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Insurance broker / Business interruption insurance in Germany (Betriebsunterbrechungsversicherung) / Policy wording archive

Mannheimer VALORIMA Geschäfts: the policy wording in full

Geschäfts-Betriebsunterbrechung nach VALORIMA 2008 mit Summe nach dem Warenwert, versichert nach Brand, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser sowie Sturm und Hagel am Betriebsgrundstück, Haftzeit 12 Monate.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Everything about this policy

What the policy covers: 65 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured (insured annual earnings: operating profit and standing charges)as stated in the policy schedule„Die Versicherungssumme entspricht dem Versicherungswert der im versicherten Betrieb hergestellten Erzeugnisse und gehandelten Waren.“§ 5 Nr. 1, page 2
Contract form: stand-alone business interruption policy or module of a contents or package policyyes„VALORIMA®- Bedingungen 2008 für die Geschäfts-Betriebsunterbrechungsversicherung“Titel, page 1
Type of cover: small BI (sum tied to contents), gross profit basis or daily allowanceyes„Die Versicherungssumme entspricht dem Versicherungswert der im versicherten Betrieb hergestellten Erzeugnisse und gehandelten Waren.“§ 5 Nr. 1, page 2
Small BI: sum insured equals the contents sum (tied to the property policy)yes„Die Versicherungssumme entspricht dem Versicherungswert der im versicherten Betrieb hergestellten Erzeugnisse und gehandelten Waren.“§ 5 Nr. 1, page 2
Definition of the interruption loss (lost operating profit and standing charges, contribution margin)yes„Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb.“§ 3 Nr. 1, page 1
Waiver of the underinsurance defenceyes, up to the sum insured„wird verzichtet, wenn der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme um nicht mehr als 20% übersteigt.“§ 5 Nr. 2, page 2
First loss cover (no underinsurance up to the sum)not addressed
Provision for earnings growth (automatic increase of the sum)not addressed
Daily allowance or lump sum per day of interruptionnot addressed
Several business locations and interdependency between themnot addressed

Indemnity period, time excess and deductible

PointRuleWording (German)Clause
Indemnity period (standard in the wording, in months)yes„Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens entsteht (Haftzeit).“§ 3 Nr. 3, page 1
Longest selectable indemnity period (for example 24 or 36 months)yes„innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens“§ 3 Nr. 3, page 1
Start of the indemnity period (when the damage occurs or when the interruption starts)yes„innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens“§ 3 Nr. 3, page 1
Time excess (waiting time in hours or days)not addressed
Short interruptions (for example up to 24 hours) not coveredyes„Für eine Unterbrechung des Betriebes von weniger als einem Arbeitstag wird keine Entschädigung geleistet.“§ 3 Nr. 4, page 1
Deductible in euros or percent of the lossnot addressed
Cover also for impairment (partial interruption) of the businessnot addressed

Insured perils as triggers

PointRuleWording (German)Clause
Fire, lightning, explosion, impact or crash of an aircraft (fire BI)yes„Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers“§ 2 Nr. 1 a, page 1
Burglary, robbery and vandalism after break-inyes„Einbruchdiebstahl, Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks“§ 2 Nr. 1 b, page 1
Escape of wateryes„Leitungswasser“§ 2 Nr. 1 c, page 1
Storm and hailyes„Sturm, Hagel“§ 2 Nr. 1 d, page 1
Further natural hazards (flood, heavy rain, earthquake, snow load, avalanches)no„Als Sachschäden gelten nicht Schäden durch Sturmflut, Lawinen, Schneedruck;“§ 2 Nr. 1 d, page 1
Unnamed perils (all risks: everything not excluded is insured)not addressed
Overvoltage caused by lightningno„Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen, es sei denn, dass der Blitz unmittelbar auf die Sachen übergegangen ist;“§ 2 Nr. 1 a, page 1
Malicious damage, riot, strikeno„... Unruhen, Aufruhr und terroristische oder politische Gewalthandlungen“§ 2 Nr. 2 a, page 1
Breakage of glass, shop windows and signs as triggernot addressed
Interruption caused by machinery or electronics damage (machinery or electronics BI)not addressed
Terrorismno„... Unruhen, Aufruhr und terroristische oder politische Gewalthandlungen“§ 2 Nr. 2 a, page 1
Spain: loss of profits via the Consorcio de Compensación de Seguros for extraordinary risksnot addressed

Extensions without own property damage

PointRuleWording (German)Clause
Denial of access or damage in the vicinitynot addressed
Contingent BI at suppliers or customersnot addressed
Failure of public utilities (power, gas, water, telecom)not addressed
Property damage outside the premises (trade fairs, sites, external stores)no„auf dem Grundstück, das im Versicherungsschein als Betriebsstelle bezeichnet ist“§ 1, page 1
Official closure due to notifiable diseases or pathogensnot addressed
Interruption due to cyber attack or data loss without property damagenot addressed
Incapacity of the owner or a key person due to illness or accidentnot addressed
Quarantine or ban on activity of the ownernot addressed
Interruption due to loss of data and software after property damageno„Lochkarten, Magnetbänder und sonstige Datenträger“§ 2 Nr. 2 d, page 1
Seasonal peaks and special events considered in the earnings calculationnot addressed

Standing charges and extra expenses

PointRuleWording (German)Clause
Wages and salaries of employees during the interruptionnot addressed
Rent, lease payments and loan interestnot addressed
Increased cost of working (temporary premises, hired machines, overtime, outsourcing)not addressed
Extra expenses beyond the loss avoided (additional increased cost of working)not addressed
Mitigation costs, even if unsuccessfulyes, up to the sum insured„Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens macht, fallen dem Versicherer zur Last“§ 6 Nr. 1, page 2
Accountants' fees to prove the lossnot addressed
Costs of the expert procedurenot addressed
Restart costs (advertising, winning back customers after resumption)not addressed
Contractual penalties owed to customersnot addressed

Exclusions and reductions

PointRuleWording (German)Clause
Costs of raw materials, supplies and purchased goods not indemnifiedyes„Aufwendungen für Rohmaterialien sowie Halb- und Fertigfabrikate des Edelstein-, Juwelen- und Uhrengewerbes“§ 4 Nr. 2 a, page 2
Increase due to extraordinary events or official restrictions on rebuilding or operationyes„durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse;“§ 3 Nr. 2 a, page 1
Increase due to lack of capital for reinstatementyes„nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.“§ 3 Nr. 2 c, page 1
Exclusion of epidemics and pandemicsnot addressed
Exclusion of losses due to market conditions or loss of customers without damagenot addressed
Reduction for grossly negligent causationnot addressed
Exclusion of cyber risks and data damagenot addressed

Obligations and contract

PointRuleWording (German)Clause
Duty to keep books, inventories and balance sheets of recent years safely and separatelyyes„die Geschäftsbücher, die Inventuren und Bilanzen sowie Hilfsbücher“§ 9 Nr. 2 b, page 2
Safety requirements (fire and burglary protection, maintenance) affecting the claimyes„vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden“§ 8 Nr. 2 a, page 2
Waiting period from inception (mainly for illness of the owner)not addressed
Exclusion of pre-existing conditions of the ownernot addressed
Premium refund for overinsurance (declaration of actual earnings)not addressed
Premium refund for claim-free yearsnot addressed
Better-terms guarantee against model wordings or prior policynot addressed
Innovation clause (future improvements apply automatically)not addressed
Contract term and notice periodnot addressed
Insurer's right to cancel after a claimnot addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
not known

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: VALORIMA Bedingungen 2008 für die Geschäfts-Betriebsunterbrechungsversicherung (VA 044)
[Seite 1] Mannheimer Versicherung AG VALORIMA®- Bedingungen 2008 für die Geschäfts-Betriebsunterbrechungsversicherung VALORIMA® VB-Betriebsunterbrechung Geschäft '08 (Stand 01.01.2008) VA_044_1016 § 1 Gegenstand der Versicherung - vorsätzliche Handlungen von Arbeitnehmern des Versicherungs- § 2 Sachschaden nehmers, es sei denn, dass die Tat nur außerhalb des Versicherung- § 3 Unterbrechungsschaden; Haftzeit sortes oder nur zu einer Zeit vorbereitet und begangen worden ist, § 4 Betriebsgewinn und Kosten zu der die als Versicherungsort vereinbarten Räume für diese Ar- § 5 Versicherungssumme; Unterversicherung; Entschädigungsberechnung beitnehmer geschlossen waren; § 6 Aufwendungen zur Schadenminderung - Raub auf Transportwegen, wenn der Schaden durch vorsätzliche § 7 Anzeigepflichten bei Abschluss oder Änderung des Vertrages Handlung einer der mit dem Transport beauftragten Personen ent- § 8 Gefahrerhöhungen standen ist. § 9 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall c) Leitungswasser § 10 Sachverständigenverfahren Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühl o- § 11 VALORIMA®-Bedingungen 2008 für die Geschäfts- der Kältemittel stehen Wasser gleich. Betriebsunterbrechungsversicherung und Allgemeine Bedingungen 2008 Als Sachschäden gelten nicht Schäden durch für die Sachversicherung der Mannheimer Versicherung AG - Grundwasser, stehende oder fließende Gewässer, Überschwem- mung oder Witterungsniederschlag oder einen durch diese Ursa- chen hervorgerufenen Rückstau; §1 Gegenstand der Versicherung - Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser den Erdrutsch oder die Erdsenkung verursacht hat. Wird der versicherte Betrieb durch einen Sachschaden (§ 2) auf dem Grund- d) Sturm, Hagel stück, das im Versicherungsschein als Betriebsstelle bezeichnet ist, unterbrochen, Als Sachschäden gelten nicht Schäden durch Sturmflut, Lawinen, ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden (§ 3). Schneedruck; 2 In allen Fällen gelten als Sachschäden nicht §2 Sachschaden a) Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, Streik, Aussperrung, inne- re Unruhen, Aufruhr und terroristische oder politische Gewalthandlun- 1 Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhanden- gen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen verur- kommen einer dem Betrieb dienenden Sache infolge von sacht werden; a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, b) Schäden, die durch Verwendung von chemischen, biologischen, bio- seiner Teile oder seiner Ladung, plötzlicher Einwirkung von Rauch. chemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen Als Sachschäden gelten nicht mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige - Bearbeitungs- und Sengschäden; mitwirkende Ursachen verursacht werden; - Schäden, die durch die Wirkung des elektrischen Stroms an elektri- c) Schäden, die durch Erdbeben, Kernenergie oder sonstige ionisierende schen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung entstehen (z. Strahlung, verursacht werden; B. durch Überstrom, Überspannung, Isolationsfehler wie Kurz-, d) Schäden, die darin bestehen, dass Bargeld, Wertpapiere, Urkunden, Plä- Windungs-, Körper- oder Erdschlussunzureichende Kontaktgabe, ne, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbänder und sonstige Datenträger, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen); Geschäftsbücher oder Schriften aller Art zerstört oder beschädigt wer- - Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen, es sei denn, dass der den oder abhanden kommen. Blitz unmittelbar auf die Sachen übergegangen ist; aus solchen Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so entscheidet die Vorgängen entstehende Brand- oder Explosionsschäden sind je- überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO); doch Sachschäden; - Schäden, die an den dem Betrieb dienenden Sachen dadurch ent- Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versiche- stehen, dass diese einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbei- rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragspar- tung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Eine Explosion eines Behälters (Kessel; Rohrleitungen u. a.) liegt nur vor, Embargo der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent- wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein gegenstehen. plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion Dies gilt auch für Wirtschaft-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar- durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein dadurch am Be- gos., die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran hälter entstehender Schaden auch dann ein Sachschaden, wenn seine erlassen werden, soweit dem nicht europäischen oder deutschen Rechtsvor- Wandung nicht zerrissen wird. Schäden, die durch Unterdruck oder an schriftenentgegenstehen. Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftre- tenden Explosionen oder an Schaltorganen von elektrischen Schaltern §3 Unterbrechungsschaden; Haftzeit durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen, sind keine Sach- schäden. 1 Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und Aufwand b) Einbruchdiebstahl, Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks, an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb. Raub auf Transportwegen, Vandalismus nach einem Einbruch oder 2 Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsschaden erheblich durch den Versuch einer solchen Tat. vergrößert wird Versicherungsschutz besteht, solange sich die dem Betrieb dienenden a) durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Er- Sachen innerhalb des Versicherungsortes und, soweit vereinbart, unter eignisse; Verschluss befinden und wenn alle Voraussetzungen eines Einbruch- b) durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschrän- diebstahls, eines Raubes oder eines Vandalismus nach einem Einbruch kungen; innerhalb des Versicherungsortes verwirklicht worden sind. c) dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Dem Betrieb dienende Sachen sind nicht solche Sachen, die an den Ort Wiederbeschaffung zerstörter oder beschädigter oder abhanden ge- der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters heran- kommener Sachen nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung geschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt innerhalb des steht. Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen worden 3 Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von ist. 12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens entsteht (Haftzeit). Als Sachschäden gelten nicht Schäden durch 4 Für eine Unterbrechung des Betriebes von weniger als einem Arbeitstag - vorsätzliche Handlungen von Personen, die mit dem Versiche- wird keine Entschädigung geleistet. rungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder bei ihm woh- nen, es sei denn, dass dadurch die Tat weder ermöglicht noch er- §4 Betriebsgewinn und Kosten leichtert wurde; 1 Versichert sind der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse und der gehandelten Waren sowie der Gewinn aus Dienstleistungen und die Kosten des versicherten Betriebes. 2 Nicht versichert sind -1- [Seite 2] a) Aufwendungen für Rohmaterialien sowie Halb- und Fertigfabrikate des weder vornehmen noch gestatten. Erkennt er nachträglich, dass er eine Edelstein-, Juwelen- und Uhrengewerbes, soweit es sich nicht um Auf- Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommen oder wendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltege- gestattet hat oder erhält er davon Kenntnis, dass eine Gefahrerhöhung oh- bühren für Energiefremdbezug handelt; ne seinen Willen eingetreten ist, hat der Versicherungsnehmer die Gefah- b) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle; rerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. c) Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufenden vertraglichen Zahlungs- 2 Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere dann vor, wenn verpflichtungen entgegenstehen, und Paketporti; a) bei Abgabe der Vertragserklärung vorhandene oder im Versicherungs- d) umsatzabhängige Versicherungsprämien; vertrag zusätzlich vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert e) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergü- werden; tungen; b) an dem Gebäude, in dem der Versicherungsort liegt, oder an einem an- f) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewer- grenzenden Gebäude Bauarbeiten durchgeführt werden, Gerüste errich- bebetrieb nicht zusammenhängen, beispielsweise aus Kapital-, Spekula- tet oder Seil- oder andere Aufzüge angebracht werden; tions- oder Grundstücksgeschäften. c) Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd oder vorübergehend nicht mehr benutzt werden; §5 Versicherungssumme; Unterversicherung; Entschädigungsberechnung d) der Betrieb dauernd oder vorübergehend, z. B. während der Betriebsfe- rien, stillgelegt wird. 1 Die Versicherungssumme entspricht dem Versicherungswert der im versi- 3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der für Gefahrerhöhungen gelten- cherten Betrieb hergestellten Erzeugnisse und gehandelten Waren. Versi- den Unterlassungs- oder Anzeigepflichten, kann der Versicherer nach cherungswert ist Maßgabe der §§ 24 bis 27, 29 VVG nicht nur zur Kündigung oder zur Bei- a) für Rohmaterialien und den eigenen Warenbestand: tragserhöhung berechtigt, sondern auch ganz oder teilweise von der Ver- der Neuwert; pflichtung zur Leistung frei sein. b) für in Arbeit befindliche und fertiggestellte Erzeugnisse: die Kosten der Wiederherstellung von Erzeugnissen gleicher Güte und §9 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall Beschaffenheit, abzüglich ersparter Kosten; c) für zur Reparatur oder zur Schätzung übernommene Gegenstände: 1 Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Sachschadens, der eine Be- der Zeitwert; triebsunterbrechung zur Folge haben könnte, dem Versicherer unverzüglich d) für an Dritte verkaufte Gegenstände: Anzeige zu erstatten. der Rechnungspreis; 2 Bei Eintritt eines Unterbrechungsschadens hat er, soweit es ihm billiger- e) für in Kommission, zur Auswahl oder zur Ansicht übernommene Stücke: weise zugemutet werden kann, der Rechnungspreis zuzüglich Fracht oder Porto oder evtl. bezahlter Zoll. a) für die Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens zu 2 Auf den Einwand der Unterversicherung (§ 9 Nr. 2 Mannheimer AB- sorgen und dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen; Sach '08) wird verzichtet, wenn der Versicherungswert unmittelbar vor Ein- b) dem Versicherer, dessen Beauftragten und Sachverständigen jede Unter- tritt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme um nicht mehr als suchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang 20% übersteigt. der Entschädigungspflicht zu gestatten und jede hierzu dienliche Aus- 3 Zu ersetzen sind der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versiche- kunft, auf Verlangen in Textform, zu erteilen. Er hat zu dem Zweck ins- rungsnehmer infolge der Betriebsunterbrechung während der Haftzeit besondere die Geschäftsbücher, die Inventuren und Bilanzen sowie nicht erwirtschaften konnte. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiter- Hilfsbücher, Rechnungen und Belege über den Geschäftsgang während aufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit des laufenden Geschäftsjahres und der drei Vorjahre zur Verfügung zu sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären. stellen. 4 Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Bei der Feststel- 3 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer nach Maßgabe lung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, der §§ 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG, 82 VVG ganz oder teilweise von der die den Gang und das Ergebnis des Betriebes während der Haftzeit günstig Verpflichtung zur Leistung frei. oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre. § 10 Sachverständigenverfahren §6 Aufwendungen zur Schadenminderung 1 Abweichend von § 12 Nr. 3 Manneimer AB-Sach '08 müssen die Feststel- lungen der Sachverständigen, wenn beide Parteien sich hierüber nach Ein- 1 Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Min- tritt eines Unterbrechungsschadens nicht anders einigen, insbesondere fol- derung des Unterbrechungsschadens macht, fallen dem Versicherer zur gendes enthalten: Last, a) Gewinn- und Verlust-Rechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis a) soweit sie den Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers ver- zum Beginn der Betriebsunterbrechung und für das vorausgegangene ringern oder Geschäftsjahr; b) soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten b) eine Gewinn- und Verlust-Rechnung, aus der sich ergibt, wie sich das halten durfte, aber wegen ihrer Dringlichkeit das Einverständnis des Ver- Geschäft während des Bewertungszeitraumes ohne Unterbrechung des sicherers vorher nicht einholen konnte. In diesem Falle ist der Versicherer Betriebes gestaltet hätte; über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu verständigen. c) eine Gewinn- und Verlust-Rechnung, aus der sich ergibt, wie sich das 2 Die Aufwendungen werden nicht ersetzt, soweit Geschäft während des Bewertungszeitraumes infolge der Unterbre- a) durch sie über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen chung gestaltet hat; entsteht; d) ob und in welcher Weise Umstände, welche die Entschädigungspflicht b) durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind; des Versicherers beeinflussen, bei Feststellung des Unterbrechungsscha- c) sie mit der Entschädigung zusammen die Versicherungssumme über- dens berücksichtigt worden sind. steigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beru- 2 Die Gewinn- und Verlust-Rechnungen sind im Sinne des § 4 aufzustellen. hen. Dabei sind alle Kosten gesondert auszuweisen unter Kennzeichnung der im Bewertungszeitraum fortlaufenden Kosten. §7 Anzeigepflichten bei Abschluss oder Änderung des Vertrages § 11 VALORIMA®-Bedingungen 2008 für die Geschäfts- 1 Der Versicherer übernimmt den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, Betriebsunterbrechungsversicherung und Allgemeine Bedingungen 1995 dass ihm die für den Vertragsabschluss und für die Übernahme des zu ver- 2008 für die Sachversicherung der Mannheimer Versicherung AG sichernden Risikos maßgebende Umstände wahrheitsgemäß und vollstän- dig mitgeteilt werden. Die VALORIMA®-Bedingungen 2008 für die Geschäfts-Betriebsunter- 2 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem brechungsversicherung werden durch die Allgemeinen Bedingungen 2008 für Versicherer die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für den die Sachversicherung der Mannheimer Versicherung AG (Mannheimer AB- Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu Sach '08) ergänzt und gelten nur in Verbindung mit ihnen. schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform ge- fragt hat. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer später, aber noch vor der Vertragsannahme solche Fragen stellt. Bei Verletzung dieser Anzeigepflicht kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21, 29 VVG vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein oder den Vertrag kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. 3 Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach den §§ 22 VVG, 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 4 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlos- sen, ist dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 20 VVG auch des- sen Kenntnis und Verhalten zuzurechnen. 5 Bei einer Änderung des Vertrages gelten die Nrn. 1 - 4 entsprechend. §8 Gefahrerhöhungen 1 Gemäß § 23 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Ver- tragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung -2-