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Show full text: R+V Bedingungsheft Firmenkunden (ohne Haftpflicht), mit ARB 2014-R+V ab Seite 146
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R+V-Bedingungsheft Firmenkunden (ohne Haftpflicht)
Gesamt-Inhaltsverzeichnis
Seite
Informationen zu den Technischen Versicherungen ............................................................................. 2
Informationsblatt ........................................................................................................................................ 2
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen
(VVG-InfoV) ............................................................................................................................................... 3
Unsere Hinweise zum Aufbau der Bedingungen .................................................................................... 7
Hinweise für Ihre Orientierung.................................................................................................................... 7
Bauleistungsversicherung ...................................................................................................................... 8
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen (R+V ABBL 2018, Fassung 10/2021) .... 8
Besonderer Teil ......................................................................................................................................... 8
Allgemeiner Teil ........................................................................................................................................17
Montageversicherung.............................................................................................................................29
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Montageleistungen (R+V AMoB 2021, Fassung
01/2021) ...................................................................................................................................................29
Besonderer Teil ........................................................................................................................................29
Allgemeiner Teil ........................................................................................................................................39
Elektronikversicherung ..........................................................................................................................51
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Elektronik (R+V ABE 2020, Fassung 10/2021) ............51
Besonderer Teil ........................................................................................................................................51
Allgemeiner Teil ........................................................................................................................................63
Stationäre Maschinenversicherung .......................................................................................................78
Allgemeine Bedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen (AMB 2020, Fassung
12/2020) ...................................................................................................................................................78
Besonderer Teil ........................................................................................................................................78
Allgemeiner Teil ........................................................................................................................................89
Fahrbare Maschinenversicherung .......................................................................................................104
Allgemeine Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen
Geräten (R+V ABMG 2020, Fassung 12/2020) .......................................................................................104
Besonderer Teil ......................................................................................................................................104
Allgemeiner Teil ......................................................................................................................................115
Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung – Abschnitt A und Abschnitt B ..........................130
Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung (AMBUB 2010)..........131
Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung (AMBUB 2010)..........139
Rechtschutzversicherung ....................................................................................................................146
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2014-R+V) - Rechtsschutz für
Firmenkunden.........................................................................................................................................146
Bedingungen für den Ausfallschutz .........................................................................................................176
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2014-R+V) - Rechtsschutz für Landwirte
...............................................................................................................................................................182
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ....................................................................209
(ARB 2014-R+V) - Verkehrs-Rechtsschutz..............................................................................................209
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2014-R+V) - Immobilien-Rechtsschutz
...............................................................................................................................................................227
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung ...................................................................................244
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Informationsblatt Technische Versicherungen R+V Allgemeine Versicherung AG
01/2022 Seite 1
Informationen zu den Technischen Versicherungen
Informationsblatt
Was ist bei einer Änderung Ihrer persönlichen Daten zu tun?
Bitte informieren Sie uns unverzüglich über die Änderung Ihrer persönlichen Daten.
Beispiele: Sind Sie oder das Unternehmen umgezogen? Haben Sie den Namen geändert? Hat sich
Ihre Bankverbindung geändert?
Vergessen Sie bitte nicht die Angabe Ihrer Versicherungsschein-Nummer, wenn Sie sich mit uns in
Verbindung setzen.
Rufen Sie einfach Ihr R+V-Kundencenter an: Telefon 0800 533-1112 (kostenfrei).
Worauf müssen Sie achten:
Abweichungen vom Antrag
An den rot kenntlich gemachten Stellen und/oder bei den im Begleitbrief dargestellten Sachverhalten
weicht der Versicherungsschein von dem Antrag ab. Wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach
Empfang des Versicherungsscheins in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widersprechen, gelten
die Abweichungen als genehmigt.
Zahlungsweise, Gebühren
Bei halbjährlicher Zahlungsweise berechnen wir Ihnen einen Zuschlag von 3 %, bei vierteljährlicher
von 5 % und bei monatlicher Zahlungsweise von 8 %.
Für die Ausfertigung von Versicherungsscheinen mit Beitragserhebung sowie für die Folgebeiträge
können wir Ihnen eine angemessene Gebühr in Rechnung stellen. Weitere Gebühren können wir
nur erheben, wenn aus von Ihnen veranlassten und zu vertretenden Gründen ein zusätzlicher
Verwaltungsaufwand verursacht wird, z. B. bei Verzug mit Beiträgen oder Rückläufern im
Lastschriftverfahren.
Erklärungen des Versicherungsnehmers
Sie können jederzeit gegen Kostenerstattung Abschriften der Erklärungen fordern, die Sie mit Bezug
auf den Versicherungsschein abgegeben haben. Geben Sie bitte bei allen Anzeigen, Erklärungen,
Anfragen und Zahlungen stets Ihre Versicherungsscheinnummer an.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
01/2022 Seite 1
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Risikoträger
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger.
Vorstand: Dr. Klaus Endres, Vorsitzender; Jens Hasselbächer, Tillmann Lukosch, Julia
Merkel, Marc René Michallet.
Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188, Amtsgericht Wiesbaden,
USt-IdNr. DE 811198334.
Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.
Wesentliche Merkmale der Versicherung
Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang
und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen.
Für das Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die diesem
Vertrag zugrunde liegen.
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten
Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag
bzw. Versicherungsschein. Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der
Versicherungsbeiträge finden Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den
Versicherungsbedingungen. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge. Im Falle
einer Beitragsanmahnung bei Zahlungsverzug können Mahngebühren von derzeit bis zu 15 EUR
anfallen/entstehen.
Zustandekommen des Vertrags
Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen und
Besonderen Versicherungsbedingungen sowie gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante
Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten und gegebenenfalls sonstige
vertragsrelevante Informationen. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines
oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post.
Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht
ausüben.
Beginn der Versicherung
Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von
der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
01/2022 Seite 2
Vorläufige Deckungszusage
Eine eventuell erteilte Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags,
längstens bis 3 Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der
Versicherungsfall bereits eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte
Erstbetrag nicht innerhalb von 8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag
nicht zustande, hat der Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil.
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
- der Versicherungsschein,
- die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
- diese Belehrung,
- und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
Widerruf ist zu richten an:
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Telefax 0611 533-
4500, E-Mail: ruv@ruv.de.
Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und der Versicherer hat
Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten,
wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist
beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf
der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich für jeden Tag, an dem
Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag von
- 1/360 des jährlichen Beitrags,
- 1/180 des halbjährlichen Beitrags,
- 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder
- 1/30 des monatlichen Beitrags.
Bei Zahlung eines Einmalbeitrags können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten
dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen:
Einmalbeitrag Ihrer Versicherung
Beantragte Versicherungsdauer in Tagen
Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
01/2022 Seite 3
zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen. Die Erstattung
zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des
Widerrufs.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame
Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene
Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
Besondere Hinweise
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
haben.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag
abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger
eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Adresse des Versicherers und jede andere Adresse, die für die
Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen
Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten;
soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere
selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
Preises ermöglichen;
6. a. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden
Betrags sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer
abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
b. alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn
solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
Prämien;
8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
KFR0125 Seite 5 von 244
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Gesetzliche Information R + V Allgemeine Versicherung AG
01/2022 Seite 4
9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung
und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den
Antrag gebunden sein soll;
10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person gegenüber der der Widerruf zu
erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den
Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. a. Angaben zur Laufzeit des Vertrags;
b. Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrags;
12. Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen
einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der
Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen
die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
Recht oder über das zuständige Gericht;
15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in dieser Ziffer II. genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu
führen;
16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
hiervon unberührt bleibt;
17. Name und Adresse der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Laufzeit des Vertrags
Die Laufzeit des Vertrags finden Sie im Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie den
Verlängerungsbestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.
Kündigungsrecht
Die Bestimmungen zum Kündigungsrecht finden Sie in den Allgemeinen
Versicherungsbedingungen.
Anwendbares Recht, Sprache
Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung. Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache
mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt.
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Hinweise zum Aufbau der Bedingungen R+V Allgemeine Versicherung AG
01/2022 Seite 1
Unsere Hinweise zum Aufbau der Bedingungen
Hinweise für Ihre Orientierung
In Teil A finden Sie Regelungen zum Ausgestalten Ihres Versicherungsschutzes in den Technischen
Versicherungen.
- Abschnitt A1 regelt den Umfang des Versicherungsschutzes.
- Abschnitt A2 regelt den Versicherungswert und die Versicherungssumme.
- Abschnitt A3 regelt den Umfang der Entschädigung.
- Abschnitt A4 gilt für weitere Bestimmungen.
In Teil B finden Sie Regelungen zu den allgemeinen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien.
- Abschnitt B1 regelt den Beginn des Versicherungsschutzes und die Beitragszahlung.
- Abschnitt B2 regelt die Dauer und das Ende des Vertrags bzw. die Kündigung.
- Die Abschnitte B3 und B4 regeln Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere
Bestimmungen.
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und
seine Nachträge
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ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG
Fassung 10/2021 Seite 1
Bauleistungsversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen
(R+V ABBL 2018, Fassung 10/2021)
Besonderer Teil
Abschnitt A1: Umfang des Versicherungsschutzes
A1-1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
A1-1.1 Versicherte Sachen
Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsschein bezeichnete
Bauvorhaben (Neubauleistungen).
A1-1.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
(1) medizin- und labortechnische Anlagen;
(2) Strom- und Energieerzeugungs-/Energieumwandlungsanlagen, Notstromaggregate, zentrale
Batterie- und/oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen, sofern sie nicht
überwiegend der Versorgung des versicherten Bauvorhabens nach dessen Fertigstellung
dienen;
(3) Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert;
(4) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe;
(5) Baugrund und Bodenmassen, sofern sie nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind;
(6) Altbauten des Hoch-, Tief- und Ingenieurbaus;
(7) Wechseldatenträger;
(8) bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestandteile einzubauende
Einrichtungsgegenstände;
(9) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;
(10) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile;
(11) Kleingeräte und Handwerkzeuge;
(12) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen;
(13) Gerüste, Stahl-/Alu- und Systemschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros,
Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen;
(14) Fahrzeuge aller Art;
(15) Akten, Zeichnungen und Pläne;
(16) Pflanzen;
(17) Bohrungen, für die eine Genehmigung nach dem Bundesberggesetz (BBergG) erforderlich ist.
A1-2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
A1-2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden).
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im
Falle der Versicherung für fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des
Eintritts des Sachschadens die Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten, weder rechtzeitig
vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den
Versicherer berechtigt seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.
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ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG
Fassung 10/2021 Seite 2
A1-2.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
Schäden
(1) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
seiner Ladung;
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)
liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher
Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im
Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein
Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
(2) durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird;
(3) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch
nicht geprüft wurden;
(4) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
(5) durch Innere Unruhen;
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in
einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt
gegen Personen oder Sachen verüben.
(6) durch Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher Hand;
Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete
Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Unter einer Verfügung von hoher Hand versteht man berechtigte oder auch unberechtigte
Maßnahmen der Staatsgewalt.
(7) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen
(8) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten;
(9) durch Vorsatz des Bauherrn, sonstigen Auftraggebers oder Unternehmers, der an dem Vertrag
mit dem Auftraggeber beteiligt ist, einschließlich der Subunternehmer oder deren jeweiligen
Repräsentanten;
(10) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung;
Redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche
Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen.
(11) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten am Versicherungsort oder einem Teil
davon, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits mehr als 3 Monate gedauert hat;
(12) durch normale Wetter- und/oder Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der örtlichen
Verhältnisse in einem Dreimonatszeitraum gerechnet werden muss.
Der Dreimonatszeitraum ist der Monat des Schadeneintritts zuzüglich des Vormonats und des
Folgemonats.
Normale Wetter- bzw. Witterungseinflüsse sind solche, die einmal innerhalb von 10 Jahren an
dem Versicherungsort in dem Dreimonatszeitraum aufgetreten sind, wobei ein Spitzenwert, der
für diesen Zeitraum außergewöhnlich ist, hierbei unberücksichtigt bleibt.
Eine Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Schaden durch Wetter- bzw.
Witterungseinflüsse infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist.
(13) durch sämtliche Bestandteile von Schimmelpilzen oder Schwämmen.
Eine Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Schaden durch Schimmelpilze oder
Schwamm infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist.
(14) Verluste durch Terror
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf
eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
(15) durch Cyberangriffe
soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden,
aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat.
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ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG
Fassung 10/2021 Seite 3
Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der
- Verfügbarkeit
- Integrität
- Vertraulichkeit
von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw.
der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von
in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere
Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist
es unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im
unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des
eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen.
Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu
gehören auch Software und Programme.
A1-2.3 Nicht versicherte Schäden
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(1) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen. Dies
gilt nicht für Schäden an anderen versicherten Lieferungen und Leistungen infolge eines
Mangels.
(2) Abhandenkommen von versicherten Sachen.
(3) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter
Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen.
(4) Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit, es sei denn
a) die Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit ist infolge eines anderen
entschädigungspflichtigen Schadens entstanden, oder
b) die Schäden sind an anderen versicherten Sachen infolge von Undichtigkeit oder
Wasserdurchlässigkeit entstanden;
(5) Risse im Beton, die infolge von Kriech-, Schwind-, Temperatur- oder sonstigen statisch
bedingten Spannungen entstanden sind.
A1-3 Versicherte Interessen
A1-3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
A1-3.2 Versichert sind die Interessen des Bauherrn oder sonstiger Auftraggeber sowie aller Unternehmer,
die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils
mit ihren Lieferungen und Leistungen.
A1-3.3 Maßgeblich für das versicherte Interesse ist, wer zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens nach
vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen die Gefahr für die vom Schaden betroffenen,
versicherten Lieferungen oder Leistungen oder der sonstigen versicherten Sachen trägt.
A1-3.4 Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer, dem Bauherrn oder sonstigen Auftraggebern sowie allen
versicherten Unternehmern in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden
zustehen, gehen auf den Versicherer über. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt dies auch
dann, wenn die Ansprüche sich gegen einen anderen Versicherten richten.
A1-4 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im
Versicherungsschein bezeichneten räumlichen Bereiche.
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ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG
Fassung 10/2021 Seite 4
Abschnitt A2: Versicherungssumme und Aufwendungen
A2-1 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
A2-1.1 Versicherungswert
(1) Der Versicherungswert sind die Kosten der Lieferungen und Leistungen für das gesamte
versicherte Bauvorhaben einschließlich der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen des
Bauherrn und des Neuwertes der Baustoffe und Bauteile sowie hierfür anfallende Kosten für
Anlieferung und Abladen.
(2) Ist der Versicherungsnehmer, der Bauherr oder sonstiger Auftraggeber zum Vorsteuerabzug
nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
(3) Nicht berücksichtigt werden
a) Grundstückskosten und Erschließungsgebühren;
b) Kosten für den öffentlich-rechtlichen Teil der Erschließung;
c) Baunebenkosten.
A2-1.2 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen
vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll.
Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der
Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt
auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden.
Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versicherten Lieferungen und Leistungen eine
vorläufige Versicherungssumme in Höhe des zu erwartenden Versicherungswerts vereinbart.
Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungssumme auf Grund eingetretener
Veränderungen endgültig festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer auf Verlangen Originalbelege
vorzulegen.
Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen.
A2-1.3 Unterversicherung
Unterversicherung besteht, wenn
(1) die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen ohne Einverständnis des
Versicherers nicht gemäß A2-1.1 gebildet worden ist;
(2) für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls höher als die Versicherungssumme ist.
A2-2 Versicherte und nicht versicherte Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
A2-2.1 Versicherte Aufwendungen
(1) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer unmittelbar vor
und bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung
des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
(2) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
(3) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des
Versicherungsnehmers vorzuschießen.
A2-2.2 Nicht versicherte Aufwendungen
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im
öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen
Interesse erbracht werden.
KFR0125 Seite 11 von 244
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ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG
Fassung 10/2021 Seite 5
Abschnitt A3: Entschädigung
A3-1 Umfang der Entschädigung
A3-1.1 Wiederherstellungskosten
(1) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die aufgewendet werden müssen,
um einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens
technisch gleichwertig ist.
(2) Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet.
(3) Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, leistet der Versicherer keine
Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall aufzuwenden
gewesen wären.
(4) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a) Vermögensschäden;
b) Kosten für die Lokalisierung von Schadenursachen;
c) Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch Verbesserungen gegenüber dem Zustand
unmittelbar vor Eintritt des Schadens, durch behelfsmäßige Maßnahmen oder durch Eil-,
Express- oder Luftfrachten.
A3-1.2 Kosten der Wiederherstellung, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen
(1) Bei Schäden, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen, der die Neubauleistung
ausgeführt hat, leistet der Versicherer für die Kosten für Wiederherstellung in eigener Regie des
Unternehmers Entschädigung ohne Zuschläge für
a) Wagnis und Gewinn;
b) nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten;
c) allgemeine Geschäftskosten.
Dies gilt auch für Eigenleistungen des Bauherrn.
(2) Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so werden 90 % der Preise ersetzt, die in
dem Bauvertrag vereinbart oder auf gleicher Grundlage ermittelt worden sind. Durch diesen
Prozentsatz ist der Ausschluss von Zuschlägen gemäß Nr. (1) berücksichtigt.
(3) Unabhängig von den Preisen des Bauvertrags kann über die Wiederherstellungskosten nur mit
Zustimmung des Versicherers abgerechnet werden, die jedoch erteilt werden muss, wenn der
versicherte Unternehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.
(4) Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von den Preisen des Bauvertrags abgerechnet
werden kann, sind zu ersetzen
a) die für die Baustelle geltenden tariflichen Stundenlöhne für Bau-, Montage- und
Werkstattarbeiten zuzüglich tariflicher Zulagen;
b) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten, soweit
solche Zuschläge als Teil der Lieferungen und Leistungen in der Versicherungssumme
enthalten sind;
c) Zuschläge auf die Beträge nach Nr. (4) a) in Höhe von 100 %;
d) notwendige und schadenbedingte Lohnnebenkosten, soweit sie in der Versicherungssumme
enthalten sind;
e) übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit solche Kosten als Teil der Lieferungen und
Leistungen in der Versicherungssumme enthalten sind;
f) Zuschläge auf die Beträge nach Nr. (4) d) und Nr. (4) e), auf Beträge nach Nr. (4) d) jedoch
nur, soweit sie lohnsteuerpflichtig sind; der Zuschlag beträgt 65 %.
(5) Soweit ein versicherter Unternehmer über das Vorhalten eigener Baugeräte für die Zeit ihres
Einsatzes zwecks Beseitigung des Schadens unabhängig von den Preisen des Bauvertrags
abrechnen kann, sind zu ersetzen
a) 150 % der mittleren Abschreibungs- und Verzinsungssätze nach der durch den
Hauptverband der Deutschen Bauindustrie herausgegebenen "Baugeräteliste" in ihrer
jeweils neuesten Fassung;
b) entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe.
Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung sowie für Reparaturen der Baugeräte
abgegolten.
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Fassung 10/2021 Seite 6
(6) Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen des Bauvertrags abgerechnet werden
kann, sind die angemessenen ortsüblichen Kosten zu ersetzen.
(7) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unterlagen vorzulegen. Aus diesen Unterlagen
müssen sich ergeben
a) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung;
b) die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze;
c) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach Nr. (4) a) und Lohnnebenkosten nach Nr.(4)d);
d) die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen sowie der Zuschläge für Überstunden,
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. (4) b) und Nr. (4) e)
entschädigungspflichtig sind.
(8) Durch die Zuschläge nach Nr. (4) c) sind abgegolten:
a) lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche und gesetzliche soziale Aufwendungen,
sowie vermögenswirksame Arbeitgeberzulagen;
b) Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die an der Wiederherstellung und
Aufräumung nur mittelbar beteiligt sind; die Arbeiten von Meistern und Polieren werden wie
Stundenlohnarbeiten gemäß Nr. (4) a) berücksichtigt;
c) Kosten für die Beförderung von Personen zur Baustelle und zurück, soweit sie nicht
Lohnnebenkosten nach Nr. (4) d) sind;
d) alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten;
e) Kosten infolge betrieblicher Störungen;
f) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrachten und für Nebenstoffe in geringen
Mengen;
g) Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen, Kleingeräten und Gerüsten mit einer
Standhöhe bis zu 2 m;
h) Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt (einschließlich Gehaltskosten) sowie für
das Vorhalten der Werkstatteinrichtung;
i) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werkstatt.
A3-1.3 Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und Leistungen Dritter
(1) Lieferungen und Leistungen Dritter kann der versicherte Unternehmer für Material und in
Ausnahmefällen mit Zustimmung des Versicherers auch sonst in Anspruch nehmen.
(2) Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer Entschädigung für den Rechnungsbetrag in
den vereinbarten Grenzen sowie außerdem pauschal für schadenbedingte Geschäftskosten
des versicherten Unternehmers, und zwar bei einem Rechnungsbetrag
a) bis zu 5.000 EUR in Höhe von 5 % dieses Betrags;
b) von mehr als 5.000 EUR in Höhe von 5 % aus 5.000 EUR zuzüglich 2,5 % des Mehrbetrags.
A3-1.4 Kosten der Wiederherstellung, die nicht zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen
Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen, der die Bauleistung
ausgeführt hat, gelten als entschädigungspflichtige Wiederherstellungskosten nur Aufwendungen für
Lieferungen und Leistungen Dritter, und zwar in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge
schadenbedingt und der Höhe nach angemessen sind. Angemessen sind in der Regel die Sätze des
Leistungsverzeichnisses.
A3-1.5 Umsatzsteuer
Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer nur dann in die
Entschädigung einzubeziehen, sofern diese nach geltenden Gesetzen tatsächlich anfällt.
A3-1.6 Grenze der Entschädigung
Die Grenze der Entschädigung je Versicherungsfall ist jede der vereinbarten Versicherungssummen.
A3-1.7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach A3-1.1 bis A3-1.6 ermittelten Betrags
ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem
Versicherungswert.
Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
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A3-1.8 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im Falle der Versicherung für
fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens die
Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten, den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die
Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.
A3-1.9 Selbstbeteiligung
Der nach A3-1.1 bis A3-1.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
Selbstbeteiligung gekürzt.
Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
A3-2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
A3-2.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
A3-2.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht:
(1) die Entschädigung ist soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
geleistet wird ab Fälligkeit zu verzinsen;
(2) der Zinssatz beträgt 4 % p. a.;
(3) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
A3-2.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach A3-2.1 und A3-2.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in
dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
gezahlt werden kann.
A3-2.4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
(1) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
(2) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder
seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
A3-3 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
A3-4 Übergang von Ersatzansprüchen
A3-4.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet
sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des
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Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es
sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
A3-4.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach
Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
Abschnitt A4: Weitere Bestimmungen
A4-1 Sachverständigenverfahren
A4-1.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch
gemeinsam vereinbaren.
A4-1.2 Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
Versicherungsfall ausgedehnt werden.
A4-1.3 Verfahren vor Feststellungen
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
(1) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren
Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten
Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird
der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung
benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der
Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine
Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
ähnlichen Verhältnis steht.
(3) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter (2) gilt entsprechend für die Benennung
eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird
der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
ernannt.
A4-1.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
(1) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für
den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
war;
(2) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
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a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten
Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des
Schadens;
b) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt
erforderlichen Kosten;
c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
(3) die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten.
A4-1.5 Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien
verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die
Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt
auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
verzögern.
A4-1.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
A4-1.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
berührt.
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Allgemeiner Teil
Abschnitt B1: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
Einmalbeitrags.
B1-2 Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz endet:
B1-2.1 Im Hochbau
a) mit der Bezugsfertigkeit oder
b) nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung oder
c) mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme.
B1-2.2 Im Tief- und Ingenieurbau
a) mit der Betriebsfertigkeit.
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie zur betrieblichen Nutzung bereit ist oder sich in Betrieb
befindet oder
b) mit dem Zeitpunkt, in dem sie vom Bauherren abgenommen werden oder laut Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B, in der bei Abschluss des Bauvertrags
aktuellen Fassung, als abgenommen gelten.
Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für Restarbeiten besteht weiterhin
Versicherungsschutz.
Liegen vorstehende Voraussetzungen nur für eines von mehreren Bauwerken oder für einen Teil
eines Bauwerks vor, so endet der Versicherungsschutz für dieses von mehreren Bauwerken oder
für diesen Teil eines Bauwerks.
Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die Verlängerung
des Versicherungsschutzes beantragen.
B1-3 Beitragszahlung und -berechnung
B1-3.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
B1-3.2 Beitragsberechnung
Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den
endgültigen Versicherungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nachzuentrichten oder zurück
zu gewähren.
B1-4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-4.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im
Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
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Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des
Versicherungsscheins zu zahlen.
B1-4.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-4.1 gezahlt, so kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
hat.
B1-4.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-4.1
zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht
zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht
hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
B1-5 Folgebeitrag
B1-5.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-,
Vierteljahres- Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
B1-5.2 Verzug und Schadenersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
B1-5.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine
Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang
der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des
Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen
(Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
B1-5.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der
Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B1-5.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der
Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird
die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
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Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
B1-5.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung
veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie
unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.3 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B1-6 Lastschriftverfahren
B1-6.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des
Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
erfolgt.
B1-6.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem
Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-
Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
B1-7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B1-7.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu,
der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
B1-7.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem
versicherten Interesse
B1-7.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der
Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge
zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der
Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
beginnt.
B1-7.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
B1-7.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B1-7.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung
nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt hat.
B1-7.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte
Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer
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Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen
ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Abschnitt B2: Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Der Vertrag
endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes, spätestens jedoch mit dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-2.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung
ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
zulässig.
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
Abschnitt B3: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein
Versicherungsschutz.
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Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz
nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig
angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
B3-1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder
schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B3-1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt
und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu
anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des
Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer
unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer
die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung
einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur
zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte.
B3-1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
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B3-2 Gefahrerhöhung
B3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
B3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte
Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
B3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein
gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
B3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat
oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
B3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
gestatten.
B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des
Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem
Versicherer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen
eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr
Kenntnis erlangt hat.
B3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
B3-2.3.1 Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3-2.2.1, kann der Versicherer den
Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 bekannt, kann
er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
B3-2.3.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der
erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der
Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B3-2.3 erlöschen, wenn
diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt
werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
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B3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.
B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen
Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine
Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
verletzt, so gilt B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte
zugegangen sein müssen, bekannt war.
B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, soweit der Versicherungsnehmer nachweist,
dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang
der Leistungspflicht war oder
a) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des
Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
b) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
B3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
(1) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls die notwendigen
Informationen über die Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrunds und die
Grundwasserverhältnisse einzuholen und zu beachten, insbesondere:
a) Sofern Schäden durch aggressives Grundwasser möglich sind, sind rechtzeitig eine
Erst- und, falls erforderlich, eine Kontrollanalyse durchzuführen und deren Ergebnis zu
beachten;
b) sofern die Gefahr des Aufschwimmens besteht, sind die Lieferungen und Leistungen
durch ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder Ballast zu sichern;
c) in Bergbaugebieten sind die Baupläne vor Baubeginn dem Bergbau-Berechtigten und
der zuständigen Bergbehörde vorzulegen. Auflagen dieser Behörde sind zu
entsprechen.
(2) eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon
dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen;
(3) alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten;
(4) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grobfahrlässig eine Obliegenheit, die er
vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den
Vertrag fristlos kündigen.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.
B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten
zu erfüllen:
Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
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Fassung 10/2021 Seite 17
Der Versicherungsnehmer hat:
(1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;
(2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
anzuzeigen;
(3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
Sachen einzureichen;
(4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten
Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich,
ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die
beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
(5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung
des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich
ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
Entschädigungspflicht zu gestatten;
(6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
zugemutet werden kann.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem
Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B3-3.2 ebenfalls zu erfüllen - soweit
ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts-
oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
verletzt hat.
Abschnitt B4: Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem
Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere
Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Falls keine Versicherungssumme vereinbart
ist, ist stattdessen der Versicherungsumfang anzugeben.
B4-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B4-1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig,
ist der Versicherer unter den in B3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor
Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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B4-1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
B4-1.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die
Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die
Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung
zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
B4-1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer
kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1
gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
B4-1.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene
Vertrag nichtig.
B4-1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
B4-1.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist,
ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass
der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die
frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
B4-1.4.2 Die Regelungen nach B4-1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch
entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert
gesunken ist.
B4-2 Versicherung für fremde Rechnung
B4-2.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
Versicherungsschein besitzt.
B4-2.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
B4-2.3 Kenntnis und Verhalten
(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten
des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst,
muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
Versicherungsnehmers ist.
(2) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(3) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer
den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber
informiert hat.
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B4-3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag
betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag
etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
B4-3.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
B4-3.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs
abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-3.2 entsprechend
Anwendung.
B4-4 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-4.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
(1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
(2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
(3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
Versicherungsverhältnisses.
B4-4.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
B4-4.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
B4-5 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige
Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
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B4-6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf,
hat der Versicherungsnehmer insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten.
B4-6.1 Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
B4-6.2 Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder
Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich
entscheiden.
B4-6.3 Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
B4-6.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in
Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staats zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz
hat.
B4-6.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des
Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
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ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG
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Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
B4-7 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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AMoB 2021 R+V Allgemeine Versicherung AG
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Montageversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Montageleistungen
(R+V AMoB 2021, Fassung 01/2021)
Besonderer Teil
Abschnitt A1: Umfang des Versicherungsschutzes
A1-1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
A1-1.1 Versicherte Sachen
Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für die Errichtung des im Versicherungsschein
bezeichneten Montageobjektes (Konstruktionen, Maschinen, maschinelle und elektrische
Einrichtungen und zugehörige Reserveteile), sobald sie erstmals innerhalb des Versicherungsortes
abgeladen worden sind.
Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören
auch Software und Programme.
A1-1.2 Folgeschäden
Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der
versicherten Sache versichert sind Schäden an Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken
dienen.
A1-1.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
(1) Montageausrüstung;
(2) Autokrane und sonstige Fahrzeuge;
(3) schwimmende Sachen;
(4) Eigentum des Montagepersonals;
(5) fremde Sachen;
Fremd sind Sachen, die nicht Teil des Montageobjekts oder der Montageausrüstung und nicht
Eigentum des Versicherungsnehmers oder desjenigen Versicherten sind, der den Schaden
verursacht hat. Ist der Besteller Versicherungsnehmer oder Mitversicherter, so gelten seine
Sachen trotzdem als fremde Sachen.
(6) Wechseldatenträger;
(7) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Produkte, Verbrauchsmaterialien und
Arbeitsmittel;
(8) Produktionsstoffe;
(9) Akten, Zeichnungen und Pläne.
A1-2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
A1-2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und Verluste von versicherten Sachen.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im
Falle der Versicherung für fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des
Eintritts des Sachschadens die Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten, weder rechtzeitig
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AMoB 2021 R+V Allgemeine Versicherung AG
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vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
Fachwissen hätten vorhersehen können.
Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt seine Leistungen in einem
der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an Lieferungen und Leistungen, die der
Versicherungsnehmer oder ein Versicherter der Art nach ganz oder teilweise erstmalig ausführt
(Prototypen oder Erstausführungen) nur, soweit sie als Einwirkung von außen entstanden sind.
A1-2.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
Schäden
(1) oder Verluste durch Vorsatz des Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen
einschließlich der Subunternehmer oder deren jeweiligen Repräsentanten;
(2) oder Verluste durch normale Wetter- und/oder Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der
örtlichen Verhältnisse in einem Dreimonatszeitraum gerechnet werden muss.
Der Dreimonatszeitraum ist der Monat des Schadeneintritts zuzüglich des Vormonats und des
Folgemonats.
Normale Wetter- bzw. Witterungseinflüsse sind solche, die einmal innerhalb von 10 Jahren an
dem Versicherungsort in dem Dreimonatszeitraum aufgetreten sind, wobei ein Spitzenwert, der
für diesen Zeitraum außergewöhnlich ist, hierbei unberücksichtigt bleibt.
Eine Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Schaden durch Wetter- bzw.
Witterungseinflüsse infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist;
(3) die durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung
verursacht werden;
(4) oder Verluste, die erst bei einer Bestandskontrolle festgestellt werden;
(5) die später als einen Monat nach Beginn der ersten Erprobung eintreten und mit einer Erprobung
zusammenhängen;
Erprobung ist die Phase, in welcher das errichtete Montageobjekt auf Funktionstüchtigkeit für
die spätere Verwendung geprüft wird.
Sofern ein Probebetrieb vorgesehen ist, zählt dieser zur Erprobung. Im Probebetrieb wird unter
anderem die Leistungsfähigkeit geprüft. Nachfolgend gilt als Beginn der Erprobung für:
a) Kessel und Gasturbosätze die erste Zündung;
b) Dampfturbosätze, erstes Drehen unter Dampf oder der erste Dampfanstoß;
c) Dampferzeuger die erste Zündung;
d) Abhitzekessel das erste Beaufschlagen mit Abgas;
e) Meerwasserentsalzungsanlagen das erste Beaufschlagen mit Dampf;
f) Chemieanlagen, Raffinerien, Zuckerfabriken, Papiererzeugung und die
Papiermaschinen das erste Zuführen von Rohstoff;
g) Schmelzöfen, Hochofenanlagen und Koksofenanlagen das erste Befüllen mit Rohstoff
bzw. Kohle;
h) Rauchgasreinigungsanlagen (RRA), Rauchgasentschwefelungsanlagen (REA),
Rauchgasentstickungsanlagen (DENOX) und Aktivkohlefilter das erste
Beaufschlagen mit Rauchgas;
i) Silos, Tanks und Rohrleitungen das erste Befüllen mit Lagergut bzw. Transportgut;
j) Pipelines die erste Druckprobe;
k) Kraftmaschinen (Verbrennungsmotoren) das erste Drehen aus eigener Kraft;
l) Kalander das erste Zuführen des Rohstoffs;
m) Scheren, Pressen, Stanzen, Walzwerke, Arbeitsmaschinen und Stranggussanlagen
das erste Zuführen des Rohmaterials;
n) Gasturbinen die erste Zündung;
o) Wasserkraftanlagen der erste Betrieb oder das erste Drehen mit Wasser;
p) elektrische Einrichtungen, wie Freileitungen, Kabel, Schaltanlagen, E-Motoren und
Trafos das erste Anlegen von Spannung;
q) Schienenfahrzeuge die erste Fahrt auf eigener Achse;
r) Pumpen, Verdichter, Lüfter und Gebläse der erste Einsatz mit Betriebsmedium;
s) Transportsysteme, wie Förderbänder, Becherwerke und pneumatische
Fördersysteme, das erste Beaufschlagen mit Transportgut;
t) Windkraftanlagen das erste Drehen durch Wind;
u) Brecher- und Rohmehlmühlen die erste Beschickung mit Rohmaterial;
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v) Drehrohröfen die erste Zündung der Brenner;
w) Photovoltaikanlagen die erste Einspeisung von Strom;
x) Solar-Kraftwerke das erste Aufheizen vom Wärmeträgermedium;
y) Biogasanlagen das erste Befüllen mit Rohstoff.
(6) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer, den
Unternehmen einschließlich der Subunternehmer oder deren jeweiligen Repräsentanten
bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis
zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht. durch die
Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit
Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
(7) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
Versicherungsnehmer, den Unternehmen einschließlich der Subunternehmer oder deren
jeweiligen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und
diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
(8) oder Verluste durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder
Aufstand;
(9) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
(10) durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird;
(11) oder Verluste durch Innere Unruhen;
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in
einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt
gegen Personen oder Sachen verüben.
(12) oder Verluste durch Streik, Aussperrung oder Verfügungen von Hoher Hand; Streik ist die
gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung
einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
Unter einer Verfügung von Hoher Hand versteht man berechtigte oder auch unberechtigte
Maßnahmen der Staatsgewalt.
(13) durch betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope;
(14) oder Verluste von versicherten Sachen unter Tage, die durch schlagende Wetter, durch Wasser
oder Schwemmsandeinbrüche oder durch Schacht- oder Stolleneinbrüche entstehen;
(15) oder Verluste durch Konstruktionsfehler, Guss- oder Materialfehler, Berechnungs- oder
Werkstättenfehler, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler),
Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall
bezogene Sonderabreden einzutreten hätte;
(16) oder Verluste durch Absinken, Versaufen oder Verschlammen von schwimmenden Sachen als
Montageobjekt.
Versaufen oder Verschlammen bezeichnen das Einsinken einer versicherten Sache in ein
oberirdisches Gewässer, wobei Wasser oder Schlamm in die versicherte Sache eindringen oder
diese umschließen.
(17) oder Verluste durch Terror
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf
eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zunehmen.
(18) oder durch Cyberangriffe
soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden,
aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat.
Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der
- Verfügbarkeit
- Integrität
- Vertraulichkeit
von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw.
der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von
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in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere
Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist
es unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im
unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des
eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen.
Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu
gehören auch Software und Programme.
A1-2.3 Nicht versicherte Schäden
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen
sowie sonstiger versicherter Sachen. Dies gilt nicht für Schäden an anderen versicherten
Lieferungen und Leistungen infolge eines Mangels.
A1-2.4 Unterbrechung der Montage
(1) Wird die Montage oder die Erprobung unterbrochen, so kann der Versicherungsschutz auf
Antrag ausgesetzt oder eingeschränkt werden.
(2) Wird der Versicherungsschutz eingeschränkt, so besteht während der Dauer der Einschränkung
nur Versicherungsschutz für Schäden, die nicht mit einer Montagetätigkeit oder Erprobung im
Zusammenhang stehen.
(3) Aussetzung und Einschränkung des Versicherungsschutzes enden mit dem hierfür vereinbarten
Zeitpunkt oder wenn die Montagearbeiten oder die Erprobung ganz oder teilweise wieder
aufgenommen werden und der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer angezeigt hat.
A1-3 Versicherte Interessen
A1-3.1 Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Besteller beteiligt sind,
einschließlich der Subunternehmer, jeweils an ihren Lieferungen und Leistungen versichert.
Subunternehmer sind Nachunternehmer, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, um seine
Verpflichtungen gegenüber seinem Besteller zu erfüllen.
A1-3.2 Maßgeblich für das versicherte Interesse ist, wer zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens nach
vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen die Gefahr für die vom Schaden betroffenen,
versicherten Lieferungen oder Leistungen oder der sonstigen versicherten Sachen trägt.
A1-3.3 Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder einem sonstigen Versicherten in Zusammenhang
mit einem entschädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den Versicherer über. Sofern
nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt dies auch dann, wenn die Ansprüche sich gegen einen
anderen Versicherten richten.
A1-4 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im
Versicherungsschein bezeichneten räumlichen Bereiche.
Abschnitt A2: Versicherungssumme und Aufwendungen
A2-1 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
A2-1.1 Versicherungswert
(1) Der Versicherungswert ist der endgültige Kontraktpreis für das versicherte Montageobjekt,
einschließlich Fracht-, Montage- und Zollkosten, Gewinn und Lieferungen oder Leistungen, der
sich aus dem Vertrag mit dem Besteller ergibt und mindestens den Selbstkosten des
Unternehmers zu entsprechen hat.
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(2) Der Versicherungswert für Montageobjekte oder Teile davon, die bereits in Betrieb waren, ist
der Neuwert. Der Neuwert ist aus dem Preis zu bilden, der für ein gleichartiges neuwertiges
Objekt, einschließlich der Fracht-, Montage- und Zollkosten, zu zahlen wäre (Neuwert).
(3) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
einzubeziehen.
A2-1.2 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen
vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll. Der Versicherungsnehmer soll die
Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses
dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen
vorgenommen werden.
Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versicherten Lieferungen und Leistungen eine
vorläufige Versicherungssumme in Höhe des zu erwartenden Versicherungswertes vereinbart.
Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungssumme auf Grund eingetretener
Veränderungen endgültig festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer auf Verlangen Originalbelege
vorzulegen. Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen.
A2-1.3 Unterversicherung
Unterversicherung besteht, wenn
(1) die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen ohne Einverständnis des
Versicherers nicht gemäß A2-1.1 gebildet worden ist;
(2) für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls höher als die Versicherungssumme ist.
A2-2 Aufwendungsersatz
A2-2.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
(1) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer unmittelbar
bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des
Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
(2) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet
der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
(3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz
nach A2-2.1 (1) und A2-2.1 (2) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit
Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
(4) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht,
soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
(5) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß A2-2.1 (1) erforderlichen Betrag auf
Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
A2-2.2 Nicht versicherte Aufwendungen
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im
öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen
Interesse erbracht werden.
A2-3 Sonstige versicherte und nicht versicherte Aufwendungen und Kosten
A2-3.1 Aufwendungen für die Wiederherstellung von Daten
(1) Versichert sind die Aufwendungen für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems,
welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die
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Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach
versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert
waren.
Versichert sind Daten als Teil von Lieferungen und Leistungen, die vor Eintritt des
Versicherungsfalls auf dem Datenträger gespeichert waren.
(2) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.
A2-3.2 Aufräumungs- und Bergungskosten
(1) Versichert sind Aufräumungskosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes
Risiko;
Dies sind die Kosten, die infolge eines dem Grunde nach entschädigungspflichtigen
Versicherungsfalls aufgewendet werden müssen, um die Trümmer zu beseitigen oder den
Versicherungsort in einen Zustand zu versetzen, der die Wiederherstellung ermöglicht;
(2) Versichert sind Bergungskosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes
Risiko;
Dies sind die Kosten, die infolge eines dem Grunde nach entschädigungspflichtigen
Versicherungsfalls aufgewendet werden müssen, um die Reparatur der beschädigten
versicherten Sache zu ermöglichen.
A2-3.3 Nicht versicherte Kosten
(1) Nicht versichert sind Mehrkosten für Eil-, Express- und Luftfrachtkosten.
(2) Nicht versichert sind, Mehrkosten für Erd- und Bauarbeiten zur Beseitigung eines
entschädigungspflichtigen Schadens an dem versicherten Montageobjekt.
Abschnitt A3: Entschädigung
A3-1 Umfang der Entschädigung
A3-1.1 Wiederherstellungskosten
Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials
nicht höher sind als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalls. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und
technischen Zustand.
Der Zeitwert ist der Wert der versicherten Sache unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres
Betriebszustands, insbesondere der Abnutzung und der Instandhaltung, der Verwendung und
Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen Nutzungs- und Lebensdauer.
Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als
einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören.
Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche
Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.
A3-1.2 Teilschaden
Der Versicherer leistet Entschädigung für alle notwendigen Aufwendungen zur Wiederherstellung
des Zustands unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls abzüglich des Werts des Altmaterials.
Für die Entschädigung sind nur Kosten zugrunde zu legen, die nach Art und Höhe in der
Versicherungssumme berücksichtigt sind.
Wird durch die Reparatur der Zeitwert einer versicherten Sache oder eines ihrer Teile erhöht, so wird
der Mehrwert von den zu ersetzenden Wiederherstellungskosten abgezogen.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(1) Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären,
insbesondere für die Beseitigung eines Mangels der versicherten Sache;
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(2) Vermögensschäden;
(3) Kosten für die Lokalisierung von Schadenursachen;
(4) Mehrkosten, die durch Änderungen an versicherten Sachen anlässlich eines
Versicherungsfalls entstehen;
(5) Mehrkosten, die durch Eil-, Express- oder Luftfrachten entstehen;
(6) Mehrkosten, die durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung entstehen;
(7) Mehrkosten, die durch Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten entstehen.
A3-1.3 Totalschaden
Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.
A3-1.4 Grenze der Entschädigung
Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil der
Versicherungssumme.
A3-1.5 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis Nr. 3 ermittelten Betrags
ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem
Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
A3-1.6 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
Haben der Versicherungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen oder deren Repräsentanten den
Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.
A3-1.7 Entschädigungsberechnung bei offenen Gräben
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Schäden oder Verluste an ganz oder teilweise
ausgehobenen Gräben sowie darin befindlichen Teilen. Die Entschädigung ist begrenzt auf
ausgehobene Gräben von insgesamt 1.000 Meter je Schadenereignis.
A3-1.8 Selbstbeteiligung
Der nach A3-1.1 bis A3-1.7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
Selbstbeteiligung gekürzt.
Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
A3-1.9 Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem
anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
A3-2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
A3-2.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
A3-2.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht:
(1) die Entschädigung ist soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
geleistet wird ab Fälligkeit zu verzinsen;
(2) der Zinssatz beträgt 4 % pro Jahr;
(3) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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A3-2.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen,
in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
gezahlt werden kann.
A3-2.4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
(1) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
(2) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder
seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
A3-3 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
A3-4 Übergang von Ersatzansprüchen
A3-4.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet
sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des
Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es
sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
A3-4.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach
Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
Abschnitt A4: Weitere Bestimmungen
A4-1 Sachverständigenverfahren
A4-1.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch
gemeinsam vereinbaren.
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A4-1.2 Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
Versicherungsfall ausgedehnt werden.
A4-1.3 Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
(1) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu
benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter
Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder
Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite
Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt,
so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer
auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner
keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in
einem ähnlichen Verhältnis steht.
(3) Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn
ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter (2) gilt
entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich
die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den
Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
A4-1.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
(1) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden
für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens
erkennbar war,
(2) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten
versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren
Neuwerten zur Zeit des Schadens;
b) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor
Schadeneintritt erforderlichen Kosten;
c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen.
(3) die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten.
A4-1.5 Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien
verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die
Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt
auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
verzögern.
A4-1.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
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A4-1.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
berührt.
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Allgemeiner Teil
Abschnitt B1: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
Einmalbeitrags.
B1-2 Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz endet:
(1) wenn das Montageobjekt abgenommen ist oder
(2) wenn die Montage beendet ist und der Versicherungsnehmer das versicherte Interesse dem
Versicherer gegenüber als erloschen bezeichnet hat.
Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte.
Sofern mehrere Anlagenteile als selbständige Montageobjekte versichert sind, endet der
Versicherungsschutz für jedes dieser Anlagenteile, sobald die Voraussetzungen gemäß 1) oder 2)
vorliegen.
Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die Verlängerung
des Versicherungsschutzes beantragen.
B1-3 Beitragszahlung und -berechnung
B1-3.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
B1-3.2 Beitragsberechnung
Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den
endgültigen Versicherungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nachzuentrichten oder zurück
zu gewähren.
B1-4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-4.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im
Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des
Versicherungsscheins zu zahlen.
B1-4.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-4.1 gezahlt, so kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
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Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
hat.
B1-4.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-4.1
zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht
zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht
hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
B1-5 Folgebeitrag
B1-5.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-,
Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
B1-5.2 Verzug und Schadenersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
B1-5.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine
Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang
der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des
Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen
(Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
B1-5.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der
Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B1-5.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der
Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird
die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
B1-5.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung
veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie
unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.3 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
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B1-6 Lastschriftverfahren
B1-6.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des
Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
erfolgt.
B1-6.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem
Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-
Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
B1-7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B1-7.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu,
der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
B1-7.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem
versicherten Interesse
B1-7.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der
Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge
zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der
Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
beginnt.
B1-7.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
B1-7.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B1-7.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung
nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt hat.
B1-7.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte
Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer
Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen
ist, nicht entsteht.
Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
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Abschnitt B2: Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
B2-1.2 Vertragsende
Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes, spätestens jedoch mit dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-2.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung
ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
zulässig.
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
Abschnitt B3: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des
Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein
Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
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die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz
nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig
angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
B3-1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder
schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder
anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B3-1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt
und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu
anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des
Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer
unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der
Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur
zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte.
B3-1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung erlöschen mit
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
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B3-2 Gefahrerhöhung
B3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
B3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte
Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
B3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere aber nicht nur vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher
Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
B3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht
hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
B3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
gestatten.
B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des
Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem
Versicherer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen
eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von
ihr Kenntnis erlangt hat.
B3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
B3-2.3.1 Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3-2.2.1, kann der Versicherer den
Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 bekannt,
kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
B3-2.3.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der
erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der
Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung
einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B3-2.3 erlöschen, wenn
diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung
ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
bestanden hat.
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B3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.
B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen
Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine
Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
verletzt, so gilt B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte
zugegangen sein müssen, bekannt war.
B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für
den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des
Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen
seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
(1) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls die notwendigen
Informationen über die Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrunds und die
Grundwasserverhältnisse einzuholen und zu beachten, insbesondere:
a) Sofern Schäden durch aggressives Grundwasser möglich sind, sind rechtzeitig eine
Erst- und, falls erforderlich, eine Kontrollanalyse durchzuführen und deren Ergebnis
zu beachten;
b) sofern die Gefahr des Aufschwimmens besteht, sind die Lieferungen und Leistungen
durch ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder Ballast zu
sichern;
c) in Bergbaugebieten sind die Baupläne vor Baubeginn dem Bergbau-Berechtigten und
der zuständigen Bergbehörde vorzulegen. Auflagen dieser Behörde sind zu
entsprechen.
(2) Eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon
ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
(3) Gräben sind nach dem Verlegen unverzüglich zu verfüllen und die Enden der verlegten
Rohrstränge sind bei Arbeitsunterbrechungen mit Verschlussflanschen oder -stopfen zu
verschließen.
(4) Alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten sind einzuhalten.
(5) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er
vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der
Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den
Vertrag fristlos kündigen.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.
B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten
zu erfüllen:
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Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
Der Versicherungsnehmer hat:
(1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;
(2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
anzuzeigen;
(3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
Sachen einzureichen;
(4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten
Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich,
ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die
beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
(5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung
des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich
ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
Entschädigungspflicht zu gestatten;
B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts-
oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
verletzt hat.
Abschnitt B4: Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem
Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere
Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Falls keine Versicherungssumme vereinbart
ist, ist stattdessen der Versicherungsumfang anzugeben.
B4-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B4-1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig,
ist der Versicherer unter den in B3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor
Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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B4-1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
B4-1.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die
Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die
Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung
zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
B4-1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer
kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1
gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
B4-1.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene
Vertrag nichtig.
B4-1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
B4-1.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist,
ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass
der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die
frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
B4-1.4.2 Die Regelungen nach B4-1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch
entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert
gesunken ist.
B4-2 Versicherung für fremde Rechnung
B4-2.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
Versicherungsschein besitzt.
B4-2.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
B4-2.3 Kenntnis und Verhalten
(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung
sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss
sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des
Versicherungsnehmers ist.
(2) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(3) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den
Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber
informiert hat.
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B4-3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag
betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag
etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
B4-3.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers
B4-3.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs
abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-3.2 entsprechend
Anwendung.
B4-4 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-4.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
(1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
(2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
(3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
Versicherungsverhältnisses.
B4-4.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
B4-4.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
B4-5 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige
Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
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B4-6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf,
hat der Versicherungsnehmer insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten.
B4-6.1 Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail:
beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
B4-6.2 Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder
Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich
entscheiden.
B4-6.3 Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
B4-6.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in
Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staats zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz
hat.
B4-6.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des
Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
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bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
B4-7 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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Elektronikversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Elektronik (R+V ABE
2020, Fassung 10/2021)
Besonderer Teil
Abschnitt A1: Umfang des Versicherungsschutzes
A1-1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
A1-1.1 Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen
Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind.
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach
beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine
spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt
auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des
Versicherungsortes.
Daten sind keine Sachen.
Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und
Programme.
A1-1.2 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
(a) Wechseldatenträger;
(b) Roh,- Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Vor-, Zwischen- und Fertigprodukte,
Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
(c) Werkzeuge aller Art;
(d) Akkumulatoren;
(e) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß
mehrfach ausgewechselt werden müssen.
A1-2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
A1-2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter
Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder
rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den
Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war,
innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
(a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
(b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
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(c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
(d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion;
(e) Wasser, Feuchtigkeit;
(f) Sturm, Frost, Eisgang oder Überschwemmung.
A1-2.2 Schäden an elektronischen Bauelementen
Der Versicherer leistet Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten
Sache nur, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im
Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt
eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
A1-2.3 Röhren und Zwischenbildträger
Der Versicherer leistet Entschädigung für Röhren und Zwischenbildträger der versicherten Sache
nur bei Schäden durch
(a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder
seiner Ladung;
(b) Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus nach einem Einbruch;
(c) Leitungswasser.
A1-2.4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
Schäden
(a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten;
(b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion; Aufstand oder
Verfügung von hoher Hand;
(c) durch Innere Unruhen;
(d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
(e) durch Erdbeben;
(f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten. Dabei schadet nur
grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
(g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für
Folgeschäden an anderen technischen Austauscheinheiten von versicherten Sachen wird
jedoch Entschädigung geleistet; soweit diese nicht auch ihrerseits bereits erneuerungsbedürftig
waren;
(h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
seinen Repräsentanten bekannt sein musste. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit die den
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht
durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens
mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
(i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus
Reparaturauftrag einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung.
Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss
und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte
Entschädigung.
B5-4 - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer
hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich
und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des
Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
(j) für die bei Fremdbezug der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte, wenn der
Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten
überlässt oder verkauft (A1- 3.3), selbst hergestellt hat.
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(k) Verluste durch Terror
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf
eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
(i) durch Cyberangriffe
soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden,
aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat.
Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der
- Verfügbarkeit
- Integrität
- Vertraulichkeit
von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw.
der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von
in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere
Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist
es unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im
unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des
eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen.
Daten sind keine Sachen.
Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und
Programme.
A1-2.5 Gefahrendefinition
Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
A1-2.5.1 Brand, Blitzschlag, Explosion
(a) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag;
(b) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen;
(c) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
plötzlich verlaufende Kraftäußerung;
A1-2.5.2 Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder
mittels
(a) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte;
(b) falscher Schlüssel oder
(c) anderer Werkzeuge eindringt.
A1-2.5.3 Raub
Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um
dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über
die versicherten Sachen ausüben;
A1-2.5.4 Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in A1-2.5.2 (a) - (c)
bezeichneten Arten eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
A1-2.5.5 Leitungswasser
Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der
Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder
Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus
Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser
gleich.
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A1-2.5.6 Innere Unruhen
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer
die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen
Personen und Sachen verüben.
A1-2.5.7 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
A1-3 Versicherte Interessen
A1-3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers
Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers
versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
A1-3.2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach
Abschluss der Versicherung überträgt.
Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger
Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß B2-3 zur Veräußerung der versicherten Sache.
A1-3.3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das
Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden,
für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer
einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.
A1-3.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß B5-2 zur Versicherung für fremde Rechnung.
A1-4 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im
Versicherungsschein bezeichneten Betriebsgrundstücke.
Abschnitt A2: Versicherungssumme und Aufwendungen
A2-1 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
A2-1.1 Versicherungswert
Versicherungswert ist der Neuwert.
(a) Neuwert ist der Kauf- oder Lieferpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der
Bezugskosten. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage,
Lagerung und Verpackung.
In der Rechnung ausgewiesene Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den
Versicherungswert unberücksichtigt. Der Neuwert ist entsprechend der Preisentwicklung für
vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen.
(b) Kann ein Kauf- oder Lieferpreis nicht ermittelt werden, so ist der Neuwert die Summe der Kosten
um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung,
Leistung) neu herzustellen, zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten.
(c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
einzubeziehen.
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A2-1.2 Versicherungssumme
Die im Versicherungsschein für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die
versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen
werden.
A2-1.3 Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung.
A2-2 Versicherte und nicht versicherte Kosten
A2-2.1 Daten, die für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind
(a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für
die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, wenn der Verlust, die Veränderung
oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens
an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
(b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.
A2-2.2 Zusätzliche Kosten
Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der
jeweils hierfür im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko
versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine
Entschädigung geleistet wird.
A2-2.2.1 Kosten für sonstige Daten
(a) Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Wiederherstellung von sonstigen Daten,
wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem
Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage,
auf dem diese Daten gespeichert waren, verursacht wurde.
(b) Nicht versichert sind Daten,
(aa) zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist;
(bb) die nicht betriebsfertig oder nicht funktionsfähig sind;
(cc) die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden;
(dd) die der Versicherungsnehmer als Handelsware vorhält.
(c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung der Kosten für erneuten Lizenzerwerb, weil die
versicherten Daten durch Verschlüsselungsmaßnahmen, Kopier- oder Zugriffsschutz gesichert
sind.
A2-2.2.2 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
(a) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder
Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden
(aa) aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
(bb) zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu
transportieren und dort zu beseitigen.
(b) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder
Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der
Natur sowie von Emissionen in der Luft.
Nicht versichert sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der
Einliefererhaftung.
(c) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
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A2-2.2.3 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
(a) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem
Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um
(aa) Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren
oder auszutauschen;
(bb) den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete
Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern;
(cc) insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens
wiederherzustellen.
(b) Die Aufwendungen nach A2-2.2.3 (aa) sind nur versichert, sofern die behördlichen
Anordnungen
(aa) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens
erlassen wurden;
(bb) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;
(cc) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem
Versicherer ohne Berücksichtigung von Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten
seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
(c) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so sind
nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination
erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Berücksichtigung, ob und wann dieser Betrag
ohne den Schaden aufgewendet worden wäre.
Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
(d) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht
versichert.
(e) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
A2-2.2.4 Bewegungs- und Schutzkosten
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grund nach versicherten
Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen,
insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau
von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
A2-2.2.5 Luftfrachtkosten
Dies sind zusätzliche Kosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde
nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
versicherten Sache aufwendet.
A2-2.2.6 Bergungskosten
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens aufwenden muss, um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des
Versicherungsortes befinden zu bergen.
A2-2.2.7 Kosten für Erd- und Bauarbeiten, Gerüstgestellung
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Beseitigung eines dem Grunde nach
versicherten Schadens an den versicherten Sachen aufwenden muss. Nicht versichert sind jedoch
Kosten für das Orten von Schadenstellen sowie für Folgeschäden an nicht versicherten Sachen.
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Abschnitt A3: Entschädigung
A3-1 Umfang der Entschädigung
A3-1.1 Wiederherstellungskosten
Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials
nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache.
Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der versicherten Sache durch einen Abzug, der ermittelt
wird unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Betriebszustandes, insbesondere der Abnutzung
und der Instandhaltung, der Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen
Nutzungs- und Lebensdauer.
Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als
einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören.
Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche
Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.
A3-1.2 Teilschaden
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands
notwendigen Aufwendungen abzüglich des Werts des Altmaterials.
A3-1.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
(a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
(b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner
Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeiten;
(c) De- und Remontagekosten;
(d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
(e) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der
versicherten Sache notwendig ist;
(f) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile
sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von
Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund
der Einliefererhaftung.
A3-1.2.2 Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an
Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art,
Akkumulatoren sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache
erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur
Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden.
A3-1.2.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
(b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
hinausgehen;
(c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten
in fremder Regie entstanden wären;
(d) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
(e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
(f) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
(g) Vermögensschäden.
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A3-1.3 Totalschaden
Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.
A3-1.4 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert
Abweichend von A3-1.2 und A3-1.3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor
Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn
(a) für die Wiederherstellung (Teilschaden) der versicherten Sache serienmäßig hergestellte
Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind oder
(b) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt. Der
Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert
übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des
Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der
beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen
verwenden wird.
A3-1.5 Zusätzliche Kosten
Der Versicherer leistet bis zur hierfür vereinbarten Versicherungssumme Entschädigung für
zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten
hinaus tatsächlich aufgewendet werden.
A3-1.6 Grenze der Entschädigung
Grenze der Entschädigung ist der auf die vom Schaden betroffene Sache entfallende Teil der
Versicherungssumme.
A3-1.7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach A3-1.1 bis A3-1.6 ermittelten Betrags
ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem
Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
A3-1.8 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig
herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis gekürzt.
A3-1.9 Selbstbeteiligung
Der nach A3-1.1 bis A3-1.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
Selbstbeteiligung gekürzt.
Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
Entstehen jedoch mehrere Schäden an derselben Sache und besteht außerdem ein
Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal
abgezogen.
A3-2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
A3-2.1 Fälligkeit der Entschädigung
A3-2.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
A3-2.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der
Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die
Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat.
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A3-2.2 Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils
Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach A3-2.1.2 geleisteten
Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers
nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist.
A3-2.3 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht:
(a) die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen;
(b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu
verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat;
(c) der Zinssatz beträgt 4 % pro Jahr;
(d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
A3-2.4 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß A3-2.1 und A3-2.3 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen,
in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
gezahlt werden kann.
A3-2.5 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
(a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
(b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder
seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
Abschnitt 4: Weitere Bestimmungen
A4-1 Sachverständigenverfahren
A4-1.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmerauch
gemeinsam vereinbaren.
A4-1.2 Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
Versicherungsfall ausgedehnt werden.
A4-1.3 Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
(a) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu
benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe
des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die
auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In
der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge
hinzuweisen.
(b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine
Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
ähnlichen Verhältnis steht.
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(c) Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer
Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt
entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die
Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den
Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
A4-1.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
(a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für
den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
war;
(b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
(aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten
Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit
des Schadens;
(bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt
erforderlichen Kosten;
(cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
(c) die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten.
A4-1.5 Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien
verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage
erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die
Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt
auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
verzögern.
A4-1.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
A4-1.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
berührt.
A4-2 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten
A4-2.a Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer
(aa) mindestens eine tägliche Sicherung der Daten und Programme vorzunehmen, d. h. Duplikate
der versicherten Daten anzufertigen, wobei die Sicherungsdatenträger getrennt aufbewahrt
oder betrieben werden müssen, dass sie nicht von demselben Schadenereignis betroffen
werden können (z. B. Off-Line-Sicherung);
(bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf den Sicherungsdatenträgern so
beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist.
(cc) technische Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff, durch Firewalls und Virenscanner
sicherzustellen, die automatisch aktualisiert werden;
(dd) nur solche Software zu verwenden, für die der Hersteller noch Sicherheitsupdates zur
Verfügung stellt;
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(ee) ein Patch-Management sicherzustellen, das eine zeitnahe Installation von Sicherheitsupdates
durchführt, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist;
(ff) eine Benutzerverwaltung mit einem datenbezogenen Berechtigungsmanagement einzurichten.
Administrative Zugänge müssen ausschließlich Administratoren zur Erledigung administrativer
Tätigkeiten vorbehalten sein;
(gg) einen Zugriffsschutz für sämtliche Daten durch die Verwendung ausreichend komplexer
Passwörter sicherzustellen.
A4-2.b Sicherheitsvorschriften sind Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Verletzt der
Versicherungsnehmer eine der in a. genannten Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder grob
fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von B3-3 zur Kündigung berechtigt oder auch
leistungsfrei sein.
A4-3 Wiederherbeigeschaffte Sachen
A4-3.1 Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies
nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
anzuzeigen.
A4-3.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor
die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die
Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.
A4-3.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
A4-3.3.1 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt
worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem
Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von
zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) des
Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den
Versicherer über.
A4-3.3.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer
als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss
sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach
Empfang einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) des Versicherers nicht
bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich
meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der
Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung
entspricht.
A4-3.4 Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen
oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von A4-3.2 und A4-3.3 bei ihm verbleiben.
A4-3.5 Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen.
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A4-3.6 Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so
hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm
mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
A4-4 Wechsel der versicherten Sachen
Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeichneten Sache eine
andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des
Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.
Die vorläufige Deckung endet
A4-4.a mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder
A4-4.b mit Beginn eines weiteren Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz
oder
A4-4.c mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach drei Monaten.
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Allgemeiner Teil
Abschnitt B1: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
Einmalbeitrags.
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
B1-2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger
als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die
Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im
Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des
Versicherungsscheins zu zahlen.
B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
hat.
B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1
zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht
zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht
hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
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[Seite 64]
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B1-4 Folgebeitrag
B1-4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-,
Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
B1-4.2 Verzug und Schadenersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
B1-4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine
Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang
der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag
die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf
die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der
Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B1-4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der
Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird
die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung
veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie
unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B1-5 Lastschriftverfahren
B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des
Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
erfolgt.
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem
Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-
Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
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Fassung 10/2021 Seite 15
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu,
der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem
versicherten Interesse
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der
Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge
zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der
Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste
Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
Leistungen aus dem Versicherungsschein in Anspruch genommen hat.
B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene
Geschäftsgebühr zu.
B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung
nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt hat.
B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte
Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer
Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen
ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Abschnitt B2: Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
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Fassung 10/2021 Seite 16
B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.
Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt,
ohne dass es einer Kündigung bedarf.
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum
Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-2.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung
ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
zulässig.
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
B2-3.1 Übergang der Versicherung
Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle
der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich
ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung
erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines
ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen.
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon
Kenntnis erlangt.
B2-3.2 Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers
von der Veräußerung ausgeübt wird.
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Fassung 10/2021 Seite 17
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss
der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom
Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
B2-3.3 Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang
auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
Beitrags.
B2-3.4 Anzeigepflicht
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z.
B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur
Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine
Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Abschnitt B3: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des
Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein
Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
hätte.
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Fassung 10/2021 Seite 18
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz
nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig
angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
B3-1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder
schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B3-1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt
und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch
zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des
Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer
unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer
die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung
einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur
zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
B3-1.5 Anschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte.
B3-1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
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Fassung 10/2021 Seite 19
B3-2 Gefahrerhöhung
B3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
B3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte
Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
B3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere aber nicht nur vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher
Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
B3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat
oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
B3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
gestatten.
B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des
Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem
Versicherer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen
eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr
Kenntnis erlangt hat.
B3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer B3-2.3.1 Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3-2.2.1, kann der Versicherer den
Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 bekannt, kann
er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
B3-2.3.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der
erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der
Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B3-2.3 erlöschen, wenn
diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt
werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
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B3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.
B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen
Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine
Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
verletzt, so gilt B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte
zugegangen sein müssen, bekannt war.
B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den
Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers
abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:
(a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
Sicherheitsvorschriften;
(b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten
zu erfüllen:
B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
B3-3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat
(a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;
(b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
anzuzeigen;
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(c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
Sachen einzureichen;
(d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten
Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich,
sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die
beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
(e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der
Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und
Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
(f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
zugemutet werden kann.
(g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem
Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B3-3.2.1 und B3-3.2.2
ebenfalls zu erfüllen soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen
möglich ist.
B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts-
oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
verletzt hat.
Abschnitt B4: Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem
Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere
Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
B4-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B4-1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig,
ist der Versicherer unter den in B3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor
Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
B4-1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
(a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen
die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen
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Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung
vor.
(b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen
Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer
bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen
Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden
Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,
als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet
wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
(c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht
geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
B4-1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
(a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden
ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er
verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme
unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der
durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung
des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
(b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch
entstanden ist, dass nach Abschluss mehrerer Versicherungsverträge der Versicherungswert
gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im
Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die
verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag
betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag
etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs
abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach
B4-2.2 entsprechend Anwendung.
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
(a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
(b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
(c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
Versicherungsverhältnisses.
B4-3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
B4-4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige
Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf,
hat der Versicherungsnehmer insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten.
B4-5.1 Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail:
beschwerde@versicherungsombudsmann.de
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Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
B4-5.2 Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder
Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich
entscheiden.
B4-5.3 Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in
Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staats zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz
hat.
B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des
Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
B4-6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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Abschnitt B5: Besonderheiten
B5-1 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der
Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang
des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der
Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt
geschlossen worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.
B5-2 Versicherung für fremde Rechnung
B5-2.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
Versicherungsschein besitzt.
B5-2.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
B5-2.3 Kenntnis und Verhalten
B5-2.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,
sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich
der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur
zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
B5-2.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
nicht möglich oder nicht zumutbar war.
B5-2.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den
Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert
hat.
B5-3 Aufwendungsersatz
B5-3.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
B5-3.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten
halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
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B5-3.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der
Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven
Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers erfolgten.
B5-3.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach
B5-3.1.1 und B5-3.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers entstanden sind.
B5-3.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens
die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers entstanden sind.
B5-3.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B5-3.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen
des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
B5-3.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn
diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
B5-3.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
B5-3.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung
eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese
Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer
aufgefordert wurde.
B5-3.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach
B5-3.2.1 entsprechend kürzen.
B5-4 Übergang von Ersatzansprüchen
B5-4.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt
des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
B5-4.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach
Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
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B5-5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B5-5.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
B5-5.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von
der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person
des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als
bewiesen.
B5-5.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
B5-5-2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
B5-6 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
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Stationäre Maschinenversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Maschinenversicherung von
stationären Maschinen (AMB 2020, Fassung 12/2020)
Besonderer Teil
Abschnitt A1: Umfang des Versicherungsschutzes
A1-1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
A1-1.1 Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten stationären Maschinen, maschinellen
Einrichtungen, sonstigen technischen Anlagen sowie zugehörige elektrotechnische Einrichtungen,
sobald sie betriebsfertig sind.
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach
beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine
spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt
auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des
Versicherungsorts.
Daten sind keine Sachen.
Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und
Programme.
A1-1.2 Folgeschäden
Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der
versicherten Sache versichert sind Schäden an
(a) Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Bereifungen, Filzen oder
Sieben;
(b) Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen.
A1-1.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
(a) Wechseldatenträger;
(b) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Vor-, Zwischen- und Fertigprodukte,
Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
(c) Werkzeuge aller Art;
(d) Zusatzgeräte, Anbaugeräte und Reserveteile von versicherten Sachen;
(e) Fundamente
(f) Ausmauerungen einschließlich der dazugehörigen Halterungen, Auskleidungen,
Gummierungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen,
Dampferzeugern und den dazugehörigen rauchgas- durchströmten Behältern und
Rohrleitungen;
(g) Katalysatoren;
(h) Akkumulatoren
(i) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß
mehrfach ausgewechselt werden müssen.
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A1-2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
A1-2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden).
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder
rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit,
die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den
Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war,
innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
(a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
(b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
(c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
(d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
(e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
(f) Zerreißen infolge Fliehkraft;
(g) Überdruck oder Unterdruck;
(h) Sturm, Frost oder Eisgang.
A1-2.2 Schäden an elektronischen Bauelementen
Der Versicherer leistet Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten
Sache nur, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im
Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt
eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
A1-2.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
Schäden
(a) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile
oder seiner Ladung;
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn
verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Explosion ist eine auf dem
Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende
Kraftäußerung.
(b) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten;
(c) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder
Verfügungen von hoher Hand;
(d) durch Innere Unruhen;
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in
einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt
gegen Personen oder Sachen verüben.
(e) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
(f) durch Erdbeben;
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische
Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
(g) durch Überschwemmung;
Überschwemmung ist die Ansammlung einer erheblichen Menge von Oberflächenwasser durch
(aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
(bb) Witterungsniederschläge;
(cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von (aa) oder (bb).
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(h) durch Gewässer beeinflusstes Grundwasser infolge von Hochwasser;
(i) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten. Dabei schadet nur
grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
(j) durch
(aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
(bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
(cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
(dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen.
Diese Ausschlüsse gelten nicht für andere technische Austauscheinheiten (im Reparaturfall
üblicherweise auszutauschende Einheiten) von versicherten Sachen, die infolge eines solchen
Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß (aa) bis (dd) bereits
erneuerungsbedürftig waren.
Die Ausschlüsse gemäß (bb) bis (dd) gelten ferner nicht in den Fällen von A1-2.1 (a) und (b),
(d) und (e); ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der
Konstruktion beurteilt, bei Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur
Zeit der Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem Stand der geltenden Bedienungs-
/Wartungsvorschriften;
(k) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
seinen Repräsentanten bekannt sein musste. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht
durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens
mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
(l) durch Diebstahl; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für versicherte Schäden an nicht
gestohlenen Sachen, wenn sie als Folge des Diebstahls eintreten;
(m) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler) oder Werkunternehmer aus
Reparaturauftrag oder Instandhaltungsauftrag einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung.
Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss
und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte
Entschädigung.
B5-4 - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer
hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich
und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des
Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
(n) für die bei Fremdbezug der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte, wenn der
Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten
überlässt oder verkauft (A1-3.3), selbst hergestellt hat.
(o) Verluste durch Terror
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf
eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
(p) durch Cyberangriffe
soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden,
aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat.
Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der
- Verfügbarkeit
- Integrität
- Vertraulichkeit
von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw.
der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von
in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere
Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden.
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Dabei ist es unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im
unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des
eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen.
Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu
gehören auch Software und Programme.
A1-3 Versicherte Interessen
A1-3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers
Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers
versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
A1-3.2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach
Abschluss der Versicherung überträgt.
Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger
Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß B2-3 zur Veräußerung der versicherten Sache.
A1-3.3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das
Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden,
für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer
einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.
A1-3.4 Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer
übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert.
A1-3.5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß B5-2 zur Versicherung für fremde Rechnung.
A1-4 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im
Versicherungsschein bezeichneten Betriebsgrundstücke.
Abschnitt A2: Versicherungssumme und Aufwendungen
A2-1 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
A2-1.1 Versicherungswert
Versicherungswert ist der Neuwert.
(a) Neuwert ist der Kauf- oder Lieferpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der
Bezugskosten. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage,
Lagerung und Verpackung.
In der Rechnung ausgewiesene Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den
Versicherungswert unberücksichtigt.
Der Neuwert ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern
oder zu erhöhen.
(b) Kann ein Kauf- oder Lieferpreis nicht ermittelt werden, so ist der Neuwert die Summe der Kosten
um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung,
Leistung) neu herzustellen, zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten.
(c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
einzubeziehen.
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A2-1.2 Versicherungssumme
Die im Versicherungsschein für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die
versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen
werden.
A2-1.3 Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des
Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung.
A2-2 Versicherte und nicht versicherte Kosten
A2-2.1 Daten, die für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind
(a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für
die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, wenn der Verlust, die Veränderung
oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens
an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
(b) Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen
höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.
A2-2.2 Zusätzliche Kosten
Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der
jeweils hierfür im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko
versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine
Entschädigung geleistet wird.
A2-2.2.1 Kosten für sonstige Daten
(a) Der Versicherer leistet Entschädigung für die notwendigen Kosten für die Wiederherstellung von
sonstigen Daten, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten
infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger oder der
Datenverarbeitungsanlage, auf dem die Daten gespeichert waren, verursacht wurde.
(b) Nicht versichert sind Daten,
(aa) zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist;
(bb) die nicht betriebsfertig oder nicht funktionsfähig sind;
(cc) die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden;
(dd) die der Versicherungsnehmer als Handelsware vorhält.
(c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung der Kosten für erneuten Lizenzerwerb, weil die
versicherten Daten durch Verschlüsselungsmaßnahmen, Kopier- oder Zugriffsschutz gesichert
sind.
A2-2.2.2 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
(a) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder
Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden,
(aa) aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
(bb) zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu
transportieren und dort zu beseitigen.
(b) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder
Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der
Natur sowie von Emissionen in der Luft.
Nicht versichert sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der
Einliefererhaftung.
(c) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
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A2-2.2.3 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
(a) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem
Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um
(aa) Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren
oder auszutauschen;
(bb) den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete
Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern;
(cc) insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens
wiederherzustellen.
(b) Die Aufwendungen gemäß (a) sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen
(aa) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens
erlassen wurden;
(bb) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;
(cc) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem
Versicherer ohne Berücksichtigung von Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten
seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
(c) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so sind
nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination
erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Berücksichtigung, ob und wann dieser Betrag
ohne den Schaden aufgewendet worden wäre.
Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
(d) Kosten aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen
des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht versichert.
(e) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsschein Ersatz beanspruchen kann.
A2-2.2.4 Bewegungs- und Schutzkosten
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen,
insbesondere für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen
oder für das Erweitern von Öffnungen.
A2-2.2.5 Luftfrachtkosten
Dies sind zusätzliche Kosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde
nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
versicherten Sache aufwendet.
Abschnitt A3 Entschädigung
A3-1 Umfang der Entschädigung
A3-1.1 Wiederherstellungskosten
Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials
nicht höher sind als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der versicherten Sache durch einen Abzug, der ermittelt
wird unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Betriebszustands, insbesondere der Abnutzung
und der Instandhaltung, der Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen
Nutzungs- und Lebensdauer.
Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als
einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören.
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Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche
Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.
A3-1.2 Teilschaden
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands
notwendigen Aufwendungen abzüglich des Werts des Altmaterials.
A3-1.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
(a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
(b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner
Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeiten;
(c) De- und Remontagekosten;
(d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
(e) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der
versicherten Sache notwendig ist;
(f) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile
sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von
Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund
der Einliefererhaftung.
A3-1.2.2 Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an
(a) Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art,
Akkumulatoren sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache
erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur
Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden;
(b) Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Bereifungen, Filzen oder
Sieben;
(c) Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von
Kolbenmaschinen. Der Abzug beträgt 10 % pro Jahr ab Erstinbetriebnahme jedes Bauteils,
höchstens jedoch 50 %.
A3-1.2.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
(b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
hinausgehen. Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Baustein,
ausgewechselt, obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
auch unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür angemessen gekürzt; dies gilt
jedoch nicht, wenn die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig
gewesen wären, die Kosten für die Auswechselung der Konstruktionseinheit übersteigen
würden.
Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine Reparatur ohne Gefährdung der
Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer die Kosten, die für eine Reparatur der
beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch nicht mehr als die für die Erneuerung
aufgewendeten Kosten;
(c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten
in fremder Regie entstanden wären;
(d) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
(e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
(f) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
(g) Vermögensschäden.
A3-1.3 Totalschaden
Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.
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A3-1.4 Zusätzliche Kosten
Der Versicherer leistet bis zur hierfür vereinbarten Versicherungssumme Entschädigung für
zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten
hinaus tatsächlich aufgewendet werden.
A3-1.5 Grenze der Entschädigung
Grenze der Entschädigung ist der auf die vom Schaden betroffene Sache entfallende Teil der
Versicherungssumme.
A3-1.6 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach A3-1.1 bis A3-1.5 ermittelten Betrags
ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem
Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
A3-1.7 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig
herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis gekürzt.
A3-1.8 Entschädigungsberechnung bei Nichtwiederherstellung im Teilschadenfall
Erfolgt keine Wiederherstellung der beschädigten Sache, so ist der Betrag zu entschädigen, der für
eine Wiederherstellung zu vergüten gewesen wäre, jedoch ohne Bezugskosten. Dies sind Fracht,
Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung.
A3-1.9 Selbstbeteiligung
Der nach A3-1.1 bis A3-1.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
Selbstbeteiligung gekürzt.
Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein
Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal
abgezogen.
A3-2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
A3-2.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
A3-2.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht:
(a) die Entschädigung ist soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
geleistet wird ab Fälligkeit zu verzinsen;
(b) der Zinssatz beträgt 4 % pro Jahr;
(c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
A3-2.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen,
in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
gezahlt werden kann.
A3-2.4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
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(a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
(b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder
seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
Abschnitt A4 Weitere Bestimmungen
A4-1 Sachverständigenverfahren
A4-1.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch
gemeinsam vereinbaren.
A4-1.2 Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
Versicherungsfall ausgedehnt werden.
A4-1.3 Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
(a) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu
benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe
des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die
auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht
ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf
diese Folge hinzuweisen.
(b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine
Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
ähnlichen Verhältnis steht.
(c) Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer
Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter (b) gilt
entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die
Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den
Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
A4-1.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
(a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für
den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
war;
(b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
(aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten
Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit
des Schadens;
(bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt
erforderlichen Kosten;
(cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen.
(c) die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten.
A4-1.5 Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
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dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien
verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die
Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt
auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
verzögern.
A4-1.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
A4-1.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
berührt.
A4-2 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten
A4-2.a Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer:
(aa) mindestens eine tägliche Sicherung der Daten vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten
Daten anzufertigen, wobei die Sicherungsdatenträger getrennt aufbewahrt oder betrieben
werden müssen, dass sie nicht von demselben Schadenereignis betroffen werden können
(z. B. Off-Line-Sicherung);
(bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf den Sicherungsdatenträgern so
beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist.
(cc) technische Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff, durch Firewalls und Virenscanner
sicherzustellen, die automatisch aktualisiert werden;
(dd) nur solche Software zu verwenden, für die der Hersteller noch Sicherheitsupdates zur
Verfügung stellt;
(ee) ein Patch-Management sicherzustellen, das eine zeitnahe Installation von Sicherheitsupdates
durchführt, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist;
(ff) eine Benutzerverwaltung mit einem datenbezogenen Berechtigungsmanagement einzurichten.
Administrative Zugänge müssen ausschließlich Administratoren zur Erledigung administrativer
Tätigkeiten vorbehalten sein;
(gg) einen Zugriffsschutz für sämtliche Daten durch die Verwendung ausreichend komplexer
Passwörter sicherzustellen.
A4-2.b Sicherheitsvorschriften sind Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Verletzt der
Versicherungsnehmer eine der in A4-2.a genannten Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder grob
fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von B3-3 zur Kündigung berechtigt oder auch
leistungsfrei sein.
A4-3 Wechsel der versicherten Sachen
Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeichneten Sache eine
andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des
Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.
Die vorläufige Deckung endet
A4-3.a mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder
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A4-3.b mit Beginn eines weiteren Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz
oder
A4-3.c mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach drei Monaten.
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Allgemeiner Teil
Abschnitt B1: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
Einmalbeitrags.
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
B1-2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger
als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die
Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbetrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im
Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des
Versicherungsscheins zu zahlen.
B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
hat.
B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1
zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht
zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im
Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht
hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat
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B1-4 Folgebeitrag
B1-4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-,
Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
B1-4.2 Verzug und Schadenersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
B1-4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine
Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang
der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des
Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen
(Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der
Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B1-4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der
Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird
die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung
veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie
unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B1-5 Lastschriftverfahren
B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des
Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
erfolgt.
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem
Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das
SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
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Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
B1-6 Beitrag bei vorzeitgier Vertragsbeendigung
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu,
der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf. Rücktritt, Anfechtung und fehlendem
versicherten Interesse
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der
Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge
zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der
Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste
Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
Leistungen aus dem Versicherungsschein in Anspruch genommen hat.
B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene
Geschäftsgebühr zu.
B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung
nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt hat.
B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte
Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer
Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen
ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Abschnitt B2: Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
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B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.
Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt,
ohne dass es einer Kündigung bedarf.
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum
Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-2.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung
ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
zulässig.
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
B2-3.1 Übergang der Versicherung
Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle
der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich
ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung
erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines
ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen.
Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon
Kenntnis erlangt.
B2-3.2 Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers
von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss
der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
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es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom
Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
B2-3.3 Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang
auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
Beitrags.
B2-3.4 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur
Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für seine
Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Abschnitt B3: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein
Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz
nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig
angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
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Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
B3-1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder
schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B3-1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt
und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu
anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des
Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer
unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer
die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer
den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung
einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen
Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur
zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte.
B3-1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
B3-2 Gefahrerhöhung
B3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
B3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte
Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
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B3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere aber nicht nur vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher
Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
B3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat
oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
B3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
gestatten.
B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des
Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem
Versicherer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen
eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr
Kenntnis erlangt hat.
B3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
B3.2.3.1 Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3-2.2.1, kann der Versicherer den
Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 bekannt, kann
er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
B3-2.3.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der
erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der
Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B3-2.3 erlöschen, wenn
diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt
werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
B3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistungen in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.
B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen
Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem
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Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine
Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
verletzt, so gilt B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte
zugegangen sein müssen, bekannt war.
B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den
Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers
abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:
(a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
Sicherheitsvorschriften;
(b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten
zu erfüllen:
B3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
B3-3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat
(a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;
(b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
anzuzeigen;
(c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
Sachen einzureichen;
(d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten
Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich,
sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die
beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
(e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der
Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und
Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
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(f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
zugemutet werden kann.
(g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem
Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B3-3.2.1 und B3-3.2.2
ebenfalls zu erfüllen soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen
möglich ist.
B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts-
oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
verletzt hat.
Abschnitt B4: Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem
Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere
Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
B4-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B4-1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig,
ist der Versicherer unter den in B3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor
Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
B4-1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
(a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen
die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen
Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung
vor.
(b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen
Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer
bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen
Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden
Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,
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als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet
wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
(c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht
geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
B4-1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
(a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden
ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er
verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme
unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der
durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung
des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
(b) Die Regelungen nach (a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch
entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der
Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der
Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und
der Beiträge verlangen.
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag
betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag
etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs
abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach
B4-2.2 entsprechend Anwendung.
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
(a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
(b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
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(c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des
Versicherungsverhältnisses.
B4-3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
B4-4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige
Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf,
hat der Versicherungsnehmer insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten.
B4-5.1 Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail:
beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
B4-5.2 Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder
Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht.
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich
entscheiden.
B4-5.3 Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in
Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz
hat.
B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des
Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
B4-6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Abschnitt B5: Besonderheiten
B5-1 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der
Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang
des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der
Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt
geschlossen worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.
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B5-2 Versicherung für fremde Rechnung
B5-2.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
Versicherungsschein besitzt.
B5-2.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
B5-2.3 Kenntnis und Verhalten
B5-2.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,
sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich
der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur
zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
B5-2.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
nicht möglich oder nicht zumutbar war.
B5-2.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den
Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert
hat.
B5-3 Aufwendungsersatz
B5-3.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
B5-3.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten
halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
B5-3.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der
Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven
Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers erfolgten.
B5-3.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach
B5-3.1.1 und B5-3.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers entstanden sind.
B5-3.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens
die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers entstanden sind.
B5-3.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B5-3.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen
des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
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Fassung 12/2020 Seite 25
B5-3.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn
diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
B5-3.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
B5-3.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung
eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese
Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer
aufgefordert wurde.
B5-3.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach
B5- 3.2.1 entsprechend kürzen.
B5-4 Übergang von Ersatzansprüchen
B5-4.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet
sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des
Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es
sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
B5-4.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach
Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
B5-5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B5-5.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
B5-5.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von
der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person
des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als
bewiesen.
B5-5.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
B5-5.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
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AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG
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Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
B5-6 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
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ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG
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Fahrbare Maschinenversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung
von fahrbaren oder transportablen Geräten (R+V ABMG 2020, Fassung
12/2020)
Besonderer Teil
Abschnitt A1: Umfang des Versicherungsschutzes
A1-1 Versicherte und nicht versicherte Sachen
A1-1.1 Versicherte Sachen
Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte,
sobald sie betriebsfertig sind.
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach
beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine
spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt
auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des
Versicherungsortes.
Daten sind keine Sachen.
Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und
Programme.
A1.1.2 Folgeschäden
Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der
versicherten Sache versichert sind Schäden an
(a) Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Bereifungen, Filzen oder
Sieben;
(b) Werkzeugen aller Art.
A1-1.3 Nicht versicherte Sachen
Nicht versichert sind
(a) Wechselträger;
(b) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Vor-, Zwischen- und Fertigprodukte,
Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel;
(c) Zusatzgeräte, Anbaugeräte und Reserveteile von versicherten Sachen;
(d) Katalysatoren;
(e) Akkumulatoren;
(f) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß
mehrfach ausgewechselt werden müssen;
(g) Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von Gütern im Rahmen eines darauf gerichteten
Gewerbes oder von Personen dienen;
(h) Wasser- und Luftfahrzeuge sowie schwimmende Geräte.
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A1-2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
A1-2.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder
Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter
Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder
rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den
Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war,
innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch
(a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
(b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
(c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung;
(d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
(e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
(f) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner
Ladung;
(g) Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben oder Überschwemmung.
A1-2.2 Schäden an elektronischen Bauelementen
Der Versicherer leistet Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten
Sache nur, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im
Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt
eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit,
dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet.
A1-2.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für
Schäden
(a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten;
(b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder
Verfügung von hoher Hand;
(c) durch Innere Unruhen;
Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in
einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt
gegen Personen oder Sachen verüben.
(d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
(e) während der Dauer von Seetransporten;
(f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten. Dabei schadet nur
grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
(g) durch zwangsläufige, sich dauernd wiederholende, von außen einwirkenden Einflüssen des
bestimmungsgemäßen Einsatzes, soweit es sich nicht um Folgeschäden handelt;
(h) durch
(aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
(bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
(cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
(dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen.
Diese Ausschlüsse gelten nicht für andere technische Austauscheinheiten (im Reparaturfall
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üblicherweise auszutauschende Einheiten) von versicherten Sachen, die infolge eines solchen
Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen laut aa) bis dd) bereits
erneuerungsbedürftig waren.
Die Ausschlüsse laut bb) bis dd) gelten ferner nicht in den Fällen von A1-2.1 (a), (b), (d) und
(e); ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der
Konstruktion beurteilt, bei Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur
Zeit der Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem Stand der geltenden Bedienungs-
/Wartungsvorschriften;
(i) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder
seinen Repräsentanten bekannt sein musste. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht
durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens
mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
(j) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Frachtführer, Spediteur,
Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung.
Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss
und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte
Entschädigung.
B 5-4 - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer
hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich
und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen:
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des
Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.
(k) für die bei Fremdbezug der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte, wenn der
Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten
überlässt oder verkauft (A1-3.3), selbst hergestellt hat;
(l) bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage;
(m) durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf
Wasserbaustellen.
Versaufen oder Verschlammen bezeichnen das Einsinken einer versicherten Sache in ein
oberirdisches Gewässer, wobei Wasser oder Schlamm in die versicherte Sache eindringen oder
diese umschließen.
(n) Verluste durch Terror
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung
politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst
oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf
eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen.
(o) durch Cyberschäden
soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden,
aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Informationssicherheitsverletzung ist
eine Beeinträchtigung der
- Verfügbarkeit
- Integrität
- Vertraulichkeit
von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw.
der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von
in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere
Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist
es unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im
unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des
eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen.
Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu
gehören auch Software und Programme.
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A1-2.4 Gefahrendefinition
Im Sinne dieser Bedingungen gilt:
(a) Raub
Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht
wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut
über die versicherten Sachen ausüben.
(b) Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt
oder mittels
(aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht
hatte;
(bb) falscher Schlüssel oder
(cc) anderer Werkzeuge eindringt.
A1-3 Versicherte Interessen
A1-3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers.
Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers
versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt.
A1-3.2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach
Abschluss der Versicherung überträgt.
Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger
Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen laut B2-3 zur Veräußerung der versicherten Sache.
A1-3.3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das
Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden,
für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer
einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte.
A1-3.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß B5-2 zur Versicherung für fremde Rechnung.
A1-4 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im
Versicherungsschein bezeichneten Betriebsgrundstücke oder Einsatzgebiete.
Abschnitt A2: Versicherungssumme und Aufwendungen
A2-1 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
A2-1.1 Versicherungswert
Versicherungswert ist der Neuwert.
(a) Neuwert ist der Kauf- oder Lieferpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der
Bezugskosten. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage,
Lagerung und Verpackung.
In der Rechnung ausgewiesene Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den
Versicherungswert unberücksichtigt.
Der Neuwert ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern
oder zu erhöhen.
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(b) Kann ein Kauf- oder Lieferpreis nicht ermittelt werden, so ist der Neuwert die Summe der Kosten
um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung,
Leistung) neu herzustellen, zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten.
(c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer
einzubeziehen.
A2-1.2 Versicherungssumme
Die im Versicherungsschein für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem
Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die
versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen
Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen
werden.
A2-1.3 Unterversicherung
Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des
Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung.
A2-2 Versicherte und nicht versicherte Kosten
A2-2.1 Daten, die für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind
(a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für
die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, wenn der Verlust, die Veränderung
oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens
an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren.
(b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position.
A2-2.2 Zusätzliche Kosten
Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der
jeweils hierfür im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko
versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine
Entschädigung geleistet wird.
A2-2.2.1 Kosten für sonstige Daten
(a) Der Versicherer leistet Entschädigung für die notwendigen Kosten für die Wiederherstellung von
sonstigen Daten, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten
infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger oder der
Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese Daten gespeichert waren, verursacht wurde.
(b) Nicht versichert sind Daten,
(aa) zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist;
(bb) die nicht betriebsfertig oder nicht funktionsfähig sind;
(cc) die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden;
(dd) die der Versicherungsnehmer als Handelsware vorhält.
(c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung der Kosten für erneuten Lizenzerwerb, weil die
versicherten Daten durch Verschlüsselungsmaßnahmen, Kopier- oder Zugriffsschutz gesichert
sind.
A2-2.2.2 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten
(a) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder
Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden
(aa) aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren;
(bb) zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu
transportieren und dort zu beseitigen.
(b) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder
Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der
Natur sowie von Emissionen in der Luft.
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Nicht versichert sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der
Einliefererhaftung.
(c) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
A2-2.2.3 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich
(a) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem
Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um
(aa) Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren
oder auszutauschen;
(bb) den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete
Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern;
(cc) insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens
wiederherzustellen.
(b) Die Aufwendungen gemäß (a) sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen
(aa) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens
erlassen wurden;
(bb) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist;
(cc) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem
Versicherer ohne Berücksichtigung von Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten
seit Kenntniserhalt gemeldet wurden.
(c) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so sind
nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination
erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Berücksichtigung, ob und wann dieser Betrag
ohne den Schaden aufgewendet worden wäre.
Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt.
(d) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger
Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht
versichert.
(e) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen
Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
A2-2.2.4 Bewegungs- und Schutzkosten
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen,
insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau
von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen.
A2-2.2.5 Luftfrachtkosten
Dies sind zusätzliche Kosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde
nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der
versicherten Sache aufwendet.
A2-2.2.6 Bergungskosten
Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten
Schadens aufwenden muss, um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des
Versicherungsortes befinden, zu bergen.
Abschnitt A3: Entschädigung
A3-1 Umfang der Entschädigung
A3-1.1 Wiederherstellungskosten
Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden.
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Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials
nicht höher sind als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des
Versicherungsfalles. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor.
Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der versicherten Sache durch einen Abzug, der ermittelt
wird unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Betriebszustands, insbesondere der Abnutzung
und der Instandhaltung, der Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen
Nutzungs- und Lebensdauer.
Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als
einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören.
Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche
Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.
A3-1.2 Teilschaden
Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands
notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials.
A3-1.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere
(a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe;
(b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner
Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und
Nachtarbeiten;
(c) De- und Remontagekosten;
(d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten;
(e) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der
versicherten Sache notwendig ist;
(f) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile
sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von
Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund
der Einliefererhaftung.
A3-1.2.2 Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an
(a) Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Akkumulatoren sowie
sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß
mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der
versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden;
(b) Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Bereifungen, Filzen oder
Sieben und Werkzeugen aller Art;
(c) Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von
Kolbenmaschinen. Der Abzug beträgt 10 % pro Jahr ab Erstinbetriebnahme jedes Bauteils
höchstens jedoch 50 %.
A3-1.2.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem
Versicherungsfall notwendig gewesen wären;
(b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung
hinausgehen.
Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Baustein, ausgewechselt,
obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch
unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür angemessen gekürzt; dies gilt jedoch
nicht, wenn die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen
wären, die Kosten für die Auswechselung der Konstruktionseinheit übersteigen würden.
Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine Reparatur ohne Gefährdung der
Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer die Kosten, die für eine Reparatur der
beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch nicht mehr als die für die Erneuerung
aufgewendeten Kosten;
(c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten
in fremder Regie entstanden wären;
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(d) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie;
(e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung;
(f) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der
versicherten Sache selbst ausgeführt werden;
(g) Vermögensschäden.
A3-1.3 Totalschaden
Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials.
A3-1.4 Zusätzliche Kosten
Der Versicherer leistet bis zur hierfür vereinbarten Versicherungssumme Entschädigung für
zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten
hinaus tatsächlich aufgewendet werden.
A3-1.5 Grenze der Entschädigung
Grenze der Entschädigung ist der auf die vom Schaden betroffene Sache entfallende Teil der
Versicherungssumme.
A3-1.6 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach A3-1.1 bis A3-1.5 ermittelten Betrags
ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem
Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko.
A3-1.7 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig
herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis gekürzt.
A3-1.8 Entschädigungsberechnung bei Nichtwiederherstellung im Teilschadenfall
Erfolgt keine Wiederherstellung der beschädigten Sache, so ist der Betrag zu entschädigen, der für
eine Wiederherstellung zu vergüten gewesen wäre, jedoch ohne Bezugskosten. Dies sind Fracht,
Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung.
A3-1.9 Selbstbeteiligung
Der nach A3-1.1 bis A3-1.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte
Selbstbeteiligung gekürzt.
Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen.
Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein
Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal
abgezogen.
A3-2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
A3-2.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
A3-2.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht:
(a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
geleistet wird, ab Fälligkeit zu verzinsen;
(b) der Zinssatz beträgt 4 % pro Jahr;
(c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
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A3-2.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach A3-2.1 und A3-2.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in
dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
gezahlt werden kann.
A3-2.4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
(a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
(b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder
seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
Abschnitt A4: Weitere Bestimmungen
A4-1 Sachverständigenverfahren
A4-1.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch
gemeinsam vereinbaren.
A4-1.2 Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
Versicherungsfall ausgedehnt werden.
A4-1.3 Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
(a) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu
benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe
des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die
auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In
der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge
hinzuweisen.
(b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine
Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
ähnlichen Verhältnis steht.
(c) Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer
Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter (b) gilt
entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich
die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den
Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
A4-1.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
(a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für
den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar
war;
(b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere
(aa) Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit
des Schadens;
(bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt
erforderlichen Kosten;
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(cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
(c) die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten.
A4-1.5 Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung
beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien
verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich
abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die
Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt
auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
verzögern.
A4-1.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
A4-1.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
berührt.
A4-2 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten
A4-2.a Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer
(aa) mindestens eine tägliche Sicherung der Daten vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten
Daten anzufertigen, wobei die Sicherungsdatenträger getrennt aufbewahrt oder betrieben
werden müssen, dass sie nicht von demselben Schadenereignis betroffen werden können
(z. B. Off-Line-Sicherung);
(bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf den Sicherungsdatenträgern so
beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist;
(cc) technische Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff, durch Firewalls und Virenscanner
sicherzustellen, die automatisch aktualisiert werden;
(dd) nur solche Software zu verwenden, für die der Hersteller noch Sicherheitsupdates zur
Verfügung stellt;
(ee) ein Patch-Management sicherzustellen, dass eine zeitnahe Installation von Sicherheitsupdates
durchführt, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist;
(ff) eine Benutzerverwaltung mit einem datenbezogenen Berechtigungsmanagement einzurichten.
Administrative Zugänge müssen ausschließlich Administratoren zur Erledigung administrativer
Tätigkeiten vorbehalten sein;
(gg) einen Zugriffsschutz für sämtliche Daten durch die Verwendung ausreichend komplexer
Passwörter sicherzustellen.
A4-2.b Sicherheitsvorschriften sind Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Verletzt der
Versicherungsnehmer eine der in a. genannten Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder grob
fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von B3-3 zur Kündigung berechtigt oder auch
leistungsfrei sein.
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A4-3 Wiederherbeigeschaffte Sachen
A4-3.1 Anzeigepflicht
Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies
nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
anzuzeigen.
A4-3.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor
die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die
Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben.
A4-3.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung
(a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt
worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache
dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das
Wahlrecht auf den Versicherer über.
(b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt,
nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß
geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten
und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei
Wochen nach Empfang einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) des
Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem
Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der
Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten
bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
A4-3.4 Beschädigte Sachen
Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die
bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen
oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.
A4-3.5 Gleichstellung
Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die
Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder verschaffen.
A4-3.6 Übertragung der Rechte
Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so
hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm
mit Bezug auf diese Sachen zustehen.
A4-4 Wechsel der versicherten Sachen
Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeichneten Sache eine
andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des
Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung.
Die vorläufige Deckung endet
A4-4.a mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder
A4-4.b mit Beginn eines weiteren Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz
oder
A4-4.c mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach 3 Monaten.
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Fassung 12/2020 Seite 12
Allgemeiner Teil
Abschnitt B1: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt
vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
Einmalbeitrags.
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode
B1-2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen
monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag.
B1-2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger
als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die
Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im
Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem
Bestehen eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten
Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen
Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des
Versicherungsscheins zu zahlen.
B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten
hat.
B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1
zahlt, so ist der Versicherer B1-3.1 für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen
Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder
durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des
Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
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Fassung 12/2020 Seite 13
B1-4 Folgebeitrag
B1-4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-,
Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
B1-4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer
berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
B1-4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf
dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine
Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang
der Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des
Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen
(Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.
B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der
Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
B1-4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der
Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung
einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird
die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in
Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung
veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie
unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen.
B1-5 Lastschriftverfahren
B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des
Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers
erfolgt.
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem
Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-
Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
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Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug
können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu,
der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem
versicherten Interesse
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der
Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge
zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der
Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist
beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste
Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer
Leistungen aus dem Versicherungsschein in Anspruch genommen hat.
B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom
Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der
erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene
Geschäftsgebühr zu.
B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung
beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung
nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt hat.
B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte
Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer
Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen
ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
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Fassung 12/2020 Seite 15
Abschnitt B2: Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um ein Jahr. Er
verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf der
jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt,
ohne dass es einer Kündigung bedarf.
B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum
Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg,
endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom
Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt.
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-2.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung
ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung
zulässig.
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer
wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren
Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
B2-3 Veräußerungen und deren Rechtsfolgen
B2-3.1 Übergang der Versicherung
Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des
Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle
der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich
ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein.
Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung
erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines
ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen.
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Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon
Kenntnis erlangt.
B2-3.2 Kündigung
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses
Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers
von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss
der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn
es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom
Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
B2-3.3 Beitrag
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang
auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt.
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des
Beitrags.
B2-3.4 Anzeigepflichten
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z.
B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem
Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt
bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur
Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung
abgelaufen war und er nicht gekündigt hat.
Abschnitt B3: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der
Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der
Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der
Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem
Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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Fassung 12/2020 Seite 17
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer
vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein
Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht
nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der
unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch
für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber
kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
B3-1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder
schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen,
wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
B3-1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt
und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu
anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des
Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer
unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden
Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um
mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang
der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der
Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine
Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats
nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von
ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur
zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannte.
B3-1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen.
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Fassung 12/2020 Seite 18
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit
Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle,
die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
B3-2 Gefahrerhöhung
B3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
B3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte
Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
B3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere aber nicht nur vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher
Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
B3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat
oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
B3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
gestatten.
B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des
Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem
Versicherer unverzüglich anzeigen.
B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen
eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr
Kenntnis erlangt hat.
B3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
B3-2.3.1 Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3-2.2.1, kann der Versicherer den
Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob
fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 bekannt, kann
er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
B3-2.3.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der
erhöhten Gefahr ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der
Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
Kündigungsrecht hinzuweisen.
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B3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B3-2.3 erlöschen, wenn
diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrenerhöhung
ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
bestanden hat.
B3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt,
seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des
Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.
B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen
Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem
Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine
Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
verletzt, so gilt B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt
bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte
zugegangen sein müssen, bekannt war.
B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
(a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den
Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder
(b) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers
abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
(c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen
Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt.
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des
Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind:
(a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
Sicherheitsvorschriften;
(b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor
Eintritt Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer
innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten
zu erfüllen:
B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der
Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie
Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten.
Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.
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B3-3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat
(a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;
(b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei
anzuzeigen;
(c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen
Sachen einzureichen;
(d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten
Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich,
sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die
beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
(e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der
Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und
Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
(f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise
zugemutet werden kann.
(g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem
Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B3-3.2.1 und B3-3.2.2
ebenfalls zu erfüllen soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen
möglich ist.
B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit
ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts-
oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei,
wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er
die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig
verletzt hat.
Abschnitt B4: Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-1.1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem
Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere
Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
B4-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B4-1.1. vorsätzlich oder grob fahrlässig,
ist der Versicherer unter den in B3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder
auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor
Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
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[Seite 124]
ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG
Fassung 12/2020 Seite 21
B4-1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
(a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen
die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen
Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung
vor.
(b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen
Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer
bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen
Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden
Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,
als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet
wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
(c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich
dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht
geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
B4-1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
(a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden
ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er
verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme
unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der
durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung
des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
(b) Die Regelung nach (a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch
entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der
Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge
gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der
Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und
der Beiträge verlangen.
B4-2 Erklärung und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag
betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag
etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt,
genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die
Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die
Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für
den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
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[Seite 125]
ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG
Fassung 12/2020 Seite 22
B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs
abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach
B4-2.2 entsprechend Anwendung.
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
(a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
(b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
(c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
Versicherungsverhältnisses.
B4-3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der
Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines
Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der
Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
B4-4 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige
Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs.
B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf,
hat der Versicherungsnehmer insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten.
B4-5.1 Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail:
beschwerde@versicherungsombudsmann.de
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Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
B4-5.2 Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder
Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich
entscheiden.
B4-5.3 Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in
Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staats zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz
hat.
B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die
gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des
Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den
Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
B4-6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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[Seite 127]
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Fassung 12/2020 Seite 24
Abschnitt B5: Besonderheiten
B5-1 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der
Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang
des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der
Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt
geschlossen worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.
B5-2 Versicherung für fremde Rechnung
B5-2.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse
eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem
Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
Versicherungsschein besitzt.
B5-2.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis
verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die
Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
B5-2.3 Kenntnis und Verhalten
B5-2.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind,
sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des
Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich
der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur
zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
B5-2.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen
abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers
nicht möglich oder nicht zumutbar war.
B5-2.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den
Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert
hat.
B5-3 Aufwendungsersatz
B5-3.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
B5-3.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten
halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
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Fassung 12/2020 Seite 25
B5-3.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden
Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der
Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven
Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers erfolgten.
B5-3.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach
B5-3.1.1 und B5-3.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers entstanden sind.
B5-3.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens
die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers entstanden sind.
B5-3.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B5-3.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen
des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
B5-3.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn
diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind.
B5-3.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
B5-3.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung
eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese
Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer
aufgefordert wurde.
B5-3.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B5-
3.2.1entsprechend kürzen.
B5-4 Übergang von Ersatzansprüchen
B5-4.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet
sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des
Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es
sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
B5-4.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach
Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung
insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im
Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine
Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der
Versicherungsnehmer.
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AMBUB R+V Allgemeine Versicherung AG
Januar 2010 Seite 1
B5-5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
B5-5.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls
B5-5.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von
der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person
des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als
bewiesen.
B5-5.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer
berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
B5-5.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
B5-6 Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten
zurechnen lassen.
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Januar 2010 Seite 1
Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung – Abschnitt A
und Abschnitt B
Allgemeine Bedingungen für die
Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung (AMBUB 2010)
Ausgabe Januar 2010
Inhaltsverzeichnis
Seite
Abschnitt A
§ 1 Gegenstand der Versicherung; Unterbrechungsschaden; Haftzeit 2
§ 2 Versicherungswert; Bewertungszeitraum; Versicherungssumme; Ausfallziffer; Unterversicherung 2
§ 3 Sachschaden, versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 3
§ 4 Versicherungsort 5
§ 5 Umfang der Entschädigung 6
§ 6 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 7
§ 7 Sachverständigenverfahren 8
Abschnitt B
§ 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 10
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der
Erst- oder Einmalprämie 10
§ 3 Dauer und Ende des Vertrags 10
§ 4 Folgeprämie 11
§ 5 Lastschriftverfahren 11
§ 6 Ratenzahlung 11
§ 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 12
§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 12
§ 9 Gefahrerhöhung 12
§ 10 Prämienrückgewähr 13
§ 11 Mehrere Versicherer 13
§ 12 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Unterbrechungsschadens 14
§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen 14
§ 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall 14
§ 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 15
§ 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen 15
§ 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters 15
§ 18 Verjährung 16
§ 19 Außergerichtliche Beschwerdestelle 16
§ 20 Zuständiges Gericht 16
§ 21 Anzuwendendes Recht 16
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Januar 2010 Seite 2
Allgemeine Bedingungen für die
Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung
(AMBUB 2010)
Abschnitt A
§ 1 Gegenstand der Versicherung; Unterbrechungsschaden; Haftzeit
1. Gegenstand der Versicherung
Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer im Versicherungsvertrag bezeichneten betriebsfertigen
Sache (Maschine, maschinelle Einrichtung oder sonstige technische Anlage) infolge eines auf dem
Betriebsgrundstück eingetretenen Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der
Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden.
Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und, soweit vorgesehen, nach
beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine
spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt
auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des
Versicherungsorts.
2. Unterbrechungsschaden
Der Unterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem
versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer innerhalb des Unterbrechungszeitraums,
längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirtschaften kann, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer
beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine gleichartige ersetzt
werden muss.
3. Haftzeit
Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden
besteht.
Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer
nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn
des Unterbrechungsschadens. Bei mehreren Sachschäden an derselben Sache, zwischen denen
ein Ursachenzusammenhang besteht, beginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden.
Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch
ein Zeitraum von 12 Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr.
§ 2 Versicherungswert; Bewertungszeitraum; Versicherungssumme; Ausfallziffer; Unterversicherung
1. Versicherungswert
Der Versicherungswert wird gebildet aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, die der
Versicherungsnehmer in dem Bewertungszeitraum ohne Unterbrechung des Betriebes erwirtschaftet
hätte.
2. Bewertungszeitraum
2.a) Der Bewertungszeitraum beträgt 12 Monate; dies gilt auch, wenn eine kürzere Haftzeit als 12 Monate
vereinbart ist. Soweit eine Haftzeit von mehr als 12 Monaten, längstens jedoch 24 Monaten
vereinbart ist, beträgt der Bewertungszeitraum 24 Monate.
Er endet mit dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, spätestens
jedoch mit dem Ablauf der Haftzeit.
2.b) Davon abweichend beginnt der Bewertungszeitraum bei Abschluss des Vertrags frühestens mit dem
Beginn der Haftung des Versicherers und bei Vertragsänderung mit dem Wirksamwerden dieser
Änderung.
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Januar 2010 Seite 3
3. Versicherungssumme
Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen
vereinbarte Betrag, der mindestens dem Versicherungswert entsprechen soll.
4. Ausfallziffer
Die im Versicherungsvertrag für eine Sache genannte Ausfallziffer bezeichnet den prozentualen
Anteil des Betriebsgewinnes und der fortlaufenden Kosten, der nicht erwirtschaftet wird, wenn diese
Sache während des gesamten Bewertungszeitraums nicht betrieben werden kann.
5. Unterversicherung
Unterversicherung besteht, wenn mit Beginn der Haftzeit
5.a) die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert ist;
5.b) die im Versicherungsvertrag genannte Ausfallziffer einer Sache niedriger als die Ausfallziffer
derselben Sache gemäß Nr. 4 ist.
6. Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode soll dem Geschäftsjahr entsprechen.
§ 3 Sachschaden, versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
1. Sachschaden, versicherte Gefahren und Schäden
Sachschaden ist die unvorhergesehen eintretende Beschädigung oder Zerstörung der im
Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen.
Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder
rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen
Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den
Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden
durch
1.a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter;
1.b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler;
1.c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung (außer in den Fällen von Nr. 4);
1.d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen;
1.e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel;
1.f) Zerreißen infolge Fliehkraft;
1.g) Überdruck (außer in den Fällen von Nr. 4) oder Unterdruck;
1.h) Sturm, Frost oder Eisgang.
2. Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden an elektronischen
Bauelementen
Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden an elektronischen
Bauelementen (Bauteile) einer im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache wird nur geleistet,
wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall
üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die Sache insgesamt eingewirkt hat.
Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der
Sachschaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist.
Für Unterbrechungsschäden durch Folge-Sachschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch
Entschädigung geleistet.
3. Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Verlusten oder Veränderungen von Daten
des Betriebssystems
Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Verlusten oder Veränderungen von Daten
des Betriebssystems wird nur geleistet als Folge eines Sachschadens an Datenträgern, soweit es
sich nicht um Wechseldatenträger handelt.
4. Entschädigung von Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden durch Brand, Explosion,
Blitzschlag, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs
Für die Entschädigung von Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden durch Brand,
Explosion, Blitzschlag, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs gilt:
4.a) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden
an im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen
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Januar 2010 Seite 4
aa) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner
Teile oder seiner Ladung;
bb) die durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung an elektrischen Einrichtungen als Folge
von Brand oder Explosion entstehen.
4.b) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen
hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich
verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor,
wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des
Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters
eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung
nicht erforderlich.
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
4.c) Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von:
aa) Brandschäden, die an im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen dadurch
entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu
sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; als ausgesetzt gelten auch im
Versicherungsvertrag bezeichnete Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder
Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird; keine Entschädigung wird jedoch geleistet
für Unterbrechungsschäden infolge derartiger Brandschäden an Räucher-, Trocken- und
sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern,
Luftvorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filter-, REA-, DENOX
und vergleichbaren technischen Anlagen;
bb) Sengschäden an im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen;
cc) Sachschäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum
auftretenden Explosionen, sowie Sachschäden, die an Schaltorganen von
elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen;
dd) Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen der im Versicherungsvertrag
bezeichneten Sachen, es sei denn, dass der Blitz unmittelbar auf diese Sachen
übergegangen ist. Für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden durch Brand oder
Explosion, die durch diese Blitzschäden verursacht werden, wird jedoch keine Entschädigung
geleistet.
Die Einschlüsse gemäß aa) bis cc) gelten nicht, wenn Unterbrechungsschäden dadurch verursacht
wurden, dass sich zunächst an der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache oder an anderen
Sachen eine ausgeschlossene Gefahr gemäß a) verwirklicht hat. Die Einschlüsse gelten ferner nicht
für Unterbrechungsschäden durch Folge-Sachschäden an der im Versicherungsvertrag
bezeichneten Sache oder an anderen im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen durch eine
Gefahr gemäß a).
5. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für
Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden
5.a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten;
5.b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand;
5.c) durch Innere Unruhen oder Terrorismus;
5.d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
5.e) durch Erdbeben;
5.f) durch Überschwemmung;
Überschwemmung ist die Ansammlung einer erheblichen Menge von Oberflächenwasser durch
aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern;
bb) Witterungsniederschläge;
cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb);
5.g) durch Gewässer beeinflusstes Grundwasser infolge von Hochwasser;
5.h) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten, wobei nur grobe
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Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der
schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
5.i) durch
aa) betriebsbedingte normale Abnutzung;
bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung;
cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen;
dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen;
diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines solchen Schadens
beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa) bis dd) bereits
erneuerungsbedürftig waren; die Ausschlüsse gemäß bb) bis dd) gelten ferner nicht in den Fällen
von Nr. 1 a) und b), d) und e); ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik
zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Bedienungs-, Material- oder Ausführungsfehlern nach dem
Stand der Technik zur Zeit der Herstellung;
5.j) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen
Repräsentanten bekannt sein musste, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den
Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der schwere des Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für den
Unterbrechungsschaden, wenn der Sachschaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht
wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens
behelfsmäßig repariert war;
5.k) durch Diebstahl; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge
von Sachschäden an nicht gestohlenen, im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen, wenn sie
als Folge des Diebstahls eintreten.
6. Zusätzlich versicherbare Schäden
Nur soweit im Versicherungsvertrag gesondert vereinbart, sind Unterbrechungsschäden infolge von
Sachschäden an Zusatzgeräten und Fundamenten von im Versicherungsvertrag bezeichneten
Sachen versichert.
7. Versicherte Folgeschäden
Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der im
Versicherungsvertrag bezeichneten Sache versichert sind Unterbrechungsschäden infolge von
Sachschäden an
7.a) Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen,
Bürsten, Kardenbelägen, Bereifungen und Sicherungen;
7.b) Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen;
7.c) sofern vereinbart, Ölfüllungen von versicherten Turbinen.
8. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden an
8.a) Wechseldatenträgern;
8.b) Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln;
8.c) Werkzeugen aller Art;
8.d) sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß
mehrfach ausgewechselt werden müssen;
8.e) Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen
Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und Behältern, die während der Lebensdauer der im
Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden
müssen.
§ 4 Versicherungsort
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im
Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke.
Versicherungsschutz besteht innerhalb Europas im geographischen Sinne (ausgenommen auf See)
auch außerhalb des Versicherungsorts, wenn sich die Sache aus Anlass der Behebung des
Sachschadens, einer Revision oder Überholung dort befindet.
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§ 5 Umfang der Entschädigung
1. Entschädigungsberechnung
1.a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den Unterbrechungsschaden, wenn der Zeitpunkt, von
dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik
frühestens erkennbar war, innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt. Bei der Feststellung
des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das
Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraums günstig oder ungünstig beeinflusst
haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre.
Betriebsgewinn und Kosten sind insbesondere nicht zu ersetzen, soweit sie wegen geplanter oder
notwendiger Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen ohnehin nicht erwirtschaftet
worden wären.
1.b) Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich
innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewertungszeitraums als Folge der Unterbrechung
ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen.
Werden geplante oder notwendige Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen während der
Unterbrechung vorzeitig durchgeführt, so gilt diese Zeitgrenze nicht.
1.c) Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich
begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären.
1.d) Technische Abschreibungen auf Maschinen und technische Anlagen sind nicht zu entschädigen,
soweit sie infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden können.
1.e) Entsteht ein Unterbrechungsschaden auch durch einen Schaden an einer nicht im
Versicherungsvertrag bezeichneten Sache oder durch eine nicht versicherte Gefahr, so besteht
keine Ersatzpflicht für den Unterbrechungsschaden, der durch den Schaden an der nicht
bezeichneten Sache oder durch die nicht versicherte Gefahr auch allein verursacht worden wäre.
Entsteht jedoch durch einen Sachschaden an einer im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache
oder durch dessen Reparatur ein Folgeschaden an einer nicht bezeichneten Sache, so besteht
Ersatzpflicht für den Unterbrechungsschaden in dem Umfang, als wenn der Folgeschaden nicht
eingetreten wäre.
1.f) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird
durch
aa) außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren
Eintritt als Folge des Sachschadens nicht gerechnet werden muss;
bb) Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten
cc) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand;
dd) Innere Unruhen oder Terrorismus;
ee) Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen;
ff) Erdbeben,
gg) Überschwemmung;
hh) behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen;
ii) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung
oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener
Sachen bzw. Daten des Betriebssystems nicht rechtzeitig genügend Kapital zur
Verfügung steht;
jj) den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten des
Betriebssystems anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert,
verbessert oder überholt werden;
kk) Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten oder Hilfs-
oder Betriebsstoffen.
1.g) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
aa) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen,
soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und
Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt;
bb) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle;
cc) umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten;
dd) umsatzabhängige Versicherungsprämien;
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ee) umsatzabhängige Lizenzgebühren und Erfindervergütungen;
ff) Gewinne und Kosten, die mit dem eigentlichen Fabrikations-, Handels- oder
Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen;
gg) Vertrags- und Konventionalstrafen.
2. Unterversicherung; Kürzung der Entschädigung
2.a) Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 ermittelten Betrags ersetzt, der
sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert.
2.b) Wenn eine unrichtige Meldung des Versicherungswerts vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1
ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie der gemeldete
Versicherungswert zum tatsächlichen Versicherungswert, höchstens jedoch zu der vereinbarten
Versicherungssumme der letzten Versicherungsperiode, für die die Meldung abgegeben wurde.
3. Grenze der Entschädigung
Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens
3.a) bis zu der jeweils vereinbarten Versicherungssumme;
3.b) bis zu einer zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenze;
3.c) bis zu einer vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die in der laufenden
Versicherungsperiode beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung.
Maßgebend ist die nach a) bis c) niedrigste Grenze der Entschädigung.
4. Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig
herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden
Verhältnis gekürzt.
5. Selbstbehalt
Der nach Nr. 1 bis 4 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt
gekürzt.
Bei einem zeitlichen Selbstbehalt hat der Versicherungsnehmer denjenigen Teil selbst zu tragen, der
sich zu dem Gesamtbetrag verhält wie der zeitliche Selbstbehalt zu dem Gesamtzeitraum der
Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit. In der Berechnung
werden nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb ohne Eintritt des
Versicherungsfalls gearbeitet worden wäre. Tage mit Beeinträchtigungen der technischen
Einsatzmöglichkeit (Minderleistungen) werden zu vollen Unterbrechungstagen zusammengefasst.
Der Gesamtzeitraum endet spätestens mit Ablauf der Haftzeit.
Bei mehreren Sachschäden an derselben Sache, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang
besteht, wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen.
§ 6 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
1. Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe
des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als
Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
2. Verzinsung
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht
besteht:
2.a) die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens
geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen;
2.b) der Zinssatz beträgt 4 %;
2.c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
3. Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in
dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht
gezahlt werden kann.
4. Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
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4.a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
4.b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen
Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft.
§ 7 Sachverständigenverfahren
1. Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden
in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch
gemeinsam vereinbaren.
2. Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum
Versicherungsfall ausgedehnt werden.
3. Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
3.a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren
Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten
Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der
zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt,
so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen
lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge
hinzuweisen.
3.b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des
Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine
Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
ähnlichen Verhältnis steht.
3.c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten
Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines
Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der
Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
4. Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
4.a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den
Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war;
4.b) Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der
Betriebsunterbrechung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr;
4.c) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten
während des Bewertungszeitraums ohne die versicherte Unterbrechung des Betriebes entwickelt
hätten;
4.d) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten
während des Bewertungszeitraums infolge der versicherten Unterbrechung gestaltet haben;
4.e) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Unterbrechungsschaden
beeinflussen.
Die Sachverständigen haben alle Arten von Kosten gesondert auszuweisen; die fortlaufenden
Kosten sind zu kennzeichnen.
5. Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die
Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich
dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
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Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beide
Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die
Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der
Versicherer die Entschädigung.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt
auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie
verzögern.
6. Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die
Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte.
7. Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht
berührt.
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Allgemeine Bedingungen für die
Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung
(AMBUB 2010)
Abschnitt B
§ 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm
bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der
Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung,
aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann der Versicherer nach
Maßgabe der §§ 19 - 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsänderung
vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch leistungsfrei sein.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß
§ 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des
Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten,
bleibt unberührt.
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der
Erst- oder Einmalprämie
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 zu dem im
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts -
unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsbeginns zu zahlen.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder
einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt,
beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen
Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des
Versicherungsscheins zu zahlen.
Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie.
3. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt
gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder auch leistungsfrei.
§ 3 Dauer und Ende des Vertrags
1. Dauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
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2. Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder
jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom
Versicherungsnehmer gekündigt werden.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres zugehen.
4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt.
5. Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
§ 4 Folgeprämie
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die
Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der
Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung
ergeben sich aus § 38 VVG.
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer
berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
§ 5 Lastschriftverfahren
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der
Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des
Kontos zu sorgen.
2. Änderung des Zahlungsweges
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien trotz wiederholtem
Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die
Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer
verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können
dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
§ 6 Ratenzahlung
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten
Zahlungsterminen als gestundet.
Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der
Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine
Entschädigung fällig wird.
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§ 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn
rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem
Versicherer die Prämie oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG.
§ 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
1.a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls
aa) die Verpflichtung, Bücher zu führen; Inventuren, Bilanzen sowie Gewinn- und
Verlustrechnungen sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder
Zerstörung zu schützen;
bb) alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten.
1.b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach
Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des Versicherers wird mit
Zugang wirksam.
2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls
2.a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich -
gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen;
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebenenfalls
auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu
befolgen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
ee) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in
Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des
Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede
Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der
Entschädigungspflicht zu gestatten;
ff) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm
billigerweise zugemutet werden kann.
2.b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die
Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und
rechtlichen Umständen möglich ist.
3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach
Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist.
§ 9 Gefahrerhöhung
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung
des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten
gestatten.
Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen
gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine
Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
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§ 10 Prämienrückgewähr
1. Meldung der Versicherungssumme
War der Versicherungswert für die abgelaufene Versicherungsperiode niedriger als die
Versicherungssumme und meldet der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer innerhalb von
sechs Monaten nach Ablauf der Versicherungsperiode, so wird, wenn nicht etwas anderes vereinbart
ist, die auf den Mehrbetrag der Versicherungssumme gezahlte Prämie bis zu einem Drittel der
Jahresprämie rückvergütet.
Ist die Versicherungssumme während der Versicherungsperiode geändert worden, so gilt als
Versicherungssumme die Jahresdurchschnittssumme, die sich aus den jeweiligen
Versicherungssummen unter Berücksichtigung der Zeiträume ergibt, in denen sie gegolten haben.
Der Versicherungswert ist je Versicherungssumme gesondert zu melden.
2. Zu niedrig gemeldeter Betrag
Ist der letzte vor Eintritt eines Versicherungsfalls gemeldete Betrag niedriger als der
Versicherungswert der Versicherungsperiode, für die die Meldung abgegeben wurde, so wird der
Schaden nur anteilig ersetzt.
§ 11 Mehrere Versicherer
1. Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem
Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere
Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben.
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe
des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers
wird mit Zugang wirksam.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis
von der anderen Versicherung erlangt hat.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet,
soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist.
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
3.a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die
Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die
Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der
anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor.
3.b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag
aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer
kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1
gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen
Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden
Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als
wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur
in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen
insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der
Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
3.c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht
geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
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4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe des
§ 79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später geschlossenen
Vertrags beseitigt werden.
Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der
Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
§ 12 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Unterbrechungsschadens
1. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten
halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
2. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach
Nr. 1 entsprechend kürzen.
3. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens
die jeweils vereinbarte Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers entstanden sind.
4. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des
Versicherungsnehmers vorzuschießen.
5. Nicht versichert sind Aufwendungen
5.a) soweit durch sie über die Haftzeit hinaus oder innerhalb eines zeitlichen Selbstbehaltes für den
Versicherungsnehmer ein Nutzen entsteht;
5.b) soweit durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind;
5.c) für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur
Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden;
5.d) zur Wiederherstellung des Sachschadens.
§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen
1. Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch
auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht
zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch
des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher
Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person
hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs
dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach
Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
soweit erforderlich mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maßgabe des
§ 86 Absatz 2 VVG leistungsfrei.
§ 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
1. Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag
kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei
spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein.
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim
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AMBUB R+V Allgemeine Versicherung AG
Januar 2010 Seite 15
Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu
einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode,
wirksam wird.
3. Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer
wirksam.
§ 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von
Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den
Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
§ 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
1. Form
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes
bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das
Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in
Textform abzugeben.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im
Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden.
Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer
nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
§ 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene
Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
1.a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags;
1.b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
1.c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des
Versicherungsverhältnisses.
2. Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte
Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im
Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet,
anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte.
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AMBUB R+V Allgemeine Versicherung AG
Januar 2010 Seite 16
§ 18 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit
dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten
Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
§ 19 Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen.
Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
§ 20 Zuständiges Gericht
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach
§§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG.
§ 21 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 1
Rechtschutzversicherung
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
(ARB 2014-R+V) - Rechtsschutz für Firmenkunden
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 2
2. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 2
3. Was ist nicht versichert? 15
4. Was müssen Sie beachten? 21
5. In welchen Ländern sind Sie versichert? 23
6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung 23
7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? 25
8. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken? 26
9. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 28
10. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 29
11. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand? 29
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ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 2
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
(ARB 2014-R+V) - Rechtsschutz für Firmenkunden
Ausgabe Juli 2022
1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen
Versicherungsbedingungen beschrieben.
2. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben je nach Vereinbarung folgende Bereiche versichert:
1. Privat-Bereich
2. Firmen-Bereich
- mit LeistungspaketPLUS
- mit InkassoPLUS
- mit Ausfallschutz
- mit MiLoG-Rechtsschutz
3. Verkehrs-Bereich
4. Spezial-Straf-Rechtsschutz
5. Immobilien-Bereich
Welche dieser Bereiche Sie versichert haben, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein.
2.1 Wer oder was ist versichert?
2.1.1 Versicherbare Bereiche
1. Privat-Bereich:
Als im Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz für den privaten
Bereich und für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (Beispiel: als Arbeitnehmer,
Beamter).
Sie haben im Privat-Bereich keinen Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen
Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen.
Wann liegt eine selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die unter eine
der folgenden Einkunftsarten fallen:
- Land- und Forstwirtschaft,
- Gewerbebetrieb,
- selbstständige Arbeit.
2. Firmen-Bereich:
Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein
bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit.
3. Verkehrs-Bereich
Sie als Versicherungsnehmer und die im Versicherungsschein genannte Person haben
Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als
- Eigentümer,
- Halter,
- Erwerber,
- Leasingnehmer/Mieter,
- Fahrer,
- Mitfahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern (Motorfahrzeuge sind alle
motorgetriebenen Fahrzeuge).
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ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 3
Versicherungsschutz haben Sie darüber hinaus im öffentlichen Straßenverkehr als
- Fahrgast,
- Fußgänger oder
- Radfahrer.
4. Spezial-Straf-Rechtsschutz
Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz
- im Firmen-Bereich und
- im Verkehrs-Bereich.
Als im Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz
- im Privat-Bereich,
- für ehrenamtliche oder nichtselbstständige Tätigkeiten und
- im Verkehrs-Bereich.
Ausnahme: Sie haben im Spezial-Strafrechtsschutz keinen Versicherungsschutz, wenn Sie
als gesetzlicher Vertreter oder Organ eines anderen als des im Versicherungsschein genannten
Unternehmens betroffen sind.
5. Immobilien-Bereich
Sie als Versicherungsnehmer und die im Versicherungsschein genannte Person haben
Versicherungsschutz als
- Eigentümer,
- Mieter,
- Pächter,
- sonstiger Nutzungsberechtigter
aller Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte), die in Deutschland gelegen sind und
selbst genutzt werden. Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und
Kraftfahrzeug-Abstellplätze.
Sie haben auch Versicherungsschutz für die Vermietung oder Untervermietung von höchstens
drei möblierten Zimmern in dem von Ihnen privat selbstgenutzten Objekt.
Wenn Sie das Objekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Sie
haben dann auch Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die
- erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten oder
- sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplanten oder tatsächlichen Bezug
eintreten.
Darüber hinaus haben Sie keinen Versicherungsschutz als Vermieter oder Verpächter (über
Vermieter-Rechtsschutz versicherbar).
2.1.2 Mitversicherung
Mitversichert sind:
1. Die von Ihnen als Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen
Tätigkeit für das versicherte Unternehmen.
2. Folgende Familienmitglieder der im Versicherungsschein genannten Personen:
- Der eheliche oder eingetragene Lebenspartner,
- der laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft wohnende sonstige Lebenspartner,
- die minderjährigen Kinder,
- die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
volljährigen Kinder. Deren Mitversicherung endet, wenn sie erstmalig eine auf Dauer
angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
3. Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer eines Motorfahrzeugs sowie eines
Anhängers.
Voraussetzung ist:
Das Motorfahrzeug oder der Anhänger ist im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls
- auf den Versicherungsnehmer oder die im Versicherungsschein genannte Person, den
mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassen oder
- auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen oder
- vom Versicherungsnehmer oder der im Versicherungsschein genannten Person, dem
mitversicherten Lebenspartner oder den mitversicherten Kindern angemietet.
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Juli 2022 Seite 4
2.1.3 Darüber hinaus sind im Spezial-Straf-Rechtsschutz mitversichert:
- Die im Versicherungsschein genannten weiteren Unternehmen.
- Die Mitglieder eines Aufsichtsrats oder beratenden Organs des Versicherungsnehmers.
- Die nicht mehr für den Versicherungsnehmer tätigen Personen für Rechtsschutzfälle aus ihrer
früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt.
- Die angestellten Betriebsärzte und das angestellte Sanitätspersonal auch bei Ersthilfeleistungen
außerhalb des versicherten Unternehmens.
- Die Mitglieder der Geschäftsleitung auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder
Verwaltungsorganen anderer Unternehmen.
Voraussetzung ist, dass sie diese auf Veranlassung des Versicherungsnehmers wahrnehmen.
Der Versicherungsnehmer kann im Spezial-Straf-Rechtsschutz der Rechtsschutzgewährung
widersprechen.
Abweichend von 2.1.4 gilt:
- Dieses Widerspruchsrecht besteht nur, soweit dem Mitversicherten vorgeworfen wird, gegen
Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen verstoßen
zu haben.
- Dieses Widerspruchsrecht gilt auch gegenüber dem ehelichen oder eingetragenen
Lebenspartner.
2.1.4 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als
Versicherungsnehmer dem widersprechen (Warum können Sie widersprechen, wenn eine
mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und
können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.)
Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen.
Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für Ansprüche, die natürlichen
Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder
getötet wurden (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre
nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den
Unfallgegner geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen
Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein).
Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich
Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person
aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger.
2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert?
Ihr Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung:
2.2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche.
Solche Ansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung
eines dinglichen Rechts (Beispiel: Eigentum) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
beruhen.
2.2.2 Arbeits-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
- Arbeitsverhältnissen,
- öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und
versorgungsrechtlicher Ansprüche.
Sie haben auch Versicherungsschutz als Arbeitgeber von Haus- und Pflegepersonal im privaten
Bereich.
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2.2.3 Erweiterter Arbeits-Rechtsschutz im LeistungspaketPLUS
1. Rechtsschutz im kollektiven Arbeitsrecht
um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitgeber auch aus dem kollektiven
Arbeitsrecht wahrzunehmen. 3.2.4 gilt insoweit nicht.
2. Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen
um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitgeber wahrzunehmen, wenn ein schriftliches
Aufhebungsangebot vorliegt.
Wir übernehmen für jede Aufhebungsvereinbarung Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer.
Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.4 MiLoG-Arbeits-Rechtsschutz
Beanspruchen Arbeitnehmer der von Ihnen beauftragten Sub- oder Nachunternehmen von Ihnen Lohn
nach § 13 des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLoG) oder diesen ersetzende oder ergänzende
Vorschiften oder sollen Sie Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien
(tarifvertragliche Sozialkassen) zahlen?
Dann gewähren wir Ihnen Versicherungsschutz
- für die Abwehr der Lohnansprüche
- um Ihre rechtlichen Interessen gegenüber den tariflichen Sozialkassen wahrzunehmen.
3.2.4 und 3.2.20 gelten insoweit nicht.
2.2.5 Immobilien-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
- Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen Mieterhöhung)
- sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht)
- dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit um den
Verlauf der Grundstücksgrenze).
2.2.6 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
1. Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen wahrzunehmen. (Beispiel:
Ein Schuldverhältnis besteht zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht
kann zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer Sache bestehen).
Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden
Rechtsbereichen handelt:
- Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1,
- Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2
- Immobilien-Rechtsschutz nach 2.2.5.
Ausnahme: Sie haben keinen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für Motorboote und
Motorflugzeuge.
2. Im Firmen-Bereich haben Sie keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.
Ausnahme: Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus
personenbezogenen Versicherungen wahrnehmen. Das sind Versicherungen, die Sie als
Versicherungsnehmer oder im Versicherungsschein genannte Person aus Gründen der privaten
Vorsorge zu Ihren Gunsten abgeschlossen haben.
3. Betreiben Sie einen Kraftfahrzeughandel oder ein Kraftfahrzeughandwerk, eine Fahrschule
oder eine Tankstelle?
Dann haben Sie im Verkehrs-Bereich keinen Versicherungsschutz für Streitigkeiten im
Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, die
- nicht auf Sie zugelassen sind,
- von Ihnen nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bestimmt sind,
- zur Weiterveräußerung bestimmt sind oder
- mit einem roten Kennzeichen oder einer Kurzzeitzulassung versehen sind.
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4. Erweiterter Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im LeistungspaketPLUS
Als Versicherungsnehmer haben Sie folgenden Versicherungsschutz:
- Mediations-Rechtsschutz für firmenvertragliche Streitigkeiten
für eine telefonische Mediation nach 2.3.1.1 bei Streitigkeiten, die Sie mit Vertragspartnern
(Beispiel: Kunden, Lieferanten, Beratern) aus Verträgen im Zusammenhang mit Ihrer
versicherten Tätigkeit haben.
- Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte
um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der Einrichtung Ihrer Büro-, Praxis-,
Geschäfts- und Werkstatträume wahrzunehmen. Die Einrichtung darf nicht berufsspezifisch
sein (Beispiel: Versichert ist bei einem Maler der Kauf von Büromöbeln, nicht aber der Kauf
einer Farbmischanlage).
- Versicherungsvertrags-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen aus Versicherungsverträgen wahrzunehmen, die im
ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten beruflichen Bereich stehen.
Übernommen werden Kosten bis 50.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Dieser
Betrag ist im Versicherungsvertrags-Rechtsschutz zugleich die Höchstleistung für alle in
einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle.
- Vertrags-Rechtsschutz für eingekaufte Dienstleistungen
um Ihre rechtlichen Interessen aus folgenden von Ihnen eingekauften Leistungen
wahrzunehmen:
- ausschließlich selbst genutzte Telekommunikationsdienstleistungen,
- Werbedienstleistungen,
- Aktenentsorgung,
- Catering,
- Messe- und Eventmanagement.
5. Praxis-Vertrags-Rechtsschutz (soweit versichert)
Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen
aus Verträgen über Dienstleistungen und Warenlieferungen vor Gerichten wahrnehmen. Diese
müssen im ursächlichen Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten
ärztlichen bzw. medizinischen Tätigkeit stehen.
Sie haben keinen Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der
- Anschaffung,
- Veräußerung,
- Finanzierung,
- Belastung
von Grundstücken, Praxen, Praxisteilen sowie Praxiseinrichtungen.
6. MiLoG-Vertrags-Rechtsschutz
Werden Sie von anderen Unternehmen im Zusammenhang mit der Bürgenhaftung nach § 13
MiLoG in Anspruch genommen?
Dann übernehmen wir für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen die Kosten eines
Rechtsanwaltes für die Abwehr dieser Ansprüche bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.
Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.7 MiLoG-Rechtsschutz in Vergabeverfahren
um Ihre rechtlichen Interessen in Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher
Aufträge nach § 19 MiLoG oder diesen ersetzende oder ergänzende Vorschriften wahrzunehmen.
Wir übernehmen Kosten bis höchstens 10.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je
Rechtsschutzfall.
2.2.8 Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz-
und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung (Beispiel:
Einspruch gegen einen Steuerbescheid).
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2.2.9 Sozial-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen
- im Firmen-Bereich vor deutschen Sozialbehörden und -gerichten
- im Privat-Bereich vor deutschen Sozialgerichten
Sie haben im Privat-Bereich keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche
Interessenwahrnehmung (Beispiel: Widerspruch gegen einen Rentenbescheid).
2.2.10 Verwaltungs-Rechtsschutz
1. Im Privat-Bereich,
um als im Versicherungsschein genannte Person Ihre rechtlichen Interessen in nicht
verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung
(Beispiel: Widerspruch gegen einen Schulverweis Ihres Kindes).
Versicherungsschutz besteht, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in folgenden
Rechtsbereichen enthalten ist:
- Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.6
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.9
- Immobilien-Rechtsschutz nach 2.2.4.
2. Im Firmen-Bereich,
um als Versicherungsnehmer Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden
und - gerichten im versicherten beruflichen Bereich wahrzunehmen.
Dies gilt in folgenden Angelegenheiten:
- Erteilung, Einschränkung oder Entzug der Gewerbezulassung, Gewerbeerlaubnis oder
Konzession,
- Eintragung oder Löschung in der Handwerksrolle,
- Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk,
- fachärztliche Zusatzbezeichnung.
3. Im Verkehrs-Bereich,
um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden
und -gerichten wahrzunehmen.
2.2.11 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren (Beispiel: Dienstvergehen von
Beamten; Verstoß eines Arztes gegen die Schweigepflicht).
2.2.12 Straf-Rechtsschutz
1. Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines strafrechtlichen Vergehens
(Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder
Geldstrafe bedroht sind).
Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen:
- das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig strafbar und
- Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen
Sie haben zunächst keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen bei einem Vergehen, das
vorsätzlich und fahrlässig strafbar ist, ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird.
Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend
Versicherungsschutz.
Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem
Zeitpunkt Versicherungsschutz.
In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
- Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (Beispiel:
Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
- Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind; Beispiel: Totschlag).
Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
2. Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines verkehrsrechtlichen
Vergehens (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit und
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ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG
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Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von
unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind).
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
- Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben.
In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
- Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind).
2.2.13 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.
2.2.14 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
für die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-, lebenspartnerschafts-
und erbrechtlichen Angelegenheiten. Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.
2.2.15 Opfer-Rechtsschutz:
1. Für den Anschluss an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als
Nebenkläger unter den Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 Nr. 1-5, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3
Strafprozessordnung (Erläuterung: Bei einer Nebenklage kann ein Verletzter in einem
Strafverfahren neben dem Staatsanwalt als weiterer Ankläger bei bestimmten Straftaten
auftreten. Dies sind vor allem Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben, die
körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit).
2. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand, wenn Sie durch eine Straftat nach
2.2.13.1 verletzt wurden.
Voraussetzung ist, dass ein Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet ist.
3. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a
Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
4. Sie haben auch Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen
nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Voraussetzung ist:
- Sie sind nebenklageberechtigt und
- Sie wurden durch eine Straftat nach 2.2.13.1 verletzt und
- dadurch sind dauerhafte Körperschäden eingetreten.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer,
Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern.
2.2.16 Spezial-Straf-Rechtsschutz für:
1. Die Verteidigung
- gegen den Vorwurf eines strafrechtlichen Vergehens,
- gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit,
- in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
2. Zeugenbeistand
Die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie als Zeuge vernommen werden und
die Gefahr einer Selbstbelastung besteht.
Versichert ist auch die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die als
Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird.
Voraussetzung ist, dass Sie als Versicherungsnehmer einverstanden sind.
3. Firmenstellungnahme
Die Stellungnahme eines Rechtsanwalts, solange sich ein Ermittlungsverfahren auf das
versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden.
4. Verwaltungs-Angelegenheiten
Wir tragen in Angelegenheiten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, auch folgende
Kosten eines Rechtsanwalts:
- In Verwaltungsverfahren
um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten
wahrzunehmen.
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Voraussetzung ist, dass dies der Unterstützung der Verteidigung in einem eingeleiteten und
vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dient.
- Zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren
als unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
Versichert ist die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen
Verwaltungsbehörden. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer.
- Bei Verwaltungsgutachten
für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen Rechts.
Voraussetzung ist, dass diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom
Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist. Wir
übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
- In Aussetzungsverfahren
um Ihre rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
Voraussetzung ist, dass die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage
abhängt und deshalb eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder Zwischenverfahren nach
§§ 154 d, 262 StPO stattfindet.
5. Rechtsschutz in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen
für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts in Verfahren vor parlamentarischen
Untersuchungsausschüssen.
6. Durchsuchungen und Beschlagnahmen
wenn durch Ermittlungsbehörden Ihre Räume durchsucht oder Gegenstände beschlagnahmt
werden.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie ein Vergehen vorsätzlich begangen haben, sind Sie
verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen an uns zurückzuerstatten.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitversicherter ein Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er
vorrangig vor Ihnen verpflichtet, uns diese Kosten zurückzuerstatten.
2.2.17 Daten-Rechtsschutz
um Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) auf
- Auskunft,
- Berichtigung,
- Sperrung und
- Löschung
gerichtlich abzuwehren.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Organe des versicherten Unternehmens.
2.2.18 Internet-Domänen-Rechtsschutz im LeistungspaketPLUS
Abweichend von 3.2.3, 3.2.6 und 3.2.7 haben Sie als Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, um
Ihre rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten aus dem Wettbewerbs- oder Urheberrecht
wahrzunehmen. Voraussetzung ist der ursächliche Zusammenhang mit der Einrichtung oder Nutzung
Ihrer eigenen Internet-Domäne oder Homepage.
Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. Die
je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.19 InkassoPLUS
um Ihre Forderungen aus der versicherten Tätigkeit durch ein von uns benanntes Inkasso-
Unternehmen außergerichtlich oder im gerichtlichen Mahnverfahren geltend zu machen.
Voraussetzung ist, dass Ihre Forderung im Zeitpunkt des Auftrags an das Inkasso-Unternehmen
- fällig,
- unstreitig,
- nicht gerichtlich anhängig oder tituliert ist
und der Schuldner sich im Verzug (§ 286 BGB) befindet.
Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
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ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 10
2.2.20 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen:
- im Privat-Bereich
- im Verkehrs-Bereich
- im Immobilien-Bereich.
- im LeistungspaketPLUS im Firmen-Bereich.
Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls ist nicht notwendig. Die
vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.21 Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
um Ansprüche abzuwehren, die gegen Sie als Versicherungsnehmer nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht werden. Das gilt auch bei vergleichbaren
inländischen oder ausländischen Rechtsvorschriften.
Versichert ist die Abwehr von Ansprüchen wegen einer
- Benachteiligung,
- Diskriminierung,
- Belästigung,
- Ehrverletzung oder
- sonstigen Persönlichkeitsverletzung,
wenn diese im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit steht.
2.2.22 Photovoltaik-Rechtsschutz
für Streitigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem
Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 10 kWp (Kilowatt Peak).
Versicherungsschutz besteht für Sie, wenn die Photovoltaikanlagen
- in Ihrem Eigentum stehen und
- sich auf in Deutschland gelegenen Objekten befinden, die Sie privat selbst nutzen.
Der Risikoausschluss 3.2.2 gilt nur im ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Objekts.
2.3. Leistungsumfang
Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten
Umfang wahrnehmen können.
Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir
zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und
ursächlich zusammenhängen.
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16 ist die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall zugleich
die Gesamtversicherungssumme
- für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen und
- für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfälle.
2.3.1 Leistungsumfang im Inland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten:
1. Mediationsverfahren
Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines
Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes
Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine
einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben).
Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt.
Dann tragen wir dessen Kosten.
Versichert sind außergerichtliche Mediationsverfahren in Deutschland.
Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr
eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR.
Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für die Tätigkeit des Mediators sind
wir nicht verantwortlich.
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2. Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen
Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden
Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.
c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine
gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
Ausnahme: In den Rechtsbereichen
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.11
- Straf-Rechtsschutz nach 2.2.12,
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.13,
- Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14,
- Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.15,
- Daten-Rechtsschutz nach 2.2.17,
- Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16,
- InkassoPLUS nach 2.2.19
tragen wir diese weiteren Kosten nicht.
d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für
ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je
Rechtsschutzfall:
- Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
- gibt Ihnen eine Auskunft oder
- erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
3. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch
- im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.8 für Angehörige der steuerberatenden Berufe
(Beispiel: Steuerberater),
- in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Rechtsschutz im Familien-,
Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14 für Notare.
2.3.2 Leistungsumfang im Ausland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten:
1. Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt,
der für Sie im Ausland tätig wird.
Dies kann sein entweder:
- ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern
keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung,
oder
- ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort
seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung.
b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen
Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen
Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für
ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je
Rechtsschutzfall:
- Der Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
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- gibt Ihnen eine Auskunft oder
- erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten
bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
2. Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir,
wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines
Kraftfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen.
3. Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als
Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist.
Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten geltenden Sätze.
4. Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre
rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die
für die Übersetzung anfallen.
5. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige
rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
6. Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR.
Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt haben.
2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland:
1. Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom
Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers.
2. Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die
im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt auf
das Inland.
3. Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für
Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.
4. Die Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer
rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (Beispiel: TÜV oder DEKRA):
- Bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren.
- Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von
Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
5. Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
6. Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
- zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
- diese Kosten bereits gezahlt haben.
7. Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine
Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe. Im
Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16 können Sie als Versicherungsnehmer der
Kautionsleistung für einen beschuldigten Mitversicherten widersprechen.
Wenn Sie nicht widersprechen, sind Sie neben dem Mitversicherten zur Rückzahlung der von
uns geleisteten Kaution verpflichtet.
2.3.4 Besondere Leistungen im Spezial-Straf-Rechtsschutz
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16 tragen wir über den in 2.3.1 bis 2.3.3 genannten
Leistungsumfang hinaus folgende Kosten:
1. Die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angemessenen Kosten eines für Sie
tätigen Rechtsanwalts.
Für die mitversicherten Kinder tragen wir die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen
Vergütung nach dem RVG.
2. Die Kosten für Geschäftsreisen, die der für Sie tätige Rechtsanwalt zum zuständigen Gericht
oder zur zuständigen Behörde unternimmt. Diese Kosten übernehmen wir im Rahmen der
gesetzlichen Vergütung nach dem RVG.
3. Die angemessene Vergütung eines Sachverständigengutachtens für Ihre Verteidigung.
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4. Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts,
wenn Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht haben.
5. Die Kosten eines weiteren Strafverteidigers in gerichtlichen Verfahren gegen Mitglieder Ihrer
Geschäftsleitung oder Aufsichtsorgane (Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte).
6. Die Kosten eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eines Rechtslehrers einer
deutschen Hochschule, wenn dieser anstelle eines Rechtsanwalts mit Ihrer Verteidigung
beauftragt wurde (Beauftragung sonstiger Verteidiger). Die Bestimmungen für
Rechtsanwaltskosten gelten sinngemäß.
7. Die Kosten eines Dolmetschers bei der Verteidigung in Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren im Ausland.
Wir wenden § 3a Absatz 2 RVG entsprechend an, um zu prüfen, ob die Vergütung Ihres
Rechtsanwalts angemessen ist. Die Höhe des von uns zu tragenden Betrags bestimmt sich unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs
und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
Stimmen wir einem zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt vereinbarten Stundensatz zu,
übernehmen wir diesen in voller Höhe.
Beauftragen Sie einen von uns empfohlenen Rechtsanwalt, übernehmen wir dessen Kosten in
vollem Umfang.
Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete Verteidigungsleistung abgelten, erstatten wir nicht. Das
betrifft insbesondere pauschale Vergütungen für die bloße Mandatsübernahme oder die
Bereitschaft des Betreibens der Angelegenheit (Antrittsgelder).
2.3.5. Besondere Leistungen im InkassoPLUS
1. Im InkassoPLUS nach 2.2.19 tragen wir die Kosten des Inkassounternehmens.
Kann das Inkasso-Unternehmen die Hauptforderung nicht oder nur teilweise beitreiben und stellt
deshalb das Inkasso endgültig oder teilweise ein, tragen wir die danach entstehenden Kosten
nicht.
Die Inkassotätigkeit kann erst nach drei erfolglosen Zahlungsaufforderungen an den Schuldner
eingestellt werden.
Wenn der Schuldner zwischenzeitlich die Forderung bestritten hat, kann das Inkasso sofort
eingestellt werden.
2. Wir tragen die Kosten für die Beantragung eines Mahnbescheids und eines
Vollstreckungsbescheids durch das von uns beauftragte Inkassounternehmen.
3. Darüber hinaus erstatten wir die notwendigen Auslagen des Inkasso-Unternehmens für Anfragen
beim Einwohnermeldeamt.
4. Wird das Inkasso beendet, weil die Forderung bestritten wird oder uneinbringlich ist, tragen wir
Kosten für folgende Bonitätsauskünfte durch das Inkassounternehmen:
- das Vorliegen von Haftbefehlen,
- die Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen,
- die Anhängigkeit von Insolvenzverfahren.
5. Wir tragen Kosten für 10 Bonitätsauskünfte über Privatpersonen je Kalenderjahr. Voraussetzung
ist, dass Sie im Rahmen Ihrer versicherten Tätigkeit einen Vertrag mit einem Nettovolumen von
mehr als 500 EUR beabsichtigen.
Ein Rechtsschutzfall nach 2.4.6 ist nicht erforderlich.
2.4. Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist.
Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des
Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist.
Ausnahme: Endet Ihre Versicherung durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben
Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die
- innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Versicherung eintreten sind und
- im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
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Der Rechtsschutzfall ist:
2.4.1 Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem
Anspruch zugrunde liegt.
2.4.2 Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14 das Ereignis,
das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat.
2.4.3 Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16:
1. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines standes- oder
disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, wenn
es bei der zuständigen Behörde verfügt ist.
2. Für den Zeugenbeistand nach 2.2.16.2 die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur
Zeugenaussage.
3. In Verfahren vor Untersuchungsausschüssen nach 2.2.16.5, wenn Sie zur Aussage
aufgefordert werden.
4. Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen nach 2.2.16.6 der Beginn der Durchführung
dieser Maßnahmen bei Ihnen, wenn Sie nicht als Verdächtiger betroffen sind.
Bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht Versicherungsschutz, wenn die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden
Ermittlungsverfahrens dient (Vorsorglicher Rechtsschutz). Der Versicherungsschutz umfasst die
Kosten einer ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger im Sinne des
2.3.4.6. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
Abweichend von 3.1.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz im Spezial-Straf-Rechtsschutz auch
auf Ermittlungsverfahren, die bis zu einem Jahr vor Beginn des Rechtsschutzvertrages eingeleitet
wurden.
Voraussetzung ist, dass Ihnen diese Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
nicht bekannt waren (Unbekannte Ermittlungsverfahren).
Es handelt sich um einen Rechtsschutzfall und nicht um mehrere Rechtsschutzfälle, wenn
- in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versicherte ermittelt wird oder
- in demselben Ermittlungsverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert
werden
2.4.4 Im Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen nach 2.2.3.2 das schriftliche
Angebot zur Aufhebung des Arbeitsvertrags.
2.4.5 Im Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2.im Zusammenhang mit dem MiLoG und im MiLoG-Arbeits-
Rechtsschutz nach 2.2.4 Ihre erstmalige Inanspruchnahme durch
- Ihre Arbeitnehmer,
- durch Arbeitnehmer der von Ihnen beauftragten Sub- oder Nachunternehmen oder einer
gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien.
2.4.6 Im MiLoG-Vertrags-Rechtsschutz nach 2.2.5.6 Ihre erstmalige Inanspruchnahme durch ein anderes
Unternehmen.
2.4.7 Im MiLoG-Rechtsschutz in Vergabeverfahren nach 2.2.7 der erste gegen Sie gerichtete Bescheid.
2.4.8 Im Sozial-Rechtsschutz nach 2.2.9 im Zusammenhang mit dem MiLoG der erste gegen Sie
gerichtete Bescheid.
2.4.9 Im Verwaltungs-Rechtsschutz im Firmen-Bereich nach 2.2.10.2 im Zusammenhang mit dem MiLoG
der erste gegen Sie gerichtete Bescheid.
2.4.10 Im InkassoPLUS nach 2.2.19 Ihr Auftrag an das Inkasso-Unternehmen, eine Ihnen als
Versicherungsnehmer zustehende Forderung beizutreiben.
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2.4.11 In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder
Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen.
2.4.12 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in
gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß) ist dessen Beginn maßgeblich.
Beispiel: Ihr Angestellter verstößt seit Monaten wiederholt gegen dieselbe Arbeitsanweisung. Der
Rechtsschutzfall ist eingetreten, wenn der Angestellte zum ersten Mal gegen die Arbeitsanweisung
verstoßen hat).
2.4.13 Mehrere Rechtsschutzfälle
1. Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der
erste entscheidend.
Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie
Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist,
haben Sie keinen Versicherungsschutz.
(Beispiel: Sie kündigen Ihrem Arbeitnehmer, weil er Ihnen zunächst Geld gestohlen hat, einige
Tage später einen Kunden beleidigt hat und schließlich betrunken zur Arbeit erschienen ist; Ihr
Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage. Der Rechtsschutzfall ist für den Streitgegenstand,
die Kündigungsschutzklage, bereits mit dem Diebstahl eingetreten).
Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung
lediglich mit der Behauptung (Beispiel 1) oder Verneinung (Beispiel 2) eines
vorangegangenen Rechtsverstoßes begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt
des Rechtsschutzfalls nach 2.4.6.
(Beispiel 1: Ihr Rechtsschutzvertrag besteht seit 2013. 2005 sollen Sie beim Abschluss einer
Berufsunfähigkeits-Versicherung eine Vorerkrankung verschwiegen haben. 2014 lehnt die
Versicherung deshalb ihre Leistung ab. Die Ablehnung der Leistung wird also mit einem
vorherigen Verstoß begründet.
Der Rechtsschutzfall ist daher das Verschweigen der Vorerkrankung im Jahr 2005.
Beispiel 2: Ihr Rechtsschutzvertrag besteht seit 2013. 2005 mussten Sie operiert werden. Als
Folge dieser Operation treten 2014 bei Ihnen Komplikationen auf, die auf einem
Behandlungsfehler beruhen sollen. Ihren Anspruch auf Schadenersatz lehnt der damals
behandelnde Arzt mit der Begründung ab, keinen Behandlungsfehler begangen zu haben. Die
Ablehnung des Anspruchs wird also mit der Verneinung des Behandlungsfehlers begründet.
Der Rechtsschutzfall ist der behauptete Behandlungsfehler im Jahr 2005.
Da in beiden Beispielen der Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn liegt, haben Sie jeweils keinen
Versicherungsschutz).
2. Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden
- Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich eingetreten sind und
- Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich beendet sind,
nicht berücksichtigt.
3. Was ist nicht versichert?
3.1. Zeitliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Bereich eingetreten.
3.1.2 Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)
eingetreten.
Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie
Versicherungsschutz
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- im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1
- im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach 2.2.6 bei Streitigkeiten bezüglich
Kraftfahrzeugen,
- in verwaltungsrechtlichen Verkehrssachen nach 2.2.10.3
- im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.11
- im Straf-Rechtsschutz nach 2.2.12
- im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.13
- im Rechtsschutz im Familien- , Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14
- im Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.15
- im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16
- im Daten-Rechtsschutz nach 2.2.17
- im InkassoPLUS nach 2.2.19
- für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.20
- bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG),
- wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war
und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt.
3.1.3 Der Rechtsschutzfall ist bei Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Vergabe von
Krippen- und Kindergartenplätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
innerhalb von einem Jahr nach Versicherungsbeginn eingetreten.
Ausnahme: Auch im ersten Jahr nach Versicherungsbeginn haben Sie Versicherungsschutz, wenn
der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese
Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt.
3.1.4 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den
betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
3.1.5 Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.6 liegen die tatsächlichen oder behaupteten
Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor
Vertragsbeginn.
3.1.6 Nachhaftung und Nachmeldefrist im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.14
1. Nachhaftung
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz besteht nach dessen Beendigung eine Nachhaftungszeit von
einem Jahr.
Voraussetzung ist:
- Die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung wurde während der
Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein.
- Im Spezial-Straf-Rechtsschutz ist in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung kein
Rechtsschutzfall eingetreten.
- Im Spezial-Straf-Rechtsschutz wurden in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung
keine freiwilligen Zahlungen erbracht.
- Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände.
- Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden.
Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Im Falle der Insolvenz oder freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers beträgt die
Nachhaftungszeit zwei Jahre.
Voraussetzung ist hier:
- Die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung wurde während der
Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein.
- Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände.
- Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden.
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2. Nachmeldefrist
Abweichend von 3.1.4 besteht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach dessen Beendigung eine
unbegrenzte Nachmeldefrist für solche Rechtsschutzfälle, die während seiner Laufzeit
eingetreten sind.
3.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
3.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
- Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben.
- Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer
medizinischen Behandlung.
- Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen).
3.2.2 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit:
- Dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll.
- Der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum
oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten.
- Der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks,
Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in
Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen.
- Der Finanzierung eines der oben genannten Vorhaben.
3.2.3 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren.
(Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall, und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht
durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der Haftpflichtversicherung
versichert sein).
Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung
(Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Da
hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im Verkehrs-Bereich versichert).
3.2.4 Für Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (Beispiel: Mitbestimmungsrecht in
Unternehmen und Betrieben).
3.2.5 Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen
gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände
einer Aktiengesellschaft).
3.2.6 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-,
Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (Beispiel:
unberechtigter Download von Musik- oder Filmdateien).
3.2.7 Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.
3.2.8 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung
und der Finanzierung von Kapitalanlagen (unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser Vorschrift
verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur Gewinnerzielung oder Werterhaltung. Beispiel: Aktien,
Anleihen, Fonds, Termin- und Optionsgeschäfte).
Von diesem Ausschluss nicht erfasst sind ausschließlich:
- Güter, die dem eigenen Ge- bzw. Verbrauch dienen (Beispiel: Schmuck, Bilder)
- Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder
genutzt werden sollen
- Gebäude oder Gebäudeteile, die zur fremden Nutzung bestimmt sind, wenn diese mindestens
zur Hälfte mit Eigenkapital finanziert werden
- Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten
- Bausparverträge
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- kapitalbildende Lebensversicherungen
- Bundesschatzbriefe
- Pfandbriefe
- Kommunalbriefe.
3.2.9 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
- Darlehen, die von Ihnen vergeben wurden,
- Spiel- oder Wettverträgen,
- Gewinnzusagen.
3.2.10 Für Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit diese
nicht über die Leistungsart Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.12 versichert sind.
3.2.11 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V-Rechtsschutz-Schadenregulierungs-
GmbH vorgehen.
3.2.12 Für Streitigkeiten wegen
- der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
- Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung (Beispiel:
Müll- oder Abwassergebühren).
3.2.13 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
- vor Verfassungsgerichten oder
- in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem
Europäischen Gerichtshof).
Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen als Bediensteter internationaler oder
supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnissen wahr.
3.2.14 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das
über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.
3.2.15 Für jede Interessenwahrnehmung
- in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie
- in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
3.2.16 Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder
Parkverstoßes geführt.
3.2.17 Für Streitigkeiten
- zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben
Versicherungsvertrags,
- von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer,
- von Mitversicherten untereinander.
- Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen
Mitversicherte.
3.2.18 Für Streitigkeiten nichtehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts
untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft
stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.
3.2.19 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen,
nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist.
(Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche
auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen).
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Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatz Ansprüche an Sie abgetreten.
3.2.20 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für
Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.
(Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem
Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert).
3.2.21 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.9 steht im
ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat.
Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns
erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.
3.2.22 Sie haben im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.14 keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen
vorgeworfen wird, dass Sie:
1. Ein Verbrechen begangen haben.
2. Als Führer eines Kraftfahrzeugs ausschließlich verkehrsrechtliche Vorschriften verletzt haben.
3. Eine Vorschrift des Kartellrechts oder eine andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift
verletzt haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren steht.
4. Eine Steuerstraftat im privaten Bereich begangen haben, wenn das Ermittlungsverfahren durch
Ihre Selbstanzeige ausgelöst wurde.
5. Straftaten nach §§ 180, 180 a, 181 a, 184, 184 a, 184 b, 184 c, 184 d, 232, 233, 233 a, 236
Strafgesetzbuch (StGB) begangen haben (Beispiel: Zuhälterei, Förderung der Prostitution,
Verbreitung pornographischer Schriften). Dies gilt auch für den Vorwurf weiterer Straftaten im
Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten.
6. Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen und Lieferungen im Gesundheitswesen
gesetzliche oder standesrechtliche Vorschriften verletzt haben.
Dies gilt nicht für Apotheken und für Abrechnungen im privaten Bereich.
Die Ausschlussvorschriften nach 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im Spezial-Straf-Rechtsschutz nicht.
3.2.23 Als Versicherungsnehmer haben Sie im InkassoPLUS nach 2.2.17 keinen Versicherungsschutz für
Forderungen,
- von denen Sie zum Zeitpunkt der Erteilung des Inkasso-Auftrags wussten, dass sie nicht
beigetrieben werden können;
- aus Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren
Spekulationsgeschäften;
- die im Ausland entstanden sind oder im Ausland beigetrieben werden sollen;
- die an Sie abgetreten wurden.
Darüber hinaus haben Sie keinen Versicherungsschutz im InkassoPLUS für das gerichtliche
Mahnverfahren, wenn
- Ihre offene Forderung weniger als 100 EUR netto beträgt,
- Ihr Schuldner unbekannt verzogen ist,
- gegen Ihren Schuldner in den letzten drei Jahren ein Inkassoverfahren durch das von uns
beauftragte Inkassounternehmen erfolglos war,
- gegen Ihren Schuldner bereits Eintragungen im Schuldnerregister vorliegen oder ein
Insolvenzverfahren angemeldet wurde.
Die Ausschlussvorschriften nach 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im InkassoPLUS nicht.
3.2.24 Im Verwaltungs-Rechtsschutz nach 2.2.8.1 für Verfahren im Zusammenhang mit
- dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG),
- Subventionen (finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung, die von staatlichen
Institutionen an private Haushalte oder private Unternehmen geleistet werden),
- Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen,
- der Vergabe von Studienplätzen.
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ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG
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3.2.25 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer weiteren, nicht im
Versicherungsschein genannten, geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder
sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht
Folgende Kosten erstatten wir nicht:
3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen
angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
(Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen
Sie 8.000 EUR, also 80 % Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen
Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten).
Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die
darauf entfallenden Kosten nicht.
3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je
Rechtsschutzfall ab.
Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu
Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
3.3.5. Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
- die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen,
- die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Beispiele
für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil).
3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder
Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und
Wertstoffen sowie Abfällen beziehen.
3.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder
Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde.
Dies gilt nicht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.14.
3.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht
bestünde.
3.4 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen
Mutwilligkeit
Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
1. die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.8, 2.2.15, 2.2.19 und 2.2.20
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
2. Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn
die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg
stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der
Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen ("Unverzüglich"
heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich").
3.4.2 Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht
einverstanden sind?
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ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 21
In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine
begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben:
- Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder
- steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
angestrebten Erfolg?
Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese
Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
3.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und
wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben.
4. Was müssen Sie beachten?
Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch. (Erläuterung;
Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie
eben möglich".)
4.1.2 Sie müssen uns
- vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten,
- alle Beweismittel angeben und
- uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern.
4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für
Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: die Beauftragung eines
Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels.)
4.1.4 Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG.
4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall
besteht.
Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
- bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben und
- entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung
dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Für die Tätigkeit des
Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
- Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
- ihm die Beweismittel angeben,
- ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
- ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen
- und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie
Ihren Versicherungsschutz.
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Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig"
handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). Wenn Sie eine
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies
zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass
wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten
informiert haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht
grob fahrlässig verletzt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für
- den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
- die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
- die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des
Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei
rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt).
4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis
abtreten ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns
gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der
Textform.
Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme:
Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum
Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung
getreten.).
Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld
gerichteter Anspruch vor.
4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss,
dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben.
Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen.
Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen.
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht
erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr
erstatten.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob
fahrlässig gehandelt haben.
4.8 Hat Ihnen ein anderer (zum Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und
wurden diese zuvor von uns gezahlt?
Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.
4.9 Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten
im Verkehrs-Bereich (soweit versichert)
Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt
sein:
- Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
- Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
- Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild)
haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß
nichts wussten.
Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig
keine Kenntnis hatten.
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Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der
Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
- den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
- die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
- den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
5. In welchen Ländern sind Sie versichert?
5.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz
Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich
zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
- in Europa,
- in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
- auf den Kanarischen Inseln,
- auf Madeira.
5.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen:
Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen, tragen
wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 30.000 EUR.
Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen:
- Ihr Rechtsschutzfall ist dort während eines längstens sechs Monate dauernden Aufenthaltes
eingetreten,
- Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten wahr und
- Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr.
Weiterhin übernehmen wir diese Kosten, wenn Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.5 über das Internet
abgeschlossen haben (Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz).
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz (soweit versichert) nach 2.2.14 haben Sie nur Versicherungsschutz
im Geltungsbereich des 5.1.
6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung
6.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag
unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe 7.4.1).
Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: sie gilt in jedem Fall).
6.2 Dauer und Ende des Vertrags
6.2.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr,
wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung
muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen.
6.2.2 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt,
ohne dass es einer Kündigung bedarf.
6.2.3 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des
dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei
Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
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6.3.4 Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben.
(Beispiel: Sie teilen uns mit, dass Sie kein Auto mehr haben.) Dann gilt Folgendes (sofern nichts
anderes vereinbart ist):
1. Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert haben.
Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.
2. Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode.
Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen
Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen
Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der
Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.
6.3 Kündigung nach Rechtsschutzfall
6.3.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie
den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
Lehnt im InkassoPLUS nach 2.2.17 das Inkassounternehmen den Inkassoauftrag ab, obwohl Ihre
Forderung die in 2.4.5 genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie den InkassoPLUS vorzeitig
kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie die Ablehnung
des Inkassounternehmens erhalten haben.
6.3.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für
diese Versicherungsschutz?
In diesem Fall können Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir
kündigen?
Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die
Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Die Kündigung
muss schriftlich erfolgen.
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
Ende des Versicherungsjahrs.
Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam.
6.3.3 Versichererwechsel
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber
Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen
nach 3.1.4 bis 3.1.6):
- Der Rechtsschutzfall ist in der Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz besteht
auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Rechtsschutzfall ausgelöst
hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt.
- Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird
aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die
Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden
sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße).
- Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in
unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in
der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: der Versicherungsnehmer erhält
in der Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des
Vorversicherers betrifft).
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
- Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
- Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind,
- Der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
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In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem
Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen
Vertrages (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme).
7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen?
7.1 Beitragszahlung
Den Beitrag können Sie je nach Vereinbarung in monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen
Raten oder jährlich bezahlen.
7.2 Versicherungsjahr
Das Versicherungsjahr dauert grundsätzlich zwölf Monate. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer
jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
(Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten beträgt das erste Versicherungsjahr 3 Monate,
das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.)
7.3 Versicherungsteuer
Der Versicherungsbeitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz
bestimmten Höhe zu entrichten haben.
7.4 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag
7.4.1 Fälligkeit der Zahlung
Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich
nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. (Unverzüglich heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne
schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".)
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
ersten Jahresbeitrags.
7.4.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz
erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie
allerdings aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) oder durch
einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein.
Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der
Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
7.4.3 Rücktritt
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange
der Beitrag nicht bezahlt ist.
Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht
verschuldet haben.
7.5 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
7.5.1 Die Folgebeiträge werden jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
7.5.2 Verzug
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie
eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu
verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist (siehe 7.5.3). Sie geraten nicht in Verzug, wenn
Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
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1.5.3 Zahlungsaufforderung
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist
einräumen. Das geschieht in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) und auf Ihre Kosten. Diese
Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und die
Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach 7.5.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind.
7.5.4 Welche rechtlichen Folgen hat die Fristüberschreitung?
Verlust des Versicherungsschutzes
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie ab diesem
Zeitpunkt bis zur Zahlung keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer
Zahlungsaufforderung nach 7.5.3. auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben.
7.5.5 Kündigung des Versicherungsvertrags
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag
kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung
nach 7.5.3 auf die fristlose Kündigungsmöglichkeit hingewiesen haben.
Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten
Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen
dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz.
7.6 Rechtzeitige Zahlung bei Lastschriftermächtigung
7.6.1 Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als
rechtzeitig, wenn
- der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
- Sie der Einziehung nicht widersprechen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
7.6.2 Beendigung des Lastschriftverfahrens
Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir
berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen,
wenn wir Sie hierzu in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) aufgefordert haben.
7.6.3 Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig,
wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche
Beitragszahlung verlangen.
7.7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt
ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz
bestanden hat.
8. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken?
8.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge,
damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir
prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen
ist.
Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder
gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.
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8.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe
bestehen bleibt.
8.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für
die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen
Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm
ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt.
Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode)
zugrunde:
Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt
von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten
Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen
Worten: die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden
gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu
berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der
insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.
Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Einschluss einer neuen
Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in
beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.
Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
- Verkehrs-Rechtsschutz,
- Privat-und Berufs-Rechtsschutz, Berufs-Rechtsschutz für Selbständige und Immobilien-
Rechtsschutz,
- Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz und Rechtsschutz für Landwirte,
- Rechtsschutz-Spezial-Police und Rechtsschutz-Kombi für Unternehmen des
Straßenverkehrsgewerbes.
mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen.
Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne
Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in
der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere
positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (Beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die
nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (Beispielsweise wird -8,4 % auf die größere Zahl
-7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet.
8.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden
Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die
Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 8.2.1) entsprechend an.
8.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert? Grundsatz:
Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert
maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 8.2.1).
Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom
Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die
Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
- dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
- dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung
zulässig war.
Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.
8.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung
Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte
Veränderungswert (siehe 8.2.1.) geringer +5 % und größer -5 % ist. Dieser Veränderungswert wird
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bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mit berücksichtigt (dies
geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird.
Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen
aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen).
Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen,
bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
8.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags
Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag
entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge
geltende Tarifbeitrag.
Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag
entsprechend zu senken.
8.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des nächsten
auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden.
Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren
Wirksamwerden zugehen.
In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 8.7).
8.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam
wird (siehe 8.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere
Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht
Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
9. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?
9.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit
sichern wir eine höhere Gefahr ab.
Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen
wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
- Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder
- wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung
zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr
Kündigungsrecht hinweisen.
Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf
Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.
9.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag
verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt
anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag
erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.
9.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen
Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht
nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei
denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob
fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
- Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder
KFR0125 Seite 173 von 244
[Seite 174]
ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 29
- Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben und der Rechtsschutzfall tritt später als einen
Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen.
Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben
bereits bekannt waren.
Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben,
können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens
entsprechendem Verhältnis.
Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
- Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst
noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
- Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen, und wir haben nicht gekündigt.
Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
- die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde
oder
- ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.
10.Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
10.1 Gesetzliche Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches
10.2 Die Verjährung wird ausgesetzt
Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die
Verjährung ausgesetzt. Die Aussetzung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen
unsere Entscheidung in Textform zugeht (Das heißt: bei der Berechnung der Verjährungsfrist
berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen unserer
Entscheidung bei Ihnen nicht).
11. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand?
11.1 Anzuwendendes Recht
Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
11.2 Klagen gegen das Versicherungsunternehmen
Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
- Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen
Niederlassung oder
- wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine "natürliche
Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH,
eine AG oder ein Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres
gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
11.3 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen:
- Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine "natürliche Person"
ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG
oder ein Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres
gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
- Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag
zuständigen Niederlassung.
- Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.
KFR0125 Seite 174 von 244
[Seite 175]
ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 30
11.4 Versicherungsombudsmann
Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann können Sie bei Beschwerden das außergerichtliche
Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in
Anspruch nehmen.
Informationen über den Versicherungsombudsmann, das Beschwerdeverfahren und die
Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter:
www.versicherungsombudsmann.de
Die Postanschrift lautet:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
KFR0125 Seite 175 von 244
[Seite 176]
ARB Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 1
Bedingungen für den Ausfallschutz
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Was ist versichert? 2
2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Versicherungsschutz entsteht? 2
3. Wann ist der Versicherungsfall eingetreten und wann muss er gemeldet werden? 3
4. Welche Forderungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 3
5. Wie hoch ist die Entschädigungsleistung, wann wird sie ausgezahlt und welche
Höchstentschädigungsgrenze gilt? 4
6. Was geschieht mit der Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Kunden nach Entschädigung
durch R+V? 4
7. Welche Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer zu beachten? 5
8. Wie sind die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung? 5
9. Was ist bei Abtretung der Versicherungsleistungen zu beachten? 5
10. Welche Laufzeit hat der Versicherungsvertrag und welche sonstigen Bestimmungen finden
Anwendung? 6
KFR0125 Seite 176 von 244
[Seite 177]
ARB Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 2
Bedingungen für den Ausfallschutz
Ausgabe Juli 2022
Der Ausfallschutz ergänzt den Versicherungsumfang von InkassoPLUS nach Ziffer 2.2.19 der Allgemeinen
Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2014-R+V, Stand Juli 2022) um folgende Regelungen:
1. Was ist versichert?
1.1 R+V ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von fälligen Forderungen gegen seine Kunden,
sofern der Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintritt und eine
versicherte Forderung nach Ziffer 2.2.19 ARB vorliegt.
1.2 Versichert sind in Rechnung gestellte Forderungen ohne die hierauf entfallende gesetzliche
Mehrwertsteuer aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen,
- die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers in seinem Namen während
der Laufzeit des Versicherungsvertrags ausgeführt wurden,
- gegen die keine Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüche bestehen oder erhoben
werden (unbestrittene Forderungen) und
- die die Voraussetzungen nach Ziffer 2.2.19 ARB erfüllen.
1.3 Der Versicherungsschutz beginnt ab der Lieferung oder Leistung.
1.4 Auch Abschlagsrechnungen können versicherte Forderungen begründen. Zusätzliche Voraussetzung
für den Versicherungsschutz ist die Stellung einer Schlussrechnung, soweit die gesetzlichen oder
vertraglichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
1.5 Unterhält der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei R+V, werden
Entschädigungsleistungen wegen eines Kunden nur aus einer Versicherung erbracht. Der
Versicherungsnehmer kann entscheiden, aus welchem Vertragsverhältnis er Leistungen
(insbesondere Inkassoverfahren und Entschädigungsleistungen) in Anspruch nimmt. Hat er allerdings
aus einem Vertrag wegen eines Kunden eine Entschädigungsleistung in Anspruch genommen, hat er
insofern kein Wahlrecht mehr.
1.6 Hat der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei einem anderen
Versicherer als R+V, besteht kein Anspruch aus der vorliegenden Versicherung.
2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Versicherungsschutz entsteht?
Eine Forderung ist versichert, wenn in den letzten zwölf Monaten vor der Lieferung oder Leistung, die
der ausgefallenen Forderung zugrunde liegt,
2.1 dem Versicherungsnehmer über seinen Kunden keine Informationen über eine Zahlungseinstellung
oder die Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften vorgelegen haben und
2.2 der Kunde gegenüber dem Versicherungsnehmer bei bereits bestehender Geschäftsverbindung alle
berechtigten Forderungen innerhalb von zwei Monaten nach dem im Vertrag oder auf der Rechnung
vereinbarten Zahlungstermin vollständig bezahlt hat. Nachträgliche Veränderungen dieses
Zahlungstermins werden nicht berücksichtigt. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung zum
Fälligkeitstermin, beginnt die Frist mit der gesetzlichen Fälligkeit. Erhält der Versicherungsnehmer
KFR0125 Seite 177 von 244
[Seite 178]
ARB Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 3
einen Scheck oder einen Wechsel oder zieht er seine Forderung per Lastschrift ein, ist die Forderung
erst bezahlt, wenn die tatsächliche Gutschrift auf seinem Konto erfolgt ist.
3. Wann ist der Versicherungsfall eingetreten und wann muss er gemeldet werden?
3.1 Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer spätestens drei Monate nach der
Lieferung oder Leistung die Forderung fällig gestellt und innerhalb dieses Zeitraums das von R+V
benannte Inkassounternehmen beauftragt hat, die offene Forderung einzuziehen und
- das Inkassoverfahren nach Ziffer 2.3.5 ARB wegen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung
eingestellt wurde: an dem Tag, an dem das Inkassounternehmen die Uneinbringlichkeit der
Forderung in Textform bescheinigt hat, oder
- eine nach Titulierung der Forderung durch das Inkassounternehmen vom
Versicherungsnehmer beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme in das Vermögen des
Schuldners nicht zur vollen Befriedigung geführt hat: an dem Tag, an dem die Fruchtlosigkeit
der Zwangsvollstreckung bescheinigt wurde, oder
- das Inkassounternehmen im Rahmen der eingeleiteten Inkassomaßnahmen eine
Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Kunden trifft: zwei Wochen nach Überschreitung der
Fälligkeit gemäß Ratenzahlungsplan.
3.2 Ansprüche auf Entschädigungsleistung erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer den
Versicherungsfall nicht innerhalb eines Monats nach dessen Eintritt bei R+V gemeldet hat.
4. Welche Forderungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen?
Es besteht kein Versicherungsschutz für
4.1 Forderungen gegen Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden sowie solche juristischen Personen
des öffentlichen Rechts, gegen die ein Insolvenzverfahren unzulässig ist,
4.2 Forderungen gegen Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer, sein gesetzlicher Vertreter
oder ein Gesellschafter des Versicherungsnehmers oder deren Familienangehörige/Ehepartner
mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt sind, bei denen diese anderweitig maßgeblichen
Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben können oder mit denen diese durch einen
Gewinnabführungsvertrag zu deren Gunsten verbunden sind. Gleiches gilt für den Fall einer
entsprechenden Beteiligung der Unternehmen am Versicherungsnehmer,
4.3 Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Kursverluste, Vertragsstrafen, Schadenersatz und Kosten der
Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung,
4.4 sonstige Kosten, Steuern, Zölle, soweit nicht in diesen Bedingungen oder dem Versicherungsschein
ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist,
4.5 Forderungen wegen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen
(z. B. Miete, Leihe, Pacht, Leasing),
4.6 Forderungen aus gewerblicher, freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Tätigkeit des
Versicherungsnehmers als Inkassounternehmen, Unternehmensberater, Rechtsanwalt, Steuerberater
oder Wirtschaftsprüfer,
4.7 Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen, für deren Durchführung die erforderlichen
Genehmigungen nicht vorliegen oder deren Einfuhr in das Bestimmungsland oder deren Ausfuhr aus
der Bundesrepublik Deutschland verboten ist,
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[Seite 179]
ARB Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 4
4.8 Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen an Kunden, über deren Vermögen bis zum Eintritt des
Versicherungsfalls nach 3.1 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder mit
sämtlichen Gläubigern des Kunden ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich
zustande gekommen ist; maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die schriftliche Zustimmung sämtlicher
Gläubiger zum Vergleich,
4.9 Forderungsausfälle, bei denen der Versicherer nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische
Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren-
und Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen, Naturkatastrophen oder durch
Kernenergie mit verursacht wurden. Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so
entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit.
5. Wie hoch ist die Entschädigungsleistung, wann wird sie ausgezahlt und welche
Höchstentschädigungsgrenze gilt?
5.1 Zur Berechnung des versicherten Ausfalls werden von den bei Eintritt des Versicherungsfalls
bestehenden Forderungen abgezogen:
- nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile,
- Forderungen, soweit der Kunde diesen gegenüber aufrechnen kann
- alle Zahlungen des Kunden oder Dritter auf die Forderungen, insbesondere die Erlöse aus
dem Inkassoverfahren und
- Erlöse aus Eigentumsvorbehalten, Sicherheiten oder sonstigen Rechten.
Bestehen nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile gegenüber den Kunden des
Versicherungsnehmers, die durch Eigentumsvorbehalte, Sicherheiten oder sonstige Rechte
abgesichert sind, so werden die daraus erzielten Erlöse vorrangig zur Befriedigung der nicht
versicherten Forderungen oder Forderungsteile verwandt. Übersteigen diese Erlöse die nicht
versicherten Forderungen oder Forderungsteile, so erfolgt bezüglich des übersteigenden
Betrags eine Anrechnung.
5.2 Die Entschädigungsleistung beträgt je Versicherungsfall 80 % des versicherten Ausfalls, höchstens
jedoch 3.000 EUR.
5.3 Sind die Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung nachgewiesen, zahlt der Versicherer diese
spätestens nach einem Monat aus.
5.4 Die Jahreshöchstentschädigung aus der Forderungsausfall-Versicherung beträgt 10.000 EUR. Diese
gilt für alle in einem Versicherungsjahr eingetretenen Versicherungsfälle. Der Beginn und das Ende
eines Versicherungsjahrs ergeben sich aus dem Versicherungsschein. Beträgt das Versicherungsjahr
weniger als zwölf Monate, reduziert sich die Jahreshöchstentschädigung zeitanteilig.
6. Was geschieht mit der Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Kunden nach
Entschädigung durch R+V?
6.1 Im Versicherungsfall gehen die bei R+V als Forderungsausfall zum Ausfallschutz gemeldeten
Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Kunden und sonstige Verpflichtete mit
sämtlichen Gestaltungs- und Nebenrechten nach dem Versicherungsvertragsgesetz und diesen
Bedingungen in Höhe der geleisteten Entschädigung auf R+V über. Hierzu tritt der
Versicherungsnehmer R+V die vorgenannten Ansprüche und Nebenrechte im Voraus ab.
6.2 Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen von R+V die zum Übergang der Forderungen oder
Ausübung der Gestaltungs- bzw. Nebenrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen und
Erklärungen abzugeben.
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ARB Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 5
6.3 Entschädigungsleistungen sind an R+V zurückzuzahlen, sofern sich herausstellt, dass dem
Versicherungsnehmer keine entschädigungsfähigen Zahlungsansprüche gegen den Kunden
zustehen.
6.4 R+V entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung und Durchführung von
Regressmaßnahmen.
6.5 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, R+V die zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen
Informationen, Auskünfte und Unterlagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt für die
zur Durchsetzung erforderlichen Handlungen.
6.6 Der Versicherungsnehmer hat R+V die entstandenen Kosten zu erstatten, wenn und soweit sich
herausstellt, dass die vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Forderungen gegen seinen
Kunden nicht gerichtlich durchsetzbar sind, weil sie nicht bestanden haben, nachträglich
untergegangen sind oder einrede- oder einwendungsbehaftet waren.
7. Welche Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer zu beachten?
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
7.1 R+V den vollständig ausgefüllten Schadenmeldevordruck sowie sämtliche angeforderten Unterlagen
vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls und
der Höhe einer Versicherungsleistung erforderlich sind,
7.2 alle zur Vermeidung oder Minderung des Ausfalls geeigneten Maßnahmen zu treffen, einschließlich
der bestmöglichen Verwertung von Sicherheiten, und etwaige Weisungen des Versicherers zu
befolgen.
8. Wie sind die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung?
8.1 Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann R+V den Versicherungsvertrag innerhalb eines
Monats ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung mit einer Frist von einem Monat kündigen.
8.2 Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft eine gesetzliche oder vertragliche Obliegenheit, die er
vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, ist R+V in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko,
für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet.
8.3 Wird eine der vertraglich vereinbarten, insbesondere nach 7. niedergelegten oder im Gesetz über den
Versicherungsvertrag genannten Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht erfüllt, wird
R+V hinsichtlich des versicherten Einzelrisikos, für das die verletzte Obliegenheit gilt, von der
Verpflichtung zur Leistung frei. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass R+V den Versicherungsnehmer
durch gesonderte Mitteilung in Textform zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. R+V beruft sich
nicht auf die Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung
unverschuldet gewesen ist oder keinen Einfluss auf den Umfang der zu erbringenden Leistung gehabt
hat.
8.4 Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob R+V ein ihr zustehendes Kündigungsrecht nach
8.1 ausübt.
9. Was ist bei Abtretung der Versicherungsleistungen zu beachten?
9.1 Die Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen ist von der vorherigen schriftlichen
Zustimmung des Versicherers abhängig.
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[Seite 181]
ARB Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 6
9.2 Hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistungen abgetreten, bleiben die
R+V zustehenden Einreden, Einwendungen sowie das Recht der Aufrechnung auch dem
Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Die Abrechnung der Versicherungsleistung erfolgt nur mit
dem Versicherungsnehmer.
10. Welche Laufzeit hat der Versicherungsvertrag und welche sonstigen Bestimmungen finden
Anwendung?
10.1 Der Beginn, die Laufzeit und die Beendigung dieses Ausfallschutzes richten sich nach dem zugrunde
liegenden Rechtsschutzvertrag.
10.2 Die Beitragsregelungen der Ziffer 7 ARB gelten entsprechend.
10.3 Die Regelungen zum zuständigen Gericht und zum anzuwendenden Recht nach Ziffer 11 ARB gelten
entsprechend.
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ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 1
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
(ARB 2014-R+V) - Rechtsschutz für Landwirte
Ausgabe Juli 2022
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 2
2. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 2
3. Was ist nicht versichert? 13
4. Was müssen Sie beachten? 18
5. In welchen Ländern sind Sie versichert? 20
6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung 20
7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? 22
8. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken? 23
9. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 25
10. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 26
11. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand? 26
KFR0125 Seite 182 von 244
[Seite 183]
ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 2
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
(ARB 2014-R+V) - Rechtsschutz für Landwirte
1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen
Versicherungsbedingungen beschrieben.
2. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben im Rechtsschutz für Landwirte folgende Bereiche versichert:
1. Land- und forstwirtschaftlicher Bereich
2. Privat-Bereich
3. Verkehrs-Bereich
4. Immobilien-Bereich
Zusätzlich sind folgende Bereiche versicherbar:
5. Spezial-Straf-Rechtsschutz
6. CrossCompliance-Rechtsschutz
7. Rechtsschutz für landwirtschaftliche Nebenbetriebe
8. Rechtsschutz für Pensionspferde
9. Vorübergehende Vermietung von Ferienwohnungen
Welche dieser zusätzlichen Bereiche Sie versichert haben, entnehmen Sie bitte Ihrem
Versicherungsschein.
2.1 Wer oder was ist versichert?
2.1.1 Versicherte Lebensbereiche
1. Land- und forstwirtschaftlicher Bereich
Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz für ihren land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb.
2. Privat-Bereich
Als im Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz im privaten
Bereich und für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (Beispiel: als Arbeitnehmer,
Beamter).
3. Verkehrs-Bereich:
Sie haben Versicherungsschutz als
- Eigentümer,
- Halter,
- Erwerber,
- Leasingnehmer, Mieter
von
- PKW,
- Krafträdern,
- Anhängern,
- land- und forstwirtschaftlich genutzten Fahrzeugen und Arbeitsmaschinen.
Für andere Fahrzeuge besteht kein Versicherungsschutz (Beispiel: nicht land- oder
forstwirtschaftlich genutzte LKWs).
Versicherungsschutz haben Sie auch für die Vermietung von landwirtschaftlich genutzten
Kraftfahrzeugen (Kraftfahrzeuge sind Motorfahrzeuge zu Lande).
Als Fahrer und Mitfahrer sind Sie mit allen eigenen und fremden Fahrzeugen unabhängig
von der Fahrzeugart und -nutzung versichert (Beispiel: Das Führen eines Motorbootes ist
versichert, der Kauf des Bootes aber nicht).
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ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 3
4. Immobilien-Bereich
a. Privat selbst genutzte Objekte
Sie haben Versicherungsschutz als
- Eigentümer,
- Mieter,
- Pächter,
- sonstiger Nutzungsberechtigter
aller privat selbstgenutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
(Objekte), die in Deutschland gelegen sind. Versicherungsschutz besteht
auch für die zugehörigen Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze.
b. Land- oder forstwirtschaftliche genutzte Objekte
Darüber hinaus haben Sie Versicherungsschutz als
- Eigentümer,
- Mieter, Vermieter
- Pächter,
- sonstiger Nutzungsberechtigter
aller land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile
(Objekte), die in Deutschland gelegen sind.
Wenn Sie das Objekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt
über. Sie haben dann auch Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die
- erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten oder
- sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplanten oder
tatsächlichen Bezug eintreten.
Sie haben auch Versicherungsschutz für die Vermietung oder Untervermietung von
höchstens drei möblierten Zimmern in dem von Ihnen privat selbstgenutzten Objekt.
Darüber hinaus besteht für andere Objekte kein Versicherungsschutz (Beispiel:
Vermietung von Wohnungen und sonstigen nicht land- oder forstwirtschaftlich
genutzten Objekten).
Folgende Bereiche sind nur versichert, wenn sie in Ihrem Versicherungsschein aufgeführt
sind:
5. Spezial-Straf-Rechtsschutz
Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz im
- land- und forstwirtschaftlichen Bereich
- Verkehrs-Bereich und
- Rechtsschutz für landwirtschaftliche Nebenbetriebe (sofern versichert). Als im
Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz
- im Privat-Bereich,
- für ehrenamtliche oder nichtselbstständige Tätigkeiten und
- im Verkehrs-Bereich.
Ausnahme: Sie haben im Spezial-Strafrechtsschutz keinen Versicherungsschutz, wenn Sie
als gesetzlicher Vertreter oder Organ eines anderen als des im Versicherungsschein
genannten Betriebes betroffen sind.
6. CrossCompliance-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Verstößen gegen Cross-Compliance-
Richtlinien.
7. Rechtsschutz für landwirtschaftliche Nebenbetriebe
Sie haben Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein genannten
landwirtschaftlichen Nebenbetriebe im
- betrieblichen Bereich,
- Verkehrs-Bereich,
- Immobilien-Bereich und
- Spezial-Straf-Rechtsschutz (sofern versichert).
Voraussetzung ist, dass der Gesamt-Bruttojahresumsatz aller Nebenbetriebe die im
Versicherungsschein genannte Grenze nicht übersteigt.
Übersteigt der Gesamtbruttojahresumsatz diese Grenze, besteht insgesamt kein
Versicherungsschutz.
8. Rechtsschutz für Pensionspferde
Sie haben Versicherungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Pensionspferden,
die in Ihrem versicherten landwirtschaftlichen Betrieb eingestellt sind (Beispiel: der
Eigentümer des Pferdes zahlt seine Boxenmiete nicht).
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ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG
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9. Vorübergehende Vermietung von Ferienwohnungen
Sie haben Versicherungsschutz für die Vermietung von Ferienwohnungen (Beispiel: "Ferien
auf dem Bauernhof").
Voraussetzung ist:
- die Vermietung ist nur vorübergehend ("Vorübergehend" bedeutet, dass Sie die Miet-
oder Nutzungsdauer schon bei Abschluss des Vertrags festgelegt haben).
- die Ferienwohnung ist in Deutschland gelegen.
Sie haben in allen vorgenannten Bereichen keinen Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre
rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer anderen selbstständigen Tätigkeit als der
versicherten Tätigkeit wahrnehmen.
Wann liegt eine andere selbstständige Tätigkeit vor?
Wenn aus einer anderen als der versicherten Tätigkeit Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne
erzielt werden oder werden sollen, die unter eine der folgenden Einkunftsarten fallen:
- Land- und Forstwirtschaft,
- Gewerbebetrieb,
- selbstständige Arbeit.
2.1.2 Mitversicherung
Mitversichert sind:
1. Die von Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für den
versicherten Betrieb.
2. Im Versicherungsschein genannte Mitinhaber.
3. Altenteiler und Hoferben, die in Ihrem Betrieb oder in räumlicher Nähe dazu wohnen.
(Altenteiler ist, wer von Geld und/oder Naturalleistungen Deputat aus einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb lebt, dessen Inhaber er früher war. Hoferbe ist, wer nach Gesetz,
Testament oder Erbvertrag zum Hoferben bestimmt ist und auf Ihrem Hof tätig ist.)
4. Ihre nachfolgend genannten Familienmitglieder:
- der eheliche oder eingetragene Lebenspartner oder laut Melderegister in häuslicher
Gemeinschaft wohnende sonstige Lebenspartner.
- die minderjährigen Kinder.
- die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
volljährigen Kinder. Deren Mitversicherung endet, wenn sie erstmalig eine auf Dauer
angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten.
5. Mitversichert sind auch die in 2.1.2.4 genannten Familienmitglieder der versicherten
- Mitinhaber,
- Altenteiler und
- Hoferben
6. Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer der unter 2.1.1.3 genannten Fahrzeuge.
Voraussetzung ist:
Das Fahrzeug ist im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls
- auf den Versicherungsnehmer oder die in 2.1.2.2 bis 2.1.2.5 genannten Person
zugelassen oder
- auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen
oder
- vom Versicherungsnehmer oder den in 2.1.2.2 bis 2.1.2.5 genannten Person
angemietet.
7. Darüber hinaus sind im Spezial-Straf-Rechtsschutz mitversichert:
- die im Versicherungsschein genannten weiteren Betriebe.
- die Mitglieder eines Aufsichtsrats oder beratenden Organs des
Versicherungsnehmers.
- die nicht mehr für den Versicherungsnehmer tätigen Personen für Rechtsschutzfälle
aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. Voraussetzung ist, dass
der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt.
- die angestellten Betriebsärzte und das angestellte Sanitätspersonal auch bei
Ersthilfeleistungen außerhalb des versicherten Unternehmens.
- die Mitglieder der Geschäftsleitung auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder
Verwaltungsorganen anderer Unternehmen. Voraussetzung ist, dass sie diese auf
Veranlassung des Versicherungsnehmers wahrnehmen.
KFR0125 Seite 185 von 244
[Seite 186]
ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 5
Der Versicherungsnehmer kann im Spezial-Straf-Rechtsschutz der Rechtsschutzgewährung
widersprechen.
Abweichend von 2.1.3 gilt:
- Dieses Widerspruchsrecht besteht nur, soweit dem Mitversicherten vorgeworfen wird,
gegen Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherten
Betriebes verstoßen zu haben.
- Dieses Widerspruchsrecht gilt auch gegenüber dem ehelichen oder eingetragenen
Lebenspartner.
2.1.3 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als
Versicherungsnehmer dem widersprechen (Warum können Sie widersprechen, wenn eine
mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und
können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.)
Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen.
Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für Ansprüche, die natürlichen
Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder
getötet wurden (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre
nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den
Unfallgegner geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen
Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein).
Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich
Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person
aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger.
2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert?
Ihr Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung:
2.2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche.
Solche Ansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung
eines dinglichen Rechts (Beispiel: Eigentum) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen
beruhen.
2.2.2 Arbeits-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
- Arbeitsverhältnissen,
- öffentlich rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und
versorgungsrechtlicher Ansprüche.
Sie haben auch Versicherungsschutz als Arbeitgeber von Haus- und Pflegepersonal im privaten
Bereich.
2.2.3 Immobilien-Rechtsschutz
1. um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
- Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen Mieterhöhung),
- sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht),
- dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit
um den Verlauf der Grundstücksgrenze).
2. Erweiterter Immobilien-Rechtsschutz Sie haben auch Versicherungsschutz
- in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten,
- bei Streitigkeiten wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden
oder Gebäudeteilen, sowie bei Streitigkeiten wegen Erschließungs- und sonstiger
Anliegerabgaben.
Für diese Angelegenheiten übernehmen wir Kosten bis höchstens 2.500 EUR inkl.
Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.
Darüber hinaus haben Sie Versicherungsschutz für Streitigkeiten wegen laufend erhobener
Gebühren für die Grundstücksversorgung (Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren).
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ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 6
2.2.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen
Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen wahrzunehmen. (Beispiel: Ein
Schuldverhältnis besteht zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann
zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer Sache bestehen).
Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden
Rechtsbereichen handelt:
- Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1,
- Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2,
- Immobilien-Rechtsschutz nach 2.2.3.
2.2.5 Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz-
und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung (Beispiel:
Einspruch gegen einen Steuerbescheid).
2.2.6 Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten
um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen. Sie haben keinen
Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung (Beispiel: Widerspruch gegen
einen Rentenbescheid).
2.2.7 Verwaltungs-Rechtsschutz
1. Im Privat-Bereich,
um Ihre rechtlichen Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen
Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung
(Beispiel: Widerspruch gegen einen Schulverweis Ihres Kindes).
Versicherungsschutz besteht, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in folgenden
Rechtsbereichen enthalten ist:
- Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2,
- Immobilien-Rechtsschutz nach 2.2.3,
- Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.5,
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.8.
2. Im Verkehrs-Bereich,
um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor
Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen.
3. Im CrossCompliance-Rechtsschutz (sofern versichert),
um Ihre rechtlichen Interessen in verwaltungsrechtlichen Verfahren wahrzunehmen, wenn
beantragte oder bereits empfangene landwirtschaftliche Direktzahlungen gekürzt oder von
Ihnen zurückgefordert werden.
Voraussetzung ist:
- es handelt sich um Direktzahlungen im Sinne des Artikels 2 d) der EU-Verordnung
73/2009 bzw. einer sie ersetzenden Vorschrift.
- Ihnen wird ein Verstoß gegen Cross-Compliance-Richtlinien vorgeworfen (Cross-
Compliance-Richtlinien regeln die so genannte "Einhaltung anderweitiger
Verpflichtungen" im Sinne dieser EU-Verordnung bzw. einer sie ersetzenden
Vorschrift).
In folgendem Fall haben Sie keinen Versicherungsschutz:
Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie den Verstoß vorsätzlich begangen haben. In
diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
2.2.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren (Beispiel: Dienstvergehen von
Beamten; Verstoß eines Arztes gegen die Schweigepflicht).
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2.2.9 Straf-Rechtsschutz
1. Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines strafrechtlichen
Vergehens (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter
einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind).
Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen:
- das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig strafbar und
- Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen.
Sie haben zunächst keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen bei einem Vergehen, das
vorsätzlich und fahrlässig strafbar ist, ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird.
Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend
Versicherungsschutz.
Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab
diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz.
In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz:
- Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann
(Beispiel: Beleidigung, Diebstahl, Betrug).
- Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im
Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind; Beispiel:
Totschlag).
Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht.
2. Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines verkehrsrechtlichen
Vergehens (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit
und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer
Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind).
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
- ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen
haben.
In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
- Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im
Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind).
2.2.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.
2.2.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht
für die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-, lebenspartnerschafts-
und erbrechtlichen Angelegenheiten. Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.
2.2.12 Opfer-Rechtsschutz:
1. Für den Anschluss an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als
Nebenkläger unter den Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 Nr. 1-5, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3
Strafprozessordnung (Erläuterung: Bei einer Nebenklage kann ein Verletzter in einem
Strafverfahren neben dem Staatsanwalt als weiterer Ankläger bei bestimmten Straftaten
auftreten. Dies sind vor allem Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben,
die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit).
2. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand, wenn Sie durch eine Straftat
nach 2.2.12.1 verletzt wurden.
Voraussetzung ist, dass ein Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet ist.
3. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleichs nach
§ 46a Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
4. Sie haben auch Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von
Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz.
Voraussetzung ist:
- Sie sind nebenklageberechtigt und
- Sie wurden durch eine Straftat nach 2.2.12.1 verletzt und
- dadurch sind dauerhafte Körperschäden eingetreten.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer,
Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern.
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2.2.13 Spezial-Straf-Rechtsschutz für:
1. Die Verteidigung
- gegen den Vorwurf eines strafrechtliches Vergehens,
- gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit,
- in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren.
2. Zeugenbeistand
Die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie als Zeuge vernommen werden
und die Gefahr einer Selbstbelastung besteht.
Versichert ist auch die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die
als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird. Voraussetzung ist, dass Sie als
Versicherungsnehmer einverstanden sind.
3. Firmenstellungnahme
Die Stellungnahme eines Rechtsanwalts, solange sich ein Ermittlungsverfahren auf den
versicherten Betrieb bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden.
4. Verwaltungs-Angelegenheiten
Wir tragen in Angelegenheiten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, auch folgende
Kosten eines Rechtsanwalts:
- in Verwaltungsverfahren
um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten
wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass dies der Unterstützung der Verteidigung in
einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahren dient.
- Zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren
als unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Versichert ist die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen
Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden. Wir übernehmen hierfür Kosten bis
5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
- Bei Verwaltungsgutachten
für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen Rechts.
Voraussetzung ist, dass diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom
Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren
erforderlich ist. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und
Umsatzsteuer.
- In Aussetzungsverfahren
um Ihre rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen.
Voraussetzung ist, dass die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten
Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer
verwaltungsrechtlichen
Vorfrage abhängt und deshalb eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder
Zwischenverfahren nach §§ 154 d, 262 StPO stattfindet.
5. Rechtsschutz in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen
für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts in Verfahren vor parlamentarischen
Untersuchungsausschüssen.
6. Durchsuchungen und Beschlagnahmen
wenn durch Ermittlungsbehörden Ihre Räume durchsucht oder Gegenstände beschlagnahmt
werden.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie ein Vergehen vorsätzlich begangen haben, sind Sie
verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen an uns zurückzuerstatten.
Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitversicherter ein Vergehen vorsätzlich begangen
hat, ist er vorrangig vor Ihnen verpflichtet, uns diese Kosten zurückzuerstatten.
2.2.14 Daten-Rechtsschutz
um Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) auf
- Auskunft,
- Berichtigung,
- Sperrung und
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- Löschung gerichtlich abzuwehren.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Organe des versicherten Unternehmens.
2.2.15 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen in
den versicherten Bereichen.
Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls ist nicht notwendig. Die
vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.2.16 Antidiskriminierungs-Rechtsschutz
um Ansprüche abzuwehren, die gegen Sie als Versicherungsnehmer nach dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht werden. Das gilt auch bei vergleichbaren
inländischen oder ausländischen Rechtsvorschriften.
Versichert ist die Abwehr von Ansprüchen wegen einer
- Benachteiligung,
- Diskriminierung,
- Belästigung,
- Ehrverletzung oder
- sonstigen Persönlichkeitsverletzung,
wenn diese im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit steht.
2.2.17 Photovoltaik-Rechtsschutz
für Streitigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem
Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 10 kWp (Kilowatt Peak).
Versicherungsschutz besteht für Sie, wenn die Photovoltaikanlagen
- in Ihrem Eigentum stehen und
- sich auf in Deutschland gelegenen Objekten befinden, die Sie privat selbst nutzen.
Der Risikoausschluss 3.2.2 gilt nur im ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Objekts.
2.3 Leistungsumfang
Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten
Umfang wahrnehmen können.
Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir
zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und
ursächlich zusammenhängen.
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13 ist die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall zugleich
die Gesamtversicherungssumme
- für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen und
- für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfälle.
2.3.1 Leistungsumfang im Inland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten:
1. Mediationsverfahren
Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten
eines Ihnen von uns vermittelten Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes
Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich
eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben).
Versichert sind außergerichtliche Mediationsverfahren in Deutschland.
Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr
eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR.
Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für die Tätigkeit des Mediators
sind wir nicht verantwortlich.
2. Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir
bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des
zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
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b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch
entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels
tragen wir nicht.
c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt
eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
Ausnahme: In den Rechtsbereichen
- Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.8,
- Straf-Rechtsschutz nach 2.2.9,
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.10,
Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.11,
- Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.12,
- Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13,
- Daten-Rechtsschutz nach 2.2.14, tragen wir diese weiteren Kosten nicht.
d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt,
tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten
und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
- Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
- gibt Ihnen eine Auskunft oder
- erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen
wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
3. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch
- im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.5 für Angehörige der
steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater),
- in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Rechtsschutz im
Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.11 und bei der Beratung bei
Hofübergabe nach 2.3.6 für Notare.
2.3.2 Leistungsumfang im Ausland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten:
1. Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen
Rechtsanwalt, der für Sie im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder:
- ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt.
Sofern keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche
Vergütung,
oder
- ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der
Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die
gesetzliche Vergütung.
b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
ausländischen Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt).
c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt,
tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten
und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall:
- der Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
- gibt Ihnen eine Auskunft oder
- erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen
wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer.
2. Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun
wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines
Kraftfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen.
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3. Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als
Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist.
Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten geltenden Sätze.
4. Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre
rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten,
die für die Übersetzung anfallen.
5. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige
rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
6. Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR.
Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt
haben.
2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland:
1. Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers.
2. Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren,
die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt
auf das Inland.
3. Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für
Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.
4. Die Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer
rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (Beispiel: TÜV oder DEKRA):
- bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren
- wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von
Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
5. Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
6. Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
- zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
- diese Kosten bereits gezahlt haben.
7. Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie
eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe.
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.14 können Sie als Versicherungsnehmer der
Kautionsleistung für einen beschuldigten Mitversicherten widersprechen.
Wenn Sie nicht widersprechen, sind Sie neben dem Mitversicherten zur Rückzahlung der von
uns geleisteten Kaution verpflichtet.
2.3.4 Besondere Leistungen im Spezial-Straf-Rechtsschutz
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.14 tragen wir über den in 2.3.1 bis 2.3.3 genannten
Leistungsumfang hinaus folgende Kosten:
1. Die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angemessenen Kosten eines für Sie
tätigen Rechtsanwalts.
Für die mitversicherten Kinder tragen wir die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der
gesetzlichen Vergütung nach dem RVG.
2. Die Kosten für Geschäftsreisen, die der für Sie tätige Rechtsanwalt zum zuständigen Gericht
oder zur zuständigen Behörde unternimmt. Diese Kosten übernehmen wir im Rahmen der
gesetzlichen Vergütung nach dem RVG.
3. Die angemessene Vergütung eines Sachverständigengutachtens für Ihre Verteidigung.
4. Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts,
wenn Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht haben.
5. Die Kosten eines weiteren Strafverteidigers in gerichtlichen Verfahren gegen Mitglieder Ihrer
Geschäftsleitung oder Aufsichtsorgane (Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte).
6. Die Kosten eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eines Rechtslehrers einer
deutschen Hochschule, wenn dieser anstelle eines Rechtsanwalts mit Ihrer Verteidigung
beauftragt wurde (Beauftragung sonstiger Verteidiger). Die Bestimmungen für
Rechtsanwaltskosten gelten sinngemäß.
7. Die Kosten eines Dolmetschers bei der Verteidigung in Straf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren im Ausland.
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Wir wenden § 3 a Absatz 2 RVG entsprechend an, um zu prüfen, ob die Vergütung Ihres
Rechtsanwalts angemessen ist. Die Höhe des von uns zu tragenden Betrags bestimmt sich unter
Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und
der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit.
Stimmen wir einem zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt vereinbarten Stundensatz zu, übernehmen
wir diesen in voller Höhe.
Beauftragen Sie einen von uns empfohlenen Rechtsanwalt, übernehmen wir dessen Kosten in vollem
Umfang.
Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete Verteidigungsleistung abgelten, erstatten wir nicht. Das
betrifft insbesondere pauschale Vergütungen für die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft
des Betreibens der Angelegenheit (Antrittsgelder).
2.3.5 Besondere Leistungen im CrossCompliance-Rechtsschutz
Im CrossCompliance-Rechtsschutz nach 2.2.7.3 tragen wir über den in 2.3.1.2 genannten
Leistungsumfang hinaus auch die Kosten für notwendige Reisen, die der für Sie tätige Rechtsanwalt
zum zuständigen Gericht oder zur zuständigen Behörde unternimmt.
2.3.6 Beratung bei Hofübergabe
Wenn Sie Ihre vorweggenommene Erbfolge (Hofübergabe) regeln wollen, tragen wir die Kosten eines
in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts für ein erstes Beratungsgespräch. Diese Kosten
übernehmen wir bis höchstens 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Ein Rechtsschutzfall
nach 2.4 ist nicht erforderlich. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist.
Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des
Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist.
Ausnahme: Endet Ihre Versicherung durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben
Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die
- innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Versicherung eintreten sind und
- im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen.
Der Rechtsschutzfall ist:
2.4.1 Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem Anspruch
zugrunde liegt.
2.4.2 Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.11 das Ereignis,
das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat.
2.4.3 Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13:
1. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines standes- oder disziplinarrechtlichen
Verfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, wenn es bei der zuständigen
Behörde verfügt ist.
2. Für den Zeugenbeistand nach 2.2.13.2 die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur
Zeugenaussage.
3. In Verfahren vor Untersuchungsausschüssen nach 2.2.13.5, wenn Sie zur Aussage
aufgefordert werden.
4. Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen nach 2.2.13.6 der Beginn der Durchführung dieser
Maßnahmen bei Ihnen, wenn Sie nicht als Verdächtiger betroffen sind.
Bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht Versicherungsschutz, wenn die
Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden
Ermittlungsverfahrens dient (Vorsorglicher Rechtsschutz). Der Versicherungsschutz umfasst die
Kosten einer ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger im Sinne des
2.3.4.6. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
Abweichend von 3.1.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz im Spezial-Straf-Rechtsschutz auch auf
Ermittlungsverfahren, die bis zu einem Jahr vor Beginn des Rechtsschutzvertrages eingeleitet wurden.
Voraussetzung ist, dass Ihnen diese Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
nicht bekannt waren (Unbekannte Ermittlungsverfahren).
Es handelt sich um einen Rechtsschutzfall und nicht um mehrere Rechtsschutzfälle, wenn
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- in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versicherte ermittelt wird oder
- in demselben Ermittlungsverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert
werden.
2.4.4 In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder
Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen.
2.4.5 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in
gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß) ist dessen Beginn maßgeblich.
(Beispiel: Zahlt Ihr Pächter seit Monaten ohne Angabe von Gründen keine Pacht, ist der
Rechtsschutzfall eingetreten, wenn der Pächter zum ersten Mal nicht gezahlt hat).
2.4.6 Mehrere Rechtsschutzfälle
1. Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist
der erste entscheidend.
Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie
Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist,
haben Sie keinen Versicherungsschutz.
(Beispiel: Sie kündigen Ihrem Arbeitnehmer, weil er Ihnen zunächst Geld gestohlen hat, einige
Tage später einen Kunden beleidigt hat und schließlich betrunken zur Arbeit erschienen ist;
Ihr Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage. Der Rechtsschutzfall ist für den
Streitgegenstand, die Kündigungsschutzklage, bereits mit dem Diebstahl eingetreten).
Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung
lediglich mit der Behauptung (Beispiel 1) oder Verneinung (Beispiel 2) eines vorangegangenen
Rechtsverstoßes begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des
Rechtsschutzfalls nach 2.4.4.
(Beispiel 1: Ihr Rechtsschutzvertrag besteht seit 2013. 2005 sollen Sie beim Abschluss einer
Berufsunfähigkeits-Versicherung eine Vorerkrankung verschwiegen haben. 2014 lehnt die
Versicherung deshalb ihre Leistung ab. Die Ablehnung der Leistung wird also mit einem
vorherigen Verstoß begründet.
Der Rechtsschutzfall ist daher das Verschweigen der Vorerkrankung im Jahr 2005.
Beispiel 2: Ihr Rechtsschutzvertrag besteht seit 2013. 2005 mussten Sie operiert werden. Als
Folge dieser Operation treten 2014 bei Ihnen Komplikationen auf, die auf einem
Behandlungsfehler beruhen sollen. Ihren Anspruch auf Schadenersatz lehnt der damals
behandelnde Arzt mit der Begründung ab, keinen Behandlungsfehler begangen zu haben. Die
Ablehnung des Anspruchs wird also mit der Verneinung des Behandlungsfehlers begründet.
Der Rechtsschutzfall ist der behauptete Behandlungsfehler im Jahr 2005.
Da in beiden Beispielen der Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn liegt, haben Sie jeweils
keinen Versicherungsschutz).
2. Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden
- Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für
den betroffenen Bereich eingetreten sind und
- Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich beendet sind,
nicht berücksichtigt.
3. Was ist nicht versichert?
3.1 Zeitliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich eingetreten.
3.1.2 Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)
eingetreten.
Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie
Versicherungsschutz
- im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1,
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ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 14
- im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach 2.2.4 bei Streitigkeiten bezüglich
Kraftfahrzeugen,
- in verwaltungsrechtlichen Verkehrssachen nach 2.2.7.2,
- im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.8,
- im Straf-Rechtsschutz nach 2.2.9,
- im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.10,
- im Rechtsschutz im Familien- Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.11,
- im Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.12,
- im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13,
- im Daten-Rechtsschutz nach 2.2.14,
- für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.18,
- wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert
war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt.
3.1.3 Der Rechtsschutzfall ist bei Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Vergabe von
Krippen- und Kindergartenplätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege innerhalb von
einem Jahr nach Versicherungsbeginn eingetreten.
Ausnahme: Auch im ersten Jahr nach Versicherungsbeginn haben Sie Versicherungsschutz, wenn
der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese
Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt.
3.1.4 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den
betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
3.1.4 Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.5 liegen die tatsächlichen oder behaupteten
Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor
Vertragsbeginn.
3.1.6 Nachhaftung und Nachmeldefrist im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.14
1. Nachhaftung
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz besteht nach dessen Beendigung eine Nachhaftungszeit von
einem Jahr.
Voraussetzung ist:
- die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung wurde während
der Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen
worden sein.
- Im Spezial-Straf-Rechtsschutz ist in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung
kein Rechtsschutzfall eingetreten.
- Im Spezial-Straf-Rechtsschutz wurden in den letzten drei Jahren vor dessen
Beendigung keine freiwilligen Zahlungen erbracht.
- Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände.
- Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden.
Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Im Falle der Insolvenz oder freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers beträgt unter
den oben genannten Voraussetzungen die Nachhaftungszeit zwei Jahre, auch wenn die
Voraussetzungen nach 3.1.7.1 Satz 1 nicht vorliegen.
2. Nachmeldefrist
Abweichend von 3.1.4 besteht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach dessen Beendigung eine
unbegrenzte Nachmeldefrist für solche Rechtsschutzfälle, die während seiner Laufzeit
eingetreten sind.
3.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
3.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
- Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder
Erdbeben.
- Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer
medizinischen Behandlung.
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- Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen).
3.2.2 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit:
- dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll;
- der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum
oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten;
- der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks,
Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich
in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen;
- der Finanzierung eines der oben genannten Vorhaben.
3.2.3 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren.
(Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall, und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht
durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der Haftpflichtversicherung
versichert sein).
Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung
(Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Da
hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im Verkehrs-Bereich versichert).
3.2.4 Für Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (Beispiel: Mitbestimmungsrecht in
Unternehmen und Betrieben).
3.2.5 Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen
gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände
einer Aktiengesellschaft).
3.2.6 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-,
Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (Beispiel: unberechtigter
Download von Musik- oder Filmdateien).
3.2.7 Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.
3.2.8 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung
und der Finanzierung von Kapitalanlagen (unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser Vorschrift
verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur Gewinnerzielung oder Werterhaltung. Beispiel: Aktien,
Anleihen, Fonds, Termin- und Optionsgeschäfte).
Von diesem Ausschluss nicht erfasst sind ausschließlich:
- Güter, die dem eigenen Ge- bzw. Verbrauch dienen (Beispiel: Schmuck, Bilder)
- Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder
genutzt werden sollen
- Gebäude oder Gebäudeteile, die zur fremden Nutzung bestimmt sind, wenn diese mindestens
zur Hälfte mit Eigenkapital finanziert werden
- Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten
- Bausparverträge
- kapitalbildende Lebensversicherungen
- Bundesschatzbriefe
- Pfandbriefe
- Kommunalbriefe.
3.2.9 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit
- Darlehen, die von Ihnen vergeben wurden,
- Spiel- oder Wettverträgen,
- Gewinnzusagen.
3.2.10 Für Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit diese
nicht über die Leistungsart Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.11 versichert sind.
3.2.11 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V-Rechtsschutz-Schadenregulierungs-
GmbH vorgehen.
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3.2.12 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
- vor Verfassungsgerichten oder
- in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem
Europäischen Gerichtshof).
Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen als Bediensteter internationaler oder
supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnissen wahr.
3.2.13 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das
über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.
3.2.14 Für jede Interessenwahrnehmung in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
3.2.15 Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder
Parkverstoßes geführt.
3.2.16 Für Streitigkeiten
- zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben
Versicherungsvertrags,
- von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer,
- von Mitversicherten untereinander.
Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen
Mitversicherte.
3.2.17 Für Streitigkeiten nichtehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts
untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft
stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.
3.2.18 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen,
nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist.
(Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine
Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen).
Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatz Ansprüche an Sie abgetreten.
3.2.19 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für
Verbindlichkeiten eines anderen einstehen.
(Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem
Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert).
3.2.20 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.8 steht im
ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat.
Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns
erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.
3.2.21 Sie haben im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13 keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen
vorgeworfen wird, dass Sie:
1. ein Verbrechen begangen haben.
2. Als Führer eines Kraftfahrzeugs ausschließlich verkehrsrechtliche Vorschriften verletzt haben.
3. Eine Vorschrift des Kartellrechts oder eine andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift
verletzt haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren steht.
4. Eine Steuerstraftat im privaten Bereich begangen haben, wenn das Ermittlungsverfahren
durch Ihre Selbstanzeige ausgelöst wurde.
5. Straftaten nach §§ 180, 180 a, 181 a, 184, 184 a, 184 b, 184 c, 184 d, 232, 233, 233 a, 236
Strafgesetzbuch (StGB) begangen haben (Beispiel: Zuhälterei, Förderung der Prostitution,
Verbreitung pornographischer Schriften). Dies gilt auch für den Vorwurf weiterer Straftaten im
Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten.
6. Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen und Lieferungen im
Gesundheitswesen gesetzliche oder standesrechtliche Vorschriften verletzt haben.
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Dies gilt nicht für Apotheken und für Abrechnungen im privaten Bereich.
Die Ausschlussvorschriften nach 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im Spezial-Straf-Rechtsschutz nicht.
3.2.22 Im Verwaltungs-Rechtsschutz nach 2.2.8.1 für Verfahren im Zusammenhang mit
- dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG),
- Subventionen (finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung, die von staatlichen
Institutionen an private Haushalte oder private Unternehmen geleistet werden),
- Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen,
- der Vergabe von Studienplätzen.
3.2.23 Im CrossCompliance-Rechtsschutz nach 2.2.7.3 besteht kein Versicherungsschutz
- für als Vorsatz gewertete wiederholte fahrlässige Verstöße gegen Cross-Compliance
Richtlinien,
- für Verwaltungs-Vollstreckungsverfahren,
- bei Kürzung der Direktzahlungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Beantragung.
Die Ausschlussvorschriften des 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im CrossCompliance-Rechtsschutz nicht.
3.2.24 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer weiteren, nicht im
Versicherungsschein genannten, geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder
sonstigen selbstständigen Tätigkeit.
3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht
Folgende Kosten erstatten wir nicht:
3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen
angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
(Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen
Sie 8.000 EUR, also 80 % Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen
Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten).
Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die
darauf entfallenden Kosten nicht.
3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall
ab.
Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren
Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
- die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen,
- die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden.
(Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil).
3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder
Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und
Wertstoffen sowie Abfällen beziehen.
3.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder
Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde.
Dies gilt nicht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13.
3.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht
bestünde.
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3.4 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen
Mutwilligkeit
3.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
1. die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.8, 2.2.15, 2.2.19 und 2.2.20
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder
2. Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor,
wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum
angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen
der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen ("Unverzüglich"
heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich").
3.4.2 Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht
einverstanden sind?
In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine
begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben:
- besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder
- steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
angestrebten Erfolg?
Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese
Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
3.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und
wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben.
4. Was müssen Sie beachten?
Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch. ("Unverzüglich"
heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".)
4.1.2 Sie müssen uns
- vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls
unterrichten,
- alle Beweismittel angeben und
- uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern.
4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für
Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: die Beauftragung eines
Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels.)
4.1.4 Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG.
4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall
besteht.
Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
- bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben und
- entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
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Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung dieser
Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Für die Tätigkeit des
Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
- Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
- ihm die Beweismittel angeben,
- ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
- ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen
- und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie
Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. ("Grob fahrlässig"
handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.) Wenn Sie eine
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies
zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass
wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten
informiert haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht
grob fahrlässig verletzt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für
- den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
- die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
- die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des
Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei
rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt).
4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis
abtreten ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns
gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der
Textform.
Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme:
Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum
Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung
getreten.).
Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld
gerichteter Anspruch vor.
4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss,
dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben.
Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen.
Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen.
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht
erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr
erstatten.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob
fahrlässig gehandelt haben.
4.8 Hat Ihnen ein anderer (zum Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und
wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.
4.9 Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten
im Verkehrs-Bereich (soweit versichert)
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Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt
sein:
- Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
- Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
- Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild)
haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß
nichts wussten.
Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig
keine Kenntnis hatten.
Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der
Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
- den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
- die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
- den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
5. In welchen Ländern sind Sie versichert?
5.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz
Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich
zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
- in Europa,
- in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
- auf den Kanarischen Inseln,
- auf Madeira.
5.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen:
Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen, tragen
wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 30.000 EUR.
Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen:
- Ihr Rechtsschutzfall ist dort während eines längstens sechs Monate dauernden Aufenthalts
eingetreten,
- Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten wahr und
- Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing)
an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr.
Weiterhin übernehmen wir diese Kosten, wenn Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.5 über das Internet
abgeschlossen haben (Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz).
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz (soweit versichert) nach 2.2.14 haben Sie nur Versicherungsschutz
im Geltungsbereich des 5.1.
6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung
6.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag
unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe 7.4.1).
Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: sie gilt in jedem Fall).
6.2 Dauer und Ende des Vertrags
6.2.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
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Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr,
wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung
muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen.
6.2.2 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt,
ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des
dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei
Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
6.2.4 Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben?
(Beispiel: Sie teilen uns mit, dass Sie kein Auto mehr haben.) Dann gilt Folgendes (sofern nichts
anderes vereinbart ist):
1. Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert
haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.
2. Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der
Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die
Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag
bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des
Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag
verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.
6.3 Kündigung nach Rechtsschutzfall
6.3.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie
den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
Lehnt im InkassoPLUS nach 2.2.17 das Inkassounternehmen den Inkassoauftrag ab, obwohl Ihre
Forderung die in 2.4.5 genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie den InkassoPLUS vorzeitig
kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie die Ablehnung
des Inkassounternehmens erhalten haben.
6.3.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für
diese Versicherungsschutz?
In diesem Fall können Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir
kündigen?
Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die
Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Die Kündigung
muss schriftlich erfolgen.
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
Ende des Versicherungsjahrs.
Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam.
6.3.3 Versichererwechsel
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber
Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen
nach 3.1.4 bis 3.1.6):
- Der Rechtsschutzfall ist in der Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz besteht
auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Rechtsschutzfall
ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt.
- Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird
aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht.
Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt
worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße).
- Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in
unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber
in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: der Versicherungsnehmer
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erhält in der Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des
Vorversicherers betrifft).
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
- Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
- Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind,
- Der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem
Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen
Vertrages (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme).
7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen?
7.1 Beitragszahlung
Den Beitrag können Sie je nach Vereinbarung in monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen
Raten oder jährlich bezahlen.
7.2 Versicherungsjahr
Das Versicherungsjahr dauert grundsätzlich zwölf Monate. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer
jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
(Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten beträgt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das
folgende Versicherungsjahr 12 Monate.)
7.3 Versicherungsteuer
Der Versicherungsbeitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz
bestimmten Höhe zu entrichten haben.
7.4 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag
7.4.1 Fälligkeit der Zahlung
Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich
nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. (Unverzüglich heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne
schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".)
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
ersten Jahresbeitrags.
7.4.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz
erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie
allerdings aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) oder durch
einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein.
Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der
Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
7.4.3 Rücktritt
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange
der Beitrag nicht bezahlt ist.
Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht
verschuldet haben.
7.5 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
7.5.1 Die Folgebeiträge werden jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
7.5.2 Verzug
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie
eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu
verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist (siehe 7.5.3). Sie geraten nicht in Verzug, wenn
Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
KFR0125 Seite 203 von 244
[Seite 204]
ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 23
7.5.3 Zahlungsaufforderung
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist
einräumen. Das geschieht in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) und auf Ihre Kosten. Diese
Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und die
Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach 7.5.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind.
7.5.4 Welche rechtlichen Folgen hat die Fristüberschreitung?
Verlust des Versicherungsschutzes
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie ab diesem
Zeitpunkt bis zur Zahlung keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer
Zahlungsaufforderung nach 7.5.3. auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben.
Kündigung des Versicherungsvertrags
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag
kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung
nach 7.5.3 auf die fristlose Kündigungsmöglichkeit hingewiesen haben.
Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten
Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen
dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz.
7.6 Rechtzeitige Zahlung bei Lastschriftermächtigung
7.6.1 Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als
rechtzeitig, wenn
- der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
- Sie der Einziehung nicht widersprechen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
7.6.2 Beendigung des Lastschriftverfahrens
Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir
berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen,
wenn wir Sie hierzu in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) aufgefordert haben.
7.6.3 Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig,
wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche
Beitragszahlung verlangen.
7.7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt
ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz
bestanden hat.
8. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken?
8.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge,
damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir
prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen
ist.
Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder
gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.
KFR0125 Seite 204 von 244
[Seite 205]
ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 24
8.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe
bestehen bleibt.
8.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für
die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen
Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm
ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt.
Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode)
zugrunde:
Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt
von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten
Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen
Worten: die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden
gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu
berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der
insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.
Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Einschluss einer neuen
Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in
beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.
Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
- Verkehrs-Rechtsschutz,
- Privat- und Berufs-Rechtsschutz, Berufs-Rechtsschutz für Selbständige und Immobilien-
Rechtsschutz,
- Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz und Rechtsschutz für Landwirte,
- Rechtsschutz-Spezial-Police und Rechtsschutz-Kombi für Unternehmen des
Straßenverkehrsgewerbes.
mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen.
Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne
Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in
der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere
positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (Beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die
nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 % auf die größere Zahl
- 7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet.
8.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden
Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die
Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 8.2.1) entsprechend an.
8.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der
Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 8.2.1).
Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom
Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die
Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
- dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
- dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung
zulässig war.
Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.
8.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung
Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte
Veränderungswert (siehe 8.2.1.) geringer + 5% und größer - 5% ist. Dieser Veränderungswert wird
bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mit berücksichtigt (dies
KFR0125 Seite 205 von 244
[Seite 206]
ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 25
geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es
wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus
dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen).
Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen,
bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
8.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags
Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag
entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge
geltende Tarifbeitrag.
Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag
entsprechend zu senken.
8.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des nächsten
auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden.
Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren
Wirksamwerden zugehen.
In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 8.7).
8.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam
wird (siehe 8.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere
Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht
Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
9. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?
9.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit
sichern wir eine höhere Gefahr ab.
Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen
wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
- Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder
- wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung
zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr
Kündigungsrecht hinweisen.
Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf
Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.
9.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag
verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt
anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag
erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.
9.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen
Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht
nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei
denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob
fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
- Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder
- Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben
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[Seite 207]
ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 26
und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die
Gefahrerhöhung hätten informieren müssen.
Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben
bereits bekannt waren.
Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können
wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem
Verhältnis.
Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
- Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls
beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
- Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen, und wir haben nicht gekündigt.
Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
- die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen
würde oder
- ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.
10. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
10.1 Gesetzliche Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
10.2 Die Verjährung wird ausgesetzt
Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die
Verjährung ausgesetzt. Die Aussetzung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen
unsere Entscheidung in Textform zugeht (Das heißt: bei der Berechnung der Verjährungsfrist
berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen unserer
Entscheidung bei Ihnen nicht).
11. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand?
11.1 Anzuwendendes Recht
Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
11.2 Klagen gegen das Versicherungsunternehmen
Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
- Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen
Niederlassung oder
- wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine "natürliche
Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine
GmbH, eine AG oder ein Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am
Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
11.3 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen:
- Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine "natürliche
Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine
GmbH, eine AG oder ein Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am
Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
- Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag
zuständigen Niederlassung.
- Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.
KFR0125 Seite 207 von 244
[Seite 208]
ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 27
11.4 Versicherungsombudsmann
Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann können Sie bei Beschwerden das außergerichtliche
Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in
Anspruch nehmen.
Informationen über den Versicherungsombudsmann, das Beschwerdeverfahren und die
Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter:
www.versicherungsombudsmann.de
Die Postanschrift lautet:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
KFR0125 Seite 208 von 244
[Seite 209]
ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 1
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
(ARB 2014-R+V) - Verkehrs-Rechtsschutz
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 2
2. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 2
3. Was ist nicht versichert? 6
4. Was müssen Sie beachten? 9
5. In welchen Ländern sind Sie versichert? 11
6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung 12
7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? 13
8. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken? 15
9. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 17
10. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 17
11. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand? 18
KFR0125 Seite 209 von 244
[Seite 210]
ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 2
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
(ARB 2014-R+V) - Verkehrs-Rechtsschutz
Ausgabe Juli 2022
1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen
Versicherungsbedingungen beschrieben.
2. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben folgenden Bereich versichert: Verkehrs-Bereich
2.1 Wer oder was ist versichert?
2.1.1 Versicherter Lebensbereich:
Verkehrs-Bereich
Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen
wahrnehmen:
1. als
- Eigentümer,
- Halter
von Kraftfahrzeugen und Anhängern (Erläuterung: Kraftfahrzeuge sind Motorfahrzeuge zu
Lande).
Diese Kraftfahrzeuge müssen entweder
- bei Vertragsschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder
- auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen sein.
Für Ihre neu hinzukommenden Kraftfahrzeuge haben Sie eine Vorsorgeversicherung. Das
bedeutet, dass diese Fahrzeuge ab Zulassung bis zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres
beitragsfrei mitversichert sind.
Sie müssen uns die Zulassung nicht sofort melden, sondern erst, wenn wir Sie dazu auffordern.
Dann müssen Sie uns innerhalb eines Monats alle auf Sie zugelassenen Fahrzeuge mitteilen.
Anderenfalls entfällt nach 9.3 die Vorsorgeversicherung.
2. als
- Erwerber,
- Leasingnehmer/Mieter von Kraftfahrzeugen,
3. als
- Fahrer,
- Mitfahrer
aller eigenen und fremden Fahrzeuge unabhängig von der Fahrzeugart und -nutzung, (Beispiel:
Das Führen eines Motorboots ist versichert, der Kauf des Boots aber nicht.)
4. als
- Fahrgast,
- Fußgänger oder
- Radfahrer
im öffentlichen Straßenverkehr.
2.1.2 Mitversicherung
Mitversichert sind:
alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer des versicherten Kraftfahrzeugs.
KFR0125 Seite 210 von 244
[Seite 211]
ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 3
2.1.3 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als
Versicherungsnehmer dem widersprechen. (Warum können Sie widersprechen, wenn eine
mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und
können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.)
Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen.
Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für Ansprüche, die natürlichen
Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder
getötet wurden.
(Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten
Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner
geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person", das
ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.)
Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich
Rechtsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person aus dem
Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger.
2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert?
Ihr Versicherungsschutz umfasst:
2.2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz
für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche.
Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung beruhen.
2.2.2 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht
um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an
beweglichen Sachen wahrzunehmen.
Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus dem Rechtsbereich
Schadenersatz-Rechtsschutz handelt.
Ausnahme:
Sie haben keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht als Teilnehmer im öffentlichen
Straßenverkehr.
(Beispiel: Streit um eine Taxirechnung).
Betreiben Sie einen Kraftfahrzeughandel oder ein Kraftfahrzeughandwerk, eine Fahrschule
oder eine Tankstelle?
Dann haben Sie keinen Versicherungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit
Kraftfahrzeugen, die
- nicht auf Sie zugelassen sind,
- nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bestimmt sind,
- zur Weiterveräußerung bestimmt sind oder
- mit einem roten Kennzeichen oder einer Kurzzeitzulassung versehen sind.
2.2.3 Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz-
und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung.
(Beispiel: Einspruch gegen den Steuerbescheid)
2.2.4 Verwaltungs-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und
-gerichten wahrzunehmen.
2.2.5 Straf-Rechtsschutz
Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines verkehrsrechtlichen Vergehens
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[Seite 212]
ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 4
(Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im
Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr
oder Geldstrafe bedroht sind.)
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
- ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In
diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten.
- Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind).
2.2.6 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.
2.2.7 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen: im
Verkehrs-Bereich.
Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls ist nicht notwendig. Die
vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.
2.3 Leistungsumfang
Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten
Umfang wahrnehmen können.
Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir
zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und
ursächlich zusammenhängen.
2.3.1 Leistungsumfang im Inland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten:
1. Mediationsverfahren
Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines
Ihnen von uns vermittelten Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren,
bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine
einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben).
Versichert sind außergerichtliche Mediationsverfahren in Deutschland.
Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr
eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR.
Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für die Tätigkeit des Mediators sind
wir nicht verantwortlich.
2. Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a) Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt; diese erstatten wir bis zur
Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen
Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
b) Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden
Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht.
c) Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine
gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
Prozessbevollmächtigten führt (so genannter Verkehrsanwalt).
Ausnahme: In den Rechtsbereichen
- Straf-Rechtsschutz nach 2.2.5,
- Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.6 tragen wir diese weiteren Kosten
nicht.
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d) Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR inklusive Nebenkosten und
Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall:
- Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
- gibt Ihnen eine Auskunft oder
- erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer.
3. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten im Steuer-Rechtsschutz vor
Gerichten nach 2.2.3 auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe. (Beispiel: Steuerberater)
2.3.2 Leistungsumfang im Ausland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten:
1. Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a) Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen
Rechtsanwalt, der für Sie im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder:
- ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern
keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung
oder
- ein Rechtsanwalt in Deutschland. Dieses vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit
am Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche
Vergütung.
b) Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
ausländischen Rechtsanwalt führt (so genannter Verkehrsanwalt).
c) Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir
für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR inklusive Nebenkosten und
Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall:
- der Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
- gibt Ihnen eine Auskunft oder
- erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir
Kosten bis 330 EUR inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer.
2. Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir,
wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines
Kraftfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen.
3. Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als
Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist.
Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten geltenden Sätze.
4. Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre
rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die
für die Übersetzung anfallen.
5. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige
rechts- oder sachkundige Bevollmächtigte.
6. Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR.
Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt haben.
2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland:
1. Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom
Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers.
2. Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die
im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
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Versicherungsschutz für Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt auf
das Inland.
3. Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für
Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.
4. Die Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer
rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation:
(Beispiel: TÜV oder DEKRA)
- bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren,
- wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von
Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen.
5. Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
6. Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
- zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
- diese Kosten bereits gezahlt haben.
7. Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine
Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe.
2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Diesen
Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des
Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist.
Der Rechtsschutzfall ist:
2.4.1 Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem Anspruch
zugrunde liegt.
2.4.2 In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder
Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben sollen.
2.4.3 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in
gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß) ist dessen Beginn maßgeblich.
2.4.4 Mehrere Rechtsschutzfälle
1. Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der
erste entscheidend.
Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie
Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist,
haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung
lediglich mit der Behauptung oder Verneinung eines vorangegangenen Rechtsverstoßes
begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.2.
2. Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden
- Rechtsschutzfälle, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich eingetreten sind und
- Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich beendet sind
nicht berücksichtigt.
3. Was ist nicht versichert?
3.1 Zeitliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Bereich eingetreten.
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[Seite 215]
ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 7
3.1.2 Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.3 ist innerhalb von drei Monaten
nach Vertragsbeginn (Wartezeit) eingetreten.
Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie
Versicherungsschutz, wenn der Verkehrs-Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns
versichert war und diese Vorverversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos
anschließt.
3.1.3 Sie melden uns den Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den
betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
3.1.4 Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.3 liegen die tatsächlichen oder behaupteten
Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor
Vertragsbeginn.
3.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
3.2.1 für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
- Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben,
- Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer
medizinischen Behandlung.
3.2.2 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren,
(Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht
durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der Haftpflichtversicherung
versichert sein.)
Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung.
(Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Da
hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im Verkehrs-Bereich versichert.)
3.2.3 Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus
Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen, (Beispiel: Geschäftsführer einer
GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft).
3.2.4 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V-Rechtsschutz-
Schadenregulierungs-GmbH vorgehen,
3.2.5 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr
- vor Verfassungsgerichten oder
- in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem
Europäischen Gerichtshof).
3.2.6 für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das
über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll,
3.2.7 gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder
Parkverstoßes geführt,
3.2.8 für Streitigkeiten
- zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben
Versicherungsvertrags,
- von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer,
- von Mitversicherten untereinander.
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[Seite 216]
ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 8
Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen
Mitversicherte.
3.2.9 für Streitigkeiten nicht ehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts
untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft
stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist.
3.2.10 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen,
nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist.
(Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche
auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen.)
Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatzansprüche an Sie abgetreten.
3.2.11 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen. Es besteht auch kein
Versicherungsschutz, wenn Sie für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen sollen.
3.2.12 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.4 steht im
ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat.
Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns
erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.
3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht
Folgende Kosten erstatten wir nicht:
3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen
angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
(Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen
Sie 8.000 EUR, also 80 % Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der
entstandenen Kosten - nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.)
Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die
darauf entfallenden Kosten nicht.
3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je
Rechtsschutzfall ab.
Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu
Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
- die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen,
- die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Beispiele
für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil).
3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder
Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und
Wertstoffen sowie Abfällen beziehen.
3.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafte oder
Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde.
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[Seite 217]
ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 9
3.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht
bestünde.
3.4 Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen
Mutwilligkeit
3.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
1. die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.4 keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat oder
2. Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn
die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg
stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der
Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen.
("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so
schnell wie eben möglich".)
3.4.2 Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden
sind?
In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen,
eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen:
- Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und
- Steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
angestrebten Erfolg?
Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese
Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
3.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und
wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben.
4. Was müssen Sie beachten?
Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch. ("Unverzüglich"
heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".)
4.1.2 Sie müssen uns
- vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls
unterrichten,
- alle Beweismittel angeben und
- uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern.
4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für
Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: die Beauftragung eines
Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels.)
4.1.4 Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG.
4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall
besteht.
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[Seite 218]
ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG
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Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
- bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben und
- entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung dieser
Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Für die Tätigkeit des
Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
- Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
- ihm die Beweismittel angeben,
- ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
- ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen
- und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie
Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. ("Grob fahrlässig"
handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.) Wenn Sie eine
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies
zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass
wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten
informiert haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht
grob fahrlässig verletzt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für
- den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
- die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
- die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des
Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei
rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt).
4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis
abtreten ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns
gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der
Textform.
Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme:
Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum
Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung
getreten.).
Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld
gerichteter Anspruch vor.
4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss,
dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben.
Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen.
Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen.
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht
erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr
erstatten.
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Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob
fahrlässig gehandelt haben.
4.8 Hat Ihnen ein anderer (zum Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und
wurden diese zuvor von uns gezahlt?
Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.
4.9 Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten
im Verkehrs-Bereich (soweit versichert)
Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt
sein:
- Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
- Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
- Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild)
haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß
nichts wussten.
Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig
keine Kenntnis hatten.
Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der
Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
- den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
- die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
- den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
5. In welchen Ländern sind Sie versichert?
5.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz
Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich
zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
- in Europa,
- in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
- auf den Kanarischen Inseln,
- auf Madeira.
5.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen:
Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen, tragen
wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 30.000 EUR.
Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen:
- Ihr Rechtsschutzfall ist dort während eines längstens sechs Monate dauernden Aufenthalts
eingetreten,
- Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten wahr und
- Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing)
an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr.
Weiterhin übernehmen wir diese Kosten, wenn Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.5 über das Internet
abgeschlossen haben (Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz).
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz (soweit versichert) nach 2.2.14 haben Sie nur Versicherungsschutz
im Geltungsbereich des 5.1.
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6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung
6.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag
unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe 7.4.1).
Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: sie gilt in jedem Fall).
6.2 Dauer und Ende des Vertrags
6.2.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr,
wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung
muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen.
6.2.2 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt,
ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des
dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei
Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
6.2.4 Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben?
(Beispiel: Sie teilen uns mit, dass Sie kein Auto mehr haben.) Dann gilt Folgendes (sofern nichts
anderes vereinbart ist):
1. Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert
haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.
2. Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der
Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die
Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag
bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des
Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag
verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.
6.3 Kündigung nach Rechtsschutzfall
6.3.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie
den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
Lehnt im InkassoPLUS nach 2.2.17 das Inkassounternehmen den Inkassoauftrag ab, obwohl Ihre
Forderung die in 2.4.5 genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie den InkassoPLUS vorzeitig
kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie die Ablehnung
des Inkassounternehmens erhalten haben.
6.3.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für
diese Versicherungsschutz?
In diesem Fall können Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir
kündigen?
Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die
Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Die Kündigung
muss schriftlich erfolgen.
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
Ende des Versicherungsjahrs.
Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam.
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6.3.3 Versichererwechsel
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber
Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen
nach 3.1.4 bis 3.1.6):
- Der Rechtsschutzfall ist in der Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz besteht
auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Rechtsschutzfall
ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt.
- Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird
aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht.
Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt
worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße).
- Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in
unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber
in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: der Versicherungsnehmer
erhält in der Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des
Vorversicherers betrifft).
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
- Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
- Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind,
- Der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem
Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen
Vertrages (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme).
7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen?
7.1 Beitragszahlung
Den Beitrag können Sie je nach Vereinbarung in monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen
Raten oder jährlich bezahlen.
7.2 Versicherungsjahr
Das Versicherungsjahr dauert grundsätzlich zwölf Monate. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer
jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
(Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten beträgt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das
folgende Versicherungsjahr 12 Monate.)
7.3 Versicherungsteuer
Der Versicherungsbeitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz
bestimmten Höhe zu entrichten haben.
7.4 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag
7.4.1 Fälligkeit der Zahlung
Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich
nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. (Unverzüglich heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne
schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".)
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
ersten Jahresbeitrags.
7.4.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz
erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie
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allerdings aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) oder durch
einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein.
Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der
Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
7.4.3 Rücktritt
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange
der Beitrag nicht bezahlt ist.
Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht
verschuldet haben.
7.5 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
7.5.1 Die Folgebeiträge werden jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
7.5.2 Verzug
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie
eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu
verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist (siehe 7.5.3). Sie geraten nicht in Verzug, wenn
Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
7.5.3 Zahlungsaufforderung
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist
einräumen. Das geschieht in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) und auf Ihre Kosten. Diese
Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und die
Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach 7.5.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind.
7.5.4 Welche rechtlichen Folgen hat die Fristüberschreitung?
Verlust des Versicherungsschutzes
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie ab diesem
Zeitpunkt bis zur Zahlung keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer
Zahlungsaufforderung nach 7.5.3. auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben.
Kündigung des Versicherungsvertrags
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag
kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung
nach 7.5.3 auf die fristlose Kündigungsmöglichkeit hingewiesen haben.
Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten
Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen
dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz.
7.6 Rechtzeitige Zahlung bei Lastschriftermächtigung
7.6.1 Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als
rechtzeitig, wenn
- der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
- Sie der Einziehung nicht widersprechen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
7.6.2 Beendigung des Lastschriftverfahrens
Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir
berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen,
wenn wir Sie hierzu in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) aufgefordert haben.
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7.6.3 Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig,
wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche
Beitragszahlung verlangen.
7.7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt
ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz
bestanden hat.
8. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken?
8.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge,
damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir
prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen
ist.
Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder
gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.
8.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe
bestehen bleibt.
8.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für
die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen
Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm
ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt.
Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode)
zugrunde:
Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt
von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten
Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen
Worten: die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden
gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu
berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der
insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.
Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Einschluss einer neuen
Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in
beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.
Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
- Verkehrs-Rechtsschutz,
- Privat- und Berufs-Rechtsschutz, Berufs-Rechtsschutz für Selbständige und Immobilien-
Rechtsschutz,
- Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz und Rechtsschutz für Landwirte,
- Rechtsschutz-Spezial-Police und Rechtsschutz-Kombi für Unternehmen des
Straßenverkehrsgewerbes.
mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen.
Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne
Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in
der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
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Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere
positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (Beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die
nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 % auf die größere Zahl
- 7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet.
8.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden
Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die
Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 8.2.1) entsprechend an.
8.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der
Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 8.2.1).
Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom
Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die
Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
- dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
- dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung
zulässig war.
Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.
8.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung
Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte
Veränderungswert (siehe 8.2.1.) geringer + 5% und größer - 5% ist. Dieser Veränderungswert wird
bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mit berücksichtigt (dies
geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es
wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus
dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen).
Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen,
bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
8.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags
Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag
entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge
geltende Tarifbeitrag.
Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag
entsprechend zu senken.
8.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des nächsten
auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden.
Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren
Wirksamwerden zugehen.
In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 8.7).
8.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam
wird (siehe 8.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere
Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht
Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
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[Seite 225]
ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 17
9. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?
9.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit
sichern wir eine höhere Gefahr ab.
Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen
wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
- Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder
- wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung
zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr
Kündigungsrecht hinweisen.
Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf
Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.
9.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag
verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt
anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag
erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.
9.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen
Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht
nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei
denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob
fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
- Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder
- Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben
und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die
Gefahrerhöhung hätten informieren müssen.
Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben
bereits bekannt waren.
Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können
wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem
Verhältnis.
Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
- Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls
beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
- Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen, und wir haben nicht gekündigt.
Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
- die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen
würde oder
- ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.
10. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
10.1 Gesetzliche Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 18
10.2 Die Verjährung wird ausgesetzt
Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die
Verjährung ausgesetzt. Die Aussetzung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen
unsere Entscheidung in Textform zugeht (Das heißt: bei der Berechnung der Verjährungsfrist
berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen unserer
Entscheidung bei Ihnen nicht).
11. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand?
11.1 Anzuwendendes Recht
Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
11.2 Klagen gegen das Versicherungsunternehmen
Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
- Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen
Niederlassung oder
- wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine "natürliche
Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine
GmbH, eine AG oder ein Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am
Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
11.3 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen:
- Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine "natürliche
Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine
GmbH, eine AG oder ein Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am
Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
- Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag
zuständigen Niederlassung.
- Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.
11.4 Versicherungsombudsmann
Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann können Sie bei Beschwerden das außergerichtliche
Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in
Anspruch nehmen.
Informationen über den Versicherungsombudsmann, das Beschwerdeverfahren und die
Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter:
www.versicherungsombudsmann.de
Die Postanschrift lautet:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
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ARB – Immobilien-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 1
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
(ARB 2014-R+V) - Immobilien-Rechtsschutz
Inhaltsverzeichnis
Seite
1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 2
2. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 2
3. Was ist nicht versichert? 5
4. Was müssen Sie beachten? 8
5. In welchen Ländern sind Sie versichert? 10
6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung 11
7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? 12
8. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken? 14
9. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 16
10. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 16
11. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand? 17
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ARB – Immobilien-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 2
Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
(ARB 2014-R+V) - Immobilien-Rechtsschutz
Ausgabe Juli 2022
1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung
Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen
Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen
Versicherungsbedingungen beschrieben.
2. Welchen Rechtsschutz haben Sie?
Sie haben folgenden Bereich versichert: Immobilien-Rechtsschutz
2.1 Wer oder was ist versichert?
2.1.1 Versicherter Lebensbereich:
Immobilien-Rechtsschutz
Sie haben Versicherungsschutz als
- Eigentümer,
- Vermieter,
- Verpächter,
- Mieter,
- Pächter,
- sonstiger Nutzungsberechtigter
der im Versicherungsschein genannten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte).
Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze.
Wenn Sie das selbst genutzte Wohnobjekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue
Wohnobjekt über. Sie haben dann auch Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die
- erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten
- sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplanten oder tatsächlichen Bezug
eintreten.
Sie haben auch Versicherungsschutz für die Vermietung oder Untervermietung von höchstens drei
möblierten Zimmern in dem von Ihnen privat selbstgenutzten Objekt.
2.1.2 Mitversicherung
Mitversichert sind:
Ihre nachfolgend genannten Familienmitglieder:
- Ihr ehelicher oder eingetragener Lebenspartner oder Ihr laut Melderegister in häuslicher
Gemeinschaft wohnender Lebenspartner,
- die minderjährigen Kinder,
- die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden
volljährigen Kinder. Deren Mitversicherung endet, wenn sie erstmalig eine auf Dauer
angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür Einkommen erhalten.
2.1.3 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen.
Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als
Versicherungsnehmer dem widersprechen (Warum können Sie widersprechen, wenn eine
mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und
können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.)
Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen.
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ARB – Immobilien-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
Juli 2022 Seite 3
Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für Ansprüche, die natürlichen
Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder
getötet wurden (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre
nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den
Unfallgegner geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen
Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein).
Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich
Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person
aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger.
2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert?
Ihr Versicherungsschutz umfasst:
2.2.1 Immobilien-Rechtsschutz
um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus
- Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen Mieterhöhung),
- sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht),
- dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit um den
Verlauf der Grundstücksgrenze).
2.2.2 Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz-
und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.
Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung. (Beispiel:
Einspruch gegen den Steuerbescheid)
2.2.3 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung)
Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen im
Immobilien-Rechtsschutz.
Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls ist nicht notwendig.
2.3 Leistungsumfang
Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten
Umfang wahrnehmen können.
Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.
Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir
zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und
ursächlich zusammenhängen.
2.3.1 Leistungsumfang im Inland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten:
1. Mediationsverfahren
Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeteiligung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten
eines Ihnen von uns vermittelten Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes
Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich
eine einvernehmliche Beilegung Ihres Konflikts anstreben).
Versichert sind außergerichtliche Mediationsverfahren in Deutschland.
Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr
eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR.
Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für die Tätigkeit des Mediators
sind wir nicht verantwortlich.
2. Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir
bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des
zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich
nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
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ARB – Immobilien-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
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b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch
entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltwechsels
tragen wir nicht.
c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt
eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
Prozessbevollmächtigten führt (so genannter Verkehrsanwalt).
d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt,
tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR inklusive
Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall:
- Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
- gibt Ihnen eine Auskunft oder
- erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen
wir Kosten bis 330 EUR inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer.
3. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten im Steuer-Rechtsschutz vor
Gerichten nach 2.2.2 auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel:
Steuerberater).
2.3.2 Leistungsumfang im Ausland
Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten:
1. Kosten des eigenen Rechtsanwalts
a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen
Rechtsanwalt, der für Sie im Ausland tätig wird.
Dies kann sein entweder:
- ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer
Rechtsanwalt. Sofern keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir
die dort übliche Vergütung.
oder
- ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der
Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf
die gesetzliche Vergütung.
b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein
ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig?
Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der
gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem
ausländischen Rechtsanwalt führt (so genannter Verkehrsanwalt).
c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt,
tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR inklusive
Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall:
- Der Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat,
- gibt Ihnen eine Auskunft oder
- erarbeitet ein Gutachten für Sie.
Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen
wir Kosten bis 330 EUR inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer.
2. Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als
Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist.
Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen
Rechtsanwälten geltenden Sätze.
3. Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre
rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten,
die für die Übersetzung anfallen.
4. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige
rechts- und sachkundige Bevollmächtigte.
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ARB – Immobilien-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
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5. Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in Euro.
Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt
haben.
2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland:
1. Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die
vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers.
2. Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren,
die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen.
Versicherungsschutz für Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt auf
das Inland.
3. Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für
Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden.
4. Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind.
5. Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie
- zu deren Zahlung verpflichtet sind oder
- diese Kosten bereits gezahlt haben.
2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz
Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist.
Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des
Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist.
Der Rechtsschutzfall ist:
2.4.1 Der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen
haben oder verstoßen haben sollen.
2.4.2 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in
gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß) ist dessen Beginn maßgeblich.
(Beispiel: Ihr Mieter mindert seit Monaten ohne Angabe von Gründen die Miete. Der Rechtsschutzfall
ist eingetreten, wenn der Mieter zum ersten Mal die Miete gemindert hat.)
2.4.3 Mehrere Rechtsschutzfälle
1. Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist
der erste entscheidend.
Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie
Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist,
haben Sie keinen Versicherungsschutz. Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein
Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung lediglich mit der Behauptung oder Verneinung
eines vorangegangenen Rechtsverstoßes begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der
Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach
2. Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden
- Rechtsschutzfälle, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für
den betroffenen Bereich eingetreten sind und
- Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den
betroffenen Bereich beendet sind,
nicht berücksichtigt.
3. Was ist nicht versichert?
3.1 Zeitliche Ausschlüsse
3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen
Bereich eingetreten.
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ARB – Immobilien-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
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3.1.2 Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit)
eingetreten.
Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie
Versicherungsschutz
- für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.3,
- wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert
war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt.
3.1.3 Sie melden uns den Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den
betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert.
3.1.4 Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.2 liegen die tatsächlichen oder behaupteten
Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor
Vertragsbeginn.
3.2 Inhaltliche Ausschlüsse
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
3.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit
- Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder
Erdbeben,
- Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer
medizinischen Behandlung.
- Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an
Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen).
3.2.2 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren (Beispiel: Sie haben im Winter
vor Ihrem Grundstück nicht gestreut. Ein Fußgänger stürzt und will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist
nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der
Haftpflichtversicherung versichert sein.)
Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung (Beispiel: Ihr Mieter
stürzt, weil das Geländer im Treppenhaus defekt war; er will Schadenersatz von Ihnen.)
3.2.3 Für Streitigkeiten wegen
- der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen,
- Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben.
Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung (Beispiel:
Müll- oder Abwassergebühren).
3.2.4 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr:
- vor Verfassungsgerichten oder
- in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem
Europäischen Gerichtshof).
3.2.5 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das
über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll.
3.2.6 Für jede Interessenwahrnehmung
- in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie
- in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind.
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ARB – Immobilien-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG
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3.2.7 Für Streitigkeiten
- zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben
Versicherungsvertrags,
- von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer,
- von Mitversicherten untereinander.
Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen
Mitversicherte.
3.2.8 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen,
nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist.
3.2.9 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen.
Es besteht auch kein Versicherungsschutz, wenn Sie für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen
sollen.
3.2.10 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von
Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat.
Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns
erbrachten Leistungen zurückzuzahlen.
3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht
Folgende Kosten erstatten wir nicht:
3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.
3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen
angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.
(Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen
Sie 8.000 EUR, also 80 % Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der
entstandenen Kosten - nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.)
Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.
3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die
darauf entfallenden Kosten nicht.
3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je
Rechtsschutzfall ab.
Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu
Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab.
3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers),
- die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je
Vollstreckungstitel entstehen,
- die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Beispiele
für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil).
3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder
Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und
Wertstoffen sowie Abfällen beziehen.
3.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafte oder
Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde.
3.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht
bestünde.
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3.4 Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen
Mutwilligkeit
3.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach
1. die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.4 keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat oder
2. Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn
die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg
stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der
Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden.
Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen.
("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so
schnell wie eben möglich".)
3.4.2 Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden
sind?
In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen,
eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen:
- Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und
- Steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum
angestrebten Erfolg?
Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir.
Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese
Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.
3.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und
wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben.
4. Was müssen Sie beachten?
Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten
Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen
beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten.
4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen?
4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch. ("Unverzüglich"
heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".)
4.1.2 Sie müssen uns
- vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls
unterrichten,
- alle Beweismittel angeben und
- uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern.
4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für
Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: die Beauftragung eines
Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels.)
4.1.4 Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG.
4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall
besteht.
Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen,
- bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben und
- entstehen durch solche Maßnahmen Kosten?
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Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung dieser
Maßnahmen zu tragen gehabt hätten.
4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Für die Tätigkeit des
Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich.
4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun:
- Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten,
- ihm die Beweismittel angeben,
- ihm die möglichen Auskünfte erteilen,
- ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen
- und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben.
4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie
Ihren Versicherungsschutz.
Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen,
und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. ("Grob fahrlässig"
handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.) Wenn Sie eine
Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies
zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass
wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten
informiert haben.
Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht
grob fahrlässig verletzt haben.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen:
Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für
- den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
- die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
- die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des
Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei
rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt).
4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis
abtreten ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns
gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der
Textform.
Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme:
Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum
Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung
getreten.).
Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld
gerichteter Anspruch vor.
4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss,
dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben.
Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen.
Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen.
Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht
erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr
erstatten.
Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere
Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob
fahrlässig gehandelt haben.
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4.8 Hat Ihnen ein anderer (zum Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und
wurden diese zuvor von uns gezahlt?
Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen.
4.9 Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten
im Verkehrs-Bereich (soweit versichert)
Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt
sein:
- Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben.
- Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen.
- Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild)
haben.
Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird?
Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß
nichts wussten.
Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig
keine Kenntnis hatten.
Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der
Schwere des Verschuldens.
Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen:
Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für
- den Eintritt des Rechtsschutzfalls,
- die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder
- den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung.
5. In welchen Ländern sind Sie versichert?
5.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz
Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich
zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:
- in Europa,
- in den Anliegerstaaten des Mittelmeers,
- auf den Kanarischen Inseln,
- auf Madeira.
5.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen:
Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen, tragen
wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 30.000 EUR.
Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen:
- Ihr Rechtsschutzfall ist dort während eines längstens sechs Monate dauernden Aufenthalts
eingetreten,
- Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von
dinglichen Rechten wahr und
- Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing)
an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr.
Weiterhin übernehmen wir diese Kosten, wenn Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.5 über das Internet
abgeschlossen haben (Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz).
Im Spezial-Straf-Rechtsschutz (soweit versichert) nach 2.2.14 haben Sie nur Versicherungsschutz
im Geltungsbereich des 5.1.
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6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung
6.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag
unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe 7.4.1).
Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: sie gilt in jedem Fall).
6.2 Dauer und Ende des Vertrags
6.2.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr,
wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung
muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen.
6.2.2 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt,
ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des
dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei
Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein.
6.2.4 Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben?
(Beispiel: Sie teilen uns mit, dass Sie kein Auto mehr haben.) Dann gilt Folgendes (sofern nichts
anderes vereinbart ist):
1. Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert
haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu.
2. Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der
Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die
Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag
bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des
Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag
verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird.
6.3 Kündigung nach Rechtsschutzfall
6.3.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie
den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem
Sie unsere Ablehnung erhalten haben.
Lehnt im InkassoPLUS nach 2.2.17 das Inkassounternehmen den Inkassoauftrag ab, obwohl Ihre
Forderung, die in 2.4.5 genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie den InkassoPLUS vorzeitig
kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie die Ablehnung
des Inkassounternehmens erhalten haben.
6.3.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für
diese Versicherungsschutz?
In diesem Fall können Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir
kündigen?
Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die
Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Die Kündigung
muss schriftlich erfolgen.
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am
Ende des Versicherungsjahrs.
Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam.
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6.3.3 Versichererwechsel
Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber
Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen
nach 3.1.4 bis 3.1.6):
- Der Rechtsschutzfall ist in der Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz besteht
auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Rechtsschutzfall
ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt.
- Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird
aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht.
Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt
worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße).
- Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in
unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber
in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: der Versicherungsnehmer
erhält in der Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des
Vorversicherers betrifft).
Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass
- Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren,
- Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind,
- Der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist.
In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem
Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen
Vertrages (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme).
7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen?
7.1 Beitragszahlung
Den Beitrag können Sie je nach Vereinbarung in monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen
Raten oder jährlich bezahlen.
7.2 Versicherungsjahr
Das Versicherungsjahr dauert grundsätzlich zwölf Monate. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer
jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die
folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
(Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten beträgt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das
folgende Versicherungsjahr 12 Monate.)
7.3 Versicherungsteuer
Der Versicherungsbeitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz
bestimmten Höhe zu entrichten haben.
7.4 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag
7.4.1 Fälligkeit der Zahlung
Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich
nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. (Unverzüglich heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne
schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".)
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
ersten Jahresbeitrags.
7.4.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes
Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz
erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie
allerdings aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) oder durch
einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein.
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Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der
Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt.
7.4.3 Rücktritt
Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange
der Beitrag nicht bezahlt ist.
Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht
verschuldet haben.
7.5 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
7.5.1 Die Folgebeiträge werden jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
7.5.2 Verzug
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie
eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu
verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist (siehe 7.5.3). Sie geraten nicht in Verzug, wenn
Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben.
7.5.3 Zahlungsaufforderung
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist
einräumen. Das geschieht in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) und auf Ihre Kosten. Diese
Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen.
Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält:
Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und die
Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach 7.5.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind.
7.5.4 Welche rechtlichen Folgen hat die Fristüberschreitung?
Verlust des Versicherungsschutzes
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie ab diesem
Zeitpunkt bis zur Zahlung keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer
Zahlungsaufforderung nach 7.5.3. auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben.
Kündigung des Versicherungsvertrags
Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag
kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung
nach 7.5.3 auf die fristlose Kündigungsmöglichkeit hingewiesen haben.
Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten
Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen
dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz.
7.6 Rechtzeitige Zahlung bei Lastschriftermächtigung
7.6.1 Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als
rechtzeitig, wenn
- der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und
- Sie der Einziehung nicht widersprechen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
7.6.2 Beendigung des Lastschriftverfahrens
Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir
berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen,
wenn wir Sie hierzu in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) aufgefordert haben.
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7.6.3 Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig,
wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche
Beitragszahlung verlangen.
7.7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt
ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz
bestanden hat.
8. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken?
8.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor?
Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge,
damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir
prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen
ist.
Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder
gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt.
8.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung
Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe
bestehen bleibt.
8.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für
die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen
Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm
ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt.
Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode)
zugrunde:
Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt
von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten
Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert?
Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten
Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen
Worten: die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden
gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu
berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der
insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt.
Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Einschluss einer neuen
Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in
beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten.
Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen:
- Verkehrs-Rechtsschutz,
- Privat- und Berufs-Rechtsschutz, Berufs-Rechtsschutz für Selbständige und Immobilien-
Rechtsschutz,
- Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz und Rechtsschutz für Landwirte,
- Rechtsschutz-Spezial-Police und Rechtsschutz-Kombi für Unternehmen des
Straßenverkehrsgewerbes.
mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen.
Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne
Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in
der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung.
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Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere
positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (Beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die
nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 % auf die größere Zahl
- 7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet.
8.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen
Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden
Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die
Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 8.2.1) entsprechend an.
8.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert?
Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der
Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 8.2.1).
Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom
Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die
Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt,
- dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und
- dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung
zulässig war.
Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen.
8.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung
Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte
Veränderungswert (siehe 8.2.1.) geringer + 5% und größer - 5% ist. Dieser Veränderungswert wird
bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mit berücksichtigt (dies
geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es
wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus
dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen).
Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen,
bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
8.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags
Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag
entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge
geltende Tarifbeitrag.
Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag
entsprechend zu senken.
8.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam?
Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des nächsten
auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden.
Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren
Wirksamwerden zugehen.
In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 8.7).
8.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht
Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam
wird (siehe 8.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere
Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist.
Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht
Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu.
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9. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten?
9.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit
sichern wir eine höhere Gefahr ab.
Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen
wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen.
In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen:
- Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder
- wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab.
In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung
zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr
Kündigungsrecht hinweisen.
Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf
Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben.
9.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten
Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag
verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt
anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag
erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben.
9.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen
Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht
nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei
denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob
fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt).
In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz:
- Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder
- Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben
und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die
Gefahrerhöhung hätten informieren müssen.
Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben
bereits bekannt waren.
Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können
wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem
Verhältnis.
Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben.
Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz:
- Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls
beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat.
- Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen, und wir haben nicht gekündigt.
Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn
- die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen
würde oder
- ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll.
10. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag?
10.1 Gesetzliche Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet
sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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10.2 Die Verjährung wird ausgesetzt
Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die
Verjährung ausgesetzt. Die Aussetzung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen
unsere Entscheidung in Textform zugeht (Das heißt: bei der Berechnung der Verjährungsfrist
berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen unserer
Entscheidung bei Ihnen nicht).
11. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand?
11.1 Anzuwendendes Recht
Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht.
11.2 Klagen gegen das Versicherungsunternehmen
Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen:
- Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen
Niederlassung oder
- wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine "natürliche
Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine
GmbH, eine AG oder ein Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am
Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
11.3 Klagen gegen den Versicherungsnehmer
Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen:
- Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine "natürliche
Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine
GmbH, eine AG oder ein Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am
Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen.
- Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag
zuständigen Niederlassung.
- Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene
Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig.
11.4 Versicherungsombudsmann
Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann können Sie bei Beschwerden das außergerichtliche
Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in
Anspruch nehmen.
Informationen über den Versicherungsombudsmann, das Beschwerdeverfahren und die
Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter:
www.versicherungsombudsmann.de
Die Postanschrift lautet:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
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Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Allgemeine Versicherung AG
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Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung
R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V
Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist.
Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler
oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach
den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft.
Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das
Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken,
z. B.
- Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen,
- IT-Sicherheit und IT-Betrieb,
- Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder
- im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen.
Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit
können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre
Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe
gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung
finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.
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