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Kfz-Versicherung
Allgemeine Bedingungen für
die Kfz-Versicherung (AKB)
mit Kundeninformation
Stand 01.01.2027
KNB6127P, Stand: 01.01.27
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
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Kundeninformation
Identität des Versicherers
Für Kunden der HUK-COBURG gilt:
Versicherer ist die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg.
Register-Gericht Coburg. Handelsregister-Nr. 100. Sitz des Unternehmens: HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg.
Für Kunden der HUK-COBURG-Allgemeine gilt:
Versicherer ist die HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG.
Register-Gericht Coburg. Handelsregister-Nr. 465. Sitz des Unternehmens: HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg.
Ladungsfähige Anschrift
Die ladungsfähige Anschrift der HUK-COBURG lautet:
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg, HUK-COBURG-Platz 1,
96444 Coburg.
Ladungsfähige Vertreter sind Klaus-Jürgen Heitmann und Dr. Jörg Rheinländer.
Die ladungsfähige Anschrift der HUK-COBURG-Allgemeine lautet:
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG, HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg.
Ladungsfähige Vertreter sind Klaus-Jürgen Heitmann und Dr. Jörg Rheinländer.
Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers
Wir betreiben hauptsächlich die private Schaden- und Unfallversicherung.
Vertragsgrundlagen
Grundlagen des Versicherungsvertrags werden der Antrag, der Versicherungsschein und etwaige Nachträge sowie die Versiche-
rungsbedingungen. In der Kraftfahrtversicherung gelten die für neu abzuschließende Verträge maßgeblichen Allgemeinen Bedin-
gungen für die Kfz-Versicherung (AKB) und etwaige Besondere Versicherungsbedingungen und Vereinbarungen.
Versicherungsschutz rund um Ihr Fahrzeug
Der Versicherungsschutz rund um Ihr Fahrzeug umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsar-
ten:
Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt Sie vor zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen,
wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug Andere schädigen. Wir leisten Schadenersatz bis zu den vereinbarten Versicherungssummen bei
begründeten Ansprüchen Dritter. Unberechtigte Forderungen wehren wir ab.
Schutzbrief. Der Schutzbrief ist Hilfe für unterwegs. Er leistet Service und erstattet Kosten in begrenzter Höhe. Wir schleppen
zum Beispiel das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall ab.
Kaskoversicherung. Die Kaskoversicherung ersetzt im vereinbarten Umfang Schäden, die Ihnen durch die Beschädigung, Zer-
störung oder den Verlust des versicherten Fahrzeugs entstehen.
• Teilkasko. Die Teilkasko schützt zum Beispiel bei Entwendung, Naturgewalten, Bruch der Verglasung, Zusammenstoß mit
Tieren oder Kurzschluss an der Verkabelung.
• Vollkasko. Die Vollkasko schützt Sie zusätzlich zur Teilkasko vor Unfallschäden am versicherten Fahrzeug, etwa bei selbst
verursachten Unfällen. Versichert sind zum Beispiel auch Schäden durch Vandalismus.
Fahrerschutz. Der Fahrerschutz schützt den Fahrer im vereinbarten Umfang beim Gebrauch des versicherten Fahrzeugs, wenn
er in einen Unfall verwickelt und dadurch verletzt wird. Wir leisten für Personenschäden durch selbst- oder teilverschuldete
Unfälle, durch unbekannte Schädiger oder bei Unfällen durch höhere Gewalt. Auch Insassen sind geschützt. Leistungen Drit-
ter rechnen wir an.
Ausland-Schadenschutz. Der Ausland-Schadenschutz gilt bei einem Unfall mit Ihrem Fahrzeug im Ausland, bei dem der
Unfallgegner haftet. Wir ersetzen Ihren Personen- und Sachschaden dann so, als ob der Unfallgegner bei uns kfz-haftpflicht-
versichert wäre. Schutz besteht in vielen Staaten Europas.
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungsarten Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben.
Versicherungsbeitrag
Die Höhe des Beitrags können Sie dem Versicherungsantrag entnehmen. Ändern sich die für die Beitragsberechnung maßgeblichen
Angaben oder der Tarif, kann sich der Beitrag ändern. Im Endbeitrag ist die Versicherungsteuer enthalten. Der Versicherungsbeitrag
ist umsatzsteuerfrei.
Der erste oder einmalige Beitrag wird mit Zugang des Versicherungsscheins fällig. Er ist dann unverzüglich (d. h. spätestens
innerhalb von 2 Wochen) zu zahlen. Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen
Zeitpunkt zur Zahlung fällig.
Beginn des Versicherungsvertrags
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des
Versicherungsscheins.
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Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben,
jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen
Versicherungsschutz:
In der Kfz-Haftpflichtversicherung, beim Schutzbrief, beim Fahrerschutz und beim Ausland-Schadenschutz haben Sie vorläufigen
Versicherungsschutz, sobald wir Ihnen die elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer nennen. Dieser Versicherungs-
schutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versiche-
rungsbestätigungs-Nummer zugelassen wird.
In der Kaskoversicherung haben Sie nur dann vorläufigen Versicherungsschutz, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Dieser
Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.
Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag gezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über.
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail)
widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
• der Versicherungsschein,
• die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließ-
lich der Tarifbestimmungen,
• diese Belehrung,
• das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
• und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
Für Kunden der HUK-COBURG gilt:
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg
HUK-COBURG-Platz 1, 96440 Coburg
E-Mail: info@huk-coburg.de
Für Kunden der HUK-COBURG-Allgemeine gilt:
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
HUK-COBURG-Platz 1, 96440 Coburg
E-Mail: info@huk-coburg.de
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.huk.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen,
übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit
Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungs-
schutz. Der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
zurückzugewähren. Haben Sie den Vertrag ausschließlich mittels Fernkommunikationsmitteln (wie z. B. Telefonanrufe, E-Mails,
über das Internet o. ä.) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems mit dem Versi-
cherer abgeschlossen, gilt dies nur, wenn Sie dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist ausdrücklich
zugestimmt haben.
Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehal-
ten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet: 1/360 der Jahresprämie (bei jährlicher Prämienzahlung)
oder 1/180 der Halbjahresprämie (bei halbjährlicher Prämienzahlung) oder 1/90 der Vierteljahresprämie (bei vierteljährlicher
Prämienzahlung) oder 1/30 der Monatsprämie (bei monatlicher Prämienzahlung) multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen
Versicherungsschutz bestanden hat. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufs-
rechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfan-
gene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit
dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem
Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er
einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grund-
lage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufs-
rechts keine Kosten entstehen.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer
vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
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Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im
Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben
ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem
Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen
eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der
Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalte-
ten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung
des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln
auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,
wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine
Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien;
7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungs-
schutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere
Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs ein-
schließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
9. Angaben zur Laufzeit des Vertrags;
10. Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger
Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor
Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt;
12. das auf den Vertrag anwendbare Recht;
13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt
werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während
der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;
14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls
die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den
Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt;
15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbe-
hörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Dauer des Vertrags
Der Versicherungsvertrag wird für den vereinbarten Zeitraum geschlossen, längstens für 1 Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils
um 1 Jahr, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird.
Beendigung des Vertrags
Sie können den Vertrag zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns
spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht.
Gerichtsstand
Sie können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
• dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder
• dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei folgenden Gerichten geltend machen:
• dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder
• dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag
für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
Sprachen
Sie erhalten die Vertragsbedingungen und Vorabinformationen in deutscher Sprache. Während der Laufzeit des Vertrags kommuni-
zieren wir mit Ihnen auf Deutsch.
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Meinungsverschiedenheiten
Versicherungsombudsmann
Sind Sie als Verbraucher mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden? Oder eine Verhandlung mit uns hat nicht zu dem
gewünschten Ergebnis geführt? Dann können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden: Versicherungsombuds-
mann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin; E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de;
Telefon: 0800 3696000*; Fax: 0800 3699000* (*kostenlos aus deutschen Telefonnetzen).
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle für
außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Weitere Infos
erhalten Sie bei uns oder im Internet: w ww.versicherungsombudsmann.de.
Versicherungsaufsicht
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie
sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn;
E-Mail: poststelle@bafin.de; Telefon: 0228 4108-0; Fax: 0228 4108-1550. Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich
entscheiden.
Rechtsweg
Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.huk.de/beschwerde.
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Inhaltsverzeichnis
Vorab 9
Einleitung 9
Kfz-Versicherung ist technikoffen 9
Klimawandel und Kfz-Versicherung 10
Meinungsverschiedenheiten 10
Rund um den Versicherungsschutz 10
A Die Leistungen Ihrer Kfz-Versicherung 10
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen 10
A.1.1 Was ist versichert? 10
A.1.2 Wer ist versichert? 11
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir? 11
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 11
A.1.5 Was ist nicht versichert? 11
A.1.6 Mallorca-Police 12
A.1.7 Kfz-Umweltschadenversicherung 12
A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug 12
A.2.1 Was ist versichert? 12
A.2.2 Versicherte Schadenereignisse in der Teilkasko 13
A.2.3 Versicherte Schadenereignisse in der Vollkasko 14
A.2.4 Wer ist versichert? 14
A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 14
A.2.6 Was leisten wir im Schadenfall? 14
A.2.7 Fälligkeit unserer Zahlung 17
A.2.8 Verpflichtung Dritter 17
A.2.9 Was ist nicht oder nur teilweise versichert? 18
A.2.10 In welchen Fällen wir unsere Leistung zurückfordern 18
A.3 Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung 18
A.3.1 Was ist versichert? 18
A.3.2 Wer ist versichert? 19
A.3.3 Versichertes Fahrzeug 19
A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 19
A.3.5 Hilfe vor Ort bei einem Fahrzeugausfall – bereits ab Ihrer Haustür 19
A.3.6 Weitere Leistungen bei Panne, Unfall und Entwendung ab 50 km Entfernung 20
A.3.7 Hilfe bei einer Naturkatastrophe ab 50 km Entfernung 21
A.3.8 Hilfe bei Verletzung, Krankheit oder Tod ab 50 km Entfernung 21
A.3.9 Hilfe im Ausland ab 50 km Entfernung 21
A.3.10 Was ist nicht oder nur teilweise versichert? 22
A.3.11 Anrechnung ersparter Aufwendungen 22
A.3.12 Verpflichtung Dritter 22
A.4 Fahrerschutz – bei einem Personenschaden 22
A.4.1 Was ist versichert? 22
A.4.2 Wer ist versichert? 23
A.4.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir? 23
A.4.4 Welches Recht gilt? 23
A.4.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 23
A.4.6 Fälligkeit unserer Zahlung, Vorschuss, Leistung für eine mitversicherte Person 23
A.4.7 Wenn Sie dieselbe Hilfe auch von einem Dritten fordern können 23
A.4.8 Was ist nicht oder nur teilweise versichert? 23
A.5 Ausland-Schadenschutz – besonderer Schutz bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall im Ausland 24
A.5.1 Was ist versichert? 24
A.5.2 Wer ist versichert? 24
A.5.3 Versichertes Fahrzeug 24
A.5.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 24
A.5.5 Bis zu welcher Höhe leisten wir? 24
A.5.6 Welches Recht gilt? 24
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A.5.7 Was ist nicht versichert? 24
A.5.8 Wenn Sie dieselbe Hilfe von einem Dritten fordern können 24
A.5.9 Fälligkeit unserer Zahlung, Vorschuss, Leistung für mitversicherte Personen 25
A.6 Kfz-Umweltschadenversicherung 25
A.6.1 Was ist versichert? 25
A.6.2 Wer ist versichert? 25
A.6.3 Versichertes Fahrzeug 25
A.6.4 Versicherungssummen und Höchstzahlung 25
A.6.5 Wo besteht Versicherungsschutz? 25
A.6.6 Was ist nicht versichert? 25
A.7 – nicht belegt – 25
A.8 Kasko PLUS Baustein 25
A.8.1 Eigenschadenversicherung 25
A.8.2 Erweiterte Neupreisentschädigung 25
A.8.3 Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge 26
A.8.4 Brems-, Betriebs- und Bruchschäden 26
A.8.5 Schäden an Sportgeräten im oder am Fahrzeug 26
A.8.6 Beendigung 26
B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz 26
B.1 Vertragsschluss 26
B.2 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 27
B.3 Vorläufiger Versicherungsschutz 27
C Beitragszahlung 27
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags 27
C.2 Zahlung des Folgebeitrags 27
C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel 28
C.4 Zahlungsperiode 28
C.5 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug – Folgen 28
D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung 28
D.1 Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs bei allen Versicherungsarten 28
D.2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflichtversicherung 28
D.3 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung bei Gebrauch des Fahrzeugs 28
E Ihre Pflichten im Schadenfall und Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung 29
E.1 Pflichten im Schadenfall bei allen Versicherungsarten 29
E.2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflichtversicherung 29
E.3 Zusätzliche Pflichten in der Kasko 30
E.4 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Umweltschadenversicherung 30
E.5 – nicht belegt – 30
E.6 – nicht belegt – 30
E.7 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung im Schadenfall 30
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 31
G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Bedingungsänderung 31
G.1 Vertragsdauer und Versicherungsjahr 31
G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie kündigen? 31
G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir kündigen? 32
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten 32
G.5 Beitragsabrechnung nach Kündigung 32
G.6 Bedingungsänderung 32
H Fahrzeugzulassung und Fahrzeugverkauf 33
H.1 Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs 33
H.2 Fahrzeug mit Saisonkennzeichen 33
H.3 Versicherungsschutz bei Zulassungsfahrten 33
H.4 Versicherungsschutz bei internetbasierter Zulassung 33
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H.5 Veräußerung des Fahrzeugs 33
H.6 Wagniswegfall 34
Berechnung und Änderung des Beitrags – Beitragskalkulation 34
I Schadenfreiheitsklassen-System (SF-System) 34
I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen 34
I.2 Einstufung bei Vertragsbeginn 34
I.3 Jährliche Neueinstufung 34
I.4 Rabattschutz – ein Schaden ist bei uns frei 35
I.5 Rückstufung vermeiden 35
I.6 Unterbrechung des Versicherungsschutzes 35
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs 35
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf 35
J Beitragsänderung auf Grund tariflicher Maßnahmen 36
J.1 Beitragsänderung 36
J.2 Kündigungsrecht 36
J.3 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs 36
K Beitragsänderung auf Grund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands 36
K.1 Änderung der SF-Klasse 36
K.2 Änderung der Angaben zu Tarifierungsmerkmalen 36
K.3 Ihre Mitteilungspflichten zu Tarifierungsmerkmalen 37
K.4 Änderung der Region wegen Wohnsitzwechsels 37
SF-Tabellen 38
Pkw 38
Lieferwagen 40
Krafträder/-roller, Leichtkrafträder/-roller, Kleinkrafträder, Quads und Trikes 41
Campingfahrzeuge 42
Übrige Fahrzeugarten wie Lkw und Zugmaschinen 43
Bitte beachten Sie: Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen weiblich, männlich und divers
(w/m/d) gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter.
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
Vorab
Einleitung
Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Wir sind Ihr Kfz-Versicherer. Die HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstüt-
zungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg versichert nur Personen, die dem öffentlichen Dienst im Sinne
ihrer Satzung zuzurechnen sind. Bei der HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG sind alle anderen Personen versicherbar.
Die Kfz-Versicherung umfasst je nach Vereinbarung:
• Kfz-Haftpflichtversicherung
• Kaskoversicherung (Teilkasko oder Vollkasko)
• Schutzbrief
• Fahrerschutzversicherung
• Ausland-Schadenschutz
Die Verträge zu diesen Versicherungsarten sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist mitversichert:
• Kfz-Umweltschadenversicherung
In der Kasko ist mitversichert:
• GAP-Deckung (= Differenzkasko)
Außerdem können Sie mit uns vereinbaren:
• Kasko SELECT
• Kasko PLUS
• Rabattschutz
• Basis-Tarif. Gegenüber dem Classic-Tarif verzichten Sie beim Basis-Tarif auf verschiedene Leistungen. Welche das sind, ist in
den Versicherungsbedingungen an der jeweiligen Stelle beschrieben.
Welchen Versicherungsschutz Sie mit uns vereinbart haben, steht in Ihrem Versicherungsschein.
Mit Fahrzeug ist das im Versicherungsschein genannte Fahrzeug gemeint. Das kann ein Kfz, aber auch ein Anhänger sein. Versicher-
bar sind gleichermaßen eigenfinanzierte, kreditfinanzierte oder geleaste Fahrzeuge. Wir versichern auch Fahrzeuge mit automati-
sierter oder autonomer Fahrfunktion.
Nicht versicherbar sind folgende Fahrzeuge:
• Mietwagen, Taxen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge,
• gewerblicher Güterverkehr,
• Fahrzeuge des Kfz-Handels, des Kfz-Handwerks und der Kfz-Hersteller,
• Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind.
Kfz-Versicherung ist technikoffen
Die Technik von Fahrzeugen entwickelt sich stetig und immer schneller weiter. Beispielsweise beim Automatisierungsgrad.
Fahrerassistenzsysteme, wie der Einpark- oder Notbremsassistent, unterstützen Sie heute schon beim Fahren. Möglicherweise
verfügt Ihr Fahrzeug sogar über eine automatisierte Fahrfunktion? Oder das Fahrzeug fährt künftig autonom, also ganz ohne
Fahrer? Die Kfz-Versicherung schützt.
• Beispielsweise bei einem Verkehrsunfall in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Mögliche Ursache eines Verkehrsunfalls kann
ein Fahrfehler sein, aber es kommen auch andere Ursachen in Frage, z. B.:
– Die Sensoren Ihres Fahrzeugs versagen.
– Ein Hacker verändert die Software Ihres Fahrzeugs.
Schädigt Ihr Fahrzeug deshalb eine andere Person oder fremdes Hab und Gut, dann zahlen wir den Schaden an Ihrer Stelle.
Auf der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen und des Gesetzes.
• Durch neue Technik verfügen Fahrzeuge über immer mehr aufwendige Hard- und Software. Die Kasko schützt Hard- und Soft-
ware Ihres Fahrzeugs. Unabhängig vom Automatisierungsgrad.
• Der Fahrerschutz hilft, wenn Fahrer und die anderen Insassen Ihres Fahrzeugs bei einem Verkehrsunfall verletzt oder getötet
werden. Etwa, weil der Notbremsassistent versagt hat. Dann ersetzen wir im vereinbarten Umfang z. B. Pflegeleistungen (ver-
mehrte Bedürfnisse), wenn niemand anderes für den Schaden aufkommt.
Ein weiteres Beispiel für die dynamische Entwicklung der Technik: Auch die Antriebsarten von Fahrzeugen verändern sich. Ihre
Kfz-Versicherung schützt unabhängig davon. Auch bei einem Elektro- oder Hybridfahrzeug.
Beispiele:
• Kasko: Der Akku zum Antrieb des Fahrzeugs ist genauso versichert wie die anderen Bestandteile des Fahrzeugs. Wenn bei-
spielsweise das Fahrzeug brennt oder in der Vollkasko ein Verkehrsunfall passiert. Droht nach einem in der Kasko versicher-
ten Schadenereignis eine Entzündung des Fahrzeugs? Dann übernehmen wir für eine gewisse Zeit Kosten, um es sicher abzu-
stellen. Beispielsweise in einem Hochvolt-Container. Außerdem bieten wir Versicherungsschutz für Ihre private Ladeausrüs-
tung.
• Kasko PLUS: Die Eigenschadenversicherung schützt Ihr Hab und Gut. Falls sich beispielsweise der Akku Ihres Pkw entzündet
und der Brand auf andere Sachen überspringt, die Ihnen gehören, wie Carport oder Garage.
• Der Schutzbrief ist Hilfe für unterwegs:
–9–
[Seite 10]
–W
ir unterstützen Sie, wenn der Antriebs-Akku ausfällt. Und transportieren das liegengebliebene Fahrzeug zur nächsten
Ladestation. Damit Sie den Antriebs-Akku dort aufladen können.
–W
ir übernehmen Kosten für eine bestimmte Zeit: Wenn der Antriebs-Akku beispielsweise in einem Hochvolt-Container
gesichert werden muss. Weil die Entzündung des Akkus droht.
Die Kfz-Versicherung ist technikoffen und schützt auch in Zukunft. Näheres zu den einzelnen Versicherungsarten finden Sie in
diesen Versicherungsbedingungen. Dort sind die genauen Leistungsvoraussetzungen beschrieben. Und in welchen Fällen wir nicht
oder nur teilweise leisten.
Klimawandel und Kfz-Versicherung
Das Klima ändert sich. Extreme Wetterereignisse nehmen zu. Versicherungen schützen vor den finanziellen Folgen, die auch durch
solche Ereignisse entstehen können. Das gilt auch für die Kfz-Versicherung. Je nach Zuschnitt des Versicherungsschutzes gleicht
sie Schäden an Personen, Hab und Gut, der Infrastruktur oder der Artenvielfalt finanziell aus.
Beispiele:
• Die Teilkasko schützt, wenn das eigene Fahrzeug u. a. durch Naturgewalten beschädigt oder zerstört wird. Beispielsweise
durch Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdrutsch oder Lawinen. Sie ersetzt den Fahrzeugschaden im vereinbarten Umfang.
Auch die Vollkasko hilft in diesen Fällen. Denn die Leistungen der Teilkasko sind in der Vollkasko enthalten. Darüber hinaus
sind in der Vollkasko im vereinbarten Umfang auch Schäden an Ihrem Fahrzeug durch einen Unfall versichert. Ein Unfall kann
auch durch Wetterereignisse verursacht werden. Etwa durch Aquaplaning, Blitzeis oder Nebel.
• Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung schützt ebenfalls bei Naturereignissen und Extremwetter, und zwar mittelbar. Denn die
Ursache eines versicherten Verkehrsunfalls können auch Naturgewalten sein. Etwa wenn Hagel, Starkregen oder Nebel die
Sicht behindern. Und Ihr Fahrzeug deswegen fremdes Hab und Gut beschädigt. Oder wenn der Fahrer bei Blitzeis oder Aqua-
planing die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und eine andere Person schädigt. Wir zahlen an Ihrer Stelle den Schaden. Auf
der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen und des Gesetzes.
• Der Fahrerschutz hilft mittelbar, finanzielle Folgen von Naturgewalten abzumildern: Wenn der Fahrer mit dem Fahrzeug z. B.
bei Schlechtwetter verunglückt und niemand anderes für den Schaden aufkommt. Dann zahlen wir den Personenschaden
des Fahrers im vereinbarten Umfang.
• Der Schutzbrief hilft, wenn Ihr Fahrzeug wegen einer Naturgefahr ausfällt. Etwa wegen einer Überschwemmung oder eines
Erdrutschs. Dann leisten wir im vereinbarten Umfang Service oder erstatten Kosten.
Näheres zu den einzelnen Versicherungsarten finden Sie in diesen Versicherungsbedingungen. Dort sind die genauen Leistungsvor-
aussetzungen beschrieben. Und in welchen Fällen wir nicht oder nur teilweise leisten.
Möchten Sie selbst Vorsorge treffen, um Schäden im Zusammenhang mit Naturgefahren vorzubeugen? Auf unserer Webseite
informieren wir Sie, was Sie dafür tun können und wie Sie Schäden verringern.
Meinungsverschiedenheiten
Sind Sie mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden? Oder hat eine Verhandlung mit uns nicht zu dem gewünschten Ergebnis
geführt?
• Als Verbraucher können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Telefon: 0800 3696000*
Fax: 0800 3699000*
(*kostenlos aus deutschen Telefonnetzen)
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle für
außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Weitere Infos
erhalten Sie bei uns oder im Internet: www.versicherungsombudsmann.de.
• Sie können sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Telefon: 0228 4108-0
Fax: 0228 4108-1550
Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.
Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen.
Rund um den Versicherungsschutz
A Die Leistungen Ihrer Kfz-Versicherung
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen
A.1.1 Was ist versichert?
Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
• Personen verletzt oder getötet werden,
• Sachen abhandenkommen, beschädigt oder zerstört werden,
– 10 –
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• reine Vermögensschäden verursacht werden
und deshalb Schadenersatzansprüche gegen Sie oder uns geltend gemacht werden.
Wir regulieren auf Grund der Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Straßenverkehrsgesetzes
oder auf Grund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts. Die gesetzlichen Haftpflichtbestimmun-
gen des Privatrechts legen fest, in welchen Fällen Haftung für den Schaden besteht und in welchen Fällen nicht.
Beispiel: Ein Verkehrsunfall, bei dem Ihr Fahrzeug eine andere Person oder fremdes Hab und Gut schädigt, kann ein
versichertes Schadenereignis sein. Ursachen eines Verkehrsunfalls können beispielsweise sein:
• Ihnen unterläuft ein Fahrfehler.
• Naturgefahren wie Starkregen, Blitzeis oder Nebel.
• Die Sensoren Ihres Fahrzeugs versagen.
• Ein Hacker verändert die Software Ihres Fahrzeugs.
Begriffe:
• Gebrauch des Fahrzeugs umfasst z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen.
• Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder
unmittelbar zusammenhängen.
Sind die Schadenersatzansprüche gegen Sie begründet? Dann zahlen wir an Ihrer Stelle.
Sind die Schadenersatzansprüche gegen Sie unbegründet? Oder zu hoch? Dann wehren wir sie für Sie ab. Auf unsere
Kosten.
Wir dürfen gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen erfüllen oder abwehren. Wir dürfen
dabei alle Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abgeben, die uns zweckmäßig erscheinen.
Der Versicherungsschutz gilt auch für einen Anhänger, der mit dem versicherten Fahrzeug verbunden ist. Der Versiche-
rungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Fahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn
für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von
dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.
A.1.2 Wer ist versichert?
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
• den Halter des Fahrzeugs,
• den Eigentümer des Fahrzeugs,
• die Technische Aufsicht bei einem Fahrzeug mit autonomer Fahrfunktion,
• den Fahrer des Fahrzeugs,
• berechtigte Insassen, es sei denn, ein anderer Versicherer ist eintrittspflichtig,
• Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke
gebraucht wird,
• den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht und Berufs-Beifahrer eines in diesem Versicherungsvertrag
mitversicherten Fahrzeugs.
Diese Personen sind genauso geschützt wie Sie als Versicherungsnehmer. Sie können Ansprüche aus dem Versicherungs-
vertrag selbstständig gegen uns erheben.
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir?
Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögens-
schäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache
haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Versicherungssummen stehen in Ihrem Versicherungsschein.
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht in den geographischen Grenzen Europas. Und in den außereuropäischen Gebieten, die zum
Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Haben wir Ihnen eine Internationale Versicherungskarte ausgehän-
digt? Dann gilt der Versicherungsschutz auch in den dort genannten nichteuropäischen Ländern, soweit Länderbezeich-
nungen nicht durchgestrichen sind. Die Internationale Versicherungskarte dient nur in der Kfz-Haftpflichtversicherung als
Nachweis des Versicherungsschutzes.
Sind Sie im ausländischen Geltungsbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung unterwegs? Dann haben Sie immer mindes-
tens den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz des Besuchslandes. Ist der Versicherungsschutz, den Sie mit
uns vereinbart haben, besser als der des Besuchslandes? Dann gilt der bessere Versicherungsschutz.
A.1.5 Was ist nicht versichert?
Kein Versicherungsschutz besteht:
• Für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
• Für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließ-
lich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn
– d
as Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
– f ür diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversi-
cherungsgesetzes besteht.
• Für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs.
• Für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen
Anhängers oder abgeschleppten Fahrzeugs. Aber: Versicherungsschutz besteht, wenn ein betriebsunfähiges Fahrzeug
als Hilfeleistung und ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird.
• Für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug
befördert werden. Aber: Versichert sind Sachen, die berechtigte Insassen üblicherweise oder zum persönlichen
Gebrauch dabei haben.
• Für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den
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Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Wer mitversicherte Personen sind, finden Sie unter A.1.2.
• Für Schäden durch Kernenergie.
A.1.6 Mallorca-Police
Die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Pkw, eines Kraftrads/-rollers, Leichtkraftrads/-rollers, Kleinkraftrads, Quads, Trikes
oder Campingfahrzeugs umfasst auch Kfz-Haftpflichtschäden, die Sie beim Gebrauch eines gemieteten Pkw verursachen.
Versicherungsschutz besteht:
• In den Ländern, in denen Versicherungsschutz für Ihr Fahrzeug in der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Aber: Kein
Versicherungsschutz besteht in Deutschland, Russland und Belarus.
• Für Sie, Ihren Ehe-/Lebenspartner und für Ihre Kinder als Fahrer.
• Für die ersten 6 Monate ab Anmietung des Pkw.
• Nicht für Schäden am Miet-Pkw.
• Soweit nicht Versicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung des gemieteten Pkw besteht.
Die Versicherungssummen der Mallorca-Police sind so hoch wie die Versicherungssummen, die Sie für Ihr Fahrzeug in der
Kfz-Haftpflichtversicherung mit uns vereinbart haben.
Die Bestimmungen der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten sinngemäß für die Mallorca-Police, soweit nicht ausdrücklich
anderes geregelt ist:
• Ein Beispiel für eine Regelung, die für die Mallorca-Police nicht gilt, ist der örtliche Geltungsbereich. Die Mallorca-Police
gilt nicht in Deutschland, Russland und Belarus.
• Das Kapitel über das SF-System gilt nicht.
Die Mallorca-Police beginnt und endet automatisch mit der Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Mallorca-Police gilt im
Basis-Tarif nicht.
A.1.7 Kfz-Umweltschadenversicherung
Die Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst auch die Kfz-Umweltschadenversicherung für öffentlich-rechtliche Ansprüche
nach dem Umweltschadensgesetz:
• Zum Leistungsumfang siehe: „Kfz-Umweltschadenversicherung“ unter A.6.
• Es gelten die Bestimmungen der Kfz-Haftpflichtversicherung sinngemäß, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
geregelt ist. Ein Beispiel für eine Regelung, die für die Kfz-Umweltschadenversicherung nicht gilt, ist der örtliche
Geltungsbereich.
• Das Kapitel über das SF-System gilt nicht.
Die Kfz-Umweltschadenversicherung beginnt und endet automatisch mit der Kfz-Haftpflichtversicherung.
A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug
A.2.1 Was ist versichert?
Versichert in der Kaskoversicherung sind:
• Ihr Fahrzeug und seine Bestandteile nach A.2.1.1
• Zubehör nach A.2.1.2
• Private Ladeausrüstung nach A.2.1.3.
Für welche Schadenereignisse Versicherungsschutz besteht, ist für die Teilkasko in A.2.2 und für die Vollkasko in A.2.3
geregelt. Welchen Versicherungsumfang Sie ggf. mit uns vereinbart haben, steht in Ihrem Versicherungsschein.
A.2.1.1 Ihr Fahrzeug und seine Bestandteile
Sie haben Versicherungsschutz für Ihr Fahrzeug. Bestandteile Ihres Fahrzeugs sind wie Ihr Fahrzeug versichert. Voraus-
setzungen für die Mitversicherung sind:
• Die Bestandteile sind nach dem Gesetz zulässig und
• sie sind im Fahrzeug fest eingebaut oder sie sind am Fahrzeug fest angebaut.
Beispiele: Bordelektronik, integrierte Verglasung, integrierte Fahrzeugassistenz- und Infotainmentsysteme, Akku zum
Antrieb des Elektrofahrzeugs, integrierte Innen- und Außenausstattung (ohne lose Sachen). Aber auch Dach-/Heckträger
(etwa Fahrradträger), Dachkoffer oder Vorzelt.
A.2.1.2 Zubehör
Auch bestimmtes Zubehör ist mitversichert. Die Mitversicherung setzt Folgendes voraus: Für den Schaden war ein
Ereignis ursächlich, das gleichzeitig einen versicherten Kaskoschaden am bei uns versicherten Fahrzeug verursacht hat.
Versicherungsschutz besteht für:
• Kindersitze
• Schutzhelme
• Motorrad-Schutzbekleidung des Fahrers und des Beifahrers bei Krafträdern/-rollern, Leichtkrafträdern/-rollern, Klein-
krafträdern, Quads und Trikes. Z. B. Motorrad-Stiefel oder Motorrad-Jacke
• Sachen
– deren Mitführen gesetzlich vorgeschrieben ist oder
– die dem Betrieb des Fahrzeugs oder der Pannenhilfe dienen (z. B. mobile Ladegeräte).
Hinweis für Elektro- und Hybridfahrzeuge: Fest installierte Ladeeinrichtungen, wie etwa eine Wallbox, sind kein Zubehör.
Für sie besteht aber Versicherungsschutz nach A.2.1.3.
A.2.1.3 Private Ladeausrüstung
Für die private Ladeausrüstung Ihres bei uns versicherten Elektro- oder Hybridfahrzeugs gilt: Sie haben Versicherungs-
schutz für
• fest installierte Wallboxen und Induktionsplatten
• mobile Ladegeräte
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• Ladekabel und Ladekarten.
Die Mitversicherung setzt zudem Folgendes voraus: Sie sind der Eigentümer dieser Sachen. Für diese Sachen besteht kein
anderweitiger Versicherungsschutz (z. B. über eine Gebäude- oder eine Hausratversicherung).
Für Ladekabel und Ladekarten leisten wir auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen.
Sofern gleichzeitig Versicherungsschutz über die Regelungen zur Mitversicherung von Zubehör besteht, wenden wir die
für Sie günstigere Bestimmung A.2.1.2 an.
A.2.1.4 Nicht versicherbare Sachen
Alle anderen Sachen sind nicht versicherbar. Beispiele: Brieftasche, Brille, Geschirr, Gepäck, Nahrungsmittel, Ladung,
Tasche, mobile technische Geräte, Sportgeräte, Zahlungsmittel.
Aber: Bei Kasko PLUS sind diese Sachen versichert, wenn die Voraussetzungen der Eigenschadenversicherung vorliegen.
Bei Kasko PLUS besteht zudem Versicherungsschutz für Sportgeräte im dort beschriebenen Umfang.
A.2.2 Versicherte Schadenereignisse in der Teilkasko
In der Teilkasko besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs
durch die nachfolgenden Schadenereignisse. Dies gilt auch für mitversicherte Sachen nach A.2.1 unter den dort genann-
ten zusätzlichen Voraussetzungen.
A.2.2.1 Brand und Explosion
Versichert sind Brand und Explosion. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder
ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Schmor- und Sengschäden sind mitversichert.
A.2.2.2 Diebstahl, Raub, Unterschlagung, Erpressung, unbefugter Gebrauch
Versicherungsschutz besteht, wenn das Fahrzeug gestohlen, geraubt oder unterschlagen wird, oder wenn die Herausgabe
des Fahrzeugs erpresst wird.
eispiel für Diebstahl: Ein Unbefugter manipuliert das schlüssellose Zugangssystem Ihres Fahrzeugs und entwendet das
B
Fahrzeug.
Die Beschädigung des Fahrzeugs ist versichert, wenn es deshalb beschädigt wurde, um das Fahrzeug, ein Fahrzeugteil
oder Fahrzeuginhalt zu entwenden. Dies gilt auch, wenn die Entwendung nur versucht wurde.
Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht
als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs
beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in
einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehö-
rige).
A.2.2.3 Naturgewalten
Versichert sind:
• Die unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug durch Naturgewalten. Naturgewalten sind Sturm, Hagel, Überschwem-
mung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Dachlawinen oder Vulkanausbruch.
• Die Einwirkung auf das Fahrzeug durch Blitzschlag.
Eingeschlossen sind:
• Schäden, die dadurch verursacht werden, weil diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug werfen.
• Überspannungsschäden durch Blitzschlag. Beispiel: Ihr Elektrofahrzeug ist zum Laden an das Stromnetz eines Gebäu-
des angeschlossen.Der Blitz schlägt in dieses Gebäude ein. Aufgrund von Überspannung kommt es zu einem Schaden
an Ihrem Fahrzeug.
Beim Basis-Tarif sind Schäden durch Lawinen und Dachlawinen ausgeschlossen.
Begriffe
• Eine unmittelbare Einwirkung liegt beispielsweise nicht bei einem Schaden vor, der auf ein durch diese Naturgewalten
veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen ist.
• Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 7. Das entspricht einer Windgeschwindig-
keit von mindestens 50 km/h.
• Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.
• Erdrutsch (z. B. Mure) ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.
• Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen.
• Dachlawinen sind von Gebäudedächern niedergehende Schnee- oder Eismassen.
A.2.2.4 Zusammenstoß mit Tieren
Versichert ist der Zusammenstoß des Fahrzeugs mit Tieren während der Fahrt.
Beim Basis-Tarif ist nur der Zusammenstoß mit Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh, W
ildschwein)
versichert.
A.2.2.5 Tierbiss
Versichert sind unmittelbare Schäden am Fahrzeug durch Tierbiss (z. B. Marderbiss). Folgeschäden am Fahrzeug durch
Tierbiss sind mitversichert.
Beim Basis-Tarif ist diese Leistung ausgeschlossen.
A.2.2.6 Bruch der Verglasung
Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Die Verglasung umfasst: Glas- und Kunststoffscheiben
(Front-, Heck-, Trenn- und Seitenscheiben), Glasdächer, Spiegel und die Abdeckung von Leuchten. Zur Verglasung des
Fahrzeugs zählen auch Glas- und Kunststoffscheiben von integrierten Fahrzeugassistenzsystemen und Displays.
Bei einem Glasbruchschaden zahlen wir auch einen etwa erforderlichen Ersatz des Leuchtmittels. Dabei spielt es keine
Rolle, ob es sich z. B. um Xenon-, LED- oder Laserlicht handelt.
A.2.2.7 Kurzschluss
Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden am Fahrzeug durch
Kurzschluss sind mitversichert.
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A.2.2.8 Transport auf einem Schiff
Versichert sind Schäden am Fahrzeug, die bei einem Transport des Fahrzeugs auf einem Schiff durch eine der folgenden
Ursachen entstehen:
• Das Schiff strandet, kollidiert, schlägt leck oder geht unter.
• Das Fahrzeug wird auf Grund der Wetterlage oder auf Grund des Seegangs beschädigt oder über Bord gespült.
• Das Fahrzeug geht deshalb über Bord, weil der Kapitän anordnet, das Fahrzeug zu opfern. Ziel davon muss gewesen sein,
die Passagiere, das Schiff oder seine Ladung zu retten.
A.2.3 Versicherte Schadenereignisse in der Vollkasko
In der Vollkasko besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs
durch die nachfolgenden Schadenereignisse. Dies gilt auch für mitversicherte Sachen nach A.2.1 unter den dort genann-
ten zusätzlichen Voraussetzungen.
A.2.3.1 Schadenereignisse der Teilkasko
Alles, was in der Teilkasko versichert ist, ist auch in der Vollkasko versichert.
A.2.3.2 Unfall
Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechani-
scher Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Mögliche Ursachen eines Unfalls, etwa einer Fahrzeugkollision, können beispielsweise sein:
• Ihnen unterläuft ein Fahrfehler.
• Wetterereignisse wie Aquaplaning, Blitzeis oder Nebel.
• Sensoren Ihres Fahrzeugs versagen.
• Ein Hacker verändert die Software Ihres Fahrzeugs.
In folgenden Fällen liegt beispielsweise kein Unfallschaden vor:
• Die Ladung verrutscht allein deshalb, weil der Fahrer das Fahrzeug bremst und verursacht einen Schaden am Fahrzeug.
• Ein Bedienungsfehler des Fahrers ist alleinige Ursache eines Schadens am Fahrzeug.
Zusätzlicher Versicherungsschutz
• Bei Gespannen gilt: In der Versicherung des ziehenden Fahrzeugs sind gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und
gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen mitversichert (z. B. Rangierschäden, Schäden beim An-/Abhängen,
Schlingerschäden). Voraussetzung: Sie sind Eigentümer des gezogenen Fahrzeugs.
• Für Schäden am Fahrzeug, deren alleinige Ursache ein geplatzter Reifen ist.
A.2.3.3 Vandalismus
Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berech-
tigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberech-
tigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Nähever-
hältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
Beispiel: Ein Unbefugter manipuliert böswillig die Software Ihres Fahrzeugs, um die Fahrzeugfunktion zu stören
(= Hackerangriff).
A.2.3.4 – nicht belegt –
A.2.3.5 Schäden am Antriebs-Akku
Versichert sind zusätzlich Schäden am Antriebs-Akku (Hochvoltbatterie-System) bei Elektro- und Hybridfahrzeugen.
Aber: Kapazität und Leistung des Akkus sinken technisch bedingt über die Nutzungsdauer. Verschleiß und Alterung sind
kein versichertes Schadenereignis.
A.2.4 Wer ist versichert?
Versichert sind:
• Sie als Versicherungsnehmer,
• der Halter und
• der Eigentümer
des versicherten Fahrzeugs.
Hinweis: Ist Ihr Fahrzeug geleast? Der Versicherungsschutz der Kasko besteht auch für den Leasinggeber als Eigentümer
des Fahrzeugs.
A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas und in den außereuropäischen Gebieten, die zum
Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Aber: Kein Versicherungsschutz besteht in Russland und Belarus.
A.2.6 Was leisten wir im Schadenfall?
A.2.6.1 Leistung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
Wann zahlen wir den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert?
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert, den Restwert des
Fahrzeugs ziehen wir ab.
Sie lassen Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren? Dann gilt „Leistung bei Beschädigung“ nach
A.2.6.2. Oder – falls vereinbart – „Leistung bei Kasko SELECT“ nach A.2.6.3.
Dies gilt sinngemäß auch für die nach A.2.1 mitversicherten Sachen.
Wann zahlen wir den Neupreis?
Bei Pkw, Krafträdern/-rollern, Leichtkrafträdern/-rollern, Kleinkrafträdern, Quads, Trikes und Campingfahrzeugen zahlen
wir deren Neupreis, wenn die folgenden Voraussetzungen alle vorliegen:
• Am Fahrzeug ist entweder ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eingetreten. Oder eine Beschädigung,
deren erforderliche Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neupreises betragen.
• Dies ist innerhalb von 24 Monaten nach der Erstzulassung des Fahrzeugs geschehen.
– 14 –
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• Bei Eintritt des Schadenereignisses stand das Fahrzeug im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler
oder Kfz-Hersteller erworben hat.
Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
Beim Basis-Tarif gilt für die Neupreiserstattung anstelle der Frist von 24 Monaten eine Frist von 6 Monaten.
Wann zahlen wir den Neupreis einer nach A.2.1 mitversicherten Sache?
Für Pkw, Krafträder/-roller, Leichtkrafträder/-roller, Kleinkrafträder, Quads, Trikes und Campingfahrzeuge gilt: Bei Total-
schaden, Zerstörung oder Verlust einer nach A.2.1 mitversicherten Sache zahlen wir den Neupreis. Es gelten die Regeln
der Neupreisentschädigung „Wann zahlen wir den Neupreis?“ sinngemäß. Den Zeitraum, in dem wir die Neupreisentschä-
digung für diese Sache leisten, berechnen wir ab dem Tag der Erstzulassung des Fahrzeugs. Haben Sie die Sache separat
neu erworben, ist das Kaufdatum maßgeblich.
GAP-Deckung (Differenzkasko) bei Leasing oder Finanzierung
Hatte Ihr geleastes oder finanziertes Fahrzeug einen Totalschaden, oder wurde es entwendet? Und übersteigt die
Restforderung aus der vorzeitigen Abrechnung des Leasing- oder Kreditvertrags die vereinbarte Entschädigung? Dann
schließt die GAP-Deckung diese Entschädigungslücke (= GAP) im nachfolgend beschriebenen Umfang.
Die GAP-Deckung gilt für geleaste oder finanzierte Pkw, Krafträder/-roller, Leichtkrafträder/-roller, Kleinkrafträder, Quads,
Trikes und Campingfahrzeuge.
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust Ihres geleasten oder finanzierten Fahrzeugs gilt: Wir zahlen auch die etwaige
Differenz zwischen der vereinbarten Höchstentschädigung und dem offenen, abgezinsten Saldo aus dem Leasing- oder
Kreditvertrag.
Wir leisten jedoch nicht für:
• rückständige Raten
• unreparierte Vorschäden
• eine Überschreitung der vereinbarten Fahrleistung.
Etwaige Ersatzleistungen eines gegnerischen Haftpflichtversicherers rechnen wir an.
Für die Berechnung maßgeblich ist der Tag des Schadenereignisses.
Nehmen Sie ausschließlich Leistungen aus der GAP-Deckung in Anspruch? Beispielsweise, weil es einen Unfallgegner
gibt, dessen Haftpflichtversicherer Ihren Fahrzeugschaden ersetzt? Dann verzichten wir in Ihrer Vollkasko zu Ihren
Gunsten auf eine Rückstufung nach I.3. Ihr Vertrag gilt weiterhin als schadenfrei.
Im Basis-Tarif ist die GAP-Deckung nicht enthalten.
Was ist unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis zu verstehen?
Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert
übersteigen.
iederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des
W
Schadenereignisses zahlen müssen.
Kann kein Wiederbeschaffungswert ermittelt werden, weil der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird und weil sich kein
vergleichbares Nachfolgemodell ermitteln lässt? Dann tritt an die Stelle des Wiederbeschaffungswerts der Marktwert
des Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses.
R
estwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
Neupreis des Fahrzeugs ist der Kaufpreis eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs. Wird der
Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt? Dann gilt als Neupreis der Kaufpreis eines nach Typ und Ausstattung vergleichbaren
Nachfolgemodells. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, abzüglich orts- und
marktüblicher Nachlässe am Tag des Schadenereignisses. Für nach A.2.1 mitversicherte Sachen gilt dies sinngemäß.
A.2.6.2 Leistung bei Beschädigung
Reparatur
Bei Beschädigung des Fahrzeugs zahlen wir:
• Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert? Dann zahlen wir die erforderlichen Kosten der Reparatur bis
zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.
Liegt ein versichertes Schadenereignis vor? Dann zählen beispielsweise auch zu den erforderlichen Kosten der Repara-
tur:
– Kosten der Diagnose eines beschädigten Antriebs-Akkus
– Kosten der Kalibrierung eines ausgetauschten Sensors
• Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder können Sie nicht durch eine Rechnung
die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen? Dann zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen
Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts.
Bei Beschädigung einer nach A.2.1 mitversicherten Sache gilt dies sinngemäß.
Abschleppen
Bei Beschädigung des Fahrzeugs oder des Antriebs-Akkus zahlen wir folgende Kosten: Die Kosten für das Abschleppen
vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur oder die Diagnostik geeigneten Werkstatt. Wir zahlen jedoch
nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen.
A.2.6.3 Leistung bei Kasko SELECT
Haben Sie mit uns Kasko SELECT (Kasko mit Werkstattbindung im Reparaturfall) vereinbart? Dann gelten hierfür die
Bestimmungen der Kasko, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vereinbart ist:
Sie überlassen uns die Auswahl einer geeigneten Werkstatt im Reparaturfall
Sie informieren uns im Reparaturfall. Dann wählen wir eine für die Fahrzeugreparatur geeignete Werkstatt aus unserem
Werkstattnetz aus, beauftragen die Werkstatt mit der Reparatur und zahlen die Kosten für Sie.
Transport des Fahrzeugs
Ist das Fahrzeug nicht fahrfähig oder nicht verkehrssicher? Dann lassen wir es auf unsere Kosten vom Schadenort in die
von uns ausgewählte Werkstatt transportieren.
– 15 –
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Ist das Fahrzeug fahrfähig und verkehrssicher? Dann lassen wir es nur dann auf unsere Kosten vom Schadenort in die von
uns ausgewählte Werkstatt transportieren, wenn die Werkstatt mehr als 15 km vom Wohnsitz entfernt ist.
Den Transport des Fahrzeugs nach der Reparatur übernehmen wir erst ab einer Entfernung von 15 km zum Wohnsitz.
6 Jahre Garantie auf Reparatur
Wir leisten 6 Jahre Garantie auf die Fahrzeugreparatur. Die Garantie gilt weltweit ab Übergabe des Fahrzeugs durch die
Werkstatt nach der Reparatur.
Garantiegeber ist für Kunden der
• HUK-COBURG:
HUK-COBURG Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg
HUK-COBURG-Platz 1, 96440 Coburg
E-Mail: info@huk-coburg.de
• HUK-COBURG-Allgemeine:
HUK-COBURG-Allgemeine Versicherung AG
HUK-COBURG-Platz 1, 96440 Coburg
E-Mail: info@huk-coburg.de
Bitte informieren Sie uns umgehend, falls Mängel bei solchen Reparaturen innerhalb des Garantiezeitraums auftreten. Es
genügt, wenn Sie uns mündlich oder telefonisch informieren. Die Mängel werden dann in einer von uns zu benennenden
Werkstatt für Sie kostenfrei behoben.
Ihre gesetzlichen Rechte bei Mängeln werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt. Sie können Ihre gesetzlichen
Rechte unabhängig von dieser Garantie unentgeltlich wahrnehmen.
Sie überlassen uns die Reparatur nicht
Sie nehmen vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns auf? Oder Sie lassen uns die Werkstatt nicht auswählen,
sondern lassen das Fahrzeug in einer anderen, von uns nicht bestimmten Werkstatt reparieren? Dann verletzen Sie Ihre
Pflicht im Schadenfall „Auswahl und Beauftragung der Werkstatt bei Kasko SELECT uns überlassen“.
Sie lassen nicht reparieren
Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, leisten wir so, als ob die Reparatur des Fahrzeugs durch die Ihrem
Wohnsitz nächstgelegene Werkstatt aus unserem Werkstattnetz erfolgt wäre.
Nur Schadenfälle in Deutschland
Die Bestimmungen zu Kasko SELECT gelten nur für Schadenfälle in Deutschland, bei denen das Fahrzeug oder nach
A.2.1.1 mitversicherte Bestandteile beschädigt werden. Oder wenn mitversicherte Bestandteile zerstört werden oder
abhandenkommen.
Hinweis: Haben Sie mit uns eine Selbstbeteiligung vereinbart, müssen Sie diese zahlen bzw. wir ziehen sie von unserer
Leistung in Geld ab. Ausnahme: Sie haben uns die Reparatur eines Bruchschadens an der Verglasung Ihres Fahrzeugs
überlassen. Wenn dadurch ein Austausch der Verglasung vermieden wurde, verzichten wir auf die Selbstbeteiligung.
A.2.6.4 Was zahlen wir sonst noch?
Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt
haben.
Kosten nach einem Glasbruchschaden
Hatten Sie einen in Ihrer Kasko versicherten Glasbruchschaden? Dann zahlen wir auch folgende Kosten, wenn sie infolge
des Glasbruchschadens erforderlich waren und tatsächlich angefallen sind:
• Kosten, um Fahrerassistenzsysteme nach einem Austausch der Frontscheibe neu zu kalibrieren.
• Kosten, um den Innenraum des Fahrzeugs zu reinigen.
Kosten für Abholen des Fahrzeugs nach Entwendung
Wird das Fahrzeug nach einer Entwendung in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) von seinem regelmäßigen
Standort aufgefunden? Dann zahlen wir die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für dessen Abholung. Wir
zahlen jedoch maximal eine Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km
(Bahnkilometer) vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zu dem Fundort.
Kosten für den Austausch von Schlössern einschließlich Schlüsseln oder für die Neucodierung
Wurden Ihre Fahrzeugschlüssel geraubt oder bei einem Einbruchdiebstahl entwendet? Oder wurde die Herausgabe der
Schlüssel erpresst? Dann zahlen wir den Austausch von Tür- und Lenkradschlössern. Auch die dazugehörigen Schlüssel
ersetzen wir.
Haben Sie ein schlüsselloses Zugangs- und Startsystem? Und haben sich unberechtigte Dritte die Zugangsdaten hierzu
beschafft? Dann zahlen wir die tatsächlich angefallenen Kosten von dessen Neucodierung.
Treibstoff und Betriebsmittel
Wir leisten Ersatz für den Verlust von Treibstoff und Betriebsmitteln (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit) in Folge eines Schadenereig-
nisses.
Kosten für Überführung und Zulassung eines Ersatzfahrzeugs
Nach Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs ersetzen wir tatsächlich angefallene Kosten bis maximal
1.000 € für die Überführung und Zulassung des Ersatzfahrzeugs. Dies gilt nur, falls Sie das Ersatzfahrzeug bei uns
versichern.
Entsorgungskosten bei Totalschaden oder Zerstörung des Fahrzeugs
Hatte Ihr Fahrzeug einen Totalschaden? Und ist kein Restwert mehr erzielbar? Dann zahlen wir auch die tatsächlich
angefallenen Kosten für die Entsorgung des Fahrzeugs bis 3.000 €. Für Ausbau- und Entsorgungskosten von Antriebs-
Akkus gelten zusätzlich die folgenden, speziellen Regelungen.
Ausbau- und Entsorgungskosten des Antriebs-Akkus bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
Muss der Antriebs-Akku Ihres Elektro- oder Hybridfahrzeugs infolge eines in Ihrer Kasko versicherten Schadenereignisses
entsorgt werden? Dann zahlen wir die tatsächlich angefallenen Ausbau- und Verbringungskosten zur nächstgelegenen
Rücknahmestelle. Die Entsorgungskosten übernehmen wir, soweit kein Dritter hierzu verpflichtet ist.
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Hinweis: Regelmäßig ist der Hersteller verpflichtet, den Akku auf seine Kosten zurückzunehmen.
Kosten bei drohender Entzündung
Droht infolge eines in Ihrer Kasko versicherten Schadenereignisses die Entzündung Ihres Elektro- oder Hybridfahrzeugs?
Oder von dessen Antriebs-Akku? Dann zahlen wir die notwendigen Kosten, um das Fahrzeug oder den Antriebs-Akku in
Isolation zu verbringen und zu lagern. Beispielsweise in einem Hochvolt-Container. Im Inland übernehmen wir die dafür
tatsächlich angefallenen Kosten für bis zu 2 Wochen. Im Ausland für bis zu 4 Wochen.
A.2.6.5 Umsatzsteuer
Umsatzsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung
tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
A.2.6.6 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
Wurde Ihr Fahrzeug entwendet und anschließend wieder aufgefunden, müssen Sie es unter folgenden Voraussetzungen
wieder zurücknehmen:
• Das Fahrzeug wurde innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder aufgefunden.
• Sie können das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen.
Dies gilt sinngemäß, falls eine nach A.2.1 mitversicherte Sache oder ein nach A.8.5 versichertes Sportgerät wieder
aufgefunden wird.
Müssen Sie das Fahrzeug oder die mitversicherte Sache bzw. das Sportgerät nicht wieder zurücknehmen? Dann werden
wir dessen bzw. deren Eigentümer.
In folgenden Fällen geht das Eigentum nicht auf uns über:
• Sie wollen Eigentümer Ihres entwendeten Fahrzeugs bleiben. Beispielsweise, weil Sie ein besonderes Interesse an dem
Fahrzeug haben.
• Ein Dritter ist Eigentümer des Fahrzeugs und möchte das Eigentum nicht auf uns übertragen. Das kann z. B. ein Leasing-
geber sein.
In diesen Fällen müssen Sie uns unverzüglich informieren.
Wir berücksichtigen dann bei der Berechnung der Entschädigung, dass Sie oder der Dritte Eigentümer bleiben.
Haben wir Sie schon entschädigt? Dann müssen Sie uns den erzielbaren Veräußerungserlös zurückzahlen.
Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung gekürzt? Etwa, weil Sie den Versicherungsfall grob
fahrlässig herbeigeführt haben? Und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden? Dann gilt Folgendes: Wenn wir Eigentümer
des Fahrzeugs werden, steht Ihnen ein Anteil am erzielten Veräußerungserlös zu. Vom Veräußerungserlös ziehen wir die
erforderlichen Kosten ab, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Ihr Anteil
errechnet sich entsprechend der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt hatten.
A.2.6.7 Rest- und Altteile
Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die
Leistung angerechnet.
A.2.6.8 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Die Höchstentschädigung für den Fahrzeugschaden ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs.
Wird der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt? Dann ist der Preis eines nach Typ und Ausstattung vergleichbaren
Nachfolgemodells am Tag des Schadenereignisses maßgeblich. Es gilt die unverbindliche Preisempfehlung des Herstel-
lers, abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
Wird der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt und lässt sich kein vergleichbares Nachfolgemodell ermitteln? Dann ist die
Höchstentschädigung jedoch beschränkt auf den Marktwert des Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses.
A.2.6.9 Selbstbeteiligung
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ob Sie
mit uns eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, steht in Ihrem Versicherungsschein.
Ist es zu einem Bruchschaden an der Verglasung des Fahrzeugs gekommen? Und lassen Sie das beschädigte Glas nicht
austauschen, sondern fachgerecht reparieren? Dann verzichten wir auf die Selbstbeteiligung, wenn Sie die Werkstatt
zuvor mit uns abgestimmt haben.
A.2.7 Fälligkeit unserer Zahlung
Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb
von 2 Wochen.
Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Leistung nicht innerhalb eines Monats nach
der Schadenanzeige feststellen? Dann können Sie einen angemessenen Vorschuss verlangen.
Ist das Fahrzeug, eine nach A.2.1 mitversicherte Sache oder ein nach A.8.5 versichertes Sportgerät entwendet worden?
Dann warten wir ab, ob das Fahrzeug oder die mitversicherte Sache bzw. das Sportgerät wieder aufgefunden wird.
Deshalb leisten wir frühestens einen Monat nachdem Sie uns den Schaden angezeigt haben.
A.2.8 Verpflichtung Dritter
Haben Sie gegenüber einem Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche Leistungen?
Dann gehen insoweit diese Ansprüche unseren Leistungspflichten vor. Wenden Sie sich im Schadenfall aber an uns, sind
wir Ihnen gegenüber zur Leistung verpflichtet. Wer ist Dritter? Dritter ist beispielsweise der Haftpflichtversicherer des
Unfallgegners oder der Autohersteller.
Beispiele:
• Bei einem Verkehrsunfall wird Ihr Fahrzeug beschädigt. Die Schadenregulierung des Kfz-Haftpflichtversicherers des
Unfallgegners dauert länger als erwartet. Deshalb wenden Sie sich an uns. Wir informieren Sie, was Sie von uns erwarten
können und zahlen Ihren Fahrzeugschaden aus Ihrer Vollkasko. Nach den mit Ihnen in der Vollkasko vereinbarten
Bestimmungen. Anschließend verlangen wir unser Geld vom gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer zurück, soweit der
Schaden von der Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst ist.
• Infolge eines Verkehrsunfalls muss der Antriebs-Akku Ihres Elektro- oder Hybridfahrzeugs separat entsorgt werden.
Deswegen wenden Sie sich an uns. Wir zahlen die Entsorgungskosten aus Ihrer Kasko. Nach den mit Ihnen in der Kasko
vereinbarten Bestimmungen. Anschließend verlangen wir unser Geld vom Eintrittspflichtigen zurück. Also etwa vom
Autohersteller oder seinem Versicherer.
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Ihr Vorteil: Sie als Versicherungsnehmer oder als mitversicherte Person haben die Wahl, ob Sie sich im Schadenfall an uns
oder an den Dritten wenden wollen. Und zusätzlich bei einem Vollkasko-Schadenereignis: Erhalten wir unsere Leistung
voll zurück, gilt Ihr Vertrag weiterhin als schadenfrei nach I.3. Es kommt dann nicht zu einer Rückstufung der SF-Klasse.
A.2.9 Was ist nicht oder nur teilweise versichert?
Kein Versicherungsschutz besteht für:
• Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden
• Vorschäden
• Folgeschäden wie Wertminderung, Verwaltungskosten, Zoll, Nutzungsausfall
• Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs
• Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen
• Schäden bei
– der Beteiligung an behördlich genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen und anderen kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen
mit Wettbewerbscharakter, unabhängig davon, ob es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder
nicht. Übungsfahrten sind ebenfalls ausgeschlossen
– der Beteiligung an behördlich nicht genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen und anderen kraftfahrt-sportlichen Veranstal-
tungen mit Wettbewerbscharakter
– Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
Beispiel: Touristenfahrten.
Für Fahrsicherheitstrainings haben Sie Versicherungsschutz, wenn sie nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssi-
cherheitsrats durchgeführt werden.
• Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse und durch innere Unruhen. Dabei spielt es keine Rolle, ob zusätzlich
weitere Schadenursachen mitwirken. „Krieg“ schließt auch rein digital geführte Kriege ein (Cyberkrieg). Aber: Spätschä-
den vergangener Kriege, die an versicherten Sachen entstehen, bleiben versichert. Beispiel: Ein Blindgänger aus dem
Zweiten Weltkrieg explodiert und beschädigt Ihr Fahrzeug.
• Schäden durch Kernenergie
Wir leisten auch dann, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wird. Aber wir kürzen unsere Leistung
entsprechend Ihrem Verschulden in folgenden Fällen:
• Sie führen den Versicherungsfall infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel herbei.
• Sie ermöglichen die Entwendung des Fahrzeugs, der nach A.2.1 mitversicherten Sachen oder von nach A.8.5 versicherten
Sportgeräten.
Besteht nach den Bedingungen der Kasko oder des Schutzbriefs (A.3) mehrfacher Versicherungsschutz für das Fahrzeug
oder für seine Teile? Dann können Sie die Leistung nur einmal verlangen. Wir leisten nach den für Sie günstigeren Bedin-
gungen.
A.2.10 In welchen Fällen wir unsere Leistung zurückfordern
Wir leisten auch, wenn nicht Sie als Versicherungsnehmer, sondern eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug
fährt oder sonst nutzt. Wir fordern aber vom Fahrer unsere Leistung entsprechend seinem Verschulden in folgenden
Fällen zurück:
• Der Fahrer hat den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt.
• Der Fahrer hat grob fahrlässig die Entwendung des Fahrzeugs oder der nach A.2.1 mitversicherten Sachen ermöglicht.
• Der Fahrer ist gefahren, obwohl er aufgrund Alkohols oder anderer berauschender Mittel hierzu nicht mehr in der Lage
war.
• Aber: Von einem Fahrer, der bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt, fordern wir die Leistung
nur zurück, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Diese Regeln gelten nicht nur für den Fahrer, sondern auch für den Halter, Eigentümer, Mieter und Entleiher.
A.3 Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung
A.3.1 Was ist versichert?
Bei einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug
Sie sind mit dem versicherten Fahrzeug unterwegs? Dann unterstützen wir Sie durch:
• Hilfe vor Ort bei einem Fahrzeugausfall – bereits ab Ihrer Haustür
• Weitere Leistungen bei Panne, Unfall und Entwendung ab 50 km Entfernung
• Hilfe bei einer Naturkatastrophe ab 50 km Entfernung
• Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod ab 50 km Entfernung
• Hilfe im Ausland ab 50 km Entfernung
Bei einer Reise mit einem anderen Fortbewegungsmittel
Sie sind nicht mit dem versicherten Fahrzeug unterwegs? Sondern mit einem anderen Fortbewegungsmittel (beispiels-
weise Flugzeug, Bahn, E-Bike oder Fahrrad)? Dann unterstützen wir Sie durch:
• Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod ab 50 km Entfernung
• Hilfe im Ausland ab 50 km Entfernung
Wie unterstützen wir Sie?
Wir leisten Service oder erstatten Ihnen Kosten. Wir übernehmen maximal die Kosten, die nachgewiesen durch einen
Schadenfall zusätzlich entstanden sind.
Was ist beim Schutzbrief unter Panne und Unfall zu verstehen?
Eine Panne oder ein Unfall im Sinne des Schutzbriefs liegt vor, wenn Ihr Fahrzeug aus eigener Kraft nicht mehr fahrbereit
ist. Oder wenn Ihr Fahrzeug nicht gefahren werden darf, weil es nicht mehr verkehrssicher ist. Etwa, weil der Außenspiegel
abgefahren wurde oder die Frontscheibe zersplittert ist.
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Als Panne gilt auch, wenn Ihr Fahrzeug mit leerem Tank oder Antriebs-Akku liegengeblieben ist, oder wenn Sie es falsch
betankt haben. Oder wenn Sie einen platten Reifen haben.
A.3.2 Wer ist versichert?
Bei einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug
Sie sind mit dem versicherten Fahrzeug unterwegs? Dann sind versichert:
• Sie als Versicherungsnehmer,
• der Fahrer und
• alle weiteren Fahrzeuginsassen.
Bei einer Reise mit einem anderen Fortbewegungsmittel
Sie sind nicht mit dem versicherten Fahrzeug unterwegs? Sondern mit einem anderen Fortbewegungsmittel? Dann sind
versichert:
• Sie und Ihr Ehe-/Lebenspartner
• Ihre minderjährigen Kinder
• Ihre volljährigen Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht.
• Ihre volljährigen Kinder, wenn diese auf Grund einer Behinderung auf dauernde Betreuung angewiesen sind.
Welche Bedeutung haben Wohnsitz oder Sitz für unsere Leistungen?
Einige Leistungen erbringen wir nur, wenn der Schadenort mindestens 50 km Wegstrecke vom Wohnsitz entfernt liegt.
Sprechen wir beim Schutzbrief vom Wohnsitz ist gemeint:
• Bei Reisen mit dem versicherten Fahrzeug: Der Wohnsitz des Fahrers in Deutschland. Hat der Fahrer keinen Wohnsitz in
Deutschland, ist der Hauptwohnsitz bzw. Sitz des Versicherungsnehmers in Deutschland gemeint.
• Bei Reisen mit einem anderen Fortbewegungsmittel als dem versicherten Fahrzeug: Der Hauptwohnsitz bzw. Sitz des
Versicherungsnehmers in Deutschland.
A.3.3 Versichertes Fahrzeug
Versichert sind:
• das im Versicherungsschein genannte Fahrzeug
• mitgeführtes Gepäck
• ein mitgeführter Wohnwagen- oder Gepäckanhänger, oder ein einachsiger Bootsanhänger mit starrer Deichsel
• ein mitgeführter Fahrradträger
• Ladung, die von dem versicherten Fahrzeug/Fahrzeuggespann mitgeführt wird, jedoch keine Ladung für gewerbliche
Zwecke.
A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas und in den außereuropäischen Gebieten, die zur
Europäischen Union gehören. Aber: Kein Versicherungsschutz besteht in Russland und Belarus.
Sprechen wir beim Schutzbrief vom Ausland, sind die Länder gemeint, in denen Versicherungsschutz besteht – ohne
Deutschland.
Hinweise:
• Einige Leistungen erbringen wir nur, wenn der Schadenort mindestens 50 km Wegstrecke vom Wohnsitz entfernt liegt.
Wir berechnen die Wegstrecke nach der kürzesten Route.
• Einige Leistungen erbringen wir nur im Ausland.
• Ergänzender Versicherungsschutz, beispielsweise eine Auslandsreise-Krankenversicherung, etwa bei Reisen in Asien
oder Afrika, kann für Sie sinnvoll sein. Weil der Schutzbrief dort nicht gilt.
A.3.5 Hilfe vor Ort bei einem Fahrzeugausfall – bereits ab Ihrer Haustür
Sie sind mit dem versicherten Fahrzeug unterwegs? Oder Sie möchten gerade eine Fahrt antreten? Und Ihr Fahrzeug fällt
wegen einer Panne oder eines Unfalls aus? Dann leisten wir:
Pannen- und Unfallhilfe direkt am Schadenort oder Abschleppen
Wenn Sie uns die Organisation überlassen: Dann schicken wir Ihnen ein Pannenhilfsfahrzeug an den Schadenort. Und wir
lassen Ihr Fahrzeug auf unsere Kosten wieder fahrbereit machen, wenn dies mit mitgeführten und verwendeten Kleintei-
len des Pannenhilfsfahrzeugs möglich ist. Als Kleinteile gelten beispielsweise Keilriemen oder Zündkerzen. Kein Kleinteil
ist dagegen eine Autobatterie.
Ist es nicht möglich, Ihr Fahrzeug vor Ort wieder fahrbereit zu machen? Dann lassen wir es auf unsere Kosten in die
nächstgelegene, geeignete Werkstatt abschleppen. Oder an eine Akku-Ladestation transportieren. Damit Sie den
Antriebs-Akku dort aufladen können.
Rufen Sie selbst oder ein Dritter ein Pannenhilfsfahrzeug an den Schadenort? Oder lassen Sie selbst Ihr Fahrzeug in die
nächstgelegene, geeignete Werkstatt bzw. Akku-Ladestation transportieren? Dann zahlen wir maximal
200 € (bei einem Lieferwagen oder bei einem Wohnmobil bis maximal 400 €), einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug
mitgeführten und verwendeten Kleinteile.
Abstellkosten
Notwendige Abstellkosten übernehmen wir. Im Inland bis zu 2 Wochen. Im Ausland bis zu 4 Wochen.
Beispiel: Ihr Elektro- oder Hybridfahrzeug oder der Antriebs-Akku muss nach einem Unfall abgestellt und gesichert
werden. Etwa in einem Hochvolt-Container. Um eine drohende Entzündung zu verhindern.
Wir übernehmen diese Kosten auch dann, wenn Ihr entwendetes Fahrzeug wieder aufgefunden wurde.
Bergen des Fahrzeugs
Ihr Fahrzeug ist von der Fahrbahn abgekommen? Dann lassen wir es auf unsere Kosten bergen.
Kurzfahrten
Sie müssen öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi nutzen? Dann zahlen wir die Fahrtkosten insgesamt bis maximal 60 €.
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Fahrzeugschlüssel-Service
Ihr Fahrzeugschlüssel ist Ihnen abhandengekommen? Dann vermitteln wir Ihnen in Ihrem Auftrag einen Ersatzschlüssel.
Und wir zahlen die Versandkosten bis maximal 200 €.
Ihr Fahrzeugschlüssel ist defekt? Etwa, weil er im Zündschloss oder in der Fahrzeugtür abgebrochen ist? Dann lassen wir
Ihr Fahrzeug in die nächstgelegene, geeignete Werkstatt abschleppen, sofern erforderlich. Die Kosten übernehmen wir
bis maximal 200 €.
Die Kosten für den Ersatzschlüssel zahlen wir nicht.
Lässt sich Ihr Fahrzeug auch schlüssellos öffnen bzw. starten, beispielsweise über ein Smartphone, eine Karte oder einen
Transponder? Und kommt Ihnen dieses Medium abhanden, oder ist es defekt? Oder hat sich ein unberechtigter Dritter
die Zugangsdaten beschafft? Auch dann unterstützen wir Sie. Die Kosten übernehmen wir bis max. 200 €.
Die Kosten für die Wiederbeschaffung oder Reparatur des zugehörigen Mediums zahlen wir nicht.
A.3.6 Weitere Leistungen bei Panne, Unfall und Entwendung ab 50 km Entfernung
A.3.6.1 Sie sind mit dem versicherten Fahrzeug mehr als 50 km Wegstrecke vom Wohnsitz entfernt unterwegs? Dann erbringen
wir weitere Leistungen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
• Ihr Fahrzeug steht Ihnen nach einer Panne oder einem Unfall nicht wieder fahrbereit zur Verfügung oder
• Ihr Fahrzeug wurde entwendet.
Mietwagen-Service
Wir helfen Ihnen, einen Mietwagen (Pkw) anzumieten. Und wir zahlen die Mietwagenkosten bis maximal 80 € je Tag für bis
zu 7 Tage.
Bei einem Schadenfall im Ausland zahlen wir die Mietwagenkosten für die Fahrt zum Wohnsitz bis maximal
1.000 € unabhängig von der Anzahl der Tage.
Wir übernehmen jedoch keine Mietwagenkosten, wenn Sie den Weiter- und Rückfahrt-Service wählen.
Hinweis: Beim Mietwagenunternehmen müssen Sie in der Regel eine gültige Kreditkarte als Sicherheit vorlegen.
Weiter- und Rückfahrt-Service
Wir organisieren folgende Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und zahlen die Fahrt- bzw. Flugkosten für:
• die Weiterfahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder zu Ihrem Zielort innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs des
Schutzbriefs für alle Fahrzeuginsassen,
• die Rückfahrt vom Zielort zum Schadenort für alle Fahrzeuginsassen, wenn das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung
steht,
• die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz für alle Fahrzeuginsassen, wenn das Fahrzeug immer noch nicht fahrbereit zur
Verfügung steht,
• die Abholung des wieder fahrbereiten Fahrzeugs vom Schadenort durch eine Person.
Unter öffentlichen Verkehrsmitteln sind beim Weiter- und Rückfahrt-Service beispielsweise Bahnen (1. Klasse) und Busse
oder das Flugzeug (Economy Class) zu verstehen.
Wir übernehmen jedoch keine Weiter- und Rückfahrtkosten, wenn Sie den Mietwagen-Service wählen.
Übernachtungs-Service
Wir vermitteln eine Übernachtungsmöglichkeit und zahlen maximal 3 Übernachtungen. Liegt ein Totalschaden am
Fahrzeug vor oder wurde es entwendet, zahlen wir 2 weitere Übernachtungen. Je Übernachtung übernehmen wir pro
Person maximal 100 € (einschließlich Frühstück).
Wir zahlen jedoch nur eine Übernachtung, wenn Sie den Mietwagen-Service oder den Weiter- und Rückfahrt-Service
wählen.
Kurzfahrten
Sie müssen für zusätzliche Fahrten öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi nutzen? Dann zahlen wir die Fahrtkosten
insgesamt bis maximal 60 €.
Fahrzeugtransport-Service
Was geschieht, wenn Ihr Fahrzeug an dem inländischen Schadenort oder in dessen Nähe auch am folgenden Werktag
nicht wieder fahrbereit gemacht werden kann?
Oder, wenn Ihr Fahrzeug an dem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von 3 Werktagen wieder
fahrbereit gemacht werden kann?
Dann lassen wir Ihr Fahrzeug in Ihrem Auftrag zu einer Werkstatt Ihrer Wahl transportieren. Dies geschieht jedoch nicht,
wenn ein Totalschaden vorliegt. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten höher sind als
die Kosten für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug.
Wir übernehmen maximal die Kosten, wie sie für den Rücktransport des Fahrzeugs an den Wohnsitz durch unsere
Dienstleister anfallen würden.
Wenn der Schadenort im Ausland liegt, gilt außerdem: Wir übernehmen auch die Kosten für die Diagnose, ob das Fahrzeug
innerhalb von 3 Werktagen wieder fahrbereit gemacht werden kann. Diese Kosten zahlen wir bis maximal 100 €.
Verzollen oder Verschrotten des Fahrzeugs
Muss Ihr Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall im Ausland verzollt werden? Dann unterstützen wir Sie dabei und
zahlen die Verfahrensgebühren einschließlich Zoll und Steuern.
Oder lassen Sie Ihr Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall im Ausland verschrotten? Dann zahlen wir die Kosten.
Wurde Ihr Fahrzeug entwendet und im Ausland wieder aufgefunden? Auch dann übernehmen wir notwendige Kosten für
das Verzollen und Verschrotten.
Abholen des Fahrzeugs durch einen Ersatzfahrer
Fällt der Fahrer unerwartet (z. B. durch Krankheit) länger als 3 Tage aus? Und kann auch kein anderer Insasse Ihr Fahrzeug
zurückfahren? Etwa, weil er keine Fahrerlaubnis hierfür besitzt oder er keine Erfahrung mit dem Führen des Fahrzeugtyps
(beispielsweise Wohnmobil) hat?
Dann lassen wir das Fahrzeug auf unsere Kosten zusammen mit den Insassen an den Wohnsitz zurückbringen. Unsere
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Leistung setzt voraus, dass das Fahrzeug mit adäquater Bereifung unterwegs ist. Kosten für Benzin, Strom, Maut oder
Vignette müssen Sie selbst zahlen.
Oder organisieren Sie die Abholung des Fahrzeugs und der Fahrzeuginsassen zurück an den Wohnsitz selbst? Dann zahlen
wir pauschal 1 €/km für die Anfahrt vom Wohnsitz bis zum Schadenort.
Macht der Fahrerausfall Übernachtungen erforderlich? Dann vermitteln wir für die Fahrzeuginsassen eine Übernachtungs-
möglichkeit und zahlen maximal 3 dieser Übernachtungen bis zu ihrer Abholung. Je Übernachtung übernehmen wir pro
Person maximal 100 € (einschließlich Frühstück). Dagegen zahlen wir keine Kosten für Übernachtungen, die erst während
der Rückfahrt anfallen. Etwa, weil die Dauer der Rückfahrt es erfordert, dass der Fahrer Ruhezeiten einlegt, oder weil Sie
Ruhepausen wünschen.
Muss das Fahrzeug abgestellt werden? Dann zahlen wir die Abstellkosten – im Inland maximal 2 Wochen, im Ausland
maximal 4 Wochen.
Versorgen eines mitreisenden Haustiers
Kann Ihr Haustier (beispielsweise ein Hund oder eine Katze) weder von Ihnen noch von einem Mitreisenden versorgt
werden? Dann lassen wir es auf unsere Kosten an den Wohnsitz zurücktransportieren. Außerdem organisieren wir dessen
Versorgung und Unterbringung. Die Kosten dafür zahlen wir für maximal 2 Wochen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese
vor Ort oder am Wohnsitz angefallen sind.
A.3.6.2 Sie sind mit dem versicherten Fahrzeug mehr als 50 km Wegstrecke vom Wohnsitz entfernt unterwegs? Und es kommt
dazu, dass Ihr am Fahrzeug mitgeführter Fahrradträger bricht und sich vom Fahrzeug löst? Dann erbringen wir folgende
Leistung:
Abtransport
Wenn Sie uns die Organisation überlassen: Dann schicken wir Ihnen ein geeignetes Fahrzeug zum Abtransport an den
Schadenort. Und lassen Ihren Fahrradträger in die nächstgelegene, geeignete Werkstatt oder zur nächstgelegenen
Entsorgungsstelle abtransportieren. Hatten Sie auf dem Fahrradträger auch Fahrräder mitgeführt? Dann gilt für diese das
Gleiche.
Rufen Sie selbst oder ein Dritter ein Abschleppfahrzeug an den Schadenort? Oder kümmern Sie sich selbst um den
Abtransport? Dann zahlen wir maximal 200 €.
A.3.7 Hilfe bei einer Naturkatastrophe ab 50 km Entfernung
Sie sind mit dem versicherten Fahrzeug mehr als 50 km Wegstrecke vom Wohnsitz entfernt unterwegs? Und Sie können
die Fahrt nicht planmäßig fortsetzen, weil Sie vor Ort von einer Naturkatastrophe (beispielsweise von einer Lawine oder
einem Erdbeben) überrascht wurden? Dann leisten wir:
Übernachtungs-Service
Wir vermitteln eine Übernachtungsmöglichkeit und zahlen maximal 3 Übernachtungen. Je Übernachtung übernehmen wir
pro Person maximal 100 € (einschließlich Frühstück).
Kurzfahrten
Sie müssen öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi nutzen? Dann zahlen wir die Fahrtkosten insgesamt bis maximal 60 €.
Weiter- und Rückfahrt
Wir leisten den Weiter- und Rückfahrt-Service.
Abstellung und Rückholung des Fahrzeugs
Müssen Sie Ihr fahrbereites Fahrzeug zurücklassen? Dann zahlen wir die Kosten für das Abstellen des Fahrzeugs – im
Inland maximal 2 Wochen, im Ausland maximal 4 Wochen. Außerdem lassen wir das Fahrzeug in Ihrem Auftrag auf unsere
Kosten an den Wohnsitz bringen.
A.3.8 Hilfe bei Verletzung, Krankheit oder Tod ab 50 km Entfernung
Sie sind mehr als 50 km Wegstrecke vom Wohnsitz entfernt unterwegs? Und Sie verletzen sich oder erkranken akut und
unerwartet? Dann leisten wir:
Krankenrücktransport
Wir lassen Sie in ein Krankenhaus in Deutschland transportieren und zahlen die Kosten, wenn Art und Zeitpunkt des
Rücktransports medizinisch notwendig sind.
Krankenbesuch
Sie müssen länger als 2 Wochen im Krankenhaus bleiben? Dann zahlen wir Fahrt- und Übernachtungskosten für Kranken-
hausbesuche durch Angehörige und Freunde. Wir zahlen maximal 800 € insgesamt.
Rückholen von Kindern
Können minderjährige Kinder durch Sie oder ihre Begleitperson wegen Krankheit, Verletzung oder Tod nicht mehr betreut
werden? Dann lassen wir die Kinder durch eine Begleitperson an den Wohnsitz zurückholen und zahlen die Rückholkos-
ten.
Organisieren Sie die Rückholung der Kinder selbst? Dann zahlen wir zusätzlich für die Anfahrt der Begleitperson vom
Wohnsitz zum Schadenort pauschal 1 €/km.
Wir leisten auch für volljährige Kinder, wenn diese auf Grund einer Behinderung auf ständige Betreuung angewiesen sind.
Kinderbetreuung nach Rückholung
Haben wir Ihre Kinder an den Wohnort zurückgeholt? Und ist deren Betreuung nicht sichergestellt? Dann haben Sie ab
erfolgter Rückholung an den Wohnort Anspruch auf Kinderbetreuung für bis zu 48 Stunden. Wir organisieren die Betreu-
ung und zahlen deren Kosten.
A.3.9 Hilfe im Ausland ab 50 km Entfernung
Sie sind mehr als 50 km Wegstrecke vom Wohnsitz im Ausland unterwegs? Dann leisten wir:
Hilfe im Todesfall
Sie kommen unerwartet zu Tode? Dann organisieren und zahlen wir die Bestattung im Ausland. Oder die Überführung
nach Deutschland. Wir zahlen maximal 6.000 €.
Hilfe in besonderen Notfällen
Sie geraten unvorhergesehen in eine besondere Notlage? Dann helfen wir Ihnen:
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• Beim Kontakt aufnehmen zu Ärzten, Behörden, Banken und anderen Dienstleistern.
• Wir übernehmen die Gebühren für den Ersatz eines verlorenen oder gestohlenen Personalausweises, Reisepasses und
Führerscheins.
• Beim Organisieren der außerplanmäßigen Rückreise nach Deutschland aus wichtigem Grund. Und wir zahlen zusätzliche
Fahrtkosten bis maximal 3.000 € insgesamt. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise die schwere Erkrankung oder
schwere Verletzung eines nahen Angehörigen.
• Beim Beschaffen einer Übernachtungsmöglichkeit, wenn eine außerplanmäßige Verlängerung Ihres Aufenthaltes aus
wichtigem Grund erforderlich ist. Wir zahlen bis zu 3 Übernachtungen. Je Übernachtung übernehmen wir pro Person
maximal 100 € (einschließlich Frühstück). Ein wichtiger Grund ist beispielsweise die schwere Erkrankung oder schwere
Verletzung eines Mitreisenden.
• Mit sonstigen geeigneten Maßnahmen, die zur planmäßigen Durchführung der Reise erforderlich sind, um erhebliche
Nachteile für Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden. Wir zahlen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu
500 € je Schadenfall. Aber: Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen
abgeschlossen wurden, und Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten zahlen wir nicht.
A.3.10 Was ist nicht oder nur teilweise versichert?
Kein Versicherungsschutz besteht für:
• Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
• Schäden bei
– der Beteiligung an behördlich genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen und anderen kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen
mit Wettbewerbscharakter, unabhängig davon, ob es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder
nicht. Übungsfahrten sind ebenfalls ausgeschlossen
– der Beteiligung an behördlich nicht genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen und anderen kraftfahrt-sportlichen Veranstal-
tungen mit Wettbewerbscharakter
– Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
Beispiel: Touristenfahrten.
Für Fahrsicherheitstrainings haben Sie Versicherungsschutz, wenn sie nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssi-
cherheitsrats durchgeführt werden.
• Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse und durch innere Unruhen. Dabei spielt es keine Rolle, ob zusätzlich
weitere Schadenursachen mitwirken. „Krieg“ schließt auch rein digital geführte Kriege ein (Cyberkrieg). Aber: Spätschä-
den vergangener Kriege, die an versicherten Sachen entstehen, bleiben versichert. Beispiel: Ein Blindgänger aus dem
Zweiten Weltkrieg explodiert und macht eine Leistung aus dem Schutzbrief erforderlich.
• Schäden durch Kernenergie.
Wir leisten auch dann, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wird. Aber wir kürzen unsere Leistung
entsprechend Ihrem Verschulden in folgenden Fällen:
• Sie führen den Versicherungsfall infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel herbei.
• Sie ermöglichen die Entwendung des Fahrzeugs oder der nach A.2.1 mitversicherten Sachen.
A.3.11 Anrechnung ersparter Aufwendungen
Haben Sie auf Grund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen,
ziehen wir diese von unserer Zahlung ab.
A.3.12 Verpflichtung Dritter
Ist im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber auf Grund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder
Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet? Dann gehen insoweit diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen
vor.
Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber zur Leistung verpflichtet.
A.4 Fahrerschutz – bei einem Personenschaden
A.4.1 Was ist versichert?
A.4.1.1 Leistungen
Stößt Ihnen beim Gebrauch des Fahrzeugs ein Unfall zu und werden Sie dadurch verletzt oder getötet? Dann ersetzen wir
Ihren unfallbedingten Personenschaden so, als ob wir für diesen Schaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung eintritts-
pflichtig wären. Dabei gelten nachfolgende Regeln.
Auf der Grundlage gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts erstatten wir insbesondere:
• Verdienstausfallschaden
• Schmerzensgeld
• Pflegeleistungen (= vermehrte Bedürfnisse)
• Unterhaltszahlungen
• Hinterbliebenengeld.
Zu Ihrem Vorteil werden wir uns auf Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen in §§ 8, 12 des Straßenverkehrs-
gesetzes, die zu Lücken im Versicherungsschutz führen, nicht berufen.
Schmerzensgeld leisten wir nur bei einem stationären Krankenhausaufenthalt von mindestens 3 aufeinanderfolgenden
Tagen innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall.
Die Kosten eines Rechtsanwalts ersetzen wir nur, wenn sein Hinzuziehen erforderlich ist, z. B. wenn wir mit unserer
Leistung in Verzug sind.
Unter Gebrauch des Fahrzeugs sind z. B. Fahren, Einsteigen / Aussteigen, Beladen / Entladen zu verstehen.
Ein Unfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig
eine Gesundheitsbeschädigung oder den Tod erleiden.
Beispiel: Ein Verkehrsunfall, bei dem etwa der Fahrer verletzt oder getötet wird, kann ein versichertes Unfallereignis sein.
Mögliche Ursachen eines Verkehrsunfalls sind:
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• Ihnen unterläuft ein Fahrfehler.
• Naturgefahren wie Starkregen, Blitzeis oder Nebel.
A.4.1.2 Zusätzliches Krankenhaus-Tagegeld
Stößt Ihnen beim Gebrauch des Fahrzeugs ein Unfall zu und werden Sie dadurch so schwer verletzt, dass Sie in vollstatio-
näre medizinische Behandlung müssen? Dann zahlen wir Ihnen ein Krankenhaus-Tagegeld, und zwar zusätzlich zu den
Leistungen nach A.4.1.1.
Das Krankenhaus-Tagegeld leisten wir einmalig je Unfall. Wir zahlen es in Höhe von 20 € ab dem ersten Kalendertag Ihres
Krankenhausaufenthalts für höchstens 4 Wochen. Aufnahme- und Entlassungstag berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten
als jeweils einen Kalendertag. Aufenthalte in Sanatorien, Erholungsheimen, Kuranstalten gelten nicht als vollstationäre
Krankenhausaufenthalte. Die Regelungen in A.4.3, A.4.4 und A.4.7 wenden wir nicht an.
Die Regelungen in Absatz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine mitversicherte Person in vollstationäre Heilbehandlung
musste.
A.4.2 Wer ist versichert?
Versichert sind:
• Sie als Versicherungsnehmer,
• der Fahrer,
• alle weiteren Insassen und
• der Halter
des bei uns versicherten Fahrzeugs.
Im Falle des Todes einer dieser Personen sind auch die Hinterbliebenen mit ihren gesetzlichen Hinterbliebenenansprü-
chen versichert.
A.4.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir?
Unsere Leistung für ein Schadenereignis nach A.4.1.1 ist beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die
Versicherungssumme steht in Ihrem Versicherungsschein.
A.4.4 Welches Recht gilt?
Wir leisten nach deutschem Recht. Bei straßenverkehrsrechtlichen Fragen wenden wir das Recht des Unfalllandes an.
A.4.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas und in den außereuropäischen Gebieten, die zum
Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Aber: Kein Versicherungsschutz besteht in Russland und Belarus.
Haben wir Ihnen im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Internationale Versicherungskarte ausgehändigt? Dann
gilt der Versicherungsschutz auch in den dort genannten nichteuropäischen Ländern, soweit Länderbezeichnungen nicht
durchgestrichen sind.
A.4.6 Fälligkeit unserer Zahlung, Vorschuss, Leistung für eine mitversicherte Person
Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung festgestellt haben, zahlen wir spätestens innerhalb von 2
Wochen.
Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Leistung nicht innerhalb eines Monats nach
der Schadenanzeige feststellen? Dann können Sie einen angemessenen Vorschuss verlangen.
Steht einer nach A.4.2 mitversicherten Person eine Zahlung zu? Wir zahlen nur dann an Sie als Versicherungsnehmer, falls
die mitversicherte Person zustimmt.
A.4.7 Wenn Sie dieselbe Hilfe auch von einem Dritten fordern können
ir leisten nicht nach A.4.1.1, soweit Sie gegenüber einem Dritten oder gegen uns als Haftpflichtversicherer Anspruch auf
W
Ersatz des Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche Leistungen haben. Dritte sind beispielsweise der Schädiger, ein
Haftpflichtversicherer, ein privater Kranken- und Pflegeversicherer, ein Sozialversicherungsträger, der Arbeitgeber, der
Dienstherr.
ir leisten in solchen Fällen trotzdem, wenn nicht geklärt werden kann, ob Ihnen Ansprüche gegen einen Dritten
W
zustehen. Oder wenn Sie die Ansprüche nicht Erfolg versprechend durchsetzen können, Sie also schon alles getan haben,
was erforderlich und Ihnen zumutbar ist. Oder wenn nach dem Gesetz der Dritte nur nachrangig eintrittspflichtig ist.
Hinweis: Sie müssen Ihre Pflichten im Schadenfall erfüllen. Beispielsweise müssen Sie uns über Ihre Ansprüche gegen-
über Dritten informieren, unsere Weisungen beachten und uns bei der Durchsetzung auf uns übergegangener Ansprüche
unterstützen.
A.4.8 Was ist nicht oder nur teilweise versichert?
Kein Versicherungsschutz besteht für:
• Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
• Schäden bei
– der Beteiligung an behördlich genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen und anderen kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen
mit Wettbewerbscharakter, unabhängig davon, ob es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder
nicht. Übungsfahrten sind ebenfalls ausgeschlossen
– der Beteiligung an behördlich nicht genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen und anderen kraftfahrt-sportlichen Veranstal-
tungen mit Wettbewerbscharakter
– Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
Beispiel: Touristenfahrten.
Für Fahrsicherheitstrainings haben Sie Versicherungsschutz, wenn sie nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssi-
cherheitsrats durchgeführt werden.
• Schäden durch Kernenergie.
• Ansprüche, die von anderen Versicherern, dem Arbeitgeber, dem Dienstherrn oder von Sozialversicherungsträgern
geltend gemacht werden.
– 23 –
[Seite 24]
Wir leisten auch dann, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wird. Aber wir kürzen unsere Leistung
entsprechend Ihrem Verschulden, wenn Sie den Versicherungsfall infolge des Konsums von Alkohol oder anderer
berauschender Mittel herbeiführen.
A.5 Ausland-Schadenschutz – besonderer Schutz bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall im Ausland
A.5.1 Was ist versichert?
Erleiden Sie mit dem Fahrzeug einen Unfall, bei dem der Unfallgegner Schuld hat oder haftet, ersetzen wir Ihren Personen-
und Sachschaden, für den der Unfallgegner einzutreten hat, so, als ob der Unfallgegner bei uns kfz-haftpflichtversichert
wäre.
Ein Personenschaden liegt vor, falls eine Person verletzt oder getötet wird. Ein Sachschaden liegt vor, falls Sachen
beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen.
Beim gegnerischen Unfallfahrzeug muss es sich um ein im Unfallland versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug handeln, das
im Ausland zugelassen ist. Außerdem muss der Schaden beim Gebrauch des gegnerischen Unfallfahrzeugs entstehen.
Versichert sind Reisen oder Fahrten mit dem versicherten Fahrzeug.
A.5.2 Wer ist versichert?
Versichert sind:
• Sie als Versicherungsnehmer,
• der Fahrer,
• alle weiteren Fahrzeuginsassen,
• der Halter und
• der Eigentümer
des bei uns versicherten Fahrzeugs.
A.5.3 Versichertes Fahrzeug
Versichert sind:
• das im Versicherungsschein genannte Fahrzeug
• mitgeführtes Gepäck
• ein mitgeführter Wohnwagen- oder Gepäckanhänger, oder ein einachsiger Bootsanhänger mit starrer Deichsel
• Ladung, die von dem versicherten Fahrzeug/Fahrzeuggespann mitgeführt wird, jedoch keine Ladung für gewerbliche
Zwecke.
A.5.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben Versicherungsschutz im Geltungsbereich der Europäischen Union und in Albanien, Andorra, Bosnien und
Herzegowina, Großbritannien (inklusive Nordirland), Island, Kosovo, Liechtenstein, Monaco, Montenegro, Nordmazedo-
nien, Norwegen, der Schweiz, Serbien sowie im europäischen Teil der Türkei. Aber: Kein Versicherungsschutz besteht in
Deutschland.
A.5.5 Bis zu welcher Höhe leisten wir?
Sie können Ihre Ansprüche direkt bei uns geltend machen. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils
beschränkt auf die Höhe der Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Sie mit uns in der
Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahrzeug vereinbart haben. Die Versicherungssummen stehen im Versicherungsschein.
Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis.
Leistungen werden auf die Kfz-Haftpflichtversicherungssummen angerechnet.
A.5.6 Welches Recht gilt?
Wir leisten nach deutschem Recht. Bei straßenverkehrsrechtlichen Fragen wenden wir das Recht des Unfalllandes an.
A.5.7 Was ist nicht versichert?
Kein Versicherungsschutz besteht für:
• Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
• Schäden bei
– der Beteiligung an behördlich genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen und anderen kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen
mit Wettbewerbscharakter, unabhängig davon, ob es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder
nicht. Übungsfahrten sind ebenfalls ausgeschlossen
– der Beteiligung an behördlich nicht genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen und anderen kraftfahrt-sportlichen Veranstal-
tungen mit Wettbewerbscharakter
– Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt.
Beispiel: Touristenfahrten.
Für Fahrsicherheitstrainings haben Sie Versicherungsschutz, wenn sie nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssi-
cherheitsrats durchgeführt werden.
• Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse und durch innere Unruhen. Dabei spielt es keine Rolle, ob zusätzlich
weitere Schadenursachen mitwirken. „Krieg“ schließt auch rein digital geführte Kriege ein (Cyberkrieg).
• Schäden durch Kernenergie.
A.5.8 Wenn Sie dieselbe Hilfe von einem Dritten fordern können
Ist im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber beispielsweise auf Grund Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem
Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet? Dann gehen diese Ansprüche insoweit unseren Leistungsver-
pflichtungen vor.
Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber zur Leistung verpflichtet.
Das Gleiche gilt, wenn der Dritte nach dem Gesetz nur nachrangig eintrittspflichtig ist.
Leistungen eines Dritten, insbesondere die eines ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherers, rechnen wir auf unsere
Leistungen an.
– 24 –
[Seite 25]
A.5.9 Fälligkeit unserer Zahlung, Vorschuss, Leistung für mitversicherte Personen
Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb
von 2 Wochen.
Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Leistung nicht innerhalb eines Monats nach
der Schadenanzeige feststellen? Dann können Sie einen angemessenen Vorschuss verlangen.
Steht einer nach A.5.2 mitversicherten Person eine Zahlung zu? Wir zahlen nur dann an Sie als Versicherungsnehmer, falls
die mitversichertePerson zustimmt.
A.6 Kfz-Umweltschadenversicherung
A.6.1 Was ist versichert?
Wir stellen Sie von Kosten frei, die Ihnen als Folge Ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten als Verantwortlicher nach dem
Umweltschadensgesetz für Umweltschäden entstehen. Voraussetzung ist, dass sie durch einen Unfall, eine Panne oder
eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verur-
sacht werden. Dies gilt auch für Schäden auf Ihrem Grundstück. Sind die Ansprüche begründet, leisten wir Ersatz in Geld.
Ein Direktanspruch eines Dritten gegen uns besteht jedoch nicht. Unbegründete Ansprüche wehren wir auf unsere Kosten
ab. Das gilt auch, wenn zu hohe Ansprüche geltend gemacht werden.
Worum geht es im Umweltschadensgesetz? Um Nachhaltigkeit: Das Umweltschadensgesetz schützt die Artenvielfalt
(Biodiversität).
Wir sind bevollmächtigt, geltend gemachte Ansprüche zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erschei-
nenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Insbesondere dürfen wir Rechtsbehelfe ergreifen
(z. B. Widerspruch einlegen, Aussetzungsantrag stellen, Klage erheben). Wir führen ein Verwaltungsverfahren oder einen
Rechtsstreit in Ihrem Namen und auf unsere Kosten.
A.6.2 Wer ist versichert?
Versichert sind die in der Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Personen (siehe A.1.2).
A.6.3 Versichertes Fahrzeug
Versichert ist das in der Kfz-Haftpflichtversicherung versicherte Fahrzeug, einschließlich eines mitgeführten Anhängers.
A.6.4 Versicherungssummen und Höchstzahlung
Die Versicherungssumme beträgt 5 Mio. € je Schadenfall. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe
Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Unsere Höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr
anfallenden Schadenereignisse beläuft sich auf 10 Mio. €.
A.6.5 Wo besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht in Deutschland. Versicherungsschutz besteht zudem in den Ländern des Europäischen
Wirtschaftsraums in folgendem Umfang: Soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße
Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen haben Sie nur, soweit diese Ansprüche
den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
A.6.6 Was ist nicht versichert?
Kein Versicherungsschutz besteht:
• Für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
• Wenn die Ansprüche auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun-
gen des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht werden können.
• Für Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die
Umwelt entstehen (z. B. durch Abgas-Emissionen).
• Für Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnun-
gen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen.
• Für Schäden durch Kernenergie.
A.7 – nicht belegt –
A.8 Kasko PLUS Baustein
Für Kasko PLUS gelten die Bestimmungen der Kasko nach A.2, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vereinbart ist.
A.8.1 Eigenschadenversicherung
Wir ersetzen Sachschäden unter folgenden Voraussetzungen:
• Sie haben eine Vollkasko abgeschlossen.
• Bei Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursachen Sie einen Sachschaden an:
– einem auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeug
– einem Gebäude in Ihrem Eigentum oder
– Ihren sonstigen Sachen.
Wir leisten auch, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherte Person (siehe A.1.2) den Schaden verur-
sacht.
Versicherungsschutz besteht auch auf Ihren eigenen Grundstücken.
Je Versicherungsjahr leisten wir bis zu einer Höhe von 100.000 €.
Die Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 € je Schadenereignis. Haben Sie in der Kasko eine Selbst
beteiligung für den Schaden an Ihrem Fahrzeug vereinbart, ziehen wir diese zusätzlich von unserer Leistung ab.
A.8.2 Erweiterte Neupreisentschädigung
Für die Neupreisentschädigung gilt anstelle der Frist von 24 Monaten eine Frist von 36 Monaten.
– 25 –
[Seite 26]
A.8.3 Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Fahrzeugs, das Sie gebraucht gekauft haben, gilt: Bei einem Schadener-
eignis in Kasko in den ersten 36 Monaten nach der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs auf Sie zahlen wir den Kaufwert.
Den Kaufwert berechnen wir so: Wir ermitteln rechnerisch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt
der Zulassung auf Sie. Davon ziehen wir eventuell zwischenzeitlich eingetretene Schäden ab, die zum Schadenzeitpunkt
noch nicht fachgerecht repariert waren.
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust einer nach A.2.1 mitversicherten Sache, die Sie gebraucht erworben haben,
ersetzen wir deren Kaufwert. Es gelten die Regeln der Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge sinngemäß. Den
Zeitraum, in dem wir die Kaufwertentschädigung leisten, berechnen wir ab dem Datum, an dem Sie die Sache erworben
haben.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kasko, insbesondere die der Schadenregulierung. Z. B.: Anrechnung des
Restwerts, Abzug der Selbstbeteiligung.
A.8.4 Brems-, Betriebs- und Bruchschäden
Wir ersetzen Brems-, Betriebs- und Bruchschäden am bei uns versicherten Fahrzeug oder seinen Bestandteilen nach
A.2.1.1. Das sind Schäden, die bei dem Betrieb des Fahrzeugs eintreten, ohne dass ein Unfall nach A.2.3.2 vorliegt. Dafür
gelten die folgenden Bestimmungen:
Ein Bremsschaden ist ein unmittelbar durch das Abbremsen entstehender Schaden.
Beispiel:
• Sie machen eine Vollbremsung, und dadurch werden die Reifen beschädigt.
Ein Betriebsschaden ist ein unmittelbar durch Bedienungsfehler oder die Ladung verursachter Schaden.
Beispiele:
• Sie betanken Ihr Fahrzeug mit Benzin statt Diesel.
• Dachgepäck löst sich und beschädigt Lack oder Karosserie.
• Sie haben im Möbelhaus eingekauft. Die geladenen Pakete verrutschen bei einem Kurvenmanöver und richten Schaden
am Fahrzeuginneren an.
inweis: Kein Betriebsschaden ist bspw. der bloße Verlust der Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs oder seiner Bestand-
H
teile.
Ein Bruchschaden ist ein unmittelbar auf Materialfehler oder Überbeanspruchung zurückzuführender Bruch. Beispiele:
• Ihr am Fahrzeug befestigter Fahrradträger bricht.
• Ihre Radaufhängung bricht.
Für Brems-, Betriebs- und Bruchschäden gelten die in A.2.9 genannten Ausschlüsse. Außerdem besteht kein Versiche-
rungsschutz für:
• Schäden an Motoren und Getrieben, einschließlich Gelenk- und Antriebswellen sowie Differentialen und Vorgelegen.
• Schäden durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache.
• Schäden durch allmähliche Einwirkung.
Hinweis: Der Versicherungsschutz ergänzt Ihre Vollkasko. Etwa Schäden am Fahrzeug durch geplatzte Reifen oder
Gespannschäden sind bereits nach A.2.3.2 versichert.
A.8.5 Schäden an Sportgeräten im oder am Fahrzeug
Wir ersetzen auch Schäden an Sportgeräten unter folgenden Voraussetzungen:
• An Ihrem bei uns versicherten Fahrzeug ist ein in Ihrer Kasko versicherter Schaden eingetreten.
• Dieses Schadenereignis ist auch für den Schaden an Ihrem Sportgerät ursächlich.
• Das Sportgerät ist Ihr Eigentum.
• Das Sportgerät befand sich bei Schadeneintritt im Fahrzeug, oder in dessen angebauten Bestandteilen nach A.2.1.1.
Oder es war zu diesem Zeitpunkt am Fahrzeug befestigt, oder an dessen angebauten Bestandteilen nach A.2.1.1.
Wurde ein Sportgerät entwendet, das Fahrzeug selbst aber nicht? Dann ist zusätzliche Voraussetzung, dass das
Fahrzeug aufgebrochen wurde. Oder das angebaute Bestandteil, in dem sich das Sportgerät befand, oder an dem es
befestigt war.
• Für diese Sachen besteht kein anderweitiger Versicherungsschutz (z. B. über eine Hausratversicherung).
Nicht als Sportgeräte gelten motorisierte Fahrzeuge. Versicherungsschutz besteht aber für nicht versicherungspflichtige
Pedelecs.
Je Versicherungsjahr leisten wir bis zu einer Höhe von 5.000 €.
Besteht gleichzeitig auch Versicherungsschutz über die Eigenschadenversicherung nach A.8.1? Dann wenden wir die für
Sie jeweils günstigere Bestimmung an.
A.8.6 Beendigung
Endet Kasko PLUS, besteht der Kfz-Versicherungsvertrag fort. Jedoch endet Kasko PLUS mit Beendigung der Vollkasko,
ohne dass es einer Kündigung bedarf.
B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz
B.1 Vertragsschluss
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch
Zugang des Versicherungsscheins. Können wir Ihren Antrag nur abgeändert annehmen, weisen wir Sie im Versicherungs-
schein deutlich auf die Abweichung vom Antrag, auf die Rechtsfolgen und Ihr Widerspruchsrecht hin. Die Abweichung gilt
als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats ab Zugang des Versicherungsscheins in Textform widersprechen.
Wir oder ein Dienstleister erbringen neue Digital-Leistungen? Und Ihr Fahrzeug ist dafür geeignet, was wir anhand
technischer Daten Ihres Fahrzeugs prüfen lassen? Dann informieren wir Sie. Und Sie entscheiden, ob Sie die Digital-Leis-
tungen wünschen. Der Vertrag über die Digital-Leistungen kommt dann dadurch zustande, dass wir oder der Dienstleister
Ihren Antrag annehmen.
– 26 –
[Seite 27]
Stellen Sie bei uns einen Antrag online, führen wir Sie Schritt für Schritt durch den Antragsprozess. Hier einige zusätzliche
Hinweise: Prüfen Sie Ihre Eingaben sorgfältig. Ändern Sie Ihre Eingaben, falls erforderlich. Allen Vertragsgrundlagen,
Informationen und Erklärungen müssen Sie zustimmen, bevor Sie den Antrag an uns senden. Haben Sie den Antrag an uns
gesandt, können Sie Ihre Eingaben nicht mehr ändern. Ihren Antrag können Sie abspeichern oder ausdrucken. Wir
bestätigen Ihnen den Zugang Ihres Antrags. Die von Ihnen eingegebenen Vertragsdaten und den Vertragstext speichern
wir. Wir prüfen Ihren Antrag. Dann informieren wir Sie so schnell wie möglich, ob wir Ihren Antrag annehmen oder
ablehnen. Nehmen wir Ihren Antrag an, erhalten Sie den Versicherungsschein. Der Versicherungsschein enthält Ihre
Vertragsdaten und den Vertragstext.
B.2 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen, ersten oder
einmaligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt.
B.3 Vorläufiger Versicherungsschutz
Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz:
• Sie haben in den vereinbarten Versicherungsarten vorläufigen Versicherungsschutz, sobald wir Ihnen die elektronische
Versicherungsbestätigungs-Nummer nennen. Dieser Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt,
spätestens jedoch ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigungs-Nummer
zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz zum vereinbar-
ten Zeitpunkt.
• Ausnahme: In der Kasko haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben.
Dieser Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.
Sobald Sie den ersten oder einmaligen Versicherungsbeitrag gezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen
Versicherungsschutz über.
Obwohl wir Ihren Antrag auf endgültigen Versicherungsschutz unverändert angenommen haben, kann der vorläufige
Versicherungsschutz rückwirkend entfallen. Das geschieht unter folgenden Voraussetzungen:
• Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wurde nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen
nach Zugang des Versicherungsscheins gezahlt.
• Sie haben die verspätete Zahlung zu vertreten.
Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz.
Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach
Ablauf von 2 Wochen ab Zugang der Kündigung in Textform bei Ihnen wirksam.
Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungs-
schutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.
Für den Zeitraum, in dem vorläufiger Versicherungsschutz besteht, müssen Sie einen Beitrag zahlen. Er entspricht
zeitanteilig dem Jahresbeitrag für den endgültigen Versicherungsschutz.
C Beitragszahlung
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
Rechtzeitige Zahlung
Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Versicherungsbeitrag wird mit Zugang des Versicherungs-
scheins fällig. Dieser Beitrag ist dann unverzüglich zu zahlen (d. h. spätestens innerhalb von zwei Wochen).
Nicht rechtzeitige Zahlung
Ist der erste oder einmalige Versicherungsbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt? Dann haben Sie von Anfang an keinen
Versicherungsschutz. Es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die
nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten? Dann beginnt der Versicherungsschutz erst für Schadenereignisse nach Ihrer
Zahlung.
Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsbeitrag nicht gezahlt ist. Haben Sie die
Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten? Dann ist unser Rücktritt ausgeschlossen.
Der Rücktritt erfolgt in Textform. Nach dem Rücktritt verlangen wir von Ihnen eine angemessene Geschäftsgebühr.
Sie können nur teilweise zahlen?
Umfasst Ihre Kfz-Versicherung mehrere Versicherungsarten (z. B. Kfz-Haftpflichtversicherung und Kasko)? Und Sie können
den Beitrag nicht für alle abgeschlossenen Versicherungsarten zahlen? Dann sollten Sie wenigstens den Beitrag für die
Versicherung(en) zahlen, deren Versicherungsschutz Ihnen besonders wichtig ist. Wenn Sie beispielsweise die Kfz-Haft-
pflichtversicherung rechtzeitig zahlen, bleibt Ihnen der Versicherungsschutz hier erhalten. Die in diesem Abschnitt
beschriebenen negativen Folgen beschränken sich dann auf die nicht gezahlte(n) Versicherung(en).
C.2 Zahlung des Folgebeitrags
Rechtzeitige Zahlung
Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu
zahlen.
Nicht rechtzeitige Zahlung
Ist ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt? Dann werden wir Sie zur Zahlung des rückständigen Beitrags auffordern,
zuzüglich Verzugsschaden (Kosten und Zinsen). Das müssen wir in Textform tun. In der Aufforderung werden wir Ihnen
eine Frist zur Zahlung setzen. Diese beträgt 2 Wochen ab Zugang unserer Aufforderung.
Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein? Und sind die Beträge zu diesem Zeitpunkt
noch nicht bezahlt? Dann haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie
die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
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Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug? Dann können wir den
Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden
werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf
müssen wir Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie die Beträge innerhalb
eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen. Eine mit der Fristbestimmung verbundene Kündigung wird unwirksam,
wenn Sie innerhalb eines Monats nach Fristablauf zahlen.
Tritt ein Schadenereignis in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist und vor Ihrer Zahlung ein? Dann haben
Sie dafür keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer
Zahlung.
C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel)? Und
Sie zahlen den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig? Dann wenden wir die für Sie günstigeren Regelungen zum
Folgebeitrag an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall der vorläufigen Deckung nach B.3.
Dies gilt aber nur, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
• Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahr-
zeugs sind nicht mehr als 6 Monate vergangen,
• Art und Verwendung der Fahrzeuge sind gleich.
Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung? Dann können wir von Ihnen eine angemessene
Geschäftsgebühr verlangen.
C.4 Zahlungsperiode
Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie für die jeweilige Zahlungsperiode im Voraus zahlen. Ob Sie mit uns eine
Zahlungsperiode von 1 Jahr oder für einen kürzeren Zeitraum vereinbart haben, steht in Ihrem Versicherungsschein.
C.5 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug – Folgen
Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, damit wir den fälligen Beitrag von Ihrem Bankkonto einziehen? Und
haben Sie das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen? Oder können wir den Beitrag aus anderen Gründen, die Sie sich
zurechnen lassen müssen, nicht einziehen? Dann dürfen wir von Ihnen verlangen, dass Sie künftig durch Banküberwei-
sung zahlen.
D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung
D.1 Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs bei allen Versicherungsarten
Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit
Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des
Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Fahren nur mit Fahrerlaubnis
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrer-
laubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht ermöglichen, dass das
Fahrzeug von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
D.2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Alkohol und andere berauschende Mittel
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es
nicht ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem Fahrer gefahren wird, der durch alkoholische Getränke oder andere
berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Motorsportveranstaltungen oder Motorsportaktivitäten
Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbe-
werben, Trainings, Tests und Demonstrationen gebraucht werden, wenn
• das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
• für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des
Pflichtversicherungsgesetzes besteht.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzungen für diese
Fahrten gebrauchen lassen.
D.3 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung bei Gebrauch des Fahrzeugs
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt
haben? Dann bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Bei einer Verletzung der Pflicht nach D.2 Satz 2 in der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt: Wir sind Ihnen, dem Halter oder
Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer durch den Versiche-
rungsfall einen Personenschaden als Fahrzeuginsasse erlitten haben, der das Fahrzeug nicht geführt hat.
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Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie Folgendes nachweisen: Die Pflichtverletzung war weder für den
Eintritt des Versicherungsfalls ursächlich, noch für den Umfang unserer Leistungspflicht. Dies gilt nicht, wenn Sie die
Pflicht arglistig verletzt haben.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen gegenüber auf den Betrag von
höchstens 5.000 € beschränkt. Das gilt auch gegenüber jeder nach A.1.2 mitversicherten Person.
Sind wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig
oder teilweise leistungsfrei? Dann gilt dies entsprechend.
Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir vollständig von der
Verpflichtung zur Leistung frei.
Kfz-Umweltschadenversicherung
Die Bestimmungen über die Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten für die
Kfz-Umweltschadenversicherung nicht.
E Ihre Pflichten im Schadenfall und Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung
E.1 Pflichten im Schadenfall bei allen Versicherungsarten
E.1.1 Allgemeine Anzeigepflicht
Sie müssen uns einen Schadenfall innerhalb einer Woche anzeigen. Es genügt, wenn Sie uns mündlich oder telefonisch
informieren. Wird das Fahrzeug oder werden die nach A.2.1 mitversicherten Sachen entwendet? Dann müssen Sie uns den
Schadenfall in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) anzeigen.
Sie müssen uns unverzüglich informieren, wenn die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusam-
menhang mit dem Schadenereignis ermittelt. Dies gilt auch dann, wenn Sie den Schadenfall bereits bei uns gemeldet
haben.
E.1.2 Allgemeine Aufklärungspflicht
Sie müssen alles tun, was zur Feststellung des Schadenfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie
müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
• Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die erforderliche
Wartezeit einzuhalten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen? Oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt? In diesen Fällen müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. Solche
Feststellungen betreffen beispielsweise die Unfallursache oder einen etwaigen Alkohol- oder Drogenkonsum des
Unfallfahrers.
• Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und unserer Leis-
tungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform (z. B. per
Brief oder E-Mail) antworten.
• Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses, zu den Ursachen und der Höhe des
Schadens und unserer Leistungspflicht erlauben, soweit Ihnen das zumutbar ist.
• Sie müssen uns angeforderte Nachweise (z. B. zur Schadenhöhe) vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zumutbar ist, sie
zu beschaffen.
E.1.3 Schaden abwenden oder mindern
Sie müssen bei Eintritt des Schadenfalls den Schaden abwenden oder mindern, soweit Ihnen das möglich ist.
E.1.4 Weisungen einholen und Weisungen beachten
Sie müssen Weisungen bei uns einholen, wenn die Umstände das gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen,
soweit Ihnen das zumutbar ist. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
• im Rahmen Ihrer Aufklärungspflicht zur Feststellung des Schadenfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht
• im Rahmen Ihrer Pflicht, den Schaden zu verhindern oder abzuwenden
• bevor Sie eine Leistung in Anspruch nehmen.
Medizinische Aufklärung bei Personenschäden
E.1.5 Sie müssen die behandelnden Ärzte im Rahmen des § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht
entbinden, wenn Sie einen Personenschaden erlitten haben.
E.1.6 Beauftragen wir nach einem Personenschaden Ärzte, müssen Sie sich von ihnen untersuchen lassen, soweit Ihnen das
zumutbar ist.
E.1.7 Fahrzeug sendet automatisch Daten
Sie haben mit uns vereinbart, dass wir Sie unmittelbar am Schadenort unterstützen? Beispielsweise, dass Sie uns bei
Kasko SELECT informieren, damit wir die Werkstatt für die Fahrzeugreparatur auswählen und beauftragen? Dann können
Sie uns entweder selbst informieren. Oder Sie lassen zu, dass Ihr Fahrzeug automatisch Daten über das Schadenereignis
an uns sendet. Voraussetzung dafür sind insbesondere technische Voraussetzungen Ihres Fahrzeugs und die von Ihnen
erteilte Datenschutzeinwilligung.
E.1.8 Mitwirkungspflichten
Sie müssen Ihre deckungsgleichen Ansprüche gegen Dritte wahren. Insbesondere dürfen Sie auf diese Ansprüche nicht
verzichten. Außerdem müssen Sie uns unterstützen, wenn wir auf uns übergegangene oder abgetretene Ansprüche bei
Dritten geltend machen, soweit Ihnen das zumutbar ist. Wer ist Dritter? Dritter ist beispielsweise der Kfz-Haftpflichtver-
sicherer des Unfallgegners oder der Garantiegeber der Akku-Garantie bei einem Elektro- oder Hybridfahrzeug.
E.2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflichtversicherung
E.2.1 Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
Sie müssen uns innerhalb von einer Woche informieren, wenn gegen Sie Ansprüche geltend gemacht werden.
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[Seite 30]
Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
E.2.2 Sie müssen uns unverzüglich anzeigen, wenn ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht wird (z. B. durch Klage
oder Mahnbescheid).
E.2.3 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt
zu beauftragen. Sie müssen ihm Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur
Verfügung stellen.
E.2.4 Bei drohendem Fristablauf
Haben Sie eine Klage, einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde erhalten? Oder wird im Rahmen eines
gegen Sie gerichteten Strafverfahrens ein vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht? Dann müssen Sie fristge-
recht per Rechtsbehelf dagegen vorgehen, wenn Ihnen bis spätestens 2 Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns
vorliegt.
E.3 Zusätzliche Pflichten in der Kasko
E.3.1 Weisungen einholen und Weisungen beachten
Bevor Sie das Fahrzeug verwerten oder reparieren lassen, müssen Sie unsere Weisungen einholen, wenn die Umstände
das gestatten. Sie müssen unsere Weisungen auch befolgen, soweit Ihnen das zumutbar ist. Dies gilt auch bei den nach
A.2.1 mitversicherten Sachen.
Beispiele:
• Auskünfte zu den Kosten der Reparatur einholen,
• Schadenumfang z. B. durch Fotos dokumentieren,
• Besichtigung des Fahrzeugs vereinbaren,
soweit Ihnen das zumutbar ist.
E.3.2 Auswahl und Beauftragung der Werkstatt bei Kasko SELECT uns überlassen
Sie haben mit uns Kasko SELECT vereinbart? Dann müssen Sie uns im Reparaturfall informieren und uns die Auswahl und
Beauftragung der Werkstatt überlassen.
E.3.3 Anzeige bei der Polizei erstatten
Ist ein Entwendungsschaden, ein Brandschaden oder ein Kollisionsschaden mit Tieren eingetreten? Und übersteigt
dieser Schaden voraussichtlich 1.000 €? Dann müssen Sie das Schadenereignis unverzüglich bei der Polizei anzeigen.
E.4 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Umweltschadenversicherung
Einen Schadenfall, der zu einer Leistung nach dem Umweltschadensgesetz führen kann, müssen Sie uns unverzüglich
anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn noch keine Ansprüche gegen Sie erhoben wurden.
Sie müssen uns insbesondere unverzüglich und umfassend aufklären über:
• die Information an die zuständige Behörde, zu der Sie nach dem Umweltschadensgesetz verpflichtet sind,
• das Tätigwerden der Behörde, um einen Umweltschaden zu vermeiden, zu begrenzen oder zu sanieren,
• Ansprüche, die Dritte Ihnen gegenüber geltend machen, um einen Umweltschaden zu vermeiden, zu begrenzen oder zu
sanieren.
E.5 – nicht belegt –
E.6 – nicht belegt –
E.7 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung im Schadenfall
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
E.7.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine dieser Pflichten im Schadenfall, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine
Ihrer Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechen-
den Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben? Dann bleibt der Versi-
cherungsschutz bestehen.
Wenn Sie eine im Schadenfall bestehende Auskunfts- oder Aufklärungspflicht verletzen, gilt:
• Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Dies
müssen wir durch eine gesonderte Mitteilung in Textform getan haben.
• Allerdings können Sie von uns in Ausnahmefällen keinen Hinweis erwarten. Etwa dann, wenn wir keine Möglichkeit
hatten, Sie rechtzeitig zu informieren. Beispiel: Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen
Feststellungen zu ermöglichen bzw. Sie müssen die gesetzliche Wartezeit einhalten.
E.7.2 Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie Folgendes nachweisen: Die Pflichtverletzung war weder für den
Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzt haben.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
E.7.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen gegenüber auf den Betrag von
höchstens 2.500 € beschränkt. Das gilt auch gegenüber den nach A.1.2 mitversicherten Personen.
E.7.4 Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Weise
verletzt? Z. B., weil Sie sich trotz eines erheblichen Sach- oder Personenschadens unerlaubt vom Unfallort entfernt
haben? Dann erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je 5.000 €.
E.7.5 Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Haben Sie Ihre Pflichten in der Absicht verletzt, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil
zu verschaffen? Dann sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
– 30 –
[Seite 31]
E.7.6 Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
Haben Sie vorsätzlich Ihre Pflicht verletzt, uns anzuzeigen, dass ein Anspruch gegen Sie geltend gemacht wurde? Und
führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten
Entschädigung erheblich hinausgeht? Dann sind wir außerdem von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des von uns zu
zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Haben Sie diese Pflicht grob fahrlässig verletzt? Dann sind wir berechtigt, unsere
Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
E.7.7 Beschränkung der Leistungsfreiheit bei Kasko SELECT
Abweichend von den Bestimmungen in diesem Abschnitt kürzen wir unsere Leistung höchstens um 15 %, wenn Sie uns bei
Kasko SELECT nicht die Auswahl und Beauftragung der Werkstatt überlassen.
E.7.8 Kfz-Umweltschadenversicherung
Die Bestimmungen über die Beschränkung der Leistungsfreiheit und die Besonderheiten bei Rechtsstreitigkeiten in der
Kfz-Haftpflichtversicherung gelten für die Kfz-Umweltschadenversicherung nicht.
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
Nur Sie als Versicherungsnehmer können die Rechte der mitversicherten Personen aus dem Vertrag ausüben, soweit
nichts anderes geregelt ist. Beispiel für eine andere Regelung: Mitversicherte Personen können in der Kfz-Haftpflichtversi-
cherung Leistungen aus dem Vertrag selbstständig von uns verlangen.
Auch für die mitversicherten Personen gelten die Regelungen zu den vertraglichen Pflichten. Zum Beispiel die Pflichten
beim Gebrauch des Fahrzeugs oder die Pflichten im Schadenfall. Für die Technische Aufsicht gilt dies nur insoweit, als
dies nach der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung zulässig ist.
Aber: Die Rechte und Pflichten zur Vertragsgestaltung, z. B. Kündigung, Angaben zu Tarifmerkmalen, haben nur Sie als
Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Genauso verhält es sich mit den Pflichten zur Beitragszahlung und zur Anzeige
der Veräußerung des Fahrzeugs.
Sind wir gegenüber Ihnen als Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei? Dann gilt dies auch gegenüber
allen mitversicherten Personen. Eine Ausnahme davon besteht in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Gegenüber den dort
mitversicherten Personen können wir uns nur in folgenden Fällen auf Leistungsfreiheit berufen:
• Die der Leistungsfreiheit zu Grunde liegenden Umstände liegen in der Person des Mitversicherten vor.
• Die der Leistungsfreiheit zu Grunde liegenden Umstände waren der mitversicherten Person bekannt oder grob fahrlässig
nicht bekannt.
G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Bedingungsänderung
G.1 Vertragsdauer und Versicherungsjahr
Die vereinbarte Vertragsdauer steht in Ihrem Versicherungsschein.
Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres
Jahr. Dies gilt nur, wenn weder Sie noch wir den Vertrag kündigen. Diesen Jahreszeitraum nennen wir Versicherungsjahr.
Die automatische Verlängerung des Vertrags tritt auch ein, wenn zu Vertragsbeginn die Laufzeit weniger als ein Jahr
beträgt, um einen bestimmten Ablauftermin zu erreichen. Beispiel: Der Vertrag beginnt am 24. Juni und endet am 30.
September. Ab 1. Oktober verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr. Und dann immer wieder um ein Jahr.
Aber: Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem vereinbarten
Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie kündigen?
Sie als Versicherungsnehmer können den Versicherungsvertrag kündigen:
G.2.1 Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie uns spätes-
tens einen Monat vor Ablauf zugeht.
G.2.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Sie können den vorläufigen Versicherungsschutz kündigen. Eine Frist müssen Sie nicht einhalten. Die Kündigung ist
sofort wirksam, wenn sie uns zugeht.
Kündigung nach einem Schadenereignis
G.2.3 Sie können den Vertrag nach einem Schadenereignis kündigen.
In der Kasko, beim Schutzbrief, beim Fahrerschutz und beim Ausland-Schadenschutz ist die Kündigung wirksam, wenn
sie uns innerhalb eines Monats zugeht, nachdem wir Sie in Textform darüber informierten, ob und in welcher Höhe wir
leisten.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kündigung wirksam, wenn sie uns innerhalb eines Monats nach folgenden
Ereignissen zugeht:
• Wir haben unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt.
• Wir haben Ihnen die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen.
• Das Urteil im Rechtsstreit mit dem Dritten ist rechtskräftig geworden.
G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des
Vertrags, wirksam werden soll.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
G.2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag auf den Erwerber über. Der Erwerber kann
den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb
eines Monats ab Kenntnis, kündigen. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie uns rechtzeitig zugeht. Der Erwerber kann
bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Vertrags endet.
– 31 –
[Seite 32]
G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine
Versicherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrags. Der bisherige Versi-
cherungsvertrag endet mit Beginn der neuen Versicherung.
G.2.7 Kündigung bei Beitragserhöhung
Sie können den Vertrag kündigen, wenn wir den Beitrag auf Grund tariflicher Maßnahmen erhöhen. Die Kündigung ist
sofort wirksam, wenn sie uns innerhalb eines Monats zugeht, nachdem wir Sie über die Beitragserhöhung informiert
haben. Sie ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre.
G.2.8 Kündigungsrecht bei geänderter Art und Verwendung des Fahrzeugs
Sie können den Vertrag kündigen, wenn sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs ändert und wir deshalb den Beitrag
um mehr als 10 % erhöhen. Die Kündigung ist sofort wirksam, wenn sie uns innerhalb eines Monats zugeht, nachdem wir
Sie über die Beitragserhöhung informiert haben. Wir informieren Sie über die Beitragserhöhung in Textform. Außerdem
weisen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
Beispiel: Ein zunächst als Lieferwagen zugelassenes Fahrzeug wird als Lkw zugelassen.
G.2.9 Kasko SELECT, Rabattschutz und Kasko PLUS
Wollen Sie während der Vertragslaufzeit auf eine Leistungserweiterung (Kasko SELECT, Rabattschutz oder Kasko PLUS)
verzichten, führen wir Ihren Versicherungsvertrag im geänderten Umfang fort. Die Änderung gilt nur für die Zukunft.
Eine zusätzliche Kündigung ist nicht erforderlich.
G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir kündigen?
Wir als Versicherer können den Versicherungsvertrag kündigen:
G.3.1 Kündigung zum Ablauf
Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie Ihnen
spätestens einen Monat vor Ablauf in Textform (z. B. Brief oder E-Mail) zugeht.
G.3.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Wir können den vorläufigen Versicherungsschutz kündigen. Die Kündigung ist nach Ablauf von 2 Wochen wirksam,
nachdem sie Ihnen in Textform zugegangen ist.
G.3.3 Kündigung nach einem Schadenereignis
Wir können den Vertrag nach einem Schadenereignis kündigen.
In der Kasko, beim Schutzbrief, beim Fahrerschutz und beim Ausland-Schadenschutz ist die Kündigung innerhalb eines
Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Leistung in Textform zulässig.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kündigung innerhalb eines Monats nach folgenden Ereignissen in Textform
zulässig:
• Wir haben unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt.
• Wir haben Ihnen die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen.
• Ein Urteil im Rechtsstreit mit dem Dritten ist rechtskräftig geworden.
Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam.
G.3.4 Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer Zahlungsaufforderung nicht
innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt? Dann können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam,
wenn sie Ihnen in Textform zugeht. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab
Zugang der Kündigung zahlen.
G.3.5 Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
Wir können den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
verletzt haben. Unsere Kündigung muss in Textform erfolgen. Sie ist wirksam, wenn sie Ihnen innerhalb eines Monats,
nachdem wir von der Pflichtverletzung erfahren haben, zugeht. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen,
dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
G.3.6 Kündigung bei Veräußerung
Wir können den Vertrag gegenüber dem Erwerber kündigen, wenn das Fahrzeug veräußert wird. Die Kündigungsfrist von
einem Monat beginnt, wenn wir von der Veräußerung erfahren. Die Kündigung ist nach Ablauf von einem Monat ab Zugang
wirksam, wenn sie dem Erwerber in Textform zugeht.
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten
G.4.1 Sie und wir sind berechtigt, die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen, wenn für einen Vertrag ein
Kündigungsgrund vorliegt.
G.4.2 Wir kündigen nur einen von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen und Sie sind nicht einverstanden, die
weiteren Verträge bei uns fortzuführen? Dann informieren Sie uns darüber innerhalb von 2 Wochen, nachdem Ihnen
unsere Kündigung zugegangen ist. In diesem Fall gilt die gesamte Kfz-Versicherung für Ihr Fahrzeug als gekündigt.
Dies gilt entsprechend für uns, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen.
G.5 Beitragsabrechnung nach Kündigung
Bei einer Kündigung steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu.
G.6 Bedingungsänderung
Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen Ihrer Versicherungsbedingungen mit Wirkung für Ihren bestehenden Vertrag zu
ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Eine Regelung in Ihren Versicherungsbedingungen ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse:
• Gesetzesänderung oder
• höchstrichterliche Rechtsprechung oder
– 32 –
[Seite 33]
• bestandskräftiger Verwaltungsakt.
Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Entscheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraus-
setzung ist, dass die für unwirksam erklärte Regelung mit einer Regelung in Ihren Versicherungsbedingungen im Wesentli-
chen inhaltsgleich ist.
Wir dürfen nur folgende Regelungen anpassen:
• Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse
• Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs und im Schadenfall
• Beitrag und Beitragsänderung
Das Gesetz sieht keine konkrete Bestimmung vor, mit der die durch die Unwirksamkeit der Regelung entstandene
Vertragslücke geschlossen werden kann. Außerdem stellt der ersatzlose Wegfall der Regelung keine angemessene Lösung
dar, die Ihren und unseren typischen Interessen gerecht werden würde.
Die Anpassung erfolgt nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung. Das bedeutet, dass die unwirksame
Regelung durch eine Regelung ersetzt wird, die Sie und wir als angemessene und den beiderseitigen typischen Interessen
gerechte Lösung gewählt hätten, wenn Ihnen und uns die Unwirksamkeit der Regelung bei Vertragsschluss bekannt
gewesen wäre.
Über die angepasste Regelung informieren wir Sie in Textform (z. B. Brief oder E-Mail) spätestens 6 Wochen vor ihrem
Wirksamwerden und erläutern sie. In unserer Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr Widerspruchsrecht hin.
Die Anpassung gilt als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von 6 Wochen ab Zugang widersprechen. Es reicht aus, dass
Sie Ihren Widerspruch innerhalb der Frist absenden. Widersprechen Sie fristgerecht, tritt die Anpassung nicht in Kraft.
H Fahrzeugzulassung und Fahrzeugverkauf
H.1 Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs
Endet die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr (= Außerbetriebsetzung, Stilllegung des Fahrzeugs, Aufhebung der
Zulassung, usw.)? Und soll das Fahrzeug später wieder zugelassen werden? Dann schließt sich eine Ruheversicherung an:
• Die Kfz-Versicherung bleibt bestehen.
• Sie müssen keinen Versicherungsbeitrag zahlen.
• Der Versicherungsschutz ist eingeschränkt. Das bedeutet: Sie müssen das Fahrzeug in einem Einstellraum oder auf
einem umfriedeten Abstellplatz dauerhaft parken. Verletzen Sie vorsätzlich diese Pflicht, haben Sie keinen Versiche-
rungsschutz, insoweit gilt D.3 sinngemäß.
Ein Einstellraum ist z. B. eine Garage. Ein Abstellplatz ist umfriedet, wenn er z. B. durch einen Zaun eingegrenzt wird.
• Maßgeblich ist der Zeitpunkt, den uns die Zulassungsbehörde als Ende der Zulassung mitteilt.
• Diese Regelungen gelten nicht für Wohnwagenanhänger und nicht bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer
als einem Jahr.
• Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen, lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz und die Beitragspflicht
wieder auf.
• Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer
Kündigung bedarf.
• Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines
anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur
Aufhebung des Vertrags aufzufordern.
H.2 Fahrzeug mit Saisonkennzeichen
Ist Ihr Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen, besteht Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen
Kennzeichen angegebenen Zeitraums (= Saison).
Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach den Bestimmungen für Fahrzeuge, die außer Betrieb
gesetzt sind.
Der Versicherungsschutz für Fahrten außerhalb der Saison richtet sich nach H.3 und H.4.
H.3 Versicherungsschutz bei Zulassungsfahrten
In der Kfz-Haftpflichtversicherung, beim Fahrerschutz und beim Schutzbrief besteht Versicherungsschutz auch für
Zulassungsfahrten. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug
geführt werden muss.
Zulassungsfahrten sind Fahrten zur Zulassungsbehörde, um das Fahrzeug anzumelden und Fahrten zur Hauptuntersu-
chung oder zur Sicherheitsprüfung. Aber: Nur innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden
Bezirks.
Zulassungsfahrten sind auch Rückfahrten von der Zulassungsbehörde, nachdem Sie das Fahrzeug dort abgemeldet
haben. Aber: Nur bis zum Ablauf des Abmeldetages und nur innerhalb Deutschlands.
H.4 Versicherungsschutz bei internetbasierter Zulassung
Der vereinbarte Versicherungsschutz besteht auch bei internetbasierter Zulassung des Fahrzeugs („sofortiges Losfah-
ren“).
H.5 Veräußerung des Fahrzeugs
Veräußern Sie Ihr Fahrzeug? Dann geht die Versicherung zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf den Erwerber über.
Dies gilt nicht für den Fahrerschutz.
– 33 –
[Seite 34]
Wir berechnen den Beitrag neu. Es gelten die Bedingungen und der Tarif für neu abzuschließende Verträge ab dem Tag
nach Übergang der Versicherung. Den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr können wir entweder von Ihnen oder
vom Erwerber verlangen.
Sie und der Erwerber müssen uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzeigen. Ohne Anzeige droht unter den
Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.
Im Falle der Veräußerung können der Erwerber oder wir den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen
als Veräußerer verlangen.
Die Regelungen in diesem Abschnitt gelten sinngemäß, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird.
H.6 Wagniswegfall
Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z. B. durch Verschrottung des Fahrzeugs)? Dann steht uns der Beitrag bis zum
Zeitpunkt des Wagniswegfalls zu.
Berechnung und Änderung des Beitrags – Beitragskalkulation
Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an. Unser Ziel sind
faire und risikogerechte Beiträge. Wir müssen sicherstellen, dass wir die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen
dauerhaft erfüllen können.
Für jede abgeschlossene Versicherungsart nennen wir Ihnen den Versicherungsbeitrag. Je nach Vereinbarung ist das ein
Beitrag, den wir nach Merkmalen Ihres Fahrzeugs, Ihrer Verhältnisse und nach Ihren individuellen Merkmalen berechnen.
Oder ein Festbeitrag.
Beitragsberechnungsmerkmale können sein:
• Auskünfte Dritter, z. B.
– Auskunft des Vorversicherers zum Schadenverlauf.
– Fahrzeugdaten von der Zulassungsbehörde.
• Tarifierungsmerkmale. Das sind Umstände, die wir von Ihnen erfragen und die wir im Versicherungsschein ausdrücklich
als „Tarifierungsmerkmale“ ausweisen.
• Bewertung des (Fahr-)Verhaltens (Telematik).
• Weitere Berechnungsgrundlagen für den Beitrag (z. B. ob Sie einmal im Jahr oder in kürzeren Zeitabständen zahlen).
Im Beitrag enthalten ist auch die gesetzliche Versicherungsteuer.
Nach welchen Merkmalen wir Ihren Versicherungsbeitrag berechnen, steht in Ihrem Antrag und in Ihrem Versicherungs-
schein.
Im nachfolgenden Text finden Sie Tarifbestimmungen. Das sind Vereinbarungen dazu, wie sich der Beitrag berechnet und
ändert. Z. B. Vereinbarungen zum SF-System, zu Tarifierungsmerkmalen und zur Beitragserhöhung auf Grund tariflicher
Maßnahmen. Falls vereinbart, finden Sie Tarifbestimmungen auch in zusätzlichen Bedingungen (z. B. Telematik-Vereinba-
rung).
I Schadenfreiheitsklassen-System (SF-System)
I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen
In der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko kann sich der Beitrag auch nach der Einstufung in eine Schaden-
freiheitsklasse (SF-Klasse) richten.
Die Einstufung in eine SF-Klasse richtet sich wiederum nach der Vertragsdauer und der Anzahl der schadenfreien Jahre
(Schadenverlauf). Ob ein SF-System gilt, steht im Antrag und im Versicherungsschein. Für Fahrzeuge, die in ein SF-System
eingestuft werden, gelten nachfolgende Regeln.
I.2 Einstufung bei Vertragsbeginn
Bei Vertragsbeginn stufen wir den Vertrag in eine SF-Klasse ein. Entweder durch Ersteinstufung oder durch Übernahme
des Schadenverlaufs aus einem anderen Versicherungsvertrag. Liegen die Voraussetzungen für die Einstufung in eine
bessere SF-Klasse nicht vor, stufen wir in die SF-Klasse 0 ein.
Waren Sie bislang bei einem anderen Versicherer versichert? Dann ist für die Einstufung bei uns die Auskunft dieses
Versicherers zum Schadenverlauf maßgeblich (Vorversichererbestätigung).
Bestätigt uns der Vorversicherer einen anderen Schadenverlauf als von Ihnen im Antrag angegeben? Beispielsweise, weil
Sie beim Vorversicherer einen Rabattschutz oder eine andere Sondereinstufung vereinbart hatten? Dann dürfen wir
nachträglich die Einstufung in die SF-Klasse und damit auch den Versicherungsbeitrag von Beginn an korrigieren. Haben
Sie von uns schon den Versicherungsschein erhalten? Dann dürfen wir nur korrigieren, wenn wir im Versicherungsschein
darauf hingewiesen haben, dass die SF-Einstufung nur vorläufig ist und die endgültige Einstufung von der Vorversicherer-
bestätigung abhängt (Vorbehalt).
I.3 Jährliche Neueinstufung
Wir stufen Ihren Vertrag nach seinem Schadenverlauf einmal im Versicherungsjahr neu ein. Beginn und Ende des Versi-
cherungsjahres (=Ablauf) stehen im Versicherungsschein.
Hatten Sie im vergangenen Kalenderjahr einen schadenfreien Verlauf?
Und ihr Vertrag bestand während dieser Zeit ununterbrochen? Dann wird Ihr Vertrag eine SF-Klasse besser gestuft. Was
bei einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes gilt, finden Sie unter I.6.
Hatten Sie im vergangenen Kalenderjahr einen schadenbelasteten Verlauf?
Dann wird Ihr Vertrag nach der SF-Tabelle zurückgestuft, d. h. schlechter gestuft. Maßgeblich ist der Tag der Schadenmel-
dung.
– 34 –
[Seite 35]
Die Neueinstufung gilt spätestens ab Beginn des Versicherungsjahres, das auf das vergangene Kalenderjahr folgt. Der
Zahlungstermin und die neue SF-Klasse stehen in der Rechnung.
Was gilt als schadenfreier Verlauf und was als schadenbelasteter Verlauf?
Ein schadenfreier Verlauf liegt vor, wenn wir für kein Schadenereignis zahlen oder Rückstellungen bilden mussten.
Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzun-
gen vorliegt:
• Wir lösen Rückstellungen für ein Schadenereignis auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben. Das muss innerhalb
der nächsten 3 auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahre geschehen sein.
• Wir haben Entschädigung geleistet oder Rückstellungen gebildet nur wegen der Ausgleichspflicht auf Grund einer
Mehrfachversicherung.
• Wir haben Entschädigung geleistet oder Rückstellungen gebildet nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunter-
nehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern.
• Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
• Wir haben in der Vollkasko Entschädigung geleistet oder Rückstellungen gebildet für ein Schadenereignis, das unter die
Teilkasko fällt.
• Sie nehmen Ihre Vollkasko nur aus folgendem Grund in Anspruch: Für das Schadenereignis haftet zwar eine Person mit
einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung in vollem Umfang. Gegenüber der Haftpflichtversicherung
dieser Person haben Sie aber keinen Anspruch, weil diese den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
• Es handelt sich um Entschädigungen oder Rückstellungen für Schäden lediglich aus der Mallorca-Police oder der
Umweltschadenversicherung.
• Sie machen für Ihr geleastes oder finanziertes Fahrzeug ausschließlich Leistungen aus der GAP-Deckung nach A.2.6.1
geltend.
• Mit dem entwendeten Fahrzeug wird auf einer Diebesfahrt ein Kfz-Haftpflichtschaden verursacht. Weder Sie noch der
Halter, Eigentümer oder der berechtigte Besitzer des Fahrzeugs haben die Entwendung des Fahrzeugs ermöglicht.
Ein schadenbelasteter Verlauf liegt in folgenden Fällen vor:
• Wir mussten für ein Schadenereignis zahlen oder Rückstellungen bilden.
• Ihr Vertrag gilt trotz Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, aber wir müssen in einem folgenden Jahr zahlen oder
Rückstellungen bilden. Dann stufen wir erst im darauffolgenden Jahr zurück.
I.4 Rabattschutz – ein Schaden ist bei uns frei
Ist mit uns zum Zeitpunkt des Schadenereignisses der Rabattschutz vereinbart? Dann ist in der Kfz-Haftpflichtversiche-
rung und in der Vollkasko je ein belastender Schaden pro Kalenderjahr frei. Weitere belastende Schäden führen zur
Rückstufung, d. h. Schlechterstufung.
Der rabattgeschützte Schaden dagegen führt nicht zu einer Schlechterstufung Ihres Vertrags im Folgejahr. Aber: Wir
stufen den Vertrag auch nicht besser. Vielmehr behalten Sie dann dieselbe SF-Klasse.
Der Rabattschutz wirkt, solange er vereinbart ist, während der Dauer Ihres Vertrags bei uns. Bei der Einstufung nach
einem rabattgeschützten Schaden handelt es sich um eine Sondereinstufung. Wechseln Sie zu einem anderen Versiche-
rer, informieren wir ihn über den tatsächlichen Schadenverlauf nach I.8. Unsere Sondereinstufung beim Rabattschutz
teilen wir dem Nachversicherer nicht mit.
I.5 Rückstufung vermeiden
Sie wollen in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko die Rückstufung Ihres Vertrags vermeiden? Dann
ersetzen Sie uns unsere Entschädigungsleistung, die wir im Schadenfall erbracht haben und zwar freiwillig, also ohne
vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung. Innerhalb von 12 Monaten.
In der Kfz-Haftpflichtversicherung informieren wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung, wenn die Voraussetzun-
gen vorliegen. Haben wir Sie informiert und müssen wir danach eine weitere Entschädigung leisten? Dann führt dies nicht
zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags.
I.6 Unterbrechung des Versicherungsschutzes
Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Ruheversicherung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison,
Vertragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt:
• Liegen Beginn und Ende der Unterbrechung
– im selben Kalenderjahr oder
– in unmittelbar aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, gilt:
Wir übernehmen den Schadenverlauf als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden.
• Ansonsten gilt: Bei einer Unterbrechung von bis zu 10 Jahren übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der
Unterbrechung bestand. Nach mehr als 10 Jahren gelten die Regelungen für die Einstufung bei Vertragsbeginn nach I.2.
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung
Ihres Vertrags bekommen hätten. Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag auf Grund der Umstellung Ihres Vertrags nachzu-
erheben.
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf
Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:
• Art und Verwendung des Fahrzeugs,
• Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
– 35 –
[Seite 36]
• Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko,
• Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung
ausgewirkt haben,
• ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von 3 Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass
Zahlungen geleistet worden sind und
• ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.
Wir sind berechtigt, beim Vorversicherer zum Schadenverlauf anzufragen und das Ergebnis der Anfrage zu speichern.
Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko Ihr Fahrzeug bei
einem anderen Versicherer? Dann müssen wir ihm auf Anfrage diese Auskünfte geben.
Wir informieren den Nachversicherer über den tatsächlichen Schadenverlauf, nicht über Sondereinstufungen.
J Beitragsänderung auf Grund tariflicher Maßnahmen
J.1 Beitragsänderung
Bei bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsverträgen müssen wir einmal jährlich überprüfen,
• ob die Versicherungsbeiträge unverändert bleiben können oder
• ob wir sie erhöhen oder absenken müssen.
Zweck der Überprüfung ist, sicherzustellen:
• Wir können unsere Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen dauerhaft erfüllen.
• Die Beiträge sind sachgerecht berechnet.
Bei der Überprüfung der Beiträge gelten folgende Regeln:
• Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an.
• Wir fassen solche Versicherungsverträge zusammen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen
gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen.
• Wir berücksichtigen Schadenkosten (einschließlich Schadenregulierungskosten) mit Blick auf:
– ihre Entwicklung in der Vergangenheit und
– ihre zu erwartende Entwicklung bis zur nächsten Überprüfung.
Der Ansatz für Gewinn bleibt unverändert.
• Wir berücksichtigen auch unternehmensübergreifende Statistiken. Das sind beispielsweise die statistischen Erkennt-
nisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Oder Ermittlungen des unabhängigen Treuhän-
ders zu den Typ- und Regionalstatistiken. Aber wir berücksichtigen sie nur, falls konzerneigene Statistiken keine
ausreichend sichere Grundlage bieten.
Ergibt die Überprüfung höhere Beiträge als die bisherigen, sind wir berechtigt, die Beiträge um die Differenz zu erhöhen.
Ergibt die Überprüfung niedrigere Beiträge als die bisherigen, senken wir die Beiträge um die Differenz ab.
Die Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Eine Erhöhung müssen wir Ihnen
spätestens einen Monat im Voraus mitteilen. Für unsere Mitteilung haben wir die Textform (z. B. Brief oder E-Mail)
einzuhalten. Außerdem müssen wir Sie in der Mitteilung über Ihr Kündigungsrecht informieren.
Bei bestehenden Kasko-, Schutzbrief-, Fahrerschutz- und Ausland-Schadenschutz-Verträgen gelten die gleichen Regeln
für eine Beitragsänderung wie hier für die Kfz-Haftpflichtversicherung beschrieben.
J.2 Kündigungsrecht
Bei einer Beitragserhöhung auf Grund tariflicher Maßnahmen können Sie den Kfz-Versicherungsvertrag nach G.2.7
kündigen.
J.3 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs
Unabhängig von der jährlichen Überprüfung der Beiträge nach J.1 gilt: Wir sind in der Kfz-Haftpflichtversicherung
berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald wir aufgrund einer gesetzlichen Regelung den Leistungsumfang oder die
Versicherungssummen erhöhen müssen.
K Beitragsänderung auf Grund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands
K.1 Änderung der SF-Klasse
Ihr Beitrag kann sich auf Grund der Regelungen zum SF-System ändern.
K.2 Änderung der Angaben zu Tarifierungsmerkmalen
Ändern sich während der Laufzeit des Vertrags Angaben zu Tarifierungsmerkmalen, berechnen wir den Beitrag neu. Dies
kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen.
Tarifierungsmerkmale sind Umstände, die wir von Ihnen erfragen und dann mit Ihnen im Versicherungsvertrag vereinba-
ren. Sie dienen der Berechnung des Beitrags. Wir weisen sie im Versicherungsschein ausdrücklich als „Tarifierungsmerk-
male“ aus.
Haben Sie zu einem Tarifierungsmerkmal keine Angaben gemacht? Dann berücksichtigen wir dies folgendermaßen: Wir
berechnen den Beitrag in Bezug auf dieses Tarifierungsmerkmal zu den für Sie ungünstigsten Annahmen, die der Tarif
vorsieht.
Selbst bei unterlassenen oder unzutreffenden Angaben dürfen wir den Versicherungsvertrag nicht beenden. Aber: Wenn
Sie arglistig gehandelt haben, dürfen wir ihn anfechten.
– 36 –
[Seite 37]
Wir dürfen auch nicht unsere Leistung im Schadenfall kürzen. Ausnahme: Im Schadenfall stellt sich heraus, dass Sie den
Tachostand Ihres Fahrzeugs zu niedrig angegeben haben. Dann berechnen wir unsere Leistung in der Kasko nach der
tatsächlichen Laufleistung. Denn die Laufleistung beeinflusst den Wert eines Fahrzeugs.
Auch die im Versicherungsjahr anfallende Fahrleistung Ihres Fahrzeugs ist ein Tarifierungsmerkmal. Für die korrekte
Ermittlung fragen wir Sie nach der Jahresfahrleistung des versicherten Fahrzeugs und nach dem Tachostand. Wir
unterstellen eine gleichmäßige Nutzung des Fahrzeugs seit der letzten Feststellung der Jahresfahrleistung.
Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung? Dann gilt der neue Beitrag rückwirkend ab
Beginn des laufenden Versicherungsjahres.
In allen anderen Fällen gilt der neue Beitrag ab dem Tag der Änderung.
K.3 Ihre Mitteilungspflichten zu Tarifierungsmerkmalen
Ändern sich die Umstände zu den vereinbarten Tarifierungsmerkmalen (z. B. die Jahresfahrleistung)? Dann müssen Sie uns
unverzüglich informieren.
Wir dürfen Ihre Angaben überprüfen. Sie müssen damit rechnen, dass wir Sie regelmäßig um Auskunft bitten. Außerdem
dürfen wir Ihre Angaben zu den Tarifierungsmerkmalen auch im Schadenfall überprüfen.
Haben Sie unzutreffende Angaben zu Tarifierungsmerkmalen gemacht oder Änderungen nicht mitgeteilt? Dann gilt
rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlich zutreffenden Verhältnissen
entspricht.
Haben wir Sie während der Laufzeit des Vertrags nach Tarifierungsmerkmalen gefragt, und Sie haben unsere Anfrage nicht
beantwortet? Dann werden wir Sie auffordern, Ihre Antwort innerhalb einer Frist von einem Monat nachzuholen. In
unserer Aufforderung werden wir Sie auf Folgendes hinweisen:
• Wenn Sie die Monatsfrist für die Angabe zu dem angefragten Tarifierungsmerkmal schuldhaft verstreichen lassen,
berechnen wir den Beitrag neu. Die Berechnung erfolgt rückwirkend zum Beginn des laufenden Versicherungsjahres.
Dabei berücksichtigen wir nach K.2, dass Sie zu diesem Tarifierungsmerkmal „keine Angabe“ gemacht haben.
• Wir nennen Ihnen den so errechneten neuen Beitrag.
K.4 Änderung der Region wegen Wohnsitzwechsels
Berechnet sich der Beitrag nach dem Wohnsitz des Fahrzeughalters? Und wechselt der Halter während der Vertragslauf-
zeit seinen Wohnsitz, so dass dadurch das Fahrzeug einer anderen Region zuzuordnen ist? Dann berechnen wir den
Beitrag ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen Region. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder
zu einer Beitragserhöhung führen. Die Zulassungsbehörde informiert uns von der Ummeldung des Fahrzeugs.
Eine Region besteht aus einem Postleitzahlenbereich oder mehreren Postleitzahlenbereichen. Ob wir den Beitrag nach
der Region berechnen, steht in Ihrem Versicherungsschein. Die Region ist nie alleiniges, sondern eines von mehreren
weiteren Merkmalen zur Berechnung des Beitrags.
Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung. Maßgeblich ist die Auskunft der Zulassungsbehörde.
– 37 –
[Seite 38]
SF-Tabellen
Pkw
Einstufung
Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkasko
Dauer des schadenfreien SF-Klasse Dauer des schadenfreien SF-Klasse
ununterbrochenen Verlaufs ununterbrochenen Verlaufs
in Kalenderjahren in Kalenderjahren
50 und mehr Jahre 50 50 und mehr Jahre 50
1 bis 49 Jahre 1 - 49 1 bis 49 Jahre 1 - 49
weniger als ein Jahr 1/2 weniger als ein Jahr 1/2
0 0
M M
Rückstufung im Schadenfall Classic-Tarif
Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkasko
aus bei 1 bei 2 bei 3 bei 4 aus bei 1 bei 2 bei 3 bei 4
SF- Schaden Schäden Schäden und mehr SF- Schaden Schäden Schäden und mehr
Klasse nach nach nach Schäden Klasse nach nach nach Schäden
SF-Klasse SF-Klasse SF-Klasse nach SF-Klasse SF-Klasse SF-Klasse nach
SF-Klasse SF-Klasse
50 31 10 1 M 50 41 26 7 M
49 29 9 1 M 49 38 24 6 M
48 28 8 1/2 M 48 38 24 6 M
47 27 8 1/2 M 47 36 22 5 M
46 25 7 1/2 M 46 34 20 4 M
45 24 6 1/2 M 45 33 19 4 M
44 23 6 1/2 M 44 31 17 3 M
43 22 5 1/2 M 43 30 16 3 M
42 21 5 1/2 M 42 29 15 2 M
41 20 5 1/2 M 41 28 14 2 M
40 19 4 1/2 M 40 27 13 2 M
39 18 4 1/2 M 39 26 12 1 M
38 17 4 1/2 M 38 25 11 1 M
37 17 4 1/2 M 37 24 10 1 M
36 16 3 0 M 36 23 9 1 M
35 15 3 0 M 35 23 9 1/2 M
34 14 3 0 M 34 22 8 1/2 M
33 13 3 0 M 33 21 7 1/2 M
32 13 3 0 M 32 20 7 1/2 M
31 12 2 0 M 31 19 6 1/2 M
30 11 2 0 M 30 17 6 1/2 M
29 10 2 0 M 29 16 5 1/2 M
28 10 2 0 M 28 15 5 1/2 M
27 9 1 0 M 27 14 4 1/2 M
26 9 1 0 M 26 13 4 1/2 M
25 8 1 0 M 25 12 3 0 M
24 8 1 0 M 24 11 3 0 M
23 7 1 0 M 23 10 3 0 M
22 7 1/2 0 M 22 9 2 0 M
21 6 1/2 M M 21 8 2 0 M
20 6 1/2 M M 20 8 2 0 M
19 5 1/2 M M 19 7 1 0 M
18 5 1/2 M M 18 7 1 0 M
17 5 1/2 M M 17 6 1 0 M
16 4 1/2 M M 16 6 1 0 M
15 4 1/2 M M 15 5 1/2 0 M
14 4 1/2 M M 14 5 1/2 0 M
13 3 1/2 M M 13 4 1/2 0 M
12 3 1/2 M M 12 4 1/2 0 M
11 3 1/2 M M 11 4 1/2 M M
10 2 0 M M 10 3 1/2 M M
9 2 0 M M 9 3 1/2 M M
8 2 0 M M 8 2 1/2 M M
7 1 0 M M 7 2 1/2 M M
6 1 0 M M 6 2 0 M M
5 1/2 0 M M 5 1 0 M M
4 1/2 0 M M 4 1/2 0 M M
3 1/2 M M M 3 1/2 0 M M
2 1/2 M M M 2 1/2 0 M M
1 0 M M M 1 1/2 0 M M
1/2 0 M M M 1/2 0 M M M
0 M M M M 0 M M M M
M M M M M M M M M M
– 38 –
[Seite 39]
Rückstufung im Schadenfall Basis-Tarif
Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkasko
aus bei 1 bei 2 bei 3 aus bei 1 bei 2 bei 3
SF-Klasse Schaden Schäden und mehr SF-Klasse Schaden Schäden und mehr
nach nach Schäden nach nach Schäden
SF-Klasse SF-Klasse nach SF-Klasse SF-Klasse nach
SF-Klasse SF-Klasse
50 26 7 M 50 35 21 M
49 24 6 M 49 32 18 M
48 24 6 M 48 32 18 M
47 22 5 M 47 30 16 M
46 20 5 M 46 28 14 M
45 19 4 M 45 27 12 M
44 18 4 M 44 26 11 M
43 17 3 M 43 25 10 M
42 16 3 M 42 23 9 M
41 15 3 M 41 22 8 M
40 14 2 M 40 21 8 M
39 14 2 M 39 20 7 M
38 13 2 M 38 19 7 M
37 12 2 M 37 18 6 M
36 12 1 M 36 17 6 M
35 11 1 M 35 16 5 M
34 10 1 M 34 15 5 M
33 10 1 M 33 14 4 M
32 9 1 M 32 13 4 M
31 9 1/2 M 31 12 4 M
30 8 1/2 M 30 11 3 M
29 8 1/2 M 29 10 3 M
28 7 1/2 M 28 10 3 M
27 7 0 M 27 9 2 M
26 6 0 M 26 8 2 M
25 6 0 M 25 7 1 M
24 6 0 M 24 7 1 M
23 5 0 M 23 6 1 M
22 5 M M 22 6 1/2 M
21 4 M M 21 5 1/2 M
20 4 M M 20 5 1/2 M
19 3 M M 19 4 0 M
18 3 M M 18 4 0 M
17 3 M M 17 4 0 M
16 2 M M 16 3 0 M
15 2 M M 15 3 M M
14 2 M M 14 3 M M
13 1 M M 13 2 M M
12 1 M M 12 2 M M
11 1 M M 11 2 M M
10 1/2 M M 10 1 M M
9 1/2 M M 9 1 M M
8 1/2 M M 8 1/2 M M
7 0 M M 7 1/2 M M
6 0 M M 6 1/2 M M
5 M M M 5 0 M M
4 M M M 4 M M M
3 M M M 3 M M M
2 M M M 2 M M M
1 M M M 1 M M M
1/2 M M M 1/2 M M M
0 M M M 0 M M M
M M M M M M M M
– 39 –
[Seite 40]
Lieferwagen
Einstufung
Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkasko
Dauer des schadenfreien SF-Klasse Dauer des schadenfreien SF-Klasse
ununterbrochenen Verlaufs ununterbrochenen Verlaufs
in Kalenderjahren in Kalenderjahren
30 und mehr Jahre 30 30 und mehr Jahre 30
1 bis 29 Jahre 1 - 29 1 bis 29 Jahre 1 - 29
weniger als ein Jahr 1/2 weniger als ein Jahr 1/2
0 0
M M
Rückstufung im Schadenfall
Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkasko
aus bei 1 bei 2 aus bei 1 bei 2
SF-Klasse Schaden und mehr SF-Klasse Schaden und mehr
nach Schäden nach Schäden
SF-Klasse nach SF-Klasse nach
SF-Klasse SF-Klasse
30 13 5 30 9 1
29 13 5 29 9 1
28 13 5 28 8 1
27 12 4 27 8 1
26 12 4 26 8 1
25 11 4 25 8 1
24 11 4 24 7 1
23 11 3 23 7 1
22 10 3 22 7 1
21 10 3 21 6 1/2
20 9 3 20 6 1/2
19 9 3 19 6 1/2
18 8 2 18 6 1/2
17 8 2 17 5 1/2
16 7 2 16 5 1/2
15 7 2 15 5 1/2
14 6 1 14 4 0
13 6 1 13 4 0
12 5 1/2 12 4 0
11 5 1/2 11 3 M
10 4 1/2 10 3 M
9 4 1/2 9 2 M
8 3 0 8 2 M
7 3 0 7 2 M
6 2 M 6 1 M
5 1 M 5 1 M
4 1 M 4 1/2 M
3 1/2 M 3 0 M
2 0 M 2 0 M
1 0 M 1 0 M
1/2 0 M 1/2 M M
0 M M 0 M M
M M M M M M
– 40 –
[Seite 41]
Krafträder/-roller, Leichtkrafträder/-roller, Kleinkrafträder, Quads und Trikes
Einstufung
Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkasko
Dauer des schadenfreien SF-Klasse Dauer des schadenfreien SF-Klasse
ununterbrochenen Verlaufs ununterbrochenen Verlaufs
in Kalenderjahren in Kalenderjahren
20 und mehr Jahre 20 20 und mehr Jahre 20
1 bis 19 Jahre 1 - 19 1 bis 19 Jahre 1 - 19
weniger als ein Jahr 1/2 weniger als ein Jahr 1/2
0 0
M M
Rückstufung im Schadenfall
Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkasko
aus bei 1 bei 2 aus bei 1 bei 2
SF-Klasse Schaden und mehr SF-Klasse Schaden und mehr
nach Schäden nach Schäden
SF-Klasse nach SF-Klasse nach
SF-Klasse SF-Klasse
20 1 M 20 3 0
19 1 M 19 3 0
18 1 M 18 2 0
17 1 M 17 2 0
16 1 M 16 2 0
15 1 M 15 2 0
14 1 M 14 2 0
13 1 M 13 2 0
12 1 M 12 2 0
11 1 M 11 2 0
10 1 M 10 1 0
9 1 M 9 1 0
8 1 M 8 1 0
7 1 M 7 1 0
6 1/2 M 6 1/2 0
5 1/2 M 5 1/2 M
4 1/2 M 4 1/2 M
3 1/2 M 3 1/2 M
2 0 M 2 0 M
1 0 M 1 0 M
1/2 M M 1/2 0 M
0 M M 0 M M
M M M M M M
– 41 –
[Seite 42]
Campingfahrzeuge
Einstufung
Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkasko
Dauer des schadenfreien SF-Klasse Dauer des schadenfreien SF-Klasse
ununterbrochenen Verlaufs ununterbrochenen Verlaufs
in Kalenderjahren in Kalenderjahren
20 und mehr Jahre 20 20 und mehr Jahre 20
1 bis 19 Jahre 1 - 19 1 bis 19 Jahre 1 - 19
weniger als ein Jahr 1/2 weniger als ein Jahr 1/2
0 0
M M
Rückstufung im Schadenfall
Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkasko
aus bei 1 bei 2 aus bei 1 bei 2
SF-Klasse Schaden und mehr SF-Klasse Schaden und mehr
nach Schäden nach Schäden
SF-Klasse nach SF-Klasse nach
SF-Klasse SF-Klasse
20 1 M 20 1 0
19 1 M 19 1 0
18 1/2 M 18 1/2 M
17 1/2 M 17 1/2 M
16 1/2 M 16 1/2 M
15 0 M 15 1/2 M
14 0 M 14 0 M
13 0 M 13 0 M
12 0 M 12 0 M
11 0 M 11 0 M
10 0 M 10 0 M
9 0 M 9 0 M
8 0 M 8 0 M
7 0 M 7 0 M
6 0 M 6 0 M
5 0 M 5 0 M
4 0 M 4 0 M
3 0 M 3 0 M
2 0 M 2 0 M
1 0 M 1 0 M
1/2 0 M 1/2 0 M
0 M M 0 M M
M M M M M M
– 42 –
[Seite 43]
Übrige Fahrzeugarten wie Lkw und Zugmaschinen
Einstufung
Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkasko
Dauer des schadenfreien SF-Klasse Dauer des schadenfreien SF-Klasse
ununterbrochenen Verlaufs ununterbrochenen Verlaufs
in Kalenderjahren in Kalenderjahren
20 und mehr Jahre 20 20 und mehr Jahre 20
1 bis 19 Jahre 1 - 19 1 bis 19 Jahre 1 - 19
weniger als ein Jahr 1/2 weniger als ein Jahr 1/2
0 0
M M
Rückstufung im Schadenfall
Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkasko
aus bei 1 bei 2 aus bei 1 bei 2
SF-Klasse Schaden und mehr SF-Klasse Schaden und mehr
nach Schäden nach Schäden
SF-Klasse nach SF-Klasse nach
SF-Klasse SF-Klasse
20 10 4 20 6 1
19 8 3 19 5 1
18 8 3 18 5 1
17 8 3 17 5 1
16 7 3 16 4 1
15 7 3 15 4 1/2
14 6 2 14 4 1/2
13 6 2 13 4 1/2
12 5 2 12 3 1/2
11 5 2 11 3 1/2
10 4 1 10 3 1/2
9 4 1 9 2 0
8 3 1/2 8 2 0
7 3 1/2 7 2 0
6 2 1/2 6 1 0
5 2 1/2 5 1 0
4 1 0 4 1/2 M
3 1/2 0 3 0 M
2 1/2 0 2 0 M
1 0 M 1 0 M
1/2 0 M 1/2 0 M
0 M M 0 M M
M M M M M M
– 43 –