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Versicherungsmakler / Betriebshaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

die Bayerische Betriebshaftpflicht: die Bedingungen im Volltext

Allgemeine Haftpflichtbedingungen der Bayerischen (AHB die Bayerische2022) als Grundlage der Betriebshaftpflicht; Summen und Einschlüsse stehen in den BBR und im Versicherungsschein.

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Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei die Bayerische einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
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Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif die Bayerische Betriebshaftpflicht von die Bayerische (Betriebshaftpflichtversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an die Bayerische weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden)laut Versicherungsschein
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr)ja„Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Entschädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbarten Versicherungssummen begrenzt.“Ziff. 6.2, Seite 6
Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht)ja, bis zur Versicherungssumme„2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personennoch durch Sachschäden entstanden sind“Ziff. 2.1, Seite 3
Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignisnicht geregelt
Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen)ja„Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind jedoch mitversichert.“Ziff. 7.9, Seite 9
Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten)nicht geregelt
Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebeja„aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers“Ziff. 3.1, Seite 4
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risikenja, bis 1 Mio. €„Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Betrag von 1.000.000 EUR für Personenschäden und 500.000 EUR für Sachschäden“Ziff. 4.2, Seite 4
Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate)nicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssummeja„Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet.“Ziff. 6.5, Seite 6

Betriebsrisiko

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumennein„wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat“Ziff. 7.6, Seite 8
Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen)nein„wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat“Ziff. 7.6, Seite 8
Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage)nicht geregelt
Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wirdnein„die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind“Ziff. 7.7 (1), Seite 8
Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware)nein„oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind“Ziff. 7.6, Seite 8
Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containernnicht geregelt
Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge)nicht geregelt
Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagennicht geregelt
Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko)nicht geregelt
Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeitnicht geregelt
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietungnicht geregelt
Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände)nicht geregelt
Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungennicht geregelt
Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware)nein„Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten“Ziff. 7.15, Seite 10
Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanadanein„Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schadenereignissen“Ziff. 7.9, Seite 9

Produkthaftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeitennicht geregelt
Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell)nicht geregelt
Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschädennicht geregelt
Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnissenicht geregelt
Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel)nicht geregelt
Prüf- und Sortierkostennicht geregelt
Rückrufkosten für Erzeugnissenicht geregelt
Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen)nein„wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können“Ziff. 1.2 (2), Seite 3
Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangennicht geregelt

Umwelt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken)nicht geregelt
Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten)nein„Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden.“Ziff. 7.10, Seite 9
Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank)nicht geregelt
Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschadennicht geregelt

Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichertnicht geregelt
Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausummenicht geregelt
Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netznicht geregelt
Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zweckenicht geregelt
Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)nein„Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.“Ziff. 7.17, Seite 10
Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschädennein„Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen.“Ziff. 7.16, Seite 10
Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige)ja, bis zur Versicherungssumme„Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt“Ziff. 5.3, Seite 5
Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger)nicht geregelt
Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländennicht geregelt

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werkja„auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung“Ziff. 1.2 (1), Seite 3
Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungennicht geregelt
Ausschluss von Asbestschädenja„Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.“Ziff. 7.11, Seite 9
Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel)nicht geregelt
Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht)nicht geregelt
Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafennicht geregelt

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden)nicht geregelt
Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflichtja„Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung)“Ziff. 13.2, Seite 12
Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsartja„ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind“Ziff. 13.1, Seite 12
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung)ja„Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine … erhoben worden sind, dem Versicherer … einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden.“Ziff. 25.1, Seite 18
Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten)nicht geregelt
Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall)ja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf“Ziff. 16.2, Seite 13

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks)nicht geregelt
RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen)nicht geregelt
Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person)nicht geregelt
RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal)nicht geregelt
RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten)nicht geregelt
Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren)nicht geregelt
Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
Vertrieb
über Makler und direkt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB die Bayerische2022) Umfang des Versicherungsschutzes 1 Gegenstand der Versicherung 2 Vermögensschäden, Abhandenkommen von Sachen 3 Versichertes Risiko 4 Vorsorgeversicherung 5 Leistungen der Versicherung 6 Begrenzung der Leistung 7 Ausschlüsse Beginn des Versicherungsschutzes / Beitragszahlung 8 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitrag und Versicherungssteuer 9 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 10 Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung/Folgebeitrag 11 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat 12 Teilzahlung und Folgen bei verspäteter Zahlung 13 Beitragsregulierung 14 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 15 Beitragsangleichung, Dauer und Ende des Versicherungsschutzes 16 Dauer und Ende des Vertrages 17 Wegfall des versicherten Risikos 18 Kündigung nach Beitragsangleichung 19 Kündigung nach Versicherungsfall 20 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen 21 Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften 22 Mehrfachversicherung Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 24 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 25 Obliegenheiten noch Eintritt des Versicherungsfalles 26 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 1 [Seite 2] Weitere Bestimmungen 27 Mitversicherte Person 28 Abtretungsverbot 29 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 30 Verjährung 31 Meinungsverschiedenheiten, zuständiges Gericht 32 Anzuwendendes Recht 33 Begriffsbestimmung B 220220 (06.2022) BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 2 [Seite 3] § 1 Versicherte Gefahren 1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Ri- 1 Gegenstand der sikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines Versicherung während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Scha- denereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicherHaftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Scha- denverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. 1.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvor- nahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leis- tung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung ge- schuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er- satzleistungen. 1.3 Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäi- sche oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Dieser Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung 2 Vermögensschä- erweitert werden auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen den, Abhandenkom- Inhalts des Versicherungsnehmers wegen: men von Sachen 2.1 Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind; 2.2 Schäden durch Abhandenkommen von Sachen; hierauf finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 3 [Seite 4] 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht 3 Versichertes Risiko (1) aus den im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken des Versicherungsnehmers, (2) aus Erhöhungen oder Erweiterungen der im Versicherungs- schein und seinen Nachträgen angegebenen Risiken. Dies gilt nicht für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versiche- rungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- gepflicht unterliegen, (3) aus Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Ab- schluss der Versicherung neu entstehen (Vorsorgeversiche- rung) und die in Ziff. 4 näher geregelt sind. 3.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Er- lass neuer Rechtsvorschriften. Der Versicherer kann den Vertrag jedoch unter den Voraussetzungen von Ziff. 21 kündigen. 4.1 Risiken, die nach Abschluss des Versicherungs-vertrages neu 4 Vorsorgeversiche- entstehen, sind im Rahmen des bestehenden Vertrages sofort rung versichert. (1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats an- zuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. (2) Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko ange- zeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu ei- nem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. (3) Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen an- gemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungs- schutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 4.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Ent- stehung bis zur Einigung im Sinne von Ziff. 4.1 (2) auf den Be- trag von 1.000.000 EUR für Personenschäden und 500.000 EUR für Sachschäden und – soweit vereinbart – 50.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt, sofern nicht im Versicherungs- schein geringere Versicherungssummen festgesetzt sind. 4.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für Risiken (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas- sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 4 [Seite 5] (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rah- men von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind. Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt bei privaten Haft- pflichtversicherungen außerdem nicht für Risiken aus betriebli- cher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit. 5.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflicht- 5 Leistungen der Ver- frage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und sicherung die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatz- verpflichtungen dann, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Verglei- ches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hier- durch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Ver- sicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgege- ben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich be- standen hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. 5.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versi- cherungsnehmers abzugeben. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten. 5.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadensereignis- ses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haft- pflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Ver- teidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versicherer ge- wünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebühren- ordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten hö- heren Kosten des Verteidigers. 5.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt. 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem 6 Begrenzung der Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- Leistungen grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 5 [Seite 6] auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungs- fälle eines Versicherungsjahres auf das Doppelte der vereinbar- ten Versicherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem, Zusammenhang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen. 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versiche- rungsschein festgelegten Betrag an der Schadensersatzleistung (Selbstbehalt). Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme überstei- gen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag der begründeten Haft- pflichtansprüche abgezogen. Ziff. 6.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflich- tet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonsti- ger Leistungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer er- stattet. Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versiche- rungsnehmer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger Leistungen verbleibende Restversiche- rungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ih- rem vollen Betrag von der Versicherungssumme abgesetzt. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 6 [Seite 7] 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Ver- gleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehr- aufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht 7 Ausschlüsse ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind von der Versi- cherung ausgeschlossen: 7.1 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. 7.2 Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit – Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder – Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben 7.3 Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. 7.4 Haftpflichtansprüche (1) des Versicherungsnehmers selbst oder der in Ziff. 7.5 benannten Personen gegen die Mitversicherten, (2) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrages, (3) zwischen mehreren Mitversicherten desselben Versicherungsvertrages. 7.5 Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer (1) aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versi- cherungsvertrag mitversicherten Personen gehören; Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaf- ten nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adopti- veltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf län- gere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder mitei- nander verbunden sind). (2) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt ge- schäftsfähige oder betreute Person ist; (3) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungs- nehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 7 [Seite 8] (4) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaf- tern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsge- sellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerli- chen Rechts ist; (5) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist; (6) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern; zu Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5: Die Ausschlüsse unter Ziff. 7.4 und Ziff. 7.5 (2) bis (6) erstrecken sich auch auf Haftpflichtansprüche von Angehörigen der dort ge- nannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft le- ben. 7.6 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Ver- sicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, ge- liehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegen- stand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. 7.7 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn (1) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und dgl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren; (2) die Schäden dadurch entstanden sind, dass der Versiche- rungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner betriebli- chen oder beruflichen Tätigkeiten (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Benutzung betroffen waren; (3) die Schäden durch eine betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sa- chen oder - sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt - deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben; dieser Ausschluss gilt nicht, wenn der Versi- cherungsnehmer beweist, dass er zum Zeitpunkt der Tätigkeit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen zur Vermeidung von Schäden getroffen hatte. zu Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7: Sind die Voraussetzungen der Ausschlüsse in Ziff. 7.6 und Ziff. 7.7 in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Be- vollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben, so entfällt gleichfalls der Versicherungsschutz, und zwar sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die durch den Versicherungsvertrag etwa mitversicherten Personen. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 8 [Seite 9] 7.8 Haftpflichtansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs- nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergeben- den Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schaden- ursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Ver- nichtung der Sache oder Leistung führt. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rech- nung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über- nommen haben. 7.9 Haftpflichtansprüche aus im Ausland vorkommenden Schade- nereignissen; Ansprüche aus § 110 Sozialgesetzbuch VII sind je- doch mitversichert. Folgende Ausschlüsse Ziff. 7.10. bis Ziff. 7.14 (2) und Ziff. 7.15 bis Ziff. 7.18 gelten nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. Der Ausschluss gem. Ziff. 7.14 (3) bleibt auch für private Haftpflichtrisiken bestehen. 7.10 Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Um- weltschäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationa- len Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kos- ten in Anspruch genommen wird. Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhal- ten, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) ba- sierender nationaler Umsetzungsgesetze bereits aufgrund ge- setzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts ge- gen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Dieser Ausschluss gilt nicht im Rahmen der Versicherung privater Haftpflichtrisiken. 7.11 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, as- besthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind. 7.12 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen io- nisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). 7.13 Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf: (1) gentechnische Arbeiten, (2) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), (3) Erzeugnisse, die – Bestandteile aus GVO enthalten, – aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 9 [Seite 10] 7.14 Haftpflichtansprüche aus Sachschäden, welche entstehen durch (1) Abwässer, soweit es sich nicht um häusliche Abwässer handelt, (2) Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen, (3) Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer. 7.15 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus (1) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Veränderung von Daten, (2) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, (3) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, (4) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. 7.16 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- oder Namensrechtsverletzungen. 7.17 Haftpflichtansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen. 7.18 Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultie- ren. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. In beiden Fällen besteht Ver- sicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein 8 Beginn des Versi- angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ers- cherungsschutzes ten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 9.1 zahlt. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versiche- rungssteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Ge- setz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 9.1 Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ab- 9 Zahlung und lauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt Folgen verspäteter als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. Zahlung/erster oder einmaliger Beitrag 9.1 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 10 [Seite 11] Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. 9.2 Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zu- rücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 10.1 Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt 10 Zahlung und Fol- ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. gen verspäteter Zah- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versiche- rungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeit- lung/Folgebeitrag punkt erfolgt. 10.2 Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versiche- rer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen be- tragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rück- ständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind. 10.3 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zah- lungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde. 10.4 Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungs- frist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versi- cherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat. Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsneh- mer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, be- steht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3. bleibt unberührt. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt 11 Rechtzeitigkeit die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer der Zahlung bei berechtigten Einziehung nicht widerspricht. SEPA-Lastschrift- mandat Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 11 [Seite 12] die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versi- cherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu ver- treten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Last- schriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versi- cherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die 12 Teilzahlung und noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungs- Folgen bei verspäte- nehmer mit der Zahlung einer Rate im Verzug ist. Ferner kann ter Zahlung der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlan- gen. 13.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzutei- 13 Beitragsregulie- len, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind. Diese Auffor- rung derung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versi- cherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertrags- strafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer be- weist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschul- den trifft. 13.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsneh- mers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer. Der vertraglich verein- barte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden. Alle entsprechend Ziff. 15.1 nach dem Versicherungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Mindestbei- trags werden berücksichtigt. 13.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mittei- lung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeit- raum bereits in Rechnung gestellten Beitrages verlangen. Wer- den die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregu- lierung statt. Ein vom Versicherungsnehmer zuviel gezahlter Bei- trag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrages erfolgten. 13.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 12 [Seite 13] Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, so- 14 Beitrag bei vorzei- weit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur An- tiger Vertragsbeendi- spruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, gung in dem Versicherungsschutz bestanden hat. 14.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei- 15 Beitragsanglei- chung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz- chung summe berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. 14.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Scha- denzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversi- cherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergan- genen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozent- satz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle. 14.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versiche- rers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versiche- rer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. 15.4 Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder 15.3 unter 5 Pro- zent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist je- doch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. Alternative für die echte unterjährige Beitragszahlung 16.1 Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene 16 Dauer und Ende Zeit abgeschlossen. des Vertrages 16.2 Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän- gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Ver- tragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf der BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 13 [Seite 14] jeweiligen Vertragsdauer eine Kündigung zugegangen ist. 16.3 Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorge- sehenen Zeitpunkt. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versi- cherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein Wenn versicherte Risiken vollständig und dauerhaft wegfallen, so 17 Wegfall des versi- erlischt die Versicherung bezüglich dieser Risiken. Dem Versi- cherten Risikos cherer steht der Beitrag zu, den er hätte erheben können, wenn die Versicherung dieser Risiken nur bis zu dem Zeitpunkt bean- tragt worden wäre, zu dem er vom Wegfall Kenntnis erlangt. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß 18 Kündigung nach Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschut- zes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungs- Beitragsangleichung vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- den sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhö- hung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht. 19.1 Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn 19 Kündigung nach – vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung geleistet wurde Versicherungsfall – der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung zu Unrecht abgelehnt hat oder – dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch gerichtlich zugestellt wird. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform spätestens einen Monat nach der Schadensersatzzahlung oder der Zustel- lung der Klage zugegangen sein. 19.2 Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versi- cherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung be- 20 Kündigung nach steht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versi- Veräußerung versi- cherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und cherter Unternehmen Pflichten ein. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 14 [Seite 15] Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird. 20.1 Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Falle: – durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat, – durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungs- periode in Textform gekündigt werden. 20.2 Das Kündigungsrecht erlischt, wenn: – der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeit- punkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt; – der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt, wobei das Kündigungsrecht bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen bleibt, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt. 20.3 Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamt- schuldner. 20.4 Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten un- verzüglich anzuzeigen. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Ver- sicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. Der Versicherungs- schutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungs- recht keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeit- punkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müs- sen. Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung beste- 21 Kündigung nach hender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer Risikoerhöhung auf- berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer grund Änderung Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht er- lischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt oder Erlass von an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Rechtsvorschriften Kenntnis erlangt hat. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 15 [Seite 16] 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in 22 Mehrfachversiche- mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. rung 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versiche- rungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht. 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über 23 Vorvertragliche gefahrerhebliche Umstände Anzeigepflichten des Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragser- Versicherungsneh- klärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände an- mers zuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Ver- trag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungs- nehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von ei- nem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versiche- rungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen. 23.2 Rücktritt (1) Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerhebli- chen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versiche- rungsvertrag zurückzutreten. (2) Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrich- tigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Ver- letzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. (3) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 16 [Seite 17] war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig ver- letzt hat. Dem Versicherer steht der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertrags- zeit entspricht. 23.3 Beitragsänderung oder Kündigungsrecht Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf gro- ber Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag un- ter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündi- gen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwir- kend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedin- gungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbe- standteil. Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsneh- mer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mittei- lung des Versicherers fristlos kündigen. Der Versicherer muss die ihm nach Ziff. 23.2 und 23.3 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeit- punkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklä- rung abgeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist. Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Ziff. 23.2 und 23.3 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverlet- zung hingewiesen hat. Der Versicherer kann sich auf die in den Ziff. 23.2 und 23.3 ge- nannten Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 23.4 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täu- schung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrages zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Ver- tragszeit entspricht. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 17 [Seite 18] Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsneh- 24 Obliegenheiten vor mer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Eintritt des Versicher- Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter ungsfalles Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Um- stand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Scha- 25 Obliegenheiten densersatzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer in- nach Eintritt des Ver- nerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen sicherungsfalles den Versicherungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend ge- macht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Ab- wendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versiche- rungsnehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür an- geforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.2 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwalt- schaftliches, behördliches oder gerichtliches Verfahren ein- geleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.3 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Ver- waltungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versiche- rungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderli- chen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versiche- rers bedarf es nicht. 25.4 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtan- spruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Ver- fahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauf- tragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforder- ten Unterlagen zur Verfügung stellen. 26.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles zu 26 Rechtsfolgen bei erfüllen hat, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Verletzung von Ob- Monats ab Kenntnis von der Obliegenheitsverletzung fristlos liegenheiten kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverlet- zung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte. 26.2 Wird eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich ver- letzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs- schutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 18 [Seite 19] Verhältnis zu kürzen. Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsob- liegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versiche- rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Ver- sicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob der Versicherer ein ihm nach Ziff. 26.1 zustehendes Kündigungs- recht ausübt. 27.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflicht- 27 Mitversicherte Per- ansprüche gegen andere Personen als den Versiche- rungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestim- sonen mungen auf die Mitversicherten entsprechend anzuwen- den. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Mitversicher- ten entsteht. 27.2 Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu. Er ist neben den Mitversicherten für die Erfüllung der Obliegenheiten verant- wortlich. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Fest- stellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetre- 28 Abtretungsverbot ten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschä- digten Dritten ist zulässig. 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärun- 29 Anzeigen, Willens- gen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die erklärungen, An- im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. schriftenänderung 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklä- rung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entspre- chend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungs- nehmers. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 19 [Seite 20] 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Betrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der betriebli- chen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entspre- chende Anwendung. 30.1 Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Fristberechnung richtet sich nach den allgemei- 30 Verjährung nen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. 30.2 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung von der An- meldung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entschei- dung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungs- 31 Meinungsver- nehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungs- nehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wen- schiedenheiten, zu- den: ständiges Gericht BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG, Thomas-Dehler- Str. 25 81737 München. Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere fol- gende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: 31.1 Versicherungsombudsmann Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Versi- cherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Web- seite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ih- rer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.eu- ropa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombudsmann weiter- geleitet. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 20 [Seite 21] 31.2 Versicherungsaufsicht Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versiche- rers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundes- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- tungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. 31.3 Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versi- cherer oder den Versicherungsvermittler bestimmt sich die ge- richtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder sei- ner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ver- sicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Erman- gelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ver- legt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss sei- nen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. 31.4 Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müs- sen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz oder, in Er- mangelung eines solchen, den Ort seines gewöhnlichen Auf- enthalts zuständig ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristi- sche Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Han- delsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerli- chen Rechts oder eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist. 31.5 Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 32 Anzuwendendes Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Recht BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 21 [Seite 22] Versicherungsjahr: 32 Begriffsbestim- Das Versicherungsjahr erstreckt sich über einen Zeitraum von mung zwölf Monaten. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer jedoch nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr ent- sprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG 22
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