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Insurance broker / Car insurance in Germany (liability, partial and fully comprehensive) / Policy wording archive

HUK24 Classic: the policy wording in full

Classic-Tarif der HUK24-AKB 2027 mit Verzicht bei grober Fahrlässigkeit, Neupreis 24 Monate, Tieren aller Art, Tierbiss und Kurzschluss mit Folgeschäden ohne Höchstbetrag, Erdbeben, Akku und Ladeausrüstung sowie GAP-Deckung.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Client
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Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy HUK24 Kfz-Versicherung Classic from HUK24 (Car insurance in Germany (liability, partial and fully comprehensive)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 83 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Covers included (liability, partial casco, comprehensive, assistance)yes„Die Kfz-Versicherung umfasst je nach Vereinbarung: Kfz-Haftpflichtversicherung Kaskoversicherung (Teilkasko oder Vollkasko) Schutzbrief Fahrerschutzversicherung Ausland-Schadenschutz“Einleitung, page 8
Territorial scope (Europe, non-European EU territories, green card)yes„Versicherungsschutz besteht in den geographischen Grenzen Europas. Und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.“A.1.4, page 10
Guarantee against GDV model wording (AKB)not addressed
Best-cover or difference-in-conditions clausenot addressed
Meets the minimum standards of the German broker working group (AK Beratungsprozesse)not addressed
Gross negligence: no reduction of the casco paymentyes, up to the sum insured„Wir leisten auch dann, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wird. Aber wir kürzen unsere Leistung entsprechend Ihrem Verschulden in folgenden Fällen:“A.2.9, page 17
Exception to the gross negligence waiver: alcohol, drugs, medicationyes„Sie führen den Versicherungsfall infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel herbei.“A.2.9, page 17
Exception to the gross negligence waiver: theft (key left in or on the vehicle)yes„Sie ermöglichen die Entwendung des Fahrzeugs, der nach A.2.1 mitversicherten Sachen oder von nach A.8.5 versicherten Sportgeräten.“A.2.9, page 17

Motor third-party liability

PointRuleWording (German)Clause
Limit of indemnity per claim (combined)yes, up to the sum insured„Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen.“A.1.3, page 10
Maximum for bodily injury (per injured person)not addressed
Limit for property damagenot addressed
Limit for pure financial lossyes, up to the sum insured„reine Vermögensschäden verursacht werden“A.1.1, page 9
Rental car top-up liability abroad up to the policy limit (Mallorca-Police)yes, up to the sum insured„Die Versicherungssummen der Mallorca-Police sind so hoch wie die Versicherungssummen, die Sie für Ihr Fahrzeug in der Kfz-Haftpflichtversicherung mit uns vereinbart haben.“A.1.6, page 11
Foreign claim protection: compensation when a foreign vehicle causes the loss abroadyes, up to the sum insured„Erleiden Sie mit dem Fahrzeug einen Unfall, bei dem der Unfallgegner Schuld hat oder haftet“A.5.1, page 22
Own damage: loss to the policyholder's second vehicle or property caused with the insured vehicleyes, up to EUR 100,000, excess EUR 500„Je Versicherungsjahr leisten wir bis zu einer Höhe von 100.000 €. Die Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 € je Schadenereignis.“A.8.1, page 24
Trailers: liability for towed trailers and caravansyes„Der Versicherungsschutz gilt auch für einen Anhänger, der mit dem versicherten Fahrzeug verbunden ist.“A.1.1, page 10
Legal expenses within the policy (defence and recovery of damages)not addressed

Partial casco: theft, fire, glass, short circuit

PointRuleWording (German)Clause
Excess for partial cascoyes, up to the sum insured„Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen.“A.2.6.9, page 16
Fire and explosionyes, up to the sum insured„Versichert sind Brand und Explosion.“A.2.2.1, page 12
Theft, robbery and unauthorised use of the whole vehicleyes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht, wenn das Fahrzeug gestohlen, geraubt oder unterschlagen wird, oder wenn die Herausgabe des Fahrzeugs erpresst wird.“A.2.2.2, page 12
Theft of vehicle parts and accessories (including break-in damage)yes, up to the sum insured„Die Beschädigung des Fahrzeugs ist versichert, wenn es deshalb beschädigt wurde, um das Fahrzeug, ein Fahrzeugteil oder Fahrzeuginhalt zu entwenden. Dies gilt auch, wenn die Entwendung nur versucht wurde.“A.2.2.2, page 12
Loss or theft of vehicle keys (replacing the locks)yes, up to the sum insured„Wurden Ihre Fahrzeugschlüssel geraubt oder bei einem Einbruchdiebstahl entwendet? Oder wurde die Herausgabe der Schlüssel erpresst? Dann zahlen wir den Austausch von Tür- und Lenkradschlössern.“A.2.6.4, page 15
Glass breakage (windows, headlights, glass roof)yes, up to the sum insured„Die Verglasung umfasst: Glas- und Kunststoffscheiben (Front-, Heck-, Trenn- und Seitenscheiben), Glasdächer, Spiegel und die Abdeckung von Leuchten.“A.2.2.6, page 12
Stone chip repair without excessyes„Dann verzichten wir auf die Selbstbeteiligung, wenn Sie die Werkstatt zuvor mit uns abgestimmt haben.“A.2.6.9, page 16
Short circuit in the wiring (cable fire)yes, up to the sum insured„Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss.“A.2.2.7, page 12
Consequential damage from a short circuit to connected units (limit)yes, up to the sum insured„Folgeschäden am Fahrzeug durch Kurzschluss sind mitversichert.“A.2.2.7, page 12

Partial casco: natural hazards and animals

PointRuleWording (German)Clause
Storm, hail, lightningyes, up to the sum insured„Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 7.“A.2.2.3, page 12
Flood, heavy rain, high wateryes, up to the sum insured„Naturgewalten sind Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Dachlawinen oder Vulkanausbruch.“A.2.2.3, page 12
Extraordinary risks via the Consorcio de Compensación de Segurosnot addressed
Avalanche, landslide, rockfall, mudslide, earthquakeyes, up to the sum insured„Naturgewalten sind Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Dachlawinen oder Vulkanausbruch.“A.2.2.3, page 12
Snow and ice falling from a roof onto the vehicleyes, up to the sum insured„Dachlawinen sind von Gebäudedächern niedergehende Schnee- oder Eismassen.“A.2.2.3, page 12
Collision with animals of any kind (not only furred game)yes, up to the sum insured„Versichert ist der Zusammenstoß des Fahrzeugs mit Tieren während der Fahrt.“A.2.2.4, page 12
Swerving to avoid an animal without collision (salvage costs)not addressed
Animal bites (martens) to cables, hoses and insulationyes, up to the sum insured„Versichert sind unmittelbare Schäden am Fahrzeug durch Tierbiss (z. B. Marderbiss).“A.2.2.5, page 12
Consequential damage after an animal bite (for example engine damage), limityes, up to the sum insured„Folgeschäden am Fahrzeug durch Tierbiss sind mitversichert.“A.2.2.5, page 12

Comprehensive cover

PointRuleWording (German)Clause
Excess for comprehensive coveryes, up to the sum insured„Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ob Sie mit uns eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, steht in Ihrem Versicherungsschein.“A.2.6.9, page 16
Accident damage to the own vehicle, even when at faultyes, up to the sum insured„Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall.“A.2.3.2, page 13
Malicious damage by third parties (vandalism)yes, up to the sum insured„Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.“A.2.3.3, page 13
Operating, braking and pure breakage damageyes, up to the sum insured„Wir ersetzen Brems-, Betriebs- und Bruchschäden am bei uns versicherten Fahrzeug oder seinen Bestandteilen nach A.2.1.1.“A.8.4, page 24
Tyre damage without further damage to the vehicleyes, up to the sum insured„Für Schäden am Fahrzeug, deren alleinige Ursache ein geplatzter Reifen ist.“A.2.3.2, page 13
Damage during transport by ferry, car train or tow truckyes, up to the sum insured„Versichert sind Schäden am Fahrzeug, die bei einem Transport des Fahrzeugs auf einem Schiff durch eine der folgenden Ursachen entstehen:“A.2.2.8, page 12
Driver safety training and track daysyes„Für Fahrsicherheitstrainings haben Sie Versicherungsschutz, wenn sie nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrats durchgeführt werden.“A.2.9, page 17

Settlement and repair

PointRuleWording (German)Clause
New-for-old settlement for total loss or theft (up to how many months after first registration)yes„Dies ist innerhalb von 24 Monaten nach der Erstzulassung des Fahrzeugs geschehen.“A.2.6.1, page 13
Purchase price settlement for used cars (months after purchase)yes„Bei einem Schadenereignis in Kasko in den ersten 36 Monaten nach der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs auf Sie zahlen wir den Kaufwert.“A.8.3, page 24
Replacement value, salvage value and new-for-old deductionyes„Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert, den Restwert des Fahrzeugs ziehen wir ab.“A.2.6.1, page 13
GAP cover: difference between replacement value and outstanding lease or loanyes, up to the sum insured„Wir zahlen auch die etwaige Differenz zwischen der vereinbarten Höchstentschädigung und dem offenen, abgezinsten Saldo aus dem Leasing- oder Kreditvertrag.“A.2.6.1, page 14
Leased and financed vehicles (security certificate, payment to the lessor)yes„Der Versicherungsschutz der Kasko besteht auch für den Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeugs.“A.2.4, page 13
Expert assessor costs under cascoyes, up to the sum insured„Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.“A.2.6.4, page 15
Towing and recovery costs under cascoyes, up to the sum insured„Die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur oder die Diagnostik geeigneten Werkstatt.“A.2.6.2, page 14
Accessories and optional extras included without extra premium (limit)yes, up to the sum insured„Bestandteile Ihres Fahrzeugs sind wie Ihr Fahrzeug versichert.“A.2.1.1, page 11
Workshop tie-in: repair only at the insurer's partner garageyes„Sie informieren uns im Reparaturfall. Dann wählen wir eine für die Fahrzeugreparatur geeignete Werkstatt aus unserem Werkstattnetz aus“A.2.6.3, page 14

Breakdown assistance

PointRuleWording (German)Clause
Roadside help after breakdown or accidentyes, up to the sum insured„Dann schicken wir Ihnen ein Pannenhilfsfahrzeug an den Schadenort. Und wir lassen Ihr Fahrzeug auf unsere Kosten wieder fahrbereit machen“A.3.5, page 18
Help from home (from kilometre 0) or only beyond a distanceyes„Oder Sie möchten gerade eine Fahrt antreten? Und Ihr Fahrzeug fällt wegen einer Panne oder eines Unfalls aus? Dann leisten wir:“A.3.5, page 18
Towing of the vehicle (limit or distance)yes, up to the sum insured„Ist es nicht möglich, Ihr Fahrzeug vor Ort wieder fahrbereit zu machen? Dann lassen wir es auf unsere Kosten in die nächstgelegene, geeignete Werkstatt abschleppen.“A.3.5, page 18
Rental or replacement car (days and daily rate)yes, up to EUR 80„Und wir zahlen die Mietwagenkosten bis maximal 80 € je Tag für bis zu 7 Tage.“A.3.6.1, page 19
Repatriation of the vehicle from abroadyes, up to the sum insured„Dann lassen wir Ihr Fahrzeug in Ihrem Auftrag zu einer Werkstatt Ihrer Wahl transportieren.“A.3.6.1, page 19
Hotel costs after breakdown or accidentyes, up to EUR 100„Je Übernachtung übernehmen wir pro Person maximal 100 € (einschließlich Frühstück).“A.3.6.1, page 19
Onward or return travel of the occupantsyes, up to the sum insured„Wir organisieren folgende Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und zahlen die Fahrt- bzw. Flugkosten für:“A.3.6.1, page 19
Medical repatriation of the occupantsyes, up to the sum insured„Wir lassen Sie in ein Krankenhaus in Deutschland transportieren und zahlen die Kosten, wenn Art und Zeitpunkt des Rücktransports medizinisch notwendig sind.“A.3.8, page 20
Replacement driver if the driver is incapacitatedyes, up to the sum insured„Dann lassen wir das Fahrzeug auf unsere Kosten zusammen mit den Insassen an den Wohnsitz zurückbringen.“A.3.6.1, page 19

Drivers, no-claims and use

PointRuleWording (German)Clause
Driver cover: injury to the own driver in an at-fault accidentyes, up to the sum insured„Dann ersetzen wir Ihren unfallbedingten Personenschaden so, als ob wir für diesen Schaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig wären.“A.4.1.1, page 21
No-claims protection: no downgrade after a claimyes„Dann ist in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko je ein belastender Schaden pro Kalenderjahr frei.“I.4, page 34
Claim-free rescue: one claim per year without downgrade above a set classnot addressed
Transfer of no-claims class (second car, partner, family)yes„Entweder durch Ersteinstufung oder durch Übernahme des Schadenverlaufs aus einem anderen Versicherungsvertrag.“I.2, page 33
Permitted drivers: single, partner, any driver, occasional driversnot addressed
Driver age: minimum age, young and novice driversnot addressed
Consequence of an undeclared driver (penalty, back premium, excess)none„Selbst bei unterlassenen oder unzutreffenden Angaben dürfen wir den Versicherungsvertrag nicht beenden.“K.2, page 35
Annual mileage and consequence of exceeding ityes„Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung? Dann gilt der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres.“K.2, page 35
Seasonal registration and dormant cover outside the seasonyes„Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach den Bestimmungen für Fahrzeuge, die außer Betrieb gesetzt sind.“H.2, page 32
Use of the vehicle (private, business, rental, car sharing, ride hailing)yes„Mietwagen, Taxen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge,“Einleitung, page 8

Electric and hybrid vehicles

PointRuleWording (German)Clause
Battery (high-voltage) against all casco perils, including handling errors and short circuityes, up to the sum insured„Versichert sind zusätzlich Schäden am Antriebs-Akku (Hochvoltbatterie-System) bei Elektro- und Hybridfahrzeugen.“A.2.3.5, page 13
Battery: new value instead of current value (up to how many years)not addressed
Animal bites to battery and high-voltage cables, including consequential damageyes, up to the sum insured„Folgeschäden am Fahrzeug durch Tierbiss sind mitversichert.“A.2.2.5, page 12
Overvoltage and short circuit while chargingyes, up to the sum insured„Überspannungsschäden durch Blitzschlag. Beispiel: Ihr Elektrofahrzeug ist zum Laden an das Stromnetz eines Gebäudes angeschlossen.“A.2.2.3, page 12
Charging cable and mobile charger (theft, damage, animal bite)yes, up to the sum insured„Ladekabel und Ladekarten.“A.2.1.3, page 11
Wallbox (home charging station)yes, up to the sum insured„fest installierte Wallboxen und Induktionsplatten“A.2.1.3, page 11
Liability while charging (for example tripping over the cable)not addressed
Towing to the next charging point when the battery is emptyyes„Oder an eine Akku-Ladestation transportieren. Damit Sie den Antriebs-Akku dort aufladen können.“A.3.5, page 18

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Duties before a loss (driving licence, drink driving, use)yes„Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis benutzen.“D.1, page 27
Duties after a loss (notice period, police for game and theft, leaving the scene)yes„Ist ein Entwendungsschaden, ein Brandschaden oder ein Kollisionsschaden mit Tieren eingetreten? Und übersteigt dieser Schaden voraussichtlich 1.000 €? Dann müssen Sie das Schadenereignis unverzüglich bei der Polizei anzeigen.“E.3.3, page 29
Recourse against the driver after a breach of duty under liability (maximum)yes, up to EUR 5,000„In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen gegenüber auf den Betrag von höchstens 5.000 € beschränkt.“D.3, page 27
Cancellation (notice before renewal, after a claim, after a premium increase)yes„Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.“G.2.1, page 30
Notable exclusions (racing, war, nuclear, confiscation)yes„Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse und durch innere Unruhen.“A.2.9, page 17

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
HUK24 AG
Distribution
direct from the insurer only

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) mit Kundeninformation
[Seite 1] Kfz-Versicherung Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) mit Kundeninformation Stand 01.01.2027 HUK6127P, Stand: 01.01.27 www.huk24.de HUK24 AG [Seite 2] Kundeninformation Identität des Versicherers Versicherer ist die HUK24 AG, Register-Gericht Coburg. Handelsregister-Nr. 3240. Sitz des Unternehmens: HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg. Ladungsfähige Anschrift Die ladungsfähige Anschrift der HUK24 lautet: HUK24 AG, HUK-COBURG-Platz 1, 96444 Coburg. Ladungsfähige Vertreter sind Dr. Christoph Samwer und Daniel Schröder. Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers Wir betreiben hauptsächlich die private Schaden- und Unfallversicherung. Vertragsgrundlagen Grundlagen des Versicherungsvertrags werden der Antrag, der Versicherungsschein und etwaige Nachträge sowie die Versicherungsbedingungen. In der Kraftfahrt­ver­sicherung gelten die für neu abzuschließende Verträge maßgeblichen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) und etwaige Besondere Versicherungs­bedingungen und Vereinba- rungen. Versicherungsschutz rund um Ihr Fahrzeug Der Versicherungsschutz rund um Ihr Fahrzeug umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versiche- rungsarten: Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt Sie vor zivilrechtlichen Schadenersatzansprü- chen, wenn Sie mit Ihrem Fahrzeug Andere schädigen. Wir leisten Schadenersatz bis zu den vereinbarten Versiche- rungssummen bei begründeten Ansprüchen Dritter. Unberechtigte Forderungen wehren wir ab. Schutzbrief. Der Schutzbrief ist Hilfe für unterwegs. Er leistet Service und erstattet Kosten in begrenzter Höhe. Wir schleppen zum Beispiel das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall ab. Kaskoversicherung. Die Kaskoversicherung ersetzt im vereinbarten Umfang Schäden, die Ihnen durch die Beschädi- gung, Zerstörung oder den Verlust des versicherten Fahrzeugs entstehen. • Teilkasko. Die Teilkasko schützt zum Beispiel bei Entwendung, Naturgewalten, Bruch der Verglasung, Zusammenstoß mit Tieren oder Kurzschluss an der Verkabelung. • Vollkasko. Die Vollkasko schützt Sie zusätzlich zur Teilkasko vor Unfallschäden am versicherten Fahrzeug, etwa bei selbst verursachten Unfällen. Versichert sind zum Beispiel auch Schäden durch Vandalismus. Fahrerschutz. Der Fahrerschutz schützt den Fahrer im vereinbarten Umfang beim Gebrauch des versicherten Fahr- zeugs, wenn er in einen Unfall verwickelt und dadurch verletzt wird. Wir leisten für Personenschäden durch selbst- oder teilverschuldete Unfälle, durch unbekannte Schädiger oder bei Unfällen durch höhere Gewalt. Auch Insassen sind geschützt. Leistungen Dritter rechnen wir an. Ausland-Schadenschutz. Der Ausland-Schadenschutz gilt bei einem Unfall mit Ihrem Fahrzeug im Ausland, bei dem der Unfallgegner haftet. Wir ersetzen Ihren Personen- und Sachschaden dann so, als ob der Unfallgegner bei uns kfz- haftpflichtversichert wäre. Schutz besteht in vielen Staaten Europas. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche Versicherungsarten Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben. Versicherungsbeitrag Die Höhe des Beitrags können Sie dem Versicherungsantrag entnehmen. Ändern sich die für die Beitragsberechnung maßgeblichen Angaben oder der Tarif, kann sich der Beitrag ändern. Im Endbeitrag ist die Versicherungsteuer enthalten. Der Versicherungsbeitrag ist umsatzsteuerfrei. Der erste oder einmalige Beitrag wird mit Zugang des Versicherungsscheins fällig. Er ist dann unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 2 Wochen) zu zahlen. Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt zur Zahlung fällig. Beginn des Versicherungsvertrags Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmun- gen vorläufigen Versicherungsschutz: In der Kfz-Haftpflichtversicherung, beim Schutzbrief, beim Fahrerschutz und beim Ausland-Schadenschutz haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz, sobald wir Ihnen die elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer nennen. Dieser Versicherungsschutz beginnt zum ­vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigungs-Nummer zugelassen wird. In der Kaskoversicherung haben Sie nur dann vorläufigen Versicherungsschutz, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Dieser Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag gezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über. –2– [Seite 3] Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen • der Versicherungsschein, • die Vertragsbestimmungen, einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, • diese Belehrung, • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: HUK24 AG HUK-COBURG-Platz 1 96440 Coburg E-Mail: info@huk24.de Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.huk24.de/widerruf ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbe- stätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs. Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz. Der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallen- den Teil der Prämien zurückzugewähren, wenn Sie dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist ausdrücklich zugestimmt haben. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich um einen Betrag, der sich wie folgt berechnet: 1/360 der Jahresprämie (bei jährlicher Prämienzahlung) oder 1/180 der Halbjahresprämie (bei halbjährlicher Prämienzahlung) oder 1/90 der Vierteljahresprämie (bei vierteljährlicher Prämienzahlung) oder 1/30 der Monatsprämie (bei monatlicher Prämienzahlung) multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestanden hat. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versiche- rer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirksam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zusammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag aufweist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer betrifft. Ihnen dürfen durch die Ausübung des Widerrufsrechts keine Kosten entstehen. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versiche- rer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernum- mer; 2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungs­berechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobe- nen und deutlich gestalteten Form; 3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des ­Versicherers; 5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge –3– [Seite 4] umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 7. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 8. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechts- folgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemei- nen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalte- ten Form; 9. Angaben zur Laufzeit des Vertrags; 10. Angaben zur Beendigung des Vertrags, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 11. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrags zugrunde legt; 12. das auf den Vertrag anwendbare Recht; 13. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen; 14. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Vorausset­zungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 15. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Dauer des Vertrags Der Versicherungsvertrag wird für den vereinbarten Zeitraum geschlossen, längstens für 1 Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils um 1 Jahr, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird. Beendigung des Vertrags Sie können den Vertrag zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht. Anwendbares Recht Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand Sie können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen: • dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder • dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist. Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag bei folgenden Gerichten geltend machen: • dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist oder • dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungs- vertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben. Sprachen Sie erhalten die Vertragsbedingungen und Vorabinformationen in deutscher Sprache. Während der Laufzeit des Vertrags kommunizieren wir mit Ihnen auf Deutsch. Meinungsverschiedenheiten Versicherungsombudsmann Sind Sie als Verbraucher mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden? Oder eine Verhandlung mit uns hat nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt? Dann können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden: Versiche- rungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin; E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de; Telefon: 0800 3696000*; Fax: 0800 3699000* (*kostenlos aus deutschen Telefonnetzen). Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle für außergericht­liche ­Streitbeilegung. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Weitere Infos erhalten Sie bei uns oder im Internet: w ­ ww.versicherungsombudsmann.de. Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn; E-Mail: poststelle@bafin.de; Telefon: 0228 4108-0; Fax: 0228 4108-1550. Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht verbind- lich entscheiden. Rechtsweg Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter www.huk.de/beschwerde. –4– [Seite 5] Inhaltsverzeichnis Vorab 8 Einleitung 8 Kfz-Versicherung ist technikoffen 8 Klimawandel und Kfz-Versicherung 9 Meinungsverschiedenheiten 9 Rund um den Versicherungsschutz 9 A Die Leistungen Ihrer Kfz-Versicherung 9 A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen 9 A.1.1 Was ist versichert? 9 A.1.2 Wer ist versichert? 10 A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir? 10 A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 10 A.1.5 Was ist nicht versichert? 10 A.1.6 Mallorca-Police 11 A.1.7 Kfz-Umweltschadenversicherung 11 A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug 11 A.2.1 Was ist versichert? 11 A.2.2 Versicherte Schadenereignisse in der Teilkasko 12 A.2.3 Versicherte Schadenereignisse in der Vollkasko 13 A.2.4 Wer ist versichert? 13 A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 13 A.2.6 Was leisten wir im Schadenfall? 13 A.2.7 Fälligkeit unserer Zahlung 16 A.2.8 Verpflichtung Dritter 16 A.2.9 Was ist nicht oder nur teilweise versichert? 16 A.2.10 In welchen Fällen wir unsere Leistung zurückfordern 17 A.3 Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung 17 A.3.1 Was ist versichert? 17 A.3.2 Wer ist versichert? 17 A.3.3 Versichertes Fahrzeug 18 A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 18 A.3.5 Hilfe vor Ort bei einem Fahrzeugausfall – bereits ab Ihrer Haustür 18 A.3.6 Weitere Leistungen bei Panne, Unfall und Entwendung ab 50 km Entfernung 19 A.3.7 Hilfe bei einer Naturkatastrophe ab 50 km Entfernung 20 A.3.8 Hilfe bei Verletzung, Krankheit oder Tod ab 50 km Entfernung 20 A.3.9 Hilfe im Ausland ab 50 km Entfernung 20 A.3.10 Was ist nicht oder nur teilweise versichert? 21 A.3.11 Anrechnung ersparter Aufwendungen 21 A.3.12 Verpflichtung Dritter 21 A.4 Fahrerschutz – bei einem Personenschaden 21 A.4.1 Was ist versichert? 21 A.4.2 Wer ist versichert? 22 A.4.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir? 22 A.4.4 Welches Recht gilt? 22 A.4.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 22 A.4.6 Fälligkeit unserer Zahlung, Vorschuss, Leistung für eine mitversicherte Person 22 A.4.7 Wenn Sie dieselbe Hilfe auch von einem Dritten fordern können 22 A.4.8 Was ist nicht oder nur teilweise versichert? 22 A.5 Ausland-Schadenschutz – besonderer Schutz bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall im Ausland 22 A.5.1 Was ist versichert? 22 A.5.2 Wer ist versichert? 23 A.5.3 Versichertes Fahrzeug 23 A.5.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 23 A.5.5 Bis zu welcher Höhe leisten wir? 23 A.5.6 Welches Recht gilt? 23 A.5.7 Was ist nicht versichert? 23 –5– [Seite 6] A.5.8 Wenn Sie dieselbe Hilfe von einem Dritten fordern können 23 A.5.9 Fälligkeit unserer Zahlung, Vorschuss, Leistung für mitversicherte Personen 23 A.6 Kfz-Umweltschadenversicherung 23 A.6.1 Was ist versichert? 23 A.6.2 Wer ist versichert? 24 A.6.3 Versichertes Fahrzeug 24 A.6.4 Versicherungssummen und Höchstzahlung 24 A.6.5 Wo besteht Versicherungsschutz? 24 A.6.6 Was ist nicht versichert? 24 A.7 – nicht belegt – 24 A.8 Kasko PLUS Baustein 24 A.8.1 Eigenschadenversicherung 24 A.8.2 Erweiterte Neupreisentschädigung 24 A.8.3 Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge 24 A.8.4 Brems-, Betriebs- und Bruchschäden 24 A.8.5 Schäden an Sportgeräten im oder am Fahrzeug 25 A.8.6 Beendigung 25 B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz 25 B.1 Vertragsschluss 25 B.2 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 25 B.3 Vorläufiger Versicherungsschutz 25 C Beitragszahlung 26 C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags 26 C.2 Zahlung des Folgebeitrags 26 C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel 26 C.4 Zahlungsperiode 27 C.5 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug – Folgen 27 D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung 27 D.1 Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs bei allen Versicherungsarten 27 D.2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflichtversicherung 27 D.3 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung bei Gebrauch des Fahrzeugs 27 E Ihre Pflichten im Schadenfall und Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung 28 E.1 Pflichten im Schadenfall bei allen Versicherungsarten 28 E.2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflichtversicherung 28 E.3 Zusätzliche Pflichten in der Kasko 29 E.4 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Umweltschadenversicherung 29 E.5 – nicht belegt – 29 E.6 – nicht belegt – 29 E.7 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung im Schadenfall 29 F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 30 G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Bedingungsänderung 30 G.1 Vertragsdauer und Versicherungsjahr 30 G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie kündigen? 30 G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir kündigen? 31 G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten 31 G.5 Beitragsabrechnung nach Kündigung 31 G.6 Bedingungsänderung 31 H Fahrzeugzulassung und Fahrzeugverkauf 32 H.1 Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs 32 H.2 Fahrzeug mit Saisonkennzeichen 32 H.3 Versicherungsschutz bei Zulassungsfahrten 32 H.4 Versicherungsschutz bei internetbasierter Zulassung 32 H.5 Veräußerung des Fahrzeugs 32 H.6 Wagniswegfall 32 –6– [Seite 7] Berechnung und Änderung des Beitrags – Beitragskalkulation 33 I Schadenfreiheitsklassen-System (SF-System) 33 I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen 33 I.2 Einstufung bei Vertragsbeginn 33 I.3 Jährliche Neueinstufung 33 I.4 Rabattschutz – ein Schaden ist bei uns frei 34 I.5 Rückstufung vermeiden 34 I.6 Unterbrechung des Versicherungsschutzes 34 I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs 34 I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf 34 J Beitragsänderung auf Grund tariflicher Maßnahmen 35 J.1 Beitragsänderung 35 J.2 Kündigungsrecht 35 J.3 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs 35 K Beitragsänderung auf Grund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands 35 K.1 Änderung der SF-Klasse 35 K.2 Änderung der Angaben zu Tarifierungsmerkmalen 35 K.3 Ihre Mitteilungspflichten zu Tarifierungsmerkmalen 36 K.4 Änderung der Region wegen Wohnsitzwechsels 36 SF-Tabellen 37 Pkw 37 Lieferwagen 39 Krafträder/-roller, Leichtkrafträder/-roller, Kleinkrafträder, Quads und Trikes 40 Campingfahrzeuge 41 Übrige Fahrzeugarten wie Lkw und Zugmaschinen 42 Bitte beachten Sie: Zugunsten einer besseren Lesbarkeit sehen wir davon ab, die Sprachformen weiblich, männlich und divers (w/m/d) gleichzeitig zu nennen. Mit unseren Formulierungen wenden wir uns gleichermaßen an alle Geschlechter. –7– [Seite 8] Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Vorab Einleitung Sie als Versicherungsnehmer sind unser Vertragspartner. Wir sind Ihr Kfz-Versicherer. Die Kfz-Versicherung umfasst je nach Vereinbarung: • Kfz-Haftpflichtversicherung • Kaskoversicherung (Teilkasko oder Vollkasko) • Schutzbrief • Fahrerschutzversicherung • Ausland-Schadenschutz Die Verträge zu diesen Versicherungsarten sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist mitversichert: • Kfz-Umweltschadenversicherung In der Kasko ist mitversichert: • GAP-Deckung (= Differenzkasko) Außerdem können Sie mit uns vereinbaren: • Kasko SELECT • Kasko PLUS • Rabattschutz • Basis-Tarif. Gegenüber dem Classic-Tarif verzichten Sie beim Basis-Tarif auf verschiedene Leistungen. Welche das sind, ist in den Versicherungsbedingungen an der jeweiligen Stelle beschrieben. Welchen Versicherungsschutz Sie mit uns vereinbart haben, steht in Ihrem Versicherungsschein. Mit Fahrzeug ist das im Versicherungsschein genannte Fahrzeug gemeint. Das kann ein Kfz, aber auch ein Anhänger sein. Versicher- bar sind gleichermaßen eigenfinanzierte, kreditfinanzierte oder geleaste Fahrzeuge. Wir versichern auch Fahrzeuge mit automati- sierter oder autonomer Fahrfunktion. Nicht versicherbar sind folgende Fahrzeuge: • Mietwagen, Taxen, Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge, • gewerblicher Güterverkehr, • Fahrzeuge des Kfz-Handels, des Kfz-Handwerks und der Kfz-Hersteller, • Fahrzeuge, die im Ausland zugelassen sind. Kfz-Versicherung ist technikoffen Die Technik von Fahrzeugen entwickelt sich stetig und immer schneller weiter. Beispielsweise beim Automatisierungsgrad. Fahrerassistenzsysteme, wie der Einpark- oder Notbremsassistent, unterstützen Sie heute schon beim Fahren. Möglicherweise verfügt Ihr Fahrzeug sogar über eine automatisierte Fahrfunktion? Oder das Fahrzeug fährt künftig autonom, also ganz ohne Fahrer? Die Kfz-Versicherung schützt. • Beispielsweise bei einem Verkehrsunfall in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Mögliche Ursache eines Verkehrsunfalls kann ein Fahrfehler sein, aber es kommen auch andere Ursachen in Frage, z. B.: – Die Sensoren Ihres Fahrzeugs versagen. – Ein Hacker verändert die Software Ihres Fahrzeugs. Schädigt Ihr Fahrzeug deshalb eine andere Person oder fremdes Hab und Gut, dann zahlen wir den Schaden an Ihrer Stelle. Auf der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen und des Gesetzes. • Durch neue Technik verfügen Fahrzeuge über immer mehr aufwendige Hard- und Software. Die Kasko schützt Hard- und Soft- ware Ihres Fahrzeugs. Unabhängig vom Automatisierungsgrad. • Der Fahrerschutz hilft, wenn Fahrer und die anderen Insassen Ihres Fahrzeugs bei einem Verkehrsunfall verletzt oder getötet werden. Etwa, weil der Notbremsassistent versagt hat. Dann ersetzen wir im vereinbarten Umfang z. B. Pflegeleistungen (ver- mehrte Bedürf­nisse), wenn niemand anderes für den Schaden aufkommt. Ein weiteres Beispiel für die dynamische Entwicklung der Technik: Auch die Antriebsarten von Fahrzeugen verändern sich. Ihre Kfz-Versicherung schützt unabhängig davon. Auch bei einem Elektro- oder Hybridfahrzeug. Beispiele: • Kasko: Der Akku zum Antrieb des Fahrzeugs ist genauso versichert wie die anderen Bestandteile des Fahrzeugs. Wenn bei- spielsweise das Fahrzeug brennt oder in der Vollkasko ein Verkehrsunfall passiert. Droht nach einem in der Kasko versicher- ten Schadenereignis eine Entzündung des Fahrzeugs? Dann übernehmen wir für eine gewisse Zeit Kosten, um es sicher abzu- stellen. Beispielsweise in einem Hochvolt-Container. Außerdem bieten wir Versicherungsschutz für Ihre private Ladeausrüs- tung. • Kasko PLUS: Die Eigenschadenversicherung schützt Ihr Hab und Gut. Falls sich beispielsweise der Akku Ihres Pkw entzündet und der Brand auf andere Sachen überspringt, die Ihnen gehören, wie Carport oder Garage. • Der Schutzbrief ist Hilfe für unterwegs: –W  ir unterstützen Sie, wenn der Antriebs-Akku ausfällt. Und transportieren das liegengebliebene Fahrzeug zur nächsten Ladestation. Damit Sie den Antriebs-Akku dort aufladen können. –8– [Seite 9] –W  ir übernehmen Kosten für eine bestimmte Zeit: Wenn der Antriebs-Akku beispielsweise in einem Hochvolt-Container gesichert werden muss. Weil die Entzündung des Akkus droht. Die Kfz-Versicherung ist technikoffen und schützt auch in Zukunft. Näheres zu den einzelnen Versicherungsarten finden Sie in diesen Versicherungsbedingungen. Dort sind die genauen Leistungsvoraussetzungen beschrieben. Und in welchen Fällen wir nicht oder nur teilweise leisten. Klimawandel und Kfz-Versicherung Das Klima ändert sich. Extreme Wetterereignisse nehmen zu. Versicherungen schützen vor den finanziellen Folgen, die auch durch solche Ereignisse entstehen können. Das gilt auch für die Kfz-Versicherung. Je nach Zuschnitt des Versicherungsschutzes gleicht sie Schäden an Personen, Hab und Gut, der Infrastruktur oder der Artenvielfalt finanziell aus. Beispiele: • Die Teilkasko schützt, wenn das eigene Fahrzeug u. a. durch Naturgewalten beschädigt oder zerstört wird. Beispielsweise durch Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdrutsch oder Lawinen. Sie ersetzt den Fahrzeugschaden im vereinbarten Umfang. Auch die Vollkasko hilft in diesen Fällen. Denn die Leistungen der Teilkasko sind in der Vollkasko enthalten. Darüber hinaus sind in der Vollkasko im vereinbarten Umfang auch Schäden an Ihrem Fahrzeug durch einen Unfall versichert. Ein Unfall kann auch durch Wetterereignisse verursacht werden. Etwa durch Aquaplaning, Blitzeis oder Nebel. • Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung schützt ebenfalls bei Naturereignissen und Extremwetter, und zwar mittelbar. Denn die Ursache eines versicherten Verkehrsunfalls können auch Naturgewalten sein. Etwa wenn Hagel, Starkregen oder Nebel die Sicht behindern. Und Ihr Fahrzeug deswegen fremdes Hab und Gut beschädigt. Oder wenn der Fahrer bei Blitzeis oder Aqua- planing die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und eine andere Person schädigt. Wir zahlen an Ihrer Stelle den Schaden. Auf der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen und des Gesetzes. • Der Fahrerschutz hilft mittelbar, finanzielle Folgen von Naturgewalten abzumildern: Wenn der Fahrer mit dem Fahrzeug z. B. bei Schlechtwetter verunglückt und niemand anderes für den Schaden aufkommt. Dann zahlen wir den Personenschaden des Fahrers im vereinbarten Umfang. • Der Schutzbrief hilft, wenn Ihr Fahrzeug wegen einer Naturgefahr ausfällt. Etwa wegen einer Überschwemmung oder eines Erdrutschs. Dann leisten wir im vereinbarten Umfang Service oder erstatten Kosten. Näheres zu den einzelnen Versicherungsarten finden Sie in diesen Versicherungsbedingungen. Dort sind die genauen Leistungsvor- aussetzungen beschrieben. Und in welchen Fällen wir nicht oder nur teilweise leisten. Möchten Sie selbst Vorsorge treffen, um Schäden im Zusammenhang mit Naturgefahren vorzubeugen? Auf unserer Webseite informieren wir Sie, was Sie dafür tun können und wie Sie Schäden verringern. Meinungsverschiedenheiten Sind Sie mit einer unserer Entscheidungen nicht zufrieden? Oder hat eine Verhandlung mit uns nicht zu dem gewünschten Ergebnis geführt? • Als Verbraucher können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden: Versicherungsombudsmann e. V. Postfach 080632 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Telefon: 0800 3696000* Fax: 0800 3699000* (*kostenlos aus deutschen Telefonnetzen) Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle für außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Weitere Infos erhalten Sie bei uns oder im Internet: www.versicherungsombudsmann.de. • Sie können sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Telefon: 0228 4108-0 Fax: 0228 4108-1550  Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Außerdem steht Ihnen der Rechtsweg offen. Rund um den Versicherungsschutz A Die Leistungen Ihrer Kfz-Versicherung A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen A.1.1 Was ist versichert? Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs • Personen verletzt oder getötet werden, • Sachen abhandenkommen, beschädigt oder zerstört werden, • reine Vermögensschäden verursacht werden –9– [Seite 10] und deshalb Schadenersatzansprüche gegen Sie oder uns geltend gemacht werden. Wir regulieren auf Grund der Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Straßenverkehrsgesetzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts. Die gesetzlichen Haftpflichtbestimmun- gen des Privatrechts legen fest, in welchen Fällen Haftung für den Schaden besteht und in welchen Fällen nicht. Beispiel: Ein Verkehrsunfall, bei dem Ihr Fahrzeug eine andere Person oder fremdes Hab und Gut schädigt, kann ein  versichertes Schadenereignis sein. Ursachen eines Verkehrsunfalls können beispielsweise sein: • Ihnen unterläuft ein Fahrfehler. • Naturgefahren wie Starkregen, Blitzeis oder Nebel. • Die Sensoren Ihres Fahrzeugs versagen. • Ein Hacker verändert die Software Ihres Fahrzeugs. Begriffe: • Gebrauch des Fahrzeugs umfasst z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen sowie Be- und Entladen. • Reine Vermögensschäden sind Schäden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen. Sind die Schadenersatzansprüche gegen Sie begründet? Dann zahlen wir an Ihrer Stelle. Sind die Schadenersatzansprüche gegen Sie unbegründet? Oder zu hoch? Dann wehren wir sie für Sie ab. Auf unsere Kosten. Wir dürfen gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen erfüllen oder abwehren. Wir dürfen dabei alle Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abgeben, die uns zweckmäßig erscheinen. Der Versicherungsschutz gilt auch für einen Anhänger, der mit dem versicherten Fahrzeug verbunden ist. Der Versiche- rungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Fahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. A.1.2 Wer ist versichert? Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen): • den Halter des Fahrzeugs, • den Eigentümer des Fahrzeugs, • die Technische Aufsicht bei einem Fahrzeug mit autonomer Fahrfunktion, • den Fahrer des Fahrzeugs, • berechtigte Insassen, es sei denn, ein anderer Versicherer ist eintrittspflichtig, • Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, • den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht und Berufs-Beifahrer eines in diesem Versicherungsvertrag mitversicherten Fahrzeugs. Diese Personen sind genauso geschützt wie Sie als Versicherungsnehmer. Sie können Ansprüche aus dem Versicherungs- vertrag selbstständig gegen uns erheben. A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir? Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögens- schäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Versicherungssummen stehen in Ihrem Versicherungsschein. A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Versicherungsschutz besteht in den geographischen Grenzen Europas. Und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Haben wir Ihnen eine Internationale Versicherungskarte ausgehän- digt? Dann gilt der Versicherungsschutz auch in den dort genannten nichteuropäischen Ländern, soweit Länderbezeich- nungen nicht durchgestrichen sind. Die Internationale Versicherungskarte dient nur in der Kfz-Haftpflichtversicherung als Nachweis des Versicherungsschutzes. Sind Sie im ausländischen Geltungsbereich der Kfz-Haftpflichtversicherung unterwegs? Dann haben Sie immer mindes- tens den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz des Besuchslandes. Ist der Versicherungsschutz, den Sie mit uns vereinbart haben, besser als der des Besuchslandes? Dann gilt der bessere Versicherungsschutz. A.1.5 Was ist nicht versichert? Kein Versicherungsschutz besteht: • Für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. • Für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließ- lich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn – d  as Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und – f ür diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des ­§ 5d des Pflichtversi- cherungsgesetzes besteht. • Für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs. • Für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder abgeschleppten Fahrzeugs. Aber: Versicherungsschutz besteht, wenn ein betriebsunfähiges Fahrzeug als Hilfeleistung und ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird. • Für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Aber: Versichert sind Sachen, die berechtigte Insassen üblicherweise oder zum persönlichen Gebrauch dabei haben. • Für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Wer mitversicherte Personen sind, finden Sie unter A.1.2. • Für Schäden durch Kernenergie. – 10 – [Seite 11] A.1.6 Mallorca-Police Die Kfz-Haftpflichtversicherung eines Pkw, eines Kraftrads/-rollers, Leichtkraftrads/-rollers, Kleinkraftrads, Quads, Trikes oder Campingfahrzeugs umfasst auch Kfz-Haftpflichtschäden, die Sie beim Gebrauch eines gemieteten Pkw verursachen. Versicherungsschutz besteht: • In den Ländern, in denen Versicherungsschutz für Ihr Fahrzeug in der Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Aber: Kein Versicherungsschutz besteht in Deutschland, Russland und Belarus. • Für Sie, Ihren Ehe-/Lebenspartner und für Ihre Kinder als Fahrer. • Für die ersten 6 Monate ab Anmietung des Pkw. • Nicht für Schäden am Miet-Pkw. • Soweit nicht Versicherungsschutz aus der Kfz-Haftpflichtversicherung des gemieteten Pkw besteht. Die Versicherungssummen der Mallorca-Police sind so hoch wie die Versicherungssummen, die Sie für Ihr Fahrzeug in der Kfz-Haftpflichtversicherung mit uns vereinbart haben. Die Bestimmungen der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten sinngemäß für die Mallorca-Police, soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt ist: • Ein Beispiel für eine Regelung, die für die Mallorca-Police nicht gilt, ist der örtliche Geltungsbereich. Die Mallorca-Police gilt nicht in Deutschland, Russland und Belarus. • Das Kapitel über das SF-System gilt nicht. Die Mallorca-Police beginnt und endet automatisch mit der Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Mallorca-Police gilt im Basis-Tarif nicht. A.1.7 Kfz-Umweltschadenversicherung Die Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst auch die Kfz-Umweltschadenversicherung für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz: • Zum Leistungsumfang siehe: „Kfz-Umweltschadenversicherung“ unter A.6. • Es gelten die Bestimmungen der Kfz-Haftpflichtversicherung sinngemäß, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Ein Beispiel für eine Regelung, die für die Kfz-Umweltschadenversicherung nicht gilt, ist der örtliche Geltungsbereich. • Das Kapitel über das SF-System gilt nicht. Die Kfz-Umweltschadenversicherung beginnt und endet automatisch mit der Kfz-Haftpflichtversicherung. A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug A.2.1 Was ist versichert? Versichert in der Kaskoversicherung sind: • Ihr Fahrzeug und seine Bestandteile nach A.2.1.1 • Zubehör nach A.2.1.2 • Private Ladeausrüstung nach A.2.1.3. Für welche Schadenereignisse Versicherungsschutz besteht, ist für die Teilkasko in A.2.2 und für die Vollkasko in A.2.3 geregelt. Welchen Versicherungsumfang Sie ggf. mit uns vereinbart haben, steht in Ihrem Versicherungsschein. A.2.1.1 Ihr Fahrzeug und seine Bestandteile Sie haben Versicherungsschutz für Ihr Fahrzeug. Bestandteile Ihres Fahrzeugs sind wie Ihr Fahrzeug versichert. Voraus- setzungen für die Mitversicherung sind: • Die Bestandteile sind nach dem Gesetz zulässig und • sie sind im Fahrzeug fest eingebaut oder sie sind am Fahrzeug fest angebaut. Beispiele: Bordelektronik, integrierte Verglasung, integrierte Fahrzeugassistenz- und Infotainmentsysteme, Akku zum  Antrieb des Elektrofahrzeugs, integrierte Innen- und Außenausstattung (ohne lose Sachen). Aber auch Dach-/Heckträger (etwa Fahrradträger), Dachkoffer oder Vorzelt. A.2.1.2 Zubehör Auch bestimmtes Zubehör ist mitversichert. Die Mitversicherung setzt Folgendes voraus: Für den Schaden war ein Ereignis ursächlich, das gleichzeitig einen versicherten Kaskoschaden am bei uns versicherten Fahrzeug verursacht hat. Versicherungsschutz besteht für: • Kindersitze • Schutzhelme • Motorrad-Schutzbekleidung des Fahrers und des Beifahrers bei Krafträdern/-rollern, Leichtkrafträdern/-rollern, Klein- krafträdern, Quads und Trikes. Z. B. Motorrad-Stiefel oder Motorrad-Jacke • Sachen – deren Mitführen gesetzlich vorgeschrieben ist oder – die dem Betrieb des Fahrzeugs oder der Pannenhilfe dienen (z. B. mobile Ladegeräte). Hinweis für Elektro- und Hybridfahrzeuge: Fest installierte Ladeeinrichtungen, wie etwa eine Wallbox, sind kein Zubehör. Für sie besteht aber Versicherungsschutz nach A.2.1.3. A.2.1.3 Private Ladeausrüstung Für die private Ladeausrüstung Ihres bei uns versicherten Elektro- oder Hybridfahrzeugs gilt: Sie haben Versicherungs- schutz für • fest installierte Wallboxen und Induktionsplatten • mobile Ladegeräte • Ladekabel und Ladekarten. Die Mitversicherung setzt zudem Folgendes voraus: Sie sind der Eigentümer dieser Sachen. Für diese Sachen besteht kein anderweitiger Versicherungsschutz (z. B. über eine Gebäude- oder eine Hausratversicherung). – 11 – [Seite 12] Für Ladekabel und Ladekarten leisten wir auch dann, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Sofern gleichzeitig Versicherungsschutz über die Regelungen zur Mitversicherung von Zubehör besteht, wenden wir die für Sie günstigere Bestimmung A.2.1.2 an. A.2.1.4 Nicht versicherbare Sachen Alle anderen Sachen sind nicht versicherbar. Beispiele: Brieftasche, Brille, Geschirr, Gepäck, Nahrungsmittel, Ladung, Tasche, mobile technische Geräte, Sportgeräte, Zahlungsmittel. Aber: Bei Kasko PLUS sind diese Sachen versichert, wenn die Voraussetzungen der Eigenschadenversicherung vorliegen.  Bei Kasko PLUS besteht zudem Versicherungsschutz für Sportgeräte im dort beschriebenen Umfang. A.2.2 Versicherte Schadenereignisse in der Teilkasko In der Teilkasko besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs durch die nachfolgenden Schadenereignisse. Dies gilt auch für mitversicherte Sachen nach A.2.1 unter den dort genann- ten zusätzlichen Voraussetzungen. A.2.2.1 Brand und Explosion Versichert sind Brand und Explosion. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Schmor- und Sengschäden sind mitversichert. A.2.2.2 Diebstahl, Raub, Unterschlagung, Erpressung, unbefugter Gebrauch Versicherungsschutz besteht, wenn das Fahrzeug gestohlen, geraubt oder unterschlagen wird, oder wenn die Herausgabe des Fahrzeugs erpresst wird.  eispiel für Diebstahl: Ein Unbefugter manipuliert das schlüssellose Zugangssystem Ihres Fahrzeugs und entwendet das B Fahrzeug. Die Beschädigung des Fahrzeugs ist versichert, wenn es deshalb beschädigt wurde, um das Fahrzeug, ein Fahrzeugteil oder Fahrzeuginhalt zu entwenden. Dies gilt auch, wenn die Entwendung nur versucht wurde. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelangestellter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Nähever­hältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehö- rige). A.2.2.3 Naturgewalten Versichert sind: • Die unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug durch Naturgewalten. Naturgewalten sind Sturm, Hagel, Überschwem- mung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Dachlawinen oder Vulkanausbruch. • Die Einwirkung auf das Fahrzeug durch Blitzschlag. Eingeschlossen sind: • Schäden, die dadurch verursacht werden, weil diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug werfen. • Überspannungsschäden durch Blitzschlag. Beispiel: Ihr Elektrofahrzeug ist zum Laden an das Stromnetz eines Gebäu- des angeschlossen.­Der Blitz schlägt in dieses Gebäude ein. Aufgrund von Überspannung kommt es zu einem Schaden an Ihrem Fahrzeug. Beim Basis-Tarif sind Schäden durch Lawinen und Dachlawinen ausgeschlossen. Begriffe • Eine unmittelbare Einwirkung liegt beispielsweise nicht bei einem Schaden vor, der auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen ist. • Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 7. Das entspricht einer Windgeschwindig- keit von mindestens 50 km/h. • Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. • Erdrutsch (z. B. Mure) ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. • Lawinen sind an Berghängen niedergehende Schnee- oder Eismassen. • Dachlawinen sind von Gebäudedächern niedergehende Schnee- oder Eismassen. A.2.2.4 Zusammenstoß mit Tieren Versichert ist der Zusammenstoß des Fahrzeugs mit Tieren während der Fahrt. Beim Basis-Tarif ist nur der Zusammenstoß mit Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh, W ­ ildschwein) versichert. A.2.2.5 Tierbiss Versichert sind unmittelbare Schäden am Fahrzeug durch Tierbiss (z. B. Marderbiss). Folgeschäden am Fahrzeug durch Tierbiss sind mitversichert. Beim Basis-Tarif ist diese Leistung ausgeschlossen. A.2.2.6 Bruch der Verglasung Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Die Verglasung umfasst: Glas- und Kunststoffscheiben (Front-, Heck-, Trenn- und Seitenscheiben), Glasdächer, Spiegel und die Abdeckung von Leuchten. Zur Verglasung des Fahrzeugs zählen auch Glas- und Kunststoffscheiben von integrierten Fahrzeugassistenzsystemen und Displays. Bei einem Glasbruchschaden zahlen wir auch einen etwa erforderlichen Ersatz des Leuchtmittels. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich z. B. um Xenon-, LED- oder Laserlicht handelt. A.2.2.7 Kurzschluss Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Folgeschäden am Fahrzeug durch Kurzschluss sind mitversichert. A.2.2.8 Transport auf einem Schiff Versichert sind Schäden am Fahrzeug, die bei einem Transport des Fahrzeugs auf einem Schiff durch eine der folgenden Ursachen entstehen: – 12 – [Seite 13] • Das Schiff strandet, kollidiert, schlägt leck oder geht unter. • Das Fahrzeug wird auf Grund der Wetterlage oder auf Grund des Seegangs beschädigt oder über Bord gespült. • Das Fahrzeug geht deshalb über Bord, weil der Kapitän anordnet, das Fahrzeug zu opfern. Ziel davon muss gewesen sein, die Passagiere, das Schiff oder seine Ladung zu retten. A.2.3 Versicherte Schadenereignisse in der Vollkasko In der Vollkasko besteht Versicherungsschutz bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs durch die nachfolgenden Schadenereignisse. Dies gilt auch für mitversicherte Sachen nach A.2.1 unter den dort genann- ten zusätzlichen Voraussetzungen. A.2.3.1 Schadenereignisse der Teilkasko Alles, was in der Teilkasko versichert ist, ist auch in der Vollkasko versichert. A.2.3.2 Unfall Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechani- scher Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Mögliche Ursachen eines Unfalls, etwa einer Fahrzeugkollision, können beispielsweise sein: • Ihnen unterläuft ein Fahrfehler. • Wetterereignisse wie Aquaplaning, Blitzeis oder Nebel. • Sensoren Ihres Fahrzeugs versagen. • Ein Hacker verändert die Software Ihres Fahrzeugs. In folgenden Fällen liegt beispielsweise kein Unfallschaden vor: • Die Ladung verrutscht allein deshalb, weil der Fahrer das Fahrzeug bremst und verursacht einen Schaden am Fahrzeug. • Ein Bedienungsfehler des Fahrers ist alleinige Ursache eines Schadens am Fahrzeug. Zusätzlicher Versicherungsschutz • Bei Gespannen gilt: In der Versicherung des ziehenden Fahrzeugs sind gegenseitige Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen mitversichert (z. B. Rangierschäden, Schäden beim An-/Abhängen, Schlingerschäden). Voraussetzung: Sie sind Eigentümer des gezogenen Fahrzeugs. • Für Schäden am Fahrzeug, deren alleinige Ursache ein geplatzter Reifen ist. A.2.3.3 Vandalismus Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berech- tigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberech- tigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Nähever- hältnis zu dem Verfügungsberechtigten stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Beispiel: Ein Unbefugter manipuliert böswillig die Software Ihres Fahrzeugs, um die Fahrzeugfunktion zu stören  (= Hackerangriff). A.2.3.4 – nicht belegt – A.2.3.5 Schäden am Antriebs-Akku Versichert sind zusätzlich Schäden am Antriebs-Akku (Hochvoltbatterie-System) bei Elektro- und Hybridfahrzeugen. Aber: Kapazität und Leistung des Akkus sinken technisch bedingt über die Nutzungsdauer. Verschleiß und Alterung sind kein versichertes Schaden­ereignis. A.2.4 Wer ist versichert? Versichert sind: • Sie als Versicherungsnehmer, • der Halter und • der Eigentümer des versicherten Fahrzeugs. Hinweis: Ist Ihr Fahrzeug geleast? Der Versicherungsschutz der Kasko besteht auch für den Leasinggeber als Eigentümer  des Fahrzeugs. A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Aber: Kein Versicherungsschutz besteht in Russland und Belarus. A.2.6 Was leisten wir im Schadenfall? A.2.6.1 Leistung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust Wann zahlen wir den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert? Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert, den Restwert des Fahrzeugs ziehen wir ab. Sie lassen Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren? Dann gilt „Leistung bei Beschädigung“ nach A.2.6.2. Oder – falls vereinbart – „Leistung bei Kasko SELECT“ nach A.2.6.3. Dies gilt sinngemäß auch für die nach A.2.1 mitversicherten Sachen. Wann zahlen wir den Neupreis? Bei Pkw, Krafträdern/-rollern, Leichtkrafträdern/-rollern, Kleinkrafträdern, Quads, Trikes und Campingfahrzeugen zahlen wir deren Neupreis, wenn die folgenden Voraussetzungen alle vorliegen: • Am Fahrzeug ist entweder ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eingetreten. Oder eine Beschädigung, deren erforderliche Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neupreises betragen. • Dies ist innerhalb von 24 Monaten nach der Erstzulassung des Fahrzeugs geschehen. • Bei Eintritt des Schadenereignisses stand das Fahrzeug im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen. – 13 – [Seite 14] Beim Basis-Tarif gilt für die Neupreiserstattung anstelle der Frist von 24 Monaten eine Frist von 6 Monaten. Wann zahlen wir den Neupreis einer nach A.2.1 mitversicherten Sache? Für Pkw, Krafträder/-roller, Leichtkrafträder/-roller, Kleinkrafträder, Quads, Trikes und Campingfahrzeuge gilt: Bei Total- schaden, Zerstörung oder Verlust einer nach A.2.1 mitversicherten Sache zahlen wir den Neupreis. Es gelten die Regeln der Neupreisentschädigung „Wann zahlen wir den Neupreis?“ sinngemäß. Den Zeitraum, in dem wir die Neupreisentschä- digung für diese Sache leisten, berechnen wir ab dem Tag der Erstzulassung des Fahrzeugs. Haben Sie die Sache separat neu erworben, ist das Kaufdatum maßgeblich. GAP-Deckung (Differenzkasko) bei Leasing oder Finanzierung Hatte Ihr geleastes oder finanziertes Fahrzeug einen Totalschaden, oder wurde es entwendet? Und übersteigt die Restforderung aus der vorzeitigen Abrechnung des Leasing- oder Kreditvertrags die vereinbarte Entschädigung? Dann schließt die GAP-Deckung diese Entschädigungslücke (= GAP) im nachfolgend beschriebenen Umfang. Die GAP-Deckung gilt für geleaste oder finanzierte Pkw, Krafträder/-roller, Leichtkrafträder/-roller, Kleinkrafträder, Quads, Trikes und Campingfahrzeuge. Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust Ihres geleasten oder finanzierten Fahrzeugs gilt: Wir zahlen auch die etwaige Differenz zwischen der vereinbarten Höchstentschädigung und dem offenen, abgezinsten Saldo aus dem Leasing- oder Kreditvertrag. Wir leisten jedoch nicht für: • rückständige Raten • unreparierte Vorschäden • eine Überschreitung der vereinbarten Fahrleistung. Etwaige Ersatzleistungen eines gegnerischen Haftpflichtversicherers rechnen wir an. Für die Berechnung maßgeblich ist der Tag des Schadenereignisses. Nehmen Sie ausschließlich Leistungen aus der GAP-Deckung in Anspruch? Beispielsweise, weil es einen Unfallgegner gibt, dessen Haftpflichtversicherer Ihren Fahrzeugschaden ersetzt? Dann verzichten wir in Ihrer Vollkasko zu Ihren Gunsten auf eine Rückstufung nach I.3. Ihr Vertrag gilt weiterhin als schadenfrei. Im Basis-Tarif ist die GAP-Deckung nicht enthalten. Was ist unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis zu verstehen? Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.  iederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleich­wertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des W Schaden­ereignisses zahlen müssen. Kann kein Wiederbeschaffungswert ermittelt werden, weil der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird und weil sich kein vergleichbares Nachfolgemodell ermitteln lässt? Dann tritt an die Stelle des Wiederbeschaffungswerts der Marktwert des Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses. R  estwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand. Neupreis des Fahrzeugs ist der Kaufpreis eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs. Wird der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt? Dann gilt als Neupreis der Kaufpreis eines nach Typ und Ausstattung vergleichbaren Nachfolgemodells. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers, abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe am Tag des Schadenereignisses. Für nach A.2.1 mitversicherte Sachen gilt dies sinngemäß. A.2.6.2 Leistung bei Beschädigung Reparatur Bei Beschädigung des Fahrzeugs zahlen wir: • Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert? Dann zahlen wir die erforderlichen Kosten der Reparatur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Liegt ein versichertes Schadenereignis vor? Dann zählen beispielsweise auch zu den erforderlichen Kosten der Repara- tur: – Kosten der Diagnose eines beschädigten Antriebs-Akkus – Kosten der Kalibrierung eines ausgetauschten Sensors • Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert oder können Sie nicht durch eine Rechnung die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen? Dann zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts. Bei Beschädigung einer nach A.2.1 mitversicherten Sache gilt dies sinngemäß. Abschleppen Bei Beschädigung des Fahrzeugs oder des Antriebs-Akkus zahlen wir folgende Kosten: Die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur oder die Diagnostik geeigneten Werkstatt. Wir zahlen jedoch nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, die Kosten zu übernehmen. A.2.6.3 Leistung bei Kasko SELECT Haben Sie mit uns Kasko SELECT (Kasko mit Werkstattbindung im Reparaturfall) vereinbart? Dann gelten hierfür die Bestimmungen der Kasko, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vereinbart ist: Sie überlassen uns die Auswahl einer geeigneten Werkstatt im Reparaturfall Sie informieren uns im Reparaturfall. Dann wählen wir eine für die Fahrzeugreparatur geeignete Werkstatt aus unserem Werkstattnetz aus, beauftragen die Werkstatt mit der Reparatur und zahlen die Kosten für Sie. Transport des Fahrzeugs Ist das Fahrzeug nicht fahrfähig oder nicht verkehrssicher? Dann lassen wir es auf unsere Kosten vom Schadenort in die von uns ausgewählte Werkstatt transportieren. Ist das Fahrzeug fahrfähig und verkehrssicher? Dann lassen wir es nur dann auf unsere Kosten vom Schadenort in die von uns ausgewählte Werkstatt transportieren, wenn die Werkstatt mehr als 15 km vom Wohnsitz entfernt ist. Den Transport des Fahrzeugs nach der Reparatur übernehmen wir erst ab einer Entfernung von 15 km zum Wohnsitz. – 14 – [Seite 15] 6 Jahre Garantie auf Reparatur Wir leisten 6 Jahre Garantie auf die Fahrzeugreparatur. Die Garantie gilt weltweit ab Übergabe des Fahrzeugs durch die Werkstatt nach der Reparatur. Garantiegeber ist HUK24 AG HUK-COBURG-Platz 1, 96440 Coburg E-Mail: www.huk24.de Bitte informieren Sie uns umgehend, falls Mängel bei solchen Reparaturen innerhalb des Garantiezeitraums auftreten. Es genügt, wenn Sie uns mündlich oder telefonisch informieren. Die Mängel werden dann in einer von uns zu benennenden Werkstatt für Sie kostenfrei behoben. Ihre gesetzlichen Rechte bei Mängeln werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt. Sie können Ihre gesetzlichen Rechte unabhängig von dieser Garantie unentgeltlich wahrnehmen. Sie überlassen uns die Reparatur nicht Sie nehmen vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns auf? Oder Sie lassen uns die Werkstatt nicht auswählen, sondern lassen das Fahrzeug in einer anderen, von uns nicht bestimmten Werkstatt reparieren? Dann verletzen Sie Ihre Pflicht im Schadenfall „Auswahl und Beauftragung der Werkstatt bei Kasko SELECT uns überlassen“. Sie lassen nicht reparieren Wird das Fahrzeug auf Ihren Wunsch hin nicht repariert, leisten wir so, als ob die Reparatur des Fahrzeugs durch die Ihrem Wohnsitz nächstgelegene Werkstatt aus unserem Werkstattnetz erfolgt wäre. Nur Schadenfälle in Deutschland Die Bestimmungen zu Kasko SELECT gelten nur für Schadenfälle in Deutschland, bei denen das Fahrzeug oder nach A.2.1.1 mitversicherte Bestandteile beschädigt werden. Oder wenn mitversicherte Bestandteile zerstört werden oder abhanden­kommen. Hinweis: Haben Sie mit uns eine Selbstbeteiligung vereinbart, müssen Sie diese zahlen bzw. wir ziehen sie von unserer  Leistung in Geld ab. Ausnahme: Sie haben uns die Reparatur eines Bruchschadens an der Verglasung Ihres Fahrzeugs überlassen. Wenn dadurch ein Austausch der Verglasung vermieden wurde, verzichten wir auf die Selbstbeteiligung. A.2.6.4 Was zahlen wir sonst noch? Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. Kosten nach einem Glasbruchschaden Hatten Sie einen in Ihrer Kasko versicherten Glasbruchschaden? Dann zahlen wir auch folgende Kosten, wenn sie infolge des Glasbruchschadens erforderlich waren und tatsächlich angefallen sind: • Kosten, um Fahrerassistenzsysteme nach einem Austausch der Frontscheibe neu zu kalibrieren. • Kosten, um den Innenraum des Fahrzeugs zu reinigen. Kosten für Abholen des Fahrzeugs nach Entwendung Wird das Fahrzeug nach einer Entwendung in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort aufgefunden? Dann zahlen wir die erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten für dessen Abholung. Wir zahlen jedoch maximal eine Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer) vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zu dem Fundort. Kosten für den Austausch von Schlössern einschließlich Schlüsseln oder für die Neucodierung Wurden Ihre Fahrzeugschlüssel geraubt oder bei einem Einbruchdiebstahl entwendet? Oder wurde die Herausgabe der Schlüssel erpresst? Dann zahlen wir den Austausch von Tür- und Lenkradschlössern. Auch die dazugehörigen Schlüssel ersetzen wir. Haben Sie ein schlüsselloses Zugangs- und Startsystem? Und haben sich unberechtigte Dritte die Zugangsdaten hierzu beschafft? Dann zahlen wir die tatsächlich angefallenen Kosten von dessen Neucodierung. Treibstoff und Betriebsmittel Wir leisten Ersatz für den Verlust von Treibstoff und Betriebsmitteln (z. B. Öl, Kühlflüssigkeit) in Folge eines Schadenereig- nisses. Kosten für Überführung und Zulassung eines Ersatzfahrzeugs Nach Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs ersetzen wir tatsächlich angefallene Kosten bis maximal 1.000 € für die Überführung und Zulassung des Ersatzfahrzeugs. Dies gilt nur, falls Sie das Ersatzfahrzeug bei uns versichern. Entsorgungskosten bei Totalschaden oder Zerstörung des Fahrzeugs Hatte Ihr Fahrzeug einen Totalschaden? Und ist kein Restwert mehr erzielbar? Dann zahlen wir auch die tatsächlich angefallenen Kosten für die Entsorgung des Fahrzeugs bis 3.000 €. Für Ausbau- und Entsorgungskosten von Antriebs- Akkus gelten zusätzlich die folgenden, speziellen Regelungen. Ausbau- und Entsorgungskosten des Antriebs-Akkus bei Elektro- und Hybridfahrzeugen Muss der Antriebs-Akku Ihres Elektro- oder Hybridfahrzeugs infolge eines in Ihrer Kasko versicherten Schadenereignisses entsorgt werden? Dann zahlen wir die tatsächlich angefallenen Ausbau- und Verbringungskosten zur nächstgelegenen Rück­nahmestelle. Die Entsorgungskosten übernehmen wir, soweit kein Dritter hierzu verpflichtet ist. Hinweis: Regelmäßig ist der Hersteller verpflichtet, den Akku auf seine Kosten zurückzunehmen. Kosten bei drohender Entzündung Droht infolge eines in Ihrer Kasko versicherten Schadenereignisses die Entzündung Ihres Elektro- oder Hybridfahrzeugs? Oder von dessen Antriebs-Akku? Dann zahlen wir die notwendigen Kosten, um das Fahrzeug oder den Antriebs-Akku in Isolation zu verbringen und zu lagern. Beispielsweise in einem Hochvolt-Container. Im Inland übernehmen wir die dafür tatsächlich ange­fallenen Kosten für bis zu 2 Wochen. Im Ausland für bis zu 4 Wochen. A.2.6.5 Umsatzsteuer Umsatzsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Umsatzsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. – 15 – [Seite 16] A.2.6.6 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung Wurde Ihr Fahrzeug entwendet und anschließend wieder aufgefunden, müssen Sie es unter folgenden Voraussetzungen wieder zurücknehmen: • Das Fahrzeug wurde innerhalb eines Monats nach Eingang der Schadenanzeige wieder aufgefunden. • Sie können das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen. Dies gilt sinngemäß, falls eine nach A.2.1 mitversicherte Sache oder ein nach A.8.5 versichertes Sportgerät wieder aufgefunden wird. Müssen Sie das Fahrzeug oder die mitversicherte Sache bzw. das Sportgerät nicht wieder zurücknehmen? Dann werden wir dessen bzw. deren Eigentümer. In folgenden Fällen geht das Eigentum nicht auf uns über: • Sie wollen Eigentümer Ihres entwendeten Fahrzeugs bleiben. Beispielsweise, weil Sie ein besonderes Interesse an dem Fahrzeug haben. • Ein Dritter ist Eigentümer des Fahrzeugs und möchte das Eigentum nicht auf uns übertragen. Das kann z. B. ein Leasing- geber sein. In diesen Fällen müssen Sie uns unverzüglich informieren. Wir berücksichtigen dann bei der Berechnung der Entschädigung, dass Sie oder der Dritte Eigentümer bleiben. Haben wir Sie schon entschädigt? Dann müssen Sie uns den erzielbaren Veräußerungserlös zurückzahlen. Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung gekürzt? Etwa, weil Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt haben? Und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden? Dann gilt Folgendes: Wenn wir Eigentümer des Fahrzeugs werden, steht Ihnen ein Anteil am erzielten Veräußerungserlös zu. Vom Veräußerungserlös ziehen wir die erforderlichen Kosten ab, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Ihr Anteil errechnet sich entsprechend der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt hatten. A.2.6.7 Rest- und Altteile Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die Leistung angerechnet. A.2.6.8 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? Die Höchstentschädigung für den Fahrzeugschaden ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs. Wird der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt? Dann ist der Preis eines nach Typ und Ausstattung vergleichbaren Nachfolge­modells am Tag des Schadenereignisses maßgeblich. Es gilt die unverbindliche Preisempfehlung des Herstel- lers, abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe. Wird der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt und lässt sich kein vergleichbares Nachfolgemodell ermitteln? Dann ist die Höchstentschädigung jedoch beschränkt auf den Marktwert des Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses. A.2.6.9 Selbstbeteiligung Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ob Sie mit uns eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, steht in Ihrem Versicherungsschein. Ist es zu einem Bruchschaden an der Verglasung des Fahrzeugs gekommen? Und lassen Sie das beschädigte Glas nicht austauschen, sondern fachgerecht reparieren? Dann verzichten wir auf die Selbstbeteiligung, wenn Sie die Werkstatt zuvor mit uns abgestimmt haben. A.2.7 Fälligkeit unserer Zahlung Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von 2 Wochen. Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Leistung nicht innerhalb eines Monats nach der Schadenanzeige feststellen? Dann können Sie einen angemessenen Vorschuss verlangen. Ist das Fahrzeug, eine nach A.2.1 mitversicherte Sache oder ein nach A.8.5 versichertes Sportgerät entwendet worden? Dann warten wir ab, ob das Fahrzeug oder die mitversicherte Sache bzw. das Sportgerät wieder aufgefunden wird. Deshalb leisten wir frühestens einen Monat nachdem Sie uns den Schaden angezeigt haben. A.2.8 Verpflichtung Dritter Haben Sie gegenüber einem Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche Leistungen? Dann gehen insoweit diese Ansprüche unseren Leistungspflichten vor. Wenden Sie sich im Schadenfall aber an uns, sind wir Ihnen gegenüber zur Leistung verpflichtet. Wer ist Dritter? Dritter ist beispielsweise der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners oder der Autohersteller. Beispiele: • Bei einem Verkehrsunfall wird Ihr Fahrzeug beschädigt. Die Schadenregulierung des Kfz-Haftpflichtversicherers des Unfallgegners dauert länger als erwartet. Deshalb wenden Sie sich an uns. Wir informieren Sie, was Sie von uns erwarten können und zahlen Ihren Fahrzeugschaden aus Ihrer Vollkasko. Nach den mit Ihnen in der Vollkasko vereinbarten Bestimmungen. Anschließend verlangen wir unser Geld vom gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer zurück, soweit der Schaden von der Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst ist. • Infolge eines Verkehrsunfalls muss der Antriebs-Akku Ihres Elektro- oder Hybridfahrzeugs separat entsorgt werden. Deswegen wenden Sie sich an uns. Wir zahlen die Entsorgungskosten aus Ihrer Kasko. Nach den mit Ihnen in der Kasko vereinbarten Bestimmungen. Anschließend verlangen wir unser Geld vom Eintrittspflichtigen zurück. Also etwa vom Autohersteller oder seinem Versicherer. Ihr Vorteil: Sie als Versicherungsnehmer oder als mitversicherte Person haben die Wahl, ob Sie sich im Schadenfall an uns oder an den Dritten wenden wollen. Und zusätzlich bei einem Vollkasko-Schadenereignis: Erhalten wir unsere Leistung voll zurück, gilt Ihr Vertrag weiterhin als schadenfrei nach I.3. Es kommt dann nicht zu einer Rückstufung der SF-Klasse. A.2.9 Was ist nicht oder nur teilweise versichert? Kein Versicherungsschutz besteht für: • Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden • Vorschäden • Folgeschäden wie Wertminderung, Verwaltungskosten, Zoll, Nutzungsausfall – 16 – [Seite 17] • Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs • Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen • Schäden bei – der Beteiligung an behördlich genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen und anderen kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter, unabhängig davon, ob es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder nicht. Übungsfahrten sind ebenfalls ausgeschlossen – der Beteiligung an behördlich nicht genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen und anderen kraftfahrt-sportlichen Veranstal- tungen mit Wettbewerbscharakter – Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Beispiel: Touristenfahrten. Für Fahrsicherheitstrainings haben Sie Versicherungsschutz, wenn sie nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssi- cherheitsrats durchgeführt werden. • Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse und durch innere Unruhen. Dabei spielt es keine Rolle, ob zusätzlich weitere Schadenursachen mitwirken. „Krieg“ schließt auch rein digital geführte Kriege ein (Cyberkrieg). Aber: Spätschä- den vergangener Kriege, die an versicherten Sachen entstehen, bleiben versichert. Beispiel: Ein Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg explodiert und beschädigt Ihr Fahrzeug. • Schäden durch Kernenergie Wir leisten auch dann, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wird. Aber wir kürzen unsere Leistung ­entsprechend Ihrem Verschulden in folgenden Fällen: • Sie führen den Versicherungsfall infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel herbei. • Sie ermöglichen die Entwendung des Fahrzeugs, der nach A.2.1 mitversicherten Sachen oder von nach A.8.5 versicherten Sportgeräten. Besteht nach den Bedingungen der Kasko oder des Schutzbriefs (A.3) mehrfacher Versicherungsschutz für das Fahrzeug oder für seine Teile? Dann können Sie die Leistung nur einmal verlangen. Wir leisten nach den für Sie günstigeren Bedin- gungen. A.2.10 In welchen Fällen wir unsere Leistung zurückfordern Wir leisten auch, wenn nicht Sie als Versicherungsnehmer, sondern eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug fährt oder sonst nutzt. Wir fordern aber vom Fahrer unsere Leistung entsprechend seinem Verschulden in folgenden Fällen zurück: • Der Fahrer hat den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt. • Der Fahrer hat grob fahrlässig die Entwendung des Fahrzeugs oder der nach A.2.1 mitversicherten Sachen ermöglicht. • Der Fahrer ist gefahren, obwohl er aufgrund Alkohols oder anderer berauschender Mittel hierzu nicht mehr in der Lage war. • Aber: Von einem Fahrer, der bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt, fordern wir die Leistung nur zurück, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Diese Regeln gelten nicht nur für den Fahrer, sondern auch für den Halter, Eigentümer, Mieter und Entleiher. A.3 Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung A.3.1 Was ist versichert? Bei einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug Sie sind mit dem versicherten Fahrzeug unterwegs? Dann unterstützen wir Sie durch: • Hilfe vor Ort bei einem Fahrzeugausfall – bereits ab Ihrer Haustür • Weitere Leistungen bei Panne, Unfall und Entwendung ab 50 km Entfernung • Hilfe bei einer Naturkatastrophe ab 50 km Entfernung • Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod ab 50 km Entfernung • Hilfe im Ausland ab 50 km Entfernung Bei einer Reise mit einem anderen Fortbewegungsmittel Sie sind nicht mit dem versicherten Fahrzeug unterwegs? Sondern mit einem anderen Fortbewegungsmittel (beispiels- weise Flugzeug, Bahn, E-Bike oder Fahrrad)? Dann unterstützen wir Sie durch: • Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod ab 50 km Entfernung • Hilfe im Ausland ab 50 km Entfernung Wie unterstützen wir Sie? Wir leisten Service oder erstatten Ihnen Kosten. Wir übernehmen maximal die Kosten, die nachgewiesen durch einen Schadenfall zusätzlich entstanden sind. Was ist beim Schutzbrief unter Panne und Unfall zu verstehen? Eine Panne oder ein Unfall im Sinne des Schutzbriefs liegt vor, wenn Ihr Fahrzeug aus eigener Kraft nicht mehr fahrbereit ist. Oder wenn Ihr Fahrzeug nicht gefahren werden darf, weil es nicht mehr verkehrssicher ist. Etwa, weil der Außenspiegel abgefahren wurde oder die Frontscheibe zersplittert ist. Als Panne gilt auch, wenn Ihr Fahrzeug mit leerem Tank oder Antriebs-Akku liegengeblieben ist, oder wenn Sie es falsch betankt haben. Oder wenn Sie einen platten Reifen haben. A.3.2 Wer ist versichert? Bei einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug Sie sind mit dem versicherten Fahrzeug unterwegs? Dann sind versichert: • Sie als Versicherungsnehmer, • der Fahrer und • alle weiteren Fahrzeuginsassen. – 17 – [Seite 18] Bei einer Reise mit einem anderen Fortbewegungsmittel Sie sind nicht mit dem versicherten Fahrzeug unterwegs? Sondern mit einem anderen Fortbewegungsmittel? Dann sind ­ver­sichert: • Sie und Ihr Ehe-/Lebenspartner • Ihre minderjährigen Kinder • Ihre volljährigen Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht. • Ihre volljährigen Kinder, wenn diese auf Grund einer Behinderung auf dauernde Betreuung angewiesen sind. Welche Bedeutung haben Wohnsitz oder Sitz für unsere Leistungen? Einige Leistungen erbringen wir nur, wenn der Schadenort mindestens 50 km Wegstrecke vom Wohnsitz entfernt liegt. Sprechen wir beim Schutzbrief vom Wohnsitz ist gemeint: • Bei Reisen mit dem versicherten Fahrzeug: Der Wohnsitz des Fahrers in Deutschland. Hat der Fahrer keinen Wohnsitz in Deutschland, ist der Hauptwohnsitz bzw. Sitz des Versicherungsnehmers in Deutschland gemeint. • Bei Reisen mit einem anderen Fortbewegungsmittel als dem versicherten Fahrzeug: Der Hauptwohnsitz bzw. Sitz des Versicherungsnehmers in Deutschland. A.3.3 Versichertes Fahrzeug Versichert sind: • das im Versicherungsschein genannte Fahrzeug • mitgeführtes Gepäck • ein mitgeführter Wohnwagen- oder Gepäckanhänger, oder ein einachsiger Bootsanhänger mit starrer Deichsel • ein mitgeführter Fahrradträger • Ladung, die von dem versicherten Fahrzeug/Fahrzeuggespann mitgeführt wird, jedoch keine Ladung für gewerbliche Zwecke. A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas und in den außereuropäischen Gebieten, die zur Europäischen Union gehören. Aber: Kein Versicherungsschutz besteht in Russland und Belarus. Sprechen wir beim Schutzbrief vom Ausland, sind die Länder gemeint, in denen Versicherungsschutz besteht – ohne Deutschland. Hinweise: • Einige Leistungen erbringen wir nur, wenn der Schadenort mindestens 50 km Wegstrecke vom Wohnsitz entfernt liegt. ­Wir berechnen die Wegstrecke nach der kürzesten Route. • Einige Leistungen erbringen wir nur im Ausland. • Ergänzender Versicherungsschutz, beispielsweise eine Auslandsreise-Krankenversicherung, etwa bei Reisen in Asien oder Afrika, kann für Sie sinnvoll sein. Weil der Schutzbrief dort nicht gilt. A.3.5 Hilfe vor Ort bei einem Fahrzeugausfall – bereits ab Ihrer Haustür Sie sind mit dem versicherten Fahrzeug unterwegs? Oder Sie möchten gerade eine Fahrt antreten? Und Ihr Fahrzeug fällt wegen einer Panne oder eines Unfalls aus? Dann leisten wir: Pannen- und Unfallhilfe direkt am Schadenort oder Abschleppen Wenn Sie uns die Organisation überlassen: Dann schicken wir Ihnen ein Pannenhilfsfahrzeug an den Schadenort. Und wir lassen Ihr Fahrzeug auf unsere Kosten wieder fahrbereit machen, wenn dies mit mitgeführten und verwendeten Kleintei- len des Pannenhilfsfahrzeugs möglich ist. Als Kleinteile gelten beispielsweise Keilriemen oder Zündkerzen. Kein Kleinteil ist dagegen eine Autobatterie. Ist es nicht möglich, Ihr Fahrzeug vor Ort wieder fahrbereit zu machen? Dann lassen wir es auf unsere Kosten in die nächstgelegene, geeignete Werkstatt abschleppen. Oder an eine Akku-Ladestation transportieren. Damit Sie den Antriebs-Akku dort aufladen können. Rufen Sie selbst oder ein Dritter ein Pannenhilfsfahrzeug an den Schadenort? Oder lassen Sie selbst Ihr Fahrzeug in die nächstgelegene, geeignete Werkstatt bzw. Akku-Ladestation transportieren? Dann zahlen wir maximal ­ 200 € (bei einem Lieferwagen oder bei einem Wohnmobil bis maximal 400 €), einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile. Abstellkosten Notwendige Abstellkosten übernehmen wir. Im Inland bis zu 2 Wochen. Im Ausland bis zu 4 Wochen. Beispiel: Ihr Elektro- oder Hybridfahrzeug oder der Antriebs-Akku muss nach einem Unfall abgestellt und gesichert  werden. Etwa in einem Hochvolt-Container. Um eine drohende Entzündung zu verhindern. Wir übernehmen diese Kosten auch dann, wenn Ihr entwendetes Fahrzeug wieder aufgefunden wurde. Bergen des Fahrzeugs Ihr Fahrzeug ist von der Fahrbahn abgekommen? Dann lassen wir es auf unsere Kosten bergen. Kurzfahrten Sie müssen öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi nutzen? Dann zahlen wir die Fahrtkosten insgesamt bis maximal 60 €. Fahrzeugschlüssel-Service Ihr Fahrzeugschlüssel ist Ihnen abhandengekommen? Dann vermitteln wir Ihnen in Ihrem Auftrag einen Ersatzschlüssel. Und wir zahlen die Versandkosten bis maximal 200 €. Ihr Fahrzeugschlüssel ist defekt? Etwa, weil er im Zündschloss oder in der Fahrzeugtür abgebrochen ist? Dann lassen wir Ihr Fahrzeug in die nächstgelegene, geeignete Werkstatt abschleppen, sofern erforderlich. Die Kosten übernehmen wir bis maximal 200 €. Die Kosten für den Ersatzschlüssel zahlen wir nicht. Lässt sich Ihr Fahrzeug auch schlüssellos öffnen bzw. starten, beispielsweise über ein Smartphone, eine Karte oder einen Transponder? Und kommt Ihnen dieses Medium abhanden, oder ist es defekt? Oder hat sich ein unberechtigter Dritter die Zugangsdaten beschafft? Auch dann unterstützen wir Sie. Die Kosten übernehmen wir bis max. 200 €. – 18 – [Seite 19] Die Kosten für die Wiederbeschaffung oder Reparatur des zugehörigen Mediums zahlen wir nicht. A.3.6 Weitere Leistungen bei Panne, Unfall und Entwendung ab 50 km Entfernung A.3.6.1 Sie sind mit dem versicherten Fahrzeug mehr als 50 km Wegstrecke vom Wohnsitz entfernt unterwegs? Dann erbringen wir ­weitere Leistungen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: • Ihr Fahrzeug steht Ihnen nach einer Panne oder einem Unfall nicht wieder fahrbereit zur Verfügung oder • Ihr Fahrzeug wurde entwendet. Mietwagen-Service Wir helfen Ihnen, einen Mietwagen (Pkw) anzumieten. Und wir zahlen die Mietwagenkosten bis maximal 80 € je Tag für bis zu 7 Tage. Bei einem Schadenfall im Ausland zahlen wir die Mietwagenkosten für die Fahrt zum Wohnsitz bis maximal 1.000 € unabhängig von der Anzahl der Tage. Wir übernehmen jedoch keine Mietwagenkosten, wenn Sie den Weiter- und Rückfahrt-Service wählen. Hinweis: Beim Mietwagenunternehmen müssen Sie in der Regel eine gültige Kreditkarte als Sicherheit vorlegen.  Weiter- und Rückfahrt-Service Wir organisieren folgende Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und zahlen die Fahrt- bzw. Flugkosten für: • die Weiterfahrt vom Schadenort zum Wohnsitz oder zu Ihrem Zielort innerhalb des örtlichen Geltungsbereichs des Schutzbriefs für alle Fahrzeuginsassen, • die Rückfahrt vom Zielort zum Schadenort für alle Fahrzeuginsassen, wenn das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, • die Rückfahrt vom Zielort zum Wohnsitz für alle Fahrzeuginsassen, wenn das Fahrzeug immer noch nicht fahrbereit zur Verfügung steht, • die Abholung des wieder fahrbereiten Fahrzeugs vom Schadenort durch eine Person. Unter öffentlichen Verkehrsmitteln sind beim Weiter- und Rückfahrt-Service beispielsweise Bahnen (1. Klasse) und Busse oder das Flugzeug (Economy Class) zu verstehen. Wir übernehmen jedoch keine Weiter- und Rückfahrtkosten, wenn Sie den Mietwagen-Service wählen. Übernachtungs-Service Wir vermitteln eine Übernachtungsmöglichkeit und zahlen maximal 3 Übernachtungen. Liegt ein Totalschaden am Fahrzeug vor oder wurde es entwendet, zahlen wir 2 weitere Übernachtungen. Je Übernachtung übernehmen wir pro Person maximal 100 € (einschließlich Frühstück). Wir zahlen jedoch nur eine Übernachtung, wenn Sie den Mietwagen-Service oder den Weiter- und Rückfahrt-Service wählen. Kurzfahrten Sie müssen für zusätzliche Fahrten öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi nutzen? Dann zahlen wir die Fahrtkosten insgesamt bis maximal 60 €. Fahrzeugtransport-Service Was geschieht, wenn Ihr Fahrzeug an dem inländischen Schadenort oder in dessen Nähe auch am folgenden Werktag nicht wieder fahrbereit gemacht werden kann? Oder, wenn Ihr Fahrzeug an dem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von 3 Werktagen wieder fahrbereit gemacht werden kann? Dann lassen wir Ihr Fahrzeug in Ihrem Auftrag zu einer Werkstatt Ihrer Wahl transportieren. Dies geschieht jedoch nicht, wenn ein Totalschaden vorliegt. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die voraussichtlichen Reparaturkosten höher sind als die Kosten für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug. Wir übernehmen maximal die Kosten, wie sie für den Rücktransport des Fahrzeugs an den Wohnsitz durch unsere Dienstleister anfallen würden. Wenn der Schadenort im Ausland liegt, gilt außerdem: Wir übernehmen auch die Kosten für die Diagnose, ob das Fahrzeug innerhalb von 3 Werktagen wieder fahrbereit gemacht werden kann. Diese Kosten zahlen wir bis maximal 100 €. Verzollen oder Verschrotten des Fahrzeugs Muss Ihr Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall im Ausland verzollt werden? Dann unterstützen wir Sie dabei und zahlen die Verfahrensgebühren einschließlich Zoll und Steuern. Oder lassen Sie Ihr Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall im Ausland verschrotten? Dann zahlen wir die Kosten. Wurde Ihr Fahrzeug entwendet und im Ausland wieder aufgefunden? Auch dann übernehmen wir notwendige Kosten für das Verzollen und Verschrotten. Abholen des Fahrzeugs durch einen Ersatzfahrer Fällt der Fahrer unerwartet (z. B. durch Krankheit) länger als 3 Tage aus? Und kann auch kein anderer Insasse Ihr Fahrzeug zurückfahren? Etwa, weil er keine Fahrerlaubnis hierfür besitzt oder er keine Erfahrung mit dem Führen des Fahrzeugtyps (beispielsweise Wohnmobil) hat? Dann lassen wir das Fahrzeug auf unsere Kosten zusammen mit den Insassen an den Wohnsitz zurückbringen. Unsere Leistung setzt voraus, dass das Fahrzeug mit adäquater Bereifung unterwegs ist. Kosten für Benzin, Strom, Maut oder Vignette müssen Sie selbst zahlen. Oder organisieren Sie die Abholung des Fahrzeugs und der Fahrzeuginsassen zurück an den Wohnsitz selbst? Dann zahlen wir pauschal 1 €/km für die Anfahrt vom Wohnsitz bis zum Schadenort. Macht der Fahrerausfall Übernachtungen erforderlich? Dann vermitteln wir für die Fahrzeuginsassen eine Übernachtungs- möglichkeit und zahlen maximal 3 dieser Übernachtungen bis zu ihrer Abholung. Je Übernachtung übernehmen wir pro Person maximal 100 € (einschließlich Frühstück). Dagegen zahlen wir keine Kosten für Übernachtungen, die erst während der Rückfahrt anfallen. Etwa, weil die Dauer der Rückfahrt es erfordert, dass der Fahrer Ruhezeiten einlegt, oder weil Sie Ruhepausen wünschen. Muss das Fahrzeug abgestellt werden? Dann zahlen wir die Abstellkosten – im Inland maximal 2 Wochen, im Ausland maximal 4 Wochen. – 19 – [Seite 20] Versorgen eines mitreisenden Haustiers Kann Ihr Haustier (beispielsweise ein Hund oder eine Katze) weder von Ihnen noch von einem Mitreisenden versorgt werden? Dann lassen wir es auf unsere Kosten an den Wohnsitz zurücktransportieren. Außerdem organisieren wir dessen Versorgung und Unterbringung. Die Kosten dafür zahlen wir für maximal 2 Wochen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese vor Ort oder am Wohnsitz angefallen sind. A.3.6.2 Sie sind mit dem versicherten Fahrzeug mehr als 50 km Wegstrecke vom Wohnsitz entfernt unterwegs? Und es kommt dazu, dass Ihr am Fahrzeug mitgeführter Fahrradträger bricht und sich vom Fahrzeug löst? Dann erbringen wir folgende Leistung: Abtransport Wenn Sie uns die Organisation überlassen: Dann schicken wir Ihnen ein geeignetes Fahrzeug zum Abtransport an den Schadenort. Und lassen Ihren Fahrradträger in die nächstgelegene, geeignete Werkstatt oder zur nächstgelegenen Entsorgungsstelle abtransportieren. Hatten Sie auf dem Fahrradträger auch Fahrräder mitgeführt? Dann gilt für diese das Gleiche. Rufen Sie selbst oder ein Dritter ein Abschleppfahrzeug an den Schadenort? Oder kümmern Sie sich selbst um den Abtransport? Dann zahlen wir maximal 200 €. A.3.7 Hilfe bei einer Naturkatastrophe ab 50 km Entfernung Sie sind mit dem versicherten Fahrzeug mehr als 50 km Wegstrecke vom Wohnsitz entfernt unterwegs? Und Sie können die Fahrt nicht planmäßig fortsetzen, weil Sie vor Ort von einer Naturkatastrophe (beispielsweise von einer Lawine oder einem Erdbeben) überrascht wurden? Dann leisten wir: Übernachtungs-Service Wir vermitteln eine Übernachtungsmöglichkeit und zahlen maximal 3 Übernachtungen. Je Übernachtung übernehmen wir pro Person maximal 100 € (einschließlich Frühstück). Kurzfahrten Sie müssen öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi nutzen? Dann zahlen wir die Fahrtkosten insgesamt bis maximal 60 €. Weiter- und Rückfahrt Wir leisten den Weiter- und Rückfahrt-Service. Abstellung und Rückholung des Fahrzeugs Müssen Sie Ihr fahrbereites Fahrzeug zurücklassen? Dann zahlen wir die Kosten für das Abstellen des Fahrzeugs – im Inland maximal 2 Wochen, im Ausland maximal 4 Wochen. Außerdem lassen wir das Fahrzeug in Ihrem Auftrag auf unsere Kosten an den Wohnsitz bringen. A.3.8 Hilfe bei Verletzung, Krankheit oder Tod ab 50 km Entfernung  Sie sind mehr als 50 km Wegstrecke vom Wohnsitz entfernt unterwegs? Und Sie verletzen sich oder erkranken akut und uner­wartet? Dann leisten wir: Krankenrücktransport Wir lassen Sie in ein Krankenhaus in Deutschland transportieren und zahlen die Kosten, wenn Art und Zeitpunkt des Rücktransports medizinisch notwendig sind. Krankenbesuch Sie müssen länger als 2 Wochen im Krankenhaus bleiben? Dann zahlen wir Fahrt- und Übernachtungskosten für Kranken- hausbesuche durch Angehörige und Freunde. Wir zahlen maximal 800 € insgesamt. Rückholen von Kindern Können minderjährige Kinder durch Sie oder ihre Begleitperson wegen Krankheit, Verletzung oder Tod nicht mehr betreut werden? Dann lassen wir die Kinder durch eine Begleitperson an den Wohnsitz zurückholen und zahlen die Rückholkos- ten. Organisieren Sie die Rückholung der Kinder selbst? Dann zahlen wir zusätzlich für die Anfahrt der Begleitperson vom Wohnsitz zum Schadenort pauschal 1 €/km. Wir leisten auch für volljährige Kinder, wenn diese auf Grund einer Behinderung auf ständige Betreuung angewiesen sind. Kinderbetreuung nach Rückholung Haben wir Ihre Kinder an den Wohnort zurückgeholt? Und ist deren Betreuung nicht sichergestellt? Dann haben Sie ab erfolgter Rückholung an den Wohnort Anspruch auf Kinderbetreuung für bis zu 48 Stunden. Wir organisieren die Betreu- ung und zahlen deren Kosten. A.3.9 Hilfe im Ausland ab 50 km Entfernung Sie sind mehr als 50 km Wegstrecke vom Wohnsitz im Ausland unterwegs? Dann leisten wir: Hilfe im Todesfall Sie kommen unerwartet zu Tode? Dann organisieren und zahlen wir die Bestattung im Ausland. Oder die Überführung nach Deutschland. Wir zahlen maximal 6.000 €. Hilfe in besonderen Notfällen Sie geraten unvorhergesehen in eine besondere Notlage? Dann helfen wir Ihnen: • Beim Kontakt aufnehmen zu Ärzten, Behörden, Banken und anderen Dienstleistern. • Wir übernehmen die Gebühren für den Ersatz eines verlorenen oder gestohlenen Personalausweises, Reisepasses und Führerscheins. • Beim Organisieren der außerplanmäßigen Rückreise nach Deutschland aus wichtigem Grund. Und wir zahlen zusätzliche Fahrtkosten bis maximal 3.000 € insgesamt. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise die schwere Erkrankung oder schwere Verletzung eines nahen Angehörigen. • Beim Beschaffen einer Übernachtungsmöglichkeit, wenn eine außerplanmäßige Verlängerung Ihres Aufenthaltes aus wichtigem Grund erforderlich ist. Wir zahlen bis zu 3 Übernachtungen. Je Übernachtung übernehmen wir pro Person maximal 100 € (einschließlich Frühstück). Ein wichtiger Grund ist beispielsweise die schwere Erkrankung oder schwere Verletzung eines Mitreisenden. • Mit sonstigen geeigneten Maßnahmen, die zur planmäßigen Durchführung der Reise erforderlich sind, um erhebliche Nachteile für Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden. Wir zahlen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu – 20 – [Seite 21] 500 € je Schadenfall. Aber: Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die von Ihnen abgeschlossen wurden, und Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten zahlen wir nicht. A.3.10 Was ist nicht oder nur teilweise versichert? Kein Versicherungsschutz besteht für: • Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. • Schäden bei – der Beteiligung an behördlich genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen und anderen kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter, unabhängig davon, ob es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder nicht. Übungsfahrten sind ebenfalls ausgeschlossen – der Beteiligung an behördlich nicht genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen und anderen kraftfahrt-sportlichen Veranstal- tungen mit Wettbewerbscharakter – Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Beispiel: Touristenfahrten. Für Fahrsicherheitstrainings haben Sie Versicherungsschutz, wenn sie nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssi- cherheitsrats durchgeführt werden. • Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse und durch innere Unruhen. Dabei spielt es keine Rolle, ob zusätzlich weitere Schadenursachen mitwirken. „Krieg“ schließt auch rein digital geführte Kriege ein (Cyberkrieg). Aber: Spätschä- den vergangener Kriege, die an versicherten Sachen entstehen, bleiben versichert. Beispiel: Ein Blindgänger aus dem Zweiten Weltkrieg explodiert und macht eine Leistung aus dem Schutzbrief erforderlich. • Schäden durch Kernenergie. Wir leisten auch dann, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wird. Aber wir kürzen unsere Leistung entsprechend Ihrem Verschulden in folgenden Fällen: • Sie führen den Versicherungsfall infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel herbei. • Sie ermöglichen die Entwendung des Fahrzeugs oder der nach A.2.1 mitversicherten Sachen. A.3.11 Anrechnung ersparter Aufwendungen Haben Sie auf Grund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, ziehen wir diese von unserer Zahlung ab. A.3.12 Verpflichtung Dritter Ist im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber auf Grund eines Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet? Dann gehen insoweit diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber zur Leistung verpflichtet. A.4 Fahrerschutz – bei einem Personenschaden A.4.1 Was ist versichert? A.4.1.1 Leistungen  Stößt Ihnen beim Gebrauch des Fahrzeugs ein Unfall zu und werden Sie dadurch verletzt oder getötet? Dann ersetzen wir Ihren unfallbedingten Personenschaden so, als ob wir für diesen Schaden in der Kfz-Haftpflichtversicherung eintritts- pflichtig wären. Dabei gelten nachfolgende Regeln. Auf der Grundlage gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts erstatten wir insbesondere: • Verdienstausfallschaden • Schmerzensgeld • Pflegeleistungen (= vermehrte Bedürfnisse) • Unterhaltszahlungen • Hinterbliebenengeld. Zu Ihrem Vorteil werden wir uns auf Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen in §§ 8, 12 des Straßenverkehrs- gesetzes, die zu Lücken im Versicherungsschutz führen, nicht berufen. Schmerzensgeld leisten wir nur bei einem stationären Krankenhausaufenthalt von mindestens 3 aufeinanderfolgenden Tagen innerhalb von 6 Monaten nach dem Unfall. Die Kosten eines Rechtsanwalts ersetzen wir nur, wenn sein Hinzuziehen erforderlich ist, z. B. wenn wir mit unserer Leistung in Verzug sind. Unter Gebrauch des Fahrzeugs sind z. B. Fahren, Einsteigen / Aussteigen, Beladen / Entladen zu verstehen. Ein Unfall liegt vor, wenn Sie durch ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsbeschädigung oder den Tod erleiden. Beispiel: Ein Verkehrsunfall, bei dem etwa der Fahrer verletzt oder getötet wird, kann ein versichertes Unfallereignis sein.  Mögliche Ursachen eines Verkehrsunfalls sind: • Ihnen unterläuft ein Fahrfehler. • Naturgefahren wie Starkregen, Blitzeis oder Nebel. A.4.1.2 Zusätzliches Krankenhaus-Tagegeld  Stößt Ihnen beim Gebrauch des Fahrzeugs ein Unfall zu und werden Sie dadurch so schwer verletzt, dass Sie in vollstatio- näre medizinische Behandlung müssen? Dann zahlen wir Ihnen ein Krankenhaus-Tagegeld, und zwar zusätzlich zu den Leistungen nach A.4.1.1. Das Krankenhaus-Tagegeld leisten wir einmalig je Unfall. Wir zahlen es in Höhe von 20 € ab dem ersten Kalendertag Ihres Krankenhausaufenthalts für höchstens 4 Wochen. Aufnahme- und Entlassungstag berücksichtigen wir zu Ihren Gunsten als jeweils einen Kalendertag. Aufenthalte in Sanatorien, Erholungsheimen, Kuranstalten gelten nicht als vollstationäre Krankenhausaufenthalte. Die Regelungen in A.4.3, A.4.4 und A.4.7 wenden wir nicht an. Die Regelungen in Absatz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine mitversicherte Person in vollstationäre Heilbehandlung musste. – 21 – [Seite 22] A.4.2 Wer ist versichert? Versichert sind: • Sie als Versicherungsnehmer, • der Fahrer, • alle weiteren Insassen und • der Halter des bei uns versicherten Fahrzeugs. Im Falle des Todes einer dieser Personen sind auch die Hinterbliebenen mit ihren gesetzlichen Hinterbliebenenansprü- chen versichert. A.4.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir? Unsere Leistung für ein Schadenereignis nach A.4.1.1 ist beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Versicherungssumme steht in Ihrem Versicherungsschein. A.4.4 Welches Recht gilt? Wir leisten nach deutschem Recht. Bei straßenverkehrsrechtlichen Fragen wenden wir das Recht des Unfalllandes an. A.4.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas und in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Aber: Kein Versicherungsschutz besteht in Russland und Belarus. Haben wir Ihnen im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Internationale Versicherungskarte ausgehändigt? Dann gilt der Versicherungsschutz auch in den dort genannten nichteuropäischen Ländern, soweit Länderbezeichnungen nicht durchge­strichen sind. A.4.6 Fälligkeit unserer Zahlung, Vorschuss, Leistung für eine mitversicherte Person Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung festgestellt haben, zahlen wir spätestens innerhalb von 2 Wochen. Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Leistung nicht innerhalb eines Monats nach der Schadenanzeige feststellen? Dann können Sie einen angemessenen Vorschuss verlangen. Steht einer nach A.4.2 mitversicherten Person eine Zahlung zu? Wir zahlen nur dann an Sie als Versicherungsnehmer, falls die mitversicherte Person zustimmt. A.4.7 Wenn Sie dieselbe Hilfe auch von einem Dritten fordern können  ir leisten nicht nach A.4.1.1, soweit Sie gegenüber einem Dritten oder gegen uns als Haftpflichtversicherer Anspruch auf W Ersatz des Schadens oder Anspruch auf deckungsgleiche Leistungen haben. Dritte sind beispielsweise der Schädiger, ein Haftpflichtversicherer, ein privater Kranken- und Pflegeversicherer, ein Sozialversicherungsträger, der Arbeitgeber, der Dienstherr.  ir leisten in solchen Fällen trotzdem, wenn nicht geklärt werden kann, ob Ihnen Ansprüche gegen einen Dritten W zustehen. Oder wenn Sie die Ansprüche nicht Erfolg versprechend durchsetzen können, Sie also schon alles getan haben, was erforderlich und Ihnen zumutbar ist. Oder wenn nach dem Gesetz der Dritte nur nachrangig eintrittspflichtig ist. Hinweis: Sie müssen Ihre Pflichten im Schadenfall erfüllen. Beispielsweise müssen Sie uns über Ihre Ansprüche gegen- über Dritten informieren, unsere Weisungen beachten und uns bei der Durchsetzung auf uns übergegangener Ansprüche unterstützen. A.4.8 Was ist nicht oder nur teilweise versichert? Kein Versicherungsschutz besteht für: • Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. • Schäden bei – der Beteiligung an behördlich genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen und anderen kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter, unabhängig davon, ob es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder nicht. Übungsfahrten sind ebenfalls ausgeschlossen – der Beteiligung an behördlich nicht genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen und anderen kraftfahrt-sportlichen Veranstal- tungen mit Wettbewerbscharakter – Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Beispiel: Touristenfahrten. Für Fahrsicherheitstrainings haben Sie Versicherungsschutz, wenn sie nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssi- cherheitsrats durchgeführt werden. • Schäden durch Kernenergie. • Ansprüche, die von anderen Versicherern, dem Arbeitgeber, dem Dienstherrn oder von Sozialversicherungsträgern geltend gemacht werden. Wir leisten auch dann, wenn der Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt wird. Aber wir kürzen unsere Leistung entsprechend Ihrem Verschulden, wenn Sie den Versicherungsfall infolge des Konsums von Alkohol oder anderer berauschender Mittel herbeiführen. A.5 Ausland-Schadenschutz – besonderer Schutz bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall im Ausland A.5.1 Was ist versichert? Erleiden Sie mit dem Fahrzeug einen Unfall, bei dem der Unfallgegner Schuld hat oder haftet, ersetzen wir Ihren Personen- und Sachschaden, für den der Unfallgegner einzutreten hat, so, als ob der Unfallgegner bei uns kfz-haftpflichtversichert wäre. Ein Personenschaden liegt vor, falls eine Person verletzt oder getötet wird. Ein Sachschaden liegt vor, falls Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen. Beim gegnerischen Unfallfahrzeug muss es sich um ein im Unfallland versicherungspflichtiges Kraftfahrzeug handeln, das im Ausland zugelassen ist. Außerdem muss der Schaden beim Gebrauch des gegnerischen Unfallfahrzeugs entstehen. Versichert sind Reisen oder Fahrten mit dem versicherten Fahrzeug. – 22 – [Seite 23] A.5.2 Wer ist versichert? Versichert sind: • Sie als Versicherungsnehmer, • der Fahrer, • alle weiteren Fahrzeuginsassen, • der Halter und • der Eigentümer des bei uns versicherten Fahrzeugs. A.5.3 Versichertes Fahrzeug Versichert sind: • das im Versicherungsschein genannte Fahrzeug • mitgeführtes Gepäck • ein mitgeführter Wohnwagen- oder Gepäckanhänger, oder ein einachsiger Bootsanhänger mit starrer Deichsel • Ladung, die von dem versicherten Fahrzeug/Fahrzeuggespann mitgeführt wird, jedoch keine Ladung für gewerb­liche Zwecke. A.5.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben Versicherungsschutz im Geltungsbereich der Europäischen Union und in Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Großbritannien (inklusive Nordirland), Island, Kosovo, Liechtenstein, Monaco, Montenegro, Nordmazedo- nien, Norwegen, der Schweiz, Serbien sowie im europäischen Teil der Türkei. Aber: Kein Versicherungsschutz besteht in Deutschland. A.5.5 Bis zu welcher Höhe leisten wir? Sie können Ihre Ansprüche direkt bei uns geltend machen. Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der Versicherungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die Sie mit uns in der Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihr Fahrzeug vereinbart haben. Die Versicherungssummen stehen im Versicherungsschein. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Leistungen werden auf die Kfz-Haftpflichtversicherungssummen angerechnet. A.5.6 Welches Recht gilt? Wir leisten nach deutschem Recht. Bei straßenverkehrsrechtlichen Fragen wenden wir das Recht des Unfalllandes an. A.5.7 Was ist nicht versichert? Kein Versicherungsschutz besteht für: • Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. • Schäden bei – der Beteiligung an behördlich genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen und anderen kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter, unabhängig davon, ob es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt oder nicht. Übungsfahrten sind ebenfalls ausgeschlossen – der Beteiligung an behördlich nicht genehmigten Kraftfahrzeug-Rennen und anderen kraftfahrt-sportlichen Veranstal- tungen mit Wettbewerbscharakter – Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken, auch wenn es nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Beispiel: Touristenfahrten. Für Fahrsicherheitstrainings haben Sie Versicherungsschutz, wenn sie nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssi- cherheitsrats durchgeführt werden. • Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse und durch innere Unruhen. Dabei spielt es keine Rolle, ob zusätzlich weitere Schadenursachen mitwirken. „Krieg“ schließt auch rein digital geführte Kriege ein (Cyberkrieg). • Schäden durch Kernenergie. A.5.8 Wenn Sie dieselbe Hilfe von einem Dritten fordern können Ist im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber beispielsweise auf Grund Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet? Dann gehen diese Ansprüche insoweit unseren Leistungsver- pflichtungen vor. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber zur Leistung verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn der Dritte nach dem Gesetz nur nachrangig eintrittspflichtig ist. Leistungen eines Dritten, insbesondere die eines ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherers, rechnen wir auf unsere Leistungen an. A.5.9 Fälligkeit unserer Zahlung, Vorschuss, Leistung für mitversicherte Personen Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung fest­­gestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von 2 Wochen. Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Leistung nicht innerhalb eines Monats nach der Schadenanzeige feststellen? Dann können Sie einen angemessenen Vorschuss verlangen. Steht einer nach A.5.2 mitversicherten Person eine Zahlung zu? Wir zahlen nur dann an Sie als Versicherungsnehmer, falls die mitversicherte­Person zustimmt. A.6 Kfz-Umweltschadenversicherung A.6.1 Was ist versichert? Wir stellen Sie von Kosten frei, die Ihnen als Folge Ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten als Verantwortlicher nach dem Umweltschadensgesetz für Umweltschäden entstehen. Voraussetzung ist, dass sie durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verur- sacht werden. Dies gilt auch für Schäden auf Ihrem Grundstück. Sind die Ansprüche begründet, leisten wir Ersatz in Geld. – 23 – [Seite 24] Ein Direktanspruch eines Dritten gegen uns besteht jedoch nicht. Unbegründete Ansprüche wehren wir auf unsere Kosten ab. Das gilt auch, wenn zu hohe Ansprüche geltend gemacht werden. Worum geht es im Umweltschadensgesetz? Um Nachhaltigkeit: Das Umweltschadensgesetz schützt die Artenvielfalt (Bio­diversität). Wir sind bevollmächtigt, geltend gemachte Ansprüche zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erschei- nenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Insbesondere dürfen wir Rechtsbehelfe ergreifen (z. B. Widerspruch einlegen, Aussetzungsantrag stellen, Klage erheben). Wir führen ein Verwaltungsverfahren oder einen Rechtsstreit in Ihrem Namen und auf unsere Kosten. A.6.2 Wer ist versichert? Versichert sind die in der Kfz-Haftpflichtversicherung versicherten Personen (siehe A.1.2). A.6.3 Versichertes Fahrzeug Versichert ist das in der Kfz-Haftpflichtversicherung versicherte Fahrzeug, einschließlich eines mitgeführten Anhängers. A.6.4 Versicherungssummen und Höchstzahlung Die Versicherungssumme beträgt 5 Mio. € je Schadenfall. Mehrere zeit­lich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Unsere Höchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr anfallenden Schadenereignisse beläuft sich auf 10 Mio. €. A.6.5 Wo besteht Versicherungsschutz? Versicherungsschutz besteht in Deutschland. Versicherungsschutz besteht zudem in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums in folgendem Umfang: Soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen haben Sie nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten. A.6.6 Was ist nicht versichert? Kein Versicherungsschutz besteht: • Für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. • Wenn die Ansprüche auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmun- gen des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht werden können. • Für Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen (z. B. durch Abgas-Emissionen). • Für Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnun- gen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen. • Für Schäden durch Kernenergie. A.7 – nicht belegt – A.8 Kasko PLUS Baustein Für Kasko PLUS gelten die Bestimmungen der Kasko nach A.2, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes vereinbart ist. A.8.1 Eigenschadenversicherung Wir ersetzen Sachschäden unter folgenden Voraussetzungen: • Sie haben eine Vollkasko abgeschlossen. • Bei Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursachen Sie einen Sachschaden an: – einem auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeug – einem Gebäude in Ihrem Eigentum oder – Ihren sonstigen Sachen. Wir leisten auch, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherte Person (siehe A.1.2) den Schaden verur- sacht. Versicherungsschutz besteht auch auf Ihren eigenen Grundstücken. Je Versicherungsjahr leisten wir bis zu einer Höhe von 100.000 €. Die Selbstbeteiligung für derartige Schäden beträgt 500 € je Schadenereignis. Haben Sie in der Kasko eine Selbst­ beteiligung für den Schaden an Ihrem Fahrzeug vereinbart, ziehen wir diese zusätzlich von unserer Leistung ab. A.8.2 Erweiterte Neupreisentschädigung Für die Neupreisentschädigung gilt anstelle der Frist von 24 Monaten eine Frist von 36 Monaten. A.8.3 Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Fahrzeugs, das Sie gebraucht gekauft haben, gilt: Bei einem Schadener- eignis in Kasko in den ersten 36 Monaten nach der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs auf Sie zahlen wir den Kaufwert. Den Kaufwert berechnen wir so: Wir ermitteln rechnerisch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Zulassung auf Sie. Davon ziehen wir eventuell zwischenzeitlich eingetretene Schäden ab, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht fachgerecht repariert waren. Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust einer nach A.2.1 mitversicherten Sache, die Sie gebraucht erworben haben, ersetzen wir deren Kaufwert. Es gelten die Regeln der Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge sinngemäß. Den Zeitraum, in dem wir die Kaufwertentschädigung leisten, berechnen wir ab dem Datum, an dem Sie die Sache erworben haben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Kasko, insbesondere die der Schadenregulierung. Z. B.: Anrechnung des Restwerts, Abzug der Selbstbeteiligung. A.8.4 Brems-, Betriebs- und Bruchschäden Wir ersetzen Brems-, Betriebs- und Bruchschäden am bei uns versicherten Fahrzeug oder seinen Bestandteilen nach A.2.1.1. Das sind Schäden, die bei dem Betrieb des Fahrzeugs eintreten, ohne dass ein Unfall nach A.2.3.2 vorliegt. Dafür gelten die folgenden Bestimmungen: – 24 – [Seite 25] Ein Bremsschaden ist ein unmittelbar durch das Abbremsen entstehender Schaden. Beispiel: • Sie machen eine Vollbremsung, und dadurch werden die Reifen beschädigt. Ein Betriebsschaden ist ein unmittelbar durch Bedienungsfehler oder die Ladung verursachter Schaden. Beispiele: • Sie betanken Ihr Fahrzeug mit Benzin statt Diesel. • Dachgepäck löst sich und beschädigt Lack oder Karosserie. • Sie haben im Möbelhaus eingekauft. Die geladenen Pakete verrutschen bei einem Kurvenmanöver und richten Schaden am Fahrzeuginneren an.  inweis: Kein Betriebsschaden ist bspw. der bloße Verlust der Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs oder seiner Bestand- H teile. Ein Bruchschaden ist ein unmittelbar auf Materialfehler oder Überbeanspruchung zurückzuführender Bruch. Beispiele: • Ihr am Fahrzeug befestigter Fahrradträger bricht. • Ihre Radaufhängung bricht. Für Brems-, Betriebs- und Bruchschäden gelten die in A.2.9 genannten Ausschlüsse. Außerdem besteht kein Versiche- rungsschutz für: • Schäden an Motoren und Getrieben, einschließlich Gelenk- und Antriebswellen sowie Differentialen und Vorgelegen. • Schäden durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache. • Schäden durch allmähliche Einwirkung. Hinweis: Der Versicherungsschutz ergänzt Ihre Vollkasko. Etwa Schäden am Fahrzeug durch geplatzte Reifen oder  Gespannschäden sind bereits nach A.2.3.2 versichert. A.8.5 Schäden an Sportgeräten im oder am Fahrzeug Wir ersetzen auch Schäden an Sportgeräten unter folgenden Voraussetzungen: • An Ihrem bei uns versicherten Fahrzeug ist ein in Ihrer Kasko versicherter Schaden eingetreten. • Dieses Schadenereignis ist auch für den Schaden an Ihrem Sportgerät ursächlich. • Das Sportgerät ist Ihr Eigentum. • Das Sportgerät befand sich bei Schadeneintritt im Fahrzeug, oder in dessen angebauten Bestandteilen nach A.2.1.1. Oder es war zu diesem Zeitpunkt am Fahrzeug befestigt, oder an dessen angebauten Bestandteilen nach A.2.1.1. Wurde ein Sportgerät entwendet, das Fahrzeug selbst aber nicht? Dann ist zusätzliche Voraussetzung, dass das Fahrzeug aufgebrochen wurde. Oder das angebaute Bestandteil, in dem sich das Sportgerät befand, oder an dem es befestigt war. • Für diese Sachen besteht kein anderweitiger Versicherungsschutz (z. B. über eine Hausratversicherung). Nicht als Sportgeräte gelten motorisierte Fahrzeuge. Versicherungsschutz besteht aber für nicht versicherungspflichtige Pedelecs. Je Versicherungsjahr leisten wir bis zu einer Höhe von 5.000 €. Besteht gleichzeitig auch Versicherungsschutz über die Eigenschadenversicherung nach A.8.1? Dann wenden wir die für Sie jeweils günstigere Bestimmung an. A.8.6 Beendigung Endet Kasko PLUS, besteht der Kfz-Versicherungsvertrag fort. Jedoch endet Kasko PLUS mit Beendigung der Vollkasko, ohne dass es einer Kündigung bedarf. B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz B.1 Vertragsschluss Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins. Können wir Ihren Antrag nur abgeändert annehmen, weisen wir Sie im Versicherungs- schein deutlich auf die Abweichung vom Antrag, auf die Rechtsfolgen und Ihr Widerspruchsrecht hin. Die Abweichung gilt als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats ab Zugang des Versicherungsscheins in Textform widersprechen. Wir oder ein Dienstleister erbringen neue Digital-Leistungen? Und Ihr Fahrzeug ist dafür geeignet, was wir anhand technischer Daten Ihres Fahrzeugs prüfen lassen? Dann informieren wir Sie. Und Sie entscheiden, ob Sie die Digital-Leis- tungen wünschen. Der Vertrag über die Digital-Leistungen kommt dann dadurch zustande, dass wir oder der Dienstleister Ihren Antrag annehmen. Stellen Sie bei uns einen Antrag online, führen wir Sie Schritt für Schritt durch den Antragsprozess. Hier einige zusätzliche Hinweise: Prüfen Sie Ihre Eingaben sorgfältig. Ändern Sie Ihre Eingaben, falls erforderlich. Allen Vertragsgrundlagen, Informationen und Erklärungen müssen Sie zustimmen, bevor Sie den Antrag an uns senden. Haben Sie den Antrag an uns gesandt, können Sie Ihre Eingaben nicht mehr ändern. Ihren Antrag können Sie abspeichern oder ausdrucken. Wir bestätigen Ihnen den Zugang Ihres Antrags. Die von Ihnen eingegebenen Vertragsdaten und den Vertragstext speichern wir. Wir prüfen Ihren Antrag. Dann informieren wir Sie so schnell wie möglich, ob wir Ihren Antrag annehmen oder ablehnen. Nehmen wir Ihren Antrag an, erhalten Sie den Versicherungsschein. Der Versicherungsschein enthält Ihre Vertragsdaten und den Vertragstext. B.2 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen, ersten oder einmaligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. B.3 Vorläufiger Versicherungsschutz Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz: – 25 – [Seite 26]  • Sie haben in den vereinbarten Versicherungsarten vorläufigen Versicherungsschutz, sobald wir Ihnen die elektronische Versicherungsbestätigungs-Nummer nennen. Dieser Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigungs-Nummer zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz zum vereinbar- ten Zeitpunkt. • Ausnahme: In der Kasko haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Dieser Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. Sobald Sie den ersten oder einmaligen Versicherungsbeitrag gezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über. Obwohl wir Ihren Antrag auf endgültigen Versicherungsschutz unverändert angenommen haben, kann der vorläufige Versicherungsschutz rückwirkend entfallen. Das geschieht unter folgenden Voraussetzungen: • Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wurde nicht spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins gezahlt. • Sie haben die verspätete Zahlung zu vertreten. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von 2 Wochen ab Zugang der Kündigung in Textform bei Ihnen wirksam. Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungs- schutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns. Für den Zeitraum, in dem vorläufiger Versicherungsschutz besteht, müssen Sie einen Beitrag zahlen. Er entspricht zeitanteilig dem Jahresbeitrag für den endgültigen Versicherungsschutz. C Beitragszahlung C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags Rechtzeitige Zahlung Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Versicherungsbeitrag wird mit Zugang des Versicherungs- scheins fällig. Dieser Beitrag ist dann unverzüglich zu zahlen (d. h. spätestens innerhalb von zwei Wochen). Nicht rechtzeitige Zahlung Ist der erste oder einmalige Versicherungsbeitrag nicht rechtzeitig gezahlt? Dann haben Sie von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten? Dann beginnt der Versicherungsschutz erst für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung. Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsbeitrag nicht gezahlt ist. Haben Sie die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten? Dann ist unser Rücktritt ausgeschlossen. Der Rücktritt erfolgt in Textform. Nach dem Rücktritt verlangen wir von Ihnen eine angemessene Geschäftsgebühr. Sie können nur teilweise zahlen? Umfasst Ihre Kfz-Versicherung mehrere Versicherungsarten (z. B. Kfz-Haftpflichtversicherung und Kasko)? Und Sie können den Beitrag nicht für alle abgeschlossenen Versicherungsarten zahlen? Dann sollten Sie wenigstens den Beitrag für die Versicherung(en) zahlen, deren Versicherungsschutz Ihnen besonders wichtig ist. Wenn Sie beispielsweise die Kfz-Haft- pflichtversicherung rechtzeitig zahlen, bleibt Ihnen der Versicherungsschutz hier erhalten. Die in diesem Abschnitt beschriebenen negativen Folgen beschränken sich dann auf die nicht gezahlte(n) Versicherung(en). C.2 Zahlung des Folgebeitrags Rechtzeitige Zahlung Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen. Nicht rechtzeitige Zahlung Ist ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt? Dann werden wir Sie zur Zahlung des rückständigen Beitrags auffordern, zuzüglich Verzugsschaden (Kosten und Zinsen). Das müssen wir in Textform tun. In der Aufforderung werden wir Ihnen eine Frist zur Zahlung setzen. Diese beträgt 2 Wochen ab Zugang unserer Aufforderung. Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein? Und sind die Beträge zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlt? Dann haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug? Dann können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug sind. Hierauf müssen wir Sie bei der Kündigung ausdrücklich hinweisen. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie die Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen. Eine mit der Fristbestimmung verbundene Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Fristablauf zahlen. Tritt ein Schadenereignis in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist und vor Ihrer Zahlung ein? Dann haben Sie dafür keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung. C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel)? Und Sie zahlen den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig? Dann wenden wir die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall der vorläufigen Deckung nach B.3. Dies gilt aber nur, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: – 26 – [Seite 27] • Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen Fahr- zeugs sind nicht mehr als 6 Monate vergangen, • Art und Verwendung der Fahrzeuge sind gleich. Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung? Dann können wir von Ihnen eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. C.4 Zahlungsperiode Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie für die jeweilige Zahlungsperiode im Voraus zahlen. Ob Sie mit uns eine ­Zahlungsperiode von 1 Jahr oder für einen kürzeren Zeitraum vereinbart haben, steht in Ihrem Versicherungsschein. C.5 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug – Folgen Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, damit wir den fälligen Beitrag von Ihrem Bankkonto einziehen? Und haben Sie das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen? Oder können wir den Beitrag aus anderen Gründen, die Sie sich zurechnen lassen müssen, nicht einziehen? Dann dürfen wir von Ihnen verlangen, dass Sie künftig durch Banküberwei- sung zahlen. D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung D.1 Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs bei allen Versicherungsarten Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird. Fahren nur mit Fahrerlaubnis Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der vorgeschriebenen Fahrer- laubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat. D.2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflichtversicherung Alkohol und andere berauschende Mittel Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem Fahrer gefahren wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Motorsportveranstaltungen oder Motorsportaktivitäten Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbe- werben, Trainings, Tests und Demonstrationen gebraucht werden, wenn • das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und • für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungs­gesetzes besteht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen lassen. D.3 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung bei Gebrauch des Fahrzeugs Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben? Dann bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Bei einer Verletzung der Pflicht nach D.2 Satz 2 in der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt: Wir sind Ihnen, dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer durch den Versiche- rungsfall einen Personenschaden als Fahrzeuginsasse erlitten haben, der das Fahrzeug nicht geführt hat. Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie Folgendes nachweisen: Die Pflichtverletzung war weder für den Eintritt des Versicherungsfalls ursächlich, noch für den Umfang unserer Leistungspflicht. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzt haben. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen gegenüber auf den Betrag von höchstens 5.000 € beschränkt. Das gilt auch gegenüber jeder nach A.1.2 mitversicherten Person. Sind wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungsfrei? Dann gilt dies entsprechend. Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. Kfz-Umweltschadenversicherung Die Bestimmungen über die Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten für die Kfz-Umweltschadenversicherung nicht. – 27 – [Seite 28] E Ihre Pflichten im Schadenfall und Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung E.1 Pflichten im Schadenfall bei allen Versicherungsarten E.1.1 Allgemeine Anzeigepflicht Sie müssen uns einen Schadenfall innerhalb einer Woche anzeigen. Es genügt, wenn Sie uns mündlich oder telefonisch informieren. Wird das Fahrzeug oder werden die nach A.2.1 mitversicherten Sachen entwendet? Dann müssen Sie uns den Schadenfall in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) anzeigen. Sie müssen uns unverzüglich informieren, wenn die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusam- menhang mit dem Schadenereignis ermittelt. Dies gilt auch dann, wenn Sie den Schadenfall bereits bei uns gemeldet haben. E.1.2 Allgemeine Aufklärungspflicht Sie müssen alles tun, was zur Feststellung des Schadenfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten: • Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die erforderliche Wartezeit einzuhalten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen? Oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt? In diesen Fällen müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen. Solche Feststellungen betreffen beispielsweise die Unfallursache oder einen etwaigen Alkohol- oder Drogenkonsum des Unfallfahrers. • Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und unserer Leis- tungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform (z. B. per Brief oder E-Mail) antworten. • Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses, zu den Ursachen und der Höhe des Schadens und unserer Leistungspflicht erlauben, soweit Ihnen das zumutbar ist. • Sie müssen uns angeforderte Nachweise (z. B. zur Schadenhöhe) vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zumutbar ist, sie zu beschaffen. E.1.3 Schaden abwenden oder mindern Sie müssen bei Eintritt des Schadenfalls den Schaden abwenden oder mindern, soweit Ihnen das möglich ist. E.1.4 Weisungen einholen und Weisungen beachten Sie müssen Weisungen bei uns einholen, wenn die Umstände das gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen das zumutbar ist. Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen: • im Rahmen Ihrer Aufklärungspflicht zur Feststellung des Schadenfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht • im Rahmen Ihrer Pflicht, den Schaden zu verhindern oder abzuwenden • bevor Sie eine Leistung in Anspruch nehmen. Medizinische Aufklärung bei Personenschäden E.1.5 Sie müssen die behandelnden Ärzte im Rahmen des § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden, wenn Sie einen Personenschaden erlitten haben. E.1.6 Beauftragen wir nach einem Personenschaden Ärzte, müssen Sie sich von ihnen untersuchen lassen, soweit Ihnen das zumutbar ist. E.1.7 Fahrzeug sendet automatisch Daten Sie haben mit uns vereinbart, dass wir Sie unmittelbar am Schadenort unterstützen? Beispielsweise, dass Sie uns bei Kasko SELECT informieren, damit wir die Werkstatt für die Fahrzeugreparatur auswählen und beauftragen? Dann können Sie uns entweder selbst informieren. Oder Sie lassen zu, dass Ihr Fahrzeug automatisch Daten über das Schadenereignis an uns sendet. Voraussetzung dafür sind insbesondere technische Voraussetzungen Ihres Fahrzeugs und die von Ihnen erteilte Datenschutz­einwilligung. E.1.8 Mitwirkungspflichten Sie müssen Ihre deckungsgleichen Ansprüche gegen Dritte wahren. Insbesondere dürfen Sie auf diese Ansprüche nicht verzichten. Außerdem müssen Sie uns unterstützen, wenn wir auf uns übergegangene oder abgetretene Ansprüche bei Dritten geltend machen, soweit Ihnen das zumutbar ist. Wer ist Dritter? Dritter ist beispielsweise der Kfz-Haftpflichtver- sicherer des Unfall­gegners oder der Garantiegeber der Akku-Garantie bei einem Elektro- oder Hybridfahrzeug. E.2 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Haftpflichtversicherung E.2.1 Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Sie müssen uns innerhalb von einer Woche informieren, wenn gegen Sie Ansprüche geltend gemacht werden. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen E.2.2 Sie müssen uns unverzüglich anzeigen, wenn ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht wird (z. B. durch Klage oder Mahnbescheid). E.2.3 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Sie müssen ihm Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen. E.2.4 Bei drohendem Fristablauf Haben Sie eine Klage, einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde erhalten? Oder wird im Rahmen eines gegen Sie gerichteten Strafverfahrens ein vermögensrechtlicher Anspruch geltend gemacht? Dann müssen Sie fristge- recht per Rechts­behelf dagegen vorgehen, wenn Ihnen bis spätestens 2 Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt. – 28 – [Seite 29] E.3 Zusätzliche Pflichten in der Kasko E.3.1 Weisungen einholen und Weisungen beachten Bevor Sie das Fahrzeug verwerten oder reparieren lassen, müssen Sie unsere Weisungen einholen, wenn die Umstände das gestatten. Sie müssen unsere Weisungen auch befolgen, soweit Ihnen das zumutbar ist. Dies gilt auch bei den nach A.2.1 mitversicherten Sachen. Beispiele: • Auskünfte zu den Kosten der Reparatur einholen, • Schadenumfang z. B. durch Fotos dokumentieren, • Besichtigung des Fahrzeugs vereinbaren, soweit Ihnen das zumutbar ist. E.3.2 Auswahl und Beauftragung der Werkstatt bei Kasko SELECT uns überlassen Sie haben mit uns Kasko SELECT vereinbart? Dann müssen Sie uns im Reparaturfall informieren und uns die Auswahl und Beauftragung der Werkstatt überlassen. E.3.3 Anzeige bei der Polizei erstatten Ist ein Entwendungsschaden, ein Brandschaden oder ein Kollisionsschaden mit Tieren eingetreten? Und übersteigt dieser Schaden voraussichtlich 1.000 €? Dann müssen Sie das Schadenereignis unverzüglich bei der Polizei anzeigen. E.4 Zusätzliche Pflichten in der Kfz-Umweltschadenversicherung Einen Schadenfall, der zu einer Leistung nach dem Umweltschadensgesetz führen kann, müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn noch keine Ansprüche gegen Sie erhoben wurden. Sie müssen uns insbesondere unverzüglich und umfassend aufklären über: • die Information an die zuständige Behörde, zu der Sie nach dem Umweltschadensgesetz verpflichtet sind, • das Tätigwerden der Behörde, um einen Umweltschaden zu vermeiden, zu begrenzen oder zu sanieren, • Ansprüche, die Dritte Ihnen gegenüber geltend machen, um einen Umweltschaden zu vermeiden, zu begrenzen oder zu sanieren. E.5 – nicht belegt – E.6 – nicht belegt – E.7 Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung im Schadenfall Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung E.7.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine dieser Pflichten im Schadenfall, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechen- den Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben? Dann bleibt der Versi- cherungsschutz bestehen. Wenn Sie eine im Schadenfall bestehende Auskunfts- oder Aufklärungspflicht verletzen, gilt: • Wir sind nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn wir Sie auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Dies müssen wir durch eine gesonderte Mitteilung in Textform getan haben. • Allerdings können Sie von uns in Ausnahmefällen keinen Hinweis erwarten. Etwa dann, wenn wir keine Möglichkeit hatten, Sie rechtzeitig zu informieren. Beispiel: Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen bzw. Sie müssen die gesetzliche Wartezeit einhalten. E.7.2 Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit Sie Folgendes nachweisen: Die Pflichtverletzung war weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzt haben. Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung E.7.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen gegenüber auf den Betrag von höchstens 2.500 € beschränkt. Das gilt auch gegenüber den nach A.1.2 mitversicherten Personen. E.7.4 Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Weise verletzt? Z. B., weil Sie sich trotz eines erheblichen Sach- oder Personenschadens unerlaubt vom Unfallort entfernt haben? Dann erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je 5.000 €. E.7.5 Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung Haben Sie Ihre Pflichten in der Absicht verletzt, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen? Dann sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. E.7.6 Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten Haben Sie vorsätzlich Ihre Pflicht verletzt, uns anzuzeigen, dass ein Anspruch gegen Sie geltend gemacht wurde? Und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht? Dann sind wir außerdem von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Haben Sie diese Pflicht grob fahrlässig verletzt? Dann sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. E.7.7 Beschränkung der Leistungsfreiheit bei Kasko SELECT Abweichend von den Bestimmungen in diesem Abschnitt kürzen wir unsere Leistung höchstens um 15 %, wenn Sie uns bei Kasko SELECT nicht die Auswahl und Beauftragung der Werkstatt überlassen. E.7.8 Kfz-Umweltschadenversicherung Die Bestimmungen über die Beschränkung der Leistungsfreiheit und die Besonderheiten bei Rechtsstreitigkeiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung gelten für die Kfz-Umweltschadenversicherung nicht. – 29 – [Seite 30] F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen Nur Sie als Versicherungsnehmer können die Rechte der mitversicherten Personen aus dem Vertrag ausüben, soweit nichts anderes geregelt ist. Beispiel für eine andere Regelung: Mitversicherte Personen können in der Kfz-Haftpflichtversi- cherung Leistungen aus dem Vertrag selbstständig von uns verlangen. Auch für die mitversicherten Personen gelten die Regelungen zu den vertraglichen Pflichten. Zum Beispiel die Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs oder die Pflichten im Schadenfall. Für die Technische Aufsicht gilt dies nur insoweit, als dies nach der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung zulässig ist. Aber: Die Rechte und Pflichten zur Vertragsgestaltung, z. B. Kündigung, Angaben zu Tarifmerkmalen, haben nur Sie als Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Genauso verhält es sich mit den Pflichten zur Beitragszahlung und zur Anzeige der Veräußerung des Fahrzeugs. Sind wir gegenüber Ihnen als Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei? Dann gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen. Eine Ausnahme davon besteht in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Gegenüber den dort mitversicherten Personen können wir uns nur in folgenden Fällen auf Leistungsfreiheit berufen: • Die der Leistungsfreiheit zu Grunde liegenden Umstände liegen in der Person des Mitversicherten vor. • Die der Leistungsfreiheit zu Grunde liegenden Umstände waren der mitversicherten Person bekannt oder grob fahrlässig nicht bekannt. G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Bedingungsänderung G.1 Vertragsdauer und Versicherungsjahr Die vereinbarte Vertragsdauer steht in Ihrem Versicherungsschein. Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr. Dies gilt nur, wenn weder Sie noch wir den Vertrag kündigen. Diesen Jahreszeitraum nennen wir Versicherungsjahr. Die automatische Verlängerung des Vertrags tritt auch ein, wenn zu Vertragsbeginn die Laufzeit weniger als ein Jahr beträgt, um einen bestimmten Ablauftermin zu erreichen. Beispiel: Der Vertrag beginnt am 24. Juni und endet am 30. September. Ab 1. Oktober verlängert sich der Vertrag automatisch um ein Jahr. Und dann immer wieder um ein Jahr. Aber: Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie kündigen? Sie als Versicherungsnehmer können den Versicherungsvertrag kündigen: G.2.1 Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie uns spätes- tens einen Monat vor Ablauf zugeht. G.2.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes Sie können den vorläufigen Versicherungsschutz kündigen. Eine Frist müssen Sie nicht einhalten. Die Kündigung ist sofort wirksam, wenn sie uns zugeht. Kündigung nach einem Schadenereignis G.2.3 Sie können den Vertrag nach einem Schadenereignis kündigen. In der Kasko, beim Schutzbrief, beim Fahrerschutz und beim Ausland-Schadenschutz ist die Kündigung wirksam, wenn sie uns innerhalb eines Monats zugeht, nachdem wir Sie in Textform darüber informierten, ob und in welcher Höhe wir leisten. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kündigung wirksam, wenn sie uns innerhalb eines Monats nach folgenden Ereignissen zugeht: • Wir haben unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt. • Wir haben Ihnen die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. • Das Urteil im Rechtsstreit mit dem Dritten ist rechtskräftig geworden. G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Vertrags, wirksam werden soll. Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag auf den Erwerber über. Der Erwerber kann den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis, kündigen. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie uns rechtzeitig zugeht. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf des Vertrags endet. G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungs­bestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrags. Der bisherige Versi- cherungsvertrag endet mit Beginn der neuen Versicherung. G.2.7 Kündigung bei Beitragserhöhung Sie können den Vertrag kündigen, wenn wir den Beitrag auf Grund tariflicher Maßnahmen erhöhen. Die Kündigung ist sofort wirksam, wenn sie uns innerhalb eines Monats zugeht, nachdem wir Sie über die Beitragserhöhung informiert haben. Sie ist jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. G.2.8 Kündigungsrecht bei geänderter Art und Verwendung des Fahrzeugs Sie können den Vertrag kündigen, wenn sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs ändert und wir deshalb den Beitrag um mehr als 10 % erhöhen. Die Kündigung ist sofort wirksam, wenn sie uns innerhalb eines Monats zugeht, nachdem wir Sie über die Beitragserhöhung informiert haben. Wir informieren Sie über die Beitragserhöhung in Textform. Außerdem weisen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. Beispiel: Ein zunächst als Lieferwagen zugelassenes Fahrzeug wird als Lkw zugelassen.  – 30 – [Seite 31] G.2.9 Kasko SELECT, Rabattschutz und Kasko PLUS Wollen Sie während der Vertragslaufzeit auf eine Leistungserweiterung (Kasko SELECT, Rabattschutz oder Kasko PLUS) verzichten, führen wir Ihren Versicherungsvertrag im geänderten Umfang fort. Die Änderung gilt nur für die Zukunft. Eine zusätzliche Kündigung ist nicht erforderlich. G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir kündigen? Wir als Versicherer können den Versicherungsvertrag kündigen: G.3.1 Kündigung zum Ablauf Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist wirksam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf in Textform (z. B. Brief oder E-Mail) zugeht. G.3.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes Wir können den vorläufigen Versicherungsschutz kündigen. Die Kündigung ist nach Ablauf von 2 Wochen wirksam, nachdem sie Ihnen in Textform zugegangen ist. G.3.3 Kündigung nach einem Schadenereignis Wir können den Vertrag nach einem Schadenereignis kündigen. In der Kasko, beim Schutzbrief, beim Fahrerschutz und beim Ausland-Schadenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Leistung in Textform zulässig. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Kündigung innerhalb eines Monats nach folgenden Ereignissen in Textform zulässig: • Wir haben unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt. • Wir haben Ihnen die Weisung erteilt, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. • Ein Urteil im Rechtsstreit mit dem Dritten ist rechtskräftig geworden. Die Kündigung wird einen Monat nach Zugang bei Ihnen wirksam. G.3.4 Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer Zahlungsaufforderung nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt? Dann können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, wenn sie Ihnen in Textform zugeht. Die Kündigung wird unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen. G.3.5 Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs Wir können den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs verletzt haben. Unsere Kündigung muss in Textform erfolgen. Sie ist wirksam, wenn sie Ihnen innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Pflichtverletzung erfahren haben, zugeht. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. G.3.6 Kündigung bei Veräußerung Wir können den Vertrag gegenüber dem Erwerber kündigen, wenn das Fahrzeug veräußert wird. Die Kündigungsfrist von einem Monat beginnt, wenn wir von der Veräußerung erfahren. Die Kündigung ist nach Ablauf von einem Monat ab Zugang wirksam, wenn sie dem Erwerber in Textform zugeht. G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten G.4.1 Sie und wir sind berechtigt, die gesamte Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen, wenn für einen Vertrag ein Kündigungsgrund vorliegt. G.4.2 Wir kündigen nur einen von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen und Sie sind nicht einverstanden, die weiteren Verträge bei uns fortzuführen? Dann informieren Sie uns darüber innerhalb von 2 Wochen, nachdem Ihnen unsere Kündigung zugegangen ist. In diesem Fall gilt die gesamte Kfz-Versicherung für Ihr Fahrzeug als gekündigt. Dies gilt entsprechend für uns, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. G.5 Beitragsabrechnung nach Kündigung Bei einer Kündigung steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu. G.6 Bedingungsänderung Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen Ihrer Versicherungsbedingungen mit Wirkung für Ihren bestehenden Vertrag zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Eine Regelung in Ihren Versicherungsbedingungen ist unwirksam geworden durch folgende Ereignisse: • Gesetzesänderung oder • höchstrichterliche Rechtsprechung oder • bestandskräftiger Verwaltungsakt. Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Entscheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraus- setzung ist, dass die für unwirksam erklärte Regelung mit einer Regelung in Ihren Versicherungsbedingungen im Wesentli- chen inhaltsgleich ist. Wir dürfen nur folgende Regelungen anpassen: • Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse • Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs und im Schadenfall • Beitrag und Beitragsänderung Das Gesetz sieht keine konkrete Bestimmung vor, mit der die durch die Unwirksamkeit der Regelung entstandene Vertragslücke geschlossen werden kann. Außerdem stellt der ersatzlose Wegfall der Regelung keine angemessene Lösung dar, die Ihren und unseren typischen Interessen gerecht werden würde. Die Anpassung erfolgt nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung. Das bedeutet, dass die unwirksame – 31 – [Seite 32] Regelung durch eine Regelung ersetzt wird, die Sie und wir als angemessene und den beiderseitigen typischen Interessen gerechte Lösung gewählt hätten, wenn Ihnen und uns die Unwirksamkeit der Regelung bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre. Über die angepasste Regelung informieren wir Sie in Textform (z. B. Brief oder E-Mail) spätestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden und erläutern sie. In unserer Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr Widerspruchsrecht hin. Die Anpassung gilt als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von 6 Wochen ab Zugang widersprechen. Es reicht aus, dass Sie Ihren Widerspruch innerhalb der Frist absenden. Widersprechen Sie fristgerecht, tritt die Anpassung nicht in Kraft. H Fahrzeugzulassung und Fahrzeugverkauf H.1 Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs Endet die Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr (= Außerbetriebsetzung, Stilllegung des Fahrzeugs, Aufhebung der Zulassung, usw.)? Und soll das Fahrzeug später wieder zugelassen werden? Dann schließt sich eine Ruheversicherung an: • Die Kfz-Versicherung bleibt bestehen. • Sie müssen keinen Versicherungsbeitrag zahlen. • Der Versicherungsschutz ist eingeschränkt. Das bedeutet: Sie müssen das Fahrzeug in einem Einstellraum oder auf einem umfriedeten Abstellplatz dauerhaft parken. Verletzen Sie vorsätzlich diese Pflicht, haben Sie keinen Versiche- rungsschutz, insoweit gilt D.3 sinngemäß. Ein Einstellraum ist z. B. eine Garage. Ein Abstellplatz ist umfriedet, wenn er z. B. durch einen Zaun eingegrenzt wird. • Maßgeblich ist der Zeitpunkt, den uns die Zulassungsbehörde als Ende der Zulassung mitteilt. • Diese Regelungen gelten nicht für Wohnwagenanhänger und nicht bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als einem Jahr. • Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen, lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz und die Beitragspflicht wieder auf. • Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. • Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern. H.2 Fahrzeug mit Saisonkennzeichen Ist Ihr Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen, besteht Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kennzeichen angegebenen Zeitraums (= Saison). Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach den Bestimmungen für Fahrzeuge, die außer Betrieb gesetzt sind. Der Versicherungsschutz für Fahrten außerhalb der Saison richtet sich nach H.3 und H.4. H.3 Versicherungsschutz bei Zulassungsfahrten In der Kfz-Haftpflichtversicherung, beim Fahrerschutz und beim Schutzbrief besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen am Fahrzeug geführt werden muss. Zulassungsfahrten sind Fahrten zur Zulassungsbehörde, um das Fahrzeug anzumelden und Fahrten zur Hauptuntersu- chung oder zur Sicherheitsprüfung. Aber: Nur innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks. Zulassungsfahrten sind auch Rückfahrten von der Zulassungsbehörde, nachdem Sie das Fahrzeug dort abgemeldet haben. Aber: Nur bis zum Ablauf des Abmeldetages und nur innerhalb Deutschlands. H.4 Versicherungsschutz bei internetbasierter Zulassung Der vereinbarte Versicherungsschutz besteht auch bei internetbasierter Zulassung des Fahrzeugs („sofortiges Losfah- ren“). H.5 Veräußerung des Fahrzeugs Veräußern Sie Ihr Fahrzeug? Dann geht die Versicherung zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für den Fahrerschutz. Wir berechnen den Beitrag neu. Es gelten die Bedingungen und der Tarif für neu abzuschließende Verträge ab dem Tag nach Übergang der Versicherung. Den Beitrag für das laufende Versicherungsjahr können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen. Sie und der Erwerber müssen uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzeigen. Ohne Anzeige droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes. Im Falle der Veräußerung können der Erwerber oder wir den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen als Veräußerer verlangen. Die Regelungen in diesem Abschnitt gelten sinngemäß, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird. H.6 Wagniswegfall Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z. B. durch Verschrottung des Fahrzeugs)? Dann steht uns der Beitrag bis zum Zeitpunkt des Wagniswegfalls zu. – 32 – [Seite 33] Berechnung und Änderung des Beitrags – Beitragskalkulation Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an. Unser Ziel sind faire und risikogerechte Beiträge. Wir müssen sicherstellen, dass wir die Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen dauerhaft erfüllen können. Für jede abgeschlossene Versicherungsart nennen wir Ihnen den Versicherungsbeitrag. Je nach Vereinbarung ist das ein Beitrag, den wir nach Merkmalen Ihres Fahrzeugs, Ihrer Verhältnisse und nach Ihren individuellen Merkmalen berechnen. Oder ein Festbeitrag. Beitragsberechnungsmerkmale können sein: • Auskünfte Dritter, z. B. – Auskunft des Vorversicherers zum Schadenverlauf. – Fahrzeugdaten von der Zulassungsbehörde. • Tarifierungsmerkmale. Das sind Umstände, die wir von Ihnen erfragen und die wir im Versicherungsschein ausdrücklich als „Tarifierungsmerkmale“ ausweisen. • Bewertung des (Fahr-)Verhaltens (Telematik). • Weitere Berechnungsgrundlagen für den Beitrag (z. B. ob Sie einmal im Jahr oder in kürzeren Zeitabständen zahlen). Im Beitrag enthalten ist auch die gesetzliche Versicherungsteuer. Nach welchen Merkmalen wir Ihren Versicherungsbeitrag berechnen, steht in Ihrem Antrag und in Ihrem Versicherungs- schein. Im nachfolgenden Text finden Sie Tarifbestimmungen. Das sind Vereinbarungen dazu, wie sich der Beitrag berechnet und ändert. Z. B. Vereinbarungen zum SF-System, zu Tarifierungsmerkmalen und zur Beitragserhöhung auf Grund tariflicher Maßnahmen. Falls vereinbart, finden Sie Tarifbestimmungen auch in zusätzlichen Bedingungen (z. B. Telematik-Vereinba- rung). I Schadenfreiheitsklassen-System (SF-System) I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen In der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko kann sich der Beitrag auch nach der Einstufung in eine Schaden- freiheitsklasse (SF-Klasse) richten. Die Einstufung in eine SF-Klasse richtet sich wiederum nach der Vertragsdauer und der Anzahl der schadenfreien Jahre (Schaden­verlauf). Ob ein SF-System gilt, steht im Antrag und im Versicherungsschein. Für Fahrzeuge, die in ein SF-System eingestuft werden, gelten nachfolgende Regeln. I.2 Einstufung bei Vertragsbeginn Bei Vertragsbeginn stufen wir den Vertrag in eine SF-Klasse ein. Entweder durch Ersteinstufung oder durch Übernahme des Schadenverlaufs aus einem anderen Versicherungsvertrag. Liegen die Voraussetzungen für die Einstufung in eine bessere SF-Klasse nicht vor, stufen wir in die SF-Klasse 0 ein. Waren Sie bislang bei einem anderen Versicherer versichert? Dann ist für die Einstufung bei uns die Auskunft dieses Versicherers zum Schadenverlauf maßgeblich (Vorversichererbestätigung). Bestätigt uns der Vorversicherer einen anderen Schadenverlauf als von Ihnen im Antrag angegeben? Beispielsweise, weil Sie beim Vorversicherer einen Rabattschutz oder eine andere Sondereinstufung vereinbart hatten? Dann dürfen wir nachträglich die Einstufung in die SF-Klasse und damit auch den Versicherungsbeitrag von Beginn an korrigieren. Haben Sie von uns schon den Versicherungsschein erhalten? Dann dürfen wir nur korrigieren, wenn wir im Versicherungsschein darauf hingewiesen haben, dass die SF-Einstufung nur vorläufig ist und die endgültige Einstufung von der Vorversicherer- bestätigung abhängt (Vorbehalt). I.3 Jährliche Neueinstufung Wir stufen Ihren Vertrag nach seinem Schadenverlauf einmal im Versicherungsjahr neu ein. Beginn und Ende des Versi- cherungsjahres (=Ablauf) stehen im Versicherungsschein. Hatten Sie im vergangenen Kalenderjahr einen schadenfreien Verlauf? Und ihr Vertrag bestand während dieser Zeit ununterbrochen? Dann wird Ihr Vertrag eine SF-Klasse besser gestuft. Was bei einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes gilt, finden Sie unter I.6. Hatten Sie im vergangenen Kalenderjahr einen schadenbelasteten Verlauf? Dann wird Ihr Vertrag nach der SF-Tabelle zurückgestuft, d. h. schlechter gestuft. Maßgeblich ist der Tag der Schadenmel- dung. Die Neueinstufung gilt spätestens ab Beginn des Versicherungsjahres, das auf das vergangene Kalenderjahr folgt. Der Zahlungstermin und die neue SF-Klasse stehen in der Rechnung. Was gilt als schadenfreier Verlauf und was als schadenbelasteter Verlauf? Ein schadenfreier Verlauf liegt vor, wenn wir für kein Schadenereignis zahlen oder Rückstellungen bilden mussten. Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Voraussetzun- gen vorliegt: • Wir lösen Rückstellungen für ein Schadenereignis auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben. Das muss innerhalb der nächsten 3 auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahre geschehen sein. • Wir haben Entschädigung geleistet oder Rückstellungen gebildet nur wegen der Ausgleichspflicht auf Grund einer Mehrfachversicherung. • Wir haben Entschädigung geleistet oder Rückstellungen gebildet nur aufgrund von Abkommen der Versicherungsunter- nehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern. • Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang. – 33 – [Seite 34] • Wir haben in der Vollkasko Entschädigung geleistet oder Rückstellungen gebildet für ein Schadenereignis, das unter die Teilkasko fällt. • Sie nehmen Ihre Vollkasko nur aus folgendem Grund in Anspruch: Für das Schadenereignis haftet zwar eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung in vollem Umfang. Gegenüber der Haftpflichtversicherung dieser Person haben Sie aber keinen Anspruch, weil diese den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat. • Es handelt sich um Entschädigungen oder Rückstellungen für Schäden lediglich aus der Mallorca-Police oder der Umweltschadenversicherung. • Sie machen für Ihr geleastes oder finanziertes Fahrzeug ausschließlich Leistungen aus der GAP-Deckung nach A.2.6.1 geltend. • Mit dem entwendeten Fahrzeug wird auf einer Diebesfahrt ein Kfz-Haftpflichtschaden verursacht. Weder Sie noch der Halter, Eigentümer oder der berechtigte Besitzer des Fahrzeugs haben die Entwendung des Fahrzeugs ermöglicht. Ein schadenbelasteter Verlauf liegt in folgenden Fällen vor: • Wir mussten für ein Schadenereignis zahlen oder Rückstellungen bilden. • Ihr Vertrag gilt trotz Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, aber wir müssen in einem folgenden Jahr zahlen oder Rückstellungen bilden. Dann stufen wir erst im darauffolgenden Jahr zurück. I.4 Rabattschutz – ein Schaden ist bei uns frei Ist mit uns zum Zeitpunkt des Schadenereignisses der Rabattschutz vereinbart? Dann ist in der Kfz-Haftpflichtversiche- rung und in der Vollkasko je ein belastender Schaden pro Kalenderjahr frei. Weitere belastende Schäden führen zur Rückstufung, d. h. Schlechterstufung. Der rabattgeschützte Schaden dagegen führt nicht zu einer Schlechterstufung Ihres Vertrags im Folgejahr. Aber: Wir stufen den Vertrag auch nicht besser. Vielmehr behalten Sie dann dieselbe SF-Klasse. Der Rabattschutz wirkt, solange er vereinbart ist, während der Dauer Ihres Vertrags bei uns. Bei der Einstufung nach einem rabattgeschützten Schaden handelt es sich um eine Sondereinstufung. Wechseln Sie zu einem anderen Versiche- rer, informieren wir ihn über den tatsächlichen Schadenverlauf nach I.8. Unsere Sondereinstufung beim Rabattschutz teilen wir dem Nachversicherer nicht mit. I.5 Rückstufung vermeiden Sie wollen in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko die Rückstufung Ihres Vertrags vermeiden? Dann ersetzen Sie uns unsere Entschädigungsleistung, die wir im Schadenfall erbracht haben und zwar freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung. Innerhalb von 12 Monaten. In der Kfz-Haftpflichtversicherung informieren wir Sie nach Abschluss der Schadenregulierung, wenn die Voraussetzun- gen vorliegen. Haben wir Sie informiert und müssen wir danach eine weitere Entschädigung leisten? Dann führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags. I.6 Unterbrechung des Versicherungsschutzes Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Ruheversicherung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertrags­beendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt: • Liegen Beginn und Ende der Unterbrechung – im selben Kalenderjahr oder – in unmittelbar aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, gilt: Wir übernehmen den Schadenverlauf als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden. • Ansonsten gilt: Bei einer Unterbrechung von bis zu 10 Jahren übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand. Nach mehr als 10 Jahren gelten die Regelungen für die Einstufung bei Vertragsbeginn nach I.2. I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrags bekommen hätten. Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag auf Grund der Umstellung Ihres Vertrags nachzu- erheben. I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen: • Art und Verwendung des Fahrzeugs, • Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug, • Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko, • Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben, • ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von 3 Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind und • ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind. Wir sind berechtigt, beim Vorversicherer zum Schadenverlauf anzufragen und das Ergebnis der Anfrage zu speichern. Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer? Dann müssen wir ihm auf Anfrage diese Auskünfte geben. Wir informieren den Nachversicherer über den tatsächlichen Schadenverlauf, nicht über Sondereinstufungen. – 34 – [Seite 35] J Beitragsänderung auf Grund tariflicher Maßnahmen J.1 Beitragsänderung Bei bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsverträgen müssen wir einmal jährlich überprüfen, • ob die Versicherungsbeiträge unverändert bleiben können oder • ob wir sie erhöhen oder absenken müssen. Zweck der Überprüfung ist, sicherzustellen: • Wir können unsere Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen dauerhaft erfüllen. • Die Beiträge sind sachgerecht berechnet. Bei der Überprüfung der Beiträge gelten folgende Regeln: • Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an. • Wir fassen solche Versicherungsverträge zusammen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen. • Wir berücksichtigen Schadenkosten (einschließlich Schadenregulierungskosten) mit Blick auf: – ihre Entwicklung in der Vergangenheit und – ihre zu erwartende Entwicklung bis zur nächsten Überprüfung. Der Ansatz für Gewinn bleibt unverändert. • Wir berücksichtigen auch unternehmensübergreifende Statistiken. Das sind beispielsweise die statistischen Erkennt- nisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. Oder Ermittlungen des unab­hängigen Treuhän- ders zu den Typ- und Regionalstatistiken. Aber wir berücksichtigen sie nur, falls konzern­eigene Statistiken keine ausreichend sichere Grundlage bieten. Ergibt die Überprüfung höhere Beiträge als die bisherigen, sind wir berechtigt, die Beiträge um die Differenz zu erhöhen. Ergibt die Überprüfung niedrigere Beiträge als die bisherigen, senken wir die Beiträge um die Differenz ab. Die Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam. Eine Erhöhung müssen wir Ihnen spätestens einen Monat im Voraus mitteilen. Für unsere Mitteilung haben wir die Textform (z. B. Brief oder E-Mail) einzuhalten. Außerdem müssen wir Sie in der Mitteilung über Ihr Kündigungsrecht informieren. Bei bestehenden Kasko-, Schutzbrief-, Fahrerschutz- und Ausland-Schadenschutz-Verträgen gelten die gleichen Regeln für eine Beitragsänderung wie hier für die Kfz-Haftpflichtversicherung beschrieben. J.2 Kündigungsrecht Bei einer Beitragserhöhung auf Grund tariflicher Maßnahmen können Sie den Kfz-Versicherungsvertrag nach G.2.7 kündigen. J.3 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs Unabhängig von der jährlichen Überprüfung der Beiträge nach J.1 gilt: Wir sind in der Kfz-Haftpflichtversicherung berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald wir aufgrund einer gesetzlichen Regelung den Leistungsumfang oder die Versicherungssummen erhöhen müssen. K Beitragsänderung auf Grund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands K.1 Änderung der SF-Klasse Ihr Beitrag kann sich auf Grund der Regelungen zum SF-System ändern. K.2 Änderung der Angaben zu Tarifierungsmerkmalen Ändern sich während der Laufzeit des Vertrags Angaben zu Tarifierungsmerkmalen, berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen. Tarifierungsmerkmale sind Umstände, die wir von Ihnen erfragen und dann mit Ihnen im Versicherungsvertrag vereinba- ren. Sie dienen der Berechnung des Beitrags. Wir weisen sie im Versicherungsschein ausdrücklich als „Tarifierungsmerk- male“ aus. Haben Sie zu einem Tarifierungsmerkmal keine Angaben gemacht? Dann berücksichtigen wir dies folgendermaßen: Wir berechnen den Beitrag in Bezug auf dieses Tarifierungsmerkmal zu den für Sie ungünstigsten Annahmen, die der Tarif vorsieht. Selbst bei unterlassenen oder unzutreffenden Angaben dürfen wir den Versicherungsvertrag nicht beenden. Aber: Wenn Sie arglistig gehandelt haben, dürfen wir ihn anfechten. Wir dürfen auch nicht unsere Leistung im Schadenfall kürzen. Ausnahme: Im Schadenfall stellt sich heraus, dass Sie den Tachostand Ihres Fahrzeugs zu niedrig angegeben haben. Dann berechnen wir unsere Leistung in der Kasko nach der tatsächlichen Laufleistung. Denn die Laufleistung beeinflusst den Wert eines Fahrzeugs. Auch die im Versicherungsjahr anfallende Fahrleistung Ihres Fahrzeugs ist ein Tarifierungsmerkmal. Für die korrekte Ermittlung fragen wir Sie nach der Jahresfahrleistung des versicherten Fahrzeugs und nach dem Tachostand. Wir unterstellen eine gleichmäßige Nutzung des Fahrzeugs seit der letzten Feststellung der Jahresfahrleistung. Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung? Dann gilt der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres. In allen anderen Fällen gilt der neue Beitrag ab dem Tag der Änderung. – 35 – [Seite 36] K.3 Ihre Mitteilungspflichten zu Tarifierungsmerkmalen Ändern sich die Umstände zu den vereinbarten Tarifierungsmerkmalen (z. B. die Jahresfahrleistung)? Dann müssen Sie uns unverzüglich informieren. Wir dürfen Ihre Angaben überprüfen. Sie müssen damit rechnen, dass wir Sie regelmäßig um Auskunft bitten. Außerdem dürfen wir Ihre Angaben zu den Tarifierungsmerkmalen auch im Schadenfall überprüfen. Haben Sie unzutreffende Angaben zu Tarifierungsmerkmalen gemacht oder Änderungen nicht mitgeteilt? Dann gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlich zutreffenden Verhältnissen entspricht. Haben wir Sie während der Laufzeit des Vertrags nach Tarifierungsmerkmalen gefragt, und Sie haben unsere Anfrage nicht beantwortet? Dann werden wir Sie auffordern, Ihre Antwort innerhalb einer Frist von einem Monat nachzuholen. In unserer Aufforderung werden wir Sie auf Folgendes hinweisen: • Wenn Sie die Monatsfrist für die Angabe zu dem angefragten Tarifierungsmerkmal schuldhaft verstreichen lassen, berechnen wir den Beitrag neu. Die Berechnung erfolgt rückwirkend zum Beginn des laufenden Versicherungsjahres. Dabei berücksichtigen wir nach K.2, dass Sie zu diesem Tarifierungsmerkmal „keine Angabe“ gemacht haben. • Wir nennen Ihnen den so errechneten neuen Beitrag. K.4 Änderung der Region wegen Wohnsitzwechsels Berechnet sich der Beitrag nach dem Wohnsitz des Fahrzeughalters? Und wechselt der Halter während der Vertragslauf- zeit seinen Wohnsitz, so dass dadurch das Fahrzeug einer anderen Region zuzuordnen ist? Dann berechnen wir den Beitrag ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen Region. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen. Die Zulassungsbehörde informiert uns von der Ummeldung des Fahrzeugs. Eine Region besteht aus einem Postleitzahlenbereich oder mehreren Postleitzahlenbereichen. Ob wir den Beitrag nach der Region berechnen, steht in Ihrem Versicherungsschein. Die Region ist nie alleiniges, sondern eines von mehreren weiteren Merkmalen zur Berechnung des Beitrags. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung. Maßgeblich ist die Auskunft der Zulassungsbehörde. – 36 – [Seite 37] SF-Tabellen Pkw Einstufung Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkasko Dauer des schadenfreien SF-Klasse Dauer des schadenfreien SF-Klasse ununterbrochenen Verlaufs ununterbrochenen Verlaufs in Kalenderjahren in Kalenderjahren 50 und mehr Jahre 50 50 und mehr Jahre 50 1 bis 49 Jahre 1 - 49 1 bis 49 Jahre 1 - 49 weniger als ein Jahr 1/2 weniger als ein Jahr 1/2 0 0 M M Rückstufung im Schadenfall Classic-Tarif Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkasko aus bei 1 bei 2 bei 3 bei 4 aus bei 1 bei 2 bei 3 bei 4 SF- Schaden Schäden Schäden und mehr SF- Schaden Schäden Schäden und mehr Klasse nach nach nach Schäden Klasse nach nach nach Schäden SF-Klasse SF-Klasse SF-Klasse nach SF-Klasse SF-Klasse SF-Klasse nach SF-Klasse SF-Klasse 50 31 10 1 M 50 41 26 7 M 49 29 9 1 M 49 38 24 6 M 48 28 8 1/2 M 48 38 24 6 M 47 27 8 1/2 M 47 36 22 5 M 46 25 7 1/2 M 46 34 20 4 M 45 24 6 1/2 M 45 33 19 4 M 44 23 6 1/2 M 44 31 17 3 M 43 22 5 1/2 M 43 30 16 3 M 42 21 5 1/2 M 42 29 15 2 M 41 20 5 1/2 M 41 28 14 2 M 40 19 4 1/2 M 40 27 13 2 M 39 18 4 1/2 M 39 26 12 1 M 38 17 4 1/2 M 38 25 11 1 M 37 17 4 1/2 M 37 24 10 1 M 36 16 3 0 M 36 23 9 1 M 35 15 3 0 M 35 23 9 1/2 M 34 14 3 0 M 34 22 8 1/2 M 33 13 3 0 M 33 21 7 1/2 M 32 13 3 0 M 32 20 7 1/2 M 31 12 2 0 M 31 19 6 1/2 M 30 11 2 0 M 30 17 6 1/2 M 29 10 2 0 M 29 16 5 1/2 M 28 10 2 0 M 28 15 5 1/2 M 27 9 1 0 M 27 14 4 1/2 M 26 9 1 0 M 26 13 4 1/2 M 25 8 1 0 M 25 12 3 0 M 24 8 1 0 M 24 11 3 0 M 23 7 1 0 M 23 10 3 0 M 22 7 1/2 0 M 22 9 2 0 M 21 6 1/2 M M 21 8 2 0 M 20 6 1/2 M M 20 8 2 0 M 19 5 1/2 M M 19 7 1 0 M 18 5 1/2 M M 18 7 1 0 M 17 5 1/2 M M 17 6 1 0 M 16 4 1/2 M M 16 6 1 0 M 15 4 1/2 M M 15 5 1/2 0 M 14 4 1/2 M M 14 5 1/2 0 M 13 3 1/2 M M 13 4 1/2 0 M 12 3 1/2 M M 12 4 1/2 0 M 11 3 1/2 M M 11 4 1/2 M M 10 2 0 M M 10 3 1/2 M M 9 2 0 M M 9 3 1/2 M M 8 2 0 M M 8 2 1/2 M M 7 1 0 M M 7 2 1/2 M M 6 1 0 M M 6 2 0 M M 5 1/2 0 M M 5 1 0 M M 4 1/2 0 M M 4 1/2 0 M M 3 1/2 M M M 3 1/2 0 M M 2 1/2 M M M 2 1/2 0 M M 1 0 M M M 1 1/2 0 M M 1/2 0 M M M 1/2 0 M M M 0 M M M M 0 M M M M M M M M M M M M M M – 37 – [Seite 38] Rückstufung im Schadenfall Basis-Tarif Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkasko aus bei 1 bei 2 bei 3 aus bei 1 bei 2 bei 3 SF-Klasse Schaden Schäden und mehr SF-Klasse Schaden Schäden und mehr nach nach Schäden nach nach Schäden SF-Klasse SF-Klasse nach SF-Klasse SF-Klasse nach SF-Klasse SF-Klasse 50 26 7 M 50 35 21 M 49 24 6 M 49 32 18 M 48 24 6 M 48 32 18 M 47 22 5 M 47 30 16 M 46 20 5 M 46 28 14 M 45 19 4 M 45 27 12 M 44 18 4 M 44 26 11 M 43 17 3 M 43 25 10 M 42 16 3 M 42 23 9 M 41 15 3 M 41 22 8 M 40 14 2 M 40 21 8 M 39 14 2 M 39 20 7 M 38 13 2 M 38 19 7 M 37 12 2 M 37 18 6 M 36 12 1 M 36 17 6 M 35 11 1 M 35 16 5 M 34 10 1 M 34 15 5 M 33 10 1 M 33 14 4 M 32 9 1 M 32 13 4 M 31 9 1/2 M 31 12 4 M 30 8 1/2 M 30 11 3 M 29 8 1/2 M 29 10 3 M 28 7 1/2 M 28 10 3 M 27 7 0 M 27 9 2 M 26 6 0 M 26 8 2 M 25 6 0 M 25 7 1 M 24 6 0 M 24 7 1 M 23 5 0 M 23 6 1 M 22 5 M M 22 6 1/2 M 21 4 M M 21 5 1/2 M 20 4 M M 20 5 1/2 M 19 3 M M 19 4 0 M 18 3 M M 18 4 0 M 17 3 M M 17 4 0 M 16 2 M M 16 3 0 M 15 2 M M 15 3 M M 14 2 M M 14 3 M M 13 1 M M 13 2 M M 12 1 M M 12 2 M M 11 1 M M 11 2 M M 10 1/2 M M 10 1 M M 9 1/2 M M 9 1 M M 8 1/2 M M 8 1/2 M M 7 0 M M 7 1/2 M M 6 0 M M 6 1/2 M M 5 M M M 5 0 M M 4 M M M 4 M M M 3 M M M 3 M M M 2 M M M 2 M M M 1 M M M 1 M M M 1/2 M M M 1/2 M M M 0 M M M 0 M M M M M M M M M M M – 38 – [Seite 39] Lieferwagen Einstufung Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkasko Dauer des schadenfreien SF-Klasse Dauer des schadenfreien SF-Klasse ununterbrochenen Verlaufs ununterbrochenen Verlaufs in Kalenderjahren in Kalenderjahren 30 und mehr Jahre 30 30 und mehr Jahre 30 1 bis 29 Jahre 1 - 29 1 bis 29 Jahre 1 - 29 weniger als ein Jahr 1/2 weniger als ein Jahr 1/2 0 0 M M Rückstufung im Schadenfall Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkasko aus bei 1 bei 2 aus bei 1 bei 2 SF-Klasse Schaden und mehr SF-Klasse Schaden und mehr nach Schäden nach Schäden SF-Klasse nach SF-Klasse nach SF-Klasse SF-Klasse 30 13 5 30 9 1 29 13 5 29 9 1 28 13 5 28 8 1 27 12 4 27 8 1 26 12 4 26 8 1 25 11 4 25 8 1 24 11 4 24 7 1 23 11 3 23 7 1 22 10 3 22 7 1 21 10 3 21 6 1/2 20 9 3 20 6 1/2 19 9 3 19 6 1/2 18 8 2 18 6 1/2 17 8 2 17 5 1/2 16 7 2 16 5 1/2 15 7 2 15 5 1/2 14 6 1 14 4 0 13 6 1 13 4 0 12 5 1/2 12 4 0 11 5 1/2 11 3 M 10 4 1/2 10 3 M 9 4 1/2 9 2 M 8 3 0 8 2 M 7 3 0 7 2 M 6 2 M 6 1 M 5 1 M 5 1 M 4 1 M 4 1/2 M 3 1/2 M 3 0 M 2 0 M 2 0 M 1 0 M 1 0 M 1/2 0 M 1/2 M M 0 M M 0 M M M M M M M M – 39 – [Seite 40] Krafträder/-roller, Leichtkrafträder/-roller, Kleinkrafträder, Quads und Trikes Einstufung Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkasko Dauer des schadenfreien SF-Klasse Dauer des schadenfreien SF-Klasse ununterbrochenen Verlaufs ununterbrochenen Verlaufs in Kalenderjahren in Kalenderjahren 20 und mehr Jahre 20 20 und mehr Jahre 20 1 bis 19 Jahre 1 - 19 1 bis 19 Jahre 1 - 19 weniger als ein Jahr 1/2 weniger als ein Jahr 1/2 0 0 M M Rückstufung im Schadenfall Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkasko aus bei 1 bei 2 aus bei 1 bei 2 SF-Klasse Schaden und mehr SF-Klasse Schaden und mehr nach Schäden nach Schäden SF-Klasse nach SF-Klasse nach SF-Klasse SF-Klasse 20 1 M 20 3 0 19 1 M 19 3 0 18 1 M 18 2 0 17 1 M 17 2 0 16 1 M 16 2 0 15 1 M 15 2 0 14 1 M 14 2 0 13 1 M 13 2 0 12 1 M 12 2 0 11 1 M 11 2 0 10 1 M 10 1 0 9 1 M 9 1 0 8 1 M 8 1 0 7 1 M 7 1 0 6 1/2 M 6 1/2 0 5 1/2 M 5 1/2 M 4 1/2 M 4 1/2 M 3 1/2 M 3 1/2 M 2 0 M 2 0 M 1 0 M 1 0 M 1/2 M M 1/2 0 M 0 M M 0 M M M M M M M M – 40 – [Seite 41] Campingfahrzeuge Einstufung Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkasko Dauer des schadenfreien SF-Klasse Dauer des schadenfreien SF-Klasse ununterbrochenen Verlaufs ununterbrochenen Verlaufs in Kalenderjahren in Kalenderjahren 20 und mehr Jahre 20 20 und mehr Jahre 20 1 bis 19 Jahre 1 - 19 1 bis 19 Jahre 1 - 19 weniger als ein Jahr 1/2 weniger als ein Jahr 1/2 0 0 M M Rückstufung im Schadenfall Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkasko aus bei 1 bei 2 aus bei 1 bei 2 SF-Klasse Schaden und mehr SF-Klasse Schaden und mehr nach Schäden nach Schäden SF-Klasse nach SF-Klasse nach SF-Klasse SF-Klasse 20 1 M 20 1 0 19 1 M 19 1 0 18 1/2 M 18 1/2 M 17 1/2 M 17 1/2 M 16 1/2 M 16 1/2 M 15 0 M 15 1/2 M 14 0 M 14 0 M 13 0 M 13 0 M 12 0 M 12 0 M 11 0 M 11 0 M 10 0 M 10 0 M 9 0 M 9 0 M 8 0 M 8 0 M 7 0 M 7 0 M 6 0 M 6 0 M 5 0 M 5 0 M 4 0 M 4 0 M 3 0 M 3 0 M 2 0 M 2 0 M 1 0 M 1 0 M 1/2 0 M 1/2 0 M 0 M M 0 M M M M M M M M – 41 – [Seite 42] Übrige Fahrzeugarten wie Lkw und Zugmaschinen Einstufung Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkasko Dauer des schadenfreien SF-Klasse Dauer des schadenfreien SF-Klasse ununterbrochenen Verlaufs ununterbrochenen Verlaufs in Kalenderjahren in Kalenderjahren 20 und mehr Jahre 20 20 und mehr Jahre 20 1 bis 19 Jahre 1 - 19 1 bis 19 Jahre 1 - 19 weniger als ein Jahr 1/2 weniger als ein Jahr 1/2 0 0 M M Rückstufung im Schadenfall Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkasko aus bei 1 bei 2 aus bei 1 bei 2 SF-Klasse Schaden und mehr SF-Klasse Schaden und mehr nach Schäden nach Schäden SF-Klasse nach SF-Klasse nach SF-Klasse SF-Klasse 20 10 4 20 6 1 19 8 3 19 5 1 18 8 3 18 5 1 17 8 3 17 5 1 16 7 3 16 4 1 15 7 3 15 4 1/2 14 6 2 14 4 1/2 13 6 2 13 4 1/2 12 5 2 12 3 1/2 11 5 2 11 3 1/2 10 4 1 10 3 1/2 9 4 1 9 2 0 8 3 1/2 8 2 0 7 3 1/2 7 2 0 6 2 1/2 6 1 0 5 2 1/2 5 1 0 4 1 0 4 1/2 M 3 1/2 0 3 0 M 2 1/2 0 2 0 M 1 0 M 1 0 M 1/2 0 M 1/2 0 M 0 M M 0 M M M M M M M M – 42 –