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Show full text: Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die Betriebshaftpflichtversicherung von Transportunternehmen (HF 602)
[Seite 1]
Mannheimer Versicherung AG
Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die
Betriebshaftpflichtversicherung von
Transportunternehmen
AVB BHV-Transport '24
(Stand: 01.01.2024)
HF_602_0124
Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Inhaltsverzeichnis
Teil A
Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der
Haftpflichtversicherung sowie den Abschnitt AZ mit optionalen Regelungen, die nur
gelten, wenn sie jeweils ausdrücklich vereinbart wurden. Abschnitt A1 Betriebshaftpflichtrisiko
- Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen betrieblichen Risiken A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstät-
(Betriebshaftpflichtrisiko). ten (versichertes Risiko)
- Abschnitt A2 gilt für Schäden durch Umwelteinwirkungen und Schäden an der A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum
Umwelt (Umweltrisiko). Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer, mitversi-
- Abschnitt A3 gilt für Risiken durch gelieferte Erzeugnisse, abgeschlossene cherten Personen und Repräsentanten)
Arbeiten oder sonstige ausgeführte Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko). A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
- Abschnitt A4 gilt für Vermögensschäden nach einem Rückruf (Rückrufkostenri- A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
siko für Hersteller- und Handelsbetriebe – nur Fremdrückruf). A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
- Abschnitt A5 gilt für Ansprüche aus Benachteiligungen. leistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche Risiken (Versicherungs-
- Optionale Regelungen: schutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
Abschnitt AZ gilt für ergänzende Klauseln und zusätzliche betriebliche Risiken – A1-6.1 Sozial- und Sicherheitseinrichtungen
soweit diese Regelungen im einzelnen ausdrücklich vereinbart wurden. A1-6.2 Haus- und Grundbesitz
A1-6.3 Vertraglich übernommene Haftpflicht, Freistellung sowie Verkaufs- und
Die Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zur Beitragsbe- Lieferbedingungen
rechnung, zur Beitragsregulierung, zur Beitragsangleichung, zu Schiedsgerichtsver- A1-6.4 Abhandenkommen von Sachen
einbarungen und zum Abtretungsverbot. A1-6.4.1 Mechanische und elektronische Schlüssel
A1-6.4.2 Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
A1-6.5 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartei- A1-6.5.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
en. A1-6.5.2 Versicherungspflichtige selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler
A1-6.5.3 Gebrauch geliehener zulassungspflichtiger Personenkraftwagen und
- Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. Krafträder bei Geschäftsreisen
- Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung. A1-6.6 Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und sonstige Be-
- Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers oder Entladevorrichtungen
und weitere Bestimmungen. A1-6.7 Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen (Miet-
sachschäden)
Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind – neben dem Antrag / dem Deckungs- A1-6.8 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
auftrag – der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge A1-6.8.1 Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern –
einschließlich der "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligun- auch beim Rangieren von Kraftfahrzeugen
gen und Besonderen Vereinbarungen". A1-6.8.2 Tätigkeitsschäden an Leitungen
A1-6.8.3 Unterfangungen, Unterfahrungen
A1-6.8.4 Tätigkeitsschäden an Kraftfahrzeugen in Tankstellen-/Werkstattobhut
sowie durch den Betrieb von stationären Waschanlagen
A1-6.8.5 Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen
A1-6.9 Schäden im Ausland
A1-6.10 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
A1-6.11 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
A1-6.12 Schäden durch Strahlen
A1-6.13 Vermögensschäden
A1-6.13.1 Vermögensschäden – Gegenstand und Ausschlüsse
A1-6.13.2 Energiemehraufwand
A1-6.13.3 Auslösen von Fehlalarm
A1-6.13.4 Entsorgungskosten
A1-6.13.5 Kosten für Gefahrgut-Risiken
A1-6.13.6 Kosten wegen Gefahrenstellen durch Umschlaggüter im Hafenbecken
A1-6.13.7 Altölentsorgungskosten
A1-6.14 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch
Übertragung elektronischer Daten
A1-6.14.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
A1-6.14.2 Übertragung elektronischer Daten
A1-6.14.3 Nicht versicherte Tätigkeiten oder Leistungen
A1-6.14.4 Serienschaden
A1-6.14.5 Schäden im Ausland
A1-6.15 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen
A1-6.16 Mängelbeseitigungsnebenkosten
A1-6.17 Halten von Tieren
A1-6.18 Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen (Medienverlust)
A1-6.19 Geothermie
A1-6.20 Abwasser- und Überschwemmungsschäden
A1-6.21 Sachschäden durch austretende Betriebsstoffe
A1-6.22 Haftpflichtansprüche Versicherter untereinander
A1-6.22.1 von versicherten Unternehmen untereinander
A1-6.22.2 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
A1-6.22.3 von mitversicherten natürlichen Personen untereinander
A1-6.23 Arbeitnehmerüberlassung
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A1-6.24 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage A2-4.2 Vollmacht des Versicherers
A1-6.25 Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucherstreitbei- A2-4.3 Kosten in einem Strafverfahren
legungsgesetz A2-4.4 Vollmacht des Versicherers in Rentenfällen
A1-6.26 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz A2-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
A1-6.26.1 Mehrleistung für Reparatur leistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteiligung)
A1-6.26.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel A2-5.1 Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung
A1-6.27 Neuwertentschädigung A2-5.2 Serien- und Kumulschaden
A1-6.28 Gebrauch einer Flugdrohne im Inland A2-5.3 Selbstbeteiligung
A1-6.29 Container, Wechselpritschen und Aufsetztanks A2-5.4 Mehraufwand/Kosten bei Anerkenntnis, Befriedigung und Vergleich des
A1-6.30 Allmählichkeitsschäden Versicherungsnehmers
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A2-5.5 Versicherungssummenüberschreitung
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A2-5.6 Leistungsbegrenzung bei Rentenzahlungen
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten oder A2-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche Risiken (Versicherungs-
sonstigen Leistungen schutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A2-6.1 Haus- und Grundbesitz
A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen A2-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht, Freistellung sowie Verkaufs- und
Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen Lieferbedingungen
A1-7.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A2-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger,
A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und sonstige Be-
sonstigen Leistungen oder Entladevorrichtungen
A1-7.7 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube A2-6.3.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A1-7.8 Gentechnik A2-6.3.2 Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und sonstige Be-
A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen oder Entladevorrichtungen
A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierungen A2-6.4 Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen (Miet-
A1-7.11 Übertragung von Krankheiten sachschäden)
A1-7.12 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau A2-6.5 Schäden im Ausland
A1-7.13 Bergschäden, Bergbaubetrieb A2-6.6 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A2-6.7 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze A2-6.8 Schäden durch Strahlen
A1-7.16 Wasserfahrzeuge A2-6.9 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
A1-7.17 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb A2-6.10 Geothermie
A1-7.18 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt A2-6.11 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen
A1-7.19 Entschädigungen mit Strafcharakter A2-6.12 Mängelbeseitigungsnebenkosten
A1-7.20 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmungen A2-6.13 Sachschäden durch austretende Betriebsstoffe
A1-7.21 Arzneimittel A2-6.14 Ansprüche Versicherter untereinander
A1-7.22 Sprengstoffe, Feuerwerke A2-6.14.1 von versicherten Unternehmen untereinander
A1-7.23 Brennbare und explosible Stoffe A2-6.14.2 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
A1-7.24 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen A2-6.14.3 von mitversicherten natürlichen Personen untereinander
A1-7.25 Umweltrisiko A2-6.15 Arbeitnehmerüberlassung
A1-7.26 Produkthaftpflichtrisiko A2-6.16 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage
A1-7.27 Kommissionsware A2-6.17 Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucherstreitbei-
A1-7.28 Grundwasser legungsgesetz
A1-7.29 Planungs- und Bauleitungstätigkeit A2-6.18 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz
A1-7.30 Offshore-Risiken A2-6.18.1 Mehrleistung für Reparatur
A1-7.31 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und A2-6.18.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel
-spendeeinrichtungen A2-6.19 Neuwertentschädigung
A1-7.32 Teilnahme an Rennen inklusive Training A2-6.20 Halten von Tieren
A1-7.33 Halten von Kampfhunden A2-6.21 Container, Wechselpritschen und Aufsetztanks
A1-7.34 Bodenabfertigungsdienste A2-6.22 Allmählichkeitsschäden
A1-7.35 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klär- A2-7 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
schlamm A2-8 Allgemeine Ausschlüsse
A1-7.36 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatzprodukte A2-8.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden
A1-7.37 Transport-, Lager- und Logistikgut A2-8.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
A1-7.38 Viehtransporte, Schiffsumschlag Arbeiten oder sonstigen Leistungen
A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun- A2-8.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
gen) A2-8.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen
A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
A1-10 Versehensklausel A2-8.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
A1-11 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung (Nachhaftung) A2-8.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
sonstigen Leistungen
A2-8.7 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube
Abschnitt A2 Umweltrisiko (URV) A2-8.8 Genrisiken
A2-8.8.1 Gentechnik
A2-1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz A2-8.8.2 Genetische Schäden
A2-1.1 Umwelthaftpflicht-Risiko A2-8.9 Übertragung von Krankheiten
A2-1.2 Umweltschadens-Risiko A2-8.10 Überschwemmungen
A2-1.3 Zuweisung A2-8.11 Bergschäden, Bergbaubetrieb
A2-1.4 Versicherte Risiken A2-8.12 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
a) Kleingebinde A2-8.13 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze
b) Mitversicherte Anlagen A2-8.14 Wasserfahrzeuge
c) Umwelt-Produktrisiko A2-8.15 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
d) Probebetrieb A2-8.16 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
e) Allgemeines Umweltrisiko A2-8.17 Entschädigungen mit Strafcharakter
f) – falls ausdrücklich vereinbart – Andere umweltrelevante Risiken A2-8.18 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmungen
A2-1.5 Transportvorgänge und mittelbares Abwasserrisiko A2-8.19 Sprengstoffe, Feuerwerke
A2-1.6 Subunternehmer A2-8.20 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
A2-1.7 Besonderer Ausschluss vertraglich übernommener Haftung/Zusagen A2-8.21 Kleckerschäden
A2-2 Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum A2-8.22 Normalbetrieb
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer, mitversi- A2-8.23 Schäden vor Vertragsbeginn
cherten Personen und Repräsentanten) A2-8.24 Grundstücke des Versicherungsnehmers
A2-2.1 Versicherte Personen A2-8.24.1 Erwerb belasteter Grundstücke
A2-2.2 Entsprechende Anwendung der Vertragsbestimmungen auf mitversi- A2-8.24.2 Schäden an Böden oder Gewässern
cherte Personen A2-8.25 Abfälle
A2-2.3 Reichweite der Risikobegrenzungen und Ausschlüsse A2-8.25.1 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
A2-2.4 Erfüllung Obliegenheiten durch Versicherungsnehmer und mitversicherte A2-8.25.2 Abfalldeponien
Personen A2-8.26 Grundwasser
A2-2.5 Repräsentanten A2-8.26.1 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers
A2-3 Versicherungsfall A2-8.26.2 Schäden am Grundwasser
A2-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A2-8.27 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klär-
A2-4.1 Leistungen der Versicherung schlamm
–2–
[Seite 3]
A2-8.28 Entwicklungsrisiko A3-7.7 Gentechnik
A2-8.29 Kommissionsware A3-7.8 Rechtsmängel
A2-8.30 Planungs- und Bauleitungstätigkeit A3-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierungen
A2-8.31 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau A3-7.10 Überschwemmungen
A2-8.32 Offshore-Risiken A3-7.11 Bergschäden, Bergbaubetrieb
A2-8.33 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und -spendeeinrichtungen A3-7.12 Übertragung von Krankheiten
A2-8.34 Teilnahme an Rennen inklusive Training A3-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
A2-8.35 Halten von Kampfhunden A3-7.14 Luft- und Raumfahrzeuge
A2-8.36 Bodenabfertigungsdienste A3-7.15 Wasserfahrzeuge
A2-8.37 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatzprodukte A3-7.16 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
A2-8.38 Transport-, Lager- und Logistikgut A3-7.17 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
A2-8.39 Viehtransporte, Schiffsumschlag A3-7.18 Entschädigungen mit Strafcharakter
A2-9 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun- A3-7.19 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmungen
gen) A3-7.20 Arzneimittel
A2-10 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A3-7.21 Sprengstoffe, Feuerwerke
A2-11 Nachhaftung A3-7.22 Brennbare und explosible Stoffe
A2-12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr A3-7.23 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen A3-7.24 Umweltrisiko
A2-13 Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko A3-7.25 Schäden im Zusammenhang mit dem Austausch, der Übermittlung und
A2-13.1 Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser der Bereitstellung elektronischer Daten
A2-13.2 Betriebsstörungserfordernis A3-7.26 Transport-, Lager- und Logistikgut
A2-13.3 Ausschlüsse A3-7.27 Kommissionsware
A2-13.4 Versicherungssumme/Selbstbeteiligung A3-7.28 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatzprodukte
A2-14 – falls ausdrücklich vereinbart – Zusatzbaustein 2 zum Umweltscha- A3-7.29 Planungs- und Bauleitungstätigkeit
dens-Risiko A3-7.30 Offshore-Risiken
A3-7.31 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und -spendeeinrichtungen
A3-7.32 Bodenabfertigungsdienste
Abschnitt A3 Produkthaftpflichtrisiko A3-7.33 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klär-
schlamm
A3-1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko A3-7.34 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau
A3-2 Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum A3-7.35 Grundwasser
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer, mitversi- A3-7.36 Viehtransporte, Schiffsumschlag
cherten Personen und Repräsentanten) A3-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun-
A3-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall gen)
A3-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A3-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
A3-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz- A3-10 Versehensklausel
leistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteiligung) A3-11 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung (Nachhaftung)
A3-6 Versicherungsschutz für besondere Produkthaftpflichtrisiken, deren
Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse
A3-6.1 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) Abschnitt A4 Rückrufkostenrisiko für Hersteller- und Handelsbetriebe – nur
A3-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht Fremdrückruf
A3-6.2.1 Vereinbarte Eigenschaften
A3-6.2.2 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht A4-1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko
A3-6.2.3 Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen A4-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen
A3-6.2.4 Verkaufs- und Lieferbedingungen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
A3-6.2.5 Freistellung A4-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
A3-6.2.6 Freistellung des Vertragspartners A4-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A3-6.2.7 Händlerkettenklausel A4-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz-
A3-6.3 Schäden im Ausland leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung)
A3-6.4 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden A4-6 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
A3-6.5 Schäden durch Strahlen A4-7 Schäden im Ausland
A3-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger, A4-8 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und sonstige Be- A4-9 Allgemeine Ausschlüsse
oder Entladevorrichtungen A4-9.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden
A3-6.7 Geothermie A4-9.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
A3-6.8 Vermögensschäden Arbeiten und sonstigen Leistungen
A3-6.8.1 Energiemehraufwand A4-9.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A3-6.8.2 Auslösen von Fehlalarm A4-9.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen
A3-6.8.3 Entsorgungskosten Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
A3-6.8.4 Kosten für Gefahrgut-Risiken A4-9.5 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonsti-
A3-6.8.5 Kosten wegen Gefahrenstellen durch Umschlaggüter im Hafenbecken gen Leistungen
A3-6.8.6 Altölentsorgungskosten A4-9.6 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube
A3-6.9 Verlust von Flüssigkeiten und Gasen (Medienverlust) A4-9.7 Gentechnik
A3-6.10 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen A4-9.8 Rechtsmängel
A3-6.11 Mängelbeseitigungsnebenkosten A4-9.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierungen
A3-6.12 Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucherstreitbei- A4-9.10 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt
legungsgesetz A4-9.11 Entschädigungen mit Strafcharakter
A3-6.13 Haftpflichtansprüche Versicherter untereinander A4-9.12 Schäden im Zusammenhang mit dem Austausch, der Übermittlung und
A3-6.13.1 von versicherten Unternehmen untereinander der Bereitstellung elektronischer Daten
A3-6.13.2 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers A4-9.13 Erprobungsklausel
A3-6.13.3 von mitversicherten natürlichen Personen untereinander A4-9.14 Noch nicht ausgelieferte Erzeugnisse
A3-6.14 Arbeitnehmerüberlassung A4-9.15 Mut- bzw. böswillige Manipulationen
A3-6.15 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage A4-9.16 Vertragliche Haftungserweiterungen
A3-6.16 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften A4-9.17 Energiereiche ionisierende Strahlen
A3-6.17 Abwasserschäden A4-9.18 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatzprodukte
A3-6.18 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz A4-9.19 Blut und Blutprodukte
A3-6.18.1 Mehrleistung für Reparatur A4-9.20 Offshore-Risiken
A3-6.18.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel A4-10 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun-
A3-6.19 Neuwertentschädigung gen)
A3-6.20 Allmählichkeitsschäden A4-11 Zeitliche Begrenzung
A3-7 Allgemeine Ausschlüsse A4-12 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung (Nachhaftung)
A3-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
A3-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen,
Arbeiten oder sonstigen Leistungen Abschnitt A5 Ansprüche aus Benachteiligungen
A3-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A3-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen A5-1 Versicherungsschutz, mitversicherte Personen, Benachteiligungsgründe
Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen A5-2 Versicherungsfall (Claims-made-Prinzip)
A3-7.5 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder A5-3 Tochtergesellschaften
sonstigen Leistungen A5-4 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
A3-7.6 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube A5-4.1 Benachteiligungen und Anspruchserhebung während der Vertragsdauer
–3–
[Seite 4]
A5-4.2 Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Benachteiligungen
A5-4.3 Anspruchserhebungen nach Vertragsende (Nachmeldefrist)
A5-4.4 Meldung von Umständen (Notice of Circumstance)
A5-4.5 Insolvenz
A5-4.6 Liquidation und Neubeherrschung
A5-5 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
A5-5.1 Leistungen der Versicherung
A5-5.2 Vollmacht des Versicherers
A5-5.3 Versicherungssumme, Höchstersatzleistung
A5-5.4 Selbstbeteiligung
A5-5.5 Serien- und Kumulschaden
A5-5.5.1 Serienschaden
A5-5.5.2 Kumulschaden
A5-5.6 Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich
A5-6 Ausschlüsse
A5-7 Rechte und Pflichten mitversicherter Personen/Tochtergesellschaften
Abschnitt AZ Optionale Regelungen für ergänzende Klauseln und zusätzliche
betriebliche Risiken
– soweit ausdrücklich vereinbart –
AZ-1 Ergänzende Klauseln für die Abschnitte A1 und A3
AZ-2 Veranstaltungen als Zusatzrisiko
AZ-3 Abbrennen eines Feuerwerks bei Veranstaltungen
AZ-4 Eigener Tribünenbau bei Veranstaltungen
AZ-5 Hüpfburg bei Veranstaltungen
AZ-6 Garderobenrisiko bei Veranstaltungen
AZ-7 Sondernutzung öffentlicher Flächen bei Veranstaltungen
AZ-8 Arbeitnehmerüberlassung
AZ-8.1 Arbeitnehmerüberlassung I – Sachschäden des Entleihers
AZ-8.2 Arbeitnehmerüberlassung II – Ansprüche Dritter – Differenzdeckung
zugunsten Entleiher
AZ-8.3 Arbeitnehmerüberlassung III – Ansprüche Dritter – Subsidiärdeckung
AZ-9 Garagen- oder Parkplatzbetriebe und Parkhäuser – Vermietung von Kfz-
Stellplätzen
AZ-10 Automatische Waschstraßen
Abschnitt A(GB) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
A(GB)-1 Beitragsberechnung
A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag
(Beitragsregulierung)
A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung
A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken)
A(GB)-5 Abtretungsverbot
Teil B Allgemeiner Teil
Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr
B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung
B1-4 Folgebeitrag
B1-5 Lastschriftverfahren
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
zum Vertragsschluss
B3-2 Änderungen des Vertrags
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Abschnitt B4 Weitere Regelungen
B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
B4-4 Verjährung
B4-5 Gerichtsstände, Verbraucherschlichtungsstelle
B4-6 Anzuwendendes Recht
B4-7 Sanktionsklausel
B4-8 Salvatorische Klausel
–4–
[Seite 5]
Teil A Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende
Meldung nicht erfolgt, oder wenn innerhalb von 4 Monaten nach der
Abschnitt A1 Betriebshaftpflichtrisiko Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss der neuen Ge-
sellschaft erfolgt. Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.
A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten,
Betriebsstätten (versichertes Risiko) Besteht für ein solches neues Unternehmen Versicherungsschutz bei ei-
nem anderen Versicherer, besteht Versicherungsschutz über diesen Ver-
Versichert ist trag nur subsidiär.
A1-1.1 im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen
des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen sind auf die mitversicherten Personen/Gesellschaften entsprechend an-
Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsver- zuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-
hältnissen und Tätigkeiten. cherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Per-
son/Gesellschaft entsteht.
Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Betriebsstätten (z. B.
Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) innerhalb der Bun- A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
desrepublik Deutschland. oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer
mitversicherten Person/Gesellschaft vorliegen, entfällt der Versicherungs-
Falls im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produkti- schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversi-
ons- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) versichert werden sollen, be- cherten Personen/Gesellschaften.
darf es einer besonderen Vereinbarung.
A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
A1-1.2 im Rahmen dieses Risikos die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
nehmers wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen/ Gesell-
(Subunternehmer). Nicht versichert ist die Haftpflicht der Subunterneh- schaften verantwortlich.
mer selbst und deren Betriebsangehörige.
A1-2.5 Soweit es nach dem Versicherungsvertrag auf das Verhalten, das
A1-1.3 im Rahmen dieses Risikos die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das Kennenmüssen des
nehmers aus der Veranstaltung von innerbetrieblichen Schulungen, Be- Versicherungsnehmers ankommt, gelten als Repräsentanten des Versi-
triebsfeiern, Betriebsausflügen und Betriebsbesichtigungen innerhalb cherungsnehmers folgende Personen:
und außerhalb des Betriebsgeländes.
a) die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften);
A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer, b) die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
mitversicherten Personen und Repräsentanten) und Unternehmergesellschaften);
A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht c) die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften);
A1-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher d) die Gesellschafter (bei Offenen Handelsgesellschaften);
Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Be-
triebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden, die sie in e) die Gesellschafter (bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts);
Ausführung betrieblicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer ver-
ursachen. Hierzu zählen auch angestellte Personen wie Fachkräfte für f) die Inhaber (bei Einzelfirmen und eingetragenem Kaufmann).
Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftrag-
te (gemäß § 22 Sozialgesetzbuch VII) und Beauftragte für Immissions- Diese Vereinbarung gilt nicht für Obliegenheiten des Versicherungsneh-
schutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz. mers gemäß B3-1 bis B3-3 (Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss, Änderungen des Ver-
A1-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausfüh- trags, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers).
rung betrieblicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer verursa-
chen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden und alle A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um Ar-
beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Aus- Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
übung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zu- sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
gefügt werden.
gesetzlicher
Zu den übrigen Betriebsangehörigen zählen beispielsweise auch Haftpflichtbestimmungen
- Betriebsärzte und Sanitäter; privatrechtlichen Inhalts
- in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederte Arbeit-
nehmer fremder Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospi- von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
tanten;
- durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
oder sonstigen Betreuung der Betriebsgrundstücke beauftragte Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensver-
Personen. ursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
A1-2.1.3 des Insolvenz- oder Zwangsverwalters für Schäden aus der Ausübung A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um
der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen be- gesetzliche Ansprüche handelt,
trieblichen Tätigkeiten.
a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,
Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Eigene Haftpflichtversiche- Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
rungen gehen dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor.
b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
A1-2.1.4 der in A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 genannten Personen, wenn sie aus ihrer durchführen zu können;
früheren Tätigkeit für den versicherten Betrieb in Anspruch genommen
werden. c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder
wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten
A1-2.1.5 neu gegründeter oder mehrheitlich erworbener Gesellschaften ab Erfolges;
Gründungs-/Übernahmedatum, jedoch unter der Voraussetzung, dass es
sich um Gesellschaften im Inland handelt, der Betriebscharakter dieser d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord-
Gesellschaften (versichertes Risiko) dem des Versicherungsnehmers ent- nungsgemäße Vertragserfüllung;
spricht und der Anteil des Versicherungsnehmers an diesen Gesellschaf-
ten mindestens 50 % beträgt. e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis-
tung;
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den
Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des jeweiligen Versicherungs- f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun-
jahres anzuzeigen und die jeweiligen Werte zur Beitragsberechnung auf- gen.
zugeben.
–5–
[Seite 6]
A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund A1-5.3.2 Besteht für mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre-
einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der ge- tende Versicherungsfälle, die
setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
a) auf derselben Ursache oder
A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und
A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst zeitlichem, Zusammenhang
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, beruhen,
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschie-
dener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Ver-
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Scha- trages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages oder ei-
densersatzverpflichtungen. ner Umweltschadensversicherung bei der Mannheimer Versicherung AG
(Kumulschaden), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Ab-
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- schnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis- diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be-
ses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versiche- grenzt.
rer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetre-
oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der ten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.
Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin- Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit ei-
dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den nem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Be-
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten trag (Selbstbeteiligung). Siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungs-
freizustellen. summen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen".
A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha- Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei- rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili-
nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
A1-5.1 bleibt unberührt.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-
densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche- Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer
rer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur
den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
A1-4.3 Wird in einem Straf-, Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs- Versicherungssumme(n) angerechnet.
schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestel-
lung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versiche- A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
rer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos-
Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser An-
Verteidigers sowie die Gerichtskosten. sprüche.
Versicherungsschutz besteht auch beim Vorwurf vorsätzlichen Verge- A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
hens (erweiterter Strafrechtsschutz). Erfolgt eine rechtskräftige Verurtei- leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssum-
lung wegen Vorsatz, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versi-
der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die geleisteten Kosten zu cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
erstatten. so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssum-
me bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer
Ausgeschlossen sind eventuelle Kosten des Verteidigers sowie Gerichts- erstattet.
kosten wegen eines Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vor-
schriften sowie Geldbußen (auch Ordnungs-/Zwangsgelder, Geldstrafen, Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
-sanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten. der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt
A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das des Versicherungsfalls.
Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-
dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh-
mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital-
A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres- wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
höchstersatzleistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteili- Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
gung) die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
summe abgesetzt.
A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs-
fall auf die vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt (siehe Versi- A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
cherungsschein und seine Nachträge). Dies gilt auch dann, wenn sich spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
erstreckt. Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt:
A1-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche Risiken (Versi-
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche- cherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten
Versicherungssumme(n) begrenzt. A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne betriebliche Risiken,
deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonde-
A1-5.3 Serien- und Kumulschaden ren Ausschlüsse.
A1-5.3.1 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf
Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen An-
im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn wendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allge-
diese meine Ausschlüsse).
a) auf derselben Ursache oder Individuelle, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind in der
"Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und Besonderen Vereinbarungen" zu finden.
zeitlichem, Zusammenhang
A1-6.1 Sozial- und Sicherheitseinrichtungen
beruhen.
–6–
[Seite 7]
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus A1-6.3.1 als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher durch Vertrag über-
seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die überwiegend für nommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen
den versicherten Betrieb bestimmt sind (z. B. Betriebssportgemeinschaf- Vertragspartners (Vermieter, Leasinggeber, Verpächter, Verleiher) in die-
ten, Kantinen, Erholungseinrichtungen, Kindertagesstätten) und seiner ser Eigenschaft aus Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht.
Werks- oder Betriebsfeuerwehr.
A1-6.3.2 durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körper-
Versichert ist hierbei auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der schaften, öffentlich-rechtlicher Dienstleistungsbetriebe oder der Deut-
Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft aus der Betätigung für diese, sche Bahn AG von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter.
soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen
handelt. A1-6.3.3 in Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelte Haftung:
A1-6.2 Haus- und Grundbesitz Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Vertragspartner
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Risiken innerhalb der oder Qualitätssicherungsvereinbarungen rechtswirksam vereinbart sind,
Bundesrepublik Deutschland. wird sich der Versicherer auf einen darin zugunsten des Versicherungs-
nehmers enthaltenen Haftungsausschluss oder eine Haftungseinschrän-
A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als kung nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich
Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nieß- wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflich-
braucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die für tet wäre.
den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsneh-
mers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden. Dies gilt auch bei individuell rechtswirksam vereinbarter Haftungsrege-
lung vor Eintritt eines Versicherungsfalls.
Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die
dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften oblie- A1-6.3.4 durch Vertrag übernommene Freistellung des Vertragspartners von
gen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schadensersatzansprüchen Dritter, soweit und in dem Umfang, wie der
Schneeräumen auf Gehwegen). Versicherungsnehmer für diese Schäden auf Grund gesetzlicher Haft-
pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auch unmittelbar haftet.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
der Überlassung dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten oder A1-6.4 Abhandenkommen von Sachen
Teilen davon an Betriebsfremde.
A1-6.4.1 Mechanische und elektronische Schlüssel
A1-6.2.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.2.1 genannten
Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht Versichert ist – in Erweiterung zu A1-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers ausschließlich wegen des Abhandenkommens
a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau- fremder mechanischer oder elektronischer Schlüssel für Gebäude und
arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbei- Räume, sofern sich diese Schlüssel rechtmäßig im Gewahrsam des Versi-
ten). cherungsnehmers befunden haben.
b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtan-
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Be- sprüche wegen der Kosten für das notwendige Auswechseln oder Pro-
sitzwechsel bestand. grammieren von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorüberge-
hende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis
c) des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von Photovoltaik-/ So- zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Verlust des
larthermischen Anlagen und/oder Kraftwärmekopplungsanlagen Schlüssels festgestellt wurde.
auf Betriebsgrundstücken oder -gebäuden einschließlich
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
- der Einspeisung von Elektrizität in das Netz des Energieversor- wegen Schäden an oder Abhandenkommen von Sachen, die als Folge
gungsunternehmens/Netzbetreibers. Nicht versichert ist die eines versicherten Schlüsselverlusts eingetreten sind.
Abgabe von Energie an Tarifkunden/Endverbraucher
Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen-
und dung.
- der Abgabe von Wärme/Warmwasser an Mieter zu Wohn- Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe "Aufstel-
zwecken auf dem Betriebsgrundstück. lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Beson-
deren Vereinbarungen".
d) aller bei Vertragsschluss vorhandenen oder während der Vertrags-
laufzeit hinzukommender inländischer Besitzgesellschaften des Ver- A1-6.4.2 Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher
sicherungsnehmers in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des Haus-
und Grundbesitzes ausschließlich wegen der Überlassung an den Versichert ist – in Erweiterung zu A1-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmer. Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (ein-
schließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebs-
Auf A1-6.22 (Ansprüche versicherter Unternehmen untereinander) angehörigen und Besucher. Auf diese Schäden finden die Bestimmun-
wird hingewiesen. gen über Sachschäden Anwendung.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn neben dem Versiche- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhan-
rungsnehmer dessen Angehörige, gesetzlichen Vertreter, Gesell- denkommen von
schafter oder Partner im Sinne von A1-7.4 beteiligt sind. a) Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln,
b) Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern),
Es besteht jedoch insgesamt kein Versicherungsschutz, wenn wei- c) Scheckheften,
tere Personen an den Besitzgesellschaften beteiligt sind. d) Urkunden,
e) Schmuck und
e) des Versicherungsnehmers aus der Abgabe von Ladestrom für f) anderen Wertsachen.
Kraftfahrzeuge und Fahrräder an Betriebsangehörige, Kunden und
Besucher, sofern es sich hierbei lediglich um eine Nebenleistung A1-6.5 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger
zum versicherten Risiko handelt oder die Abgabe im Rahmen ge-
setzlich vorgeschriebener Vorhaltepflichten erfolgt. A1-6.5.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
Anhänger
f) des Versicherungsnehmers aus Besitz und Unterhaltung von Zapf-
stellen, Tankanlagen und Kraftfahrzeug-Pflegestationen einschließ- A1-6.5.1.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
lich stationärer Waschanlagen (nicht jedoch automatischer Wasch- Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließ-
straßen), auch wenn diese Einrichtungen durch Betriebsangehörige lich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und
und gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch genommen Kraftfahrzeug-Anhängern:
werden.
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft-
A1-6.3 Vertraglich übernommene Haftpflicht, Freistellung sowie Ver- fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge-
kaufs- und Lieferbedingungen schwindigkeit;
Versichert ist die vom Versicherungsnehmer b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst-
geschwindigkeit;
–7–
[Seite 8]
c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
schwindigkeit; Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch von anlässlich von Geschäfts-
reisen geliehenen, zulassungspflichtigen Personenkraftwagen und Kraft-
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bau- rädern, sofern Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer
artbedingter Höchstgeschwindigkeit; erhoben werden und diese Fahrzeuge
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder - nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen sind und/oder
nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; - nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen oder
- nicht von ihm geleast wurden.
f) autonom fahrende Kraftfahrzeuge gemäß b) – d).
Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als
A1-6.5.1.2 Die in A1-6.5.1.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berech- - die Versicherungssumme der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung
tigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr- nicht ausreicht oder
zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen - der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrt-
darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Haftpflichtversicherung nicht geschützt wird oder
Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. - der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen
vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche gemäß
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen § 7 V (2) AKB) oder
oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver- - keine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung besteht, obwohl der in An-
sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug spruch genommene Versicherungsnehmer ohne Verschulden das
nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis Bestehen einer solchen annehmen durfte oder
hat. - der Fahrer oder Halter des Personenkraftwagens oder Kraftrads ei-
nen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Versicherungs-
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt nehmer hat.
B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Nicht versichert sind Schäden an den gebrauchten Fahrzeugen selbst.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versichert sind jedoch Schäden durch versehentliche Betankung dieser
aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge an Be- Fahrzeuge mit ungeeignetem Kraftstoff.
triebsfremde. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht derjenigen,
denen die Fahrzeuge überlassen worden sind. Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge-
braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
A1-6.5.2 Versicherungspflichtige selbstfahrende Arbeitsmaschinen und und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
Stapler rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht
von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
A1-6.5.2.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch von versi- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
cherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver-
ausschließlich innerhalb eigener oder fremder Betriebsgrundstücke bzw. sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
Baustellen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn es sich bei diesen nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis
Grundstücken um beschränkt-öffentliche Verkehrsflächen handelt. hat.
In diesen Fällen gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 und in A1-9.3. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Kein Versicherungsschutz besteht beim Gebrauch auf öffentlichen Stra-
ßen und Wegen (Kennzeichenpflicht nach § 4 Abs. 2 Fahrzeug- Es gilt/gelten die Versicherungssumme(n) und die Jahreshöchstersatzleis-
Zulassungsverordnung – FZV). tungen dieses Vertrages.
A1-6.5.2.2 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den "Allgemeinen Bedingun- Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung für Betankungsschäden
gen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) – Teile A.1, D und E" sowie den siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligun-
"Ergänzenden Bedingungen für die Kfz-Umweltschadensversicherung gen und Besonderen Vereinbarungen".
(Kfz-USV)" in der bei Versicherungsbeginn geltenden Fassung.
A1-6.6 Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und
Der örtliche Geltungsbereich ergibt sich ausschließlich aus Teil A.1.4 der sonstige Be- oder Entladevorrichtungen
AKB.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
Diese Versicherung tritt jedoch nicht an die Stelle einer nach ausländi- gen Schäden durch nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Win-
schem Recht vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung. den und sonstige Be- oder Entladevorrichtungen.
A1-6.5.2.3 Die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler dürfen – teilweise A1-6.7 Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen
abweichend von Teil D.1.1 der AKB – nur von einem berechtigten und (Mietsachschäden)
geeigneten Fahrer gebraucht werden: Berechtigter Fahrer ist, wer das
Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrau- Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer
chen darf. Die nach A1-2 mitversicherten Personen gelten als berechtig- oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten, ge-
te Fahrer, soweit sie das Fahrzeug mit einer gültigen und ausreichenden pachteten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus ergebenden
Fahrerlaubnis gebrauchen, in die Handhabung eingewiesen und mit Vermögensschäden.
Fahrzeugen vergleichbarer Bauart und Größe vertraut sind.
A1-6.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Beim Gebrauch fremder selbstfahrender Arbeitsmaschinen oder Stapler wegen Mietsachschäden ausschließlich an
besteht der Versicherungsschutz subsidiär, d. h. Pflichtversicherungen
des Fahrzeughalters gehen dieser Versicherung vor. a) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen oder Teilnahme an Aus-
stellungen und Messen gemieteten Gebäuden oder Räumen in Ge-
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers bäuden einschließlich Inventar (nicht jedoch an Maschinen, Produk-
aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge an Be- tionsanlagen und dergleichen).
triebsfremde, nicht jedoch aus der entgeltlichen Überlassung oder der
Vermietung dieser Fahrzeuge. b) zu betrieblichen Zwecken gemieteten Gebäuden und/oder Räumen
(nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen und derglei-
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht derjenigen, denen die chen).
Fahrzeuge überlassen worden sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf gemietete Büro-,
A1-6.5.2.4 Es gilt/gelten die Versicherungssumme(n) und die Jahreshöchstersatzleis- Werkstatt- und Lagercontainer einschließlich deren wesentlichen
tungen dieses Vertrages, mindestens jedoch die gesetzlich vorgeschrie- Bestandteilen (nicht jedoch Einrichtungen, Produktionsanlagen und
benen Mindestversicherungssummen. dergleichen) sowie wesentliche Bestandteile des gemieteten
Grundstücks (z. B. Einfriedungsmauern, Zäune).
Die vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligungen finden entsprechende
Anwendung. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden am
Grundstück selbst.
A1-6.5.3 Gebrauch geliehener zulassungspflichtiger Personenkraftwagen
und Krafträder bei Geschäftsreisen Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
Besonderen Vereinbarungen".
–8–
[Seite 9]
c) beweglichen Sachen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus An- Für Rangierschäden gilt: Versicherungssumme und/oder Selbstbe-
lass von Arbeiten im Rahmen des versicherten Risikos gemietet hat teiligung siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen,
oder die – abweichend von A1-7.5 – Gegenstand eines besonderen Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen".
Verwahrungsvertrages sind.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht
Teilweise abweichend von A1-7.14 umfasst der Versicherungs- werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und
schutz auch Schäden an beweglichen Sachen, die zum Be- und Ent- Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
laden von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge
Anhängern des Versicherungsnehmers eingesetzt werden. nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
Diese Deckungserweiterung gilt nicht für Schäden an versiche- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderli-
rungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug-Anhängern, Was- chen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist ver-
ser- und Luftfahrzeugen. pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer
benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Versicherun-
gen zugunsten des Versicherungsnehmers (z. B. Geräte-, Maschi- Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten ver-
nen- oder Elektronikversicherungen) gehen dieser Versicherung vor. letzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel- Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungs-
lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und schutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- oder
Besonderen Vereinbarungen". Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be-
und Entladens entstanden sind. Dies gilt nicht, wenn die Container
A1-6.7.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder
A1-7.4 – auch Ansprüche Lagerverträgen) sind.
a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehö- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
rigen gemäß A1-7.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häuslicher Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern.
Gemeinschaft leben;
b) Für Schäden am Ladegut besteht – abweichend von a) und A1-7.37
b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen – insoweit Versicherungsschutz, als
Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten
Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat und deren An- - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist,
gehörigen gemäß A1-7.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häus-
licher Gemeinschaft leben; - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw.
von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Drit-
c) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen ten gelieferte Sachen handelt oder
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und un-
ter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen; - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer
bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten
d) wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung übernommen wurde.
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Versicherun-
e) wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwas- gen zugunsten des Versicherungsnehmers (z. B. Transportversiche-
serbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle rung) gehen dieser Versicherung vor.
sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt
nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser A1-6.8.2 Tätigkeitsschäden an Leitungen
oder Abwasser entstanden sind;
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
f) wegen Schäden, die als zwangsläufige Folge einer betrieblichen Tä- gen Tätigkeitsschäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle,
tigkeit eintreten; Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- oder
Oberleitungen.
g) wegen Schäden infolge Transports.
A1-6.8.3 Unterfangungen, Unterfahrungen
A1-6.8 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus gen Tätigkeitsschäden an zu unterfangenden oder unterfahrenden
ergebenden Vermögensschäden durch eine betriebliche oder berufliche Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen.
Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer
oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers Der Umfang des Versicherungsschutzes für hieraus resultierende Schä-
den durch Umwelteinwirkung oder Umweltschäden richtet sich aus-
a) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Be- schließlich nach A2.
förderung, Prüfung oder dergleichen),
Dem Versicherungsnehmer obliegt es, den Zustand von zu unterfangen-
b) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, den und/oder zu unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäude-
Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder teilen oder Anlagen vor Beginn der Arbeiten durch Zustandsbericht (ggf.
auch durch Lichtbilder und dgl., falls erforderlich durch Beweissicherung)
c) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbe- auf eigene Kosten feststellen zu lassen und aktenkundig zu machen.
reich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätig-
keit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen wor- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.1 (Oblie-
den, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden genheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls) und B3-3.3 (Rechtsfolgen
vor. bei Verletzung von Obliegenheiten).
Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätig- Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
keit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im Vereinbarungen".
unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben. Büro- und Wohn-
container gelten als unbewegliche Sachen. A1-6.8.4 Tätigkeitsschäden an Kraftfahrzeugen in Tankstellen-/Werkstatt-
obhut sowie durch den Betrieb von stationären Waschanlagen
A1-6.8.1 Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Contai-
nern – auch beim Rangieren von Kraftfahrzeugen Versichert ist die gesetzlich Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen
Tätigkeitsschäden an und Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen Drit-
a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ter und Betriebsangehöriger, die für Arbeiten im Rahmen des Tank- oder
wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Pflegedienstes, der Instandsetzung oder der Prüfung sowie für sonstige
Containern ausschließlich, falls diese durch oder beim Be- und Ent- Arbeiten übernommen wurden. Auf Schäden durch Abhandenkommen
laden entstanden sind. finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Versicherungsschutz besteht – insofern abweichend von A1-7.14 – A1-6.8.4.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
auch dann, wenn die beschädigten Kraftfahrzeuge anlässlich des Schäden durch
Rangierens zum Be- oder Entladen bewegt worden sind.
–9–
[Seite 10]
- Unfall, d. h. durch unmittelbar von außen her, plötzlich mit mecha- a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel-
nischer Gewalt einwirkendes Ereignis; lungen, Kongressen, Messen und Märkten.
- Brand oder Explosion;
- Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch b) aus Arbeiten oder Leistungen im Inland oder Ausland (ausgenom-
betriebsfremde Personen, Raub oder Unterschlagung; men USA, US-Territorien oder Kanada).
- unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Über-
schwemmung auf das Fahrzeug; Die Mitversicherung der Arbeiten oder Leistungen im außereuropä-
- Zusammenstoß von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen mit ischen Ausland (ausgenommen USA, US-Territorien oder Kanada)
Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes; setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer die
- Bruchschäden an der Verglasung von Kraftfahrzeugen und Schä- zur Beurteilung seiner Eintrittspflicht sowie die zur Schadenbearbei-
den an der Verkabelung durch Kurzschluss; tung nach Grund und Höhe erforderlichen Tatsachen und Unterla-
- Beschädigung oder Zerstörung der Reifen von Fahrzeugen, wenn gen in deutscher Sprache/Übersetzung auf seine Kosten beschafft.
die Beschädigung oder Zerstörung durch eines der vorgenannten
Ereignisse erfolgt und durch das Ereignis noch andere Schäden an c) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Ver-
dem Kraftfahrzeug verursacht werden. sicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indi-
rekter Export).
A1-6.8.4.2 Eingeschlossen ist dabei auch – insofern abweichend von A1-7.14 – die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in
oder Vernichtung von Kraftfahrzeugen, die den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im
Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder
- innerhalb des Betriebsgrundstücks bewegt, von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin be-
- außerhalb des Betriebsgrundstücks zugebracht bzw. abgeholt oder stimmt waren (bekannter indirekter Export).
- anlässlich einer Probefahrt (auch außerhalb des Betriebsgrund-
stücks) bewegt d) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom
Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der
und dabei beschädigt werden. Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Ar-
beitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozial-
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer- gesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versi-
den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen cherungsnehmer und für die in A1-2.1.1 genannten Personen.
des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer
ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem un- Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung
berechtigten Fahrer gebraucht werden.
1) im Ausland belegener Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produkti-
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen ons- oder Vertriebsniederlassungen, Lager).
oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver-
sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug 2) der Erweiterung des Arbeits- oder Leistungsrisikos auf USA, US-
nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis Territorien oder Kanada.
hat.
Die Versicherung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer dem
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Versicherer die zur Beurteilung seiner Eintrittspflicht sowie die zur
B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Schadenbearbeitung nach Grund und Höhe erforderlichen Tatsa-
chen und Unterlagen in deutscher Sprache/Übersetzung auf seine
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aller Personen, Kosten beschafft.
die das Fahrzeug entwendet oder unberechtigt gebraucht haben.
A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-6.9.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und
außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
A1-6.8.4.3 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung für Schäden an frem- Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-
den Kraftfahrzeugen siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssum- richtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die
men, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". Versicherungssumme(n) angerechnet.
A1-6.8.5 Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen A1-6.9.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
gen Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen. als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Hierzu zählen auch Tätigkeitsschäden an
A1-6.9.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien oder Kanada sowie
- Sachen, die sich aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zu Zwecken Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, siehe "Aufstellung der
der Bearbeitung in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden; Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
Vereinbarungen".
- Dokumenten Dritter (z. B. Kaufverträge, Baupläne), die dem Versi-
cherungsnehmer zur Ausübung der versicherten Tätigkeit überlas- A1-6.10 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
sen wurden. In Erweiterung zu A1-3.1 besteht Versicherungsschutz
auch für das Abhandenkommen. Auf diese Schäden finden die Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland gel-
Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Versichert sind aus- tend gemacht werden, gelten A1-6.9.2 bis A1-6.9.4.
schließlich die Kosten, die dem Versicherungsnehmer für den Ersatz
oder die Wiederherstellung entstehen. A1-6.11 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Be- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
schädigung der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Dies gilt auch,
wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Lieferge-
a) von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder meinschaft selbst richtet.
-verarbeitung befinden oder befunden haben und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden; A1-6.11.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnit-
b) von Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeug- ten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungsschutz für Schäden,
Anhängern. die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen
Aufgabe verursacht hat.
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen A1-6.11.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A1-6.11.1 aufgeteilt oder ist der
Vereinbarungen". schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt:
A1-6.9 Schäden im Ausland a) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt, wel-
che der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der
Diese Deckung tritt nicht an die Stelle einer nach ausländischem Recht Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheb-
vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung. lich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen
oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.)
A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers angehören.
wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich
b) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der ver-
einbarten Versicherungssumme(n) über A1-6.11.2 a) hinaus für den
– 10 –
[Seite 11]
Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren
eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder
und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Auf-
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungs- sichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Auf-
nehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei- sichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen;
den des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinanderset-
zung ein Fehlbetrag verbleibt. l) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragge-
A1-6.11.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche bers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;
a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- m) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld,
gemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be- Wertpapieren und Wertsachen;
schafften Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. n) aus der verschuldensunabhängigen Haftung des Absenders in be-
sonderen Fällen nach § 414 Handelsgesetzbuch (HGB).
b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander so-
wie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und A1-6.13.2 Energiemehraufwand
umgekehrt.
Versichert ist – abweichend von A1-6.13.1 a) – die gesetzliche Haft-
A1-6.11.4 Versicherungsschutz im Umfang von A1-6.11.1 bis A1-6.11.3 besteht pflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus einem
auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst. erhöhten Energie- oder Wasserverbrauch oder erhöhten Energie- oder
Wasserkosten aufgrund vom Versicherungsnehmer mangelhaft erbrach-
A1-6.12 Schäden durch Strahlen ter Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten sowie Zählerprüftä-
tigkeiten.
A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche infolge der
mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von ra- Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
dioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für
A1-6.13.3 Auslösen von Fehlalarm
a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
Versichert ist – abweichend von A1-6.13.1 a) – die gesetzliche Haft-
b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und pflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden durch ver-
Störstrahlern; sehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Wach-
und Rettungsdienste, nicht jedoch Folgekosten wie z. B. durch Betriebs-
c) die Verwendung zu Untersuchungs-, Prüfungs-, Steuerungs-, Nivel- unterbrechung oder Produktionsausfall). Versicherungsschutz besteht –
lierungs-, Navigations-, Vermessungs- und ähnlichen Zwecken. abweichend von A1-3.1 – auch, wenn es sich um öffentlich-rechtliche
Ansprüche handelt.
A1-6.12.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche
aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst A1-6.13.4 Entsorgungskosten
von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördli-
chen Verfügungen oder Anordnungen abweichen. Versichert ist – abweichend von A1-6.13.1 a) – die gesetzliche Haft-
pflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen Kosten für die
A1-2.3 findet keine Anwendung. Vernichtung oder Beseitigung von Ladegut, das durch Verbindung oder
Vermischung mit einer anderen im Transportraum (Kraftfahrzeug) be-
A1-6.13 Vermögensschäden findlichen Substanz mangelhaft oder unbrauchbar geworden ist und
deshalb vernichtet oder beseitigt wurde.
A1-6.13.1 Vermögensschäden – Gegenstand und Ausschlüsse
Nicht versichert sind Frachtausfall und zusätzliche Transportkosten des
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- Versicherungsnehmers sowie gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schä-
gen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach- den an der Ladung selbst.
schäden entstanden sind.
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Ver- Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
mögensschäden Vereinbarungen".
a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für A1-6.13.5 Kosten für Gefahrgut-Risiken
seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen,
erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; Versichert ist – abweichend von A1-3.1 und A1-6.13.1 a) – die gesetzli-
che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mehrkosten, die Drit-
b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender ten aufgrund fehlerhafter oder unterlassener Beschriftung und/oder
oder gutachterlicher Tätigkeit; Markierung von Gefahrgutgütern sowie aufgrund fehlerhafter oder un-
terlassener Eintragung in den Frachtpapieren entstehen.
c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich
verbundene Unternehmen; Versichert sind dabei ausschließlich Ansprüche wegen folgender Mehr-
kosten:
d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; - Liegekosten, Standkosten, Kosten durch Wartezeit,
- Umleitungskosten, Umstau- oder Umladekosten,
e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung; - Kosten durch behördliche Maßnahmen (nicht jedoch Bußgelder
oder sonstige Abgaben mit Strafcharakter),
f) aus Reiseveranstaltung; - Kosten durch Überschreitung von Lieferfristen.
g) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen al- Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
ler Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschla- Vereinbarungen".
gung;
A1-6.13.6 Kosten wegen Gefahrenstellen durch Umschlaggüter im Hafenbe-
h) aus cken
- Rationalisierung und Automatisierung, Soweit durch Arbeiten des Versicherungsnehmers oder seiner Beauftrag-
ten anlässlich des Umschlags von Gütern vom und zum Schiff Güter un-
- Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, beaufsichtigt ins Hafenbecken gelangen und hierdurch eine allgemeine
Gefahrenstelle oder eine Beeinträchtigung der Benutzung des Hafen-
- Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; beckens entsteht, gelten folgende Regelungen:
i) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, A1-6.13.6.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-6.13.1 a) und A1-7.38 –
gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
oder Wettbewerbsrechts;
a) für das (auch vergebliche) Aufsuchen der Güter
j) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan-
schlägen; b) für das Freilegen und Bergen der Güter aus Hafenbecken.
– 11 –
[Seite 12]
Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließ-
Leistet der Versicherungsnehmer diese Arbeiten ganz oder teilweise lich aus
selbst, werden die vom Versicherungsnehmer hierfür aufgewendeten
Kosten den Kosten Dritter gleichgestellt. a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verän-
derung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Compu-
Soweit für diese Kosten der Ersatz wegen Rettungskosten aus einer ter-Viren und/oder andere Schadprogramme;
Transport-Versicherung beansprucht werden kann, geht diese vor.
b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichter-
A1-6.13.6.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die beschriebenen fassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und
Arbeiten zwar wegen
a) auf Weisung einer zuständigen Behörde - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht je-
oder doch weiterer Datenveränderungen sowie
b) auf Verlangen des Versicherers ausgeführt werden. Dasselbe gilt,
wenn der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwen- - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw.
dung oder Minderung der Entstehung einer Gefahrenstelle oder ei- Erfassung / korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft er-
ner Beeinträchtigung der Benutzbarkeit des Hafenbeckens diese fasster Daten;
Arbeiten für geboten halten durfte.
c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaus-
Abweichend von A1-3.1 besteht Versicherungsschutz auch für Ansprü- tausch;
che, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gegen den Versi-
cherungsnehmer erhoben werden. Für a) bis c) gilt:
A1-6.13.6.3 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Si-
Vereinbarungen". cherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall)
gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der
A1-6.13.7 Altölentsorgungskosten Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte er-
folgen.
Versichert ist – abweichend von A1-6.13.1 a) – die gesetzliche Haft-
pflicht des Versicherungsnehmers für die Mehrkosten eines Altölentsor- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.3
gungsunternehmens, weil Altöl als Sondermüll entsorgt werden muss. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Ladung des d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit
Transportfahrzeugs durch vom Versicherungsnehmer geliefertes Altöl besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht
kontaminiert wurde und deswegen die Wiederaufbereitung des Altöls jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherer er-
gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG/AbfG) oder ver- setzt auch
gleichbarer ausländischer Bestimmungen nicht mehr zulässig ist.
- Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der
Ersetzt werden nur die auf Grund gesetzlicher Vorschriften entstande- Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versiche-
nen Mehrkosten für die Entsorgung des Inhaltes des Transportfahrzeu- rungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche
ges (ohne das vom Versicherungsnehmer gelieferte Altöl) als Sonder- auf Unterlassung oder Widerruf handelt;
müll.
- Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Wider-
Mehrkosten im Sinne dieser Regelung sind ausschließlich rufsklage gegen den Versicherungsnehmer.
- Analysekosten,
- Transportkosten zur Sonderentsorgungsstelle und Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
- Kosten für die durchzuführende Sonderentsorgung. lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
Besonderen Vereinbarungen".
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Für a) bis d) gilt:
Vereinbarungen".
Die Ausschlüsse in A1-7.9 und A1-7.26 finden insoweit keine Anwen-
A1-6.14 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch dung.
Übertragung elektronischer Daten
A1-6.14.2.2 Ausschlüsse
A1-6.14.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
gen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- a) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit
noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden –
aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung perso- - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektro-
nenbezogener Daten. nisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming),
Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte
ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammen- Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden kön-
hang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die nen;
Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Verän-
derung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung b) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem
durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstel- Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital
lung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Lö- mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung
schen oder die Vernichtung. stehen, geltend gemacht werden;
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschä- c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch
den, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor-
sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versiche- schriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen
rungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der Aus- des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzun-
schluss in A1-7.3 findet insoweit keine Anwendung. gen herbeigeführt haben.
Die Ausschlüsse in A1-7.9 und A1-7.26 finden keine Anwendung. A1-2.3 findet keine Anwendung;
A1-6.14.2 Übertragung elektronischer Daten d) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch
Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz
A1-6.14.2.1 Versicherte Schäden hierfür richtet sich nach A1-6.14.1.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- A1-6.14.3 Nicht versicherte Tätigkeiten oder Leistungen
gen Schäden – auch Tätigkeitsschäden und Vermögensschäden, die we-
der durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – aus Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistun-
dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer gen:
– 12 –
[Seite 13]
a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; Ebenfalls versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er
nicht gewerbsmäßig tätig ist.
b) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege;
A1-6.18 Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen (Medienverlust)
c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung,
-pflege; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
gen Austretens oder Verlust von Flüssigkeit oder Gasen aus der Herstel-
d) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service- lung, Lieferung, Montage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen,
Providing; Rohrleitungen oder Behältern ausschließlich, soweit es sich um den Wie-
derbeschaffungswert dieser Flüssigkeiten oder Gase handelt.
e) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken;
Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen-
f) Betrieb von Telekommunikationsnetzen. dung.
A1-6.14.4 Serienschaden A1-6.19 Geothermie
Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi- Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Unter-
cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im grund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht
Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn die- zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und
se Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie
mittels Bohrung.
a) auf derselben Ursache,
A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit
zeitlichem, Zusammenhang oder
a) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe),
c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektroni-
scher Daten mit gleichen Mängeln b) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen.
beruhen. Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder
wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch
A1-5.3 findet keine Anwendung. besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder seinen Nachträ-
gen erweitert werden.
A1-6.14.5 Schäden im Ausland
A1-6.19.2 A1-7.13 (Bergschäden, Bergbaubetrieb) und A1-7.28 (Grundwasser)
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland aus- finden keine Anwendung.
schließlich, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten, der Schweiz, dem
Vereinigten Königreich Großbritannien oder Nordirland und nach deren A1-6.20 Abwasser- und Überschwemmungsschäden
Recht geltend gemacht werden.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und au- gen Sachschäden
ßergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten An-
sprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge- - durch Abwässer oder
richtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die
Versicherungssumme angerechnet. - die entstehen durch Überschwemmungen stehender oder fließen-
der Gewässer.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö- A1-6.21 Sachschäden durch austretende Betriebsstoffe
ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für
rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Schäden an Sachen Dritter (z. B. Grundstücken), die entstehen durch
plötzlich bestimmungswidrig austretende Betriebsstoffe aus den Tanks,
A1-6.9 findet keine Anwendung. die fest mit den versicherten, nicht versicherungspflichtigen Arbeitsma-
schinen und sonstigen Kraftfahrzeugen gemäß A1-6.5.1 verbunden
A1-6.14.6 Personenschäden sind im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versiche- sind.
rungssumme für Personenschäden versichert. Versicherungssumme
und/oder Selbstbeteiligung für andere Schäden siehe "Aufstellung der Für derartige Schäden besteht auch Versicherungsschutz, wenn sie auf-
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen grund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gegen den Versicherungs-
Vereinbarungen". nehmer geltend gemacht werden – allerdings nur in dem Umfang bzw.
der Höhe, wie sie ein Dritter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim-
A1-6.15 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen mungen privatrechtlichen Inhalts hätte geltend machen können.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- A1-6.22 Haftpflichtansprüche Versicherter untereinander
gen Schäden durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Sachschäden und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst A1-6.22.1 von versicherten Unternehmen untereinander
und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.
Versichert sind – abweichend von A1-7.3 b) und c) – gesetzliche Haft-
A1-6.16 Mängelbeseitigungsnebenkosten pflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich dar-
aus ergebenden Vermögensschäden der durch diesen Vertrag mitversi-
Versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer wegen cherten rechtlich selbstständigen Unternehmen untereinander.
Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Versi-
chert sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die man- Ausgeschlossen bleiben
gelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich - Mietsachschäden,
zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den vorherigen Zu- - Ansprüche wegen Abhandenkommens mechanischer oder elektro-
stand wiederherzustellen. nischer Schlüssel.
Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die aufgewendet A1-6.22.2 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
werden
- ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein Folgeschaden ein- Versichert sind – abweichend von A1-7.4 c) – gesetzliche Haftpflichtan-
getreten ist, sprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich daraus erge-
oder benden Vermögensschäden der gesetzlichen Vertreter des Versiche-
- zur Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. rungsnehmers und ihrer Angehörigen.
A1-6.17 Halten von Tieren Ausgeschlossen bleiben
- Ansprüche des Insolvenz-/Zwangsverwalter(s),
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - Mietsachschäden,
dem Halten von Tieren für betriebliche Zwecke. - Ansprüche wegen Abhandenkommens mechanischer oder elektro-
nischer Schlüssel.
– 13 –
[Seite 14]
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung
A1-6.22.3 von mitversicherten natürlichen Personen untereinander von Schiedsgerichtsverfahren anzuzeigen und dem Versicherer die Mit-
wirkung im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des
Versichert sind – abweichend von A1-7.3 c) in Verbindung mit A1-7.4 – Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermögli-
gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen chen.
untereinander wegen
Gleiches gilt für Verfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
- Ansprüchen des oder gegen den Insolvenz-/Zwangsverwalter(s); vor einer Verbraucherschlichtungsstelle, die einen unter den Versiche-
- Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens- rungsschutz dieser Betriebs-Haftpflichtversicherung fallenden Haft-
schäden, bei denen es sich nicht um Arbeits-, Dienstunfälle oder pflichtanspruch zur Folge haben könnten.
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt, in
dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist; A1-6.26 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz
- Sachschäden.
Der Versicherer leistet im Rahmen der vertraglich vereinbarten Ersatzleis-
A1-6.23 Arbeitnehmerüberlassung tungssummen – teilweise abweichend von A1-3.1 – auf schriftlichen
Wunsch des Versicherungsnehmers für einen nachhaltigen Schadenser-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus satz auch über den versicherten Zeitwert der beschädigten oder zerstör-
der erlaubten Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte gemäß §§ 1, 1b ten Sache hinaus. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Schadensfall
und 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wenn wegen eines et- dem Grunde nach um einen versicherten Anspruch handelt.
waigen Auswahlverschuldens Schadensersatzansprüche geltend ge-
macht werden. Versicherungsschutz besteht wie folgt:
Der Versicherungsschutz erlischt automatisch mit der Rücknahme oder A1-6.26.1 Mehrleistung für Reparatur
dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5 AÜG) durch die zuständige Be-
hörde. Der Schadensersatz umfasst zusätzlich die Mehrleistung für die Durch-
führung einer Reparatur, wenn die Kosten hierfür den versicherten Zeit-
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlasse- wert einer beschädigten Sache übersteigen (sogenannter Totalschaden).
nen Arbeitnehmer.
A1-6.26.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel
Der Versicherer verzichtet in Fällen des Auswahlverschuldens auf einen
Rückgriff gegenüber den Leiharbeitnehmern, sofern diese nicht vorsätz- Bei der Zerstörung einer Sache umfasst der Schadensersatz zusätzlich die
lich gehandelt haben. Mehrleistung für nachhaltige, umweltfreundliche Produkte gemäß der
DIN EN ISO 14021, 14024 und 14025. Den Nachweis über die beste-
Nicht versichert sind Ansprüche hende Umweltkennzeichnung erbringt der Anspruchsteller.
- wegen Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö-
gensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufs- A1-6.27 Neuwertentschädigung
krankheiten im Betrieb des Ver- oder Entleihers gemäß dem Sozial-
gesetzbuch VII handelt; Der Versicherer leistet – teilweise abweichend von A1-3.1 – auf Wunsch
- wegen Schäden an Bauwerken, Anlagen oder Anlagenteilen, die des Versicherungsnehmers für versicherte Schäden an Sachen, die zum
von den überlassenen Arbeitnehmern geplant oder konstruiert Zeitpunkt der Beschädigung, der Zerstörung oder des Abhandenkom-
worden sind oder für die sie die Bauleitung ausüben; mens nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sind, auch über die ge-
- aus der Überlassung von Arbeitnehmern für medizinische Dienste setzliche Schadensersatzpflicht (Zeitwert) hinaus, Entschädigung bis zum
(Heil- und Heilhilfsberufe wie z. B. Ärzte, Gesundheits- und Kran- Neuwert.
kenpfleger);
- aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Lenkung, Überwa- Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, erfolgt eine Entschä-
chung oder Sicherung im Verkehrswesen (z. B. Lok- oder Schiffs- digung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
führer, Sicherheitsmitarbeiter, Fluglotsen, Bedienpersonal für Leit-
stände); Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
- aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Projektleitung und Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
-steuerung; Vereinbarungen".
- wegen Schäden an Sachen, die über eine Frachtführer-, Speditions-
oder Lagerversicherung versicherbar sind. A1-6.28 Gebrauch einer Flugdrohne im Inland
A1-6.24 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage Versichert ist – abweichend von A1-7.15 a) – die gesetzliche Haftpflicht
des Versicherungsnehmers aus dem betrieblich veranlassten Gebrauch
Versichert sind gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts sowie not- einer Flugdrohne ohne Verbrennungsmotor (unbemannte Flugsysteme /
wendige Gerichtskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werk- Unmanned Aerial Systems – UAS) mit einem zugelassenen Höchstge-
lohn-, Kaufpreis- oder Mietentgeltforderungen des Versicherungsneh- wicht beim Abflug bis zu 5 kg im Inland.
mers gegen seinen Vertragspartner, soweit
Versicherungsschutz besteht auch, wenn ausschließlich der Versiche-
a) der Vertragspartner aufgrund eines behaupteten Haftpflichtan- rungsnehmer oder ein nach A1-2.1 Mitversicherter als Halter nach § 33
spruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen Luftverkehrsgesetz in Anspruch genommen wird.
würde, die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen
die Forderung erklärt hat und Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
a) sich die Flugdrohne beim Eintritt des Versicherungsfalls in einem
b) die Forderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig, Zustand befunden hat, der den gesetzlichen und behördlichen
ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer. Vorgaben einschließlich Auflagen über das Halten und den Betrieb
von Flugdrohnen entsprochen hat, sowie die behördlichen Geneh-
Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Haftpflichtanspruchs migungen, soweit erforderlich, erteilt waren,
zur geltend gemachten Forderung. b) der Steuerer der Flugdrohne bei Eintritt des Versicherungsfalls min-
destens 16 Jahre alt war, die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erfor-
Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwirkend, derlichen Berechtigungen und Befähigungen nachweisen kann und
wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung ganz oder c) der Schaden durch einen Unfall (d. h. durch ein unmittelbar von
teilweise aus anderen Gründen unbegründet ist. außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereig-
nis) beim Betrieb der Flugdrohne verursacht wurde.
Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die
Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versiche- Ausgeschlossen sind Ansprüche
rer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. a) aus der Verletzung von Persönlichkeits-, Urheber-, gewerblichen
Schutz- oder Namensrechten;
Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt A1-4.2 entsprechend. b) wegen Vermögensschäden.
A1-6.25 Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucher- Ausschließlich im Rahmen und Umfang von A1-6.28 besteht auch Versi-
streitbeilegungsgesetz cherungsschutz für das Umwelthaftpflicht-Risiko (gemäß A2-1.1)
und/oder das Produkthaftpflichtrisiko (gemäß A3).
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versi-
cherungsschutz nicht, wenn sie nach den Regeln der internationalen In- Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
dustrie- und Handelskammern Paris, Stockholm oder Zürich oder des Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 bis Vereinbarungen".
1066 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgetragen werden.
A1-6.29 Container, Wechselpritschen und Aufsetztanks
– 14 –
[Seite 15]
f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
Besitz und Gebrauch von Containern, Wechselpritschen und Aufsetz- Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehöri-
tanks, solange sie nicht mit einem versicherungs- und/oder zulassungs- gen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-
pflichtigen Kraftfahrzeug/Kraftfahrzeug-Anhänger verbunden sind. schaft leben.
A1-6.30 Allmählichkeitsschäden A1-7.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen
Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung von Tempera- und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versi-
tur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen (Rauch, Ruß, cherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versi-
Staub und dergleichen). cherungsnehmers diese Sachen geleast, durch verbotene Eigenmacht er-
langt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
A1-7 Allgemeine Ausschlüsse sind.
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos- sonstigen Leistungen
sen:
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie-
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
A1-2.3 findet keine Anwendung. Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf-
oder sonstigen Leistungen trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über-
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den nommen haben.
Schaden dadurch verursachen, dass sie in Kenntnis von deren Mangel-
haftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige Leistungen erbrin- A1-7.7 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube
gen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest-
A1-2.3 findet keine Anwendung. haltige Substanzen oder Erzeugnisse, Glasfasern, Mineralfasern bzw.
diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind.
A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
A1-7.8 Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen
a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten sind auf
Personen gegen die mitversicherten Personen,
a) gentechnische Arbeiten;
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
rungsvertrags, b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO);
c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche- c) Erzeugnisse, die
rungsvertrags. - Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der vor-
genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen
A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits-
gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen oder Namensrechtsverletzungen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierun-
gen
a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schi-
versicherten Personen gehören; kane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun-
gen.
Als Angehörige gelten
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts- A1-7.11 Übertragung von Krankheiten
gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
anderer Staaten, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder, a) Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
- Schwiegereltern und -kinder, schäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer natürlichen
- Stiefeltern und -kinder, versicherten Person resultieren, es sei denn, diese Person beweist,
- Großeltern und Enkel, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- A1-2.3 findet keine Anwendung.
liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
Kinder miteinander verbunden sind). b) Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden,
b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi- von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind, es sei
cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä- denn, der Versicherungsnehmer beweist, dass weder er noch eine
hige oder betreute Person ist; mitversicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt
hat.
c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder A1-7.12 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau
ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-
d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, oder Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise) und alle sich da-
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, raus ergebenden Vermögensschäden.
Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
A1-7.13 Bergschäden, Bergbaubetrieb
e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge-
tragene Partnerschaftsgesellschaft ist; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
– 15 –
[Seite 16]
a) Bergschäden im Sinne des § 114 des Bundesberggesetzes A1-7.20 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmun-
(BBergG), wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile und gen
Zubehör beschädigt werden;
Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den
b) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel
schlagende Wetter, Wasser- oder Kohlensäureeinbrüche sowie 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen
Kohlenstaubexplosionen. anderer Länder.
A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-7.21 Arzneimittel
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich
nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder daraus ergebenden Vermögensschäden durch im Geltungsbereich des
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel,
Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer
Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahr-
zeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser A1-7.22 Sprengstoffe, Feuerwerke
Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr-
zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verar-
beitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von
Feuerwerken.
Ausgeschlossen sind Ansprüche
A1-7.23 Brennbare und explosible Stoffe
a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen
für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben.
in Anspruch genommen werden.
A1-2.3 findet keine Anwendung.
b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be-
förderten Sachen, der Insassen und alle sich daraus ergebenden A1-7.24 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-
oder Raumfahrzeuge aus Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar-
aus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder a) Abbruch- und Einreißarbeiten:
Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden
Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Bauwerks entspricht;
Raumfahrzeugen bestimmt waren;
b) Sprengungen:
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als
Reparatur, Beförderung, Be- und Entladen) an Luft- oder 150 m.
Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
A1-7.25 Umweltrisiko
c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter,
Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen. Ausgeschlossen sind
A1-7.16 Wasserfahrzeuge a) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs- Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko).
nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursa- b) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umwelt-
chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in schäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU-
Anspruch genommen werden. Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen
Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser- dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund
fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf
dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten
das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. in Anspruch genommen wird.
A1-7.17 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko).
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten,
von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer
selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbe- auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden na-
trieb. tionalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haft-
pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versiche-
A1-7.18 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere rungsnehmer geltend gemacht werden könnten.
Gewalt
A1-7.26 Produkthaftpflichtrisiko
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, soweit diese durch
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (inklusive vom Versicherungsnehmer
Terrorakten), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
Streik oder - hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse,
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen - erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
beruhen. verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den
Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen aus-
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen- geführt hat.
tare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Siehe hierzu Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko) sowie die Regelung
A1-7.19 Entschädigungen mit Strafcharakter zum Umwelt-Produktrisiko in Abschnitt A2 (Umweltrisiko).
Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, A1-7.27 Kommissionsware
insbesondere punitive oder exemplary damages.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
– 16 –
[Seite 17]
Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Viehtransporten sowie
A1-7.28 Grundwasser direktem Umschlag vom und zum Schiff.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Verände- A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei-
rung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. terungen)
A1-7.29 Planungs- und Bauleitungstätigkeit Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Planungs- und Bauleitertätigkeiten, A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt
werden. Dies gilt nicht
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflich-
A1-7.30 Offshore-Risiken tigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen;
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-
Ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus gepflicht unterliegen;
c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
a) Besitz oder Betrieb von Offshore-Anlagen; Bohrung errichtet werden oder wurden.
b) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, De- A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
montage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-Anlagen oder oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer
Teilen hierfür wie z. B. Offshore-Container sowie Wartungs-, Instal- berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von
lations- oder sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Off- einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht
shore-Anlagen; innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel-
chem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
c) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen,
die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt sind. A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B. A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des
Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Off- Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche-
shore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mittlerem Hochwasser. rungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
A1-7.31 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versi-
-spendeeinrichtungen cherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auf-
forderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der
Ausgeschlossen ist die Haftpflicht der Blut- und Blutproduktehersteller Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
sowie Blutbanken und Blutspendeeinrichtungen. rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
A1-7.32 Teilnahme an Rennen inklusive Training Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde,
so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge Teilnahme an nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekom-
Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
(Training) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt nicht, wenn die Anzeige des neuen Risikos versehentlich unter-
A1-7.33 Halten von Kampfhunden blieben war. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, sobald er
sich des Versäumnisses bewusst wird, unverzüglich die entsprechende
Ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus dem Halten von Kampfhunden. Anzeige zu erstatten.
Als solche gelten: American Staffordshire Terrier, Argentinische Dogge, Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen
Bandog, Bordeaux Dogge, Bull Terrier, Fila Brasileiro, Mastino Neapolita- Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
no, Mastif, Pit Bull, Rottweiler, Staffordshire Bull Terrier, Tosa Inu, Alano, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht
American Bulldog, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir-
Kreuzungen aus oder mit diesen Rassen. kend ab dessen Entstehung.
A1-7.34 Bodenabfertigungsdienste A1-9.2 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt/gelten für die Vor-
sorgeversicherung im Rahmen des Vertrags die im Versicherungsschein
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Tätigkeiten, die der und seinen Nachträgen genannte(n) Versicherungssumme(n), jedoch mit
Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen unterliegen. der Begrenzung gemäß "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen,
Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen".
A1-7.35 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
Klärschlamm A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch die Herstellung, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas-
Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gül- sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
le, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
fungsmitteln und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht un-
terliegen;
Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im
- durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, sind;
- durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder e) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
- in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versiche- Bohrung errichtet werden oder wurden.
rungsnehmers stehen.
A1-10 Versehensklausel
A1-7.36 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatz-
produkte Unterbleibt versehentlich die Erfüllung einer vertraglichen Obliegenheit
im Sinne von B3-3, so beeinträchtigt das die Leistungspflicht bei einem
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich Sachschaden bis zu einer in der "Aufstellung der Höchstersatzleistungs-
daraus ergebenden Vermögensschäden aus der Herstellung, dem Ver- summen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen" ge-
trieb oder der Abgabe von Tabak, Tabakteilprodukten, E-Zigaretten oder nannten Betrag je Versicherungsfall nicht, wenn der Versicherungsneh-
Tabakzusatzprodukten wie z. B. Filter sowie Liquids (ausgenommen Ni- mer nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachgeholt bzw. die Ob-
kotin als therapeutisches Mittel). liegenheit unverzüglich erfüllt hat.
A1-7.37 Transport-, Lager- und Logistikgut A1-11 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung (Nachhaftung)
Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden am Trans- Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und dau-
port-, Lager- und Logistikgut und alle sich daraus ergebenden Vermö- erhaften Wegfalls des versicherten Risikos wegen Betriebs-, Produktions-
gensschäden. oder Liefereinstellung (nicht aus anderen Gründen, wie z. B. Änderung
der Rechtsform, Zahlungsunfähigkeit, Kündigung durch einen der Ver-
A1-7.38 Viehtransporte, Schiffsumschlag tragspartner oder Verkauf des Betriebes) beendet, besteht für nach der
– 17 –
[Seite 18]
Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Versicherungsfälle Versiche- a) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden;
rungsschutz im Umfang des Vertrags, wie folgt:
b) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach-
Der Versicherungsschutz schäden entstanden sind, soweit es sich handelt um Schäden aus
a) gilt für die tatsächliche Laufzeit des beendeten Vertrags, maximal der Verletzung
10 Jahre vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhält-
nisses an gerechnet; - von Aneignungsrechten,
b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Be-
endigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- - des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe-
vertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahres- trieb,
höchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
rungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch - von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen.
maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungs-
jahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt.
Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden A2-1.1.2 Versichert sind Ausgleichsansprüche gemäß § 906 II BGB analog sowie
so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung ein- Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 I BGB und Ansprüche nach § 14
getreten. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG), soweit sie gesetzlichen
Schadensersatzansprüchen gleichgestellt sind.
A2-1.1.3 Versichert sind auch Aufwendungen des Versicherers für Kosten der
Abschnitt A2 Umweltrisiko (URV) gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten gel-
tend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-,
Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung (Um- Zeugen- und Gerichtskosten.
welthaftpflicht-Risiko) sowie Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz
(Umweltschadens-Risiko). A2-1.2 Umweltschadens-Risiko
A2-1.2.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des
Begriffsbestimmungen Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von
Umweltschäden für die gemäß A2-1.4 versicherten Risiken.
Schaden durch Umwelteinwirkung
A2-1.2.2 Versichert sind im Umfang von A2-5.1 folgende Kosten einschließlich
Ein Schaden durch Umwelteinwirkung entsteht, wenn er durch Stoffe, Erschütterun- notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwal-
gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinun- tungsverfahrens- und Gerichtskosten:
gen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben.
A2-1.2.2.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen
Lebensräumen oder Gewässern:
Umweltschaden
a) die Kosten für die "primäre Sanierung", das heißt für Sanierungs-
Ein Umweltschaden ist eine maßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen
und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den
- Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Ausgangszustand zurückversetzen;
- Schädigung der Gewässer,
- Schädigung des Bodens b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", das heißt für Sanie-
rungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen
gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen wer-
den soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen
Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen
Betriebsstörung und/oder Funktionen führt;
Eine Betriebsstörung ist eine plötzliche und unfallartige, während der Wirksamkeit c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", das heißt für die Tätig-
des Versicherungsvertrags eingetretene Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes keiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Res-
des Versicherungsnehmers oder des Dritten. sourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des
Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sa-
nierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche
Umwelt-Produktrisiko Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die
geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre
Das Umwelt-Produktrisiko umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung sowie Umwelt- ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche
schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der
primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht ent-
- hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (Abfälle sind Erzeugnissen gleichge- faltet haben.
stellt),
- erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr Vereinbarungen".
gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat.
A2-1.2.2.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens:
Gesetzliche Ansprüche/Pflichten die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstel-
len, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, einge-
Ist im Folgenden von gesetzlichen Ansprüchen die Rede, beziehen sich diese sowohl dämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter
auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts als auch auf öffentlich- Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen ge-
rechtliche Pflichten und Ansprüche nach dem USchadG. genwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches
Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr dar-
Ist im Folgenden von gesetzlichen Pflichten die Rede, beziehen sich diese sowohl auf stellt.
gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen privatrechtlichen Inhalts als auch auf
Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen nach dem USchadG. A2-1.2.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer
von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kos-
ten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in An-
A2-1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz spruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versi-
cherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grund-
A2-1.1 Umwelthaftpflicht-Risiko lage in Anspruch genommen wird.
A2-1.1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli- A2-1.3 Zuweisung
che Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we-
gen Schäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß A2-1.4 versicher- Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz sind im Umfang des Um-
ten Risiken. welthaftpflicht-Risikos versichert, soweit sie auch ohne das Bestehen des
Umweltschadensgesetzes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun-
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für gen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend
gemacht werden könnten.
– 18 –
[Seite 19]
Beruhen diese Ansprüche nicht auf einer Umwelteinwirkung, besteht - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmun-
Versicherungsschutz ausschließlich im Umfang von A1 und A3. gen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen,
Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationalen Umsetzungsge- - das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer
setzen, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren. oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikali-
sche, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers
A2-1.4 Versicherte Risiken verändert wird.
Versichert sind die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen auf- Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann
geführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht aus- durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versi-
schließlich für folgende Risiken: cherungsschein oder seinen Nachträgen wie folgt erweitert wer-
den:
a) Kleingebinde
f) Andere umweltrelevante Risiken
- Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden
(Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen, etc.) mit einem Fassungs- Andere im Versicherungsschein und seinen Nachträgen aufgeführte
vermögen bis 1.000 Liter je Einzelgebinde und einer Gesamt- umweltrelevante Risiken, die nicht bereits nach a) bis e) versichert
lagermenge bis 5.000 Liter je Betriebsgrundstück. Hierzu zäh- sind.
len auch giftige, feuergefährliche oder explosible Stoffe und
Fabrikate. A2-1.5 Transportvorgänge und mittelbares Abwasserrisiko
- Kleingebinde, die der Versicherungsnehmer für fremde Auf- Versicherungsschutz gemäß A2-1.4 besteht auch, wenn
traggeber zwischenlagert, sofern die Gesamtlagermenge
50.000 Liter/Kilogramm insgesamt nicht übersteigt und das - gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegen-
Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als ständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden,
250 Liter/Kilogramm beträgt. Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese
eingebracht oder eingeleitet zu sein;
Wird eine der vorgenannten Mengenschwellen überschritten, ent-
fällt der Versicherungsschutz des betreffenden Risikos vollständig - Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
ab diesem Zeitpunkt und es bedarf einer besonderen Vereinbarung
(siehe A2-1.4 f)). A2-1.6 Subunternehmer
b) Mitversicherte Anlagen Im Rahmen des versicherten Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen
Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer).
- Fett-, Benzin- und Ölabscheider, Nicht versichert sind gesetzliche Pflichten der Subunternehmer selbst
und deren Betriebsangehörigen.
- Tanks zur Lagerung von Heizöl zum Eigenverbrauch bis zu ei-
nem Gesamtfassungsvermögen von 30 Tonnen, A2-1.7 Besonderer Ausschluss vertraglich übernommener Haf-
tung/Zusagen
- Tanks, die fest mit den nach A2-6.3.1 versicherten nicht versi-
cherungspflichtigen Arbeitsmaschinen, Staplern und sonstigen Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche, soweit
Kraftfahrzeugen verbunden sind, sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über die ge-
setzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen.
- Tanks zur Lagerung von Gas zum Eigenverbrauch bis zu einem
Gesamtfassungsvermögen von unter 3 Tonnen, A2-2 Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer,
- Tanks zur Lagerung von Altöl bis zu einem Gesamtfassungs- mitversicherten Personen und Repräsentanten)
vermögen aller vorhandenen Behältnisse von 1 Tonne je Be-
triebsgrundstück, A2-2.1 Versicherte Personen
- zwischengelagerte nicht kontaminierte Abfälle in dafür zuge- Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen
lassenen und gesicherten Behältnissen/Containern, soweit die
Abfälle im Rahmen des versicherten Betriebs angefallen sind, A2-2.1.1 die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher
Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Be-
- mobile Tanks zur Lagerung von Heizöl, Benzin oder Diesel mit triebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden, die sie in
einer Gesamtlagermenge bis 10.000 Liter je Baustelle oder Be- Ausführung betrieblicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer ver-
triebsstätte des Versicherungsnehmers, ursachen. Hierzu zählen auch angestellte Personen wie Fachkräfte für
Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftrag-
- Vorrichtungen zur Einleitung von Sanitärabwasser, unbehan- te (gemäß § 22 Sozialgesetzbuch VII) und Beauftragte für Immissions-
deltem Oberflächen- oder Niederschlagswasser in das öffentli- schutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz.
che Abwassernetz sowie
A2-2.1.2 sämtliche übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausfüh-
- aus der Versickerung und/oder der ortsnahen Einleitung von rung betrieblicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer verursa-
unbehandeltem Niederschlagswasser in ein oberirdisches Ge- chen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden und alle
wässer. sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um Ar-
beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers
Wird eine der vorgenannten Mengenschwellen überschritten, ent- gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche
fällt der Versicherungsschutz des betreffenden Risikos vollständig Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Aus-
ab diesem Zeitpunkt und es bedarf einer besonderen Vereinbarung übung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zu-
(siehe A2-1.4 f)). gefügt werden.
c) Umwelt-Produktrisiko Zu den übrigen Betriebsangehörigen zählen beispielsweise auch
- Betriebsärzte und Sanitäter;
d) Probebetrieb - in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederte Arbeit-
nehmer fremder Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospi-
Probebetrieb oder Inbetriebnahme von im Auftrag Dritter zu errich- tanten;
tender oder zu wartender Anlagen, deren vorübergehender Inha- - durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung
ber der Versicherungsnehmer ist. oder sonstigen Betreuung der Betriebsgrundstücke beauftragte
Personen.
e) Allgemeines Umweltrisiko
A2-2.1.3 den Insolvenz- oder Zwangsverwalter für Schäden aus der Ausübung der
Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten des Versi- im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen betriebli-
cherungsnehmers. chen Tätigkeiten.
Hiervon ausgenommen sind: Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Eigene Haftpflichtversiche-
rungen gehen dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor.
- Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu-
stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern
oder wegzuleiten,
– 19 –
[Seite 20]
A2-2.1.4 die in A2-2.1.1 bis A2-2.1.3 genannten Personen, wenn sie aus ihrer punkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit
früheren Tätigkeit für den versicherten Betrieb in Anspruch genommen zur Erhebung von gesetzlichen Ansprüchen erkennbar war.
werden.
A2-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A2-2.1.5 neu gegründete oder mehrheitlich erworbene Gesellschaften ab Grün-
dungs-/Übernahmedatum, jedoch unter der Voraussetzung, dass es sich A2-4.1 Leistungen der Versicherung
um Gesellschaften im Inland handelt, der Betriebscharakter dieser Ge-
sellschaften (versichertes Risiko) dem des Versicherungsnehmers ent- Der Versicherungsschutz umfasst
spricht und der Anteil des Versicherungsnehmers an diesen Gesellschaf-
ten mindestens 50 % beträgt. a) die Prüfung der gesetzlichen Pflichten und Ansprüche,
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den b) die Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche und
Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des jeweiligen Versicherungs-
jahres anzuzeigen und die jeweiligen Werte zur Beitragsberechnung auf- c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten
zugeben.
- Schadensersatzverpflichtungen (Umwelthaftpflicht-Risiko),
Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende - Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen (Umwelt-
Meldung nicht erfolgt, oder wenn innerhalb von 4 Monaten nach der schadens-Risiko).
Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss der neuen Ge-
sellschaft erfolgt. Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet. Berechtigt sind Verpflichtungen dann, wenn der Versicherungs-
nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis-
Besteht für ein solches neues Unternehmen Versicherungsschutz bei ei- ses oder Vergleichs zur Entschädigung, Sanierungs- und Kostentra-
nem anderen Versicherer, besteht Versicherungsschutz über diesen Ver- gung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
trag nur subsidiär. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer
ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen
A2-2.2 Entsprechende Anwendung der Vertragsbestimmungen auf worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch
mitversicherte Personen auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen Ist die Verpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer
sind auf die mitversicherten Personen/Gesellschaften entsprechend an- festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen
zuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi- zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
cherung (A2-10), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Per-
son/Gesellschaft entsteht. A2-4.2 Vollmacht des Versicherers
A2-2.3 Reichweite der Risikobegrenzungen und Ausschlüsse Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha-
dens oder der Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche zweckmä-
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen ßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers
oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer abzugeben.
mitversicherten Person/Gesellschaft vorliegen, entfällt der Versicherungs-
schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversi- Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit oder Verwal-
cherten Personen/Gesellschaften. tungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer über Schadensersatz-
ansprüche, Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen, ist der
A2-2.4 Erfüllung Obliegenheiten durch Versicherungsnehmer und mit- Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er
versicherte Personen führt den Rechtsstreit oder das Verwaltungsverfahren im Namen des
Versicherungsnehmers.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs-
nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der A2-4.3 Kosten in einem Strafverfahren
Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Perso-
nen/Gesellschaften verantwortlich. Wird in einem Straf-, Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren
wegen
A2-2.5 Repräsentanten
a) eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs-
Soweit es nach dem Versicherungsvertrag auf das Verhalten, das Ver- schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann (Um-
schulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das Kennenmüssen des welthaftpflicht-Risiko),
Versicherungsnehmers ankommt, gelten als Repräsentanten des Versi-
cherungsnehmers folgende Personen: b) eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Ver-
sicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsver-
a) die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften); pflichtung zur Folge haben kann (Umweltschadens-Risiko),
b) die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem
und Unternehmergesellschaften); Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die ge-
setzliche Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren
c) die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften); Kosten des Verteidigers sowie die Gerichtskosten.
d) die Gesellschafter (bei Offenen Handelsgesellschaften); Versicherungsschutz besteht auch beim Vorwurf vorsätzlichen Verge-
hens (erweiterter Strafrechtsschutz). Erfolgt eine rechtskräftige Verurtei-
e) die Gesellschafter (bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts); lung wegen Vorsatz, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und
der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die geleisteten Kosten zu
f) die Inhaber (bei Einzelfirmen und eingetragenem Kaufmann). erstatten.
Diese Vereinbarung gilt nicht für Obliegenheiten des Versicherungsneh- Ausgeschlossen sind eventuelle Kosten des Verteidigers sowie Gerichts-
mers gemäß B3-1 bis B3-3 (Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers kosten wegen eines Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vor-
oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss, Änderungen des Ver- schriften sowie Geldbußen (auch Ordnungs-/Zwangsgelder, Geldstrafen,
trags, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers). -sanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten.
A2-3 Versicherungsfall A2-4.4 Vollmacht des Versicherers in Rentenfällen
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for-
- Personen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermö- dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben.
gensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko),
A2-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres-
- Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko) höchstersatzleistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteili-
gung)
durch den Versicherungsnehmer, den Geschädigten, die zuständige Be-
hörde oder einen sonstigen Dritten. A2-5.1 Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung
Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung A2-5.1.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers gemäß A2-1.1 und A2-1.2
eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeit- ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte(n) Versicherungs-
summe(n) begrenzt (siehe Versicherungsschein und seine Nachträge).
– 20 –
[Seite 21]
Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere
entschädigungspflichtige bzw. sanierungs- oder kostentragungspflichti- A2-5.4 Mehraufwand/Kosten bei Anerkenntnis, Befriedigung und Ver-
ge Personen erstreckt. gleich des Versicherungsnehmers
A2-5.1.2 Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs
durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Ver-
Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten gemäß A2-1.1.3 werden sicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weige-
nicht auf die Versicherungssumme(n) angerechnet. rung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Kosten
gemäß A2-1.1.2 sowie A2-1.2.2 und Zinsen nicht aufzukommen.
Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
A2-5.5 Versicherungssummenüberschreitung
Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und au-
ßergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten An- Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
sprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-
richtskosten, werden als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- Übersteigen die begründeten Ansprüche aus einem Versicherungsfall die
rechnet. Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Ver-
hältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche.
A2-5.1.3 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen des
Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das A2-5.6 Leistungsbegrenzung bei Rentenzahlungen
Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme(n) begrenzt.
Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
A2-5.2 Serien- und Kumulschaden leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssum-
me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versi-
A2-5.2.1 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
Versicherungsfälle im Rahmen des versicherten Umweltrisikos durch so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssum-
me bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer
a) dieselbe Umwelteinwirkung, erstattet.
b) mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Umwelt- Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
einwirkungen, der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt
c) mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Um- des Versicherungsfalls.
welteinwirkungen, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein inne-
rer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang be- Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh-
steht, oder mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital-
wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
d) die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln, Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungs- summe abgesetzt.
fall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfäl-
le als eingetreten gilt. A2-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche Risiken (Versi-
cherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse)
A2-5.2.2 Besteht für mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung des
Umweltrisikos eintretende Versicherungsfälle durch A2-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne betriebliche Risiken,
deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonde-
a) dieselbe Ursache, ren Ausschlüsse. Versicherungsschutz für diese Risiken besteht aus-
schließlich im Umfang der gemäß A2-1.4 versicherten Risiken.
b) mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Umwelt-
einwirkungen, Soweit A2-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf
die in A2-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen An-
c) mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Um- wendung (z. B. A2-4 – Leistungen der Versicherung oder A2-8 – Allge-
welteinwirkungen, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein inne- meine Ausschlüsse).
rer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang be-
steht, oder Individuelle, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind in der
"Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
d) die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln, Besonderen Vereinbarungen" zu finden.
für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschie- A2-6.1 Haus- und Grundbesitz
dener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Ver-
trages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages oder ei- Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Risiken innerhalb der
ner Umweltschadensversicherung bei der Mannheimer Versicherung AG Bundesrepublik Deutschland.
(Kumulschaden), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Ab-
schnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in A2-6.1.1 Versichert sind gesetzliche Pflichten des Versicherungsnehmers
diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be-
grenzt. a) als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und
Nießbraucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten,
In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetre- die für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versi-
ten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist. cherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden.
A2-5.3 Selbstbeteiligung Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten,
die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaf-
Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi- ten obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini-
cherungsfall gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen).
- für das Umwelthaftpflicht-Risiko an der Entschädigungsleistung des b) aus der Überlassung dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlich-
Versicherers, keiten oder Teilen davon an Betriebsfremde.
- für das Umweltschadens-Risiko an den gemäß A2-1.2.2 versicher-
ten Kosten A2-6.1.2 Versichert sind für die in A2-6.1.1 genannten Risiken auch gesetzliche
Pflichten
mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten
Betrag (Selbstbeteiligung). Siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungs- a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau-
summen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbei-
ten).
Auch wenn die begründeten Ansprüche aus einem Versicherungsfall die
Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2
der begründeten Ansprüche abgezogen. A2-5.1 bleibt unberührt. BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer c) des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von Photovoltaik-/
auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Solarthermischen Anlagen und/oder Kraftwärmekopplungsanlagen
Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. auf Betriebsgrundstücken oder -gebäuden einschließlich
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[Seite 22]
b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst-
- der Einspeisung von Elektrizität in das Netz des Energieversor- geschwindigkeit;
gungsunternehmens/Netzbetreibers; nicht versichert ist die
Abgabe von Energie an Tarifkunden/Endverbraucher c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge-
schwindigkeit;
und
d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bau-
- der Abgabe von Wärme/Warmwasser an Mieter zu Wohn- artbedingter Höchstgeschwindigkeit;
zwecken auf dem Betriebsgrundstück.
e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder
d) aller bei Vertragsschluss vorhandenen oder während der Vertrags- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren;
laufzeit hinzukommenden inländischen Besitzgesellschaften des
Versicherungsnehmers in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des f) autonom fahrende Kraftfahrzeuge gemäß b) bis d).
Haus- und Grundbesitzes ausschließlich wegen der Überlassung an
den Versicherungsnehmer. Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge-
braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen
Auf A2-6.14.1 (Ansprüche von versicherten Unternehmen unterei- und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche-
nander) wird hingewiesen. rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht
von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden.
Versicherungsschutz besteht auch, wenn neben dem Versiche-
rungsnehmer auch dessen Angehörige, gesetzlichen Vertreter, Ge- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen
sellschafter oder Partner im Sinne von A2-8.4 an diesen Besitzge- oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver-
sellschaften beteiligt sind. sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug
nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis
Es besteht jedoch insgesamt kein Versicherungsschutz, wenn wei- hat.
tere Personen an den Besitzgesellschaften beteiligt sind.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
e) des Versicherungsnehmers aus der Abgabe von Ladestrom für B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
Kraftfahrzeuge und Fahrräder an Betriebsangehörige, Kunden und
Besucher, sofern es sich hierbei lediglich um eine Nebenleistung Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus
zum versicherten Risiko handelt oder die Abgabe im Rahmen ge- der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge an Betriebs-
setzlich vorgeschriebener Vorhaltepflichten erfolgt. fremde. Nicht versichert sind die Pflichten derjenigen, denen die Fahr-
zeuge überlassen worden sind.
f) des Versicherungsnehmers aus Besitz und Unterhaltung von Zapf-
stellen, Tankanlagen und Kraftfahrzeug-Pflegestationen einschließ- A2-6.3.2 Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und
lich stationärer Waschanlagen (nicht jedoch automatischer Wasch- sonstige Be- oder Entladevorrichtungen
straßen), auch wenn diese Einrichtungen durch Betriebsangehörige
und gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch genommen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
werden. gen Schäden durch nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Win-
den und sonstige Be- oder Entladevorrichtungen.
A2-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht, Freistellung sowie Ver-
kaufs- und Lieferbedingungen A2-6.4 Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen
(Mietsachschäden)
Versichert ist/sind die vom Versicherungsnehmer
Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer
A2-6.2.1 als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher durch Vertrag über- oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten, ge-
nommene gesetzlichen Pflichten des jeweiligen Vertragspartners (Ver- pachteten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus ergebenden
mieter, Leasinggeber, Verpächter, Verleiher) in dieser Eigenschaft aus Vermögensschäden.
Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht;
A2-6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
A2-6.2.2 durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körper- wegen Mietsachschäden ausschließlich an
schaften, öffentlich-rechtlicher Dienstleistungsbetriebe oder der Deut-
sche Bahn AG von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter; a) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen oder Teilnahme an Aus-
stellungen und Messen gemieteten Gebäuden oder Räumen in Ge-
A2-6.2.3 in Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelte Haftung: bäuden einschließlich Inventar (nicht jedoch an Maschinen, Produk-
tionsanlagen und dergleichen).
Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Vertragspartner
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers b) zu betrieblichen Zwecken gemieteten Gebäuden und/oder Räumen
oder Qualitätssicherungsvereinbarungen rechtswirksam vereinbart sind, (nicht jedoch an Grundstücken, Einrichtungen, Produktionsanlagen
wird sich der Versicherer auf einen darin zugunsten des Versicherungs- und dergleichen).
nehmers enthaltenen Haftungsausschluss oder eine Haftungseinschrän-
kung nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf gemietete Büro-,
wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflich- Werkstatt- und Lagercontainer einschließlich deren wesentlichen
tet wäre. Bestandteilen (nicht jedoch Einrichtungen, Produktionsanlagen und
dergleichen) sowie wesentliche Bestandteile des gemieteten
Dies gilt auch bei individuell rechtswirksam vereinbarter Haftungsrege- Grundstücks (z. B. Einfriedungsmauern, Zäune).
lung vor Eintritt eines Versicherungsfalls.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden am
A2-6.2.4 durch Vertrag übernommene Freistellung des Vertragspartners von Grundstück selbst.
Schadensersatzansprüchen Dritter, soweit und in dem Umfang, wie der
Versicherungsnehmer für diese Schäden auf Grund gesetzlicher Haft- Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auch unmittelbar haftet. lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
Besonderen Vereinbarungen".
A2-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-
Anhänger, nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden c) beweglichen Sachen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus An-
und sonstige Be- oder Entladevorrichtungen lass von Arbeiten im Rahmen des versicherten Risikos gemietet hat
oder die – abweichend von A2-8.5 – Gegenstand eines besonderen
A2-6.3.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- Verwahrungsvertrages sind.
Anhänger
Teilweise abweichend von A2-8.12 umfasst der Versicherungs-
Versichert ist – abweichend von A2-8.12 – die gesetzliche Pflicht des schutz auch Schäden an beweglichen Sachen, die zum Be- und Ent-
Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließ- laden von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug-
lich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Anhängern des Versicherungsnehmers eingesetzt werden.
Kraftfahrzeug-Anhängern:
Diese Deckungserweiterung gilt nicht für Schäden an versiche-
a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft- rungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug-Anhängern, Was-
fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge- ser- und Luftfahrzeugen (vergleiche A2-8.12 – A2-8.14).
schwindigkeit;
– 22 –
[Seite 23]
Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Versicherun-
gen zugunsten des Versicherungsnehmers (z. B. Geräte-, Maschi- Falls im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produkti-
nen- oder Elektronikversicherungen) gehen dieser Versicherung vor. ons- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) versichert werden sollen, be-
darf es einer besonderen Vereinbarung.
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und A2-6.5.2 Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
Besonderen Vereinbarungen".
a) Aufwendungen des Versicherers für Kosten nach A2-1.1.2 werden
A2-6.4.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von – abweichend von A2-5.1.2 – als Leistungen auf die Versicherungs-
A2-8.4 – auch Ansprüche summe(n) angerechnet.
a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehö- b) Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien oder Kanada
rigen gemäß A2-8.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häuslicher sowie Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, gilt:
Gemeinschaft leben;
Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel-
b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und
Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Besonderen Vereinbarungen".
Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat und deren An-
gehörigen gemäß A2-8.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häus- Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten nach A2-1.1.2
licher Gemeinschaft leben; berücksichtigt.
c) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen c) Die Mitversicherung von Ansprüchen gemäß A2-6.5.1 c) im außer-
Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und un- europäischen Ausland setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer
ter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen; dem Versicherer die zur Beurteilung seiner Eintrittspflicht sowie die
zur Schadenbearbeitung nach Grund und Höhe erforderlichen Tat-
d) wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung sachen und Unterlagen in deutscher Sprache/Übersetzung auf seine
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; Kosten beschafft.
e) wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwas- A2-6.5.3 Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
serbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt Versicherungsschutz besteht ausschließlich im Geltungsbereich der EU-
nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG).
oder Abwasser entstanden sind;
Versichert sind jedoch – insoweit abweichend von A2-1.2.1 – auch
f) wegen Schäden, die als zwangsläufige Folge einer betrieblichen Tä- Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen ande-
tigkeit eintreten; rer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Um-
fang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
g) wegen Schäden infolge Transports.
A2-6.5.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
A2-6.5 Schäden im Ausland außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö-
ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
Diese Deckung tritt nicht an die Stelle einer nach ausländischem Recht als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung. rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
A2-6.5.1 Versichert sind gesetzliche Pflichten oder Ansprüche wegen im Ausland A2-6.6 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese
Für gesetzliche Pflichten und Ansprüche aus inländischen Versicherungs-
a) auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätig- fällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten A2-6.5.2 bis
keit im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt nicht für die Herstel- A2-6.5.4.
lung oder Lieferung von Erzeugnissen, die ins Ausland gelangen.
Versicherungsschutz dafür besteht ausschließlich nach d) und e); A2-6.7 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
lungen, Kongressen, Messen und Märkten gemäß A2-1.4 e) ent- aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Dies gilt auch,
stehen; wenn sich diese Ansprüche gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft
selbst richten.
c) aus Arbeiten, Leistungen oder sonstigen Tätigkeiten gemäß
A2-1.4 c) bis e) im europäischen Ausland entstehen oder auf diese A2-6.7.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnit-
zurückzuführen sind; ten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungsschutz für Schäden,
die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen
d) durch Erzeugnisse entstehen, die ins Ausland gelangt sind, ohne Aufgabe verursacht hat.
dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern
lassen (indirekter Export); A2-6.7.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A2-6.7.1 aufgeteilt oder ist der
schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt:
e) durch Erzeugnisse entstehen, die der Versicherungsnehmer ins eu-
ropäische Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Ex- a) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt, wel-
port); che der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der
Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheb-
Zu c) bis e): lich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen
oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.)
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Versicherungsfälle in angehören.
den USA, US-Territorien oder Kanada
b) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der ver-
- aus Arbeiten, Leistungen oder sonstigen Tätigkeiten im Ausland; einbarten Versicherungssumme(n) über A2-6.7.2 a) hinaus für den
Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren
- durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist
Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein
für eine Lieferung dorthin bestimmt waren (bekannter indirekter Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungs-
Export). nehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei-
den des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinanderset-
f) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom zung ein Fehlbetrag verbleibt.
Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der
Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Ar- A2-6.7.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
beitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozial-
gesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versi- a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits-
cherungsnehmer und für die in A2-2.1.1 genannten Personen. gemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be-
schafften Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
Für Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsnie- schäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden.
derlassungen, Lager) besteht Versicherungsschutz ausschließlich inner-
halb der Bundesrepublik Deutschland.
– 23 –
[Seite 24]
b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander so-
wie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und Versichert sind gesetzliche Ansprüche wegen Sachschäden durch Sen-
umgekehrt. kungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen.
A2-6.7.4 Versicherungsschutz im Umfang von A2-6.7.1 bis A2-6.7.3 besteht auch Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind gesetzliche Pflichten und
für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst. Ansprüche wegen Schäden am Baugrundstück selbst und/oder den da-
rauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen.
A2-6.8 Schäden durch Strahlen
A2-6.12 Mängelbeseitigungsnebenkosten
A2-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers wegen
Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioak- wegen Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten.
tiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Versichert sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die
mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zu-
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies ausschließlich für gänglich zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den vorheri-
gen Zustand wiederherzustellen.
a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die aufgewendet
b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und werden
Störstrahlern; - ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein Folgeschaden ein-
getreten ist,
c) die Verwendung zu Untersuchungs-, Prüfungs-, Steuerungs-, Nivel- oder
lierungs-, Navigations-, Vermessungs- und ähnlichen Zwecken; - zur Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst.
d) vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder A2-6.13 Sachschäden durch austretende Betriebsstoffe
sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energiereichen io-
nisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versichert sind gesetzliche Ansprüche wegen Schäden an Sachen Dritter
Versicherungsnehmer ersichtlich war. (z. B. Grundstücken), die entstehen durch plötzlich bestimmungswidrig
austretende Betriebsstoffe aus den Tanks, die fest mit den versicherten
Dies gilt nicht für Schäden, nicht versicherungspflichtigen Arbeitsmaschinen oder Staplern gemäß
A2-6.3.1 verbunden sind.
- die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von
einer solchen Anlage ausgehen; Für derartige Ansprüche besteht auch Versicherungsschutz, wenn sie
- die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gegen den Versiche-
der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. rungsnehmer geltend gemacht werden – allerdings nur in dem Umfang
bzw. der Höhe, wie sie ein Dritter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe-
A2-6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche stimmungen privatrechtlichen Inhalts hätte geltend machen können.
aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst
von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördli- A2-6.14 Ansprüche Versicherter untereinander
chen Verfügungen oder Anordnungen abweichen.
Versichert sind gesetzliche Ansprüche
A2-2.3 findet keine Anwendung.
A2-6.14.1 von versicherten Unternehmen untereinander
A2-6.9 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
Versichert sind – abweichend von A2-8.3 b) und c) – gesetzliche Haft-
Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich inso- pflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich dar-
weit, als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern ver- aus ergebenden Vermögensschäden der durch diesen Vertrag mitversi-
traglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 Handels- cherten rechtlich selbstständigen Unternehmen untereinander.
gesetzbuch (HGB), Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer an-
wendbarer Bestimmungen verzichtet. Ausgeschlossen bleiben Mietsachschäden.
Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit A2-6.14.2 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in Form einer
Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität Versichert sind – abweichend von A2-8.3 c) – gesetzliche Haftpflichtan-
der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und erkannte Mängel un- sprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich daraus erge-
verzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie un- benden Vermögensschäden der gesetzlichen Vertreter des Versiche-
ter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit rungsnehmers und ihrer Angehörigen.
branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungs-
nehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist. Ausgeschlossen bleiben
- Ansprüche des Insolvenz-/Zwangsverwalter(s),
A2-6.10 Geothermie - Mietsachschäden.
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Unter- A2-6.14.3 von mitversicherten natürlichen Personen untereinander
grund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht
zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Versichert sind – abweichend von A2-8.3 c) in Verbindung mit A2-8.4 –
Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen
mittels Bohrung. untereinander wegen
A2-6.10.1 Versichert sind gesetzliche Pflichten des Versicherungsnehmers wegen - Ansprüchen des oder gegen den Insolvenz-/Zwangsverwalter(s);
Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit - Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden, bei denen es sich nicht um Arbeits-, Dienstunfälle oder
a) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt, in
Diese Anlagen fallen unter das Allgemeine Umweltrisiko gemäß dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist;
A2-1.4 e). - Sachschäden.
b) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen. A2-6.15 Arbeitnehmerüberlassung
Diese Risiken fallen unter das Umwelt-Produktrisiko gemäß
A2-1.4 c). Versichert sind gesetzliche Ansprüche aus der erlaubten Überlassung von
Arbeitnehmern an Dritte gemäß §§ 1, 1b und 2 AÜG (Arbeitnehmer-
Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder überlassungsgesetz), wenn wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens
wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch Ansprüche geltend gemacht werden.
besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder seinen Nachträ-
gen erweitert werden. Der Versicherungsschutz erlischt automatisch mit der Rücknahme oder
dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5 AÜG) durch die zuständige Be-
A2-6.10.2 Die folgenden Ausschlüsse finden keine Anwendung: hörde.
a) A2-8.10 (Überschwemmungen),
b) A2-8.11 (Bergschäden, Bergbaubetrieb), Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlasse-
c) A2-8.26 (Grundwasser). nen Arbeitnehmer.
A2-6.11 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen
– 24 –
[Seite 25]
Der Versicherer verzichtet in Fällen des Auswahlverschuldens auf einen Der Schadensersatz umfasst zusätzlich die Mehrleistung für die Durch-
Rückgriff gegenüber den Leiharbeitnehmern, sofern diese nicht vorsätz- führung einer Reparatur, wenn die Kosten hierfür den versicherten Zeit-
lich gehandelt haben. wert einer beschädigten Sache übersteigen (sogenannter Totalschaden).
Nicht versichert sind Ansprüche A2-6.18.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel
- wegen Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö-
gensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufs- Bei der Zerstörung einer Sache umfasst der Schadensersatz zusätzlich die
krankheiten im Betrieb des Ver- oder Entleihers gemäß dem Sozial- Mehrleistung für nachhaltige, umweltfreundliche Produkte gemäß der
gesetzbuch VII handelt; DIN EN ISO 14021, 14024 und 14025. Den Nachweis über die beste-
- wegen Schäden an Bauwerken, Anlagen oder Anlagenteilen, die hende Umweltkennzeichnung erbringt der Anspruchsteller.
von den überlassenen Arbeitnehmern geplant oder konstruiert
worden sind oder für die sie die Bauleitung ausüben; A2-6.19 Neuwertentschädigung
- aus der Überlassung von Arbeitnehmern für medizinische Dienste
(Heil- und Heilhilfsberufe wie z. B. Ärzte, Gesundheits- und Kran- Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
kenpfleger);
- aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Lenkung, Überwa- Der Versicherer leistet – teilweise abweichend von A2-1.1 – auf Wunsch
chung oder Sicherung im Verkehrswesen (z. B. Lok- oder Schiffs- des Versicherungsnehmers für versicherte Schäden an Sachen, die zum
führer, Sicherheitsmitarbeiter, Fluglotsen, Bedienpersonal für Leit- Zeitpunkt der Beschädigung, der Zerstörung oder des Abhandenkom-
stände); mens nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sind, auch über die ge-
- aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Projektleitung und setzliche Schadensersatzpflicht (Zeitwert) hinaus, Entschädigung bis zum
-steuerung; Neuwert.
- wegen Schäden an Sachen, die über eine Frachtführer-, Speditions-
oder Lagerversicherung versicherbar sind. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, erfolgt eine Entschä-
digung nach den gesetzlichen Bestimmungen.
A2-6.16 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Versichert sind gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts sowie not- Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
wendige Gerichtskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werk- Vereinbarungen".
lohn-, Kaufpreis- oder Mietentgeltforderungen des Versicherungsneh-
mers gegen seinen Vertragspartner, soweit A2-6.20 Halten von Tieren
a) der Vertragspartner aufgrund eines behaupteten gesetzlichen An- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
spruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen dem Halten von Tieren für betriebliche Zwecke.
würde, die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen
die Forderung erklärt hat und Ebenfalls versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er
nicht gewerbsmäßig tätig ist.
b) die Forderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig,
ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer. A2-6.21 Container, Wechselpritschen und Aufsetztanks
Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Anspruchs zur geltend Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
gemachten Forderung. Besitz und Gebrauch von Containern, Wechselpritschen und Aufsetz-
tanks, solange sie nicht mit einem versicherungs- und/oder zulassungs-
Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwirkend, pflichtigen Kraftfahrzeug/Kraftfahrzeug-Anhänger verbunden sind.
wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung ganz oder
teilweise aus anderen Gründen unbegründet ist. A2-6.22 Allmählichkeitsschäden
Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Versichert sind gesetzliche Ansprüche aus Sachschäden, die entstehen
Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versiche- durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuch-
rer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. tigkeit oder Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt A2-4.2 entsprechend. A2-7 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls
A2-6.17 Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucher- A2-7.1 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls sind Aufwendungen
streitbeilegungsgesetz des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Min-
derung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
- Personen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermö-
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versi- gensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko),
cherungsschutz nicht, wenn sie nach den Regeln der internationalen In-
dustrie- und Handelskammern Paris, Stockholm oder Zürich oder des - Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko).
deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 bis
1066 ZPO ausgetragen werden. A2-7.2 Der Versicherer ersetzt Aufwendungen nach A2-7.1
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung a) nach einer Betriebsstörung;
von Schiedsgerichtsverfahren anzuzeigen und dem Versicherer die Mit-
wirkung im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des b) auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung aufgrund behördlicher
Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermögli- Anordnung.
chen.
Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung
Gleiches gilt für Verfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle, die einen unter den Versiche- der frühere Zeitpunkt ist.
rungsschutz dieser Betriebs-Haftpflichtversicherung fallenden Haft-
pflichtanspruch zur Folge haben könnten. A2-7.3 Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Aufwendungen gemäß
A2-7.1 und A2-7.2 von einem Dritten oder von einer Behörde im Wege
A2-6.18 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz der Ersatzvornahme geleistet werden.
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: A2-7.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet,
Der Versicherer leistet im Rahmen der vertraglich vereinbarten Ersatzleis- a) dem Versicherer die Feststellung einer Betriebsstörung oder eine
tungssummen – teilweise abweichend von A2-1.1 – auf schriftlichen behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun,
Wunsch des Versicherungsnehmers für einen nachhaltigen Schadenser- was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu be-
satz auch über den versicherten Zeitwert der beschädigten oder zerstör- grenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadens-
ten Sache hinaus. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Schadensfall eintritt zu verhindern oder den Schadensumfang zu mindern und
dem Grunde nach um einen versicherten Anspruch handelt. auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch oder die
sonst erforderlichen Rechtsbehelfe gegen behördliche Anordnun-
Versicherungsschutz besteht wie folgt: gen einzulegen oder
A2-6.18.1 Mehrleistung für Reparatur b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen.
– 25 –
[Seite 26]
A2-7.5 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-7.4 genannten Oblie-
genheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendun- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
gen gemäß A2-7 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren
und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-7.4 genannten Oblie- - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
genheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über
die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausge- - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
hende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver-
sicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast A2-2.3 findet keine Anwendung.
für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche-
rungsnehmer. A2-8.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwa- Ausgeschlossen sind Ansprüche
iger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin-
ausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Ob- a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A2-8.4 benannten
liegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur- Personen gegen die mitversicherten Personen,
sächlich ist.
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
A2-7.6 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der rungsvertrags,
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
Vereinbarungen". c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-
rungsvertrags.
A2-7.7 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie
sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-7.1 decken – zur Erhaltung, Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der vor-
Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Be- genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
triebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge-
pachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für A2-8.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers,
solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
standen; auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder
geliefert hat. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minde- a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
rung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Schadens, falls Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit-
nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des versicherten Personen gehören;
Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende
Wertverbesserungen sind abzuziehen. Als Angehörige gelten
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-
A2-7.8 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Aufwendungen – auch soweit gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
sie sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-7.1 decken –, die im Zu- anderer Staaten,
sammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht - Eltern und Kinder,
werden. - Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung - Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- des Versicherungsnehmers, - Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn-
- zuständiger Behörden oder liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
Kinder miteinander verbunden sind);
- sonstiger Dritter
b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi-
an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä-
sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die an- hige oder betreute Person ist;
gegebenen Mängel prüfen und die gegebenenfalls festgestellten Män-
gel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchfüh- c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
ren zu lassen. eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder
ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
A2-8 Allgemeine Ausschlüsse
d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos- Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
sen:
e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge-
A2-8.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte tragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
Schäden
f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Schaden Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehöri-
gen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-
a) vorsätzlich oder schaft leben.
b) durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder an A2-8.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen
oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versi-
c) durch bewusstes cherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versi-
cherungsnehmers diese Sachen geleast, durch verbotene Eigenmacht er-
- Nichtbefolgen der vom Hersteller gegebenen oder nach dem langt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags
Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Ge- sind.
brauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrol-
len, Inspektionen oder Wartungen oder A2-8.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
sonstigen Leistungen
- Unterlassen notwendiger Reparaturen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
herbeigeführt haben. nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie-
A2-2.3 findet keine Anwendung. genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften
A2-8.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis- Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
sen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
– 26 –
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Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf- a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über- den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder
nommen haben. für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges
in Anspruch genommen werden.
A2-8.7 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube
b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf förderten Sachen, der Insassen und alle sich daraus ergebenden
Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse, Glasfasern, Mineral- Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft-
fasern bzw. diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind. oder Raumfahrzeuge aus
A2-8.8 Genrisiken - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder
A2-8.8.1 Gentechnik Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von
Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die zu- Raumfahrzeuge bestimmt waren;
rückzuführen sind auf
- Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung,
a) gentechnische Arbeiten, Reparatur, Beförderung, Be- und Entladen) an Luft- oder
Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter,
c) Erzeugnisse, die Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen.
- Bestandteile aus GVO enthalten
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. A2-8.14 Wasserfahrzeuge
A2-8.8.2 Genetische Schäden Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der
Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasser-
fahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen genetischer Schäden. Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
A2-8.9 Übertragung von Krankheiten Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser-
fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeuges ist und wenn
das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
a) Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer natürlichen A2-8.15 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
versicherten Person resultieren, es sei denn, diese Person beweist,
dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Be-
sitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen
A2-2.3 findet keine Anwendung. sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am
Eisenbahnbetrieb.
b) Schäden, nicht jedoch Personenschäden, die durch Krankheit der
dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder A2-8.16 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere
veräußerten Tiere entstanden sind, es sei denn, der Versicherungs- Gewalt
nehmer beweist, dass weder er noch eine mitversicherte Person
vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
nachweislich
A2-8.10 Überschwemmungen
- auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (inklusive
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar- Terrorakten), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
aus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Über- Streik oder
schwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
- unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
A2-8.11 Bergschäden, Bergbaubetrieb
beruhen.
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen tare Naturkräfte ausgewirkt haben.
a) Bergschäden im Sinne des § 114 des Bundesberggesetzes A2-8.17 Entschädigungen mit Strafcharakter
(BBergG), wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile und
Zubehör beschädigt werden; Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
insbesondere punitive oder exemplary damages.
b) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch
schlagende Wetter, Wasser- oder Kohlensäureeinbrüche sowie A2-8.18 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmun-
Kohlenstaubexplosionen. gen
Für das Umweltschadens-Risiko gilt: Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den
damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen
Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG. anderer Länder.
A2-8.12 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A2-8.19 Sprengstoffe, Feuerwerke
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt:
Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen
bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahr- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verar-
zeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. beitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahr- Feuerwerken.
zeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser
Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- A2-8.20 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
zeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar-
A2-8.13 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze aus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche a) Abbruch- und Einreißarbeiten:
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in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden
Bauwerks entspricht; A2-8.27 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
Klärschlamm
b) Sprengungen:
an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
150 m.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch die
A2-8.21 Kleckerschäden Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm,
Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schäd-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die lingsbekämpfungsmitteln.
dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stof-
fen, diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe
verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewäs- - durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig
ser oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen,
einer Betriebsstörung beruhen. - durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder
- in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versiche-
Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies nur für wassergefährdende rungsnehmers stehen.
Stoffe, die in den Boden oder ein Gewässer gelangen.
A2-8.28 Entwicklungsrisiko
A2-8.22 Normalbetrieb
Für das Umweltschadens-Risiko gilt:
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf ge- Ausgeschlossen sind Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte
nommene Umwelteinwirkungen entstehen. fehlerhafte Erzeugnisse, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr-
bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, nicht hätte erkannt werden können.
dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadensursäch-
lichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die A2-8.29 Kommissionsware
Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware
A2-8.23 Schäden vor Vertragsbeginn und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor A2-8.30 Planungs- und Bauleitungstätigkeit
Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus Planungs- und Baulei-
A2-8.24 Grundstücke des Versicherungsnehmers tertätigkeiten, soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer
ausgeführt werden.
Grundstücke des Versicherungsnehmers sind solche, die
- in seinem Eigentum stehen oder standen, A2-8.31 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau
- von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder
- durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche durch Stollen-, Tunnel-
oder Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise) und alle sich da-
A2-8.24.1 Erwerb belasteter Grundstücke raus ergebenden Vermögensschäden.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich A2-8.32 Offshore-Risiken
daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versi-
cherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus
diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.
a) Besitz oder Betrieb von Offshore-Anlagen;
A2-8.24.2 Schäden an Böden oder Gewässern
b) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, De-
Für das Umweltschadens-Risiko gilt: montage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-Anlagen oder
Teilen hierfür wie z. B. Offshore-Container sowie Wartungs-, Instal-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden an Bö- lations- oder sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Off-
den oder an Gewässern, die auf Grundstücken des Versicherungsneh- shore-Anlagen;
mers eintreten.
c) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen,
Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt sind.
natürliche Lebensräume handelt.
Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B.
A2-8.25 Abfälle Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Off-
shore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mittlerem Hochwasser.
A2-8.25.1 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen
A2-8.33 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und -spende-
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge einrichtungen
Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen
ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhaf- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche der Blut- und Blutpro-
ter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im er- duktehersteller sowie Blutbanken und Blutspendeeinrichtungen.
forderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
A2-8.34 Teilnahme an Rennen inklusive Training
A2-8.25.2 Abfalldeponien
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche infolge Teilnahme an
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Ei- Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu
gentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endab- (Training).
lagerung von Abfällen.
A2-8.35 Halten von Kampfhunden
A2-8.26 Grundwasser
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus dem Halten von
A2-8.26.1 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers Kampfhunden.
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge Als solche gelten: American Staffordshire Terrier, Argentinische Dogge,
der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließver- Bandog, Bordeaux Dogge, Bull Terrier, Fila Brasileiro, Mastino Neapolita-
haltens. no, Mastif, Pit Bull, Rottweiler, Staffordshire Bull Terrier, Tosa Inu, Alano,
American Bulldog, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und
A2-8.26.2 Schäden am Grundwasser Kreuzungen aus oder mit diesen Rassen.
Für das Umweltschadens-Risiko gilt: A2-8.36 Bodenabfertigungsdienste
Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus Tätigkeiten, die der
Grundwasser. Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen unterliegen.
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A2-10.2 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
A2-8.37 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatz- Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
produkte Vereinbarungen".
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich A2-10.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für
daraus ergebenden Vermögensschäden aus der Herstellung, dem Ver- a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-,
trieb oder der Abgabe von Tabak, Tabakteilprodukten, E-Zigaretten oder Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas-
Tabakzusatzprodukten wie z. B. Filter sowie Liquids (ausgenommen Ni- sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
kotin als therapeutisches Mittel). b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht un-
A2-8.38 Transport-, Lager- und Logistikgut terliegen;
d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im
Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden am Trans- Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern
port-, Lager- und Logistikgut und alle sich daraus ergebenden Vermö- sind;
gensschäden. e) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels
Bohrung errichtet werden oder wurden.
A2-8.39 Viehtransporte, Schiffsumschlag
A2-11 Nachhaftung
Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Viehtransporten sowie
direktem Umschlag vom und zum Schiff. A2-11.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dau-
ernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Ver-
Zu A2-8 sicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungs-
schutz für solche Schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Ver-
Für das Umweltschadens-Risiko gilt: sicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Ver-
sicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender
Die Ausschlüsse in A2-8 gelten unabhängig davon, ob bereits erhebliche nachteilige Maßgabe:
Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen
oder Gewässer eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche Ge- Der Versicherungsschutz
sundheit besteht. a) gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des
Versicherungsverhältnisses an gerechnet.
A2-9 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei- b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Be-
terungen) endigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs-
vertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahres-
A2-9.1 Versichert sind Pflichten und Ansprüche aus Erhöhungen und Erweite- höchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versiche-
rungen des versicherten Risikos. Für Risiken gemäß A2-1.4 a) und b) gilt rungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch
dies ausschließlich für mengenmäßige Veränderungen von Stoffen in- maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungs-
nerhalb der dort jeweils genannten Mengengrenzen. jahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
A2-9.2 Kein Versicherungsschutz besteht Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden
a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflich- so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung ein-
tigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, getreten.
b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor-
gepflicht unterliegen sowie A2-11.2 A2-11.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des
c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit
Bohrung errichtet werden oder wurden. der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risi-
kos abzustellen ist.
A2-9.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versi-
cherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts- A2-12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer
vorschriften, soweit diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder De- Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen
ckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben.
Für das Umweltschadens-Risiko gilt statt B3-3.2:
Für das Umweltschadens-Risiko gilt dies nur, soweit es sich hierbei um
Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie A2-12.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis
(2004/35/EG) handelt. durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sa-
nierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhält-
nis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kün- A2-12.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils
digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem unverzüglich und umfassend zu informieren über:
Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö-
hung Kenntnis erlangt hat. a) seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Informa-
tion an die zuständige Behörde,
A2-9.4 Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur
Gefahrerhöhung bleiben unberührt. b) behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung
eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer,
A2-10 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
c) die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent-
A2-10.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags sind Pflichten und Ansprüche aus standenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa-
Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, nierung eines Umweltschadens,
sofort versichert.
d) den Erlass eines Mahnbescheids,
Dies gilt nicht für Risiken gemäß A2-1.4 f).
e) eine gerichtliche Streitverkündung,
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versi-
cherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auf- f) die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtli-
forderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der chen Verfahrens.
Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche-
rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A2-12.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung
und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er
so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberich-
nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekom- te zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung und -regulierung zu
men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die
Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle da-
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen für angeforderten Schriftstücke übersandt werden.
Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht A2-12.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind
zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir- unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen.
kend ab dessen Entstehung.
A2-12.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen-
hang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß
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Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über
Weisung des Versicherers bedarf es nicht. eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden.
A2-12.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen b) Unterirdische Abwasseranlagen
eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer
die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Ver- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die
fahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen.
Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsan-
walt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die an- Dies gilt nicht für versicherte Abscheider.
geforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
c) Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen
A2-12.7 Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für
die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsver-
A2-13 Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko trag Ersatz beanspruchen kann.
A2-13.1 Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser A2-13.4 Versicherungssumme/Selbstbeteiligung
Abweichend von A2-8.24.2 und A2-8.26.2 besteht im Rahmen und Um- Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
fang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder An- Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
sprüche wegen Umweltschäden Vereinbarungen".
- an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch beson-
Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder
des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
A2-14 Zusatzbaustein 2 zum Umweltschadens-Risiko (falls ausdrücklich
- an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand vereinbart)
oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder
war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Ge- A2-14.1 Schädliche Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzge-
sundheit ausgehen. setz
Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden Abweichend von A2-8.24.2 und über den Umfang von A2-13 (Zusatz-
an diesen Böden kann Versicherungsschutz nach A2-14 (Zusatz- baustein 1) hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages
baustein 2) vereinbart werden. Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur
Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß
- an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer,
Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, ge- Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursa-
least, gepachtet oder geliehen sind oder waren. cher des Schadens ist oder war.
- am Grundwasser. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder
Entleiher des Bodens ist oder war, findet A2-1.3 keine Anwendung.
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt,
die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder gelie- Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Grundstücke, die
hen sind oder waren, findet A2-1.3 dann keine Anwendung, wenn der bereits zum Beginn des Versicherungsverhältnisses im Eigentum oder Be-
Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. sitz des Versicherungsnehmers standen.
Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der
diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versi-
Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen cherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend
Inhalts in Anspruch genommen wird. von A2-9 und A2-10 kein Versicherungsschutz.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Grundstücke, die Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Ge-
bereits zum Beginn des Versicherungsverhältnisses im Eigentum oder Be- fahrerhöhung bleiben unberührt.
sitz des Versicherungsnehmers standen.
A2-14.2 Betriebsstörungserfordernis
Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versi-
cherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die Sanierung des Bodens
von A2-9 und A2-10 kein Versicherungsschutz. wegen schädlicher Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer
Betriebsstörung sind.
Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Ge-
fahrerhöhung bleiben unberührt. A2-7.2 b) (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Vor-
liegen einer Betriebsstörung) und A2-8.22 Abs. 2 (Normalbetrieb) finden
A2-13.2 Betriebsstörungserfordernis keine Anwendung.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die un- A2-14.3 Versicherte Kosten
mittelbare Folge einer Betriebsstörung sind.
In Ergänzung zu A2-1.2.2.2 sind die dort genannten Kosten für die Sa-
A2-7.2 b) (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Vor- nierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit
liegen einer Betriebsstörung) und A2-8.22 Abs. 2 (Normalbetrieb) finden von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit aus-
keine Anwendung. gehen.
A2-13.3 Ausschlüsse Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungs-
nehmer nach einer Betriebsstörung
Die in A2-1 bis A2-12 enthaltenen Ausschlüsse gelten auch für diesen
Zusatzbaustein. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen - aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt zusätzlich:
- diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet
a) Dekontaminationskosten wurden.
Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekontamination von Erdreich A2-14.4 Ausschlüsse
infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versiche-
rungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, ge- Ausgeschlossen sind Kosten im Sinne von A2-14.3, soweit die Schädi-
pachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, gung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung
Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines beim Dritten ist.
Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die
Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Die in A2-1 bis A2-13 enthaltenen Ausschlüsse gelten auch für diesen
Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Zusatzbaustein.
Vernichtung von Erdreich.
A2-14.5 Versicherungssumme/Selbstbeteiligung
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Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende
Vereinbarungen". Meldung nicht erfolgt, oder wenn innerhalb von 4 Monaten nach der
Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss der neuen Ge-
sellschaft erfolgt. Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet.
Abschnitt A3 Produkthaftpflichtrisiko Besteht für ein solches neues Unternehmen Versicherungsschutz bei ei-
nem anderen Versicherer, besteht Versicherungsschutz über diesen Ver-
Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versiche- trag nur subsidiär.
rungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abge-
schlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. A3-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen
sind auf die mitversicherten Personen/Gesellschaften entsprechend an-
A3-1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko zuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi-
cherung (A3-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Per-
A3-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli- son/Gesellschaft entsteht.
che Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und sich
daraus ergebende Vermögensschäden, soweit diese durch vom Versiche- A3-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen
rungsnehmer oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer
mitversicherten Person/Gesellschaft vorliegen, entfällt der Versicherungs-
- hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversi-
cherten Personen/Gesellschaften.
- erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
A3-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertag darf nur der Versicherungs-
verursacht wurden. nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der
Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Perso-
A3-1.2 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den Produktions- und Tätig- nen/Gesellschaften verantwortlich.
keitsumfang der Betriebsbeschreibung, die sich aus dem Versicherungs-
schein oder seinen Nachträgen ergibt. A3-2.5 Soweit es nach den Versicherungsbedingungen auf das Verhalten, das
Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das Kennenmüssen des
A3-1.3 Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden Versicherungsnehmers ankommt, gelten als Repräsentanten des Versi-
aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer). Nicht versi- cherungsnehmers folgende Personen:
chert ist die Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebs-
angehörige. a) die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften);
A3-2 Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum b) die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer, und Unternehmergesellschaften);
mitversicherten Personen und Repräsentanten)
c) die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften);
A3-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
d) die Gesellschafter (bei Offenen Handelsgesellschaften);
A3-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher
Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Be- e) die Gesellschafter (bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts);
triebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden, die sie in
Ausführung betrieblicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer ver- f) die Inhaber (bei Einzelfirmen und eingetragenem Kaufmann).
ursachen. Hierzu zählen auch angestellte Personen wie Fachkräfte für
Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftrag- Diese Vereinbarung gilt nicht für Obliegenheiten des Versicherungsneh-
te (gemäß § 22 Sozialgesetzbuch VII) und Beauftragte für Immissions- mers gemäß B3-1 bis B3-3 (Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers
schutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz. oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss, Änderungen des Ver-
trags, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers).
A3-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausfüh-
rung betrieblicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer verursa- A3-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall
chen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden und alle
sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um Ar- A3-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen
gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder
Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Aus- sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund
übung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zu-
gefügt werden. gesetzlicher
Haftpflichtbestimmungen
Zu den übrigen Betriebsangehörigen zählen beispielsweise auch privatrechtlichen Inhalts
- Betriebsärzte und Sanitäter;
- in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederte Arbeit- von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
nehmer fremder Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospi-
tanten; Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des
- durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensver-
oder sonstigen Betreuung der Betriebsgrundstücke beauftragte ursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Personen.
A3-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit diese nicht in
A3-2.1.3 des Insolvenz- oder Zwangsverwalters für Schäden aus der Ausübung A3-6.2 ausdrücklich mitversichert sind, auch wenn es sich um gesetzli-
der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen be- che Ansprüche handelt,
trieblichen Tätigkeiten.
a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme,
Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Eigene Haftpflichtversiche- Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
rungen gehen dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor. b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung
durchführen zu können;
A3-2.1.4 der in A3-2.1.1 bis A3-2.1.3 genannten Personen, wenn sie aus ihrer c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder
früheren Tätigkeit für den versicherten Betrieb in Anspruch genommen wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten
werden. Erfolges;
d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord-
A3-2.1.5 neu gegründeter oder mehrheitlich erworbener Gesellschaften ab nungsgemäße Vertragserfüllung;
Gründungs-/Übernahmedatum, jedoch unter der Voraussetzung, dass es e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis-
sich um Gesellschaften im Inland handelt, der Betriebscharakter dieser tung;
Gesellschaften (versichertes Risiko) dem des Versicherungsnehmers ent- f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun-
spricht und der Anteil des Versicherungsnehmers an diesen Gesellschaf- gen.
ten mindestens 50 % beträgt.
A3-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der ge-
Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des jeweiligen Versicherungs- setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
jahres anzuzeigen und die jeweiligen Werte zur Beitragsberechnung auf-
zugeben. A3-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
– 31 –
[Seite 32]
A3-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst a) aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-,
Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwi-
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, schen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammen-
hang, oder
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
b) aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Scha- behaftet sind,
densersatzverpflichtungen.
für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschie-
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- dener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Ver-
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis- trages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages oder ei-
ses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versiche- ner Umweltschadensversicherung bei der Mannheimer Versicherung AG
rer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom (Kumulschaden), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Ab-
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben schnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in
oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be-
Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. grenzt.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin- In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetre-
dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den ten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist.
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten
freizustellen. A3-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem
Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit ei-
A3-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha- nem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Be-
dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei- trag (Selbstbeteiligung). Siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungs-
nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. summen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen".
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha- Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche- rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili-
rer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A3-5.1 bleibt unberührt.
A3-4.3 Wird in einem Straf-, Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer
wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs- auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur
schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestel- Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet.
lung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versiche-
rer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche A3-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Versicherungssumme(n) angerechnet.
Verteidigers sowie die Gerichtskosten.
A3-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
Versicherungsschutz besteht auch beim Vorwurf vorsätzlichen Verge- rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos-
hens (erweiterter Strafrechtsschutz). Erfolgt eine rechtskräftige Verurtei- ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser An-
lung wegen Vorsatz, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und sprüche.
der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die geleisteten Kosten zu
erstatten. A3-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu
leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssum-
Ausgeschlossen sind eventuelle Kosten des Verteidigers sowie Gerichts- me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versi-
kosten wegen eines Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vor- cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme,
schriften sowie Geldbußen (auch Ordnungs-/Zwangsgelder, Geldstrafen, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssum-
-sanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten. me bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer
erstattet.
A3-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das
Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for- Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift
dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-
Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt
A3-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres- des Versicherungsfalls.
höchstersatzleistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteili-
gung) Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh-
mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital-
A3-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs- wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger
fall auf die vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt (siehe Versi- Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden
cherungsschein und seine Nachträge). Dies gilt auch dann, wenn sich die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs-
der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen summe abgesetzt.
erstreckt.
A3-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
A3-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche- Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Versicherungssumme(n) begrenzt.
Zu A3-6 gilt:
A3-5.3 Serien- und Kumulschaden
A3-6 regelt den Versicherungsschutz für besondere Produkthaftpflichtrisiken, deren
A3-5.3.1 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse.
Versicherungsfälle
Soweit A3-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A3-6
a) aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A3-4 –
Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwi- Leistung der Versicherung und A3-7 – Allgemeine Ausschlüsse).
schen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammen-
hang, oder A3-6 Versicherungsschutz für besondere Produkthaftpflichtrisiken,
deren Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse
b) aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln
behaftet sind, A3-6.1 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden)
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt A3-6.1.1 Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus
eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist ergebenden Vermögensschäden durch eine betriebliche oder berufliche
(Serienschaden). Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer
oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers
A3-5.3.2 Besteht für mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre-
tende Versicherungsfälle
– 32 –
[Seite 33]
a) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Be-
förderung, Prüfung oder dergleichen), als eine vertragliche Freistellung des Vertragspartners von Schadenser-
satzansprüchen Dritter soweit und in dem Umfang, wie der Versiche-
b) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, rungsnehmer für diese Schäden auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbe-
Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder stimmungen privatrechtlichen Inhalts auch unmittelbar haftet, vereinbart
wurde.
c) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbe-
reich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätig- A3-6.2.7 Händlerkettenklausel
keit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen wor-
den, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden als zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer kein di-
vor. rektes Vertragsverhältnis besteht, weil der Geschädigte die Produkte des
Versicherungsnehmers über einen Händler bezogen hat, und deshalb ei-
Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann ne Haftung des Versicherungsnehmers nicht gegeben ist.
vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätig-
keit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im Der Versicherer wird sich in diesem Fall bei einem unter die Versicherung
unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben. Büro- und Wohn- fallenden Haftpflichtanspruch nicht auf die sich hieraus ergebende feh-
container gelten als unbewegliche Sachen. lende Haftung des Versicherungsnehmers berufen, wenn
- der Schaden nachweislich auf die fehlerhafte Leistung / das fehler-
A3-6.1.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers hafte Produkt des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist und
wegen Tätigkeitsschäden, die nach Abschluss der Arbeiten oder Aus- - der Versicherungsnehmer dies im konkreten Schadensfall ausdrück-
führung der sonstigen Leistungen eingetreten sind. lich wünscht.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von A3-6.3 Schäden im Ausland
a) Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeug- Diese Deckung tritt nicht an die Stelle einer nach ausländischem Recht
Anhängern, Containern sowie deren Ladung; vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.
b) Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder
-verarbeitung befinden oder befunden haben. A3-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich
A3-6.1.3 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen a) aus Arbeiten oder Leistungen im Inland oder Ausland (ausgenom-
Vereinbarungen". men USA, US-Territorien oder Kanada).
A3-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht Die Mitversicherung dieses Risikos im außereuropäischen Ausland
(ausgenommen USA, US-Territorien oder Kanada) setzt voraus,
Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich inso- dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer die zur Beurteilung
weit, seiner Eintrittspflicht sowie die zur Schadenbearbeitung nach
Grund und Höhe erforderlichen Tatsachen und Unterlagen in deut-
A3-6.2.1 Vereinbarte Eigenschaften scher Sprache/Übersetzung auf seine Kosten beschafft.
als der Versicherungsnehmer für auf Sachmängeln beruhende Scha- b) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Ver-
densersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang aufgrund einer sicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indi-
Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften sei- rekter Export).
ner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhän-
gig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland (aus-
genommen USA, US-Territorien oder Kanada) geliefert hat oder hat
A3-6.2.2 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht liefern lassen (direkter Export).
als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich Zu a) bis c):
auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39
UN-Kaufrecht oder vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen verzich- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den
tet. USA, US-Territorien oder Kanada durch
Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit - Arbeiten oder Leistungen
seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in Form einer und
Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität - Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versi-
der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und erkannte Mängel un- cherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für ei-
verzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie un- ne Lieferung dorthin bestimmt waren (bekannter indirekter Export).
ter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit
branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungs- d) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom
nehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist. Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der
Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, insoweit, als die-
A3-6.2.3 Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen se Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des
Sozialgesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den
als eine Verlängerung gesetzlicher Gewährleistungsfristen vereinbart Versicherungsnehmer und für die in A3-2.1.1 genannten Personen.
wurde auf maximal 5 Jahre und 6 Monate nach Auslieferung oder nach
Ausführung der Leistung durch den Versicherungsnehmer. Sind durch Falls im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produkti-
Gesetz längere Gewährleistungsfristen bestimmt, gelten diese. ons- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) versichert werden sollen, be-
darf es einer besonderen Vereinbarung.
A3-6.2.4 Verkaufs- und Lieferbedingungen
A3-6.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und
als zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Vertragspartner All- außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
gemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-
oder Qualitätssicherungsvereinbarungen rechtswirksam vereinbart sind. richtskosten, werden – abweichend von A3-5.5 – als Leistungen auf die
Der Versicherer wird sich auf einen darin zugunsten des Versicherungs- Versicherungssumme(n) angerechnet.
nehmers enthaltenen Haftungsausschluss oder eine Haftungseinschrän-
kung nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich A3-6.3.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflich- außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö-
tet wäre. ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
Dies gilt auch bei individuell rechtswirksam vereinbarter Haftungsrege- rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
lung vor Eintritt eines Versicherungsfalls.
A3-6.3.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien oder Kanada sowie
A3-6.2.5 Freistellung Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
als für öffentlich-rechtliche Körperschaften, öffentlich-rechtliche Dienst- Vereinbarungen".
leistungsbetriebe oder die Deutsche Bahn AG eine Freistellung von ge-
setzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter vereinbart wurde. A3-6.3.5 Ausdrücklicher Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht
- für die Erweiterung des Arbeits- oder Leistungsrisikos auf USA, US-
A3-6.2.6 Freistellung des Vertragspartners Territorien oder Kanada;
– 33 –
[Seite 34]
- für die Erweiterung des Exportrisikos auf USA, US-Territorien oder A3-6.8.3 Entsorgungskosten
Kanada.
Die Versicherung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer dem Versi- Versichert ist – abweichend von A3-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des
cherer die zur Beurteilung seiner Eintrittspflicht sowie die zur Schaden- Versicherungsnehmers ausschließlich wegen Kosten für die Vernichtung
bearbeitung nach Grund und Höhe erforderlichen Tatsachen und Unter- oder Beseitigung von Ladegut, das durch Verbindung oder Vermischung
lagen in deutscher Sprache/Übersetzung auf seine Kosten beschafft. mit einer anderen im Transportraum (Kraftfahrzeug) befindlichen Sub-
stanz mangelhaft oder unbrauchbar geworden ist und deshalb vernich-
Auch wenn eine Erweiterung auf diese Risiken vereinbart wird, besteht tet oder beseitigt wurde.
kein rückwirkender Versicherungsschutz für bereits durch den Versiche-
rungsnehmer (oder in seinem Auftrag) Nicht versichert sind Frachtausfall und zusätzliche Transportkosten des
- erbrachte Arbeiten oder Leistungen; Versicherungsnehmers sowie gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schä-
- gelieferte Erzeugnisse. den an der Ladung selbst.
A3-6.4 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland gel- Vereinbarungen".
tend gemacht werden, gelten A3-6.3.2 bis A3-6.3.5.
A3-6.8.4 Kosten für Gefahrgut-Risiken
A3-6.5 Schäden durch Strahlen
Versichert ist – abweichend von A3-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des
A3-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmers wegen Mehrkosten, die Dritten aufgrund fehler-
wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang hafter oder unterlassener Beschriftung und/oder Markierung von Ge-
mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von ra- fahrgutgütern sowie aufgrund fehlerhafter oder unterlassener Eintra-
dioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für vom Versi- gung in den Frachtpapieren entstehen.
cherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistun-
gen, die im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen Versichert sind dabei ausschließlich Ansprüche wegen folgender Mehr-
verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersicht- kosten:
lich war. - Liegekosten, Standkosten, Kosten durch Wartezeit,
- Umleitungskosten, Umstau- oder Umladekosten,
A3-6.5.2 Dies gilt nicht für Schäden, - Kosten durch behördliche Maßnahmen (nicht jedoch Bußgelder
a) die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer oder sonstige Abgaben mit Strafcharakter),
solchen Anlage ausgehen; - Kosten durch Überschreitung von Lieferfristen.
b) die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der
damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
A3-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- Vereinbarungen".
Anhänger, nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden
und sonstige Be- oder Entladevorrichtungen A3-6.8.5 Kosten wegen Gefahrenstellen durch Umschlaggüter im Hafenbe-
cken
Soweit Versicherungsschutz für nicht versicherungspflichtige Kraftfahr-
zeuge/Kraftfahrzeug-Anhänger nach A1-6.5.1 und nichtselbstfahrende Soweit durch Arbeiten des Versicherungsnehmers oder seiner Beauftrag-
Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und sonstige Be- oder Entladevorrich- ten anlässlich des Umschlags von Gütern vom und zum Schiff Güter un-
tungen nach A1-6.6 besteht, sind diese Risiken – insoweit abweichend beaufsichtigt ins Hafenbecken gelangen und hierdurch eine allgemeine
von A3-7.13 – auch nach Abschnitt A3 versichert. Gefahrenstelle oder eine Beeinträchtigung der Benutzung des Hafen-
beckens entsteht, gelten folgende Regelungen:
A3-6.7 Geothermie
A3-6.8.5.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A3-3.1 und A3-7.36 – die
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Unter- gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
grund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht
zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und a) für das (auch vergebliche) Aufsuchen der Güter
Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie
mittels Bohrung. b) für das Freilegen und Bergen der Güter aus Hafenbecken.
A3-6.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Leistet der Versicherungsnehmer diese Arbeiten ganz oder teilweise
wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit selbst, werden die vom Versicherungsnehmer hierfür aufgewendeten
Kosten den Kosten Dritter gleichgestellt.
a) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe),
Soweit für diese Kosten der Ersatz wegen Rettungskosten aus einer
b) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen. Transport-Versicherung beansprucht werden kann, geht diese vor.
A3-6.7.2 Die folgenden Ausschlüsse finden keine Anwendung: A3-6.8.5.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die beschriebenen
Arbeiten
a) A3-7.10 (Überschwemmungen)
a) auf Weisung einer zuständigen Behörde
b) A3-7.11 (Bergschäden, Bergbaubetrieb). oder
b) auf Verlangen des Versicherers ausgeführt werden. Dasselbe gilt,
A3-6.8 Vermögensschäden wenn der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwen-
dung oder Minderung der Entstehung einer Gefahrenstelle oder ei-
A3-6.8.1 Energiemehraufwand ner Beeinträchtigung der Benutzbarkeit des Hafenbeckens diese
Arbeiten für geboten halten durfte.
Versichert ist – abweichend von A3-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des
Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Per- Abweichend von A3-3.1 besteht Versicherungsschutz auch für Ansprü-
sonen- noch Sachschäden entstanden sind, aus einem erhöhten Energie- che, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gegen den Versi-
oder Wasserverbrauch oder erhöhten Energie- oder Wasserkosten auf- cherungsnehmer erhoben werden.
grund vom Versicherungsnehmer mangelhaft erbrachter Installations-,
Reparatur- oder Wartungsarbeiten sowie Zählerprüftätigkeiten. A3-6.8.5.3 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche infolge der Vereinbarungen".
Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen.
A3-6.8.6 Altölentsorgungskosten
A3-6.8.2 Auslösen von Fehlalarm
Versichert ist – abweichend von A3-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des
Versichert ist – abweichend von A3-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Mehrkosten eines Altölentsorgungsunter-
Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden durch versehentlich nehmens, weil Altöl als Sondermüll entsorgt werden muss.
ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Wach- und Ret-
tungsdienste, nicht jedoch Folgekosten wie z. B. durch Betriebsunterbre- Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Ladung des
chung oder Produktionsausfall). Versicherungsschutz besteht – abwei- Transportfahrzeugs durch vom Versicherungsnehmer geliefertes Altöl
chend von A3-3.1 – auch, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Ansprü- kontaminiert wurde und deswegen die Wiederaufbereitung des Altöls
che handelt. gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG/AbfG) oder ver-
gleichbarer ausländischer Bestimmungen nicht mehr zulässig ist.
– 34 –
[Seite 35]
Ersetzt werden nur die auf Grund gesetzlicher Vorschriften entstande- A3-6.13.3 von mitversicherten natürlichen Personen untereinander
nen Mehrkosten für die Entsorgung des Inhaltes des Transportfahrzeu-
ges (ohne das vom Versicherungsnehmer gelieferte Altöl) als Sonder- Versichert sind – abweichend von A3-7.3 c) in Verbindung mit A3-7.4 –
müll. gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen
untereinander wegen
Mehrkosten im Sinne dieser Regelung sind ausschließlich
- Analysekosten, - Ansprüchen des oder gegen den Insolvenz-/Zwangsverwalter(s);
- Transportkosten zur Sonderentsorgungsstelle und - Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
- Kosten für die durchzuführende Sonderentsorgung. schäden, bei denen es sich nicht um Arbeits-, Dienstunfälle oder
Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt, in
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist;
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen - Sachschäden.
Vereinbarungen".
A3-6.14 Arbeitnehmerüberlassung
A3-6.9 Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen (Medienverlust)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- der erlaubten Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte gemäß §§ 1, 1b
gen Austretens oder Verlust von Flüssigkeit oder Gasen aus der Herstel- und 2 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz), wenn wegen eines et-
lung, Lieferung, Montage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen, waigen Auswahlverschuldens Schadensersatzansprüche geltend ge-
Rohrleitungen oder Behältern ausschließlich, soweit es sich um den Wie- macht werden.
derbeschaffungswert dieser Flüssigkeiten oder Gase handelt.
Der Versicherungsschutz erlischt automatisch mit der Rücknahme oder
Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen- dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5 AÜG) durch die zuständige Be-
dung. hörde.
A3-6.10 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlasse-
nen Arbeitnehmer.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
gen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Der Versicherer verzichtet in Fällen des Auswahlverschuldens auf einen
Rückgriff gegenüber den Leiharbeitnehmern, sofern diese nicht vorsätz-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Sachschäden und alle sich lich gehandelt haben.
daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst
und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen. Nicht versichert sind Ansprüche
- wegen Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö-
A3-6.11 Mängelbeseitigungsnebenkosten gensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufs-
krankheiten im Betrieb des Ver- oder Entleihers gemäß dem Sozial-
Versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer wegen gesetzbuch VII handelt;
Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Versi- - wegen Schäden an Bauwerken, Anlagen oder Anlagenteilen, die
chert sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die man- von den überlassenen Arbeitnehmern geplant oder konstruiert
gelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich worden sind oder für die sie die Bauleitung ausüben;
zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den vorherigen Zu- - aus der Überlassung von Arbeitnehmern für medizinische Dienste
stand wiederherzustellen. (Heil- und Heilhilfsberufe wie z. B. Ärzte, Gesundheits- und Kran-
kenpfleger);
Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die aufgewendet - aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Lenkung, Überwa-
werden chung oder Sicherung im Verkehrswesen (z. B. Lok- oder Schiffs-
- ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein Folgeschaden ein- führer, Sicherheitsmitarbeiter, Fluglotsen, Bedienpersonal für Leit-
getreten ist, stände);
oder - aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Projektleitung und
- zur Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. -steuerung;
- wegen Schäden an Sachen, die über eine Frachtführer-, Speditions-
A3-6.12 Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucher- oder Lagerversicherung versicherbar sind.
streitbeilegungsgesetz
A3-6.15 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versi-
cherungsschutz nicht, wenn sie nach den Regeln der internationalen In- Versichert sind gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts sowie not-
dustrie- und Handelskammern Paris, Stockholm oder Zürich oder des wendige Gerichtskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werk-
deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 bis lohn-, Kaufpreis- oder Mietentgeltforderungen des Versicherungsneh-
1066 ZPO ausgetragen werden. mers gegen seinen Vertragspartner, soweit
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung a) der Vertragspartner aufgrund eines behaupteten Haftpflichtan-
von Schiedsgerichtsverfahren anzuzeigen und dem Versicherer die Mit- spruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen
wirkung im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des würde, die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen
Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermögli- die Forderung erklärt hat und
chen.
b) die Forderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig,
Gleiches gilt für Verfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer.
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle, die einen unter den Versiche-
rungsschutz dieser Betriebs-Haftpflichtversicherung fallenden Haft- Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Haftpflichtanspruchs
pflichtanspruch zur Folge haben könnten. zur geltend gemachten Forderung.
A3-6.13 Haftpflichtansprüche Versicherter untereinander Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwirkend,
wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung ganz oder
Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche teilweise aus anderen Gründen unbegründet ist.
A3-6.13.1 von versicherten Unternehmen untereinander Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die
Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versiche-
Versichert sind – abweichend von A3-7.3 b) und c) – gesetzliche Haft- rer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat.
pflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich dar-
aus ergebenden Vermögensschäden der durch diesen Vertrag mitversi- Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt A3-4.2 entsprechend.
cherten rechtlich selbstständigen Unternehmen untereinander.
A3-6.16 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften
A3-6.13.2 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers
Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
Versichert sind – abweichend von A3-7.4 c) – gesetzliche Haftpflichtan- aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Dies gilt auch,
sprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich daraus erge- wenn sich diese Ansprüche gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft
benden Vermögensschäden der gesetzlichen Vertreter des Versiche- selbst richten.
rungsnehmers und ihrer Angehörigen.
A3-6.16.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnit-
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche des Insolvenz-/Zwangsverwalter(s). ten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungsschutz für Schäden,
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[Seite 36]
die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
Aufgabe verursacht hat. etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
sen:
A3-6.16.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A3-6.16.1 aufgeteilt oder ist der
schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt: A3-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
a) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt, wel- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
che der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheb-
lich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen A3-2.3 findet keine Anwendung.
oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.)
angehören. A3-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis-
sen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen
b) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der ver-
einbarten Versicherungssumme(n) über A3-6.16.2 a) hinaus für den Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren
eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein
Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungs- a) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
nehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei-
den des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinanderset- b) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
zung ein Fehlbetrag verbleibt.
A3-2.3 findet keine Anwendung.
A3-6.16.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche
A3-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander
a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits-
gemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be- Ausgeschlossen sind Ansprüche
schafften Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
schäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A3-7.4 benannten
b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander so- Personen gegen die mitversicherten Personen,
wie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und
umgekehrt. b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
rungsvertrags,
A3-6.16.4 Versicherungsschutz im Umfang von A3-6.16.1 bis A3-6.16.3 besteht
auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst. c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-
rungsvertrags.
A3-6.17 Abwasserschäden
Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der vor-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
gen Sachschäden durch Abwässer.
A3-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers,
A3-6.18 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen
Der Versicherer leistet im Rahmen der vertraglich vereinbarten Ersatzleis- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
tungssummen – teilweise abweichend von A3-3.1 – auf schriftlichen
Wunsch des Versicherungsnehmers für einen nachhaltigen Schadenser- a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher
satz auch über den versicherten Zeitwert der beschädigten oder zerstör- Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit-
ten Sache hinaus. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Schadensfall versicherten Personen gehören;
dem Grunde nach um einen versicherten Anspruch handelt.
Als Angehörige gelten
Versicherungsschutz besteht wie folgt: - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts-
gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht
A3-6.18.1 Mehrleistung für Reparatur anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
Der Schadensersatz umfasst zusätzlich die Mehrleistung für die Durch- - Adoptiveltern und -kinder,
führung einer Reparatur, wenn die Kosten hierfür den versicherten Zeit- - Schwiegereltern und -kinder,
wert einer beschädigten Sache übersteigen (sogenannter Totalschaden). - Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
A3-6.18.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel - Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn-
Bei der Zerstörung einer Sache umfasst der Schadensersatz zusätzlich die liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und
Mehrleistung für nachhaltige, umweltfreundliche Produkte gemäß der Kinder miteinander verbunden sind).
DIN EN ISO 14021, 14024 und 14025. Den Nachweis über die beste-
hende Umweltkennzeichnung erbringt der Anspruchsteller. b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi-
cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä-
A3-6.19 Neuwertentschädigung hige oder betreute Person ist;
Der Versicherer leistet – teilweise abweichend von A3-3.1 – auf Wunsch c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
des Versicherungsnehmers für versicherte Schäden an Sachen, die zum eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder
Zeitpunkt der Beschädigung, der Zerstörung oder des Abhandenkom- ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
mens nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sind, auch über die ge-
setzliche Schadensersatzpflicht (Zeitwert) hinaus, Entschädigung bis zum d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
Neuwert. wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft,
Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, erfolgt eine Entschä-
digung nach den gesetzlichen Bestimmungen. e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge-
tragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Vereinbarungen".
Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehöri-
A3-6.20 Allmählichkeitsschäden gen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein-
schaft leben.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung von Tempera- A3-7.5 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder
tur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen (Rauch, Ruß, sonstigen Leistungen
Staub und dergleichen).
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
A3-7 Allgemeine Ausschlüsse nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen
Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie-
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genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr-
Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur
Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. A3-7.14 Luft- und Raumfahrzeuge
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf- Ausgeschlossen sind Ansprüche
trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über- a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte
nommen haben. Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch
den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder
A3-7.6 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs
in Anspruch genommen werden.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest-
haltige Substanzen oder Erzeugnisse, Glasfasern, Mineralfasern bzw. b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be-
diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind. förderten Sachen, der Insassen und alle sich daraus ergebenden
Vermögensschäden.
A3-7.7 Gentechnik
c) wegen Schäden aus
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen
sind auf - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung
von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder
a) gentechnische Arbeiten, Raumfahrzeugen, soweit die Teile im Zeitpunkt der Ausliefe-
rung ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt wa-
ren,
c) Erzeugnisse, die
- Bestandteile aus GVO enthalten, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überho-
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. lung, Reparatur, Beförderung, Be- und Entladen) an Luft-
oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
A3-7.8 Rechtsmängel
A3-7.15 Wasserfahrzeuge
Ausgeschlossen sind Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass ge-
lieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs-
(z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutz- nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder
rechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Namensrechten, Ver- beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursa-
stößen in Wettbewerb und Werbung). chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in
Anspruch genommen werden.
A3-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierun-
gen Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser-
fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schi- dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn
kane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun- das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
gen.
A3-7.16 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb
A3-7.10 Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar- von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der
aus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Über- selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbe-
schwemmungen stehender oder fließender Gewässer. trieb.
A3-7.11 Bergschäden, Bergbaubetrieb A3-7.17 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere
Gewalt
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
a) Bergschäden im Sinne des § 114 des Bundesberggesetzes
(BBergG), wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile und - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (inklusive
Zubehör beschädigt werden, Terrorakten), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
Streik oder
b) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch
schlagende Wetter, Wasser- oder Kohlensäureeinbrüche sowie - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
Kohlenstaubexplosionen.
beruhen.
A3-7.12 Übertragung von Krankheiten
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen-
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen tare Naturkräfte ausgewirkt haben.
a) Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens- A3-7.18 Entschädigungen mit Strafcharakter
schäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer natürlichen
versicherten Person resultieren, es sei denn, diese Person beweist, Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. insbesondere punitive oder exemplary damages.
A3-2.3 findet keine Anwendung. A3-7.19 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmun-
gen
b) Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den
von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind, es sei damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel
denn, der Versicherungsnehmer beweist, dass weder er noch eine 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen
mitversicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt anderer Länder.
hat.
A3-7.20 Arzneimittel
A3-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs- daraus ergebenden Vermögensschäden durch im Geltungsbereich des
nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel,
beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer
Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat.
Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahr- A3-7.21 Sprengstoffe, Feuerwerke
zeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser
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Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verar- Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Planungs- und Bauleitertätigkeiten,
beitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt
Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von werden.
Feuerwerken.
A3-7.30 Offshore-Risiken
A3-7.22 Brennbare und explosible Stoffe
Ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen a) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, De-
Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben. montage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-Anlagen oder
Teilen hierfür wie z. B. Offshore-Container sowie Wartungs-, Instal-
A3-2.3 findet keine Anwendung. lations- oder sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Off-
shore-Anlagen;
A3-7.23 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen
b) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen,
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar- die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt sind.
aus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei
Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B.
a) Abbruch- und Einreißarbeiten: Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Off-
in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden shore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mittlerem Hochwasser.
Bauwerks entspricht;
A3-7.31 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und
b) Sprengungen: -spendeeinrichtungen
an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als
150 m. Ausgeschlossen ist die Haftpflicht der Blut- und Blutproduktehersteller
sowie Blutbanken und Blutspendeeinrichtungen.
A3-7.24 Umweltrisiko
A3-7.32 Bodenabfertigungsdienste
Ausgeschlossen sind
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Tätigkeiten, die der
a) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen unterliegen.
Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). A3-7.33 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel,
Klärschlamm
b) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umwelt-
schäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch die Herstellung,
Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gül-
Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch le, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp-
dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund fungsmitteln und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf
Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe
in Anspruch genommen wird. - durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig
und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen,
Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). - durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder
- in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versiche-
Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, rungsnehmers stehen.
die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer
auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden na- A3-7.34 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau
tionalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haft-
pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versiche- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel-
rungsnehmer geltend gemacht werden könnten. oder Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise) und alle sich da-
raus ergebenden Vermögensschäden.
A3-7.25 Schäden im Zusammenhang mit dem Austausch, der Übermitt-
lung und der Bereitstellung elektronischer Daten A3-7.35 Grundwasser
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Verände-
der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es rung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
sich handelt um Schäden aus
A3-7.36 Viehtransporte, Schiffsumschlag
a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-
rung von Daten, Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Viehtransporten sowie direktem
Umschlag vom und zum Schiff.
b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten,
A3-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei-
c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, terungen)
d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. Versicherungsschutz besteht gemäß der Regelung in A1-8.
A3-7.26 Transport-, Lager- und Logistikgut A3-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung)
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden am Transport-, Lager- Versicherungsschutz besteht gemäß der Regelung in A1-9.
und Logistikgut und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
A3-10 Versehensklausel
A3-7.27 Kommissionsware
Versicherungsschutz besteht gemäß der Regelung in A1-10.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. A3-11 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung (Nachhaftung)
A3-7.28 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatz- Versicherungsschutz besteht gemäß der Regelung in A1-11.
produkte
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich
daraus ergebenden Vermögensschäden aus der Herstellung, dem Ver- Abschnitt A4 Rückrufkostenrisiko für Hersteller- und Handelsbetriebe – nur
trieb oder der Abgabe von Tabak, Tabakteilprodukten, E-Zigaretten oder Fremdrückruf
Tabakzusatzprodukten wie z. B. Filter sowie Liquids (ausgenommen Ni-
kotin als therapeutisches Mittel). A4-1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko
A3-7.29 Planungs- und Bauleitungstätigkeit A4-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli-
che Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden, die
dadurch entstehen, dass
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[Seite 39]
e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis-
- aufgrund festgestellter oder nach objektiven Tatsachen, insbeson- tung;
dere ausreichenden Stichprobenbefundes vermuteter Mängel von f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun-
Erzeugnissen, oder gen.
- aufgrund behördlicher Anordnung A4-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund
einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der ge-
zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden ein Rückruf im Sinne setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.
von A4-3.1 durchgeführt wurde und der Versicherungsnehmer hierfür in
Anspruch genommen wird. A4-3.4 Umfang des Versicherungsschutzes
Vermögensschäden sind Schäden, die weder durch Personen- noch Versichert sind ausschließlich die Kosten für die nachfolgend aufgeführ-
durch Sachschäden entstanden sind. ten Gefahrabwendungsmaßnahmen, soweit sie im Rahmen eines Rück-
rufs notwendig sind. Kann die Gefahr durch verschiedene vom Versiche-
A4-1.2 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in der rungsschutz umfasste Gefahrabwendungsmaßnahmen beseitigt werden,
Risikobeschreibung gemäß Versicherungsschein und seinen Nachträgen besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten
aufgeführten, vom Versicherungsnehmer hergestellten, gelieferten oder Gesamtkosten.
vertriebenen Erzeugnisse. Kein Versicherungsschutz besteht für Kraft-,
Luft- und Raumfahrzeuge sowie ersichtlich für Kraft-, Luft- oder Raum- Vom Versicherungsschutz umfasst sind die Kosten für
fahrzeuge bestimmte Teile, Zubehör und Einrichtungen.
A4-3.4.1 die Benachrichtigung der Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde
A4-1.3 Erzeugnisse im Sinne dieser Bedingungen können sowohl vom Versiche- Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, wozu auch die Kosten für
rungsnehmer hergestellte, gelieferte oder vertriebene Erzeugnisse als Aufrufe über die Medien gehören;
auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers
enthalten. A4-3.4.2 das Vorsortieren der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse;
A4-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis A4-3.4.3 den Transport der Erzeugnisse zum Versicherungsnehmer oder zu
zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversi- autorisierten Stellen;
cherten Personen)
A4-3.4.4 die Überprüfung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, wobei die
A4-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Überprüfung der Feststellung dienen muss, welche der Erzeugnisse mit
Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft und bei welchen dieser Erzeug-
A4-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher nisse die gemäß A4-3.4.5 bis A4-3.4.10 versicherten Maßnahmen zur
Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Be- Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Zur Überprüfung gehört auch
triebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft. ein notwendiges Vorsortieren, Aussortieren und Umpacken der Erzeug-
nisse.
A4-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausfüh-
rung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer ver- Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der vom Rück-
ursachen. ruf betroffenen Erzeugnisse zuzüglich der nach A4-3.4.5 bis A4-3.4.10
gedeckten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tat-
A4-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sachen anzunehmende Fehlerquote höher sind als die nach A4-3.4.5 bis
sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. A4-3.4.10 gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit
aller vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, so beschränkt sich der Versi-
A4-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen cherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach A4-3.4.5 bis
oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer A4-3.4.10. In diesen Fällen oder wenn eine Feststellung der Mangelhaf-
mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz so- tigkeit nur durch Zerstörung des Produktes möglich ist, bedarf es keines
wohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Per- Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel
sonen. aufweisen.
A4-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs- Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeug-
nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der nisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Aus-
Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwort- tausch dieser Erzeugnisse die notwendige Gefahrabwendungsmaßnah-
lich. me nach A4-3.4.6, so beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls
auf die Versicherungsleistungen nach A4-3.4.5 bis A4-3.4.10. Auch in
A4-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Man-
gelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Entsprechendes gilt für den
A4-3.1 Versicherungsfall ist der während der Wirksamkeit der Versicherung Fall, dass eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau von
erfolgte Fremdrückruf. Einzelteilen der Erzeugnisse möglich ist und bei tatsächlicher Mangelhaf-
tigkeit der Austausch dieser Einzelteile die notwendige Gefahrabwen-
Fremdrückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforde- dungsmaßnahme nach A4-3.4.7 wäre.
rung
A4-3.4.5 eine gegebenenfalls erforderliche Zwischenlagerung der vom Rückruf
- zuständiger Behörden oder betroffenen Erzeugnisse während eines Zeitraums von bis zu 3 Monaten;
- sonstiger Dritter A4-3.4.6 den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren
Einzelteilen), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder
an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Ver-
sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die an- legen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse. Vom Versicherungs-
gegebenen Mängel prüfen und die gegebenenfalls festgestellten Män- schutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- oder Neuliefe-
gel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchfüh- rung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter;
ren zu lassen.
A4-3.4.7 den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen, d. h. Kosten
Als Rückruf gilt auch die Warnung vor nicht sicheren Erzeugnissen, so- für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter
weit auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zur Vermeidung von Perso- Einzelteile und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen
nen- oder Sachschäden eine Warnung ausreichend ist. mangelfreier Einzelteile. Vom Versicherungsschutz ausgenommen blei-
ben die Kosten für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Einzelteile.
A4-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit diese nicht in
A4-3.4 ausdrücklich mitversichert sind, auch wenn es sich um gesetzli- Für die Kosten des Austauschs mangelhafter Einzelteile besteht jedoch
che Ansprüche handelt, nur dann Versicherungsschutz, soweit sich die Gefahr nicht durch die
Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier
a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Produkte Dritter kostengünstiger beseitigen lässt;
Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;
b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung A4-3.4.8 die Reparatur mangelhafter Erzeugnisse sowie Ersatz- bzw. Nachrüst-
durchführen zu können; maßnahmen, jedoch nur soweit sich die Gefahr nicht durch die Nach-
c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte
wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Dritter kostengünstiger beseitigen lässt;
Erfolges;
d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- A4-3.4.9 den Transport nach- oder neugelieferter mangelfreier Erzeugnisse im
nungsgemäße Vertragserfüllung; Sinne von A4-3.4.6 oder einzelner Ersatzteile im Sinne von A4-3.4.7
oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher Kosten für
– 39 –
[Seite 40]
den Transport an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des
Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
Versicherungsnehmer bzw. Dritten zum Ort der Gefahrenabwehr gerin- rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili-
ger als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen.
Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort der Gefahrenabwehr, sind
nur die Kosten des Direkttransports versichert; A4-5.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde,
bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili-
A4-3.4.10 die Beseitigung bzw. Vernichtung der Erzeugnisse, soweit die Gefahr gung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzan-
nicht auf andere Weise zu beseitigen ist; sprüche verpflichtet.
A4-3.4.11 die Ablauf- und Erfolgskontrolle. A4-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die
Versicherungssumme angerechnet.
A4-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers
A4-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche-
A4-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst im Falle eines Rückrufs gemäß A4-1.1 rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos-
ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser An-
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, sprüche.
b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und A4-5.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten
c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Scha- des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der
densersatzverpflichtungen. Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung,
Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.
Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-
rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis- A4-6 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht
ses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versiche-
rer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich inso-
Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben weit, als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern ver-
oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der traglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art.
Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen
verzichtet.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin-
dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit
Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in Form einer
freizustellen. Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität
der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und erkannte Mängel un-
A4-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha- verzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie un-
dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei- ter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit
nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungs-
nehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-
densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche- A4-7 Schäden im Ausland
rer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann
den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A4-7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers
wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle
A4-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsfalls, der einen
unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge - durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland gelie-
haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungs- fert hat oder dorthin hat liefern lassen;
nehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der
Versicherer die gesetzliche Vergütung oder die mit ihm besonders ver- - oder wegen Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die ins Aus-
einbarten höheren Kosten des Verteidigers. land gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer sie dorthin
geliefert hat oder hat liefern lassen.
A4-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres-
höchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den
USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ih-
A4-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs- rer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauf-
fall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. tragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren.
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der A4-7.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten
Vereinbarungen". Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge-
richtskosten, werden – abweichend von A4-5.5 – als Leistungen auf die
A4-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Versicherungssumme angerechnet.
Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche- A4-7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort
rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Einfache der vereinbarten außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö-
Versicherungssumme begrenzt. ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt
als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh-
A4-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versiche- rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
rungsfälle
A4-8 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden
a) aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-,
Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwi- Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland gel-
schen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammen- tend gemacht werden, gelten A4-7.2 und A4-7.3.
hang, oder
A4-9 Allgemeine Ausschlüsse
b) aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln
behaftet sind, Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos-
gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt sen:
eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist.
A4-9.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte
A4-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Schäden
Versicherungsfall an den versicherten Kosten mit einem im Versiche-
rungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteili- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
gung). Schaden
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der a) vorsätzlich oder
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
Vereinbarungen".
– 40 –
[Seite 41]
b) durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen
Vorschriften, Anordnungen oder Warnungen sowie von schriftli- A4-9.8 Rechtsmängel
chen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen, die daraus hergeleitet
herbeigeführt haben. werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel
behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerbli-
A4-2.3 findet keine Anwendung. chen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Namens-
rechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung).
A4-9.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis-
sen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A4-9.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierun-
gen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den
Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schi-
Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit kane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun-
gen.
a) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
A4-9.10 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere
b) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Gewalt
A4-2.3 findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich
A4-9.3 Ansprüche der Versicherten untereinander - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (inklusive
Terrorakten), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem
Ausgeschlossen sind Ansprüche Streik oder
a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A4-9.4 benannten - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen
Personen gegen die mitversicherten Personen;
beruhen.
b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche-
rungsvertrags; Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen-
tare Naturkräfte ausgewirkt haben.
c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche-
rungsvertrags. A4-9.11 Entschädigungen mit Strafcharakter
A4-9.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter,
gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen insbesondere punitive oder exemplary damages.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer A4-9.12 Schäden im Zusammenhang mit dem Austausch, der Übermitt-
lung und der Bereitstellung elektronischer Daten
a) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer
eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch,
ein nicht rechtsfähiger Verein ist; der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es
sich handelt um Schäden aus
b) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern,
wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände-
Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; rung von Daten;
c) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge- b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten;
tragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch;
d) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen.
Die Ausschlüsse unter a) bis d) gelten auch für Ansprüche von Angehö-
rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein- A4-9.13 Erprobungsklausel
schaft leben.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, deren
A4-9.5 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwen-
sonstigen Leistungen dungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise
ausreichend erprobt war.
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs-
nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen A4-9.14 Noch nicht ausgelieferte Erzeugnisse
Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie-
genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, die
Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften zum Zeitpunkt des Rückrufes noch nicht an den Endverbraucher oder
Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Endverbraucher beliefernde Händler ausgeliefert bzw. abgegeben wor-
Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. den waren.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf- A4-9.15 Mut- bzw. böswillige Manipulationen
trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder
Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über- Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen infolge behaupteter, an-
nommen haben. gedrohter oder tatsächlicher mut- bzw. böswilliger Manipulation von Er-
zeugnissen.
A4-9.6 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube
A4-9.16 Vertragliche Haftungserweiterungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen, die auf Asbest, asbest-
haltige Substanzen oder Erzeugnisse, Glasfasern, Mineralfasern bzw. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger
diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind. vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um die in
A4-6 vereinbarten Haftungserweiterungen handelt.
A4-9.7 Gentechnik
A4-9.17 Energiereiche ionisierende Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen, die zurückzuführen sind
auf Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen, die in unmittelbarem
oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisieren-
a) gentechnische Arbeiten; den Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrah-
len).
b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO);
A4-9.18 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatz-
c) Erzeugnisse, die produkte
- Bestandteile aus GVO enthalten,
- aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
– 41 –
[Seite 42]
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen von Tabak, Tabakteilpro- nehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflicht-
dukten, E-Zigaretten oder Tabakzusatzprodukten wie z. B. Filter sowie bestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Verletzung einer
Liquids (ausgenommen Nikotin als therapeutisches Mittel). Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem All-
gemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), aus den in A5-1 Abs. 6 ge-
A4-9.19 Blut und Blutprodukte nannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in
Anspruch genommen werden. Vom Versicherungsschutz ebenfalls um-
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen von Blut und Blutproduk- fasst sind Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden wie z. B. aus § 15
ten. Abs. 2 S.1 und § 21 Abs. 2 S.3 AGG.
A4-9.20 Offshore-Risiken Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche auf Erfüllung von
Verträgen sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er-
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus satzleistungen.
a) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, De- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Tochtergesellschaften
montage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-Anlagen oder des Versicherungsnehmers, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland
Teilen hierfür wie z. B. Offshore-Container sowie Wartungs-, Instal- haben.
lations- oder sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Off-
shore-Anlagen; Mitversicherte Personen sind: Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vor-
standes oder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers oder sei-
b) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, ne leitenden Angestellten.
die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt sind.
Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz ausschließ-
Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B. lich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die mit-
Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Off- versicherten Personen besteht Versicherungsschutz ausschließlich im
shore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mittlerem Hochwasser. Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer.
A4-10 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei- Gründe für eine Benachteiligung sind
terungen)
- die Rasse,
Versicherungsschutz besteht auch - die ethnische Herkunft,
- das Geschlecht,
A4-10.1 für Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. - die Religion,
- die Weltanschauung,
Dies gilt nicht für Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- - eine Behinderung,
gepflicht unterliegen. - das Alter,
- die sexuelle Identität.
A4-10.2 für Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender
oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. A5-2 Versicherungsfall (Claims-made-Prinzip)
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhält- Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtan-
nis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kün- spruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Per-
digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem son während der Dauer des Versicherungsvertrages oder einer sich ggf.
Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö- hieran anschließenden Nachmeldefrist. Im Sinne dieses Vertrages ist ein
hung Kenntnis erlangt hat. Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungs-
nehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben
A4-10.3 Der Versicherungsnehmer hat wesentliche Erhöhungen oder Erweite- wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder der mitversicherten
rungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfangs zwecks Vereinbarung Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs-
neuer Prämien und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von nehmer oder eine mitversicherte Person zu haben.
A(GB)-2.1 (Beitragsregulierung) – unverzüglich anzuzeigen. Kommt der
Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöht sich A5-3 Tochtergesellschaften
die in A4-5.4 genannte Selbstbeteiligung in Schadensfällen, die mit sol-
chen Erhöhungen oder Erweiterungen in Zusammenhang stehen, auf Mitversichert sind Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers, für
das Doppelte. die im Rahmen des Versicherungsvertrags bereits Versicherungsschutz
besteht, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland haben.
A4-11 Zeitliche Begrenzung
Tochtergesellschaften im Sinne dieser Bedingungen sind Unternehmen
A4-11.1 Der Versicherungsschutz umfasst diejenigen während der Wirksamkeit im Sinne von §§ 290 Abs. 1, Abs. 2, 271 Abs. 1 HGB, bei denen der
der Versicherung eintretenden Versicherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsnehmer unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden
Zeitraums von 3 Jahren nach der Auslieferung des Erzeugnisses durch Einfluss ausüben kann, entweder durch
den Versicherungsnehmer eintreten.
- die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder
A4-11.2 Für Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, die vor In-Kraft-Treten
dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz nur - das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwal-
bei besonderer Vereinbarung. tungsrats oder eines sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder
abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder
A4-12 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung (Nachhaftung)
- das Recht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit
Versicherungsschutz kann gemäß der Regelung in A1-11 vereinbart diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder
werden. auf Grund einer Bestimmung in der Satzung dieses Unternehmens
zu bestimmen oder
- den Umstand, dass der Versicherungsnehmer bei wirtschaftlicher
Abschnitt A5 Ansprüche aus Benachteiligungen Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unter-
nehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und ge-
Hinweis nau definierten Ziels des Versicherungsnehmers dient (Zweckgesell-
schaft).
Der Versicherungsschutz nach diesem Abschnitt basiert auf dem Anspruchs-
erhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip), das heißt der Versicherungsfall ist Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu erworbene und neu ge-
die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den gründete Tochtergesellschaften erstreckt, umfasst dieser nur solche Be-
Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer nachteiligungen, die nach dem Vollzug des Erwerbes oder der Grün-
des Versicherungsvertrages oder einer sich gegebenenfalls hieran anschlie- dung begangen worden sind.
ßenden Nachmeldefrist.
Veräußert der Versicherungsnehmer eine Tochtergesellschaft, bezieht
Kosten (siehe A-5.5.3) werden auf die Versicherungssumme angerechnet. sich der Versicherungsschutz nur auf solche Benachteiligungen, die vor
dem Abschluss des der Veräußerung zugrundeliegenden Vertrages be-
A5-1 Versicherungsschutz, mitversicherte Personen, Benachteiligungs- gangen worden sind.
gründe
A5-4 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes
Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicher-
ten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungs-
– 42 –
[Seite 43]
A5-4.1 Benachteiligungen und Anspruchserhebung während der Ver-
tragsdauer b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und
Versicherungsschutz besteht für alle während der Vertragsdauer eintre- c) die Freistellung des Versicherungsnehmers und/oder der mitversi-
tenden Versicherungsfälle wegen Benachteiligungen, die während der cherten Personen von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen.
Dauer des Versicherungsvertrages begangen wurden. Wird eine Benach-
teiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche-
an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens rungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen aufgrund Gesetzes,
hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens ab- rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädi-
zuwenden. gung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An-
erkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer
A5-4.2 Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Benachteiligungen und/oder den mitversicherten Personen ohne Zustimmung des Versiche-
rers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer
Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich be-
innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren vor Vertragsbeginn begangen standen hätte.
wurden.
Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers und/oder
Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versiche- der mitversicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer
rungsnehmer, eine Tochtergesellschaft oder eine mitversicherte Person festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer und/oder die
bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte. Als bekannt gilt ei- mitversicherten Personen binnen zwei Wochen vom Anspruch freizustel-
ne Benachteiligung, wenn sie von dem Versicherungsnehmer, einer len.
Tochtergesellschaft oder mitversicherten Personen als – wenn auch nur
möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt oder ihnen gegenüber, wenn A5-5.2 Vollmacht des Versicherers
auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Scha-
densersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha-
worden sind. dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei-
nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers und/oder der
A5-4.3 Anspruchserhebungen nach Vertragsende (Nachmeldefrist) mitversicherten Personen abzugeben.
Der Versicherungsschutz umfasst – unbeschadet der Regelung gem. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha-
A5-3 Abs. 3 – auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteili- densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und/oder mitver-
gungen beruhen, die bis zum Ende des Versicherungsvertrages began- sicherte Personen, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt.
gen und innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach Ende des Versiche- Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers und/oder
rungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. der mitversicherten Personen.
In den Fällen, in denen der Versicherungsvertrag wegen Zahlungsverzug A5-5.3 Versicherungssumme, Höchstersatzleistung
beendet worden ist, gilt die automatische Nachmeldefrist nicht.
Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die vereinbarte Versi-
Versicherungsschutz besteht für die Nachmeldefrist im Rahmen und cherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für al-
nach Maßgabe der bei Ablauf der letzten Versicherungsperiode gelten- le während einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle
den Vertragsbestimmungen, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils zusammen. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen
der Versicherungssumme der letzten Versicherungsperiode. und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemach-
ten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und
A5-4.4 Meldung von Umständen (Notice of Circumstance) Gerichtskosten) werden auf die Versicherungssumme angerechnet.
Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während Siehe hierzu "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbe-
der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände in Textform zu melden, teiligungen und Besonderen Vereinbarungen".
die eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers und/oder einer
mitversicherten Person hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. A5-5.4 Selbstbeteiligung
Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, kann zudem eine In jedem Versicherungsfall trägt der Versicherungsnehmer den verein-
Meldung solcher Umstände innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach En- barten Betrag selbst (Selbstbeteiligung).
de des Vertrages erfolgen. Die Meldung von Umständen innerhalb dieser
Frist von 30 Tagen nach Ende des Vertrages ist jedoch nicht möglich, Siehe hierzu "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbe-
wenn der Versicherungsvertrag aufgrund Zahlungsverzugs beendet teiligungen und Besonderen Vereinbarungen".
worden ist.
A5-5.5 Serien- und Kumulschaden
Im Fall einer tatsächlichen späteren Inanspruchnahme, die aufgrund ei-
nes gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 2 Jahren A5-5.5.1 Serienschaden
erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Mel-
dung der Umstände erfolgt. Unabhängig von den einzelnen Versicherungsperioden gelten mehrere
während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Meldung ist der Zugang beim Versiche- Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
rer.
a) aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versicherungs-
A5-4.5 Insolvenz nehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Person(en) be-
gangen wurde oder
Wenn ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Versicherungsneh-
mers oder einer Tochtergesellschaft gestellt wird, erstreckt sich der Ver- b) aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Versiche-
sicherungsschutz für das betroffene Unternehmen und dessen mitversi- rungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Per-
cherte Personen nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Benachteili- son(en) begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen dem-
gungen, die bis zum Zeitpunkt begangen worden sind, zu dem der In- selben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtli-
solvenzantrag gestellt wurde. chem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen,
A5-4.6 Liquidation und Neubeherrschung als ein Versicherungsfall.
Wird der Versicherungsnehmer selbst freiwillig liquidiert, endet der Ver- Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendma-
sicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation automatisch. chung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetre-
ten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt
Wird der Versicherungsnehmer in entsprechender Anwendung von A5-3 die erste Benachteiligung zeitlich vor Beginn des Versicherungsvertrages,
neu beherrscht, endet der Versicherungsschutz nicht automatisch mit so gelten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert.
Ablauf der Versicherungsperiode.
A5-5.5.2 Kumulschaden
A5-5 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes
Besteht für mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung geltend
A5-5.1 Leistungen der Versicherung gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller
Der Versicherungsschutz umfasst a) aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versicherungs-
nehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Person(en) be-
a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, gangen wurde oder
– 43 –
[Seite 44]
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind ent-
b) aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Versiche- sprechend auf die mitversicherten Personen und/oder Tochtergesell-
rungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Per- schaften des Versicherungsnehmers anzuwenden. Die Ausübung der
son(en) begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen dem- Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versiche-
selben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtli- rungsnehmer zu. Er ist neben den mitversicherten Personen und/oder
chem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers für die Erfüllung der
Obliegenheiten verantwortlich.
Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertra-
ges oder sowohl im Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen
Haftpflichtversicherungsvertrages bei der Mannheimer Versicherung AG
(Kumulschaden), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Ab- Abschnitt AZ Optionale Regelungen für ergänzende Klauseln und zusätzliche
schnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in betriebliche Risiken
diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be- – soweit ausdrücklich vereinbart –
grenzt.
Falls ein oder mehrere der folgenden Risiken zusätzlich versichert werden
In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetre- sollen, kann durch ausdrückliche Vereinbarung der Versicherungsschutz im
ten, in dem der erste Anspruch geltend gemacht wurde. Versicherungsschein oder seinen Nachträgen erweitert werden. Soweit AZ
keine abweichenden Regelungen enthält, besteht Versicherungsschutz im
A5-5.6 Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich Rahmen der Abschnitte A1 bis A5.
Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspru- AZ-1 Ergänzende Klauseln für die Abschnitte A1 und A3
ches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten
des Versicherungsnehmers und/oder einer mitversicherten Person schei- AZ-1.1 Differenzdeckung
tert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befrie-
digung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für Soweit für das versicherte Risiko Versicherungsschutz aus einem anderen
den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers besteht, geht der Versi-
Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. cherungsschutz aus dem anderen Vertrag dem Versicherungsschutz aus
diesem Vertrag vor.
A5-6 Ausschlüsse
Aus diesem Vertrag besteht hingegen Versicherungsschutz, soweit er
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche über den des anderen Versicherungsvertrages hinausgeht (Differenzde-
ckung).
A5-6.1 gegen den Versicherungsnehmer und/oder eine mitversicherte Person,
soweit der in Anspruch Genommene den Schaden vorsätzlich oder Die Differenzdeckung gilt nicht
durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Voll- a) für Selbstbeteiligungen, die in dem anderen Versicherungsvertrag
macht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung vereinbart sind,
herbeigeführt hat; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversi- b) für Änderungen im Deckungsumfang des anderen Versicherungs-
cherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht vertrages, die nach Antragsstellung zu diesem Vertrag erfolgt sind,
zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind; c) wenn der Versicherungsnehmer aus dem anderen Versicherungs-
vertrag wegen Verzuges bei der Beitragszahlung oder Verletzung
A5-6.2 die von den mitversicherten Personen gemäß A5-1 geltend gemacht von Obliegenheiten keinen Anspruch auf Leistung hat,
werden. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder seiner Ange- d) wenn zu dem anderen Versicherungsvertrag die Versicherungs-
hörigen gegen die mitversicherten Personen sind von der Versicherung summe(n) für ein Versicherungsjahr erschöpft sind und ein weiterer
ausgeschlossen; als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sin- Versicherungsfall eintritt (also kein "Drop-down").
ne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften
nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und Die Differenzdeckung beginnt mit dem Eingang des Antrags beim Versi-
-kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern cherer, frühestens 15 Monate vor dem Beginn dieses Vertrages. Sie en-
und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die det mit dem Ablauf des anderen Versicherungsvertrags. Die Differenzde-
durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie ckung entfällt rückwirkend, wenn der Erstbeitrag (§ 37 VVG) zu diesem
Eltern und Kinder miteinander verbunden sind); Vertrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde, der Vertrag durch Anfechtung
oder Rücktritt (B3-1) endet.
A5-6.3 - welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht
werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die Besondere Obliegenheit im Schadensfall:
außerhalb Deutschlands gefällt wurden –;
- wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die zu
Staaten; diesem Zeitpunkt gültigen Vertragsunterlagen des anderen Versiche-
rungsvertrages zugänglich zu machen.
A5-6.4 die im Wege einer Verbandsklage (z. B. Musterfeststellungsklage), einer
Streitgenossenschaft oder die von Gewerkschaften oder Betriebsräten Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit gilt B3-3.3 (Rechts-
geltend gemacht werden; folgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
A5-6.5 im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen In die Differenzdeckung fallende Versicherungsfälle werden so behan-
aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht sowie mit Arbeitskampf- delt, als wären sie einen Tag nach dem Beginn dieses Versicherungsver-
maßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik); trags eingetreten.
A5-6.6 auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter sowie Die vertraglich vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) und Höchstersatz-
Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versi- leistungssummen stehen während der Differenzdeckung nur einmal zur
cherungsnehmer oder eine mitversicherte Person verhängt oder von Verfügung und werden auf das erste Versicherungsjahr angerechnet.
ihnen übernommen worden sind;
AZ-1.2 Besserstellungen
A5-6.7 soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusagen über den
Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinaus- AZ-1.2.1 Besserstellung Markt
gehen;
Der Versicherer bietet Versicherungsschutz wegen gesetzlicher Haft-
A5-6.8 wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, pflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Sachschäden und
Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im – ergänzend zu A1-3.1 und A3-3.1 – aus Abhandenkommen von Sa-
Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozi- chen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die nicht in
alplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um diesem Vertrag eingeschlossen sind, aber zum Zeitpunkt des Versiche-
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- rungsfalls im Rahmen eines allgemein zugänglichen Haftpflichttarifs für
mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; gewerbliche Risiken eines anderen in der Bundesrepublik Deutschland
zugelassenen Versicherers ohne Beitragszuschlag mitversichert wären.
A5-6.9 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vornahme von Maßnahmen Abweichende Versicherungs- oder Höchstersatzleistungssummen des
aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Be- anderen Versicherers sind keine Besserstellung im Sinne dieser Klausel.
triebsstätte, wie z. B. baulichen Veränderungen, den Arbeitsplatz
und/oder den Arbeitsprozess haben. Eine Leistung aus dieser Vereinbarung erfolgt nur auf Antrag des Versi-
cherungsnehmers und nach Vorlage eines Nachweises über die entspre-
A5-7 Rechte und Pflichten mitversicherter Personen/Tochtergesell- chenden Regelungen des anderen Versicherers.
schaften
– 44 –
[Seite 45]
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
Vereinbarungen". Vereinbarungen".
AZ-1.2.2 Besserstellung Vorversicherung AZ-1.6 Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverlet-
zung
Stellt der Versicherungsnehmer nach einem Versicherungsfall fest, dass
die Bedingungen seines Vorvertrages für das gleiche versicherte Risiko Wird anlässlich eines Versicherungsfalls festgestellt, dass eine vorvertrag-
für ihn günstiger waren, kann er verlangen, dass der Versicherer für die- liche Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wurde, verzichtet der Versi-
sen Versicherungsfall nach den Bedingungen des Vorvertrages Versiche- cherer – teilweise abweichend von B3-1.2.1 – unter folgenden Voraus-
rungsschutz gewährt. setzungen auf sein Recht, vom Vertrag zurückzutreten:
Voraussetzungen dafür sind: a) die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung liegt länger als drei
a) Der Versicherungsfall tritt innerhalb von fünf Jahren nach Beginn Jahre zurück und
dieses Vertrages ein und b) der Schadensaufwand des Versicherers übersteigt den in der "Auf-
b) der Versicherungsnehmer erbringt den Nachweis für die günstigere stellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen
Regelung im Vorvertrag. und Besonderen Vereinbarungen" genannten Betrag nicht.
Niedrigere Versicherungs- oder Höchstersatzleistungssummen in diesem Der Verzicht wirkt nur einmalig. Bei weiteren Versicherungsfällen oder
Vertrag führen nicht zu einer Besserstellung im Sinne dieser Klausel. Anzeigepflichtverletzungen verzichtet der Versicherer nicht auf die Aus-
übung seines Rücktrittsrechts.
Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen AZ-1.7 Verzicht auf das außerordentliche Kündigungsrecht
Vereinbarungen".
Der Versicherer verzichtet nach dem ersten Versicherungsfall auf sein
AZ-1.2.3 Besondere Ausschlüsse außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 92 Versicherungsvertrags-
gesetz (VVG). Das Kündigungsrecht aus anderen Gründen bleibt unbe-
Die Klauseln gelten nicht für rührt.
a) beantragte oder einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern
nachweislich vereinbarte vertragliche Schlechterstellungen, AZ-1.8 Regressverzicht bei Sachschäden
b) Cyberdeckungen, ausländische Betriebsstätten/Tochter-
gesellschaften, direkten oder bekannten indirekten Export nach Bei Versicherungsfällen, die einen Schadensaufwand des Versicherers bis
USA, US-Territorien oder Kanada, zu dem in der "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbe-
c) Sonder- und Maklerkonzepte, teiligungen und Besonderen Vereinbarungen" genannten Betrag je Ver-
d) Risiken, für die eine Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sicherungsfall zum Gegenstand haben, wird auf einen Regress beim
vorgeschrieben ist. Verursacher verzichtet, wenn:
In jedem Fall bleiben von dieser Vereinbarung die Ausschlüsse gemäß a) der Verursacher nicht vorsätzlich gehandelt hat und
A1-7 und A3-7 unberührt. b) der Versicherungsnehmer dies wünscht.
AZ-1.3 Abweichungen zu den Verbandsbedingungen AZ-2 Veranstaltungen als Zusatzrisiko
Der Versicherer reguliert nach den vom Gesamtverband der Deutschen AZ-2.1 Veranstalterrisiko
Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen, wenn:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in
a) die Bedingungen am Schadentag oder bei Vertragsabschluss von seiner Eigenschaft als Veranstalter der im Versicherungsschein und sei-
den Verbandsbedingungen zum Nachteil des Versicherungsneh- nen Nachträgen näher beschriebenen Veranstaltung(en). Erforderliche
mers abweichen und Vor- und Nacharbeiten sind bis zu jeweils 14 Tagen versichert. Der Versi-
b) der Versicherungsnehmer diese Regulierung wünscht. cherungsschutz beginnt jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem
der Versicherungsschutz für die Veranstaltung(en) beantragt wurde.
In jedem Fall bleiben von dieser Vereinbarung die Ausschlüsse gemäß
A1-7 und A3-7 unberührt. AZ-2.2 Besondere Regelungen
AZ-1.4 Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der mitversicherten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
Unternehmen a) der Beaufsichtigung und/oder Koordinierung fremder Unterneh-
men bei der Ausführung von Arbeiten/Aufgaben im Interesse des
Wird anlässlich eines Versicherungsfalls festgestellt, dass die Betriebsbe- Versicherungsnehmers;
schreibung fehlerhaft oder unvollständig ist und/oder mitzuversichernde b) der Bereitstellung und Unterhaltung (Verkehrssicherung) des Ver-
Unternehmen nicht benannt sind, ist eine rückwirkende Berichtigung anstaltungsortes;
möglich und Deckung im Rahmen und Umfang des Vertrages zu gewäh- c) Aufbau, Unterhaltung und Abbau von Beleuchtungs- und Beschal-
ren, soweit lungsanlagen und sonstiger technischer Hilfsmittel für die Veran-
staltung(en);
a) das Risiko nicht einer Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht d) der Bereitstellung und Unterhaltung von sanitären Anlagen (z. B.
unterliegt und WC-Wagen);
b) das Risiko vom Versicherer grundsätzlich gezeichnet wird und e) Aufbau/Unterhaltung und Abbau von Hinweisschildern, Wegwei-
c) durch die Berichtigung kein Mehrbeitrag anfällt oder auf die Bei- sern, Werbetafeln, Transparenten, Plakaten usw., auch außerhalb
tragserhebung wegen Geringfügigkeit verzichtet wird und des Veranstaltungsortes;
d) die Tätigkeit im Rahmen der Meldung zur Umsatz-, Lohnsumme f) der Durchführung eines Ordnungsdienstes, der Einlasskontrolle und
oder Mitarbeiteranzahl erfasst war und der Anteil aus der nicht be- Sicherung der Veranstaltung(en) für den Teil, der vom Versiche-
nannten Tätigkeit 20 % der Gesamttätigkeit nicht überschreitet rungsnehmer selbst durchgeführt wird;
und/oder g) Aufbau, Betrieb und Abbau von Zelten, Tribünen (ohne eigenen
e) personelle (auch familiäre) oder kapitalmäßige Verflechtungen zu Auf- und Abbau) und Podien, sofern sie baupolizeilich zugelassen
den nicht benannten mitversicherten Unternehmen bestehen. sind und abgenommen wurden;
h) Aufbau, Betrieb und Abbau von Verkaufsständen oder -buden und
Der Versicherungsnehmer hat die Notwendigkeit der Berichtigung vorzu- dergleichen, sofern diese in eigener Regie betrieben werden;
tragen und glaubhaft nachzuweisen. i) dem Betreiben eines VIP- und Pressebereiches;
j) der Zubereitung und Abgabe von Speisen und Getränken in eige-
Ausdrücklich dokumentierte oder in Vertragsbedingungen enthaltene ner Regie.
nicht versicherte Tätigkeiten und Unternehmen sowie Risikobegrenzun-
gen/Ausschlüsse in den Abschnitten A1 und A3 bleiben erhalten. AZ-2.3 Besondere Ausschlüsse
AZ-1.5 Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf
a) Demonstrationen, politische Veranstaltungen, Wahlkampfveranstal-
Versichert sind – abweichend von A1-3.1 und A3-3.1 – öffentlich- tungen, Luftfahrtveranstaltungen sowie motorsportliche Veranstal-
rechtliche Haftpflichtansprüche. tungen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkei-
ten ankommt;
Diese Erweiterung findet keine Anwendung, soweit es sich um einen b) die gesetzliche Haftpflicht der Teilnehmer, Gäste, Besucher und Zu-
Versicherungsfall zum Auslösen von Fehlalarm gemäß A1-6.13.3 oder schauer selbst;
A3-6.8.2 handelt. c) die gesetzliche Haftpflicht aus Personen- und Sachschäden der
Teilnehmer oder Mitwirkenden aus der Durchführung von gefährli-
– 45 –
[Seite 46]
chen Leistungen (z. B. Extremsportarten wie River-Rafting, Free- Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
climbing, Fallschirmspringen oder Bungee-Jumping, Stunts oder Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
Luftfahrten); Vereinbarungen".
d) die Beschädigung oder den Verlust von Requisiten, Reisegepäck,
Geldwerten, Uhren, Schmuck und sonstigen Wertgegenständen AZ-7 Sondernutzung öffentlicher Flächen bei Veranstaltungen
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden;
e) die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Werbeträgern Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; gen Schäden an öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze,
f) die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung oder Abhanden- sonstige Grundstücke einschließlich der dazugehörenden Einrichtungen
kommens ausgestellter Sachen und Tiere sowie von Ausstellungs- wie Verkehrszeichen, Leitplanken, Fangzäunen und anderen zugelasse-
ständen und -einrichtungen und alle sich daraus ergebenden Ver- nen Leiteinrichtungen) durch eine gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-
mögensschäden; ordnung (StVO) behördlich erlaubte, ausschließlich veranstaltungsbe-
g) die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Zelten, die der dingte Sondernutzung und alle sich daraus ergebenden Vermögens-
Durchführung der Veranstaltung(en) oder deren Vor- oder Nachbe- schäden.
reitung dienen, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä-
den; Ausgeschlossen bleiben Schäden an unbefestigten Parkplätzen sowie öf-
h) Schäden der Reiter oder Fahrer und Insassen von Kraft-, Luft-, Was- fentlich-rechtliche Erstattungsansprüche.
serfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern und alle sich daraus
ergebenden Vermögensschäden; Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
i) Schäden an den zu der Veranstaltung verwendeten Kraft-, Luft- Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, sonstigen Fahr- Vereinbarungen“.
zeugen oder Schlitten (einschließlich Sattel- und Zaumzeug, Ge-
schirre) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; AZ-8 Arbeitnehmerüberlassung
sowie AZ-8.1 Arbeitnehmerüberlassung I – Sachschäden des Entleihers
j) das Abbrennen eines Feuerwerks;
k) eigenen Auf- und Abbau von Tribünen; Ergänzend zu A1-6.23, A2-6.15 sowie A3-6.14 ist die gesetzliche Haft-
l) den Betrieb einer Hüpfburg; pflicht der Leiharbeitnehmer wegen dem Entleiher selbst zugefügter
m) die gesetzliche Haftpflicht aus der Bewachung jeglicher Art (z. B. Sachschäden versichert.
Garderoben);
n) die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Straßen, Wegen, A1-7.2, A2-8.2 und A3-7.2 werden dahingehend erweitert, dass die po-
Plätzen und sonstigen Grundstücken sowie wegen aller sich daraus sitive Kenntnis von der Ungeeignetheit eines Leiharbeitnehmers für eine
ergebenden Vermögensschäden; vom Entleiher angeforderte Arbeitsleistung dem Vorsatz gleichsteht.
es sei denn, diese sind aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mitversi-
chert. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen
AZ-3 Abbrennen eines Feuerwerks bei Veranstaltungen Vereinbarungen".
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus AZ-8.2 Arbeitnehmerüberlassung II – Ansprüche Dritter – Differenz-
dem polizeilich genehmigten Abbrennen eines Feuerwerks durch einen deckung zugunsten Entleiher
berufsmäßigen Pyrotechniker.
Ergänzend zu A1-6.23, A2-6.15, A3-6.14 sowie AZ-8.1 ist versichert die
Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Pyrotech- gesetzliche Haftpflicht der Leiharbeitnehmer für Haftpflichtansprüche
nikers. Dritter (nicht des Entleihers) ausschließlich für Versicherungsfälle im In-
land, soweit hierfür kein Versicherungsschutz über die Betriebs-
Die Ausschlüsse in A1-7.22, A2-8.19 und A3-7.21 sind diesbezüglich Haftpflichtversicherung des Entleihers besteht, weil diese bedingungs-
gestrichen. gemäß oder hinsichtlich der Versicherungssumme nicht ausreicht.
AZ-4 Eigener Tribünenbau bei Veranstaltungen Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieses Vertrages, soweit er über
den Versicherungsvertrag des Entleihers hinausgeht (Differenzdeckung).
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
dem eigenen Auf- und Abbau von Tribünen. Besteht aus anderen als diesen ausdrücklich genannten Gründen kein
Versicherungsschutz über die Betriebs-Haftpflichtversicherung des Ent-
AZ-5 Hüpfburg bei Veranstaltungen leihers oder besteht eine solche gar nicht, so entfällt auch im Rahmen
dieses Vertrages der Versicherungsschutz.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
dem Betrieb einer Hüpfburg. AZ-8.3 Arbeitnehmerüberlassung III – Ansprüche Dritter – Subsidiär-
deckung
AZ-6 Garderobenrisiko bei Veranstaltungen
Ergänzend zu A1-6.23, A2-6.15, A3-6.14, AZ-8.1 sowie AZ-8.2 ist versi-
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus chert die gesetzliche Haftpflicht der Leiharbeitnehmer für Haftpflichtan-
Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen von sprüche Dritter (nicht des Entleihers) ausschließlich für Versicherungsfälle
Garderobestücken, die von Gästen in einer ständig bewachten, nur dem im Inland, soweit hierfür kein Versicherungsschutz über die Betriebs-
Garderobenpersonal zugänglichen Garderobe abgegeben worden sind. Haftpflichtversicherung des Entleihers besteht.
Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen-
dung. Die Regelung in A1-6.7.1 c) findet diesbezüglich keine Anwen- Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Haftpflichtversi-
dung. cherungen gehen dieser Versicherung vor.
Als Garderobestücke gelten auch Taschen und Schirme. AZ-9 Garagen- oder Parkplatzbetriebe und Parkhäuser – Vermietung
von Kfz-Stellplätzen
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungs-
nehmer nummerierte Garderobenscheine/Garderobenmarken ausgibt. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus
Besitz und Vermietung von Stellplätzen bei Garagen- oder Parkplatzbe-
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche trieben und Parkhäusern für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-
a) aus Beschädigung oder Abhandenkommen von Geld sowie bar- Anhänger ausschließlich in Gebäuden und auf umfriedeten Grundstü-
geldlosen Zahlungsmitteln, Wertpapieren (einschließlich Sparbü- cken.
chern), Scheckheften, Urkunden, Schmuck und anderen Wertsa-
chen und solchen Gegenständen, die sich in den Garderobestücken AZ-9.1 Besondere Regelungen
befinden;
b) aus Schäden infolge Abhandenkommens des Garderobenscheines / Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) in
der Garderobenmarke; A1-6.8 und A3-6.1 werden um folgende zusätzliche Regelung ergänzt:
c) wegen Garderobestücken, die bis zur Schließung der Garderobe
oder Dienstbeendigung des Personals in der Garderobe nicht abge- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
holt wurden. gen Tätigkeitsschäden (siehe jedoch AZ-12.2 d)) an sowie Abhanden-
kommen von fremden Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeug-Anhängern.
Die Ausschlüsse in A1-7.5 und A2-8.5 von Ansprüchen wegen Schäden,
die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, finden Werden die Fahrzeuge hierbei bewegt, besteht Versicherungsschutz aus-
keine Anwendung. schließlich wegen Schäden, die auf dem Betriebsgrundstück am beweg-
ten Fahrzeug eintreten.
– 46 –
[Seite 47]
Die Ausschlüsse in A1-7.14 und A3-7.13 finden insoweit keine Anwen-
dung. Abschnitt A(GB) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht A(GB)-1 Beitragsberechnung
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen
des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer Die Berechnung des Beitrags erfolgt nach
ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem un-
berechtigten Fahrer gebraucht werden. A(GB)-1.1 Zahl der tätigen Personen
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Maßgebend ist die Durchschnittszahl der im Versicherungsjahr tätigen
Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Personen. Hierzu rechnen neben dem Versicherungsnehmer alle im ver-
zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die sicherten Betrieb regelmäßig oder vorübergehend tätigen Personen,
erforderliche Fahrerlaubnis hat. auch Angehörige des Versicherungsnehmers, Zeit- und Teilzeitkräfte, Bü-
rokräfte, Auszubildende, Reinigungspersonal usw.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A(GB)-1.2 Jahreslohn- und -gehaltssumme
Auf die Schäden durch Abhandenkommen finden die Bestimmungen Maßgebend ist die Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme des Versiche-
über Sachschäden Anwendung. rungsjahres gemäß Meldung zur Berufsgenossenschaft (auf volle Tau-
send EUR aufgerundet).
AZ-9.2 Besondere Ausschlüsse
In diese Summe sind einzurechnen
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - EUR 25.000,00 je nicht bei der Berufsgenossenschaft versicherter,
a) Ansprüche wegen Schäden an sowie Abhandenkommen von Fahr- mitarbeitender Inhaber, Teilhaber und geschäftsführender Gesell-
zeuginhalt und -ladung, schafter;
b) Ansprüche aus der Übernahme einer Fahrzeugbewachung, - die auf Arbeitsgemeinschaften – Arge – entfallende anteilige Jah-
c) Versicherungsansprüche aller Personen, die das Fahrzeug entwen- reslohn- und -gehaltssumme;
det oder unberechtigt gebraucht haben. A1-2.3 und A3-2.3 finden - das auf Leiharbeitnehmer entfallende Jahresentgelt.
keine Anwendung,
d) Ansprüche wegen Tätigkeitsschäden aus Anlass von Reparaturen A(GB)-1.3 Jahresumsatz
oder anderen Serviceleistungen.
Maßgebend ist der Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer) einschließlich
AZ-9.3 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der des auf Arbeitsgemeinschaften – Arge – entfallenden anteiligen Jahres-
Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen umsatzes des Versicherungsnehmers im Versicherungsjahr; auf volle
Vereinbarungen". Tausend EUR aufgerundet.
AZ-10 Automatische Waschstraßen Die Meldung des Jahresumsatzes gilt als korrekt abgegeben, soweit
- Innenumsätze zwischen den mitversicherten Unternehmen oder
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - ausschließlich Umsätze aus der versicherten Tätigkeit gemeldet
dem Betrieb einer automatischen Waschstraße. wurden und Sondereinflüsse, wie z. B. der Verkauf von Anlagegü-
tern
AZ-10.1 Besondere Regelungen unberücksichtigt geblieben sind.
Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) in A(GB)-1.4 sonstigen Kriterien
A1-6.8 und A3-6.1 werden um folgende zusätzliche Regelung ergänzt:
Maßgeblich ist die jeweils vereinbarte Beitragsberechnungsgrundlage.
Tätigkeitsschäden an sowie Abhandenkommen von Kraftfahr-
zeugen A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den
Beitrag (Beitragsregulierung)
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we-
gen Tätigkeitsschäden an sowie Abhandenkommen von fremden Kraft- A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und
fahrzeugen (einschließlich Zubehör) anlässlich des Waschens und Bewe- welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren
gens dieser Fahrzeuge ausschließlich auf dem Betriebsgrundstück. Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen
Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb
Die Ausschlüsse in A1-7.14 und A3-7.13 finden insoweit keine Anwen- eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf
dung. Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum
Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine
Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschie-
werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist,
des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem un-
berechtigten Fahrer gebraucht werden. A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder
sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände-
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken
Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versi-
zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die cherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht
erforderliche Fahrerlaubnis hat. unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versiche-
rungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min-
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt destbeitrags werden berücksichtigt.
B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten).
A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann
Auf die Schäden durch Abhandenkommen finden die Bestimmungen der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen wa-
über Sachschäden Anwendung. ren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rech-
nung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich
AZ-10.2 Besondere Ausschlüsse gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungs-
nehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die An-
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind gaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des er-
a) Ansprüche wegen Schäden an sowie Abhandenkommen von Fahr- höhten Beitrags erfolgten.
zeuginhalt und -ladung;
b) Versicherungsansprüche aller Personen, die das Fahrzeug entwen- A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versiche-
det oder unberechtigt gebraucht haben. A1-2.3 und A3-3.3 finden rungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
keine Anwendung;
c) Ansprüche wegen Tätigkeitsschäden aus Anlass von Reparaturen A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsanglei-
oder anderen Serviceleistungen. chung
AZ-10.3 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung für Schäden an frem- A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit
den Kraftfahrzeugen siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssum- die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden,
men, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen un-
abhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
– 47 –
[Seite 48]
A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab Teil B Allgemeiner Teil
dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergange-
nen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenszahlungen aller zum Be- Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
trieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer
gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes
ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf
teilbare ganze Zahl ab. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange-
gebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Fol-
Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzel- gen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei-
nen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund trags.
und Höhe der Versicherungsleistungen.
B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr
Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe
der in diesem Jahr geleisteten Schadenszahlungen geteilt durch die An- B1-2.1 Beitragszahlung
zahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle.
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder
A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer durchlaufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich
Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus oder als Einmalbeitrag.
A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung).
Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit B1-2.2 Versicherungsperiode
der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die ver-
Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versicherers in je- einbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Ver-
dem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als tragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode
denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach der Vertragsdauer.
A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag
nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner B1-2.3 Versicherungsjahr
Schadenszahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letz-
ten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht über- Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertrags-
schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. dauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr ent-
sprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum verein-
A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent, barten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre.
entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den
folgenden Jahren zu berücksichtigen. B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter
Zahlung oder Nichtzahlung
A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß
A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes än- B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
dert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt
Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei- des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche-
tragserhöhung wirksam werden sollte. rungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines
Widerrufrechts.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das
Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags-
nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitrags- schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags-
erhöhung zugehen. schluss zu zahlen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1
oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst,
A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflicht- nachdem die Zahlung veranlasst ist.
risiken)
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers
A(GB)-4.1 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versi- oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Bei-
cherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das trag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu
Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: zahlen.
- Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Rich-
teramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 ge-
Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der
Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht
lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
gleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren er- Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
möglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei
Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
- Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag
seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechts- nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor
normen anzugeben. Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch
A(GB)-4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder
von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versi- durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese
cherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges
zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die
zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Nichtzahlung zu vertreten hat.
Mitwirkung einzuräumen.
B1-4 Folgebeitrag
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt
B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). B1-4.1 Fälligkeit
A(GB)-5 Abtretungsverbot Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise je-
weils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig.
Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet wer-
den. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird.
B1-4.2 Verzug und Schadensersatz
– 48 –
[Seite 49]
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs- B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung
nehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete und fehlendem versicherten Interesse
Zahlung zu vertreten hat.
B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Ver- von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug ent- Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraus-
standenen Schadens zu verlangen. setzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Wi-
derrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Be-
B1-4.3 Mahnung trag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass
der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Tele- Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
fax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten
(Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leis-
der Zahlungsaufforderung betragen. tungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück- B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeige-
ständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzel- pflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis
nen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündi- zum Zugang der Rücktrittserklärung zu.
gungsrecht) hinweist.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet,
B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wor-
den ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi-
cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi- B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers
cherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Bei-
in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu.
B1-4.5 Kündigung nach Mahnung B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll-
ständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem
in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetz- Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall
ten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit des Interesses Kenntnis erlangt hat.
sofortiger Wirkung kündigen.
B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht be-
werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versi- steht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti-
cherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hie- ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen
rauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hin- ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge-
zuweisen. schäftsgebühr verlangen.
B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Ab-
sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Mo- verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall
nats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zah- begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
lung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung be-
stehen. Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
B1-5 Lastschriftverfahren B2-1 Dauer und Ende des Vertrags
B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers B2-1.1 Vertragsdauer
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart wor- Der Vertrag ist für die jeweils vereinbarte Dauer abgeschlossen.
den, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Bei-
trags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Ver-
noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Ver-
E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Ver- tragslaufzeit eine Kündigung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
sicherers erfolgt. zugegangen ist.
B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag
Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-
Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündi- B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
gen.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versiche-
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Ver- rungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes da-
sicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zu- rauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer
künftige Beiträge selbst zu übermitteln. spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres in Text-
form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zugegangen sein.
Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlage-
nen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses
gestellt werden.
Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll-
B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interes-
ses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interes-
B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz ses Kenntnis erlangt.
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur der- B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall
jenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Ver-
sicherungsschutz bestanden hat. B2-2.1 Kündigungsrecht
Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn
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[Seite 50]
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung
a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach
von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde, denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) ge-
b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Frei- fragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den
stellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht
c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten An- gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach
spruch gerichtlich zugestellt wird. seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn
von Satz 1 in Textform stellt.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Tele-
fax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ableh- Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge-
nung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. schlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl
die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die
B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zu- Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
gang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes- weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder gro-
tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam be Fahrlässigkeit zur Last fällt.
wird.
B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
B2-2.3 Kündigung durch Versicherer
B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
beim Versicherungsnehmer wirksam. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab-
satz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück-
B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
B2-3.1 Übergang der Versicherung Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche-
rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen
Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versi- Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
cherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus
dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung
der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach-
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, ei- weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
nes Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos-
übernommen wird. sen hätte.
B2-3.2 Kündigung Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er
den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsneh-
Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versiche- mer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Um-
rungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform stand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursäch-
erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Ver- lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz,
sicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger B3-1.2.2 Kündigung
Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in
Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht in- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab-
nerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Er- satz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Ver-
werbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Er- trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündi-
langung der Kenntnis, ausgeübt wird. gungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach-
weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an-
B2-3.3 Beitrag gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos-
sen hätte.
Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamt-
schuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufen- B3-1.2.3 Vertragsänderung
den Versicherungsperiode erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1
Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht
allein für die Zahlung des Beitrags. angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingun-
gen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen
B2-3.4 Anzeigepflichten des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versi-
cherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen
Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber un- Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestand-
verzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. teil.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi- Die Vertragsänderung kann zum Wegfall des Versicherungsschutzes für
cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach einen bereits eingetretenen oder zukünftigen Versicherungsfall führen.
dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge-
hen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als
dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlos- 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den
sen hätte. nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi-
Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräuße- cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat
rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zu- der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht
gehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, hinzuweisen.
wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für seine
Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen.
Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt.
Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines
B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre- Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist be-
ters bis zum Vertragsschluss ginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der
Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm je-
B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebli- weils geltend gemachte Recht begründen.
che Umstände
B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers
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[Seite 51]
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung
stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch ge-
durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem
auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen
des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs-
B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers nehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderli-
chen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Ver-
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung fügung stellen.
oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeig-
ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
B3-1.6 Anfechtung B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder
B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis-
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi-
anzufechten, bleibt bestehen. cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungs-
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Ver- falls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi-
tragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags- cherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
schluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ab- Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-
lauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich
oder arglistig verletzt hat. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs-
nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt
B3-2 Änderungen des Vertrags hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung
Die vorstehenden Regelungen B3-1.1 bis B3-1.7 gelten bei Änderungen des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der
des Vertrags entsprechend hinsichtlich der Änderungen. dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht,
wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
Abschnitt B4 Weitere Regelungen
B3-3.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf
Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseiti-
gen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden ge- B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren
führt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. Versicherungsverträgen versichert ist.
B3-3.1.2 Kündigungsrecht B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der
Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine geschlossenen Vertrages verlangen.
Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Mo- B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es
nats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehr-
fristlos kündigen. fachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem
Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsneh- Versicherer zugeht.
mer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verletzt hat. B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls B4-2.1 Form, zuständige Stelle
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungs- Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
falls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Ver-
sicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzu-
B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha- geben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Ver-
dens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des trag etwas anderes bestimmt ist.
Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen
– ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versiche-
dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als
Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege-
nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. lungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben beste-
hen.
B3-3.2.2 Zusätzlich zu B3-3.2.1 gilt:
B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche
anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche er- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Ver-
hoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche- sicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Ver-
rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. sicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein-
geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer ausführliche und Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zuge-
wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht
Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um- angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des
Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angefor- B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
derten Schriftstücke übersandt werden.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift sei-
c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich gel- nes Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der
tend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gericht- gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4-2.2 entspre-
lich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich chend Anwendung.
anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer
wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters
Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal-
tungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs-
fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehel- nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
fe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht.
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[Seite 52]
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des Versicherungs-
vertrages durch deutsches Recht oder durch von deutschem Recht ak-
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Be- zeptierten nationalen oder internationalen Sanktions- oder Embargobe-
endigung; stimmungen auferlegten Verpflichtungen.
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel:
und während des Versicherungsverhältnisses.
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi-
B4-3.2 Erklärungen des Versicherers cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar-
teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer aus- bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
gefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche- Deutschland entgegenstehen.
rungsnehmer zu übermitteln.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
B4-4 Verjährung Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht
Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Deutschland entgegenstehen.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An-
spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründen- Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel vom Versi-
den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die cherer entsprechend angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung wird vom
grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Versicherer im Internet auf seiner Homepage unter
www.mannheimer.de/webcode mit dem Webcode X080 0000 9912
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer an- veröffentlicht.
gemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) B4-8 Salvatorische Klausel
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht
mit. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschrif-
ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
B4-5 Gerichtsstände, Verbraucherschlichtungsstelle
B4-5.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer be-
stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers
oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche-
rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol-
chen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen
Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermange-
lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind
die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz
hat.
B4-5.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungs-
nehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs-
nehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem
Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers;
fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage-
erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für
Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag
zuständigen Niederlassung.
B4-5.3 Verbraucherschlichtungsstelle
Der Versicherer hat sich zur Teilnahme an einem außergerichtlichen
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ver-
pflichtet. Verbraucher können sich an folgende Schlichtungsstelle wen-
den:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000
Fax: 0800 3699000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Die Verfahrensordnung ist unter www.versicherungsombudsmann.de
einsehbar.
Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle schließt die Möglichkeit ei-
nes gerichtlichen Vorgehens gegen den Versicherer nicht aus.
B4-6 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
B4-7 Sanktionsklausel
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