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Versicherungsmakler / Betriebsunterbrechungsversicherung / Bedingungsarchiv

Mannheimer VALORIMA Geschäfts: die Bedingungen im Volltext

Geschäfts-Betriebsunterbrechung nach VALORIMA 2008 mit Summe nach dem Warenwert, versichert nach Brand, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser sowie Sturm und Hagel am Betriebsgrundstück, Haftzeit 12 Monate.

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Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme (versicherter Jahresertrag aus Betriebsgewinn und fortlaufenden Kosten)laut Versicherungsschein„Die Versicherungssumme entspricht dem Versicherungswert der im versicherten Betrieb hergestellten Erzeugnisse und gehandelten Waren.“§ 5 Nr. 1, Seite 2
Vertragsform: eigenständige Betriebsunterbrechungsversicherung oder Baustein eines Inhalts- oder Bündelvertragsja„VALORIMA®- Bedingungen 2008 für die Geschäfts-Betriebsunterbrechungsversicherung“Titel, Seite 1
Art der Deckung: Klein-BU (Summe an den Inhalt gekoppelt), Ertragsausfall auf Ertragsbasis (Mittlere BU) oder Tagessatzja„Die Versicherungssumme entspricht dem Versicherungswert der im versicherten Betrieb hergestellten Erzeugnisse und gehandelten Waren.“§ 5 Nr. 1, Seite 2
Klein-BU: Versicherungssumme gleich der Inhaltssumme (Kopplung an die Sachversicherung)ja„Die Versicherungssumme entspricht dem Versicherungswert der im versicherten Betrieb hergestellten Erzeugnisse und gehandelten Waren.“§ 5 Nr. 1, Seite 2
Definition des Unterbrechungsschadens (entgangener Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten, Deckungsbeitrag)ja„Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und Aufwand an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb.“§ 3 Nr. 1, Seite 1
Verzicht auf den Einwand der Unterversicherungja, bis zur Versicherungssumme„wird verzichtet, wenn der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme um nicht mehr als 20% übersteigt.“§ 5 Nr. 2, Seite 2
Versicherung auf Erstes Risiko (ohne Unterversicherung bis zur Summe)nicht geregelt
Vorsorge für Ertragssteigerung (Vorsorgeversicherung, Nachhaftung bei Überschreitung)nicht geregelt
Tagesentschädigung oder Pauschale je Unterbrechungstagnicht geregelt
Mehrere Betriebsstellen und Wechselwirkung zwischen ihnennicht geregelt

Haftzeit, Karenz und Selbstbeteiligung

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftzeit (Standard laut Werk, in Monaten)ja„Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens entsteht (Haftzeit).“§ 3 Nr. 3, Seite 1
Längste wählbare Haftzeit (zum Beispiel 24 oder 36 Monate)ja„innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens“§ 3 Nr. 3, Seite 1
Beginn der Haftzeit (mit Eintritt des Sachschadens oder mit Beginn der Unterbrechung)ja„innerhalb von 12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens“§ 3 Nr. 3, Seite 1
Zeitlicher Selbstbehalt (Karenz in Stunden oder Tagen)nicht geregelt
Kurze Unterbrechungen (zum Beispiel bis 24 Stunden) nicht versichertja„Für eine Unterbrechung des Betriebes von weniger als einem Arbeitstag wird keine Entschädigung geleistet.“§ 3 Nr. 4, Seite 1
Selbstbeteiligung in Euro oder Prozent des Schadensnicht geregelt
Leistung auch bei bloßer Beeinträchtigung (Teilunterbrechung) des Betriebsnicht geregelt

Versicherte Gefahren als Auslöser

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs (Feuer-BU)ja„Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers“§ 2 Nr. 1 a, Seite 1
Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach Einbruchja„Einbruchdiebstahl, Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks“§ 2 Nr. 1 b, Seite 1
Leitungswasserja„Leitungswasser“§ 2 Nr. 1 c, Seite 1
Sturm und Hagelja„Sturm, Hagel“§ 2 Nr. 1 d, Seite 1
Weitere Naturgefahren (Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben, Schneedruck, Lawinen)nein„Als Sachschäden gelten nicht Schäden durch Sturmflut, Lawinen, Schneedruck;“§ 2 Nr. 1 d, Seite 1
Unbenannte Gefahren (Allgefahren: versichert ist, was nicht ausgeschlossen ist)nicht geregelt
Überspannung durch Blitznein„Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen, es sei denn, dass der Blitz unmittelbar auf die Sachen übergegangen ist;“§ 2 Nr. 1 a, Seite 1
Böswillige Beschädigung, innere Unruhen, Streiknein„... Unruhen, Aufruhr und terroristische oder politische Gewalthandlungen“§ 2 Nr. 2 a, Seite 1
Bruch von Glas, Schaufenstern und Werbeanlagen als Auslösernicht geregelt
Ausfall durch Schaden an Maschinen oder Elektronik (Maschinen- oder Elektronik-BU)nicht geregelt
Terroraktenein„... Unruhen, Aufruhr und terroristische oder politische Gewalthandlungen“§ 2 Nr. 2 a, Seite 1
Spanien: Pérdida de beneficios über das Consorcio de Compensación de Seguros bei außerordentlichen Risikennicht geregelt

Erweiterungen ohne eigenen Sachschaden

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Zugangsbehinderung oder Schaden in der Nachbarschaft (Umgebungsschaden)nicht geregelt
Rückwirkungsschäden bei Zulieferern oder Abnehmernnicht geregelt
Ausfall der öffentlichen Versorgung (Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation)nicht geregelt
Sachschäden außerhalb des Versicherungsorts (Messen, Baustellen, Außenlager)nein„auf dem Grundstück, das im Versicherungsschein als Betriebsstelle bezeichnet ist“§ 1, Seite 1
Behördliche Betriebsschließung wegen meldepflichtiger Krankheiten oder Erregernicht geregelt
Unterbrechung durch Cyberangriff oder Datenverlust ohne Sachschadennicht geregelt
Ausfall des Inhabers oder einer Schlüsselperson durch Krankheit oder Unfall (BUFT, Praxisausfall)nicht geregelt
Quarantäne oder Tätigkeitsverbot des Inhabersnicht geregelt
Unterbrechung durch Verlust von Daten und Programmen nach einem Sachschadennein„Lochkarten, Magnetbänder und sonstige Datenträger“§ 2 Nr. 2 d, Seite 1
Berücksichtigung von Saisonspitzen und Sonderereignissen bei der Ertragsberechnungnicht geregelt

Fortlaufende Kosten und Mehrkosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Löhne und Gehälter der Mitarbeiter während der Unterbrechungnicht geregelt
Miete, Pacht, Leasingraten und Kreditzinsennicht geregelt
Mehrkosten zur Fortführung des Betriebs (Ersatzräume, Leihmaschinen, Überstunden, Fremdfertigung)nicht geregelt
Mehrkosten auch über den ersparten Unterbrechungsschaden hinaus (Mehrkostenversicherung)nicht geregelt
Schadenminderungskosten, auch wenn sie erfolglos bleibenja, bis zur Versicherungssumme„Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens macht, fallen dem Versicherer zur Last“§ 6 Nr. 1, Seite 2
Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zum Nachweis des Schadensnicht geregelt
Kosten des Sachverständigenverfahrensnicht geregelt
Wiederanlaufkosten (Werbung, Kundenrückgewinnung nach der Wiederaufnahme)nicht geregelt
Vertragsstrafen und Konventionalstrafen gegenüber Kundennicht geregelt

Ausschlüsse und Kürzungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie bezogene Waren nicht ersetztja„Aufwendungen für Rohmaterialien sowie Halb- und Fertigfabrikate des Edelstein-, Juwelen- und Uhrengewerbes“§ 4 Nr. 2 a, Seite 2
Vergrößerung durch außergewöhnliche Ereignisse oder behördliche Wiederaufbau- und Betriebsbeschränkungenja„durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Ereignisse;“§ 3 Nr. 2 a, Seite 1
Vergrößerung durch Kapitalmangel bei der Wiederherstellungja„nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht.“§ 3 Nr. 2 c, Seite 1
Ausschluss von Seuchen, Epidemien und Pandemiennicht geregelt
Ausschluss von Ertragseinbußen durch Marktlage, Konjunktur oder Kundenverlust ohne Sachschadennicht geregelt
Kürzung bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadensnicht geregelt
Ausschluss von Cyberrisiken und Datenschädennicht geregelt

Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Pflicht, Bücher, Inventuren und Bilanzen der letzten Jahre getrennt sicher aufzubewahrenja„die Geschäftsbücher, die Inventuren und Bilanzen sowie Hilfsbücher“§ 9 Nr. 2 b, Seite 2
Sicherheitsvorschriften (Brandschutz, Einbruchschutz, Wartung) mit Leistungsfolgenja„vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert werden“§ 8 Nr. 2 a, Seite 2
Wartezeit ab Vertragsbeginn (vor allem bei Krankheit des Inhabers)nicht geregelt
Ausschluss von Vorerkrankungen des Inhabersnicht geregelt
Prämienrückgewähr bei Überversicherung (Nachmeldung des tatsächlichen Ertrags)nicht geregelt
Prämienrückvergütung bei Schadenfreiheitnicht geregelt
Besserstellungsgarantie gegenüber GDV-Musterbedingungen oder Vorvertragnicht geregelt
Innovationsklausel (künftige Verbesserungen gelten automatisch)nicht geregelt
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadennicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: VALORIMA Bedingungen 2008 für die Geschäfts-Betriebsunterbrechungsversicherung (VA 044)
[Seite 1] Mannheimer Versicherung AG VALORIMA®- Bedingungen 2008 für die Geschäfts-Betriebsunterbrechungsversicherung VALORIMA® VB-Betriebsunterbrechung Geschäft '08 (Stand 01.01.2008) VA_044_1016 § 1 Gegenstand der Versicherung - vorsätzliche Handlungen von Arbeitnehmern des Versicherungs- § 2 Sachschaden nehmers, es sei denn, dass die Tat nur außerhalb des Versicherung- § 3 Unterbrechungsschaden; Haftzeit sortes oder nur zu einer Zeit vorbereitet und begangen worden ist, § 4 Betriebsgewinn und Kosten zu der die als Versicherungsort vereinbarten Räume für diese Ar- § 5 Versicherungssumme; Unterversicherung; Entschädigungsberechnung beitnehmer geschlossen waren; § 6 Aufwendungen zur Schadenminderung - Raub auf Transportwegen, wenn der Schaden durch vorsätzliche § 7 Anzeigepflichten bei Abschluss oder Änderung des Vertrages Handlung einer der mit dem Transport beauftragten Personen ent- § 8 Gefahrerhöhungen standen ist. § 9 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall c) Leitungswasser § 10 Sachverständigenverfahren Wasserdampf und wärmetragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühl o- § 11 VALORIMA®-Bedingungen 2008 für die Geschäfts- der Kältemittel stehen Wasser gleich. Betriebsunterbrechungsversicherung und Allgemeine Bedingungen 2008 Als Sachschäden gelten nicht Schäden durch für die Sachversicherung der Mannheimer Versicherung AG - Grundwasser, stehende oder fließende Gewässer, Überschwem- mung oder Witterungsniederschlag oder einen durch diese Ursa- chen hervorgerufenen Rückstau; §1 Gegenstand der Versicherung - Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser den Erdrutsch oder die Erdsenkung verursacht hat. Wird der versicherte Betrieb durch einen Sachschaden (§ 2) auf dem Grund- d) Sturm, Hagel stück, das im Versicherungsschein als Betriebsstelle bezeichnet ist, unterbrochen, Als Sachschäden gelten nicht Schäden durch Sturmflut, Lawinen, ersetzt der Versicherer den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden (§ 3). Schneedruck; 2 In allen Fällen gelten als Sachschäden nicht §2 Sachschaden a) Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, Streik, Aussperrung, inne- re Unruhen, Aufruhr und terroristische oder politische Gewalthandlun- 1 Sachschaden ist die Zerstörung, die Beschädigung oder das Abhanden- gen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen verur- kommen einer dem Betrieb dienenden Sache infolge von sacht werden; a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, b) Schäden, die durch Verwendung von chemischen, biologischen, bio- seiner Teile oder seiner Ladung, plötzlicher Einwirkung von Rauch. chemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen Als Sachschäden gelten nicht mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige - Bearbeitungs- und Sengschäden; mitwirkende Ursachen verursacht werden; - Schäden, die durch die Wirkung des elektrischen Stroms an elektri- c) Schäden, die durch Erdbeben, Kernenergie oder sonstige ionisierende schen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung entstehen (z. Strahlung, verursacht werden; B. durch Überstrom, Überspannung, Isolationsfehler wie Kurz-, d) Schäden, die darin bestehen, dass Bargeld, Wertpapiere, Urkunden, Plä- Windungs-, Körper- oder Erdschlussunzureichende Kontaktgabe, ne, Zeichnungen, Lochkarten, Magnetbänder und sonstige Datenträger, Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen); Geschäftsbücher oder Schriften aller Art zerstört oder beschädigt wer- - Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen, es sei denn, dass der den oder abhanden kommen. Blitz unmittelbar auf die Sachen übergegangen ist; aus solchen Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so entscheidet die Vorgängen entstehende Brand- oder Explosionsschäden sind je- überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO); doch Sachschäden; - Schäden, die an den dem Betrieb dienenden Sachen dadurch ent- Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versiche- stehen, dass diese einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbei- rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die beiden Vertragspar- tung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden. teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Eine Explosion eines Behälters (Kessel; Rohrleitungen u. a.) liegt nur vor, Embargo der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland ent- wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein gegenstehen. plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion Dies gilt auch für Wirtschaft-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embar- durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein dadurch am Be- gos., die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran hälter entstehender Schaden auch dann ein Sachschaden, wenn seine erlassen werden, soweit dem nicht europäischen oder deutschen Rechtsvor- Wandung nicht zerrissen wird. Schäden, die durch Unterdruck oder an schriftenentgegenstehen. Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftre- tenden Explosionen oder an Schaltorganen von elektrischen Schaltern §3 Unterbrechungsschaden; Haftzeit durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen, sind keine Sach- schäden. 1 Unterbrechungsschaden ist der entgehende Betriebsgewinn und Aufwand b) Einbruchdiebstahl, Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks, an fortlaufenden Kosten in dem versicherten Betrieb. Raub auf Transportwegen, Vandalismus nach einem Einbruch oder 2 Der Versicherer haftet nicht, soweit der Unterbrechungsschaden erheblich durch den Versuch einer solchen Tat. vergrößert wird Versicherungsschutz besteht, solange sich die dem Betrieb dienenden a) durch außergewöhnliche, während der Unterbrechung eintretende Er- Sachen innerhalb des Versicherungsortes und, soweit vereinbart, unter eignisse; Verschluss befinden und wenn alle Voraussetzungen eines Einbruch- b) durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- oder Betriebsbeschrän- diebstahls, eines Raubes oder eines Vandalismus nach einem Einbruch kungen; innerhalb des Versicherungsortes verwirklicht worden sind. c) dadurch, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Dem Betrieb dienende Sachen sind nicht solche Sachen, die an den Ort Wiederbeschaffung zerstörter oder beschädigter oder abhanden ge- der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters heran- kommener Sachen nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung geschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt innerhalb des steht. Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen worden 3 Der Versicherer haftet für den Unterbrechungsschaden, der innerhalb von ist. 12 Monaten seit Eintritt des Sachschadens entsteht (Haftzeit). Als Sachschäden gelten nicht Schäden durch 4 Für eine Unterbrechung des Betriebes von weniger als einem Arbeitstag - vorsätzliche Handlungen von Personen, die mit dem Versiche- wird keine Entschädigung geleistet. rungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder bei ihm woh- nen, es sei denn, dass dadurch die Tat weder ermöglicht noch er- §4 Betriebsgewinn und Kosten leichtert wurde; 1 Versichert sind der Gewinn aus dem Umsatz der hergestellten Erzeugnisse und der gehandelten Waren sowie der Gewinn aus Dienstleistungen und die Kosten des versicherten Betriebes. 2 Nicht versichert sind -1- [Seite 2] a) Aufwendungen für Rohmaterialien sowie Halb- und Fertigfabrikate des weder vornehmen noch gestatten. Erkennt er nachträglich, dass er eine Edelstein-, Juwelen- und Uhrengewerbes, soweit es sich nicht um Auf- Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommen oder wendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltege- gestattet hat oder erhält er davon Kenntnis, dass eine Gefahrerhöhung oh- bühren für Energiefremdbezug handelt; ne seinen Willen eingetreten ist, hat der Versicherungsnehmer die Gefah- b) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle; rerhöhung dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. c) Ausgangsfrachten, soweit keine fortlaufenden vertraglichen Zahlungs- 2 Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere dann vor, wenn verpflichtungen entgegenstehen, und Paketporti; a) bei Abgabe der Vertragserklärung vorhandene oder im Versicherungs- d) umsatzabhängige Versicherungsprämien; vertrag zusätzlich vereinbarte Sicherungen beseitigt oder vermindert e) umsatzabhängige Lizenzgebühren und umsatzabhängige Erfindervergü- werden; tungen; b) an dem Gebäude, in dem der Versicherungsort liegt, oder an einem an- f) Gewinne und Kosten, die mit dem Fabrikations-, Handels- oder Gewer- grenzenden Gebäude Bauarbeiten durchgeführt werden, Gerüste errich- bebetrieb nicht zusammenhängen, beispielsweise aus Kapital-, Spekula- tet oder Seil- oder andere Aufzüge angebracht werden; tions- oder Grundstücksgeschäften. c) Räumlichkeiten, die oben, unten oder seitlich an den Versicherungsort angrenzen, dauernd oder vorübergehend nicht mehr benutzt werden; §5 Versicherungssumme; Unterversicherung; Entschädigungsberechnung d) der Betrieb dauernd oder vorübergehend, z. B. während der Betriebsfe- rien, stillgelegt wird. 1 Die Versicherungssumme entspricht dem Versicherungswert der im versi- 3 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der für Gefahrerhöhungen gelten- cherten Betrieb hergestellten Erzeugnisse und gehandelten Waren. Versi- den Unterlassungs- oder Anzeigepflichten, kann der Versicherer nach cherungswert ist Maßgabe der §§ 24 bis 27, 29 VVG nicht nur zur Kündigung oder zur Bei- a) für Rohmaterialien und den eigenen Warenbestand: tragserhöhung berechtigt, sondern auch ganz oder teilweise von der Ver- der Neuwert; pflichtung zur Leistung frei sein. b) für in Arbeit befindliche und fertiggestellte Erzeugnisse: die Kosten der Wiederherstellung von Erzeugnissen gleicher Güte und §9 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Versicherungsfall Beschaffenheit, abzüglich ersparter Kosten; c) für zur Reparatur oder zur Schätzung übernommene Gegenstände: 1 Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt eines Sachschadens, der eine Be- der Zeitwert; triebsunterbrechung zur Folge haben könnte, dem Versicherer unverzüglich d) für an Dritte verkaufte Gegenstände: Anzeige zu erstatten. der Rechnungspreis; 2 Bei Eintritt eines Unterbrechungsschadens hat er, soweit es ihm billiger- e) für in Kommission, zur Auswahl oder zur Ansicht übernommene Stücke: weise zugemutet werden kann, der Rechnungspreis zuzüglich Fracht oder Porto oder evtl. bezahlter Zoll. a) für die Abwendung oder Minderung des Unterbrechungsschadens zu 2 Auf den Einwand der Unterversicherung (§ 9 Nr. 2 Mannheimer AB- sorgen und dabei Weisungen des Versicherers zu befolgen; Sach '08) wird verzichtet, wenn der Versicherungswert unmittelbar vor Ein- b) dem Versicherer, dessen Beauftragten und Sachverständigen jede Unter- tritt des Versicherungsfalles die Versicherungssumme um nicht mehr als suchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang 20% übersteigt. der Entschädigungspflicht zu gestatten und jede hierzu dienliche Aus- 3 Zu ersetzen sind der Betriebsgewinn und die Kosten, die der Versiche- kunft, auf Verlangen in Textform, zu erteilen. Er hat zu dem Zweck ins- rungsnehmer infolge der Betriebsunterbrechung während der Haftzeit besondere die Geschäftsbücher, die Inventuren und Bilanzen sowie nicht erwirtschaften konnte. Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiter- Hilfsbücher, Rechnungen und Belege über den Geschäftsgang während aufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit des laufenden Geschäftsjahres und der drei Vorjahre zur Verfügung zu sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären. stellen. 4 Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Bei der Feststel- 3 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer nach Maßgabe lung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, der §§ 28 Abs. 2 bis 4 VVG, 29 VVG, 82 VVG ganz oder teilweise von der die den Gang und das Ergebnis des Betriebes während der Haftzeit günstig Verpflichtung zur Leistung frei. oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre. § 10 Sachverständigenverfahren §6 Aufwendungen zur Schadenminderung 1 Abweichend von § 12 Nr. 3 Manneimer AB-Sach '08 müssen die Feststel- lungen der Sachverständigen, wenn beide Parteien sich hierüber nach Ein- 1 Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Min- tritt eines Unterbrechungsschadens nicht anders einigen, insbesondere fol- derung des Unterbrechungsschadens macht, fallen dem Versicherer zur gendes enthalten: Last, a) Gewinn- und Verlust-Rechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis a) soweit sie den Umfang der Entschädigungspflicht des Versicherers ver- zum Beginn der Betriebsunterbrechung und für das vorausgegangene ringern oder Geschäftsjahr; b) soweit der Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten b) eine Gewinn- und Verlust-Rechnung, aus der sich ergibt, wie sich das halten durfte, aber wegen ihrer Dringlichkeit das Einverständnis des Ver- Geschäft während des Bewertungszeitraumes ohne Unterbrechung des sicherers vorher nicht einholen konnte. In diesem Falle ist der Versicherer Betriebes gestaltet hätte; über die eingeleiteten Maßnahmen unverzüglich zu verständigen. c) eine Gewinn- und Verlust-Rechnung, aus der sich ergibt, wie sich das 2 Die Aufwendungen werden nicht ersetzt, soweit Geschäft während des Bewertungszeitraumes infolge der Unterbre- a) durch sie über die Haftzeit hinaus für den Versicherungsnehmer Nutzen chung gestaltet hat; entsteht; d) ob und in welcher Weise Umstände, welche die Entschädigungspflicht b) durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind; des Versicherers beeinflussen, bei Feststellung des Unterbrechungsscha- c) sie mit der Entschädigung zusammen die Versicherungssumme über- dens berücksichtigt worden sind. steigen, es sei denn, dass sie auf einer Weisung des Versicherers beru- 2 Die Gewinn- und Verlust-Rechnungen sind im Sinne des § 4 aufzustellen. hen. Dabei sind alle Kosten gesondert auszuweisen unter Kennzeichnung der im Bewertungszeitraum fortlaufenden Kosten. §7 Anzeigepflichten bei Abschluss oder Änderung des Vertrages § 11 VALORIMA®-Bedingungen 2008 für die Geschäfts- 1 Der Versicherer übernimmt den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, Betriebsunterbrechungsversicherung und Allgemeine Bedingungen 1995 dass ihm die für den Vertragsabschluss und für die Übernahme des zu ver- 2008 für die Sachversicherung der Mannheimer Versicherung AG sichernden Risikos maßgebende Umstände wahrheitsgemäß und vollstän- dig mitgeteilt werden. Die VALORIMA®-Bedingungen 2008 für die Geschäfts-Betriebsunter- 2 Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem brechungsversicherung werden durch die Allgemeinen Bedingungen 2008 für Versicherer die ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, die für den die Sachversicherung der Mannheimer Versicherung AG (Mannheimer AB- Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu Sach '08) ergänzt und gelten nur in Verbindung mit ihnen. schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform ge- fragt hat. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherer später, aber noch vor der Vertragsannahme solche Fragen stellt. Bei Verletzung dieser Anzeigepflicht kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 bis 21, 29 VVG vom Vertrag zurücktreten und leistungsfrei sein oder den Vertrag kündigen oder eine Vertragsanpassung vornehmen. 3 Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach den §§ 22 VVG, 123 BGB wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. 4 Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlos- sen, ist dem Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 20 VVG auch des- sen Kenntnis und Verhalten zuzurechnen. 5 Bei einer Änderung des Vertrages gelten die Nrn. 1 - 4 entsprechend. §8 Gefahrerhöhungen 1 Gemäß § 23 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Ver- tragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung -2-
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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