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Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung
(AHB die Bayerische2022)
Umfang des Versicherungsschutzes
1 Gegenstand der Versicherung
2 Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen
3 Versichertes Risiko
4 Vorsorgeversicherung
5 Leistungen der Versicherung
6 Begrenzung der Leistung
7 Ausschlüsse
Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung
8 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungssteuer
9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag
10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag
11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat
12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung
13 Beitragsregulierung
14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
15 Beitragsangleichung, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes
16 Dauer und Ende des Vertrages
17 Wegfall des versicherten Risikos
18 Kündigung nach Beitragsangleichung
19 Kündigung nach Versicherungsfall
20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen
21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften
22 Mehrfachversicherung
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
25 Obliegenheiten noch Eintritt des Versicherungsfalles
26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 1
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Weitere Bestimmungen
27 Mitversicherte Person
28 Abtretungsverbot
29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung
30 Verjährung
31 Meinungsverschiedenheiten, zuständiges Gericht
32 Anzuwendendes Recht
33 Begriffsbestimmung
B 220220 (06.2022)
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 2
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§ 1 Versicherte Gefahren
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Ri-
1 Gegenstand der sikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines
Versicherung während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Scha-
denereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach-
oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge
hatte, aufgrund
gesetzlicherHaftpflichtbestimmungen
privatrechtlichen Inhalts
von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen
wird.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung
des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Scha-
denverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es
nicht an.
1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn
es sich um gesetzliche Ansprüche handelt,
(1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor-
nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leis-
tung;
(2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
durchführen zu können;
(3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes
oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge-
schuldeten Erfolges;
(4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf
ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
(5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der
Leistung;
(6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er-
satzleistungen.
1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen
– Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder
der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in
Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäi-
sche oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung
2 Vermögensschä- erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen
den, Abhandenkom- Inhalts des Versicherungsnehmers wegen:
men von Sachen
2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch
Sachschäden entstanden sind;
2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden
dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 3
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3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht
3 Versichertes Risiko
(1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen
angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers,
(2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungs-
schein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt
nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versiche-
rungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für
sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-
gepflicht unterliegen,
(3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Ab-
schluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversiche-
rung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind.
3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen
des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Er-
lass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag
jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen.
4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungs-vertrages neu
4 Vorsorgeversiche- entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort
rung versichert.
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung
des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats an-
zuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung
erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige
Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko
rückwirkend ab dessen Entstehung.
(2) Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko ange-
zeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass
das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu ei-
nem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch
nicht verstrichen war.
(3) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen an-
gemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die
Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs-
schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Ent-
stehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Be-
trag von 1.000.000 EUR für Personenschäden und 500.000
EUR für Sachschäden und – soweit vereinbart – 50.000 EUR für
Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungs-
schein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind.
4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken
(1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,
Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas-
sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 4
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(2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
(3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht
unterliegen;
(4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rah-
men von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
sind.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haft-
pflichtversicherungen außerdem nicht für Risiken aus betriebli-
cher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflicht-
5 Leistungen der Ver- frage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
sicherung die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatz-
verpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund
Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Verglei-
ches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hier-
durch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Ver-
sicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgege-
ben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur,
soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich be-
standen hätte.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers
mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der
Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom
Anspruch des Dritten freizustellen.
5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung
des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versi-
cherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über
Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist
der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den
Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine
Kosten.
5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignis-
ses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft-
pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Ver-
teidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer ge-
wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren-
ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten hö-
heren Kosten des Verteidigers.
5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter
das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden
Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses
Rechts bevollmächtigt.
6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem
6 Begrenzung der
Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be-
Leistungen grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 5
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auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt.
6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent-
schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungs-
fälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbar-
ten Versicherungssummen begrenzt.
6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre-
tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im
Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist,
wenn diese
– auf derselben Ursache,
– auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem
und zeitlichem, Zusammenhang oder
– auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln
beruhen.
6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs-
nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versiche-
rungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung
(Selbstbehalt). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche
aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme überstei-
gen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haft-
pflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unberührt. Soweit
nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch
bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt,
zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflich-
tet.
6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht
auf die Versicherungssummen angerechnet.
6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem
Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer
die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur
Gesamthöhe dieser Ansprüche.
6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten-
zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente
die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonsti-
ger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden
Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende
Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres
Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer er-
stattet.
Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende
Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen
Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles.
Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versiche-
rungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss,
wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder
die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche-
rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ih-
rem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 6
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6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines
Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver-
gleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der
Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehr-
aufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht
aufzukommen.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht
7 Ausschlüsse ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versi-
cherung ausgeschlossen:
7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
vorsätzlich herbeigeführt haben.
7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden
dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren
Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
– Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
– Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben
7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder
Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des
Versicherungsnehmers hinausgehen.
7.4 Haftpflichtansprüche
(1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5
benannten Personen gegen die Mitversicherten,
(2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben
Versicherungsvertrages,
(3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben
Versicherungsvertrages.
7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
(1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versi-
cherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaf-
ten nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adopti-
veltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und
-kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern
und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf län-
gere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mitei-
nander verbunden sind).
(2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der
Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge-
schäftsfähige oder betreute Person ist;
(3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungs-
nehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen
Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
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(4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaf-
tern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge-
sellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerli-
chen Rechts ist;
(5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine
eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
(6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern;
zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5:
Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken
sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort ge-
nannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft le-
ben.
7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Ver-
sicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, ge-
liehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegen-
stand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und
allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn
(1) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit
des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung,
Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei
unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als
diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit
betroffen waren;
(2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versiche-
rungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betriebli-
chen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel,
Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen
Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen
oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen
waren;
(3) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit
des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sa-
chen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt -
deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit
befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versi-
cherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit
offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung
von Schäden getroffen hatte.
zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7:
Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff.
7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Be-
vollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers
gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und
zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch
den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 8
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7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung
oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergeben-
den Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schaden-
ursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer
mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Ver-
nichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet
auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rech-
nung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung
der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über-
nommen haben.
7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schade-
nereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind je-
doch mitversichert.
Folgende Ausschlüsse Ziff. 7.10. bis Ziff. 7.14 (2) und Ziff. 7.15
bis Ziff. 7.18 gelten nicht im Rahmen der Versicherung privater
Haftpflichtrisiken. Der Ausschluss gem. Ziff. 7.14 (3) bleibt auch
für private Haftpflichtrisiken bestehen.
7.10 Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um-
weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationa-
len Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch
dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf
Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kos-
ten in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhal-
ten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder
anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba-
sierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund ge-
setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts ge-
gen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater
Haftpflichtrisiken.
7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, as-
besthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem
oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen io-
nisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen
oder Röntgenstrahlen).
7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen
sind auf:
(1) gentechnische Arbeiten,
(2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
(3) Erzeugnisse, die
– Bestandteile aus GVO enthalten,
– aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 9
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7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen
durch
(1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer
handelt,
(2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
(3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch,
der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten,
soweit es sich handelt um Schäden aus
(1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder
Veränderung von Daten,
(2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
(3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch,
(4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits-
oder Namensrechtsverletzungen.
7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung,
Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen
Diskriminierungen.
7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der
Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultie-
ren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der
dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder
veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Ver-
sicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass
er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
8 Beginn des Versi- angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ers-
cherungsschutzes ten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1
zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versiche-
rungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Ge-
setz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ab-
9 Zahlung und lauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins
fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt
Folgen verspäteter als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Zahlung/erster oder
einmaliger Beitrag 9.1 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt,
beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das
gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die
bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur
dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 10
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Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform
oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf
diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam
gemacht hat.
9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zu-
rücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer
kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach-
weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt
10 Zahlung und Fol- ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
gen verspäteter Zah- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versiche-
rungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeit-
lung/Folgebeitrag punkt erfolgt.
10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn,
dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug
entstandenen Schadens zu verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versiche-
rer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform
eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen be-
tragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rück-
ständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen
beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 10.3 und
10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs-
frist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt
bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zah-
lungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen
wurde.
10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs-
frist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den
Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versi-
cherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2
Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsneh-
mer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag,
besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen
dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, be-
steht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des
Versicherers nach Ziff. 10.3. bleibt unberührt.
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt
11 Rechtzeitigkeit die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag
eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
der Zahlung bei berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
SEPA-Lastschrift-
mandat Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche-
rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 11
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die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg-
lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde-
rung des Versicherers erfolgt.
Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versi-
cherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat,
oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu ver-
treten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Last-
schriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur
Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versi-
cherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die
12 Teilzahlung und noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungs-
Folgen bei verspäte- nehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann
ter Zahlung der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlan-
gen.
13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzutei-
13 Beitragsregulie- len, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos
gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Auffor-
rung derung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung
erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang
der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers
nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versi-
cherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags-
strafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes
verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be-
weist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul-
den trifft.
13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsneh-
mers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem
Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim
Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des
Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich verein-
barte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss
eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbei-
trags werden berücksichtigt.
13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mittei-
lung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben
zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeit-
raum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Wer-
den die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregu-
lierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Bei-
trag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von
zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages
erfolgten.
13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung
auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 12
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Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, so-
14 Beitrag bei vorzei- weit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur An-
tiger Vertragsbeendi- spruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht,
gung in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
14.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei-
15 Beitragsanglei- chung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz-
chung summe berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung
statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der
Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
14.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung
für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz
sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Scha-
denzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversi-
cherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergan-
genen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozent-
satz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze
Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell
durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die
Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die
Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt
durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten
Schadenfälle.
14.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im
Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um
den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern
(Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird
dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung
bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versiche-
rers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren
Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils
für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versiche-
rer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um
den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen
unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat;
diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach
dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Pro-
zent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist je-
doch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Alternative für die echte unterjährige Beitragszahlung
16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene
16 Dauer und Ende Zeit abgeschlossen.
des Vertrages
16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän-
gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Ver-
tragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 13
[Seite 14]
jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist.
16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet
der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorge-
sehenen Zeitpunkt.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versi-
cherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder
jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem
Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Jahres zugegangen sein
Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so
17 Wegfall des versi- erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versi-
cherten Risikos cherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn
die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt bean-
tragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt.
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß
18 Kündigung nach Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschut-
zes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungs-
Beitragsangleichung
vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des
Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem
Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer-
den sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der
Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung
muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor
dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhö-
hung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn
19 Kündigung nach – vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde
Versicherungsfall – der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf
Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat
oder
– dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den
Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich
zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens
einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustel-
lung der Klage zugegangen sein.
19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung
sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versi-
cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung
zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der
laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung be-
20 Kündigung nach steht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versi-
Veräußerung versi- cherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums
sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und
cherter Unternehmen Pflichten ein.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 14
[Seite 15]
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines
Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen
Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
20.1 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle:
– durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist
von einem Monat,
– durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger
Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungs-
periode
in Textform gekündigt werden.
20.2 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn:
– der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeit-
punkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten
Kenntnis erlangt;
– der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang
ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats
von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der
Versicherung Kenntnis erlangt.
20.3 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden
Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht
gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der
Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamt-
schuldner.
20.4 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer
durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten un-
verzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der
Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Ver-
sicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt,
in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und
der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag
mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungs-
schutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die
frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der
Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur,
wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungs-
recht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht
nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeit-
punkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müs-
sen.
Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung beste-
21 Kündigung nach hender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer
Risikoerhöhung auf- berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer
grund Änderung Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht er-
lischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt
oder Erlass von an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung
Rechtsvorschriften Kenntnis erlangt hat.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 15
[Seite 16]
22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in
22 Mehrfachversiche- mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
rung
22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist,
ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die
Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versiche-
rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht,
nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die
Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über
23 Vorvertragliche gefahrerhebliche Umstände
Anzeigepflichten des
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragser-
Versicherungsneh-
klärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände an-
mers zuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und
die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Ver-
trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungs-
nehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner
Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in
Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich
sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des
Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit
dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von ei-
nem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt
dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versiche-
rungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon
Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
23.2 Rücktritt
(1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerhebli-
chen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versiche-
rungsvertrag zurückzutreten.
(2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche-
rungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrich-
tigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Ver-
letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei
Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätte.
(3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück,
darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versi-
cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig
angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 16
[Seite 17]
war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver-
letzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum
Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertrags-
zeit entspricht.
23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die
Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf gro-
ber Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag un-
ter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündi-
gen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versi-
cherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag
auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu
anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er
den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die
anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwir-
kend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedin-
gungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe-
standteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr
als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für
den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsneh-
mer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei-
lung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die
ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines
Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeit-
punkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das
von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er
hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er
darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklä-
rung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3
nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverlet-
zung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 ge-
nannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
23.4 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu-
schung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung
steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum
Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Ver-
tragszeit entspricht.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 17
[Seite 18]
Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsneh-
24 Obliegenheiten vor mer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener
Eintritt des Versicher- Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter
ungsfalles Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um-
stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als
besonders gefahrdrohend.
25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Scha-
25 Obliegenheiten densersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer in-
nach Eintritt des Ver- nerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen
sicherungsfalles den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend ge-
macht werden.
25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Ab-
wendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des
Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versiche-
rungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche
und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei
der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle
Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung
des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür an-
geforderten Schriftstücke übersandt werden.
25.2 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwalt-
schaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren ein-
geleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der
Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen.
25.3 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Ver-
waltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versiche-
rungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderli-
chen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versiche-
rers bedarf es nicht.
25.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtan-
spruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Ver-
fahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauf-
tragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt.
Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht
sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforder-
ten Unterlagen zur Verfügung stellen.
26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus
diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu
26 Rechtsfolgen bei erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines
Verletzung von Ob- Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos
liegenheiten kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverlet-
zung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte.
26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich ver-
letzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs-
schutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 18
[Seite 19]
Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des
Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des
Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsob-
liegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche-
rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit
nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz
bestehen.
Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versi-
cherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit
weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Ver-
sicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob
der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungs-
recht ausübt.
27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflicht-
27 Mitversicherte Per- ansprüche gegen andere Personen als den Versiche-
rungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestim-
sonen
mungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwen-
den.
Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten
nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicher-
ten entsteht.
27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag
steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben
den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verant-
wortlich.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest-
stellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetre-
28 Abtretungsverbot ten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschä-
digten Dritten ist zulässig.
29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärun-
29 Anzeigen, Willens- gen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die
erklärungen, An- im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden.
schriftenänderung
29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä-
rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist,
die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem
Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach
der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entspre-
chend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungs-
nehmers.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 19
[Seite 20]
29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen
Betrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der betriebli-
chen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entspre-
chende Anwendung.
30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemei-
30 Verjährung nen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem
Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der An-
meldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entschei-
dung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht.
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungs-
31 Meinungsver- nehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungs-
nehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wen-
schiedenheiten, zu-
den:
ständiges Gericht
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG, Thomas-Dehler-
Str. 25 81737 München.
Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere fol-
gende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu:
31.1 Versicherungsombudsmann
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher
oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher
Lage befindet, gilt:
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der
Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen
wenden.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000
E-Mail:
beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und
kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich
verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Versi-
cherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Web-
seite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ih-
rer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.eu-
ropa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann
über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weiter-
geleitet.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 20
[Seite 21]
31.2 Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versiche-
rers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der
Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer
unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne
Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
31.3 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi-
cherer oder den Versicherungsvermittler bestimmt sich die ge-
richtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder sei-
ner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ver-
sicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den
Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Erman-
gelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ver-
legt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss sei-
nen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in
Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins
Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der
Versicherer seinen Sitz hat.
31.4 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müs-
sen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem
Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Er-
mangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Auf-
enthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristi-
sche Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach
dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Han-
delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerli-
chen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft
ist.
31.5 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche
Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen
den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder
seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
32 Anzuwendendes Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
Recht
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 21
[Seite 22]
Versicherungsjahr:
32 Begriffsbestim- Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von
mung zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch
nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr ent-
sprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum
vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 22