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Show full text: Versicherungsbedingungen für Ihre Kfz-Versicherung, Produktlinie Basis
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Versicherungsbedingungen für Ihre
Kfz-Versicherung
Vorwort
Das Wichtigste in Kürze
Ihre Kfz-Versicherung bietet Ihnen Versicherungsschutz rund um Ihr Fahrzeug. Nachstehend möchten
wir Sie über die wesentlichen Inhalte des Versicherungsschutzes informieren.
Kfz-Haftpflichtversicherung - ein Muss für Ihr Fahrzeug
Diese Pflichtversicherung schützt Sie vor Schadenersatzansprüchen, wenn Sie durch den Gebrauch Ih
res Fahrzeugs andere schädigen. Wir leisten Schadenersatz bei begründeten Ansprüchen. Unberech
tigte Forderungen wehren wir ab.
Kfz-Kaskoversicherung - ein Extra für Ihr Fahrzeug
Diese schützt Sie vor finanziellen Folgen, wenn Ihr Fahrzeug zerstört, beschädigt wird oder abhanden
kommt.
• Teilkasko - Diese schützt Sie beispielsweise bei Schäden durch Entwendung, Naturgewalten, Glas
bruch, Tierbiss oder Kurzschluss.
• Vollkasko - Diese erweitert Ihre Teilkasko um Schäden durch Unfall oder Vandalismus.
Zusatzbausteine - ein Plus für Ihr Fahrzeug
Diese schützen Sie zusätzlich und runden somit den Versicherungsschutz ab.
Grundlage für Ihren Vertrag sind diese Versicherungsbedingungen. Sie setzen sich zusammen aus den
gewählten Versicherungsarten (Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung), Pflichten und allgemeinen Re
gelungen. Die Versicherungsarten sind rechtlich selbständige Verträge. Zudem erhalten Sie ergänzen
de Regelungen zu Ihrer Produktlinie und Ihren Zusatzbausteinen.
Die Versicherungsbedingungen, der Antrag und der Versicherungsschein legen den Inhalt Ihrer Kfz-
Versicherung fest. Sie sind wichtige Dokumente. Bitte lesen Sie die Versicherungsbedingungen daher
gründlich durch. Bewahren Sie diese sorgfältig auf. Vor allem nach einem Schadenfall können Sie dann
alles Wichtige noch einmal nachlesen.
Nachhaltigkeit in der Kfz-Versicherung
Schützen Sie Ihr Fahrzeug vor Schäden
Mit fortschreitendem Klimawandel werden Extremwetterereignisse wie beispielsweise starke Hagelnie
derschläge, Stürme und Orkane, Überschwemmungen, Starkregen, Dürre und Hitzewellen deutlich
häufiger auftreten. Die Kfz-Versicherung schützt vor den finanziellen Auswirkungen bei Schäden durch
Naturgewalten in der Teil- oder Vollkaskoversicherung. Um Ihr Fahrzeug wirksam gegen diese Ereig
nisse zu schützen, helfen neben dem unmittelbaren Schutz Ihrer Versicherung auch Präventivmaßnah
men zur Vermeidung von Schäden. Eine Reihe wirksamer Präventivmaßnahmen können Sie auf unse
rer Unternehmens-Website unter dem Suchbegriff "Extremwetter Checklisten" einsehen.
Reparatur und Restwertvermarktung, wenn ein Schaden eingetreten ist
Wir unterstützen alternative Reparaturmethoden (beispielsweise Reparatur statt Austausch, Reparatur
mit wiederverwendbaren Ersatzteilen, Smart Repair für Kleinschäden) und informieren Sie auf Wunsch,
ob Ihr Schaden für eine solche Reparatur bei unseren Werkstattpartnern geeignet ist. Auch im Falle ei
nes Totalschadens informieren wir Sie gerne, ob Ihr Fahrzeug für eine Restwertvermarktung bei unse
ren Partnern infrage kommt. Bitte nehmen Sie dazu im Schadenfall Kontakt mit uns auf. Unsere Kon
taktmöglichkeiten entnehmen Sie Ihrem Versicherungsschein.
Digitale Kommunikation und digitale Services
Bei digitaler Vertragskommunikation, senden wir Ihnen alle Unterlagen zu Ihrer Versicherung per E-
Mail zu, es sei denn das Gesetz sieht ausdrücklich den Versand per Post (Schriftform) vor. Sie haben
immer das Recht, mit uns per E-Mail zu kommunizieren.
Zur Vertragskommunikation nutzen wir die bei Vertragsabschluss angegebene E-Mail-Adresse. Sollten
wir nach Versendung einer E-Mail an diese Adresse eine technische Rückmeldung erhalten, dass die
E-Mail nicht zugestellt wurde, senden wir Ihnen die Unterlagen per Post zu. Im Übrigen sind Sie selbst
dafür verantwortlich, dass die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse aktuell ist und eingehende E-
Mails gelesen werden. Bitte denken Sie daher daran, uns eine Änderungen Ihrer E-Mail-Adresse unver
züglich mitzuteilen. Die Änderung können Sie auch einfach selbst vornehmen. Sie können der digitalen
Vertragskommunikation jederzeit widersprechen. Sie erhalten ab dann alle Unterlagen zur Ihrer Versi
cherung per Post. Sie haben auch die Möglichkeit, unsere weiteren verfügbaren digitalen Services zu
nutzen. Beispielsweise bieten wir digitale Services zur Vertragsverwaltung und Schadenmeldung an.
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Meinungsverschiedenheiten
An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind?
Schiedsstelle des ADAC e.V.
Sie können sich bei Meinungsverschiedenheiten bei der Vertrags- und Schadenabwicklung auch an die
Schiedsstelle des
ADAC e.V., Juristische Zentrale
Hansastraße 19
80686 München
wenden. Die Schiedsstelle des ADAC e.V. ist eine unabhängige Schlichtungsstelle
Schiedskommission des ADAC e.V.
Sind Sie mit der Entscheidung der Schiedsstelle des ADAC e.V. nicht einverstanden, können Sie an
stelle des Rechtswegs die Durchführung des Verfahrens bei der
Schiedskommission des ADAC e.V., Juristische Zentrale
Hansastraße 19
80686 München
beantragen. Die Schiedskommission des ADAC e.V. ist auch eine unabhängige Institution und über
prüft die Entscheidung der Schiedsstelle.
Versicherungsombudsmann
Der Versicherungsombudsmann ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
Schlichtungsstelle. Die ADAC Autoversicherung AG ist nicht Mitglied im Verein Ombudsmann, daher
können Sie das kostenlose Streitschlichtungsverfahren durch den Versicherungsombudsmann zwi
schen Ihnen und Ihrem Versicherer nicht in Anspruch nehmen. Der Versicherungsombudsmann steht
Ihnen jedoch bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und dem Vermittler des Versicherungs
vertrages zur Verfügung.
Beschwerde bei der Versicherungsaufsicht
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Ver
tragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versiche
rungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Tel.: 0228 4108-0
Fax: 0228 4108-1550
Bitte beachten Sie, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) keine Schiedsstel
le ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Rechtsweg
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
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Was ist was? - Wichtige Begriffe
Wir möchten, dass Sie Ihre Versicherung gut verstehen. Deshalb dienen die folgenden Begriffserläuterungen Ihrem besseren Verständnis.
Außerdem erklären wir bestimmte Fachbegriffe oder erläutern sie durch Beispiele.
Wichtige Begriffe Was ist das genau?
Versicherungsnehmer Das sind Sie als unser Vertragspartner und Käufer des Versicherungsschutzes.
Dritte Als Dritte bezeichnen wir alle Personen außer den Versicherten und uns. Meist ist der Geschä
digte oder der Anspruchssteller gemeint.
Ausschlüsse Ein Ausschluss beschreibt eine Gefahr, eine Schadenart oder eine Sache, die nicht versichert
ist. Ausschlüsse dienen der Abgrenzung des Leistungsversprechens und gewährleisten, dass
der Versicherungsschutz kalkulierbar bleibt. Sie finden sie in den Bedingungen entweder als
generelle Ausschlüsse (beispielsweise Krieg) oder in Bestimmungen zu den einzelnen Gefah
ren und Schäden sowie bei der Beschreibung der versicherten Sachen.
Obliegenheiten Das sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während und nach dem Versicherungsfall. Wenn Sie
Obliegenheiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Beispiel: Sie müssen
Auskünfte wahrheitsgemäß erteilen und nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens
sorgen.
Gesetze In unseren Versicherungsbedingungen, Produktlinien und Zusatzbausteinen nehmen wir auf
einige Gesetze Bezug. Hier werden wir diese einmalig ausschreiben, sodass im Weiteren nur
die Abkürzung zu finden ist.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Versicherungsvertragsgesetz (VVG), Pflichtversicherungsge
setz (PflVG), Straßenverkehrsgesetz (StVG), Kfz-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV),
Umweltschadensgesetz (USchadG).
Textform Textform bedeutet, dass folgende Voraussetzungen erfüllt werden müssen:
• die Erklärung muss mit einem zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Medium übermittelt
und
• die Person des Erklärenden muss genannt werden.
Eine E-Mail oder ein Brief erfüllen beispielsweise die Textform, sofern der Absender daraus er
kennbar ist.
Wir orientieren uns in unseren Versicherungsbedingungen im Sinne von Lesbarkeit, Verständlichkeit und Rechtsklarheit an den vom Ge
setzgeber vorgegebenen und gängigen Rechtsbegriffen, die zumeist in der männlichen Sprachform (generisches Maskulinum) formuliert
sind. Damit sind sämtliche Geschlechter (männlich, weiblich, divers) gleichermaßen gemeint.
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Inhaltsverzeichnis
Vorwort .............................................................................................................................................................................. 1
A. Versicherungsarten
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug anderen zufügen............................................... 6
A.1.1 Leistungsvoraussetzungen und -umfang .......................................................................................................................... 6
A.1.2 Leistungsausschlüsse und -einschränkungen .................................................................................................................. 7
A.2 Kaskoversicherung - für Schäden an Ihrem Fahrzeug...................................................................................................... 8
A.2.1 Leistungsvoraussetzungen und -umfang .......................................................................................................................... 8
A.2.2 Leistungsausschlüsse und -einschränkungen .................................................................................................................. 14
A.2.3 Fälligkeit unserer Zahlung ................................................................................................................................................. 15
A.2.4 Fälle, in denen wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern........................................................................................ 15
B. Pflichten für alle Versicherungsarten
B.1 Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragszahlung...................................................................................................... 16
B.1.1 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?....................................................................................................... 16
B.1.2 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?............................................................ 16
B.1.3 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen? ...................................................................................... 16
B.1.4 Was gilt, wenn Sie bei Fahrzeugwechsel nicht rechtzeitig zahlen?.................................................................................. 17
B.1.5 Was gilt bei einer Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung? ................................................................................. 17
B.2 Ihre Obliegenheiten (Pflichten) .......................................................................................................................................... 17
B.2.1 Welche Obliegenheiten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? ............................................................................... 17
B.2.2 Welche Obliegenheiten haben Sie im Versicherungsfall? ................................................................................................ 18
B.3 Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen (Pflichtverletzungen)................................................................................. 19
B.3.1 Wie wirken Obliegenheitsverletzungen auf unsere Leistungspflicht?............................................................................... 19
B.3.2 Wie wirken Obliegenheitsverletzungen auf unser Kündigungsrecht?............................................................................... 19
B.3.3 Welche Besonderheiten gelten für die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzungen beim Gebrauch des Fahrzeugs
in der Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung? ....................................................................................................... 20
B.3.4 Welche Besonderheiten gelten für die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzungen im Versicherungsfall in der
Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung? ................................................................................................................. 20
B.4 Gefahrerhöhung................................................................................................................................................................. 20
B.4.1 Was ist eine Gefahrerhöhung?.......................................................................................................................................... 20
B.4.2 Welche Pflichten haben Sie im Zusammenhang mit Gefahrerhöhungen? ....................................................................... 20
B.4.3 Welche Rechtsfolgen haben Sie bei einer Pflichtverletzung?........................................................................................... 20
B.4.4 Welche Gefahrerhöhungen sind mitversichert? ................................................................................................................ 21
B.5 Übergang Ihrer Ansprüche gegen Dritte auf uns .............................................................................................................. 21
B.5.1 Wann gehen Ihre Ansprüche gegen Dritte auf uns über und welche Obliegenheiten müssen Sie dabei beachten? ...... 21
B.6 Obliegenheiten bei der Ruheversicherung ........................................................................................................................ 21
B.7 Anzeige einer Veräußerung des versicherten Fahrzeugs................................................................................................. 21
B.8 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung .............................................................................. 22
B.9 Ihre Anzeigepflicht bei Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs.................................................................... 22
B.10 Pflichten der mitversicherten Personen............................................................................................................................. 22
C. Allgemeine Regelungen
C.1 Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz .............................................................................................. 22
C.1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?.......................................................................................................................... 22
C.1.2 Was gilt bei vorläufigem Versicherungsschutz?................................................................................................................ 22
C.2 Rechte der mitversicherten Personen ............................................................................................................................... 23
C.2.1 Ausübung der Rechte........................................................................................................................................................ 23
C.2.2 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen ................................................................................. 23
C.3 Update-Garantie ................................................................................................................................................................ 23
C.4 Laufzeit des Vertrages und Kündigung ............................................................................................................................. 23
C.4.1 Vertragsdauer .................................................................................................................................................................... 23
C.4.2 Automatische Vertragsverlängerung ................................................................................................................................. 23
C.4.3 Kündigung zum Ablauf ...................................................................................................................................................... 23
C.5 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls................................................................................................................ 23
C.5.1 Kündigungsrecht................................................................................................................................................................ 23
C.5.2 Kündigungserklärung......................................................................................................................................................... 24
C.5.3 Wirksamwerden der Kündigung ........................................................................................................................................ 24
C.6 Umstellung auf neue Versicherungsbedingungen ............................................................................................................ 24
C.7 Auswirkung einer Kündigung auf Versicherungsarten ...................................................................................................... 24
C.8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ...................................................................................................................... 24
C.9 Veräußerung des Fahrzeugs und Wagniswegfall ............................................................................................................. 25
C.9.1 Was müssen Sie bei Veräußerung des Fahrzeugs beachten?......................................................................................... 25
C.9.2 Was gilt bei Wagniswegfall?.............................................................................................................................................. 25
C.10 Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen .................................................. 25
C.10.1 Was müssen Sie bei Außerbetriebsetzung beachten? ..................................................................................................... 25
C.10.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? ................................................................................................. 26
C.10.3 Welche Besonderheiten gelten bei Wechselkennzeichen? .............................................................................................. 26
C.10.4 Wann dürfen Sie mit ungestempelten Kennzeichen fahren?............................................................................................ 26
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C.11 Schadenfreiheitsrabatt-System ......................................................................................................................................... 26
C.11.1 Wonach richtet sich die Einstufung in eine Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse)?........................................................... 26
C.11.2 Wie können Sie eine Rückstufung vermeiden (Schadenrückkauf)? ................................................................................. 28
C.11.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? ...................................... 29
C.11.4 Wie wird nach Betriebsübergang der Schadenverlauf übernommen? ............................................................................. 29
C.11.5 Welche Einstufung gilt nach Abgabe des Schadenverlaufs?............................................................................................ 29
C.11.6 Wie erhalten und erteilen wir Auskünfte über den Schadenverlauf und welche Rechte haben wir bei Abweichungen?. 29
C.12 Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen.......................................................................................................... 30
C.12.1 Wann erfolgt eine Neukalkulation des Beitrags in der Kfz-Haftpflichtversicherung?........................................................ 30
C.12.2 Wann erfolgt eine Neukalkulation des Beitrags in der Kaskoversicherung? .................................................................... 30
C.12.3 Wie teilen wir Ihnen die Neukalkulation mit?..................................................................................................................... 30
C.12.4 Welche Rechte haben Sie im Falle einer Beitragserhöhung? .......................................................................................... 30
C.12.5 Wie wirkt sich eine gesetzlich angeordnete Erhöhung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung auf
Ihren Beitrag aus? ............................................................................................................................................................. 30
C.12.6 Unter welchen Voraussetzungen kann sich das SF-Klassen-System ändern und welche Rechte haben Sie in diesem
Fall? ................................................................................................................................................................................... 30
C.13 Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands............................................................................. 31
C.13.1 Wie kann sich Ihr Beitrag aufgrund der Regelungen zum SF-Klassen-System ändern? ................................................. 31
C.13.2 Wie wirkt sich eine Änderung bei den Merkmalen zur Beitragsberechnung aus?............................................................ 31
C.13.3 Was müssen Sie uns im Zusammenhang mit den Merkmalen zur Beitragsberechnung mitteilen?................................. 31
C.13.4 Was müssen Sie bei einer Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs beachten? ........................................... 31
C.13.5 Wie wirkt es sich auf den Beitrag aus, wenn Ihre tatsächliche Jahresfahrleistung von der angegebenen abweicht?..... 32
C.14 Deutsches Recht ............................................................................................................................................................... 32
C.15 Zuständiges Gericht .......................................................................................................................................................... 32
Anhang - SF-Klassen- und Rückstufungstabellen ............................................................................................................ 33
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A. Versicherungsarten
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug anderen zufügen
Hier finden Sie die besonderen Regelungen zur Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie erfahren insbesondere, welche Leistun
gen wir erbringen und in welchen Fällen unsere Leistung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Pflichten und Obliegenheiten, die für diese
Versicherungsart gelten, finden Sie in B. Pflichten für alle Versicherungsarten.
A.1.1 Leistungsvoraussetzungen und -umfang
A.1.1.1 Was ist versichert?
Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
• Personen verletzt oder getötet werden,
• Sachen beschädigt, zerstört werden oder abhandenkommen,
• Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusam
menhängen (reine Vermögensschäden).
Ferner müssen hieraus gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend ge
macht werden. Privatrechtliche Haftpflichtbestimmungen finden sich insbesondere im BGB oder StVG.
Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehören neben dem Fahren beispielsweise das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
A.1.1.2 Was leisten wir im Versicherungsfall?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung bietet Schutz bei Haftpflichtansprüchen Dritter gegen Sie und die mitversicherten Personen.
A.1.1.2.1 Erstattung berechtigter Schadenersatzansprüche
Wenn die geltend gemachten Schadenersatzansprüche begründet sind, leisten wir Schadenersatz in Geld.
A.1.1.2.2 Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche
Wenn die geltend gemachten Schadenersatzansprüche unbegründet sind, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit
Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
A.1.1.3 Bis zu welcher Höhe (Versicherungssumme) leisten wir?
A.1.1.3.1 Höchstzahlung
Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden verein
barten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Scha
denereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Ebenso ist unsere
Leistung für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität auf die gesetzlichen
Mindestversicherungssummen beschränkt.
A.1.1.3.2 Übersteigen der Versicherungssummen
Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des VVG und der KfzPflVV.
In diesem Fall müssen Sie für einen Schadenersatzanspruch, den wir nicht oder nicht vollständig befriedigt haben, selbst einstehen.
A.1.1.4 Wer ist versichert?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt Sie und folgende Personen (mitversicherte Personen):
• den Halter des Fahrzeugs,
• den Eigentümer des Fahrzeugs,
• den Fahrer des Fahrzeugs,
• die Technische Aufsicht für Fahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
• den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses den berechtigten Fahrer nicht nur gelegentlich begleitet,
• Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird,
• Ihren Omnibusschaffner, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder dem Halter des versicherten Fahrzeugs tätig ist,
• den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht, den Beifahrer und Omnibusschaffner eines nach A.1.1.6 mitversicherten Fahr
zeugs,
• berechtigte Insassen, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht (ausgenommen Mietwagen, Taxen, Selbstfahrer
vermietfahrzeuge).
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
A.1.1.5 Wo sind Sie versichert?
A.1.1.5.1 Versicherungsschutz in Europa und in der EU
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Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in
• den geographischen Grenzen Europas (hierzu zählt auch der europäische Teil der Türkei),
• dem asiatischen Teil der Türkei sowie
• den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch
nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
A.1.1.5.2 Internationale Versicherungskarte
Wenn wir Ihnen eine Internationale Versicherungskarte ausgehändigt haben, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung
erstreckt sich auch auf die dort genannten nicht europäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich
des Versicherungsumfangs gilt A.1.1.5.1 Satz 2.
A.1.1.5.3 Ansprüche nach dem USchadG
Versicherungsschutz für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem USchadG besteht in Deutschland. Darüber hinaus besteht Versiche
rungsschutz auch außerhalb des Anwendungsbereichs des USchadG in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Voraus
setzung ist, dass dort die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäß Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den
jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
A.1.1.6 Welcher Versicherungsschutz gilt für Anhänger, Auflieger und abgeschleppte Fahrzeuge?
Wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden ist, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf.
Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden. Voraus
setzung ist, dass für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Versicherungsschutz besteht auch, wenn sich der Anhänger
oder Auflieger während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. Das gleiche gilt für
abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeuge.
A.1.1.7 Welcher Versicherungsschutz gilt beim Führen fremder Fahrzeuge im Ausland?
Versichert sind auch Schäden, die Sie, Ihr Ehe- oder Lebenspartner als Fahrer eines fremden, versicherungspflichtigen Fahrzeugs auf einer
Reise im Ausland verursachen. Beispiel: Sie verursachen einen Unfall mit einem im Urlaub gemieteten Fahrzeug.
Wir leisten nur soweit, wie nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht. Die Rege
lung gilt nicht, wenn das versicherte Fahrzeug ein Wohnwagenanhänger oder ein Anhänger ist.
Als Ausland gilt der Geltungsbereich gemäß A.1.1.5 ohne Deutschland.
A.1.1.8 Welcher Versicherungsschutz gilt bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem USchadG?
Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem USchadG frei. Diese müssen durch ei
nen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstö
rung) verursacht worden sein.
Wir leisten bis zu 5 Mio. EUR je Schadenereignis, jedoch für alle Schadenfälle eines Versicherungsjahres maximal 10 Mio. EUR. Maßgeb
lich für die Zuordnung eines Schadens zu dem jeweiligen Versicherungsjahr ist das Datum des Schadeneintritts. Die Regelungen in A.1.1.2
und A.1.1.3 gelten entsprechend.
A.1.1.9 In welchem Umfang besitzen wir eine Regulierungsvollmacht?
Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren. Dabei sind
wir berechtigt, alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
A.1.2 Leistungsausschlüsse und -einschränkungen
In welchen Fällen ist unsere Leistung ausgeschlossen?
Ausschlüsse Was ist ausgeschlossen?
Vorsatz Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbei
führen.
Motorsportveranstaltungen oder Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer
Motorsportaktivitäten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trai
nings, Tests und Demonstrationen, wenn
• das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht
wird und
• für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe
des § 5d des PflVG besteht.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflicht zu nicht genehmigten Rennen nach A.2.1.1 und zu
Motorsportveranstaltungen oder Motorsportaktivitäten nach B.2.1.2.
Beschädigung des versicherten Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhanden
Fahrzeugs kommen des versicherten Fahrzeugs.
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Beschädigung von Anhängern oder Nicht versichert sind Schäden an folgenden mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen
abgeschleppten Fahrzeugen Fahrzeugen:
• Anhänger oder Auflieger,
• geschleppte oder abgeschleppte Fahrzeuge.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn Sie im Rahmen der üblichen Hilfeleistung ein ab
geschlepptes Fahrzeug beschädigen. Voraussetzung ist, dass das Abschleppen des betriebs
unfähigen Fahrzeugs ohne gewerbliche Absicht erfolgte.
Beschädigung beförderter Sachen Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zer
störung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert
werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs
üblicherweise mit sich führen. Beispiele: Kleidung, Brille, Brieftasche
Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, gilt: Es besteht außerdem
Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit
sich führen. Beispiele: Reisegepäck, Reiseproviant
Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
Ihr Schadenersatzanspruch gegen Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte
eine mitversicherte Person Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie beispielsweise als Bei
fahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
Wenn es sich bei dem versicherten Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug handelt und Sie damit
ein Fahrzeug beschädigen, das im Eigentum desselben Leasinggebers steht, gilt: Der vorste
hende Ausschluss greift dann nicht, wenn die beiden Fahrzeuge auf unterschiedliche Halter
zugelassen sind.
Nichteinhaltung von Liefer- und Be Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung
förderungsfristen von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.
Vertragliche Ansprüche Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder
besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Zusätzliche Ausschlüsse bei öffent Bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem USchadG gemäß A.1.1.8 sind darüber hinaus
lich-rechtlichen Ansprüchen nach nicht versichert:
dem UschadG
• Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene
Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
• Schäden, die aus der Lieferung, Verwendung oder Freisetzung folgender Stoffe resultieren:
Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbe
kämpfungsmitteln. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Stoffe durch plötzliche
und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen.
• Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichte
te behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen.
• Ansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Ver
pflichtung hinausgehen.
A.2 Kaskoversicherung - für Schäden an Ihrem Fahrzeug
Hier finden Sie die besonderen Regelungen zur Versicherungsart Kaskoversicherung. Sie erfahren insbesondere, welche Leistungen wir er
bringen und in welchen Fällen unsere Leistung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist. Pflichten und Obliegenheiten, die für diese Versi
cherungsart gelten, finden Sie in B. Pflichten für alle Versicherungsarten.
A.2.1 Leistungsvoraussetzungen und -umfang
A.2.1.1 Was ist versichert?
Versichert sind Schäden an dem im Versicherungsschein genannten Fahrzeug.
A.2.1.1.1 Was sind Fahrzeugteile und was ist Fahrzeugzubehör?
Folgende Definitionen gelten für Fahrzeugteile und -zubehör:
Fahrzeugteile / -zubehör Was ist das genau?
Fahrzeugteile Fest mit dem Fahrzeug verbundene Teile, ohne die das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß in
Gebrauch genommen werden kann.
Beispiele: Motor, Antrieb (inkl. Akku), Karosserie, Lenkung, Sitze und Felgen
Fahrzeugzubehör Teile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs nicht zwingend erforderlich sind.
Beispiele: Anhängerkupplung, Audiosystem, Navigationssystem, Dachbox, Kindersitze, Dash
cam, Wohnwagenvorzelt, Markise, Ladekabel und mobile Ladestation für Elektro- oder Hybrid
fahrzeuge
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Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Fahrzeugteilen und -zubehör gelten alle Regelungen in der
Kaskoversicherung entsprechend, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
(1) Beitragsfrei mitversicherte Fahrzeugteile und -zubehör
Folgende Fahrzeugteile (auch Sonderausstattung) und folgendes Fahrzeugzubehör (auch Sonderzubehör) sind ohne Mehrbeitrag mitversi
chert:
a) Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile,
b) Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient, wenn es:
• fest im Fahrzeug eingebaut,
• fest am Fahrzeug angebaut oder
• im Fahrzeug unter Verschluss verwahrt ist,
c) im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mitge
führt werden. Beispiele: Sicherungen und Glühlampen,
d) Planen, Gestelle für Planen und Aufbauten (ohne Spezialaufbauten),
e) folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile:
• ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung,
• Dach-/Heckständer, Dachbox, Dachzelt, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze,
• Ladekabel und mobile Ladestation für ein Elektro- oder Hybridfahrzeug, auch wenn diese nicht unter Verschluss verwahrt, aber mit
dem Elektro- oder Hybridfahrzeug verbunden sind,
• nach a) bis d) sowie Absatz 2 mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während einer Reparatur.
Diese müssen straßenverkehrsrechtlich zulässig sein. Voraussetzung ist zudem, dass in Absatz 2 und A.2.1.1.2 nichts anderes geregelt ist.
(2) Teile, die bis zu einem Gesamtneuwert von 20.000 EUR ohne Mehrbeitrag mitversichert sind
Folgende Teile sind bis zu einem Gesamtneuwert von 20.000 EUR (brutto) ohne Beitragszuschlag versichert, wenn sie
• fest im Fahrzeug eingebaut oder
• fest am Fahrzeug angebaut und
• straßenverkehrsrechtlich zulässig sind:
a) Zulässige nachträgliche Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff oder Karosserie (Tuning). Diese müssen der Steigerung der
Motorleistung, des Motordrehmoments oder der Veränderung des Fahrverhaltens dienen. Hierzu zählen insbesondere Motortuning,
Spoiler, Tieferlegung, Sportauspuff.
b) Individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen sowie besondere Oberflächenbehandlungen. Hierzu
zählen insbesondere Airbrush-Lackierungen und Folierungen.
Wenn der Gesamtneuwert der oben genannten Teile höher als 20.000 EUR ist, gilt: Der übersteigende Wert ist nur mitversichert, wenn dies
ausdrücklich vereinbart ist. Bis zur genannten Wertgrenze verzichten wir auf eine Kürzung der Entschädigung wegen Unterversicherung.
A.2.1.1.2 Welche Gegenstände sind nicht versichert?
Nicht versichert sind alle sonstigen Gegenstände, insbesondere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs
dient. Beispiele: Handys und mobile Navigationsgeräte, auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, Reisegepäck, per
sönliche Gegenstände der Insassen
A.2.1.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?
In der Teilkaskoversicherung besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs ein
schließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
A.2.1.2.1 Glasbruch
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert.
Als Verglasung gelten
• Glas- und Kunststoffscheiben,
• Glasdächer,
• Spiegelglas und
• Abdeckungen von Leuchten.
Beispiele: Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben
Bitte beachten Sie:
Nicht zur Verglasung gehören: Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, Dis
plays, Monitoren sowie Leuchtmittel.
A.2.1.2.2 Entwendung
Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
• Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.
• Unterschlagung, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, noch zur Veräußerung oder unter Ei
gentumsvorbehalt überlassen wird.
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• Unbefugter Gebrauch, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Dazu zählt nicht, wenn der Täter vom
Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird, beispielsweise Angestellte von Werkstätten oder Hotels. Das
gleiche gilt, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, beispielsweise Arbeitnehmer, Familien- oder
Haushaltsangehörige.
Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchte Entwendung
• des Fahrzeugs,
• seiner mitversicherten Teile oder
• sonstigen Fahrzeuginhalts, beispielsweise Mantel, Tasche, Koffer verursacht werden.
Dies gilt nicht für Vandalismusschäden, die anlässlich der Entwendung oder des Entwendungsversuchs herbeigeführt werden.
Beispiele: Aufschlitzen des Sitzes, Tritte gegen das Fahrzeug
Bitte beachten Sie:
Schlüssel des versicherten Fahrzeugs sind nur mitversichert, wenn Ihnen diese
• geraubt werden oder
• durch Einbruch in ein Gebäude, dessen Räume oder
• aus einem verschlossenen Behältnis, beispielsweise Spind in einem Fitnessstudio gestohlen werden.
Wir ersetzen die nachgewiesenen Kosten für den Austausch von Tür- und Lenkradschlössern oder die Kosten der Umcodierung. Um die
Entschädigung zu erhalten, müssen Sie den Raub oder Diebstahl der Fahrzeugschlüssel bei der Polizei anzeigen.
A.2.1.2.3 Naturgewalten (Elementarschäden)
Versichert ist die unmittelbare Einwirkung folgender Naturgewalten auf das Fahrzeug:
• Sturm (mindestens Windstärke 7),
• Hagel,
• Überschwemmung,
• Erdfall, Erdrutsch, Mure,
• Schneedruck und -bruch,
• Lawine inkl. Dachlawine,
• Vulkanausbruch und
• Erdbeben.
Versichert sind auch Schäden, bei denen durch eine der Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.
Beispiel: Ein Ast wird durch Sturm gegen das Fahrzeug geschleudert.
Bitte beachten Sie:
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch die Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
Beispiel: Sie kommen auf der mit Hagel bedeckten Fahrbahn ins Schleudern.
A.2.1.2.4 Zusammenstoß mit Tieren
Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren.
A.2.1.2.5 Tierbiss
Versichert sind unmittelbare Schäden durch Tierbiss. Folgeschäden am Fahrzeug sind mitversichert.
A.2.1.2.6 Brand sowie Seng- und Schmorschäden, Explosion, Blitzschlag
Versichert sind Brand, Explosion und die unmittelbare Einwirkung durch Blitzschlag.
• Brand: Feuer mit offener Flammenbildung, das sich unkontrolliert ausbreitet. Versichert sind auch Seng- und Schmorschäden, die durch
örtlich begrenzte Hitzeeinwirkungen oder Glut entstehen.
• Explosion: Eine auf das Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Nicht versi
chert sind Schäden durch Implosion.
• Blitzschlag: Das unmittelbare Auftreffen eines Blitzes auf Sachen. Auch wenn dabei Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen
werden. Beispiel: Ein Ast wird durch den Blitzschlag gegen das Fahrzeug geschleudert.
Zusätzlich sind Überspannungsschäden bei Gewitter versichert. Ausreichend ist eine mittelbare Einwirkung des Blitzschlags auf das versi
cherte Fahrzeug. Beispiel: Der Blitz schlägt in ein Gebäude ein und über das verbundene Ladekabel kommt es am Fahrzeug zu einem
Überspannungsschaden am Akku.
Bitte beachten Sie:
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch den Blitzschlag veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
Beispiel: Sie erschrecken durch den Blitzschlag und kommen ins Schleudern.
A.2.1.2.7 Kurzschlussschäden
Versichert sind Schäden durch Kurzschluss. Folgeschäden am Fahrzeug sind bis zu 10.000 EUR mitversichert.
A.2.1.2.8 Versicherungsschutz bei der Benutzung von Schiffen / Fähren
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Bei der Benutzung von Schiffen / Fähren leisten wir Ersatz, wenn das versicherte Fahrzeug
• untergeht,
• durch Schlingern des Wasserfahrzeugs, überkommendes Wasser oder Gegenfallen von Gegenständen beschädigt wird,
• durch die Schiffsführung aufgeopfert wird, soweit Sie nicht aus der Großen Havarie entschädigt werden.
Ferner leisten wir Ersatz für Aufwendungen, die Ihnen im Rahmen der Großen Havarie im Zusammenhang mit der Beschädigung oder dem
Verlust Ihres Fahrzeugs entstehen.
A.2.1.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
In der Vollkaskoversicherung besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs ein
schließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
A.2.1.3.1 Ereignisse der Teilkaskoversicherung
Versichert sind alle Schadenereignisse der Teilkaskoversicherung nach A.2.1.2.
A.2.1.3.2 Unfall
Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das
Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Versichert sind auch Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall, der durch eine Manipulation der Fahrzeugsoftware durch einen unberechtig
ten Dritten (Hackerangriff) verursacht wurde.
Gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen sind mitversichert, so
weit nichts Anderes geregelt ist. Beispiele: Rangier- oder Schlingerschäden
Versichert sind zusätzlich Schäden am Fahrzeug, deren alleinige Ursache ein geplatzter Reifen ist.
Bitte beachten Sie:
Keine Unfallschäden sind insbesondere:
• Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben.
Beispiele: Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen
• Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten.
Beispiele: Durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung
• Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
• Verwindungsschäden: Schäden durch Verbiegen oder Verdrehen des Fahrzeugs in der Längsachse.
Beispiel: Aufgrund Krafteinwirkungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger
Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs
entstehen, gelten nicht als Unfallschaden.
Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Pickups durch Beladen mit Kies oder Brennholz
A.2.1.3.3 Mut- oder böswillige Handlungen
Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.
Dazu zählt nicht, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird, beispielsweise Angestellte
von Werkstätten oder Hotels. Das gleiche gilt, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, beispielswei
se Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige.
Bei Hackerangriffen nach A.2.1.3.2 auf Ihr Fahrzeug gilt: Versichert sind auch Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen wegen eines
unmittelbar gegen Ihr Fahrzeug gerichteten Hackerangriffs.
Bitte beachten Sie:
Nicht versichert ist, wenn ein Hacker einen Server oder eine digitale Plattform eines mit Ihrem Fahrzeug kommunizierenden Unterneh
mens angreift und hierüber die Fahrzeugsoftware manipuliert wird.
Beispiel: Ein Hacker greift eine IT-Infrastruktur eines Fahrzeugherstellers oder eine App auf Ihrem Smartphone an und verursacht hierüber
eine Funktionsstörung am Infotainmentsystem Ihres Fahrzeugs.
A.2.1.4 Wer ist versichert?
Die Kaskoversicherung schützt Sie. Wenn diese auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, bezieht sich der Schutz auch
auf diese Person. Beispiel: Die Kaskoversicherung soll auch den Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeugs schützen.
A.2.1.5 Wo sind Sie versichert?
In welchen Ländern Versicherungsschutz besteht, können Sie der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.1.5.1 entnehmen.
A.2.1.6 Was leisten wir im Versicherungsfall?
Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entspre
chend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts Anderes geregelt ist. Beispiele: Akku Ihres Elektro- oder Hybridfahrzeugs oder Ihr fest ein
gebautes Autoradio.
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[Seite 12]
A.2.1.6.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
Folgende Definitionen gelten für die Entschädigungsregeln:
Definition Was ist das genau?
Totalschaden Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs des
sen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
Wiederbeschaffungswert Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten
Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.
Restwert Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
Neupreis Neupreis ist der Betrag, den Sie für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des
versicherten Fahrzeugs aufwenden müssen. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht
mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils
die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüg
lich orts- und marktüblicher Nachlässe.
Neufahrzeug Als Neufahrzeug gilt ein Fahrzeug, das
• unmittelbar vom Fahrzeughändler oder -hersteller erworben und
• erstmalig auf Sie zugelassen wurde.
Als Neufahrzeug gilt auch ein Fahrzeug, das vor der Zulassung auf Sie
• als Tages- oder Kurzzulassung auf einen Fahrzeughändler zugelassen war,
• eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufwies und
• die Erstzulassung auf den Fahrzeughändler nicht länger als einen Monat zurücklag.
Kaufpreis Kaufpreis ist der Betrag, der für das versicherte Fahrzeug bei Anschaffung tatsächlich entrich
tet worden ist.
Die Regelung zur Erstattung der Mehrwertsteuer in A.2.1.6.4 gilt für die Kaufpreiserstattung
nicht. Bei der Erstattung der Mehrwertsteuer stellen wir auf den Zeitpunkt der Anschaffung des
versicherten Fahrzeugs ab. Maßgeblich ist, ob zu diesem Zeitpunkt Mehrwertsteuer aufgewen
det wurde oder nicht. Dies ist durch Vorlage der Anschaffungsrechnung nachzuweisen.
Im Versicherungsfall erbringen wir folgende Leistungen:
(1) Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Rest
werts des Fahrzeugs.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren lassen, gilt A.2.1.6.2. Lässt sich für das Fahrzeug kein Restwert er
zielen, erstatten wir nachgewiesene Kosten der Fahrzeugverschrottung. Bei einem Totalschaden aufgrund eines Glasschadens gilt die Re
gelung in A.2.1.6.2 Absatz 2.
(2) Fälle, in denen wir den Neupreis zahlen
Anstelle des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs zahlen wir den Neupreis, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:
• Das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Versicherungsfalls im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kraftfahr
zeughändler oder -hersteller erworben hat,
• innerhalb von 12 Monaten nach Erstzulassung des Fahrzeugs tritt ein Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs ein und
• für das versicherte Fahrzeug wurde bisher keine Neupreisentschädigung gezahlt.
Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repariert, gilt: Wir ziehen vom Neupreis zuvor eingetretene Schäden
ab.
(3) Fälle, in denen wir bei einem von Ihnen als Gebrauchtfahrzeug erworbenem Fahrzeug den Kaufpreis zahlen
Anstelle des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs zahlen wir den Kaufpreis, wenn alle nachstehenden Voraussetzungen vorliegen:
• Innerhalb von 12 Monaten nach erstmaliger Zulassung des Fahrzeugs auf Sie tritt ein Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs ein,
• der Kaufpreis kann durch Anschaffungsrechnung bzw. Kaufvertrag nachgewiesen werden und
• für das versicherte Fahrzeug wurde bisher keine Kaufpreisentschädigung gezahlt.
Ist das Fahrzeug zum Schadenzeitpunkt nicht oder nicht fachgerecht repariert, gilt: Wir ziehen vom Kaufpreis zuvor eingetretene Schäden
ab.
(4) Ersatz für Zulassungskosten, Überführungskosten und Verwaltungskosten bei Ersatzfahrzeug
Für das Ersatzfahrzeug erstatten wir Zulassungskosten und Verwaltungskosten bis zu 200 EUR gegen Nachweis.
Wir ersetzen bis zu 1.000 EUR der nachgewiesenen Kosten entweder für
• die Überführung eines Neufahrzeugs, das Sie unmittelbar vom Kraftfahrzeughändler oder -hersteller erworben haben oder
• die Anreise und Übernachtung, wenn Sie das Neufahrzeug direkt beim Hersteller abholen.
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(5) Elektrofahrzeug-Wechselprämie bei Neupreisentschädigung
Wenn Sie einen Anspruch auf Neupreisentschädigung haben, zahlen wir Ihnen unter folgenden Voraussetzungen zusätzlich 2.500 EUR
zum Neupreis:
• Das versicherte Fahrzeug verfügt über einen Verbrennungsmotor oder ist ein Hybrid und
• Sie erwerben als Ersatzbeschaffung ein zulassungspflichtiges, rein elektrisch betriebenes Fahrzeug.
A.2.1.6.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?
(1) Beschädigung
Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten. Es gelten dabei folgende Obergrenzen:
• Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbe
schaffungswerts. Voraussetzung ist, dass Sie uns die vollständige und fachgerechte Reparatur durch eine Rechnung nachweisen oder
ein durch uns beauftragter Sachverständiger diese bestätigt. Fehlt dieser Nachweis, bezahlen wir entsprechend der nachfolgenden Rege
lung.
• Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen
Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts.
Treibstoff und Betriebsmittel, beispielweise Öl oder Kühlflüssigkeit werden nur ersetzt, wenn ein Austausch im Rahmen der Reparatur erfor
derlich ist.
Bitte beachten Sie:
Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden.
(2) Ersatz des Glasbruchschadens nur bei Reparatur
Bei Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs zahlen wir die Kosten der Wiederherstellung nur in folgendem Fall: Der Schaden wur
de tatsächlich repariert und Sie legen uns hierfür eine Rechnung vor. Eine Abrechnung des Glasschadens auf Basis einer Schätzung (fiktive
Abrechnung) ist nicht möglich. Beispiel: Sie legen uns lediglich einen Kostenvoranschlag vor.
Bei einem sonstigen versicherten Teil- oder Vollkaskoschaden gilt: Sie können den gesamten Schaden inklusive der Schäden an der Ver
glasung auf Basis der Schätzung abrechnen. Voraussetzung hierfür ist: Die Schäden an der Verglasung machen nur einen Teil des Fahr
zeugschadens aus.
Bei Glasbruchschäden verzichten wir auf Abzug einer Selbstbeteiligung bei Scheibenreparatur nach A.2.1.6.7 Absatz 2.
A.2.1.6.3 Was zahlen wir sonst noch?
Folgende Leistungen zahlen wir sonst noch:
Leistung Was zahlen wir genau?
Abschleppen Bei Beschädigung oder Totalschaden des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Ab
schleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt.
Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist,
gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. Dies gilt für Ansprüche aus
Verträgen und Mitgliedschaften in Vereinen oder Verbänden. Wenn Sie sich allerdings zuerst
an uns wenden, sind wir Ihnen gegenüber zur Vorleistung verpflichtet. Beispiel: Sie haben auf
grund einer Mitgliedschaft in einem Automobilclub ebenfalls Anspruch auf Hilfe.
Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veran
lasst oder ihr zugestimmt haben.
Kosten der Abholung bei Wieder Wir zahlen die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr
auffinden des Fahrzeugs nach Ent als 50 km (Luftlinie) aufgefunden wird.
wendung
Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu
einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer).
Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum Fund
ort.
Kosten für Ersatzbeschaffung der Versichert ist die Beschädigung, der Totalschaden oder der Verlust der Ladekarte für elektri-
Ladekarte sche Ladesäulen gegen
• die Ereignisse der Teilkaskoversicherung nach A.2.1.2 oder
• die Ereignisse der Vollkaskoversicherung nach A.2.1.3.
Dies ist abhängig von Ihrem gewählten Versicherungsschutz.
Erstattet werden die Kosten der Ersatzbeschaffung der Ladekarte.
Bitte beachten Sie:
Nicht versichert ist ein etwaiges Guthaben auf der Ladekarte oder das Endgerät, beispiels
weise Smartphone auf dem die Ladekarte hinterlegt ist.
A.2.1.6.4 Wann erstatten wir die Mehrwertsteuer?
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Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist.
Bitte beachten Sie:
Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Bei Leasingfahrzeugen erstatten wir keine Mehr
wertsteuer, wenn der Leasinggeber vorsteuerabzugsberechtigt ist.
A.2.1.6.5 Welche zusätzlichen Regelungen gelten bei Entwendung?
(1) Wiederauffinden des Fahrzeugs
Wird das Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme verpflichtet.
Voraussetzung: Sie können das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen.
(2) Eigentumsübergang nach Entwendung
Sind Sie nicht nach Absatz 1 zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer. Dies gilt nicht, wenn
• wir die Leistung abgelehnt haben,
• Sie das Fahrzeug zurückhaben möchten oder
• ein Anderer, der Eigentümer des Fahrzeugs ist, dieses zurück möchte.
Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden informiert oder Sie in anderer Weise Kenntnis er
langt haben. Die Kosten der Abholung bei Wiederauffinden des Fahrzeugs nach A.2.1.6.3 zahlen wir nicht, wenn Sie oder ein Anderer das
wiederaufgefundene Fahrzeug zurückhaben möchten.
Werden wir Eigentümer des Fahrzeugs und wir haben die Versicherungsleistung, beispielsweise nach A.2.2 oder nach B.2.1 gekürzt, so gilt:
Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Abholung
bei Wiederauffinden und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben.
A.2.1.6.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Die Höchstentschädigung für den Fahrzeugschaden nach A.2.1.6.1 und A.2.1.6.2 ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs.
A.2.1.6.7 Wann ziehen wir eine Selbstbeteiligung ab?
(1) Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadenereignis
Wenn eine Selbstbeteiligung vereinbart ist, wird diese
• für jedes versicherte Fahrzeug und
• jedes Schadenereignis
gesondert von der von uns zu zahlenden Entschädigung abgezogen.
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
(2) Sonderregelung für Glasbruchschäden
Wird die Reparatur eines Glasbruchschadens an der Scheibenverglasung des Fahrzeugs gemäß A.2.1.6.2 Absatz 2 ohne einen Scheiben
austausch durchgeführt, ziehen wir keine Selbstbeteiligung ab.
A.2.1.6.8 Was gilt für Rest- und Altteile?
Rest- und Altteile sowie das Fahrzeug im beschädigten oder zerstörten Zustand verbleiben bei Ihnen. Wir sind berechtigt, die Entschädi
gung um den Veräußerungswert (Restwert) des beschädigten Fahrzeugs oder der beschädigten Teile zu kürzen.
A.2.2 Leistungsausschlüsse und -einschränkungen
In welchen Fällen ist unsere Leistung ausgeschlossen?
Ausschlüsse Was ist ausgeschlossen?
Vorsatz Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
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Grobe Fahrlässigkeit Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls besteht gemäß § 81 VVG kein
oder nur eingeschränkter Versicherungsschutz.
Wir verzichten jedoch Ihnen gegenüber in der Voll- und Teilkaskoversicherung auf den Ein
wand der groben Fahrlässigkeit. Der Verzicht gilt zugunsten eines berechtigten Fahrers ent
sprechend nach A.2.4.
Der Verzicht gilt nicht
• bei Entwendung des Fahrzeugs oder
• bei Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel.
In diesen Fällen sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Motorsportveranstaltungen oder Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer
Motorsportaktivitäten Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trai
nings, Tests und Demonstrationen. Dabei kommt es auf eine Genehmigung dieser Veranstal
tung oder Aktivität nicht an.
Außerdem besteht kein Versicherungsschutz für Schäden bei:
• Nicht genehmigten Rennen
• Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt
oder das Fahrzeug an seine physikalischen Leistungsgrenzen herangeführt wird
• Fahrten auf dem gesamten Gelände von aktuellen, ehemaligen oder temporär eingerichte
ten Motorsportrennstrecken, beispielsweise Touristenfahrten, Trackdays, Flugplätze
• Wettbewerben im Gelände im Rahmen von Offroad Rallyes oder in Offroad Parks
• Fahrten, bei denen das Fahrzeug innerhalb einer vom Veranstalter vorgegebenen Sollzeit
über eine bestimmte Distanz bewegt wird (Gleichmäßigkeitsfahrt)
Für Fahrsicherheitstrainings gilt: Wir gewähren Versicherungsschutz, wenn sie nach den
Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden.
Reifenschäden Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz
für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den
Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht werden.
Kriegsereignisse, innere Unruhen, Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen
Maßnahmen der Staatsgewalt oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
A.2.3 Fälligkeit unserer Zahlung
(1) Fälligkeit
Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wo
chen.
(2) Vorschuss
Sie können unter nachfolgenden Voraussetzungen einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen:
• Wir haben unsere Zahlungspflicht festgestellt.
• Die Entschädigung lässt sich jedoch nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen.
(3) Sonderregelung für Diebstahlschäden
Wenn das Fahrzeug entwendet worden ist, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Eine Entschädigung erfolgt daher frü
hestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige in Textform.
A.2.4 Fälle, in denen wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern
Wenn eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug fährt und es zu einem Schadenereignis kommt, fordern wir von dieser Person
unsere Leistungen grundsätzlich nicht zurück. Die Regelung in B.5.1.1 kommt nicht zur Anwendung.
Zur Rückforderung unserer Leistung vom Fahrer sind wir jedoch in folgenden Fällen berechtigt:
• Der Fahrer hat den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt.
• Der Fahrer hat grob fahrlässig die Entwendung des Fahrzeugs ermöglicht.
• Der Fahrer hat das Fahrzeug geführt, obwohl er aufgrund Alkohols oder anderer berauschender Mittel nicht mehr in der Lage war, das
Fahrzeug sicher zu führen.
Lebt der Fahrer mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir die Leistung nur zurück, wenn der Versicherungsfall vorsätzlich herbeige
führt wurde.
Die Regelungen gelten entsprechend, wenn eine der nachfolgenden Personen den Schaden herbeigeführt hat:
• Eine sonstige in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherte Person nach A.1.1.4.
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• Der Mieter oder der Entleiher des Fahrzeugs.
B. Pflichten für alle Versicherungsarten
Hier finden Sie Pflichten und Obliegenheiten sowie die Folgen von deren Verletzungen. Die Regelungen gelten grundsätzlich für alle Versi
cherungsarten.
B.1 Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragszahlung
B.1.1 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten?
B.1.1.1 Erster oder einmaliger Beitrag
Der erste oder einmalige Beitrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Wenn vereinbart ist,
dass der Versicherungsschutz erst später beginnt, wird der erste oder einmalige Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt fällig.
B.1.1.2 Folgebeiträge
Die Folgebeiträge sind jeweils am Monatsersten der vereinbarten Zahlungsperiode zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
B.1.1.3 Zahlungsperiode
Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Die vereinbarte Zah
lungsperiode können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, ist die Beitragsfälligkeit der erste Tag der Saison. Als Zahlungsperiode
kann nur ein Monat oder ein Jahr gewählt werden.
B.1.1.4 Zahlungsweise
Die vereinbarte Zahlungsweise ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein.
Wenn wir einen fälligen Beitrag nicht
• im SEPA-Lastschriftverfahren,
• vom angegebenen Konto des alternativen Zahlungsdienstleisters, beispielsweise PayPal einziehen oder
• der Kreditkarte belasten können
und Sie dies zu vertreten haben, gilt: Wir können für die Zukunft verlangen, dass Zahlungen außerhalb dieser Zahlungsweise erfolgen. Zu
dem sind wir berechtigt, auf jährliche Zahlungsperiode umzustellen.
Im Übrigen gelten die Regelungen zum Verzug nach B.1.2 und B.1.3.
B.1.2 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen?
B.1.2.1 Gefährdung des Versicherungsschutzes
Der Beginn des Versicherungsschutzes ist nach C.1 von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig. Wenn Sie den ersten oder ein
maligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B.1.1.1 zahlen, beginnt der Versicherungsschutz erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zah
len.
Bitte beachten Sie:
Für Versicherungsfälle, die in der Zwischenzeit eintreten, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflich
tet, wenn Sie uns nachweisen, dass Ihre Zahlung unverschuldet unterblieben ist. Auf unsere Leistungsfreiheit können wir uns nur berufen,
wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
der Nichtzahlung des Beitrags hingewiesen haben. Auch ein vorläufiger Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn Sie den ersten
oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen. Diese Regelung finden Sie in C.1.2.4.
B.1.2.2 Unser Rücktrittsrecht
Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nur, solange Sie die
Zahlung nicht bewirkt haben. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten
haben.
B.1.2.3 Anspruch auf Geschäftsgebühr
Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, können wir nach C.8 eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Diese kann bis zu 40 Prozent
des Beitrags für ein Versicherungsjahr betragen.
B.1.3 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen?
B.1.3.1 Verzug
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Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig nach B.1.1.2 zahlen, geraten Sie ohne weitere Zahlungsaufforderung in Verzug. In diesem
Fall sind wir berechtigt, Ersatz des Schadens zu verlangen, der uns hierdurch entstanden ist. Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die
Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
B.1.3.2 Fristsetzung
Wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir Ihnen auf Ihre Kosten in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungs
frist muss mindestens zwei Wochen betragen.
B.1.3.3 Kein Versicherungsschutz bei erfolglosem Fristablauf
Für Versicherungsfälle, die nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintreten, entfällt der Versicherungsschutz, wenn
• Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung von Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug befinden und
• wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben.
B.1.3.4 Unser Kündigungsrecht bei erfolglosem Fristablauf
Wenn Sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist weiter mit Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind, können wir den Vertrag ohne Ein
haltung einer Frist kündigen. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir
können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung nach B.1.3.2 erklären. Wenn Sie bei Ablauf der Frist noch immer mit der Zahlung in Ver
zug sind, wird die Kündigung mit Ablauf der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist wirksam. Hierauf werden wir Sie bei Kündigung nochmals aus
drücklich hinweisen.
B.1.3.5 Fortbestand des Vertrags, wenn Sie den angemahnten Betrag nachzahlen
Unsere Kündigung wird unwirksam und der Vertrag besteht fort, wenn Sie den angemahnten Betrag innerhalb eines Monats nachzahlen.
Die Monatsfrist beginnt mit der Kündigung. Wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden wurde, beginnt die Monatsfrist mit
Ablauf der Zahlungsfrist.
Bitte beachten Sie:
Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Nachzahlung eintreten, besteht kein Versicherungsschutz.
B.1.4 Was gilt, wenn Sie bei Fahrzeugwechsel nicht rechtzeitig zahlen?
Wenn Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes bei uns versichern (Fahrzeugwechsel), gilt: Wir wenden bei
nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag nach B.1.3 an.
Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes nach C.1.2.4. Dafür müssen folgen
de Voraussetzungen gegeben sein:
• Zwischen Versicherungsende des bisherigen Fahrzeugs und Versicherungsbeginn des anderen Fahrzeugs ist nicht mehr als ein Jahr ver
gangen und
• Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich.
Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr entsprechend C.8 verlangen.
B.1.5 Was gilt bei einer Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung?
Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Absatz 2 VVG gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungs
vertrags zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für diesen Zeitraum. Unsere Rechte nach § 116 Absatz 1 VVG blei
ben unberührt.
B.2 Ihre Obliegenheiten (Pflichten)
B.2.1 Welche Obliegenheiten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?
B.2.1.1 Bei allen Versicherungsarten
Beim Gebrauch des Fahrzeugs müssen Sie folgende Pflichten beachten:
Ihre Obliegenheiten (Pflichten) Was müssen Sie genau beachten?
Nutzung nur zum vereinbarten Ver Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet wer
wendungszweck den.
Nutzung nur durch den berechtig Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer
ten Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht.
Außerdem dürfen Sie oder eine mitversicherte Person, es nicht wissentlich ermöglichen, dass
das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Fahren nur mit Fahrerlaubnis Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen.
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Außerdem dürfen Sie oder eine mitversicherte Person das Fahrzeug nicht von einem Fahrer
benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Nicht genehmigte Rennen Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf die Er
zielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungs
fahrten.
Hinweis: Beachten Sie auch zu Motorsportveranstaltungen oder Motorsportaktivitäten die
Pflicht nach B.2.1.2 und die Ausschlüsse nach A.1.2 und A.2.2.
Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug auf öffentlichen
Wegen und Plätzen nur benutzen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer be
nutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist.
B.2.1.2 Zusätzlich bei Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung
Beim Gebrauch des Fahrzeugs müssen Sie folgende Pflichten beachten:
Ihre Obliegenheiten (Pflichten) Was müssen Sie genau beachten?
Alkohol und andere berauschende Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder
Mittel andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem
Fahrer fahren lassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht
in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Wir können Ihnen oder eine mitversicherte Person die Verletzung dieser Pflicht nicht entge
genhalten, soweit Sie oder eine mitversicherte Person durch den Versicherungsfall als Fahr
zeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.
Hinweis: Bei der Kaskoversicherung und den Zusatzbausteinen besteht für solche Fahrten bei
grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls kein oder nur eingeschränkter Versi
cherungsschutz (siehe hierzu den Ausschluss zu grober Fahrlässigkeit in A.2.2 und die Rege
lungen des jeweiligen Zusatzbausteins).
Motorsportveranstaltungen oder Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, ein
Motorsportaktivitäten schließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, gebraucht werden,
wenn
• das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht
wird und
• für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe
des § 5d des PflVG besteht.
Außerdem dürfen Sie das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzungen für diese Fahr
ten gebrauchen lassen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflicht zu nicht genehmigten Rennen nach B.2.1.1 und den
Ausschluss zu Motorveranstaltungen oder Motorsportaktivitäten nach A.1.2.
B.2.2 Welche Obliegenheiten haben Sie im Versicherungsfall?
B.2.2.1 Bei allen Versicherungsarten
Im Versicherungsfall müssen Sie folgende Pflichten beachten:
Ihre Obliegenheiten (Pflichten) Was müssen Sie genau beachten?
Anzeigepflicht Jedes Schadenereignis, welches zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie uns in
nerhalb einer Woche anzeigen.
Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, müssen Sie uns dies innerhalb einer Woche
nach der Erhebung des Anspruchs anzeigen.
Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit
dem Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch,
wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.
Aufklärungspflicht Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer
Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
• Sie müssen Ihre gesetzlichen Pflichten nach § 142 StGB beachten (Unfallflucht). Dies be
deutet: Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststel
lungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten. Nach
Ablauf der Wartefrist müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen.
• Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des
Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten.
• Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
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• Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen,
soweit es Ihnen zumutbar ist.
• Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unse
rer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
Schadenminderungspflicht Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung
und Minderung des Schadens zu sorgen.
Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
B.2.2.2 Zusätzlich bei Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung
Bei einem Kfz-Haftpflichtschaden müssen Sie folgende Pflichten beachten:
Ihre Obliegenheiten (Pflichten) Was müssen Sie genau beachten?
Anzeige von Kleinschäden Sie müssen uns Sachschäden nicht anzeigen, die voraussichtlich nicht mehr als 1.000 EUR
betragen und Sie selbst regulieren wollen. Ihre Anzeigepflicht besteht erst, wenn Ihnen die
Selbstregulierung nicht gelingt.
Pflichten im Zusammenhang mit ge Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht, müssen Sie uns dies unverzüglich
richtlich gegen Sie geltend gemach anzeigen. Beispiel: Ihnen wird eine Klage oder ein Mahnbescheid zugestellt.
ten Ansprüchen
Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem
Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erfor
derlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen.
Pflichten bei drohendem Fristablauf Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen
Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderli
chen Rechtsbehelf einlegen. Beispiel: Gegen einen Mahnbescheid müssen Sie Widerspruch
einlegen.
B.2.2.3 Zusätzlich bei Versicherungsart Kaskoversicherung
Bei einem Kaskoschaden müssen Sie folgende Pflichten beachten:
Ihre Obliegenheiten (Pflichten) Was müssen Sie genau beachten?
Anzeige des Versicherungsfalls bei Bei Entwendung des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder Fahrzeugzubehör sind Sie verpflich
Entwendung des Fahrzeugs tet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Einholen unserer Weisung Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs müssen Sie unsere Weisungen
einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, so
weit Ihnen dies zumutbar ist.
Anzeigepflicht von Schäden bei der Übersteigt ein Schaden aus Entwendung, Brand oder mut- oder böswilliger Handlung den Be
Polizei trag von 1.000 EUR, gilt: Sie sind verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich
anzuzeigen.
B.3 Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen (Pflichtverletzungen)
B.3.1 Wie wirken Obliegenheitsverletzungen auf unsere Leistungspflicht?
Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:
• Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.
• Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der
Schwere des Verschuldens. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht.
Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gilt: Wir bleiben insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die
Verletzung der Obliegenheit
• weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
• noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Sie müssen nach Eintritt des Versicherungsfalls Auskunfts- und Aufklärungspflichten gemäß § 28 Absatz 4 VVG erfüllen. Tun Sie dies nicht,
sind wir vollständig oder teilweise leistungsfrei. Voraussetzung ist, dass wir Sie auf diese Pflichten in einer gesonderten Mitteilung in Text
form hingewiesen haben.
Die Hinweispflicht entfällt, wenn es uns aufgrund der Umstände unmöglich ist, Ihnen diesen Hinweis rechtzeitig zu geben. Dies gilt insbe
sondere im Falle der Wartepflicht zur Ermöglichung der Feststellungen nach einem Unfall (Aufklärungspflichten nach B.2.2.1).
B.3.2 Wie wirken Obliegenheitsverletzungen auf unser Kündigungsrecht?
Wenn Sie eine Obliegenheit aus diesem Vertrag verletzen, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, können wir den Ver
trag fristlos kündigen. Dies gilt zusätzlich zu den in B.3.1 genannten Rechten.
Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären. Die Kündigung ist
ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde.
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B.3.3 Welche Besonderheiten gelten für die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzungen beim Gebrauch des
Fahrzeugs in der Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung?
B.3.3.1 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus B.3.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten
Personen gegenüber auf den Betrag von maximal je 5.000 EUR beschränkt.
B.3.3.2 Vollständige Leistungsfreiheit in der Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung
Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir vollständig von der Verpflichtung zur
Leistung frei.
B.3.4 Welche Besonderheiten gelten für die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzungen im Versicherungsfall
in der Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung?
B.3.4.1 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus B.3.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den
mitversicherten Personen gegenüber auf maximal je 2.500 EUR beschränkt.
Wenn Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach B.2.2.1 vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Weise verletzt ha
ben, erweitert sich die Leistungsfreiheit auf maximal je 5.000 EUR. Beispiel: Sie haben sich bei einem Personen- oder schweren Sachscha
den unerlaubt vom Unfallort entfernt.
B.3.4.2 Vollständige Leistungsfreiheit und Besonderheiten bei Rechtsstreitigkeiten in der Versicherungsart Kfz-Haftpflichtversi
cherung
Wenn Sie Ihre Pflichten in der Absicht verletzen, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
Eine Besonderheit gilt bei nachfolgenden Pflichtverletzungen nach B.2.2.1 und B.2.2.2:
• Verletzung Ihrer Anzeigepflicht,
• Verletzung Ihrer Anzeigepflicht bei gerichtlich gegen Sie geltend gemachten Ansprüchen,
• Verletzung Ihrer Pflicht, uns die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen.
Wenn eine dieser Pflichtverletzungen zu einer rechtskräftigen Entscheidung führt, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage ge
schuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt:
• Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer Leistungspflicht frei.
• Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Ver
schuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
B.4 Gefahrerhöhung
B.4.1 Was ist eine Gefahrerhöhung?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn durch die Änderung vorhandener Umstände
• der Eintritt des Versicherungsfalls
• eine Vergrößerung des Schadens oder
• unsere ungerechtfertigte Inanspruchnahme
wahrscheinlicher werden.
B.4.2 Welche Pflichten haben Sie im Zusammenhang mit Gefahrerhöhungen?
B.4.2.1 Verbot der Vornahme von Gefahrerhöhungen
Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie keine Gefahrerhöhung vornehmen oder durch Dritte gestatten. Es sei denn, wir haben dem
vorher zugestimmt.
B.4.2.2 Anzeigepflichten
Wenn Sie ohne unsere vorherige Zustimmung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben und diese nachträglich erkennen,
müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzeigen. Auch eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unab
hängig von Ihrem Willen eingetreten ist, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben.
B.4.3 Welche Rechtsfolgen haben Sie bei einer Pflichtverletzung?
Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach B.4.2 ergeben sich aus §§ 24 bis 27 VVG. Unter den dort genannten Voraussetzungen kön
nen wir
• ganz oder teilweise leistungsfrei werden,
• den Versicherungsvertrag kündigen,
• den Beitrag erhöhen oder
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• die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen.
Wenn wir den Beitrag um mehr als zehn Prozent erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen, können Sie den Vertrag
nach § 25 Absatz 2 VVG kündigen. Diese Kündigung bedarf der Textform.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen
gegenüber auf maximal je 5.000 EUR beschränkt.
B.4.4 Welche Gefahrerhöhungen sind mitversichert?
Die vorstehenden Regelungen finden in folgenden Fällen keine Anwendung:
• Die Gefahr hat sich nur unerheblich erhöht oder
• es ist nach den Umständen als vereinbart anzusehen, dass die Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
B.5 Übergang Ihrer Ansprüche gegen Dritte auf uns
Hinweis: Beachten Sie zur Möglichkeit der Rückforderung unserer Leistung von einem berechtigten Fahrer in der Kfz-Kaskoversicherung
die Sonderregelung in A.2.4.
B.5.1 Wann gehen Ihre Ansprüche gegen Dritte auf uns über und welche Obliegenheiten müssen Sie dabei be
achten?
B.5.1.1 Übergang von Ersatzansprüchen
Wenn Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zusteht, geht dieser Anspruch auf uns über. Dies gilt nur bis zu der Höhe, in der wir
den Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Nachteil geltend gemacht werden. Wenn sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine
Person richtet, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, können wir den übergegangenen Anspruch gegen
diese Person nur geltend machen, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
B.5.1.2 Ihre Obliegenheiten (Pflichten) im Zusammenhang mit Ersatzansprüchen
Sie müssen einen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form und
Fristvorschriften wahren. Das bedeutet beispielsweise, dass Sie über den Anspruch oder ein ihn sicherndes Recht nicht durch Abtretung,
Verzicht, Erlass oder Vergleich verfügen dürfen. Auch dürfen Sie die Realisierung des Anspruchs nicht durch bloßes Untätigbleiben verhin
dern. Nachdem der Anspruch auf uns übergegangen ist, müssen Sie uns bei der Durchsetzung des Anspruchs unterstützen, soweit dies er
forderlich ist.
B.5.1.3 Folgen von Obliegenheitsverletzungen (Pflichtverletzungen)
Abweichend von B.3 gilt bei Verletzung von Obliegenheiten nach B.5.1.2 Folgendes:
• Wenn Sie Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, sind wir insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als wir aufgrund Ihrer Obliegenheitsverlet
zung von dem Dritten keinen Ersatz erlangen können.
• Wenn Sie Obliegenheiten grob fahrlässig verletzen und wir deshalb von dem Dritten keinen Ersatz verlangen können, können wir unsere
Leistung lediglich kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens. Eine Kürzung unterbleibt, wenn Sie nachwei
sen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
B.6 Obliegenheiten bei der Ruheversicherung
Hinweis: Nach Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs gelten die Regelungen zur Ruheversicherung in C.10.1 gleichermaßen.
Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug nicht nur vorübergehend wie folgt abzustellen:
• In einem Einstellraum. Beispiele: Einzel- oder Sammelgarage
• Auf einem umfriedeten Abstellplatz. Beispiele: Umfriedung durch Zaun, Hecke oder Mauer
Bitte beachten Sie:
Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Abstellplätze nicht gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflicht, sind wir unter den Voraussetzun
gen von B.3 leistungsfrei.
B.7 Anzeige einer Veräußerung des versicherten Fahrzeugs
Hinweis: Für die Veräußerung Ihres Fahrzeugs gelten die Regelungen in C.9.1 gleichermaßen.
Sie oder der Erwerber müssen uns die Veräußerung unverzüglich in Textform anzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, sind wir nicht zur Leis
tung verpflichtet, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:
• Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.
• Wir weisen nach, dass wir den mit Ihnen bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet,
• wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen oder
• wenn uns die Veräußerung nach diesem Zeitpunkt bekannt wurde und bei Eintritt des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist abgelaufen
war, wir aber nicht gekündigt haben.
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B.8 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung
Hinweis: Die vollständige Regelung zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung finden Sie in C.13.2 und C.13.3.
Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift "Merkmale zur Beitragsberechnung" aufgeführten Merkmals müssen Sie
uns unverzüglich anzeigen. Verletzungen dieser Anzeigepflicht führen nicht zu einem Verlust des Versicherungsschutzes, berechtigen uns
aber zu einer rückwirkenden Anpassung des Beitrags. Bei vorsätzlicher Verletzung haben wir das Recht zur Erhebung einer Vertragsstrafe.
Dies ist in C.13.3.3 geregelt.
B.9 Ihre Anzeigepflicht bei Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
Hinweis: Beachten Sie zur Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs auch die Regelungen in C.13.4.
Wenn sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art und Verwendung des Fahrzeugs ändert, gilt: Sie müssen uns dies anzeigen nach
C.13.4.1.
B.10 Pflichten der mitversicherten Personen
Hinweis: Beachten Sie zu den Rechten der mitversicherten Personen auch die Regelung in C.2.
Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung. Dies gilt für die Technische Aufsicht nur in
soweit, wie es nach der KfzPflVV zulässig ist.
C. Allgemeine Regelungen
Die Allgemeinen Regelungen gelten für alle Versicherungsarten, soweit nicht ihr Anwendungsbereich ausdrücklich beschränkt ist.
C.1 Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versi
cherungsscheins.
C.1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben. Er beginnt je
doch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, richten sich die Folgen
nach B.1.2.
C.1.2 Was gilt bei vorläufigem Versicherungsschutz?
Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz:
C.1.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die Versiche
rungsbestätigungsnummer, gilt:
• Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt.
• Der Versicherungsschutz beginnt spätestens an dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zuge
lassen wird.
• Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.
C.1.2.2 Kaskoversicherung
Haben Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Kaskoversicherung vereinbart, dann haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur,
wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.
C.1.2.3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz
Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach B.1.1 gezahlt haben, haben Sie endgültigen Versicherungsschutz.
C.1.2.4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt unter den folgenden Voraussetzungen rückwirkend:
• Wir haben Ihren Antrag unverändert angenommen und
• Sie haben den im Versicherungsschein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des
Versicherungsscheins gezahlt.
Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben.
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C.1.2.5 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Ihre Kündigung
wird sofort mit Zugang bei uns wirksam. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen
wirksam.
C.1.2.6 Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf
Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 VVG, endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklä
rung bei uns.
C.1.2.7 Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz
Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags.
C.2 Rechte der mitversicherten Personen
Hinweis: Die Pflichten einer mitversicherten Person finden Sie in B.10.
C.2.1 Ausübung der Rechte
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist.
Andere Regelungen sind beispielsweise die Geltendmachung von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.1.2.
C.2.2 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen
Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen. Eine Ausnah
me hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Mitversicherten Personen gegenüber können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur in fol
genden Fällen berufen:
• Die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände liegen in der Person des Mitversicherten vor.
• Die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände waren der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
bekannt.
C.3 Update-Garantie
Wir sind bestrebt, laufend Verbesserungen der Versicherungsprodukte zu entwickeln und unseren Kunden anzubieten. Bei Einführung neu
er Versicherungsbedingungen wenden wir die darin enthaltenen Verbesserungen im Schadenfall automatisch auch auf Ihren Vertrag an.
Dies gilt jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:
• Das neue Produkt ist mit Ihrem bisherigen Produkt bzw. Ihrer Produktlinie und den von den Ihnen gewählten Zusatzbausteinen vergleich
bar.
• Das neue Produkt enthält ausschließlich Verbesserungen und keine neuen Einschränkungen des Versicherungsschutzes.
• Die Verbesserungen im neuen Produkt werden ohne zusätzlichen Mehrbeitrag angeboten.
C.4 Laufzeit des Vertrages und Kündigung
C.4.1 Vertragsdauer
Die vereinbarte Vertragsdauer können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
C.4.2 Automatische Vertragsverlängerung
Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr. Dies gilt nur,
wenn weder Sie noch wir den Vertrag kündigen. Die automatische Verlängerung tritt auch ein, wenn das erste Versicherungsjahr lediglich
aufgrund eines von Ihnen gewünschten anderen Ablaufs weniger als ein Jahr beträgt. Beispiel: Der Vertrag beginnt am 1. September, Sie
möchten als Ablauf jedoch in den Folgejahren jeweils den 1. Januar.
C.4.3 Kündigung zum Ablauf
Sie oder wir können den Vertrag zum Ablauf kündigen. Eine Kündigung bedarf der Textform.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder jedes darauffolgenden
Jahres zugehen. Beispiel: Sie wollen Ihren Vertrag kündigen. Der Vertrag läuft zum 31.12.2023 ab. Ihre Kündigung muss uns spätestens
am 30.11.2023 zugehen.
C.5 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalls
C.5.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen.
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C.5.2 Kündigungserklärung
Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen.
Abweichend davon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung:
Die Kündigung muss dem Vertragspartner innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir
• unsere Leistungspflicht anerkannt haben,
• zu Unrecht abgelehnt haben oder
• Ihnen die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen.
Außerdem können Sie und wir den Vertrag innerhalb eines Monats seit Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils
kündigen.
Die Kündigung nach dieser Regelung bedarf der Textform.
C.5.3 Wirksamwerden der Kündigung
Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung mit Zugang wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem späteren Zeit
punkt, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres, wirksam wird. Wenn wir kündigen, wird unsere Kündigung einen
Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam.
C.6 Umstellung auf neue Versicherungsbedingungen
Hinweis: C.6 gilt nicht für eine Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen oder aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands.
Eine Beitragsänderung kann nur unter den Voraussetzungen von C.12 oder C.13 erfolgen.
Wir überarbeiten regelmäßig unsere Versicherungsbedingungen, um den Versicherungsschutz an neue Entwicklungen anzupassen. Wir
möchten, dass auch Sie die Möglichkeit haben, diese neuen Versicherungsbedingungen unkompliziert und ohne Unterbrechung des Versi
cherungsschutzes zu erhalten. Wir können Ihnen deshalb die neuen Versicherungsbedingungen in einem vereinfachten Verfahren anbieten.
Voraussetzungen für die vereinfachte Umstellung:
Die neuen Versicherungsbedingungen müssen in der Gesamtbetrachtung der Änderungen einen besseren Versicherungsschutz gewähren,
als dies bisher der Fall war. Verschlechterungen müssen deshalb Verbesserungen in den Versicherungsbedingungen gegenüberstehen,
welche die Verschlechterungen mehr als ausgleichen. Wesentliche Bestandteile des Versicherungsschutzes dürfen nicht entfallen oder er
heblich verschlechtert werden. Zu den wesentlichen Bestandteilen zählen insbesondere die versicherten Risiken, die wir Ihnen bei Vertrags
schluss unter "Was ist versichert?" im Informationsblatt zu Versicherungsprodukten mitgeteilt haben. Die neuen Versicherungsbedingungen
dürfen erst ab dem Zeitpunkt gelten, zu dem der bisherige Vertrag durch Kündigung beendet werden könnte (C.4.3).
Ablauf der vereinfachten Umstellung:
Wir werden Ihnen die Umstellung auf die neuen Versicherungsbedingungen mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres
anbieten. Dieses Angebot erhalten Sie in Textform. Mit unserem Angebot erhalten Sie die neuen Versicherungsbedingungen, in denen wir
die Unterschiede zu Ihren bisherigen Versicherungsbedingungen besonders kenntlich machen werden. Den neuen Versicherungsbedingun
gen können Sie in Textform innerhalb von einem Monat entweder zustimmen oder diese ablehnen. Im Falle einer Ablehnung gelten Ihre bis
herigen Versicherungsbedingungen weiter. Statt einer Ablehnung haben Sie auch das Recht, innerhalb eines Monats nach Zugang des An
gebots den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres zu kündigen. Im Falle einer Ablehnung des Angebots haben wir frühestens zum
Ablauf des darauffolgenden Versicherungsjahres das Recht, den Vertrag zu kündigen.
Bitte beachten Sie:
Wenn Sie Ihr Ablehnungsrecht nicht ausüben, gilt Ihre Zustimmung zur Umstellung als erteilt. Auf die Genehmigungswirkung werden wir
Sie in unserem Angebot besonders hinweisen. Die Umstellung auf die neuen Versicherungsbedingungen erfolgt dann zum Beginn des
nächsten Versicherungsjahres.
C.7 Auswirkung einer Kündigung auf Versicherungsarten
Die Versicherungsarten Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung von einem
dieser Verträge berührt das Fortbestehen der anderen Verträge nicht.
Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahr
zeug zu kündigen. Beispiel: Wir haben ein Kündigungsrecht in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Wir können die Kündigung dann auch auf die
Kaskoversicherung erstrecken.
Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen, können Sie die Kündigung auf die gesamte Kfz-Versi
cherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fort
setzung des anderen Vertrags nicht einverstanden sind. Entsprechend haben wir das Recht, die gesamte Kfz-Versicherung zu kündigen,
wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen.
Die Regelung in Absatz 1 und 2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind.
C.8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird, können wir nur den Teil des Beitrags verlangen, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versiche
rungsschutz bestanden hat. Dies gilt nur, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
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Eine Ausnahme besteht insbesondere, wenn wir wegen einer Verletzung Ihrer Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten oder ihn wegen arg
listiger Täuschung anfechten. In diesen Fällen müssen Sie den Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zahlen, zu dem Ihnen unsere Rücktritts- oder
Anfechtungserklärung zugeht.
Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, weil Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben, können wir eine angemessene Geschäfts
gebühr verlangen. Diese kann jedoch nicht mehr als 40 Prozent des Beitrags für ein Versicherungsjahr betragen.
C.9 Veräußerung des Fahrzeugs und Wagniswegfall
C.9.1 Was müssen Sie bei Veräußerung des Fahrzeugs beachten?
C.9.1.1 Rechtsverhältnisse nach Eigentumsübergang
Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, so geht zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs die Versicherung auf den Erwerber über. Wir sind berechtigt
und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen wür
den, anzupassen. Das gilt auch für die Schadenfreiheitsklasse des Erwerbers, die entsprechend seinem bisherigen Schadenverlauf ermittelt
wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt. Den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr kön
nen wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.
C.9.1.2 Kündigungsrechte
Wir sind berechtigt, dem Erwerber das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Dieses Kündi
gungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab unserer Kenntnis von der Veräußerung ausgeübt wird.
Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des laufenden Versicherungsjahres zu kün
digen. Dieses Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb ausgeübt wird.
Bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis. Im Falle der Kündi
gung durch uns oder den Erwerber haften Sie allein für die Zahlung des Beitrags.
Eine Kündigung nach dieser Regelung bedarf der Textform.
C.9.1.3 Vertragsbeendigung bei Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags
Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrags.
Dies gilt jedoch nur, wenn der Erwerber der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung des neuen Versicherers vorlegt. Die Kündi
gung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam.
C.9.1.4 Pflicht zur Anzeige der Veräußerung
Sie oder der Erwerber müssen uns die Veräußerung unverzüglich in Textform anzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, sind wir unter folgen
den Voraussetzungen nicht zur Leistung verpflichtet:
• Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen, und
• wir weisen nach, dass wir den mit Ihnen bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten.
Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen
müssen. Wir sind ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung nach diesem Zeitpunkt bekannt wurde und bei Eintritt des
Versicherungsfalls die Kündigungsfrist abgelaufen war, wir aber nicht gekündigt haben.
C.9.1.5 Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
Geht das Eigentum an dem versicherten Fahrzeug im Wege der Zwangsversteigerung über, finden C.9.1.1 bis C.9.1.4 entsprechende An
wendung.
C.9.2 Was gilt bei Wagniswegfall?
Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (beispielsweise durch Fahrzeugverschrottung), steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu
dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen.
C.10 Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
C.10.1 Was müssen Sie bei Außerbetriebsetzung beachten?
C.10.1.1 Ruheversicherung
Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der
Vertrag nicht beendet. Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebset
zung mitteilt.
Dies gilt in folgenden Fällen nicht:
• Die Außerbetriebsetzung beträgt weniger als zwei Wochen oder
• Sie verlangen die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes.
Die beitragsfreie Ruheversicherung gilt nicht für Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer
Vertragsdauer als ein Jahr.
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C.10.1.2 Umfang der Ruheversicherung
Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versicherungs
schutz. Der Ruheversicherungsschutz umfasst
• die Kfz-Haftpflichtversicherung,
• die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkaskoversicherung be
standen hat.
C.10.1.3 Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug nicht nur vorübergehend wie folgt abzustellen:
• In einem Einstellraum. Beispiele: Einzel- oder Sammelgarage
• Auf einem umfriedeten Abstellplatz. Beispiele: Zaun, Hecke, Mauer
Bitte beachten Sie:
Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Abstellplätze nicht gebrauchen nach B.6.
C.10.1.4 Wiederanmeldung
Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder
auf. Die Wiederzulassung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.
C.10.1.5 Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers
wieder an, haben wir folgendes Recht: Wir können den Vertrag fortsetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags auffor
dern.
C.10.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf
dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison). Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach C.10.1.2.
Für folgende Fahrten außerhalb der Saison haben Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz:
• Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren
• Fahrten im Zusammenhang mit der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung
Der Versicherungsschutz hierfür ist auf den für den Halter zuständigen Zulassungsbezirk und einen angrenzenden Bezirk begrenzt.
C.10.3 Welche Besonderheiten gelten bei Wechselkennzeichen?
Für Fahrzeuge, die mit einem Wechselkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz, wenn
das Fahrzeug auf öffentlichen Plätzen und Wegen mit dem vollständigen Kennzeichen versehen ist.
Ist das Fahrzeug nicht oder nicht vollständig mit dem Wechselkennzeichen versehen, gilt: Versicherungsschutz besteht im Rahmen des
Versicherungsvertrags, sofern das Fahrzeug in einem Einstellraum (beispielsweise Einzel- oder Sammelgarage) oder auf einem umfriede
ten Abstellplatz (beispielsweise Zaun, Hecke, Mauer) abgestellt ist.
C.10.4 Wann dürfen Sie mit ungestempelten Kennzeichen fahren?
C.10.4.1 Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht
für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss.
C.10.4.2 Was sind Zulassungsfahrten?
Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen. Dies sind:
• Fahrten zur Zulassungsbehörde zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder ei
ner Sicherheitsprüfung. Diese Fahrten dürfen jedoch nur innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks
erfolgen. Voraussetzung ist zudem, dass die Fahrt mit einem ungestempelten Kennzeichen erfolgt, das die Zulassungsbehörde vorab er
teilt hat.
• Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebset
zung des Fahrzeugs.
C.11 Schadenfreiheitsrabatt-System
C.11.1 Wonach richtet sich die Einstufung in eine Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse)?
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In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse nach Ihrem Schadenver
lauf. Jeder SF-Klasse wird ein Beitragssatz zugeordnet. Siehe dazu die SF-Klassen- und Rückstufungstabellen der Kfz-Haftpflicht- und Voll
kaskoversicherung im Anhang.
Schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe C.4.2), gilt: Sie
können verlangen, dass wir die Einstufung nach dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung vornehmen.
Dies gilt nicht, wenn das versicherte Fahrzeug oder ein Vorfahrzeug innerhalb der letzten zwölf Monate bereits vollkaskoversichert war. In
diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung.
C.11.1.1 Einstufung bei Vertragsbeginn
In Ihrem Versicherungsschein finden Sie die mit uns vereinbarte SF-Klasse, sofern eine für Sie gilt. Für die Einstufung bei Vertragsbeginn
gelten die nachfolgenden Regelungen.
C.11.1.1.1 Übernahme einer bestehenden SF-Klasse (mit Vorvertrag)
Die Einstufung der SF-Klasse kann durch Übernahme des Schadenverlaufs aus einem anderen Versicherungsvertrag erfolgen. Vorausset
zung hierfür ist, dass der Schadenverlauf uns von Ihrem Vorversicherer bestätigt wird. Stimmt der Schadenverlauf vom Vorversicherer nicht
mit dem von Ihnen im Antrag angegebenen überein, dann sind wir berechtigt, nachträglich die Einstufung in die SF-Klasse zu berichtigen.
Beispiel: Sie hatten bei Ihrem Vorversicherer aufgrund einer Sondereinstufung eine bessere SF-Klasse als dies Ihrem tatsächlichen Scha
denverlauf entspricht.
C.11.1.1.2 Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person (Rabattübertragung)
Die Einstufung der SF-Klasse kann durch Übernahme des Schadenverlaufs einer anderen Person erfolgen. Wir übernehmen diesen Scha
denverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wur
de. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen:
a) Es handelt sich bei der anderen Person um
• Ihren Ehepartner bzw. Lebenspartner,
• Ihre Eltern, Großeltern, Schwiegereltern,
• Ihre Kinder, Enkelkinder, Schwiegerkinder,
• Ihre Geschwister oder
• eine juristische Person.
b) Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde, glaubhaft. Sie waren da
für während des Zeitraums im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und können dies durch Vorlage einer Führerscheinkopie nachweisen.
c) Die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden. Sie gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in
vollem Umfang auf.
d) Die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als zehn Jahre zurück.
C.11.1.1.3 Einstufung ohne bestehender SF-Klasse (ohne Vorvertrag)
Liegen die Voraussetzungen für eine Übernahme einer bestehenden SF-Klasse (mit Vorvertrag) nicht vor, gelten die nachfolgenden Rege
lungen.
C.11.1.1.4 Ersteinstufung in SF-Klasse 0
Liegen die Voraussetzungen für eine Übernahme einer bestehenden SF-Klasse oder einer der nachfolgenden Sondereinstufung nicht vor,
stufen wir Ihren Vertrag in die SF-Klasse 0 ein.
C.11.1.1.5 Sondereinstufung
Wenn die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen, haben Sie die Möglichkeit eine bessere SF-Klasse zu erhalten. Ihrem Versicherungs
schein können Sie in diesem Fall entnehmen, welche Sondereinstufung für Sie gilt.
Bitte beachten Sie:
Wenn Sie zu einem anderen Versicherer wechseln, können wir nur den tatsächlichen schadenfreien Verlauf für die Dauer Ihres Vertrags
bestätigen und nicht die Sondereinstufung.
(1) Sondereinstufung aufgrund Führerscheinbesitz
Ihr Vertrag kann in Abhängigkeit Ihrer Führerscheinbesitzdauer in eine bessere SF-Klasse eingestuft werden. Der Führerschein muss zum
Führen des versicherten Fahrzeugs berechtigen.
Bitte beachten Sie:
Sie müssen auf unsere Anforderung eine Kopie der gültigen Fahrerlaubnis vorlegen können, aus der das angegebene Führerscheiner
werbsjahr hervorgeht.
(2) Sondereinstufung aufgrund weiterer Fahrzeuge
Ihr Vertrag kann in eine bessere SF-Klasse eingestuft werden, wenn auf Sie, Ihre in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehe- bzw. Lebens
partner oder Eltern bereits ein Pkw, Kraftrad, Wohnmobil oder Nutzfahrzeug bei uns versichert ist.
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Diese Sondereinstufung ist abhängig von
• der Vertragslaufzeit und der SF-Klasse des bei uns bereits versicherten Fahrzeugs und
• der Führerscheinbesitzdauer oder dem Alter des jüngsten Fahrers.
In Ihrem Versicherungsschein finden Sie die für Sie gültige SF-Klasse und die Voraussetzungen für die Sondereinstufung.
Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, stufen wir Ihren Vertrag ab dem Zeitpunkt in diejenige SF-Klasse ein, die sich ohne diese erge
ben hätte.
C.11.1.2 Einstufung während der Vertragslaufzeit (Änderung der SF-Klasse)
Wir ändern Ihre SF-Klasse einmal zu Beginn des Versicherungsjahres ab, das auf das für den Schadenverlauf maßgebliche Kalenderjahr
folgt. Hatten Sie im vorangegangenen Kalenderjahr einen schadenfreien Verlauf, wird Ihr Vertrag eine SF-Klasse besser gestuft, bei scha
denbelastendem Verlauf nach der jeweiligen SF-Klasse- und Rückstufungstabelle im Anhang zurückgestuft.
C.11.1.2.1 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
Ein schadenfreier Verlauf liegt vor, wenn:
• der Versicherungsschutz während eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden hat und
• uns in diesem Zeitraum kein Schadenereignis gemeldet wurde, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten.
Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse.
Im Falle einer Unterbrechung gelten die Regelungen nach C.11.3. Eine Ruheversicherung nach C.10.1.1 gilt nicht als Versicherungsschutz.
Bitte beachten Sie:
Bei einem Saisonkennzeichen gilt: Wir nehmen bei schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstufung nach dieser Ziffer nur vor,
wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt.
Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag in folgenden Fällen als schadenfrei:
a) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen aus folgenden Gründen:
• Aufgrund eines Abkommens der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern.
• Wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung. Dies gilt nicht bei Gespannen.
b) Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Ent
schädigung geleistet zu haben.
c) Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
d) Wir leisten oder bilden Rückstellungen in der Vollkaskoversicherung für ein Schadenereignis, das unter die Teilkaskoversicherung fällt.
e) Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur aus folgendem Grund in Anspruch:
• Eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung haftet für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang,
• Sie haben aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise ver
sagt hat.
f) Es handelt sich um Entschädigungen oder Rückstellungen für Schäden wegen Führens fremder Fahrzeuge im Ausland nach A.1.1.7.
g) Es handelt sich um Entschädigungen oder Rückstellungen für Schäden der Auslandsschadenschutz-Versicherung. Siehe hierzu den
Zusatzbaustein Auslandsschadenschutz.
C.11.1.2.2 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen SF-Klasse- und Rückstufungstabelle im
Anhang zurückgestuft.
Ein schadenbelastender Verlauf liegt vor, wenn uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse gemeldet werden,
für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen. Maßgeblich für die Rückstufung Ihres Schadenfreiheitsrabattes ist
der Tag der Schadenmeldung.
Gilt Ihr Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei und wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen erst in ei
nem folgenden Kalenderjahr, stufen wir den Vertrag zur Hauptfälligkeit des Versicherungsjahrs zurück, das auf unsere Leistung folgt.
C.11.2 Wie können Sie eine Rückstufung vermeiden (Schadenrückkauf)?
C.11.2.1 Freiwillige Rückerstattung unserer Entschädigung
Sie können in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung eine Rückstufung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig
zurückerstatten. Freiwillig bedeutet in diesem Fall ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung. Erhalten wir einen Teil der geleisteten
Schadenaufwendungen von einem Dritten zurückerstattet, wird der Vertrag als schadenfrei behandelt. Dies gilt nur, wenn Sie uns die ver
bleibenden Aufwendungen zurückerstatten.
C.11.2.2 Unterrichtung über die Höhe unserer Entschädigung in der Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung unterrichten wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung über die Höhe unserer Zahlung an den Ge
schädigten, wenn diese nicht mehr als 1.000 EUR beträgt. Wenn wir nach der Mitteilung der Höhe unserer Zahlungen weitere Zahlungen er
bringen müssen, gilt: Die danach erfolgten Zahlungen führen nicht mehr zu einer Erhöhung Ihres Rückerstattungsbetrags.
C.11.2.3 Antrag innerhalb von sechs Monaten
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Den Antrag auf Freistellung des Versicherungsvertrags von dem gemeldeten Schaden müssen Sie innerhalb von sechs Monaten stellen.
Die Frist beginnt zu laufen: In der Kfz-Haftpflichtversicherung ab Zugang der Mitteilung nach C.11.2.2. In der Vollkaskoversicherung nach
Zugang der Entschädigungsleistung.
C.11.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?
C.11.3.1 Im Jahr der Beendigung der Unterbrechung
Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendi
gung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt:
• Bestand der Vertrag im Kalenderjahr der Unterbrechung mindestens sechs Monate, gilt: Wir übernehmen den Schadenverlauf, als wäre
der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden.
• Bestand der Vertrag im Kalenderjahr der Unterbrechung weniger als sechs Monate, gilt: Wir übernehmen den Schadenverlauf, wie er vor
der Unterbrechung bestand.
• Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, gilt: Wir übernehmen den Schadenverlauf nicht. Der Vertrag wird gem. C.11.1.1 einge
stuft.
Die Regelung in C.11.1.2.2 bleibt unberührt.
C.11.3.2 Im Folgejahr
In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie
lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand:
• Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend seines Ver
laufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden.
• Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz scha
denfreien Verlaufs.
C.11.4 Wie wird nach Betriebsübergang der Schadenverlauf übernommen?
Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter fol
genden Voraussetzungen:
• Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie einverstanden. Er gibt damit den Schadenfreiheits
rabatt in vollem Umfang auf.
• Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat.
C.11.5 Welche Einstufung gilt nach Abgabe des Schadenverlaufs?
Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung können nur zusammen abgegeben werden. Nach einer Abgabe
des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrags bekommen hätten. Be
fand sich Ihr Vertrag in der SF-Klasse M oder S, bleibt diese Einstufung bestehen. Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Um
stellung Ihres Vertrags nachzuerheben.
C.11.6 Wie erhalten und erteilen wir Auskünfte über den Schadenverlauf und welche Rechte haben wir bei Ab
weichungen?
C.11.6.1 Auskünfte, die wir vom Vorversicherer einholen
Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:
• Art und Verwendung des Fahrzeugs,
• Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
• Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung,
• Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben,
• ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst wurden, ohne dass Zahlungen geleis
tet worden sind und
• ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.
Bitte beachten Sie:
Weicht der im Antrag genannte Schadenfreiheitsrabatt von den Angaben des Vorversicherers ab, gilt: Wir sind berechtigt, nach Abschluss
eines Vertrags den im Antrag genannten Schadenfreiheitsrabatt ab Vertragsbeginn entsprechend den Angaben des Vorversicherers über
Ihren tatsächlichen Schadenverlauf zu ändern.
C.11.6.2 Weitergabe von Auskünften an einen nachfolgenden Versicherer
Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Ver
sicherer, sind wir berechtigt diesem Auskünfte zu erteilen. Auf Anfrage sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem Auskünfte zu Ihrem Ver
trag und dem versicherten Fahrzeug zu geben. Der Umfang entspricht den Auskünften, die auch wir vom Vorversicherer nach C.11.6.1 ein
holen können.
Bitte beachten Sie:
Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen werden nicht berücksichtigt.
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C.11.6.3 Auskünfte bei der Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer
Bei der zuständigen Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer (derzeit: GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG, Glockengießerwall 1, 20095
Hamburg) dürfen wir folgende Auskünfte einholen sowie erteilen:
• Geben Sie in Ihrem Antrag keine Vorversicherung an, sind wir berechtigt, dies durch Abfrage bei der zuständigen Gemeinschaftseinrich
tung der Versicherer zu überprüfen. Hierzu dürfen wir nachfragen, ob Ihr Vertrag bei einem Vorversicherer in die SF-Klassen M, 0 oder S
einzustufen war.
• Ist Ihr Vertrag bei Beendigung nach der maßgeblichen SF-Klasse- und Rückstufungstabelle im Anhang in die SF-Klasse M, 0 oder S ein
gestuft oder wäre er bei Fortbestehen dort einzustufen, sind wir berechtigt, dies der zuständigen Gemeinschaftseinrichtung der Versiche
rer mitzuteilen. Ihre SF-Klasse wird dort für andere Versicherer abrufbar sein (siehe C.11.6.2).
C.12 Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen
C.12.1 Wann erfolgt eine Neukalkulation des Beitrags in der Kfz-Haftpflichtversicherung?
C.12.1.1 Jährliche Neukalkulation
Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag in der Kfz-Haftpflichtversicherung während der Vertragslaufzeit einmal im Kalenderjahr nach
den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation werden
die Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten
lassen, zusammengefasst. Die Neukalkulation richtet sich nach der Schaden- und Kostenentwicklung in der Vergangenheit sowie nach der
voraussichtlichen Schaden- und Kostenentwicklung bis zum Ende des Kalenderjahres, welches dem Jahr der Neukalkulation folgt. Wir sind
dabei berechtigt, die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und die Ermittlungen des
unabhängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalklassen bei der Neukalkulation zu berücksichtigen. Individuelle Beitragszuschläge
und -abschläge bleiben von der Neukalkulation unberührt.
C.12.1.2 Auswirkung auf den Beitrag
Ergibt die Neukalkulation einen niedrigeren als den bisher kalkulierten Schaden- und Kostenbedarf, sind wir verpflichtet, den bisherigen Bei
trag abzusenken. Ergibt die Neukalkulation einen höheren als den bisher kalkulierten Schaden- und Kostenbedarf, haben wir das Recht,
den Beitrag in diesem Umfang zu erhöhen.
C.12.1.3 Wirksamwerden der Neukalkulation
Der neu kalkulierte Beitrag wird ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
C.12.2 Wann erfolgt eine Neukalkulation des Beitrags in der Kaskoversicherung?
Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag in der Kaskoversicherung während der Vertragslaufzeit einmal im Kalenderjahr nach den
anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik neu zu kalkulieren. Die Regelungen nach C.12.1 gelten
entsprechend.
C.12.3 Wie teilen wir Ihnen die Neukalkulation mit?
Erhöht sich infolge der Neukalkulation nach C.12.1 oder C.12.2 der Beitrag, sind wir verpflichtet, Ihnen den neuen Beitrag spätestens einen
Monat vor Wirksamwerden der Beitragserhöhung mitzuteilen. Mit dieser Mitteilung müssen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht nach C.12.4.1
hinweisen. Ermäßigt sich infolge der Neukalkulation nach C.12.1 oder C.12.2 der Beitrag, teilen wir Ihnen dies mittels der Beitragsrechnung
oder der Ankündigung der Beitragsabbuchung mit.
C.12.4 Welche Rechte haben Sie im Falle einer Beitragserhöhung?
C.12.4.1 Kündigungsrecht
Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach C.12.1 oder C.12.2 den Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem Zeit
punkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre.
C.12.4.2 Umwandlungsrecht in der Kaskoversicherung
Anstatt zu kündigen können Sie in der Kaskoversicherung innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhöhung
verlangen, dass eine andere Selbstbeteiligung gilt oder eine Vollkaskoversicherung in eine Teilkaskoversicherung umgewandelt wird.
C.12.5 Wie wirkt sich eine gesetzlich angeordnete Erhöhung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversi
cherung auf Ihren Beitrag aus?
In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald wir aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder
einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, den Leistungsumfang oder die Versicherungssummen zu erhöhen.
C.12.6 Unter welchen Voraussetzungen kann sich das SF-Klassen-System ändern und welche Rechte haben
Sie in diesem Fall?
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Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für die SF-Klassen nach den SF-Klassen- und Rückstufungstabellen im Anhang zu ändern, wenn
diese Änderungen
• ein angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung gewährleisten und
• den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik entsprechen.
Änderungen des SF-Klassen-Systems finden vom Beginn des nächsten Versicherungsjahres an Anwendung. Wir können die Änderung des
SF-Klassen-Systems mit einer Neukalkulation des Beitrags nach C.12.1 oder C.12.2 verbinden. Wir sind verpflichtet, Ihnen die Änderung
spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitzuteilen und Sie in Textform über Ihr Kündigungsrecht zu belehren. Sie
können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam,
frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung.
C.13 Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands
C.13.1 Wie kann sich Ihr Beitrag aufgrund der Regelungen zum SF-Klassen-System ändern?
Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum SF-Klassen-System nach C.12.6 und den SF-Klassen- und Rückstufungstabellen im
Anhang ändern.
C.13.2 Wie wirkt sich eine Änderung bei den Merkmalen zur Beitragsberechnung aus?
Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungsschein unter der Überschrift "Merkmale zur Beitragsberechnung" aufge
führtes Merkmal, berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen.
Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung. Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend
von Satz 1 der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des Versicherungsjahres, in dem sich die Jahresfahrleistung geändert hat.
C.13.3 Was müssen Sie uns im Zusammenhang mit den Merkmalen zur Beitragsberechnung mitteilen?
C.13.3.1 Anzeige von Änderungen
Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift "Merkmale zur Beitragsberechnung" aufgeführten Merkmals müssen Sie
uns unverzüglich anzeigen.
C.13.3.2 Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung
Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung
haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen.
C.13.3.3 Folgen von unzutreffenden Angaben
Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu
niedriger Beitrag berechnet worden, sind wir berechtigt, den Beitrag zu berichtigen. Dies erfolgt rückwirkend zu dem Zeitpunkt, zu dem der
unzutreffende oder nicht gemeldete Umstand beitragswirksam geworden wäre. Der berichtigte Beitrag ergibt sich aus den tatsächlich vorlie
genden Merkmalen zur Beitragsberechnung.
Zusätzlich zur Beitragserhöhung fällt eine Vertragsstrafe an, wenn
• Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt haben und
• deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet wurde.
Die Höhe der Vertragsstrafe entspricht dem angepassten Jahresbeitrag. Wir verzichten in diesem Fall auf unsere gesetzlichen Rechte aus
Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht und Gefahrerhöhung.
C.13.3.4 Folgen von Nichtangaben
Wenn Sie unserer Aufforderung, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht nachkommen, gilt: Wir sind berechtigt, den
Beitrag rückwirkend zum Beginn des Abfragezeitraums nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen. Voraussetzung ist:
• Wir haben Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen.
• Wir haben Ihnen eine Antwortfrist von mindestens 4 Wochen gesetzt.
• Sie haben auch innerhalb der von uns gesetzten Antwortfrist die zur Überprüfung der Beitragsberechnung angeforderten Bestätigungen
oder Nachweise nicht nachgereicht.
Erbringen Sie die Bestätigung oder den Nachweis erst nach bereits erfolgter Neuberechnung, berichtigen wir erst für das folgende Versiche
rungsjahr. Maßgeblich für die Berichtigung ist der Zeitpunkt der Fälligkeit des ersten Beitrags für das folgende Versicherungsjahr.
C.13.4 Was müssen Sie bei einer Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs beachten?
C.13.4.1 Anzeigepflicht
Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Verwendung des Fahrzeugs, müssen Sie uns dies anzeigen (siehe auch
B.9). Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere
Wagnis maßgeblich ist.
C.13.4.2 Kündigungsrecht
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Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Können Sie nachweisen,
dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach ihrem
Zugang bei Ihnen wirksam.
C.13.4.3 Recht zur Beitragsanpassung
Anstatt zu kündigen können wir den Beitrag anpassen. Erhöhen wir den Beitrag um mehr als zehn Prozent, können Sie den Vertrag inner
halb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
C.13.5 Wie wirkt es sich auf den Beitrag aus, wenn Ihre tatsächliche Jahresfahrleistung von der angegebenen
abweicht?
Weicht die tatsächliche Jahresfahrleistung von der von Ihnen angegebenen Jahresfahrleistung ab, sind wir berechtigt und verpflichtet, den
Beitrag so anzupassen, wie dies unserem Tarif für die tatsächliche Jahresfahrleistung entspricht.
Die Jahresfahrleistung wird ermittelt durch eine Abfrage des Kilometerstands bei Antragstellung und etwa jährliche Abfragen des Kilometer
stands während der Vertragslaufzeit. Ist der Zeitraum zwischen zwei Kilometerstandsabfragen länger als ein Jahr, wird die Jahresfahrleis
tung wie folgt ermittelt: Insgesamt während des Berechnungszeitraums gefahrene Kilometer geteilt durch die Anzahl der Tage des Berech
nungszeitraums (30 Tage je Monat) mal 360. Dabei unterstellen wir eine gleichmäßige Nutzung des Fahrzeugs.
Der angepasste Beitrag gilt rückwirkend zum Beginn des Abfragezeitraums.
Je nach Abfrageintervall kann dieser Zeitraum mehr als zwölf Monate betragen.
Ist bei Saisonkennzeichen statt einer Jahresfahrleistung eine Fahrleistung für einen Saisonzeitraum vereinbart, gelten die Regelungen für
den Saisonzeitraum entsprechend. Maßgeblich ist dann die Anzahl der Wochen je Saisonzeitraum.
C.14 Deutsches Recht
Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht.
C.15 Zuständiges Gericht
Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Ergänzend vereinbaren wir Folgendes:
• Wenn ein versichertes schädigendes Ereignis im Ausland eintritt und Sie bei Vertragsabschluss Ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufent
haltsort oder Geschäftssitz in Deutschland hatten, gilt: Klagen können nur vor einem deutschen Gericht erhoben werden.
• Wenn Sie Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz verlegen, gilt:
Sowohl Sie als auch wir können Klage aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ausschließlich bei dem Gericht
erheben, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
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Anhang - SF-Klassen- und Rückstufungstabellen
Pkw ohne Vermietung
Einstufung in SF-Klassen und Beitragssätze
Dauer des schadenfreien und ununterbrochenen Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung
Verlaufs (SF-Klasse)
In Kalenderjahren SF-Klasse Beitragssatz in Prozent
M 120% 80%
0 100% 60%
S 78%
SF 1/2 68% 46%
1 SF 1 58% 38%
2 SF 2 52% 36%
3 SF 3 48% 35%
4 SF 4 46% 34%
5 SF 5 44% 33%
6 SF 6 42% 32%
7 SF 7 41% 31%
8 SF 8 39% 30%
9 SF 9 38% 30%
10 SF 10 37% 29%
11 SF 11 36% 29%
12 SF 12 34% 28%
13 SF 13 33% 28%
14 SF 14 32% 27%
15 SF 15 31% 27%
16 SF 16 31% 27%
17 SF 17 30% 26%
18 SF 18 30% 26%
19 SF 19 29% 26%
20 SF 20 29% 25%
21 SF 21 28% 25%
22 SF 22 28% 25%
23 SF 23 27% 24%
24 SF 24 27% 24%
25 SF 25 26% 24%
26 SF 26 26% 23%
27 SF 27 25% 23%
28 SF 28 25% 23%
29 SF 29 24% 22%
30 SF 30 24% 22%
31 SF 31 23% 22%
32 SF 32 23% 21%
33 SF 33 22% 21%
34 SF 34 21% 21%
35 SF 35 20% 20%
36 SF 36 19% 19%
37 SF 37 19% 19%
38 SF 38 19% 19%
39 SF 39 18% 19%
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40 SF 40 18% 18%
41 SF 41 18% 18%
42 SF 42 18% 18%
43 SF 43 18% 18%
44 SF 44 17% 17%
45 SF 45 17% 17%
46 SF 46 17% 17%
47 SF 47 17% 17%
48 SF 48 17% 17%
49 SF 49 17% 17%
50 und mehr SF 50 16% 16%
Rückstufung im Schadenfall
Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf
Rückstufung aus
Anzahl Schäden in der Kfz-Haftpflicht Anzahl Schäden in der Vollkasko
schadenfreiem Jahr
(SF-Klasse) 1 2 3 4 und mehr 1 2 3 4 und mehr
M M M M M M M M M
0 M M M M M M M M
S M M M M
SF 1/2 0 M M M 0 M M M
SF 1 S M M M 0 M M M
SF 2 SF 1/2 M M M SF 1/2 M M M
SF 3 SF 1/2 M M M SF 1/2 0 M M
SF 4 SF 1/2 0 M M SF 1/2 0 M M
SF 5 SF 1 0 M M SF 1/2 0 M M
SF 6 SF 1 0 M M SF 1 0 M M
SF 7 SF 2 S S M SF 2 0 M M
SF 8 SF 2 S S M SF 2 0 M M
SF 9 SF 3 SF 1/2 0 M SF 3 0 M M
SF 10 SF 3 SF 1/2 0 M SF 4 SF 1/2 0 M
SF 11 SF 4 SF 1/2 0 M SF 5 SF 1/2 0 M
SF 12 SF 4 SF 1/2 0 M SF 5 SF 1/2 0 M
SF 13 SF 5 SF 1/2 0 M SF 6 SF 1/2 0 M
SF 14 SF 5 SF 1/2 0 M SF 7 SF 1 0 M
SF 15 SF 6 SF 1/2 0 M SF 8 SF 1 0 M
SF 16 SF 6 SF 1 S M SF 8 SF 2 0 M
SF 17 SF 7 SF 1 S M SF 9 SF 2 0 M
SF 18 SF 7 SF 1 S M SF 10 SF 3 0 M
SF 19 SF 8 SF 1 S M SF 10 SF 3 0 M
SF 20 SF 8 SF 1 S M SF 11 SF 4 SF 1/2 M
SF 21 SF 9 SF 2 S M SF 12 SF 4 SF 1/2 M
SF 22 SF 9 SF 2 S M SF 13 SF 5 SF 1/2 M
SF 23 SF 10 SF 2 S M SF 13 SF 5 SF 1/2 M
SF 24 SF 10 SF 2 S M SF 14 SF 6 SF 1/2 M
SF 25 SF 11 SF 3 S M SF 15 SF 6 SF 1/2 M
SF 26 SF 11 SF 3 S M SF 16 SF 7 SF 1/2 M
SF 27 SF 12 SF 3 SF 1/2 M SF 16 SF 7 SF 1/2 M
SF 28 SF 12 SF 3 SF 1/2 M SF 17 SF 8 SF 1/2 M
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SF 29 SF 13 SF 4 SF 1/2 M SF 18 SF 9 SF 1/2 M
SF 30 SF 13 SF 4 SF 1/2 M SF 19 SF 9 SF 1/2 M
SF 31 SF 14 SF 4 SF 1 M SF 19 SF 10 SF 1 M
SF 32 SF 14 SF 4 SF 1 M SF 20 SF 10 SF 1 M
SF 33 SF 14 SF 5 SF 1 M SF 21 SF 11 SF 1 M
SF 34 SF 15 SF 5 SF 1 M SF 21 SF 11 SF 1 M
SF 35 SF 15 SF 5 SF 1 M SF 22 SF 12 SF 1 M
SF 36 SF 16 SF 5 SF 1 M SF 23 SF 12 SF 1 M
SF 37 SF 16 SF 5 SF 1 M SF 24 SF 13 SF 1 M
SF 38 SF 17 SF 6 SF 1 M SF 24 SF 13 SF 1 M
SF 39 SF 17 SF 6 SF 1 M SF 25 SF 14 SF 1 M
SF 40 SF 17 SF 6 SF 1 M SF 26 SF 14 SF 2 M
SF 41 SF 18 SF 6 SF 2 M SF 26 SF 15 SF 2 M
SF 42 SF 18 SF 6 SF 2 M SF 27 SF 15 SF 2 M
SF 43 SF 19 SF 7 SF 2 M SF 28 SF 16 SF 2 M
SF 44 SF 19 SF 7 SF 2 M SF 29 SF 16 SF 2 M
SF 45 SF 19 SF 7 SF 2 M SF 29 SF 17 SF 3 M
SF 46 SF 20 SF 7 SF 2 M SF 30 SF 17 SF 3 M
SF 47 SF 20 SF 7 SF 2 M SF 31 SF 18 SF 3 M
SF 48 SF 21 SF 8 SF 2 M SF 31 SF 18 SF 3 M
SF 49 SF 21 SF 8 SF 2 M SF 32 SF 19 SF 3 M
SF 50 SF 25 SF 10 SF 3 M SF 38 SF 23 SF 3 M
Krafträder (inkl. Kraftroller, Klein- und Leichtkrafträder),Trikes und Quads
Einstufung in SF-Klassen und Beitragssätze
Dauer des schadenfreien und ununterbrochenen Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung
Verlaufs (SF-Klasse)
In Kalenderjahren SF-Klasse Beitragssatz in Prozent
M 100% 143%
0 55% 86%
SF 1/2 50% 78%
1 SF 1 40% 60%
2 SF 2 36% 56%
3 SF 3 35% 52%
4 SF 4 34% 48%
5 SF 5 34% 45%
6 SF 6 33% 42%
7 SF 7 32% 40%
8 SF 8 31% 38%
9 SF 9 31% 37%
10 SF 10 30% 36%
11 SF 11 29% 35%
12 SF 12 29% 34%
13 SF 13 28% 34%
14 SF 14 27% 33%
15 SF 15 27% 33%
16 SF 16 26% 33%
17 SF 17 26% 33%
18 SF 18 26% 33%
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19 SF 19 26% 33%
20 SF 20 25% 32%
Rückstufung im Schadenfall
Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf
Rückstufung aus schadenfreiem Jahr Anzahl Schäden in der Kfz-Haftpflicht Anzahl Schäden in der Vollkasko
(SF-Klasse) 1 2 3 und mehr 1 2 3 und mehr
M M M M M M M
0 M M M M M M
SF 1/2 M M M M M M
SF 1 0 M M SF 1/2 M M
SF 2 SF 1/2 M M SF 1 SF 1/2 M
SF 3 SF 1/2 M M SF 1 SF 1/2 M
SF 4 SF 1/2 M M SF 1 SF 1/2 M
SF 5 SF 1/2 M M SF 2 SF 1 M
SF 6 SF 1 0 M SF 2 SF 1 M
SF 7 SF 1 0 M SF 2 SF 1 M
SF 8 SF 1 0 M SF 3 SF 1 M
SF 9 SF 1 0 M SF 3 SF 1 M
SF 10 SF 1 0 M SF 4 SF 1 M
SF 11 SF 1 0 M SF 4 SF 1 M
SF 12 SF 2 SF 1/2 M SF 5 SF 2 M
SF 13 SF 2 SF 1/2 M SF 5 SF 2 M
SF 14 SF 2 SF 1/2 M SF 5 SF 2 M
SF 15 SF 2 SF 1/2 M SF 6 SF 2 M
SF 16 SF 2 SF 1/2 M SF 6 SF 2 M
SF 17 SF 2 SF 1/2 M SF 6 SF 2 M
SF 18 SF 3 SF 1/2 M SF 7 SF 2 M
SF 19 SF 3 SF 1/2 M SF 8 SF 3 M
SF 20 SF 3 SF 1/2 M SF 13 SF 5 M
Campingfahrzeuge (Wohnmobile) und Nutzfahrzeuge (Lkw bis 3,5 Tonnen)
Einstufung in SF-Klassen und Beitragssätze
Dauer des schadenfreien und ununterbrochenen Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung
Verlaufs (SF-Klasse)
In Kalenderjahren SF-Klasse Beitragssatz in Prozent
M 117% 100%
0 60% 40%
SF 1/2 39% 38%
1 SF 1 38% 38%
2 SF 2 37% 37%
3 SF 3 36% 36%
4 SF 4 35% 36%
5 SF 5 34% 35%
6 SF 6 33% 34%
7 SF 7 32% 34%
8 SF 8 32% 33%
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9 SF 9 31% 33%
10 SF 10 30% 32%
11 SF 11 29% 32%
12 SF 12 28% 31%
13 SF 13 28% 30%
14 SF 14 27% 30%
15 SF 15 26% 29%
16 SF 16 26% 29%
17 SF 17 25% 28%
18 SF 18 24% 28%
19 SF 19 23% 27%
20 SF 20 23% 27%
Rückstufung im Schadenfall
Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf
Rückstufung aus schadenfreiem Jahr Anzahl Schäden in der Kfz-Haftpflicht Anzahl Schäden in der Vollkasko
(SF-Klasse) 1 2 3 und mehr 1 2 3 und mehr
M M M M M M M
0 M M M M M M
SF 1/2 0 M M 0 M M
SF 1 0 M M 0 M M
SF 2 0 M M 0 M M
SF 3 0 M M 0 M M
SF 4 0 M M 0 M M
SF 5 0 M M 0 M M
SF 6 0 M M 0 M M
SF 7 0 M M 0 M M
SF 8 0 M M 0 M M
SF 9 0 M M 0 M M
SF 10 SF 1/2 0 M 0 0 M
SF 11 SF 1/2 0 M 0 0 M
SF 12 SF 1/2 0 M SF 1/2 0 M
SF 13 SF 1/2 0 M SF 1/2 0 M
SF 14 SF 1/2 0 M SF 1/2 0 M
SF 15 SF 1/2 0 M SF 1 0 M
SF 16 SF 1/2 0 M SF 1 0 M
SF 17 SF 1/2 0 M SF 5 0 M
SF 18 SF 1 0 M SF 6 0 M
SF 19 SF 1 0 M SF 6 0 M
SF 20 SF 3 0 M SF 7 0 M
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Produktlinie Basis
Bitte beachten Sie:
Diese Produktlinie gilt nur, wenn Sie diese mit uns ausdrücklich vereinbart haben. Dies können Sie Ihrem Versicherungsschein entneh
men.
Diese Produktlinie ergänzt die Regelungen Ihrer Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Diese gelten, soweit hier
nichts anderes geregelt ist.
1. Digitale Kommunikation
Ihre Kfz-Versicherung ist ein digitales Produkt mit Beitragsvorteil unter folgenden Voraussetzungen:
• Sie sind verpflichtet eine gültige E-Mail-Adresse und Mobilfunknummer anzugeben.
• Sie erhalten unsere Schreiben in digitaler Form (beispielsweise per E-Mail).
• Sie können Änderungen an Ihrem Vertrag nur per E-Mail oder sofern möglich, in unserem Onlineportal (digitale Vertragsverwaltung) vor
nehmen.
Wenn es aufgrund eines von Ihnen zu vertretenden Grundes nicht möglich ist, Ihnen E-Mails zu senden, gilt:
• Ihr digitales Produkt mit Beitragsvorteil können wir nicht fortführen und
• wir sind berechtigt, Ihren Versicherungsvertrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres auf die Produktlinie Komfort
umzustellen.
Beispiel: Ihr Postfach kann keine E-Mails empfangen oder die benannte E-Mail-Adresse ist nicht korrekt.
2. Glasschadenreparatur Ihres Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt unserer Wahl
Bei einem Glasschaden steht uns die Auswahl der Fachwerkstatt (Glaspartner) für die fachgerechte Instandsetzung zu. Den Reparaturauf
trag erteilen Sie. Der Reparaturvertrag kommt zwischen Ihnen und der Werkstatt zustande. Rechte und Pflichten aus der Reparatur gelten
nur zwischen den Parteien des Reparaturvertrags.
Beispiel: Ansprüche auf Gewährleistung haben Sie direkt gegen die Werkstatt.
2.1 Wie finden Sie unsere Glaspartner?
Unsere Glaspartner finden Sie auf unserer Website. Sie können sich dann direkt an einen der dort genannten Glaspartner wenden.
2.2 Was zahlen wir bei Reparatur?
Wir zahlen die für die Reparatur erforderlichen Kosten, die bei dem ausgewählten Glaspartner entstanden sind. Wir erstatten höchstens bis
zu den vereinbarten Obergrenzen zur Kaskoversicherung in A.2.1.6.2 Ihrer AKB. Im Übrigen gelten die Regelungen der Selbstbeteiligung
zur Kaskoversicherung in A.2.1.6.7 Ihrer AKB.
2.3 Wie lange gilt die Garantie?
Wir wählen nur Glaspartner aus, die Ihnen auf die Reparatur eine Garantie von mindestens drei Jahren geben.
2.4 Was geschieht, wenn Sie nicht in einer von uns vermittelten Werkstatt reparieren lassen?
Lassen Sie den Glasschaden nicht bei einem Glaspartner reparieren, zahlen wir nur 80% der erforderlichen Reparaturkosten nach Ziffer 2.2
dieser Produktlinie. Dies gilt nicht bei einer Reparatur im Ausland.
3. Folgeschäden bei Kurzschluss
Ergänzend zur Kaskoversicherung nach A.2.1.2.7 Ihrer AKB sind Folgeschäden am Fahrzeug aufgrund eines Kurzschlusses mitversichert.
AAV--0002/03 09.2026 Seite 1 von 1
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Zusatzbaustein Fahr + Spar
Bitte beachten Sie:
Dieser Zusatzbaustein gilt nur, wenn Sie diesen mit uns ausdrücklich vereinbart haben. Dies können Sie Ihrem Versicherungsschein ent
nehmen.
Dieser Zusatzbaustein ergänzt die Regelungen Ihrer Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Diese gelten, soweit hier
nichts anderes geregelt ist.
1. Funktionsweise von Fahr + Spar
Mit Fahr + Spar können Sie eine anteilige Beitragsrückerstattung erhalten. Hierzu werden Daten aufgezeichnet, die zur Bewertung Ihres
Fahrverhaltens verwendet werden. Voraussetzung für die Nutzung von Fahr + Spar ist der Download und die Aktivierung der Fahr + Spar-
App (nachfolgend nur "App").
Alle Fahrer, die berechtigt Fahrten mit dem versicherten Fahrzeug unternehmen, sind verpflichtet, Fahr + Spar zu nutzen. Nachdem der
Versicherungsnehmer die App erfolgreich installiert und aktiviert hat, ist er verpflichtet, in einem weiteren Schritt alle berechtigten Fahrer zur
Teilnahme an Fahr + Spar über die App einzuladen. Die weiteren Fahrer sind verpflichtet, die App herunterzuladen, zu aktivieren und Fahr
daten zu übermitteln, sofern sie Fahrten mit dem versicherten Fahrzeug unternehmen.
Bei erstmaligem Abschluss von Fahr + Spar erhalten Sie einen einmaligen Start-Bonus von 10% Ihres tariflichen Jahresbeitrags. Bei positiv
bewertetem Fahrverhalten erhalten Sie jährlich zusätzlich eine anteilige Beitragsrückerstattung ("Extra-Bonus") Ihres Versicherungsbeitrags.
Um am Ende des Versicherungsjahres einen Extra-Bonus erhalten zu können, sammeln Sie Medaillen für umsichtiges Fahren. Dabei wer
den die Fahrt-Wertungen zu einer Tages-Wertung, die Tages-Wertungen zu einer Monats-Wertung und die Monats-Wertungen zu einer
Jahres-Wertung zusammengefasst, aus der sich der Extra-Bonus berechnet (weitere Details hierzu siehe Abschnitt 4.1 bis 4.4).
2. Voraussetzungen für den Abschluss von Fahr + Spar
Fahr + Spar steht ausschließlich Privatpersonen zur Verfügung, die ihr Fahrzeug nicht gewerblich nutzen.
3. Erhalt des Start-Bonus bei erstmaligem Abschluss von Fahr + Spar
Mit erstmaligem Abschluss von Fahr + Spar gilt: Sie erhalten im 1. Versicherungsjahr einen einmaligen Start-Bonus von 10% Ihres tarifli
chen Jahresbeitrags. Der Nachlass gilt für Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung, -Kaskoversicherung sowie alle Zusatzbausteine. Den Start-Bo
nus erhalten Sie unter folgenden Voraussetzungen:
• Sie zahlen zunächst den in Ihrem Versicherungsschein genannten Versicherungsbeitrag ohne Abzug des Start-Bonus.
• Sie laden und aktivieren die App auf Ihrem Smartphone und die ersten 100 gefahrenen Kilometer wurden aufgezeichnet.
• Seit Versicherungsbeginn sind mindestens 6 Wochen vergangen.
Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen erhalten Sie den Start-Bonus als Gutschrift auf Ihr bei uns geführtes Beitragskonto. Wir sind berech
tigt, den Start-Bonus mit fälligen Beitragsforderungen zu verrechnen.
Wenn sich der Beitrag nach der Berechnung des Start-Bonus ändert, wird der Start-Bonus nicht erneut ermittelt. Der Start-Bonus wird bei ei
nem Fahrzeugwechsel nicht erneut ausgezahlt, wenn Fahr + Spar bereits Bestandteil des Vorvertrags war und der Start-Bonus bereits aus
bezahlt wurde.
4. Bewertung des Fahrverhaltens
4.1 Wie erfolgt die Wertung pro Fahrt?
Jede Fahrt,
• deren Strecke mindestens 500 Meter beträgt,
• bei der die Fahrtaufzeichnung automatisch gestartet wurde,
• bei der die Bluetooth-Verbindung zwischen App und einer Bluetooth-Quelle im versicherten Fahrzeug nach Fahrtende positiv bestätigt
wurde,
wird mit einer Punktzahl bewertet. Die Wertung pro Fahrt errechnet sich aus folgenden durch die App ermittelten und übertragenen Fahrda
ten:
• Beschleunigung
• Bremsverhalten
• Kurvenfahrverhalten
• Geschwindigkeit
• Tag, Zeit, Straßenart
Die Wertung pro Fahrt wird in der App auf einer Skala von 0-100 angezeigt. Dabei steht der Wert 0 für ein sehr schlecht bewertetes, der
Wert 100 für ein sehr gut bewertetes Fahrverhalten.
AAV--0012/04 09.2026 Seite 1 von 3
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4.2 Wie erfolgt die Wertung pro Tag?
Aus einer oder mehreren Fahrt-Wertungen wird pro Tag eine Tages-Wertung ermittelt. Die einzelnen Fahrt-Wertungen werden dafür nach
der jeweiligen Fahrzeit gewichtet.
4.3 Wie erfolgt die Wertung pro Monat?
Wenn an mindestens 10 Tagen im Kalendermonat eine Fahrt aufgezeichnet wurde, wird aus den Tages-Wertungen eine Monats-Wertung
ermittelt. Abweichend hiervon wird der erste Monat des Versicherungsbeginns mit einer Goldmedaille gewertet.
Beginnt und endet Ihr Versicherungsjahr nicht am 1. eines Monats gilt folgende Besonderheit: Der letzte nicht mehr vollendete Monat fließt
in die Jahres-Wertung nicht mehr mit ein. Dieser wird für die nächste Jahres-Wertung berücksichtigt.
4.4 Wie erfolgt die Wertung pro Jahr und wie wird die Bonus-Stufe ermittelt?
Die Jahres-Wertung ergibt sich aus den Ergebnissen der vorangegangenen 12 Kalendermonate. Aus der Jahres-Wertung wird Ihre Bonus-
Stufe ermittelt. Die Bonus-Stufe bestimmt die Höhe des Extra-Bonus.
Alle Wertungen werden Ihnen in der App in Form von verschiedenen Symbolen angezeigt.
5. Höhe des Extra-Bonus
Die Höhe des Extra-Bonus bestimmt sich nach der erreichten Bonus-Stufe wie folgt:
Bonus-Stufe 0 Bonus-Stufe 1 (Bronze) Bonus-Stufe 2 (Silber) Bonus-Stufe 3 (Gold)
0% 10 % 20 % 30 %
Der Extra-Bonus wird auf die von Ihnen tatsächlich gezahlten Beiträge des vorangegangenen Versicherungsjahres (mit Berücksichtigung
des Start-Bonus) angerechnet.
6. Erhalt des Extra-Bonus
Sie erhalten den Extra-Bonus frühestens 6 Wochen nach Ende des Versicherungsjahres bzw. nach dem Datum eines Fahrzeugwechsels.
Wir sind berechtigt, den Extra-Bonus mit fälligen Beitragsforderungen zu verrechnen.
Wenn sich der Beitrag nach der Berechnung des Extra-Bonus ändert, wird der Extra-Bonus nicht erneut ermittelt.
Bitte beachten Sie:
Wenn wir den Vertrag wegen Nichtzahlung des Versicherungsbeitrags kündigen oder deshalb vom Vertrag zurücktreten, wird der Extra-
Bonus nicht ausgezahlt.
7. Beendigung vor Ablauf eines Jahres von Fahr + Spar
Sie erreichen aufgrund einer Kündigung oder eines Fahrzeugwechsels nicht die für eine Jahres-Wertung erforderlichen 12 Monats-Wertun
gen. Auf Basis der Summe der im Versicherungszeitraum erworbenen Monats-Wertungen wird eine durchschnittliche Monats-Wertung be
rechnet. Diese wird auf eine Jahres-Wertung hochgerechnet und die entsprechende Bonus-Stufe ermittelt.
Setzen Sie Ihr Fahrzeug außer Betrieb (z.B. vorübergehende Stilllegung), werden die im jeweiligen Versicherungsjahr erreichten Monats-
Wertungen berücksichtigt. Eine Hochrechnung erfolgt nicht. Ihre Bonus-Stufe ergibt sich zum Ablauf des Versicherungsjahres aus den tat
sächlich erreichten Monats-Wertungen. Voraussetzung für die Auszahlung des Extra-Bonus ist, dass Fahr + Spar im jeweiligen Versiche
rungsjahr mindestens 3 Monate bestanden hat. Eine Übertragung des Zwischenstandes auf ein Ersatzfahrzeug oder einen anderen Vertrag
ist nicht möglich.
8. Technische Voraussetzungen
Für die Nutzung von Fahr + Spar müssen alle folgenden technischen Voraussetzungen erfüllt sein:
• Das Smartphone muss während der gesamten Fahrt in der Lage sein, die App zu betreiben und kann Daten aufzeichnen. Ferner muss es
Daten aufzeichnen.
• Auf dem Smartphone wurde die App ordnungsgemäß aktiviert und ist betriebsbereit.
• Die Bluetooth-Funktion Ihres Smartphones ist aktiviert und wurde mit einer Bluetooth-Quelle im Fahrzeug gekoppelt.
• Die Standortbestimmungsfunktion des Smartphones ist aktiviert, betriebsbereit und für die App freigeschaltet.
• Bei allen Fahrten mit dem versicherten Fahrzeug ist die App aktiviert und betriebsbereit.
Fahrten, die aus technischen Gründen nicht aufgezeichnet oder erfasst werden, können nicht für die Ermittlung Ihrer Wertung herangezo
gen werden. Eine Nachmeldung von Fahrten ist nicht möglich.
9. Verpflichtung zur Aufzeichnung
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Sie und der jeweilige Fahrer sind verpflichtet soweit Ihnen dies möglich und zumutbar ist, jede Fahrt mit der App aufzuzeichnen. Kommen
Sie dieser Verpflichtung vorsätzlich nicht nach, sind wir berechtigt, die Bonusgewährung entfallen zu lassen. Beispiel: Sie deaktivieren vor
sätzlich die Aufzeichnung bei Fahrten mit überhöhter Geschwindigkeit.
10. Verwendung Ihrer Daten
Bei der Nutzung von Fahr + Spar werden personenbezogene Daten sowie personenbeziehbare Daten erhoben, gespeichert und verarbei
tet.
10.1 Welche Daten werden erhoben?
Wir erheben folgende Daten:
Art der Daten Was fällt darunter?
Persönliche Daten • Daten, die zum Abschluss des Versicherungsvertrags notwendig sind und
• Kontaktdaten (Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse) für die Anmelde-ID der App.
Fahrdaten • Daten zum Streckenverlauf,
• Beschleunigung, Bremsverhalten, Kurvenfahrverhalten, Geschwindigkeit, Tag, Zeit, Stra
ßenart,
• die gefahrenen Kilometer,
• sowie die auf Basis der erhobenen Daten errechneten Wertungen.
Technische Daten • Merkmale des Kfz (Marke, Modell, Kennzeichen) und
• Merkmale des Smartphones (Marke, Model, IMEI, Systemversion, Batterie- und Ladestatus)
• sowie die auf Basis der erhobenen Daten errechneten Wertungen.
10.2 Wie verwenden wir Ihre Daten?
Sie willigen in der App in die Datenverarbeitung ein.
Zur Durchführung des Versicherungsvertrages erhalten wir von unserem Dienstleister das Wertungsergebnis übermittelt. Unser Dienstleis
ter ist derzeit IMS eine Niederlassung der Trak Global Group (Global House, Westmere Drive, Crewe, Cheshire, CW1 6ZD, United King
dom) mit Sitz in Kanada.
Darüber hinaus verwenden wir Fahrdaten und technische Daten zur Optimierung von telematikbasierten Kfz-Versicherungsprodukten und
zum Zwecke der Unfallforschung. Persönliche Daten werden nicht für diese Zwecke verwendet.
Sie verpflichten sich, andere Fahrer darüber zu informieren, nach welchen Grundsätzen der Datenverarbeitung die ADAC Autoversicherung
bei Fahr + Spar vorgeht.
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Zusatzbaustein Werkstattbonus
Bitte beachten Sie:
Dieser Zusatzbaustein gilt nur, wenn Sie diesen mit uns ausdrücklich vereinbart haben. Dies können Sie Ihrem Versicherungsschein ent
nehmen.
Dieser Zusatzbaustein ergänzt die Regelungen Ihrer Versicherungsbedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Diese gelten, soweit hier
nichts anderes geregelt ist.
1. Reparatur Ihres Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt unserer Wahl
Entscheiden Sie sich für die Reparatur Ihres Fahrzeugschadens, gilt Folgendes:
Uns steht die Auswahl der Fachwerkstatt für die fachgerechte Instandsetzung zu. Den Reparaturauftrag erteilen Sie. Der Reparaturvertrag
kommt zwischen Ihnen und der Werkstatt zustande. Rechte und Pflichten aus der Reparatur gelten nur zwischen den Parteien des Repara
turvertrags.
Beispiel: Ansprüche auf Gewährleistung haben Sie direkt gegen die Werkstatt.
1.1 Mit wem müssen Sie Kontakt aufnehmen?
Bitte nehmen Sie direkt nach dem Schadenfall Kontakt mit uns auf. Sie können Ihren Schaden rund um die Uhr online über unsere Website
melden. Weitere Informationen zur Schadenmeldung finden Sie auf unserer Website und auf Ihrem Versicherungsschein.
1.2 Was zahlen wir bei Reparatur?
Wir zahlen die für die Reparatur erforderlichen Kosten, die in der von uns ausgewählten Fachwerkstatt entstanden sind. Wir zahlen höchs
tens bis zu den vereinbarten Obergrenzen zur Kaskoversicherung in A.2.1.6.2 Absatz 1 Ihrer AKB.
1.3 Was zahlen wir sonst noch?
Folgende Kosten übernehmen wir im Rahmen der Fahrzeugreparatur in unserer Fachwerkstatt:
Kosten Was zahlen wir genau?
Verbringung des Fahrzeugs in die Nach einem Schadenfall organisieren wir die Verbringung Ihres Fahrzeugs zur Durchführung
Kfz-Werkstatt der Reparatur. Die Kosten dafür übernehmen wir. Auf Wunsch organisieren wir auch die Ver
bringung Ihres reparierten Fahrzeugs zurück an Ihren Wohnort. Die Kosten dafür übernehmen
wir. Dies gilt nicht bei Bruchschäden an der Verglasung nach Ziffer 3 dieses Zusatzbausteins.
Ersatzwagen Wir vermitteln Ihnen einen Ersatzwagen der kleinsten Kategorie (Kleinwagen) für die Dauer
der Reparatur. Dabei zahlen wir die Kosten für maximal 7 Tage. Dies gilt nicht bei Bruchschä
den an der Verglasung nach Ziffer 3 dieses Zusatzbausteins.
Fahrzeugreinigung Die von uns ausgewählte Fachwerkstatt reinigt auf Wunsch Ihr Fahrzeug innen und außen.
Die Kosten dafür übernehmen wir.
1.4 Wie lange gilt die Garantie
Wir wählen nur Fachwerkstätten aus, die Ihnen auf die Reparatur eine Garantie von mindestens sechs Jahren geben. Dies gilt nicht bei
Bruchschäden an der Verglasung nach Ziffer 3 dieses Zusatzbausteins.
2. Reparatur Ihres Fahrzeugs in einer nicht von uns vermittelten Werkstatt
Wenn Sie Ihren Schadenfall nicht in einer Fachwerkstatt unserer Wahl reparieren lassen, gilt Folgendes:
Wir erstatten Ihnen nur 80% der erforderlichen Reparaturkosten nach Ziffer 1.2 dieses Zusatzbausteins, wenn:
• Sie vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns aufgenommen haben und wir Ihnen deshalb keine Werkstatt benennen konnten und
• Ihr Fahrzeug deshalb oder aus einem sonstigen, von Ihnen zu vertretenden Grund nicht in einer Fachwerkstatt unserer Wahl repariert
wurde.
3. Glasschadenreparatur Ihres Fahrzeugs in einer Fachwerkstatt unserer Wahl
Bei einem Glasschaden steht uns die Auswahl der Fachwerkstatt (Glaspartner) für die fachgerechte Instandsetzung zu. Den Reparaturauf
trag erteilen Sie. Der Reparaturvertrag kommt zwischen Ihnen und der Werkstatt zustande. Rechte und Pflichten aus der Reparatur gelten
nur zwischen den Parteien des Reparaturvertrags.
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Beispiel: Ansprüche auf Gewährleistung haben Sie direkt gegen die Werkstatt.
3.1 Wie finden Sie unsere Glaspartner?
Unsere Glaspartner finden Sie auf unserer Webseite. Sie können sich dann direkt an einen der dort genannten Glaspartner wenden.
3.2 Was zahlen wir bei Reparatur?
Wir zahlen die für die Reparatur erforderlichen Kosten, die bei dem ausgewählten Glaspartner entstanden sind. Wir erstatten höchstens bis
zu den vereinbarten Obergrenzen zur Kaskoversicherung in A.2.1.6.2 Absatz 1 Ihrer AKB.
3.3 Wie lange gilt die Garantie?
Wir wählen nur Glaspartner aus, die Ihnen auf die Reparatur eine Garantie von mindestens drei Jahren geben.
3.4 Was geschieht, wenn Sie nicht in einer von uns vermittelten Werkstatt reparieren lassen?
Lassen Sie den Glasschaden nicht bei einem Glaspartner reparieren, zahlen wir nur 80% der erforderlichen Reparaturkosten nach Ziffer 3.2
dieses Zusatzbausteins. Dies gilt nicht bei einer Reparatur im Ausland.
3.5 Was gilt für die Selbstbeteiligung?
Wir verzichten auf den Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung, wenn
• die Reparatur des Glasschadens ohne einen Scheibenaustausch erfolgt und
• die Reparatur bei einem Glaspartner erfolgt.
4. Selbstbeteiligung
Wir ziehen eine vertraglich mit Ihnen vereinbarte Selbstbeteiligung von der Entschädigungsleistung ab. Dabei gilt die Regelung zur Kasko
versicherung in A.2.1.6.7 Absatz 1 Ihrer AKB.
Ausnahme: In den Fällen nach Ziffer 3.5 dieses Zusatzbausteins ziehen wir die Selbstbeteiligung nicht ab.
5. Schadenfall im Ausland
Die Regelungen nach den Ziffern 1 bis 3 dieses Zusatzbausteins gelten nicht, wenn
• Ihr Fahrzeug nach einem Schadenfall im Ausland nicht fahrfähig oder nicht verkehrssicher ist und
• das Fahrzeug im Ausland repariert wird.
6. Abrechnung auf Basis einer Schadenkalkulation
Entscheiden Sie sich für die Abrechnung Ihres Fahrzeugschadens auf Basis einer Schadenkalkulation, gilt Folgendes:
6.1 Mit wem müssen Sie Kontakt aufnehmen?
Bitte nehmen Sie direkt nach dem Schadenfall Kontakt mit uns auf. Sie können Ihren Schaden rund um die Uhr online über unsere Website
melden. Weitere Informationen zur Schadenmeldung finden Sie auf unserer Website und auf Ihrem Versicherungsschein.
6.2 Was zahlen wir bei Abrechnung auf Basis einer Schadenkalkulation?
Wird Ihr Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die erforderlichen Reparaturkosten netto (ohne Umsatzsteuer). Grundlage ist hierfür eine von uns
in Auftrag gegebenen Schadenkalkulation. Es gelten die Obergrenzen zur Kaskoversicherung in A.2.1.6.2 Absatz 1 Ihrer AKB.
Basis unserer Schadenkalkulation ist der Reparaturaufwand für die fachgerechte Instandsetzung Ihres unfallbedingten Schadens. Wir be
rücksichtigen dabei, dass die Fachwerkstatt in der Nähe Ihres Wohnortes liegt.
Bitte beachten Sie:
Werden Bruchschäden an der Verglasung auf Basis einer Schadenkalkulation abgerechnet, gelten die Regelungen in der Kaskoversiche
rung nach A.2.1.6.2 Absatz 2 Ihrer AKB entsprechend.
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