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Show full text: AVB F&S 18 für Frachtführer und Spediteure, TR 246
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Mannheimer Versicherung AG
Allgemeine Bedingungen 2018 der Mannheimer Ver-
sicherung AG für die laufende Versicherung
für Frachtführer und Spediteure
Mannheimer AVB F&S '18
(Stand: 01.07.2025)
TR_246_0725
Inhaltsverzeichnis: 6.2 Ist eine Warenversicherung des Auftraggebers (Teil III) unter die-
sem Vertrag für ein Risiko nicht eingedeckt oder ist für das Risiko
I. Allgemeiner Teil nach Regulierung noch ein offener Schadenteil verblieben, wird
II. Besondere Bestimmungen für die Verkehrshaftungsversicherung des der Schaden insoweit der Haftungsversicherung (Teil II) zugeord-
Versicherungsnehmers net und, sofern deckungs- und ersatzpflichtig, bedingungsgemäß
III. Besondere Bestimmungen für die Warenversicherung des Auftragge- aus ihr reguliert.
bers
7 Sanierung
I. Allgemeiner Teil 7.1 Übersteigen die für ein Versicherungsjahr erbrachten Versiche-
rungsleistungen sowie die aufgrund schwebender Schäden gebil-
1 Gegenstand der Versicherung deten Reserven 60 % der für denselben Zeitraum vom Versiche-
1.1 Die Versicherung ist eine als laufende Versicherung kombinierte rungsnehmer geschuldeten Bruttobeiträgen abzüglich Versiche-
güterbezogene Verkehrshaftungs- und Warenversicherung für die rungssteuer, so kann der Versicherer für das Folgejahr individuelle
gewerbliche Güterbeförderung. Sie bietet dem Versicherungs- Sanierungsmaßnahmen verlangen. Kommt hierüber innerhalb
nehmer und den Versicherten nach Maßgabe dieser Bedingun- von zwei Monaten ab Zugang des Sanierungsverlangens keine
gen Schutz für Güter- und Vermögensschäden nach den Grunds- Einigung zustande, ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag mit
ätzen der Verkehrshaftungsversicherung (Teil II) oder der Waren- einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen. Die
versicherung (Teil III). Kündigung muss spätestens einen Monat nach dem Scheitern der
1.2 Die Verkehrshaftungsversicherung ist Versicherung für eigene Sanierungsverhandlungen zugehen.
Rechnung des Versicherungsnehmers, die Warenversicherung 7.2 Lassen die Gesamtumstände des Schadenverlaufs schon innerhalb
Versicherung für fremde Rechnung der jeweils Versicherten (vgl. eines Versicherungsjahres die Sanierungsbedürftigkeit erkennen,
Ziffer 2.3.). kann der Versicherer sofort individuelle Sanierungsmaßnahmen
vom Versicherungsnehmer verlangen.
2 Versicherungsnehmer, Versicherte
2.1 Versicherungsnehmer sind Frachtführer, Spediteure, Verfrachter, 8 Kündigung
Lagerhalter, Lohnfuhrunternehmer oder andere Logistikdienstleis- 8.1 Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können, den Versi-
ter. cherungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des
2.2 In der Verkehrshaftungsversicherung ist der Versicherungsnehmer Versicherungsjahres in Textform zu kündigen. Die Kündigung
mit dem in der Betriebsbeschreibung genannten Unternehmen muss fristgerecht zugehen.
versichert. 8.2 Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können sowohl der Versi-
2.2.1 Eingeschlossen sind alle rechtlich unselbständigen inländi- cherungsnehmer als auch der Versicherer den Versicherungsver-
schen Niederlassungen und Betriebsstätten; andere Betrie- trag in Textform kündigen. Die Kündigung muss spätestens einen
be können je nach Vereinbarung in die Versicherung ein- Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Ent-
bezogen werden. schädigung zugehen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist
2.2.2 Mitversichert sind Arbeitnehmer des Versicherungsneh- von einem Monat einzuhalten. Kündigt der Versicherungsneh-
mers, die in Ausführung eines versicherten Verkehrsver- mer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu
trages (Ziffer 13) für ihn handeln. einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum
2.3 In der Warenversicherung werden Auftraggeber des Versiche- Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
rungsnehmers versichert, die diesem das zu befördernde Gut zur 8.3 Der Versicherungsschutz bleibt für alle vor Beendigung des Versi-
Beförderung oder zur Lagerung aufgeben (Verlader). Nähere Ein- cherungsvertrages abgeschlossenen Verkehrsverträge bis zur Er-
zelheiten zur Versicherung für fremde Rechnung regelt Ziffer 13 füllung aller sich daraus ergebenden Verpflichtungen bestehen.
der DTV-Güter 2000/2011 (Teil III). Bei verfügten Lagerungen endet der Versicherungsschutz jedoch
spätestens einen Monat nach Beendigung des Versicherungsver-
3 Räumlicher Geltungsbereich trages.
Der räumliche Geltungsbereich zur Verkehrshaftungsversicherung ergibt
sich aus Ziffer 13.2, der zur Warenversicherung aus Ziffer 22.2. 9 Gerichtsstand
9.1 Für Klagen gegen den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag
4 Laufende Versicherung; Anmeldepflichten bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des
4.1 Durch den Abschluss dieser laufenden Versicherung wird der Ver- Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständi-
sicherungsnehmer verpflichtet, alle nach diesem Versicherungs- gen Niederlassung.
vertrag vorgesehenen Anmeldungen und Deklarationen vorzu- 9.2 Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer aus dem Versiche-
nehmen. rungsverhältnis bestimmt sich das zuständige Gericht nach dem
4.2 Nähere Einzelheiten ergeben sich aus dem Versicherungsschein. Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers.
5 Beitrag; Bucheinsichts- und prüfungsrecht 10 Gesetzliche Vorschriften; anwendbares Recht
5.1 Der Beitrag wird aus den variablen Beitragsanteilen der Verkehrs- 10.1 Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen
haftungsversicherung und der Warenversicherung ermittelt. Vorschriften.
5.2 Die jeweiligen Beitragsanteile werden auf der Grundlage der für 10.2 Es gilt deutsches Recht.
sie vereinbarten Bemessungsgrundlagen berechnet.
5.3 Der Versicherer ist berechtigt, Beitragsanmeldungen durch Ein- 11 Pflichtversicherung
sichtnahme in die entsprechenden Geschäftsunterlagen des Ver- Die Bestimmungen des Vertrages gelten nur insoweit, als ihnen nicht
sicherungsnehmers zu überprüfen. Er ist verpflichtet, über die er- zwingende gesetzliche Vorschriften des § 7 a GüKG mit den dort ge-
langten Kenntnisse Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewah- nannten Beschränkungen und Summen entgegenstehen.
ren.
12 Verbraucherschlichtungsstelle
6 Zuordnung von Schäden Der Versicherer hat sich zur Teilnahme an einem außergerichtlichen
6.1 Versicherte Schäden, die unter diesem Vertrag nach den für die Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ver-
Warenversicherung des Auftraggebers (Teil III) geltenden Bestim- pflichtet. Verbraucher können sich an folgende Schlichtungsstelle wen-
mungen ersatzpflichtig sind, werden der Warenversicherung zu- den:
geordnet und ausschließlich aus ihr reguliert (Vorrang der Waren- Versicherungsombudsmann e. V.
versicherung). Eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers Postfach 080632
nach Ziffer 19 kommt insoweit nicht zur Anwendung. 10006 Berlin
Tel.: 0800 3696000
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Fax: 0800 3699000 13.4.6 Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de zu bergenden Gütern;
Die Verfahrensordnung ist unter www.versicherungsombudsmann.de 13.4.7 Beförderung und Lagerung von Umzugsgut;
einsehbar. 13.4.8 Beförderung und Lagerung von fremden Containern,
Die Inanspruchnahme der Schlichtungsstelle schließt die Möglichkeit ei- Wechselbehältern/-brücken, Trailern, Aufliegern, Chassis
nes gerichtlichen Vorgehens gegen den Versicherer nicht aus. und Anhängern, es sei denn, über die Mitversicherung
wurde eine besondere Vereinbarung mit dem Versicherer
II. Besondere Bestimmungen für die Verkehrshaftungsversicherung des getroffen;
Versicherungsnehmers 13.4.9 Produktionsleistungen, werkvertragliche oder sonstige
nicht speditions-, beförderungs- oder lagerspezifische ver-
13 Inhalt der Haftungsversicherung tragliche Leistungen im Zusammenhang mit einem Ver-
13.1 Versicherte Verträge kehrsvertrag, die über die primäre Vertragspflicht eines
Gegenstand der Versicherung sind Verkehrsverträge (Fracht-, Frachtführers, Spediteurs und Lagerhalters gemäß dem
Speditions- und Lagerverträge) des Versicherungsnehmers als deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) hinausgehen. Hierzu
Frachtführer im Straßengüterverkehr, als Spediteur oder Lagerhal- zählen nicht das Kommissionieren, Etikettieren, Belabeln,
ter, sowie Lohnfuhrverträge, die während der Laufzeit dieses Ver- Verpacken und Verwiegen von Gütern, wenn diese Tätig-
trages abgeschlossen und vertragsgemäß aufgegeben werden, keiten in Verbindung mit einem Verkehrsvertrag zu erfül-
wenn und soweit die damit zusammenhängenden Tätigkeiten in len sind.
der Betriebsbeschreibung ausdrücklich dokumentiert und bedin- 13.5 Sanktionsklausel
gungsgemäß versicherbar sind. 1. Der Versicherer befolgt die ihm während der Dauer des
13.2 Räumlicher Geltungsbereich Versicherungsvertrages von deutschem Recht oder durch
Soweit im Versicherungsschein nichts anderes bestimmt ist, be- von deutschem Recht akzeptierten nationalen oder inter-
steht Versicherungsschutz innerhalb der Staaten Europas und der nationalen Sanktions- oder Embargobestimmungen aufer-
Türkei (europäischer und asiatischer Teil), mit Ausnahme von legten Verpflichtungen.
Russland, Weißrussland, Ukraine, Moldawien, Georgien und Ar- 2. Es gilt die nachstehende Sanktionsklausel:
menien. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestim-
13.3 Vorsorgeversicherung mungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange
13.3.1 Die Versicherung erstreckt sich auch auf Verträge nach Zif- dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren
fer 13.1, die mit einer Tätigkeit zusammenhängen, die üb- Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-
licherweise zu einem solchen Verkehrsgewerbe gehören bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik
und nach diesen Bedingungen versicherbar sind, wenn der Deutschland entgegenstehen.
Versicherungsnehmer diese Tätigkeit nach Abschluss des Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsank-
Versicherungsvertrages neu aufnimmt (neues Risiko). Hier- tionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Ameri-
unter fällt auch eine Überschreitung des räumlichen Gel- ka, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen
tungsbereichs (Ziffer 13.2) und die erstmalige Aufnahme Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenste-
einer sonst nach den Ziffern 13.4.4 bis 13.4.8 ausge- hen.
schlossenen Tätigkeit. 3. Bei Änderungen der Sach- und Rechtslage wird die Klausel
13.3.2 Der Versicherungsschutz beginnt sofort mit dem Eintritt vom Versicherer entsprechend angepasst. Die jeweils ak-
des neuen Risikos, ohne dass es einer besonderen Anzeige tuelle Fassung wird vom Versicherer im Internet auf seiner
bedarf. Der Versicherungsnehmer ist aber verpflichtet, Homepage unter www.mannheimer.de/webcode mit dem
binnen drei Monate nach Beginn des neuen Risikos, dieses Webcode X080 0000 9912 veröffentlicht.
dem Versicherer anzuzeigen. Unterlässt der Versiche-
rungsnehmer die rechtzeitige Anzeige oder kommt inner- 14 Versicherte Haftung
halb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei dem Ver- 14.1 Versichert ist die verkehrsvertragliche Haftung des Versicherungs-
sicherer eine Vereinbarung über den Beitrag für das neue nehmers nach Maßgabe
Risiko nicht zustande, so entfällt der Versicherungsschutz 14.1.1 der deutschen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
für das neue Risiko rückwirkend von Beginn an. der §§ 407 ff. HGB;
13.3.3 Der Versicherungsschutz ist auf den Betrag von 14.1.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Versi-
EUR 1.000.000,00 je Schadenereignis begrenzt. cherungsnehmers, vorausgesetzt der Versicherer hat dem
13.4 Nicht versicherte Verträge Einschluss dieser Bedingungen in den Versicherungsschutz
Nicht versichert sind Verträge, die ganz oder teilweise zum Inhalt zugestimmt;
haben 14.1.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Umfan-
13.4.1 Beförderung und beförderungsbedingte Lagerung von ge des § 449 Abs. 2 Nr. 1 HGB; vorausgesetzt der Versi-
Gütern, die der Versicherungsnehmer als Verfrachter (See- cherer hat dem Einschluss dieser Bedingungen in den Ver-
fahrt und Binnenschifffahrt), Luftfrachtführer oder Eisen- sicherungsschutz zugestimmt;
bahnfrachtführer im Selbsteintritt (tatsächlich) ausführt; 14.1.4 des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im in-
13.4.2 Beförderung und Lagerung von Tabakwaren, Smartpho- ternationalen Straßengüterverkehr (CMR);
nes, Smartwatches und Tablets, Kunstgegenstände und 14.1.5 der jeweils nationalen gesetzlichen Bestimmungen für das
Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Dokumente und Urkunden. Verkehrsgewerbe in den Staaten des Europäischen Wirt-
Versicherungsschutz besteht jedoch auch für diese Güter, schaftsraumes (EWR) sowie Großbritanniens;
sofern 14.1.6 des Übereinkommens über den internationalen Eisen-
- in der Police ausdrücklich eine anderslautende Vereinba- bahnverkehr (Anhang B - COTIF, aktuelle Fassung) und der
rung getroffen ist; einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die
- der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM);
nachweislich keine Kenntnis davon haben konnten, dass 14.1.7 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) vom 28.05.1999,
der Verkehrsvertrag auch die Beförderung oder Lage- des Warschauer Abkommens von 1929 (WA) und - soweit
rung der vorstehend genannten Güter zum Inhalt hat. anwendbar - des Haager Protokolls vom 28.05.1955, des
In allen anderen Fällen besteht für derartige Güter bis Zusatzabkommens von Guadalajara vom 18.09.1961 oder
max. EUR 100.000,00 je Fahrzeugeinheit/je Lagerort (Ent- anderer maßgeblicher Zusatzabkommen für den Luftver-
schädigungsgrenze) Versicherungsschutz. kehr, soweit diese jeweils zwingend anwendbar sind;
13.4.3 Valoren, Edelmetalle, Edelsteine, echte Perlen, lebende 14.1.8 der Haager Regeln und - soweit anwendbar - der Hague
Tiere, Geld, radioaktiven Stoffe und Kernbrennstoffe (so- Visby Rules bzw. des Seerechtsänderungsgesetzes vom
weit sie die gesetzlich zulässigen Freigrenzen übersteigen), 25.06.1986, der Hamburg-Regeln sowie anderer maßgeb-
Waffen und Munition (ausgenommen Jagd- und Sport- licher internationaler Abkommen oder nationaler gesetzli-
waffen und -munition), explosive Gütern gemäß Ziffer 1.1 cher Bestimmungen für den Seeverkehr, soweit diese je-
der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter weils zwingend anwendbar sind;
in Seeschiffen und Drogen, auf die das Gesetz über den 14.1.9 der Bestimmungen eines FIATA Combined Bill of Lading
Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz, (FBL) oder Through Bill of Lading (TBL) in der von der
BtMG) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung findet; FIATA verabschiedeten Form;
13.4.4 Kran- und damit in Verbindung stehende Montagearbei- 14.1.10eines vom Versicherungsnehmer verwendeten eigenen
ten, mit Ausnahme der Umschlagtätigkeit des Versiche- House Airway Bill (HAWB), House Bill of Lading (House
rungsnehmers; B/L) oder anderer Dokumente des Versicherungsnehmers,
13.4.5 Sondertransporte (Großraum-, Schwerguttransporte), wel- vorausgesetzt der Versicherer hat dem Einschluss derarti-
che nach § 29 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) er- ger Dokumente in den Versicherungsschutz zugestimmt;
laubnispflichtig sind, oder die nach § 22 StVO einer Aus- 14.1.11der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen an-
nahmegenehmigung (§ 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO) bedürfen, derer Staaten, sofern sich der Versicherungsnehmer nicht
es sei denn, es handelt sich um Sondertransporte auf- mit Erfolg auf die Bestimmungen der vorgenannten Ziffern
grund von Speditions- oder Frachtverträgen, die nicht im berufen kann. Die Deckung ist dann ausschließlich auf Gü-
Selbsteintritt bzw. als ausführender Frachtführer durchge- terschäden und mit 8,33 SZR je kg begrenzt.
führt werden;
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14.2 Bei Lohnfuhrverträgen über die Gestellung bemannter Kraftfahr- gleichgültig durch wen - und zwar ohne Rücksicht auf sonstige
zeuge zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers besteht mitwirkende Ursachen;
Versicherungsschutz so, als ob der Beförderung ein Frachtvertrag 16.5 aus Schäden verursacht durch Kernenergie oder sonstige ionisie-
zugrunde läge. rende Strahlung;
14.3 Versichert ist die Haftung für Schäden an dem Versicherungs- 16.6 aus Schäden durch Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige
nehmer überlassenen fremden Containern, Wechselbehältern/- Eingriffe von hoher Hand;
brücken, Trailern, Aufliegern, Chassis und Anhängern ("Trans- 16.7 aus Schäden, die üblicherweise Gegenstand einer Betriebs-, Pro-
portbehältnis"), gleich aus welchen Rechtsgrund und unabhängig dukt-, Umwelt-, Gewässerschaden-, Kraftfahrzeug-, Privathaft-
davon, ob sich zum Schadenzeitpunkt Gut im Transportbehältnis pflicht-, Kreditversicherung sind oder aufgrund entsprechender
befindet. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf gegen Entgelt üblicher Versicherungsbedingungen hätten gedeckt werden kön-
gemietete, geliehene oder geleaste Transportbehältnisse. nen;
Versicherungsschutz im Sinne dieser Ziffer 14.3 besteht nur, so- 16.8 aus Schäden, die durch eine andere Verkehrshaftungsversiche-
fern dies in der Police ausdrücklich vereinbart wurde. rung des Versicherungsnehmers versichert sind;
14.4 Versichert sind auch Ansprüche nach dem Recht der unerlaubten 16.9 wegen Nichterfüllung der Leistungspflicht aus Verkehrsverträgen
Handlung (Deliktsrecht), wenn und soweit der Berechtigte diese (Eigenschäden des VN);
gesetzlichen Ansprüche neben oder anstelle der Haftung aus dem 16.10 aufgrund vertraglicher, im Verkehrsgewerbe nicht üblicher Ver-
Verkehrsvertrag geltend macht. einbarungen wie Vertragsstrafen, Lieferfristgarantien usw., sowie
14.5 Versichert ist die im Zusammenhang mit der Durchführung eines aus Vereinbarungen, soweit sie über die Haftungshöhe von
entgeltlichen Verkehrsvertrages stehende Haftung des Versiche- 8,33 SZR je kg des Rohgewichts der Sendung oder die für Ver-
rungsnehmers als Zollschuldner bzw. Schuldner von Verbrauchs- kehrsverträge geltende gesetzliche Haftung hinausgehen, wie
steuerabgaben gegenüber einer Zollbehörde eines Mitgliedstaa- z. B. Wert- oder Interessevereinbarungen nach Art. 24, 26 CMR,
tes der Europäischen Union, der Europäischen Wirtschaftsge- Art. 22 Abs. 2 WA, § 512 HGB etc.;
meinschaft, der Schweiz oder Großbritanniens, sofern er nicht 16.11 die strafähnlichen Charakter haben, z. B. Geldstrafen, Verwal-
selbst Zollanmelder ist. tungsstrafen, Bußgelder, Erzwingungs- und Sicherungsgelder und
aus sonstigen Zahlungen mit Buß- oder Strafcharakter und den
15 Umfang des Versicherungsschutzes damit zusammenhängenden Kosten;
15.1 Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die 16.12 in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwendung, Weiter-
Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche, die gegen den leitung oder Rückzahlung von Vorschüssen, Erstattungsbeträgen
Versicherungsnehmer als Auftragnehmer eines Verkehrsvertrages o. ä.;
erhoben werden. 16.13 die durch einen Mangel im Betrieb des Versicherungsnehmers
15.2 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer (z. B. mangelnde Schnittstellenkontrolle) entstanden sind, dessen
- die Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines er- Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist der Versicherer
satzpflichtigen Schadens, wenn der Schaden unmittelbar unter Ankündigung der Rechtsfolgen (Risikoausschluss) verlangt
droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer hatte;
sie nach den Umständen für geboten halten durfte, sowie 16.14 wegen Schäden aus Charter- und Teilcharterverträgen im Zu-
- die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten soweit sie den sammenhang mit der Güterbeförderung mit Schiffen, Eisenbahn-
Umständen nach geboten waren. oder Luftfahrzeugen;
15.3 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer den Beitrag, 16.15 auf Entschädigungen mit Strafcharakter, insbesondere "punitive"
den er zur großen Haverei aufgrund einer nach Gesetz oder den oder "exemplary damages" nach amerikanischem und kanadi-
York-Antwerpener-Regeln oder den Rhein Regeln IVR 1979 oder schem Recht;
anderen international anerkannten Haverei-Regeln aufgemachten 16.16 aus Carnet TIR-Verfahren;
Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein 16.17 wegen Personenschäden;
dem Versicherer zur Last fallender Schaden abgewendet werden 16.18 aus Verkehrsverträgen, die gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134
sollte. BGB) oder gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoßen
15.4 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer aufgewendete 16.19 wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch
Beförderungsmehrkosten aus Anlass einer Fehlleitung, wenn sie den Versicherungsnehmer oder einen seiner Repräsentanten, fer-
zur Vermeidung eines ersatzpflichtigen Schadens erforderlich wa- ner Ansprüche gegen den Erfüllungsgehilfen selbst, wenn dieser
ren, jedoch höchstens EUR 50.000,00 je Schadenereignis. vorsätzlich gehandelt hat;
15.5 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die aufgrund 16.20 gegen den Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers selbst, wenn
gesetzlicher oder behördlicher Verpflichtung aufzuwendenden dieser vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat;
Kosten zur Bergung, Vernichtung oder Beseitigung des beschä- 16.21 aus Verkehrsverträgen, die rechtswidrige Leistungen zum Gegen-
digten Gutes, wenn ein ersatzpflichtiger Schaden vorliegt und stand haben.
soweit nicht ein anderer Versicherer zu leisten hat, bis zu einer
Höhe von EUR 250.000,00 je Schadenereignis. 17 Obliegenheiten
15.6 Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer die erforderli- 17.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls
chen Mehrkosten, wenn nachgeordnete Verkehrsunternehmen Vor Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer
die Beförderung der Güter oder sonstige damit in Zusammen- 17.1.1 für die Sicherung eigener oder in seinem Einfluss- und
hang stehenden Leistungen verweigern, sofern der Versiche- Verantwortungsbereich befindlicher fremder beladener
rungsnehmer die ihm gegenüber diesen Verkehrsunternehmen Fahrzeuge, Container, Wechselbrücken, Auflieger, Anhä-
obliegenden Leistungen aus dem betroffenen oder anderen Ver- nger und sonstiger Behälter gegen Diebstahl oder Raub
kehrsverträgen erbracht hat, bis zu einer Höhe von zu sorgen, insbesondere beim Abstellen zur Nachtzeit, an
EUR 10.000,00 je Schadenereignis. Wochenenden oder Feiertagen und während Ruhezeiten;
15.7 Zu Gunsten des Versicherungsnehmers mitversichert sind im 17.1.2 bei versicherten Beförderungen von Tabakwaren, Smart-
Rahmen des Verkehrsvertrages Be- und Entladeschäden an den phones, Smartwatches und Tablets, Kunstgegenstände
beförderten Gütern auch in solchen Fällen, in denen der Versiche- und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Dokumente, Urkun-
rungsnehmer und seine Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfen des Ab- den, Unterhaltungselektronik, Foto /Videotechnik, EDV-
senders oder Empfängers tätig sind. Dies gilt auch, wenn die Tä- Technik, Parfüm, Spirituosen und Champagner sofern der
tigkeit ohne ausdrücklichen Auftrag, aber einvernehmlich erfolgt; Warenwert dieser Güter zusammen einen Betrag von
der Versicherungsnehmer bleibt aber auch in diesem Fall ver- EUR 150.000,00 je Sattelzug, Gliederzug oder je - abge-
pflichtet, sich in kaufmännisch üblichem Umfang zu bemühen, koppelt oder abgestellt - Anhänger, Auflieger Container
offensichtlich unbegründete Forderungen abzuwehren. Die Haf- oder Wechselbrücke übersteigt,
tungsbegrenzungen des zugrundeliegenden Verkehrsvertrags gel- - Fahrzeuge mit allseitig verschlossenen Kofferaufbau-
ten entsprechend. Ausgeschlossen bleiben Schäden, die im Ein- ten einzusetzen;
flussbereich des Absenders liegen, insbesondere infolge mangel- - beladene Fahrzeuge nur auf ständig bewachten und
hafter Verpackung oder unzureichender oder fehlender Angaben allseitig umfriedeten Grundstücken oder Parkplätzen,
zur Gewichtsverteilung. in verschlossenen Hallen oder unter ständiger Beauf-
sichtigung abzustellen; eine Bewachung oder Beauf-
16 Ausgeschlossene Ansprüche sichtigung ist jede aktive und dauerhafte Überwa-
Soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften der Pflichtversicherung chung des Fahrzeuges, die es erlaubt, jeden Diebstahl/
entgegenstehen (vgl. Ziffer 11), sind vom Versicherungsschutz ausge- Einbruchdiebstahlversuch zu erkennen und umgehend
schlossen Ansprüche hierauf zu reagieren; unter Fahrzeug sind ebenfalls -
16.1 aus Schäden durch Naturkatastrophen (z. B. Erdbeben, Blitz- auch abgekoppelte/abgestellte - Anhänger, Auflieger,
schlag, vulkanische Ausbrüche); Container und Wechselbrücken zu verstehen;
16.2 aus Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, - seine Mitarbeiter - insbesondere Fahrer - über die vor-
innere Unruhen, Aufruhr; stehenden Obliegenheiten schriftlich besonders zu un-
16.3 aus Schäden durch Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroris- terrichten und sich von diesen die Kenntnisnahme ge-
tische Gewaltakte oder politische Gewalthandlungen; genzeichnen zu lassen;
16.4 aus Schäden, verursacht durch die Verwendung von chemischen, - bei Verkehrsverträgen (Fracht-, Speditions- und Lager-
biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagneti- verträge) mit Subunternehmern, sofern das daraus re-
schen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung - sultierende Haftungsrisiko mitversichert ist, auch mit
–3–
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diesen die vorstehenden Obliegenheiten schriftlich zu Verhältnis der Höchstentschädigungssumme zur Summe aller an-
vereinbaren. erkannten Ansprüche gekürzt.
17.1.3 sicherzustellen, dass sowohl sämtliche vom Versiche- 18.2 Differenzen zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes
rungsnehmer verwendete Hard- und Software, ein- Bei Differenzen zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestan-
schließlich deren Schutz vor unberechtigten Zugriffen, als des leistet der Versicherer maximal EUR 500.000,00 je Inventur
auch die Sicherung und der Schutz von Daten dem aktu- unabhängig von der Zahl der für die Inventurdifferenz ursächli-
ellen Stand der Technik und den relevanten gesetzlichen chen Schadenfälle.
Bestimmungen (z.B. Bundesdatenschutzgesetz) entspre- 18.3 Zollhaftung ohne Zollanmeldereigenschaft
chen sowie eine laufende Kontrolle hierzu erfolgt; Der Versicherer leistet maximal EUR 75.000,00 je Schadenereignis
17.1.4 Schnittstellenkontrollen im eigenen Betrieb durchzufüh- für Ansprüche gemäß Ziffer 14.5.
ren und zu dokumentieren; 18.4 Begrenzung bei qualifiziertem Verschulden
17.1.5 Mitarbeiter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kauf- Die Versicherungsleistung des Versicherers bei Schäden, die vom
manns auszuwählen und hinsichtlich der Eignung und Versicherungsnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen
Einhaltung von Auflagen und Richtlinien laufend zu leitenden Angestellten durch Leichtfertigkeit und in dem Be-
überwachen; wusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit entstehen
17.1.6 bei Beförderungen von Kühlgut die Kühlaggregate in re- werde, herbeigeführt, durch Kardinalpflichtverletzung oder durch
gelmäßigen - mindestens in den vom Hersteller empfoh- grobes Organisationsverschulden verursacht worden sind, sind
lenen - Abständen warten zu lassen; auf die gesetzliche oder vertragliche Regelhaftung (§ 449 HGB-
17.1.7 die Auswahl der Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen Korridor) oder maximal EUR 1.000.000,00 je Schadenereignis be-
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu treffen grenzt, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
und sicherzustellen, dass auch sie die Obliegenheiten der
Ziffern 17.1.1 bis 17.1.6 erfüllen und über eine in Kraft 19 Schadenbeteiligung
befindliche, den üblichen Bedingungen und evtl. an- 19.1 Die allgemeine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers be-
wendbaren gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ver- trägt 15 % der Versicherungsleistung je Schadenereignis, mindes-
kehrshaftungsversicherung verfügen; tens EUR 125,00, höchstens EUR 2.500,00.
17.2 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Diese Selbstbeteiligung entfällt im Selbsteintritt mit eigenen Fahr-
Nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer zeugen für Schäden, die am Gut entstanden sind sowie für trans-
17.2.1 jeden Schadenfall oder geltend gemachten Haftungsan- portbedingte reine Vermögens- und Verzugsschäden.
spruch dem Versicherer unverzüglich, spätestens inner- 19.2 Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers bei Manko- oder
halb eines Monats, zu melden und alle zur Beurteilung Fehlmengenschäden bei verfügter Lagerung beträgt 15 % des er-
notwendigen Unterlagen vorzulegen; satzpflichtigen Schadens/der Versicherungsleistung, jedoch
17.2.2 für die Abwendung und Minderung des Schadens zu höchstens EUR 25.000,00 je Schadenereignis.
sorgen, dem Versicherer jede notwendige Auskunft zu
geben und etwaige Weisungen zu befolgen; 20 Rückgriff
17.2.3 den Versicherer unverzüglich zu benachrichtigen, wenn 20.1 Der Versicherer ist berechtigt, gegen jeden Rückgriff zu nehmen,
gerichtlich gegen ihn im Zusammenhang mit einer versi- der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
cherten Tätigkeit vorgegangen wird, und die erforderli- 20.2 Der Versicherer ist ferner berechtigt, gegen den Spediteur als
chen Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe, insbesondere Wi- Versicherungsnehmer Rückgriff zu nehmen, wenn
derspruch gegen Mahnbescheide, einzulegen; 20.2.1 er seine Anmelde- oder Zahlungspflichten vorsätzlich ver-
17.2.4 ohne Einwilligung des Versicherers keine Versicherungs- letzt hatte, der Versicherer aber dennoch gegenüber dem
oder Regressansprüche abzutreten; Geschädigten zu leisten verpflichtet ist;
17.2.5 sich auf Verlangen und Kosten des Versicherers auf einen 20.2.2 ein Versicherungsausschluss gegeben war oder eine Ob-
Prozess mit dem Anspruchsteller einzulassen und dem liegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer
Versicherer die Prozessführung zu übertragen; oder seine Repräsentanten zur Leistungsfreiheit des Ver-
17.2.6 jeden Diebstahl, Raub sowie jeden Verkehrsunfall mit sicherers geführt hätte, der Versicherer aber dennoch
möglichem Schaden an der Ladung der zuständigen Poli- gegenüber dem Geschädigten zur Leistung verpflichtet
zeidienststelle und dem Versicherer unverzüglich anzu- ist.
zeigen;
17.2.7 mögliche Regressansprüche gegen Dritte zu wahren und III. Besondere Bestimmungen für die Warenversicherung des Auftragge-
die Reklamationsfristen zu beachten; bers
17.2.8 den nächsten zuständigen Havariekommissar zu benach-
richtigen und dessen Weisungen zu befolgen. Insbeson- 21 Versicherte Güter; Verpackung
dere bei Unfällen, bei Schäden, deren Umfang oder Höhe 21.1 Güter
zweifelhaft ist, und bei Schäden über EUR 2.500,00. Versichert sind Güter aller Art, ausgenommen die nach Ziffer
Auf die Einschaltung eines Havariekommissars kann ver- 21.3 nicht versicherten Güter, in neuwertigem oder gebrauchtem
zichtet werden, wenn der Schadenbetrag voraussichtlich Zustand.
EUR 2.500,00 oder den Gegenwert in anderer Währung 21.2 Verpackung
nicht erreicht. Vergleichbare anderweitige Feststellung im Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der mangelhaften,
Ausnahmefall schadet nicht. ungenügenden, unzweckmäßigen oder fehlenden Verpackung,
17.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung sofern diese dem Handelsbrauch entspricht. Vorbehalte eines
17.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer oder einer seiner Re- Transportunternehmens, z. B. Bahn, Post etc. wegen einer nicht
präsentanten diese oder sonst vertraglich vereinbarte Ob- beförderungssicheren Verpackung beeinträchtigen den Versiche-
liegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Ver- rungsschutz nicht.
sicherer von der Leistung frei, es sei denn, die Verletzung 21.3 Nicht versicherte Güter:
war weder für den Eintritt oder die Feststellung des Ver- - Tabakwaren
sicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Um- - Smartphones, Smartwatches und Tablets
fang der Leistungspflicht ursächlich. Satz 1 zweiter Halb- - Kunstgegenstände und Antiquitäten
satz gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Oblie- - Kraftfahrzeuge
genheit arglistig verletzt hat. - Umzugsgut
17.3.2 Bezieht sich die Verletzung von Obliegenheiten auf eine - Valoren, Edelmetalle, Edelsteine, echte Perlen, Geld, Doku-
nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Aus- mente, Urkunden
kunfts- oder Aufklärungsobliegenheit wird der Versiche- - lebende Tiere
rer auch ohne gesonderte Mitteilung der Rechtsfolge an - radioaktive Stoffe und Kernbrennstoffe, soweit sie die gesetz-
den Versicherungsnehmer von der Leistung frei. lich zulässigen Freigrenzen übersteigen
- Waffen und Munition (ausgenommen Jagd- und Sportwaffen
18 Begrenzung der Versicherungsleistung und -munition)
Die Versicherungsleistung ist bei gesetzlicher oder vertraglicher Haf- - Explosive Güter gemäß Ziffer 1.1 der Verordnung über die Be-
tung begrenzt. Kommen mehrere Begrenzungen zur Anwendung, geht förderung gefährlicher Güter in Seeschiffen
die Begrenzung mit der geringeren Versicherungsleistung vor; Kür- - Drogen, auf die das Gesetz über den Verkehr mit Betäu-
zungsregeln bleiben unberührt. bungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz, BtMG)in der jeweils
18.1 Höchstentschädigungssumme je Schadenereignis gültigen Fassung Anwendung findet
Die Versicherungsleistung beträgt insgesamt höchstens Die Versicherung der vorstehend genannten Güter ist im Einzelfall
EUR 5.000.000,00 je Schadenereignis. Sind von dem Schadener- nach Absprache vor Risikobeginn jeweils durch eine Deckungszu-
eignis mehrere Geschädigte aus einem oder mehreren Verkehrs- sage des Versicherers möglich.
verträgen betroffen und reicht die Höchstentschädigung zur vol-
len Befriedigung aller zu dem vom Versicherer bestimmten Zeit- 22 Versicherte Reisen; Beförderungsmittel
punkt der Beendigung der Schadenregulierung nicht aus, werden 22.1 Reisen
die vom Versicherer anerkannten Ansprüche der bis dahin be- Alle Transporte, soweit der Versicherungsnehmer mit der Trans-
kannten Geschädigten anteilig gekürzt, später angemeldete An- portdurchführung oder speditionellen Abwicklung der Beförde-
sprüche sind ausgeschlossen. Anerkannte Ansprüche werden im rungen beauftragt wurde.
–4–
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22.2 Räumlicher Geltungsbereich 25.2 Lagerungen
Soweit im Versicherungsschein nichts anderes bestimmt ist be- 25.2.1 Lagerungen sind einheitlich nach den "Güterversiche-
steht Versicherungsschutz für Transporte von und nach allen Plät- rungsbedingungen 2000 in der Fassung 2011 der Mann-
zen Europas und der Türkei (europäischer und asiatischer Teil), heimer Versicherung AG (DTV - Güter 2000/2011) Volle
mit Ausnahme von Russland, Weißrussland, Ukraine, Moldawien, Deckung" gedeckt.
Georgien und Armenien. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch abweichend
22.3 Transportmittel; Verladung von Ziffer 2 der "Güterversicherungsbedingungen 2000 in
22.3.1 Versichert sind Transporte mit allen verkehrsüblichen Be- der Fassung 2011 der Mannheimer Versicherung AG (DTV
förderungsmitteln. - Güter 2000/2011) Volle Deckung" generell ausschließlich
22.3.2 Verladungen mit Seefahrzeugen, die nach der "Klassifi- auf Schäden und Verluste entstanden durch Feuer, Blitz-
kations- und Altersklausel" nicht gedeckt sind, sind ge- schlag, Explosion, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl,
gen vor Risikobeginn zu vereinbarende Zulagebeiträge Vandalismus in Folge eines Einbruches, Raub, räuberische
ebenfalls versichert. Ausgenommen sind Verladungen mit Erpressung, Erdbeben, Vulkanausbruch, Sturm und Hagel.
nicht im Linienverkehr eingesetzten Seeleichtern und 25.2.2 Abweichend von Ziffer 25.2.1 kann die Deckungsform
Pontons, von denen der Versicherungsnehmer wusste "Volle Deckung" gemäß "Güterversicherungsbedingun-
oder wissen musste. gen 2000 in der Fassung 2011 der Mannheimer Versiche-
22.3.3 Soweit weder der Versicherungsnehmer noch der Versi- rung AG (DTV - Güter 2000/2011) Volle Deckung" jedoch
cherte auf die Auswahl der eingesetzten Transportmittel auch auf ausdrücklichen Wunsch des Versicherten gegen
Einfluss gehabt haben, bleibt trotz Verwendung unge- entsprechenden Mehrbeitrag vereinbart werden.
eigneter Transportmittel die Ersatzpflicht des Versicherers 25.2.3 Lagerungen im Freien, Lagerungen mit einer Dauer über
bestehen. Der Versicherungsnehmer und/oder der Versi- 60 Tage oder Lagerungen mit einer Gesamtversicherungs-
cherte müssen diesen Umstand unverzüglich ab Kennt- summe über EUR 250.000,00 je feuertechnisch getrenn-
nisnahme dem Versicherer anzeigen. tem Lager sind nur nach Absprache vor Risikobeginn und
ausdrücklicher Deckungszusage des Versicherers versi-
23 Versichertes Interesse chert.
23.1 Versichert ist das Interesse des Auftraggebers (Versicherter) des 25.3. Nicht versichert sind
Versicherungsnehmers unabhängig der Gefahrtragung, soweit 25.3.1 Schäden, die durch eine andere Schadenversicherung
dieser Versicherung nehmen will oder auftragsgemäß Versiche- dem Grunde nach versichert sind;
rung zu nehmen hat und der Versicherungsnehmer den Auftrag 25.3.2 Personenschäden.
zur Eindeckung der Transportversicherung erhalten hat oder,
wenn er vermuten durfte, dass die Versicherung des Gutes im In- 26 Maxima
teresse des Auftraggebers lag. 26.1 Die nachfolgenden Maxima sind Höchstversicherungssummen.
23.2 Versicherter ist der Auftraggeber des Versicherungsnehmers so- Überschreitet die Gesamtversicherungssumme aller unter diesem
wie jeder, der die Gefahr für das transportierte oder gelagerte Vertrag versicherten Güter auf einem Transportmittel oder feuer-
Gut trägt oder sonst ein in Geld schätzbares Interesse daran hat, technisch getrennten Lager das Maximum, so vermindern sich die
dass das Gut die Gefahren der Reise oder der damit in Verbin- einzelnen Versicherungssummen im Verhältnis des Maximums zur
dung stehenden Lagerung besteht. Spediteure, Lagerhalter, Um- Gesamtversicherungssumme.
schlagsbetriebe sowie Frachtführer, Verfrachter und sonstige Ver- Das Maximum beträgt für ein Transportmittel oder für ein feuer-
kehrsträger sowie Versicherer sind als solche keine Versicherten, technisch getrenntes Lager EUR 1.000.000,00.
es sei denn, es wurden vor Risikobeginn andere Vereinbarungen 26.2 Eine Überschreitung des vorstehend genannten Maximums ist nur
getroffen. gedeckt, wenn die Anmeldung durch den Versicherungsnehmer
23.3 Vorreise- und Retourgüter vor Risikobeginn erfolgt und der Versicherer zugestimmt hat. Der
Nicht versichert ist das Interesse des Auftraggebers an Vorreise- Versicherer ist berechtigt einen Beitragszuschlag zu erheben.
gütern, es sei denn, diese Güter werden bei der Deklaration be- Bei einer Überschreitung des Maximums ohne Zustimmung des
sonders kenntlich gemacht. Retouren aus versicherten Transpor- Versicherers finden die Bestimmungen über die Unterversiche-
ten sind versichert. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers rung Anwendung.
nachzuweisen, dass der Schaden während der versicherten Reise 26.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Aufwendungen und
entstanden ist, bleibt unberührt. Kosten ggf. auch über das Maximum hinaus ersetzt; der über-
23.4 Andere Güter und Reisen können unter dieser Police ebenfalls steigende Betrag ist jedoch auf maximal EUR 250.000,00 be-
versichert werden, jedoch sind hierfür die Bedingungen und Bei- grenzt.
träge von Fall zu Fall vor Risikobeginn zwischen den Vertragspar-
teien zu vereinbaren. 27 Versicherungswert
In teilweiser Abänderung von Ziffer 10 der Güterversicherungsbedin-
24 Grundlagen der Versicherung sind, je nach Vereinbarung gungen 2000 in der Fassung 2011 der Mannheimer Versicherung AG -
24.1 die "Güterversicherungsbedingungen 2000 in der Fassung 2011 Volle Deckung - DTV-Güter 2000/2011 ist vereinbart:
der Mannheimer Versicherung AG - Volle Deckung - DTV-Güter 27.1 Bei fakturierten Gütern gilt als Versicherungswert der jeweilige
2000/2011" oder Fakturenwert.
24.2 die "Güterversicherungsbedingungen 2000 in der Fassung 2011 27.2 Bei nicht fakturierten Gütern gilt als Versicherungswert der all-
der Mannheimer Versicherung AG Eingeschränkte Deckung - gemeine (Handels-)wert zum Zeitpunkt des Transportbeginns.
DTV-Güter 2000/2011"; 27.3 Hinzu kommen, sofern nicht bereits in dem Fakturenwert enthal-
24.3 sowie die dazu vereinbarten Klauseln gemäß Versicherungsschein ten, Fracht, Versicherungs-, Zoll- und sonstige mit dem Transport
und Anmeldung zur Warentransportversicherung. verbundenen Kosten.
25 Umfang der Versicherung Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Kosten bei der Er-
25.1 Transporte mittlung der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.
25.1.1 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle 27.4 Die Mitversicherung eines imaginären Gewinns bis zu 10 % des
Transporte einheitlich nach den "Güterversicherungsbe- Versicherungswertes ist möglich, sofern dieser bei der Ermittlung
dingungen 2000 in der Fassung 2011 der Mannheimer der Versicherungssumme berücksichtigt wurde.
Versicherung AG (DTV - Güter 2000/2011) Volle De- Wenn in Einzelfällen ein höherer imaginärer Gewinn versichert
ckung" gedeckt. werden soll, so muss dieser vorher mit dem Versicherer vereinbart
25.1.2 Massen- und Schüttgüter, Reparaturgüter werden.
Es sind generell die "Güterversicherungsbedingungen 27.5 Die BB Datenträger '08 finden Anwendung.
2000 in der Fassung 2011 der Mannheimer Versicherung
AG (DTV-Güter 2000/2011) Eingeschränkte Deckung" 28 Beitrag
vereinbart. Es gilt der Beitragstarif gemäß Versicherungsschein.
25.1.3 Die Deckungsform "Eingeschränkte Deckung" kann je-
doch auch bei allen anderen Gütern auf ausdrücklichen 29 Zertifikate
Wunsch des Versicherten gegen entsprechende Beitrags- 29.1 Der Versicherer stellt auf Wunsch Versicherungs-Zertifikate in
reduzierung vereinbart werden. deutscher und englischer Sprache zur Verfügung.
25.1.4 Das Krieg- und Streikrisiko ist gemäß der jeweils gültigen 29.2 Sofern Akkreditiv-Vorschriften oder sonstige Vereinbarungen mit
"Kriegsklausel für die Versicherung von See- und Luft- den Vertragspartnern nicht etwas anderes verlangen, werden
transporten - DTV-Güter Kriegsklausel 2000/2011" und grundsätzlich - gegebenenfalls anstelle der vertraglichen Verein-
"Streik- und Aufruhrklausel (DTV-Güter 2000/2011)" ist barungen - die entsprechenden englischen Standard-
gemäß im Versicherungsschein aufgeführten Beitragstarif Bedingungen "Institute Cargo Clauses" ("Volle Deckung" = "In-
mitversichert. stitute Cargo Clauses (A)", "Strandungsfalldeckung" = "Institute
25.1.5 Güterfolgeschäden und Vermögensschäden sind gemäß Cargo Clauses (C)") auf dem Zertifikat eingetragen.
der jeweils gültigen "Güterfolgeschaden-Klausel für die Sofern die englischen Standard-Bedingungen "Institute Cargo
Versicherung nach den DTV-Güter 2000/2011" und Clauses" vereinbart sind, findet verbindlich die "Institute Radioac-
"Vermögensschaden-Klausel für die Versicherung nach tive Contamination, Chemical, Biological, Biochemical and
den DTV-Güter 2000/2011" auf Antrag des Versicherten Electromagnetic Weapons Exclusion Clause 10/11/2003 (Cl.
gegen Zahlung eines Zulagebeitrages mitversichert. 370)" Anwendung.
–5–
[Seite 6]
29.3 Werden durch Akkreditiv- oder sonstige Vorschriften Deckungs-
erweiterungen verlangt, so werden diese - soweit versicherbar -
im Zertifikat aufgeführt. Der Versicherer kann einen entsprechen-
den Zulagebeitrag verlangen.
29.4 Sofern die Bedingungen dieser laufenden Police für den Versi-
cherten günstiger sind als Akkreditiv- oder sonstige Vorschriften,
so gelten diese zugunsten des Versicherten weiter.
30 Versicherte Aufwendungen und Kosten
In teilweiser Abänderung von Ziffer 2.3 der Güterversicherungsbedin-
gungen 2000 in der Fassung 2011 der Mannheimer Versicherung AG -
Volle Deckung - DTV-Güter 2000/2011 ersetzt der Versicherer die Scha-
denfeststellungskosten des Havarie-Kommissars auch dann, wenn sich
nachträglich herausstellt, dass der Schaden nicht ersatzpflichtig ist.
31 Obliegenheiten
31.1 Dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten obliegt es,
nach dem Versicherungsfall, in Abänderung der Ziffer 15 der
"Güterversicherungsbedingungen 2000 in der Fassung 2011 der
Mannheimer Versicherung AG - Volle Deckung - DTV-Güter
2000/2011",
31.1.1 jeden Schaden dem Versicherer unverzüglich spätestens
innerhalb eines Monats nach Kenntnis schriftlich zu mel-
den; der Versicherte erfüllt diese Obliegenheit auch durch
Schadenmeldung an den Versicherungsnehmer; diesem
obliegt es, die Schadenmeldung des Versicherten an die
Versicherer weiterzuleiten;
31.1.2 für die Abwendung und Minderung eines Schadens zu
sorgen, die Möglichkeit des Rückgriffs gegen Dritte zu
wahren, dem Versicherer jede notwendige Auskunft zu
geben, Belege beizubringen und Weisungen des Versi-
cherers zu befolgen.
31.2 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer / Versicherter diese oder sonst
vertraglich vereinbarte Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahr-
lässig, ist der Versicherer von der Leistung frei, es sei denn, die
Verletzung war nicht ursächlich für den Eintritt des Versiche-
rungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht.
32 Rückgriff
32.1 Der Versicherer ist berechtigt, gegen den Frachtführer, Spediteur
oder Lagerhalter als Versicherungsnehmer Rückgriff zu nehmen,
wenn
32.1.1 er seine Anmelde- oder Zahlungspflichten vorsätzlich ver-
letzt hatte, der Versicherer aber dennoch gegenüber dem
Geschädigten zu leisten verpflichtet ist;
32.1.2 ein Versicherungsausschluss gegeben war oder eine Ob-
liegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer
oder seine Repräsentanten zur Leistungsfreiheit des Ver-
sicherers geführt hätte, der Versicherer aber dennoch
gegenüber dem Geschädigten zur Leistung verpflichtet
ist.
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