Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)
Show full text: Verbraucherinformation für Pkw mit AKB, R+V Allgemeine Versicherung AG
[Seite 1]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Inhaltsverzeichnis
Informationen zum Antrag auf Kfz-Versicherung .............................................................................................9
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) .............................................................................12
Präambel ........................................................................................................................................................12
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung? .........................................................................13
A.1 Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen .....................13
A.1.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................13
A.1.2 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................15
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? ...............................................................15
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................15
A.1.5 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................16
A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Pkw...............................................................................17
A.2.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................17
A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? .........................................................................19
A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert? .........................................................................20
A.2.4 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................21
A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................21
A.2.6 Was zahlen wir im Schadensfall? .......................................................................................................21
A.2.7 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe ......................28
A.2.8 Fälligkeit unserer Zahlung ..................................................................................................................29
A.2.9 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? .......29
A.2.10 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................30
A.3 Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung ................................................30
A.3.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................30
A.3.2 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................30
A.3.3 Versicherte Fahrzeuge .......................................................................................................................31
A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................31
A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall .................................................................................................................31
A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung ..........................................32
A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod ab 50 km Entfernung auf einer Reise ................................33
A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise ................................................................................34
A.3.9 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................36
A.3.10 Verpflichtung Dritter ............................................................................................................................37
A.4 Insassen-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden ....................................37
A.4.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................37
A.4.2 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................37
A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................38
A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Insassen-Unfallversicherung? .........................................................38
A.4.5 Leistung bei Invalidität ........................................................................................................................38
A.4.6 Krankenhaustagegeld .........................................................................................................................40
A.4.7 Genesungsgeld ...................................................................................................................................40
A.4.8 Todesfall-Leistung ..............................................................................................................................41
A.4.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen? ....................41
KRP0726 Seite 1 von 111
[Seite 2]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
A.4.10 Fälligkeit ..............................................................................................................................................41
A.4.11 Zahlung für eine mitversicherte Person ..............................................................................................42
A.4.12 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................42
A.5 Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) .........................................43
A.5.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................43
A.5.2 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................43
A.5.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................43
A.5.4 Welche Leistungen umfasst die Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief
(Schutzbrief Plus)? .............................................................................................................................43
A.5.5 Fälligkeit und Zahlung .........................................................................................................................44
A.5.6 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................44
A.5.7 Verpflichtung Dritter ............................................................................................................................44
A.6 Fahrerschutz-Versicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird .........................................44
A.6.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................44
A.6.2 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................45
A.6.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................45
A.6.4 Was leisten wir in der Fahrerschutz-Versicherung? ...........................................................................45
A.6.5 Fälligkeit und Zahlung .........................................................................................................................45
A.6.6 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................46
A.7 Differenzdeckung – für Leasing- und kreditfinanzierte Pkw ...............................................................46
A.7.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................46
A.7.2 Welche Ereignisse sind versichert? ....................................................................................................46
A.7.3 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................46
A.7.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................46
A.7.5 Was zahlen wir bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust? ....................................46
A.7.6 Grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens..................................................................................47
A.7.7 Was wir nicht ersetzen ........................................................................................................................47
A.7.8 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................47
A.8 Kasko-Extra-Versicherung – Versicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden ..............48
A.8.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................48
A.8.2 Welche Ereignisse sind versichert? ....................................................................................................48
A.8.3 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................48
A.8.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................48
A.8.5 Was zahlen wir bei Beschädigung oder Zerstörung? .........................................................................48
A.8.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir? ........................................................................................................48
A.8.7 Selbstbeteiligung ................................................................................................................................48
A.8.8 Was wir nicht ersetzen ........................................................................................................................49
A.8.9 Schäden, für die ein Dritter einzutreten hat ........................................................................................49
A.8.10 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................49
A.9 Umweltschadensversicherung – für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem
Umweltschadensgesetz ......................................................................................................................50
A.9.1 Was ist versichert? .............................................................................................................................50
A.9.2 Wer ist versichert? ..............................................................................................................................51
A.9.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir? ........................................................................................................51
KRP0726 Seite 2 von 111
[Seite 3]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
A.9.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? ...........................................................................52
A.9.5 Was ist nicht versichert? .....................................................................................................................52
B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz ................................................................53
B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? ...........................................................................................53
B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz ........................................................................................................53
B.2.1 Haftpflichtversicherung .......................................................................................................................53
B.2.2 Zusätzlich gewährter vorläufiger Versicherungsschutz ......................................................................53
B.2.3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz .................................................53
B.2.4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes .......................................................53
B.2.5 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes ...........................................................................53
B.2.6 Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf ................................................54
B.2.7 Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz ......................................................................................54
C Beitragszahlung ..................................................................................................................................55
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags ....................................................................................55
C.1.1 Rechtzeitige Zahlung ..........................................................................................................................55
C.1.2 Nicht rechtzeitige Zahlung ..................................................................................................................55
C.1.3 Rücktritt bei nicht rechtzeitiger Zahlung .............................................................................................55
C.2 Zahlung des Folgebeitrags .................................................................................................................55
C.2.1 Rechtzeitige Zahlung ..........................................................................................................................55
C.2.2 Nicht rechtzeitige Zahlung ..................................................................................................................55
C.2.3 Schadenereignis nach Ablauf der Zahlungsfrist .................................................................................55
C.2.4 Kündigung bei nicht rechtzeitiger Zahlung .........................................................................................55
C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel ...............................................................................56
C.4 Zahlungsperiode .................................................................................................................................56
C.5 Nachhaftung in der Haftpflichtversicherung........................................................................................56
D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer Pflichtverletzung ...............................57
D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs? ..............................................................57
D.1.1 Bei allen Versicherungsarten ..............................................................................................................57
D.1.2 Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung, der Auslandsschaden-Versicherung und der
Fahrerschutz-Versicherung ................................................................................................................57
D.1.3 Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung und in der Umweltschadensversicherung .........................58
D.1.4 Zusätzlich in der Fahrerschutz-Versicherung .....................................................................................58
D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? ........................................................................59
D.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung ............................................................................................59
D.2.2 Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung ...............................................................................................59
D.2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung ...................................................59
D.2.4 Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Straftat ..........................................................................................59
E Ihre Pflichten im Schadensfall und Folgen einer Pflichtverletzung.....................................................60
E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadensfall? ...................................................................................60
E.1.1 Bei allen Versicherungsarten ..............................................................................................................60
E.1.2 Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung und in der Umweltschadensversicherung .........................60
E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung ..................................................................................................61
E.1.4 Zusätzlich beim Schutzbrief und bei der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief
(Schutzbrief Plus) ...............................................................................................................................62
KRP0726 Seite 3 von 111
[Seite 4]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
E.1.5 Zusätzlich in der Insassen-Unfallversicherung und in der Fahrerschutz-Versicherung .....................62
E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten? ........................................................................63
E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung ............................................................................................63
E.2.2 Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung ...............................................................................................63
E.2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung ...................................................63
E.2.4 Erweiterung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung .......................................................63
E.2.5 Vollständige Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung .............................................................64
E.2.6 Besonderheiten in der Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten ............................................64
E.2.7 Mindestversicherungssummen ...........................................................................................................64
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen ..........................................................................65
F.1 Pflichten mitversicherter Personen .....................................................................................................65
F.2 Ausübung der Rechte .........................................................................................................................65
F.3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen...................................................65
G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Pkw, Wagniswegfall .................................66
G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? ........................................................................................66
G.1.1 Vertragsdauer .....................................................................................................................................66
G.1.2 Automatische Verlängerung ...............................................................................................................66
G.1.3 Verträge mit einer befristeten Laufzeit ................................................................................................66
G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen? ..........................66
G.2.1 Kündigung zum Ablauf........................................................................................................................66
G.2.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes ...........................................................................66
G.2.3 Kündigung nach einem Schadenereignis ...........................................................................................66
G.2.4 Wirksamwerden Ihrer Kündigung nach G.2.3.....................................................................................66
G.2.5 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Pkw ....................................................66
G.2.6 Kündigung durch neue Versicherung bei Erwerb ...............................................................................67
G.2.7 Kündigung bei Beitragserhöhung .......................................................................................................67
G.2.8 Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des Pkw ................................................................67
G.2.9 Kündigung bei Bedingungsänderung .................................................................................................67
G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen? ...........................67
G.3.1 Kündigung zum Ablauf........................................................................................................................67
G.3.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes ...........................................................................67
G.3.3 Kündigung nach einem Schadenereignis ...........................................................................................67
G.3.4 Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags .................................................................................68
G.3.5 Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs ...........................................68
G.3.6 Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des Pkw ................................................................68
G.3.7 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Pkw ....................................................68
G.4 Kündigung einzelner Versicherungen .................................................................................................68
G.4.1 Rechtlich selbstständige Verträge ......................................................................................................68
G.4.2 Recht zur Kündigung aller Verträge ...................................................................................................68
G.4.3 Kündigungsfiktion ...............................................................................................................................68
G.4.4 Ende des Schutzbriefs, der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief
Plus) und der Fahrerschutz-Versicherung bei Kündigung der Haftpflichtversicherung......................69
G.4.5 Ende der Kasko-Extra-Versicherung und der Differenzdeckung bei Kündigung oder
Umwandlung der Vollkasko ................................................................................................................69
KRP0726 Seite 4 von 111
[Seite 5]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
G.4.6 Ende des Werkstattservice oder des Werkstattservice Glas ..............................................................69
G.4.7 Ende des Rabattschutzes ...................................................................................................................69
G.5 Form und Zugang der Kündigung .......................................................................................................70
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung ................................................................................................70
G.7 Was ist bei Veräußerung des Pkw zu beachten? ...............................................................................70
G.7.1 Übergang der Versicherung auf den Erwerber ...................................................................................70
G.7.2 Beitragsanpassung für den Erwerber .................................................................................................70
G.7.3 Beitrag für die laufende Zahlungsperiode...........................................................................................70
G.7.4 Anzeige der Veräußerung...................................................................................................................70
G.7.5 Kündigung des Vertrags .....................................................................................................................70
G.7.6 Zwangsversteigerung .........................................................................................................................70
G.8 Wagniswegfall .....................................................................................................................................70
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen,
Kurzzeitkennzeichen ...........................................................................................................................71
H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten? .................................................................................71
H.1.1 Kein Ende des Vertrags durch Abmeldung ........................................................................................71
H.1.2 Beitragsfreie Ruheversicherung .........................................................................................................71
H.1.3 Keine Ruheversicherung ....................................................................................................................71
H.1.4 Umfang der Ruheversicherung ...........................................................................................................71
H.1.5 Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung ............................................................................................71
H.1.6 Wiederanmeldung ...............................................................................................................................71
H.1.7 Ende des Vertrags und der Ruheversicherung ..................................................................................71
H.1.8 Wiederanmeldung mit anderer Versicherungsbestätigung ................................................................72
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? ..................................................................72
H.2.1 Versicherungsschutz in der Saison ....................................................................................................72
H.2.2 Ruheversicherung ...............................................................................................................................72
H.2.3 Fahrten außerhalb der Saison ............................................................................................................72
H.3 Versicherungsschutz für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen .................................................72
H.4 Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen? ................................................................72
H.4.1 Versicherungsumfang .........................................................................................................................72
H.4.2 Versicherungsdauer ............................................................................................................................72
I Schadenfreiheitsrabatt-System ..........................................................................................................73
I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) .........................................................................73
I.2 Ersteinstufung .....................................................................................................................................73
I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0 ............................................................................................................73
I.2.2 Sonder-Ersteinstufung in eine SF-Klasse in der Haftpflichtversicherung ...........................................73
I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Haftpflichtversicherung in der Vollkasko ...............................75
I.2.4 Führerschein-Sonderregelung in der Haftpflichtversicherung ............................................................76
I.2.5 Fortfall von Einstufungs-Voraussetzungen während der Laufzeit Ihres Vertrags ..............................76
I.3 Jährliche Neueinstufung .....................................................................................................................76
I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung ...................................................................................................76
I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf ..........................................................................................76
I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen ...............................................................................................76
I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 1/2, 0 oder M und mit Sonder-Ersteinstufung ............76
KRP0726 Seite 5 von 111
[Seite 6]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf .....................................................................................77
I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? .........................................................77
I.4.1 Schadenfreier Verlauf .........................................................................................................................77
I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf .................................................................................................................77
I.5 Wie können Sie eine Rückstufung vermeiden? ..................................................................................78
I.5.1 Schadenrückkauf ................................................................................................................................78
I.5.2 Rabattschutz .......................................................................................................................................78
I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs ...................................................................................................78
I.6.1 In welchen Fällen ist die Übernahme eines Schadenverlaufs möglich? ............................................78
I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme eines Schadenverlaufs? .................................79
I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? ........80
I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang ................................................................80
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs des versicherten Pkw ..............................................80
I.7.1 Abgabe der Schadenverläufe .............................................................................................................80
I.7.2 Neueinstufung des Vertrags nach Abgabe der Schadenverläufe ......................................................80
I.7.3 Nacherhebung des Mehrbeitrags .......................................................................................................80
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf ..................................................................................................81
I.8.1 Umfang der Auskünfte an uns ............................................................................................................81
I.8.2 Umfang unserer Auskünfte .................................................................................................................81
J Wie berechnet sich der Beitrag? Wie ändert er sich aufgrund tariflicher Maßnahmen? ....................82
J.1 Typklasse ............................................................................................................................................82
J.2 Regionalklasse ...................................................................................................................................82
J.3 Dynamische Merkmale zur Beitragsberechnung ................................................................................82
J.4 Tarifänderung .....................................................................................................................................82
J.4.1 Wann und wie erfolgt eine Änderung Ihres Beitrags? ........................................................................82
J.4.2 Wie wirkt sich die jährliche Überprüfung auf Ihren Versicherungsvertrag aus? .................................83
J.5 Berechnung und Mitteilung einer Beitragserhöhung, Kündigungsrecht .............................................83
K Wie berechnet sich der Beitrag? Wie ändert er sich aufgrund von Umständen aus Ihrem Bereich? 84
K.1 Schadenfreiheitsrabatt und dynamische Merkmale zur Beitragsberechnung ....................................84
K.1.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts ..............................................................................................84
K.1.2 Änderungen dynamischer Merkmale zur Beitragsberechnung ..........................................................84
K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung ...........................................................................84
K.2.1 Welche Änderungen werden berücksichtigt? .....................................................................................84
K.2.2 Auswirkung auf den Beitrag ................................................................................................................84
K.2.3 Auswirkung der Änderung der Jahresfahrleistung .............................................................................84
K.3 Änderung des Wohn- bzw. Firmensitzes ............................................................................................84
K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung ................................................84
K.4.1 Anzeige von Änderungen ...................................................................................................................84
K.4.2 Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung .........................................................................84
K.4.3 Folgen von unzutreffenden Angaben .................................................................................................84
K.4.4 Zusätzlicher Beitrag bei unzutreffenden Angaben .............................................................................85
K.4.5 Folgen von Nichtangaben ...................................................................................................................85
K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Pkw ....................................................................................85
KRP0726 Seite 6 von 111
[Seite 7]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände...............................................................................86
L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind ....................................................................................86
L.1.1 Versicherungsombudsmann e. V. ......................................................................................................86
L.1.2 Versicherungsaufsicht ........................................................................................................................86
L.1.3 Rechtsweg ..........................................................................................................................................86
L.2 Gerichtsstände ....................................................................................................................................86
L.2.1 Wenn Sie uns verklagen .....................................................................................................................86
L.2.2 Wenn wir Sie verklagen ......................................................................................................................86
L.2.3 Sie haben Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz ins Ausland verlegt ........................................................86
M Leistungsverbesserungsgarantie ........................................................................................................87
N Bedingungsänderung ..........................................................................................................................88
N.1 In welchen Fällen sind wir berechtigt, Bedingungen zu ändern? .......................................................88
N.2 Welche Bedingungen dürfen wir ändern? ..........................................................................................88
N.3 Kündigungsrecht .................................................................................................................................88
Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System für Pkw .................................................................89
1. Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze ...........................................89
2. Rückstufung im Schadensfall .....................................................................................................................90
2.1 Rückstufung in der KfzPolice premium ...............................................................................................90
2.2 Rückstufung in den KfzPolicen comfort und classic ...........................................................................91
Anhang 2: Kfz-FlottenPolice ...........................................................................................................................92
1 Einstufung in FlottenPolice-Klassen (F-Klassen) ...............................................................................92
1.1 Grundsatz ...........................................................................................................................................92
1.2 Einstufung neu hinzukommender Risiken ..........................................................................................92
1.3 Einstufung neu abgeschlossener oder umgewandelter Kaskoverträge .............................................92
2 Umstufung in Abhängigkeit vom Schadenverlauf ...............................................................................92
2.1 Grundsatz ...........................................................................................................................................92
2.2 Vorläufige Umstufung .........................................................................................................................93
2.3 Endgültige Umstufung ........................................................................................................................93
2.4 Schadenquote .....................................................................................................................................93
2.5 Schadenrückkauf ................................................................................................................................93
3 Neutarifierung bei Unterschreiten der Fuhrpark-Mindestgröße ..........................................................93
4 Fortführung von Schadenfreiheitsrabatten .........................................................................................93
5 Nicht versicherbare Risiken ................................................................................................................93
Anhang 3: Kfz-BranchenPolice .......................................................................................................................94
1 Grundsatz ...........................................................................................................................................94
2 Sonder-Ersteinstufungen in der Haftpflichtversicherung und Vollkasko ............................................94
3 Übernahme eines Schadenverlaufs ...................................................................................................94
4 Auskünfte über den Schadenverlauf ..................................................................................................95
5 Neutarifierung bei Unterschreiten der Fuhrpark-Mindestgröße ..........................................................95
6 Nicht versicherbare Risiken und Zusatzdeckungen ...........................................................................95
Anhang 4: Eigen-Kollisionsschäden (nur in der KfzPolice premium und comfort) .........................................96
Anhang 5: Kasko Spezial (nur in der KfzPolice premium)..............................................................................97
1 Kasko-Extra-Versicherung ..................................................................................................................97
KRP0726 Seite 7 von 111
[Seite 8]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
2 Leistungserweiterungen in der Vollkasko ...........................................................................................97
3 Schadenfreiheitsrabatt ........................................................................................................................98
4 Ende der Zusatzdeckung ....................................................................................................................98
Anhang 6: BleibMobil ......................................................................................................................................99
1 Leistungserweiterung in der Teilkasko ...............................................................................................99
2 Ende der Zusatzdeckung ....................................................................................................................99
Anhang 7: Kfz-FuhrparkPolice ......................................................................................................................100
1 Einstufung in Flotten-Klassen (F-Klassen) .......................................................................................100
1.1 Grundsatz .........................................................................................................................................100
1.2 Einstufung neu hinzukommender Risiken ........................................................................................100
1.3 Einstufung neu abgeschlossener oder umgewandelter Kaskoverträge ...........................................100
2 Umstufung in Abhängigkeit vom Schadenverlauf .............................................................................101
2.1 Grundsatz .........................................................................................................................................101
2.2 Vorläufige Umstufung .......................................................................................................................101
2.3 Endgültige Umstufung ......................................................................................................................101
2.4 Schadenquote ...................................................................................................................................101
2.5 Schadenrückkauf ..............................................................................................................................102
3 Neutarifierung bei Unterschreiten der Fuhrpark-Mindestgröße ........................................................102
4 Fortführung von Schadenfreiheitsrabatten .......................................................................................102
5 Nicht versicherbare Risiken ..............................................................................................................102
Merkblatt zur Datenverarbeitung ..................................................................................................................103
KRP0726 Seite 8 von 111
[Seite 9]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Informationen zum Antrag auf Kfz-Versicherung
I. Wichtige Informationen
1. Risikoträger
Risikoträger ist die R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden,
eingetragen beim Amtsgericht Wiesbaden, HRB 2188, vertreten durch den Vorstand,
Vorstandsvorsitzender: Dr. Nils Reich. Aufsichtsratsvorsitzender: Generaldirektor Dr. Norbert
Rollinger.
2. Hauptgeschäftstätigkeit
Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall-, Rechtsschutz
und Rückversicherung sowie Vermittlung von Versicherungen aller Art.
3. Widerrufsbelehrung
3.1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
3.1.1 Widerrufsrecht
Sie können Ihren Antrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform
(z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
- der Versicherungsschein,
- die Vertragsbestimmungen,
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen,
- diese Belehrung,
- das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten und
- die weiteren in Abschnitt 3.2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
Widerruf ist zu richten an die R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189
Wiesbaden, Telefax: 0611 533-4500, E-Mail: ruv@ruv.de.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese
Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B.
durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der
Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.
3.1.2 Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines
wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und wir müssen Ihnen nur den auf die Zeit
nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil des Beitrags zurückgewähren.
Den Teil des Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, dürfen wir
einbehalten. Wir berechnen Ihnen wie folgt den Beitrag für die Zeit des
Versicherungsschutzes: Anzahl der Tage, an denen Versicherungsschutz bestand x 1/360
des Jahresbeitrags bzw. 1/30 des Monatsbeitrags. Sie dürfen in diesem Fall
Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufsrechts aufgrund eines
Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben,
einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der
wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
KRP0726 Seite 9 von 111
[Seite 10]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die
Frist beginnt für uns mit dem Zugang und für Sie mit der Abgabe der Widerrufserklärung.
3.1.3 Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Versicherungsvertrag
gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
Ihnen als auch von uns vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss.
3.2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 3.1.1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Wir stellen Ihnen folgende Informationen zur Verfügung:
1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag
abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger
eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen
Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen
einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen
einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4. die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art,
Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5. den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen
Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das
Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder,
wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner
Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen;
6. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
Prämien;
7. die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise
die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
8. Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der
Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der Sie an
den Antrag gebunden sind;
9. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten
der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der
Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über
den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
deutlich gestalteten Form;
10. Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
11. Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
deutlich gestalteten Form;
12. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
13. das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag
anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
KRP0726 Seite 10 von 111
[Seite 11]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
14. die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages
zu führen;
15. einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
hiervon unberührt bleibt;
16. Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde
bei dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
4 Zuständigkeiten für Fragen und Beschwerden
Wir möchten, dass Sie zufrieden sind! Wenn Sie Fragen oder Beanstandungen haben, wenden Sie
sich bitte an
- die Sie betreuende Agentur, Telefon-Nummer und Adresse siehe Versicherungsschein oder
- die Direktion der R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden,
E-Mail: ruv@ruv.de oder
- die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn,
Telefon: 0228 4108-0, Telefax: 0228 4108-1550, E-Mail: poststelle@bafin.de oder
- den Versicherungsombudsmann e. V.
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für den Verbraucher kostenfrei
arbeitende Schlichtungsstelle für außergerichtliche Streitbeilegung. Wir haben uns verpflichtet,
an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080 632, 10006 Berlin, Telefon: 0800 369-6000,
Telefax: 0800 369-9000, E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de, Internet:
www.versicherungsombudsmann.de.
Selbstverständlich bleibt es Ihnen unbenommen, den Rechtsweg zu beschreiten. Das insoweit
zuständige Gericht finden Sie in Abschnitt L AKB.
5 Auskunfts- und Benachrichtigungspflicht
Versicherung setzt Vertrauen voraus - auf beiden Seiten! Bitte informieren Sie uns daher vollständig
und wahrheitsgemäß über alle Umstände, die Auswirkungen auf das bei uns versicherte Risiko
haben könnten. Dann finden wir auch eine Lösung! Bewusstes Verschweigen dagegen oder gar
wahrheitswidrige Angaben können Ihren Versicherungsschutz gefährden.
II. Zulassung Ihres Pkw auf eine andere Person als Sie
Wird der Pkw auf eine andere Person als Sie zugelassen, gilt: Sie sind verpflichtet, dieser Person
die Möglichkeit zu geben, von dem Merkblatt zur Datenverarbeitung Kenntnis zu nehmen.
KRP0726 Seite 11 von 111
[Seite 12]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB)
Präambel
Diese Bedingungen gelten ausschließlich für Pkw. Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene
Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, mit Ausnahme von
Mietwagen, Taxen und Selbstfahrer-Vermietfahrzeugen.
Als Elektro-Pkw im Sinne dieser Bedingungen gelten reine Batterieelektro-Pkw (aus der Gruppe
der Battery Electric Vehicle – BEV) und Brennstoffzellen-Pkw (aus der Gruppe der Fuel Cell Electric
Vehicle – FCEV). Hybrid-Pkw im Sinne dieser Bedingungen verfügen über mindestens zwei
verschiedene Antriebsarten, von denen eine den vorgenannten Kategorien angehören muss.
Ihre Kfz-Versicherung ist für Sie da, wenn mit Ihrem Fahrzeug ein Schaden passiert. Mit einer
umsichtigen Fahrweise können Sie einen wichtigen Beitrag dazu leisten, dass Unfälle vermieden
werden. Auch die Umwelt hat davon einen Nutzen, da die Beseitigung eines Schadens immer mit
dem Verbrauch von Ressourcen verbunden ist.
Sämtliche Personenbezeichnungen in diesen Bedingungen gelten für alle Geschlechter
gleichermaßen.
Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende
Versicherungsarten:
- Haftpflichtversicherung (A.1)
- Kaskoversicherung (A.2)
- Schutzbrief (A.3)
- Insassen-Unfallversicherung (A.4)
- Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) (A.5)
- Fahrerschutz-Versicherung (A.6)
- Differenzdeckung (A.7)
- Kasko-Extra-Versicherung (A.8)
- Umweltschadensversicherung (A.9)
Diese Versicherungen werden – mit Ausnahme der Umweltschadensversicherung – als jeweils
rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Welche Versicherungen Sie für Ihr Fahrzeug
abgeschlossen haben, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
Es gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
KRP0726 Seite 12 von 111
[Seite 13]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
A Welche Leistungen umfasst Ihre Kfz-Versicherung?
A.1 Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen
A.1.1 Was ist versichert?
Sie haben mit Ihrem Fahrzeug einen Anderen geschädigt
A.1.1.1 Wir stellen Sie von Schadenersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs
a. Personen verletzt oder getötet werden,
b. Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen,
c. Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem
Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),
und deswegen gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche
- aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des
Straßenverkehrsgesetzes oder
- aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts
geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren z. B. das Ein-
und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.
Begründete und unbegründete Schadenersatzansprüche
A.1.1.2 Sind Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld.
A.1.1.3 Sind Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch,
soweit Schadenersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind.
Regulierungsvollmacht
A.1.1.4 Wir sind bevollmächtigt,
- gegen Sie geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder
abzuwehren und
- alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens
abzugeben.
Gleiches gilt für die Abwehr von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, insbesondere
Feuerwehrkostenbescheiden, sowie zur Abgabe notwendiger Erklärungen nach öffentlichem
Recht, die zur Regulierung des Schadensfalls erforderlich sind.
Mitversicherung von Anhängern und abgeschleppten Fahrzeugen
A.1.1.5 Ist mit dem versicherten Pkw ein Anhänger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch
hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Pkw
abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz
besteht.
Dies gilt auch, wenn sich
- der Anhänger oder
- das abgeschleppte oder geschleppte Fahrzeug
während des Gebrauchs von dem versicherten Pkw löst und sich noch in Bewegung befindet.
Führen fremder Fahrzeuge
A.1.1.6 Sofern Sie mit uns eine über die gesetzlichen Mindestversicherungssummen hinausgehende
Deckung vereinbart haben, gilt: Ihre Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die Schäden,
die Sie als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen Fahrzeugs verursachen. Voraussetzung
ist, dass nicht aus einer für das fremde Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung
Deckung besteht.
KRP0726 Seite 13 von 111
[Seite 14]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft oder juristische Person geschlossen, gilt: An Ihre
Stelle tritt die natürliche Person, der der Firmen-Pkw aufgrund besonderen Vertrags als
Dienstfahrzeug zur privaten und beruflichen Nutzung überlassen wurde.
Führen von Carsharing-Pkw (nur in der KfzPolice premium)
A.1.1.7 In der KfzPolice premium gilt: Nutzen Sie einen Pkw, der über eine Carsharing-Plattform vermittelt
wurde und tritt an diesem ein Schaden ein, erstatten wir die hierfür vereinbarte Selbstbeteiligung.
Voraussetzung ist, dass
- der Schaden von der Kaskoversicherung des Carsharing-Anbieters erstattet wurde und
- dieser Ihnen gegenüber eine Selbstbeteiligung geltend macht.
Unsere Entschädigungsleistung ist auf 500 EUR je Schadensfall begrenzt.
Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft oder juristische Person geschlossen, gilt: An Ihre
Stelle tritt die natürliche Person,
- der der Firmen-Pkw aufgrund besonderen Vertrags als Dienstfahrzeug zur privaten und
beruflichen Nutzung überlassen wurde und
- die den Carsharing-Pkw für dienstliche Zwecke genutzt hat.
Umweltschadensversicherung für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem
Umweltschadensgesetz
A.1.1.8 Sofern Sie mit uns eine über die gesetzlichen Mindestversicherungssummen hinausgehende
Deckung vereinbart haben, gilt: Ihre Haftpflichtversicherung umfasst auch die
Umweltschadensversicherung nach A.9 für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem
Umweltschadensgesetz in dem dort genannten Umfang.
Eigen-Kollisionsschäden (nur in der KfzPolice premium)
A.1.1.9 In der KfzPolice premium haben Sie in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz für
Sachschäden, die Sie oder eine andere nach A.1.2 mitversicherte Person an einem anderen Ihrer
Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum durch den Gebrauch des versicherten Pkw verursachen.
Dadurch entstehende Folgeschäden (z. B. Wertminderung, Mietwagenkosten/Nutzungsausfall und
sonstige Ausfallkosten) sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Kein Versicherungsschutz
besteht auf Ihren eigenen Grundstücken.
Unsere Entschädigungsleistung ist auf 30.000 EUR für alle Schadensfälle eines
Versicherungsjahrs begrenzt. Je Schadensfall ist eine Selbstbeteiligung von 1.000 EUR von Ihnen
zu tragen. A.1.5.6 gilt insoweit nicht.
Automatisiertes und autonomes Fahren
A.1.1.10 Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch den Gebrauch des Pkw, wenn versagende
oder fehlerhafte Systeme zum automatisierten oder autonomen Fahren ursächlich sind.
Elektro-Pkw als Energiespeicher (nur in den KfzPolicen premium und comfort)
A.1.1.11 Versicherungsschutz besteht auch für Schäden, die Dritten dadurch entstehen, dass elektrische
Energie aus dem Akkumulator des versicherten Elektro-Pkw in das Stromnetz eingespeist wird.
Soweit im Schadensfall ein Haftpflichtversicherer Ihnen oder einer mitversicherten Person
gegenüber zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen
vor. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, werden wir Ihnen
gegenüber in Vorleistung treten.
Brand des versicherten Pkw
A.1.1.12 Bei Brand des versicherten Pkw zahlen wir die Kosten für einen Feuerwehreinsatz, wenn ein
Drittschaden vorliegt oder unmittelbar droht. Wird ein Elektro- oder Hybrid-Pkw infolgedessen in
einen Löschcontainer verbracht, erstatten wir die hierfür anfallenden Kosten einschließlich der
Entsorgung des Lösch- und Kühlwassers.
KRP0726 Seite 14 von 111
[Seite 15]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
A.1.2 Wer ist versichert?
Der Schutz der Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende Personen (mitversicherte
Personen):
a. Den Halter des Pkw,
b. den Eigentümer des Pkw,
c. den Fahrer des Pkw,
d. die Technische Aufsicht für Pkw mit autonomer Fahrfunktion,
e. den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den
berechtigten Fahrer
- zu seiner Ablösung oder
- zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten
nicht nur gelegentlich begleitet,
f. Ihren Arbeitgeber oder öffentlichen Dienstherrn, wenn der Pkw mit Ihrer Zustimmung für
dienstliche Zwecke gebraucht wird,
g. den Halter, Eigentümer, Fahrer, die Technische Aufsicht und den Beifahrer eines nach A.1.1.5
mitversicherten Fahrzeugs,
h. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Lebenspartner als Fahrer eines fremden versicherungspflichtigen
Fahrzeugs nach A.1.1.6 und A.1.1.7,
i. die sonstigen berechtigten Personen (Insassen, Einweiser, Bediener) innerhalb und außerhalb
des Pkw, wenn
- diese einen Schaden zu vertreten haben, der überwiegend durch den Gebrauch des Pkw
verursacht wurde, und
- sie nicht durch eine andere Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in Anspruch
nehmen können.
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns
erheben.
A.1.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)?
Höchstzahlung
A.1.3.1 Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden vereinbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich
zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges
Schadenereignis. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
A.1.3.2 Bei Schäden von Insassen in einem mitversicherten Anhänger gelten die gesetzlichen
Mindestversicherungssummen.
A.1.3.3 Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, gelten bei vorläufigem Versicherungsschutz die
gesetzlichen Mindestversicherungssummen.
Übersteigen der Versicherungssummen
A.1.3.4 Übersteigen die Ansprüche die Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den
Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung.
In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten
Schadenersatzanspruch selbst einstehen.
A.1.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz in Europa und in der EU
A.1.4.1 Sie haben in der Haftpflichtversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen
Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen
Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich
vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres
Versicherungsvertrags.
KRP0726 Seite 15 von 111
[Seite 16]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Internationale Versicherungskarte
A.1.4.2 Haben wir Ihnen die Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versicherungsschutz
in der Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder,
soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs
gilt A.1.4.1 Satz 2.
Führen fremder Fahrzeuge
A.1.4.3 a. In der KfzPolice premium haben Sie in der Haftpflichtversicherung beim Führen fremder
Fahrzeuge nach A.1.1.6 Versicherungsschutz
- in den geographischen Grenzen Europas einschließlich der Bundesrepublik Deutschland
sowie
- in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union
gehören.
b. In den KfzPolicen comfort und classic haben Sie in denselben Gebieten Versicherungsschutz
mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland.
Hinweis:
Für das Führen von Carsharing-Pkw gilt A.1.4.1 Satz 1.
A.1.4.4 Soweit nichts Anderes mit Ihnen vereinbart ist, besteht bei vorläufigem Versicherungsschutz kein
Versicherungsschutz nach A.1.4.3.
A.1.5 Was ist nicht versichert?
Vorsatz
A.1.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
Motorsport-Veranstaltungen oder -Aktivitäten
A.1.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Pkw bei einer Motorsport-
Veranstaltung oder -Aktivität einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und
Demonstrationen, wenn
- der Pkw in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird
und
- für diesen Gebrauch des Pkw eine Motorsport-Haftpflichtversicherung nach
§ 5 d Pflichtversicherungsgesetz besteht.
Hinweis:
Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.1 und D.1.2.2.
Beschädigung des versicherten Pkw
A.1.5.3 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das
Abhandenkommen des versicherten Pkw.
Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen
A.1.5.4 Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das
Abhandenkommen
- eines mit dem versicherten Pkw verbundenen Anhängers,
- eines mit dem versicherten Pkw geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Pkw ohne gewerbliche Absicht
ein betriebsunfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung abgeschleppt wird und dabei am
abgeschleppten Fahrzeug Schäden verursacht werden.
KRP0726 Seite 16 von 111
[Seite 17]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Beschädigung von beförderten Sachen
A.1.5.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung,
Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die mit dem versicherten Pkw befördert werden.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise
mit sich führen (z. B. Kleidung, Brille, Mobiltelefon). Bei Fahrten, die überwiegend der
Personenbeförderung dienen, besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen
zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (z. B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein
Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen.
Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person
A.1.5.6 Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte
Person Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Pkw zufügt.
Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie z. B. als Beifahrer Ihres Pkw
verletzt werden.
Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
A.1.5.7 Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von
Liefer- und Beförderungsfristen entstehen.
Vertragliche Ansprüche
A.1.5.8 Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder
besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen.
Schäden durch Kernenergie
A.1.5.9 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Schadenersatzansprüche beim Führen fremder Fahrzeuge
A.1.5.10 Kein Versicherungsschutz besteht
- für die gesetzliche Haftpflicht des Halters oder Eigentümers des fremden Fahrzeugs,
- für Haftpflichtansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens des
fremden Fahrzeugs und
- wenn Ihnen oder einer nach A.1.2.h mitversicherten Person den Umständen nach hätte
bekannt sein müssen, dass für das fremde Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung besteht.
Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz
A.1.5.11 Kein Versicherungsschutz besteht für die in der Umweltschadensversicherung nicht versicherten
Schäden nach A.9.5.
A.2 Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Pkw
A.2.1 Was ist versichert?
Ihr Pkw
A.2.1.1 Versichert ist Ihr Pkw gegen Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust infolge eines
Ereignisses nach A.2.2 (Teilkasko) oder A.2.3 (Vollkasko).
KRP0726 Seite 17 von 111
[Seite 18]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Mitversicherte Teile
A.2.1.2 Pkw-Teile und Pkw-Zubehör sind versichert, sofern sie unter A.2.1.3 als mitversichert aufgeführt
und straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte Teile). Bei Beschädigung, Zerstörung,
Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in A.2
entsprechend, soweit nichts Anderes geregelt ist.
A.2.1.3 Soweit in A.2.1.4 nicht anders geregelt, sind Pkw- und Zubehörteile anmelde- und zuschlagsfrei
mitversichert, die
- unter Verschluss verwahrt,
- im Pkw fest eingebaut oder
- durch entsprechende Halterung mit dem Pkw fest verbunden
sind, sofern dem die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht entgegensteht.
Zuschlagsfrei mitversichert sind ferner die Zubehörteile, die
- aufgrund gesetzlicher Bestimmungen mitgeführt werden müssen oder
- ausschließlich der Erhöhung der Verkehrs- oder Diebstahlsicherheit bzw. der Pannen- oder
Unfallhilfe dienen.
Mitversichert sind insbesondere
- Außensprechanlage (Mikrofon- und Lautsprecheranlage),
- Be- und Entladesysteme (z. B. zum Verladen von Rollstühlen),
- Dachkoffer, Gepäckträger,
- Datenträger für Navigationssystem bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 400 EUR,
nicht mitversichert in der KfzPolice classic,
- Fernbedienung zur ausschließlichen Steuerung von Fahrzeugfunktionen (z. B.
Hydraulikpumpe), auch wenn nicht fest mit dem Pkw verbunden,
- Fotoapparate bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 100 EUR,
- Freisprecheinrichtungen für Mobiltelefone (ausgenommen das Mobiltelefon selbst),
- Funkanlagen und Antennen,
- Fußbodenbeläge bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 500 EUR,
- Garagentoröffner (Sendeteil) bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 100 EUR, nicht
mitversichert in der KfzPolice classic,
- Induktionsladeplatte für Elektro- und Hybrid-Pkw bis zu einer Entschädigungsobergrenze von
1.000 EUR, nicht mitversichert in der KfzPolice classic,
- Informations- und Unterhaltungssysteme (Radio, Verstärker, Equalizer, MC-, CD-, MD- und
DVD-Player, Lautsprecher, Antenne, Fernseher, Video-Recorder und Navigationssystem),
- Kamera zur Fahrerzustandserkennung (z. B. Sleepwatcher),
- Kindersitze,
- Ladekabel für Elektro- und Hybrid-Pkw einschließlich dazugehöriger Adapter,
- Ladekarte für Elektro- und Hybrid-Pkw bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 100 EUR,
- Maut-Vignette,
- mobiles Ladegerät (tragbare Ladestation) für Elektro- und Hybrid-Pkw einschließlich
dazugehöriger Adapter bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 1.000 EUR,
- Pannen-Werkzeug bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 500 EUR,
- Panzerglas,
- Räder mit Winter- oder Sommerbereifung (ein zusätzlicher Satz),
- Schonbezüge und Sitzfelle sowie Sitzauflagen bis zu einer Entschädigungsobergrenze von
500 EUR,
- Telefon mit Antenne,
- Umweltplakette (Feinstaubplakette),
- Unfalldatenschreiber, automatische Notrufeinrichtungen und Detektoren zur Wiederauffindung
gestohlener Pkw einschließlich der damit verbundenen Satellitenortungs- und
Telemetriegeräte,
- Videokamera zur zulässigen Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens während der Fahrt
(Dashcam),
- Vor- und Dachzelt,
- Wandladestation (Wallbox) für Elektro- und Hybrid-Pkw bis zu einer
Entschädigungsobergrenze von 1.000 EUR (sofern fest mit dem Gebäude verbunden), nicht
mitversichert in der KfzPolice classic,
- Werbebeschriftung sowie Poster- und Airbrushmotive,
KRP0726 Seite 18 von 111
[Seite 19]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
- zugelassene Veränderungen am Fahr- und/oder Triebwerk aller Art zur Leistungssteigerung
oder Verbesserung der Fahreigenschaften.
Nicht versicherbare Gegenstände
A.2.1.4 Nicht versicherbar sind alle sonstigen Gegenstände, auch wenn sie in den Pkw eingebaut oder fest
mit dem Pkw verbunden sind, wie z. B.:
- Atlas und Autokarten,
- Bild-, Ton- und sonstige Datenträger (z. B. CD, DVD),
- Campingausrüstung,
- Ersatzteile,
- Fahrerkleidung (außer Gefahrgutausrüstung und Motorradkleidung),
- Faltgarage, Regen- oder Sonnenschutzplane,
- Kühltasche,
- Magnetschilder,
- Maskottchen,
- Notebooks, Tablet-PCs und weitere mobile Endgeräte (z. B. mobile Navigationssysteme,
Mobiltelefone),
- Rasierapparat,
- Staubsauger.
A.2.2 Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Pkw
einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
Brand und Explosion
A.2.2.1 Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen
bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus eigener Kraft
auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf
dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende
Kraftäußerung.
Entwendung
A.2.2.2 Versichert ist die Entwendung in nachfolgenden Fällen:
a. Versichert sind Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Pkw aufgrund räuberischer
Erpressung.
b. Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter der Pkw weder
- zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse noch
- zur Veräußerung noch
- unter Eigentumsvorbehalt
überlassen wird.
c. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, den Pkw
zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom
Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Pkw beauftragt wird, z. B. Werkstatt- oder
Hotelmitarbeiter. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem
Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht, z. B. dessen Arbeitnehmer, Familien-
oder Haushaltsangehöriger ist.
Naturgewalten (Erdbeben, Erdsenkungen, Vulkanausbrüche, Lawinen und Muren nur in der
KfzPolice premium)
A.2.2.3 a. In der KfzPolice premium sind die unmittelbaren Einwirkungen folgender Naturgewalten auf
den Pkw versichert:
- Erdbeben, Erdsenkungen, Vulkanausbrüche, Lawinen einschließlich Dachlawinen und
Muren,
- Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung.
b. In den KfzPolicen comfort und classic besteht Versicherungsschutz abweichend nur für Sturm,
Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung.
c. Für Elektro- und Hybrid-Pkw gilt bei Blitzschlag ergänzend A.2.6.6.e.
KRP0726 Seite 19 von 111
[Seite 20]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Als Erdbeben gilt eine naturbedingte, messbare Erschütterung des Erdbodens. Als Erdsenkung gilt
eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen oder eine Absenkung
des Erdbodens als Folge von Überschwemmungen. Als Lawine gilt ein naturbedingtes Abgleiten
oder Abstürzen von Schnee- oder Eismassen. Als Mure gilt ein naturbedingtes Abgleiten oder
Abstürzen von Geröll-, Schlamm- oder Gesteinsmassen. Als Sturm gilt eine wetterbedingte
Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch
verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen den Pkw
geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten
veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.
Zusammenstoß mit Tieren
A.2.2.4 a. In den KfzPolicen premium und comfort ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Pkw
mit Tieren aller Art versichert.
b. In der KfzPolice classic ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Pkw mit Haarwild im
Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh, Wildschwein) versichert.
Glasbruch
A.2.2.5 Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Pkw. Als Verglasung gelten Glas- und
Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und
Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von Mess-,
Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Displays sowie Monitoren. Nicht versichert sind
Folgeschäden.
Kurzschluss-Schäden (nur in den KfzPolicen premium und comfort)
A.2.2.6 In den KfzPolicen premium und comfort sind Schäden an der Verkabelung des Pkw durch
Kurzschluss versichert.
Dadurch bedingte Überspannungsschäden an mitversicherten Teilen (z. B. Lichtmaschine,
Anlasser) sind
- in der KfzPolice premium bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 3.000 EUR,
- in der KfzPolice comfort bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 500 EUR
versichert. Für Hochvoltkabel, Akkumulatoren und Brennstoffzellen von Elektro- und Hybrid-Pkw
gilt A.2.6.6.f.
Tierbiss-Schäden (nur in den KfzPolicen premium und comfort)
A.2.2.7 In den KfzPolicen premium und comfort sind unmittelbar durch einen Tierbiss verursachte Schäden
(ausgenommen Haus- und Nutztiere) versichert. Folgeschäden sind
- in der KfzPolice premium bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 5.000 EUR;
- in der KfzPolice comfort bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 3.000 EUR
versichert. Für Hochvoltkabel, Akkumulatoren und Brennstoffzellen von Elektro- und Hybrid-Pkw
gilt A.2.6.6.f.
A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Pkw
einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:
Ereignisse der Teilkasko
A.2.3.1 Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.
Unfall
A.2.3.2 a. In allen KfzPolicen sind Schäden am Pkw durch Unfall versichert. Ein Unfall ist ein unmittelbar
von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf den Pkw einwirkendes Ereignis.
Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:
- Schäden am Pkw, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, z. B. Schäden
an der Bremsanlage oder an den Reifen.
KRP0726 Seite 20 von 111
[Seite 21]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
- Schäden am Pkw, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, z. B.
durch falsches Bedienen, falsches Betanken oder verrutschende Ladung.
- Schäden am Pkw, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung,
Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
- Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung
von außen, z. B. Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger (nur in den
KfzPolicen comfort und classic).
- Verwindungsschäden.
Vorhersehbare Beschädigungen des Pkw, die üblicherweise im Rahmen der
bestimmungsgemäßen Verwendung des Pkw entstehen, gelten nicht als Unfallschaden.
b. In der KfzPolice premium gelten Schäden durch Kollision zwischen ziehendem und
gezogenem Fahrzeug oder Anhänger auch ohne Einwirkung von außen als Unfall. Dies sind
z. B. Rangierschäden am ziehenden Pkw durch den Anhänger oder Schlingerschäden.
Hinweis:
Besteht für den Pkw in der KfzPolice premium eine Kasko-Extra-Versicherung nach A.8 oder
eine Kasko Spezial nach Anhang 5, können Sie stattdessen diese Versicherung in Anspruch
nehmen.
Mut- oder böswillige Handlungen
A.2.3.3 Versichert ist die Beschädigung, die Zerstörung oder der Totalschaden des Pkw durch mut- oder
böswillige Handlungen Dritter, z. B. Vandalismus oder Cyberangriff. Programmier- oder
Wartungsfehler des Herstellers sind nicht versichert.
Transport auf einer Fähre (nur in der KfzPolice premium)
A.2.3.4 In der KfzPolice premium sind Schäden versichert, die bei einem Transport des Pkw auf einer Fähre
dadurch entstehen, dass
- das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht oder
- der Pkw aufgrund der Wetterlage oder aufgrund des Seegangs über Bord gespült wird oder
- der Pkw deshalb über Bord geht, weil der Kapitän anordnet, den Pkw zu opfern, um die Fähre,
die Passagiere und/oder die Ladung zu retten.
A.2.4 Wer ist versichert?
Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer
weiteren Person abgeschlossen ist, auch für diese. Dazu gehört z. B. der Leasinggeber als
Eigentümer des Pkw.
A.2.5 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben in der Kaskoversicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen
Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen
Union gehören.
Im Werkstattservice und im Werkstattservice Glas haben Sie Anspruch auf Leistungen nach
A.2.6.2.d oder A.2.6.2.e nur für Schäden, die sich in der Bundesrepublik Deutschland ereignen.
A.2.6 Was zahlen wir im Schadensfall?
Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder
Verlust des Pkw. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts Anderes
geregelt ist.
KRP0726 Seite 21 von 111
[Seite 22]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
A.2.6.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert, Entsorgungs-, Zulassungs- und
Kennzeichenkosten, Mobilitätspauschale
a. Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Pkw zahlen wir den Wiederbeschaffungswert
unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Pkw. Lassen Sie Ihren Pkw trotz Totalschadens
reparieren, gilt A.2.6.2.a.
In der KfzPolice premium zahlen wir zusätzlich:
- Bei Zerstörung des Pkw die Kosten für dessen Entsorgung. Voraussetzung ist, dass
- aus den vorhandenen Rest- und Altteilen kein Restwert zu erzielen ist und
- für ein Ersatzfahrzeug bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC
Versicherungs-AG oder KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG eine
Kaskoversicherung abgeschlossen wird.
- Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Pkw die Gebühren der Zulassung des
Ersatzfahrzeugs und die Kosten für dessen Kennzeichen. Voraussetzung ist, dass für
dieses bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
oder KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG eine Kaskoversicherung abgeschlossen
wird.
- Wenn Ihr Pkw entwendet und nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der
Schadenanzeige in Textform wieder aufgefunden wurde, gilt: Wir zahlen eine
Mobilitätspauschale von 500 EUR.
Neupreisentschädigung (nur in den KfzPolicen premium und comfort)
b. Wir zahlen den Neupreis des Pkw nach A.2.6.1.k, wenn
- in der KfzPolice premium innerhalb von 30 Monaten,
- in der KfzPolice comfort innerhalb von 12 Monaten
nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt.
Voraussetzung ist: Der Pkw befindet sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum
dessen, der es
- als Neufahrzeug oder
- als Pkw mit einer Tageszulassung
vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Pkw wird
abgezogen.
Bei Informations- und Unterhaltungssystemen zahlen wir den Neupreis nach A.2.6.1.k
- in der KfzPolice premium, wenn innerhalb von 30 Monaten,
- in der KfzPolice comfort, wenn innerhalb von 12 Monaten
nach dem Erwerb als Neugerät an diesem ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust
eintritt. Danach ziehen wir vom Neupreis 1 % für jeden weiteren Monat ab. Ist nach den
Vorgaben des Herstellers der Austausch in einer von uns ausgewählten Werkstatt möglich,
gilt: Wir verzichten auf den Abzug, wenn der Austausch in dieser Werkstatt erfolgt.
Überführungskosten (nur in der KfzPolice premium)
c. In der KfzPolice premium zahlen wir zusätzlich zum Neupreis die Überführungskosten für das
Ersatzfahrzeug.
Abschleppen
d. Bei Totalschaden oder Zerstörung Ihres Pkw ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom
Schadenort bis
- zur nächstgelegenen Werkstatt oder
- zum nächstgelegenen geeigneten Lagerplatz.
Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu
übernehmen.
KRP0726 Seite 22 von 111
[Seite 23]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Wechselprämie (nur in der KfzPolice premium)
e. In der KfzPolice premium zahlen wir zusätzlich zum Neupreis in der Vollkasko eine
Wechselprämie von 2.000 EUR, wenn
- das versicherte Fahrzeug ein Pkw mit Verbrennungsmotor ist,
- es sich bei dem Ersatzfahrzeug um einen Elektro-Pkw handelt,
- der Ersatz-Pkw ein Neufahrzeug oder ein Vorführ-Pkw mit einer Laufleistung von maximal
1.000 km ist und
- für den Ersatz-Pkw bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC
Versicherungs-AG oder KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG eine Vollkasko
abgeschlossen wird.
Kaufwertentschädigung (nur in den KfzPolicen premium und comfort)
f. In den KfzPolicen premium und comfort zahlen wir den Kaufwert des Pkw nach A.2.6.1.l
- in der KfzPolice premium, wenn innerhalb von 24 Monaten,
- in der KfzPolice comfort, wenn innerhalb von 12 Monaten
nach dessen erstmaliger Zulassung auf Sie ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust
eintritt. Ein vorhandener Restwert des Pkw wird abgezogen.
Schloss- und Schlüsselersatz bei Entwendung der Fahrzeugschlüssel (nur in der KfzPolice
premium)
g. In der KfzPolice premium zahlen wir nach einer Entwendung Ihrer Fahrzeugschlüssel
- die Kosten für den Austausch der betroffenen Fahrzeugschlösser und
- die dazugehörigen Schlüssel.
Bei draht- oder schlüssellosen Zugangssystemen gilt auch die widerrechtliche Beschaffung der
Zugangsdaten durch Dritte als Entwendung der Fahrzeugschlüssel. Wir übernehmen in diesen
Fällen die Kosten der Neucodierung.
Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Neupreis und
Kaufwert?
h. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs
dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.
i. Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten
Fahrzeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müssen.
j. Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschädigten oder zerstörten Zustand.
k. Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des
versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss.
Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein
vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Empfehlung des
Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
l. Kaufwert ist der durch einen von uns beauftragten Kraftfahrzeugsachverständigen ermittelte
Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs am Tag der erstmaligen Zulassung auf Sie.
A.2.6.2 Was zahlen wir bei Beschädigung?
Reparatur
a. Wird der Pkw beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten.
Eingeschlossen sind die Kosten für Bremsflüssigkeit, Fette, Kühl-, Frostschutz- und
Reinigungsmittel, Motor-, Getriebe- und Hydrauliköl. Für die Reparaturkosten bestehen
folgende Obergrenzen:
- Wenn der Pkw vollständig und fachgerecht repariert wird, gilt: Wir zahlen die hierfür
erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.1.i, wenn Sie
uns dies durch eine Rechnung nachweisen.
- Wenn der Pkw nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird oder der
Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur fehlt, gilt: Wir zahlen die
erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert
verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.6.1.i und A.2.6.1.j).
KRP0726 Seite 23 von 111
[Seite 24]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
- Wenn Sie mit uns den Werkstattservice oder den Werkstattservice Glas vereinbart haben
und Ihren Pkw nicht reparieren lassen, gilt: Die Schadenhöhe wird auf unsere Kosten
ermittelt. Wir ersetzen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur, wie sie in
einer von uns ausgewählten Werkstatt entstanden wären. Unsere Leistung ist auf die Höhe
des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.6.1.i und
A.2.6.1.j) begrenzt.
- Wenn Sie mit uns den Werkstattservice oder den Werkstattservice Glas vereinbart haben,
gilt: Lassen Sie Ihren Pkw in einer anderen als der von uns ausgewählten Werkstatt
reparieren, ist Ihr Erstattungsanspruch auf 80 % der erforderlichen Reparaturkosten
begrenzt. Dies gilt nicht bei Schadensfällen im Ausland.
Hinweis:
In der KfzPolice classic ist der Werkstattservice Glas enthalten. Daher gilt bei Glasbruch die
Regelung nach A.2.6.2.g.
Abschleppen
b. Bei Beschädigung des Pkw ersetzen wir die Kosten für das Abschleppen vom Schadenort bis
zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dabei darf einschließlich unserer
Leistungen wegen der Beschädigung des Pkw die jeweilige Obergrenze nach A.2.6.2.a nicht
überschritten werden. Wir zahlen nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese
Kosten zu übernehmen.
Abzug neu für alt
c. Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht oder das Fahrzeug ganz
oder teilweise neu lackiert, gelten folgende Regelungen:
- In den KfzPolicen premium und comfort ziehen wir nur von den nach A.2.1.3 als
mitversichert geltenden
- Funkgeräten,
- Informations- und Unterhaltungssystemen sowie
- Telefonen
einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab (neu für alt).
Darüber hinaus verzichten wir auf einen weiteren Abzug neu für alt.
- In der KfzPolice classic ziehen wir einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile
entsprechenden Betrag ab (neu für alt).
Werkstattservice
d. Haben Sie mit uns den Werkstattservice vereinbart und wird Ihr Pkw in einer von uns
ausgewählten Werkstatt repariert, erhalten Sie folgende Leistungen:
- Hol- und Bringservice (nicht bei Glasbruch nach A.2.2.5)
Wir sorgen für den Transport Ihres Pkw in eine von uns ausgewählte Werkstatt und für den
Rücktransport des reparierten Pkw zu seinem regelmäßigen Standort.
- Garantie
Für die Reparaturarbeiten, die von der von uns ausgewählten Werkstatt durchgeführt
werden, besteht eine dreijährige Garantie.
- Ersatzfahrzeug
Wir sorgen für die Bereitstellung eines kostenlosen Ersatzfahrzeugs der Kleinwagen-
Klasse
- für die Dauer der Reparatur oder
- bei Glasbruchschäden für die Dauer des Austauschs der Scheibe
in der von uns ausgewählten Werkstatt. Die Bereitstellung erfolgt für höchstens 14 Tage.
Kosten für Kraftstoff werden nicht übernommen. Tritt an dem Ersatzfahrzeug ein Schaden
ein, erstatten wir Ihnen die erhobene Selbstbeteiligung. Unsere Entschädigungsleistung ist
auf 500 EUR je Schadensfall begrenzt.
- Reinigung (nicht bei Glasbruch nach A.2.2.5)
Ihr in der von uns ausgewählten Werkstatt reparierter Pkw wird vor der Rückgabe an Sie
von außen und innen gereinigt.
KRP0726 Seite 24 von 111
[Seite 25]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Werkstattservice Glas
e. Haben Sie in der KfzPolice premium oder comfort den Werkstattservice Glas vereinbart oder
haben Sie die KfzPolice classic gewählt, gilt: Wird Ihr Glasbruchschaden in einer von uns
ausgewählten Werkstatt repariert, erhalten Sie folgende Leistungen:
- Garantie
Für die Reparaturarbeiten, die von der von uns ausgewählten Werkstatt durchgeführt
werden, besteht eine dreijährige Garantie.
- Ersatzfahrzeug
Für die Dauer des Austauschs der Scheibe in der von uns ausgewählten Werkstatt sorgen
wir für die Bereitstellung eines kostenlosen Ersatzfahrzeugs der Kleinwagen-Klasse. Die
Bereitstellung erfolgt für höchstens 14 Tage. Kosten für Kraftstoff werden nicht
übernommen. Tritt an dem Ersatzfahrzeug ein Schaden ein, erstatten wir Ihnen die
erhobene Selbstbeteiligung. Unsere Entschädigungsleistung ist auf 500 EUR je
Schadensfall begrenzt.
Zusätzliche Regelungen bei Glasbruch
f. Bei Glasbruch nach A.2.2.5 zahlen wir
- die durch den Austausch der Frontscheibe notwendigerweise durchzuführenden Arbeiten,
z. B. Einstellung des Regensensors,
- die Kosten für Leuchtmittel, z. B. des beschädigten Scheinwerfers,
- in den KfzPolicen premium und comfort zusätzlich die erforderlichen Reinigungskosten,
z. B. Entfernen von Glassplittern.
g. In der KfzPolice classic gilt bei einem Glasbruchschaden unabhängig davon, ob Sie den
Werkstattservice nach A.2.6.2.d vereinbart haben:
- Wenn Sie Ihren Pkw nicht reparieren lassen, wird die Schadenhöhe auf unsere Kosten
ermittelt. Wir ersetzen die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur, wie sie in
einer von uns ausgewählten Werkstatt entstanden wären. Unsere Leistung ist auf die Höhe
des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts (siehe A.2.6.1.i und
A.2.6.1.j) begrenzt.
- Wenn Sie Ihren Pkw nicht in einer von uns vermittelten Werkstatt reparieren lassen, ist Ihr
Erstattungsanspruch auf 80 % der erforderlichen Reparaturkosten begrenzt. Dies gilt nicht
für Glasbruchschäden bei Spiegeln, Scheinwerfern, Panoramadächern oder wenn weitere
Beschädigungen repariert werden, die aus dem gleichen Schadenereignis stammen, oder
bei Schadensfällen im Ausland.
Hinweis:
In der KfzPolice classic ist der Werkstattservice Glas nach A.2.6.2.e enthalten.
Sachverständigenkosten
A.2.6.3 Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst
oder ihr zugestimmt haben.
Mehrwertsteuer
A.2.6.4 Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese für Sie bei der von Ihnen gewählten
Schadenbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit
Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
A.2.6.5 Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
Wiederauffinden des Pkw
a. Wird der entwendete Pkw innerhalb eines Monats wieder aufgefunden, nachdem Ihre in
Textform abgegebene Schadenanzeige bei uns eingegangen ist, gilt: Sie sind zur Rücknahme
des Pkw verpflichtet, wenn Sie den Pkw innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren
Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können.
b. Wir zahlen die Kosten für die Rückholung des Pkw, wenn er in einer Entfernung von mehr als
50 km aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für
KRP0726 Seite 25 von 111
[Seite 26]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich
ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Pkw zum Fundort.
c. Haben wir unsere Leistung
- wegen einer Pflichtverletzung (z. B. nach D.1.1, E.1.1 oder E.1.3) oder
- wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens nach A.2.6.7.b
gekürzt und wird der Pkw wieder aufgefunden, gilt: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren
Verkaufserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der
Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre
Entschädigung gekürzt haben.
Eigentumsübergang nach Entwendung
d. Müssen Sie den Pkw nicht zurücknehmen, weil die Monatsfrist bereits abgelaufen ist, werden
wir dessen Eigentümer. Wir werden jedoch nicht Eigentümer, wenn
- Sie Eigentümer des Pkw bleiben wollen oder
- ein Anderer der Eigentümer des Pkw ist (z. B. der Leasinggeber) und dieser das Eigentum
nicht auf uns übertragen möchte.
Sie müssen uns dies unverzüglich mitteilen, nachdem wir Sie über das Wiederauffinden
informiert haben. Kosten für die Rückholung zahlen wir nicht.
Werden wir nicht Eigentümer, rechnen wir den erzielbaren Verkaufserlös des
wiederaufgefundenen Pkw auf unsere Entschädigung an. Wenn wir Sie bereits entschädigt
haben, müssen Sie uns den erzielbaren Verkaufserlös zurückzahlen.
A.2.6.6 Zusätzliche Leistungen für Elektro- und Hybrid-Pkw
Neupreisentschädigung (nur in der KfzPolice premium)
a. In der KfzPolice premium gilt bei Elektro- und Hybrid-Pkw abweichend von A.2.6.1.b: Wir
zahlen den Neupreis des Pkw nach A.2.6.1.k, wenn innerhalb von 36 Monaten nach dessen
Erstzulassung
- ein Totalschaden,
- eine Zerstörung oder
- ein Verlust
eintritt.
b. In der KfzPolice premium gilt bei Akkumulatoren und Brennstoffzellen von Elektro- und Hybrid-
Pkw ergänzend zu A.2.6.1.b: Wir zahlen den Neupreis des Akkumulators und der
Brennstoffzelle, wenn innerhalb von 36 Monaten nach dem Erwerb als Neugerät an diesem
- ein Totalschaden,
- eine Zerstörung oder
- ein Verlust
eintritt. Danach ziehen wir vom Neupreis 1 % für jeden weiteren Monat ab. A.2.6.1.k gilt
entsprechend.
Entsorgungskosten von Akkumulatoren und Brennstoffzellen (nur in den KfzPolicen
premium und comfort)
c. In den KfzPolicen premium und comfort zahlen wir bei Akkumulatoren und Brennstoffzellen
von Elektro- und Hybrid-Pkw ergänzend zu A.2.6.1.a die Kosten für deren Entsorgung.
Voraussetzung ist, dass ein Totalschaden oder eine Zerstörung des Akkumulators oder der
Brennstoffzelle eintritt. Soweit im Schadensfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund
- eines Vertrags oder
- gesetzlicher Regelungen
zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor.
Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an uns, werden wir Ihnen
gegenüber in Vorleistung treten.
KRP0726 Seite 26 von 111
[Seite 27]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Mobilitätspauschale (nur in der KfzPolice premium)
d. In der KfzPolice premium gilt: Wir zahlen bei Elektro- und Hybrid-Pkw in der Vollkasko
ergänzend zu A.2.6.1.a zusätzlich eine Mobilitätspauschale bei
- Totalschaden oder Zerstörung bis zur Neuanmeldung des Ersatz-Pkw,
- Beschädigung für die nachgewiesene Dauer der Reparatur.
Wir zahlen 35 EUR je Tag für höchstens 14 Tage.
Dies gilt nicht bei Glasbruch nach A.2.2.5.
Überspannungsschäden durch Blitzschlag
e. Bei Elektro- und Hybrid-Pkw sind ergänzend zu A.2.2.3 auch Überspannungsschäden durch
mittelbaren Blitzschlag versichert. Voraussetzung ist, dass der Blitzschlag in einem Umkreis
von 5.000 Metern um den Schadenort erfolgt.
Kurzschluss- und Tierbiss-Schäden (nur in den KfzPolicen premium und comfort)
f. In den KfzPolicen premium und comfort gilt: Wir zahlen bei Elektro- und Hybrid-Pkw
abweichend von A.2.2.6 und A.2.2.7 die erforderlichen Kosten für
- den Austausch der Hochvoltkabel,
- die Reparatur des Akkumulators oder der Brennstoffzelle
unabhängig von der jeweiligen Entschädigungsobergrenze.
Wertminderung (nur in der KfzPolice premium)
g. In der KfzPolice premium zahlen wir bei Elektro- und Hybrid-Pkw in der Vollkasko eine
Wertminderung. Voraussetzung ist, dass
- der Pkw innerhalb der ersten vier Jahre nach dessen Erstzulassung durch Unfall, mut- oder
böswillige Handlungen oder Zusammenstoß mit Tieren beschädigt wurde,
- die für die Reparatur erforderlichen Kosten mehr als 1.000 EUR ohne Mehrwertsteuer
betragen,
- der Pkw vollständig und fachgerecht repariert wird und Sie uns dies durch eine Rechnung
nachweisen.
Wir erstatten 10 % der nachgewiesenen Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer. Wird bei der
Reparatur der Akkumulator ausgetauscht, berücksichtigen wir die darauf entfallenden Kosten
bei der Berechnung der Wertminderung nicht. Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust Ihres
Pkw zahlen wir keine Wertminderung.
Diagnostikkosten von Akkumulatoren
h. Wird der Akkumulator eines Elektro- oder Hybrid-Pkw beschädigt, zerstört oder erleidet er
einen Totalschaden, gilt: Wir zahlen die für die Zustandsdiagnostik und Restwertermittlung
erforderlichen Kosten zur Feststellung des Schadenumfangs.
Quarantänekosten
i. Wir zahlen bei Elektro- und Hybrid-Pkw die erforderlichen Kosten
- der Verbringung und Lagerung in einem Quarantänecontainer bis zu einer
Entschädigungsobergrenze von 10.000 EUR oder
- für eine Fahrzeugabstellung bis zu 14 Tagen, wenn kein Quarantänecontainer verfügbar
ist.
Voraussetzung ist, dass die Unterbringung oder Einstellung erfolgt, weil wegen drohender
Brandgefahr
- ein Totalschaden nicht festgestellt oder
- eine Reparatur noch nicht durchgeführt
werden kann.
KRP0726 Seite 27 von 111
[Seite 28]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
A.2.6.7 Bis zu welcher Höhe leisten wir?
Höchstentschädigung
a. Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Pkw nach A.2.6.1.k. Die
Abschlepp-, Entsorgungs- und Zulassungskosten sowie die Mobilitätspauschale werden nicht
auf die Höchstentschädigung angerechnet.
Grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens
b. Wenn Sie den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben, gilt:
- In den KfzPolicen premium und comfort verzichten wir Ihnen gegenüber auf unser Recht,
die Leistung zu kürzen. Dies gilt nicht bei Entwendung des Pkw oder wenn Sie den
Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
herbeigeführt haben. In diesem Fall kürzen wir unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
- In der KfzPolice classic kürzen wir unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
Verschuldens entsprechenden Verhältnis.
Was wir nicht ersetzen, Rest- und Altteile
A.2.6.8 a. Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs-, Verschleiß- und
Folgeschäden. Beispiele für Folgeschäden sind Kraftstoffverlust, Wertminderung außerhalb
von A.2.6.6.g, Zulassungskosten außerhalb von A.2.6.1.a, Überführungskosten außerhalb von
A.2.6.1.c, Verwaltungskosten, Rechtsanwaltskosten, Nutzungsausfall oder Mietwagenkosten.
b. Rest- und Altteile sowie der unreparierte Pkw verbleiben bei Ihnen und werden zum
Veräußerungswert auf die Entschädigung angerechnet.
Selbstbeteiligung
A.2.6.9 Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung
abgezogen. Ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, finden Sie in
Ihrem Versicherungsschein.
Wir verzichten auf den Abzug der Selbstbeteiligung bei
- Glasbruch nach A.2.2.5 unter folgender Voraussetzung: Die beschädigte Verglasung wird nicht
ersetzt, sondern nach Abstimmung mit uns durch eine von uns empfohlene Werkstatt repariert
(Verbundglasreparatur).
- Brand nach A.2.2.1 oder Entwendung nach A.2.2.2 unter folgender Voraussetzung: Ihr Pkw
war zum Schadenzeitpunkt in einer eigenen oder dauerhaft gemieteten Garage abgestellt.
A.2.7 Sachverständigenverfahren bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe
A.2.7.1 Bei Meinungsverschiedenheiten
- zur Schadenhöhe einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder
- über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten
kann auf Ihren Wunsch vor Klageerhebung ein Sachverständigenausschuss entscheiden.
A.2.7.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder
wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen benennen, wird dieser
von dem jeweils Anderen bestimmt.
A.2.7.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als
Obmann. Er soll vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden. Einigt sich der
Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt.
Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen
geschätzten Beträgen liegen.
A.2.7.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen
von uns bzw. von Ihnen zu tragen.
KRP0726 Seite 28 von 111
[Seite 29]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Hinweis:
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
A.2.8 Fälligkeit unserer Zahlung
A.2.8.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir
diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.
A.2.8.2 Sie können einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen, wenn
- wir unsere Zahlungspflicht festgestellt haben und
- sich die Höhe der Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige
feststellen lässt.
A.2.8.3 Ist der Pkw entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob er wieder aufgefunden wird. Aus
diesem Grund zahlen wir die Entschädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang
der in Textform abgegebenen Schadenanzeige. Dies gilt auch für die Zulassungskosten und die
Mobilitätspauschale nach A.2.6.1.a.
A.2.9 Können wir unsere Leistung vom Fahrer zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren
sind?
Grundsatz
A.2.9.1 Eine andere Person fährt berechtigterweise den Pkw. Kommt es zu einem Schaden, fordern wir
von dieser Person unsere Leistungen nur zurück
- bei grober Fahrlässigkeit nach A.2.9.2.b und
- bei Vorsatz nach A.2.9.2.c.
A.2.9.2 Grob fahrlässige und vorsätzliche Herbeiführung des Schadens
Häusliche Gemeinschaft
a. Die andere Person hat den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt und lebt bei Eintritt des
Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft. In diesem Fall fordern wir unsere Leistung
von dieser Person nicht zurück.
Keine häusliche Gemeinschaft
b. Die andere Person hat den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt und lebt bei Eintritt des
Schadens nicht mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft.
- In den KfzPolicen premium und comfort fordern wir unsere Leistung von dieser Person in
einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zurück, wenn
- der Pkw entwendet oder
- der Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel herbeigeführt
wurde.
- In der KfzPolice classic fordern wir von der anderen Person unsere Leistung in allen Fällen
grober Fahrlässigkeit zurück. Die Höhe unserer Rückforderung richtet sich nach der
Schwere ihres Verschuldens.
Vorsatz des Fahrers
c. Bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens durch eine andere Person sind wir berechtigt,
unsere Leistungen in voller Höhe zurückzufordern.
A.2.9.3 A.2.9.1 und A.2.9.2 gelten entsprechend, wenn eine in der Haftpflichtversicherung nach A.1.2
mitversicherte Person sowie der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt.
KRP0726 Seite 29 von 111
[Seite 30]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
A.2.10 Was ist nicht versichert?
Vorsatz
A.2.10.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
Fahrveranstaltungen und Fahrten auf Rennstrecken
A.2.10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen
entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für
dazugehörige Übungsfahrten. Zusätzlich besteht kein Versicherungsschutz für sämtliche Fahrten
auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B.
Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten).
Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien und mit
dem Qualitätssiegel des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden.
Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
A.2.10.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder
Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Schäden durch Kernenergie
A.2.10.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Reifenschäden (nur in der KfzPolice classic)
A.2.10.5 In der KfzPolice classic besteht kein Versicherungsschutz für beschädigte oder zerstörte Reifen.
Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig
andere unter die Kaskoversicherung fallende Schäden am Pkw verursacht wurden.
A.3 Schutzbrief – Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung
A.3.1 Was ist versichert?
Wir erbringen nach Eintritt der in A.3.5 bis A.3.8 genannten Schadenereignisse die dazu im
Einzelnen aufgeführten Leistungen
- als Service oder
- als Ersatz der von Ihnen aufgewendeten Kosten.
A.3.2 Wer ist versichert?
Versicherungsschutz besteht für
- Sie,
- den berechtigten Fahrer und
- die berechtigten Insassen,
soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist.
Bei Leistungen nach A.3.7 und A.3.8.2 besteht darüber hinaus Versicherungsschutz
- für Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Lebenspartner sowie
- für minderjährige Kinder, die zu Ihnen oder zu den vorgenannten Personen gehören.
Die für Sie in A.3.7 und A.3.8.2 getroffenen Regelungen gelten auch für die mitversicherten
Personen.
Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft oder juristische Person geschlossen, treten an
Ihre Stelle die natürlichen Personen, die zur Geschäftsführung berechtigt bzw. Mitglied des
Vorstands sind.
KRP0726 Seite 30 von 111
[Seite 31]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
A.3.3 Versicherte Fahrzeuge
Versichert ist der im Versicherungsschein bezeichnete Pkw sowie ein mitgeführter Anhänger (mit
Ausnahme von Anhängern für Tiertransporte, Verkaufswagen und Kühlanhänger).
A.3.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben mit dem Schutzbrief Versicherungsschutz in
- den geographischen Grenzen Europas sowie
- den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören,
soweit nachfolgend nicht etwas Anderes geregelt ist.
A.3.5 Hilfe bei Panne oder Unfall
Kann das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall die Fahrt nicht beginnen oder fortsetzen,
erbringen wir folgende Leistungen:
Wiederherstellung der Fahrbereitschaft
A.3.5.1 Wir sorgen für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort durch ein
Pannenhilfsfahrzeug. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu 150 EUR. Haben
Sie uns mit der Organisation der Pannenhilfe beauftragt, erstatten wir die Kosten unbegrenzt. Die
Kosten umfassen auch die erforderlichen Kleinteile. Autobatterien gehören nicht zu den Kleinteilen.
Abschleppen des Fahrzeugs
A.3.5.2 Kann das Fahrzeug am Schadenort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das
Abschleppen des Fahrzeugs und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Dies schließt
das Gepäck und nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein. Beauftragt die Polizei oder die
Feuerwehr das Abschleppen des Fahrzeugs, übernehmen wir ebenfalls die hierdurch entstehenden
Kosten. Organisieren Sie das Abschleppen selbst, erstatten wir Ihnen die hierdurch entstehenden
Kosten bis zu 200 EUR. Zusätzlich erstatten wir nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten im
öffentlichen Nahverkehr bis zu 50 EUR.
Bergen des Fahrzeugs
A.3.5.3 Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für dessen Bergung. Dies schließt das
Gepäck und nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein. Wir übernehmen die hierdurch
entstehenden Kosten.
Schlüsselservice
A.3.5.4 Wenn Sie den Schlüssel für Ihr Fahrzeug verloren haben, helfen wir bei der Beschaffung eines
Ersatzschlüssels. Wir übernehmen auch die Kosten für den Versand des Ersatzschlüssels. Ist Ihr
Fahrzeugschlüssel im Fahrzeug eingeschlossen, organisieren wir die Öffnung des Fahrzeugs und
übernehmen die Kosten bis zu 100 EUR. Die Kosten für Ersatzschlüssel und -schlösser
übernehmen wir nicht.
Mietwagen (nur bei Unfall)
A.3.5.5 Bei einem Unfall des Fahrzeugs helfen wir Ihnen, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Wir übernehmen
die Kosten des Mietwagens einschließlich der Kosten für Winterbereifung, Notdienstgebühren und
Zustellkosten bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Wir zahlen höchstens
für sieben Tage und maximal 85 EUR je Tag. Nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten im
öffentlichen Nahverkehr erstatten wir bis zu 50 EUR. Eine für die Aushändigung des Mietwagens
geforderte Kaution wird nicht übernommen.
Bei einem Unfall an einem Ort, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohn- bzw.
Firmensitz in Deutschland entfernt ist, gilt: Wir erstatten diese Kosten nur, wenn Sie weder die
Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 noch Übernachtung nach A.3.6.2 in Anspruch
genommen haben.
KRP0726 Seite 31 von 111
[Seite 32]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Ausfallpauschale (nur bei Unfall)
A.3.5.6 Bei einem Unfall des Fahrzeugs zahlen wir Ihnen eine Ausfallpauschale bis Ihnen das Fahrzeug
wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass Sie die Leistung Mietwagen nach
A.3.5.5 oder A.3.8.1.c nicht in Anspruch genommen haben. Wir zahlen höchstens für sieben Tage
35 EUR je Tag.
Falschbetankung
A.3.5.7 Haben Sie oder eine mitversicherte Person den Pkw irrtümlich mit einem falschen Kraftstoff betankt,
gilt: Wir erstatten bis zu einer Höhe von insgesamt 500 EUR die Kosten für
- das Entfernen des falschen Kraftstoffs aus allen betroffenen Bauteilen des Pkw;
- die Beseitigung der durch den Betrieb des Fahrzeugs mit falschem Kraftstoff entstandenen
Schäden.
Was versteht man unter Panne oder Unfall?
A.3.5.8 Unter Panne ist jeder Betriebs-, Bruch- oder Bremsschaden zu verstehen. Bei Elektro-Pkw gilt auch
die Entladung des Akkumulators als Panne. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit
mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.
A.3.6 Zusätzliche Hilfe bei Panne, Unfall oder Diebstahl ab 50 km Entfernung
Bei Panne, Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs erbringen wir nachfolgende Leistungen unter den
Voraussetzungen, dass
- die Hilfeleistung an einem Ort erfolgt, der mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen
Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland entfernt ist und
- das Fahrzeug am Schadentag nicht wieder fahrbereit gemacht werden kann oder es gestohlen
worden ist.
Weiter- oder Rückfahrt
A.3.6.1 Folgende Fahrtkosten werden erstattet:
a. Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland
oder
b. eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des
Geltungsbereichs nach A.3.4 und
c. eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland, wenn
das Fahrzeug
- zwischenzeitlich noch immer nicht fahrbereit gemacht werden konnte oder
- nicht mehr aufgefunden wurde und
d. eine Fahrt einer Person von ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz oder vom Zielort zum
Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist.
Bei einfacher Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern zahlen wir die Kosten in Höhe einer
Bahnfahrkarte 1. Klasse. Bei größerer Entfernung übernehmen wir die Kosten in Höhe
- einer Bahnfahrkarte 1. Klasse bzw. einer Fahrkarte für Liegewagen oder
- eines Flugtickets der Economy-Klasse
jeweils einschließlich Zuschlägen. Zusätzlich erstatten wir die Kosten für nachgewiesene
Taxifahrten oder Fahrten im öffentlichen Nahverkehr bis zu 50 EUR.
Übernachtung
A.3.6.2 Wir helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit und erstatten
die Kosten für höchstens drei Übernachtungen. Wenn Sie die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach
A.3.6.1 in Anspruch nehmen, zahlen wir nur eine Übernachtung. Sobald das Fahrzeug Ihnen wieder
fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch mehr auf Übernachtungskosten. Wir
erstatten die Kosten bis höchstens 100 EUR je Übernachtung und Person sowie für nachgewiesene
Taxifahrten oder Fahrten im öffentlichen Nahverkehr bis zu 50 EUR.
KRP0726 Seite 32 von 111
[Seite 33]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Mietwagen
A.3.6.3 Wir helfen Ihnen bei Panne oder Diebstahl des Fahrzeugs, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Wir
übernehmen die Kosten des Mietwagens einschließlich der Kosten für Winterbereifung,
Notdienstgebühren und Zustellkosten bis Ihnen das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung
steht. Voraussetzung ist, dass Sie weder die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 noch
Übernachtung nach A.3.6.2 in Anspruch genommen haben.
Wir zahlen höchstens für sieben Tage und maximal 85 EUR je Tag. Nachgewiesene Taxifahrten
oder Fahrten im öffentlichen Nahverkehr erstatten wir bis zu 50 EUR. Eine für die Aushändigung
des Mietwagens geforderte Kaution wird nicht übernommen.
Hinweis:
Bei einem Unfall des Fahrzeugs gilt A.3.5.5.
Ausfallpauschale
A.3.6.4 Bei Panne oder Diebstahl des Fahrzeugs zahlen wir Ihnen eine Ausfallpauschale bis Ihnen das
Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Voraussetzung ist, dass Sie nicht die Leistungen
- Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1,
- Übernachtung nach A.3.6.2,
- Mietwagen nach A.3.6.3 oder A.3.8.1.c
in Anspruch genommen haben. Wir zahlen höchstens für sieben Tage 35 EUR je Tag.
Hinweis:
Bei einem Unfall des Fahrzeugs gilt A.3.5.6.
Fahrzeugunterstellung
A.3.6.5 Muss das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall
- bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder
- bis zur Durchführung des Transports
in einer Werkstatt untergestellt werden, sind wir Ihnen hierbei behilflich. Wir übernehmen die
hierdurch entstehenden Kosten, jedoch höchstens für zwei Wochen.
A.3.7 Hilfe bei Krankheit, Verletzung oder Tod ab 50 km Entfernung auf einer Reise
Wenn Sie auf einer Reise unvorhersehbar erkranken, sich verletzen oder sterben, gilt: Wir
erbringen die nachfolgenden Leistungen, wenn der Schadenort mindestens 50 km Luftlinie von
Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland entfernt ist. Eine Erkrankung ist unvorhersehbar, wenn
diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise aufgetreten ist.
Krankenrücktransport
A.3.7.1 Wenn Sie infolge einer Erkrankung oder Verletzung an Ihren ständigen Wohnsitz zurückgebracht
werden müssen, organisieren wir den Rücktransport und übernehmen die Kosten. Art und Zeitpunkt
des Rücktransports müssen medizinisch notwendig sein. Unsere Leistung erstreckt sich auch auf
die Begleitung durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben oder
medizinisch notwendig ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden
Übernachtungskosten auch für die nicht erkrankten oder unverletzten mitversicherten Personen.
Voraussetzung ist, dass die Übernachtungskosten durch die Erkrankung oder Verletzung bedingt
sind. Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.
Rückholung von Kindern
A.3.7.2 Können mitreisende Kinder unter 16 Jahren nicht mehr betreut werden, weil eine mitversicherte
Person erkrankt, verletzt oder gestorben ist, gilt: Wir sorgen für die Rückholung der Kinder zu ihrem
Wohnsitz durch eine Begleitperson und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Wir
erstatten dabei die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 1. Klasse einschließlich Zuschlägen.
Zusätzlich übernehmen wir die Kosten für nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten im öffentlichen
Nahverkehr bis zu 50 EUR.
KRP0726 Seite 33 von 111
[Seite 34]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Fahrzeugabholung
A.3.7.3 Wir sorgen für die Abholung Ihres Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz und übernehmen die
hierdurch entstehenden Kosten, wenn
- der Fahrer das Fahrzeug nicht mehr zurückfahren kann, weil er verstorben, verletzt oder länger
als drei Tage erkrankt ist und
- kein Insasse in der Lage ist, Ihr Fahrzeug zurückzufahren.
Finden nicht alle berechtigten Insassen einschließlich des erkrankten oder verletzten Fahrers im
Fahrzeug Platz, erstatten wir für eine Person die Fahrtkosten an ihren ständigen Wohnsitz.
Organisieren Sie die Fahrzeugabholung selbst, zahlen wir Ihnen 0,60 EUR je Kilometer zwischen
Ihrem Wohnsitz und dem Schadenort. Außerdem erstatten wir die bis zur Abholung der
berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten.
Wir zahlen für höchstens drei Übernachtungen bis zu je 100 EUR pro Person.
Krankenbesuchskosten
A.3.7.4 Wenn Sie sich infolge einer Erkrankung oder Verletzung länger als zwei Wochen in einem
Krankenhaus aufhalten müssen, gilt: Wir zahlen die Fahrt- und Übernachtungskosten für Besuche
durch eine nahestehende Person bis zu 600 EUR je Schadensfall.
Anstelle der Übernahme der Kosten für den Krankenbesuch organisieren wir, sofern medizinisch
sinnvoll, den Krankenrücktransport einschließlich Ambulanzflugzeug
- an Ihren Wohnsitz oder
- in das Ihrem Wohnsitz nächstgelegene Krankenhaus.
Wir tragen die hierdurch entstehenden Kosten.
Was versteht man unter einer Reise?
A.3.7.5 Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz bis zu einer Höchstdauer von sechs
Wochen. Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet
sind und sich überwiegend aufhalten.
A.3.8 Zusätzliche Leistungen bei einer Auslandsreise
Ereignet sich der Schaden auf einer Reise an einem Ort im Ausland (Geltungsbereich nach A.3.4
ohne Deutschland), erbringen wir zusätzlich folgende Leistungen:
A.3.8.1 Bei Panne, Unfall oder Diebstahl:
Hilfe bei der Fahrzeugreparatur
a. Wenn das Fahrzeug repariert werden muss, helfen wir bei der Suche nach einer Werkstatt.
Für die Leistungen der Werkstatt übernehmen wir keine Haftung. Wenn Ersatzteile vor Ort
nicht beschafft werden können, sorgen wir dafür, dass Sie diese schnellstmöglich erhalten.
Dabei übernehmen wir die Versandkosten, nicht aber die Kosten der Ersatzteile.
Voraussetzung ist, dass
- der Schadenort mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz in
Deutschland entfernt ist und
- die Ersatzteile weder am Schadenort noch in dessen Nähe verfügbar sind.
Fahrzeugtransport (nur bei Panne oder Unfall)
b. Wir sorgen bei Panne oder Unfall des Fahrzeugs für dessen Transport zu einer Werkstatt. Wir
übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an
Ihren Wohn- bzw. Firmensitz, wenn das Fahrzeug
- an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe und
- nicht innerhalb von drei Werktagen
fahrbereit gemacht werden kann. Die voraussichtlichen Reparaturkosten dürfen dabei nicht
höher sein als der Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug. Voraussetzung ist,
dass der Schadenort mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen Wohn- bzw. Firmensitz
in Deutschland entfernt ist.
KRP0726 Seite 34 von 111
[Seite 35]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Mietwagen
c. Wir helfen Ihnen, ein Ersatzfahrzeug anzumieten. Unabhängig von der Mietdauer übernehmen
wir die Mietwagenkosten einschließlich der Kosten für Winterbereifung, Notdienstgebühren
und Zustellkosten bis zu einem Betrag von 500 EUR. Nachgewiesene Taxifahrten oder Fahrten
im öffentlichen Nahverkehr erstatten wir bis zu 50 EUR. Eine für die Aushändigung des
Mietwagens geforderte Kaution wird nicht übernommen.
Voraussetzung ist, dass
- Sie weder die Leistung Weiter- oder Rückfahrt nach A.3.6.1 noch Übernachtung nach
A.3.6.2 in Anspruch genommen haben und
- bei Panne oder Diebstahl der Schadenort mindestens 50 km Luftlinie von Ihrem ständigen
Wohn- bzw. Firmensitz in Deutschland entfernt ist.
Fahrzeugverzollung und -verschrottung (nur bei Unfall oder Diebstahl)
d. Wenn das Fahrzeug nach Unfall oder Diebstahl im Ausland verzollt werden muss, helfen wir
bei der Verzollung. Wir übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit
Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie Ihr Fahrzeug verschrotten, um
die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten.
Fahrzeugunterstellung
e. Wenn das Fahrzeug bis zur Verzollung oder Verschrottung untergestellt werden muss, sind wir
Ihnen hierbei behilflich. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten für höchstens
zwei Wochen. Dies gilt auch, wenn das nach einem Diebstahl im Ausland wieder aufgefundene
Fahrzeug bis zur Durchführung des Rücktransports untergestellt werden muss.
A.3.8.2 Bei persönlicher Notlage, Krankheit, Verletzung oder Tod:
Bestattung oder Überführung
a. Wenn Sie auf einer Reise sterben, stimmen wir uns mit Ihren Angehörigen ab. Wir sorgen für
die Bestattung im Ausland oder die Überführung nach Deutschland. Wir übernehmen die
hierdurch entstehenden Kosten.
Ersatz von Dokumenten
b. Kommen die Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder für die Fortsetzung der Reise notwendigen
Reisedokumente abhanden, helfen wir bei der Ersatzbeschaffung. Wir übernehmen die hierfür
anfallenden Gebühren.
Ersatz von Zahlungsmitteln
c. Geraten Sie infolge des Verlusts Ihrer Zahlungsmittel in eine Notlage, stellen wir die
Verbindung zu Ihrer Hausbank her. Ist dies nicht bis zum Ende des auf die Schadenmeldung
folgenden Werktags möglich, können Sie von uns ein Darlehen in Anspruch nehmen. Dessen
Höhe ist auf maximal 3.000 EUR je Schadensfall begrenzt. Das Darlehen ist innerhalb eines
Monats nach dem Ende der Reise in einer Summe an uns zurückzuzahlen.
Vermittlung ärztlicher Betreuung
d. Wenn Sie erkranken oder sich verletzen, informieren wir Sie auf Anfrage über die
Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Soweit erforderlich, stellen wir die Verbindung zwischen
Ihrem Hausarzt und dem Sie behandelnden Arzt oder Krankenhaus her. Wir übernehmen die
hierdurch entstehenden Kosten.
KRP0726 Seite 35 von 111
[Seite 36]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Arzneimittelversand
e. Erkranken Sie und können die zur Wiederherstellung Ihrer Gesundheit erforderlichen
Arzneimittel vor Ort nicht besorgt werden,
- stimmen wir uns mit Ihrem Hausarzt ab,
- übersenden Ihnen die Arzneimittel und
- übernehmen die Versandkosten sowie die Kosten der Abholung beim Zoll.
Reiseabbruchkosten
f. Ist die planmäßige Beendigung einer Auslandsreise
- infolge Ihres Todes oder des Todes eines nahen Angehörigen,
- infolge schwerer Erkrankung oder schwerer Verletzung von Ihnen oder eines nahen
Angehörigen oder
- wegen einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens
nicht zumutbar, übernehmen wir die daraus entstehenden erhöhten Fahrt- oder Flugkosten bis
zu 3.000 EUR je Schadensfall.
Hilfeleistung in besonderen Notfällen
g. Geraten Sie in eine sonstige besondere Notlage, zu deren Beseitigung Hilfe notwendig ist, gilt:
Um erhebliche Nachteile für Ihre Gesundheit oder Ihr Vermögen zu vermeiden, veranlassen
wir die erforderlichen Maßnahmen. Wir übernehmen die hierfür anfallenden Kosten bis zu 300
EUR je Schadensfall. Kosten für schlecht oder nicht erfüllte Verträge, die sie abgeschlossen
haben, erstatten wir nicht. Dies gilt auch für Wiederbeschaffungs- und Reparaturkosten.
Hilfe bei Strafverfolgung
h. Wenn Sie auf einer Auslandsreise verhaftet werden oder wenn Ihnen mit Haft gedroht wird,
erbringen wir folgende Leistungen:
- Wir sind behilflich bei der Auswahl und Beauftragung eines Anwalts und, soweit
erforderlich, eines Dolmetschers.
- Wir vermitteln den Kontakt zu den zuständigen Botschaften oder Konsulaten.
A.3.9 Was ist nicht versichert?
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
A.3.9.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. Wenn Sie den
Schaden grob fahrlässig herbeigeführt haben, gilt: Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser Recht,
die Leistung zu kürzen. Dies gilt nicht bei Entwendung des Fahrzeugs oder wenn Sie den Schaden
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt
haben. In diesem Fall werden wir unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens
entsprechenden Verhältnis kürzen.
Fahrveranstaltungen und Fahrten auf Rennstrecken
A.3.9.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen
entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für
dazugehörige Übungsfahrten. Zusätzlich besteht kein Versicherungsschutz für sämtliche Fahrten
auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B.
Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten).
Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien und mit
dem Qualitätssiegel des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen und Maßnahmen der Staatsgewalt
A.3.9.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere
Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
KRP0726 Seite 36 von 111
[Seite 37]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Schäden durch Kernenergie
A.3.9.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Gewerbsmäßige Personenbeförderung und Vermietung
A.3.9.5 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden auf einer Fahrt, bei der das versicherte Fahrzeug
zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wird.
A.3.10 Verpflichtung Dritter
Soweit im Schadensfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund
- eines Vertrags oder
- einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein
zur Leistung oder zur Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren
Leistungsverpflichtungen vor. Wenden Sie sich nach einem Schadenereignis allerdings zuerst an
uns, werden wir Ihnen gegenüber in Vorleistung treten.
A.4 Insassen-Unfallversicherung – wenn Insassen verletzt oder getötet werden
A.4.1 Was ist versichert?
Unfälle bei Gebrauch des Fahrzeugs
A.4.1.1 Wir bieten den vereinbarten Versicherungsschutz bei Unfällen der versicherten Person, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit dem Gebrauch
- Ihres Pkw oder
- eines damit verbundenen Anhängers
stehen (z. B. Fahren, Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen).
Unfallbegriff
A.4.1.2 Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch
- ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis)
- unfreiwillig
eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Erweiterter Unfallbegriff
A.4.1.3 Als Unfall gilt auch, wenn sich die versicherte Person durch eine erhöhte Kraftanstrengung
- ein Gelenk an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule verrenkt,
- Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln an Gliedmaßen oder der Wirbelsäule zerrt oder
zerreißt.
Meniskus und Bandscheiben sind weder Muskeln, Sehnen, Bänder noch Kapseln. Deshalb werden
sie von dieser Regelung nicht erfasst.
Eine erhöhte Kraftanstrengung ist eine Bewegung, deren Muskeleinsatz über die normalen
Handlungen des täglichen Lebens hinausgeht. Maßgeblich für die Beurteilung des Muskeleinsatzes
sind die individuellen körperlichen Verhältnisse der versicherten Person.
A.4.2 Wer ist versichert?
Pauschalsystem
A.4.2.1 Mit der Insassen-Unfallversicherung nach dem Pauschalsystem sind die jeweiligen berechtigten
Insassen des Fahrzeugs versichert. Ausgenommen sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und
Beifahrer, wenn sie als solche das Fahrzeug gebrauchen.
Bei zwei und mehr berechtigten Insassen gilt: Die Versicherungssumme erhöht sich um 50 % und
teilt sich durch die Gesamtzahl der Insassen, unabhängig davon, ob diese zu Schaden kommen.
KRP0726 Seite 37 von 111
[Seite 38]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Die Versicherungssumme wird verdoppelt, wenn sich der Unfall im Ausland ereignet, soweit der
jeweils berechtigte Insasse dort keinen ständigen Wohnsitz hat.
Platzsystem
A.4.2.2 Mit der Insassen-Unfallversicherung nach dem Platzsystem sind die im Versicherungsschein
bezeichneten Plätze oder eine bestimmte Anzahl von berechtigten Insassen des Fahrzeugs
versichert. Ausgenommen sind bei Ihnen angestellte Berufsfahrer und Beifahrer, wenn sie als
solche das Fahrzeug gebrauchen. Befinden sich in dem Fahrzeug mehr berechtigte Insassen als
Plätze oder Personen im Versicherungsschein angegeben, gilt: Die Versicherungssumme
verringert sich für den einzelnen Insassen entsprechend.
Was versteht man unter berechtigten Insassen?
A.4.2.3 Berechtigte Insassen sind Personen (Fahrer und alle weiteren Insassen),
- die sich mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten in oder auf dem versicherten
Fahrzeug befinden oder
- in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Beförderung beim Gebrauch des Fahrzeugs tätig
werden.
Berufsfahrerversicherung
A.4.2.4 Mit der Berufsfahrerversicherung sind die Berufsfahrer und Beifahrer des im Versicherungsschein
bezeichneten Fahrzeugs versichert.
A.4.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben in der Insassen-Unfallversicherung Versicherungsschutz in den geographischen
Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der
Europäischen Union gehören.
A.4.4 Welche Leistungen umfasst die Insassen-Unfallversicherung?
Welche der nachstehenden Leistungen mit welchen Versicherungssummen vereinbart sind, finden
Sie in Ihrem Versicherungsschein.
A.4.5 Leistung bei Invalidität
A.4.5.1 Voraussetzungen für die Leistung
a. Die versicherte Person hat eine Invalidität erlitten. Eine Invalidität liegt vor, wenn unfallbedingt
- die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit
- dauerhaft
beeinträchtigt ist.
Dauerhaft ist eine Beeinträchtigung, wenn
- sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und
- eine Änderung dieses Zustands nicht zu erwarten ist.
Eintritt und ärztliche Feststellung der Invalidität
b. Die Invalidität ist innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall
- eingetreten und
- von einem Arzt schriftlich festgestellt worden.
Ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung.
KRP0726 Seite 38 von 111
[Seite 39]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Geltendmachung der Invalidität
c. Sie müssen die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall bei uns geltend machen.
Geltend machen heißt: Sie teilen uns mit, dass Sie von einer Invalidität ausgehen.
Versäumen Sie diese Frist, ist der Anspruch auf Invaliditätsleistung ausgeschlossen. Nur in
besonderen Ausnahmefällen lässt es sich entschuldigen, wenn Sie die Frist versäumt haben.
Keine Invaliditätsleistung bei Unfalltod im ersten Jahr
d. Stirbt die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall, besteht
kein Anspruch auf Invaliditätsleistung. In diesem Fall zahlen wir eine Todesfall-Leistung
(A.4.8), sofern diese vereinbart ist.
A.4.5.2 Art und Höhe der Leistung
Berechnung der Invaliditätsleistung
a. Die Invaliditätsleistung erhalten Sie als Einmalzahlung. Grundlagen für die Berechnung der
Leistung sind
- die vereinbarte Versicherungssumme und
- der unfallbedingte Invaliditätsgrad.
Bemessung des Invaliditätsgrads, Zeitraum für die Bemessung
b. Der Invaliditätsgrad richtet sich
- nach der Gliedertaxe (A.4.5.2.c), sofern die betroffenen Körperteile oder Sinnesorgane dort
genannt sind,
- ansonsten danach, in welchem Umfang die normale körperliche oder geistige
Leistungsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist (A.4.5.2.d).
Maßgeblich ist der unfallbedingte Gesundheitszustand, der spätestens am Ende des dritten
Jahres nach dem Unfall erkennbar ist. Dies gilt sowohl für die erste als auch für spätere
Bemessungen der Invalidität (A.4.10.4).
Gliedertaxe
c. Bei Verlust oder vollständiger Funktionsunfähigkeit der folgenden Körperteile oder
Sinnesorgane gelten ausschließlich die hier genannten Invaliditätsgrade:
Arm 70 %
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 65 %
Arm unterhalb des Ellenbogengelenks 60 %
Hand 55 %
Daumen 20 %
Zeigefinger 10 %
anderer Finger 5%
Bein über der Mitte des Oberschenkels 70 %
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 60 %
Bein bis unterhalb des Knies 50 %
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 45 %
Fuß 40 %
große Zehe 5%
andere Zehe 2%
Auge 50 %
Gehör auf einem Ohr 30 %
Geruchssinn 10 %
Geschmackssinn 5%
Bei Teilverlust oder teilweiser Funktionsbeeinträchtigung gilt der entsprechende Teil des
jeweiligen Prozentsatzes.
KRP0726 Seite 39 von 111
[Seite 40]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Bemessung außerhalb der Gliedertaxe
d. Für andere Körperteile oder Sinnesorgane richtet sich der Invaliditätsgrad danach, in welchem
Umfang die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit insgesamt dauerhaft
beeinträchtigt ist. Maßstab ist eine durchschnittliche Person gleichen Alters und Geschlechts.
Die Bemessung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten.
Minderung bei Vorinvalidität
e. Eine Vorinvalidität besteht, wenn betroffene Körperteile oder Sinnesorgane schon vor dem
Unfall dauerhaft beeinträchtigt waren. Sie wird nach c. und d. bemessen. Der Invaliditätsgrad
mindert sich um diese Vorinvalidität.
Invaliditätsgrad bei Beeinträchtigung mehrerer Körperteile oder Sinnesorgane
f. Durch einen Unfall können mehrere Körperteile oder Sinnesorgane beeinträchtigt sein. Dann
werden die Invaliditätsgrade, die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelt wurden,
zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt.
Invaliditätsleistung bei Tod der versicherten Person
g. Stirbt die versicherte Person vor der Bemessung der Invalidität, zahlen wir eine
Invaliditätsleistung unter folgenden Voraussetzungen:
- Die versicherte Person ist nicht unfallbedingt innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall
verstorben und
- die sonstigen Voraussetzungen für die Invaliditätsleistung nach A.4.5.1 sind erfüllt.
Wir leisten nach dem Invaliditätsgrad, mit dem aufgrund der ärztlichen Befunde zu rechnen
gewesen wäre.
A.4.6 Krankenhaustagegeld
Voraussetzungen für die Leistung
A.4.6.1 Die versicherte Person
- ist unfallbedingt in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung oder
- unterzieht sich unfallbedingt einer ambulanten chirurgischen Operation und ist deswegen für
mindestens drei Tage ununterbrochen und vollständig in der Ausübung ihres Berufs
beeinträchtigt. War die versicherte Person zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig, kommt
es auf die allgemeine Fähigkeit an, Arbeit zu leisten.
Kuren oder Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch
notwendige Heilbehandlung.
Höhe und Dauer der Leistung
A.4.6.2 Wir zahlen das vereinbarte Krankenhaustagegeld
- für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung, längstens jedoch für zwei Jahre ab dem
Tag des Unfalls an;
- bei ambulanten chirurgischen Operationen in fünffacher Höhe.
A.4.7 Genesungsgeld
Voraussetzungen für die Leistung
A.4.7.1 Die versicherte Person ist aus der vollstationären Behandlung entlassen worden und hat Anspruch
auf Krankenhaustagegeld nach A.4.6.
Höhe und Dauer der Leistung
A.4.7.2 Wir zahlen das vereinbarte Genesungsgeld für dieselbe Anzahl von Kalendertagen, für die wir
Krankenhaustagegeld gezahlt haben, längstens jedoch für 100 Tage.
KRP0726 Seite 40 von 111
[Seite 41]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
A.4.8 Todesfall-Leistung
Voraussetzungen für die Leistung
A.4.8.1 Die versicherte Person stirbt unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall.
Hinweis:
Bitte beachten Sie dann die Verhaltensregeln nach E.1.5.2.
Art und Höhe der Leistung
A.4.8.2 Wir zahlen die Todesfall-Leistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme.
A.4.9 Was passiert, wenn Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammentreffen?
Krankheiten und Gebrechen
A.4.9.1 Wir zahlen nur für Unfallfolgen. Dies sind Gesundheitsschädigungen und ihre Folgen, die durch das
Unfallereignis verursacht wurden. Wir zahlen nicht für Krankheiten oder Gebrechen.
Mitwirkung
A.4.9.2 Treffen Unfallfolgen mit Krankheiten oder Gebrechen zusammen, gilt Folgendes:
a. Entsprechend dem Umfang, in dem Krankheiten oder Gebrechen an der
Gesundheitsschädigung oder ihren Folgen mitgewirkt haben (Mitwirkungsanteil), mindert sich
- bei der Invaliditätsleistung der Prozentsatz des Invaliditätsgrads,
- bei der Todesfall-Leistung und, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, bei den anderen
Leistungsarten die Leistung selbst.
b. Beträgt der Mitwirkungsanteil weniger als 25 %, nehmen wir keine Minderung vor.
A.4.10 Fälligkeit
Wir erbringen unsere Leistungen, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur
Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind.
Dazu gilt Folgendes:
Erklärung über die Leistungspflicht
A.4.10.1 Wir sind verpflichtet, innerhalb eines Monats in Textform zu erklären, ob und in welchem Umfang
wir unsere Leistungspflicht anerkennen. Bei Invaliditätsleistung beträgt die Frist drei Monate. Die
Fristen beginnen, sobald uns folgende Unterlagen zugehen:
- Nachweis des Unfallhergangs und der Unfallfolgen.
- Bei Invaliditätsleistung zusätzlich der Nachweis über den Abschluss des Heilverfahrens, soweit
er für die Bemessung des Invaliditätsgrads notwendig ist.
Hinweis:
Bitte beachten Sie dabei auch die Verhaltensregeln nach E.1.5.
Wir übernehmen die ärztlichen Gebühren, die Ihnen zur Begründung des Leistungsanspruchs
entstehen. Sonstige Kosten übernehmen wir nicht.
Leistung innerhalb von zwei Wochen
A.4.10.2 Erkennen wir den Anspruch an oder haben wir uns mit Ihnen über Grund und Höhe geeinigt, zahlen
wir innerhalb von zwei Wochen.
Vorschüsse
A.4.10.3 Steht die Leistungspflicht zunächst nur dem Grunde nach fest, zahlen wir – auf Ihren Wunsch –
angemessene Vorschüsse.
KRP0726 Seite 41 von 111
[Seite 42]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach dem
Unfall nur bis zur Höhe einer vereinbarten Todesfallsumme beansprucht werden.
Neubemessung des Invaliditätsgrads
A.4.10.4 Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands
ergeben. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu
lassen. Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfall zu. Bei
Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verlängert sich diese Frist von drei auf fünf Jahre.
- Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit der Erklärung
über unsere Leistungspflicht mit.
- Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen.
Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung als wir bereits gezahlt haben, ist
der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen.
A.4.11 Zahlung für eine mitversicherte Person
Sie können die Auszahlung der auf eine mitversicherte Person entfallenden Versicherungsleistung
an Sie selbst nur mit Zustimmung der versicherten Person verlangen.
A.4.12 Was ist nicht versichert?
Straftat
A.4.12.1 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die der versicherten Person dadurch zustoßen,
dass sie vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht.
Geistes- oder Bewusstseinsstörungen
A.4.12.2 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen des Fahrers
- durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit oder auf der
Einnahme anderer berauschender Mittel beruhen, sowie
- durch Schlaganfälle, Herzinfarkt, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den
ganzen Körper des Fahrers ergreifen.
Fahrveranstaltungen und Fahrten auf Rennstrecken
A.4.12.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen
entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für
dazugehörige Übungsfahrten. Zusätzlich besteht kein Versicherungsschutz für sämtliche Fahrten
auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B.
Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten).
Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien und mit
dem Qualitätssiegel des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden.
Erdbeben, Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
A.4.12.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die durch Erdbeben, Kriegsereignisse, innere
Unruhen oder Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Kernenergie
A.4.12.5 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.
Bandscheiben, innere Blutungen
A.4.12.6 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben sowie bei Blutungen aus inneren
Organen und Gehirnblutungen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn überwiegende Ursache
ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis nach A.4.1.2 ist.
KRP0726 Seite 42 von 111
[Seite 43]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Infektionen
A.4.12.7 Kein Versicherungsschutz besteht bei Infektionen. Bei Wundstarrkrampf und Tollwut besteht jedoch
Versicherungsschutz, wenn die Krankheitserreger durch ein versichertes Unfallereignis sofort oder
später in den Körper gelangen. Bei anderen Infektionen besteht Versicherungsschutz, wenn die
Krankheitserreger
- durch ein versichertes Unfallereignis, das nicht nur geringfügige Haut- oder
Schleimhautverletzungen verursacht,
- sofort oder später in den Körper gelangen.
Bei Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, besteht Versicherungsschutz, wenn die
Heilmaßnahmen durch ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis veranlasst waren.
Psychische Reaktionen
A.4.12.8 Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch
wenn diese durch einen Unfall verursacht wurden.
Bauch- und Unterleibsbrüche
A.4.12.9 Kein Versicherungsschutz besteht bei Bauch- oder Unterleibsbrüchen. Versicherungsschutz
besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame, von außen
kommende Einwirkung entstanden sind.
A.5 Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus)
A.5.1 Was ist versichert?
A.5.1.1 Werden Sie im Ausland nach A.5.3 mit Ihrem versicherten Pkw in einen Verkehrsunfall verwickelt,
gilt: Wir kommen anstelle des Schädigers für die Ihnen dadurch entstandenen Schäden auf.
Voraussetzung ist, dass dieser nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und
Bestimmungen des Unfallortes dafür haftbar gemacht werden kann.
A.5.1.2 Versichert sind nur Schäden, die durch den Gebrauch eines anderen Fahrzeugs verursacht
werden, das im Ausland nach A.5.3 zugelassen und versicherungspflichtig ist.
A.5.1.3 Darüber hinaus sind alle Leistungen des Schutzbriefes nach A.3 unter den dort genannten
Voraussetzungen Bestandteil der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief
(Schutzbrief Plus).
A.5.2 Wer ist versichert?
Versicherungsschutz besteht für Sie und folgende Personen (mitversicherte Personen):
- Den Eigentümer des Pkw,
- den Halter des Pkw,
- den berechtigten Fahrer,
- alle berechtigten Insassen.
Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig geltend machen.
A.5.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz besteht in Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, der Schweiz, im
Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland) und in den Ländern der Europäischen
Union mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland.
A.5.4 Welche Leistungen umfasst die Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief
(Schutzbrief Plus)?
A.5.4.1 Wir zahlen nach deutschem Recht für Personen- und Sachschäden bis zur Höhe der in Ihrem
Haftpflichtversicherungsvertrag jeweils vereinbarten Deckungssummen.
KRP0726 Seite 43 von 111
[Seite 44]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
A.5.4.2 Darüber hinaus erbringen wir alle Leistungen des Schutzbriefes nach A.3 unter den dort genannten
Voraussetzungen.
A.5.5 Fälligkeit und Zahlung
Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir
diese spätestens innerhalb von zwei Wochen.
A.5.6 Was ist nicht versichert?
Vorsatz
A.5.6.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Schädiger vorsätzlich und widerrechtlich
herbeiführt.
Motorsport-Veranstaltungen oder -Aktivitäten
A.5.6.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Pkw bei einer Motorsport-
Veranstaltung oder -Aktivität einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und
Demonstrationen, wenn
- der Pkw in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird
und
- für diesen Gebrauch des Pkw eine Motorsport-Haftpflichtversicherung nach
§ 5 d Pflichtversicherungsgesetz besteht.
Hinweis:
Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.1 und D.1.2.2.
Anspruchsverzicht
A.5.6.3 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie Dritten gegenüber auf Ihnen zustehende Ansprüche
verzichten und wir diese daher nicht mehr geltend machen können.
Kernenergie
A.5.6.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.
A.5.7 Verpflichtung Dritter
Steht Ihnen oder einer mitversicherten Person ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht
dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den Schaden ersetzen. Dies gilt insbesondere für
Ersatzansprüche gegen ausländische Kfz-Haftpflichtversicherer. Wenden Sie sich nach einem
Schadensfall zuerst an uns, sind wir Ihnen gegenüber zur Vorleistung verpflichtet. Leistungen
Dritter rechnen wir auf unsere Leistungen an bzw. können Sie nicht mehr von uns fordern.
Entschädigungen, die wir geleistet haben, können Sie nicht mehr von einem Anderen verlangen.
A.6 Fahrerschutz-Versicherung – wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird
A.6.1 Was ist versichert?
A.6.1.1 Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers infolge eines Unfalls beim Lenken des
im Versicherungsschein bezeichneten Pkw.
A.6.1.2 Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes
Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung oder den Tod erleidet.
KRP0726 Seite 44 von 111
[Seite 45]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
A.6.2 Wer ist versichert?
Versichert ist der berechtigte Fahrer des Pkw. Berechtigter Fahrer ist eine Person, die mit Wissen
und Willen des Verfügungsberechtigten den Pkw lenkt. Im Todesfall des Fahrers sind seine
Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert.
A.6.3 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben in der Fahrerschutz-Versicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen
Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen
Union gehören.
A.6.4 Was leisten wir in der Fahrerschutz-Versicherung?
Was zahlen wir?
A.6.4.1 Wir zahlen für den Personenschaden des berechtigten Fahrers wie ein Haftpflichtversicherer. Dabei
leisten wir nach deutschem Recht und nach den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen bis zu
20 Mio. EUR je Schadensfall, z. B.
- Verdienstausfall,
- behindertengerechte Umbaumaßnahmen (z. B. von Haus, Wohnung und Fahrzeug),
- Schmerzensgeld.
Voraussetzung für die Zahlung von Schmerzensgeld ist ein ununterbrochener
Krankenhausaufenthalt von mindestens fünf Tagen.
Im Todesfall des berechtigten Fahrers zahlen wir z. B.
- eine Hinterbliebenenrente (z. B. Witwen- oder Waisenrente),
- ein Hinterbliebenengeld für nahe Angehörige.
Wir erbringen unsere Leistungen unabhängig davon, ob Sie den Unfall selbst verschuldet haben
oder nicht, z. B. auch bei höherer Gewalt.
Vorrangige Leistungspflicht Dritter
A.6.4.2 Ist ein Dritter dem berechtigten Fahrer gegenüber aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher
Bestimmungen zur Leistung verpflichtet (z. B. Unfallgegner, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse,
Rentenversicherungsträger, Arbeitgeber), gilt: Diese Ansprüche gehen unseren
Leistungsverpflichtungen vor, wenn und soweit sie für ihn in zumutbarer Weise durchsetzbar sind.
Dies bedeutet, dass er z. B. Anträge bei Sozialversicherungsträgern fristgerecht stellt oder
Schadenersatzansprüche gegenüber Dritten in Textform geltend macht.
Andernfalls treten wir ihm gegenüber in Vorleistung. Soweit möglich, muss der Anspruch gegen
den Dritten an uns abgetreten werden.
A.6.4.3 A.6.4.2 findet keine Anwendung
- auf Ansprüche des berechtigten Fahrers aus einem Summenversicherungsvertrag (z. B. einer
privaten Unfallversicherung) sowie
- auf Leistungen anderer Familienmitglieder aufgrund ihrer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung.
A.6.5 Fälligkeit und Zahlung
A.6.5.1 Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Leistung festgestellt haben, zahlen wir diese
spätestens innerhalb von zwei Wochen.
A.6.5.2 Haben wir unsere Zahlungspflicht festgestellt, lässt sich jedoch die Höhe der Leistung nicht
innerhalb eines Monats nach Schadenanzeige feststellen, gilt: Sie können einen angemessenen
Vorschuss auf die Leistung verlangen.
KRP0726 Seite 45 von 111
[Seite 46]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
A.6.6 Was ist nicht versichert?
Vorsatz
A.6.6.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Fahrer vorsätzlich herbeiführt.
Ansprüche Dritter
A.6.6.2 Ansprüche Dritter (z. B. Versicherer, Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber) gegen uns sind
ausgeschlossen.
Motorsport-Veranstaltungen oder -Aktivitäten
A.6.6.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Pkw bei einer Motorsport-
Veranstaltung oder -Aktivität einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und
Demonstrationen, wenn
- der Pkw in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird
und
- für diesen Gebrauch des Pkw eine Motorsport-Haftpflichtversicherung nach
§ 5 d Pflichtversicherungsgesetz besteht.
Hinweis:
Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.1 und D.1.2.2.
Kernenergie
A.6.6.4 Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden durch Kernenergie.
A.7 Differenzdeckung – für Leasing- und kreditfinanzierte Pkw
A.7.1 Was ist versichert?
Versichert ist Ihr Pkw einschließlich der mitversicherten Teile nach A.2.1.
A.7.2 Welche Ereignisse sind versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Pkw
durch die Ereignisse, die in der Vollkasko nach A.2.3 versichert sind.
A.7.3 Wer ist versichert?
Der Schutz der Differenzdeckung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren
Person abgeschlossen ist, auch für diese. Dazu gehört z. B. der Leasinggeber als Eigentümer des
Pkw.
A.7.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den
außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.
A.7.5 Was zahlen wir bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust?
In Ergänzung zu den Regeln der Kaskoversicherung nach A.2.6.1, A.2.6.3 bis A.2.6.9 und A.2.8
gilt: Wir ersetzen im Falle der Beschädigung, der Zerstörung, des Totalschadens oder des Verlusts
des Pkw
a. bei Leasing-Pkw die Differenz zwischen dem sich aus dem Leasingvertrag errechnenden
Leasing-Restbetrag am Schadentag und dem Wiederbeschaffungswert. Voraussetzung ist,
dass der Leasinggeber eine entsprechende Nachforderung geltend macht. Der Leasing-
Restbetrag ist die Summe der ausstehenden abgezinsten Leasing-Raten, anteiliger Restrate,
abgezinstem Leasing-Restwert und noch nicht verbrauchter Mietvorauszahlung.
KRP0726 Seite 46 von 111
[Seite 47]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
b. bei kreditfinanzierten Pkw die Differenz zwischen dem sich aus dem Darlehensvertrag
errechnenden abgezinsten Darlehensrestbetrag am Schadentag, der bei
- vorzeitiger schadenbedingter Beendigung bzw.
- Kündigung
des Darlehensvertrags an die Bank zu zahlen ist, und dem Wiederbeschaffungswert. Der
Betrag vermindert sich um den Zinsvorteil, den die Bank durch die vorzeitige Befriedigung des
Darlehensvertrags erlangt. Dabei berücksichtigen wir nur den Darlehensteil, der nachweislich
zur Finanzierung des Pkw aufgenommen wurde.
Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des Schadensfalls fällig gewesene, nicht gezahlte Raten
sowie Verzugszinsen. Weitere Voraussetzung ist, dass die erforderlichen Reparaturkosten den um
den Restwert des Pkw verminderten Wiederbeschaffungswert übersteigen und der Pkw nicht
repariert wird. Die Ersatzleistung ist beschränkt auf für Leasing- und Darlehensverträge
marktübliche Zinsen und Laufzeiten.
A.7.6 Grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens
Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser Recht, die Leistung zu kürzen, wenn Sie den Schaden
grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht bei Entwendung des Pkw oder wenn Sie den
Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel
herbeigeführt haben; in diesem Fall sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
A.7.7 Was wir nicht ersetzen
Neben den Regelungen nach A.2.6.8.a ersetzen wir keine Finanzierungs- und Abmeldekosten,
z. B. Bearbeitungsgebühren. Bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung werden
Mehrforderungen des Leasinggebers wegen Überschreitung der vereinbarten Kilometerleistung
ebenfalls nicht ersetzt.
Die in der Vollkasko mit Ihnen vereinbarte Selbstbeteiligung wird nicht entschädigt.
A.7.8 Was ist nicht versichert?
Vorsatz
A.7.8.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
Fahrveranstaltungen und Fahrten auf Rennstrecken
A.7.8.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen
entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für
dazugehörige Übungsfahrten. Zusätzlich besteht kein Versicherungsschutz für sämtliche Fahrten
auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B.
Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten).
Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien und mit
dem Qualitätssiegel des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden.
Schäden durch Kernenergie
A.7.8.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
A.7.8.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder
Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
KRP0726 Seite 47 von 111
[Seite 48]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
A.8 Kasko-Extra-Versicherung – Versicherung für Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden
A.8.1 Was ist versichert?
Versichert sind Ihr Pkw und die mitversicherten Teile nach A.2.1 einschließlich des Akkumulators
und der Brennstoffzelle bei Elektro- und Hybrid-Pkw.
A.8.2 Welche Ereignisse sind versichert?
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Pkw einschließlich
seiner nach A.8.1 mitversicherten Teile durch unvorhergesehene und plötzlich eintretende Brems-,
Betriebs- und reine Bruchschäden.
Versichert sind Schäden am versicherten Pkw z. B. durch
- Aufspringen der Motorhaube,
- Bedienungsfehler,
- ein verbundenes Fahrzeug ohne Einwirkung von außen, auch in der KfzPolice premium,
- Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler,
- Versagen von Mess-, Regel- oder Sicherheitseinrichtungen.
A.8.3 Wer ist versichert?
Der Schutz der Kasko-Extra-Versicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer
weiteren Person abgeschlossen ist, auch für diese. Dazu gehört z. B. der Leasinggeber als
Eigentümer des Pkw.
A.8.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Sie haben in der Kasko-Extra-Versicherung Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen
Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen
Union gehören.
A.8.5 Was zahlen wir bei Beschädigung oder Zerstörung?
Wir leisten eine Entschädigung entsprechend A.2.6.1.a, A.2.6.2 bis A.2.6.4 und A.2.6.7.
A.8.6 Bis zu welcher Höhe leisten wir?
Höchstentschädigung
A.8.6.1 Unsere Entschädigung ist beschränkt auf den Neupreis des Pkw. Neupreis ist der Betrag, der für
den Kauf eines neuen Pkw in der Ausstattung des versicherten Pkw aufgewendet werden muss.
Wird der Typ des versicherten Pkw nicht mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares
Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Empfehlung des Herstellers am Tag
des Schadenereignisses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
Grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens
A.8.6.2 Wir verzichten Ihnen gegenüber auf unser Recht, die Leistung zu kürzen, wenn Sie den Schaden
grob fahrlässig herbeigeführt haben. Dies gilt nicht, wenn Sie den Schaden infolge des Genusses
alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben; in diesem Fall sind
wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.
A.8.7 Selbstbeteiligung
Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis von der Entschädigung
abgezogen. Ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, finden Sie in
Ihrem Versicherungsschein.
KRP0726 Seite 48 von 111
[Seite 49]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Hinweis:
Kommt es zu einem Schadenereignis, das sowohl eine Entschädigungsleistung in der Kasko- als
auch in der Kasko-Extra-Versicherung auslöst, gilt: Auf die gesamte Entschädigungsleistung wird
nur eine Selbstbeteiligung, bei unterschiedlichen Selbstbeteiligungen die höhere angerechnet.
A.8.8 Was wir nicht ersetzen
Motoren und Getriebe einschließlich Teile
A.8.8.1 Wir zahlen nicht für Motoren und Getriebe, die der Fortbewegung der versicherten Sache dienen,
einschließlich Gelenkwelle und Differenzial.
Zum Motor in diesem Sinne gehören Anlasser, Aufladesysteme (z. B. Kompressoren, Turbolader),
Auspuffanlage einschließlich Halterungen, Kraftstoffsystem am Motor, Kühlung (Wasserpumpe,
Lüfter, Thermostatleitungen), Kurbelwelle mit Lagerung, Lichtmaschine, Motorblock mit Büchsen,
Motorbremse, Nockenwelle mit Antrieb, Ölpumpe, Ölwanne, Pleuel, Steuergerät, Triebwerk mit
Kolben, Zündanlage, Zylinderkopf mit eingebauten Teilen.
Zum Getriebe in diesem Sinne gehören Längstrieb (Kardan-, Gelenkwelle einschließlich
Zwischenlager), Steuergerät, Automatik- und Schaltgetriebe einschließlich Schaltgestänge,
Kupplung, Drehmomentwandler und Befestigungsteile.
Hinweis:
Bei Elektro- und Hybrid-Pkw gelten der Akkumulator und die Brennstoffzelle nicht als Teile, die zum
Motor gehören.
Ersatzteile und Zubehör
A.8.8.2 Wir ersetzen keine Ersatzteile und Zubehör, welche mit der versicherten Sache nicht fest
verbunden sind.
Betriebs- und Hilfsstoffe, Verbrauchsmaterialien, Arbeitsstoffe
A.8.8.3 Wir ersetzen keine Betriebs- und Hilfsstoffe (z. B. Brennstoffe), Verbrauchsmaterialien (z. B.
Filtermassen) und Arbeitsstoffe.
Weitere nicht erstattungsfähige Positionen
A.8.8.4 Wir ersetzen nicht die in A.2.6.8 genannten Positionen.
A.8.9 Schäden, für die ein Dritter einzutreten hat
Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden, für die ein Dritter als
Lieferant, Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat. Bestreitet der Andere seine
Verantwortung für den Schaden, leisten wir jedoch im vertraglich vereinbarten Umfang.
A.8.10 Was ist nicht versichert?
Vorsatz
A.8.10.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen.
Fahrveranstaltungen und Fahrten auf Rennstrecken
A.8.10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen
entstehen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für
dazugehörige Übungsfahrten. Zusätzlich besteht kein Versicherungsschutz für sämtliche Fahrten
auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (z. B.
Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten).
Versicherungsschutz besteht jedoch für Fahrsicherheitstrainings, die nach den Richtlinien und mit
dem Qualitätssiegel des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR) durchgeführt werden.
KRP0726 Seite 49 von 111
[Seite 50]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Schäden durch Kernenergie
A.8.10.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Kriegsereignisse, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
A.8.10.4 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, innere Unruhen oder
Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.
Schäden und Verluste durch Versaufen oder Verschlammen
A.8.10.5 Wir zahlen nicht für Schäden und Verluste durch Versaufen oder Verschlammen.
Mängel vor Versicherungsbeginn
A.8.10.6 Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden durch Mängel,
- die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und
- Ihnen oder einer Person, die über den Einsatz der versicherten Sache und ihrer versicherten
Zusatzgeräte verantwortlich zu entscheiden hat, bekannt sein mussten.
Schäden durch den Einsatz einer reparaturbedürftigen Sache
A.8.10.7 Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden durch den Einsatz
einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, wenn
- der Schaden nachweislich mit der Reparaturbedürftigkeit in Zusammenhang steht oder
- die Sache zum Zeitpunkt des Schadens nicht zumindest behelfsmäßig mit unserer
Zustimmung repariert war.
Einflüsse des bestimmungsgemäßen Betriebs, Abnutzung, Korrosion, Abzehrungen,
Ablagerungen
A.8.10.8 Wir zahlen ohne Rücksicht auf die mitwirkenden Ursachen nicht für Schäden durch
- zwangsläufige, sich dauernd wiederholende, von außen einwirkende Einflüsse des
bestimmungsgemäßen Betriebs,
- betriebsbedingte normale oder vorzeitige Abnutzung,
- korrosive Angriffe,
- Abzehrungen,
- übermäßigen Ansatz von Kesselstein, Schlamm oder sonstigen Ablagerungen.
Wird infolge eines solchen Schadens ein benachbartes Fahrzeugteil beschädigt, das nicht
seinerseits aus den vorgenannten Gründen bereits erneuerungsbedürftig ist, leisten wir
bedingungsgemäß Entschädigung.
A.9 Umweltschadensversicherung – für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem
Umweltschadensgesetz
A.9.1 Was ist versichert?
Sie haben mit Ihrem Pkw die Umwelt geschädigt
A.9.1.1 Werden durch den Gebrauch Ihres Pkw Umweltschäden verursacht, gilt: Wir stellen Sie von den
Kosten frei, die Ihnen als Folge Ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten als Verantwortlicher nach dem
Umweltschadensgesetz für diese Umweltschäden entstehen. Wir stellen Sie auch dann von diesen
Kosten frei, wenn die Schäden auf Ihrem Firmen- oder Privatgrundstück eintreten. Ist der Vertrag
mit Ihnen als Handelsgesellschaft, juristische Person oder Kaufmann im handelsrechtlichen Sinn
geschlossen, gilt: Der Versicherungsschutz besteht auch für diejenige natürliche Person, der der
Firmen-Pkw aufgrund besonderen Vertrags als Dienstfahrzeug zur privaten und beruflichen
Nutzung überlassen wurde.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auch auf die zum Zeitpunkt des Schadeneintritts
mitgeführten eigenen oder fremden Anhänger/Auflieger.
KRP0726 Seite 50 von 111
[Seite 51]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Ausgenommen vom Versicherungsschutz sind Ansprüche, die auch ohne Bestehen des
Umweltschadensgesetzes bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts
gegen Sie geltend gemacht werden können.
Hinweis:
Diese Ansprüche sind im Allgemeinen über die Haftpflichtversicherung gedeckt.
Sie haben mit einem fremden Fahrzeug die Umwelt geschädigt
A.9.1.2 Ist der Vertrag mit Ihnen als Handelsgesellschaft, juristische Person oder Kaufmann im
handelsrechtlichen Sinn geschlossen, besteht Versicherungsschutz nach A.9.1.1 auch
a. beim Gebrauch fremder Fahrzeuge (z. B. Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge), die Sie für Fahrten
im Rahmen Ihrer beruflichen Tätigkeit nutzen. Voraussetzung ist, dass für diese keine
anderweitige Versicherung für eine Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz
besteht (Subsidiärdeckung);
b. für die privaten Fahrzeuge der im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei Ihnen beschäftigten
Personen,
- wenn diese das Fahrzeug mit Ihrem Einverständnis auf einer Dienstfahrt nutzen und
- für das Fahrzeug keine anderweitige Versicherung für eine Inanspruchnahme nach dem
Umweltschadensgesetz besteht (Subsidiärdeckung).
Dies gilt auch, wenn diese Personen anstelle des privaten Fahrzeugs auf einer Dienstfahrt mit
Ihrem Einverständnis ein Selbstfahrer-Vermietfahrzeug nutzen.
Berechtigte und unberechtigte Inanspruchnahme
A.9.1.3 Werden Sie berechtigterweise nach dem Umweltschadensgesetz in Anspruch genommen, gilt: Wir
sorgen für die Durchführung von Schadenbegrenzungs-, Schadenbeseitigungs- und
Sanierungsmaßnahmen (Umweltschadensmanagement) und tragen hierfür die Kosten und/oder
leisten Ersatz in Geld. Es besteht jedoch kein Direktanspruch eines Dritten.
A.9.1.4 Ist Ihre Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz unberechtigt, wehren wir diese auf
unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Kosten der Höhe nach unbegründet sind.
Regulierungsvollmacht
A.9.1.5 Wir sind bevollmächtigt, alle uns
- zur Abwicklung des Schadens oder
- zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme durch die Behörde oder durch einen sonstigen
Dritten
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Wir sind zur Verfahrens- und Prozessführung bevollmächtigt, wenn
- es in einem Schadensfall zu einem Verwaltungsverfahren oder Rechtsstreit gegen Sie kommt
oder
- von Ihnen eine aktive Rechtsverteidigung zu bewirken ist (Widerspruch, Aussetzungsantrag
oder Klage).
Wir führen das Verwaltungsverfahren oder den Rechtsstreit in Ihrem Namen auf unsere Kosten.
A.9.2 Wer ist versichert?
A.1.2 gilt entsprechend.
A.9.3 Bis zu welcher Höhe leisten wir?
Unsere Zahlungen aus der Umweltschadensversicherung werden auf die in der
Haftpflichtversicherung nach A.1.3 vereinbarte Versicherungssumme angerechnet; diese finden
Sie in Ihrem Versicherungsschein.
Die Entschädigungsleistung ist je Schadenereignis
a. in der KfzPolice comfort auf 5 Mio. EUR,
KRP0726 Seite 51 von 111
[Seite 52]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
b. in der KfzPolice classic auf 2 Mio. EUR
begrenzt.
A.9.4 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz?
Versicherungsschutz nach A.9.1 besteht außerhalb des Anwendungsbereichs des
Umweltschadensgesetzes auch in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums.
Voraussetzung ist, dass die EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße
Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur,
soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.
A.9.5 Was ist nicht versichert?
Vorsatz
A.9.5.1 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen.
Schäden durch Kernenergie
A.9.5.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.
Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden
A.9.5.3 Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf
genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen (z. B. durch Abgas-Emissionen).
Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen
A.9.5.4 Nicht versichert sind Schäden, die durch bewusste Verstöße gegen
- Gesetze oder Verordnungen oder
- an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder
- Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen,
entstehen.
KRP0726 Seite 52 von 111
[Seite 53]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
B Beginn des Vertrags und vorläufiger Versicherungsschutz
Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen. Regelmäßig
geschieht dies durch Zugang des Versicherungsscheins bei Ihnen.
B.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten
fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten
oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2 und C.1.3.
B.2 Vorläufiger Versicherungsschutz
Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen
Versicherungsschutz:
B.2.1 Haftpflichtversicherung
Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer
Versicherungsbestätigung die Versicherungsbestätigungs-Nummer, gilt: Sie haben in der
Haftpflichtversicherung vorläufigen Versicherungsschutz
- zu dem vereinbarten Zeitpunkt,
- spätestens ab dem Tag, an dem der Pkw unter Verwendung der Versicherungsbestätigung
zugelassen wird.
Ist der Pkw bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem
vereinbarten Zeitpunkt.
Haben wir nichts Anderes mit Ihnen vereinbart, gewähren wir Ihnen Haftpflichtversicherungsschutz
im Rahmen der gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Bei Pkw gilt der Versicherungsumfang
der KfzPolice classic.
B.2.2 Zusätzlich gewährter vorläufiger Versicherungsschutz
Über die gesetzliche Haftpflicht hinaus haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir
dies ausdrücklich zugesagt haben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.
B.2.3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz
Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht der vorläufige in
den endgültigen Versicherungsschutz über.
B.2.4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes
Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn
- wir Ihren Antrag unverändert angenommen haben und
- Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen
nach Zugang des Versicherungsscheins bezahlt haben. Eine Zahlung ist unverzüglich,
wenn sie spätestens innerhalb von 14 Tagen erfolgt.
Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn Sie die nicht
rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben.
B.2.5 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit zu kündigen.
Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei
Ihnen wirksam.
KRP0726 Seite 53 von 111
[Seite 54]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
B.2.6 Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf
Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz, endet der
vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns.
B.2.7 Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutz
Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen der
Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags. Hierbei erfolgt die Einstufung in der
Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko in die SF-Klasse 1/2, es sei denn, Sie weisen uns die
Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 nach.
KRP0726 Seite 54 von 111
[Seite 55]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
C Beitragszahlung
C.1 Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
C.1.1 Rechtzeitige Zahlung
Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag wird 14 Tage nach Zugang des
Versicherungsscheins fällig. Sie haben diesen Beitrag dann unverzüglich (d. h. spätestens
innerhalb von 14 Tagen) zu zahlen.
C.1.2 Nicht rechtzeitige Zahlung
Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, gilt: Sie haben von Anfang
an keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete
Zahlung nicht zu vertreten. Haben Sie die nicht rechtzeitige Zahlung jedoch zu vertreten,
beginnt der Versicherungsschutz erst ab der Zahlung.
C.1.3 Rücktritt bei nicht rechtzeitiger Zahlung
Außerdem können wir vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der
Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben.
Nach dem Rücktritt können wir von Ihnen eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Diese beträgt höchstens 40 % des Jahresbeitrags. Der Rücktritt erfolgt in Textform.
C.2 Zahlung des Folgebeitrags
C.2.1 Rechtzeitige Zahlung
Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen
Zeitpunkt fällig und zu zahlen.
C.2.2 Nicht rechtzeitige Zahlung
Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, gilt: Wir fordern Sie in Textform auf, den
rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) innerhalb von
zwei Wochen ab Zugang unserer Aufforderung zu zahlen.
C.2.3 Schadenereignis nach Ablauf der Zahlungsfrist
Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein und sind zu
diesem Zeitpunkt diese Beträge noch nicht bezahlt, haben Sie keinen Versicherungsschutz.
Wir bleiben jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu
vertreten haben.
C.2.4 Kündigung bei nicht rechtzeitiger Zahlung
Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch
in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird
unwirksam, wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung
zahlen. Haben wir die Kündigung zusammen mit der Mahnung ausgesprochen, gilt: Die
Kündigung wird unwirksam, wenn Sie innerhalb eines Monats nach Ablauf der in der
Mahnung genannten Zahlungsfrist zahlen.
Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu
Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz
besteht erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung.
KRP0726 Seite 55 von 111
[Seite 56]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
C.3 Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel
Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Pkw einen anderen Pkw bei uns
(Fahrzeugwechsel), gilt: Wir wenden bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen
Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag nach C.2.2 bis C.2.4 an. Außerdem
berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes nach
B.2.4. Zwischen dem Ende der Versicherung des bisherigen Pkw und dem Beginn der Versicherung
des anderen Pkw sind nicht mehr als sechs Monate vergangen.
Kündigen wir das Versicherungsverhältnis wegen Nichtzahlung, können wir von Ihnen eine
Geschäftsgebühr entsprechend C.1.3 verlangen.
C.4 Zahlungsperiode
Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode
bezahlen. Die Zahlungsperiode ist die Versicherungsperiode nach
§ 12 Versicherungsvertragsgesetz. Welche Zahlungsperiode Sie mit uns vereinbart haben, finden
Sie in Ihrem Versicherungsschein.
Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Abschnitt G
geregelt.
C.5 Nachhaftung in der Haftpflichtversicherung
Bleiben wir in der Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz
gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrags zur Leistung verpflichtet, gilt:
Wir haben Anspruch auf den Beitrag für die Zeit dieser Verpflichtung. Unsere Rechte nach
§ 116 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz bleiben unberührt.
KRP0726 Seite 56 von 111
[Seite 57]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
D Ihre Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs und Folgen einer
Pflichtverletzung
D.1 Welche Pflichten haben Sie bei Gebrauch des Fahrzeugs?
D.1.1 Bei allen Versicherungsarten
Vereinbarter Verwendungszweck
D.1.1.1 Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck verwendet werden.
Berechtigter Fahrer
D.1.1.2 Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist,
wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen
Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das
Fahrzeug von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Fahren mit Fahrerlaubnis
D.1.1.3 Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der
erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das
Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Pkw mit Wechselkennzeichen
D.1.1.4 Der Fahrer darf ein mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Pkw auf öffentlichen Wegen
oder Plätzen nur benutzen, wenn das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist. Außerdem
dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer den Pkw nur von einem Fahrer benutzen lassen, wenn
das Wechselkennzeichen vollständig angebracht ist.
D.1.2 Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung, der Auslandsschaden-Versicherung und der
Fahrerschutz-Versicherung
Nicht genehmigte Rennen
D.1.2.1 Der Pkw darf nicht zu behördlich nicht genehmigten Fahrveranstaltungen verwendet werden, bei
denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (Rennen). Dies gilt auch für die
dazugehörigen Übungsfahrten.
Hinweis:
Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.2 und die Ausschlüsse
- in der Haftpflichtversicherung nach A.1.5.2,
- in der Kaskoversicherung nach A.2.10.2,
- im Schutzbrief nach A.3.9.2,
- in der Insassen-Unfallversicherung nach A.4.12.3,
- in der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) nach A.5.6.2,
- in der Fahrerschutz-Versicherung nach A.6.6.3,
- in der Differenzdeckung nach A.7.8.2 und
- in der Kasko-Extra-Versicherung nach A.8.10.2.
Motorsport-Veranstaltungen oder -Aktivitäten
D.1.2.2 Der Pkw darf nur dann bei einer Motorsport-Veranstaltung oder -Aktivität einschließlich Rennen,
Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen gebraucht werden, wenn
- der Pkw in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird
und
- für diesen Gebrauch des Pkw eine Motorsport-Haftpflichtversicherung nach
§ 5 d Pflichtversicherungsgesetz besteht.
KRP0726 Seite 57 von 111
[Seite 58]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer den Pkw nur unter den genannten
Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen lassen.
Hinweis:
Beachten Sie auch Ihre Pflichten nach D.1.2.1 und die Ausschlüsse
- in der Haftpflichtversicherung nach A.1.5.2,
- in der Kaskoversicherung nach A.2.10.2,
- im Schutzbrief nach A.3.9.2,
- in der Insassen-Unfallversicherung nach A.4.12.3,
- in der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) nach A.5.6.2,
- in der Fahrerschutz-Versicherung nach A.6.6.3,
- in der Differenzdeckung nach A.7.8.2 und
- in der Kasko-Extra-Versicherung nach A.8.10.2.
D.1.3 Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung und in der Umweltschadensversicherung
Alkohol und andere berauschende Mittel
Der Pkw darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch
- alkoholische Getränke oder
- andere berauschende Mittel
nicht in der Lage ist, den Pkw sicher zu führen. Außerdem dürfen
- Sie,
- der Halter oder
- der Eigentümer des Pkw
diesen nicht von einem Fahrer fahren lassen, der durch
- alkoholische Getränke oder
- andere berauschende Mittel
nicht in der Lage ist, den Pkw sicher zu führen.
Hinweis:
Auch in folgenden Versicherungsarten besteht für solche Fahrten kein oder eingeschränkter
Versicherungsschutz:
- in der Kaskoversicherung nach A.2.6.7.b und A.2.10.1,
- im Schutzbrief nach A.3.9.1,
- in der Insassen-Unfallversicherung nach A.4.12.2,
- in der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) nach A.5.6.1,
- in der Fahrerschutz-Versicherung nach D.1.4.1,
- in der Differenzdeckung nach A.7.6 und A.7.8.1 und
- in der Kasko-Extra-Versicherung nach A.8.6.2 und A.8.10.1.
D.1.4 Zusätzlich in der Fahrerschutz-Versicherung
Alkohol und andere berauschende Mittel
D.1.4.1 Der Pkw darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch
- alkoholische Getränke oder
- andere berauschende Mittel
nicht in der Lage ist, den Pkw sicher zu führen.
Hinweis:
Auch in folgenden Versicherungsarten besteht für solche Fahrten kein oder eingeschränkter
Versicherungsschutz:
- in der Haftpflichtversicherung und in der Umweltschadensversicherung nach D.1.3,
- in der Kaskoversicherung nach A.2.6.7.b und A.2.10.1,
- im Schutzbrief nach A.3.9.1,
- in der Insassen-Unfallversicherung nach A.4.12.2,
- in der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) nach A.5.6.1,
- in der Differenzdeckung nach A.7.6 und A.7.8.1 und
- in der Kasko-Extra-Versicherung nach A.8.6.2 und A.8.10.1.
KRP0726 Seite 58 von 111
[Seite 59]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Gurtpflicht
D.1.4.2 Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben, es
sei denn, das Nichtanlegen ist gesetzlich erlaubt.
D.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
D.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 geregelten Pflichten, haben Sie keinen
Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere
Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen
Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz
bestehen.
Bei einer Verletzung der Pflicht in der Haftpflichtversicherung aus D.1.3 Satz 2 gilt: Wir sind Ihnen,
dem Halter oder Eigentümer gegenüber nicht von der Leistungspflicht befreit, soweit
- Sie, der Halter oder Eigentümer als Fahrzeuginsasse einen Personenschaden erlitten und
- Sie, der Halter oder Eigentümer das Fahrzeug nicht geführt haben.
D.2.2 Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung
Abweichend von D.2.1 gilt: Wir sind zur Leistung verpflichtet, soweit die Pflichtverletzung weder für
den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist.
Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
D.2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung
In der Haftpflichtversicherung gilt: Die sich aus D.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw.
Leistungskürzung ist Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens
je 5.000 EUR beschränkt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die
in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Sind wir wegen einer von Ihnen
vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder
teilweise von der Leistungspflicht befreit, gilt: Satz 1 bis 3 findet entsprechende Anwendung.
D.2.4 Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Straftat
Hat ein Fahrer das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt (z. B. durch
Diebstahl), gilt: Wir sind diesem gegenüber vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei.
KRP0726 Seite 59 von 111
[Seite 60]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
E Ihre Pflichten im Schadensfall und Folgen einer Pflichtverletzung
E.1 Welche Pflichten haben Sie im Schadensfall?
E.1.1 Bei allen Versicherungsarten
Anzeigepflicht
E.1.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann,
innerhalb einer Woche anzuzeigen.
E.1.1.2 Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem
Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn Sie
uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben.
Aufklärungspflicht
E.1.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer
Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:
- Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu
ermöglichen oder die dabei erforderliche Wartezeit zu beachten. Ist die erforderliche Wartezeit
abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen
Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach
§ 142 Strafgesetzbuch).
- Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des
Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten.
- Sie müssen uns alle angeforderten Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise
zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.
- Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen,
soweit dies für Sie zumutbar ist.
- Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer
Leistungspflicht ermöglichen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
Schadenminderungspflicht
E.1.1.4 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und
Minderung des Schadens zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen zu befolgen, soweit dies
für Sie zumutbar ist.
E.1.2 Zusätzlich in der Haftpflichtversicherung und in der Umweltschadensversicherung
Bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
E.1.2.1 Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies
- innerhalb einer Woche,
- bei einer Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz unverzüglich nach der
Erhebung des Anspruchs
mitzuteilen.
Anzeige von Kleinschäden
E.1.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR beträgt, selbst
regulieren oder regulieren wollen, gilt: Sie müssen uns den Schadensfall erst anzeigen, wenn Ihnen
die Selbstregulierung nicht gelingt.
Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen
E.1.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie
uns dies unverzüglich anzuzeigen.
KRP0726 Seite 60 von 111
[Seite 61]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
E.1.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem
Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle
erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen. Dies gilt auch
bei einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme nach dem
Umweltschadensgesetz.
Bei drohendem Fristablauf
E.1.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie
gegen
- einen Mahnbescheid oder
- einen Bescheid einer Behörde oder
- einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme nach dem
Umweltschadensgesetz
fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen.
Anzeige des Versicherungsfalls in der Umweltschadensversicherung
E.1.2.6 Soweit es für Sie zumutbar ist, gilt abweichend von E.1.1.1: Sie sind verpflichtet, uns jedes Ereignis,
das zu einer Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz führen könnte, sofort unter der
Telefon-Nummer 040 23606-295 anzuzeigen. Sie geben uns damit die Gelegenheit, geeignete
Gefahrenabwehrmaßnahmen zur Vermeidung oder Sofortmaßnahmen zur Begrenzung,
Beseitigung und Sanierung eines Umweltschadens einzuleiten.
Besondere Informationspflichten in der Umweltschadensversicherung
E.1.2.7 Sie sind verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über
- die Ihnen nach § 4 Umweltschadensgesetz obliegende Information an die zuständige Behörde,
- behördliches Tätigwerden wegen der Vermeidung oder Sanierung eines Umweltschadens
Ihnen gegenüber,
- die Erhebung von Ansprüchen auf Ersatz der einem Dritten entstandenen Aufwendungen zur
Vermeidung, Begrenzung oder Sanierung eines Umweltschadens,
- die Art und Menge der transportierten umweltgefährdenden Stoffe.
Einholen unserer Weisung in der Umweltschadensversicherung
E.1.2.8 Sie sind verpflichtet,
- sich über Schadenbegrenzungs-, Schadenbeseitigungs- und Sanierungsmaßnahmen und die
Erfüllung Ihrer Pflichten im Zusammenhang mit einem Umweltschaden unverzüglich mit uns
abzustimmen und
- unsere Weisungen zu befolgen,
soweit Ihnen dies zumutbar ist.
E.1.3 Zusätzlich in der Kaskoversicherung
Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Pkw
E.1.3.1 Bei Entwendung des Pkw oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von E.1.1.1 verpflichtet,
uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen.
Einholen unserer Weisung
E.1.3.2 Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Pkw oder mitversicherten Teile müssen Sie
unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten. Sie müssen unsere Weisungen
befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Anzeige bei der Polizei
E.1.3.3 Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Wild- bzw. Tierschaden den Betrag von 500 EUR, sind
Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.
KRP0726 Seite 61 von 111
[Seite 62]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Anzeige des Versicherungsfalls im Werkstattservice und im Werkstattservice Glas
E.1.3.4 Abweichend von E.1.1.1 sind Sie verpflichtet, uns
- im Werkstattservice jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann;
- im Werkstattservice Glas jeden Glasbruchschaden, der zu einer Leistung durch uns führen
kann,
unverzüglich anzuzeigen.
Werkstattbindung im Werkstattservice und im Werkstattservice Glas
E.1.3.5 Wird
- im Werkstattservice Ihr beschädigter Pkw repariert oder
- im Werkstattservice Glas Ihr Glasbruchschaden repariert,
sind Sie verpflichtet, die Reparatur in einer von uns ausgewählten Werkstatt durchführen zu lassen.
Hinweis:
In der KfzPolice classic ist der Werkstattservice Glas nach A.2.6.2.e enthalten.
E.1.4 Zusätzlich beim Schutzbrief und bei der Auslandsschaden-Versicherung inklusive
Schutzbrief (Schutzbrief Plus)
Einholen unserer Weisung
E.1.4.1 Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen müssen Sie unsere Weisungen einholen, soweit
die Umstände dies gestatten, und befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.
Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht
E.1.4.2 Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über
den Umfang unserer Leistungspflicht gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege zum
Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von
§ 213 Versicherungsvertragsgesetz von der Schweigepflicht entbinden.
Polizeiprotokoll
E.1.4.3 Bei der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) gilt: Sie müssen
das Ereignis von der Polizei in einem Protokoll festhalten lassen, sofern dies möglich und Ihnen
zumutbar ist.
Europäischer Unfallbericht
E.1.4.4 Bei der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) müssen Sie uns
den Schaden unter Verwendung des Europäischen Unfallberichts melden.
Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte
E.1.4.5 Bei der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) müssen Sie
- Ihre Ansprüche gegenüber Dritten an uns abtreten, soweit wir sie befriedigen oder befriedigt
haben,
- uns bei ihrer Geltendmachung unterstützen und
- uns erforderlichenfalls die Prozessführung überlassen.
E.1.5 Zusätzlich in der Insassen-Unfallversicherung und in der Fahrerschutz-Versicherung
Ärztliche Untersuchung, Gutachten, Entbindung von der Schweigepflicht
E.1.5.1 Nach einem Unfall sind Sie verpflichtet,
a. unverzüglich einen Arzt hinzuzuziehen,
b. den ärztlichen Anordnungen nachzukommen,
c. die Unfallfolgen möglichst zu mindern,
d. darauf hinzuwirken, dass von uns angeforderte Berichte und Gutachten alsbald erstellt werden,
KRP0726 Seite 62 von 111
[Seite 63]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
e. sich von einem von uns beauftragten Arzt untersuchen zu lassen, wobei wir die notwendigen
Kosten, einschließlich eines Ihnen entstehenden Verdienstausfalls, tragen,
f. Ärzte, die Sie – auch aus anderen Anlässen – behandelt oder untersucht haben, andere
Versicherer, Versicherungsträger und Behörden
- von der Schweigepflicht im Rahmen von § 213 Versicherungsvertragsgesetz zu entbinden
und
- zu ermächtigen, uns alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Anzeige des Todesfalls innerhalb 48 Stunden in der Insassen-Unfallversicherung
E.1.5.2 Hat in der Insassen-Unfallversicherung der Unfall den Tod einer versicherten Person zur Folge, gilt:
Die aus dem Versicherungsvertrag Begünstigten müssen uns dies innerhalb von 48 Stunden
melden. Dies gilt auch, wenn der Unfall schon angezeigt ist. Uns ist das Recht zu verschaffen, eine
Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
Frist zur Feststellung und Geltendmachung der Invalidität in der Insassen-
Unfallversicherung
E.1.5.3 Beachten Sie bei der Insassen-Unfallversicherung auch die 15-Monatsfrist für die Feststellung und
Geltendmachung der Invalidität nach A.4.5.1.
E.2 Welche Folgen hat eine Verletzung dieser Pflichten?
E.2.1 Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1.1 bis E.1.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen
Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere
Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen
Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz
bestehen.
Auf Ihre Anzeige- und Aufklärungspflichten weisen wir Sie im Schadensfall noch einmal gesondert
in Textform hin. Auf Pflichten, die Sie spontan und unmittelbar nach Eintritt eines
Schadenereignisses erfüllen müssen, können wir Sie nicht noch einmal hinweisen. Eine solche
Pflicht ist beispielsweise, dass Sie nach E.1.1.3 den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die
erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
E.2.2 Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung
Abweichend von E.2.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die
Pflichtverletzung nicht ursächlich war
- für die Feststellung des Versicherungsfalls,
- für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht.
Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.
E.2.3 Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung
In der Haftpflichtversicherung gilt: Die sich aus E.2.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw.
Leistungskürzung ist Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens
je 2.500 EUR beschränkt.
E.2.4 Erweiterung der Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung
Die Leistungsfreiheit erweitert sich auf höchstens je 5.000 EUR, wenn Sie die Aufklärungs- oder
Schadenminderungspflicht nach E.1.1.3 und E.1.1.4
- vorsätzlich und
- in besonders schwerwiegender Weise
verletzt haben. Dies ist z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder
schweren Sachschadens der Fall.
KRP0726 Seite 63 von 111
[Seite 64]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
E.2.5 Vollständige Leistungsfreiheit in der Haftpflichtversicherung
Verletzen Sie Ihre Pflichten in der Absicht, sich oder einem Anderen dadurch einen rechtswidrigen
Vermögensvorteil zu verschaffen, gilt: Wir sind von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des
erlangten Vermögensvorteils vollständig frei.
E.2.6 Besonderheiten in der Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten
Verletzen Sie
- Ihre Anzeigepflichten nach E.1.2.1 bei außergerichtlich oder nach E.1.2.3 bei gerichtlich
geltend gemachten Ansprüchen oder
- Ihre Pflicht nach E.1.2.4, uns die Prozessführung zu überlassen,
und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und
Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, gilt:
- Bei vorsätzlicher Verletzung sind wir hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags
vollständig von unserer Leistungspflicht frei.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten sind wir berechtigt, unsere Leistung
hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden
Verhältnis zu kürzen.
E.2.7 Mindestversicherungssummen
Verletzen Sie in der Haftpflichtversicherung Ihre Pflichten nach E.1.1 und E.1.2, gelten anstelle der
vereinbarten Versicherungssummen die in Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen.
KRP0726 Seite 64 von 111
[Seite 65]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
F Rechte und Pflichten der mitversicherten Personen
F.1 Pflichten mitversicherter Personen
Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung.
F.2 Ausübung der Rechte
Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer
zu, soweit nichts Anderes geregelt ist. Eine andere Regelung ist z. B. das Geltendmachen von
Ansprüchen in der Haftpflichtversicherung nach A.1.2 und in der Fahrerschutz-Versicherung nach
A.6.2.
F.3 Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen
Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen
mitversicherten Personen.
Eine Ausnahme hiervon gilt in der Haftpflichtversicherung: Mitversicherten Personen gegenüber
können wir uns auf die Leistungsfreiheit nur berufen, wenn
- die der Leistungsfreiheit zugrundeliegenden Umstände in der Person des Mitversicherten
vorliegen oder
- diese Umstände der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht
bekannt waren.
Sind wir zur Leistung verpflichtet, gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die in
Deutschland geltenden Mindestversicherungssummen. Das Gleiche gilt, wenn wir trotz Beendigung
des Versicherungsverhältnisses noch gegenüber dem geschädigten Dritten Leistungen erbringen.
Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen Ausnahmefällen bestehen.
KRP0726 Seite 65 von 111
[Seite 66]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
G Laufzeit und Kündigung des Vertrags, Veräußerung des Pkw,
Wagniswegfall
G.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag?
G.1.1 Vertragsdauer
Die Laufzeit Ihres Vertrags ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein.
G.1.2 Automatische Verlängerung
Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum
Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht Sie oder wir den Vertrag kündigen. Dies gilt
auch, wenn für die erste Laufzeit nach Abschluss des Vertrags deshalb weniger als ein Jahr
vereinbart ist, um die folgenden Versicherungsjahre zu einem bestimmten Kalendertag, z. B.
dem 1. Januar eines jeden Jahres, beginnen zu lassen.
G.1.3 Verträge mit einer befristeten Laufzeit
Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem
vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
G.2 Wann und aus welchem Anlass können Sie den Versicherungsvertrag kündigen?
G.2.1 Kündigung zum Ablauf
Sie können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist
nur wirksam, wenn sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
G.2.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Sie sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung
wird sofort mit deren Zugang bei uns wirksam.
G.2.3 Kündigung nach einem Schadenereignis
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie den Vertrag kündigen. Die
Kündigung muss uns
- innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung
oder
- innerhalb eines Monats, nachdem wir in der Haftpflichtversicherung unsere
Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben,
zugehen. Das Gleiche gilt, wenn wir Sie in der Haftpflichtversicherung anweisen, es über
den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem gilt in der
Haftpflichtversicherung: Sie können den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der
Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.
G.2.4 Wirksamwerden Ihrer Kündigung nach G.2.3
Sie können bestimmen, ob die Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt,
spätestens zum Ablauf des Versicherungsvertrags, wirksam werden soll.
G.2.5 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Pkw
Veräußern Sie den Pkw oder wird er zwangsversteigert, geht der Vertrag nach G.7.1 oder
G.7.6 auf den Erwerber über. Der Erwerber ist berechtigt,
- den Vertrag innerhalb eines Monats nach dem Erwerb,
- bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab
Erlangen der Kenntnis,
KRP0726 Seite 66 von 111
[Seite 67]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
zu kündigen. Der Erwerber kann bestimmen, ob der Vertrag mit sofortiger Wirkung oder
spätestens zum Ablauf des Vertrags endet.
G.2.6 Kündigung durch neue Versicherung bei Erwerb
Der übergegangene Vertrag gilt automatisch als gekündigt, wenn der Erwerber
- für den Pkw eine neue Versicherung abschließt und
- bei der Zulassungsbehörde eine Versicherungsbestätigung vorlegt.
Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam.
G.2.7 Kündigung bei Beitragserhöhung
Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach J.1 bis J.4.1 den Beitrag,
gilt: Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der
Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zu dem
Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Wir teilen Ihnen die
Beitragserhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf
Ihr Kündigungsrecht hin.
G.2.8 Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des Pkw
Ändert sich die Art oder Verwendung des Pkw nach K.5 und erhöht sich der Beitrag dadurch
um mehr als 10 %, gilt: Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
G.2.9 Kündigung bei Bedingungsänderung
Machen wir von unserem Recht zur Bedingungsänderung nach Abschnitt N Gebrauch, gilt:
Sie können den Versicherungsvertrag innerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer
Mitteilung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens der Bedingungsänderung. Wir teilen Ihnen die Änderung spätestens
einen Monat vor dem Wirksamwerden mit und weisen Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin.
G.3 Wann und aus welchem Anlass können wir den Versicherungsvertrag kündigen?
G.3.1 Kündigung zum Ablauf
Wir können den Vertrag zum Ablauf des Versicherungsjahres kündigen. Die Kündigung ist
nur wirksam, wenn sie Ihnen spätestens einen Monat vor Ablauf zugeht.
G.3.2 Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes
Wir sind berechtigt, einen vorläufigen Versicherungsschutz zu kündigen. Die Kündigung
wird nach Ablauf von zwei Wochen nach deren Zugang bei Ihnen wirksam.
G.3.3 Kündigung nach einem Schadenereignis
Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die
Kündigung muss Ihnen
- innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung
oder
- innerhalb eines Monats, nachdem wir in der Haftpflichtversicherung unsere
Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben,
zugehen. Das Gleiche gilt, wenn wir Sie in der Haftpflichtversicherung anweisen, es über
den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem gilt in der
Haftpflichtversicherung: Wir können den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der
Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere
Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.
KRP0726 Seite 67 von 111
[Seite 68]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
G.3.4 Kündigung bei Nichtzahlung des Folgebeitrags
Haben Sie einen ausstehenden Folgebeitrag zuzüglich Kosten und Zinsen trotz unserer
Zahlungsaufforderung nach C.2.2 nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist gezahlt, gilt: Wir
können den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Unsere Kündigung wird unwirksam,
wenn Sie diese Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen (siehe
auch C.2.4).
G.3.5 Kündigung bei Verletzung Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs
Verletzen Sie eine Ihrer Pflichten bei Gebrauch des Fahrzeugs nach Abschnitt D, gilt: Wir
können innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben,
den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass die
Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist.
G.3.6 Kündigung bei geänderter Art oder Verwendung des Pkw
Ändert sich die Art oder Verwendung des Pkw nach K.5, gilt: Wir können den
Versicherungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Beruht die Veränderung auf
leichter Fahrlässigkeit, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach deren
Zugang bei Ihnen wirksam.
G.3.7 Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Pkw
Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des versicherten Pkw nach G.7 gilt: Wir können
dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats von
dem Zeitpunkt an auszusprechen, in welchem wir von der Veräußerung oder
Zwangsversteigerung Kenntnis erlangen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem
Zugang beim Erwerber wirksam.
G.4 Kündigung einzelner Versicherungen
G.4.1 Rechtlich selbstständige Verträge
Jeweils rechtlich selbstständige Verträge sind
- die Haftpflichtversicherung,
- die Kaskoversicherung,
- der Schutzbrief,
- die Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus),
- die Insassen-Unfallversicherung,
- die Fahrerschutz-Versicherung,
- die Kasko-Extra-Versicherung und
- die Differenzdeckung.
Die Kündigung einer Versicherungsart berührt das Fortbestehen einer anderen daher nicht, soweit
nachfolgend nicht etwas Anderes geregelt ist.
G.4.2 Recht zur Kündigung aller Verträge
Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses in einer
Versicherungsart sämtliche Versicherungen für den Pkw zu kündigen.
G.4.3 Kündigungsfiktion
Sämtliche Versicherungen gelten als gekündigt, wenn
- wir unter mehreren für den Pkw abgeschlossenen Versicherungen nur eine kündigen
und
- Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie
mit einer Fortsetzung der ungekündigten Versicherungen nicht einverstanden sind.
Dies gilt entsprechend für uns, wenn Sie unter mehreren nur eine Versicherung kündigen.
KRP0726 Seite 68 von 111
[Seite 69]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
G.4.4 Ende des Schutzbriefs, der Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief
(Schutzbrief Plus) und der Fahrerschutz-Versicherung bei Kündigung der
Haftpflichtversicherung
Kündigen Sie oder wir nur die Haftpflichtversicherung, enden abweichend von G.4.1
- der Schutzbrief,
- die Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus) und
- die Fahrerschutz-Versicherung
zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
G.4.5 Ende der Kasko-Extra-Versicherung und der Differenzdeckung bei Kündigung oder
Umwandlung der Vollkasko
Kündigen Sie oder wir die Vollkasko oder wird diese in eine Teilkasko umgewandelt, enden
- die Kasko-Extra-Versicherung und
- die Differenzdeckung
zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
G.4.6 Ende des Werkstattservice oder des Werkstattservice Glas
Sie können
- den Werkstattservice oder
- in den KfzPolicen premium und comfort den Werkstattservice Glas
entsprechend G.2.1 kündigen.
Kündigen Sie oder wir die Kaskoversicherung, endet
- der Werkstattservice oder
- der Werkstattservice Glas
zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Hinweis:
In der KfzPolice classic ist der Werkstattservice Glas enthalten und kann nicht gekündigt werden.
G.4.7 Ende des Rabattschutzes
In der Haftpflichtversicherung
G.4.7.1 Sie können den Rabattschutz in der Haftpflichtversicherung entsprechend G.2.1 kündigen.
Wenn
- Sie oder wir die Haftpflichtversicherung kündigen oder
- die Voraussetzungen für den Rabattschutz nach I.5.2 (mindestens SF-Klasse 10)
entfallen,
endet der Rabattschutz in der Haftpflichtversicherung zum selben Zeitpunkt, ohne dass es
einer gesonderten Kündigung bedarf.
In der Vollkasko
G.4.7.2 Sie können den Rabattschutz in der Vollkasko entsprechend G.2.1 kündigen.
Wenn
- Sie oder wir die Vollkasko kündigen,
- Sie oder wir die Haftpflichtversicherung kündigen,
- Sie den Rabattschutz in der Haftpflichtversicherung kündigen oder
- die Voraussetzungen für den Rabattschutz nach I.5.2 (mindestens SF-Klasse 10)
entfallen,
endet der Rabattschutz in der Vollkasko zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer
gesonderten Kündigung bedarf.
KRP0726 Seite 69 von 111
[Seite 70]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
G.5 Form und Zugang der Kündigung
Jede Kündigung muss in Textform (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erfolgen und ist nur wirksam, wenn
sie innerhalb der jeweiligen Frist zugeht.
G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung
Bei einer Kündigung vor Ablauf des Versicherungsjahres steht uns der auf die Zeit des
Versicherungsschutzes entfallende Beitrag anteilig zu.
G.7 Was ist bei Veräußerung des Pkw zu beachten?
G.7.1 Übergang der Versicherung auf den Erwerber
Veräußern Sie Ihren Pkw, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die
Insassen-Unfallversicherung und die Fahrerschutz-Versicherung.
G.7.2 Beitragsanpassung für den Erwerber
Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir
sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die SF-
Klasse des Erwerbers, die entsprechend seinem bisherigen Schadenverlauf ermittelt wird. Der
neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt.
G.7.3 Beitrag für die laufende Zahlungsperiode
Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir nach unserer Wahl entweder von Ihnen
oder vom Erwerber verlangen.
G.7.4 Anzeige der Veräußerung
Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Pkw unverzüglich anzuzeigen.
Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des § 97 Versicherungsvertragsgesetz
der Verlust des Versicherungsschutzes.
G.7.5 Kündigung des Vertrags
Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den
Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.
G.7.6 Zwangsversteigerung
Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Pkw zwangsversteigert
wird.
G.8 Wagniswegfall
Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z. B. durch Fahrzeugverschrottung), steht uns der
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen.
KRP0726 Seite 70 von 111
[Seite 71]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit
ungestempelten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen
H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?
H.1.1 Kein Ende des Vertrags durch Abmeldung
Wird der versicherte Pkw außer Betrieb gesetzt und soll er zu einem späteren Zeitpunkt wieder
zugelassen werden, wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht beendet.
H.1.2 Beitragsfreie Ruheversicherung
Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns
die Außerbetriebsetzung mitteilt.
H.1.3 Keine Ruheversicherung
Verträge mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr gehen nicht in eine beitragsfreie
Ruheversicherung über. Der Versicherungsschutz wird durch eine Außerbetriebsetzung nicht
berührt.
H.1.4 Umfang der Ruheversicherung
H.1.4.1 Mit der beitragsfreien Ruheversicherung besteht während der Dauer der Außerbetriebsetzung
eingeschränkter Versicherungsschutz.
Der Ruheversicherungsschutz umfasst
- die Haftpflichtversicherung und die Umweltschadensversicherung,
- die Teilkasko, wenn für den versicherten Pkw im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll-
oder Teilkasko bestand. Darüber hinaus sind Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen
Dritter versichert, wenn für den versicherten Pkw im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine
Vollkasko bestand.
H.1.4.2 Den Umfang des Versicherungsschutzes für die beitragspflichtige Ruheversicherung finden Sie in
Ihrem Versicherungsschein.
H.1.5 Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung
Während der Dauer der Ruheversicherung gilt: Sie sind verpflichtet, den Pkw
- in einem Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder
- auf einem umfriedeten Abstellplatz (z. B. einen geschlossenen Hofraum)
nicht nur vorübergehend abzustellen. Außerdem dürfen Sie den Pkw außerhalb dieser
Räumlichkeiten nicht gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflichten, sind wir unter den
Voraussetzungen nach D.2 leistungsfrei.
H.1.6 Wiederanmeldung
Wird der Pkw wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der
ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns
unverzüglich anzuzeigen.
H.1.7 Ende des Vertrags und der Ruheversicherung
H.1.7.1 Der Vertrag und damit auch die beitragsfreie Ruheversicherung enden 18 Monate nach der
Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
H.1.7.2 Für die beitragspflichtige Ruheversicherung gelten hinsichtlich der Vertragsdauer die Regelungen
unter G.1.
KRP0726 Seite 71 von 111
[Seite 72]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
H.1.8 Wiederanmeldung mit anderer Versicherungsbestätigung
Melden Sie den Pkw während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer
Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, gilt: Wir haben das Recht, den
Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern.
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?
H.2.1 Versicherungsschutz in der Saison
Für Pkw, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten
Versicherungsschutz während des auf dem Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison).
H.2.2 Ruheversicherung
Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4.1 und H.1.5.
H.2.3 Fahrten außerhalb der Saison
Für Fahrten außerhalb der Saison gilt: Sie haben innerhalb des für den Halter zuständigen
Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks Versicherungsschutz in der
Haftpflichtversicherung, wenn diese Fahrten
- im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder
- wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung
durchgeführt werden.
H.3 Versicherungsschutz für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen
In der Haftpflichtversicherung besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit
ungestempelten Kennzeichen nach § 12 Absatz 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Dies gilt nicht
für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss.
H.4 Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen?
H.4.1 Versicherungsumfang
Haben wir nichts Anderes mit Ihnen vereinbart, gilt für Pkw, die mit einem Kurzzeitkennzeichen
zugelassen sind: Wir gewähren Ihnen Haftpflichtversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen
Mindestversicherungssummen. Es gilt der Versicherungsumfang der KfzPolice classic.
H.4.2 Versicherungsdauer
Kurzzeitkennzeichen sind Kennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Probe- oder
Überführungsfahrt bis zur Dauer von sechs Tagen.
KRP0726 Seite 72 von 111
[Seite 73]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
I Schadenfreiheitsrabatt-System
I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)
Für die in Anhang 1 genannten Risiken gilt: In der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko
richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse nach Ihrem Schadenverlauf. Aus der
Einstufung in eine SF-Klasse ergibt sich der Beitragssatz. Dies gilt nicht für Pkw mit
Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder rotem Kennzeichen.
I.2 Ersteinstufung
I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0
Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 0
eingestuft.
I.2.2 Sonder-Ersteinstufung in eine SF-Klasse in der Haftpflichtversicherung
Sonder-Ersteinstufung in SF-Klasse 1/2
I.2.2.1 Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag wird in die
SF-Klasse 1/2 eingestuft, wenn Sie aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens einem
Jahr zum Führen eines
- Pkw,
- Camping-Kfz,
- Kraftrad,
- Trike,
- Quad,
- Leichtkraftrad oder
- Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr
berechtigt sind. Die Fahrerlaubnis muss von einem Mitgliedstaat der EU oder von Island,
Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (Großbritannien und
Nordirland) erteilt worden sein. Fahrerlaubnisse, die von einem Staat außerhalb der EU erteilt
wurden, sind diesen gleichgestellt, wenn sie
- nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere theoretische oder praktische
Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder
- nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.
Sonder-Ersteinstufung in SF-Klasse 1
I.2.2.2 Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, gilt: Der Vertrag wird in die
SF-Klasse 1 eingestuft, wenn einer der folgenden Fälle auf Sie zutrifft:
a. Sie haben bereits einen Pkw (Erstfahrzeug) versichert, der zu diesem Zeitpunkt mindestens in
die SF-Klasse 1 eingestuft ist. Das Gleiche gilt, wenn Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener
Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner das
Erstfahrzeug versichert hat.
b. Sie haben bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, das zu diesem Zeitpunkt
mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist. Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um ein
Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder einen Lkw bis 3,5 t zulässige
Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr.
c. Ihr Elternteil oder Ihr Kind hat bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, das zu
diesem Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist. Bei dem Erstfahrzeug handelt
es sich um einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder einen Lkw
bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr.
d. Ihr Ehepartner hat bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, das zu diesem
Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist. Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich
um ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad, Leichtkraftrad oder einen Lkw bis 3,5 t zulässige
Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr. Ihrem Ehepartner gleichgestellt ist Ihr eingetragener
Lebenspartner und Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner.
KRP0726 Seite 73 von 111
[Seite 74]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Sonder-Ersteinstufung in SF-Klasse 3 (nur in den KfzPolicen premium und comfort)
I.2.2.3 Beginnt Ihr Vertrag in der KfzPolice premium oder comfort ohne Übernahme eines Schadenverlaufs
nach I.6, gilt: Der Vertrag wird in die SF-Klasse 3 eingestuft, wenn die folgenden Voraussetzungen
erfüllt sind:
- Sie haben bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, das zu diesem Zeitpunkt
mindestens in die SF-Klasse 3 eingestuft ist. Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um
- einen Pkw,
- ein Camping-Kfz,
- ein Kraftrad,
- ein Trike,
- ein Quad,
- ein Leichtkraftrad oder
- einen Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr.
Ihnen gleichgestellt ist Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener Lebenspartner und Ihr mit Ihnen in
häuslicher Gemeinschaft lebender Lebenspartner.
- Sie und der jeweilige Fahrer haben mindestens das 23. Lebensjahr vollendet.
Sonder-Ersteinstufung in SF-Klasse 5 für Kunden-Kinder (nur in der KfzPolice premium)
I.2.2.4 Beginnt Ihr Vertrag in der KfzPolice premium ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6,
gilt: Der Vertrag kann in die SF-Klasse 5 eingestuft werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
- Ihr Elternteil hat bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert.
- Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad
oder Leichtkraftrad.
- Das Erstfahrzeug ist bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC
Versicherungs-AG oder KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG versichert.
- Das Erstfahrzeug ist mindestens in die SF-Klasse 5 eingestuft.
- Der hinzukommende Pkw ist auf Sie als natürliche Person zugelassen.
- Sie haben mindestens das 17. Lebensjahr vollendet.
- Sie leben mit Ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft oder diese sind Ihnen gegenüber
unterhaltspflichtig.
- Für Sie oder Ihre Eltern besteht mindestens ein Versicherungsvertrag (nicht Kfz) bei der
R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG oder KRAVAG-
SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG.
Diese Sonder-Ersteinstufung können Sie nur einmal in Anspruch nehmen.
Sonder-Ersteinstufung in SF-Klasse 5 für Zusatzfahrer (nur in der KfzPolice premium)
I.2.2.5 Beginnt Ihr Vertrag in der KfzPolice premium ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6,
gilt: Der Vertrag wird in die SF-Klasse 5 eingestuft, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen
erfüllt sind:
- Sie versichern erstmalig einen Pkw.
- Der Pkw ist auf Sie als natürliche Person zugelassen.
- Sie waren mindestens ein Jahr als Zusatzfahrer benannt und damit berechtigt, alle bei der
R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG oder KRAVAG-
ALLGEMEINE Versicherungs-AG versicherten Pkw zu fahren, ohne als Fahrer im jeweiligen
Vertrag berücksichtigt zu sein.
Sonder-Ersteinstufung bis SF-Klasse 8 (nur in der KfzPolice premium)
I.2.2.6 Beginnt Ihr Vertrag in der KfzPolice premium ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 und
haben Sie oder Ihr Ehepartner bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, gilt: Der
Vertrag wird in dieselbe SF-Klasse wie das Erstfahrzeug, höchstens jedoch in die SF-Klasse 8
eingestuft, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad
oder Leichtkraftrad.
- Das Erstfahrzeug ist bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC
Versicherungs-AG oder KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG versichert.
- Das Erstfahrzeug ist mindestens in die SF-Klasse 4 eingestuft.
KRP0726 Seite 74 von 111
[Seite 75]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
- Der hinzukommende Pkw ist auf Sie oder Ihren Ehepartner zugelassen.
- Der hinzukommende Pkw wird ausschließlich von Ihnen und Ihrem Ehepartner gefahren.
- Sie und der jeweilige Fahrer haben mindestens das 23. Lebensjahr vollendet.
Sie können die Einstufung nach I.2.2.6 auch dann beantragen, wenn das Erstfahrzeug noch nicht
bei einem der vorgenannten Versicherer versichert ist. Voraussetzung dafür ist, dass
- Sie oder Ihr Ehepartner dort innerhalb eines Jahres einen Vertrag für das Erstfahrzeug
abschließen und
- der Vertrag für den hinzukommenden Pkw schadenfrei verlaufen ist.
Die Änderung erfolgt frühestens ab dem ersten Tag nach Ihrer Antragstellung, nicht aber vor Beginn
des Vertrags für das Erstfahrzeug.
Hinweis:
Ihrem Ehepartner gleichgestellt ist Ihr eingetragener Lebenspartner und Ihr mit Ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebender Lebenspartner.
Sonder-Ersteinstufung in dieselbe SF-Klasse wie Ihr Erstfahrzeug (nur in der KfzPolice
premium)
I.2.2.7 Beginnt Ihr Vertrag in der KfzPolice premium ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6 und
haben Sie bereits ein anderes Fahrzeug (Erstfahrzeug) versichert, gilt: Der Vertrag wird in dieselbe
SF-Klasse wie das Erstfahrzeug eingestuft, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Bei dem Erstfahrzeug handelt es sich um einen Pkw, ein Camping-Kfz, Kraftrad, Trike, Quad
oder Leichtkraftrad.
- Das Erstfahrzeug ist bei der R+V Allgemeine Versicherung AG, KRAVAG-LOGISTIC
Versicherungs-AG oder KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG versichert.
- Das Erstfahrzeug ist mindestens in die SF-Klasse 9 eingestuft.
- Der hinzukommende Pkw ist auf Sie als natürliche Person zugelassen.
- Der hinzukommende Pkw wird ausschließlich von Ihnen gefahren.
- Sie haben mindestens das 23. Lebensjahr vollendet.
Sie können die Einstufung nach I.2.2.7 auch dann beantragen, wenn das Erstfahrzeug noch nicht
bei einem der vorgenannten Versicherer versichert ist. Voraussetzung dafür ist, dass
- Sie dort innerhalb eines Jahres einen Vertrag für das Erstfahrzeug abschließen und
- der Vertrag für den hinzukommenden Pkw schadenfrei verlaufen ist.
Die Änderung erfolgt frühestens ab dem ersten Tag nach Ihrer Antragstellung, nicht aber vor Beginn
des Vertrags für das Erstfahrzeug.
Sonder-Ersteinstufung für Pkw von ehemaligen Dienstwagen-Nutzern (nur in der KfzPolice
premium)
I.2.2.8 Beginnt Ihr Vertrag in der KfzPolice premium ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6,
gilt: Der Vertrag wird in diejenige SF-Klasse eingestuft, die sich aus dem Schadenverlauf eines von
Ihnen genutzten Dienstwagens ergibt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ihr ehemaliger Arbeitgeber stellt eine Bescheinigung über den Schadenverlauf aus.
- Die Bescheinigung enthält den Zeitraum, in dem Sie einen Dienstwagen genutzt haben, sowie
die Anzahl und den Zeitpunkt der in diesem Zeitraum eingetretenen Haftpflichtschäden.
- Der Pkw wird auf Sie als natürliche Person zugelassen.
- Sie haben kein weiteres Fahrzeug versichert. In diesem Fall haben die Sonder-
Ersteinstufungen nach I.2.2.2, I.2.2.3, I.2.2.6 und I.2.2.7 Vorrang.
I.2.3 Anrechnung des Schadenverlaufs der Haftpflichtversicherung in der Vollkasko
Schließen Sie neben der Haftpflichtversicherung eine Vollkasko mit einer Laufzeit von einem Jahr
ab (siehe G.1.2), gilt: Sie können verlangen, dass die Einstufung nach dem Schadenverlauf der
Haftpflichtversicherung erfolgt. Hat für den versicherten Pkw oder das ersetzte Fahrzeug im Sinne
von I.6.1 innerhalb der letzten 12 Monate bereits eine Vollkasko bestanden, gilt: Wir können den
Schadenverlauf der Haftpflichtversicherung in der Vollkasko nicht anrechnen und übernehmen
stattdessen den Schadenverlauf der Vollkasko nach I.6.
KRP0726 Seite 75 von 111
[Seite 76]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
I.2.4 Führerschein-Sonderregelung in der Haftpflichtversicherung
Hat Ihr Vertrag in der SF-Klasse 0 begonnen, gilt: Wir stufen den Vertrag in die SF-Klasse 1/2 ein,
sobald Sie ein Jahr eine Fahrerlaubnis für Pkw besitzen und folgende Voraussetzungen erfüllt
sind:
- Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen.
- Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedstaat der EU oder von Island, Liechtenstein,
Norwegen, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich (Großbritannien und Nordirland)
ausgestellt worden.
- Sie haben einen Antrag auf Besserstufung gestellt.
Fahrerlaubnisse, die von einem Staat außerhalb der EU erteilt wurden, sind diesen gleichgestellt,
wenn sie
- nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere theoretische oder praktische
Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder
- nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.
I.2.5 Fortfall von Einstufungs-Voraussetzungen während der Laufzeit Ihres Vertrags
Wurde Ihr Vertrag nach I.2.2 eingestuft und fallen die Voraussetzungen dafür während der Laufzeit
fort, wird Ihr Vertrag ab diesem Zeitpunkt neu eingestuft. Erfüllen Sie die Voraussetzungen für eine
andere in I.2.2 aufgeführte Regelung, gilt: Wir stufen Ihren Vertrag in diejenige SF-Klasse ein, die
sich ergibt, wenn er bereits bei Abschluss nach dieser Regelung eingestuft worden wäre.
Anderenfalls stufen wir Ihren Vertrag in diejenige SF-Klasse ein, die sich ergibt, wenn er bei
Abschluss in die SF-Klasse 0 eingestuft worden wäre.
I.3 Jährliche Neueinstufung
Wir stufen Ihren Vertrag zum 1. Januar eines jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf im
vergangenen Kalenderjahr neu ein. Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung
maßgeblich dafür, welchem Kalenderjahr der Schaden zugeordnet wird.
I.3.1 Wirksamwerden der Neueinstufung
Die Neueinstufung gilt mit Beginn des Versicherungsjahres, das auf das Kalenderjahr des
schadenfreien oder schadenbelasteten Verlaufs folgt.
I.3.2 Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der
Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen bestanden, gilt: Ihr Vertrag wird in die
nächstbessere SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle im Anhang 1 eingestuft.
I.3.3 Besserstufung bei Saisonkennzeichen
Ist der versicherte Pkw mit einem Saisonkennzeichen zugelassen (siehe H.2), gilt: Wir nehmen bei
schadenfreiem Verlauf des Vertrags eine Besserstufung nach I.3.2 nur vor, wenn die Saison
mindestens sechs Monate beträgt.
I.3.4 Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 1/2, 0 oder M und mit Sonder-Ersteinstufung
Besserstufung nach einem vollen Kalenderjahr aus der SF-Klasse 1/2, 0 oder M
I.3.4.1 Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen bestanden,
gilt: Wir stufen Ihren Vertrag aus der SF-Klasse 1/2, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-
Klasse 1 ein.
KRP0726 Seite 76 von 111
[Seite 77]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Besserstufung nach einem halben Kalenderjahr aus der SF-Klasse 1/2, 0 oder der Sonder-
Ersteinstufung
I.3.4.2 Wir stufen Ihren Vertrag bei schadenfreiem Verlauf
- von SF-Klasse 1 und höher in die nächstbessere SF-Klasse,
- von SF-Klasse 1/2 nach SF-Klasse 1,
- von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse 1/2,
wenn er
- in der Zeit vom 2. Januar bis 1. Juli eines Kalenderjahres begonnen hat und
- bis zum 31. Dezember mindestens sechs Monate Versicherungsschutz bestand.
I.3.5 Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf
Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird er nach der jeweiligen
Tabelle im Anhang 1 zurückgestuft.
I.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf?
I.4.1 Schadenfreier Verlauf
I.4.1.1 Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn
- der Versicherungsschutz von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres ununterbrochen bestand
und
- uns in dieser Zeit kein Schadenereignis gemeldet wurde, für welches wir Entschädigungen
leisten oder Rückstellungen bilden mussten.
Dazu zählen nicht Kosten für Gutachter, Rechtsberatung und Prozesse.
I.4.1.2 Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag jeweils als schadenfrei, wenn eine der
folgenden Voraussetzungen vorliegt:
a. Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen aufgrund von Abkommen der
Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern oder wegen
der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung. Dies gilt nicht bei
Mehrfachversicherungen bei Gespannen.
b. Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung
folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben.
c. Der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erstattet uns unsere Entschädigung in
vollem Umfang.
d. Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen in der Vollkasko für ein
Schadenereignis, das unter die Teilkasko fällt.
e. Eine Person mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung haftet in vollem
Umfang für das Schadenereignis. Sie haben gegenüber dem Haftpflichtversicherer jedoch
keinen Anspruch, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat.
Deswegen nehmen Sie Ihre Vollkasko in Anspruch.
f. Wir werden wegen eines nach A.1.1.6 oder A.1.1.7 gedeckten Schadens in Anspruch
genommen.
g. Wir werden ausschließlich wegen eines nach A.1.1.8, A.1.1.9, A.1.1.10 oder A.1.1.11
versicherten Schadens in Anspruch genommen. Weitere über die Haftpflichtversicherung
gedeckte Ansprüche sind nicht entstanden.
h. Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen in der Vollkasko für ein
Schadenereignis, das unter die Differenzdeckung oder die Kasko-Extra-Versicherung fällt.
I.4.2 Schadenbelasteter Verlauf
I.4.2.1 Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn
- Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse melden und
- wir für diese Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen.
Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach I.4.1.2.
KRP0726 Seite 77 von 111
[Seite 78]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
I.4.2.2 Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei, leisten wir jedoch in einem
folgenden Kalenderjahr Entschädigungen oder bilden Rückstellungen, gilt: Wir stufen Ihren Vertrag
zum 1. Januar des dann folgenden Kalenderjahres zurück. Die Wirksamkeit der Rückstufung richtet
sich nach I.3.1.
I.5 Wie können Sie eine Rückstufung vermeiden?
I.5.1 Schadenrückkauf
Haftpflichtversicherung
I.5.1.1 Sie können eine Rückstufung in der Haftpflichtversicherung vermeiden, wenn Sie uns unsere
Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung, erstatten. Deshalb
informieren wir Sie über die Höhe unserer Entschädigung, wenn diese nicht mehr als 1.500 EUR
beträgt. Erstatten Sie uns die Entschädigung innerhalb von sechs Monaten nach unserer Mitteilung,
wird Ihr Haftpflichtversicherungsvertrag als schadenfrei behandelt.
Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des
Erstattungsbetrags informiert und müssen wir danach die Schadenregulierung wieder aufnehmen,
gilt: Auch wenn wir eine weitere Entschädigung leisten, erhöht sich der Erstattungsbetrag nicht.
Vollkasko (nur in der KfzPolice premium)
I.5.1.2 In der KfzPolice premium gilt: Sie können auch in der Vollkasko eine Rückstufung vermeiden, wenn
Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung,
erstatten.
I.5.2 Rabattschutz
Haben Sie mit uns den Rabattschutz vereinbart und ist während des Rabattschutzes ein
belastender Schaden angefallen, gilt: Ihr Vertrag wird im folgenden Kalenderjahr nicht
zurückgestuft, sondern bleibt stattdessen in der bisherigen SF-Klasse. Für jeden weiteren Schaden
im Kalenderjahr erfolgt eine Rückstufung nach I.3.5. Der Rabattschutz entfällt, ohne dass es einer
Kündigung bedarf, wenn der Vertrag mit weniger als SF-Klasse 10 geführt wird. Im Übrigen gilt
G.4.7.
I.6 Übernahme eines Schadenverlaufs
I.6.1 In welchen Fällen ist die Übernahme eines Schadenverlaufs möglich?
Die Übernahme eines Schadenverlaufs von einem anderen Vertrag hat Vorrang vor einer
Ersteinstufung nach I.2. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag bei einem anderen Versicherer
bestanden hat. Die Übernahme kann unter den Voraussetzungen nach I.6.2 und I.6.3 in folgenden
Fällen beantragt werden:
Fahrzeugwechsel
I.6.1.1 Sie haben den versicherten Pkw anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft
(Fahrzeugwechsel).
Rabatt-Tausch
I.6.1.2 Sie besitzen neben dem versicherten Pkw noch ein anderes Fahrzeug und veräußern dieses oder
setzen es ohne Ruheversicherung außer Betrieb. Sie versichern ein weiteres Fahrzeug ohne
Veräußerung oder Wegfall des versicherten Fahrzeugs.
Schadenverlauf einer anderen Person
I.6.1.3 Das Fahrzeug einer anderen Person wurde regelmäßig von Ihnen gefahren.
KRP0726 Seite 78 von 111
[Seite 79]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Versichererwechsel
I.6.1.4 Sie sind mit Ihrem Pkw von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt.
I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme eines Schadenverlaufs?
Für die Übernahme eines Schadenverlaufs auf den Vertrag für das versicherte Fahrzeug gelten
folgende Voraussetzungen:
Fahrzeuggruppe
I.6.2.1 Das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört derselben oder einer
höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.
a. Gruppe 3: Lkw im gewerblichen Güterverkehr und Umzugsverkehr, Zugmaschinen im
gewerblichen Güterverkehr und Umzugsverkehr, Kraftomnibusse und Abschleppwagen.
b. Gruppe 2: Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr und
Zugmaschinen im Werkverkehr.
c. Gruppe 1: Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes, Quads, Camping-Kfz, Lkw bis 3,5 t
zulässige Gesamtmasse im Werk-/Privatverkehr, landwirtschaftliche Zugmaschinen und
Raupenschlepper, Stapler, Krankenwagen und Leichenwagen.
Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs der Haftpflichtversicherung und Vollkasko
I.6.2.2 Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko nur
zusammen.
Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person
nach I.6.1.3
I.6.2.3 Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem Sie
das Fahrzeug der anderen Person regelmäßig gefahren haben. Außerdem gelten folgende
Voraussetzungen:
a. Es handelt sich bei der anderen Person um
- einen Familienangehörigen (z. B. Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner,
ein Elternteil oder Kind),
- Ihren mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner oder
- Ihren Arbeitgeber.
b. Sie machen den Zeitraum glaubhaft, in dem Sie das Fahrzeug der anderen Person regelmäßig
gefahren haben. Hierzu gehört, dass Sie und die andere Person uns den Zeitraum in Textform
bestätigen. Wenn die andere Person verstorben ist, genügt Ihre Bestätigung. Handelt es sich
bei der anderen Person um Ihren Ehepartner, kann die Erklärung entfallen. Ihrem Ehepartner
gleichgestellt ist Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihr mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebender Lebenspartner. Zur Glaubhaftmachung benötigen wir außerdem eine Kopie Ihres
Führerscheins. Sie müssen für den Zeitraum, in dem Sie das Fahrzeug der anderen Person
regelmäßig gefahren haben, im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis gewesen sein;
c. die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden und
gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf;
d. die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr
als sieben Jahre zurück.
Zusätzliche Regelung beim Rabatt-Tausch nach I.6.1.2
I.6.2.4 Bei einem Rabatt-Tausch gilt: Wir übernehmen den Schadenverlauf nur dann, wenn Sie durch
Erklärung in Textform glaubhaft machen, dass die Anrechnung des Schadenverlaufs gerechtfertigt
ist.
KRP0726 Seite 79 von 111
[Seite 80]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf
aus?
Im Jahr der Übernahme
I.6.3.1 Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen
außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung, Wagniswegfall) gilt Folgendes:
a. Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den Schadenverlauf, als
wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden.
b. Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und höchstens sieben Jahre, übernehmen
wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand.
c. Beträgt die Unterbrechung mehr als sieben Jahre, gilt:
- in der KfzPolice premium übernehmen wir den Schadenverlauf nur dann, wenn Sie uns
den Schadenverlauf nachweisen. Hierfür benötigen wir eine Originalbescheinigung Ihres
bisherigen Versicherers. Die Übernahme ist eine Sonder-Ersteinstufung im Sinne von
I.2.2.
- in den KfzPolicen comfort und classic übernehmen wir den Schadenverlauf nicht.
Soweit bisher noch nicht erfolgt, werden nach der Unterbrechung Schadenmeldungen nach I.3.5
berücksichtigt.
Im Folgejahr nach der Übernahme
I.6.3.2 Für das auf die Übernahme folgende Kalenderjahr gilt: Die Einstufung des Vertrags richtet sich
nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr
der Übernahme bestand:
a. Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs Monate,
wird der Vertrag so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden.
b. Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate,
unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs.
I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang
Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den
Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen:
- Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie
einverstanden und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf,
- Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige
Risikosituation nicht verändert hat.
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs des versicherten Pkw
I.7.1 Abgabe der Schadenverläufe
Die Schadenverläufe in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko können nur zusammen
abgegeben werden.
I.7.2 Neueinstufung des Vertrags nach Abgabe der Schadenverläufe
Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die
Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrags nach I.2 bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der SF-
Klasse M bleibt diese Einstufung bestehen.
I.7.3 Nacherhebung des Mehrbeitrags
Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags nachzuerheben.
KRP0726 Seite 80 von 111
[Seite 81]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf
I.8.1 Umfang der Auskünfte an uns
Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs vom Vorversicherer folgende
Auskünfte geben zu lassen:
- Art und Verwendung des Pkw,
- Beginn und Ende des Vertrags für den Pkw,
- Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko,
- Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen
letzte Neueinstufung ausgewirkt haben,
- ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung
aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind, und
- ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind.
I.8.2 Umfang unserer Auskünfte
Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko
Ihren Pkw bei einem anderen Versicherer, gilt: Wir sind berechtigt und verpflichtet, diesem auf
Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Pkw nach I.8.1 zu geben.
Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sonder-Ersteinstufungen
und der Rabattschutz werden nicht berücksichtigt. Ausgenommen sind die Regelungen nach I.2.2.1
und I.2.2.2.a.
KRP0726 Seite 81 von 111
[Seite 82]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
J Wie berechnet sich der Beitrag? Wie ändert er sich aufgrund
tariflicher Maßnahmen?
J.1 Typklasse
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Typ Ihres Pkw, wird Ihr Pkw einer Typklasse
zugeordnet. Welcher Typklasse Ihr Pkw zu Beginn des Vertrags zugeordnet worden ist, finden Sie
in Ihrem Versicherungsschein.
Ändert sich der Schadenbedarf Ihres Pkw-Typs im Verhältnis zu dem aller Pkw-Typen, kann dies
zu einer Zuordnung in eine andere Typklasse führen. Ein unabhängiger Treuhänder untersucht
jährlich die Schadenbedarfe aller Pkw-Typen. Dabei wird ermittelt, ob und in welchem Umfang sich
der Schadenbedarf Ihres Pkw-Typs im Verhältnis zu dem aller Pkw-Typen erhöht oder verringert
hat. Ändert sich die Typklasse Ihres Pkw, wird die damit verbundene Beitragsänderung mit Beginn
des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
J.2 Regionalklasse
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach dem Wohn- bzw. Firmensitz des Halters, wird Ihr Pkw
einer Regionalklasse zugeordnet. Maßgeblich ist der Wohn- bzw. Firmensitz, den uns die
Zulassungsbehörde zu Ihrem Pkw mitteilt. Welcher Regionalklasse Ihr Pkw zu Beginn des Vertrags
zugeordnet worden ist, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
Ändert sich der Schadenbedarf Ihrer Region im Verhältnis zu dem aller Regionen, kann dies zu
einer Zuordnung in eine andere Regionalklasse führen. Ein unabhängiger Treuhänder untersucht
jährlich die Schadenbedarfe aller Regionen. Für die Region, in welcher der Wohn- bzw. Firmensitz
des Halters Ihres Pkw liegt, gilt: Es wird ermittelt, ob und in welchem Umfang sich deren
Schadenbedarf im Verhältnis zu dem aller Regionen erhöht oder verringert hat. Ändert sich die
Regionalklasse Ihres Pkw, wird die damit verbundene Beitragsänderung mit Beginn des nächsten
Versicherungsjahres wirksam.
J.3 Dynamische Merkmale zur Beitragsberechnung
Richtet sich der Versicherungsbeitrag nach einem Merkmal, dessen Ausprägung sich jährlich
ändert (dynamisches Merkmal), passen wir Ihren Vertrag entsprechend an, z. B. wird aus dem
Geburtsdatum des jüngsten Fahrers jährlich dessen Alter errechnet. Dadurch kann es zu einer
Beitragsabsenkung oder zu einer Beitragsanhebung kommen. Die Beitragsänderung wird mit
Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
Hinweis:
Welche dynamischen Merkmale zur Beitragsberechnung Ihrem Vertrag zugrunde liegen, finden Sie
in Ihrem Versicherungsschein.
J.4 Tarifänderung
J.4.1 Wann und wie erfolgt eine Änderung Ihres Beitrags?
Jährliche Überprüfung
J.4.1.1 Wir müssen sicherstellen,
- dass wir die Verpflichtungen aus den mit uns abgeschlossenen Versicherungsverträgen
dauerhaft erfüllen können und
- dass das bei Vertragsschluss bestehende Gleichgewicht zwischen unserer Leistung
(Versicherungsschutz bieten) und Ihrer Gegenleistung (Beitrag zahlen) gewährleistet bleibt.
KRP0726 Seite 82 von 111
[Seite 83]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Daher sind wir berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beiträge unverändert bleiben
können oder angepasst werden müssen. Dazu kalkulieren wir jährlich die Tarifbeiträge für
bestehende Verträge in folgenden Versicherungsarten neu:
- Haftpflichtversicherung,
- Kaskoversicherung,
- Schutzbrief,
- Insassen-Unfallversicherung,
- Auslandsschaden-Versicherung inklusive Schutzbrief (Schutzbrief Plus),
- Fahrerschutz-Versicherung,
- Differenzdeckung,
- Kasko-Extra-Versicherung.
Regeln für die jährliche Überprüfung
J.4.1.2 Bei der jährlichen Überprüfung berücksichtigen wir je Versicherungsart die Schaden- und
Kostenentwicklung,
- die seit der letzten Überprüfung tatsächlich eingetreten ist und
- die bis zur nächsten Überprüfung voraussichtlich eintreten wird.
Dabei beachten wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und
Versicherungstechnik. Verträge, die einen gleichartigen Schadenverlauf erwarten lassen, fassen
wir für die jährliche Überprüfung zusammen. Falls unsere eigenen Statistiken keine ausreichend
sichere Grundlage bilden, können wir auf die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbandes der
Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. zurückgreifen. Die Ansätze für Gewinne, individuell
vereinbarte Beitragszu- und -abschläge sowie die Struktur der mit Ihnen vereinbarten Merkmale
zur Beitragsberechnung dürfen wir nicht verändern.
J.4.2 Wie wirkt sich die jährliche Überprüfung auf Ihren Versicherungsvertrag aus?
Beitragsabsenkung
J.4.2.1 Ergibt die jährliche Überprüfung niedrigere als die bisherigen Beiträge, sind wir verpflichtet, diese
entsprechend abzusenken.
Beitragserhöhung
J.4.2.2 Ergibt die jährliche Überprüfung höhere als die bisherigen Beiträge, sind wir berechtigt, diese
entsprechend anzuheben.
Zeitpunkt des Wirksamwerdens
J.4.2.3 Die neu kalkulierten Beiträge werden ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres wirksam.
J.5 Berechnung und Mitteilung einer Beitragserhöhung, Kündigungsrecht
In die Ermittlung Ihres neuen Beitrags werden
- Änderungen der Typklasse nach J.1,
- Änderungen der Regionalklasse nach J.2,
- Änderungen der dynamischen Merkmale zur Beitragsberechnung nach J.3 und
- Änderungen des Tarifs nach J.4
einbezogen. Führen diese Änderungen insgesamt zu einer Beitragserhöhung in einer der in J.4.1.1
genannten Versicherungsarten, gilt: Wir sind verpflichtet, Ihnen den neuen Beitrag in Textform (z. B.
Brief, Telefax oder E-Mail) mitzuteilen. Dabei weisen wir Sie auf Ihr Kündigungsrecht hin. Die
Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Hinweis:
Das Kündigungsrecht ist in G.2.7 geregelt.
KRP0726 Seite 83 von 111
[Seite 84]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
K Wie berechnet sich der Beitrag? Wie ändert er sich aufgrund von
Umständen aus Ihrem Bereich?
K.1 Schadenfreiheitsrabatt und dynamische Merkmale zur Beitragsberechnung
K.1.1 Änderung des Schadenfreiheitsrabatts
Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nach
Abschnitt I ändern.
K.1.2 Änderungen dynamischer Merkmale zur Beitragsberechnung
Ihr Beitrag kann sich ändern, weil wir Ihren Vertrag aufgrund dynamischer Merkmale nach J.3
anpassen.
K.2 Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung
K.2.1 Welche Änderungen werden berücksichtigt?
Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungsschein aufgeführtes Merkmal
zur Beitragsberechnung, berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragsabsenkung
oder zu einer Beitragserhöhung führen.
K.2.2 Auswirkung auf den Beitrag
Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung.
K.2.3 Auswirkung der Änderung der Jahresfahrleistung
Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend von K.2.2
der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres.
K.3 Änderung des Wohn- bzw. Firmensitzes
Wechselt der Halter seinen Wohn- bzw. Firmensitz und wird dadurch Ihr Pkw z. B. einer anderen
Regionalklasse zugeordnet, gilt: Der Beitrag richtet sich ab der Ummeldung bei der
Zulassungsbehörde nach dem neuen Wohn- bzw. Firmensitz.
K.4 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung
K.4.1 Anzeige von Änderungen
Die Änderung eines im Versicherungsschein aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung
müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.
K.4.2 Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung
Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur
Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder
Nachweise vorzulegen.
K.4.3 Folgen von unzutreffenden Angaben
Sie müssen im Antrag und während der Laufzeit des Vertrags richtige Angaben zu den Merkmalen
zur Beitragsberechnung machen und Änderungen anzeigen. Tun Sie dies nicht und ist deshalb ein
zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt: Wir berechnen rückwirkend ab Beginn des laufenden
KRP0726 Seite 84 von 111
[Seite 85]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Versicherungsjahres den Beitrag, der den tatsächlichen Merkmalen zur Beitragsberechnung
entspricht.
K.4.4 Zusätzlicher Beitrag bei unzutreffenden Angaben
Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht
angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt: Zusätzlich zur
Beitragserhöhung ist eine Vertragsstrafe in Höhe des richtigen Jahresbeitrags für das
laufende Versicherungsjahr zu zahlen.
K.4.5 Folgen von Nichtangaben
Kommen Sie unserer Aufforderung schuldhaft nicht nach, Bestätigungen oder Nachweise
vorzulegen, gilt: Wir sind berechtigt, den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden
Versicherungsjahres nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen, wenn
- wir Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten
Annahmen hingewiesen haben und
- wir Ihnen eine Antwortfrist von mindestens vier Wochen eingeräumt haben.
K.5 Änderung der Art oder Verwendung des Pkw
Ändert sich die Art oder Verwendung des Pkw, müssen Sie uns dies anzeigen. Wir können in
diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen oder den Beitrag ab der Änderung
anpassen. Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.8.
Hinweis:
Ein Verstoß gegen diese Anzeigepflicht kann im Schadensfall zur Leistungsfreiheit bzw.
Leistungskürzung entsprechend D.2.1 bis D.2.3 führen.
KRP0726 Seite 85 von 111
[Seite 86]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
L Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
L.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind
L.1.1 Versicherungsombudsmann e. V.
Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung
mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den
Versicherungsombudsmann e. V. wenden: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080 632,
10006 Berlin, Telefon: 0800 369-6000, Telefax: 0800 369-9000, E-Mail:
beschwerde@versicherungsombudsmann.de, Internet: www.versicherungsombudsmann.de. Der
Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende
Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
L.1.2 Versicherungsaufsicht
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der
Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als
Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108,
53117 Bonn, Telefon: 0228 4108-0, Telefax: 0228 4108-1550, E-Mail: poststelle@bafin.de. Bitte
beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich
entscheiden kann.
L.1.3 Rechtsweg
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Hinweis:
Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Kaskoversicherung können Sie auch das
Sachverständigenverfahren nach A.2.7 nutzen.
L.2 Gerichtsstände
L.2.1 Wenn Sie uns verklagen
Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere geltend machen bei dem
Gericht,
- das für Ihren Wohn- bzw. Firmensitz örtlich zuständig ist,
- das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist.
L.2.2 Wenn wir Sie verklagen
Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag geltend machen bei dem Gericht,
- das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist,
- das für den Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs örtlich zuständig ist, wenn Sie den
Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben.
L.2.3 Sie haben Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz ins Ausland verlegt
Für den Fall, dass
- Sie Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb
Deutschlands verlegt haben oder
- Ihr Wohn- bzw. Geschäftssitz oder Ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist,
gilt abweichend von den Regelungen nach L.2.1 und L.2.2: Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag können bei dem Gericht geltend gemacht werden, das für unseren
Geschäftssitz zuständig ist.
KRP0726 Seite 86 von 111
[Seite 87]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
M Leistungsverbesserungsgarantie
Was ist die Leistungsverbesserungsgarantie?
Verbessern wir die im Abschnitt A beschriebenen Leistungen für neu abzuschließende Verträge,
gilt: Sie profitieren automatisch von diesen Leistungsverbesserungen für die von Ihnen
abgeschlossenen Versicherungen in der jeweiligen Produktlinie. Welche Versicherungen Sie für
Ihren Pkw abgeschlossen haben, finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
KRP0726 Seite 87 von 111
[Seite 88]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
N Bedingungsänderung
N.1 In welchen Fällen sind wir berechtigt, Bedingungen zu ändern?
Wir sind berechtigt, einzelne Regelungen dieses Vertrags zu ergänzen oder zu ersetzen, wenn sie
durch
- Änderung von Gesetzen, auf denen die Bestimmungen dieses Vertrags beruhen,
- unmittelbar diesen Vertrag betreffende rechtskräftige höchstrichterliche Rechtsprechung,
- einen bestandskräftigen Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bzw.
der Kartellbehörde, durch den unsere Praxis beanstandet wird,
unwirksam geworden sind und hierdurch eine Vertragslücke entstanden ist.
Dies gilt nur für solche Vertragslücken,
- die nicht im Rückgriff auf eine gesetzliche Bestimmung ausgefüllt werden können und
- die das bei Vertragsabschluss vorhandene Gleichgewicht zwischen Leistung und
Gegenleistung in nicht unbedeutendem Maße stören.
N.2 Welche Bedingungen dürfen wir ändern?
Die Berechtigung zur Bedingungsänderung nach N.1 gilt nur für Regelungen, die folgende Bereiche
betreffen:
- Den Umfang des Versicherungsschutzes,
- die Deckungsausschlüsse,
- Ihre oder unsere Pflichten,
- unsere Berechtigung zur Beitragserhöhung.
Darüber hinaus gilt für die geänderten Regelungen: Sie dürfen Sie als einzelne Bestimmung und
im Zusammenwirken mit anderen Bestimmungen des Vertrags nicht schlechter stellen als die bei
Vertragsabschluss vorhandene Regelung.
N.3 Kündigungsrecht
Im Falle einer Bedingungsänderung nach N.1 und N.2 haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.9.
KRP0726 Seite 88 von 111
[Seite 89]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Anhang 1: Tabellen zum Schadenfreiheitsrabatt-System für Pkw
1. Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen) und Beitragssätze
Beitragssatz in %
Dauer des schadenfreien ununterbrochenen Verlaufs SF-Klasse
Haftpflicht Vollkasko
55 Kalenderjahre und mehr SF 55 15 15
54 Kalenderjahre SF 54 15 15
53 Kalenderjahre SF 53 16 15
52 Kalenderjahre SF 52 16 16
51 Kalenderjahre SF 51 16 17
50 Kalenderjahre SF 50 17 17
49 Kalenderjahre SF 49 18 17
48 Kalenderjahre SF 48 18 18
47 Kalenderjahre SF 47 19 18
46 Kalenderjahre SF 46 19 18
45 Kalenderjahre SF 45 19 19
44 Kalenderjahre SF 44 20 19
43 Kalenderjahre SF 43 20 19
42 Kalenderjahre SF 42 20 20
41 Kalenderjahre SF 41 20 20
40 Kalenderjahre SF 40 21 20
39 Kalenderjahre SF 39 21 20
38 Kalenderjahre SF 38 21 21
37 Kalenderjahre SF 37 21 21
36 Kalenderjahre SF 36 22 21
35 Kalenderjahre SF 35 22 22
34 Kalenderjahre SF 34 22 22
33 Kalenderjahre SF 33 23 22
32 Kalenderjahre SF 32 23 23
31 Kalenderjahre SF 31 23 23
30 Kalenderjahre SF 30 24 23
29 Kalenderjahre SF 29 24 24
28 Kalenderjahre SF 28 24 24
27 Kalenderjahre SF 27 25 25
26 Kalenderjahre SF 26 25 25
25 Kalenderjahre SF 25 26 25
24 Kalenderjahre SF 24 26 26
23 Kalenderjahre SF 23 27 26
22 Kalenderjahre SF 22 27 27
21 Kalenderjahre SF 21 28 27
20 Kalenderjahre SF 20 29 28
19 Kalenderjahre SF 19 30 29
18 Kalenderjahre SF 18 30 29
17 Kalenderjahre SF 17 31 30
16 Kalenderjahre SF 16 32 31
15 Kalenderjahre SF 15 33 31
14 Kalenderjahre SF 14 34 32
13 Kalenderjahre SF 13 35 33
12 Kalenderjahre SF 12 37 34
11 Kalenderjahre SF 11 38 35
10 Kalenderjahre SF 10 40 36
9 Kalenderjahre SF 9 42 37
8 Kalenderjahre SF 8 44 38
7 Kalenderjahre SF 7 46 39
6 Kalenderjahre SF 6 48 40
5 Kalenderjahre SF 5 51 42
4 Kalenderjahre SF 4 55 43
3 Kalenderjahre SF 3 59 45
2 Kalenderjahre SF 2 64 47
1 Kalenderjahr SF 1 70 48
- SF 1/2 83 52
- SF 0 110 59
- M 148 78
KRP0726 Seite 89 von 111
[Seite 90]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
2. Rückstufung im Schadensfall
2.1 Rückstufung in der KfzPolice premium
von SF- Rückstufung nach
Klasse einem Schaden zur zwei Schäden zur drei und mehr Schäden zur
Haftpflicht Vollkasko Haftpflicht Vollkasko Haftpflicht Vollkasko
M M M M M M M
SF 0 M M M M M M
SF 1/2 SF 0 SF 0 M M M M
SF 1 SF 0 SF 0 M M M M
SF 2 SF 1/2 SF 0 M M M M
SF 3 SF 1/2 SF 1/2 M M M M
SF 4 SF 1/2 SF 1/2 SF 0 SF 0 M M
SF 5 SF 1 SF 1/2 SF 0 SF 0 M M
SF 6 SF 1 SF 1 SF 0 SF 0 M M
SF 7 SF 2 SF 2 SF 0 SF 0 M M
SF 8 SF 2 SF 2 SF 0 SF 0 M M
SF 9 SF 3 SF 3 SF 0 SF 0 M M
SF 10 SF 3 SF 4 SF 1/2 SF 1/2 SF 0 SF 0
SF 11 SF 4 SF 4 SF 1/2 SF 1/2 SF 0 SF 0
SF 12 SF 4 SF 5 SF 1/2 SF 1/2 SF 0 SF 0
SF 13 SF 5 SF 6 SF 1/2 SF 1/2 SF 0 SF 0
SF 14 SF 5 SF 7 SF 1/2 SF 1 SF 0 SF 0
SF 15 SF 6 SF 7 SF 1/2 SF 1 SF 0 SF 0
SF 16 SF 6 SF 8 SF 1 SF 2 SF 0 SF 0
SF 17 SF 7 SF 9 SF 1 SF 2 SF 0 SF 0
SF 18 SF 7 SF 9 SF 1 SF 3 SF 0 SF 1/2
SF 19 SF 8 SF 10 SF 1 SF 3 SF 0 SF 1/2
SF 20 SF 8 SF 11 SF 1 SF 4 SF 0 SF 1/2
SF 21 SF 9 SF 12 SF 2 SF 4 SF 1/2 SF 1/2
SF 22 SF 9 SF 12 SF 2 SF 5 SF 1/2 SF 1/2
SF 23 SF 10 SF 13 SF 2 SF 5 SF 1/2 SF 1/2
SF 24 SF 10 SF 14 SF 2 SF 6 SF 1/2 SF 1
SF 25 SF 11 SF 14 SF 3 SF 6 SF 1/2 SF 1
SF 26 SF 11 SF 15 SF 3 SF 7 SF 1/2 SF 1
SF 27 SF 12 SF 16 SF 3 SF 7 SF 1/2 SF 1
SF 28 SF 12 SF 16 SF 3 SF 7 SF 1/2 SF 2
SF 29 SF 13 SF 17 SF 3 SF 8 SF 1/2 SF 2
SF 30 SF 13 SF 18 SF 4 SF 8 SF 1/2 SF 3
SF 31 SF 13 SF 18 SF 4 SF 9 SF 1/2 SF 3
SF 32 SF 14 SF 19 SF 4 SF 10 SF 1/2 SF 4
SF 33 SF 14 SF 20 SF 4 SF 10 SF 1/2 SF 4
SF 34 SF 15 SF 21 SF 5 SF 11 SF 1 SF 4
SF 35 SF 15 SF 21 SF 5 SF 11 SF 1 SF 4
SF 36 SF 16 SF 22 SF 5 SF 12 SF 1 SF 5
SF 37 SF 16 SF 23 SF 5 SF 12 SF 1 SF 5
SF 38 SF 16 SF 23 SF 5 SF 13 SF 1 SF 6
SF 39 SF 17 SF 24 SF 6 SF 13 SF 1 SF 6
SF 40 SF 17 SF 25 SF 6 SF 14 SF 1 SF 7
SF 41 SF 18 SF 25 SF 6 SF 14 SF 1 SF 7
SF 42 SF 18 SF 26 SF 6 SF 15 SF 1 SF 7
SF 43 SF 19 SF 27 SF 6 SF 15 SF 1 SF 7
SF 44 SF 19 SF 27 SF 6 SF 16 SF 1 SF 8
SF 45 SF 19 SF 28 SF 7 SF 16 SF 2 SF 8
SF 46 SF 20 SF 29 SF 7 SF 17 SF 2 SF 9
SF 47 SF 20 SF 30 SF 7 SF 17 SF 2 SF 9
SF 48 SF 20 SF 30 SF 7 SF 18 SF 2 SF 9
SF 49 SF 21 SF 31 SF 7 SF 18 SF 2 SF 9
SF 50 SF 26 SF 36 SF 9 SF 22 SF 3 SF 12
SF 51 SF 26 SF 37 SF 12 SF 25 SF 3 SF 15
SF 52 SF 26 SF 38 SF 12 SF 26 SF 3 SF 16
SF 53 SF 26 SF 39 SF 12 SF 27 SF 3 SF 16
SF 54 SF 26 SF 40 SF 12 SF 27 SF 3 SF 17
SF 55 SF 26 SF 41 SF 12 SF 28 SF 3 SF 17
KRP0726 Seite 90 von 111
[Seite 91]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
2.2 Rückstufung in den KfzPolicen comfort und classic
von SF- Rückstufung nach
Klasse einem Schaden zur zwei Schäden zur drei und mehr Schäden zur
Haftpflicht Vollkasko Haftpflicht Vollkasko Haftpflicht Vollkasko
M M M M M M M
SF 0 M M M M M M
SF 1/2 M M M M M M
SF 1 M M M M M M
SF 2 SF 0 M M M M M
SF 3 SF 0 M M M M M
SF 4 SF 0 M M M M M
SF 5 SF 1/2 M M M M M
SF 6 SF 1/2 SF 1/2 M M M M
SF 7 SF 1/2 SF 1/2 M M M M
SF 8 SF 1 SF 1 M M M M
SF 9 SF 1 SF 1 SF 0 M M M
SF 10 SF 1 SF 2 SF 0 SF 0 M M
SF 11 SF 2 SF 3 SF 0 SF 0 M M
SF 12 SF 2 SF 4 SF 0 SF 0 M M
SF 13 SF 3 SF 5 SF 0 SF 1/2 M M
SF 14 SF 4 SF 5 SF 0 SF 1/2 M M
SF 15 SF 4 SF 6 SF 0 SF 1/2 M M
SF 16 SF 5 SF 7 SF 1/2 SF 1/2 M M
SF 17 SF 5 SF 8 SF 1/2 SF 1 M M
SF 18 SF 6 SF 8 SF 1/2 SF 1 M M
SF 19 SF 7 SF 9 SF 1/2 SF 1 M M
SF 20 SF 7 SF 10 SF 1/2 SF 2 M SF 0
SF 21 SF 8 SF 10 SF 1 SF 3 SF 0 SF 0
SF 22 SF 8 SF 10 SF 1 SF 4 SF 0 SF 0
SF 23 SF 9 SF 12 SF 1 SF 4 SF 0 SF 0
SF 24 SF 9 SF 12 SF 1 SF 5 SF 0 SF 1/2
SF 25 SF 9 SF 12 SF 1 SF 5 SF 0 SF 1/2
SF 26 SF 9 SF 13 SF 2 SF 6 SF 0 SF 1/2
SF 27 SF 10 SF 15 SF 2 SF 6 SF 0 SF 1/2
SF 28 SF 10 SF 15 SF 2 SF 6 SF 0 SF 1/2
SF 29 SF 11 SF 15 SF 2 SF 6 SF 0 SF 1
SF 30 SF 11 SF 16 SF 2 SF 7 SF 0 SF 1
SF 31 SF 12 SF 17 SF 2 SF 7 SF 0 SF 1
SF 32 SF 12 SF 17 SF 2 SF 8 SF 0 SF 1
SF 33 SF 12 SF 18 SF 3 SF 8 SF 0 SF 2
SF 34 SF 13 SF 19 SF 3 SF 9 SF 0 SF 2
SF 35 SF 13 SF 19 SF 3 SF 9 SF 1/2 SF 2
SF 36 SF 14 SF 20 SF 3 SF 10 SF 1/2 SF 4
SF 37 SF 14 SF 21 SF 3 SF 10 SF 1/2 SF 4
SF 38 SF 15 SF 21 SF 4 SF 11 SF 1/2 SF 5
SF 39 SF 15 SF 22 SF 4 SF 11 SF 1/2 SF 5
SF 40 SF 15 SF 23 SF 4 SF 12 SF 1/2 SF 5
SF 41 SF 16 SF 23 SF 4 SF 12 SF 1/2 SF 5
SF 42 SF 16 SF 24 SF 4 SF 13 SF 1/2 SF 5
SF 43 SF 17 SF 25 SF 5 SF 13 SF 1/2 SF 5
SF 44 SF 17 SF 25 SF 5 SF 14 SF 1 SF 6
SF 45 SF 18 SF 26 SF 5 SF 14 SF 1 SF 6
SF 46 SF 18 SF 27 SF 5 SF 15 SF 1 SF 7
SF 47 SF 18 SF 28 SF 5 SF 15 SF 1 SF 7
SF 48 SF 19 SF 28 SF 6 SF 16 SF 1 SF 7
SF 49 SF 19 SF 29 SF 6 SF 16 SF 1 SF 7
SF 50 SF 23 SF 34 SF 9 SF 21 SF 1 SF 11
SF 51 SF 24 SF 35 SF 10 SF 22 SF 1 SF 12
SF 52 SF 24 SF 36 SF 10 SF 22 SF 1 SF 12
SF 53 SF 24 SF 37 SF 10 SF 23 SF 1 SF 12
SF 54 SF 24 SF 38 SF 10 SF 24 SF 1 SF 13
SF 55 SF 25 SF 39 SF 10 SF 25 SF 1 SF 14
KRP0726 Seite 91 von 111
[Seite 92]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Anhang 2: Kfz-FlottenPolice
1 Einstufung in FlottenPolice-Klassen (F-Klassen)
1.1 Grundsatz
Für alle Motorfahrzeuge und Anhänger/Auflieger Ihres Fuhrparks richten sich die Beitragssätze
einheitlich in der
- Haftpflichtversicherung,
- Vollkasko und
- Teilkasko
nach der nachfolgend aufgeführten Tabelle der FlottenPolice-Klassen (F-Klassen).
Die Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nach I.1 bis I.3, I.5.2, I.6, I.7 und des
Anhangs 1 sind insoweit nicht anwendbar.
F-Klasse Beitragssatz in %
S (Schaden) 125
F0 100
F1 85
F2 75
F3 65
F4 60
F5 55
F6 50
F7 45
F8 40
F9 35
F 10 30
1.2 Einstufung neu hinzukommender Risiken
Neu hinzukommende Motorfahrzeuge und Anhänger/Auflieger werden wir in diejenige F-Klasse
einstufen, die Ihrem übrigen Fuhrpark zu diesem Zeitpunkt zu Grunde liegt.
1.3 Einstufung neu abgeschlossener oder umgewandelter Kaskoverträge
Schließen Sie für ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger/Auflieger erstmals eine
Kaskoversicherung ab oder wandeln Sie eine bestehende Vollkasko in eine Teilkasko um, gilt: Wir
werden diese in diejenige F-Klasse einstufen, die Ihrem übrigen Fuhrpark zu diesem Zeitpunkt zu
Grunde liegt.
2 Umstufung in Abhängigkeit vom Schadenverlauf
2.1 Grundsatz
Wir stufen Ihre Verträge jedes Jahr zum 1. Januar abhängig von der im abgelaufenen Kalenderjahr
erreichten Schadenquote Ihres Fuhrparks nach folgender Tabelle neu ein:
Schadenquote in % Umstufung in F-Klassen
0 bis unter 10 +3
10 bis unter 30 +2
30 bis unter 60 +1
60 bis unter 75 0
75 bis unter 90 -1
90 bis unter 110 -2
ab 110 -3
KRP0726 Seite 92 von 111
[Seite 93]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
2.2 Vorläufige Umstufung
Im Laufe des 4. Quartals eines jeden Jahres ermitteln wir die Schadenquote des laufenden
Kalenderjahres mit Stand vom 1. November. Wir nehmen auf Grund der erreichten Schadenquote
eine vorläufige Umstufung Ihres Fuhrparks zum 1. Januar des Folgejahres vor.
2.3 Endgültige Umstufung
Am 5. Werktag des Folgejahres ermitteln wir die Schadenquote für das abgelaufene Kalenderjahr
mit Stand vom 31. Dezember des entsprechenden Jahres. Ergibt sich aus dieser Schadenquote
eine Umstufung
- in diejenige FlottenPolice-Klasse, in die Ihr Fuhrpark zum 1. Januar umgestuft wurde, gilt: Aus
der vorläufigen wird eine endgültige Umstufung.
- in eine bessere oder in eine schlechtere FlottenPolice-Klasse als diejenige, in die Ihr Fuhrpark
zum 1. Januar umgestuft wurde, gilt: Wir nehmen rückwirkend zum 1. Januar eine
entsprechende endgültige Umstufung vor.
2.4 Schadenquote
Die Schadenquote ist das prozentuale Verhältnis zwischen
- den von Ihnen im Kalenderjahr für alle Risiken Ihres Fuhrparks gezahlten
Versicherungsbeiträgen (ohne Versicherungsteuer) und
- dem Schadenaufwand, den wir in demselben Zeitraum erbracht haben. Der Schadenaufwand
ist die Summe aller Schadenzahlungen, Schadenreserven und direkt zurechenbarer Kosten.
2.5 Schadenrückkauf
Sie können einen Schaden auch innerhalb von sechs Monaten nach einer endgültigen Umstufung
nach 2.3 zurückkaufen. Über die Regelungen von I.5.1 hinaus ist ein Schadenrückkauf auch in der
Teilkasko möglich.
3 Neutarifierung bei Unterschreiten der Fuhrpark-Mindestgröße
Haben Sie in Ihrem Fuhrpark weniger als 10 Motorfahrzeuge versichert, gilt: Wir werden die
Verträge für alle Risiken Ihres Fuhrparks zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nach den
Regelungen des Abschnitts I und des Anhangs 1 einstufen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns
nachweisen, dass Sie nur vorübergehend weniger als 10 Motorfahrzeuge in Ihrem Fuhrpark haben.
4 Fortführung von Schadenfreiheitsrabatten
Sind für einzelne Risiken Ihres Fuhrparks Schadenfreiheitsrabatte aus Vorverträgen vorhanden,
werden wir diese, soweit nach I.6 möglich,
- zu den jeweiligen Verträgen übernehmen und
- nach den Regelungen des Abschnitts I und des Anhangs 1 fortführen.
Dies gilt entsprechend für neu hinzukommende Risiken.
Bei einem Versichererwechsel werden wir dem Nachversicherer auf Anfrage diese fortgeführten
Schadenverläufe nach I.8.2 mitteilen. Erfolgt eine Neutarifierung nach Ziffer 3, werden wir dabei die
vorhandenen Schadenverläufe entsprechend berücksichtigen.
5 Nicht versicherbare Risiken
Nicht in der Kfz-FlottenPolice versicherbar sind Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen,
Kurzzeitkennzeichen oder rotem Kennzeichen.
KRP0726 Seite 93 von 111
[Seite 94]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Anhang 3: Kfz-BranchenPolice
1 Grundsatz
1.1 Die Regelungen der Kfz-BranchenPolice gelten für
- Unternehmen,
- hauptberufliche Unternehmer,
- Freiberufler sowie
- Landwirte im Nebenerwerb, wenn sie eine Anmeldung bei der Landwirtschaftskammer bzw.
dem Landwirtschaftsamt und den Trägern der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung haben,
sofern jeweils mindestens drei nach der Kfz-BranchenPolice versicherbare Motorfahrzeuge bei uns
versichert sind.
1.2 Sämtliche Fahrzeuge Ihres Fuhrparks sind, sofern nach diesem Tarif versicherbar, in der
Kfz-BranchenPolice zu versichern.
1.3 Für Pkw gilt in der Kfz-BranchenPolice der Leistungsumfang der KfzPolice premium.
2 Sonder-Ersteinstufungen in der Haftpflichtversicherung und Vollkasko
2.1 Für Leichtkrafträder, Krafträder, Trikes, Quads, Pkw und Camping-Kfz erfolgt die Ersteinstufung
jeweils in die SF-Klasse 3.
2.2 Für
- Lkw,
- Sattelzugmaschinen,
- Krankenwagen und
- Leichenwagen
erfolgt die Ersteinstufung in die SF-Klasse 2 in der Haftpflichtversicherung und in die SF-Klasse 3
in der Vollkasko.
2.3 Für
- Kraftomnibusse,
- Abschleppwagen und
- Stapler
erfolgt die Ersteinstufung in die SF-Klasse 2 in der Haftpflichtversicherung.
2.4 Für
- einen einzigen Pkw Ihres Fuhrparks (z. B. des Geschäftsführers oder Betriebsinhabers) kann
eine Ersteinstufung in die SF-Klasse 14 und
- einen weiteren Pkw kann eine Ersteinstufung in die SF-Klasse 4
erfolgen.
2.5 Für landwirtschaftliche Zugmaschinen erfolgt die Ersteinstufung jeweils in die SF-Klasse 6.
2.6 Für Taxen und Mietwagen erfolgt die Ersteinstufung jeweils in die SF-Klasse 1.
3 Übernahme eines Schadenverlaufs
3.1 Ist für Ihr Fahrzeug ein Schadenverlauf aus einem anderen Vertrag vorhanden, gilt: Wir werden
diesen, soweit nach I.6 möglich, übernehmen und nach den Regelungen des Abschnitts I und des
Anhangs 1 fortführen.
3.2 Ergibt sich bei der Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6.1.4 eine ungünstigere SF-Klasse
als unter Ziffer 2 genannt, erfolgt die Einstufung stattdessen nach Ziffer 2.
KRP0726 Seite 94 von 111
[Seite 95]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
4 Auskünfte über den Schadenverlauf
Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko
Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, gilt: Wir teilen diesem den tatsächlichen
Schadenverlauf nach den Regelungen des Abschnitts I mit. Sonder-Ersteinstufungen nach Ziffer 2
sowie die Einstufung nach Ziffer 3.2 werden nicht berücksichtigt.
5 Neutarifierung bei Unterschreiten der Fuhrpark-Mindestgröße
Haben Sie in Ihrem Fuhrpark weniger als drei Motorfahrzeuge versichert, gilt: Wir werden die
Verträge für alle Risiken Ihres Fuhrparks zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres auf den
Standard-Tarif umstellen. Die Einstufung in die SF-Klassen erfolgt nach dem tatsächlichen
Schadenverlauf; I.2.5 findet entsprechende Anwendung.
6 Nicht versicherbare Risiken und Zusatzdeckungen
6.1 Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder rotem Kennzeichen, Fahrzeuge im
gewerblichen Güterverkehr und Selbstfahrer-Vermietfahrzeuge sind in der Kfz-BranchenPolice
nicht versicherbar.
6.2 Der Rabattschutz kann in der Kfz-BranchenPolice nicht vereinbart werden.
KRP0726 Seite 95 von 111
[Seite 96]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Anhang 4: Eigen-Kollisionsschäden (nur in den KfzPolicen premium
und comfort)
In Ihrem Versicherungsschein ist dokumentiert, ob Sie diese Zusatzdeckung für Ihren Pkw
abgeschlossen haben.
Eigen-Kollisionsschäden in der Haftpflichtversicherung
In der Haftpflichtversicherung gilt abweichend von A.1.5.6: Sie haben Versicherungsschutz für
Sachschäden, die Sie oder eine andere nach A.1.2 mitversicherte Person
- an einem anderen Ihrer Fahrzeuge oder
- an einer Ihrer Ladesäulen für Elektro- und Hybridfahrzeuge
durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeugs verursachen.
Voraussetzung ist, dass sich der Schaden
- im öffentlichen Verkehrsraum,
- auf eigenen und fremden Betriebs- bzw. Firmengrundstücken oder
- auf eigenen und fremden Privatgrundstücken
ereignet hat. Dadurch entstehende Folgeschäden (z. B. Wertminderung, Mietwagenkosten/
Nutzungsausfall und sonstige Ausfallkosten) sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Bei
Schäden auf eigenen und fremden Privatgrundstücken ist von Ihnen eine Selbstbeteiligung von
1.000 EUR je Schadensfall zu tragen.
Ein unter diese Bedingung fallender Schaden belastet den Schadenfreiheitsrabatt in der
Haftpflichtversicherung nicht.
Sie können die Zusatzdeckung entsprechend G.2.1 oder G.2.3 kündigen.
Wenn
- Sie oder wir die Haftpflichtversicherung kündigen oder
- Sie in die KfzPolice classic wechseln,
endet die Zusatzdeckung zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung
bedarf.
KRP0726 Seite 96 von 111
[Seite 97]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Anhang 5: Kasko Spezial (nur in der KfzPolice premium)
In Ihrem Versicherungsschein ist dokumentiert, ob Sie diese Zusatzdeckung für Ihren Pkw
abgeschlossen haben.
1 Kasko-Extra-Versicherung
Die Kasko-Extra-Versicherung nach A.8 ist in dieser Zusatzdeckung enthalten.
2 Leistungserweiterungen in der Vollkasko
Über die Regelungen der Kaskoversicherung hinaus gelten folgende Abweichungen:
2.1 Fortfall von Entschädigungsobergrenzen
Die in A.2.1.3, A.2.2.6 und A.2.2.7 genannten Entschädigungsobergrenzen entfallen. Dies gilt nicht
für Ladekarten von Elektro- und Hybrid-Pkw.
2.2 Mitversicherung von Gegenständen des persönlichen Gebrauchs
Abweichend von A.2.1.4 gilt: Ist an Ihrem Pkw ein Schaden durch ein versichertes Ereignis nach
A.2.2 oder A.2.3 eingetreten, sind auch Gegenstände des persönlichen Gebrauchs mitversichert,
z. B.
- Kleidung,
- Reisegepäck,
- Sportgeräte oder
- Mobiltelefon.
Wir leisten bis zu einer Entschädigungsobergrenze von 2.000 EUR je Schadenereignis. Nicht
versichert sind Wertsachen (z. B. Bargeld, Urkunden, Schmuck, Sachen aus Gold und Silber,
Pelze, Kunstgegenstände, Antiquitäten) und ausschließlich gewerblich genutzte
Gebrauchsgegenstände.
2.3 Allgefahrendeckung für Akkumulatoren von Elektro- und Hybrid-Pkw
Für Akkumulatoren von Elektro- und Hybrid-Pkw gilt: Versicherungsschutz besteht über A.2.2, A.2.3
und A.8.2 hinaus bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust durch jegliche
Ereignisse, die nicht nach A.2.10 und A.8.10 ausgeschlossen sind. Zusätzlich zahlen wir nicht für
Schäden durch
- eine technisch bedingte Reduzierung der Leistung und Kapazität des Akkumulators oder
- Konstruktions- und Materialfehler.
2.4 Erweiterte Unterschlagungsdeckung
Abweichend von A.2.2.2.b ist Unterschlagung auch dann versichert, wenn dem Täter der Pkw
- zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse,
- zur Veräußerung oder
- unter Eigentumsvorbehalt
überlassen wird.
2.5 Erweiterte Neupreisentschädigung
Abweichend von A.2.6.1.b zahlen wir den Neupreis des Pkw nach A.2.6.1.k, wenn innerhalb von
48 Monaten nach dessen Erstzulassung
- ein Totalschaden,
- eine Zerstörung oder
- ein Verlust
eintritt. Bei Elektro- und Hybrid-Pkw erhöht sich dieser Zeitraum auf 60 Monate.
KRP0726 Seite 97 von 111
[Seite 98]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
2.6 Erweiterte Kaufwertentschädigung
Abweichend von A.2.6.1.f zahlen wir den Kaufwert des Pkw nach A.2.6.1.l, wenn innerhalb von
48 Monaten nach dessen erstmaliger Zulassung auf Sie
- ein Totalschaden,
- eine Zerstörung oder
- ein Verlust
eintritt.
2.7 Wertminderung
Wir zahlen eine Wertminderung unter der Voraussetzung, dass
- der Pkw innerhalb der ersten vier Jahre nach dessen Erstzulassung durch Unfall, mut- oder
böswillige Handlungen oder Zusammenstoß mit Tieren beschädigt wurde,
- die für die Reparatur erforderlichen Kosten mehr als 1.000 EUR ohne Mehrwertsteuer
betragen,
- der Pkw vollständig und fachgerecht repariert wird und Sie uns dies durch eine Rechnung
nachweisen.
Wir erstatten 10 % der nachgewiesenen Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer. Wird bei der
Reparatur eines Elektro- oder Hybrid-Pkw der Akkumulator ausgetauscht, berücksichtigen wir die
darauf entfallenden Kosten bei der Berechnung der Wertminderung nicht. Bei Totalschaden,
Zerstörung oder Verlust Ihres Pkw zahlen wir keine Wertminderung.
2.8 Selbstbeteiligung
Ergänzend zu A.2.6.9 und A.8.7 gilt: In der Allgefahrendeckung für Akkumulatoren von Elektro- und
Hybrid-Pkw findet die in der Kasko-Extra-Versicherung vereinbarte Selbstbeteiligung Anwendung.
3 Schadenfreiheitsrabatt
Wird in der Kasko Spezial für ein Schadenereignis Entschädigung geleistet, das unter die Teilkasko
fällt, erfolgt keine Belastung Ihres Schadenfreiheitsrabatts. Dies gilt auch für die
Allgefahrendeckung für Akkumulatoren von Elektro- und Hybrid-Pkw.
4 Ende der Zusatzdeckung
Sie können die Zusatzdeckung entsprechend G.2.1 oder G.2.3 kündigen.
Wenn
- Sie oder wir die Vollkasko kündigen,
- Sie die Vollkasko in eine Teilkasko umwandeln oder
- Sie in die KfzPolicen comfort oder classic wechseln,
endet die Zusatzdeckung zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung
bedarf.
KRP0726 Seite 98 von 111
[Seite 99]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Anhang 6: BleibMobil
In Ihrem Versicherungsschein ist dokumentiert, ob Sie diese Zusatzdeckung für Ihren Pkw
abgeschlossen haben.
1 Leistungserweiterung in der Teilkasko
Tritt an Ihrem Pkw durch einen Unfall nach A.2.3.2 ein Totalschaden nach A.2.6.1.h ein, gilt: Wir
erstatten Ihnen die Raten für ein von Ihnen im Rahmen eines sogenannten Auto-Abos gemietetes
Fahrzeug. Wir zahlen höchstens für sechs Monate und maximal 500 Euro je Monat. Wir sind
behilflich bei der Wiederherstellung Ihrer Mobilität durch die Benennung eines überregionalen Auto-
Abo-Anbieters. Voraussetzung für unsere Leistungen ist,
- dass Sie keine Leistungen aus einem in der Teilkasko versicherten Ereignis nach A.2.2 geltend
machen können,
- dass das versicherte Wagnis endgültig wegfällt oder veräußert wird.
Eine Selbstbeteiligung ist für die Zusatzdeckung BleibMobil nicht vereinbart.
2 Ende der Zusatzdeckung
Sie können die Zusatzdeckung entsprechend G.2.1 oder G.2.3 kündigen.
Wenn
- Sie oder wir die Teilkasko kündigen oder
- Sie die Teilkasko in eine Vollkasko umwandeln,
endet die Zusatzdeckung zum selben Zeitpunkt, ohne dass es einer gesonderten Kündigung
bedarf.
KRP0726 Seite 99 von 111
[Seite 100]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Anhang 7: Kfz-FuhrparkPolice
1 Einstufung in Flotten-Klassen (F-Klassen)
1.1 Grundsatz
Für alle Motorfahrzeuge und Anhänger/Auflieger Ihres Fuhrparks richten sich die Beitragssätze
einheitlich in der
- Haftpflichtversicherung,
- Vollkasko und
- Teilkasko
nach der nachfolgend aufgeführten Tabelle der Flotten-Klassen (F-Klassen).
Die Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nach I.1 bis I.3, I.5.2, I.6, I.7 und des
Anhangs 1 sind insoweit nicht anwendbar.
F-Klasse Beitragssatz in %
F0 162
F1 143
F2 126
F3 111
F4 100
F5 90
F6 82
F7 75
F8 69
F9 63
F 10 58
F 11 53
F 12 49
F 13 45
F 14 42
F 15 39
F 16 36
F 17 34
F 18 32
F 19 30
F 20 29
F 21 28
F 22 27
F 23 26
F 24 25
1.2 Einstufung neu hinzukommender Risiken
Neu hinzukommende Motorfahrzeuge und Anhänger/Auflieger werden wir in diejenige F-Klasse
einstufen, die Ihrem übrigen Fuhrpark zu diesem Zeitpunkt zu Grunde liegt.
1.3 Einstufung neu abgeschlossener oder umgewandelter Kaskoverträge
Schließen Sie für ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger/Auflieger erstmals eine
Kaskoversicherung ab oder wandeln Sie eine bestehende Vollkasko in eine Teilkasko um, gilt: Wir
werden diese in diejenige F-Klasse einstufen, die Ihrem übrigen Fuhrpark zu diesem Zeitpunkt zu
Grunde liegt.
KRP0726 Seite 100 von 111
[Seite 101]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
2 Umstufung in Abhängigkeit vom Schadenverlauf
2.1 Grundsatz
Wir stufen Ihre Verträge zum 1. Januar eines jeden Jahres abhängig von
- der im abgelaufenen Kalenderjahr erreichten Schadenquote und
- der aktuellen F-Klasse
Ihres Fuhrparks nach folgenden Tabellen neu ein:
2.1.1 Umstufung eines Fuhrparks, der sich aktuell in den F-Klassen 0 bis 9 befindet
Schadenquote in % Umstufung in F-Klassen
0 bis unter 10 +2
10 bis unter 40 +1
40 bis unter 75 0
75 bis unter 100 -1
100 bis unter 130 -2
130 bis unter 150 -3
ab 150 -4
2.1.2 Umstufung eines Fuhrparks, der sich aktuell in den F-Klassen 10 bis 24 befindet
Schadenquote in % Umstufung in F-Klassen
0 bis unter 10 +2
10 bis unter 40 +1
40 bis unter 75 0
75 bis unter 100 -1
100 bis unter 130 -2
ab 130 -3
2.2 Vorläufige Umstufung
Im Laufe des 4. Quartals eines jeden Jahres ermitteln wir die Schadenquote des laufenden
Kalenderjahres mit Stand vom 1. November. Wir nehmen auf Grund der erreichten Schadenquote
eine vorläufige Umstufung Ihres Fuhrparks zum 1. Januar des Folgejahres vor.
2.3 Endgültige Umstufung
Am 5. Werktag des Folgejahres ermitteln wir die Schadenquote für das abgelaufene Kalenderjahr
mit Stand vom 31. Dezember des entsprechenden Jahres. Ergibt sich aus dieser Schadenquote
eine Umstufung
- in diejenige Flotten-Klasse, in die Ihr Fuhrpark zum 1. Januar umgestuft wurde, gilt: Aus der
vorläufigen wird eine endgültige Umstufung.
- in eine bessere oder in eine schlechtere Flotten-Klasse als diejenige, in die Ihr Fuhrpark zum
1. Januar umgestuft wurde, gilt: Wir nehmen rückwirkend zum 1. Januar eine entsprechende
endgültige Umstufung vor.
2.4 Schadenquote
Die Schadenquote ist das prozentuale Verhältnis zwischen
- den von Ihnen im Kalenderjahr für alle Risiken Ihres Fuhrparks gezahlten
Versicherungsbeiträgen (ohne Versicherungsteuer) und
- dem Schadenaufwand, den wir in demselben Zeitraum erbracht haben. Der Schadenaufwand
ist die Summe aller Schadenzahlungen, Schadenreserven und direkt zurechenbarer Kosten.
KRP0726 Seite 101 von 111
[Seite 102]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
2.5 Schadenrückkauf
Sie können einen Schaden auch innerhalb von sechs Monaten nach einer endgültigen Umstufung
nach 2.3 zurückkaufen. Über die Regelungen von I.5.1 hinaus ist ein Schadenrückkauf auch in der
Teilkasko möglich.
3 Neutarifierung bei Unterschreiten der Fuhrpark-Mindestgröße
Haben Sie in Ihrem Fuhrpark weniger als 10 Motorfahrzeuge versichert, gilt: Wir werden die
Verträge für alle Risiken Ihres Fuhrparks zum Beginn des nächsten Versicherungsjahres nach den
Regelungen des Abschnitts I und des Anhangs 1 einstufen. Dies gilt nicht, wenn Sie uns
nachweisen, dass Sie nur vorübergehend weniger als 10 Motorfahrzeuge in Ihrem Fuhrpark haben.
4 Fortführung von Schadenfreiheitsrabatten
Sind für einzelne Risiken Ihres Fuhrparks Schadenfreiheitsrabatte aus Vorverträgen vorhanden,
gilt: Wir werden diese, soweit nach I.6 möglich,
- zu den jeweiligen Verträgen übernehmen und
- nach den Regelungen des Abschnitts I und des Anhangs 1 fortführen.
Dies gilt entsprechend für neu hinzukommende Risiken.
Bei einem Versichererwechsel werden wir dem Nachversicherer auf Anfrage diese fortgeführten
Schadenverläufe nach I.8.2 mitteilen. Erfolgt eine Neutarifierung nach Ziffer 3, werden wir dabei die
vorhandenen Schadenverläufe entsprechend berücksichtigen.
5 Nicht versicherbare Risiken
Nicht in der Kfz-FuhrparkPolice versicherbar sind Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen,
Kurzzeitkennzeichen oder rotem Kennzeichen.
KRP0726 Seite 102 von 111
[Seite 103]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Merkblatt zur Datenverarbeitung
R+V Versicherungsgruppe* - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden
Stand Januar 2026
1. Wozu dient dieses Merkblatt?
Mit diesem Merkblatt informieren wir Sie umfassend über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.
Diese verarbeiten wir nur, soweit wir dazu gesetzlich berechtigt oder verpflichtet sind.
Die deutsche Versicherungswirtschaft hat sich in den Verhaltensregeln der deutschen
Versicherungswirtschaft verpflichtet, nicht nur die datenschutzrelevanten Gesetze streng einzuhalten,
sondern auch durch weitere Maßnahmen den Datenschutz zu fördern. Erläuterungen dazu finden Sie in den
Verhaltensregeln im Internet: www.code-of-conduct.ruv.de
Dort finden Sie auch die Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe, die diese Verhaltensregeln anwenden.
Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Verhaltensregeln gerne per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren
Datenschutzbeauftragten.
Spezifische Informationen zur Datenverarbeitung bei einem Schaden finden Sie im Merkblatt zum
Datenschutz in der Schadenbearbeitung auf unseren Seiten im Internet unter www.ruv.de/datenschutz.
2. Kontaktdaten unseres Datenschutzbeauftragten
Wenn Sie datenschutzrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Datenschutzbeauftragten der
R+V Versicherungsgruppe:
R+V Versicherung AG
Datenschutzbeauftragter
Raiffeisenplatz 1
65189 Wiesbaden
Telefon: 0800 533-1112
Telefax: 0611 533-4500
E-Mail: datenschutz@ruv.de
Wenn Sie allgemeine Fragen zu Ihrem Vertrag oder einem Schaden haben, nutzen Sie bitte die
allgemeinen Kontaktmöglichkeiten. Informationen darüber finden Sie im Internet: www.ruv.de.
3. Wie und wann verwenden wir Ihre personenbezogenen Daten?
Wir benötigen Ihre personenbezogenen Daten, um das zu versichernde Risiko vor einem Vertragsabschluss
einschätzen zu können und das Vertragsverhältnis durchzuführen, z. B. Verbesserung der
Kundenstammdatenqualität, im Schaden- oder Leistungsfall.
Grundsätzlich bitten wir Sie, uns nur Daten mitzuteilen, die für den jeweiligen Zweck (z. B.
Vertragsbegründung, Leistungs- oder Schadenbearbeitung) notwendig oder gesetzlich vorgeschrieben sind
(z. B. wegen Vorgaben aus dem Geldwäschegesetz, Vorgaben aus dem Steuerrecht). Wenn wir Sie bitten,
uns Daten freiwillig mitzuteilen, machen wir Sie darauf besonders aufmerksam. Falls es eine vertragliche
oder gesetzliche Pflicht zur Mitteilung der Daten gibt und Sie dies verweigern, kann daraus folgen, dass wir
den Vertrag nicht schließen können oder nicht zur Leistung verpflichtet sind.
* R+V Versicherung AG, R+V Allgemeine Versicherung AG, R+V Dienstleistungs-GmbH, R+V Direktversicherung AG, R+V
Krankenversicherung AG, R+V Lebensversicherung AG, R+V Lebensversicherung a.GR+V Pensionsfonds AG, R+V Pensionskasse
AG, R+V Pensionsversicherung a.G., R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH, R+V Service Center GmbH, R+V
Agenturberatungs GmbH, UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH, Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G.,
CHEMIE Pensionfonds AG, compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH, Condor Dienstleistungs-
GmbH, Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft, KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-Aktiengesellschaft, KRAVAG-
LOGISTIC Versicherungs-Aktiengesellschaft, KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG, KRAVAG
Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH, Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH, Startraiff GmbH,
HumanProtect Consulting GmbH
KRP0726 Seite 103 von 111
[Seite 104]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre Daten im rechtlich zulässigen Rahmen zum Zwecke der Werbung oder
der Markt- oder Meinungsforschung. Dieser Nutzung können Sie jederzeit formlos mit Wirkung für
die Zukunft widersprechen. Werbewidersprüche können Sie z. B. per E-Mail an ruv@ruv.de schicken.
Ihre Daten verarbeiten wir im Rahmen der datenschutzrechtlichen Vorgaben gegebenenfalls auch zu
Zwecken, die nicht direkt mit Ihrem Vertrag oder einem Schaden zusammenhängen.
Beispielsweise kann dies der Fall sein, um
- zulässige regulatorische oder aufsichtsrechtliche Anforderungen zu erfüllen. So unterliegen wir mit
unserer Haupttätigkeit einigen spezialgesetzlichen Vorschriften, in deren Rahmen Ihre
personenbezogenen Daten verarbeitet werden: z. B. Bekämpfung der Geldwäsche, gesetzliche
Meldepflichten an staatliche Stellen, Solvency II etc.
- Verfahren elektronischer Datenverarbeitung zu prüfen und zu optimieren
- die IT-Sicherheit und den IT-Betrieb zu gewährleisten
- die Bonität in einem angewendeten Scoring-Verfahren einzustufen, zu bewerten und zu speichern
- Straftaten zu verhindern und aufklären zu können; dabei nutzen wir insbesondere Datenanalysen zur
Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeuten können
- in rechtlich zulässiger Weise unternehmensübergreifend Daten zusammenzustellen und ggf. auszuwerten
- Verfahren zur Bedarfsanalyse und direkter Kundenansprache zu prüfen und zu optimieren
- versicherungsrelevante Forschungszwecke zu verfolgen, z. B. Unfallforschung
- die Nutzung des R+V-Vorteilsprogramms statistisch auszuwerten, damit das Programm weiterentwickelt
und Vorteile kalkuliert werden können
- Tarifkalkulationen zu erstellen und internes Controlling durchzuführen
- rechtliche Ansprüche geltend zu machen und rechtliche Streitigkeiten zu klären.
Zur Verbesserung unserer Geschäftsprozesse und zur Weiterentwicklung unserer Dienstleistungen und
Produkte, analysieren wir in einigen Fälle Ihre personenbezogenen Daten mit Hilfe von neuartigen
automatisierten Verfahren und Technologien.
4. Rechtsgrundlagen
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten nur, soweit dies rechtlich zulässig ist.
Im Regelfall ist die Datenverarbeitung zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich, Art. 6 Abs.
1 b) Datenschutzgrundverordnung. Das gilt insbesondere für das Prüfen der Antragsunterlagen, das
Abwickeln des Vertrags sowie um Schäden und Leistungen zu bearbeiten.
In anderen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten nach Art. 6 Abs. 1 f) Datenschutzgrundverordnung zur
Wahrung unserer berechtigten Interessen oder zur Wahrung der berechtigten Interessen eines
Dritten. Im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung wägen wir unsere mit den jeweiligen
Interessen des Betroffenen oder Dritten ab. Übermitteln wir beispielsweise aus Gründen der
Prozessoptimierung Daten an spezialisierte Dienstleister, die als eigenverantwortliche Stelle tätig werden,
schließen wir mit diesen Dienstleistern Verträge, die sicherstellen, dass dort ein angemessenes
Datenschutzniveau gilt.
Im Falle eines Rechtstreits erfolgt die Datenverarbeitung nach Art. 9 Abs. 2 f)
Datenschutzgrundverordnung. Dabei übermitteln wir z. B. Ihre Gesundheitsdaten erforderlichenfalls auch
an beauftragte Rechtsanwälte oder Sachverständige.
In bestimmten Fällen ist eine Datenverarbeitung nur zulässig, wenn Sie dazu ausdrücklich einwilligen.
Wenn wir Daten verarbeiten, bei denen das Gesetz für die Datenverarbeitung eine Einwilligung nach
Art. 6 Abs. 1 a) bzw. Art. 9 Abs. 2 a) Datenschutzgrundverordnung fordert, holen wir diese von Ihnen
gesondert ein.
Beispiele:
- Gesundheitsdaten, die wir in der Lebens-, Kranken- oder Unfallversicherung verarbeiten.
- In einigen Fällen verarbeiten wir Ihre Daten zu Werbezwecken nur, wenn Sie hierzu ausdrücklich
eingewilligt haben.
KRP0726 Seite 104 von 111
[Seite 105]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
5. Herkunft und Kategorien personenbezogener Daten
Grundsätzlich erheben wir personenbezogene Daten direkt beim Betroffenen, z. B. aus der mit Ihnen
geführten Korrespondenz oder Kontaktformularen.
In bestimmten Fällen kann es jedoch sein, dass wir personenbezogene Daten von Dritten erhalten.
Beispiele:
- Bei Postrückläufern führen wir eine Adressrecherche durch, um aktuelle Adressdaten zu ermitteln. Dies
ist zur Durchführung des Versicherungsvertrages notwendig. Dazu nutzen wir verschiedene
Informationsquellen und befragen Dritte, die Ihre aktuelle Anschrift kennen. Das sind z.B.
Postdienstleister, Anbieter von Adressrecherchen oder Vermittler.
- Daten zu Mitversicherten bzw. versicherten Personen erhalten wir über unseren
Versicherungsnehmer, falls wir die Daten nicht direkt bei diesen Personen erheben können.
Wir erheben z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum. Die erforderlichen Daten für den
Leistungsfall erheben wir direkt beim Betroffenen.
- Daten zu Bezugsberechtigten oder Begünstigten erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer,
z. B. den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum, damit wir den Betroffenen im Leistungsfall
kontaktieren können.
- Bei der Kfz-Versicherung erhalten wir die Daten eines abweichenden Halters von unserem
Versicherungsnehmer, z. B. den Namen, die Kontaktdaten, Daten zum Fahrzeug und das Geburtsdatum.
- Bei einer Sachversicherung erhalten wir nach einem Eigentumsübergang aus gesetzlichen Gründen (§
95 ff. Versicherungsvertragsgesetz) Ihre Daten von dem bisherigen Eigentümer oder seinem
Vermittler.
- Daten zu Sicherungsgebern, Kreditgebern, Leasinggebern, Bürgschafts- bzw. Garantiegläubigern
und Forderungsinhabern erhalten wir unter Umständen von unserem Versicherungsnehmer.
Umgekehrt kann es sein, dass wir von diesen Daten zum Versicherungsnehmer erhalten, insbesondere
Kontaktdaten und Angaben zum betroffenen Risiko.
- Bei einer Warenkreditversicherung erhalten wir Daten zu Risikokunden von unserem
Versicherungsnehmer, z. B. Kontaktdaten und weitere Angaben des Risikokunden.
- Daten zu Zeugen erhalten wir von unserem Versicherungsnehmer oder beteiligten Dritten, z. B.
Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden. So erhalten wir den Namen, die Kontaktdaten und die
jeweiligen Informationen zum Sachverhalt.
- Bei Bonitätsauskünften erhalten wir Bonitätsinformationen von spezialisierten Auskunfteien. Nähere
Informationen dazu finden Sie unter dem Punkt 11.
- Außerdem erhalten wir Daten zu Ihrer Person über Ihren zuständigen Vermittler, z. B. im Rahmen der
Antragsaufnahme.
- Anlassbezogen können auch personenbezogene Daten aus öffentlich zugänglichen Quellen erhoben
werden.
6. An wen übermitteln wir Ihre Daten?
Im Rahmen des Vertrags kann es zu einer Datenübermittlung an Dritte kommen:
a) Rückversicherer
Wir geben in bestimmten Fällen, z. B. bei einem hohen finanziellen Ausfallrisiko, einen Teil der durch den
Vertrag übernommenen Risiken an Rückversicherer weiter. Hier kann es notwendig sein, dem
Rückversicherer entsprechende versicherungstechnische Angaben mitzuteilen damit dieser sich selbst ein
Bild über das Risiko beziehungsweise den Versicherungsfall machen kann.
Die Datenübermittlung an Rückversicherer erfolgt im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung oder
soweit dies zur Erfüllung unserer Versicherungsverträge mit Ihnen erforderlich ist. Wenn es erforderlich ist,
gesundheitsbezogene Informationen an Rückversicherer zu übermitteln, holen wir Ihre gesonderte
Einwilligung ein.
In Fällen, in denen die R+V Versicherung AG als Rückversicherer tätig wird, finden Sie weitere Informationen
zur Datenverarbeitung auf der Internetseite: www.rv-re.de
b) Versicherungsvermittler
Betreut Sie bei Ihren Versicherungsgeschäften ein Vermittler, teilen wir ihm allgemeine Antrags-, Vertrags-
und Leistungsdaten mit, die er zum Beraten und Betreuen braucht. Wenn Sie nach Vertragsabschluss nicht
KRP0726 Seite 105 von 111
[Seite 106]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
mehr vom ursprünglichen Vermittler betreut werden wollen, können Sie Ihr Widerspruchsrecht nutzen.
Dieses besteht auch, wenn der Vermittler aus anderen Gründen wechselt, z. B. wenn er seine Tätigkeit
einstellt. Wir können Ihnen dann einen neuen Vermittler anbieten, der Sie betreut.
Daten an den Versicherungsvermittler übermitteln wir grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen
Interessenabwägung oder auf gesetzlicher Grundlage.
Wenn es erforderlich ist, dem Vermittler gesundheitsbezogene Informationen mitzuteilen, holen wir Ihre
gesonderte Einwilligung ein.
c) Datenübermittlung an andere Versicherer
Sie sind verpflichtet, Fragen im Versicherungsantrag vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. In
bestimmten Fällen prüfen wir Ihre Angaben bei Ihrem Vorversicherer. Bei der Risikoprüfung kann es
beispielsweise zum Überprüfen von Schadenfreiheitsrabatten, insbesondere der Schadenfreiheitsklassen in
der Kfz-Haftpflichtversicherung und Vollkaskoversicherung, und zur Ergänzung oder Verifizierung der
Angaben der Antragsteller oder Versicherten notwendig sein, Informationen mit einem Vorversicherer
auszutauschen. Gleiches gilt, wenn wir Ihre Daten an einen Nachversicherer weitergeben.
Auch beim Übertragen von Ansprüchen auf Altersvorsorge bei Anbieter- oder Arbeitgeberwechsel oder von
Altersrückstellungen in der Krankenversicherung auf den neuen Versicherer kann ein Datenaustausch
zwischen Vorversicherer und nachfolgendem Versicherer notwendig sein.
Außerdem müssen in bestimmten Fällen, z. B. Mehrfachversicherungen, gesetzlichem Forderungsübergang
und bei Teilungsabkommen, personenbezogene Daten unter den Versicherern ausgetauscht werden. Dabei
werden Daten des Betroffenen weitergegeben, wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des
Versicherungsschutzes und des Risikos, oder Angaben zum Schaden, wie Schadenhöhe und Schadentag.
Den Datenaustausch dokumentieren wir.
Beim gemeinsamen Absichern von Risiken können bei der Risikoprüfung und Schadenbearbeitung Daten
mit den beteiligten Versicherern ausgetauscht werden.
Auch dann erfolgt die Datenübermittlung an andere Versicherer grundsätzlich im Rahmen einer allgemeinen
Interessenabwägung und in einigen Fällen auf Grundlage einer Einwilligung, die wir gesondert von Ihnen
einholen.
d) Zentrales Hinweis- und Informationssystem (HIS)
Wenn wir einen Antrag oder Schaden prüfen, kann es zur Risikobeurteilung, weiteren Aufklärung des
Sachverhalts oder Verhinderung von Versicherungsmissbrauch notwendig sein, Anfragen an andere
Versicherer zu richten oder entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Die
Versicherungswirtschaft nutzt zur genaueren Risiko- und Leistungsfalleinschätzung das Hinweis- und
Informationssystem (HIS) der Besurance HIS GmbH mit Sitz im Daimlerring 4 in 65205 Wiesbaden
(www.besurance-his.de).
Nicht alle Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe nehmen am HIS teil.
Eine Einmeldung in das HIS und seine Nutzung erfolgen nur zu Zwecken, die mit dem System verfolgt
werden dürfen, also nur wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In diesen Fällen erfolgt die
Datenübermittlung auf Grundlage einer allgemeinen Interessenabwägung. Falls wir Sie beim HIS melden,
informieren wir Sie schriftlich darüber.
Schaden
An das HIS melden wir und andere Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken und Auffälligkeiten, die auf
Versicherungsbetrug hindeuten könnten und daher näher geprüft werden müssen. Die Meldung ist bei
Antragstellung oder im Schadensfall möglich und kann eine Person oder eine Sache, z. B. ein Kfz, betreffen.
Eine Meldung zur Person ist möglich, wenn ungewöhnlich oft Schäden gemeldet werden oder z. B. das
Schadenbild mit der Schadenschilderung nicht in Einklang zu bringen ist. Die Versicherer müssen im
Schadensfall wissen, ob ein Fahrzeug schwerwiegende oder unreparierte Vorschäden hatte oder schon
einmal als gestohlen gemeldet wurde. Deshalb melden wir Fahrzeuge an das HIS, wenn diese einen
Totalschaden erlitten haben, gestohlen wurden oder wenn Schäden ohne Reparaturnachweis abgerechnet
wurden.
Immobilien melden wir an das HIS, wenn wir eine ungewöhnlich hohe Schadenhäufigkeit feststellen. Sollten
wir Sie, Ihre Immobilie oder Ihr Fahrzeug an das HIS melden, informieren wir Sie darüber.
KRP0726 Seite 106 von 111
[Seite 107]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder Regulierung eines Schadens richten wir
Anfragen zur Person oder Sache (z. B. Kfz) an das HIS und speichern die Ergebnisse. Im Schadensfall kann
es nach einem Hinweis durch das HIS erforderlich sein, genauere Angaben zum Sachverhalt von den
Versicherern zu erfragen, die Daten an das HIS gemeldet haben. Auch diese Ergebnisse speichern wir, wenn
sie für die Prüfung des Versicherungsfalls relevant sind. Es kann auch sein, dass wir Anfragen anderer
Versicherer in einem späteren Leistungsfall beantworten und daher Auskunft über Ihren Schadensfall geben
müssen.
Rechtsschutz
An das HIS melden wir und Versicherungsunternehmen erhöhte Risiken, z. B. Verträge mit ungewöhnlich
häufig gemeldeten Rechtsschutzfällen. Sollten wir Sie an das HIS melden, benachrichtigen wir Sie darüber.
Bei der Prüfung Ihres Antrags auf Abschluss eines Vertrags richten wir Anfragen zu Ihrer Person an das HIS
und speichern die Ergebnisse. Erhalten wir einen Hinweis auf risikoerhöhende Besonderheiten, kann es sein,
dass wir von Ihnen zusätzliche Informationen zum konkreten Meldegrund benötigen.
Soweit es zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, können im Leistungsfall Daten zwischen dem in das
HIS meldenden und dem abrufenden Versicherungsunternehmen ausgetauscht werden. Der
Datenaustausch wird dokumentiert. Die Betroffenen werden über den Austausch informiert, wenn er nicht
zum Aufklären von Widersprüchlichkeiten erfolgt.
Ergänzende Informationen über die HIS-Anfrage und HIS-Einmeldung finden Sie in den
Datenschutzhinweisen der Besurance HIS GmbH:
www.ruv.de/datenschutz/his-datenschutzinformationsblatt
e) Kfz-Zulassungsstelle
Beim Abschluss einer Kfz-Versicherung und bei allen sonstigen versicherungsrelevanten
Zulassungsvorgängen (z. B. Ab- oder Ummeldung, Wohnortwechsel, Versichererwechsel) ist es gesetzlich
erforderlich, personenbezogene Daten mit der Kfz-Zulassungsstelle auszutauschen. Dies ist z. B. der Fall,
wenn Sie eine von uns erteilte elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) bei der Kfz-Zulassungsstelle
vorlegen, um ein Kfz zuzulassen.
f) Auftragnehmer und Dienstleister
Im Internet können Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de Listen der Auftragnehmer und Dienstleister
abrufen, zu denen dauerhafte Geschäftsbeziehungen bestehen.
Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren
Datenschutzbeauftragten.
Wenn wir an Dienstleister nicht lediglich streng weisungsgebundene „Hilfsfunktionen“ auslagern, sondern
Dienstleister weitergehende Tätigkeiten eigenständig erbringen, liegt datenschutzrechtlich eine sogenannte
eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung vor. Typische Beispiele sind Sachverständige, Wirtschaftsprüfer
oder medizinische Dienstleister. Die Datenübermittlung an diese erfolgt auf Basis unseres überwiegenden
berechtigten Interesses, Art. 6 Abs. 1 f) Datenschutzgrundverordnung.
Wenn Sie geltend machen können, dass wegen Ihrer persönlichen Situation Ihr schutzwürdiges Interesse
das Interesse des übermittelnden Versicherungsunternehmens überwiegt, haben Sie für die
Datenübermittlung bei eigenverantwortlichen Aufgabenerfüllungen ein Widerspruchsrecht.
Bitte beachten Sie, dass es zur Ausübung des Widerspruchsrechts nicht ausreichend ist, wenn Sie ohne
Angabe besonderer Gründe eine Datenübermittlung an Dienstleister generell oder einen bestimmten
Dienstleister ablehnen. Dienstleister, die in eigenverantwortlicher Aufgabenerfüllung tätig werden, finden Sie
in der oben genannten Dienstleisterliste.
g) Zentralisierte Datenverarbeitung innerhalb der R+V Versicherungsgruppe
Innerhalb der R+V Versicherungsgruppe sind einzelne Bereiche zentralisiert, z. B. der Beitragseinzug, die
telefonische Kundenbetreuung oder die Datenverarbeitung. Daher werden Stammdaten wie Ihre
Versicherungsnummer, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, die Art der Verträge oder Ihr
Geburtsdatum in einer zentralen Datensammlung geführt; d. h. Ihre allgemeinen Antrags-, Vertrags- und
Leistungsdaten.
So wird z. B. Ihre Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer gegebenenfalls nur einmal gespeichert, auch
wenn Sie Verträge mit verschiedenen Unternehmen der Gruppe abschließen. So kann eingehende Post
immer richtig zugeordnet und bei telefonischen Anfragen schnell der zuständige Ansprechpartner genannt
werden.
KRP0726 Seite 107 von 111
[Seite 108]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
Alle an die zentralisierte Datenverarbeitung angebundenen Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe
können diese Stammdaten einsehen.
Die übrigen Antrags-, Vertrags- und Leistungsdaten sind dagegen nur von den vertragsführenden
Unternehmen der Gruppe abfragbar.
Folgende Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe sind an die zentralisierte Datenverarbeitung
angebunden:
R+V Versicherung AG
R+V Allgemeine Versicherung AG
R+V Krankenversicherung AG
R+V Lebensversicherung AG
R+V Lebensversicherung a.G.
R+V Pensionsfonds AG
R+V Pensionskasse AG
R+V Pensionsversicherung a.G.
R+V Rechtsschutz-Schadenregulierungs-GmbH*
R+V Service Center GmbH*
R+V Treuhand GmbH*
RUV Agenturberatungs GmbH*
Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G.
KRAVAG-HOLDING Aktiengesellschaft
KRAVAG-ALLGEMEINE Versicherungs-AG
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs VaG
KRAVAG und SVG Assekuranz Vertriebs- und Bearbeitungszentrum GmbH*
KRAVAG Umweltschutz und Sicherheitstechnik GmbH (KUSS)*
Condor Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft
Condor Dienstleistungs-GmbH*
R+V Dienstleistungs-GmbH*
Pension Consult Beratungsgesellschaft für Altersvorsorge mbH*
carexpert Kfz-Sachverständigen GmbH*
CHEMIE Pensionsfonds AG
compertis Beratungsgesellschaft für betriebliches Vorsorgemanagement mbH*
UMB Unternehmens-Managementberatungs GmbH*
* Dieses Unternehmen ist Dienstleister der Unternehmen der R+V Versicherungsgruppe und kann daher
auf personenbezogene Daten zugreifen.
Die jeweils aktuelle Liste der an der zentralisierten Datenverarbeitung teilnehmenden Unternehmen können
Sie unter www.code-of-conduct.ruv.de abrufen. Auf Wunsch schicken wir Ihnen gerne einen Ausdruck dieser
Liste per Post. Bitte wenden Sie sich dafür an unseren Datenschutzbeauftragten.
h) Übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen
Wir übermitteln personenbezogene Daten an die DZ BANK AG als übergeordnetes
Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn und soweit wir dazu gesetzlich verpflichtet sind. Eine solche
Verpflichtung kann sich aus den Regeln über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation ergeben, zum
Beispiel an ein angemessenes und wirksames Risikomanagement auf Konzernebene.
i) Leasing- und Kreditgeber
Wenn Sie im Rahmen von Leasing- oder Kreditverträgen Sachversicherungen mit der R+V abschließen,
informieren wir den Leasing- bzw. Kreditgeber auf Anfrage darüber, dass ein entsprechender
Versicherungsschutz besteht und er im Zusammenhang mit Kündigungen, Zahlungsverzug und
Schadensfällen als Drittberechtigter erfasst ist.
Er erhält auch Informationen über Versicherungssummen und bestehende Selbstbeteiligungen, damit er sein
finanzielles Ausfallrisiko beurteilen kann.
j) Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
An Behörden, Zentralbanken und andere Stellen mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben übermitteln wir Ihre
personenbezogenen Daten, wenn wir gesetzlich oder vertraglich dazu berechtigt oder verpflichtet sind.
Eine solche Datenübermittlung kann auf Anfrage einer Behörde erfolgen. Wir prüfen dann, ob die Behörde
die Daten erhalten darf.
KRP0726 Seite 108 von 111
[Seite 109]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
In einigen Fällen sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, in allen anderen Fällen holen wir von Ihnen eine
Einwilligung ein.
Eine gesetzliche Verpflichtung besteht, z. B.
- wegen steuerrechtlicher Vorschriften oder Verpflichtungen aus dem Kreditwesengesetz bei Meldungen
an die Deutsche Bundesbank oder
- bei einer gesetzlich erforderlichen Berufshaftpflichtversicherung an die rechtlich festgeschriebenen
Meldestellen.
k) Mitversicherte
In Verträgen, bei denen es neben dem Versicherungsnehmer noch andere mitversicherte Personen gibt,
kann es zur Vertragsdurchführung erforderlich sein, dass Daten der jeweils anderen Person übermittelt
werden. Sofern Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.
7. Datenübermittlung in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR
Wenn wir personenbezogene Daten innerhalb der EU/EWR übermitteln, beachten wir die strengen
rechtlichen Vorgaben.
Wenn es erforderlich ist, übermitteln wir Ihre personenbezogenen Daten an Dienstleister in Drittstaaten
außerhalb der EU/EWR, z. B. im Rahmen von IT-Leistungen, oder an Sachverständige. Auswahl und
vertragliche Vereinbarungen richten sich selbstverständlich nach den gesetzlichen Regelungen.
Bei bestimmten Vertragstypen kann es vorkommen, dass wir Ihre Daten an Rückversicherer in Drittstaaten
außerhalb der EU/EWR übermitteln.
Insbesondere in den Fällen, bei denen das versicherte Risiko oder der Versicherungsnehmer sich in einem
Drittstaat befindet, kann es erforderlich sein, Daten in den Drittstaat zu übermitteln (z. B. Vermittler, andere
Versicherer).
Darüber hinaus bestehen in bestimmten Fällen gesetzliche Meldeverpflichtungen, wegen deren wir Ihre
Daten an Behörden und ähnliche Stellen in Drittstaaten außerhalb der EU/EWR übermitteln müssen.
Auch bei Rechtsstreitigkeiten mit Auslandsbezug kann eine solche Übermittlung notwendig sein (z. B.
Rechtsanwälte).
Wenn im Einzelfall Ihre Einwilligung notwendig ist, holen wir diese gesondert ein.
8. Wie lange speichern wir Ihre Daten?
Wenn es erforderlich ist, verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten für die Dauer unserer
Geschäftsbeziehung. Das kann auch die Anbahnung oder die Abwicklung eines Vertrags sein.
Darüber hinaus unterliegen wir verschiedenen Aufbewahrungs- und Dokumentationspflichten. Diese ergeben
sich unter anderem aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Abgabenordnung (AO), dem
Geldwäschegesetz (GWG) oder der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
(RechVersV). Dort vorgegebene Fristen zur Aufbewahrung und Dokumentation betragen zwei bis 30 Jahre.
Die Speicherdauer richtet sich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen, die zum Beispiel nach den §§ 195
ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bis zu 30 Jahre betragen können; die regelmäßige
Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
9. Welche Rechte haben Sie?
Ihre gesetzlichen Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und
Datenübertragbarkeit können Sie bei unserem Datenschutzbeauftragten geltend machen.
Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus
Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen.
KRP0726 Seite 109 von 111
[Seite 110]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
10. Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
Erhalten wir von Ihnen personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur
Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen,
Bezugsberechtigte, Geschädigte, Zeugen, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber.
11. Wann informieren wir uns über Ihre Bonität?
Wenn Sie einen Antrag auf Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung stellen, übermitteln wir Ihre
erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Firmenbezeichnung, Adresse, Geburtsdatum an die infoscore
Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um Informationen zu Ihrem bisherigen
Zahlungsverhalten und Ihrer Bonität zu erhalten. Dies geschieht auf Basis mathematisch-statistischer
Verfahren und von Adressdaten.
Sollten Versicherungsbeiträge nicht gezahlt werden, haben wir ein berechtigtes Interesse, eine
Bonitätsauskunft einzuholen. Dies tun wir, um festzustellen, ob das Beitreiben einer notleidenden
Forderung (Inkasso) erfolgsversprechend ist.
Aufgrund des berechtigten Interesses holen wir eine Bonitätsauskunft bei Abschluss einer Kfz-
Haftpflichtversicherung im Hinblick auf das bei dieser Pflichtversicherung bestehende finanzielle Ausfallrisiko
ein (Direktanspruch des Geschädigten). Die Pflichtversicherung und die Eintrittspflicht ergeben sich aus dem
1. Abschnitt Pflichtversicherungsgesetz für Kraftfahrzeughalter (PflVG) und aus Teil 2, Kapitel 1, Abschnitt 2
Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Die R+V übermittelt im Rahmen des Antrags auf Abschluss einer Haftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude-
und Rechtsschutzversicherung Ihre dazu erforderlichen Daten wie Name, Vorname, Adresse,
Geburtsdatum eventuell an die infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden, um
Informationen zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf Basis
mathematisch-statistischer Verfahren und von Adressdaten.
Bei Anträgen oder Angeboten zum Abschluss einer Kautionsversicherung, einer Kreditversicherung oder
einer Versicherung gegen finanzielle Verluste, wie z. B. einer Vertrauensschadenversicherung, und
während der Laufzeit eines dieser Verträge übermittelt die R+V Ihre personenbezogenen Daten (Firma,
Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum) an beauftragte Auskunfteien. Dies geschieht, um Informationen
zu Ihrem bisherigen Zahlungsverhalten und zu Ihrer Bonität zu gewinnen. Das erfolgt auf Basis
mathematisch-statistischer Verfahren und von Adressdaten. Das berechtigte Interesse an einer
Wirtschaftsauskunft besteht in diesen Fällen bei Abschluss und während der Durchführung dieser Verträge
wegen des bestehenden finanziellen Ausfallrisikos der R+V Allgemeine Versicherung AG.
Unsere Partner sind:
infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
informa Solutions GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden-Baden
SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden
Creditreform Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden
Bürgel Wirtschaftsinformationen GmbH & Co. KG, Gasstraße 18, 22761 Hamburg
Prof. Schumann Analyse GmbH, Weender Landstraße 23, 37073 Göttingen
Deutsche Bank AG, Zentrale Auskunftei, 20079 Hamburg
Bisnode Deutschland GmbH, Robert-Bosch-Straße 11, 64293 Darmstadt
KSV1870 Information GmbH, Wagenseilgasse 7, 1120 Wien, Österreich
Auch im Bereich der Technischen Versicherungen holen wir bei Großrisiken Bonitätsinformationen auf
Basis mathematisch-statistischer Verfahren unter Nutzung von Adressdaten über die Creditreform
Wiesbaden Hoffmann KG, Adolfsallee 34, 65185 Wiesbaden ein.
Falls Sie Auskunft über Ihre personenbezogenen Daten wünschen, die eine Auskunftei gespeichert hat,
wenden Sie sich bitte direkt an die beauftragte Auskunftei.
12. Welche Rechte haben Sie bei einer automatisierten Einzelfallentscheidung?
Als Versicherer sind wir befugt, in bestimmten Fallgruppen (z. B. bei einer Entscheidung zum Abschluss oder
der Erfüllung eines Vertrags oder bei einer Entscheidung auf Grundlage verbindlicher Entgeltregelungen für
Heilbehandlungen wie der GOÄ) Ihre personenbezogenen Daten (auch Ihre Gesundheitsdaten) einer
KRP0726 Seite 110 von 111
[Seite 111]
Verbraucherinformation für Pkw R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand Juli 2026
sogenannten „automatisierten Einzelfallentscheidung“ zugrunde zu legen. Dies bedeutet, dass wir in
bestimmten Fällen Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines Algorithmus berücksichtigen, der auf
einem anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren beruht.
Falls wir Ihrem Antrag auf Versicherungsleistung oder von Schadenersatz vollumfänglich oder
teilweise nicht nachkommen sollten, haben Sie folgende Rechte:
- Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person durch uns als Verantwortlichen,
- Darlegung des eigenen Standpunkts und
- Recht auf Anfechtung der Entscheidung.
Über diese Rechte informieren wir Sie ausdrücklich, wenn wir Ihren Antrag ganz oder teilweise ablehnen
müssen und keine Versicherungsleistung oder Schadenersatz gewähren können.
In bestimmten Fällen berücksichtigen wir darüber hinaus Ihre personenbezogenen Daten im Rahmen eines
mathematisch-statistischen Verfahrens (Profiling).
13. Beschwerderecht
Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, siehe Art. 77
Datenschutzgrundverordnung.
KRP0726 Seite 111 von 111