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Show full text: Vertragsgrundlagen und weitere Informationen Kraftfahrtversicherung mit AKB
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Vertragsgrundlagen und weitere Informationen
Kraftfahrtversicherung
1
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Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter halb von 14 Tagen ohne Angabe von Grün- fige Deckung, es sei denn, es handelt
Kunde! den in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) sich um einen Fernabsatzvertrag nach
Die nachfolgenden Informationen erhalten widerrufen. Die Frist beginnt, nachdem Sie § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Sie auf Grund der Verordnung über Infor- den Versicherungsschein, die Vertragsbe
stimmungen einschließlich der Allgemei- 3. b
ei Versicherungsverträgen bei Pensions-
mationspflichten bei Versicherungsverträ- kassen, die auf arbeitsvertraglichen
gen. Neben den Allgemeinen Versiche- nen Versicherungsbedingungen, die weite-
ren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 Regelungen beruhen, es sei denn, es
rungsbedingungen, die Sie im Anschluss handelt sich um einen Fernabsatzvertrag
vorfinden, handelt es sich um Informatio- des Versicherungsvertragsgesetzes in Ver-
bindung mit den §§ 1 bis 4 der VVG-Infor- nach § 312c des Bürgerlichen Gesetz-
nen zum Versicherer, zur angebotenen buchs,
mationspflichtenverordnung und diese
Leistung, zum Vertrag und zum Rechtsweg.
Belehrung jeweils in Textform erhalten 4. b
ei Versicherungsverträgen über ein
Vertragspartner haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist Großrisiko nach § 210 Absatz 2 des Ver-
Ihr Vertragspartner ist der LVM Landwirt- genügt die rechtzeitige Absendung des sicherungsvertragsgesetzes.
schaftlicher Versicherungsverein Münster Widerrufs.
Vertragsdauer und Kündigungsbedin
a.G., Kolde-Ring 21, 48126 Münster. Der Widerruf ist zu richten an: gungen
Registergericht: Amtsgericht Münster, LVM Landwirtschaftlicher Versicherungs-
verein Münster a.G., Der Vertrag wird für ein Jahr oder eine
HRB 178
Kolde-Ring 21, 48126 Münster, kürzere Laufzeit geschlossen. Der Versiche-
Wir sind Erstversicherer im Bereich der Haft- E-Mail: info@lvm.de rungsbeginn und der Versicherungsablauf
pflicht-, Kraftfahrt-, Unfall-, Tier-, Sach-, sind in Ihrem Vorschlag/Antrag angegeben.
Rechtsschutz- und Kreditversicherungen. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online
unter „https://www.lvm.de/vertrag-wider- Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von
Aufsichtsbehörde rufen“ ausüben. Wenn Sie diese Online- einem Jahr abgeschlossen, verlängert er
Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres
Die für uns zuständige Aufsichtsbehörde Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag
ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleis einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch
eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbe- kündigen. Dies gilt auch, wenn für die
tungsaufsicht (BaFin), erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, stätigung mit Informationen zum Inhalt
der Widerrufserklärung sowie dem Datum deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist,
Telefon: 0228 4108-0,
und der Uhrzeit ihres Eingangs. um die folgenden Versicherungsjahre zu
Telefax: 0228 4108-1550.
einem bestimmten Kalendertag, z. B. dem
Wesentliche Merkmale Ihrer Versiche Beginnt der Versicherungsschutz vor dem 1. Januar eines jeden Jahres, beginnen zu
rung, Anwendbares Recht, Gesamtpreis Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle
lassen. Besondere Kündigungsrechte kön-
und Einzelheiten der Zahlung und Erfül eines wirksamen Widerrufs der Versiche-
nen im Einzelfall bestehen. Einzelheiten
lung sowie zusätzlich anfallende Kosten rungsschutz und wir haben Ihnen nur den
auf die Zeit nach dem Zugang der entnehmen Sie den Ihrem Vertrag zu Grunde
Auf das Versicherungsverhältnis finden die Widerrufserklärung entfallenden Teil der liegenden Versicherungsbedingungen.
dem Vertrag zu Grunde liegenden Versi Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Anwendbares Recht
cherungsbedingungen und das Recht der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang des
Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Widerrufs entfällt, dürfen wir in diesem Fall Auf Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen
Daraus ergeben sich auch die Regelungen einbehalten; dabei handelt es sich um einen und uns, insbesondere auf einen
über Art, Umfang, Fälligkeit und Erfüllung Betrag, der sich wie folgt errechnet: Versicherungsvertrag, ist ausschließlich das
unserer Leistung. Den zu entrichtenden Recht der Bundesrepublik Deutschland
Gesamtbeitrag können Sie entsprechend Anzahl der Tage, an denen Versicherungs- anwendbar. Regelungen bezüglich des
der gewünschten Zahlungsperiode Ihrem schutz bestanden hat, multipliziert mit der zuständigen Gerichts können Sie Ihren
Vorschlag/Antrag entnehmen. Prämie gemäß Zahlungsperiode (bei Versicherungsbedingungen entnehmen.
jährlicher Zahlung 1/360, bei halbjährlicher
Erfüllt haben Sie Ihre Beitragsschuld, wenn Zahlung 1/180, bei vierteljährlicher Zahlung Sprache
wir den Beitrag erhalten haben. Beim Last- 1/90, bei monatlicher Zahlung 1/30). Die Vertragsbedingungen und die Vorabin-
schrifteinzugsverfahren tritt Erfüllung ein,
wenn Ihr Konto wirksam belastet ist. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleis- formationen werden Ihnen in deutscher
tungen, die Sie vor der Ausübung des Sprache mitgeteilt. Wir werden die Kom-
Gültigkeitsdauer von Informationen Widerrufsrechts aufgrund eines Versiche- munikation während der Laufzeit dieses
Wenn unser Vorschlag, insbesondere im rungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Vertrages ebenfalls in deutscher Sprache
Hinblick auf den Beitrag, befristet ist, kön- Anspruch genommen haben, einbehalten. mit Ihnen führen.
nen Sie dies ggf. dem Vorschlag entneh- Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor Außergerichtliche Beschwerdestelle/
men. dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der Schlichtungsstelle
Zustandekommen des Vertrages, Binde wirksame Widerruf zur Folge, dass
empfangene Leistungen zurückzugewähren Der LVM Landwirtschaftlicher Versiche-
frist für Ihre Vertragserklärung rungsverein Münster a.G. ist Mitglied im
sind. Leistungen sind unverzüglich,
Der Versicherungsvertrag kommt zustande, spätestens innerhalb von 30 Tagen, Verein Versicherungsombudsmann e.V. Sie
wenn wir Ihren Antrag annehmen. In der zurückzugewähren. Die Frist beginnt für können deshalb das kostenlose außerge-
Regel geschieht dies durch Zugang des uns mit dem Zugang und für Sie mit der richtliche Streitschlichtungsverfahren vor
Versicherungsscheins bei Ihnen. Der Versi- Abgabe der Widerrufserklärung. dem neutralen Ombudsmann in Anspruch
cherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den nehmen, wenn Sie mit einer Entscheidung
in Ihrem Versicherungsschein genannten Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, einmal nicht einverstanden sein sollten.
fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch sind Sie an den Vertrag gebunden.
nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Versicherungsombudsmann e.V.,
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der
Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie Postfach 08 06 32, 10006 Berlin,
Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch
vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn Tel. 0800 3696000, Fax 0800 3699000
sowohl von Ihnen als auch von uns
wir dies ausdrücklich zugesagt haben (vor- vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz),
läufige Deckung). Weitere Angaben zum Widerrufsrecht ausgeübt haben. E-Mail:
Beginn der Versicherung und des Versiche- beschwerde@versicherungsombudsmann.de
rungsschutzes können Sie den dem Vertrag Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf
Monate und 14 Tage nach dem Vertrags- Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu
zu Grunde liegenden Bedingungen entneh- beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
men. Sie sind an Ihre Vertragserklärung schluss.
einen Monat gebunden. Die Bindefrist Das Widerrufsrecht besteht nicht Neben der Möglichkeit, die Hilfe des
beginnt mit dem Tag der Antragstellung. Ombudsmanns in Anspruch zu nehmen,
1. b
ei Versicherungsverträgen mit einer haben Sie auch die Möglichkeit, sich mit
Widerrufsrecht Laufzeit von weniger als einem Monat, einer Beschwerde an die o.a. Bundesanstalt
Sie können Ihre Vertragserklärung inner- 2. b
ei Versicherungsverträgen über vorläu- für Finanzdienstleistungsaufsicht zu wenden.
3
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Inhaltsübersicht
Seite
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? 9
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen 9
A.1.1 Was ist versichert? 9
A.1.2 Wer ist versichert? 10
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 10
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 10
A.1.5 Was ist nicht versichert? 10
A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug 11
A.2.1 Was ist versichert? 11
A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert? 12
A.2.3 Wer ist versichert? 13
A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 14
A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall? 14
A.2.6 Fälligkeit unserer Zahlung 16
A.2.7 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? 16
A.2.8 Was ist nicht versichert? 17
A.3 Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden 17
A.3.1 Was ist versichert? 17
A.3.2 Wer ist versichert? 17
A.3.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 18
A.3.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung? 18
A.3.5 Leistung bei Invalidität 18
A.3.6 Todesfallleistung 19
A.3.7 Krankenhaustagegeld 19
A.3.8 Leistung nach kosmetischen Operationen beim LVM-FahrerSchutz und LVM-Fahrer- und InsassenSchutz 19
A.3.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen? 20
A.3.10 Fälligkeit 20
A.3.11 Zahlung für eine mitversicherte Person 20
A.3.12 Was ist nicht versichert? 20
A.4 LVM-Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung 21
A.4.1 Was ist versichert? 21
A.4.2 Wer ist versichert? 21
A.4.3 Versicherte Fahrzeuge 21
A.4.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 21
A.4.5 Hilfe bei Panne, Unfall, Diebstahl oder Schlüsselverlust 22
A.4.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung vom ständigen Wohnsitz 22
A.4.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise 23
A.4.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise 23
A.4.9 Reiserückrufservice 24
A.4.10 LVM-Anwaltshotline 24
A.4.11 Was ist nicht versichert? 25
A.4.12 Anrechnung ersparter Aufwendungen 25
A.4.13 Verpflichtung Dritter 25
A.5 LVM-Gewerbeschutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung 25
A.5.1 Was ist versichert? 25
A.5.2 Wer ist versichert? 25
A.5.3 Versicherte Fahrzeuge 25
A.5.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 25
A.5.5 Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl 25
A.5.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall, Diebstahl oder Fahrerausfall ab 50 km Entfernung vom Firmensitz 26
A.5.7 Zusätzliche Hilfe bei Auslandsfahrten 26
A.5.8 Was ist nicht versichert? 26
A.5.9 Anrechnung ersparter Aufwendungen 27
A.5.10 Verpflichtung Dritter 27
A.6 LVM-Ausland{ – für Schäden, die Andere Ihnen mit einem Kraftfahrzeug im Ausland zufügen 27
A.6.1 Was ist versichert? 27
A.6.2 Wer ist versichert? 27
A.6.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 27
A.6.4 Versicherte Fahrzeuge 27
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Seite
A.6.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 27
A.6.6 Was ist nicht versichert? 27
A.7 LVM-FahrerKasko – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird 28
A.7.1 Was ist versichert? 28
A.7.2 Wer ist versichert? 28
A.7.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 28
A.7.4 Was leisten wir in der LVM-FahrerKasko? 28
A.7.5 Welche ergänzenden Rehabilitationsleistungen erbringen wir? 28
A.7.6 Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person 29
A.7.7 Was ist nicht versichert? 29
B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz30
B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 30
B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz 30
C Beitragszahlung30
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags 30
C.2 Zahlung des Folgebeitrags 30
C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel 31
C.4 Zahlungsperiode 31
C.5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung 31
D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung31
D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs? 31
D.1.1 Bei allen Versicherungsarten 31
D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 31
D.1.3 Zusätzlich in der LVM-FahrerKasko32
D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 32
E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung32
E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? 32
E.1.1 Bei allen Versicherungsarten 32
E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung 33
E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung 33
E.1.4 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung 33
E.1.5 Zusätzlich beim LVM-Schutzbrief und LVM-Gewerbeschutzbrief 33
E.1.6 Zusätzlich bei der LVM-AuslandPlus 34
E.1.7 Zusätzlich in der LVM-FahrerKasko34
E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 34
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen35
G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs, Wagniswegfall35
G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? 35
G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? 35
G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? 36
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten 37
G.5 Zugang der Kündigung 37
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung 37
G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten? 37
G.8 Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung) 37
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen37
H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? 37
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? 38
H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 38
I Schadenfreiheitsrabatt-System38
I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) 38
I.2 Ersteinstufung 38
I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 38
I.2.2 Sonderersteinstufung eines Pkw oder Campingfahrzeugs in SF-Klasse ½, SF-Klasse 1 oder SF-Klasse 3 38
I.2.3 Sonderersteinstufung sonstiger Fahrzeuge in SF-Klasse ½ 39
I.2.4 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung 39
I.2.5 Führerscheinsonderregelung 39
5
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I.2.6 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse 40
I.3 Jährliche Neueinstufung 40
I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung 40
I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf 40
I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen 40
I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 3, 2, 1, ½, S, 0 oder M 40
I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf 40
I.3.6 LVM-RabattSchutz40
I.3.7 Rabattretter (Sondereinstufung) 41
I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? 41
I.4.1 Schadenfreier Verlauf 41
I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf 41
I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können 41
I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs 41
I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen? 41
I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme? 42
I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? 42
I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang 43
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs 43
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf 43
J Beitragsänderung auf Grund tariflicher Maßnahmen43
J.1 Typklasse 43
J.2 Regionalklasse 43
J.3 Tarifänderung 43
J.4 Kündigungsrecht 43
J.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung 44
J.6 Änderung der Tarifstruktur 44
K Beitragsänderung auf Grund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands44
K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts 44
K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung 44
K.3 Änderung wegen Wohnsitzwechsels 44
K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung 44
K.5 Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs 44
L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände45
L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind 45
L.2 Gerichtsstände 45
Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System46
1 Pkw 46
1.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 46
1.2 Rückstufung im Schadenfall 46
2 Krafträder, Trikes, Quads 47
2.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 47
2.2 Rückstufung im Schadenfall 48
3 Leichtkrafträder 49
3.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 49
3.2 Rückstufung im Schadenfall 49
4 Campingfahrzeuge (Wohnmobile) 49
4.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 49
4.2 Rückstufung im Schadenfall 50
5 Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse, Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse, Zugmaschinen,
landwirtschaftliche Zugmaschinen, Taxen, Personenmietwagen, Krankenwagen,
Schausteller-Zugmaschinen51
5.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze 51
5.2 Rückstufung im Schadenfall 51
6
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Anhang 2: Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung53
1 Pkw 53
1.1 Fahrerkreis und Fahreralter 53
1.2 Jährliche Fahrleistung 53
1.3 Mitarbeiter von Kfz-Herstellern (Werksangehörige) 53
1.4 Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung 53
2 Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes, Quads 54
2.1 Fahrerkreis und Fahreralter 54
2.2 Jährliche Fahrleistung bei Krafträdern 54
2.3 Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung 54
3 Campingfahrzeuge (Wohnmobile) 54
3.1 Fahrerkreis und Fahreralter 54
3.2 Jährliche Fahrleistung 54
3.3 Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung 55
4 Sonstige Fahrzeugarten 55
Anhang 3: Tabellen zu den Typenklassen56
1 Kfz-Haftpflichtversicherung 56
2 Vollkaskoversicherung 56
3 Teilkaskoversicherung 56
Anhang 4: Tabellen zu den Regionalklassen57
1 Für Pkw 57
1.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung 57
1.2 In der Vollkaskoversicherung 57
1.3 In der Teilkaskoversicherung 57
2 Für Krafträder 57
2.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung 57
2.2 In der Teilkaskoversicherung 57
3 Für Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr 57
3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung 57
3.2 In der Vollkaskoversicherung 58
3.3 In der Teilkaskoversicherung 58
4 Für landwirtschaftliche Zugmaschinen 58
4.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung 58
4.2 In der Teilkaskoversicherung 58
5 Für Campingfahrzeuge 58
5.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung 58
5.2 In der Vollkaskoversicherung 58
5.3 In der Teilkaskoversicherung 58
Anhang 5: Tarifgruppen (Berufsgruppen)59
1 Tarifgruppe (Berufsgruppe) A 59
2 Tarifgruppen (Berufsgruppen) B, BL 59
3 Tarifgruppe (Berufsgruppe) D 60
4 Tarifgruppe (Berufsgruppe) R 60
5 Tarifgruppe (Berufsgruppe) N 60
Anhang 6: Art und Verwendung von Fahrzeugen61
1 Leichtkrafträder 61
2 Krafträder 61
3 Trikes 61
4 Quads 61
5 Pkw 61
6 Mietwagen 61
7 Taxen 61
8 Selbstfahrervermietfahrzeuge 61
9 Leasingfahrzeuge 62
10 Campingfahrzeuge 62
11 Werkverkehr 62
12 Gewerblicher Güterverkehr 62
13 Wechselaufbauten 62
14 Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger 62
15 Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen 62
16 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge 62
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17 Milchtankwagen 62
18 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen 62
19 Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse 62
20 Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse 62
21 Zugmaschinen 62
22 Schausteller-Zugmaschinen 62
Ergänzende Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Umweltschäden 63
A Kfz-Umweltschadensversicherung – für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz63
A.1 Was ist versichert? 63
A.2 Wer ist versichert? 63
A.3 Versicherungssumme, Höchstzahlung 63
A.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? 63
A.5 Was ist nicht versichert? 63
B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz 64
C Beitragszahlung 64
D Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? 64
E Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall? 64
E.1 Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten 64
E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? 64
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen 64
G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs 64
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen 64
I Schadenfreiheitsrabatt-System 64
J Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 64
Sonderbedingungen für die Versicherung von Oldtimern65
A. Vertragsgrundlagen 65
B. Was sind Oldtimer? 65
C. Verwendung roter Wechselkennzeichen 65
D. Fahrzeugwert in der Kaskoversicherung 65
E. Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? 65
F. Welche Ereignisse sind in der Museumsversicherung versichert? 65
G. Was zahlen wir in der Kaskoversicherung? 66
H. Zusätzliche Regelung bei Entwendung 66
Besondere Bedingungen für die Zusatzversicherung von Brems-,
Betriebs- und reinen Bruchschäden bei Nutzfahrzeugen 67
§1 Versicherte Sachen
§ 2 Versicherte Schäden; Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) 67
§3 Einschränkungen des Versicherungsschutzes 67
§4 Ersatzleistung 68
§5 Risikoveränderungen 68
§6 Erlöschen des Versicherungsschutzes; Kündigungsrecht 68
Satzung69
Hinweise zum Datenschutz72
Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche
Versicherungswirtschaft/Liste der Dienstleister im Rahmen der Datenverarbeitung 75
8
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Allgemeine Bedingungen für die
Kfz-Versicherung (AKB)
(Stand 1. April 2025)
Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Versicherungsarten:
– Kfz-Haftpflichtversicherung (A.1)
– Kaskoversicherung (A.2)
– Kfz-Unfallversicherung (A.3)
– LVM-Schutzbrief (A.4)
– LVM-Gewerbeschutzbrief (A.5)
– LVM-AuslandPlus (A.6)
– LVM-FahrerKasko (A.7)
Diese Versicherungen werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Ihrem Versicherungsschein können Sie
entnehmen, welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug abgeschlossen haben.
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
Sämtliche Personenbezeichnungen in den AKB gelten gleichermaßen für männliche, weibliche und anderweitige Geschlechter.
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?
A.1 Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen
A.1.1 Was ist versichert?
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt
A.1.1.1 Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
a) Personen verletzt oder getötet werden,
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
c) Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar
oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),
und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche auf Grund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder auf Grund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des
Privatrechts geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein- und Aus-
steigen sowie das Be- und Entladen.
Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche
A.1.1.2 Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld.
A.1.1.3 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Schaden
ersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Regulierungsvollmacht
A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder
abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Mitversicherung von Anhängern, Aufliegern und abgeschleppten Fahrzeugen
A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger oder Auflieger verbunden, erstreckt sich der Versicherungs-
schutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abge-
schleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.
Dies gilt auch, wenn sich der Anhänger oder Auflieger oder das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug während
des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet.
Führen fremder Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-Police)
A.1.1.6 Wenn Sie einen Pkw, ein Kraftrad, Leichtkraftrad oder Campingfahrzeug (ausgenommen jeweils Selbstfahrervermiet-
fahrzeuge sowie Taxen und Mietwagen) versichert haben, umfasst Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung auch Schäden, die
Sie oder Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender
Lebenspartner als Fahrer eines solchen gemieteten, versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs auf einer Reise im Aus-
land verursachen. Mitversichert sind auch Schäden, die Ihre Kinder mit einem solchen gemieteten, versicherungs-
pflichtigen Kraftfahrzeug auf einer Reise im Ausland verursachen, wenn sie im Versicherungsvertrag für Ihren bei der
LVM versicherten Pkw als Fahrer namentlich angegeben sind.
Versicherungsschutz besteht nicht, soweit aus einer für das gemietete Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversiche-
rung Deckung besteht.
Reise ist jede Abwesenheit vom ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen. Als
ständiger Wohnsitz gilt der inländische Ort, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten.
Als Ausland gilt der Geltungsbereich des LVM-Schutzbriefs gemäß A.4.4.1 Satz 1 mit Ausnahme der Bundesrepublik
Deutschland.
Wir leisten je Schadenereignis bis insgesamt 100 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden,
für Personenschäden höchstens 15 Millionen Euro pro geschädigte Person.
Eigenschäden durch Pkw und Campingfahrzeuge
A.1.1.7 Abweichend von A.1.1.1 (Schädigung eines Anderen) und A.1.5.6 (Ausschluss von Schäden durch mitversicherte Perso-
9
[Seite 10]
nen) ersetzen wir bei einem als Pkw oder Campingfahrzeug zugelassenen Kraftfahrzeug (ausgenommen Mietfahrzeu-
ge, Taxen und Selbstfahrervermiet-Fahrzeuge) Sachschäden, die Sie oder der berechtigte Fahrer durch den Gebrauch
dieses Fahrzeugs an
- einem anderen, auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeug,
- einem Ihnen gehörenden Gebäude,
- einer anderen Ihnen gehörenden, nicht im oder am versicherten Fahrzeug befindlichen Sache
verursachen. Es gilt eine Selbstbeteiligung von 500 Euro je Schadenereignis. Die Höchstentschädigung beträgt
100.000 Euro je Schadenereignis.
Eine Eintrittspflicht besteht jedoch nur, wenn und soweit die Verpflichtung zur Leistung auch bei einem Fremd-
schaden bestehen würde. Nicht ersetzt werden Folgeschäden (z. B. Wertminderung, Mietwagenkosten, externe
Schadenermittlungskosten).
A.1.2 Wer ist versichert?
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte Personen):
a) den Halter des Fahrzeugs,
b) den Eigentümer des Fahrzeugs,
c) den Fahrer des Fahrzeugs,
d) die Technische Aufsicht für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
e) den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer
zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet,
f) Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke
gebraucht wird,
g) den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht und den Beifahrer eines nach A.1.1.5 mitversicherten Fahrzeugs,
h) die berechtigten Insassen, soweit nicht anderweitig Haftpflichtversicherungsschutz besteht, wenn es sich um ein
als Pkw zugelassenes Fahrzeug (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge) handelt.
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
Höchstzahlung
A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und
Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe
Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versi-
cherungsschein entnehmen.
A.1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
Übersteigen der Versicherungssummen
A.1.3.3 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung. In diesem Fall müssen Sie für einen nicht
oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz in Europa und in der EU
A.1.4.1 Sie haben in der Kfz-Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den
außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz rich-
tet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem
Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
Internationale Versicherungskarte
A.1.4.2 Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflicht-
versicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnungen nicht
durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt A.1.4.1 Satz 2.
A.1.5 Was ist nicht versichert?
Vorsatz
A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung
oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversi-
cherungsgesetzes besteht.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4 und D.1.2.2.
Beschädigung des versicherten Fahrzeugs
A.1.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten
Fahrzeugs.
Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen
− eines mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Anhängers oder Aufliegers
− eines mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein betriebsunfähiges Fahrzeug im
10
[Seite 11]
Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug
Schäden verursacht werden.
Beschädigung von beförderten Sachen
A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhanden
kommens von Sachen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen
(z. B. Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, besteht außerdem
Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z. B. Reise
gepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter
oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personen-
schäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden.
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
A.1.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beför-
derungsfristen entstehen.
Vertragliche Ansprüche
A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder besonderer Zusage
über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Schäden durch Kernenergie
A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug
A.2.1 Was ist versichert?
A.2.1.1 Ihr Fahrzeug
Versichert ist Ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines Ereignisses nach A.2.2.1
(Teilkasko) oder A.2.2.2 (Vollkasko).
A.2.1.2 Mitversicherte Teile und nicht versicherbare Gegenstände
Versichert sind auch die unter A.2.1.2.1 – A.2.1.2.4 als mitversichert aufgeführten Fahrzeugteile und als mitversichert aufge-
führtes Fahrzeugzubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile).
Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in
A.2 entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.
Beitragsfrei mitversicherte Teile
A.2.1.2.1 Soweit in A.2.1.2.2 – A.2.1.2.4 nicht anders geregelt, sind folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des
versicherten Fahrzeugs ohne Mehrbeitrag mitversichert:
a) Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile
b) Fest im Fahrzeug eingebautes oder am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes
Fahrzeugzubehör. Voraussetzung ist, dass es ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (z. B. Schonbezüge,
Pannenwerkzeug, Dachbox/-koffer, Vorzelt für Wohnwagenanhänger oder Campingfahrzeug) und nach a llgemeiner
Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wird.
c) Im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs
üblicherweise mitgeführt werden (z. B. Sicherungen und Leuchtmittel)
d) Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), solange sie bestimmungsgemäß gebraucht werden oder mit dem
abgestellten Fahrzeug so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Beschädigung nicht möglich ist
e) Bei Krafträdern von Fahrer und Beifahrer getragene spezielle Motorrad-Schutzbekleidung, wenn diese dazu geeig-
net und bestimmt ist, bei einem Sturz vor Körperschäden zu schützen oder diese zu begrenzen; Voraussetzung ist,
dass sowohl das versicherte Kraftrad als auch die Schutzbekleidung bei einem Schadenereignis gemäß A.2.2.1.4
(Zusammenstoß mit Tieren) oder A.2.2.2.2 (Unfall) beschädigt werden;
– Bei Totalschaden oder Zerstörung zahlen wir für Schäden, die innerhalb von zwölf Monaten nach Neuanschaf-
fung der Schutzkleidung eintreten, den Neupreis des betroffenen Teils der Schutzkleidung. Ist bei Schadeneintritt
die Schutzkleidung älter als zwölf Monate, wird von der Ersatzleistung für Alter und Abnutzung ein Abzug
gemacht. Dieser Abzug beträgt ab dem zweiten Jahr der Neuanschaffung 10 %, ab dem dritten Jahr 20 %, ab
dem vierten Jahr 30 % und ab dem fünften Jahr 50 %. Neupreis ist der Betrag, den Sie bei Neuanschaffung der
versicherten Schutzkleidung oder ihrer Teile aufwenden mussten. Zum Nachweis ist ein entsprechender Kauf
beleg beizufügen. Ein Totalschaden bzw. eine Zerstörung liegt vor, wenn die Schutzfunktion der Bekleidung durch
eine Reparatur nicht mehr wiederhergestellt werden kann oder die Reparatur nicht mehr wirtschaftlich ist.
– Bei Beschädigung erstatten wir die uns nachgewiesenen Reparaturkosten, sofern die Reparatur vollständig und
fachgerecht durchgeführt wurde. Eine Beschädigung liegt vor, wenn die Schutzfunktion der Bekleidung beein-
trächtigt ist und dies durch eine Reparatur wiederhergestellt werden kann. Wir leisten nicht für optische Mängel,
Verschleißerscheinungen oder reine Oberflächenbeschädigungen, welche die Schutzfunktion nicht beeinträchtigen.
Wir leisten bis 1.500 Euro je Schadenereignis.
f) Planen, Gestelle für Planen (Spriegel)
g) Folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile:
– ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung,
– Dach-/Heckständer, Dachbox/-koffer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze,
– nach a) bis d) sowie f) bis h) mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während einer Reparatur.
h) Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen: Ladekarten, mobile Ladestation, Ladekabel, sofern im Fahrzeug oder außerhalb
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[Seite 12]
unter Verschluss verwahrt oder während des Ladevorgangs.
Abhängig von ihrem Gesamtneuwert mitversicherte Teile
A.2.1.2.2 Die nachfolgend unter a bis e aufgeführten Teile sind bis zu einem Gesamtneuwert von 15.000 Euro ohne Mehrbeitrag
mitversichert, wenn sie im Fahrzeug fest eingebaut oder am Fahrzeug fest angebaut sind.
Dies gilt nicht für Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse, Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse, Zugmaschinen,
Schausteller-Zugmaschinen, Anhänger/Auflieger (ohne Wohnwagenanhänger und Anhänger in Sonderausführung);
insoweit gilt A.2.1.2.4.
a) Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische Kommunikations- und Leitsysteme (z. B. fest eingebaute
Navigations- oder Mautgeräte),
b) zugelassene Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, Innenraum oder Karosserie (Tuning), die der Steige-
rung der Motorleistung, des Motordrehmoments, der Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wert-
steigerung des Fahrzeugs führen,
c) individuell für das Fahrzeug angefertigte Sonderlackierungen und -beschriftungen sowie besondere Oberflächen-
behandlungen,
d) Beiwagen und Verkleidungen bei Krafträdern, Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern, Trikes und Quads,
e) Spezialaufbauten (z. B. Kran-, Tank-, Silo-, Kühl- und Thermoaufbauten) und Spezialeinrichtungen (z. B. für Werk-
stattwagen, Messfahrzeuge, Krankenwagen).
Ist der Gesamtneuwert der unter a bis e aufgeführten Teile höher als die genannte Wertgrenze, ist der übersteigende
Wert nur mitversichert, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
GPS-Lenk- und Leitsysteme von landwirtschaftlichen Zugmaschinen und landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen
A.2.1.2.3 Mitversichert ohne Mehrbeitrag bis zu einem Gesamtneuwert von 15.000 Euro sind GPS-Lenk- und Leitsysteme von
landwirtschaftlichen Zugmaschinen und landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, wenn sie im Fahrzeug fest eingebaut
oder am Fahrzeug fest angebaut sind.
Mitversichert sind auch mit dem Fahrzeug verbundene mobile Komponenten solcher Systeme.
Abhängig vom Gesamtneuwert des Fahrzeugs mitversicherte Teile
A.2.1.2.4 Bei Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse, Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse, Zugmaschinen, Schausteller-
Zugmaschinen, Anhängern/Aufliegern (ohne Wohnwagenanhänger und Anhänger in Sonderausführung) besteht
Versicherungsschutz für das Fahrzeug bis zu einem Neuwert inklusive Sonderausstattung/Sonderaufbauten von
insgesamt 200.000 Euro. Der darüber hinausgehende Wert ist nur versichert, soweit Sie ihn im Antrag angegeben
und die Mitversicherung vereinbart haben.
Nicht versicherbare Gegenstände
A.2.1.2.5 Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, z. B. Mobiltelefone und mobile Navigations- oder Mautgeräte,
auch bei Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, Reisegepäck, persönliche Gegenstände der Insassen.
A.2.2 Welche Ereignisse sind versichert?
A.2.2.1 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner
mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
Brand und Explosion
A.2.2.1.1 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestimmungsgemä-
ßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten
Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende,
plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen sind auch die durch die notwendige Lagerung des Fahrzeugs in einem Wassercon-
tainer oder einem vergleichbaren Behältnis entstehenden Kosten versichert. Voraussetzung ist, dass dies erfolgt, um
eine erneute Entzündung des Antriebsakkumulators zu verhindern.
Entwendung
A.2.2.1.2 Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
a) Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs auf Grund räuberischer Erpressung.
b) Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug weder zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse,
noch zur Veräußerung noch unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.
c) Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen.
Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung
des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz,
wenn der Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien-
oder Haushaltsangehöriger ist.
Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen, Muren, Erdbeben
A.2.2.1.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung, Lawinen, Muren oder Erd-
beben auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Lawinen
sind an Berghängen oder von Gebäudedächern niedergehende Schnee- oder Eismassen. Muren sind an Berghängen
abgehende Geröll-, Schlamm- und Gesteinsmassen. Erdbeben sind naturbedingte Erschütterungen des Erdbodens, die
durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst werden. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht
werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen
sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
Zusammenstoß mit Tieren
A.2.2.1.4 Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art.
Glasbruch
A.2.2.1.5 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Als Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben
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[Seite 13]
(z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Ver
glasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen,
Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Nicht versichert sind Folgeschäden, mit Ausnahme der angemessenen und
nachgewiesenen Kosten für den Ersatz einer nicht mehr verwendbaren Umweltplakette oder Autobahn-Vignette.
Kurzschlussschäden an der Verkabelung
A.2.2.1.6 Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch Kurzschluss. Dadurch entstandene Folgeschäden am
Fahrzeug sind bis zu 10.000 Euro je Schadenereignis versichert.
Tierbiss
A.2.2.1.7 Versichert sind durch Tierbiss (z. B. Marderbiss) unmittelbar verursachte Schäden. Dadurch entstandene Folgeschäden
am Fahrzeug sind bis zu 10.000 Euro je Schadenereignis versichert.
Zusatzleistungen für Elektro-/Hybridfahrzeuge
A.2.2.1.8 Bei Elektro- und Hybridfahrzeugen sind Folgeschäden am Fahrzeug nach Kurzschluss oder Tierbiss sowie Überspan-
nungsschäden bis zu 20.000 Euro je Schadenereignis versichert.
A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner
mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
Ereignisse der Teilkasko
A.2.2.2.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.1.
Unfall
A.2.2.2.2 Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechani-
scher Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Versichert sind auch Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall, der durch eine Manipulation der Fahrzeugsoftware
durch einen unberechtigten Dritten (Hackerangriff) verursacht wurde.
Auch ohne Einwirkung von außen gelten als Unfallschäden:
- Kollisionsschäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug
- bei Pkw, Campingfahrzeugen und Wohnwagenanhängern Schäden am Fahrzeug, deren alleinige Ursache ein
geplatzter Reifen ist (nicht hingegen Beschädigungen am Reifen selbst).
Keine Unfallschäden sind aber insbesondere:
− Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden an der Bremsanlage
oder an den Reifen
− Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich auf Grund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B. durch falsches Bedienen,
falsches Betanken oder verrutschende Ladung
− Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung
haben
− Verwindungsschäden.
Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung
des Fahrzeugs entstehen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch
Beladen mit Kies.
Mut- oder böswillige Handlungen
A.2.2.2.3 Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu
gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreu-
ung des Fahrzeugs beauftragt wurden (z. B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder in einem Näheverhältnis zu ihm
stehen (z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige).
Transport auf einer Fähre
A.2.2.2.4 Versichert sind Schäden, die bei einem Transport des Fahrzeugs auf einer Fähre dadurch entstehen, dass
– das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht oder
– das Fahrzeug auf Grund der Wetterlage oder auf Grund des Seegangs über Bord gespült wird oder
– das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapitän anordnet, das Fahrzeug zu opfern, um die Fähre, die Pas-
sagiere oder die Ladung zu retten.
Zusatzleistungen für Elektro-/Hybridfahrzeuge
A.2.2.2.5 Versichert sind bei Elektro- und Hybridfahrzeugen auch
a) Schäden durch alle Ereignisse, denen der Antriebsakkumulator ausgesetzt ist. Dies gilt nicht,
- soweit ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, den Schaden zu ersetzen (z. B. bei Garantie)
- für Schäden, die durch eine allmähliche Einwirkung oder durch den gewöhnlichen Alterungsprozess entstehen
(z. B. bei Abnutzung, Verschleiß, durch Betriebszeit verursachte Leistungsminderung)
- für Schäden, die durch einen Konstruktions- oder Materialfehler des Herstellers verursacht sind
- für Schäden durch chemische Reaktionen (z. B. Oxidation, Säure, Lauge).
b) Ihre eigene, fest installierte Ladestation, Wandladestation (Wallbox) oder Induktionsplatte bis 3.000 Euro; soweit im
Schadensfall ein Dritter Ihnen oder einer mitversicherten Person gegenüber auf Grund eines Vertrags (z.B. Gebäu-
deversicherung) zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.
A.2.3 Wer ist versichert?
Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist,
z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person.
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A.2.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben in Kasko Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die
zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
A.2.5 Was zahlen wir im Schadenfall?
Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten
entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist.
A.2.5.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
A.2.5.1.1 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines
vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren,
gilt A.2.5.3.1.
Bei einem Pkw übernehmen wir außerdem die Kosten für die Entsorgung des Fahrzeugs, wenn kein Restwert erzielbar
ist. Bei einem Elektro- oder Hybridfahrzeug übernehmen wir auch die Kosten für die notwendige Entsorgung des
Antriebsakkumulators sowie die dafür erforderlichen Ausbaukosten; soweit im Schadensfall ein Dritter Ihnen oder
einer mitversicherten Person gegenüber aufgrund eines Vertrags oder gesetzlicher Regelungen zur Leistung verpflich-
tet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.
Neupreisentschädigung für neu erworbene Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge und Wohnwa-
genanhänger
A.2.5.1.2 Wir zahlen bei Pkw, Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes, Quads, Campingfahrzeugen und Wohnwagenanhängern
(ausgenommen Mietfahrzeuge, Taxen, Selbstfahrervermiet-Fahrzeuge und Leasingfahrzeuge) den Neupreis nach
A.2.5.1.9 unter folgenden Voraussetzungen:
− Innerhalb von 36 Monaten nach Erstzulassung tritt ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust durch Ent-
wendung ein oder die erforderlichen Reparaturkosten betragen mindestens 80 % des Neupreises und
− das Fahrzeug befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen, der es als Neufahrzeug vom
Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat.
Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
Wir zahlen die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der
gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahr-
zeugs oder den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.
Diese Entschädigungsregelungen gelten entsprechend
− für die in dem Fahrzeug fest eingebauten Informations- und Unterhaltungssysteme (z. B. Navigationsgerät)
− bei Elektro- und Hybrid-Pkw für den Antriebsakkumulator.
Kaufwertentschädigung für gebrauchte Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes, Quads, Campingfahrzeuge und Wohnwagen-
anhänger bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
A.2.5.1.3 Bei einem als Gebrauchtfahrzeug erworbenen Pkw, Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike, Quad, Campingfahrzeug oder Wohn-
wagenanhänger (ausgenommen Mietfahrzeuge, Taxen, Selbstfahrervermiet-Fahrzeuge und Leasingfahrzeuge) ersetzen
wir bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung den Kaufwert nach A.2.5.1.10, höchstens jedoch den tatsächlich bezahl-
ten Kaufpreis des Fahrzeugs, wenn innerhalb von 24 Monaten nach dessen erstmaliger Zulassung auf Sie ein Total-
schaden, eine Zerstörung oder ein Verlust durch Entwendung eintritt. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird
abgezogen.
Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines Diebstahls
A.2.5.1.4 Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Pkw, Campingfahrzeugs, Taxis, Mietwagens, Selbstfahrervermiet-Pkw
oder Selbstfahrervermiet-Campingfahrzeugs infolge Diebstahls vermindert sich die Entschädigung um 10 %, wenn das
Fahrzeug zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht durch eine selbstschärfende elektronische Wegfahrsperre gesichert war.
Die Regelung über die Selbstbeteiligung nach A.2.5.10 bleibt hiervon unberührt.
Austausch der Tür- und Lenkradschlösser nach Entwendung
A.2.5.1.5 Wir ersetzen die Kosten für den Austausch von Tür- und Lenkradschlössern oder die Kosten der Umprogrammierung
der Schließanlage, wenn die Fahrzeugschlüssel anlässlich eines Einbruchdiebstahls – nicht aus dem Fahrzeug – oder
durch Raub entwendet wurden.
Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Neupreis und Kaufwert?
A.2.5.1.6 Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungs-
wert übersteigen.
A.2.5.1.7 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des
Schadenereignisses bezahlen müssen.
A.2.5.1.8 Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
A.2.5.1.9 Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs auf
gewendet werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein ver-
gleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des
Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
A.2.5.1.10 Kaufwert ist der rechnerisch ermittelte Wiederbeschaffungswert des Gebrauchtfahrzeugs zum Zeitpunkt der Zulassung
auf Sie, vermindert um eventuell zwischenzeitlich eingetretene Schäden, die nicht fachgerecht repariert wurden.
A.2.5.2 Was zahlen wir in der GAP-Versicherung (Ergänzungskasko für geleaste oder kreditfinanzierte Fahrzeuge)?
GAP-Deckung für geleaste Fahrzeuge
A.2.5.2.1 Bei Zerstörung, Verlust oder Totalschaden eines geleasten Fahrzeugs ersetzen wir bei Bestehen einer Vollkasko
versicherung auch die D ifferenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem höheren Leasing-Restbetrag, sofern
Sie dem Leasinggeber gegenüber zur Zahlung dieser Differenz verpflichtet sind. Leistungsgrenze für die E ntschädigung
aus der Vollkaskoversicherung einschließlich GAP-Versicherung ist der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis
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am Tage des Schadens für ein neues Fahrzeug in der versicherten Ausführung oder – falls der Fahrzeugtyp nicht mehr
hergestellt wird – eines vergleichbaren Nachfolgemodells in der versicherten Ausführung; die Leistung für die GAP-
Versicherung ist begrenzt auf 20 % dieses Wertes.
Der Leasing-Restbetrag ist die Summe aus den noch ausstehenden abgezinsten Leasingraten, einer eventuellen Rest
rate, dem abgezinsten Leasingrestwert sowie der noch nicht verbrauchten Mietvorauszahlung. Bereits vor Schaden
eintritt fällig gewesene Leasingraten, die nicht gezahlt worden sind, und Verzugszinsen werden hierbei nicht berück-
sichtigt. Nachforderungen des Leasinggebers bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung, die sich aus der Über-
schreitung der vereinbarten Kilometerleistung ergeben, sind von der Ersatzleistung nicht umfasst. Für die Berechnung
des Leasing-Restbetrags ist auf den Schadentag abzustellen.
Soweit im Schadenfall ein Dritter dem Leasinggeber oder Ihnen gegenüber auf Grund eines Vertrages leistungspflich-
tig ist oder der Leasinggeber oder Sie eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beanspruchen können,
gehen diese Leistungsverpflichtungen unserer Zahlungsverpflichtung vor. Wir treten jedoch in Vorleistung, wenn Sie
nicht dem Dritten, sondern uns den Schaden melden.
Full-Service-Segmente wie z. B. Wartung, Verschleißreparaturen, Reifen usw. fallen nicht unter die GAP-Deckung.
Im Schadenfall haben Sie uns folgende Unterlagen einzureichen:
a) den Leasingvertrag
b) die Abrechnung des Leasingvertrags/Berechnung des Leasing-Restbetrags durch den Leasinggeber
c) ggf. die Endabrechnung einer gegnerischen Haftpflichtversicherung.
GAP-Deckung für kreditfinanzierte Fahrzeuge
A.2.5.2.2 Bei Zerstörung, Verlust oder Totalschaden Ihres nachweislich durch ein Darlehen eines Kreditinstituts finanzierten
Fahrzeugs ersetzen wir bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung auch die Differenz zwischen dem Wiederbeschaf-
fungswert und dem höheren Darlehens-Restbetrag, sofern Sie dem Darlehensgeber gegenüber zur Zahlung dieser
Differenz verpflichtet sind.
Leistungsgrenze für die Entschädigung aus der Vollkaskoversicherung einschließlich GAP-Versicherung ist der Betrag,
der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss.
Wird der Typ des Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Fahrzeugmodell. Maßgeblich ist
jeweils die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und
marktüblicher Nachlässe.
Die Leistung für die GAP-Versicherung ist begrenzt auf 20 % des Wiederbeschaffungswertes am Tag des Schadens.
Eine für das gleiche Schadenereignis zu zahlende Kaufwertentschädigung nach A.2.5.1.3 wird auf die Entschädigung
aus der GAP-Deckung angerechnet.
Der Darlehens-Restbetrag ist der Betrag, der ausschließlich für das hier versicherte Fahrzeug entsprechend dem
Darlehensvertrag bei dessen vorzeitiger, schadenbedingter Beendigung an den Darlehensgeber zu zahlen ist. Bereits
vor Schadeneintritt fällig gewesene Darlehensraten, die nicht gezahlt worden sind, und Verzugszinsen werden hierbei
nicht berücksichtigt. Für die Berechnung des Darlehens-Restbetrags ist auf den Schadentag abzustellen.
Soweit im Schadenfall ein Dritter dem Darlehensgeber oder Ihnen gegenüber auf Grund eines Vertrages leistungs-
pflichtig ist oder der Darlehensgeber oder Sie eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beanspruchen
können, gehen diese Leistungsverpflichtungen unserer Zahlungsverpflichtung vor. Wir treten jedoch in Vorleistung,
wenn Sie nicht dem Dritten, sondern uns den Schaden melden.
Im Schadenfall haben Sie uns folgende Unterlagen einzureichen:
a) den Darlehensvertrag
b) die Abrechnung des Darlehensvertrags/Berechnung des Restbetrags durch den Darlehensgeber
c) ggf. die Endabrechnung einer gegnerischen Haftpflichtversicherung.
A.2.5.3 Was zahlen wir bei Beschädigung?
Reparatur
A.2.5.3.1 Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen:
a) Wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt:
Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.5.1.7, wenn Sie
uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.5.3.1.b.
b) Wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird, gilt:
Wir zahlen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten
Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.5.1.7 und A.2.5.1.8).
Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zur Neupreisentschädigung in A.2.5.1.2.
Abschleppen
A.2.5.3.2 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis zur nächstgelegenen
für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer Leistungen wegen der Beschädigung des
Fahrzeugs nach A.2.5.3.1 die Obergrenze nach A.2.5.3.1.a oder A.2.5.3.1.b nicht überschritten werden.
Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen.
Abzug neu für alt
A.2.5.3.3 Wir ziehen von den Kosten der Ersatzteile und der Lackierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile
entsprechenden Betrag ab (neu für alt), wenn
− bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht werden oder
− das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert wird.
Der Abzug neu für alt ist auf die Bereifung, Batterie und Lackierung beschränkt, wenn das Schadenereignis
− bei Krafträdern in den ersten 4 Jahren
− bei den übrigen Fahrzeugarten in den ersten 3 Jahren
15
[Seite 16]
nach der Erstzulassung eintritt.
Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) verzichten wir auf den Abzug neu für alt.
Entsprechendes gilt für den Antriebsakkumulator von Elektro- und Hybridfahrzeugen.
Zusatzleistungen für Elektro-/Hybridfahrzeuge
A.2.5.3.4 Bei der Beschädigung des Antriebsakkumulators von Elektro- oder Hybridfahrzeugen übernehmen wir die tatsächlich
angefallenen Kosten für Zustandsdiagnostik und Restwertermittlung, wenn wir deren Beauftragung veranlasst oder ihr
zugestimmt haben.
A.2.5.4 Was leisten wir beim LVM-SchadenService?
Nach einem Schadenfall in Deutschland können Sie auf Wunsch für die Reparatur Ihres Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen,
Selbstfahrervermiet-Pkw) den LVM-SchadenService in Anspruch nehmen. Bei Reparatur bei einem von uns vermittelten
Servicepartner erhalten Sie auf Wunsch folgende kostenlose Leistungen:
Unser Servicepartner wird
– Ihnen während der Reparaturdauer einen Pkw zur Verfügung stellen,
– das beschädigte Fahrzeug abholen und
– nach durchgeführter Reparatur gereinigt zurückbringen.
Dies gilt auch beim Austausch beschädigter Glasscheiben, nicht jedoch bei einer reinen Glasreparatur.
Die Reparaturkosten werden wir direkt mit unserem Servicepartner abrechnen; eine etwaig vereinbarte Kasko-Selbstbeteiligung
(A.2.5.10) wird Ihnen unser Servicepartner direkt in Rechnung stellen.
A.2.5.5 Sachverständigenkosten
Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.
A.2.5.6 Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung tatsächlich
angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
A.2.5.7 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
Wiederauffinden des Fahrzeugs
A.2.5.7.1 Wird das entwendete Fahrzeug innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen Schadenanzeige
wieder aufgefunden, sind Sie zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug
innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können.
A.2.5.7.2 Wir zahlen die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie)
aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu
einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen
Standort des Fahrzeugs zum Fundort.
Eigentumsübergang nach Entwendung
A.2.5.7.3 Sind Sie nicht nach A.2.5.7.1 zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer.
A.2.5.7.4 Haben wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach D.1.1, E.1.1 oder E.1.3 oder wegen grober
Fahrlässigkeit nach A.2.8.1 Satz 2) gekürzt und wird das Fahrzeug wieder aufgefunden, gilt: Ihnen steht ein Anteil am
erzielbaren Veräußerungserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung
und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben.
A.2.5.8 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)?
Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.5.1.9.
A.2.5.9 Was wir nicht ersetzen und Rest- und Altteile
Was wir nicht ersetzen
A.2.5.9.1 Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt
werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff, Wertminderung, Zulassungskosten, Überführungskosten, Verwal-
tungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs.
Rest- und Altteile
A.2.5.9.2 Rest und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben bei Ihnen und werden zum Veräußerungswert auf die
Entschädigung angerechnet.
A.2.5.10 Selbstbeteiligung
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung abgezogen. Ihrem Versiche-
rungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.
Bruchschäden an der Verglasung ersetzen wir ohne Abzug der Selbstbeteiligung, wenn das Glas durch ein in Abstimmung mit
uns beauftragtes Unternehmen ohne Austausch fachgerecht repariert wird.
A.2.6 Fälligkeit unserer Zahlung
A.2.6.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens
innerhalb von zwei Wochen.
A.2.6.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn
− wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und
− sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen lässt.
A.2.6.3 Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Deshalb zahlen wir die
Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebenen S chadenanzeige.
A.2.7 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind?
Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser
Person unsere Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nicht zurück.
16
[Seite 17]
Jedoch sind wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens berechtigt, unsere Leistung soweit zurückzufordern, wie dies
der Schwere des Verschuldens entspricht, allerdings nur, soweit es sich um die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und
Zubehörteile handelt oder um die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder
anderer berauschender Mittel. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, fordern wir
unsere Ersatzleistung selbst in diesen Fällen nicht zurück.
Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern.
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person sowie
der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.
A.2.8 Was ist nicht versichert?
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
A.2.8.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung
des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhält–
nis zu kürzen, allerdings nur, soweit es sich um die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile
handelt oder um die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten, Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken
A.2.8.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten
Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,
einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für jegliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken (z.B. Nürburgring),
es sei denn, es handelt sich um Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheits-
rats (DVR) abgehalten werden.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.
Reifenschäden
A.2.8.3 Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden
besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende
Schäden am Fahrzeug verursacht wurden.
Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
A.2.8.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen der
Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Schäden durch Kernenergie
A.2.8.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
A.3 Kfz-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden
A.3.1 Was ist versichert?
Unfälle bei Gebrauch des Fahrzeugs
A.3.1.1 Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person, die in unmittelbarem Zusam-
menhang mit dem Gebrauch Ihres Fahrzeugs oder eines damit verbundenen Anhängers stehen (z. B. Fahren, Ein- und
Aussteigen, Be- und Entladen).
Unfallbegriff
A.3.1.2 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
− ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
− unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
erleidet.
Erweiterter Unfallbegriff
A.3.1.3 Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung
− ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt,
− Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder zerreißt.
Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden sie von dieser Rege-
lung nicht erfasst.
Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen Handlungen des täglichen
Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes sind die individuellen körperlichen Verhältnis-
se der versicherten Person.
A.3.2 Wer ist versichert?
LVM-FahrerSchutz
A.3.2.1 Mit dem LVM-FahrerSchutz ist der jeweils berechtigte Fahrer des Fahrzeugs versichert.
LVM-Fahrer- und InsassenSchutz
A.3.2.2 Mit dem LVM-Fahrer- und InsassenSchutz sind die jeweils berechtigten Insassen einschließlich des Fahrers des Fahr-
zeugs versichert. Befinden sich in dem Fahrzeug mehr berechtigte Insassen als Plätze im Fahrzeugschein angegeben
sind, verringert sich die Versicherungssumme für den einzelnen Insassen entsprechend.
Pauschalsystem
A.3.2.3 Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Pauschalsystem sind die jeweiligen berechtigten Insassen des Fahrzeugs ver
sichert. Bei zwei und mehr berechtigten Insassen erhöht sich die Versicherungssumme um 50 % und teilt sich durch
die Gesamtzahl der Insassen, unabhängig davon, ob diese zu Schaden kommen.
17
[Seite 18]
Platzsystem
A.3.2.4 Mit der Kfz-Unfallversicherung nach dem Platzsystem sind die im Versicherungsschein bezeichneten Plätze oder eine
bestimmte Anzahl von berechtigten Insassen des Fahrzeugs versichert. Befinden sich in dem Fahrzeug mehr berechtig-
te Insassen als Plätze oder Personen im Versicherungsschein angegeben sind, verringert sich die Versicherungssumme
für den einzelnen Insassen entsprechend.
Was versteht man unter berechtigten Insassen?
A.3.2.5 Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weiteren Insassen), die sich mit Wissen und Willen des Verfü-
gungsberechtigten in oder auf dem versicherten Fahrzeug befinden oder in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer
Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs tätig werden.
A.3.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben in der Kfz-Unfallversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außer-
europäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
A.3.4 Welche Leistungen umfasst die Kfz-Unfallversicherung?
Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, welche der nachstehenden Leistungen mit welchen Versicherungssummen
vereinbart sind.
A.3.5 Leistung bei Invalidität
A.3.5.1 Voraussetzungen für die Leistung
Invalidität
A.3.5.1.1 Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten.
Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt
− die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
− dauerhaft
beeinträchtigt ist.
Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn
− sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und
− eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität
A.3.5.1.2 Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall
− eingetreten und
− von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
Geltendmachung der Invalidität
A.3.5.1.3 Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen. Geltend machen
heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.
Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr
A.3.5.1.4 Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht kein Anspruch auf
Invaliditätsleistung.
In diesem Fall zahlen wir eine Todesfallleistung (A.3.6), sofern diese vereinbart ist.
A.3.5.2 Art und Höhe der Leistung
Berechnung der Invaliditätsleistung
A.3.5.2.1 Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung.
Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind
− die vereinbarte Versicherungssumme und
− der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung
A.3.5.2.2 Der Invaliditätsgrad richtet sich
− nach der Gliedertaxe (A.3.5.2.3), sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort genannt sind,
− ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit dauerhaft beein-
trächtigt ist (A.3.5.2.4).
Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten Jahres nach dem Unfall
erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere Bemessungen der Invalidität (A.3.10.4).
Gliedertaxe
A.3.5.2.3 Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder Sinnesorgane gelten ausschließlich
die hier genannten Invaliditätsgrade.
Arm 70 %
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
Hand 55 %
Daumen 20 %
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Zeigefinger 10 %
anderer Finger 5 %
Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
Bein bis unterhalb des Knies 50 %
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
Fuß 40 %
große Zehe 5%
andere Zehe 2 %
Auge 50 %
Gehör auf einem Ohr 30 %
Geruchssinn 10 %
Geschmackssinn 5 %
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil der genannten Invaliditätsgrade.
Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
A.3.5.2.4 Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem Umfang die normale
körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnitt-
liche Person gleichen Alters und Geschlechts.
Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
Minderung bei Vorinvalidität
A.3.5.2.5 Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem Unfall dauerhaft beein-
trächtigt waren. Sie wird nach A.3.5.2.3 und A.3.5.2.4 bemessen.
Der Invaliditätsgrad mindert sich um diese Vorinvalidität.
Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane
A.3.5.2.6 Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann werden die Invaliditäts-
grade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden, zusammengerechnet.
Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
A.3.5.2.7 Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine Invaliditätsleistung unter folgenden
Voraussetzungen:
− Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall verstorben und
− die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach A.3.5.1 sind erfüllt.
Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem auf Grund der ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre.
A.3.6 Todesfallleistung
Voraussetzungen für die Leistung
A.3.6.1 Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall.
Beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach E.1.4.1.
Art und Höhe der Leistung
A.3.6.2 Wir zahlen die Todesfallleistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
A.3.7 Krankenhaustagegeld
Voraussetzungen für die Leistung
A.3.7.1 Die versicherte Person ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung.
Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.
Krankenhaustagegeld beim LVM-FahrerSchutz und LVM-Fahrer- und InsassenSchutz
A.3.7.2 Wir zahlen das Krankenhaustagegeld in Höhe der versicherten Summe für jeden Kalendertag der vollstationären
Behandlung, längstens jedoch für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls gerechnet.
Krankenhaustagegeld beim Pauschalsystem und Platzsystem
A.3.7.3 Erleidet ein Insasse eines Pkw, Mietwagens, Selbstfahrervermiet-Pkw oder eines Taxis, der einen Sicherheitsgurt ange-
legt hat, einen Unfall, der aus medizinischen Gründen einen Krankenhausaufenthalt von mehr als zwei Kalendertagen
zur Folge hat, zahlen wir ab dem dritten Kalendertag der vollstationären Behandlung Krankenhaustagegeld. Das
Krankenhaustagegeld beträgt je Kalendertag der vollstationären Behandlung 1⁄3 Promille der für Invalidität und Tod
vereinbarten Versicherungssummen. Es ist jedoch auf höchstens 50 Euro je Person und Kalendertag begrenzt und wird
längstens für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls gezahlt.
A.3.8 Leistung nach kosmetischen Operationen beim LVM-FahrerSchutz und LVM-Fahrer- und InsassenSchutz
Voraussetzungen für die Leistungen
A.3.8.1 Die versicherte Person hat sich nach einem unter den Vertrag fallenden Unfall einer kosmetischen Operation unterzo-
gen. Als kosmetische Operation gilt eine nach Abschluss der Heilbehandlung durchgeführte ärztliche Behandlung mit
dem Ziel, eine unfallbedingte Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der versicherten Person zu beheben.
Die kosmetische Operation erfolgt innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall, bei Unfällen Minderjähriger spätestens
vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Ein Dritter ist nicht zur Leistung verpflichtet oder bestreitet seine Leistungs-
pflicht.
19
[Seite 20]
Art und Höhe der Leistungen
A.3.8.2 Wir zahlen insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für nachgewiesene Arzthonorare und
sonstige Operationskosten, notwendige Kosten für Unterbringung und Verpflegung in einem Krankenhaus und Zahn-
behandlungs- und Zahnersatzkosten, die durch einen unfallbedingten Verlust oder Teilverlust von Schneide- und
Eckzähnen entstanden sind.
A.3.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen?
Krankheiten und Gebrechen
A.3.9.1 Wir leisten ausschließlich für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das Unfall
ereignis verursacht wurden.
Wir leisten nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
Mitwirkung
A.3.9.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
A.3.9.2.1 Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen
mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich
− bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads.
− bei der Todesfallleistung und, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, bei den anderen Leistungsarten die Leistung
selbst.
A.3.9.2.2 Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
A.3.10 Fälligkeit
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls
und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Dazu gilt Folgendes:
Erklärung über die Leistungspflicht
A.3.10.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leis-
tungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate.
Die Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
− Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
− Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit dies für die Bemes-
sung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach E.1.4.
Die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, übernehmen wir
− bei Invaliditätsleistung bis zu 1‰ der versicherten Summe.
− Beim Krankenhaustagegeld bis zu einem Krankenhaustagegeldsatz.
Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
Leistung innerhalb von zwei Wochen
A.3.10.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb
von zwei Wochen.
Vorschüsse
A.3.10.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vor-
schüsse.
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem Unfall nur bis zur
Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Neubemessung des Invaliditätsgrads
A.3.10.4 Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben.
Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei Kindern bis zur Vollendung des
14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
− Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung über unsere Leistungs-
pflicht mit.
− Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit
5 % jährlich zu verzinsen.
A.3.11 Zahlung für eine mitversicherte Person
Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallenden Versicherungsleistung an Sie selbst nur mit der
Zustimmung der versicherten Person verlangen.
A.3.12 Was ist nicht versichert?
Straftat
A.3.12.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine
Straftat begeht oder versucht.
Geistes- oder Bewusstseinsstörungen/Trunkenheit
A.3.12.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen,
auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampf
anfälle, die den ganzen Körper der versicherten Person ergreifen.
20
[Seite 21]
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch ein Unfallereignis verursacht sind, das
unter diesen Vertrag oder unter eine für das Vorfahrzeug bei uns abgeschlossene Kfz-Unfallversicherung fällt.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
A.3.12.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten
Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,
einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
A.3.12.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen
der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Kernenergie
A.3.12.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.
Bandscheiben, innere Blutungen
A.3.12.6 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie bei Blutungen aus inneren Organen und
Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn überwiegende Ursache ein unter diesen Vertrag fallendes
Unfallereignis nach A.3.1.2 ist.
Infektionen
A.3.12.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht jedoch Versicherungs-
schutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis sofort oder später in den Körper gelangen.
Bei anderen Infektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereig-
nis, das nicht nur geringfügige Haut- oder Schleimhautverletzungen verursacht, sofort oder später in den Körper
gelangen. Bei Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die Heil
maßnahmen durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach A.3.1.2 veranlasst waren.
Psychische Reaktionen
A.3.12.8 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch
einen Unfall verursacht wurden.
Bauch- und Unterleibsbrüche
A.3.12.9 Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie
durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen kommende Einwirkung entstanden sind.
A.4 LVM-Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung
A.4.1 Was ist versichert?
Wir erbringen nach Eintritt der in A.4.5 bis A.4.10 genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen
als Service oder erstatten die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen.
A.4.2 Wer ist versichert?
Versicherungsschutz besteht für Sie und
– bei Benutzung des versicherten Fahrzeugs für den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen,
– bei sonstigen Reisen für Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Lebenspartner und die minderjährigen Kinder der versicherten oder mitversicherten Perso-
nen.
Nur Sie, Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender
Lebenspartner können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben.
A.4.3 Versicherte Fahrzeuge
A.4.3.1 Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie ein mitgeführter Wohnwagen- oder Boots
anhänger oder ein Anhänger bis 1,5 t zulässige Gesamtmasse. Nicht versichert sind Anhänger für Tiertransporte,
Kühlanhänger und Verkaufsanhänger.
A.4.3.2 Benutzen Sie im Ausland anstatt des versicherten Fahrzeugs vorübergehend ein gleichartiges Selbstfahrervermiet
fahrzeug, gilt dieses als versichert.
A.4.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
A.4.4.1 Sie haben mit dem LVM-Schutzbrief Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas, den außereuropäi-
schen Anliegerstaaten des Mittelmeeres sowie auf den Kanarischen Inseln, den Azoren und Madeira. Für die folgenden
Leistungsarten besteht darüber hinaus weltweit Versicherungsschutz:
– Krankenrücktransport (A.4.7.1)
– Rückholung von Kindern (A.4.7.2)
– Kosten für Krankenbesuch (A.4.7.4)
– Ersatz von Reisedokumenten (A.4.8.3)
– Ersatz von Zahlungsmitteln (A.4.8.4)
– Vermittlung ärztlicher Betreuung (A.4.8.5)
– Arzneimittelversand (A.4.8.6)
– Kostenerstattung bei Reiseabbruch (A.4.8.7)
– Hilfeleistung in besonderen Notfällen (A.4.8.8)
– Reiserückrufservice (A.4.9)
A.4.4.2 Für die LVM-Anwaltshotline (A.4.10) besteht Versicherungsschutz für Schadenfälle in Deutschland.
21
[Seite 22]
A.4.5 Hilfe bei Panne, Unfall, Diebstahl oder Schlüsselverlust
Kann das Fahrzeug nach einer Panne, einem Unfall oder nach Verlust, Entwendung oder Beschädigung des Fahrzeugschlüssels
die Fahrt nicht antreten, fortsetzen oder wurde es gestohlen, erbringen wir folgende Leistungen:
Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
A.4.5.1 Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug, wenn
dies mit mitgeführten und verwendeten Kleinteilen des Pannenhilfsfahrzeugs möglich ist und übernehmen die hier-
durch entstehenden Kosten in unbegrenzter Höhe.
Sofern Sie die Organisation selbstständig durchführen, beläuft sich der Höchstbetrag für diese Leistung einschließlich
der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 200 Euro. Das Gleiche gilt für die Beschaf-
fung eines Fahrzeug-Ersatzschlüssels oder wenn Fahrzeugschlüssel im Fahrzeug eingeschlossen sind. Die Kosten des
Ersatzschlüssels erstatten wir nicht.
Abschleppen des Fahrzeugs
A.4.5.2 Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des
Fahrzeugs. Dies schließt das Gepäck und die nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein.
Wir organisieren das Abschleppen des Fahrzeugs bis zur nächstgelegenen Werkstatt und übernehmen die Kosten in
unbegrenzter Höhe. Sofern Sie die Organisation selbstständig durchführen, übernehmen wir die Abschleppkosten bis
zu einem Betrag von 200 Euro, für Campingfahrzeuge bis 400 Euro; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannen-
hilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet.
Bergen des Fahrzeugs
A.4.5.3 Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs. Dies schließt das Gepäck und
nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein.
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
Kurzfahrten vom Schadenort
A.4.5.4 Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, erstatten wir Ihnen nachgewiesene
Kosten für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder Taxen von der Schadenstelle oder der Werkstatt. Wir über-
nehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu einem Betrag von insgesamt 50 Euro.
Mietwagen nach Diebstahl des Fahrzeugs
A.4.5.5 Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen anstelle der Leistung Weiter- oder Rück-
fahrt nach A.4.6.1 oder Übernachtung nach A.4.6.2 die Kosten des Mietwagens bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahr
bereit zur Verfügung steht, jedoch höchstens für sieben Tage und höchstens 75 Euro je Tag.
Was versteht man unter Panne oder Unfall?
A.4.5.6 Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor gilt
das Betanken mit der falschen Kraftstoffart sowie das Liegenbleiben des Fahrzeugs wegen Kraftstoffmangels als
Panne, bei Elektrofahrzeugen die vollständige Entladung des Antriebsakkumulators. Unfall ist ein unmittelbar von
außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
A.4.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung vom ständigen Wohnsitz
Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs erbringen wir nachfolgende Leistungen unter den Voraussetzungen, dass
− die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland und
dem ständigen Wohnsitz des Fahrzeughalters in Deutschland entfernt ist, und
− das Fahrzeug am Schadentag nicht wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen worden ist.
Weiter- oder Rückfahrt
A.4.6.1 Folgende Fahrtkosten werden erstattet:
a) Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder
b) eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach A.4.4 und
c) eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland,
d) eine Fahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort
fahrbereit gemacht worden ist.
Die Kostenerstattung erfolgt bis zur Höhe der Bahnkosten 1. Klasse oder der Liegewagenkosten jeweils einschließlich
Zuschlägen sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro.
Übernachtung
A.4.6.2 Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und übernehmen die Kosten für
höchstens drei Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.4.6.1 oder Mietwagen nach
A.4.5.5 oder A.4.6.3 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder fahr-
bereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wir übernehmen die Kosten für
eine einzelne Person bis höchstens 100 Euro (inkl. Frühstück) je Übernachtung. Für jede weitere versicherte Person
zahlen wir Übernachtungskosten (inkl. Frühstück) bis 60 Euro.
Mietwagen nach Panne oder Unfall
A.4.6.3 Wir helfen Ihnen, ein gleichwertiges Fahrzeug anzumieten. Wir übernehmen die Kosten eines Mietwagens,
– wenn das Fahrzeug repariert wird, bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht,
– wenn das Fahrzeug nicht repariert wird, weil die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wieder-
beschaffungswert übersteigen (Totalschaden).
Voraussetzung ist, dass Sie weder die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.4.6.1 noch Übernachtung nach A.4.6.2
in Anspruch genommen haben.
Wir zahlen höchstens für sieben Tage und maximal 75 Euro je Tag.
22
[Seite 23]
Fahrzeugunterstellung
A.4.6.4 Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur
Durchführung des Transports in eine Werkstatt oder nach Diebstahl und Wiederauffinden bis zur Durchführung des
Rücktransports untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden
Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.
A.4.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise
Wir erbringen die nachfolgenden Leistungen unter den Voraussetzungen, dass auf einer Reise
− Sie oder eine mitversicherte Person unvorhersehbar erkranken oder der Fahrer stirbt und
− dies an einem Ort geschieht, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland und dem ständi-
gen Wohnsitz des Fahrzeughalters in Deutschland entfernt ist.
Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise
(erstmalig oder zum wiederholten Male) aufgetreten ist.
Krankenrücktransport
A.4.7.1 Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung an Ihren ständigen Wohnsitz zurücktransportiert
werden, sorgen wir für die Durchführung des Rücktransports. Wir übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des
Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf die Begleitung des
Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die
bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten. Diese müssen jedoch durch die Erkrankung bedingt sein
und sind begrenzt auf höchstens drei Übernachtungen. Wir übernehmen die Kosten für eine einzelne Person bis
höchstens 100 Euro (inkl. Frühstück) je Übernachtung. Für jede weitere versicherte Person zahlen wir Übernachtungs-
kosten (inkl. Frühstück) bis 60 Euro.
Rückholung von Kindern
A.4.7.2 Wir sorgen für die Abholung und Rückfahrt mitreisender minderjähriger Kinder mit einer Begleitperson zu ihrem
Wohnsitz, wenn
− der Fahrer erkrankt ist oder stirbt und
− die Kinder weder von Ihnen noch von einem anderen Insassen betreut werden können.
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Wir erstatten die Kosten bis zur Höhe eines Fluges der Economy
Class sowie für nachgewiesene Taxifahrten bis zu 50 Euro.
Fahrzeugabholung
A.4.7.3 Wir sorgen für die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz, wenn
− der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und
− das Fahrzeug weder von ihm noch von einem Insassen zurückgefahren werden kann.
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten.
Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostenersatz bis zu 0,50 Euro je Kilometer zwischen Ihrem
Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen
entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchstens für drei Übernachtun-
gen. Wir übernehmen die Kosten für eine einzelne Person bis höchstens 100 Euro (inkl. Frühstück) je Übernachtung.
Für jede weitere versicherte Person zahlen wir Übernachtungskosten (inkl. Frühstück) bis 60 Euro.
Kosten für Krankenbesuch
A.4.7.4 Müssen Sie oder eine mitversicherte Person sich auf einer Reise infolge Erkrankung länger als zwei Wochen in einem
Krankenhaus aufhalten, zahlen wir die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche durch eine nahestehende Person
bis zur Höhe von 500 Euro.
Versorgung eines Haustiers (Hund oder Katze)
A.4.7.5 Können Sie infolge Erkrankung Ihren mitgeführten Hund oder Ihre mitgeführte Katze nicht mehr versorgen und ste-
hen auch keine weiteren Mitreisenden zur Verfügung, organisieren und bezahlen wir den Heimtransport des Tieres
und übernehmen die Kosten der dafür erforderlichen Hilfsmittel (z. B. Transportbox). Sofern erforderlich, organisieren
wir außerdem die Unterbringung und Versorgung des Tieres an Ihrem Wohnsitz und tragen die hierdurch entstehen-
den Kosten für längstens zwei Wochen.
Was versteht man unter einer Reise?
A.4.7.6 Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von fortlaufend sechs Wochen.
Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend
aufhalten.
A.4.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise
Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach A.4.4 ohne Deutschland), der mindestens 50 km
Luftlinie von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland und dem ständigen Wohnsitz des Fahrzeughalters in Deutschland ent-
fernt ist, erbringen wir zusätzlich folgende Leistungen:
A.4.8.1 Bei Panne und Unfall:
Ersatzteilversand
a) Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort
oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgen wir dafür, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhal-
ten, und übernehmen alle entstehenden Versandkosten. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die im Oldtimertarif versi-
chert sind.
Fahrzeugtransport
b) Wir sorgen für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden
Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Wohnsitz, wenn
– das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen
fahrbereit gemacht werden kann und
23
[Seite 24]
– die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes
Fahrzeug.
Mietwagen
c) Mieten Sie ein Fahrzeug nach A.4.6.3 an, übernehmen wir die Kosten hierfür bis zu einem Betrag von 525 Euro.
Fahrzeugverzollung und -verschrottung
d) Muss das Fahrzeug nach einem Unfall im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung. Wir übernehmen
die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr
Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten.
A.4.8.2 Bei Fahrzeugdiebstahl:
Fahrzeugunterstellung
a) Wir übernehmen die Kosten für eine Fahrzeugunterstellung, wenn das gestohlene Fahrzeug
− nach dem Diebstahl im Ausland wieder aufgefunden wird und
− bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Verschrottung untergestellt werden muss.
Wir übernehmen die Kosten höchstens für zwei Wochen.
Mietwagen
b) Mieten Sie ein Fahrzeug nach A.4.5.5 an, übernehmen wir die Kosten hierfür bis zu einem Betrag von 525 Euro.
Fahrzeugverzollung und -verschrottung
c) Muss das Fahrzeug nach dem Diebstahl im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung. Wir übernehmen
die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr
Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten.
A.4.8.3 Bei Verlust von Reisedokumenten
Verlieren Sie auf einer Reise im Ausland ein hierfür benötigtes Dokument, helfen wir Ihnen bei der Ersatzbeschaffung
und übernehmen die hierbei anfallenden Gebühren. Die Gebühren für die Ersatzbeschaffung von Dokumenten bei
inländischen Behörden erstatten wir nicht.
A.4.8.4 Bei Verlust von Zahlungsmitteln
Verlieren Sie auf einer Reise im Ausland Zahlungsmittel und geraten dadurch in eine Notlage, stellen wir die Verbin-
dung zu Ihrer Hausbank her. Ist dies nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ihrer Schadenmeldung folgenden
Werktag möglich, können Sie für sich und die mitversicherten Personen von uns ein Darlehen von insgesamt 1.500
Euro in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass Sie Ihren finanziellen Bedarf begründen und nachweisen. Wir kön-
nen das Darlehen davon abhängig machen, dass Sie uns einen Bürgen benennen oder den benötigten Betrag in
Deutschland hinterlegen. Außerdem können wir von Ihnen ein schriftliches Schuldanerkenntnis in Höhe des Darlehens
verlangen. Sie sind verpflichtet, das gewährte Darlehen innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Rechnung
zurückzuzahlen.
A.4.8.5 Bei benötigter ärztlicher Hilfe
Erkranken Sie auf einer Reise im Ausland, informieren wir Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versor-
gung und stellen, soweit erforderlich, die Verbindung zwischen Ihrem Hausarzt und dem behandelnden Arzt oder
Krankenhaus her. Die hierdurch entstehenden Kosten tragen wir.
A. 4.8.6 Bei benötigten Arzneimitteln
Sind Sie auf einer Reise im Ausland zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung Ihrer Gesundheit auf verschrei-
bungspflichtige Arzneimittel dringend angewiesen, die an Ihrem Aufenthaltsort oder in dessen Nähe nicht erhältlich
sind und für die es dort auch keine Ersatzpräparate gibt, sorgen wir nach Abstimmung mit Ihrem Hausarzt für die
Zusendung und tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Dies gilt auch für die Kosten einer notwendigen Abholung
und Verzollung, nicht jedoch für die der Arzneimittel selbst.
A.4.8.7 Bei Reiseabbruch
Ist während einer Reise im Ausland ein Mitreisender oder naher Verwandter schwer erkrankt oder gestorben oder Ihr
Vermögen erheblich beschädigt worden und Ihnen deshalb die planmäßige Beendigung der Reise nicht zuzumuten,
übernehmen wir die Ihnen und den mitversicherten Personen dadurch entstehenden höheren Fahrtkosten bis zu
250 Euro je Person.
A.4.8.8 In besonderen Notfällen
Geraten Sie auf einer Reise im Ausland in eine besondere Notlage, die in den Abschnitten A.4.5 bis A.4.8.7 nicht gere-
gelt ist und benötigen Sie Hilfe, um erhebliche Nachteile (Schäden) für Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermei-
den, leiten wir die erforderlichen Maßnahmen ein. Die dadurch entstehenden Kosten übernehmen wir bis zu 250 Euro
je Schadenfall. Kosten im Zusammenhang mit der Nicht- oder Schlechterfüllung von Verträgen, die Sie abgeschlossen
haben, können wir Ihnen nicht erstatten. Dies gilt auch für Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten.
A.4.9 Reiserückrufservice
Erkrankt oder stirbt ein naher Verwandter von Ihnen oder wird Ihr Vermögen erheblich beschädigt und erweist sich deshalb ein
Rückruf von Ihrer Reise über Rundfunk als notwendig, leiten wir die erforderlichen Maßnahmen in die Wege und übernehmen
die hierdurch entstehenden Kosten.
A.4.10 LVM-Anwaltshotline
Nach einer Panne, einem Unfall oder einem Diebstahl besteht zu diesem Ereignis Versicherungsschutz für Sie und die
mitversicherten Personen in der Eigenschaft als
– Eigentümer,
– Halter,
– berechtigter Fahrer oder
– berechtigter Insasse
des versicherten Fahrzeugs gemäß A.4.3.1. Versichert ist die telefonische Erstberatung durch einen in Deutschland zugelassenen
24
[Seite 25]
Rechtsanwalt, soweit deutsches Recht anwendbar ist. Wir übernehmen je Beratungsfall maximal 125 Euro, höchstens jedoch
300 Euro für alle Beratungsfälle je Kalenderjahr.
Die Leistungsbearbeitung erfolgt durch die LVM Rechtschutz-Service GmbH, Kolde-Ring 21 in 48151 Münster. Ansprüche auf die
Versicherungsleistung aus dieser Vereinbarung können nur gegen die LVM Rechtschutz-Service GmbH geltend gemacht werden.
A.4.11 Was ist nicht versichert?
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
A.4.11.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung
des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis
zu kürzen, allerdings nur, soweit es sich um die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile handelt
oder um die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berau-
schender Mittel.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
A.4.11.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten
Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,
einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt
A.4.11.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen
der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Schäden durch Kernenergie
A.4.11.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
A.4.12 Anrechnung ersparter Aufwendungen
Haben Sie auf Grund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können
wir diese von unserer Zahlung abziehen.
A.4.13 Verpflichtung Dritter
A.4.13.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen oder einer mitversicherten Person gegenüber auf Grund eines Vertrags oder
einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche
unseren Leistungsverpflichtungen vor.
A.4.13.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von
A.4.13.1 zur Leistung verpflichtet.
Selbstbeteiligung
A.4.13.3 Haben Sie für eine Schutzbriefleistung, z. B. Abschleppen, auch in Kasko Versicherungsschutz, gilt für diese Leistung
auch beim LVM-Schutzbrief die in Kasko vereinbarte Selbstbeteiligung.
A.5 LVM-Gewerbeschutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung
A.5.1 Was ist versichert?
Wir erbringen nach Eintritt der in A.5.5 bis A.5.7 genannten Schadenereignisse die dazu im Einzelnen aufgeführten Leistungen
als Service oder erstatten die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen.
A.5.2 Wer ist versichert?
Versicherungsschutz besteht für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen.
A.5.3 Versicherte Fahrzeuge
Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie ein mitgeführter Anhänger oder Auflieger bis 3,5 t zuläs-
sige Gesamtmasse.
A.5.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben mit dem LVM-Gewerbeschutzbrief Versicherungsschutz in den Ländern der Europäischen Union sowie in Andorra,
Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Vatikanstaat und im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nord-
irland. Dies gilt nicht für die außerhalb des geographischen Europas liegenden Hoheitsgebiete dieser Länder.
A.5.5 Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl
Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt nicht fortsetzen oder wurde es gestohlen, erbringen wir fol-
gende Leistungen:
Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
A.5.5.1 Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft an der Schadenstelle durch ein Pannenhilfsfahrzeug und
übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der
vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 250 Euro, für Lkw über 3,5 t zulässige
Gesamtmasse im Werkverkehr und für Zugmaschinen im Werkverkehr auf 500 Euro.
Abschleppen des Fahrzeugs
A.5.5.2 Kann das Fahrzeug an der Schadenstelle nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des
Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung – ausgenommen lebende Tiere und leicht
verderbliche Waren – und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung
beläuft sich auf 250 Euro, für Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr und für Zugmaschinen im Werk-
verkehr auf 1.000 Euro; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerech-
net.
Bergen des Fahrzeugs
A.5.5.3 Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und
nicht gewerblich beförderter Ladung – ausgenommen lebende Tiere und leicht verderbliche Waren – und übernehmen
die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag beläuft sich auf 1.000 Euro, für Lkw über 3,5 t zulässige
25
[Seite 26]
Gesamtmasse im Werkverkehr und für Zugmaschinen im Werkverkehr auf 5.000 Euro.
Was versteht man unter Panne oder Unfall?
A.5.5.4 Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor gilt
das Betanken mit der falschen Kraftstoffart sowie das Liegenbleiben des Fahrzeugs wegen Kraftstoffmangels als
Panne, bei Elektrofahrzeugen die vollständige Entladung des Antriebsakkumulators. Unfall ist ein unmittelbar von
außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
Fahrzeugunterstellung nach Diebstahl des Fahrzeugs
A.5.5.5 Muss das Fahrzeug, nachdem es gestohlen und wieder aufgefunden wurde, bis zum Rücktransport, zur Verzollung oder
zur Verschrottung untergestellt werden, tragen wir die hierdurch entstehenden Kosten, höchstens jedoch für zwei Wochen.
A.5.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall, Diebstahl oder Fahrerausfall ab 50 km Entfernung vom Firmensitz
Bei einem Schadenfall an einem Ort, der mindestens 50 km Luftlinie Entfernung von Ihrem Firmensitz in Deutschland entfernt
ist, erbringen wir die nachfolgenden Leistungen:
Weiter- oder Rückfahrt, Übernachtung, Mietwagen
A.5.6.1 Ist das Fahrzeug nach Panne oder Unfall nicht fahrbereit oder wurde es gestohlen und am selben Tag nicht wieder
aufgefunden, tragen wir die hierdurch entstehenden Kosten für
a) eine Übernachtung und die Rückfahrt zum Firmensitz bzw. Weiterfahrt zum Zielort oder
b) die Übernachtungen bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder
c) die Anmietung eines gleichwertigen Selbstfahrervermietfahrzeugs bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft.
Der Höchstbetrag für diese Leistungen beläuft sich auf insgesamt 1.000 Euro.
Fahrzeugunterstellung nach Panne oder Unfall
A.5.6.2 Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur
Durchführung des Transports in einer Werkstatt untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich und überneh-
men die hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.
Fahrzeugabholung nach Fahrerausfall
A.5.6.3 Wir sorgen für die Verbringung des Fahrzeugs zu Ihrem Firmensitz, wenn
- der Fahrer länger als drei Tage erkrankt oder stirbt und
- das Fahrzeug weder von ihm noch von einem Insassen zurückgefahren werden kann.
Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie als Kostener-
satz bis zu 0,75 Euro je Kilometer zwischen Ihrem Firmensitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir in jedem
Fall die bis zur Abholung entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten, jedoch höchs-
tens für drei Übernachtungen. Wir übernehmen die Kosten für eine einzelne Person bis höchstens 100 Euro (inkl.
Frühstück) je Übernachtung. Für jede weitere versicherte Person zahlen wir Übernachtungskosten (inkl. Frühstück) bis
60 Euro. Es besteht kein Versicherungsschutz,wenn das Ereignis, auf Grund dessen wir in Anspruch genommen werden,
durch eine Erkrankung verursacht wurde, die innerhalb von sechs Wochen vor Fahrbeginn erstmals oder zum wieder-
holten Male aufgetreten ist.
A.5.7 Zusätzliche Hilfe bei Auslandsfahrten
Ereignet sich der Schaden an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach A.5.4 ohne Deutschland), erbringen wir zusätzlich
folgende Leistungen:
Ersatzteilversand
A.5.7.1 Können Ersatzteile zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft des Fahrzeugs an einem ausländischen Schadenort, der
mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem Firmensitz in Deutschland entfernt ist, oder in dessen Nähe nicht beschafft
werden, sorgen wir dafür, dass Sie diese auf schnellstmöglichem Wege erhalten, und übernehmen alle entstehenden
Versandkosten.
Fahrzeugtransport nach Fahrzeugausfall
A.5.7.2 Wir sorgen für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten
bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren Firmensitz, wenn
– das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem Firmensitz in
Deutschland entfernt ist, oder in dessen Nähe nicht innerhalb von fünf Werktagen fahrbereit gemacht werden
kann und
– die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht höher sind als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahr-
zeug.
Der Höchstbetrag beläuft sich auf 1.500 Euro, für Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr und für
Zugmaschinen im Werkverkehr auf 2.500 Euro
Fahrzeugverzollung und -verschrottung
A.5.7.3. Muss das Fahrzeug nach einem Unfall oder Diebstahl im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung und
übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen
Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten.
A.5.8 Was ist nicht versichert?
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
A.5.8.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung
des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis
zu kürzen, allerdings nur, soweit es sich um die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile und Zubehörteile handelt
oder um die Herbeiführung des Versicherungsfalls infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berau-
schender Mittel.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
A.5.8.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten
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Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,
einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Staatsgewalt
A.5.8.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnah-
men der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Schäden durch Kernenergie
A.5.8.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
A.5.9 Anrechnung ersparter Aufwendungen
Haben Sie auf Grund unserer Leistungen Kosten erspart, die Sie ohne das Schadenereignis hätten aufwenden müssen, können
wir diese von unserer Zahlung abziehen.
A.5.10 Verpflichtung Dritter
A.5.10.1 Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen oder einer mitversicherten Person gegenüber auf Grund eines Vertrags oder
einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche
unseren Leistungsverpflichtungen vor.
A.5.10.2 Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber abweichend von
A.5.10.1 zur Leistung verpflichtet.
Selbstbeteiligung
A.5.10.3 Haben Sie für eine Schutzbriefleistung, z. B. Abschleppen, auch in der Kasko Versicherungsschutz, gilt für diese Leis-
tung auch beim LVM-Gewerbeschutzbrief die in Kasko vereinbarte Selbstbeteiligung.
A.6 LVM-Ausland{ – für Schäden, die Andere Ihnen mit einem Kraftfahrzeug im Ausland zufügen
A.6.1 Was ist versichert?
Auf einer Fahrt mit Ihrem Fahrzeug im Ausland hat ein Anderer Sie durch den Gebrauch seines Kraftfahrzeugs in einen Unfall
verwickelt.
A.6.1.1 Wir ersetzen Ihren Schaden, der dadurch entsteht, dass Sie oder die mitversicherten Personen nach A.6.2
a) verletzt oder getötet werden,
b) ihre Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen,
wenn Sie gegen den Unfallverursacher oder seinen ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer begründete Schadener-
satzansprüche auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts haben.
A.6.1.2 Anstelle des am ausländischen Unfallort geltenden Rechts wenden wir deutsches Recht an, d.h. wir entschädigen Sie
so, als habe sich der Unfall in Deutschland ereignet und als sei der Unfallverursacher bei uns versichert gewesen. Nur
die straßenverkehrsrechtliche Haftung beurteilen wir nach dem Recht des Unfallortes.
A.6.1.3 Voraussetzung für unsere Leistung ist, dass das Fahrzeug des Unfallverursachers im Geltungsbereich nach A.6.5 zum
Verkehr zugelassen und versichert ist.
A.6.1.4 Der Versicherungsschutz gilt auf allen Fahrten oder Reisen im Geltungsbereich nach A.6.5 bis zu fortlaufend
12 Wochen.
A.6.2 Wer ist versichert?
Versicherungsschutz besteht für Sie, den berechtigten Fahrer, die berechtigten Insassen, den Halter und den Eigentümer des
versicherten Fahrzeugs.
A.6.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
Höchstleistung
A.6.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen- und Sachschäden
in der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihres Fahrzeugs vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammen-
hängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungs-
summen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
Leistungen Anderer
A.6.3.2 Unsere Zahlungen kürzen wir um Leistungen, die Sie von Dritten, insbesondere dem Unfallverursacher oder seinem
Kfz-Haftpflichtversicherer, erhalten.
A.6.4 Versicherte Fahrzeuge
Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug sowie ein mitgeführter Wohnwagen- oder Bootsanhänger oder
ein Anhänger bis 1,5 t zulässige Gesamtmasse.
Mieten Sie oder der Halter anstelle des im Versicherungsschein bezeichneten Fahrzeugs vorübergehend ein gleichartiges Selbst-
fahrervermietfahrzeug, gilt dieses als versichert.
A.6.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben Versicherungsschutz für Schadenfälle in den Ländern der Europäischen Union – mit Ausnahme der Bundesrepublik
Deutschland – sowie in Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Vatikanstaat und im Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland. Dies gilt nicht für die außerhalb des geographischen Europas liegenden Hoheits
gebiete der o.g. Länder, ausgenommen die Kanarischen Inseln, Azoren und Madeira.
A.6.6 Was ist nicht versichert?
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
A.6.6.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten
Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,
einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.
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Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Staatsgewalt
A.6.6.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnahmen
der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Kernenergie
A.6.6.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
A.7 LVM-FahrerKasko – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird
Die LVM-FahrerKasko ist eine Kfz-Unfallversicherung, deren Leistungen sich nach dem tatsächlich entstandenen Personen
schaden richten.
A.7.1 Was ist versichert?
Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers, die dadurch entstehen, dass er durch einen Unfall beim Lenken des
versicherten Fahrzeugs verletzt oder getötet wird.
Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Zum Lenken des Fahrzeugs gehört z. B. nicht das Ein- und Aussteigen oder das Be- und Entladen.
A.7.2 Wer ist versichert?
Versichert ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs. Berechtigter Fahrer ist eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfü-
gungsberechtigten das Fahrzeug lenkt.
Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert.
A.7.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
In der LVM-FahrerKasko besteht Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen
Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
A.7.4 Was leisten wir in der LVM-FahrerKasko?
Was wir ersetzen
A.7.4.1 Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z. B. Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente) so, als ob ein Dritter
schadenersatzpflichtig wäre. Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Pri-
vatrechts.
A.7.4.2 In Ergänzung dazu erbringen wir Rehabilitationsleistungen gemäß Ziffer A.7.5.
Was wir nicht ersetzen
A.7.4.3 Wir ersetzen keine immateriellen Schadensersatzansprüche (Schmerzensgeld, Hinterbliebenengeld) und keine Rechts-
verfolgungskosten.
Vorrangige Leistungspflicht Dritter
A.7.4.4 Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten (z. B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse,
Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft, Arbeitgeber) Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens oder Anspruch auf
deckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben.
Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen können, leisten wir dennoch,
wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
− Sie haben den Anspruch in Textform geltend gemacht.
− Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die Ihnen billi-
gerweise zumutbar waren.
− Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten.
Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem können Ansprüche gegen
Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustim-
mung abgetreten werden. In diesen Fällen können wir nicht im Voraus Leistungen erbringen, sondern erst dann,
wenn abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegenüber Dritten bestehen.
Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über Ihre Ansprüche treffen (z. B. ein Abfindungsvergleich), binden uns nur,
wenn wir vorher zugestimmt haben.
Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssumme)?
A.7.4.5 Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist beschränkt auf die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Mehrere
zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe
Ihrer Versicherungssumme können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
A.7.5 Welche ergänzenden Rehabilitationsleistungen erbringen wir?
Wir erbringen Leistungen zur medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Dabei bedienen wir uns qualifizierter
Dienstleister.
Voraussetzungen
A.7.5.1 Rehabilitationsleistungen erbringen wir bei den nachfolgend genannten schweren unfallbedingten Verletzungen:
– Frakturen von Schulter-, Ellenbogen-, Hüft-, Knie-, Sprung-, Handgelenk (ausgenommen Fingerfrakturen), eines
oder mehrerer Wirbelkörper (nicht Quer- oder Dornfortsatz) des Beckens,
– vollständige Zerreißungen von Bändern oder Sehnen im Schulter-, Ellenbogen-, Hüft- und Kniegelenk,
– Schädelhirntrauma 3. Grades,
– Schädigungen des Rückenmarks,
– Nervenschäden mit Einfluss auf die Funktionalität der Gliedmaßen,
– Verbrennungen II. oder III. Grades von mindestens 30 Prozent der Körperoberfläche,
28
[Seite 29]
– ähnlich schwere Verletzungen, die nach ärztlicher Einschätzung voraussichtlich zu einem Invaliditätsgrad ent
sprechend A.3.5.2.2 bis 3.5.2.6 von mindestens 40 Prozent führen.
Medizinische Rehabilitation
A.7.5.2 Wir erarbeiten zusammen mit Ihnen sowie mit Ärzten, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen einen persönlichen
Rehabilitationsplan. Dieser enthält, je nach Bedarf, Empfehlungen für die bestmöglichen medizinisch erforderlichen
Behandlungen; zudem werden Spezialkliniken und ambulante Therapien vermittelt. Für diese Maßnahmen überneh-
men wir tatsächlich angefallene Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro.
Berufliche Rehabilitation
A.7.5.3 Wir beraten und unterstützen Sie bei unfallbedingten beruflichen Angelegenheiten. Dabei berücksichtigen wir Ihre
persönliche Situation und den konkreten Bedarf für Maßnahmen zur Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes sowie
die Vermittlung von Umschulungs- und Fortbildungsmaßnahmen. Wir begleiten die Suche nach einem anderen geeig-
neten Arbeitsplatz. Kosten, die über die Beratung und Unterstützung durch den von uns beauftragten Dienstleister
hinausgehen, übernehmen wir nicht.
Soziale Rehabilitation
A.7.5.4 Wir beraten Sie im Bedarfsfall bei der Verbesserung Ihrer Mobilität, Ihres Wohnumfeldes und der technischen Situa
tion am Arbeitsplatz. Wir vermitteln Ansprechpartner für insoweit erforderliche Maßnahmen. Auf Wunsch stellen wir
auch Kontakt zu anderen Betroffenen und Institutionen her.
Rechtsverhältnis zu Dienstleistern
A.7.5.5 Soweit wir Dienstleister beauftragen, um unsere Leistungspflicht zu erfüllen, werden hierdurch keine vertraglichen
Beziehungen zwischen Ihnen und den von uns beauftragten Dienstleistern begründet.
Weitere Bestimmungen
A.7.5.6 Wir übernehmen die Kosten für von uns veranlasste Leistungen. Kosten, die dadurch entstehen, dass Dritte mit der
Erbringung von Leistungen ohne vorherige Abstimmung mit uns beauftragt werden, übernehmen wir nicht.
Die Rehabilitationsleistungen erbringen wir ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Dies gilt nicht,
wenn der Auslandsaufenthalt Teil des Rehabilitationsprozesses ist, der von unserem Dienstleister empfohlen wurde.
Bestehen bei uns für Sie Unfallversicherungen mit gleichartigen Leistungen, können diese nur aus einem Vertrag in
Anspruch genommen werden.
Rehabilitationsleistungen erbringen wir bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Unfall.
A.7.6 Fälligkeit, Zahlung für eine mitversicherte Person
Fälligkeit der Leistung und Vorschusszahlung
A.7.6.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang wir unsere Leis-
tungspflicht anerkennen. Die Frist beginnt, wenn uns Ihr Leistungsantrag und die zu dessen Beurteilung erforderlichen
Unterlagen vorliegen.
Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, leisten wir innerhalb von
zwei Wochen.
Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch – angemessene Vorschüsse.
Zahlung für eine mitversicherte Person
A.7.6.2 Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung für eine mitversicherte Person an Sie selbst nur mit Zustimmung
der mitversicherten Person verlangen.
A.7.7 Was ist nicht versichert?
Straftat
A.7.7.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Fahrer dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat
begeht oder versucht.
Psychische Reaktionen
A.7.7.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch
einen Unfall verursacht wurden.
Schäden an der Bandscheibe
A.7.7.3 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter
diesen Vertrag fallendes Unfallereignis diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50 %) verur-
sacht.
Ansprüche Dritter
A.7.7.4 Ansprüche, die von Dritten geltend gemacht werden (z. B. nach §§ 116, 119 SGB X, § 86 VVG, § 426 BGB), ersetzen wir
nicht.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
A.7.7.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer behördlich genehmigten
Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, bei der es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt,
einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
A.7.7.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen oder Maßnah-
men der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Schäden durch Kernenergie
A.7.7.7 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
29
[Seite 30]
B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig geschieht dies durch Zugang
des Versicherungsscheins bei Ihnen.
B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben,
jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die
Folgen nach C.1.2 und C.1.3.
B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz
Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungsschutz:
Kfz-Haftpflichtversicherung und LVM-Schutzbrief
B.2.1 Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestäti-
gung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, haben Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim LVM-Schutz-
brief vorläufigen Versicherungsschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug
unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Beim LVM-Schutzbrief gilt dies nicht, wenn die
Versicherungsbestätigung für die Zulassung eines Fahrzeugs mit einem roten Kennzeichen oder einem Kurzzeitkenn-
zeichen ausgegeben wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab
dem vereinbarten Zeitpunkt.
Kaskoversicherung, Kfz-Unfallversicherung, LVM-Gewerbeschutzbrief, LVM-AuslandPlus und LVM-FahrerKasko
B.2.2 In der Kaskoversicherung, der Kfz-Unfallversicherung, dem LVM-Gewerbeschutzbrief, der LVM-AuslandPlus und der
LVM-FahrerKasko haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt haben. Der
Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.
Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz
B.2.3 Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Ver
sicherungsschutz über.
Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
B.2.4 Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn
− wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und
− Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf
von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt haben.
Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu
vertreten haben.
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
B.2.5 Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen. Unsere Kündigung wird erst
nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam.
Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf
B.2.6 Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz, endet der vorläufige Versicherungs-
schutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.
Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz
B.2.7 Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden
Teil des Beitrags.
C Beitragszahlung
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
Rechtzeitige Zahlung
C.1.1 Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird in 14 Tagen nach Zugang des Versiche
rungsscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen.
Nicht rechtzeitige Zahlung
C.1.2 Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, haben Sie von Anfang an keinen Versicherungs-
schutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht recht-
zeitige Zahlung jedoch zu vertreten, beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung des Beitrags.
C.1.3 Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlos-
sen, wenn Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben. Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine Geschäfts-
gebühr verlangen. Diese beträgt ab dem beantragten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt für
bis zu 1 Monat 15 %, für bis zu 2 Monate 25 %, für bis zu 3 Monate 30 % und für mehr als 3 Monate 40 % des Jah-
resbeitrags.
C.2 Zahlung des Folgebeitrags
Rechtzeitige Zahlung
C.2.1 Folgebeiträge sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode fällig und zu zahlen: bei jährlicher Z ahlung zum
01.01. eines Jahres, bei halbjährlicher Zahlung zum 01.01 und 01.07. eines Jahres, bei vierteljährlicher Zahlung zum
01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines Jahres, bei monatlicher Zahlung jeweils zum 01. des Monats.
Nicht rechtzeitige Zahlung
C.2.2 Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugs-
30
[Seite 31]
schadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen.
C.2.3 Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu diesem Zeitpunkt diese Beträge
noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die
verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
C.2.4 Sind Sie mit der Zahlung der geschuldeten Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, kön-
nen wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam, wenn Sie den rückständi-
gen Folgebeitrag zuzüglich des Verzugsschadens innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen. Haben wir
die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, wird die Kündigung unwirksam, wenn Sie innerhalb eines
Monats nach Ablauf der in der Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen.
Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten,
haben Sie keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zah-
lung.
C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), wenden wir
für den neuen Vertrag bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen
zum Folgebeitrag nach C.2.2 bis C.2.4 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Ver-
sicherungsschutzes nach B.2.4. Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:
– Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Fahrzeugs und dem Beginn der Versicherung des anderen
Fahrzeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen,
– Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich.
Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr entsprechend
C.1.3 verlangen.
C.4 Zahlungsperiode
Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen. Die Zahlungsperiode ist
die Versicherungsperiode nach § 12 Versicherungsvertragsgesetz. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, können
Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
Wenn Sie mit uns die monatliche Zahlungsperiode vereinbart haben, gilt diese nur, solange Sie uns ermächtigen, die Beiträge
per Lastschrift einzuziehen. Widerrufen Sie uns gegenüber die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug oder widersprechen Sie
Ihrem kontoführenden Kreditinstitut gegenüber dem Lastschriftverfahren oder einer einzelnen Lastschrift, stellen wir den Ver-
trag auf die vierteljährliche Zahlungsperiode um; ebenso verfahren wir, wenn wir einen Beitrag mangels ausreichender
Deckung nicht vollständig von dem von Ihnen angegebenen Konto einziehen können.
Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Abschnitt G geregelt.
C.5 Beitragspflicht bei Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung auf Grund § 117 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz gegenüber einem Dritten
trotz Beendigung des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser
Verpflichtung. Unsere Rechte nach § 116 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.
D. Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung
D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs?
D.1.1 Bei allen Versicherungsarten
Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck
D.1.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet werden. Die Begriffsbestim-
mungen für Art und Verwendung von Fahrzeugen finden Sie im Anhang 6.
Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer
D.1.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug
mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer
des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Fahren nur mit Fahrerlaubnis
D.1.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahr
erlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer
benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Nicht genehmigte Rennen
D.1.1.4 Das Fahrzeug darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei denen es auf
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die dazugehörigen Übungsfahrten.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.2 und die Ausschlüsse nach A.1.5.2, A.2.8.2, A.3.12.3, A.4.11.2,
A.5.8.2, A.6.6.1. und A.7.7.5.
Nutzung von Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen
D.1.1.5 Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenes Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur
benutzen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigen-
tümer das Fahrzeug nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist.
D.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Alkohol und andere berauschende Mittel
D.1.2.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende
31
[Seite 32]
Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht von einem Fahrer fahren lassen, der
durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.3.1 und die Ausschlüsse nach A.2.8.1, A.3.12.2, A.4.11.1, A.5.8.1.
Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
D.1.2.2 Das Fahrzeug darf nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wett-
bewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, gebraucht werden, wenn
- das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
- für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtver-
sicherungsgesetzes besteht.
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter den genannten Voraussetzungen für
diese Fahrten gebrauchen lassen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.1.4 und die Ausschlüsse nach A.1.5.2, A.2.8.2, A.3.12.3, A.4.11.2,
A.5.8.2, A.6.6.1. und A.7.7.5.
D.1.3 Zusätzlich in der LVM-FahrerKasko
Alkohol und andere berauschende Mittel
D.1.3.1 Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende
Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Hinweis: Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.1 und die Ausschlüsse nach A.2.8.1, A.3.12.2, A.4.11.1 und
A.5.8.1.
Gurtpflicht
D.1.3.2 Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben, es sei denn, das Nicht
anlegen ist gesetzlich erlaubt.
D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
D.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie
Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens ent
sprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der
Versicherungsschutz bestehen.
Bei einer Verletzung der Pflicht in der Kfz-Haftpflichtversicherung aus D.1.2.1 Absatz 2 sind wir Ihnen, dem Halter
oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit Sie, der Halter oder Eigentümer als
Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben.
D.2.2 Abweichend von D.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versi-
cherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglis-
tig verletzen.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
D.2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und
den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 Euro beschränkt. Außerdem gelten
anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.
Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26
Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise von der Leistungspflicht befreit sind.
D.2.4 Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z. B durch Diebstahl),
sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
E Ihre Pflichten im Schadenfall und Folgen einer Pflichtverletzung
E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
E.1.1 Bei allen Versicherungsarten
Anzeigepflicht
E.1.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche
anzuzeigen.
E.1.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem Schadenereignis,
sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn Sie uns das Schadenereignis bereits
gemeldet haben.
Aufklärungspflicht
E.1.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich
ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
− Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen oder die
dabei erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit abgelaufen oder haben Sie sich berech-
tigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermög
lichen (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch).
− Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer
Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform
antworten.
− Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu
beschaffen.
32
[Seite 33]
− Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumut-
bar ist.
− Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermög-
lichen, soweit es Ihnen zumutbar ist.
Schadenminderungspflicht
E.1.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des
Schadens zu sorgen.
Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen.
E.1.2 Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung
Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
E.1.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer Woche nach der Erhe-
bung des Anspruchs mitzuteilen.
Anzeige von Kleinschäden
E.1.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 Euro beträgt, selbst regulieren oder regulieren
wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
E.1.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid, Geltendmachung eines vermö-
gensrechtlichen Anspruchs innerhalb eines gegen Sie gerichteten Strafverfahrens), haben Sie uns dies unverzüglich
anzuzeigen.
E.1.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechts
anwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte
Unterlagen zur Verfügung stellen.
Bei drohendem Fristablauf
E.1.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahn-
bescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen.
E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung
Anzeige von Kleinschäden
E.1.3.1 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 Euro beträgt, selbst regulieren oder regulieren
wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs
E.1.3.2 Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von E.1.1.1 verpflichtet, uns dies unver-
züglich in Textform anzuzeigen.
Einholen unserer Weisung
E.1.3.3 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs bzw. mitversicherter Teile müssen Sie unsere Weisungen
einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Anzeige bei der Polizei
E.1.3.4 Übersteigt ein Schaden durch Entwendung, Brand oder Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren
den Betrag von 150 Euro, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
E.1.4 Zusätzlich in der Kfz-Unfallversicherung
E.1.4.1 Hat der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, müssen die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten
uns dies innerhalb von 48 Stunden melden. Dies gilt auch, wenn der Unfall schon angezeigt ist. Uns ist das Recht zu
verschaffen, eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
Medizinische Versorgung
E.1.4.2 Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen,
seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
Medizinische Aufklärung
E.1.4.3 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
− Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
− anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und den
genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen
und uns zur Verfügung stellen.
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen
Sie sich untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung
entsteht. Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald erstellt werden.
Frist zur Feststellung und Geltendmachung der Invalidität
E.1.4.4 Beachten Sie auch die 15-Monatsfrist für die Feststellung und Geltendmachung der Invalidität nach A.3.5.1.3.
E.1.5 Zusätzlich beim LVM-Schutzbrief und LVM-Gewerbeschutzbrief
Einholen unserer Weisung
E.1.5.1 Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies
gestatten, und befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
E.1.5.2 Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang unse-
rer Leistungspflicht gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die
33
[Seite 34]
behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden.
E.1.6 Zusätzlich bei der LVM-Ausland{
Anzeige bei der Polizei/Europäischer Unfallbericht
E.1.6.1 Sie sind verpflichtet, jeden Unfall von der Polizei aufnehmen zu lassen, sofern Ihnen dies möglich ist. Ist Ihnen dies
nicht möglich, müssen Sie uns den von den Unfallbeteiligten ausgefüllten „Europäischen Unfallbericht“ einreichen,
wenn Sie uns das Schadenereignis anzeigen.
Ansprüche gegen den Unfallgegner
E.1.6.2 Sie sind nicht berechtigt, auf Ansprüche zu verzichten, die Ihnen wegen des Schadenereignisses gegen Dritte,
insbesondere den Unfallgegner und den ausländischen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer zustehen.
Untersuchung, Einholen unserer Weisung, Regress, Prozessführung
E.1.6.3 Nach einem Unfall sind Sie verpflichtet,
a) nach Eintritt des Schadenereignisses uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens
und über den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten sowie Originalbelege zum Nachweis der
Schadenhöhe vorzulegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz von
der Schweigepflicht zu entbinden,
b) vor Beginn der Verwertung oder der Wiederinstandsetzung Ihres Fahrzeugs unsere Weisung einzuholen und sich
mit uns darüber abzustimmen, ob und welche Leistungen wir erbringen,
c) uns bei der Geltendmachung von Regressansprüchen gegen Dritte, insbesondere den Unfallgegner und den aus
ländischen Kfz-Haftpflichtversicherer zu unterstützen, die hierfür benötigten Unterlagen auszuhändigen und eine
Abtretungsvereinbarung mit dem Versicherer zu schließen, die ausländischen Formvorschriften entspricht,
d) die Prozessführung gegen Dritte, insbesondere den Unfallgegner und den ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer
uns zu überlassen und dem von uns bestellten Anwalt Vollmacht und jede verlangte Aufklärung zu geben.
E.1.7 Zusätzlich in der LVM-FahrerKasko
Medizinische Versorgung
E.1.7.1 Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie unverzüglich einen Arzt hinzuziehen,
seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten.
Medizinische Aufklärung
E.1.7.2 Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von
− Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben.
− anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden.
Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und den
genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen
und uns zur Verfügung stellen.
Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prüfung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen
Sie sich untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung
entsteht.
Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald erstellt werden.
Aufklärung Ihrer Ansprüche gegen Dritte
E.1.7.3 Sie müssen alles tun, was der Aufklärung möglicher Ansprüche gegen Dritte dienen kann. Insbesondere müssen Sie
unsere Fragen zu möglichen Ansprüchen gegen Dritte, die sich auf den Umfang unserer Leistungspflicht auswirken
können, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Entsprechende Nachweise müssen Sie uns vorlegen.
Wahrung Ihrer Ansprüche gegen Dritte
E.1.7.4 Sie haben Ihren Anspruch gegen den Dritten unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften zu wahren, soweit
Ihnen dies zumutbar ist.
E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
E.2.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.7 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Ver-
letzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens
entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt
der Versicherungsschutz bestehen.
Für die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungspflicht im
Schadenfall gilt folgende weitere Voraussetzung: Wir haben Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese
Rechtsfolge hingewiesen.
E.2.2 Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für
die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
E.2.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und
den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 Euro beschränkt.
E.2.4 Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf einen Betrag von höchstens je 5.000 Euro, wenn Sie die Aufklärungs- oder
Schadenminderungspflicht nach E.1.1.3 und E.1.1.4
− vorsätzlich und
− in besonders schwerwiegender Weise
verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sach
schadens der Fall.
34
[Seite 35]
Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung
E.2.5 Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu ver-
schaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
E.2.6 Verletzen Sie Ihre Pflichten nach
− E.1.2.1 (Anzeige außergerichtlich geltend gemachter Ansprüche),
− E.1.2.3 (Anzeige gerichtlich geltend gemachter Ansprüche) oder
− E.1.2.4 (Prozessführung durch uns)
und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschul-
deten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt:
− Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig von unserer
Leistungspflicht frei.
− Bei grob fahrlässiger Verletzung sind wir berechtigt, unsere Leistung hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der
Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Mindestversicherungssummen
E.2.7 Verletzen Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nach E.1.1 und E.1.2 vorsätzlich oder grob fahrlässig,
gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
Pflichten mitversicherter Personen
F.1 Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung. Dies gilt für die
Technische Aufsicht nach A.1.2 d) und g) nur insoweit, wie es nach der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
zulässig ist.
Ausübung der Rechte
F.2 Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versiche-
rungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Andere Regelungen sind:
– Geltendmachen von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach A.1.2,
– Geltendmachen von Ansprüchen durch mitversicherte Personen beim LVM-Schutzbrief nach A.4.2.
Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen
F.3 Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten
Personen.
Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung:
Gegenüber mitversicherten Personen können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn
− die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände in der Person des Mitversicherten vorliegen oder
− diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt waren.
Sind wir zur Leistung verpflichtet, gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland gelten-
den gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Entsprechendes gilt, wenn wir trotz Beendigung des Versicherungs-
verhältnisses noch gegenüber dem Geschädigten Dritten Leistungen erbringen. Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in
diesen Ausnahmefällen bestehen.
G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs,
Wagniswegfall
G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
Vertragsdauer
G.1.1 Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein.
Automatische Verlängerung
G.1.2 Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres
Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen.
Dies gilt auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist,
um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag beginnen zu lassen.
Verträge mit einer Laufzeit unter einem Jahr
G.1.3 Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt,
ohne dass es einer Kündigung bedarf.
G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?
Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres
G.2.1 Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie uns
spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
G.2.2 Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird sofort mit ihrem Zugang
bei uns wirksam.
35
[Seite 36]
Kündigung nach einem Schadenereignis
G.2.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss uns innerhalb
eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen oder innerhalb eines Monats
zugehen, nachdem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abge-
lehnt haben. Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den
Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie in der Kfz-Haftpflichtversiche-
rung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen
Urteils kündigen.
G.2.4 Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des
Vertrags, wirksam werden soll.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
G.2.5 Veräußern Sie das Fahrzeug oder wird es zwangsversteigert, geht der Vertrag nach G.7.1 oder G.7.6 auf den Erwerber
über. Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb zu kündigen. Bei fehlender
Kenntnis vom Bestehen der Versicherung beginnt die Kündigungsfrist des Erwerbers erst ab Kenntnis.
Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Vertrags endet.
G.2.6 Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab und legt er bei der Zulassungsbehörde eine Versi-
cherungsbestätigung vor, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrages. Die Kündigung wird
zum Beginn der neuen Versicherung wirksam.
Kündigung bei Beitragserhöhung
G.2.7 Erhöhen wir auf Grund unseres Beitragsanpassungsrechts nach J.1 bis J.3 den Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam,
frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir teilen Ihnen die
Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
Beachten Sie auch die Regelungen zum LVM-RabattSchutz in I.3.6.7.
Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
G.2.8 Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs nach K.5 und erhöht sich der Beitrag dadurch um mehr als 10 %,
können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Kündigung bei Veränderung der Tarifstruktur
G.2.9 Ändern wir unsere Tarifstruktur nach J.6, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mit
teilung über die Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirk-
samwerdens der Änderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mit und
weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?
Kündigung zum Ablauf
G.3.1 Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie
Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
G.3.2 Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung wird nach Ablauf von zwei
Wochen nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung nach einem Schadenereignis
G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb
eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen,
nachdem wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben.
Das gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des
Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung den Vertrag
bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.
Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
G.3.4 Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer Mahnung nicht innerhalb der
zweiwöchigen Frist nach C.2.2 gezahlt, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung
wird unwirksam, wenn Sie diese Beiträge sowie die Mahnkosten innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung
zahlen (siehe auch C.2.4).
Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
G.3.5 Haben Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach D verletzt, können wir innerhalb eines Monats, nach-
dem wir von der Pflichtverletzung Kenntnis erlangt haben, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt
nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
Kündigung bei geänderter Verwendung des Fahrzeugs
G.3.6 Ändert sich die Art oder Verwendung des Fahrzeugs nach K.5, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung
kündigen. Können Sie nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht,
wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs
G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen.
Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung
oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Erwerber wirksam.
36
[Seite 37]
G.4 Kündigung einzelner Versicherungsarten
G.4.1 Die Kfz-Haftpflichtversicherung, die Kaskoversicherung, die Kfz-Unfallversicherung, der LVM-Schutzbrief, der LVM-
Gewerbeschutzbrief, die LVM-AuslandPlus und die LVM-FahrerKasko sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge.
Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer nicht. Mit der Beendigung der Kfz-Haftpflicht-
versicherung enden auch der für dasselbe Fahrzeug bestehende LVM-Schutzbrief, LVM-Gewerbeschutzbrief und die
LVM-AuslandPlus, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versi-
cherung für das Fahrzeug zu kündigen.
G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen, können Sie die Kündigung auf die
gesamte Kfz-Versicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündi-
gung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht einverstanden sind. Entsprechend haben wir
das Recht, die gesamte Kfz-Versicherung zu kündigen, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen.
G.4.4 Die Abschnitte G.4.2 und G.4.3 gelten nicht, wenn der Kündigungsanlass nur bei den Versicherungsarten LVM-Schutz-
brief, LVM-Gewerbeschutzbrief und LVM-AuslandPlus vorliegt.
G.5 Zugang der Kündigung
Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht.
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung
Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des Versicherungsschutzes entfallende Bei-
trag anteilig zu.
G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?
Übergang der Versicherung auf den Erwerber
G.7.1 Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die Kfz-Unfallversiche-
rung und die LVM-FahrerKasko.
G.7.2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem
Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-Klasse des Erwerbers, die entspre-
chend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der
Versicherung folgt.
G.7.3. Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen.
Anzeige der Veräußerung
G.7.4 Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die Mit-
teilung, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz der Verlust des Versicherungsschutzes.
Kündigung des Vertrags
G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann
können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.
Zwangsversteigerung
G.7.6 Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug zwangsversteigert wird.
G.8 Wagniswegfall (z. B. durch Fahrzeugverschrottung)
Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg, steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall
Kenntnis erlangen.
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten
Kennzeichen
H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
Ruheversicherung
H.1.1 Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen wer-
den, wird dadurch der Vertrag nicht beendet.
H.1.2 Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetrieb
setzung mitteilt. Dies gilt nicht, wenn die Außerbetriebsetzung weniger als zwei Wochen beträgt oder Sie die unein-
geschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes verlangen.
H.1.3 Die Regelung nach H.1.2 gilt nicht für Wohnwagenanhänger sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertrags-
dauer als ein Jahr.
Umfang der Ruheversicherung
H.1.4 Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebsetzung einge-
schränkten Versicherungsschutz.
Der Ruheversicherungsschutz umfasst
– die Kfz-Haftpflichtversicherung,
– die Teilkaskoversicherung, wenn für das Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teil-
kaskoversicherung bestand.
Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
H.1.5 Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug
37
[Seite 38]
− in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder
− auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen)
nicht nur vorübergehend abzustellen. Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten auch nicht gebrau-
chen. Verletzen Sie Ihre Pflichten, sind wir unter den Voraussetzungen nach D.2 leistungsfrei.
Wiederanmeldung
H.1.6 Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versiche-
rungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns unverzüglich mitzuteilen.
Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
H.1.7 Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs,
ohne dass es einer Kündigung bedarf.
H.1.8 Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung eines
anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Auf-
hebung des Vertrags aufzufordern.
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
H.2.1 Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz
während des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison).
H.2.2 Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5.
H.2.3 Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines
angrenzenden Bezirks in der Kfz-Haftpflichtversicherung und dem LVM-Schutzbrief Versicherungsschutz, wenn diese
Fahrten
− im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder
− wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung
durchgeführt werden.
H.2.4 Die Regelungen H.2.1 bis H.2.3 gelten nicht für Wohnwagenanhänger.
H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
Versicherungsschutz für Zulassungsfahrten
H.3.1 Versicherungsschutz in dem vertraglich vereinbarten Umfang besteht auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten
Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden
muss.
Was sind Zulassungsfahrten?
H.3.2 Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen. Dies sind
– Fahrten zur Zulassungsstelle zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Haupt
untersuchung oder einer Sicherheitsprüfung innerhalb des zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden
Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen, wenn die Zulassungsstelle vorab ein solches zugeteilt hat
– Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages
der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs.
I Schadenfreiheitsrabatt-System
I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)
In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse und der sich
daraus ergebende Beitragssatz nach Ihrem Schadenverlauf. Siehe dazu die Tabellen in Anhang 1.
Dies gilt nicht für Sonderfahrzeuge jeder Art (ausgenommen Krankenwagen), Anhänger, Auflieger, Wechselaufbauten, Kraft-
fahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen führen, rote Kennzeichen bzw. Kurzzeitkennzeichen, Selbstfahrervermietfahrzeuge, Fahr-
zeuge im Oldtimertarif, im Tarif für Kraftfahrzeug-Handel- und -Handwerk und im Tarif FuhrparkPlus.
I.2 Ersteinstufung
I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0
Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 0 eingestuft.
I.2.2 Sonderersteinstufung eines Pkw oder Campingfahrzeugs in SF-Klasse ½, SF-Klasse 1 oder SF-Klasse 3
I.2.2.1 Sonderersteinstufung in SF-Klasse ½
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw oder ein Campingfahrzeug ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er
in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn Sie nachweisen, dass Sie auf Grund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem
Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erteilt wurde oder diesen nach I.2.6 gleichgestellt ist, seit
mindestens drei Jahren zum Führen von Pkw oder von Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen,
oder von Fahrzeugen, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, berechtigt sind. Der Nachweis ist durch Vor
lage des Originals und Einreichung einer Fotokopie des Führerscheins bzw. der Prüfbescheinigung zu führen.
Hat für das gleiche oder für das nach I.6.1.1 ersetzte Fahrzeug innerhalb der letzten 12 Monate vor Abschluss des Versi-
cherungsvertrages bereits eine Versicherung bestanden, erfolgt die Einstufung wie nach einer Unterbrechung nach I.6.3.
I.2.2.2 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 1
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw oder ein Campingfahrzeug ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er
in die gleiche SF-Klasse – höchstens jedoch in die SF-Klasse 1 – eingestuft wie ein weiterer Pkw oder Lkw bis 3,5 t
zulässige Gesamtmasse oder ein weiteres Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike, Quad oder Campingfahrzeug, wenn dieses
weitere Fahrzeug
38
[Seite 39]
a) auf Sie zugelassen und in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist oder
b) auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben-
den Lebenspartner zugelassen ist und zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-
Klasse ½ eingestuft ist oder
c) auf einen Elternteil von Ihnen zugelassen und bei uns versichert ist und zu diesem Zeitpunkt mindestens in die
SF-Klasse ½ eingestuft ist.
Hat für das gleiche oder nach I.6.1.1 ersetzte Fahrzeug innerhalb der letzten 12 Monate vor Abschluss des
Versicherungsvertrages bereits eine Versicherung bestanden, erfolgt die Einstufung wie nach einer Unterbrechung
nach I.6.3.
I.2.2.3 Sonderersteinstufung in SF-Klasse 3
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw oder ein Campingfahrzeug ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er
in die gleiche SF-Klasse – höchstens jedoch in die SF-Klasse 3 – eingestuft wie ein weiterer Pkw oder Lkw bis 3,5 t
zulässige Gesamtmasse oder ein weiteres Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike, Quad oder Campingfahrzeug, wenn
– dieses weitere Fahrzeug auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner zugelassen ist und
– dieses weitere Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt bei uns versichert und in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens
in die SF-Klasse 2 eingestuft ist und
– das neu zu versichernde Fahrzeug auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit
Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner zugelassen ist (außer bei jur. Personen, Firmen etc.) und
– das neu zu versichernde Fahrzeug entweder nicht älter als 3 Jahre ist oder ausschließlich von Fahrern gefahren
wird, die mindestens 23 Jahre alt sind.
Wird das neu zu versichernde Fahrzeug während der Vertragslaufzeit von Fahrern unter 23 Jahren gefahren – was Sie
uns unverzüglich anzeigen müssen – so wird der Vertrag so eingestuft, als habe er gemäß I.2.2.2 begonnen. Der sich
dadurch ergebende neue Beitrag gilt rückwirkend ab dem Tag, an dem Fahrer unter 23 Jahren das Fahrzeug gefahren
haben.
Hat für das gleiche oder nach I.6.1.1 ersetzte Fahrzeug innerhalb der letzten 12 Monate vor Abschluss des Versiche-
rungsvertrages bereits eine Versicherung bestanden, erfolgt die Einstufung wie nach einer Unterbrechung nach I.6.3.
I.2.3 Sonderersteinstufung sonstiger Fahrzeuge in SF-Klasse ½
Sonderersteinstufung eines Kraftrads, Leichtkraftrads, Trikes oder Quads in SF-Klasse ½
I.2.3.1 Beginnt Ihr Vertrag für ein Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike oder Quad ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6,
wird er in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn
– auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Lebenspartner bereits ein Pkw, Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike, Quad, Campingfahrzeug oder ein Lkw bis
3,5 t zulässige Gesamtmasse zugelassen ist und
– dieses Fahrzeug bei uns versichert und in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft
ist und
– das neu zu versichernde Fahrzeug auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit
Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner zugelassen ist (außer bei jur. Personen, Firmen etc.) und
– das neu zu versichernde Fahrzeug nur von den oben genannten Personen gefahren wird.
Hat für das gleiche oder für das nach I.6.1.1 ersetzte Fahrzeug innerhalb der letzten 12 Monate vor Abschluss des
Versicherungsvertrages bereits eine Versicherung bestanden, erfolgt die Einstufung wie nach einer Unterbrechung
nach I.6.3.
Sonderersteinstufung eines Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr in SF-Klasse ½
I.2.3.2 Beginnt Ihr Vertrag für einen Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr ohne Übernahme eines Schaden-
verlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse ½ eingestuft, wenn
– auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Lebenspartner bereits ein Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse, Pkw, Kraftrad, Leichtkraftrad, Trike, Quad
oder ein Campingfahrzeug zugelassen ist und
– dieses Fahrzeug bei uns versichert und in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft
ist und
– das neu zu versichernde Fahrzeug auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit
Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner zugelassen ist (außer bei jur. Personen, Firmen etc.).
Hat für das gleiche oder für das nach I.6.1.1 ersetzte Fahrzeug innerhalb der letzten 12 Monate vor Abschluss des Versi-
cherungsvertrages bereits eine Versicherung bestanden, erfolgt die Einstufung wie nach einer Unterbrechung nach I.6.3.
I.2.4 Anrechnung des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflichtversicherung in der Vollkaskoversicherung
Ist das versicherte Fahrzeug ein Pkw, ein Kraftrad, ein Trike, ein Quad, ein Campingfahrzeug, ein Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamt-
masse im Werkverkehr oder eine landwirtschaftliche Zugmaschine und schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung
eine Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe G.1.2), können Sie verlangen, dass die Einstufung nach
dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung erfolgt. Dies gilt nicht, wenn für das v ersicherte Fahrzeug oder für ein
Vorfahrzeug im Sinne von I.6.1.1 innerhalb der letzten 12 Monate vor Abschluss der Vollkaskoversicherung bereits eine Vollkas-
koversicherung bestanden hat; in diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung nach I.6.
I.2.5 Führerscheinsonderregelung
Hat Ihr Vertrag für einen Pkw in der SF-Klasse 0 begonnen, stufen wir ihn auf Ihren Antrag besser ein, sobald Sie drei Jahre im
Besitz einer Fahrerlaubnis für Pkw oder Krafträder oder Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind und
folgende Voraussetzungen gegeben sind:
– Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen und
– Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ausgestellt worden
oder diesen nach I.2.6 gleichgestellt.
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[Seite 40]
I.2.6 Gleichgestellte Fahrerlaubnisse
Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind Fahrerlaubnissen aus einem Mitglieds-
staat des EWR gleichgestellt, wenn diese nach der Fahrerlaubnisverordnung
− ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder
− nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.
I.3 Jährliche Neueinstufung
Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr neu ein.
Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung maßgeblich dafür, welchem Kalenderjahr der Schaden zugeordnet
wird.
I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung
Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit im neuen Kalenderjahr.
I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit un-
unterbrochen bestanden, wird Ihr Vertrag in die nächst bessere SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 eingestuft.
I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen
Ist das versicherte Fahrzeug mit einem Saisonkennzeichen zugelassen (siehe H.2), nehmen wir bei schadenfreiem Verlauf des
Vertrags eine Besserstufung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison mindestens sechs Monate beträgt.
I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 3, 2, 1, ½, S, 0 oder M
I.3.4.1 Besserstufung nach SF 1 nach einem vollen Kalenderjahr aus der SF-Klasse ½, S, 0 oder M.
Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, stufen wir Ihren Ver-
trag aus der SF-Klasse ½, S, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1 ein.
I.3.4.2 Besserstufung nach einem halben Kalenderjahr aus der SF-Ersteinstufung 3, 2, 1, ½ oder 0.
Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres mit einer Einstufung nach I.2 in SF-Klasse 3,
2, 1, ½ oder 0 begonnen und bestand bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate Versicherungsschutz, wird er
bei schadenfreiem Verlauf zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wie folgt eingestuft:
von SF-Klasse 3 nach SF-Klasse 4
von SF-Klasse 2 nach SF-Klasse 3
von SF-Klasse 1 nach SF-Klasse 2
von SF-Klasse ½ nach SF-Klasse 1
von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse ½
I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen Tabelle in Anhang 1 zurück-
gestuft.
I.3.6 LVM-RabattSchutz
Versichertes Risiko
I.3.6.1 Wenn Sie LVM-RabattSchutz mit uns vereinbart haben, wird pro Versicherungsjahr und Versicherungsart, für die
LVM-RabattSchutz abgeschlossen wurde, ein belastender Schaden bei der Ermittlung des Versicherungsbeitrags so
behandelt, als sei er nicht gemeldet worden. Der Zeitpunkt der Schadenmeldung ist maßgeblich dafür, welchem
Versicherungsjahr der Schaden zugerechnet wird. Der Zeitpunkt des Schadenereignisses ist maßgeblich dafür, ob
Versicherungsschutz besteht.
Beitragsberechnung
I.3.6.2 Der Beitrag für LVM-RabattSchutz entspricht einem im Tarif festgesetzten Prozentsatz des Beitrags der Kfz-Haft-
pflicht- und Vollkaskoversicherung. Bei Anpassung des Beitrags in der Kfz-Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung
nach Abschnitt J oder K, ändert sich der Beitrag des LVM-RabattSchutz entsprechend.
Bei Pkw erhöht sich der Prozentsatz des Beitrags, wenn die zu Grunde liegende Kfz-Haftpflicht- oder Vollkaskoversi-
cherung in eine schlechtere SF-Klasse als SF 35 zurückgestuft wird; er vermindert sich, wenn von SF-Klasse 34 nach
SF-Klasse 35 gestuft wird.
Laufzeit und Kündigung
I.3.6.3 LVM-RabattSchutz wird für die Dauer des Versicherungsjahres abgeschlossen. Er verlängert sich um jeweils ein Jahr,
wenn er nicht spätestens einen Monat vor Ablauf in Textform gekündigt wird.
I.3.6.4 Endet LVM-RabattSchutz zur Kfz-Haftpflichtversicherung, z. B. durch Kündigung, oder entfällt er rückwirkend, z. B.
weil die Abschlussvoraussetzungen nicht erfüllt waren, gilt diese Rechtsfolge auch für LVM-RabattSchutz zur Vollkas-
koversicherung.
I.3.6.5 Mit der Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung oder der Vollkaskoversicherung endet LVM-RabattSchutz für die
jeweilige Versicherungsart, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Gleiches gilt, wenn das versicherte Fahrzeug veräu-
ßert wird.
I.3.6.6 Endet LVM-RabattSchutz, ist die dadurch erreichte SF-Klasse Ausgangspunkt für die künftige Besser- oder Rück
stufung des Vertrages.
I.3.6.7 Erhöht sich der Beitrag nach I.3.6.2 Satz 3, können Sie den LVM-RabattSchutz kündigen. Die Regelungen in G.2.7
gelten entsprechend. Das Kündigungsrecht erstreckt sich nicht auf die zu Grunde liegende Kfz-Haftpflicht- oder
Vollkaskoversicherung, sofern dafür nicht ein selbstständiges Kündigungsrecht nach G.2.7 besteht.
Bescheinigung beim Wechsel des Versicherers
I.3.6.8 Endet der Versicherungsvertrag bei der LVM, wird dem Nachversicherer auf dessen Anfrage die SF-Klasse bestätigt,
die sich ohne LVM-RabattSchutz ergibt.
40
[Seite 41]
I.3.7 Rabattretter (Sondereinstufung)
Ist Ihr Vertrag in der SF-Klasse 35 oder besser eingestuft, stufen wir ihn nach einem Schaden in der Kfz-Haftpflicht- oder Voll-
kaskoversicherung abweichend von den Rückstufungstabellen im Anhang 1, Ziffer 1.2.1 und 1.2.2 in die SF-Klasse 32, so dass
der Beitragssatz unverändert bei 20 % bleibt (Rabattretter).
Endet der Versicherungsvertrag bei der LVM, wird dem Nachversicherer auf dessen Anfrage die SF-Klasse bestätigt, die sich
ohne den Rabattretter ergibt.
I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf?
I.4.1 Schadenfreier Verlauf
I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:
− Der Versicherungsschutz hat von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestanden und
− uns wurde in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen
bilden mussten. Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse.
I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der folgenden Vorausset-
zungen vorliegt:
a) Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen nur:
− auf Grund von Abkommen der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern
oder
− wegen der Ausgleichspflicht auf Grund einer Mehrfachversicherung.
b) Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren
auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.
c) Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang.
d) Wir leisten in der Vollkaskoversicherung oder bilden Rückstellungen für ein Schadenereignis, das unter die
Teilkaskoversicherung fällt.
e) Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur deswegen in Anspruch, weil
− eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für das Schadenereignis zwar in
vollem Umfang haftet,
− Sie aber gegenüber dem Haftpflichtversicherer keinen Anspruch haben, weil dieser den Versicherungsschutz ganz
oder teilweise versagt hat.
I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf
I.4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere
Schadenereignisse melden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausge-
nommen sind die Fälle nach I.4.1.2.
I.4.2.2 Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in einem folgenden Kalen-
derjahr Entschädigungen oder bilden Rückstellungen für diesen Schaden, stufen wir Ihren Vertrag zum 1. Januar des
dann folgenden Kalenderjahres zurück.
I.5 Wie Sie eine Rückstufung vermeiden können
Sie können eine Rückstufung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche
Verpflichtung erstatten.
Um Ihnen hierzu Gelegenheit zu geben, unterrichten wir Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach Abschluss der Schaden
regulierung über die Höhe unserer Entschädigung. Voraussetzung ist, dass unsere Entschädigung nicht mehr als 1.000 Euro
beträgt.
Erstatten Sie uns in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Entschädigung innerhalb von sechs Monaten nach unserer Mitteilung
oder in der Vollkaskoversicherung innerhalb von sechs Monaten nach Zahlung unserer Entschädigungsleistung, wird Ihr Vertrag
in der jeweiligen Versicherungsart als schadenfrei behandelt.
Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet und müssen
wir eine weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Erstattungsbetrags.
I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs
I.6.1 In welchen Fällen wird ein Schadenverlauf übernommen?
Der Schadenverlauf eines anderen Vertrags – auch wenn dieser bei einem anderen Versicherer bestanden hat – wird auf den
Vertrag des versicherten Fahrzeugs unter den Voraussetzungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden Fällen übernommen:
Fahrzeugwechsel
I.6.1.1 Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft.
Rabatt-Tausch
I.6.1.2a Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug. Sie veräußern dieses oder setzen es ohne
Ruheversicherung außer Betrieb und beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.
I.6.1.2b Sie versichern ein weiteres Fahrzeug. Dieses soll überwiegend von demselben Personenkreis benutzt werden, wie das
bereits versicherte Fahrzeug. Sie beantragen, dass der Schadenverlauf von dem bisherigen auf das weitere Fahrzeug
übertragen wird.
Schadenverlauf einer anderen Person
I.6.1.3 Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des
Schadenverlaufs.
Versichererwechsel
I.6.1.4 Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer mit Sitz in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirt-
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[Seite 42]
schaftsraumes (EWR), der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zu uns gewechselt.
I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen:
Fahrzeuggruppe
I.6.2.1 Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das
Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug,
auf das übertragen wird.
a) Untere Fahrzeuggruppe:
Pkw, Leichtkrafträder, Krafträder, Campingfahrzeuge, Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse, Krankenwagen, Trikes,
Quads, landwirtschaftliche Zugmaschinen.
b) Mittlere Fahrzeuggruppe:
Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr und Zugmaschinen im Werkverkehr.
c) Obere Fahrzeuggruppe:
Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im gewerblichen Güterverkehr und Zugmaschinen im gewerblichen
Güterverkehr sowie Sonderfahrzeuge (ausgenommen Krankenwagen).
Eine Übertragung ist zudem möglich, von einem Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse auf einen Lkw über 3,5 t zulässi-
ge Gesamtmasse im Werkverkehr oder eine Zugmaschine im Werkverkehr bis jeweils 149 kW.
Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung
I.6.2.2 Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und in der Vollkaskoversicherung nur zusammen. Dies
gilt nicht, wenn Sie die Vollkaskoversicherung aus einem anderen für Sie bestehenden Vertrag aufgeben, um sie für
das versicherte Fahrzeug zu nutzen.
Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person nach I.6.1.3
I.6.2.3 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der
anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) Sie leben mit der anderen Person in häuslicher Gemeinschaft oder es handelt sich um
– Ihren Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner
– ein Eltern-, Großeltern-, Schwiegerelternteil
– Ihr Kind, Enkelkind, Schwiegersohn/-tochter
– Bruder, Schwester
– Ihren Arbeitgeber.
b) Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde,
glaubhaft; hierzu gehört insbesondere
– eine Erklärung in Textform von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung
durch Sie ausreichend;
– die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im
Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren;
c) die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs auf Sie einverstanden und gibt damit ihren
Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf;
d) die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als 12 Monate zurück.
LVM-RabattSchutz bleibt unberücksichtigt
I.6.2.4 Beim Rabatt-Tausch nach I.6.1.2 und bei der Übertragung des Schadenverlaufs auf eine andere Person nach I.6.1.3
wird der Schadenverlauf zu Grunde gelegt, der sich ohne LVM-RabattSchutz (I.3.6) ergibt.
I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus?
Im Jahr der Übernahme
I.6.3.1 Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison,
Vertragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt:
a) Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, als wäre der Versiche-
rungsschutz nicht unterbrochen worden.
b) Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und höchstens sieben Jahre, übernehmen wir den Schadenver-
lauf, wie er vor der Unterbrechung bestand.
c) Beträgt die Unterbrechung mehr als sieben Jahre, übernehmen wir den schadenfreien Verlauf nur, wenn Sie die
Versicherungszeit vor der Unterbrechung durch eine Originalbescheinigung des bisherigen Versicherers nachweisen
und das zu versichernde Fahrzeug auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit
Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner zugelassen ist.
Sofern neben einer Rückstufung auf Grund einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr gleichzeitig eine Rück
stufung auf Grund einer Schadenmeldung zu erfolgen hat, gilt Folgendes: Zunächst ist die Rückstufung auf Grund des
Schadens, danach die Rückstufung auf Grund der Unterbrechung vorzunehmen.
Im Folgejahr nach der Übernahme
I.6.3.2 In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags nach dessen Schaden
verlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand:
a) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag
entsprechend seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden.
b) Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate, unterbleibt eine
Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs.
42
[Seite 43]
I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang
Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge
unter folgenden Voraussetzungen:
– Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie einverstanden und gibt damit
den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf,
– Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat.
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs
I.7.1 Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung können nur zusammen abgegeben werden.
I.7.2 Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung
Ihres Vertrages nach I.2 bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der SF-Klasse M oder S, bleibt diese Einstufung
bestehen.
I.7.3 Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag auf Grund der Umstellung Ihres Vertrags nachzuerheben.
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf
I.8.1 Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:
– Art und Verwendung des Fahrzeugs,
– Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,
– Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung,
– Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung
ausgewirkt haben,
– ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind,
ohne dass Zahlungen geleistet worden sind und
– ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.
I.8.2 Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei
einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und
dem versicherten Fahrzeug nach I.8.1 zu geben.
Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sondereinstufungen – mit Ausnahme der
Regelung nach I.2.2.1 und I.2.2.2 – werden nicht berücksichtigt. Sondereinstufungen nach I.2.2.3 werden so bestätigt,
als wäre der Vertrag bei Beginn nach SF 1 eingestuft worden.
J Beitragsänderung auf Grund tariflicher Maßnahmen
J.1 Typklasse
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Fahrzeugs, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen, welcher
Typklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im
Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf Ihres Fahrzeugtyps im
Verhältnis zu dem aller Fahrzeugtypen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Typklasse führen. Die damit verbundene
Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
Die Klassengrenzen können Sie der Tabelle im Anhang 3 entnehmen.
J.2 Regionalklasse
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohnsitz des Halters, wird Ihr Fahrzeug einer Regionalklasse zugeordnet.
Maßgeblich ist der Wohnsitz, den uns die Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahrzeug mitteilt. Ihrem Versicherungsschein können
Sie entnehmen, welcher Regionalklasse Ihr Fahrzeug zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, ob und in welchem Umfang sich der Schadenbedarf der Region, in welcher
der Wohnsitz des Halters liegt, im Verhältnis zu allen Regionen erhöht oder verringert hat. Ändert sich der Schadenbedarf
Ihrer Region im Verhältnis zu dem aller Regionen, kann dies zu einer Zuordnung in eine andere Regionalklasse führen. Die
damit verbundene Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
Die Klassengrenzen können Sie der Tabelle im Anhang 4 entnehmen.
J.3 Tarifänderung
Wir sind berechtigt und verpflichtet, jährlich die Beiträge für bestehende Verträge in der Kfz-Haftpflichtversicherung und der
Kaskoversicherung zu überprüfen. Dabei berücksichtigen wir ausschließlich die seit der Festsetzung der bisherigen Beiträge ein-
getretene und voraussichtlich im nächsten Versicherungsjahr zu erwartende Schaden- und Kostenentwicklung; der Ansatz für
Gewinn sowie die Tarifstruktur bleiben unverändert. Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik
und der Versicherungstechnik an.
Ergibt die Überprüfung eine gesunkene Schaden- und Kostenentwicklung, sind wir verpflichtet, Ihren Beitrag entsprechend
abzusenken.
Ergibt die Überprüfung eine gestiegene Schaden- und Kostenentwicklung, sind wir berechtigt, Ihren Beitrag entsprechend
anzuheben. Die Anhebung ist begrenzt auf die Höhe des Beitrags für neu abzuschließende Verträge mit gleicher Tarifstruktur
und gleichem Versicherungsumfang.
Die Beitragsänderung wird mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
J.4 Kündigungsrecht
Führt eine Änderung nach J.1 bis J.3 in der Kfz-Haftpflichtversicherung zu einer Beitragserhöhung, so haben Sie nach G.2.7 ein
43
[Seite 44]
Kündigungsrecht. Werden mehrere Änderungen gleichzeitig wirksam, so besteht Ihr Kündigungsrecht nur, wenn die Änderun-
gen in Summe zu einer Beitragserhöhung führen.
Dies gilt für die Kaskoversicherung entsprechend.
J.5 Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs in der Kfz-Haftpflichtversicherung
In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald wir auf Grund eines Gesetzes, einer Ver-
ordnung oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, den Leistungsumfang oder die Versicherungssummen zu erhöhen.
J.6 Änderung der Tarifstruktur
Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für Regionalklassen, Typklassen, SF-Klassen und die im Anhang 2 genannten Beitrags-
merkmale zu ändern, wenn ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, dass die geänderten Bestimmungen den anerkannten
Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen. Die geänderten Bestimmungen werden mit
Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
In diesem Fall haben Sie nach G.2.9 ein Kündigungsrecht.
K Beitragsänderung auf Grund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands
K.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts
Ihr Beitrag kann sich auf Grund der Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nach Abschnitt I ändern.
K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung
Welche Änderungen werden berücksichtigt?
K.2.1 Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein Merkmal zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 2 „Merkmale zur
Beitragsberechnung“ und Anhang 5 „Tarifgruppen (Berufsgruppen)“, berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu
einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen. Für das Beitragsmerkmal „Postleitzahl des Fahrzeughal-
ters“ gilt ergänzend K.3.
Auswirkung auf den Beitrag
K.2.2 Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung, jedoch höchstens rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres.
Wenn Sie die Fahrer namentlich und unter Angabe des Geburtsdatums benannt haben, sind wir berechtigt und ver-
pflichtet, den Beitrag zum Beginn eines neuen Versicherungsjahres an das veränderte Lebensalter so anzupassen, wie
dies Ihr Tarif für einen neu abzuschließenden Vertrag vorsieht.
K.3 Änderung wegen Wohnsitzwechsels
Wechselt der Halter seinen Wohnsitz in einen anderen Zulassungsbezirk und ändern sich dadurch seine Postleitzahl und die
Regionalklasse für das Fahrzeug, richtet sich der Beitrag ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde nach der neuen Post-
leitzahl und der neuen Regionalklasse.
K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung
Anzeige von Änderungen
K.4.1 Die Änderung eines im Versicherungsschein unter der Überschrift „Beitragsmerkmale“ aufgeführten Merkmals zur
Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.
Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung
K.4.2 Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung
zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen.
Folgen von unzutreffenden Angaben
K.4.3 Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt,
gilt rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres der Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Bei-
tragsberechnung entspricht.
K.4.4 Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb
ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe in Höhe eines Jah-
resbeitrags zu zahlen, der bei richtigen Angaben hätte berechnet werden müssen.
Folgen von Nichtangaben
K.4.5 Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, sind wir
berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres nach den für Sie ungünstigsten
Annahmen zu berechnen, wenn
– wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen
haben und
– Sie auch innerhalb einer von uns gesetzten Antwortfrist von mindestens 4 Wochen die zur Überprüfung der Bei-
tragsberechnung angeforderten Bestätigungen oder Nachweise nicht nachreichen.
K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs
Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Verwendung des Fahrzeugs, müssen Sie uns dies anzeigen. Bei
der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere
Wagnis maßgeblich ist.
Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen oder den Beitrag ab der Änderung anpassen.
Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.8.
44
[Seite 45]
L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind
Wir möchten, dass Sie mit uns zufrieden sind! Sollte dies einmal nicht der Fall sein, nehmen Sie bitte direkt Kontakt mit uns
auf, damit wir die Angelegenheit klären können:
LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a.G.,
Kolde-Ring 21, 48126 Münster
Tel. 0800 5863876 (kostenfrei)
beschwerde@lvm.de
Darüber hinaus haben Sie auch folgende Möglichkeiten:
Versicherungsombudsmann
L.1.1 Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu
dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 08 06 32, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Tel. 0800 369000, Fax 0800 3699000 (kostenfrei aus dem deutschen Telefonnetz).
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungs-
stelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Verbraucher, die diesen Vertrag online (z. B. per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch
online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform
an den Versicherungsombudsmann weitergeleitet. Für Fragen können Sie sich auch per E-Mail an uns wenden:
beschwerde@lvm.de.
Versicherungsaufsicht
L.1.2 Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir
der Aufsicht der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
E-Mail: poststelle@bafin.de
Tel.: 0228 4108-0
Fax: 0228 4108-1550.
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Rechtsweg
L.1.3 Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
L.2 Gerichtsstände
Wenn Sie uns verklagen
L.2.1 Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
– dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
– dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
Wenn wir Sie verklagen
L.2.2 Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:
– dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
– dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den
Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt
L.2.3 Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands verlegt
haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist, gilt abweichend der Regelungen nach L.2.2 das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist.
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Anhang 1:
Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System
1 Pkw
1.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen 1.2 Rückstufung im Schadenfall
(SF-Klassen) und Beitragssätze 1.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
Dauer des schadenfreien, SF-Klasse Beitragssatz in % aus 1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden 4 und
ununterbrochenen Verlaufs Kfz- Vollkasko SF-Klasse mehr
Haftpflicht Schäden
35 und mehr Kalenderjahre SF 35 20 20 nach Klasse
34 Kalenderjahre SF 34 20 20 SF 35* SF 23 SF 9 SF 3 M
33 Kalenderjahre SF 33 20 20 SF 34 SF 17 SF 6 SF 2 M
32 Kalenderjahre SF 32 20 20 SF 33 SF 16 SF 6 SF 2 M
31 Kalenderjahre SF 31 21 22 SF 32 SF 16 SF 6 SF 2 M
30 Kalenderjahre SF 30 21 22 SF 31 SF 15 SF 5 SF 1 M
29 Kalenderjahre SF 29 21 23 SF 30 SF 15 SF 5 SF 1 M
28 Kalenderjahre SF 28 22 23 SF 29 SF 14 SF 5 SF 1 M
27 Kalenderjahre SF 27 22 24 SF 28 SF 14 SF 5 SF 1 M
26 Kalenderjahre SF 26 22 24 SF 27 SF 13 SF 4 SF 1 M
25 Kalenderjahre SF 25 23 24 SF 26 SF 13 SF 4 SF 1 M
24 Kalenderjahre SF 24 23 25 SF 25 SF 12 SF 4 SF 1 M
23 Kalenderjahre SF 23 24 25 SF 24 SF 12 SF 3 SF ½ M
22 Kalenderjahre SF 22 24 26 SF 23 SF 11 SF 3 SF ½ M
21 Kalenderjahre SF 21 25 26 SF 22 SF 11 SF 3 SF ½ M
20 Kalenderjahre SF 20 25 27 SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ M
19 Kalenderjahre SF 19 26 27 SF 20 SF 10 SF 2 SF ½ M
18 Kalenderjahre SF 18 26 28 SF 19 SF 9 SF 2 SF ½ M
17 Kalenderjahre SF 17 27 29 SF 18 SF 9 SF 2 SF ½ M
16 Kalenderjahre SF 16 28 29 SF 17 SF 8 SF 1 SF ½ M
15 Kalenderjahre SF 15 29 30 SF 16 SF 7 SF 1 SF ½ M
14 Kalenderjahre SF 14 30 31 SF 15 SF 7 SF 1 SF ½ M
13 Kalenderjahre SF 13 31 31 SF 14 SF 6 SF 1 SF ½ M
12 Kalenderjahre SF 12 32 32 SF 13 SF 6 SF 1 SF ½ M
11 Kalenderjahre SF 11 33 33 SF 12 SF 5 SF ½ 0 M
10 Kalenderjahre SF 10 34 34 SF 11 SF 5 SF ½ 0 M
9 Kalenderjahre SF 9 35 35 SF 10 SF 4 SF ½ 0 M
8 Kalenderjahre SF 8 37 36 SF 9 SF 3 SF ½ 0 M
7 Kalenderjahre SF 7 39 37 SF 8 SF 3 SF ½ 0 M
6 Kalenderjahre SF 6 41 39 SF 7 SF 2 S M M
5 Kalenderjahre SF 5 43 40 SF 6 SF 2 S M M
4 Kalenderjahre SF 4 46 41 SF 5 SF 1 0 M M
3 Kalenderjahre SF 3 49 43 SF 4 SF 1 0 M M
2 Kalenderjahre SF 2 52 45 SF 3 SF ½ 0 M M
1 Kalenderjahr SF 1 57 48 SF 2 SF ½ 0 M M
– SF ½ 65 50 SF 1 SF ½ M M M
– S 80 – SF ½ 0 M M M
– 0 100 60 S M M M M
– M 125 80 0 M M M M
M M M M M
*Hinweis: Beachten Sie auch die Regelung zum Rabattretter
in I.3.7.
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[Seite 47]
2 Krafträder, Trikes, Quads
2.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen
1.2.2 Vollkaskoversicherung (SF-Klassen) und Beitragssätze
aus 1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden 4 und Dauer des schadenfreien, SF-Klasse Beitragssatz in %
SF-Klasse mehr ununterbrochenen Verlaufs Kfz- Vollkasko
Schäden Haftpflicht
nach Klasse 20 und mehr Kalenderjahre SF 20 20 20
SF 35* SF 28 SF 15 SF 9 M 19 Kalenderjahre SF 19 21 25
SF 34 SF 23 SF 11 SF 6 M 18 Kalenderjahre SF 18 21 25
SF 33 SF 22 SF 11 SF 6 M 17 Kalenderjahre SF 17 21 26
SF 32 SF 21 SF 10 SF 5 M 16 Kalenderjahre SF 16 22 26
SF 31 SF 21 SF 10 SF 5 M 15 Kalenderjahre SF 15 22 27
SF 30 SF 20 SF 9 SF 4 M 14 Kalenderjahre SF 14 23 27
SF 29 SF 19 SF 9 SF 4 M 13 Kalenderjahre SF 13 23 28
SF 28 SF 18 SF 8 SF 3 M 12 Kalenderjahre SF 12 24 29
SF 27 SF 18 SF 8 SF 3 M 11 Kalenderjahre SF 11 24 29
SF 26 SF 17 SF 7 SF 2 M 10 Kalenderjahre SF 10 25 30
SF 25 SF 16 SF 7 SF 2 M 9 Kalenderjahre SF 9 26 31
SF 24 SF 15 SF 6 SF 2 M 8 Kalenderjahre SF 8 27 32
SF 23 SF 15 SF 5 SF 1 M 7 Kalenderjahre SF 7 28 34
SF 22 SF 14 SF 5 SF 1 M 6 Kalenderjahre SF 6 30 35
SF 21 SF 13 SF 4 SF 1 M 5 Kalenderjahre SF 5 31 37
SF 20 SF 12 SF 4 SF 1 M 4 Kalenderjahre SF 4 34 39
SF 19 SF 12 SF 3 SF ½ M 3 Kalenderjahre SF 3 36 42
SF 18 SF 11 SF 3 SF ½ M 2 Kalenderjahre SF 2 40 46
SF 17 SF 10 SF 2 SF ½ M 1 Kalenderjahre SF 1 45 50
SF 16 SF 9 SF 2 SF ½ M – SF ½ 62 75
SF 15 SF 9 SF 1 SF ½ M – 0 85 100
SF 14 SF 8 SF 1 SF ½ M – M 130 120
SF 13 SF 7 SF 1 SF ½ M
SF 12 SF 6 SF ½ 0 M
SF 11 SF 6 SF ½ 0 M
SF 10 SF 5 SF ½ 0 M
SF 9 SF 4 SF ½ 0 M
SF 8 SF 3 0 M M
SF 7 SF 2 0 M M
SF 6 SF 2 0 M M
SF 5 SF 1 0 M M
SF 4 SF 1 0 M M
SF 3 SF ½ 0 M M
SF 2 SF ½ M M M
SF 1 SF ½ M M M
SF ½ 0 M M M
0 M M M M
M M M M M
*Hinweis: B eachten Sie auch die Regelung zum Rabattretter
in I.3.7.
47
[Seite 48]
2.2 Rückstufung im Schadenfall
2.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung 2.2.2 Vollkaskoversicherung
aus 1 Schaden 2 Schäden 3 und aus 1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden 4 und
SF-Klasse mehr SF-Klasse mehr
Schäden Schäden
nach Klasse nach Klasse
SF 20 SF 3 SF ½ M SF 20 SF 9 SF 4 SF 2 M
SF 19 SF 2 SF ½ M SF 19 SF 8 SF 4 SF 2 M
SF 18 SF 2 SF ½ M SF 18 SF 8 SF 4 SF 2 M
SF 17 SF 2 SF ½ M SF 17 SF 8 SF 4 SF 2 M
SF 16 SF 2 SF ½ M SF 16 SF 7 SF 3 SF 1 M
SF 15 SF 1 0 M SF 15 SF 7 SF 3 SF 1 M
SF 14 SF 1 0 M SF 14 SF 7 SF 3 SF 1 M
SF 13 SF 1 0 M SF 13 SF 6 SF 3 SF 1 M
SF 12 SF 1 0 M SF 12 SF 6 SF 3 SF 1 M
SF 11 SF 1 0 M SF 11 SF 5 SF 2 SF 1 M
SF 10 SF 1 0 M SF 10 SF 5 SF 2 SF 1 M
SF 9 SF 1 0 M SF 9 SF 4 SF 2 SF 1 M
SF 8 SF 1 0 M SF 8 SF 4 SF 2 SF 1 M
SF 7 SF ½ M M SF 7 SF 3 SF 1 SF ½ M
SF 6 SF ½ M M SF 6 SF 3 SF 1 SF ½ M
SF 5 SF ½ M M SF 5 SF 2 SF 1 SF ½ M
SF 4 SF ½ M M SF 4 SF 2 SF 1 SF ½ M
SF 3 SF ½ M M SF 3 SF 1 SF ½ 0 M
SF 2 SF ½ M M SF 2 SF 1 SF ½ 0 M
SF 1 0 M M SF 1 SF ½ 0 M M
SF ½ M M M SF ½ 0 M M M
0 M M M 0 M M M M
M M M M M M M M M
48
[Seite 49]
3 Leichtkrafträder 4 Campingfahrzeuge (Wohnmobile)
3.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen 4.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen
(SF-Klassen) und Beitragssätze (SF-Klassen) und Beitragssätze
Dauer des schadenfreien, SF-Klasse Beitragssatz in % Dauer des schadenfreien, SF-Klasse Beitragssatz in %
ununterbrochenen Verlaufs Kfz- Vollkasko ununterbrochenen Verlaufs Kfz- Vollkasko
Haftpflicht Haftpflicht
8 und mehr Kalenderjahre SF 8 35 45 20 und mehr Kalenderjahre SF 20 25 25
7 Kalenderjahre SF 7 40 50 19 Kalenderjahre SF 19 26 25
6 Kalenderjahre SF 6 40 50 18 Kalenderjahre SF 18 26 26
5 Kalenderjahre SF 5 45 50 17 Kalenderjahre SF 17 27 26
4 Kalenderjahre SF 4 45 50 16 Kalenderjahre SF 16 28 27
3 Kalenderjahre SF 3 50 50 15 Kalenderjahre SF 15 28 27
2 Kalenderjahre SF 2 55 75 14 Kalenderjahre SF 14 29 28
1 Kalenderjahr SF 1 60 80 13 Kalenderjahre SF 13 30 28
– SF ½ 70 80 12 Kalenderjahre SF 12 31 29
– 0 100 100 11 Kalenderjahre SF 11 32 29
– M 120 – 10 Kalenderjahre SF 10 33 30
9 Kalenderjahre SF 9 34 30
8 Kalenderjahre SF 8 35 31
3.2 Rückstufung im Schadenfall
7 Kalenderjahre SF 7 37 31
3.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
6 Kalenderjahre SF 6 38 32
5 Kalenderjahre SF 5 40 33
aus SF-Klasse 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr
Schäden 4 Kalenderjahre SF 4 41 33
nach Klasse 3 Kalenderjahre SF 3 43 34
SF 8 SF 4 SF ½ M 2 Kalenderjahre SF 2 45 35
SF 7 SF 2 SF ½ M 1 Kalenderjahre SF 1 48 35
SF 6 SF 2 SF ½ M – SF ½ 51 37
SF 5 SF 2 0 M – 0 70 49
SF 4 SF 1 0 M – M 140 56
SF 3 SF ½ 0 M
SF 2 SF ½ M M
SF 1 M M M
SF ½ M M M
0 M M M
3.2.2 Vollkaskoversicherung
aus SF-Klasse 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr
Schäden
nach Klasse
SF 8 SF 4 SF 1 0
SF 7 SF 2 SF 1 0
SF 6 SF 2 SF 1 0
SF 5 SF 2 SF 1 0
SF 4 SF 2 SF 1 0
SF 3 SF 2 SF 1 0
SF 2 SF 1 0 0
SF 1 0 0 0
SF ½ 0 0 0
0 0 0 0
49
[Seite 50]
4.2 Rückstufung im Schadenfall
4.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung 4.2.2 Vollkaskoversicherung
aus SF-Klasse 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr aus 1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden 4 und
Schäden SF-Klasse mehr
nach Klasse Schäden
SF 20 SF 3 0 M nach Klasse
SF 19 SF 2 0 M SF 20 SF 11 SF 4 SF ½ M
SF 18 SF 2 0 M SF 19 SF 10 SF 3 SF ½ M
SF 17 SF 2 0 M SF 18 SF 10 SF 3 SF ½ M
SF 16 SF 2 0 M SF 17 SF 9 SF 2 SF ½ M
SF 15 SF 2 0 M SF 16 SF 8 SF 1 SF ½ M
SF 14 SF ½ 0 M SF 15 SF 7 SF 1 SF ½ M
SF 13 SF ½ 0 M SF 14 SF 6 SF ½ 0 M
SF 12 SF ½ 0 M SF 13 SF 5 SF ½ 0 M
SF 11 0 M M SF 12 SF 4 SF ½ 0 M
SF 10 0 M M SF 11 SF 4 SF ½ 0 M
SF 9 0 M M SF 10 SF 3 SF ½ 0 M
SF 8 0 M M SF 9 SF 2 SF ½ 0 M
SF 7 0 M M SF 8 SF 1 SF ½ 0 M
SF 6 0 M M SF 7 SF 1 SF ½ 0 M
SF 5 0 M M SF 6 SF ½ 0 M M
SF 4 0 M M SF 5 SF ½ 0 M M
SF 3 0 M M SF 4 SF ½ 0 M M
SF 2 0 M M SF 3 SF ½ 0 M M
SF 1 0 M M SF 2 SF ½ 0 M M
SF ½ 0 M M SF 1 SF ½ 0 M M
0 M M M SF ½ 0 M M M
M M M M 0 M M M M
M M M M M
50
[Seite 51]
5 Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse,
Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse,
Zugmaschinen, landwirtschaftliche Zug
maschinen, Taxen, Personenmietwagen,
Krankenwagen, Schausteller-
5.2 Rückstufung im Schadenfall
Zugmaschinen
5.2.1 Kfz-Haftpflichtversicherung
5.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen
(SF-Klassen) und Beitragssätze aus 1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden 4 und
SF-Klasse mehr
Schäden
Dauer des schadenfreien, SF-Klasse Beitragssatz in %
ununterbrochenen Verlaufs nach Klasse
Kfz- Vollkasko
Haftpflicht SF 20 SF 10 SF 4 SF 1 M
20 und mehr Kalenderjahre SF 20 25 25 SF 19 SF 8 SF 3 SF ½ M
19 Kalenderjahre SF 19 27 26 SF 18 SF 8 SF 3 SF ½ M
18 Kalenderjahre SF 18 28 27 SF 17 SF 8 SF 3 SF ½ M
17 Kalenderjahre SF 17 29 27 SF 16 SF 7 SF 3 SF ½ M
16 Kalenderjahre SF 16 30 27 SF 15 SF 7 SF 3 SF ½ M
15 Kalenderjahre SF 15 31 28 SF 14 SF 6 SF 2 SF ½ M
14 Kalenderjahre SF 14 32 29 SF 13 SF 6 SF 2 SF ½ M
13 Kalenderjahre SF 13 33 29 SF 12 SF 5 SF 2 SF ½ M
12 Kalenderjahre SF 12 35 30 SF 11 SF 5 SF 2 SF ½ M
11 Kalenderjahre SF 11 36 31 SF 10 SF 4 SF 1 0 M
10 Kalenderjahre SF 10 38 32 SF 9 SF 4 SF 1 0 M
9 Kalenderjahre SF 9 40 33 SF 8 SF 3 SF ½ 0 M
8 Kalenderjahre SF 8 43 34 SF 7 SF 3 SF ½ 0 M
7 Kalenderjahre SF 7 45 35 SF 6 SF 2 SF ½ 0 M
6 Kalenderjahre SF 6 49 37 SF 5 SF 2 SF ½ 0 M
5 Kalenderjahre SF 5 53 39 SF 4 SF 1 0 M M
4 Kalenderjahre SF 4 58 41 SF 3 SF ½ 0 M M
3 Kalenderjahre SF 3 64 44 SF 2 SF ½ 0 M M
2 Kalenderjahre SF 2 72 48 SF 1 0 M M M
1 Kalenderjahre SF 1 83 54 SF ½ 0 M M M
– SF ½ 88 58 0 M M M M
– 0 112 61 M M M M M
– M 146 101
51
[Seite 52]
5.2.2 Vollkaskoversicherung
aus 1 Schaden 2 Schäden 3 Schäden 4 und
SF-Klasse mehr
Schäden
nach Klasse
SF 20 SF 6 SF 1 0 M
SF 19 SF 5 SF 1 0 M
SF 18 SF 5 SF 1 0 M
SF 17 SF 5 SF 1 0 M
SF 16 SF 4 SF ½ 0 M
SF 15 SF 4 SF ½ 0 M
SF 14 SF 4 SF ½ 0 M
SF 13 SF 4 SF ½ 0 M
SF 12 SF 3 0 M M
SF 11 SF 3 0 M M
SF 10 SF 3 0 M M
SF 9 SF 2 0 M M
SF 8 SF 2 0 M M
SF 7 SF 2 0 M M
SF 6 SF 1 0 M M
SF 5 SF 1 0 M M
SF 4 SF ½ 0 M M
SF 3 0 M M M
SF 2 0 M M M
SF 1 0 M M M
SF ½ 0 M M M
0 M M M M
M M M M M
52
[Seite 53]
Anhang 2:
Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung
1 Pkw
1.1 Fahrerkreis und Fahreralter
Das Fahrzeug darf nur von den im Antrag angegebenen Fahrern gefahren werden. Gelegentliches Fahren von anderen als den
angegebenen Personen ist zulässig, sofern diese anderen Personen mindestens 23 Jahre alt sind oder wenn es sich um die Fahrt
eines Kaufinteressenten, eines Werkstatt- oder Hotelmitarbeiters im Dienst oder um eine Fahrt anlässlich einer Notfallsituation
handelt.
1.2 Jährliche Fahrleistung
Kilometer- Jährliche Fahrleistung Kilometer- Jährliche Fahrleistung
klasse klasse
1 bis 6.000 km 5 über 15.000 km, aber nicht mehr als 20.000 km
2 über 6.000 km, aber nicht mehr als 9.000 km 6 über 20.000 km, aber nicht mehr als 25.000 km
3 über 9.000 km, aber nicht mehr als 12.000 km 7 über 25.000 km, aber nicht mehr als 30.000 km
4 über 12.000 km, aber nicht mehr als 15.000 km 8 über 30.000 km
Fehlen die zur Zuordnung erforderlichen Angaben, gilt die Kilometerklasse 8 als vereinbart.
Endet der Vertrag vor Ablauf eines Jahres, wird der Beitrag nach der zu Versicherungsbeginn vereinbarten jährlichen Fahrleis-
tung abgerechnet.
Für Pkw mit Saisonkennzeichen und Verträge, die von vornherein für eine kürzere Laufzeit als ein Jahr abgeschlossen werden, wird
die jährliche Fahrleistung berechnet aus dem 12-fachen Wert der durchschnittlichen monatlichen Fahrleistung des Berechnungs-
zeitraums (während des Berechnungszeitraums gefahrene Kilometer geteilt durch die Anzahl der Monate des Berechnungszeit
raums mal 12). Dies gilt nicht, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als ein Jahr vereinbart ist,
um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag, z. B. dem 1. Januar eines jeden Jahres, beginnen zu lassen.
1.3 Mitarbeiter von Kfz-Herstellern (Werksangehörige)
Wenn Sie Mitarbeiter eines Kfz-Herstellers sind, erhalten Sie in der Vollkaskoversicherung einen ermäßigten Beitrag, wenn es
sich um ein auf Sie zugelassenes, fabrikneues Fahrzeug des eigenen Werkes handelt, für das Sie einen Kaufpreisrabatt erhalten.
Die Beitragsermäßigung gilt längstens bis zum 31.12. des dem Datum der Erstzulassung folgenden Kalenderjahres.
1.4 Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung
– Ihr Alter
– Fahrzeugalter bei Erwerb durch Sie oder den Fahrzeughalter
– Vorhandensein und Art von selbst genutztem und bei der LVM versicherten Wohneigentum bei Ihnen
– Regelmäßiger nächtlicher Abstellplatz des Fahrzeugs (23.00–5.00 Uhr)
– Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist
– Nutzung des Fahrzeugs (privat, freiberuflich, gewerblich)
– Ihre berufliche Stellung (Angestellter, leitender Angestellter, Arbeiter/Facharbeiter, Freiberufler, Selbstständiger, Schüler/
Student, Auszubildender, Grundwehrdienstleistender/Zivildienstleistender, Rentner/Pensionär, Nicht Berufstätiger)
- Zulassungsbezirk des Fahrzeugs
- Postleitzahl des Fahrzeughalters (amtlicher Hauptwohnsitz)
- Fahrerausbildung (Teilnahme an der Ausbildung „Begleitetes Fahren ab 17 Jahre“)
– SF-Klasse in der Kfz-Haftpflichtversicherung
– Zahlungsperiode (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich)
– Wechselkennzeichen: Zulassung von zwei Fahrzeugen (Gebrauch von zwei bei der LVM versicherten, nicht außer Betrieb
gesetzten Fahrzeugen, denen ein gemeinsames Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a Fahrzeug-Zulassungsverordnung
zugeteilt ist)
– Zahlungsweg (Selbstzahler, Lastschrifteinzug)
– Kaskoanbindung (Nachlass in der Kfz-Haftpflicht, wenn in demselben Vertrag eine Voll- oder Teilkaskoversicherung besteht)
– Antriebsart
53
[Seite 54]
2 Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes, Quads
2.1 Fahrerkreis und Fahreralter
Das Fahrzeug darf nur von den im Antrag angegebenen Fahrern gefahren werden. Gelegentliches Fahren von anderen als den
angegebenen Personen ist zulässig, sofern diese anderen Personen mindestens 23 Jahre alt sind oder wenn es sich um die Fahrt
eines Kaufinteressenten, eines Werkstatt- oder Hotelmitarbeiters im Dienst oder um eine Fahrt anlässlich einer Notfallsituation
handelt.
2.2 Jährliche Fahrleistung bei Krafträdern
Kilometerklasse Jährliche Fahrleistung
1 bis 2.000 km
2 über 2.000 km, aber nicht mehr als 4.000 km
3 über 4.000 km, aber nicht mehr als 6.000 km
4 über 6.000 km, aber nicht mehr als 9.000 km
5 über 9.000 km, aber nicht mehr als 12.000 km
6 über 12.000 km
Fehlen die zur Zuordnung erforderlichen Angaben, gilt die Kilometerklasse 6 als vereinbart.
Endet der Vertrag vor Ablauf eines Jahres, wird der Beitrag nach der zu Versicherungsbeginn vereinbarten jährlichen Fahrleis-
tung abgerechnet.
Für Krafträder mit Saisonkennzeichen und Verträge, die von vornherein für eine kürzere Laufzeit als ein Jahr abgeschlossen
werden, wird die jährliche Fahrleistung berechnet aus dem 12-fachen Wert der durchschnittlichen monatlichen Fahrleistung
des Berechnungszeitraums (während des Berechnungszeitraums gefahrene Kilometer geteilt durch die Anzahl der Monate des
Berechnungszeitraums mal 12). Dies gilt nicht, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als
ein Jahr vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag, z. B. dem 1. Januar eines jeden
Jahres, beginnen zu lassen.
2.3 Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung
– Zahlungsperiode (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich)
– Zahlungsweg (Selbstzahler, Lastschrifteinzug)
– Wechselkennzeichen: Zulassung von zwei Fahrzeugen (Gebrauch von zwei bei der LVM versicherten, nicht außer Betrieb
gesetzten Fahrzeugen, denen ein gemeinsames Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a Fahrzeug-Zulassungsverordnung
zugeteilt ist)
– Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist
3 Campingfahrzeuge (Wohnmobile)
3.1 Fahrerkreis und Fahreralter
Das Fahrzeug darf nur von den im Antrag angegebenen Fahrern gefahren werden. Fahren von anderen als den angegebenen
Personen ist zulässig, wenn es sich um die Fahrt eines Kaufinteressenten, eines Werkstatt- oder Hotelmitarbeiters im Dienst
oder um eine Fahrt anlässlich einer Notfallsituation handelt.
3.2 Jährliche Fahrleistung
Kilometerklasse Jährliche Fahrleistung
1 bis 6.000 km
2 über 6.000 km, aber nicht mehr als 9.000 km
3 über 9.000 km, aber nicht mehr als 12.000 km
4 über 12.000 km, aber nicht mehr als 15.000 km
5 über 15.000 km, aber nicht mehr als 20.000 km
6 über 20.000 km
Fehlen die zur Zuordnung erforderlichen Angaben, gilt die Kilometerklasse 6 als vereinbart.
Endet der Vertrag vor Ablauf eines Jahres, wird der Beitrag nach der zu Versicherungsbeginn vereinbarten jährlichen Fahr
leistung abgerechnet.
54
[Seite 55]
3.3 Weitere Merkmale zur Beitragsberechnung
– Fahrzeugalter
– Motorleistung
– Neuwert
– Zahlungsperiode (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich)
– Zahlungsweg (Selbstzahler, Lastschrifteinzug)
– Wechselkennzeichen: Zulassung von zwei Fahrzeugen (Gebrauch von zwei bei der LVM versicherten, nicht außer Betrieb
gesetzten Fahrzeugen, denen ein gemeinsames Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a Fahrzeug-Zulassungsverordnung
zugeteilt ist)
- Material der Dachfläche (z.B. Gfk-Dach)
4 Sonstige Fahrzeugarten
- Ihr Alter
- Fahrzeugalter
- Zahlungsperiode (jährlich, halbjährlich, vierteljährlich, monatlich)
- Zahlungsweg (Selbstzahler, Lastschrifteinzug)
- Wechselkennzeichen: Zulassung von zwei Fahrzeugen (Gebrauch von zwei bei der LVM versicherten, nicht außer Betrieb
gesetzten Fahrzeugen, denen ein gemeinsames Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a Fahrzeug-Zulassungsverordnung
zugeteilt ist)
- Neuwert
- Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist
- Material der Dachfläche (z.B. Gfk-Dach)
- Motorleistung
55
[Seite 56]
Anhang 3:
Tabellen zu den Typenklassen
Für Pkw gelten folgende Typklassen:
1 Kfz-Haftpflichtversicherung:
Typklasse Schadenbedarfsindexwerte Typklasse Schadenbedarfsindexwerte
von bis unter von bis unter
10 49,5 31 377,5 438,7
11 49,5 61,9 32 438,7 516,6
12 61,9 71,6 33 516,6 696,7
13 71,6 79,8 34 696,7
14 79,8 86,6
15 86,6 92,0
16 92,0 97,7 3 Teilkaskoversicherung:
17 97,7 103,7
18 103,7 110,4 Typklasse Schadenbedarfsindexwerte
19 110,4 118,0 von bis unter
20 118,0 125,4 10 36,4
21 125,4 133,3 11 36,4 47,5
22 133,3 144,0 12 47,5 56,3
23 144,0 165,4 13 56,3 65,3
24 165,4 196,0 14 65,3 75,2
25 196,0 15 75,2 87,5
16 87,5 97,2
Für Pkw, Taxen, Mietwagen und Selbstfahrervermiet-Pkw gelten 17 97,2 109,7
folgende Typklassen: 18 109,7 122,2
2 Vollkaskoversicherung: 19 122,2 133,6
20 133,6 147,8
Typklasse Schadenbedarfsindexwerte 21 147,8 166,4
von bis unter 22 166,4 183,6
10 39,5 23 183,6 210,9
11 39,5 53,1 24 210,9 241,7
12 53,1 62,7 25 241,7 271,8
13 62,7 69,0 26 271,8 306,7
14 69,0 74,3 27 306,7 354,9
15 74,3 80,2 28 354,9 416,5
16 80,2 88,3 29 416,5 487,0
17 88,3 96,8 30 487,0 628,8
18 96,8 105,5 31 628,8 763,9
19 105,5 116,5 32 763,9 975,5
20 116,5 125,2 33 975,5
21 125,2 135,9
22 135,9 145,3
23 145,3 156,2
24 156,2 169,6
25 169,6 184,3
26 184,3 206,3
27 206,3 232,3
28 232,3 276,4
29 276,4 330,1
30 330,1 377,5
56
[Seite 57]
Anhang 4:
Tabellen zu den Regionalklassen
Es gelten folgende Regionalklassen:
1 Für Pkw
1.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung:
Regionalklasse Schadenbedarfsindexwerte Regionalklasse Schadenbedarfsindexwerte
von bis unter von bis unter
0 84,7 12 174,7 190,9
1 84,7 90,7 13 190,9 214,6
2 90,7 93,6 14 214,6 244,5
3 93,6 95,8 15 244,5
4 95,8 98,3
5 98,3 100,8
2 Für Krafträder
6 100,8 103,9
7 103,9 106,9 2.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung:
8 106,9 111,1
Regionalklasse Schadenbedarfsindexwerte
9 111,1 115,4
von bis unter
10 115,4 120,0
0 81,2
11 120,0
1 81,2 94,8
2 94,8 104,7
1.2 In der Vollkaskoversicherung:
3 104,7 131,7
4 131,7
Regionalklasse Schadenbedarfsindexwerte
von bis unter
2.2 In der Teilkaskoversicherung:
0 86,8
1 86,8 93,2
Regionalklasse Schadenbedarfsindexwerte
2 93,2 98,0
von bis unter
3 98,0 102,0
0 44,3
4 102,0 107,0
1 44,3 65,4
5 107,0 112,6
2 65,4 87,2
6 112,6 119,2
3 87,2 107,3
7 119,2 127,4
4 107,3 130,3
8 127,4
5 130,3 217,8
6 217,8 349,5
1.3 In der Teilkaskoversicherung: 7 349,5
Regionalklasse Schadenbedarfsindexwerte
von bis unter 3 Für Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse
0 64,1 im Werkverkehr
1 64,1 71,7 3.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung:
2 71,7 77,4
3 77,4 83,1 Regionalklasse Schadenbedarfsindexwerte
4 83,1 89,4 von bis unter
5 89,4 95,2 0 84,2
6 95,2 104,5 1 84,2 90,1
7 104,5 113,8 2 90,1 97,5
8 113,8 123,5 3 97,5 105,7
9 123,5 137,4 4 105,7 112,8
10 137,4 154,1 5 112,8 120,3
11 154,1 174,7 6 120,3
57
[Seite 58]
3.2 In der Vollkaskoversicherung: 5 Für Campingfahrzeuge
5.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung:
Regionalklasse Schadenbedarfsindexwerte
von bis unter Regionalklasse Schadenbedarfsindexwerte
0 95,0 von bis unter
1 95,0 104,3 0 92,8
2 104,3 112,6 1 92,8 106,8
3 112,6 2 106,8 125,7
3 125,7
3.3 In der Teilkaskoversicherung:
Regionalklasse Schadenbedarfsindexwerte 5.2 In der Vollkaskoversicherung:
von bis unter
0 69,1 Regionalklasse Schadenbedarfsindexwerte
1 69,1 89,0 von bis unter
2 89,0 117,5 0 87,0
3 117,5 156,0 1 87,0 95,4
4 156,0 2 95,4 106,9
3 106,9 124,9
4 124,9
4 Für landwirtschaftliche Zugmaschinen
4.1 In der Kfz-Haftpflichtversicherung:
5.3 In der Teilkaskoversicherung:
Regionalklasse Schadenbedarfsindexwerte
Regionalklasse Schadenbedarfsindexwerte
von bis unter
von bis unter
0 82,5
0 84,2
1 82,5 97,5
1 84,2 100,6
2 97,5 106,0
2 100,6 116,0
3 106,0 125,3
3 116,0 136,7
4 125,3 152,4
4 136,7
5 152,4
4.2 In der Teilkaskoversicherung:
Regionalklasse Schadenbedarfsindexwerte
von bis unter
0 82,4
1 82,4 100,3
2 100,3 116,0
3 116,0 129,6
4 129,6
58
[Seite 59]
Anhang 5:
Tarifgruppen (Berufsgruppen)
1 Tarifgruppe (Berufsgruppe) A
Die Beiträge der Tarifgruppe (Berufsgruppe) A gelten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Pkw und in der Kfz-Haftpflicht-
und Teilkaskoversicherung bei Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr für
a) Landwirte und Gartenbaubetriebe
landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch VII, die Mitglieder einer land-
wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Gartenbauberufsgenossenschaft sind, deren Betrieb eine Mindest-
größe von ½ ha – bei einem Gartenbaubetrieb jedoch eine Mindestgröße von 2 ha – hat, und die diesen Betrieb
selbst bewirtschaften;
b) Ehemalige Landwirte
ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, wenn sie die Voraussetzungen nach Buchstabe a unmittelbar vor
Übergabe des Betriebes erfüllt haben und nicht anderweitig berufstätig sind;
c) Familienangehörige
Familienangehörige von Personen, die die Voraussetzungen nach Buchstabe a erfüllen. Voraussetzung ist, dass die
Familienangehörigen nicht anderweitig erwerbstätig sind und mit den vorher genannten Personen im gemeinsa-
men Haushalt leben und von ihnen unterhalten werden;
d) Witwen und Witwer
nicht berufstätige Witwen/Witwer von Personen, die bei ihrem Tod die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder
Buchstabe b erfüllt haben.
2 Tarifgruppen (Berufsgruppen) B, BL
Tarifgruppe (Berufsgruppe) B
2.1. Die Beiträge der Tarifgruppe (Berufsgruppe) B gelten in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko- und Teilkaskoversicherung
von Pkw, Campingfahrzeugen, Krafträdern, Leichtkrafträdern, Trikes, Quads und Kraftfahrzeugen im Werkverkehr,
die zugelassen sind auf
a) Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
b) juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen
Hand obliegen würden, und wenn
– an ihrem Grundkapital juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mindestens 50 % beteiligt sind oder
– sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten
(§ 23 Bundeshaushaltsordnung oder die entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder);
c) mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenordnung);
d) als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenordnung), die im Hauptzweck der Gesundheitspflege
und Fürsorge oder der Jugend- und Altenpflege dienen oder die im Hauptzweck durch Förderung der Wissen-
schaft, Kunst, Religion, der Erziehung oder der Volks- und Berufsbildung dem Allgemeinwohl auf materiellem,
geistigem oder sittlichem Gebiet nutzen;
e) Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes;
f) Beamte, Richter, Angestellte und Arbeiter der unter 2.1.a bis 2.1.e genannten juristischen Personen und Einrich
tungen, sofern ihre nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50 % der
normalen Arbeitszeit beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt werden, sowie die bei diesen
juristischen Personen und Einrichtungen in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehenden Personen, ferner
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr (nicht freiwillig Wehrdienstleistende/Teilnehmer am Bundes-
freiwilligendienst/freiwillige Helfer);
g) Beamte, Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen; für sie gilt das Gleiche
wie für die in 2.1.f genannten Beamten, Angestellten und Arbeiter, falls die Fahrzeuge dem deutschen Zulassungs-
verfahren unterliegen;
h) Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angehörige des öffentlichen Dienstes, wenn sie die Voraussetzungen von 2.1.f
oder 2.1.g unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und nicht
anderweitig berufstätig sind, sowie nicht berufstätige versorgungsberechtigte Witwen/Witwer von Beamten, Rich-
tern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bundeswehr, Pensionären und Rentnern,
die jeweils bei ihrem Tode die Voraussetzungen von 2.1.f, 2.1.g oder 2.1.h erfüllt haben;
i) Familienangehörige von Beamten, Richtern, Angestellten, Arbeitern, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der
Bundeswehr, Pensionären und Rentnern, die die Voraussetzungen von 2.1.f, 2.1.g oder 2.1.h erfüllen. Voraussetzung
ist, dass die Familienangehörigen nicht erwerbstätig sind und mit den vorher genannten Personen in häuslicher
Gemeinschaft leben und von ihnen unterhalten werden;
j) juristische Personen und Einrichtungen, die die Voraussetzungen nach 2.1.a – 2.1.e bis zum 01.01.1994 erfüllt
hatten, zum Zeitpunkt der Antragstellung jedoch nicht mehr erfüllen, weil sie infolge gesetzlicher Bestimmung
(Privatisierungsgesetz) in ein privatwirtschaftliches Unternehmen umgewandelt worden sind sowie die seit dem
01.01.1994 neu gegründeten Tochterunternehmen dieser Unternehmen;
k) die Mitarbeiter der unter 2.1 j genannten Unternehmen, wenn sie die in 2.1.f, 2.1.h oder 2.1.i genannten Voraus-
setzungen erfüllen.
59
[Seite 60]
Tarifgruppe (Berufsgruppe) BL
2.2 Die Beiträge der Tarifgruppe (Berufsgruppe) BL gelten für Versicherungsverträge in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko-
und Teilkaskoversicherung von Pkw, die zugelassen sind auf Beamte und Richter nach 2.1.f und 2.1.g, die auf Lebens-
zeit ernannt sind. Die Regelungen in 2.1.h und 2.1.i gelten entsprechend.
3 Tarifgruppe (Berufsgruppe) D
3.1 Die Beiträge der Tarifgruppe (Berufsgruppe) D gelten für Versicherungsverträge in der Kfz-Haftpflicht-, Vollkasko-
und Teilkaskoversicherung von Pkw, Krafträdern, Leichtkrafträdern und Campingfahrzeugen sowie für Versicherungs-
verträge in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung von Kraftfahrzeugen im Werkverkehr und Lkw bis 3,5 t
zulässige Gesamtmasse, die zugelassen sind auf eine der nachfolgend genannten Einrichtungen oder deren Mitar
beiter, soweit sie nicht bereits die Voraussetzungen für die Einstufung in die Tarifgruppen B oder BL erfüllen:
a) Energieversorgungsunternehmen (Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität und Fernwärme);
b) Krankenhäuser und Kurklinken;
c) Wohnungsbauunternehmen, wenn an ihrem Grundkapital juristische Personen des deutschen öffentlichen Rechts
mit mindestens 50 % beteiligt sind;
d) Kreditinstitute (§ 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz).
3.2 Die Regelungen in 2.1.f, 2.1.h und 2.1.i gelten entsprechend.
3.3 Gleiches gilt für die zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginns im Beitragsteil zu dieser Tarifgruppe (Berufsgruppe)
genannten Einrichtungen.
4 Tarifgruppe (Berufsgruppe) R
Die Beiträge der Tarifgruppe (Berufsgruppe) R gelten in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung von Pkw, die nicht die
Voraussetzungen für die Einstufung in die Tarifgruppen (Berufsgruppen) A, B, BL und D erfüllen.
5 Tarifgruppe (Berufsgruppe) N
Die Beitrage der Tarifgruppe (Berufsgruppe) N gelten für Versicherungsverträge von Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nicht
die Voraussetzungen für die Einstufung in die Tarifgruppen (Berufsgruppen) A, B, BL, D und R erfüllen.
60
[Seite 61]
Anhang 6:
Art und Verwendung von Fahrzeugen
1 Leichtkrafträder
Leichtkrafträder sind Krafträder und Kraftroller mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm und nicht mehr als 125 ccm und
einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW.
2 Krafträder
Krafträder sind alle Krafträder und Kraftroller, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit Ausnahme von Leichtkraft
rädern und Kleinkrafträdern.
3 Trikes
Trikes sind dreirädrige Kraftfahrzeuge, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit drei symmetrisch angeordneten
Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
4 Quads
Quads sind vierrädrige Kraftfahrzeuge, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, mit einer Leermasse bis 450 kg (600 kg
für Fahrzeuge zur Güterbeförderung).
5 Pkw
Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, mit Aus
nahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.
6 Mietwagen
Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Aus-
schluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).
7 Taxen
Taxen sind Pkw, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er – auch am Betriebssitz
oder während der Fahrt entgegengenommene – Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt.
8 Selbstfahrvermietfahrzeuge
Selbstfahrvermietfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet
werden.
9 Leasingfahrzeuge
Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge und Anhänger, die gewerbsmäßig ohne Gestellung eines Fahrers vermietet werden und
auf den Mieter zugelassen sind oder bei Zulassung auf den Vermieter dem Mieter durch Vertrag mindestens sechs Monate
überlassen werden.
10 Campingfahrzeuge
Campingfahrzeuge sind als Wohnmobil zugelassene Fahrzeuge.
11 Werkverkehr
Werkverkehr ist die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern nur für eigene Zwecke durch Personal
eines Unternehmens oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung
gestellt worden ist.
12 Gewerblicher Güterverkehr
Gewerblicher Güterverkehr ist die geschäftsmäßige, entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, Anhängern und
Aufliegern für andere.
13 Wechselaufbauten
Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Aufliegern, die zur Güterbeförderung bestimmt sind
und mittels mechanischer Vorrichtungen an diesen Fahrzeugen ausgewechselt werden können.
61
[Seite 62]
14 Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger
Landwirtschaftliche Zugmaschinen oder Anhänger sind Zugmaschinen und Raupenschlepper oder Anhänger, die wegen ihrer
Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches grünes Kenn
zeichen führen.
15 Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen
Melkwagen und Milchsammel-Tankwagen sind Fahrzeuge mit Vorrichtungen zur mechanischen Milchentnahme, die dem
Transport der Milch von Weiden und Gehöften zu den Molkereien der Einzugsgebiete dienen.
16 Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge
Sonstige landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge sind Fahrzeuge, die als Sonderfahrzeuge für die Land- und Forstwirtschaft
zugelassen werden und ein amtliches grünes Kennzeichen führen.
17 Milchtankwagen
Milchtankwagen sind Fahrzeuge, die dem Transport der Milch zwischen Molkereien oder von Molkereien zum Verteiler oder
Verbraucher dienen. Sie gelten nicht als landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge, sondern als Güterfahrzeuge.
18 Selbstfahrende Arbeitsmaschinen
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbun
denen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeit – nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern – bestimmt und geeignet
sind (z. B. Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken
mitverwendet werden).
19 Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse
Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse
bis zu 3,5 t.
20 Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse
Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse sind zur Güterbeförderung zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 3,5 t.
21 Zugmaschinen
Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Aufliegern gebaut
sind, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zugmaschinen.
22 Schausteller-Zugmaschinen
Schausteller-Zugmaschinen sind Zugmaschinen oder Raupenschlepper in Betrieben nach Schaustellerart, die ausschließlich für
einen solchen Betrieb verwendet werden.
62
[Seite 63]
Ergänzende Bedingungen für die
Kfz-Versicherung von Umweltschäden
(Stand 1. Oktober 2015)
A Kfz-Umweltschadensversicherung – für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach
dem Umweltschadensgesetz
A.1 Was ist versichert?
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug die Umwelt geschädigt
A.1.1 Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltscha
densgesetz (USchadG) frei. Voraussetzung ist, dass diese durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und
unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sind.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des Umweltschadensgesetzes
bereits auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts gegen Sie geltend gemacht werden können.
Hinweis: Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt.
Begründete und unbegründete Ansprüche
A.1.2 Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz begründet, leisten wir Ersatz in Geld.
A.1.3 Sind die Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt
auch, soweit die Ansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Regulierungsvollmacht
A.1.4 Wir sind bevollmächtigt, alle uns zur Abwicklung des Schadens zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen
pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Dies schließt Erklärungen zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch
die Behörde oder einen sonstigen Dritten ein.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen Sie, so sind wir zur Ver-
fahrens- und Prozessführung bevollmächtigt. Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem
Namen auf unsere Kosten.
A.2 Wer ist versichert?
A.1.2 der AKB gilt entsprechend.
A.3 Versicherungssumme, Höchstzahlung
Die Versicherungssumme beträgt 5 Millionen Euro je Schadenereignis, höchstens jedoch 10 Millionen Euro pro Kalenderjahr.
A.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Geltungsbereich
ersicherungsschutz gemäß A.1.1 besteht im Anwendungsbereich des USchadG in Deutschland. Versicherungsschutz besteht
V
zudem in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), soweit die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt
oder sinngemäße Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht jedoch nur, soweit
diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
A.5 Was ist nicht versichert?
Vorsatz, Schäden durch Kernenergie
A.5.1 Die Regelungen A.1.5.1 (Vorsatz) und A.1.5.9 (Kernenergie) der AKB gelten entsprechend.
Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden
A.5.2 Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Ein-
wirkungen auf die Umwelt entstehen.
Ausbringungsschäden
A.5.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle,
festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln resultieren. Versicherungsschutz
besteht jedoch, wenn diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt
in die Umwelt gelangen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grund
stücke abdriften.
Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen
A.5.4 Nicht versichert sind Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen dem Umweltschutz dienende Gesetze, Verordnun-
gen, behördliche Anordnungen oder Verfügungen entstehen.
Vertragliche Ansprüche
A.5.5 Nicht versichert sind Ansprüche, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über Ihre gesetzliche Ver-
pflichtung hinausgehen.
63
[Seite 64]
B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz
Es gelten die Regelungen B.1, B.2.2 bis B.2.7 der AKB entsprechend.
C Beitragszahlung
Es gelten die Regelungen C.1 bis C.3 der AKB entsprechend.
D Welche Pflichten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs?
Es gelten die Regelungen D.1.1, D.1.2, D.2.1 und D.2.2 der AKB entsprechend.
E Welche Pflichten haben Sie im Schadenfall?
E.1 Anzeige-, Aufklärungs- und Schadenminderungspflichten
Besondere Anzeigepflicht
E.1.1 Sie müssen uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung nach dem USchadG führen könnte, – soweit zumutbar –
sofort anzeigen. Dies gilt auch, wenn noch keine Sanierungs- oder Kostentragungsansprüche erhoben worden sind.
E.1.2 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über:
– die Ihnen gemäß § 4 USchadG obliegende Information an die zuständige Behörde,
– behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens Ihnen gegenüber,
– die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur Vermeidung, Begren-
zung oder Sanierung eines Umweltschadens,
– den Erlass eines Mahnbescheids,
– eine gerichtliche Streitverkündung,
– die Einleitung eines staatsanwaltlichen, behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens.
E.1.3 Sie müssen nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Unsere Weisungen sind zu be-
folgen, soweit es für Sie zumutbar ist. Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten
und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die für die Bearbeitung des
Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen. Außerdem müssen Sie uns alle dafür angeforderten Schriftstücke
übersenden.
E.1.4 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzustimmen.
E.1.5 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit Umweltschäden müssen Sie fristgemäß
Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung durch uns bedarf es nicht.
E.1.6 Im Widerspruchsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren wegen eines Umweltschadens haben Sie uns die Füh-
rung des Verfahrens zu überlassen. Im Falle des gerichtlichen Verfahrens beauftragen wir einen Rechtsanwalt in Ihrem
Namen. Sie müssen dem Rechtsanwalt Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten
Unterlagen zur Verfügung stellen.
E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
Es gelten E.2.1, E.2.2, E.2.6 der AKB entsprechend.
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
Es gelten F.1, F.2 und F.3 erster Satz der AKB entsprechend.
G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Fahrzeugs
Es gelten G.1, G.2 mit Ausnahme von G.2.9, G.3, G.5 bis G.8 der AKB entsprechend.
Die Kfz-Umweltschadensversicherung ist ein rechtlich selbständiger Vertrag. Die Kündigung dieses Vertrages berührt die
anderen Kfz-Versicherungen des versicherten Fahrzeugs nicht. Bei Beendigung des Kfz-Haftpflichtvertrages endet auch diese
Kfz-Umweltschadensversicherung.
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten
Kennzeichen
Die Regelungen des Abschnitts H der AKB gelten für die Kfz-Umweltschadensversicherung entsprechend. Der Ruheversiche-
rungsschutz nach H.1.4 umfasst auch die Kfz-Umweltschadensversicherung.
I Schadenfreiheitsrabatt-System
Ein nach diesen Sonderbedingungen versicherter Schaden, der ausschließlich öffentlich-rechtliche Ansprüche auslöst, führt zu
keiner Rückstufung Ihres Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages.
J Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Abschnitt L der AKB gilt entsprechend.
64
[Seite 65]
Sonderbedingungen für die Versicherung
von Oldtimern
(Stand 1. Juli 2024)
Diese Sonderbedingungen gelten nur, soweit die Kraftfahrtversicherung für Oldtimer vereinbart wurde. Ihrem Antrag und
Versicherungsschein können Sie entnehmen, was vereinbart wurde.
A. Vertragsgrundlagen
Für die Versicherung von Oldtimern gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) in ihrer bei Antrag
stellung gültigen Fassung, soweit in diesen Sonderbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
B. Was sind Oldtimer?
B.1 Oldtimer sind motorgetriebene Landfahrzeuge in gutem Erhaltungszustand, deren Mindestalter bei Pkw 25 Jahre und
bei sonstigen Fahrzeugen 30 Jahre beträgt, deren Hauptbaugruppen original oder zeitgenössisch ersetzt
sind und die nicht zum täglichen Gebrauch genutzt werden. Änderungen aus Gründen des Umweltschutzes und der
Verkehrssicherheit sind zulässig, sofern der Originaleindruck des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird.
B.2 Oldtimer-Pkw und Oldtimer-Wohnmobile dürfen höchstens 10.000 km im Jahr gefahren werden. Oldtimer-Pkw, Old-
timer-Wohnmobile und Oldtimer-Kräder dürfen ausschließlich von Fahrern gefahren werden, die mindestens 23 Jahre
alt sind, es sei denn, es handelt sich um die Fahrt eines Kaufinteressenten, eines Werkstatt- oder Hotelmitarbeiters im
Dienst oder um eine Fahrt anlässlich einer Notsituation.
Wird ein solcher Oldtimer mehr als 10.000 km jährlich oder von einer Person unter 23 Jahren gefahren, entfällt die
Beitragsberechnung nach dem Oldtimertarif mit sofortiger Wirkung; der Versicherungsbeitrag richtet sich dann nach
dem für die jeweilige Fahrzeugart gültigen allgemeinen Unternehmenstarif. Gleichzeitig entfällt die Anwendbarkeit
dieser Sonderbedingungen.
C. Verwendung roter Wechselkennzeichen
C.1 Wird ein rotes Oldtimer-Wechselkennzeichen gemäß § 17 Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwendet, bezieht sich die
Kfz-Haftpflichtversicherung auf dieses Kennzeichen. Versicherungsschutz besteht dann nur für das F ahrzeug, an dem
das Wechselkennzeichen angebracht ist. Das Gleiche gilt, wenn für mehrere Oldtimer insgesamt nur eine Vollkaskover-
sicherung, eine Kfz-Unfallversicherung, eine LVM-FahrerKasko, ein LVM-Schutzbrief oder eine LVM-AuslandPlus abge-
schlossen wird.
C.2 In der Teilkasko- oder Museumsversicherung hingegen besteht Versicherungsschutz immer nur für das Fahrzeug, für
das sie abgeschlossen wurde.
C.3 Sie müssen uns jeden Zu- und Abgang von Oldtimern unverzüglich unter Angabe von Fahrzeughersteller, Fahrzeugtyp,
Fahrgestellnummer, Baujahr, Motorstärke und Fahrzeugwert mitteilen. Wir sind in der Vollkaskoversicherung von der
Leistung frei für Schäden an solchen Fahrzeugen, deren vertragliche Annahme wir Ihnen nicht bestätigt haben.
D. Fahrzeugwert in der Kaskoversicherung
Der Fahrzeugwert, der in einem von Ihnen einzuholenden Gutachten (vorzugsweise Kurzgutachten der Fa. Classic Data oder
der Fa. Classic Analytics) festgelegt und im Versicherungsschein dokumentiert ist, gilt im Schadenfall als Obergrenze für die
Entschädigung des Fahrzeugschadens. Wurde kein Wertgutachten eingeholt, gilt der auf der Grundlage anderer geeigneter
Unterlagen vereinbarte Fahrzeugwert als Obergrenze.
E. Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?
In Erweiterung von Abschnitt A.2.2.1 der AKB umfasst die Teilkaskoversicherung auch
– Schäden am versicherten Oldtimer durch einen Unfall des Transportmittels nach Abschnitt A.2.2.2.2 der AKB,
auf dem der Oldtimer befördert wird, oder durch Herabfallen des Oldtimers von dem Transportmittel sowie
– Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahr-
zeug zu gebrauchen (Abschnitt A.2.2.2.3 der AKB).
F. Welche Ereignisse sind in der Museumsversicherung versichert?
F.1 Die Museumsversicherung bietet im Umfang einer Teilkaskoversicherung Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die nicht
gefahren werden, sondern ausschließlich in den von Ihnen angegebenen Museumsräumen (Ausstellungsräume, Depots)
abgestellt werden. Sie umfasst auch Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner
Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen (Abschnitt A.2.2.2.3 der AKB), soweit sie hierzu in die bezeichneten
Museumsräume widerrechtlich eingedrungen sind.
65
[Seite 66]
F.2 Übersteigt ein unter die Museumsversicherung fallender Schaden den Betrag von 150 Euro, sind Sie verpflichtet, das
Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
G. Was zahlen wir in der Kaskoversicherung?
Die Abschnitte A.2.5.1 bis A.2.5.3 der AKB finden keine Anwendung. Stattdessen gilt:
G.1 Bei Zerstörung oder Verlust des Oldtimers ersetzen wir je nach Vereinbarung den von einem von uns benannten Sach-
verständigen festgesetzten Wiederbeschaffungswert oder Marktwert des Oldtimers am Schadentag. Welcher Wert ver-
sichert ist – Wiederbeschaffungswert oder Marktwert – können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen.
G.2 Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahrzeugs am Tag des
Schadenereignisses bezahlen müssen.
Marktwert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen Oldtimers am Tag des Schadenereignisses am
Privatmarkt für Liebhaberfahrzeuge bezahlen müssen (ohne Mehrwertsteuer und Händlergewinnspanne).
Die Leistungsgrenze bildet in jedem Fall der dem Vertrag zu Grunde liegende Wert gemäß Abschnitt D., zuzüglich
einer eventuellen Wertsteigerung bis zu 30 %.
G.3 Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir bis zu dem oben genannten Wert die erforderlichen Kosten der Wieder-
herstellung. Außerdem ersetzen wir die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und sonstigen Transportkosten bis zu
einem Betrag von 2.500 Euro, soweit nicht ein Dritter Ihnen oder dem Versicherten gegenüber auf Grund des Ver
trages leistungspflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann;
bei einer Meldung zu diesem Vertrag sind wir zur Vorleistung verpflichtet. Sofern Sie nicht nachweisen, dass das Fahr-
zeug vollständig und fachgerecht repariert wurde, ist die Leistungsgrenze der am Schadentag festgestellte Wert – je
nach Vereinbarung Wiederbeschaffungswert oder Marktwert – abzüglich des Wertes des beschädigten Fahrzeugs,
maximal jedoch der sich nach G.1 ergebende Betrag. Entsprechendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung
von Teilen des Fahrzeugs, auch demontierten Teilen im Sinne von Abschnitt A.2.1.2.1 und A.2.1.2.2 der AKB. Von den
Kosten der Ersatzteile und der Lackierung wird ein der Abnutzung entsprechender Abzug gemacht.
H. Zusätzliche Regelung bei Entwendung
Ergänzend zu A.2.5.7.3 der AKB gilt:
Wird das Fahrzeug anschließend wieder aufgefunden, können Sie binnen 14 Tagen, nachdem Ihnen dies durch uns oder eine
andere Stelle mitgeteilt wurde, verlangen, dass wir Ihnen das Eigentum an dem Fahrzeug zurück übertragen. Voraussetzung ist,
dass Sie uns vorher die von uns gezahlte Kaskoentschädigung und unsere Kosten für die Rückholung des Fahrzeugs erstatten.
66
[Seite 67]
Besondere Bedingungen für die Zusatzversiche
rung von Brems-, Betriebs- und reinen Bruch
schäden bei Nutzfahrzeugen
(Stand 1. Oktober 2016)
Diese Sonderbedingung gilt nur, soweit die Zusatzversicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden vereinbart wurde.
Ihrem Antrag und Versicherungsschein können Sie entnehmen, was vereinbart wurde.
§1 Versicherte Sachen
I. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf
(1) das im Versicherungsschein bezeichnete Nutzfahrzeug (Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse, Lkw über 3,5 t zulässige
Gesamtmasse, Zugmaschine, landwirtschaftliche Zugmaschine, Anhänger/Auflieger);
(2) die im Versicherungsschein aufgeführten Wechselaufbauten und Container;
(3) die mit dem versicherten Nutzfahrzeug, Wechselaufbau oder Container fest verbundenen Teile einschließlich Zubehör, auch
wenn diese Teile nicht zur serienmäßigen Ausstattung gehören, ausgenommen nicht versicherte Sachen gemäß Abschnitt III;
(4) die im Versicherungsschein einzeln aufgeführten Zusatzgeräte, d.h. bewegliche Ausrüstungsteile, die mit dem versicherten
Nutzfahrzeug, Wechselaufbau oder Container nicht ständig fest verbunden sind;
(5) Veränderungen des versicherten Nutzfahrzeuges, Wechselaufbaues oder Containers und seiner mit ihm fest verbundenen
Teile einschließlich Zubehör sowie seiner Ausrüstung mit Zusatzgeräten, die nach Beginn der Versicherung vorgenommen
werden (vgl. § 5 Abs. 1).
II. Nur gegen Schäden, die sie infolge eines dem Grunde nach entschädigungspflichtigen Schadens an anderen
Teilen der versicherten Sachen erleiden, sind versichert
(1) Werkzeuge aller Art, z. B. Bohrer, Brechwerkzeuge, Messer, Zähne, Schneiden, Sägeblätter und Schleifscheiben;
(2) Transportbänder, Siebe, Schläuche, Seile, Gurte, Riemen, Bürsten, Bereifung, Ketten, Raupen, Kabel.
III. Nicht versichert sind
(1) Motoren und Getriebe einschließlich Gelenkwelle sowie Differential, die der Fortbewegung des Fahrzeuges dienen;
(2) Ersatzteile und Zubehör, das mit den versicherten Sachen nicht fest verbunden ist;
(3) Betriebs- und Hilfsstoffe wie Treib- und Brennstoffe, Chemikalien, Filtermassen, Kühlmittel, Reinigungs- und Schmiermittel.
§ 2 Versicherte Schäden; Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die
Kfz-Versicherung (AKB)
(1) Versichert sind im Rahmen der Vollkaskoversicherung abweichend von Abschnitt A.2.2.2.2 der AKB plötzlich und unvorher
gesehen eintretende Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, die an den versicherten Sachen entstehen.
(2) Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) in der für die Vollkaskoversicherung vereinbarten
Fassung, soweit in diesen Besonderen Bedingungen nicht Abweichendes geregelt ist.
§3 Einschränkungen des Versicherungsschutzes
I. Entschädigung wird ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht geleistet für Schäden
(1) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder einer Per-
son bekannt sein mussten, die über den Einsatz der versicherten Sache verantwortlich zu entscheiden hat;
(2) durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der Schaden
mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang steht oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit
Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war;
(3) die eine unmittelbare Folge der dauernden Einflüsse des Betriebes, der übermäßigen Bildung von Rost und des Ansatzes
von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen sind. Wird infolge eines solchen Schadens ein benachbartes Fahr-
zeugteil beschädigt, leistet der Versicherer bedingungsgemäß Entschädigung;
(4) für die ein Dritter als Lieferant, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat.
Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, leistet der Versicherer Entschädigung, soweit er dazu bedingungsgemäß ver
pflichtet ist.
67
[Seite 68]
Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss, und bestreitet er dies, behält
der Versicherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung.
§ 86 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG) gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch
auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen.
Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder
soweit die Eintrittspflicht des Dritten unstreitig oder rechtskräftig festgestellt wird.
II. Nur soweit dies besonders vereinbart ist, wird Entschädigung geleistet für
(1) Schäden und Verluste durch Versaufen oder Verschlammen;
(2) Schäden durch besondere Gefahren des Einsatzes von Arbeitsmaschinen
a) auf Wasserbaustellen;
b) im Bereich von Gewässern;
c) auf schwimmenden Fahrzeugen;
d) bei Tunnelarbeiten oder bei Arbeiten unter Tage.
§4 Ersatzleistung
(1) Bei Schäden an Motoren und Getrieben, die nicht der Fortbewegung des Fahrzeuges dienen (z. B. Kompressoren), an Lagern
und Drehkränzen aller Art, Bereifung, Raupen, Planierschilden, Greifern, Ladeschaufeln, Löffelkübeln, Eimern, Akkumulatoren
batterien und sonstigen Teilen, die wegen erhöhten Verschleißes während der Lebensdauer des versicherten Nutzfahrzeuges
erfahrungsgemäß mehrfach ausgewechselt werden müssen, wird – abweichend von Abschnitt A.2.5.3.3 der AKB – auch in
den der ersten Zulassung folgenden drei bzw. vier Kalenderjahren ein dem Alter und der Abnutzung entsprechender Abzug
(neu für alt) vorgenommen.
(2) Der Versicherungsnehmer trägt von jedem Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschaden die in der Vollkaskoversicherung
vereinbarte Selbstbeteiligung.
§5 Risikoveränderungen
(1) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Risikoänderungen gemäß § 1 I. (5), innerhalb eines Monats ab
Gefahreneintritt zum Zwecke der Beitragsanpassung anzuzeigen.
(2) Unterlässt der Versicherungsnehmer vorsätzlich die rechtzeitige Anzeige der Risikoänderung oder macht er vorsätzlich
unrichtige Angaben, ist der Versicherer berechtigt, neben dem tariflichen Mehrbeitrag eine Vertragsstrafe in dreifacher
Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes rückwirkend ab Gefahreneintritt zu erheben.
Die Vertragsstrafe entfällt, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Anzeige ohne ein von ihm zu vertretendes Ver-
schulden unterlassen worden ist oder die unrichtigen Angaben ohne ein von ihm zu vertretendes Verschulden gemacht
worden sind.
§6 Erlöschen des Versicherungsschutzes; Kündigungsrecht
(1) Wird die Vollkaskoversicherung vom Versicherungsnehmer oder vom Versicherer gekündigt oder in eine Teilkaskoversiche-
rung umgewandelt, erlischt die Zusatzversicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden automatisch zum glei-
chen Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
(2) Ergänzend zu den Kündigungsrechten nach G.2 und G.3 AKB kann die Zusatzversicherung von Brems-, Betriebs- und reinen
Bruchschäden unabhängig von der Vollkaskoversicherung zum Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt werden. Die Kün-
digung ist nur wirksam, wenn diese spätestens innerhalb eines Monats vor Ablauf des Versicherungsjahres zugeht.
(3) Ein Kündigungsgrund für die Zusatzversicherung von Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden berechtigt nicht zur
Kündigung anderer für das gleiche Fahrzeug bestehender Versicherungsverträge.
68
[Seite 69]
Satzung
[Fassung 09/2023]
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird erfolgt die Versicherung gegen festen Bei- B. Der Aufsichtsrat
jeweils nur die männliche Form verwendet, trag und ohne dass die Versicherungsneh-
die weibliche ist dabei jeweils mit einge- mer Mitglieder des Vereins werden, soweit §6
schlossen. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen 1. Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Per-
dies vorsehen. Außer in den zuvor genann- sonen.
ten Fällen kann der Verein Versicherungs- Die Mitgliederversammlung kann gleich-
I. Allgemeines verträge gegen festen Beitrag abschließen, zeitig mit den ordentlichen Aufsichtsrats-
§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäfts- ohne dass die Versicherungsnehmer Mit- mitgliedern für ein bestimmtes Aufsichts-
bereich und Geschäftsjahr glieder des Vereins werden, sofern auf ratsmitglied oder für mehrere bestimmte
das Nichtmitgliedergeschäft insgesamt Aufsichtsratsmitglieder ein Ersatzmitglied
1. Der im Jahre 1896 gegründete Verein ist wählen, das für die Dauer der restlichen
ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit höchstens ein Zehntel der Gesamtbeitrags-
einnahmen des Vereins entfällt. Amtszeit des ausscheidenden ordentlichen
im Sinne der gesetzlichen Vorschriften und Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
führt den Namen: 3. Die Mitgliedschaft endet, wenn das Ver-
sicherungsverhältnis des Mitgliedes aufhört. 2. Die Aufsichtsratsmitglieder werden bis
LVM Landwirtschaftlicher Versiche- zur Beendigung derjenigen Mitglieder-
rungsverein Münster a.G. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft ver-
lieren die ausscheidenden Mitglieder alle versammlung gewählt, die über die Ent-
2. Der Verein hat seinen Sitz in Münster auf der Mitgliedschaft beruhenden Rechte, lastung für das vierte Geschäftsjahr nach
(Westf.). sie bleiben jedoch für die Verbindlichkeiten dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das
3. Das sachliche Arbeitsgebiet erstreckt des Vereins aus dem Geschäftsjahr, in dem Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt,
sich auf den unmittelbaren Betrieb aller sie ausscheiden, haftbar. wird nicht mitgerechnet. Wird in Ermange-
Zweige des privaten Versicherungswesens lung eines Ersatzmitgliedes ein Aufsichts-
mit Ausnahme der Lebens- und Kranken- ratsmitglied anstelle eines vorzeitig aus-
versicherung. III. Organe scheidenden Mitgliedes gewählt, so gilt
4. Das räumliche Arbeitsgebiet erstreckt §4 sein Amt für den Rest der Amtsdauer des
sich auf das In- und Ausland. Die Organe des Vereins sind: ausscheidenden Mitgliedes.
5. Der Verein ist berechtigt: A. der Vorstand Jedes Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Auf-
a) sich an Versicherungsgemeinschaften B. der Aufsichtsrat sichtsrates kann, sofern nicht ein wichtiger
zur Tragung schwererer Wagnisse zu Grund zur fristlosen Niederlegung des
C. die Mitgliederversammlung. Amtes berechtigt, sein Amt unter Einhal-
beteiligen,
Die Organe des Vereins nehmen ihre Auf- tung einer Kündigungsfrist von drei Mona-
b) Rückversicherung zu nehmen und zu gaben im Unternehmensinteresse zum
gewähren, ten durch schriftliche Erklärung gegenüber
Wohle der Mitglieder und der Versicherten dem Vorstand niederlegen.
c) Versicherungen in solchen Zweigen zu wahr. Zu dem Unternehmensinteresse des
vermitteln, die er selbst nicht betreibt, 3. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte
Vereins gehört auch ein Konzerninteresse einen Vorsitzenden und einen oder mehrere
d) Bausparverträge zu vermitteln und sons- im Sinne der konzernweiten Wahrnehmung Stellvertreter. Scheidet im Laufe der Wahl-
tige Vermittlungsgeschäfte zu betreiben, von Beteiligungsrechten des Vereins. periode der Vorsitzende oder einer der
die mit Versicherungsgeschäften in
gewählten Stellvertreter aus seinem Amt
unmittelbarem Zusammenhang stehen,
A. Der Vorstand aus, so hat der Aufsichtsrat innerhalb von
e) sich an anderen Versicherungsunterneh- sechs Monaten eine Neuwahl für den Aus-
men oder solchen Kapitalgesellschaften §5 geschiedenen vorzunehmen.
anderer Art, deren Gegenstand mit dem 1. Der Vorstand besteht aus mindestens 4. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhal-
Zweck der Gesellschaft in wirtschaftli- zwei Personen. ten für jedes Geschäftsjahr eine feste Auf-
chem Zusammenhang steht, zu beteiligen.
2. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstands- sichtsratsvergütung. Darüber hinaus erhal-
In allen Fällen wird eine Mitgliedschaft zum mitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann ten die Mitglieder von Ausschüssen für
Verein nicht begründet. Die Beschränkun- auch stellvertretende Vorstandsmitglieder jedes Geschäftsjahr eine feste Ausschuss-
gen des sachlichen Geltungsbereiches (§ 1 bestellen. Der Aufsichtsrat kann ein Vor- vergütung. Die jeweilige Höhe der Vergü-
Nr. 3) entfallen in den Fällen b, c, d und e. standsmitglied zum Vorsitzenden und eines tungen wird von der Mitgliederversamm-
6. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. zum stellvertretenden Vorsitzenden des lung bestimmt. Der Vorsitzende des
Vorstandes ernennen. Sofern der Aufsichts- Aufsichtsrates erhält das Doppelte der Auf-
§ 2 Bekanntmachungen rat nicht eine Geschäftsordnung für den sichtsratsvergütung. Den Aufsichtsratsmit-
Vorstand erlässt, kann der Vorstand sich gliedern werden außerdem Reisekosten
Die Bekanntmachungen des Vereins erfol- mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine erstattet. Die Mitgliederversammlung kann
gen im elektronischen Bundesanzeiger. Geschäftsordnung geben. Der Vorstand weitere Leistungen an Aufsichtsratsmitglie-
leitet den Verein nach Maßgabe der der beschließen, die angemessen und im
II. Mitgliedschaft gesetzlichen Bestimmungen, der Satzung Verhältnis zur Festvergütung von unterge-
und der Geschäftsordnung. ordneter Bedeutung sein müssen, allen
§3 3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden Aufsichtsratsmitgliedern nach gleichen
1. Mitglied wird jeder, der mit dem Verein mit Stimmenmehrheit gefasst. Ist ein Kriterien gewährt werden und nicht gegen
einen Versicherungsvertrag abschließt oder Vorstandsvorsitzender ernannt, so gibt Rechtsvorschriften oder die für die Gesell-
in einen bereits bestehenden Versiche- bei Stimmengleichheit seine Stimme den schaft geltenden Compliance-Regelungen
rungsvertrag eintritt (Ausnahme siehe Zif- Ausschlag. Satz 2 gilt nicht bei einem verstoßen dürfen. Soweit die Aufsichtsrats-
fer 2). In der Kraftfahrtversicherung kön- zweigliedrigen Vorstand. mitglieder für ihre Aufsichtsratstätigkeit
nen für folgende Wagnisse keine Verträge 4. Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Umsatzsteuer zu zahlen haben, wird diese
mit dem Verein abgeschlossen werden: Unterstützung einen beratenden Beirat zu von der Gesellschaft erstattet.
a) Kraftomnibusse jeder Art einschließlich berufen und den Umfang seiner Rechte
deren Anhänger, und Pflichten durch eine Geschäftsordnung §7
b) Wagnisse der Kraftfahrzeughersteller. zu bestimmen. 1. Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in
2. Den unter Ziffer 1 Aufgeführten kann 5. Der Verein wird vertreten durch: der Regel in Sitzungen gefasst. Abwesende
kurzfristiger Versicherungsschutz (unter- a) zwei Vorstandsmitglieder oder Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an
jährige Versicherung) gegen festen Beitrag b) ein Vorstandsmitglied und einen Proku- der Beschlussfassung in einer Sitzung des
A 100 (09/2023)
gewährt werden, ohne dass sie Mitglieder risten. Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftli-
des Vereins werden. In der Tierversicherung che Stimmabgaben überreichen lassen oder
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[Seite 70]
telefonisch oder per Videokonferenz zuge- festzulegen, dass bestimmte Geschäfte nur rates, bei dessen Verhinderung ein Stell-
schaltet sind. Die schriftlichen Stimmabga- mit seiner Zustimmung vom Vorstand vor- vertreter oder ein anderes Mitglied des
ben können durch andere Aufsichtsratsmit- genommen werden können. Insbesondere Aufsichtsrates.
glieder überreicht werden. Für die Stimm- ist die Zustimmung des Aufsichtsrates 2. Der Versammlungsleiter kann eine von
abgabe ausreichend ist die Überreichung erforderlich: der Ankündigung in der Tagesordnung
eines Telegramms, eines Telefaxes oder 1. zur Erteilung von Prokuren, abweichende Reihenfolge der Verhand-
einer Bilddatei, die jeweils im Original 2. zum Erwerb und zur Veräußerung von lungsgegenstände bestimmen. Er bestimmt
unterschrieben sind, oder einer mit einer Grundstücken, die nach Art, Umfang oder ferner die Art und Form der Abstimmung.
elektronischen Signatur versehenen E-Mail. damit verbundenem Risiko von besonderer
2. Außerhalb von Sitzungen ist eine Bedeutung sind,
Beschlussfassung in schriftlicher, fern- § 14
3. zur Beleihung von Grundstücken, 1. Soweit nicht zwingende gesetzliche Vor-
mündlicher und anderer vergleichbarer 4. zur Anlegung von Vermögenswerten, die
Form zulässig, wenn der Vorsitzende des schriften oder die Satzung etwas Abwei-
nach Art, Umfang oder damit verbunde- chendes bestimmen, werden die Beschlüsse
Aufsichtsrates eine solche Beschlussfassung nem Risiko von besonderer Bedeutung sind,
anordnet und kein Mitglied des Aufsichts- der Mitgliederversammlung mit einfacher
rates diesem Verfahren widerspricht. Einer 5. zur Festsetzung der zu zahlenden Nach- Mehrheit der abgegebenen Stimmen
Beschlussfassung per Videokonferenz kann schüsse, gefasst.
nicht widersprochen werden. 6. zur Festsetzung von Beitragsrückerstat- 2. Wird bei der Vornahme der Wahlen
3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn tungen. durch die Mitgliederversammlung eine
mindestens die Hälfte der Mitglieder an der einfache Stimmenmehrheit bei der ersten
Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichts- C. Die Mitgliederversammlung Wahlhandlung nicht erreicht, findet eine
rat fasst seine Beschlüsse mit Stimmen- engere Wahl unter denjenigen Personen
mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei § 10 statt, denen die beiden größten Stimmen-
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Die Mitgliederversammlungen des Vereins zahlen zugefallen sind. Bei Stimmengleich-
Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der finden in Münster (Westf.) statt, die heit entscheidet das Los.
Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. ordentlichen spätestens im Monat August.
4. Über die Sitzungen des Aufsichtsrates ist § 15
eine Niederschrift zu fertigen, die von dem § 11 Die nach Gesetzen oder Verordnungen der
Vorsitzenden des Aufsichtsrates, bei dessen 1. Die Mitgliederversammlung wird vom staatlichen Versicherungsaufsicht bestimm-
Verhinderung von einem Stellvertreter und Vorstand oder Aufsichtsrat einberufen. ten Rechte einer Minderheit von Mitglie-
jeweils einem weiteren Aufsichtsratsmit- dern der Mitgliederversammlung stehen
glied, zu unterzeichnen ist. Bei Hinzuzie- einer Minderheit von einem Zwanzigstel
hung eines Protokollführers, der nicht Mit- 2. Der Vorstand ist ermächtigt, unter Wah-
rung der Vorgaben des § 191 Satz 1 VAG der stimmberechtigten Mitglieder zu.
glied des Aufsichtsrats ist, ist die Nieder-
schrift von diesem und dem Aufsichtsrats- i.V.m. § 118a AktG vorzusehen, dass die
vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von Versammlung ohne physische Präsenz der § 16
einem Stellvertreter, zu unterzeichnen. Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten am
Der Mitgliederversammlung steht die Ent-
Über Beschlüsse, die außerhalb von Sitzun- Ort der Mitgliederversammlung abgehalten
scheidung über Beitragserhöhungen inso-
gen gefasst worden sind, ist eine Nieder- wird (virtuelle Mitgliederversammlung). Die
weit zu, als die Erhöhungen mit Wirkung
schrift zu fertigen, die von dem Vorsitzen- Ermächtigung gilt befristet für einen Zeit-
für bestehende Versicherungsverhältnisse
den des Aufsichtsrats, bei dessen raum von fünf Jahren nach Eintragung der
erfolgen sollen. Ausgenommen hiervon
Verhinderung von einem Stellvertreter, zu Satzungsänderung.
sind Beitragserhöhungen aufgrund von
unterzeichnen ist. 3. Der Vorstand und der Versammlungslei- Festpreisvorschriften. Satz 1 gilt ferner
5. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte ter sind dazu ermächtigt, vorzusehen, die nicht für Beitragserhöhungen, die mit
einen oder mehrere Ausschüsse bestellen. Bild- und Tonübertragung der Versamm- dem Versicherungsnehmer frei vereinbart
Ihnen können Aufgaben zugewiesen wer- lung zuzulassen. werden, und für solche Beitragserhöhun-
den, soweit es das Gesetz zulässt. An den gen, zu denen der Verein bereits aufgrund
Ausschusssitzungen können Aufsichtsrats- der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
mitglieder, die dem Ausschuss nicht ange-
§ 12 berechtigt ist.
hören, teilnehmen, wenn der Aufsichtsrats- 1. Zur Teilnahme an der Mitgliederver-
vorsitzende nichts anderes bestimmt. Für sammlung ist jedes Mitglied berechtigt.
Sitzungen und Beschlussfassungen der Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Teil- § 17
Ausschüsse gelten die Regelungen zum nahme an der Mitgliederversammlung ist Für Fristen und Termine, die von der Ver-
Aufsichtsrat entsprechend. davon abhängig, dass die Mitglieder sich sammlung zurückberechnet werden, gilt
vor der Mitgliederversammlung unter § 121 Absatz 7 AktG entsprechend.
Angabe der Nummer des Versicherungs-
§8 scheines anmelden. Die Anmeldung muss
1. Die Einberufung der Sitzungen des Auf- dem Verein unter Verwendung der in der IV. Rechnungs- und Buch-
sichtsrates erfolgt durch den Vorsitzenden, Einladung hierfür mitgeteilten Adresse führungswesen
im Verhinderungsfalle durch einen Stellver- mindestens sechs Tage vor der Mitglieder-
treter. Die Einberufung erfolgt in Textform versammlung in Textform (§ 126b BGB)
§ 18
unter Mitteilung der Tagesordnung. In zugehen. Der Vorstand hat in den ersten vier Mona-
dringenden Fällen kann sie auch mündlich ten des Geschäftsjahres den Jahresab-
2. Das Stimmrecht kann auch durch einen
oder fernmündlich erfolgen. schluss sowie den Lagebericht für das ver-
Bevollmächtigten, der selbst Mitglied des
2. Der Aufsichtsrat hat zwei Sitzungen im gangene Geschäftsjahr aufzustellen und
Vereins sein muss, ausgeübt werden. Die
Kalenderhalbjahr abzuhalten. Er kann Bevollmächtigten müssen eine vom Vertre- den Abschlussprüfern einzureichen. Er hat
beschließen, dass eine Sitzung im Kalen- tenen eigenhändig unterschriebene Voll- den Jahresabschluss und den Lagebericht
derhalbjahr abzuhalten ist. Im Übrigen fin- macht vorlegen, in der die Nummer seines unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem
den Aufsichtsratssitzungen statt, sooft es Versicherungsscheines angegeben ist. Ein Aufsichtsrat vorzulegen.
die Geschäfte erfordern. Die Einberufung Bevollmächtigter kann höchstens drei Nach Eingang des Berichts des Aufsichts-
muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vor- andere Mitglieder vertreten. Der Verein ist rates hat der Vorstand die Mitglieder-
stand oder ein Aufsichtsratsmitglied es ver- von der Ausstellung der Vollmacht spätes- versammlung zur Entgegennahme des
langt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen tens sechs Tage vor der Mitgliederver- festgestellten Jahresabschlusses und des
nach der Einberufung stattzufinden. sammlung in Textform zu unterrichten. Lageberichtes unverzüglich einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung beschließt all-
jährlich in den ersten acht Monaten des
§9 § 13 Geschäftsjahres über die Entlastung des
Der Aufsichtsrat hat die Befugnis, durch 1. Den Vorsitz in den Mitgliederversamm- Vorstandes und des Aufsichtsrates und in
Geschäftsordnung oder durch Beschluss lungen führt der Vorsitzende des Aufsichts- den im Gesetz vorgesehenen Fällen über
70
[Seite 71]
die Feststellung des Jahresabschlusses und des Vereins übersteigt. Im Laufe des Äquivalenzverhältnis zwischen der Leistung
des Lageberichtes. Geschäftsjahres beigetretene oder ausge- des Vereins und den dafür zu zahlenden
schiedene Mitglieder sind von jeglicher Beiträgen der von der Beitragsanpassung
Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. betroffenen Mitglieder durch Erhöhung
V. Rücklage, Deckung der In der Kraftverkehrsversicherung können oder Reduzierung des Beitrages zu erhal-
Ausgaben, Verwendung der abweichend von Satz 4 auch im Laufe des ten.
Überschüsse Geschäftsjahres beigetretene oder ausge- 3. Die Änderung einer Beitragsanpassungs-
schiedene Mitglieder bei der Beitragsrück- klausel nach Ziffer 1 kann erfolgen, wenn
§ 19 erstattung berücksichtigt werden.
1. Zur Deckung der sich aus dem Jahres- nach Vertragsschluss
abschluss ergebenden Verluste und zur - die Beitragsanpassungsklausel durch
tunlichsten Vermeidung von Nachschüssen VI. Vermögensanlage höchstrichterliche Rechtsprechung für
ist eine Verlustrücklage anzusammeln. unwirksam erklärt wurde oder
§ 21
lhr werden zugeführt: - eine inhaltsgleiche Beitragsanpassungs-
Die Anlage des Vermögens erfolgt nach
a) mindestens der handelsrechtliche Jahres- den gesetzlichen Vorschriften. klausel durch höchstrichterliche Recht-
überschuss, bis die Verlustrücklage 25 % sprechung für unwirksam erklärt wurde
der Beitragseinnahme für eigene Rech- oder
nung erreicht oder wieder erreicht hat, Vll. Änderung der Satzung sowie - ein neues oder geändertes Gesetz oder
b) die Beiträge, die ihr weiterhin durch Einführung und Änderung eine sonstige für den Verein verbindliche
Beschluss der Mitgliederversammlung der Allgemeinen Versicherungs- rechtliche Regelung oder eine neue oder
überwiesen werden. geänderte höchstrichterliche Rechtspre-
bedingungen chung erhebliche unmittelbare Auswir-
2. Die Verlustrücklage darf zur Deckung
eines im Geschäftsjahr entstandenen Ver- § 22 kungen auf die bestehende Beitragsan-
lustes nur bis zur Hälfte ihres jeweiligen 1. Änderungen der Satzung werden von passungsklausel hat oder
Bestandes in Anspruch genommen werden, der Mitgliederversammlung beschlossen - die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
wobei jedoch mindestens 1.000.000 Euro und bedürfen, sofern sie sich nicht auf tungsaufsicht (BaFin) die Verwendung
in der Verlustrücklage verbleiben müssen. Allgemeine Versicherungsbedingungen der Beitragsanpassungsklausel durch
Ein danach noch bestehender Verlust ist, beziehen, der Genehmigung der Aufsichts- bestandskräftigen Verwaltungsakt im
wenn er nicht mit Genehmigung der Ver- behörde. Wege der Missstandsaufsicht beanstan-
sicherungsaufsichtsbehörde vorgetragen 2. Zur Vornahme von Änderungen der det hat.
wird, durch Nachschüsse zu decken, zu Satzung, die nur die Fassung betreffen, 4. Die Änderung der Beitragsanpassungs-
deren Entrichtung sämtliche Mitglieder ist der Aufsichtsrat ermächtigt. klausel darf nicht über das zur Wahrung
im Verhältnis ihrer Beiträge im letzten 3. Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt, des wirtschaftlichen Äquivalenzverhältnis-
Geschäftsjahr verpflichtet sind. für den Fall, dass die Aufsichtsbehörde vor ses erforderliche Maß hinausgehen und das
Verbleibt nach Ausschöpfung der Nach- der Genehmigung des Abänderungsbe- Mitglied nicht benachteiligen.
schusspflicht noch ein Verlust, so darf zu schlusses die Vornahme von Änderungen 5. Die geänderte Beitragsanpassungsklausel
seiner Deckung die Verlustrücklage restlos verlangt, dem zu entsprechen. wirkt ab Mitteilung über die Änderung für
in Anspruch genommen werden. 4. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustim- die Zukunft. Eine auf Grundlage der geän-
Die Mitglieder sind auch dann im Verhält- mung des Aufsichtsrates Allgemeine Ver- derten Beitragsanpassungsklausel erfolgen-
nis ihrer Beiträge im letzten Geschäftsjahr sicherungsbedingungen einzuführen oder de rückwirkende Beitragsanpassung für
zu Nachschüssen verpflichtet, wenn die zu ändern. Beitragszeiträume, die der Änderung der
aufsichtsrechtliche Solvabilitätskapital- 5. Beitragsanpassungsklauseln in Allgemei- Beitragsanpassungsklausel vorangegangen
anforderung oder die Mindestkapital- nen Versicherungsbedingungen können sind, ist nicht möglich.
anforderung nicht mehr bedeckt werden. nach Maßgabe von § 23 auch mit Wirkung
Die Nachschusspflicht wird jeweils auf die für bestehende Versicherungsverhältnisse
Höhe der Jahresbeiträge beschränkt. geändert werden. Sonstige Änderungen der VlII. Auflösung des Vereins
Der Nachschussbetrag wird für jedes ein- Allgemeinen Versicherungsbedingungen § 24
zelne Mitglied gemäß den vorstehenden berühren die durch Versicherungsvertrag 1. Beschlüsse über die Auflösung des Ver-
Bestimmungen durch den Vorstand mit begründeten Rechte und Pflichten der Ver- eins müssen in zwei Mitgliederversamm-
Zustimmung des Aufsichtsrates festgesetzt sicherungsnehmer nur dann, wenn diese lungen gefasst werden, die mindestens vier
und jedem einzelnen Mitglied schriftlich nach Mitteilung der Änderungen binnen Wochen auseinanderliegen. Erforderlich ist
mitgeteilt mit der Aufforderung zur Zah- einer ihnen vom Vorstand gesetzten Frist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der
lung binnen einer Frist von vier Wochen ihre Zustimmung erteilen. erschienenen Mitglieder. Eine Bevollmäch-
und dem Hinweis, dass bei Nichtzahlung 6. Die Bestimmungen der §§ 3 Ziffer 1 tigung bei der Stimmabgabe gemäß § 12
die Verzugsfolgen des § 38 Versicherungs- und 3; 9 Ziffer 5 und 6; 12; 15; 16; 19 Ziff. 2 ist nicht zulässig. Die Auflösung
vertragsgesetz eintreten. Ziffer 2 und 20 Ziffer 2 der Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichts-
können auch mit Wirkung für bestehende behörde.
Versicherungsverhältnisse geändert werden.
§ 20 2. Über die Verwendung des bei der
1. Der nach Vornahme von Abschreibungen Abwicklung etwa vorhandenen Überschus-
und Wertberichtigungen sowie nach Bil- § 23 ses beschließen die beiden Mitgliederver-
dung von Rücklagen und Rückstellungen 1. Beitragsanpassungsklauseln in allgemei- sammlungen. Im Übrigen gelten für die
verbleibende Überschuss ist in voller Höhe nen Versicherungsbedingungen aller Auflösung und Abwicklung die gesetzlichen
der Rückstellung für Beitragsrückerstat- gegenwärtig und zukünftig vom Verein Bestimmungen.
tung zuzuweisen. Die Rückstellung für betriebenen Versicherungszweige können
Beitragsrückerstattung ist ausschließlich auch mit Wirkung für bestehende Versiche-
zur Gewährung von Beitragsrückerstattun- rungsverhältnisse geändert werden. Dies Letzte Änderung genehmigt durch
gen bestimmt. gilt nur für Beitragsanpassungsklauseln, die Verfügung der Bundesanstalt für
2. Die Beitragsrückerstattungen können nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift Finanzdienstleistungsaufsicht vom
für alle oder einzelne versicherte Wagnisse vereinbart werden. 9. August 2023, Geschäftszeichen:
erfolgen. Sie können beschränkt werden 2. Beitragsanpassungsklauseln im Sinne VA 36-I 5002/00068#00007.
auf im letzten Geschäftsjahr schadenfrei dieser Vorschrift sind Klauseln, die es dem
verlaufene Risiken oder auch gestaffelt Verein ermöglichen, die Beiträge für Versi-
nach der Dauer der Schadenfreiheit vor- cherungsverhältnisse an einen sich nach
genommen werden. Erfolgt eine Beitrags- Vertragsabschluss verändernden Schaden-
rückerstattung auch an schadenbehaftete aufwand oder an sich verändernde sonstige
Risiken, so kann ihr Anteil auf den Betrag für die Beitragskalkulation relevante Auf-
beschränkt werden, um den die Beitrags- wendungen anzupassen, um das bei Ver-
rückerstattung die Entschädigungsleistung tragsschluss bestehende wirtschaftliche
71
[Seite 72]
LVM Landwirtschaftlicher
Versicherungsverein Münster a.G.
Hinweise zum Datenschutz
Stand: 1. Oktober 2025
Information über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die
LVM Versicherung
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie über Besondere Regelungen gelten für die Verar- von gesetzlichen Verjährungsfristen von 3 oder
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durch die LVM Versicherung (LVM) und die tigen wir Ihre Einwilligung und gegebenenfalls wir Ihre personenbezogenen Daten, soweit wir
Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden eine Entbindung von der Schweigepflicht. Diese dazu gesetzlich verpflichtet sind. Entsprechende
Rechte. Ihre Rechte können Sie bei der für die werden separat vertrags- oder fallbezogen ein- Nachweis- und Aufbewahrungspflichten ergeben
Datenverarbeitung verantwortlichen Stelle oder geholt. sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch,
beim Datenschutzbeauftragten der LVM geltend der Abgabenordnung und dem Geldwäschegesetz.
machen. Diese und weitere Informationen zum Werden Ihre Daten für andere Die Speicherfristen betragen danach bis zu 10
Datenschutz finden Sie unter www.lvm.de/daten- Zwecke genutzt? Jahre.
schutz.
Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der recht- Ihre vertragsbezogenen Daten sperren wir
lichen Rahmenbedingungen auch, um berechtigte 10 Jahre nach Ablauf Ihres Vertrags, sofern dem
Wer ist für die Verarbeitung Ihrer keine weitergehenden Aufbewahrungspflichten,
Interessen der LVM oder von Dritten zu wahren.
personenbezogenen Daten verant Nachmeldefristen oder Leistungsversprechen unse-
Dies kann insbesondere erforderlich sein:
wortlich? rerseits entgegenstehen. Damit stehen diese Daten
• zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des der Sachbearbeitung nicht mehr zu Verfügung
Für die Datenverarbeitung ist die im Antrag ange- IT-Betriebs, und können auch nicht weiter verarbeitet werden.
gebene Gesellschaft der LVM verantwortlich. Die
• zur Werbung für unsere eigenen Versiche- Da Kunden aber häufiger auf ältere Unterlagen
für die Datenverarbeitung verantwortliche Stelle
rungsprodukte und für andere Produkte zurückgreifen wollen oder müssen, können
erreichen Sie unter
der Unternehmen der LVM und deren gesperrte Daten nach einem Prüfprozess durch den
LVM Versicherung, Kooperationspartner sowie für Markt- und Datenschutzbeauftragten im Kundeninteresse für
Kolde-Ring 21, 48126 Münster Meinungsumfragen, einen kurzen Zeitraum wieder entsperrt werden.
Tel.: 0251 702-0
• zur Verhinderung und Aufklärung von Angebote und Anträge, die nicht zum Abschluss
E-Mail: info@lvm.de
Straftaten; insbesondere nutzen wir Daten- eines Versicherungsvertrags führen, werden
analysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf 3 Jahre nach Eingang physisch gelöscht, sofern
Wie erreichen Sie den
Versicherungsmissbrauch hindeuten können. diese nicht mehr – beispielsweise für aktuelle
Datenschutzbeauftragten der LVM? Vertragsverhandlungen – benötigt werden.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personen-
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bezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Welche Rechtsgrundlagen liegen der
per Post unter der oben genannten Anschrift mit
Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtli-
dem Zusatz „Datenschutzbeauftragter“ oder per
cher Vorgaben, handels- und steuerrechtlicher
Verarbeitung Ihrer personenbezoge
E-Mail unter datenschutz@lvm.de. nen Daten zugrunde?
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Beratungspflicht. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist
Warum benötigen wir Ihre
Sollten wir Ihre personenbezogenen Daten für gesetzlich geregelt. Die Verarbeitung Ihrer perso-
personenbezogenen Daten?
einen oben nicht genannten Zweck verarbeiten nenbezogenen Daten beruht in der Regel auf Basis
Wenn Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz wollen, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen von Artikel 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vorvertragliche
stellen, benötigen wir die von Ihnen gemachten Bestimmungen darüber zuvor informieren. Maßnahmen oder Erfüllung eines Vertrages). Sollte
Angaben für den Abschluss des Vertrags und zur die Verarbeitung auf Basis einer Einwilligung
Einschätzung des von uns zu übernehmenden Woher erhalten wir Ihre erfolgen, so ist Artikel 6 Abs. 1 lit. a DSGVO maß-
Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, geblich. Eine Einwilligung können Sie jederzeit für
verarbeiten wir diese Daten zur Durchführung des
personenbezogenen Daten?
die Zukunft widerrufen. Bei einer Verarbeitung
Vertragsverhältnisses, z.B. zum Vertragsabschluss Ihre personenbezogenen Daten erhalten Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des
oder zur Rechnungsstellung. Angaben zu Schäden wir insbesondere durch Sie im Rahmen der berechtigten Interesses der LVM beziehen wir uns
oder zu Leistungsfällen benötigen wir etwa, um Antragstellung sowie im weiteren Vertragsverlauf auf Artikel 6 Abs. 1. lit. f DSGVO.
prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall ein- des Versicherungsproduktes. Daneben können wir
getreten und wie hoch der Schaden ist. Ihre personenbezogenen Daten auch von Dritten Gibt es weitere Regelungen für die
Der Abschluss bzw. die Durchführung des erhalten. Beispiele dafür sind der Adressabgleich Verarbeitung?
Versicherungsvertrags ist ohne die Verarbeitung bei der Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG oder
die Abfrage von Bonitätsdaten bei einer der unten Über die gesetzlichen Regelungen hinaus hat
Ihrer personenbezogenen Daten nicht möglich.
genannten Wirtschaftsauskunfteien. sich die deutsche Versicherungswirtschaft
Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbe- in eigenen Verhaltensregeln – dem sogenann-
zogenen Daten zur Erstellung von versicherungs- Wann löschen/sperren wir Ihre ten Code of Conduct - verpflichtet, weitere
spezifischen Statistiken, z.B. für die Entwicklung Maßnahmen zur Förderung des Datenschutzes
neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrecht-
gespeicherten Daten? zu ergreifen. Diese Verhaltensregeln sind mit
licher Vorgaben. Die Daten der mit der LVM Wir löschen Ihre personenbezogenen Daten, sobald den zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden
bestehenden Verträge nutzen wir für eine sie für die oben genannten Zwecke nicht mehr abgestimmt und gelten für alle beigetretenen
Betrachtung der gesamten Kundenbeziehung, bei- erforderlich sind. Dabei kann es vorkommen, dass Versicherungsunternehmen. Die „Verhaltensregeln
K 102 (10/2025)
spielsweise zur Beratung bei Vertragsanpassungen, personenbezogene Daten solange aufbewahrt wer- für den Umgang mit personenbezogenen Daten
Vertragsergänzung, für Ermessensentscheidungen den, wie Ansprüche gegen unser Unternehmen durch die deutsche Versicherungswirtschaft“ kön-
oder für umfassende Auskunftserteilungen. geltend gemacht werden können (z.B. im Rahmen nen Sie im Internet unter www.lvm.de/datenschutz
1/3
72
[Seite 73]
abrufen oder direkt unter datenschutz@lvm.de aufgrund seiner besonderen Sachkunde bei automatisiert etwa über das Zustandekommen
anfordern. der Risiko- oder Leistungsprüfung sowie bei oder die Kündigung des Vertrags, mögliche
der Bewertung von Verfahrensabläufen unter- Risikoausschlüsse, über die Höhe des von Ihnen
Die LVM hat sich frühzeitig zur Einhaltung dieser
stützt. Wir übermitteln Ihre Daten an den zu zahlenden Versicherungsbeitrags oder über
Verhaltensregeln verpflichtet.
Rückversicherer nur soweit dies für die Wahrung unsere Leistungspflicht auf Basis von verabschie-
unserer berechtigten Interessen oder zur deten Regeln.
Tauschen wir Daten mit Ihrem
Absicherung Ihres Vertrags erforderlich ist. Sie
früheren Versicherer aus? Sollten vollautomatisiert Entscheidungen ohne
können weitere Informationen unter den ein-
menschliche Einflussnahme durchgeführt wer-
Um Ihre Angaben bei Abschluss des gangs genannten Kontaktinformationen beim
den, werden Sie mit der Rückmeldung dar-
Versicherungsvertrages (z.B. zur Mitnahme Datenschutzbeauftragten anfordern.
auf hingewiesen, sofern Ihrem Begehren nicht
eines Schadensfreiheitsrabattes in der Kfz- Datenverarbeitung innerhalb der Unter- stattgegeben wurde (Negativentscheidung). Sie
Haftpflichtversicherung) bzw. Ihre Angaben bei nehmensgruppe: Spezialisierte Bereiche unse- haben das Recht, weitere Informationen über Art
Eintritt des Versicherungsfalls überprüfen und rer Unternehmensgruppe nehmen Aufgaben für und Umfang der Verarbeitung zu erhalten und
bei Bedarf ergänzen zu können, kann im dafür die in der Gruppe verbundenen Unternehmen eine Prüfung durch einen Mitarbeiter vornehmen
erforderlichen Umfang ein Austausch von per- zentral wahr. Soweit ein Versicherungsvertrag zu lassen.
sonenbezogenen Daten mit dem von Ihnen im zwischen Ihnen und einem oder mehreren
Antrag benannten früheren Versicherer erfolgen. Unternehmen unserer Unternehmensgruppe Welche Rechte haben Sie gegen
besteht, können Ihre Daten etwa zur zentra- über der LVM?
Wann holen wir Auskünfte über len Verwaltung von Anschriftendaten, für den
Ihre Bonität ein? telefonischen Kundenservice, zur Vertrags- und Ihre Rechte können Sie unter der eingangs
Leistungsbearbeitung, für In- und Exkasso oder angegebenen Anschrift der verantwortlichen
Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Stelle oder beim Datenschutzbeauftragten über
Interessen notwendig ist, fragen wir bei zur gemeinsamen Postbearbeitung in übergreifen-
den Datenbeständen verarbeitet werden. In unse- den eingangs angegebenen Kontaktweg geltend
Verein Creditreform Münster rer Dienstleisterliste finden Sie die Unternehmen, machen.
Scharnhorststr. 46 die an einer zentralisierten Datenverarbeitung Auskunft, Berichtigung, Löschung: Sie können
48151 Münster teilnehmen. Die Dienstleisterliste liegt ihren Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicher-
oder bei Versicherungsunterlagen bei. Die jeweils aktuelle ten Daten verlangen. Darüber hinaus können
Dienstleisterliste können Sie unter www.lvm.de/ Sie unter bestimmten Voraussetzungen die
Infoscore Consumer Data GmbH
datenschutz abrufen oder unter datenschutz@ Berichtigung oder die Löschung Ihrer Daten
Rheinstr. 99
lvm.de anfordern. verlangen.
76532 Baden-Baden
HIS (Hinweis- und Informationssystem der Ver- Einschränkung der Verarbeitung: Ihnen kann
Informationen zur Beurteilung Ihres allgemei-
sicherungswirtschaft): weiterhin ein Recht auf Einschränkung der
nen Zahlungsverhaltens ab. Ein berechtigtes
Die Versicherungswirtschaft nutzt das Hinweis- Verarbeitung Ihrer Daten zustehen.
Interesse liegt unsererseits mindestens dann vor,
und Informationssystem (HIS) der Besurance HIS
wenn bereits vor der ersten Beitragszahlung Datenübertragung: Darüber hinaus steht Ihnen
GmbH zur Unterstützung der Risikobeurteilung
Versicherungsschutz bestehen soll. unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zu,
von Anträgen, zur Sachverhaltsaufklärung bei
die Herausgabe der von Ihnen bereitgestellten
Nähere Informationen gemäß Art. 14 der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung
Daten in einem strukturierten, gängigen und
DSGVO zur Verarbeitung Ihrer Daten bei von Versicherungsmissbrauch. Dafür ist ein
maschinenlesbaren Format zu verlangen.
der Wirtschaftsauskunftei Verein Credit- Austausch bestimmter personenbezogener Daten
reform Münster stellt Ihnen diese unter z.B. über Versicherungsobjekte mit dem HIS Widerspruchsrechte:
https://www.creditreform.de/muenster/datenschutz erforderlich. Über eine Meldung an das HIS wer- Sie haben das Recht, einer Verarbeitung Ihrer
zur Verfügung. Die Infoscore Consumer Data den Sie informiert. Nähere Informationen dazu personenbezogenen Daten zu Zwecken der
GmbH stellt Ihnen diese Informationen hier entnehmen Sie bitte den ergänzenden Hinweisen Direktwerbung ohne Angabe von Gründen zu
https://finance.arvato.com/icdinfoblatt/ zur zum HIS. widersprechen.
Verfügung.
Datenübermittlung in ein Drittland: Sollten Verarbeiten wir Ihre Daten zur Wahrung
wir Daten an Dienstleister außerhalb des berechtigter Interessen, können Sie dieser
Wann geben wir Ihre Daten an Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) über- Verarbeitung widersprechen, wenn sich aus
Dritte weiter? mitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit Ihrer besonderen Situation Gründe ergeben,
Vermittler: Soweit Sie hinsichtlich Ihrer dem Drittland durch die EU-Kommission ein die gegen die Datenverarbeitung sprechen.
Versicherungsverträge von einem Vermittler angemessenes Datenschutzniveau bestä-
betreut werden, übermittelt unser Unternehmen tigt wurde oder andere angemessene Wo können Sie sich über den
die notwendigen Daten an die Sie betreuen- Datenschutzgarantien (z.B. verbindliche unter- Datenschutz der LVM beschweren?
den Vermittler. Dies erfolgt nur in dem für die nehmensinterne Datenschutzvorschriften oder
EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Sie haben die Möglichkeit, sich mit einer
Betreuung und Beratung benötigten Umfang.
Detaillierte Information dazu sowie über das Beschwerde an den eingangs genannten
Dienstleister: Die LVM nutzt Dienstleister für die Datenschutzniveau bei unseren Dienstleistern in Datenschutzbeauftragten der LVM oder an eine
Erfüllung spezieller Aufgaben. Beispiele hier- Drittländern finden Sie unter www.lvm.de/daten- Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für
für sind Abschleppunternehmen, Gutachter oder schutz. Sie können die Informationen auch unter die LVM zuständige Aufsichtsbehörde erreichen
Unterstützungsleistungen im Schadenfall. Eine den eingangs genannten Kontaktinformationen Sie unter
Auflistung der von uns eingesetzten Dienstleister beim Datenschutzbeauftragten anfordern. LDI NRW, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf
können Sie der Übersicht im Anhang oder in der
jeweils aktuellen Version auf unserer Internetseite Weitere Empfänger: Darüber hinaus können
unter www.lvm.de/datenschutz entnehmen. wir Ihre personenbezogenen Daten an weitere
Empfänger übermitteln, wie etwa an Behörden
Rückversicherer: Von uns übernommene Risiken zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten
versichern wir gegebenenfalls bei speziellen (z.B. Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden
Versicherungsunternehmen (Rückversicherer). oder Strafverfolgungsbehörden).
Dafür kann es erforderlich sein, Ihre Vertrags-
und ggf. Schadendaten an den Rückversicherer Gibt es automatisierte
zu übermitteln, damit dieser sich ein eigenes
Bild über das Risiko oder den Versicherungsfall
Entscheidungsprozesse?
machen kann. Darüber hinaus ist es möglich, Auf Basis Ihrer Angaben zum Risiko oder zu
dass der Rückversicherer unser Unternehmen Schäden entscheiden wir unter Umständen voll-
2/3
73
[Seite 74]
LVM Landwirtschaftlicher
Versicherungsverein Münster a.G.
Information über den Datenaustausch mit der Besurance HIS GmbH als
Ergänzung zu den allgemeinen Datenschutzhinweisen
Mit diesen Hinweisen informieren wir Sie darüber, Kategorien der personenbezogenen den (Der Hessische Datenschutzbeauftragte,
dass wir bei Abschluss eines Versicherungsvertrags Gustav-Stresemann-Ring 1, 65189 Wiesbaden).
oder im Rahmen der Schadenbearbeitung Daten zum
Daten Hinsichtlich der Meldung von Daten an das HIS
Versicherungsobjekt (Fahrzeugidentifikationsdaten Basierend auf der HIS-Anfrage werden von ist die für das Versicherungsunternehmen zustän-
oder Adresse des Gebäudes) sowie Angaben zu der Besurance HIS GmbH – abhängig von der dige Aufsichtsbehörde zuständig (hier: LDI NRW,
Ihrer Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, Versicherungsart bzw. –sparte – die Daten der Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf).
Anschrift, frühere Anschriften) an die Besurance Anfrage mit den dazu genutzten personenbezo-
Widerspruch: Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kann
HIS GmbH übermitteln können. Die Besurance genen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum,
der Datenverarbeitung durch die Besurance HIS
HIS GmbH überprüft anhand dieser Daten, ob Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen
GmbH aus Gründen, die sich aus der besonderen
zu Ihrem Versicherungsobjekt und/oder zu Ihrer zum Versicherungsobjekt (z.B. Fahrzeug oder
Situation der betroffenen Person ergeben, unter
Person im „Hinweis- und Informationssystem der Gebäudeinformationen) sowie das anfragen-
der unten genannten Anschrift widersprochen
Versicherungswirtschaft“ (HIS) Informationen de Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei
werden.
gespeichert sind, die auf ein erhöhtes Risiko oder einer HIS-Einmeldung, über die Sie gegebenenfalls
von dem Versicherungsunternehmen gesondert Sofern Sie wissen wollen, welche Daten die
Unregelmäßigkeiten in einem Versicherungsfall
informiert werden, speichert die Besurance HIS Besurance HIS GmbH zu Ihrer Person, zu Ihrem
hindeuten können. Solche Informationen kön-
GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die Fahrzeug oder zu Ihrem Gebäude gespeichert hat
nen nur aufgrund einer früheren Meldung eines
auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern und an wen welche Daten übermittelt wurden,
Versicherungsunternehmens an das HIS vorliegen.
solche Informationen an das HIS gemeldet wurden. können Sie bei der Besurance HIS GmbH unent-
Über diese Einmeldung sind Sie von dem ein-
In der Versicherungssparte Leben können dies geltlich eine sogenannte Selbstauskunft anfor-
meldenden Versicherungsunternehmen gesondert
z.B. Informationen zu möglichen Erschwernissen dern. Wir bitten Sie zu berücksichtigen, dass
informiert worden.
(ohne Hinweise auf Gesundheitsdaten) und die Besurance HIS GmbH aus datenschutzrecht-
Nähere Informationen zum HIS finden Sie auf der lichen Gründen keinerlei telefonische Auskünfte
Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu
Internetseite www.besurance-his.de. erteilen darf, da eine eindeutige Identifizierung
Fahrzeugen sind z.B. Totalschäden, fikti-
ve Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei Ihrer Person am Telefon nicht möglich ist. Um
Zwecke der Datenverarbeitung der einen Missbrauch durch Dritte zu vermeiden,
einer früheren Schadenmeldung gespeichert.
Besurance HIS GmbH Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum benötigt die Besurance HIS GmbH im Falle einer
Die Besurance HIS GmbH betreibt als daten- geltend gemachter Gebäudeschäden. Selbstauskunft von Ihnen die folgenden Angaben:
schutzrechtlich Verantwortliche das Hinweis– • Name (ggf. Geburtsname, Vorname, Geburts-
und Informationssystem HIS der deut- Kategorien von Empfängern der datum)
schen Versicherungswirtschaft. Sie verarbei- Daten • Aktuelle Anschrift (Straße, Hausnummer,
tet darin personenbezogene Daten, um die
Empfänger sind ausschließlich Versicherungsunter- Postleitzahl und Ort) sowie ggf. Voranschriften
Versicherungswirtschaft bei der Verarbeitung von
nehmen mit Sitz in Deutschland sowie im Einzelfall der letzten 5 Jahre
Versicherungsanträgen und –schäden zu unterstüt-
im Rahmen von Ermittlungsverfahren staatliche • Ggf. die Fahrgestellnummer (FIN) des Fahrzeugs.
zen. Es handelt sich bei diesen Daten um Angaben
Ermittlungsbehörden. Bei Anfragen zum Fahrzeug ist die Beifügung
zu erhöhten Risiken oder um Auffälligkeiten, die auf
Unregelmäßigkeiten (z.B. Mehrfachabrechnungen einer Kopie der Zulassungsbescheinigung I. oder
Dauer der Datenspeicherung II. zum Nachweis der Haltereigenschaft erforder-
eines Versicherungsschadens bei verschiedenen
Die Besurance HIS GmbH speichert Informationen lich.
Versicherungsunternehmen) hindeuten können.
über Personen gem. Art 17 Abs. 1a DSGVO nur für
• Bei Anfragen zum Gebäude ist die Beifügung des
Rechtsgrundlage für die eine bestimmte Zeit. Angaben über HIS-Anfragen
letzten Versicherungsscheins oder eines sonstigen
werden taggenau nach zwei Jahren gelöscht. Für
Datenverarbeitung die Speicherfristen bei HIS-Einmeldungen gilt:
Dokuments erforderlich, welches das Eigentum
belegt (z.B. Kopie des Grundbuchauszugs oder
Die Besurance HIS GmbH verarbeitet die personen-
• Personenbezogene Daten sowie Fahrzeug- und Kaufvertrags).
bezogenen Daten auf Grundlage des Artikels 6
Gebäudedaten werden am Ende des vierten
Abs. 1f der Datenschutzgrundverordnung der EU Wenn Sie – auf freiwilliger Basis – eine Kopie
Kalenderjahres nach erstmaliger Speicherung
(DSGVO). Dies ist zulässig, soweit die Verarbeitung Ihres Ausweises (Vorder- und Rückseite) beifü-
gelöscht. Sofern in dem genannten Zeitraum
zur Wahrung der berechtigten Interessen des gen, erleichtern Sie der Besurance HIS GmbH
eine erneute Einmeldung zu einer Person erfolgt,
Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich die Identifizierung Ihrer Person und ver-
führt dies zur Verlängerung der Speicherung um
ist, sofern nicht die Interessen, Grundrechte oder meiden damit mögliche Rückfragen. Sie kön-
weitere vier Jahre. Die maximale Speicherdauer
Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den nen die Selbstauskunft auch via Internet unter:
beträgt in diesen Fällen 10 Jahre.
Schutz personenbezogener Daten erfordern, über- www.besurance-his.de/selbstauskunft bei der
wiegen. • Daten aus der Versicherungssparte Leben werden Besurance HIS GmbH beantragen.
bei nicht zustande gekommenen Verträgen am
Die Besurance HIS GmbH selbst trifft keine
Ende des dritten Jahres nach der erstmaligen Kontaktdaten und Anschrift der
Entscheidungen über den Abschluss eines Ver-
Speicherung gelöscht. Besurance HIS GmbH
sicherungsvertrages oder über die Regulierung von
Schäden. Sie stellt den Versicherungsunternehmen Betroffenenrechte Besurance HIS GmbH
lediglich die Informationen für die diesbezügliche Daimlerring 4
Jede betroffene Person hat das Recht auf
Entscheidungsfindung zur Verfügung. 65205 Wiesbaden
Auskunft, auf Berichtigung, auf Löschung sowie
Telefon: +49 (0)151 506 918 44
Herkunft der Daten der Besurance auf Einschränkung der Verarbeitung. Diese
Rechte können gegenüber der Besurance HIS
HIS GmbH GmbH unter der unten genannten Adresse gel-
Die Daten im HIS stammen ausschließlich von tend gemacht werden. Darüber hinaus besteht
Versicherungsunternehmen, die diese in das HIS die Möglichkeit, sich an die für die Besurance
einmelden. HIS GmbH zuständige Aufsichtsbehörde zu wen-
3/3
74
[Seite 75]
Verhaltensregeln für den Umgang mit
personenbezogenen Daten durch die deutsche
Versicherungswirtschaft – Code of Conduct (Stand: 08/2018)
I. Einleitung
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) mit Sitz in Berlin ist die Dachorganisation der privaten
Versicherer in Deutschland. Ihm gehören über 450 Mitgliedsunternehmen an. Diese bieten als Risikoträger Risikoschutz und
Unterstützung sowohl für private Haushalte als auch für Industrie, Gewerbe und öffentliche Einrichtungen. Der Verband setzt
sich für alle die Versicherungswirtschaft betreffenden Fachfragen und für ordnungspolitische Rahmenbedingungen ein, die
den Versicherern die optimale Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen.
Die Versicherungswirtschaft ist von jeher darauf angewiesen, in großem Umfang personenbezogene Daten der Versicherten
zu verwenden. Sie werden zur Antrags-, Vertrags- und Leistungsabwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt, um Versicherte
zu beraten und zu betreuen sowie um das zu versichernde Risiko einzuschätzen, die Leistungspflicht zu prüfen und Versiche-
rungsmissbrauch im Interesse der Versichertengemeinschaft zu verhindern. Versicherungen können dabei heute ihre Auf-
gaben nur noch mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung erfüllen.
Die Wahrung der informationellen Selbstbestimmung und der Schutz der Privatsphäre sowie die Sicherheit der Daten-
verarbeitung sind für die Versicherungswirtschaft ein Kernanliegen, um das Vertrauen der Versicherten zu gewährleisten.
Alle Regelungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten müssen nicht nur im Einklang mit den Bestimmungen der
Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes und aller einschlägigen bereichs-
spezifischen Vorschriften über den Datenschutz stehen, sondern die beigetretenen Unternehmen der Versicherungswirtschaft
verpflichten sich darüber hinaus, den Grundsätzen der Transparenz, der Erforderlichkeit der verarbeiteten Daten und der
Datenminimierung in besonderer Weise nachzukommen.
Hierzu hat der GDV im Einvernehmen mit seinen Mitgliedsunternehmen die folgenden Verhaltensregeln für den Umgang mit
den personenbezogenen Daten der Versicherten aufgestellt. Sie schaffen für die Versicherungswirtschaft weitestgehend
einheitliche Standards und fördern die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Regelungen. Unternehmen, die die branchen-
internen Verhaltensregeln anwenden, stellen damit nach Auffassung der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes
und der Länder damit sicher, dass die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung für die Versicherungswirtschaft branchen-
spezifisch konkretisiert werden. Die Mitgliedsunternehmen des GDV, die diesen Verhaltensregeln gemäß Artikel 30 beigetreten
sind, verpflichten sich damit zu deren Einhaltung.
Die Verhaltensregeln sollen den Versicherten der beigetretenen Unternehmen die Gewähr bieten, dass Datenschutz- und
Datensicherheitsbelange bei der Gestaltung und Bearbeitung von Produkten und Dienstleistungen berücksichtigt werden.
Der GDV versichert seine Unterstützung bei diesem Anliegen. Die beigetretenen Unternehmen weisen ihre Führungskräfte
und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an, die Verhaltensregeln einzuhalten. Antragsteller und Versicherte werden über
die Verhaltensregeln informiert.
Darüber hinaus sollen mit den Verhaltensregeln zusätzliche Einwilligungen möglichst entbehrlich gemacht werden.
Grundsätzlich sind solche nur noch für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie
Gesundheitsdaten – sowie für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Werbung oder der Markt- und
Meinungsforschung erforderlich. Für die Verarbeitung von besonders sensiblen Arten personenbezogener Daten – wie
Gesundheitsdaten – hat der GDV gemeinsam mit den zuständigen Aufsichtsbehörden Mustererklärungen mit Hinweisen zu
deren Verwendung erarbeitet. Die beigetretenen Unternehmen sind von den Datenschutzbehörden aufgefordert – angepasst
an ihre Geschäftsabläufe – Einwilligungstexte zu verwenden, die der Musterklausel entsprechen.
Die vorliegenden Verhaltensregeln konkretisieren und ergänzen die datenschutzrechtlichen Regelungen für die Versiche-
rungsbranche. Als Spezialregelungen für die beigetretenen Mitgliedsunternehmen des GDV erfassen sie die wichtigsten
Verarbeitungen personenbezogener Daten, welche die Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung,
Beendigung oder Akquise von Versicherungsverträgen sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen vornehmen.
Da die Verhaltensregeln geeignet sein müssen, die Datenverarbeitung aller beigetretenen Unternehmen zu regeln, sind sie
möglichst allgemeingültig formuliert. Deshalb kann es erforderlich sein, dass die einzelnen Unternehmen diese in unterneh-
mensspezifischen Regelungen konkretisieren. Das mit den Verhaltensregeln erreichte Datenschutz- und Datensicherheitsni-
veau wird dabei nicht unterschritten. Darüber hinaus ist es den Unternehmen unbenommen, Einzelregelungen mit daten-
schutzrechtlichem Mehrwert, z. B. für besonders sensible Daten wie Gesundheitsdaten oder für die Verarbeitung von Daten
im Internet, zu treffen. Haben die beigetretenen Unternehmen bereits solche besonders datenschutzfreundliche Regelungen
getroffen oder bestehen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden spezielle Vereinbarungen oder Absprachen zu besonders
datenschutzgerechten Verfahrensweisen, behalten diese selbstverständlich auch nach dem Beitritt zu diesen Verhaltensregeln
ihre Gültigkeit.
Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die Vorschriften der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes.
Unberührt bleiben die Vorschriften zu Rechten und Pflichten von Beschäftigten der Versicherungswirtschaft.
II. Begriffsbestimmungen
Für die Verhaltensregeln gelten die Begriffsbestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutz-
gesetzes.
Darüber hinaus sind:
Unternehmen:
A 101 (06/2020)
die Mitgliedsunternehmen des GDV, soweit sie das Versicherungsgeschäft als Erstversicherer betreiben sowie mit diesem in
einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen verbundene Erstversicherungsunternehmen,
einschließlich Pensionsfonds, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind,
75
[Seite 76]
Versicherungsverhältnis:
Versicherungsvertrag einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden vorvertraglichen Maßnahmen und rechtlichen
Verpflichtungen,
Betroffene Personen:
Versicherte, Antragsteller oder weitere Personen, deren personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs-
geschäft verarbeitet werden,
Versicherte:
- Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen des Unternehmens,
- versicherte Personen einschließlich der Teilnehmer an Gruppenversicherungen,
Antragsteller:
Personen, die ein Angebot angefragt haben oder einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages stellen, unabhängig
davon, ob der Versicherungsvertrag zustande kommt,
weitere Personen:
außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehende betroffene Personen, wie Geschädigte, Zeugen und sonstige Personen,
deren Daten das Unternehmen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Versicherungs-
verhältnisses verarbeitet,
Geschädigte:
Personen, die einen Schaden erlitten haben oder erlitten haben könnten, wie z. B. Anspruchsteller in der Haftpflichtversiche-
rung,
Datenverarbeitung:
Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen oder Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen
durch Übermitteln, Verbreiten oder Bereitstellen in einer anderen Form, Abgleichen oder Verknüpfen oder Einschränken der
Verarbeitung sowie Löschen oder Vernichten personenbezogener Daten,
Datenerhebung:
das Beschaffen von Daten über die betroffenen Personen,
Automatisierte Verarbeitung:
Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen,
Automatisierte Entscheidung:
Eine Entscheidung gegenüber einer einzelnen Person, die auf eine ausschließlich automatisierte Verarbeitung gestützt wird,
ohne dass eine inhaltliche Bewertung und darauf gestützte Entscheidung durch eine natürliche Person stattgefunden hat,
Stammdaten:
die allgemeinen Daten der betroffenen Personen: Name, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Kundennummer, Beruf,
Familienstand, gesetzliche Vertreter, Angaben über die Art der bestehenden Verträge (wie Vertragsstatus, Beginn- und
Ablaufdaten, Versicherungsnummer(n), Zahlungsart, Rollen der betroffenen Person (z. B. Versicherungsnehmer, versicherte
Person, Beitragszahler, Anspruchsteller), sowie Kontoverbindung, Telekommunikationsdaten, Authentifizierungsdaten für die
elektronische oder telefonische Kommunikation, Werbesperren und andere Widersprüche, Werbeeinwilligung und Sperren für
Markt- und Meinungsforschung, Vollmachten und Betreuungsregelungen, zuständige Vermittler und mit den genannten
Beispielen vergleichbare Daten,
Dienstleister:
andere Unternehmen oder Personen, die eigenverantwortlich Aufgaben für das Unternehmen wahrnehmen,
Auftragsverarbeiter:
eine natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des verant-
wortlichen Unternehmens verarbeitet,
Vermittler:
selbstständig handelnde natürliche Personen (Handelsvertreter) und Gesellschaften, welche als Versicherungsvertreter, oder
-makler im Sinne des § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) Versicherungsverträge vermitteln oder abschließen.
Schutzwürdige Interessen:
Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfor-
dern, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.
III. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
(1) Die Verhaltensregeln gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Versicherungs-
geschäft durch die Unternehmen. Dazu gehört neben dem Versicherungsverhältnis insbesondere die Erfüllung gesetz-
licher Ansprüche, auch wenn ein Versicherungsvertrag nicht zustande kommt, nicht oder nicht mehr besteht. Zum
Versicherungsgeschäft gehören auch die Gestaltung und Kalkulation von Tarifen und Produkten.
(2) Unbeschadet der hier getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die
EU-Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz.
Art. 2 Zwecke der Verarbeitung
(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt für die Zwecke des Versicherungsgeschäfts grundsätzlich nur, soweit
dies zur Begründung, Durchführung und Beendigung von Versicherungsverhältnissen erforderlich ist, insbesondere zur
Bearbeitung eines Antrags, zur Beurteilung des zu versichernden Risikos, zur Erfüllung der Beratungspflichten nach dem
76
[Seite 77]
Versicherungsvertragsgesetz (VVG), zur Prüfung einer Leistungspflicht und zur internen Prüfung des fristgerechten
Forderungsausgleichs. Sie erfolgt auch zur Prüfung und Regulierung der Ansprüche Geschädigter in der Haftpflicht-
versicherung, zur Prüfung und Abwicklung von Regressforderungen, zum Abschluss und zur Durchführung von Rück-
versicherungsverträgen, zur Entwicklung von Tarifen, Produkten und Services, zur Erstellung von Statistiken, für
versicherungsrelevante Forschungszwecke, z. B. Unfallforschung, zur Missbrauchsbekämpfung oder zur Erfüllung
gesetzlicher und aufsichtsrechtlicher Verpflichtungen oder zu Zwecken der Werbung sowie der Markt- und Meinungs-
forschung.
(2) Die personenbezogenen Daten werden grundsätzlich im Rahmen der den betroffenen Personen bekannten Zweck-
bestimmung verarbeitet. Eine Änderung oder Erweiterung der Zweckbestimmung erfolgt nur, wenn sie rechtlich zulässig
ist und die betroffenen Personen nach Artikel 7 bzw. 8 dieser Verhaltensregeln darüber informiert wurden oder wenn die
betroffenen Personen eingewilligt haben.
Art. 3 Grundsätze zur Qualität der Datenverarbeitung
(1) Die Unternehmen verpflichten sich, alle personenbezogenen Daten in rechtmäßiger und den schutzwürdigen Interessen
der betroffenen Person entsprechender und nachvollziehbarer Weise zu verarbeiten.
(2) Die Datenverarbeitung richtet sich an dem Ziel der Datenminimierung und Speicherbegrenzung aus. Personenbezogene
Daten werden vorbehaltlich der Zwecke Forschung und Statistik nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO in einer
Form gespeichert, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke der
Verarbeitung erforderlich ist. Insbesondere werden die Möglichkeiten zur Anonymisierung und Pseudonymisierung
genutzt, soweit dies möglich ist und der Aufwand nicht unverhältnismäßig zu dem angestrebten Schutzzweck ist. Dabei
wird die Anonymisierung der Pseudonymisierung vorgezogen.
(3) Das Unternehmen trägt dafür Sorge, dass die vorhandenen personenbezogenen Daten richtig und erforderlichenfalls auf
dem aktuellen Stand gespeichert sind. Es werden alle angemessenen Maßnahmen dafür getroffen, dass nicht zutreffende
oder unvollständige Daten unverzüglich berichtigt, gelöscht oder in der Verarbeitung eingeschränkt werden.
(4) Die Maßnahmen nach den vorstehenden Absätzen werden dokumentiert. Grundsätze hierfür werden in das Datenschutz-
konzept der Unternehmen aufgenommen (Art. 4 Abs. 2).
Art. 4 Grundsätze der Datensicherheit
(1) Zur Gewährleistung der Datensicherheit werden die erforderlichen technisch-organisatorischen Maßnahmen unter
Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der
Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeiten und Schwere der mit der Verarbei-
tung verbundenen Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen getroffen, um ein dem Risiko angemesse-
nes Schutzniveau zu gewährleisten. Dabei werden angemessene Maßnahmen getroffen, die insbesondere gewährleisten
können, dass
1. nur Befugte personenbezogene Daten zur Kenntnis nehmen können (Vertraulichkeit). Mittel hierzu sind insbesondere
Berechtigungskonzepte, Pseudonymisierung oder Verschlüsselung personenbezogener Daten.
2. personenbezogene Daten während der Verarbeitung unversehrt, vollständig und aktuell bleiben (Integrität).
3. personenbezogene Daten zeitgerecht zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß verarbeitet werden können
(Verfügbarkeit, Belastbarkeit).
4. jederzeit personenbezogene Daten ihrem Ursprung zugeordnet werden können (Authentizität).
5. festgestellt werden kann, wer wann welche personenbezogenen Daten in welcher Weise eingegeben, übermittelt und
verändert hat (Revisionsfähigkeit).
6. die Verfahrensweisen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten vollständig, aktuell und in einer Weise doku-
mentiert sind, dass sie in zumutbarer Zeit nachvollzogen werden können (Transparenz).
(2) Die in den Unternehmen veranlassten Maßnahmen werden in ein umfassendes, die Verantwortlichkeiten regelndes
Datenschutz- und -sicherheitskonzept integriert, welches unter Einbeziehung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten
erstellt wird. Es beinhaltet insbesondere Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit der
getroffenen Maßnahmen.
Art. 5 Einwilligung
(1) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten auf eine Einwilligung sowie – soweit erforderlich – auf eine Schwei-
gepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen gestützt wird, stellt das Unternehmen sicher, dass diese
freiwillig, in informierter Weise und unmissverständlich bekundet wird, wirksam und nicht widerrufen ist. Soweit
besondere Kategorien personenbezogener Daten – insbesondere Daten über die Gesundheit – verarbeitet werden, muss
die diesbezügliche Einwilligung ausdrücklich abgegeben sein.
(2) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten von Minderjährigen auf eine Einwilligung sowie – soweit erforder-
lich – auf eine Schweigepflichtentbindungserklärung gestützt wird, werden diese Erklärungen von dem gesetzlichen
Vertreter eingeholt. Frühestens mit Vollendung des 16. Lebensjahres werden diese Erklärungen bei entsprechender
Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen von diesem selbst eingeholt.
(3) Das einholende Unternehmen bzw. der die Einwilligung einholende Vermittler stellt sicher und dokumentiert, dass die
betroffenen Personen zuvor über die Verantwortliche(n), den Umfang, die Form und den Zweck der Datenverarbeitung
sowie die Möglichkeit der Verweigerung und die Widerruflichkeit der Einwilligung und deren Folgen informiert sind.
Art. 7 Abs. 3 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt.
(4) Die Einwilligung und die Schweigepflichtentbindung können jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ohne Angabe von
Gründen widerrufen werden. Die betroffenen Personen werden über die Möglichkeiten und Folgen des Widerrufs einer
Einwilligungserklärung informiert. Mögliche Folge eines wirksamen Widerrufs kann insbesondere sein, dass eine Leistung
nicht erbracht werden kann.
(5) Wird die Einwilligung schriftlich oder elektronisch zusammen mit anderen Erklärungen eingeholt, wird sie so hervorgeho-
ben, dass sie ins Auge fällt.
(6) Eine Einwilligung kann schriftlich, elektronisch oder mündlich erteilt werden. Das Unternehmen wird die Erklärung so
dokumentieren, dass der Inhalt der jeweils erteilten Einwilligungserklärung nachgewiesen werden kann. Auf Verlangen
wird den betroffenen Personen der Erklärungsinhalt zur Verfügung gestellt.
77
[Seite 78]
(7) Wird die Einwilligung mündlich eingeholt, ist dies den betroffenen Personen unverzüglich schriftlich oder in Textform zu
bestätigen.
Art. 6 Besondere Kategorien personenbezogener Daten
(1) Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne der EU-Datenschutz-Grundverordnung (insbesondere Angaben
über die Gesundheit) werden auf gesetzlicher Grundlage (insbesondere Art. 6 i. V. m. Art. 9 Datenschutz-Grundverord-
nung) oder mit Einwilligung der betroffenen Personen nach Artikel 5 und – soweit erforderlich – aufgrund einer
Schweigepflichtentbindung erhoben und verarbeitet. Eine Einwilligung muss sich ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten auf gesetzlicher Grundlage ist zulässig, insbesondere
wenn es zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise
für die Prüfung und Abwicklung der Ansprüche von Versicherten sowie von Geschädigten in der Haftpflichtversicherung.
(3) Darüber hinaus kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten betroffener Personen ohne deren Einwilligung erfolgen zur
Geltendmachung, Prüfung und Abwicklung von gesetzlich geregelten Regressforderungen einerseits des Unternehmens
oder andererseits eines Dritten, der gegenüber den betroffenen Personen eine Leistung erbracht hat, wie beispielsweise
zur Prüfung und Abwicklung der Regressforderungen eines Sozialversicherungsträgers, Arbeitgebers oder privaten
Krankenversicherers.
(4) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten kann im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch
dann zulässig sein, soweit es zur Gesundheitsvorsorge bzw. -versorgung erforderlich ist.
(5) Ebenso kann die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ohne Einwilligung erfolgen zum Schutz lebenswichtiger Interessen
der betroffenen oder anderer Personen, wenn diese aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande sind, ihre
Einwilligung zu geben, insbesondere wenn für diese Personen Assistance-Leistungen (z. B. Notrufdienste, Krankentrans-
port aus dem Ausland oder Koordination der medizinischen Behandlung) vereinbart und sie im Leistungsfall außer Stande
sind, ihre Einwilligung abzugeben, z. B. weil nach einem Unfall ein Krankentransport für eine bewusstlose Person nötig ist.
(6) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten erfolgt auch auf gesetzlicher Grundlage zu statis-
tischen Zwecken sowie zu Forschungszwecken nach Maßgabe von Artikel 10 dieser Verhaltensregeln.
IV. Datenerhebung
Art. 7 Grundsätze zur Datenerhebung und Informationen bei Datenerhebung bei der betroffenen Person
(1) Personenbezogene Daten werden in nachvollziehbarer Weise erhoben. Bei Versicherten und Antragstellern werden die
Mitwirkungspflichten nach §§ 19, 31 VVG berücksichtigt.
(2) Personenbezogene Daten weiterer Personen im Sinne dieser Verhaltensregeln werden erhoben und verarbeitet, wenn es
zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflich-
tung erforderlich ist. Das gilt insbesondere für die Erhebung von Daten von Zeugen oder von Geschädigten anlässlich
einer Leistungsprüfung und -erbringung in der Haftpflichtversicherung und für Datenverarbeitungen zur Erfüllung von
Direktansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung oder zur Erfüllung von gesetzlichen Meldepflichten. Daten nach
Satz 1 können auch erhoben und verarbeitet werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung
oder Beendigung eines Versicherungsverhältnisses erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen dieser Personen
nicht überwiegen, beispielsweise wenn Daten eines Rechtsanwalts oder einer Reparaturwerkstatt zur Korrespondenz im
Leistungsfall benötigt werden.
(3) Die Unternehmen stellen sicher, dass die betroffenen Personen zur Gewährleistung der Transparenz und zur Wahrung
ihrer Rechte über Folgendes unterrichtet werden:
a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte),
b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung,
d) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,
e) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale
Organisation nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 1 lit. f) DSGVO,
f) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten,
g) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der
Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde sowie über ein ggf. bestehendes Widerspruchsrecht,
h) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen
Folgen,
i) eine ggf. gesetzlich oder vertraglich bestehende oder für einen Vertragsschluss erforderliche Pflicht zur Angabe der
Daten und die Folgen der Nichtangabe und
j) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und
Auswirkungen dieser Verarbeitung.
Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits auf andere Weise Kenntnis von ihr
erlangt haben.
Art. 8 Datenerhebung ohne Mitwirkung der betroffenen Personen
(1) Daten werden ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhoben, wenn dies im Zusammenhang mit der Begründung,
Durchführung oder Beendigung von Versicherungsverhältnissen und insbesondere auch zur Prüfung und Bearbeitung
von Leistungsansprüchen erforderlich ist. Das gilt beispielsweise, wenn der Versicherungsnehmer bei Gruppenversiche-
rungen zulässigerweise die Daten der versicherten Personen oder bei Lebens- und Unfallversicherungen die Daten der
Bezugsberechtigten angibt oder er in der Haftpflichtversicherung Angaben über den Geschädigten oder Zeugen macht.
Ohne Mitwirkung der betroffenen Person können personenbezogene Daten auch zu Zwecken nach Art. 10 Abs. 1 erhoben
werden.
78
[Seite 79]
(2) Die Erhebung von Gesundheitsdaten oder genetischen Daten bei Dritten erfolgt – soweit erforderlich – mit wirksamer
Schweigepflichtentbindungserklärung der betroffenen Personen und nach Maßgabe des § 213 VVG und § 18 GenDG,
soweit diese Vorschriften anzuwenden sind. Die Erhebung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten bei
Dritten kann auch erforderlich sein in den in Artikel 6 Absatz 2 bis 5 dieser Verhaltensregeln genannten Fällen.
(3) Das Unternehmen, das personenbezogene Daten ohne Mitwirkung der betroffenen Personen erhebt, stellt sicher, dass die
betroffenen Personen innerhalb einer im Einzelfall angemessenen Frist, längstens jedoch innerhalb eines Monats, nach
der ersten Erlangung der Daten informiert werden über:
a) die Identität des Verantwortlichen (Name, Sitz, Kontaktdaten, Vertretungsberechtigte),
b) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
c) die Zwecke und Rechtsgrundlagen (ggf. einschließlich der berechtigten Interessen) der Datenverarbeitung,
d) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden,
e) ggf. Empfänger oder die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten,
f) ggf. beabsichtigte Übermittlungen der personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale
Organisation nach Maßgabe des Art. 14 Abs. 1 lit. f) DSGVO,
g) die Speicherdauer (oder deren Kriterien) der personenbezogenen Daten,
h) die im Abschnitt VIII dieser Verhaltensregeln geregelten Rechte der betroffenen Personen einschließlich der
Beschwerdemöglichkeiten bei einer Aufsichtsbehörde,
i) wenn die Verarbeitung auf einer Einwilligung beruht: über das Recht zum Widerruf der Einwilligung und dessen
Folgen,
j) die Quelle der personenbezogenen Daten bzw. ob sie aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammen und
k) bei Einsatz automatisierter Entscheidungen aussagekräftige Informationen über die eingesetzte Logik, Tragweite und
Auswirkungen dieser Verarbeitung.
Falls die Daten zur Kommunikation mit den betroffenen Personen verwendet werden sollen, erfolgt die Information
spätestens mit der ersten Mitteilung an sie, zum Beispiel in Fällen der Benennung von Bezugsberechtigten in der
Lebensversicherung bei Eintritt des Leistungsfalls oder in Fällen der Benennung von Berechtigten für Notfälle, wenn
dieser eintritt. Falls die Offenlegung an einen anderen Empfänger beabsichtigt ist, erfolgt die Information spätestens
zum Zeitpunkt der ersten Offenlegung.
(4) Die Information unterbleibt, wenn und soweit die betroffenen Personen bereits über die Informationen verfügen, sich die
Erteilung der Informationen als unmöglich erweist oder die Information einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern
würde, insbesondere wenn Daten für statistische oder wissenschaftliche Zwecke verarbeitet werden oder wenn gespei-
cherte Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der
betroffenen Fälle unverhältnismäßig ist. Die Information unterbleibt auch, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift
oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten, geheim gehalten
werden müssen. Dies betrifft beispielsweise Fälle in der Lebensversicherung, in denen sich der Versicherungsnehmer
wünscht, dass ein Bezugsberechtigter nicht informiert wird.
(5) Ebenso unterbleibt die Information nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz in Verbindung mit
Art. 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO, wenn:
– sie die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde oder die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus zivilrechtlichen Verträgen beinhaltet und der Verhütung von
Schäden durch Straftaten dient, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Informations-
erteilung überwiegt oder
– das Bekanntwerden der Informationen die behördliche Strafverfolgung gefährden würde.
Daher erfolgt regelmäßig keine Information über Datenerhebungen zur Aufklärung von Widersprüchlichkeiten gemäß
Artikel 15 dieser Verhaltensregeln.
(6) In den Fällen des Absatzes 5 ergreift das Unternehmen geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen
der betroffenen Personen (z. B. Prüfung und gegebenenfalls Veranlassung weiterer Zugriffsbeschränkungen). Sofern das
Unternehmen von einer Information absieht, dokumentiert es die Gründe dafür.
V. Verarbeitung Personenbezogener Daten
Art. 9 Verarbeitung von Stammdaten in der Unternehmensgruppe
(1) Wenn das Unternehmen einer Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen angehört, können die
Stammdaten von Antragstellern, Versicherten und weiteren Personen sowie Angaben über den Zusammenhang mit
bestehenden Verträgen zur zentralisierten Bearbeitung von bestimmten Verfahrensabschnitten im Geschäftsablauf (z. B.
Telefonate, Post, Inkasso) in einem von Mitgliedern der Gruppe gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren
verarbeitet werden, wenn sichergestellt ist, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Maßgabe des
Art. 4 dieser Verhaltensregeln (z. B. Berechtigungskonzepte) den datenschutzrechtlichen Anforderungen entsprechen und
die Einhaltung dieser Verhaltensregeln durch den oder die für das Verfahren Verantwortlichen gewährleistet ist.
(2) Stammdaten werden aus gemeinsam nutzbaren Datenverarbeitungsverfahren nur weiterverarbeitet, soweit dies für den
jeweiligen Zweck erforderlich ist. Dies ist technisch und organisatorisch zu gewährleisten.
(3) Erfolgt eine gemeinsame Verarbeitung von Daten gemäß Absatz 1, werden die Versicherten darüber bei Vertragsabschluss
oder bei Neueinrichtung eines solchen Verfahrens in Textform informiert. Dazu hält das Unternehmen eine aktuelle Liste
aller Unternehmen der Gruppe bereit, die an einer zentralisierten Bearbeitung teilnehmen und macht diese in geeigneter
Form bekannt.
(4) Nimmt ein Unternehmen für ein anderes Mitglied der Gruppe weitere Datenverarbeitungen vor oder finden gemeinsame
Verarbeitungen mehrerer Mitglieder der Gruppe statt, richtet sich dies nach Artikel 21 bis 22a dieser Verhaltensregeln.
79
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Art. 10 Statistik, Tarifkalkulation und Prämienberechnung
(1) Die Versicherungswirtschaft errechnet auf der Basis von Statistiken und Erfahrungswerten mit Hilfe versicherungs-
mathematischer Methoden die Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Versicherungsfällen sowie deren Schadenhöhe und
entwickelt auf dieser Grundlage Tarife. Dazu werten Unternehmen neben Daten aus Versicherungsverhältnissen,
Leistungs- und Schadenfällen auch andere Daten von Dritten (z. B. des Kraftfahrtbundesamtes) aus.
(2) Die Unternehmen stellen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Rechte und
Freiheiten der betroffenen Personen gemäß der Datenschutz-Grundverordnung gewahrt werden, insbesondere dass die
Verarbeitung personenbezogener Daten auf das für die jeweilige Statistik notwendige Maß beschränkt wird. Zu diesen
Maßnahmen gehört die frühzeitige Anonymisierung oder Pseudonymisierung der Daten, sofern es möglich ist, den
Statistikzweck auf diese Weise zu erfüllen.
(3) Eine Übermittlung von Daten an den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V., den Verband der
Privaten Krankenversicherung e. V. oder andere Stellen zur Errechnung unternehmensübergreifender Statistiken oder
Risikoklassifizierungen erfolgt grundsätzlich nur in anonymisierter oder – soweit für den Statistikzweck erforderlich –
pseudonymisierter Form. Ein Rückschluss auf die betroffenen Personen durch diese Verbände erfolgt nicht. Absatz 2 gilt
entsprechend. Für Kraftfahrt- und Sachversicherungsstatistiken können auch Datensätze mit personenbeziehbaren
Sachangaben wie z. B. Kfz-Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummern oder Standortdaten von Risikoobjekten wie
beispielsweise Gebäuden übermittelt werden.
(4) Für Datenverarbeitungen zu statistischen Zwecken können Unternehmen auch besondere Kategorien personenbezogener
Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, verarbeiten, wenn dies für den jeweiligen Statistikzweck erforderlich ist und die
Interessen des Unternehmens an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Personen an einem Ausschluss von der
Verarbeitung erheblich überwiegen. Das gilt z. B. für Statistiken zur Entwicklung und Überprüfung von Tarifen oder zum
gesetzlich vorgeschriebenen Risikomanagement. Die Unternehmen treffen in diesen Fällen angemessene und spezifische
Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen und insbesondere der in Artikel 3 und 4 geregelten
Grundsätze. Zu den spezifischen Maßnahmen gehören wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der Daten beispiels-
weise:
– die Sensibilisierung der an den Verarbeitungen beteiligten Mitarbeiter und Dienstleister,
– die Pseudonymisierung personenbezogener Daten nach Absatz 2 Satz 2,
– die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten innerhalb der Unternehmen oder beim Dienstleister
und
– Verschlüsselung beim Transport personenbezogener Daten.
Alle personenbezogenen Daten werden anonymisiert, sobald dies nach dem Statistikzweck möglich ist, es sei denn, der
Anonymisierung stehen berechtigte Interessen der betroffenen Personen entgegen. Bis dahin werden die Identifikations-
merkmale, mit denen Einzelangaben einer betroffenen Person zugeordnet werden könnten, gesondert gespeichert. Diese
Identifikationsmerkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Statistikzweck dies
erfordert.
(5) Die betroffenen Personen können der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für eine Statistik widersprechen,
wenn aufgrund ihrer persönlichen Situation Gründe vorliegen, die der Verarbeitung ihrer Daten zu diesem Zweck
entgegenstehen. Das Widerspruchsrecht besteht nicht, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer im öffentlichen
Interesse liegenden Aufgabe (z. B. der Beantwortung von Anfragen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht)
erforderlich ist.
(6) Zur Ermittlung der risikogerechten Prämie werden Tarife nach Absatz 1 auf die individuelle Situation des Antragstellers
angewandt. Darüber hinaus kann eine Bewertung des individuellen Risikos des Antragstellers durch spezialisierte
Risikoprüfer, z. B. Ärzte, in die Prämienermittlung einfließen. Hierzu werden auch personenbezogene Daten einschließlich
ggf. besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie Gesundheitsdaten, verwendet, die nach Maßgabe dieser
Verhaltensregeln verarbeitet worden sind.
(7) Die Versicherungswirtschaft verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend den vorstehenden Absätzen auch für
Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, zum Beispiel zur Unfallforschung.
Art. 11 Scoring
Für das Scoring gelten die gesetzlichen Regelungen.
Art. 12 Bonitätsdaten
Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Bonitätsdaten gelten die gesetzlichen Regelungen.
Art. 13 Automatisierte Einzelentscheidungen
(1) Automatisierte Entscheidungen, die für die betroffenen Personen eine rechtliche Wirkung nach sich ziehen oder sie in
ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, werden nur unter den in Absatz 2, 3 und 4 genannten Voraussetzungen
getroffen.
(2) Eine Entscheidung, die für den Abschluss oder die Erfüllung eines Versicherungsvertrags mit der betroffenen Person oder
im Rahmen der Leistungserbringung erforderlich ist, kann automatisiert erfolgen. Eine Erforderlichkeit ist insbesondere in
folgenden Fällen gegeben:
1. Entscheidungen gegenüber Antragstellern über den Abschluss und die Konditionen eines Versicherungsvertrages,
2. Entscheidungen gegenüber Versicherungsnehmern über Leistungsfälle im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses,
3. Entscheidungen über die Erfüllung von Merkmalen bei verhaltensbezogenen Tarifen, z. B. das Fahrverhalten honorie-
rende Rabatte in der Kfz-Versicherung.
(3) Automatisierte Entscheidungen über Leistungsansprüche nach einem Versicherungsvertrag, z. B. Entscheidungen
gegenüber mitversicherten Personen oder Geschädigten in der Haftpflichtversicherung, sind auch dann zulässig, wenn
dem Begehren der betroffenen Person stattgegeben wird. Die Entscheidung kann im Rahmen der Leistungserbringung
nach einem Versicherungsvertrag auch automatisiert ergehen, wenn die Entscheidung auf der Anwendung verbindlicher
Entgeltregelungen für Heilbehandlungen beruht und das Unternehmen für den Fall, dass dem Antrag nicht vollumfäng-
lich stattgegeben wird, angemessene Maßnahmen zur Wahrung der berechtigten Interessen der betroffenen Person trifft,
80
[Seite 81]
wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Unternehmens, auf Darlegung des
eigenen Standpunktes und auf Anfechtung der Entscheidung zählt.
(4) Darüber hinaus kann eine automatisierte Entscheidung mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person erfolgen.
(5) Besondere Kategorien personenbezogener Daten werden im Rahmen einer automatisierten Entscheidungsfindung
verarbeitet, wenn die betroffenen Personen ihre Einwilligung erteilt haben. Automatisierte Entscheidungen mit besonde-
ren Kategorien personenbezogener Daten sind auch ohne Einwilligung in den Fällen des Absatzes 3 möglich.
(6) Sofern automatisierte Entscheidungen zu Lasten der betroffenen Personen getroffen werden, wird mindestens das
Folgende veranlasst: Das Unternehmen teilt den betroffenen Personen mit, dass eine automatisierte Entscheidung
getroffen wurde. Dabei werden ihnen, sofern sie nicht bereits informiert wurden, aussagekräftige Informationen über die
involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen der automatisierten Entscheidungsfindung
mitgeteilt. Auf Verlangen werden den betroffenen Personen auch die wesentlichen Gründe der Entscheidungsfindung
mitgeteilt und erläutert, um ihnen die Darlegung ihres Standpunktes, das Eingreifen einer Person seitens des Unterneh-
mens und die Anfechtung der Entscheidung zu ermöglichen. Dies umfasst auch die verwendeten Datenarten sowie ihre
Bedeutung für die automatisierte Entscheidung. Die betroffenen Personen haben das Recht, die Entscheidung anzufech-
ten. Dann wird die Entscheidung auf dieser Grundlage in einem nicht ausschließlich automatisierten Verfahren erneut
geprüft. Artikel 28 Absatz 1 dieser Verhaltensregeln gilt entsprechend.
(7) Der Einsatz automatisierter Entscheidungsverfahren wird dokumentiert.
(8) Die Unternehmen stellen sicher, dass technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, damit Faktoren,
die zu unrichtigen personenbezogenen Daten führen, korrigiert werden können und das Risiko von Fehlern minimiert
wird. In Hinblick auf Gesundheitsdaten werden auch die gesetzlichen Vorgaben der §§ 37 Abs. 2, 22 Abs. 2 BDSG
beachtet.
Art. 14 Hinweis- und Informationssystem (HIS)
(1) Die Unternehmen der deutschen Versicherungswirtschaft – mit Ausnahme der privaten Krankenversicherer – nutzen ein
Hinweis- und Informationssystem (HIS) zur Unterstützung der Risikobeurteilung im Antragsfall, zur Sachverhaltsaufklä-
rung bei der Leistungsprüfung sowie bei der Bekämpfung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen.
Der Betrieb und die Nutzung des HIS erfolgen auf Basis von Interessenabwägungen und festgelegten Einmeldekriterien.
(2) Das HIS wird getrennt nach Versicherungssparten betrieben. In allen Sparten wird der Datenbestand in jeweils zwei
Datenpools getrennt verarbeitet: in einem Datenpool für die Abfrage zur Risikoprüfung im Antragsfall (A-Pool) und in
einem Pool für die Abfrage zur Leistungsprüfung (L-Pool). Die Unternehmen richten die Zugriffsberechtigungen für ihre
Mitarbeiter entsprechend nach Sparten und Aufgaben getrennt ein.
(3) Die Unternehmen melden Daten zu Fahrzeugen, Immobilien oder Personen an den Betreiber des HIS, wenn ein erhöhtes
Risiko vorliegt oder wenn eine Auffälligkeit festgestellt wurde, soweit dies zur gegenwärtigen oder künftigen Aufde-
ckung oder zur Verhinderung der missbräuchlichen Erlangung von Versicherungsleistungen erforderlich ist und nicht
überwiegende schutzwürdige Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen dagegen sprechen. Eine Einwilligung der
betroffenen Personen ist nicht erforderlich. Vor einer Einmeldung von Daten zu Personen erfolgt eine Abwägung der
Interessen der Unternehmen und des Betroffenen. Bei Vorliegen der festgelegten Meldekriterien ist regelmäßig von
einem überwiegenden berechtigten Interesse des Unternehmens an der Einmeldung auszugehen. Die Abwägung ist
hinreichend aussagekräftig zu dokumentieren. Besondere Kategorien personenbezogener Daten, wie z. B. Gesundheitsda-
ten, werden nicht an das HIS gemeldet. Wenn erhöhte Risiken in der Personenversicherung als „Erschwernis“ gemeldet
werden, geschieht dies ohne die Angabe, ob sie auf Gesundheitsdaten oder einem anderen Grund, z. B. einem gefährli-
chen Beruf oder Hobby, beruhen. Personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten werden
ebenfalls nicht an das HIS gemeldet, es sei denn, die Verarbeitung wird unter behördlicher Aufsicht vorgenommen oder
dies ist nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht, das geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der
betroffenen Personen vorsieht, zulässig.
(4) Die Unternehmen informieren die Versicherungsnehmer bereits bei Vertragsabschluss in allgemeiner Form über das HIS
unter Angabe des Verantwortlichen mit dessen Kontaktdaten. Sie benachrichtigen spätestens anlässlich der Einmeldung
die betroffenen Personen mit den nach Art. 8 Absatz 3 relevanten Informationen. Eine Benachrichtigung kann in den
Fällen des Art. 8 Abs. 5 dieser Verhaltensregelungen unterbleiben.
(5) Ein Abruf von Daten aus dem HIS kann bei Antragstellung und im Leistungsfall erfolgen, nicht jedoch bei Auszahlung
einer Kapitallebensversicherung im Erlebensfall. Der Datenabruf ist nicht die alleinige Grundlage für eine Entscheidung
im Einzelfall. Die Informationen werden lediglich als Hinweis dafür gewertet, dass der Sachverhalt einer näheren Prüfung
bedarf. Alle Datenabrufe erfolgen im automatisierten Abrufverfahren und werden protokolliert für Revisionszwecke und
den Zweck, stichprobenartig deren Berechtigung prüfen zu können.
(6) Soweit zur weiteren Sachverhaltsaufklärung erforderlich, können im Leistungsfall auch Daten zwischen dem einmelden-
den und dem abrufenden Unternehmen ausgetauscht werden, wenn kein Grund zu der Annahme besteht, dass die
betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. So werden beispielsweise Daten und
Gutachten über Kfz- oder Gebäude-Schäden bei dem Unternehmen angefordert, welches einen Schaden in das HIS
eingemeldet hatte. Der Datenaustausch wird dokumentiert. Soweit der Datenaustausch nicht gemäß Artikel 15 dieser
Verhaltensregeln erfolgt, werden die betroffenen Personen über den Datenaustausch informiert. Eine Information ist
nicht erforderlich, solange die Aufklärung des Sachverhalts dadurch gefährdet würde oder wenn die betroffenen
Personen auf andere Weise Kenntnis vom Datenaustausch erlangt haben.
(7) Die im HIS gespeicherten Daten werden spätestens am Ende des 4. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzung für die
Einmeldung gelöscht. Zu einer Verlängerung der Speicherdauer auf maximal 10 Jahre kommt es in der Lebensversiche-
rung im Leistungsbereich oder bei erneuter Einmeldung innerhalb der regulären Speicherzeit gemäß Satz 1. Daten zu
Anträgen, bei denen kein Vertrag zustande gekommen ist, werden im HIS spätestens am Ende des 3. Jahres nach dem
Jahr der Antragstellung gelöscht.
(8) Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft gibt unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben einen
detaillierten Leitfaden zur Nutzung des HIS an die Unternehmen heraus.
Art. 15 Aufklärung von Widersprüchlichkeiten
(1) Die Unternehmen können jederzeit bei entsprechenden Anhaltspunkten prüfen, ob bei der Antragstellung oder bei
Aktualisierungen von Antragsdaten während des Versicherungsverhältnisses unrichtige oder unvollständige Angaben
gemacht wurden und damit die Risikobeurteilung beeinflusst wurde oder ob falsche oder unvollständige Sachverhalts-
81
[Seite 82]
angaben bei der Feststellung eines entstandenen Schadens gemacht wurden. Zu diesem Zweck nehmen die Unternehmen
Datenerhebungen und -verarbeitungen vor, soweit dies zur Aufklärung der Widersprüchlichkeiten erforderlich ist. Bei der
Entscheidung, welche Daten die Unternehmen benötigen, um ihre Entscheidung auf ausreichender Tatsachenbasis zu
treffen, kommt ihnen ein Beurteilungsspielraum zu.
(2) Im Leistungsfall kann auch ohne Vorliegen von Anhaltspunkten die Prüfung nach Abs. 1 erfolgen. Dies umfasst die
Einholung von Vorinformationen (z. B. Zeiträume, in denen Behandlungen oder Untersuchungen stattfanden), die es dem
Unternehmen ermöglichen einzuschätzen, ob und welche Informationen im Weiteren tatsächlich für die Prüfung
relevant sind.
(3) Datenverarbeitungen zur Überprüfung der Angaben zur Risikobeurteilung bei Antragstellung erfolgen nur innerhalb von
fünf Jahren, bei Krankenversicherungen innerhalb von drei Jahren nach Vertragsschluss. Die Angaben können auch nach
Ablauf dieser Zeit noch überprüft werden, wenn der Versicherungsfall vor Ablauf der Frist eingetreten ist. Für die
Prüfung, ob der Versicherungsnehmer bei der Antragstellung vorsätzlich oder arglistig unrichtige oder unvollständige
Angaben gemacht hat, verlängert sich dieser Zeitraum auf 10 Jahre.
(4) Ist die Erhebung und Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere von Daten über
die Gesundheit, nach Absatz 1 erforderlich, werden die betroffenen Personen entsprechend ihrer Erklärung im Versiche-
rungsantrag vor einer Datenerhebung bei Dritten nach § 213 Abs. 2 VVG unterrichtet und auf ihr Widerspruchsrecht
hingewiesen oder von den betroffenen Personen wird zuvor eine eigenständige Einwilligungs- und Schweigepflichtent-
bindungserklärung eingeholt.
(5) Die Möglichkeit, die Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung zu verweigern, bleibt
unbenommen und das Unternehmen informiert die betroffene Person diesbezüglich. Verweigert die betroffene Person die
Abgabe der Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung, obliegt es der betroffenen Person als Vorausset-
zung für die Schadenregulierung alle erforderlichen Informationen zu beschaffen und dem Unternehmen zur Verfügung
zu stellen. Das Unternehmen hat in diesem Fall darzulegen, welche Informationen es bei Verweigerung der Einwilligungs-
und Schweigepflichtentbindungserklärung für erforderlich hält.
Art. 16 Datenaustausch mit anderen Versicherern
(1) Ein Datenaustausch zwischen einem Vorversicherer und seinem nachfolgenden Versicherer wird zur Erhebung tarifrele-
vanter oder leistungsrelevanter Angaben unter Beachtung des Artikels 8 Abs. 1 vorgenommen. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn die Angaben erforderlich sind:
1. bei der Risikoeinschätzung zur Überprüfung von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadensfreiheitsklassen
in der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung,
2. zur Übertragung von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel,
3. zur Übertragung von Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer,
4. zur Ergänzung oder Verifizierung der Angaben der Antragsteller oder Versicherten.
In den Fällen der Nummern 1 und 4 ist der Datenaustausch zum Zweck der Risikoprüfung nur zulässig, wenn die
betroffenen Personen bei Datenerhebung im Antrag über den möglichen Datenaustausch und dessen Zweck und
Gegenstand informiert werden. Nach einem Datenaustausch zum Zweck der Leistungsprüfung werden die betroffenen
Personen vom Daten erhebenden Unternehmen über einen erfolgten Datenaustausch im gleichen Umfang informiert.
Artikel 15 dieser Verhaltensregeln bleibt unberührt.
(2) Ein Datenaustausch mit anderen Versicherern außerhalb der für das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungs-
wirtschaft (HIS) getroffenen Regelungen erfolgt darüber hinaus, soweit dies zur Antrags- und Leistungsprüfung und
-erbringung, einschließlich der Regulierung von Schäden bei gemeinsamer, mehrfacher oder kombinierter Absicherung
von Risiken, des gesetzlichen Übergangs einer Forderung gegen eine andere Person oder zur Regulierung von Schäden
zwischen mehreren Versicherern über bestehende Teilungs- und Regressverzichtsabkommen erforderlich ist und kein
Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person dem entgegen-
steht.
(3) Der Datenaustausch wird dokumentiert.
(4) Kfz-Versicherer nutzen die bei der GDV Dienstleistungs-GmbH geführte Schadenklassendatei als Gemeinschaftseinrich-
tung zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch. Einmeldungen erfolgen, um eine korrekte Einstufung im Schaden-
freiheitsrabatt-System zu ermöglichen. Das ist der Fall, wenn ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag gekündigt wird,
diese Vorversicherung bei Vertragsschluss nicht angegeben wird und die unbelastete Neueinstufung in die Schadenfrei-
heitsklassen tarifsystemwidrig wäre. Der Kfz-Versicherer übermittelt dazu den Namen und die Anschrift des Versiche-
rungsnehmers, die Versicherungsscheinnummer, das amtliche Kennzeichen des bisher versicherten Fahrzeugs, das Datum
der Beendigung des Versicherungsvertrags mit Schadenfreiheitsklasse sowie die Anzahl der noch nicht berücksichtigten
Schäden im Meldejahr. Die Daten werden nur im Antragsfall abgefragt, wenn ein Versicherungsnehmer keine Übernahme
eines Schadenfreiheitsrabatts aus dem Vorvertrag beantragt. Die Kfz-Versicherer informieren die Versicherungsnehmer
bei Vertragsabschluss in den Versicherungsinformationen über die Schadenklassendatei und die Kontaktdaten der
Gemeinschaftseinrichtung. Werden bei Beendigung des Versicherungsvertrages Daten eingemeldet, benachrichtigen die
Kfz-Versicherer die Versicherungsnehmer über die Art der gemeldeten Daten, den Zweck der Meldung, den Datenemp-
fänger (Name und Sitz der Gemeinschaftseinrichtung) und den möglichen Abruf der Daten. Datenabrufe aus der
Schadenklassendatei erfolgen in einem automatisierten Verfahren. Sie werden für Revisionszwecke und stichprobenartige
Berechtigungsprüfungen protokolliert. Die in der Schadenklassendatei gespeicherten Daten werden spätestens am Ende
des 3. Jahres nach dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Einmeldung gelöscht.1)
Art. 17 Datenübermittlung an Rückversicherer
(1) Um jederzeit zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus den Versicherungsverhältnissen in der Lage zu sein, geben Unter-
nehmen einen Teil ihrer Risiken aus den Versicherungsverträgen an Rückversicherer weiter. Zum weiteren Risikoausgleich
bedienen sich in einigen Fällen diese Rückversicherer ihrerseits weiterer Rückversicherer. Zur ordnungsgemäßen Begrün-
dung, Durchführung oder Beendigung des Rückversicherungsvertrages werden in anonymisierter oder – soweit dies für
die vorgenannten Zwecke nicht ausreichend ist – pseudonymisierter Form Daten aus dem Versicherungsantrag oder
1)
Die Schadenklassendatei ist Ende 2018 eingestellt worden. Seitdem waren keine Datenübermittlungen in die Schadenklassendatei oder Abfragen
aus der Datei mehr möglich. Eine eingeschränkte Verarbeitung der Daten erfolgt noch bis zum Ablauf der Speicherfrist nach Art. 16 Abs. 4 Satz 10
Code of Conduct zur Erfüllung der Betroffenenrechte, insbesondere von Auskunftsersuchen.
82
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–verhältnis, insbesondere Versicherungsnummer, Beitrag, Art und Höhe des Versicherungsschutzes und des Risikos sowie
etwaige Risikozuschläge weitergegeben.
(2) Personenbezogene Daten erhalten die Rückversicherer nur, soweit dies
a) für den Abschluss oder die Erfüllung des Versicherungsvertrages erforderlich ist oder
b) zur Sicherstellung der Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des Unternehmens aus den Versicherungsverhältnissen erfolgt
und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person
dem Unternehmensinteresse entgegensteht.
Dies kann der Fall sein, wenn im Rahmen des konkreten Rückversicherungsverhältnisses die Übermittlung personen-
bezogener Daten an Rückversicherer aus folgenden Gründen erfolgt:
a) Die Rückversicherer führen z. B. bei hohen Vertragssummen oder bei einem schwer einzustufenden Risiko im Einzelfall
die Risikoprüfung und die Leistungsprüfung durch.
b) Die Rückversicherer unterstützen die Unternehmen bei der Risiko- und Schadenbeurteilung sowie bei der Bewertung
von Verfahrensabläufen.
c) Die Rückversicherer erhalten zur Bestimmung des Umfangs der Rückversicherungsverträge einschließlich der Prüfung,
ob und in welcher Höhe sie an ein und demselben Risiko beteiligt sind (Kumulkontrolle) sowie zu Abrechnungs-
zwecken Listen über den Bestand der unter die Rückversicherung fallenden Verträge.
d) Die Risiko- und Leistungsprüfung durch den Erstversicherer wird von den Rückversicherern stichprobenartig oder in
Einzelfällen kontrolliert zur Prüfung ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Erstversicherer.
(3) Die Unternehmen vereinbaren mit den Rückversicherern, dass personenbezogene Daten von diesen nur zu den in Absatz
2 genannten Zwecken sowie mit diesen kompatiblen Zwecken (z. B. Statistiken und wissenschaftliche Forschung)
verwendet werden. Außerdem vereinbaren sie, ob der Rückversicherer eine gesetzlich erforderliche Information an die
betroffene Person selbst vornimmt oder ob das Unternehmen die Information des Rückversicherers an die betroffene
Person weiterleitet. Im Fall der Weiterleitung vereinbaren sie auch, wie die Information erfolgt. Soweit die Unternehmen
einer Verschwiegenheitspflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Rückversicherer hinsichtlich der
Daten, die sie nach Absatz 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Rückversicherer sowie Stellen, die für sie
tätig sind, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, erhalten die Rückversicherer nur, wenn
die Voraussetzungen des Artikels 6 dieser Verhaltensregeln erfüllt sind.
VI. Verarbeitung personenbezogener Daten für Vertriebszwecke und zur Markt- und
Meinungsforschung
Art. 18 Verwendung von Daten für Zwecke der Werbung
(1) Personenbezogene Daten werden für Zwecke der Werbung nur auf der Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 lit. a) oder f)
Datenschutz-Grundverordnung und unter Beachtung von § 7 UWG verarbeitet.
(2) Betroffene Personen können der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung wider-
sprechen. Die personenbezogenen Daten werden dann nicht mehr für diese Zwecke verarbeitet. Das Unternehmen trifft
zur Umsetzung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen.
Art. 19 Marktumfragen
(1) Die Unternehmen führen Markt- und Meinungsumfragen unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen
Interessen der betroffenen Personen durch.
(2) Soweit die Unternehmen andere Stellen mit Markt- und Meinungsumfragen beauftragen, ist diese Stelle unter Nachweis
der Einhaltung der Datenschutzstandards auszuwählen. Vor der Datenweitergabe sind die Einzelheiten des Vorhabens
vertraglich nach den Vorgaben der Artikel 21, 22 oder 22a dieser Verhaltensregeln zu regeln. Dabei ist insbesondere
festzulegen:
a) dass die übermittelten und zusätzlich erhobenen Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck
der Umfrage möglich anonymisiert werden,
b) dass die Auswertung der Daten sowie die Übermittlung der Ergebnisse der Markt- und Meinungsumfragen an die
Unternehmen in möglichst anonymisierter oder in pseudonymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist
(z. B. Folgebefragungen), erfolgen.
(3) Soweit die Unternehmen selbst personenbezogene Daten zum Zweck der Durchführung von Markt- und Meinungs-
umfragen verarbeiten oder nutzen, werden die Daten frühestmöglich pseudonymisiert und sobald nach dem Zweck der
Umfrage möglich anonymisiert. Die Ergebnisse werden ausschließlich in möglichst anonymisierter oder in pseudo-
nymisierter Form, wenn dies für die Zwecke erforderlich ist (z. B. Folgebefragungen), gespeichert oder genutzt.
(4) Soweit im Rahmen der Markt- und Meinungsumfragen geschäftliche Handlungen vorgenommen werden, die als
Werbung zu werten sind, beispielsweise wenn bei der Datenerhebung auch absatzfördernde Äußerungen erfolgen, richtet
sich die Verarbeitung personenbezogener Daten dafür nach den in Artikel 18 dieser Verhaltensregeln getroffenen
Regelungen.
Art. 20 Datenübermittlung an selbstständige Vermittler
(1) Eine Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt an den betreuenden Vermittler nur, soweit es zur bedarfsgerechten
Vorbereitung oder Bearbeitung eines konkreten Antrags bzw. Vertrags oder zur ordnungsgemäßen Durchführung der
Versicherungsangelegenheiten der betroffenen Personen erforderlich ist. Die Vermittler werden auf ihre besonderen
Verschwiegenheitspflichten hingewiesen.
(2) Vor der erstmaligen Übermittlung personenbezogener Daten an einen Versicherungsvertreter oder im Falle eines
Wechsels vom betreuenden Versicherungsvertreter auf einen anderen Versicherungsvertreter informiert das Unternehmen
die Versicherten oder Antragsteller vorbehaltlich der Regelung des Absatz 3 möglichst frühzeitig, mindestens aber zwei
Wochen vor der Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten über den bevorstehenden Datentransfer, die Identität
(Name, Sitz) des neuen Versicherungsvertreters und ihr Widerspruchsrecht. Die Benachrichtigung erfolgt nicht, wenn der
Wechsel von der betroffenen Person selbst gewünscht ist. Eine Information durch den bisherigen Versicherungsvertreter
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steht einer Information durch das Unternehmen gleich. Im Falle eines Widerspruchs findet die Datenübermittlung
grundsätzlich nicht statt. In diesem Fall wird die Betreuung durch einen anderen Versicherungsvertreter oder das
Unternehmen selbst angeboten.
(3) Eine Ausnahme von Absatz 2 besteht, wenn die ordnungsgemäße Betreuung der Versicherten im Einzelfall oder wegen
des unerwarteten Wegfalls der Betreuung der Bestand der Vertragsverhältnisse gefährdet ist.
(4) Personenbezogene Daten von Versicherten oder Antragstellern dürfen an einen Versicherungsmakler oder eine Dienstleis-
tungsgesellschaft von Versicherungsmaklern übermittelt werden, wenn die Versicherten oder Antragsteller dem Makler
dafür eine Maklervollmacht oder eine vergleichbare Bevollmächtigung erteilt haben, die die Datenübermittlung abdeckt.
Für den Fall des Wechsels des Maklers gilt zudem Absatz 2 entsprechend.
(5) Eine Übermittlung von Gesundheitsdaten durch das Unternehmen an den betreuenden Vermittler erfolgt grundsätzlich
nicht, es sei denn, es liegt eine Einwilligung der betroffenen Personen vor. Gesetzliche Übermittlungsbefugnisse bleiben
hiervon unberührt.
VII. Datenverarbeitung durch Auftragsverarbeiter, Dienstleister und gemeinsam Verantwortliche
Art. 21 Pflichten bei der Verarbeitung im Auftrag
(1) Sofern ein Unternehmen personenbezogene Daten gemäß Artikel 28 Datenschutz-Grundverordnung im Auftrag
verarbeiten lässt (z. B. elektronische Datenverarbeitung, Scannen und Zuordnung von Eingangspost, Adressverwaltung,
Antrags- und Vertragsbearbeitung, Schaden- und Leistungsbearbeitung, Sicherstellung der korrekten Verbuchung von
Zahlungseingängen, Zahlungsausgang, Entsorgung von Dokumenten), wird der Auftragnehmer mindestens gemäß Art. 28
Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung verpflichtet. Es wird nur ein solcher Auftragnehmer ausgewählt, der hinreichende
Garantien dafür bietet, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die
Verarbeitung im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen
Personen gewährleistet. Das Unternehmen verlangt alle erforderlichen Informationen zum Nachweis und zur Überprü-
fung der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, zum Beispiel
durch geeignete Zertifikate. Die Ergebnisse werden dokumentiert.
(2) Jede Datenverarbeitung beim Auftragsverarbeiter erfolgt nur für die Zwecke und im Rahmen der dokumentierten
Weisungen des Unternehmens. Vertragsklauseln sollen den Beauftragten für den Datenschutz vorgelegt werden, die bei
Bedarf beratend mitwirken.
(3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Auftragnehmer bereit. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezoge-
ner Daten nicht Hauptgegenstand des Auftrags oder werden viele verschiedene Auftragnehmer (z. B. Dienstleister zur
Aktenvernichtung an verschiedenen Unternehmensstandorten oder regionale Werkstätten) mit gleichartigen Aufgaben
betraut, können die Auftragsverarbeiter – unbeschadet interner Dokumentationspflichten – in Kategorien zusammen-
gefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für Auftragnehmer, die nur gelegentlich tätig werden.
Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene Daten bei den betroffenen Personen
erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten.
(4) Ein Vertrag oder ein anderes Rechtsinstrument im Sinne von Art. 28 Abs. 3 und 4 Datenschutz-Grundverordnung zur
Verarbeitung im Auftrag ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
Art. 22 Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung
(1) Ohne Vereinbarung einer Auftragsverarbeitung können personenbezogene Daten an Dienstleister zur eigenverantwort-
lichen Aufgabenerfüllung übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies für die Zweckbestimmung des
Versicherungsverhältnisses mit den Betroffenen erforderlich ist. Das ist insbesondere möglich, wenn Sachverständige mit
der Begutachtung eines Versicherungsfalls beauftragt sind oder wenn Dienstleister zur Ausführung der vertraglich
vereinbarten Versicherungsleistungen, die eine Sachleistung beinhalten, eingeschaltet werden, z. B. Krankentransport-
dienstleister, Haushaltshilfen, Schlüsseldienste und ähnliche Dienstleister.
(2) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister und deren Verarbeitung zur eigenverantwortlichen
Erfüllung von Datenverarbeitungs- oder sonstigen Aufgaben kann auch dann erfolgen, wenn dies zur Wahrung der
berechtigten Interessen des Unternehmens erforderlich ist und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen
nicht überwiegen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Dienstleister Aufgaben übernehmen, die der Geschäfts-
abwicklung des Unternehmens dienen, wie beispielsweise die Risikoprüfung, Schaden- und Leistungsbearbeitung und
Inkasso, sofern dies keine Auftragsverarbeitung ist und die Voraussetzungen der Absätze 4 bis 8 erfüllt sind.
(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Dienstleister nach Absatz 2 unterbleibt, soweit die betroffene Person
aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen persönlichen Situation ergeben, dieser widerspricht und eine Prüfung ergibt,
dass seitens des übermittelnden Unternehmens keine zwingenden schutzwürdigen Gründe für die Verarbeitung beim
Dienstleister vorliegen, die die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Die Übermittlung an den Dienstleister
erfolgt trotz des Widerspruchs auch dann, wenn sie der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsan-
sprüchen dient. Die betroffenen Personen werden in geeigneter Weise auf ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen.
(4) Das Unternehmen schließt mit den Dienstleistern, die nach Absatz 2 tätig werden, eine vertragliche Vereinbarung, die
mindestens folgende Punkte enthalten muss:
– Eindeutige Beschreibung der Aufgaben des Dienstleisters;
– Sicherstellung, dass die übermittelten Daten nur im Rahmen der vereinbarten Zweckbestimmung verarbeitet oder
genutzt werden;
– Gewährleistung eines Datenschutz- und Datensicherheitsstandards, der diesen Verhaltensregeln entspricht;
– Verpflichtung des Dienstleisters, dem Unternehmen alle Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung einer beim Unterneh-
men verbleibenden Auskunftspflicht erforderlich sind oder der betroffenen Person direkt Auskunft zu erteilen.
(5) Diese Aufgabenauslagerungen nach Absatz 2 werden dokumentiert.
(6) Unternehmen und Dienstleister vereinbaren in den Fällen des Absatzes 2 zusätzlich, dass betroffene Personen, welche
durch die Übermittlung ihrer Daten an den Dienstleister oder die Verarbeitung ihrer Daten durch diesen einen Schaden
erlitten haben, berechtigt sind, von beiden Parteien Schadenersatz zu verlangen. Vorrangig tritt gegenüber den betroffe-
nen Personen das Unternehmen für den Ersatz des Schadens ein. Die Parteien vereinbaren, dass sie gesamtschuldnerisch
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haften und sie nur von der Haftung befreit werden können, wenn sie nachweisen, dass keine von ihnen für den erlitte-
nen Schaden verantwortlich ist.
(7) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Dienstleister nach Absatz 2 bereit, an die Aufgaben im Wesentlichen
übertragen werden. Ist die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten nicht Hauptgegenstand des Vertrages,
können die Dienstleister in Kategorien zusammengefasst werden unter Bezeichnung ihrer Aufgabe. Dies gilt auch für
Stellen, die nur einmalig tätig werden. Die Liste wird in geeigneter Form bekannt gegeben. Werden personenbezogene
Daten bei den Betroffenen erhoben, sind sie grundsätzlich bei Erhebung über die Liste zu unterrichten.
(8) Das Unternehmen stellt sicher, dass die Rechte der betroffenen Personen gemäß Artikel 23 bis 24c durch die Einschaltung
des Dienstleisters nach Absatz 2 nicht geschmälert werden.
(9) Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen von
deren Aufgabenerfüllungen bleiben von den zuvor genannten Regelungen unberührt.
(10) Besondere Arten personenbezogener Daten dürfen in diesem Rahmen nur verarbeitet werden, wenn die betroffenen
Personen eingewilligt haben oder eine gesetzliche Grundlage vorliegt. Soweit die Unternehmen einer Verschwiegenheits-
pflicht gemäß § 203 StGB unterliegen, verpflichten sie die Dienstleister hinsichtlich der Daten, die sie nach den Absätzen
1 und 2 erhalten, Verschwiegenheit zu wahren und weitere Dienstleister sowie Stellen, die für sie tätig sind, zur Ver-
schwiegenheit zu verpflichten.
Art. 22a Gemeinsam verantwortliche Stellen
(1) Eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen kann für gemeinsame Geschäftszwecke
gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nach Maßgabe des Art. 26 Datenschutz-Grundverordnung einrichten.
(2) Die Unternehmen legen bei gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit zwei oder mehr Verantwortlichen in einer
vertraglichen Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß der Datenschutz-
Grundverordnung erfüllt, insbesondere welche Stelle welche Funktionen zur Erfüllung der Rechte der betroffenen
Personen übernimmt. Geregelt werden auch die Verantwortlichkeiten für die Information der betroffenen Personen.
(3) Das Unternehmen hält eine aktuelle Liste der Zwecke der gemeinsamen Datenverarbeitungsverfahren mit den jeweils
verantwortlichen Unternehmen bereit und gibt sie den betroffenen Personen in geeigneter Form bekannt.
(4) Betroffene Personen können ihre datenschutzrechtlich begründeten Rechte gegenüber jedem einzelnen Verantwortlichen
geltend machen.
VIII. Rechte der betroffenen Personen
Art. 23 Auskunftsanspruch
(1) Betroffene Personen haben das Recht zu erfahren, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden und
sie können Auskunft über die beim Unternehmen über sie gespeicherten Daten verlangen.
(2) Verarbeitet ein Unternehmen eine große Menge von Informationen über die betroffene Person oder wird ein Auskunfts-
ersuchen im Hinblick auf die zu beauskunftenden personenbezogenen Daten unspezifisch gestellt, erteilt das Unterneh-
men zunächst Auskunft über die zur betroffenen Person gespeicherten Stammdaten sowie zusammenfassende Informa-
tionen über die Verarbeitung und bittet die betroffene Person zu präzisieren, auf welche Information oder welche
Verarbeitungsvorgänge sich ihr Verlangen bezieht.
(3) Der betroffenen Person wird entsprechend ihrer Anfrage Auskunft erteilt. Die Auskunft wird so erteilt, dass sich die
betroffene Person über Art und Umfang der Verarbeitung bewusst werden und ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann.
Es wird sichergestellt, dass die betroffene Person alle gesetzlich vorgesehenen Informationen erhält. Im Falle einer
(geplanten) Weitergabe wird der betroffenen Person auch über die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, an
die ihre Daten weitergegeben werden (sollen), Auskunft erteilt.
(4) Es wird sichergestellt, dass nur die berechtigte Person die Auskunft erhält. Daher wird die Auskunft, auch wenn ein
Bevollmächtigter sie verlangt, der betroffenen Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter erteilt.
(5) Eine Auskunft erfolgt schriftlich oder in anderer Form, insbesondere auch elektronisch, beispielsweise in einem Kunden-
portal. Im Falle einer elektronischen Antragstellung werden die Informationen in einem gängigen elektronischen Format
zur Verfügung gestellt. Dies erfolgt nicht, wenn etwas anderes gewünscht ist oder die Authentizität des Empfängers oder
die sichere Übermittlung nicht gewährleistet werden kann. Sie kann auf Verlangen der betroffenen Personen auch
mündlich erfolgen, aber nur sofern die Identität der betroffenen Personen nachgewiesen wurde.
(6) Durch die Auskunft dürfen nicht die Rechte und Freiheiten weiterer Personen beeinträchtigt werden. Geschäftsgeheim-
nisse des Unternehmens können berücksichtigt werden.
(7) Eine Auskunft kann unterbleiben, wenn die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere
wegen des überwiegenden berechtigten Interesses eines Dritten geheim gehalten werden müssen oder wenn das
Bekanntwerden der Information die Strafverfolgung gefährden würde. Eine Auskunft unterbleibt ferner über Daten, die
nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht
gelöscht werden dürfen oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle dienen, wenn die
Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken
durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist. Ein Beispiel sind wegen Aufbewah-
rungspflichten in der Verarbeitung eingeschränkte Daten und zugriffsgeschützte Sicherungskopien (Backups).
(8) In Fällen des Absatzes 7 werden die Gründe der Auskunftsverweigerung dokumentiert. Die Ablehnung der Auskunfts-
erteilung wird gegenüber der betroffenen Person begründet. Die Begründung erfolgt nicht, soweit durch die Mitteilung
der tatsächlichen oder rechtlichen Gründe für die Auskunftsverweigerung der damit verfolgte Zweck gefährdet würde,
insbesondere wenn die Mitteilung der Gründe die überwiegenden berechtigten Interessen Dritter oder die Strafverfol-
gung beeinträchtigen würde.
(9) Im Falle einer Rückversicherung (Artikel 17), Datenverarbeitung durch Dienstleister ohne Auftragsverarbeitung (Arti-
kel 22) oder einer Verarbeitung durch gemeinsam Verantwortliche (Artikel 22a) nimmt das Unternehmen die Auskunfts-
verlangen entgegen und erteilt auch alle Auskünfte, zu denen der Rückversicherer, Dienstleister oder alle Verantwort-
lichen verpflichtet sind oder es stellt die Auskunftserteilung durch diese sicher.
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Art. 23a Recht auf Datenübertragbarkeit
(1) Die betroffene Person bekommt vom Unternehmen die von ihr bereitgestellten personenbezogenen Daten übertragen,
wenn deren Verarbeitung auf ihrer Einwilligung oder auf einem Vertrag mit ihr beruht und die Verarbeitung mithilfe
automatisierter Verfahren erfolgt.
(2) Das Recht umfasst die Daten, die die betroffene Person gegenüber dem Unternehmen angegeben oder bereitgestellt hat.
Das sind insbesondere die Daten, die von der betroffenen Person in Anträgen angegeben wurden, wie Name, Adresse und
die zum zu versichernden Risiko erfragten Angaben sowie alle weiteren im Laufe des Versicherungsverhältnisses
gemachten personenbezogenen Angaben, zum Beispiel bei Schadenmeldungen bereitgestellte Daten.
(3) Die betroffene Person erhält die Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format.
(4) Die betroffenen Personen können auch verlangen, dass die personenbezogenen Daten vom Unternehmen direkt an einen
anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist und die Anforderungen an die Sicher-
heit der Übermittlung erfüllt werden können.
(5) Die Daten werden nicht direkt einem anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt, wenn die Rechte und Freiheiten
anderer Personen beeinträchtigt würden.
Art. 24 Anspruch auf Berichtigung
Erweisen sich die gespeicherten personenbezogenen Daten als unrichtig oder unvollständig, werden diese berichtigt.
Art. 24a Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung
(1) Das Unternehmen schränkt auf Verlangen der betroffenen Personen die Verarbeitung von deren Daten ein:
a) solange die Richtigkeit bestrittener Daten überprüft wird,
b) wenn die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffenen Personen die weitere Speicherung der Daten verlangen,
c) wenn das Unternehmen die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die
betroffenen Personen sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen
oder
d) wenn die betroffenen Personen der Verarbeitung widersprochen haben, solange nicht feststeht, ob die berechtigten
Gründe des Unternehmens gegenüber denen der betroffenen Personen überwiegen.
(2) Machen die betroffenen Personen ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung geltend, werden die Daten währenddes-
sen nur noch verarbeitet:
a) mit Einwilligung der betroffenen Personen,
b) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen,
c) zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder
d) aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines ihrer Mitgliedstaaten.
(3) Betroffene Personen, die eine Einschränkung der Verarbeitung erwirkt haben, werden vom Unternehmen unterrichtet,
bevor die Einschränkung aufgehoben wird.
Art. 24b Löschung
(1) Personenbezogene Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn die Erhebung oder Verarbeitung von Anfang an unzulässig
war, die Verarbeitung sich auf Grund nachträglich eingetretener Umstände als unzulässig erweist oder die Kenntnis der
Daten durch das Unternehmen zur Erfüllung des Zwecks der Verarbeitung nicht mehr erforderlich ist. Eine Löschung
erfolgt auch, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist oder wenn die personenbezogenen
Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft an ein Kind gemäß Art. 8 Abs. 1 der Datenschutz-
Grundverordnung erhoben worden sind.
(2) Die Prüfung des Datenbestandes auf die Notwendigkeit einer Löschung nach Absatz 1 erfolgt in regelmäßigen Abstän-
den, mindestens einmal jährlich. Auf Verlangen der betroffenen Person wird unverzüglich geprüft, ob die von dem
Verlangen erfassten Daten zu löschen sind.
(3) Eine Löschung nach Absatz 2 erfolgt nicht, soweit die Daten erforderlich sind:
a) zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Unternehmens, insbesondere zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewah-
rungspflichten,
b) für die in Artikel 10 genannten Verarbeitungen für statistische Zwecke,
c) für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke (z. B. zur
Aufarbeitung des Holocaust) oder
d) zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
Eine Löschung von Daten unterbleibt auch dann, wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, sie wegen der
besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand gelöscht werden können und das
Interesse der betroffenen Personen an der Löschung als gering anzusehen ist. In diesem Fall oder wenn personenbezo-
gene Daten nur noch zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert werden müssen, wird deren
Verarbeitung nach dem Grundsatz der Datenminimierung eingeschränkt.
Art. 24c Benachrichtigungen über Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung
(1) Das Unternehmen benachrichtigt alle Empfänger, insbesondere Rückversicherer und Versicherungsvertreter über eine auf
Verlangen der betroffenen Person erforderliche Berichtigung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung der Daten,
es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Das ist zum
Beispiel auch der Fall, wenn der Empfänger die Daten aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung bereits gelöscht haben
muss. Auf Verlangen unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person über diese Empfänger.
(2) Soweit die Berichtigung, Löschung oder Sperrung der Daten aufgrund eines Verlangens der betroffenen Personen
erfolgte, werden diese nach der Ausführung hierüber unterrichtet.
(3) Sonstige Mitteilungspflichten bei Berichtigungen oder Löschungen personenbezogener Daten sowie bei Einschränkungen
der Verarbeitung ohne Verlangen der betroffenen Person bleiben hiervon unberührt.
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Art. 24d Frist
(1) Das Unternehmen kommt den Rechten gemäß Art. 23 bis 24b dieser Verhaltensregeln möglichst unverzüglich, jedenfalls
innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf Ausübung des Rechts der betroffenen Person nach. Die Frist kann
um weitere 2 Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von
Anträgen erforderlich ist. In diesem Fall unterrichtet das Unternehmen die betroffene Person innerhalb eines Monats
nach Eingang des Antrags über die Fristverlängerung und nennt die Gründe für die Verzögerung.
IX. Einhaltung und Kontrolle
Art. 25 Verantwortlichkeit
(1) Die Unternehmen gewährleisten als Verantwortliche, dass die Anforderungen des Datenschutzes und der Datensicherheit
beachtet werden.
(2) Beschäftigte, die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind, werden zur Vertraulichkeit hinsichtlich
personenbezogener Daten, zur Einhaltung des Datenschutzes und der diesbezüglichen Weisungen des Unternehmens
sowie zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten verpflichtet. Sie werden darüber unterrichtet, dass Verstöße
gegen datenschutzrechtliche Vorschriften auch als Ordnungswidrigkeit geahndet oder strafrechtlich verfolgt werden und
Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können. Verletzungen datenschutzrechtlicher Vorschriften durch Beschäftigte
können entsprechend dem jeweils geltenden Recht arbeitsrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
(3) Die Verpflichtung der Beschäftigten nach Absatz 2 Satz 1 gilt auch über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses
hinaus.
Art. 26 Transparenz
(1) Texte, die sich an betroffene Personen richten, werden informativ, transparent, verständlich und präzise sowie in klarer
und einfacher Sprache formuliert. Sie werden den betroffenen Personen in leicht zugänglicher Form zur Verfügung
gestellt.
(2) Die Unternehmen führen ein Verzeichnis über die eingesetzten Datenverarbeitungsverfahren (Verarbeitungsverzeichnis).
Sie machen es den Datenschutz-Aufsichtsbehörden auf Anforderung zugänglich. Überdies ist das Verarbeitungsverzeich-
nis eine interne Grundlage der Unternehmen zur Erfüllung der Informations- und Auskunftspflichten gegenüber den
betroffenen Personen.
Art. 26a Datenschutz-Folgenabschätzung
(1) Die Unternehmen prüfen insbesondere vor dem erstmaligen oder maßgeblich erweiterten Einsatz folgender Verarbeitun-
gen die Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung:
a) Verfahren mit automatisierten Einzelentscheidungen, die sich auf Verfahren zur systematischen und umfassenden
Auswertung mehrerer persönlicher Merkmale der betroffenen Personen stützen, wenn sie eine Rechtswirkung
gegenüber den betroffenen Personen entfalten oder diese in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen, wie beispiels-
weise Verfahren zur automatisierten Risiko- oder Leistungsprüfung.
b) Verfahren mit umfangreichen Verarbeitungen besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten, zum Beispiel
Verfahren zur Risiko- oder Leistungsprüfung in der Krankenversicherung, zur Risikoprüfung in der Lebensversicherung
oder zur Leistungsprüfung in der Berufsunfähigkeitsversicherung oder
c) Verfahren zur Prämienberechnung unter Verwendung verhaltensbasierter Daten betroffener Personen (z. B. für sog.
Telematiktarife in der Kraftfahrtversicherung oder mit Daten aus Wearables).
(2) Die Entscheidung darüber, ob eine Datenschutzfolgenabschätzung vorgenommen wird oder nicht und die Gründe dafür
werden dokumentiert. Die Unternehmen stellen durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicher, dass bei der Durch-
führung der Datenschutz-Folgenabschätzungen der Rat der Beauftragten für den Datenschutz eingeholt wird.
Art. 27 Beauftragte für den Datenschutz
(1) Die Unternehmen oder eine Gruppe von Versicherungs- und Finanzdienstleistungsunternehmen benennen entsprechend
den gesetzlichen Vorschriften Beauftragte für den Datenschutz. Sie sind weisungsunabhängig und überwachen die
Einhaltung der anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften sowie dieser Verhaltensregeln.
Das Unternehmen trägt der Unabhängigkeit vertraglich Rechnung.
(2) Die Beauftragten überwachen die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und anderer datenschutzrechtlicher
Vorschriften einschließlich der im Unternehmen bestehenden Konzepte für den Schutz personenbezogener Daten und
werden zu diesem Zweck vor der Einrichtung oder nicht nur unbedeutenden Veränderung eines Verfahrens zur automa-
tisierten Verarbeitung personenbezogener Daten rechtzeitig unterrichtet und wirken hieran beratend mit.
(3) Dazu können sie in Abstimmung mit der jeweiligen Unternehmensleitung alle Unternehmensbereiche zu den notwen-
digen Datenschutzmaßnahmen veranlassen. Insoweit haben sie ungehindertes Kontrollrecht im Unternehmen.
(4) Die Beauftragten für den Datenschutz unterrichten und beraten die Unternehmen und die bei der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten tätigen Beschäftigten über die jeweiligen besonderen Erfordernisse des Datenschutzes.
(5) Daneben können sich alle betroffenen Personen jederzeit mit Anregungen, Anfragen, Auskunftsersuchen oder Beschwer-
den im Zusammenhang mit Fragen des Datenschutzes oder der Datensicherheit auch an die Beauftragten für den
Datenschutz wenden. Anfragen, Ersuchen und Beschwerden werden vertraulich behandelt. Die für die Kontaktaufnahme
erforderlichen Daten werden in geeigneter Form bekannt gegeben.
(6) Die für den Datenschutz verantwortlichen Geschäftsführungen der Unternehmen unterstützen die Beauftragten für den
Datenschutz bei der Ausübung ihrer Tätigkeit und arbeiten mit ihnen vertrauensvoll zusammen, um die Einhaltung der
anwendbaren nationalen und internationalen Datenschutzvorschriften und dieser Verhaltensregeln zu gewährleisten.
(7) Die Unternehmen stellen den Datenschutzbeauftragten die für die Aufgabenerfüllung und die zur Erhaltung des
Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung.
(8) Die Datenschutzbeauftragten arbeiten mit der für das Unternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde zusammen. Sie
können sich dazu jederzeit mit der jeweils zuständigen datenschutzrechtlichen Aufsichtsbehörde vertrauensvoll beraten
und stehen der Aufsichtsbehörde in allen Angelegenheiten des Datenschutzes als Ansprechpartner zur Verfügung.
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Art. 28 Beschwerden und Reaktion bei Verstößen
(1) Die Unternehmen werden Beschwerden von Versicherten oder sonstigen betroffenen Personen wegen Verstößen gegen
datenschutzrechtliche Regelungen sowie diese Verhaltensregeln unverzüglich bearbeiten und innerhalb einer Frist von
einem Monat beantworten oder einen Zwischenbescheid geben. Ein Bericht über die ergriffenen Maßnahmen kann auch
noch bis zu drei Monaten nach Antragstellung erteilt werden, wenn diese Fristverlängerung unter Berücksichtigung der
Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Die für die Kontaktaufnahme erforderlichen Daten werden in
geeigneter Form bekannt gegeben. Kann der verantwortliche Fachbereich nicht zeitnah Abhilfe schaffen, hat er sich
umgehend an den Beauftragten für den Datenschutz zu wenden.
(2) Die Geschäftsführungen der Unternehmen werden bei begründeten Beschwerden so schnell wie möglich Abhilfe
schaffen.
(3) Sollte dies einmal nicht der Fall sein, können sich die Beauftragten für den Datenschutz an die zuständige Aufsichts-
behörde für den Datenschutz wenden. Sie teilen dies den betroffenen Personen unter Benennung der zuständigen
Aufsichtsbehörde mit.
Art. 29 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
(1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, z. B. wenn sie unrechtmäßig übermittelt worden oder
Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, informieren die Unternehmen unverzüglich und möglichst binnen
72 Stunden, nachdem ihnen die Verletzung bekannt wurde, die zuständige Aufsichtsbehörde, es sei denn, die Verletzung
führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Risiken für die Rechte
und Freiheiten betroffener Personen bestehen insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, dass die Verletzung zu einem
Identitätsdiebstahl, einem finanziellen Verlust oder einer Rufschädigung führt.
(2) Das Unternehmen dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammen-
hang damit stehenden Fakten, Auswirkungen und ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation ermöglicht der
Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels.
(3) Die betroffenen Personen werden benachrichtigt, wenn die Datenschutzverletzung voraussichtlich ein hohes Risiko für
ihre persönlichen Rechte und Freiheiten zur Folge hat. Dies erfolgt unverzüglich. Dabei wird entsprechend der Gefahren-
lage entschieden, ob zunächst Maßnahmen zur Sicherung der Daten oder zur Verhinderung künftiger Verletzungen
ergriffen werden. Würde eine Benachrichtigung unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, z. B. wegen der Vielzahl der
betroffenen Fälle oder wenn eine Feststellung der betroffenen Personen nicht in vertretbarer Zeit oder mit vertretbarem
technischem Aufwand möglich ist, tritt an ihre Stelle eine Information der Öffentlichkeit.
(4) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen unterbleibt, wenn der Verantwortliche durch geeignete technische und
organisatorische Maßnahmen sichergestellt hat, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen
Personen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht oder nicht mehr besteht. Die Benachrichtigung der betroffenen Personen
unterbleibt auch, soweit durch die Benachrichtigung Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift
oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten
werden müssen, es sei denn, dass die Interessen der betroffenen Personen an der Benachrichtigung, insbesondere unter
Berücksichtigung drohender Schäden, gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen.
(5) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen beschreibt in klarer einfacher Sprache die Art der Verletzung des
Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest:
a) den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere
Informationen,
b) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten,
c) eine Beschreibung der vom Unternehmen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verlet-
zung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen
nachteiligen Auswirkungen.
(6) Die Unternehmen verpflichten ihre Auftragsverarbeiter, sie unverzüglich über Vorfälle nach Absatz 1 bei diesen zu
unterrichten.
(7) Die Unternehmen erstellen ein Konzept für den Umgang mit Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten. Sie
stellen sicher, dass alle Verletzungen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten zur Kenntnis gelangen. Die betrieblichen
Datenschutzbeauftragten berichten unmittelbar der höchsten Managementebene des Unternehmens.
X. Formalia
Art. 30 Beitritt
(1) Die Unternehmen, die diesen Verhaltensregeln beigetreten sind, verpflichten sich zu deren Einhaltung ab dem Zeitpunkt
des Beitritts. Der Beitritt der Unternehmen wird vom GDV dokumentiert und in geeigneter Form bekanntgegeben.
(2) Versicherungsnehmer, deren Verträge vor dem Beitritt des Unternehmens zu diesen Verhaltensregeln bereits bestanden,
werden über den Beitritt zu diesen Verhaltensregeln über den Internetauftritt des Unternehmens sowie spätestens mit
der nächsten Vertragspost in Textform informiert.
(3) Hat ein Unternehmen seinen Beitritt zu diesen Verhaltensregeln erklärt, ist die jeweils gültige Fassung wirksam. Eine
Rücknahme des Beitritts ist jederzeit möglich durch Erklärung gegenüber dem GDV. Wenn ein Unternehmen die
Rücknahme des Beitritts erklärt, wird dies durch die Löschung des Unternehmens in der Beitrittsliste vom GDV dokumen-
tiert und in Form einer aktualisierten Beitrittsliste in geeigneter Weise bekannt gegeben. Das Unternehmen wird zudem
die für das Unternehmen zuständige Datenschutzbehörde und die Versicherten über die Rücknahme informieren.
Art. 31 Evaluierung
Diese Verhaltensregeln werden bei jeder ihren Regelungsgehalt betreffenden Rechtsänderung in Bezug auf diese, spätestens
aber drei Jahre nach Anwendungebeginn der Datenschutz-Grundverordnung insgesamt evaluiert.
Art. 32 Inkrafttreten
Diese Fassung der Verhaltensregeln gilt ab dem 1. August 2018 und ersetzt die Fassung vom 7. September 2012.
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Liste der Dienstleister
Stand: 1. Januar 2026
Die jeweils aktuelle Fassung wird Ihnen mit dem Antrag ausgehändigt und kann abgerufen werden unter: www.lvm.de/Datenschutz
Konzerngesellschaften innerhalb der LVM Versicherung, die gemeinsame Datenverarbeitungsverfahren nutzen
\ LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G. \ LVM Pensionsfonds-AG
\ LVM Krankenversicherungs-AG \ LVM Pensionsmanagement GmbH
\ LVM Lebensversicherungs-AG \ LVM Unterstützungskasse GmbH
\ LVM Rechtsschutz-Service GmbH \ LVM Finanzdienstleistungen GmbH
\ LVM Vermittlungs GmbH
Dienstleister, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 1):
Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck
Alle Gesellschaften LVM Landwirtschaftlicher Anschriften, Briefe/Versand von Postsendungen
der LVM Versicherung Versicherungsverein Münster a. G. Betrieb Rechenzentrum/Anwendungsentwicklung
IT-Dienstleistungen/Anwendersupport
Wartung von Systemen/Anwendungen
Aufbereiten, Sortieren, Scannen der Eingangspost
LVM Landwirtschaftlicher Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG Anschriften/Adressermittlung
Versicherungsverein Branchennetz, Unfallmeldedienst, Zentralruf und
Münster a. G. Notruf der Autoversicherer (inkl. aus dem Ausland),
Austausch der elektronischen Versicherungs-
bestätigung (eVB), Datentransfer mit Behörden,
Erstellung von Rentenbezugsmitteilungen, Erstellung
von Bescheinigungen, Anschriftenverzeichnis,
GDV Dienstleistungs-GmbH Kennzeichendatenbank, Koordinierung von
schwersten Ereignissen mit Kfz, Dienstleistungen im
Schadensfall, Zonierung für Überschwemmungsrisiko
und Einschätzung von Umweltrisiken,
Wohngebäude-Vorversichereranfrage, Forschungs-
und Entwicklungsverträge
Cloud-Dienste/KI/Maschinelles Lernen/Datenanalyse-
Microsoft Ireland Operation Ltd.
tools/Kollaborations- und Produktivitätslösungen
Forensische Ermittlungen von Cyberangriffen und
Perseus Technologies GmbH Beseitigung von Einschränkungen nach
Cyberangriffen
Lieferung von Wetterdaten im Schaden-und
Vds Schadenverhütung GmbH
Leistungsfall
Beschaffung und Vergütung von Arztberichten für
Kraftfahrt-, Haftpflicht- und Unfall-
Verisk Med GmbH
Personenschäden, Prüfung von Rechnungen von
Sozialversicherungsträgern
Zusätzlich für die Bereitstellung Video Chat Assistent zur
COREVAS GmbH & Co. KG
Sachversicherung Unterstützung der Sachbearbeitung
MD Medicus Assistance Service GmbH Medizinische Assistance und Serviceleistungen
Roland Schutzbrief-Versicherung AG Abwicklung von Fahrradschutzbriefschäden
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Kategorien von Dienstleistern, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten (Teil 2):
Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck
LVM Krankenversicherungs-AG Geförderte Ergänzende Pflegeversicherung,
GDV Dienstleistungs-GmbH Abrechnung für die Krankenhausleistungen,
Erstellung von Bescheinigungen
MD Medicus Assistance Service GmbH Medizinische Assistance und Serviceleistungen
Morgen & Morgen GmbH Erstellung von Tarifvergleichen
Beschaffung von RVNR und KVNR für die Teilnahme
PAV Card GmbH
an der Telematikinfrastruktur
LVM Lebensversicherungs-AG Datentransfer mit Behörden, Erstellung von
Rentenbezugsmitteilungen, Verfahren zum
GDV Dienstleistungs-GmbH
internationalen Austausch von
(Steuer-)Informationen, Riester-Service
LVM Pensionsmanagement GmbH Dienstleistungen zur betrieblichen Altersversorgung
Morgen & Morgen GmbH Erstellung von Tarifvergleichen
LVM Finanzdienstleistungen Incore Asset Management Solution AG Betrieb der Anwendung „MyWebDepot“
GmbH Interhyp AG Betrieb der Finanzierungsplattform „eHyp“
LVM Pensionsfonds-AG Datentransfer mit Behörden, Erstellung von
GDV Dienstleistungs-GmbH
Rentenbezugsmitteilungen
LVM Unterstützungskasse GmbH Datenaustausch mit Behörden im Rahmen von
GDV Dienstleistungs-GmbH
gesetzlich vorgeschriebenen Meldeverfahren
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Kategorien von Dienstleistern, die Daten für die LVM Versicherung verarbeiten könnten:
Auftraggeber Auftragnehmer Datenkategorien/Gegenstand und Zweck
Alle Gesellschaften Prüfung von Gutachten/Begutachtung
der LVM Versicherung Ärzte, Gutachter Versicherungsobjekte/Antrags- und
Leistungsprüfung/Ärztliche Stellungnahmen
Assistance-/Dienstleistungen im Schaden-
Assistanceunternehmer
/Leistungsfall
Auslandsregulierungsbüros Abwicklung von Schäden im Ausland
Anlassbezogene Betrugsbekämpfung in
Detekteien
begründeten Einzelfällen
Wartung/Betrieb/Entwicklung von IT-Systemen,
IT-Dienstleister
Anwendungen und Onlineservices
Erstellung von Wertgutachten und Ermittlung von
Dienstleister zur
Markt- und Beleihungswerten im Bereich der
Immobilienfinanzierung
Immobilienfinanzierung
Vernichtung von vertraulichen Unterlagen auf
Entsorger
Papier und elektronischen Datenträgern
Heil- und Hilfsmittellieferanten Lieferung von Heil- und Hilfsmitteln
Inkassounternehmen Forderungsbearbeitung
Durchführung von Marketingkampagnen und
Marketingdienstleister
Versand von Werbemitteln
Kundenbefragungen/Kundenzufriedenheits-
Marktforschungsinstitute
messungen
Prüfdienstleister Prüfung von Rechnungen und Gutachten
Rechtsanwälte Juristische Beratung, Anwaltshotline
Rehabilitationsdienste Rehabilitationsmanagement
Rückversicherer Monitoring von Risiken/Risikoprüfung
Temporärer Kundendienst/Terminvereinbarung in
Telefondienstleister
bestimmten Geschäftsfeldern
Übersetzungsbüros Übersetzung von Schriftstücken
Antrags-, Leistungs- und Schadenbearbeitung,
Vermittler Beratung
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Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), Stand April 2025
K 050 (06/2026)
Ergänzende Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Umweltschäden,
Stand Oktober 2015
Sonderbedingungen für die Versicherung von Oldtimern, Stand Juli 2024
Besondere Bedingungen für die Zusatzversicherung
von Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden bei Nutzfahrzeugen,
Stand Oktober 2016
Satzung, Stand September 2023
Hinweise zum Datenschutz
Verhaltensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die deutsche Versiche
rungswirtschaft, Stand August 2018/Liste der Dienstleister im Rahmen der Datenverarbeitung,
Stand Januar 2026
Bedarfsgerechte Vorsorge
braucht fachkundige Beratung.
In der LVM-Versicherungsagentur
in Ihrer Nähe erhalten Sie beides.
LVM Versicherung
Kolde-Ring 21
48126 Münster
www.lvm.de