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Versicherungsmakler / Betriebshaftpflichtversicherung / Bedingungsarchiv

Mannheimer Transportunternehmen: die Bedingungen im Volltext

Betriebshaftpflicht für Transportunternehmen mit Umwelt-, Produkt- und Fremdrückrufbaustein, AGG-Deckung und Nachhaftung bis 10 Jahre, ohne Schäden am Transport-, Lager- und Logistikgut; Summen und Sublimits laut Aufstellung im Versicherungsschein.

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Ich ermächtige Mannheimer, Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Mannheimer auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz teilt Mannheimer mit der Bestätigung mit.

Ihr Maklerauftrag

Damit wir Ihren Antrag bei Mannheimer einreichen dürfen, brauchen wir Ihren Auftrag und Ihre Vollmacht. Bitte lesen und unten unterschreiben.

Maklerauftrag und Maklervollmacht

Auftraggeber
(bitte oben ausfüllen), geboren am (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen), (bitte oben ausfüllen) (bitte oben ausfüllen)

Makler
Norman Nammert, Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, Vermittlerregister D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Deutschland, unter der Marke NAMMERT

1. Auftrag
Ich beauftrage den Makler, mir den Tarif Mannheimer Betriebshaftpflicht Transportunternehmen (AVB BHV-Transport '24) von Mannheimer (Betriebshaftpflichtversicherung) zu vermitteln und diesen Vertrag danach zu betreuen. Der Makler reicht meinen Antrag bei diesem Versicherer ein, auch wenn er dort keine eigene Anbindung hat.

2. Vollmacht
Ich bevollmächtige den Makler, für diesen Vertrag in meinem Namen den Antrag zu stellen, alle dafür nötigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, Versicherungsschein, Bedingungen und Schriftverkehr zu empfangen, Auskünfte einzuholen und Änderungen zu beantragen. Kündigen darf er den Vertrag nur auf meine ausdrückliche Weisung.

3. Untervollmacht
Der Makler darf Untervollmacht an andere zugelassene Versicherungsvermittler erteilen, etwa an einen Maklerverbund oder an einen Makler mit Anbindung an den Versicherer, soweit das für die Einreichung und Betreuung nötig ist.

4. Daten
Ich bin einverstanden, dass der Makler meine Angaben aus diesem Antrag für die Vermittlung verarbeitet und an den Versicherer und, falls nötig, an den eingebundenen Vermittler weitergibt. Näheres steht in der Datenschutzerklärung auf www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Vergütung
Der Makler wird vom Versicherer vergütet. Mir entstehen dafür keine Kosten.

6. Widerruf
Ich kann Auftrag und Vollmacht jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, eine E-Mail an info@nammert.com genügt. Der Versicherungsvertrag selbst bleibt davon unberührt.

7. Erstinformation
Die Erstinformation des Maklers nach § 15 VersVermV konnte ich vor der Unterschrift lesen: www.nammert.com/erstinformation.php.

Ich unterschreibe elektronisch. Zeitpunkt und Herkunft der Unterschrift hält das Formular fest.

Hier unterschreiben, mit Finger oder Maus

Den unterschriebenen Auftrag bekommen Sie mit Ihren Antragsunterlagen. Datenschutzerklärung

Wir reichen Ihren Antrag an Mannheimer weiter und melden uns mit der Bestätigung.

Alles zu diesem Tarif

Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme je Schadenereignis (pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden)laut Versicherungsschein„Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt (siehe Versicherungsschein und seine Nachträge).“A1-5.1, Seite 20
Jahreshöchstersatzleistung (Maximierung, z. B. zweifache Versicherungssumme je Versicherungsjahr)ja„Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme(n) begrenzt.“A1-5.2, Seite 21
Reine Vermögensschäden (Baustein in der Betriebshaftpflicht)ja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.“A1-6.13.1, Seite 12
Selbstbeteiligung Standard je Schadenereignisja„Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers“A1-5.4, Seite 32
Geltungsbereich (Inland, Europa, weltweit; Auslandsschäden aus Tätigkeiten und Lieferungen)ja„aus Arbeiten oder Leistungen im Inland oder Ausland (ausgenommen USA, US-Territorien oder Kanada).“A1-6.9.1 b), Seite 33
Mitversicherte Personen (Inhaber, gesetzliche Vertreter, Betriebsangehörige, Leiharbeitnehmer, Praktikanten)ja„in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederte Arbeitnehmer fremder Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospitanten;“A1-2.1.2, Seite 5
Versichertes Risiko nach Betriebsbeschreibung, mitversicherte Nebentätigkeiten und Nebenbetriebeja„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten.“A1-1.1, Seite 5
Vorsorgeversicherung für neu hinzukommende Risikenja„Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.“A1-9.1, Seite 17
Leistungsgarantie gegenüber Musterbedingungen oder Vorvertrag, Innovationsklausel (Leistungsupdate)nicht geregelt
Abwehr unberechtigter Ansprüche, Kosten zusätzlich zur Versicherungssummeja„Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme(n) angerechnet.“A1-5.5, Seite 6

Betriebsrisiko

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Mietsachschäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Gebäuden und Räumenja„zu betrieblichen Zwecken gemieteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen und dergleichen).“A1-6.7.1 b), Seite 22
Mietsachschäden an gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen (Arbeitsgeräte, Maschinen)ja„beweglichen Sachen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus Anlass von Arbeiten im Rahmen des versicherten Risikos gemietet hat“A1-6.7.1 c), Seite 22
Verlust fremder Schlüssel und Codekarten (Kosten für Schlossaustausch und Schließanlage)ja„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen des Abhandenkommens fremder mechanischer oder elektronischer Schlüssel für Gebäude und Räume,“A1-6.4.1, Seite 7
Tätigkeitsschäden (Bearbeitungsschäden) an fremden Sachen, an oder mit denen gearbeitet wirdja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen.“A1-6.8.5, Seite 9
Obhutsschäden an fremden Sachen in Verwahrung (z. B. Kundenfahrzeuge, Kommissionsware)nein„Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden am Transport-, Lager- und Logistikgut und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.“A1-7.37, Seite 17
Be- und Entladeschäden an Fahrzeugen und Containernja„wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern ausschließlich, falls diese durch oder beim Be- und Entladen entstanden sind.“A1-6.8.1 a), Seite 9
Allmählichkeitsschäden (Temperatur, Gase, Dämpfe, Feuchtigkeit, Niederschläge)ja„Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).“A1-6.30, Seite 36
Schäden an Erd- und Freileitungen sowie unterirdischen Anlagenja„wegen Tätigkeitsschäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- oder Oberleitungen.“A1-6.8.2, Seite 9
Haftung aus der Beauftragung von Subunternehmern (Nachunternehmerrisiko)ja„wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer).“A1-1.2, Seite 19
Nicht zulassungspflichtige Arbeitsmaschinen und Stapler bis zur genannten Geschwindigkeitja„Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit;“A1-6.5.1.1 c), Seite 22
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht für Betriebsgrundstücke und teilweise Vermietungja„Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Überlassung dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten oder Teilen davon an Betriebsfremde.“A1-6.2.1, Seite 7
Sachschäden an Eigentum der Betriebsangehörigen (Kleidung, Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände)ja„die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebsangehörigen und Besucher.“A1-6.4.2, Seite 7
Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Betriebsveranstaltungenja„aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen, Messen und Märkten.“A1-6.9.1 a), Seite 10
Haftung aus elektronischem Datenaustausch und Internetnutzung (Datenlöschung, Schadsoftware)ja„aus dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten“A1-6.14.2.1, Seite 41
Vorübergehende Tätigkeiten und Montagen im Ausland, auch USA und Kanadaja„aus Arbeiten oder Leistungen im Inland oder Ausland (ausgenommen USA, US-Territorien oder Kanada).“A1-6.9.1 b), Seite 33

Produkthaftpflicht

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Produkthaftpflicht für Personen- und Sachschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse und erbrachte Arbeitenja„für Personen-, Sach- und sich daraus ergebende Vermögensschäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer“A3-1.1, Seite 31
Erweiterte Produkthaftpflicht für Vermögensschäden (Baustein nach Produkthaftpflicht-Modell)nicht geregelt
Verbindungs-, Vermischungs- und Verarbeitungsschädennicht geregelt
Aus- und Einbaukosten mangelhafter Erzeugnissenicht geregelt
Schäden durch mangelhafte hergestellte, gelieferte oder gewartete Maschinen (Maschinenklausel)nicht geregelt
Prüf- und Sortierkostennicht geregelt
Rückrufkosten für Erzeugnisseja„ein Rückruf im Sinne von A4-3.1 durchgeführt wurde und der Versicherungsnehmer hierfür in Anspruch genommen wird.“A4-1.1, Seite 39
Nachbesserungsbegleitschäden bei Handwerksleistungen (Kosten, um an die mangelhafte Stelle zu gelangen)nicht geregelt
Erzeugnisse, die mit Wissen des Versicherungsnehmers in die USA oder nach Kanada gelangennein„Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren (bekannter indirekter Export).“A3-6.3.1, Seite 23

Umwelt

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Umwelthaftpflicht (Personen- und Sachschäden durch Umwelteinwirkung, Anlagenrisiken)ja„gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß A2-1.4 versicherten Risiken.“A2-1.1.1, Seite 18
Umweltschadensversicherung nach Umweltschadensgesetz (Schäden an Boden, Gewässern, Arten)ja„Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden“A2-1.2.1, Seite 18
Gewässerschäden durch Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen (Kleingebinde, Heizöltank)ja„Gesamtfassungsvermögen von 30 Tonnen,“A2-1.4 b), Seite 19
Sanierung eigener Grundstücke und Gewässer nach einem Umweltschadenja„Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser“A2-13.1, Seite 3

Erweiterungen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Privathaftpflicht des Inhabers und seiner Familie mitversichertnicht geregelt
Bauherrenhaftpflicht für eigene Bauvorhaben bis zur genannten Bausummeja„des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbeiten).“A1-6.2.2 a), Seite 21
Betrieb von Photovoltaikanlagen einschließlich Einspeisung ins Netzja„des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von Photovoltaik-/ Solarthermischen Anlagen und/oder Kraftwärmekopplungsanlagen auf Betriebsgrundstücken oder -gebäuden“A1-6.2.2 c), Seite 21
Betrieb von Drohnen und Flugmodellen für betriebliche Zweckeja„mit einem zugelassenen Höchstgewicht beim Abflug bis zu 5 kg im Inland.“A1-6.28, Seite 14
Ansprüche wegen Benachteiligung von Beschäftigten oder Bewerbern (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz)ja„wegen einer Verletzung einer Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG),“A5-1, Seite 42
Haftung für Datenschutzverletzungen und Cyber-Drittschädenja„aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten.“A1-6.14.1, Seite 12
Kosten der Strafverteidigung (Straf-Rechtsschutz für Betriebsangehörige)ja„Versicherungsschutz besteht auch beim Vorwurf vorsätzlichen Vergehens (erweiterter Strafrechtsschutz).“A1-4.3, Seite 20
Forderungsausfall (Schutz bei zahlungsunfähigem Schädiger)nicht geregelt
Haftung für überlassene Arbeitskräfte und Arbeiten auf fremden Betriebsgeländenja„aus der erlaubten Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte gemäß §§ 1, 1b und 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG),“A1-6.23, Seite 14

Ausschlüsse

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausschluss von Erfüllungsansprüchen und Mängelbeseitigung am eigenen Werkja„auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung;“A1-3.2 a), Seite 39
Ausschluss bei bewusstem Abweichen von Gesetzen, Vorschriften oder Weisungenja„aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung;“A1-6.13.1 l), Seite 11
Ausschluss von Asbestschädenja„Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse, Glasfasern, Mineralfasern bzw. diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind.“A1-7.7, Seite 41
Ausschluss von Schäden durch Gebrauch zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge (Benzinklausel)ja„durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen.“A1-7.14, Seite 16
Ausschluss von Planungs-, Beratungs- und Gutachtertätigkeit (Berufshaftpflicht)ja„Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Planungs- und Bauleitertätigkeiten, soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt werden.“A1-7.29, Seite 17
Ausschluss von Strafschadenersatz, Bußgeldern und Vertragsstrafenja„Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.“A1-7.19, Seite 27

Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Erhöhte Selbstbeteiligung für einzelne Bausteine (Tätigkeits-, Mietsach-, Leitungsschäden)nicht geregelt
Beitragsbemessung und Beitragsregulierung (Umsatz, Lohnsumme, Mitarbeiterzahl), Meldepflichtja„Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind.“A(GB)-2.1, Seite 47
Anzeigepflicht bei Gefahrerhöhung und Änderung der Betriebsartja„Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen.“A1-9.1, Seite 29
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, kein Anerkenntnis ohne Zustimmung)ja„Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche erhoben worden sind.“B3-3.2.2 a), Seite 51
Nachhaftung nach Betriebsaufgabe oder Vertragsende (Schäden aus früheren Lieferungen und Arbeiten)ja„gilt für die tatsächliche Laufzeit des beendeten Vertrags, maximal 10 Jahre vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet;“A1-11 a), Seite 18
Vertragsdauer und Kündigung (Laufzeit, Kündigung nach Schadenfall)ja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr.“B2-1.2, Seite 49

Besonderheiten Spanien

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
RC de explotación (Haftung aus dem laufenden Betrieb im Sinn des spanischen Bedingungswerks)nicht geregelt
RC patronal (Arbeitgeberhaftung gegenüber eigenen Beschäftigten bei Arbeitsunfällen)nicht geregelt
Sublímite por víctima (Höchstbetrag je geschädigter Person)nicht geregelt
RC locativa (Schäden am gemieteten Geschäftslokal)nicht geregelt
RC de productos y post trabajos (Schäden nach Auslieferung oder Abschluss der Arbeiten)nicht geregelt
Defensa jurídica y fianzas (Verteidigung und Kautionen im Zivil- und Strafverfahren)nicht geregelt
Delimitación temporal (Schadenereignis während der Laufzeit, Meldung bis wie lange nach Vertragsende)nicht geregelt

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
Mannheimer Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
nicht bekannt

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die Betriebshaftpflichtversicherung von Transportunternehmen (HF 602)
[Seite 1] Mannheimer Versicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen 2024 für die Betriebshaftpflichtversicherung von Transportunternehmen AVB BHV-Transport '24 (Stand: 01.01.2024) HF_602_0124 Hinweise zum Aufbau und zur Anwendung Inhaltsverzeichnis Teil A Teil A enthält Regelungen zur Ausgestaltung des Versicherungsschutzes in der Haftpflichtversicherung sowie den Abschnitt AZ mit optionalen Regelungen, die nur gelten, wenn sie jeweils ausdrücklich vereinbart wurden. Abschnitt A1 Betriebshaftpflichtrisiko - Abschnitt A1 gilt für die allgemeinen und besonderen betrieblichen Risiken A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstät- (Betriebshaftpflichtrisiko). ten (versichertes Risiko) - Abschnitt A2 gilt für Schäden durch Umwelteinwirkungen und Schäden an der A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum Umwelt (Umweltrisiko). Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer, mitversi- - Abschnitt A3 gilt für Risiken durch gelieferte Erzeugnisse, abgeschlossene cherten Personen und Repräsentanten) Arbeiten oder sonstige ausgeführte Leistungen (Produkthaftpflichtrisiko). A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall - Abschnitt A4 gilt für Vermögensschäden nach einem Rückruf (Rückrufkostenri- A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers siko für Hersteller- und Handelsbetriebe – nur Fremdrückruf). A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz- - Abschnitt A5 gilt für Ansprüche aus Benachteiligungen. leistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteiligung) A1-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche Risiken (Versicherungs- - Optionale Regelungen: schutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) Abschnitt AZ gilt für ergänzende Klauseln und zusätzliche betriebliche Risiken – A1-6.1 Sozial- und Sicherheitseinrichtungen soweit diese Regelungen im einzelnen ausdrücklich vereinbart wurden. A1-6.2 Haus- und Grundbesitz A1-6.3 Vertraglich übernommene Haftpflicht, Freistellung sowie Verkaufs- und Die Gemeinsamen Bestimmungen zu Teil A enthalten Regelungen zur Beitragsbe- Lieferbedingungen rechnung, zur Beitragsregulierung, zur Beitragsangleichung, zu Schiedsgerichtsver- A1-6.4 Abhandenkommen von Sachen einbarungen und zum Abtretungsverbot. A1-6.4.1 Mechanische und elektronische Schlüssel A1-6.4.2 Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher A1-6.5 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger Teil B enthält Regelungen über allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartei- A1-6.5.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger en. A1-6.5.2 Versicherungspflichtige selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler A1-6.5.3 Gebrauch geliehener zulassungspflichtiger Personenkraftwagen und - Abschnitt B1 regelt Beginn des Versicherungsschutzes und Beitragszahlung. Krafträder bei Geschäftsreisen - Abschnitt B2 regelt Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung. A1-6.6 Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und sonstige Be- - Die Abschnitte B3 und B4 enthalten Obliegenheiten des Versicherungsnehmers oder Entladevorrichtungen und weitere Bestimmungen. A1-6.7 Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen (Miet- sachschäden) Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind – neben dem Antrag / dem Deckungs- A1-6.8 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) auftrag – der gesamte Bedingungstext, der Versicherungsschein und seine Nachträge A1-6.8.1 Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Containern – einschließlich der "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligun- auch beim Rangieren von Kraftfahrzeugen gen und Besonderen Vereinbarungen". A1-6.8.2 Tätigkeitsschäden an Leitungen A1-6.8.3 Unterfangungen, Unterfahrungen A1-6.8.4 Tätigkeitsschäden an Kraftfahrzeugen in Tankstellen-/Werkstattobhut sowie durch den Betrieb von stationären Waschanlagen A1-6.8.5 Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen A1-6.9 Schäden im Ausland A1-6.10 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden A1-6.11 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften A1-6.12 Schäden durch Strahlen A1-6.13 Vermögensschäden A1-6.13.1 Vermögensschäden – Gegenstand und Ausschlüsse A1-6.13.2 Energiemehraufwand A1-6.13.3 Auslösen von Fehlalarm A1-6.13.4 Entsorgungskosten A1-6.13.5 Kosten für Gefahrgut-Risiken A1-6.13.6 Kosten wegen Gefahrenstellen durch Umschlaggüter im Hafenbecken A1-6.13.7 Altölentsorgungskosten A1-6.14 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch Übertragung elektronischer Daten A1-6.14.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen A1-6.14.2 Übertragung elektronischer Daten A1-6.14.3 Nicht versicherte Tätigkeiten oder Leistungen A1-6.14.4 Serienschaden A1-6.14.5 Schäden im Ausland A1-6.15 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen A1-6.16 Mängelbeseitigungsnebenkosten A1-6.17 Halten von Tieren A1-6.18 Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen (Medienverlust) A1-6.19 Geothermie A1-6.20 Abwasser- und Überschwemmungsschäden A1-6.21 Sachschäden durch austretende Betriebsstoffe A1-6.22 Haftpflichtansprüche Versicherter untereinander A1-6.22.1 von versicherten Unternehmen untereinander A1-6.22.2 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers A1-6.22.3 von mitversicherten natürlichen Personen untereinander A1-6.23 Arbeitnehmerüberlassung –1– [Seite 2] A1-6.24 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage A2-4.2 Vollmacht des Versicherers A1-6.25 Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucherstreitbei- A2-4.3 Kosten in einem Strafverfahren legungsgesetz A2-4.4 Vollmacht des Versicherers in Rentenfällen A1-6.26 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz A2-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz- A1-6.26.1 Mehrleistung für Reparatur leistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteiligung) A1-6.26.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel A2-5.1 Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung A1-6.27 Neuwertentschädigung A2-5.2 Serien- und Kumulschaden A1-6.28 Gebrauch einer Flugdrohne im Inland A2-5.3 Selbstbeteiligung A1-6.29 Container, Wechselpritschen und Aufsetztanks A2-5.4 Mehraufwand/Kosten bei Anerkenntnis, Befriedigung und Vergleich des A1-6.30 Allmählichkeitsschäden Versicherungsnehmers A1-7 Allgemeine Ausschlüsse A2-5.5 Versicherungssummenüberschreitung A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A2-5.6 Leistungsbegrenzung bei Rentenzahlungen A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten oder A2-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche Risiken (Versicherungs- sonstigen Leistungen schutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A2-6.1 Haus- und Grundbesitz A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen A2-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht, Freistellung sowie Verkaufs- und Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen Lieferbedingungen A1-7.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A2-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger, A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und sonstige Be- sonstigen Leistungen oder Entladevorrichtungen A1-7.7 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube A2-6.3.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-7.8 Gentechnik A2-6.3.2 Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und sonstige Be- A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen oder Entladevorrichtungen A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierungen A2-6.4 Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen (Miet- A1-7.11 Übertragung von Krankheiten sachschäden) A1-7.12 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau A2-6.5 Schäden im Ausland A1-7.13 Bergschäden, Bergbaubetrieb A2-6.6 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A2-6.7 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze A2-6.8 Schäden durch Strahlen A1-7.16 Wasserfahrzeuge A2-6.9 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht A1-7.17 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb A2-6.10 Geothermie A1-7.18 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt A2-6.11 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen A1-7.19 Entschädigungen mit Strafcharakter A2-6.12 Mängelbeseitigungsnebenkosten A1-7.20 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmungen A2-6.13 Sachschäden durch austretende Betriebsstoffe A1-7.21 Arzneimittel A2-6.14 Ansprüche Versicherter untereinander A1-7.22 Sprengstoffe, Feuerwerke A2-6.14.1 von versicherten Unternehmen untereinander A1-7.23 Brennbare und explosible Stoffe A2-6.14.2 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers A1-7.24 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen A2-6.14.3 von mitversicherten natürlichen Personen untereinander A1-7.25 Umweltrisiko A2-6.15 Arbeitnehmerüberlassung A1-7.26 Produkthaftpflichtrisiko A2-6.16 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage A1-7.27 Kommissionsware A2-6.17 Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucherstreitbei- A1-7.28 Grundwasser legungsgesetz A1-7.29 Planungs- und Bauleitungstätigkeit A2-6.18 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz A1-7.30 Offshore-Risiken A2-6.18.1 Mehrleistung für Reparatur A1-7.31 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und A2-6.18.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel -spendeeinrichtungen A2-6.19 Neuwertentschädigung A1-7.32 Teilnahme an Rennen inklusive Training A2-6.20 Halten von Tieren A1-7.33 Halten von Kampfhunden A2-6.21 Container, Wechselpritschen und Aufsetztanks A1-7.34 Bodenabfertigungsdienste A2-6.22 Allmählichkeitsschäden A1-7.35 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klär- A2-7 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls schlamm A2-8 Allgemeine Ausschlüsse A1-7.36 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatzprodukte A2-8.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden A1-7.37 Transport-, Lager- und Logistikgut A2-8.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, A1-7.38 Viehtransporte, Schiffsumschlag Arbeiten oder sonstigen Leistungen A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun- A2-8.3 Ansprüche der Versicherten untereinander gen) A2-8.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen A1-10 Versehensklausel A2-8.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag A1-11 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung (Nachhaftung) A2-8.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen A2-8.7 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube Abschnitt A2 Umweltrisiko (URV) A2-8.8 Genrisiken A2-8.8.1 Gentechnik A2-1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz A2-8.8.2 Genetische Schäden A2-1.1 Umwelthaftpflicht-Risiko A2-8.9 Übertragung von Krankheiten A2-1.2 Umweltschadens-Risiko A2-8.10 Überschwemmungen A2-1.3 Zuweisung A2-8.11 Bergschäden, Bergbaubetrieb A2-1.4 Versicherte Risiken A2-8.12 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger a) Kleingebinde A2-8.13 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze b) Mitversicherte Anlagen A2-8.14 Wasserfahrzeuge c) Umwelt-Produktrisiko A2-8.15 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb d) Probebetrieb A2-8.16 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt e) Allgemeines Umweltrisiko A2-8.17 Entschädigungen mit Strafcharakter f) – falls ausdrücklich vereinbart – Andere umweltrelevante Risiken A2-8.18 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmungen A2-1.5 Transportvorgänge und mittelbares Abwasserrisiko A2-8.19 Sprengstoffe, Feuerwerke A2-1.6 Subunternehmer A2-8.20 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen A2-1.7 Besonderer Ausschluss vertraglich übernommener Haftung/Zusagen A2-8.21 Kleckerschäden A2-2 Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum A2-8.22 Normalbetrieb Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer, mitversi- A2-8.23 Schäden vor Vertragsbeginn cherten Personen und Repräsentanten) A2-8.24 Grundstücke des Versicherungsnehmers A2-2.1 Versicherte Personen A2-8.24.1 Erwerb belasteter Grundstücke A2-2.2 Entsprechende Anwendung der Vertragsbestimmungen auf mitversi- A2-8.24.2 Schäden an Böden oder Gewässern cherte Personen A2-8.25 Abfälle A2-2.3 Reichweite der Risikobegrenzungen und Ausschlüsse A2-8.25.1 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen A2-2.4 Erfüllung Obliegenheiten durch Versicherungsnehmer und mitversicherte A2-8.25.2 Abfalldeponien Personen A2-8.26 Grundwasser A2-2.5 Repräsentanten A2-8.26.1 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers A2-3 Versicherungsfall A2-8.26.2 Schäden am Grundwasser A2-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A2-8.27 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klär- A2-4.1 Leistungen der Versicherung schlamm –2– [Seite 3] A2-8.28 Entwicklungsrisiko A3-7.7 Gentechnik A2-8.29 Kommissionsware A3-7.8 Rechtsmängel A2-8.30 Planungs- und Bauleitungstätigkeit A3-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierungen A2-8.31 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau A3-7.10 Überschwemmungen A2-8.32 Offshore-Risiken A3-7.11 Bergschäden, Bergbaubetrieb A2-8.33 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und -spendeeinrichtungen A3-7.12 Übertragung von Krankheiten A2-8.34 Teilnahme an Rennen inklusive Training A3-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A2-8.35 Halten von Kampfhunden A3-7.14 Luft- und Raumfahrzeuge A2-8.36 Bodenabfertigungsdienste A3-7.15 Wasserfahrzeuge A2-8.37 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatzprodukte A3-7.16 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb A2-8.38 Transport-, Lager- und Logistikgut A3-7.17 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt A2-8.39 Viehtransporte, Schiffsumschlag A3-7.18 Entschädigungen mit Strafcharakter A2-9 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun- A3-7.19 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmungen gen) A3-7.20 Arzneimittel A2-10 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A3-7.21 Sprengstoffe, Feuerwerke A2-11 Nachhaftung A3-7.22 Brennbare und explosible Stoffe A2-12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer Gefahr A3-7.23 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen A3-7.24 Umweltrisiko A2-13 Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko A3-7.25 Schäden im Zusammenhang mit dem Austausch, der Übermittlung und A2-13.1 Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser der Bereitstellung elektronischer Daten A2-13.2 Betriebsstörungserfordernis A3-7.26 Transport-, Lager- und Logistikgut A2-13.3 Ausschlüsse A3-7.27 Kommissionsware A2-13.4 Versicherungssumme/Selbstbeteiligung A3-7.28 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatzprodukte A2-14 – falls ausdrücklich vereinbart – Zusatzbaustein 2 zum Umweltscha- A3-7.29 Planungs- und Bauleitungstätigkeit dens-Risiko A3-7.30 Offshore-Risiken A3-7.31 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und -spendeeinrichtungen A3-7.32 Bodenabfertigungsdienste Abschnitt A3 Produkthaftpflichtrisiko A3-7.33 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klär- schlamm A3-1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko A3-7.34 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau A3-2 Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum A3-7.35 Grundwasser Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer, mitversi- A3-7.36 Viehtransporte, Schiffsumschlag cherten Personen und Repräsentanten) A3-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun- A3-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall gen) A3-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A3-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) A3-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz- A3-10 Versehensklausel leistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteiligung) A3-11 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung (Nachhaftung) A3-6 Versicherungsschutz für besondere Produkthaftpflichtrisiken, deren Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse A3-6.1 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) Abschnitt A4 Rückrufkostenrisiko für Hersteller- und Handelsbetriebe – nur A3-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht Fremdrückruf A3-6.2.1 Vereinbarte Eigenschaften A3-6.2.2 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht A4-1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko A3-6.2.3 Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen A4-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen A3-6.2.4 Verkaufs- und Lieferbedingungen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen) A3-6.2.5 Freistellung A4-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall A3-6.2.6 Freistellung des Vertragspartners A4-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A3-6.2.7 Händlerkettenklausel A4-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahreshöchstersatz- A3-6.3 Schäden im Ausland leistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) A3-6.4 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden A4-6 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht A3-6.5 Schäden durch Strahlen A4-7 Schäden im Ausland A3-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger, A4-8 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und sonstige Be- A4-9 Allgemeine Ausschlüsse oder Entladevorrichtungen A4-9.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte Schäden A3-6.7 Geothermie A4-9.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, A3-6.8 Vermögensschäden Arbeiten und sonstigen Leistungen A3-6.8.1 Energiemehraufwand A4-9.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A3-6.8.2 Auslösen von Fehlalarm A4-9.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen A3-6.8.3 Entsorgungskosten Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen A3-6.8.4 Kosten für Gefahrgut-Risiken A4-9.5 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonsti- A3-6.8.5 Kosten wegen Gefahrenstellen durch Umschlaggüter im Hafenbecken gen Leistungen A3-6.8.6 Altölentsorgungskosten A4-9.6 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube A3-6.9 Verlust von Flüssigkeiten und Gasen (Medienverlust) A4-9.7 Gentechnik A3-6.10 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen A4-9.8 Rechtsmängel A3-6.11 Mängelbeseitigungsnebenkosten A4-9.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierungen A3-6.12 Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucherstreitbei- A4-9.10 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt legungsgesetz A4-9.11 Entschädigungen mit Strafcharakter A3-6.13 Haftpflichtansprüche Versicherter untereinander A4-9.12 Schäden im Zusammenhang mit dem Austausch, der Übermittlung und A3-6.13.1 von versicherten Unternehmen untereinander der Bereitstellung elektronischer Daten A3-6.13.2 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers A4-9.13 Erprobungsklausel A3-6.13.3 von mitversicherten natürlichen Personen untereinander A4-9.14 Noch nicht ausgelieferte Erzeugnisse A3-6.14 Arbeitnehmerüberlassung A4-9.15 Mut- bzw. böswillige Manipulationen A3-6.15 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage A4-9.16 Vertragliche Haftungserweiterungen A3-6.16 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften A4-9.17 Energiereiche ionisierende Strahlen A3-6.17 Abwasserschäden A4-9.18 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatzprodukte A3-6.18 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz A4-9.19 Blut und Blutprodukte A3-6.18.1 Mehrleistung für Reparatur A4-9.20 Offshore-Risiken A3-6.18.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel A4-10 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterun- A3-6.19 Neuwertentschädigung gen) A3-6.20 Allmählichkeitsschäden A4-11 Zeitliche Begrenzung A3-7 Allgemeine Ausschlüsse A4-12 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung (Nachhaftung) A3-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden A3-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen Abschnitt A5 Ansprüche aus Benachteiligungen A3-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A3-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, gesetzlichen A5-1 Versicherungsschutz, mitversicherte Personen, Benachteiligungsgründe Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen A5-2 Versicherungsfall (Claims-made-Prinzip) A3-7.5 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder A5-3 Tochtergesellschaften sonstigen Leistungen A5-4 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes A3-7.6 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube A5-4.1 Benachteiligungen und Anspruchserhebung während der Vertragsdauer –3– [Seite 4] A5-4.2 Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Benachteiligungen A5-4.3 Anspruchserhebungen nach Vertragsende (Nachmeldefrist) A5-4.4 Meldung von Umständen (Notice of Circumstance) A5-4.5 Insolvenz A5-4.6 Liquidation und Neubeherrschung A5-5 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes A5-5.1 Leistungen der Versicherung A5-5.2 Vollmacht des Versicherers A5-5.3 Versicherungssumme, Höchstersatzleistung A5-5.4 Selbstbeteiligung A5-5.5 Serien- und Kumulschaden A5-5.5.1 Serienschaden A5-5.5.2 Kumulschaden A5-5.6 Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich A5-6 Ausschlüsse A5-7 Rechte und Pflichten mitversicherter Personen/Tochtergesellschaften Abschnitt AZ Optionale Regelungen für ergänzende Klauseln und zusätzliche betriebliche Risiken – soweit ausdrücklich vereinbart – AZ-1 Ergänzende Klauseln für die Abschnitte A1 und A3 AZ-2 Veranstaltungen als Zusatzrisiko AZ-3 Abbrennen eines Feuerwerks bei Veranstaltungen AZ-4 Eigener Tribünenbau bei Veranstaltungen AZ-5 Hüpfburg bei Veranstaltungen AZ-6 Garderobenrisiko bei Veranstaltungen AZ-7 Sondernutzung öffentlicher Flächen bei Veranstaltungen AZ-8 Arbeitnehmerüberlassung AZ-8.1 Arbeitnehmerüberlassung I – Sachschäden des Entleihers AZ-8.2 Arbeitnehmerüberlassung II – Ansprüche Dritter – Differenzdeckung zugunsten Entleiher AZ-8.3 Arbeitnehmerüberlassung III – Ansprüche Dritter – Subsidiärdeckung AZ-9 Garagen- oder Parkplatzbetriebe und Parkhäuser – Vermietung von Kfz- Stellplätzen AZ-10 Automatische Waschstraßen Abschnitt A(GB) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A A(GB)-1 Beitragsberechnung A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflichtrisiken) A(GB)-5 Abtretungsverbot Teil B Allgemeiner Teil Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung B1-4 Folgebeitrag B1-5 Lastschriftverfahren B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss B3-2 Änderungen des Vertrags B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Abschnitt B4 Weitere Regelungen B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters B4-4 Verjährung B4-5 Gerichtsstände, Verbraucherschlichtungsstelle B4-6 Anzuwendendes Recht B4-7 Sanktionsklausel B4-8 Salvatorische Klausel –4– [Seite 5] Teil A Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Meldung nicht erfolgt, oder wenn innerhalb von 4 Monaten nach der Abschnitt A1 Betriebshaftpflichtrisiko Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss der neuen Ge- sellschaft erfolgt. Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet. A1-1 Versicherte Eigenschaften, Rechtsverhältnisse, Tätigkeiten, Betriebsstätten (versichertes Risiko) Besteht für ein solches neues Unternehmen Versicherungsschutz bei ei- nem anderen Versicherer, besteht Versicherungsschutz über diesen Ver- Versichert ist trag nur subsidiär. A1-1.1 im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht A1-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen des Versicherungsnehmers aus dem im Versicherungsschein und seinen sind auf die mitversicherten Personen/Gesellschaften entsprechend an- Nachträgen angegebenen Betrieb mit seinen Eigenschaften, Rechtsver- zuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi- hältnissen und Tätigkeiten. cherung (A1-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Per- son/Gesellschaft entsteht. Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) innerhalb der Bun- A1-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen desrepublik Deutschland. oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person/Gesellschaft vorliegen, entfällt der Versicherungs- Falls im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produkti- schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversi- ons- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) versichert werden sollen, be- cherten Personen/Gesellschaften. darf es einer besonderen Vereinbarung. A1-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs- A1-1.2 im Rahmen dieses Risikos die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der nehmers wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen/ Gesell- (Subunternehmer). Nicht versichert ist die Haftpflicht der Subunterneh- schaften verantwortlich. mer selbst und deren Betriebsangehörige. A1-2.5 Soweit es nach dem Versicherungsvertrag auf das Verhalten, das A1-1.3 im Rahmen dieses Risikos die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das Kennenmüssen des nehmers aus der Veranstaltung von innerbetrieblichen Schulungen, Be- Versicherungsnehmers ankommt, gelten als Repräsentanten des Versi- triebsfeiern, Betriebsausflügen und Betriebsbesichtigungen innerhalb cherungsnehmers folgende Personen: und außerhalb des Betriebsgeländes. a) die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften); A1-2 Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer, b) die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mitversicherten Personen und Repräsentanten) und Unternehmergesellschaften); A1-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht c) die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften); A1-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher d) die Gesellschafter (bei Offenen Handelsgesellschaften); Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Be- triebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden, die sie in e) die Gesellschafter (bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts); Ausführung betrieblicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer ver- ursachen. Hierzu zählen auch angestellte Personen wie Fachkräfte für f) die Inhaber (bei Einzelfirmen und eingetragenem Kaufmann). Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftrag- te (gemäß § 22 Sozialgesetzbuch VII) und Beauftragte für Immissions- Diese Vereinbarung gilt nicht für Obliegenheiten des Versicherungsneh- schutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz. mers gemäß B3-1 bis B3-3 (Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss, Änderungen des Ver- A1-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausfüh- trags, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers). rung betrieblicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer verursa- chen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden und alle A1-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um Ar- beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers A1-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Aus- Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder übung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zu- sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund gefügt werden. gesetzlicher Zu den übrigen Betriebsangehörigen zählen beispielsweise auch Haftpflichtbestimmungen - Betriebsärzte und Sanitäter; privatrechtlichen Inhalts - in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederte Arbeit- nehmer fremder Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospi- von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. tanten; - durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des oder sonstigen Betreuung der Betriebsgrundstücke beauftragte Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensver- Personen. ursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an. A1-2.1.3 des Insolvenz- oder Zwangsverwalters für Schäden aus der Ausübung A1-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen be- gesetzliche Ansprüche handelt, trieblichen Tätigkeiten. a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Eigene Haftpflichtversiche- Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; rungen gehen dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor. b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung A1-2.1.4 der in A1-2.1.1 bis A1-2.1.3 genannten Personen, wenn sie aus ihrer durchführen zu können; früheren Tätigkeit für den versicherten Betrieb in Anspruch genommen werden. c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten A1-2.1.5 neu gegründeter oder mehrheitlich erworbener Gesellschaften ab Erfolges; Gründungs-/Übernahmedatum, jedoch unter der Voraussetzung, dass es sich um Gesellschaften im Inland handelt, der Betriebscharakter dieser d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- Gesellschaften (versichertes Risiko) dem des Versicherungsnehmers ent- nungsgemäße Vertragserfüllung; spricht und der Anteil des Versicherungsnehmers an diesen Gesellschaf- ten mindestens 50 % beträgt. e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis- tung; Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des jeweiligen Versicherungs- f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun- jahres anzuzeigen und die jeweiligen Werte zur Beitragsberechnung auf- gen. zugeben. –5– [Seite 6] A1-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund A1-5.3.2 Besteht für mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der ge- tende Versicherungsfälle, die setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. a) auf derselben Ursache oder A1-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und A1-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst zeitlichem, Zusammenhang a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, beruhen, b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschie- dener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Ver- c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Scha- trages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages oder ei- densersatzverpflichtungen. ner Umweltschadensversicherung bei der Mannheimer Versicherung AG (Kumulschaden), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Ab- Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- schnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis- diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be- ses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versiche- grenzt. rer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetre- oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der ten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist. Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. A1-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin- Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit ei- dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den nem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Be- Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten trag (Selbstbeteiligung). Siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungs- freizustellen. summen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". A1-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha- Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei- rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili- nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. A1-5.1 bleibt unberührt. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha- densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche- Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer rer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. A1-4.3 Wird in einem Straf-, Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren A1-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs- Versicherungssumme(n) angerechnet. schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestel- lung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versiche- A1-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- rer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos- Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser An- Verteidigers sowie die Gerichtskosten. sprüche. Versicherungsschutz besteht auch beim Vorwurf vorsätzlichen Verge- A1-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu hens (erweiterter Strafrechtsschutz). Erfolgt eine rechtskräftige Verurtei- leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssum- lung wegen Vorsatz, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versi- der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die geleisteten Kosten zu cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, erstatten. so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssum- me bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer Ausgeschlossen sind eventuelle Kosten des Verteidigers sowie Gerichts- erstattet. kosten wegen eines Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vor- schriften sowie Geldbußen (auch Ordnungs-/Zwangsgelder, Geldstrafen, Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift -sanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten. der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt A1-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das des Versicherungsfalls. Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for- dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh- mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital- A1-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres- wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger höchstersatzleistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteili- Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden gung) die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs- summe abgesetzt. A1-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs- fall auf die vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt (siehe Versi- A1-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- cherungsschein und seine Nachträge). Dies gilt auch dann, wenn sich spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der erstreckt. Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. A1-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: A1-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche Risiken (Versi- Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche- cherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme(n) begrenzt. A1-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne betriebliche Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonde- A1-5.3 Serien- und Kumulschaden ren Ausschlüsse. A1-5.3.1 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Soweit A1-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der die in A1-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen An- im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn wendung (z. B. A1-4 – Leistungen der Versicherung oder A1-7 – Allge- diese meine Ausschlüsse). a) auf derselben Ursache oder Individuelle, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind in der "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und Besonderen Vereinbarungen" zu finden. zeitlichem, Zusammenhang A1-6.1 Sozial- und Sicherheitseinrichtungen beruhen. –6– [Seite 7] Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus A1-6.3.1 als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher durch Vertrag über- seinen Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige, die überwiegend für nommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen den versicherten Betrieb bestimmt sind (z. B. Betriebssportgemeinschaf- Vertragspartners (Vermieter, Leasinggeber, Verpächter, Verleiher) in die- ten, Kantinen, Erholungseinrichtungen, Kindertagesstätten) und seiner ser Eigenschaft aus Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht. Werks- oder Betriebsfeuerwehr. A1-6.3.2 durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körper- Versichert ist hierbei auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der schaften, öffentlich-rechtlicher Dienstleistungsbetriebe oder der Deut- Mitglieder der Betriebssportgemeinschaft aus der Betätigung für diese, sche Bahn AG von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter. soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt. A1-6.3.3 in Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelte Haftung: A1-6.2 Haus- und Grundbesitz Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Vertragspartner Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Risiken innerhalb der oder Qualitätssicherungsvereinbarungen rechtswirksam vereinbart sind, Bundesrepublik Deutschland. wird sich der Versicherer auf einen darin zugunsten des Versicherungs- nehmers enthaltenen Haftungsausschluss oder eine Haftungseinschrän- A1-6.2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als kung nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nieß- wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflich- braucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, die für tet wäre. den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsneh- mers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden. Dies gilt auch bei individuell rechtswirksam vereinbarter Haftungsrege- lung vor Eintritt eines Versicherungsfalls. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften oblie- A1-6.3.4 durch Vertrag übernommene Freistellung des Vertragspartners von gen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schadensersatzansprüchen Dritter, soweit und in dem Umfang, wie der Schneeräumen auf Gehwegen). Versicherungsnehmer für diese Schäden auf Grund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auch unmittelbar haftet. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Überlassung dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlichkeiten oder A1-6.4 Abhandenkommen von Sachen Teilen davon an Betriebsfremde. A1-6.4.1 Mechanische und elektronische Schlüssel A1-6.2.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die in A1-6.2.1 genannten Risiken auch auf die gesetzliche Haftpflicht Versichert ist – in Erweiterung zu A1-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen des Abhandenkommens a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau- fremder mechanischer oder elektronischer Schlüssel für Gebäude und arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbei- Räume, sofern sich diese Schlüssel rechtmäßig im Gewahrsam des Versi- ten). cherungsnehmers befunden haben. b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche Haftpflichtan- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn die Versicherung bis zum Be- sprüche wegen der Kosten für das notwendige Auswechseln oder Pro- sitzwechsel bestand. grammieren von Schlössern und Schließanlagen sowie für vorüberge- hende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen Objektschutz bis c) des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von Photovoltaik-/ So- zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem der Verlust des larthermischen Anlagen und/oder Kraftwärmekopplungsanlagen Schlüssels festgestellt wurde. auf Betriebsgrundstücken oder -gebäuden einschließlich Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers - der Einspeisung von Elektrizität in das Netz des Energieversor- wegen Schäden an oder Abhandenkommen von Sachen, die als Folge gungsunternehmens/Netzbetreibers. Nicht versichert ist die eines versicherten Schlüsselverlusts eingetreten sind. Abgabe von Energie an Tarifkunden/Endverbraucher Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen- und dung. - der Abgabe von Wärme/Warmwasser an Mieter zu Wohn- Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung(en) siehe "Aufstel- zwecken auf dem Betriebsgrundstück. lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Beson- deren Vereinbarungen". d) aller bei Vertragsschluss vorhandenen oder während der Vertrags- laufzeit hinzukommender inländischer Besitzgesellschaften des Ver- A1-6.4.2 Sachen der Betriebsangehörigen und Besucher sicherungsnehmers in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des Haus- und Grundbesitzes ausschließlich wegen der Überlassung an den Versichert ist – in Erweiterung zu A1-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmer. Versicherungsnehmers aus dem Abhandenkommen von Sachen (ein- schließlich Kraftfahrzeugen und Fahrrädern mit Zubehör) der Betriebs- Auf A1-6.22 (Ansprüche versicherter Unternehmen untereinander) angehörigen und Besucher. Auf diese Schäden finden die Bestimmun- wird hingewiesen. gen über Sachschäden Anwendung. Versicherungsschutz besteht auch, wenn neben dem Versiche- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden durch Abhan- rungsnehmer dessen Angehörige, gesetzlichen Vertreter, Gesell- denkommen von schafter oder Partner im Sinne von A1-7.4 beteiligt sind. a) Geld sowie bargeldlosen Zahlungsmitteln, b) Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern), Es besteht jedoch insgesamt kein Versicherungsschutz, wenn wei- c) Scheckheften, tere Personen an den Besitzgesellschaften beteiligt sind. d) Urkunden, e) Schmuck und e) des Versicherungsnehmers aus der Abgabe von Ladestrom für f) anderen Wertsachen. Kraftfahrzeuge und Fahrräder an Betriebsangehörige, Kunden und Besucher, sofern es sich hierbei lediglich um eine Nebenleistung A1-6.5 Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug-Anhänger zum versicherten Risiko handelt oder die Abgabe im Rahmen ge- setzlich vorgeschriebener Vorhaltepflichten erfolgt. A1-6.5.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- Anhänger f) des Versicherungsnehmers aus Besitz und Unterhaltung von Zapf- stellen, Tankanlagen und Kraftfahrzeug-Pflegestationen einschließ- A1-6.5.1.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des lich stationärer Waschanlagen (nicht jedoch automatischer Wasch- Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließ- straßen), auch wenn diese Einrichtungen durch Betriebsangehörige lich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und und gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch genommen Kraftfahrzeug-Anhängern: werden. a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft- A1-6.3 Vertraglich übernommene Haftpflicht, Freistellung sowie Ver- fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge- kaufs- und Lieferbedingungen schwindigkeit; Versichert ist die vom Versicherungsnehmer b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst- geschwindigkeit; –7– [Seite 8] c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des schwindigkeit; Versicherungsnehmers aus dem Gebrauch von anlässlich von Geschäfts- reisen geliehenen, zulassungspflichtigen Personenkraftwagen und Kraft- d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bau- rädern, sofern Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer artbedingter Höchstgeschwindigkeit; erhoben werden und diese Fahrzeuge e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder - nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen sind und/oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; - nicht im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen oder - nicht von ihm geleast wurden. f) autonom fahrende Kraftfahrzeuge gemäß b) – d). Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als A1-6.5.1.2 Die in A1-6.5.1.1 genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berech- - die Versicherungssumme der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung tigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahr- nicht ausreicht oder zeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen - der Versicherungsnehmer durch eine bestehende Kraftfahrt- darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Haftpflichtversicherung nicht geschützt wird oder Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. - der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer Regress nimmt (ausgenommen vom Versicherungsschutz bleiben jedoch Regressansprüche gemäß Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen § 7 V (2) AKB) oder oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver- - keine Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung besteht, obwohl der in An- sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug spruch genommene Versicherungsnehmer ohne Verschulden das nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis Bestehen einer solchen annehmen durfte oder hat. - der Fahrer oder Halter des Personenkraftwagens oder Kraftrads ei- nen gesetzlichen Freistellungsanspruch gegen den Versicherungs- Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt nehmer hat. B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Nicht versichert sind Schäden an den gebrauchten Fahrzeugen selbst. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versichert sind jedoch Schäden durch versehentliche Betankung dieser aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge an Be- Fahrzeuge mit ungeeignetem Kraftstoff. triebsfremde. Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht derjenigen, denen die Fahrzeuge überlassen worden sind. Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge- braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen A1-6.5.2 Versicherungspflichtige selbstfahrende Arbeitsmaschinen und und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche- Stapler rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. A1-6.5.2.1 Versichert ist – abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch von versi- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen cherungspflichtigen selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver- ausschließlich innerhalb eigener oder fremder Betriebsgrundstücke bzw. sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug Baustellen. Versicherungsschutz besteht auch, wenn es sich bei diesen nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis Grundstücken um beschränkt-öffentliche Verkehrsflächen handelt. hat. In diesen Fällen gelten nicht die Ausschlüsse in A1-8.1 und in A1-9.3. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Kein Versicherungsschutz besteht beim Gebrauch auf öffentlichen Stra- ßen und Wegen (Kennzeichenpflicht nach § 4 Abs. 2 Fahrzeug- Es gilt/gelten die Versicherungssumme(n) und die Jahreshöchstersatzleis- Zulassungsverordnung – FZV). tungen dieses Vertrages. A1-6.5.2.2 Der Versicherungsschutz richtet sich nach den "Allgemeinen Bedingun- Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung für Betankungsschäden gen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) – Teile A.1, D und E" sowie den siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligun- "Ergänzenden Bedingungen für die Kfz-Umweltschadensversicherung gen und Besonderen Vereinbarungen". (Kfz-USV)" in der bei Versicherungsbeginn geltenden Fassung. A1-6.6 Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und Der örtliche Geltungsbereich ergibt sich ausschließlich aus Teil A.1.4 der sonstige Be- oder Entladevorrichtungen AKB. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- Diese Versicherung tritt jedoch nicht an die Stelle einer nach ausländi- gen Schäden durch nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Win- schem Recht vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung. den und sonstige Be- oder Entladevorrichtungen. A1-6.5.2.3 Die selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Stapler dürfen – teilweise A1-6.7 Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen abweichend von Teil D.1.1 der AKB – nur von einem berechtigten und (Mietsachschäden) geeigneten Fahrer gebraucht werden: Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrau- Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer chen darf. Die nach A1-2 mitversicherten Personen gelten als berechtig- oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten, ge- te Fahrer, soweit sie das Fahrzeug mit einer gültigen und ausreichenden pachteten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus ergebenden Fahrerlaubnis gebrauchen, in die Handhabung eingewiesen und mit Vermögensschäden. Fahrzeugen vergleichbarer Bauart und Größe vertraut sind. A1-6.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Beim Gebrauch fremder selbstfahrender Arbeitsmaschinen oder Stapler wegen Mietsachschäden ausschließlich an besteht der Versicherungsschutz subsidiär, d. h. Pflichtversicherungen des Fahrzeughalters gehen dieser Versicherung vor. a) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen oder Teilnahme an Aus- stellungen und Messen gemieteten Gebäuden oder Räumen in Ge- Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers bäuden einschließlich Inventar (nicht jedoch an Maschinen, Produk- aus der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge an Be- tionsanlagen und dergleichen). triebsfremde, nicht jedoch aus der entgeltlichen Überlassung oder der Vermietung dieser Fahrzeuge. b) zu betrieblichen Zwecken gemieteten Gebäuden und/oder Räumen (nicht jedoch an Einrichtungen, Produktionsanlagen und derglei- Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht derjenigen, denen die chen). Fahrzeuge überlassen worden sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf gemietete Büro-, A1-6.5.2.4 Es gilt/gelten die Versicherungssumme(n) und die Jahreshöchstersatzleis- Werkstatt- und Lagercontainer einschließlich deren wesentlichen tungen dieses Vertrages, mindestens jedoch die gesetzlich vorgeschrie- Bestandteilen (nicht jedoch Einrichtungen, Produktionsanlagen und benen Mindestversicherungssummen. dergleichen) sowie wesentliche Bestandteile des gemieteten Grundstücks (z. B. Einfriedungsmauern, Zäune). Die vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligungen finden entsprechende Anwendung. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden am Grundstück selbst. A1-6.5.3 Gebrauch geliehener zulassungspflichtiger Personenkraftwagen und Krafträder bei Geschäftsreisen Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel- lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". –8– [Seite 9] c) beweglichen Sachen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus An- Für Rangierschäden gilt: Versicherungssumme und/oder Selbstbe- lass von Arbeiten im Rahmen des versicherten Risikos gemietet hat teiligung siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, oder die – abweichend von A1-7.5 – Gegenstand eines besonderen Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". Verwahrungsvertrages sind. Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht Teilweise abweichend von A1-7.14 umfasst der Versicherungs- werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und schutz auch Schäden an beweglichen Sachen, die zum Be- und Ent- Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche- laden von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug- rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge Anhängern des Versicherungsnehmers eingesetzt werden. nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. Diese Deckungserweiterung gilt nicht für Schäden an versiche- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderli- rungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug-Anhängern, Was- chen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist ver- ser- und Luftfahrzeugen. pflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Versicherun- gen zugunsten des Versicherungsnehmers (z. B. Geräte-, Maschi- Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten ver- nen- oder Elektronikversicherungen) gehen dieser Versicherung vor. letzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel- Für Schäden an Containern besteht auch dann Versicherungs- lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und schutz, wenn diese beim Abheben von oder Heben auf Land- oder Besonderen Vereinbarungen". Wasserfahrzeuge durch Kräne oder Winden zum Zwecke des Be- und Entladens entstanden sind. Dies gilt nicht, wenn die Container A1-6.7.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von selbst Gegenstand von Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- oder A1-7.4 – auch Ansprüche Lagerverträgen) sind. a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehö- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen rigen gemäß A1-7.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häuslicher Beschädigung der Ladung von Fahrzeugen und Containern. Gemeinschaft leben; b) Für Schäden am Ladegut besteht – abweichend von a) und A1-7.37 b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen – insoweit Versicherungsschutz, als Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat und deren An- - die Ladung nicht für den Versicherungsnehmer bestimmt ist, gehörigen gemäß A1-7.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häus- licher Gemeinschaft leben; - es sich nicht um Erzeugnisse des Versicherungsnehmers bzw. von ihm, in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Drit- c) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen ten gelieferte Sachen handelt oder Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und un- ter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen; - der Transport der Ladung nicht vom Versicherungsnehmer bzw. in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten d) wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung übernommen wurde. und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Versicherun- e) wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwas- gen zugunsten des Versicherungsnehmers (z. B. Transportversiche- serbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle rung) gehen dieser Versicherung vor. sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser A1-6.8.2 Tätigkeitsschäden an Leitungen oder Abwasser entstanden sind; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- f) wegen Schäden, die als zwangsläufige Folge einer betrieblichen Tä- gen Tätigkeitsschäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, tigkeit eintreten; Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen) sowie Frei- oder Oberleitungen. g) wegen Schäden infolge Transports. A1-6.8.3 Unterfangungen, Unterfahrungen A1-6.8 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus gen Tätigkeitsschäden an zu unterfangenden oder unterfahrenden ergebenden Vermögensschäden durch eine betriebliche oder berufliche Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen. Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers Der Umfang des Versicherungsschutzes für hieraus resultierende Schä- den durch Umwelteinwirkung oder Umweltschäden richtet sich aus- a) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Be- schließlich nach A2. förderung, Prüfung oder dergleichen), Dem Versicherungsnehmer obliegt es, den Zustand von zu unterfangen- b) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, den und/oder zu unterfahrenden Grundstücken, Gebäuden, Gebäude- Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder teilen oder Anlagen vor Beginn der Arbeiten durch Zustandsbericht (ggf. auch durch Lichtbilder und dgl., falls erforderlich durch Beweissicherung) c) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbe- auf eigene Kosten feststellen zu lassen und aktenkundig zu machen. reich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätig- keit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen wor- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.1 (Oblie- den, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden genheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls) und B3-3.3 (Rechtsfolgen vor. bei Verletzung von Obliegenheiten). Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätig- Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen keit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im Vereinbarungen". unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben. Büro- und Wohn- container gelten als unbewegliche Sachen. A1-6.8.4 Tätigkeitsschäden an Kraftfahrzeugen in Tankstellen-/Werkstatt- obhut sowie durch den Betrieb von stationären Waschanlagen A1-6.8.1 Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Contai- nern – auch beim Rangieren von Kraftfahrzeugen Versichert ist die gesetzlich Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Tätigkeitsschäden an und Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen Drit- a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ter und Betriebsangehöriger, die für Arbeiten im Rahmen des Tank- oder wegen Tätigkeitsschäden an Land- und Wasserfahrzeugen sowie Pflegedienstes, der Instandsetzung oder der Prüfung sowie für sonstige Containern ausschließlich, falls diese durch oder beim Be- und Ent- Arbeiten übernommen wurden. Auf Schäden durch Abhandenkommen laden entstanden sind. finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Versicherungsschutz besteht – insofern abweichend von A1-7.14 – A1-6.8.4.1 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen auch dann, wenn die beschädigten Kraftfahrzeuge anlässlich des Schäden durch Rangierens zum Be- oder Entladen bewegt worden sind. –9– [Seite 10] - Unfall, d. h. durch unmittelbar von außen her, plötzlich mit mecha- a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- nischer Gewalt einwirkendes Ereignis; lungen, Kongressen, Messen und Märkten. - Brand oder Explosion; - Entwendung, insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch durch b) aus Arbeiten oder Leistungen im Inland oder Ausland (ausgenom- betriebsfremde Personen, Raub oder Unterschlagung; men USA, US-Territorien oder Kanada). - unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Über- schwemmung auf das Fahrzeug; Die Mitversicherung der Arbeiten oder Leistungen im außereuropä- - Zusammenstoß von in Bewegung befindlichen Fahrzeugen mit ischen Ausland (ausgenommen USA, US-Territorien oder Kanada) Haarwild im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes; setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer die - Bruchschäden an der Verglasung von Kraftfahrzeugen und Schä- zur Beurteilung seiner Eintrittspflicht sowie die zur Schadenbearbei- den an der Verkabelung durch Kurzschluss; tung nach Grund und Höhe erforderlichen Tatsachen und Unterla- - Beschädigung oder Zerstörung der Reifen von Fahrzeugen, wenn gen in deutscher Sprache/Übersetzung auf seine Kosten beschafft. die Beschädigung oder Zerstörung durch eines der vorgenannten Ereignisse erfolgt und durch das Ereignis noch andere Schäden an c) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Ver- dem Kraftfahrzeug verursacht werden. sicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indi- rekter Export). A1-6.8.4.2 Eingeschlossen ist dabei auch – insofern abweichend von A1-7.14 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Beschädigung Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in oder Vernichtung von Kraftfahrzeugen, die den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder - innerhalb des Betriebsgrundstücks bewegt, von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin be- - außerhalb des Betriebsgrundstücks zugebracht bzw. abgeholt oder stimmt waren (bekannter indirekter Export). - anlässlich einer Probefahrt (auch außerhalb des Betriebsgrund- stücks) bewegt d) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der und dabei beschädigt werden. Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Ar- beitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozial- Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht wer- gesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versi- den. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen cherungsnehmer und für die in A1-2.1.1 genannten Personen. des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem un- Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung berechtigten Fahrer gebraucht werden. 1) im Ausland belegener Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produkti- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen ons- oder Vertriebsniederlassungen, Lager). oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver- sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug 2) der Erweiterung des Arbeits- oder Leistungsrisikos auf USA, US- nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis Territorien oder Kanada. hat. Die Versicherung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer dem Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt Versicherer die zur Beurteilung seiner Eintrittspflicht sowie die zur B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Schadenbearbeitung nach Grund und Höhe erforderlichen Tatsa- chen und Unterlagen in deutscher Sprache/Übersetzung auf seine Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche aller Personen, Kosten beschafft. die das Fahrzeug entwendet oder unberechtigt gebraucht haben. A1-2.3 findet keine Anwendung. A1-6.9.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten A1-6.8.4.3 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung für Schäden an frem- Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge- den Kraftfahrzeugen siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssum- richtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die men, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". Versicherungssumme(n) angerechnet. A1-6.8.5 Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen A1-6.9.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt gen Tätigkeitsschäden an sonstigen Sachen. als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh- rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Hierzu zählen auch Tätigkeitsschäden an A1-6.9.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien oder Kanada sowie - Sachen, die sich aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zu Zwecken Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, siehe "Aufstellung der der Bearbeitung in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden; Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". - Dokumenten Dritter (z. B. Kaufverträge, Baupläne), die dem Versi- cherungsnehmer zur Ausübung der versicherten Tätigkeit überlas- A1-6.10 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden sen wurden. In Erweiterung zu A1-3.1 besteht Versicherungsschutz auch für das Abhandenkommen. Auf diese Schäden finden die Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland gel- Bestimmungen über Sachschäden Anwendung. Versichert sind aus- tend gemacht werden, gelten A1-6.9.2 bis A1-6.9.4. schließlich die Kosten, die dem Versicherungsnehmer für den Ersatz oder die Wiederherstellung entstehen. A1-6.11 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Be- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus schädigung der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Dies gilt auch, wenn sich der Haftpflichtanspruch gegen die Arbeits- oder Lieferge- a) von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder meinschaft selbst richtet. -verarbeitung befinden oder befunden haben und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; A1-6.11.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnit- b) von Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeug- ten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungsschutz für Schäden, Anhängern. die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen Aufgabe verursacht hat. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen A1-6.11.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A1-6.11.1 aufgeteilt oder ist der Vereinbarungen". schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt: A1-6.9 Schäden im Ausland a) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt, wel- che der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Diese Deckung tritt nicht an die Stelle einer nach ausländischem Recht Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheb- vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung. lich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) A1-6.9.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers angehören. wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich b) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der ver- einbarten Versicherungssumme(n) über A1-6.11.2 a) hinaus für den – 10 – [Seite 11] Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist k) aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Auf- Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungs- sichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Auf- nehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei- sichtsgremien/Organe im Zusammenhang stehen; den des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinanderset- zung ein Fehlbetrag verbleibt. l) aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragge- A1-6.11.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche bers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung; a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- m) aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, gemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be- Wertpapieren und Wertsachen; schafften Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens- schäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. n) aus der verschuldensunabhängigen Haftung des Absenders in be- sonderen Fällen nach § 414 Handelsgesetzbuch (HGB). b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander so- wie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und A1-6.13.2 Energiemehraufwand umgekehrt. Versichert ist – abweichend von A1-6.13.1 a) – die gesetzliche Haft- A1-6.11.4 Versicherungsschutz im Umfang von A1-6.11.1 bis A1-6.11.3 besteht pflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden aus einem auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst. erhöhten Energie- oder Wasserverbrauch oder erhöhten Energie- oder Wasserkosten aufgrund vom Versicherungsnehmer mangelhaft erbrach- A1-6.12 Schäden durch Strahlen ter Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten sowie Zählerprüftä- tigkeiten. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche infolge der mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von ra- Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen. dioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für A1-6.13.3 Auslösen von Fehlalarm a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; Versichert ist – abweichend von A1-6.13.1 a) – die gesetzliche Haft- b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und pflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden durch ver- Störstrahlern; sehentlich ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Wach- und Rettungsdienste, nicht jedoch Folgekosten wie z. B. durch Betriebs- c) die Verwendung zu Untersuchungs-, Prüfungs-, Steuerungs-, Nivel- unterbrechung oder Produktionsausfall). Versicherungsschutz besteht – lierungs-, Navigations-, Vermessungs- und ähnlichen Zwecken. abweichend von A1-3.1 – auch, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt. A1-6.12.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst A1-6.13.4 Entsorgungskosten von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördli- chen Verfügungen oder Anordnungen abweichen. Versichert ist – abweichend von A1-6.13.1 a) – die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich wegen Kosten für die A1-2.3 findet keine Anwendung. Vernichtung oder Beseitigung von Ladegut, das durch Verbindung oder Vermischung mit einer anderen im Transportraum (Kraftfahrzeug) be- A1-6.13 Vermögensschäden findlichen Substanz mangelhaft oder unbrauchbar geworden ist und deshalb vernichtet oder beseitigt wurde. A1-6.13.1 Vermögensschäden – Gegenstand und Ausschlüsse Nicht versichert sind Frachtausfall und zusätzliche Transportkosten des Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- Versicherungsnehmers sowie gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schä- gen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach- den an der Ladung selbst. schäden entstanden sind. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Ver- Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen mögensschäden Vereinbarungen". a) durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für A1-6.13.5 Kosten für Gefahrgut-Risiken seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; Versichert ist – abweichend von A1-3.1 und A1-6.13.1 a) – die gesetzli- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Mehrkosten, die Drit- b) aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender ten aufgrund fehlerhafter oder unterlassener Beschriftung und/oder oder gutachterlicher Tätigkeit; Markierung von Gefahrgutgütern sowie aufgrund fehlerhafter oder un- terlassener Eintragung in den Frachtpapieren entstehen. c) aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; Versichert sind dabei ausschließlich Ansprüche wegen folgender Mehr- kosten: d) aus Vermittlungsgeschäften aller Art; - Liegekosten, Standkosten, Kosten durch Wartezeit, - Umleitungskosten, Umstau- oder Umladekosten, e) aus Auskunftserteilung, Übersetzung; - Kosten durch behördliche Maßnahmen (nicht jedoch Bußgelder oder sonstige Abgaben mit Strafcharakter), f) aus Reiseveranstaltung; - Kosten durch Überschreitung von Lieferfristen. g) aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen al- Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen ler Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschla- Vereinbarungen". gung; A1-6.13.6 Kosten wegen Gefahrenstellen durch Umschlaggüter im Hafenbe- h) aus cken - Rationalisierung und Automatisierung, Soweit durch Arbeiten des Versicherungsnehmers oder seiner Beauftrag- ten anlässlich des Umschlags von Gütern vom und zum Schiff Güter un- - Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, beaufsichtigt ins Hafenbecken gelangen und hierdurch eine allgemeine Gefahrenstelle oder eine Beeinträchtigung der Benutzung des Hafen- - Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; beckens entsteht, gelten folgende Regelungen: i) aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, A1-6.13.6.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A1-6.13.1 a) und A1-7.38 – gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder Wettbewerbsrechts; a) für das (auch vergebliche) Aufsuchen der Güter j) aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenan- schlägen; b) für das Freilegen und Bergen der Güter aus Hafenbecken. – 11 – [Seite 12] Daten (z. B. im Internet, per E-Mail oder mittels Datenträger) ausschließ- Leistet der Versicherungsnehmer diese Arbeiten ganz oder teilweise lich aus selbst, werden die vom Versicherungsnehmer hierfür aufgewendeten Kosten den Kosten Dritter gleichgestellt. a) der Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verän- derung von Daten (Datenveränderung) bei Dritten durch Compu- Soweit für diese Kosten der Ersatz wegen Rettungskosten aus einer ter-Viren und/oder andere Schadprogramme; Transport-Versicherung beansprucht werden kann, geht diese vor. b) der Datenveränderung aus sonstigen Gründen sowie der Nichter- A1-6.13.6.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die beschriebenen fassung und fehlerhaften Speicherung von Daten bei Dritten und Arbeiten zwar wegen a) auf Weisung einer zuständigen Behörde - sich daraus ergebender Personen- und Sachschäden, nicht je- oder doch weiterer Datenveränderungen sowie b) auf Verlangen des Versicherers ausgeführt werden. Dasselbe gilt, wenn der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwen- - der Kosten zur Wiederherstellung der veränderten Daten bzw. dung oder Minderung der Entstehung einer Gefahrenstelle oder ei- Erfassung / korrekten Speicherung nicht oder fehlerhaft er- ner Beeinträchtigung der Benutzbarkeit des Hafenbeckens diese fasster Daten; Arbeiten für geboten halten durfte. c) der Störung des Zugangs Dritter zum elektronischen Datenaus- Abweichend von A1-3.1 besteht Versicherungsschutz auch für Ansprü- tausch; che, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gegen den Versi- cherungsnehmer erhoben werden. Für a) bis c) gilt: A1-6.13.6.3 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen auszutauschenden, zu übermittelnden, bereitgestellten Daten durch Si- Vereinbarungen". cherheitsmaßnahmen und/oder -techniken (z. B. Virenscanner, Firewall) gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind, die dem Stand der A1-6.13.7 Altölentsorgungskosten Technik entsprechen. Diese Maßnahmen können auch durch Dritte er- folgen. Versichert ist – abweichend von A1-6.13.1 a) – die gesetzliche Haft- pflicht des Versicherungsnehmers für die Mehrkosten eines Altölentsor- Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt B3-3.3 gungsunternehmens, weil Altöl als Sondermüll entsorgt werden muss. (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Ladung des d) der Verletzung von Persönlichkeits- und Namensrechten, insoweit Transportfahrzeugs durch vom Versicherungsnehmer geliefertes Altöl besteht auch Versicherungsschutz für immaterielle Schäden, nicht kontaminiert wurde und deswegen die Wiederaufbereitung des Altöls jedoch aus der Verletzung von Urheberrechten. Der Versicherer er- gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG/AbfG) oder ver- setzt auch gleichbarer ausländischer Bestimmungen nicht mehr zulässig ist. - Gerichts- und Anwaltskosten eines Verfahrens, mit dem der Ersetzt werden nur die auf Grund gesetzlicher Vorschriften entstande- Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Versiche- nen Mehrkosten für die Entsorgung des Inhaltes des Transportfahrzeu- rungsnehmer begehrt wird, auch wenn es sich um Ansprüche ges (ohne das vom Versicherungsnehmer gelieferte Altöl) als Sonder- auf Unterlassung oder Widerruf handelt; müll. - Gerichts- und Anwaltskosten einer Unterlassungs- oder Wider- Mehrkosten im Sinne dieser Regelung sind ausschließlich rufsklage gegen den Versicherungsnehmer. - Analysekosten, - Transportkosten zur Sonderentsorgungsstelle und Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel- - Kosten für die durchzuführende Sonderentsorgung. lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Für a) bis d) gilt: Vereinbarungen". Die Ausschlüsse in A1-7.9 und A1-7.26 finden insoweit keine Anwen- A1-6.14 Schäden durch Verletzung von Datenschutzgesetzen sowie durch dung. Übertragung elektronischer Daten A1-6.14.2.2 Ausschlüsse A1-6.14.1 Verletzung von Datenschutzgesetzen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- gen Schäden – auch Vermögensschäden, die weder durch Personen- a) Ansprüche, die im Zusammenhang stehen mit noch durch Sachschäden entstanden sind, sowie immaterielle Schäden – aus der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung perso- - massenhaft versandten, vom Empfänger ungewollten elektro- nenbezogener Daten. nisch übertragenen Informationen (z. B. Spamming), Verarbeitung ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren - Dateien (z. B. Cookies), mit denen widerrechtlich bestimmte ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammen- Informationen über Internet-Nutzer gesammelt werden kön- hang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die nen; Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Verän- derung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung b) Ansprüche wegen Schäden, die von Unternehmen, die mit dem durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstel- Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital lung, der Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Lö- mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen Leitung schen oder die Vernichtung. stehen, geltend gemacht werden; Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Vermögensschä- c) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch den, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vor- sind, sowie wegen immaterieller Schäden von Versicherten (Versiche- schriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen rungsnehmer oder mitversicherte Personen) untereinander. Der Aus- des Auftraggebers oder durch sonstige bewusste Pflichtverletzun- schluss in A1-7.3 findet insoweit keine Anwendung. gen herbeigeführt haben. Die Ausschlüsse in A1-7.9 und A1-7.26 finden keine Anwendung. A1-2.3 findet keine Anwendung; A1-6.14.2 Übertragung elektronischer Daten d) Ansprüche wegen der Verletzung von Datenschutzgesetzen durch Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Versicherungsschutz A1-6.14.2.1 Versicherte Schäden hierfür richtet sich nach A1-6.14.1. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- A1-6.14.3 Nicht versicherte Tätigkeiten oder Leistungen gen Schäden – auch Tätigkeitsschäden und Vermögensschäden, die we- der durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind – aus Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Tätigkeiten oder Leistun- dem Austausch, der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer gen: – 12 – [Seite 13] a) IT-Beratung, -Analyse, -Organisation, -Einweisung, -Schulung; Ebenfalls versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. b) Software-Erstellung, -Handel, -Implementierung, -Pflege; A1-6.18 Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen (Medienverlust) c) Netzwerkplanung, -installation, -integration, -betrieb, -wartung, -pflege; Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- gen Austretens oder Verlust von Flüssigkeit oder Gasen aus der Herstel- d) Bereithalten fremder Inhalte, z. B. Access-, Host-, Full-Service- lung, Lieferung, Montage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen, Providing; Rohrleitungen oder Behältern ausschließlich, soweit es sich um den Wie- derbeschaffungswert dieser Flüssigkeiten oder Gase handelt. e) Betrieb von Rechenzentren und Datenbanken; Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen- f) Betrieb von Telekommunikationsnetzen. dung. A1-6.14.4 Serienschaden A1-6.19 Geothermie Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi- Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Unter- cherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im grund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn die- zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und se Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. a) auf derselben Ursache, A1-6.19.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers b) auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit zeitlichem, Zusammenhang oder a) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe), c) auf dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektroni- scher Daten mit gleichen Mängeln b) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen. beruhen. Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch A1-5.3 findet keine Anwendung. besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder seinen Nachträ- gen erweitert werden. A1-6.14.5 Schäden im Ausland A1-6.19.2 A1-7.13 (Bergschäden, Bergbaubetrieb) und A1-7.28 (Grundwasser) Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle im Ausland aus- finden keine Anwendung. schließlich, soweit die Ansprüche in EWR-Staaten, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich Großbritannien oder Nordirland und nach deren A1-6.20 Abwasser- und Überschwemmungsschäden Recht geltend gemacht werden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und au- gen Sachschäden ßergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten An- sprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge- - durch Abwässer oder richtskosten, werden – abweichend von A1-5.5 – als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. - die entstehen durch Überschwemmungen stehender oder fließen- der Gewässer. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö- A1-6.21 Sachschäden durch austretende Betriebsstoffe ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Schäden an Sachen Dritter (z. B. Grundstücken), die entstehen durch plötzlich bestimmungswidrig austretende Betriebsstoffe aus den Tanks, A1-6.9 findet keine Anwendung. die fest mit den versicherten, nicht versicherungspflichtigen Arbeitsma- schinen und sonstigen Kraftfahrzeugen gemäß A1-6.5.1 verbunden A1-6.14.6 Personenschäden sind im Rahmen der vertraglich vereinbarten Versiche- sind. rungssumme für Personenschäden versichert. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung für andere Schäden siehe "Aufstellung der Für derartige Schäden besteht auch Versicherungsschutz, wenn sie auf- Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen grund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gegen den Versicherungs- Vereinbarungen". nehmer geltend gemacht werden – allerdings nur in dem Umfang bzw. der Höhe, wie sie ein Dritter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestim- A1-6.15 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen mungen privatrechtlichen Inhalts hätte geltend machen können. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- A1-6.22 Haftpflichtansprüche Versicherter untereinander gen Schäden durch Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst A1-6.22.1 von versicherten Unternehmen untereinander und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen. Versichert sind – abweichend von A1-7.3 b) und c) – gesetzliche Haft- A1-6.16 Mängelbeseitigungsnebenkosten pflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich dar- aus ergebenden Vermögensschäden der durch diesen Vertrag mitversi- Versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer wegen cherten rechtlich selbstständigen Unternehmen untereinander. Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Versi- chert sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die man- Ausgeschlossen bleiben gelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich - Mietsachschäden, zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den vorherigen Zu- - Ansprüche wegen Abhandenkommens mechanischer oder elektro- stand wiederherzustellen. nischer Schlüssel. Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die aufgewendet A1-6.22.2 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers werden - ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein Folgeschaden ein- Versichert sind – abweichend von A1-7.4 c) – gesetzliche Haftpflichtan- getreten ist, sprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich daraus erge- oder benden Vermögensschäden der gesetzlichen Vertreter des Versiche- - zur Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. rungsnehmers und ihrer Angehörigen. A1-6.17 Halten von Tieren Ausgeschlossen bleiben - Ansprüche des Insolvenz-/Zwangsverwalter(s), Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - Mietsachschäden, dem Halten von Tieren für betriebliche Zwecke. - Ansprüche wegen Abhandenkommens mechanischer oder elektro- nischer Schlüssel. – 13 – [Seite 14] Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung A1-6.22.3 von mitversicherten natürlichen Personen untereinander von Schiedsgerichtsverfahren anzuzeigen und dem Versicherer die Mit- wirkung im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versichert sind – abweichend von A1-7.3 c) in Verbindung mit A1-7.4 – Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermögli- gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen chen. untereinander wegen Gleiches gilt für Verfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Ansprüchen des oder gegen den Insolvenz-/Zwangsverwalter(s); vor einer Verbraucherschlichtungsstelle, die einen unter den Versiche- - Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens- rungsschutz dieser Betriebs-Haftpflichtversicherung fallenden Haft- schäden, bei denen es sich nicht um Arbeits-, Dienstunfälle oder pflichtanspruch zur Folge haben könnten. Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist; A1-6.26 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz - Sachschäden. Der Versicherer leistet im Rahmen der vertraglich vereinbarten Ersatzleis- A1-6.23 Arbeitnehmerüberlassung tungssummen – teilweise abweichend von A1-3.1 – auf schriftlichen Wunsch des Versicherungsnehmers für einen nachhaltigen Schadenser- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus satz auch über den versicherten Zeitwert der beschädigten oder zerstör- der erlaubten Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte gemäß §§ 1, 1b ten Sache hinaus. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Schadensfall und 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), wenn wegen eines et- dem Grunde nach um einen versicherten Anspruch handelt. waigen Auswahlverschuldens Schadensersatzansprüche geltend ge- macht werden. Versicherungsschutz besteht wie folgt: Der Versicherungsschutz erlischt automatisch mit der Rücknahme oder A1-6.26.1 Mehrleistung für Reparatur dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5 AÜG) durch die zuständige Be- hörde. Der Schadensersatz umfasst zusätzlich die Mehrleistung für die Durch- führung einer Reparatur, wenn die Kosten hierfür den versicherten Zeit- Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlasse- wert einer beschädigten Sache übersteigen (sogenannter Totalschaden). nen Arbeitnehmer. A1-6.26.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel Der Versicherer verzichtet in Fällen des Auswahlverschuldens auf einen Rückgriff gegenüber den Leiharbeitnehmern, sofern diese nicht vorsätz- Bei der Zerstörung einer Sache umfasst der Schadensersatz zusätzlich die lich gehandelt haben. Mehrleistung für nachhaltige, umweltfreundliche Produkte gemäß der DIN EN ISO 14021, 14024 und 14025. Den Nachweis über die beste- Nicht versichert sind Ansprüche hende Umweltkennzeichnung erbringt der Anspruchsteller. - wegen Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö- gensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufs- A1-6.27 Neuwertentschädigung krankheiten im Betrieb des Ver- oder Entleihers gemäß dem Sozial- gesetzbuch VII handelt; Der Versicherer leistet – teilweise abweichend von A1-3.1 – auf Wunsch - wegen Schäden an Bauwerken, Anlagen oder Anlagenteilen, die des Versicherungsnehmers für versicherte Schäden an Sachen, die zum von den überlassenen Arbeitnehmern geplant oder konstruiert Zeitpunkt der Beschädigung, der Zerstörung oder des Abhandenkom- worden sind oder für die sie die Bauleitung ausüben; mens nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sind, auch über die ge- - aus der Überlassung von Arbeitnehmern für medizinische Dienste setzliche Schadensersatzpflicht (Zeitwert) hinaus, Entschädigung bis zum (Heil- und Heilhilfsberufe wie z. B. Ärzte, Gesundheits- und Kran- Neuwert. kenpfleger); - aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Lenkung, Überwa- Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, erfolgt eine Entschä- chung oder Sicherung im Verkehrswesen (z. B. Lok- oder Schiffs- digung nach den gesetzlichen Bestimmungen. führer, Sicherheitsmitarbeiter, Fluglotsen, Bedienpersonal für Leit- stände); Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der - aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Projektleitung und Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen -steuerung; Vereinbarungen". - wegen Schäden an Sachen, die über eine Frachtführer-, Speditions- oder Lagerversicherung versicherbar sind. A1-6.28 Gebrauch einer Flugdrohne im Inland A1-6.24 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage Versichert ist – abweichend von A1-7.15 a) – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem betrieblich veranlassten Gebrauch Versichert sind gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts sowie not- einer Flugdrohne ohne Verbrennungsmotor (unbemannte Flugsysteme / wendige Gerichtskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werk- Unmanned Aerial Systems – UAS) mit einem zugelassenen Höchstge- lohn-, Kaufpreis- oder Mietentgeltforderungen des Versicherungsneh- wicht beim Abflug bis zu 5 kg im Inland. mers gegen seinen Vertragspartner, soweit Versicherungsschutz besteht auch, wenn ausschließlich der Versiche- a) der Vertragspartner aufgrund eines behaupteten Haftpflichtan- rungsnehmer oder ein nach A1-2.1 Mitversicherter als Halter nach § 33 spruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen Luftverkehrsgesetz in Anspruch genommen wird. würde, die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen die Forderung erklärt hat und Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass a) sich die Flugdrohne beim Eintritt des Versicherungsfalls in einem b) die Forderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig, Zustand befunden hat, der den gesetzlichen und behördlichen ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer. Vorgaben einschließlich Auflagen über das Halten und den Betrieb von Flugdrohnen entsprochen hat, sowie die behördlichen Geneh- Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Haftpflichtanspruchs migungen, soweit erforderlich, erteilt waren, zur geltend gemachten Forderung. b) der Steuerer der Flugdrohne bei Eintritt des Versicherungsfalls min- destens 16 Jahre alt war, die vorgeschriebenen Erlaubnisse, erfor- Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwirkend, derlichen Berechtigungen und Befähigungen nachweisen kann und wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung ganz oder c) der Schaden durch einen Unfall (d. h. durch ein unmittelbar von teilweise aus anderen Gründen unbegründet ist. außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereig- nis) beim Betrieb der Flugdrohne verursacht wurde. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versiche- Ausgeschlossen sind Ansprüche rer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. a) aus der Verletzung von Persönlichkeits-, Urheber-, gewerblichen Schutz- oder Namensrechten; Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt A1-4.2 entsprechend. b) wegen Vermögensschäden. A1-6.25 Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucher- Ausschließlich im Rahmen und Umfang von A1-6.28 besteht auch Versi- streitbeilegungsgesetz cherungsschutz für das Umwelthaftpflicht-Risiko (gemäß A2-1.1) und/oder das Produkthaftpflichtrisiko (gemäß A3). Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versi- cherungsschutz nicht, wenn sie nach den Regeln der internationalen In- Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der dustrie- und Handelskammern Paris, Stockholm oder Zürich oder des Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 bis Vereinbarungen". 1066 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgetragen werden. A1-6.29 Container, Wechselpritschen und Aufsetztanks – 14 – [Seite 15] f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Gebrauch von Containern, Wechselpritschen und Aufsetz- Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehöri- tanks, solange sie nicht mit einem versicherungs- und/oder zulassungs- gen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein- pflichtigen Kraftfahrzeug/Kraftfahrzeug-Anhänger verbunden sind. schaft leben. A1-6.30 Allmählichkeitsschäden A1-7.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung von Tempera- und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versi- tur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen (Rauch, Ruß, cherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versi- Staub und dergleichen). cherungsnehmers diese Sachen geleast, durch verbotene Eigenmacht er- langt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags A1-7 Allgemeine Ausschlüsse sind. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich A1-7.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos- sonstigen Leistungen sen: Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs- A1-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur A1-2.3 findet keine Anwendung. Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. A1-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Arbeiten Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf- oder sonstigen Leistungen trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den nommen haben. Schaden dadurch verursachen, dass sie in Kenntnis von deren Mangel- haftigkeit oder Schädlichkeit Arbeiten oder sonstige Leistungen erbrin- A1-7.7 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube gen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest- A1-2.3 findet keine Anwendung. haltige Substanzen oder Erzeugnisse, Glasfasern, Mineralfasern bzw. diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind. A1-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander A1-7.8 Gentechnik Ausgeschlossen sind Ansprüche Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A1-7.4 benannten sind auf Personen gegen die mitversicherten Personen, a) gentechnische Arbeiten; b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche- rungsvertrags, b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO); c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche- c) Erzeugnisse, die rungsvertrags. - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der vor- genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. A1-7.9 Persönlichkeits- und Namensrechtsverletzungen A1-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Persönlichkeits- gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen oder Namensrechtsverletzungen. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer A1-7.10 Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierun- gen a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schi- versicherten Personen gehören; kane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun- gen. Als Angehörige gelten - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts- A1-7.11 Übertragung von Krankheiten gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen - Eltern und Kinder, - Adoptiveltern und -kinder, a) Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens- - Schwiegereltern und -kinder, schäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer natürlichen - Stiefeltern und -kinder, versicherten Person resultieren, es sei denn, diese Person beweist, - Großeltern und Enkel, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. - Geschwister sowie - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- A1-2.3 findet keine Anwendung. liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind). b) Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi- von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind, es sei cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä- denn, der Versicherungsnehmer beweist, dass weder er noch eine hige oder betreute Person ist; mitversicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder A1-7.12 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau ein nicht rechtsfähiger Verein ist; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel- d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, oder Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise) und alle sich da- wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, raus ergebenden Vermögensschäden. Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; A1-7.13 Bergschäden, Bergbaubetrieb e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge- tragene Partnerschaftsgesellschaft ist; Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen – 15 – [Seite 16] a) Bergschäden im Sinne des § 114 des Bundesberggesetzes A1-7.20 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmun- (BBergG), wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile und gen Zubehör beschädigt werden; Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den b) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel schlagende Wetter, Wasser- oder Kohlensäureeinbrüche sowie 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen Kohlenstaubexplosionen. anderer Länder. A1-7.14 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A1-7.21 Arzneimittel Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder daraus ergebenden Vermögensschäden durch im Geltungsbereich des beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahr- zeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser A1-7.22 Sprengstoffe, Feuerwerke Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verar- beitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu A1-7.15 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken. Ausgeschlossen sind Ansprüche A1-7.23 Brennbare und explosible Stoffe a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben. in Anspruch genommen werden. A1-2.3 findet keine Anwendung. b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be- förderten Sachen, der Insassen und alle sich daraus ergebenden A1-7.24 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar- aus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder a) Abbruch- und Einreißarbeiten: Raumfahrzeugen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Bauwerks entspricht; Raumfahrzeugen bestimmt waren; b) Sprengungen: - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als Reparatur, Beförderung, Be- und Entladen) an Luft- oder 150 m. Raumfahrzeugen oder deren Teilen. A1-7.25 Umweltrisiko c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen. Ausgeschlossen sind A1-7.16 Wasserfahrzeuge a) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs- Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursa- b) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umwelt- chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in schäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU- Anspruch genommen werden. Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser- dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. in Anspruch genommen wird. A1-7.17 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbe- auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden na- trieb. tionalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versiche- A1-7.18 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere rungsnehmer geltend gemacht werden könnten. Gewalt A1-7.26 Produkthaftpflichtrisiko Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, soweit diese durch - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (inklusive vom Versicherungsnehmer Terrorakten), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder - hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen - erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen beruhen. verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen aus- Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen- geführt hat. tare Naturkräfte ausgewirkt haben. Siehe hierzu Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko) sowie die Regelung A1-7.19 Entschädigungen mit Strafcharakter zum Umwelt-Produktrisiko in Abschnitt A2 (Umweltrisiko). Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, A1-7.27 Kommissionsware insbesondere punitive oder exemplary damages. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. – 16 – [Seite 17] Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Viehtransporten sowie A1-7.28 Grundwasser direktem Umschlag vom und zum Schiff. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Verände- A1-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei- rung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. terungen) A1-7.29 Planungs- und Bauleitungstätigkeit Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Planungs- und Bauleitertätigkeiten, A1-8.1 aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt werden. Dies gilt nicht a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflich- A1-7.30 Offshore-Risiken tigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen; b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- Ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus gepflicht unterliegen; c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels a) Besitz oder Betrieb von Offshore-Anlagen; Bohrung errichtet werden oder wurden. b) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, De- A1-8.2 aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender montage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-Anlagen oder oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer Teilen hierfür wie z. B. Offshore-Container sowie Wartungs-, Instal- berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von lations- oder sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Off- einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht shore-Anlagen; innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in wel- chem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat. c) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt sind. A1-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B. A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Off- Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versiche- shore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mittlerem Hochwasser. rungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. A1-7.31 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versi- -spendeeinrichtungen cherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auf- forderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Ausgeschlossen ist die Haftpflicht der Blut- und Blutproduktehersteller Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche- sowie Blutbanken und Blutspendeeinrichtungen. rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A1-7.32 Teilnahme an Rennen inklusive Training Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge Teilnahme an nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekom- Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. (Training) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt nicht, wenn die Anzeige des neuen Risikos versehentlich unter- A1-7.33 Halten von Kampfhunden blieben war. Der Versicherungsnehmer ist jedoch verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst wird, unverzüglich die entsprechende Ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus dem Halten von Kampfhunden. Anzeige zu erstatten. Als solche gelten: American Staffordshire Terrier, Argentinische Dogge, Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Bandog, Bordeaux Dogge, Bull Terrier, Fila Brasileiro, Mastino Neapolita- Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags no, Mastif, Pit Bull, Rottweiler, Staffordshire Bull Terrier, Tosa Inu, Alano, innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht American Bulldog, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir- Kreuzungen aus oder mit diesen Rassen. kend ab dessen Entstehung. A1-7.34 Bodenabfertigungsdienste A1-9.2 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt/gelten für die Vor- sorgeversicherung im Rahmen des Vertrags die im Versicherungsschein Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Tätigkeiten, die der und seinen Nachträgen genannte(n) Versicherungssumme(n), jedoch mit Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen unterliegen. der Begrenzung gemäß "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". A1-7.35 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klärschlamm A1-9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch die Herstellung, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas- Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gül- sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; le, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; fungsmitteln und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht un- terliegen; Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im - durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, sind; - durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder e) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels - in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versiche- Bohrung errichtet werden oder wurden. rungsnehmers stehen. A1-10 Versehensklausel A1-7.36 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatz- produkte Unterbleibt versehentlich die Erfüllung einer vertraglichen Obliegenheit im Sinne von B3-3, so beeinträchtigt das die Leistungspflicht bei einem Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich Sachschaden bis zu einer in der "Aufstellung der Höchstersatzleistungs- daraus ergebenden Vermögensschäden aus der Herstellung, dem Ver- summen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen" ge- trieb oder der Abgabe von Tabak, Tabakteilprodukten, E-Zigaretten oder nannten Betrag je Versicherungsfall nicht, wenn der Versicherungsneh- Tabakzusatzprodukten wie z. B. Filter sowie Liquids (ausgenommen Ni- mer nach Erkennen die Anzeige unverzüglich nachgeholt bzw. die Ob- kotin als therapeutisches Mittel). liegenheit unverzüglich erfüllt hat. A1-7.37 Transport-, Lager- und Logistikgut A1-11 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung (Nachhaftung) Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden am Trans- Wird der Versicherungsvertrag allein wegen des vollständigen und dau- port-, Lager- und Logistikgut und alle sich daraus ergebenden Vermö- erhaften Wegfalls des versicherten Risikos wegen Betriebs-, Produktions- gensschäden. oder Liefereinstellung (nicht aus anderen Gründen, wie z. B. Änderung der Rechtsform, Zahlungsunfähigkeit, Kündigung durch einen der Ver- A1-7.38 Viehtransporte, Schiffsumschlag tragspartner oder Verkauf des Betriebes) beendet, besteht für nach der – 17 – [Seite 18] Wirksamkeit der Versicherung eingetretene Versicherungsfälle Versiche- a) Personen-, Sach- oder sich daraus ergebende Vermögensschäden; rungsschutz im Umfang des Vertrags, wie folgt: b) Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sach- Der Versicherungsschutz schäden entstanden sind, soweit es sich handelt um Schäden aus a) gilt für die tatsächliche Laufzeit des beendeten Vertrags, maximal der Verletzung 10 Jahre vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhält- nisses an gerechnet; - von Aneignungsrechten, b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Be- endigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- - des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe- vertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahres- trieb, höchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versiche- rungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch - von wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungs- jahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. Diese Vermögensschäden werden wie Sachschäden behandelt. Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden A2-1.1.2 Versichert sind Ausgleichsansprüche gemäß § 906 II BGB analog sowie so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung ein- Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 I BGB und Ansprüche nach § 14 getreten. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG), soweit sie gesetzlichen Schadensersatzansprüchen gleichgestellt sind. A2-1.1.3 Versichert sind auch Aufwendungen des Versicherers für Kosten der Abschnitt A2 Umweltrisiko (URV) gerichtlichen und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten gel- tend gemachten Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Der Versicherungsschutz umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung (Um- Zeugen- und Gerichtskosten. welthaftpflicht-Risiko) sowie Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (Umweltschadens-Risiko). A2-1.2 Umweltschadens-Risiko A2-1.2.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht öffentlich-rechtlichen Inhalts des Begriffsbestimmungen Versicherungsnehmers gemäß Umweltschadensgesetz zur Sanierung von Umweltschäden für die gemäß A2-1.4 versicherten Risiken. Schaden durch Umwelteinwirkung A2-1.2.2 Versichert sind im Umfang von A2-5.1 folgende Kosten einschließlich Ein Schaden durch Umwelteinwirkung entsteht, wenn er durch Stoffe, Erschütterun- notwendiger Gutachter-, Sachverständigen-, Anwalts-, Zeugen-, Verwal- gen, Geräusche, Druck, Strahlen, Gase, Dämpfe, Wärme oder sonstige Erscheinun- tungsverfahrens- und Gerichtskosten: gen verursacht wird, die sich in Boden, Luft oder Wasser ausgebreitet haben. A2-1.2.2.1 für die Sanierung von Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen oder Gewässern: Umweltschaden a) die Kosten für die "primäre Sanierung", das heißt für Sanierungs- Ein Umweltschaden ist eine maßnahmen, die die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder beeinträchtigten Funktionen ganz oder annähernd in den - Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, Ausgangszustand zurückversetzen; - Schädigung der Gewässer, - Schädigung des Bodens b) die Kosten für die "ergänzende Sanierung", das heißt für Sanie- rungsmaßnahmen in Bezug auf die natürlichen Ressourcen gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG). und/oder Funktionen, mit denen der Umstand ausgeglichen wer- den soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten natürlichen Ressourcen Betriebsstörung und/oder Funktionen führt; Eine Betriebsstörung ist eine plötzliche und unfallartige, während der Wirksamkeit c) die Kosten für die "Ausgleichssanierung", das heißt für die Tätig- des Versicherungsvertrags eingetretene Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes keiten zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste natürlicher Res- des Versicherungsnehmers oder des Dritten. sourcen und/oder Funktionen, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sa- nierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat. "Zwischenzeitliche Umwelt-Produktrisiko Verluste" sind Verluste, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschädigten natürlichen Ressourcen und/oder Funktionen ihre Das Umwelt-Produktrisiko umfasst Schäden durch Umwelteinwirkung sowie Umwelt- ökologischen Aufgaben oder ihre Funktionen für andere natürliche schäden, soweit diese durch vom Versicherungsnehmer Ressourcen nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht ent- - hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse (Abfälle sind Erzeugnissen gleichge- faltet haben. stellt), - erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen verursacht wurden und der Versicherungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr Vereinbarungen". gebracht, die Arbeiten abgeschlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. A2-1.2.2.2 für die Sanierung von Schädigungen des Bodens: Gesetzliche Ansprüche/Pflichten die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die zumindest sicherstel- len, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, einge- Ist im Folgenden von gesetzlichen Ansprüchen die Rede, beziehen sich diese sowohl dämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts als auch auf öffentlich- Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen ge- rechtliche Pflichten und Ansprüche nach dem USchadG. genwärtigen oder zugelassenen zukünftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr dar- Ist im Folgenden von gesetzlichen Pflichten die Rede, beziehen sich diese sowohl auf stellt. gesetzliche Schadensersatzverpflichtungen privatrechtlichen Inhalts als auch auf Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen nach dem USchadG. A2-1.2.3 Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde oder einem sonstigen Dritten auf Erstattung der Kos- ten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten der oben genannten Art in An- A2-1 Versichertes Risiko, Versicherungsschutz spruch genommen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versi- cherungsnehmer auf öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grund- A2-1.1 Umwelthaftpflicht-Risiko lage in Anspruch genommen wird. A2-1.1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli- A2-1.3 Zuweisung che Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers we- gen Schäden durch Umwelteinwirkung für die gemäß A2-1.4 versicher- Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz sind im Umfang des Um- ten Risiken. welthaftpflicht-Risikos versichert, soweit sie auch ohne das Bestehen des Umweltschadensgesetzes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun- Versicherungsschutz besteht ausschließlich für gen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden könnten. – 18 – [Seite 19] Beruhen diese Ansprüche nicht auf einer Umwelteinwirkung, besteht - Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmun- Versicherungsschutz ausschließlich im Umfang von A1 und A3. gen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, Dies gilt auch für Ansprüche nach anderen nationalen Umsetzungsge- - das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer setzen, die auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basieren. oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikali- sche, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers A2-1.4 Versicherte Risiken verändert wird. Versichert sind die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen auf- Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann geführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht aus- durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versi- schließlich für folgende Risiken: cherungsschein oder seinen Nachträgen wie folgt erweitert wer- den: a) Kleingebinde f) Andere umweltrelevante Risiken - Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen in Kleingebinden (Fässer, Kanister, Dosen, Flaschen, etc.) mit einem Fassungs- Andere im Versicherungsschein und seinen Nachträgen aufgeführte vermögen bis 1.000 Liter je Einzelgebinde und einer Gesamt- umweltrelevante Risiken, die nicht bereits nach a) bis e) versichert lagermenge bis 5.000 Liter je Betriebsgrundstück. Hierzu zäh- sind. len auch giftige, feuergefährliche oder explosible Stoffe und Fabrikate. A2-1.5 Transportvorgänge und mittelbares Abwasserrisiko - Kleingebinde, die der Versicherungsnehmer für fremde Auf- Versicherungsschutz gemäß A2-1.4 besteht auch, wenn traggeber zwischenlagert, sofern die Gesamtlagermenge 50.000 Liter/Kilogramm insgesamt nicht übersteigt und das - gelagerte Stoffe bei ihrer Verwendung im räumlichen und gegen- Fassungsvermögen des einzelnen Behältnisses nicht mehr als ständlichen Zusammenhang mit versicherten Anlagen in Boden, 250 Liter/Kilogramm beträgt. Luft oder Wasser (einschließlich Gewässer) gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein; Wird eine der vorgenannten Mengenschwellen überschritten, ent- fällt der Versicherungsschutz des betreffenden Risikos vollständig - Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen. ab diesem Zeitpunkt und es bedarf einer besonderen Vereinbarung (siehe A2-1.4 f)). A2-1.6 Subunternehmer b) Mitversicherte Anlagen Im Rahmen des versicherten Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer). - Fett-, Benzin- und Ölabscheider, Nicht versichert sind gesetzliche Pflichten der Subunternehmer selbst und deren Betriebsangehörigen. - Tanks zur Lagerung von Heizöl zum Eigenverbrauch bis zu ei- nem Gesamtfassungsvermögen von 30 Tonnen, A2-1.7 Besonderer Ausschluss vertraglich übernommener Haf- tung/Zusagen - Tanks, die fest mit den nach A2-6.3.1 versicherten nicht versi- cherungspflichtigen Arbeitsmaschinen, Staplern und sonstigen Kein Versicherungsschutz besteht für Pflichten oder Ansprüche, soweit Kraftfahrzeugen verbunden sind, sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über die ge- setzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen. - Tanks zur Lagerung von Gas zum Eigenverbrauch bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von unter 3 Tonnen, A2-2 Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer, - Tanks zur Lagerung von Altöl bis zu einem Gesamtfassungs- mitversicherten Personen und Repräsentanten) vermögen aller vorhandenen Behältnisse von 1 Tonne je Be- triebsgrundstück, A2-2.1 Versicherte Personen - zwischengelagerte nicht kontaminierte Abfälle in dafür zuge- Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen lassenen und gesicherten Behältnissen/Containern, soweit die Abfälle im Rahmen des versicherten Betriebs angefallen sind, A2-2.1.1 die gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Be- - mobile Tanks zur Lagerung von Heizöl, Benzin oder Diesel mit triebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden, die sie in einer Gesamtlagermenge bis 10.000 Liter je Baustelle oder Be- Ausführung betrieblicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer ver- triebsstätte des Versicherungsnehmers, ursachen. Hierzu zählen auch angestellte Personen wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftrag- - Vorrichtungen zur Einleitung von Sanitärabwasser, unbehan- te (gemäß § 22 Sozialgesetzbuch VII) und Beauftragte für Immissions- deltem Oberflächen- oder Niederschlagswasser in das öffentli- schutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz. che Abwassernetz sowie A2-2.1.2 sämtliche übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausfüh- - aus der Versickerung und/oder der ortsnahen Einleitung von rung betrieblicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer verursa- unbehandeltem Niederschlagswasser in ein oberirdisches Ge- chen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden und alle wässer. sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um Ar- beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers Wird eine der vorgenannten Mengenschwellen überschritten, ent- gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche fällt der Versicherungsschutz des betreffenden Risikos vollständig Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Aus- ab diesem Zeitpunkt und es bedarf einer besonderen Vereinbarung übung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zu- (siehe A2-1.4 f)). gefügt werden. c) Umwelt-Produktrisiko Zu den übrigen Betriebsangehörigen zählen beispielsweise auch - Betriebsärzte und Sanitäter; d) Probebetrieb - in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederte Arbeit- nehmer fremder Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospi- Probebetrieb oder Inbetriebnahme von im Auftrag Dritter zu errich- tanten; tender oder zu wartender Anlagen, deren vorübergehender Inha- - durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung ber der Versicherungsnehmer ist. oder sonstigen Betreuung der Betriebsgrundstücke beauftragte Personen. e) Allgemeines Umweltrisiko A2-2.1.3 den Insolvenz- oder Zwangsverwalter für Schäden aus der Ausübung der Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten des Versi- im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen betriebli- cherungsnehmers. chen Tätigkeiten. Hiervon ausgenommen sind: Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Eigene Haftpflichtversiche- rungen gehen dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor. - Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzu- stellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, – 19 – [Seite 20] A2-2.1.4 die in A2-2.1.1 bis A2-2.1.3 genannten Personen, wenn sie aus ihrer punkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder die Möglichkeit früheren Tätigkeit für den versicherten Betrieb in Anspruch genommen zur Erhebung von gesetzlichen Ansprüchen erkennbar war. werden. A2-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A2-2.1.5 neu gegründete oder mehrheitlich erworbene Gesellschaften ab Grün- dungs-/Übernahmedatum, jedoch unter der Voraussetzung, dass es sich A2-4.1 Leistungen der Versicherung um Gesellschaften im Inland handelt, der Betriebscharakter dieser Ge- sellschaften (versichertes Risiko) dem des Versicherungsnehmers ent- Der Versicherungsschutz umfasst spricht und der Anteil des Versicherungsnehmers an diesen Gesellschaf- ten mindestens 50 % beträgt. a) die Prüfung der gesetzlichen Pflichten und Ansprüche, Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den b) die Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche und Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des jeweiligen Versicherungs- jahres anzuzeigen und die jeweiligen Werte zur Beitragsberechnung auf- c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten zugeben. - Schadensersatzverpflichtungen (Umwelthaftpflicht-Risiko), Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende - Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen (Umwelt- Meldung nicht erfolgt, oder wenn innerhalb von 4 Monaten nach der schadens-Risiko). Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss der neuen Ge- sellschaft erfolgt. Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet. Berechtigt sind Verpflichtungen dann, wenn der Versicherungs- nehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis- Besteht für ein solches neues Unternehmen Versicherungsschutz bei ei- ses oder Vergleichs zur Entschädigung, Sanierungs- und Kostentra- nem anderen Versicherer, besteht Versicherungsschutz über diesen Ver- gung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. trag nur subsidiär. Anerkenntnisse oder Vergleiche, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen A2-2.2 Entsprechende Anwendung der Vertragsbestimmungen auf worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch mitversicherte Personen auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen Ist die Verpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer sind auf die mitversicherten Personen/Gesellschaften entsprechend an- festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi- zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. cherung (A2-10), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Per- son/Gesellschaft entsteht. A2-4.2 Vollmacht des Versicherers A2-2.3 Reichweite der Risikobegrenzungen und Ausschlüsse Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha- dens oder der Abwehr unberechtigter gesetzlicher Ansprüche zweckmä- Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen ßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer abzugeben. mitversicherten Person/Gesellschaft vorliegen, entfällt der Versicherungs- schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversi- Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit oder Verwal- cherten Personen/Gesellschaften. tungsverfahren gegen den Versicherungsnehmer über Schadensersatz- ansprüche, Sanierungs- oder Kostentragungsverpflichtungen, ist der A2-2.4 Erfüllung Obliegenheiten durch Versicherungsnehmer und mit- Versicherer bevollmächtigt, das Verfahren und den Prozess zu führen. Er versicherte Personen führt den Rechtsstreit oder das Verwaltungsverfahren im Namen des Versicherungsnehmers. Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs- nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der A2-4.3 Kosten in einem Strafverfahren Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Perso- nen/Gesellschaften verantwortlich. Wird in einem Straf-, Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen A2-2.5 Repräsentanten a) eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs- Soweit es nach dem Versicherungsvertrag auf das Verhalten, das Ver- schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann (Um- schulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das Kennenmüssen des welthaftpflicht-Risiko), Versicherungsnehmers ankommt, gelten als Repräsentanten des Versi- cherungsnehmers folgende Personen: b) eines Umweltschadens/Umweltdeliktes, der/das eine unter den Ver- sicherungsschutz fallende Sanierungs- und Kostentragungsver- a) die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften); pflichtung zur Folge haben kann (Umweltschadens-Risiko), b) die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem und Unternehmergesellschaften); Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die ge- setzliche Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren c) die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften); Kosten des Verteidigers sowie die Gerichtskosten. d) die Gesellschafter (bei Offenen Handelsgesellschaften); Versicherungsschutz besteht auch beim Vorwurf vorsätzlichen Verge- hens (erweiterter Strafrechtsschutz). Erfolgt eine rechtskräftige Verurtei- e) die Gesellschafter (bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts); lung wegen Vorsatz, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die geleisteten Kosten zu f) die Inhaber (bei Einzelfirmen und eingetragenem Kaufmann). erstatten. Diese Vereinbarung gilt nicht für Obliegenheiten des Versicherungsneh- Ausgeschlossen sind eventuelle Kosten des Verteidigers sowie Gerichts- mers gemäß B3-1 bis B3-3 (Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers kosten wegen eines Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vor- oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss, Änderungen des Ver- schriften sowie Geldbußen (auch Ordnungs-/Zwangsgelder, Geldstrafen, trags, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers). -sanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten. A2-3 Versicherungsfall A2-4.4 Vollmacht des Versicherers in Rentenfällen Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for- - Personen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermö- dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. gensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko), A2-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres- - Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko) höchstersatzleistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteili- gung) durch den Versicherungsnehmer, den Geschädigten, die zuständige Be- hörde oder einen sonstigen Dritten. A2-5.1 Versicherungssumme und Jahreshöchstersatzleistung Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung A2-5.1.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers gemäß A2-1.1 und A2-1.2 eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeit- ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte(n) Versicherungs- summe(n) begrenzt (siehe Versicherungsschein und seine Nachträge). – 20 – [Seite 21] Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige bzw. sanierungs- oder kostentragungspflichti- A2-5.4 Mehraufwand/Kosten bei Anerkenntnis, Befriedigung und Ver- ge Personen erstreckt. gleich des Versicherungsnehmers A2-5.1.2 Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Anspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Ver- Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten gemäß A2-1.1.3 werden sicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weige- nicht auf die Versicherungssumme(n) angerechnet. rung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Kosten gemäß A2-1.1.2 sowie A2-1.2.2 und Zinsen nicht aufzukommen. Für das Umweltschadens-Risiko gilt: A2-5.5 Versicherungssummenüberschreitung Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und au- ßergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten An- Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: sprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge- richtskosten, werden als Leistungen auf die Versicherungssumme ange- Übersteigen die begründeten Ansprüche aus einem Versicherungsfall die rechnet. Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Ver- hältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser Ansprüche. A2-5.1.3 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Leistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das A2-5.6 Leistungsbegrenzung bei Rentenzahlungen Zweifache der vereinbarten Versicherungssumme(n) begrenzt. Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu A2-5.2 Serien- und Kumulschaden leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssum- me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versi- A2-5.2.1 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, Versicherungsfälle im Rahmen des versicherten Umweltrisikos durch so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssum- me bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer a) dieselbe Umwelteinwirkung, erstattet. b) mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Umwelt- Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift einwirkungen, der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt c) mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Um- des Versicherungsfalls. welteinwirkungen, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein inne- rer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang be- Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh- steht, oder mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital- wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger d) die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln, Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs- gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungs- summe abgesetzt. fall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfäl- le als eingetreten gilt. A2-6 Besondere Regelungen für einzelne betriebliche Risiken (Versi- cherungsschutz, Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse) A2-5.2.2 Besteht für mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung des Umweltrisikos eintretende Versicherungsfälle durch A2-6 regelt den Versicherungsschutz für einzelne betriebliche Risiken, deren Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonde- a) dieselbe Ursache, ren Ausschlüsse. Versicherungsschutz für diese Risiken besteht aus- schließlich im Umfang der gemäß A2-1.4 versicherten Risiken. b) mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Umwelt- einwirkungen, Soweit A2-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A2-6 geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen An- c) mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beruhende Um- wendung (z. B. A2-4 – Leistungen der Versicherung oder A2-8 – Allge- welteinwirkungen, wenn zwischen den gleichen Ursachen ein inne- meine Ausschlüsse). rer, insbesondere sachlicher und zeitlicher, Zusammenhang be- steht, oder Individuelle, abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind in der "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und d) die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln, Besonderen Vereinbarungen" zu finden. für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschie- A2-6.1 Haus- und Grundbesitz dener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Ver- trages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages oder ei- Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Risiken innerhalb der ner Umweltschadensversicherung bei der Mannheimer Versicherung AG Bundesrepublik Deutschland. (Kumulschaden), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Ab- schnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in A2-6.1.1 Versichert sind gesetzliche Pflichten des Versicherungsnehmers diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. a) als Besitzer (z. B. Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer und Nießbraucher) von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetre- die für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versi- ten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist. cherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden. A2-5.3 Selbstbeteiligung Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaf- Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versi- ten obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reini- cherungsfall gung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). - für das Umwelthaftpflicht-Risiko an der Entschädigungsleistung des b) aus der Überlassung dieser Grundstücke, Gebäude oder Räumlich- Versicherers, keiten oder Teilen davon an Betriebsfremde. - für das Umweltschadens-Risiko an den gemäß A2-1.2.2 versicher- ten Kosten A2-6.1.2 Versichert sind für die in A2-6.1.1 genannten Risiken auch gesetzliche Pflichten mit einem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteiligung). Siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungs- a) des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bau- summen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". arbeiten (Neubauten, Umbauten, Reparaturen, Abbruch-, Erdarbei- ten). Auch wenn die begründeten Ansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteiligung vom Betrag b) des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Absatz 2 der begründeten Ansprüche abgezogen. A2-5.1 bleibt unberührt. BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer c) des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb von Photovoltaik-/ auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur Solarthermischen Anlagen und/oder Kraftwärmekopplungsanlagen Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet. auf Betriebsgrundstücken oder -gebäuden einschließlich – 21 – [Seite 22] b) Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchst- - der Einspeisung von Elektrizität in das Netz des Energieversor- geschwindigkeit; gungsunternehmens/Netzbetreibers; nicht versichert ist die Abgabe von Energie an Tarifkunden/Endverbraucher c) Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstge- schwindigkeit; und d) selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit nicht mehr als 20 km/h bau- - der Abgabe von Wärme/Warmwasser an Mieter zu Wohn- artbedingter Höchstgeschwindigkeit; zwecken auf dem Betriebsgrundstück. e) Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder d) aller bei Vertragsschluss vorhandenen oder während der Vertrags- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren; laufzeit hinzukommenden inländischen Besitzgesellschaften des Versicherungsnehmers in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des f) autonom fahrende Kraftfahrzeuge gemäß b) bis d). Haus- und Grundbesitzes ausschließlich wegen der Überlassung an den Versicherungsnehmer. Die genannten Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer ge- braucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen Auf A2-6.14.1 (Ansprüche von versicherten Unternehmen unterei- und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versiche- nander) wird hingewiesen. rungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht werden. Versicherungsschutz besteht auch, wenn neben dem Versiche- rungsnehmer auch dessen Angehörige, gesetzlichen Vertreter, Ge- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen sellschafter oder Partner im Sinne von A2-8.4 an diesen Besitzge- oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Ver- sellschaften beteiligt sind. sicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die erforderliche Fahrerlaubnis Es besteht jedoch insgesamt kein Versicherungsschutz, wenn wei- hat. tere Personen an den Besitzgesellschaften beteiligt sind. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt e) des Versicherungsnehmers aus der Abgabe von Ladestrom für B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Kraftfahrzeuge und Fahrräder an Betriebsangehörige, Kunden und Besucher, sofern es sich hierbei lediglich um eine Nebenleistung Mitversichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers aus zum versicherten Risiko handelt oder die Abgabe im Rahmen ge- der gelegentlichen Überlassung der versicherten Fahrzeuge an Betriebs- setzlich vorgeschriebener Vorhaltepflichten erfolgt. fremde. Nicht versichert sind die Pflichten derjenigen, denen die Fahr- zeuge überlassen worden sind. f) des Versicherungsnehmers aus Besitz und Unterhaltung von Zapf- stellen, Tankanlagen und Kraftfahrzeug-Pflegestationen einschließ- A2-6.3.2 Nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und lich stationärer Waschanlagen (nicht jedoch automatischer Wasch- sonstige Be- oder Entladevorrichtungen straßen), auch wenn diese Einrichtungen durch Betriebsangehörige und gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch genommen Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- werden. gen Schäden durch nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Win- den und sonstige Be- oder Entladevorrichtungen. A2-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht, Freistellung sowie Ver- kaufs- und Lieferbedingungen A2-6.4 Schäden an gemieteten, gepachteten oder geliehenen Sachen (Mietsachschäden) Versichert ist/sind die vom Versicherungsnehmer Mietsachschäden sind Schäden an fremden, vom Versicherungsnehmer A2-6.2.1 als Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher durch Vertrag über- oder von seinen Bevollmächtigten oder Beauftragten gemieteten, ge- nommene gesetzlichen Pflichten des jeweiligen Vertragspartners (Ver- pachteten oder geliehenen Sachen und alle sich daraus ergebenden mieter, Leasinggeber, Verpächter, Verleiher) in dieser Eigenschaft aus Vermögensschäden. Verstößen gegen die Verkehrssicherungspflicht; A2-6.4.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers A2-6.2.2 durch Vertrag übernommene Freistellung öffentlich-rechtlicher Körper- wegen Mietsachschäden ausschließlich an schaften, öffentlich-rechtlicher Dienstleistungsbetriebe oder der Deut- sche Bahn AG von gesetzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter; a) anlässlich von Dienst- und Geschäftsreisen oder Teilnahme an Aus- stellungen und Messen gemieteten Gebäuden oder Räumen in Ge- A2-6.2.3 in Verkaufs- und Lieferbedingungen geregelte Haftung: bäuden einschließlich Inventar (nicht jedoch an Maschinen, Produk- tionsanlagen und dergleichen). Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Vertragspartner Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers b) zu betrieblichen Zwecken gemieteten Gebäuden und/oder Räumen oder Qualitätssicherungsvereinbarungen rechtswirksam vereinbart sind, (nicht jedoch an Grundstücken, Einrichtungen, Produktionsanlagen wird sich der Versicherer auf einen darin zugunsten des Versicherungs- und dergleichen). nehmers enthaltenen Haftungsausschluss oder eine Haftungseinschrän- kung nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf gemietete Büro-, wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflich- Werkstatt- und Lagercontainer einschließlich deren wesentlichen tet wäre. Bestandteilen (nicht jedoch Einrichtungen, Produktionsanlagen und dergleichen) sowie wesentliche Bestandteile des gemieteten Dies gilt auch bei individuell rechtswirksam vereinbarter Haftungsrege- Grundstücks (z. B. Einfriedungsmauern, Zäune). lung vor Eintritt eines Versicherungsfalls. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Schäden am A2-6.2.4 durch Vertrag übernommene Freistellung des Vertragspartners von Grundstück selbst. Schadensersatzansprüchen Dritter, soweit und in dem Umfang, wie der Versicherungsnehmer für diese Schäden auf Grund gesetzlicher Haft- Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auch unmittelbar haftet. lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". A2-6.3 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- Anhänger, nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden c) beweglichen Sachen Dritter, die der Versicherungsnehmer aus An- und sonstige Be- oder Entladevorrichtungen lass von Arbeiten im Rahmen des versicherten Risikos gemietet hat oder die – abweichend von A2-8.5 – Gegenstand eines besonderen A2-6.3.1 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- Verwahrungsvertrages sind. Anhänger Teilweise abweichend von A2-8.12 umfasst der Versicherungs- Versichert ist – abweichend von A2-8.12 – die gesetzliche Pflicht des schutz auch Schäden an beweglichen Sachen, die zum Be- und Ent- Versicherungsnehmers wegen Schäden durch den Gebrauch ausschließ- laden von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug- lich von folgenden nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Anhängern des Versicherungsnehmers eingesetzt werden. Kraftfahrzeug-Anhängern: Diese Deckungserweiterung gilt nicht für Schäden an versiche- a) nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraft- rungspflichtigen Kraftfahrzeugen/Kraftfahrzeug-Anhängern, Was- fahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstge- ser- und Luftfahrzeugen (vergleiche A2-8.12 – A2-8.14). schwindigkeit; – 22 – [Seite 23] Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Versicherun- gen zugunsten des Versicherungsnehmers (z. B. Geräte-, Maschi- Falls im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produkti- nen- oder Elektronikversicherungen) gehen dieser Versicherung vor. ons- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) versichert werden sollen, be- darf es einer besonderen Vereinbarung. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel- lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und A2-6.5.2 Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: Besonderen Vereinbarungen". a) Aufwendungen des Versicherers für Kosten nach A2-1.1.2 werden A2-6.4.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind – in Ergänzung von – abweichend von A2-5.1.2 – als Leistungen auf die Versicherungs- A2-8.4 – auch Ansprüche summe(n) angerechnet. a) von Gesellschaftern des Versicherungsnehmers und deren Angehö- b) Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien oder Kanada rigen gemäß A2-8.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häuslicher sowie Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, gilt: Gemeinschaft leben; Versicherungssumme(n) und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstel- b) von gesetzlichen Vertretern des Versicherungsnehmers und solchen lung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Besonderen Vereinbarungen". Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat und deren An- gehörigen gemäß A2-8.4 a) Absatz 2, wenn sie mit diesen in häus- Bei der Selbstbeteiligung werden auch die Kosten nach A2-1.1.2 licher Gemeinschaft leben; berücksichtigt. c) von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen c) Die Mitversicherung von Ansprüchen gemäß A2-6.5.1 c) im außer- Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind und un- europäischen Ausland setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer ter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen; dem Versicherer die zur Beurteilung seiner Eintrittspflicht sowie die zur Schadenbearbeitung nach Grund und Höhe erforderlichen Tat- d) wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung sachen und Unterlagen in deutscher Sprache/Übersetzung auf seine und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; Kosten beschafft. e) wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwas- A2-6.5.3 Für das Umweltschadens-Risiko gilt: serbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Der Ausschluss gilt Versicherungsschutz besteht ausschließlich im Geltungsbereich der EU- nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG). oder Abwasser entstanden sind; Versichert sind jedoch – insoweit abweichend von A2-1.2.1 – auch f) wegen Schäden, die als zwangsläufige Folge einer betrieblichen Tä- Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen ande- tigkeit eintreten; rer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Um- fang der oben genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten. g) wegen Schäden infolge Transports. A2-6.5.4 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort A2-6.5 Schäden im Ausland außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö- ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt Diese Deckung tritt nicht an die Stelle einer nach ausländischem Recht als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh- vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung. rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. A2-6.5.1 Versichert sind gesetzliche Pflichten oder Ansprüche wegen im Ausland A2-6.6 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden eintretender Versicherungsfälle ausschließlich, wenn diese Für gesetzliche Pflichten und Ansprüche aus inländischen Versicherungs- a) auf den Betrieb einer im Inland belegenen Anlage oder eine Tätig- fällen, die im Ausland geltend gemacht werden, gelten A2-6.5.2 bis keit im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt nicht für die Herstel- A2-6.5.4. lung oder Lieferung von Erzeugnissen, die ins Ausland gelangen. Versicherungsschutz dafür besteht ausschließlich nach d) und e); A2-6.7 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften b) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer lungen, Kongressen, Messen und Märkten gemäß A2-1.4 e) ent- aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Dies gilt auch, stehen; wenn sich diese Ansprüche gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst richten. c) aus Arbeiten, Leistungen oder sonstigen Tätigkeiten gemäß A2-1.4 c) bis e) im europäischen Ausland entstehen oder auf diese A2-6.7.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnit- zurückzuführen sind; ten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungsschutz für Schäden, die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen d) durch Erzeugnisse entstehen, die ins Ausland gelangt sind, ohne Aufgabe verursacht hat. dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indirekter Export); A2-6.7.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A2-6.7.1 aufgeteilt oder ist der schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt: e) durch Erzeugnisse entstehen, die der Versicherungsnehmer ins eu- ropäische Ausland geliefert hat oder hat liefern lassen (direkter Ex- a) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt, wel- port); che der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheb- Zu c) bis e): lich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Versicherungsfälle in angehören. den USA, US-Territorien oder Kanada b) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der ver- - aus Arbeiten, Leistungen oder sonstigen Tätigkeiten im Ausland; einbarten Versicherungssumme(n) über A2-6.7.2 a) hinaus für den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren - durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein für eine Lieferung dorthin bestimmt waren (bekannter indirekter Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungs- Export). nehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei- den des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinanderset- f) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom zung ein Fehlbetrag verbleibt. Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, soweit diese Ar- A2-6.7.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche beitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozial- gesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den Versi- a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- cherungsnehmer und für die in A2-2.1.1 genannten Personen. gemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be- schafften Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens- Für Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produktions- oder Vertriebsnie- schäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. derlassungen, Lager) besteht Versicherungsschutz ausschließlich inner- halb der Bundesrepublik Deutschland. – 23 – [Seite 24] b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander so- wie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und Versichert sind gesetzliche Ansprüche wegen Sachschäden durch Sen- umgekehrt. kungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. A2-6.7.4 Versicherungsschutz im Umfang von A2-6.7.1 bis A2-6.7.3 besteht auch Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind gesetzliche Pflichten und für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst. Ansprüche wegen Schäden am Baugrundstück selbst und/oder den da- rauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen. A2-6.8 Schäden durch Strahlen A2-6.12 Mängelbeseitigungsnebenkosten A2-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioak- wegen Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. tiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Versichert sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zu- Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies ausschließlich für gänglich zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den vorheri- gen Zustand wiederherzustellen. a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die aufgewendet b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und werden Störstrahlern; - ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein Folgeschaden ein- getreten ist, c) die Verwendung zu Untersuchungs-, Prüfungs-, Steuerungs-, Nivel- oder lierungs-, Navigations-, Vermessungs- und ähnlichen Zwecken; - zur Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. d) vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder A2-6.13 Sachschäden durch austretende Betriebsstoffe sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energiereichen io- nisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versichert sind gesetzliche Ansprüche wegen Schäden an Sachen Dritter Versicherungsnehmer ersichtlich war. (z. B. Grundstücken), die entstehen durch plötzlich bestimmungswidrig austretende Betriebsstoffe aus den Tanks, die fest mit den versicherten Dies gilt nicht für Schäden, nicht versicherungspflichtigen Arbeitsmaschinen oder Staplern gemäß A2-6.3.1 verbunden sind. - die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; Für derartige Ansprüche besteht auch Versicherungsschutz, wenn sie - die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gegen den Versiche- der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. rungsnehmer geltend gemacht werden – allerdings nur in dem Umfang bzw. der Höhe, wie sie ein Dritter aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbe- A2-6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche stimmungen privatrechtlichen Inhalts hätte geltend machen können. aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördli- A2-6.14 Ansprüche Versicherter untereinander chen Verfügungen oder Anordnungen abweichen. Versichert sind gesetzliche Ansprüche A2-2.3 findet keine Anwendung. A2-6.14.1 von versicherten Unternehmen untereinander A2-6.9 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht Versichert sind – abweichend von A2-8.3 b) und c) – gesetzliche Haft- Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich inso- pflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich dar- weit, als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern ver- aus ergebenden Vermögensschäden der durch diesen Vertrag mitversi- traglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 Handels- cherten rechtlich selbstständigen Unternehmen untereinander. gesetzbuch (HGB), Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer an- wendbarer Bestimmungen verzichtet. Ausgeschlossen bleiben Mietsachschäden. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit A2-6.14.2 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in Form einer Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität Versichert sind – abweichend von A2-8.3 c) – gesetzliche Haftpflichtan- der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und erkannte Mängel un- sprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich daraus erge- verzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie un- benden Vermögensschäden der gesetzlichen Vertreter des Versiche- ter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit rungsnehmers und ihrer Angehörigen. branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungs- nehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist. Ausgeschlossen bleiben - Ansprüche des Insolvenz-/Zwangsverwalter(s), A2-6.10 Geothermie - Mietsachschäden. Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Unter- A2-6.14.3 von mitversicherten natürlichen Personen untereinander grund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und Versichert sind – abweichend von A2-8.3 c) in Verbindung mit A2-8.4 – Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen mittels Bohrung. untereinander wegen A2-6.10.1 Versichert sind gesetzliche Pflichten des Versicherungsnehmers wegen - Ansprüchen des oder gegen den Insolvenz-/Zwangsverwalter(s); Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit - Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens- schäden, bei denen es sich nicht um Arbeits-, Dienstunfälle oder a) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe). Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt, in Diese Anlagen fallen unter das Allgemeine Umweltrisiko gemäß dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist; A2-1.4 e). - Sachschäden. b) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen. A2-6.15 Arbeitnehmerüberlassung Diese Risiken fallen unter das Umwelt-Produktrisiko gemäß A2-1.4 c). Versichert sind gesetzliche Ansprüche aus der erlaubten Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte gemäß §§ 1, 1b und 2 AÜG (Arbeitnehmer- Falls Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder überlassungsgesetz), wenn wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens wurden, versichert werden sollen, kann der Versicherungsschutz durch Ansprüche geltend gemacht werden. besondere Vereinbarung im Versicherungsschein oder seinen Nachträ- gen erweitert werden. Der Versicherungsschutz erlischt automatisch mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5 AÜG) durch die zuständige Be- A2-6.10.2 Die folgenden Ausschlüsse finden keine Anwendung: hörde. a) A2-8.10 (Überschwemmungen), b) A2-8.11 (Bergschäden, Bergbaubetrieb), Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlasse- c) A2-8.26 (Grundwasser). nen Arbeitnehmer. A2-6.11 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen – 24 – [Seite 25] Der Versicherer verzichtet in Fällen des Auswahlverschuldens auf einen Der Schadensersatz umfasst zusätzlich die Mehrleistung für die Durch- Rückgriff gegenüber den Leiharbeitnehmern, sofern diese nicht vorsätz- führung einer Reparatur, wenn die Kosten hierfür den versicherten Zeit- lich gehandelt haben. wert einer beschädigten Sache übersteigen (sogenannter Totalschaden). Nicht versichert sind Ansprüche A2-6.18.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel - wegen Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö- gensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufs- Bei der Zerstörung einer Sache umfasst der Schadensersatz zusätzlich die krankheiten im Betrieb des Ver- oder Entleihers gemäß dem Sozial- Mehrleistung für nachhaltige, umweltfreundliche Produkte gemäß der gesetzbuch VII handelt; DIN EN ISO 14021, 14024 und 14025. Den Nachweis über die beste- - wegen Schäden an Bauwerken, Anlagen oder Anlagenteilen, die hende Umweltkennzeichnung erbringt der Anspruchsteller. von den überlassenen Arbeitnehmern geplant oder konstruiert worden sind oder für die sie die Bauleitung ausüben; A2-6.19 Neuwertentschädigung - aus der Überlassung von Arbeitnehmern für medizinische Dienste (Heil- und Heilhilfsberufe wie z. B. Ärzte, Gesundheits- und Kran- Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: kenpfleger); - aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Lenkung, Überwa- Der Versicherer leistet – teilweise abweichend von A2-1.1 – auf Wunsch chung oder Sicherung im Verkehrswesen (z. B. Lok- oder Schiffs- des Versicherungsnehmers für versicherte Schäden an Sachen, die zum führer, Sicherheitsmitarbeiter, Fluglotsen, Bedienpersonal für Leit- Zeitpunkt der Beschädigung, der Zerstörung oder des Abhandenkom- stände); mens nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sind, auch über die ge- - aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Projektleitung und setzliche Schadensersatzpflicht (Zeitwert) hinaus, Entschädigung bis zum -steuerung; Neuwert. - wegen Schäden an Sachen, die über eine Frachtführer-, Speditions- oder Lagerversicherung versicherbar sind. Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, erfolgt eine Entschä- digung nach den gesetzlichen Bestimmungen. A2-6.16 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der Versichert sind gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts sowie not- Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen wendige Gerichtskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werk- Vereinbarungen". lohn-, Kaufpreis- oder Mietentgeltforderungen des Versicherungsneh- mers gegen seinen Vertragspartner, soweit A2-6.20 Halten von Tieren a) der Vertragspartner aufgrund eines behaupteten gesetzlichen An- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus spruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen dem Halten von Tieren für betriebliche Zwecke. würde, die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen die Forderung erklärt hat und Ebenfalls versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Hüters, sofern er nicht gewerbsmäßig tätig ist. b) die Forderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig, ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer. A2-6.21 Container, Wechselpritschen und Aufsetztanks Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Anspruchs zur geltend Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus gemachten Forderung. Besitz und Gebrauch von Containern, Wechselpritschen und Aufsetz- tanks, solange sie nicht mit einem versicherungs- und/oder zulassungs- Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwirkend, pflichtigen Kraftfahrzeug/Kraftfahrzeug-Anhänger verbunden sind. wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung ganz oder teilweise aus anderen Gründen unbegründet ist. A2-6.22 Allmählichkeitsschäden Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Versichert sind gesetzliche Ansprüche aus Sachschäden, die entstehen Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versiche- durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuch- rer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. tigkeit oder Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen). Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt A2-4.2 entsprechend. A2-7 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls A2-6.17 Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucher- A2-7.1 Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls sind Aufwendungen streitbeilegungsgesetz des Versicherungsnehmers für Maßnahmen zur Abwendung oder Min- derung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: - Personen-, Sach- oder gemäß A2-1.1.1 b) mitversicherten Vermö- Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versi- gensschadens (Umwelthaftpflicht-Risiko), cherungsschutz nicht, wenn sie nach den Regeln der internationalen In- dustrie- und Handelskammern Paris, Stockholm oder Zürich oder des - Umweltschadens (Umweltschadens-Risiko). deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 bis 1066 ZPO ausgetragen werden. A2-7.2 Der Versicherer ersetzt Aufwendungen nach A2-7.1 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung a) nach einer Betriebsstörung; von Schiedsgerichtsverfahren anzuzeigen und dem Versicherer die Mit- wirkung im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des b) auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung aufgrund behördlicher Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermögli- Anordnung. chen. Die Feststellung der Betriebsstörung oder die behördliche Anordnung Gleiches gilt für Verfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz müssen in die Wirksamkeit der Versicherung fallen, wobei maßgeblich vor einer Verbraucherschlichtungsstelle, die einen unter den Versiche- der frühere Zeitpunkt ist. rungsschutz dieser Betriebs-Haftpflichtversicherung fallenden Haft- pflichtanspruch zur Folge haben könnten. A2-7.3 Versicherungsschutz besteht auch, wenn die Aufwendungen gemäß A2-7.1 und A2-7.2 von einem Dritten oder von einer Behörde im Wege A2-6.18 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz der Ersatzvornahme geleistet werden. Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: A2-7.4 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Der Versicherer leistet im Rahmen der vertraglich vereinbarten Ersatzleis- a) dem Versicherer die Feststellung einer Betriebsstörung oder eine tungssummen – teilweise abweichend von A2-1.1 – auf schriftlichen behördliche Anordnung unverzüglich anzuzeigen und alles zu tun, Wunsch des Versicherungsnehmers für einen nachhaltigen Schadenser- was erforderlich ist, die Aufwendungen auf den Umfang zu be- satz auch über den versicherten Zeitwert der beschädigten oder zerstör- grenzen, der notwendig und objektiv geeignet ist, den Schadens- ten Sache hinaus. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Schadensfall eintritt zu verhindern oder den Schadensumfang zu mindern und dem Grunde nach um einen versicherten Anspruch handelt. auf Verlangen des Versicherers fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe gegen behördliche Anordnun- Versicherungsschutz besteht wie folgt: gen einzulegen oder A2-6.18.1 Mehrleistung für Reparatur b) sich mit dem Versicherer über die Maßnahmen abzustimmen. – 25 – [Seite 26] A2-7.5 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-7.4 genannten Oblie- genheiten vorsätzlich, so werden ihm im Rahmen des für Aufwendun- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den gen gemäß A2-7 vereinbarten Gesamtbetrages nur die notwendigen Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren und objektiv geeigneten Aufwendungen ersetzt. Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in A2-7.4 genannten Oblie- - Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder genheiten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, etwaige über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hinausge- - Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. hende Aufwendungen in einem der Schwere des Verschuldens des Ver- sicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast A2-2.3 findet keine Anwendung. für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versiche- rungsnehmer. A2-8.3 Ansprüche der Versicherten untereinander Abweichend von Absatz 1 und 2 bleibt der Versicherer zum Ersatz etwa- Ausgeschlossen sind Ansprüche iger über die notwendigen und objektiv geeigneten Aufwendungen hin- ausgehender Aufwendungen verpflichtet, soweit die Verletzung der Ob- a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A2-8.4 benannten liegenheit nicht für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur- Personen gegen die mitversicherten Personen, sächlich ist. b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche- A2-7.6 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der rungsvertrags, Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche- rungsvertrags. A2-7.7 Nicht ersatzfähig sind in jedem Fall Aufwendungen – auch soweit sie sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-7.1 decken – zur Erhaltung, Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der vor- Reparatur, Erneuerung, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Be- genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. triebseinrichtungen, Grundstücken oder Sachen (auch gemietete, ge- pachtete, geleaste und dergleichen) des Versicherungsnehmers; auch für A2-8.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, solche, die früher im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen standen; auch für solche, die der Versicherungsnehmer hergestellt oder geliefert hat. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer Ersetzt werden jedoch solche Aufwendungen zur Abwehr oder Minde- a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher rung eines sonst unvermeidbar eintretenden versicherten Schadens, falls Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit- nicht betroffene Betriebseinrichtungen, Grundstücke oder Sachen des versicherten Personen gehören; Versicherungsnehmers beeinträchtigt werden müssen. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen. Als Angehörige gelten - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts- A2-7.8 Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Aufwendungen – auch soweit gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht sie sich mit Aufwendungen im Sinne von A2-7.1 decken –, die im Zu- anderer Staaten, sammenhang mit einem Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht - Eltern und Kinder, werden. - Adoptiveltern und -kinder, - Schwiegereltern und -kinder, Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung - Stiefeltern und -kinder, - Großeltern und Enkel, - des Versicherungsnehmers, - Geschwister sowie - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- - zuständiger Behörden oder liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind); - sonstiger Dritter b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi- an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä- sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die an- hige oder betreute Person ist; gegebenen Mängel prüfen und die gegebenenfalls festgestellten Män- gel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchfüh- c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer ren zu lassen. eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist; A2-8 Allgemeine Ausschlüsse d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos- Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; sen: e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge- A2-8.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte tragene Partnerschaftsgesellschaft ist; Schäden f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehöri- gen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein- a) vorsätzlich oder schaft leben. b) durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen oder an A2-8.5 Leasing, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versi- c) durch bewusstes cherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versi- cherungsnehmers diese Sachen geleast, durch verbotene Eigenmacht er- - Nichtbefolgen der vom Hersteller gegebenen oder nach dem langt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Ge- sind. brauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrol- len, Inspektionen oder Wartungen oder A2-8.6 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen - Unterlassen notwendiger Reparaturen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs- herbeigeführt haben. nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie- A2-2.3 findet keine Anwendung. genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften A2-8.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis- Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur sen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. – 26 – [Seite 27] Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf- a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über- den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder nommen haben. für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. A2-8.7 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die auf förderten Sachen, der Insassen und alle sich daraus ergebenden Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse, Glasfasern, Mineral- Vermögensschäden sowie wegen sonstiger Schäden durch Luft- fasern bzw. diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind. oder Raumfahrzeuge aus A2-8.8 Genrisiken - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder A2-8.8.1 Gentechnik Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die zu- Raumfahrzeuge bestimmt waren; rückzuführen sind auf - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, a) gentechnische Arbeiten, Reparatur, Beförderung, Be- und Entladen) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), c) gegen den Versicherungsnehmer als Eigentümer, Mieter, Pächter, c) Erzeugnisse, die Leasingnehmer und Nießbraucher von Luftlandeplätzen. - Bestandteile aus GVO enthalten - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. A2-8.14 Wasserfahrzeuge A2-8.8.2 Genetische Schäden Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasser- fahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen genetischer Schäden. Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden. A2-8.9 Übertragung von Krankheiten Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser- fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeuges ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. a) Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens- schäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer natürlichen A2-8.15 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb versicherten Person resultieren, es sei denn, diese Person beweist, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Be- sitz oder Betrieb von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen A2-2.3 findet keine Anwendung. sowie aus der selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb. b) Schäden, nicht jedoch Personenschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder A2-8.16 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere veräußerten Tiere entstanden sind, es sei denn, der Versicherungs- Gewalt nehmer beweist, dass weder er noch eine mitversicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich A2-8.10 Überschwemmungen - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (inklusive Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar- Terrorakten), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem aus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Über- Streik oder schwemmungen stehender oder fließender Gewässer. - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen A2-8.11 Bergschäden, Bergbaubetrieb beruhen. Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen tare Naturkräfte ausgewirkt haben. a) Bergschäden im Sinne des § 114 des Bundesberggesetzes A2-8.17 Entschädigungen mit Strafcharakter (BBergG), wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile und Zubehör beschädigt werden; Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. b) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter, Wasser- oder Kohlensäureeinbrüche sowie A2-8.18 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmun- Kohlenstaubexplosionen. gen Für das Umweltschadens-Risiko gilt: Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen Bergbaubetrieb im Sinne des BBergG. anderer Länder. A2-8.12 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger A2-8.19 Sprengstoffe, Feuerwerke Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die der Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt: Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahr- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verar- zeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. beitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahr- Feuerwerken. zeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- A2-8.20 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen zeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar- A2-8.13 Luft- und Raumfahrzeuge, Luftlandeplätze aus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche a) Abbruch- und Einreißarbeiten: – 27 – [Seite 28] in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden Bauwerks entspricht; A2-8.27 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klärschlamm b) Sprengungen: an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als Für das Umweltschadens-Risiko gilt: 150 m. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch die A2-8.21 Kleckerschäden Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schäd- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die lingsbekämpfungsmitteln. dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stof- fen, diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewäs- - durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig ser oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, einer Betriebsstörung beruhen. - durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder - in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versiche- Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies nur für wassergefährdende rungsnehmers stehen. Stoffe, die in den Boden oder ein Gewässer gelangen. A2-8.28 Entwicklungsrisiko A2-8.22 Normalbetrieb Für das Umweltschadens-Risiko gilt: Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf ge- Ausgeschlossen sind Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte nommene Umwelteinwirkungen entstehen. fehlerhafte Erzeugnisse, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehr- bringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis erbringt, nicht hätte erkannt werden können. dass er nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der schadensursäch- lichen Umwelteinwirkungen unter den Gegebenheiten des Einzelfalls die A2-8.29 Kommissionsware Möglichkeiten derartiger Schäden nicht erkennen musste. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware A2-8.23 Schäden vor Vertragsbeginn und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor A2-8.30 Planungs- und Bauleitungstätigkeit Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus Planungs- und Baulei- A2-8.24 Grundstücke des Versicherungsnehmers tertätigkeiten, soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt werden. Grundstücke des Versicherungsnehmers sind solche, die - in seinem Eigentum stehen oder standen, A2-8.31 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau - von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder - durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche durch Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise) und alle sich da- A2-8.24.1 Erwerb belasteter Grundstücke raus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die sich A2-8.32 Offshore-Risiken daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versi- cherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren. a) Besitz oder Betrieb von Offshore-Anlagen; A2-8.24.2 Schäden an Böden oder Gewässern b) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, De- Für das Umweltschadens-Risiko gilt: montage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-Anlagen oder Teilen hierfür wie z. B. Offshore-Container sowie Wartungs-, Instal- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden an Bö- lations- oder sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Off- den oder an Gewässern, die auf Grundstücken des Versicherungsneh- shore-Anlagen; mers eintreten. c) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt sind. natürliche Lebensräume handelt. Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B. A2-8.25 Abfälle Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Off- shore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mittlerem Hochwasser. A2-8.25.1 Fehlerhafte Deklaration von Abfällen A2-8.33 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und -spende- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge einrichtungen Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhaf- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche der Blut- und Blutpro- ter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im er- duktehersteller sowie Blutbanken und Blutspendeeinrichtungen. forderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist. A2-8.34 Teilnahme an Rennen inklusive Training A2-8.25.2 Abfalldeponien Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche infolge Teilnahme an Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden aus Ei- Pferde- oder Kraftfahrzeug-Rennen sowie den Vorbereitungen hierzu gentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endab- (Training). lagerung von Abfällen. A2-8.35 Halten von Kampfhunden A2-8.26 Grundwasser Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus dem Halten von A2-8.26.1 Lagerstätte und Fließverhalten des Grundwassers Kampfhunden. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden infolge Als solche gelten: American Staffordshire Terrier, Argentinische Dogge, der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließver- Bandog, Bordeaux Dogge, Bull Terrier, Fila Brasileiro, Mastino Neapolita- haltens. no, Mastif, Pit Bull, Rottweiler, Staffordshire Bull Terrier, Tosa Inu, Alano, American Bulldog, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und A2-8.26.2 Schäden am Grundwasser Kreuzungen aus oder mit diesen Rassen. Für das Umweltschadens-Risiko gilt: A2-8.36 Bodenabfertigungsdienste Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden am Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche aus Tätigkeiten, die der Grundwasser. Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen unterliegen. – 28 – [Seite 29] A2-10.2 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der A2-8.37 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatz- Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen produkte Vereinbarungen". Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich A2-10.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für daraus ergebenden Vermögensschäden aus der Herstellung, dem Ver- a) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, trieb oder der Abgabe von Tabak, Tabakteilprodukten, E-Zigaretten oder Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulas- Tabakzusatzprodukten wie z. B. Filter sowie Liquids (ausgenommen Ni- sungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; kotin als therapeutisches Mittel). b) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; c) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht un- A2-8.38 Transport-, Lager- und Logistikgut terliegen; d) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden am Trans- Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern port-, Lager- und Logistikgut und alle sich daraus ergebenden Vermö- sind; gensschäden. e) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. A2-8.39 Viehtransporte, Schiffsumschlag A2-11 Nachhaftung Ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht aus Viehtransporten sowie direktem Umschlag vom und zum Schiff. A2-11.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dau- ernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Ver- Zu A2-8 sicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungs- schutz für solche Schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Ver- Für das Umweltschadens-Risiko gilt: sicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Ver- sicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Die Ausschlüsse in A2-8 gelten unabhängig davon, ob bereits erhebliche nachteilige Maßgabe: Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder Gewässer eingetreten sind oder bereits eine Gefahr für die menschliche Ge- Der Versicherungsschutz sundheit besteht. a) gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. A2-9 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei- b) besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Umfang des bei Be- terungen) endigung des Versicherungsverhältnisses geltenden Versicherungs- vertrags, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Jahres- A2-9.1 Versichert sind Pflichten und Ansprüche aus Erhöhungen und Erweite- höchstersatzleistung des Versicherungsjahres, in dem das Versiche- rungen des versicherten Risikos. Für Risiken gemäß A2-1.4 a) und b) gilt rungsverhältnis endet, für den einzelnen Versicherungsfall jedoch dies ausschließlich für mengenmäßige Veränderungen von Stoffen in- maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme des Versicherungs- nerhalb der dort jeweils genannten Mengengrenzen. jahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet. A2-9.2 Kein Versicherungsschutz besteht Die in den vorgenannten Zeitraum fallenden Versicherungsfälle werden a) für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflich- so behandelt, als wären sie am letzten Tag vor Vertragsbeendigung ein- tigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, getreten. b) für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- gepflicht unterliegen sowie A2-11.2 A2-11.1 gilt für den Fall entsprechend, dass während der Laufzeit des c) für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Versicherungsverhältnisses ein versichertes Risiko teilweise wegfällt, mit Bohrung errichtet werden oder wurden. der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt des Wegfalls des versicherten Risi- kos abzustellen ist. A2-9.3 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Erhöhungen des versi- cherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechts- A2-12 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers bei unmittelbarer vorschriften, soweit diese nicht Vorschriften zur Versicherungs- oder De- Gefahr eines Umweltschadens und nach Eintritt eines solchen ckungsvorsorgepflicht zum Gegenstand haben. Für das Umweltschadens-Risiko gilt statt B3-3.2: Für das Umweltschadens-Risiko gilt dies nur, soweit es sich hierbei um Rechtsvorschriften auf der Grundlage der EU-Umwelthaftungsrichtlinie A2-12.1 Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer unverzüglich nach Kenntnis (2004/35/EG) handelt. durch den Versicherungsnehmer anzuzeigen, auch wenn noch keine Sa- nierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben wurden. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhält- nis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kün- A2-12.2 Dem Versicherungsnehmer obliegt es ferner, den Versicherer jeweils digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem unverzüglich und umfassend zu informieren über: Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö- hung Kenntnis erlangt hat. a) seine ihm gemäß § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Informa- tion an die zuständige Behörde, A2-9.4 Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt. b) behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens gegenüber dem Versicherungsnehmer, A2-10 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) c) die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten ent- A2-10.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags sind Pflichten und Ansprüche aus standenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begrenzung oder Sa- Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, nierung eines Umweltschadens, sofort versichert. d) den Erlass eines Mahnbescheids, Dies gilt nicht für Risiken gemäß A2-1.4 f). e) eine gerichtliche Streitverkündung, Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versi- cherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Auf- f) die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtli- forderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der chen Verfahrens. Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versiche- rungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. A2-12.3 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, zu befolgen, soweit es für den Versicherungsnehmer zumutbar ist. Er so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst hat dem Versicherer ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberich- nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekom- te zu erstatten und ihn bei der Schadensermittlung und -regulierung zu men ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle da- Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen für angeforderten Schriftstücke übersandt werden. Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht A2-12.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwir- unverzüglich mit dem Versicherer abzustimmen. kend ab dessen Entstehung. A2-12.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammen- hang mit Umweltschäden muss der Versicherungsnehmer fristgemäß – 29 – [Seite 30] Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über Weisung des Versicherers bedarf es nicht. eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden. A2-12.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen b) Unterirdische Abwasseranlagen eines Umweltschadens hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Führung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Ver- Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die fahrens beauftragt der Versicherer einen Rechtsanwalt im Namen des von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen. Versicherungsnehmers. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsan- walt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die an- Dies gilt nicht für versicherte Abscheider. geforderten Unterlagen zur Verfügung stellen. c) Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen A2-12.7 Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsver- A2-13 Zusatzbaustein 1 zum Umweltschadens-Risiko trag Ersatz beanspruchen kann. A2-13.1 Umweltschäden auf eigenen Grundstücken und am Grundwasser A2-13.4 Versicherungssumme/Selbstbeteiligung Abweichend von A2-8.24.2 und A2-8.26.2 besteht im Rahmen und Um- Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der fang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder An- Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen sprüche wegen Umweltschäden Vereinbarungen". - an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch beson- Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum dere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden: geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren. A2-14 Zusatzbaustein 2 zum Umweltschadens-Risiko (falls ausdrücklich - an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand vereinbart) oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Ge- A2-14.1 Schädliche Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzge- sundheit ausgehen. setz Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden Abweichend von A2-8.24.2 und über den Umfang von A2-13 (Zusatz- an diesen Böden kann Versicherungsschutz nach A2-14 (Zusatz- baustein 1) hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages baustein 2) vereinbart werden. Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß - an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, ge- Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursa- least, gepachtet oder geliehen sind oder waren. cher des Schadens ist oder war. - am Grundwasser. Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet A2-1.3 keine Anwendung. Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder gelie- Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Grundstücke, die hen sind oder waren, findet A2-1.3 dann keine Anwendung, wenn der bereits zum Beginn des Versicherungsverhältnisses im Eigentum oder Be- Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. sitz des Versicherungsnehmers standen. Das gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versi- Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen cherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend Inhalts in Anspruch genommen wird. von A2-9 und A2-10 kein Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf Grundstücke, die Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Ge- bereits zum Beginn des Versicherungsverhältnisses im Eigentum oder Be- fahrerhöhung bleiben unberührt. sitz des Versicherungsnehmers standen. A2-14.2 Betriebsstörungserfordernis Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versi- cherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend Versicherungsschutz besteht ausschließlich für die Sanierung des Bodens von A2-9 und A2-10 kein Versicherungsschutz. wegen schädlicher Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer Betriebsstörung sind. Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Ge- fahrerhöhung bleiben unberührt. A2-7.2 b) (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Vor- liegen einer Betriebsstörung) und A2-8.22 Abs. 2 (Normalbetrieb) finden A2-13.2 Betriebsstörungserfordernis keine Anwendung. Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die un- A2-14.3 Versicherte Kosten mittelbare Folge einer Betriebsstörung sind. In Ergänzung zu A2-1.2.2.2 sind die dort genannten Kosten für die Sa- A2-7.2 b) (Aufwendungen vor Eintritt des Versicherungsfalls ohne Vor- nierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit liegen einer Betriebsstörung) und A2-8.22 Abs. 2 (Normalbetrieb) finden von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit aus- keine Anwendung. gehen. A2-13.3 Ausschlüsse Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungs- nehmer nach einer Betriebsstörung Die in A2-1 bis A2-12 enthaltenen Ausschlüsse gelten auch für diesen Zusatzbaustein. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen - aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt zusätzlich: - diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet a) Dekontaminationskosten wurden. Ausgeschlossen sind Kosten aus der Dekontamination von Erdreich A2-14.4 Ausschlüsse infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versiche- rungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, ge- Ausgeschlossen sind Kosten im Sinne von A2-14.3, soweit die Schädi- pachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, gung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines beim Dritten ist. Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Die in A2-1 bis A2-13 enthaltenen Ausschlüsse gelten auch für diesen Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Zusatzbaustein. Vernichtung von Erdreich. A2-14.5 Versicherungssumme/Selbstbeteiligung – 30 – [Seite 31] Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Der Versicherungsschutz erlischt rückwirkend, wenn eine entsprechende Vereinbarungen". Meldung nicht erfolgt, oder wenn innerhalb von 4 Monaten nach der Meldung keine Einigung über den endgültigen Einschluss der neuen Ge- sellschaft erfolgt. Eventuell bereits gezahlte Beiträge werden erstattet. Abschnitt A3 Produkthaftpflichtrisiko Besteht für ein solches neues Unternehmen Versicherungsschutz bei ei- nem anderen Versicherer, besteht Versicherungsschutz über diesen Ver- Dieser Versicherungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Versiche- trag nur subsidiär. rungsnehmer die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht, die Arbeiten abge- schlossen oder die Leistungen ausgeführt hat. A3-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen/Gesellschaften entsprechend an- A3-1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko zuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversi- cherung (A3-9), wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Per- A3-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli- son/Gesellschaft entsteht. che Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Personen-, Sach- und sich daraus ergebende Vermögensschäden, soweit diese durch vom Versiche- A3-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen rungsnehmer oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person/Gesellschaft vorliegen, entfällt der Versicherungs- - hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse, schutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversi- cherten Personen/Gesellschaften. - erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen A3-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertag darf nur der Versicherungs- verursacht wurden. nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Perso- A3-1.2 Der Versicherungsschutz bezieht sich auf den Produktions- und Tätig- nen/Gesellschaften verantwortlich. keitsumfang der Betriebsbeschreibung, die sich aus dem Versicherungs- schein oder seinen Nachträgen ergibt. A3-2.5 Soweit es nach den Versicherungsbedingungen auf das Verhalten, das Verschulden, das Bewusstsein, die Kenntnis oder das Kennenmüssen des A3-1.3 Im Rahmen dieses Risikos sind mitversichert Ansprüche wegen Schäden Versicherungsnehmers ankommt, gelten als Repräsentanten des Versi- aus der Vergabe von Leistungen an Dritte (Subunternehmer). Nicht versi- cherungsnehmers folgende Personen: chert ist die Haftpflicht der Subunternehmer selbst und deren Betriebs- angehörige. a) die Mitglieder des Vorstandes (bei Aktiengesellschaften); A3-2 Regelungen zu mitversicherten Personen/Gesellschaften und zum b) die Geschäftsführer (bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer, und Unternehmergesellschaften); mitversicherten Personen und Repräsentanten) c) die Komplementäre (bei Kommanditgesellschaften); A3-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht d) die Gesellschafter (bei Offenen Handelsgesellschaften); A3-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Be- e) die Gesellschafter (bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts); triebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, für Schäden, die sie in Ausführung betrieblicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer ver- f) die Inhaber (bei Einzelfirmen und eingetragenem Kaufmann). ursachen. Hierzu zählen auch angestellte Personen wie Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz), Sicherheitsbeauftrag- Diese Vereinbarung gilt nicht für Obliegenheiten des Versicherungsneh- te (gemäß § 22 Sozialgesetzbuch VII) und Beauftragte für Immissions- mers gemäß B3-1 bis B3-3 (Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers schutz, Strahlenschutz, Gewässerschutz, Abfallbeseitigung, Datenschutz. oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss, Änderungen des Ver- trags, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers). A3-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausfüh- rung betrieblicher Tätigkeiten für den Versicherungsnehmer verursa- A3-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall chen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, bei denen es sich um Ar- A3-3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer beitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Schadensereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Aus- sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund übung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zu- gefügt werden. gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen Zu den übrigen Betriebsangehörigen zählen beispielsweise auch privatrechtlichen Inhalts - Betriebsärzte und Sanitäter; - in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederte Arbeit- von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. nehmer fremder Unternehmen, Praktikanten, Volontäre und Hospi- tanten; Schadensereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des - durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadensver- oder sonstigen Betreuung der Betriebsgrundstücke beauftragte ursachung, die zum Schadensereignis geführt hat, kommt es nicht an. Personen. A3-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit diese nicht in A3-2.1.3 des Insolvenz- oder Zwangsverwalters für Schäden aus der Ausübung A3-6.2 ausdrücklich mitversichert sind, auch wenn es sich um gesetzli- der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen beschriebenen be- che Ansprüche handelt, trieblichen Tätigkeiten. a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Eigene Haftpflichtversiche- Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; rungen gehen dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor. b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; A3-2.1.4 der in A3-2.1.1 bis A3-2.1.3 genannten Personen, wenn sie aus ihrer c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder früheren Tätigkeit für den versicherten Betrieb in Anspruch genommen wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten werden. Erfolges; d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- A3-2.1.5 neu gegründeter oder mehrheitlich erworbener Gesellschaften ab nungsgemäße Vertragserfüllung; Gründungs-/Übernahmedatum, jedoch unter der Voraussetzung, dass es e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis- sich um Gesellschaften im Inland handelt, der Betriebscharakter dieser tung; Gesellschaften (versichertes Risiko) dem des Versicherungsnehmers ent- f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun- spricht und der Anteil des Versicherungsnehmers an diesen Gesellschaf- gen. ten mindestens 50 % beträgt. A3-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Neugründung oder den einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der ge- Neuerwerb dem Versicherer zum Ablauf des jeweiligen Versicherungs- setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. jahres anzuzeigen und die jeweiligen Werte zur Beitragsberechnung auf- zugeben. A3-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers – 31 – [Seite 32] A3-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst a) aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwi- a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, schen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammen- hang, oder b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und b) aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Scha- behaftet sind, densersatzverpflichtungen. für den Versicherungsnehmer Versicherungsschutz im Rahmen verschie- Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- dener Abschnitte dieses Vertrages oder sowohl im Rahmen dieses Ver- rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis- trages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages oder ei- ses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versiche- ner Umweltschadensversicherung bei der Mannheimer Versicherung AG rer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom (Kumulschaden), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Ab- Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben schnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be- Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. grenzt. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin- In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetre- dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den ten, in dem der erste Versicherungsfall eingetreten ist. Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. A3-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Versicherungsfall an der Entschädigungsleistung des Versicherers mit ei- A3-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha- nem im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Be- dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei- trag (Selbstbeteiligung). Siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungs- nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. summen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha- Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche- rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili- rer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A3-5.1 bleibt unberührt. A3-4.3 Wird in einem Straf-, Ermittlungs- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer wegen eines Schadensereignisses, das einen unter den Versicherungs- auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteiligung nicht übersteigt, zur schutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestel- Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche verpflichtet. lung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer von dem Versiche- rer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche A3-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Vergütung oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Versicherungssumme(n) angerechnet. Verteidigers sowie die Gerichtskosten. A3-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- Versicherungsschutz besteht auch beim Vorwurf vorsätzlichen Verge- rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos- hens (erweiterter Strafrechtsschutz). Erfolgt eine rechtskräftige Verurtei- ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser An- lung wegen Vorsatz, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend und sprüche. der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer die geleisteten Kosten zu erstatten. A3-5.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssum- Ausgeschlossen sind eventuelle Kosten des Verteidigers sowie Gerichts- me oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versi- kosten wegen eines Vorwurfs der Verletzung verkehrsrechtlicher Vor- cherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, schriften sowie Geldbußen (auch Ordnungs-/Zwangsgelder, Geldstrafen, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssum- -sanktionen und dergleichen), Strafen und Strafvollstreckungskosten. me bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. A3-4.4 Erlangt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu for- Für die Berechnung des Rentenwertes gilt die entsprechende Vorschrift dern, so ist der Versicherer bevollmächtigt, dieses Recht auszuüben. der Verordnung über den Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt A3-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres- des Versicherungsfalls. höchstersatzleistung, Serien- und Kumulschaden, Selbstbeteili- gung) Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh- mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital- A3-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs- wert der Rente die Versicherungssumme oder die nach Abzug sonstiger fall auf die vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) begrenzt (siehe Versi- Leistungen verbleibende Restversicherungssumme übersteigt, werden cherungsschein und seine Nachträge). Dies gilt auch dann, wenn sich die sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Versicherungs- der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen summe abgesetzt. erstreckt. A3-5.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- A3-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche- Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Versicherungssumme(n) begrenzt. Zu A3-6 gilt: A3-5.3 Serien- und Kumulschaden A3-6 regelt den Versicherungsschutz für besondere Produkthaftpflichtrisiken, deren A3-5.3.1 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Risikobegrenzungen und die für diese Risiken geltenden besonderen Ausschlüsse. Versicherungsfälle Soweit A3-6 keine abweichenden Regelungen enthält, finden auch auf die in A3-6 a) aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, geregelten Risiken alle anderen Vertragsbestimmungen Anwendung (z. B. A3-4 – Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwi- Leistung der Versicherung und A3-7 – Allgemeine Ausschlüsse). schen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammen- hang, oder A3-6 Versicherungsschutz für besondere Produkthaftpflichtrisiken, deren Risikobegrenzungen und besondere Ausschlüsse b) aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, A3-6.1 Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt A3-6.1.1 Tätigkeitsschäden sind Schäden an fremden Sachen und alle sich daraus eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist ergebenden Vermögensschäden durch eine betriebliche oder berufliche (Serienschaden). Tätigkeit, die dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers A3-5.3.2 Besteht für mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle – 32 – [Seite 33] a) an diesen Sachen tätig geworden ist (Bearbeitung, Reparatur, Be- förderung, Prüfung oder dergleichen), als eine vertragliche Freistellung des Vertragspartners von Schadenser- satzansprüchen Dritter soweit und in dem Umfang, wie der Versiche- b) diese Sachen zur Durchführung seiner Tätigkeiten als Werkzeug, rungsnehmer für diese Schäden auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbe- Hilfsmittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt hat oder stimmungen privatrechtlichen Inhalts auch unmittelbar haftet, vereinbart wurde. c) Sachen beschädigt hat, die sich im unmittelbaren Einwirkungsbe- reich der Tätigkeit befunden haben. Sind zum Zeitpunkt der Tätig- A3-6.2.7 Händlerkettenklausel keit offensichtlich notwendige Schutzvorkehrungen getroffen wor- den, um diese Schäden zu vermeiden, liegt kein Tätigkeitsschaden als zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer kein di- vor. rektes Vertragsverhältnis besteht, weil der Geschädigte die Produkte des Versicherungsnehmers über einen Händler bezogen hat, und deshalb ei- Bei unbeweglichen Sachen liegt ein solcher Tätigkeitsschaden nur dann ne Haftung des Versicherungsnehmers nicht gegeben ist. vor, wenn diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätig- keit betroffen gewesen, unmittelbar benutzt worden sind oder sich im Der Versicherer wird sich in diesem Fall bei einem unter die Versicherung unmittelbaren Einwirkungsbereich befunden haben. Büro- und Wohn- fallenden Haftpflichtanspruch nicht auf die sich hieraus ergebende feh- container gelten als unbewegliche Sachen. lende Haftung des Versicherungsnehmers berufen, wenn - der Schaden nachweislich auf die fehlerhafte Leistung / das fehler- A3-6.1.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers hafte Produkt des Versicherungsnehmers zurückzuführen ist und wegen Tätigkeitsschäden, die nach Abschluss der Arbeiten oder Aus- - der Versicherungsnehmer dies im konkreten Schadensfall ausdrück- führung der sonstigen Leistungen eingetreten sind. lich wünscht. Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen Beschädigung von A3-6.3 Schäden im Ausland a) Kraft-, Schienen- und Wasserfahrzeugen sowie Kraftfahrzeug- Diese Deckung tritt nicht an die Stelle einer nach ausländischem Recht Anhängern, Containern sowie deren Ladung; vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung. b) Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Lohnbe- oder -verarbeitung befinden oder befunden haben. A3-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle ausschließlich A3-6.1.3 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen a) aus Arbeiten oder Leistungen im Inland oder Ausland (ausgenom- Vereinbarungen". men USA, US-Territorien oder Kanada). A3-6.2 Vertraglich übernommene Haftpflicht Die Mitversicherung dieses Risikos im außereuropäischen Ausland (ausgenommen USA, US-Territorien oder Kanada) setzt voraus, Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich inso- dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer die zur Beurteilung weit, seiner Eintrittspflicht sowie die zur Schadenbearbeitung nach Grund und Höhe erforderlichen Tatsachen und Unterlagen in deut- A3-6.2.1 Vereinbarte Eigenschaften scher Sprache/Übersetzung auf seine Kosten beschafft. als der Versicherungsnehmer für auf Sachmängeln beruhende Scha- b) durch Erzeugnisse, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Ver- densersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang aufgrund einer sicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen (indi- Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften sei- rekter Export). ner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhän- gig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind. c) durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland (aus- genommen USA, US-Territorien oder Kanada) geliefert hat oder hat A3-6.2.2 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht liefern lassen (direkter Export). als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern vertraglich Zu a) bis c): auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen verzich- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den tet. USA, US-Territorien oder Kanada durch Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit - Arbeiten oder Leistungen seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in Form einer und Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität - Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ihrer Auslieferung durch den Versi- der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und erkannte Mängel un- cherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für ei- verzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie un- ne Lieferung dorthin bestimmt waren (bekannter indirekter Export). ter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungs- d) aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten von Personen, die vom nehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist. Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind, insoweit, als die- A3-6.2.3 Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen se Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs VII unterliegen. Dies gilt ausschließlich für den als eine Verlängerung gesetzlicher Gewährleistungsfristen vereinbart Versicherungsnehmer und für die in A3-2.1.1 genannten Personen. wurde auf maximal 5 Jahre und 6 Monate nach Auslieferung oder nach Ausführung der Leistung durch den Versicherungsnehmer. Sind durch Falls im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten (z. B. Produkti- Gesetz längere Gewährleistungsfristen bestimmt, gelten diese. ons- oder Vertriebsniederlassungen, Lager) versichert werden sollen, be- darf es einer besonderen Vereinbarung. A3-6.2.4 Verkaufs- und Lieferbedingungen A3-6.3.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und als zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Vertragspartner All- außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten gemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen des Versicherungsnehmers Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge- oder Qualitätssicherungsvereinbarungen rechtswirksam vereinbart sind. richtskosten, werden – abweichend von A3-5.5 – als Leistungen auf die Der Versicherer wird sich auf einen darin zugunsten des Versicherungs- Versicherungssumme(n) angerechnet. nehmers enthaltenen Haftungsausschluss oder eine Haftungseinschrän- kung nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies ausdrücklich A3-6.3.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflich- außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö- tet wäre. ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh- Dies gilt auch bei individuell rechtswirksam vereinbarter Haftungsrege- rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. lung vor Eintritt eines Versicherungsfalls. A3-6.3.4 Bei Versicherungsfällen in den USA, US-Territorien oder Kanada sowie A3-6.2.5 Freistellung Ansprüchen, die dort geltend gemacht werden, siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen als für öffentlich-rechtliche Körperschaften, öffentlich-rechtliche Dienst- Vereinbarungen". leistungsbetriebe oder die Deutsche Bahn AG eine Freistellung von ge- setzlichen Haftpflichtansprüchen Dritter vereinbart wurde. A3-6.3.5 Ausdrücklicher Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht - für die Erweiterung des Arbeits- oder Leistungsrisikos auf USA, US- A3-6.2.6 Freistellung des Vertragspartners Territorien oder Kanada; – 33 – [Seite 34] - für die Erweiterung des Exportrisikos auf USA, US-Territorien oder A3-6.8.3 Entsorgungskosten Kanada. Die Versicherung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer dem Versi- Versichert ist – abweichend von A3-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des cherer die zur Beurteilung seiner Eintrittspflicht sowie die zur Schaden- Versicherungsnehmers ausschließlich wegen Kosten für die Vernichtung bearbeitung nach Grund und Höhe erforderlichen Tatsachen und Unter- oder Beseitigung von Ladegut, das durch Verbindung oder Vermischung lagen in deutscher Sprache/Übersetzung auf seine Kosten beschafft. mit einer anderen im Transportraum (Kraftfahrzeug) befindlichen Sub- stanz mangelhaft oder unbrauchbar geworden ist und deshalb vernich- Auch wenn eine Erweiterung auf diese Risiken vereinbart wird, besteht tet oder beseitigt wurde. kein rückwirkender Versicherungsschutz für bereits durch den Versiche- rungsnehmer (oder in seinem Auftrag) Nicht versichert sind Frachtausfall und zusätzliche Transportkosten des - erbrachte Arbeiten oder Leistungen; Versicherungsnehmers sowie gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schä- - gelieferte Erzeugnisse. den an der Ladung selbst. A3-6.4 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland gel- Vereinbarungen". tend gemacht werden, gelten A3-6.3.2 bis A3-6.3.5. A3-6.8.4 Kosten für Gefahrgut-Risiken A3-6.5 Schäden durch Strahlen Versichert ist – abweichend von A3-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des A3-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsnehmers wegen Mehrkosten, die Dritten aufgrund fehler- wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang hafter oder unterlassener Beschriftung und/oder Markierung von Ge- mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von ra- fahrgutgütern sowie aufgrund fehlerhafter oder unterlassener Eintra- dioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für vom Versi- gung in den Frachtpapieren entstehen. cherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistun- gen, die im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen Versichert sind dabei ausschließlich Ansprüche wegen folgender Mehr- verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersicht- kosten: lich war. - Liegekosten, Standkosten, Kosten durch Wartezeit, - Umleitungskosten, Umstau- oder Umladekosten, A3-6.5.2 Dies gilt nicht für Schäden, - Kosten durch behördliche Maßnahmen (nicht jedoch Bußgelder a) die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer oder sonstige Abgaben mit Strafcharakter), solchen Anlage ausgehen; - Kosten durch Überschreitung von Lieferfristen. b) die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen A3-6.6 Nicht versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug- Vereinbarungen". Anhänger, nichtselbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und sonstige Be- oder Entladevorrichtungen A3-6.8.5 Kosten wegen Gefahrenstellen durch Umschlaggüter im Hafenbe- cken Soweit Versicherungsschutz für nicht versicherungspflichtige Kraftfahr- zeuge/Kraftfahrzeug-Anhänger nach A1-6.5.1 und nichtselbstfahrende Soweit durch Arbeiten des Versicherungsnehmers oder seiner Beauftrag- Arbeitsmaschinen, Kräne, Winden und sonstige Be- oder Entladevorrich- ten anlässlich des Umschlags von Gütern vom und zum Schiff Güter un- tungen nach A1-6.6 besteht, sind diese Risiken – insoweit abweichend beaufsichtigt ins Hafenbecken gelangen und hierdurch eine allgemeine von A3-7.13 – auch nach Abschnitt A3 versichert. Gefahrenstelle oder eine Beeinträchtigung der Benutzung des Hafen- beckens entsteht, gelten folgende Regelungen: A3-6.7 Geothermie A3-6.8.5.1 Versichert ist – insoweit abweichend von A3-3.1 und A3-7.36 – die Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Unter- gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers grund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Satz 1 und a) für das (auch vergebliche) Aufsuchen der Güter Satz 2 gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und Geothermie mittels Bohrung. b) für das Freilegen und Bergen der Güter aus Hafenbecken. A3-6.7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Leistet der Versicherungsnehmer diese Arbeiten ganz oder teilweise wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit selbst, werden die vom Versicherungsnehmer hierfür aufgewendeten Kosten den Kosten Dritter gleichgestellt. a) Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe), Soweit für diese Kosten der Ersatz wegen Rettungskosten aus einer b) Herstellung und Lieferung von Teilen für Geothermie-Anlagen. Transport-Versicherung beansprucht werden kann, geht diese vor. A3-6.7.2 Die folgenden Ausschlüsse finden keine Anwendung: A3-6.8.5.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die beschriebenen Arbeiten a) A3-7.10 (Überschwemmungen) a) auf Weisung einer zuständigen Behörde b) A3-7.11 (Bergschäden, Bergbaubetrieb). oder b) auf Verlangen des Versicherers ausgeführt werden. Dasselbe gilt, A3-6.8 Vermögensschäden wenn der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwen- dung oder Minderung der Entstehung einer Gefahrenstelle oder ei- A3-6.8.1 Energiemehraufwand ner Beeinträchtigung der Benutzbarkeit des Hafenbeckens diese Arbeiten für geboten halten durfte. Versichert ist – abweichend von A3-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Per- Abweichend von A3-3.1 besteht Versicherungsschutz auch für Ansprü- sonen- noch Sachschäden entstanden sind, aus einem erhöhten Energie- che, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen gegen den Versi- oder Wasserverbrauch oder erhöhten Energie- oder Wasserkosten auf- cherungsnehmer erhoben werden. grund vom Versicherungsnehmer mangelhaft erbrachter Installations-, Reparatur- oder Wartungsarbeiten sowie Zählerprüftätigkeiten. A3-6.8.5.3 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche infolge der Vereinbarungen". Unwirksamkeit von Energiesparmaßnahmen. A3-6.8.6 Altölentsorgungskosten A3-6.8.2 Auslösen von Fehlalarm Versichert ist – abweichend von A3-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des Versichert ist – abweichend von A3-3.1 – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für die Mehrkosten eines Altölentsorgungsunter- Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden durch versehentlich nehmens, weil Altöl als Sondermüll entsorgt werden muss. ausgelösten Alarm bei Dritten (z. B. Einsatzkosten für Wach- und Ret- tungsdienste, nicht jedoch Folgekosten wie z. B. durch Betriebsunterbre- Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Ladung des chung oder Produktionsausfall). Versicherungsschutz besteht – abwei- Transportfahrzeugs durch vom Versicherungsnehmer geliefertes Altöl chend von A3-3.1 – auch, wenn es sich um öffentlich-rechtliche Ansprü- kontaminiert wurde und deswegen die Wiederaufbereitung des Altöls che handelt. gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrWG/AbfG) oder ver- gleichbarer ausländischer Bestimmungen nicht mehr zulässig ist. – 34 – [Seite 35] Ersetzt werden nur die auf Grund gesetzlicher Vorschriften entstande- A3-6.13.3 von mitversicherten natürlichen Personen untereinander nen Mehrkosten für die Entsorgung des Inhaltes des Transportfahrzeu- ges (ohne das vom Versicherungsnehmer gelieferte Altöl) als Sonder- Versichert sind – abweichend von A3-7.3 c) in Verbindung mit A3-7.4 – müll. gesetzliche Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander wegen Mehrkosten im Sinne dieser Regelung sind ausschließlich - Analysekosten, - Ansprüchen des oder gegen den Insolvenz-/Zwangsverwalter(s); - Transportkosten zur Sonderentsorgungsstelle und - Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens- - Kosten für die durchzuführende Sonderentsorgung. schäden, bei denen es sich nicht um Arbeits-, Dienstunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt, in Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist; Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen - Sachschäden. Vereinbarungen". A3-6.14 Arbeitnehmerüberlassung A3-6.9 Verlust von Flüssigkeiten oder Gasen (Medienverlust) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- der erlaubten Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte gemäß §§ 1, 1b gen Austretens oder Verlust von Flüssigkeit oder Gasen aus der Herstel- und 2 AÜG (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz), wenn wegen eines et- lung, Lieferung, Montage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen, waigen Auswahlverschuldens Schadensersatzansprüche geltend ge- Rohrleitungen oder Behältern ausschließlich, soweit es sich um den Wie- macht werden. derbeschaffungswert dieser Flüssigkeiten oder Gase handelt. Der Versicherungsschutz erlischt automatisch mit der Rücknahme oder Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen- dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5 AÜG) durch die zuständige Be- dung. hörde. A3-6.10 Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlasse- nen Arbeitnehmer. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- gen Senkungen eines Grundstücks oder Erdrutschungen. Der Versicherer verzichtet in Fällen des Auswahlverschuldens auf einen Rückgriff gegenüber den Leiharbeitnehmern, sofern diese nicht vorsätz- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Sachschäden und alle sich lich gehandelt haben. daraus ergebenden Vermögensschäden am Baugrundstück selbst und/oder den darauf befindlichen Gebäuden oder Anlagen. Nicht versichert sind Ansprüche - wegen Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermö- A3-6.11 Mängelbeseitigungsnebenkosten gensschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle oder Berufs- krankheiten im Betrieb des Ver- oder Entleihers gemäß dem Sozial- Versichert sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer wegen gesetzbuch VII handelt; Sachschäden, die als Folge eines mangelhaften Werkes auftreten. Versi- - wegen Schäden an Bauwerken, Anlagen oder Anlagenteilen, die chert sind insoweit auch die Kosten, die erforderlich sind, um die man- von den überlassenen Arbeitnehmern geplant oder konstruiert gelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadensbeseitigung zugänglich worden sind oder für die sie die Bauleitung ausüben; zu machen und um nach erfolgter Nachbesserung den vorherigen Zu- - aus der Überlassung von Arbeitnehmern für medizinische Dienste stand wiederherzustellen. (Heil- und Heilhilfsberufe wie z. B. Ärzte, Gesundheits- und Kran- kenpfleger); Kein Versicherungsschutz besteht insofern für Kosten, die aufgewendet - aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Lenkung, Überwa- werden chung oder Sicherung im Verkehrswesen (z. B. Lok- oder Schiffs- - ausschließlich zur Nachbesserung, ohne dass ein Folgeschaden ein- führer, Sicherheitsmitarbeiter, Fluglotsen, Bedienpersonal für Leit- getreten ist, stände); oder - aus der Überlassung von Arbeitnehmern zur Projektleitung und - zur Beseitigung des Mangels an der Werkleistung selbst. -steuerung; - wegen Schäden an Sachen, die über eine Frachtführer-, Speditions- A3-6.12 Schiedsgerichtsverfahren und Verfahren nach dem Verbraucher- oder Lagerversicherung versicherbar sind. streitbeilegungsgesetz A3-6.15 Aktive Werklohn-, Kaufpreis- und Mietentgeltklage Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren beeinträchtigt den Versi- cherungsschutz nicht, wenn sie nach den Regeln der internationalen In- Versichert sind gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts sowie not- dustrie- und Handelskammern Paris, Stockholm oder Zürich oder des wendige Gerichtskosten für die gerichtliche Durchsetzung von Werk- deutschen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der §§ 1025 bis lohn-, Kaufpreis- oder Mietentgeltforderungen des Versicherungsneh- 1066 ZPO ausgetragen werden. mers gegen seinen Vertragspartner, soweit Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung a) der Vertragspartner aufgrund eines behaupteten Haftpflichtan- von Schiedsgerichtsverfahren anzuzeigen und dem Versicherer die Mit- spruchs, der unter den Versicherungsschutz dieses Vertrages fallen wirkung im Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des würde, die Aufrechnung eigener Schadensersatzansprüche gegen Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermögli- die Forderung erklärt hat und chen. b) die Forderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig, Gleiches gilt für Verfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer. vor einer Verbraucherschlichtungsstelle, die einen unter den Versiche- rungsschutz dieser Betriebs-Haftpflichtversicherung fallenden Haft- Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Haftpflichtanspruchs pflichtanspruch zur Folge haben könnten. zur geltend gemachten Forderung. A3-6.13 Haftpflichtansprüche Versicherter untereinander Der Versicherungsschutz für die Kosten der Klage entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich festgestellt wird, dass die Forderung ganz oder Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche teilweise aus anderen Gründen unbegründet ist. A3-6.13.1 von versicherten Unternehmen untereinander Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versiche- Versichert sind – abweichend von A3-7.3 b) und c) – gesetzliche Haft- rer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. pflichtansprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich dar- aus ergebenden Vermögensschäden der durch diesen Vertrag mitversi- Hinsichtlich der Prozessführungsbefugnis gilt A3-4.2 entsprechend. cherten rechtlich selbstständigen Unternehmen untereinander. A3-6.16 Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften A3-6.13.2 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers Versichert sind gesetzliche Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer Versichert sind – abweichend von A3-7.4 c) – gesetzliche Haftpflichtan- aus der Teilnahme an Arbeits- oder Liefergemeinschaften. Dies gilt auch, sprüche wegen Personen- und Sachschäden und alle sich daraus erge- wenn sich diese Ansprüche gegen die Arbeits- oder Liefergemeinschaft benden Vermögensschäden der gesetzlichen Vertreter des Versiche- selbst richten. rungsnehmers und ihrer Angehörigen. A3-6.16.1 Sind die Aufgaben nach Fachgebieten, Teilleistungen oder Bauabschnit- Ausgeschlossen bleiben Ansprüche des Insolvenz-/Zwangsverwalter(s). ten aufgeteilt, besteht ausschließlich Versicherungsschutz für Schäden, – 35 – [Seite 36] die der Versicherungsnehmer im Rahmen der von ihm übernommenen Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich Aufgabe verursacht hat. etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos- sen: A3-6.16.2 Sind die Aufgaben nicht im Sinne von A3-6.16.1 aufgeteilt oder ist der schadenverursachende Partner nicht zu ermitteln, gilt: A3-7.1 Vorsätzlich herbeigeführte Schäden a) Die Ersatzpflicht des Versicherers ist auf die Quote beschränkt, wel- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den che der prozentualen Beteiligung des Versicherungsnehmers an der Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Arbeits- oder Liefergemeinschaft entspricht. Dabei ist es unerheb- lich, welcher Partnerfirma die schadenverursachenden Personen A3-2.3 findet keine Anwendung. oder Sachen (Arbeitsmaschinen, Baugeräte, Baumaterialien usw.) angehören. A3-7.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis- sen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen b) Die Ersatzpflicht des Versicherers erweitert sich innerhalb der ver- einbarten Versicherungssumme(n) über A3-6.16.2 a) hinaus für den Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Fall, dass über das Vermögen eines Partners das Insolvenzverfahren Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit und für diesen Partner wegen Nichtzahlung seines Beitrags kein Versicherungsschutz besteht. Ersetzt wird der dem Versicherungs- a) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder nehmer zugewachsene Anteil, soweit für ihn nach dem Ausschei- den des Partners und der dadurch erforderlichen Auseinanderset- b) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. zung ein Fehlbetrag verbleibt. A3-2.3 findet keine Anwendung. A3-6.16.3 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche A3-7.3 Ansprüche der Versicherten untereinander a) wegen Schäden an den von den einzelnen Partnern in die Arbeits- gemeinschaft eingebrachten oder von der Arbeitsgemeinschaft be- Ausgeschlossen sind Ansprüche schafften Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögens- schäden, gleichgültig, von wem die Schäden verursacht wurden. a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A3-7.4 benannten b) der Partner der Arbeits- oder Liefergemeinschaft untereinander so- Personen gegen die mitversicherten Personen, wie der Arbeits- oder Liefergemeinschaft gegen die Partner und umgekehrt. b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche- rungsvertrags, A3-6.16.4 Versicherungsschutz im Umfang von A3-6.16.1 bis A3-6.16.3 besteht auch für die Arbeits- oder Liefergemeinschaft selbst. c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche- rungsvertrags. A3-6.17 Abwasserschäden Diese Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der vor- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben. gen Sachschäden durch Abwässer. A3-7.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, A3-6.18 Mehrleistung für nachhaltigen Schadensersatz gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen Der Versicherer leistet im Rahmen der vertraglich vereinbarten Ersatzleis- Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer tungssummen – teilweise abweichend von A3-3.1 – auf schriftlichen Wunsch des Versicherungsnehmers für einen nachhaltigen Schadenser- a) aus Schadensfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher satz auch über den versicherten Zeitwert der beschädigten oder zerstör- Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mit- ten Sache hinaus. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Schadensfall versicherten Personen gehören; dem Grunde nach um einen versicherten Anspruch handelt. Als Angehörige gelten Versicherungsschutz besteht wie folgt: - Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschafts- gesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht A3-6.18.1 Mehrleistung für Reparatur anderer Staaten, - Eltern und Kinder, Der Schadensersatz umfasst zusätzlich die Mehrleistung für die Durch- - Adoptiveltern und -kinder, führung einer Reparatur, wenn die Kosten hierfür den versicherten Zeit- - Schwiegereltern und -kinder, wert einer beschädigten Sache übersteigen (sogenannter Totalschaden). - Stiefeltern und -kinder, - Großeltern und Enkel, A3-6.18.2 Mehrleistung für Nachhaltigkeitssiegel - Geschwister sowie - Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähn- Bei der Zerstörung einer Sache umfasst der Schadensersatz zusätzlich die liches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Mehrleistung für nachhaltige, umweltfreundliche Produkte gemäß der Kinder miteinander verbunden sind). DIN EN ISO 14021, 14024 und 14025. Den Nachweis über die beste- hende Umweltkennzeichnung erbringt der Anspruchsteller. b) von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versi- cherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfä- A3-6.19 Neuwertentschädigung hige oder betreute Person ist; Der Versicherer leistet – teilweise abweichend von A3-3.1 – auf Wunsch c) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer des Versicherungsnehmers für versicherte Schäden an Sachen, die zum eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Zeitpunkt der Beschädigung, der Zerstörung oder des Abhandenkom- ein nicht rechtsfähiger Verein ist; mens nicht älter als 24 Monate ab Kaufdatum sind, auch über die ge- setzliche Schadensersatzpflicht (Zeitwert) hinaus, Entschädigung bis zum d) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, Neuwert. wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, erfolgt eine Entschä- digung nach den gesetzlichen Bestimmungen. e) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge- tragene Partnerschaftsgesellschaft ist; Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen f) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. Vereinbarungen". Die Ausschlüsse unter b) bis f) gelten auch für Ansprüche von Angehöri- A3-6.20 Allmählichkeitsschäden gen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein- schaft leben. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Sachschäden, die entstehen durch allmähliche Einwirkung von Tempera- A3-7.5 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder tur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen (Rauch, Ruß, sonstigen Leistungen Staub und dergleichen). Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs- A3-7 Allgemeine Ausschlüsse nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie- – 36 – [Seite 37] genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahr- Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften zeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. A3-7.14 Luft- und Raumfahrzeuge Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf- Ausgeschlossen sind Ansprüche trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über- a) wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversicherte nommen haben. Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeugs verursachen oder A3-7.6 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbest- haltige Substanzen oder Erzeugnisse, Glasfasern, Mineralfasern bzw. b) wegen Schäden an Luft- oder Raumfahrzeugen, der mit diesen be- diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind. förderten Sachen, der Insassen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. A3-7.7 Gentechnik c) wegen Schäden aus Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf - der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder a) gentechnische Arbeiten, Raumfahrzeugen, soweit die Teile im Zeitpunkt der Ausliefe- rung ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO), oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeugen bestimmt wa- ren, c) Erzeugnisse, die - Bestandteile aus GVO enthalten, - Tätigkeiten (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überho- - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. lung, Reparatur, Beförderung, Be- und Entladen) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen. A3-7.8 Rechtsmängel A3-7.15 Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass ge- lieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs- (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutz- nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder rechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Namensrechten, Ver- beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursa- stößen in Wettbewerb und Werbung). chen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. A3-7.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierun- gen Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasser- fahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schi- dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn kane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun- das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. gen. A3-7.16 Bahnen, Teilnahme am Eisenbahnbetrieb A3-7.10 Überschwemmungen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Besitz oder Betrieb Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar- von Bahnen zur Beförderung von Personen oder Sachen sowie aus der aus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch Über- selbstständigen und nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbe- schwemmungen stehender oder fließender Gewässer. trieb. A3-7.11 Bergschäden, Bergbaubetrieb A3-7.17 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere Gewalt Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich a) Bergschäden im Sinne des § 114 des Bundesberggesetzes (BBergG), wenn hierdurch Grundstücke, deren Bestandteile und - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (inklusive Zubehör beschädigt werden, Terrorakten), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder b) Schäden beim Bergbaubetrieb im Sinne des § 114 BBergG durch schlagende Wetter, Wasser- oder Kohlensäureeinbrüche sowie - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen Kohlenstaubexplosionen. beruhen. A3-7.12 Übertragung von Krankheiten Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen tare Naturkräfte ausgewirkt haben. a) Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögens- A3-7.18 Entschädigungen mit Strafcharakter schäden, die aus der Übertragung einer Krankheit einer natürlichen versicherten Person resultieren, es sei denn, diese Person beweist, Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, dass sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat. insbesondere punitive oder exemplary damages. A3-2.3 findet keine Anwendung. A3-7.19 Französische "Garantie Décennale" und gleichartige Bestimmun- gen b) Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, Ausgeschlossen sind Ansprüche nach den Artikeln 1792 ff. und den von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind, es sei damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Artikel denn, der Versicherungsnehmer beweist, dass weder er noch eine 1231-1 des französischen Code Civil oder gleichartiger Bestimmungen mitversicherte Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt anderer Länder. hat. A3-7.20 Arzneimittel A3-7.13 Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungs- daraus ergebenden Vermögensschäden durch im Geltungsbereich des nehmer, eine mitversicherte Person oder eine von ihnen bestellte oder Arzneimittelgesetzes (AMG) an Verbraucher abgegebene Arzneimittel, beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder für die der Versicherungsnehmer in der Eigenschaft als pharmazeutischer Kraftfahrzeug-Anhängers verursachen. Unternehmer im Sinne des AMG eine Deckungsvorsorge zu treffen hat. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Kraftfahr- A3-7.21 Sprengstoffe, Feuerwerke zeug oder Kraftfahrzeug-Anhänger ist kein Gebrauch im Sinne dieser – 37 – [Seite 38] Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Herstellung, Verar- Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Planungs- und Bauleitertätigkeiten, beitung oder Beförderung von Sprengstoffen oder ihrer Lagerung zu soweit die Bauvorhaben nicht vom Versicherungsnehmer ausgeführt Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von werden. Feuerwerken. A3-7.30 Offshore-Risiken A3-7.22 Brennbare und explosible Stoffe Ausgeschlossen ist die Haftpflicht aus Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch bewusst gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrigen a) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, De- Umgang mit brennbaren oder explosiblen Stoffen verursacht haben. montage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-Anlagen oder Teilen hierfür wie z. B. Offshore-Container sowie Wartungs-, Instal- A3-2.3 findet keine Anwendung. lations- oder sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Off- shore-Anlagen; A3-7.23 Abbruch- und Einreißarbeiten, Sprengungen b) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich dar- die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt sind. aus ergebenden Vermögensschäden, die entstehen bei Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B. a) Abbruch- und Einreißarbeiten: Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Off- in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des einzureißenden shore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mittlerem Hochwasser. Bauwerks entspricht; A3-7.31 Blut- und Blutproduktehersteller, Blutbanken und b) Sprengungen: -spendeeinrichtungen an Immobilien in einem Umkreis mit einem Radius von weniger als 150 m. Ausgeschlossen ist die Haftpflicht der Blut- und Blutproduktehersteller sowie Blutbanken und Blutspendeeinrichtungen. A3-7.24 Umweltrisiko A3-7.32 Bodenabfertigungsdienste Ausgeschlossen sind Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Tätigkeiten, die der a) Ansprüche wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen unterliegen. Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). A3-7.33 Pflanzenschutz-, Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmittel, Klärschlamm b) Ansprüche, die gegen den Versicherungsnehmer wegen Umwelt- schäden gemäß Umweltschadensgesetz oder anderen auf der EU- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch die Herstellung, Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden nationalen Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gül- Umsetzungsgesetzen geltend gemacht werden. Dies gilt auch le, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämp- dann, wenn der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund fungsmitteln und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Erstattung der durch solche Umweltschäden entstandenen Kosten Dies gilt nicht, wenn diese Stoffe in Anspruch genommen wird. - durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, Siehe hierzu A2 (Umweltrisiko). - durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder - in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versiche- Der Versicherungsschutz bleibt aber für solche Ansprüche erhalten, rungsnehmers stehen. die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes oder anderer auf der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) basierenden na- A3-7.34 Stollen-, Tunnel- oder Untergrundbahn-Bau tionalen Umsetzungsgesetzen bereits aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versiche- Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden durch Stollen-, Tunnel- rungsnehmer geltend gemacht werden könnten. oder Untergrundbahn-Bau (auch bei offener Bauweise) und alle sich da- raus ergebenden Vermögensschäden. A3-7.25 Schäden im Zusammenhang mit dem Austausch, der Übermitt- lung und der Bereitstellung elektronischer Daten A3-7.35 Grundwasser Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden infolge der Verände- der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es rung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens. sich handelt um Schäden aus A3-7.36 Viehtransporte, Schiffsumschlag a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände- rung von Daten, Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Viehtransporten sowie direktem Umschlag vom und zum Schiff. b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten, A3-8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei- c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch, terungen) d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. Versicherungsschutz besteht gemäß der Regelung in A1-8. A3-7.26 Transport-, Lager- und Logistikgut A3-9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden am Transport-, Lager- Versicherungsschutz besteht gemäß der Regelung in A1-9. und Logistikgut und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. A3-10 Versehensklausel A3-7.27 Kommissionsware Versicherungsschutz besteht gemäß der Regelung in A1-10. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kommissionsware und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. A3-11 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung (Nachhaftung) A3-7.28 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatz- Versicherungsschutz besteht gemäß der Regelung in A1-11. produkte Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Personenschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden aus der Herstellung, dem Ver- Abschnitt A4 Rückrufkostenrisiko für Hersteller- und Handelsbetriebe – nur trieb oder der Abgabe von Tabak, Tabakteilprodukten, E-Zigaretten oder Fremdrückruf Tabakzusatzprodukten wie z. B. Filter sowie Liquids (ausgenommen Ni- kotin als therapeutisches Mittel). A4-1 Gegenstand der Versicherung, versichertes Risiko A3-7.29 Planungs- und Bauleitungstätigkeit A4-1.1 Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzli- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Vermögensschäden, die dadurch entstehen, dass – 38 – [Seite 39] e) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leis- - aufgrund festgestellter oder nach objektiven Tatsachen, insbeson- tung; dere ausreichenden Stichprobenbefundes vermuteter Mängel von f) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistun- Erzeugnissen, oder gen. - aufgrund behördlicher Anordnung A4-3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zusage über den Umfang der ge- zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden ein Rückruf im Sinne setzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen. von A4-3.1 durchgeführt wurde und der Versicherungsnehmer hierfür in Anspruch genommen wird. A4-3.4 Umfang des Versicherungsschutzes Vermögensschäden sind Schäden, die weder durch Personen- noch Versichert sind ausschließlich die Kosten für die nachfolgend aufgeführ- durch Sachschäden entstanden sind. ten Gefahrabwendungsmaßnahmen, soweit sie im Rahmen eines Rück- rufs notwendig sind. Kann die Gefahr durch verschiedene vom Versiche- A4-1.2 Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die in der rungsschutz umfasste Gefahrabwendungsmaßnahmen beseitigt werden, Risikobeschreibung gemäß Versicherungsschein und seinen Nachträgen besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten aufgeführten, vom Versicherungsnehmer hergestellten, gelieferten oder Gesamtkosten. vertriebenen Erzeugnisse. Kein Versicherungsschutz besteht für Kraft-, Luft- und Raumfahrzeuge sowie ersichtlich für Kraft-, Luft- oder Raum- Vom Versicherungsschutz umfasst sind die Kosten für fahrzeuge bestimmte Teile, Zubehör und Einrichtungen. A4-3.4.1 die Benachrichtigung der Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde A4-1.3 Erzeugnisse im Sinne dieser Bedingungen können sowohl vom Versiche- Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, wozu auch die Kosten für rungsnehmer hergestellte, gelieferte oder vertriebene Erzeugnisse als Aufrufe über die Medien gehören; auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. A4-3.4.2 das Vorsortieren der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse; A4-2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis A4-3.4.3 den Transport der Erzeugnisse zum Versicherungsnehmer oder zu zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversi- autorisierten Stellen; cherten Personen) A4-3.4.4 die Überprüfung der vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, wobei die A4-2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Überprüfung der Feststellung dienen muss, welche der Erzeugnisse mit Mangelverdacht tatsächlich mangelhaft und bei welchen dieser Erzeug- A4-2.1.1 der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher nisse die gemäß A4-3.4.5 bis A4-3.4.10 versicherten Maßnahmen zur Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Be- Beseitigung der Gefahr erforderlich sind. Zur Überprüfung gehört auch triebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft. ein notwendiges Vorsortieren, Aussortieren und Umpacken der Erzeug- nisse. A4-2.1.2 sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausfüh- rung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer ver- Ist jedoch zu erwarten, dass die Kosten der Überprüfung der vom Rück- ursachen. ruf betroffenen Erzeugnisse zuzüglich der nach A4-3.4.5 bis A4-3.4.10 gedeckten Kosten auf Basis der festgestellten oder nach objektiven Tat- A4-2.2 Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sachen anzunehmende Fehlerquote höher sind als die nach A4-3.4.5 bis sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. A4-3.4.10 gedeckten Kosten im Falle der tatsächlichen Mangelhaftigkeit aller vom Rückruf betroffenen Erzeugnisse, so beschränkt sich der Versi- A4-2.3 Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen cherungsschutz auf die Versicherungsleistungen nach A4-3.4.5 bis oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer A4-3.4.10. In diesen Fällen oder wenn eine Feststellung der Mangelhaf- mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz so- tigkeit nur durch Zerstörung des Produktes möglich ist, bedarf es keines wohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Per- Nachweises, dass die Produkte mit Mangelverdacht tatsächlich Mängel sonen. aufweisen. A4-2.4 Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungs- Ist eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau der Erzeug- nehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der nisse möglich und wäre bei tatsächlicher Mangelhaftigkeit der Aus- Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwort- tausch dieser Erzeugnisse die notwendige Gefahrabwendungsmaßnah- lich. me nach A4-3.4.6, so beschränkt sich der Versicherungsschutz ebenfalls auf die Versicherungsleistungen nach A4-3.4.5 bis A4-3.4.10. Auch in A4-3 Versicherungsschutz, Versicherungsfall diesen Fällen bedarf es keines Nachweises, dass die Produkte mit Man- gelverdacht tatsächlich Mängel aufweisen. Entsprechendes gilt für den A4-3.1 Versicherungsfall ist der während der Wirksamkeit der Versicherung Fall, dass eine Feststellung der Mangelhaftigkeit nur nach Ausbau von erfolgte Fremdrückruf. Einzelteilen der Erzeugnisse möglich ist und bei tatsächlicher Mangelhaf- tigkeit der Austausch dieser Einzelteile die notwendige Gefahrabwen- Fremdrückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforde- dungsmaßnahme nach A4-3.4.7 wäre. rung A4-3.4.5 eine gegebenenfalls erforderliche Zwischenlagerung der vom Rückruf - zuständiger Behörden oder betroffenen Erzeugnisse während eines Zeitraums von bis zu 3 Monaten; - sonstiger Dritter A4-3.4.6 den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Ver- sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die an- legen oder Auftragen mangelfreier Erzeugnisse. Vom Versicherungs- gegebenen Mängel prüfen und die gegebenenfalls festgestellten Män- schutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- oder Neuliefe- gel beheben oder andere namentlich benannte Maßnahmen durchfüh- rung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter; ren zu lassen. A4-3.4.7 den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen, d. h. Kosten Als Rückruf gilt auch die Warnung vor nicht sicheren Erzeugnissen, so- für das Ausbauen, Abnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter weit auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zur Vermeidung von Perso- Einzelteile und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen nen- oder Sachschäden eine Warnung ausreichend ist. mangelfreier Einzelteile. Vom Versicherungsschutz ausgenommen blei- ben die Kosten für die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Einzelteile. A4-3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit diese nicht in A4-3.4 ausdrücklich mitversichert sind, auch wenn es sich um gesetzli- Für die Kosten des Austauschs mangelhafter Einzelteile besteht jedoch che Ansprüche handelt, nur dann Versicherungsschutz, soweit sich die Gefahr nicht durch die Nach- oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier a) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Produkte Dritter kostengünstiger beseitigen lässt; Rücktritt, Minderung, auf Schadensersatz statt der Leistung; b) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung A4-3.4.8 die Reparatur mangelhafter Erzeugnisse sowie Ersatz- bzw. Nachrüst- durchführen zu können; maßnahmen, jedoch nur soweit sich die Gefahr nicht durch die Nach- c) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder oder Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Dritter kostengünstiger beseitigen lässt; Erfolges; d) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ord- A4-3.4.9 den Transport nach- oder neugelieferter mangelfreier Erzeugnisse im nungsgemäße Vertragserfüllung; Sinne von A4-3.4.6 oder einzelner Ersatzteile im Sinne von A4-3.4.7 oder mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher Kosten für – 39 – [Seite 40] den Transport an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Auch wenn die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- Versicherungsnehmer bzw. Dritten zum Ort der Gefahrenabwehr gerin- rungsfall die Versicherungssumme übersteigen, wird die Selbstbeteili- ger als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen gung vom Betrag der begründeten Haftpflichtansprüche abgezogen. Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort der Gefahrenabwehr, sind nur die Kosten des Direkttransports versichert; A4-5.1 bleibt unberührt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, bleibt der Versicherer auch bei Schäden, deren Höhe die Selbstbeteili- A4-3.4.10 die Beseitigung bzw. Vernichtung der Erzeugnisse, soweit die Gefahr gung nicht übersteigt, zur Abwehr unberechtigter Schadensersatzan- nicht auf andere Weise zu beseitigen ist; sprüche verpflichtet. A4-3.4.11 die Ablauf- und Erfolgskontrolle. A4-5.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssumme angerechnet. A4-4 Leistungen der Versicherung und Vollmacht des Versicherers A4-5.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versiche- A4-4.1 Der Versicherungsschutz umfasst im Falle eines Rückrufs gemäß A4-1.1 rungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskos- ten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthöhe dieser An- a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, sprüche. b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und A4-5.7 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan- spruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten c) die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Scha- des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der densersatzverpflichtungen. Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschädigungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- rungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnis- A4-6 Kaufmännische Prüf- und Rügepflicht ses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versiche- rer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die vom Versichert ist eine vertragliche Haftungserweiterung ausschließlich inso- Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben weit, als der Versicherungsnehmer gegenüber seinen Abnehmern ver- oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der traglich auf die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB, Art. Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. 38, 39 UN-Kaufrecht oder vergleichbarer anwendbarer Bestimmungen verzichtet. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bin- dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer mit Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten seinen Abnehmern vereinbart, dass eine Eingangskontrolle in Form einer freizustellen. Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Identität der Ware beim Abnehmer durchgeführt wird und erkannte Mängel un- A4-4.2 Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha- verzüglich beim Versicherungsnehmer gerügt werden müssen sowie un- dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei- ter der Voraussetzung, dass ein Qualitätssicherungsmanagement mit nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben. branchenüblichem Standard (z. B. ISO 9000 ff.) beim Versicherungs- nehmer eingeführt und eine Ausgangskontrolle geregelt ist. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha- densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versiche- A4-7 Schäden im Ausland rer bevollmächtigt, den Prozess zu führen. Der Versicherer führt dann den Rechtsstreit auf seine Kosten im Namen des Versicherungsnehmers. A4-7.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland eintretender Versicherungsfälle A4-4.3 Wird in einem Strafverfahren wegen eines Versicherungsfalls, der einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge - durch Erzeugnisse, die der Versicherungsnehmer ins Ausland gelie- haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungs- fert hat oder dorthin hat liefern lassen; nehmer von dem Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gesetzliche Vergütung oder die mit ihm besonders ver- - oder wegen Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die ins Aus- einbarten höheren Kosten des Verteidigers. land gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer sie dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. A4-5 Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme, Jahres- höchstersatzleistung, Serienschaden, Selbstbeteiligung) Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Versicherungsfälle in den USA, US-Territorien oder Kanada durch Erzeugnisse, die im Zeitpunkt ih- A4-5.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungs- rer Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauf- fall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. tragte Dritte ersichtlich für eine Lieferung dorthin bestimmt waren. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der A4-7.2 Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen und Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemachten Vereinbarungen". Ansprüche, insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Ge- richtskosten, werden – abweichend von A4-5.5 – als Leistungen auf die A4-5.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, gilt: Versicherungssumme angerechnet. Die Entschädigungsleistungen des Versicherers sind für alle Versiche- A4-7.3 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort rungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Einfache der vereinbarten außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehö- Versicherungssumme begrenzt. ren, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Wäh- A4-5.3 Mehrere während der Wirksamkeit des Vertrags eintretende Versiche- rungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. rungsfälle A4-8 Schäden im Inland, die im Ausland geltend gemacht werden a) aus der gleichen Ursache, z. B. aus dem gleichen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, es sei denn, es besteht zwi- Für Ansprüche aus inländischen Versicherungsfällen, die im Ausland gel- schen den mehreren gleichen Ursachen kein innerer Zusammen- tend gemacht werden, gelten A4-7.2 und A4-7.3. hang, oder A4-9 Allgemeine Ausschlüsse b) aus Lieferungen solcher Erzeugnisse, die mit den gleichen Mängeln behaftet sind, Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlos- gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als in dem Zeitpunkt sen: eingetreten, in dem der erste dieser Versicherungsfälle eingetreten ist. A4-9.1 Vorsätzlich oder durch bewusstes Abweichen herbeigeführte A4-5.4 Falls vereinbart, beteiligt sich der Versicherungsnehmer bei jedem Schäden Versicherungsfall an den versicherten Kosten mit einem im Versiche- rungsschein oder seinen Nachträgen festgelegten Betrag (Selbstbeteili- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den gung). Schaden Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der a) vorsätzlich oder Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". – 40 – [Seite 41] b) durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, Anordnungen oder Warnungen sowie von schriftli- A4-9.8 Rechtsmängel chen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen, die daraus hergeleitet herbeigeführt haben. werden, dass gelieferte Sachen oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. B. Schäden aus der Verletzung von Patenten, gewerbli- A4-2.3 findet keine Anwendung. chen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Namens- rechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung). A4-9.2 Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnis- sen, Arbeiten und sonstigen Leistungen A4-9.9 Anfeindung, Schikane, Belästigung oder sonstige Diskriminierun- gen Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schi- Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit kane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierun- gen. a) Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder A4-9.10 Kriegsereignisse, Unruhen, hoheitliche Verfügungen, höhere b) Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben. Gewalt A4-2.3 findet keine Anwendung. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich A4-9.3 Ansprüche der Versicherten untereinander - auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen (inklusive Terrorakten), Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Ausgeschlossen sind Ansprüche Streik oder a) des Versicherungsnehmers selbst oder der in A4-9.4 benannten - unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen Personen gegen die mitversicherten Personen; beruhen. b) zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versiche- rungsvertrags; Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elemen- tare Naturkräfte ausgewirkt haben. c) zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versiche- rungsvertrags. A4-9.11 Entschädigungen mit Strafcharakter A4-9.4 Schadensfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers, Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, gesetzlichen Vertretern, Gesellschaftern und anderen Personen insbesondere punitive oder exemplary damages. Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer A4-9.12 Schäden im Zusammenhang mit dem Austausch, der Übermitt- lung und der Bereitstellung elektronischer Daten a) von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Austausch, ein nicht rechtsfähiger Verein ist; der Übermittlung und der Bereitstellung elektronischer Daten, soweit es sich handelt um Schäden aus b) von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, a) Löschung, Unterdrückung, Unbrauchbarmachung oder Verände- Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist; rung von Daten; c) von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine einge- b) Nichterfassen oder fehlerhaftem Speichern von Daten; tragene Partnerschaftsgesellschaft ist; c) Störung des Zugangs zum elektronischen Datenaustausch; d) von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern. d) Übermittlung vertraulicher Daten oder Informationen. Die Ausschlüsse unter a) bis d) gelten auch für Ansprüche von Angehö- rigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemein- A4-9.13 Erprobungsklausel schaft leben. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, deren A4-9.5 Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwen- sonstigen Leistungen dungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt war. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungs- nehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen A4-9.14 Noch nicht ausgelieferte Erzeugnisse Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung lie- genden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, die Dies gilt auch dann, wenn die Schadensursache in einem mangelhaften zum Zeitpunkt des Rückrufes noch nicht an den Endverbraucher oder Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Endverbraucher beliefernde Händler ausgeliefert bzw. abgegeben wor- Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt. den waren. Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auf- A4-9.15 Mut- bzw. böswillige Manipulationen trag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen über- Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen infolge behaupteter, an- nommen haben. gedrohter oder tatsächlicher mut- bzw. böswilliger Manipulation von Er- zeugnissen. A4-9.6 Asbest, Glasfasern, Mineralfasern oder Stäube A4-9.16 Vertragliche Haftungserweiterungen Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen, die auf Asbest, asbest- haltige Substanzen oder Erzeugnisse, Glasfasern, Mineralfasern bzw. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger diese Stoffe enthaltende Stäube zurückzuführen sind. vertraglicher Haftungserweiterungen, soweit es sich nicht um die in A4-6 vereinbarten Haftungserweiterungen handelt. A4-9.7 Gentechnik A4-9.17 Energiereiche ionisierende Strahlen Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen, die zurückzuführen sind auf Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisieren- a) gentechnische Arbeiten; den Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrah- len). b) gentechnisch veränderte Organismen (GVO); A4-9.18 Tabak, Tabakprodukte, E-Zigaretten, Liquids und deren Zusatz- c) Erzeugnisse, die produkte - Bestandteile aus GVO enthalten, - aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden. – 41 – [Seite 42] Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen von Tabak, Tabakteilpro- nehmer oder mitversicherte Personen aufgrund gesetzlicher Haftpflicht- dukten, E-Zigaretten oder Tabakzusatzprodukten wie z. B. Filter sowie bestimmungen privatrechtlichen Inhalts wegen einer Verletzung einer Liquids (ausgenommen Nikotin als therapeutisches Mittel). Vorschrift zum Schutz vor Benachteiligung, insbesondere aus dem All- gemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), aus den in A5-1 Abs. 6 ge- A4-9.19 Blut und Blutprodukte nannten Gründen für einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden in Anspruch genommen werden. Vom Versicherungsschutz ebenfalls um- Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Rückrufen von Blut und Blutproduk- fasst sind Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden wie z. B. aus § 15 ten. Abs. 2 S.1 und § 21 Abs. 2 S.3 AGG. A4-9.20 Offshore-Risiken Nicht unter den Versicherungsschutz fallen Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen sowie wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Er- Ausgeschlossen sind Ansprüche aus satzleistungen. a) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Bau, Montage, De- Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Tochtergesellschaften montage, Wartung, Instandhaltung von Offshore-Anlagen oder des Versicherungsnehmers, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland Teilen hierfür wie z. B. Offshore-Container sowie Wartungs-, Instal- haben. lations- oder sonstige Servicearbeiten im Zusammenhang mit Off- shore-Anlagen; Mitversicherte Personen sind: Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vor- standes oder der Geschäftsführung des Versicherungsnehmers oder sei- b) Planung, Konstruktion, Herstellung, Lieferung von Erzeugnissen, ne leitenden Angestellten. die ersichtlich für Offshore-Anlagen bestimmt sind. Für den Versicherungsnehmer besteht Versicherungsschutz ausschließ- Offshore-Anlagen sind im Meer / vor der Küste gelegene Risiken (z. B. lich im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit. Für die mit- Ölplattformen, Bohrinseln, Pipelines, Windenergieanlagen). Der Off- versicherten Personen besteht Versicherungsschutz ausschließlich im shore-Bereich beginnt an der Uferlinie bei mittlerem Hochwasser. Rahmen der betrieblichen Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. A4-10 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erwei- Gründe für eine Benachteiligung sind terungen) - die Rasse, Versicherungsschutz besteht auch - die ethnische Herkunft, - das Geschlecht, A4-10.1 für Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos. - die Religion, - die Weltanschauung, Dies gilt nicht für Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsor- - eine Behinderung, gepflicht unterliegen. - das Alter, - die sexuelle Identität. A4-10.2 für Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. A5-2 Versicherungsfall (Claims-made-Prinzip) In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhält- Versicherungsfall ist die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtan- nis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kün- spruchs gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Per- digungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem son während der Dauer des Versicherungsvertrages oder einer sich ggf. Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhö- hieran anschließenden Nachmeldefrist. Im Sinne dieses Vertrages ist ein hung Kenntnis erlangt hat. Haftpflichtanspruch geltend gemacht, wenn gegen den Versicherungs- nehmer oder eine mitversicherte Person ein Anspruch schriftlich erhoben A4-10.3 Der Versicherungsnehmer hat wesentliche Erhöhungen oder Erweite- wird oder ein Dritter dem Versicherungsnehmer oder der mitversicherten rungen des Produktions- oder Tätigkeitsumfangs zwecks Vereinbarung Person schriftlich mitteilt, einen Anspruch gegen den Versicherungs- neuer Prämien und Überprüfung der Bedingungen – abweichend von nehmer oder eine mitversicherte Person zu haben. A(GB)-2.1 (Beitragsregulierung) – unverzüglich anzuzeigen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Anzeigepflicht nicht nach, so erhöht sich A5-3 Tochtergesellschaften die in A4-5.4 genannte Selbstbeteiligung in Schadensfällen, die mit sol- chen Erhöhungen oder Erweiterungen in Zusammenhang stehen, auf Mitversichert sind Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers, für das Doppelte. die im Rahmen des Versicherungsvertrags bereits Versicherungsschutz besteht, soweit sie ihren Firmensitz in Deutschland haben. A4-11 Zeitliche Begrenzung Tochtergesellschaften im Sinne dieser Bedingungen sind Unternehmen A4-11.1 Der Versicherungsschutz umfasst diejenigen während der Wirksamkeit im Sinne von §§ 290 Abs. 1, Abs. 2, 271 Abs. 1 HGB, bei denen der der Versicherung eintretenden Versicherungsfälle, die innerhalb eines Versicherungsnehmer unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Zeitraums von 3 Jahren nach der Auslieferung des Erzeugnisses durch Einfluss ausüben kann, entweder durch den Versicherungsnehmer eintreten. - die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter oder A4-11.2 Für Ansprüche wegen Kosten durch Erzeugnisse, die vor In-Kraft-Treten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht Versicherungsschutz nur - das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwal- bei besonderer Vereinbarung. tungsrats oder eines sonstigen Leitungsorgans zu bestellen oder abzuberufen und er gleichzeitig Gesellschafter ist oder A4-12 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung (Nachhaftung) - das Recht, die Finanz- und Geschäftspolitik auf Grund eines mit Versicherungsschutz kann gemäß der Regelung in A1-11 vereinbart diesem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsvertrages oder werden. auf Grund einer Bestimmung in der Satzung dieses Unternehmens zu bestimmen oder - den Umstand, dass der Versicherungsnehmer bei wirtschaftlicher Abschnitt A5 Ansprüche aus Benachteiligungen Betrachtung die Mehrheit der Risiken und Chancen eines Unter- nehmens trägt, das zur Erreichung eines eng begrenzten und ge- Hinweis nau definierten Ziels des Versicherungsnehmers dient (Zweckgesell- schaft). Der Versicherungsschutz nach diesem Abschnitt basiert auf dem Anspruchs- erhebungsprinzip (Claims-made-Prinzip), das heißt der Versicherungsfall ist Soweit sich der Versicherungsschutz auf neu erworbene und neu ge- die erstmalige Geltendmachung eines Haftpflichtanspruchs gegen den gründete Tochtergesellschaften erstreckt, umfasst dieser nur solche Be- Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person während der Dauer nachteiligungen, die nach dem Vollzug des Erwerbes oder der Grün- des Versicherungsvertrages oder einer sich gegebenenfalls hieran anschlie- dung begangen worden sind. ßenden Nachmeldefrist. Veräußert der Versicherungsnehmer eine Tochtergesellschaft, bezieht Kosten (siehe A-5.5.3) werden auf die Versicherungssumme angerechnet. sich der Versicherungsschutz nur auf solche Benachteiligungen, die vor dem Abschluss des der Veräußerung zugrundeliegenden Vertrages be- A5-1 Versicherungsschutz, mitversicherte Personen, Benachteiligungs- gangen worden sind. gründe A5-4 Zeitlicher Umfang des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer und den mitversicher- ten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass der Versicherungs- – 42 – [Seite 43] A5-4.1 Benachteiligungen und Anspruchserhebung während der Ver- tragsdauer b) die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und Versicherungsschutz besteht für alle während der Vertragsdauer eintre- c) die Freistellung des Versicherungsnehmers und/oder der mitversi- tenden Versicherungsfälle wegen Benachteiligungen, die während der cherten Personen von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Dauer des Versicherungsvertrages begangen wurden. Wird eine Benach- teiligung durch fahrlässige Unterlassung verursacht, gilt sie im Zweifel als Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn der Versiche- an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens rungsnehmer und/oder die mitversicherten Personen aufgrund Gesetzes, hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens ab- rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädi- zuwenden. gung verpflichtet sind und der Versicherer hierdurch gebunden ist. An- erkenntnisse und Vergleiche, die von dem Versicherungsnehmer A5-4.2 Rückwärtsdeckung für vorvertragliche Benachteiligungen und/oder den mitversicherten Personen ohne Zustimmung des Versiche- rers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer Zusätzlich besteht auch Versicherungsschutz für Benachteiligungen, die nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich be- innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren vor Vertragsbeginn begangen standen hätte. wurden. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers und/oder Dies gilt jedoch nicht für solche Benachteiligungen, die der Versiche- der mitversicherten Personen mit bindender Wirkung für den Versicherer rungsnehmer, eine Tochtergesellschaft oder eine mitversicherte Person festgestellt, hat der Versicherer den Versicherungsnehmer und/oder die bei Abschluss dieses Versicherungsvertrages kannte. Als bekannt gilt ei- mitversicherten Personen binnen zwei Wochen vom Anspruch freizustel- ne Benachteiligung, wenn sie von dem Versicherungsnehmer, einer len. Tochtergesellschaft oder mitversicherten Personen als – wenn auch nur möglicherweise – objektiv fehlsam erkannt oder ihnen gegenüber, wenn A5-5.2 Vollmacht des Versicherers auch nur bedingt, als fehlsam bezeichnet worden ist, auch wenn Scha- densersatzansprüche weder erhoben noch angedroht noch befürchtet Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Scha- worden sind. dens oder Abwehr der Schadensersatzansprüche zweckmäßig erschei- nenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers und/oder der A5-4.3 Anspruchserhebungen nach Vertragsende (Nachmeldefrist) mitversicherten Personen abzugeben. Der Versicherungsschutz umfasst – unbeschadet der Regelung gem. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Scha- A5-3 Abs. 3 – auch solche Anspruchserhebungen, die auf Benachteili- densersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer und/oder mitver- gungen beruhen, die bis zum Ende des Versicherungsvertrages began- sicherte Personen, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. gen und innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren nach Ende des Versiche- Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers und/oder rungsvertrages erhoben und dem Versicherer gemeldet worden sind. der mitversicherten Personen. In den Fällen, in denen der Versicherungsvertrag wegen Zahlungsverzug A5-5.3 Versicherungssumme, Höchstersatzleistung beendet worden ist, gilt die automatische Nachmeldefrist nicht. Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die vereinbarte Versi- Versicherungsschutz besteht für die Nachmeldefrist im Rahmen und cherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für al- nach Maßgabe der bei Ablauf der letzten Versicherungsperiode gelten- le während einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle den Vertragsbestimmungen, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils zusammen. Aufwendungen des Versicherers für Kosten der gerichtlichen der Versicherungssumme der letzten Versicherungsperiode. und außergerichtlichen Abwehr der von einem Dritten geltend gemach- ten Ansprüche (insbesondere Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und A5-4.4 Meldung von Umständen (Notice of Circumstance) Gerichtskosten) werden auf die Versicherungssumme angerechnet. Der Versicherungsnehmer hat die Möglichkeit, dem Versicherer während Siehe hierzu "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbe- der Laufzeit des Vertrages konkrete Umstände in Textform zu melden, teiligungen und Besonderen Vereinbarungen". die eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers und/oder einer mitversicherten Person hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. A5-5.4 Selbstbeteiligung Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, kann zudem eine In jedem Versicherungsfall trägt der Versicherungsnehmer den verein- Meldung solcher Umstände innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach En- barten Betrag selbst (Selbstbeteiligung). de des Vertrages erfolgen. Die Meldung von Umständen innerhalb dieser Frist von 30 Tagen nach Ende des Vertrages ist jedoch nicht möglich, Siehe hierzu "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbe- wenn der Versicherungsvertrag aufgrund Zahlungsverzugs beendet teiligungen und Besonderen Vereinbarungen". worden ist. A5-5.5 Serien- und Kumulschaden Im Fall einer tatsächlichen späteren Inanspruchnahme, die aufgrund ei- nes gemeldeten Umstandes spätestens innerhalb einer Frist von 2 Jahren A5-5.5.1 Serienschaden erfolgen muss, gilt die Inanspruchnahme als zu dem Zeitpunkt der Mel- dung der Umstände erfolgt. Unabhängig von den einzelnen Versicherungsperioden gelten mehrere während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages geltend gemachte Maßgeblicher Zeitpunkt für die Meldung ist der Zugang beim Versiche- Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller rer. a) aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versicherungs- A5-4.5 Insolvenz nehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Person(en) be- gangen wurde oder Wenn ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Versicherungsneh- mers oder einer Tochtergesellschaft gestellt wird, erstreckt sich der Ver- b) aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Versiche- sicherungsschutz für das betroffene Unternehmen und dessen mitversi- rungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Per- cherte Personen nur auf Haftpflichtansprüche infolge von Benachteili- son(en) begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen dem- gungen, die bis zum Zeitpunkt begangen worden sind, zu dem der In- selben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtli- solvenzantrag gestellt wurde. chem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen, A5-4.6 Liquidation und Neubeherrschung als ein Versicherungsfall. Wird der Versicherungsnehmer selbst freiwillig liquidiert, endet der Ver- Dieser gilt unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt der Geltendma- sicherungsschutz mit Abschluss der Liquidation automatisch. chung der einzelnen Haftpflichtansprüche als in dem Zeitpunkt eingetre- ten, in dem der erste Haftpflichtanspruch geltend gemacht wurde. Liegt Wird der Versicherungsnehmer in entsprechender Anwendung von A5-3 die erste Benachteiligung zeitlich vor Beginn des Versicherungsvertrages, neu beherrscht, endet der Versicherungsschutz nicht automatisch mit so gelten alle Benachteiligungen dieser Serie als nicht versichert. Ablauf der Versicherungsperiode. A5-5.5.2 Kumulschaden A5-5 Sachlicher Umfang des Versicherungsschutzes Besteht für mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung geltend A5-5.1 Leistungen der Versicherung gemachte Ansprüche eines oder mehrerer Anspruchsteller Der Versicherungsschutz umfasst a) aufgrund einer Benachteiligung, welche durch den Versicherungs- nehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Person(en) be- a) die Prüfung der Haftpflichtfrage, gangen wurde oder – 43 – [Seite 44] Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Bestimmungen sind ent- b) aufgrund mehrerer Benachteiligungen, welche durch den Versiche- sprechend auf die mitversicherten Personen und/oder Tochtergesell- rungsnehmer und/oder eine oder mehrere mitversicherte Per- schaften des Versicherungsnehmers anzuwenden. Die Ausübung der son(en) begangen wurden, sofern diese Benachteiligungen dem- Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Versiche- selben Sachverhalt zuzuordnen sind und miteinander in rechtli- rungsnehmer zu. Er ist neben den mitversicherten Personen und/oder chem, wirtschaftlichem oder zeitlichem Zusammenhang stehen Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers für die Erfüllung der Obliegenheiten verantwortlich. Versicherungsschutz im Rahmen verschiedener Abschnitte dieses Vertra- ges oder sowohl im Rahmen dieses Vertrages als auch eines anderen Haftpflichtversicherungsvertrages bei der Mannheimer Versicherung AG (Kumulschaden), so ist die Ersatzleistung des Versicherers aus diesen Ab- Abschnitt AZ Optionale Regelungen für ergänzende Klauseln und zusätzliche schnitten/Verträgen insgesamt auf die höchste der je Versicherungsfall in betriebliche Risiken diesen Abschnitten/Verträgen vereinbarten Versicherungssummen be- – soweit ausdrücklich vereinbart – grenzt. Falls ein oder mehrere der folgenden Risiken zusätzlich versichert werden In diesem Fall gelten die Versicherungsfälle in dem Zeitpunkt eingetre- sollen, kann durch ausdrückliche Vereinbarung der Versicherungsschutz im ten, in dem der erste Anspruch geltend gemacht wurde. Versicherungsschein oder seinen Nachträgen erweitert werden. Soweit AZ keine abweichenden Regelungen enthält, besteht Versicherungsschutz im A5-5.6 Anerkenntnis, Befriedigung, Vergleich Rahmen der Abschnitte A1 bis A5. Falls die vom Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspru- AZ-1 Ergänzende Klauseln für die Abschnitte A1 und A3 ches durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhalten des Versicherungsnehmers und/oder einer mitversicherten Person schei- AZ-1.1 Differenzdeckung tert oder falls der Versicherer seinen vertragsgemäßen Anteil zur Befrie- digung des Geschädigten zur Verfügung stellt, so hat der Versicherer für Soweit für das versicherte Risiko Versicherungsschutz aus einem anderen den von der Weigerung bzw. der Zurverfügungstellung an entstehenden Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers besteht, geht der Versi- Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen. cherungsschutz aus dem anderen Vertrag dem Versicherungsschutz aus diesem Vertrag vor. A5-6 Ausschlüsse Aus diesem Vertrag besteht hingegen Versicherungsschutz, soweit er Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche über den des anderen Versicherungsvertrages hinausgeht (Differenzde- ckung). A5-6.1 gegen den Versicherungsnehmer und/oder eine mitversicherte Person, soweit der in Anspruch Genommene den Schaden vorsätzlich oder Die Differenzdeckung gilt nicht durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Voll- a) für Selbstbeteiligungen, die in dem anderen Versicherungsvertrag macht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung vereinbart sind, herbeigeführt hat; dem Versicherungsnehmer und/oder den mitversi- b) für Änderungen im Deckungsumfang des anderen Versicherungs- cherten Personen werden die Handlungen oder Unterlassungen nicht vertrages, die nach Antragsstellung zu diesem Vertrag erfolgt sind, zugerechnet, die ohne ihr Wissen begangen worden sind; c) wenn der Versicherungsnehmer aus dem anderen Versicherungs- vertrag wegen Verzuges bei der Beitragszahlung oder Verletzung A5-6.2 die von den mitversicherten Personen gemäß A5-1 geltend gemacht von Obliegenheiten keinen Anspruch auf Leistung hat, werden. Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst oder seiner Ange- d) wenn zu dem anderen Versicherungsvertrag die Versicherungs- hörigen gegen die mitversicherten Personen sind von der Versicherung summe(n) für ein Versicherungsjahr erschöpft sind und ein weiterer ausgeschlossen; als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sin- Versicherungsfall eintritt (also kein "Drop-down"). ne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und Die Differenzdeckung beginnt mit dem Eingang des Antrags beim Versi- -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern cherer, frühestens 15 Monate vor dem Beginn dieses Vertrages. Sie en- und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die det mit dem Ablauf des anderen Versicherungsvertrags. Die Differenzde- durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie ckung entfällt rückwirkend, wenn der Erstbeitrag (§ 37 VVG) zu diesem Eltern und Kinder miteinander verbunden sind); Vertrag nicht rechtzeitig gezahlt wurde, der Vertrag durch Anfechtung oder Rücktritt (B3-1) endet. A5-6.3 - welche vor Gerichten außerhalb Deutschlands geltend gemacht werden – dies gilt auch im Falle der Vollstreckung von Urteilen, die Besondere Obliegenheit im Schadensfall: außerhalb Deutschlands gefällt wurden –; - wegen Verletzung oder Nichtbeachtung des Rechts ausländischer Im Schadensfall hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer die zu Staaten; diesem Zeitpunkt gültigen Vertragsunterlagen des anderen Versiche- rungsvertrages zugänglich zu machen. A5-6.4 die im Wege einer Verbandsklage (z. B. Musterfeststellungsklage), einer Streitgenossenschaft oder die von Gewerkschaften oder Betriebsräten Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit gilt B3-3.3 (Rechts- geltend gemacht werden; folgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A5-6.5 im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von rechtlichen Interessen In die Differenzdeckung fallende Versicherungsfälle werden so behan- aus dem kollektiven Arbeits- oder Dienstrecht sowie mit Arbeitskampf- delt, als wären sie einen Tag nach dem Beginn dieses Versicherungsver- maßnahmen (z. B. Aussperrung, Streik); trags eingetreten. A5-6.6 auf Entschädigung und/oder Schadensersatz mit Strafcharakter sowie Die vertraglich vereinbarte(n) Versicherungssumme(n) und Höchstersatz- Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versi- leistungssummen stehen während der Differenzdeckung nur einmal zur cherungsnehmer oder eine mitversicherte Person verhängt oder von Verfügung und werden auf das erste Versicherungsjahr angerechnet. ihnen übernommen worden sind; AZ-1.2 Besserstellungen A5-6.7 soweit sie aufgrund Vertrages oder besonderer Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinaus- AZ-1.2.1 Besserstellung Markt gehen; Der Versicherer bietet Versicherungsschutz wegen gesetzlicher Haft- A5-6.8 wegen Gehalt, rückwirkenden Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, pflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus Sachschäden und Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung, Abfindungszahlungen im – ergänzend zu A1-3.1 und A3-3.1 – aus Abhandenkommen von Sa- Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozi- chen sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die nicht in alplänen sowie Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um diesem Vertrag eingeschlossen sind, aber zum Zeitpunkt des Versiche- Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsneh- rungsfalls im Rahmen eines allgemein zugänglichen Haftpflichttarifs für mers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt; gewerbliche Risiken eines anderen in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Versicherers ohne Beitragszuschlag mitversichert wären. A5-6.9 Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vornahme von Maßnahmen Abweichende Versicherungs- oder Höchstersatzleistungssummen des aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen, die Auswirkungen auf die Be- anderen Versicherers sind keine Besserstellung im Sinne dieser Klausel. triebsstätte, wie z. B. baulichen Veränderungen, den Arbeitsplatz und/oder den Arbeitsprozess haben. Eine Leistung aus dieser Vereinbarung erfolgt nur auf Antrag des Versi- cherungsnehmers und nach Vorlage eines Nachweises über die entspre- A5-7 Rechte und Pflichten mitversicherter Personen/Tochtergesell- chenden Regelungen des anderen Versicherers. schaften – 44 – [Seite 45] Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". Vereinbarungen". AZ-1.2.2 Besserstellung Vorversicherung AZ-1.6 Verzicht auf Rücktritt bei vorvertraglicher Anzeigepflichtverlet- zung Stellt der Versicherungsnehmer nach einem Versicherungsfall fest, dass die Bedingungen seines Vorvertrages für das gleiche versicherte Risiko Wird anlässlich eines Versicherungsfalls festgestellt, dass eine vorvertrag- für ihn günstiger waren, kann er verlangen, dass der Versicherer für die- liche Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wurde, verzichtet der Versi- sen Versicherungsfall nach den Bedingungen des Vorvertrages Versiche- cherer – teilweise abweichend von B3-1.2.1 – unter folgenden Voraus- rungsschutz gewährt. setzungen auf sein Recht, vom Vertrag zurückzutreten: Voraussetzungen dafür sind: a) die vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung liegt länger als drei a) Der Versicherungsfall tritt innerhalb von fünf Jahren nach Beginn Jahre zurück und dieses Vertrages ein und b) der Schadensaufwand des Versicherers übersteigt den in der "Auf- b) der Versicherungsnehmer erbringt den Nachweis für die günstigere stellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen Regelung im Vorvertrag. und Besonderen Vereinbarungen" genannten Betrag nicht. Niedrigere Versicherungs- oder Höchstersatzleistungssummen in diesem Der Verzicht wirkt nur einmalig. Bei weiteren Versicherungsfällen oder Vertrag führen nicht zu einer Besserstellung im Sinne dieser Klausel. Anzeigepflichtverletzungen verzichtet der Versicherer nicht auf die Aus- übung seines Rücktrittsrechts. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen AZ-1.7 Verzicht auf das außerordentliche Kündigungsrecht Vereinbarungen". Der Versicherer verzichtet nach dem ersten Versicherungsfall auf sein AZ-1.2.3 Besondere Ausschlüsse außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 92 Versicherungsvertrags- gesetz (VVG). Das Kündigungsrecht aus anderen Gründen bleibt unbe- Die Klauseln gelten nicht für rührt. a) beantragte oder einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern nachweislich vereinbarte vertragliche Schlechterstellungen, AZ-1.8 Regressverzicht bei Sachschäden b) Cyberdeckungen, ausländische Betriebsstätten/Tochter- gesellschaften, direkten oder bekannten indirekten Export nach Bei Versicherungsfällen, die einen Schadensaufwand des Versicherers bis USA, US-Territorien oder Kanada, zu dem in der "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbe- c) Sonder- und Maklerkonzepte, teiligungen und Besonderen Vereinbarungen" genannten Betrag je Ver- d) Risiken, für die eine Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sicherungsfall zum Gegenstand haben, wird auf einen Regress beim vorgeschrieben ist. Verursacher verzichtet, wenn: In jedem Fall bleiben von dieser Vereinbarung die Ausschlüsse gemäß a) der Verursacher nicht vorsätzlich gehandelt hat und A1-7 und A3-7 unberührt. b) der Versicherungsnehmer dies wünscht. AZ-1.3 Abweichungen zu den Verbandsbedingungen AZ-2 Veranstaltungen als Zusatzrisiko Der Versicherer reguliert nach den vom Gesamtverband der Deutschen AZ-2.1 Veranstalterrisiko Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen Bedingungen, wenn: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in a) die Bedingungen am Schadentag oder bei Vertragsabschluss von seiner Eigenschaft als Veranstalter der im Versicherungsschein und sei- den Verbandsbedingungen zum Nachteil des Versicherungsneh- nen Nachträgen näher beschriebenen Veranstaltung(en). Erforderliche mers abweichen und Vor- und Nacharbeiten sind bis zu jeweils 14 Tagen versichert. Der Versi- b) der Versicherungsnehmer diese Regulierung wünscht. cherungsschutz beginnt jedoch frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsschutz für die Veranstaltung(en) beantragt wurde. In jedem Fall bleiben von dieser Vereinbarung die Ausschlüsse gemäß A1-7 und A3-7 unberührt. AZ-2.2 Besondere Regelungen AZ-1.4 Vollständigkeit der Betriebsbeschreibung und der mitversicherten Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Unternehmen a) der Beaufsichtigung und/oder Koordinierung fremder Unterneh- men bei der Ausführung von Arbeiten/Aufgaben im Interesse des Wird anlässlich eines Versicherungsfalls festgestellt, dass die Betriebsbe- Versicherungsnehmers; schreibung fehlerhaft oder unvollständig ist und/oder mitzuversichernde b) der Bereitstellung und Unterhaltung (Verkehrssicherung) des Ver- Unternehmen nicht benannt sind, ist eine rückwirkende Berichtigung anstaltungsortes; möglich und Deckung im Rahmen und Umfang des Vertrages zu gewäh- c) Aufbau, Unterhaltung und Abbau von Beleuchtungs- und Beschal- ren, soweit lungsanlagen und sonstiger technischer Hilfsmittel für die Veran- staltung(en); a) das Risiko nicht einer Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht d) der Bereitstellung und Unterhaltung von sanitären Anlagen (z. B. unterliegt und WC-Wagen); b) das Risiko vom Versicherer grundsätzlich gezeichnet wird und e) Aufbau/Unterhaltung und Abbau von Hinweisschildern, Wegwei- c) durch die Berichtigung kein Mehrbeitrag anfällt oder auf die Bei- sern, Werbetafeln, Transparenten, Plakaten usw., auch außerhalb tragserhebung wegen Geringfügigkeit verzichtet wird und des Veranstaltungsortes; d) die Tätigkeit im Rahmen der Meldung zur Umsatz-, Lohnsumme f) der Durchführung eines Ordnungsdienstes, der Einlasskontrolle und oder Mitarbeiteranzahl erfasst war und der Anteil aus der nicht be- Sicherung der Veranstaltung(en) für den Teil, der vom Versiche- nannten Tätigkeit 20 % der Gesamttätigkeit nicht überschreitet rungsnehmer selbst durchgeführt wird; und/oder g) Aufbau, Betrieb und Abbau von Zelten, Tribünen (ohne eigenen e) personelle (auch familiäre) oder kapitalmäßige Verflechtungen zu Auf- und Abbau) und Podien, sofern sie baupolizeilich zugelassen den nicht benannten mitversicherten Unternehmen bestehen. sind und abgenommen wurden; h) Aufbau, Betrieb und Abbau von Verkaufsständen oder -buden und Der Versicherungsnehmer hat die Notwendigkeit der Berichtigung vorzu- dergleichen, sofern diese in eigener Regie betrieben werden; tragen und glaubhaft nachzuweisen. i) dem Betreiben eines VIP- und Pressebereiches; j) der Zubereitung und Abgabe von Speisen und Getränken in eige- Ausdrücklich dokumentierte oder in Vertragsbedingungen enthaltene ner Regie. nicht versicherte Tätigkeiten und Unternehmen sowie Risikobegrenzun- gen/Ausschlüsse in den Abschnitten A1 und A3 bleiben erhalten. AZ-2.3 Besondere Ausschlüsse AZ-1.5 Öffentlich-rechtliche Haftpflichtansprüche Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf a) Demonstrationen, politische Veranstaltungen, Wahlkampfveranstal- Versichert sind – abweichend von A1-3.1 und A3-3.1 – öffentlich- tungen, Luftfahrtveranstaltungen sowie motorsportliche Veranstal- rechtliche Haftpflichtansprüche. tungen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkei- ten ankommt; Diese Erweiterung findet keine Anwendung, soweit es sich um einen b) die gesetzliche Haftpflicht der Teilnehmer, Gäste, Besucher und Zu- Versicherungsfall zum Auslösen von Fehlalarm gemäß A1-6.13.3 oder schauer selbst; A3-6.8.2 handelt. c) die gesetzliche Haftpflicht aus Personen- und Sachschäden der Teilnehmer oder Mitwirkenden aus der Durchführung von gefährli- – 45 – [Seite 46] chen Leistungen (z. B. Extremsportarten wie River-Rafting, Free- Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der climbing, Fallschirmspringen oder Bungee-Jumping, Stunts oder Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen Luftfahrten); Vereinbarungen". d) die Beschädigung oder den Verlust von Requisiten, Reisegepäck, Geldwerten, Uhren, Schmuck und sonstigen Wertgegenständen AZ-7 Sondernutzung öffentlicher Flächen bei Veranstaltungen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; e) die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Werbeträgern Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; gen Schäden an öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze, f) die gesetzliche Haftpflicht wegen Beschädigung oder Abhanden- sonstige Grundstücke einschließlich der dazugehörenden Einrichtungen kommens ausgestellter Sachen und Tiere sowie von Ausstellungs- wie Verkehrszeichen, Leitplanken, Fangzäunen und anderen zugelasse- ständen und -einrichtungen und alle sich daraus ergebenden Ver- nen Leiteinrichtungen) durch eine gemäß § 29 Abs. 2 Straßenverkehrs- mögensschäden; ordnung (StVO) behördlich erlaubte, ausschließlich veranstaltungsbe- g) die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Zelten, die der dingte Sondernutzung und alle sich daraus ergebenden Vermögens- Durchführung der Veranstaltung(en) oder deren Vor- oder Nachbe- schäden. reitung dienen, und alle sich daraus ergebenden Vermögensschä- den; Ausgeschlossen bleiben Schäden an unbefestigten Parkplätzen sowie öf- h) Schäden der Reiter oder Fahrer und Insassen von Kraft-, Luft-, Was- fentlich-rechtliche Erstattungsansprüche. serfahrzeugen und Kraftfahrzeug-Anhängern und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der i) Schäden an den zu der Veranstaltung verwendeten Kraft-, Luft- Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen und Wasserfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, sonstigen Fahr- Vereinbarungen“. zeugen oder Schlitten (einschließlich Sattel- und Zaumzeug, Ge- schirre) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; AZ-8 Arbeitnehmerüberlassung sowie AZ-8.1 Arbeitnehmerüberlassung I – Sachschäden des Entleihers j) das Abbrennen eines Feuerwerks; k) eigenen Auf- und Abbau von Tribünen; Ergänzend zu A1-6.23, A2-6.15 sowie A3-6.14 ist die gesetzliche Haft- l) den Betrieb einer Hüpfburg; pflicht der Leiharbeitnehmer wegen dem Entleiher selbst zugefügter m) die gesetzliche Haftpflicht aus der Bewachung jeglicher Art (z. B. Sachschäden versichert. Garderoben); n) die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden an Straßen, Wegen, A1-7.2, A2-8.2 und A3-7.2 werden dahingehend erweitert, dass die po- Plätzen und sonstigen Grundstücken sowie wegen aller sich daraus sitive Kenntnis von der Ungeeignetheit eines Leiharbeitnehmers für eine ergebenden Vermögensschäden; vom Entleiher angeforderte Arbeitsleistung dem Vorsatz gleichsteht. es sei denn, diese sind aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mitversi- chert. Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen AZ-3 Abbrennen eines Feuerwerks bei Veranstaltungen Vereinbarungen". Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus AZ-8.2 Arbeitnehmerüberlassung II – Ansprüche Dritter – Differenz- dem polizeilich genehmigten Abbrennen eines Feuerwerks durch einen deckung zugunsten Entleiher berufsmäßigen Pyrotechniker. Ergänzend zu A1-6.23, A2-6.15, A3-6.14 sowie AZ-8.1 ist versichert die Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht des Pyrotech- gesetzliche Haftpflicht der Leiharbeitnehmer für Haftpflichtansprüche nikers. Dritter (nicht des Entleihers) ausschließlich für Versicherungsfälle im In- land, soweit hierfür kein Versicherungsschutz über die Betriebs- Die Ausschlüsse in A1-7.22, A2-8.19 und A3-7.21 sind diesbezüglich Haftpflichtversicherung des Entleihers besteht, weil diese bedingungs- gestrichen. gemäß oder hinsichtlich der Versicherungssumme nicht ausreicht. AZ-4 Eigener Tribünenbau bei Veranstaltungen Versicherungsschutz besteht im Rahmen dieses Vertrages, soweit er über den Versicherungsvertrag des Entleihers hinausgeht (Differenzdeckung). Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem eigenen Auf- und Abbau von Tribünen. Besteht aus anderen als diesen ausdrücklich genannten Gründen kein Versicherungsschutz über die Betriebs-Haftpflichtversicherung des Ent- AZ-5 Hüpfburg bei Veranstaltungen leihers oder besteht eine solche gar nicht, so entfällt auch im Rahmen dieses Vertrages der Versicherungsschutz. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus dem Betrieb einer Hüpfburg. AZ-8.3 Arbeitnehmerüberlassung III – Ansprüche Dritter – Subsidiär- deckung AZ-6 Garderobenrisiko bei Veranstaltungen Ergänzend zu A1-6.23, A2-6.15, A3-6.14, AZ-8.1 sowie AZ-8.2 ist versi- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus chert die gesetzliche Haftpflicht der Leiharbeitnehmer für Haftpflichtan- Beschädigung, Vernichtung, Verwechslung oder Abhandenkommen von sprüche Dritter (nicht des Entleihers) ausschließlich für Versicherungsfälle Garderobestücken, die von Gästen in einer ständig bewachten, nur dem im Inland, soweit hierfür kein Versicherungsschutz über die Betriebs- Garderobenpersonal zugänglichen Garderobe abgegeben worden sind. Haftpflichtversicherung des Entleihers besteht. Auf diese Schäden finden die Bestimmungen über Sachschäden Anwen- dung. Die Regelung in A1-6.7.1 c) findet diesbezüglich keine Anwen- Dieser Versicherungsschutz besteht subsidiär. Andere Haftpflichtversi- dung. cherungen gehen dieser Versicherung vor. Als Garderobestücke gelten auch Taschen und Schirme. AZ-9 Garagen- oder Parkplatzbetriebe und Parkhäuser – Vermietung von Kfz-Stellplätzen Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Versicherungs- nehmer nummerierte Garderobenscheine/Garderobenmarken ausgibt. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Besitz und Vermietung von Stellplätzen bei Garagen- oder Parkplatzbe- Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche trieben und Parkhäusern für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug- a) aus Beschädigung oder Abhandenkommen von Geld sowie bar- Anhänger ausschließlich in Gebäuden und auf umfriedeten Grundstü- geldlosen Zahlungsmitteln, Wertpapieren (einschließlich Sparbü- cken. chern), Scheckheften, Urkunden, Schmuck und anderen Wertsa- chen und solchen Gegenständen, die sich in den Garderobestücken AZ-9.1 Besondere Regelungen befinden; b) aus Schäden infolge Abhandenkommens des Garderobenscheines / Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) in der Garderobenmarke; A1-6.8 und A3-6.1 werden um folgende zusätzliche Regelung ergänzt: c) wegen Garderobestücken, die bis zur Schließung der Garderobe oder Dienstbeendigung des Personals in der Garderobe nicht abge- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- holt wurden. gen Tätigkeitsschäden (siehe jedoch AZ-12.2 d)) an sowie Abhanden- kommen von fremden Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeug-Anhängern. Die Ausschlüsse in A1-7.5 und A2-8.5 von Ansprüchen wegen Schäden, die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind, finden Werden die Fahrzeuge hierbei bewegt, besteht Versicherungsschutz aus- keine Anwendung. schließlich wegen Schäden, die auf dem Betriebsgrundstück am beweg- ten Fahrzeug eintreten. – 46 – [Seite 47] Die Ausschlüsse in A1-7.14 und A3-7.13 finden insoweit keine Anwen- dung. Abschnitt A(GB) Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht A(GB)-1 Beitragsberechnung werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer Die Berechnung des Beitrags erfolgt nach ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem un- berechtigten Fahrer gebraucht werden. A(GB)-1.1 Zahl der tätigen Personen Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen Maßgebend ist die Durchschnittszahl der im Versicherungsjahr tätigen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Personen. Hierzu rechnen neben dem Versicherungsnehmer alle im ver- zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die sicherten Betrieb regelmäßig oder vorübergehend tätigen Personen, erforderliche Fahrerlaubnis hat. auch Angehörige des Versicherungsnehmers, Zeit- und Teilzeitkräfte, Bü- rokräfte, Auszubildende, Reinigungspersonal usw. Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A(GB)-1.2 Jahreslohn- und -gehaltssumme Auf die Schäden durch Abhandenkommen finden die Bestimmungen Maßgebend ist die Brutto-Jahreslohn- und -gehaltssumme des Versiche- über Sachschäden Anwendung. rungsjahres gemäß Meldung zur Berufsgenossenschaft (auf volle Tau- send EUR aufgerundet). AZ-9.2 Besondere Ausschlüsse In diese Summe sind einzurechnen Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind - EUR 25.000,00 je nicht bei der Berufsgenossenschaft versicherter, a) Ansprüche wegen Schäden an sowie Abhandenkommen von Fahr- mitarbeitender Inhaber, Teilhaber und geschäftsführender Gesell- zeuginhalt und -ladung, schafter; b) Ansprüche aus der Übernahme einer Fahrzeugbewachung, - die auf Arbeitsgemeinschaften – Arge – entfallende anteilige Jah- c) Versicherungsansprüche aller Personen, die das Fahrzeug entwen- reslohn- und -gehaltssumme; det oder unberechtigt gebraucht haben. A1-2.3 und A3-2.3 finden - das auf Leiharbeitnehmer entfallende Jahresentgelt. keine Anwendung, d) Ansprüche wegen Tätigkeitsschäden aus Anlass von Reparaturen A(GB)-1.3 Jahresumsatz oder anderen Serviceleistungen. Maßgebend ist der Jahresumsatz (ohne Mehrwertsteuer) einschließlich AZ-9.3 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung siehe "Aufstellung der des auf Arbeitsgemeinschaften – Arge – entfallenden anteiligen Jahres- Höchstersatzleistungssummen, Selbstbeteiligungen und Besonderen umsatzes des Versicherungsnehmers im Versicherungsjahr; auf volle Vereinbarungen". Tausend EUR aufgerundet. AZ-10 Automatische Waschstraßen Die Meldung des Jahresumsatzes gilt als korrekt abgegeben, soweit - Innenumsätze zwischen den mitversicherten Unternehmen oder Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus - ausschließlich Umsätze aus der versicherten Tätigkeit gemeldet dem Betrieb einer automatischen Waschstraße. wurden und Sondereinflüsse, wie z. B. der Verkauf von Anlagegü- tern AZ-10.1 Besondere Regelungen unberücksichtigt geblieben sind. Schäden durch Bearbeitung fremder Sachen (Tätigkeitsschäden) in A(GB)-1.4 sonstigen Kriterien A1-6.8 und A3-6.1 werden um folgende zusätzliche Regelung ergänzt: Maßgeblich ist die jeweils vereinbarte Beitragsberechnungsgrundlage. Tätigkeitsschäden an sowie Abhandenkommen von Kraftfahr- zeugen A(GB)-2 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf den Beitrag (Beitragsregulierung) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers we- gen Tätigkeitsschäden an sowie Abhandenkommen von fremden Kraft- A(GB)-2.1 Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und fahrzeugen (einschließlich Zubehör) anlässlich des Waschens und Bewe- welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren gens dieser Fahrzeuge ausschließlich auf dem Betriebsgrundstück. Angaben eingetreten sind. Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen. Die Angaben sind innerhalb Die Ausschlüsse in A1-7.14 und A3-7.13 finden insoweit keine Anwen- eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf dung. Wunsch des Versicherers nachzuweisen. Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Die Fahrzeuge dürfen nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschie- werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft. ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Fahrzeuge nicht von einem un- berechtigten Fahrer gebraucht werden. A(GB)-2.2 Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Verände- Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug nur mit der erforderlichen rung berichtigt (Beitragsregulierung), beim Wegfall versicherter Risiken Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versi- zu sorgen, dass das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzt wird, der die cherer. Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht erforderliche Fahrerlaubnis hat. unterschritten werden. Alle entsprechend A(GB)-3.1 nach dem Versiche- rungsabschluss eingetretenen Erhöhungen und Ermäßigungen des Min- Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt destbeitrags werden berücksichtigt. B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). A(GB)-2.3 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann Auf die Schäden durch Abhandenkommen finden die Bestimmungen der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen wa- über Sachschäden Anwendung. ren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rech- nung gestellten Beitrages verlangen. Werden die Angaben nachträglich AZ-10.2 Besondere Ausschlüsse gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Ein vom Versicherungs- nehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die An- Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind gaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des er- a) Ansprüche wegen Schäden an sowie Abhandenkommen von Fahr- höhten Beitrags erfolgten. zeuginhalt und -ladung; b) Versicherungsansprüche aller Personen, die das Fahrzeug entwen- A(GB)-2.4 Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versiche- det oder unberechtigt gebraucht haben. A1-2.3 und A3-3.3 finden rungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre. keine Anwendung; c) Ansprüche wegen Tätigkeitsschäden aus Anlass von Reparaturen A(GB)-3 Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsanglei- oder anderen Serviceleistungen. chung AZ-10.3 Versicherungssumme und/oder Selbstbeteiligung für Schäden an frem- A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit den Kraftfahrzeugen siehe "Aufstellung der Höchstersatzleistungssum- die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, men, Selbstbeteiligungen und Besonderen Vereinbarungen". findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen un- abhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. – 47 – [Seite 48] A(GB)-3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab Teil B Allgemeiner Teil dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergange- nen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenszahlungen aller zum Be- Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung trieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den B1-1 Beginn des Versicherungsschutzes ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein ange- gebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Fol- Als Schadenszahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzel- gen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbei- nen Schadensfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund trags. und Höhe der Versicherungsleistungen. B1-2 Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Versicherungsjahr Durchschnitt der Schadenszahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenszahlungen geteilt durch die An- B1-2.1 Beitragszahlung zahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadensfälle. Je nach Vereinbarung werden die Beiträge im Voraus gezahlt, entweder A(GB)-3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer durchlaufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus oder als Einmalbeitrag. A(GB)-3.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit B1-2.2 Versicherungsperiode der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die ver- Hat sich der Durchschnitt der Schadenszahlungen des Versicherers in je- einbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Ver- dem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als tragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach der Vertragsdauer. A(GB)-3.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner B1-2.3 Versicherungsjahr Schadenszahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letz- ten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht über- Das Versicherungsjahr beträgt ein Jahr. Besteht die vereinbarte Vertrags- schreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. dauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr ent- sprechend verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum verein- A(GB)-3.4 Liegt die Veränderung nach A(GB)-3.2 oder A(GB)-3.3 unter 5 Prozent, barten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung A(GB)-3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß A(GB)-3.3, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes än- B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags dert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei- des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versiche- tragserhöhung wirksam werden sollte. rungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungs- Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertrags- nehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitrags- schluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertrags- erhöhung zugehen. schluss zu zahlen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, A(GB)-4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für private Haftpflicht- nachdem die Zahlung veranlasst ist. risiken) Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers A(GB)-4.1 Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versi- oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Bei- cherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das trag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht: zahlen. - Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. B1-3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Rich- teramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 ge- Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören. zahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. - Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen (ausgenommen im Falle eines Ver- Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die gleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren er- Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. möglicht wurde). Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein. B1-3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers - Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechts- nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor normen anzugeben. Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch A(GB)-4.2 Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen und dem Versi- durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese cherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges zu ermöglichen. Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Nichtzahlung zu vertreten hat. Mitwirkung einzuräumen. B1-4 Folgebeitrag Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gilt B3-3.3 (Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten). B1-4.1 Fälligkeit A(GB)-5 Abtretungsverbot Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise je- weils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet wer- den. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. B1-4.2 Verzug und Schadensersatz – 48 – [Seite 49] Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungs- B1-6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung nehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete und fehlendem versicherten Interesse Zahlung zu vertreten hat. B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Ver- von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der zug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug ent- Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraus- standenen Schadens zu verlangen. setzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Wi- derrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Be- B1-4.3 Mahnung trag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Tele- Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer fax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen zusätzlich den für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leis- der Zahlungsaufforderung betragen. tungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rück- B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeige- ständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzel- pflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis nen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündi- zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. gungsrecht) hinweist. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, B1-4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wor- den ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versi- cherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versi- B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers cherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Bei- in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. trag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-4.5 Kündigung nach Mahnung B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll- ständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetz- Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall ten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit des Interesses Kenntnis erlangt hat. sofortiger Wirkung kündigen. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht be- werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versi- steht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künfti- cherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hie- ges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen rauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hin- ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Ge- zuweisen. schäftsgebühr verlangen. B1-4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Ab- sicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Mo- verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall nats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zah- begründenden Umständen Kenntnis erlangt. lung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreit des Versicherers nach B1-4.4 bleibt bis zur Zahlung be- stehen. Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung B1-5 Lastschriftverfahren B2-1 Dauer und Ende des Vertrags B1-5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers B2-1.1 Vertragsdauer Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart wor- Der Vertrag ist für die jeweils vereinbarte Dauer abgeschlossen. den, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Bei- trags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. B2-1.2 Stillschweigende Verlängerung Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Ver- noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. tragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Ver- E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Ver- tragslaufzeit eine Kündigung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) sicherers erfolgt. zugegangen ist. B1-5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug B2-1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA- Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündi- B2-1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen gen. Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versiche- Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Ver- rungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes da- sicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zu- rauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer künftige Beiträge selbst zu übermitteln. spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres in Text- form (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zugegangen sein. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlage- nen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung B2-1.5 Wegfall des versicherten Interesses gestellt werden. Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung voll- B1-6 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interes- ses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interes- B1-6.1 Allgemeiner Grundsatz ses Kenntnis erlangt. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur der- B2-2 Kündigung nach Versicherungsfall jenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Ver- sicherungsschutz bestanden hat. B2-2.1 Kündigungsrecht Der Versicherungsvertrag kann gekündigt werden, wenn – 49 – [Seite 50] Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung a) vom Versicherer eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet wurde, denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) ge- b) der Versicherer den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Frei- fragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den stellung zu Unrecht abgelehnt hat, oder Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht c) dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen versicherten An- gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach spruch gerichtlich zugestellt wird. seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Textform (z. B. E-Mail, Tele- fax oder Brief) spätestens einen Monat nach der Zahlung, der Ableh- Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers ge- nung oder der Zustellung der Klage zugegangen sein. schlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und B3-1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die B2-2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zu- Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht gang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätes- weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder gro- tens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam be Fahrlässigkeit zur Last fällt. wird. B3-1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht B2-2.3 Kündigung durch Versicherer B3-1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab- satz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rück- B2-3 Veräußerung und deren Rechtsfolgen tritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. B2-3.1 Übergang der Versicherung Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versiche- rungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Wird ein Unternehmen veräußert, tritt der Erwerber an Stelle des Versi- Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. cherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nach- Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, ei- weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an- nes Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos- übernommen wird. sen hätte. B2-3.2 Kündigung Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsneh- Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber gegenüber den Versiche- mer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Um- rungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Textform stand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Dieses Kündigungsrecht noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursäch- erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Ver- lich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, sicherers von der Veräußerung ausgeübt wird. wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Der Erwerber ist berechtigt, den Versicherungsvertrag mit sofortiger B3-1.2.2 Kündigung Wirkung oder bis zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht in- Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Ab- nerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Er- satz 1 einfach fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Ver- werbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Er- trag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das Kündi- langung der Kenntnis, ausgeübt wird. gungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nach- weist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht an- B2-3.3 Beitrag gezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlos- sen hätte. Der Veräußerer und der Erwerber haften für den Beitrag als Gesamt- schuldner, wenn der Übergang auf den Erwerber während einer laufen- B3-1.2.3 Vertragsänderung den Versicherungsperiode erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach B3-1.1 Absatz 1 Wenn der Versicherungsvertrag gekündigt wird, haftet der Veräußerer nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht allein für die Zahlung des Beitrags. angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingun- gen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen B2-3.4 Anzeigepflichten des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versi- cherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Die Veräußerung ist dem Versicherer vom Veräußerer oder Erwerber un- Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestand- verzüglich in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) anzuzeigen. teil. Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versi- Die Vertragsänderung kann zum Wegfall des Versicherungsschutzes für cherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach einen bereits eingetretenen oder zukünftigen Versicherungsfall führen. dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zuge- hen müssen. Der Versicherer muss hierzu nachweisen, dass er den mit Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlos- 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den sen hätte. nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versi- Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn ihm die Veräuße- cherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat rung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem ihm die Anzeige hätte zu- der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht gehen müssen. Der Versicherer bleibt ebenfalls zur Leistung verpflichtet, hinzuweisen. wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für seine Kündigung abgelaufen war und er nicht gekündigt hat. B3-1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrerhöhung, andere Obliegenheiten Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines B3-1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre- Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist be- ters bis zum Vertragsschluss ginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm je- B3-1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebli- weils geltend gemachte Recht begründen. che Umstände B3-1.4 Hinweispflicht des Versicherers – 50 – [Seite 51] Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer e) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch ge- durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) richtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungs- B3-1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers nehmer muss dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderli- chen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Ver- Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung fügung stellen. oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeig- ten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. B3-3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung B3-1.6 Anfechtung B3-3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach B3-3.1 oder B3-3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leis- Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung tung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versi- anzufechten, bleibt bestehen. cherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. B3-1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers B3-3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungs- Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Ver- falls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versi- tragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags- cherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den schluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ab- Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- lauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. B3-3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungs- nehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt B3-2 Änderungen des Vertrags hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung Die vorstehenden Regelungen B3-1.1 bis B3-1.7 gelten bei Änderungen des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der des Vertrags entsprechend hinsichtlich der Änderungen. dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. B3-3 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers B3-3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls Abschnitt B4 Weitere Regelungen B3-3.1.1 Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseiti- gen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden ge- B4-1.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren führt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend. Versicherungsverträgen versichert ist. B3-3.1.2 Kündigungsrecht B4-1.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine geschlossenen Vertrages verlangen. Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Mo- B4-1.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehr- fristlos kündigen. fachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsneh- Versicherer zugeht. mer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. B4-2 Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung B3-3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls B4-2.1 Form, zuständige Stelle Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungs- Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den falls folgende Obliegenheiten zu erfüllen: Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Ver- sicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzu- B3-3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Scha- geben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Ver- dens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des trag etwas anderes bestimmt ist. Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versiche- dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte rers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Rege- nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. lungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben beste- hen. B3-3.2.2 Zusätzlich zu B3-3.2.1 gilt: B4-2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung a) Jeder Versicherungsfall ist dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen, auch wenn noch keine Schadensersatzansprüche er- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Ver- hoben worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versiche- sicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Ver- rungsnehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. sicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines ein- geschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. b) Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer ausführliche und Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zuge- wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der gangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht Schadensermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Um- angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. stände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angefor- B4-2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung derten Schriftstücke übersandt werden. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift sei- c) Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich gel- nes Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der tend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gericht- gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach B4-2.2 entspre- lich der Streit verkündet, hat er dies dem Versicherer unverzüglich chend Anwendung. anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn gegen den Versicherungsnehmer wegen des den Anspruch begründenden Schadensereignisses ein B4-3 Vollmacht des Versicherungsvertreters Ermittlungsverfahren eingeleitet wird. B4-3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers d) Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadensersatz muss der Versicherungsnehmer Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungs- fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehel- nehmer abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend fe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. – 51 – [Seite 52] a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des Versicherungs- vertrages durch deutsches Recht oder durch von deutschem Recht ak- b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Be- zeptierten nationalen oder internationalen Sanktions- oder Embargobe- endigung; stimmungen auferlegten Verpflichtungen. c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel: und während des Versicherungsverhältnisses. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versi- B4-3.2 Erklärungen des Versicherers cherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragspar- teien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer aus- bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik gefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versiche- Deutschland entgegenstehen. rungsnehmer zu übermitteln. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. B4-4 Verjährung Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Deutschland entgegenstehen. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der An- spruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründen- Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel vom Versi- den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die cherer entsprechend angepasst. Die jeweils aktuelle Fassung wird vom grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Versicherer im Internet auf seiner Homepage unter www.mannheimer.de/webcode mit dem Webcode X080 0000 9912 Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer an- veröffentlicht. gemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) B4-8 Salvatorische Klausel mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschrif- ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs. B4-5 Gerichtsstände, Verbraucherschlichtungsstelle B4-5.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer be- stimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines sol- chen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermange- lung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. B4-5.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherungs- nehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungs- nehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klage- erhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. B4-5.3 Verbraucherschlichtungsstelle Der Versicherer hat sich zur Teilnahme an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ver- pflichtet. Verbraucher können sich an folgende Schlichtungsstelle wen- den: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 080632 10006 Berlin Tel.: 0800 3696000 Fax: 0800 3699000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Die Verfahrensordnung ist unter www.versicherungsombudsmann.de einsehbar. Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle schließt die Möglichkeit ei- nes gerichtlichen Vorgehens gegen den Versicherer nicht aus. B4-6 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. B4-7 Sanktionsklausel – 52 –
Norman Nammert Stefan Heinz Josy Olivia Jäkel

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