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Insurance broker / Business legal expenses insurance in Germany (Firmenrechtsschutz) / Policy wording archive

R+V für Firmenkunden: the policy wording in full

Firmenkunden-Rechtsschutz mit Firmen-, Privat-, Verkehrs- und Immobilien-Bereich nach Wahl, ohne Firmen-Vertragsrecht; LeistungspaketPLUS, InkassoPLUS und Spezial-Straf-Rechtsschutz zuwählbar.

German market: tariffs for people living in Germany.

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To submit your application to R+V on your behalf, we need your mandate and power of attorney. Please read it and sign below.

Broker mandate and power of attorney

Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy R+V Rechtsschutz für Firmenkunden (ARB 2014-R+V) from R+V (Business legal expenses insurance in Germany (Firmenrechtsschutz)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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You will receive the signed mandate with your application documents. Privacy notice

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Everything about this policy

What the policy covers: 70 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured per legal caseas stated in the policy schedule„Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme.“2.3, page 155
Annual limit for all legal casesyes, up to the sum insured„Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16 ist die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall zugleich die Gesamtversicherungssumme für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen“2.3, page 155
Loan for criminal bailyes, up to the sum insured„Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe.“2.3.3.7, page 157
Excess per legal caseyes, up to the sum insured„Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall ab.“3.3.4, page 165
Variable or percentage excess (share of costs, minimum amount)not addressed
No excess for advice, mediation or early settlementyes„Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt.“2.3.1.1, page 155
Territorial scope for business mattersyes„Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen:“5.1, page 168
Guarantee of cover at least equal to the model wordingnot addressed

Waiting periods and prior causes

PointRuleWording (German)Clause
General waiting period from start of policyyes„Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) eingetreten.“3.1.2, page 160
Waiting period for employment disputesyes„Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) eingetreten.“3.1.2, page 160
Waiting period for business contract disputesnot addressed
Waiting period for tax disputesyes„Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) eingetreten.“3.1.2, page 160
Waiting period for commercial property disputesyes„Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) eingetreten.“3.1.2, page 160
No waiting period for damages, criminal, minor offence and traffic mattersyes„Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie Versicherungsschutz“3.1.2, page 160
Credit for prior insurance against the waiting periodyes„wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt.“3.1.2, page 161
Waiver of the prior cause objectionyes„Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten sind“2.4.13.2, page 160

Covered areas of law for the business

PointRuleWording (German)Clause
Damages claims of the business against third partiesyes, up to the sum insured„für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche.“2.2.1, page 149
Employment disputes as employeryes, up to the sum insured„um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus Arbeitsverhältnissen,“2.2.2, page 149
Employees co-insured in their work for the businessyes„Die von Ihnen als Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen.“2.1.2, page 148
Social security court proceedingsyes, up to the sum insured„im Firmen-Bereich vor deutschen Sozialbehörden und -gerichten“2.2.9, page 152
Social security cover already at the objection stageyes, up to the sum insured„im Firmen-Bereich vor deutschen Sozialbehörden und -gerichten“2.2.9, page 152
Tax disputes before fiscal courtsyes, up to the sum insured„um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen.“2.2.8, page 151
Tax cover already at the objection stageno„Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung (Beispiel: Einspruch gegen einen Steuerbescheid).“2.2.8, page 151
Administrative law (trade licences, permits)yes, up to the sum insured„Erteilung, Einschränkung oder Entzug der Gewerbezulassung, Gewerbeerlaubnis oder Konzession,“2.2.10.2, page 152
Criminal defence for owners and staff (negligent offences)yes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen: das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig strafbar und Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen“2.2.12.1, page 152
Special criminal defence (intent alleged, white collar, environmental, tax)yes, up to the sum insured„Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz im Firmen-Bereich und im Verkehrs-Bereich.“2.1.1.4, page 148
Minor offence proceedings against the businessyes, up to the sum insured„für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird.“2.2.13, page 153
Data protection disputes under GDPRyes, up to the sum insured„um Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung gerichtlich abzuwehren.“2.2.17, page 154
Disciplinary and professional body proceedingsyes, up to the sum insured„für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren“2.2.11, page 152
Legal advice coveryes, up to the sum insured„Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen:“2.2.20, page 155

Optional modules

PointRuleWording (German)Clause
Business contract disputes (customers, suppliers, service providers)no„Im Firmen-Bereich haben Sie keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.“2.2.6.2, page 150
Separate limit for business contract disputesnot addressed
Debt collection of undisputed receivablesyes, up to the sum insured„um Ihre Forderungen aus der versicherten Tätigkeit durch ein von uns benanntes Inkasso-Unternehmen außergerichtlich oder im gerichtlichen Mahnverfahren geltend zu machen.“2.2.19, page 154
Commercial property (lease, ownership)yes, up to the sum insured„aller Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte), die in Deutschland gelegen sind und selbst genutzt werden.“2.1.1.5, page 148
Traffic cover for business vehiclesyes, up to the sum insured„Sie als Versicherungsnehmer und die im Versicherungsschein genannte Person haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als“2.1.1.3, page 147
Private and traffic cover for the owner and familyyes„Als im Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz für den privaten Bereich und für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit“2.1.1.1, page 147
Defence against contractual claims against the businessnot addressed
Online reputation and personality rightsyes, up to EUR 500„um Ihre rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten aus dem Wettbewerbs- oder Urheberrecht wahrzunehmen.“2.2.18, page 154
Copyright, trademark and competition lawyes, up to EUR 500„Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall.“2.2.18, page 154
Cover in insolvency proceedings of customers or suppliersnot addressed

Costs and service

PointRuleWording (German)Clause
Mediation by a mediator provided by the insureryes, up to EUR 1,500„Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR.“2.3.1.1, page 155
Telephone legal advice without a legal caseyes„Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls ist nicht notwendig.“2.2.20, page 155
Lawyer review of contracts and terms of businessnot addressed
Expert witness costsyes, up to the sum insured„Die Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation“2.3.3.4, page 157
Translator and interpreter costsyes, up to the sum insured„Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen.“2.3.2.4, page 157
Enforcement (number of enforcement applications covered)yes„die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen,“3.3.5, page 165
Settlement costs without reduction by success rationo„Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen.“3.3.2, page 165
Lawyer fees above the statutory scaleno„Diese erstatten wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre.“2.3.1.2 a., page 156
Free choice of lawyeryes„Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich.“4.3, page 166
Fee cap for a freely chosen lawyernot addressed
Binding lawyer opinion on refusal for lack of prospectsyes„Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht.“3.4.2, page 166

Insured business and persons

PointRuleWording (German)Clause
Insured persons (owner, partners, managing directors, family members working in the business)yes„Die von Ihnen als Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen.“2.1.2, page 148
Limit by number of employees or turnover (rating factor, duty to report changes)not addressed
Further sites and branches coverednot addressed
Own wording for freelancers or businesses without employeesnot addressed
Start-up covernot addressed
Excluded or restricted business typesyes„Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer weiteren, nicht im Versicherungsschein genannten, geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit.“3.2.25, page 165

Exclusions

PointRuleWording (German)Clause
Contract law excluded from basic coveryes„Im Firmen-Bereich haben Sie keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.“2.2.6.2, page 150
Company law excluded (disputes among partners, director liability)yes„Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen“3.2.5, page 162
Patent, trademark, copyright and competition law excludedyes„Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht.“3.2.7, page 162
Construction risk excludedyes„Der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten.“3.2.2, page 162
Defence against damages claims excluded (liability insurance)yes„Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren.“3.2.3, page 162
Intentionally caused legal cases excludedyes„Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.9 steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat.“3.2.21, page 164
Cartel and tax evasion proceedings excludedyes„Eine Vorschrift des Kartellrechts oder eine andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift verletzt haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren steht.“3.2.22, page 164

Contract and duties

PointRuleWording (German)Clause
Minimum amount in disputeyes, up to EUR 100„Ihre offene Forderung weniger als 100 EUR netto beträgt,“3.2.23, page 164
Insurer's right to cancel after legal casesyes„Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz?“6.3.2, page 169
Run-off cover after closing the business or the owner's deathyes„Ausnahme: Endet Ihre Versicherung durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Versicherung eintreten sind“2.4, page 158
Duty to report changes in staff, turnover or business typeyes„Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen.“9.1, page 173
Contract term and notice periodyes„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird.“6.2.1, page 168
Legal expenses as separate contract or separately shown part (Spain: art. 76c LCS)not addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
through tied agents

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: R+V Bedingungsheft Firmenkunden (ohne Haftpflicht), mit ARB 2014-R+V ab Seite 146
[Seite 1] R+V-Bedingungsheft Firmenkunden (ohne Haftpflicht) Gesamt-Inhaltsverzeichnis Seite Informationen zu den Technischen Versicherungen ............................................................................. 2 Informationsblatt ........................................................................................................................................ 2 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) ............................................................................................................................................... 3 Unsere Hinweise zum Aufbau der Bedingungen .................................................................................... 7 Hinweise für Ihre Orientierung.................................................................................................................... 7 Bauleistungsversicherung ...................................................................................................................... 8 Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen (R+V ABBL 2018, Fassung 10/2021) .... 8 Besonderer Teil ......................................................................................................................................... 8 Allgemeiner Teil ........................................................................................................................................17 Montageversicherung.............................................................................................................................29 Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Montageleistungen (R+V AMoB 2021, Fassung 01/2021) ...................................................................................................................................................29 Besonderer Teil ........................................................................................................................................29 Allgemeiner Teil ........................................................................................................................................39 Elektronikversicherung ..........................................................................................................................51 Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Elektronik (R+V ABE 2020, Fassung 10/2021) ............51 Besonderer Teil ........................................................................................................................................51 Allgemeiner Teil ........................................................................................................................................63 Stationäre Maschinenversicherung .......................................................................................................78 Allgemeine Bedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen (AMB 2020, Fassung 12/2020) ...................................................................................................................................................78 Besonderer Teil ........................................................................................................................................78 Allgemeiner Teil ........................................................................................................................................89 Fahrbare Maschinenversicherung .......................................................................................................104 Allgemeine Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (R+V ABMG 2020, Fassung 12/2020) .......................................................................................104 Besonderer Teil ......................................................................................................................................104 Allgemeiner Teil ......................................................................................................................................115 Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung – Abschnitt A und Abschnitt B ..........................130 Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung (AMBUB 2010)..........131 Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung (AMBUB 2010)..........139 Rechtschutzversicherung ....................................................................................................................146 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2014-R+V) - Rechtsschutz für Firmenkunden.........................................................................................................................................146 Bedingungen für den Ausfallschutz .........................................................................................................176 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2014-R+V) - Rechtsschutz für Landwirte ...............................................................................................................................................................182 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung ....................................................................209 (ARB 2014-R+V) - Verkehrs-Rechtsschutz..............................................................................................209 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2014-R+V) - Immobilien-Rechtsschutz ...............................................................................................................................................................227 Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung ...................................................................................244 KFR0125 Seite 1 von 244 [Seite 2] Informationsblatt Technische Versicherungen R+V Allgemeine Versicherung AG 01/2022 Seite 1 Informationen zu den Technischen Versicherungen Informationsblatt Was ist bei einer Änderung Ihrer persönlichen Daten zu tun? Bitte informieren Sie uns unverzüglich über die Änderung Ihrer persönlichen Daten. Beispiele: Sind Sie oder das Unternehmen umgezogen? Haben Sie den Namen geändert? Hat sich Ihre Bankverbindung geändert? Vergessen Sie bitte nicht die Angabe Ihrer Versicherungsschein-Nummer, wenn Sie sich mit uns in Verbindung setzen. Rufen Sie einfach Ihr R+V-Kundencenter an: Telefon 0800 533-1112 (kostenfrei). Worauf müssen Sie achten: Abweichungen vom Antrag An den rot kenntlich gemachten Stellen und/oder bei den im Begleitbrief dargestellten Sachverhalten weicht der Versicherungsschein von dem Antrag ab. Wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Empfang des Versicherungsscheins in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widersprechen, gelten die Abweichungen als genehmigt. Zahlungsweise, Gebühren Bei halbjährlicher Zahlungsweise berechnen wir Ihnen einen Zuschlag von 3 %, bei vierteljährlicher von 5 % und bei monatlicher Zahlungsweise von 8 %. Für die Ausfertigung von Versicherungsscheinen mit Beitragserhebung sowie für die Folgebeiträge können wir Ihnen eine angemessene Gebühr in Rechnung stellen. Weitere Gebühren können wir nur erheben, wenn aus von Ihnen veranlassten und zu vertretenden Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, z. B. bei Verzug mit Beiträgen oder Rückläufern im Lastschriftverfahren. Erklärungen des Versicherungsnehmers Sie können jederzeit gegen Kostenerstattung Abschriften der Erklärungen fordern, die Sie mit Bezug auf den Versicherungsschein abgegeben haben. Geben Sie bitte bei allen Anzeigen, Erklärungen, Anfragen und Zahlungen stets Ihre Versicherungsscheinnummer an. KFR0125 Seite 2 von 244 [Seite 3] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG 01/2022 Seite 1 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Risikoträger R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Klaus Endres, Vorsitzender; Jens Hasselbächer, Tillmann Lukosch, Julia Merkel, Marc René Michallet. Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 811198334. Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art. Wesentliche Merkmale der Versicherung Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen. Für das Versicherungsverhältnis gelten die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die diesem Vertrag zugrunde liegen. Beitrag, Beitragszahlung und Kosten Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge. Im Falle einer Beitragsanmahnung bei Zahlungsverzug können Mahngebühren von derzeit bis zu 15 EUR anfallen/entstehen. Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen sowie gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben. Beginn der Versicherung Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist. KFR0125 Seite 3 von 244 [Seite 4] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG 01/2022 Seite 2 Vorläufige Deckungszusage Eine eventuell erteilte Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3 Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von 8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil. Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen - der Versicherungsschein, - die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, - diese Belehrung, - und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Telefax 0611 533- 4500, E-Mail: ruv@ruv.de. Widerrufsfolgen Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet Ihr Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag von - 1/360 des jährlichen Beitrags, - 1/180 des halbjährlichen Beitrags, - 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder - 1/30 des monatlichen Beitrags. Bei Zahlung eines Einmalbeitrags können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen: Einmalbeitrag Ihrer Versicherung Beantragte Versicherungsdauer in Tagen Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen KFR0125 Seite 4 von 244 [Seite 5] Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG 01/2022 Seite 3 zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen. Die Erstattung zurückzuzahlender Beträge erfolgt unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind. Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2. die ladungsfähige Adresse des Versicherers und jede andere Adresse, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. a. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrags sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; b. alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; 7. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; KFR0125 Seite 5 von 244 [Seite 6] Gesetzliche Information R + V Allgemeine Versicherung AG 01/2022 Seite 4 9. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11. a. Angaben zur Laufzeit des Vertrags; b. Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrags; 12. Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; 14. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 15. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in dieser Ziffer II. genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 16. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17. Name und Adresse der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Laufzeit des Vertrags Die Laufzeit des Vertrags finden Sie im Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie den Verlängerungsbestimmungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Kündigungsrecht Die Bestimmungen zum Kündigungsrecht finden Sie in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Anwendbares Recht, Sprache Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt. KFR0125 Seite 6 von 244 [Seite 7] Hinweise zum Aufbau der Bedingungen R+V Allgemeine Versicherung AG 01/2022 Seite 1 Unsere Hinweise zum Aufbau der Bedingungen Hinweise für Ihre Orientierung In Teil A finden Sie Regelungen zum Ausgestalten Ihres Versicherungsschutzes in den Technischen Versicherungen. - Abschnitt A1 regelt den Umfang des Versicherungsschutzes. - Abschnitt A2 regelt den Versicherungswert und die Versicherungssumme. - Abschnitt A3 regelt den Umfang der Entschädigung. - Abschnitt A4 gilt für weitere Bestimmungen. In Teil B finden Sie Regelungen zu den allgemeinen Rechten und Pflichten der Vertragsparteien. - Abschnitt B1 regelt den Beginn des Versicherungsschutzes und die Beitragszahlung. - Abschnitt B2 regelt die Dauer und das Ende des Vertrags bzw. die Kündigung. - Die Abschnitte B3 und B4 regeln Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und weitere Bestimmungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge KFR0125 Seite 7 von 244 [Seite 8] ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 1 Bauleistungsversicherung Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Bauleistungen (R+V ABBL 2018, Fassung 10/2021) Besonderer Teil Abschnitt A1: Umfang des Versicherungsschutzes A1-1 Versicherte und nicht versicherte Sachen A1-1.1 Versicherte Sachen Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Versicherungsschein bezeichnete Bauvorhaben (Neubauleistungen). A1-1.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind (1) medizin- und labortechnische Anlagen; (2) Strom- und Energieerzeugungs-/Energieumwandlungsanlagen, Notstromaggregate, zentrale Batterie- und/oder unterbrechungsfreie Stromversorgungsanlagen, sofern sie nicht überwiegend der Versorgung des versicherten Bauvorhabens nach dessen Fertigstellung dienen; (3) Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert; (4) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe; (5) Baugrund und Bodenmassen, sofern sie nicht Bestandteil der Lieferungen und Leistungen sind; (6) Altbauten des Hoch-, Tief- und Ingenieurbaus; (7) Wechseldatenträger; (8) bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestandteile einzubauende Einrichtungsgegenstände; (9) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke; (10) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile; (11) Kleingeräte und Handwerkzeuge; (12) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte sowie Signal- und Sicherungsanlagen; (13) Gerüste, Stahl-/Alu- und Systemschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baucontainer, Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors und Gerätewagen; (14) Fahrzeuge aller Art; (15) Akten, Zeichnungen und Pläne; (16) Pflanzen; (17) Bohrungen, für die eine Genehmigung nach dem Bundesberggesetz (BBergG) erforderlich ist. A1-2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden A1-2.1 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im Falle der Versicherung für fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens die Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten, weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. KFR0125 Seite 8 von 244 [Seite 9] ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 2 A1-2.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für Schäden (1) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. (2) durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird; (3) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wurden; (4) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; (5) durch Innere Unruhen; Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. (6) durch Streik, Aussperrung oder Verfügungen von hoher Hand; Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Unter einer Verfügung von hoher Hand versteht man berechtigte oder auch unberechtigte Maßnahmen der Staatsgewalt. (7) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen (8) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seines Repräsentanten; (9) durch Vorsatz des Bauherrn, sonstigen Auftraggebers oder Unternehmers, der an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt ist, einschließlich der Subunternehmer oder deren jeweiligen Repräsentanten; (10) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante Anlagen zur Wasserhaltung; Redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine unabhängige Energieversorgung verfügen. (11) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten am Versicherungsort oder einem Teil davon, wenn diese bei Eintritt des Versicherungsfalls bereits mehr als 3 Monate gedauert hat; (12) durch normale Wetter- und/oder Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der örtlichen Verhältnisse in einem Dreimonatszeitraum gerechnet werden muss. Der Dreimonatszeitraum ist der Monat des Schadeneintritts zuzüglich des Vormonats und des Folgemonats. Normale Wetter- bzw. Witterungseinflüsse sind solche, die einmal innerhalb von 10 Jahren an dem Versicherungsort in dem Dreimonatszeitraum aufgetreten sind, wobei ein Spitzenwert, der für diesen Zeitraum außergewöhnlich ist, hierbei unberücksichtigt bleibt. Eine Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Schaden durch Wetter- bzw. Witterungseinflüsse infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist. (13) durch sämtliche Bestandteile von Schimmelpilzen oder Schwämmen. Eine Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Schaden durch Schimmelpilze oder Schwamm infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist. (14) Verluste durch Terror Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. (15) durch Cyberangriffe soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. KFR0125 Seite 9 von 244 [Seite 10] ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 3 Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der - Verfügbarkeit - Integrität - Vertraulichkeit von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen. Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und Programme. A1-2.3 Nicht versicherte Schäden Der Versicherer leistet keine Entschädigung für (1) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen. Dies gilt nicht für Schäden an anderen versicherten Lieferungen und Leistungen infolge eines Mangels. (2) Abhandenkommen von versicherten Sachen. (3) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine Tätigkeit an diesen Sachen. (4) Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit, es sei denn a) die Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit ist infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden, oder b) die Schäden sind an anderen versicherten Sachen infolge von Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit entstanden; (5) Risse im Beton, die infolge von Kriech-, Schwind-, Temperatur- oder sonstigen statisch bedingten Spannungen entstanden sind. A1-3 Versicherte Interessen A1-3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. A1-3.2 Versichert sind die Interessen des Bauherrn oder sonstiger Auftraggeber sowie aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen. A1-3.3 Maßgeblich für das versicherte Interesse ist, wer zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen die Gefahr für die vom Schaden betroffenen, versicherten Lieferungen oder Leistungen oder der sonstigen versicherten Sachen trägt. A1-3.4 Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer, dem Bauherrn oder sonstigen Auftraggebern sowie allen versicherten Unternehmern in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den Versicherer über. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt dies auch dann, wenn die Ansprüche sich gegen einen anderen Versicherten richten. A1-4 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten räumlichen Bereiche. KFR0125 Seite 10 von 244 [Seite 11] ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 4 Abschnitt A2: Versicherungssumme und Aufwendungen A2-1 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung A2-1.1 Versicherungswert (1) Der Versicherungswert sind die Kosten der Lieferungen und Leistungen für das gesamte versicherte Bauvorhaben einschließlich der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen des Bauherrn und des Neuwertes der Baustoffe und Bauteile sowie hierfür anfallende Kosten für Anlieferung und Abladen. (2) Ist der Versicherungsnehmer, der Bauherr oder sonstiger Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. (3) Nicht berücksichtigt werden a) Grundstückskosten und Erschließungsgebühren; b) Kosten für den öffentlich-rechtlichen Teil der Erschließung; c) Baunebenkosten. A2-1.2 Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden. Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versicherten Lieferungen und Leistungen eine vorläufige Versicherungssumme in Höhe des zu erwartenden Versicherungswerts vereinbart. Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungssumme auf Grund eingetretener Veränderungen endgültig festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer auf Verlangen Originalbelege vorzulegen. Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen. A2-1.3 Unterversicherung Unterversicherung besteht, wenn (1) die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen ohne Einverständnis des Versicherers nicht gemäß A2-1.1 gebildet worden ist; (2) für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls höher als die Versicherungssumme ist. A2-2 Versicherte und nicht versicherte Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens A2-2.1 Versicherte Aufwendungen (1) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer unmittelbar vor und bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. (2) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. (3) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. A2-2.2 Nicht versicherte Aufwendungen Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. KFR0125 Seite 11 von 244 [Seite 12] ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 5 Abschnitt A3: Entschädigung A3-1 Umfang der Entschädigung A3-1.1 Wiederherstellungskosten (1) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, die aufgewendet werden müssen, um einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. (2) Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet. (3) Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, leistet der Versicherer keine Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären. (4) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für a) Vermögensschäden; b) Kosten für die Lokalisierung von Schadenursachen; c) Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch Verbesserungen gegenüber dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens, durch behelfsmäßige Maßnahmen oder durch Eil-, Express- oder Luftfrachten. A3-1.2 Kosten der Wiederherstellung, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen (1) Bei Schäden, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen, der die Neubauleistung ausgeführt hat, leistet der Versicherer für die Kosten für Wiederherstellung in eigener Regie des Unternehmers Entschädigung ohne Zuschläge für a) Wagnis und Gewinn; b) nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten; c) allgemeine Geschäftskosten. Dies gilt auch für Eigenleistungen des Bauherrn. (2) Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so werden 90 % der Preise ersetzt, die in dem Bauvertrag vereinbart oder auf gleicher Grundlage ermittelt worden sind. Durch diesen Prozentsatz ist der Ausschluss von Zuschlägen gemäß Nr. (1) berücksichtigt. (3) Unabhängig von den Preisen des Bauvertrags kann über die Wiederherstellungskosten nur mit Zustimmung des Versicherers abgerechnet werden, die jedoch erteilt werden muss, wenn der versicherte Unternehmer sie aus wichtigem Grund verlangt. (4) Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von den Preisen des Bauvertrags abgerechnet werden kann, sind zu ersetzen a) die für die Baustelle geltenden tariflichen Stundenlöhne für Bau-, Montage- und Werkstattarbeiten zuzüglich tariflicher Zulagen; b) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten, soweit solche Zuschläge als Teil der Lieferungen und Leistungen in der Versicherungssumme enthalten sind; c) Zuschläge auf die Beträge nach Nr. (4) a) in Höhe von 100 %; d) notwendige und schadenbedingte Lohnnebenkosten, soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind; e) übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit solche Kosten als Teil der Lieferungen und Leistungen in der Versicherungssumme enthalten sind; f) Zuschläge auf die Beträge nach Nr. (4) d) und Nr. (4) e), auf Beträge nach Nr. (4) d) jedoch nur, soweit sie lohnsteuerpflichtig sind; der Zuschlag beträgt 65 %. (5) Soweit ein versicherter Unternehmer über das Vorhalten eigener Baugeräte für die Zeit ihres Einsatzes zwecks Beseitigung des Schadens unabhängig von den Preisen des Bauvertrags abrechnen kann, sind zu ersetzen a) 150 % der mittleren Abschreibungs- und Verzinsungssätze nach der durch den Hauptverband der Deutschen Bauindustrie herausgegebenen "Baugeräteliste" in ihrer jeweils neuesten Fassung; b) entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe. Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung sowie für Reparaturen der Baugeräte abgegolten. KFR0125 Seite 12 von 244 [Seite 13] ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 6 (6) Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen des Bauvertrags abgerechnet werden kann, sind die angemessenen ortsüblichen Kosten zu ersetzen. (7) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unterlagen vorzulegen. Aus diesen Unterlagen müssen sich ergeben a) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung; b) die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze; c) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach Nr. (4) a) und Lohnnebenkosten nach Nr.(4)d); d) die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen sowie der Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. (4) b) und Nr. (4) e) entschädigungspflichtig sind. (8) Durch die Zuschläge nach Nr. (4) c) sind abgegolten: a) lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche und gesetzliche soziale Aufwendungen, sowie vermögenswirksame Arbeitgeberzulagen; b) Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die an der Wiederherstellung und Aufräumung nur mittelbar beteiligt sind; die Arbeiten von Meistern und Polieren werden wie Stundenlohnarbeiten gemäß Nr. (4) a) berücksichtigt; c) Kosten für die Beförderung von Personen zur Baustelle und zurück, soweit sie nicht Lohnnebenkosten nach Nr. (4) d) sind; d) alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten; e) Kosten infolge betrieblicher Störungen; f) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrachten und für Nebenstoffe in geringen Mengen; g) Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen, Kleingeräten und Gerüsten mit einer Standhöhe bis zu 2 m; h) Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt (einschließlich Gehaltskosten) sowie für das Vorhalten der Werkstatteinrichtung; i) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werkstatt. A3-1.3 Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und Leistungen Dritter (1) Lieferungen und Leistungen Dritter kann der versicherte Unternehmer für Material und in Ausnahmefällen mit Zustimmung des Versicherers auch sonst in Anspruch nehmen. (2) Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer Entschädigung für den Rechnungsbetrag in den vereinbarten Grenzen sowie außerdem pauschal für schadenbedingte Geschäftskosten des versicherten Unternehmers, und zwar bei einem Rechnungsbetrag a) bis zu 5.000 EUR in Höhe von 5 % dieses Betrags; b) von mehr als 5.000 EUR in Höhe von 5 % aus 5.000 EUR zuzüglich 2,5 % des Mehrbetrags. A3-1.4 Kosten der Wiederherstellung, die nicht zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten Unternehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, gelten als entschädigungspflichtige Wiederherstellungskosten nur Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter, und zwar in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge schadenbedingt und der Höhe nach angemessen sind. Angemessen sind in der Regel die Sätze des Leistungsverzeichnisses. A3-1.5 Umsatzsteuer Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer nur dann in die Entschädigung einzubeziehen, sofern diese nach geltenden Gesetzen tatsächlich anfällt. A3-1.6 Grenze der Entschädigung Die Grenze der Entschädigung je Versicherungsfall ist jede der vereinbarten Versicherungssummen. A3-1.7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach A3-1.1 bis A3-1.6 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko. KFR0125 Seite 13 von 244 [Seite 14] ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 7 A3-1.8 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im Falle der Versicherung für fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens die Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten, den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. A3-1.9 Selbstbeteiligung Der nach A3-1.1 bis A3-1.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. A3-2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung A3-2.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. A3-2.2 Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: (1) die Entschädigung ist soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird ab Fälligkeit zu verzinsen; (2) der Zinssatz beträgt 4 % p. a.; (3) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. A3-2.3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach A3-2.1 und A3-2.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. A3-2.4 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange (1) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; (2) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. A3-3 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. A3-4 Übergang von Ersatzansprüchen A3-4.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des KFR0125 Seite 14 von 244 [Seite 15] ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 8 Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. A3-4.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abschnitt A4: Weitere Bestimmungen A4-1 Sachverständigenverfahren A4-1.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. A4-1.2 Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. A4-1.3 Verfahren vor Feststellungen Für das Sachverständigenverfahren gilt: (1) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. (2) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. (3) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter (2) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. A4-1.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: (1) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; (2) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere KFR0125 Seite 15 von 244 [Seite 16] ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 9 a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; b) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten; c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; (3) die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten. A4-1.5 Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. A4-1.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. A4-1.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. KFR0125 Seite 16 von 244 [Seite 17] ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 10 Allgemeiner Teil Abschnitt B1: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. B1-2 Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet: B1-2.1 Im Hochbau a) mit der Bezugsfertigkeit oder b) nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Benutzung oder c) mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme. B1-2.2 Im Tief- und Ingenieurbau a) mit der Betriebsfertigkeit. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie zur betrieblichen Nutzung bereit ist oder sich in Betrieb befindet oder b) mit dem Zeitpunkt, in dem sie vom Bauherren abgenommen werden oder laut Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B, in der bei Abschluss des Bauvertrags aktuellen Fassung, als abgenommen gelten. Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für Restarbeiten besteht weiterhin Versicherungsschutz. Liegen vorstehende Voraussetzungen nur für eines von mehreren Bauwerken oder für einen Teil eines Bauwerks vor, so endet der Versicherungsschutz für dieses von mehreren Bauwerken oder für diesen Teil eines Bauwerks. Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen. B1-3 Beitragszahlung und -berechnung B1-3.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. B1-3.2 Beitragsberechnung Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den endgültigen Versicherungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nachzuentrichten oder zurück zu gewähren. B1-4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B1-4.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem KFR0125 Seite 17 von 244 [Seite 18] ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 11 Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. B1-4.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-4.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. B1-4.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-4.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. B1-5 Folgebeitrag B1-5.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres- Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. B1-5.2 Verzug und Schadenersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. B1-5.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. B1-5.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. B1-5.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in KFR0125 Seite 18 von 244 [Seite 19] ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 12 Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. B1-5.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.3 bleibt bis zur Zahlung bestehen. B1-6 Lastschriftverfahren B1-6.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. B1-6.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. B1-7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B1-7.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. B1-7.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-7.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. B1-7.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. B1-7.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-7.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-7.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer KFR0125 Seite 19 von 244 [Seite 20] ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 13 Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Abschnitt B2: Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes, spätestens jedoch mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B2-2.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. B2-2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Abschnitt B3: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. KFR0125 Seite 20 von 244 [Seite 21] ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 14 Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. B3-1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B3-1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. B3-1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. KFR0125 Seite 21 von 244 [Seite 22] ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 15 B3-2 Gefahrerhöhung B3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung B3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. B3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere - aber nicht nur - vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. B3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. B3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. B3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer B3-2.3.1 Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3-2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. B3-2.3.2 Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. B3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. KFR0125 Seite 22 von 244 [Seite 23] ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 16 B3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder a) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder b) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. B3.3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls (1) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls die notwendigen Informationen über die Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrunds und die Grundwasserverhältnisse einzuholen und zu beachten, insbesondere: a) Sofern Schäden durch aggressives Grundwasser möglich sind, sind rechtzeitig eine Erst- und, falls erforderlich, eine Kontrollanalyse durchzuführen und deren Ergebnis zu beachten; b) sofern die Gefahr des Aufschwimmens besteht, sind die Lieferungen und Leistungen durch ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder Ballast zu sichern; c) in Bergbaugebieten sind die Baupläne vor Baubeginn dem Bergbau-Berechtigten und der zuständigen Bergbehörde vorzulegen. Auflagen dieser Behörde sind zu entsprechen. (2) eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen; (3) alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten; (4) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grobfahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat. B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. KFR0125 Seite 23 von 244 [Seite 24] ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 17 Der Versicherungsnehmer hat: (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (6) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B3-3.2 ebenfalls zu erfüllen - soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Abschnitt B4: Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-1.1 Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Falls keine Versicherungssumme vereinbart ist, ist stattdessen der Versicherungsumfang anzugeben. B4-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B4-1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. KFR0125 Seite 24 von 244 [Seite 25] ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 18 B4-1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung B4-1.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. B4-1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. B4-1.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. B4-1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung B4-1.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. B4-1.4.2 Die Regelungen nach B4-1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. B4-2 Versicherung für fremde Rechnung B4-2.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. B4-2.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. B4-2.3 Kenntnis und Verhalten (1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. (2) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. (3) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. KFR0125 Seite 25 von 244 [Seite 26] ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 19 B4-3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-3.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. B4-3.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. B4-3.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-3.2 entsprechend Anwendung. B4-4 Vollmacht des Versicherungsvertreters B4-4.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. B4-4.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. B4-4.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B4-5 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. KFR0125 Seite 26 von 244 [Seite 27] ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 20 B4-6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, hat der Versicherungsnehmer insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten. B4-6.1 Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. B4-6.2 Versicherungsaufsicht Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. B4-6.3 Rechtsweg Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. B4-6.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staats zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B4-6.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den KFR0125 Seite 27 von 244 [Seite 28] ABBL 2018 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 21 Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B4-7 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. KFR0125 Seite 28 von 244 [Seite 29] AMoB 2021 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 1 Montageversicherung Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Montageleistungen (R+V AMoB 2021, Fassung 01/2021) Besonderer Teil Abschnitt A1: Umfang des Versicherungsschutzes A1-1 Versicherte und nicht versicherte Sachen A1-1.1 Versicherte Sachen Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für die Errichtung des im Versicherungsschein bezeichneten Montageobjektes (Konstruktionen, Maschinen, maschinelle und elektrische Einrichtungen und zugehörige Reserveteile), sobald sie erstmals innerhalb des Versicherungsortes abgeladen worden sind. Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und Programme. A1-1.2 Folgeschäden Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der versicherten Sache versichert sind Schäden an Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen. A1-1.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind (1) Montageausrüstung; (2) Autokrane und sonstige Fahrzeuge; (3) schwimmende Sachen; (4) Eigentum des Montagepersonals; (5) fremde Sachen; Fremd sind Sachen, die nicht Teil des Montageobjekts oder der Montageausrüstung und nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder desjenigen Versicherten sind, der den Schaden verursacht hat. Ist der Besteller Versicherungsnehmer oder Mitversicherter, so gelten seine Sachen trotzdem als fremde Sachen. (6) Wechseldatenträger; (7) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Produkte, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; (8) Produktionsstoffe; (9) Akten, Zeichnungen und Pläne. A1-2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden A1-2.1 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und Verluste von versicherten Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten oder im Falle der Versicherung für fremde Rechnung zusätzlich der Versicherte, der zum Zeitpunkt des Eintritts des Sachschadens die Gefahr trägt, oder dessen Repräsentanten, weder rechtzeitig KFR0125 Seite 29 von 244 [Seite 30] AMoB 2021 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 2 vorhergesehen haben, noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet Entschädigung für Schäden an Lieferungen und Leistungen, die der Versicherungsnehmer oder ein Versicherter der Art nach ganz oder teilweise erstmalig ausführt (Prototypen oder Erstausführungen) nur, soweit sie als Einwirkung von außen entstanden sind. A1-2.2 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für Schäden (1) oder Verluste durch Vorsatz des Versicherungsnehmers, der mitversicherten Unternehmen einschließlich der Subunternehmer oder deren jeweiligen Repräsentanten; (2) oder Verluste durch normale Wetter- und/oder Witterungseinflüsse, mit denen aufgrund der örtlichen Verhältnisse in einem Dreimonatszeitraum gerechnet werden muss. Der Dreimonatszeitraum ist der Monat des Schadeneintritts zuzüglich des Vormonats und des Folgemonats. Normale Wetter- bzw. Witterungseinflüsse sind solche, die einmal innerhalb von 10 Jahren an dem Versicherungsort in dem Dreimonatszeitraum aufgetreten sind, wobei ein Spitzenwert, der für diesen Zeitraum außergewöhnlich ist, hierbei unberücksichtigt bleibt. Eine Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Schaden durch Wetter- bzw. Witterungseinflüsse infolge eines anderen entschädigungspflichtigen Schadens entstanden ist; (3) die durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung verursacht werden; (4) oder Verluste, die erst bei einer Bestandskontrolle festgestellt werden; (5) die später als einen Monat nach Beginn der ersten Erprobung eintreten und mit einer Erprobung zusammenhängen; Erprobung ist die Phase, in welcher das errichtete Montageobjekt auf Funktionstüchtigkeit für die spätere Verwendung geprüft wird. Sofern ein Probebetrieb vorgesehen ist, zählt dieser zur Erprobung. Im Probebetrieb wird unter anderem die Leistungsfähigkeit geprüft. Nachfolgend gilt als Beginn der Erprobung für: a) Kessel und Gasturbosätze die erste Zündung; b) Dampfturbosätze, erstes Drehen unter Dampf oder der erste Dampfanstoß; c) Dampferzeuger die erste Zündung; d) Abhitzekessel das erste Beaufschlagen mit Abgas; e) Meerwasserentsalzungsanlagen das erste Beaufschlagen mit Dampf; f) Chemieanlagen, Raffinerien, Zuckerfabriken, Papiererzeugung und die Papiermaschinen das erste Zuführen von Rohstoff; g) Schmelzöfen, Hochofenanlagen und Koksofenanlagen das erste Befüllen mit Rohstoff bzw. Kohle; h) Rauchgasreinigungsanlagen (RRA), Rauchgasentschwefelungsanlagen (REA), Rauchgasentstickungsanlagen (DENOX) und Aktivkohlefilter das erste Beaufschlagen mit Rauchgas; i) Silos, Tanks und Rohrleitungen das erste Befüllen mit Lagergut bzw. Transportgut; j) Pipelines die erste Druckprobe; k) Kraftmaschinen (Verbrennungsmotoren) das erste Drehen aus eigener Kraft; l) Kalander das erste Zuführen des Rohstoffs; m) Scheren, Pressen, Stanzen, Walzwerke, Arbeitsmaschinen und Stranggussanlagen das erste Zuführen des Rohmaterials; n) Gasturbinen die erste Zündung; o) Wasserkraftanlagen der erste Betrieb oder das erste Drehen mit Wasser; p) elektrische Einrichtungen, wie Freileitungen, Kabel, Schaltanlagen, E-Motoren und Trafos das erste Anlegen von Spannung; q) Schienenfahrzeuge die erste Fahrt auf eigener Achse; r) Pumpen, Verdichter, Lüfter und Gebläse der erste Einsatz mit Betriebsmedium; s) Transportsysteme, wie Förderbänder, Becherwerke und pneumatische Fördersysteme, das erste Beaufschlagen mit Transportgut; t) Windkraftanlagen das erste Drehen durch Wind; u) Brecher- und Rohmehlmühlen die erste Beschickung mit Rohmaterial; KFR0125 Seite 30 von 244 [Seite 31] AMoB 2021 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 3 v) Drehrohröfen die erste Zündung der Brenner; w) Photovoltaikanlagen die erste Einspeisung von Strom; x) Solar-Kraftwerke das erste Aufheizen vom Wärmeträgermedium; y) Biogasanlagen das erste Befüllen mit Rohstoff. (6) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer, den Unternehmen einschließlich der Subunternehmer oder deren jeweiligen Repräsentanten bekannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht. durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; (7) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer, den Unternehmen einschließlich der Subunternehmer oder deren jeweiligen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; (8) oder Verluste durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand; (9) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; (10) durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird; (11) oder Verluste durch Innere Unruhen; Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. (12) oder Verluste durch Streik, Aussperrung oder Verfügungen von Hoher Hand; Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Unter einer Verfügung von Hoher Hand versteht man berechtigte oder auch unberechtigte Maßnahmen der Staatsgewalt. (13) durch betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope; (14) oder Verluste von versicherten Sachen unter Tage, die durch schlagende Wetter, durch Wasser oder Schwemmsandeinbrüche oder durch Schacht- oder Stolleneinbrüche entstehen; (15) oder Verluste durch Konstruktionsfehler, Guss- oder Materialfehler, Berechnungs- oder Werkstättenfehler, soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte; (16) oder Verluste durch Absinken, Versaufen oder Verschlammen von schwimmenden Sachen als Montageobjekt. Versaufen oder Verschlammen bezeichnen das Einsinken einer versicherten Sache in ein oberirdisches Gewässer, wobei Wasser oder Schlamm in die versicherte Sache eindringen oder diese umschließen. (17) oder Verluste durch Terror Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zunehmen. (18) oder durch Cyberangriffe soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der - Verfügbarkeit - Integrität - Vertraulichkeit von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von KFR0125 Seite 31 von 244 [Seite 32] AMoB 2021 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 4 in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen. Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und Programme. A1-2.3 Nicht versicherte Schäden Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen. Dies gilt nicht für Schäden an anderen versicherten Lieferungen und Leistungen infolge eines Mangels. A1-2.4 Unterbrechung der Montage (1) Wird die Montage oder die Erprobung unterbrochen, so kann der Versicherungsschutz auf Antrag ausgesetzt oder eingeschränkt werden. (2) Wird der Versicherungsschutz eingeschränkt, so besteht während der Dauer der Einschränkung nur Versicherungsschutz für Schäden, die nicht mit einer Montagetätigkeit oder Erprobung im Zusammenhang stehen. (3) Aussetzung und Einschränkung des Versicherungsschutzes enden mit dem hierfür vereinbarten Zeitpunkt oder wenn die Montagearbeiten oder die Erprobung ganz oder teilweise wieder aufgenommen werden und der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer angezeigt hat. A1-3 Versicherte Interessen A1-3.1 Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Besteller beteiligt sind, einschließlich der Subunternehmer, jeweils an ihren Lieferungen und Leistungen versichert. Subunternehmer sind Nachunternehmer, deren sich der Versicherungsnehmer bedient, um seine Verpflichtungen gegenüber seinem Besteller zu erfüllen. A1-3.2 Maßgeblich für das versicherte Interesse ist, wer zum Zeitpunkt des Eintritts des Schadens nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen die Gefahr für die vom Schaden betroffenen, versicherten Lieferungen oder Leistungen oder der sonstigen versicherten Sachen trägt. A1-3.3 Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder einem sonstigen Versicherten in Zusammenhang mit einem entschädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den Versicherer über. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt dies auch dann, wenn die Ansprüche sich gegen einen anderen Versicherten richten. A1-4 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten räumlichen Bereiche. Abschnitt A2: Versicherungssumme und Aufwendungen A2-1 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung A2-1.1 Versicherungswert (1) Der Versicherungswert ist der endgültige Kontraktpreis für das versicherte Montageobjekt, einschließlich Fracht-, Montage- und Zollkosten, Gewinn und Lieferungen oder Leistungen, der sich aus dem Vertrag mit dem Besteller ergibt und mindestens den Selbstkosten des Unternehmers zu entsprechen hat. KFR0125 Seite 32 von 244 [Seite 33] AMoB 2021 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 5 (2) Der Versicherungswert für Montageobjekte oder Teile davon, die bereits in Betrieb waren, ist der Neuwert. Der Neuwert ist aus dem Preis zu bilden, der für ein gleichartiges neuwertiges Objekt, einschließlich der Fracht-, Montage- und Zollkosten, zu zahlen wäre (Neuwert). (3) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. A2-1.2 Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der dem Versicherungswert entsprechen soll. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden. Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versicherten Lieferungen und Leistungen eine vorläufige Versicherungssumme in Höhe des zu erwartenden Versicherungswertes vereinbart. Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungssumme auf Grund eingetretener Veränderungen endgültig festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer auf Verlangen Originalbelege vorzulegen. Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versicherungswert zu entsprechen. A2-1.3 Unterversicherung Unterversicherung besteht, wenn (1) die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen ohne Einverständnis des Versicherers nicht gemäß A2-1.1 gebildet worden ist; (2) für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls höher als die Versicherungssumme ist. A2-2 Aufwendungsersatz A2-2.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens (1) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer unmittelbar bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. (2) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. (3) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach A2-2.1 (1) und A2-2.1 (2) entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. (4) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. (5) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß A2-2.1 (1) erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. A2-2.2 Nicht versicherte Aufwendungen Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. A2-3 Sonstige versicherte und nicht versicherte Aufwendungen und Kosten A2-3.1 Aufwendungen für die Wiederherstellung von Daten (1) Versichert sind die Aufwendungen für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die KFR0125 Seite 33 von 244 [Seite 34] AMoB 2021 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 6 Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. Versichert sind Daten als Teil von Lieferungen und Leistungen, die vor Eintritt des Versicherungsfalls auf dem Datenträger gespeichert waren. (2) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. A2-3.2 Aufräumungs- und Bergungskosten (1) Versichert sind Aufräumungskosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko; Dies sind die Kosten, die infolge eines dem Grunde nach entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls aufgewendet werden müssen, um die Trümmer zu beseitigen oder den Versicherungsort in einen Zustand zu versetzen, der die Wiederherstellung ermöglicht; (2) Versichert sind Bergungskosten bis zu der vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko; Dies sind die Kosten, die infolge eines dem Grunde nach entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls aufgewendet werden müssen, um die Reparatur der beschädigten versicherten Sache zu ermöglichen. A2-3.3 Nicht versicherte Kosten (1) Nicht versichert sind Mehrkosten für Eil-, Express- und Luftfrachtkosten. (2) Nicht versichert sind, Mehrkosten für Erd- und Bauarbeiten zur Beseitigung eines entschädigungspflichtigen Schadens an dem versicherten Montageobjekt. Abschnitt A3: Entschädigung A3-1 Umfang der Entschädigung A3-1.1 Wiederherstellungskosten Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Der Zeitwert ist der Wert der versicherten Sache unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Betriebszustands, insbesondere der Abnutzung und der Instandhaltung, der Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen Nutzungs- und Lebensdauer. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können. A3-1.2 Teilschaden Der Versicherer leistet Entschädigung für alle notwendigen Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls abzüglich des Werts des Altmaterials. Für die Entschädigung sind nur Kosten zugrunde zu legen, die nach Art und Höhe in der Versicherungssumme berücksichtigt sind. Wird durch die Reparatur der Zeitwert einer versicherten Sache oder eines ihrer Teile erhöht, so wird der Mehrwert von den zu ersetzenden Wiederherstellungskosten abgezogen. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für (1) Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die Beseitigung eines Mangels der versicherten Sache; KFR0125 Seite 34 von 244 [Seite 35] AMoB 2021 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 7 (2) Vermögensschäden; (3) Kosten für die Lokalisierung von Schadenursachen; (4) Mehrkosten, die durch Änderungen an versicherten Sachen anlässlich eines Versicherungsfalls entstehen; (5) Mehrkosten, die durch Eil-, Express- oder Luftfrachten entstehen; (6) Mehrkosten, die durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung entstehen; (7) Mehrkosten, die durch Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten entstehen. A3-1.3 Totalschaden Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials. A3-1.4 Grenze der Entschädigung Grenze der Entschädigung ist der auf die betroffene Sache entfallende Teil der Versicherungssumme. A3-1.5 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 bis Nr. 3 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko. A3-1.6 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit Haben der Versicherungsnehmer, die mitversicherten Unternehmen oder deren Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. A3-1.7 Entschädigungsberechnung bei offenen Gräben Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Schäden oder Verluste an ganz oder teilweise ausgehobenen Gräben sowie darin befindlichen Teilen. Die Entschädigung ist begrenzt auf ausgehobene Gräben von insgesamt 1.000 Meter je Schadenereignis. A3-1.8 Selbstbeteiligung Der nach A3-1.1 bis A3-1.7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. A3-1.9 Verhältnis zu anderen Versicherungsverträgen Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. A3-2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung A3-2.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. A3-2.2 Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: (1) die Entschädigung ist soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird ab Fälligkeit zu verzinsen; (2) der Zinssatz beträgt 4 % pro Jahr; (3) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. KFR0125 Seite 35 von 244 [Seite 36] AMoB 2021 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 8 A3-2.3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. A3-2.4 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange (1) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; (2) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. A3-3 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. A3-4 Übergang von Ersatzansprüchen A3-4.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. A3-4.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Abschnitt A4: Weitere Bestimmungen A4-1 Sachverständigenverfahren A4-1.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. KFR0125 Seite 36 von 244 [Seite 37] AMoB 2021 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 9 A4-1.2 Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. A4-1.3 Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: (1) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. (2) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. (3) Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter (2) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. A4-1.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: (1) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, (2) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere a) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; b) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten; c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen. (3) die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten. A4-1.5 Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. A4-1.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. KFR0125 Seite 37 von 244 [Seite 38] AMoB 2021 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 10 A4-1.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. KFR0125 Seite 38 von 244 [Seite 39] AMoB 2021 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 11 Allgemeiner Teil Abschnitt B1: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. B1-2 Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet: (1) wenn das Montageobjekt abgenommen ist oder (2) wenn die Montage beendet ist und der Versicherungsnehmer das versicherte Interesse dem Versicherer gegenüber als erloschen bezeichnet hat. Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Sofern mehrere Anlagenteile als selbständige Montageobjekte versichert sind, endet der Versicherungsschutz für jedes dieser Anlagenteile, sobald die Voraussetzungen gemäß 1) oder 2) vorliegen. Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen. B1-3 Beitragszahlung und -berechnung B1-3.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. B1-3.2 Beitragsberechnung Der Beitrag wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende des Versicherungsschutzes aus den endgültigen Versicherungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nachzuentrichten oder zurück zu gewähren. B1-4 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B1-4.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. B1-4.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-4.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. KFR0125 Seite 39 von 244 [Seite 40] AMoB 2021 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 12 Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. B1-4.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-4.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. B1-5 Folgebeitrag B1-5.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. B1-5.2 Verzug und Schadenersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. B1-5.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. B1-5.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. B1-5.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. B1-5.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.3 bleibt bis zur Zahlung bestehen. KFR0125 Seite 40 von 244 [Seite 41] AMoB 2021 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 13 B1-6 Lastschriftverfahren B1-6.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. B1-6.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. B1-7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B1-7.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. B1-7.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-7.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. B1-7.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. B1-7.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-7.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-7.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. KFR0125 Seite 41 von 244 [Seite 42] AMoB 2021 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 14 Abschnitt B2: Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. B2-1.2 Vertragsende Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes, spätestens jedoch mit dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B2-2.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. B2-2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Abschnitt B3: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er KFR0125 Seite 42 von 244 [Seite 43] AMoB 2021 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 15 die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. B3-1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B3-1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. B3-1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. KFR0125 Seite 43 von 244 [Seite 44] AMoB 2021 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 16 B3-2 Gefahrerhöhung B3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung B3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. B3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere aber nicht nur vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. B3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. B3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. B3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer B3-2.3.1 Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3-2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. B3-2.3.2 Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. B3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. KFR0125 Seite 44 von 244 [Seite 45] AMoB 2021 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 17 B3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, (1) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder (2) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder (3) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls (1) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls die notwendigen Informationen über die Eigenschaften oder Veränderungen des Baugrunds und die Grundwasserverhältnisse einzuholen und zu beachten, insbesondere: a) Sofern Schäden durch aggressives Grundwasser möglich sind, sind rechtzeitig eine Erst- und, falls erforderlich, eine Kontrollanalyse durchzuführen und deren Ergebnis zu beachten; b) sofern die Gefahr des Aufschwimmens besteht, sind die Lieferungen und Leistungen durch ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder Ballast zu sichern; c) in Bergbaugebieten sind die Baupläne vor Baubeginn dem Bergbau-Berechtigten und der zuständigen Bergbehörde vorzulegen. Auflagen dieser Behörde sind zu entsprechen. (2) Eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. (3) Gräben sind nach dem Verlegen unverzüglich zu verfüllen und die Enden der verlegten Rohrstränge sind bei Arbeitsunterbrechungen mit Verschlussflanschen oder -stopfen zu verschließen. (4) Alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten sind einzuhalten. (5) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat. B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: KFR0125 Seite 45 von 244 [Seite 46] AMoB 2021 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 18 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. Der Versicherungsnehmer hat: (1) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen; (2) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (3) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (4) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (5) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Abschnitt B4: Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-1.1 Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Falls keine Versicherungssumme vereinbart ist, ist stattdessen der Versicherungsumfang anzugeben. B4-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B4-1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. KFR0125 Seite 46 von 244 [Seite 47] AMoB 2021 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 19 B4-1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung B4-1.3.1 Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. B4-1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. B4-1.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. B4-1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung B4-1.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. B4-1.4.2 Die Regelungen nach B4-1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. B4-2 Versicherung für fremde Rechnung B4-2.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. B4-2.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. B4-2.3 Kenntnis und Verhalten (1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. (2) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. (3) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. KFR0125 Seite 47 von 244 [Seite 48] AMoB 2021 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 20 B4-3 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-3.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. B4-3.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers B4-3.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-3.2 entsprechend Anwendung. B4-4 Vollmacht des Versicherungsvertreters B4-4.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend (1) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; (2) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; (3) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. B4-4.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. B4-4.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B4-5 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. KFR0125 Seite 48 von 244 [Seite 49] AMoB 2021 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 21 B4-6 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, hat der Versicherungsnehmer insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten. B4-6.1 Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. B4-6.2 Versicherungsaufsicht Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. B4-6.3 Rechtsweg Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. B4-6.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staats zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B4-6.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, KFR0125 Seite 49 von 244 [Seite 50] AMoB 2021 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 22 bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B4-7 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. KFR0125 Seite 50 von 244 [Seite 51] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 1 Elektronikversicherung Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Elektronik (R+V ABE 2020, Fassung 10/2021) Besonderer Teil Abschnitt A1: Umfang des Versicherungsschutzes A1-1 Versicherte und nicht versicherte Sachen A1-1.1 Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten elektrotechnischen und elektronischen Anlagen und Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des Versicherungsortes. Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und Programme. A1-1.2 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind (a) Wechseldatenträger; (b) Roh,- Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Vor-, Zwischen- und Fertigprodukte, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; (c) Werkzeuge aller Art; (d) Akkumulatoren; (e) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. A1-2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden A1-2.1 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch (a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; (b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; KFR0125 Seite 51 von 244 [Seite 52] ABE 2020 R + V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 2 (c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; (d) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung sowie Schwelen, Glimmen, Sengen, Glühen oder Implosion; (e) Wasser, Feuchtigkeit; (f) Sturm, Frost, Eisgang oder Überschwemmung. A1-2.2 Schäden an elektronischen Bauelementen Der Versicherer leistet Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache nur, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. A1-2.3 Röhren und Zwischenbildträger Der Versicherer leistet Entschädigung für Röhren und Zwischenbildträger der versicherten Sache nur bei Schäden durch (a) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; (b) Einbruchdiebstahl, Raub oder Vandalismus nach einem Einbruch; (c) Leitungswasser. A1-2.4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für Schäden (a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten; (b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion; Aufstand oder Verfügung von hoher Hand; (c) durch Innere Unruhen; (d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; (e) durch Erdbeben; (f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; (g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an anderen technischen Austauscheinheiten von versicherten Sachen wird jedoch Entschädigung geleistet; soweit diese nicht auch ihrerseits bereits erneuerungsbedürftig waren; (h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; (i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. B5-4 - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. (j) für die bei Fremdbezug der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte, wenn der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt oder verkauft (A1- 3.3), selbst hergestellt hat. KFR0125 Seite 52 von 244 [Seite 53] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 3 (k) Verluste durch Terror Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. (i) durch Cyberangriffe soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der - Verfügbarkeit - Integrität - Vertraulichkeit von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen. Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und Programme. A1-2.5 Gefahrendefinition Im Sinne dieser Bedingungen gilt: A1-2.5.1 Brand, Blitzschlag, Explosion (a) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag; (b) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen; (c) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung; A1-2.5.2 Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels (a) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte; (b) falscher Schlüssel oder (c) anderer Werkzeuge eindringt. A1-2.5.3 Raub Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben; A1-2.5.4 Vandalismus nach einem Einbruch Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in A1-2.5.2 (a) - (c) bezeichneten Arten eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. A1-2.5.5 Leitungswasser Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich. KFR0125 Seite 53 von 244 [Seite 54] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 4 A1-2.5.6 Innere Unruhen Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen und Sachen verüben. A1-2.5.7 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. A1-3 Versicherte Interessen A1-3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt. A1-3.2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß B2-3 zur Veräußerung der versicherten Sache. A1-3.3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte. A1-3.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß B5-2 zur Versicherung für fremde Rechnung. A1-4 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Betriebsgrundstücke. Abschnitt A2: Versicherungssumme und Aufwendungen A2-1 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung A2-1.1 Versicherungswert Versicherungswert ist der Neuwert. (a) Neuwert ist der Kauf- oder Lieferpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. In der Rechnung ausgewiesene Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt. Der Neuwert ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. (b) Kann ein Kauf- oder Lieferpreis nicht ermittelt werden, so ist der Neuwert die Summe der Kosten um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) neu herzustellen, zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten. (c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. KFR0125 Seite 54 von 244 [Seite 55] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 5 A2-1.2 Versicherungssumme Die im Versicherungsschein für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden. A2-1.3 Unterversicherung Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung. A2-2 Versicherte und nicht versicherte Kosten A2-2.1 Daten, die für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind (a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. (b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. A2-2.2 Zusätzliche Kosten Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. A2-2.2.1 Kosten für sonstige Daten (a) Der Versicherer ersetzt die notwendigen Kosten für die Wiederherstellung von sonstigen Daten, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese Daten gespeichert waren, verursacht wurde. (b) Nicht versichert sind Daten, (aa) zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist; (bb) die nicht betriebsfertig oder nicht funktionsfähig sind; (cc) die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden; (dd) die der Versicherungsnehmer als Handelsware vorhält. (c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung der Kosten für erneuten Lizenzerwerb, weil die versicherten Daten durch Verschlüsselungsmaßnahmen, Kopier- oder Zugriffsschutz gesichert sind. A2-2.2.2 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten (a) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden (aa) aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren; (bb) zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen. (b) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung. (c) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. KFR0125 Seite 55 von 244 [Seite 56] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 6 A2-2.2.3 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich (a) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um (aa) Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; (bb) den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern; (cc) insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen. (b) Die Aufwendungen nach A2-2.2.3 (aa) sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen (aa) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden; (bb) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist; (cc) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Berücksichtigung von Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. (c) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Berücksichtigung, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. (d) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht versichert. (e) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. A2-2.2.4 Bewegungs- und Schutzkosten Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grund nach versicherten Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. A2-2.2.5 Luftfrachtkosten Dies sind zusätzliche Kosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache aufwendet. A2-2.2.6 Bergungskosten Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden zu bergen. A2-2.2.7 Kosten für Erd- und Bauarbeiten, Gerüstgestellung Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer zur Beseitigung eines dem Grunde nach versicherten Schadens an den versicherten Sachen aufwenden muss. Nicht versichert sind jedoch Kosten für das Orten von Schadenstellen sowie für Folgeschäden an nicht versicherten Sachen. KFR0125 Seite 56 von 244 [Seite 57] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 7 Abschnitt A3: Entschädigung A3-1 Umfang der Entschädigung A3-1.1 Wiederherstellungskosten Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der versicherten Sache durch einen Abzug, der ermittelt wird unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Betriebszustandes, insbesondere der Abnutzung und der Instandhaltung, der Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen Nutzungs- und Lebensdauer. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können. A3-1.2 Teilschaden Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendungen abzüglich des Werts des Altmaterials. A3-1.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere (a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; (b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; (c) De- und Remontagekosten; (d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; (e) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist; (f) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung. A3-1.2.2 Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art, Akkumulatoren sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden. A3-1.2.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für (a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären; (b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen; (c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; (d) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; (e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; (f) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden; (g) Vermögensschäden. KFR0125 Seite 57 von 244 [Seite 58] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 8 A3-1.3 Totalschaden Entschädigt wird der Neuwert abzüglich des Wertes des Altmaterials. A3-1.4 Entschädigungsbegrenzung auf den Zeitwert Abweichend von A3-1.2 und A3-1.3 ist die Entschädigungsleistung auf den Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls begrenzt, wenn (a) für die Wiederherstellung (Teilschaden) der versicherten Sache serienmäßig hergestellte Ersatzteile nicht mehr zu beziehen sind oder (b) die Wiederherstellung (Teilschaden) oder Wiederbeschaffung (Totalschaden) unterbleibt. Der Versicherungsnehmer erwirbt einen Anspruch auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwert übersteigt, nur, soweit und sobald er innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, dass er die Entschädigung zur Wiederherstellung der beschädigten oder Wiederbeschaffung der zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen verwenden wird. A3-1.5 Zusätzliche Kosten Der Versicherer leistet bis zur hierfür vereinbarten Versicherungssumme Entschädigung für zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus tatsächlich aufgewendet werden. A3-1.6 Grenze der Entschädigung Grenze der Entschädigung ist der auf die vom Schaden betroffene Sache entfallende Teil der Versicherungssumme. A3-1.7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach A3-1.1 bis A3-1.6 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko. A3-1.8 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. A3-1.9 Selbstbeteiligung Der nach A3-1.1 bis A3-1.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen jedoch mehrere Schäden an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen. A3-2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung A3-2.1 Fälligkeit der Entschädigung A3-2.1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. A3-2.1.2 Der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung wird fällig, nachdem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer den Nachweis geführt hat, dass er die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung sichergestellt hat. KFR0125 Seite 58 von 244 [Seite 59] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 9 A3-2.2 Rückzahlung des Neuwert- oder Zeitwertanteils Der Versicherungsnehmer ist zur Rückzahlung der vom Versicherer nach A3-2.1.2 geleisteten Entschädigung verpflichtet, wenn die Sache infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt oder wiederbeschafft worden ist. A3-2.3 Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: (a) die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen; (b) der über den Zeitwertschaden hinausgehende Teil der Entschädigung ist ab dem Zeitpunkt zu verzinsen, in dem der Versicherungsnehmer die Sicherstellung der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen gegenüber dem Versicherer nachgewiesen hat; (c) der Zinssatz beträgt 4 % pro Jahr; (d) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. A3-2.4 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß A3-2.1 und A3-2.3 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. A3-2.5 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange (a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; (b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. Abschnitt 4: Weitere Bestimmungen A4-1 Sachverständigenverfahren A4-1.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmerauch gemeinsam vereinbaren. A4-1.2 Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. A4-1.3 Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: (a) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. (b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. KFR0125 Seite 59 von 244 [Seite 60] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 10 (c) Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. A4-1.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: (a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; (b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere (aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; (bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten; (cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; (c) die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten. A4-1.5 Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. A4-1.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. A4-1.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. A4-2 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten A4-2.a Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer (aa) mindestens eine tägliche Sicherung der Daten und Programme vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen, wobei die Sicherungsdatenträger getrennt aufbewahrt oder betrieben werden müssen, dass sie nicht von demselben Schadenereignis betroffen werden können (z. B. Off-Line-Sicherung); (bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf den Sicherungsdatenträgern so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist. (cc) technische Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff, durch Firewalls und Virenscanner sicherzustellen, die automatisch aktualisiert werden; (dd) nur solche Software zu verwenden, für die der Hersteller noch Sicherheitsupdates zur Verfügung stellt; KFR0125 Seite 60 von 244 [Seite 61] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 11 (ee) ein Patch-Management sicherzustellen, das eine zeitnahe Installation von Sicherheitsupdates durchführt, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist; (ff) eine Benutzerverwaltung mit einem datenbezogenen Berechtigungsmanagement einzurichten. Administrative Zugänge müssen ausschließlich Administratoren zur Erledigung administrativer Tätigkeiten vorbehalten sein; (gg) einen Zugriffsschutz für sämtliche Daten durch die Verwendung ausreichend komplexer Passwörter sicherzustellen. A4-2.b Sicherheitsvorschriften sind Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a. genannten Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von B3-3 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. A4-3 Wiederherbeigeschaffte Sachen A4-3.1 Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. A4-3.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben. A4-3.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung A4-3.3.1 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. A4-3.3.2 Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. A4-3.4 Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von A4-3.2 und A4-3.3 bei ihm verbleiben. A4-3.5 Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder zu verschaffen. KFR0125 Seite 61 von 244 [Seite 62] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 12 A4-3.6 Übertragung der Rechte Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. A4-4 Wechsel der versicherten Sachen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet A4-4.a mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder A4-4.b mit Beginn eines weiteren Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder A4-4.c mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach drei Monaten. KFR0125 Seite 62 von 244 [Seite 63] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 13 Allgemeiner Teil Abschnitt B1: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zum im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B1-2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. B1-2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. KFR0125 Seite 63 von 244 [Seite 64] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 14 B1-4 Folgebeitrag B1-4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. B1-4.2 Verzug und Schadenersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. B1-4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. B1-4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. B1-5 Lastschriftverfahren B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. KFR0125 Seite 64 von 244 [Seite 65] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 15 Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsschein in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Abschnitt B2: Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. KFR0125 Seite 65 von 244 [Seite 66] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 16 B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B2-2.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. B2-2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen B2-3.1 Übergang der Versicherung Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. B2-3.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. KFR0125 Seite 66 von 244 [Seite 67] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 17 Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. B2-3.3 Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. B2-3.4 Anzeigepflicht Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Abschnitt B3: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. KFR0125 Seite 67 von 244 [Seite 68] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 18 Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. B3-1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B3-1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3-1.5 Anschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. B3-1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. KFR0125 Seite 68 von 244 [Seite 69] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 19 B3-2 Gefahrerhöhung B3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung B3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. B3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere aber nicht nur vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. B3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. B3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. B3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer B3-2.3.1 Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3-2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. B3-2.3.2 Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. B3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. KFR0125 Seite 69 von 244 [Seite 70] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 20 B3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, (a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder (b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder (c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: (a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; (b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B3-3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat (a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen; (b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; KFR0125 Seite 70 von 244 [Seite 71] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 21 (c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B3-3.2.1 und B3-3.2.2 ebenfalls zu erfüllen soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Abschnitt B4: Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-1.1 Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. B4-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B4-1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. B4-1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung (a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen KFR0125 Seite 71 von 244 [Seite 72] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 22 Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. (b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. (c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. B4-1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung (a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. (b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss mehrerer Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. KFR0125 Seite 72 von 244 [Seite 73] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 23 B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4-2.2 entsprechend Anwendung. B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend (a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; (b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; (c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. B4-3.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B4-4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, hat der Versicherungsnehmer insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten. B4-5.1 Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de KFR0125 Seite 73 von 244 [Seite 74] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 24 Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. B4-5.2 Versicherungsaufsicht Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. B4-5.3 Rechtsweg Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staats zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B4-6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. KFR0125 Seite 74 von 244 [Seite 75] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 25 Abschnitt B5: Besonderheiten B5-1 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. B5-2 Versicherung für fremde Rechnung B5-2.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. B5-2.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. B5-2.3 Kenntnis und Verhalten B5-2.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. B5-2.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. B5-2.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. B5-3 Aufwendungsersatz B5-3.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens B5-3.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. KFR0125 Seite 75 von 244 [Seite 76] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 26 B5-3.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. B5-3.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach B5-3.1.1 und B5-3.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. B5-3.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. B5-3.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B5-3.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. B5-3.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. B5-3.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens B5-3.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. B5-3.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B5-3.2.1 entsprechend kürzen. B5-4 Übergang von Ersatzansprüchen B5-4.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. B5-4.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. KFR0125 Seite 76 von 244 [Seite 77] ABE 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 10/2021 Seite 27 B5-5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen B5-5.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles B5-5.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. B5-5.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. B5-5-2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. B5-6 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. KFR0125 Seite 77 von 244 [Seite 78] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 1 Stationäre Maschinenversicherung Allgemeine Bedingungen für die Maschinenversicherung von stationären Maschinen (AMB 2020, Fassung 12/2020) Besonderer Teil Abschnitt A1: Umfang des Versicherungsschutzes A1-1 Versicherte und nicht versicherte Sachen A1-1.1 Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten stationären Maschinen, maschinellen Einrichtungen, sonstigen technischen Anlagen sowie zugehörige elektrotechnische Einrichtungen, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des Versicherungsorts. Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und Programme. A1-1.2 Folgeschäden Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der versicherten Sache versichert sind Schäden an (a) Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Bereifungen, Filzen oder Sieben; (b) Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen. A1-1.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind (a) Wechseldatenträger; (b) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Vor-, Zwischen- und Fertigprodukte, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; (c) Werkzeuge aller Art; (d) Zusatzgeräte, Anbaugeräte und Reserveteile von versicherten Sachen; (e) Fundamente (f) Ausmauerungen einschließlich der dazugehörigen Halterungen, Auskleidungen, Gummierungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und den dazugehörigen rauchgas- durchströmten Behältern und Rohrleitungen; (g) Katalysatoren; (h) Akkumulatoren (i) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. KFR0125 Seite 78 von 244 [Seite 79] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 2 A1-2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden A1-2.1 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden). Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch (a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; (b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; (c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; (d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; (e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; (f) Zerreißen infolge Fliehkraft; (g) Überdruck oder Unterdruck; (h) Sturm, Frost oder Eisgang. A1-2.2 Schäden an elektronischen Bauelementen Der Versicherer leistet Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache nur, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. A1-2.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für Schäden (a) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. (b) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten; (c) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügungen von hoher Hand; (d) durch Innere Unruhen; Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. (e) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; (f) durch Erdbeben; Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. (g) durch Überschwemmung; Überschwemmung ist die Ansammlung einer erheblichen Menge von Oberflächenwasser durch (aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; (bb) Witterungsniederschläge; (cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von (aa) oder (bb). KFR0125 Seite 79 von 244 [Seite 80] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 3 (h) durch Gewässer beeinflusstes Grundwasser infolge von Hochwasser; (i) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; (j) durch (aa) betriebsbedingte normale Abnutzung; (bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung; (cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen; (dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen. Diese Ausschlüsse gelten nicht für andere technische Austauscheinheiten (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheiten) von versicherten Sachen, die infolge eines solchen Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß (aa) bis (dd) bereits erneuerungsbedürftig waren. Die Ausschlüsse gemäß (bb) bis (dd) gelten ferner nicht in den Fällen von A1-2.1 (a) und (b), (d) und (e); ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem Stand der geltenden Bedienungs- /Wartungsvorschriften; (k) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; (l) durch Diebstahl; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für versicherte Schäden an nicht gestohlenen Sachen, wenn sie als Folge des Diebstahls eintreten; (m) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler) oder Werkunternehmer aus Reparaturauftrag oder Instandhaltungsauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. B5-4 - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. (n) für die bei Fremdbezug der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte, wenn der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt oder verkauft (A1-3.3), selbst hergestellt hat. (o) Verluste durch Terror Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. (p) durch Cyberangriffe soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der - Verfügbarkeit - Integrität - Vertraulichkeit von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. KFR0125 Seite 80 von 244 [Seite 81] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 4 Dabei ist es unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen. Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und Programme. A1-3 Versicherte Interessen A1-3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt. A1-3.2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Im Übrigen gelten die Regelungen gemäß B2-3 zur Veräußerung der versicherten Sache. A1-3.3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte. A1-3.4 Hat der Versicherungsnehmer die Sache einem Dritten als Mieter, Pächter, Entleiher oder Verwahrer übergeben, so ist auch das Interesse dieses Dritten versichert. A1-3.5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß B5-2 zur Versicherung für fremde Rechnung. A1-4 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Betriebsgrundstücke. Abschnitt A2: Versicherungssumme und Aufwendungen A2-1 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung A2-1.1 Versicherungswert Versicherungswert ist der Neuwert. (a) Neuwert ist der Kauf- oder Lieferpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. In der Rechnung ausgewiesene Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt. Der Neuwert ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. (b) Kann ein Kauf- oder Lieferpreis nicht ermittelt werden, so ist der Neuwert die Summe der Kosten um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) neu herzustellen, zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten. (c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. KFR0125 Seite 81 von 244 [Seite 82] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 5 A2-1.2 Versicherungssumme Die im Versicherungsschein für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden. A2-1.3 Unterversicherung Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterversicherung. A2-2 Versicherte und nicht versicherte Kosten A2-2.1 Daten, die für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind (a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. (b) Der Ersatz dieser Kosten und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. A2-2.2 Zusätzliche Kosten Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. A2-2.2.1 Kosten für sonstige Daten (a) Der Versicherer leistet Entschädigung für die notwendigen Kosten für die Wiederherstellung von sonstigen Daten, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem die Daten gespeichert waren, verursacht wurde. (b) Nicht versichert sind Daten, (aa) zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist; (bb) die nicht betriebsfertig oder nicht funktionsfähig sind; (cc) die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden; (dd) die der Versicherungsnehmer als Handelsware vorhält. (c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung der Kosten für erneuten Lizenzerwerb, weil die versicherten Daten durch Verschlüsselungsmaßnahmen, Kopier- oder Zugriffsschutz gesichert sind. A2-2.2.2 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten (a) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden, (aa) aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren; (bb) zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen. (b) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. Nicht versichert sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung. (c) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. KFR0125 Seite 82 von 244 [Seite 83] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 6 A2-2.2.3 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich (a) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um (aa) Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; (bb) den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern; (cc) insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen. (b) Die Aufwendungen gemäß (a) sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen (aa) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden; (bb) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist; (cc) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Berücksichtigung von Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. (c) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreiches erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Berücksichtigung, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. (d) Kosten aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht versichert. (e) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsschein Ersatz beanspruchen kann. A2-2.2.4 Bewegungs- und Schutzkosten Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. A2-2.2.5 Luftfrachtkosten Dies sind zusätzliche Kosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache aufwendet. Abschnitt A3 Entschädigung A3-1 Umfang der Entschädigung A3-1.1 Wiederherstellungskosten Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der versicherten Sache durch einen Abzug, der ermittelt wird unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Betriebszustands, insbesondere der Abnutzung und der Instandhaltung, der Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen Nutzungs- und Lebensdauer. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören. KFR0125 Seite 83 von 244 [Seite 84] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 7 Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können. A3-1.2 Teilschaden Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendungen abzüglich des Werts des Altmaterials. A3-1.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere (a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; (b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; (c) De- und Remontagekosten; (d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; (e) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist; (f) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung. A3-1.2.2 Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an (a) Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Werkzeugen aller Art, Akkumulatoren sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden; (b) Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Bereifungen, Filzen oder Sieben; (c) Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von Kolbenmaschinen. Der Abzug beträgt 10 % pro Jahr ab Erstinbetriebnahme jedes Bauteils, höchstens jedoch 50 %. A3-1.2.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für (a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären; (b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen. Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Baustein, ausgewechselt, obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür angemessen gekürzt; dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, die Kosten für die Auswechselung der Konstruktionseinheit übersteigen würden. Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine Reparatur ohne Gefährdung der Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch nicht mehr als die für die Erneuerung aufgewendeten Kosten; (c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; (d) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; (e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; (f) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden; (g) Vermögensschäden. A3-1.3 Totalschaden Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials. KFR0125 Seite 84 von 244 [Seite 85] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 8 A3-1.4 Zusätzliche Kosten Der Versicherer leistet bis zur hierfür vereinbarten Versicherungssumme Entschädigung für zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus tatsächlich aufgewendet werden. A3-1.5 Grenze der Entschädigung Grenze der Entschädigung ist der auf die vom Schaden betroffene Sache entfallende Teil der Versicherungssumme. A3-1.6 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach A3-1.1 bis A3-1.5 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko. A3-1.7 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. A3-1.8 Entschädigungsberechnung bei Nichtwiederherstellung im Teilschadenfall Erfolgt keine Wiederherstellung der beschädigten Sache, so ist der Betrag zu entschädigen, der für eine Wiederherstellung zu vergüten gewesen wäre, jedoch ohne Bezugskosten. Dies sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. A3-1.9 Selbstbeteiligung Der nach A3-1.1 bis A3-1.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen. A3-2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung A3-2.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. A3-2.2 Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: (a) die Entschädigung ist soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird ab Fälligkeit zu verzinsen; (b) der Zinssatz beträgt 4 % pro Jahr; (c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. A3-2.3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß A3-2.1 und A3-2.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. A3-2.4 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange KFR0125 Seite 85 von 244 [Seite 86] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 9 (a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; (b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft. Abschnitt A4 Weitere Bestimmungen A4-1 Sachverständigenverfahren A4-1.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. A4-1.2 Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. A4-1.3 Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: (a) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. (b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. (c) Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter (b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. A4-1.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: (a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; (b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere (aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; (bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten; (cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen. (c) die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten. A4-1.5 Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich KFR0125 Seite 86 von 244 [Seite 87] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 10 dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. A4-1.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. A4-1.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. A4-2 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten A4-2.a Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer: (aa) mindestens eine tägliche Sicherung der Daten vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen, wobei die Sicherungsdatenträger getrennt aufbewahrt oder betrieben werden müssen, dass sie nicht von demselben Schadenereignis betroffen werden können (z. B. Off-Line-Sicherung); (bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf den Sicherungsdatenträgern so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist. (cc) technische Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff, durch Firewalls und Virenscanner sicherzustellen, die automatisch aktualisiert werden; (dd) nur solche Software zu verwenden, für die der Hersteller noch Sicherheitsupdates zur Verfügung stellt; (ee) ein Patch-Management sicherzustellen, das eine zeitnahe Installation von Sicherheitsupdates durchführt, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist; (ff) eine Benutzerverwaltung mit einem datenbezogenen Berechtigungsmanagement einzurichten. Administrative Zugänge müssen ausschließlich Administratoren zur Erledigung administrativer Tätigkeiten vorbehalten sein; (gg) einen Zugriffsschutz für sämtliche Daten durch die Verwendung ausreichend komplexer Passwörter sicherzustellen. A4-2.b Sicherheitsvorschriften sind Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A4-2.a genannten Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von B3-3 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. A4-3 Wechsel der versicherten Sachen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet A4-3.a mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder KFR0125 Seite 87 von 244 [Seite 88] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 11 A4-3.b mit Beginn eines weiteren Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder A4-3.c mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach drei Monaten. KFR0125 Seite 88 von 244 [Seite 89] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 12 Allgemeiner Teil Abschnitt B1: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B1-2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. B1-2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbetrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat KFR0125 Seite 89 von 244 [Seite 90] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 13 B1-4 Folgebeitrag B1-4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. B1-4.2 Verzug und Schadenersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. B1-4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. B1-4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. B1-5 Lastschriftverfahren B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. KFR0125 Seite 90 von 244 [Seite 91] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 14 Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. B1-6 Beitrag bei vorzeitgier Vertragsbeendigung B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf. Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsschein in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Abschnitt B2: Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. KFR0125 Seite 91 von 244 [Seite 92] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 15 B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B2-2.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. B2-2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen B2-3.1 Übergang der Versicherung Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen. Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. B2-3.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn KFR0125 Seite 92 von 244 [Seite 93] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 16 es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. B2-3.3 Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. B2-3.4 Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Abschnitt B3: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den KFR0125 Seite 93 von 244 [Seite 94] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 17 Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. B3-1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B3-1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. B3-1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3-2 Gefahrerhöhung B3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung B3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. KFR0125 Seite 94 von 244 [Seite 95] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 18 B3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere aber nicht nur vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. B3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. B3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. B3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer B3.2.3.1 Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3-2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. B3-2.3.2 Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. B3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. B3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem KFR0125 Seite 95 von 244 [Seite 96] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 19 Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, (a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder (b) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder (c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: (a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; (b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B3.3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. B3-3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat (a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen; (b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; KFR0125 Seite 96 von 244 [Seite 97] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 20 (f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B3-3.2.1 und B3-3.2.2 ebenfalls zu erfüllen soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Abschnitt B4: Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-1.1 Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. B4-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B4-1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. B4-1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung (a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. (b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, KFR0125 Seite 97 von 244 [Seite 98] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 21 als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. (c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. B4-1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung (a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. (b) Die Regelungen nach (a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4-2.2 entsprechend Anwendung. B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend (a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; (b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; KFR0125 Seite 98 von 244 [Seite 99] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 22 (c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. B4-3.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B4-4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, hat der Versicherungsnehmer insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten. B4-5.1 Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. B4-5.2 Versicherungsaufsicht Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. KFR0125 Seite 99 von 244 [Seite 100] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 23 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht. Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. B4-5.3 Rechtsweg Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B4-6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Abschnitt B5: Besonderheiten B5-1 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. KFR0125 Seite 100 von 244 [Seite 101] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 24 B5-2 Versicherung für fremde Rechnung B5-2.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. B5-2.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. B5-2.3 Kenntnis und Verhalten B5-2.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. B5-2.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. B5-2.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. B5-3 Aufwendungsersatz B5-3.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens B5-3.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. B5-3.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. B5-3.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach B5-3.1.1 und B5-3.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. B5-3.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. B5-3.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B5-3.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. KFR0125 Seite 101 von 244 [Seite 102] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 25 B5-3.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. B5-3.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens B5-3.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. B5-3.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B5- 3.2.1 entsprechend kürzen. B5-4 Übergang von Ersatzansprüchen B5-4.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. B5-4.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. B5-5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen B5-5.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls B5-5.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. B5-5.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. B5-5.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. KFR0125 Seite 102 von 244 [Seite 103] AMB 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 26 Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. B5-6 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. KFR0125 Seite 103 von 244 [Seite 104] ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 1 Fahrbare Maschinenversicherung Allgemeine Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren oder transportablen Geräten (R+V ABMG 2020, Fassung 12/2020) Besonderer Teil Abschnitt A1: Umfang des Versicherungsschutzes A1-1 Versicherte und nicht versicherte Sachen A1-1.1 Versicherte Sachen Versichert sind die im Versicherungsschein bezeichneten fahrbaren oder transportablen Geräte, sobald sie betriebsfertig sind. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und soweit vorgesehen nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des Versicherungsortes. Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und Programme. A1.1.2 Folgeschäden Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der versicherten Sache versichert sind Schäden an (a) Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Bereifungen, Filzen oder Sieben; (b) Werkzeugen aller Art. A1-1.3 Nicht versicherte Sachen Nicht versichert sind (a) Wechselträger; (b) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Kraft- und Brennstoffe, Vor-, Zwischen- und Fertigprodukte, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmittel; (c) Zusatzgeräte, Anbaugeräte und Reserveteile von versicherten Sachen; (d) Katalysatoren; (e) Akkumulatoren; (f) sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen; (g) Fahrzeuge, die ausschließlich der Beförderung von Gütern im Rahmen eines darauf gerichteten Gewerbes oder von Personen dienen; (h) Wasser- und Luftfahrzeuge sowie schwimmende Geräte. KFR0125 Seite 104 von 244 [Seite 105] ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 2 A1-2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden A1-2.1 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen (Sachschaden) und bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Raub. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden durch (a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; (b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; (c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung; (d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; (e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; (f) Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; (g) Sturm, Frost, Eisgang, Erdbeben oder Überschwemmung. A1-2.2 Schäden an elektronischen Bauelementen Der Versicherer leistet Entschädigung für elektronische Bauelemente (Bauteile) der versicherten Sache nur, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die versicherte Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Folgeschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. A1-2.3 Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen keine Entschädigung für Schäden (a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder seiner Repräsentanten; (b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand oder Verfügung von hoher Hand; (c) durch Innere Unruhen; Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. (d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; (e) während der Dauer von Seetransporten; (f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; (g) durch zwangsläufige, sich dauernd wiederholende, von außen einwirkenden Einflüssen des bestimmungsgemäßen Einsatzes, soweit es sich nicht um Folgeschäden handelt; (h) durch (aa) betriebsbedingte normale Abnutzung; (bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung; (cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen; (dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen. Diese Ausschlüsse gelten nicht für andere technische Austauscheinheiten (im Reparaturfall KFR0125 Seite 105 von 244 [Seite 106] ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 3 üblicherweise auszutauschende Einheiten) von versicherten Sachen, die infolge eines solchen Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen laut aa) bis dd) bereits erneuerungsbedürftig waren. Die Ausschlüsse laut bb) bis dd) gelten ferner nicht in den Fällen von A1-2.1 (a), (b), (d) und (e); ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung, bei Bedienungsfehlern nach dem Stand der geltenden Bedienungs- /Wartungsvorschriften; (i) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste. Dabei schadet nur grobe Fahrlässigkeit, die den Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; (j) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Frachtführer, Spediteur, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. B 5-4 - Übergang von Ersatzansprüchen - gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen: Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet. (k) für die bei Fremdbezug der Lieferant (Hersteller oder Händler) einzutreten hätte, wenn der Versicherungsnehmer die versicherte Sache, die er in seinem Betrieb verwendet oder Dritten überlässt oder verkauft (A1-3.3), selbst hergestellt hat; (l) bei Tunnelarbeiten oder Arbeiten unter Tage; (m) durch Versaufen oder Verschlammen infolge der besonderen Gefahren des Einsatzes auf Wasserbaustellen. Versaufen oder Verschlammen bezeichnen das Einsinken einer versicherten Sache in ein oberirdisches Gewässer, wobei Wasser oder Schlamm in die versicherte Sache eindringen oder diese umschließen. (n) Verluste durch Terror Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer, ideologischer oder ähnlicher Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtungen Einfluss zu nehmen. (o) durch Cyberschäden soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der - Verfügbarkeit - Integrität - Vertraulichkeit von Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen. Daten sind keine Sachen. Daten sind digitalisierte maschinenlesbare Informationen. Dazu gehören auch Software und Programme. KFR0125 Seite 106 von 244 [Seite 107] ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 4 A1-2.4 Gefahrendefinition Im Sinne dieser Bedingungen gilt: (a) Raub Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet oder angedroht wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Dem Versicherungsnehmer stehen geeignete Personen gleich, die vorübergehend die Obhut über die versicherten Sachen ausüben. (b) Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels (aa) richtiger Schlüssel, die er durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte; (bb) falscher Schlüssel oder (cc) anderer Werkzeuge eindringt. A1-3 Versicherte Interessen A1-3.1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers. Ist der Versicherungsnehmer nicht Eigentümer, so ist auch das Interesse des Eigentümers versichert. Die Bestimmungen zu versicherten Schäden und Gefahren bleiben unberührt. A1-3.2 Bei Sicherungsübereignung gilt dies auch dann, wenn der Versicherungsnehmer das Eigentum nach Abschluss der Versicherung überträgt. Im Falle der Veräußerung ist der Erwerber berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu jedem späteren Zeitpunkt bis zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen laut B2-3 zur Veräußerung der versicherten Sache. A1-3.3 Hat der Versicherungsnehmer die Sache unter Eigentumsvorbehalt verkauft, so ist auch das Interesse des Käufers versichert. Der Versicherer leistet jedoch keine Entschädigung für Schäden, für die der Versicherungsnehmer als Lieferant (Hersteller oder Händler) gegenüber dem Käufer einzutreten hat oder ohne auf den Einzelfall bezogene Sonderabreden einzutreten hätte. A1-3.4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß B5-2 zur Versicherung für fremde Rechnung. A1-4 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsschein bezeichneten Betriebsgrundstücke oder Einsatzgebiete. Abschnitt A2: Versicherungssumme und Aufwendungen A2-1 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung A2-1.1 Versicherungswert Versicherungswert ist der Neuwert. (a) Neuwert ist der Kauf- oder Lieferpreis der versicherten Sache im Neuzustand zuzüglich der Bezugskosten. Bezugskosten sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. In der Rechnung ausgewiesene Rabatte und Preiszugeständnisse bleiben für den Versicherungswert unberücksichtigt. Der Neuwert ist entsprechend der Preisentwicklung für vergleichbare Sachen zu vermindern oder zu erhöhen. KFR0125 Seite 107 von 244 [Seite 108] ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 5 (b) Kann ein Kauf- oder Lieferpreis nicht ermittelt werden, so ist der Neuwert die Summe der Kosten um die Sache in der vorliegenden gleichen Art und Güte (z. B. Konstruktion, Abmessung, Leistung) neu herzustellen, zuzüglich der Handelsspanne und der Bezugskosten. (c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. A2-1.2 Versicherungssumme Die im Versicherungsschein für jede versicherte Sache genannte Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. Der Versicherungsnehmer soll die Versicherungssumme für die versicherte Sache während der Dauer des Versicherungsverhältnisses dem jeweils gültigen Versicherungswert anpassen. Dies gilt auch, wenn werterhöhende Änderungen vorgenommen werden. A2-1.3 Unterversicherung Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, so besteht Unterversicherung. A2-2 Versicherte und nicht versicherte Kosten A2-2.1 Daten, die für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind (a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig sind, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten gespeichert waren. (b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. A2-2.2 Zusätzliche Kosten Über die Wiederherstellungskosten hinaus sind die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der jeweils hierfür im Versicherungsschein vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. A2-2.2.1 Kosten für sonstige Daten (a) Der Versicherer leistet Entschädigung für die notwendigen Kosten für die Wiederherstellung von sonstigen Daten, wenn der Verlust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Datenträger oder der Datenverarbeitungsanlage, auf dem diese Daten gespeichert waren, verursacht wurde. (b) Nicht versichert sind Daten, (aa) zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht berechtigt ist; (bb) die nicht betriebsfertig oder nicht funktionsfähig sind; (cc) die sich nur im Arbeitsspeicher der Zentraleinheit befinden; (dd) die der Versicherungsnehmer als Handelsware vorhält. (c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung der Kosten für erneuten Lizenzerwerb, weil die versicherten Daten durch Verschlüsselungsmaßnahmen, Kopier- oder Zugriffsschutz gesichert sind. A2-2.2.2 Aufräumungs-, Dekontaminations- und Entsorgungskosten (a) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte und nicht versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden (aa) aufzuräumen und nötigenfalls zu dekontaminieren; (bb) zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort zu beseitigen. (b) Nicht versichert sind jedoch Kosten für die Dekontamination und Entsorgung von Erdreich oder Gewässern, Kosten für die Beseitigung von Beeinträchtigungen des Grundwassers oder der Natur sowie von Emissionen in der Luft. KFR0125 Seite 108 von 244 [Seite 109] ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 6 Nicht versichert sind Aufwendungen des Versicherungsnehmers aufgrund der Einliefererhaftung. (c) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. A2-2.2.3 Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich (a) Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um (aa) Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; (bb) den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern; (cc) insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen. (b) Die Aufwendungen gemäß (a) sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen (aa) aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden; (bb) eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist; (cc) innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Berücksichtigung von Rechtsmittelfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemeldet wurden. (c) Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erdreichs erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Beseitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Berücksichtigung, ob und wann dieser Betrag ohne den Schaden aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverständige festgestellt. (d) Aufwendungen aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sonstiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einliefererhaftung sind nicht versichert. (e) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. A2-2.2.4 Bewegungs- und Schutzkosten Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, wenn zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen, insbesondere Aufwendungen für De- und Remontage, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. A2-2.2.5 Luftfrachtkosten Dies sind zusätzliche Kosten für Luftfracht, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens zum Zwecke der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Sache aufwendet. A2-2.2.6 Bergungskosten Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens aufwenden muss, um versicherte Sachen, deren Teile oder Reste, die sich innerhalb des Versicherungsortes befinden, zu bergen. Abschnitt A3: Entschädigung A3-1 Umfang der Entschädigung A3-1.1 Wiederherstellungskosten Im Versicherungsfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. KFR0125 Seite 109 von 244 [Seite 110] ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 7 Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Werts des Altmaterials nicht höher sind als der Zeitwert der versicherten Sache unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der versicherten Sache durch einen Abzug, der ermittelt wird unter Berücksichtigung ihres Alters und ihres Betriebszustands, insbesondere der Abnutzung und der Instandhaltung, der Verwendung und Nutzung sowie der durchschnittlichen technischen Nutzungs- und Lebensdauer. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können. A3-1.2 Teilschaden Entschädigt werden alle für die Wiederherstellung des früheren, betriebsfertigen Zustands notwendigen Aufwendungen abzüglich des Wertes des Altmaterials. A3-1.2.1 Aufwendungen zur Wiederherstellung sind insbesondere (a) Kosten für Ersatzteile und Reparaturstoffe; (b) Lohnkosten und lohnabhängige Kosten, auch übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, ferner Mehrkosten durch tarifliche Zuschläge für Überstunden sowie für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten; (c) De- und Remontagekosten; (d) Transportkosten einschließlich Mehrkosten für Expressfrachten; (e) Kosten für die Wiederherstellung des Betriebssystems, welches für die Grundfunktion der versicherten Sache notwendig ist; (f) Kosten für das Aufräumen und das Dekontaminieren der versicherten Sache oder deren Teile sowie Kosten für das Vernichten von Teilen der Sache, ferner Kosten für den Abtransport von Teilen in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage, jedoch nicht Kosten aufgrund der Einliefererhaftung. A3-1.2.2 Ein Abzug von den Wiederherstellungskosten in Höhe der Wertverbesserung wird vorgenommen an (a) Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln, Akkumulatoren sowie sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, soweit diese Teile zur Wiederherstellung der versicherten Sache zerstört oder beschädigt werden; (b) Raupenketten, Stahlkabeln, Ketten, Seilen, Fördergurten, Riemen, Bereifungen, Filzen oder Sieben und Werkzeugen aller Art; (c) Zylinderköpfen, Zylinderbuchsen, einteiligen Kolben, Kolbenböden und Kolbenringen von Kolbenmaschinen. Der Abzug beträgt 10 % pro Jahr ab Erstinbetriebnahme jedes Bauteils höchstens jedoch 50 %. A3-1.2.3 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für (a) Kosten einer Überholung oder sonstiger Maßnahmen, die auch unabhängig von dem Versicherungsfall notwendig gewesen wären; (b) Mehrkosten durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen. Wird eine Konstruktionseinheit, z. B. ein Motor, ein Getriebe oder ein Baustein, ausgewechselt, obgleich sie neben beschädigten Teilen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch unbeschädigte umfasst, so wird die Entschädigung hierfür angemessen gekürzt; dies gilt jedoch nicht, wenn die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, die Kosten für die Auswechselung der Konstruktionseinheit übersteigen würden. Werden beschädigte Teile erneuert, obgleich eine Reparatur ohne Gefährdung der Betriebssicherheit möglich ist, so ersetzt der Versicherer die Kosten, die für eine Reparatur der beschädigten Teile notwendig gewesen wären, jedoch nicht mehr als die für die Erneuerung aufgewendeten Kosten; (c) Kosten einer Wiederherstellung in eigener Regie, soweit die Kosten nicht auch durch Arbeiten in fremder Regie entstanden wären; KFR0125 Seite 110 von 244 [Seite 111] ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 8 (d) entgangener Gewinn infolge von Arbeiten in eigener Regie; (e) Mehrkosten durch behelfsmäßige oder vorläufige Wiederherstellung; (f) Kosten für Arbeiten, die zwar für die Wiederherstellung erforderlich sind, aber nicht an der versicherten Sache selbst ausgeführt werden; (g) Vermögensschäden. A3-1.3 Totalschaden Entschädigt wird der Zeitwert abzüglich des Wertes des Altmaterials. A3-1.4 Zusätzliche Kosten Der Versicherer leistet bis zur hierfür vereinbarten Versicherungssumme Entschädigung für zusätzliche Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus tatsächlich aufgewendet werden. A3-1.5 Grenze der Entschädigung Grenze der Entschädigung ist der auf die vom Schaden betroffene Sache entfallende Teil der Versicherungssumme. A3-1.6 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach A3-1.1 bis A3-1.5 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf Erstes Risiko. A3-1.7 Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. A3-1.8 Entschädigungsberechnung bei Nichtwiederherstellung im Teilschadenfall Erfolgt keine Wiederherstellung der beschädigten Sache, so ist der Betrag zu entschädigen, der für eine Wiederherstellung zu vergüten gewesen wäre, jedoch ohne Bezugskosten. Dies sind Fracht, Zölle, Gebühren, Steuern und Kosten für Montage, Lagerung und Verpackung. A3-1.9 Selbstbeteiligung Der nach A3-1.1 bis A3-1.8 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um die vereinbarte Selbstbeteiligung gekürzt. Entstehen mehrere Schäden, so wird die Selbstbeteiligung jeweils einzeln abgezogen. Entstehen die mehreren Schäden jedoch an derselben Sache und besteht außerdem ein Ursachenzusammenhang zwischen diesen Schäden, so wird die Selbstbeteiligung nur einmal abgezogen. A3-2 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung A3-2.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. A3-2.2 Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: (a) die Entschädigung ist, soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird, ab Fälligkeit zu verzinsen; (b) der Zinssatz beträgt 4 % pro Jahr; (c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. KFR0125 Seite 111 von 244 [Seite 112] ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 9 A3-2.3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach A3-2.1 und A3-2.2 ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. A3-2.4 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange (a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; (b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. Abschnitt A4: Weitere Bestimmungen A4-1 Sachverständigenverfahren A4-1.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. A4-1.2 Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. A4-1.3 Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: (a) Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. (b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. (c) Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter (b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. A4-1.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: (a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; (b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, insbesondere (aa) Sachen mit deren Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Neuwerten zur Zeit des Schadens; (bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten; KFR0125 Seite 112 von 244 [Seite 113] ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 10 (cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; (c) die nach dem Versicherungsschein versicherten Kosten. A4-1.5 Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. A4-1.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. A4-1.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. A4-2 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften für Daten A4-2.a Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer (aa) mindestens eine tägliche Sicherung der Daten vorzunehmen, d. h. Duplikate der versicherten Daten anzufertigen, wobei die Sicherungsdatenträger getrennt aufbewahrt oder betrieben werden müssen, dass sie nicht von demselben Schadenereignis betroffen werden können (z. B. Off-Line-Sicherung); (bb) sicherzustellen, dass Form und Struktur der Daten auf den Sicherungsdatenträgern so beschaffen sind, dass deren Rücksicherung technisch möglich ist; (cc) technische Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff, durch Firewalls und Virenscanner sicherzustellen, die automatisch aktualisiert werden; (dd) nur solche Software zu verwenden, für die der Hersteller noch Sicherheitsupdates zur Verfügung stellt; (ee) ein Patch-Management sicherzustellen, dass eine zeitnahe Installation von Sicherheitsupdates durchführt, soweit dies technisch und rechtlich möglich ist; (ff) eine Benutzerverwaltung mit einem datenbezogenen Berechtigungsmanagement einzurichten. Administrative Zugänge müssen ausschließlich Administratoren zur Erledigung administrativer Tätigkeiten vorbehalten sein; (gg) einen Zugriffsschutz für sämtliche Daten durch die Verwendung ausreichend komplexer Passwörter sicherzustellen. A4-2.b Sicherheitsvorschriften sind Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in a. genannten Sicherheitsvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von B3-3 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. KFR0125 Seite 113 von 244 [Seite 114] ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 11 A4-3 Wiederherbeigeschaffte Sachen A4-3.1 Anzeigepflicht Wird der Verbleib abhanden gekommener Sachen ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer dies nach Kenntniserlangung dem Versicherer unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. A4-3.2 Wiedererhalt vor Zahlung der Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Zahlung zurückzugeben. A4-3.3 Wiedererhalt nach Zahlung der Entschädigung (a) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer die Entschädigung zurückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) des Versicherers auszuüben; nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. (b) Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer Aufforderung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen. Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht. A4-3.4 Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Wiederherstellungskosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben. A4-3.5 Gleichstellung Dem Besitz einer zurückerlangten Sache steht es gleich, wenn der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich den Besitz wieder verschaffen. A4-3.6 Übertragung der Rechte Hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung zu stellen, so hat er dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm mit Bezug auf diese Sachen zustehen. A4-4 Wechsel der versicherten Sachen Erhält der Versicherungsnehmer anstelle der im Versicherungsschein bezeichneten Sache eine andere, jedoch technisch vergleichbare Sache, so besteht nach entsprechender Anzeige des Versicherungsnehmers hierfür vorläufige Deckung. Die vorläufige Deckung endet A4-4.a mit dem Abschluss des neuen Versicherungsvertrags oder A4-4.b mit Beginn eines weiteren Vertrags über vorläufige Deckung mit gleichartigem Versicherungsschutz oder A4-4.c mit der Beendigung der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch nach 3 Monaten. KFR0125 Seite 114 von 244 [Seite 115] ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 12 Allgemeiner Teil Abschnitt B1: Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags. B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode B1-2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag. B1-2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer B1-3.1 für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. KFR0125 Seite 115 von 244 [Seite 116] ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 13 B1-4 Folgebeitrag B1-4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. B1-4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. B1-4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. B1-4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. B1-5 Lastschriftverfahren B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. KFR0125 Seite 116 von 244 [Seite 117] ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 14 Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsschein in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. KFR0125 Seite 117 von 244 [Seite 118] ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 15 Abschnitt B2: Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B2-2.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. B2-2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. B2-3 Veräußerungen und deren Rechtsfolgen B2-3.1 Übergang der Versicherung Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (bei Immobilien: Datum der Umschreibung im Grundbuch) an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsvertrag sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Die Versicherung geht auch über, wenn die versicherte Sache im Wege der Zwangsversteigerung erworben wird oder ein Dritter auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses die Berechtigung erwirbt, versicherte Bodenerzeugnisse zu beziehen. KFR0125 Seite 118 von 244 [Seite 119] ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 16 Der Versicherer muss den Eintritt des Erwerbers erst gegen sich gelten lassen, wenn er hiervon Kenntnis erlangt. B2-3.2 Kündigung Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird. B2-3.3 Beitrag Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamtschuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufenden Versicherungsperiode erfolgt. Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer allein für die Zahlung des Beitrags. B2-3.4 Anzeigepflichten Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber unverzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. Abschnitt B3: Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. KFR0125 Seite 119 von 244 [Seite 120] ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 17 B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. B3-1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. B3-1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. B3-1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. KFR0125 Seite 120 von 244 [Seite 121] ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 18 B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3-2 Gefahrerhöhung B3-2.1 Begriff der Gefahrerhöhung B3-2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. B3-2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere aber nicht nur vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. B3-2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach B3-2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. B3-2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers B3-2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. B3-2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. B3-2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. B3-2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer B3-2.3.1 Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach B3-2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. B3-2.3.2 Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. KFR0125 Seite 121 von 244 [Seite 122] ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 19 B3-2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach B3-2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrenerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. B3-2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung B3-2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach B3-2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. B3-2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach B3-2.2.2 und B3-2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt B3-2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. B3-2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, (a) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war oder (b) wenn zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder (c) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, sind: (a) die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; (b) die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. KFR0125 Seite 122 von 244 [Seite 123] ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 20 B3-3.2.2 Der Versicherungsnehmer hat (a) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen; (b) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; (c) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; (d) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; (e) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; (f) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. (g) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach B3-3.2.1 und B3-3.2.2 ebenfalls zu erfüllen soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Abschnitt B4: Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-1.1 Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. B4-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach B4-1.1. vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in B3-3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. KFR0125 Seite 123 von 244 [Seite 124] ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 21 B4-1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung (a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. (b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. (c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. B4-1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung (a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. (b) Die Regelung nach (a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. B4-2 Erklärung und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. KFR0125 Seite 124 von 244 [Seite 125] ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 22 B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4-2.2 entsprechend Anwendung. B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend (a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; (b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; (c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. B4-3.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. B4-3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. B4-4 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. B4-5 Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, hat der Versicherungsnehmer insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten. B4-5.1 Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de KFR0125 Seite 125 von 244 [Seite 126] ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 23 Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. B4-5.2 Versicherungsaufsicht Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: www.bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. B4-5.3 Rechtsweg Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. B4-5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staats zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B4-5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B4-6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. KFR0125 Seite 126 von 244 [Seite 127] ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 24 Abschnitt B5: Besonderheiten B5-1 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. B5-2 Versicherung für fremde Rechnung B5-2.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. B5-2.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. B5-2.3 Kenntnis und Verhalten B5-2.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. B5-2.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. B5-2.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. B5-3 Aufwendungsersatz B5-3.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens B5-3.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. KFR0125 Seite 127 von 244 [Seite 128] ABMG 2020 R+V Allgemeine Versicherung AG Fassung 12/2020 Seite 25 B5-3.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. B5-3.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach B5-3.1.1 und B5-3.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. B5-3.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. B5-3.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß B5-3.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. B5-3.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. B5-3.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens B5-3.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. B5-3.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach B5- 3.2.1entsprechend kürzen. B5-4 Übergang von Ersatzansprüchen B5-4.1 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. B5-4.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. KFR0125 Seite 128 von 244 [Seite 129] AMBUB R+V Allgemeine Versicherung AG Januar 2010 Seite 1 B5-5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen B5-5.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls B5-5.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. B5-5.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. B5-5.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betrugs oder Betrugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. B5-6 Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. KFR0125 Seite 129 von 244 [Seite 130] AMBUB R+V Allgemeine Versicherung AG Januar 2010 Seite 1 Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung – Abschnitt A und Abschnitt B Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung (AMBUB 2010) Ausgabe Januar 2010 Inhaltsverzeichnis Seite Abschnitt A § 1 Gegenstand der Versicherung; Unterbrechungsschaden; Haftzeit 2 § 2 Versicherungswert; Bewertungszeitraum; Versicherungssumme; Ausfallziffer; Unterversicherung 2 § 3 Sachschaden, versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 3 § 4 Versicherungsort 5 § 5 Umfang der Entschädigung 6 § 6 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 7 § 7 Sachverständigenverfahren 8 Abschnitt B § 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 10 § 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie 10 § 3 Dauer und Ende des Vertrags 10 § 4 Folgeprämie 11 § 5 Lastschriftverfahren 11 § 6 Ratenzahlung 11 § 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 12 § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 12 § 9 Gefahrerhöhung 12 § 10 Prämienrückgewähr 13 § 11 Mehrere Versicherer 13 § 12 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Unterbrechungsschadens 14 § 13 Übergang von Ersatzansprüchen 14 § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall 14 § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 15 § 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen 15 § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters 15 § 18 Verjährung 16 § 19 Außergerichtliche Beschwerdestelle 16 § 20 Zuständiges Gericht 16 § 21 Anzuwendendes Recht 16 KFR0125 Seite 130 von 244 [Seite 131] AMBUB R+V Allgemeine Versicherung AG Januar 2010 Seite 2 Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung (AMBUB 2010) Abschnitt A § 1 Gegenstand der Versicherung; Unterbrechungsschaden; Haftzeit 1. Gegenstand der Versicherung Wird die technische Einsatzmöglichkeit einer im Versicherungsvertrag bezeichneten betriebsfertigen Sache (Maschine, maschinelle Einrichtung oder sonstige technische Anlage) infolge eines auf dem Betriebsgrundstück eingetretenen Sachschadens unterbrochen oder beeinträchtigt, leistet der Versicherer Entschädigung für den dadurch entstehenden Unterbrechungsschaden. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und, soweit vorgesehen, nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist oder sich in Betrieb befindet. Eine spätere Unterbrechung der Betriebsfertigkeit unterbricht den Versicherungsschutz nicht. Dies gilt auch während einer De- oder Remontage sowie während eines Transports der Sache innerhalb des Versicherungsorts. 2. Unterbrechungsschaden Der Unterbrechungsschaden besteht aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn in dem versicherten Betrieb, die der Versicherungsnehmer innerhalb des Unterbrechungszeitraums, längstens jedoch der Haftzeit nicht erwirtschaften kann, weil der frühere betriebsfertige Zustand einer beschädigten Sache wiederhergestellt oder eine zerstörte Sache durch eine gleichartige ersetzt werden muss. 3. Haftzeit Die Haftzeit ist der Zeitraum, für welchen Versicherungsschutz für den Unterbrechungsschaden besteht. Die Haftzeit beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, spätestens jedoch mit Beginn des Unterbrechungsschadens. Bei mehreren Sachschäden an derselben Sache, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang besteht, beginnt die Haftzeit mit dem Erstschaden. Ist die Haftzeit nach Monaten bemessen, so gelten jeweils 30 Kalendertage als ein Monat. Ist jedoch ein Zeitraum von 12 Monaten vereinbart, so beträgt die Haftzeit ein volles Kalenderjahr. § 2 Versicherungswert; Bewertungszeitraum; Versicherungssumme; Ausfallziffer; Unterversicherung 1. Versicherungswert Der Versicherungswert wird gebildet aus den fortlaufenden Kosten und dem Betriebsgewinn, die der Versicherungsnehmer in dem Bewertungszeitraum ohne Unterbrechung des Betriebes erwirtschaftet hätte. 2. Bewertungszeitraum 2.a) Der Bewertungszeitraum beträgt 12 Monate; dies gilt auch, wenn eine kürzere Haftzeit als 12 Monate vereinbart ist. Soweit eine Haftzeit von mehr als 12 Monaten, längstens jedoch 24 Monaten vereinbart ist, beträgt der Bewertungszeitraum 24 Monate. Er endet mit dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Haftzeit. 2.b) Davon abweichend beginnt der Bewertungszeitraum bei Abschluss des Vertrags frühestens mit dem Beginn der Haftung des Versicherers und bei Vertragsänderung mit dem Wirksamwerden dieser Änderung. KFR0125 Seite 131 von 244 [Seite 132] AMBUB R+V Allgemeine Versicherung AG Januar 2010 Seite 3 3. Versicherungssumme Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der mindestens dem Versicherungswert entsprechen soll. 4. Ausfallziffer Die im Versicherungsvertrag für eine Sache genannte Ausfallziffer bezeichnet den prozentualen Anteil des Betriebsgewinnes und der fortlaufenden Kosten, der nicht erwirtschaftet wird, wenn diese Sache während des gesamten Bewertungszeitraums nicht betrieben werden kann. 5. Unterversicherung Unterversicherung besteht, wenn mit Beginn der Haftzeit 5.a) die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert ist; 5.b) die im Versicherungsvertrag genannte Ausfallziffer einer Sache niedriger als die Ausfallziffer derselben Sache gemäß Nr. 4 ist. 6. Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode soll dem Geschäftsjahr entsprechen. § 3 Sachschaden, versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 1. Sachschaden, versicherte Gefahren und Schäden Sachschaden ist die unvorhergesehen eintretende Beschädigung oder Zerstörung der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen. Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden durch 1.a) Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit oder Vorsatz Dritter; 1.b) Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler; 1.c) Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung (außer in den Fällen von Nr. 4); 1.d) Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen; 1.e) Wasser-, Öl- oder Schmiermittelmangel; 1.f) Zerreißen infolge Fliehkraft; 1.g) Überdruck (außer in den Fällen von Nr. 4) oder Unterdruck; 1.h) Sturm, Frost oder Eisgang. 2. Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden an elektronischen Bauelementen Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden an elektronischen Bauelementen (Bauteile) einer im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache wird nur geleistet, wenn eine versicherte Gefahr nachweislich von außen auf eine Austauscheinheit (im Reparaturfall üblicherweise auszutauschende Einheit) oder auf die Sache insgesamt eingewirkt hat. Ist dieser Beweis nicht zu erbringen, so genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Sachschaden auf die Einwirkung einer versicherten Gefahr von außen zurückzuführen ist. Für Unterbrechungsschäden durch Folge-Sachschäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. 3. Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Verlusten oder Veränderungen von Daten des Betriebssystems Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Verlusten oder Veränderungen von Daten des Betriebssystems wird nur geleistet als Folge eines Sachschadens an Datenträgern, soweit es sich nicht um Wechseldatenträger handelt. 4. Entschädigung von Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden durch Brand, Explosion, Blitzschlag, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs Für die Entschädigung von Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden durch Brand, Explosion, Blitzschlag, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs gilt: 4.a) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden an im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen KFR0125 Seite 132 von 244 [Seite 133] AMBUB R+V Allgemeine Versicherung AG Januar 2010 Seite 4 aa) durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; bb) die durch Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung an elektrischen Einrichtungen als Folge von Brand oder Explosion entstehen. 4.b) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerrissen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. 4.c) Der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von: aa) Brandschäden, die an im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen dadurch entstehen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; als ausgesetzt gelten auch im Versicherungsvertrag bezeichnete Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird; keine Entschädigung wird jedoch geleistet für Unterbrechungsschäden infolge derartiger Brandschäden an Räucher-, Trocken- und sonstigen ähnlichen Erhitzungsanlagen sowie an Dampferzeugungsanlagen, Wärmetauschern, Luftvorwärmern, Rekuperatoren, Rauchgasleitungen, Filter-, REA-, DENOX und vergleichbaren technischen Anlagen; bb) Sengschäden an im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen; cc) Sachschäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Sachschäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen; dd) Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen, es sei denn, dass der Blitz unmittelbar auf diese Sachen übergegangen ist. Für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden durch Brand oder Explosion, die durch diese Blitzschäden verursacht werden, wird jedoch keine Entschädigung geleistet. Die Einschlüsse gemäß aa) bis cc) gelten nicht, wenn Unterbrechungsschäden dadurch verursacht wurden, dass sich zunächst an der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache oder an anderen Sachen eine ausgeschlossene Gefahr gemäß a) verwirklicht hat. Die Einschlüsse gelten ferner nicht für Unterbrechungsschäden durch Folge-Sachschäden an der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache oder an anderen im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen durch eine Gefahr gemäß a). 5. Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden 5.a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; 5.b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand; 5.c) durch Innere Unruhen oder Terrorismus; 5.d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; 5.e) durch Erdbeben; 5.f) durch Überschwemmung; Überschwemmung ist die Ansammlung einer erheblichen Menge von Oberflächenwasser durch aa) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern; bb) Witterungsniederschläge; cc) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von aa) oder bb); 5.g) durch Gewässer beeinflusstes Grundwasser infolge von Hochwasser; 5.h) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten, wobei nur grobe KFR0125 Seite 133 von 244 [Seite 134] AMBUB R+V Allgemeine Versicherung AG Januar 2010 Seite 5 Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; 5.i) durch aa) betriebsbedingte normale Abnutzung; bb) betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung; cc) korrosive Angriffe oder Abzehrungen; dd) übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen; diese Ausschlüsse gelten nicht für benachbarte Maschinenteile, die infolge eines solchen Schadens beschädigt werden und nicht auch ihrerseits aus Gründen gemäß aa) bis dd) bereits erneuerungsbedürftig waren; die Ausschlüsse gemäß bb) bis dd) gelten ferner nicht in den Fällen von Nr. 1 a) und b), d) und e); ob ein Konstruktionsfehler vorliegt, wird nach dem Stand der Technik zur Zeit der Konstruktion beurteilt, bei Bedienungs-, Material- oder Ausführungsfehlern nach dem Stand der Technik zur Zeit der Herstellung; 5.j) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für den Unterbrechungsschaden, wenn der Sachschaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; 5.k) durch Diebstahl; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung für Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden an nicht gestohlenen, im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen, wenn sie als Folge des Diebstahls eintreten. 6. Zusätzlich versicherbare Schäden Nur soweit im Versicherungsvertrag gesondert vereinbart, sind Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden an Zusatzgeräten und Fundamenten von im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen versichert. 7. Versicherte Folgeschäden Nur als Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens an anderen Teilen der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache versichert sind Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden an 7.a) Transportbändern, Raupen, Kabeln, Stein- und Betonkübeln, Ketten, Seilen, Gurten, Riemen, Bürsten, Kardenbelägen, Bereifungen und Sicherungen; 7.b) Öl- oder Gasfüllungen, die Isolationszwecken dienen; 7.c) sofern vereinbart, Ölfüllungen von versicherten Turbinen. 8. Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind Unterbrechungsschäden infolge von Sachschäden an 8.a) Wechseldatenträgern; 8.b) Hilfs- und Betriebsstoffen, Verbrauchsmaterialien und Arbeitsmitteln; 8.c) Werkzeugen aller Art; 8.d) sonstigen Teilen, die während der Lebensdauer der versicherten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen; 8.e) Ausmauerungen, Auskleidungen und Beschichtungen von Öfen, Feuerungs- und sonstigen Erhitzungsanlagen, Dampferzeugern und Behältern, die während der Lebensdauer der im Versicherungsvertrag bezeichneten Sachen erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen. § 4 Versicherungsort Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Betriebsgrundstücke. Versicherungsschutz besteht innerhalb Europas im geographischen Sinne (ausgenommen auf See) auch außerhalb des Versicherungsorts, wenn sich die Sache aus Anlass der Behebung des Sachschadens, einer Revision oder Überholung dort befindet. KFR0125 Seite 134 von 244 [Seite 135] AMBUB R+V Allgemeine Versicherung AG Januar 2010 Seite 6 § 5 Umfang der Entschädigung 1. Entschädigungsberechnung 1.a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den Unterbrechungsschaden, wenn der Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war, innerhalb der vereinbarten Versicherungsdauer liegt. Bei der Feststellung des Unterbrechungsschadens sind alle Umstände zu berücksichtigen, die den Gang und das Ergebnis des Betriebes während des Unterbrechungszeitraums günstig oder ungünstig beeinflusst haben würden, wenn die Unterbrechung nicht eingetreten wäre. Betriebsgewinn und Kosten sind insbesondere nicht zu ersetzen, soweit sie wegen geplanter oder notwendiger Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen ohnehin nicht erwirtschaftet worden wären. 1.b) Die Entschädigung darf nicht zu einer Bereicherung führen. Wirtschaftliche Vorteile, die sich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Bewertungszeitraums als Folge der Unterbrechung ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. Werden geplante oder notwendige Revisionen, Überholungsarbeiten oder Änderungen während der Unterbrechung vorzeitig durchgeführt, so gilt diese Zeitgrenze nicht. 1.c) Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist und soweit sie ohne die Unterbrechung erwirtschaftet worden wären. 1.d) Technische Abschreibungen auf Maschinen und technische Anlagen sind nicht zu entschädigen, soweit sie infolge des Sachschadens nicht eingesetzt werden können. 1.e) Entsteht ein Unterbrechungsschaden auch durch einen Schaden an einer nicht im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache oder durch eine nicht versicherte Gefahr, so besteht keine Ersatzpflicht für den Unterbrechungsschaden, der durch den Schaden an der nicht bezeichneten Sache oder durch die nicht versicherte Gefahr auch allein verursacht worden wäre. Entsteht jedoch durch einen Sachschaden an einer im Versicherungsvertrag bezeichneten Sache oder durch dessen Reparatur ein Folgeschaden an einer nicht bezeichneten Sache, so besteht Ersatzpflicht für den Unterbrechungsschaden in dem Umfang, als wenn der Folgeschaden nicht eingetreten wäre. 1.f) Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit der Unterbrechungsschaden vergrößert wird durch aa) außergewöhnliche, während der Unterbrechung hinzutretende Ereignisse, mit deren Eintritt als Folge des Sachschadens nicht gerechnet werden muss; bb) Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten cc) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; dd) Innere Unruhen oder Terrorismus; ee) Kernenergie, nukleare Strahlung, radioaktive Substanzen; ff) Erdbeben, gg) Überschwemmung; hh) behördlich angeordnete Wiederherstellungs- oder Betriebsbeschränkungen; ii) den Umstand, dass dem Versicherungsnehmer zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung zerstörter, beschädigter oder abhanden gekommener Sachen bzw. Daten des Betriebssystems nicht rechtzeitig genügend Kapital zur Verfügung steht; jj) den Umstand, dass beschädigte oder zerstörte Sachen bzw. Daten des Betriebssystems anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung geändert, verbessert oder überholt werden; kk) Verderb, Beschädigung oder Zerstörung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten oder Hilfs- oder Betriebsstoffen. 1.g) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie für bezogene Waren und Leistungen, soweit es sich nicht um Aufwendungen zur Betriebserhaltung oder um Mindest- und Vorhaltegebühren für Energiefremdbezug handelt; bb) Umsatzsteuer, Verbrauchssteuern und Ausfuhrzölle; cc) umsatzabhängige Aufwendungen für Ausgangsfrachten; dd) umsatzabhängige Versicherungsprämien; KFR0125 Seite 135 von 244 [Seite 136] AMBUB R+V Allgemeine Versicherung AG Januar 2010 Seite 7 ee) umsatzabhängige Lizenzgebühren und Erfindervergütungen; ff) Gewinne und Kosten, die mit dem eigentlichen Fabrikations-, Handels- oder Gewerbebetrieb nicht zusammenhängen; gg) Vertrags- und Konventionalstrafen. 2. Unterversicherung; Kürzung der Entschädigung 2.a) Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Versicherungswert. 2.b) Wenn eine unrichtige Meldung des Versicherungswerts vorliegt, wird nur der Teil des nach Nr. 1 ermittelten Betrags ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag verhält wie der gemeldete Versicherungswert zum tatsächlichen Versicherungswert, höchstens jedoch zu der vereinbarten Versicherungssumme der letzten Versicherungsperiode, für die die Meldung abgegeben wurde. 3. Grenze der Entschädigung Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens 3.a) bis zu der jeweils vereinbarten Versicherungssumme; 3.b) bis zu einer zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenze; 3.c) bis zu einer vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die in der laufenden Versicherungsperiode beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist die nach a) bis c) niedrigste Grenze der Entschädigung. 4. Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschädigung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt. 5. Selbstbehalt Der nach Nr. 1 bis 4 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Bei einem zeitlichen Selbstbehalt hat der Versicherungsnehmer denjenigen Teil selbst zu tragen, der sich zu dem Gesamtbetrag verhält wie der zeitliche Selbstbehalt zu dem Gesamtzeitraum der Unterbrechung oder Beeinträchtigung der technischen Einsatzmöglichkeit. In der Berechnung werden nur Zeiten berücksichtigt, in denen im versicherten Betrieb ohne Eintritt des Versicherungsfalls gearbeitet worden wäre. Tage mit Beeinträchtigungen der technischen Einsatzmöglichkeit (Minderleistungen) werden zu vollen Unterbrechungstagen zusammengefasst. Der Gesamtzeitraum endet spätestens mit Ablauf der Haftzeit. Bei mehreren Sachschäden an derselben Sache, zwischen denen ein Ursachenzusammenhang besteht, wird der Selbstbehalt nur einmal abgezogen. § 6 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 1. Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 2. Verzinsung Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: 2.a) die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - ab Fälligkeit zu verzinsen; 2.b) der Zinssatz beträgt 4 %; 2.c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 3. Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2 a) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 4. Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange KFR0125 Seite 136 von 244 [Seite 137] AMBUB R+V Allgemeine Versicherung AG Januar 2010 Seite 8 4.a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; 4.b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. § 7 Sachverständigenverfahren 1. Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass der Schaden in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 2. Weitere Feststellungen Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. 3. Verfahren vor Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: 3.a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. 3.b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht, ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. 3.c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die Benennung eines Obmanns durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. 4. Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: 4.a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versicherungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik frühestens erkennbar war; 4.b) Gewinn- und Verlustrechnungen für das laufende Geschäftsjahr bis zum Beginn der Betriebsunterbrechung und für das vorausgegangene Geschäftsjahr; 4.c) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Bewertungszeitraums ohne die versicherte Unterbrechung des Betriebes entwickelt hätten; 4.d) eine Gewinn- und Verlustrechnung, aus der zu entnehmen ist, wie sich Betriebsgewinn und Kosten während des Bewertungszeitraums infolge der versicherten Unterbrechung gestaltet haben; 4.e) ob und in welcher Weise Umstände vorliegen, welche den versicherten Unterbrechungsschaden beeinflussen. Die Sachverständigen haben alle Arten von Kosten gesondert auszuweisen; die fortlaufenden Kosten sind zu kennzeichnen. 5. Verfahren nach Feststellung Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die KFR0125 Seite 137 von 244 [Seite 138] AMBUB R+V Allgemeine Versicherung AG Januar 2010 Seite 9 Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beide Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 6. Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. 7. Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. KFR0125 Seite 138 von 244 [Seite 139] AMBUB R+V Allgemeine Versicherung AG Januar 2010 Seite 10 Allgemeine Bedingungen für die Maschinen-Betriebsunterbrechungsversicherung (AMBUB 2010) Abschnitt B § 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne des Satzes 1 stellt. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19 - 21 VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Vertragsänderung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21 Absatz 2 VVG auch leistungsfrei sein. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. § 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie 1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in Nr. 3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste Rate als erste Prämie. 3. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder auch leistungsfrei. § 3 Dauer und Ende des Vertrags 1. Dauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. KFR0125 Seite 139 von 244 [Seite 140] AMBUB R+V Allgemeine Versicherung AG Januar 2010 Seite 11 2. Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. 3. Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen. 4. Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. 5. Wegfall des versicherten Interesses Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. § 4 Folgeprämie Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus § 38 VVG. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. § 5 Lastschriftverfahren 1. Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. 2. Änderung des Zahlungsweges Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder mehrere Prämien trotz wiederholtem Einziehungsversuch nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. § 6 Ratenzahlung Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Entschädigung fällig wird. KFR0125 Seite 140 von 244 [Seite 141] AMBUB R+V Allgemeine Versicherung AG Januar 2010 Seite 12 § 7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so gebührt dem Versicherer die Prämie oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG. § 8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls 1.a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versicherungsfalls aa) die Verpflichtung, Bücher zu führen; Inventuren, Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen sind für die drei Vorjahre vor Verlust, Beschädigung oder Zerstörung zu schützen; bb) alle vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten. 1.b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalls 2.a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalls aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen; bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - anzuzeigen; cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung - gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln; ee) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft - auf Verlangen in Textform - zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; ff) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. 2.b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28 und 82 VVG leistungsfrei. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. § 9 Gefahrerhöhung Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Übrigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. KFR0125 Seite 141 von 244 [Seite 142] AMBUB R+V Allgemeine Versicherung AG Januar 2010 Seite 13 § 10 Prämienrückgewähr 1. Meldung der Versicherungssumme War der Versicherungswert für die abgelaufene Versicherungsperiode niedriger als die Versicherungssumme und meldet der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Versicherungsperiode, so wird, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, die auf den Mehrbetrag der Versicherungssumme gezahlte Prämie bis zu einem Drittel der Jahresprämie rückvergütet. Ist die Versicherungssumme während der Versicherungsperiode geändert worden, so gilt als Versicherungssumme die Jahresdurchschnittssumme, die sich aus den jeweiligen Versicherungssummen unter Berücksichtigung der Zeiträume ergibt, in denen sie gegolten haben. Der Versicherungswert ist je Versicherungssumme gesondert zu melden. 2. Zu niedrig gemeldeter Betrag Ist der letzte vor Eintritt eines Versicherungsfalls gemeldete Betrag niedriger als der Versicherungswert der Versicherungsperiode, für die die Meldung abgegeben wurde, so wird der Schaden nur anteilig ersetzt. § 11 Mehrere Versicherer 1. Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. 2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem Eintritt des Versicherungsfalls Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls, noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung 3.a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. 3.b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. 3.c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. KFR0125 Seite 142 von 244 [Seite 143] AMBUB R+V Allgemeine Versicherung AG Januar 2010 Seite 14 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versicherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhebung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später geschlossenen Vertrags beseitigt werden. Die Aufhebung des Vertrags oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. § 12 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Unterbrechungsschadens 1. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. 2. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Nr. 1 entsprechend kürzen. 3. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die jeweils vereinbarte Versicherungssumme; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 4. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. 5. Nicht versichert sind Aufwendungen 5.a) soweit durch sie über die Haftzeit hinaus oder innerhalb eines zeitlichen Selbstbehaltes für den Versicherungsnehmer ein Nutzen entsteht; 5.b) soweit durch sie Kosten erwirtschaftet werden, die nicht versichert sind; 5.c) für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden; 5.d) zur Wiederherstellung des Sachschadens. § 13 Übergang von Ersatzansprüchen 1. Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 86 Absatz 2 VVG leistungsfrei. § 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall 1. Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform zu erklären. Sie muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. 2. Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim KFR0125 Seite 143 von 244 [Seite 144] AMBUB R+V Allgemeine Versicherung AG Januar 2010 Seite 15 Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 3. Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. § 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen 1. Form Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend 1.a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrags; 1.b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; 1.c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrags und während des Versicherungsverhältnisses. 2. Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. KFR0125 Seite 144 von 244 [Seite 145] AMBUB R+V Allgemeine Versicherung AG Januar 2010 Seite 16 § 18 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. § 19 Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. § 20 Zuständiges Gericht Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inländischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie § 215 VVG. § 21 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. KFR0125 Seite 145 von 244 [Seite 146] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 1 Rechtschutzversicherung Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2014-R+V) - Rechtsschutz für Firmenkunden Inhaltsverzeichnis Seite 1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 2 2. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 2 3. Was ist nicht versichert? 15 4. Was müssen Sie beachten? 21 5. In welchen Ländern sind Sie versichert? 23 6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung 23 7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? 25 8. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken? 26 9. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 28 10. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 29 11. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand? 29 KFR0125 Seite 146 von 244 [Seite 147] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 2 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2014-R+V) - Rechtsschutz für Firmenkunden Ausgabe Juli 2022 1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben. 2. Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben je nach Vereinbarung folgende Bereiche versichert: 1. Privat-Bereich 2. Firmen-Bereich - mit LeistungspaketPLUS - mit InkassoPLUS - mit Ausfallschutz - mit MiLoG-Rechtsschutz 3. Verkehrs-Bereich 4. Spezial-Straf-Rechtsschutz 5. Immobilien-Bereich Welche dieser Bereiche Sie versichert haben, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. 2.1 Wer oder was ist versichert? 2.1.1 Versicherbare Bereiche 1. Privat-Bereich: Als im Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz für den privaten Bereich und für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (Beispiel: als Arbeitnehmer, Beamter). Sie haben im Privat-Bereich keinen Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer selbstständigen Tätigkeit wahrnehmen. Wann liegt eine selbstständige Tätigkeit vor? Wenn Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die unter eine der folgenden Einkunftsarten fallen: - Land- und Forstwirtschaft, - Gewerbebetrieb, - selbstständige Arbeit. 2. Firmen-Bereich: Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz für Ihre im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit. 3. Verkehrs-Bereich Sie als Versicherungsnehmer und die im Versicherungsschein genannte Person haben Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen als - Eigentümer, - Halter, - Erwerber, - Leasingnehmer/Mieter, - Fahrer, - Mitfahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern (Motorfahrzeuge sind alle motorgetriebenen Fahrzeuge). KFR0125 Seite 147 von 244 [Seite 148] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 3 Versicherungsschutz haben Sie darüber hinaus im öffentlichen Straßenverkehr als - Fahrgast, - Fußgänger oder - Radfahrer. 4. Spezial-Straf-Rechtsschutz Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz - im Firmen-Bereich und - im Verkehrs-Bereich. Als im Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz - im Privat-Bereich, - für ehrenamtliche oder nichtselbstständige Tätigkeiten und - im Verkehrs-Bereich. Ausnahme: Sie haben im Spezial-Strafrechtsschutz keinen Versicherungsschutz, wenn Sie als gesetzlicher Vertreter oder Organ eines anderen als des im Versicherungsschein genannten Unternehmens betroffen sind. 5. Immobilien-Bereich Sie als Versicherungsnehmer und die im Versicherungsschein genannte Person haben Versicherungsschutz als - Eigentümer, - Mieter, - Pächter, - sonstiger Nutzungsberechtigter aller Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte), die in Deutschland gelegen sind und selbst genutzt werden. Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze. Sie haben auch Versicherungsschutz für die Vermietung oder Untervermietung von höchstens drei möblierten Zimmern in dem von Ihnen privat selbstgenutzten Objekt. Wenn Sie das Objekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Sie haben dann auch Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die - erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten oder - sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplanten oder tatsächlichen Bezug eintreten. Darüber hinaus haben Sie keinen Versicherungsschutz als Vermieter oder Verpächter (über Vermieter-Rechtsschutz versicherbar). 2.1.2 Mitversicherung Mitversichert sind: 1. Die von Ihnen als Versicherungsnehmer beschäftigten Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das versicherte Unternehmen. 2. Folgende Familienmitglieder der im Versicherungsschein genannten Personen: - Der eheliche oder eingetragene Lebenspartner, - der laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft wohnende sonstige Lebenspartner, - die minderjährigen Kinder, - die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder. Deren Mitversicherung endet, wenn sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. 3. Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer eines Motorfahrzeugs sowie eines Anhängers. Voraussetzung ist: Das Motorfahrzeug oder der Anhänger ist im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls - auf den Versicherungsnehmer oder die im Versicherungsschein genannte Person, den mitversicherten Lebenspartner oder die mitversicherten Kinder zugelassen oder - auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen oder - vom Versicherungsnehmer oder der im Versicherungsschein genannten Person, dem mitversicherten Lebenspartner oder den mitversicherten Kindern angemietet. KFR0125 Seite 148 von 244 [Seite 149] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 4 2.1.3 Darüber hinaus sind im Spezial-Straf-Rechtsschutz mitversichert: - Die im Versicherungsschein genannten weiteren Unternehmen. - Die Mitglieder eines Aufsichtsrats oder beratenden Organs des Versicherungsnehmers. - Die nicht mehr für den Versicherungsnehmer tätigen Personen für Rechtsschutzfälle aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt. - Die angestellten Betriebsärzte und das angestellte Sanitätspersonal auch bei Ersthilfeleistungen außerhalb des versicherten Unternehmens. - Die Mitglieder der Geschäftsleitung auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder Verwaltungsorganen anderer Unternehmen. Voraussetzung ist, dass sie diese auf Veranlassung des Versicherungsnehmers wahrnehmen. Der Versicherungsnehmer kann im Spezial-Straf-Rechtsschutz der Rechtsschutzgewährung widersprechen. Abweichend von 2.1.4 gilt: - Dieses Widerspruchsrecht besteht nur, soweit dem Mitversicherten vorgeworfen wird, gegen Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Unternehmen verstoßen zu haben. - Dieses Widerspruchsrecht gilt auch gegenüber dem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner. 2.1.4 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als Versicherungsnehmer dem widersprechen (Warum können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.) Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen. Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein). Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger. 2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert? Ihr Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung: 2.2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche. Solche Ansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts (Beispiel: Eigentum) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. 2.2.2 Arbeits-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus - Arbeitsverhältnissen, - öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche. Sie haben auch Versicherungsschutz als Arbeitgeber von Haus- und Pflegepersonal im privaten Bereich. KFR0125 Seite 149 von 244 [Seite 150] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 5 2.2.3 Erweiterter Arbeits-Rechtsschutz im LeistungspaketPLUS 1. Rechtsschutz im kollektiven Arbeitsrecht um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitgeber auch aus dem kollektiven Arbeitsrecht wahrzunehmen. 3.2.4 gilt insoweit nicht. 2. Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen um Ihre rechtlichen Interessen als Arbeitgeber wahrzunehmen, wenn ein schriftliches Aufhebungsangebot vorliegt. Wir übernehmen für jede Aufhebungsvereinbarung Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.2.4 MiLoG-Arbeits-Rechtsschutz Beanspruchen Arbeitnehmer der von Ihnen beauftragten Sub- oder Nachunternehmen von Ihnen Lohn nach § 13 des deutschen Mindestlohngesetzes (MiLoG) oder diesen ersetzende oder ergänzende Vorschiften oder sollen Sie Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (tarifvertragliche Sozialkassen) zahlen? Dann gewähren wir Ihnen Versicherungsschutz - für die Abwehr der Lohnansprüche - um Ihre rechtlichen Interessen gegenüber den tariflichen Sozialkassen wahrzunehmen. 3.2.4 und 3.2.20 gelten insoweit nicht. 2.2.5 Immobilien-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus - Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen Mieterhöhung) - sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht) - dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit um den Verlauf der Grundstücksgrenze). 2.2.6 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht 1. Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen wahrzunehmen. (Beispiel: Ein Schuldverhältnis besteht zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer Sache bestehen). Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Rechtsbereichen handelt: - Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1, - Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2 - Immobilien-Rechtsschutz nach 2.2.5. Ausnahme: Sie haben keinen Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht für Motorboote und Motorflugzeuge. 2. Im Firmen-Bereich haben Sie keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht. Ausnahme: Sie haben Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus personenbezogenen Versicherungen wahrnehmen. Das sind Versicherungen, die Sie als Versicherungsnehmer oder im Versicherungsschein genannte Person aus Gründen der privaten Vorsorge zu Ihren Gunsten abgeschlossen haben. 3. Betreiben Sie einen Kraftfahrzeughandel oder ein Kraftfahrzeughandwerk, eine Fahrschule oder eine Tankstelle? Dann haben Sie im Verkehrs-Bereich keinen Versicherungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, die - nicht auf Sie zugelassen sind, - von Ihnen nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bestimmt sind, - zur Weiterveräußerung bestimmt sind oder - mit einem roten Kennzeichen oder einer Kurzzeitzulassung versehen sind. KFR0125 Seite 150 von 244 [Seite 151] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 6 4. Erweiterter Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht im LeistungspaketPLUS Als Versicherungsnehmer haben Sie folgenden Versicherungsschutz: - Mediations-Rechtsschutz für firmenvertragliche Streitigkeiten für eine telefonische Mediation nach 2.3.1.1 bei Streitigkeiten, die Sie mit Vertragspartnern (Beispiel: Kunden, Lieferanten, Beratern) aus Verträgen im Zusammenhang mit Ihrer versicherten Tätigkeit haben. - Vertrags-Rechtsschutz für Hilfsgeschäfte um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der Einrichtung Ihrer Büro-, Praxis-, Geschäfts- und Werkstatträume wahrzunehmen. Die Einrichtung darf nicht berufsspezifisch sein (Beispiel: Versichert ist bei einem Maler der Kauf von Büromöbeln, nicht aber der Kauf einer Farbmischanlage). - Versicherungsvertrags-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen aus Versicherungsverträgen wahrzunehmen, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten beruflichen Bereich stehen. Übernommen werden Kosten bis 50.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Dieser Betrag ist im Versicherungsvertrags-Rechtsschutz zugleich die Höchstleistung für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen Rechtsschutzfälle. - Vertrags-Rechtsschutz für eingekaufte Dienstleistungen um Ihre rechtlichen Interessen aus folgenden von Ihnen eingekauften Leistungen wahrzunehmen: - ausschließlich selbst genutzte Telekommunikationsdienstleistungen, - Werbedienstleistungen, - Aktenentsorgung, - Catering, - Messe- und Eventmanagement. 5. Praxis-Vertrags-Rechtsschutz (soweit versichert) Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Verträgen über Dienstleistungen und Warenlieferungen vor Gerichten wahrnehmen. Diese müssen im ursächlichen Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten ärztlichen bzw. medizinischen Tätigkeit stehen. Sie haben keinen Versicherungsschutz im Zusammenhang mit der - Anschaffung, - Veräußerung, - Finanzierung, - Belastung von Grundstücken, Praxen, Praxisteilen sowie Praxiseinrichtungen. 6. MiLoG-Vertrags-Rechtsschutz Werden Sie von anderen Unternehmen im Zusammenhang mit der Bürgenhaftung nach § 13 MiLoG in Anspruch genommen? Dann übernehmen wir für die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen die Kosten eines Rechtsanwaltes für die Abwehr dieser Ansprüche bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.2.7 MiLoG-Rechtsschutz in Vergabeverfahren um Ihre rechtlichen Interessen in Zusammenhang mit dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 19 MiLoG oder diesen ersetzende oder ergänzende Vorschriften wahrzunehmen. Wir übernehmen Kosten bis höchstens 10.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. 2.2.8 Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung (Beispiel: Einspruch gegen einen Steuerbescheid). KFR0125 Seite 151 von 244 [Seite 152] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 7 2.2.9 Sozial-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen - im Firmen-Bereich vor deutschen Sozialbehörden und -gerichten - im Privat-Bereich vor deutschen Sozialgerichten Sie haben im Privat-Bereich keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung (Beispiel: Widerspruch gegen einen Rentenbescheid). 2.2.10 Verwaltungs-Rechtsschutz 1. Im Privat-Bereich, um als im Versicherungsschein genannte Person Ihre rechtlichen Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung (Beispiel: Widerspruch gegen einen Schulverweis Ihres Kindes). Versicherungsschutz besteht, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in folgenden Rechtsbereichen enthalten ist: - Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2 - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.6 - Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.9 - Immobilien-Rechtsschutz nach 2.2.4. 2. Im Firmen-Bereich, um als Versicherungsnehmer Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden und - gerichten im versicherten beruflichen Bereich wahrzunehmen. Dies gilt in folgenden Angelegenheiten: - Erteilung, Einschränkung oder Entzug der Gewerbezulassung, Gewerbeerlaubnis oder Konzession, - Eintragung oder Löschung in der Handwerksrolle, - Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk, - fachärztliche Zusatzbezeichnung. 3. Im Verkehrs-Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen. 2.2.11 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren (Beispiel: Dienstvergehen von Beamten; Verstoß eines Arztes gegen die Schweigepflicht). 2.2.12 Straf-Rechtsschutz 1. Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines strafrechtlichen Vergehens (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind). Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen: - das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig strafbar und - Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen Sie haben zunächst keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen bei einem Vergehen, das vorsätzlich und fahrlässig strafbar ist, ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz: - Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (Beispiel: Beleidigung, Diebstahl, Betrug). - Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind; Beispiel: Totschlag). Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. 2. Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines verkehrsrechtlichen Vergehens (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit und KFR0125 Seite 152 von 244 [Seite 153] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 8 Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind). In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: - Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. - Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind). 2.2.13 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. 2.2.14 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten. Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. 2.2.15 Opfer-Rechtsschutz: 1. Für den Anschluss an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger unter den Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 Nr. 1-5, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Strafprozessordnung (Erläuterung: Bei einer Nebenklage kann ein Verletzter in einem Strafverfahren neben dem Staatsanwalt als weiterer Ankläger bei bestimmten Straftaten auftreten. Dies sind vor allem Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit). 2. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand, wenn Sie durch eine Straftat nach 2.2.13.1 verletzt wurden. Voraussetzung ist, dass ein Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet ist. 3. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46 a Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. 4. Sie haben auch Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Voraussetzung ist: - Sie sind nebenklageberechtigt und - Sie wurden durch eine Straftat nach 2.2.13.1 verletzt und - dadurch sind dauerhafte Körperschäden eingetreten. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern. 2.2.16 Spezial-Straf-Rechtsschutz für: 1. Die Verteidigung - gegen den Vorwurf eines strafrechtlichen Vergehens, - gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit, - in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. 2. Zeugenbeistand Die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie als Zeuge vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung besteht. Versichert ist auch die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird. Voraussetzung ist, dass Sie als Versicherungsnehmer einverstanden sind. 3. Firmenstellungnahme Die Stellungnahme eines Rechtsanwalts, solange sich ein Ermittlungsverfahren auf das versicherte Unternehmen bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden. 4. Verwaltungs-Angelegenheiten Wir tragen in Angelegenheiten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, auch folgende Kosten eines Rechtsanwalts: - In Verwaltungsverfahren um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen. KFR0125 Seite 153 von 244 [Seite 154] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 9 Voraussetzung ist, dass dies der Unterstützung der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dient. - Zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren als unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Versichert ist die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. - Bei Verwaltungsgutachten für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen Rechts. Voraussetzung ist, dass diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. - In Aussetzungsverfahren um Ihre rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage abhängt und deshalb eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder Zwischenverfahren nach §§ 154 d, 262 StPO stattfindet. 5. Rechtsschutz in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen. 6. Durchsuchungen und Beschlagnahmen wenn durch Ermittlungsbehörden Ihre Räume durchsucht oder Gegenstände beschlagnahmt werden. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie ein Vergehen vorsätzlich begangen haben, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen an uns zurückzuerstatten. Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitversicherter ein Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er vorrangig vor Ihnen verpflichtet, uns diese Kosten zurückzuerstatten. 2.2.17 Daten-Rechtsschutz um Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf - Auskunft, - Berichtigung, - Sperrung und - Löschung gerichtlich abzuwehren. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Organe des versicherten Unternehmens. 2.2.18 Internet-Domänen-Rechtsschutz im LeistungspaketPLUS Abweichend von 3.2.3, 3.2.6 und 3.2.7 haben Sie als Versicherungsnehmer Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen bei Streitigkeiten aus dem Wettbewerbs- oder Urheberrecht wahrzunehmen. Voraussetzung ist der ursächliche Zusammenhang mit der Einrichtung oder Nutzung Ihrer eigenen Internet-Domäne oder Homepage. Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.2.19 InkassoPLUS um Ihre Forderungen aus der versicherten Tätigkeit durch ein von uns benanntes Inkasso- Unternehmen außergerichtlich oder im gerichtlichen Mahnverfahren geltend zu machen. Voraussetzung ist, dass Ihre Forderung im Zeitpunkt des Auftrags an das Inkasso-Unternehmen - fällig, - unstreitig, - nicht gerichtlich anhängig oder tituliert ist und der Schuldner sich im Verzug (§ 286 BGB) befindet. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. KFR0125 Seite 154 von 244 [Seite 155] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 10 2.2.20 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen: - im Privat-Bereich - im Verkehrs-Bereich - im Immobilien-Bereich. - im LeistungspaketPLUS im Firmen-Bereich. Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls ist nicht notwendig. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.2.21 Antidiskriminierungs-Rechtsschutz um Ansprüche abzuwehren, die gegen Sie als Versicherungsnehmer nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht werden. Das gilt auch bei vergleichbaren inländischen oder ausländischen Rechtsvorschriften. Versichert ist die Abwehr von Ansprüchen wegen einer - Benachteiligung, - Diskriminierung, - Belästigung, - Ehrverletzung oder - sonstigen Persönlichkeitsverletzung, wenn diese im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit steht. 2.2.22 Photovoltaik-Rechtsschutz für Streitigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 10 kWp (Kilowatt Peak). Versicherungsschutz besteht für Sie, wenn die Photovoltaikanlagen - in Ihrem Eigentum stehen und - sich auf in Deutschland gelegenen Objekten befinden, die Sie privat selbst nutzen. Der Risikoausschluss 3.2.2 gilt nur im ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Objekts. 2.3. Leistungsumfang Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16 ist die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall zugleich die Gesamtversicherungssumme - für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen und - für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfälle. 2.3.1 Leistungsumfang im Inland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten: 1. Mediationsverfahren Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines Ihnen von uns vorgeschlagenen Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben). Ausnahme: Sie und die andere Partei haben sich bereits auf einen anderen Mediator geeinigt. Dann tragen wir dessen Kosten. Versichert sind außergerichtliche Mediationsverfahren in Deutschland. Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. KFR0125 Seite 155 von 244 [Seite 156] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 11 2. Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht. c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Ausnahme: In den Rechtsbereichen - Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.11 - Straf-Rechtsschutz nach 2.2.12, - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.13, - Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14, - Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.15, - Daten-Rechtsschutz nach 2.2.17, - Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16, - InkassoPLUS nach 2.2.19 tragen wir diese weiteren Kosten nicht. d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: - Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, - gibt Ihnen eine Auskunft oder - erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. 3. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch - im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.8 für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater), - in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14 für Notare. 2.3.2 Leistungsumfang im Ausland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten: 1. Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder: - ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung, oder - ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt). c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: - Der Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, KFR0125 Seite 156 von 244 [Seite 157] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 12 - gibt Ihnen eine Auskunft oder - erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. 2. Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen. 3. Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist. Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. 4. Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen. 5. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. 6. Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR. Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt haben. 2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland: 1. Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers. 2. Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen. Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt auf das Inland. 3. Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden. 4. Die Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (Beispiel: TÜV oder DEKRA): - Bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren. - Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen. 5. Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind. 6. Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie - zu deren Zahlung verpflichtet sind oder - diese Kosten bereits gezahlt haben. 7. Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16 können Sie als Versicherungsnehmer der Kautionsleistung für einen beschuldigten Mitversicherten widersprechen. Wenn Sie nicht widersprechen, sind Sie neben dem Mitversicherten zur Rückzahlung der von uns geleisteten Kaution verpflichtet. 2.3.4 Besondere Leistungen im Spezial-Straf-Rechtsschutz Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16 tragen wir über den in 2.3.1 bis 2.3.3 genannten Leistungsumfang hinaus folgende Kosten: 1. Die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angemessenen Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts. Für die mitversicherten Kinder tragen wir die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG. 2. Die Kosten für Geschäftsreisen, die der für Sie tätige Rechtsanwalt zum zuständigen Gericht oder zur zuständigen Behörde unternimmt. Diese Kosten übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG. 3. Die angemessene Vergütung eines Sachverständigengutachtens für Ihre Verteidigung. KFR0125 Seite 157 von 244 [Seite 158] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 13 4. Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, wenn Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht haben. 5. Die Kosten eines weiteren Strafverteidigers in gerichtlichen Verfahren gegen Mitglieder Ihrer Geschäftsleitung oder Aufsichtsorgane (Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte). 6. Die Kosten eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eines Rechtslehrers einer deutschen Hochschule, wenn dieser anstelle eines Rechtsanwalts mit Ihrer Verteidigung beauftragt wurde (Beauftragung sonstiger Verteidiger). Die Bestimmungen für Rechtsanwaltskosten gelten sinngemäß. 7. Die Kosten eines Dolmetschers bei der Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Ausland. Wir wenden § 3a Absatz 2 RVG entsprechend an, um zu prüfen, ob die Vergütung Ihres Rechtsanwalts angemessen ist. Die Höhe des von uns zu tragenden Betrags bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Stimmen wir einem zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt vereinbarten Stundensatz zu, übernehmen wir diesen in voller Höhe. Beauftragen Sie einen von uns empfohlenen Rechtsanwalt, übernehmen wir dessen Kosten in vollem Umfang. Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete Verteidigungsleistung abgelten, erstatten wir nicht. Das betrifft insbesondere pauschale Vergütungen für die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft des Betreibens der Angelegenheit (Antrittsgelder). 2.3.5. Besondere Leistungen im InkassoPLUS 1. Im InkassoPLUS nach 2.2.19 tragen wir die Kosten des Inkassounternehmens. Kann das Inkasso-Unternehmen die Hauptforderung nicht oder nur teilweise beitreiben und stellt deshalb das Inkasso endgültig oder teilweise ein, tragen wir die danach entstehenden Kosten nicht. Die Inkassotätigkeit kann erst nach drei erfolglosen Zahlungsaufforderungen an den Schuldner eingestellt werden. Wenn der Schuldner zwischenzeitlich die Forderung bestritten hat, kann das Inkasso sofort eingestellt werden. 2. Wir tragen die Kosten für die Beantragung eines Mahnbescheids und eines Vollstreckungsbescheids durch das von uns beauftragte Inkassounternehmen. 3. Darüber hinaus erstatten wir die notwendigen Auslagen des Inkasso-Unternehmens für Anfragen beim Einwohnermeldeamt. 4. Wird das Inkasso beendet, weil die Forderung bestritten wird oder uneinbringlich ist, tragen wir Kosten für folgende Bonitätsauskünfte durch das Inkassounternehmen: - das Vorliegen von Haftbefehlen, - die Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen, - die Anhängigkeit von Insolvenzverfahren. 5. Wir tragen Kosten für 10 Bonitätsauskünfte über Privatpersonen je Kalenderjahr. Voraussetzung ist, dass Sie im Rahmen Ihrer versicherten Tätigkeit einen Vertrag mit einem Nettovolumen von mehr als 500 EUR beabsichtigen. Ein Rechtsschutzfall nach 2.4.6 ist nicht erforderlich. 2.4. Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist. Ausnahme: Endet Ihre Versicherung durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die - innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Versicherung eintreten sind und - im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. KFR0125 Seite 158 von 244 [Seite 159] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 14 Der Rechtsschutzfall ist: 2.4.1 Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem Anspruch zugrunde liegt. 2.4.2 Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14 das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat. 2.4.3 Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16: 1. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines standes- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde verfügt ist. 2. Für den Zeugenbeistand nach 2.2.16.2 die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage. 3. In Verfahren vor Untersuchungsausschüssen nach 2.2.16.5, wenn Sie zur Aussage aufgefordert werden. 4. Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen nach 2.2.16.6 der Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen bei Ihnen, wenn Sie nicht als Verdächtiger betroffen sind. Bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht Versicherungsschutz, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahrens dient (Vorsorglicher Rechtsschutz). Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten einer ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger im Sinne des 2.3.4.6. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Abweichend von 3.1.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz im Spezial-Straf-Rechtsschutz auch auf Ermittlungsverfahren, die bis zu einem Jahr vor Beginn des Rechtsschutzvertrages eingeleitet wurden. Voraussetzung ist, dass Ihnen diese Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren (Unbekannte Ermittlungsverfahren). Es handelt sich um einen Rechtsschutzfall und nicht um mehrere Rechtsschutzfälle, wenn - in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versicherte ermittelt wird oder - in demselben Ermittlungsverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert werden 2.4.4 Im Rechtsschutz für arbeitsrechtliche Aufhebungsvereinbarungen nach 2.2.3.2 das schriftliche Angebot zur Aufhebung des Arbeitsvertrags. 2.4.5 Im Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2.im Zusammenhang mit dem MiLoG und im MiLoG-Arbeits- Rechtsschutz nach 2.2.4 Ihre erstmalige Inanspruchnahme durch - Ihre Arbeitnehmer, - durch Arbeitnehmer der von Ihnen beauftragten Sub- oder Nachunternehmen oder einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien. 2.4.6 Im MiLoG-Vertrags-Rechtsschutz nach 2.2.5.6 Ihre erstmalige Inanspruchnahme durch ein anderes Unternehmen. 2.4.7 Im MiLoG-Rechtsschutz in Vergabeverfahren nach 2.2.7 der erste gegen Sie gerichtete Bescheid. 2.4.8 Im Sozial-Rechtsschutz nach 2.2.9 im Zusammenhang mit dem MiLoG der erste gegen Sie gerichtete Bescheid. 2.4.9 Im Verwaltungs-Rechtsschutz im Firmen-Bereich nach 2.2.10.2 im Zusammenhang mit dem MiLoG der erste gegen Sie gerichtete Bescheid. 2.4.10 Im InkassoPLUS nach 2.2.19 Ihr Auftrag an das Inkasso-Unternehmen, eine Ihnen als Versicherungsnehmer zustehende Forderung beizutreiben. KFR0125 Seite 159 von 244 [Seite 160] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 15 2.4.11 In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen. 2.4.12 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß) ist dessen Beginn maßgeblich. Beispiel: Ihr Angestellter verstößt seit Monaten wiederholt gegen dieselbe Arbeitsanweisung. Der Rechtsschutzfall ist eingetreten, wenn der Angestellte zum ersten Mal gegen die Arbeitsanweisung verstoßen hat). 2.4.13 Mehrere Rechtsschutzfälle 1. Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Versicherungsschutz. (Beispiel: Sie kündigen Ihrem Arbeitnehmer, weil er Ihnen zunächst Geld gestohlen hat, einige Tage später einen Kunden beleidigt hat und schließlich betrunken zur Arbeit erschienen ist; Ihr Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage. Der Rechtsschutzfall ist für den Streitgegenstand, die Kündigungsschutzklage, bereits mit dem Diebstahl eingetreten). Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung lediglich mit der Behauptung (Beispiel 1) oder Verneinung (Beispiel 2) eines vorangegangenen Rechtsverstoßes begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.6. (Beispiel 1: Ihr Rechtsschutzvertrag besteht seit 2013. 2005 sollen Sie beim Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Versicherung eine Vorerkrankung verschwiegen haben. 2014 lehnt die Versicherung deshalb ihre Leistung ab. Die Ablehnung der Leistung wird also mit einem vorherigen Verstoß begründet. Der Rechtsschutzfall ist daher das Verschweigen der Vorerkrankung im Jahr 2005. Beispiel 2: Ihr Rechtsschutzvertrag besteht seit 2013. 2005 mussten Sie operiert werden. Als Folge dieser Operation treten 2014 bei Ihnen Komplikationen auf, die auf einem Behandlungsfehler beruhen sollen. Ihren Anspruch auf Schadenersatz lehnt der damals behandelnde Arzt mit der Begründung ab, keinen Behandlungsfehler begangen zu haben. Die Ablehnung des Anspruchs wird also mit der Verneinung des Behandlungsfehlers begründet. Der Rechtsschutzfall ist der behauptete Behandlungsfehler im Jahr 2005. Da in beiden Beispielen der Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn liegt, haben Sie jeweils keinen Versicherungsschutz). 2. Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden - Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten sind und - Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich beendet sind, nicht berücksichtigt. 3. Was ist nicht versichert? 3.1. Zeitliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten. 3.1.2 Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) eingetreten. Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie Versicherungsschutz KFR0125 Seite 160 von 244 [Seite 161] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 16 - im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 - im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach 2.2.6 bei Streitigkeiten bezüglich Kraftfahrzeugen, - in verwaltungsrechtlichen Verkehrssachen nach 2.2.10.3 - im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.11 - im Straf-Rechtsschutz nach 2.2.12 - im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.13 - im Rechtsschutz im Familien- , Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.14 - im Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.15 - im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.16 - im Daten-Rechtsschutz nach 2.2.17 - im InkassoPLUS nach 2.2.19 - für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.20 - bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG), - wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt. 3.1.3 Der Rechtsschutzfall ist bei Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Vergabe von Krippen- und Kindergartenplätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege innerhalb von einem Jahr nach Versicherungsbeginn eingetreten. Ausnahme: Auch im ersten Jahr nach Versicherungsbeginn haben Sie Versicherungsschutz, wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt. 3.1.4 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert. 3.1.5 Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.6 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn. 3.1.6 Nachhaftung und Nachmeldefrist im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.14 1. Nachhaftung Im Spezial-Straf-Rechtsschutz besteht nach dessen Beendigung eine Nachhaftungszeit von einem Jahr. Voraussetzung ist: - Die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung wurde während der Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein. - Im Spezial-Straf-Rechtsschutz ist in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung kein Rechtsschutzfall eingetreten. - Im Spezial-Straf-Rechtsschutz wurden in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung keine freiwilligen Zahlungen erbracht. - Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände. - Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden. Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Im Falle der Insolvenz oder freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers beträgt die Nachhaftungszeit zwei Jahre. Voraussetzung ist hier: - Die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung wurde während der Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein. - Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände. - Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden. KFR0125 Seite 161 von 244 [Seite 162] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 17 2. Nachmeldefrist Abweichend von 3.1.4 besteht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach dessen Beendigung eine unbegrenzte Nachmeldefrist für solche Rechtsschutzfälle, die während seiner Laufzeit eingetreten sind. 3.2 Inhaltliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit - Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben. - Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung. - Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen). 3.2.2 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit: - Dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll. - Der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten. - Der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen. - Der Finanzierung eines der oben genannten Vorhaben. 3.2.3 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren. (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall, und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert sein). Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung (Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Da hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im Verkehrs-Bereich versichert). 3.2.4 Für Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (Beispiel: Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben). 3.2.5 Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft). 3.2.6 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (Beispiel: unberechtigter Download von Musik- oder Filmdateien). 3.2.7 Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht. 3.2.8 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen (unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser Vorschrift verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur Gewinnerzielung oder Werterhaltung. Beispiel: Aktien, Anleihen, Fonds, Termin- und Optionsgeschäfte). Von diesem Ausschluss nicht erfasst sind ausschließlich: - Güter, die dem eigenen Ge- bzw. Verbrauch dienen (Beispiel: Schmuck, Bilder) - Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen - Gebäude oder Gebäudeteile, die zur fremden Nutzung bestimmt sind, wenn diese mindestens zur Hälfte mit Eigenkapital finanziert werden - Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten - Bausparverträge KFR0125 Seite 162 von 244 [Seite 163] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 18 - kapitalbildende Lebensversicherungen - Bundesschatzbriefe - Pfandbriefe - Kommunalbriefe. 3.2.9 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit - Darlehen, die von Ihnen vergeben wurden, - Spiel- oder Wettverträgen, - Gewinnzusagen. 3.2.10 Für Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit diese nicht über die Leistungsart Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.12 versichert sind. 3.2.11 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V-Rechtsschutz-Schadenregulierungs- GmbH vorgehen. 3.2.12 Für Streitigkeiten wegen - der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, - Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben. Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung (Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren). 3.2.13 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr - vor Verfassungsgerichten oder - in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem Europäischen Gerichtshof). Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen als Bediensteter internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen wahr. 3.2.14 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. 3.2.15 Für jede Interessenwahrnehmung - in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie - in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. 3.2.16 Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes geführt. 3.2.17 Für Streitigkeiten - zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, - von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer, - von Mitversicherten untereinander. - Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen Mitversicherte. 3.2.18 Für Streitigkeiten nichtehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist. 3.2.19 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen). KFR0125 Seite 163 von 244 [Seite 164] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 19 Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatz Ansprüche an Sie abgetreten. 3.2.20 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert). 3.2.21 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.9 steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. 3.2.22 Sie haben im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.14 keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie: 1. Ein Verbrechen begangen haben. 2. Als Führer eines Kraftfahrzeugs ausschließlich verkehrsrechtliche Vorschriften verletzt haben. 3. Eine Vorschrift des Kartellrechts oder eine andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift verletzt haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren steht. 4. Eine Steuerstraftat im privaten Bereich begangen haben, wenn das Ermittlungsverfahren durch Ihre Selbstanzeige ausgelöst wurde. 5. Straftaten nach §§ 180, 180 a, 181 a, 184, 184 a, 184 b, 184 c, 184 d, 232, 233, 233 a, 236 Strafgesetzbuch (StGB) begangen haben (Beispiel: Zuhälterei, Förderung der Prostitution, Verbreitung pornographischer Schriften). Dies gilt auch für den Vorwurf weiterer Straftaten im Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten. 6. Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen und Lieferungen im Gesundheitswesen gesetzliche oder standesrechtliche Vorschriften verletzt haben. Dies gilt nicht für Apotheken und für Abrechnungen im privaten Bereich. Die Ausschlussvorschriften nach 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im Spezial-Straf-Rechtsschutz nicht. 3.2.23 Als Versicherungsnehmer haben Sie im InkassoPLUS nach 2.2.17 keinen Versicherungsschutz für Forderungen, - von denen Sie zum Zeitpunkt der Erteilung des Inkasso-Auftrags wussten, dass sie nicht beigetrieben werden können; - aus Spiel- oder Wettverträgen, Gewinnzusagen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften; - die im Ausland entstanden sind oder im Ausland beigetrieben werden sollen; - die an Sie abgetreten wurden. Darüber hinaus haben Sie keinen Versicherungsschutz im InkassoPLUS für das gerichtliche Mahnverfahren, wenn - Ihre offene Forderung weniger als 100 EUR netto beträgt, - Ihr Schuldner unbekannt verzogen ist, - gegen Ihren Schuldner in den letzten drei Jahren ein Inkassoverfahren durch das von uns beauftragte Inkassounternehmen erfolglos war, - gegen Ihren Schuldner bereits Eintragungen im Schuldnerregister vorliegen oder ein Insolvenzverfahren angemeldet wurde. Die Ausschlussvorschriften nach 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im InkassoPLUS nicht. 3.2.24 Im Verwaltungs-Rechtsschutz nach 2.2.8.1 für Verfahren im Zusammenhang mit - dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), - Subventionen (finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung, die von staatlichen Institutionen an private Haushalte oder private Unternehmen geleistet werden), - Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, - der Vergabe von Studienplätzen. KFR0125 Seite 164 von 244 [Seite 165] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 20 3.2.25 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer weiteren, nicht im Versicherungsschein genannten, geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. 3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht Folgende Kosten erstatten wir nicht: 3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. 3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen Sie 8.000 EUR, also 80 % Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. 3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. 3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall ab. Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. 3.3.5. Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers), - die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, - die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil). 3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und Wertstoffen sowie Abfällen beziehen. 3.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde. Dies gilt nicht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.14. 3.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht bestünde. 3.4 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach 1. die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.8, 2.2.15, 2.2.19 und 2.2.20 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder 2. Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich"). 3.4.2 Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind? KFR0125 Seite 165 von 244 [Seite 166] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 21 In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben: - Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder - steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. 3.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. 4. Was müssen Sie beachten? Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? 4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch. (Erläuterung; Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".) 4.1.2 Sie müssen uns - vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten, - alle Beweismittel angeben und - uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern. 4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels.) 4.1.4 Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG. 4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, - bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben und - entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. 4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. 4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: - Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, - ihm die Beweismittel angeben, - ihm die möglichen Auskünfte erteilen, - ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen - und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. 4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. KFR0125 Seite 166 von 244 [Seite 167] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 22 Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für - den Eintritt des Rechtsschutzfalls, - die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder - die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt). 4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der Textform. Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.). Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor. 4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. 4.8 Hat Ihnen ein anderer (zum Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen. 4.9 Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Bereich (soweit versichert) Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: - Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. - Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. - Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. KFR0125 Seite 167 von 244 [Seite 168] ARB Firmenkunden R + V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 23 Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für - den Eintritt des Rechtsschutzfalls, - die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder - den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 5. In welchen Ländern sind Sie versichert? 5.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: - in Europa, - in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, - auf den Kanarischen Inseln, - auf Madeira. 5.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen: Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen, tragen wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 30.000 EUR. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen: - Ihr Rechtsschutzfall ist dort während eines längstens sechs Monate dauernden Aufenthaltes eingetreten, - Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten wahr und - Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr. Weiterhin übernehmen wir diese Kosten, wenn Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.5 über das Internet abgeschlossen haben (Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz). Im Spezial-Straf-Rechtsschutz (soweit versichert) nach 2.2.14 haben Sie nur Versicherungsschutz im Geltungsbereich des 5.1. 6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung 6.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe 7.4.1). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: sie gilt in jedem Fall). 6.2 Dauer und Ende des Vertrags 6.2.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen. 6.2.2 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 6.2.3 Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. KFR0125 Seite 168 von 244 [Seite 169] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 24 6.3.4 Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben. (Beispiel: Sie teilen uns mit, dass Sie kein Auto mehr haben.) Dann gilt Folgendes (sofern nichts anderes vereinbart ist): 1. Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu. 2. Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird. 6.3 Kündigung nach Rechtsschutzfall 6.3.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben. Lehnt im InkassoPLUS nach 2.2.17 das Inkassounternehmen den Inkassoauftrag ab, obwohl Ihre Forderung die in 2.4.5 genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie den InkassoPLUS vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie die Ablehnung des Inkassounternehmens erhalten haben. 6.3.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahrs. Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam. 6.3.3 Versichererwechsel Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen nach 3.1.4 bis 3.1.6): - Der Rechtsschutzfall ist in der Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Rechtsschutzfall ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt. - Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). - Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: der Versicherungsnehmer erhält in der Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft). Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass - Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren, - Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind, - Der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist. KFR0125 Seite 169 von 244 [Seite 170] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 25 In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrages (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme). 7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? 7.1 Beitragszahlung Den Beitrag können Sie je nach Vereinbarung in monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Raten oder jährlich bezahlen. 7.2 Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert grundsätzlich zwölf Monate. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. (Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten beträgt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.) 7.3 Versicherungsteuer Der Versicherungsbeitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben. 7.4 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag 7.4.1 Fälligkeit der Zahlung Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. (Unverzüglich heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".) Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 7.4.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie allerdings aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) oder durch einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein. Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt. 7.4.3 Rücktritt Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. 7.5 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 7.5.1 Die Folgebeiträge werden jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. 7.5.2 Verzug Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist (siehe 7.5.3). Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. KFR0125 Seite 170 von 244 [Seite 171] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 26 1.5.3 Zahlungsaufforderung Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist einräumen. Das geschieht in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) und auf Ihre Kosten. Diese Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält: Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach 7.5.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind. 7.5.4 Welche rechtlichen Folgen hat die Fristüberschreitung? Verlust des Versicherungsschutzes Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach 7.5.3. auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben. 7.5.5 Kündigung des Versicherungsvertrags Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach 7.5.3 auf die fristlose Kündigungsmöglichkeit hingewiesen haben. Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz. 7.6 Rechtzeitige Zahlung bei Lastschriftermächtigung 7.6.1 Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn - der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und - Sie der Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 7.6.2 Beendigung des Lastschriftverfahrens Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) aufgefordert haben. 7.6.3 Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 7.7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 8. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken? 8.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen ist. Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. KFR0125 Seite 171 von 244 [Seite 172] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 27 8.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 8.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt. Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde: Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert? Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt. Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten. Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen: - Verkehrs-Rechtsschutz, - Privat-und Berufs-Rechtsschutz, Berufs-Rechtsschutz für Selbständige und Immobilien- Rechtsschutz, - Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz und Rechtsschutz für Landwirte, - Rechtsschutz-Spezial-Police und Rechtsschutz-Kombi für Unternehmen des Straßenverkehrsgewerbes. mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen. Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung. Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (Beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (Beispielsweise wird -8,4 % auf die größere Zahl -7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet. 8.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 8.2.1) entsprechend an. 8.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert? Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 8.2.1). Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt, - dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und - dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen. 8.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 8.2.1.) geringer +5 % und größer -5 % ist. Dieser Veränderungswert wird KFR0125 Seite 172 von 244 [Seite 173] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 28 bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mit berücksichtigt (dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen). Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind. 8.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken. 8.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam? Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden. Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden zugehen. In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 8.7). 8.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird (siehe 8.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu. 9. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 9.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen: - Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder - wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben. 9.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. 9.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: - Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder KFR0125 Seite 173 von 244 [Seite 174] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 29 - Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz: - Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat. - Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen, und wir haben nicht gekündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn - die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder - ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll. 10.Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 10.1 Gesetzliche Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches 10.2 Die Verjährung wird ausgesetzt Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die Verjährung ausgesetzt. Die Aussetzung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht (Das heißt: bei der Berechnung der Verjährungsfrist berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht). 11. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand? 11.1 Anzuwendendes Recht Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. 11.2 Klagen gegen das Versicherungsunternehmen Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen: - Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder - wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. 11.3 Klagen gegen den Versicherungsnehmer Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen: - Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. - Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung. - Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig. KFR0125 Seite 174 von 244 [Seite 175] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 30 11.4 Versicherungsombudsmann Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann können Sie bei Beschwerden das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Informationen über den Versicherungsombudsmann, das Beschwerdeverfahren und die Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter: www.versicherungsombudsmann.de Die Postanschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. KFR0125 Seite 175 von 244 [Seite 176] ARB Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 1 Bedingungen für den Ausfallschutz Inhaltsverzeichnis Seite 1. Was ist versichert? 2 2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Versicherungsschutz entsteht? 2 3. Wann ist der Versicherungsfall eingetreten und wann muss er gemeldet werden? 3 4. Welche Forderungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 3 5. Wie hoch ist die Entschädigungsleistung, wann wird sie ausgezahlt und welche Höchstentschädigungsgrenze gilt? 4 6. Was geschieht mit der Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Kunden nach Entschädigung durch R+V? 4 7. Welche Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer zu beachten? 5 8. Wie sind die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung? 5 9. Was ist bei Abtretung der Versicherungsleistungen zu beachten? 5 10. Welche Laufzeit hat der Versicherungsvertrag und welche sonstigen Bestimmungen finden Anwendung? 6 KFR0125 Seite 176 von 244 [Seite 177] ARB Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 2 Bedingungen für den Ausfallschutz Ausgabe Juli 2022 Der Ausfallschutz ergänzt den Versicherungsumfang von InkassoPLUS nach Ziffer 2.2.19 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2014-R+V, Stand Juli 2022) um folgende Regelungen: 1. Was ist versichert? 1.1 R+V ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle von fälligen Forderungen gegen seine Kunden, sofern der Versicherungsfall während der Laufzeit des Versicherungsvertrags eintritt und eine versicherte Forderung nach Ziffer 2.2.19 ARB vorliegt. 1.2 Versichert sind in Rechnung gestellte Forderungen ohne die hierauf entfallende gesetzliche Mehrwertsteuer aus Warenlieferungen, Werk- oder Dienstleistungen, - die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers in seinem Namen während der Laufzeit des Versicherungsvertrags ausgeführt wurden, - gegen die keine Einwendungen, Einreden oder Gegenansprüche bestehen oder erhoben werden (unbestrittene Forderungen) und - die die Voraussetzungen nach Ziffer 2.2.19 ARB erfüllen. 1.3 Der Versicherungsschutz beginnt ab der Lieferung oder Leistung. 1.4 Auch Abschlagsrechnungen können versicherte Forderungen begründen. Zusätzliche Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist die Stellung einer Schlussrechnung, soweit die gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. 1.5 Unterhält der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei R+V, werden Entschädigungsleistungen wegen eines Kunden nur aus einer Versicherung erbracht. Der Versicherungsnehmer kann entscheiden, aus welchem Vertragsverhältnis er Leistungen (insbesondere Inkassoverfahren und Entschädigungsleistungen) in Anspruch nimmt. Hat er allerdings aus einem Vertrag wegen eines Kunden eine Entschädigungsleistung in Anspruch genommen, hat er insofern kein Wahlrecht mehr. 1.6 Hat der Versicherungsnehmer eine weitere Forderungsausfall-Versicherung bei einem anderen Versicherer als R+V, besteht kein Anspruch aus der vorliegenden Versicherung. 2. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit Versicherungsschutz entsteht? Eine Forderung ist versichert, wenn in den letzten zwölf Monaten vor der Lieferung oder Leistung, die der ausgefallenen Forderung zugrunde liegt, 2.1 dem Versicherungsnehmer über seinen Kunden keine Informationen über eine Zahlungseinstellung oder die Nichteinlösung von Schecks, Wechseln oder Lastschriften vorgelegen haben und 2.2 der Kunde gegenüber dem Versicherungsnehmer bei bereits bestehender Geschäftsverbindung alle berechtigten Forderungen innerhalb von zwei Monaten nach dem im Vertrag oder auf der Rechnung vereinbarten Zahlungstermin vollständig bezahlt hat. Nachträgliche Veränderungen dieses Zahlungstermins werden nicht berücksichtigt. Fehlt eine schriftliche Vereinbarung zum Fälligkeitstermin, beginnt die Frist mit der gesetzlichen Fälligkeit. Erhält der Versicherungsnehmer KFR0125 Seite 177 von 244 [Seite 178] ARB Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 3 einen Scheck oder einen Wechsel oder zieht er seine Forderung per Lastschrift ein, ist die Forderung erst bezahlt, wenn die tatsächliche Gutschrift auf seinem Konto erfolgt ist. 3. Wann ist der Versicherungsfall eingetreten und wann muss er gemeldet werden? 3.1 Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer spätestens drei Monate nach der Lieferung oder Leistung die Forderung fällig gestellt und innerhalb dieses Zeitraums das von R+V benannte Inkassounternehmen beauftragt hat, die offene Forderung einzuziehen und - das Inkassoverfahren nach Ziffer 2.3.5 ARB wegen Uneinbringlichkeit der Hauptforderung eingestellt wurde: an dem Tag, an dem das Inkassounternehmen die Uneinbringlichkeit der Forderung in Textform bescheinigt hat, oder - eine nach Titulierung der Forderung durch das Inkassounternehmen vom Versicherungsnehmer beantragte Zwangsvollstreckungsmaßnahme in das Vermögen des Schuldners nicht zur vollen Befriedigung geführt hat: an dem Tag, an dem die Fruchtlosigkeit der Zwangsvollstreckung bescheinigt wurde, oder - das Inkassounternehmen im Rahmen der eingeleiteten Inkassomaßnahmen eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Kunden trifft: zwei Wochen nach Überschreitung der Fälligkeit gemäß Ratenzahlungsplan. 3.2 Ansprüche auf Entschädigungsleistung erlöschen, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall nicht innerhalb eines Monats nach dessen Eintritt bei R+V gemeldet hat. 4. Welche Forderungen sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? Es besteht kein Versicherungsschutz für 4.1 Forderungen gegen Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden sowie solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, gegen die ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, 4.2 Forderungen gegen Unternehmen, an denen der Versicherungsnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder ein Gesellschafter des Versicherungsnehmers oder deren Familienangehörige/Ehepartner mittelbar oder unmittelbar mehrheitlich beteiligt sind, bei denen diese anderweitig maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben können oder mit denen diese durch einen Gewinnabführungsvertrag zu deren Gunsten verbunden sind. Gleiches gilt für den Fall einer entsprechenden Beteiligung der Unternehmen am Versicherungsnehmer, 4.3 Fälligkeits- oder Verzugszinsen, Kursverluste, Vertragsstrafen, Schadenersatz und Kosten der Rechtsverfolgung oder Zwangsvollstreckung, 4.4 sonstige Kosten, Steuern, Zölle, soweit nicht in diesen Bedingungen oder dem Versicherungsschein ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, 4.5 Forderungen wegen Gebrauchsüberlassung von beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen (z. B. Miete, Leihe, Pacht, Leasing), 4.6 Forderungen aus gewerblicher, freiberuflicher oder sonstiger selbstständiger Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Inkassounternehmen, Unternehmensberater, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, 4.7 Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen, für deren Durchführung die erforderlichen Genehmigungen nicht vorliegen oder deren Einfuhr in das Bestimmungsland oder deren Ausfuhr aus der Bundesrepublik Deutschland verboten ist, KFR0125 Seite 178 von 244 [Seite 179] ARB Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 4 4.8 Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen an Kunden, über deren Vermögen bis zum Eintritt des Versicherungsfalls nach 3.1 ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder mit sämtlichen Gläubigern des Kunden ein außergerichtlicher Liquidations- oder Quotenvergleich zustande gekommen ist; maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die schriftliche Zustimmung sämtlicher Gläubiger zum Vergleich, 4.9 Forderungsausfälle, bei denen der Versicherer nachweist, dass sie durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Aufruhr, Revolution, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren- und Zahlungsverkehrs durch Behörden oder staatliche Institutionen, Naturkatastrophen oder durch Kernenergie mit verursacht wurden. Ist nicht festzustellen, ob eine dieser Ursachen vorliegt, so entscheidet die überwiegende Wahrscheinlichkeit. 5. Wie hoch ist die Entschädigungsleistung, wann wird sie ausgezahlt und welche Höchstentschädigungsgrenze gilt? 5.1 Zur Berechnung des versicherten Ausfalls werden von den bei Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Forderungen abgezogen: - nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile, - Forderungen, soweit der Kunde diesen gegenüber aufrechnen kann - alle Zahlungen des Kunden oder Dritter auf die Forderungen, insbesondere die Erlöse aus dem Inkassoverfahren und - Erlöse aus Eigentumsvorbehalten, Sicherheiten oder sonstigen Rechten. Bestehen nicht versicherte Forderungen oder Forderungsteile gegenüber den Kunden des Versicherungsnehmers, die durch Eigentumsvorbehalte, Sicherheiten oder sonstige Rechte abgesichert sind, so werden die daraus erzielten Erlöse vorrangig zur Befriedigung der nicht versicherten Forderungen oder Forderungsteile verwandt. Übersteigen diese Erlöse die nicht versicherten Forderungen oder Forderungsteile, so erfolgt bezüglich des übersteigenden Betrags eine Anrechnung. 5.2 Die Entschädigungsleistung beträgt je Versicherungsfall 80 % des versicherten Ausfalls, höchstens jedoch 3.000 EUR. 5.3 Sind die Voraussetzungen für die Entschädigungsleistung nachgewiesen, zahlt der Versicherer diese spätestens nach einem Monat aus. 5.4 Die Jahreshöchstentschädigung aus der Forderungsausfall-Versicherung beträgt 10.000 EUR. Diese gilt für alle in einem Versicherungsjahr eingetretenen Versicherungsfälle. Der Beginn und das Ende eines Versicherungsjahrs ergeben sich aus dem Versicherungsschein. Beträgt das Versicherungsjahr weniger als zwölf Monate, reduziert sich die Jahreshöchstentschädigung zeitanteilig. 6. Was geschieht mit der Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Kunden nach Entschädigung durch R+V? 6.1 Im Versicherungsfall gehen die bei R+V als Forderungsausfall zum Ausfallschutz gemeldeten Forderungen des Versicherungsnehmers gegen seinen Kunden und sonstige Verpflichtete mit sämtlichen Gestaltungs- und Nebenrechten nach dem Versicherungsvertragsgesetz und diesen Bedingungen in Höhe der geleisteten Entschädigung auf R+V über. Hierzu tritt der Versicherungsnehmer R+V die vorgenannten Ansprüche und Nebenrechte im Voraus ab. 6.2 Der Versicherungsnehmer hat auf Verlangen von R+V die zum Übergang der Forderungen oder Ausübung der Gestaltungs- bzw. Nebenrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben. KFR0125 Seite 179 von 244 [Seite 180] ARB Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 5 6.3 Entschädigungsleistungen sind an R+V zurückzuzahlen, sofern sich herausstellt, dass dem Versicherungsnehmer keine entschädigungsfähigen Zahlungsansprüche gegen den Kunden zustehen. 6.4 R+V entscheidet nach eigenem Ermessen über die Einleitung und Durchführung von Regressmaßnahmen. 6.5 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, R+V die zur Durchsetzung des Anspruchs notwendigen Informationen, Auskünfte und Unterlagen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt für die zur Durchsetzung erforderlichen Handlungen. 6.6 Der Versicherungsnehmer hat R+V die entstandenen Kosten zu erstatten, wenn und soweit sich herausstellt, dass die vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Forderungen gegen seinen Kunden nicht gerichtlich durchsetzbar sind, weil sie nicht bestanden haben, nachträglich untergegangen sind oder einrede- oder einwendungsbehaftet waren. 7. Welche Obliegenheiten hat der Versicherungsnehmer zu beachten? Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, 7.1 R+V den vollständig ausgefüllten Schadenmeldevordruck sowie sämtliche angeforderten Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalls und der Höhe einer Versicherungsleistung erforderlich sind, 7.2 alle zur Vermeidung oder Minderung des Ausfalls geeigneten Maßnahmen zu treffen, einschließlich der bestmöglichen Verwertung von Sicherheiten, und etwaige Weisungen des Versicherers zu befolgen. 8. Wie sind die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung? 8.1 Bei schuldhafter Verletzung einer Obliegenheit kann R+V den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung mit einer Frist von einem Monat kündigen. 8.2 Verletzt der Versicherungsnehmer schuldhaft eine gesetzliche oder vertragliche Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, ist R+V in Bezug auf ein versichertes Einzelrisiko, für das die verletzte Obliegenheit gilt, nicht zur Leistung verpflichtet. 8.3 Wird eine der vertraglich vereinbarten, insbesondere nach 7. niedergelegten oder im Gesetz über den Versicherungsvertrag genannten Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht erfüllt, wird R+V hinsichtlich des versicherten Einzelrisikos, für das die verletzte Obliegenheit gilt, von der Verpflichtung zur Leistung frei. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass R+V den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. R+V beruft sich nicht auf die Leistungsfreiheit, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung unverschuldet gewesen ist oder keinen Einfluss auf den Umfang der zu erbringenden Leistung gehabt hat. 8.4 Diese Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob R+V ein ihr zustehendes Kündigungsrecht nach 8.1 ausübt. 9. Was ist bei Abtretung der Versicherungsleistungen zu beachten? 9.1 Die Abtretung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen ist von der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Versicherers abhängig. KFR0125 Seite 180 von 244 [Seite 181] ARB Bedingungen für den Ausfallschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 6 9.2 Hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Versicherungsleistungen abgetreten, bleiben die R+V zustehenden Einreden, Einwendungen sowie das Recht der Aufrechnung auch dem Abtretungsempfänger gegenüber bestehen. Die Abrechnung der Versicherungsleistung erfolgt nur mit dem Versicherungsnehmer. 10. Welche Laufzeit hat der Versicherungsvertrag und welche sonstigen Bestimmungen finden Anwendung? 10.1 Der Beginn, die Laufzeit und die Beendigung dieses Ausfallschutzes richten sich nach dem zugrunde liegenden Rechtsschutzvertrag. 10.2 Die Beitragsregelungen der Ziffer 7 ARB gelten entsprechend. 10.3 Die Regelungen zum zuständigen Gericht und zum anzuwendenden Recht nach Ziffer 11 ARB gelten entsprechend. KFR0125 Seite 181 von 244 [Seite 182] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 1 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2014-R+V) - Rechtsschutz für Landwirte Ausgabe Juli 2022 Inhaltsverzeichnis Seite 1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 2 2. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 2 3. Was ist nicht versichert? 13 4. Was müssen Sie beachten? 18 5. In welchen Ländern sind Sie versichert? 20 6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung 20 7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? 22 8. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken? 23 9. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 25 10. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 26 11. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand? 26 KFR0125 Seite 182 von 244 [Seite 183] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 2 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2014-R+V) - Rechtsschutz für Landwirte 1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben. 2. Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben im Rechtsschutz für Landwirte folgende Bereiche versichert: 1. Land- und forstwirtschaftlicher Bereich 2. Privat-Bereich 3. Verkehrs-Bereich 4. Immobilien-Bereich Zusätzlich sind folgende Bereiche versicherbar: 5. Spezial-Straf-Rechtsschutz 6. CrossCompliance-Rechtsschutz 7. Rechtsschutz für landwirtschaftliche Nebenbetriebe 8. Rechtsschutz für Pensionspferde 9. Vorübergehende Vermietung von Ferienwohnungen Welche dieser zusätzlichen Bereiche Sie versichert haben, entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsschein. 2.1 Wer oder was ist versichert? 2.1.1 Versicherte Lebensbereiche 1. Land- und forstwirtschaftlicher Bereich Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz für ihren land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. 2. Privat-Bereich Als im Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz im privaten Bereich und für Ihre berufliche, nichtselbstständige Tätigkeit (Beispiel: als Arbeitnehmer, Beamter). 3. Verkehrs-Bereich: Sie haben Versicherungsschutz als - Eigentümer, - Halter, - Erwerber, - Leasingnehmer, Mieter von - PKW, - Krafträdern, - Anhängern, - land- und forstwirtschaftlich genutzten Fahrzeugen und Arbeitsmaschinen. Für andere Fahrzeuge besteht kein Versicherungsschutz (Beispiel: nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte LKWs). Versicherungsschutz haben Sie auch für die Vermietung von landwirtschaftlich genutzten Kraftfahrzeugen (Kraftfahrzeuge sind Motorfahrzeuge zu Lande). Als Fahrer und Mitfahrer sind Sie mit allen eigenen und fremden Fahrzeugen unabhängig von der Fahrzeugart und -nutzung versichert (Beispiel: Das Führen eines Motorbootes ist versichert, der Kauf des Bootes aber nicht). KFR0125 Seite 183 von 244 [Seite 184] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 3 4. Immobilien-Bereich a. Privat selbst genutzte Objekte Sie haben Versicherungsschutz als - Eigentümer, - Mieter, - Pächter, - sonstiger Nutzungsberechtigter aller privat selbstgenutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte), die in Deutschland gelegen sind. Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze. b. Land- oder forstwirtschaftliche genutzte Objekte Darüber hinaus haben Sie Versicherungsschutz als - Eigentümer, - Mieter, Vermieter - Pächter, - sonstiger Nutzungsberechtigter aller land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte), die in Deutschland gelegen sind. Wenn Sie das Objekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Objekt über. Sie haben dann auch Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die - erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten oder - sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplanten oder tatsächlichen Bezug eintreten. Sie haben auch Versicherungsschutz für die Vermietung oder Untervermietung von höchstens drei möblierten Zimmern in dem von Ihnen privat selbstgenutzten Objekt. Darüber hinaus besteht für andere Objekte kein Versicherungsschutz (Beispiel: Vermietung von Wohnungen und sonstigen nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Objekten). Folgende Bereiche sind nur versichert, wenn sie in Ihrem Versicherungsschein aufgeführt sind: 5. Spezial-Straf-Rechtsschutz Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz im - land- und forstwirtschaftlichen Bereich - Verkehrs-Bereich und - Rechtsschutz für landwirtschaftliche Nebenbetriebe (sofern versichert). Als im Versicherungsschein genannte Person haben Sie Versicherungsschutz - im Privat-Bereich, - für ehrenamtliche oder nichtselbstständige Tätigkeiten und - im Verkehrs-Bereich. Ausnahme: Sie haben im Spezial-Strafrechtsschutz keinen Versicherungsschutz, wenn Sie als gesetzlicher Vertreter oder Organ eines anderen als des im Versicherungsschein genannten Betriebes betroffen sind. 6. CrossCompliance-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Verstößen gegen Cross-Compliance- Richtlinien. 7. Rechtsschutz für landwirtschaftliche Nebenbetriebe Sie haben Versicherungsschutz für die im Versicherungsschein genannten landwirtschaftlichen Nebenbetriebe im - betrieblichen Bereich, - Verkehrs-Bereich, - Immobilien-Bereich und - Spezial-Straf-Rechtsschutz (sofern versichert). Voraussetzung ist, dass der Gesamt-Bruttojahresumsatz aller Nebenbetriebe die im Versicherungsschein genannte Grenze nicht übersteigt. Übersteigt der Gesamtbruttojahresumsatz diese Grenze, besteht insgesamt kein Versicherungsschutz. 8. Rechtsschutz für Pensionspferde Sie haben Versicherungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Pensionspferden, die in Ihrem versicherten landwirtschaftlichen Betrieb eingestellt sind (Beispiel: der Eigentümer des Pferdes zahlt seine Boxenmiete nicht). KFR0125 Seite 184 von 244 [Seite 185] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 4 9. Vorübergehende Vermietung von Ferienwohnungen Sie haben Versicherungsschutz für die Vermietung von Ferienwohnungen (Beispiel: "Ferien auf dem Bauernhof"). Voraussetzung ist: - die Vermietung ist nur vorübergehend ("Vorübergehend" bedeutet, dass Sie die Miet- oder Nutzungsdauer schon bei Abschluss des Vertrags festgelegt haben). - die Ferienwohnung ist in Deutschland gelegen. Sie haben in allen vorgenannten Bereichen keinen Versicherungsschutz, wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit einer anderen selbstständigen Tätigkeit als der versicherten Tätigkeit wahrnehmen. Wann liegt eine andere selbstständige Tätigkeit vor? Wenn aus einer anderen als der versicherten Tätigkeit Einkünfte im steuerrechtlichen Sinne erzielt werden oder werden sollen, die unter eine der folgenden Einkunftsarten fallen: - Land- und Forstwirtschaft, - Gewerbebetrieb, - selbstständige Arbeit. 2.1.2 Mitversicherung Mitversichert sind: 1. Die von Ihnen beschäftigten Personen in Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit für den versicherten Betrieb. 2. Im Versicherungsschein genannte Mitinhaber. 3. Altenteiler und Hoferben, die in Ihrem Betrieb oder in räumlicher Nähe dazu wohnen. (Altenteiler ist, wer von Geld und/oder Naturalleistungen Deputat aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb lebt, dessen Inhaber er früher war. Hoferbe ist, wer nach Gesetz, Testament oder Erbvertrag zum Hoferben bestimmt ist und auf Ihrem Hof tätig ist.) 4. Ihre nachfolgend genannten Familienmitglieder: - der eheliche oder eingetragene Lebenspartner oder laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft wohnende sonstige Lebenspartner. - die minderjährigen Kinder. - die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder. Deren Mitversicherung endet, wenn sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein Einkommen erhalten. 5. Mitversichert sind auch die in 2.1.2.4 genannten Familienmitglieder der versicherten - Mitinhaber, - Altenteiler und - Hoferben 6. Alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer der unter 2.1.1.3 genannten Fahrzeuge. Voraussetzung ist: Das Fahrzeug ist im Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls - auf den Versicherungsnehmer oder die in 2.1.2.2 bis 2.1.2.5 genannten Person zugelassen oder - auf deren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen oder - vom Versicherungsnehmer oder den in 2.1.2.2 bis 2.1.2.5 genannten Person angemietet. 7. Darüber hinaus sind im Spezial-Straf-Rechtsschutz mitversichert: - die im Versicherungsschein genannten weiteren Betriebe. - die Mitglieder eines Aufsichtsrats oder beratenden Organs des Versicherungsnehmers. - die nicht mehr für den Versicherungsnehmer tätigen Personen für Rechtsschutzfälle aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer der Rechtsschutzgewährung zustimmt. - die angestellten Betriebsärzte und das angestellte Sanitätspersonal auch bei Ersthilfeleistungen außerhalb des versicherten Unternehmens. - die Mitglieder der Geschäftsleitung auch für die Tätigkeit in Aufsichts-, Beirats- oder Verwaltungsorganen anderer Unternehmen. Voraussetzung ist, dass sie diese auf Veranlassung des Versicherungsnehmers wahrnehmen. KFR0125 Seite 185 von 244 [Seite 186] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 5 Der Versicherungsnehmer kann im Spezial-Straf-Rechtsschutz der Rechtsschutzgewährung widersprechen. Abweichend von 2.1.3 gilt: - Dieses Widerspruchsrecht besteht nur, soweit dem Mitversicherten vorgeworfen wird, gegen Vermögensinteressen des Versicherungsnehmers oder mitversicherten Betriebes verstoßen zu haben. - Dieses Widerspruchsrecht gilt auch gegenüber dem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner. 2.1.3 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als Versicherungsnehmer dem widersprechen (Warum können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.) Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen. Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein). Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger. 2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert? Ihr Versicherungsschutz umfasst je nach Vereinbarung: 2.2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche. Solche Ansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechts (Beispiel: Eigentum) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen. 2.2.2 Arbeits-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus - Arbeitsverhältnissen, - öffentlich rechtlichen Dienstverhältnissen hinsichtlich dienstrechtlicher und versorgungsrechtlicher Ansprüche. Sie haben auch Versicherungsschutz als Arbeitgeber von Haus- und Pflegepersonal im privaten Bereich. 2.2.3 Immobilien-Rechtsschutz 1. um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus - Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen Mieterhöhung), - sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht), - dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit um den Verlauf der Grundstücksgrenze). 2. Erweiterter Immobilien-Rechtsschutz Sie haben auch Versicherungsschutz - in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten, - bei Streitigkeiten wegen der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, sowie bei Streitigkeiten wegen Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben. Für diese Angelegenheiten übernehmen wir Kosten bis höchstens 2.500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. Darüber hinaus haben Sie Versicherungsschutz für Streitigkeiten wegen laufend erhobener Gebühren für die Grundstücksversorgung (Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren). KFR0125 Seite 186 von 244 [Seite 187] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 6 2.2.4 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht Sie haben Versicherungsschutz, um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen wahrzunehmen. (Beispiel: Ein Schuldverhältnis besteht zwischen Käufer und Verkäufer. Ein Streit über ein dingliches Recht kann zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer auf Herausgabe einer Sache bestehen). Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus folgenden Rechtsbereichen handelt: - Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1, - Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2, - Immobilien-Rechtsschutz nach 2.2.3. 2.2.5 Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung (Beispiel: Einspruch gegen einen Steuerbescheid). 2.2.6 Sozial-Rechtsschutz vor Gerichten um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Sozialgerichten wahrzunehmen. Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung (Beispiel: Widerspruch gegen einen Rentenbescheid). 2.2.7 Verwaltungs-Rechtsschutz 1. Im Privat-Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen in nicht verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor deutschen Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung (Beispiel: Widerspruch gegen einen Schulverweis Ihres Kindes). Versicherungsschutz besteht, soweit der Versicherungsschutz nicht bereits in folgenden Rechtsbereichen enthalten ist: - Arbeits-Rechtsschutz nach 2.2.2, - Immobilien-Rechtsschutz nach 2.2.3, - Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.5, - Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.8. 2. Im Verkehrs-Bereich, um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen. 3. Im CrossCompliance-Rechtsschutz (sofern versichert), um Ihre rechtlichen Interessen in verwaltungsrechtlichen Verfahren wahrzunehmen, wenn beantragte oder bereits empfangene landwirtschaftliche Direktzahlungen gekürzt oder von Ihnen zurückgefordert werden. Voraussetzung ist: - es handelt sich um Direktzahlungen im Sinne des Artikels 2 d) der EU-Verordnung 73/2009 bzw. einer sie ersetzenden Vorschrift. - Ihnen wird ein Verstoß gegen Cross-Compliance-Richtlinien vorgeworfen (Cross- Compliance-Richtlinien regeln die so genannte "Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen" im Sinne dieser EU-Verordnung bzw. einer sie ersetzenden Vorschrift). In folgendem Fall haben Sie keinen Versicherungsschutz: Ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie den Verstoß vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. 2.2.8 Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz für die Verteidigung in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren (Beispiel: Dienstvergehen von Beamten; Verstoß eines Arztes gegen die Schweigepflicht). KFR0125 Seite 187 von 244 [Seite 188] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 7 2.2.9 Straf-Rechtsschutz 1. Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines strafrechtlichen Vergehens (Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind). Versicherungsschutz besteht unter folgenden Voraussetzungen: - das Vergehen ist vorsätzlich und fahrlässig strafbar und - Ihnen wird ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Sie haben zunächst keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen bei einem Vergehen, das vorsätzlich und fahrlässig strafbar ist, ein vorsätzliches Verhalten vorgeworfen wird. Wenn Sie nicht wegen vorsätzlichen Verhaltens verurteilt werden, erhalten Sie rückwirkend Versicherungsschutz. Ändert sich der Vorwurf während des Verfahrens auf fahrlässiges Verhalten, besteht ab diesem Zeitpunkt Versicherungsschutz. In folgenden Fällen haben Sie also keinen Versicherungsschutz: - Ihnen wird ein Vergehen vorgeworfen, das nur vorsätzlich begangen werden kann (Beispiel: Beleidigung, Diebstahl, Betrug). - Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind; Beispiel: Totschlag). Dabei ist es egal, ob der Vorwurf berechtigt ist oder wie das Strafverfahren ausgeht. 2. Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines verkehrsrechtlichen Vergehens (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind). In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: - ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. - Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind). 2.2.10 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. 2.2.11 Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht für die Tätigkeit eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts in familien-, lebenspartnerschafts- und erbrechtlichen Angelegenheiten. Wir übernehmen Kosten bis 500 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall. 2.2.12 Opfer-Rechtsschutz: 1. Für den Anschluss an eine vor einem deutschen Strafgericht erhobene öffentliche Klage als Nebenkläger unter den Voraussetzungen des § 395 Abs. 1 Nr. 1-5, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Strafprozessordnung (Erläuterung: Bei einer Nebenklage kann ein Verletzter in einem Strafverfahren neben dem Staatsanwalt als weiterer Ankläger bei bestimmten Straftaten auftreten. Dies sind vor allem Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit). 2. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Verletztenbeistand, wenn Sie durch eine Straftat nach 2.2.12.1 verletzt wurden. Voraussetzung ist, dass ein Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet ist. 3. Für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts für den sogenannten Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a Strafgesetzbuch in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten. 4. Sie haben auch Versicherungsschutz für die außergerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch und dem Opferentschädigungsgesetz. Voraussetzung ist: - Sie sind nebenklageberechtigt und - Sie wurden durch eine Straftat nach 2.2.12.1 verletzt und - dadurch sind dauerhafte Körperschäden eingetreten. Kein Versicherungsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen als Eigentümer, Halter, Erwerber, Mieter, Leasingnehmer und Fahrer von Motorfahrzeugen sowie Anhängern. KFR0125 Seite 188 von 244 [Seite 189] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 8 2.2.13 Spezial-Straf-Rechtsschutz für: 1. Die Verteidigung - gegen den Vorwurf eines strafrechtliches Vergehens, - gegen den Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit, - in Disziplinar- und Standesrechtsverfahren. 2. Zeugenbeistand Die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt, wenn Sie als Zeuge vernommen werden und die Gefahr einer Selbstbelastung besteht. Versichert ist auch die Beistandsleistung durch einen Rechtsanwalt für eine dritte Person, die als Entlastungszeuge in einem gegen Versicherte eingeleiteten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren vernommen wird. Voraussetzung ist, dass Sie als Versicherungsnehmer einverstanden sind. 3. Firmenstellungnahme Die Stellungnahme eines Rechtsanwalts, solange sich ein Ermittlungsverfahren auf den versicherten Betrieb bezieht, ohne dass bestimmte Betriebsangehörige beschuldigt werden. 4. Verwaltungs-Angelegenheiten Wir tragen in Angelegenheiten, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, auch folgende Kosten eines Rechtsanwalts: - in Verwaltungsverfahren um Ihre rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass dies der Unterstützung der Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren dient. - Zur Vermeidung von Verwaltungsverfahren als unmittelbare Folge eines versicherten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens. Versichert ist die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen vor deutschen Verwaltungsbehörden. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. - Bei Verwaltungsgutachten für die gutachterliche Klärung verwaltungsrechtlicher Fragen deutschen Rechts. Voraussetzung ist, dass diese für die Verteidigung in einem eingeleiteten und vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderlich ist. Wir übernehmen hierfür Kosten bis 5.000 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. - In Aussetzungsverfahren um Ihre rechtlichen Interessen in einem Verwaltungsverfahren wahrzunehmen. Voraussetzung ist, dass die Durchführung des vom Versicherungsschutz erfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Beurteilung einer verwaltungsrechtlichen Vorfrage abhängt und deshalb eine Aussetzung im Ermittlungs-, Haupt- oder Zwischenverfahren nach §§ 154 d, 262 StPO stattfindet. 5. Rechtsschutz in Verfahren vor Untersuchungsausschüssen für die Beistandsleistung eines Rechtsanwalts in Verfahren vor parlamentarischen Untersuchungsausschüssen. 6. Durchsuchungen und Beschlagnahmen wenn durch Ermittlungsbehörden Ihre Räume durchsucht oder Gegenstände beschlagnahmt werden. Wird rechtskräftig festgestellt, dass Sie ein Vergehen vorsätzlich begangen haben, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen an uns zurückzuerstatten. Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mitversicherter ein Vergehen vorsätzlich begangen hat, ist er vorrangig vor Ihnen verpflichtet, uns diese Kosten zurückzuerstatten. 2.2.14 Daten-Rechtsschutz um Ansprüche nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auf - Auskunft, - Berichtigung, - Sperrung und KFR0125 Seite 189 von 244 [Seite 190] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 9 - Löschung gerichtlich abzuwehren. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die Organe des versicherten Unternehmens. 2.2.15 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen in den versicherten Bereichen. Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls ist nicht notwendig. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.2.16 Antidiskriminierungs-Rechtsschutz um Ansprüche abzuwehren, die gegen Sie als Versicherungsnehmer nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend gemacht werden. Das gilt auch bei vergleichbaren inländischen oder ausländischen Rechtsvorschriften. Versichert ist die Abwehr von Ansprüchen wegen einer - Benachteiligung, - Diskriminierung, - Belästigung, - Ehrverletzung oder - sonstigen Persönlichkeitsverletzung, wenn diese im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit steht. 2.2.17 Photovoltaik-Rechtsschutz für Streitigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit der Anschaffung, der Installation und dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis 10 kWp (Kilowatt Peak). Versicherungsschutz besteht für Sie, wenn die Photovoltaikanlagen - in Ihrem Eigentum stehen und - sich auf in Deutschland gelegenen Objekten befinden, die Sie privat selbst nutzen. Der Risikoausschluss 3.2.2 gilt nur im ursächlichen Zusammenhang mit der Errichtung des Objekts. 2.3 Leistungsumfang Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13 ist die Versicherungssumme je Rechtsschutzfall zugleich die Gesamtversicherungssumme - für alle in einem Kalenderjahr eingetretenen und - für alle zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Rechtsschutzfälle. 2.3.1 Leistungsumfang im Inland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten: 1. Mediationsverfahren Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines Ihnen von uns vermittelten Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben). Versichert sind außergerichtliche Mediationsverfahren in Deutschland. Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. 2. Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). KFR0125 Seite 190 von 244 [Seite 191] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 10 b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht. c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt (sogenannter Verkehrsanwalt). Ausnahme: In den Rechtsbereichen - Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.8, - Straf-Rechtsschutz nach 2.2.9, - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.10, Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.11, - Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.12, - Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13, - Daten-Rechtsschutz nach 2.2.14, tragen wir diese weiteren Kosten nicht. d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: - Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, - gibt Ihnen eine Auskunft oder - erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. 3. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch - im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.5 für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater), - in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.11 und bei der Beratung bei Hofübergabe nach 2.3.6 für Notare. 2.3.2 Leistungsumfang im Ausland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten: 1. Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder: - ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung, oder - ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt (sogenannter Verkehrsanwalt). c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer, je Rechtsschutzfall: - der Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, - gibt Ihnen eine Auskunft oder - erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. 2. Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen. KFR0125 Seite 191 von 244 [Seite 192] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 11 3. Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist. Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. 4. Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen. 5. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. 6. Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR. Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt haben. 2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland: 1. Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers. 2. Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen. Versicherungsschutz für die Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt auf das Inland. 3. Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden. 4. Die Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation (Beispiel: TÜV oder DEKRA): - bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren - wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen. 5. Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind. 6. Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie - zu deren Zahlung verpflichtet sind oder - diese Kosten bereits gezahlt haben. 7. Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe. Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.14 können Sie als Versicherungsnehmer der Kautionsleistung für einen beschuldigten Mitversicherten widersprechen. Wenn Sie nicht widersprechen, sind Sie neben dem Mitversicherten zur Rückzahlung der von uns geleisteten Kaution verpflichtet. 2.3.4 Besondere Leistungen im Spezial-Straf-Rechtsschutz Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.14 tragen wir über den in 2.3.1 bis 2.3.3 genannten Leistungsumfang hinaus folgende Kosten: 1. Die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angemessenen Kosten eines für Sie tätigen Rechtsanwalts. Für die mitversicherten Kinder tragen wir die Rechtsanwaltskosten im Rahmen der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG. 2. Die Kosten für Geschäftsreisen, die der für Sie tätige Rechtsanwalt zum zuständigen Gericht oder zur zuständigen Behörde unternimmt. Diese Kosten übernehmen wir im Rahmen der gesetzlichen Vergütung nach dem RVG. 3. Die angemessene Vergütung eines Sachverständigengutachtens für Ihre Verteidigung. 4. Die gesetzliche Vergütung des für den gegnerischen Nebenkläger tätigen Rechtsanwalts, wenn Sie durch deren Übernahme eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht haben. 5. Die Kosten eines weiteren Strafverteidigers in gerichtlichen Verfahren gegen Mitglieder Ihrer Geschäftsleitung oder Aufsichtsorgane (Beauftragung mehrerer Rechtsanwälte). 6. Die Kosten eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe oder eines Rechtslehrers einer deutschen Hochschule, wenn dieser anstelle eines Rechtsanwalts mit Ihrer Verteidigung beauftragt wurde (Beauftragung sonstiger Verteidiger). Die Bestimmungen für Rechtsanwaltskosten gelten sinngemäß. 7. Die Kosten eines Dolmetschers bei der Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Ausland. KFR0125 Seite 192 von 244 [Seite 193] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 12 Wir wenden § 3 a Absatz 2 RVG entsprechend an, um zu prüfen, ob die Vergütung Ihres Rechtsanwalts angemessen ist. Die Höhe des von uns zu tragenden Betrags bestimmt sich unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Stimmen wir einem zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt vereinbarten Stundensatz zu, übernehmen wir diesen in voller Höhe. Beauftragen Sie einen von uns empfohlenen Rechtsanwalt, übernehmen wir dessen Kosten in vollem Umfang. Rechtsanwaltskosten, die keine konkrete Verteidigungsleistung abgelten, erstatten wir nicht. Das betrifft insbesondere pauschale Vergütungen für die bloße Mandatsübernahme oder die Bereitschaft des Betreibens der Angelegenheit (Antrittsgelder). 2.3.5 Besondere Leistungen im CrossCompliance-Rechtsschutz Im CrossCompliance-Rechtsschutz nach 2.2.7.3 tragen wir über den in 2.3.1.2 genannten Leistungsumfang hinaus auch die Kosten für notwendige Reisen, die der für Sie tätige Rechtsanwalt zum zuständigen Gericht oder zur zuständigen Behörde unternimmt. 2.3.6 Beratung bei Hofübergabe Wenn Sie Ihre vorweggenommene Erbfolge (Hofübergabe) regeln wollen, tragen wir die Kosten eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts für ein erstes Beratungsgespräch. Diese Kosten übernehmen wir bis höchstens 260 EUR, inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer. Ein Rechtsschutzfall nach 2.4 ist nicht erforderlich. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist. Ausnahme: Endet Ihre Versicherung durch Berufsaufgabe oder Tod, besteht für Sie oder Ihre Erben Versicherungsschutz auch für Rechtsschutzfälle, die - innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Versicherung eintreten sind und - im Zusammenhang mit Ihrer im Versicherungsschein genannten Tätigkeit stehen. Der Rechtsschutzfall ist: 2.4.1 Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem Anspruch zugrunde liegt. 2.4.2 Im Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.11 das Ereignis, das zur Änderung Ihrer Rechtslage oder der Rechtslage einer mitversicherten Person geführt hat. 2.4.3 Im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13: 1. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder eines standes- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens gegen Sie. Ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde verfügt ist. 2. Für den Zeugenbeistand nach 2.2.13.2 die mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zeugenaussage. 3. In Verfahren vor Untersuchungsausschüssen nach 2.2.13.5, wenn Sie zur Aussage aufgefordert werden. 4. Bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen nach 2.2.13.6 der Beginn der Durchführung dieser Maßnahmen bei Ihnen, wenn Sie nicht als Verdächtiger betroffen sind. Bereits vor der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens besteht Versicherungsschutz, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen der Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden Ermittlungsverfahrens dient (Vorsorglicher Rechtsschutz). Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten einer ersten Beratung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verteidiger im Sinne des 2.3.4.6. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Abweichend von 3.1.1 erstreckt sich der Versicherungsschutz im Spezial-Straf-Rechtsschutz auch auf Ermittlungsverfahren, die bis zu einem Jahr vor Beginn des Rechtsschutzvertrages eingeleitet wurden. Voraussetzung ist, dass Ihnen diese Ermittlungsverfahren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt waren (Unbekannte Ermittlungsverfahren). Es handelt sich um einen Rechtsschutzfall und nicht um mehrere Rechtsschutzfälle, wenn KFR0125 Seite 193 von 244 [Seite 194] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 13 - in demselben Ermittlungsverfahren gegen mehrere Versicherte ermittelt wird oder - in demselben Ermittlungsverfahren mehrere Versicherte zur Zeugenaussage aufgefordert werden. 2.4.4 In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen. 2.4.5 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß) ist dessen Beginn maßgeblich. (Beispiel: Zahlt Ihr Pächter seit Monaten ohne Angabe von Gründen keine Pacht, ist der Rechtsschutzfall eingetreten, wenn der Pächter zum ersten Mal nicht gezahlt hat). 2.4.6 Mehrere Rechtsschutzfälle 1. Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Versicherungsschutz. (Beispiel: Sie kündigen Ihrem Arbeitnehmer, weil er Ihnen zunächst Geld gestohlen hat, einige Tage später einen Kunden beleidigt hat und schließlich betrunken zur Arbeit erschienen ist; Ihr Arbeitnehmer erhebt Kündigungsschutzklage. Der Rechtsschutzfall ist für den Streitgegenstand, die Kündigungsschutzklage, bereits mit dem Diebstahl eingetreten). Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung lediglich mit der Behauptung (Beispiel 1) oder Verneinung (Beispiel 2) eines vorangegangenen Rechtsverstoßes begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.4. (Beispiel 1: Ihr Rechtsschutzvertrag besteht seit 2013. 2005 sollen Sie beim Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Versicherung eine Vorerkrankung verschwiegen haben. 2014 lehnt die Versicherung deshalb ihre Leistung ab. Die Ablehnung der Leistung wird also mit einem vorherigen Verstoß begründet. Der Rechtsschutzfall ist daher das Verschweigen der Vorerkrankung im Jahr 2005. Beispiel 2: Ihr Rechtsschutzvertrag besteht seit 2013. 2005 mussten Sie operiert werden. Als Folge dieser Operation treten 2014 bei Ihnen Komplikationen auf, die auf einem Behandlungsfehler beruhen sollen. Ihren Anspruch auf Schadenersatz lehnt der damals behandelnde Arzt mit der Begründung ab, keinen Behandlungsfehler begangen zu haben. Die Ablehnung des Anspruchs wird also mit der Verneinung des Behandlungsfehlers begründet. Der Rechtsschutzfall ist der behauptete Behandlungsfehler im Jahr 2005. Da in beiden Beispielen der Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn liegt, haben Sie jeweils keinen Versicherungsschutz). 2. Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden - Rechtsschutzfälle die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten sind und - Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich beendet sind, nicht berücksichtigt. 3. Was ist nicht versichert? 3.1 Zeitliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten. 3.1.2 Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) eingetreten. Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie Versicherungsschutz - im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1, KFR0125 Seite 194 von 244 [Seite 195] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 14 - im Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht nach 2.2.4 bei Streitigkeiten bezüglich Kraftfahrzeugen, - in verwaltungsrechtlichen Verkehrssachen nach 2.2.7.2, - im Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz nach 2.2.8, - im Straf-Rechtsschutz nach 2.2.9, - im Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.10, - im Rechtsschutz im Familien- Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.11, - im Opfer-Rechtsschutz nach 2.2.12, - im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13, - im Daten-Rechtsschutz nach 2.2.14, - für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.18, - wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt. 3.1.3 Der Rechtsschutzfall ist bei Streitigkeiten im ursächlichen Zusammenhang mit der Vergabe von Krippen- und Kindergartenplätzen in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege innerhalb von einem Jahr nach Versicherungsbeginn eingetreten. Ausnahme: Auch im ersten Jahr nach Versicherungsbeginn haben Sie Versicherungsschutz, wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt. 3.1.4 Sie melden uns einen Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert. 3.1.4 Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.5 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn. 3.1.6 Nachhaftung und Nachmeldefrist im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.14 1. Nachhaftung Im Spezial-Straf-Rechtsschutz besteht nach dessen Beendigung eine Nachhaftungszeit von einem Jahr. Voraussetzung ist: - die dem Tatvorwurf zugrunde liegende Handlung oder Unterlassung wurde während der Vertragslaufzeit begangen oder soll während der Vertragslaufzeit begangen worden sein. - Im Spezial-Straf-Rechtsschutz ist in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung kein Rechtsschutzfall eingetreten. - Im Spezial-Straf-Rechtsschutz wurden in den letzten drei Jahren vor dessen Beendigung keine freiwilligen Zahlungen erbracht. - Bei Beendigung bestanden keine Beitragsrückstände. - Der Spezial-Straf-Rechtsschutz hat mindestens drei Jahre bestanden. Leistungen aus einer anderen Versicherung sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Im Falle der Insolvenz oder freiwilligen Liquidation des Versicherungsnehmers beträgt unter den oben genannten Voraussetzungen die Nachhaftungszeit zwei Jahre, auch wenn die Voraussetzungen nach 3.1.7.1 Satz 1 nicht vorliegen. 2. Nachmeldefrist Abweichend von 3.1.4 besteht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach dessen Beendigung eine unbegrenzte Nachmeldefrist für solche Rechtsschutzfälle, die während seiner Laufzeit eingetreten sind. 3.2 Inhaltliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit - Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben. - Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung. KFR0125 Seite 195 von 244 [Seite 196] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 15 - Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen). 3.2.2 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit: - dem Kauf oder Verkauf eines Grundstücks, das bebaut werden soll; - der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteils, das sich in Ihrem Eigentum oder Besitz befindet oder das Sie erwerben oder in Besitz nehmen möchten; - der genehmigungs- oder anzeigepflichtigen baulichen Veränderung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils. Dieses Grundstück, Gebäude oder Gebäudeteil befindet sich in Ihrem Eigentum oder Besitz oder Sie möchten es erwerben oder in Besitz nehmen; - der Finanzierung eines der oben genannten Vorhaben. 3.2.3 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren. (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall, und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert sein). Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung (Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Da hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im Verkehrs-Bereich versichert). 3.2.4 Für Streitigkeiten aus kollektivem Arbeits- oder Dienstrecht (Beispiel: Mitbestimmungsrecht in Unternehmen und Betrieben). 3.2.5 Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft). 3.2.6 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Design-, Gebrauchsmusterrechten oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum (Beispiel: unberechtigter Download von Musik- oder Filmdateien). 3.2.7 Für Streitigkeiten aus dem Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrecht. 3.2.8 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen (unter einer Kapitalanlage im Sinne dieser Vorschrift verstehen wir den Einsatz von Vermögen zur Gewinnerzielung oder Werterhaltung. Beispiel: Aktien, Anleihen, Fonds, Termin- und Optionsgeschäfte). Von diesem Ausschluss nicht erfasst sind ausschließlich: - Güter, die dem eigenen Ge- bzw. Verbrauch dienen (Beispiel: Schmuck, Bilder) - Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen - Gebäude oder Gebäudeteile, die zur fremden Nutzung bestimmt sind, wenn diese mindestens zur Hälfte mit Eigenkapital finanziert werden - Geldanlagen auf Giro-, Spar-, Festgeld- und Tagesgeldkonten - Bausparverträge - kapitalbildende Lebensversicherungen - Bundesschatzbriefe - Pfandbriefe - Kommunalbriefe. 3.2.9 Für Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit - Darlehen, die von Ihnen vergeben wurden, - Spiel- oder Wettverträgen, - Gewinnzusagen. 3.2.10 Für Streitigkeiten aus dem Bereich des Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrechts, soweit diese nicht über die Leistungsart Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht nach 2.2.11 versichert sind. 3.2.11 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V-Rechtsschutz-Schadenregulierungs- GmbH vorgehen. KFR0125 Seite 196 von 244 [Seite 197] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 16 3.2.12 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr - vor Verfassungsgerichten oder - in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem Europäischen Gerichtshof). Ausnahme: Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen als Bediensteter internationaler oder supranationaler Organisationen aus Arbeitsverhältnissen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen wahr. 3.2.13 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. 3.2.14 Für jede Interessenwahrnehmung in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. 3.2.15 Gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes geführt. 3.2.16 Für Streitigkeiten - zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, - von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer, - von Mitversicherten untereinander. Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen Mitversicherte. 3.2.17 Für Streitigkeiten nichtehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist. 3.2.18 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen). Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatz Ansprüche an Sie abgetreten. 3.2.19 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen oder Sie sollen für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege kauft ein Fahrzeug. Sie bürgen für den Darlehensvertrag mit dem Autoverkäufer. Streitigkeiten aus dem Bürgschaftsvertrag sind nicht versichert). 3.2.20 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.8 steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. 3.2.21 Sie haben im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13 keinen Versicherungsschutz, wenn Ihnen vorgeworfen wird, dass Sie: 1. ein Verbrechen begangen haben. 2. Als Führer eines Kraftfahrzeugs ausschließlich verkehrsrechtliche Vorschriften verletzt haben. 3. Eine Vorschrift des Kartellrechts oder eine andere Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschrift verletzt haben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Kartellverfahren steht. 4. Eine Steuerstraftat im privaten Bereich begangen haben, wenn das Ermittlungsverfahren durch Ihre Selbstanzeige ausgelöst wurde. 5. Straftaten nach §§ 180, 180 a, 181 a, 184, 184 a, 184 b, 184 c, 184 d, 232, 233, 233 a, 236 Strafgesetzbuch (StGB) begangen haben (Beispiel: Zuhälterei, Förderung der Prostitution, Verbreitung pornographischer Schriften). Dies gilt auch für den Vorwurf weiterer Straftaten im Zusammenhang mit den vorgenannten Delikten. 6. Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Leistungen und Lieferungen im Gesundheitswesen gesetzliche oder standesrechtliche Vorschriften verletzt haben. KFR0125 Seite 197 von 244 [Seite 198] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 17 Dies gilt nicht für Apotheken und für Abrechnungen im privaten Bereich. Die Ausschlussvorschriften nach 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im Spezial-Straf-Rechtsschutz nicht. 3.2.22 Im Verwaltungs-Rechtsschutz nach 2.2.8.1 für Verfahren im Zusammenhang mit - dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) und dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG), - Subventionen (finanzielle Hilfen ohne unmittelbare Gegenleistung, die von staatlichen Institutionen an private Haushalte oder private Unternehmen geleistet werden), - Vorschriften, die dem Schutz der Umwelt dienen, - der Vergabe von Studienplätzen. 3.2.23 Im CrossCompliance-Rechtsschutz nach 2.2.7.3 besteht kein Versicherungsschutz - für als Vorsatz gewertete wiederholte fahrlässige Verstöße gegen Cross-Compliance Richtlinien, - für Verwaltungs-Vollstreckungsverfahren, - bei Kürzung der Direktzahlungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Beantragung. Die Ausschlussvorschriften des 3.2.1 bis 3.2.21 gelten im CrossCompliance-Rechtsschutz nicht. 3.2.24 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einer weiteren, nicht im Versicherungsschein genannten, geplanten oder ausgeübten gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit. 3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht Folgende Kosten erstatten wir nicht: 3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. 3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen Sie 8.000 EUR, also 80 % Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten). Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. 3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. 3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall ab. Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. 3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers), - die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, - die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil). 3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und Wertstoffen sowie Abfällen beziehen. 3.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafe oder Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde. Dies gilt nicht im Spezial-Straf-Rechtsschutz nach 2.2.13. 3.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht bestünde. KFR0125 Seite 198 von 244 [Seite 199] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 18 3.4 Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit 3.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach 1. die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.8, 2.2.15, 2.2.19 und 2.2.20 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder 2. Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich"). 3.4.2 Was geschieht, wenn wir den Versicherungsschutz nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind? In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, eine begründete Stellungnahme zu folgenden Fragen abzugeben: - besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg oder - steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. 3.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. 4. Was müssen Sie beachten? Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? 4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch. ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".) 4.1.2 Sie müssen uns - vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten, - alle Beweismittel angeben und - uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern. 4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels.) 4.1.4 Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG. 4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, - bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben und - entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? KFR0125 Seite 199 von 244 [Seite 200] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 19 Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. 4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. 4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: - Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, - ihm die Beweismittel angeben, - ihm die möglichen Auskünfte erteilen, - ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen - und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. 4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. ("Grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für - den Eintritt des Rechtsschutzfalls, - die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder - die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt). 4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der Textform. Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.). Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor. 4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. 4.8 Hat Ihnen ein anderer (zum Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen. 4.9 Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Bereich (soweit versichert) KFR0125 Seite 200 von 244 [Seite 201] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 20 Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: - Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. - Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. - Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für - den Eintritt des Rechtsschutzfalls, - die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder - den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 5. In welchen Ländern sind Sie versichert? 5.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: - in Europa, - in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, - auf den Kanarischen Inseln, - auf Madeira. 5.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen: Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen, tragen wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 30.000 EUR. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen: - Ihr Rechtsschutzfall ist dort während eines längstens sechs Monate dauernden Aufenthalts eingetreten, - Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten wahr und - Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr. Weiterhin übernehmen wir diese Kosten, wenn Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.5 über das Internet abgeschlossen haben (Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz). Im Spezial-Straf-Rechtsschutz (soweit versichert) nach 2.2.14 haben Sie nur Versicherungsschutz im Geltungsbereich des 5.1. 6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung 6.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe 7.4.1). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: sie gilt in jedem Fall). 6.2 Dauer und Ende des Vertrags 6.2.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. KFR0125 Seite 201 von 244 [Seite 202] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 21 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen. 6.2.2 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. 6.2.4 Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben? (Beispiel: Sie teilen uns mit, dass Sie kein Auto mehr haben.) Dann gilt Folgendes (sofern nichts anderes vereinbart ist): 1. Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu. 2. Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird. 6.3 Kündigung nach Rechtsschutzfall 6.3.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben. Lehnt im InkassoPLUS nach 2.2.17 das Inkassounternehmen den Inkassoauftrag ab, obwohl Ihre Forderung die in 2.4.5 genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie den InkassoPLUS vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie die Ablehnung des Inkassounternehmens erhalten haben. 6.3.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahrs. Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam. 6.3.3 Versichererwechsel Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen nach 3.1.4 bis 3.1.6): - Der Rechtsschutzfall ist in der Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Rechtsschutzfall ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt. - Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). - Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: der Versicherungsnehmer KFR0125 Seite 202 von 244 [Seite 203] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 22 erhält in der Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft). Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass - Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren, - Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind, - Der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrages (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme). 7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? 7.1 Beitragszahlung Den Beitrag können Sie je nach Vereinbarung in monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Raten oder jährlich bezahlen. 7.2 Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert grundsätzlich zwölf Monate. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. (Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten beträgt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.) 7.3 Versicherungsteuer Der Versicherungsbeitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben. 7.4 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag 7.4.1 Fälligkeit der Zahlung Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. (Unverzüglich heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".) Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 7.4.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie allerdings aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) oder durch einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein. Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt. 7.4.3 Rücktritt Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. 7.5 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 7.5.1 Die Folgebeiträge werden jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. 7.5.2 Verzug Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist (siehe 7.5.3). Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. KFR0125 Seite 203 von 244 [Seite 204] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 23 7.5.3 Zahlungsaufforderung Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist einräumen. Das geschieht in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) und auf Ihre Kosten. Diese Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält: Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach 7.5.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind. 7.5.4 Welche rechtlichen Folgen hat die Fristüberschreitung? Verlust des Versicherungsschutzes Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach 7.5.3. auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben. Kündigung des Versicherungsvertrags Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach 7.5.3 auf die fristlose Kündigungsmöglichkeit hingewiesen haben. Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz. 7.6 Rechtzeitige Zahlung bei Lastschriftermächtigung 7.6.1 Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn - der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und - Sie der Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 7.6.2 Beendigung des Lastschriftverfahrens Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) aufgefordert haben. 7.6.3 Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 7.7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 8. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken? 8.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen ist. Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. KFR0125 Seite 204 von 244 [Seite 205] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 24 8.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 8.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt. Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde: Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert? Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt. Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten. Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen: - Verkehrs-Rechtsschutz, - Privat- und Berufs-Rechtsschutz, Berufs-Rechtsschutz für Selbständige und Immobilien- Rechtsschutz, - Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz und Rechtsschutz für Landwirte, - Rechtsschutz-Spezial-Police und Rechtsschutz-Kombi für Unternehmen des Straßenverkehrsgewerbes. mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen. Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung. Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (Beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 % auf die größere Zahl - 7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet. 8.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 8.2.1) entsprechend an. 8.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert? Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 8.2.1). Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt, - dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und - dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen. 8.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 8.2.1.) geringer + 5% und größer - 5% ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mit berücksichtigt (dies KFR0125 Seite 205 von 244 [Seite 206] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 25 geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen). Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind. 8.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken. 8.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam? Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden. Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden zugehen. In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 8.7). 8.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird (siehe 8.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu. 9. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 9.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen: - Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder - wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben. 9.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. 9.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: - Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder - Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben KFR0125 Seite 206 von 244 [Seite 207] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 26 und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz: - Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat. - Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen, und wir haben nicht gekündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn - die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder - ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll. 10. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 10.1 Gesetzliche Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 10.2 Die Verjährung wird ausgesetzt Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die Verjährung ausgesetzt. Die Aussetzung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht (Das heißt: bei der Berechnung der Verjährungsfrist berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht). 11. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand? 11.1 Anzuwendendes Recht Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. 11.2 Klagen gegen das Versicherungsunternehmen Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen: - Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder - wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. 11.3 Klagen gegen den Versicherungsnehmer Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen: - Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. - Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung. - Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig. KFR0125 Seite 207 von 244 [Seite 208] ARB – Rechtschutz für Landwirte R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 27 11.4 Versicherungsombudsmann Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann können Sie bei Beschwerden das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Informationen über den Versicherungsombudsmann, das Beschwerdeverfahren und die Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter: www.versicherungsombudsmann.de Die Postanschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. KFR0125 Seite 208 von 244 [Seite 209] ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 1 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2014-R+V) - Verkehrs-Rechtsschutz Inhaltsverzeichnis Seite 1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 2 2. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 2 3. Was ist nicht versichert? 6 4. Was müssen Sie beachten? 9 5. In welchen Ländern sind Sie versichert? 11 6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung 12 7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? 13 8. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken? 15 9. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 17 10. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 17 11. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand? 18 KFR0125 Seite 209 von 244 [Seite 210] ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 2 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2014-R+V) - Verkehrs-Rechtsschutz Ausgabe Juli 2022 1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben. 2. Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben folgenden Bereich versichert: Verkehrs-Bereich 2.1 Wer oder was ist versichert? 2.1.1 Versicherter Lebensbereich: Verkehrs-Bereich Als Versicherungsnehmer haben Sie Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen wahrnehmen: 1. als - Eigentümer, - Halter von Kraftfahrzeugen und Anhängern (Erläuterung: Kraftfahrzeuge sind Motorfahrzeuge zu Lande). Diese Kraftfahrzeuge müssen entweder - bei Vertragsschluss oder während der Vertragsdauer auf Sie zugelassen sein oder - auf Ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen (Nummernschild) versehen sein. Für Ihre neu hinzukommenden Kraftfahrzeuge haben Sie eine Vorsorgeversicherung. Das bedeutet, dass diese Fahrzeuge ab Zulassung bis zu Beginn des nächsten Versicherungsjahres beitragsfrei mitversichert sind. Sie müssen uns die Zulassung nicht sofort melden, sondern erst, wenn wir Sie dazu auffordern. Dann müssen Sie uns innerhalb eines Monats alle auf Sie zugelassenen Fahrzeuge mitteilen. Anderenfalls entfällt nach 9.3 die Vorsorgeversicherung. 2. als - Erwerber, - Leasingnehmer/Mieter von Kraftfahrzeugen, 3. als - Fahrer, - Mitfahrer aller eigenen und fremden Fahrzeuge unabhängig von der Fahrzeugart und -nutzung, (Beispiel: Das Führen eines Motorboots ist versichert, der Kauf des Boots aber nicht.) 4. als - Fahrgast, - Fußgänger oder - Radfahrer im öffentlichen Straßenverkehr. 2.1.2 Mitversicherung Mitversichert sind: alle berechtigten Fahrer und berechtigten Mitfahrer des versicherten Kraftfahrzeugs. KFR0125 Seite 210 von 244 [Seite 211] ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 3 2.1.3 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als Versicherungsnehmer dem widersprechen. (Warum können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.) Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen. Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden. (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person", das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein.) Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich Rechtsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger. 2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert? Ihr Versicherungsschutz umfasst: 2.2.1 Schadenersatz-Rechtsschutz für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche. Solche Schadenersatzansprüche dürfen allerdings nicht auch auf einer Vertragsverletzung beruhen. 2.2.2 Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht um Ihre rechtlichen Interessen aus privatrechtlichen Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten an beweglichen Sachen wahrzunehmen. Dieser Versicherungsschutz gilt nicht, soweit es sich um eine Angelegenheit aus dem Rechtsbereich Schadenersatz-Rechtsschutz handelt. Ausnahme: Sie haben keinen Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht als Teilnehmer im öffentlichen Straßenverkehr. (Beispiel: Streit um eine Taxirechnung). Betreiben Sie einen Kraftfahrzeughandel oder ein Kraftfahrzeughandwerk, eine Fahrschule oder eine Tankstelle? Dann haben Sie keinen Versicherungsschutz für Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, die - nicht auf Sie zugelassen sind, - nur zum vorübergehenden Eigengebrauch bestimmt sind, - zur Weiterveräußerung bestimmt sind oder - mit einem roten Kennzeichen oder einer Kurzzeitzulassung versehen sind. 2.2.3 Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung. (Beispiel: Einspruch gegen den Steuerbescheid) 2.2.4 Verwaltungs-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen in verkehrsrechtlichen Angelegenheiten vor Verwaltungsbehörden und -gerichten wahrzunehmen. 2.2.5 Straf-Rechtsschutz Straf-Rechtsschutz für die Verteidigung gegen den Vorwurf eines verkehrsrechtlichen Vergehens KFR0125 Seite 211 von 244 [Seite 212] ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 4 (Verkehrsrechtliche Vergehen sind Straftaten, die die Verletzung der Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr unter Strafe stellen und im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind.) In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: - ein Gericht stellt rechtskräftig fest, dass Sie das Vergehen vorsätzlich begangen haben. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns die entstandenen Kosten zu erstatten. - Ihnen wird ein Verbrechen vorgeworfen (Verbrechen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind). 2.2.6 Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz für die Verteidigung, wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird. 2.2.7 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen: im Verkehrs-Bereich. Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls ist nicht notwendig. Die vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. 2.3 Leistungsumfang Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. 2.3.1 Leistungsumfang im Inland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten: 1. Mediationsverfahren Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeilegung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines Ihnen von uns vermittelten Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben). Versichert sind außergerichtliche Mediationsverfahren in Deutschland. Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. 2. Kosten des eigenen Rechtsanwalts a) Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt; diese erstatten wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). b) Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltswechsels tragen wir nicht. c) Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt (so genannter Verkehrsanwalt). Ausnahme: In den Rechtsbereichen - Straf-Rechtsschutz nach 2.2.5, - Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz nach 2.2.6 tragen wir diese weiteren Kosten nicht. KFR0125 Seite 212 von 244 [Seite 213] ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 5 d) Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall: - Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, - gibt Ihnen eine Auskunft oder - erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer. 3. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.3 auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe. (Beispiel: Steuerberater) 2.3.2 Leistungsumfang im Ausland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten: 1. Kosten des eigenen Rechtsanwalts a) Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder: - ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung oder - ein Rechtsanwalt in Deutschland. Dieses vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. b) Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt (so genannter Verkehrsanwalt). c) Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall: - der Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, - gibt Ihnen eine Auskunft oder - erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer. 2. Wir tragen die übliche Vergütung eines im Ausland ansässigen Sachverständigen. Dies tun wir, wenn Sie Ersatzansprüche wegen der im Ausland eingetretenen Beschädigung eines Kraftfahrzeugs sowie Anhängers geltend machen wollen. 3. Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist. Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. 4. Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen. 5. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige rechts- oder sachkundige Bevollmächtigte. 6. Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in EUR. Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt haben. 2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland: 1. Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers. 2. Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen. KFR0125 Seite 213 von 244 [Seite 214] ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 6 Versicherungsschutz für Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt auf das Inland. 3. Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden. 4. Die Vergütung eines öffentlich bestellten technischen Sachverständigen oder einer rechtsfähigen technischen Sachverständigenorganisation: (Beispiel: TÜV oder DEKRA) - bei der Verteidigung in verkehrsrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren, - wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Kraftfahrzeugen und Anhängern wahrnehmen. 5. Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind. 6. Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie - zu deren Zahlung verpflichtet sind oder - diese Kosten bereits gezahlt haben. 7. Um Sie vorübergehend von Strafverfolgungsmaßnahmen zu verschonen, zahlen wir für Sie eine Kaution. Dies geschieht in Form eines zinslosen Darlehens bis zur vereinbarten Höhe. 2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist. Der Rechtsschutzfall ist: 2.4.1 Im Schadenersatz-Rechtsschutz nach 2.2.1 der Eintritt des Schadenereignisses, das dem Anspruch zugrunde liegt. 2.4.2 In allen anderen Fällen der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben sollen. 2.4.3 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß) ist dessen Beginn maßgeblich. 2.4.4 Mehrere Rechtsschutzfälle 1. Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung lediglich mit der Behauptung oder Verneinung eines vorangegangenen Rechtsverstoßes begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2.4.2. 2. Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden - Rechtsschutzfälle, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten sind und - Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich beendet sind nicht berücksichtigt. 3. Was ist nicht versichert? 3.1 Zeitliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten. KFR0125 Seite 214 von 244 [Seite 215] ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 7 3.1.2 Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.3 ist innerhalb von drei Monaten nach Vertragsbeginn (Wartezeit) eingetreten. Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie Versicherungsschutz, wenn der Verkehrs-Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese Vorverversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt. 3.1.3 Sie melden uns den Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert. 3.1.4 Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.3 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn. 3.2 Inhaltliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.2.1 für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit - Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben, - Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung. 3.2.2 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren, (Beispiel: Sie haben einen Verkehrsunfall und der Gegner will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert sein.) Ausnahme: Der Schadenersatz- oder Unterlassungsanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung. (Beispiel: Der Vermieter des Mietfahrzeugs verlangt Schadenersatz wegen verspäteter Rückgabe. Da hier ein Mietvertrag vorliegt, ist dies über den Vertrags-Rechtsschutz im Verkehrs-Bereich versichert.) 3.2.3 Für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen, (Beispiel: Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstände einer Aktiengesellschaft). 3.2.4 Sie wollen gegen uns als Rechtsschutzversicherer oder die R+V-Rechtsschutz- Schadenregulierungs-GmbH vorgehen, 3.2.5 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr - vor Verfassungsgerichten oder - in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem Europäischen Gerichtshof). 3.2.6 für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll, 3.2.7 gegen Sie wird ein Ordnungswidrigkeiten- bzw. Verwaltungsverfahren wegen eines Halte- oder Parkverstoßes geführt, 3.2.8 für Streitigkeiten - zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, - von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer, - von Mitversicherten untereinander. KFR0125 Seite 215 von 244 [Seite 216] ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 8 Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen Mitversicherte. 3.2.9 für Streitigkeiten nicht ehelicher und nicht eingetragener Lebenspartner gleich welchen Geschlechts untereinander, wenn diese Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit der Partnerschaft stehen. Dies gilt auch, wenn die Partnerschaft beendet ist. 3.2.10 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist. (Beispiel: Ihr Arbeitskollege hat einen Verkehrsunfall und überträgt seine Schadenersatzansprüche auf Sie. Diese wollen Sie gegenüber dem Unfallgegner geltend machen.) Ausnahme: Aus einem Kfz-Leasing-Vertrag werden Schadenersatzansprüche an Sie abgetreten. 3.2.11 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen. Es besteht auch kein Versicherungsschutz, wenn Sie für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen sollen. 3.2.12 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen in den Leistungsarten nach 2.2.1 bis 2.2.4 steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. 3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht Folgende Kosten erstatten wir nicht: 3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. 3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen Sie 8.000 EUR, also 80 % Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten - nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. 3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. 3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall ab. Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. 3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers), - die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, - die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil). 3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und Wertstoffen sowie Abfällen beziehen. 3.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafte oder Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde. KFR0125 Seite 216 von 244 [Seite 217] ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 9 3.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht bestünde. 3.4 Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit 3.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach 1. die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.4 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder 2. Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen. ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".) 3.4.2 Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind? In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen: - Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und - Steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. 3.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. 4. Was müssen Sie beachten? Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? 4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch. ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".) 4.1.2 Sie müssen uns - vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten, - alle Beweismittel angeben und - uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern. 4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels.) 4.1.4 Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG. 4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. KFR0125 Seite 217 von 244 [Seite 218] ARB Firmenkunden R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 10 Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, - bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben und - entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. 4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. 4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: - Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, - ihm die Beweismittel angeben, - ihm die möglichen Auskünfte erteilen, - ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen - und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. 4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. ("Grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für - den Eintritt des Rechtsschutzfalls, - die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder - die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt). 4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der Textform. Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.). Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor. 4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. KFR0125 Seite 218 von 244 [Seite 219] ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 11 Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. 4.8 Hat Ihnen ein anderer (zum Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen. 4.9 Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Bereich (soweit versichert) Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: - Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. - Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. - Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für - den Eintritt des Rechtsschutzfalls, - die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder - den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 5. In welchen Ländern sind Sie versichert? 5.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: - in Europa, - in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, - auf den Kanarischen Inseln, - auf Madeira. 5.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen: Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen, tragen wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 30.000 EUR. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen: - Ihr Rechtsschutzfall ist dort während eines längstens sechs Monate dauernden Aufenthalts eingetreten, - Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten wahr und - Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr. Weiterhin übernehmen wir diese Kosten, wenn Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.5 über das Internet abgeschlossen haben (Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz). Im Spezial-Straf-Rechtsschutz (soweit versichert) nach 2.2.14 haben Sie nur Versicherungsschutz im Geltungsbereich des 5.1. KFR0125 Seite 219 von 244 [Seite 220] ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 12 6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung 6.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe 7.4.1). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: sie gilt in jedem Fall). 6.2 Dauer und Ende des Vertrags 6.2.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen. 6.2.2 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. 6.2.4 Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben? (Beispiel: Sie teilen uns mit, dass Sie kein Auto mehr haben.) Dann gilt Folgendes (sofern nichts anderes vereinbart ist): 1. Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu. 2. Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird. 6.3 Kündigung nach Rechtsschutzfall 6.3.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben. Lehnt im InkassoPLUS nach 2.2.17 das Inkassounternehmen den Inkassoauftrag ab, obwohl Ihre Forderung die in 2.4.5 genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie den InkassoPLUS vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie die Ablehnung des Inkassounternehmens erhalten haben. 6.3.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahrs. Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam. KFR0125 Seite 220 von 244 [Seite 221] ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 13 6.3.3 Versichererwechsel Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen nach 3.1.4 bis 3.1.6): - Der Rechtsschutzfall ist in der Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Rechtsschutzfall ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt. - Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). - Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: der Versicherungsnehmer erhält in der Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft). Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass - Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren, - Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind, - Der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrages (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme). 7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? 7.1 Beitragszahlung Den Beitrag können Sie je nach Vereinbarung in monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Raten oder jährlich bezahlen. 7.2 Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert grundsätzlich zwölf Monate. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. (Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten beträgt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.) 7.3 Versicherungsteuer Der Versicherungsbeitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben. 7.4 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag 7.4.1 Fälligkeit der Zahlung Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. (Unverzüglich heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".) Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 7.4.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie KFR0125 Seite 221 von 244 [Seite 222] ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 14 allerdings aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) oder durch einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein. Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt. 7.4.3 Rücktritt Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. 7.5 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 7.5.1 Die Folgebeiträge werden jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. 7.5.2 Verzug Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist (siehe 7.5.3). Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. 7.5.3 Zahlungsaufforderung Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist einräumen. Das geschieht in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) und auf Ihre Kosten. Diese Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält: Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach 7.5.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind. 7.5.4 Welche rechtlichen Folgen hat die Fristüberschreitung? Verlust des Versicherungsschutzes Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach 7.5.3. auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben. Kündigung des Versicherungsvertrags Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach 7.5.3 auf die fristlose Kündigungsmöglichkeit hingewiesen haben. Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz. 7.6 Rechtzeitige Zahlung bei Lastschriftermächtigung 7.6.1 Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn - der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und - Sie der Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 7.6.2 Beendigung des Lastschriftverfahrens Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) aufgefordert haben. KFR0125 Seite 222 von 244 [Seite 223] ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 15 7.6.3 Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 7.7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 8. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken? 8.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen ist. Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 8.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 8.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt. Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde: Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert? Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt. Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten. Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen: - Verkehrs-Rechtsschutz, - Privat- und Berufs-Rechtsschutz, Berufs-Rechtsschutz für Selbständige und Immobilien- Rechtsschutz, - Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz und Rechtsschutz für Landwirte, - Rechtsschutz-Spezial-Police und Rechtsschutz-Kombi für Unternehmen des Straßenverkehrsgewerbes. mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen. Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung. KFR0125 Seite 223 von 244 [Seite 224] ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 16 Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (Beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 % auf die größere Zahl - 7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet. 8.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 8.2.1) entsprechend an. 8.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert? Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 8.2.1). Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt, - dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und - dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen. 8.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 8.2.1.) geringer + 5% und größer - 5% ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mit berücksichtigt (dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen). Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind. 8.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken. 8.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam? Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden. Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden zugehen. In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 8.7). 8.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird (siehe 8.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu. KFR0125 Seite 224 von 244 [Seite 225] ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 17 9. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 9.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen: - Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder - wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben. 9.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. 9.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: - Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder - Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz: - Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat. - Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen, und wir haben nicht gekündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn - die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder - ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll. 10. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 10.1 Gesetzliche Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. KFR0125 Seite 225 von 244 [Seite 226] ARB – Verkehrs-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 18 10.2 Die Verjährung wird ausgesetzt Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die Verjährung ausgesetzt. Die Aussetzung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht (Das heißt: bei der Berechnung der Verjährungsfrist berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht). 11. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand? 11.1 Anzuwendendes Recht Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. 11.2 Klagen gegen das Versicherungsunternehmen Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen: - Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder - wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. 11.3 Klagen gegen den Versicherungsnehmer Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen: - Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. - Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung. - Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig. 11.4 Versicherungsombudsmann Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann können Sie bei Beschwerden das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Informationen über den Versicherungsombudsmann, das Beschwerdeverfahren und die Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter: www.versicherungsombudsmann.de Die Postanschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. KFR0125 Seite 226 von 244 [Seite 227] ARB – Immobilien-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 1 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2014-R+V) - Immobilien-Rechtsschutz Inhaltsverzeichnis Seite 1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung 2 2. Welchen Rechtsschutz haben Sie? 2 3. Was ist nicht versichert? 5 4. Was müssen Sie beachten? 8 5. In welchen Ländern sind Sie versichert? 10 6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung 11 7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? 12 8. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken? 14 9. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 16 10. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 16 11. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand? 17 KFR0125 Seite 227 von 244 [Seite 228] ARB – Immobilien-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 2 Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2014-R+V) - Immobilien-Rechtsschutz Ausgabe Juli 2022 1. Aufgaben der Rechtsschutzversicherung Sie möchten Ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen. Wir erbringen die dafür erforderlichen Leistungen. Der Umfang unserer Leistungen ist im Versicherungsschein und in diesen Versicherungsbedingungen beschrieben. 2. Welchen Rechtsschutz haben Sie? Sie haben folgenden Bereich versichert: Immobilien-Rechtsschutz 2.1 Wer oder was ist versichert? 2.1.1 Versicherter Lebensbereich: Immobilien-Rechtsschutz Sie haben Versicherungsschutz als - Eigentümer, - Vermieter, - Verpächter, - Mieter, - Pächter, - sonstiger Nutzungsberechtigter der im Versicherungsschein genannten Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile (Objekte). Versicherungsschutz besteht auch für die zugehörigen Garagen und Kraftfahrzeug-Abstellplätze. Wenn Sie das selbst genutzte Wohnobjekt wechseln, geht der Versicherungsschutz auf das neue Wohnobjekt über. Sie haben dann auch Versicherungsschutz für Rechtsschutzfälle, die - erst nach dem Auszug aus dem bisherigen Objekt eintreten - sich auf das neue Objekt beziehen und vor dessen geplanten oder tatsächlichen Bezug eintreten. Sie haben auch Versicherungsschutz für die Vermietung oder Untervermietung von höchstens drei möblierten Zimmern in dem von Ihnen privat selbstgenutzten Objekt. 2.1.2 Mitversicherung Mitversichert sind: Ihre nachfolgend genannten Familienmitglieder: - Ihr ehelicher oder eingetragener Lebenspartner oder Ihr laut Melderegister in häuslicher Gemeinschaft wohnender Lebenspartner, - die minderjährigen Kinder, - die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder. Deren Mitversicherung endet, wenn sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür Einkommen erhalten. 2.1.3 Alle Bestimmungen aus diesem Rechtsschutzvertrag gelten auch für die mitversicherten Personen. Wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt, können Sie als Versicherungsnehmer dem widersprechen (Warum können Sie widersprechen, wenn eine mitversicherte Person Versicherungsschutz verlangt? Sie sind unser Versicherungsnehmer und können zum Beispiel bestimmen, ob wir Kosten für mitversicherte Personen bezahlen sollen.) Ausnahme: Bei Ihrem ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner können Sie nicht widersprechen. KFR0125 Seite 228 von 244 [Seite 229] ARB – Immobilien-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 3 Versicherungsschutz besteht im versicherten Lebensbereich außerdem für Ansprüche, die natürlichen Personen kraft Gesetzes dann zustehen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt oder getötet wurden (Beispiel: Wenn Sie bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt werden, haben Ihre nächsten Angehörigen Versicherungsschutz und können damit Unterhaltsansprüche gegen den Unfallgegner geltend machen. Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein). Wurde ein Versicherter durch eine Straftat getötet, besteht im versicherten Lebensbereich Versicherungsschutz für den ehelichen oder eingetragenen Lebenspartner oder eine andere Person aus dem Kreis seiner Kinder, Eltern und Geschwister als Nebenkläger. 2.2 In welchen Rechtsbereichen (Leistungsarten) sind Sie versichert? Ihr Versicherungsschutz umfasst: 2.2.1 Immobilien-Rechtsschutz um Ihre rechtlichen Interessen wahrzunehmen aus - Miet- und Pachtverhältnissen (Beispiel: Streit wegen Mieterhöhung), - sonstigen Nutzungsverhältnissen (Beispiel: Streit um ein Wohnrecht), - dinglichen Rechten an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Streit um den Verlauf der Grundstücksgrenze). 2.2.2 Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten um Ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten wahrzunehmen. Sie haben keinen Versicherungsschutz für die außergerichtliche Interessenwahrnehmung. (Beispiel: Einspruch gegen den Steuerbescheid) 2.2.3 R+V-Anwaltstelefon (Serviceleistung) Wir vermitteln Ihnen über das R+V-Anwaltstelefon telefonische Beratungen in allen Rechtsfragen im Immobilien-Rechtsschutz. Es gelten keine Risikoausschlüsse. Das Vorliegen eines Rechtsschutzfalls ist nicht notwendig. 2.3 Leistungsumfang Wir erbringen und vermitteln Dienstleistungen, damit Sie Ihre Interessen im nachfolgend erläuterten Umfang wahrnehmen können. Wir zahlen in jedem Rechtsschutzfall höchstens die vereinbarte Versicherungssumme. Zahlungen für mehrere versicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalls rechnen wir zusammen. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Rechtsschutzfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen. 2.3.1 Leistungsumfang im Inland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Inland folgende Kosten: 1. Mediationsverfahren Um Ihnen eine einvernehmliche Konfliktbeteiligung zu ermöglichen, tragen wir die Kosten eines Ihnen von uns vermittelten Mediators (Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem die Parteien mit Hilfe eines Mediators freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung Ihres Konflikts anstreben). Versichert sind außergerichtliche Mediationsverfahren in Deutschland. Wir übernehmen Kosten bis zu 1.500 EUR je Mediation. Für alle in einem Kalenderjahr eingeleiteten Mediationen erstatten wir jedoch nicht mehr als 3.000 EUR. Die je Rechtsschutzfall vereinbarte Selbstbeteiligung entfällt. Für die Tätigkeit des Mediators sind wir nicht verantwortlich. 2. Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Die Vergütung eines Rechtsanwalts, der Ihre Interessen vertritt. Diese erstatten wir bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist oder wäre. Die gesetzliche Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). KFR0125 Seite 229 von 244 [Seite 230] ARB – Immobilien-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 4 b. Wenn Sie mehr als einen Rechtsanwalt beauftragen, tragen wir die dadurch entstehenden Mehrkosten nicht. Auch Mehrkosten aufgrund eines Anwaltwechsels tragen wir nicht. c. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung Ihrer Interessen? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt (so genannter Verkehrsanwalt). d. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall: - Ihr Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, - gibt Ihnen eine Auskunft oder - erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer. 3. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.2 auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe (Beispiel: Steuerberater). 2.3.2 Leistungsumfang im Ausland Wir übernehmen bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland folgende Kosten: 1. Kosten des eigenen Rechtsanwalts a. Bei Eintritt eines Rechtsschutzfalls im Ausland tragen wir die Kosten für einen Rechtsanwalt, der für Sie im Ausland tätig wird. Dies kann sein entweder: - ein am Ort des zuständigen Gerichts ansässiger ausländischer Rechtsanwalt. Sofern keine gesetzliche Vergütung vorgesehen ist, zahlen wir die dort übliche Vergütung. oder - ein Rechtsanwalt in Deutschland. Diesen vergüten wir so, als wäre der Rechtsstreit am Ort seines Anwaltsbüros. Diese Vergütung ist begrenzt auf die gesetzliche Vergütung. b. Wohnen Sie mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für Sie tätig? Dann übernehmen wir weitere Kosten für einen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt (so genannter Verkehrsanwalt). c. Wenn sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf folgende Leistungen beschränkt, tragen wir für ein erstes Beratungsgespräch Kosten bis 260 EUR inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer je Rechtsschutzfall: - Der Anwalt erteilt Ihnen einen mündlichen oder schriftlichen Rat, - gibt Ihnen eine Auskunft oder - erarbeitet ein Gutachten für Sie. Geht die Beratungsleistung über ein erstes Beratungsgespräch hinaus, übernehmen wir Kosten bis 330 EUR inklusive Nebenkosten und Umsatzsteuer. 2. Wir tragen Ihre Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn Ihr Erscheinen als Beschuldigter oder Partei vorgeschrieben ist. Wir übernehmen diese Kosten bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze. 3. Wir sorgen für die Übersetzung der schriftlichen Unterlagen, wenn dies notwendig ist, um Ihre rechtlichen Interessen im Ausland wahrzunehmen. Wir übernehmen dabei auch die Kosten, die für die Übersetzung anfallen. 4. Alle Bestimmungen, die den Rechtsanwalt betreffen, gelten auch für im Ausland ansässige rechts- und sachkundige Bevollmächtigte. KFR0125 Seite 230 von 244 [Seite 231] ARB – Immobilien-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 5 5. Wenn Sie vorgenannte Kosten in fremder Währung bezahlt haben, erstatten wir diese in Euro. Abrechnungsgrundlage ist der Wechselkurs des Tages, an dem Sie diese Kosten gezahlt haben. 2.3.3 Darüber hinaus leisten wir im In- und Ausland: 1. Die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden und die Kosten des Gerichtsvollziehers. 2. Die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Falle der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen. Versicherungsschutz für Mediation besteht ausschließlich nach 2.3.1.1 und ist beschränkt auf das Inland. 3. Die Kosten in Verfahren vor Verwaltungsbehörden einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die von der Verwaltungsbehörde herangezogen werden. 4. Die dem Gegner durch die gerichtliche Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstandenen Kosten, soweit Sie zu deren Erstattung verpflichtet sind. 5. Wir erstatten die von uns zu tragenden Kosten, wenn Sie nachweisen, dass Sie - zu deren Zahlung verpflichtet sind oder - diese Kosten bereits gezahlt haben. 2.4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsschutz Sie haben Anspruch auf Versicherungsschutz, wenn ein Rechtsschutzfall eingetreten ist. Diesen Anspruch haben Sie aber nur, wenn der Rechtsschutzfall nach Beginn und vor Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten ist. Der Rechtsschutzfall ist: 2.4.1 Der Zeitpunkt, in dem Sie oder ein anderer gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen haben oder verstoßen haben sollen. 2.4.2 Dauert das Schadenereignis oder der Verstoß über einen Zeitraum an oder wiederholt sich in gewissen Abständen in gleicher oder ähnlicher Weise (Dauerverstoß) ist dessen Beginn maßgeblich. (Beispiel: Ihr Mieter mindert seit Monaten ohne Angabe von Gründen die Miete. Der Rechtsschutzfall ist eingetreten, wenn der Mieter zum ersten Mal die Miete gemindert hat.) 2.4.3 Mehrere Rechtsschutzfälle 1. Sind mehrere Rechtsschutzfälle für Ihren Anspruch auf Versicherungsschutz ursächlich, ist der erste entscheidend. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall innerhalb der Vertragslaufzeit eintritt, erhalten Sie Versicherungsschutz. Wenn dieser erste Rechtsschutzfall vor Vertragsbeginn eingetreten ist, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Es liegt nur ein Rechtsschutzfall vor, wenn ein Anspruch abgelehnt wird und die Ablehnung lediglich mit der Behauptung oder Verneinung eines vorangegangenen Rechtsverstoßes begründet wird. In diesen Fällen bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls nach 2. Bei mehreren Rechtsschutzfällen werden - Rechtsschutzfälle, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten sind und - Dauerverstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich beendet sind, nicht berücksichtigt. 3. Was ist nicht versichert? 3.1 Zeitliche Ausschlüsse 3.1.1 Der Rechtsschutzfall ist vor Beginn oder nach Ende des Versicherungsschutzes für den betroffenen Bereich eingetreten. KFR0125 Seite 231 von 244 [Seite 232] ARB – Immobilien-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 6 3.1.2 Der Rechtsschutzfall ist innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit) eingetreten. Ausnahme: Auch in den ersten drei Monaten nach Versicherungsbeginn haben Sie Versicherungsschutz - für rechtliche Beratungen über das R+V-Anwaltstelefon nach 2.2.3, - wenn der betroffene Bereich bereits bei einem anderen Versicherer oder bei uns versichert war und diese Vorversicherung an Ihre jetzige Versicherung bei uns lückenlos anschließt. 3.1.3 Sie melden uns den Rechtsschutzfall, sind aber zu diesem Zeitpunkt länger als drei Jahre für den betroffenen Bereich nicht mehr bei uns versichert. 3.1.4 Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten nach 2.2.2 liegen die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die Festsetzung Ihrer Abgaben (Beispiel: Steuern, Gebühren) vor Vertragsbeginn. 3.2 Inhaltliche Ausschlüsse In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: 3.2.1 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit - Krieg, feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben, - Nuklear- und genetischen Schäden. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus einer medizinischen Behandlung. - Bergbauschäden und Beeinträchtigungen aufgrund von bergbaubedingten Immissionen an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen (Beispiel: Erschütterungen). 3.2.2 Sie wollen Schadenersatz- oder Unterlassungsansprüche abwehren (Beispiel: Sie haben im Winter vor Ihrem Grundstück nicht gestreut. Ein Fußgänger stürzt und will Schadenersatz von Ihnen. Dies ist nicht durch die Rechtsschutzversicherung versichert, sondern kann im Rahmen der Haftpflichtversicherung versichert sein.) Ausnahme: Der Schadenersatzanspruch beruht auf einer Vertragsverletzung (Beispiel: Ihr Mieter stürzt, weil das Geländer im Treppenhaus defekt war; er will Schadenersatz von Ihnen.) 3.2.3 Für Streitigkeiten wegen - der steuerlichen Bewertung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, - Erschließungs- und sonstiger Anliegerabgaben. Ausnahme: Es handelt sich um laufend erhobene Gebühren für die Grundstücksversorgung (Beispiel: Müll- oder Abwassergebühren). 3.2.4 Sie nehmen Ihre rechtlichen Interessen wahr: - vor Verfassungsgerichten oder - in Verfahren vor internationalen oder supranationalen Gerichtshöfen (Beispiel: vor dem Europäischen Gerichtshof). 3.2.5 Für jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll. 3.2.6 Für jede Interessenwahrnehmung - in Enteignungs-, Planfeststellungs- oder Flurbereinigungs-Angelegenheiten sowie - in Angelegenheiten, die im Baugesetzbuch geregelt sind. KFR0125 Seite 232 von 244 [Seite 233] ARB – Immobilien-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 7 3.2.7 Für Streitigkeiten - zwischen Ihnen als Versicherungsnehmer und weiteren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags, - von Mitversicherten gegen Sie als Versicherungsnehmer, - von Mitversicherten untereinander. Sie als Versicherungsnehmer haben jedoch Versicherungsschutz für Streitigkeiten gegen Mitversicherte. 3.2.8 Ansprüche oder Verbindlichkeiten werden auf Sie übertragen oder sind auf Sie übergegangen, nachdem ein Rechtsschutzfall bereits eingetreten ist. 3.2.9 Sie wollen die Ansprüche eines anderen in eigenem Namen geltend machen. Es besteht auch kein Versicherungsschutz, wenn Sie für Verbindlichkeiten eines anderen einstehen sollen. 3.2.10 Die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen steht im ursächlichen Zusammenhang mit einer von Ihnen vorsätzlich begangenen Straftat. Stellt sich ein solcher Zusammenhang erst im Nachhinein heraus, sind Sie verpflichtet, die von uns erbrachten Leistungen zurückzuzahlen. 3.3 Einschränkung unserer Leistungspflicht Folgende Kosten erstatten wir nicht: 3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein. 3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen 10.000 EUR Schadenersatz. In einem Vergleich mit dem Gegner bekommen Sie 8.000 EUR, also 80 % Ihrer Forderung. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten - nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit. Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. 3.3.3 Sie einigen sich auch über unstreitige oder nicht versicherte Ansprüche. In diesem Fall zahlen wir die darauf entfallenden Kosten nicht. 3.3.4 Von den von uns zu tragenden Kosten ziehen wir die vereinbarte Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall ab. Ausnahme: Hängen mehrere Rechtsschutzfälle zeitlich und ursächlich zusammen, ziehen wir zu Ihren Gunsten die Selbstbeteiligung nur einmal ab. 3.3.5 Kosten von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Beispiel: Kosten eines Gerichtsvollziehers), - die aufgrund der vierten oder jeder weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahme je Vollstreckungstitel entstehen, - die später als fünf Jahre nach Rechtskraft des Vollstreckungstitels eingeleitet werden. (Beispiele für Vollstreckungstitel: Vollstreckungsbescheid, Urteil). 3.3.6 Zwangsvollstreckungskosten, soweit sie sich bei gewerblich genutzten Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen auf die umweltgerechte Beseitigung und Entsorgung von Schad-, Gefahr- und Wertstoffen sowie Abfällen beziehen. 3.3.7 Kosten für Strafvollstreckungsverfahren jeder Art, bei denen vom Gericht eine Geldstrafte oder Geldbuße unter 250 EUR verhängt wurde. 3.3.8 Kosten, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn die Rechtsschutzversicherung nicht bestünde. KFR0125 Seite 233 von 244 [Seite 234] ARB – Immobilien-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 8 3.4 Ablehnung des Versicherungsschutzes wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit 3.4.1 Wir können den Versicherungsschutz ablehnen, wenn unserer Auffassung nach 1. die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen nach 2.2.1 bis 2.2.4 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder 2. Sie Ihre rechtlichen Interessen mutwillig wahrnehmen wollen. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn die voraussichtlich entstehenden Kosten in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. In diesem Fall zahlen wir nicht, weil die berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft beeinträchtigt würden. Die Ablehnung müssen wir Ihnen in diesen Fällen unverzüglich schriftlich begründen. ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".) 3.4.2 Was geschieht, wenn wir eine Leistungspflicht nach 3.4.1 ablehnen und Sie damit nicht einverstanden sind? In diesem Fall können Sie den für Sie tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt veranlassen, eine begründete Stellungnahme abzugeben, und zwar zu folgenden Fragen: - Besteht eine hinreichende Aussicht auf Erfolg und - Steht die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg? Die Kosten für diese Stellungnahme übernehmen wir. Die Entscheidung des Rechtsanwalts ist für Sie und für uns bindend, es sei denn, dass diese Entscheidung offenbar von der tatsächlichen Sach- oder Rechtslage erheblich abweicht. 3.4.3 Damit der Rechtsanwalt die Stellungnahme abgeben kann, müssen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage unterrichten. Außerdem müssen Sie die Beweismittel angeben. 4. Was müssen Sie beachten? Verhalten im Rechtsschutzfall/Erfüllung von Obliegenheiten Obliegenheiten bezeichnen sämtliche Verhaltensregeln, die Sie und die versicherten Personen beachten müssen, um den Anspruch auf Versicherungsschutz zu erhalten. 4.1 Was müssen Sie tun, wenn ein Rechtsschutzfall eintritt und Sie Versicherungsschutz brauchen? 4.1.1 Sie müssen uns den Rechtsschutzfall unverzüglich mitteilen, gerne auch telefonisch. ("Unverzüglich" heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".) 4.1.2 Sie müssen uns - vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls unterrichten, - alle Beweismittel angeben und - uns Unterlagen zur Verfügung stellen, wenn wir diese anfordern. 4.1.3 Kosten verursachende Maßnahmen müssen Sie nach Möglichkeit mit uns abstimmen, soweit dies für Sie zumutbar ist (Beispiele für kostenverursachende Maßnahmen: die Beauftragung eines Rechtsanwalts, Erhebung einer Klage oder Einlegung eines Rechtsmittels.) 4.1.4 Sie haben bei Eintritt des Rechtsschutzfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen, siehe § 82 VVG. 4.2 Wir bestätigen Ihnen den Umfang des Rechtsschutzes, der für den konkreten Rechtsschutzfall besteht. Ergreifen Sie jedoch Maßnahmen zur Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen, - bevor wir den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt haben und - entstehen durch solche Maßnahmen Kosten? KFR0125 Seite 234 von 244 [Seite 235] ARB – Immobilien-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 9 Dann tragen wir nur die Kosten, die wir bei einer Bestätigung des Rechtsschutzes vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen gehabt hätten. 4.3 Den Rechtsanwalt können Sie auswählen, hierbei sind wir Ihnen gerne behilflich. Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts sind wir nicht verantwortlich. 4.4 Sie müssen nach der Beauftragung des Rechtsanwalts Folgendes tun: - Ihren Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß unterrichten, - ihm die Beweismittel angeben, - ihm die möglichen Auskünfte erteilen, - ihm die notwendigen Unterlagen beschaffen - und uns auf Verlangen Auskunft über den Stand Ihrer Angelegenheit geben. 4.5 Wenn Sie eine der in 4.1 und 4.4 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, verlieren Sie Ihren Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. ("Grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt.) Wenn Sie eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach Eintritt des Rechtsschutzfalls verletzen, kann auch dies zum vollständigen oder teilweisen Wegfall des Rechtsschutzes führen. Dies setzt jedoch voraus, dass wir Sie vorher durch gesonderte Mitteilung in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) über diese Pflichten informiert haben. Der Versicherungsschutz bleibt bestehen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheiten nicht grob fahrlässig verletzt haben. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgendem Fall bestehen: Sie weisen nach, dass die Obliegenheitsverletzung nicht die Ursache war für - den Eintritt des Rechtsschutzfalls, - die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder - die Feststellung oder den Umfang unserer Leistung (Beispiel: Sie haben die Einlegung des Rechtsmittels mit uns nicht abgestimmt. Bei nachträglicher Prüfung hätten wir jedoch auch bei rechtzeitiger Abstimmung die Kostenübernahme bestätigt). 4.6 Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistungen können Sie nur mit unserem Einverständnis abtreten ("Abtreten" heißt: Sie übertragen Ihre Ansprüche auf Versicherungsleistung, die Sie uns gegenüber haben, auf Ihren Rechtsanwalt oder eine andere Person). Unser Einverständnis bedarf der Textform. Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann gilt für Sie folgende Ausnahme: Das Zustimmungserfordernis entfällt, wenn Sie auf Geld gerichtete Ansprüche gegen uns haben (zum Beispiel: Sie sind mit der Bezahlung einer Gerichtskostenrechnung ausnahmsweise in Vorleistung getreten.). Wenn wir Sie von noch nicht bezahlten Kostenrechnungen freistellen sollen, liegt kein auf Geld gerichteter Anspruch vor. 4.7 Wenn ein anderer (Beispiel: Ihr Prozessgegner) Ihnen Kosten der Rechtsverfolgung erstatten muss, dann geht dieser Anspruch auf uns über. Aber nur dann, wenn wir die Kosten bereits beglichen haben. Sie müssen uns die Unterlagen aushändigen, die wir brauchen, um diesen Anspruch durchzusetzen. Bei der Durchsetzung des Anspruchs müssen Sie auch mitwirken, wenn wir das verlangen. Wenn Sie diese Pflicht vorsätzlich verletzen und wir deshalb diese Kosten von den anderen nicht erstattet bekommen, dann müssen wir über die geleisteten Kosten hinaus keine weiteren Kosten mehr erstatten. Wenn Sie grob fahrlässig gehandelt haben, sind wir berechtigt, die Kosten in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Sie müssen beweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. KFR0125 Seite 235 von 244 [Seite 236] ARB – Immobilien-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 10 4.8 Hat Ihnen ein anderer (zum Beispiel: Ihr Prozessgegner) Kosten der Rechtsverfolgung erstattet und wurden diese zuvor von uns gezahlt? Dann müssen Sie uns diese Kosten zurückzahlen. 4.9 Weitere besondere Verhaltensregeln/Obliegenheiten im Verkehrs-Bereich (soweit versichert) Wenn wir einen Rechtsschutzfall für Sie übernehmen sollen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: - Der Fahrer muss bei Eintritt des Rechtsschutzfalls die vorgeschriebene Fahrerlaubnis haben. - Der Fahrer muss berechtigt sein, das Fahrzeug zu führen. - Das Fahrzeug muss zugelassen sein oder ein Versicherungskennzeichen (Nummernschild) haben. Was geschieht, wenn gegen diese Bedingungen verstoßen wird? Dann besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen versicherten Personen, die von diesem Verstoß nichts wussten. Das gilt aber nur, wenn diese Personen von dem Verstoß ohne Verschulden oder leicht fahrlässig keine Kenntnis hatten. Bei grober Fahrlässigkeit sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen, und zwar entsprechend der Schwere des Verschuldens. Wenn die versicherte Person nachweist, dass ihre Unkenntnis nicht grob fahrlässig war, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch in folgenden Fällen bestehen: Die versicherte Person oder der Fahrer weist nach, dass der Verstoß nicht ursächlich war für - den Eintritt des Rechtsschutzfalls, - die Feststellung des Rechtsschutzfalls oder - den Umfang der von uns zu erbringenden Leistung. 5. In welchen Ländern sind Sie versichert? 5.1 Hier haben Sie Versicherungsschutz Sie haben Versicherungsschutz, wenn ein Gericht oder eine Behörde in folgenden Gebieten gesetzlich zuständig ist oder wäre und Sie Ihre Rechtsinteressen dort verfolgen: - in Europa, - in den Anliegerstaaten des Mittelmeers, - auf den Kanarischen Inseln, - auf Madeira. 5.2 Hier haben Sie Versicherungsschutz mit Einschränkungen: Wenn Sie Ihre rechtlichen Interessen außerhalb des Geltungsbereiches nach 5.1 wahrnehmen, tragen wir die Kosten nach 2.3 bis höchstens 30.000 EUR. Dies tun wir unter folgenden Voraussetzungen: - Ihr Rechtsschutzfall ist dort während eines längstens sechs Monate dauernden Aufenthalts eingetreten, - Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Veräußerung von dinglichen Rechten wahr und - Sie nehmen nicht Interessen im Zusammenhang mit Teilzeitnutzungsrechten (Timesharing) an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen wahr. Weiterhin übernehmen wir diese Kosten, wenn Sie einen privaten Vertrag nach 2.2.5 über das Internet abgeschlossen haben (Weltweiter Internet-Vertrags-Rechtsschutz). Im Spezial-Straf-Rechtsschutz (soweit versichert) nach 2.2.14 haben Sie nur Versicherungsschutz im Geltungsbereich des 5.1. KFR0125 Seite 236 von 244 [Seite 237] ARB – Immobilien-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 11 6. Wann beginnt und endet Ihre Rechtsschutzversicherung 6.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen (siehe 7.4.1). Eine vereinbarte Wartezeit bleibt unberührt (das heißt: sie gilt in jedem Fall). 6.2 Dauer und Ende des Vertrags 6.2.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht gekündigt wird. Kündigen können sowohl Sie als auch wir. Die Kündigung muss Ihnen oder uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Vertragszeit zugehen. 6.2.2 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugegangen sein. 6.2.4 Ist der Versicherungsschutz nicht mehr nötig, weil sich die äußeren Umstände geändert haben? (Beispiel: Sie teilen uns mit, dass Sie kein Auto mehr haben.) Dann gilt Folgendes (sofern nichts anderes vereinbart ist): 1. Der Vertrag endet, sobald wir erfahren haben, dass sich die äußeren Umstände geändert haben. Beiträge stehen uns nur anteilig bis zu diesem Zeitpunkt zu. 2. Der Versicherungsschutz besteht über Ihren Tod hinaus bis zum Ende der Versicherungsperiode. Dies gilt, wenn der Beitrag am Todestag gezahlt war und die Versicherung nicht aus sonstigen Gründen beendet ist. Wenn der nächste fällige Beitrag bezahlt wird, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Derjenige, der den Beitrag gezahlt hat oder für den gezahlt wurde, wird anstelle des Verstorbenen Versicherungsnehmer. Er kann innerhalb eines Jahres nach dem Todestag verlangen, dass der Versicherungsvertrag vom Todestag an beendet wird. 6.3 Kündigung nach Rechtsschutzfall 6.3.1 Wenn wir Ihren Versicherungsschutz ablehnen, obwohl wir zur Leistung verpflichtet sind, können Sie den Vertrag vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie unsere Ablehnung erhalten haben. Lehnt im InkassoPLUS nach 2.2.17 das Inkassounternehmen den Inkassoauftrag ab, obwohl Ihre Forderung, die in 2.4.5 genannten Voraussetzungen erfüllt, können Sie den InkassoPLUS vorzeitig kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Sie die Ablehnung des Inkassounternehmens erhalten haben. 6.3.2 Sind mindestens zwei Rechtsschutzfälle innerhalb von zwölf Monaten eingetreten und besteht für diese Versicherungsschutz? In diesem Fall können Sie als auch wir den Vertrag vorzeitig kündigen. Wann müssen Sie oder wir kündigen? Die Kündigung muss uns beziehungsweise Ihnen innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir die Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall bestätigt haben. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung wirksam, sobald sie uns zugeht. Sie können jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird; spätestens jedoch am Ende des Versicherungsjahrs. Die Kündigung durch uns wird einen Monat, nachdem Sie diese erhalten haben, wirksam. KFR0125 Seite 237 von 244 [Seite 238] ARB – Immobilien-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 12 6.3.3 Versichererwechsel Damit Sie bei einem Versichererwechsel möglichst keine Nachteile haben, haben Sie uns gegenüber Anspruch auf Versicherungsschutz in folgenden Fällen (dies gilt abweichend von den Regelungen nach 3.1.4 bis 3.1.6): - Der Rechtsschutzfall ist in der Vertragslaufzeit eingetreten. Der Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Rechtsschutzfall ausgelöst hat, in die Vertragslaufzeit des Vorversicherers fällt. - Der Rechtsschutzfall liegt zwar in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers, der Anspruch wird aber erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht. Die Meldung beim Vorversicherer darf jedoch nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumt worden sein (Beispiel für "grob fahrlässiges Verhalten": Jemand verletzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße). - Der Rechtsschutzfall im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (Beispiel: Steuerbescheid) fällt in unsere Vertragslaufzeit, die Grundlagen für Ihre Steuer- oder Abgabenfestsetzung sind aber in der Vertragslaufzeit des Vorversicherers eingetreten (Beispiel: der Versicherungsnehmer erhält in der Vertragslaufzeit einen Steuerbescheid, der ein Steuerjahr in der Vertragszeit des Vorversicherers betrifft). Voraussetzung für Versicherungsschutz ist in allen eben genannten Fällen, dass - Sie bei Ihrer vorherigen Versicherung gegen dieses Risiko versichert waren, - Sie bei uns zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme gegen dieses Risiko versichert sind, - Der Wechsel des Risikos zu uns lückenlos erfolgt ist. In diesen Fällen haben Sie Versicherungsschutz in genau dem Umfang, den Sie bei Ihrem Vorversicherer versichert hatten; höchstens jedoch im Umfang des von Ihnen mit uns geschlossenen Vertrages (Beispiel: Kosten, Selbstbeteiligung, Versicherungssumme). 7. Wann und wie müssen Sie Ihren Beitrag zahlen? 7.1 Beitragszahlung Den Beitrag können Sie je nach Vereinbarung in monatlichen, vierteljährlichen oder halbjährlichen Raten oder jährlich bezahlen. 7.2 Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert grundsätzlich zwölf Monate. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. (Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten beträgt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.) 7.3 Versicherungsteuer Der Versicherungsbeitrag enthält die Versicherungsteuer, die Sie in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten haben. 7.4 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Erster Beitrag 7.4.1 Fälligkeit der Zahlung Wenn Sie den Versicherungsschein von uns erhalten, müssen Sie den ersten Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen bezahlen. (Unverzüglich heißt nicht unbedingt "sofort", sondern "ohne schuldhaftes Zögern bzw. so schnell wie eben möglich".) Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 7.4.2 Späterer Beginn des Versicherungsschutzes Wenn Sie den ersten Beitrag zu einem späteren Zeitpunkt bezahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem späteren Zeitpunkt. Auf diese Folge einer verspäteten Zahlung müssen wir Sie allerdings aufmerksam gemacht haben, und zwar in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) oder durch einen auffallenden Hinweis im Versicherungsschein. KFR0125 Seite 238 von 244 [Seite 239] ARB – Immobilien-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 13 Wenn Sie uns nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben, beginnt der Versicherungsschutz zum vereinbarten Zeitpunkt. 7.4.3 Rücktritt Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht bezahlt ist. Wir können nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. 7.5 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 7.5.1 Die Folgebeiträge werden jeweils zum Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. 7.5.2 Verzug Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, geraten Sie in Verzug, auch ohne dass Sie eine Mahnung von uns erhalten haben. Wir sind dann berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der uns durch den Verzug entstanden ist (siehe 7.5.3). Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht verschuldet haben. 7.5.3 Zahlungsaufforderung Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlen, können wir Ihnen eine Zahlungsfrist einräumen. Das geschieht in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) und auf Ihre Kosten. Diese Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen. Unsere Zahlungsaufforderung ist nur wirksam, wenn sie folgende Informationen enthält: Die ausstehenden Beträge, die Zinsen und die Kosten müssen im Einzelnen beziffert sein und die Rechtsfolgen müssen angegeben sein, die nach 7.5.4 mit der Fristüberschreitung verbunden sind. 7.5.4 Welche rechtlichen Folgen hat die Fristüberschreitung? Verlust des Versicherungsschutzes Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, haben Sie ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung keinen Versicherungsschutz. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach 7.5.3. auf den Verlust des Versicherungsschutzes hingewiesen haben. Kündigung des Versicherungsvertrags Wenn Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist immer noch nicht bezahlt haben, können wir den Vertrag kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Allerdings müssen wir Sie bei unserer Zahlungsaufforderung nach 7.5.3 auf die fristlose Kündigungsmöglichkeit hingewiesen haben. Wenn wir Ihren Vertrag gekündigt haben und Sie danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag bezahlen, besteht der Vertrag fort. Dann aber haben Sie für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und Ihrer Zahlung eingetreten sind, keinen Versicherungsschutz. 7.6 Rechtzeitige Zahlung bei Lastschriftermächtigung 7.6.1 Wenn wir die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart haben, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn - der Beitrag zu dem Fälligkeitstag eingezogen werden kann und - Sie der Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer schriftlichen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 7.6.2 Beendigung des Lastschriftverfahrens Wenn Sie dafür verantwortlich sind, dass der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig eine andere Zahlungsweise zu verlangen. Sie müssen allerdings erst dann zahlen, wenn wir Sie hierzu in Textform (Beispiel: Brief oder E-Mail) aufgefordert haben. KFR0125 Seite 239 von 244 [Seite 240] ARB – Immobilien-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 14 7.6.3 Teilzahlung und Folgen verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn Sie mit der Zahlung einer Rate im Verzug sind. Ferner können wir für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 7.7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 8. Wann können wir Ihren Beitrag erhöhen, wann müssen wir Ihn absenken? 8.1 Warum nehmen wir eine Beitragsanpassung vor? Die Beiträge sind Ihre Gegenleistung für unser Leistungsversprechen. Wir benötigen die Beiträge, damit wir unsere Leistungsverpflichtungen in allen versicherten Schadensfällen erfüllen können. Wir prüfen deshalb jährlich, ob der Beitrag wegen einer Veränderung des Schadensbedarfs anzupassen ist. Die Ermittlung des Veränderungswerts (siehe 7.2) kann dazu führen, dass der Beitrag erhöht oder gesenkt wird oder in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 8.2 Ermittlung des Veränderungswerts als Grundlage der Beitragsanpassung Der ermittelte Veränderungswert ist maßgeblich für die Frage, ob der Beitrag in der bisherigen Höhe bestehen bleibt. 8.2.1 Statistische Ermittlung durch einen unabhängigen Treuhänder Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt bis zum 1. Juli eines jeden Jahres einen Veränderungswert für die Beitragsanpassung. Der Treuhänder legt bei seiner Ermittlung die Daten einer möglichst großen Zahl von Unternehmen, die die Rechtsschutzversicherung anbieten, zugrunde, so dass der von ihm ermittelte Wert den gesamten Markt der Rechtsschutzversicherung bestmöglich widerspiegelt. Der Ermittlung des Veränderungswerts liegt folgende Fragestellung (Berechnungsmethode) zugrunde: Um wie viel Prozent hat sich im letzten Kalenderjahr der Bedarf für Zahlungen (das heißt: das Produkt von Schadenhäufigkeit und Durchschnitt der Schadenzahlungen) gegenüber dem vorletzten Kalenderjahr (Bezugsjahre) erhöht oder vermindert? Als Schadenhäufigkeit eines Kalenderjahres gilt die Anzahl der in diesem Jahr gemeldeten Versicherungsfälle, geteilt durch die Anzahl der im Jahresmittel versicherten Risiken. Mit anderen Worten: die Schadenhäufigkeit gibt an, für wie viel Prozent der versicherten Verträge ein Schaden gemeldet worden ist. Um den Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres zu berechnen, werden alle in diesem Jahr erledigten Versicherungsfälle betrachtet. Die Summe der insgesamt geleisteten Zahlungen für diese Versicherungsfälle wird durch deren Anzahl geteilt. Veränderungen, die aus Leistungsverbesserungen (zum Beispiel: Einschluss einer neuen Leistungsart) herrühren, berücksichtigt der Treuhänder nur, wenn die Leistungsverbesserungen in beiden Vergleichsjahren zum Leistungsinhalt gehörten. Der Treuhänder ermittelt den Veränderungswert getrennt für folgende Vertragsgruppen: - Verkehrs-Rechtsschutz, - Privat- und Berufs-Rechtsschutz, Berufs-Rechtsschutz für Selbständige und Immobilien- Rechtsschutz, - Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutz und Rechtsschutz für Landwirte, - Rechtsschutz-Spezial-Police und Rechtsschutz-Kombi für Unternehmen des Straßenverkehrsgewerbes. mit den darauf basierenden Leistungserweiterungen. Innerhalb jeder Vertragsgruppe wird der Veränderungswert getrennt für Verträge mit und ohne Selbstbeteiligung ermittelt. Die so ermittelten Veränderungswerte gelten jeweils einheitlich für alle in der Gruppe zusammengefassten Verträge mit bzw. ohne Selbstbeteiligung. KFR0125 Seite 240 von 244 [Seite 241] ARB – Immobilien-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 15 Der Treuhänder rundet einen nicht durch 2,5 teilbaren Veränderungswert auf die nächst geringere positive durch 2,5 teilbare Zahl ab (Beispielsweise wird 8,4 % auf 7,5 % abgerundet) bzw. auf die nächst größere negative durch 2,5 teilbare Zahl auf (beispielsweise wird -8,4 % auf die größere Zahl - 7,5 % aufgerundet). Veränderungswerte im Bereich von -5 % bis +5 % werden nicht gerundet. 8.2.2 Ermittlung aufgrund unternehmenseigener Zahlen Auf der Grundlage unserer unternehmenseigenen Zahlen ermitteln wir bis zum 1. Juli eines jeden Jahres den für unser Unternehmen individuellen Veränderungswert. Dabei wenden wir die für die Ermittlung durch den unabhängigen Treuhänder geltenden Regeln (siehe 8.2.1) entsprechend an. 8.3 Welches ist der für die Anpassung des Beitrags maßgebliche Veränderungswert? Grundsatz: Für die Beitragsanpassung (Erhöhung oder Senkung) ist grundsätzlich der Veränderungswert maßgeblich, den der unabhängige Treuhänder ermittelt hat (siehe 8.2.1). Ausnahme: Wir vergleichen unseren unternehmensindividuellen Veränderungswert mit dem vom Treuhänder nach 7.2.1 ermittelten Wert. Unser unternehmensindividueller Wert ist dann für die Beitragsanpassung maßgeblich, wenn dieser Vergleich ergibt, - dass unser Wert unter dem vom Treuhänder ermittelten Wert liegt und - dies auch in den zwei letzten Kalenderjahren der Fall ist, in denen eine Beitragsanpassung zulässig war. Die zu betrachtenden Kalenderjahre müssen nicht notwendig unmittelbar aufeinander folgen. 8.4 Unterbleiben einer Beitragsanpassung Eine Beitragsanpassung unterbleibt, wenn der vom unabhängigen Treuhänder ermittelte Veränderungswert (siehe 8.2.1.) geringer + 5% und größer - 5% ist. Dieser Veränderungswert wird bei der Ermittlung der Voraussetzungen für die nächste Beitragsanpassung mit berücksichtigt (dies geschieht, indem das Bezugsjahr solange beibehalten wird, bis die 5 %-Grenze erreicht wird. Es wird immer der Bedarf für Zahlungen aus dem jeweiligen Vorjahr mit dem Bedarf für Zahlungen aus dem "festgehaltenen" Bezugsjahr verglichen). Unabhängig von der Höhe des Veränderungswerts unterbleibt eine Beitragsanpassung bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind. 8.5 Erhöhung oder Senkung des Beitrags Wenn der maßgebliche Veränderungswert +5 % oder mehr beträgt, sind wir berechtigt, den Beitrag entsprechend zu erhöhen. Der angepasste Beitrag darf nicht höher sein als der für Neuverträge geltende Tarifbeitrag. Wenn der maßgebliche Veränderungswert -5 % oder weniger beträgt, sind wir verpflichtet, den Beitrag entsprechend zu senken. 8.6 Wann wird die Beitragsanpassung wirksam? Die Beitragsanpassung wird für alle Folgejahresbeiträge wirksam, die ab dem 1. Januar des nächsten auf die Ermittlungen des Treuhänders folgenden Jahres fällig werden. Die Mitteilung über eine Beitragserhöhung muss Ihnen spätestens einen Monat vor deren Wirksamwerden zugehen. In der Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr außerordentliches Kündigungsrecht hin (siehe 8.7). 8.7 Ihr außerordentliches Kündigungsrecht Wenn sich der Beitrag erhöht, können Sie den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Sie können frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, an dem die Beitragserhöhung wirksam wird (siehe 8.6). Ihre Kündigung muss uns innerhalb eines Monats zugehen, nachdem Ihnen unsere Mitteilung über die Beitragsanpassung zugegangen ist. Wenn sich der Beitrag ausschließlich wegen einer Erhöhung der Versicherungssteuer erhöht, steht Ihnen das Recht zur außerordentlichen Kündigung nicht zu. KFR0125 Seite 241 von 244 [Seite 242] ARB – Immobilien-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 16 9. Was müssen Sie bei Änderung wesentlicher Umstände der Beitragsfestsetzung beachten? 9.1 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen höheren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab diesen höheren Beitrag verlangen. Denn damit sichern wir eine höhere Gefahr ab. Wenn wir diese höhere Gefahr auch gegen einen höheren Beitrag nicht versichern können, müssen wir die Absicherung gegen diese Gefahr ausschließen. In folgenden Fällen können Sie den Versicherungsvertrag kündigen: - Ihr Beitrag erhöht sich um mehr als 10 % oder - wir lehnen die Absicherung der höheren Gefahr ab. In diesen Fällen können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen unsere Mitteilung zugegangen ist, ohne eine Frist kündigen. In unserer Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinweisen. Nachdem wir von der Erhöhung der Gefahr Kenntnis erhalten haben, müssen wir unser Recht auf Beitragsänderung innerhalb eines Monats ausüben. 9.2 Wenn nach Vertragsabschluss ein Umstand eintritt, der einen niedrigeren als den vereinbarten Versicherungsbeitrag rechtfertigt, können wir von da ab nur noch diesen niedrigeren Beitrag verlangen. Sie müssen uns diesen Umstand innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eintritt anzeigen. Wenn Sie uns nach Ablauf von zwei Monaten informieren, wird Ihr Versicherungsbeitrag erst zu dem Zeitpunkt herabgesetzt, zu dem Sie uns informiert haben. 9.3 Wenn wir Sie auffordern, uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben zu machen, müssen Sie uns diese innerhalb eines Monats zuschicken. Wenn Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können wir den Versicherungsvertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Es sei denn, Sie weisen uns nach, dass Sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben ("grob fahrlässig" handelt jemand, der die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt). In folgenden Fällen haben Sie keinen Versicherungsschutz: - Sie machen innerhalb der Frist vorsätzlich falsche Angaben oder - Sie unterlassen vorsätzlich erforderliche Angaben und der Rechtsschutzfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem Sie uns über die Gefahrerhöhung hätten informieren müssen. Ihr Versicherungsschutz entfällt nicht, wenn uns die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben bereits bekannt waren. Wenn Sie grob fahrlässig Angaben verschwiegen oder unrichtige Angaben gemacht haben, können wir unsere Leistungen kürzen, und zwar in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis. Sie müssen nachweisen, dass Sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. Ausnahme: In folgenden Fällen haben Sie trotzdem Versicherungsschutz: - Sie weisen uns nach, dass die Veränderung weder den Eintritt des Rechtsschutzfalls beeinflusst noch den Umfang unserer Leistung erhöht hat. - Die Frist für unsere Kündigung ist abgelaufen, und wir haben nicht gekündigt. Die soeben beschriebenen Regelungen werden nicht angewandt, wenn - die Veränderung so unerheblich ist, dass diese nicht zu einer Erhöhung der Beiträge führen würde oder - ersichtlich ist, dass diese Veränderung mitversichert sein soll. 10. Wann verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag? 10.1 Gesetzliche Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. KFR0125 Seite 242 von 244 [Seite 243] ARB – Immobilien-Rechtschutz R+V Allgemeine Versicherung AG Juli 2022 Seite 17 10.2 Die Verjährung wird ausgesetzt Wenn Sie einen Anspruch aus Ihrem Versicherungsvertrag bei uns angemeldet haben, ist die Verjährung ausgesetzt. Die Aussetzung wirkt von der Anmeldung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Ihnen unsere Entscheidung in Textform zugeht (Das heißt: bei der Berechnung der Verjährungsfrist berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten den Zeitraum von der Meldung bis zum Eintreffen unserer Entscheidung bei Ihnen nicht). 11. Welches Recht ist anzuwenden und wo ist der Gerichtsstand? 11.1 Anzuwendendes Recht Für diesen Versicherungsvertrag gilt deutsches Recht. 11.2 Klagen gegen das Versicherungsunternehmen Wenn Sie uns verklagen wollen, können Sie die Klage an folgenden Orten einreichen: - Am Sitz des Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung oder - wenn Sie eine natürliche Person sind, auch am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können Sie die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. 11.3 Klagen gegen den Versicherungsnehmer Wenn wir Sie verklagen müssen, können wir die Klage an folgenden Orten einreichen: - Wenn Sie eine natürliche Person sind, am Gericht Ihres Wohnsitzes. (Eine "natürliche Person" ist ein Mensch, im Gegensatz zur "juristischen Person"; das ist zum Beispiel eine GmbH, eine AG oder ein Verein). Haben Sie keinen Wohnsitz, können wir die Klage am Gericht Ihres gewöhnlichen Aufenthalts einreichen. - Wenn Ihr Wohnsitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, am Sitz unseres Versicherungsunternehmens oder am Sitz der für Ihren Vertrag zuständigen Niederlassung. - Wenn Sie eine juristische Person sind oder eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft, ist das Gericht an Ihrem Sitz oder Ihrer Niederlassung zuständig. 11.4 Versicherungsombudsmann Sind Sie als Verbraucher betroffen? Dann können Sie bei Beschwerden das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Informationen über den Versicherungsombudsmann, das Beschwerdeverfahren und die Kontaktmöglichkeiten finden Sie im Internet unter: www.versicherungsombudsmann.de Die Postanschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. KFR0125 Seite 243 von 244 [Seite 244] Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Allgemeine Versicherung AG Januar 2025 Seite 1 Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist. Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft. Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken, z. B. - Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen, - IT-Sicherheit und IT-Betrieb, - Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder - im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen. Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. KFR0125 Seite 244 von 244