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Show full text: Allianz Bedingungen Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (PRS 7625)
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Teil A - Leistungsbausteine
Teil A - Leistungsbausteine
Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen muss in unmittelba-
Baustein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz rem Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätig-
keit des Versicherungsnehmers stehen.
1. Leistungsvoraussetzungen und Leis-
tungsumfang 1.6 Unter welchen Voraussetzungen haben Sie An-
spruch auf Versicherungsschutz?
Inhalt dieses Abschnitts: (1) Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungs-
1.1 Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversiche- schutz
rung? Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versiche-
1.2 Um welchen Rechtsschutz geht es hier? rungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur,
1.3 Wer und was ist versichert? wenn der Versicherungsfall eingetreten ist
1.4 [entfällt] • nach Beginn des Versicherungsschutzes und
1.5 Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz • nach Ablauf einer Wartezeit nach Absatz 5 und
(Leistungsarten)? • bevor der Versicherungsschutz endet.
1.6 Unter welchen Voraussetzungen haben Sie An-
spruch auf Versicherungsschutz? (2) Versicherungsfall
1.7 Welche Leistungen erbringen wir nach Eintritt Der Versicherungsfall ist:
des Versicherungsfalls? a) [entfällt]
1.8 Welche Rechte haben Sie bei der Auswahl und
Beauftragung des Rechtsanwalts? b) [entfällt]
1.9 In welchen Ländern haben Sie diesen Versiche-
c) In allen anderen Fällen, der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein an-
rungsschutz?
derer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechts-
1.10 Sanktionsklausel
pflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder haben soll.
1.1 Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversiche- (3) Maßgeblicher Zeitpunkt bei zeitlich gedehnten Versiche-
rung? rungsfällen
Erstreckt sich ein Versicherungsfall über einen Zeitraum, tritt der
Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbrin-
Versicherungsfall mit Beginn dieses Zeitraums ein.
gen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leis-
tungen ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in (4) Maßgeblicher Zeitpunkt bei mehreren Versicherungsfällen
den nachfolgenden Bedingungen beschrieben. Sind für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen mehrere
Versicherungsfälle ursächlich, ist der erste entscheidend. Zu Ihren
1.2 Um welchen Rechtsschutz geht es hier?
Gunsten bleiben jedoch solche Versicherungsfälle unberücksich-
Die folgenden Regelungen enthalten Einzelheiten zum Firmen- tigt, die mehr als ein Jahr vor dem Beginn des Versicherungsschut-
Vertrags-Rechtsschutz. zes eingetreten sind.
1.3 Wer und was ist versichert? (5) Wartezeit und ihre Auswirkungen
Für die Leistungsart gemäß Ziffer 1.5 gilt eine Wartezeit. Das be-
Versicherungsschutz besteht für Ihre im Versicherungsschein be- deutet, dass Versicherungsschutz erst besteht, wenn der Versiche-
zeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige rungsfall nach Ablauf von 3 Monaten nach Versicherungsbeginn
Tätigkeit. eingetreten ist.
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für die Wahrnehmung (6) Wechsel des Versicherers
rechtlicher Interessen Damit Sie bei einem Wechsel des Versicherers möglichst keine
• als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer, Fah- Nachteile haben, haben Sie in folgenden Fällen Anspruch auf Ver-
rer und Insasse von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder sicherungsschutz:
in der Luft sowie von Anhängern
• aus Miet- und Pachtverhältnissen, →sonstigen Nutzungsverhält- a) Der Versicherungsfall ist in der Laufzeit unseres Vertrages ein-
getreten. Dabei kann die Willenserklärung oder Rechtshandlung,
nissen, →dinglichen Rechten die Grundstücke, Gebäude- oder
Gebäudeteile zum Gegenstand haben die den Versicherungsfall ausgelöst hat, in die Laufzeit des Vertra-
• aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienst- ges beim bisherigen Versicherer fallen.
verhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher An-
b) Der Versicherungsfall liegt in der Laufzeit des Vertrages beim
sprüche.
bisherigen Versicherer. Sie machen Ihren Anspruch aber erstmals
später als drei Jahre nach Beendigung der bisherigen Versiche-
1.4 [entfällt]
rung geltend. Die Meldung beim bisherigen Versicherer dürfen Sie
1.5 Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz nicht vorsätzlich oder ->grob fahrlässig versäumt haben.
(Leistungsarten)?
c) Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen
Ihr Firmen-Vertrags-Rechtsschutz umfasst im Rahmen des ver- zur Bestimmung des Versicherungsfalls. Der Vorversicherer er-
sicherten Bereichs (Ziffer 1.3) die Leistungsart Rechtsschutz im klärt, dass der Versicherungsfall in unserer Vertragslaufzeit einge-
Vertrags- und Sachenrecht, die im Folgenden näher beschrieben treten ist und wir bestimmen den Versicherungsfall auf einen Zeit-
wird: punkt in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers.
Sie haben Rechtsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen diesen Fällen,
rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen dass
und →dinglichen Rechten an beweglichen Sachen oder an Rech- • Sie bei Ihrer bisherigen Versicherung gegen dieses Risiko versi-
ten bis zu einem Streitwert von höchstens 500.000 Euro. Über- chert waren und
steigt der Streitwert diesen Betrag gilt insoweit Ziffer 2.3 c). • Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses
Risiko versichert sind und
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Teil A - Leistungsbausteine
• der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist. d) Übersetzungskosten
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Wir sorgen für die Übersetzung der Unterlagen, die für die Wahr-
Umfang, den Sie bei Ihrem bisherigen Versicherer versichert hat- nehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Ausland notwendig sind.
ten. Sie haben höchstens Versicherungsschutz im Umfang des von Wir übernehmen dabei auch die für die Übersetzung anfallenden
Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags. Unsere Regelungen in Ab- Kosten.
satz 2 c) sowie Ziffer 2.1 b) und c) gelten in diesen Fällen nicht.
e) [entfällt]
1.7 Welche Leistungen erbringen wir nach Eintritt
des Versicherungsfalls? f) Neben Rechtsanwälten versicherte Berufsgruppen
Im Rahmen der Regelungen dieses Vertrags erbringen und vermit- Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrnehmen,
teln wir Dienstleistungen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Inter- gelten alle Regelungen, die den Rechtsanwalt betreffen, für dort
essen und übernehmen die in Absatz 1 bis 3 genannten Kosten. ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte entsprechend.
(1) Leistungsumfang im Inland (3) Weitere Leistungen im In- und Ausland
a) Vergütung des Rechtsanwalts a) - b) [entfällt]
Wir übernehmen folgende Kosten: c) Gerichtskosten
• Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Wir übernehmen
Unsere Leistungen sind begrenzt auf die gesetzliche Vergütung • die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen
eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsan- und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden,
walts. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechts- und
anwaltsvergütungsgesetz (RVG). • die Kosten des Gerichtsvollziehers.
• Wenn Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht
entfernt wohnen und eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Inter- d) [entfällt]
essen erfolgt, übernehmen wir zusätzliche anwaltliche Kosten
bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, e) Kosten des Prozessgegners
der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständi-
Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozess-
gen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur
gegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten auf-
für die erste Instanz.
grund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.
b) - d) [entfällt]
f) [entfällt]
(2) Leistungsumfang im Ausland
(4) Fremde Währung
a) Vergütung des Rechtsanwalts
Wenn Sie Kosten der Absätze 1 bis 3 in fremder Währung bezahlt
Bei einem Versicherungsfall im Ausland können Sie entweder ei- haben, erstatten wir Ihnen diese in Euro. Als Abrechnungsgrundla-
nen Rechtsanwalt im Ausland oder einen Rechtsanwalt in ge benutzen wir den Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kos-
Deutschland wählen. ten verauslagt haben
Wählen Sie einen Rechtsanwalt im Ausland, übernehmen wir fol- (5) Voraussetzung für die Kostenübernahme
gende Kosten: Sie können verlangen, dass wir die von uns zu tragenden Kosten
übernehmen, sobald Sie nachweisen, dass Sie zu deren Zahlung
• Wir übernehmen die Vergütung eines ausländischen Rechtsan- verpflichtet sind oder diese Verpflichtung bereits erfüllt haben.
walts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist.
• Wenn Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen ausländi- (6) Vereinbarte Versicherungssumme als Grenze
schen Gericht entfernt wohnen und ein ausländischer Rechtsan- Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die im Versiche-
walt für Sie tätig ist, übernehmen wir zusätzliche anwaltliche rungsschein vereinbarte Versicherungssumme. Die vereinbarte
Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Versicherungssumme bildet zugleich die Gesamthöchstleistung für
Rechtsanwalt. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle. Zah-
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den lungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ur-
Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts sächlich zusammenhängen, rechnen wir hierbei zusammen.
führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste In-
1.8 Welche Rechte haben Sie bei der Auswahl und
stanz.
Beauftragung des Rechtsanwalts?
Wählen Sie einen Rechtsanwalt in Deutschland, übernehmen wir
(1) Auswahl des Rechtsanwalts
folgende Kosten:
Den Rechtsanwalt können Sie auswählen.
• Wir übernehmen dessen Vergütung so, als wäre der Rechts-
Wir wählen den Rechtsanwalt aus,
streit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergü-
a) wenn Sie das verlangen,
tung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
b) oder wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die um-
b) [entfällt] gehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.
c) Reisekosten (2) Beauftragung des Rechtsanwalts
Wenn Sie den Rechtsanwalt nicht schon selbst beauftragt haben,
Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Ge- wird dieser von uns in Ihrem Namen beauftragt. Für die Tätigkeit
richt, wenn Sie dort als Prozesspartei erscheinen müssen und Sie des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden
können. Wir übernehmen die entstehenden Kosten bis zur Höhe 1.9 In welchen Ländern haben Sie diesen Versiche-
der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden rungsschutz?
Sätze.
(1) Hier sind Sie versichert:
Ihr Rechtsschutz gilt, soweit sich aus Ziffer 1.5 (Leistungsarten)
nichts anderes ergibt, wenn ein Gericht oder eine Behörde
• in Europa,
• in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
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Teil A - Leistungsbausteine
• auf den Kanarischen Inseln, schutzversicherung versichert, sondern ein Fall für die Haftpflicht-
• auf Madeira, versicherung).
• auf den Azoren
für ein Verfahren gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Ausnahme: dieser Ausschluss gilt nicht für die Abwehr von Scha-
Rechtsinteressen dort verfolgen. denersatzansprüchen, die auf einer Vertragsverletzung beruhen;
(2) [entfällt] b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
1.10 Sanktionsklausel c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstel-
lungsverhältnissen →gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen -
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-,
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder Rechten aus geistigem Eigentum;
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht;
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in f) in ursächlichem Zusammenhang mit
Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäi- aa) Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren
sche oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Spekulationsgeschäften sowie Gewinnzusagen;
bb) dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von
Neben den Ausschlüssen und Leistungseinschränkungen in • Wertpapieren (zum Beispiel Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile);
Ziffer 1 (Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang) • Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen;
gelten folgende Ausschlüsse: • Beteiligungen (zum Beispiel an Kapitalanlagemodellen, Gesell-
schaften, Genossenschaften);
2. Leistungsausschlüsse und Leistungsein- cc) der Finanzierung eines der unter aa) und bb) genannten Ge-
schäftes;
schränkungen
g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erb-
rechtes
Inhalt dieses Abschnitts:
2.1 Welche zeitliche Ausschlüsse gibt es? h) in ursächlichem Zusammenhang mit
2.2 Welche inhaltlichen Ausschlüsse gibt es? aa) dem Erwerb oder der Veräußerung
2.3 Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig? • eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes oder
2.4 Was gilt, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätz- • eines von Ihnen nicht selbst zu Wohnzwecken zu nutzenden
lich herbeiführen? bzw. genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles,
2.5 Wann können wir Rechtsschutz wegen mangeln- • von →dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten an
der Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
ablehnen (Stichentscheid)? bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäude-
2.6 Welche Selbstbeteiligung gilt? teiles, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das
Sie zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigen,
2.1 Welche zeitliche Ausschlüsse gibt es? cc) der genehmigungs- und/oder anzeigepflichtigen baulichen Ver-
änderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das
Kein Versicherungsschutz besteht
sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie zu erwer-
a) wenn der Versicherungsfall während einer Wartezeit (siehe Zif- ben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigen,
fer 1.6 Absatz 5) eingetreten ist; dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorha-
ben;
b) wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Be-
ginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Ver- i) - j) [entfällt]
stoß nach Ziffer 1.6 Absatz 2 c) ausgelöst hat;
k) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen uns als
c) wenn Sie uns einen Versicherungsfall melden und Sie zu die- Rechtsschutzversicherer oder das für uns tätige Schadensabwick-
sem Zeitpunkt länger als drei Jahre nicht mehr bei uns versichert lungsunternehmen;
sind.
l) aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts.
d) [entfällt]
m) - n) [entfällt]
2.2 Welche inhaltlichen Ausschlüsse gibt es?
(3) Ausschluss Mitversicherter und bei Drittbeteiligung
(1) Ausschluss besonderer Risiken Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtli-
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtli- cher Interessen
cher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit
a) für Streitigkeiten zwischen mehreren Versicherungsnehmern
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, desselben Rechtsschutzvertrages untereinander; bei Partnern von
Streik, Aussperrung oder Erdbeben; Büro-/Praxisgemeinschaften gilt dies auch für Streitigkeiten in ur-
sächlichem Zusammenhang mit dieser Rechtsgemeinschaft, auch
b) Nuklear- und genetischen Schäden. nach deren Beendigung;
c) [entfällt] b) nichtehelicher/nicht eingetragener Lebenspartner untereinander
in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen/nicht ein-
(2) Ausschluss bestimmter Rechtsangelegenheiten getragenen Lebenspartnerschaft, auch nach deren Beendigung;
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtli-
cher Interessen c) wenn Ansprüche oder Verbindlichkeiten auf Sie übertragen wer-
den oder übergegangen sind, nachdem ein Versicherungsfall be-
a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen. (Beispiel: Der Geg- reits eingetreten ist;
ner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechts-
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Teil A - Leistungsbausteine
d) wenn Sie die Ansprüche eines anderen im eigenen Namen gel- ten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt wür-
tend machen oder wenn Sie für Verbindlichkeiten eines anderen den.
einstehen sollen.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich
(4) Ausschluss bestimmter Verfahren schriftlich mitteilen, und zwar mit Begründung.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtli-
cher Interessen (2) Ihre Rechte nach der Rechtsschutzablehnung
Wenn wir eine Leistungspflicht nach Absatz 1 ablehnen und Sie
a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten; damit nicht einverstanden sind, können Sie den für Sie tätigen oder
noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf unsere Kosten veran-
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichts- lassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben,
höfen;
• ob eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, • ob die Durchsetzung Ihrer rechtlicher Interessen in einem ange-
das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll; messenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht.
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie in Die Entscheidung ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass
im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten. diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder
Rechtslage erheblich abweicht.
e) [entfällt]
(3) Unsere Rechte nach der Rechtsschutzablehnung
2.3 Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig? Wir können Ihnen eine Frist von mindestens einem Monat setzen,
binnen der Sie Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge-
Kein Versicherungsschutz besteht für Folgendes: mäß über die Sachlage unterrichten und Beweismittel angeben
müssen, damit dieser eine Stellungnahme gemäß Absatz 2 abge-
a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu ver-
ben kann.
pflichtet zu sein.
Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, entfällt Ihr
b) Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die
Versicherungsschutz endgültig. Voraussetzung ist, dass wir Sie auf
nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum
die mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen
erzielten Ergebnis entsprechen. Dies bezieht sich auf die gesam-
haben.
ten Kosten der Streitigkeit.
2.6 Welche Selbstbeteiligung gilt?
Ausnahme: dieser Ausschluss gilt nicht, wenn eine solche Kosten-
verteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte
Selbstbeteiligung ab.
c) Kosten, die auf den unstreitigen oder den nicht versicherten Teil
von nur teilweise vom Versicherungsschutz umfassten Versiche-
rungsfällen entfallen. Dabei berechnet sich der Anteil der nicht ver- 3. Ihre besonderen Obliegenheiten
sicherten Kosten nach dem Verhältnis des nicht versicherten An-
teils des Streitwerts (im Sinne des Gebühren- und Kostenrechts)
zum Gesamtstreitwert. Inhalt dieses Abschnitts:
3.1 [entfällt]
d) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die aufgrund der 3.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungs-
vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je falls
Vollstreckungstitel entstehen. 3.3 [entfällt]
3.4 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung
e) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als
fünf Jahre nach Rechtskraft des →Vollstreckungstitels eingeleitet 3.1 [entfällt]
werden.
3.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungs-
f) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn falls
diese Rechtsschutzversicherung nicht bestünde.
3.2.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall
g) [entfällt] eintritt und Sie Versicherungsschutz in Anspruch
nehmen möchten?
2.4 Was gilt, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätz-
lich herbeiführen? (1) Anzeige des Versicherungsfalles
Wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtli- brauchen, müssen Sie uns den Versicherungsfall unverzüglich mit-
cher Interessen aufgrund von Versicherungsfällen, die Sie vorsätz- teilen, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch. ("Unverzüg-
lich und rechtswidrig verursacht haben. Wird ein solcher Zusam- lich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zö-
menhang erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns er- gern bzw. so schnell wie eben möglich")
brachten Leistungen zurückzuzahlen.
(2) Ihre Mitwirkungspflichten bei Geltendmachung des Rechts-
2.5 Wann können wir Rechtsschutz wegen mangeln- schutzanspruchs
der Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit Sie müssen uns
ablehnen (Stichentscheid)? • vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des
Versicherungsfalls unterrichten,
(1) Fälle der Rechtsschutzablehnung • Beweismittel angeben und
Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auf- • uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
fassung nach
(3) Ihre weiteren Mitwirkungspflichten
a) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichen- a) Kosten verursachende Maßnahmen (Beispiel: die Beauftragung
de Aussicht auf Erfolg hat oder eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines
b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mut- Rechtsmittels) müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen,
willigkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden soweit dies für Sie zumutbar ist.
Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg
stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtig-
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Teil A - Leistungsbausteine
b) Sie müssen bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit (2) Sonderregelung bei Tod des Versicherungsnehmers
für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Der Versicherungsschutz bleibt bis zum Ende der laufenden Zah-
Das heißt, Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (zum lungsperiode bestehen, wenn der Beitrag am Todestag bezahlt
Beispiel Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) war. Dies gilt nicht, wenn der Gegenstand der Versicherung weg-
so gering wie möglich halten. Hierzu können Sie uns oder Ihren gefallen ist oder der Erbe des Versicherungsnehmers nicht die ver-
Rechtsanwalt fragen. sicherte Eigenschaft besitzt bzw. erlangt.
Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumut- Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versiche-
bar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn rungsschutz weiter bestehen. Derjenige, der den Beitrag gezahlt
die Umstände dies gestatten. hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen
Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem
3.2.2 Was müssen Sie beachten, wenn Sie einen Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag
Rechtsanwalt beauftragt haben? an beendet ist.
Sie müssen nach Beauftragung des Rechtsanwaltes Folgendes
tun: 6. Weitere Regelungen zur Durchführung
des Vertrages
a) Ihren Rechtsanwalt
aa) vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
bb) ihm die Beweismittel angeben, Inhalt dieses Abschnitts:
cc) die möglichen Auskünfte erteilen und 6.1 Unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Bei-
dd) die notwendigen Unterlagen beschaffen; tragsanpassung?
6.2 [entfällt]
b) uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit 6.3 Dürfen Sie den Anspruch aus dem Versiche-
geben. rungsvertrag an einen Dritten abtreten?
6.4 Unter welchen Voraussetzungen kann die Versi-
3.2.3 Was gilt für die Kenntnis und das Verhalten Ihres cherung nach Eintritt des Versicherungsfalls ge-
Rechtsanwaltes? kündigt werden?
Sie müssen sich bei der Erfüllung Ihrer →Obliegenheiten die 6.1 Unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Bei-
Kenntnis und das Verhalten des von Ihnen beauftragten Rechtsan- tragsanpassung?
walts zurechnen lassen. Dies gilt, wenn Ihr Rechtsanwalt die Ab-
wicklung des Versicherungsfalls uns gegenüber übernimmt. 6.1.1 Zweck und Zeitpunkt der Neukalkulation
3.3 [entfällt] Der Beitrag wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand,
Kosten (insbesondere Provisionen, Sach- und Personalkosten,
3.4 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung Rückversicherungsprämien) und Gewinnansatz kalkuliert. Wir sind
berechtigt, diesen Beitrag für bestehende Verträge nach Maßgabe
Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?
folgender Bestimmungen darauf zu überprüfen, ob er beibehalten
Die Rechtsfolgen einer Verletzung der →Obliegenheiten in Ziffer werden kann oder angepasst werden muss (Neukalkulation).
3.2 richten sich nach Teil B Ziffer 3. Unter den dort genannten Vor-
Eine Neukalkulation der Beiträge für bestehende Verträge erfolgt
aussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein so-
mindestens alle drei Kalenderjahre.
wie ein Kündigungsrecht haben.
6.1.2 Vorgehensweise bei der Neukalkulation
4. Rangverhältnis der Leistungen bei mehre-
Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der
ren Versicherungsverträgen Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik. Wir gehen
dazu wie folgt vor:
Wie ist das Rangverhältnis der Leistungen, wenn Sie auch ei-
ne andere Versicherung in Anspruch nehmen können? Wir fassen die Rechtsschutzversicherungen aus dem Bestand der
Allianz Versicherungs-AG, die nach versicherungsmathematischen
Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus einer Versicherung mit ei- Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zu-
nem anderen Versicherer eine Leistung beanspruchen können, sammen (Risikogruppen).
geht dieser Anspruch unserer Leistungspflicht vor (Subsidiarität).
Es steht Ihnen jedoch frei, welchem Versicherer Sie den Versiche- Falls unsere unternehmenseigenen Daten keine ausreichende
rungsfall melden. Wenn Sie uns den Versicherungsfall melden, Grundlage für die Neukalkulation darstellen, werden statistische
werden wir im Rahmen unserer Verpflichtungen in Vorleistung tre- Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungs-
ten. wirtschaft e.V. herangezogen.
Wenn Sie Ansprüche gegen einen anderen Versicherer haben, Neben der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung berück-
müssen Sie uns dies mitteilen. Einzelheiten können Sie Teil B Zif- sichtigen wir bei der Neukalkulation auch die voraussichtliche künf-
fer 4 entnehmen. tige Schaden- und Kostenentwicklung.
Bei der Neukalkulation darf der Gewinnansatz nicht erhöht werden.
5. Risikowegfall Außerdem dürfen individuelle Beitragszuschläge und -abschläge
aufgrund der Neukalkulation nicht verändert werden.
Welche Rechtsfolgen hat der Wegfall des versicherten Interes-
ses (Risikowegfall) für den Versicherungsvertrag und für den 6.1.3 Anpassung des Beitrags
Beitrag?
Ergibt die Neukalkulation einen niedrigeren als den bisher kalku-
(1) Wegfall des versicherten Interesses lierten Schaden- und Kostenbedarf, sind wir verpflichtet, den bishe-
Dieser Versicherungsvertrag endet, soweit in Absatz 2 nichts an- rigen Beitrag um die Differenz abzusenken. Ergibt die Neukalkulati-
deres bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem wir davon Kenntnis on einen höheren als den bisher kalkulierten Schaden- und Kos-
erhalten, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver- tenbedarf, haben wir das Recht, den Beitrag um die Differenz zu
sicherung weggefallen ist. Wenn der Vertrag endet, steht uns der erhöhen.
Beitrag nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.
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Teil A - Leistungsbausteine
6.1.4 Wirksamwerden der Anpassung
Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsanpas-
sungen gelten ab dem 1. Oktober des Kalenderjahres der Neukal-
kulation. Die Beitragsänderung wirkt sich für Ihren Vertrag ab Be-
ginn desjenigen Versicherungsjahres aus, das jeweils am oder
nach dem 1. Oktober beginnt. Die Anpassung unterbleibt, wenn
seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbe-
ginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
Wir werden Ihnen eine Beitragserhöhung rechtzeitig mitteilen. Die
Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam-
werden der Beitragserhöhung zugehen.
6.1.5 Ihr Kündigungsrecht bei Beitragsanpassung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, können Sie
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei-
lung über die Beitragserhöhung kündigen.
Die Kündigung wird mit Zugang Ihrer Kündigungserklärung, frühes-
tens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens unserer Beitrags-
erhöhung wirksam. Wir werden Sie in der Mitteilung über die Bei-
tragserhöhung auf dieses gesetzliche Kündigungsrecht hinweisen.
6.2 [entfällt]
6.3 Dürfen Sie den Anspruch aus dem Versiche-
rungsvertrag an einen Dritten abtreten?
Ansprüche auf Rechtsschutzleistung können nur mit unserem
schriftlichen Einverständnis abgetreten werden.
6.4 Unter welchen Voraussetzungen kann die Versi-
cherung nach Eintritt des Versicherungsfalls ge-
kündigt werden?
(1) Kündigungsrecht und Kündigungsfrist
a) Ablehnung des Versicherungsschutzes
Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur
Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündi-
gen. Die Kündigung muss uns spätestens einen Monat, nachdem
Ihnen unsere Ablehnung zugegangen ist, zugegangen sein.
b) Bejahung des Versicherungsschutzes
Wenn wir unsere Leistungspflicht für mindestens 2 innerhalb von
zwölf Monaten eingetretenen Versicherungsfällen bejahen, sind
Sie und wir berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Die Kün-
digung muss dem Vertragspartner spätestens innerhalb eines Mo-
nats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht für den zwei-
ten oder jeden weiteren Versicherungsfall bejaht haben.
(2) Form der Kündigung
Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Textform. Zum
Beispiel erfüllen eine E-Mail, ein Brief oder ein Telefax die Text-
form, sofern der Absender daraus erkennbar ist.
(3) Wirksamwerden der Kündigung
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung mit Zugang wirksam. Sie
können jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem späte-
ren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versi-
cherungsjahrs (siehe Teil C Ziffer 4), wirksam wird.
Wenn wir kündigen, wird unsere Kündigung einen Monat nach Zu-
gang bei Ihnen wirksam.
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Baustein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz
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Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen muss in unmittelba-
Baustein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz rem Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten
gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätig-
keit des Versicherungsnehmers stehen.
1. Leistungsvoraussetzungen und Leis-
tungsumfang 1.6 Unter welchen Voraussetzungen haben Sie An-
spruch auf Versicherungsschutz?
Inhalt dieses Abschnitts: (1) Voraussetzungen
1.1 Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversiche- Im Rahmen der Regelungen dieses Vertrags haben Sie Anspruch
rung? auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall nach Beginn
1.2 Um welchen Rechtsschutz geht es hier? des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten und
1.3 Wer und was ist versichert? die Wartezeit abgelaufen ist.
1.4 [entfällt]
1.5 Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz (2) Versicherungsfall
(Leistungsarten)? a) [entfällt]
1.6 Unter welchen Voraussetzungen haben Sie An-
spruch auf Versicherungsschutz? b) [entfällt]
1.7 Welche Leistungen erbringen wir nach Eintritt
c) Versicherungsfall in allen anderen Fällen
des Versicherungsfalls?
Hier haben Sie Anspruch auf Versicherungsschutz von dem Zeit-
1.8 Welche Rechte haben Sie bei der Auswahl und
punkt an, zu dem Sie oder ein anderer einen Verstoß gegen
Beauftragung des Rechtsanwalts?
Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen haben oder be-
1.9 In welchen Ländern haben Sie diesen Versiche-
gangen haben sollen.
rungsschutz?
1.10 Sanktionsklausel (3) Maßgeblicher Zeitpunkt bei zeitlich gedehnten Versiche-
rungsfällen
1.1 Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversiche- Erstreckt sich ein Versicherungsfall über einen Zeitraum, tritt der
rung? Versicherungsfall mit Beginn dieses Zeitraums ein.
Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbrin- (4) Maßgeblicher Zeitpunkt bei mehreren Versicherungsfällen
gen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leis- Sind für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen mehrere
tungen ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in Versicherungsfälle ursächlich, ist der erste entscheidend. Zu Ihren
den nachfolgenden Bedingungen beschrieben. Gunsten bleiben jedoch solche Versicherungsfälle unberücksich-
tigt, die mehr als ein Jahr vor dem Beginn des Versicherungsschut-
1.2 Um welchen Rechtsschutz geht es hier?
zes eingetreten sind.
Die folgenden Regelungen enthalten Einzelheiten zum Firmen-
(5) Wartezeit und ihre Auswirkungen
Vertrags-Rechtsschutz.
Für die Leistungsart gemäß Ziffer 1.5 gilt eine Wartezeit. Das be-
1.3 Wer und was ist versichert? deutet, dass Versicherungsschutz erst besteht, wenn der Versiche-
rungsfall nach Ablauf von 3 Monaten nach Versicherungsbeginn
Versicherungsschutz besteht für Ihre im Versicherungsschein be- eingetreten ist.
zeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige
Tätigkeit. (6) Voraussetzungen und Umfang Ihres Anspruchs auf Versi-
cherungsschutz gegen uns bei Versichererwechsel
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für die Wahrnehmung a) Voraussetzungen
rechtlicher Interessen
• als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer, Fah- Bei einem Versichererwechsel haben Sie abweichend von Absatz
rer und Insasse von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder 2 c) sowie Ziffer 2.1 b) bis d) Versicherungsschutz, wenn folgende
in der Luft sowie von Anhängern Voraussetzungen gegeben sind:
• aus Miet- und Pachtverhältnissen, →sonstigen Nutzungsverhält-
aa) Zeitpunkt des Versicherungsfalls
nissen, →dinglichen Rechten die Grundstücke, Gebäude- oder
Gebäudeteile zum Gegenstand haben Der Versicherungsfall
• aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienst-
verhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher An- • ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten (dies gilt auch dann,
sprüche. wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Versi-
cherungsfall ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversi-
1.4 [entfällt] cherers fällt) oder
• liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der An-
1.5 Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz
spruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach der Been-
(Leistungsarten)?
digung der Vorversicherung geltend gemacht (die Meldung beim
Ihr Firmen-Vertrags-Rechtsschutz umfasst im Rahmen des ver- Vorversicherer darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ver-
säumt worden sein).
sicherten Bereichs (Ziffer 1.3) die Leistungsart Rechtsschutz im
Vertrags- und Sachenrecht, die im Folgenden näher beschrieben
bb) Versicherungsschutz für dieses Risiko beim Vorversicherer
wird:
und lückenloser Wechsel zu uns
Sie haben Rechtsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer
Außerdem müssen Sie bei Ihrem Vorversicherer gegen dieses Ri-
rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen
siko versichert gewesen und der Wechsel zu uns muss lückenlos
und →dinglichen Rechten an beweglichen Sachen oder an Rech-
erfolgt sein.
ten bis zu einem Streitwert von höchstens 500.000 Euro. Über-
steigt der Streitwert diesen Betrag gilt insoweit Ziffer 2.3 c). b) Umfang des Versicherungsschutzes
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[Seite 2]
Teil A - Leistungsbausteine
Baustein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz
Bei Vorliegen der Voraussetzungen von a) aa) und bb) geben wir Wir übernehmen dabei auch die für die Übersetzung anfallenden
Ihnen Versicherungsschutz in dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vor- Kosten.
versicherer versichert hatten, höchstens jedoch im Umfang dieses
Vertrages. e) [entfällt]
1.7 Welche Leistungen erbringen wir nach Eintritt f) Neben Rechtsanwälten versicherte Berufsgruppen
des Versicherungsfalls?
Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrnehmen,
Im Rahmen der Regelungen dieses Vertrags erbringen und vermit- gelten alle Regelungen, die den Rechtsanwalt betreffen, für dort
teln wir Dienstleistungen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Inter- ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte entsprechend.
essen und übernehmen die in Absatz 1 bis 3 genannten Kosten.
(3) Weitere Leistungen im In- und Ausland
(1) Leistungsumfang im Inland a) - b) [entfällt]
a) Vergütung des Rechtsanwalts
c) Gerichtskosten
Wir übernehmen folgende Kosten:
Wir übernehmen
• Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. • die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen
Unsere Leistungen sind begrenzt auf die gesetzliche Vergütung und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden,
eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsan- und
walts. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechts- • die Kosten des Gerichtsvollziehers.
anwaltsvergütungsgesetz (RVG).
• Wenn Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht d) [entfällt]
entfernt wohnen und eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Inter-
essen erfolgt, übernehmen wir zusätzliche anwaltliche Kosten e) Kosten des Prozessgegners
bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts,
Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozess-
der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständi-
gegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten auf-
gen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur
grund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind.
für die erste Instanz.
f) [entfällt]
b) - d) [entfällt]
(4) Fremde Währung
(2) Leistungsumfang im Ausland
Wenn Sie Kosten der Absätze 1 bis 3 in fremder Währung bezahlt
a) Vergütung des Rechtsanwalts
haben, erstatten wir Ihnen diese in Euro. Als Abrechnungsgrundla-
Bei einem Versicherungsfall im Ausland können Sie entweder ei- ge benutzen wir den Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kos-
nen Rechtsanwalt im Ausland oder einen Rechtsanwalt in ten verauslagt haben
Deutschland wählen.
(5) Voraussetzung für die Kostenübernahme
Wählen Sie einen Rechtsanwalt im Ausland, übernehmen wir fol- Sie können verlangen, dass wir die von uns zu tragenden Kosten
gende Kosten: übernehmen, sobald Sie nachweisen, dass Sie zu deren Zahlung
verpflichtet sind oder diese Verpflichtung bereits erfüllt haben.
• Wir übernehmen die Vergütung eines ausländischen Rechtsan-
walts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist. (6) Vereinbarte Versicherungssumme als Grenze
• Wenn Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen ausländi- Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die im Versiche-
schen Gericht entfernt wohnen und ein ausländischer Rechtsan- rungsschein vereinbarte Versicherungssumme. Die vereinbarte
walt für Sie tätig ist, übernehmen wir zusätzliche anwaltliche Versicherungssumme bildet zugleich die Gesamthöchstleistung für
Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle. Zah-
Rechtsanwalt. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur lungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ur-
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den sächlich zusammenhängen, rechnen wir hierbei zusammen.
Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts
1.8 Welche Rechte haben Sie bei der Auswahl und
führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste In-
Beauftragung des Rechtsanwalts?
stanz.
(1) Auswahl des Rechtsanwalts
Wählen Sie einen Rechtsanwalt in Deutschland, übernehmen wir
Den Rechtsanwalt können Sie auswählen.
folgende Kosten:
Wir wählen den Rechtsanwalt aus,
• Wir übernehmen dessen Vergütung so, als wäre der Rechts-
a) wenn Sie das verlangen,
streit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergü-
b) oder wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die um-
tung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
gehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint.
b) [entfällt]
(2) Beauftragung des Rechtsanwalts
c) Reisekosten Wenn Sie den Rechtsanwalt nicht schon selbst beauftragt haben,
wird dieser von uns in Ihrem Namen beauftragt. Für die Tätigkeit
Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Ge- des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
richt, wenn Sie dort als Prozesspartei erscheinen müssen und Sie
Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden 1.9 In welchen Ländern haben Sie diesen Versiche-
können. Wir übernehmen die entstehenden Kosten bis zur Höhe rungsschutz?
der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden
(1) Hier sind Sie versichert:
Sätze.
Ihr Rechtsschutz gilt, soweit sich aus Ziffer 1.5 (Leistungsarten)
d) Übersetzungskosten nichts anderes ergibt, wenn ein Gericht oder eine Behörde
• in Europa,
Wir sorgen für die Übersetzung der Unterlagen, die für die Wahr- • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
nehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Ausland notwendig sind. • auf den Kanarischen Inseln,
• auf Madeira
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[Seite 3]
Teil A - Leistungsbausteine
Baustein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz
für ein Verfahren gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstel-
Rechtsinteressen dort verfolgen. lungsverhältnissen →gesetzlicher Vertreter juristischer Personen;
(2) [entfällt] d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-,
Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen
1.10 Sanktionsklausel Rechten aus geistigem Eigentum;
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht;
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder f) in ursächlichem Zusammenhang mit
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder aa) Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Spekulationsgeschäften sowie Gewinnzusagen;
bb) dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen • Wertpapieren (z. B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile);
bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in • Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen;
Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäi- • Beteiligungen (z. B. an Kapitalanlagemodellen, Gesellschaften,
sche oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Genossenschaften);
cc) der Finanzierung eines der unter aa) und bb) genannten Ge-
Neben den Ausschlüssen und Leistungseinschränkungen in schäftes;
Ziffer 1 (Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang)
gelten folgende Ausschlüsse: g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erb-
rechtes
2. Leistungsausschlüsse und Leistungsein-
h) in ursächlichem Zusammenhang mit
schränkungen aa) dem Erwerb oder der Veräußerung
• eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes oder
Inhalt dieses Abschnitts: • eines von Ihnen nicht selbst zu Wohnzwecken zu nutzenden
2.1 Welche zeitliche Ausschlüsse gibt es? bzw. genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles,
2.2 Welche inhaltlichen Ausschlüsse gibt es? • von →dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten an
2.3 Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig? Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
2.4 Was gilt, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätz- bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäude-
lich herbeiführen? teiles, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das
2.5 Wann können wir Rechtsschutz wegen mangeln- Sie zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigen,
der Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit cc) der genehmigungs- und/oder anzeigepflichtigen baulichen Ver-
ablehnen (Stichentscheid)? änderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das
2.6 Welche Selbstbeteiligung gilt? sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie zu erwer-
ben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigen,
2.1 Welche zeitliche Ausschlüsse gibt es? dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorha-
ben;
Kein Versicherungsschutz besteht
i) - j) [entfällt]
a) wenn der Versicherungsfall während einer Wartezeit (siehe Zif-
fer 1.6 Absatz 5) eingetreten ist; k) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen uns als
Rechtsschutzversicherer oder das für uns tätige Schadensabwick-
b) wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Be- lungsunternehmen;
ginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Ver-
stoß nach Ziffer 1.6 Absatz 2 c) ausgelöst hat; l) aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts.
c) wenn Sie uns einen Versicherungsfall melden und Sie zu die- m) - n) [entfällt]
sem Zeitpunkt länger als drei Jahre nicht mehr bei uns versichert
sind. (3) Ausschluss Mitversicherter und bei Drittbeteiligung
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtli-
d) [entfällt] cher Interessen
2.2 Welche inhaltlichen Ausschlüsse gibt es? a) für Streitigkeiten zwischen mehreren Versicherungsnehmern
desselben Rechtsschutzvertrages untereinander; bei Partnern von
(1) Ausschluss besonderer Risiken Büro-/Praxisgemeinschaften gilt dies auch für Streitigkeiten in ur-
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtli- sächlichem Zusammenhang mit dieser Rechtsgemeinschaft, auch
cher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit nach deren Beendigung;
a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, b) nichtehelicher/nicht eingetragener Lebenspartner untereinander
Streik, Aussperrung oder Erdbeben; in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen/nicht ein-
getragenen Lebenspartnerschaft, auch nach deren Beendigung;
b) Nuklear- und genetischen Schäden.
c) wenn Ansprüche oder Verbindlichkeiten auf Sie übertragen wer-
c) [entfällt] den oder übergegangen sind, nachdem ein Versicherungsfall be-
reits eingetreten ist;
(2) Ausschluss bestimmter Rechtsangelegenheiten
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtli- d) wenn Sie die Ansprüche eines anderen im eigenen Namen gel-
cher Interessen tend machen oder wenn Sie für Verbindlichkeiten eines anderen
einstehen sollen.
a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen; nicht ausgeschlos-
sen ist jedoch die Abwehr von Schadenersatzansprüchen, die auf (4) Ausschluss bestimmter Verfahren
einer Vertragsverletzung beruhen; Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtli-
cher Interessen
b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht;
a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten;
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Teil A - Leistungsbausteine
Baustein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz
b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichts- noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf unsere Kosten veran-
höfen; lassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben,
c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, • ob eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und
das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll; • ob die Durchsetzung Ihrer rechtlicher Interessen in einem ange-
messenen Verhältniszum angestrebten Erfolg steht.
d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie in
im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten. Die Entscheidung ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass
diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder
e) [entfällt] Rechtslage erheblich abweicht.
2.3 Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig? (3) Unsere Rechte nach der Rechtsschutzablehnung
Wir können Ihnen eine Frist von mindestens einem Monat setzen,
Kein Versicherungsschutz besteht für Folgendes: binnen der Sie Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge-
mäß über die Sachlage unterrichten und Beweismittel angeben
a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu ver- müssen, damit dieser eine Stellungnahme gemäß Absatz 2 abge-
pflichtet zu sein. ben kann.
b) Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, entfällt Ihr
nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum Versicherungsschutz endgültig. Voraussetzung ist, dass wir Sie auf
erzielten Ergebnis entsprechen. Dies bezieht sich auf die gesam- die mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen
ten Kosten der Streitigkeit. haben.
Wenn eine solche Kostenverteilung dagegen gesetzlich vorge-
schrieben ist, dann gilt der Ausschluss nicht. 2.6 Welche Selbstbeteiligung gilt?
c) Kosten, die auf den unstreitigen oder den nicht versicherten Teil Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte
von nur teilweise vom Versicherungsschutz umfassten Versiche- Selbstbeteiligung ab.
rungsfällen entfallen. Dabei berechnet sich der Anteil der nicht ver-
sicherten Kosten nach dem Verhältnis des nicht versicherten An-
teils des Streitwerts (im Sinne des Gebühren- und Kostenrechts) 3. Ihre besonderen Obliegenheiten
zum Gesamtstreitwert.
d) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die aufgrund der Inhalt dieses Abschnitts:
vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je 3.1 [entfällt]
Vollstreckungstitel entstehen. 3.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungs-
falls
e) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als 3.3 [entfällt]
fünf Jahre nach Rechtskraft des →Vollstreckungstitels eingeleitet 3.4 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung
werden.
3.1 [entfällt]
f) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn
diese Rechtsschutzversicherung nicht bestünde. 3.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungs-
falls
g) [entfällt]
3.2.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall
2.4 Was gilt, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätz- eintritt und Sie Versicherungsschutz in Anspruch
lich herbeiführen? nehmen möchten?
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtli- (1) Anzeige des Versicherungsfalles
cher Interessen aufgrund von Versicherungsfällen, die Sie vorsätz- Wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz
lich und rechtswidrig verursacht haben. Wird ein solcher Zusam- brauchen, müssen Sie uns den Versicherungsfall unverzüglich mit-
menhang erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns er- teilen, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch. ("Unverzüg-
brachten Leistungen zurückzuzahlen. lich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zö-
gern bzw. so schnell wie eben möglich")
2.5 Wann können wir Rechtsschutz wegen mangeln-
der Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit (2) Ihre Mitwirkungspflichten bei Geltendmachung des Rechts-
ablehnen (Stichentscheid)? schutzanspruchs
Sie müssen uns
(1) Fälle der Rechtsschutzablehnung • vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des
Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auf- Versicherungsfalls unterrichten,
fassung nach • Beweismittel angeben und
• uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen.
a) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichen-
de Aussicht auf Erfolg hat oder (3) Ihre weiteren Mitwirkungspflichten
b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mut- a) Kosten verursachende Maßnahmen (Beispiel: die Beauftragung
willigkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines
Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg Rechtsmittels) müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen,
stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtig- soweit dies für Sie zumutbar ist.
ten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt wür-
den. b) Sie müssen bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit
für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich Das heißt, Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (zum
schriftlich mitteilen, und zwar mit Begründung. Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite)
so gering wie möglich halten. Hierzu können Sie uns oder Ihren
(2) Ihre Rechte nach der Rechtsschutzablehnung Rechtsanwalt fragen.
Wenn wir eine Leistungspflicht nach Absatz 1 ablehnen und Sie
damit nicht einverstanden sind, können Sie den für Sie tätigen oder
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Teil A - Leistungsbausteine
Baustein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz
Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumut- Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versiche-
bar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn rungsschutz weiter bestehen. Derjenige, der den Beitrag gezahlt
die Umstände dies gestatten. hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen
Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem
3.2.2 Was müssen Sie beachten, wenn Sie einen Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag
Rechtsanwalt beauftragt haben? an beendet ist.
Sie müssen nach Beauftragung des Rechtsanwaltes Folgendes
tun: 6. Weitere Regelungen zur Durchführung
des Vertrages
a) Ihren Rechtsanwalt
aa) vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
bb) ihm die Beweismittel angeben, Inhalt dieses Abschnitts:
cc) die möglichen Auskünfte erteilen und 6.1 [entfällt]
dd) die notwendigen Unterlagen beschaffen; 6.2 [entfällt]
6.3 Dürfen Sie den Anspruch aus dem Versiche-
b) uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit rungsvertrag an einen Dritten abtreten?
geben. 6.4 Unter welchen Voraussetzungen kann die Versi-
cherung nach Eintritt des Versicherungsfalls ge-
3.2.3 Was gilt für die Kenntnis und das Verhalten Ihres kündigt werden?
Rechtsanwaltes?
6.1 [entfällt]
Sie müssen sich bei der Erfüllung Ihrer →Obliegenheiten die
Kenntnis und das Verhalten des von Ihnen beauftragten Rechtsan-
walts zurechnen lassen. Dies gilt, wenn Ihr Rechtsanwalt die Ab- 6.2 [entfällt]
wicklung des Versicherungsfalls uns gegenüber übernimmt.
6.3 Dürfen Sie den Anspruch aus dem Versiche-
3.3 [entfällt] rungsvertrag an einen Dritten abtreten?
3.4 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung Ansprüche auf Rechtsschutzleistung können nur mit unserem
schriftlichen Einverständnis abgetreten werden.
Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?
6.4 Unter welchen Voraussetzungen kann die Versi-
Die Rechtsfolgen einer Verletzung der →Obliegenheiten in Ziffer cherung nach Eintritt des Versicherungsfalls ge-
3.2 richten sich nach Teil B Ziffer 3. Unter den dort genannten Vor- kündigt werden?
aussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein so-
wie ein Kündigungsrecht haben. (1) Kündigungsrecht und Kündigungsfrist
a) Ablehnung des Versicherungsschutzes
4. Rangverhältnis der Leistungen bei mehre- Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur
ren Versicherungsverträgen Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündi-
gen. Die Kündigung muss uns spätestens einen Monat, nachdem
Ihnen unsere Ablehnung zugegangen ist, zugegangen sein.
Wie ist das Rangverhältnis der Leistungen, wenn Sie auch ei-
ne andere Versicherung in Anspruch nehmen können? b) Bejahung des Versicherungsschutzes
Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus einer Versicherung mit ei- Wenn wir unsere Leistungspflicht für mindestens 2 innerhalb von
nem anderen Versicherer eine Leistung beanspruchen können, zwölf Monaten eingetretenen Versicherungsfällen bejahen, sind
geht dieser Anspruch unserer Leistungspflicht vor (Subsidiarität). Sie und wir berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Die Kün-
Es steht Ihnen jedoch frei, welchem Versicherer Sie den Versiche- digung muss dem Vertragspartner spätestens innerhalb eines Mo-
rungsfall melden. Wenn Sie uns den Versicherungsfall melden, nats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht für den zwei-
werden wir im Rahmen unserer Verpflichtungen in Vorleistung tre- ten oder jeden weiteren Versicherungsfall bejaht haben.
ten.
(2) Form der Kündigung
Wenn Sie Ansprüche gegen einen anderen Versicherer haben, Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Textform. Zum
müssen Sie uns dies mitteilen. Einzelheiten können Sie Teil B Zif- Beispiel erfüllen eine E-Mail, ein Brief oder ein Telefax die Text-
fer 4 entnehmen. form, sofern der Absender daraus erkennbar ist.
(3) Wirksamwerden der Kündigung
5. Risikowegfall Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung mit Zugang wirksam. Sie
können jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem späte-
Welche Rechtsfolgen hat der Wegfall des versicherten Interes- ren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versi-
ses (Risikowegfall) für den Versicherungsvertrag und für den cherungsjahrs (siehe Teil C Ziffer 4), wirksam wird.
Beitrag?
Wenn wir kündigen, wird unsere Kündigung einen Monat nach Zu-
(1) Wegfall des versicherten Interesses gang bei Ihnen wirksam.
Dieser Versicherungsvertrag endet, soweit in Absatz 2 nichts an-
deres bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem wir davon Kenntnis
erhalten, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver-
sicherung weggefallen ist. Wenn der Vertrag endet, steht uns der
Beitrag nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.
(2) Sonderregelung bei Tod des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsschutz bleibt bis zum Ende der laufenden Zah-
lungsperiode bestehen, wenn der Beitrag am Todestag bezahlt
war. Dies gilt nicht, wenn der Gegenstand der Versicherung weg-
gefallen ist oder der Erbe des Versicherungsnehmers nicht die ver-
sicherte Eigenschaft besitzt bzw. erlangt.
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