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Insurance broker / Car insurance in Germany (liability, partial and fully comprehensive) / Policy wording archive

Württembergische KompaktSchutz: the policy wording in full

KompaktSchutz der Württembergischen-AKB Pkw mit 100 Mio. Euro pauschal, Verzicht bei grober Fahrlässigkeit außer Diebstahl und Alkohol, Tieren aller Art, Erdbeben, Tierbiss- und Kurzschlussfolgen bis 5.000 Euro und Neu- und Kaufpreis 12 Monate, ohne Eigenschäden und GAP.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Client
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Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy Württembergische Kfz-Versicherung KompaktSchutz from Württembergische (Car insurance in Germany (liability, partial and fully comprehensive)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 83 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Covers included (liability, partial casco, comprehensive, assistance)yes„Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Bausteine:“Übersicht, page 1
Territorial scope (Europe, non-European EU territories, green card)yes„Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören.“A.1 Ziffer 2.1 (1), page 7
Guarantee against GDV model wording (AKB)not addressed
Best-cover or difference-in-conditions clausenot addressed
Meets the minimum standards of the German broker working group (AK Beratungsprozesse)not addressed
Gross negligence: no reduction of the casco paymentyes, up to the sum insured„Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Diese Kürzung werden wir nur vornehmen, wenn Sie“A.2 Ziffer 3.2 (2), page 18
Exception to the gross negligence waiver: alcohol, drugs, medicationyes„den Versicherungsfall in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben.“A.2 Ziffer 3.2 (2), page 18
Exception to the gross negligence waiver: theft (key left in or on the vehicle)yes„die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile ermöglicht haben,“A.2 Ziffer 3.2 (2), page 18

Motor third-party liability

PointRuleWording (German)Clause
Limit of indemnity per claim (combined)yes, up to EUR 100 million„100 Mio. EUR Pauschaldeckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.“A.1 Ziffer 1.4 (1) b, page 6
Maximum for bodily injury (per injured person)yes, up to EUR 15 million„Die Deckungssumme für Personenschäden ist dabei auf 15 Mio. EUR je geschädigte Person begrenzt.“A.1 Ziffer 1.4 (1) b, page 6
Limit for property damageyes, up to EUR 100 million„100 Mio. EUR Pauschaldeckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.“A.1 Ziffer 1.4 (1) b, page 6
Limit for pure financial lossyes, up to EUR 100 million„100 Mio. EUR Pauschaldeckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.“A.1 Ziffer 1.4 (1) b, page 6
Rental car top-up liability abroad up to the policy limit (Mallorca-Police)yes, up to the sum insured„Versichert sind auch Schäden, die Sie mit einem im Ausland von einem gewerbsmäßigen Vermieter angemieteten, versicherungspflichtigen Selbstfahrervermietfahrzeug verursachen.“A.1 Ziffer 1.6, page 7
Foreign claim protection: compensation when a foreign vehicle causes the loss abroadyes, up to the sum insured„ersetzen wir Ihren Schaden, für den der Unfallgegner einzutreten hat. Dies tun wir so, als ob der Unfallgegner bei uns Kfz-haftpflichtversichert wäre.“A.5.1 Ziffer 1.1, page 30
Own damage: loss to the policyholder's second vehicle or property caused with the insured vehicleno„Schäden an Ihnen gehörenden Fahrzeugen nicht versichert“A.2 Ziffer 1.4 (4), page 13
Trailers: liability for towed trailers and caravansyes„Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf.“A.1 Ziffer 1.5, page 7
Legal expenses within the policy (defence and recovery of damages)not addressed

Partial casco: theft, fire, glass, short circuit

PointRuleWording (German)Clause
Excess for partial cascoyes, up to the sum insured„Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis und für jedes versicherte Fahrzeug von der von uns zu zahlenden Entschädigung abgezogen.“A.2 Ziffer 1.6.6 (1), page 17
Fire and explosionyes, up to the sum insured„Versichert sind Brand und Explosion.“A.2 Ziffer 1.3 (1), page 11
Theft, robbery and unauthorised use of the whole vehicleyes, up to the sum insured„Versichert ist die Entwendung durch Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung.“A.2 Ziffer 1.3 (2), page 11
Theft of vehicle parts and accessories (including break-in damage)yes, up to the sum insured„Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchte Entwendung des Fahrzeugs oder seiner mitversicherten Teile verursacht wurden.“A.2 Ziffer 1.3 (2), page 11
Loss or theft of vehicle keys (replacing the locks)yes, up to the sum insured„Versichert sind Kosten der Umcodierung, bzw. wenn diese nicht möglich ist, die Kosten, die durch den Austausch der Fahrzeugschlösser und -schlüssel entstehen, wenn die Fahrzeugschlüssel bei einem Einbruch oder Raub entwendet werden.“A.2 Ziffer 1.3 (6), page 11
Glass breakage (windows, headlights, glass roof)yes, up to the sum insured„Die Verglasung umfasst Glas- und Kunststoffscheiben (zum Beispiel Front-, Heck- und Seitenscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten.“A.2 Ziffer 1.3 (8), page 11
Stone chip repair without excessyes„Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe ohne einen Scheibenaustausch, sondern in einer von uns empfohlenen Partnerwerkstatt durch eine Reparatur der Scheibe behoben, bringen wir keine Selbstbeteiligung in Abzug.“A.2 Ziffer 1.6.6 (2), page 17
Short circuit in the wiring (cable fire)yes, up to the sum insured„Versichert sind alle Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs, die unmittelbar durch Kurzschluss verursacht werden.“A.2 Ziffer 1.3 (5), page 11
Consequential damage from a short circuit to connected units (limit)yes, up to EUR 5,000„Kurzschlussfolgeschäden an mitgeschädigten Aggregaten bis 5.000 EUR“A.2 Ziffer 1.3 (5), page 11

Partial casco: natural hazards and animals

PointRuleWording (German)Clause
Storm, hail, lightningyes, up to the sum insured„Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8);“A.2 Ziffer 1.3 (3), page 11
Flood, heavy rain, high wateryes, up to the sum insured„Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung;“A.2 Ziffer 1.3 (3), page 11
Extraordinary risks via the Consorcio de Compensación de Segurosnot addressed
Avalanche, landslide, rockfall, mudslide, earthquakeyes, up to the sum insured„Erdrutsch, Muren- bzw. Murengang oder Steinschlag;“A.2 Ziffer 1.3 (3), page 11
Snow and ice falling from a roof onto the vehicleyes, up to the sum insured„Schnee- bzw. Eislawinen, Dachlawinen oder Schneedruck;“A.2 Ziffer 1.3 (3), page 11
Collision with animals of any kind (not only furred game)yes, up to the sum insured„Versichert ist der Zusammenstoß des sich in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art.“A.2 Ziffer 1.3 (4), page 11
Swerving to avoid an animal without collision (salvage costs)not addressed
Animal bites (martens) to cables, hoses and insulationyes, up to the sum insured„Versichert sind alle Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss verursacht werden.“A.2 Ziffer 1.3 (7), page 11
Consequential damage after an animal bite (for example engine damage), limityes, up to EUR 5,000„Tierbissfolgeschäden am Fahrzeug bis 5.000 EUR“A.2 Ziffer 1.3 (7), page 11

Comprehensive cover

PointRuleWording (German)Clause
Excess for comprehensive coveryes, up to the sum insured„Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben.“A.2 Ziffer 1.6.6 (1), page 17
Accident damage to the own vehicle, even when at faultyes, up to the sum insured„Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall.“A.2 Ziffer 1.4 (2.1), page 12
Malicious damage by third parties (vandalism)yes, up to the sum insured„Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.“A.2 Ziffer 1.4 (3), page 13
Operating, braking and pure breakage damageno„Brems-, Betriebs- und Bruchschäden nicht versichert“A.2 Ziffer 1.4 (2.2), page 12
Tyre damage without further damage to the vehicleno„Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen.“A.2 Ziffer 3.2 (4), page 18
Damage during transport by ferry, car train or tow truckyes, up to the sum insured„Versichert sind Schäden am versicherten Fahrzeug, die bei seinem Transport auf einem Schiff dadurch entstehen, dass“A.2 Ziffer 1.4 (5), page 13
Driver safety training and track daysyes„Versicherungsschutz besteht jedoch für nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrat e.V. organisierte und anerkannte Fahrsicherheitstrainings.“A.2 Ziffer 3.2 (3), page 18

Settlement and repair

PointRuleWording (German)Clause
New-for-old settlement for total loss or theft (up to how many months after first registration)yes„Dauer der Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung bei Totalschaden 12 Monate 24 Monate 48 Monate“A.2 Ziffer 1.6.1 (2.1), page 14
Purchase price settlement for used cars (months after purchase)yes„Dauer der Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung bei Totalschaden 12 Monate 24 Monate 48 Monate“A.2 Ziffer 1.6.1 (2.1), page 14
Replacement value, salvage value and new-for-old deductionyes„In folgenden Fällen verzichten wir auf einen dem Alter bzw. der Abnutzung der alten Teile und der Lackierung entsprechenden Abzug neu für alt:“A.2 Ziffer 1.6.2 (2), page 16
GAP cover: difference between replacement value and outstanding lease or loanno„GAP-Deckung nicht versichert“A.2 Ziffer 1.6.1 (3), page 15
Leased and financed vehicles (security certificate, payment to the lessor)yes„Beispiel: Die Kaskoversicherung soll auch den Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeugs schützen.“A.2 Ziffer 1.5, page 14
Expert assessor costs under cascoyes, up to the sum insured„Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.“A.2 Ziffer 1.6.3 (2), page 13
Towing and recovery costs under cascoyes, up to the sum insured„Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die erforderlichen Kosten für das Bergen und den Fahrzeugtransport vom Schadensort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt.“A.2 Ziffer 1.6.2 (3), page 16
Accessories and optional extras included without extra premium (limit)yes, up to the sum insured„Soweit in Nummer (2) nicht anders geregelt, sind Lackierungen, Beschriftungen sowie folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs beitragsfrei mitversichert:“A.2 Ziffer 1.2 (1), page 10
Workshop tie-in: repair only at the insurer's partner garageyes„Wir übernehmen die nach Teil A.2, Ziffer 1.6.2 Nummer (1) berechneten Reparaturkosten so, wie sie bei Reparatur des Fahrzeugs in unserer Partnerwerkstatt entstanden wären.“A.5.2 Abschnitt 2, page 32

Breakdown assistance

PointRuleWording (German)Clause
Roadside help after breakdown or accidentyes, up to EUR 150„Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pannenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 150 EUR.“A.3 Ziffer 1.4.2 (1), page 22
Help from home (from kilometre 0) or only beyond a distanceyes„Wir sorgen nach einer Panne oder einem Unfall für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort durch ein Pannenhilfsfahrzeug“A.3 Ziffer 1.4.2 (1), page 22
Towing of the vehicle (limit or distance)yes, up to EUR 200„Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis maximal 200 EUR“A.3 Ziffer 1.4.2 (2), page 22
Rental or replacement car (days and daily rate)yes, up to EUR 70„Die Kostenübernahme ist in jedem der vorgenannten Fälle auf höchstens 7 Tage ab dem Tag des Schadeneintritts und maximal 70 EUR je Tag beschränkt.“A.3 Ziffer 1.4.3 (3), page 23
Repatriation of the vehicle from abroadyes, up to the sum insured„Wir sorgen für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren ständigen Wohnsitz.“A.3 Ziffer 1.7.1 (2), page 25
Hotel costs after breakdown or accidentyes, up to EUR 50„Wir übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernachtungen und maximal 50 EUR je Übernachtung und Person.“A.3 Ziffer 1.4.3 (2), page 22
Onward or return travel of the occupantsyes, up to the sum insured„Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2.Klasse.“A.3 Ziffer 1.4.3 (1), page 22
Medical repatriation of the occupantsyes, up to the sum insured„Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung oder Verletzung an ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland zurücktransportiert werden, sorgen wir für die Durchführung des Rücktransports.“A.3 Ziffer 1.5.2 (1), page 24
Replacement driver if the driver is incapacitatedyes, up to the sum insured„Muss das versicherte Fahrzeug wegen Verletzung, Erkrankung oder Todes des Fahrers zurückgeführt werden, sorgen wir für den Rücktransport des Fahrzeugs.“A.3 Ziffer 1.5.1 (1), page 23

Drivers, no-claims and use

PointRuleWording (German)Clause
Driver cover: injury to the own driver in an at-fault accidentyes, up to the sum insured„Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers, die dadurch entstehen, dass er durch einen Unfall beim Lenken des versicherten Fahrzeugs verletzt oder getötet wird.“A.4 Ziffer 1.1, page 28
No-claims protection: no downgrade after a claimyes„Trotz eines belastenden Schadens im Sinne von Teil C, Ziffer 11.4 Nummer (2) bleibt der Vertrag im folgenden Kalenderjahr in der bisherigen SF-Klasse.“A.5.3 Ziffer 2.1, page 34
Claim-free rescue: one claim per year without downgrade above a set classyes„Der Rabatt-Schutz gilt nur, wenn der Fahrer des Fahrzeugs mindestens 23 Jahre alt ist.“A.5.3 Ziffer 1.2, page 34
Transfer of no-claims class (second car, partner, family)yes„Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.“C Ziffer 11, page 54
Permitted drivers: single, partner, any driver, occasional driversyes„Die Beiträge richten sich danach, ob das versicherte Fahrzeug“Anhang 1 Ziffer 1.2, page 62
Driver age: minimum age, young and novice driversyes„Ändert sich der Kreis der berechtigten Fahrer und/oder das von Ihnen benannte Geburtsjahr des jüngsten und/oder ältesten Fahrers, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen.“Anhang 1 Ziffer 1.2, page 63
Consequence of an undeclared driver (penalty, back premium, excess)EUR 500„Zusätzlich zur Beitragserhöhung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR zu zahlen.“C Ziffer 13, page 59
Annual mileage and consequence of exceeding ityes„Weicht die tatsächliche Jahresfahrleistung von der von Ihnen angegebenen Jahresfahrleistung ab, passen wir den Beitrag so an, wie dies unserem Tarif für die tatsächliche Jahresfahrleistung entspricht.“C Ziffer 13.5, page 60
Seasonal registration and dormant cover outside the seasonyes„Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach Ziffer 10.1 Nummer (2) und (3).“C Ziffer 10, page 50
Use of the vehicle (private, business, rental, car sharing, ride hailing)yes„Wird das Fahrzeug zu einem anderen als dem vereinbarten, im Versicherungsschein dokumentierten Zweck verwendet, gilt:“A.1 Ziffer 3.2 (3), page 9

Electric and hybrid vehicles

PointRuleWording (German)Clause
Battery (high-voltage) against all casco perils, including handling errors and short circuityes, up to the sum insured„Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile sowie der dem Antrieb eines Fahrmotors dienende, aufladbare Speicher für elektrische Energie (Akku/Akkumulator).“A.2 Ziffer 1.2 (1) a, page 10
Battery: new value instead of current value (up to how many years)no„Bei Austausch des Akkus eines Elektro-/Hybridfahrzeuges richtet sich in der Produktlinie KompaktSchutz die Entschädigung nach der Anzahl seiner Betriebsjahre.“A.2 Ziffer 1.6.2 (2), page 16
Animal bites to battery and high-voltage cables, including consequential damageyes, up to EUR 5,000„Tierbissfolgeschäden am Fahrzeug bis 5.000 EUR“A.2 Ziffer 1.3 (7), page 11
Overvoltage and short circuit while chargingnot addressed
Charging cable and mobile charger (theft, damage, animal bite)yes, up to the sum insured„Zu Ihrem Fahrzeug gehörende Ladekabel während des Ladevorganges oder solange sie im verschlossenen Fahrzeug oder außerhalb unter Verschluss gehalten werden“A.2 Ziffer 1.3 (9) a, page 12
Wallbox (home charging station)yes, up to EUR 3,000„Stationäre oder mobile Ladestation, Induktionsplatte oder Wallbox bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 EUR.“A.2 Ziffer 1.3 (9) a, page 12
Liability while charging (for example tripping over the cable)yes„Sachschäden durch Entzündung des Akkus beim Ladevorgang“Leistungsübersicht Elektro, A.1 Ziffer 1.1 b, page 5
Towing to the next charging point when the battery is emptyyes„Als Panne gilt auch die unvorhergesehene Entladung des Akkus“A.3 Ziffer 1.4.1, page 22

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Duties before a loss (driving licence, drink driving, use)yes„den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt.“B Ziffer 2, page 40
Duties after a loss (notice period, police for game and theft, leaving the scene)yes„Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Tierschaden den Betrag von 500 EUR sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.“B Ziffer 2.3 g, page 41
Recourse against the driver after a breach of duty under liability (maximum)yes, up to EUR 5,000„den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt.“B Ziffer 2, page 40
Cancellation (notice before renewal, after a claim, after a premium increase)yes„Die Kündigung muss dem jeweils anderen Vertragspartner spätestens eines Monats vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder jedes darauffolgenden Jahres zugehen.“C Ziffer 5.1 (3), page 34
Notable exclusions (racing, war, nuclear, confiscation)yes„Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, Aufruhr oder innere Unruhen oder hierdurch verursachte Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden.“A.2 Ziffer 3.2 (5), page 18

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Württembergische Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Pkw (AKB)
[Seite 1] Württembergische Versicherung AG Gültig ab 01.06.2025 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Pkw (AKB) Im Rahmen Ihrer Kfz-Versicherung können Sie verschiedene Leistungsbausteine abschließen. Zudem gibt es je Fahrzeugart die Mög- lichkeit, verschiedene Produktlinien abzuschließen (KompaktSchutz und PremiumSchutz). Welche Bausteine Sie für das versicherte Fahr- zeug vereinbart haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Die Allgemeinen Bedingungen für Ihre Kfz-Versicherung wenden sich an Sie als unseren Versicherungsnehmer und Vertragspartner. Versicherte Person können Sie oder eine andere Person sein. Wir als Versicherer erbringen die vertraglich vereinbarten Leistungen. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für männliche, weibliche und anderweitige Geschlechter. Übersicht über unsere Leistungsbausteine und Produktlinien Hier finden Sie die Regelungen zu den einzelnen Leistungsbausteinen und zu den Produktlinien KompaktSchutz und PremiumSchutz. Sie erfahren insbesondere, welche Leistungen wir erbringen und in welchen Fällen die Leistung ausnahmsweise eingeschränkt oder ausgeschlossen ist. Die Kfz-Versicherung umfasst je nach dem Inhalt des Versicherungsvertrags folgende Bausteine:  Kfz-Haftpflichtversicherung inklusive Umweltschadendeckung (A.1)  Kaskoversicherung (A.2)  Schutzbrief (A.3)  Fahrer-Schutzversicherung (A.4) Diese Leistungsbausteine werden als jeweils rechtlich selbstständige Verträge abgeschlossen. Übersicht über unsere Deckungserweiterungen / Zusatzleistungen Für die Kfz-Versicherung Ihres versicherten Fahrzeugs bieten wir Ihnen für die Kfz-Haftpflicht- und/oder die Kaskoversicherung zusätzlich Deckungserweiterungen an. Nachfolgender Übersicht können Sie entnehmen, welche Deckungserweiterungen in der von Ihnen gewähl- ten Produktlinie fest enthalten, optional versicherbar oder nicht versicherbar sind: Kfz-Haftpflichtversicherung Kaskoversicherung KompaktSchutz PremiumSchutz KompaktSchutz PremiumSchutz Ausland-Schadenschutz (A.5.1)  Schadenservice+ (A.5.2)   Rabatt-Schutz (A.5.3)     Kasko+ (A.2, Ziffer 1.6.2 Nummer (4))   mitversichert  Optionale Deckungserweiterung nicht versicherbar Übersicht über unsere Leistungsbausteine und Produktlinien Seite 1 von 70 Übersicht über unsere Deckungserweiterungen / Zusatzleistungen [Seite 2] Leistungsübersicht und Leistungsupdate-Garantie zu Ihrer Kfz-Versicherung  Grundlage der Leistungsübersicht bilden die Regelungen in Teil A dieser Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Pkw (AKB). Die nachfolgenden Leistungen verschaffen Ihnen einen ersten Überblick. Sie sind weder ausführlich noch abschließend. Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Punkte finden Sie an der jeweils ausgewiesenen Stelle der AKB. Unsere speziellen Leistungen für Elektro-/Hybridfahrzeuge finden Sie im Abschnitt Versicherungsschutz für Elektro-/Hybridfahrzeuge in der Übersicht auf Seite 5.  Wir optimieren regelmäßig die Leistungen unserer Kfz-Versicherung. Von künftigen Leistungsverbesserungen im Abschnitt A profitie- ren Sie automatisch ab deren Einführung für danach eintretende Versicherungsfälle in der vereinbarten Produktlinie. Voraussetzung: Die verbesserten Leistungen sind bei neu abgeschlossenen Verträgen ohne zusätzlichen Beitrag mitversichert. KompaktSchutz PremiumSchutz AKB-Stelle Versicherungssumme je geschädigte Person für Personenschäden 15 Mio. EUR 15 Mio. EUR A.1, Ziffer 1.4 innerhalb der Pauschaldeckung von 100 Mio. EUR Kraftfahrt- Haftpflicht Mallorca-Police (für Mietwagen im europäischen Ausland)   A.1, Ziffer 1.6 Kfz-Umweltschadenversicherung nach USchadG   A.1, Ziffer 1.7 Ausland-Schadenschutz -  A.5.1 Unfallschäden am eigenen Fahrzeug   A.2, Ziffer 1.4 (2.1) Brems,- Betriebs- und Bruchschäden -  A.2, Ziffer 1.4 (2.2) Mut- und böswillige Handlungen Dritter (Vandalismus)   A.2, Ziffer 1.4 (3) Vollkasko Eigenschadenversicherung inklusive Gebäudeschäden - bis 100.000 EUR A.2, Ziffer 1.4 (4) GAP-Deckung (bei Fahrzeugleasing/kreditfinanzierten Fahrzeugen) -  A.2, Ziffer 1.6.1 (3) Transport auf einem Schiff, Havarie grosse   A.2, Ziffer 1.4 (5) Unfälle durch Hacker- und Cyberangriff   A.2, Ziffer 1.4 (6) Überführungskosten für Neufahrzeuge nach Totalschaden bis 1.250 EUR bis 1.250 EUR A.2, Ziffer 1.6.1 (6) Neu- und Kaufpreisentschädigung nach Totalschaden 12 Monate 24 Monate A.2, Ziffer 1.6.1 (2) Zusammenstoß mit Tieren aller Art   A.2, Ziffer 1.3 (4) Schäden durch Tierbiss   A.2, Ziffer 1.3 (7) zzgl. Folgeschäden bis 5.000 EUR  Teil- und Totaldiebstahl (Entwendung)   A.2, Ziffer 1.3 (2) Fest eingebaute technische Kommunikations- und Leitsysteme   A.2, Ziffer 1.2 (1f.) Regulierung zum Neupreis Diebstahl von mobilen Navigationsgeräten aus verschlossenem Kfz bis 300 EUR bis 300 EUR A.2, Ziffer 1.2 (1g.) Kurzschlussschäden an der Verkabelung   A.2, Ziffer 1.3 (5) Teilkasko zzgl. Folgeschäden an mitbeschädigten Aggregaten bis 5.000 EUR  Schäden aufgrund Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung   A.2, Ziffer 1.3 (3) Schäden aufgrund Schnee-/Eislawinen, Erdrutsch, Muren, Steinschlag, Erdfall, Erdsenkung, Erdbeben und Vulkanausbruch   A.2, Ziffer 1.3 (3) Glasschäden   A.2, Ziffer 1.3 (8) Brand und Explosion   A.2, Ziffer 1.3 (1) Verzicht auf den Einwand bei grober Fahrlässigkeit1)   A.2, Ziffer 3.2 (2) Verzicht auf Abzüge „neu für alt“ 2)   A.2, Ziffer 1.6.2 (2) Keine Mehrwertberechnung (Sonderausstattung mitversichert)   A.2, Ziffer 1.2 (1) Abmelde-/Zulassungskosten nach Totalschaden bis 150 EUR bis 150 EUR A.2, Ziffer 1.6.1 (7) Kasko+ Ausfalldeckung -  A.2, Ziffer 1.6.2 (4) Wertausgleich -  A.2, Ziffer 1.6.2 (4) A.2, Ziffer 1.6.1 (2) Verlängerung der Neu- und Kaufpreisentschädigung - auf 48 Monate Schutzbrief Leistungsumfang gemäß Teil A.3, Abschnitt 1   A.3, Abschnitt 1 Fahrer-Schutz Leistungsumfang gemäß Teil A.4, Abschnitt 1   A.4, Abschnitt 1 1) gilt nicht bei Diebstahl, Alkohol oder Drogen 2) gilt nicht für den Akku in der Produktlinie KompaktSchutz  sofern der Leistungsbaustein/die Deckungserweiterung vereinbart wurde - Leistung ist in der Produktlinie nicht versicherbar Leistungsübersicht und Leistungsupdate-Garantie zu Ihrer Kfz-Versicherung Seite 2 von 70 [Seite 3] Württembergische Versicherung AG Teil A – Leistungsbausteine A.1 Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen Seite 1 Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang 6 2 Wo bin ich versichert? 7 3 Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen 8 A.2 Baustein Kaskoversicherung - für Schäden an Ihrem Fahrzeug Seite 1 Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang 10 2 Wo bin ich versichert? 17 3 Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen 18 4 Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren) 19 5 Geltung der Regelungen auch für Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör 19 6 Fälligkeit unserer Zahlung 19 7 Fälle, in denen wir unsere Leistungen vom Fahrer zurückfordern können, wenn Sie nicht selbst gefahren sind 20 A.3 Baustein Schutzbrief - Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung Seite 1 Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang 21 2 Wo bin ich versichert? 26 3 Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen 27 4 Anrechnung ersparter Aufwendungen 27 5 Verpflichtung Dritter 27 A.4 Baustein Fahrer-Schutzversicherung - wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird Seite 1 Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang 28 2 Wo bin ich versichert? 28 3 Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen 29 4 Fälligkeit unserer Zahlung, Zahlung für eine mitversicherte Person 29 A.5 Deckungserweiterungen/Zusatzleistungen Seite 5.1 Ausland-Schadenschutzversicherung - für mehr Sicherheit im Ausland - 30 5.2 Schadenservice+ 32 5.3 Rabatt-Schutz 34 Teil B – Pflichten und Obliegenheiten für alle Bausteine Hier finden Sie Ihre Pflichten und Obliegenheiten. Es werden Verhaltensregeln beschrieben, die Sie in Bezug auf die jeweiligen Leis- tungsbausteine beachten müssen. Geregelt werden auch die Folgen von Pflicht- und Obliegenheitsverletzungen. Die Regelungen in Teil B gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für alle Leistungsbausteine. Seite 1 Ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragszahlung 37 2 Ihre Obliegenheiten und Rechtsfolgen bei Verletzungen 39 3 Gefahrerhöhung und deren Rechtsfolgen 43 4 Pflichten bei der Ruheversicherung 43 5 Anzeige einer Veräußerung 44 6 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung nach Anhang 1 44 7 Ihre Anzeigepflicht bei Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs 44 8 Ihre Mitteilungspflichten zu einer Vorversicherung 44 9 Pflichten der mitversicherten Personen 44 Inhaltsverzeichnis Seite 3 von 70 [Seite 4] Teil C – Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für alle Leistungsbausteine. Seite 1 Beginn des Vertrages und vorläufiger Versicherungsschutz 45 2 Rechte der mitversicherten Personen 46 3 Bedingungsänderungen 46 4 Laufzeit des Versicherungsvertrages 47 5 Kündigung des Versicherungsvertrages zum Ablauf 47 6 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles 47 7 Kündigung der einzelnen Leistungsbausteine 48 8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 48 9 Veräußerung des Fahrzeugs und Wagniswegfall 48 10 Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempeltem Kennzeichen 49 11 Schadenfreiheitsrabatt 50 12 Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen 58 13 Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands 59 14 Meinungsverschiedenheiten und zuständiges Gericht 60 15 Deutsches Recht 61 16 Sanktionsklausel 61 Anhang 1 – Merkmale zur Beitragsberechnung Merkmale zur Beitragsberechnung sind Umstände, die wir von Ihnen erfragen und dann mit Ihnen im Versicherungsvertrag vereinbaren. Sie dienen der Berechnung des Beitrags in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Kaskoversicherung. Ändert sich während der Lauf- zeit des Vertrags ein im Versicherungsschein aufgeführtes Merkmal, berechnen wir den Beitrag neu. Seite 1 Merkmale zur Beitragsberechnung 62 Art und Verwendung von Fahrzeugen Nicht jede Fahrzeugart kann durch einen Begriff aus dem allgemeinen Sprachgebrauch beschrieben werden. Für die Art und Verwendung von Fahrzeugen finden Sie daher im Anschluss an Ihre Versicherungsbedingungen Erläuterungen zu den Fahrzeugen. Seite 1 Begriffsbestimmung für die Art von Fahrzeugen 66 Erläuterung von Fachausdrücken Wir haben uns bemüht, auf Fachausdrücke zu verzichten und unsere Versicherungsbedingungen so verständlich wie möglich zu formu- lieren. Da nicht jeder Fachausdruck durch einen Begriff aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ersetzt werden kann, finden Sie einige Fachausdrücke im Anschluss an Ihre Versicherungsbedingungen erläutert. Die Unterstreichungen sind ein Hinweis (Link) auf eine weitere Textstelle oder auf eine Erläuterung im Glossar. Seite 1 Erläuterung von Fachausdrücken 68 Inhaltsverzeichnis Seite 4 von 70 [Seite 5] Württembergische Versicherung AG Versicherungsschutz für assistiertes oder automatisiertes Fahren Die Kfz-Versicherung schützt Sie, auch wenn das Fahrzeug assistiert oder automatisiert fährt. Versicherungsschutz besteht, wenn bei- spielsweise eine der folgenden Ursachen zu einem versicherten Schadenereignis führt, für das wir nach den AKB eintrittspflichtig sind: Der Fahrzeughersteller  verbaut defekte Teile (zum Beispiel Sensoren, Kameras etc.) oder  es unterläuft ihm ein Fehler bei der Konstruktion oder bei einem fahrzeuggebundenen Software-Update, das für ein assistiertes oder automatisiertes Fahren notwendig ist. Sind die genannten Produktfehler für den Verkehrsunfall ursächlich, dann behalten wir uns vor, den Hersteller in Anspruch zu nehmen. Versicherungsschutz für Elektro-/Hybridfahrzeuge Grundlage der nachfolgenden Leistungsübersicht bilden die Regelungen in Teil A dieser Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versiche- rung von Pkw (AKB). Die nachfolgenden Leistungen verschaffen Ihnen einen Überblick. Sie sind weder ausführlich noch abschließend. Eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Punkte finden Sie an der jeweils ausgewiesenen Stelle der AKB. Leistungsübersicht für Elektro-/Hybridfahrzeuge KompaktSchutz PremiumSchutz AKB-Stelle Kfz-Haftpflicht Sachschäden durch Entzündung des Akkus beim Ladevorgang   A.1, Ziffer 1.1 b Schäden an der eigenen Ladestation, Induktionsplatte, Wallbox - bis 3.000 EUR A.2, Ziffer 1.4 (7b.) durch Vandalismus oder Unfall Vollkasko Allgefahrendeckung Akku bei Elektro-/Hybridfahrzeugen -  A.2, Ziffer 1.4 (7a.) Schäden durch Bedienfehler beim Aufladen des Akkus -  A.2, Ziffer 2.2 auch Schäden durch Über- oder Unterspannung Schäden an der eigenen Ladestation, Induktionsplatte, Wallbox - bis 3.000 EUR A.2, Ziffer 1.3 (9a.) durch alle in der Teilkasko mitversicherten Schadenereignisse Kosten für Maßnahmen bei drohender Entzündung, zum Beispiel bis 7 Tage bis 7 Tage A.2, Ziffer 1.3 (9b.) Lagerung im Löschcontainer oder ähnliche Schutzmaßnahmen Teilkasko Zustandsdiagnostik für den Akku   A.2, Ziffer 1.3 (9b.) Entwendung Ladekabel und Ladekarte -  A.2, Ziffer 1.3 (9a.) Schäden durch Tierbiss am Akku   A.2, Ziffer 1.3 (7) zzgl. Folgeschäden bis 5.000 EUR  Kurzschlussschäden an der Verkabelung   A.2, Ziffer 1.3 (5) zzgl. Folgeschäden an mitbeschädigten Aggregaten bis 5.000 EUR  Verzicht auf Abzug neu für alt am Akku Abzug nach Jahren  A.2, Ziffer 1.6.2 (2) Entsorgungskosten für beschädigten Akku bis 1.000 EUR  A.2, Ziffer 1.6.1 (4) Schutzbrief Panne durch Entladen des Akkus   A.3, Ziffer 1.4.1 Fahrzeugunterstellung bis 14 Tage bis 14 Tage A.3, Ziffer 1.4.3 (5) (auch erhöhte Kosten bei drohender Entzündung)  sofern der Leistungsbaustein vereinbart wurde - Leistung ist in der Produktlinie nicht versicherbar Versicherungsschutz für assistiertes oder automatisiertes Fahren Seite 5 von 70 Leistungsübersicht für und Elektro-/Hybridfahrzeuge [Seite 6] Teil A – Leistungsbausteine A.1 Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen 1 Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang Inhalt dieses Abschnitts 1.1 Was ist versichert? 1.2 Welche Leistungen erbringen wir im Versicherungsfall? 1.3 Wer ist versichert? 1.4 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 1.5 Welcher Versicherungsschutz gilt für Anhänger und abgeschleppte Fahrzeuge? 1.6 Welcher Versicherungsschutz gilt beim Führen fremder gemieteter Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)? 1.7 Welcher Versicherungsschutz gilt bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz? 1.8 In welchem Umfang besitzen wir eine Regulierungsvollmacht? 1.1 Was ist versichert? Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs a. Personen verletzt oder getötet werden, b. Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkommen, c. Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden). Ferner müssen hieraus gegen Sie oder uns Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden. Privatrechtliche Haftpflichtbestimmungen finden sich insbesondere im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder Straßen- verkehrsgesetz (StVG). Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren zum Beispiel das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen. Diese Deckung erstreckt sich auch auf öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG). 1.2 Welche Leistungen erbringen wir im Versicherungsfall? (1) Ersatz begründeter Ansprüche Sind die geltend gemachten Schadenersatzansprüche begründet, leisten wir Schadenersatz in Geld. (2) Abwehr unbegründeter Ansprüche Sind die geltend gemachten Schadenersatzansprüche unbegründet, wehren wir diese auf unsere Kosten ab. Dies gilt auch, soweit Scha- denersatzansprüche der Höhe nach unbegründet sind. 1.3 Wer ist versichert? Die Kfz-Haftpflichtversicherung schützt Sie und folgende Personen (mitversicherte Personen): a. den Halter des Fahrzeugs, b. den Eigentümer des Fahrzeugs, c. den Fahrer des Fahrzeugs, d. die „Technische Aufsicht“ von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion, e. den Beifahrer, der im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses mit Ihnen oder mit dem Halter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur gelegentlich begleitet, f. Ihren Arbeitgeber oder Ihren öffentlichen Dienstherrn, wenn das Fahrzeug mit Ihrer Zustimmung für dienstliche Zwecke gebraucht wird, g. den Halter, Eigentümer, Fahrer, „Technische Aufsicht“ und Beifahrer eines mitversicherten Fahrzeugs. Diese Personen können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag selbstständig gegen uns erheben. 1.4 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? (1) Höchstzahlung Unsere Zahlungen für ein Schadenereignis sind jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personen-, Sach- und Vermögensschäden ver- einbarten Versicherungssummen. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. In der Kfz-Haftpflichtversicherung können nachfolgende Versicherungssummen vereinbart werden: a. Gesetzliche Mindestversicherungssummen. b. 100 Mio. EUR Pauschaldeckung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Deckungssumme für Personenschäden ist dabei auf 15 Mio. EUR je geschädigte Person begrenzt. Die Höhe Ihrer Versicherungssummen können Sie dem Versicherungsschein entnehmen. Teil A - Leistungsbausteine Seite 6 von 70 Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung [Seite 7] Württembergische Versicherung AG (2) Übersteigen der Versicherungssummen Übersteigen die Ansprüche die vereinbarten Versicherungssummen, richten sich unsere Zahlungen nach den Bestimmungen des Versi- cherungsvertragsgesetzes (VVG) und der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV). In diesem Fall müssen Sie für einen nicht oder nicht vollständig befriedigten Schadenersatzanspruch selbst einstehen. (3) Versicherungssumme und Höchstentschädigung bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz Die Höhe der für Umweltschäden vereinbarten Versicherungssumme beträgt 10 Mio. EUR. Diese Versicherungssumme ist unsere Höchst- leistung für die in einem Versicherungsjahr angefallenen Schadenereignisse, unabhängig von deren Anzahl. Unsere Höchstentschädigung je Schadenereignis ist beschränkt auf den Betrag von 5 Mio. EUR. 1.5 Welcher Versicherungsschutz gilt für Anhänger und abgeschleppte Fahrzeuge? Ist mit dem versicherten Kraftfahrzeug ein Anhänger verbunden, erstreckt sich der Versicherungsschutz auch hierauf. Der Versicherungsschutz umfasst auch Fahrzeuge, die mit dem versicherten Kraftfahrzeug abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. Versicherungsschutz besteht auch, wenn sich der Anhänger oder das ab- geschleppte oder geschleppte Fahrzeug während des Gebrauchs von dem versicherten Kraftfahrzeug löst und sich noch in Bewegung befindet. 1.6 Welcher Versicherungsschutz gilt beim Führen fremder gemieteter Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung)? Versichert sind auch Schäden, die Sie mit einem im Ausland von einem gewerbsmäßigen Vermieter angemieteten, versicherungspflich- tigen Selbstfahrervermietfahrzeug verursachen. Dies gilt nicht, soweit aus einer für das angemietete Fahrzeug bestehenden Kfz-Haft- pflichtversicherung oder aus einer anderen Versicherung Deckung besteht. Hinsichtlich der Versicherungssummen gilt Ziffer 1.4. Während einer vorübergehenden privaten Auslandsurlaubsreise gilt der Geltungsbereich gemäß Ziffer 2.1 Nummer (1) ohne Deutschland. Der Versicherungsschutz gilt für Sie, Ihren mitreisenden Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft. Ist die Versicherungsnehmerin eine juristische Person (zum Beispiel AG, GmbH oder Verein), gilt der Versicherungsschutz für ihre im Handelsregister eingetragenen Vertreter (zum Beispiel Vorstände). Ist die Versicherungsnehmerin eine Personengesellschaft (zum Beispiel GbR, OHG), gilt der Versicherungsschutz für den bzw. die im Handelsregister eingetragenen Gesellschafter oder Ge- schäftsführer. 1.7 Welcher Versicherungsschutz gilt bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz? Wir stellen Sie von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) frei. Diese müssen durch einen Unfall, eine Panne oder eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Fahrzeugs (Betriebsstörung) verursacht worden sein. Die Regelungen nach Ziffer 1.2 und Ziffer 1.3 gelten entsprechend. Hinweis: Ansprüche, die auch ohne das Umweltschadensgesetz bereits aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privat- rechts gegen Sie geltend gemacht werden können, sind nach Ziffer 1.1 gedeckt. 1.8 In welchem Umfang besitzen wir eine Regulierungsvollmacht? Wir sind bevollmächtigt, gegen Sie oder gegen mitversicherte Personen geltend gemachte Schadenersatzansprüche in Ihrem Namen zu erfüllen oder abzuwehren. Hierbei sind wir berechtigt, alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. 2 Wo bin ich versichert? 2.1 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? (1) Versicherungsschutz in Europa und in der EU Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbe- reich der Europäischen Union gehören. Ihr Versicherungsschutz richtet sich nach dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindestens jedoch nach dem Umfang dieses Versicherungsvertrags. (2) Internationale Versicherungskarte Haben wir Ihnen eine auch für den Tag des Schadenereignisses gültige Internationale Versicherungskarte ausgehändigt, gilt: Ihr Versi- cherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung erstreckt sich auch auf die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länder- bezeichnungen nicht durchgestrichen sind. Hinsichtlich des Versicherungsumfangs gilt Nummer (1) Satz 2. (3) Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz In Deutschland besteht Versicherungsschutz für öffentlich-rechtliche Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG). Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz auch außerhalb des Anwendungsbereichs des Umweltschadensgesetzes in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, soweit dort die EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäß Anwendung findet. Versicherungsschutz nach den jeweiligen nationalen Ge- setzen besteht nur, soweit diese Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten. Teil A - Leistungsbausteine Seite 7 von 70 Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung [Seite 8] 3 Leistungsausschüsse und Leistungseinschränkungen Inhalt dieses Abschnitts 3.1 Was ist nicht versichert? 3.2 Was ist zusätzlich bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz nicht versichert? 3.1 Was ist nicht versichert? In welchen Fällen ist unsere Leistung in der Kfz-Haftpflichtversicherung ausgeschlossen? (1) Vorsatz Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführen. (2) Motorsportliche Veranstaltungen oder -aktivitäten Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsport- aktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn  das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und  für diesen Gebrauch des Fahrzeugs eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungsgeset- zes besteht. Die Teilnahme an sonstigen motorsportlichen Veranstaltungen oder Aktivitäten zur Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit stellt eine Pflichtverletzung nach Teil B, Ziffer 2.1 Nummer (5) dar. (3) Beschädigungen des versicherten Fahrzeugs Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs. (4) Beschädigungen von Anhängern oder abgeschleppten Fahrzeugen Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung oder das Abhandenkommen an folgenden mit dem versicherten Fahrzeug verbundenen Fahrzeugen: a. Anhänger oder Auflieger. b. Geschleppte oder abgeschleppte Fahrzeuge. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn im Rahmen der üblichen Hilfeleistung ein abgeschlepptes Fahrzeug beschädigt wird. Voraus- setzung ist, dass das Abschleppen des betriebsunfähigen Fahrzeugs ohne gewerbliche Absicht erfolgte. (5) Beschädigung von beförderten Sachen Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sa- chen, die mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden. Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (zum Beispiel Kleidung, Brille, Brieftasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, gilt: Es besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen zum persönlichen Gebrauch üblicherweise mit sich führen (zum Beispiel Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen. (6) Ihr Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicherte Person Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person Ihnen, dem Halter oder dem Ei- gentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt. Versicherungsschutz besteht jedoch für Personenschäden, wenn Sie zum Beispiel als Beifahrer Ihres Fahrzeugs verletzt werden. (7) Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen ent- stehen. (8) Vertragliche Ansprüche Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen. (9) Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. (10) Führen fremder gemieteter Fahrzeuge im Ausland (Mallorca-Deckung) Während der vorübergehenden privaten Auslandsurlaubsreise besteht für das angemietete, versicherungspflichtige Selbstfahrervermiet- fahrzeug im Rahmen der Urlaubszusatzversicherung kein Versicherungsschutz, soweit für Ihr bei uns versichertes Fahrzeug lediglich die gesetzlichen Mindestversicherungssummen vereinbart sind. Die Regelungen nach Nummer (1) bis (9) gelten für das angemietete Fahrzeug entsprechend. Teil A - Leistungsbausteine Seite 8 von 70 Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung [Seite 9] Württembergische Versicherung AG 3.2 Was ist zusätzlich bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz nicht versichert? Bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen nach dem Umweltschadensgesetz (USchadG) nach Ziffer 1.7 ist darüber hinaus nicht versichert: (1) Ausbringungsschäden Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die aus der Lieferung, Verwendung oder Freisetzung nachfolgender Stoffe entstehen: Klärschlamm, Jauche, Gülle, fester Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln. Versicherungsschutz be- steht jedoch, wenn diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelan- gen, diese Stoffe durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften. (2) Gefahrerhöhung und Inbetriebnahme im öffentlichen Verkehrsraum Ihr Versicherungsschutz kann eingeschränkt sein bei Schäden, die durch Inbetriebnahme des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum verursacht werden, obwohl dieses den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht oder nicht mehr entspricht. § 23 Versicherungsver- tragsgesetz (VVG) gilt entsprechend. (3) Verstoß gegen die vertraglich vereinbarte Verwendung des Fahrzeugs Wird das Fahrzeug zu einem anderen als dem vereinbarten, im Versicherungsschein dokumentierten Zweck verwendet, gilt: Kein Versi- cherungsschutz besteht für Schäden, die während oder im zeitlichen Zusammenhang mit der vertragswidrigen Verwendung entstehen (siehe hierzu auch die Begriffsdefinition für die Art und Verwendung von Fahrzeugen in Anschluss an diese Versicherungsbedingungen). (4) Vorsätzliche Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch vorsätzliche Verstöße gegen Gesetze, Verordnungen oder an Sie oder an mitversicherten Personen gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, entstehen. Dies gilt auch, sofern der Verstoß lediglich billigend in Kauf genommen wird. (5) Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwir- kungen auf die Umwelt entstehen. Teil A - Leistungsbausteine Seite 9 von 70 Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung [Seite 10] A.2 Baustein Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) - für Schäden an Ihrem Fahrzeug 1 Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang Inhalt dieses Abschnitts 1.1 Welches Fahrzeug ist versichert? 1.2 Welche Fahrzeugteile und welches Fahrzeugzubehör sind versichert? 1.3. Welche Ereignisse sind in der Teilkaskoversicherung mitversichert? 1.4 Welche Ereignisse sind in der Vollkaskoversicherung mitversichert? 1.5 Wer ist versichert? 1.6 Unsere Leistungen im Schadenfall 1.6.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? 1.6.2 Was zahlen wir bei Beschädigung? 1.6.3 Wann erstatten wir die Mehrwertsteuer und Sachverständigenkosten? 1.6.4 Welche zusätzlichen Regelungen gelten bei Entwendung des Fahrzeugs und von Fahrzeugteilen? 1.6.5 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? 1.6.6 Wann ziehen wir eine Selbstbeteiligung ab? 1.6.7 Was gilt für Alt- und Restteile beziehungsweise für den Restwert des beschädigten Fahrzeugs? 1.1 Welches Fahrzeug ist versichert? Versichert ist das im Versicherungsschein angegebene Fahrzeug. 1.2 Welche Fahrzeugteile und welches Fahrzeugzubehör sind versichert? Der Versicherungsschutz umfasst entsprechend bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden auch die unter Nummer (1) als mitversichert aufgeführten Fahrzeugteile und das als mitversichert aufgeführte Fahrzeugzubehör, wenn nicht ausdrücklich etwas an- deres geregelt ist. Voraussetzung ist, dass die mitversicherten Teile straßenverkehrsrechtlich zulässig sind. (1) Beitragsfrei mitversicherte Teile Soweit in Nummer (2) nicht anders geregelt, sind Lackierungen, Beschriftungen sowie folgende Fahrzeugteile und folgendes Fahrzeug- zubehör des versicherten Fahrzeugs beitragsfrei mitversichert: a. Fest im Fahrzeug eingebaute oder fest am Fahrzeug angebaute Fahrzeugteile sowie der dem Antrieb eines Fahrmotors dienende, aufladbare Speicher für elektrische Energie (Akku/Akkumulator). b. Fest im Fahrzeug eingebautes oder fest am Fahrzeug angebautes oder im Fahrzeug unter Verschluss verwahrtes Fahrzeugzubehör, das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient (zum Beispiel Pannenwerkzeug, Starthilfekabel). c. Im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs üblicherweise mit- geführt werden (zum Beispiel Ersatzrad, Sicherungen, Glühlampen). d. Folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehaltene Teile:  ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerbereifung,  Dach-/Heckträger, Dachbox, Dachzelt, Hardtop, Schneeketten, ohne Werkzeug ausbaubare Sitze und Sitzbänke, Kindersitze,  nach Nummer (1) mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör während einer Reparatur. e. Zugelassene Veränderungen an Fahrwerk, Triebwerk, Auspuff, Innenraum oder Karosserie (Tuning). Diese müssen der Veränderung der Motorleistung, des Motordrehmoments, der Veränderung des Fahrverhaltens dienen oder zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs führen. Hierzu zählen insbesondere Motortuning, Tieferlegung, Spoiler, Beleuchtung. f. Bei Ersatz des fest eingebauten Navigationsgerätes, technischen Kommunikations- und Leitsystems wegen Entwendung, Beschädi- gung, Zerstörung oder bei Totalschaden erstatten wir den Neupreis. Dies gilt auch für von der üblichen Serienausstattung des Fahr- zeugtyps abweichende oder nachträglich erworbene Geräte, wenn deren sach- und fachgerechter Einbau im Fahrzeug nachgewiesen wird. Neupreis ist der vom Hersteller unverbindlich empfohlene Preis am Tag des Schadens -unter Berücksichtigung von Rabatten- für dieses Gerät oder falls es nicht mehr hergestellt wird, für ein vergleichbares Gerät in gleicher Ausführung. g. Mobile Navigationsgeräte und Dashcams nach einer Entwendung oder Beschädigung in Folge eines Unfalls. Voraussetzung für un- sere Entschädigung ist:  Es besteht anderweitig kein Versicherungsschutz.  Die Geräte sind bei Schadenseintritt mit dem Fahrzeug durch eine Halterung verbunden oder befinden sich in einem nicht ein- sehbaren und verschlossenen Kofferraum oder Handschuhfach. Nicht versichert sind Kombinationsgeräte mit Navigations-Funktion. Der Anschaffungspreis des Navigationsgeräts ist uns durch eine Kaufrechnung nachzuweisen. Die Höhe der Entschädigung beträgt entsprechend dem Alter des Navigationsgeräts:  bis 12 Monate maximal 300 EUR  13. bis 24. Monat maximal 200 EUR  25. bis 36. Monat maximal 100 EUR  37. bis 48 Monat maximal 50 EUR (2) Nicht versicherbare Gegenstände Nicht versichert sind alle sonstigen Gegenstände, insbesondere solche, deren Nutzung nicht ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient zum Beispiel:  Brille  Smartphone, sonstige persönliche Gegenstände der Insassen  Vignetten. Teil A - Leistungsbausteine Seite 10 von 70 Baustein Kaskoversicherung [Seite 11] Württembergische Versicherung AG 1.3 Welche Ereignisse sind in der Teilkaskoversicherung mitversichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicher- ten Teile und Aufbauten durch die nachfolgenden Ereignisse: (1) Brand und Explosion Versichert sind Brand und Explosion. Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das sich aus eigener Kraft ausbreitet. Nicht als Brand gelten Schmor- und Sengschäden. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. (2) Entwendung Versichert ist die Entwendung durch Diebstahl und Raub sowie die Herausgabe des Fahrzeugs aufgrund räuberischer Erpressung. Eine Unterschlagung versichern wir nicht, wenn dem Täter das Fahrzeug zum Gebrauch in seinem eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wurde. Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Zum Gebrauch berechtigt ist, wer vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (zum Beispiel Werkstattmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zum Verfügungsberechtigten steht (zum Beispiel dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). Versichert sind auch Beschädigungen des Fahrzeugs, wenn diese durch eine vollendete oder versuchte Entwendung des Fahrzeugs oder seiner mitversicherten Teile verursacht wurden. Mutwillige Beschädigungen in Zusammenhang mit der Entwendung sind keine Ereignisse der Teilversicherung, sondern Ereignisse der Vollkaskoversicherung. (3) Naturgewalten Versichert ist die unmittelbare Einwirkung nachfolgender Naturgewalten auf das Fahrzeug:  Sturm (wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8);  Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung;  Schnee- bzw. Eislawinen, Dachlawinen oder Schneedruck;  Erdrutsch, Muren- bzw. Murengang oder Steinschlag;  Erdfall, Erdsenkung;  Erdbeben;  Vulkanausbruch. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahr- zeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zu- rückzuführen sind. (4) Zusammenstoß mit Tieren Versichert ist der Zusammenstoß des sich in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren aller Art. (5) Kurzschlussschäden an der Verkabelung Versichert sind alle Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs, die unmittelbar durch Kurzschluss verursacht werden. Folgeschäden hieraus an den angeschlossenen Aggregaten sind entsprechend der von Ihnen gewählten Produktlinie bis zu nachfolgender Schaden- höhe versichert. Sonstige Folgeschäden sind nicht versichert. KompaktSchutz PremiumSchutz Kurzschlussfolgeschäden an mitgeschädigten Aggregaten bis 5.000 EUR  (6) Entwendung der Fahrzeugschlüssel Versichert sind Kosten der Umcodierung, bzw. wenn diese nicht möglich ist, die Kosten, die durch den Austausch der Fahrzeugschlösser und -schlüssel entstehen, wenn die Fahrzeugschlüssel bei einem Einbruch oder Raub entwendet werden. Bei draht- oder schlüssellosen Zugangssystemen gilt auch die widerrechtliche Beschaffung der Zugangsdaten durch Dritte als Entwendung der Fahrzeugschlüssel. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn die Schlüssel bei einem Einbruch in das versicherte Fahrzeug entwendet werden. (7) Tierbiss Versichert sind alle Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss verursacht werden. Folgeschäden am Fahrzeug hieraus (zum Beispiel durch Überhitzung des Motors in Folge Beschädigung des Kühlsystems) sind entspre- chend der von Ihnen gewählten Produktlinie bis zu nachfolgender Schadenhöhe versichert: KompaktSchutz PremiumSchutz Tierbissfolgeschäden am Fahrzeug bis 5.000 EUR  (8) Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Die Verglasung umfasst Glas- und Kunststoffscheiben (zum Beispiel Front-, Heck- und Seitenscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von elektronischen Mess-, Assistenz- und Kamerasystemen, Solarmodulen, Monitore sowie Leuchtmittel. Folgeschäden sind nicht versi- chert. Teil A - Leistungsbausteine Seite 11 von 70 Baustein Kaskoversicherung [Seite 12] Eine Entschädigung erbringen wir im Reparaturschadenfall nur gegen Vorlage der Reparaturrechnung. Bei einem Austausch der Front- scheibe ersetzen wir zusätzlich die nachgewiesenen Kosten für den Ersatz der Umweltplakette. (9) Zusatzleistungen für Elektro-/Hybridfahrzeuge Bei einem Elektro-/Hybridfahrzeug sind entsprechend der von Ihnen gewählten Produktlinie nachfolgende Leistungen zusätzlich mitver- sichert: a. Zusätzlich zu den unter Ziffer 1.2 Nummer (1) aufgeführten mitversicherte Teile:  Zu Ihrem Fahrzeug gehörende Ladekabel während des Ladevorganges oder solange sie im verschlossenen Fahrzeug oder au- ßerhalb unter Verschluss gehalten werden  Die Entwendung der Ladekarte eines Elektro-/Hybridfahrzeuges anlässlich eines Diebstahls aus dem verschlossenen Fahrzeug. Wir übernehmen die Kosten für eine neue Karte; Folgeschäden sind nicht versichert.  Stationäre oder mobile Ladestation, Induktionsplatte oder Wallbox bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 EUR. Eine Entschädi- gung wird geleistet, wenn Sie der Eigentümer sind und kein anderweitiger Versicherungsschutz besteht (zum Beispiel durch eine Wohngebäudeversicherung). b. Zusätzliche zu den unter Ziffer 1.3 Nummer (1) – (8) aufgeführten Leistungen:  Kosten für Löschcontainer oder ähnliche Vorsorgemaßnahmen bei drohender Entzündung: Wir erstatten die angefallenen Kosten der notwendigen Lagerung des Fahrzeugs in einem Löschcontainer, einem anderen dem Zweck nach vergleichbarem Gehäuse oder anderen geeigneten Maßnahmen (zum Beispiel durch eine Löschdecke). Vorausset- zung ist, dass dies erfolgt, um eine drohende Entzündung zu verhindern. Die hierdurch entstehenden Kosten erstatten wir für höchstens 7 Tage.  Zustandsdiagnostik für den Akku:  Wird der Akku eines Elektro-/Hybridfahrzeugs beschädigt, übernehmen wir die tatsächlich angefallenen, erforderlichen Kos- ten für Zustandsdiagnostik und Restwertermittlung.  Zusätzlich übernehmen wir für die Zustandsdiagnostik nach Beschädigung des Akkus auch die Abschlepp- bzw. Transport- kosten zur nächsten Akku-Teststation, soweit die Beauftragung durch uns erfolgt oder wir dieser zugestimmt haben. 1.4 Welche Ereignisse sind in der Vollkaskoversicherung mitversichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicher- ten Teile und Aufbauten durch die nachfolgenden Ereignisse: (1) Ereignisse der Teilkaskoversicherung Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkaskoversicherung nach Ziffer 1.3. (2) Unfall, Brems-, Betriebs- und Bruchschäden (2.1) Unfallschäden am Fahrzeug Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch Unfall. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. (2.2) Brems-, Betriebs- und Bruchschäden Versicherungsschutz besteht in der Produktlinie PremiumSchutz auch für unvorhergesehene und plötzlich eintretende Brems-, Betriebs- oder reine Bruchschäden an dem versicherten Fahrzeug und den mitversicherten, mit dem Fahrzeug verbundenen Fahrzeugteilen bis zu der für diese vereinbarten Höchstentschädigung. Als Brems-, Betriebs- und Bruchschäden gelten:  Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Bremsvorgang haben, zum Beispiel Schäden an der Bremsanlage oder an den Reifen (Bremsschäden).  Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebsvorgangs eintreten, zum Beispiel durch verrutschende Ladung, falsches Bedienen, falsches Betanken oder Schäden durch Über- oder Unterspannung, insbesondere auch beim Aufladen des Akkus eines Elektro-/Hybridfahrzeuges (Betriebsschäden).  Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Materialermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben (Bruch- schäden).  Schäden durch Verbiegen oder Verdrehen des Fahrzeugs in der Längsachse, zum Beispiel aufgrund Krafteinwirkungen zwischen Zugfahrzeug und Anhänger (Verwindungsschäden).  Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen, zum Beispiel Rangierschäden am Zugfahrzeug durch den Anhänger. Neben der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung wird bei jedem Schadenereignis eine zusätzliche Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR von der Entschädigung abgezogen. Bei Schäden durch Bedienfehler beim Aufladen des Akkus eines Elektro-/Hybridfahrzeuges sowie bei Schäden am Akku durch Über- oder Unterspannung wird auf diese zusätzliche Selbstbeteiligung verzichtet. KompaktSchutz PremiumSchutz Unfallschäden am eigenen Fahrzeug   Brems-, Betriebs- und Bruchschäden nicht versichert  Hinweis: Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entstehen, sind nicht versichert. Beispiel: Schäden an der Ladeoberfläche eines Lkw durch Beladen mit Kies. Darüber hinaus gelten die Leistungsausschlüsse und Leistungseinschränkungen gemäß Abschnitt 3, beispielsweise:  Schäden an Motoren und Getriebe.  Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung.  Schäden durch allmähliche, chemische oder biologische Einwirkung (zum Beispiel Oxidation, Schimmel, Säure, Laugen). Teil A - Leistungsbausteine Seite 12 von 70 Baustein Kaskoversicherung [Seite 13] Württembergische Versicherung AG (3) Mut- oder böswillige Handlungen Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen von Personen, die in keiner Weise berechtigt sind, das Fahrzeug zu gebrauchen. Als berechtigt sind insbesondere Personen anzusehen, die vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wurden (zum Beispiel Werkstattmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Täter in einem Näheverhältnis zum Verfügungsberechtigten steht (zum Beispiel dessen Arbeitnehmer, Familien- oder Haushaltsangehörige). (4) Mitversicherung von Eigenschäden a. Eigenschäden an Ihnen gehörenden Kraftfahrzeugen und Anhänger Abweichend von Teil A.1, Ziffer 3.1 Nummer (6) leisten wir in der Produktlinie PremiumSchutz für kollisionsbedingte Sachschäden, die Sie oder eine in Teil A.1, Ziffer 1.3 a., b., c., d. und g. genannte Person durch den Gebrauch mit dem versicherten Fahrzeug an einem anderen auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeug oder Anhänger verursachen (Eigenschaden). Beim Eigenschaden an dem anderen auf Sie zugelassenen Fahrzeug gilt: Die Schadenregulierung des Fahrzeugschadens erfolgt so, als ob das beschädigte Fahrzeug bei uns im Umfang des schädigenden Fahrzeuges vollkaskoversichert wäre. Nicht erstattet werden zum Beispiel Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall. Leistungen eines Vollkaskoversicherers werden angerechnet. Nicht versichert sind Schäden am gezogenen Anhänger oder an einem mit dem versicherten Fahrzeug geschleppten oder abge- schleppten Fahrzeug. b. Eigenschäden an Ihnen gehörenden Gebäuden In der Produktlinie PremiumSchutz leisten wir zusätzlich für kollisionsbedingte Sachschäden, die Sie oder eine in Teil A.1, Ziffer 1.3 a., b., c., d. und g. genannte Person durch den Gebrauch mit dem versicherten Fahrzeug an Ihnen gehörenden Gebäuden verursa- chen. Hierzu zählen auch Schäden an Ihrer Garage oder Ihrem Carport. Weitere Schäden sind nicht versichert (zum Beispiel Grundstücks- umfriedungen wie Zaun, Mauer, Hecke, Hoftor). Wir nehmen einen dem Alter bzw. Zustand entsprechenden Abzug neu für alt vor. Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. Es gilt der vertraglich vereinbarte Selbstbehalt, jedoch mindestens 500 EUR. Die Höchstentschädigung je Versicherungsjahr ist auf den Betrag von 100.000 EUR begrenzt. KompaktSchutz PremiumSchutz Schäden an Ihnen gehörenden Fahrzeugen nicht versichert  Schäden an Ihnen gehörenden Gebäuden nicht versichert  (5) Transport auf einem Schiff, Havarie grosse Versichert sind Schäden am versicherten Fahrzeug, die bei seinem Transport auf einem Schiff dadurch entstehen, dass a. das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht, b. das Fahrzeug aufgrund der Wetterlage oder aufgrund Seegangs über Bord gespült wird, c. das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapitän anordnet, das Fahrzeug zu opfern, um das Schiff, die Passagiere und/oder die Ladung zu retten. Versicherungsschutz besteht jedoch nur, wenn sich sowohl der Hafen, in welchem der Seetransport beginnt, als auch der Hafen, in welchem der Seetransport bestimmungsgemäß enden sollte, im Geltungsbereich nach Ziffer 2.1 Nummer (1) befindet. Sollten Ihnen aufgrund des Schadenereignisses Zahlungsansprüche gegenüber Dritten zustehen, so haften wir subsidiär. (6) Hacker- und Cyberangriff Versichert sind Schäden am Fahrzeug durch einen Unfall, der durch eine Manipulation der Fahrzeugsoftware durch einen unberechtigten Dritten (Hackerangriff, Cyberangriff) verursacht wurde. Versichert sind auch Schäden durch mut- oder böswillige Handlungen wegen eines unmittelbar gegen Ihr Fahrzeug gerichteten Hackeran- griffs. Nicht als unmittelbarer Angriff gilt, wenn ein Hacker den Server oder die digitale Plattform eines mit Ihrem Fahrzeug kommunizie- renden Unternehmens angreift (zum Beispiel Hackerangriff gegen den Server des Fahrzeugherstellers). Dies gilt auch dann, wenn sich dieser Angriff mittelbar auf die Funktion Ihres Fahrzeugs auswirkt. (7) Zusatzleistungen für Elektro-/Hybridfahrzeuge Bei Elektro-/Hybridfahrzeugen sind in der Produktlinie PremiumSchutz zusätzlich zu den unter Ziffer 1.3 Nummer (9) genannten Zusatz- leistungen der Teilkasko, nachfolgende Leistungen versichert: a. Allgefahrendeckung (AllRisk Deckung) für den Akku: Bei einem Elektro-/Hybridfahrzeug besteht über die Schadenereignisse der Vollkaskoversicherung hinaus eine AllRisk-Deckung. Ver- sichert sind die Beschädigung, Zerstörung oder der Verlust des Akkus durch alle Ereignisse. Ausgeschlossen sind Schäden durch Verschleiß, Abnutzung sowie durch Konstruktions- oder Materialfehler. Wird der Akku ganz oder teilweise durch einen Neuen ausgetauscht, verzichten wir auf einen Abzug "neu für alt". b. Mitversicherung von Ladestationen, Induktionsplatten oder Wallboxen: Versichert sind Schäden an stationären oder mobilen Ladestationen, Induktionsplatten oder Wallboxen bis zu einem Höchstbetrag von 3.000 EUR. Voraussetzung: Sie sind deren Eigentümer und es besteht kein anderweitiger Versicherungsschutz (zum Beispiel durch eine Wohngebäudeversicherung). Teil A - Leistungsbausteine Seite 13 von 70 Baustein Kaskoversicherung [Seite 14] 1.5 Wer ist versichert? Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie. Wenn der Baustein auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, bezieht sich der Schutz auch auf diese Person. Beispiel: Die Kaskoversicherung soll auch den Leasinggeber als Eigentümer des Fahrzeugs schützen. 1.6 Unsere Leistungen im Schadenfall Hinweis: Nachfolgende Entschädigungsregeln gelten bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs. Sie gelten entsprechend auch für mitversicherte Teile, soweit nichts anderes geregelt ist. 1.6.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? (1) Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs oder seiner Teile zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs und seiner Teile. Bei Glasbruch erstatten wir bei Totalschaden oder Zerstörung die Glas-Ersatzteile (ohne Arbeitslohn, Dichtungen, etc.) bis maximal 20% des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschaden oder Zerstörung reparieren, gilt Ziffer 1.6.2 Nummer (1). (1.1) Was ist unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert und Restwert zu verstehen? a. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert überstei- gen. b. Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den Sie für den Kauf eines gleichwertigen, gebrauchten Fahrzeugs am Tag des Schadene- reignisses bezahlen müssen. c. Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs und seiner Teile im beschädigten oder zerstörten Zustand. Rest- und Altteile sowie das unreparierte Fahrzeug verbleiben in Ihrem Eigentum. Sie werden zum Veräußerungswert auf die Ersatzleistung angerech- net. (2) Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung bei Totalschaden (2.1) Fälle, in denen wir den Neupreis oder Kaufpreis zahlen Anstelle des Wiederbeschaffungswerts zahlen wir bei einem Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs:  bei Neufahrzeugen den Neupreis des Fahrzeugs;  bei Gebrauchtfahrzeugen den Kaufpreis des Fahrzeugs. Der Zeitraum dieser Leistung ist entsprechend der von Ihnen gewählten Produktlinie auf folgende Dauer begrenzt: KompaktSchutz PremiumSchutz ohne Kasko+ mit Kasko+ Dauer der Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung bei Totalschaden 12 Monate 24 Monate 48 Monate Ist nach Ziffer 1.6.2 Nummer (4) für Ihr eigen- oder kreditfinanziertes Fahrzeug eine Verlängerung der Neupreis- oder Kaufpreisentschä- digung in der Kaskoversicherung vereinbart, gilt: Die Entschädigungsfrist in der Produktlinie PremiumSchutz verlängert sich auf 48 Mo- nate. (2.2) Welche Regelungen gelten zusätzlich? Sowohl für die Neu- wie auch für die Kaufpreisentschädigung gilt: a. Vom Neupreis beziehungsweise vom Kaufpreis wird ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs und seiner Teile abgezogen. b. Vor der Beschaffung des Ersatzfahrzeuges und Verkauf des Restwerts müssen Sie unsere Weisungen einholen. c. Der Neupreis/Kaufpreis vermindert sich um zwischenzeitlich eingetretene Schäden, die zum Schadenzeitpunkt noch nicht fachgerecht repariert wurden. d. Bei Leasing zahlen wir die über den Wiederbeschaffungswert hinausgehende Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung in der Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung für den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges durch die bisherige Leasinggeberin verwendet wird,  um damit das Leasingverhältnis mit Ihnen fortzusetzen  oder ein neues, den abgerechneten Vertrag ersetzendes Leasingverhältnis mit Ihnen zu begründen. (2.3) Definition Neupreis, Neufahrzeug und Kaufpreis a. Was versteht man unter Neupreis? Der Neupreis ist der Betrag, der beim Erwerb des versicherten Fahrzeugs aufgewendet wurde. Der Neupreis ist uns durch eine Rechnung über den seinerzeitigen Fahrzeugkauf nachzuweisen. Die Entschädigung ist auf den Betrag begrenzt, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs oder - wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt wird - eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag des Schadenereignisses aufgewendet werden muss. Maßgeblich für den Neupreis ist in allen Fällen die unverbindliche Empfehlung des Herstellers abzüglich der auf das Ersatzfahrzeug erzielbaren Rabatte. b. Was versteht man unter einem Neufahrzeug? Das Fahrzeug muss sich bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befinden, der es als Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder -Hersteller erworben hat. Als Neufahrzeug gelten auch Fahrzeuge, die für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen auf den Kfz- Hersteller oder -Händler zugelassen waren und eine Laufleistung von nicht mehr als 500 km bei Erwerb aufweisen. Teil A - Leistungsbausteine Seite 14 von 70 Baustein Kaskoversicherung [Seite 15] Württembergische Versicherung AG c. Was versteht man unter Kaufpreis? Der Kaufpreis ist der Betrag, der beim Erwerb des Gebrauchtfahrzeuges aufgewendet wurde. Der Kaufpreis ist uns durch eine Rech- nung über den Fahrzeugkauf nachzuweisen. Er ist begrenzt auf den von einem von uns beauftragten Sachverständigen rechnerisch ermittelten Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt des Erwerbs. Ist ein Ersatzfahrzeug in der versicherten Ausführung oder - falls der Fahrzeugtyp nicht mehr hergestellt wird - eines gleichartigen Typs in gleicher Ausführung am Schadentag günstiger als zum Kaufpreis erhältlich, beschränkt sich die Entschädigung auf diesen Betrag. (3) GAP-Deckung bei Fahrzeugleasing und bei kreditfinanzierten Fahrzeugen in der Vollkaskoversicherung In der Vollkaskoversicherung erbringen wir nach einem Totalschaden oder einer Totalentwendung in der Produktlinie PremiumSchutz die nachfolgenden Leistungen. a. GAP-Deckung bei Fahrzeugleasing Bei vorzeitiger, schadenbedingter Aufhebung des Leasingvertrages für das versicherte Fahrzeug ersetzen wir den Differenzbetrag, der zwischen dem Ablösewert am Tag des Schadeneintritts und dem Wiederbeschaffungswert entsteht, sofern die Neupreis- bzw. Kaufpreisentschädigung nicht in Anspruch genommen wird. b. GAP-Deckung bei kreditfinanzierten Fahrzeugen Bei vorzeitiger, schadenbedingter Beendigung des Finanzierungsvertrages mit einem Kreditinstitut zur ausschließlichen Finanzierung des versicherten Fahrzeugs ersetzen wir, nach Ablauf der Neupreis- bzw. Kaufpreisentschädigung, den Differenzbetrag, der zwischen der zum Schadentag verbleibenden Rest-Finanzierungsforderung und dem Wiederbeschaffungswert entsteht. Reguliert wird eine GAP-Deckung auf der Grundlage eines Leasing- bzw. eines Finanzierungsvertrages mit marktüblichen Konditionen. Leistungsvoraussetzung ist, dass Sie uns den Leasing- oder Finanzierungsvertrag vorlegen sowie die Schlussabrechnung des Leasing- bzw. Kreditgebers. Wenn ein Schadenereignis der Teilkaskoversicherung gegeben ist und lediglich die GAP-Deckung als Leistung der Vollkaskoversicherung erfolgt, kommt der für Teilkaskoleistungen vereinbarte Selbstbehalt zum Tragen. Nicht versichert sind Erhöhungen der Forderungen des Leasing- oder Kreditgebers aufgrund nicht reparierter Vorschäden oder aufgrund Überschreitung der vereinbarten Fahrleistung, Wertminderung, bereits fällige aber unbezahlte Leasing- oder Finanzierungsraten sowie Verzugszinsen oder Überführungskosten. Soweit im Schadenfall ein Dritter, der Leasinggeber oder der Kreditgeber Ihnen gegenüber aufgrund gesetzlicher Regelung, eines weite- ren Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leis- tungsversprechen vor. KompaktSchutz PremiumSchutz GAP-Deckung nicht versichert  (4) Erstattung der Entsorgungskosten in der Kaskoversicherung Bei Totalschaden oder Zerstörung des Fahrzeugs übernehmen wir die von Ihnen nachgewiesenen, notwendigen und angemessenen Entsorgungskosten. Die Kosten für die Entsorgung eines beschädigten oder zerstörten Akkus eines Elektro-/Hybridfahrzeuges überneh- men wir entsprechend der von Ihnen gewählten Produktlinie: KompaktSchutz PremiumSchutz Entsorgungskosten beschädigter Akku eines Elektro-/Hybridfahrzeuges bis 1.000 EUR  (5) Fahrzeugtransport nach Totalschaden oder Zerstörung in der Kaskoversicherung Bei Totalschaden oder Zerstörung des Fahrzeugs ersetzen wir die erforderlichen Kosten für das Bergen und für das Abschleppen des Fahrzeugs vom Schadensort bis zur nächstgelegenen Werkstatt. Die Kosten werden im Rahmen der Obergrenze des Wiederbeschaffungswerts erstattet. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für das Bergen der Ladung. Das Abschleppen und Bergen eines Anhängers sind nur über die Fahrzeugversicherung des Anhängers versichert. Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines weiteren Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein zur Leistung oder Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. (6) Überführungskosten für ein Neufahrzeug nach Totalschaden, Verlust oder Zerstörung in der Vollkaskoversicherung Wir ersetzen bis zu 1.250 EUR der nachgewiesenen und vom Hersteller oder Autohaus berechneten Überführungskosten, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:  Sie versichern nach einem Totalschaden, Verlust oder Zerstörung Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein Neufahrzeug.  Sie schließen für das Neufahrzeug ebenfalls eine Vollkaskoversicherung bei uns ab. Holen Sie das Neufahrzeug direkt beim Hersteller ab, ersetzen wir die in Rechnung gestellten Überführungskosten sowie die nachge- wiesenen Kosten für Anreise, Übernachtung und Rückreise bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 1.250 EUR. (7) An- und Abmeldekosten nach Totalschaden, Verlust oder Zerstörung in der Kaskoversicherung Wir ersetzen bis zu 150 EUR der nachgewiesenen An- und Abmeldekosten, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:  Sie versichern nach einem Totalschaden, Verlust oder Zerstörung Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug.  Sie schließen für das versicherte Fahrzeug ebenfalls eine Kaskoversicherung bei uns ab. Teil A - Leistungsbausteine Seite 15 von 70 Baustein Kaskoversicherung [Seite 16] (8) Kosten der Abholung bei Wiederauffinden des Fahrzeugs nach Entwendung Wir zahlen die Kosten für die Abholung des Fahrzeugs, wenn es in einer Entfernung von mehr als 50 km (Luftlinie) von seinem regelmä- ßigen Standort aufgefunden wird. Ersetzt werden die Kosten in Höhe einer Bahnfahrkarte 2. Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer). Maßgeblich ist jeweils die Entfernung vom regelmäßigen Standort des Fahrzeugs zu dem am Fundort nächstgelegenen Bahnhof. 1.6.2 Was zahlen wir bei Beschädigung? (1) Ersatz der Reparaturkosten Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die Reparaturkosten bis zu folgenden Obergrenzen: a. Vollständige und fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, gilt: Wir zahlen die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wieder- beschaffungswertes. Als Reparaturkosten gelten auch Kosten für den reparaturbedingten Ersatz von Bremsflüssigkeit, Fetten, Kühl-, Frostschutz- und Reinigungsmitteln, Motor-, Getriebe- und Hydraulikölen. Treibstoff wird nicht ersetzt. Voraussetzung ist, dass Sie uns die vollständige und fachgerechte Reparatur durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, bezahlen wir entspre- chend nachfolgender Regelung. b. Keine vollständige und fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, gilt: Wir zahlen die erforderlichen Kosten der Wiederher- stellung bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts. Entsorgungs- und Verbringungskosten, Zuschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung von Ersatzteilen (UPE-Aufschläge) sowie er- forderliche Kosten für das äußere Ansehen werden nur bei Nachweis ihres tatsächlichen Anfalles durch Vorlage einer Rechnung über- nommen. (2) Abzug neu für alt In folgenden Fällen verzichten wir auf einen dem Alter bzw. der Abnutzung der alten Teile und der Lackierung entsprechenden Abzug neu für alt:  Bei der Reparatur werden alte Teile gegen Neuteile ausgetauscht.  Das Fahrzeug wird ganz oder teilweise neu lackiert. Ausnahme: Bei Austausch des Akkus eines Elektro-/Hybridfahrzeuges richtet sich in der Produktlinie KompaktSchutz die Entschädigung nach der Anzahl seiner Betriebsjahre. Wir nehmen im ersten und zweiten Betriebsjahr vom Kaufpreis des Ersatzakkus einen Abzug „neu für alt“ in Höhe von 15% pro Betriebsjahr vor. Ab dem 3. Betriebsjahr nehmen wir für jedes weitere angefangene Betriebsjahr einen Abzug von jeweils 10% vor. Bei einem Leistungsfall im Rahmen der Neupreis- oder Kaufpreisentschädi- gung erfolgt kein Abzug. (3) Abschleppen des Fahrzeugs und Fahrzeugabtransport Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzen wir die erforderlichen Kosten für das Bergen und den Fahrzeugtransport vom Schadensort bis zur nächstgelegenen für die Reparatur geeigneten Werkstatt. Dies gilt nicht, wenn ein Dritter Ihnen gegenüber verpflichtet ist, diese Kosten zu übernehmen. Die Kosten für das Abschleppen werden auf die Obergrenzen unserer Reparatur angerechnet. (4) Kasko+ Ist nach den Angaben im Versicherungsschein in der Produktlinie PremiumSchutz die Deckungserweiterung Kasko+ versichert, gilt: a. Wertausgleich Wird das Fahrzeug aufgrund eines Unfalls oder einer mut- oder böswilligen Handlung beschädigt zahlen wir nach Vorlage einer Reparaturrechnung zusätzlich einen Wertausgleich. Davon ausgenommen sind unmittelbar durch Naturgewalten, z.B. Hagel, verur- sachte Schäden. Der Wertausgleich berechnet sich aus den Netto-Reparaturkosten des Fahrzeugs. Entsprechend dem Alter des Fahrzeugs, gerechnet ab dem Tag der ersten Zulassung, gelten folgende Prozentsätze:  0 bis 12 Monate 12,5%  13. bis 24. Monat 10%  25. bis 36. Monat 7,5%  37. bis 48. Monat 5%  ab dem 49. Monat 2,5% Den Wertausgleich zahlen wir auch, wenn der Schaden auf Grundlage der geschätzten Kosten der Reparatur abgerechnet wird. Der Anspruch auf Wertausgleich besteht, soweit kein anderer Schadenversicherer eine Wertminderung leistet. b. Verlängerung der Neu- oder Kaufpreisentschädigung In Abänderung von Ziffer 1.6.1 Nummer (2) verlängert sich in der Produktlinie PremiumSchutz für Ihr eigen- oder kreditfinanziertes Fahrzeug der Zeitraum für die Neupreis- oder Kaufpreisentschädigung nach einem Totalschaden auf 48 Monate. Diese Regelung gilt nicht für Leasingfahrzeuge. c. Ausfalldeckung Wird das versicherte Fahrzeug durch einen Unfall, bei dem der Unfallgegner mithaftet, beschädigt oder zerstört, erbringen wir die nachfolgenden aufgeführten Leistungen, die der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer Ihnen gegenüber als Mithaftung in Abzug gebracht hat. Hierzu zählen folgende Positionen: Wertminderung, Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Mietwagenkosten oder Nutzungsausfallentschädigung sowie Kostenpauschale. Voraussetzung für unsere Regulierung ist, dass Sie uns das Abrechnungsschreiben des gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherers vorlegen, aus dem sich Ihre Mithaftungsquote und Ihre Schadenersatzansprüche ergeben. Wir regulieren auf der Basis der Abrechnung des gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherers (sowohl zur Quote als auch zur Höhe). Sie informieren uns über Nachzahlungen des gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherers. Vermögens-, Personenschäden, Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sowie sonstige Sachschäden sind nicht versichert. Bei Inanspruchnahme der Leistungen aus der Ausfalldeckung bringen wir keinen Selbstbehalt in Abzug. Teil A - Leistungsbausteine Seite 16 von 70 Baustein Kaskoversicherung [Seite 17] Württembergische Versicherung AG KompaktSchutz PremiumSchutz Deckungserweiterung Kasko+ nicht versichert optional 1.6.3 Wann erstatten wir die Mehrwertsteuer und Sachverständigenkosten? (1) Wann erstatten wir die Mehrwertsteuer? Die Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung für Sie tatsächlich ange- fallen ist. Den Nachweis hierfür können Sie durch Vorlage einer Reparaturkostenrechnung bzw. im Falle einer Ersatzbeschaffung durch Vorlage der Rechnung für das Folgefahrzeug erbringen. Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. Bei der Ersatzbeschaffung von Leasingfahrzeugen ist auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Leasinggebers abzustellen. (2) Wann erstatten wir Sachverständigenkosten? Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben. 1.6.4 Welche zusätzlichen Regelungen gelten bei Entwendung des Fahrzeugs und von Fahrzeugteilen? (1) Wiederauffinden des Fahrzeugs und seiner Fahrzeugteile Sie sind zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, wenn das Fahrzeug innerhalb eines Monats wieder aufgefunden wird. Voraussetzung ist, dass Sie das Fahrzeug innerhalb dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen wieder in Besitz nehmen können. a. Beginn der Monatsfrist bei Entwendung von Fahrzeugteilen Bei der Entwendung von Fahrzeugteilen beginnt die Monatsfrist nach Eingang der Schadenanzeige in Textform. b. Beginn der Monatsfrist bei Totalentwendung des Fahrzeugs Bei einer Totalentwendung des Fahrzeugs beginnt die Monatsfrist nach Eingang des Diebstahlfragebogens bei uns. Wir sind ver- pflichtet, Ihnen den Fragebogen innerhalb von 3 Arbeitstagen nach der Meldung der Entwendung zu übersenden. Bei Entwendung des Fahrzeugs sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen (vgl. Teil B, Ziffer 2.3 Nummer (1) b.). (2) Eigentumsübergang nach Entwendung Sind Sie nicht nach Nummer (1) zur Rücknahme des Fahrzeugs verpflichtet, werden wir dessen Eigentümer. Dies gilt nicht, wenn wir die Leistung abgelehnt haben. Wenn wir die Versicherungsleistung wegen einer Pflichtverletzung (zum Beispiel nach Teil B, Ziffer 2.1 und Ziffer 2.3 oder wegen grober Fahrlässigkeit nach Teil B, Ziffer 2.2 Nummer (1) Satz 2 gekürzt haben und das Fahrzeug wieder aufgefunden wird, gilt: Ihnen steht ein Anteil am erzielbaren Verkaufserlös nach Abzug der erforderlichen Kosten zu, die im Zusammenhang mit der Rückholung und Verwertung entstanden sind. Der Anteil entspricht der Quote, um die wir Ihre Entschädigung gekürzt haben. 1.6.5 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Höchstentschädigung)? Unsere Höchstentschädigung ist beschränkt auf den Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs oder - wenn der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt wird - eines vergleichbaren Nachfolgemodells am Tag des Schadenereignisses aufgewendet werden muss, inklusive der Kosten von werterhöhenden Umbauten, Lackierungen, abzüglich des Restwerts. Maßgeblich ist in allen Fällen die unverbindliche Empfehlung des Herstellers abzüglich der auf das Ersatzfahrzeug erzielbaren Rabatte. 1.6.6 Wann ziehen wir eine Selbstbeteiligung ab? (1) Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung je Schadenereignis Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei jedem Schadenereignis und für jedes versicherte Fahrzeug von der von uns zu zah- lenden Entschädigung abgezogen. Ihrem Versicherungsschein können Sie entnehmen, ob und in welcher Höhe Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben. (2) Sonderregelung für Bruchschaden an der Windschutzscheibe Wird ein Bruchschaden an der Windschutzscheibe ohne einen Scheibenaustausch, sondern in einer von uns empfohlenen Partnerwerk- statt durch eine Reparatur der Scheibe behoben, bringen wir keine Selbstbeteiligung in Abzug. 1.6.7 Was gilt für Alt- und Restteile beziehungsweise für den Restwert des beschädigten Fahrzeugs? Rest- und Altteile sowie das Fahrzeug im beschädigten oder zerstörten Zustand verbleiben in Ihrem Eigentum. Sie werden zum Veräu- ßerungswert auf die Ersatzleistung angerechnet. 2 Wo bin ich versichert? 2.1 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? (1) Versicherungsschutz in Europa und in der EU Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbe- reich der Europäischen Union gehören. Teil A - Leistungsbausteine Seite 17 von 70 Baustein Kaskoversicherung [Seite 18] 3 Leistungsausschüsse und Leistungseinschränkungen Inhalt dieses Abschnitts 3.1 Was wir nicht ersetzen? 3.2 Was ist nicht versichert? 3.3 Was ist zusätzlich bei Brems-, Betriebs- und Bruchschäden nicht versichert? 3.1 Was wir nicht ersetzen? Wir zahlen nicht für Veränderungen, Verbesserungen, Alterungs- und Verschleißschäden. Ebenfalls nicht ersetzt werden Folgeschäden wie Verlust von Treibstoff (auch Stoffe für alternative Antriebe), Wertminderung, Standgeld, Verwaltungskosten, Nutzungsausfall oder Kosten eines Mietfahrzeugs. Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden am Akku eines Elektro-/Hybridfahrzeuges aufgrund chemischer Reaktionen, sowie für Schäden, die durch allmähliche Einwirkung oder durch Materialänderung im Laufe der Zeit entstehen (beispielsweise eine je nach Alter des Akkus eintretende Leistungsminderung). Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden an einem Akku durch Konstruktions- oder Materialfehler des Herstellers. 3.2 Was ist nicht versichert? In welchen Fällen ist unsere Leistung in der Kaskoversicherung ausgeschlossen? (1) Vorsatz Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. (2) Grobe Fahrlässigkeit Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Diese Kürzung werden wir nur vornehmen, wenn Sie  die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile ermöglicht haben,  den Versicherungsfall in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben. (3) Fahrten auf Rennstrecken und motorsportliche Veranstaltungen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten motorsportlichen Veranstaltungen entste- hen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Kein Versi- cherungsschutz besteht zudem für jegliche Fahrten auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (zum Beispiel Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Als Rennstrecken gelten:  offiziell ausgewiesene Rennstrecken,  als Rennstrecken ausgewiesene öffentliche Straßen oder Verkehrsflächen,  als Rennstrecken besonders gesicherte oder abgesperrte Straßen oder Verkehrsflächen. Versicherungsschutz besteht jedoch für nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrat e.V. organisierte und anerkannte Fahrsicherheitstrainings. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen stellt eine Pflichtverletzung nach Teil B, Ziffer 2.1 Num- mer (5) dar. (4) Reifenschäden Kein Versicherungsschutz besteht für beschädigte oder zerstörte Reifen. Versicherungsschutz für Reifenschäden besteht jedoch, wenn durch dasselbe Ereignis gleichzeitig andere unter den Schutz der Kaskoversicherung fallende Schäden am Fahrzeug verursacht werden. (5) Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, Aufruhr oder innere Unruhen oder hierdurch verursachte Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. (6) Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. 3.3 Was ist zusätzlich bei Brems-, Betriebs- und Bruchschäden nicht versichert? Bei einem Schadenfall aufgrund eines unvorhergesehenen und plötzlich eintretenden Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschadens an dem versicherten Fahrzeug nach Ziffer 1.4 Nummer (2.2) ist darüber hinaus nicht versichert: (1) Welche Fahrzeug- und Zubehörteile sind nicht versichert? a. Motoren und Getriebe einschließlich Gelenkwelle sowie Differenzial, die der Fortbewegung des Fahrzeugs dienen. b. Zubehör und Ersatzteile, die mit dem Fahrzeug nicht fest verbunden sind. c. Sonstige Teile, die während der Lebensdauer der versicherten Sache erfahrungsgemäß mehrfach ausgetauscht werden müssen. Teile in diesem Sinne sind zum Beispiel Reifen oder Batterie. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn diese Teile aufgrund eines Ereignisses beschädigt oder zerstört werden, das gleichzeitig auch andere entschädigungspflichtige Schäden am Fahrzeug verur- sacht hat. Teil A - Leistungsbausteine Seite 18 von 70 Baustein Kaskoversicherung [Seite 19] Württembergische Versicherung AG (2) Welche Ereignisse und Schäden fallen nicht unter den Versicherungsschutz? Auch wenn weitere Ursachen eintreten, leisten wir in nachfolgenden Fällen keine Entschädigung: a. Schäden, die auf Verschleiß oder übermäßige Beanspruchung zurückzuführen sind; b. Schäden durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung am Fahrzeug bereits vorhanden waren und Ihnen oder einer Person, die über den Einsatz des versicherten Fahrzeugs verantwortlich entscheidet, bekannt sein mussten; c. Schäden durch Einsatz einer erkennbar reparaturbedürftigen Sache, es sei denn, der Schaden steht mit der Reparaturbedürftigkeit nachweislich nicht in Zusammenhang oder das Fahrzeug war zur Zeit des Schadens mit unserer Zustimmung wenigstens behelfs- mäßig repariert; d. Schäden, die eine unmittelbare Folge sind  zwangsläufiger, sich dauernd wiederholender Einflüsse des bestimmungsgemäßen Betriebes,  übermäßiger Bildung von Rost, bzw. des Ansatzes von Kesselstein,  Schlamm oder sonstiger Ablagerungen. e. Schäden durch allmähliche, chemische oder biologische Einwirkung (zum Beispiel Oxidation, Schimmel, Säure oder Laugen). Wird infolge eines nach Nummer (2) a. bis d. aufgeführten Schadens ein benachbartes Fahrzeugteil beschädigt, kommen wir für den Schaden auf, es sei denn, dieses Fahrzeugteil ist aus den vorgenannten Gründen seinerseits nicht versichert. 4 Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren) 4.1 Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten über die Schadenhöhe? Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens können Sie vor Klageerhebung einen Sachverständigenausschuss entschei- den lassen. Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe umfassen:  Die Feststellung des Wiederbeschaffungswerts bzw. des Neupreises oder Kaufpreises.  Die Feststellung über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten. Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung in Textform keinen Sachverständigen benennen, wird dieser von dem jeweils anderen bestimmt. Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger als Obmann. Er wird vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt. Einigt sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den beiden Sachverständigen geschätzten Beträ- gen liegen. Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Hinweis: Der Schiedsspruch ist für uns bindend. Sollten Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. 5 Geltung der Regelungen auch für Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör 5.1 Welche Regelungen gelten für Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör? Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von mitversicherten Fahrzeugteilen gelten alle Regelungen im Baustein Kas- koversicherung entsprechend. Ausnahme: Es ist für Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör ausdrücklich etwas anderes geregelt. 6 Fälligkeit unserer Zahlung 6.1 Wann ist unsere Zahlung fällig? (1) Fälligkeit Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe der Entschädigung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. (2) Vorschuss Sie können unter nachfolgenden Voraussetzungen einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigung verlangen:  Wir haben unsere Zahlungspflicht festgestellt.  Die Entschädigung lässt sich jedoch nicht innerhalb eines Monats nach Eingang Ihrer Schadenanzeige feststellen. (3) Sonderregelung bei Totalentwendung Ist das Fahrzeug entwendet worden, ist zunächst abzuwarten, ob es wieder aufgefunden wird. Aus diesem Grunde zahlen wir die Ent- schädigung frühestens nach Ablauf eines Monats nach Eingang des Diebstahlfragebogens. Teil A - Leistungsbausteine Seite 19 von 70 Baustein Kaskoversicherung [Seite 20] 7 Fälle, in denen wir unsere Leistungen vom Fahrer zurückfordern können, wenn Sie nicht selbst gefahren sind 7.1 Wann können wir unsere Leistungen zurückfordern, wenn Sie nicht selbst gefahren sind? Fährt eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, fordern wir von dieser Person unsere Leistungen nicht zurück. Zur Rückforderung unserer Leistungen vom Fahrer sind wir jedoch in nachfolgenden Fällen berechtigt: a. Der Fahrer hat das Schadenereignis vorsätzlich herbeigeführt. b. Wurde das Schadenereignis vom Fahrer grob fahrlässig herbeigeführt, fordern wir unsere Ersatzleistung von ihm nur in folgenden Fällen zurück:  Der Fahrer hat die Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Fahrzeugteile ermöglicht.  Der Fahrer hat den Versicherungsfall in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbei- geführt. Lebt der Fahrer bei Eintritt des Schadens mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft, verzichten wir bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadenfalles auf die Rückforderung unserer Leistungen. Die Regelungen gelten entsprechend, wenn eine der nachfolgenden Personen den Schaden herbeiführt:  Eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherte Person (vgl. Teil A.1, Ziffer 1.3).  Der Mieter oder der Entleiher des Fahrzeugs. Teil A - Leistungsbausteine Seite 20 von 70 Baustein Kaskoversicherung [Seite 21] Württembergische Versicherung AG A.3 Baustein Schutzbrief - Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung 1 Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang Inhalt dieses Abschnitts 1.1 Was ist versichert? 1.2 Wer ist versichert? 1.3 Welche Fahrzeuge sind versichert? 1.4 Welche Hilfe leisten wir bei einer Panne, Unfall oder einem Diebstahl des Fahrzeugs? 1.4.1 Was versteht man unter Panne, Unfall oder Diebstahl? 1.4.2 Welche Hilfe leisten wir, wenn die Fahrt nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann? 1.4.3 Was leisten wir zusätzlich bei Panne, Unfall oder Diebstahl für Fahrer und Insassen? 1.5 Welche Hilfe leisten wir bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise? 1.5.1 Welche Hilfe leisten wir auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug? 1.5.2 Was leisten wir zusätzlich auf einer Reise, auch wenn Sie ohne das versicherte Fahrzeug unterwegs sind? 1.6 Welche Hilfeleistungen erbringen wir sonst noch auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug? 1.7 Was leisten wir zusätzlich bei einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug? 1.7.1 Welche Hilfe leisten wir zusätzlich bei Panne, Unfall oder Diebstahl bei einer Auslandsreise? 1.7.2 Was leisten wir zusätzlich bei Krankheit, Verletzung oder Tod bei einer Auslandsreise? 1.7.3 Welche Hilfeleistungen erbringen wir sonst noch bei einer Auslandsreise? 1.8 Wie helfen wir bei einem Notfall zu Hause, wenn Sie mit dem Fahrzeug auf einer Reise sind? Der Leistungsumfang Panne/ Fahrer- Diebstahl/ Erkrankung/ Verlust von Juristische Notfall AKB Unfall ausfall Totalschaden Verletzung Gegenständen Schwierigkeiten zu Stelle versicherter Hause Personen Pannen- und Unfallhilfe am Schadenort (bis 150 EUR) ■ 1.4.2 (1) Pick-up Service innerhalb Deutschlands ■ 1.4.3 (4) Rücktransport des defekten Fahrzeugs aus dem Ausland ■ 1.7.1 (2) Bergung von Fahrzeug und Gepäck (Bergungskosten) ■ ■ 1.4.2 (3) Abschleppen des Fahrzeugs (bis 200 EUR) ■ ■ 1.4.2 (2) Fahrzeugunterstellung (14 Tage) ■ ■ 1.4.3 (5) Weiter- und/oder Rückfahrt bei Fahrzeugausfall ■ ■ 1.4.3 (1) Mietwagen 7 Tage à 70 EUR ■ ■ 1.4.3 (3) im Ausland bis 700 EUR ■ ■ 1.7.1 (3) Fahrzeugabholung ■ 1.5.1 (1) Rückholung von minderjährigen Kindern ■ □ 1.5.2 (3) Krankenrücktransport ■□ 1.5.2 (1) Übernachtung ■ ■ ■ ■ 1.4.3 (2) Vermittlung ärztlicher Betreuung in deutscher Sprache ■ 1.5.1 (2) Arzneimittel- und Brillenversand ins Ausland ■ 1.7.2 (1) (2) Benachrichtigungs-Service ■ ■ 1.5.1 (4) Krankenbesuch ■□ 1.5.2 (2) Bereitstellung medizinischer Hilfsmittel (bis 10.000 EUR) ■ 1.5.1 (3) Ersatz von Zahlungsmittel im Ausland (Darlehen bis 2.000 EUR) ■ 1.7.3 (1) Hilfe bei Sperrung von Kreditkarten im Ausland ■ 1.7.3 (2) Beschaffung von Ersatzdokumenten im Ausland ■ 1.7.3 (3) Vermittlung Rechtsanwalt/Dolmetscher im Ausland ■ 1.7.3 (4) Strafkaution im Ausland (Darlehen bis 15.000 EUR) ■ 1.7.3 (4) Reiserückrufservice (Organisation und Kostenübernahme) ■ 1.8 (1) Handwerker-Service/Kinderbetreuungs-Service ■ 1.8 (2) (3) ■ bei Reisen mit dem versicherten Fahrzeug □ bei Reisen ohne das versicherte Fahrzeug 1.1 Was ist versichert? Wir sorgen dafür, dass Sie in bestimmten Notsituationen auf einer Fahrt oder Reise schnellstmöglich Hilfe bekommen. Wir erbringen die dazu im Einzelnen nachfolgend aufgeführten Leistungen als Service oder erstatten die von Ihnen aufgewendeten Kosten im Rahmen dieser Bedingungen. Reise ist jede Abwesenheit von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland bis zu einer Höchstdauer von fortlaufenden sechs Monaten. Über unseren Notrufservice nehmen wir rund um die Uhr Notrufe entgegen und leiten diese an die zuständigen Organisationen (zum Beispiel Rettungsdienste, Polizei, Feuerwehr, Abschleppunternehmen, Werkstätten) weiter. Wir vermitteln Ihnen und den berechtigten Insassen jederzeit die bei Panne und Notfall notwendigen Informationen und Adressen. Hinweis: Die aktuellen Rufnummern finden Sie in Ihrem Kundenportal oder auch auf unserer Homepage www.wuerttembergische.de . Teil A - Leistungsbausteine Seite 21 von 70 Baustein Schutzbrief [Seite 22] 1.2 Wer ist versichert? Der Versicherungsschutz besteht für Sie, den berechtigten Fahrer und die berechtigten Insassen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Berechtigte Insassen (Fahrer und alle weiteren Insassen) sind Personen, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberech- tigten mit dem Fahrzeug unterwegs sind. Zudem haben Sie, Ihr Ehepartner, Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihr Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft Versicherungs- schutz, auch wenn Sie ohne das versicherte Fahrzeug unterwegs sind. Dies gilt auch für minderjährige Kinder, sofern diese mit Ihnen oder Ihrem Partner unterwegs sind. 1.3 Welche Fahrzeuge sind versichert? Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug. Mitversichert ist auch ein mitgeführter Wohnwagen-, Sport-, Gepäck- und Bootsanhänger. Nicht versichert sind nachfolgende Fahrzeuge:  Fahrzeuge, die als Selbstfahrervermietfahrzeuge verwendet werden.  Fahrzeuge, die nicht zugelassen sind.  Fahrzeuge, die ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen führen. 1.4 Welche Hilfe leisten wir bei einer Panne, Unfall oder einem Diebstahl des Fahrzeugs? 1.4.1 Was versteht man unter Panne, Unfall oder Diebstahl? Eine Panne liegt bei einem Brems-, Betriebs- oder Bruchschaden vor. Als Panne gilt auch die unvorhergesehene Entladung des Akkus, ein auf einem technischen Defekt beruhender Kraftstoffmangel oder -verlust, verlorene oder abgebrochene Schlüssel sowie das Aussper- ren aus dem Fahrzeug. Unfall ist ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Diebstahl ist die Entwendung des versicherten Fahrzeugs oder seiner Teile, auch durch Raub, Erpressung, Unterschlagung und unbe- fugten Gebrauch. 1.4.2 Welche Hilfe leisten wir, wenn die Fahrt nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann? (1) Wiederherstellung der Fahrbereitschaft Wir sorgen nach einer Panne oder einem Unfall für die Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadenort durch ein Pannenhilfsfahr- zeug und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. Der Höchstbetrag für diese Leistung beläuft sich einschließlich der vom Pan- nenhilfsfahrzeug mitgeführten und verwendeten Kleinteile auf 150 EUR. (2) Abschleppen des Fahrzeugs Kann das Fahrzeug am Schadenort nicht wieder fahrbereit gemacht werden, sorgen wir für das Abschleppen des Fahrzeugs. Dies schließt das Gepäck und die nicht gewerblich beförderte Ladung mit ein. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis maximal 200 EUR; hierauf werden durch den Einsatz eines Pannenhilfsfahrzeugs entstandene Kosten angerechnet. (3) Bergen des Fahrzeugs Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, sorgen wir für die Bergung des Fahrzeugs einschließlich Gepäck und nicht gewerblich beförderter Ladung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. 1.4.3 Was leisten wir zusätzlich bei Panne, Unfall oder Diebstahl für Fahrer und Insassen? Kann das Fahrzeug nach einer Pannenhilfe oder nach einem Unfall nicht wieder fahrbereit gemacht werden oder wurde es gestohlen, erbringen wir die nachfolgenden Leistungen: (1) Weiter- und/oder Rückfahrt Wenn das Fahrzeug nach einer Panne oder Unfall weder am Schadentag noch am darauffolgenden Tag wieder fahrbereit gemacht werden kann, erstatten wir die nachfolgenden Fahrtkosten: a. Eine Rückfahrt vom Schadenort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder b. eine Weiterfahrt vom Schadenort zum Zielort, jedoch höchstens innerhalb des Geltungsbereichs nach Ziffer 2.1 Nummer (1) und eine Rückfahrt vom Zielort zu Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder c. eine Einzelfahrt einer Person von Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland oder vom Zielort zum Schadenort, wenn das Fahrzeug dort fahrbereit gemacht worden ist. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2.Klasse. Bei größerer Entfernung werden diese bis zur Höhe der Bahnkosten 1.Klasse oder der Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschlägen übernommen. Zusätzlich erstatten wir Kosten für nachgewiesene Taxifahrten zum und vom nächst erreichbaren öffentlichen Verkehrs- mittel bis zu 50 EUR. (2) Übernachtung Wir helfen bei der Beschaffung einer Übernachtungsmöglichkeit. Wir übernehmen die Kosten für höchstens drei Übernachtungen und maximal 50 EUR je Übernachtung und Person. Sobald das Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Übernachtungskosten. Wenn zur Sicherstellung der Mobilität die Leistung Weiter- und/oder Rückfahrt nach Ziffer 1.4.3 Nummer (1) in Anspruch genommen wird, zahlen wir nur eine Übernachtung. Teil A - Leistungsbausteine Seite 22 von 70 Baustein Schutzbrief [Seite 23] Württembergische Versicherung AG (3) Mietwagen (Selbstfahrervermietfahrzeug) Wir helfen bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft bei der Beschaffung eines Mietfahrzeugs und übernehmen die anfallenden Kosten. Der Anspruch auf ein Mietfahrzeug besteht für die Dauer der erforderlichen Reparatur, in der das Fahrzeug aufgrund des Scha- denereignisses nicht genutzt werden kann. Im Falle eines Totalschadens oder Totaldiebstahls übernehmen wir die Kosten des Mietfahrzeugs für den Zeitraum der Ersatzbeschaf- fung. Sobald das Fahrzeug nach einem Diebstahl wieder aufgefunden wird und fahrbereit zur Verfügung steht, besteht kein Anspruch auf weitere Mietwagenkosten. Die Kostenübernahme ist in jedem der vorgenannten Fälle auf höchstens 7 Tage ab dem Tag des Schadeneintritts und maximal 70 EUR je Tag beschränkt. Wir übernehmen keine Mietwagenkosten, wenn Sie bereits eine der nachfolgenden Leistungen in Anspruch genommen haben:  Weiter- und/oder Rückfahrt nach Ziffer 1.4.3 Nummer (1) oder  Übernachtung nach Ziffer 1.4.3 Nummer (2) oder  Pick-up Service nach Ziffer 1.4.3 Nummer (4). (4) Pick-up Service bei Panne, Unfall oder Teilediebstahl innerhalb Deutschlands Wir sorgen für den Transport des Fahrzeugs und aller berechtigten Insassen (Fahrer und alle weiteren Insassen) an Ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis maximal 500 EUR, wenn nachfolgende Voraussetzun- gen erfüllt sind:  Das Fahrzeug kann nach einer Panne, Unfall oder Teilediebstahl innerhalb Deutschlands nicht wieder fahrbereit gemacht werden.  Die voraussichtlichen Reparaturkosten sind nicht höher als der Wiederbeschaffungswert/Kaufpreis für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug. Wenn Sie den Pick-up Service in Anspruch nehmen, sind nachfolgende Leistungen ausgeschlossen:  Weiter- und/oder Rückfahrt nach Ziffer 1.4.3 Nummer (1),  Übernachtung nach Ziffer 1.4.3 Nummer (2),  Mietwagen nach Ziffer 1.4.3 Nummer (3). Hinweis: Bei einem Rücktransport des Fahrzeugs von einem ausländischen Schadenort gilt Ziffer 1.7.1 Nummer (2). (5) Fahrzeugunterstellung Wir helfen, wenn das Fahrzeug nach einer Panne oder einem Unfall bis zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft oder bis zur Durch- führung des Transports zu einer Werkstatt untergestellt werden muss. Nach einem Totalschaden tragen wir die Kosten einer notwendigen Unterstellung bis zum Rücktransport oder bis das Fahrzeug verschrottet wird. Die durch die Fahrzeugunterstellung entstehenden Kosten übernehmen wir für höchstens 14 Tage. (6) Fahrzeugschlüssel-Service Kann das Fahrzeug wegen Verlust von Fahrzeugschlüsseln nicht weitergefahren werden, helfen wir bei der Beschaffung von Ersatz- schlüsseln. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Versandkosten. Die Kosten der Ersatzschlüssel selbst übernehmen wir nicht. 1.5 Welche Hilfe leisten wir bei Krankheit, Verletzung oder Tod auf einer Reise? 1.5.1 Welche Hilfe leisten wir auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug? (1) Fahrzeugabholung Muss das versicherte Fahrzeug wegen Verletzung, Erkrankung oder Todes des Fahrers zurückgeführt werden, sorgen wir für den Rück- transport des Fahrzeugs. Voraussetzung hierfür ist:  Der Fahrer ist gestorben oder länger als drei Tage verletzt oder erkrankt.  Das Fahrzeug kann weder von Ihnen noch von einem Insassen zurückgefahren werden. Wir übernehmen die entstehenden Kosten für eine Rückführung des Fahrzeugs zu Ihrem ständigen Wohnsitz in voller Höhe. Veranlassen Sie die Verbringung selbst, erhalten Sie bis 0,40 EUR je Kilometer für die Entfernung zwischen Ihrem Wohnort und dem Schadensort. Außerdem erstatten wir in jedem Fall die bis zur Abholung der berechtigten Insassen entstehenden und durch den Fahrerausfall bedingten Übernachtungskosten. Die Übernahme der Übernachtungskosten ist begrenzt auf drei Übernachtungen bis maximal 50 EUR pro Person. (2) Vermittlung ärztlicher Betreuung in deutscher Sprache Wir informieren Sie auf Anfrage über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung. Wir benennen Ihnen und den mitversicherten Personen Namen und Adressen deutsch- oder englischsprechender Ärzte und vermitteln, falls dies zur medizinischen Betreuung erforderlich ist, auch Namen und Adressen von Dolmetschern. Wir stellen, soweit erforderlich, den Kontakt zwischen Hausarzt und dem behandelnden Arzt oder Krankenhaus her. (3) Bereitstellung medizinischer Hilfsmittel Sind Sie oder eine mitversicherte Person aufgrund einer Erkrankung oder Verletzung auf die Benutzung medizinischer Hilfsmittel ange- wiesen, helfen wir bei der Beschaffung der benötigten Hilfsmittel. Zusätzlich beteiligen wir uns an den erforderlichen Kosten der Hilfsmittel, die über den Anteil der Sozialversicherungsträger hinausgehen, bis zu einem Betrag von maximal 10.000 EUR. Teil A - Leistungsbausteine Seite 23 von 70 Baustein Schutzbrief [Seite 24] (4) Benachrichtigungs-Service Erkranken oder verletzen Sie oder eine mitversicherte Person sich auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug, informieren wir auf Wunsch Familienangehörige und Arbeitgeber. (5) Heimtransport von Haustieren Können Sie oder mitversicherte Personen infolge einer Erkrankung oder Verletzung mitgeführte Haustiere nicht mehr versorgen, sorgen wir für deren Heimtransport. Die hierdurch entstehenden Kosten übernehmen wir in voller Höhe. Als Haustiere gelten Hunde, Katzen und andere heimische Kleintiere, jedoch keine exotischen Tiere. 1.5.2 Was leisten wir zusätzlich auf einer Reise, auch wenn Sie ohne das versicherte Fahrzeug unterwegs sind? Benötigen Sie oder eine mitversicherte Person auf einer Reise mit oder ohne versichertem Fahrzeug Hilfe, gilt: Wir erbringen die nachfol- genden Leistungen, wenn Sie oder eine mitversicherte Person verletzt werden, unvorhersehbar erkranken oder sterben. Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise aufgetreten ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Krankheit erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist. (1) Krankenrücktransport Müssen Sie oder eine mitversicherte Person infolge Erkrankung oder Verletzung an ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland zurück- transportiert werden, sorgen wir für die Durchführung des Rücktransports. Wir übernehmen dessen Kosten. Art und Zeitpunkt des Rück- transports müssen medizinisch notwendig sein. Wir übernehmen auch die Begleitung des Erkrankten durch einen Arzt oder Sanitäter, wenn diese behördlich vorgeschrieben ist. Außerdem übernehmen wir die bis zum Rücktransport entstehenden Übernachtungskosten. Diese müssen jedoch durch die Erkrankung oder Verletzung bedingt sein und sind begrenzt auf höchstens drei Übernachtungen bis zu 50 EUR je Übernachtung und Person. (2) Krankenbesuch Müssen Sie oder eine mitversicherte Person sich infolge einer Erkrankung oder Verletzung länger als zwei Wochen in einem Krankenhaus aufhalten, organisieren wir den Besuch einer der Erkrankten nahestehenden Person. Wir übernehmen die entstehenden Fahrt- und Über- nachtungskosten für den Besucher bis höchstens 600 EUR. (3) Rückholung von Kindern Wir sorgen bei mitreisenden, minderjährigen Kindern für die Rückholung der Kinder durch eine Begleitperson zu deren Wohnort, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:  Die Begleitperson der mitreisenden, minderjährigen Kinder ist verletzt, erkrankt oder gestorben.  Die Kinder können weder von Ihnen noch von einem anderen Insassen betreut werden. Die Kostenerstattung erfolgt bei einer einfachen Entfernung unter 1.200 Bahnkilometern bis zur Höhe der Bahnkosten 2.Klasse. Bei größerer Entfernung werden diese bis zur Höhe der Bahnkosten 1.Klasse oder der Liegewagenkosten jeweils einschließlich Zuschlägen übernommen. Zusätzlich erstatten wir Kosten für nachgewiesene Taxifahrten zum und vom nächst erreichbaren öffentlichen Verkehrs- mittel bis zu 50 EUR. Falls erforderlich, übernehmen wir zusätzlich die Kosten für Verpflegung und Unterkunft der Begleitperson, jedoch höchstens für drei Übernachtungen bis zu je 50 EUR. 1.6. Welche Hilfeleistungen erbringen wir sonst noch auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug? (1) Hausschlüssel-Service Haben Sie auf einer Reise die Schlüssel für Ihr Haus oder Ihre Wohnung an Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland verloren, helfen wir bei der Beschaffung von Ersatzschlüsseln. Die Kosten der Ersatzschlüssel selbst übernehmen wir nicht. (2) Such-, Rettungs- oder Bergungskosten Müssen Sie oder eine mitversicherte Person gesucht, gerettet oder geborgen werden, übernehmen wir die nachfolgenden Kosten:  Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden.  Den ärztlich angeordneten Transport der verletzten Person zum Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik.  Den Mehraufwand bei der Rückkehr der verletzten Person zu ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland. Voraussetzung hierfür ist, dass die Mehrkosten auf ärztliche Anordnung zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren.  Die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz in Deutschland im Todesfall. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zu insgesamt 2.000 EUR. 1.7 Was leisten wir zusätzlich bei einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug? Bei einer Auslandsreise erbringen wir zusätzlich die nachfolgenden Leistungen, sofern folgende Voraussetzungen vorliegen:  Sie befinden sich auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug.  Der Schaden ereignet sich an einem Ort im Ausland. Als Ausland gelten alle Länder außer Deutschland, soweit wir in diesen nach Ziffer 2.1 Nummer (1) Versicherungsschutz bieten. Nicht als Ausland gilt ein Land, in dem Sie oder eine mitversicherte Person einen Wohnsitz haben. Teil A - Leistungsbausteine Seite 24 von 70 Baustein Schutzbrief [Seite 25] Württembergische Versicherung AG 1.7.1 Welche Hilfe leisten wir zusätzlich bei Panne, Unfall oder Diebstahl bei einer Auslandsreise? (1) Ersatzteilversand Können Ersatzteile an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht beschafft werden, sorgen wir für den Ersatzteilver- sand. Wir übernehmen die entstehenden Versandkosten für den schnellstmöglichen Versand. Voraussetzung ist, dass die Ersatzteile der Wiederherstellung der Fahrbereitschaft dienen. (2) Fahrzeugabtransport Wir sorgen für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an Ihren ständigen Wohnsitz. Voraussetzung für unsere Leistung ist:  Das Fahrzeug kann an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden.  Die voraussichtlichen Reparaturkosten sind nicht höher sind als der Wiederbeschaffungswert/Kaufpreis für ein gleichwertiges ge- brauchtes Fahrzeug. (3) Mietwagen (Selbstfahrervermietfahrzeug) a. Mietwagen im Reparaturfall Wird das Fahrzeug an einem ausländischen Schadenort oder in dessen Nähe nach einer Panne oder Unfall repariert, gilt: Mieten Sie ein Fahrzeug nach Ziffer 1.4.3 Nummer (3) an, verlängert sich die Kostenübernahme für das Mietfahrzeug, bis Ihnen Ihr Fahrzeug wieder fahrbereit zur Verfügung steht. Die Kostenübernahme ist in diesem Fall auf höchstens 10 Tage und maximal 70 EUR je Tag beschränkt. b. Mietwagen bei Totaldiebstahl oder Totalschaden Kann das Fahrzeug nach einem Totalschaden nicht wieder fahrbereit gemacht werden oder wurde es auf einer Auslandsreise ge- stohlen, übernehmen wir die Kosten eines Mietfahrzeugs für den Zeitraum der Ersatzbeschaffung bis zu 700 EUR. Wir übernehmen keine Mietwagenkosten, wenn Sie bereits eine der nachfolgenden Leistungen in Anspruch genommen haben:  Weiter- und/oder Rückfahrt nach Ziffer 1.4.3 Nummer (1),  Übernachtung nach Ziffer 1.4.3 Nummer (2),  die Kosten für die Rückfahrt an Ihren ständigen Wohnsitz. (4) Fahrzeugunterstellung Wird das gestohlene Fahrzeug im Ausland wieder aufgefunden, übernehmen wir die Kosten der Unterstellung. Die Unterstellung muss erforderlich sein. Die Kostenübernahme ist auf den Zeitraum bis zur Durchführung des Rücktransports oder der Verzollung bzw. Ver- schrottung begrenzt. Maximal übernehmen wir die Kosten für zwei Wochen. (5) Fahrzeugverzollung und -verschrottung Muss das Fahrzeug nach einem Unfall oder Wiederauffinden nach einer Totalentwendung im Ausland verzollt werden, helfen wir bei der Verzollung. Wir übernehmen die hierbei anfallenden Verfahrensgebühren mit Ausnahme des Zollbetrags und sonstiger Steuern. Lassen Sie das Fahrzeug verschrotten, um die Verzollung zu vermeiden, übernehmen wir die Verschrottungskosten. 1.7.2 Was leisten wir zusätzlich bei Krankheit, Verletzung oder Tod bei einer Auslandsreise? Erkranken Sie oder eine mitversicherte Person auf einer Auslandsreise unvorhersehbar oder werden verletzt, erbringen wird zusätzlich die nachfolgenden Leistungen. Als unvorhersehbar gilt eine Erkrankung, wenn diese nicht bereits innerhalb der letzten sechs Wochen vor Beginn der Reise aufgetreten ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Krankheit erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist. (1) Arzneimittelversand Sind Sie oder eine mitversicherte Person zur Aufrechterhaltung der Gesundheit auf verschreibungspflichtige Arzneimittel angewiesen, die vor Ort nicht besorgt werden können, sorgen wir, nach Abstimmung mit dem Hausarzt, für deren Zusendung. Wir übernehmen die hier- durch entstehenden Versandkosten sowie die Kosten der Abholung beim Zoll. (2) Versand von Brillen und Kontaktlinsen Haben Sie oder eine mitversicherte Person Brille oder Kontaktlinsen verloren, sorgen wir für die Beschaffung und Zusendung einer Er- satzbrille oder von Ersatzkontaktlinsen. Wir übernehmen die hierdurch entstehenden Versandkosten. Nicht übernommen werden die Kosten der Ersatzbrille oder der Ersatzkontaktlinsen selbst. (3) Überführung im Todesfall Im Fall Ihres Todes auf einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug sorgen wir nach Abstimmung mit den Angehörigen für die Bestattung im Ausland oder für die Überführung nach Deutschland. Die hierdurch entstehenden Kosten übernehmen wir in voller Höhe. Diese Leistungen gelten nicht bei Tod einer mitversicherten Person. Teil A - Leistungsbausteine Seite 25 von 70 Baustein Schutzbrief [Seite 26] 1.7.3 Welche Hilfeleistungen erbringen wir sonst noch bei einer Auslandsreise? (1) Ersatz von Zahlungsmitteln Geraten Sie auf einer Reise im Ausland durch den Verlust von Zahlungsmitteln in eine finanzielle Notlage, stellen wir den Kontakt zu Ihrer Hausbank her. Ist dies nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem auf die Schadenmeldung folgenden Werktag möglich, stellen wir Ihnen ein zinsloses Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von 2.000 EUR zur Verfügung. (2) Sperrung von Kreditkarten Bei einem Verlust Ihrer Scheck- oder Kreditkarte, benachrichtigen wir unverzüglich die betreffende Bank oder das Kreditkartenunterneh- men. (3) Beschaffung von Ersatzdokumenten Haben Sie auf einer Auslandsreise ein für die Reise benötigtes Dokument verloren, helfen wir Ihnen bei der Ersatzbeschaffung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. (4) Juristische Hilfeleistung, Hilfe bei einer Strafverfolgung im Ausland Werden Sie oder eine mitversicherte Person auf einer Auslandsreise mit dem versicherten Fahrzeug verhaftet oder mit Haft bedroht, erbringen wir nachfolgende Leistungen: a. Vermittlung von Anwaltshilfe, Dolmetscher, diplomatische Vertretungen Wir vermitteln einen Dolmetscher und beauftragen einen Rechtsanwalt. Falls erforderlich, schalten wir zusätzlich die zuständige Bot- schaft bzw. das zuständige Konsulat ein. b. Rechtskostenvorschuss Wir legen die im Zusammenhang mit der Strafverfolgung entstehenden Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten aus. Der Höchst- betrag für diese Leistung beläuft sich auf 2.000 EUR. Nicht übernommen werden die Kosten der Strafverfolgung selbst. c. Strafkaution Wir erbringen eine von den Behörden verlangte Strafkaution als zinsloses Darlehen bis zu einem Höchstbetrag von 15.000 EUR. d. Benachrichtigungs-Service Werden Sie oder eine mitversicherte Person verhaftet oder mit Haft bedroht, informieren wir Familienangehörige und Arbeitgeber. (5) Wie erstatten wir Rechnungen in ausländischer Währung? Begleichen Sie oder eine mitversicherte Person in ausländischer Währung ausgestellte Rechnungen vorab in derselben Währung, erstat- ten wir den ausgelegten Betrag zum Umrechnungskurs am Tage der Rechnungsbegleichung in EUR. 1.8 Wie helfen wir bei einem Notfall zu Hause, wenn Sie mit dem Fahrzeug auf einer Reise sind? Ereignet sich bei einer Reise mit dem versicherten Fahrzeug bei Ihnen zu Hause ein Notfall, erbringen wir die nachfolgend genannten Leistungen: (1) Reiserückruf-Service Ist in Folge einer Erkrankung, Verletzung oder des Todes eines nahen Verwandten von Ihnen oder in Folge einer erheblichen Schädigung Ihres Vermögens Ihr Rückruf von einer Reise erforderlich, gilt: Wir sorgen für eine entsprechende Rundfunkmeldung und übernehmen die hierdurch entstehenden Kosten. (2) Kinderbetreuungs-Service Müssen Ihre zu Hause gebliebenen minderjährigen Kinder infolge derer oder Ihrer Erkrankung oder Verletzung betreut werden, vermitteln wir eine zur Betreuung geeignete Person. Nicht übernommen werden die Kosten der Kinderbetreuung selbst. (3) Handwerker-Service Wird Ihr Haus oder Ihre Wohnung an Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland durch unvorhergesehene Ereignisse (zum Beispiel Brand, Wasser, Einbruch, Vandalismus) erheblich beschädigt, vermitteln wir uns bekannte Handwerkerfirmen und Dienstleistungsunternehmen und organisieren deren Einsatz für Soforthilfemaßnahmen. Nicht übernommen werden die Kosten der Soforthilfemaßnahmen selbst. (4) Haushüter-Service Kann eine von Ihnen beauftragte Person, die Ihr Haus oder Ihre Wohnung an Ihrem ständigen Wohnsitz in Deutschland betreuen soll, ihren Dienst unerwartet nicht antreten oder fortsetzen, vermitteln wir einen uns bekannten Haushüter. Nicht übernommen werden die Kosten des Haushüters selbst. 2 Wo bin ich versichert? 2.1 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? (1) Versicherungsschutz in Europa und in der EU Sie haben Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbe- reich der Europäischen Union gehören. Teil A - Leistungsbausteine Seite 26 von 70 Baustein Schutzbrief [Seite 27] Württembergische Versicherung AG 3 Leistungsausschüsse und Leistungseinschränkungen 3.1 Was ist nicht versichert? In welchen Fällen ist unsere Leistung ausgeschlossen? (1) Vorsatz Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. (2) Grobe Fahrlässigkeit Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens ent- sprechenden Verhältnis zu kürzen. Diese Kürzung werden wir nur vornehmen, wenn Sie den Versicherungsfall in Folge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt haben. (3) Fahrten auf Rennstrecken und motorsportliche Veranstaltungen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten motorsportlichen Veranstaltungen entste- hen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Kein Versi- cherungsschutz besteht zudem für jegliche Fahrten auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (zum Beispiel Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Als Rennstrecken gelten:  offiziell ausgewiesene Rennstrecken,  als Rennstrecken ausgewiesene öffentliche Straßen oder Verkehrsflächen,  als Rennstrecken besonders gesicherte oder abgesperrte Straßen oder Verkehrsflächen. Versicherungsschutz besteht jedoch für nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrat e.V. organisierte und anerkannte Fahrsicherheitstrainings. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen stellt eine Pflichtverletzung nach Teil B, Ziffer 2.1 Num- mer (5) dar. (4) Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, Aufruhr oder innere Unruhen oder hierdurch verursachte Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. (5) Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. 4 Anrechnung ersparter Aufwendungen und Regelungen zu Mehrwertsteuer 4.1 Wann müssen Sie sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen? Haben Sie oder eine mitversicherte Person aufgrund unserer Leistungen Kosten erspart, gilt: Wir können diese von unserer Zahlung abziehen, wenn Sie diese auch ohne das Schadenereignis aufwenden hätten müssen. 4.2 Wann erstatten wir die Mehrwertsteuer? Die Mehrwertsteuer erstatten wir nur, wenn und soweit diese bei der von Ihnen gewählten Schadenbeseitigung für Sie tatsächlich ange- fallen ist. 4.3 Wie regulieren wir bei Vorsteuerabzugsberechtigung? Die Mehrwertsteuer erstatten wir nicht, soweit Vorsteuerabzugsberechtigung besteht. 5 Verpflichtung Dritter 5.1 Vorrangige Leistungspflicht, wenn Sie auch einen Dritten in Anspruch nehmen können? Soweit im Schadenfall ein Dritter Ihnen gegenüber aufgrund eines weiteren Vertrags oder einer Mitgliedschaft in einem Verband oder Verein (zum Beispiel Automobilclub) zur Leistung oder Hilfe verpflichtet ist, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor. Teil A - Leistungsbausteine Seite 27 von 70 Baustein Schutzbrief [Seite 28] A.4 Baustein Fahrer-Schutzversicherung - Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung 1 Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang Inhalt dieses Abschnitts 1.1 Was ist versichert? 1.2 Wer ist versichert? 1.3 Was leisten wir? 1.4 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 1.1 Was ist versichert? Versichert sind Personenschäden des berechtigten Fahrers, die dadurch entstehen, dass er durch einen Unfall beim Lenken des versi- cherten Fahrzeugs verletzt oder getötet wird. Befindet sich das versicherte Fahrzeug zur Reparatur in einer Werkstatt, gilt während der Dauer der Reparatur der Versicherungsschutz auch für einen Werkstattersatzwagen. Ein Unfall liegt vor, wenn der Fahrer durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. 1.2 Wer ist versichert? Versichert ist der berechtigte Fahrer des Fahrzeugs. Berechtigter Fahrer ist eine Person, die mit Wissen und Willen des Verfügungsbe- rechtigten das Fahrzeug lenkt. Im Todesfall des Fahrers sind seine Hinterbliebenen bezüglich ihrer gesetzlichen Unterhaltsansprüche mitversichert. 1.3 Was leisten wir? (1) Was wir ersetzen? Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (zum Beispiel Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld, behinderten- gerechte Umbaumaßnahmen) so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts. Schmerzensgeld leisten wir nur ab einem unfallbedingten stationären Krankenhausaufenthalt von mindestens drei Tagen. Die Kosten eines durch Sie oder den Fahrer beauftragten Rechtsanwalts oder die Kosten für die Beschreitung des Rechtsweges übernehmen wir nicht. (2) Vorrangige Leistungspflicht Dritter Wir erbringen keine Leistungen, soweit Sie gegenüber Dritten einen Anspruch auf Ersatz Ihres Schadens oder einen Anspruch auf de- ckungsgleiche (kongruente) Leistungen haben. Dies sind zum Beispiel: Ansprüche gegen Schädiger, Haftpflichtversicherer, Kranken- kasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft oder Arbeitgeber. Ausnahme: Soweit Sie einen solchen Anspruch nicht erfolgversprechend durchsetzen können, leisten wir dennoch, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:  Sie haben den Anspruch in Textform geltend gemacht.  Sie haben weitere zur Durchsetzung Ihres Anspruchs erforderliche Anstrengungen unternommen, die Ihnen billigerweise zumutbar waren.  Sie haben Ihren Anspruch wirksam an uns abgetreten. Hinweis: Ansprüche gegen Dritte sind nicht immer wirksam abtretbar. Unter anderem können Ansprüche gegen Sozialversicherungs- träger (zum Beispiel Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) häufig nicht oder nur mit deren Zustimmung abgetreten wer- den. In diesen Fällen können wir nicht im Voraus leisten. Wir leisten erst dann, wenn abschließend geklärt ist, dass keine Ansprüche gegenüber Dritten bestehen. Vereinbarungen, die Sie mit Dritten über diese Ansprüche treffen, binden uns nur, wenn wir vorher zugestimmt haben. Eine Vereinbarung mit dem Dritten wäre zum Beispiel ein Abfindungsvergleich. 1.4 Bis zu welcher Höhe Leisten wir (Versicherungssummen)? Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist jeweils beschränkt auf die Höhe der für Personenschäden vereinbarten Versicherungssum- men des Leistungsbaustein der Kfz-Haftpflichtversicherung. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als ein einziges Schadenereignis. Die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. 2 Wo bin ich versichert? 2.1 In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz? Sie haben Versicherungsschutz in Deutschland, in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich Großbri- tannien und Nordirland sowie in Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und im Vatikanstaat. Teil A - Leistungsbausteine Seite 28 von 70 Baustein Fahrer-Schutzversicherung [Seite 29] Württembergische Versicherung AG 3 Leistungsausschüsse und Leistungseinschränkungen 3.1 Was ist nicht versichert? (1) Vorsatz Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich herbeiführen. (2) Schäden, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Lenken entstehen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Lenken des Fahrzeugs entstehen. Zum Lenken gehört beispielsweise nicht das Ein- und Aussteigen oder das Be- und Entladen. (3) Straftat Kein Versicherungsschutz besteht bei Unfällen, die dem Fahrer dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat begeht oder versucht. (4) Psychische Reaktionen Kein Versicherungsschutz besteht bei krankhaften Störungen infolge psychischer Reaktionen, auch wenn diese durch einen Unfall ver- ursacht wurden. (5) Schäden an der Bandscheibe Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden an Bandscheiben. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn ein unter diesen Vertrag fallendes Unfallereignis diese Gesundheitsschäden überwiegend (das heißt: zu mehr als 50%) verursacht. (6) Ansprüche Dritter Ansprüche, die von anderen Versicherern, Arbeitgebern, Dienstherren und Sozialversicherungsträgern gegen uns geltend gemacht wer- den, sind ausgeschlossen. (7) Fahrten auf Rennstrecken und motorsportliche Veranstaltungen Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei Beteiligung an behördlich genehmigten motorsportlichen Veranstaltungen entste- hen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Kein Versi- cherungsschutz besteht zudem für jegliche Fahrten auf Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt (zum Beispiel Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristenfahrten). Als Rennstrecken gelten:  offiziell ausgewiesene Rennstrecken,  als Rennstrecken ausgewiesene öffentliche Straßen oder Verkehrsflächen,  als Rennstrecken besonders gesicherte oder abgesperrte Straßen oder Verkehrsflächen. Versicherungsschutz besteht jedoch für nach den Richtlinien des Deutschen Verkehrssicherheitsrat e.V. organisierte und anerkannte Fahrsicherheitstrainings. Hinweis: Die Teilnahme an behördlich nicht genehmigten Fahrtveranstaltungen stellt eine Pflichtverletzung nach Teil B, Ziffer 2.1 Num- mer (5) dar. (8) Kriegsereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die durch Kriegsereignisse, Aufruhr oder innere Unruhen oder hierdurch verursachte Maßnahmen der Staatsgewalt unmittelbar oder mittelbar verursacht werden. (9) Schäden durch Kernenergie Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie. 4 Fälligkeit unserer Zahlung, Zahlung für eine mitversicherte Person 4.1 Wann ist unsere Zahlung fällig? (1) Fälligkeit Sobald wir unsere Zahlungspflicht und die Höhe unserer Entschädigungsleistung festgestellt haben, zahlen wir diese spätestens innerhalb von zwei Wochen. (2) Vorschuss Sie können unter nachfolgenden Voraussetzungen einen angemessenen Vorschuss auf unsere Entschädigungsleistung verlangen:  Wir haben unsere Zahlungspflicht festgestellt.  Die Höhe der Leistung lässt sich jedoch nicht innerhalb eines Monats nach Eingang Ihrer Schadenanzeige feststellen. (3) Zahlung für eine mitversicherte Person Sie als Versicherungsnehmer können unsere Zahlung für eine mitversicherte Person an Sie selbst nur mit Zustimmung der mitversicherten Person verlangen. Teil A - Leistungsbausteine Seite 29 von 70 Baustein Fahrer-Schutzversicherung [Seite 30] A.5 – Deckungserweiterungen/Zusatzleistungen A.5.1 – Ausland-Schadenschutzversicherung - für mehr Sicherheit im Ausland In der Produktlinie PremiumSchutz ist der Ausland-Schadenschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung enthalten. 1 Leistungsvoraussetzungen und Leistungsumfang Inhalt dieses Abschnitts 1.1 Welche Ereignisse sind versichert? 1.2 Wer ist versichert? 1.3 Welches Fahrzeug ist versichert? 1.4 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? 1.5 Wie lange gilt der Versicherungsschutz? 1.1 Welche Ereignisse sind versichert? Erleiden Sie oder eine mitversicherte Person mit dem versicherten Fahrzeug im Ausland einen Unfall, bei dem der Unfallgegner haftet, ersetzen wir Ihren Schaden, für den der Unfallgegner einzutreten hat. Dies tun wir so, als ob der Unfallgegner bei uns Kfz-haftpflichtver- sichert wäre. Versichert sind Personen- und Sachschäden, die durch den Gebrauch des im Geltungsbereich pflichtversicherten und zugelassenen Fahrzeugs vom Unfallgegner verursacht werden. Sie können Ihre Ansprüche direkt bei uns geltend machen. 1.2 Wer ist versichert? Der Ausland-Schadenschutz schützt Sie und folgende Personen (mitversicherte Personen): a. den Halter des Fahrzeugs, b. den Eigentümer des Fahrzeugs, c. den berechtigten Fahrer und Insassen des Fahrzeugs. Berechtigt sind Fahrer und Insassen, die mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten das Fahrzeug nutzen. Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen und die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag stehen nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu. 1.3 Welches Fahrzeug ist versichert? Versichert ist das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf einen mitgeführten Anhänger sowie das von den berechtigten Insassen mitgeführte Reisegepäck. 1.4 Bis zu welcher Höhe leisten wir (Versicherungssummen)? Unsere Leistung für ein Schadenereignis ist auf die vertraglich vereinbarten Versicherungssummen der Kfz-Haftpflichtversicherung be- grenzt. Die Höhe der vereinbarten Versicherungssumme können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Leistungen eines Dritten werden auf unsere Versicherungsleistungen angerechnet. Dies gilt vor allem für Leistungen eines ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherers. Leistungsansprüche, die über den bei uns versicherten Umfang hinausgehen, die Ihnen aber nach dem gel- tenden Recht des Unfallortes zustehen, können Sie nur direkt gegenüber dem ausländischen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen. 1.5 Wie lange gilt der Versicherungsschutz? Sie haben Versicherungsschutz für Fahrten oder Reisen mit dem im Versicherungsschein angegebenen Fahrzeug im Geltungsbereich des Ausland-Schadenschutzes bis zu fortlaufend zwölf Wochen. Voraussetzung ist, dass Sie in dem Land, indem sich der Schadenort befindet, keinen ständigen Wohnsitz haben. Die Fahrt bzw. Reise beginnt, sobald Sie Ihr Fahrzeug in den Geltungsbereich nach Ziffer 2.1 verbringen. 2 Wo bin ich versichert? 2.1 In welchen Ländern außerhalb Deutschlands besteht Versicherungsschutz? Versicherungsschutz besteht für das versicherte Fahrzeug bei einem Unfall in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, dem Verei- nigten Königreich Großbritannien und Nordirland sowie in Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz und im Vatikanstaat. Kein Versicherungsschutz besteht innerhalb Deutschlands. Teil A - Leistungsbausteine Seite 30 von 70 Deckungserweiterung/Zusatzleistung Ausland-Schadenschutzversicherung [Seite 31] Württembergische Versicherung AG 3 Leistungsausschüsse und Leistungseinschränkungen 3.1 Was ist nicht versichert? In welchen Fällen ist unsere Leistung in der Ausland-Schadenschutzversicherung ausgeschlossen? (1) Gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen und gewerbsmäßige Vermietung Kein Versicherungsschutz besteht, wenn das Fahrzeug zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen oder zur gewerbs- mäßigen Vermietung eingesetzt wird. (2) Ansprüche gegen Dritte Kein Versicherungsschutz besteht, soweit Sie Ansprüche gegen Dritte oder diese Ansprüche sichernde Rechte (zum Beispiel Pfandrecht, einstweilige Verfügung) aufgeben und wir deshalb keinen Ersatz erlangen. Dies gilt vor allem für Ansprüche, die Ihnen gegen ausländische Kfz-Haftpflichtversicherer zustehen. (3) Übergang von Ansprüchen auf Dritte Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche aus Personenschäden, die  kraft Gesetzes auf Dritte (zum Beispiel auf einen Sozialversicherungsträger im In- und Ausland) übergegangen sind oder  gegenüber einem Dritten im Inland geltend gemacht werden können. (4) Ansprüche gegen mitversicherte Personen Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, die  Sie, der Halter oder der Eigentümer des versicherten Fahrzeugs gegen mitversicherte Personen geltend machen oder  berechtigte Fahrer oder berechtigte Insassen untereinander oder gegen mitversicherte Personen geltend machen. 4 Fälligkeit unserer Zahlung 4.1 Wann ist unsere Zahlung fällig? (1) Fälligkeit Wir zahlen unsere Entschädigung innerhalb von zwei Wochen unter folgenden Voraussetzungen:  Die Deckungs- und Haftungszusage des ausländischen Versicherers liegen uns vor.  Wir haben unsere Zahlungspflicht und die Höhe unserer Entschädigungsleistung festgestellt. (2) Vorschuss Sofern zwei Wochen nach Vorliegen der Deckungs- und Haftungsbestätigung des ausländischen Versicherers sich die Höhe der Ent- schädigungsleistung nicht feststellen lässt, können Sie einen angemessenen Vorschuss auf die Entschädigungsleistung verlangen. 5 Beendigung der Ausland-Schadenschutzversicherung 5.1 Wann und aus welchem Anlass endet der Ausland-Schadenschutz? Kündigen Sie oder wir die Kfz-Haftpflichtversicherung oder wird Ihr Vertrag auf die Produktlinie KompaktSchutz umgestellt, endet die Ausland-Schadenschutzversicherung ab diesem Zeitpunkt. 6 Geltendes Recht 6.1 Welches Recht gilt für Ihren Vertrag? Für unsere Leistung gilt deutsches Recht. Dies gilt nicht, sofern Sie oder eine mitversicherte Person  einem im Land des Schadeneintritts wohnhaften Dritten das Führen des Fahrzeugs eingeräumt haben, oder  anderen dort wohnhaften Personen die Mitnahme im Fahrzeug ermöglicht haben. Wir haben in diesem Fall für die Unfallfolgen nach dem Recht des Schadensortes aufzukommen. Für straßenverkehrsrechtliche Vorschrif- ten wenden wir das Straßenverkehrsrecht des Unfalllandes an. Teil A - Leistungsbausteine Seite 31 von 70 Deckungserweiterung/Zusatzleistung Ausland-Schadenschutzversicherung [Seite 32] A.5.2 – Schadenservice+ - Ihre Vorteile im Reparaturfall Schadenservice+ kann als optionale Deckungserweiterung der Kaskoversicherung vereinbart werden und ergänzt die Regelungen in Teil A.2. Diese gelten, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist. Voraussetzung für den Einschluss des Schadenservice+ ist, dass keine vertragliche Verpflichtung (z.B. Leasingvertrag) besteht, Ihr Fahr- zeug in einer vorgegebenen oder herstellergebundenen Fachwerkstatt reparieren zu lassen. Die Leistungen aus Schadenservice+ können nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Schaden am Fahrzeug ausschließlich durch Tierbiss gemäß Teil A.2, Ziffer 1.3 Nummer (7) verursacht worden ist. 1 Reparatur des Fahrzeugs in einer Werkstatt unserer Wahl Inhalt dieses Abschnitts 1.1 Wer wählt die Werkstatt zur fachgerechten Reparatur aus und wer übernimmt die Kosten? 1.2 Welche zusätzlichen Leistungen bieten wir Ihnen? 1.1 Wer wählt die Werkstatt zur fachgerechten Reparatur aus und wer übernimmt die Kosten? Sofern Sie sich für die Reparatur Ihres Fahrzeugs entscheiden, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Danach wählen wir für Sie eine geeignete zertifizierte Werkstatt aus, in der Ihr Fahrzeug repariert wird. Wir vermitteln den Reparaturauf- trag und tragen die Kosten der Reparatur. Die Abrechnung der Reparaturkosten erfolgt zwischen uns und der Werkstatt. Wir zahlen höchstens bis zu den in Teil A.2, Ziffer 1.6.2 Nummer (1) vereinbarten Obergrenzen. Sie bezahlen die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung direkt an die Werkstatt. Hinweis: Bitte berücksichtigen Sie die Regelungen zur Mehrwertsteuer gemäß Teil A.2, Ziffer 1.6.3 Nummer (1). 1.2 Welche zusätzlichen Leistungen bieten wir Ihnen? (1) Hol- und Bringservice für Ihr Fahrzeug Nach einem Schadenfall organisieren wir den Transport Ihres Fahrzeugs zur Durchführung der Reparatur innerhalb Deutschlands vom Schadenort oder von Ihrem Wohnort in die von uns gewählte Werkstatt und wieder zurück zu Ihrem Wohnort. Dies gilt nicht bei Glas- bruchschäden. (2) Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur Sie erhalten auf Wunsch von der Werkstatt für die Dauer der Reparatur ein für Sie kostenloses Ersatzfahrzeug der kleinsten Kategorie (Kleinwagen). Kosten für Treibstoff werden nicht übernommen. Diese Leistung erfolgt nicht bei Glasbruchschäden. (3) Reparatur mit Originalersatzteilen Die Reparatur erfolgt mit Originalersatzteilen, bei Glasschäden mit Ersatzteilen in Erstausrüsterqualität. (4) Fahrzeugreinigung Die von uns ausgewählte Werkstatt reinigt auf Wunsch Ihr Fahrzeug innen und außen. Die Kosten dafür übernehmen wir. Dies gilt nicht bei Glasbruchschäden. (5) Garantie Die von uns ausgewählte Werkstatt übernimmt 6 Jahre Garantie auf die durchgeführten Reparaturarbeiten. Dies gilt nicht bei Glas- bruchschäden. 2 Reparatur des Fahrzeugs in einer nicht von uns vermittelten Werkstatt Wenn Sie im Schadenfall Ihr Fahrzeug nicht in einer Werkstatt unserer Wahl reparieren lassen, gilt: Wir übernehmen die nach Teil A.2, Ziffer 1.6.2 Nummer (1) berechneten Reparaturkosten so, wie sie bei Reparatur des Fahrzeugs in unserer Partnerwerkstatt entstanden wären. Hierbei berücksichtigen wir die Konditionen unserer Partnerwerkstatt, die der von Ihnen be- auftragten Werkstatt nächstgelegen ist, wenn  Sie vor der Reparaturvergabe keinen Kontakt mit uns aufgenommen haben und wir Ihnen deshalb keine Werkstatt benennen konnten und  Ihr Fahrzeug deshalb oder aus einem sonstigen, von Ihnen zu vertretenden Grund nicht in einer Werkstatt unserer Wahl repariert wurde. Lassen Sie Ihr Fahrzeug nicht in einer Werkstatt unserer Wahl reparieren, sind nachfolgende Leistungen ausgeschlossen:  Hol- und Bringservice für Ihr Fahrzeug nach Ziffer 1.2 Nummer (1),  Kostenloses Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur nach Ziffer 1.2 Nummer (2),  Fahrzeugreinigung nach Ziffer 1.2 Nummer (4),  Garantie nach Ziffer 1.2 Nummer (5). Teil A - Leistungsbausteine Seite 32 von 70 Deckungserweiterung/Zusatzleistung Schadenservice+ [Seite 33] Württembergische Versicherung AG 3 Unsere Leistung, wenn Sie das Fahrzeug nicht reparieren lassen (fiktive Abrechnung) Lassen Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren und entscheiden Sie sich für die Abrechnung Ihres Fahrzeugschadens auf Basis einer Scha- denkalkulation gilt: Wird Ihr Fahrzeug beschädigt, ersetzen wir die nach Teil A.2, Ziffer 1.6.2 Nummer (1) berechneten Reparaturkosten (ohne Mehrwert- steuer) so, wie diese bei einer fachgerechten Instandsetzung Ihres unfallbedingten Fahrzeugschadens entstanden wären. Wir berück- sichtigen dabei die Kosten, die bei der Reparatur in einer Partnerwerkstatt in der Nähe Ihres ständigen Wohnsitzes entstehen. Es gelten die Obergrenzen nach Teil A.2, Ziffer 1.6.2 Nummer (1 b.). Lassen Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren, sind nachfolgende Leistungen ausgeschlossen:  Hol- und Bringservice für Ihr Fahrzeug nach Ziffer 1.2 Nummer (1),  Kostenloses Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur nach Ziffer 1.2 Nummer (2),  Fahrzeugreinigung nach Ziffer 1.2 Nummer (4),  Garantie nach Ziffer 1.2 Nummer (5). 4 Geltungsbereich Die Abschnitte 1 bis 3 gelten für Schadenfälle in Deutschland und für Auslandsschäden im Geltungsbereich der Kaskodeckung gemäß Teil A.2, Ziffer 2.1 Nummer (1), bei denen die Reparatur in Deutschland durchgeführt wird. Teil A - Leistungsbausteine Seite 33 von 70 Deckungserweiterung/Zusatzleistung Schadenservice+ [Seite 34] A.5.3 – Rabatt-Schutz Die Zusatzleistung Rabatt-Schutz ergänzt die Regelungen zum SF-Klassen-System in Teil C, Ziffer 11. Der Rabatt-Schutz kann in der Kfz-Haftpflichtversicherung und/oder in der Vollkaskoversicherung vereinbart werden. 1 Voraussetzungen für die Vereinbarung des Rabatt-Schutzes 1.1 Wann kann ein Rabatt-Schutz vereinbart werden? Der Rabatt-Schutz kann nur vereinbart werden, wenn der Versicherungsvertrag bei Einschluss der Zusatzleistung mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist. Diese Einstufung bezieht sich auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Eine vom tatsächlichen Schadenverlauf abweichende SF-Klasse (Sondereinstufung) wird nicht berücksichtigt. 1.2 Ab welchem Fahreralter gilt der Rabatt-Schutz? Der Rabatt-Schutz gilt nur, wenn der Fahrer des Fahrzeugs mindestens 23 Jahre alt ist. War der Fahrer im Schadenfall unter 23 Jahre alt, entfällt für diesen Schaden der Rabatt-Schutz. Der Schaden führt in diesem Fall nach Teil C, Ziffer 11.3 Nummer (5) zur Rückstufung. 2 Leistung und Umfang des Rabatt-Schutzes 2.1 Wie wirkt sich der Rabatt-Schutz auf das SF-Klassen-System aus? Trotz eines belastenden Schadens im Sinne von Teil C, Ziffer 11.4 Nummer (2) bleibt der Vertrag im folgenden Kalenderjahr in der bishe- rigen SF-Klasse. Der Rabatt-Schutz gilt je Kalenderjahr für jeweils ein Schadenereignis in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Bei zwei und mehr rückstufungsrelevanten Schäden in der Kfz-Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung in einem Kalenderjahr wird der Vertrag zurück- gestuft. Die Rückstufung im Schadenfall nehmen wir nach Teil C, Ziffer 11.3 Nummer (5) vor. Der rabattgeschützte erste Schaden wird bei der Rückstufung nicht berücksichtigt. Bereits vor Beginn des Rabatt-Schutzes angefallene Schäden, die sich noch nicht auf die Einstufung in die SF-Klassen ausgewirkt haben, führen zu einer Rückstufung. 3 Laufzeit des Rabatt-Schutzes 3.1 Wie lange läuft die Zusatzleistung? Die Zusatzleistung wird für die im Versicherungsschein dokumentierte Dauer abgeschlossen. Die Zusatzleistung verlängert sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr. Dies gilt nur, wenn weder Sie noch wir den Vertrag kündigen. Die automatische Verlängerung gilt auch, wenn das erste Versicherungsjahr lediglich aufgrund eines von Ihnen gewünschten anderen Ablaufs, zum Beispiel dem 1.Januar eines jeden Jahres, weniger als ein Jahr beträgt. 4 Beendigung und Kündigung Rabatt-Schutz 4.1 Wann und aus welchem Anlass endet der Rabatt-Schutz? Mit Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung und/oder der Vollkaskoversicherung, endet auch die Zusatzleistung Rabatt-Schutz für den jeweiligen Vertrag ab diesem Zeitpunkt. Gleiches gilt bei Veräußerung, Zwangsversteigerung oder sonstigem Eigentumsübergang des versicherten Fahrzeugs, oder wenn das Fahrzeug aus anderem Grund weggefallen ist. Endet die Zusatzleistung, erlöschen zu diesem Zeitpunkt die Ansprüche aus dem Rabatt-Schutz. Alle danach entstandenen Schäden führen nach Teil C, Ziffer 11.3 Nummer (5) zur Rückstufung. Die zum Zeitpunkt der Beendigung erreichte SF-Klasse ist Grundlage für die künftigen SF-Neueinstufungen des Vertrags. 4.2 Unter welchen Voraussetzungen kann die Zusatzleistung zum Ablauf gekündigt werden? (1) Kündigungsrecht Sie oder wir können die Zusatzleistung jederzeit zum Ablauf kündigen. (2) Textform der Kündigung Die Kündigung nach dieser Regelung muss in Textform erfolgen. (3) Kündigungsfrist Die Kündigung muss dem jeweils anderen Vertragspartner spätestens eines Monats vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder jedes darauffolgenden Jahres zugehen. Teil A - Leistungsbausteine Seite 34 von 70 Deckungserweiterung/Zusatzleistung Rabatt-Schutz [Seite 35] Württembergische Versicherung AG 5 Welche Auskünfte über den Schadenverlauf geben wir weiter? 5.1 Weitergabe von Auskünften über den Schadenverlauf an einen nachfolgenden Versicherer Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug zu geben. Wir bestätigen dem Nachversicherer den Schadenverlauf, der sich ohne Rabatt-Schutz ergeben hätte. Wir melden während der Laufzeit des Vertrags bei uns:  Die tatsächlich erworbenen schadenfreien Jahre und  die Anzahl der angefallenen Schäden. Dem Nachversicherer werden auch die Schadenfälle gemeldet, die wir wegen des Rabatt-Schutzes bei der Rückstufung nicht berück- sichtigt haben. Teil A - Leistungsbausteine Seite 35 von 70 Deckungserweiterung/Zusatzleistung Rabatt-Schutz [Seite 36] Teil A - Leistungsbausteine Seite 36 von 70 [Seite 37] Württembergische Versicherung AG Teil B – Pflichten und Obliegenheiten für alle Bausteine Hier finden Sie Pflichten und Obliegenheiten, die für alle Bausteine gelten. Geregelt werden auch die Folgen von Pflicht- und Obliegen- heitsverletzungen. Die Regelungen in Teil B gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für alle Leistungsbausteine. 1 Ihre Pflichten im Zusammenhang mit der Beitragszahlung Inhalt dieses Abschnitts 1.1 Was müssen Sie bei der Beitragszahlung beachten? 1.2 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? 1.3 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen? 1.4 Was gilt, wenn Sie bei einem Fahrzeugwechsel nicht rechtzeitig zahlen? 1.5 Was gilt für die Beitragszahlung bei Saisonkennzeichen? 1.6 Was gilt bei einer Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung? 1.1 Was müssen Sie bei der Beitragsberechnung beachten? (1) Zahlungsperiode Die Beiträge für Ihre Versicherung müssen Sie  in einem einmaligen Beitrag oder  als laufende Beiträge entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode bezahlen. Die Zahlungsperiode kann je nach Vereinbarung einen Monat, ein Vierteljahr, ein halbes Jahr oder ein Jahr betragen. Welche Zahlungs- periode Sie mit uns vereinbart haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Die Versicherungsperiode (§ 12 Versiche- rungsvertragsgesetz) entspricht der vereinbarten Zahlungsperiode. Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, ist die Beitragsfälligkeit der erste Tag der Saison. Als Zahlungsperiode kann nur ein Monat oder ein Jahr gewählt werden. Die Laufzeit des Vertrags, die sich von der Zahlungsperiode unterscheiden kann, ist in Teil C, Ziffer 4.1 geregelt. (2) Fälligkeit der Versicherungsbeiträge a. Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags Der im Versicherungsschein genannte erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Vertragsab- schluss zu zahlen. Wenn Sie mit uns vereinbart haben, dass der Versicherungsschutz erst später beginnen soll, wird der erste oder einmalige Beitrag erst zu diesem Zeitpunkt entsprechend fällig. Für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten die Regelungen nach Teil C, Abschnitt 1. b. Zahlung des Folgebeitrags Ein Folgebeitrag ist zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt fällig und zu zahlen. (3) Rechtzeitige Zahlung Die Beitragszahlung ist rechtzeitig, wenn Sie bei Fälligkeit unverzüglich alles tun, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn eine Zahlung im Lastschriftverfahren nach Nummer (4) vereinbart ist, ist die Zahlung in nachfolgenden Fällen rechtzeitig:  Der Beitrag kann bei Fälligkeit von diesem Konto eingezogen werden.  Der Kontoinhaber widerspricht einer berechtigten Einziehung nicht. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie spätestens zwei Wochen nach unserer erneuten schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. (4) Zahlung im Lastschriftverfahren a. SEPA-Lastschriftmandat Wenn der Beitrag von einem Konto eingezogen werden soll (Lastschriftverfahren), muss uns hierfür ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden. b. Monatliche Beitragszahlung Monatliche Beiträge müssen im Lastschriftverfahren gezahlt werden. c. Folgen eines fehlgeschlagenen Lastschrifteinzugs Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann oder ist das SEPA-Lastschriftmandat nicht wirksam oder wird es widerrufen, sind wir berechtigt:  Künftige Zahlungen außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.  Eine monatliche Zahlungsperiode auf eine vierteljährliche Zahlungsperiode, bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen auf eine jähr- liche Zahlungsperiode umzustellen. Ist eine vierteljährliche Zahlungsperiode vereinbart, kann der Abruf vom Konto auch in jeweils drei gleichen Monatsraten erfolgen. Die Regelungen zum Verzug nach Ziffer 1.2 und Ziffer 1.3 finden entsprechende Anwendung. Teil B - Pflichten und Obliegenheiten für alle Bausteine Seite 37 von 70 [Seite 38] 1.2 Was gilt, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen? (1) Gefährdung des Versicherungsschutzes Der Beginn des Versicherungsschutzes ist von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags abhängig. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt der Versicherungsschutz erst zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag zahlen. Für Schadenereignisse, die in der Zwischenzeit eintreten, haben Sie keinen Versicherungsschutz, es sei denn, Sie haben die Nichtzahlung oder verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Hinweis: Auch ein vorläufiger Versicherungsschutz entfällt rückwirkend, wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen. (Teil C, Ziffer 1.2 Nummer (4)). (2) Unser Rücktrittsrecht Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nur, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung oder verspätete Zah- lung nicht zu vertreten haben. (3) Anspruch auf eine Geschäftsgebühr Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, können wir von Ihnen gemäß Teil C, Ziffer 8.1 eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese kann bis zu 40% des Jahresbeitrags betragen. 1.3 Was gilt, wenn Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahlen? (1) Verzug und Fristsetzung Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, fordern wir Sie auf, den rückständigen Beitrag zuzüglich des Verzugsschadens (Kosten und Zinsen) spätestens zwei Wochen nach Zugang unserer Aufforderung zu zahlen. Sie geraten nicht in Verzug, wenn Sie die verspätete Zahlung nicht zu verantworten haben. (2) Kein Versicherungsschutz nach erfolglosem Fristablauf Tritt ein Schadenereignis nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist ein, haben Sie keinen Versicherungsschutz, wenn Sie bei Eintritt des Schadenereignisses noch mit der Zahlung von Beitrag, Zinsen oder Kosten in Verzug sind. (3) Unser Kündigungsrecht bei erfolglosem Fristablauf Sind Sie mit der Zahlung dieser Beträge, Zinsen oder Kosten nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist noch in Verzug, können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung nach Ziffer 1.3 Nummer (2) erklären. Wenn Sie bei Ablauf der Frist noch immer mit der Zahlung in Verzug sind, wird die Kündigung mit Ablauf der Ihnen gesetzten Zahlungsfrist wirksam. Hierauf werden wir Sie bei Kündigung nochmals ausdrücklich hinweisen. (4) Fortführung des Vertrags, wenn Sie den angemahnten Betrag nachzahlen Unsere Kündigung wird unwirksam und der Vertrag besteht fort, wenn Sie die angemahnten Beträge innerhalb eines Monats ab Zugang der Kündigung zahlen. Für Schadenereignisse, die in der Zeit nach Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist bis zu Ihrer Zahlung eintreten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Versicherungsschutz besteht erst wieder für Schadenereignisse nach Ihrer Zahlung. 1.4 Was gilt, wenn Sie bei einem Fahrzeugwechsel nicht rechtzeitig zahlen? Versichern Sie anstelle Ihres bisher bei uns versicherten Fahrzeugs ein anderes Fahrzeug bei uns (Fahrzeugwechsel), gilt: Wir wenden für bei nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags die für Sie günstigeren Regelungen zum Folgebeitrag nach Ziffer 1.3 an. Außerdem berufen wir uns nicht auf den rückwirkenden Wegfall der vorläufigen Deckung nach Teil C, Ziffer 1.2 Nummer (4). Dafür müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:  Zwischen Vertragsende des bisherigen Fahrzeugs und dem Vertragsbeginn des anderen Fahrzeugs sind nicht mehr als sechs Monate vergangen,  Fahrzeugart und Verwendungszweck der Fahrzeuge sind gleich. 1.5 Was gilt für die Beitragszahlung bei Saisonkennzeichen? Bei Fahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, ist der Beitrag für die gesamte Saison zum Saisonbeginn fällig. Monatliche Zahlungsperiode kann vereinbart werden. Beginnt der Vertrag nach Saisonbeginn, ist der Beitrag ab dem vereinbarten Versi- cherungsbeginn zu entrichten. a. Saisonbeitrag Der Beitrag für ein Saisonkennzeichen errechnet sich entsprechend der Dauer des in der Saison tatsächlich gewährten Versiche- rungsschutzes anteilig aus dem jeweils vereinbarten jährlichen Zahlungsperiodenbeitrag. b. Beitragsberechnung bei vorzeitigem Vertragsende In nachfolgenden Fällen errechnet sich der Saisonbeitrag lediglich anteilig der Saisondauer bis zum vorzeitigen Vertragsende:  Der Versicherungsvertrag endet während der Saison.  Das versicherte Fahrzeug wird während der Saison veräußert.  Das versicherte Fahrzeug fällt während der Saison weg. 1.6 Was gilt bei einer Nachhaftung in der Kfz-Haftpflichtversicherung? Bleiben wir in der Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund § 117 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gegenüber einem Dritten trotz Beendigung des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet, haben wir Anspruch auf den Beitrag für diesen Zeitraum. Unsere Rechte nach § 116 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bleiben unberührt. Teil B - Pflichten und Obliegenheiten für alle Bausteine Seite 38 von 70 [Seite 39] Württembergische Versicherung AG 2 Ihre Obliegenheiten und Rechtsfolgen bei Verletzungen Inhalt dieses Abschnitts 2.1 Welche Obliegenheiten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? 2.2 Welche Rechtsfolgen gelten bei einer Verletzung Ihrer Obliegenheiten beim Gebrauch des Fahrzeugs nach Ziffer 2.1? 2.3 Welche Obliegenheiten müssen Sie im Schadenfall beachten? 2.4 Welche Rechtsfolgen gelten bei einer Verletzung Ihrer Obliegenheiten im Schadenfall nach Ziffer 2.3? 2.1 Welche Obliegenheiten haben Sie beim Gebrauch des Fahrzeugs? Achtung: Verstöße gefährden Ihren Versicherungsschutz gilt für folgende Leistungsbausteine Kfz-Haftpflicht Fahrer-Schutz Leistungsbaustein: Schutzbrief Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) - für Schäden an Ihrem Fahrzeug Kasko Schutzbrief - Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung Fahrer-Schutzversicherung - wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird (1) Nutzung nur zum vereinbarten Verwendungszweck Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck verwendet werden (siehe     u.a. Begriffsbestimmung für Art und Verwendung von Fahrzeugen im Anschluss an Ihre Versicherungsbe- dingungen). So ist beispielsweise die Nutzung als Selbstfahrervermietfahrzeug nur bei entsprechender Vereinbarung zulässig. (2) Nutzung nur durch den berechtigten Fahrer Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das     Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebraucht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs es nicht wissentlich ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem un- berechtigten Fahrer gebraucht wird. (3) Fahren nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderli-     chen Fahrerlaubnis benutzen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzen lassen, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. (4) Alkohol und andere berauschende Mittel Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere     berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer des Fahrzeugs dieses nicht einem Fahrer zum Gebrauch überlassen, der durch alko- holische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Hinweis: Leistungsfreiheit in der Kaskoversicherung und beim Schutzbrief Wird in der Kaskoversicherung oder beim Schutzbrief der Versicherungsfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel herbeigeführt, kür- zen wir unsere Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Ver- hältnis (vgl. Teil A.2, Ziffer 3.2 Nummer (2) und Teil A.3, Ziffer 3.1 Nummer (2)). (5) Motorsportliche Veranstaltungen oder Aktivitäten, Höchstgeschwindigkeitsfahrten und Rennen Das Fahrzeug darf nicht zu Fahrtveranstaltungen (Rennen) gebraucht werden, bei denen es auf Erzielung     einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Hinweis: Das Fahrzeug darf in der Kfz-Haftpflichtversicherung nur dann bei einer Motorsportveran- staltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, gebraucht werden, bei der es auf die Erzielung einer Höchstge- schwindigkeit ankommt, wenn das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zu- gangsbeschränkungen gebraucht wird und hierfür eine Motorsporthaftpflichtversicherung nach Maßgabe § 5d des Pflichtversicherungsgesetzes besteht. Außerdem dürfen Sie, der Halter oder der Eigentümer das Fahrzeug nur unter den ge- nannten Voraussetzungen für diese Fahrten gebrauchen lassen. Hinweis: Fahrten auf Rennstrecken sind  in der Kaskoversicherung (vgl. Teil A.2, Ziffer 3.2 Nummer (3))  beim Schutzbrief (vgl. Teil A.3, Ziffer 3.1 Nummer (3))  in der Fahrer-Schutzversicherung (vgl. Teil A.4, Ziffer 3.1 Nummer (7)) unabhängig von der Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht jedoch für nach den Richtlinien des Deut- schen Verkehrssicherheitsrat e.V. organisierte und anerkannte Fahrsicherheitstrainings. (6) Gurtpflicht in der Fahrer-Schutzversicherung Der Fahrer muss während der Fahrt einen vorgeschriebenen Sicherheitsgurt angelegt haben, es sei denn  das Nichtanlegen ist gesetzlich erlaubt. Teil B - Pflichten und Obliegenheiten für alle Bausteine Seite 39 von 70 [Seite 40] 2.2 Welche Rechtsfolgen gelten bei einer Verletzung Ihrer Obliegenheiten beim Gebrauch des Fahrzeugs nach Ziffer 2.1? Wenn Sie eine in Ziffer 2.1 geregelte Obliegenheit verletzen, sind wir ganz oder teilweise leistungsfrei. Im Einzelnen gilt: (1) Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir leistungsfrei. Verletzen Sie Ihre Obliegenheiten grob fahrlässig, kürzen wir unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, kürzen wir die Leistung nicht. Eine Ausnahme besteht in der Kfz-Haftpflichtversicherung: Wird das Fahrzeug einem Fahrer zum Gebrauch überlassen, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, gilt: Wir bleiben Ihnen, dem Halter oder dem Eigentümer gegenüber zur Leistung verpflichtet, soweit Sie, der Halter oder der Eigentümer als Fahrzeuginsasse, der das Fahrzeug nicht geführt hat, einen Personenschaden erlitten haben. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir zur Leistung verpflichtet, wenn Sie uns nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung  weder für den Eintritt des Versicherungsfalls  noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzen. (2) Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 5.000 EUR beschränkt. Außerdem gelten anstelle der vereinbarten Versicherungssummen die jeweils gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Dies gilt auch, wenn wir wegen einer von Ihnen vorgenommenen Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz) vollständig oder teilweise leistungsfrei sind. Vollständige Leistungsfreiheit nach einer Straftat: Gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine vorsätzlich begangene Straftat erlangt, sind wir vollständig von der Verpflichtung zur Leistung frei. (3) Unser Kündigungsrecht Haben Sie eine Ihrer Pflichten beim Gebrauch des Fahrzeugs verletzt, die Sie vor Eintritt des Versicherungsfalls erfüllen müssen, können wir, zusätzlich zu den in Nummer (1) genannten Rechten, den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung können wir nur innerhalb eines Monats, nachdem wir von der Verletzung Kenntnis erlangt haben, erklären. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben. 2.3 Welche Obliegenheiten müssen Sie im Schadenfall beachten? gilt für folgende Leistungsbausteine Schadenschutz Leistungsbaustein: Kfz-Haftpflicht Fahrer-Schutz Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen Schutzbrief Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) - für Schäden an Ihrem Fahrzeug Ausland- Schutzbrief - Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung Kasko Fahrer-Schutzversicherung - wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird Ausland-Schadenschutz - für Unfälle im Ausland, bei denen der Unfallgegner haftet (1) Ihre Anzeigepflichten a. Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalles Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann,     innerhalb einer Woche anzuzeigen. Liegt ein Schutzbriefschaden vor, sind Sie verpflichtet, uns einen Schadenfall unverzüglich  telefonisch zu melden. b. Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs Bei Entwendung des Fahrzeugs, von Fahrzeugteilen oder Fahrzeugzubehör sind Sie abweichend  von Nummer (1) a. verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen. c. Anzeigepflicht bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen und Überlassung der Füh- rung des Rechtsstreits Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (zum Beispiel Klage, Mahnbescheid,   Antrag auf Prozesskostenhilfe), müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Na- men einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen müssen. d. Anzeigepflicht bei außergerichtlich geltend gemachten Ansprüchen Werden gegen Sie Ansprüche geltend gemacht, sind Sie verpflichtet, uns dies innerhalb einer   Woche nach der Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. e. Besondere Anzeigepflicht bei behördlichen Ermittlungen Ermittelt die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine andere Behörde im Zusammenhang mit dem      Schadenereignis, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich anzuzeigen, auch wenn Sie uns das Schadenereignis bereits gemeldet haben. Teil B - Pflichten und Obliegenheiten für alle Bausteine Seite 40 von 70 [Seite 41] Württembergische Versicherung AG gilt für folgende Leistungsbausteine Schadenschutz Leistungsbaustein: Kfz-Haftpflicht Fahrer-Schutz Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen Schutzbrief Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) - für Schäden an Ihrem Fahrzeug Ausland- Schutzbrief - Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung Kasko Fahrer-Schutzversicherung - wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird Ausland-Schadenschutz - für Unfälle im Ausland, bei denen der Unfallgegner haftet f. Anzeige von Kleinschäden Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 1.000 EUR beträgt, selbst regu-   liert haben oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt. g. Anzeige bei der Polizei  Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Tierschaden den Betrag von 500 EUR sind Sie  verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn Sie einem Tier ausgewichen sind, um einen Zusammenstoß mit dem  Tier zu vermeiden.  Für Unfälle im Ausland, bei denen der Unfallgegner haftet, sind Sie verpflichtet, den Unfall polizeilich aufnehmen zu lassen, wenn dies möglich ist. Außerdem müssen Sie im Zuge der Schadenanzeige mit Hilfe der Beteiligten den Europäischen Unfallbericht ausfüllen, sowie die Zeugenaussagen und -anschriften festhalten. (2) Ihre Pflichten bei drohendem Fristablauf Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie   gegen einen Mahnbescheid, Arrest, einstweilige Verfügung oder einen Bescheid einer Behörde frist- gerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (zum Beispiel Widerspruch) einlegen. (3) Aufklärungspflicht Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungs-      pflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:  Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu er- möglichen und die dabei vorgeschriebenen Wartezeiten zu beachten. Ist die erforderliche Warte- zeit abgelaufen oder haben Sie sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt, müssen Sie die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen (Unfallflucht nach § 142 Strafgesetz- buch (StGB)).  Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Scha- dens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten.  Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet wer- den kann, diese zu beschaffen.  Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.  Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leis- tungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist. (4) Schadenminderungspflicht Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Minderung des Scha-      dens und Abwendung von Folgeschäden zu sorgen. Sie haben hierbei unsere Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen. (5) Einholen unserer Weisung Sie müssen unsere Weisungen einholen, soweit die Umstände dies gestatten, und diese befolgen, soweit Ihnen dies zumutbar ist.  Vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des Fahrzeugs. Dies gilt nicht für behelfsmäßige   Notreparaturen, um das Fahrzeug in einen fahrbereiten und verkehrssicheren Zustand zu verset- zen.  Vor Inanspruchnahme einer unserer Leistungen.   Vor Anmietung eines Ersatzfahrzeugs oder der Beauftragung eines Sachverständigen.  (6) Untersuchung, Belege, ärztliche Schweigepflicht Sie müssen uns jede zumutbare Untersuchung über die Ursache und Höhe des Schadens und über   den Umfang unserer Leistungspflicht gestatten. Außerdem müssen Sie Originalbelege zum Nachweis der Schadenhöhe vorlegen und die behandelnden Ärzte im Rahmen von § 213 Versicherungsvertrags- gesetz von der Schweigepflicht entbinden. (7) Medizinische Versorgung Nach einem Unfall, der zu einer Leistung durch uns führen kann, müssen Sie unverzüglich einen Arzt  hinzuziehen, seine Anordnungen befolgen und uns unterrichten. Teil B - Pflichten und Obliegenheiten für alle Bausteine Seite 41 von 70 [Seite 42] gilt für folgende Leistungsbausteine Schadenschutz Leistungsbaustein: Kfz-Haftpflicht Fahrer-Schutz Kfz-Haftpflichtversicherung - für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen Schutzbrief Kaskoversicherung (Fahrzeugversicherung) - für Schäden an Ihrem Fahrzeug Ausland- Schutzbrief - Hilfe für unterwegs als Service oder Kostenerstattung Kasko Fahrer-Schutzversicherung - wenn der Fahrer verletzt oder getötet wird Ausland-Schadenschutz - für Unfälle im Ausland, bei denen der Unfallgegner haftet (8) Medizinische Aufklärung Für die Prüfung unserer Leistungspflicht benötigen wir möglicherweise Auskünfte von   Ärzten, die Sie vor oder nach dem Unfall behandelt oder untersucht haben;  anderen Versicherern, Versicherungsträgern und Behörden. Sie müssen es uns ermöglichen, die erforderlichen Auskünfte zu erhalten. Dazu können Sie den Ärzten und den genannten Stellen erlauben, uns die Auskünfte direkt zu erteilen. Ansonsten müssen Sie die Auskünfte selbst einholen und uns zur Verfügung stellen. Wir beauftragen Ärzte, falls dies für die Prü- fung unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Von diesen Ärzten müssen Sie sich untersuchen lassen. Wir tragen die notwendigen Kosten und den Verdienstausfall, der durch die Untersuchung entsteht. Sie haben erforderlichenfalls darauf hinzuwirken, dass angeforderte Berichte alsbald erstellt werden. (9) Ansprüche gegen Dritte a. Aufklärung Ihrer Ansprüche gegen Dritte Sie müssen alles tun, was der Aufklärung möglicher Ansprüche gegen Dritte dienen kann. Insbe-  sondere müssen Sie unsere Fragen zu möglichen Ansprüchen gegen Dritte, die sich auf den Um- fang unserer Leistungspflicht auswirken können, wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Entsprechende Nachweise müssen Sie uns vorlegen. b. Wahrung Ihrer Ansprüche gegen Dritte Sie haben Ihren Anspruch gegen den Dritten unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften zu  wahren, soweit Ihnen dies zumutbar ist. c. Geltendmachung von Ansprüchen beim Unfallgegner Sie haben uns bei der Geltendmachung der aufgrund von Versicherungsleistungen auf uns über-   gegangenen Ansprüche gegenüber Dritten zu unterstützen. Hierzu gehört, dass Sie uns die hierfür benötigten Unterlagen aushändigen und eine Abtretungsvereinbarung mit uns schließen. Sie müssen uns zudem die Prozessführung gegen Dritte, insbesondere gegen den ausländischen  Kfz-Haftpflichtversicherer, zur Durchsetzung der an uns abgetretenen Ansprüche überlassen. 2.4 Welche Rechtsfolgen gelten bei einer Verletzung Ihrer Obliegenheiten im Schadenfall nach Ziffer 2.3? (1) Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung a. Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in Ziffer 2.3 geregelten Obliegenheiten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Obliegenheiten grob fahrlässig, kürzen wir unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechendem Verhältnis. Weisen Sie nach, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. b. Abweichend von Ziffer 2.4 Nummer (1) a. sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzen. (2) Beschränkung der Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung a. In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Ziffer 2.4 Nummer (1) a. ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2.500 EUR beschränkt. b. Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadenminderungspflicht nach Ziffer 2.3 Nummer (3) und Nummer (4) vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Weise verletzt (zum Beispiel bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines Personen- oder schweren Sach- schadens), erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je 5.000 EUR. (3) Vollständige Leistungsfreiheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung Verletzen Sie Ihre Obliegenheiten in der Absicht, sich oder einem anderen dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind wir von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des erlangten Vermögensvorteils vollständig frei. (4) Besonderheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Rechtsstreitigkeiten Verletzen Sie vorsätzlich  Ihre Anzeigepflicht nach Ziffer 2.3 Nummer (1) d. oder Ziffer 2.3 Nummer (1) c. Satz 1 oder  Ihre Obliegenheit nach Ziffer 2.3 Nummer (1) c. Satz 2, uns die Führung eines Rechtsstreits zu überlassen, und führt dies zu einer rechtskräftigen Entscheidung, die über den Umfang der nach Sach- und Rechtslage geschuldeten Entschädigung erheblich hinausgeht, sind wir außerdem von unserer Leistungspflicht hinsichtlich des von uns zu zahlenden Mehrbetrags vollständig frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung dieser Obliegenheiten kürzen wir unsere Leistungen hinsichtlich dieses Mehrbetrags in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Teil B - Pflichten und Obliegenheiten für alle Bausteine Seite 42 von 70 [Seite 43] Württembergische Versicherung AG 3 Gefahrerhöhung und deren Rechtsfolgen Was versteht man unter einer Gefahrerhöhung? Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abschluss des Versicherungsvertrags durch eine Veränderung der Eintritt des Versicherungs- falls oder die Vergrößerung des Schadenumfangs wahrscheinlicher wird. Hierzu gehören zum Beispiel:  Sie fahren Ihr Fahrzeug mit abgefahrenen Reifen.  Sie stellen Ihr Fahrzeug nachts am Straßenrand ab, obwohl Sie mit uns als nächtlichen Abstellort die Garage vereinbart haben.  Sie nehmen eine Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs, werterhöhende Umbauten oder Fahrzeug-/Motortuning vor. 3.1 Was müssen Sie bei einer Gefahrerhöhung beachten? (1) Ihre Pflichten im Zusammenhang mit einer Gefahrerhöhung? a. Verbot zur Vornahme von Gefahrerhöhungen Nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung dürfen Sie ohne unsere Einwilligung keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. b. Ihre Anzeigepflicht bei einer Gefahrerhöhung Erkennen Sie nachträglich, dass Sie ohne unsere Einwilligung eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet haben, müssen Sie uns die Gefahrerhöhung unverzüglich anzuzeigen. Gefahrerhöhungen, die nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung unabhängig von Ihrem Willen eintreten, müssen uns unverzüglich an- gezeigt werden, sobald Sie von ihr Kenntnis erlangt haben. (2) Überprüfung der Art und Verwendung des Fahrzeugs Wir oder eine von uns beauftragte Person sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigte Art und Verwendung des Fahrzeugs zutrifft. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen. (3) Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen Die Folgen einer Verletzung der Pflichten nach Ziffer 3.1 Nummer (1) ergeben sich aus §§ 24 bis 27 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir  ganz oder teilweise leistungsfrei werden (§ 26 VVG - Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung),  den Versicherungsvertrag kündigen (§ 24 VVG - Kündigung wegen Gefahrerhöhung),  Den Beitrag erhöhen oder die Absicherung der höheren Gefahr ausschließen (§ 25 VVG - Prämienerhöhung wegen Gefahrerhöhung). Erhöhen wir die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung der höheren Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen. Wir haben Sie in unserer Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. Hinweis: Im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus Nummer (3) ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf höchstens je 5.000 EUR beschränkt. (4) Unerhebliche Gefahrerhöhungen Die vorstehenden Regelungen sind nicht anzuwenden, wenn nur eine unerhebliche Erhöhung der Gefahr vorliegt oder wenn diese nach den Umständen als vereinbart anzusehen ist. 4 Pflichten bei der Ruheversicherung Hinweis: Beachten Sie zur Ruheversicherung nach einer Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs auch die Regelungen in Teil C, Ziffer 10.1. 4.1 Welche Pflichten müssen Sie bei der Ruheversicherung beachten? Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug nicht nur vorübergehend wie folgt abzustellen:  In einem Einstellraum (zum Beispiel einer Einzel- oder Sammelgarage).  Auf einem umfriedeten Abstellplatz (zum Beispiel durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen). Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflicht, sind wir unter den Voraussetzungen von Ziffer 2.2 Nummern (1) und Nummer (2) leistungsfrei. Teil B - Pflichten und Obliegenheiten für alle Bausteine Seite 43 von 70 [Seite 44] 5 Anzeige einer Veräußerung Hinweis: Beachten Sie zur Veräußerung Ihres Fahrzeugs auch die Regelungen in Teil C, Ziffer 9.1. 5.1 Was müssen Sie bei einer Veräußerung des Fahrzeugs beachten? Sie oder der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich in Textform anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, sind wir unter nachfolgenden Voraussetzungen nicht zur Leistung verpflichtet:  Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.  Wir weisen nach, dass wir den mit Ihnen bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten. Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Wir sind ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung nach diesem Zeitpunkt bekannt wurde und bei Eintritt des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist abgelaufen war, wir aber nicht gekündigt haben. 6 Ihre Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung nach Anhang 1 Hinweis: Beachten Sie die vollständige Regelung zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung in Teil C, Ziffer 13.3. 6.1 Welche Mitteilungspflichten müssen Sie bei einer Änderung der Merkmale zur Beitragsberechnung nach Anhang 1 be- achten? Die Änderung eines im Versicherungsschein aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. Verletzungen dieser Anzeigepflicht berechtigen uns zu einer rückwirkenden Anpassung des Beitrags. Bei einer vorsätzlichen Verletzung dieser Pflicht erheben wir zusätzlich eine Vertragsstrafe. Diese Rechte machen wir nicht geltend, wenn wir wegen Gefahrerhöhung leis- tungsfrei sind oder den Vertrag kündigen. 7 Ihre Anzeigepflicht bei Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs Hinweis: Beachten Sie zur Änderung der Art oder Verwendung des Fahrzeugs auch die Regelungen in Teil C, Ziffer 13.4 sowie die Erläuterung über die Art und Verwendung des Fahrzeugs im Anschluss an die Versicherungsbedingungen. 7.1 Was müssen Sie bei einer Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs beachten? Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art und Verwendung des Fahrzeugs müssen Sie uns dies anzeigen. 8 Ihre Mitteilungspflichten zu einer Vorversicherung Hinweis: Die vollständige Regelung zum SF-Klassen-System finden Sie in Teil C, Ziffer 11. 8.1 Ihre Mitteilungspflichten zu einer Vorversicherung? Versichern Sie Ihr Fahrzeug bei uns nach Beendigung einer Vorversicherung, sind Sie verpflichtet, unsere Fragen hierzu wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Verletzungen dieser Anzeigepflicht führen nicht zu einem Verlust des Versicherungsschutzes, berechtigen uns aber zu einer rückwirken- den Anpassung des Beitrags. 9 Pflichten der mitversicherten Personen Hinweis: Beachten Sie zu den Rechten der mitversicherten Personen auch die Regelung in Teil C, Ziffer 2. 9.1 Welche Pflichten haben mitversicherte Personen? Für mitversicherte Personen finden die Regelungen zu Ihren Pflichten sinngemäße Anwendung. Dies gilt für die „Technische Aufsicht“ nur soweit es nach der Kfz-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) zulässig ist. Teil B - Pflichten und Obliegenheiten für alle Bausteine Seite 44 von 70 [Seite 45] Württembergische Versicherung AG Teil C – Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Die Regelungen in Teil C gelten, soweit ihr Anwendungsbereich nicht ausdrücklich beschränkt ist, für alle Leistungsbausteine. 1 Beginn des Vertrages und vorläufiger Versicherungsschutz Inhalt dieses Abschnitts 1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? 1.2 Was gilt bei vorläufigem Versicherungsschutz? Der Versicherungsvertrag kommt dadurch zustande, dass Sie unser Angebot annehmen, das wir Ihnen durch Zusendung des Versiche- rungsscheins abgeben. 1.1 Wann beginnt der Versicherungsschutz? Der Versicherungsschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem Versicherungsschein genannten fälligen Beitrag gezahlt haben. Er beginnt jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Wenn Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, richten sich die Folgen nach Teil B, Ziffer 1.2. 1.2 Was gilt bei vorläufigem Versicherungsschutz? Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie bzw. die mitversicherten Personen nach folgenden Bestimmungen vorläufigen Versicherungs- schutz. (1) Kfz-Haftpflichtversicherung und Schutzbrief Händigen wir Ihnen die Versicherungsbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer Versicherungsbestätigung die elektroni- sche Versicherungsbestätigungsnummer (eVB), haben Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief vorläufigen Versiche- rungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt ab dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der Versicherungsbestätigung zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige Versicherungsschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt. (2) Kasko- und Fahrer-Schutzversicherung In der Kasko- und Fahrer-Schutzversicherung haben Sie vorläufigen Versicherungsschutz nur, wenn wir dies ausdrücklich zugesagt ha- ben. Der Versicherungsschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt. (3) Übergang des vorläufigen in den endgültigen Versicherungsschutz Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach Teil B, Ziffer 1.1 Nummern (2) und Nummer (3) gezahlt haben, geht der vorläufige in den endgültigen Versicherungsschutz über. (4) Rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes Der vorläufige Versicherungsschutz entfällt unter den nachfolgenden Voraussetzungen rückwirkend:  Sie haben unser Angebot unverändert angenommen und  Sie haben den im Versicherungsschein genannten ersten oder einmaligen Beitrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins gezahlt. Sie haben dann von Anfang an keinen Versicherungsschutz. Dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige Zahlung zu vertreten haben. (5) Kündigung des vorläufigen Versicherungsschutzes Sie und wir sind berechtigt, den vorläufigen Versicherungsschutz jederzeit in Textform zu kündigen. Ihre Kündigung wird sofort mit Zugang bei uns wirksam. Unsere Kündigung wird erst nach Ablauf von zwei Wochen ab Zugang der Kündigung bei Ihnen wirksam. (6) Beendigung des vorläufigen Versicherungsschutzes durch Widerruf Widerrufen Sie den Versicherungsvertrag nach § 8 Versicherungsvertragsgesetz (VVG), endet der vorläufige Versicherungsschutz mit dem Zugang Ihrer Widerrufserklärung bei uns. (7) Beitrag für vorläufigen Versicherungsschutzes Für den Zeitraum des vorläufigen Versicherungsschutzes haben wir Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil des Beitrags. Teil C - Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Seite 45 von 70 [Seite 46] 2 Rechte der mitversicherten Personen Hinweis: Die Pflichten einer mitversicherten Person finden Sie in Teil B, Ziffer 9. 2.1 Was gilt für mitversicherte Personen? (1) Ausübung der Rechte Die Ausübung der Rechte der mitversicherten Personen aus dem Versicherungsvertrag steht nur Ihnen als Versicherungsnehmer zu, soweit nichts anderes geregelt ist. Andere Regelungen sind zum Beispiel die Geltendmachung von Ansprüchen in der Kfz-Haftpflichtversicherung nach Teil A.1, Ziffer 1.3. (2) Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Personen Sind wir Ihnen gegenüber von der Verpflichtung zur Leistung frei, so gilt dies auch gegenüber allen mitversicherten Personen. Eine Ausnahme hiervon gilt in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Mitversicherten Personen gegenüber können wir uns auf die Leistungs- freiheit nur in nachfolgenden Fällen berufen:  Die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände liegen in der Person des Mitversicherten vor.  Die der Leistungsfreiheit zugrunde liegenden Umstände waren der mitversicherten Person bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt. Das gleiche gilt, wenn wir trotz Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch gegenüber dem geschädigten Dritten Leistungen er- bringen. Der Rückgriff gegen Sie bleibt auch in diesen Ausnahmefällen bestehen. 3 Bedingungsänderungen 3.1 Wann können wir eine Regelung Ihrer Versicherungsbedingungen anpassen? (1) Unwirksamkeit einer Regelung Wenn durch  eine Gesetzesänderung oder  eine höchstrichterliche Entscheidung oder  einen bestandskräftigen Verwaltungsakt eine Regelung in Ihren Versicherungsbedingungen für unwirksam erklärt wird, sind wir berechtigt, eine davon betroffene Regelung in Ihren Versicherungsbedingungen zu ändern, zu ergänzen oder zu ersetzen. Dies gilt auch, wenn sich die gerichtliche oder behördliche Entscheidung gegen ein anderes Unternehmen richtet. Voraussetzung ist, dass die für unwirksame erklärte Regelung mit einer Regelung in Ihren Versicherungsbedingungen im Wesentlichen inhaltsgleich ist. Eine Anpassung ist nur zulässig, wenn nachfolgend beschriebenen Voraussetzungen vorliegen. (2) Regelungen, die angepasst werden können Wir können nur Regelungen anpassen, die eines der folgenden Themen betreffen:  Leistungsvoraussetzungen oder Leistungsumfang;  Leistungsausschlüsse oder Leistungseinschränkungen;  Obliegenheiten, die Sie nach Vertragsabschluss beachten müssen;  die Anpassung Ihres Beitrags;  die Vertragsdauer;  die Kündigung des Vertrags. Für eine Anpassung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:  Die gesetzlichen Vorschriften sehen keine konkrete Bestimmung vor, mit der die durch die Unwirksamkeit der Regelung entstandene Vertragslücke geschlossen werden kann.  Der ersatzlose Wegfall der Regelung stellt keine angemessene Lösung dar, die Ihren und unseren typischen Interessen gerecht werden würde. (3) Inhalt der Neuregelung Die Anpassung erfolgt nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung. Das bedeutet, dass die unwirksame Regelung durch eine Regelung ersetzt wird, die Sie und wir als angemessene und den beiderseitigen typischen Interessen gerechte Lösung gewählt hätten. Kriterium ist hierbei, was vereinbart worden wäre, wenn die Unwirksamkeit der Regelung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Ihnen und uns bekannt gewesen wäre. (4) Durchführung der Bedingungsanpassung Die angepasste Regelung werden wir Ihnen in Textform mitteilen und erläutern. Die Anpassung gilt als genehmigt, wenn Sie nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zugang unserer Mitteilung widersprechen. Ihr Wi- derspruch muss in Textform erfolgen. In unserer Mitteilung weisen wir Sie auf Ihr Widerspruchsrecht hin. Es reicht aus, dass Sie Ihren Widerspruch innerhalb der Frist absenden. Wenn Sie fristgemäß widersprechen, tritt die Bedingungsanpassung nicht in Kraft. (5) Unser Kündigungsrecht im Falle Ihres Widerspruchs Widersprechen Sie der Bedingungsanpassung, können wir den Vertrag kündigen, wenn uns das Festhalten am Vertrag ohne Anpassung nicht zumutbar ist. Unsere Kündigung müssen wir innerhalb von sechs Wochen nach Zugang Ihres Widerspruchs schriftlich erklären. Wir müssen dabei eine Frist von acht Wochen zum Ende eines Monats einhalten. Teil C - Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Seite 46 von 70 [Seite 47] Württembergische Versicherung AG 4 Laufzeit des Versicherungsvertrages 4.1 Wie lange läuft der Versicherungsvertrag? (1) Vertragsdauer Der Versicherungsvertrag kann für die Dauer eines Jahres oder für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen werden. Wenn die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren besteht, wird das erste Versicherungsjahr verkürzt. Die folgenden Versicherungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Die vereinbarte Vertragsdauer können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. (2) Automatische Verlängerung Ist der Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen, verlängert er sich zum Ablauf um jeweils ein weiteres Jahr. Dies gilt nur, wenn weder Sie noch wir den Vertrag kündigen. Die automatische Vertragsverlängerung gilt auch, wenn das erste Versicherungsjahr lediglich aufgrund eines von Ihnen gewünschten anderen Ablaufs, zum Beispiel dem 1.Januar eines jeden Jahres, weniger als ein Jahr beträgt. (3) Besonderheit bei Verträgen mit einer Laufzeit unter einem Jahr Ist die Laufzeit ausdrücklich mit weniger als einem Jahr vereinbart, endet der Vertrag zu dem vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 5 Kündigung des Versicherungsvertrages zum Ablauf 5.1 Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag zum Ablauf gekündigt werden? (1) Kündigungsrecht Sie oder wir können den Versicherungsvertrag jederzeit zum Ablauf kündigen. (2) Textform der Kündigung Die Kündigung nach dieser Regelung muss in Textform erfolgen. (3) Kündigungsfrist Die Kündigung muss dem jeweils anderen Vertragspartner spätestens eines Monats vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder jedes darauffolgenden Jahres zugehen. 6 Kündigung nach Eintritt des Versicherungsfalles 6.1 Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherungsvertrag nach Eintritt des Versicherungsfalles gekündigt werden? (1) Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können Sie oder wir den Versicherungsvertrag kündigen. (2) Textform der Kündigung Die Kündigung nach dieser Regelung muss in Textform erfolgen. (3) Kündigungsfrist Die Kündigung muss dem jeweils anderen Vertragspartner innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Ent- schädigung zugehen oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt oder abgelehnt haben. Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung: In der Kfz-Haftpflichtversicherung muss die Kündigung dem Vertragspartner innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir Ihnen die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie und wir den Vertrag innerhalb eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Zusätzlich in der Kaskoversicherung: In der Kaskoversicherung können Sie und wir innerhalb eines Monats seit der Zustellung des Spruchs des Ausschusses oder, wenn im Rahmen eines Sachverständigenverfahren der Ausschuss angerufen wird, kündigen. (4) Wirksamwerden der Kündigung Wenn Sie kündigen, wird Ihre Kündigung mit Zugang wirksam. Sie können jedoch bestimmen, dass Ihre Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ablauf des Versicherungsvertrags, wirksam wird. Wenn wir kündigen, wird unsere Kündigung einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. Teil C - Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Seite 47 von 70 [Seite 48] 7 Kündigung einzelner Leistungsbausteine 7.1 Wie wirkt sich eine Kündigung auf die einzelnen Leistungsbausteine aus? Die Leistungsbausteine Kfz-Haftpflichtversicherung, Kaskoversicherung, Fahrer-Schutzversicherung und Schutzbrief sind jeweils recht- lich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen der anderen Verträge nicht. Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kfz-Versicherung (alle Leis- tungsbausteine) für das Fahrzeug zu kündigen. Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Verträgen nur einen, können Sie die Kündigung auf alle Leistungsbau- steine ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen ungekündigten Leistungsbausteine nicht einverstanden sind. Entsprechend haben wir das Recht, alle Leistungs- bausteine zu kündigen, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. Kündigen Sie oder wir nur den Schutzbrief oder die Fahrer-Schutzversicherung, ergibt sich daraus kein Kündigungsrecht für die Leis- tungsbausteine der Kfz-Haftpflicht- und der Kaskoversicherung. Kündigen Sie oder wir nur die Kfz-Haftpflichtversicherung, enden auch die für das Fahrzeug bestehenden Leistungsbausteine Schutzbrief und Fahrer-Schutzversicherung. Die Sätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind. 8 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 8.1 Welche Zahlung schulden Sie uns bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags? Wenn der Vertrag vorzeitig beendet wird, können wir nur den Teil des Beitrags verlangen, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versiche- rungsschutz bestanden hat. Eine Ausnahme besteht insbesondere, wenn wir wegen einer Verletzung Ihrer Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktreten oder ihn wegen arglistiger Täuschung anfechten. In diesen Fällen müssen Sie den Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zahlen, zu dem Ihnen unsere Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zugeht. Wenn wir vom Vertrag zurücktreten, weil Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt haben, können wir von Ihnen eine Geschäftsgebühr verlangen. Diese beträgt 10% des Jahresbeitrags für jeden angefangenen Monat ab dem vereinbarten Beginn des Versicherungsschutzes bis zu unserem Rücktritt, jedoch höchstens 40% des Jahresbeitrags. 9 Veräußerung des Fahrzeugs und Wagniswegfall Inhalt dieses Abschnitts 9.1 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs und Eigentumswechsel zu beachten? 9.2 Was gilt bei einem Wagniswegfall? 9.1 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs und Eigentumswechsel zu beachten? (1) Übergang der Versicherung auf den Erwerber Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die Versicherung auf den Erwerber über. Soweit vor Veräußerung eine Fahrer-Schutzversicherung oder ein Schutzbrief bestand, erlöschen diese Verträge, sofern hierzu nichts anderes vereinbart wird. Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrages verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für die Schadenfreiheitsklasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisheri- gen Schadenverlaufs ermittelt wird. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der Versicherung folgt. Den Beitrag für die laufende Versicherungsperiode können wir entweder von Ihnen oder vom Erwerber verlangen. (2) Kündigungsrecht Bei Veräußerung des Fahrzeugs können sowohl wir dem Erwerber, als auch der Erwerber uns gegenüber die Kfz-Haftpflicht- und die Kaskoversicherung kündigen. (3) Textform der Kündigung Die Kündigung nach dieser Regelung muss in Textform erfolgen. (4) Kündigungsfrist Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung Kenntnis erlangt haben. Der Erwerber ist berechtigt innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Kenntnis, zu kündigen. (5) Wirksamwerden der Kündigung Der Erwerber ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung oder spätestens zum Ablauf des Versicherungsvertrags zu kündigen. Wenn wir kündigen, wird unsere Kündigung einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam. Im Falle der Kündigung durch uns oder den Erwerber können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen. Teil C - Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Seite 48 von 70 [Seite 49] Württembergische Versicherung AG (6) Vertragsbeendigung bei Abschluss eines neuen Versicherungsvertrags Schließt der Erwerber für das Fahrzeug eine neue Versicherung ab, gilt dies automatisch als Kündigung des übergegangenen Vertrages. Dies gilt jedoch nur, wenn der Erwerber der Zulassungsstelle eine Versicherungsbestätigung bzw. bei elektronischer Versicherungsbe- stätigung die Versicherungsbestätigungsnummer (eVB) vorlegt. Die Kündigung wird zum Beginn der neuen Versicherung wirksam. (7) Pflicht zur Anzeige der Veräußerung Sie oder der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich in Textform anzuzeigen. Ist die Anzeige unterblieben, sind wir unter nachfolgenden Voraussetzungen nicht zur Leistung verpflichtet:  Der Versicherungsfall tritt später als einen Monat nach dem Zeitpunkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen.  Wir weisen nach, dass wir den mit Ihnen bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätten. Wir sind jedoch zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung zu dem Zeitpunkt bekannt war, zu dem uns die Anzeige hätte zugehen müssen. Wir sind ebenfalls zur Leistung verpflichtet, wenn uns die Veräußerung nach diesem Zeitpunkt bekannt wurde und bei Eintritt des Versicherungsfalls die Kündigungsfrist abgelaufen war, wir aber nicht gekündigt haben. (8) Zwangsversteigerung des Fahrzeugs oder sonstiger Übergang der Versicherung Wird das Fahrzeug zwangsversteigert, oder geht das Eigentum an dem Fahrzeug in anderer Weise auf einen Dritten über, finden die Regelungen in Nummer (1) bis (7) entsprechende Anwendung. 9.2 Was gilt bei einem Wagniswegfall? Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (zum Beispiel durch Fahrzeugverschrottung), steht uns der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen. 10 Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit ungestempeltem Kennzeichen Inhalt dieses Abschnitts 10.1 Was ist bei einer Außerbetriebsetzung zu beachten? 10.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? 10.3 Wann darf mit einem ungestempelten Kennzeichen gefahren werden? 10.1 Was ist bei einer Außerbetriebsetzung zu beachten? (1) Ruheversicherung Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt wieder zugelassen werden, wird dadurch der Versicherungsvertrag nicht beendet. Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns die Außerbetriebsetzung mitteilt. Dies gilt nicht, wenn  die Außerbetriebsetzung weniger als zwei Wochen beträgt, oder  Sie die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen Versicherungsschutzes verlangen. Die beitragsfreie Ruheversicherung gilt nicht für Fahrzeuge, die kein amtliches Kennzeichen führen müssen, sowie bei Verträgen mit ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr. (2) Umfang der Ruheversicherung Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der Außerbetriebsetzung eingeschränkten Versiche- rungsschutz. Der Ruheversicherungsschutz umfasst  die Kfz-Haftpflichtversicherung,  die Teilkaskoversicherung, wenn für das versicherte Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine Voll- oder eine Teilkasko- versicherung bestand. (3) Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug nicht nur vorübergehend wie folgt abzustellen:  In einem Einstellraum (zum Beispiel einer Einzel- oder Sammelgarage).  Auf einem umfriedeten Abstellplatz (zum Beispiel durch Zaun, Hecke, Mauer umschlossen). Sie dürfen das Fahrzeug außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht gebrauchen. Siehe hierzu auch Teil B, Ziffer 4. (4) Wiederanmeldung Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der ursprüngliche Versicherungsschutz wieder auf. Dies gilt bereits für Zulassungsfahrten. Die Wiederzulassung müssen Sie uns unverzüglich anzuzeigen. Teil C - Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Seite 49 von 70 [Seite 50] (5) Ende des Vertrags und der Ruheversicherung Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach der Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer Versicherungsbestätigung bzw. bei elektronischer Versicherungsbestätigung mit einer Versicherungsbestätigungsnummer (eVB) eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern. 10.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen? Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison). Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach Ziffer 10.1 Nummer (2) und (3). Für folgende Fahrten außerhalb der Saison haben Sie in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief Versicherungsschutz:  Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren.  Fahrten, die im Zusammenhang mit der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung durchgeführt werden. Der Versicherungsschutz hierfür ist auf den für den Halter zuständigen Zulassungsbezirk und einen angrenzenden Bezirk begrenzt. 10.3 Wann darf mit einem ungestempelten Kennzeichen gefahren werden? (1) Versicherungsschutz in der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief In der Kfz-Haftpflichtversicherung und beim Schutzbrief besteht Versicherungsschutz auch für Zulassungsfahrten mit ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein Rotes Kennzeichen oder ein Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss. (2) Was sind Zulassungsfahrten? Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit den Zulassungsverfahren stehen. Dies sind: a. Fahrten, die auf direktem Weg innerhalb des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbe- zirks, mit einem vorab von der Zulassungsstelle zugeteiltem, ungestempelten Kennzeichen ausgeführt werden.  Zur Anbringung der Stempelplakette.  Zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung. b. Fahrten nach Entfernung der Stempelplakette innerhalb Deutschlands, mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs. 11 Schadenfreiheitsrabatt Inhalt dieses Abschnitts 11.1 Wonach richtet sich die Einstufung in eine Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse)? 11.2 Für welche Fahrzeuge gelten keine SF-Klassen? 11.3 Wann kommt es zu einer SF-Neueinstufung? 11.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? 11.5 Wie können Sie eine Rückstufung vermeiden? 11.6 Wie kann ein Schadenverlauf eines anderen Vertrags übernommen werden? 11.7 Wie wird nach einer Betriebsübernahme der Schadenverlauf übernommen? 11.8 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? 11.9 Welche Einstufung gilt nach Abgabe des Schadenverlaufs? 11.10 Wie erhalten wir Auskünfte über den Schadenverlauf und welche Rechte haben wir bei Abweichungen? 11.11 Welche Auskünfte über Ihren Schadenverlauf geben wir weiter? 11.12 Tabellen zum SF-Klassen-System Hinweis: Für die Art und Verwendung von Fahrzeugen finden Sie im Anschluss an Ihre Versicherungsbedingungen Erläuterungen. 11.1 Wonach richtet sich die Einstufung in eine Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse)? In der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in eine SF-Klasse nach dem Schadenver- lauf. Jeder SF-Klasse wird ein Beitragssatz zugeordnet. Siehe hierzu die Tabellen in Ziffer 11.12. Schließen Sie neben der Kfz-Haftpflichtversicherung eine Vollkaskoversicherung mit einer Laufzeit von einem Jahr ab (siehe Ziffer 4.1 Nummer (2)), richtet sich deren Einstufung nach dem Schadenverlauf der Kfz-Haftpflichtversicherung. Dies gilt nicht, wenn für das versi- cherte Fahrzeug oder für ein Vorfahrzeug innerhalb der letzten 12 Monate vor Abschluss der Vollkaskoversicherung bereits eine Vollkas- koversicherung bestanden hat. In diesem Fall übernehmen wir den Schadenverlauf der Vollkaskoversicherung. Befindet sich die Kfz-Haftpflichtversicherung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Vollkaskoversicherung in der SF-Klasse M, wird die Vollkaskoversicherung ab Beginn in die SF-Klasse 0 eingestuft. (1) Ersteinstufung in die SF-Klasse 0 Ein Vertrag, bei dem die Voraussetzungen für die Einstufung in eine SF-Klasse nicht vorliegen, stufen wir in die SF-Klasse 0 ein. Teil C - Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Seite 50 von 70 [Seite 51] Württembergische Versicherung AG Fahrzeugart und Nutzung Einstufungsmöglichkeiten Ihres Pkw in eine SF-Klasse Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach Ziffer 11.6, wird er in die unten angegebene SF-Klasse eingestuft, soweit die Voraussetzungen für die jeweilige Einstufungsmög- lichkeit vorliegen. Die Einstufungen gelten nur für die gekennzeichneten Fahrzeugarten. Pkw Pkw private gewerbliche Ziffer Einstufungsmöglichkeiten Nutzung Nutzung 11.1 (2) a.   b.  c. Ersteinstufung in die SF-Klasse ½ bei Pkw (Allgemeine Regelungen)  d.   e.   f.   11.1 (3) a. Ersteinstufung in die SF-Klasse 1 bei Pkw (Zweitwagenregelung Privat)  b. Ersteinstufung in die SF-Klasse 1 bei Pkw (Zweitwagenregelung Gewerbe)  11.1 (4) Sonderersteinstufung bis maximal SF-Klasse 5 bei privat genutzten Pkw  11.1 (5) Sonderersteinstufung bis maximal SF-Klasse 5 bei gewerblich genutzten Pkw  11.1 (6) Sonderersteinstufung in die SF-Klasse 1 für Pkw-Fahranfänger  11.1 (7) Sonderersteinstufung für Existenzgründer in die SF-Klasse 5  (2) Ersteinstufung in die SF-Klasse ½ bei Pkw Ihr Vertrag für einen Pkw kann mit der SF-Klasse ½ beginnen, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist: a. Auf Sie ist bereits ein Kraftfahrzeug versichert, das zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist. b. Auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft .ist bereits ein Pkw, Kraftrad, Wohnmobil oder ein privat genutzter Lieferwagen versichert, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflicht- versicherung mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist. c. Auf Ihr Unternehmen, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren Lebenspartner in häuslicher Gemein- schaft .ist bereits ein Pkw, Kraftrad, Wohnmobil, Lieferwagen, Lkw oder eine Zugmaschine (ohne landwirtschaftliche Zugma- schine) versichert, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist. d. Sie haben bereits zwei Versicherungsverträge oder Ihre Eltern haben bereits mindestens drei Versicherungsverträge mit uns vereinbart, für die unsere bei Vertragsbeginn geltenden Bonusregelungen zur Anwendung kommen. e. Auf Ihren Vater oder Ihre Mutter ist bei uns bereits ein Pkw versichert, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse ½ eingestuft ist. f. Sie weisen nach, dass Sie aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis seit mindestens drei Jahren zum Führen von Pkw oder von Krafträdern, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, berechtigt sind. Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedstaat der EU, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder von Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz oder von einem nach Nummer (6) gleichgestellten Staat erstmals erteilt worden. Der Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einreichung einer Fotokopie Ihres Führerscheins zu führen. Die Ersteinstufung in die SF-Klasse ½ nach Nummer (2) c. bis e. gilt nur, wenn der Vertrag auf eine natürliche Einzelperson abgeschlossen wird. Die Ersteinstufung nach Nummer (2) b. bis e. ist ausgeschlossen, wenn auf Sie bereits ein Kraftfahrzeug versichert ist. (3) Ersteinstufung in die SF-Klasse 1 bei Pkw Ihr Vertrag für einen Pkw kann mit der SF-Klasse 1 beginnen, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft ist bereits ein Pkw, Kraftrad, Wohnmobil oder ein privat genutzter Lieferwagen versichert, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist. b. Auf Sie, Ihr Unternehmen, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren Lebenspartner in häuslicher Gemein- schaft .ist bereits ein Pkw, Kraftrad, Wohnmobil, Lieferwagen, Lkw oder eine Zugmaschine (ohne landwirtschaftliche Zugmaschine) versichert, der zu diesem Zeitpunkt in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 1 eingestuft ist. (4) Sonderersteinstufung bis maximal SF-Klasse 5 bei privat genutzten Pkw Ihr Vertrag für einen Pkw kann mit der SF-Klasse des Erstfahrzeugs beginnen, jedoch maximal mit der SF-Klasse 5, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Pkw wird nur von Ihnen, Ihrem Ehepartner, Ihrem eingetragenen Lebenspartner oder Ihrem Lebenspartner in häuslicher Gemein- schaft gefahren und ist auf Sie zugelassen. b. Alle Fahrer des hinzukommenden Pkws sind zum Zeitpunkt der Sonderersteinstufung mindestens 23 Jahre alt. c. Sie sind Inhaber des Schadenfreiheitsrabatts mit dieser Sondereinstufung. Liegen die Voraussetzungen nach Nummer (4) a. nicht mehr vor, stufen wir Ihren Vertrag ab diesem Zeitpunkt in die SF-Klasse ein, die sich ohne dieses Merkmal ergeben hätte. Teil C - Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Seite 51 von 70 [Seite 52] Zusätzliche Regelung für das Erstfahrzeug zum Zeitpunkt der Sonderersteinstufung:  Auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft ist bereits ein Pkw, Kraftrad, Wohnmobil oder ein privat genutzter Lieferwagen bei uns versichert.  Der Versicherungsvertrag dieses Fahrzeugs ist in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft.  Sie, Ihr Ehepartner, eingetragener Lebenspartner oder Ihr Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft müssen Inhaber dieses Scha- denfreiheitsrabatts sein. (5) Sonderersteinstufung bis maximal SF-Klasse 5 bei gewerblich genutzten Pkw Ihr Vertrag für einen Pkw kann mit der SF-Klasse des Erstfahrzeugs beginnen, jedoch maximal mit der SF-Klasse 5, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Pkw ist auf Sie zugelassen. b. Die Aufwendungen für den Pkw werden als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, stufen wir Ihren Vertrag ab diesem Zeitpunkt in die SF-Klasse ein, die sich ohne dieses Merkmal ergeben hätte. Zusätzliche Regelung für das Erstfahrzeug zum Zeitpunkt der Sonderersteinstufung:  Auf Sie, Ihr Unternehmen, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren Lebenspartner in häuslicher Gemein- schaft ist bereits ein Pkw, Kraftrad, Wohnmobil, Lieferwagen, Lkw oder Zugmaschine (ohne landwirtschaftliche Zugmaschine) bei uns versichert.  Der Versicherungsvertrag dieses Fahrzeugs ist in der Kfz-Haftpflichtversicherung mindestens in die SF-Klasse 2 eingestuft.  Sie, Ihr Ehepartner oder Ihr Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft müssen Inhaber des Schadenfreiheitsrabatts sein. (6) Sonderersteinstufung in die SF-Klasse 1 für Pkw-Fahranfänger Ihr Vertrag für einen Pkw kann mit der SF-Klasse 1 beginnen, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Zum Zeitpunkt der Sonderersteinstufung besteht oder bestand für Sie weder bei uns noch bei einem anderen Versicherer ein Versi- cherungsvertrag für einen Pkw. b. Während der gesamten Vertragslaufzeit der Sonderersteinstufung gilt:  Ihre Eltern oder ein Elternteil von Ihnen haben bereits mindestens drei Versicherungsverträge mit uns vereinbart, für die unsere bei Vertragsbeginn geltenden Bonusregelungen zur Anwendung kommen. Ohne Bonusberechtigung Ihrer Eltern erfolgt die Son- derersteinstufung, wenn Sie selbst bereits mindestens zwei bonusberechtigte Versicherungsverträge mit uns vereinbart haben.  Der Pkw ist auf Sie oder eine der nachfolgenden Personen zugelassen:  Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft;  ein Elternteil von Ihnen;  den Sicherungsgeber (zum Beispiel bei finanzierten Fahrzeugen);  auf das Autohaus, welches Ihnen das versicherte Fahrzeug als Neufahrzeug verleast oder verkauft hat;  auf einen Werksangehörigen eines Automobilherstellers, -händlers oder -importeurs, soweit das Fahrzeug nicht geleast ist.  Sie sind Inhaber des Schadenfreiheitsrabatts.  Die Aufwendungen für das Fahrzeug werden nicht als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, stufen wir Ihren Vertrag ab diesem Zeitpunkt ein, wie es sich ohne dieses Sonderein- stufung ergeben hätte. (7) Sonderersteinstufung für Existenzgründer in die SF-Klasse 5 Ihr Vertrag für einen Pkw kann mit der SF-Klasse 5 beginnen, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Zum Zeitpunkt der Sonderersteinstufung:  Es besteht oder bestand für den versicherten Pkw oder für ein Vorfahrzeug weder bei uns noch bei einem anderen Versicherer ein Versicherungsvertrag, dessen Schadenverlauf auf den Vertrag des Pkw übernommen werden kann.  Ihr Betrieb wurde innerhalb der letzten 12 Monate vor Versicherungsbeginn neu gegründet beziehungsweise die Übernahme eines bereits existenten Betriebs erfolgte innerhalb der letzten 12 Monate. Der Nachweis der Unternehmensgründung ist durch Einreichung einer Fotokopie Ihrer Gewerbeanmeldung zu führen. b. Während der gesamten Vertragslaufzeit der Sonderersteinstufung:  Die Aufwendungen für das Fahrzeug werden als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht.  Das Fahrzeug ist auf Sie, Ihr Unternehmen oder den Sicherungs- oder Leasinggeber (zum Beispiel bei finanzierten Fahrzeugen) zugelassen.  Sie sind Inhaber des Schadenfreiheitsrabatts.  Das versicherte Fahrzeug wird ausschließlich für Tätigkeiten einer der nachfolgend benannten und gemäß Ihren Angaben im Versicherungsschein ausgewiesenen Berufsgruppe/Branche verwendet, siehe Begriffsdefinition für die Verwendung von Pkw, Anhang 1, Ziffer 1.6.  Agrarier und Landwirte;  Vertretung/Handelsvertretung;  Handwerksbetrieb und/oder Kundendienst;  Freiberufliche Tätigkeit. Liegen diese Voraussetzungen nicht mehr vor, stufen wir Ihren Vertrag ab diesem Zeitpunkt in die SF-Klasse ein, die sich ohne dieses Merkmal ergeben hätte. Teil C - Allgemeine Regelungen für alle Baustein Seite 52 von 70 [Seite 53] Württembergische Versicherung AG (8) Führerscheinsonderregelung Hat Ihr Vertrag für einen Pkw in der SF-Klasse 0 begonnen, stufen wir ihn auf Ihren Antrag in die SF-Klasse ½ ein, sobald Sie drei Jahre im Besitz einer Fahrerlaubnis für Pkw oder für Krafträder, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen, sind und folgende Vorausset- zungen gegeben sind:  Der Vertrag ist schadenfrei verlaufen.  Ihre Fahrerlaubnis ist von einem Mitgliedstaat der EU, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, von Island, Liech- tenstein, Norwegen, der Schweiz oder von einem nach Nummer (9) gleichgestellten Staat erstmals erteilt worden. Der Nachweis ist durch Vorlage des Originals und Einreichung einer Fotokopie Ihres Führerscheins zu führen. (9) Gleichgestellte Fahrerlaubnisse Fahrerlaubnisse aus Staaten außerhalb der EU, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, Island, Liechtenstein, Nor- wegen oder der Schweiz sind im Rahmen der SF-Ersteinstufung diesen Fahrerlaubnissen gleichgestellt, wenn sie nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung umgeschrieben werden können oder nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind. 11.2 Für welche Fahrzeuge gelten keine SF-Klassen? Für folgende Fahrzeuge gibt es keine SF-Klassen:  Fahrzeuge, die als Selbstfahrervermietfahrzeuge verwendet werden.  Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen oder eine Versicherungsplakette führen.  Fahrzeuge, die ein Ausfuhrkennzeichen, ein Kurzzeitkennzeichen oder ein Rotes Kennzeichen führen.  Anhänger und Auflieger, Wohnwagenanhänger, Wechselaufbauten jeder Art.  Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Sonderfahrzeuge (ausgenommen Abschleppwagen, Krankenwagen, Rettungswagen, Notarz- teinsatzfahrzeuge, Leichenwagen, Hub-/Gabelstapler (mit Zulassung), Teleskoplader, Feuerwehrfahrzeuge, Pannenhilfsfahrzeuge, Bürofahrzeuge, Bautruppwagen, Werkstattfahrzeuge, Verkaufsfahrzeuge, Viehtransporter, Tiertransporter, Multifunktionsfahrzeug). 11.3 Wann kommt es zu einer SF-Neueinstufung? (1) Jährliche Neueinstufung Wir stufen Ihren Vertrag zum 1.Januar eines jeden Jahres nach seinem Schadenverlauf im vergangenen Kalenderjahr neu ein. Bei einem Schadenereignis ist der Tag der Schadenmeldung bei uns maßgeblich. Schäden, die während der Unterbrechung des Versicherungs- schutzes gemeldet werden, führen in dem der Beendigung der Unterbrechung folgenden Kalenderjahr zu einer Rückstufung. (2) Wirksamwerden der Neueinstufung Die Neueinstufung gilt ab der ersten Beitragsfälligkeit in dem Jahr, das auf das für den Schadenverlauf maßgebliche Kalenderjahr folgt. (3) Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenfrei verlaufen und hat der Versicherungsschutz während dieser Zeit ununterbrochen bestanden, gilt: Ihr Vertrag wird in die nächste bessere SF-Klasse nach der jeweiligen Tabelle in Ziffer 11.12 eingestuft. Im Falle einer Unterbrechung gelten die Regelungen nach Ziffer 11.8. (4) Besserstufung bei Verträgen mit SF-Klassen 1, ½, 0 oder M Hat der Versicherungsschutz während des gesamten Kalenderjahres ununterbrochen bestanden, gilt: Wir stufen Ihren Vertrag aus der SF-Klasse ½, 0 oder M bei schadenfreiem Verlauf in die SF-Klasse 1 ein. Hat Ihr Vertrag in der Zeit vom 2.Januar bis 1.Juli eines Kalenderjahres ohne Übernahme eines Schadenverlaufes nach Ziffer 11.6 Num- mer (1) mit einer Einstufung in SF-Klasse 1, ½ oder 0 begonnen und bestand bis zum 31.Dezember mindestens sechs Monate Versiche- rungsschutz, gilt: Er wird bei schadenfreiem Verlauf ab der ersten Beitragsfälligkeit des folgenden Kalenderjahres wie folgt eingestuft:  von SF-Klasse 1 nach SF-Klasse 2,  von SF-Klasse ½ nach SF-Klasse 1,  von SF-Klasse 0 nach SF-Klasse ½. (5) Rückstufung bei schadenbelastetem Verlauf Ist Ihr Vertrag während eines Kalenderjahres schadenbelastet verlaufen, wird Ihr Vertrag nach der jeweiligen Tabelle in Ziffer 11.12 zurückgestuft. Maßgeblich ist der Tag der Schadenmeldung bei uns. 11.4 Was bedeutet schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf? (1) Schadenfreier Verlauf Ein schadenfreier Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn von Anfang bis Ende eines Kalenderjahres kein Schadenereignis gemeldet wurde, für das wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden mussten. Dazu zählen nicht von uns in Auftrag gegebene Kosten für Rechtsberatung, Prozesse und Gutachten sowie Gutachten aufgrund richterlicher Anordnung. Trotz Meldung eines Schadenereignisses gilt der Vertrag in nachfolgenden Fällen als schadenfrei: a. Wir leisten Entschädigungen oder bilden Rückstellungen aus folgenden Gründen: Teil C - Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Seite 53 von 70 [Seite 54] Aufgrund eines Abkommens der Versicherungsunternehmen untereinander oder mit Sozialversicherungsträgern. Wegen der Ausgleichspflicht aufgrund einer Mehrfachversicherung. b. Wir lösen Rückstellungen für das Schadenereignis in den drei auf die Schadenmeldung folgenden Kalenderjahren auf, ohne eine Entschädigung geleistet zu haben. c. Der Schädiger oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung erstatten uns unsere Entschädigung in vollem Umfang. d. Wir leisten Entschädigung, bilden Rückstellung Vollkaskoversicherung für ein Schadenereignis, das unter Teilkaskoversicherung fällt. e. Sie nehmen Ihre Vollkaskoversicherung nur aus folgendem Grund in Anspruch:  Eine Person mit gesetzlich vorgeschriebener Kfz-Haftpflichtversicherung haftet für das Schadenereignis zwar in vollem Umfang,  Sie haben aber gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer keinen Anspruch, weil dieser den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat. f. Wir erfüllen in der Kaskoversicherung ausschließlich einen Anspruch aus der GAP-Deckung (Teil A.2, Ziffer 1.6.1 Nummer (3) oder der Ausfalldeckung gemäß Deckungserweiterung Kasko+ (Teil A.2, Ziffer 1.6.2 Nummer (4 c.)). g. Wir erfüllen in der Kfz-Haftpflichtversicherung ausschließlich einen Anspruch aus der Ausland-Schadenschutzversicherung (Teil A.5.1). Ein schadenbelasteter Verlauf liegt jedoch vor, wenn eine Mithaftung vorliegt. Ihr Vertrag wird dann nach der jeweiligen Tabelle in Ziffer 11.12 zurückgestuft. Eine Mithaftung liegt vor, wenn zu demselben Schadenereignis eine Zahlung  aufgrund eines Anspruchs aus der Kfz-Haftpflichtversicherung an einen Dritten, oder  aus der Kasko für den nicht über den Ausland-Schadenschutz gedeckten Teil des Fahrzeugschadens eine Zahlung an Sie erfolgt. h. Mit dem entwendeten Fahrzeug wird auf einer Diebesfahrt ein Kfz-Haftpflichtschaden verursacht. Weder Sie, noch der Halter, der Eigentümer oder der berechtigte Besitzer des Fahrzeugs haben die Entwendung des Fahrzeugs ermöglicht. Schadenbelasteter Verlauf Ein schadenbelasteter Verlauf des Vertrags liegt vor, wenn Sie uns während eines Kalenderjahres ein oder mehrere Schadenereignisse melden, für die wir Entschädigungen leisten oder Rückstellungen bilden müssen. Hiervon ausgenommen sind die Fälle nach Ziffer 11.4, Nummer (1) a. bis (1) h. Gilt der Vertrag trotz einer Schadenmeldung zunächst als schadenfrei und wir leisten erst in einem folgenden Kalenderjahr Entschädi- gungen oder bilden Rückstellungen, gilt: Wir stufen Ihren Vertrag ab der ersten Beitragsfälligkeit zurück, die auf das für den Schadenver- lauf maßgebliche Kalenderjahr folgt. (2) Zuschlag für mehrere Schäden Melden Sie uns in der Kfz-Haftpflicht- oder Kaskoversicherung in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren zwei oder mehrere Scha- denereignisse, können wir mit Ihnen unter Berücksichtigung des speziellen Schadenverlaufs Zuschläge vereinbaren. 11.5 Wie können Sie eine Rückstufung vermeiden? (1) Freiwillige Rückerstattung unserer Entschädigung Sie können in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung eine Rückstufung vermeiden, wenn Sie uns unsere Entschädigung freiwillig, also ohne vertragliche oder gesetzliche Verpflichtung zurückerstatten. Erhalten wir einen Teil der geleisteten Schadenaufwendungen von einem Dritten zurückerstattet, wird der Vertrag als schadenfrei behan- delt, wenn Sie uns die verbleibenden Aufwendungen zurückerstatten. (2) Unterrichtung über die Höhe unserer Entschädigung Wir unterrichten Sie nach Abschluss der Schadenregulierung über die Höhe unserer Entschädigung, wenn diese nicht mehr als 1.500 EUR beträgt. Haben wir Sie über den Abschluss der Schadenregulierung und über die Höhe des Erstattungsbetrags unterrichtet, gilt: Müssen wir nach der Mitteilung im Zuge einer Wiederaufnahme der Schadenregulierung eine weitere Entschädigung leisten, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Rückerstattungsbetrags. (3) Frist zur Rückerstattung unserer Entschädigung Ihr Antrag auf Freistellung des Versicherungsvertrages von dem gemeldeten Schaden, muss innerhalb der nachfolgenden Fristen erfol- gen:  Innerhalb von sechs Monaten nach unserer Mitteilung.  Innerhalb von drei Monaten ab der ersten Beitragsfälligkeit des Jahres, das auf das Kalenderjahr des Zugangs der Mitteilung folgt. 11.6 Wie kann ein Schadenverlauf eines anderen Vertrags übernommen werden? (1) In welchen Fällen kann ein Schadenverlauf übernommen werden? In nachfolgenden Fällen übernehmen wir den Schadenverlauf eines anderen Vertrags auf den Vertrag des versicherten Fahrzeugs. Es spielt dabei keine Rolle, ob der andere Vertrag bei uns oder einem anderen Versicherer bestand. a. Fahrzeugwechsel Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft. b. Rabatttausch  Sie besitzen neben dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug. Sie veräußern dieses oder setzen es ohne Ruhever- sicherung außer Betrieb und beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.  Sie versichern ein weiteres Fahrzeug, das überwiegend von demselben Personenkreis benutzt werden soll wie das versicherte Fahrzeug. Sie beantragen, dass der Schadenverlauf von dem bisherigen auf das weitere Fahrzeug übertragen wird. c. Schadenverlauf einer anderen Person Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie beantragen die Übernahme des Schadenver- laufs. Teil C - Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Seite 54 von 70 [Seite 55] Württembergische Versicherung AG d. Versichererwechsel Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherungsunternehmen zu uns gewechselt und beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs. e. Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Besteht oder bestand für das versicherte Fahrzeug oder für ein Vorfahrzeug innerhalb der letzten 12 Monate bereits eine Vollkasko- versicherung, übernehmen wir die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung nur zusammen. (2) Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme des Schadenverlaufs? Für die Übernahme eines Schadenverlaufs gelten folgende Voraussetzungen: (2.1) Von welchen Fahrzeugen ist eine Übernahme des Schadenverlaufs möglich (Fahrzeuggruppe)? a. Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.  Untere Fahrzeuggruppe: Pkw, Krafträder, Wohnmobile, Quads/ATVs, Trikes, dreirädrige Fahrzeuge, vierrädrige Fahrzeuge, Fun-Fahrzeuge (Buggy, Road- kart, Go-Kart u.a.), Bautruppwagen, Bestattungswagen, Bürofahrzeuge, Hub- und Gabelstapler, Fahrzeuge für Tiere zu Sport- zwecken, Krankenwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge, Lieferwagen, landwirtschaftliche Zugmaschinen, Verkaufsfahrzeuge, Werkstattwagen, Multifunktionsfahrzeug und Teleskopstapler.  Mittlere Fahrzeuggruppe: Taxen, Mietwagen, Lkw und Zugmaschinen im Werkverkehr.  Obere Fahrzeuggruppe Abschleppwagen und Pannenhilfsfahrzeuge, Feuerwehrkraftfahrzeuge mit Ausnahme von Gerätewagen und Gruppenwagen (Mannschaftswagen), Lkw und Zugmaschinen im Güterverkehr, Omnibusse, Viehtransporter. b. Eine Übertragung des Schadenverlaufs ist zudem möglich  von einem Lieferwagen auf einen Lkw oder auf eine Zugmaschine im Werkverkehr,  von einem Lieferwagen im Kurier- oder Postdienst oder einem Lieferwagen, der zur entgeltlichen Warenauslieferung genutzt wird, auf einen Lkw oder auf eine Zugmaschine im Güterverkehr,  von einem Lkw oder einer Zugmaschine im Werkverkehr auf einen Lkw oder auf eine Zugmaschine im Güterverkehr. c. Soweit es sich um ein nachstehend genanntes Fahrzeug handelt, ist eine Übertragung von diesem nur auf ein Fahrzeug möglich, das der Art und Verwendung des Fahrzeugs entspricht, von dem der Schadenverlauf übernommen wird:  Landwirtschaftliche Zugmaschine/landwirtschaftlich genutztes Quad/ATV  Hub- und Gabelstapler  Teleskoplader d. Gehören die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, keiner Fahrzeuggruppe nach Nummer (2.1) a. bis c. an, kann der Schadenverlauf nur übertragen werden, wenn das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird, der Art und Verwendung des Fahrzeugs entspricht, auf das der Schadenverlauf übertragen wird. (2.2) Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person über- wiegend von Ihnen gefahren wurde. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Es handelt sich bei der anderen Person um  Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft,  Ihre Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel oder um Ihre Geschwister,  eine mit Ihnen in Zusammenhang stehende juristische Person oder ein Unternehmen. b. Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person überwiegend von Ihnen gefahren wurde glaubhaft; hierzu gehört insbesondere:  Eine Erklärung von Ihnen und der anderen Person. Ist die andere Person verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend.  Die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins zum Nachweis dafür, dass Sie für den entsprechenden Zeitraum im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis waren. c. Die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden. Sie gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf. d. Die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als 10 Jahre zurück. (2.3) Zusätzliche Regelung für die Übernahme der Sonderersteinstufung Bei einem Fahrzeugwechsel oder Rabatttausch übernehmen wir den Schadenverlauf nach einer Sonderersteinstufung nur, wenn die Fahrzeuge in Art und Verwendung gleich sind. Teil C - Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Seite 55 von 70 [Seite 56] 11.7 Wie wird nach einer Betriebsübernahme der Schadenverlauf übernommen? Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen:  Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie einverstanden. Er gibt damit den Schadenfrei- heitsrabatt in vollem Umfang auf.  Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige Risikosituation nicht verändert hat. 11.8 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes auf den Schadenverlauf aus? (1) Im Jahr der Beendigung der Unterbrechung Nach einer Unterbrechung des Versicherungsschutzes (Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeen- digung, Veräußerung, Wagniswegfall), gilt: a. Beträgt die Unterbrechung höchstens zwölf Monate, gilt: Wir übernehmen den Schadenverlauf, als wäre der Versicherungsschutz nicht unterbrochen worden. b. Beträgt die Unterbrechung höchstens zehn Jahre, gilt: Wir übernehmen den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand. c. Beträgt die Unterbrechung mehr als zehn Jahre, gilt: Wir übernehmen den schadenfreien Verlauf nicht. Der Vertrag wird gemäß Ziffer 11.1 eingestuft. (2) Im Folgejahr In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der Versicherungsschutz in dem Kalenderjahr der Übernahme bestand: a. Beträgt die Unterbrechung höchstens zwölf Monate, gilt: Der Vertrag wird entsprechend seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden. b. Beträgt die Unterbrechung höchstens zehn Jahre, gilt:  Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs Monate, wird der Vertrag entsprechend seines Verlaufs so eingestuft, als hätte er ein volles Kalenderjahr bestanden.  Bestand der Versicherungsschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs Monate unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs. 11.9 Welche Einstufung gilt nach Abgabe des Schadenverlaufs? Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung können nur zusammen abgegeben werden. Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrags bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der SF-Klasse M, bleibt diese Einstufung bestehen. Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung des Schadenverlaufs nachzuerheben. 11.10 Wie erhalten wir Auskünfte über den Schadenverlauf und welche Rechte haben wir bei Abweichungen? (1) Auskünfte über den Schadenverlauf, die wir vom Vorversicherer einholen Die Schadenverläufe in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung können nur zusammen angefragt werden. Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs folgende Auskünfte vom Vorversicherer geben zu lassen:  Art und Verwendung des Fahrzeugs,  Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,  Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung,  Unterbrechungen des Versicherungsschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen letzte Neueinstufung ausgewirkt haben,  ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlun- gen geleistet worden sind und  ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden sind. (2) Unser Anpassungsrecht bei Abweichungen Wir sind berechtigt, nach Abschluss eines Vertrags den von Ihnen genannten Schadenfreiheitsrabatt ab Vertragsbeginn entsprechend den Angaben des Vorversicherers über Ihren tatsächlichen Schadenverlauf zu ändern. 11.11 Welche Auskünfte über den Schadenverlauf geben wir weiter? (1) Weitergabe von Auskünften über den Schadenverlauf an einen nachfolgenden Versicherer Versichern Sie nach Beendigung Ihres Vertrags in der Kfz-Haftpflicht- und der Vollkaskoversicherung Ihr Fahrzeug bei einem anderen Versicherer, sind wir berechtigt und verpflichtet, diesem auf Anfrage Auskünfte zu Ihrem Vertrag und dem versicherten Fahrzeug zu geben. Der Umfang entspricht den Auskünften, die auch wir vom Vorversicherer nach Ziffer 11.10 Nummer (1) einholen können. Im Übrigen können auch Sie selbst von uns während der Vertragsdauer und bei Beendigung des Vertrags Auskunft über den Schaden- verlauf erhalten. (2) Abgaben von Schadenverlauf nach Sonderersteinstufungen Unsere Auskunft bezieht sich nur auf den tatsächlichen Schadenverlauf. Sonderersteinstufungen - mit Ausnahme der Regelung nach Ziffer 11.1 Nummer (2) und (3) - werden nicht berücksichtigt. Sondereinstufungen aufgrund der Regelung nach Ziffer 11.1 Nummer (4) bis (7), werden so bestätigt, als wäre der Vertrag bei Beginn nach Ziffer 11.1 Nummer (2) eingestuft worden. Teil C - Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Seite 56 von 70 [Seite 57] Württembergische Versicherung AG 11.12 Tabellen zum SF-Klassen-System 1 Pkw (private und gewerbliche Nutzung) Einstufung in eine SF-Klasse und Beitragssätze Rückstufung im Schadenfall Kfz-Haftpflichtversicherung Vollkaskoversicherung Dauer des SF-Klasse Kfz-Haftpflicht- Vollkasko aus bei 1 bei 2 bei 3 aus bei 1 bei 2 bei 3 schadenfreien versicherung SF-Klasse Schaden Schäden Schäden SF-Klasse Schaden Schäden Schäden ununterbrochenen Verlaufs in Kalenderjahren Beitragssatz in % nach SF-Klasse nach SF-Klasse 50 und mehr SF 50 15 15 SF 50 26 10 2 SF 50 36 22 11 49 SF 49 16 16 SF 49 21 8 1 SF 49 31 18 9 48 SF 48 17 16 SF 48 21 8 1 SF 48 30 18 9 47 SF 47 17 17 SF 47 20 7 1 SF 47 30 17 8 46 SF 46 18 17 SF 46 20 7 1 SF 46 29 17 8 45 SF 45 18 17 SF 45 20 7 1 SF 45 28 16 7 44 SF 44 19 17 SF 44 19 7 1 SF 44 27 16 7 43 SF 43 19 18 SF 43 19 7 1 SF 43 27 15 7 42 SF 42 19 18 SF 42 18 6 1 SF 42 26 15 6 41 SF 41 19 18 SF 41 18 6 1 SF 41 25 14 6 40 SF 40 19 19 SF 40 17 6 ½ SF 40 25 14 6 39 SF 39 20 19 SF 39 17 6 ½ SF 39 24 13 5 38 SF 38 20 19 SF 38 17 6 ½ SF 38 23 13 5 37 SF 37 20 20 SF 37 16 5 ½ SF 37 23 12 5 36 SF 36 20 20 SF 36 16 5 ½ SF 36 22 12 4 35 SF 35 20 20 SF 35 15 5 ½ SF 35 21 11 4 34 SF 34 21 21 SF 34 15 5 ½ SF 34 21 11 4 33 SF 33 21 21 SF 33 14 5 ½ SF 33 20 10 3 32 SF 32 21 21 SF 32 14 4 ½ SF 32 19 10 3 31 SF 31 22 22 SF 31 14 4 ½ SF 31 19 9 3 30 SF 30 22 22 SF 30 13 4 ½ SF 30 18 9 2 29 SF 29 22 22 SF 29 13 4 ½ SF 29 17 8 2 28 SF 28 23 23 SF 28 12 3 ½ SF 28 17 8 2 27 SF 27 23 23 SF 27 12 3 ½ SF 27 16 7 1 26 SF 26 24 24 SF 26 11 3 ½ SF 26 15 7 1 25 SF 25 24 24 SF 25 11 3 ½ SF 25 14 6 ½ 24 SF 24 25 24 SF 24 10 2 0 SF 24 14 6 ½ 23 SF 23 25 25 SF 23 10 2 0 SF 23 13 5 ½ 22 SF 22 26 25 SF 22 9 2 0 SF 22 12 5 ½ 21 SF 21 26 26 SF 21 9 2 0 SF 21 12 4 ½ 20 SF 20 27 26 SF 20 8 1 0 SF 20 11 4 ½ 19 SF 19 27 26 SF 19 8 1 0 SF 19 10 3 0 18 SF 18 28 27 SF 18 7 1 0 SF 18 9 3 0 17 SF 17 29 27 SF 17 7 1 0 SF 17 9 2 0 16 SF 16 29 28 SF 16 6 1 0 SF 16 8 2 0 15 SF 15 30 28 SF 15 6 ½ 0 SF 15 7 1 0 14 SF 14 30 29 SF 14 5 ½ 0 SF 14 7 1 0 13 SF 13 31 29 SF 13 5 ½ M SF 13 6 ½ 0 12 SF 12 32 30 SF 12 4 ½ M SF 12 5 ½ 0 11 SF 11 33 30 SF 11 4 ½ M SF 11 4 ½ M 10 SF 10 34 31 SF 10 3 ½ M SF 10 4 ½ M 9 SF 9 35 31 SF 9 3 ½ M SF 9 3 0 M 8 SF 8 37 32 SF 8 2 0 M SF 8 2 0 M 7 SF 7 39 32 SF 7 2 0 M SF 7 2 0 M 6 SF 6 41 33 SF 6 1 0 M SF 6 1 0 M 5 SF 5 44 33 SF 5 1 0 M SF 5 ½ 0 M 4 SF 4 47 36 SF 4 ½ 0 M SF 4 ½ 0 M 3 SF 3 51 40 SF 3 ½ M M SF 3 ½ M M 2 SF 2 57 43 SF 2 ½ M M SF 2 0 M M 1 SF 1 64 47 SF 1 0 M M SF 1 0 M M SF ½ 72 53 SF ½ 0 M M SF ½ 0 M M 0 96 58 0 M M M 0 M M M M 122 67 M M M M M M M M Bei 4 und mehr Schäden wird Ihr Vertrag in die SF-Klasse M eingestuft. Teil C - Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Seite 57 von 70 [Seite 58] 12 Beitragsänderung aufgrund tariflicher Maßnahmen Inhalt dieses Abschnitts 12.1 Wann erfolgt eine Neukalkulation der Leistungsbausteine? 12.2 Wie teilen wir Ihnen die Neukalkulation mit? 12.3 Ihr Kündigungsrecht im Falle einer Beitragserhöhung 12.4 Ihr Kündigungsrecht im Falle einer Änderung der Tarifstruktur 12.5 Wie wirkt sich eine gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs im Leistungsbaustein Kfz-Haftpflichtversicherung auf den Beitrag aus? 12.6 Wie wirken sich das Lebensalter der Fahrer und die Erstzulassung des Fahrzeugs auf den Beitrag aus? 12.1 Wann erfolgt eine Neukalkulation der Leistungsbausteine? (1) Jährliche Neukalkulation des Beitrags Wir sind berechtigt, den Beitrag je Leistungsbaustein während der Vertragslaufzeit einmal im Kalenderjahr neu zu kalkulieren. Bei der Neukalkulation der Beiträge gelten nachfolgende Regelungen:  Wir wenden die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik an.  Wir fassen Versicherungsverträge, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammen.  Wir kalkulieren den Beitrag unter Berücksichtigung  des Schaden- und Kostenbedarfs in der Vergangenheit,  Ihres erwarteten Risikos,  des Verlaufs Ihrer Verträge sowie deren voraussichtlichen Entwicklung bis zum Ende des Kalenderjahres, welches dem Jahr der zuletzt erfolgten Neukalkulation folgt.  Wir sind berechtigt die statistischen Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. und die Ermitt- lungen des unabhängigen Treuhänders zu den Typ- und Regionalklassen bei der Neukalkulation zu berücksichtigen. Soweit wir von einer Möglichkeit, den Beitrag zu erhöhen, keinen Gebrauch machen, können wir entsprechend ungenutzte Anpassungen jeweils vortragen und bei einer späteren Neufestsetzung des Beitrags berücksichtigen. (2) Auswirkungen auf den Beitrag? Ergibt diese Neukalkulation einen anderen Beitrag als den bisherigen, haben wir das Recht, den Beitrag in diesem Umfang zu ändern. (3) Wirksamwerden der Neukalkulation Der neu kalkulierte Beitrag wird ab Beginn des nächsten Vertragsverlängerungszeitraumes wirksam. 12.2 Wie teilen wir Ihnen die Neukalkulation mit? Erhöhen wir infolge der Neukalkulation nach Ziffer 12.1 den Beitrag, sind wir verpflichtet, Ihnen den neuen Beitrag spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung in Textform mitzuteilen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht nach Ziffer 12.3 hinzuweisen. 12.3 Ihr Kündigungsrecht im Falle einer Beitragserhöhung Erhöhen wir aufgrund unseres Beitragsanpassungsrechts nach Ziffer 12.1 den Beitrag, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Beitragserhöhung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam geworden wäre. Hinweis: Wir teilen Ihnen das Kündigungsrecht auch dann mit, wenn der neue Beitrag aufgrund des Schadenfreiheitsrabattes oder sonstiger Tarifmerkmale geringer ausfällt als Ihr bisher bezahlter Beitrag. 12.4 Ihr Kündigungsrecht bei einer Änderung der Tarifstruktur Wir sind berechtigt, die Bestimmungen für SF-Klassen, Regionalklassen, Typklassen, jährliche Fahrleistung, sowie die Faktoren für ein- zelne oder für alle im Tarif vorgesehenen Risikomerkmale zu ändern, Risikomerkmale ersatzlos aufzuheben oder durch neue zu ergänzen oder zu ersetzen. Wir sind berechtigt, von einem unabhängigen Treuhänder bestätigen zu lassen, dass die geänderten Bestimmungen den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik entsprechen und ein angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und Risiko gewährleisten. Unsere Änderungen der Tarifstruktur werden mit Beginn des nächsten Vertragsver- längerungszeitraumes wirksam. Wir sind verpflichtet, Ihnen die Änderung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden in Textform mitzuteilen und Sie auf Ihr Kündigungsrecht hinzuweisen. Ändern wir unsere Tarifstruktur, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung der Änderung kündigen. Die Kündigung ist sofort wirksam, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Änderung. Dies gilt auch dann, wenn die Änderung keine Beitragserhöhung bewirkt. Betreffen die Änderungen die Kfz-Haftpflichtversicherung oder die Kaskoversicherung, können Sie durch ausdrückliche Erklärung die Kündigung auch auf die übrigen Leistungsbausteine erstrecken. 12.5 Wie wirkt sich eine gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs im Leistungsbaustein Kfz-Haftpflichtversicherung auf den Beitrag aus? In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind wir berechtigt, den Beitrag zu erhöhen, sobald wir aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer EU-Richtlinie dazu verpflichtet werden, den Leistungsumfang oder die Versicherungssummen zu erhöhen. Teil C - Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Seite 58 von 70 [Seite 59] Württembergische Versicherung AG 12.6 Wie wirken sich das Lebensalter der Fahrer und die Erstzulassung des Fahrzeugs auf den Beitrag aus? Wir sind berechtigt, den Beitrag entsprechend den bei Vertragsbeginn vereinbarten Faktoren zur Beitragsberechnung anzupassen, wenn sich die nachfolgenden Risikomerkmale durch Zeitablauf verändern: a. Das Lebensalter (Geburtsjahr) der vertraglich festgelegten Fahrer (bei privat genutzten Pkw). b. Das Fahrzeugalter (Erstzulassung) des versicherten Fahrzeugs. Die Änderungen werden mit Beginn des nächsten Vertragsverlängerungszeitraumes wirksam. In diesem Fall haben Sie kein Kündigungs- recht. 13 Beitragsänderung aufgrund eines bei Ihnen eingetretenen Umstands Inhalt dieses Abschnitts 13.1 Wie kann sich Ihr Beitrag aufgrund der Regelungen zum SF-Klassen-System ändern? 13.2 Wie wirkt sich eine Änderung bei den Merkmalen zur Beitragsberechnung nach Anhang 1 aus? 13.3 Was müssen Sie uns zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung nach Anhang 1 mitteilen? 13.4 Was müssen Sie uns bei einer Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs mitteilen? 13.5 Was müssen Sie beachten, wenn die tatsächliche von der angegebenen Jahresfahrleistung abweicht? 13.1 Wie kann sich Ihr Beitrag aufgrund der Regelungen zum SF-Klassen-System ändern? Ihr Beitrag kann sich aufgrund der Regelungen zum SF-Klassen-System nach Ziffer 11 ändern. 13.2 Wie wirkt sich eine Änderung bei den Merkmalen zur Beitragsberechnung nach Anhang 1 aus? (1) Welche Änderungen werden berücksichtigt? Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungsschein aufgeführtes Merkmal zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 1, berechnen wir den Beitrag neu. Dies kann zu einer Beitragssenkung oder zu einer Beitragserhöhung führen. (2) Auswirkung auf den Beitrag? Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, an dem wir von der Änderung Kenntnis erlangen. Bei einer Änderung von Merkmalen zur Beitragsberechnung durch Zeitablauf (zum Beispiel Fahrzeugalter) gilt der neue Beitrag ab Beginn des nächsten Vertragsverlängerungszeitraums. Wechselt der Halter seinen Wohnort und wird dadurch das Fahrzeug einer anderen Re- gionalklasse zugeordnet, richtet sich der Beitrag ab der Ummeldung bei der Zulassungsstelle nach der neuen Regionalklasse. 13.3 Was müssen Sie uns zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung nach Anhang 1 mitteilen? (1) Anzeige von Änderungen Die Änderung eines im Versicherungsschein aufgeführten Merkmals zur Beitragsberechnung gemäß Anhang 1 müssen Sie uns unverzüglich anzeigen. Dies gilt nicht für Merkmale zur Beitragsberechnung, die sich durch Zeitablauf (zum Beispiel Fahrzeugalter) än- dern. (2) Überprüfung der Merkmale zur Beitragsberechnung Wir sind berechtigt zu überprüfen, ob die bei Ihrem Vertrag berücksichtigten Merkmale zur Beitragsberechnung zutreffen. Auf Anforderung haben Sie uns entsprechende Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen. (3) Folgen von unzutreffenden Angaben Haben Sie unzutreffende Angaben zu Merkmalen zur Beitragsberechnung gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, gilt: Wir sind berechtigt den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Vertragsverlängerungs- zeitraums, frühestens jedoch ab Vertragsbeginn, nach den tatsächlich vorliegenden Gegebenheiten zu berechnen. Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berech- net worden, gilt: Zusätzlich zur Beitragserhöhung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR zu zahlen. Wir verzichten in diesem Fall auf unsere gesetzlichen Rechte aus der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung und auf Kündigung wegen Gefahrerhöhung. Die Vertragsstrafe gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Mitteilungspflicht nicht vorsätzlich verletzt haben. (4) Folgen von Nichtangaben oder fehlenden Nachweisen Wenn Sie unserer Aufforderung, Bestätigungen oder Nachweise vorzulegen, schuldhaft nicht nachkommen, gilt: Wir sind berechtigt den Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Vertragsverlängerungszeitraums, frühestens jedoch ab Vertragsbeginn, nach den für Sie ungünstigsten Annahmen zu berechnen. Voraussetzung hierfür ist:  Wir haben Sie in Textform auf den dann zu zahlenden Beitrag und die dabei zugrunde gelegten Annahmen hingewiesen.  Wir haben Ihnen eine Antwortfrist von vier Wochen gesetzt.  Sie haben auch innerhalb der Antwortfrist die zur Überprüfung angeforderten Bestätigungen oder Nachweise nicht nachgereicht. Erbringen Sie die Bestätigung oder den Nachweis erst nach bereits erfolgter Neuberechnung, berichtigen wir ab dem Tag Ihrer Meldung. Teil C - Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Seite 59 von 70 [Seite 60] 13.4 Was müssen Sie uns bei einer Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs mitteilen? (1) Anzeige von Änderungen Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art und Verwendung des Fahrzeugs, müssen Sie uns dies anzeigen (Teil B, Ziffer 6.1). Ergeben die Zulassungsbescheinigung, andere amtliche Urkunden oder Ihre Angaben hinsichtlich der Verwendung des Fahrzeugs mehrere Möglichkeiten oder wird das Fahrzeug zu mehreren Verwendungszwecken gebraucht, richtet sich der Beitrag nach dem höher einzuordnenden Wagnis. Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist. (2) Kündigungsrecht Ändert sich die Art und Verwendung des Fahrzeugs können wir den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Können Sie nachweisen, dass die Änderung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht, wird die Kündigung nach Ablauf von einem Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam. (3) Auswirkung auf den Beitrag Verzichten wir auf unser Kündigungsrecht, können wir bei einer Änderung der im Versicherungsschein ausgewiesene Art und Verwendung des Fahrzeugs den Beitrag anpassen. Der neue Beitrag gilt ab dem Tag der Änderung. (4) Prämienanpassung, Beitragserhöhung und Ihr Kündigungsrecht Erhöhen wir die Prämie als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Absicherung der höheren Gefahr aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen. Wir haben Sie in unserer Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen. 13.5 Was müssen Sie beachten, wenn die tatsächliche von der angegebenen Jahresfahrleistung abweicht? Weicht die tatsächliche Jahresfahrleistung von der von Ihnen angegebenen Jahresfahrleistung ab, passen wir den Beitrag so an, wie dies unserem Tarif für die tatsächliche Jahresfahrleistung entspricht. Die Jahresfahrleistung und der aktuelle Kilometerstand werden durch eine Abfrage ermittelt. Während der Vertragslaufzeit kann die an- gegebene Jahresfahrleistung überprüft werden. Wir betrachten dabei den Zeitraum zwischen dem aktuellen und dem letztmalig uns an- gegebenen Kilometerstand. Angefangene Monate werden dabei wie volle Monate behandelt. Die im Betrachtungszeitraum ermittelte Fahrleistung setzen wir hierbei ins Verhältnis zur vereinbarten Jahresfahrleistung. Liegt die für den betreffenden Zeitraum ermittelte Fahrleistung über oder unter der vereinbarten Jahresfahrleistung, wird die jährliche Fahrleistung neu festgelegt und der Beitrag abweichend von Ziffer 13.2 Nummer (2) rückwirkend ab Beginn des laufenden Vertragsver- längerungszeitraums, in dem sich die Jahresfahrleistung geändert hat, neu berechnet. Unsere Neuberechnung kann zu einer Beitrags- senkung oder zu einer Beitragserhöhung führen. 14 Meinungsverschiedenheiten und zuständiges Gericht Inhalt dieses Abschnitts 14.1 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? 14.2 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden? 14.1 An wen können Sie sich wenden, wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind? (1) Versicherungsombudsmann Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden: Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Website: www.versicherungsombudsmann.de Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Sofern Sie als Verbraucher den Versicherungsvertrag auf elektronischem Wege (zum Beispiel über eine Website oder via E-Mail) ge- schlossen haben, können Sie für Ihre Beschwerde auch die von der Europäischen Kommission eingerichtete Online-Streitbeilegungs- plattform (Website: ec.europa.eu/consumers/odr/) nutzen. Ihre Beschwerde wird von dort an den Versicherungsombudsmann e.V. wei- tergeleitet. (2) Versicherungsaufsicht Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn E-Mail: poststelle@bafin.de Telefon: 0228 4108- 0 Telefax: 0228 4108-1550. Teil C - Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Seite 60 von 70 [Seite 61] Württembergische Versicherung AG Bitte beachten Sie, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann. (3) Rechtsweg Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Hinweis: Bei Meinungsverschiedenheiten zur Schadenhöhe in der Kaskoversicherung können Sie auch das Sachverständigenverfah- ren nach Teil A.2, Ziffer 4.1 nutzen. 14.2 Wo können Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden? (1) Zuständiges Gericht für Ihre Klagen Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie insbesondere bei folgenden Gerichten geltend machen:  Dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist.  Dem Gericht, das für unseren Geschäftssitz oder für die Sie betreuende Niederlassung örtlich zuständig ist. (2) Zuständiges Gericht für unsere Klagen Wir können Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich bei folgenden Gerichten geltend machen:  Dem Gericht, das für Ihren Wohnsitz örtlich zuständig ist.  Dem Gericht des Ortes, an dem sich der Sitz oder die Niederlassung Ihres Betriebs befindet, wenn Sie den Versicherungsvertrag für Ihren Geschäfts- oder Gewerbebetrieb abgeschlossen haben. (3) Zuständiges Gericht für Klagen, wenn Sie Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt haben Für den Fall, dass Sie Ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder außerhalb Deutschlands verlegt haben oder Ihr Wohnsitz, Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gilt abweichend der Regelung nach Ziffer 14.2 Nummer (2) das Gericht als vereinbart, das für unseren Geschäftssitz zuständig ist. 15 Deutsches Recht 15.1 Welches Recht gilt für Ihren Vertrag? Für Ihren Vertrag gilt deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch. 16 Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertrags- parteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesre- publik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Teil C - Allgemeine Regelungen für alle Bausteine Seite 61 von 70 [Seite 62] Anhang 1 – Merkmale zur Beitragsrechnung Hinweis: Merkmale zur Beitragsberechnung sind Umstände, die wir von Ihnen erfragen und dann mit Ihnen im Versicherungsvertrag vereinbaren. Sie dienen der Berechnung des Beitrags in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Kaskoversicherung. Ändert sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungsschein aufgeführtes Merkmal, müssen Sie uns dies mitteilen, damit wir den Beitrag neu berechnen können. Fehlen bei Vertragsschluss Angaben, wird der Beitrag nach den für Sie ungünstigsten Annahmen berechnet. Bitte beachten Sie die vollständige Regelung zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung in Teil C, Ziffer 13. Übersicht über die Merkmale zur Beitragsberechnung gültig für Personenkraftwagen in privater gewerblicher Nutzung Nutzung 1.1 Private/gewerbliche Fahrzeugnutzung   1.2 Fahrerkreis und Fahreralter  1.3 Fahrerkreis Geschäftsführer  1.4 Fahren nach der Begleitphase des begleiteten Fahrens  1.5 Lebensalter des Versicherungsnehmers  1.6 Fahrzeugnutzung/Berufsgruppe (Tarifgruppe/Branche) (1) Agrarier und Landwirte   (2) Beamte und Richter  (3) Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst  (4) Kurier- und Postdienst/Warenauslieferung  (5) Vertretung/Handelsvertretung  (6) Handwerksbetrieb und/oder Kundendienst  (7) Freiberufliche Tätigkeit  (8) Sonstige Branchen/Tätigkeit, Nicht Erwerbstätige   1.7 Garage/Carport  1.8 Fahrzeugalter   1.9 Fahrzeughalter   1.10 Lastschriftverfahren   1.12 Oldtimer-/Youngtimerkunde  1.14 Bonuskunde   1.15 Inhaber Schadenfreiheitsrabatt   1.16 Jahresfahrleistung   1.17 Motorleistung (Kilowatt)   1.18 Wohnort des Fahrzeughalters   1.19 Art des Kfz-Kennzeichen (Nummernschild)   1.20 Finanzierungsart   1.21 Kasko Anbindung   1.22 Rabatt-Schutz   Individuelle Merkmale zur Beitragsberechnung 1.1 Private/gewerbliche Fahrzeugnutzung Die Beiträge richten sich danach, ob eine gewerbliche oder private Nutzung des Fahrzeuges vorliegt. Eine gewerbliche Nutzung liegt vor, wenn der Versicherungsvertrag für eine juristische (zum Beispiel Gewerbe, Verein, Stiftung) oder für eine unternehmerisch tätige natürli- che Person bzw. Personengemeinschaft (zum Beispiel Einzelkaufmann, GbR, OHG) abgeschlossen wird und die Aufwendungen für das versicherte Fahrzeug als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Private Nutzung liegt vor, wenn die Voraussetzungen einer gewerblichen Nutzung nach Satz 2 nicht vorliegen. Hinweis: Eine Fahrzeugweitergabe an Dritte gegen Entgelt/Carsharing ist eine Änderung des Verwendungszwecks und stellt grund- sätzlich eine Gefahrerhöhung dar, die uns anzuzeigen ist. 1.2 Fahrerkreis und Fahreralter Die Beiträge richten sich danach, ob das versicherte Fahrzeug  nur von Ihnen (Einzelfahrer);  von Ihnen und Ihrem Partner*;  von Ihnen, Ihrem Partner* und sonstigen Fahrern gefahren wird. *Partner ist Ihr Ehegatte, Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihr Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft (Übereinstimmung eines amtlich gemeldeten Wohnsitzes erforderlich). Anhang 1 - Merkmale zur Beitragsberechnung Seite 62 von 70 [Seite 63] Württembergische Versicherung AG Ändert sich der Kreis der berechtigten Fahrer und/oder das von Ihnen benannte Geburtsjahr des jüngsten und/oder ältesten Fahrers, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen. Bei der Angabe des Geburtsjahres des jüngsten Fahrers müssen Fahrer nicht berücksichtigt werden, die sich in der Phase des begleiteten Fahrens befinden. Nach Ende der Begleitphase ist - sofern der betreffende Fahrer weiterhin zu den berechtigten Fahrern des Pkw gehören soll - das Geburtsjahr des jüngsten Fahrers anzupassen. Die Angaben zum Geburtsjahr des jüngsten sowie des ältesten berechtigten Fahrers sind nicht erforderlich, wenn Sie das Alter der berechtigten Fahrer nicht einschrän- ken möchten. Die Meldepflicht entfällt, wenn es sich um Fahrten eines Kaufinteressenten, eines Hotelangestellten im Dienst, eine Probefahrt einer Werkstatt anlässlich einer Reparatur oder um eine Fahrt anlässlich einer Notsituation handelt. Eine Notsituation ist zum Beispiel nicht gegeben, wenn der Fahrer die Fahrt aufgrund Alkoholkonsum nicht fortsetzen bzw. vornehmen kann. Wird das Fahrzeug von einer Person gefahren, die das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein: a. Der 17-jährige Fahrer muss nachweislich im Besitz einer Fahrerlaubnis für begleitetes Fahren nach § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sein. b. Das versicherte Fahrzeug darf nur in Begleitung einer der namentlich in der Prüfbescheinigung genannten Begleitperson geführt werden, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor. Außerdem darf der 17-jährige Fahrer das Fahrzeug nicht führen, wenn die Begleitperson durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel ihre Aufgabe nicht wahrnehmen kann. 1.3 Fahrerkreis Geschäftsführer Ist der Versicherungsvertrag für eine juristische (zum Beispiel Gewerbe, Verein, Stiftung) oder für eine unternehmerisch tätige natürliche Person bzw. Personengemeinschaft (zum Beispiel Einzelkaufmann, GbR, OHG) abgeschlossen, bestätigen Sie uns bei Vertragsschluss, dass das versicherte Fahrzeug nur von einem Geschäftsführer und/oder dessen Partner* gefahren wird. *Partner des Geschäftsführers ist dessen Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder der Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft (Übereinstimmung eines amtlich gemeldeten Wohnsitzes erforderlich). Ändern sich die von Ihnen benannten Fahrer, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen. Die Meldepflicht entfällt, wenn es sich um Fahrten eines Kaufinteressenten, eines Hotelangestellten im Dienst, eine Probefahrt einer Werkstatt anlässlich einer Reparatur oder um eine Fahrt anlässlich einer Notsituation handelt. Eine Notsituation ist zum Beispiel nicht gegeben, wenn der Fahrer die Fahrt aufgrund Alkoholkonsum nicht fortsetzen bzw. vornehmen kann. 1.4 Fahren nach der Begleitphase (BF17) Sie bestätigen uns, dass der jüngste Fahrer seine Fahrerlaubnis nach § 48 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nachweislich vor Vollendung des 18.Lebensjahres erworben hat. 1.5 Lebensalter des Versicherungsnehmers Sie bestätigen uns bei Vertragsschluss das im Versicherungsschein ausgewiesene Geburtsdatum 1.6 Fahrzeugnutzung/Berufsgruppe (Tarifgruppe/Branche) a. Private Nutzung: Bei einer privaten Fahrzeugnutzung erfüllen Sie die Voraussetzungen der von Ihnen genannten und im Versicherungsschein aus- gewiesenen Berufsgruppe. b. Gewerbliche Nutzung: Bei einer gewerblichen Fahrzeugnutzung kommt das versicherte Fahrzeug ausschließlich im Rahmen des von Ihnen genannten und im Versicherungsschein ausgewiesenen Verwendungszwecks zum Einsatz. Wird das Fahrzeug zu mehreren Tätigkeiten gebraucht, erfolgt die Zuordnung nach dem höher einzuordnenden Verwendungszweck. Für Ihren Vertrag ist in Abhängigkeit einer privaten oder gewerblichen Fahrzeugnutzung eine Zuordnung in nachfolgenden Nutzungsar- ten/Berufsgruppe möglich: (1) Agrarier und Landwirte Zur Berufsgruppe Agrarier, Landwirte, Gartenbaubetriebe gehören: a. Landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 123 Absatz 1 Nr.1 Sozialgesetzbuch VII, die Mitglieder einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder der Gartenbauberufsgenossenschaft sind. Betriebe der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft müs- sen eine Mindestgröße von ½ ha haben, Betriebe der Gartenbauberufsgenossenschaft eine Mindestgröße von 2 ha. Die Betriebe müssen von Ihnen selbst bewirtschaftet werden; b. ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, wenn sie die Voraussetzungen nach 1 a unmittelbar vor Übergabe des Betriebes erfüllt haben und nicht anderweitig erwerbstätig sind; c. Personen, die selbstständig bzw. als freie Mitarbeiter oder als Angestellte bzw. als Arbeiter mindestens 50% ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit (Erwerbstätigkeit) in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft verbringen. Zur Landwirtschaft gehört zum Beispiel der Pflanzenbau (Freiland und Gärtnerei), die Tierzucht, die Jagd, die Fischerei, die Fischzucht, die Landschaftspflege. Anhang 1 - Merkmale zur Beitragsberechnung Seite 63 von 70 [Seite 64] (2) Beamte und Richter Zum öffentlichen Dienst bzw. zur Berufsgruppe Beamte und Richter gehören: a. Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts; b. juristische Personen des Privatrechts, wenn sie im Hauptzweck Aufgaben wahrnehmen, die sonst der öffentlichen Hand obliegen würden, und wenn  an ihrem Grundkapital juristische Personen des deutschen öffentlichen Rechts mit mindestens 50% beteiligt sind oder  sie Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten zu mehr als der Hälfte ihrer Haushaltsmittel erhalten (§ 23 Bundeshaushaltsord- nung oder die entsprechenden haushaltsrechtlichen Vorschriften der Länder); c. mildtätige und kirchliche Einrichtungen (§§ 53, 54 Abgabenordnung); d. als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen (§ 52 Abgabenordnung), die im Hauptzweck der Gesundheitspflege und Fürsorge, der Jugend- und Altenpflege dienen oder die im Hauptzweck durch Förderung der Wissenschaft, Kunst und Religion, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung dem allgemeinen Besten auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet nutzen; e. Selbsthilfeeinrichtungen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes; f. Beamte, Richter und Beamte auf Zeit der unter (2) a. bis e. genannten juristischen Personen und Einrichtungen, sofern ihre nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese mindestens 50% ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit (Erwerbstä- tigkeit) beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt werden. Ferner Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit der Bun- deswehr, nicht aber freiwillige Helfer; g. Beamte und Richter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen; für sie gilt das Gleiche, wie für die nach (2) f. genannten Beamten, Richter und Beamte auf Zeit; h. Pensionäre und beurlaubte Beamte und Richter, wenn sie die Voraussetzungen von (2) f. oder g. unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und bei Vertragsbeginn nicht anderweitig erwerbstätig sind. (3) Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst Zur Berufsgruppe Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst gehören: a. Angestellte und Arbeiter der unter (2) a. bis e. genannten juristischen Personen und Einrichtungen, sowie Personen, die dort in einem anerkannten Ausbildungsverhältnis stehen, sofern ihre nicht selbstständige und der Lohnsteuer unterliegende Tätigkeit für diese min- destens 50% ihrer durchschnittlichen Arbeitszeit (Erwerbstätigkeit) beansprucht und sofern sie von ihnen besoldet oder entlohnt wer- den; b. Angestellte und Arbeiter überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen; für sie gilt das Gleiche, wie für die nach (3) a. ge- nannten Angestellten und Arbeiter; c. Pensionäre, Rentner und beurlaubte Angestellte und Arbeiter, wenn sie die Voraussetzungen von (3) a. oder b. unmittelbar vor ihrem Eintritt in den Ruhestand bzw. vor ihrer Beurlaubung erfüllt haben und bei Vertragsbeginn nicht anderweitig erwerbstätig sind. Ange- stellte und Arbeiter juristischer Personen des Privatrechts, die ursprünglich die Voraussetzungen unter (2) b. erfüllt haben, jedoch wegen zwischenzeitlich erfolgter Privatisierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand die Voraussetzungen unter (2) b. bei Vertragsbe- ginn nicht mehr erfüllen, gehören nicht zur Berufsgruppe Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst. (4) Kurier- und Postdienst/Warenauslieferung Überwiegende Fahrzeugnutzung im Kurier- bzw. Postdienst und/oder zur Warenauslieferung Kurier- bzw. Postdienst ist die entgeltliche und unentgeltliche Beförderung und Auslieferung von Paketen, Päckchen und Briefen für Dritte. Warenauslieferung ist die entgeltliche und unentgeltliche Beförderung und Auslieferung von Waren, die nicht Eigentum des Transportunternehmens sind. (5) Vertretung/Handelsvertretung Vertretung/Handelsvertretung ist die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit  im Rahmen des § 84 Abs.1 HGB (Vermittlung oder Abschluss von Geschäften als Handelsvertreter) oder  im Rahmen des § 93 HGB (Vermittlung von Verträgen über Anschaffung oder Veräußerung von Waren, Wertpapieren, Dienstleistun- gen u.a. als Handelsmakler). (6) Handwerksbetrieb und/oder Kundendienst Handwerksbetrieb und/oder Kundendienst ist die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (§ 1 Absatz 2 Handwerksordnung) vor Ort durch eigenes - im Krankheitsfall bis zu 4 Wochen auch durch fremdes - Personal des Unternehmens. Hierzu gehört auch die Beförderung eigener handwerklicher Produkte sowie die Beförderung von Gegenständen oder Waren, die zum Wesen oder zum Angebot des jeweiligen Handwerksbetriebs gehören, soweit die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen handwerklicher Tätigkeiten darstellt. Zum Kundendienst gehören auch sonstige Kundendienst-Tätigkeiten, die nicht in Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerksbe- triebs erbracht werden. (7) Freiberufliche Tätigkeit Freiberufliche Tätigkeit ist die Ausübung einer Berufstätigkeit im Sinne von § 18 Absatz 1 Ziffer 1 Einkommenssteuergesetz (EstG) (auch in leitender und eigenverantwortlicher Position mit Hilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte). (8) Sonstige Branchen/Tätigkeit, Nicht Erwerbstätige Ist jede andere, in Nummer (1) bis (7) nicht genannte Verwendung/Berufsgruppe. Anhang 1 - Merkmale zur Beitragsberechnung Seite 64 von 70 [Seite 65] Württembergische Versicherung AG 1.7 Garage/Carport Sie bestätigen uns bei Vertragsschluss, dass während der Vertragsdauer das versicherte Fahrzeug, soweit es in dieser Zeit nicht genutzt wird, nachts in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 6.00 Uhr wie folgt abgestellt wird:  Auf einem überdachten Stellplatz (Carport).  In einem verschließbaren Gebäude (Haus, Garage, Scheune, Halle), dessen baulicher Zustand entsprechenden feuerschutzrechtli- chen Anforderungen genügt. Diese Regelung gilt nicht, wenn das Fahrzeug zum Beispiel während einer Dienstreise oder einer Urlaubsabwesenheit nicht in einer Garage o.ä. abgestellt werden kann. 1.8 Fahrzeugalter Die Beiträge richten sich nach dem Fahrzeugalter des versicherten Fahrzeugs. Sie bestätigen uns bei Vertragsbeginn:  Das Datum der erstmaligen Zulassung des versicherten Fahrzeugs auf den Fahrzeughalter (Fahrzeugalter bei Erwerb).  Dass das im Versicherungsschein genannte Erstzulassungsdatum den Angaben in der Zulassungsbescheinigung entspricht. 1.9 Fahrzeughalter Das versicherte Fahrzeug ist nicht auf Sie, sondern wie folgt zugelassen: a. auf Ihren Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner oder Ihren Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft.; b. auf ein Kind oder ein Elternteil von Ihnen; c. auf den Sicherungsgeber (beispielsweise bei finanzierten Fahrzeugen); d. auf einen Werksangehörigen eines Automobilherstellers, -händlers oder -importeurs, soweit das Fahrzeug nicht geleast ist; e. auf das Autohaus, welches das versicherte Fahrzeug Ihnen als Neufahrzeug verleast oder verkauft hat; f. auf Ihr Unternehmen, auf einen Inhaber/Gesellschafter Ihres Unternehmens, auf einen Ihrer Geschäftsführer oder auf eine Ihrer Toch- terfirmen; g. auf ein Familienmitglied der Inhaber-Familie; h. auf einen sonstigen Halter. 1.10 Lastschriftverfahren Sie stimmen für die Dauer des Vertrages zu, dass wir zum vereinbarten Fälligkeitstermin die im Versicherungsschein oder in der Beitrags- rechnung genannten Beiträge im Wege des Lastschrifteinzugs von einem Bankkonto einziehen können, das Sie uns benannt haben. Für die Vertragsdauer sichern Sie ausreichende Deckung auf diesem Konto zu. 1.11 Oldtimer-/Youngtimerkunde Sie bestätigen uns bei Vertragsschluss, dass bei uns für Sie oder Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, Ihren Lebens- partner in häuslicher Gemeinschaft . oder Ihrem Unternehmen ein weiteres Fahrzeug in unserem Spezialtarif für Oldtimer/Youngtimer versichert ist. 1.12 Bonuskunde Wenn zu Vertragsbeginn zwischen Ihnen, Ihrem Ehepartner, Ihrem eingetragenen Lebenspartner, Ihrem Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft oder Ihrem Unternehmen als Versicherungsnehmer und uns mindestens zwei weitere Verträge bestehen, sind Sie bonus- berechtigt. Jeder dieser Verträge kann wahlweise  eine Kfz-Haftpflichtversicherung für ein weiteres Fahrzeug (ausgenommen Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen)  eine private Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Wohngebäude oder Hausratversicherung  oder eine gewerbliche Unfall-, Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Gebäude-, Inhalts-, Transport-, Ertragsausfall/BU- oder Technische Versi- cherung beinhalten. Bestehen diese Verträge zu Vertragsbeginn noch nicht und werden diese nicht spätestens innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen, sind wir berechtigt, das Merkmal „Bonuskunde“ ab Vertragsbeginn auszuschließen und den Beitrag entsprechend anzupassen. Entfallen diese Verträge nach Vertragsbeginn ganz oder teilweise, sind wir berechtigt, das Merkmal zum Beginn des folgenden Versicherungsjahres auszuschließen und den Beitrag entsprechend anzupassen. 1.13 Inhaber Schadenfreiheitsrabatt Sie bestätigen uns, dass die im Versicherungsschein benannte Person Inhaber des dort benannten Schadenfreiheitsrabatts ist und Sie diesen Rabatt nutzen dürfen. 1.14 Jahresfahrleistung Die Beiträge richten sich nach der von Ihnen anzugebenden jährlichen Fahrleistung des versicherten Pkw. Hinweis: Die Jahresfahrleistung ergibt sich aus den im gesamten Kalenderjahr gefahrenen Kilometern. 1.15 Motorleistung (Kilowatt) Die Beiträge richten sich nach der im Versicherungsschein ausgewiesenen Motorleistung in kW. Anhang 1 - Merkmale zur Beitragsberechnung Seite 65 von 70 [Seite 66] 1.16 Wohnort des Fahrzeughalters Ihr Fahrzeug wird entsprechend des für den Wohnsitz des Fahrzeughalters jeweils gültigen Kreisgemeindeschlüssels einer Regional- klasse zugeordnet. Maßgeblich ist ausschließlich die Wohnsitz-Postleitzahl des Halters, den uns die Zulassungsbehörde zu Ihrem Fahr- zeug mitteilt. Wechselt der Halter seinen Wohn- oder Firmensitz wird Ihr Fahrzeug ab der Ummeldung bei der Zulassungsbehörde der neuen Regionalklasse zugeordnet. 1.17 Art des Kfz-Kennzeichen (Nummernschild) Das Fahrzeug ist mit einem der nachfolgend aufgeführten und im Versicherungsschein ausgewiesenen Kfz-Kennzeichenart zugelassen:  Euro-Kennzeichen (Kennzeichen mit schwarzer Beschriftung),  Oldtimerkennzeichen,  Kennzeichen für Elektrofahrzeuge,  Wechselkennzeichen,  Saisonkennzeichen,  Kurzzeitkennzeichen,  Grüne Kennzeichen,  Ausfuhrkennzeichen. 1.18 Finanzierungsart Sie bestätigen uns bei Vertragsschluss, dass das versicherte Fahrzeug mit einer der nachfolgend aufgeführten und im Versicherungs- schein ausgewiesenen Finanzierungsart erworben wurde:  Eigenfinanzierung  Fremdfinanzierung (Kredit)  Leasing. 1.19 Kasko-Anbindung Der Beitrag in der Kfz-Haftpflichtversicherung richtet sich nach dem für das versicherte Fahrzeug vereinbarten Versicherungsschutz in der Teil- oder Vollkaskoversicherung. Wird ein Kaskovertrag während der Vertragsdauer ein- oder ausgeschlossen, kann sich der Beitrag in der Kfz-Haftpflichtversicherung ändern. 1.20 Rabatt-Schutz Der Beitrag für den Rabatt-Schutz richtet sich nach der SF-Klasse des tatsächlichen Schadenverlaufes. Ist der Vertrag während eines Kalenderjahres nicht schadenfrei verlaufen und wird der tatsächliche Schadenverlauf nach der jeweiligen Tabelle in Teil C Ziffer 11. 12 in eine SF-Klasse unter SF 4 zurückgestuft, sind wir berechtigt, den Beitrag für den Rabatt-Schutz zu erhöhen. Erläuterung der Art und Verwendung von Fahrzeugen Hier erläutern wir Ihnen die einzelnen Fahrzeuge in Ihrer Art und Verwendung. Möglicherweise sind nicht alle Fahrzeugarten in Ihren Versicherungsbedingungen enthalten. Das Fahrzeug darf nur zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zweck verwendet werden. Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art oder Verwendung des Fahrzeugs, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Bitte beachten Sie hierzu die Regelun- gen in Teil B, Ziffer 2.1, Nummer (1). Begriffsbestimmung für die Art und Verwendung von Fahrzeugen Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Davon ausgenom- men sind Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeuge. Mietwagen und Taxi Mietwagen und Taxen sind Kraftfahrzeuge, die der gewerblichen Personenbeförderung dienen und nach ihrer Bauart bzw. Ausstattung zur Beförderung von bis zu neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind.  Mietwagen Entgegen dem allgemeinen Sprachgebrauch gilt als Mietwagen ein Kraftfahrzeug, das gewerblich mit Stellung eines Fahrers vermietet wird. Ein Fahrzeug, das ohne Fahrer vermietet wird, ist ein Selbstfahrervermietfahrzeug. Mietwagen sind Fahrzeuge, mit denen der Unternehmer entsprechend § 49 Absatz 4 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) aus- schließlich am Betriebssitz oder in seiner Wohnung entgegengenommene Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt (Personenbeförderung mit Taxen ausgenommen).  Taxi Taxen sind Kraftfahrzeuge, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er - auch am Betriebs- sitz oder während der Fahrt entgegengenommene - Beförderungsaufträge zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt (§ 47 Absatz 1 PBefG). Selbstfahrervermietfahrzeug Selbstfahrervermietfahrzeuge werden im allgemeinen Sprachgebrauch als Mietwagen bezeichnet. Es handelt sich um Kraftfahrzeuge und Anhänger bzw. Auflieger, die gewerbsmäßig ohne Fahrer vermietet und entsprechend zugelassen sind oder genutzt werden. Händlerfahrzeug Händlerfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die als Selbstfahrervermietfahrzeuge auf den Fahrzeughersteller oder auf den Firmensitz des Autohauses oder des Motorradhändlers zugelassen sind. Sie werden überwiegend in den Verkaufsräumen bzw. auf dem Firmengelände des Händlers zu Demonstrationszwecken genutzt. Gelegentlich kommen sie auch auf Probefahrten im öffentlichen Straßenverkehr zum Einsatz. Ausnahmsweise werden sie gewerbsmäßig ohne Fahrer vermietet. Anhang 1 - Merkmale zur Beitragsberechnung Seite 66 von 70 Erläuterung der Art und Verwendung von Fahrzeugen [Seite 67] Württembergische Versicherung AG Leasingfahrzeug Leasingfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die gewerbsmäßig ohne Fahrer vermietet bzw. verleast werden und auf den Leasingnehmer zu- gelassen sind oder bei Zulassung auf den Leasinggeber dem Leasingnehmer durch Vertrag mindestens 6 Monate überlassen werden. Kraftrad Kraftrad ist die amtliche Bezeichnung für ein Motorrad. Als Krafträder gelten zweirädrige Motorräder mit oder ohne Beiwagen, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen. Krafträder werden nach ihrer Motorleistung unterschieden in:  Kleinkraftrad Kleinkrafträder sind Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, die ein amtliches Kennzeichen führen müssen und bis zum 31.Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind.  Leichtkraftrad Als Leichtkraftrad bezeichnet man Krafträder mit einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm, aber nicht mehr als 125 ccm.  Kraftrad Krafträder werden nach Fahrzeugarten unterschieden (zum Beispiel Kraftroller, Tourer, Naked Bike, Enduro). Die Zuordnung des versicherten Kraftrades zu einer der vorgenannten Fahrzeugarten richtet sich nach der Bezeichnung des jeweiligen Herstellers, hilfs- weise nach dem allgemeinen Verständnis der Marktteilnehmer (Händler u.a.). Quad bzw. ATV Quads bzw. ATVs sind vierrädrige Kraftfahrzeuge, deren Bauweise einem Kraftrad ähnlich ist (ohne Dach, ohne Türen), mit einer Höchst- geschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Fun-Fahrzeug (Roadkart, Go-Kart, Buggy u.a.), drei- und vierrädriges Fahrzeug  Fun-Fahrzeug Fun-Fahrzeuge sind vierrädrige Kraftfahrzeuge ohne Karosserie (ohne Dach, ohne Türen, ohne Kofferraum), mit einer Höchstge- schwindigkeit von mehr als 45 km/h.  Dreirädriges Fahrzeug Dreirädrige Fahrzeuge (ausgenommen Trikes) sind Kraftfahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern mit einem Hubraum über 50 ccm bei Verbrennungsmotoren und/oder einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.  Vierrädriges Fahrzeug Vierrädrige Fahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die eine Leermasse bis 400 kg (bis 550 kg für Güterbeförderung) aufweisen (Leermasse bei Elektrofahrzeugen ohne Akku) und eine maximale Nutzleistungen bis 15 kW besitzen. Trike Trikes sind dreirädrige Kraftfahrzeuge ohne Karosserie (ohne Dach, ohne Türen), mit einer einspurigen Achse vorn und einer zweispuri- gen Achse hinten und einer betriebsbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h. Anhänger und Auflieger Anhänger und Auflieger sind Fahrzeuge, die über keinen eigenen Antrieb verfügen, bauartbedingt hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt wer- den und zur Güterbeförderung oder für sonstige Zwecke verwendet werden. Wohnwagenanhänger Wohnwagenanhänger sind Anhänger, die als Anhänger-Wohnwagen oder als Sonderanhänger-Wohnwagen zugelassen sind. Wohnmobil Wohnmobile bzw. Campingkraftfahrzeuge sind als Sonderkraftfahrzeug-Wohnmobil zugelassene Kraftfahrzeuge. Lkw und Lieferwagen Lkw und Lieferwagen sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung nicht zur Beförderung von Personen, sondern zur Beförderung von Ladungen (Gütern) bestimmt sind (§ 4 Absatz 4 Ziffer 3 PBefG).  Lkw Lkw sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t.  Lieferwagen Lieferwagen sind als Lastkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t. Zugmaschinen Zugmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern oder Aufliegern gebaut sind, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Zugmaschinen. Wechselaufbauten Wechselaufbauten sind Aufbauten von Kraftfahrzeuge, Anhängern und Aufliegern, die zur Güterbeförderung oder für sonstige Zwecke bestimmt sind und mittels mechanischer Vorrichtungen an diesen Fahrzeugen ausgewechselt werden können. Kraftomnibusse Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als neun Personen (einschließlich Fahrer) geeignet und bestimmt sind. Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft sind Zugmaschinen, Raupenschlepper, Quads und ATVs, Anhänger und Auflieger; Sonder- fahrzeuge oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen, sofern diese:  Wegen ihrer Verwendung in der Land- und Forstwirtschaft von der Kraftfahrzeugsteuer freigestellt sind und ein amtliches grünes Kennzeichen führen.  In land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben (auch zur Tierhaltung) genutzt werden.  Zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe genutzt werden.  Zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe genutzt werden, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forst- wirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden.  Von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Ge- meindeverbänden genutzt werden. Anhang 1 - Merkmale zur Beitragsberechnung Seite 67 von 70 Erläuterung der Art und Verwendung von Fahrzeugen [Seite 68]  Für gelegentliche Fahrten zu Oldtimer- bzw. Schleppertreffen oder für genehmigte Brauchtumsfahrten genutzt werden. Selbstfahrende Arbeitsmaschinen Selbstfahrende Arbeitsmaschinen sind Kraftfahrzeuge, die  nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeit - nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern - bestimmt und geeignet sind, und  zu einer vom Bundesminister für Verkehr bestimmten Art solcher Fahrzeuge gehören (zum Beispiel Selbstlader, Bagger, Greifer, Kran-Lkw sowie Räum- und Bergungsfahrzeuge, auch wenn sie zu Abschleppzwecken mit verwendet werden). Sonderfahrzeuge Sonderfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die entsprechend ihrer Verwendung als Sonderfahrzeug zugelassen sind, und - unabhängig von ihrer Zulassung - aufgrund ihrer Verwendung als Sonderfahrzeug gelten. Lehr- und Fahrschulfahrzeuge Lehr- und Fahrschulfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, die nach Anlage 7 Nr. 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung zur Fahrerausbildung dienen und dazu geeignet sind. Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette Fahrzeuge, die ein Versicherungskennzeichen führen müssen, sind  Fahrrad mit Hilfsmotor/E-Bike Fahrräder mit Hilfsmotor (Mofa, Leichtmofa, u.a.), ausgestattet mit einem Verbrennungsmotor (Hubraum maximal 30 ccm) oder mit einem Elektromotor (maximale Motorleistung 500 Watt) und einer Höchstgeschwindigkeit bei  Leichtmofas bis 20 km/h,  Mofas bis 25 km/h,  E-Bike, sonstige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 45 km/h.  S-Pedelecs S-Pedelecs bieten eine Tretunterstützung, wobei die Motorunterstützung nicht bei 25 km/h abschaltet, sondern erst bei einer Ge- schwindigkeit von 45 km/h. Ohne Tretunterstützung, per „Gas“-hebel, sind 20 km/h erlaubt. S-Pedelecs unterliegen der Versiche- rungspflicht und benötigen im Straßenverkehr ein Versicherungskennzeichen.  Kleinkraftrad Kleinkrafträder (Moped, Mokick, Roller u.a.) zwei- oder dreirädrig, mit einem Elektromotor oder mit einem Verbrennungsmotor - Hub- raum maximal 50 ccm - und einer Höchstgeschwindigkeit  bis 45 km/h,  bis 50 km/h, sofern sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in Verkehr gekommen sind,  bis 60 km/h, sofern sie bis zum 29. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen sind.  Vierrädriges Leichtkraftfahrzeug Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge im Sinne von § 2 Nr. 12 Fahrzeugzulassungsverordnung, mit einem Elektromotor oder mit einem Verbrennungsmotor - Hubraum maximal 50 ccm - und einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h.  Motorisierte Krankenfahrstühle  Fahrzeuge, die eine Prüfplakette führen müssen, Elektronische Mobilitätshilfen sowie Elektrokleinstfahrzeug Elektronische Mobilitätshilfen sowie Elektrokleinstfahrzeuge sind gemäß der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) Fahrzeuge wie Elektro-Tretroller oder Segways, die über eine Lenk- oder Haltestange verfügen, bis zu 20 km/h schnell sind und nicht mehr als 50 Kilogramm wiegen (nicht aber elektrifizierte Skate- oder Hoverboards). Erläuterung von Fachausdrücken Hier erläutern wir Ihnen wichtige Fachausdrücke. Möglicherweise sind nicht alle Fachausdrücke in Ihren Versicherungsbedingungen ent- halten. Abzug neu für alt Werden bei der Reparatur alte Teile durch Neuteile ersetzt und erfährt das Fahrzeug dadurch eine Wertsteigerung, zieht der Versicherer einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile entsprechenden Betrag ab. Aggregat Unter Aggregate verstehen wir alle Nebenaggregate eines Kraftfahrzeuges. Diese dienen als Hilfsmaschinen nicht direkt der Fortbewe- gung des Kraftfahrzeugs. Sie werden entweder vom Kfz-Antriebsmotor direkt (über Keilriemen oder Zahnräder) oder indirekt (elektrisch oder hydraulisch) angetrieben. Dazu zählen zum Beispiel: Anlasser, Lichtmaschine, Hydraulikpumpe (zum Beispiel für die Servolenkung), Kühlwasserpumpe, Einspritzpumpe, Kompressor der Klimaanlage oder Bremskraftverstärker. Außerbetriebsetzung Die Außerbetriebsetzung ist ein Begriff aus dem Kfz-Zulassungsrecht. Der Begriff wird verwendet, wenn ein Fahrzeug entweder vorüber- gehend oder endgültig stillgelegt wird. Das Kennzeichen wird mit erfolgter Außerbetriebsetzung nach kurzer Zeit wieder freigegeben. Wenn der gleiche Halter das gleiche Fahrzeug innerhalb einer Frist von maximal 6 Monaten wieder auf seinen Namen zulassen möchte (Wiederzulassung), besteht die Möglichkeit, am Tag der Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde eine kostenpflichtige Reservie- rung zu beantragen. Carsharing/Private Vermietung Unter Carsharing versteht man die organisierte gemeinschaftliche Nutzung eines oder mehrerer Fahrzeuge auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung. Carsharing erlaubt anders als konventionelle Fahrzeugvermietung ein kurzzeitiges, auch minutenweises Anmieten von Fahrzeugen. Bezahlt wird jeweils nur die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs. Alle Kosten (bspw. Benzin, Strom) sind im Fahrpreis inbegriffen. Das Fahrzeugteilen unter Nachbarn und Bekannten fällt unter den Begriff privates Carsharing. Elektrofahrzeug Ein Elektrofahrzeug ist ein Kraftfahrzeuge, das mit elektrischer Energie angetrieben wird. Anstelle eines mit Benzin- oder Diesel betrie- benen Motors finden sich ein oder auch mehrere Elektromotoren als Antrieb. Als solcher benötigt der Motor eine Batterie, die wie alle Batterien für ihre Funktionsfähigkeit vor dem Betrieb aufgeladen werden muss. Diese nennt man Akkumulator. Für batteriebetriebene Fahrzeuge wird international die Abkürzung BEV (Battery Electric Vehicle) genutzt. Erläuterung der Art und Verwendung von Fahrzeugen Seite 68 von 70 [Seite 69] Württembergische Versicherung AG Elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) Seit 01.03.2008 löst die elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) im Zulassungsverfahren die früher verwendete Versicherungsbe- stätigung bzw. Doppelkarte ab. Als Nachweis des Versicherungsschutzes genügt der Zulassungsbehörde seitdem die Nennung der elekt- ronischen Versicherungsbestätigungsnummer. Die erforderlichen Daten werden vom Versicherer elektronisch an die Zulassungsbehörde übermittelt. Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör (1) Fahrzeugteile Fahrzeugteile sind fest mit dem Fahrzeug verbundene Teile, ohne die das Fahrzeug nicht bestimmungsgemäß in Gebrauch genom- men werden kann. Dies sind zum Beispiel: Motor, Auspuffanlage, Bordelektronik, integrierte Verglasung, integrierte Fahrzeugassis- tenzsysteme Sitze, Reifen, Felgen (auch Alufelgen) und Assistenzsysteme. (2) Fahrzeugzubehör Fahrzeugzubehör sind Teile, die für den Gebrauch des Fahrzeugs nicht zwingend erforderlich sind. Hierzu zählen zum Beispiel Na- vigationssystem, technische Kommunikations- und Leitsysteme, Dachbox, Anhängerkupplung. Fahrzeugwechsel Wenn Sie während der Laufzeit Ihrer Kfz-Versicherung Ihr bisheriges Fahrzeug veräußern oder außerbetriebsetzen und ein anderes Fahrzeug auf sich zulassen, gilt dies als Fahrzeugwechsel. Gesetzliche Mindestversicherungssummen Zum Schutz des Verkehrsopfers schreibt der Gesetzgeber im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) für die Kfz-Haftpflichtversicherung vor, welche Versicherungssummen der Versicherungsschutz mindestens aufweisen muss. Internationale Versicherungskarte Die Internationale Versicherungskarte ist Bestandteil eines internationalen Systems zum Nachweis ausreichenden Versicherungsschut- zes bei Auslandsfahrten. Mit der Internationalen Versicherungskarte ist es innerhalb der Mitgliedsstaaten möglich, mit der Kfz-Haftpflicht- versicherung des Herkunftslandes in andere Länder einzureisen, ohne an der Grenze eine dem nationalen Recht entsprechende Versi- cherungsdeckung nachkaufen zu müssen. In den meisten Ländern muss die Internationale Versicherungskarte heute nicht mehr an der Grenze vorgezeigt werden, da das amtliche Kennzeichen als Nachweis genügt (sogenanntes Kennzeichenabkommen). Trotzdem wird bei Auslandsfahrten grundsätzlich das Mitführen einer Internationalen Versicherungskarte empfohlen. Kraftfahrzeug Ein Kraftfahrzeug ist ein durch einen Motor angetriebenes, nicht an Schienen gebundenes Landfahrzeug (zum Beispiel Pkw oder Kraft- rad). Ein Elektrofahrzeug ist ein Kraftfahrzeug, das mit elektrischer Energie angetrieben wird. Motoren und Getriebe (1) Was gehört zum Motor? Zum Motor gehören Anlasser, Auspuffanlage einschließlich Halterungen, Kraftstoffsystem am Motor, Kühlung (Wasserpumpe, Lüfter, Leitungen), Lichtmaschine, Motorblock mit Buchsen, Motorbremse, Triebwerk mit Kolben, Kurbelwelle mit Lagerung, Pleuel, Ölpumpe mit Antrieb, Ölwanne, Zylinderkopf mit eingebauten Teilen, Nockenwellen mit Antrieb. (2) Was gehört zum Getriebe? Zum Getriebe gehören Längstrieb (Kardan- und Gelenkwellen einschließlich Zwischenlager), Wechsel- und Schaltgetriebe einschließ- lich An- und Abtriebsteil, Zusatzgetriebe, Schaltgestänge, Kupplung, jeweils einschließlich Befestigungsteile. Naturgewalten Naturgewalten sind natürlich entstandene Veränderung der Erdoberfläche oder der Atmosphäre, die auf Lebewesen und insbesondere den Menschen und seine Lebensweise verheerende Auswirkung hat. In der Kfz-Versicherung ist die unmittelbare Einwirkung folgender Naturgewalten auf das Fahrzeug versichert:  Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung;  Schnee- bzw. Eislawinen, Dachlawinen oder Schneedruck;  Erdrutsch, Muren- bzw. Murengang oder Steinschlag;  Erdfall, Erdsenkung;  Erdbeben;  Vulkanausbruch. Definitionen für Naturgewalten:  Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8.  Eine Überschwemmung ist eine verhältnismäßig große Ansammlung von Wasser -auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände (zum Beispiel See), welche nicht auf normalem Weg abfließt und meist große Schäden verursacht, zum Beispiel die Überflutung eines Tunnels oder einer Straßenunterführung. (Regel: Wasser kommt zum Fahrzeug).Schnee- bzw. Eislawinen oder Dachlawinen sind an Berghängen oder von Gebäudedächern niedergehende Schnee- oder Eismassen.  Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- und Eismassen.  Erdrutsch bzw. Muren(gang) oder Steinschlag ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen.  Erdfall ist der plötzliche Einsturz des Untergrunds in Folge eines durch chemische und/oder physikalische Verwitterungsvorgänge entstandenen darunterliegenden Hohlraums.  Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über natürlichen Hohlräumen.  Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.  Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lava-Ergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Ausströmen von sonstigen Materialien und Gasen. Obliegenheit Obliegenheiten sind gesetzlich oder vertraglich geregelte Pflichten des Versicherungsnehmers, deren Nichtbeachtung zur Kündigung und zur vollen oder teilweisen Leistungsfreiheit des Versicherers führt. Anders als bei Rechtspflichten kann der Versicherer die Erfüllung einer Obliegenheit nicht einklagen. Erläuterung von Fachausdrücken Seite 69 von 70 [Seite 70] Rennstrecken Als Rennstrecken gelten:  offiziell ausgewiesene Rennstrecken,  als Rennstrecken ausgewiesene öffentliche Straßen oder Verkehrsflächen,  als Rennstrecken besonders gesicherte oder abgesperrte Straßen oder Verkehrsflächen. Saisonkennzeichen Ein Saisonkennzeichen kann für einen Zeitraum von mindestens zwei bis höchstens elf Monaten beantragt werden, wenn ein Fahrzeug nicht das ganze Jahr genutzt werden soll. Beim Saisonkennzeichen wird der Saisonzeitraum zusätzlich auf das Schild geprägt. Ständiger Wohnsitz Als Ihr ständiger Wohnsitz gilt der Ort in Deutschland, an dem Sie behördlich gemeldet sind und sich überwiegend aufhalten. Subsidiär Sind mehrere Versicherer eintrittspflichtig, leisten wir nur, wenn kein anderer vorrangig regulieren muss. Technische Aufsicht Ist eine natürliche Person, die sich außerhalb des Fahrzeuges aufhält und vom automatisierten Fahrzeug vorgeschlagene Fahrmanöver freigeben oder das Fahrzeug deaktivieren kann. Textform Textform bedeutet, dass die Erklärung mit einem zur dauerhaften Wiedergabe (in Schriftzeichen) geeigneten Medium übermittelt und die Person des Erklärenden genannt werden muss. Beispielsweise erfüllt eine E-Mail, ein Brief, oder ein Telefax die Textform, sofern der Absender daraus erkennbar ist. Umweltschadensgesetz (USchadG) Das Umweltschadensgesetz regelt die öffentlich-rechtliche Haftung für Umweltschäden. Nach dem Umweltschadensgesetz kann die Be- hörde vom Verursacher die Sanierung des entstandenen Umweltschadens verlangen (zum Beispiel die Neuanlage eines Biotops). Unverzüglich Bedeutet gemäß § 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ohne schuldhaftes Zögern. Ein Zeitraum von zwei Wochen ist als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln gemäß Rechtsprechung noch angemessen, weshalb wir zu Ihren Gunsten regelmäßig diese Frist berück- sichtigen. Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist derjenige, der die Versicherung beantragt hat. Er wird als solcher im Versicherungsschein genannt. Die in den Versicherungsbedingungen festgelegten Rechte und Pflichten betreffen vorrangig den Versicherungsnehmer als Vertragspartner. Versicherungssummen Die vereinbarte Versicherungssumme zeigt in der Schadenversicherung (zum Beispiel in der Kfz-Haftpflichtversicherung) bis zu welcher Obergrenze der Versicherer Schäden ersetzt. Wiederzulassung Von einer Wiederzulassung spricht man, wenn ein Fahrzeug nach einer Außerbetriebsetzung wieder zugelassen werden soll. Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug erhält ein neues Kennzeichen, wenn nicht das vorherige Kennzeichen bei der Außerbetriebsetzung reserviert wurde. Erläuterung von Fachausdrücken Seite 70 von 70