmers bestehen; Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachver- b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen ständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten oder sie verzögern. aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft; 6. Kosten c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzli- chen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubi- Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die gern nicht erfolgte. Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. § 10 Sachverständigenverfahren 7. Obliegenheiten 1. Feststellung der Schadenhöhe Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen- Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche- heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. rungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. § 11 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 1. Sicherheitsvorschriften 2. Weitere Feststellungen Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsneh- mer Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; werden. b) während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. 3. Verfahren vor Feststellung Betriebsferien) eine genügend häufige Kontrolle des Be- triebes sicherzustellen; Für das Sachverständigenverfahren gilt: c) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Pr o- a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu grammen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen be- Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensiche- nannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge- rung üblich sind; diese sind so aufzubewahren, dass sie nannten Sachverständigen in Textform auffordern, den im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit zweiten Sachverständigen zu benennen. den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder ab- handen kommen können; Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann d) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Samm- ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort lungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforde- vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so auf- rung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer zubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussicht- auf diese Folge hinzuweisen. lich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden so- ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; wie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen ins- ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Ge- gesamt 3.000 EUR nicht übersteigt. schäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähn- Dies gilt ferner nicht für Briefmarken. lichen Verhältnis steht. 2. Folgen der Obliegenheitsverletzung c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannten Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 22 zur Kündigung Benennung eines Obmannes durch die Sachverständi- berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. gen. Einigen sich die Sac hverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha- denort zuständige Amtsgericht ernannt. § 12 Besondere gefahrerhöhende Um stände 4. Feststellung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 23 Nr. 1 kann Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten insbesondere dann vorliegen, wenn a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten a) sich ein Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach Vertragsschluss gefragt hat; dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versi- cherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgew i- chen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird. c) die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen; § 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. 1. Anzeigepflicht [Seite 9] b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Pr ämie, Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung Versicherungsperiode entfällt, als Ges amtschuldner. dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis er- langt. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädi- 2. Kündigungsrechte gung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versi- von zwei Wochen dem Versicherer zur Verf ügung stellt. cherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurüc k- wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis Geschäfts-Inhaltsversicherung zugeben. des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Ver- a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden sicherungsperiode in Schriftform zu kündigen. gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versiche- Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb ei- rungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versiche- nes Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des rungsnehmer die Entschädigung zurüc kzuzahlen oder die Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb ei- Sache dem Versicherer zur Verf ügung zu stellen. Der nes Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforde- c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräu- rung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ab- ßerer allein für die Zahlung der Prämie. lauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 3. Anzeigepflichten b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedin- gungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall spä- muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang ei- die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer ner schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht be- nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden reit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Ein- Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. vernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Ver- c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung ver- kaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen entspricht. müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche- rungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers 4. Beschädigte Sachen abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann § 15 Anzeigepflichten des Versicherungs- der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädi- nehmers oder seines Vertreters bis zum gung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 Vertragsschluss bei ihm verbleiben. 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von 5. Gleichstellung Gefahrumständen Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr- wieder zu verschaffen. umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text- form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, 6. Übertragung der Rechte den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver- Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertrags- den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu über- annahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des tragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Satzes 1 stellt. 7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos a) Vertragsänderung erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurücker- Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht langt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Ent- vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis schädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auc h Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die an- ist. deren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. § 14 Veräußerung der versicherten Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Sachen Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. 1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge- veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer sei- eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche- nes Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich er- rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mittei- gebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsneh- lung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versi- mers ein. cherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuwei- sen. [Seite 10] b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungs- nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre- ten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzei- § 16 Beginn des Versicherungsschutzes, Fäl- gepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. ligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprä- das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, mie wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- sicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten 1. Beginn des Versicherungsschutzes Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abge- schlossen hätte. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelun- gen in Nr. 3 und Nr. 4 zu dem im Versicherungsschein ange- Geschäfts-Inhaltsversicherung Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles gebenen Zeitpunkt. zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Ver- 2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie letzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand be- zieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angege- ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg- benen Versicherungsbeginn. listig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver- pflichtet. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüg- c) Kündigung lich nach Vertragsschluss zu zahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Ver- in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- sicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ei- rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. nem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän- Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste den zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlos- Rate als erste Prämie. sen. 3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsve rzug d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung a), maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versi- zum Rücktritt b) und zur Kündigung c) sind jeweils ausge- cherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten bewirkt ist. Gefahrenumstand oder die unrichtige A nzeige kannte. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- e) Anfechtung nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglisti- 4. Leistungsfreiheit des Versicherers ger Täuschung anz ufechten, bleibt unberührt. Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeit- punkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2 Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung b) oder zur Kündigung Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson- eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Um- derte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hin- stände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begrün- weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht- dung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines zahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versiche- Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versi- rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. cherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstän- de Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte § 17 Folgeprämie Recht begründen. 1. Fälligkeit 4. Rechtsfolgenhinweis a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2 jeweiligen Versicherungsperiode fällig. b) und zur Kündigung Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei- b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im lung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeige- Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung ange- pflicht hingewiesen hat. gebenen Zeitraums bewirkt ist. 5. Vertreter des Versicherungsnehmers 2. Schadenersatz bei Verzug Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprä- mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und mie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berüc ksichtigen. 3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzei- a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht gepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kos- ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versi- ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zah- cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last lungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der fällt. Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung Nr. 2 a), und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die zum Rücktritt Nr. 2 b) und zur Kündigung Nr. 2 c) erlöschen mit Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. [Seite 11] b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs- § 20 Ratenzahlung nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zah- lung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestun- frei. det. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung ei- werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer ner Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, so- Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine fern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge- Entschädigung fällig wird. schuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs- § 21 Prämie bei vorzeitiger Geschäfts-Inhaltsversicherung frist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wir k- Vertragsbeendigung sam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. 1. Allgemeiner Grundsatz Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ausdrücklich hinzuweisen. vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versiche- rer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der 4. Zahlung der Prämie nach Kündigung Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Ver- sicherungsschutz bestanden hat. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh- mer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. die er hätte beanspruchen können, wenn die Versiche- rung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kennt- 3 b)) bleibt unberührt. nis erlangt hat. § 18 Dauer und Ende des Vertrages 2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse 1. Dauer a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zw ei Wochen zu widerru- Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen fen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang Zeitraum abgeschlossen. des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung 2. Stillschweigende Verlängerung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Wi- Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert derrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Ver- sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der sicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versi- ist. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. cherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr ge- 3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen zahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versi- cherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver- Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei trag in Anspruch genommen hat. Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Ge- Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate fahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertrags- annahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer- 4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr den der Rücktrittserklärung zu. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorges e- Versicherers beendet, weil die erste oder einmalige Pr ä- mie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem henen Zeitpunkt. Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. 5. Wegfall des versicherten Interesses c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche- Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so rung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer- den der Anfechtungserklärung zu. Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Pr ä- § 19 Lastschriftverfahren mie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be- ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Inte- 1. Pflichten des Versicherungsnehmers resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter- nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom- Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren verein- men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine bart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte- resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen 2. Änderung des Zahlungsweges rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berech- tigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. § 22 Obliegenheiten des Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, Versicherungsnehmers dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehen- de Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsneh- rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfül- mer in Rechnung gestellt werden. len hat, sind: [Seite 12] zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versi- aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie cherungsnehmers entspricht. vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbar- Versicherungsnehmer zu beweisen. ten Obliegenheiten. b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi- der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung cherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel- hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Vertrag fristlos kündigen. ursächlich ist. Geschäfts-Inhaltsversicherung Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie- Versicherungsfalles bestehende Auskunfts - oder Aufklä- genheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat. rungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann voll- ständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versi- 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche- rungsfalles § 23 Gefahrerhöhung aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung 1. Begriff der Gefahrerhöhung des Schadens zu sorgen; a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat- von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gege- sächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, benenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzu- dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrö- zeigen; ßerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan- spruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen- dung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än- dies gestatten; dert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss ge- fragt hat. dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen- dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol- c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich gen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Um- beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, ständen als mitversichert gelten soll. hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; 2. Pflichten des Versicherungsnehmers ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei- a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche- rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor- ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein nahme durch einen Dritten gestatten. Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Ge- gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis fahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags- nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fo- erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der tos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Be- Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich an- sichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; zeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede 3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Vers i- Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, cherer die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers a) Kündigungsrecht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursa- che und Höhe des Schadens und über den Umfang Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung der Entschädigungspflicht zu gestatten; nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Ver- ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, pflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer- Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässig- den kann; keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. jj) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapie- Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann re oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unver- der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem züglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und et- Monat kündigen. waige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere ab- handen gekommene Sparbücher und andere sperr- Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen fähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen. nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi- cherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenhei- b) Vertragsänderung ten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen mög- Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeit- lich ist. punkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäfts- grundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ab- Verpflichtung zur Leistung frei. sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versi- cherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein- Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis [Seite 13] haltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Ver- sicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündi- 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung gungsrecht hinzuweisen. a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen diesel- 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers be Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs- summen zusammen den Versicherungswert oder über- Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan- steigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädi- passung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb gungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrer- anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamt- höhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederher- schaden, liegt eine Mehrfachversic herung vor. gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Geschäfts-Inhaltsversicherung a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan- wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungs- demselben Versicherer bestehen. nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche- aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer gro- denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus ben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu be- dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent- weisen. schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei- Vertrag in Deckung gegeben worden w äre. nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzei- ge dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leis- Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt tungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeige- sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen pflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungs- insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Ver- diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. sicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zuge- c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung gangen sein müssen, bekannt war. in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid- rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, Absicht geschlossene Vertrag nichtig. aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um- Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs- ständen Kenntnis erlangt. pflicht war oder 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelau- a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die fen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge- aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält- schäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie nismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag her- verlangt. abgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. § 24 Überversicherung Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher- Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti- Versicherer zugeht. gung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Versicherungswert gesunken ist. Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver- gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer ge- mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem schlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungs- er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis summen und der Pr ämien verlangen. erlangt. § 26 Versicherung für fremde Rechnung § 25 Mehrere Versicherer 1. Rechte aus dem Vertrag 1. Anzeigepflicht Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicher- der andere Versicherer und die Versicherungssumme an- ten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versiche- zugeben. rungsschein besitzt. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 2. Zahlung der Entschädigung Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer nach Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der § 22 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte leistungsfrei. kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt Versicherungsnehmers verlangen. des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versiche- rung erlangt hat. 3. Kenntnis und Verhalten [Seite 14] Richtet sich der Er satzanspruch des Versicherungsnehmers a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche- gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel- der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Schaden vorsätzlich verursacht. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche- rungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be- der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, ist. und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor- b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, derlich mitzuwirken. Geschäfts-Inhaltsversicherung wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wor- den ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätz- Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar lich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, war. als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das darüber informiert hat. Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmer. § 27 Aufwendungsersatz § 29 Kündigung nach dem Versicherungsfall 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens 1. Kündigungsrecht a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei- Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder sung des Versicherers macht. Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall ab- zuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, gel- Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung tend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen ob- Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kün- jektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. des Versicherers erfolgten. 3. Kündigung durch Versicherer c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) ent- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach sprechend kürzen. ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Ent- § 30 Keine Leistungspflicht aus besonderen schädigung betragen zusammen höchstens die Versiche- rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch Gründen nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versiche- rers entstanden sind. 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungs- a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Ent- nehmers vorzuschießen. schädigungspflicht frei. f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche- Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei- führung des Schadens als bewiesen. 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahr- lässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- a) Der Versicherer ersetzt die Kosten für die Ermittlung und tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, so- fern diese den Umständen nach geboten waren. cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungs - oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, falles soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn vom Versicherer aufgefordert wurde. der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat- sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts- kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen § 28 Übergang von Ersatzansprüchen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 1. Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen § 31 Anzeigen, Willenserklärungen, einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer Anschriftenänderungen über, so weit der Versicherer den Schaden ersetzt. 1. Form Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs- nehmers geltend gemacht werden. Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die [Seite 15] das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des an ihn leistet, anzunehmen. Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versiche- dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle rungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Be- gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den schränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung § 33 Repräsentanten Hat der Versicherungs nehmer eine Änderung seiner Anschrift Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä- Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben Geschäfts-Inhaltsversicherung ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte A nschrift. § 34 Verjährung Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeig- Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. ten Namensänderung. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den An- spruch begründenden Umständen und der Person des als zugegangen. Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder- erlangen müsste. lassung Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver- Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim An- einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestim- mungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. spruchsteller nicht mit. § 32 Vollmacht des § 35 Zuständiges Gericht Versicherungsvertreters 1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsver- mittler 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi- rungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilpro- cherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh- zessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen men betreffend Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen ge- a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- wöhnlichen Aufenthalt hat. vertrages; 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche- rungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist aus- c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des schließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen 2. Erklärungen des Versicherers Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine be- triebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi- Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung cherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nach- des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend machen. träge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter § 36 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. [Seite 16] Allgemeine Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung (AERB 2008) 241-691 07.2008 §1 Versicherte Gefahren und Schäden § 18 Dauer und Ende des Vertrages §2 Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen, Kernenergie § 19 Lastschriftverfahren §3 Versicherte Sachen § 20 Ratenzahlung §4 Daten und Programme § 21 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung §5 Aufräumungs - und Abbruchkosten, Bewegungs- § 22 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von § 23 Gefahrerhöhung Geschäftsunterlagen, Schlossänderungskosten § 24 Überversicherung Geschäfts-Inhaltsversicherung und Kosten für Beseitigung von Gebäudeschäden § 25 Mehrere Versicherer §6 Versicherungsort § 26 Versicherung für fremde Rechnung §7 Versicherungswert und Versicherungssumme § 27 Aufwendungsersatz §8 Umfang der Entschädigung § 28 Übergang von Ersatzansprüchen §9 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 29 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 10 Sachverständigenverfahren § 30 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 11 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften § 31 Anzeigen, Willenserklärungen, § 12 Besondere gefahrerhöhende Umstände Anschriftanänderungen § 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen § 32 Vollmacht des Versicherungsvertreters § 14 Veräußerung der versicherten Sachen § 33 Repräsentanten § 15 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder § 34 Verjährung seines Vertreters bis zum Vertragsschluss § 35 Zuständiges Gericht § 16 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, § 36 Anzuwendendes Recht Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie § 17 Folgeprämie §1 Versicherte Gefahren und Schäden versichert sind, so gilt dies als Einbruchdiebstahl nur, wenn der Dieb die richtigen Schlüssel des Behältnisses 1. Versicherte Gefahren und Schäden?Einbruchdiebstahl, erlangt hat durch Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub aa) Einbruchdiebstahl gemäß Nr. 2 b) aus einem Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, Behältnis, das mindestens die gleiche Sicherheit wie die durch die Behältnisse bietet, in denen die Sachen versichert sind; a) Einbruchdiebstahl, bb) Einbruchdiebstahl, wenn die Behältnisse, in denen b) Vandalismus nach einem Einbruch, die Sachen versichert sind, zwei Schlösser besitzen und alle zugehörigen Schlüssel außerhalb des c) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks, Versicherungsortes verwahrt werden; Schlüssel zu verschiedenen Schlössern müssen d) Raub auf Transportwegen außerhalb des Versicherungsortes voneinander getrennt verwahrt werden; oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden. cc) Raub außerhalb des Versicherungsortes; bei Türen von Behältnissen oder Tresorräumen, die mit einem 2. Einbruchdiebstahl Schlüsselschloss und einem Kombinationsschloss oder mit zwei Kombinationsschlössern versehen Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb sind, steht es dem Raub des Schlüssels gleich, wenn der Täter gegenüber dem Versicherungsnehmer a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder oder einem seiner Arbeitnehmer eines der Mittel mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das gemäß Nr. 4 a) aa) oder Nr. 4 a) bb) anwendet, um Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person sich die Öffnung des Kombinationsschlosses zu veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) ermöglichen; oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder auch außerhalb dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich abhanden gekommen sind; gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht Diebstahl der Schlüssel durch fahrlässiges Verhalten oder falsche Schlüssel (siehe a)) oder andere Werkzeuge ermöglicht hatte. benutzt, um es zu öffnen; 3. Vandalismus nach einem Einbruch der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter abhanden gekommen sind; auf eine der in Nr. 2 a), Nr. 2 e) oder Nr. 2 f) bezeichneten Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 4. Raub d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf a) Raub liegt vor, wenn frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 4 a) aa) oder Nr. 4 a) bb) anwendet, um sich den aa) gegen den Versicherungsnehmer oder einen seiner Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; Arbeitnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn außerhalb des Versicherungsortes durch versicherte Sachen ohne Überwindung eines Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. 4 an sich bewussten Widerstandes entwendet werden gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl); oder dort ein Behältnis öffnet; werden jedoch Sachen entwendet, die gegen bb) der Versicherungsnehmer oder einer seiner Einbruchdiebstahl nur unter vereinbarten zusätzlichen Arbeitnehmer versicherte Sachen herausgibt oder Voraussetzungen eines besonderen Verschlusses sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit [Seite 17] Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des innerhalb des Versicherungsortes - bei mehreren Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach Nr. Versicherungsorten innerhalb desjenigen 4 a) aa) bis Nr. 4 a) cc) verübt wurden. Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird - verübt werden soll; c) Bei Raub auf Transportwegen beginnt der Transportweg mit der Übernahme versicherter Sachen für einen cc) dem Versicherungsnehmer oder einem seiner unmittelbar anschließenden Transport und endet an der Arbeitnehmer versicherte Sachen weggenommen Ablieferungsstelle mit der Übergabe. Versichert sind nur werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar die Sachen, die sich bei Beginn der Tat an dem Ort vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge befunden haben, an dem die Gewalt ausgeübt oder die einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie Drohung mit Gewalt verübt wurde. beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft 7. Nicht versicherte Schäden ausgeschaltet ist. Geschäfts-Inhaltsversicherung Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende b) Dem Versicherungsnehmer stehen Arbeitnehmer und Ursachen Schäden durch sonstige geeignete volljährige Personen gleich, denen er die Obhut über die versicherten Sachen vorübergehend a) Raub auf Transportwegen, wenn und solange eine überlassen hat. größere als die vereinbarte Zahl von Transporten Das gleiche gilt für geeignete volljährige Personen, die gleichzeitig unterwegs ist; durch den Versicherungsnehmer mit der Bewachung der als Versicherungsort vereinbarten Räume beauftragt sind. b) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung oder 5. Raub auf Transportwegen bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser; für Schäden gemäß Nr. 5 b) dd) gilt dieser Ausschluss nicht; a) Für Raub auf Transportwegen gilt abweichend von Nr. 4: c) Erdbeben; aa) Dem Versicherungsnehmer stehen sonstige Personen gleich, die in seinem Auftrag den Transport d) Überschwemmung. durchführen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Transportauftrag §2 Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen und durch ein Unternehmen durchgeführt wird, das sich gewerbsmäßig mit Geldtransporten befasst. Kernenergie bb) Die den Transport durchführenden Personen, 1. Ausschluss Krieg gegebenenfalls auch der Versicherungsnehmer Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf selbst, müssen für diese Tätigkeit geeignet und mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, volljährig sein. kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. cc) In den Fällen von Nr. 4 a) bb) liegt Raub nur vor, wenn die angedrohte Gewalttat an Ort und Stelle verübt werden soll. 2. Ausschluss innere Unruhen b) Wenn der Versicherungsnehmer bei der Durchführung Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf des Transports nicht persönlich mitwirkt, leistet der mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. Versicherer Entschädigung bis zu 12.500 EUR auch für Schäden, die ohne Verschulden einer der den Transport ausführenden Personen entstehen 3. Ausschluss Kernenergie aa) durch Erpressung gemäß § 253 StGB, begangen an Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf diesen Personen; mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. bb) durch Betrug gemäß § 263 StGB, begangen an diesen Personen; §3 Versicherte Sachen cc) durch Diebstahl von Sachen, die sich in unmittelbarer 1. Versicherte Sachen körperlicher Obhut dieser Person befinden; Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten dd) dadurch, dass diese Personen nicht mehr in der beweglichen Sachen. Lage sind, die ihnen anvertrauten Sachen zu betreuen. Daten und Programme sind keine Sachen. Die Entschädigung hierfür richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen c) Für Schäden durch Raub auf Transportwegen ist die über Daten und Programme (§ 4). Entschädigung auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Soweit eine gesonderte Vereinbarung Transport durch 2. Bewegliche Sachen mehrere Personen voraussetzt, muss gemeinschaftlicher Gewahrsam dieser Personen an den versicherten Sachen Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der bestehen. Gewahrsam haben nur Personen, die sich Versicherungsnehmer unmittelbar bei den Sachen befinden. Soweit eine gesonderte Vereinbarung Transport mit a) Eigentümer ist; Kraftwagen voraussetzt, zählt der Fahrer nicht als den Transport durchführende Person. Jedoch muss er als b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Fahrer von Geldtransporten geeignet sein. Kaufoption geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch Gewahrsam an Sachen im Kraftwagen haben nur die nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war; Personen, die sich in oder unmittelbar bei dem Kraftwagen befinden. c) sie sicherungshalber übereignet hat. 6. Ereignisort Als bewegliche Sachen gelten auch in das Gebäude eingefügte Sachen, die der Versicherungsnehmer als a) Alle Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls, eines Mieter/Pächter auf seine Kosten angeschafft oder Raubes oder von Vandalismus nach einem Einbruch übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. müssen innerhalb der auf dem Versicherungsort gelegenen Räume von Gebäuden verwirklicht worden 3. Fremdes Eigentum sein. Bei mehreren Versicherungsorten müssen alle Über Nr. 2 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur Voraussetzungen innerhalb der Räume von Gebäuden versichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten desselben Versicherungsortes verwirklicht worden sein. Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Benutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in b) Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Obhut gegeben wurde und soweit nicht der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Versicherungsnehmer nachweislich, insbesondere mit dem Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Eigentümer, vereinbart hat, dass die fremden Sachen durch [Seite 18] den Versicherungsnehmer nicht versichert zu werden b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende brauchen. Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme 4. Versiche rte Interessen durch Kopierschutz, Zugriffsschutz oder vergleichbare Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Die Versicherung gemäß Nr. 2 b), Nr. 2 c) und Nr. 4 gilt für Verschlüsselungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb). In den Fällen der Nr. 3 ist jedoch für die Höhe des §5 Aufräumungs- und Abbruchkosten, Versicherungswertes nur das Interesse des Eigentümers Bewegungs- und Schutzkosten, maßgebend. Wiederherstellungskosten von 5. Nicht versicherte Sachen Geschäftsunterlagen, Schlossänderungskosten und Kosten für Geschäfts-Inhaltsversicherung Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist: Beseitigung von Gebäudeschäden a) Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z. B. Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen 1. Versicherbare Kosten und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer ohne auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetallen, Berücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen ausgenommen Sachen, die dem Raumschmuck dienen; Aufwendungen für b) Geschäftsunterlagen; a) Aufräumungs- und Abbruchkosten, c) Baubuden, Zelte, Traglufthallen; b) Bewegungs- und Schutzkosten, d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugan- c) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, hänger und Zugmaschinen; d) Schlossänderungskosten, e) Hausrat aller Art; f) Grund und Boden, Wald oder Gewässer; e) die Beseitigung von Gebäudeschäden. g) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldausgabeautomaten, sofern es sich 2. Aufräumungs - und Abbruchkosten nicht um Vorräte handelt; h) Anschauungsmodelle, Prototypen und Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen. sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern oder Vernichten. §4 Daten und Programme 3. Bewegungs- und Schutzkosten 1. Schaden am Datenträger Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2, Nr. 3 oder Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere und Nr. 4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Programme durch einen dem Grunde nach versicherten Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Schaden an dem Datenträger (Datenspeicher für Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für maschinenlesbare Informationen), auf dem die Daten und Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen Programme gespeichert w aren, verursacht wurde. oder für das Erweitern von Öffnungen. 2. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer 4. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen versicherten Sache notwendig sind Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt versicherten Sache notwendigen Daten und Programme im des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung von Rahmen der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Geschäftsunterlagen anfallen. Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind. Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige 5. Schlossänderungskosten Daten und Programme sind System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten. Schlossänderungskosten sind Aufwendungen für Schloss- änderungen an den Türen der als Versicherungsort 3. Daten und Programme als Handelsware vereinbarten Räume, wenn Schlüssel zu diesen Türen durch einen Versicherungsfall oder durch einen außerhalb des Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Versicherungsortes begangenen Einbruchdiebstahl oder Raub Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks oder Raub auf Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf Transportwegen abhanden gekommen sind; dies gilt nicht bei bestimmte Datenträger zuzuordnen ist. Türen von Tresorräumen, 4. Sonstige Date n und Programme 6. Beseitigung von Gebäudeschäden Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Beseitigungskosten für Gebäudeschäden sind Aufwendungen Rahmen der Position Geschäftsunterlagen. für Schäden an Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen, Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Schlössern, Fenstern (ausgenommen Schaufensterverglasun- Standardprogramme, individuelle Programme und individuelle gen), Rollläden und Schutzgittern der als Versicherungsort Daten, die weder für die Grundfunktion einer versicherten vereinbarten Räume. Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten Hierzu zählen auch, Aufwendungen für die Beseitigung von Datenträger gespeichert sind. Schäden an Schaukästen und Vitrinen (ausgenommen Verglasungen) außerhalb des Versicherungsortes, aber 5. Ausschlüsse innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versicherungsort liegt und in dessen unmittelbarer Umgebung. a) Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich §6 Versicherungsort nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. 1. Örtlicher Geltungsbereich [Seite 19] a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert Versicherungsortes. gemäß a) cc). Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge d) Der Versicherungswert von Wertpapieren ist: eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder aller amtlichen Börsen der Bundesrepublik abhanden kommen. Deutschland; b) Versicherungsort für Einbruchdiebstahl oder Vandalismus bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens; nach einem Einbruch sind nur die Gebäude oder Räume von Gebäuden, die im Versicherungsvertrag bezeichnet cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis. sind oder die sich auf den im Versicherungsvertrag Geschäfts-Inhaltsversicherung bezeichneten Grundstücken befinden. 2. Umsatzsteuer c) Versicherungsort für Raub innerhalb eines Gebäudes Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht oder Grundstücks ist das gesamte Grundstück, auf dem berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. der Versicherungsort liegt, wenn das Grundstück allseitig umfriedet ist. 3. Versicherungssumme d) Versicherungsort für Raub auf Transportwegen ist, soweit a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer nicht etwas anderes vereinbart ist, die Bundesrepublik und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Deutschland. Betrag, der dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 entsprechen soll. 2. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen b) Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen worden, soll der Versicherungsnehmer die versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Versicherungssumme für die versicherte Sache für die Betriebsangehörigen kein Versicherungsschutz. Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. 3. Bargeld und Wertsachen c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann Versicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung Behältnissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art. kommen (siehe § 8 Nr. 5). Abweichend hiervon gilt Bargeld auch in Registrierkassen, solange diese geöffnet sind, bis zu dem vereinbarten Betrag §8 Umfang der Entschädigung versichert. 1. Entschädigungsberechnung §7 Versicherungswert und Versicherungssumme Der Versicherer ersetzt 1. Versicherungswert von beweglichen Sachen a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert a) Der Versicherungswert der technischen und unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; kaufmännischen Betriebseinrichtung ist b) bei beschädigten Sachen die notwendigen aa) der Neuwert; der Neuwert ist der Betrag, der Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in Versicherungsfalles zuzüglich einer durch den neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie Versicherungsfall entstandenen und durch die Reparatur neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens Betrag; jedoch den Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparaturkosten werden bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert gekürzt, soweit durch die Reparatur der vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versicherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt); Versicherungsfalles erhöht wird. der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Restwerte werden angerechnet. beweglichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, Abnutzungsgrad bestimmten Zustand; sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerteanrechnung als auch für den erhöhten cc) der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck Schadenaufwand durch Mehrkosten unberücksichtigt. allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer Bestimmungen über die Aufwendungen zur Abwendung und erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Minderung des Schadens sowie für die Bestimmungen über Altmaterial. die Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. b) Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte soweit dies besonders vereinbart ist. wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag. 2. Neuwertschaden Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Erzeugnissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch fertigen Erzeugnisse. nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die c) Der Versicherungswert von Ans chauungsmodellen, Entschädigung verwenden wird, um Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typengebundenen, für die laufende Produktion nicht mehr a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der benötigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption bisherigen Stelle wiederherzustellen; ist die geleasten Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Wiederherstellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht Kaufoption bei Schadenantritt abgelaufen war, sowie für möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt alle sonstigen in a) und b) nicht genannten beweglichen es, wenn das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Sachen ist entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder unter Bundesrepublik Deutschland wiederhergestellt wird; [Seite 20] b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhanden §9 Zahlung und Verzinsung gekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen; nach der Entschädigung vorheriger Zustimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung gebrauchter Sachen; anstelle von 1. Fälligkeit der Entschädigung Maschinen können Maschinen beliebiger Art beschafft a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen werden, wenn deren Betriebszweck derselbe ist; des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wiederherzustellen. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung 3. Zeitwertschaden beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Geschäfts-Inhaltsversicherung Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungs nehmer gegenüber dem Versicherer den den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde. Wiederbeschaffung sichergestellt hat. 4. Gemeiner Wert c) Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und laufende Produktion nicht mehr benötigte Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen Fertigungsvorrichtungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder der Entschädigung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Wiederbeschaffung sichergestellt hat. Entschädigung die Voraussetzungen gemäß Nr. 2 b) oder c) 2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist. Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom 5. Unterversicherung Versicherer nach Nr. 1 b) geleisteten Entschädigung a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. 3. Verzinsung Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: Berechnungsformel gekürzt: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Versicherungssumme dividiert durch den Anzeige des Schadens zu verzinsen. Versicherungswert. b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter davon betroffenen Sachen höchstens diese Beträge Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat. berücksichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versicherungswert eine Unterversicherung, so wird die c) Der Zinssatz liegt 2 Prozentpunkte unter dem jeweiligen Entschädigung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt. Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 5 Prozent Zinsen pro Jahr. Position gesondert festzustellen. c) Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. nach Nr. 7 sind im Anschluss von a) und b) anzuwenden. 6. Versicherung auf Erstes Risiko 4. Hemmung Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und b) vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht berücksichtigt. nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 7. Entschädigungsgrenzen 5. Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Entschädigungsgrenze; den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzlichen Bestimmungen über die Sicherung von Maßgebend ist der niedrigere Betrag. Realgläubigern nicht erfolgte. 8. Umsatzsteuer § 10 Sachverständigenverfahren Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der 1. Feststellung der Schadenhöhe Versicherungsnehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Umsatzsteuer anlässlich der Wiederherstellung oder Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens Wiederbeschaffung tatsäc hlich nicht gezahlt hat. in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. [Seite 21] § 11 Vertraglich vereinbarte Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. Sicherheitsvorschriften 2. Weitere Feststellungen 1. Sicherheitsvorschriften Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf Versicherungsnehmer weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; 3. Verfahren vor Feststellung b) während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien) eine genügend häufige Kontrolle des Für das Sachverständigenverfahren gilt: Betriebes sicherzustellen; Geschäfts-Inhaltsversicherung a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu c) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen Programmen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensicherung üblich sind. Diese sind so zweiten Sachverständigen zu benennen. aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei voraussichtlich nicht gleichz eitig mit den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann können; ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der d) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Aufforderung durch den Versicherer ist der Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn insgesamt 3.000 EUR nicht übersteigt; ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als dies gilt ferner nicht für Briefmarken. Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die e) für die Gefahren Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen einem Einbruch sowie Raub: nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch aa) vorhandene Sicherungen auch an ansonsten nicht das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. erreichbaren Öffnungen zu betätigen, wenn die Erreichbarkeit durch Gerüste, Seil- oder andere 4. Feststellung Aufzüge ermöglicht wird; Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten bb) alle Öffnungen (z. B. Fenster und Türen) in dem a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten Betrieb oder in Teilen des Betriebes verschlossen zu und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach halten, solange die Arbeit, von Nebenarbeiten abgesehen, in diesen Betriebsteilen ruht; dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; cc) alle bei der Antragstellung vorhandenen und alle zusätzlich vereinbarten Sicherungen (Sicherungen b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; sind z. B. Schlösser von Türen oder Behältnissen, Riegel, Einbruchmeldeanlagen) uneingeschränkt gebrauchsfähig zu erhalten und zu betätigen; c) die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen; d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. dd) nach Verlust eines Schlüssels für einen Zugang zum Versicherungsort oder für ein Behältnis das Schloss 5. Verfahren nach Feststellung unverzüglich durch ein gleichwertiges zu ersetzen; ee) Registrierkassen, elektrische und elektronische Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Kassen sowie Rückgeldgeber nach Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer Geschäftsschluss zu entleeren und offen zu lassen. sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die 2. Folgen der Obliegenheitsverletzung streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannten übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 22 zur Kündigung Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen § 12 Besondere gefahrerhöhende Umstände Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 23 Nr. 1 kann insbesondere dann vorliegen, wenn Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die a) sich ein Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder Vertragsschluss gefragt hat, wollen oder sie verzögern. b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung 6. Kosten abgewichen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt werden oder ein Gebäude oder der Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die überwiegende Teil des Gebäudes nicht genutzt wird, Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. c) Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd oder 7. Obliegenheiten vorübergehend nicht mehr benutzt werden. Durch das Sachverständigenverfahren werden die § 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. 1. Anzeigepflicht [Seite 22] Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden erlangt. gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält 2. Kündigungsrechte er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das stellt. Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Geschäfts-Inhaltsversicherung zurückzugeben. Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Versicherungsperiode in Schriftform zu kündigen. Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis oder die Sache dem Versicherer zur Verf ügung zu stellen. des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben; nach c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf Veräußerer allein für die Zahlung der Prämie. den Versicherer über. 3. Anzeigepflichten b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu Empfang einer schriftlichen Aufforderung des dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu hätte. lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt entspricht. bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des 4. Beschädigte Sachen Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße § 15 Anzeigepflichten des Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen nach Versicherungsnehmers oder seines Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben. Vertreters bis zum Vertragsschluss 5. Gleichstellung 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner wieder zu verschaffen. Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in 6. Übertragung der Rechte Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. 7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen a) Vertragsänderung Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch entstanden ist. zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. § 14 Veräußerung der versicherten Sachen 1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten des innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherungsnehmers ein. Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der [Seite 23] Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten Kündigungsrecht hinzuweisen. sind. b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat § 16 Beginn des Versicherungsschutzes, die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist Einmalprämie das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der 1. Be ginn des Versicherungsschutzes Geschäfts-Inhaltsversicherung Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Bedingungen abgeschlossen hätte. Regelungen in Nr. 3 und Nr. 4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei 2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers angegebenen Versicherungsbeginn. ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor zur Leistung verpflichtet. Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. c) Kündigung Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Rate als erste Prämie. Umständen zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. 3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung a), maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der zum Rücktritt b) und zur Kündigung c) sind jeweils Versicherer vom Vertrag zurüc ktreten, solange die Zahlung ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht nicht bewirkt ist. angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. e) Anfechtung 4. Leistungsfreiheit des Versicherers Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2 Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch b) oder zur Kündigung Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend § 17 Folgeprämie gemachte Recht begründen. 1. Fälligkeit 4. Rechtsfolgenhinweis a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2 jeweiligen Versicherungsperiode fällig. b) und zur Kündigung Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Mitteilung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung Anzeigepflicht hingewiesen hat. angegebenen Zeitraums bewirkt ist. 5. Vertreter des Versicherungsnehmers 2. Schadenersatz bei Verzug Wird der Vertrag von einem Vertreter des Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz Anwendung von Nr. 1 und Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des verlangen. Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. 3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Last fällt. Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung Nr. 2 a), Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen zum Rücktritt Nr. 2 b) und zur Kündigung Nr. 2 c) erlöschen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht [Seite 24] Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten übermitteln. Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Leistung frei. § 20 Ratenzahlung c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der gestundet. Geschäfts-Inhaltsversicherung geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode Die Kündigung kann mit der Bestimmung der werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer Entschädigung fällig wird. zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung § 21 Prämie bei vorzeitiger ausdrücklich hinzuweisen. Vertragsbeendigung 4. Zahlung der Prämie nach Kündigung 1. Allgemeiner Grundsatz Die Kündigung wird unwirksam, wenn der a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Zahlung leistet. der Versicherungsschutz bestanden hat. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der 3 b)) bleibt unberührt. Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden § 18 Dauer und Ende des Vertrages wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses 1. Dauer Kenntnis erlangt hat. Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen 2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Zeitraum abgeschlossen. Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse 2. Stillschweigende Verlängerung a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag ist. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der 3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Widerrufsfrist beginnt. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des 4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum vorgesehenen Zeitpunkt. Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. 5. Wegfall des versicherten Interesses Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherers beendet, weil die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so § 19 Lastschriftverfahren steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu. 1. Pflichten des Versicherungsnehmers d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Deckung des Kontos zu sorgen. Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann 2. Änderung des Zahlungsweges jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die kündigen. Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. [Seite 25] § 22 Obliegenheiten des Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Versicherungsnehmers Umständen möglich ist. 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der zu erfüllen hat, sind Verpflichtung zur Leistung frei. aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. vereinbarten Obliegenheiten. Geschäfts-Inhaltsversicherung b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung hat, den Vertrag fristlos kündigen. der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Das Kündigungsrecht des Versicherers ist Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch Versicherers ursächlich ist. grobfahrlässig verletzt hat. c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles Versicherungsfalles bestehende Auskunfts - oder Aufklärungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsfalles Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; § 23 Gefahrerhöhung bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er 1. Begriff der Gefahrerhöhung von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der anzuzeigen; Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, cc) Weisungen des Versicherers zur dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Schadenabwendung/-minderung Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; wird. dd) Weisungen des Versicherers zur b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand zumutbar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer gefragt hat. unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich Ermessen zu handeln; die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; 2. Pflichten des Versicherungsnehmers ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des einzureichen; Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder erlangt hat. des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über 3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Ursache und Höhe des Schadens und über den Versicherer Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; a) Kündigungsrecht des Versicherers ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung werden kann; nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine jj) für zerstörte oder abhanden gekommene Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhanden gekommene Sparbücher Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem sperren zu lassen. Monat kündigen. b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die [Seite 26] Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter § 25 Mehrere Versicherer Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 1. Anzeigepflicht b) Vertragsänderung Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie der andere Versicherer und die Versicherungssumme verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr anzugeben. ausschließen. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Geschäfts-Inhaltsversicherung Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer nach Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines § 22 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers leistungsfrei. ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Kündigungsrecht hinzuw eisen. Versicherung erlangt hat. 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen Vertragsanpassung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Versicherungssummen zusammen den Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden die Summe der Entschädigungen, die von jedem hat. Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung Mehrfachversicherung vor. a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungs nehmer kann aber im Ganzen nicht mehr Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so als den Betrag des ihm entstandenen Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens bei demselben Versicherer bestehen. des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte zu beweisen. aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die ist, als wenn der Gesamtbetrag der Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der worden wäre. Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder Versicherungsfalles oder den Umfang der in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Leistungspflicht war oder Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden die Frist für die Kündigung des Versicherers Umständen Kenntnis erlangt. abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von Geschäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, Prämie verlangt. kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter § 24 Überversicherung verhältnismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des Versicherung nicht gedeckt ist. versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem wird. Versicherer zugeht. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass Inhalt geschlossen worden wäre. nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Versicherungswert gesunken ist. Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur Kenntnis erlangt. [Seite 27] die verhältnismäßige Herabsetzung der a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Versicherungssummen und der Prämien verlangen. Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen § 26 Versicherung für fremde Rechnung nach geboten waren. 1. Rechte aus dem Vertrag Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) vom Versicherer aufgefordert wurde. schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend Versicherungsschein besitzt. kürzen. Geschäfts-Inhaltsversicherung 2. Zahlung der Entschädigung § 28 Übergang von Ersatzansprüchen Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den 1. Übergang von Ersatzansprüchen Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer Versicherungsnehmers verlangen. über, so weit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des 3. Kenntnis und Verhalten Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den berücksichtigen. Schaden vorsätzlich verursacht. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter wenn der Versicherte Repräsentant des Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu Versicherungsnehmers ist. wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, soweit erforderlich mitzuwirken. wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht zumutbar war. verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; darüber informiert hat. die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. § 27 Aufwendungsersatz § 29 Kündigung nach dem Versicherungsfall 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens 1. Kündigungsrecht a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Weisung des Versicherers macht. Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Weisung des Versicherers erfolgten. 3. Kündigung durch Versicherer c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach entsprechend kürzen. ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige § 30 Keine Leistungspflicht aus Entschädigung betragen zusammen höchstens die besonderen Gründen Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherers entstanden sind. Versicherungsfalles e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall erforderlichen Betrag auf Verlangen des vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Versicherungsnehmers vorzuschießen. Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des [Seite 28] Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. § 33 Repräsentanten 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Versicherungsfalles Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn § 34 Verjährung der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen drei Jahren. versucht. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch Anspruch begründenden Umständen und der Person des rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Geschäfts-Inhaltsversicherung wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten erlangen müsste. die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem § 31 Anzeigen, Willenserklärungen, Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung Anschriftenänderungen der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim 1. Form Anspruchsteller nicht mit. Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in § 35 Zuständiges Gericht diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die 1. Klagen gegen den Versicherer oder das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar Versicherungsvermittler gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine angezeigten Namensänderung. Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend machen. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. § 36 Anzuwendendes Recht 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. § 32 Vollmacht des Versicherungsvertreters 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages, b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung, c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. 2. Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. [Seite 29] Allgemeine Bedingungen für die Leitungswasserversicherung (AWB 2008) 241-692 07.2008 §1 Versicherte Gefahren und Schäden § 19 Lastschriftverfahren §2 Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen, Kernenergie § 20 Ratenzahlung §3 Versicherte Sachen § 21 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung §4 Daten und Programme § 22 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers §5 Aufräumungs - und Abbruchkosten, Bewegungs- § 23 Gefahrerhöhung und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von § 24 Überversicherung Geschäftsunterlagen § 25 Mehrere Versicherer Geschäfts-Inhaltsversicherung §6 Versicherungsort § 26 Versicherung für fremde Rechnung §7 Versicherungswert und Versicherungssumme § 27 Aufwendungsersatz §8 Umfang der Entschädigung § 28 Übergang von Ersatzansprüchen §9 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 29 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 10 Sachverständigenverfahren § 30 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 11 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften § 31 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenände- § 12 Besondere gefahrerhöhende Umstände rung § 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen § 32 Vollmacht des Versicherungsvertreters § 14 Veräußerung der versicherten Sachen § 33 Repräsentanten § 15 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder § 34 Verjährung seines Vertreters bis zum Vertragsschluss § 35 Zuständiges Gericht § 16 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, § 36 Anzuwendendes Recht Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie § 17 Folgeprämie § 18 Dauer und Ende des Vertrages §1 Versicherte Gefahren und Schäden 3. Nässeschäden 1. Bruchschäden innerhalb von Gebäuden - Leitungswas - ser a) Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Lei- Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Ge- tungswasser zerstört oder beschädigt werden oder ab- bäuden eintretende handen kommen. a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten b) Das Leitungswasser muss ausgetreten sein aus Rohren aa) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und oder damit verbundenen Schläuchen, den damit verbundenen Schläuchen; bb) mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbun- bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, denen sonstigen Einrichtungen oder deren wasser- Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen; führenden Teilen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkes- cc) Einrichtungen der Warmwasser- oder Dampfheizung, seln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind; dd) Klima- Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten versicherten Installationen: ee) Wasserbetten und Aquarien. aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Ar- c) Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepum- maturen pen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf (z. B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchs- stehen Leitungswasser gleich. verschlüsse, Wassermesser) sowie deren An- schlussschläuche, 4. Nicht versicherte Schäden bb) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Ursachen Schäden durch Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen. aa) Regenwasser aus Fallrohren, Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. bb) Plansch- oder Reinigungswasser, Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als cc) Schwamm, Rohre innerhalb des Gebäudes. dd) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Überschwemmung oder Witterungsniederschläge Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen tragend) nicht versichert. Rückstau, 2. Bruchschäden außerhalb von Gebäuden ee) Erdbeben, Der Versicherer leistet Entschädigung für außerhalb von Ge- ff) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Lei- bäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruc hschäden tungswasser nach Nr. 3 die Erdsenkung oder den an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung oder an den Erdrutsch verursacht hat, Rohren der Warmwasserheizungs -, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen soweit gg) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La- a) diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder dung, Anlagen dienen und hh) Leitungswasser aus Eimern, Gieskannen oder ähn- b) die Rohre sich auf dem Versicherungsgrundstück befin- lich mobilen Behältnissen, den und ii) Flüssigkeiten aus ortsfesten Wasserlöschanlagen. c) der Versicherungsnehmer die Gefahr trägt. [Seite 30] b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist: aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs- a) Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z. fertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Ge- B. Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen bäudeteilen befindlichen Sachen, und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelme- bb) Sachen die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder talle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sa- montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolg- chen, die dem Raumschmuck dienen; reich abgeschlossen ist (Montageobjekte), b) Geschäftsunterlagen; cc) ortsfesten Wasserlöschanlagen. c) Baubuden, Zelte, Traglufthallen; §2 Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen und Geschäfts-Inhaltsversicherung d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugan- Kernenergie hänger und Zugmaschinen; 1. Ausschluss Krieg e) Hausrat aller Art; Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken- f) Grund und Boden, Wald oder Gewässer; de Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. g) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) samt Inhalt sowie Geldausgabeautomaten, sofern es sich 2. Ausschluss innere Unruhen nicht um Vorräte handelt; Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken- h) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstü- de Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. cke, ferner typengebundene, für die laufende Pr oduktion 3. Ausschluss Kernenergie nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken- §4 Daten und Programme de Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. 1. Schaden am Datenträger Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2, Nr. 3 §3 Versicherte Sachen und Nr. 4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Verände- 1. Versicherte Sachen rung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Pr ogramme durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informatio- nen), auf dem die Daten und Pr ogramme gespeichert waren, verursacht wurde. a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile, b) beweglichen Sachen. 2. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendig sind Daten und Programme sind keine Sachen. Die Entschädigung hierfür richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versi- cherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rah- über Daten und Programme (§ 4). men der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren 2. Gebäude Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind. Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Daten und Programme sind System-Programmdaten aus Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten. 3. Bewegliche Sachen 3. Daten und Programme als Handelsware Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versiche- Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum rungsnehmer Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf a) Eigentümer ist; bestimmte Datenträger zuzuordnen ist. b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufop- 4. Sonstige Daten und Programme tion geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht abgelaufen oder bereits ausgeübt war; Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im Rahmen der Position Geschäftsunterlagen. c) sie sicherungshalber übereignet hat. Als bewegliche Sachen gelten auch in das Gebäude eingefüg- Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte Standardprogramme, individuelle Programme und individuelle te Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter/Pächter Daten, die weder für die Grundfunktion einer versicherten auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten Datenträger gespeichert sind. 4. Fremdes Eigentum 5. Ausschlüsse Über Nr. 3 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versi- a) Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren chert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Be- Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweis- lich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich versichert zu werden brauchen. entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme durch Kopierschutz, Zugriffsschutz oder vergleichbare 5. Versicherte Interessen Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüs- Die Versicherung gemäß Nr. 3 b), Nr. 3 c) und Nr. 4 gilt für selungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für neuerlichen Lizenzerwerb). Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. In den Fällen der Nr. 4 ist jedoch für die Höhe des Versiche- §5 Aufräumungs- und Abbruchkosten, Be- rungswertes nur das Interesse des Eigentümers maßgebend. wegungs- und Schutzkosten, Wiederhe r- 6. Nicht versicherte Sachen [Seite 31] stellungskosten von Geschäftsunterla- cherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt); gen 1. Versicherbare Kosten der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Ge- bäudes durch einen Abzug entsprechend seinen ins- Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer ohne Be- besondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten rücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die Zustand; infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum ge- für meinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwer- a) Aufräumungs- und Abbruchkosten, tet; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere b) Bew egungs- und Schutzkosten, vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht Geschäfts-Inhaltsversicherung c) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen. mehr zu verwenden ist; gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer 2. Aufräumungs - und Abbruchkosten erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das das Altmaterial. Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs b) Der Versicherungswert von Grundstücksbestandteilen, stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, entweder der Zeitwert gemäß a) bb) Ablagern oder Vernichten. oder unter den dort genannten Voraussetzungen der ge- 3. Bewegungs- und Schutzkosten meine Wert gemäß a) cc). Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die da- 2. Versicherungswert von beweglichen Sachen durch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder a) Der Versicherungswert der technischen und kaufmänni- Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen schen Betriebseinrichtung ist bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. aa) der Neuwert; der Neuwert ist der Betrag, der aufzu- Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwen- wenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in dungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durch- bruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Be- das Erweitern von Öffnungen. trag; 4. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Vers i- Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt cherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt); des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung von Ge- schäftsunterlagen anfallen. der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweg- lichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ih- §6 Versicherungsort rem insbesondere durch den Abnutzungsgrad be- stimmten Zustand; 1. Örtlicher Geltungsbereich cc) der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versiche- allgemein oder im Betrieb des Versicherungsneh- rungsortes. mers nicht mehr zu verwenden ist; Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge ei- gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer nes eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Ver- erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das sicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und Altmaterial. in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden b) Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der kommen. aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wie- derzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend b) Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag be- ist der niedrigere Betrag. zeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke. Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen Erzeug- 2. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen nissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen Erzeugnisse. Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsan- c) Der Versicherungswert von Anschauungsmodellen, Proto- gehörigen kein Versicherungsschutz. typen und Ausstellungsstücken, ferner von typengebun- denen, für die laufende Produktion nicht mehr benötigten 3. Bargeld und Wertsachen Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption geleasten Sa- chen oder geleasten Sachen, bei denen die Kaufoption Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Ver- bei Schadenantritt abgelaufen war, sowie für alle sonsti- sicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behält- gen in a) und b) nicht genannten beweglichen Sachen ist nissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art. Abwei- entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder unter den dort chend hiervon gilt Bargeld auch in Registrierkassen bis zu genannten Voraussetzungen der gemeine Wert gemäß a) dem vereinbarten Betrag versichert. cc). §7 Versicherungswert und d) Der Versicherungswert von Wertpapieren ist: Versicherungssumme aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere 1. Versicherungswert von Gebäuden Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung al- ler amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutsch- a) Der Versicherungswert von Gebäuden ist land; aa) der Neuwert; der Neuwert ist der ortsübliche Neu- bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens; bauwert einschließlich Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten; cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis. bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert 3. Umsatzsteuer vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Vers i- Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht be- rechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. [Seite 32] dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles 4. Versicherungssumme erhöht würde. a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer 4. Gemeiner Wert und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Be- trag, der dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 und Nr. 2 Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungs- entsprechen soll. stücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen versichert sind, b) Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädi- worden, soll der Versicherungsnehmer die Versiche- gung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt, rungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschä- Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versi- digung die Voraussetzungen gemäß Nr. 2 b) oder c) erfüllt cherungswert anpassen. sind und die Wiederherstellung notwendig ist. Geschäfts-Inhaltsversicherung c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die 5. Unterversicherung Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versiche- kommen (siehe § 8 Nr. 5). rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. §8 Umfang der Entschädigung Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung 1. Entschädigungsberechnung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsfor- Der Versicherer ersetzt mel gekürzt: a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Ver- abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert sicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkos- versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so ten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüg- werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der da- lich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und von betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berüc k- durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminde- sichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versiche- rung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittel- rungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädi- bar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparatur- gung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt. kosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versiche- b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles Position gesondert festzustellen. erhöht wird. c) Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen Restwerte werden angerechnet. nach Nr. 7 sind im Anschluss von a) und b) anzuwenden. Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, 6. Versicherung auf Erstes Risiko sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerte- anrechnung als auch für den erhöhten Schadenaufwand durch Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko Mehrkosten unberücksichtigt. vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen nicht berücksichtigt. Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestim- 7. Entschädigungsgrenzen mungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minde- rung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. höchstens Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; soweit dies besonders vereinbart ist. b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgren- 2. Neuwertschaden ze; Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Maßgebend ist der niedrigere Betrag. Entschädigung verwenden wird, um 8. Umsatzsteuer a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen; ist die Wiederher- Die Umsatzsteuer wird nic ht ersetzt, wenn der Versicherungs- stellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich nehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatz- das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesre- steuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf - publik Deutschland wiederhergestellt wird; fung tatsächlich nicht gezahlt hat. b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhanden §9 Zahlung und Verzinsung der gekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuw erti- Entschädigung gem Zustand wiederzubeschaffen; nach vorheriger Zu- stimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung 1. Fälligkeit der Entschädigung gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Ma- schinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Be- a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen triebszweck derselbe ist; des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des An- spruchs abgeschlossen sind. c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wieder- herzustellen. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Me l- dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung 3. Zeitwertschaden beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandenge- kommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungs- werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um nehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis ge- den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber [Seite 33] führt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbe- zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite schaffung sichergestellt hat. Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffor- c) Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der dernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die lau- den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese fende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrich- Folge hinzuweisen. tungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers sichergestellt hat. ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Ge- 2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils schäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähn- lichen Verhältnis steht. Geschäfts-Inhaltsversicherung Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versi- cherer nach Nr. 1 b)geleisteten Entschädigung verpflichtet, c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versiche- ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als rungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Benennung eines Obmannes durch die Sachverständi- gen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der 3. Verzinsung Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha- denort zuständige Amtsgericht ernannt. Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: 4. Feststellung a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versi- Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem cherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wieder- herstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat. c) die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen; c) Der Zinssatz liegt 2 Prozentpunkte unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 5 Prozent Zinsen pro Jahr. 5. Verfahren nach Feststellung d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden fällig. Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sac h- verständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie 4. Hemmung unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strei- tig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und b) der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ver- seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge- 5. Aufschiebung der Zahlung wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststel- Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange lungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche- Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch rungsnehmers bestehen; gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachver- ständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen oder sie verzögern. den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft; 6. Kosten c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzli- Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die chen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubi- Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes gern nicht erfolgte. tragen beide Parteien je zur Hälfte. § 10 Sachverständigenverfahren 7. Obliegenheiten 1. Feststellung der Schadenhöhe Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen- heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche- rungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem § 11 Vertraglich vereinbarte Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Sicherheitsvorschriften Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer 1. Sicherheitsvorschriften und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsneh- 2. Weitere Feststellungen mer Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. b) während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien) eine genügend häufige Kontrolle des Be- 3. Verfahren vor Feststellung triebes sicherzustellen; Für das Sachverständigenverfahren gilt: c) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Pr o- grammen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensiche- benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen be- rung üblich sind; diese sind so aufzubewahren, dass sie nannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge- im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit nannten Sachverständigen in Textform auffordern, den [Seite 34] den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder ab- kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und handen kommen können; muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang ei- d) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Samm- ner schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht be- lungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders reit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Ein- vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so auf- vernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend zubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussicht- verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Ver- lich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört kaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher oder beschädigt werden oder abhanden kommen können; der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädi- gung entspricht. dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden so- wie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen ins- 4. Beschädigte Sachen gesamt 3.000_ EUR nicht übersteigt; dies gilt ferner nicht für Briefmarken; Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann Geschäfts-Inhaltsversicherung der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädi- e) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte versicherte gung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder Sachen mindestens 12 cm über dem Fußboden zu al - behalten, wenn die Sachen in den Fällen nach Nr. 2 oder Nr. 3 gern; bei ihm verbleiben. f) die versicherten wasserführende Anlagen und Einrichtun- 5. Gleichstellung gen stets im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen oder Schäden unverzüglich nach den Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn anerkannten Regeln der Technik beseitigen zu lassen; der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. g) nicht genutzte wasserführende Anlagen und Einrichtun- gen sind abzusperren, zu entleeren und entleert zu hal- 6. Übertragung der Rechte ten; Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte h) während der kalten Jahreszeit alle Räume genügend zu Sachen zur Verf ügung zu stellen, so hat er dem Versicherer beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu über- dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen tragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. 7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren 2. Folgen der Obliegenheitsverletzung Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannten erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 22 zur Kündigung Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurücker- berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. langt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Ent- schädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger § 12 Besondere gefahrerhöhende Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. Umstände Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 23 Nr. 1 kann § 14 Veräußerung der versicherten Sachen insbesondere dann vorliegen, wenn 1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang a) sich ein Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat; a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgew i- (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an chen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer sei- werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil nes Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich er- des Gebäudes nicht genutzt wird. gebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsneh- mers ein. § 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Pr ämie, 1. Anzeigepflicht die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis er- langt. 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung 2. Kündigungsrechte Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versi- gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädi- gung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den cherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis von zwei Wochen dem Versicherer zur Verf ügung stellt. des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurüc k- b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis zugeben. mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Ver- sicherungsperiode in Schriftform zu kündigen. 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb ei- nes Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb ei- Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versiche- rungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versiche- nes Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. rungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräu- Sache dem Versicherer zur Verf ügung zu stellen. Der Versicherungs nehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb ßerer allein für die Zahlung der Prämie. von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Auf - 3. Anzeigepflichten forderung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versiche- a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer rer über. oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall spä- Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedin- gungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem [Seite 35] die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung a), Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. zum Rücktritt b) und zur Kündigung c) sind jeweils ausge- schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung ver- Gefahrenumstand oder die unrichtige A nzeige kannte. pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen e) Anfechtung müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche- rungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglisti- abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. ger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. § 15 Anzeigepflichten des Versicherungs- 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers nehmers oder seines Vertreters bis zum Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2 Vertragsschluss Geschäfts-Inhaltsversicherung b) oder zur Kündigung Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Um- 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von stände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begrün- Gefahrumständen dung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr- Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versi- umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text- cherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstän- form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, de Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Recht begründen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver- 4. Rechtsfolgenhinweis pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertrags- annahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2 Satzes 1 stellt. b) und zur Kündigung Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei- 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht lung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeige- pflicht hingewiesen hat. a) Vertragsänderung 5. Vertreter des Versicherungsnehmers Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh- der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die an- Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als deren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers rückwirkend Vertragsbestandteil. zu berücksichtigen. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzei- Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der gepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versi- cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um fällt. mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge- fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche- Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung Nr. 2 a), rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mittei- zum Rücktritt Nr. 2 b) und zur Kündigung Nr. 2 c) erlöschen mit lung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versi- Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für cherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuwei- Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. sen. Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungs- b) Rücktritt und Leistungsfreiheit nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre- § 16 Beginn des Versicherungsschutzes, Fäl- ten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzei- gepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. ligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprä- Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist mie das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- 1. Beginn des Versicherungsschutzes sicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abge- Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelun- schlossen hätte. gen in Nr. 3 und Nr. 4 zu dem im Versicherungsschein ange- gebenen Zeitpunkt. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei 2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Ver- letzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand be- Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf zieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angege- Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich benen Versicherungsbeginn. ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg- listig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor pflichtet. Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüg- lich nach V ertragsschluss zu zahlen. c) Kündigung Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Ver- rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. sicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ei- nem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän- Rate als erste Prämie. den zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlos- sen. 3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsve rzug d) Ausschluss von Rechten des Versicherers [Seite 36] Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versi- 2. Stillschweigende Verlängerung cherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. jeweiligen Versic herungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. 4. Leistungsfreiheit des Versicherers 3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeit- Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei punkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Geschäfts-Inhaltsversicherung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson- Versicherungsnehmer gekündigt werden. derte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hin- weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht- Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate zahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versiche- 4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der § 17 Folgeprämie Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorges e- henen Zeitpunkt. 1. Fälligkeit 5. Wegfall des versicherten Interesses a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche- rung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung ange- gebenen Zeitraums bewirkt ist. § 19 Lastschriftverfahren 2. Schadenersatz bei Verzug 1. Pflichten des Versicherungsnehmers Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprä- Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren verein- mie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm bart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. 3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung 2. Änderung des Zahlungsweges a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kos- Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zah- mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, lungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berec h- Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). tigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehen- und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die de Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsneh- b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- mer in Rechnung gestellt werden. frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs- nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zah- § 20 Ratenzahlung lung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden frei. Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestun- det. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung ei- Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode ner Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, so- werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer fern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge- Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine schuldeten Beträge in Verzug ist. Entschädigung fällig wird. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs- frist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wir k- § 21 Prämie bei vorzeitiger sam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Vertragsbeendigung Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. 1. Allgemeiner Grundsatz Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versiche- 4. Zahlung der Prämie nach Kündigung rer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Ver- Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh- sicherungsschutz bestanden hat. mer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden is t, innerhalb b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versiche- Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. rung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu 3 b)) bleibt unberührt. dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kennt- nis erlangt hat. § 18 Dauer und Ende des Vertrages 2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, 1. Dauer Anfechtung und fe hlendem versicherten Interesse a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerru- Zeitraum abgeschlossen. fen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang [Seite 37] des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen- Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol- über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Wi- gen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag derrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Ver- hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem sicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ermessen zu handeln; Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versi- ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei- cherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr ge- gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; zahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versi- cherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver- ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein trag in Anspruch genommen hat. Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Geschäfts-Inhaltsversicherung Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Ge- gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis fahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertrags- die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen annahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer- Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild den der Rücktrittserklärung zu. nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fo- tos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Be- Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des sichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; Versicherers beendet, weil die erste oder einmalige Pr ä- mie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursa- steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer- che und Höhe des Schadens und über den Umfang den der Anfechtungserklärung zu. der Entschädigungspflicht zu gestatten; d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Pr ä- ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, mie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be- deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer- ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Inte- den kann; resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter- nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom- jj) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapie- men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine re oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unver- angemessene Geschäftsgebühr verlangen. züglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und et- waige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere ab- Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte- handen gekommene Sparbücher und andere sperr- resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen fähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen. rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi- Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die cherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenhei- Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. ten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen mög- § 22 Obliegenheiten des Versicherungsneh- lich ist. mers 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche- Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfül- Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der len hat, sind: Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versi- cherungsnehmers entspricht. vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbar- Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. ten Obliegenheiten. b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi- der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung cherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel- lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Vertrag fristlos kündigen. ursächlich ist. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie- genheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat. Versicherungsfalles bestehende Auskunfts - oder Aufklä- rungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann voll- 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles ständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versi- cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche- rungsfalles § 23 Gefahrerhöhung aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; 1. Begriff der Gefahrerhöhung bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gege- Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat- benenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzu- sächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, zeigen; dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrö- ßerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan- cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen- spruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. dung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur dies gestatten; - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än- dert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss ge- fragt hat. [Seite 38] c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Um- aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die ständen als mitversichert gelten soll. Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs- 2. Pflichten des Versicherungsnehmers pflicht war oder a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche- die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelau- rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor- fen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder nahme durch einen Dritten gestatten. cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge- ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Ge- schäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie Geschäfts-Inhaltsversicherung fahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss verlangt. er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. § 24 Überversicherung c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags- erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher- Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich an- ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als zeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti- gung der Überversicherung die Versicherungssumme mit 3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Vers i- sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. cherer Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet a) Kündigungsrecht des Versicherers haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver- kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Ver- mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nic htig. pflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässig- dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Kenntnis erlangt. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem § 25 Mehrere Versicherer Monat kündigen. 1. Anzeigepflicht Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme an- b) Vertragsänderung zugeben. Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeit- 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht punkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäfts- grundsätzen ents prechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer nach Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um § 22 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ab- leistungsfrei. sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versi- Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt cherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein- des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versiche- rung erlangt hat. haltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Ver- sicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündi- gungsrecht hinzuweisen. 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen diesel- be Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs- summen zusammen den Versicherungswert oder über- Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan- steigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädi- passung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrer- gungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamt- höhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederher- schaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan- wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungs- gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versi- cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche- Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer gro- denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus ben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu be- weisen. dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent- schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei- aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzei- ge dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leis- tungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeige- Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen pflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungs- insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Ver- wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. sicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zuge- gangen sein müssen, bekannt war. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid- [Seite 39] rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um Absicht geschlossene Vertrag nichtig. einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall ab- zuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, gel- Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt tend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um- wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen ob- ständen Kenntnis erlangt. jektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung des Versicherers erfolgten. a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) ent- dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, sprechend kürzen. kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält- d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Ent- Geschäfts-Inhaltsversicherung nismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag her- schädigung betragen zusammen höchstens die Versiche- abgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch gedeckt ist. nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versiche- rers entstanden sind. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungs- Versicherer zugeht. nehmers vorzuschießen. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Versicherungswert gesunken ist. Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer ge- schlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungs- Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm summen und der Prämien verlangen. zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. § 26 Versicherung für fremde Rechnung Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen 1. Rechte aus dem Vertrag oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im vom Versicherer aufgefordert wurde. eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicher- kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend ten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versiche- kürzen. rungsschein besitzt. § 28 Übergang von Ersatzansprüchen 2. Zahlung der Entschädigung 1. Übergang von Ersatzansprüchen Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des über, so weit der Versicherer den Schaden ersetzt. Versicherungsnehmers verlangen. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs- 3. Kenntnis und Verhalten nehmers geltend gemacht werden. a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche- Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel- und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche- 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen rungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be- ist. achtung der geltenden Form- und Fristvorschrif ten zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor- wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wor- derlich mitzuwirken. den ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätz- war. lich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- darüber informiert hat. sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- § 27 Aufwendungsersatz rungsnehmer. 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des § 29 Kündigung nach dem Schadens Versicherungsfall a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der 1. Kündigungsrecht Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei- Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die sung des Versicherers macht. Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. [Seite 40] § 32 Vollmacht des 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Versicherungsvertreters Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kün- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi- digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum cherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh- Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. men betreffend 3. Kündigung durch Versicherer a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach vertrages; ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; Geschäfts-Inhaltsversicherung § 30 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles 2. Erklärungen des Versicherers a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi- vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Ent- cherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nach- schädigungspflicht frei. träge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche- rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei- Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, führung des Schadens als bewiesen. die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahr- an ihn leistet, anzunehmen. lässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versiche- cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. rungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Be- schränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungs - Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. falles § 33 Repräsentanten Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat- Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts- § 34 Verjährung kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den An- § 31 Anzeigen, Willenserklärungen, spruch begründenden Umständen und der Person des Anschriftenänderungen Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 1. Form Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver- Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim An- das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar spruchsteller nicht mit. gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. § 35 Zuständiges Gericht Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in 1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsver- dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle mittler gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche- rungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilpro- 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung zessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen ge- dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä- wöhnlichen Aufenthalt hat. rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer letzte dem Versicherer bekannte A nschrift. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche- Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeig- rungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist aus- ten Namensänderung. schließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen als zugegangen. Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine be- triebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder- Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung lassung des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend machen. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei § 36 Anzuwendendes Recht einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestim- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. mungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. [Seite 41] Allgemeine Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2008) 241-693 07.2008 §1 Versicherte Gefahren und Schäden § 19 Lastschriftverfahren §2 Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen, Kernenergie § 20 Ratenzahlung §3 Versicherte Sachen § 21 Prämie bei vorzeitiger Vertrags beendigung §4 Daten und Programme § 22 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers §5 Aufräumungs - und Abbruchkosten, Be wegungs- § 23 Gefahrerhöhung und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von § 24 Überversicherung Geschäftsunterlagen § 25 Mehrere Versicherer Geschäfts-Inhaltsversicherung §6 Versicherungsort § 26 Versicherung für fremde Rechnung §7 Versicherungswert und Versicherungssumme § 27 Aufwendungsersatz §8 Umfang der Entschädigung § 28/ Übergang von Ersatzansprüchen §9 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 29 Kündigung nach dem Versicherungsfall § 10 Sachverständigenverfahren § 30 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § 11 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften § 31 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenände- § 12 Besondere gefahrerhöhende Umstände rung § 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen § 32 Vollmacht des Versicherungsvertreters § 14 Veräußerung der versicherten Sachen § 33 Repräsentanten § 15 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder § 34 Verjährung seines Vertreters bis zum Vertragsschluss § 35 Zuständiges Gericht § 16 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, § 36 Anzuwendendes Recht Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie § 17 Folgeprämie § 18 Dauer und Ende des Vertrages §1 Versicherte Gefahren und Schäden a) Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schäden durch 1. Versicherte Gefahren und Schäden - Sturm und Hage l- schlag aa) Sturmflut; Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, bb) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz die zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen, es sei denn, a) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder dass diese Öffnungen durch Sturm oder Hagelschlag Hagelschlages auf versicherte Sachen oder auf Gebäude entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstel- in denen sich versicherte Sachen befinden; len; b) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäu- cc) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz me oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner La- oder auf Gebäude in denen sich versicherte Sachen be- dung; finden, wirft; dd) Lawinen; c) als Folge eines Schadens nach a) oder b) an versicherten Sachen; ee) Erdbeben. d) durch die unmittelbare Einwirkung des Sturmes oder b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden Hagelschlages auf Gebäude, die mit dem versicherten an Gebäude oder Gebäuden, in denen sich versicherte Sa- chen befinden, baulich verbunden sind; aa) Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugs- fertig sind und an den in diesen Gebäuden oder Ge- e) dadurch, dass ein Sturm oder Hagel Gebäudeteile, Bäu- bäudeteilen befindlichen Sachen; me oder andere Gegenstände auf Gebäude wirft, die mit dem versicherten Gebäude oder Gebäuden, in denen sich bb) im Freien befindlichen beweglichen Sachen; versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. cc) Sachen, die an der Außenseite des Gebäudes ange- 2. Sturm bracht sind (z. B. Schilder, Leuchtröhrenanlagen, Markisen, Blendläden, Antennenanlagen), elektri- Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens sche Freileitungen, einschließlich Ständer und Mas- Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens ten sowie Einfriedungen; 63 km/Stunde). dd) Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, so montiert sind oder deren Probelauf noch nicht erfolg- wird Windstärke 8 unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer reich abgeschlossen ist (Montageobjekte). nachweist, dass §2 Ausschlüsse Krieg, innere Unruhen und a) die Luftbewegung in der Umgebung des Versicherungs- Kernenergie grundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zu- stand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sa- 1. Ausschluss Krieg chen angerichtet hat, oder dass Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücks icht auf mitwirken- b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des de Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem sich Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. die versicherten Sachen befunden haben, oder mit die- sem Gebäude baulich verbundenen Gebäuden, nur durch 2. Ausschluss innere Unruhen Sturm entstanden sein kann. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken- 3. Hagel de Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen. Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eis- 3. Ausschluss Kernenergie körnern. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirken- 4. Nicht versicherte Schäden de Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. [Seite 42] Entschädigung für Daten und Programme gemäß Nr. 2, Nr. 3 §3 Versicherte Sachen und Nr. 4 wird nur geleistet, wenn der Verlust, die Verände- rung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten und Pr ogramme 1. Versicherte Sache n durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden an dem Datenträger (Datenspeicher für maschinenlesbare Informatio- Versichert sind die in dem Versicherungsvertrag bezeichneten nen), auf dem die Daten und Pr ogramme gespeichert waren, verursacht wurde. a) Gebäude und sonstigen Grundstücksbestandteile, 2. Daten und Programme, die für die Grundfunktion einer b) beweglichen Sachen. versicherten Sache notwendig sind Daten und Programme sind keine Sachen. Die Entschädigung Der Versicherer ersetzt die für die Grundfunktion einer versi- hierfür richtet sich ausschließlich nach den Vereinbarungen cherten Sache notwendigen Daten und Programme im Rah- über Daten und Programme (§ 4). men der Position, der die Sache zuzuordnen ist, für deren Geschäfts-Inhaltsversicherung Grundfunktion die Daten und Programme erforderlich sind. 2. Gebäude Für die Grundfunktion einer versicherten Sache notwendige Daten und Programme sind System-Programmdaten aus Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör Betriebssystemen oder damit gleichzusetzende Daten. versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. 3. Daten und Programme als Handelsware 3. Bewegliche Sachen Der Versicherer ersetzt die auf einem versicherten und zum Bewegliche Sachen sind nur versichert, soweit der Versiche- Verkauf bestimmten Datenträger gespeicherten Daten und rungsnehmer Programme im Rahmen der Position, der der zum Verkauf bestimmte Datenträger zuzuordnen ist. a) Eigentümer ist; 4. Sonstige Daten und Programme b) sie unter Eigentumsvorbehalt erworben oder mit Kaufop- tion geleast hat, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht Der Versicherer ersetzt sonstige Daten und Programme im abgelaufen oder bereits ausgeübt war; Rahmen der Position Geschäftsunterlagen. Sonstige Daten und Programme sind serienmäßig hergestellte c) sie sicherungshalber übereignet hat. Standardprogramme, individuelle Programme und individuelle Daten, die weder für die Grundfunktion einer versicherten Als bewegliche Sachen gelten auch in das Gebäude eingefüg- Sache notwendig noch auf einem zum Verkauf bestimmten te Sachen, die der Versicherungsnehmer als Mieter/Pächter Datenträger gespeichert sind. auf seine Kosten angeschafft oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt. 5. Ausschlüsse 4. Fremdes Eigentum a) Nicht versichert sind Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die Über Nr. 3 b) und c) hinaus ist fremdes Eigentum nur versi- nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich chert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. gehört und dem Versicherungsnehmer zur Bearbeitung, Be- nutzung, Verwahrung oder zum Verkauf in Obhut gegeben b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende wurde und soweit nicht der Versicherungsnehmer nachweis- Umstände keine Entschädigung für Kosten, die zusätzlich lich, insbesondere mit dem Eigentümer, vereinbart hat, dass entstehen, weil die versicherten Daten oder Programme die fremden Sachen durch den Versicherungsnehmer nicht durch Kopierschutz, Zugriffsschutz oder vergleichbare versichert zu werden brauchen. Vorkehrungen (z. B. Kopierschutzstecker oder Verschlüs- selungsmaßnahmen) gesichert sind (z. B. Kosten für 5. Versicherte Interessen neuerlichen Lizenzerwerb). Die Versicherung gemäß Nr. 3 b), Nr. 3 c) und Nr. 4 gilt für §5 Aufräumungs- und Abbruchkosten, Be- Rechnung des Eigentümers und des Versicherungsnehmers. wegungs- und Schutzkosten, In den Fällen der Nr. 4 ist jedoch für die Höhe des Versiche- Wiederherstellungskosten von rungswertes nur das Interesse des Eigentümers maßgebend. Geschäftsunterlagen 6. Nicht versicherte Sachen 1. Versicherbare Kosten Nicht versichert sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist: Soweit dies vereinbart ist, ersetzt der Versicherer ohne Be- a) Bargeld und Wertsachen; Wertsachen sind Urkunden (z. rücksichtigung einer Unterversicherung (auf Erstes Risiko) die B. Sparbücher und Wertpapiere), Briefmarken, Münzen infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Aufwendungen und Medaillen, Schmucksachen, Perlen und Edelsteine, für auf Geldkarten geladene Beträge, unbearbeitete Edelme- talle sowie Sachen aus Edelmetallen, ausgenommen Sa- a) Aufräumungs- und Abbruchkosten, chen, die dem Raumschmuck dienen; b) Bewegungs- und Schutzkosten, b) Geschäftsunterlagen; c) Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen. c) Baubuden, Zelte, Traglufthallen; 2. Aufräumungs - und Abbruchkosten d) Zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugan- hänger und Zugmaschinen; Aufräumungs- und Abbruchkosten sind Aufwendungen für das Aufräumen der Schadenstätte einschließlich des Abbruchs e) Hausrat aller Art; stehen gebliebener Teile, für das Abfahren von Schutt und sonstigen Resten zum nächsten Ablagerungsplatz und für das f) Grund und Boden, Wald oder Gewässer; Ablagern oder Vernichten. g) Automaten mit Geldeinwurf (einschließlich Geldwechsler) 3. Bewegungs- und Schutzkosten samt Inhalt sow ie Geldausgabeautomaten, sofern es sich nicht um Vorräte handelt; Bewegungs- und Schutzkosten sind Aufwendungen, die da- durch entstehen, dass zum Zweck der Wiederherstellung oder h) Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstü- Wiederbeschaffung von versicherten Sachen, andere Sachen cke, ferner typengebundene, für die laufende Pr oduktion bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen. Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwen- dungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durch- §4 Daten und Programme bruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. 1. Schaden am Datenträger 4. Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen [Seite 43] cherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen sind Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt); Aufwendungen, die innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls für die Wiederherstellung von Ge- der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der beweg- schäftsunterlagen anfallen. lichen Sachen durch einen Abzug entsprechend ih- rem insbesondere durch den Abnutzungsgrad be- §6 Versicherungsort stimmten Zustand; 1. Örtlicher Geltungsbereich cc) der gemeine Wert soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsneh- a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versiche- mers nicht mehr zu verwenden ist; rungsortes. gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge ei- erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für das Geschäfts-Inhaltsversicherung nes eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Ver- Altmaterial. sicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem b) Der Versicherungswert von Vorräten ist der Betrag, der Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wie- kommen. derzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag. b) Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag be- zeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder als Der Versicherungswert ist begrenzt durch den erzielbaren Versicherungsort bezeichneten Grundstücke. Verkaufspreis, bei nicht fertig gestellten eigenen Erzeug- nissen durch den erzielbaren Verkaufspreis der fertigen 2. Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen Erzeugnisse. Soweit Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen c) Der Versicherungswert von, Anschauungsmodellen, versichert sind, besteht in den Wohnräumen der Betriebsan- Prototypen und Ausstellungsstücken, ferner von typenge- gehörigen kein Versicherungsschutz. bundenen, für die laufende Produktion nicht mehr benö- tigten Fertigungsvorrichtungen, ohne Kaufoption geleas- 3. Bargeld und Wertsachen ten Sachen oder geleasten Sachen, bei denen die Kauf- option bei Schadenantritt abgelaufen war, sowie für alle Soweit Bargeld und Wertsachen versichert sind, besteht Ver- sonstigen in a) und b) nicht genannten beweglichen Sa- sicherungsschutz nur in verschlossenen Räumen oder Behält- chen ist entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder unter nissen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Art. Abwei- den dort genannten Voraussetzungen der gemeine Wert chend hiervon gilt Bargeld auch in Registrierkassen bis zu gemäß a) cc). dem vereinbarten Betrag versichert. d) Der Versicherungswert von Wertpapieren ist: §7 Versicherungswert und Versicherungs- aa) bei Wertpapieren mit amtlichem Kurs der mittlere summe Einheitskurs am Tag der jeweils letzten Notierung al- ler amtlichen Börsen der Bundesrepublik Deutsch- 1. Versicherungswert von Gebäuden land; a) Der Versicherungswert von Gebäuden ist bb) bei Sparbüchern der Betrag des Guthabens; aa) der Neuwert; der Neuwert ist der ortsübliche Neu- bauwert einschließlich Architektengebühren sowie cc) bei sonstigen Wertpapieren der Marktpreis. sonstiger Konstruktions- und Planungskosten; 3. Umsatzsteuer bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Vers i- Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht be- cherung zum Neuwert weniger als 40 Prozent des rechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. Neuwertes beträgt (Zeitwertvorbehalt); 4. Versicherungssumme der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert des Ge- bäudes durch einen Abzug entsprechend seinen ins- a) Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer besondere durch den Abnutzungsgrad bestimmten und Versic herungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Be- Zustand; trag, der dem Versicherungswert gemäß Nr. 1 und Nr. 2 entsprechen soll. cc) der gemeine Wert, falls Versicherung nur zum ge- meinen Wert vereinbart ist oder falls das Gebäude b) Ist Neuwert, Zeitwert oder gemeiner Wert vereinbart zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwer- worden, soll der Versicherungsnehmer die Versiche- tet; eine dauernde Entwertung liegt insbesondere rungssumme für die versicherte Sache für die Dauer des vor, wenn das Gebäude für seinen Zweck allgemein Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versi- oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht cherungswert anpassen. mehr zu verwenden ist; c) Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer Versicherungssumme nicht dem Versicherungswert, kann erzielbare Verkaufspreis für das Gebäude oder für die Regelung über die Unterversicherung zur Anwendung das Altmaterial. kommen (siehe § 8 Nr. 5). b) Der Versicherungswert von Grundstücksbestandtei- len, die nicht Gebäude sind, ist, soweit nicht etwas §8 Umfang der Entschädigung anderes vereinbart wurde, entweder der Zeitwert gemäß a) bb) oder unter den dort genannten Vor- 1. Entschädigungsberechnung aussetzungen der gemeine Wert gemäß a) cc). Der Versicherer ersetzt 2. Versicherungswert von beweglichen Sachen a) bei zerstörten oder infolge eines Versicherungsfalles a) Der Versicherungswert der technischen und kaufmänni- abhanden gekommenen Sachen den Versicherungswert schen Betriebseinrichtung ist unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles; aa) der Neuwert; der Neuwert ist der Betrag, der aufzu- b) bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkos- wenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in ten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüg- lich einer durch den Versicherungsfall entstandenen und neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminde- neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Be- trag; rung, höchstens jedoch den Versicherungswert unmittel- bar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Die Reparatur- bb) der Zeitwert, falls Versicherung nur zum Zeitwert kosten werden gekürzt, soweit durch die Reparatur der vereinbart ist oder falls der Zeitwert im Fall der Vers i- Versicherungswert der Sache gegenüber dem Versiche- [Seite 44] rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht wird. c) Die Bestimmungen über die Entschädigungsgrenzen nach Nr. 7 sind im Anschluss von a) und b) anzuwenden. Restwerte werden angerechnet. 6. Versicherung auf Erstes Risiko Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen bleiben, sofern nichts anderes vereinbart ist, sowohl für die Restwerte- Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Risiko anrechnung als auch für den erhöhten Schadenaufwand durch vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen Positionen Mehrkosten unberücksichtigt. nicht berücksichtigt. Für Kosten leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit 7. Entschädigungsgrenzen dies besonders vereinbart ist; dies gilt nicht für die Bestim- mungen über die Aufwendungen zur Abwendung und Minde- Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall rung des Schadens sowie für die Bestimmungen über die höchstens Geschäfts-Inhaltsversicherung Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens. a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; Für Ertragsausfälle leistet der Versicherer Entschädigung nur, soweit dies besonders vereinbart ist. b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgren- ze; 2. Neuwertschaden c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Ist die Entschädigung zum Neuwert vereinbart, erwirbt der Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Zeitw ertschaden übersteigt (Neuwertanteil), einen Anspruch nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Maßgebend ist der niedrigere Betrag. Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, dass er die Entschädigung verwenden wird, um 8. Umsatzsteuer a) Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der Die Umsatzsteuer wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungs- bisherigen Stelle wiederherzustellen; ist die Wiederher- nehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist. stellung an der bisherigen Stelle rechtlich nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zu vertreten, so genügt es, wenn Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer die Umsatz- das Gebäude an anderer Stelle innerhalb der Bundesre- steuer anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf - publik Deutschland wiederhergestellt wird; fung tatsächlich nicht gezahlt hat. b) bewegliche Sachen, die zerstört wurden oder abhanden §9 Zahlung und Verzinsung der gekommen sind, in gleicher Art und Güte und in neuwerti- Entschädigung gem Zustand wiederzubeschaffen; nach vorheriger Zu- stimmung des Versicherers genügt Wiederbeschaffung 1. Fälligkeit der Entschädigung gebrauchter Sachen; anstelle von Maschinen können Ma- schinen beliebiger Art beschafft werden, wenn deren Be- triebszweck derselbe ist; a) Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des An- c) bewegliche Sachen, die beschädigt worden sind, wieder- spruchs abgeschlossen sind. herzustellen. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Me l- 3. Zeitwertschaden dung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandenge- kommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungs- werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um nehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis ge- den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles führt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbe- schaffung sichergestellt hat. erhöht würde. 4. Gemeiner Wert c) Der über den gemeinen Wert hinausgehende Teil der Entschädigung für Anschauungsmodelle, Prototypen, Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungs- Ausstellungsstücke sowie typengebundene, für die lau- stücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion fende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorric h- tungen wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen versichert sind, gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädi- gung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschä- digung die Voraussetzungen gemäß Nr. 2 b) oder c) erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist. 2. Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils 5. Unterversicherung Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versi- cherer nach Nr. 1 b) geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache n i folge eines Verschuldens des Versiche- a) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versiche- rungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist rungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. Im Fall der Unterversicherung wird die Entschädigung 3. Verzinsung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen zum Versicherungswert nach folgender Berechnungsfor- Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: mel gekürzt: a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Ver- Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – seit sicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. Anzeige des Schadens zu verzinsen. Ist die Entschädigung für einen Teil der in einer Position b) Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der versicherten Sachen auf bestimmte Beträge begrenzt, so werden bei Ermittlung des Versicherungswertes der da- Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wieder- von betroffenen Sachen höchstens diese Beträge berüc k- herstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen sichtigt. Ergibt sich aus dem so ermittelten Versiche- rungswert eine Unterversicherung, so wird die Entschädi- gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat. gung nach Nr. 1 entsprechend gekürzt. c) Der Zinssatz liegt 2 Prozentpunkte unter dem jeweiligen b) Ob Unterversicherung vorliegt, ist für jede vereinbarte Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 247 Position gesondert festzustellen. [Seite 45] BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 5 Prozent Zinsen pro Jahr. 5. Verfahren nach Feststellung d) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden fällig. Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sac h- verständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie 4. Hemmung unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strei- tig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und b) der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Ver- seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. schuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachge- 5. Aufschiebung der Zahlung wiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage Geschäfts-Inhaltsversicherung erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststel- Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange lungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche- Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch rungsnehmers bestehen; gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachver- ständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen oder sie verzögern. den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft; 6. Kosten c) eine Mitwirkung des Realgläubigers gemäß den gesetzli- Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die chen Bestimmungen über die Sicherung von Realgläubi- Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes gern nicht erfolgte. tragen beide Parteien je zur Hälfte. § 10 Sachverständigenverfahren 7. Obliegenheiten 1. Feststellung der Schadenhöhe Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen- heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche- rungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem § 11 Vertraglich vereinbarte Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Sicherheitsvorschriften Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer 1. Sicherheitsvorschriften und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsneh- 2. Weitere Feststellungen mer Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf a) die versicherten Räume genügend häufig zu kontrollieren; weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. b) während einer vorübergehenden Betriebsstilllegung (z. B. Betriebsferien) eine genügend häufige Kontrolle des Be- 3. Verfahren vor Feststellung triebes sicherzustellen; Für das Sachverständigenverfahren gilt: c) mindestens wöchentlich Duplikate von Daten und Pr o- grammen zu erstellen, sofern nicht in der Branche des a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu Versicherungsnehmers kürzere Fristen zur Datensiche- benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen be- rung üblich sind; diese sind so aufzubewahren, dass sie nannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge- im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit nannten Sachverständigen in Textform auffordern, den den Originalen zerstört oder beschädigt werden oder ab- zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite handen kommen können; Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffor- d) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Samm- dernde Partei durch das für den Schadenort zuständige lungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so auf- den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese zubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussicht- Folge hinzuweisen. lich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers Dies gilt nicht für Wertpapiere und sonstige Urkunden so- ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; wie für Sammlungen, wenn der Wert dieser Sachen ins- ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Ge- gesamt 3.000 EUR nicht übersteigt. schäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähn- Dies gilt ferner nicht für Briefmarken; lichen Verhältnis steht. e) die versicherten Sachen oder Gebäude, in denen sich die c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn versicherten Sachen befinden, insbesondere wasserfüh- ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als rende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen an Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die den Gebäuden angebrachte Sachen stets im ordnungs- Benennung eines Obmannes durch die Sachverständi- gemäßen Zustand zu erhalten und Mängel, Störungen gen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der oder Schäden unverzüglich nach den anerkannten Re- Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha- geln der Technik beseitigen zu lassen. denort zuständige Amtsgericht ernannt. 2. Folgen der Obliegenheitsverletzung 4. Feststellung Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannten Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten Obliegenheiten, ist der Versicherer gemäß § 22 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versi- cherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; § 12 Besondere gefahrerhöhende Umstände b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß § 23 Nr. 1 kann c) die Restwerte, der vom Schaden betroffenen Sachen; insbesondere dann vorliegen, wenn d) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. [Seite 46] a) sich ein Umstand ändert nach dem der Versicherer vor 1. Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang Vertragsschluss gefragt hat; a) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer b) von der dokumentierten Betriebsbeschreibung abgew i- veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs chen wird, Neu- oder Erweiterungsbauten durchgeführt (bei Immobilien das Datum des Grundbucheintrages) an werden oder ein Gebäude oder der überwiegende Teil dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer sei- des Gebäudes nicht genutzt wird. nes Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich er- gebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsneh- mers ein. § 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen b) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Pr ämie, 1. Anzeigepflicht die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so Geschäfts-Inhaltsversicherung hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung c) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst dem Versicherer unverzüglich in Textform anzuzeigen. gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis er- langt. 2. Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung 2. Kündigungsrechte Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädi- a) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber das Versi- gung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den cherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb Monat zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, von zwei Wochen dem Versicherer zur Verf ügung stellt. wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurüc k- zugeben. b) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende der laufenden Ver- 3. Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung sicherungsperiode in Schriftform zu kündigen. a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versiche- des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb rungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versiche- eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. rungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der c) Im Falle der Kündigung nach a) und b) haftet der Veräu- Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von ßerer allein für die Zahlung der Prämie. zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforde- rung des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ab- 3. Anzeigepflichten lauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. a) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform anzuzeigen. b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese b) Ist die Anzeige unterblieben, so ist der Versicherer nicht Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedin- zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall spä- gungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so ter als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er nachweist, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht be- reit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Ein- c) Abweichend von b) ist der Versicherer zur Leistung ver- vernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend pflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Ver- bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätten zugehen kaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche- von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung rungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers entspricht. abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. 4. Beschädigte Sachen § 15 Anzeigepflichten des Versicherungs- nehmers oder seines Vertreters bis zum Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann Vertragsschluss der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädi- gung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder 1. Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von behalten, wenn die Sachen in den Fällen nach Nr. 2 oder Nr. 3 Gefahrumständen bei ihm verbleiben. Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- 5. Gleichstellung tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr- Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text- form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. wieder zu verschaffen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver- 6. Übertragung der Rechte pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertrags- Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte annahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Sachen zur Verf ügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu über- tragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 7. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren a) Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurücker- der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die an- langt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Ent- deren Bedingungen auf Verlangen des Versicherers schädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden rückwirkend Vertragsbestandteil. ist. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der § 14 Veräußerung der versicherten Sachen laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. [Seite 47] Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um cherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ge- fällt. fahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb 6. Erlöschen der Rechte des Versicherers eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versiche- rers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mittei- Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung Nr. 2 a), lung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versi- zum Rücktritt Nr. 2 b) und zur Kündigung Nr. 2 c) erlöschen mit cherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuwei- Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für sen. Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Die Frist beläuft sich auf zehn Jahre, wenn der Versicherungs- nehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre- Geschäfts-Inhaltsversicherung ten, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzei- § 16 Beginn des Versicherungsschutzes, Fäl- gepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. ligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist Nichtzahlung der Erst- oder das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, Einmalprämie wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Ver- sicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten 1. Beginn des Versicherungsschutzes Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abge- schlossen hätte. Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelun- gen in Nr. 3 und Nr. 4 zu dem im Versicherungsschein ange- Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles gebenen Zeitpunkt. zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist nach, dass die Ver- 2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie letzung der Anzeigepflicht sich auf einen Umstand be- zieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Die erste oder einmalige Prämie wird unverzüglich nach Ablauf Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angege- ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arg- benen Versicherungsbeginn. listig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung ver- pflichtet. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüg- c) Kündigung lich nach Vertragsschluss zu zahlen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Ver- in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche- sicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von ei- rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. nem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstän- Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste den zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlos- Rate als erste Prämie. sen. 3. Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsve rzug d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung a), maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versi- zum Rücktritt b) und zur Kündigung c) sind jeweils ausge- cherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten bewirkt ist. Gefahrenumstand oder die unrichtige A nzeige kannte. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- e) Anfechtung nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglisti- 4. Leistungsfreiheit des Versicherers ger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Wenn der Versicherungsnehmer die erste oder einmalige 3. Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeit- punkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung der Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2 Prämie eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung b) oder zur Kündigung Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch geson- eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Um- derte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hin- stände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begrün- weis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nicht- dung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines zahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versiche- Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versi- rungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. cherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstän- de Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte § 17 Folgeprämie Recht begründen. 1. Fälligkeit 4. Rechtsfolgenhinweis a) Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der Die Rechte zur Vertragsänderung Nr. 2 a), zum Rücktritt Nr. 2 jeweiligen Versicherungsperiode fällig. b) und zur Kündigung Nr. 2 c) stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mittei- b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im lung in Textform auf die Folgen der Verletzung der Anzeige- Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung ange- pflicht hingewiesen hat. gebenen Zeitraums bewirkt ist. 5. Vertreter des Versicherungsnehmers 2. Schadenersatz bei Verzug Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh- Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprä- mers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 und mie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm Nr. 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksic htigen. 3. Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzei- a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht gepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kos- ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versi- ten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zah- [Seite 48] lungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berec h- Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). tigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehen- und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die de Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlge- schlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsneh- b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- mer in Rechnung gestellt werden. frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs- nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zah- § 20 Ratenzahlung lung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Geschäfts-Inhaltsversicherung frei. Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestun- det. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung ei- Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode ner Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, so- werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer fern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der ge- Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine schuldeten Beträge in Verzug ist. Entschädigung fällig wird. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungs- frist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wir k- § 21 Prämie bei vorzeitiger sam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Vertragsbeendigung Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. 1. Allgemeiner Grundsatz Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versiche- 4. Zahlung der Prämie nach Kündigung rer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Ver- Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsneh- sicherungsschutz bestanden hat. mer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. Versicherung weg, steht dem Versic herer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versiche- Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers (Nr. rung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu 3 b)) bleibt unberührt. dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kennt- nis erlangt hat. § 18 Dauer und Ende des Vertrages 2. Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, 1. Dauer Anfechtung und fe hlendem versicherten Interesse a) Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerru- Zeitraum abgeschlossen. fen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. 2. Stillschweigende Verlängerung Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Wi- derrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Ver- Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen sicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. ist. Die Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versi- 3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen cherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr ge- zahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versi- Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei cherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsver- Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden trag in Anspruch genommen hat. Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Ge- fahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertrags- vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. annahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, so 4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer- den der Rücktrittserklärung zu. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorges e- Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die erste oder einmalige Pr ä- henen Zeitpunkt. mie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem 5. Wegfall des versicherten Interesses Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versiche- c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des rung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwer- Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. den der Anfechtungserklärung zu. § 19 Lastschriftverfahren d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Pr ä- mie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Be- 1. Pflichten des Versicherungsnehmers ginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Inte- resse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unter- Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren verein- nehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genom- bart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der men ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Kontos zu sorgen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Inte- 2. Änderung des Zahlungsweges resse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. [Seite 49] nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen mög- § 22 Obliegenheiten des Versicherungsneh- lich ist. mers 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles a) Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche- Nr. 1 oder Nr. 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfül- len hat, sind: Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis aa) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versi- vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; cherungsnehmers entspricht. bb) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbar- Geschäfts-Inhaltsversicherung ten Obliegenheiten. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob b) Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi- cherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststel- nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. lung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, ursächlich ist. wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Oblie- c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des genheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat. Versicherungsfalles bestehende Auskunfts - oder Aufklä- 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles rungsobliegenheit so ist der Versicherer nur dann voll- ständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versi- a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche- cherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform rungsfalles auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung § 23 Gefahrerhöhung des Schadens zu sorgen; 1. Begriff der Gefahrerhöhung bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – gege- a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der benenfalls auch mündlich oder telefonisch – anzu- Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tat- zeigen; sächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrö- cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen- ßerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inan- dung/-minderung – gegebenenfalls auch mündlich spruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand än- dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen- dert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss ge- dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol- fragt hat. gen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich hat der Versic herungsnehmer nach pflichtgemäßem die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Um- Ermessen zu handeln; ständen als mitversichert gelten soll. ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei- 2. Pflichten des Versicherungsnehmers gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versiche- Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen rers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vor- einzureichen; nahme durch einen Dritten gestatten. gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Ge- durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind fahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fo- tos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Be- c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertrags- sichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; erklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich an- hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede zeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder 3. Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Vers i- des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers cherer erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursa- che und Höhe des Schadens und über den Umfang a) Kündigungsrecht des Versicherers der Entschädigungspflicht zu gestatten; Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, nach Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer- kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Ver- den kann; pflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässig- jj) für zerstörte oder abhanden gekommene Wertpapie- keit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. re oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unver- züglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und et- Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann waige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere ab- der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem handen gekommene Sparbücher und andere sperr- Monat kündigen. fähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Nr. 2 b) und c) bekannt, kann er den Vertrag unter b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi- Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. cherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenhei- ten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies b) Vertragsänderung [Seite 50] Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeit- punkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäfts- 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht grundsätzen entsprechende erhöhte Prämie verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer nach Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um § 22 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Ab- leistungsfrei. sicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versi- cherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Ein- des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versiche- haltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Ver- rung erlangt hat. sicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündi- gungsrecht hinzuweisen. 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Geschäfts-Inhaltsversicherung 4. Erlöschen der Rechte des Versicherers a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen diesel- be Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs- Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan- summen zusammen den Versicherungswert oder über- passung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb steigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädi- eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrer- gungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der höhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederher- anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamt- gestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. schaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. 5. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlan- 2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungs- gen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei nehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versi- demselben Versicherer bestehen. cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche- Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer gro- aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für ben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu be- denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus weisen. dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent- schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als ei- aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem nen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzei- Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. ge dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leis- tungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeige- Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt pflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungs- sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen nehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt a) insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Ver- wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in sicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zuge- gangen sein müssen, bekannt war. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswid- c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, rigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs- zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um- pflicht war oder ständen Kenntnis erlangt. bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelau- fen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Ge- kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag schäftsgrundsätzen entsprechende erhöhte Prämie aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält- verlangt. nismäßiger Minderung der Prämie auf den Teilbetrag her- abgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht § 24 Überversicherung gedeckt ist. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher- Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti- zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem gung der Überversicherung die Versic herungssumme mit Versicherer zugeht. sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Inhalt geschlossen worden wäre. Versicherungsw ert gesunken ist. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver- Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nic htig. gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer ge- Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu schlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungs- Kenntnis erlangt. summen und der Prämien verlangen. § 25 Mehrere Versicherer § 26 Versicherung für fremde Rechnung 1. Anzeigepflicht 1. Rechte aus dem Vertrag Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht der andere Versicherer und die Versicherungssumme an- nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicher- zugeben. [Seite 51] ten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versiche- b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, rungsschein besitzt. kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen. 2. Zahlung der Entschädigung § 28 Übergang von Ersatzansprüchen Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der 1. Übergang von Ersatzansprüchen Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen Versicherungsnehmers verlangen. einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, so weit der Versicherer den Schaden ersetzt. 3. Kenntnis und Verhalten Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungs- nehmers geltend gemacht werden. a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versiche- Geschäfts-Inhaltsversicherung rungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht gel- tend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers Schaden vorsätzlich verursacht. und des Versicherten umfasst, muss sich der Versiche- rungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein ist. zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be- achtung der geltenden Form- und Fristvorschrif ten zu wahren, b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wor- bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor- den ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des derlich mitzuwirken. Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätz- lich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegen- des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der darüber informiert hat. Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das § 27 Aufwendungsersatz Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmer. 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens § 29 Kündigung nach dem Versicherungsfall a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der 1. Kündigungsrecht Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei- Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die sung des Versicherers macht. Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall ab- zuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, gel- 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer tend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen ob- Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung jektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kün- des Versicherers erfolgten. digung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach a) und b) ent- 3. Kündigung durch Versicherer sprechend kürzen. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach d) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Ent- ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. schädigung betragen zusammen höchstens die Versiche- rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch § 30 Keine Leistungspflicht aus nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versiche- rers entstanden sind. besonderen Gründen e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß a) 1. Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungs- Versicherungsfalles nehmers vorzuschießen. a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall f) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Ent- Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen schädigungspflicht frei. Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versiche- 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des rungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbei- Schadens führung des Schadens als bewiesen. a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die b) Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahr- Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm lässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leis- zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen tung in einem der Schwere des Verschuldens des Versi- nach geboten waren. cherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen 2. Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungs - oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, falles soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat- sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. [Seite 52] Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts- kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der § 31 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschri f- Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags tenänderungen an ihn leistet, anzunehmen. 1. Form Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versiche- rungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Be- schränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar § 33 Repräsentanten Geschäfts-Inhaltsversicherung gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle § 34 Verjährung gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den An- dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä- spruch begründenden Umständen und der Person des rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die erlangen müsste. letzte dem Versicherer bekannte A nschrift. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver- Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeig- sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der ten Namensänderung. Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim An- Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes spruchsteller nicht mit. als zugegangen. § 35 Zuständiges Gericht 3. Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Nieder- lassung 1. Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsver- mittler Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche- einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestim- rungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Zivilpro- mungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. zessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung § 32 Vollmacht des Versicherungsvertreters seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt hat. 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers 2. Klagen gegen Versicherungsnehmer Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi- cherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh- Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versiche- men betreffend rungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist aus- schließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen vertrages; Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine be- b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich triebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine dessen Beendigung; Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebs zuständigen Gericht geltend machen. c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. § 36 Anzuwendendes Recht 2. Erklärungen des Versicherers Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versi- cherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nach- träge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. [Seite 53] Klauseln für die Geschäfts-Inhaltsversicherung 2008 241-695 01.2008 Generell zu ver- Klausel 1701 - Summenanpassung für die Versicherung beweglicher Sachen einbarende Klau- 1. Die Versicherungssumme für Positionen, zu denen dies besonders vereinbart ist, erhöht seln (F,ED,LW,ST) oder vermindert sich zur Anpassung an Wertänderungen der versicherten Sachen mit Be- ginn eines jeden Versicherungsjahres entsprechend dem Prozentsatz um den sich der In- dex der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davor liegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Prozentsatz wird auf eine Stelle hin- ter dem Komma gerundet. Maßgebend ist der vom Statistischen Bundesamt jeweils für Geschäfts-Inhaltsversicherung den Monat September festgestellte und veröffentlichte Index. 2. Die gemäß Nr. 1 berechnete Versicherungssumme wird auf volle 500 Euro aufgerundet. Die neue Versicherungssumme und die geänderte Prämie werden dem Versicherungs- nehmer jeweils bekannt gegeben. 3. Die Versicherungssumme bleibt unverändert, wenn der gemäß Nr. 1 Satz 1 maßgebende Prozentsatz unter 3 liegt. Jedoch ist dann für die nächste Veränderung ein Vergleich zw i- schen dem vergangenen Kalenderjahr und demjenigen Kalenderjahr maßgebend, das zu- letzt für eine Summenänderung berücksichtigt wurde. 4. Die aus der Versicherungssumme gemäß Nr. 2 sich ergebende erhöhte Prämie darf die im Zeitpunkt der Erhöhung geltende Tarifprämie nicht übersteigen. Diese Grenze gilt jedoch nur, wenn sich die neue Tarifprämie auf eine unveränderte Gruppe versicherbarer Risiken bezieht. 5. Solange Anpassung der Versicherungssumme nach vorliegenden Bestimmungen verein- bart ist, erhöht sich vom Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die jeweilige Versicherungs- summe um einen Vorsorgebetrag von 5 Prozent. 6. Die Bestimmungen über Unterversic herung in den dem Vertrag zugrunde liegenden All- gemeinen Versicherungsbedingungen bleiben unberührt. 7. Innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die geänderte Versicherungs- summe kann der Versicherungsnehmer durch schriftliche Erklärung die ihm mitgeteilte Veränderung rückwirkend aufheben. Will der Versicherungsnehmer zugleich die Erklärung gemäß Nr. 8 abgeben, so muss dies deutlich zum Ausdruck kommen. 8. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Mona- ten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass die Bestimmungen über die Summenanpassung für die Versicherung von bewegli- chen Sachen künftig nicht mehr anzuwenden sind. 9. Das Recht auf Herabsetzung der Versic herungssumme wegen erheblicher Überversiche- rung wird durch diese Vereinbarung nicht eingeschränkt. Klausel 1702 - Verzicht auf den Einwand der Unterversicherung 1. Die Bestimmungen über Unterversicherung in den dem Vertrag zugrunde liegenden All- gemeinen Versicherungsbedingungen sind nicht anzuwenden, wenn der Schaden 10 Pr o- zent des Gesamtbetrages der Versicherungssummen nicht übersteigt und nicht mehr als 5.000 EUR beträgt. 2. Der Unterversicherungsverzicht gilt nicht für Vorräte, für die Stichtagsversicherung verein- bart ist, und nicht für die Außenversicherung. Versicherungssummen auf Erstes Risiko, für Vorräte, für die Stichtagsversicherung ver- einbart ist, und für die Außenversicherung werden bei Feststellung des Gesamtbetrages der Versicherungssummen gemäß Nr. 1 nicht berücksichtigt. Klausel 1703 - Vorsorgeversicherungssumme 1. Die Vorsorgeversicherungssumme verteilt sich auf die Versicherungssummen der Positio- nen, für die sie vereinbart ist und bei denen Unterversicherung besteht oder bei denen die Versicherungssumme wegen entstandener Aufwendungen für Abwendung oder Minderung des Schadens nicht ausreicht. 2. Für die Aufteilung ist das Verhältnis der Beträge maßgebend, um die die Versicherungs- werte der einzelnen Positionen die Versicherungssummen übersteigen, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Positionen durch den Versicherungsfall betroffen sind. Generell bei Klausel 3102 - Brandschäden an Räucher-, Trocknungs- und ähnlichen Feuer Erhitzungsanlagen sowie an deren Inhalt 1. Brandschäden an versicherten Räucher-, Trocknungs - und sonstigen ähnlichen Erhit- zungsanlagen sowie an dem versicherten Inhalt von Räucher-, Trocknungs - und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sind bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze auch dann zu ersetzen, wenn der Brand innerhalb der Anlagen ausgebrochen ist. [Seite 54] 2. Erhöht sich die Anzahl der Anlagen oder ändert sich deren Art, so hat der Versicherungs- nehmer dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Ist mit der Änderung eine Gefahr- erhöhung verbunden, so gilt § 23 AFB 2008. 3. Räucheranlagen müssen so eingerichtet sein, dass herab fallendes Räuchergut sich nicht am Räucherfeuer entzünden kann. Die Rechtsfolgen von Verletzungen dieser Obliegenheit ergeben sich aus §§ 22 und 23 AFB 2008. Klausel 3114 - Überspannungsschäden durch Blitzschlag oder atmo- sphärische Elektrizität 1. In Ergänzung zum Versicherungsschutz für Blitzschlagschäden gemäß § 1 Nr. 3 AFB 2008 Geschäfts-Inhaltsversicherung leistet der Versicherer Entschädigung auch für Schäden, die an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten durch Überspannung, Überstrom und Kurzschluss infolge ei- nes Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität entstehen. 2. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. 3. Die Entschädigung wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. 4. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt. Klausel 3412 - Abhängige Außenversicherung 1. Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür vereinbarten besonderen Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze auch außerhalb des Versi- cherungsorts versichert. 2. Die Außenversicherung gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird Entschädigung nur geleistet, soweit Entschädi- gung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Meldet der Versicherungsnehmer den Schaden zu diesem Vertrag, so wird dieser Versicherer auf jeden Fall in Vorleistung treten. Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszahlung gemäß § 9 Nr. 1 a) AFB 2008 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des Versicherungsnehmers die Ent- schädigungspflicht aus dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen in Höhe von 4 Prozent pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten. 4. Ist der Prämiensatz für die besondere Versicherungssumme gemäß Nr. 1 höher als für die Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, so gilt § 8 Nr. 5 a) AFB 2008 (Unter- versicherung) auch für diese besondere Versicherungssumme. 5. Bei Berechnung einer Unterversicherung für die Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, sind auch die gemäß Nr. 1 außerhalb des Versicherungsorts versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort genannten Entschädigungsgrenze. 6. Nr. 4 und Nr. 5 sind nicht nebeneinander anzuwenden. Anzuwenden ist diejenige Bestim- mung, die zu der niedrigeren Entschädigung führt. [Seite 55] Generell bei ED Klausel 4301 - Schlüsselverlustversicherung für besondere Behältnis- se Sind Kosten infolge Abhandenkommens des Schlüssels zu Tresorräumen oder zu Behältnissen gemäß § 6 Nr. 3 AERB 2008 versichert, die sich innerhalb der als Versicherungsort vereinbar- ten Räume befinden, so werden nach Verlust eines Schlüssels die Aufwendungen für Änderung der Schlösser und Anfertigung neuer Schlüssel sowie für unvermeidbares gewaltsames Öffnen und für Wiederherstellung des Behältnisses ersetzt. Klausel 4402 - Schaukästen und Vitrinen 1. Sachen in Schaukästen und Vitrinen sind außerhalb des Versicherungsorts gemäß § 6 Nr. 1 AERB 2008 bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme oder Entschädigungs- Geschäfts-Inhaltsversicherung grenze mitversichert. Dies gilt jedoch nur innerhalb des Grundstücks, auf dem der Versi- cherungsort liegt, und in dessen unmittelbarer Umgebung. 2. Versicherungsschutz gemäß § 1 Nr. 2 b) AERB 2008 besteht, wenn der Dieb den Schau- kasten oder die Vitrine außerhalb eines Gebäudes erbricht oder mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge öffnet. Generell bei LW Klausel 5412 - Abhängige Außenversicherung 1. Sachen, für die Außenversicherung vereinbart ist, sind bis zu der hierfür vereinbarten besonderen Versicherungssumme oder Entschädigungsgrenze auch außerhalb des Versi- cherungsorts versichert. 2. Die Außenversicherung gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. 3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird Entschädigung nur geleistet, soweit Entschädi- gung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Meldet der Versicherungsnehmer den Schaden zu diesem Vertrag, so w ird dieser Versicherer auf jeden Fall in Vorleistung treten. Ist danach die Entschädigung oder eine Abschlagszahlung gemäß § 9 Nr. 1) AWB 2008 nur deshalb noch nicht fällig, weil ohne Verschulden des Versicherungsnehmers die Ent- schädigungspflicht aus dem anderen Versicherungsvertrag ganz oder teilweise noch nicht geklärt ist, so wird der Versicherer unter Vorbehalt der Rückforderung mit Zinsen in Höhe von 4 Prozent pro Jahr, eine vorläufige Zahlung leisten. 4. Ist der Prämiensatz für die besondere Versic herungssumme gemäß Nr. 1 höher als für die Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, so gilt § 8 Nr. 5 a) AWB 2008 (Un- terversicherung) auch für diese besondere Versicherungssumme. 5. Bei Berechnung einer Unterversicherung für die Position, zu der die Außenversicherung vereinbart ist, sind auch die gemäß Nr. 1 außerhalb des Versicherungsorts versicherten Sachen zu berücksichtigen, jedoch nur bis zu der dort genannten Entschädigungsgrenze. 6. Nr. 4 und Nr. 5 sind nicht nebeneinander anzuwenden. Anzuwenden ist diejenige Bestim- mung, die zu der niedrigeren Entschädigung führt. Klauseln nach Klausel 1207 - Edelmetalle in Zahnpraxen und Zahnlabors Abweichend von den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen Vereinbarung sind bis zu der vereinbarten Entschädigungsgrenze verarbeitete und unverarbeitete Edelmetal- (von Fall zu Fall) le in Zahnpraxen und Zahnlabors auch dann versichert, wenn sich die Sachen nicht in einem Behältnis befinden. Klausel 1401 - Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit je einer Versicherungssumme 1. Zwischen den Versicherungsorten besteht Freizügigkeit. 2. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko und nicht für Entschädigungs- grenzen. Klausel 1402 - Freizügigkeit zwischen Versicherungsorten mit gemein- samer Versicherungssumme Sind Versicherungssummen auf Erstes Risiko oder Entschädigungsgrenzen als Prozent der gemeinsamen Versicherungssumme vereinbart, so werden diese Versicherungssummen und Entschädigungsgrenzen je Versicherungsort aus einem Durchschnittsbetrag errechnet, der durch Teilung der gemeinsamen Versicherungssumme durch die Anzahl der Versicherungsorte zu ermitteln ist. Klausel 1712 - Krankenkassen-Rezepte und Krankenscheine 1. Für Krankenkassen-Rezepte und Krankenscheine leistet der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme Entschädigung in Höhe des Ausfalls, den der Versiche- rungsnehmer infolge des Versicherungsfalls bei der nächsten Abrechnung mit der Kran- kenkasse erleidet. 2. Soweit der Versicherungsnehmer die Anzahl und den Abrechnungswert der durch den Versicherungsfall zerstörten oder abhanden gekommenen Rezepte nicht nachweisen kann, sind die Durchschnittswerte während der letzten 24 Monate vor Eintritt des Versiche- rungsfalls maßgebend. [Seite 56] Klausel 1714 – Selbstbehalt bei ungekürzter Versicherungssumme Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag einschließlich Aufwen- dungsersatz gemäß § 83 VVG und Ersatz für sonstige versicherte Kosten wird je Versiche- rungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Generell bei Gast- Für Gaststätten, Restaurants, Cafes, Hotels, Pensionen u. dgl. gelten stätten und oder folgende Vereinbarungen, soweit nichts anderes beurkundet ist: 1. Für die Aufnahme von Asche, Tabakresten, Streichhölzern und sonstigen zur Entzündung ähnlichen Betrie- neigenden Abfällen werden ausschließlich Sammelbehälter aus Metall mit selbs tschlie- ben ßendem Metalldeckel verwendet. Tischaschenbecher bestehen nicht aus brennbarem Ma- terial. Geschäfts-Inhaltsversicherung 2. Bei dem Betrieb handelt es sich nicht um eine Bar, Beatlokal, Diskothek, Spiellokal, Strip- teaselokal, Tanzlokal. Die Umwandlung in einen dieser Betriebe gilt als anzeigepflichtige Gefahrerhöhung gemäß §§ 12 und 23 AFB 2008, AERB 2008, AWB 2008, AStB 2008. 3. Sparkästen und deren Inhalt sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. [Seite 57] Zusatzbedingungen für die einfache Betriebsunterbrechungs-Versicherung (ZKBU 2008) 241-694 07.2008 §1 Vertragsgrundlage §4 Umfang der Entschädigung §2 Gegenstand der Versicherung §5 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung §3 Versicherungssumme §6 Sachverständigenverfahren §1 Vertragsgrundlage Die Haftzeit legt den Zeitraum fest, für welchen der Versi- Geschäfts-Inhaltsversicherung Für die einfache Betriebsunterbrechungs -Versicherung cherer Entschädigung für den Ertragsausfallschaden (Klein-BU-Versicherung) gelten je nach der Vereinbarung leistet. über die versicherten Gefahren die dem Versicherungsver- trag zugrunde gelegten Versicherungsbedingungen soweit Die Haftzeit beginnt mit Eintritt des Sachschadens. Die sich nicht aus den folgenden Bestimmungen etwas ande- Haftzeit beträgt 12 Monate, soweit nicht etwas anderes res ergibt. vereinbart ist. §2 Gegenstand der Versicherung Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum 1. Gegenstand der Deckung von 12 Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr. Wird der Betrieb des Versicherungsnehmers infolge eines 4. Daten und Programme Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, der nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen aus dem Ertragsausfallschäden durch den Verlust, die Veränderung Sach-Versicherungsvertrag dem Grunde nach entschädi- oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen gungspflichtig ist, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Ertragsausfallschaden. werden nur ersetzt, wenn sie als Folge eines Sachscha- dens nach Nr. 1 am Datenträger, auf dem die Daten und Über Satz 1 hinaus wird ein Ertragsausfallschaden auch Programme gespeichert waren, entstanden sind. Die dann ersetzt, wenn der dem Grunde nach entschädi- Haftzeit hierfür beträgt 3 Monate. gungspflichtige Sachschaden am Versicherungsort befind- Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Ertragsausfall- liche Gebäude oder bewegliche Sachen betrifft, die dem versicherten Betrieb des Versicherungsnehmers dienen, schäden durch den Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit von Daten und Programmen, zu deren jedoch nicht durch den vorliegenden Vertrag versichert Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist, die sind. nicht betriebsfertig oder nicht lauffähig sind oder die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden. 2. Ertragsausfallschaden a) Der Ertragsausfallschaden besteht aus den fortlau- §3 Versicherungssumme fenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versi- cherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer bis zu Die im Vertrag für die Betriebseinrichtung und Vorräte dem Zeitpunkt, von dem an ein Ertragsausfallschaden (Sach-Versicherungsvertrag) vereinbarte Sachversiche- nicht mehr entsteht, längstens jedoch bis zum Ende rungssumme gilt auch als Versicherungssumme für die der Haftzeit, infolge der Betriebsunterbrechung oder - Klein-BU-Versicherung. beeinträchtigung nicht erwirtschaften kann. Diese Versicherungssumme für die Klein-BU-Versicherung b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit kann zur Vermeidung einer Unterversicherung erhöht der Ertragsausfallschaden vergrößert wird durch werden, soweit Betriebseinrichtung oder Vorräte, die dem versicherten Betrieb dienen, nicht oder nicht mit ihrem aa) außergewöhnliche, während der Unterbrechung vollen Wert durch den Sachversicherungs -Vertrag versi- oder Beeinträchtigung hinzutretende Ereignisse; chert sind. bb) behördlich angeordnete Wiederherstellungs- o- Entspricht zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles die für der Betriebsbeschränkungen; die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegte Versiche- rungssumme nicht dem für den Sach- cc) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer Versicherungsvertrag maßgebenden Versicherungswert zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zuzüglich der Sachwerte gemäß Satz 2, kann die Rege- zerstörter, beschädigter oder abhanden gekom- lung über die Unterversicherung zur Anwendung kommen. mener Sachen, Daten oder Programme nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung §4 Umfang der Entschädigung steht. 1. Entschädigungsberechnung c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den versi- aa) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe cherten Ertragsausfallschaden. sow ie für bezogene Waren und Leistungen, so- weit es sich nicht um Aufwendungen zur Be- Bei der Feststellung des Ertragsausfallschadens sind triebserhaltung oder um Mindest- und Vorhalte- alle Umstände zu berücksichtigen, die Gang und Er- gebühren für Energiefremdbezug handelt; gebnis des Betriebes während des Unterbrechungs- zeitraumes, längstens jedoch bis zum Ende der Haft- bb) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhr- zeit, günstig oder ungünstig beeinflusst haben wür- zölle; den, wenn die Unterbrechung oder Beeinträchtigung nicht eingetreten w äre. cc) umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangs- frachten; b) Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich als Folge der dd) umsatzabhängige Versicherungsprämien; Unterbrechung oder Beeinträchtigung innerhalb der Haftzeit ergeben, sind angemessen zu berücksichti- ee) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatz- gen. abhängige Erfindervergütungen; c) Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand ff) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammen- und soweit sie ohne die Unterbrechung oder Beein- hängen. trächtigung erwirtschaftet worden wären. 3. Haftzeit [Seite 58] d) Gebrauchsbedingte Abschreibungen auf Sachen, die 3. Hemmung dem Betrieb dienen, sind nicht zu entschädigen, so- weit die Sachen infolge des Sachschadens nicht ein- Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und Nr. 2 a) gesetzt werden. ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädi- 2. Unterversicherung gung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. Ist die für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegte 4. Aufschiebung der Zahlung Versicherungssumme niedriger als der unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles für den Sach- Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Versicherungsvertrag maßgebende Versicherungswert zuzüglich der Betriebseinrichtung oder Vorräte, die dem a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche- versicherten Betrieb dienen, aber nicht durch den Sach- rungsnehmers bestehen; Versicherungsvertrag versichert sind, so besteht Unterver- Geschäfts-Inhaltsversicherung sicherung. Im Fall der Unterversicherung wird die Ent- b) ein behördliches oder straf gerichtliches Verfahren schädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versiche- gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Reprä- rungssumme zum Versicherungswert nach folgender sentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles Berechnungsformel gekürzt: noch läuft. Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der für die Klein-BU-Versicherung zugrunde gelegten Versiche- §6 Zusätzliche Bestimmungen zum rungssumme, dividiert durch den für den Sach- Versicherungsvertrag maßgebenden Versicherungswert Sachverständigenverfahren zuzüglich der Betriebseinrichtung oder Vorräte, die dem versicherten Betrieb dienen, aber nicht oder nicht mit Die Feststellungen der Sachverständigen müssen zusätz- lich enthalten: ihrem vollen Wert durch den Sach-Versicherungsvertrag versichert sind. 1. Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Ge- schäftsjahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung 3. Versicherung auf Erstes Risiko oder –beeinträchtigung und für das vorausgegangene Ist für einzelne Positionen die Versicherung auf Erstes Geschäftsjahr, Risiko vereinbart, wird eine Unterversicherung bei diesen 2. eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entneh- Positionen nicht berücksichtigt. men ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum §5 Zahlung und Verzinsung der Ende der Haftzeit, ohne die versicherte Unterbrechung Entschädigung oder Beeinträchtigung des Betriebes entwickelt hätten, 1. Fälligkeit der Entschädigung 3. eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entneh- men ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Unterbrechungszeitraumes, längstens jedoch bis zum Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs Ende der Haftzeit infolge der versicherten Unterbrechung abgeschlossen sind. oder Beeinträchtigung gestaltet haben, Wenn es nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Unter- 4. ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche brechung und nach Ablauf jedes weiteren Monats möglich den versicherten Ertragsausfallschaden beeinflussen. ist, den Betrag festzustellen, den der Versicherer für die verflossene Zeit der Unterbrechung mindestens zu vergü- Die Sachverständigen haben in den Gewinn- und Verlus t- ten hat, kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass rechnungen die Bestimmungen zum Ertragsausfallscha- ihm dieser Betrag in Anrechnung auf die Gesamtleistung den zu berücksichtigen. Alle Arten von Kosten sind geson- gezahlt wird. dert auszuweisen; die fortlaufenden Kosten sind zu kenn- zeichnen. 2. Verzinsung §7 Kündigung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: Überschreitet während der Vertragsdauer der Gesamtbe- a) Die Entschädigung ist ab Ende der Haftzeit oder ab trag der Versicherungssummen für die Betriebsunterbre- dem Zeitpunkt, von dem an ein Er tragsausfallschaden chungsversicherung (§ 3) in dem vorliegenden Vertrag und nicht mehr entsteht zu verzinsen; maßgebend ist der frühere Zeitpunkt. in sonstigen Klein-BU-Versicherungen den Betrag von 1.000.000,-- EUR, so können Versicherungsnehmer und b) Der Zinssatz liegt 2 Prozentpunkte unter dem jeweili- Versicherer jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei gen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ Monaten den vorliegenden Betriebsunterbrechungs - 247 BGB), mindestens jedoch bei 4 Prozent und höchstens bei 5 Prozent Zinsen pro Jahr. Versicherungsvertrag in Schriftform kündigen. c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. [Seite 59] Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BWE 2008) 241-698 07.2008 §1 Vertragsgrundlage §2 Versicherte Gefahren und Schäden Geschäfts-Inhaltsversicherung §3 Überschwemmung, Rückstau §4 Erdbeben §5 Erdsenkung §6 Erdrutsch §7 Schneedruck §8 Lawinen §9 Vulkanausbruch § 10 Nicht versicherte Schäden § 11 Besondere Obliegenheiten § 12 Wartezeit § 13 Selbstbehalt § 14 Kündigung § 15 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt §1 Vertragsgrundlage Es gelten die vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 2008; Hauptvertrag), soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt. §2 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch 1. Überschwemmung , Rückstau 2. Erdbeben 3. Erdsenkung, Erdrutsch 4. Schneedruck, Lawinen 5. Vulkanausbruch zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen. §3 Überschwemmung, Rückstau 1. Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, 241-698 07.2008 [Seite 60] b) Witterungsniederschläge c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von a) oder b) 2. Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Geschäfts-Inhaltsversicherung §4 Erdbeben 1. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. 2. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder b) der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann. §5 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. Nicht versichert sind Schäden durch Trockenheit oder Austrocknung. §6 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. §7 Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen §8 Lawinen Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee - oder Eismassen einschließlich der bei ihrem Abgang verursachten Druckwelle. §9 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und Gasen. § 10 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind 1. Schäden an versicherten Gebäuden oder versicherten Sachen, die sich in Gebäuden befinden, die nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für ihren Zweck nicht benutzbar sind. 2. - ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen - Schäden durch a) Sturmflut; [Seite 61] b) Grundwasser, soweit nicht an die Erdoberfläche gedrungen (siehe § 3 Nr. 1 c)). § 11 Besondere Obliegenheiten 1. Der Versicherungsnehmer hat a) zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und Geschäfts-Inhaltsversicherung funktionsbereit zu halten und Abflussleitungen auf dem Versicherungsgrundstück freizuhalten, sofern der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt; b) alle wasserführenden Anlagen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten, Störungen, Mängel oder Schäden an diesen Anlagen unverzüglich beseitigen zu lassen und notwendige Neubeschaffungen oder Änderungen dieser Anlagen oder Maßnahmen gegen Frost unverzüglich durchzuführen; c) während der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile genügend zu beheizen und genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; d) nicht benutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten; e) in Räumen unter Erdgleiche aufbewahrte Sachen mindestens 12 cm oder mindestens eine vereinbarte andere Höhe über dem Fußboden zu lagern; f) über Wertpapiere und sonstige Urkunden, über Sammlungen und über sonstige Sachen, für die dies besonders vereinbart ist, Verzeichnisse zu führen und diese so aufzubewahren, dass sie im Versicherungsfall voraussichtlich nicht gleichzeitig mit den versicherten Sachen zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen können. 2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 22 Nr. 1 b) AStB 2008 zur Kündigung berechtigt oder gemäß § 22 Nr. 3 AStB 2008 auch ganz oder teilweise leistungsfrei. § 12 Wartezeit 1. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz für weitere Elementargefahren gemäß §§ 3 bis 9 nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn (siehe § 16 Nr. 1 AStB 2008). 2. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz gegen weitere Elementargefahren gemäß §§ 3 bis 9 über einen anderen Vertrag bestanden hat und der Versicherungsschutz ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Vertrag fortgesetzt wird. 3. Die Wartezeit entfällt ebenfalls, wenn zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns der Versicherungsantrag bzw. die Annahmeerklärung des verbindlichen Angebotes bereits 14 Tage in den Geschäftsräumen der Hauptverwaltung vorgelegen hat. [Seite 62] § 13 Selbstbehalt Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. § 14 Kündigung 1. Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten die Versicherung weiterer Elementarschäden in Schriftform kündigen. Geschäfts-Inhaltsversicherung Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung erst zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres wirksam wird. 2. Kündigt der Versicherer, so kann der Versicherungsnehmer den Hauptvertrag (siehe § 1) innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum gleichen Zeitpunkt kündigen. § 15 Beendigung des Hauptversicherungsvertrages Mit Beendigung des Hauptversicherungsvertrages (siehe § 1) erlischt auch die Versicherung weiterer Elementarschäden. [Seite 63] Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), der Zivilprozessordnung (ZPO) und des Wohnungseigentums-Gesetzes (WEG) Fassung 01.2008 § 5 VVG § 19 VVG (1) Weicht der Inhalt des Versicherungsscheins von dem (1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Antrag des Versicherungsnehmers oder den getroffenen Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für Vereinbarungen ab, gilt die Abweichung als genehmigt, wenn den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem ver- die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und der einbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht. anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung (2) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer bei Über- des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme mittlung des Versicherungsscheins darauf hinzuweisen, dass Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versiche- auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. rungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des (2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht Versicherungsscheins in Textform widerspricht. Auf jede nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktre- Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist ten. der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im (3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, Versicherungsschein aufmerksam zu machen. wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder (3) Hat der Versicherer die Verpflichtungen nach Absatz 2 vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall nicht erfüllt, gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung Gesetzestexte des Versicherungsnehmers geschlossen. einer Frist von einem Monat zu kündigen. (4) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherungsnehmer (4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrläs- darauf verzichtet, den Vertrag wegen Irrtums anzufechten, ist siger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht unwirksam. nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, § 11 VVG wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versiche- (1) Wird bei einem auf eine bestimmte Zeit eingegangenen rers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht Versicherungsverhältnis im Voraus eine Verlängerung für den zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versiche- Fall vereinbart, dass das Versicherungsverhältnis nicht vor rungsperiode Vertragsbestandteil. Ablauf der Vertragszeit gekündigt wird, ist die Verlängerung unwirksam, soweit sie sich jeweils auf mehr als ein Jahr (5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 erstreckt. bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch ge- sonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeige- (2) Ist ein Versicherungsverhältnis auf unbestimmte Zeit pflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausge- eingegangen, kann es von beiden Vertragsparteien nur für schlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten den Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. werden. Auf das Kündigungsrecht können sie einvernehmlich bis zur Dauer von zwei Jahren verzichten. (6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder (3) Die Kündigungsfrist muss für beide Vertragsparteien schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat und nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer mehr als drei Monate betragen. den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei- (4) Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als lung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. drei Jahren geschlossen worden ist, kann vom Versiche- Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mittei- rungsnehmer zum Schluss des dritten oder jedes darauf lung auf dieses Recht hinzuweisen. folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Mona- ten gekündigt werden. § 20 VVG § 15 VVG Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsneh- mers geschlossen, sind bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag beim Versi- bis 4 und des § 21 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 sowohl cherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versiche- Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu be- rers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. rücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig [Seite 64] verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter (2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrläs- 3 kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer sigkeit zur Last fällt. Frist von einem Monat kündigen. (3) Das Kündigungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 erlischt, § 21 VVG wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des (1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 Versicherers von der Erhöhung der Gefahr ausgeübt wird zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich gel- oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der tend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Gefahrerhöhung bestanden hat. Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. § 25 VVG Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die (1) Der Versicherer kann an Stelle einer Kündigung ab dem Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er Zeitpunkt der Gefahrerhöhung eine seinen Geschäftsgrund- darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner sätzen für diese höhere Gefahr entsprechende Prämie ver- Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht langen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschlie- verstrichen ist. ßen. Für das Erlöschen dieses Rechtes gilt § 24 Abs. 3 ent- (2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des sprechend. Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung (2) Erhöht sich die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absi- bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt cherung der höheren Gefahr aus, kann der Versicherungs- oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die nehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versi- Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kün- cherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die digen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. Leistung verpflichtet. (3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlö- § 26 VVG schen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; Gesetzestexte dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser (1) Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 die Frist auf zehn Jahre. vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verlet- zung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers § 22 VVG entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. rungsnehmer. (2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und § 23 VVG 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der (1) Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Ver- Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt tragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegan- Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch gen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die einen Dritten gestatten. Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht (2) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2. vorgenommen oder gestattet hat, hat er die Gefahrerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, (3) Tritt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versiche- rungsnehmers eine Gefahrerhöhung unabhängig von seinem 1. soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Willen ein, hat er die Gefahrerhöhung, nachdem er von ihr Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzei- Leistungspflicht war, oder gen. 2. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelau- § 24 VVG fen und eine Kündigung nicht erfolgt war. (1) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1, kann der Versicherer den Vertrag ohne § 27 VVG Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, der Versiche- Die §§ 23 bis 26 sind nicht anzuwenden, wenn nur eine uner- rungsnehmer hat die Verpflichtung weder vorsätzlich noch hebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn nach den grob fahrlässig verletzt. Beruht die Verletzung auf einfacher Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die Gefahrer- Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer höhung mitversichert sein soll. Frist von einem Monat kündigen. [Seite 65] § 28 VVG § 37 VVG (1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom (1) Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gezahlt, ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versi- ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der cherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer (2) Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherer nicht zur Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer (2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung hat die Nichtzahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer ist einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungs- gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätz- Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der lich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat. Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungs- § 38 VVG nehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweis- last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt (1) Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der der Versicherungsnehmer. Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei (3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungs- die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbun- pflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn den sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt jeweils getrennt anzugeben. hat. (2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der (4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versi- Gesetzestexte Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie cherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklä- nicht zur Leistung verpflichtet. rungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in (3) Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungs- nehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug (5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, berechtigt ist, ist unwirksam. wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer § 29 VVG bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung (1) Liegen die Voraussetzungen, unter denen der Versicherer wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb nach den Vorschriften dieses Abschnittes zum Rücktritt oder eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der zur Kündigung berechtigt ist, nur bezüglich eines Teils der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Gegenstände oder Personen vor, auf die sich die Versiche- Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt rung bezieht, steht dem Versicherer das Recht zum Rücktritt unberührt. oder zur Kündigung für den übrigen Teil nur zu, wenn anzu- nehmen ist, dass für diesen allein der Versicherer den Vertrag § 40 VVG unter den gleichen Bedingungen nicht geschlossen hätte. (1) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklau- (2) Macht der Versicherer von dem Recht zum Rücktritt oder sel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versiche- zur Kündigung bezüglich eines Teils der Gegenstände oder rungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versiche- Personen Gebrauch, ist der Versicherungsnehmer berechtigt, rungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zu- das Versicherungsverhältnis bezüglich des übrigen Teils zu gang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, kündigen. Die Kündigung muss spätestens zum Schluss der frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Versicherungsperiode erklärt werden, in welcher der Rücktritt Erhöhung, kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungs- oder die Kündigung des Versicherers wirksam wird. nehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuwei- sen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätes- (3) Liegen die Voraussetzungen unter denen der Versicherer tens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Erhöhung der wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Gefahrer- Prämie zugehen. höhung ganz oder teilweise leistungsfrei ist, nur bezüglich eines Teils der Gegenstände oder Personen vor, auf die sich (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherer auf die Versicherung bezieht, ist auf die Leistungsfreiheit Absatz Grund einer Anpassungsklausel den Umfang des Versiche- 1 entsprechend anzuwenden. rungsschutzes vermindert, ohne die Prämie entsprechend herabzusetzen. [Seite 66] § 74 VVG (1) Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versi- § 79 VVG cherten Interesses (Versicherungswert) erheblich, kann jede (1) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Vertragspartei verlangen, dass die Versicherungssumme zur Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Beseitigung der Überversicherung unter verhältnismäßiger Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er Minderung der Prämie mit sofortiger Wirkung herabgesetzt verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben wird. oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Min- (2) Schließt der Versicherungsnehmer den Vertrag in der derung der Prämie auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der Absicht, sich aus der Überversicherung einen rechtswidrigen durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig; dem (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversi- Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem cherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kennt- mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert nis erlangt. gesunken ist. Sind in diesem Falle die mehreren Versiche- rungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versi- § 75 VVG cherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungs- Ist die Versicherungssumme erheblich niedriger als der Versi- summen und der Prämien verlangen. cherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, ist der Versicherer nur verpflichtet, die Leistung nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zu diesem Wert zu § 82 VVG erbringen. (1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche- rungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde- § 77 VVG rung des Schadens zu sorgen. (1) Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die- (2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versiche- selbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, jedem Versicherer die rers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mittei- einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen Gesetzestexte lung sind der andere Versicherer und die Versicherungssum- mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer me anzugeben. unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. (2) Wird bezüglich desselben Interesses bei einem Versiche- rer der entgehende Gewinn, bei einem anderen Versicherer (3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 der sonstige Schaden versichert, ist Absatz 1 entsprechend und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn anzuwenden. der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich ver- letzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere § 78 VVG des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechen- (1) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen diesel- den Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorlie- be Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs- gen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsneh- summen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt mer. aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die (4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versiche- verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für rung zu zahlen wären, den Gesamtschaden (Mehrfachversi- die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Fest- cherung), haften die Versicherer in der Weise als Gesamt- stellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. schuldner, dass jeder Versicherer den von ihm nach dem Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie- Vertrag zu leistenden Betrag zu zahlen hat, der Versiche- genheit arglistig verletzt hat. rungsnehmer aber insgesamt nicht mehr als den Betrag des Schadens verlangen kann. § 85 VVG (2) Die Versicherer sind im Verhältnis zueinander zu Anteilen nach Maßgabe der Beträge verpflichtet, die sie dem Versiche- (1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer die Kos- rungsnehmer nach dem jeweiligen Vertrag zu zahlen haben. ten, die durch die Ermittlung und Feststellung des von ihm zu Ist auf eine der Versicherungen ausländisches Recht anzu- ersetzenden Schadens entstehen, insoweit zu erstatten, als wenden, kann der Versicherer, für den das ausländische ihre Aufwendung den Umständen nach geboten war. Diese Recht gilt, gegen den anderen Versicherer einen Anspruch Kosten sind auch insoweit zu erstatten, als sie zusammen mit auf Ausgleichung nur geltend machen, wenn er selbst nach der sonstigen Entschädigung die Versicherungssumme über- dem für ihn maßgeblichen Recht zur Ausgleichung verpflich- steigen. tet ist. (2)Kosten, die dem Versicherungsnehmer durch die Zuzie- (3) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung hung eines Sachverständigen oder eines Beistandes entste- in der Absicht vereinbart, sich dadurch einen rechtswidrigen hen, hat der Versicherer nicht zu erstatten, es sei denn, der Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht Versicherungsnehmer ist zu der Zuziehung vertraglich ver- geschlossene Vertrag nichtig; dem Versicherer steht die pflichtet oder vom Versicherer aufgefordert worden. Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nich- tigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. [Seite 67] (3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die kann er auch den Kostenersatz entsprechend kürzen. Prämie besteht nicht. § 86 VVG § 97 VVG (1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch (1) Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versi- oder Erwerber unverzüglich anzuzeigen. Ist die Anzeige cherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der unterblieben, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflich- Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsneh- tet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach mers geltend gemacht werden. dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer (2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu geschlossen hätte. wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 ist der Versicherer zur soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungs- Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem nehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zuge- Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen hen müssen, oder wenn zur Zeit des Eintrittes des Versiche- keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer rungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versi- abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. cherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden § 143 VVG Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. (1) Bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie bleibt der Versicherer gegenüber einem Hypothekengläubiger, der (3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsneh- seine Hypothek angemeldet hat, bis zum Ablauf eines Monats mers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens ab dem Zeitpunkt der Leistung verpflichtet, zu welchem dem in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Hypothekengläubiger die Bestimmung der Zahlungsfrist oder, Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese wenn diese Mitteilung unterblieben ist, die Kündigung mitge- Gesetzestexte Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. teilt worden ist. (2) Die Beendigung des Versicherungsverhältnisses wird § 95 VVG gegenüber einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek (1) Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer angemeldet hat, erst mit dem Ablauf von zwei Monaten wirk- veräußert, tritt an dessen Stelle der Erwerber in die während sam, nachdem ihm die Beendigung und, sofern diese noch der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhält- nicht eingetreten war, der Zeitpunkt der Beendigung durch nis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versiche- den Versicherer mitgeteilt worden ist oder er auf andere rungsnehmers ein. Weise hiervon Kenntnis erlangt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn (2) Der Veräußerer und der Erwerber haften für die Prämie, das Versicherungsverhältnis wegen unterbliebener Prämien- die auf die zur Zeit des Eintrittes des Erwerbers laufende zahlung durch Rücktritt oder Kündigung des Versicherers Versicherungsperiode entfällt, als Gesamtschuldner. oder durch Kündigung des Versicherungsnehmers, welcher der Hypothekengläubiger zugestimmt hat, beendet wird. (3) Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt (3) Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend für die Wirksamkeit hat. einer Vereinbarung zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer, durch die der Umfang des Versiche- rungsschutzes gemindert wird oder nach welcher der Versi- § 96 VVG cherer nur verpflichtet ist, die Entschädigung zur Wiederher- (1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versi- stellung des versicherten Gebäudes zu zahlen. cherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung (4) Die Nichtigkeit des Versicherungsvertrags kann gegen- einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungs- über einem Hypothekengläubiger, der seine Hypothek ange- recht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der meldet hat, nicht geltend gemacht werden. Das Versiche- Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt rungsverhältnis endet jedoch ihm gegenüber nach Ablauf von wird. zwei Monaten, nachdem ihm die Nichtigkeit durch den Versi- (2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis cherer mitgeteilt worden ist oder er auf andere Weise von der mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Nichtigkeit Kenntnis erlangt hat. Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht § 145 VVG erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen Soweit der Versicherer den Hypothekengläubiger nach § 143 der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der befriedigt, geht die Hypothek auf ihn über. Der Übergang Kenntnis, ausgeübt wird. kann nicht zum Nachteil eines gleich- oder nachstehenden Hypothekengläubigers geltend gemacht werden, dem gegen- (3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses über die Leistungspflicht des Versicherers bestehen geblie- nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung ben ist. [Seite 68] § 247 BGB wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes. (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozent- (3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen punkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Verände- bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer rung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Be- Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig. zugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzie- rungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem 1. § 21 ZPO Kalendertag des betreffenden Halbjahres. (1) Hat jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung (2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszins- oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der satz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt. gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes § 286 BGB erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet. (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers (2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirt- durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die schaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhält- nisse betreffen. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender be- § 29 ZPO stimmt ist, (1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem angemessene Zeit für die Leistung in der Weise be- die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. stimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Gesetzestexte Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- verweigert, rechtliche Sondervermögen sind. 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der bei- derseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Ver- § 1 WEG zugs gerechtfertigt ist. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fällig- gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. keit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zah- (3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohn- lungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, zwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rech- mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen nung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen wor- Eigentum, zu dem es gehört. den ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der (5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtun- Empfang der Gegenleistung in Verzug. gen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leis- tung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. § 13 ZPO Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt. § 17 ZPO (1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korpo- rationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden kön- nen, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird. (2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, [Seite 69] uniVersa Allgemeine Versicherung AG Telefon: +49 911 5307-0 Sitz der Gesellschaft: Nürnberg Steuer-Nr. 241/101/00147 Sulzbacher Straße 1-7 Telefax: +49 911 5307-1769 Registergericht Nürnberg, HRB 584 Postbank AG Nürnberg 90489 Nürnberg www.universa.de Aufsichtsrat: Prof. Hubert Karl Weiler (Vors.) IBAN: DE48 7608 0040 0201 6941 00 Postanschrift: 90333 Nürnberg info@universa.de Vorstand: Michael Baulig (Vors.), BIC: DRESDEFF760 Werner Gremmelmaier, Frank Sievert
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

Kostenloser Rückruf

Lieber sprechen? Wir rufen zurück.

Nummer und Wunschzeit genügen, jemand aus unserem Team meldet sich.

Wir sind Makler und vermitteln Ihnen genau den Tarif, den Sie gewählt haben,

bei jedem Versicherer am Markt.

  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung ohne Versicherungslatein
  • Angebot direkt im Gespräch möglich

Sofort erreichbar: 03375 / 29 12 77 · WhatsApp · info@nammert.com

Wunschzeit

Ihre Angaben nutzen wir nur für den Rückruf. Mehr dazu im Datenschutz.