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R+V-AgrarPolice R+V Allgemeine Versicherung AG
Seite 1
Versicherungsbedingungen zur R+V-AgrarPolice
Transportversicherung
Inhaltsverzeichnis
Seite
Allgemeine Bestimmungen 2
Allgemeiner Teil zur Police (AT) 2
Bündelnachlassklausel 8
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei
Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 9
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 18
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 20
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung 21
Sanktionsklausel 22
Im Ausland registrierte Fahrzeuge 23
Mehrwertschutz 24
LeistungsUpdate-Garantie 25
LeistungsPlus-Zertifikat 26
Transportversicherungen 27
Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung (VB Transport) 27
Besondere Bedingungen zur Warentransportversicherung (BB Warentransport Agrar) 45
Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung (BB Werkverkehr Agrar) 49
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Streik- und Ausfuhrrisiken (BB Streik) 52
Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Bargeld (BB Bargeld) 53
Besondere Bedingungen für die Versicherung der Güter auf Baustellen (BB Baustelle) 55
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Ausstellungen und Messen im Rahmen der
Warentransportversicherung (BB Ausstellung) 58
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Fremdtransporten (BB Fremdtransporte) 61
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bergungs- und Beseitigungskosten (BB Bergungs-
und Beseitigungskosten) 62
Besondere Bedingungen für die Versicherung des Domizilrisikos in der Werkverkehrsversicherung
(BB Domizil Werkverkehr) 63
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bewegungs- und Schutzkosten (BB Bewegungs-
und Schutzkosten) 64
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kriegswerkzeugrisiken (BB Kriegswerkzeuge) 65
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Beschlagnahmerisiken (BB Beschlagnahme) 66
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Isotopenrisiken (BB Isotopen) 67
KRAVAG-Klausel für den Ausschluss von Cyber- und Blackoutschäden sowie den Wiedereinschluss
von Cyberschäden in der Transportversicherung (Cyber- und Blackout-Klausel) 68
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 2
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Vertragsgrundlagen 3
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 3
3 Beitrag 3
4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 4
5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 5
6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 5
7 Wegfall des versicherten Interesses 5
8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 6
9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 6
10 Verjährung 6
11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 6
12 Außergerichtliche Beschwerdestelle 6
13 Auslandssteuer 7
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 3
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
1 Vertragsgrundlagen
1.1 Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der
Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts
Abweichendes geregelt ist.
1.2 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes.
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer
2.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt.
2.2 Dauer und Ende des Vertrags
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr,
wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss
in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach
Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden.
3 Beitrag
3.1 Beitrag und Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort
nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginn.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
ersten Jahresbeitrags.
3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der
Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags
Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 4
3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der
Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5,
Satz 2, darauf hingewiesen wurde.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem
Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der
Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung
4.1 Beitragsregulierung
4.1.1 Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer
nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur
Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst.
Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen
abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten.
4.1.2 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum
bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht,
findet eine Beitragsregulierung statt.
4.1.3 Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und
auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
4.2 Gefahrerhöhung
4.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
4.2.2 Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine
Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der
Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem
Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 5
Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt.
Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der
Vertrag fortgeführt werden kann.
Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer
mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind.
4.2.3 Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung
Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
4.2.4 Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende
Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten.
5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so
kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder
Beitragserhöhung berechtigt sein.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers
ursächlich ist.
6 Mehrfachversicherung und Überversicherung
6.1 Mehrfachversicherung
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
(Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme
anzugeben.
Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der
Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem
Versicherer zugeht.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit
Zugang wirksam.
6.2 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen
Kenntnis erlangt.
7 Wegfall des versicherten Interesses
Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das
Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
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aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der
Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.
8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle gerichtet werden.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer
nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit
gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas
Abweichendes vereinbart ist.
10 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten
Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung
11.1 Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss
Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden-
/Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese
bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind.
11.2 Kündigung wegen Beitragsanpassung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der
Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam
werden sollte, in Textform kündigen.
Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden
der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
Kündigungsrecht.
12 Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
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AT R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2021 Seite 7
sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter
www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
13 Auslandssteuer
Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der
Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der
Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland
verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb
Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird.
Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)),
wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem
Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem
Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz
gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf
oder nicht gewährt.
Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben
unberührt.
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[Seite 8]
Bündelnachlassklausel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.04.2020 Seite 8
Bündelnachlassklausel
In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt:
Anzahl der Verträge: 1 2-3 4-5 6-7 8-9 ab 10
0% 15 % 20 % 25 % 30 % 35 %
Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich
der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich
der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 9
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Risikoträger 10
Wesentliche Merkmale der Versicherung 10
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten 10
Bevollmächtigung 11
Zustandekommen des Vertrags 11
Beginn der Versicherung 11
Vorläufige Deckungszusage 11
Widerrufsbelehrung 11
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen 14
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat 14
Laufzeit des Vertrags 14
Kündigungsrecht 14
Anwendbares Recht, Sprache 15
Außergerichtliche Beschwerdestelle 15
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde 15
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung 15
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 15
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung 16
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung 17
KFM0726 Seite 9 von 70
[Seite 10]
Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 10
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Risikoträger
Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige,
voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden
Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein.
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René
Michallet, Dragica Mischler.
Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden,
Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334
Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer.
Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht
Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884
Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen
"Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von
Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und
Ausland.
Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Jens Hasselbächer.
Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden,
USt-IdNr. DE 114106927
Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung
von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen.
Wesentliche Merkmale der Versicherung
Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang
und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen.
Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die
besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten
Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag
bzw. Versicherungsschein.
Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden
Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt
3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge.
Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 11
Bevollmächtigung
Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG-
LOGISTIC Versicherungs-AG und der Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a. G. im eigenen
Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen. Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle
rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom
Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr.
Zustandekommen des Vertrags
Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen,
Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige
vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten.
Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer
Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der
Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.
Beginn der Versicherung
Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von
der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT).
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der
Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach
Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen
anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag
fortgesetzt wird.
Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
kein Versicherungsschutz.
Vorläufige Deckungszusage
Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3
Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits
eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von
8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der
Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil.
Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende
Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung").
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von
Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
‒ der Versicherungsschein,
‒ die Vertragsbestimmungen,
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 12
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
‒ diese Belehrung,
‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
Widerruf ist zu richten an:
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die
Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten
Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken
Sie bitte an info@kravag.de.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese
Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch
eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der
Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs.
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines
wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die
Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der
Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es
sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von
‒ 1/360 des jährlichen Beitrags,
‒ 1/180 des halbjährlichen Beitrags,
‒ 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder
‒ 1/30 des monatlichen Beitrags.
Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten
dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen:
Einmalbeitrag Ihrer Versicherung
Beantragte Versicherungsdauer in Tagen
Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen
zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen.
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des
Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in
Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame
Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die
Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der
Abgabe der Widerrufserklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 13
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen
werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und
die zugehörige Registernummer;
2 die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen,
Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die
Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich
gestalteten Form;
3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und
Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere
selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
Preises ermöglichen;
6
gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden
Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den
Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn
solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
Prämien;
8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung
und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den
Antrag gebunden sein soll;
10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu
erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den
Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
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der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt,
bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
11
Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12 Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen
erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;
13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare
Recht oder über das zuständige Gericht;
15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu
führen;
16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
hiervon unberührt bleibt;
17 Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen
Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem
Monat.
Laufzeit des Vertrags
Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie
den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT).
Kündigungsrecht
Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt
2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen
Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
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Anwendbares Recht, Sprache
Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in
deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache
geführt.
Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir
sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und
Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen.
Adresse: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung
Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadensfall oder
bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie
bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB).
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Kündigungsrecht
Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter
Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).
Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2).
Vorläufige Deckungszusage
Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines
Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige
Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der
Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das
Partnerschaftsregister wirksam.
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
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Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem
Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im
Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.).
Einzelfall- oder Objektversicherung
Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret
bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem
Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer
mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der
insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den
vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen.
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung
Kündigungsrecht
Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung
unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).
Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige
Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA
10).
Auszug aus der Insolvenzordnung
§ 16 Eröffnungsgrund
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
§ 17 Zahlungsunfähigkeit
1 Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
2 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten
zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine
Zahlungen eingestellt hat.
§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
1 Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
2 Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein
wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
3 Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag
nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern
oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller
zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
§ 19 Überschuldung
1 Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
2 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den
Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von
Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich
entsprechen, für die nach § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im
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Gesetzliche Informationen R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2026 Seite 17
Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Forderungen vereinbart
worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen.
3 Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter
eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu
den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein
persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung
Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer
Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die
Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch
vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die
Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur
Rechtsschutzversicherung (FRB).
Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz-
Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im
Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und
außergerichtlich zu vertreten.
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Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 18
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten
1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG)
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen
Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen.
Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach
gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies
gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei
grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach
fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist
von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten,
werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die
Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses
Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb
eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von
der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet,
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Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2009 Seite 19
Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf
die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände
angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von
fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
verletzt haben.
Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind
bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der
Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters
als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die
Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn
weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach
dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG)
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist
(Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit
ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind
(Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung
stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.
Leistungsfreiheit
Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben
oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren
Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten,
verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis
zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie
die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von
Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die
vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
war.
Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen
arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
Hinweis:
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist
auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.
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[Seite 20]
Anforderungspflicht Daten Dritter R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 25.03.2018 Seite 20
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie
das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte
Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.
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[Seite 21]
Datenschutzmerkblatt R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.07.2025 Seite 21
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung
R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V
Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist.
Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler
oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach
den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft.
Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das
Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken,
z. B.
- Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen,
- IT-Sicherheit und IT-Betrieb,
- Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder
- im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen.
Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit
können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre
Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft
widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein
Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe
gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen
Datenschutzaufsichtsbehörde.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung
finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.
KFM0726 Seite 21 von 70
[Seite 22]
Sanktionsklausel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2021 Seite 22
Sanktionsklausel
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und
solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
KFM0726 Seite 22 von 70
[Seite 23]
Im Ausland registrierte Fahrzeuge R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.03.2022 Seite 23
Im Ausland registrierte Fahrzeuge
Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein
amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen oder mit einem
Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind.
Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den
KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert).
KFM0726 Seite 23 von 70
[Seite 24]
Mehrwertschutzklausel R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.11.2011 Seite 24
Mehrwertschutz
Der Versicherer dieses Vertrags gewährt dem Versicherungsnehmer Differenzdeckung zu
anderweitigen gleichartigen Versicherungsverträgen (nachfolgend Fremdversicherung) nach
folgenden Bestimmungen:
Der Versicherer dieses Vertrags erbringt Versicherungsleistungen nach diesen Bedingungen,
soweit eine Versicherungsleistung aus der Fremdversicherung ausgeschöpft, abgelehnt oder
gekürzt wird (Differenzdeckung). Die erbrachten Leistungen des Fremdversicherers werden bei
der Berechnung der Versicherungsleistung angerechnet. Der Versicherungsschutz aus der
Fremdversicherung geht bis zu deren Ablauf dem Versicherungsschutz dieses Vertrags vor
(subsidiäre Deckung).
Ein Beitrag wird nur anteilig berechnet.
Wenn für einen Versicherungsfall aus der Fremdversicherung dem Grunde nach
Versicherungsschutz besteht, kann der Versicherungsnehmer einen Anspruch aus dieser
Differenzdeckung gegenüber dem Versicherer dieses Vertrags frühestens nach Einreichung der
schriftlichen Bestätigung über den Deckungsumfang des Fremdversicherers geltend machen.
aa. Verletzt der Versicherungsnehmer gegenüber dem Fremdversicherer eine Obliegenheit
oder war er mit der Zahlung des Beitrags in Verzug und entfällt dadurch die Leistung aus
der Fremdversicherung oder wird diese anteilig gekürzt, besteht insoweit kein
Versicherungsschutz über die Differenzdeckung.
bb. Sind Selbstbeteiligungen im Rahmen der Fremdversicherung vereinbart, sind diese über die
Differenzdeckung nicht erstattungsfähig.
cc. Für Versicherungsfälle, die bereits vor der Beantragung des vorliegenden Vertrags
eingetreten sind, besteht kein Versicherungsschutz.
Ein Versicherungsfall ist zuerst dem Fremdversicherer zu melden. Nach Ablehnung der
Deckung, Kürzung der Versicherungsleistung oder nach Ausschöpfung der
Versicherungssumme ist dem Versicherer dieses Vertrags der Versicherungsfall unverzüglich
spätestens innerhalb eines Monats, unter Vorlage der entsprechenden Nachweise anzuzeigen.
Sofern bei der Fremdversicherung eine Deckung dem Grunde nach besteht, kann der
Versicherer dieses Vertrags sofort angesprochen werden.
Die nach den genannten Bestimmungen aus dem vorliegenden Vertrag zu erbringende Leistung
ist begrenzt auf die im vorliegenden Vertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen und
Ersatzleistungen. Es gelten weiterhin die im vorliegenden Vertrag vereinbarten
Selbstbeteiligungen, Wartezeiten und Versicherungsbedingungen nach Maßgabe der oben
genannten Bestimmungen.
Eine nach Antragsstellung bei dem Versicherer dieses Vertrags erfolgte Verringerung oder der
Wegfall des Versicherungsschutzes aus der Fremdversicherung erhöht nicht die Leistung aus
dieser Differenzdeckung.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet der Versicherungsschutz aus der Differenzdeckung
spätestens zu dem bei Antragstellung bei dem Versicherer dieses Vertrags angezeigten Ablauf
der Fremdversicherung, längstens nach einem Jahr. Ab diesem Termin besteht
Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrags. Dies gilt auch bei einer
vorzeitigen Vertragsbeendigung der Fremdversicherung, frühestens ab Kenntnis des
Versicherers über die vorzeitige Vertragsbeendigung. Ab diesem Zeitpunkt wird der Beitrag im
vollen Umfang fällig.
(Die Klausel gilt nur für Verträge, zu denen Mehrwertschutz besonders vereinbart ist.)
KFM0726 Seite 24 von 70
[Seite 25]
LeistungsUpdate-Garantie R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2020 Seite 25
LeistungsUpdate-Garantie
Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police
abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden
Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die
neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag nach dieser Police
versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B.
individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben.
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie
gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich
daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang
der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung
durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform
erfolgen.
Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der
LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt.
KFM0726 Seite 25 von 70
[Seite 26]
LeistungsPlus-Zertifikat R+V Allgemeine Versicherung AG
Stand 01.01.2026 Seite 26
LeistungsPlus-Zertifikat
In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die
besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat
aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart
wurden.
Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link:
http://buendelpolicen.ruv.de
Alternativ scannen Sie den QR-Code:
KFM0726 Seite 26 von 70
[Seite 27]
VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2016 Seite 27
Transportversicherungen
Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung (VB Transport)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherbares Interesse 28
2 Versicherte Güter 28
3 Nicht versicherte Güter 29
4 Geltungsbereich 29
5 Umfang der Versicherung 30
6 Besondere Bedingungen für bestimmte Güter 32
7 Selbstbeteiligung/Franchise 34
8 Gefahränderung 34
9 Änderung oder Aufgabe der Beförderung 35
10 Obliegenheiten vor Schadeneintritt 35
11 Dauer der Versicherung 35
12 Dauer der Versicherung, Spezialfälle 36
13 Lagerungen 36
14 Versicherungssumme 36
15 Versicherungs- und Ersatzwert 37
16 Versicherung für fremde Rechnung (für Rechnung, wen es angeht) 37
17 Grenzen der Haftung 38
18 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall 39
19 Schadenandienung 40
20 Ersatzleistung 40
21 Rechtsübergang 42
22 Abandon des Versicherers 42
23 Sachverständigenverfahren 42
24 Fälligkeit und Zahlung der Entschädigung 43
25 Übergang von Ersatzansprüchen 43
26 Besondere Verwirkungsgründe 44
27 Verjährung 44
28 Kündigung 44
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[Seite 28]
VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2016 Seite 28
Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung (VB Transport)
1 Versicherbares Interesse
1.1 Gegenstand der Güterversicherung kann jedes in Geld schätzbare Interesse sein, das jemand daran
hat, dass die Güter die Gefahren der Beförderung sowie damit verbundener Lagerungen bestehen.
1.2 Versichert sind die im Vertrag genannten Güter und/oder sonstige Aufwendungen und Kosten.
1.3 Außer und neben den Gütern kann insbesondere auch versichert werden das Interesse bezüglich
‒ des imaginären Gewinns,
‒ des Mehrwerts,
‒ des Zolls,
‒ der Fracht,
‒ der Steuern und Abgaben,
‒ sonstiger Kosten.
1.4 Der Versicherungsnehmer kann das eigene (Versicherung für eigene Rechnung) oder das Interesse
eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung) versichern. Näheres regelt 16.
1.5 Entsteht ein versicherbares Interesse nach Transportbeginn, besteht Versicherungsschutz
zugunsten des Versicherungsnehmers im Rahmen dieses Vertrags, sofern ihm keine bereits
eingetretenen Schäden und/oder gefahrerhebliche Umstände bekannt sind, die eine Anzeigepflicht
begründen.
2 Versicherte Güter
2.1 Die Versicherung bezieht sich auf Güter der im Versicherungsvertrag bestimmten Art, die vom
Versicherungsnehmer nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu
versichern sind. Nicht versichert sind daher solche Güter, die der Versicherungsnehmer ohne
eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse nur deshalb zu versichern hat, weil er sich hierzu
einem Dritten gegenüber, sei es auch gegen Entgelt, verpflichtet hat.
Die Verpackung der Güter ist mitversichert.
2.2 Für andere als im Versicherungsvertrag genannte Güter besteht Versicherungsschutz nur, wenn
Prämien und Deckungsumfang vor Transportbeginn vereinbart worden sind.
2.3 Auch wenn sich die Versicherung auf Güter aller Art bezieht, besteht für folgende gefährdete Güter
Versicherungsschutz nur, wenn dies im Versicherungsvertrag ausdrücklich bestätigt ist:
‒ Arzneimittel
‒ Baumaschinen
‒ Bekleidung
‒ Elektronische Geräte, Bauteile und Zubehör (ausgenommen bleiben Computer-Chips – siehe 3.
Nicht versicherte Güter)
‒ Foto- und Filmapparate
‒ Haushaltsgeräte (elektronische)
‒ Telekommunikationsgeräte (ausgenommen bleiben tragbare Telefone, siehe 3. Nicht
versicherte Güter)
‒ Kosmetika
‒ Land- und forstwirtschaftliche Maschinen
‒ Lebensmittel, Genussmittel im gemischten Sortiment
‒ Lederwaren
‒ Möbel
‒ Optische Geräte
‒ Temperaturgeführte Güter (ausgenommen bleiben temperaturgeführte Güter per Seeschiff -
siehe 3. Nicht versicherte Güter)
‒ Tiere
‒ Uhren (ausgenommen bleiben Sachen aus Edelmetall, siehe 3. Nicht versicherte Güter)
‒ Unterhaltungselektronik
KFM0726 Seite 28 von 70
[Seite 29]
VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2016 Seite 29
‒ Wasserfahrzeuge
‒ Zerbrechliche Gegenstände (Glas, Porzellan, Keramik, Ton und ähnlich zerbrechliches Material)
Auch bei Mitversicherung vorstehender gefährdeter Güter bleiben nicht versicherte Güter nach 3. in
jedem Falle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
3 Nicht versicherte Güter
Auch wenn sich die Versicherung auf Güter aller Art bezieht, besteht für folgende Güter kein
Versicherungsschutz:
‒ Alkohol (unverzollt)
‒ Antiquitäten
‒ Biomedizinische Produkte (temperaturgeführte Transporte)
‒ Briefmarken
‒ Computer-Chips (elektronische Speicher und Prozessoren)
‒ Drogen (gemäß Betäubungsmittelgesetz)
‒ Explosive Güter
‒ Fahrzeuge, die im Motorsport eingesetzt werden
‒ Faserstoffe (Importe)
‒ Flüssigkeiten in Schifftanks
‒ Frischfrüchte (Importe)
‒ Gewürze (Importe)
‒ Kraftomnibusse
‒ Krafträder
‒ Kunstgegenstände
‒ Lieferwagen
‒ LKW einschließlich Sattelzugmaschinen
‒ Luftfahrzeuge
‒ Massengüter in Schiffen
‒ PKW
‒ Rauchwaren (Pelze)
‒ Reisegepäck
‒ Rohbaumwolle (Importe)
‒ Rohstahl und Bleche (Im- und Exporte)
‒ Spirituosen, ausgenommen im gemischten Lebensmittelsortiment
‒ Stahlhandelsprodukte (Seetransporte)
‒ Temperaturgeführte Güter per Seeschiff
‒ Teppiche (echte)
‒ Tragbare Telefone (Handys), soweit nicht zu betrieblichen Zwecken mitgeführt
‒ Umzugsgut
‒ Valoren (Gültige Telefonkarten, Wertpapiere, Bargeld, Sachen aus Edelmetallen, Edelsteinen,
Perlen, sowie andere Bank- und Bijouterie-Valoren)
‒ Wohnmobile
‒ Zigaretten, ausgenommen im gemischten Lebensmittelsortiment
Vorstehende Ausschlüsse gelten auch dann, wenn der Versicherungsvertrag die Mitversicherung
gefährdeter Güter nach 2.3 vorsieht.
4 Geltungsbereich
Versichert sind alle Transporte innerhalb und zwischen den im Versicherungsschein aufgeführten
Ländern, wobei der Abgangs- und Bestimmungsort in den genannten Ländern liegen muss. Vor- und
Nachreisen sowie Teilstrecken zu Transporten von und nach Plätzen außerhalb des versicherten
Geltungsbereichs sind für den innerhalb des versicherten Geltungsbereiches liegenden
Streckenabschnitt versichert. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers nachzuweisen, dass der
Schaden während des versicherten Transports entstanden ist, bleibt unberührt. 6.3 gilt
entsprechend.
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5 Umfang der Versicherung
5.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung
ausgesetzt sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge einer
versicherten Gefahr.
5.2 Versicherte Aufwendungen und Kosten
Der Versicherer ersetzt auch
5.2.1 den Beitrag zur großen Haverei, den der Versicherungsnehmer aufgrund einer nach Gesetz, den
York Antwerpener Regeln, den Rhein-Regeln IVR oder anderen international anerkannten Haverei-
Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein versicherter
Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert und
entspricht dieser der Versicherungssumme, so leistet der Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der
Versicherungssumme. Die Bestimmungen über die Unterversicherung sowie 5.2.5 bleiben
unberührt.
Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer den Versicherungsnehmer frei von
Ersatzansprüchen und Aufwendungen, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Both-to-
Blame-Collision-Clause ergeben;
5.2.2 Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schadenfeststellungskosten, und zwar
1 Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der
Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den
Umständen für geboten halten durfte;
1 Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalls laut den
Weisungen des Versicherers macht;
2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen
für diese Zwecke beauftragten Dritten, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den
Umständen für geboten halten durfte oder soweit er sie nach den Weisungen des Versicherers
macht;
5.2.3 die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung
infolge eines Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit der
Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie nach den
Weisungen des Versicherers aufwendet und diese Kosten nicht bereits unter 5.2.2 fallen.
5.2.4 Die Aufwendungen und Kosten nach 5.2.2.1 und 5.2.2.2 hat der Versicherer auch dann zu tragen,
wenn sie erfolglos bleiben.
5.2.5 Die Aufwendungen und Kosten nach 5.2.1 und 5.2.2 sind ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob sie
zusammen mit anderen Entschädigungen die Versicherungssumme übersteigen.
5.2.6 Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Versicherer für die Entrichtung von Beiträgen
zur großen Haverei die Bürgschaft oder Garantie übernimmt, den Einschuss zur großen Haverei
vorleistet und den für Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung sowie zur
Schadenfeststellung erforderlichen Betrag vorschießt.
5.3 Nicht versicherte Gefahren
Ausgeschlossen sind die Gefahren
5.3.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom
Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem
Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
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5.3.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen,
unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen
Unruhen;
5.3.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
5.3.4 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder
elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht
auf sonstige mitwirkende Ursachen;
5.3.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;
5.3.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsverzugs des Reeders, Charterers oder Betreibers des
Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn,
dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten
Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; der Versicherungsnehmer
bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf die
Auswahl der am Transport beteiligten Personen nehmen konnte.
5.3.7 Die Gefahren nach 5.3.1 bis 5.3.3 sowie 5.3.5 können im Rahmen der entsprechenden Besonderen
Bedingungen mitversichert werden.
5.4 Nicht ersatzpflichtige Schäden
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch
5.4.1 eine Verzögerung der Reise;
5.4.2 inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit der Güter;
5.4.3 handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste;
5.4.4 normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen;
5.4.5 nicht beanspruchungsgerechte Verpackung oder unsachgemäße Verladeweise, es sei denn, der
Versicherungsnehmer hat diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet. Die Güter sind
handelsüblich, bei Seetransporten seemäßig zu verpacken. Unverpackte Güter sind mitversichert,
sofern handelsüblich. Eine fehlerhafte oder mangelhafte Verpackungsweise schadet dann nicht,
wenn diese auf den Schadenumfang keinen Einfluss hatte und der Versicherungsnehmer diese nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hatte. Die Verpackung ist ausreichend, wenn sie der
Handelsübung am Abgangsort zur Zeit der Absendung des Guts entsprochen hat oder ihre
Beschaffenheit der unter den jeweiligen Verhältnissen dem Absender zumutbaren Sorgfalt
entsprochen hat. Der Vorbehalt eines Transportunternehmens schadet nicht. Eine vom
Versicherungsnehmer selbst entwickelte, aber mangelhafte oder ungenügende Verpackung ist bis
zur Feststellung des Fehlers mitversichert, sofern dieser im Anschluss daran unverzüglich behoben
wird.
5.4.6 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für mittelbare Schäden aller Art, sofern nichts anderes
vereinbart ist.
5.5 Kausalität
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falls auch aus einer nicht versicherten
Gefahr (5.3.1 bis 5.3.3 sowie 5.3.6) oder Ursache (5.4.1 bis 5.4.4) entstehen konnte, hat der
Versicherer den Schaden zu ersetzen, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine
versicherte Gefahr herbeigeführt worden ist.
5.6 Verschulden des Versicherungsnehmers
Laut § 137 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet,
wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeiführt.
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6 Besondere Bedingungen für bestimmte Güter
6.1 Beförderungen im Werkverkehr
Bei Beförderungen im Werkverkehr besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch
‒ einfachen Diebstahl und Abhandenkommen,
‒ Nicht- und Falschauslieferung.
6.2 Blumen und Pflanzen
Für Transporte von Blumen und Pflanzen gilt folgender Versicherungsschutz:
Versichert sind Verlust und Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch die Gefahren
Transportmittelunfall, Brand, Explosion, Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen, Beraubung
(§§ 249 ff. Strafgesetzbuch (StGB)), Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug, Einbruchdiebstahl in ein
allseitig fest umschlossenes und ordnungsgemäß gesichertes Fahrzeug;
Versagen und Niederbrechen geeigneter Hebe- und Fördergeräte, Umstürzen und Herabstürzen
während des Be- und Entladevorgangs; bei Transporten durch Frachtführer und Spediteure gelten
darüber hinaus auch die Gefahren Abhandenkommen, Nicht- und Falschauslieferung sowie
nachweislich auf dem Transport entstandene Beschädigungen eingeschlossen.
Der Begriff "Transportmittelunfall" umfasst auch das Abkommen von der Fahrbahn mit anschließend
unumgänglich werdender Schlepp- und Bergehilfe, Achsenbruch und Platzen der Reifen.
Mitversichert sind auch Schäden, verursacht durch mechanische Einwirkungen auf die versicherten
Güter durch Gegenstände außerhalb des Fahrzeugs.
6.3 Vorreise- oder Retourgüter
Vorreise- oder Retourgüter sind zu den gleichen Bedingungen versichert wie andere Güter. Die
Verpflichtung des Versicherungsnehmers nachzuweisen, dass der Schaden während des
versicherten Transports entstanden ist, bleibt unberührt.
6.4 Beschädigte Güter
Sind die Güter bei Beginn der Versicherung beschädigt, so leistet der Versicherer für den Verlust
oder die Beschädigung nur Ersatz, wenn die vorhandene Beschädigung ohne Einfluss auf den
während des versicherten Zeitraums eingetretenen Schaden war.
6.5 Elektrische und elektronische Güter
Innere Schäden wie Nichtfunktionieren oder Kurzschluss sind nicht versichert, es sei denn, dass
diese Schäden als unmittelbare Folge Höherer Gewalt, eines Brands, eines Blitzschlags, einer
Explosion oder eines dem Transportmittel zugestoßenen Unfalls vom Versicherungsnehmer
nachgewiesen werden.
6.6 Datenträger
Für die Versicherung von Datenträgern gelten die nachstehenden besonderen Bedingungen. Für
Datenträger und Speichermedien, die integrierte Bestandteile versicherter Güter sind, finden diese
Bedingungen sinngemäß Anwendung.
6.6.1 Datenträger im Sinne dieser Bedingungen sind:
1 wiederkehrend zu verwendende Speichermedien für maschinenlesbare Informationen wie
Magnetplatten, Magnetbänder, Magnetkarten, Lochkarten, Lochstreifen, Magnetkontokarten,
Klarschriftbelege etc. und die darauf enthaltenen maschinenlesbaren Informationen;
2 Urbelege wie Rechnungen, Buchungsbelege etc.;
3 Informationsausgaben wie ausgedruckte Listen, Programme etc.
6.6.2 Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Informationen auf den versicherten Gegenständen an
anderer Stelle als Doppel vorhanden sind.
6.6.3 Ausschluss und Beschränkung der Haftung
1 Im Falle einer Beschädigung der versicherten Datenträger leistet der Versicherer nur dann
Ersatz, wenn diese wegen der festgestellten Beschädigung für eine bestimmungsgemäße
maschinelle Verwendung (z. B. Auswertung oder Aufnahme neuer Daten) nicht mehr geeignet
sind.
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2 Informationsverluste sind außer bei Verlust der Datenträger infolge einer versicherten Gefahr
nur dann versichert, wenn der Datenträger selbst als unmittelbare Folge höherer Gewalt, eines
Brands, eines Blitzschlags, einer Explosion oder eines dem Transportmittel zugestoßenen
Unfalls beschädigt worden ist.
6.6.4 Versicherungswert/Versicherungssumme
1 Als Versicherungswert gilt der Betrag, der im Schadensfall zur Wiederbeschaffung der
Datenträger bzw. zur Wiederherstellung von Belegen sowie zur erneuten Übertragung der
Informationen erforderlich sein würde.
2 Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet, sofern die Versicherungssumme den
Versicherungswert um nicht mehr als 20 Prozent unterschreitet.
6.6.5 Entschädigungsleistung
Der Versicherer ersetzt
1 den Wiederbeschaffungspreis der Datenträger zum Zeitpunkt des Schadeneintritts,
2 die Kosten der Wiederherstellung der Belege und Informationsausgaben,
3 die Kosten der erneuten Übertragung der Informationen,
6.6.6 Kosten werden nur ersetzt, nachdem sie angefallen sind. Ist die Wiederherstellung nicht notwendig
oder erfolgt sie nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des Schadens, so wird nur der
Wiederbeschaffungspreis der Datenträger ersetzt.
Nicht zu den ersatzpflichtigen Kosten gehören zusätzliche Aufwendungen durch Änderungen oder
Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen.
6.7 Temperaturgeführte Güter (Transporte per Seeschiff sind nicht versichert)
6.7.1 Bei Transporten von temperaturgeführten Gütern bezieht sich die Versicherung auch auf Verlust und
Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch technisches Versagen der maschinellen Kühl-
oder Heizeinrichtung
‒ während der versicherten Transporte,
‒ wenn das beladene Fahrzeug vor Beginn oder nach Beendigung eines versicherten Transports
am Domizil des Versicherungsnehmers abgestellt ist
sowie durch
‒ fehlerhafte Temperatureinstellung durch den mit der Beförderung beauftragten Frachtführer
oder Spediteur.
Der Stromausfall und die unvorhergesehene Unterbrechung der Stromzufuhr werden dem
technischen Versagen der maschinellen Kühl- bzw. Heizeinrichtung gleichgestellt, vorausgesetzt,
dass die Kühlung/Heizung durch strombetriebenes Aggregat erfolgt, das ordnungsgemäß an das
Stromnetz angeschlossen ist, und dass die Einhaltung der erforderlichen Temperatur mindestens
alle zwölf Stunden durch eine damit beauftragte Person kontrolliert wird.
6.7.2 Ausgeschlossen sind über die in 5.3. und 5.4 genannten Gefahren und Schäden hinaus auch
Schäden
‒ durch gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung des im Werkverkehr
eingesetzten Fahrzeugs,
‒ durch Schwund oder natürlichen Verderb der Waren,
‒ durch angekündigte Stromabschaltung,
‒ die dadurch entstehen, dass der Treibstoffvorrat des im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugs
und/oder seiner Kühl- oder Heizanlage erschöpft ist oder weil eine für die betreffende Ware
ungeeignete Temperatur vorgeschrieben oder eingestellt wurde.
6.7.3 Schäden, die voraussichtlich 2.000 EUR übersteigen, sind dem Versicherer sofort telefonisch zu
melden, damit dieser einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuziehen kann. Neben den üblichen
Schadenunterlagen ist auf dem Formular des Versicherers eine Bescheinigung der Firma
beizubringen, die den Schaden an der Kühlanlage behebt.
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6.8 Lebende Tiere
Bei Transporten lebender Tiere bezieht sich die Versicherung ausschließlich auf folgende Gefahren:
‒ Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug,
‒ Tod oder Nottötung bzw. Notschlachtung als unmittelbare Folge von Transportmittelunfall,
Brand, Explosion, Höherer Gewalt im Sinne von Naturereignissen, Bruch des Zwischenbodens
bei doppelbödigen Fahrzeugen bzw. Abrutschen von Zwischenböden, Hubdächern,
Hebebühnen oder Ladebordwänden.
Der Begriff "Transportmittelunfall" umfasst auch das Abkommen von der Fahrbahn mit anschließend
unumgänglich werdender Schlepp- und Bergehilfe, Achsenbruch und Platzen der Reifen.
Nottötung im Sinne dieser Bedingungen ist bei Zucht- und Nutztieren die Schlachtung oder
andersartige Tötung des Tieres, weil sein Leidenszustand durch bewährte tierärztliche
Behandlungsmethoden nicht behebbar und sein Tod als Folge des Leidenszustands mit Sicherheit
zu erwarten ist, nicht jedoch Schlachtung oder andersartige Tötung aus wirtschaftlichen Gründen.
Im Falle einer Nottötung oder Notschlachtung hat der Versicherungsnehmer den tierärztlichen
Schlachtbefund, für verendete Tiere den Sektionsbericht einzureichen.
Notschlachtung im Sinne dieser Bedingungen ist bei Schlachttieren die Schlachtung eines Tieres,
dessen Tod auch bei sachverständiger Behandlung mit Sicherheit in kürzester Frist zu erwarten ist
oder das wegen einer durch ein versichertes Ereignis erlittenen Beschädigung aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen unverzüglich geschlachtet werden muss.
6.9 Hängeversand von Oberbekleidung
Scheuer- und Schmutzschäden anlässlich des Hängeversands von Oberkleidung sind mitversichert,
wenn mindestens die Schulter- und Oberarmpartien der Waren mit Schutzhüllen versehen sind. Bei
Transporten im Werkverkehr müssen außerdem wirksame Sicherungen angebracht sein, die das
Herabfallen der Kleidungsstücke infolge von Erschütterung verhindern.
Schäden durch falsche Verladung, z. B. infolge von zu dichter oder zu enger Aufhängung im
Fahrzeug, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
7 Selbstbeteiligung/Franchise
Es gelten die im Versicherungsschein vereinbarten generellen und besonderen
Selbstbeteiligungen/Franchisen.
8 Gefahränderung
Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändern, insbesondere erhöhen, und die Änderung durch
einen Dritten gestatten.
Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer Gefahränderung Kenntnis, so
hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehen, wenn
‒ der Antritt oder die Vollendung des versicherten Transports erheblich verzögert wird;
‒ von der angegebenen oder üblichen Transportstrecke erheblich abgewichen wird;
‒ der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen geändert wird;
‒ die Güter an Deck verladen werden.
Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf
Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt
des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.
Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie, es sei
denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Gebot der
Menschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten.
Ein Kündigungsrecht des Versicherers wegen einer Gefahränderung besteht nicht.
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9 Änderung oder Aufgabe der Beförderung
Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer Art befördert als im Versicherungsvertrag
vereinbart oder werden sie umgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport
vereinbart ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn
ausschließlich ein bestimmtes Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart war. Die
Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten
Ereignisses oder ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung geändert oder der
Transport aufgegeben wird. Die Bestimmungen über die Gefahränderung sind entsprechend
anzuwenden.
10 Obliegenheiten vor Schadeneintritt
10.1 Transportmittel
Ist für die Beförderung der Güter kein bestimmtes Beförderungsmittel vereinbart, ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, Beförderungsmittel einzusetzen, die für die Aufnahme und
Beförderung der Güter geeignet sind.
Seeschiffe gelten als geeignet, wenn sie zusätzlich die Voraussetzungen der Klassifikations- und
Altersklausel (siehe 2. BB Warentransport) erfüllen sowie - falls erforderlich - nach International
Safety Management Code (ISM-Code) zertifiziert sind, oder wenn ein gültiges Document of
Compliance (DoC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffes vorliegt, wie es die SOLAS-Konvention
1974 nebst Ergänzungen vorsieht.
Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transporte gleichwohl versichert, wenn der
Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Auswahl des Transportmittels hatte bzw. den
Spediteur oder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des
Transportmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine zu vereinbarende
Zuschlagsprämie zu entrichten.
10.2 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird auf 5. des Allgemeinen Teils
zur Police (AT) verwiesen.
11 Dauer der Versicherung
Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und
11.1 beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt
werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden.
11.2 Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt,
11.2.1 sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat
(Ablieferungsstelle);
11.2.2 sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im
Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die
Änderung des Ablieferungsorts die Gefahr erhöht wird;
11.2.3 mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw.
aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen. Soweit das eigene Interesse des Versicherungsnehmers
betroffen ist, endet die Versicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte
Transport nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug
im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsnehmer die
Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende
Zuschlagsprämie;
11.2.4 bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffs verstaut
sind;
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11.2.5 mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen eines versicherten Ereignisses verkauft werden;
11.2.6 sobald bei vom Versicherungsnehmer veranlassten Lagerungen der in 13. vereinbarte Zeitraum
überschritten wird.
12 Dauer der Versicherung, Spezialfälle
12.1 Gefahrenübergang vor Transportbeginn
Geht die Gefahr für zum Transport bestimmte Güter auf den Versicherungsnehmer oder dessen
Beauftragten vor dem in 11.1 genannten Zeitpunkt über (z. B. mit der Konkretisierung der Güter), so
beginnt die Versicherung mit dem Gefahrenübergang.
12.2 Ausladen infolge Kriegsgefahren
Werden die Güter infolge Kriegsgefahren ausgeladen, so bleibt die Versicherung in teilweiser
Abänderung der Besondere Bedingungen Krieg bis zu einer Dauer von maximal 60 Tagen
unverändert in Kraft.
12.3 Abnahmeverweigerung durch den Empfänger
Wird die Abnahme versicherter Güter verweigert, so besteht die Versicherung zugunsten des
Versicherungsnehmers bis zur vollständigen Abnahme durch den bestimmten Empfänger oder einen
anderen Käufer bis zu einer maximalen Dauer von 60 Tagen weiter. Der Versicherer hat in diesem
Fall das Recht, einen Prämienzuschlag zu verlangen.
12.4 Verzögerung des Montagebeginns
Die Versicherung endet bei Transporten, an die sich eine Montageversicherung anschließt, mit dem
Beginn der Montageversicherung, spätestens jedoch mit der Ankunft der Güter am Bestimmungsort
oder der Baustelle. Über eine mögliche Verlängerung der Transportversicherung über diesen
Zeitpunkt hinaus ist mit dem Versicherer vor dem Versicherungsende eine Absprache zu treffen.
12.5 Güter des Eigengebrauchs
Güter, die nicht zur Auslieferung bestimmt sind, sondern dem Eigengebrauch außerhalb des
Unternehmens dienen (z. B. Arbeitsgeräte) sind nur versichert, solange sie sich auf dem Fahrzeug
befinden sowie während des Be- und Entladevorgangs. Die Versicherung für diese Güter beginnt
demgemäß, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle
entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden und endet, sobald diese Güter aus dem
Fahrzeug mit dem ersten Absetzen bzw. Abstellen entladen worden sind.
13 Lagerungen
13.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede
Lagerung auf 60 Tage begrenzt.
13.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versicherungsnehmer veranlasst worden, bleibt die
Versicherung nur dann über den in 13.1 genannten Zeitraum bestehen, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung der
Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen
konnte.
Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung, so hat er dies dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende
Zuschlagsprämie.
Bei See- und Lufttransporten findet 11.2.3 ergänzend Anwendung.
13.3 Bei den in 13.1 und 13.2 genannten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Abreise als zur
Lagerung gehörend.
14 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
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15 Versicherungs- und Ersatzwert
15.1 Fakturierte Güter
Als Versicherungswert gilt bei Handelsgütern der fakturierte Einkaufs- oder Verkaufspreis des
Versicherungsnehmers einschließlich der von ihm zu tragenden Beförderungskosten,
Verpackungskosten, Frachtkosten sowie die Kosten am Ablieferungsort einschließlich Zölle. Im Falle
des Totalschadens ist dieser Wert der Ersatzwert.
Bezugstransporte verkaufter Güter
Für Bezugstransporte, die bereits vor Beginn der Reise fest weiterverkauft waren, gilt als
Versicherungswert der nachgewiesene Verkaufspreis des Versicherungsnehmers. Im Schadensfall
ist der Weiterverkauf vor Beginn der Reise mit dem Verkaufspreis durch entsprechende schriftliche
Vereinbarungen mit dem Endempfänger zu belegen. Ohne einen solchen Nachweis gilt weiterhin
der Einkaufspreis zuzüglich Kosten der Reise und Zölle als Versicherungswert.
15.2 Nicht fakturierte Güter
Bei nicht fakturierten Gütern ersetzt der Versicherer die Kosten der Wiederbeschaffung oder
Wiederherstellung, höchstens jedoch den Zeitwert der Güter. Abzüge "neu für alt" werden dabei
berücksichtigt. 20.5 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
15.3 EDV-Komponenten
Für EDV-Hardware-Komponenten, wie z. B. PCs und Peripheriegeräte gilt folgende
Ersatzwertregelung: Der Versicherer leistet Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme,
höchstens jedoch bis zum aktuellen Hersteller-Verkaufspreis zuzüglich der bis zum Bestimmungsort
anfallenden Beförderungskosten.
15.4 Imaginärer Gewinn
Hat der Versicherungsnehmer im Rahmen von CIF-/CIP-Lieferungen Versicherungsschutz
zugunsten des Käufers zu besorgen, so gilt, auch ohne besondere Vereinbarung, ein imaginärer
Gewinn in Höhe von 10 Prozent versichert.
15.5 Güter mit Marken-, Waren- und Herkunftszeichen
Werden versicherte Güter beschädigt, die ein Marken-, Waren- oder Herkunftszeichen tragen, so
kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Differenz zwischen dem Versicherungswert und
dem Wert ersetzt wird, den die Güter haben, nachdem alle Marken-, Waren- und Herkunftszeichen
entfernt worden sind.
15.6 Akten, Pläne, Lehrmittel, Zeichnungen, Modelle, Prototypen
Bei Akten, Plänen, Lehrmitteln, Zeichnungen und Modellen sowie Prototypen gelten als
Versicherungs- und Ersatzwert lediglich die Kosten für die Wiederanfertigung (Kopie), ausschließlich
etwaiger Ausarbeitungs-, Entwicklungs- und Erprobungskosten.
Sofern keine Wiederherstellung erfolgt, gilt als Ersatzwert der Materialwert.
16 Versicherung für fremde Rechnung (für Rechnung, wen es angeht)
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen,
mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde
Rechnung).
Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch wenn der andere benannt wird,
anzunehmen, dass der Vertragschließende nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für
fremde Rechnung handelt.
Wird die Versicherung für Rechnung "wen es angeht" genommen oder ist sonst aus dem Vertrag zu
entnehmen, dass unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert
ist, so finden die Bestimmungen über die Versicherung für fremde Rechnung Anwendung, wenn sich
ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist.
Die Rechte aus dem Vertrag stehen dem Versicherten zu. Die Aushändigung einer Police kann
jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.
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Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen
und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz einer Police ist.
Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Vertrag zustehen,
im eigenen Namen verfügen.
Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur
Annahme der Zahlung sowie zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im
Besitz der Police ist.
Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm
gegenüber nachweist, dass der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder falls über das Vermögen des
Versicherten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse die Police auszuliefern, bevor
er wegen der ihm gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache zustehenden
Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen
den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem
Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.
Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung eine Forderung, die ihm gegen den
Versicherungsnehmer zusteht, insoweit aufrechnen, als sie auf der für den Versicherten
genommenen Versicherung beruht.
Kenntnis, Kennen müssen, Verhalten und/oder Verschulden des Versicherten und des
Versicherungsnehmers stehen einander gleich.
Auf die Kenntnis oder das Kennen müssen des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag
ohne sein Wissen geschlossen ist. Das Gleiche gilt, wenn eine rechtzeitige Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei der
Schließung den Mangel des Auftrags dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser den
Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen ist, nicht gegen sich gelten
zu lassen. Die Versicherung gilt nicht zugunsten des Verfrachters, des Frachtführers, des
Lagerhalters oder Spediteurs.
17 Grenzen der Haftung
17.1 Der Versicherer haftet für den während der Dauer der Versicherung entstandenen Schaden nur bis
zur Höhe der Versicherungssumme.
17.2 17.1 gilt auch für jeden späteren Versicherungsfall. Sofern Entschädigungen zur Wiederherstellung
oder Ausbesserung der beschädigten Güter geleistet sind oder Aufwendungen und Kosten nach
5.2.1 und 5.2.2 gemacht worden oder eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers für derartige
Aufwendungen entstanden sind, wird die Versicherungssumme nicht um derartige Leistungen und
Verpflichtungen vermindert.
17.3 Die Regelung der 5.2.5 bleibt unberührt.
17.4 Die im Versicherungsvertrag vereinbarten Maxima sind Höchsthaftungssummen. Der Versicherer
haftet für den Güterschaden einschließlich aller versicherten Kosten und Nebenrisiken sowie soweit
als mitversichert vereinbart einschließlich Güterfolge- und Vermögensschäden bis zu dem im
Versicherungsvertrag genannten Betrag, einerlei, welcher tatsächliche Wert sich im Schadensfall auf
einem Transportmittel oder einem risikotechnisch getrennten Lager befindet.
Unter risikotechnisch getrenntem Lager ist der hinsichtlich aller versicherten Gefahren baulich oder
räumlich abgegrenzte Lagerkomplex zu verstehen.
17.5 Eine Überschreitung der vereinbarten Höchsthaftungssummen (Maxima) ist - selbst wenn die
Prämien dafür irrtümlich berechnet und/oder bezahlt sein sollten - für den Versicherer nur dann
verbindlich, wenn sie durch besonderes schriftliches Übereinkommen ausdrücklich angenommen
worden ist. Der Versicherer kann also im Schadensfall nicht über die vereinbarten
Höchsthaftungssummen hinaus in Anspruch genommen werden, es sei denn, durch Zuladung oder
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durch Zulagerung an einem Umschlagplatz ergibt sich eine Überschreitung des Maximums, die der
Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat. Die Überschreitung ist unverzüglich anzuzeigen.
Die in 4. BB Warentransport enthaltene Versehensklausel gilt nicht für Maxima-Überschreitungen.
18 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadensfall
18.1 Schadenfeststellung, Erstmaßnahmen, Schadenanzeige
Der Versicherungsnehmer hat die Güter sofort auf Schäden zu untersuchen. Schon bei Verdacht
eines Schadens ist der Empfang nur unter Vorbehalt (z. B. auf Frachtdokument) mit Angabe des
vermuteten Schadens zu quittieren.
Bei Gütern in Containern ist sicherzustellen, dass Container und Schlösser oder Siegel durch
Verantwortliche der Reederei oder den Frachtführer geprüft werden. Falls Container beschädigt oder
Schlösser oder Siegel aufgebrochen sind oder fehlen oder von Frachtdokumenten abweichen, ist
der Empfang nur unter Vorbehalt mit Angabe des vermuteten Schadens zu bescheinigen und
beschädigte oder falsche Schlösser und Siegel aufzubewahren.
Der Versicherungsnehmer hat jedes Schadenereignis dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Bei Schäden ab 5.000 EUR hat in jedem Fall eine telefonische Meldung/Meldung per Fax an den
Versicherer zu erfolgen.
18.2 Regresswahrung
Der Versicherungsnehmer hat im Schadensfall die Rückgriffsrechte gegen Dritte, die für den
Schaden ersatzpflichtig sind oder sein können, zu wahren und zu sichern sowie den Versicherer bei
der Regressnahme zu unterstützen.
Reederei, Bahn, LKW-Unternehmer, sonstige Beförderer, Spediteure, Lagerhalter, Zoll- und
Hafenbehörden
‒ sind zu gemeinsamer Schadenbesichtigung aufzufordern,
‒ müssen den Schaden bescheinigen,
‒ sind schriftlich haftbar zu machen, und zwar
‒ bei äußerlich erkennbaren Schäden vor Annahme des Guts,
‒ bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch
vor Ablauf der Reklamationsfrist.
18.3 Abwendung und Minderung des Schadens
Bei Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer den Schaden nach Möglichkeit
abzuwenden oder zu mindern. Er hat dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen und solche
Weisungen einzuholen, soweit die Umstände es gestatten.
18.4 Anweisung des Versicherers, Havariekommissar
Der Versicherungsnehmer hat die Anweisungen des Versicherers für den Schadensfall zu befolgen,
den in der Police oder im Versicherungszertifikat bestimmten Havariekommissar unverzüglich zur
Schadenfeststellung hinzuzuziehen und dessen Havarie-Zertifikat dem Versicherer einzureichen.
Aus wichtigem Grund kann anstelle des vorgesehenen Havariekommissars der nächste Lloyds
Agent hinzugezogen werden.
Der Zustand der Sendung und ihrer Verpackung ist bis zum Eintreffen des Havariekommissars nicht
zu verändern, soweit nicht durch Maßnahmen nach 18.3 erforderlich.
Abgesehen von der Feststellung von Schäden ist der Havariekommissar nicht ermächtigt,
Erklärungen mit Wirkung für den Versicherer abzugeben oder entgegenzunehmen. Durch die
Benennung des Havariekommissars wird für diesen keine persönliche Berechtigung oder
Verpflichtung zur Auszahlung von Schäden begründet.
Bei Schäden unter 5.000 EUR oder Gegenwert in anderer Währung wird auf die Hinzuziehung eines
Sachverständigen oder des Havarie-Kommissars verzichtet.
Bei Schäden über 5.000 EUR ist der dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten benannte
Havarie-Kommissar oder der Versicherer unverzüglich zu informieren.
18.5 Polizeianzeige
Bei Transporten im Werkverkehr nach 1. BB Werkverkehr Warentransport oder 1. BB Werkverkehr
hat der Versicherungsnehmer Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus,
Beraubung, Brand und Explosion unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen
und der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen
einzureichen.
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VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
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18.6 Auskunftserteilung, Schadenunterlagen
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. Er ist verpflichtet, alle
Beweismittel, die für die spätere Aufklärung des Schadenhergangs von Bedeutung sein können oder
für die Geltendmachung von Regressansprüchen notwendig sind, zu beschaffen und
sicherzustellen.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer insbesondere folgende Schadenunterlagen
einzureichen:
‒ Schadenrechnung
‒ Einzelpolice/Versicherungszertifikat
‒ Havariezertifikat
‒ Konnossement, Frachtbrief, sonstige Transport- oder Lagerdokumente
‒ Handelsfaktura
‒ Unterlagen über Feststellung von Zahl, Maß oder Gewicht am Abgangs- und am
Bestimmungsort
‒ Bescheinigung des Schadens/Schriftwechsel über Ersatzansprüche gegen Dritte nach 18.2
‒ Schriftliche Abtretungserklärung des aus dem Beförderungsvertrag Berechtigten an den
Versicherer
‒ bei temperaturgeführten Gütern eine Bescheinigung der Firma, die den Schaden an der Kühl-
bzw. Heizanlage behebt.
Zur schnellen und reibungslosen Schadenabwicklung sind diese Schadenunterlagen unverzüglich
einzureichen, spätestens jedoch rechtzeitig vor Ablauf eventueller Ausschluss- und/oder
Verjährungsfristen für Ersatzansprüche gegen Dritte nach 18.2.
18.7 Nach Ablauf von 15 Monaten seit Beendigung der Versicherung erlischt der
Entschädigungsanspruch. Siehe 19. Schadenandienung.
18.8 Havarie-grosse-Schäden
Einschüsse für Havarie-grosse-Schäden werden von dem Versicherer gegen Vorlage der durch den
Quittungsempfänger indossierten Einschussquittung erstattet. Die Beitragswerte sind, soweit wie
möglich, erst nach vorheriger Verständigung mit dem Versicherer aufzugeben. Anstelle von
Einschüssen ist nach Möglichkeit die Zeichnung von Havarie-grosse-Verpflichtungsscheinen
anzustreben.
18.9 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird auf 5. des Allgemeinen Teils
zur Police (AT) verwiesen.
19 Schadenandienung
Der Versicherungsnehmer hat einen versicherten Schaden dem Versicherer binnen 15 Monaten seit
dem Ende der Versicherung und, wenn das Transportmittel verschollen ist, seit dem Ablauf der
Verschollenheitsfrist schriftlich anzudienen. Durch die Absendung des Andienungsschreibens wird
die Frist gewahrt.
Der Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers erlischt, wenn der Schaden nicht
rechtzeitig angedient wird.
20 Ersatzleistung
20.1 Verlust der Güter
Gehen die Güter ganz oder teilweise verloren, werden sie dem Versicherungsnehmer ohne Aussicht
auf Wiedererlangung entzogen oder sind sie nach der Feststellung von Sachverständigen in ihrer
ursprünglichen Beschaffenheit zerstört, so kann der Versicherungsnehmer den auf sie entfallenden
Teil der Versicherungssumme abzüglich des Werts geretteter Sachen verlangen.
20.2 Verschollenheit
Sind die Güter mit dem Transportmittel verschollen, so leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle
des Totalverlusts, es sei denn, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Folge
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einer nicht versicherten Gefahr anzunehmen ist. Das Transportmittel ist verschollen, wenn vom
Zeitpunkt seiner geplanten Ankunft 60 Tage, bei europäischen Binnenreisen 30 Tage, verstrichen
sind und bis zur Reklamation keine Nachricht von ihm eingegangen ist. Kann die
Nachrichtenverbindung durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg oder innere Unruhen
gestört sein, so verlängert sich die Frist entsprechend den Umständen des Falls, höchstens jedoch
auf sechs Monate.
20.3 Beschädigung der Güter
20.3.1 Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt, so ist der gemeine Handelswert und in dessen
Ermangelung der gemeine Wert zu ermitteln, den die Güter im unbeschädigten Zustand am
Ablieferungsort haben würden (Gesundwert), sowie der Wert, den sie dort im beschädigten Zustand
haben. Ein dem Verhältnis des Wertunterschieds zum Gesundwert entsprechender Bruchteil des
Versicherungswerts gilt als Betrag des Schadens.
20.3.2 Der Wert beschädigter Güter kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche
Versteigerung festgestellt werden, wenn der Versicherer dies unverzüglich nach Kenntnis der für die
Schadenhöhe erheblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Bruttoerlös an die Stelle des
Werts der beschädigten Güter. Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so
steht der Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen
zugestimmt hat.
20.4 Wiederherstellung
20.4.1 Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsnehmer
anstelle eines Teils des Versicherungswerts Ersatz für die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung
notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder
verlorenen Teile verlangen.
20.4.2 Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust von Gütern, die Teil einer versicherten
Sachgesamtheit sind, Ersatz wie im Fall des Totalverlusts, wenn eine Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung nicht möglich oder sinnvoll ist. Restwerte werden angerechnet.
20.5 Bei der Versicherung von eigenen Maschinen, Arbeitsgeräten, Apparaten, Werkzeugen und deren
Teilen ersetzt die KRAVAG den Neuwert, sofern nachfolgende Kriterien erfüllt sind:
‒ Das Werkzeug oder Arbeitsgerät ist für seinen vom Hersteller bestimmten Zweck
uneingeschränkt verwendungsfähig und in dieser Weise zum Schadenzeitpunkt regelmäßig im
Gebrauch.
‒ Das Werkzeug oder Arbeitsgerät ist regelmäßig gepflegt und gewartet und daher in
ordnungsgemäßem Zustand.
20.6 Verkauf der Güter vor Beendigung des versicherten Transports
20.6.1 Wird nach dem Beginn der Versicherung der Transport aufgegeben oder aus einem anderen Grunde
nicht vollendet, ohne dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, so kann der
Versicherer verlangen, dass unter seiner Mitwirkung der Versicherungsnehmer die Güter aus freier
Hand oder im Wege öffentlicher Versteigerung verkauft, wenn die Güter ohne unverhältnismäßige
Kosten oder innerhalb angemessener Frist nicht weiterbefördert werden können. Verlangt der
Versicherer den Verkauf, so muss dieser unverzüglich erfolgen.
20.6.2 Der Versicherungsnehmer kann im Falle des Verkaufs den Unterschied zwischen der
Versicherungssumme und dem Erlös verlangen. Das Gleiche gilt, wenn die Güter unterwegs infolge
eines Versicherungsfalls verkauft werden müssen.
20.6.3 Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die
Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt hat.
20.7 Nicht entstandenes Interesse; ersparte Kosten
Ist ein versichertes Interesse für imaginären Gewinn, Mehrwert, Zoll, Fracht oder sonstige Kosten
bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht entstanden, wird der darauf entfallende Teil der
Versicherungssumme bei der Ermittlung des Schadens nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt für
Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erspart werden.
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20.8 Anderweitiger Ersatz
Der Versicherungsnehmer muss sich anrechnen lassen, was er anderweitig zum Ausgleich des
Schadens erlangt hat.
21 Rechtsübergang
Verlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob
mit Zahlung der Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf
ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Versicherer es nicht unverzüglich
nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls ausübt.
Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die
Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem
Versicherer die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum
Beweis dienenden Urkunden auszuliefern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlangung und der
Verwertung der Güter behilflich zu sein.
Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Der über die
Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Verkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer
zu erstatten. Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer dem Versicherer
den gemeinen Wert oder den Nettoverkaufserlös wiedererlangter Güter. Der Übergang von
Ersatzansprüchen gegenüber Dritten und das Recht des Versicherers zum Abandon bleiben
unberührt.
22 Abandon des Versicherers
Der Versicherer ist nach dem Eintritt des Versicherungsfalls berechtigt, sich durch Zahlung der
Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien.
Der Versicherer bleibt trotz der Befreiung zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die zur Abwendung
oder Minderung des Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der versicherten
Sache verwendet worden sind, bevor seine Erklärung, dass er sich durch Zahlung der
Versicherungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist; den verwendeten
Kosten stehen solche versicherten Kosten gleich, zu deren Zahlung der Versicherungsnehmer sich
bereits verpflichtet hatte.
Das Recht, sich durch Zahlung der Versicherungssumme zu befreien, erlischt, wenn die Erklärung
dem Versicherungsnehmer nicht binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer
von dem Versicherungsfall und seinen unmittelbaren Folgen Kenntnis erlangt hat, zugeht.
Der Versicherer erwirbt durch die Zahlung keine Rechte an den versicherten Gegenständen.
23 Sachverständigenverfahren
Bei Streit über Ursache oder Höhe des Schadens können beide Parteien deren Feststellung durch
Sachverständige verlangen.
23.1 In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüglich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann
die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten
Sachverständigen schriftlich auffordern. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen vier Wochen
nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die Industrie-
und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland - benennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.
23.2 Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Obmann.
Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch die
Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland -, in deren Bezirk sich die Güter befinden, ernannt.
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23.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten, die je nach
Aufgabenstellung für eine Beurteilung der Ursache des Schadens und der Ersatzleistung des
Versicherers notwendig sind.
23.4 Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese
voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über
die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen
gezogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.
23.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide
Parteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein
Sachverständigenverfahren einigen. Sofern der Versicherer das Sachverständigenverfahren
verlangt, trägt er die Gesamtkosten des Verfahrens.
23.6 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht
nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Wenn die Sachverständigen oder der Obmann die Feststellungen nicht treffen können oder wollen
oder sie ungewöhnlich verzögern, so sind andere Sachverständige zu benennen.
24 Fälligkeit und Zahlung der Entschädigung
24.1 Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen nach ihrer abschließenden Feststellung
zu zahlen. War eine endgültige Feststellung der Höhe des Schadens innerhalb eines Monats seit
der Andienung des Schadens nicht möglich, so kann der Versicherungsnehmer eine
Abschlagzahlung in Höhe des Betrags verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen
ist.
24.2 Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagzahlung verschiebt sich um den Zeitraum, um den die
Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch
Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde.
24.3 Die Entschädigungsleistung ist in der Währung der Versicherungssumme zu bewirken.
25 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so
geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden
ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die zur Geltendmachung des Anspruchs
erforderliche Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis des Anspruchs dienenden Urkunden,
soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern und ihm auch auf Verlangen eine öffentlich
beglaubigte Urkunde über den Übergang des Anspruchs auszustellen; die Kosten hat der
Versicherer zu tragen.
Im Fall der großen Haverei gilt Absatz 1 entsprechend. Der Anspruch des Versicherungsnehmers
auf die ihm zustehende Vergütung geht jedoch bereits mit seiner Entstehung auf den Versicherer
über, soweit der Versicherer für Aufopferungen haftet. Übersteigt die Vergütung die vom Versicherer
geleisteten Entschädigungen und Aufwendungen, so ist der Überschuss an den
Versicherungsnehmer auszuzahlen.
Kann von einem mit der Abwicklung des Transports beauftragten Dritten Ersatz des Schadens nicht
verlangt werden, weil dessen gesetzliche Haftung über das verkehrsübliche Maß hinaus durch
Vertrag beschränkt oder ausgeschlossen ist, ist der Versicherer insoweit von der Verpflichtung zur
Leistung frei. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer auf die Beschränkung oder den
Ausschluss der Haftung keinen Einfluss nehmen konnte.
Auch nach dem Übergang des Regressanspruchs auf den Versicherer ist der Versicherungsnehmer
verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, gegebenenfalls durch die Zurückbehaltung
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von Geldleistungen wie der Fracht. Er hat den Versicherer bei der Geltendmachung des Anspruchs
zu unterstützen und alle Nachrichten, Informationen und Belege, die der Durchsetzung des
Regressanspruchs dienlich sein können, unverzüglich dem Versicherer zu übergeben. Die Kosten
hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
26 Besondere Verwirkungsgründe
Der Versicherer ist von jeder Entschädigungspflicht frei, wenn
26.1 der Versicherungsnehmer versucht, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für
den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn die
arglistige Täuschung sich auf einen anderen zwischen den Parteien über dieselbe Gefahr
abgeschlossenen Versicherungsvertrag bezieht;
26.2 der Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Brandstiftung oder wegen eines bei Ermittlung der
Entschädigung begangenen Betrugs oder Betrugsversuchs rechtskräftig verurteilt worden ist. Mit der
Verurteilung gelten die Voraussetzungen für den Wegfall der Entschädigungspflicht als festgestellt.
27 Verjährung
Im Falle der großen Haverei beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Beitrag
des Versicherungsnehmers durch eine den Anforderungen der 5.2.1 entsprechender Dispache
geltend gemacht wird.
Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angedient worden, so ist die
Verjährung bis zum Eingang einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
28 Kündigung
28.1 Im Schadensfall
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen.
Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
Textform erfolgen. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über
die Entschädigung zugehen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten.
Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass eine Kündigung sofort oder zu
einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden
Versicherungsperiode.
28.2 Bei Kriegszustand
Bezieht sich die laufende Versicherung auch auf Transporte oder Lagerungen von, nach oder in
eine(r) Region, die sich im Kriegszustand oder in kriegsähnlichem Zustand befindet, so kann der
Versicherer den Versicherungsschutz für diese Region jederzeit mit einer Frist von einer Woche
schriftlich kündigen.
Die Möglichkeit der Kündigung einzelner Gefahren (z. B. Krieg, Streik, Beschlagnahme) bleibt
hiervon unberührt.
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers
seinerseits den ganzen Vertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform kündigen.
28.3 Wirksamwerden der Kündigung
Die Versicherung von Gütern, die vor Wirksamwerden der Kündigung begonnen hat, bleibt bis zu
dem Zeitpunkt in Kraft, der für das Ende des Versicherungsschutzes maßgeblich ist.
Für lagernde Güter, ausgenommen transportbedingte Zwischenlagerungen, endet die Versicherung
aufgrund der Kündigung am nächsten deklarierten Ablauftermin, spätestens einen Monat nach
Kündigung.
28.4 Form der Kündigung
Sämtliche Kündigungen durch den Versicherer müssen in Schriftform, durch den
Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
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Besondere Bedingungen zur Warentransportversicherung
(BB Warentransport Agrar)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Transporte und Risiken 46
2 Transportmittel 46
3 Deklarations-/Anmeldeverfahren 46
4 Police 47
5 Zertifikat 47
6 Haftungsausschlüsse und -beschränkungen 48
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Besondere Bedingungen zur Warentransportversicherung Agrar Police
(BB Warentransport Agrar)
1 Versicherte Transporte und Risiken
1.1 Versichert sind sämtliche Transporte sowie transportbedingte Lagerungen von landwirtschaftlichen
Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Handelswaren einschließlich lebender Tiere sowie
landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln und anderen Bedarfsgütern eines landwirtschaftlichen Betriebs
des Versicherungsnehmers einschließlich Rohstoffen und Halbfabrikaten sowie der
dazugehörenden Verpackungen und Transportbehältnisse, soweit der Versicherungsnehmer diese
Transporte nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu versichern hat.
1.2 Nicht versichert sind ausgeschlossene Güter laut 3 VB Transport sowie landwirtschaftliche Geräte
und selbstfahrende Arbeitsmaschinen während des bestimmungsgemäßen Einsatzes sowie am
Fahrzeug anmontierte Geräte bzw. Zubehör.
1.3 Es besteht kein Versicherungsschutz für innerbetriebliche Transporte. Innerbetriebliche Transporte
sind Güterbewegungen in einer Halle oder auf ein und demselben Grundstück.
2 Transportmittel
2.1 Versichert sind Transporte mit allen verkehrsüblichen Transportmitteln, sofern nicht im
Versicherungsschein etwas anderes vereinbart wurde.
3 Deklarations-/Anmeldeverfahren
3.1 Der Versicherungsnehmer ist von der Pflicht zur Anmeldung der einzelnen Transporte und
Lagerungen befreit.
3.2 Beitragsberechnung
Der Tarifbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation der
1 beitragsrelevanten Merkmale mit dem jeweiligen Beitragswert
2 Versicherungssumme mit dem jeweiligen Beitragssatz
für die einzelne Risikoart, einschließlich jeweils erforderlicher Zuschläge für besondere
Gefahrenverhältnisse. Für individuelle Einschlüsse erhöht sich entweder der Beitragssatz oder es
werden feste Beitragszuschläge erhoben.
3.3 Anpassung des Beitrags an die Schaden- und Kostenentwicklung
1 Der jeweilige Beitragswert/-satz ist kalkuliert unter Berücksichtigung des erwarteten
Schadenbedarfs der Risikoart, der Kosten für Vertrieb, Verwaltung, Rückversicherung und des
Gewinnansatzes. Der erwartete Schadenbedarf wird unter anderem unter Berücksichtigung von
Statistiken ermittelt, die nur in mehrjährigen Abständen zur Verfügung stehen.
Dabei können auch statistische Erkenntnisse des Gesamtverbands der Deutschen
Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) berücksichtigt werden. Der bei Antragstellung geltende
Tarif basiert daher auf dem zu diesem Zeitpunkt aktuellen Zahlenmaterial.
2 Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitragswert/-satz für bestehende Verträge mindestens
alle fünf Jahr neu zu kalkulieren.
Bei der Neukalkulation werden die Versicherungen im Rahmen des
Transportversicherungsvertrags der AgrarPolice, die nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, zusammengefasst.
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BB Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
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Für die Neukalkulation werden außer der bisherigen Schaden- und Kostenentwicklung einer
ausreichend großen Anzahl gleichartiger Risiken auch die voraussichtliche künftige Schaden-
und Kostenentwicklung sowie Änderungen der Feuerschutzsteuer berücksichtigt.
Dabei haben wir die anerkannten Grundsätze der Versicherungstechnik und -mathematik zu
beachten.
Eine eventuelle Erhöhung des Gewinnansatzes bleibt außer Betracht.
Die sich auf Grund der Neukalkulation ergebenden Beitragsänderungen gelten mit Wirkung ab
Beginn der nächsten Versicherungsperiode für bestehende Verträge. Die Beiträge nach dem
neu kalkulierten Tarif für bestehende Verträge dürfen nicht höher sein als die Beiträge nach den
Tarifen für neu abzuschließende Verträge mit entsprechenden Angaben für die
Beitragsermittlung, Deckungsumfang und Versicherungsbedingungen.
Ergibt die Kalkulation einen niedrigeren Tarifbetrag, sind wir verpflichtet, den
Versicherungsbeitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die .
Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.
Individuell vereinbarte Zuschläge oder Nachlässe bleiben von der Neukalkulation unberührt.
3.4 Wirksamkeit
Beitragserhöhungen, die sich aus der Neukalkulation ergeben, werden dem Versicherungsnehmer
spätestens einen Monat vor Beginn der nächsten Versicherungsperiode mitgeteilt.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der
Mitteilung der Beitragserhöhung des Versicherers mit sofortiger Wirkung - frühestens jedoch zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung - kündigen oder wahlweise die Umstellung
des Vertrags auf Neugeschäftstarif und -bedingungen verlangen.
Über das Kündigungs- und Wahlrecht wird in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ebenfalls
informiert.
4 Police
4.1 Der Inhalt der laufenden Versicherung gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, wenn
dieser nicht binnen eines Monats nach Aushändigung widerspricht. Die laufende Versicherung gilt
nicht als Police im Sinne des Gesetzes.
4.2 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde
für den einzelnen Transport (Zertifikat) auszuhändigen. Das Zertifikat gilt als Police im Sinne des
Gesetzes, jedoch finden die Bestimmungen über die Genehmigung des Inhalts der Police auf das
Zertifikat keine Anwendung.
5 Zertifikat
5.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers händigt der Versicherer für den einzelnen Transport eine
von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Zertifikat) aus. Darauf anfallende
Schäden können auch an Auslandsplätzen zahlbar gestellt werden.
5.2 Ist ein Zertifikat ausgestellt, so ist der Versicherer nur gegen Vorlage des Zertifikats zur Zahlung
verpflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber des Zertifikats wird er befreit.
5.3 Ist das Zertifikat abhandengekommen oder vernichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet,
wenn das Zertifikat für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; die Sicherheitsleistung durch
Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung
einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzurkunde hat der Versicherungsnehmer zu tragen.
5.4 Der Inhalt des Zertifikats gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines
Hinweises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der
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Aushändigung widerspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen
Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.
6 Haftungsausschlüsse und -beschränkungen
Die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung Haftung ausschließender oder
beschränkender Bestimmungen in den verkehrsüblichen Beförderungsbedingungen der Spediteure,
Frachtführer, Bahnverwaltungen oder Reedereien hat auf die Gültigkeit der Versicherung keinen
Einfluss.
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BB Werkverkehr KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
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Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung
(BB Werkverkehr Agrar)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Transporte und Risiken 50
2 Fahrzeuge 51
3 Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz 51
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BB Werkverkehr KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
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Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung
(BB Werkverkehr Agrar)
1 Versicherte Transporte und Risiken
1.1 Versichert sind Transporte im Werkverkehr im Sinne des 1. Abschnitts, § 1 (Absatz 2)
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Transporte, die der Ausnahmeregelung des § 2 GüKG
unterliegen, gelten ebenfalls versichert.
1.2 Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
1.2.1 Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft,
vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sein.
1.2.2 Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom
Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des
Unternehmens dienen.
1.2.3 Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des
Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer
vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
1.2.4 Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens
darstellen.
1.3 Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch
Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
‒ deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
‒ die Voraussetzungen der 1.2.2 bis 1.2.4 vorliegen und
‒ ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers
vier Tonnen nicht überschreiten darf.
1.4 Es besteht kein Versicherungsschutz für innerbetriebliche Transporte. Innerbetriebliche Transporte
sind Güterbewegungen in einer Halle oder auf ein und demselben Grundstück.
1.5 Nicht versichert gelten Transporte im gewerblichen Güterkraftverkehr.
1.6 In Abänderung von allen anderslautenden Bestimmungen besteht Versicherungsschutz für zum
Werkverkehr nach 1.2 und 1.3 verladene Güter, solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden.
Wird das beladene Fahrzeug außerhalb eines Transports im Werkverkehr laut 1.1 abgestellt, ist die
Entschädigung pro Schadensfall auf 25.000 EUR begrenzt, wenn sich das Fahrzeug außerhalb einer
durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle bzw. außerhalb
eines allseitig umfriedeten und verschlossenen Grundstücks befindet.
Für Aufenthalte des beladenen Fahrzeugs am Domizil des Versicherungsnehmers, des Fahrers oder
des Beauftragten gilt die Entschädigungsgrenze der Besonderen Bedingungen für die Versicherung
des Domizilrisikos in der Werkverkehrsversicherung (BB Domizil Werkverkehr).
Die im Versicherungsvertrag niedergelegte Selbstbeteiligung für Nachtzeitrisiken findet Anwendung.
Sie entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer durch Verschluss
gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle oder auf einem allseitig umfriedeten
und verschlossenen Grundstück abgestellt war.
Die Versicherung beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von
der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden und endet, sobald diese Güter aus
dem Fahrzeug mit dem ersten Absetzen bzw. Abstellen entladen worden sind.
KFM0726 Seite 50 von 70
[Seite 51]
BB Werkverkehr KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.04.2020 Seite 51
2 Fahrzeuge
2.1 Soweit im Versicherungsschein nicht anders vereinbart, bezieht sich die Versicherung auf
Gütertransporte mit allen dazu geeigneten, auf den Versicherungsnehmer zugelassenen
Nutzfahrzeugen (zum Beispiel LKW, Lieferwagen, Kombi, Auflieger, Anhänger). Sofern PKW zur
Güterbeförderung eingesetzt werden, sind auch Transporte mit diesen versichert. Dauerhaft
geleaste oder gemietete Fahrzeuge werden den eigenen gleichgestellt.
2.2 Ersatzfahrzeuge (Fahrzeugwechsel), vorübergehend zusätzlich angemietete sowie zusätzlich
angeschaffte Fahrzeuge und gelegentlich genutzte Fahrzeuge von Mitarbeitern gelten automatisch
in den Versicherungsschutz einbezogen.
3 Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
‒ das Fahrzeug unter Anwendung aller vorhandenen, durch Gesetz/Verordnung
vorgeschriebenen bzw. besonders vereinbarten Sicherungseinrichtungen ordnungsgemäß
gesichert ist;
‒ die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen oder mit Planen gesicherten
Laderaum untergebracht sind. Die Planen müssen so beschaffen und befestigt sein, dass man
nur unter Anwendung von Gewalt an die Güter herankommen kann;
‒ dass die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum untergebracht sind,
sofern folgende Güter befördert werden: Werkzeuge, Spirituosen, Tabakwaren, Artikel der
Unterhaltungselektronik, Foto-, Film- und optische Geräte, Textilien, Bekleidung aus Leder oder
Alcantara und ähnlich wertvollem Material, Lederwaren, Büromaschinen, EDV-Geräte,
Haushaltsgeräte, pharmazeutische Artikel, Kosmetika.
‒ Ein Laderaum gilt dann als allseitig fest umschlossen, wenn ein Eindringen nur durch
Gewaltanwendung und Beschädigung des Fahrzeugs oder widerrechtliches Öffnen des
Schlosses möglich ist.
‒ In Abänderung vorstehender Bestimmungen sind Werkzeuge auch dann versichert, wenn sie
nicht in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum, sondern stattdessen in einer fest auf dem
Fahrzeug montierten und nachweislich verschlossenen Kiste untergebracht sind. Die Kiste muss
so auf dem Fahrzeug montiert sein, dass sie nur durch Gewaltanwendung und Beschädigung
des Fahrzeugs entwendet bzw. nur durch Gewaltanwendung geöffnet werden kann.
Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz gegen die
Gefahren Diebstahl mit dem Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug.
KFM0726 Seite 51 von 70
[Seite 52]
BB Streik KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 52
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Streik- und
Ausfuhrrisiken (BB Streik)
1 Umfang der Versicherung
1.1 Mitversichert sind in Abänderung von 5.3.2 VB Transport Verlust oder Beschädigung der
versicherten Güter, die verursacht werden durch Streikende, Ausgesperrte oder durch Personen, die
sich an Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der
Anzahl der Personen, oder an Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen beteiligen.
1.2 Versichert sind ferner Verlust und Beschädigung der versicherten Güter, die im Zusammenhang mit
den versicherten Gefahrereignissen durch das Einschreiten von Ordnungskräften mit hoheitlichen
Befugnissen entstanden sind (durch Polizei oder Feuerwehr).
2 Ausschlüsse
Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren
und Schäden nach 5.3.1, 5.3.3 bis 5.3.6 sowie 5.4 VB Transport unberührt.
3 Kündigung
3.1 Die Versicherung der in 1. bezeichneten Gefahren kann jederzeit mit einer Frist von zwei Tagen vor
Beginn der Versicherung vom Versicherer schriftlich gekündigt werden.
Die Versicherung von lagernden Gütern - transportbedingte Zwischenlagerungen ausgenommen -
kann auch nach Risikobeginn gekündigt werden; die Kündigung wird nach Ablauf der Kündigungsfrist
zum deklarierten nächsten Ablauftermin, spätestens in vier Wochen wirksam.
3.2 Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers
seinerseits den ganzen Transportversicherungsvertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform
kündigen.
3.3 Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten.
KFM0726 Seite 52 von 70
[Seite 53]
BB Bargeld KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2021 Seite 53
Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Bargeld
(BB Bargeld)
Inhaltsverzeichnis
1 Versicherte Güter 54
2 Versicherte Gefahren und Schäden 54
3 Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz 54
4 Höchstentschädigung 54
KFM0726 Seite 53 von 70
[Seite 54]
BB Bargeld KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2021 Seite 54
1 Versicherte Güter
In Abänderung von Ziffer 3 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung besteht
Versicherungsschutz auch für das Mitführen von Bargeld und Schecks während eines nach den
Ziffern 1.1 bis 1.4 der Besonderen Bedingungen Werkverkehr Warentransport/Besonderen
Bedingungen Werkverkehr versicherten Transports.
2 Versicherte Gefahren und Schäden
In Abänderung von Ziffer 5.1 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung haftet der
Versicherer ausschließlich für Verlust von Bargeld und Schecks, unmittelbar verursacht durch:
2.1 Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen;
2.2 Brand und Explosion, soweit nicht durch Selbstentzündung entstanden;
2.3 Raub und räuberische Erpressung §§ 249 ff Strafgesetzbuch (StGB);
2.4 Diebstahl mit dem Fahrzeug;
2.5 Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug;
2.6 Die in den Ziffern 2.3 bis 2.5 genannten Gefahren sind nur während Fahrten im Werkverkehr
und damit verbundenen Zwischenaufenthalten zwischen 6:00 und 20:00 Uhr versichert.
3 Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Zusätzlich zum Abschnitt Sicherheitsbestimmungen, Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
der Besonderen Bedingungen Werkverkehr Warentransport/Besonderen Bedingungen Werkverkehr
gelten weitere Anforderungen für den Versicherungsschutz:
3.1 Die unter Ziffer 1 genannten Güter müssen in einem allseitig fest umschlossenen und
verschlossenen Metallbehältnis (Tresor) untergebracht sein, welches fest mit dem Fahrzeug
verbunden ist.
3.2 Es dürfen nur geeignete/geprüfte Fahrer eingesetzt werden (z. B. polizeiliches Führungszeugnis,
mindestens einmonatige Betriebszugehörigkeit).
4 Höchstentschädigung
Der Versicherer ersetzt versicherte Schäden auf Erstes Risiko in der nachgewiesenen Höhe unter
Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehalts.
Es gelten die im Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
KFM0726 Seite 54 von 70
[Seite 55]
BB Baustelle KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2021 Seite 55
Besondere Bedingungen für die Versicherung der Güter auf Baustellen
(BB Baustelle)
Inhaltsverzeichnis
1 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 56
2 Geltungsbereich 56
3 Versicherte Gefahren und Schäden 56
4 Selbstbeteiligung 57
5 Höchstentschädigung 57
KFM0726 Seite 55 von 70
[Seite 56]
BB Baustelle KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2021 Seite 56
1 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer
1.1 Versicherung besteht auch während der Lagerung der versicherten Güter nach Ziffer 2 der
Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung auf Baustellen. Nicht versichert sind
- PCs, Notebooks und Handys;
- Bargeld und Schecks;
- Ausstellungsgüter und Musterkollektionen.
1.2 Zusätzlich zum Abschnitt Sicherheitsbestimmungen, Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
der Besonderen Bedingungen Werkverkehr Warentransport/Besonderen Bedingungen Werkverkehr
gelten weitere Anforderungen für den Versicherungsschutz während der Lagerung auf Baustellen:
1.2.1 Die Güter sind in einem allseits umschlossenen und abgeschlossenen
- Gebäude (z.B. Rohbau) mit massiven Wandungen (keine Leichtbauweise) ohne ungeschützte
Öffnungen,
- Raum eines Gebäudes mit massiven Wandungen (keine Leichtbauweise) ohne ungeschützte
Öffnungen oder
- Bauwagen und/oder Baucontainer
zu lagern, deren Türen durch bündige Zylinderschlösser (Sicherheitszylinder außen bündig mit dem
Türblatt oder mit einem von innen verschraubten Sicherheitsbeschlag bzw. mit einer von innen
verschraubten Sicherheitsrosette) gesichert sind. Werden Türen mindestens gleichwertig mit
Türriegeln gesichert, dann sind diese bei Bauwagen mit Diskusschlössern oder anderen
Sicherheitsschlössern, die vom Verband der Schadenversicherer (VdS) zertifiziert sind, zu sichern.
Bei Containern sind VdS zertifizierte Containerschlösser zu verwenden. Außenliegende Türbänder
sind gegen Heraushebeln zu sichern.
1.2.2 Die Baustellen, auf denen Güter gelagert werden, dürfen nicht länger als 120 Stunden stillliegen.
1.3 Für bereits eingebaute oder teilinstallierte Güter und während des Einbaus / der Installation oder des
Gebrauchs besteht kein Versicherungsschutz.
2 Geltungsbereich
In Ergänzung zu Ziffer 4 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung hat diese
Besondere Bedingung Gültigkeit für Lagerungen auf Baustellen innerhalb des im
Versicherungsschein genannten Geltungsbereichs der Werkverkehrsversicherung.
3 Versicherte Gefahren und Schäden
Abweichend von Ziffer 5.1 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung haftet der
Versicherer ausschließlich für den Verlust oder die Beschädigung der in Ziffer 1.1 genannten
versicherten Güter, die unmittelbar verursacht werden durch:
3.1 Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen inkl. Sturm und Hagel;
3.2 Brand und Explosion, soweit nicht durch Selbstentzündung der versicherten Güter entstanden;
3.3 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch;
3.4 Raub und räuberische Erpressung §§ 249 ff Strafgesetzbuch (StGB).
KFM0726 Seite 56 von 70
[Seite 57]
BB Baustelle KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2021 Seite 57
4 Selbstbeteiligung
Ergänzend zu Ziffer 7 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung gilt für Schäden
durch
- Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch
- Raub und räuberische Erpressung §§ 249 ff Strafgesetzbuch (StGB)
die während der Lagerung auf Baustellen auftreten, eine Selbstbeteiligung von 20 % des Schadens,
mindestens jedoch 250 EUR je Schadensfall.
5 Höchstentschädigung
Der Versicherer ersetzt versicherte Schäden auf Erstes Risiko in der nachgewiesenen Höhe unter
Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehalts.
Es gelten die im Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
Wenn die Baustelle nicht bewacht, vollständig eingezäunt oder durch andere Hindernisse
abgegrenzt ist, werden bei Schäden durch
Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch
je Versicherungsfall maximal 50 % der vereinbarten Entschädigungsgrenze unter Berücksichtigung
der Selbstbeteiligung nach Ziffer 4 erstattet.
KFM0726 Seite 57 von 70
[Seite 58]
BB Ausstellung KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014 Seite 58
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Ausstellungen und
Messen im Rahmen der Warentransportversicherung
(BB Ausstellung)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Grundlage der Versicherung 59
2 Versicherte Ausstellungs- und Messegüter 59
3 Voraussetzungen für den Versicherungsschutz 59
4 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden 59
5 Dauer der Versicherung 60
6 Obliegenheiten 60
7 Ersatzleistung 60
8 Versicherungswert 60
KFM0726 Seite 58 von 70
[Seite 59]
BB Ausstellung KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014 Seite 59
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Ausstellungen und
Messen im Rahmen der Warentransportversicherung (BB Ausstellung)
1 Grundlage der Versicherung
Wird im Rahmen der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung Ausstellungs- und
Messegut versichert, finden die nachfolgenden Besonderen Bedingungen Anwendung.
2 Versicherte Ausstellungs- und Messegüter
Ausstellungs- und Messegüter sind alle Waren und Gegenstände, die während der Ausstellungen
und Messen ausgestellt werden, einschließlich der dazugehörenden Standeinrichtungen und
Verbrauchsgüter.
3 Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Voraussetzung für die Versicherung ist, dass die Ausstellungen in festen Gebäuden stattfinden, die
außerhalb der Öffnungszeiten der Ausstellung verschlossen sind. Ausstellungen in Zelten sind dann
versichert, wenn eine durchgehende Bewachung des Ausstellungsorts und der einzelnen Zelte
außerhalb der Öffnungszeiten gewährleistet ist.
Versicherungsschutz gegen die Gefahren Diebstahl und Abhandenkommen besteht nur dann, wenn
die Ausstellungsgüter während der Auf- und Abbauphasen sowie während der Besuchszeiten bis
zur Schließung der Hallen/Räume durch den Versicherungsnehmer oder seinen Angestellten ständig
beaufsichtigt sind. Gegenstände kleineren Formats sind gegen Verlust durch Diebstahl und
Abhandenkommen nur versichert, wenn sie während der Ausstellung in einer verschlossenen Vitrine
untergebracht oder in anderer Weise gegen eine einfache Wegnahme geschützt sind.
4 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden
In Ergänzung von Ziffer 5.3 und 5.4 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung sind
ausgeschlossen:
4.1 Bei in Zelten oder unter freiem Himmel ausgestellten Gütern Schäden durch Witterung und
Wettereinflüsse (z. B. Wind, Sturm, Regen, Schnee und Hagel), nicht jedoch durch Blitzschlag;
4.2 während der Ausstellung oder Messe bei wertvollen Gegenständen kleineren Formats (z. B.
Ferngläser, Fotoapparate) Schäden durch Abhandenkommen, nicht jedoch durch Einbruchdiebstahl
und Raub. Dies gilt auch für zum Verkauf bzw. Verbrauch bestimmte Güter (z. B. Werbeprospekte,
Kataloge, Lebens- und Genussmittel);
4.3 Schäden durch Diebstahl, Veruntreuung oder Unterschlagung durch Angestellte des
Versicherungsnehmers oder Versicherten. Als Angestellte in diesem Sinne gelten nicht Personen,
die lediglich für die Dauer der Ausstellung oder Messe beschäftigt werden, vorausgesetzt, dass sie
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt wurden;
4.4 Schäden verursacht durch
4.4.1 Politurrisse, Leimlösungen, Rost oder Oxydation, Röhren- und Fadenbruch, Schwund,
Geruchsannahme sowie Ungeziefer, Ratten oder Mäuse;
4.4.2 Bearbeitung, Montage, Demontage, Benutzung oder die Vorführung selbst. Hierunter fallen auch
Schäden, die das Ausstellungs- oder Messegut durch ein Feuer erleidet, dem es seiner Bestimmung
nach ausgesetzt ist.
KFM0726 Seite 59 von 70
[Seite 60]
BB Ausstellung KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014 Seite 60
5 Dauer der Versicherung
In Ergänzung von Ziffer 11, 12 und 13 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung
besteht der Versicherungsschutz für den Hin- und Rücktransport, für den Auf- und Abbau sowie für
die Dauer der Ausstellung oder Messe im Rahmen der nach Ziffer 13.1 der
Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung vereinbarten Frist für disponierte
Lagerungen.
Eine Verlängerung dieser Frist ist vor Fristablauf möglich. Dem Versicherer gebührt hierfür ein zu
vereinbarender Zuschlagsbeitrag.
6 Obliegenheiten
6.1 In Ergänzung zu Ziffer 10.1 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung hat der
Versicherungsnehmer
6.1.1 auf Verlangen ein Verzeichnis der versicherten Güter mit Wertangabe einzureichen,
6.1.2 der zuständigen Polizeidienststelle Brand-, Explosions-, Diebstahls- und Beraubungsschäden
unverzüglich anzuzeigen und über abhandengekommene Ausstellungs- oder Messegüter
unverzüglich eine Aufstellung einzureichen. Die unverzügliche, schriftliche Schadenanzeige
gegenüber dem Versicherer nach Ziffer 18.1 der Versicherungsbedingungen zur
Transportversicherung bleibt unberührt.
6.2 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, so richten sich die Rechtsfolgen nach Ziffer 5 des
Allgemeinen Teil zur Police (AT).
7 Ersatzleistung
7.1 Der Versicherer ersetzt
7.1.1 bei Verlust des Ausstellungs- oder Messeguts den Versicherungswert;
7.1.2 bei Beschädigung des Ausstellungs- oder Messeguts und der Mehrwegverpackung die
Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
7.2 Wertminderungen werden nur ersetzt, wenn das Ausstellungs- oder Messegut durch die
Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung nicht mehr in seinen früheren Gebrauchszustand
versetzt werden kann.
7.3 Die Ersatzleistungen nach Ziffer 7.1 und 7.2 sind insgesamt auf den einfachen Versicherungswert
begrenzt. Restwerte werden angerechnet.
8 Versicherungswert
Abweichend von Ziffer 15.1 bis 15.5 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung gilt:
8.1 Versicherungswert ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den
das Ausstellungs- oder Messegut am Absendungsort zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung
hat.
8.2 Gemeiner Handelswert ist der Marktwert abzüglich ersparter Kosten. Marktwert ist der
Durchschnittspreis des Ausstellungs- oder Messeguts am jeweils relevanten Markt, relevanter Markt
ist nach den Umständen der Absatz- oder der Beschaffungsmarkt.
8.3 Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis des Ausstellungs-
oder Messeguts abzüglich ersparter Kosten.
KFM0726 Seite 60 von 70
[Seite 61]
BB Domizil Werkverkehr KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.04.2020 Seite 61
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Fremdtransporten
(BB Fremdtransporte)
Gelegentliche Transporte für Dritte, soweit diese unter die Ausnahmebestimmungen des
§ 2, (1), Nr. 6. und 7. des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) fallen, sind mitversichert. Die
Versicherung von gewerblichen Güterbeförderungen, die der Erlaubnispflicht des § 3 GüKG
unterliegen, bedarf einer besonderen Vereinbarung.
KFM0726 Seite 61 von 70
[Seite 62]
BB Bergungs- und Beseitigungskosten KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 62
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bergungs- und
Beseitigungskosten (BB Bergungs- und Beseitigungskosten)
1 Im Falle eines versicherten Schadens leistet der Versicherer Ersatz für die Aufräumungskosten, für
Aufwendungen zum Zwecke der Bergung und/oder Beseitigung sowie Vernichtung von versicherten
Gütern bis zum im Versicherungsvertrag genannten Betrag auf Erstes Risiko.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Aufwendungen und Kosten nach diesen Besonderen
Bedingungen zusammen mit anderen Entschädigungen nur im Rahmen der vereinbarten Maxima
ersetzt.
2 Voraussetzung ist, dass
‒ der Versicherungsnehmer die Aufwendungen und Kosten nach den Umständen für geboten
halten durfte oder
‒ die Aufwendungen und Kosten durch die Befolgung behördlicher Anordnungen entstanden sind
oder
‒ auf Weisungen des Versicherers beruhen.
Der Versicherer leistet auch Ersatz, wenn eine zuständige Behörde nach der Beschädigung oder
Zerstörung versicherter Güter deren Bergung und/oder Beseitigung/Vernichtung und/oder das
Aufräumen des Schadenorts auf Kosten des Versicherungsnehmers veranlasst.
3 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für zusätzliche Aufwendungen zur Verhinderung oder
Beseitigung von Umweltschäden, insbesondere der Verunreinigung von Luft, Wasser oder Boden.
4 Der Versicherer leistet nur insofern Ersatz, als eine Ersatzleistung nicht aus einem anderen
Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
5 Mit der Ersatzleistung für die Aufwendungen und Kosten laut 1. und 2. gehen Rechte an oder auf die
beschädigten oder zerstörten Güter nicht auf den Versicherer über. Der Versichere übernimmt auch
keine Haftung aus dem Vorhandensein der beschädigten oder zerstörten Güter.
KFM0726 Seite 62 von 70
[Seite 63]
BB Domizil Werkverkehr KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014 Seite 63
Besondere Bedingungen für die Versicherung des Domizilrisikos in der
Werkverkehrsversicherung (BB Domizil Werkverkehr)
1 Versicherungsschutz im vertraglich vereinbarten Umfang besteht auch für die zum Zwecke der
Beförderung aufgeladenen Güter, wenn das Fahrzeug die Reise nicht unverzüglich antritt oder nach
beendeter Reise nicht unverzüglich entladen wird, sondern am Domizil des Versicherungsnehmers
abgestellt ist. Domizil des Versicherungsnehmers bedeutet, dass das Fahrzeug auf oder in
unmittelbarer Nähe des eigenen oder dauerhaft zu Betriebszwecken angemieteten Grundstücks
abgestellt wurde.
2 Der Aufenthalt des beladenen Fahrzeugs am Domizil des Fahrers oder Beauftragten wird dem
Aufenthalt am Domizil des Versicherungsnehmers gleichgestellt. Domizil des Fahrers oder
Beauftragten bedeutet, dass das Fahrzeug in räumlicher Nähe zur Wohnung des Fahrers oder
Beauftragten abgestellt wurde.
3 Wird das beladene Fahrzeug außerhalb einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich
umschlossenen Garage oder Halle bzw. außerhalb eines allseitig umfriedeten und verschlossenen
Grundstücks abgestellt, ist die Entschädigung pro Schadensfall auf die vertraglich vereinbarte
Höchsthaftungssumme, maximal jedoch auf 100.000 EUR begrenzt.
4 Die im Versicherungsvertrag niedergelegte Selbstbeteiligung für Nachzeitrisiken findet Anwendung.
Sie entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer durch Verschluss
gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle oder auf einem allseitig umfriedeten
und verschlossenen Grundstück abgestellt war.
KFM0726 Seite 63 von 70
[Seite 64]
BB Bewegungs- und Schutzkosten KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 64
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bewegungs- und
Schutzkosten (BB Bewegungs- und Schutzkosten)
1 Der Versicherer ersetzt, sofern nichts anderes vereinbart ist, die infolge eines versicherten Schadens
notwendigen Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung oder
des Schutzes von versicherten Gütern andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden
müssen.
1.1 Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von
Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern
von Öffnungen.
1.2 Die Ersatzleistung des Versicherers ist begrenzt auf den im Versicherungsvertrag genannten Betrag
auf Erstes Risiko.
1.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Aufwendungen und Kosten nach diese besonderen
Bedingungen zusammen mit anderen Entschädigungen nur im Rahmen der vereinbarten Maxima
ersetzt. Die Regelung der 5.2.5 VB Transport bleibt unberührt.
2 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für zusätzliche Aufwendungen zur Verhinderung oder
Beseitigung von Umweltschäden, insbesondere der Verunreinigung von Luft, Wasser oder Boden.
3 Der Versicherer leistet nur insofern Ersatz, als eine Ersatzleistung nicht aus einem anderen
Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
4 Mit der Ersatzleistung für die Aufwendungen und Kosten nach 1. gehen Rechte an oder auf die
beschädigten oder zerstörten Güter nicht auf den Versicherer über. Der Versicherer übernimmt auch
keine Haftung aus dem Vorhandensein der beschädigten oder zerstörten Güter.
KFM0726 Seite 64 von 70
[Seite 65]
BB Kriegswerkzeuge KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 65
Besondere Bedingungen für die Versicherung von
Kriegswerkzeugrisiken (BB Kriegswerkzeuge)
1 Umfang der Versicherung
Mitversichert sind Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter, die bei Land- und/oder
Flusstransporten und damit zusammenhängenden Lagerungen durch Kriegswerkzeuge entstehen,
wenn der Zustand des Kriegs, Bürgerkriegs, kriegsähnlicher Ereignisse oder der feindlichen
Verwendung von Kriegswerkzeugen beendet ist, die Transportwege als frei von Kriegswerkzeugen
gelten und ein allgemeiner Verkehr wiederaufgenommen wurde.
2 Ausschlüsse
2.1 Von der Versicherung ausgeschlossen bleiben Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter -
und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen - durch
‒ Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung,
‒ chemische, biologische, biochemische Substanzen oder elektromagnetische Wellen,
als Kriegswerkzeuge.
2.2 Die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren und Schäden laut 5.3 und 5.4 VB Transport
bleiben, soweit nichts anderes vereinbart ist, unberührt.
KFM0726 Seite 65 von 70
[Seite 66]
BB Beschlagnahme KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 66
Besondere Bedingungen für die Versicherung von
Beschlagnahmerisiken (BB Beschlagnahme)
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Mitversichert sind in Abänderung von 5.3.3 VB Transport Verlust oder Beschädigung der
versicherten Güter als Folge von Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher
Hand.
2 Obliegenheiten
2.1 Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass
‒ die Warenbegleitpapiere (z. B. Frachtbrief, Zollerklärung) ordnungsgemäß ausgestellt und die
versicherten Güter genau und richtig deklariert sind;
‒ alle gesetzlichen Ein-, Ausfuhr- und Transitbestimmungen oder Verwaltungsanordnungen des
Absender-, Transit- und Empfängerlandes befolgt werden.
2.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, richten sich die Rechtsfolgen nach 5
des Allgemeinen Teils zur Police (AT).
3 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden
3.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren
und Schäden laut 5.3.1, 5.3.2, 5.3.4 bis 5.3.6 sowie 5.4 VB Transport unberührt.
3.2 Darüber hinaus sind ausgeschlossen Schäden
3.2.1 infolge behördlicher Maßnahmen aufgrund des Zustands der versicherten Güter;
3.2.2 infolge gerichtlicher Verfügungen im Zusammenhang mit einem Zivilrechtsverfahren.
4 Kündigung
4.1 Die Versicherung der in 1. bezeichneten Gefahren kann jederzeit mit einer Frist von zwei Tagen vor
Beginn der Versicherung vom Versicherer schriftlich gekündigt werden.
Die Versicherung von lagernden Gütern - transportbedingte Zwischenlagerungen ausgenommen -
kann auch nach Risikobeginn gekündigt werden; die Kündigung wird nach Ablauf der Kündigungsfrist
zum deklarierten nächsten Ablauftermin, spätestens in vier Wochen, wirksam.
4.2 Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers
seinerseits den ganzen Transportversicherungsvertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform
kündigen.
4.3 Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten.
KFM0726 Seite 66 von 70
[Seite 67]
BB Isotopen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 67
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Isotopenrisiken
(BB Isotopen)
1 Gegenstand der Versicherung
In Abänderung von 5.3.5 VB Transport sind Schäden an den versicherten Gütern versichert, wenn
sie durch radioaktive Isotope (außer Kernbrennstoff) entstanden sind, soweit solche Isotope für
kommerzielle, landwirtschaftliche, medizinische, wissenschaftliche oder andere ähnliche friedliche
Zwecke bereitgestellt, transportiert, gelagert oder genutzt werden.
2 Die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren und Schäden nach 5.3.1 bis 5.3.4, 5.3.6 sowie
5.4 VB Transport bleiben unberührt.
KFM0726 Seite 67 von 70
[Seite 68]
BB Isotopen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 68
KRAVAG-Klausel für den Ausschluss von Cyber- und Blackoutschäden
sowie den Wiedereinschluss von Cyberschäden in der
Transportversicherung
(Cyber- und Blackout-Klausel)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Ausschluss Cyberschäden 69
2 Ausschluss Blackoutschäden 69
3 Wiedereinschluss Cyberschäden 69
KFM0726 Seite 68 von 70
[Seite 69]
BB Isotopen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 69
KRAVAG-Klausel für den Ausschluss von Cyber- und Blackoutschäden
sowie den Wiedereinschluss von Cyberschäden in der
Transportversicherung
(Cyber- und Blackout-Klausel)
1 Ausschluss Cyberschäden
1.1 Soweit nicht im Wege der Individualvereinbarung anders vereinbart, gelten die nachfolgenden Ziffern
1.2 bis 1.4 für den gesamten Versicherungsvertrag einschließlich aller Deckungserweiterungen.
1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten, Aufwendungen oder mittelbare Schäden,
soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus
dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat.
1.3 Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der
‒ Verfügbarkeit
‒ Integrität
‒ Vertraulichkeit
von elektronischen Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der
Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit nutzt, oder die von in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten
Dritten, insbesondere Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt
werden. Dabei ist es unerheblich, ob sich die elektronischen Daten oder die
informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren Verfügungsbereich des
Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten Dritten befinden oder sie
sich eines externen Dienstleisters bedienen.
1.4 Der Begriff „elektronische Daten“ umfasst auch Software und Programme.
2 Ausschluss Blackoutschäden
2.1 Soweit nicht im Wege der Individualvereinbarung anders vereinbart, gilt die nachfolgende Ziffer 2.2
für den gesamten Versicherungsvertrag einschließlich aller Deckungserweiterungen.
2.2 Vom Versicherungsschutz stets ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten, Aufwendungen oder mittelbare Schäden
eingetreten aufgrund eines zumindest 48 Stunden andauernden überregionalen Ausfalls von
Netzstrukturen, die der Stromversorgung oder Informationsvermittlung, insbesondere Telefon,
Internet oder Funk, dienen.
3 Wiedereinschluss Cyberschäden
3.1 In Abweichung von Ziffer 1 und nur im Rahmen der Bestimmungen des Versicherungsvertrags
gelten, soweit dort versichert, Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten, Aufwendungen
oder mittelbare Schäden verursacht durch eine Informationssicherheitsverletzung als versichert.
Wird die Informationssicherheitsverletzung ausgelöst durch
‒ einen Angriff auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme nicht
ausschließlich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten
Dritten im Sinne von Ziffer 1 oder
‒ ein Schadprogramm, das auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme des
Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten Dritten im Sinne von
Ziffer 1 wirkt,
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BB Isotopen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
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ist die Ersatzleistung für jedes Schadenereignis auf 1.000.000 EUR sowie für alle Schadenereignisse
eines Versicherungsjahrs auf 1.000.000 EUR auf Basis eines Anteils von 100 % begrenzt.
3.2 Der Wiedereinschluss in Ziffer 3 kann jederzeit in Textform gekündigt werden. Die Kündigung wird 7
Tage nach Zugang wirksam.
Der Wiedereinschluss in Ziffer 3 gewährt keinen zusätzlichen Versicherungsschutz über die
sonstigen Bestimmungen des Versicherungsvertrags hinaus.
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