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Versicherungsmakler / Firmenrechtsschutzversicherung / Bedingungsarchiv

Allianz Firmen-Vertrags: die Bedingungen im Volltext

Eigenständiger Baustein nur für gerichtliche Streitigkeiten aus Verträgen des Betriebs bis 500.000 Euro Streitwert, mit drei Monaten Wartezeit und vereinbarter Selbstbeteiligung.

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Ich ermächtige Allianz, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Allianz auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Allianz mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Allianz einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Allianz Firmen-Vertrags-Rechtsschutz von Allianz (Firmenrechtsschutzversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Allianz weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 70 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Rechtsschutzfalllaut Versicherungsschein„Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die im Versicherungsschein vereinbarte Versicherungssumme.“Ziffer 1.7 (6), Seite 2
Höchstleistung für alle Rechtsschutzfälle eines Versicherungsjahresja, bis zur Versicherungssumme„Die vereinbarte Versicherungssumme bildet zugleich die Gesamthöchstleistung für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle.“Ziffer 1.7 (6), Seite 2
Darlehen für eine Strafkautionnicht geregelt
Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfallja, bis zur Versicherungssumme„Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung ab.“Ziffer 2.6, Seite 4
Variable oder prozentuale Selbstbeteiligung (Anteil an den Kosten, Mindestbetrag)nicht geregelt
Keine Selbstbeteiligung bei Beratung, Mediation oder früher Einigungnicht geregelt
Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit) für den betrieblichen Bereichja„Ihr Rechtsschutz gilt, soweit sich aus Ziffer 1.5 (Leistungsarten) nichts anderes ergibt, wenn ein Gericht oder eine Behörde in Europa, in den Anliegerstaaten des Mittelmeers“Ziffer 1.9 (1), Seite 2
Leistungsgarantie gegenüber den Musterbedingungen (ARB des GDV, in Österreich ARB des VVO)nicht geregelt

Wartezeiten und Vorvertraglichkeit

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Allgemeine Wartezeit ab Vertragsbeginnja„Für die Leistungsart gemäß Ziffer 1.5 gilt eine Wartezeit. Das bedeutet, dass Versicherungsschutz erst besteht, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf von 3 Monaten nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.“Ziffer 1.6 (5), Seite 1
Wartezeit im Arbeitsrecht (Streit mit Arbeitnehmern)nicht geregelt
Wartezeit im Firmen-Vertragsrecht (Kunden, Lieferanten)ja„Für die Leistungsart gemäß Ziffer 1.5 gilt eine Wartezeit. Das bedeutet, dass Versicherungsschutz erst besteht, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf von 3 Monaten nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.“Ziffer 1.6 (5), Seite 1
Wartezeit im Steuerrechtnicht geregelt
Wartezeit im Rechtsschutz für gewerbliche Immobiliennicht geregelt
Ohne Wartezeit bei Schadenersatz, Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Verkehrssachennicht geregelt
Anrechnung der Vorversicherung auf die Wartezeit bei lückenlosem Wechselja„Damit Sie bei einem Wechsel des Versicherers möglichst keine Nachteile haben, haben Sie in folgenden Fällen Anspruch auf Versicherungsschutz“Ziffer 1.6 (6), Seite 1
Verzicht auf den Einwand der Vorvertraglichkeit (Ursache vor Vertragsbeginn)ja„Zu Ihren Gunsten bleiben jedoch solche Versicherungsfälle unberücksichtigt, die mehr als ein Jahr vor dem Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind.“Ziffer 1.6 (4), Seite 1

Leistungsarten für den Betrieb

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Schadenersatz-Rechtsschutz (eigene Ansprüche des Betriebs gegen Schädiger)nicht geregelt
Arbeits-Rechtsschutz als Arbeitgeber (Kündigung, Abmahnung, Lohn, Zeugnis)nein„Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen“Ziffer 1.3, Seite 1
Mitversicherung der Arbeitnehmer in ihrer beruflichen Tätigkeit für den Betriebnicht geregelt
Sozialgerichts-Rechtsschutz (Sozialversicherung, Betriebsprüfung der Rentenversicherung)nicht geregelt
Sozial-Rechtsschutz bereits im Widerspruchsverfahrennicht geregelt
Steuer-Rechtsschutz vor Finanzgerichten (betriebliche Steuern)nicht geregelt
Steuer-Rechtsschutz bereits im Einspruchsverfahrennicht geregelt
Verwaltungs-Rechtsschutz (Gewerbeerlaubnis, Genehmigungen, Auflagen)nicht geregelt
Straf-Rechtsschutz für Betriebsinhaber und Mitarbeiter (fahrlässige Vergehen)nicht geregelt
Spezial-Straf-Rechtsschutz (Vorsatzvorwurf, Wirtschafts-, Umwelt-, Steuerstrafrecht)nicht geregelt
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz (Bußgelder gegen den Betrieb)nicht geregelt
Daten-Rechtsschutz (Datenschutzverstöße, Bußgelder, Auskunft nach DSGVO)nicht geregelt
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz (Kammern, Berufsrecht)nicht geregelt
Beratungs-Rechtsschutz (anwaltliche Beratung ohne Rechtsschutzfall im engeren Sinn)nicht geregelt

Zusatzbausteine

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (Streit mit Kunden, Lieferanten, Dienstleistern)ja, bis zur Versicherungssumme„Sie haben Rechtsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen oder an Rechten bis zu einem Streitwert von höchstens 500.000 Euro.“Ziffer 1.5, Seite 1
Eigene Grenze im Firmen-Vertragsrecht (Summe je Fall und Jahr, Mindeststreitwert)ja, bis zur Versicherungssumme„bis zu einem Streitwert von höchstens 500.000 Euro. Übersteigt der Streitwert diesen Betrag gilt insoweit Ziffer 2.3 c).“Ziffer 1.5, Seite 1
Forderungsmanagement und Inkasso unbestrittener Forderungennicht geregelt
Rechtsschutz für gewerblich genutzte Immobilien (Miete, Pacht, Eigentum)nein„Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen“Ziffer 1.3, Seite 1
Firmen-Verkehrs-Rechtsschutz für Betriebsfahrzeugenein„als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer, Fahrer und Insasse von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie von Anhängern“Ziffer 1.3, Seite 1
Privat- und Verkehrs-Rechtsschutz für den Inhaber und seine Familienicht geregelt
Abwehr von Vertragsansprüchen gegen den Betriebja, bis zur Versicherungssumme„Ausnahme: dieser Ausschluss gilt nicht für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen, die auf einer Vertragsverletzung beruhen“Ziffer 2.2 (2) a), Seite 3
Internet-Rechtsschutz und Reputationsschutz (Bewertungen, Persönlichkeitsrecht)nicht geregelt
Urheber-, Marken- und Wettbewerbsrecht (Abmahnungen)nein„in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum“Ziffer 2.2 (2) d), Seite 3
Rechtsschutz in Insolvenzverfahren von Kunden oder Lieferantennicht geregelt

Kosten und Service

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mediation durch einen vom Versicherer gestellten Mediatornicht geregelt
Telefonische anwaltliche Erstberatung ohne Rechtsschutzfallnicht geregelt
Prüfung von Verträgen und Geschäftsbedingungen durch einen Anwaltnicht geregelt
Kosten öffentlich bestellter oder technischer Sachverständigerja, bis zur Versicherungssumme„die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden“Ziffer 1.7 (3) c), Seite 2
Übersetzer- und Dolmetscherkostenja, bis zur Versicherungssumme„Wir sorgen für die Übersetzung der Unterlagen, die für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Ausland notwendig sind.“Ziffer 1.7 (2) d), Seite 2
Zwangsvollstreckung (Zahl der übernommenen Vollstreckungsanträge)ja„Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen.“Ziffer 2.3 d), Seite 4
Kostenübernahme bei Vergleich ohne Kürzung nach Erfolgsquotenein„Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.“Ziffer 2.3 b), Seite 4
Anwaltshonorar über die gesetzlichen Gebühren hinausnein„Unsere Leistungen sind begrenzt auf die gesetzliche Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwalts.“Ziffer 1.7 (1) a), Seite 2
Freie Anwaltswahlja„Den Rechtsanwalt können Sie auswählen.“Ziffer 1.8 (1), Seite 2
Höchstbetrag für Honorare frei gewählter Anwältenicht geregelt
Stichentscheid des Anwalts bei Ablehnung mangels Erfolgsaussichtja„Die Entscheidung ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.“Ziffer 2.5 (2), Seite 4

Versicherter Betrieb und Personen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mitversicherte Personen (Inhaber, Gesellschafter, Geschäftsführer, mitarbeitende Familie)ja„Versicherungsschutz besteht für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit.“Ziffer 1.3, Seite 1
Begrenzung nach Zahl der Mitarbeiter oder Umsatz (Tarifierungsmerkmal, Anzeigepflicht bei Änderung)nicht geregelt
Mitversicherung weiterer Betriebsstätten und Filialennicht geregelt
Eigene Fassung für Freiberufler oder Betriebe ohne Arbeitnehmernicht geregelt
Gründer-Rechtsschutz oder Existenzgründerregelungnicht geregelt
Ausgeschlossene oder nur eingeschränkt versicherbare Betriebsarten (Betriebsartenliste)nicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss des Vertragsrechts im Grundschutz (nur als Baustein versicherbar)nicht geregelt
Ausschluss Gesellschaftsrecht (Streit unter Gesellschaftern, Organhaftung)ja„aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen“Ziffer 2.2 (2) c), Seite 3
Ausschluss Patent-, Marken-, Urheber- und Wettbewerbsrechtja„aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht“Ziffer 2.2 (2) e), Seite 3
Ausschluss Baurisiko (Planung, Errichtung, genehmigungspflichtiger Umbau)ja„der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigen“Ziffer 2.2 (2) h) bb), Seite 3
Ausschluss der Abwehr von Schadenersatzansprüchen (Sache der Haftpflichtversicherung)ja„zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen. (Beispiel: Der Gegner will Schadenersatz von Ihnen.“Ziffer 2.2 (2) a), Seite 3
Ausschluss vorsätzlich und rechtswidrig verursachter Rechtsschutzfälleja„Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aufgrund von Versicherungsfällen, die Sie vorsätzlich und rechtswidrig verursacht haben.“Ziffer 2.4, Seite 4
Ausschluss Kartell-, Steuerhinterziehungs- und Abgabenstrafverfahrenja„aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht“Ziffer 2.2 (2) e), Seite 3

Vertrag und Pflichten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mindeststreitwert, unter dem nicht geleistet wirdnicht geregelt
Kündigungsrecht des Versicherers nach Rechtsschutzfällenja„Wenn wir unsere Leistungspflicht für mindestens 2 innerhalb von zwölf Monaten eingetretenen Versicherungsfällen bejahen, sind Sie und wir berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen.“Ziffer 6.4 (1) b), Seite 6
Nachhaftung bei Betriebsaufgabe oder Tod des Inhabersja„wenn Sie uns einen Versicherungsfall melden und Sie zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre nicht mehr bei uns versichert sind.“Ziffer 2.1 c), Seite 3
Anzeigepflicht bei Änderung von Mitarbeiterzahl, Umsatz oder Betriebsartnicht geregelt
Vertragslaufzeit und Kündigungsfristja„spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahrs (siehe Teil C Ziffer 4), wirksam wird.“Ziffer 6.4 (3), Seite 6
Rechtsschutz als eigener Vertrag oder gesondert ausgewiesener Teil eines Multirisikovertrags (Spanien: art. 76c Ley de Contrato de Seguro)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allianz Bedingungen Firmen-Vertrags-Rechtsschutz (PRS 7625)
[Seite 1] Teil A - Leistungsbausteine Teil A - Leistungsbausteine Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen muss in unmittelba- Baustein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz rem Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätig- keit des Versicherungsnehmers stehen. 1. Leistungsvoraussetzungen und Leis- tungsumfang 1.6 Unter welchen Voraussetzungen haben Sie An- spruch auf Versicherungsschutz? Inhalt dieses Abschnitts: (1) Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungs- 1.1 Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversiche- schutz rung? Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Versiche- 1.2 Um welchen Rechtsschutz geht es hier? rungsfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, 1.3 Wer und was ist versichert? wenn der Versicherungsfall eingetreten ist 1.4 [entfällt] • nach Beginn des Versicherungsschutzes und 1.5 Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz • nach Ablauf einer Wartezeit nach Absatz 5 und (Leistungsarten)? • bevor der Versicherungsschutz endet. 1.6 Unter welchen Voraussetzungen haben Sie An- spruch auf Versicherungsschutz? (2) Versicherungsfall 1.7 Welche Leistungen erbringen wir nach Eintritt Der Versicherungsfall ist: des Versicherungsfalls? a) [entfällt] 1.8 Welche Rechte haben Sie bei der Auswahl und Beauftragung des Rechtsanwalts? b) [entfällt] 1.9 In welchen Ländern haben Sie diesen Versiche- c) In allen anderen Fällen, der Zeitpunkt, zu dem Sie oder ein an- rungsschutz? derer (zum Beispiel der Gegner oder ein Dritter) gegen Rechts- 1.10 Sanktionsklausel pflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder haben soll. 1.1 Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversiche- (3) Maßgeblicher Zeitpunkt bei zeitlich gedehnten Versiche- rung? rungsfällen Erstreckt sich ein Versicherungsfall über einen Zeitraum, tritt der Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbrin- Versicherungsfall mit Beginn dieses Zeitraums ein. gen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leis- tungen ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in (4) Maßgeblicher Zeitpunkt bei mehreren Versicherungsfällen den nachfolgenden Bedingungen beschrieben. Sind für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen mehrere Versicherungsfälle ursächlich, ist der erste entscheidend. Zu Ihren 1.2 Um welchen Rechtsschutz geht es hier? Gunsten bleiben jedoch solche Versicherungsfälle unberücksich- Die folgenden Regelungen enthalten Einzelheiten zum Firmen- tigt, die mehr als ein Jahr vor dem Beginn des Versicherungsschut- Vertrags-Rechtsschutz. zes eingetreten sind. 1.3 Wer und was ist versichert? (5) Wartezeit und ihre Auswirkungen Für die Leistungsart gemäß Ziffer 1.5 gilt eine Wartezeit. Das be- Versicherungsschutz besteht für Ihre im Versicherungsschein be- deutet, dass Versicherungsschutz erst besteht, wenn der Versiche- zeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige rungsfall nach Ablauf von 3 Monaten nach Versicherungsbeginn Tätigkeit. eingetreten ist. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für die Wahrnehmung (6) Wechsel des Versicherers rechtlicher Interessen Damit Sie bei einem Wechsel des Versicherers möglichst keine • als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer, Fah- Nachteile haben, haben Sie in folgenden Fällen Anspruch auf Ver- rer und Insasse von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder sicherungsschutz: in der Luft sowie von Anhängern • aus Miet- und Pachtverhältnissen, →sonstigen Nutzungsverhält- a) Der Versicherungsfall ist in der Laufzeit unseres Vertrages ein- getreten. Dabei kann die Willenserklärung oder Rechtshandlung, nissen, →dinglichen Rechten die Grundstücke, Gebäude- oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben die den Versicherungsfall ausgelöst hat, in die Laufzeit des Vertra- • aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienst- ges beim bisherigen Versicherer fallen. verhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher An- b) Der Versicherungsfall liegt in der Laufzeit des Vertrages beim sprüche. bisherigen Versicherer. Sie machen Ihren Anspruch aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der bisherigen Versiche- 1.4 [entfällt] rung geltend. Die Meldung beim bisherigen Versicherer dürfen Sie 1.5 Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz nicht vorsätzlich oder ->grob fahrlässig versäumt haben. (Leistungsarten)? c) Der Vorversicherer und wir haben unterschiedliche Regelungen Ihr Firmen-Vertrags-Rechtsschutz umfasst im Rahmen des ver- zur Bestimmung des Versicherungsfalls. Der Vorversicherer er- sicherten Bereichs (Ziffer 1.3) die Leistungsart Rechtsschutz im klärt, dass der Versicherungsfall in unserer Vertragslaufzeit einge- Vertrags- und Sachenrecht, die im Folgenden näher beschrieben treten ist und wir bestimmen den Versicherungsfall auf einen Zeit- wird: punkt in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers. Sie haben Rechtsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen diesen Fällen, rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen dass und →dinglichen Rechten an beweglichen Sachen oder an Rech- • Sie bei Ihrer bisherigen Versicherung gegen dieses Risiko versi- ten bis zu einem Streitwert von höchstens 500.000 Euro. Über- chert waren und steigt der Streitwert diesen Betrag gilt insoweit Ziffer 2.3 c). • Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind und PRS--7625Z0 (003) 10/2017 Seite 1 von 6 [Seite 2] Teil A - Leistungsbausteine • der Wechsel zu uns lückenlos erfolgt ist. d) Übersetzungskosten In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Wir sorgen für die Übersetzung der Unterlagen, die für die Wahr- Umfang, den Sie bei Ihrem bisherigen Versicherer versichert hat- nehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Ausland notwendig sind. ten. Sie haben höchstens Versicherungsschutz im Umfang des von Wir übernehmen dabei auch die für die Übersetzung anfallenden Ihnen mit uns geschlossenen Vertrags. Unsere Regelungen in Ab- Kosten. satz 2 c) sowie Ziffer 2.1 b) und c) gelten in diesen Fällen nicht. e) [entfällt] 1.7 Welche Leistungen erbringen wir nach Eintritt des Versicherungsfalls? f) Neben Rechtsanwälten versicherte Berufsgruppen Im Rahmen der Regelungen dieses Vertrags erbringen und vermit- Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrnehmen, teln wir Dienstleistungen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Inter- gelten alle Regelungen, die den Rechtsanwalt betreffen, für dort essen und übernehmen die in Absatz 1 bis 3 genannten Kosten. ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte entsprechend. (1) Leistungsumfang im Inland (3) Weitere Leistungen im In- und Ausland a) Vergütung des Rechtsanwalts a) - b) [entfällt] Wir übernehmen folgende Kosten: c) Gerichtskosten • Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Wir übernehmen Unsere Leistungen sind begrenzt auf die gesetzliche Vergütung • die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsan- und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, walts. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechts- und anwaltsvergütungsgesetz (RVG). • die Kosten des Gerichtsvollziehers. • Wenn Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt wohnen und eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Inter- d) [entfällt] essen erfolgt, übernehmen wir zusätzliche anwaltliche Kosten bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, e) Kosten des Prozessgegners der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständi- Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozess- gen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur gegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten auf- für die erste Instanz. grund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind. b) - d) [entfällt] f) [entfällt] (2) Leistungsumfang im Ausland (4) Fremde Währung a) Vergütung des Rechtsanwalts Wenn Sie Kosten der Absätze 1 bis 3 in fremder Währung bezahlt Bei einem Versicherungsfall im Ausland können Sie entweder ei- haben, erstatten wir Ihnen diese in Euro. Als Abrechnungsgrundla- nen Rechtsanwalt im Ausland oder einen Rechtsanwalt in ge benutzen wir den Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kos- Deutschland wählen. ten verauslagt haben Wählen Sie einen Rechtsanwalt im Ausland, übernehmen wir fol- (5) Voraussetzung für die Kostenübernahme gende Kosten: Sie können verlangen, dass wir die von uns zu tragenden Kosten übernehmen, sobald Sie nachweisen, dass Sie zu deren Zahlung • Wir übernehmen die Vergütung eines ausländischen Rechtsan- verpflichtet sind oder diese Verpflichtung bereits erfüllt haben. walts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist. • Wenn Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen ausländi- (6) Vereinbarte Versicherungssumme als Grenze schen Gericht entfernt wohnen und ein ausländischer Rechtsan- Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die im Versiche- walt für Sie tätig ist, übernehmen wir zusätzliche anwaltliche rungsschein vereinbarte Versicherungssumme. Die vereinbarte Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen Versicherungssumme bildet zugleich die Gesamthöchstleistung für Rechtsanwalt. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle. Zah- Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den lungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ur- Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts sächlich zusammenhängen, rechnen wir hierbei zusammen. führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste In- 1.8 Welche Rechte haben Sie bei der Auswahl und stanz. Beauftragung des Rechtsanwalts? Wählen Sie einen Rechtsanwalt in Deutschland, übernehmen wir (1) Auswahl des Rechtsanwalts folgende Kosten: Den Rechtsanwalt können Sie auswählen. • Wir übernehmen dessen Vergütung so, als wäre der Rechts- Wir wählen den Rechtsanwalt aus, streit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergü- a) wenn Sie das verlangen, tung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. b) oder wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die um- b) [entfällt] gehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. c) Reisekosten (2) Beauftragung des Rechtsanwalts Wenn Sie den Rechtsanwalt nicht schon selbst beauftragt haben, Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Ge- wird dieser von uns in Ihrem Namen beauftragt. Für die Tätigkeit richt, wenn Sie dort als Prozesspartei erscheinen müssen und Sie des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden können. Wir übernehmen die entstehenden Kosten bis zur Höhe 1.9 In welchen Ländern haben Sie diesen Versiche- der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden rungsschutz? Sätze. (1) Hier sind Sie versichert: Ihr Rechtsschutz gilt, soweit sich aus Ziffer 1.5 (Leistungsarten) nichts anderes ergibt, wenn ein Gericht oder eine Behörde • in Europa, • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, PRS--7625Z0 (003) 10/2017 Seite 2 von 6 [Seite 3] Teil A - Leistungsbausteine • auf den Kanarischen Inseln, schutzversicherung versichert, sondern ein Fall für die Haftpflicht- • auf Madeira, versicherung). • auf den Azoren für ein Verfahren gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Ausnahme: dieser Ausschluss gilt nicht für die Abwehr von Scha- Rechtsinteressen dort verfolgen. denersatzansprüchen, die auf einer Vertragsverletzung beruhen; (2) [entfällt] b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht; 1.10 Sanktionsklausel c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstel- lungsverhältnissen →gesetzlicher Vertreter juristischer Personen; Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder Rechten aus geistigem Eigentum; der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht; Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in f) in ursächlichem Zusammenhang mit Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäi- aa) Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren sche oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Spekulationsgeschäften sowie Gewinnzusagen; bb) dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Neben den Ausschlüssen und Leistungseinschränkungen in • Wertpapieren (zum Beispiel Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile); Ziffer 1 (Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang) • Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen; gelten folgende Ausschlüsse: • Beteiligungen (zum Beispiel an Kapitalanlagemodellen, Gesell- schaften, Genossenschaften); 2. Leistungsausschlüsse und Leistungsein- cc) der Finanzierung eines der unter aa) und bb) genannten Ge- schäftes; schränkungen g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erb- rechtes Inhalt dieses Abschnitts: 2.1 Welche zeitliche Ausschlüsse gibt es? h) in ursächlichem Zusammenhang mit 2.2 Welche inhaltlichen Ausschlüsse gibt es? aa) dem Erwerb oder der Veräußerung 2.3 Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig? • eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes oder 2.4 Was gilt, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätz- • eines von Ihnen nicht selbst zu Wohnzwecken zu nutzenden lich herbeiführen? bzw. genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles, 2.5 Wann können wir Rechtsschutz wegen mangeln- • von →dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten an der Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, ablehnen (Stichentscheid)? bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäude- 2.6 Welche Selbstbeteiligung gilt? teiles, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigen, 2.1 Welche zeitliche Ausschlüsse gibt es? cc) der genehmigungs- und/oder anzeigepflichtigen baulichen Ver- änderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das Kein Versicherungsschutz besteht sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie zu erwer- a) wenn der Versicherungsfall während einer Wartezeit (siehe Zif- ben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigen, fer 1.6 Absatz 5) eingetreten ist; dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorha- ben; b) wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Be- ginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Ver- i) - j) [entfällt] stoß nach Ziffer 1.6 Absatz 2 c) ausgelöst hat; k) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen uns als c) wenn Sie uns einen Versicherungsfall melden und Sie zu die- Rechtsschutzversicherer oder das für uns tätige Schadensabwick- sem Zeitpunkt länger als drei Jahre nicht mehr bei uns versichert lungsunternehmen; sind. l) aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts. d) [entfällt] m) - n) [entfällt] 2.2 Welche inhaltlichen Ausschlüsse gibt es? (3) Ausschluss Mitversicherter und bei Drittbeteiligung (1) Ausschluss besonderer Risiken Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtli- Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtli- cher Interessen cher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit a) für Streitigkeiten zwischen mehreren Versicherungsnehmern a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, desselben Rechtsschutzvertrages untereinander; bei Partnern von Streik, Aussperrung oder Erdbeben; Büro-/Praxisgemeinschaften gilt dies auch für Streitigkeiten in ur- sächlichem Zusammenhang mit dieser Rechtsgemeinschaft, auch b) Nuklear- und genetischen Schäden. nach deren Beendigung; c) [entfällt] b) nichtehelicher/nicht eingetragener Lebenspartner untereinander in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen/nicht ein- (2) Ausschluss bestimmter Rechtsangelegenheiten getragenen Lebenspartnerschaft, auch nach deren Beendigung; Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtli- cher Interessen c) wenn Ansprüche oder Verbindlichkeiten auf Sie übertragen wer- den oder übergegangen sind, nachdem ein Versicherungsfall be- a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen. (Beispiel: Der Geg- reits eingetreten ist; ner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechts- PRS--7625Z0 (003) 10/2017 Seite 3 von 6 [Seite 4] Teil A - Leistungsbausteine d) wenn Sie die Ansprüche eines anderen im eigenen Namen gel- ten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt wür- tend machen oder wenn Sie für Verbindlichkeiten eines anderen den. einstehen sollen. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich (4) Ausschluss bestimmter Verfahren schriftlich mitteilen, und zwar mit Begründung. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtli- cher Interessen (2) Ihre Rechte nach der Rechtsschutzablehnung Wenn wir eine Leistungspflicht nach Absatz 1 ablehnen und Sie a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten; damit nicht einverstanden sind, können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf unsere Kosten veran- b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichts- lassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, höfen; • ob eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, • ob die Durchsetzung Ihrer rechtlicher Interessen in einem ange- das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll; messenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht. d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie in Die Entscheidung ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten. diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. e) [entfällt] (3) Unsere Rechte nach der Rechtsschutzablehnung 2.3 Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig? Wir können Ihnen eine Frist von mindestens einem Monat setzen, binnen der Sie Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge- Kein Versicherungsschutz besteht für Folgendes: mäß über die Sachlage unterrichten und Beweismittel angeben müssen, damit dieser eine Stellungnahme gemäß Absatz 2 abge- a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu ver- ben kann. pflichtet zu sein. Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, entfällt Ihr b) Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die Versicherungsschutz endgültig. Voraussetzung ist, dass wir Sie auf nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum die mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen erzielten Ergebnis entsprechen. Dies bezieht sich auf die gesam- haben. ten Kosten der Streitigkeit. 2.6 Welche Selbstbeteiligung gilt? Ausnahme: dieser Ausschluss gilt nicht, wenn eine solche Kosten- verteilung gesetzlich vorgeschrieben ist. Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung ab. c) Kosten, die auf den unstreitigen oder den nicht versicherten Teil von nur teilweise vom Versicherungsschutz umfassten Versiche- rungsfällen entfallen. Dabei berechnet sich der Anteil der nicht ver- 3. Ihre besonderen Obliegenheiten sicherten Kosten nach dem Verhältnis des nicht versicherten An- teils des Streitwerts (im Sinne des Gebühren- und Kostenrechts) zum Gesamtstreitwert. Inhalt dieses Abschnitts: 3.1 [entfällt] d) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die aufgrund der 3.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungs- vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je falls Vollstreckungstitel entstehen. 3.3 [entfällt] 3.4 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung e) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des →Vollstreckungstitels eingeleitet 3.1 [entfällt] werden. 3.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungs- f) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn falls diese Rechtsschutzversicherung nicht bestünde. 3.2.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall g) [entfällt] eintritt und Sie Versicherungsschutz in Anspruch nehmen möchten? 2.4 Was gilt, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätz- lich herbeiführen? (1) Anzeige des Versicherungsfalles Wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtli- brauchen, müssen Sie uns den Versicherungsfall unverzüglich mit- cher Interessen aufgrund von Versicherungsfällen, die Sie vorsätz- teilen, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch. ("Unverzüg- lich und rechtswidrig verursacht haben. Wird ein solcher Zusam- lich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zö- menhang erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns er- gern bzw. so schnell wie eben möglich") brachten Leistungen zurückzuzahlen. (2) Ihre Mitwirkungspflichten bei Geltendmachung des Rechts- 2.5 Wann können wir Rechtsschutz wegen mangeln- schutzanspruchs der Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit Sie müssen uns ablehnen (Stichentscheid)? • vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls unterrichten, (1) Fälle der Rechtsschutzablehnung • Beweismittel angeben und Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auf- • uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. fassung nach (3) Ihre weiteren Mitwirkungspflichten a) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichen- a) Kosten verursachende Maßnahmen (Beispiel: die Beauftragung de Aussicht auf Erfolg hat oder eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mut- Rechtsmittels) müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, willigkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden soweit dies für Sie zumutbar ist. Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtig- PRS--7625Z0 (003) 10/2017 Seite 4 von 6 [Seite 5] Teil A - Leistungsbausteine b) Sie müssen bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit (2) Sonderregelung bei Tod des Versicherungsnehmers für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Der Versicherungsschutz bleibt bis zum Ende der laufenden Zah- Das heißt, Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (zum lungsperiode bestehen, wenn der Beitrag am Todestag bezahlt Beispiel Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) war. Dies gilt nicht, wenn der Gegenstand der Versicherung weg- so gering wie möglich halten. Hierzu können Sie uns oder Ihren gefallen ist oder der Erbe des Versicherungsnehmers nicht die ver- Rechtsanwalt fragen. sicherte Eigenschaft besitzt bzw. erlangt. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumut- Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versiche- bar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn rungsschutz weiter bestehen. Derjenige, der den Beitrag gezahlt die Umstände dies gestatten. hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem 3.2.2 Was müssen Sie beachten, wenn Sie einen Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag Rechtsanwalt beauftragt haben? an beendet ist. Sie müssen nach Beauftragung des Rechtsanwaltes Folgendes tun: 6. Weitere Regelungen zur Durchführung des Vertrages a) Ihren Rechtsanwalt aa) vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, bb) ihm die Beweismittel angeben, Inhalt dieses Abschnitts: cc) die möglichen Auskünfte erteilen und 6.1 Unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Bei- dd) die notwendigen Unterlagen beschaffen; tragsanpassung? 6.2 [entfällt] b) uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit 6.3 Dürfen Sie den Anspruch aus dem Versiche- geben. rungsvertrag an einen Dritten abtreten? 6.4 Unter welchen Voraussetzungen kann die Versi- 3.2.3 Was gilt für die Kenntnis und das Verhalten Ihres cherung nach Eintritt des Versicherungsfalls ge- Rechtsanwaltes? kündigt werden? Sie müssen sich bei der Erfüllung Ihrer →Obliegenheiten die 6.1 Unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Bei- Kenntnis und das Verhalten des von Ihnen beauftragten Rechtsan- tragsanpassung? walts zurechnen lassen. Dies gilt, wenn Ihr Rechtsanwalt die Ab- wicklung des Versicherungsfalls uns gegenüber übernimmt. 6.1.1 Zweck und Zeitpunkt der Neukalkulation 3.3 [entfällt] Der Beitrag wird unter Berücksichtigung von Schadenaufwand, Kosten (insbesondere Provisionen, Sach- und Personalkosten, 3.4 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung Rückversicherungsprämien) und Gewinnansatz kalkuliert. Wir sind berechtigt, diesen Beitrag für bestehende Verträge nach Maßgabe Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen? folgender Bestimmungen darauf zu überprüfen, ob er beibehalten Die Rechtsfolgen einer Verletzung der →Obliegenheiten in Ziffer werden kann oder angepasst werden muss (Neukalkulation). 3.2 richten sich nach Teil B Ziffer 3. Unter den dort genannten Vor- Eine Neukalkulation der Beiträge für bestehende Verträge erfolgt aussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein so- mindestens alle drei Kalenderjahre. wie ein Kündigungsrecht haben. 6.1.2 Vorgehensweise bei der Neukalkulation 4. Rangverhältnis der Leistungen bei mehre- Die Neukalkulation erfolgt nach den anerkannten Grundsätzen der ren Versicherungsverträgen Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik. Wir gehen dazu wie folgt vor: Wie ist das Rangverhältnis der Leistungen, wenn Sie auch ei- ne andere Versicherung in Anspruch nehmen können? Wir fassen die Rechtsschutzversicherungen aus dem Bestand der Allianz Versicherungs-AG, die nach versicherungsmathematischen Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus einer Versicherung mit ei- Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zu- nem anderen Versicherer eine Leistung beanspruchen können, sammen (Risikogruppen). geht dieser Anspruch unserer Leistungspflicht vor (Subsidiarität). Es steht Ihnen jedoch frei, welchem Versicherer Sie den Versiche- Falls unsere unternehmenseigenen Daten keine ausreichende rungsfall melden. Wenn Sie uns den Versicherungsfall melden, Grundlage für die Neukalkulation darstellen, werden statistische werden wir im Rahmen unserer Verpflichtungen in Vorleistung tre- Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungs- ten. wirtschaft e.V. herangezogen. Wenn Sie Ansprüche gegen einen anderen Versicherer haben, Neben der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung berück- müssen Sie uns dies mitteilen. Einzelheiten können Sie Teil B Zif- sichtigen wir bei der Neukalkulation auch die voraussichtliche künf- fer 4 entnehmen. tige Schaden- und Kostenentwicklung. Bei der Neukalkulation darf der Gewinnansatz nicht erhöht werden. 5. Risikowegfall Außerdem dürfen individuelle Beitragszuschläge und -abschläge aufgrund der Neukalkulation nicht verändert werden. Welche Rechtsfolgen hat der Wegfall des versicherten Interes- ses (Risikowegfall) für den Versicherungsvertrag und für den 6.1.3 Anpassung des Beitrags Beitrag? Ergibt die Neukalkulation einen niedrigeren als den bisher kalku- (1) Wegfall des versicherten Interesses lierten Schaden- und Kostenbedarf, sind wir verpflichtet, den bishe- Dieser Versicherungsvertrag endet, soweit in Absatz 2 nichts an- rigen Beitrag um die Differenz abzusenken. Ergibt die Neukalkulati- deres bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem wir davon Kenntnis on einen höheren als den bisher kalkulierten Schaden- und Kos- erhalten, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver- tenbedarf, haben wir das Recht, den Beitrag um die Differenz zu sicherung weggefallen ist. Wenn der Vertrag endet, steht uns der erhöhen. Beitrag nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu. PRS--7625Z0 (003) 10/2017 Seite 5 von 6 [Seite 6] Teil A - Leistungsbausteine 6.1.4 Wirksamwerden der Anpassung Die sich aufgrund der Neukalkulation ergebenden Beitragsanpas- sungen gelten ab dem 1. Oktober des Kalenderjahres der Neukal- kulation. Die Beitragsänderung wirkt sich für Ihren Vertrag ab Be- ginn desjenigen Versicherungsjahres aus, das jeweils am oder nach dem 1. Oktober beginnt. Die Anpassung unterbleibt, wenn seit dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbe- ginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind. Wir werden Ihnen eine Beitragserhöhung rechtzeitig mitteilen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. 6.1.5 Ihr Kündigungsrecht bei Beitragsanpassung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Neukalkulation, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mittei- lung über die Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung wird mit Zugang Ihrer Kündigungserklärung, frühes- tens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens unserer Beitrags- erhöhung wirksam. Wir werden Sie in der Mitteilung über die Bei- tragserhöhung auf dieses gesetzliche Kündigungsrecht hinweisen. 6.2 [entfällt] 6.3 Dürfen Sie den Anspruch aus dem Versiche- rungsvertrag an einen Dritten abtreten? Ansprüche auf Rechtsschutzleistung können nur mit unserem schriftlichen Einverständnis abgetreten werden. 6.4 Unter welchen Voraussetzungen kann die Versi- cherung nach Eintritt des Versicherungsfalls ge- kündigt werden? (1) Kündigungsrecht und Kündigungsfrist a) Ablehnung des Versicherungsschutzes Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündi- gen. Die Kündigung muss uns spätestens einen Monat, nachdem Ihnen unsere Ablehnung zugegangen ist, zugegangen sein. b) Bejahung des Versicherungsschutzes Wenn wir unsere Leistungspflicht für mindestens 2 innerhalb von zwölf Monaten eingetretenen Versicherungsfällen bejahen, sind Sie und wir berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Die Kün- digung muss dem Vertragspartner spätestens innerhalb eines Mo- nats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht für den zwei- ten oder jeden weiteren Versicherungsfall bejaht haben. (2) Form der Kündigung Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Textform. Zum Beispiel erfüllen eine E-Mail, ein Brief oder ein Telefax die Text- form, sofern der Absender daraus erkennbar ist. (3) Wirksamwerden der Kündigung Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung mit Zugang wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem späte- ren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versi- cherungsjahrs (siehe Teil C Ziffer 4), wirksam wird. Wenn wir kündigen, wird unsere Kündigung einen Monat nach Zu- gang bei Ihnen wirksam. PRS--7625Z0 (003) 10/2017 Seite 6 von 6
Volltext aufklappen: Allianz Firmen-Vertrags-Rechtsschutz, Teil A Leistungsbausteine (PRS 7625)
[Seite 1] Teil A - Leistungsbausteine Baustein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz Teil A - Leistungsbausteine Die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen muss in unmittelba- Baustein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz rem Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätig- keit des Versicherungsnehmers stehen. 1. Leistungsvoraussetzungen und Leis- tungsumfang 1.6 Unter welchen Voraussetzungen haben Sie An- spruch auf Versicherungsschutz? Inhalt dieses Abschnitts: (1) Voraussetzungen 1.1 Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversiche- Im Rahmen der Regelungen dieses Vertrags haben Sie Anspruch rung? auf Versicherungsschutz, wenn ein Versicherungsfall nach Beginn 1.2 Um welchen Rechtsschutz geht es hier? des Versicherungsschutzes und vor dessen Ende eingetreten und 1.3 Wer und was ist versichert? die Wartezeit abgelaufen ist. 1.4 [entfällt] 1.5 Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz (2) Versicherungsfall (Leistungsarten)? a) [entfällt] 1.6 Unter welchen Voraussetzungen haben Sie An- spruch auf Versicherungsschutz? b) [entfällt] 1.7 Welche Leistungen erbringen wir nach Eintritt c) Versicherungsfall in allen anderen Fällen des Versicherungsfalls? Hier haben Sie Anspruch auf Versicherungsschutz von dem Zeit- 1.8 Welche Rechte haben Sie bei der Auswahl und punkt an, zu dem Sie oder ein anderer einen Verstoß gegen Beauftragung des Rechtsanwalts? Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen haben oder be- 1.9 In welchen Ländern haben Sie diesen Versiche- gangen haben sollen. rungsschutz? 1.10 Sanktionsklausel (3) Maßgeblicher Zeitpunkt bei zeitlich gedehnten Versiche- rungsfällen 1.1 Welche Aufgaben hat die Rechtsschutzversiche- Erstreckt sich ein Versicherungsfall über einen Zeitraum, tritt der rung? Versicherungsfall mit Beginn dieses Zeitraums ein. Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbrin- (4) Maßgeblicher Zeitpunkt bei mehreren Versicherungsfällen gen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leis- Sind für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen mehrere tungen ist im Versicherungsantrag, im Versicherungsschein und in Versicherungsfälle ursächlich, ist der erste entscheidend. Zu Ihren den nachfolgenden Bedingungen beschrieben. Gunsten bleiben jedoch solche Versicherungsfälle unberücksich- tigt, die mehr als ein Jahr vor dem Beginn des Versicherungsschut- 1.2 Um welchen Rechtsschutz geht es hier? zes eingetreten sind. Die folgenden Regelungen enthalten Einzelheiten zum Firmen- (5) Wartezeit und ihre Auswirkungen Vertrags-Rechtsschutz. Für die Leistungsart gemäß Ziffer 1.5 gilt eine Wartezeit. Das be- 1.3 Wer und was ist versichert? deutet, dass Versicherungsschutz erst besteht, wenn der Versiche- rungsfall nach Ablauf von 3 Monaten nach Versicherungsbeginn Versicherungsschutz besteht für Ihre im Versicherungsschein be- eingetreten ist. zeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit. (6) Voraussetzungen und Umfang Ihres Anspruchs auf Versi- cherungsschutz gegen uns bei Versichererwechsel Kein Versicherungsschutz besteht jedoch für die Wahrnehmung a) Voraussetzungen rechtlicher Interessen • als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer, Fah- Bei einem Versichererwechsel haben Sie abweichend von Absatz rer und Insasse von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser oder 2 c) sowie Ziffer 2.1 b) bis d) Versicherungsschutz, wenn folgende in der Luft sowie von Anhängern Voraussetzungen gegeben sind: • aus Miet- und Pachtverhältnissen, →sonstigen Nutzungsverhält- aa) Zeitpunkt des Versicherungsfalls nissen, →dinglichen Rechten die Grundstücke, Gebäude- oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben Der Versicherungsfall • aus Arbeitsverhältnissen sowie aus öffentlich-rechtlichen Dienst- verhältnissen hinsichtlich dienst- und versorgungsrechtlicher An- • ist in unserer Vertragslaufzeit eingetreten (dies gilt auch dann, sprüche. wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Versi- cherungsfall ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversi- 1.4 [entfällt] cherers fällt) oder • liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der An- 1.5 Welchen Umfang hat Ihr Versicherungsschutz spruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach der Been- (Leistungsarten)? digung der Vorversicherung geltend gemacht (die Meldung beim Ihr Firmen-Vertrags-Rechtsschutz umfasst im Rahmen des ver- Vorversicherer darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig ver- säumt worden sein). sicherten Bereichs (Ziffer 1.3) die Leistungsart Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, die im Folgenden näher beschrieben bb) Versicherungsschutz für dieses Risiko beim Vorversicherer wird: und lückenloser Wechsel zu uns Sie haben Rechtsschutz für die gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Außerdem müssen Sie bei Ihrem Vorversicherer gegen dieses Ri- rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen siko versichert gewesen und der Wechsel zu uns muss lückenlos und →dinglichen Rechten an beweglichen Sachen oder an Rech- erfolgt sein. ten bis zu einem Streitwert von höchstens 500.000 Euro. Über- steigt der Streitwert diesen Betrag gilt insoweit Ziffer 2.3 c). b) Umfang des Versicherungsschutzes PRS--7625Z0 (002) 10/2015 Seite 1 von 5 [Seite 2] Teil A - Leistungsbausteine Baustein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz Bei Vorliegen der Voraussetzungen von a) aa) und bb) geben wir Wir übernehmen dabei auch die für die Übersetzung anfallenden Ihnen Versicherungsschutz in dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vor- Kosten. versicherer versichert hatten, höchstens jedoch im Umfang dieses Vertrages. e) [entfällt] 1.7 Welche Leistungen erbringen wir nach Eintritt f) Neben Rechtsanwälten versicherte Berufsgruppen des Versicherungsfalls? Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrnehmen, Im Rahmen der Regelungen dieses Vertrags erbringen und vermit- gelten alle Regelungen, die den Rechtsanwalt betreffen, für dort teln wir Dienstleistungen zur Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Inter- ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte entsprechend. essen und übernehmen die in Absatz 1 bis 3 genannten Kosten. (3) Weitere Leistungen im In- und Ausland (1) Leistungsumfang im Inland a) - b) [entfällt] a) Vergütung des Rechtsanwalts c) Gerichtskosten Wir übernehmen folgende Kosten: Wir übernehmen • Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. • die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen Unsere Leistungen sind begrenzt auf die gesetzliche Vergütung und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsan- und walts. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechts- • die Kosten des Gerichtsvollziehers. anwaltsvergütungsgesetz (RVG). • Wenn Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht d) [entfällt] entfernt wohnen und eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Inter- essen erfolgt, übernehmen wir zusätzliche anwaltliche Kosten e) Kosten des Prozessgegners bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, Wir übernehmen die Anwalts- und Gerichtskosten Ihres Prozess- der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständi- gegners, wenn Sie zur Erstattung dieser Verfahrenskosten auf- gen Gerichts führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur grund gerichtlicher Festsetzung verpflichtet sind. für die erste Instanz. f) [entfällt] b) - d) [entfällt] (4) Fremde Währung (2) Leistungsumfang im Ausland Wenn Sie Kosten der Absätze 1 bis 3 in fremder Währung bezahlt a) Vergütung des Rechtsanwalts haben, erstatten wir Ihnen diese in Euro. Als Abrechnungsgrundla- Bei einem Versicherungsfall im Ausland können Sie entweder ei- ge benutzen wir den Wechselkurs des Tages, an dem Sie die Kos- nen Rechtsanwalt im Ausland oder einen Rechtsanwalt in ten verauslagt haben Deutschland wählen. (5) Voraussetzung für die Kostenübernahme Wählen Sie einen Rechtsanwalt im Ausland, übernehmen wir fol- Sie können verlangen, dass wir die von uns zu tragenden Kosten gende Kosten: übernehmen, sobald Sie nachweisen, dass Sie zu deren Zahlung verpflichtet sind oder diese Verpflichtung bereits erfüllt haben. • Wir übernehmen die Vergütung eines ausländischen Rechtsan- walts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist. (6) Vereinbarte Versicherungssumme als Grenze • Wenn Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen ausländi- Wir zahlen in jedem Versicherungsfall höchstens die im Versiche- schen Gericht entfernt wohnen und ein ausländischer Rechtsan- rungsschein vereinbarte Versicherungssumme. Die vereinbarte walt für Sie tätig ist, übernehmen wir zusätzliche anwaltliche Versicherungssumme bildet zugleich die Gesamthöchstleistung für Kosten für einen in Ihrem Landgerichtsbezirk ansässigen alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Versicherungsfälle. Zah- Rechtsanwalt. Diesen Rechtsanwalt bezahlen wir dann bis zur lungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ur- Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der den sächlich zusammenhängen, rechnen wir hierbei zusammen. Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts 1.8 Welche Rechte haben Sie bei der Auswahl und führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Dies gilt nur für die erste In- Beauftragung des Rechtsanwalts? stanz. (1) Auswahl des Rechtsanwalts Wählen Sie einen Rechtsanwalt in Deutschland, übernehmen wir Den Rechtsanwalt können Sie auswählen. folgende Kosten: Wir wählen den Rechtsanwalt aus, • Wir übernehmen dessen Vergütung so, als wäre der Rechts- a) wenn Sie das verlangen, streit am Ort seines Anwaltsbüros in Deutschland. Diese Vergü- b) oder wenn Sie keinen Rechtsanwalt benennen und uns die um- tung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. gehende Beauftragung eines Rechtsanwalts notwendig erscheint. b) [entfällt] (2) Beauftragung des Rechtsanwalts c) Reisekosten Wenn Sie den Rechtsanwalt nicht schon selbst beauftragt haben, wird dieser von uns in Ihrem Namen beauftragt. Für die Tätigkeit Wir tragen Ihre Kosten für eine Reise zu einem ausländischen Ge- des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. richt, wenn Sie dort als Prozesspartei erscheinen müssen und Sie Rechtsnachteile nur durch Ihr persönliches Erscheinen vermeiden 1.9 In welchen Ländern haben Sie diesen Versiche- können. Wir übernehmen die entstehenden Kosten bis zur Höhe rungsschutz? der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden (1) Hier sind Sie versichert: Sätze. Ihr Rechtsschutz gilt, soweit sich aus Ziffer 1.5 (Leistungsarten) d) Übersetzungskosten nichts anderes ergibt, wenn ein Gericht oder eine Behörde • in Europa, Wir sorgen für die Übersetzung der Unterlagen, die für die Wahr- • in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, nehmung Ihrer rechtlichen Interessen im Ausland notwendig sind. • auf den Kanarischen Inseln, • auf Madeira PRS--7625Z0 (002) 10/2015 Seite 2 von 5 [Seite 3] Teil A - Leistungsbausteine Baustein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz für ein Verfahren gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstel- Rechtsinteressen dort verfolgen. lungsverhältnissen →gesetzlicher Vertreter juristischer Personen; (2) [entfällt] d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen 1.10 Sanktionsklausel Rechten aus geistigem Eigentum; Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - e) aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht; Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder f) in ursächlichem Zusammenhang mit Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder aa) Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Spekulationsgeschäften sowie Gewinnzusagen; bb) dem Ankauf, der Veräußerung, der Verwaltung von Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen • Wertpapieren (z. B. Aktien, Rentenwerte, Fondsanteile); bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in • Wertrechten, die Wertpapieren gleichstehen; Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäi- • Beteiligungen (z. B. an Kapitalanlagemodellen, Gesellschaften, sche oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Genossenschaften); cc) der Finanzierung eines der unter aa) und bb) genannten Ge- Neben den Ausschlüssen und Leistungseinschränkungen in schäftes; Ziffer 1 (Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang) gelten folgende Ausschlüsse: g) aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erb- rechtes 2. Leistungsausschlüsse und Leistungsein- h) in ursächlichem Zusammenhang mit schränkungen aa) dem Erwerb oder der Veräußerung • eines zu Bauzwecken bestimmten Grundstückes oder Inhalt dieses Abschnitts: • eines von Ihnen nicht selbst zu Wohnzwecken zu nutzenden 2.1 Welche zeitliche Ausschlüsse gibt es? bzw. genutzten Gebäudes oder Gebäudeteiles, 2.2 Welche inhaltlichen Ausschlüsse gibt es? • von →dinglichen Rechten oder Teilzeitnutzungsrechten an 2.3 Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig? Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, 2.4 Was gilt, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätz- bb) der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäude- lich herbeiführen? teiles, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das 2.5 Wann können wir Rechtsschutz wegen mangeln- Sie zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigen, der Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit cc) der genehmigungs- und/oder anzeigepflichtigen baulichen Ver- ablehnen (Stichentscheid)? änderung eines Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles, das 2.6 Welche Selbstbeteiligung gilt? sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie zu erwer- ben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigen, 2.1 Welche zeitliche Ausschlüsse gibt es? dd) der Finanzierung eines der unter aa) bis cc) genannten Vorha- ben; Kein Versicherungsschutz besteht i) - j) [entfällt] a) wenn der Versicherungsfall während einer Wartezeit (siehe Zif- fer 1.6 Absatz 5) eingetreten ist; k) aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder das für uns tätige Schadensabwick- b) wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Be- lungsunternehmen; ginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Ver- stoß nach Ziffer 1.6 Absatz 2 c) ausgelöst hat; l) aus dem Bereich des Handelsvertreterrechts. c) wenn Sie uns einen Versicherungsfall melden und Sie zu die- m) - n) [entfällt] sem Zeitpunkt länger als drei Jahre nicht mehr bei uns versichert sind. (3) Ausschluss Mitversicherter und bei Drittbeteiligung Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtli- d) [entfällt] cher Interessen 2.2 Welche inhaltlichen Ausschlüsse gibt es? a) für Streitigkeiten zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Rechtsschutzvertrages untereinander; bei Partnern von (1) Ausschluss besonderer Risiken Büro-/Praxisgemeinschaften gilt dies auch für Streitigkeiten in ur- Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtli- sächlichem Zusammenhang mit dieser Rechtsgemeinschaft, auch cher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit nach deren Beendigung; a) Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, b) nichtehelicher/nicht eingetragener Lebenspartner untereinander Streik, Aussperrung oder Erdbeben; in ursächlichem Zusammenhang mit der nichtehelichen/nicht ein- getragenen Lebenspartnerschaft, auch nach deren Beendigung; b) Nuklear- und genetischen Schäden. c) wenn Ansprüche oder Verbindlichkeiten auf Sie übertragen wer- c) [entfällt] den oder übergegangen sind, nachdem ein Versicherungsfall be- reits eingetreten ist; (2) Ausschluss bestimmter Rechtsangelegenheiten Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtli- d) wenn Sie die Ansprüche eines anderen im eigenen Namen gel- cher Interessen tend machen oder wenn Sie für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen sollen. a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen; nicht ausgeschlos- sen ist jedoch die Abwehr von Schadenersatzansprüchen, die auf (4) Ausschluss bestimmter Verfahren einer Vertragsverletzung beruhen; Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtli- cher Interessen b) aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht; a) in Verfahren vor Verfassungsgerichten; PRS--7625Z0 (002) 10/2015 Seite 3 von 5 [Seite 4] Teil A - Leistungsbausteine Baustein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz b) in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichts- noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf unsere Kosten veran- höfen; lassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, c) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, • ob eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht und das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll; • ob die Durchsetzung Ihrer rechtlicher Interessen in einem ange- messenen Verhältniszum angestrebten Erfolg steht. d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- sowie in im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten. Die Entscheidung ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder e) [entfällt] Rechtslage erheblich abweicht. 2.3 Welche Kosten sind nicht erstattungsfähig? (3) Unsere Rechte nach der Rechtsschutzablehnung Wir können Ihnen eine Frist von mindestens einem Monat setzen, Kein Versicherungsschutz besteht für Folgendes: binnen der Sie Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsge- mäß über die Sachlage unterrichten und Beweismittel angeben a) Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu ver- müssen, damit dieser eine Stellungnahme gemäß Absatz 2 abge- pflichtet zu sein. ben kann. b) Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die Wenn Sie diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, entfällt Ihr nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum Versicherungsschutz endgültig. Voraussetzung ist, dass wir Sie auf erzielten Ergebnis entsprechen. Dies bezieht sich auf die gesam- die mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen ten Kosten der Streitigkeit. haben. Wenn eine solche Kostenverteilung dagegen gesetzlich vorge- schrieben ist, dann gilt der Ausschluss nicht. 2.6 Welche Selbstbeteiligung gilt? c) Kosten, die auf den unstreitigen oder den nicht versicherten Teil Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte von nur teilweise vom Versicherungsschutz umfassten Versiche- Selbstbeteiligung ab. rungsfällen entfallen. Dabei berechnet sich der Anteil der nicht ver- sicherten Kosten nach dem Verhältnis des nicht versicherten An- teils des Streitwerts (im Sinne des Gebühren- und Kostenrechts) 3. Ihre besonderen Obliegenheiten zum Gesamtstreitwert. d) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die aufgrund der Inhalt dieses Abschnitts: vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je 3.1 [entfällt] Vollstreckungstitel entstehen. 3.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungs- falls e) Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die später als 3.3 [entfällt] fünf Jahre nach Rechtskraft des →Vollstreckungstitels eingeleitet 3.4 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung werden. 3.1 [entfällt] f) Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn diese Rechtsschutzversicherung nicht bestünde. 3.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungs- falls g) [entfällt] 3.2.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Versicherungsfall 2.4 Was gilt, wenn Sie den Versicherungsfall vorsätz- eintritt und Sie Versicherungsschutz in Anspruch lich herbeiführen? nehmen möchten? Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtli- (1) Anzeige des Versicherungsfalles cher Interessen aufgrund von Versicherungsfällen, die Sie vorsätz- Wenn ein Versicherungsfall eintritt und Sie Versicherungsschutz lich und rechtswidrig verursacht haben. Wird ein solcher Zusam- brauchen, müssen Sie uns den Versicherungsfall unverzüglich mit- menhang erst später bekannt, sind Sie verpflichtet, die von uns er- teilen, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch. ("Unverzüg- brachten Leistungen zurückzuzahlen. lich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zö- gern bzw. so schnell wie eben möglich") 2.5 Wann können wir Rechtsschutz wegen mangeln- der Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit (2) Ihre Mitwirkungspflichten bei Geltendmachung des Rechts- ablehnen (Stichentscheid)? schutzanspruchs Sie müssen uns (1) Fälle der Rechtsschutzablehnung • vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auf- Versicherungsfalls unterrichten, fassung nach • Beweismittel angeben und • uns Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung stellen. a) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichen- de Aussicht auf Erfolg hat oder (3) Ihre weiteren Mitwirkungspflichten b) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mut- a) Kosten verursachende Maßnahmen (Beispiel: die Beauftragung willigkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg Rechtsmittels) müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, stehen. In diesem Fall können wir nicht zahlen, weil die berechtig- soweit dies für Sie zumutbar ist. ten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt wür- den. b) Sie müssen bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich Das heißt, Sie müssen die Kosten für die Rechtsverfolgung (zum schriftlich mitteilen, und zwar mit Begründung. Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu können Sie uns oder Ihren (2) Ihre Rechte nach der Rechtsschutzablehnung Rechtsanwalt fragen. Wenn wir eine Leistungspflicht nach Absatz 1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie den für Sie tätigen oder PRS--7625Z0 (002) 10/2015 Seite 4 von 5 [Seite 5] Teil A - Leistungsbausteine Baustein Firmen-Vertrags-Rechtsschutz Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit das für Sie zumut- Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versiche- bar ist. Außerdem müssen Sie Weisungen von uns einholen, wenn rungsschutz weiter bestehen. Derjenige, der den Beitrag gezahlt die Umstände dies gestatten. hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem 3.2.2 Was müssen Sie beachten, wenn Sie einen Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag Rechtsanwalt beauftragt haben? an beendet ist. Sie müssen nach Beauftragung des Rechtsanwaltes Folgendes tun: 6. Weitere Regelungen zur Durchführung des Vertrages a) Ihren Rechtsanwalt aa) vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, bb) ihm die Beweismittel angeben, Inhalt dieses Abschnitts: cc) die möglichen Auskünfte erteilen und 6.1 [entfällt] dd) die notwendigen Unterlagen beschaffen; 6.2 [entfällt] 6.3 Dürfen Sie den Anspruch aus dem Versiche- b) uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit rungsvertrag an einen Dritten abtreten? geben. 6.4 Unter welchen Voraussetzungen kann die Versi- cherung nach Eintritt des Versicherungsfalls ge- 3.2.3 Was gilt für die Kenntnis und das Verhalten Ihres kündigt werden? Rechtsanwaltes? 6.1 [entfällt] Sie müssen sich bei der Erfüllung Ihrer →Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von Ihnen beauftragten Rechtsan- walts zurechnen lassen. Dies gilt, wenn Ihr Rechtsanwalt die Ab- 6.2 [entfällt] wicklung des Versicherungsfalls uns gegenüber übernimmt. 6.3 Dürfen Sie den Anspruch aus dem Versiche- 3.3 [entfällt] rungsvertrag an einen Dritten abtreten? 3.4 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung Ansprüche auf Rechtsschutzleistung können nur mit unserem schriftlichen Einverständnis abgetreten werden. Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen? 6.4 Unter welchen Voraussetzungen kann die Versi- Die Rechtsfolgen einer Verletzung der →Obliegenheiten in Ziffer cherung nach Eintritt des Versicherungsfalls ge- 3.2 richten sich nach Teil B Ziffer 3. Unter den dort genannten Vor- kündigt werden? aussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein so- wie ein Kündigungsrecht haben. (1) Kündigungsrecht und Kündigungsfrist a) Ablehnung des Versicherungsschutzes 4. Rangverhältnis der Leistungen bei mehre- Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur ren Versicherungsverträgen Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündi- gen. Die Kündigung muss uns spätestens einen Monat, nachdem Ihnen unsere Ablehnung zugegangen ist, zugegangen sein. Wie ist das Rangverhältnis der Leistungen, wenn Sie auch ei- ne andere Versicherung in Anspruch nehmen können? b) Bejahung des Versicherungsschutzes Wenn Sie im Versicherungsfall auch aus einer Versicherung mit ei- Wenn wir unsere Leistungspflicht für mindestens 2 innerhalb von nem anderen Versicherer eine Leistung beanspruchen können, zwölf Monaten eingetretenen Versicherungsfällen bejahen, sind geht dieser Anspruch unserer Leistungspflicht vor (Subsidiarität). Sie und wir berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Die Kün- Es steht Ihnen jedoch frei, welchem Versicherer Sie den Versiche- digung muss dem Vertragspartner spätestens innerhalb eines Mo- rungsfall melden. Wenn Sie uns den Versicherungsfall melden, nats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht für den zwei- werden wir im Rahmen unserer Verpflichtungen in Vorleistung tre- ten oder jeden weiteren Versicherungsfall bejaht haben. ten. (2) Form der Kündigung Wenn Sie Ansprüche gegen einen anderen Versicherer haben, Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Textform. Zum müssen Sie uns dies mitteilen. Einzelheiten können Sie Teil B Zif- Beispiel erfüllen eine E-Mail, ein Brief oder ein Telefax die Text- fer 4 entnehmen. form, sofern der Absender daraus erkennbar ist. (3) Wirksamwerden der Kündigung 5. Risikowegfall Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung mit Zugang wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem späte- Welche Rechtsfolgen hat der Wegfall des versicherten Interes- ren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versi- ses (Risikowegfall) für den Versicherungsvertrag und für den cherungsjahrs (siehe Teil C Ziffer 4), wirksam wird. Beitrag? Wenn wir kündigen, wird unsere Kündigung einen Monat nach Zu- (1) Wegfall des versicherten Interesses gang bei Ihnen wirksam. Dieser Versicherungsvertrag endet, soweit in Absatz 2 nichts an- deres bestimmt ist, zu dem Zeitpunkt, zu dem wir davon Kenntnis erhalten, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Ver- sicherung weggefallen ist. Wenn der Vertrag endet, steht uns der Beitrag nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu. (2) Sonderregelung bei Tod des Versicherungsnehmers Der Versicherungsschutz bleibt bis zum Ende der laufenden Zah- lungsperiode bestehen, wenn der Beitrag am Todestag bezahlt war. Dies gilt nicht, wenn der Gegenstand der Versicherung weg- gefallen ist oder der Erbe des Versicherungsnehmers nicht die ver- sicherte Eigenschaft besitzt bzw. erlangt. PRS--7625Z0 (002) 10/2015 Seite 5 von 5
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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