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Show full text: Versicherungsbedingungen R+V-UnternehmensPolice Transportversicherungen (Allgemeiner Teil, Güter, BB Werkverkehr und weitere Besondere Bedingungen)
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R+V-Transportversicherungen (MultiLine) KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Seite 1
Versicherungsbedingungen zu R+V-Transportversicherungen
(MultiLine)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Allgemeine Bestimmungen 3
Allgemeiner Teil zur Police (AT) 3
Bündelnachlassklausel 9
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei
Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 10
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 19
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 22
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung 23
Sanktionsklausel 24
Im Ausland registrierte Fahrzeuge 25
LeistungsUpdate-Garantie 26
LeistungsPlus-Zertifikat 27
Transportversicherungen 28
Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung (VB Transport) 28
Besondere Bedingungen zur Warentransportversicherung (BB Warentransport) 46
Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung (BB Werkverkehr) 50
Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung (BB Werkverkehr Warentransport) 53
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kriegsrisiken (BB Krieg) 56
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Streik- und Ausfuhrrisiken (BB Streik) 60
Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Bargeld (BB Bargeld) 61
Besondere Bedingungen für die Versicherung der Güter auf Baustellen (BB Baustelle) 63
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Ausstellungen und Messen im Rahmen der
Warentransportversicherung (BB Ausstellung) 66
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Musterkollektionen (BB Musterkollektion) 69
Besondere Bedingungen für die Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung (BB Schutz- und
Konditionsdifferenzversicherung) 70
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Mehrkosten (BB Mehrkosten) 73
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolge- und Vermögensschäden im Interesse
des frachtbriefmäßigen Empfängers (BB Güterfolge- und Vermögensschäden) 74
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Vermögensschäden (BB Vermögensschäden) 75
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bergungs- und Beseitigungskosten (BB Bergungs-
und Beseitigungskosten) 78
Besondere Bedingungen für die Versicherung des Domizilrisikos in der Werkverkehrsversicherung
(BB Domizil Werkverkehr) 79
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bewegungs- und Schutzkosten (BB Bewegungs-
und Schutzkosten) 80
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kriegswerkzeugrisiken (BB Kriegswerkzeuge) 81
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Beschlagnahmerisiken (BB Beschlagnahme) 82
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R+V-Transportversicherungen (MultiLine) KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Seite 2
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Isotopenrisiken (BB Isotopen) 83
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolgeschäden (BB Güterfolgeschäden) 84
KRAVAG-Klausel für den Ausschluss von Cyber- und Blackoutschäden sowie den Wiedereinschluss
von Cyberschäden in der Transportversicherung (Cyber- und Blackout-Klausel) 87
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AT KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2021 Seite 3
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Vertragsgrundlagen 4
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 4
3 Beitrag 4
4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 5
5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 6
6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 6
7 Wegfall des versicherten Interesses 6
8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 7
9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 7
10 Verjährung 7
11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 7
12 Außergerichtliche Beschwerdestelle 7
13 Auslandssteuer 8
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Stand 01.07.2021 Seite 4
Allgemeiner Teil zur Police (AT)
1 Vertragsgrundlagen
Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der
Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts
Abweichendes geregelt ist.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des
Versicherungsvertragsgesetzes.
2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer
2.1 Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt.
2.2 Dauer und Ende des Vertrags
Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen.
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein
Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen
Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss
in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer
Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt.
Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach
Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden.
3 Beitrag
3.1 Beitrag und Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in
der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags
Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort
nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein
angegebenen Versicherungsbeginn.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder
einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des
ersten Jahresbeitrags.
3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu
einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der
Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu
vertreten hat.
3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags
Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
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AT KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2021 Seite 5
3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in
Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist
bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug,
besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der
Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5,
Satz 2, darauf hingewiesen wurde.
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats
den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem
Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein
Versicherungsschutz.
3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort
fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der
Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen.
3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer
berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht
eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer
in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der
Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung
4.1 Beitragsregulierung
Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer
nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur
Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben.
Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird
der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst.
Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen
abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten.
Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den
Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen
Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich
gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt.
Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen
und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
4.2 Gefahrerhöhung
4.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass
der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die
ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine
Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der
Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem
Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt.
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AT KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
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Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der
Vertrag fortgeführt werden kann.
Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer
mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind.
4.2.2 Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung
Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein,
eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein.
Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende
Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten.
5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig,
so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung
oder Beitragserhöhung berechtigt sein.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung
verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des
Versicherers ursächlich ist.
6 Mehrfachversicherung und Überversicherung
6.1 Mehrfachversicherung
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
(Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die
Versicherungssumme anzugeben.
Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies
wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt
hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der
Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem
Versicherer zugeht.
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28
VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit
Zugang wirksam.
6.2 Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann
sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die
Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch
einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer
steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
Umständen Kenntnis erlangt.
7 Wegfall des versicherten Interesses
Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das
Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn
rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem
Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu.
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8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern
nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete
Geschäftsstelle gerichtet werden.
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem
Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung.
9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand
Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich,
soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen
Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.
10 Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der
Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis
erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei
der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten
Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung
11.1 Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss
Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der
Schaden-/Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen,
unterbleibt diese bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate
abgelaufen sind.
11.2 Kündigung wegen Beitragsanpassung
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der
Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den
Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit
sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam
werden sollte, in Textform kündigen.
Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden
der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein
Kündigungsrecht.
12 Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen.
Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken-
und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren
teilzunehmen.
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AT KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2021 Seite 8
Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter
www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
13 Auslandssteuer
Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der
Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz
der Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins
Ausland verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in
eine außerhalb Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird.
Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der
Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)),
wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem
Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem
Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz
gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren
darf oder nicht gewährt.
Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts)
bleiben unberührt.
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Bündelnachlassklausel KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.04.2020 Seite 9
Bündelnachlassklausel
In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt:
Anzahl der Verträge: 1 2-3 4-5 6-7 8-9 ab 10
0% 15 % 20 % 25 % 30 % 35 %
Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich
der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert
sich der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags.
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Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2026 Seite 10
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Inhaltsverzeichnis
Seite
Risikoträger 11
Wesentliche Merkmale der Versicherung 11
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten 11
Bevollmächtigung 12
Zustandekommen des Vertrags 12
Beginn der Versicherung 12
Vorläufige Deckungszusage 12
Widerrufsbelehrung 12
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen 15
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat 15
Laufzeit des Vertrags 15
Kündigungsrecht 15
Anwendbares Recht, Sprache 16
Außergerichtliche Beschwerdestelle 16
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde 16
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung 16
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 16
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung 17
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung 18
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Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2026 Seite 11
Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über
Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV)
Risikoträger
Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige,
voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden
Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein.
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René
Michallet, Dragica Mischler.
Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden,
Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334
Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und
Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art.
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer.
Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht
Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884
Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen
"Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von
Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und
Ausland.
Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden
Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils
Reich, Vorsitzender; Jens Hasselbächer.
Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden,
USt-IdNr. DE 114106927
Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die
Verwaltung von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen
Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen.
Wesentliche Merkmale der Versicherung
Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang
und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw.
Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen.
Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die
besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
Beitrag, Beitragszahlung und Kosten
Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im
Antrag bzw. Versicherungsschein.
Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge
finden Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen,
insbesondere Punkt 3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge.
Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung.
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Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2026 Seite 12
Bevollmächtigung
Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG-
LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge
einzuziehen. Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B.
die Befugnis zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer
Geschäftsgebühr.
Zustandekommen des Vertrags
Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen,
Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige
vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten.
Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer
Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang
der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben.
Beginn der Versicherung
Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem
Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig
von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT).
Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel-
Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach
Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen
anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag
fortgesetzt wird.
Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür
kein Versicherungsschutz.
Vorläufige Deckungszusage
Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3
Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits
eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von
8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der
Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil.
Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende
Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung").
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe
von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.
Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
‒ der Versicherungsschein,
‒ die Vertragsbestimmungen,
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Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2026 Seite 13
einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen
Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
‒ diese Belehrung,
‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten,
‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
jeweils in Textform zugegangen sind.
Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der
Widerruf ist zu richten an:
R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden.
KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die
Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax
richten Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail
schicken Sie bitte an info@kravag.de.
Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese
Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B.
durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der
Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs.
Widerrufsfolgen
Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines
wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf
die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien
zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der
Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt
es sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe
von
‒ 1/360 des jährlichen Beitrags,
‒ 1/180 des halbjährlichen Beitrags,
‒ 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder
‒ 1/30 des monatlichen Beitrags.
Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag
einbehalten dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel
errechnen:
Einmalbeitrag Ihrer Versicherung
Beantragte Versicherungsdauer in Tagen
Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem
Ihnen zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen.
Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des
Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in
Anspruch genommen haben, einbehalten.
Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der
wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind.
Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die
Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der
Abgabe der Widerrufserklärung.
Besondere Hinweise
Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden.
Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von
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Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2026 Seite 14
Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt
haben.
Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss.
Abschnitt 2
Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die
Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag
abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger
eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;
2 die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die
Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen
Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten;
soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
deutlich gestalteten Form;
3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;
4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang
und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile,
wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere
selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben
werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des
Preises ermöglichen;
6
gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden
Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den
Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn
solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden;
7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der
Prämien;
8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises;
9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der
Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der
Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll;
10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der
Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu
erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den
Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
KFM0726 Seite 14 von 89
[Seite 15]
Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2026 Seite 15
deutlich gestalteten Form;
11
Angaben zur Laufzeit des Vertrages;
Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages;
12 Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen
Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch
Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und
deutlich gestalteten Form;
13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von
Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt;
14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag
anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten
Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer
verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu
führen;
16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten,
hiervon unberührt bleibt;
17 Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei
dieser Aufsichtsbehörde.
Ende der Widerrufsbelehrung
Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen
Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter.
Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat
Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem
Monat.
Laufzeit des Vertrags
Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie
den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT).
Kündigungsrecht
Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen,
(Punkt 2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen
Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen.
KFM0726 Seite 15 von 89
[Seite 16]
Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2026 Seite 16
Anwendbares Recht, Sprache
Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in
deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache
geführt.
Außergerichtliche Beschwerdestelle
Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder
selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und
Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen.
Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken-
und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren
teilzunehmen.
Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert
von 10.000 EUR sind für uns bindend.
Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de.
Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie
weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde
Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung
Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadenfall oder
bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie
bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB).
Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Kündigungsrecht
Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter
Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).
Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende
endgültige Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr
(siehe 5.2.2).
Vorläufige Deckungszusage
Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung
eines Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige
Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der
Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das
Partnerschaftsregister wirksam.
KFM0726 Seite 16 von 89
[Seite 17]
Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2026 Seite 17
Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem
Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im
Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.).
Einzelfall- / Objektversicherung
Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret
bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem
Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer
mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der
insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den
vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen.
Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung
Kündigungsrecht
Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den
einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung
unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.).
Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen)
Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag
für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende
endgültige Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr
(siehe ULLA 10).
Auszug aus der Insolvenzordnung
§ 16 Eröffnungsgrund
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.
§ 17 Zahlungsunfähigkeit
1 Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.
2 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten
zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine
Zahlungen eingestellt hat.
§ 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit
1 Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende
Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.
2 Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage
sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
3 Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der
Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden
Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder
die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind.
§ 19 Überschuldung
1 Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
2 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden
Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach
den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von
Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen
wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der
Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten
KFM0726 Seite 17 von 89
[Seite 18]
Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2026 Seite 18
Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu
berücksichtigen.
3 Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter
eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu
den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein
persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung
Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer
Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die
Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch
vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die
Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen
zur Rechtsschutzversicherung (FRB).
Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz-
Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im
Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich
und außergerichtlich zu vertreten.
KFM0726 Seite 18 von 89
[Seite 19]
Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 19
Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten
1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen
Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG)
Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen?
Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten
gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und
vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in
Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige
verpflichtet.
Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird?
Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies
gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei
grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den
Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen
Bedingungen, geschlossen hätten.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des
Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der
nicht oder nicht richtig angegebene Umstand
‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt
haben.
Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der
Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Kündigung
Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht
einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat kündigen.
Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
Vertragsänderung
Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der
nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen
hatten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben
Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend
Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen
Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb
eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf
dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
KFM0726 Seite 19 von 89
[Seite 20]
Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 20
Ausübung unserer Rechte
Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur
innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht
begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände
anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich
weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht
berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige
kannten.
Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von
fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist
eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig
verletzt haben.
Stellvertretung durch eine andere Person
Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind
bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der
Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres
Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich
darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur
berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt.
2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach
dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG)
Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten
Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des
Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist
(Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit
ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind
(Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung
stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann.
Leistungsfreiheit
Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben
oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren
Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese
Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere
Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn
Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben.
Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von
Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die
vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des
Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich
war.
Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen
arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei.
KFM0726 Seite 20 von 89
[Seite 21]
Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 21
Hinweis:
Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist
auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet.
KFM0726 Seite 21 von 89
[Seite 22]
Klausel Informationsverlagerung KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2018 Seite 22
Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten
Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen
Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte,
versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc.
KFM0726 Seite 22 von 89
[Seite 23]
Datenschutzmerkblatt KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2025 Seite 23
Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung
R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V
Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist.
Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler
oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach
den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft.
Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das
Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren
Zwecken, z. B.
- Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen,
- IT-Sicherheit und IT-Betrieb,
- Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder
- im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen.
Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und
Datenübertragbarkeit können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend
machen. Wenn wir Ihre Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit
Wirkung für die Zukunft widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen
Interessenabwägung, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer
persönlichen Situation heraus Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein
Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.
Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung
finden Sie im Internet:
www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung.
Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt
in Papierform erhalten möchten.
KFM0726 Seite 23 von 89
[Seite 24]
Sanktionsklausel KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.01.2021 Seite 24
Sanktionsklausel
Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit
und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland
entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten
Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
KFM0726 Seite 24 von 89
[Seite 25]
Im Ausland registrierte Fahrzeuge KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.03.2022 Seite 25
Im Ausland registrierte Fahrzeuge
Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein
amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen oder mit einem
Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind.
Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den
KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert).
KFM0726 Seite 25 von 89
[Seite 26]
LeistungsUpdate-Garantie KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.01.2020 Seite 26
LeistungsUpdate-Garantie
Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police
abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden
Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die
neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police
versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z.
B. individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben.
Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie
gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer
sich daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der
Zugang der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die
Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest
in Textform erfolgen.
Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der
LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt.
KFM0726 Seite 26 von 89
[Seite 27]
LeistungsPlus-Zertifikat KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.01.2026 Seite 27
LeistungsPlus-Zertifikat
In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die
besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat
aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart
wurden.
Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link:
http://buendelpolicen.ruv.de
Alternativ scannen Sie den QR-Code:
KFM0726 Seite 27 von 89
[Seite 28]
VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2016 Seite 28
Transportversicherungen
Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung (VB Transport)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherbares Interesse 29
2 Versicherte Güter 29
3 Nicht versicherte Güter 30
4 Geltungsbereich 30
5 Umfang der Versicherung 31
6 Besondere Bedingungen für bestimmte Güter 33
7 Selbstbeteiligung/Franchise 35
8 Gefahränderung 35
9 Änderung oder Aufgabe der Beförderung 36
10 Obliegenheiten vor Schadeneintritt 36
11 Dauer der Versicherung 36
12 Dauer der Versicherung, Spezialfälle 37
13 Lagerungen 37
14 Versicherungssumme 38
15 Versicherungs- und Ersatzwert 38
16 Versicherung für fremde Rechnung (für Rechnung, wen es angeht) 38
17 Grenzen der Haftung 39
18 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall 40
19 Schadenandienung 41
20 Ersatzleistung 41
21 Rechtsübergang 43
22 Abandon des Versicherers 43
23 Sachverständigenverfahren 43
24 Fälligkeit und Zahlung der Entschädigung 44
25 Übergang von Ersatzansprüchen 44
26 Besondere Verwirkungsgründe 44
27 Verjährung 45
28 Kündigung 45
KFM0726 Seite 28 von 89
[Seite 29]
VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2016 Seite 29
Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung (VB Transport)
1 Versicherbares Interesse
1.1 Gegenstand der Güterversicherung kann jedes in Geld schätzbare Interesse sein, das jemand
daran hat, dass die Güter die Gefahren der Beförderung sowie damit verbundener Lagerungen
bestehen.
1.2 Versichert sind die im Vertrag genannten Güter und/oder sonstige Aufwendungen und Kosten.
1.3 Außer und neben den Gütern kann insbesondere auch versichert werden das Interesse bezüglich
‒ des imaginären Gewinns,
‒ des Mehrwerts,
‒ des Zolls,
‒ der Fracht,
‒ der Steuern und Abgaben,
‒ sonstiger Kosten.
1.4 Der Versicherungsnehmer kann das eigene (Versicherung für eigene Rechnung) oder das
Interesse eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung) versichern. Näheres regelt 16.
1.5 Entsteht ein versicherbares Interesse nach Transportbeginn, besteht Versicherungsschutz
zugunsten des Versicherungsnehmers im Rahmen dieses Vertrags, sofern ihm keine bereits
eingetretenen Schäden und/oder gefahrerhebliche Umstände bekannt sind, die eine Anzeigepflicht
begründen.
2 Versicherte Güter
2.1 Die Versicherung bezieht sich auf Güter der im Versicherungsvertrag bestimmten Art, die vom
Versicherungsnehmer nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu
versichern sind. Nicht versichert sind daher solche Güter, die der Versicherungsnehmer ohne
eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse nur deshalb zu versichern hat, weil er sich
hierzu einem Dritten gegenüber, sei es auch gegen Entgelt, verpflichtet hat.
Die Verpackung der Güter ist mitversichert.
2.2 Für andere als im Versicherungsvertrag genannte Güter besteht Versicherungsschutz nur, wenn
Prämien und Deckungsumfang vor Transportbeginn vereinbart worden sind.
2.3 Auch wenn sich die Versicherung auf Güter aller Art bezieht, besteht für folgende gefährdete Güter
Versicherungsschutz nur, wenn dies im Versicherungsvertrag ausdrücklich bestätigt ist:
‒ Arzneimittel
‒ Baumaschinen
‒ Bekleidung
‒ Elektronische Geräte, Bauteile und Zubehör (ausgenommen bleiben Computer-Chips – siehe
3. Nicht versicherte Güter)
‒ Foto- und Filmapparate
‒ Haushaltsgeräte (elektronische)
‒ Telekommunikationsgeräte (ausgenommen bleiben tragbare Telefone, siehe 3. Nicht
versicherte Güter)
‒ Kosmetika
‒ Land- und forstwirtschaftliche Maschinen
‒ Lebensmittel, Genussmittel im gemischten Sortiment
‒ Lederwaren
‒ Möbel
‒ Optische Geräte
‒ Temperaturgeführte Güter (ausgenommen bleiben temperaturgeführte Güter per Seeschiff -
siehe 3. Nicht versicherte Güter)
‒ Tiere
‒ Uhren (ausgenommen bleiben Sachen aus Edelmetall, siehe 3. Nicht versicherte Güter)
KFM0726 Seite 29 von 89
[Seite 30]
VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2016 Seite 30
‒ Unterhaltungselektronik
‒ Wasserfahrzeuge
‒ Zerbrechliche Gegenstände (Glas, Porzellan, Keramik, Ton und ähnlich zerbrechliches
Material)
Auch bei Mitversicherung vorstehender gefährdeter Güter bleiben nicht versicherte Güter gemäß 3.
in jedem Falle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
3 Nicht versicherte Güter
Auch wenn sich die Versicherung auf Güter aller Art bezieht, besteht für folgende Güter kein
Versicherungsschutz:
‒ Alkohol (unverzollt)
‒ Antiquitäten
‒ Biomedizinische Produkte (temperaturgeführte Transporte)
‒ Briefmarken
‒ Computer-Chips (elektronische Speicher und Prozessoren)
‒ Drogen (gemäß Betäubungsmittelgesetz)
‒ Explosive Güter
‒ Fahrzeuge, die im Motorsport eingesetzt werden
‒ Faserstoffe (Importe)
‒ Flüssigkeiten in Schifftanks
‒ Frischfrüchte (Importe)
‒ Gewürze (Importe)
‒ Kraftomnibusse
‒ Krafträder
‒ Kunstgegenstände
‒ Lieferwagen
‒ LKW einschließlich Sattelzugmaschinen
‒ Luftfahrzeuge
‒ Massengüter in Schiffen
‒ PKW
‒ Rauchwaren (Pelze)
‒ Reisegepäck
‒ Rohbaumwolle (Importe)
‒ Rohstahl und Bleche (Im- und Exporte)
‒ Spirituosen, ausgenommen im gemischten Lebensmittelsortiment
‒ Stahlhandelsprodukte (Seetransporte)
‒ Temperaturgeführte Güter per Seeschiff
‒ Teppiche (echte)
‒ Tragbare Telefone (Handys), soweit nicht zu betrieblichen Zwecken mitgeführt
‒ Umzugsgut
‒ Valoren (Gültige Telefonkarten, Wertpapiere, Bargeld, Sachen aus Edelmetallen, Edelsteinen,
Perlen, sowie andere Bank- und Bijouterie-Valoren)
‒ Wohnmobile
‒ Zigaretten, ausgenommen im gemischten Lebensmittelsortiment
Vorstehende Ausschlüsse gelten auch dann, wenn der Versicherungsvertrag die Mitversicherung
gefährdeter Güter gemäß 2.3 vorsieht.
4 Geltungsbereich
Versichert sind alle Transporte innerhalb und zwischen den im Versicherungsschein aufgeführten
Ländern, wobei der Abgangs- und Bestimmungsort in den genannten Ländern liegen muss. Vor-
und Nachreisen sowie Teilstrecken zu Transporten von und nach Plätzen außerhalb des
versicherten Geltungsbereichs sind für den innerhalb des versicherten Geltungsbereiches
liegenden Streckenabschnitt versichert. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers
nachzuweisen, dass der Schaden während des versicherten Transports entstanden ist, bleibt
unberührt. 6.3 gilt entsprechend.
KFM0726 Seite 30 von 89
[Seite 31]
VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2016 Seite 31
5 Umfang der Versicherung
5.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung
ausgesetzt sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge einer
versicherten Gefahr.
5.2 Versicherte Aufwendungen und Kosten
Der Versicherer ersetzt auch
5.2.1 den Beitrag zur großen Haverei, den der Versicherungsnehmer aufgrund einer nach Gesetz, den
York Antwerpener Regeln, den Rhein-Regeln IVR oder anderen international anerkannten Haverei-
Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein versicherter
Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert und
entspricht dieser der Versicherungssumme, so leistet der Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe
der Versicherungssumme. Die Bestimmungen über die Unterversicherung sowie 5.2.5 bleiben
unberührt.
Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer den Versicherungsnehmer frei von
Ersatzansprüchen und Aufwendungen, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Both-to-
Blame-Collision-Clause ergeben;
5.2.2 Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schadenfeststellungskosten, und zwar
4 Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der
Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den
Umständen für geboten halten durfte;
5 Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalls gemäß den
Weisungen des Versicherers macht;
6 Kosten der Ermittlung und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen
für diese Zwecke beauftragten Dritten, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den
Umständen für geboten halten durfte oder soweit er sie gemäß den Weisungen des
Versicherers macht;
5.2.3 die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der
Weiterbeförderung infolge eines Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels,
soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie
gemäß den Weisungen des Versicherers aufwendet und diese Kosten nicht bereits unter 5.2.2
fallen.
5.2.4 Die Aufwendungen und Kosten gemäß 5.2.2.1 und 5.2.2.2 hat der Versicherer auch dann zu
tragen, wenn sie erfolglos bleiben.
5.2.5 Die Aufwendungen und Kosten nach 5.2.1 und 5.2.2 sind ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob
sie zusammen mit anderen Entschädigungen die Versicherungssumme übersteigen.
5.2.6 Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Versicherer für die Entrichtung von Beiträgen
zur großen Haverei die Bürgschaft oder Garantie übernimmt, den Einschuss zur großen Haverei
vorleistet und den für Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung sowie zur
Schadenfeststellung erforderlichen Betrag vorschießt.
5.3 Nicht versicherte Gefahren
Ausgeschlossen sind die Gefahren
5.3.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom
Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem
Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
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5.3.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen,
unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen
Unruhen;
5.3.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
5.3.4 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder
elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht
auf sonstige mitwirkende Ursachen;
5.3.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;
5.3.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsverzugs des Reeders, Charterers oder Betreibers des
Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei
denn, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den
beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; der
Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des
Kaufvertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen nehmen
konnte.
5.3.7 Die Gefahren gemäß 5.3.1 bis 5.3.3 sowie 5.3.5 können im Rahmen der entsprechenden
Besonderen Bedingungen mitversichert werden.
5.4 Nicht ersatzpflichtige Schäden
Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch
5.4.1 eine Verzögerung der Reise;
5.4.2 inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit der Güter;
5.4.3 handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste;
5.4.4 normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen;
5.4.5 nicht beanspruchungsgerechte Verpackung oder unsachgemäße Verladeweise, es sei denn, der
Versicherungsnehmer hat diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet. Die Güter sind
handelsüblich, bei Seetransporten seemäßig zu verpacken. Unverpackte Güter sind mitversichert,
sofern handelsüblich. Eine fehlerhafte oder mangelhafte Verpackungsweise schadet dann nicht,
wenn diese auf den Schadenumfang keinen Einfluss hatte oder der Versicherungsnehmer diese
nicht zu vertreten hatte. Die Verpackung ist ausreichend, wenn sie der Handelsübung am
Abgangsort zur Zeit der Absendung des Guts entsprochen hat oder ihre Beschaffenheit der unter
den jeweiligen Verhältnissen dem Absender zumutbaren Sorgfalt entsprochen hat. Der Vorbehalt
eines Transportunternehmens schadet nicht. Eine vom Versicherungsnehmer selbst entwickelte,
aber mangelhafte oder ungenügende Verpackung ist bis zur Feststellung des Fehlers
mitversichert, sofern dieser im Anschluss daran unverzüglich behoben wird.
5.4.6 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für mittelbare Schäden aller Art, sofern nichts anderes
vereinbart ist.
5.5 Kausalität
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falls auch aus einer nicht versicherten
Gefahr (5.3.1 bis 5.3.3 sowie 5.3.6) oder Ursache (5.4.1 bis 5.4.4) entstehen konnte, hat der
Versicherer den Schaden zu ersetzen, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine
versicherte Gefahr herbeigeführt worden ist.
5.6 Verschulden des Versicherungsnehmers
Gemäß § 137 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist der Versicherer nicht zur Leistung
verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall
herbeiführt.
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6 Besondere Bedingungen für bestimmte Güter
6.1 Beförderungen im Werkverkehr
Bei Beförderungen im Werkverkehr besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch
‒ einfachen Diebstahl und Abhandenkommen,
‒ Nicht- und Falschauslieferung.
6.2 Blumen und Pflanzen
Für Transporte von Blumen und Pflanzen gilt folgender Versicherungsschutz:
Versichert sind Verlust und Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch die Gefahren
Transportmittelunfall, Brand, Explosion, Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen, Beraubung
(§§ 249 ff. Strafgesetzbuch (StGB)), Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug, Einbruchdiebstahl in ein
allseitig fest umschlossenes und ordnungsgemäß gesichertes Fahrzeug;
Versagen und Niederbrechen geeigneter Hebe- und Fördergeräte, Umstürzen und Herabstürzen
während des Be- und Entladevorgangs; bei Transporten durch Frachtführer und Spediteure gelten
darüber hinaus auch die Gefahren Abhandenkommen, Nicht- und Falschauslieferung sowie
nachweislich auf dem Transport entstandene Beschädigungen eingeschlossen.
Der Begriff "Transportmittelunfall" umfasst auch das Abkommen von der Fahrbahn mit
anschließend unumgänglich werdender Schlepp- und Bergehilfe, Achsenbruch und Platzen der
Reifen.
Mitversichert sind auch Schäden, verursacht durch mechanische Einwirkungen auf die versicherten
Güter durch Gegenstände außerhalb des Fahrzeugs.
6.3 Vorreise- oder Retourgüter
Vorreise- oder Retourgüter sind zu den gleichen Bedingungen versichert wie andere Güter. Die
Verpflichtung des Versicherungsnehmers nachzuweisen, dass der Schaden während des
versicherten Transports entstanden ist, bleibt unberührt.
6.4 Beschädigte Güter
Sind die Güter bei Beginn der Versicherung beschädigt, so leistet der Versicherer für den Verlust
oder die Beschädigung nur Ersatz, wenn die vorhandene Beschädigung ohne Einfluss auf den
während des versicherten Zeitraums eingetretenen Schaden war.
6.5 Elektrische und elektronische Güter
Innere Schäden wie Nichtfunktionieren oder Kurzschluss sind nicht versichert, es sei denn, dass
diese Schäden als unmittelbare Folge Höherer Gewalt, eines Brands, eines Blitzschlags, einer
Explosion oder eines dem Transportmittel zugestoßenen Unfalls vom Versicherungsnehmer
nachgewiesen werden.
6.6 Datenträger
Für die Versicherung von Datenträgern gelten die nachstehenden besonderen Bedingungen. Für
Datenträger und Speichermedien, die integrierte Bestandteile versicherter Güter sind, finden diese
Bedingungen sinngemäß Anwendung.
6.6.1 Datenträger im Sinne dieser Bedingungen sind:
1 wiederkehrend zu verwendende Speichermedien für maschinenlesbare Informationen wie
Magnetplatten, Magnetbänder, Magnetkarten, Lochkarten, Lochstreifen, Magnetkontokarten,
Klarschriftbelege etc. und die darauf enthaltenen maschinenlesbaren Informationen;
2 Urbelege wie Rechnungen, Buchungsbelege etc.;
3 Informationsausgaben wie ausgedruckte Listen, Programme etc.
6.6.2 Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Informationen auf den versicherten Gegenständen an
anderer Stelle als Doppel vorhanden sind.
6.6.3 Ausschluss und Beschränkung der Haftung
1 Im Falle einer Beschädigung der versicherten Datenträger leistet der Versicherer nur dann
Ersatz, wenn diese wegen der festgestellten Beschädigung für eine bestimmungsgemäße
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maschinelle Verwendung (z. B. Auswertung oder Aufnahme neuer Daten) nicht mehr geeignet
sind.
2 Informationsverluste sind außer bei Verlust der Datenträger infolge einer versicherten Gefahr
nur dann versichert, wenn der Datenträger selbst als unmittelbare Folge höherer Gewalt, eines
Brands, eines Blitzschlags, einer Explosion oder eines dem Transportmittel zugestoßenen
Unfalls beschädigt worden ist.
6.6.4 Versicherungswert/Versicherungssumme
1 Als Versicherungswert gilt der Betrag, der im Schadenfall zur Wiederbeschaffung der
Datenträger bzw. zur Wiederherstellung von Belegen sowie zur erneuten Übertragung der
Informationen erforderlich sein würde.
2 Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet, sofern die Versicherungssumme den
Versicherungswert um nicht mehr als 20 Prozent unterschreitet.
6.6.5 Entschädigungsleistung
Der Versicherer ersetzt
1 den Wiederbeschaffungspreis der Datenträger zum Zeitpunkt des Schadeneintritts,
2 die Kosten der Wiederherstellung der Belege und Informationsausgaben,
3 die Kosten der erneuten Übertragung der Informationen,
6.6.6 Kosten werden nur ersetzt, nachdem sie angefallen sind. Ist die Wiederherstellung nicht notwendig
oder erfolgt sie nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des Schadens, so wird nur der
Wiederbeschaffungspreis der Datenträger ersetzt.
Nicht zu den ersatzpflichtigen Kosten gehören zusätzliche Aufwendungen durch Änderungen oder
Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen.
6.7 Temperaturgeführte Güter (Transporte per Seeschiff sind nicht versichert)
6.7.1 Bei Transporten von temperaturgeführten Gütern bezieht sich die Versicherung auch auf Verlust
und Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch technisches Versagen der maschinellen
Kühl- oder Heizeinrichtung
‒ während der versicherten Transporte,
‒ wenn das beladene Fahrzeug vor Beginn oder nach Beendigung eines versicherten
Transports am Domizil des Versicherungsnehmers abgestellt ist
sowie durch
‒ fehlerhafte Temperatureinstellung durch den mit der Beförderung beauftragten Frachtführer
oder Spediteur.
Der Stromausfall und die unvorhergesehene Unterbrechung der Stromzufuhr werden dem
technischen Versagen der maschinellen Kühl- bzw. Heizeinrichtung gleichgestellt, vorausgesetzt,
dass die Kühlung/Heizung durch strombetriebenes Aggregat erfolgt, das ordnungsgemäß an das
Stromnetz angeschlossen ist, und dass die Einhaltung der erforderlichen Temperatur mindestens
alle zwölf Stunden durch eine damit beauftragte Person kontrolliert wird.
6.7.2 Ausgeschlossen sind über die in 5.3. und 5.4 genannten Gefahren und Schäden hinaus auch
Schäden
‒ durch gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung des im Werkverkehr
eingesetzten Fahrzeugs,
‒ durch Schwund oder natürlichen Verderb der Waren,
‒ durch angekündigte Stromabschaltung,
‒ die dadurch entstehen, dass der Treibstoffvorrat des im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugs
und/oder seiner Kühl- oder Heizanlage erschöpft ist oder weil eine für die betreffende Ware
ungeeignete Temperatur vorgeschrieben oder eingestellt wurde.
6.7.3 Schäden, die voraussichtlich 2.000 EUR übersteigen, sind dem Versicherer sofort telefonisch zu
melden, damit dieser einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuziehen kann. Neben den üblichen
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Schadenunterlagen ist auf dem Formular des Versicherers eine Bescheinigung der Firma
beizubringen, die den Schaden an der Kühlanlage behebt.
6.8 Lebende Tiere
Bei Transporten lebender Tiere bezieht sich die Versicherung ausschließlich auf folgende
Gefahren:
‒ Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug,
‒ Tod oder Nottötung bzw. Notschlachtung als unmittelbare Folge von Transportmittelunfall,
Brand, Explosion, Höherer Gewalt im Sinne von Naturereignissen, Bruch des Zwischenbodens
bei doppelbödigen Fahrzeugen bzw. Abrutschen von Zwischenböden, Hubdächern,
Hebebühnen oder Ladebordwänden.
Der Begriff "Transportmittelunfall" umfasst auch das Abkommen von der Fahrbahn mit
anschließend unumgänglich werdender Schlepp- und Bergehilfe, Achsenbruch und Platzen der
Reifen.
Nottötung im Sinne dieser Bedingungen ist bei Zucht- und Nutztieren die Schlachtung oder
andersartige Tötung des Tieres, weil sein Leidenszustand durch bewährte tierärztliche
Behandlungsmethoden nicht behebbar und sein Tod als Folge des Leidenszustands mit Sicherheit
zu erwarten ist, nicht jedoch Schlachtung oder andersartige Tötung aus wirtschaftlichen Gründen.
Im Falle einer Nottötung oder Notschlachtung hat der Versicherungsnehmer den tierärztlichen
Schlachtbefund, für verendete Tiere den Sektionsbericht einzureichen.
Notschlachtung im Sinne dieser Bedingungen ist bei Schlachttieren die Schlachtung eines Tieres,
dessen Tod auch bei sachverständiger Behandlung mit Sicherheit in kürzester Frist zu erwarten ist
oder das wegen einer durch ein versichertes Ereignis erlittenen Beschädigung aufgrund
gesetzlicher Bestimmungen unverzüglich geschlachtet werden muss.
6.9 Hängeversand von Oberbekleidung
Scheuer- und Schmutzschäden anlässlich des Hängeversands von Oberkleidung sind
mitversichert, wenn mindestens die Schulter- und Oberarmpartien der Waren mit Schutzhüllen
versehen sind. Bei Transporten im Werkverkehr müssen außerdem wirksame Sicherungen
angebracht sein, die das Herabfallen der Kleidungsstücke infolge von Erschütterung verhindern.
Schäden durch falsche Verladung, z. B. infolge von zu dichter oder zu enger Aufhängung im
Fahrzeug, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
7 Selbstbeteiligung/Franchise
Es gelten die im Versicherungsschein vereinbarten generellen und besonderen
Selbstbeteiligungen/Franchisen.
8 Gefahränderung
Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändern, insbesondere erhöhen, und die Änderung durch
einen Dritten gestatten.
Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer Gefahränderung Kenntnis,
so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehen, wenn
‒ der Antritt oder die Vollendung des versicherten Transports erheblich verzögert wird;
‒ von der angegebenen oder üblichen Transportstrecke erheblich abgewichen wird;
‒ der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen geändert wird;
‒ die Güter an Deck verladen werden.
Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf
Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den
Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers.
Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie, es sei
denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Gebot der
Menschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten.
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Ein Kündigungsrecht des Versicherers wegen einer Gefahränderung besteht nicht.
9 Änderung oder Aufgabe der Beförderung
Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer Art befördert als im Versicherungsvertrag
vereinbart oder werden sie umgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport
vereinbart ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn
ausschließlich ein bestimmtes Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart war.
Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines
versicherten Ereignisses oder ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung
geändert oder der Transport aufgegeben wird. Die Bestimmungen über die Gefahränderung sind
entsprechend anzuwenden.
10 Obliegenheiten vor Schadeneintritt
10.1 Transportmittel
Ist für die Beförderung der Güter kein bestimmtes Beförderungsmittel vereinbart, ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, Beförderungsmittel einzusetzen, die für die Aufnahme und
Beförderung der Güter geeignet sind.
Seeschiffe gelten als geeignet, wenn sie zusätzlich die Voraussetzungen der Klassifikations- und
Altersklausel (siehe 2. BB Warentransport) erfüllen sowie - falls erforderlich - gemäß International
Safety Management Code (ISM-Code) zertifiziert sind, oder wenn ein gültiges Document of
Compliance (DoC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffes vorliegt, wie es die SOLAS-Konvention
1974 nebst Ergänzungen vorsieht.
Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transporte gleichwohl versichert, wenn
der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Auswahl des Transportmittels hatte bzw. den
Spediteur oder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns
ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des
Transportmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine zu vereinbarende
Zuschlagsprämie zu entrichten.
10.2 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird auf 5. des Allgemeinen Teils
zur Police (AT) verwiesen.
11 Dauer der Versicherung
Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und
11.1 beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle
entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden.
11.2 Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt,
11.2.1 sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat
(Ablieferungsstelle);
11.2.2 sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im
Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die
Änderung des Ablieferungsorts die Gefahr erhöht wird;
11.2.3 mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw.
aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen. Soweit das eigene Interesse des Versicherungsnehmers
betroffen ist, endet die Versicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der
versicherte Transport nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem
Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der
Versicherungsnehmer die Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu
vereinbarende Zuschlagsprämie;
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11.2.4 bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes
verstaut sind;
11.2.5 mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen eines versicherten Ereignisses verkauft werden;
11.2.6 sobald bei vom Versicherungsnehmer veranlassten Lagerungen der in 13. vereinbarte Zeitraum
überschritten wird.
12 Dauer der Versicherung, Spezialfälle
12.1 Gefahrenübergang vor Transportbeginn
Geht die Gefahr für zum Transport bestimmte Güter auf den Versicherungsnehmer oder dessen
Beauftragten vor dem in 11.1 genannten Zeitpunkt über (z. B. mit der Konkretisierung der Güter),
so beginnt die Versicherung mit dem Gefahrenübergang.
12.2 Ausladen infolge Kriegsgefahren
Werden die Güter infolge Kriegsgefahren ausgeladen, so bleibt die Versicherung in teilweiser
Abänderung der Besondere Bedingungen Krieg bis zu einer Dauer von maximal 60 Tagen
unverändert in Kraft.
12.3 Abnahmeverweigerung durch den Empfänger
Wird die Abnahme versicherter Güter verweigert, so besteht die Versicherung zugunsten des
Versicherungsnehmers bis zur vollständigen Abnahme durch den bestimmten Empfänger oder
einen anderen Käufer bis zu einer maximalen Dauer von 60 Tagen weiter. Der Versicherer hat in
diesem Fall das Recht, einen Prämienzuschlag zu verlangen.
12.4 Verzögerung des Montagebeginns
Die Versicherung endet bei Transporten, an die sich eine Montageversicherung anschließt, mit
dem Beginn der Montageversicherung, spätestens jedoch mit der Ankunft der Güter am
Bestimmungsort oder der Baustelle. Über eine mögliche Verlängerung der Transportversicherung
über diesen Zeitpunkt hinaus ist mit dem Versicherer vor dem Versicherungsende eine Absprache
zu treffen.
12.5 Güter des Eigengebrauchs
Güter, die nicht zur Auslieferung bestimmt sind, sondern dem Eigengebrauch außerhalb des
Unternehmens dienen (z. B. Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände) sind nur versichert,
solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden sowie während des Be- und Entladevorgangs. Die
Versicherung für diese Güter beginnt demgemäß, sobald die Güter am Absendungsort zur
unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden
und endet, sobald diese Güter aus dem Fahrzeug mit dem ersten Absetzen bzw. Abstellen
entladen worden sind.
13 Lagerungen
13.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede
Lagerung auf 60 Tage begrenzt.
13.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versicherungsnehmer veranlasst worden, bleibt die
Versicherung nur dann über den in 13.1 genannten Zeitraum bestehen, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung der
Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen
konnte.
Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung, so hat er dies dem
Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende
Zuschlagsprämie.
Bei See- und Lufttransporten findet 11.2.3 ergänzend Anwendung.
13.3 Bei den in 13.1 und 13.2 genannten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Abreise als zur
Lagerung gehörend.
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14 Versicherungssumme
Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen.
15 Versicherungs- und Ersatzwert
15.1 Fakturierte Güter
Als Versicherungswert gilt bei Handelsgütern der fakturierte Einkaufs- oder Verkaufspreis des
Versicherungsnehmers einschließlich der von ihm zu tragenden Beförderungskosten,
Verpackungskosten, Frachtkosten sowie die Kosten am Ablieferungsort einschließlich Zölle. Im
Falle des Totalschadens ist dieser Wert der Ersatzwert.
Bezugstransporte verkaufter Güter
Für Bezugstransporte, die bereits vor Beginn der Reise fest weiterverkauft waren, gilt als
Versicherungswert der nachgewiesene Verkaufspreis des Versicherungsnehmers. Im Schadenfall
ist der Weiterverkauf vor Beginn der Reise mit dem Verkaufspreis durch entsprechende schriftliche
Vereinbarungen mit dem Endempfänger zu belegen. Ohne einen solchen Nachweis gilt weiterhin
der Einkaufspreis zuzüglich Kosten der Reise und Zölle als Versicherungswert.
15.2 Nicht fakturierte Güter
Bei nicht fakturierten Gütern ersetzt der Versicherer die Kosten der Wiederbeschaffung oder
Wiederherstellung, höchstens jedoch den Zeitwert der Güter. Abzüge "neu für alt" werden dabei
berücksichtigt. 20.5 bleibt von dieser Bestimmung unberührt.
15.3 EDV-Komponenten
Für EDV-Hardware-Komponenten, wie z. B. PCs und Peripheriegeräte gilt folgende
Ersatzwertregelung: Der Versicherer leistet Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme,
höchstens jedoch bis zum aktuellen Hersteller-Verkaufspreis zuzüglich der bis zum
Bestimmungsort anfallenden Beförderungskosten.
15.4 Imaginärer Gewinn
Hat der Versicherungsnehmer im Rahmen von CIF-/CIP-Lieferungen Versicherungsschutz
zugunsten des Käufers zu besorgen, so gilt, auch ohne besondere Vereinbarung, ein imaginärer
Gewinn in Höhe von 10 Prozent versichert.
15.5 Güter mit Marken-, Waren- und Herkunftszeichen
Werden versicherte Güter beschädigt, die ein Marken-, Waren- oder Herkunftszeichen tragen, so
kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Differenz zwischen dem Versicherungswert
und dem Wert ersetzt wird, den die Güter haben, nachdem alle Marken-, Waren- und
Herkunftszeichen entfernt worden sind.
16 Versicherung für fremde Rechnung (für Rechnung, wen es angeht)
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen,
mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde
Rechnung).
Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch wenn der andere benannt wird,
anzunehmen, dass der Vertragschließende nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für
fremde Rechnung handelt.
Wird die Versicherung für Rechnung "wen es angeht" genommen oder ist sonst aus dem Vertrag
zu entnehmen, dass unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes oder fremdes Interesse
versichert ist, so finden die Bestimmungen über die Versicherung für fremde Rechnung
Anwendung, wenn sich ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist.
Die Rechte aus dem Vertrag stehen dem Versicherten zu. Die Aushändigung einer Police kann
jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen.
Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur
verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz einer Police ist.
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Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Vertrage
zustehen, im eigenen Namen verfügen.
Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur
Annahme der Zahlung sowie zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im
Besitz der Police ist.
Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm
gegenüber nachweist, dass der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat.
Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder falls über das Vermögen
des Versicherten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse die Police auszuliefern,
bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache zustehenden
Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung
gegen den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme
vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen.
Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung eine Forderung, die ihm gegen den
Versicherungsnehmer zusteht, insoweit aufrechnen, als sie auf der für den Versicherten
genommenen Versicherung beruht.
Kenntnis, Kennen müssen, Verhalten und/oder Verschulden des Versicherten und des
Versicherungsnehmers stehen einander gleich.
Auf die Kenntnis oder das Kennen müssen des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag
ohne sein Wissen geschlossen ist. Das Gleiche gilt, wenn eine rechtzeitige Benachrichtigung des
Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei der
Schließung den Mangel des Auftrags dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser den
Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen ist, nicht gegen sich gelten
zu lassen. Die Versicherung gilt nicht zugunsten des Verfrachters, des Frachtführers, des
Lagerhalters oder Spediteurs.
17 Grenzen der Haftung
17.1 Der Versicherer haftet für den während der Dauer der Versicherung entstandenen Schaden nur bis
zur Höhe der Versicherungssumme.
17.2 17.1 gilt auch für jeden späteren Versicherungsfall. Sofern Entschädigungen zur Wiederherstellung
oder Ausbesserung der beschädigten Güter geleistet sind oder Aufwendungen und Kosten nach
5.2.1 und 5.2.2 gemacht worden oder eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers für derartige
Aufwendungen entstanden sind, wird die Versicherungssumme nicht um derartige Leistungen und
Verpflichtungen vermindert.
17.3 Die Regelung der 5.2.5 bleibt unberührt.
17.4 Die im Versicherungsvertrag vereinbarten Maxima sind Höchsthaftungssummen. Der Versicherer
haftet für den Güterschaden einschließlich aller versicherten Kosten und Nebenrisiken sowie
soweit als mitversichert vereinbart einschließlich Güterfolge- und Vermögensschäden bis zu dem
im Versicherungsvertrag genannten Betrag, einerlei, welcher tatsächliche Wert sich im Schadenfall
auf einem Transportmittel oder einem risikotechnisch getrennten Lager befindet.
Unter risikotechnisch getrenntem Lager ist der hinsichtlich aller versicherten Gefahren baulich oder
räumlich abgegrenzte Lagerkomplex zu verstehen.
17.5 Eine Überschreitung der vereinbarten Höchsthaftungssummen (Maxima) ist - selbst wenn die
Prämien dafür irrtümlich berechnet und/oder bezahlt sein sollten - für den Versicherer nur dann
verbindlich, wenn sie durch besonderes schriftliches Übereinkommen ausdrücklich angenommen
worden ist. Der Versicherer kann also im Schadenfall nicht über die vereinbarten
Höchsthaftungssummen hinaus in Anspruch genommen werden, es sei denn, durch Zuladung oder
durch Zulagerung an einem Umschlagplatz ergibt sich eine Überschreitung des Maximums, die der
Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat. Die Überschreitung ist unverzüglich anzuzeigen.
Die in 4. BB Warentransport enthaltene Versehensklausel gilt nicht für Maxima-Überschreitungen.
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18 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall
18.1 Schadenfeststellung, Erstmaßnahmen, Schadenanzeige
Der Versicherungsnehmer hat die Güter sofort auf Schäden zu untersuchen. Schon bei Verdacht
eines Schadens ist der Empfang nur unter Vorbehalt (z. B. auf Frachtdokument) mit Angabe des
vermuteten Schadens zu quittieren.
Bei Gütern in Containern ist sicherzustellen, dass Container und Schlösser oder Siegel durch
Verantwortliche der Reederei oder den Frachtführer geprüft werden. Falls Container beschädigt
oder Schlösser oder Siegel aufgebrochen sind oder fehlen oder von Frachtdokumenten abweichen,
ist der Empfang nur unter Vorbehalt mit Angabe des vermuteten Schadens zu bescheinigen und
beschädigte oder falsche Schlösser und Siegel aufzubewahren.
Der Versicherungsnehmer hat jedes Schadenereignis dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Bei Schäden ab 5.000 EUR hat in jedem Fall eine telefonische Meldung/Meldung per Fax an den
Versicherer zu erfolgen.
18.2 Regresswahrung
Der Versicherungsnehmer hat im Schadenfall die Rückgriffsrechte gegen Dritte, die für den
Schaden ersatzpflichtig sind oder sein können, zu wahren und zu sichern sowie den Versicherer
bei der Regressnahme zu unterstützen.
Reederei, Bahn, LKW-Unternehmer, sonstige Beförderer, Spediteure, Lagerhalter, Zoll- und
Hafenbehörden
‒ sind zu gemeinsamer Schadenbesichtigung aufzufordern,
‒ müssen den Schaden bescheinigen,
‒ sind schriftlich haftbar zu machen, und zwar
‒ bei äußerlich erkennbaren Schäden vor Annahme des Guts,
‒ bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens
jedoch vor Ablauf der Reklamationsfrist.
18.3 Abwendung und Minderung des Schadens
Bei Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer den Schaden nach Möglichkeit
abzuwenden oder zu mindern. Er hat dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen und
solche Weisungen einzuholen, soweit die Umstände es gestatten.
18.4 Anweisung des Versicherers, Havariekommissar
Der Versicherungsnehmer hat die Anweisungen des Versicherers für den Schadenfall zu befolgen,
den in der Police oder im Versicherungszertifikat bestimmten Havariekommissar unverzüglich zur
Schadenfeststellung hinzuzuziehen und dessen Havarie-Zertifikat dem Versicherer einzureichen.
Aus wichtigem Grund kann anstelle des vorgesehenen Havariekommissars der nächste Lloyds
Agent hinzugezogen werden.
Der Zustand der Sendung und ihrer Verpackung ist bis zum Eintreffen des Havariekommissars
nicht zu verändern, soweit nicht durch Maßnahmen gemäß 18.3 erforderlich.
Abgesehen von der Feststellung von Schäden ist der Havariekommissar nicht ermächtigt,
Erklärungen mit Wirkung für den Versicherer abzugeben oder entgegenzunehmen. Durch die
Benennung des Havariekommissars wird für diesen keine persönliche Berechtigung oder
Verpflichtung zur Auszahlung von Schäden begründet.
Bei Schäden unter 5.000 EUR oder Gegenwert in anderer Währung wird auf die Hinzuziehung
eines Sachverständigen oder des Havarie-Kommissars verzichtet.
Bei Schäden über 5.000 EUR ist der dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten benannte
Havarie-Kommissar oder der Versicherer unverzüglich zu informieren.
18.5 Polizeianzeige
Bei Transporten im Werkverkehr gemäß 1. BB Werkverkehr Warentransport oder 1. BB
Werkverkehr hat der Versicherungsnehmer Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl,
Vandalismus, Beraubung, Brand und Explosion unverzüglich auch der zuständigen
Polizeidienststelle anzuzeigen und der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der
abhandengekommenen Sachen einzureichen.
18.6 Auskunftserteilung, Schadenunterlagen
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. Er ist verpflichtet, alle
Beweismittel, die für die spätere Aufklärung des Schadenhergangs von Bedeutung sein können
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oder für die Geltendmachung von Regressansprüchen notwendig sind, zu beschaffen und
sicherzustellen.
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer insbesondere folgende Schadenunterlagen
einzureichen:
‒ Schadenrechnung
‒ Einzelpolice/Versicherungszertifikat
‒ Havariezertifikat
‒ Konnossement, Frachtbrief, sonstige Transport- oder Lagerdokumente
‒ Handelsfaktura
‒ Unterlagen über Feststellung von Zahl, Maß oder Gewicht am Abgangs- und am
Bestimmungsort
‒ Bescheinigung des Schadens/Schriftwechsel über Ersatzansprüche gegen Dritte gemäß 18.2
‒ Schriftliche Abtretungserklärung des aus dem Beförderungsvertrag Berechtigten an den
Versicherer
‒ bei temperaturgeführten Gütern eine Bescheinigung der Firma, die den Schaden an der Kühl-
bzw. Heizanlage behebt.
Zur schnellen und reibungslosen Schadenabwicklung sind diese Schadenunterlagen unverzüglich
einzureichen, spätestens jedoch rechtzeitig vor Ablauf eventueller Ausschluss- und/oder
Verjährungsfristen für Ersatzansprüche gegen Dritte gemäß 18.2.
18.7 Nach Ablauf von 15 Monaten seit Beendigung der Versicherung erlischt der
Entschädigungsanspruch. Siehe 19. Schadenandienung.
18.8 Havarie-grosse-Schäden
Einschüsse für Havarie-grosse-Schäden werden von dem Versicherer gegen Vorlage der durch
den Quittungsempfänger indossierten Einschussquittung erstattet. Die Beitragswerte sind, soweit
wie möglich, erst nach vorheriger Verständigung mit dem Versicherer aufzugeben. Anstelle von
Einschüssen ist nach Möglichkeit die Zeichnung von Havarie-grosse-Verpflichtungsscheinen
anzustreben.
18.9 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten
Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird auf 5. des Allgemeinen Teils
zur Police (AT) verwiesen.
19 Schadenandienung
Der Versicherungsnehmer hat einen versicherten Schaden dem Versicherer binnen 15 Monaten
seit dem Ende der Versicherung und, wenn das Transportmittel verschollen ist, seit dem Ablauf der
Verschollenheitsfrist schriftlich anzudienen. Durch die Absendung des Andienungsschreibens wird
die Frist gewahrt.
Der Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers erlischt, wenn der Schaden nicht
rechtzeitig angedient wird.
20 Ersatzleistung
20.1 Verlust der Güter
Gehen die Güter ganz oder teilweise verloren, werden sie dem Versicherungsnehmer ohne
Aussicht auf Wiedererlangung entzogen oder sind sie nach der Feststellung von Sachverständigen
in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört, so kann der Versicherungsnehmer den auf sie
entfallenden Teil der Versicherungssumme abzüglich des Werts geretteter Sachen verlangen.
20.2 Verschollenheit
Sind die Güter mit dem Transportmittel verschollen, so leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle
des Totalverlusts, es sei denn, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Folge
einer nicht versicherten Gefahr anzunehmen ist. Das Transportmittel ist verschollen, wenn vom
Zeitpunkt seiner geplanten Ankunft 60 Tage, bei europäischen Binnenreisen 30 Tage, verstrichen
sind und bis zur Reklamation keine Nachricht von ihm eingegangen ist. Kann die
Nachrichtenverbindung durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg oder innere Unruhen
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gestört sein, so verlängert sich die Frist entsprechend den Umständen des Falls, höchstens jedoch
auf sechs Monate.
20.3 Beschädigung der Güter
20.3.1 Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt, so ist der gemeine Handelswert und in dessen
Ermangelung der gemeine Wert zu ermitteln, den die Güter im unbeschädigten Zustand am
Ablieferungsort haben würden (Gesundwert), sowie der Wert, den sie dort im beschädigten
Zustand haben. Ein dem Verhältnis des Wertunterschieds zum Gesundwert entsprechender
Bruchteil des Versicherungswerts gilt als Betrag des Schadens.
20.3.2 Der Wert beschädigter Güter kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche
Versteigerung festgestellt werden, wenn der Versicherer dies unverzüglich nach Kenntnis der für
die Schadenhöhe erheblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Bruttoerlös an die Stelle
des Werts der beschädigten Güter. Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer
vorzuleisten, so steht der Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den
Verkaufsbedingungen zugestimmt hat.
20.4 Wiederherstellung
20.4.1 Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsnehmer
anstelle eines Teils des Versicherungswerts Ersatz für die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung
notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder
verlorenen Teile verlangen.
20.4.2 Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust von Gütern, die Teil einer versicherten
Sachgesamtheit sind, Ersatz wie im Fall des Totalverlusts, wenn eine Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung nicht möglich oder sinnvoll ist. Restwerte werden angerechnet.
20.5 Bei der Versicherung von eigenen Maschinen, Arbeitsgeräten, Apparaten, Werkzeugen und deren
Teilen ersetzt die KRAVAG den Neuwert, sofern nachfolgende Kriterien erfüllt sind:
‒ Das Werkzeug oder Arbeitsgerät ist für seinen vom Hersteller bestimmten Zweck
uneingeschränkt verwendungsfähig und in dieser Weise zum Schadenzeitpunkt regelmäßig im
Gebrauch.
‒ Das Werkzeug oder Arbeitsgerät ist regelmäßig gepflegt und gewartet und daher in
ordnungsgemäßem Zustand.
20.6 Verkauf der Güter vor Beendigung des versicherten Transports
20.6.1 Wird nach dem Beginn der Versicherung der Transport aufgegeben oder aus einem anderen
Grunde nicht vollendet, ohne dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, so
kann der Versicherer verlangen, dass unter seiner Mitwirkung der Versicherungsnehmer die Güter
aus freier Hand oder im Wege öffentlicher Versteigerung verkauft, wenn die Güter ohne
unverhältnismäßige Kosten oder innerhalb angemessener Frist nicht weiterbefördert werden
können. Verlangt der Versicherer den Verkauf, so muss dieser unverzüglich erfolgen.
20.6.2 Der Versicherungsnehmer kann im Falle des Verkaufs den Unterschied zwischen der
Versicherungssumme und dem Erlös verlangen. Das Gleiche gilt, wenn die Güter unterwegs
infolge eines Versicherungsfalls verkauft werden müssen.
20.6.3 Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die
Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt hat.
20.7 Nicht entstandenes Interesse; ersparte Kosten
Ist ein versichertes Interesse für imaginären Gewinn, Mehrwert, Zoll, Fracht oder sonstige Kosten
bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht entstanden, wird der darauf entfallende Teil der
Versicherungssumme bei der Ermittlung des Schadens nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt für
Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erspart werden.
20.8 Anderweitiger Ersatz
Der Versicherungsnehmer muss sich anrechnen lassen, was er anderweitig zum Ausgleich des
Schadens erlangt hat.
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21 Rechtsübergang
Verlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob
mit Zahlung der Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter
auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Versicherer es nicht
unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls ausübt.
Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die
Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem
Versicherer die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum
Beweis dienenden Urkunden auszuliefern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlangung und der
Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf
Verlangen vorzuschießen. Der über die Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-
Verkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten. Gehen die Rechte nicht über, so
erstattet der Versicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den
Nettoverkaufserlös wiedererlangter Güter. Der Übergang von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten
und das Recht des Versicherers zum Abandon bleiben unberührt.
22 Abandon des Versicherers
Der Versicherer ist nach dem Eintritt des Versicherungsfalls berechtigt, sich durch Zahlung der
Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien.
Der Versicherer bleibt trotz der Befreiung zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die zur Abwendung
oder Minderung des Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der versicherten
Sache verwendet worden sind, bevor seine Erklärung, dass er sich durch Zahlung der
Versicherungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist; den
verwendeten Kosten stehen solche versicherten Kosten gleich, zu deren Zahlung der
Versicherungsnehmer sich bereits verpflichtet hatte.
Das Recht, sich durch Zahlung der Versicherungssumme zu befreien, erlischt, wenn die Erklärung
dem Versicherungsnehmer nicht binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer
von dem Versicherungsfall und seinen unmittelbaren Folgen Kenntnis erlangt hat, zugeht.
Der Versicherer erwirbt durch die Zahlung keine Rechte an den versicherten Gegenständen.
23 Sachverständigenverfahren
Bei Streit über Ursache oder Höhe des Schadens können beide Parteien deren Feststellung durch
Sachverständige verlangen.
23.1 In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüglich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann
die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten
Sachverständigen schriftlich auffordern. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen vier
Wochen nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die
Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland - benennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden.
23.2 Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Obmann.
Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch die
Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik
Deutschland -, in deren Bezirk sich die Güter befinden, ernannt.
23.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten, die je nach
Aufgabenstellung für eine Beurteilung der Ursache des Schadens und der Ersatzleistung des
Versicherers notwendig sind.
23.4 Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese
voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet
über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen
gezogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor.
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23.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide
Parteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein
Sachverständigenverfahren einigen. Sofern der Versicherer das Sachverständigenverfahren
verlangt, trägt er die Gesamtkosten des Verfahrens.
23.6 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht
nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Wenn die Sachverständigen oder der Obmann die Feststellungen nicht treffen können oder wollen
oder sie ungewöhnlich verzögern, so sind andere Sachverständige zu benennen.
24 Fälligkeit und Zahlung der Entschädigung
24.1 Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen nach ihrer abschließenden
Feststellung zu zahlen. War eine endgültige Feststellung der Höhe des Schadens innerhalb eines
Monats seit der Andienung des Schadens nicht möglich, so kann der Versicherungsnehmer eine
Abschlagzahlung in Höhe des Betrags verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen
ist.
24.2 Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagzahlung verschiebt sich um den Zeitraum, um den die
Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch
Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde.
24.3 Die Entschädigungsleistung ist in der Währung der Versicherungssumme zu bewirken.
25 Übergang von Ersatzansprüchen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu,
so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den
Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der
Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die zur Geltendmachung des Anspruchs
erforderliche Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis des Anspruchs dienenden Urkunden,
soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern und ihm auch auf Verlangen eine öffentlich
beglaubigte Urkunde über den Übergang des Anspruchs auszustellen; die Kosten hat der
Versicherer zu tragen.
Im Fall der großen Haverei gilt Absatz 1 entsprechend. Der Anspruch des Versicherungsnehmers
auf die ihm zustehende Vergütung geht jedoch bereits mit seiner Entstehung auf den Versicherer
über, soweit der Versicherer für Aufopferungen haftet. Übersteigt die Vergütung die vom
Versicherer geleisteten Entschädigungen und Aufwendungen, so ist der Überschuss an den
Versicherungsnehmer auszuzahlen.
Kann von einem mit der Abwicklung des Transports beauftragten Dritten Ersatz des Schadens
nicht verlangt werden, weil dessen gesetzliche Haftung über das verkehrsübliche Maß hinaus
durch Vertrag beschränkt oder ausgeschlossen ist, ist der Versicherer insoweit von der
Verpflichtung zur Leistung frei. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer auf die
Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung keinen Einfluss nehmen konnte.
Auch nach dem Übergang des Regressanspruchs auf den Versicherer ist der
Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, gegebenenfalls
durch die Zurückbehaltung von Geldleistungen wie der Fracht. Er hat den Versicherer bei der
Geltendmachung des Anspruchs zu unterstützen und alle Nachrichten, Informationen und Belege,
die der Durchsetzung des Regressanspruchs dienlich sein können, unverzüglich dem Versicherer
zu übergeben. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen.
26 Besondere Verwirkungsgründe
Der Versicherer ist von jeder Entschädigungspflicht frei, wenn
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26.1 der Versicherungsnehmer versucht, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für
den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn die
arglistige Täuschung sich auf einen anderen zwischen den Parteien über dieselbe Gefahr
abgeschlossenen Versicherungsvertrag bezieht;
26.2 der Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Brandstiftung oder wegen eines bei Ermittlung der
Entschädigung begangenen Betrugs oder Betrugsversuchs rechtskräftig verurteilt worden ist. Mit
der Verurteilung gelten die Voraussetzungen für den Wegfall der Entschädigungspflicht als
festgestellt.
27 Verjährung
Im Falle der großen Haverei beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Beitrag des Versicherungsnehmers durch eine den Anforderungen der 5.2.1 entsprechender
Dispache geltend gemacht wird.
Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angedient worden, so ist die
Verjährung bis zum Eingang einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt.
28 Kündigung
28.1 Im Schadenfall
Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen.
Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in
Textform erfolgen. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen
über die Entschädigung zugehen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat
einzuhalten. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass eine Kündigung sofort
oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden
Versicherungsperiode.
28.2 Bei Kriegszustand
Bezieht sich die laufende Versicherung auch auf Transporte oder Lagerungen von, nach oder in
eine(r) Region, die sich im Kriegszustand oder in kriegsähnlichem Zustand befindet, so kann der
Versicherer den Versicherungsschutz für diese Region jederzeit mit einer Frist von einer Woche
schriftlich kündigen.
Die Möglichkeit der Kündigung einzelner Gefahren (z. B. Krieg, Streik, Beschlagnahme) bleibt
hiervon unberührt.
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers
seinerseits den ganzen Vertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform kündigen.
28.3 Wirksamwerden der Kündigung
Die Versicherung von Gütern, die vor Wirksamwerden der Kündigung begonnen hat, bleibt bis zu
dem Zeitpunkt in Kraft, der für das Ende des Versicherungsschutzes maßgeblich ist.
Für lagernde Güter, ausgenommen transportbedingte Zwischenlagerungen, endet die
Versicherung aufgrund der Kündigung am nächsten deklarierten Ablauftermin, spätestens einen
Monat nach Kündigung.
28.4 Form der Kündigung
Sämtliche Kündigungen durch den Versicherer müssen in Schriftform, durch den
Versicherungsnehmer in Textform erfolgen.
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Besondere Bedingungen zur Warentransportversicherung
(BB Warentransport)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Transporte und Risiken 47
2 Transportmittel 47
3 Laufende Versicherung 47
4 Deklarations-/Anmeldeverfahren 48
5 Police 48
6 Zertifikat 48
7 Haftungsausschlüsse und -beschränkungen 49
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Besondere Bedingungen zur Warentransportversicherung
(BB Warentransport)
1 Versicherte Transporte und Risiken
1.1 Versichert sind sämtliche Transporte sowie transportbedingte Lagerungen von Erzeugnissen und
Handelswaren des Versicherungsnehmers laut Versicherungsschein einschließlich Rohstoffen,
Halbfabrikaten und Beistellungen von Auftraggebern sowie der dazugehörenden Verpackungen
und eigenen Transportbehältnisse, soweit der Versicherungsnehmer diese Transporte nach
kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu versichern hat.
1.2 Es besteht kein Versicherungsschutz für innerbetriebliche Transporte. Innerbetriebliche Transporte
sind Güterbewegungen in einer Halle oder auf ein und demselben Grundstück.
2 Transportmittel
2.1 Versichert sind Transporte mit allen verkehrsüblichen Transportmitteln, sofern nicht im
Versicherungsschein etwas anderes vereinbart wurde.
2.2 Bei Verladungen mit Schiffen gilt folgende Klassifikations- und Altersklausel.
2.2.1 Die Bedingungen und sonstigen Vereinbarungen dieses Vertrags gelten für Verladungen mit
folgenden stählernen Seeschiffen mit eigenem maschinellem Antrieb:
‒ Massengut-Mehrzweckschiffe (combination carrier) bis zum Alter von zehn Jahren;
‒ Mineralöltanker über 50.000 BRT bis zu einem Alter von zehn Jahren;
‒ sonstige Schiffe bis zu einem Alter von fünfzehn Jahren.
Diese Schiffe müssen ohne Einschränkung wie folgt klassifiziert werden:
Lloyd 100 A 5
Lloyds Register 100 A 1
American Bureau of Shipping A1
Bureau Veritas I
China Classification Society CSA 5/5
Nippon Kaiji Kyokai NS *
Korean Register of Shipping KRS 1
Norske Veritas 1A1
Registro Italiano Navale C
Russian Register KM
DNV GL 100 A 5
DNV GL 1A1
DNV GL MC
2.2.2 Bei Verladungen mit nicht unter 2.2.1 fallenden stählernen Seeschiffen mit eigenem maschinellem
Antrieb, kann der Versicherer eine Zulageprämie erheben.
2.2.3 5 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) bleibt unberührt.
3 Laufende Versicherung
3.1 Durch den Abschluss dieser laufenden Versicherung wird der Versicherungsnehmer verpflichtet,
sämtliche im Vertrag bezeichneten Transporte und Lagerungen gemäß 4. zur Versicherung
anzumelden.
3.2 Der Versicherer ist verpflichtet, Versicherungsschutz für alle gemeldeten Transporte und
Lagerungen zu den vereinbarten Bedingungen zu gewähren.
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4 Deklarations-/Anmeldeverfahren
4.1 Der Versicherungsnehmer ist von der Pflicht zur Anmeldung der einzelnen Transporte und
Lagerungen befreit.
4.2 Die Prämienberechnung erfolgt vom kaufmännischen Nettoverkaufsumsatz der versicherten Firma,
getrennt nach In- und Ausland.
4.3 Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer am Ende eines jeden Versicherungsjahres,
spätestens bis zum 30. des auf die Aufforderung durch den Versicherer folgenden Monats, den
Nettoverkaufsumsatz, getrennt nach In- und Ausland, zur nachträglichen endgültigen
Prämienberechnung aufzugeben. Hierzu erhält der Versicherungsnehmer einen Fragebogen, mit
dem die relevanten Daten für das abgelaufene Jahr abgefragt werden. Der Fragebogen wird drei
Monate nach Hauptfälligkeit verschickt.
4.4 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Meldung, so kann der Versicherer für die Zeit,
für welche die Angaben zu machen waren, an Stelle der endgültigen Prämienberechnung als
nachzuzahlenden Betrag einen Betrag in Höhe der letzten für einen vergleichbaren Zeitraum des
Vorjahres gezahlten Gesamtnettoprämie zuzüglich 20 Prozent, verlangen. Werden die Meldungen
nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung
gemacht, ist der Versicherer verpflichtet, den etwa zu viel gezahlten Betrag der Prämie zu
erstatten.
4.5 Der Versicherer behält sich das Recht vor, Schadenzahlungen bis zum Eingang der ausstehenden
Anmeldungen und der darauf zu entrichtenden Prämie zurückzustellen oder die Prämie gegen die
Schadenforderung aufzurechnen.
4.6 Der Versicherer ist berechtigt, in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen des
Versicherungsnehmers durch einen Vertreter Einsicht nehmen zu lassen, insoweit das zur
Kontrolle der ordentlichen und vollständigen Anmeldepflicht erforderlich ist.
4.7 Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, ohne dass es einer Kündigung durch den
Versicherer bedarf, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer die Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmanns nicht verletzt hat und dass er die Anmeldung unverzüglich nach
Entdeckung des Fehlers nachgeholt oder berichtigt hat.
4.8 Verletzt der Versicherungsnehmer die Deklarationspflicht vorsätzlich, so kann der Versicherer den
Vertrag fristlos kündigen. Dem Versicherer gebühren die Prämien, die ihm im Falle gehöriger
Erfüllung des Vertrags bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu zahlen gewesen wären.
5 Police
5.1 Der Inhalt der laufenden Versicherung gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, wenn
dieser nicht binnen eines Monats nach Aushändigung widerspricht. Die laufende Versicherung gilt
nicht als Police im Sinne des Gesetzes.
5.2 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete
Urkunde für den einzelnen Transport (Zertifikat) auszuhändigen. Das Zertifikat gilt als Police im
Sinne des Gesetzes, jedoch finden die Bestimmungen über die Genehmigung des Inhalts der
Police auf das Zertifikat keine Anwendung.
6 Zertifikat
6.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers händigt der Versicherer für den einzelnen Transport eine
von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Zertifikat) aus. Darauf anfallende
Schäden können auch an Auslandsplätzen zahlbar gestellt werden.
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6.2 Ist ein Zertifikat ausgestellt, so ist der Versicherer nur gegen Vorlage des Zertifikats zur Zahlung
verpflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber des Zertifikats wird er befreit.
6.3 Ist das Zertifikat abhandengekommen oder vernichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung
verpflichtet, wenn das Zertifikat für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; die
Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des
Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzurkunde hat der
Versicherungsnehmer zu tragen.
6.4 Der Inhalt des Zertifikats gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines
Hinweises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach
der Aushändigung widerspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen
Irrtums anzufechten, bleibt unberührt.
6.5 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers können auch andere international anerkannte,
insbesondere englische Standardbedingungen, von Fall zu Fall vereinbart werden. In diesem Fall
gelten die entsprechenden Bedingungen dieser laufenden Versicherung zugunsten des
Versicherungsnehmers weiter.
6.6 Deckungseinschränkungen in Einzelzertifikaten bleiben zugunsten des Versicherungsnehmers
unbeachtet.
7 Haftungsausschlüsse und -beschränkungen
Die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung Haftung ausschließender oder
beschränkender Bestimmungen in den verkehrsüblichen Beförderungsbedingungen der
Spediteure, Frachtführer, Bahnverwaltungen oder Reedereien hat auf die Gültigkeit der
Versicherung keinen Einfluss.
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BB Werkverkehr KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
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Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung
(BB Werkverkehr)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Transporte und Risiken 51
2 Fahrzeuge 51
3 Änderung des Fahrzeugbestands 52
4 Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz 52
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BB Werkverkehr KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
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Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung
(BB Werkverkehr)
1 Versicherte Transporte und Risiken
1.1 Versichert sind Transporte im Werkverkehr im Sinne des 1. Abschnitts, § 1 (Absatz 2)
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Transporte, die der Ausnahmeregelung des § 2 GüKG
unterliegen, gelten ebenfalls versichert.
1.2 Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
1.2.1 Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft,
vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sein.
1.2.2 Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom
Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des
Unternehmens dienen.
1.2.3 Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des
Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer
vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
1.2.4 Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens
darstellen.
1.3 Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch
Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
‒ deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
‒ die Voraussetzungen der 1.2.2 bis 1.2.4 vorliegen und
‒ ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines
Anhängers vier Tonnen nicht überschreiten darf.
1.4 Es besteht kein Versicherungsschutz für innerbetriebliche Transporte. Innerbetriebliche Transporte
sind Güterbewegungen in einer Halle oder auf ein und demselben Grundstück.
1.5 Nicht versichert gelten Transporte im gewerblichen Güterkraftverkehr.
1.6 In Abänderung von allen anderslautenden Bestimmungen besteht Versicherungsschutz für zum
Werkverkehr gemäß 1.2 und 1.3 verladene Güter, solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden.
Für Aufenthalte des beladenen Fahrzeugs am Domizil des Versicherungsnehmers, des Fahrers
oder des Beauftragten gilt die Entschädigungsgrenze der Besonderen Bedingungen für die
Versicherung des Domizilrisikos in der Werkverkehrsversicherung (BB Domizil Werkverkehr).
Die im Versicherungsvertrag niedergelegte Selbstbeteiligung für Nachtzeitrisiken findet
Anwendung. Sie entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer durch
Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle oder auf einem allseitig
umfriedeten und verschlossenen Grundstück abgestellt war.
Die Versicherung beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung
von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden und endet, sobald diese Güter
aus dem Fahrzeug mit dem ersten Absetzen bzw. Abstellen entladen worden sind.
2 Fahrzeuge
2.1 Soweit im Versicherungsschein nicht anders vereinbart, bezieht sich die Versicherung auf
Gütertransporte mit allen dazu geeigneten, auf den Versicherungsnehmer zugelassenen
Nutzfahrzeugen (zum Beispiel LKW, Lieferwagen, Kombi, Auflieger, Anhänger). Sofern PKW zur
Güterbeförderung eingesetzt werden, sind auch Transporte mit diesen versichert. Dauerhaft
geleaste oder gemietete Fahrzeuge werden den eigenen gleichgestellt.
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[Seite 52]
BB Werkverkehr KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014 Seite 52
2.2 Ersatzfahrzeuge (Fahrzeugwechsel), vorübergehend zusätzlich angemietete sowie zusätzlich
angeschaffte Fahrzeuge und gelegentlich genutzte Fahrzeuge von Mitarbeitern gelten automatisch
in den Versicherungsschutz einbezogen.
3 Änderung des Fahrzeugbestands
3.1 Verändert sich im Laufe des Versicherungsjahres die Anzahl der ständig zur Güterbeförderung
eingesetzten Fahrzeuge, hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer zur jeweils nächsten
Vertragshauptfälligkeit (Beginn des neuen Versicherungsjahres), spätestens jedoch 30 Tage,
nachdem er eine entsprechende Aufforderung des Versicherers erhalten hat, mitzuteilen. Soweit
die Veränderung nach den Tarifbestimmungen des Versicherers die Einstufung in eine andere
Prämiengruppe zur Folge hat, erfolgt eine Prämienanpassung ab dem Beginn des neuen
Versicherungsjahres.
3.2 Rechtsfolgen bei Unterlassung der Anzeige
Hat sich der Fahrzeugbestand gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der letzten
Bestandsmeldung erhöht, so ersetzt der Versicherer nur den Teil eines Schadens, der sich zum
Gesamtschaden verhält wie die Anzahl der dem Versicherer zuletzt gemeldeten
Kraftfahrzeuge zur tatsächlichen Anzahl zum Zeitpunkt des Schadeneintritts. Diese Bestimmung
findet keine Anwendung, wenn sich aufgrund der bei Vertragsabschluss gültigen Beitragstabelle
des Versicherers wegen der zusätzlich angeschafften Fahrzeuge keine Mehrprämie ergibt.
3.3 Wurde im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbart, dass sich die Versicherung nur auf
Transporte mit einem dort benannten Fahrzeug beziehen soll, finden die Bestimmungen der 2.1
und 2.2 sowie 3.1 und 3.2 keine Anwendung.
4 Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
‒ das Fahrzeug unter Anwendung aller vorhandenen, durch Gesetz/Verordnung
vorgeschriebenen bzw. besonders vereinbarten Sicherungseinrichtungen ordnungsgemäß
gesichert ist;
‒ die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen oder mit Planen gesicherten
Laderaum untergebracht sind. Die Planen müssen so beschaffen und befestigt sein, dass man
nur unter Anwendung von Gewalt an die Güter herankommen kann;
‒ dass die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum untergebracht
sind, sofern folgende Güter befördert werden: Werkzeuge, Spirituosen, Tabakwaren, Artikel
der Unterhaltungselektronik, Foto-, Film- und optische Geräte, Textilien, Bekleidung aus Leder
oder Alcantara und ähnlich wertvollem Material, Lederwaren, Büromaschinen, EDV-Geräte,
Haushaltsgeräte, pharmazeutische Artikel, Kosmetika.
‒ Ein Laderaum gilt dann als allseitig fest umschlossen, wenn ein Eindringen nur durch
Gewaltanwendung und Beschädigung des Fahrzeugs oder widerrechtliches Öffnen des
Schlosses möglich ist.
‒ In Abänderung vorstehender Bestimmungen sind Werkzeuge auch dann versichert, wenn sie
nicht in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum, sondern stattdessen in einer fest auf
dem Fahrzeug montierten und nachweislich verschlossenen Kiste untergebracht sind. Die
Kiste muss so auf dem Fahrzeug montiert sein, dass sie nur durch Gewaltanwendung und
Beschädigung des Fahrzeugs entwendet bzw. nur durch Gewaltanwendung geöffnet werden
kann.
Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz gegen die
Gefahren Diebstahl mit dem Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug.
KFM0726 Seite 52 von 89
[Seite 53]
BB Werkverkehr Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014 Seite 53
Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung
(BB Werkverkehr Warentransport)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Versicherte Transporte und Risiken 54
2 Fahrzeuge 55
3 Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz 55
KFM0726 Seite 53 von 89
[Seite 54]
BB Werkverkehr Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014 Seite 54
Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung
(BB Werkverkehr Warentransport)
1 Versicherte Transporte und Risiken
1.1 Versichert sind Transporte im Werkverkehr im Sinne des 1. Abschnitts, § 1 (Absatz 2)
Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Transporte, die der Ausnahmeregelung des § 2 GüKG
unterliegen, gelten ebenfalls versichert.
1.2 Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende
Voraussetzungen erfüllt sind:
1.2.1 Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft,
vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sein.
1.2.2 Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom
Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des
Unternehmens dienen.
1.2.3 Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des
Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer
vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
1.2.4 Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens
darstellen.
1.3 Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch
Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
‒ deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
‒ die Voraussetzungen der 1.2.2 bis 1.2.4 vorliegen und
‒ ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines
Anhängers vier Tonnen nicht überschreiten darf.
1.4 Es besteht kein Versicherungsschutz für innerbetriebliche Transporte. Innerbetriebliche Transporte
sind Güterbewegungen in einer Halle oder auf ein und demselben Grundstück.
1.5 Nicht versichert gelten Transporte im gewerblichen Güterkraftverkehr.
1.6 In Abänderung von allen anderslautenden Bestimmungen besteht Versicherungsschutz für zum
Werkverkehr gemäß 1.2 und 1.3 verladene Güter, solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden.
Wird das beladene Fahrzeug außerhalb eines Transports im Werkverkehr gemäß 1.1 abgestellt, ist
die Entschädigung pro Schadenfall auf 100.000 EUR begrenzt, wenn sich das Fahrzeug außerhalb
einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle bzw.
außerhalb eines allseitig umfriedeten und verschlossenen Grundstücks befindet.
Für Aufenthalte des beladenen Fahrzeugs am Domizil des Versicherungsnehmers, des Fahrers
oder des Beauftragten gilt die von den vorstehenden Bedingungen abweichende
Entschädigungsgrenze der Besonderen Bedingungen für die Versicherung des Domizilrisikos in
der Werkverkehrsversicherung (BB Domizil Werkverkehr).
Die im Versicherungsvertrag niedergelegte Selbstbeteiligung für Nachtzeitrisiken findet
Anwendung. Sie entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer durch
Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle oder auf einem allseitig
umfriedeten und verschlossenen Grundstück abgestellt war.
Die Versicherung beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung
von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden und endet, sobald diese Güter
aus dem Fahrzeug mit dem ersten Absetzen bzw. Abstellen entladen worden sind.
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[Seite 55]
BB Werkverkehr Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014 Seite 55
2 Fahrzeuge
2.1 Soweit im Versicherungsschein nicht anders vereinbart, bezieht sich die Versicherung auf
Gütertransporte mit allen dazu geeigneten, auf den Versicherungsnehmer zugelassenen
Nutzfahrzeugen (zum Beispiel LKW, Lieferwagen, Kombi, Auflieger, Anhänger). Sofern Pkw zur
Güterbeförderung eingesetzt werden, sind auch Transporte mit diesen versichert. Dauerhaft
geleaste oder gemietete Fahrzeuge werden den eigenen gleichgestellt.
2.2 Ersatzfahrzeuge (Fahrzeugwechsel), vorübergehend zusätzlich angemietete sowie zusätzlich
angeschaffte Fahrzeuge und gelegentlich genutzte Fahrzeuge von Mitarbeitern gelten automatisch
in den Versicherungsschutz einbezogen.
3 Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
3.1 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass
‒ das Fahrzeug unter Anwendung aller vorhandenen, durch Gesetz/Verordnung
vorgeschriebenen bzw. besonders vereinbarten Sicherungseinrichtungen ordnungsgemäß
gesichert ist;
‒ die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen oder mit Planen gesicherten
Laderaum untergebracht sind. Die Planen müssen so beschaffen und befestigt sein, dass man
nur unter Anwendung von Gewalt an die Güter herankommen kann;
‒ dass die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum untergebracht
sind, sofern folgende Güter befördert werden: Werkzeuge, Spirituosen, Tabakwaren, Artikel
der Unterhaltungselektronik, Foto-, Film- und optische Geräte, Textilien, Bekleidung aus Leder
oder Alcantara und ähnlich wertvollem Material, Lederwaren, Büromaschinen, EDV-Geräte,
Haushaltsgeräte, pharmazeutische Artikel, Kosmetika.
‒ Ein Laderaum gilt dann als allseitig fest umschlossen, wenn ein Eindringen nur durch
Gewaltanwendung und Beschädigung des Fahrzeugs oder widerrechtliches Öffnen des
Schlosses möglich ist.
‒ In Abänderung vorstehender Bestimmungen sind Werkzeuge auch dann versichert, wenn sie
nicht in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum, sondern stattdessen in einer fest auf
dem Fahrzeug montierten und nachweislich verschlossenen Kiste untergebracht sind. Die
Kiste muss so auf dem Fahrzeug montiert sein, dass sie nur durch Gewaltanwendung und
Beschädigung des Fahrzeugs entwendet bzw. nur durch Gewaltanwendung geöffnet werden
kann.
3.2 Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz gegen die
Gefahren Diebstahl mit dem Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug.
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BB Krieg KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 56
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kriegsrisiken
(BB Krieg)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Umfang der Versicherung 57
2 Ausschlüsse 57
3 Beginn und Ende der Versicherung bei Seetransporten 57
4 Reiseänderung 58
5 Kündigung 58
6 Lufttransporte im Verkehr mit dem Ausland 58
7 Postsendungen/Kurierdienste 59
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[Seite 57]
BB Krieg KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 57
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kriegsrisiken
(BB Krieg)
1 Umfang der Versicherung
Mitversichert sind in Abänderung von 5.3.1 VB Transport Verlust oder Beschädigung der
versicherten Güter als Folge von
1.1 Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen und solchen, die sich unabhängig vom
Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem
Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
1.2 Beschlagnahme, Entziehung oder sonstigen Eingriffen von hoher Hand als Folge der in 1.1.1
genannten Gefahren.
2 Ausschlüsse
Von der Versicherung ausgeschlossen bleiben
2.1 Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge von Beschlagnahme, Entziehung oder
sonstiger Eingriffe von hoher Hand, soweit sie auf Gesetzen und Verordnungen beruhen, die bei
Beginn des Transports gelten;
2.2 Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter - und zwar ohne Rücksicht auf sonstige
mitwirkende Ursachen - als Folge einer feindlichen Verwendung sowie aus dem Vorhandensein
von
‒ Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung,
‒ chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen,
als Kriegswerkzeuge;
2.3 Kosten, die dadurch entstehen, dass infolge einer versicherten Gefahr die Reise nicht angetreten,
unterbrochen oder nicht fortgesetzt wird, ein Hafen angelaufen wird oder die Güter ausgeladen,
gelagert oder mit einem anderen Transportmittel weiterbefördert werden, es sei denn, diese Kosten
gehören nach den York Antwerpener Regeln zur versicherten großen Haverei.
2.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren
und Schäden gemäß 5.3.2 bis 5.3.6 und 5.4 VB Transport unberührt.
3 Beginn und Ende der Versicherung bei Seetransporten
3.1 Die Versicherung gegen die in 1. genannten Gefahren beginnt, sobald sich die Güter zur
Beförderung an Bord des Seeschiffs befinden.
3.2 Die Versicherung endet, sobald die Güter im Bestimmungshafen das Seeschiff verlassen haben,
spätestens aber für nicht ausgeladene Güter nach Ablauf von 15 Tagen nach Ankunft des
Seeschiffs im Bestimmungshafen.
3.3 Verlässt das Seeschiff den Bestimmungshafen wieder, ohne dass die Güter ausgeladen wurden,
so beginnt die Versicherung mit dem Wiederauslaufen erneut. Die Weiterreise ist dem Versicherer
unverzüglich anzuzeigen und eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie zu entrichten.
3.4 Endet der Frachtvertrag an einem anderen Ort als dem darin genannten Bestimmungshafen, gilt
dieser Ort als Bestimmungshafen.
Werden die Güter später nach dem im Frachtvertrag genannten oder einem anderen
Bestimmungshafen weiterbefördert, so ist auch die Weiterreise versichert, wenn sie vor ihrem
Beginn angezeigt und eine Zuschlagsprämie entrichtet wird. Unverschuldetes Unterlassen der
Anzeige beeinträchtigt den Versicherungsschutz für die Weiterreise nicht.
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[Seite 58]
BB Krieg KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 58
Die Versicherung für die Weiterreise beginnt, sobald die Güter sich an Bord des
weiterbefördernden Seeschiffes befinden. Wurden die Güter nicht ausgeladen, so beginnt die
Versicherung für die Weiterreise mit dem Wiederauslaufen.
3.5 Werden die Güter in einem Zwischenhafen oder an einem Zwischenplatz umgeladen, ruht die
Versicherung nach Ablauf von 15 Tagen nach Ankunft des Seeschiffs im Zwischenhafen,
gleichgültig, ob die Güter im Zwischenhafen/-platz an Land oder zu Wasser lagern. Die
Versicherung tritt erst wieder in Kraft, sobald die Güter sich an Bord des Seeschiffes befinden, mit
dem die Weiterreise erfolgen soll.
3.6 Für das Ende der Versicherung in den Fällen der 3.3 bis 3.5 gilt 3.2 entsprechend.
3.7 Die Versicherung gegen die Gefahren, die sich aus der feindlichen Verwendung oder dem
Vorhandensein von Minen oder treibenden oder gesunkenen Torpedos ergeben, besteht auch,
wenn sich die Güter an Bord eines Wasserfahrzeugs befinden, das sie zum oder vom Seeschiff
befördert. Bei einer Beförderung vom Seeschiff endet sie jedoch spätestens nach Ablauf von 60
Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem
Versicherer vereinbart und eine Zuschlagsprämie entrichtet wurde.
3.8 Bestehen die Güter aus mehreren Teilen, so beginnt und endet die Versicherung für jedes Teil
nach den vorstehenden Bedingungen.
3.9 Die gemäß 3.2, 3.5 und 3.7 zu vereinbarenden Fristen beginnen mit dem Ablauf des Ankunftstages
des Seeschiffes.
3.10 Ein Seeschiff im Sinne dieser Klausel ist ein Schiff, das während der Beförderung der versicherten
Güter einen Teil seiner Reise über See zurückzulegen hat.
Ein Seeschiff gilt als angekommen, wenn es am Kai oder einem sonstigen Liegeplatz im
Hafengebiet festgemacht oder geankert hat. Steht dort kein Liegeplatz zur Verfügung, so ist das
Schiff angekommen, wenn es im Hafengebiet oder außerhalb zum ersten Mal geankert oder
festgemacht hat.
4 Reiseänderung
Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie, wenn sich durch eine
Reiseänderung die versicherten Gefahren erhöhen.
5 Kündigung
5.1 Die Versicherung der in 1. bezeichneten Gefahren kann jederzeit mit einer Frist von zwei Tagen
vor Beginn des versicherten Transports vom Versicherer schriftlich gekündigt werden.
5.2 Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers
seinerseits den ganzen Transportversicherungsvertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform
kündigen.
5.3 Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten.
Eine vom Versicherer dem Makler gegenüber ausgesprochene Kündigung gilt als dem
Versicherungsnehmer gegenüber erklärt.
6 Lufttransporte im Verkehr mit dem Ausland
Für Transporte mit Luftfahrzeugen gelten diese Bestimmungen entsprechend.
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[Seite 59]
BB Krieg KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 59
7 Postsendungen/Kurierdienste
7.1 Die Bestimmungen dieser Klausel gelten auch für Postsendungen und Kurierdienste.
7.2 Erfolgt der See- oder Lufttransport als Postsendung oder per Kurierdienst, beginnt die
Versicherung mit der Übergabe der Güter an die Postanstalt oder den Kurierdienst und endet mit
ihrer Auslieferung durch die Postanstalt oder den Kurierdienst an den Adressaten.
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[Seite 60]
BB Streik KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 60
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Streik- und
Ausfuhrrisiken (BB Streik)
1 Umfang der Versicherung
1.1 Mitversichert sind in Abänderung von 5.3.2 VB Transport Verlust oder Beschädigung der
versicherten Güter, die verursacht werden durch Streikende, Ausgesperrte oder durch Personen,
die sich an Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von
der Anzahl der Personen, oder an Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen beteiligen.
1.2 Versichert sind ferner Verlust und Beschädigung der versicherten Güter, die im Zusammenhang
mit den versicherten Gefahrereignissen durch das Einschreiten von Ordnungskräften mit
hoheitlichen Befugnissen entstanden sind (durch Polizei oder Feuerwehr).
2 Ausschlüsse
Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren
und Schäden gemäß 5.3.1, 5.3.3 bis 5.3.6 sowie 5.4 VB Transport unberührt.
3 Kündigung
3.1 Die Versicherung der in 1. bezeichneten Gefahren kann jederzeit mit einer Frist von zwei Tagen
vor Beginn der Versicherung vom Versicherer schriftlich gekündigt werden.
Die Versicherung von lagernden Gütern - transportbedingte Zwischenlagerungen ausgenommen -
kann auch nach Risikobeginn gekündigt werden; die Kündigung wird nach Ablauf der
Kündigungsfrist zum deklarierten nächsten Ablauftermin, spätestens in vier Wochen wirksam.
3.2 Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers
seinerseits den ganzen Transportversicherungsvertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform
kündigen.
3.3 Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten.
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[Seite 61]
BB Bargeld KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2021 Seite 61
Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Bargeld
(BB Bargeld)
Inhaltsverzeichnis
1 Versicherte Güter 62
2 Versicherte Gefahren und Schäden 62
3 Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz 62
4 Höchstentschädigung 62
KFM0726 Seite 61 von 89
[Seite 62]
BB Bargeld KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2021 Seite 62
1 Versicherte Güter
In Abänderung von Ziffer 3 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung besteht
Versicherungsschutz auch für das Mitführen von Bargeld und Schecks während eines nach den
Ziffern 1.1 bis 1.4 der Besonderen Bedingungen Werkverkehr Warentransport/Besonderen
Bedingungen Werkverkehr versicherten Transports.
2 Versicherte Gefahren und Schäden
In Abänderung von Ziffer 5.1 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung haftet der
Versicherer ausschließlich für Verlust von Bargeld und Schecks, unmittelbar verursacht durch:
2.1 Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen;
2.2 Brand und Explosion, soweit nicht durch Selbstentzündung entstanden;
2.3 Raub und räuberische Erpressung §§ 249 ff Strafgesetzbuch (StGB);
2.4 Diebstahl mit dem Fahrzeug;
2.5 Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug;
2.6 Die in den Ziffern 2.3 bis 2.5 genannten Gefahren sind nur während Fahrten im Werkverkehr
und damit verbundenen Zwischenaufenthalten zwischen 6:00 und 20:00 Uhr versichert.
3 Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Zusätzlich zum Abschnitt Sicherheitsbestimmungen, Voraussetzungen für den
Versicherungsschutz der Besonderen Bedingungen Werkverkehr Warentransport/Besonderen
Bedingungen Werkverkehr gelten weitere Anforderungen für den Versicherungsschutz:
3.1 Die unter Ziffer 1 genannten Güter müssen in einem allseitig fest umschlossenen und
verschlossenen Metallbehältnis (Tresor) untergebracht sein, welches fest mit dem Fahrzeug
verbunden ist.
3.2 Es dürfen nur geeignete/geprüfte Fahrer eingesetzt werden (z. B. polizeiliches Führungszeugnis,
mindestens einmonatige Betriebszugehörigkeit).
4 Höchstentschädigung
Der Versicherer ersetzt versicherte Schäden auf Erstes Risiko in der nachgewiesenen Höhe unter
Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehalts.
Es gelten die im Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
KFM0726 Seite 62 von 89
[Seite 63]
BB Baustelle KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2021 Seite 63
Besondere Bedingungen für die Versicherung der Güter auf Baustellen
(BB Baustelle)
Inhaltsverzeichnis
1 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 64
2 Geltungsbereich 64
3 Versicherte Gefahren und Schäden 64
4 Selbstbeteiligung 65
5 Höchstentschädigung 65
KFM0726 Seite 63 von 89
[Seite 64]
BB Baustelle KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2021 Seite 64
1 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer
1.1 Versicherung besteht auch während der Lagerung der versicherten Güter nach Ziffer 2 der
Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung auf Baustellen. Nicht versichert sind
- PCs, Notebooks und Handys;
- Bargeld und Schecks;
- Ausstellungsgüter und Musterkollektionen.
1.2 Zusätzlich zum Abschnitt Sicherheitsbestimmungen, Voraussetzungen für den
Versicherungsschutz der Besonderen Bedingungen Werkverkehr Warentransport/Besonderen
Bedingungen Werkverkehr gelten weitere Anforderungen für den Versicherungsschutz während
der Lagerung auf Baustellen:
1.2.1 Die Güter sind in einem allseits umschlossenen und abgeschlossenen
- Gebäude (z.B. Rohbau) mit massiven Wandungen (keine Leichtbauweise) ohne ungeschützte
Öffnungen,
- Raum eines Gebäudes mit massiven Wandungen (keine Leichtbauweise) ohne ungeschützte
Öffnungen oder
- Bauwagen und/oder Baucontainer
zu lagern, deren Türen durch bündige Zylinderschlösser (Sicherheitszylinder außen bündig mit
dem Türblatt oder mit einem von innen verschraubten Sicherheitsbeschlag bzw. mit einer von
innen verschraubten Sicherheitsrosette) gesichert sind. Werden Türen mindestens gleichwertig mit
Türriegeln gesichert, dann sind diese bei Bauwagen mit Diskusschlössern oder anderen
Sicherheitsschlössern, die vom Verband der Schadenversicherer (VdS) zertifiziert sind, zu sichern.
Bei Containern sind VdS zertifizierte Containerschlösser zu verwenden. Außenliegende Türbänder
sind gegen Heraushebeln zu sichern.
1.2.2 Die Baustellen, auf denen Güter gelagert werden, dürfen nicht länger als 120 Stunden stillliegen.
1.3 Für bereits eingebaute oder teilinstallierte Güter und während des Einbaus / der Installation oder
des Gebrauchs besteht kein Versicherungsschutz.
2 Geltungsbereich
In Ergänzung zu Ziffer 4 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung hat diese
Besondere Bedingung Gültigkeit für Lagerungen auf Baustellen innerhalb des im
Versicherungsschein genannten Geltungsbereichs der Werkverkehrsversicherung.
3 Versicherte Gefahren und Schäden
Abweichend von Ziffer 5.1 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung haftet der
Versicherer ausschließlich für den Verlust oder die Beschädigung der in Ziffer 1.1 genannten
versicherten Güter, die unmittelbar verursacht werden durch:
3.1 Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen inkl. Sturm und Hagel;
3.2 Brand und Explosion, soweit nicht durch Selbstentzündung der versicherten Güter entstanden;
3.3 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch;
3.4 Raub und räuberische Erpressung §§ 249 ff Strafgesetzbuch (StGB).
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[Seite 65]
BB Baustelle KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2021 Seite 65
4 Selbstbeteiligung
Ergänzend zu Ziffer 7 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung gilt für Schäden
durch
- Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch
- Raub und räuberische Erpressung §§ 249 ff Strafgesetzbuch (StGB)
die während der Lagerung auf Baustellen auftreten, eine Selbstbeteiligung von 20 % des
Schadens, mindestens jedoch 250 EUR je Schadensfall.
5 Höchstentschädigung
Der Versicherer ersetzt versicherte Schäden auf Erstes Risiko in der nachgewiesenen Höhe unter
Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehalts.
Es gelten die im Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
Wenn die Baustelle nicht bewacht, vollständig eingezäunt oder durch andere Hindernisse
abgegrenzt ist, werden bei Schäden durch
Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch
je Versicherungsfall maximal 50 % der vereinbarten Entschädigungsgrenze unter Berücksichtigung
der Selbstbeteiligung nach Ziffer 4 erstattet.
KFM0726 Seite 65 von 89
[Seite 66]
BB Ausstellung KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014 Seite 66
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Ausstellungen und
Messen im Rahmen der Warentransportversicherung
(BB Ausstellung)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Grundlage der Versicherung 67
2 Versicherte Ausstellungs- und Messegüter 67
3 Voraussetzungen für den Versicherungsschutz 67
4 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden 67
5 Dauer der Versicherung 68
6 Obliegenheiten 68
7 Ersatzleistung 68
8 Versicherungswert 68
KFM0726 Seite 66 von 89
[Seite 67]
BB Ausstellung KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014 Seite 67
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Ausstellungen und
Messen im Rahmen der Warentransportversicherung
(BB Ausstellung)
1 Grundlage der Versicherung
Wird im Rahmen der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung Ausstellungs- und
Messegut versichert, finden die nachfolgenden Besonderen Bedingungen Anwendung.
2 Versicherte Ausstellungs- und Messegüter
Ausstellungs- und Messegüter sind alle Waren und Gegenstände, die während der Ausstellungen
und Messen ausgestellt werden, einschließlich der dazugehörenden Standeinrichtungen und
Verbrauchsgüter.
3 Voraussetzungen für den Versicherungsschutz
Voraussetzung für die Versicherung ist, dass die Ausstellungen in festen Gebäuden stattfinden, die
außerhalb der Öffnungszeiten der Ausstellung verschlossen sind. Ausstellungen in Zelten sind
dann versichert, wenn eine durchgehende Bewachung des Ausstellungsorts und der einzelnen
Zelte außerhalb der Öffnungszeiten gewährleistet ist.
Versicherungsschutz gegen die Gefahren Diebstahl und Abhandenkommen besteht nur dann,
wenn die Ausstellungsgüter während der Auf- und Abbauphasen sowie während der
Besuchszeiten bis zur Schließung der Hallen/Räume durch den Versicherungsnehmer oder seinen
Angestellten ständig beaufsichtigt sind. Gegenstände kleineren Formats sind gegen Verlust durch
Diebstahl und Abhandenkommen nur versichert, wenn sie während der Ausstellung in einer
verschlossenen Vitrine untergebracht oder in anderer Weise gegen eine einfache Wegnahme
geschützt sind.
4 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden
In Ergänzung von Ziffer 5.3 und 5.4 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung sind
ausgeschlossen:
4.1 Bei in Zelten oder unter freiem Himmel ausgestellten Gütern Schäden durch Witterung und
Wettereinflüsse (z. B. Wind, Sturm, Regen, Schnee und Hagel), nicht jedoch durch Blitzschlag;
4.2 während der Ausstellung oder Messe bei wertvollen Gegenständen kleineren Formats (z. B.
Ferngläser, Fotoapparate) Schäden durch Abhandenkommen, nicht jedoch durch
Einbruchdiebstahl und Raub. Dies gilt auch für zum Verkauf bzw. Verbrauch bestimmte Güter (z.
B. Werbeprospekte, Kataloge, Lebens- und Genussmittel);
4.3 Schäden durch Diebstahl, Veruntreuung oder Unterschlagung durch Angestellte des
Versicherungsnehmers oder Versicherten. Als Angestellte in diesem Sinne gelten nicht Personen,
die lediglich für die Dauer der Ausstellung oder Messe beschäftigt werden, vorausgesetzt, dass sie
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt wurden;
4.4 Schäden verursacht durch
4.4.1 Politurrisse, Leimlösungen, Rost oder Oxydation, Röhren- und Fadenbruch, Schwund,
Geruchsannahme sowie Ungeziefer, Ratten oder Mäuse;
4.4.2 Bearbeitung, Montage, Demontage, Benutzung oder die Vorführung selbst. Hierunter fallen auch
Schäden, die das Ausstellungs- oder Messegut durch ein Feuer erleidet, dem es seiner
Bestimmung nach ausgesetzt ist.
KFM0726 Seite 67 von 89
[Seite 68]
BB Ausstellung KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014 Seite 68
5 Dauer der Versicherung
In Ergänzung von Ziffer 11, 12 und 13 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung
besteht der Versicherungsschutz für den Hin- und Rücktransport, für den Auf- und Abbau sowie für
die Dauer der Ausstellung oder Messe im Rahmen der nach Ziffer 13.1 der
Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung vereinbarten Frist für disponierte
Lagerungen.
Eine Verlängerung dieser Frist ist vor Fristablauf möglich. Dem Versicherer gebührt hierfür ein zu
vereinbarender Zuschlagsbeitrag.
6 Obliegenheiten
6.1 In Ergänzung zu Ziffer 10.1 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung hat der
Versicherungsnehmer
6.1.1 auf Verlangen ein Verzeichnis der versicherten Güter mit Wertangabe einzureichen,
6.1.2 der zuständigen Polizeidienststelle Brand-, Explosions-, Diebstahls- und Beraubungsschäden
unverzüglich anzuzeigen und über abhandengekommene Ausstellungs- oder Messegüter
unverzüglich eine Aufstellung einzureichen. Die unverzügliche, schriftliche Schadenanzeige
gegenüber dem Versicherer nach Ziffer 18.1 der Versicherungsbedingungen zur
Transportversicherung bleibt unberührt.
6.2 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, so richten sich die Rechtsfolgen nach Ziffer 5 des
Allgemeinen Teil zur Police (AT).
7 Ersatzleistung
7.1 Der Versicherer ersetzt
7.1.1 bei Verlust des Ausstellungs- oder Messeguts den Versicherungswert;
7.1.2 bei Beschädigung des Ausstellungs- oder Messeguts und der Mehrwegverpackung die
Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls.
7.2 Wertminderungen werden nur ersetzt, wenn das Ausstellungs- oder Messegut durch die
Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung nicht mehr in seinen früheren Gebrauchszustand
versetzt werden kann.
7.3 Die Ersatzleistungen nach Ziffer 7.1 und 7.2 sind insgesamt auf den einfachen Versicherungswert
begrenzt. Restwerte werden angerechnet.
8 Versicherungswert
Abweichend von Ziffer 15.1 bis 15.5 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung gilt:
8.1 Versicherungswert ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert,
den das Ausstellungs- oder Messegut am Absendungsort zum Zeitpunkt des Beginns der
Versicherung hat.
8.2 Gemeiner Handelswert ist der Marktwert abzüglich ersparter Kosten. Marktwert ist der
Durchschnittspreis des Ausstellungs- oder Messeguts am jeweils relevanten Markt, relevanter
Markt ist nach den Umständen der Absatz- oder der Beschaffungsmarkt.
8.3 Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis des Ausstellungs-
oder Messeguts abzüglich ersparter Kosten.
KFM0726 Seite 68 von 89
[Seite 69]
BB Musterkollektion KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 69
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Musterkollektionen
(BB Musterkollektion)
1 Versichert sind auch Musterkollektionen sowie deren Verpackung und Behältnisse während der
Mitführung auf Reisen und Geschäftsgängen durch den Versicherungsnehmer oder seiner
angestellten Mitarbeiter innerhalb des vereinbarten Geltungsbereichs.
2 Versicherungsschutz besteht während sämtlicher Beförderungen mit verkehrsüblichen
Transportmitteln und aller damit verbundenen Aufenthalte.
3 Aufenthalte und Lagerungen in den Wohn- oder Geschäftsräumen des Versicherungsnehmers
oder seiner angestellten Mitarbeiter sind mitversichert, soweit anderweitig kein
Versicherungsschutz besteht.
4 Versicherungsschutz besteht gemäß 6.2 VB Transport. Zusätzlich eingeschlossen ist das Risiko
des Einbruchdiebstahls in verschlossene Gebäude und Räume.
KFM0726 Seite 69 von 89
[Seite 70]
BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 70
Besondere Bedingungen für die Schutz- und
Konditionsdifferenzversicherung
(BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Subsidiarität 71
2 Eigenes Interesse 71
3 Ersatzleistung 71
4 Abtretungsverbot 71
5 Pflichten des Versicherungsnehmers 71
KFM0726 Seite 70 von 89
[Seite 71]
BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 71
Besondere Bedingungen für die Schutz- und
Konditionsdifferenzversicherung
(BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung)
1 Subsidiarität
1.1 Schutzversicherung
Im Rahmen des zugrundeliegenden Vertrags besteht subsidiärer Versicherungsschutz bei
Transporten, für die der Versicherungsnehmer nicht oder nur teilweise die Gefahr trägt oder die er
aufgrund der Liefervereinbarungen nicht zu versichern hat. Gleiches gilt, wenn der
Versicherungsnehmer durch Gesetz oder hoheitliche Verfügung zur Eindeckung des
Versicherungsschutzes bei einem anderen Versicherer verpflichtet ist.
1.2 Konditionsdifferenzversicherung
Entsprechen der Deckungsumfang und/oder die Versicherungs-/Haftungssummen einer anderen
Versicherung nicht den Bedingungen des zugrundeliegenden Warentransport-
Versicherungsvertrags, so ist die Differenz in Konditionen und Limits mitversichert.
1.1 sowie 2. bis 6. gelten entsprechend.
2 Eigenes Interesse
Diese Schutzversicherung deckt nach Maßgabe der zugrundeliegenden
Warentransportversicherung lediglich das eigene Interesse des Versicherungsnehmers. Sie kann
für einen von dieser Police gedeckten Schaden nur von ihm in Anspruch genommen werden.
3 Ersatzleistung
3.1 Importe
Besteht eine anderweitige Versicherung oder sind CIF oder CIP gekaufte Güter vertragswidrig
nicht versichert worden, ist der Versicherer für einen von dieser Police gedeckten Schaden
ersatzpflichtig, unabhängig davon, ob der anderweitige Versicherer in die Schadenregulierung
eintritt.
3.2 Versicherungspflicht
Im Falle der Versicherungspflicht bei einem anderen Versicherer gilt 3.1 entsprechend.
3.3 Exporte
Der Versicherer ist zur Leistung eines durch die Police gedeckten Schadens nur insoweit
verpflichtet, als der Versicherungsnehmer die Zahlung des fälligen Kaufpreises oder die Vergütung
der von ihm geleisteten Haverie-grosse Zahlungen mit zumutbaren kaufmännischen Mitteln nicht
erreichen kann.
4 Abtretungsverbot
Eine Abtretung der Rechte aus dieser Versicherung ist unzulässig, außer an diejenige Bank, die
den Kaufpreis für das versicherte Gut bevorschusst hat. Im Falle der Veräußerung importierter
Güter gelten die gesetzlichen Regelungen zugunsten des Erwerbers entsprechend.
5 Pflichten des Versicherungsnehmers
5.1 Verschwiegenheitspflicht
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, außer der bevorschussenden Bank oder einem Erwerber
bei Importen keinem Dritten von dieser Versicherung Kenntnis zu geben.
Wird diese Obliegenheiten verletzt, so richten sich die Rechtsfolgen nach 5. des Allgemeinen Teils
zur Police (AT).
KFM0726 Seite 71 von 89
[Seite 72]
BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 72
5.2 Rechtsübergang, Rechtewahrung
Die auf den Versicherer aufgrund von Schadenzahlungen übergegangenen Rechte sind vom
Versicherungsnehmer im eigenen Namen, aber im Einvernehmen mit dem Versicherer, geltend zu
machen.
Bei Vorliegen einer anderen Versicherung hat der Versicherungsnehmer alle Rechte gegenüber
diesem Versicherer zu wahren und den Schaden nach den Weisungen des Versicherers dieser
Police selbst oder durch Dritte geltend zu machen. Gleiches gilt für Ansprüche gegenüber der
Vertragspartei des Versicherungsnehmers. Eine Leistung des anderen Versicherers oder eines
regresspflichtigen Dritten ist dem Versicherer dieser Schutzversicherung unverzüglich zur
Verfügung zu stellen.
5.3 Kosten
Die Kosten der Geltendmachung übergegangener Rechte oder die Inanspruchnahme eines
anderen Versicherers oder Dritten trägt der Versicherer dieses Vertrags.
KFM0726 Seite 72 von 89
[Seite 73]
BB Mehrkosten KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 73
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Mehrkosten
(BB Mehrkosten)
1 KRAVAG-LOGISTIC ersetzt im Schadenfall auch
1.1 Mehrkosten für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten sowie Frachtmehrkosten,
insbesondere Eilfracht- oder Expressfracht-Zuschläge oder Mehrkosten für die Beförderung mit
Luftfahrzeugen, soweit diese Kosten für die Vertragserfüllung aus Lieferverträgen
notwendigerweise aufgewendet werden müssen;
1.2 die für eine Ersatzlieferung zusätzlich zur ursprünglichen Lieferung anfallenden Zollkosten;
1.3 Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Tag des Transportbeginns und dem Tag der
Wiederbeschaffung verlorener oder beschädigter Güter, soweit der Versicherungsnehmer diese
Mehrkosten aufgrund des Kauf- oder Liefervertrags zu tragen hat.
2 Der Schadenersatz ist auf den im Versicherungsvertrag genannten Betrag begrenzt.
KFM0726 Seite 73 von 89
[Seite 74]
BB Güterfolge und Vermögensschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 74
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolge- und
Vermögensschäden im Interesse des frachtbriefmäßigen Empfängers
(BB Güterfolge- und Vermögensschäden)
1 In Abänderung der dem Vertrag zugrundeliegenden Besondere Bedingungen für die Versicherung
von Güterfolgeschäden (BB Güterfolgeschäden) und Besondere Bedingungen für die Versicherung
von Vermögensschäden (BB Vermögensschäden) ist für den Fall, dass der Versicherungsnehmer
bzw. Versicherte der Absender ist, auch das eigene Interesse des frachtbriefmäßigen Empfängers
mitversichert, soweit dieser nicht ein an dem Transport beteiligter Verkehrsträger ist.
2 Der Versicherer ersetzt versicherte Schäden auf Erstes Risiko in der nachgewiesenen Höhe unter
Berücksichtigung des für Güterfolgeschäden bzw. Vermögensschaden vereinbarten Selbstbehalts.
Es gelten die im Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
3 Der Versicherer leistet nur insoweit Ersatz, als eine Ersatzleistung nicht aus einem anderen
Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
KFM0726 Seite 74 von 89
[Seite 75]
BB Vermögensschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 75
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Vermögensschäden
(BB Vermögensschäden)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gegenstand der Versicherung 76
2 Versichertes Interesse 76
3 Vermögensschäden 76
4 Nicht versicherte Gefahren, nicht ersatzpflichtige Schäden 76
5 Selbstbehalt 77
6 Höchstentschädigung 77
7 Obliegenheiten 77
KFM0726 Seite 75 von 89
[Seite 76]
BB Vermögensschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 76
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Vermögensschäden
(BB Vermögensschäden)
1 Gegenstand der Versicherung
Gegenstand der Versicherung sind nach den Bedingungen dieser Klausel Vermögensschäden
gemäß 3., die in Folge eines nach dem Güterversicherungsvertrag versicherten Transports
eintreten und nicht mit einem Güterschaden zusammenhängen (reine Vermögensschäden), sofern
ein an diesem Transport beteiligter Verkehrsträger im Rahmen eines üblichen Verkehrsvertrags
nach deutschem Recht dem Grunde nach haftet.
2 Versichertes Interesse
Versichert ist ausschließlich das eigene Interesse des Versicherungsnehmers.
3 Vermögensschäden
Versichert sind ausschließlich Verspätungsschäden und Schäden aus Nachnahmefehlern.
4 Nicht versicherte Gefahren, nicht ersatzpflichtige Schäden
4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren
4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom
Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem
Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben;
4.1.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen,
unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen
Unruhen;
4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand;
4.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder
elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht
auf sonstige mitwirkende Ursachen;
4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung;
4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsverzugs des Reeders, Charterers oder Betreibers des
Schiffs oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn,
dass
‒ der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten
Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat;
‒ der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des
Kaufvertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen nehmen
konnte.
4.2 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für
4.2.1 Personenschäden und daraus resultierende Folgeschäden;
4.2.2 Vertragsstrafen (Poenale) und/oder pauschalierten Schadenersatz;
4.2.3 Schäden aus Nichteinhaltung unangemessener Lieferfristen bzw. -garantien;
KFM0726 Seite 76 von 89
[Seite 77]
BB Vermögensschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 77
4.2.4 Schäden im Zusammenhang mit der Erstattung oder Gewährung von Subventionen, staatlichen
oder überstaatlichen Steuervorteilen oder sonstigen Förderungen;
4.2.5 Schäden aus Preisdifferenzen oder nicht realisierten Mehrwerten der transportierten Güter sowie
Wechselkursschwankungen;
4.2.6 Schäden im Zusammenhang mit stornierten, geänderten oder ausbleibenden Folgeaufträgen;
4.2.7 Schäden im Zusammenhang mit Finanzierungen;
4.2.8 Kosten der Rechtsverfolgung;
4.2.9 Schäden im Zusammenhang mit Zöllen oder sonstigen Forderungen von Zollbehörden.
5 Selbstbehalt
Versicherungsnehmer trägt von jedem ersatzpflichtigen Vermögensschaden den im
Versicherungsvertrag genannten Betrag selbst.
6 Höchstentschädigung
Der Versicherer ersetzt versicherte Schäden auf Erstes Risiko in der nachgewiesenen Höhe unter
Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehalts.
Es gelten die im Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
7 Obliegenheiten
7.1 Sobald der Versicherungsnehmer davon Kenntnis erlangt, dass ein Vermögensschaden
unmittelbar droht oder eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu
erstatten.
7.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 7.1 BB Vermögensschäden oder eine der in
18.2, 18.4 und 18.6 VB Transport genannten Obliegenheiten, richten sich die Rechtsfolgen
nach 5. des Allgemeinen Teils zur Police (AT).
KFM0726 Seite 77 von 89
[Seite 78]
BB Bergungs- und Beseitigungskosten KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 78
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bergungs- und
Beseitigungskosten (BB Bergungs- und Beseitigungskosten)
1 Im Falle eines versicherten Schadens leistet der Versicherer Ersatz für die Aufräumungskosten, für
Aufwendungen zum Zwecke der Bergung und/oder Beseitigung sowie Vernichtung von
versicherten Gütern bis zum im Versicherungsvertrag genannten Betrag auf Erstes Risiko.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Aufwendungen und Kosten nach diesen Besonderen
Bedingungen zusammen mit anderen Entschädigungen nur im Rahmen der vereinbarten Maxima
ersetzt.
Die Regelung der 5.2.5 VB Transport bleibt unberührt.
2 Voraussetzung ist, dass
‒ der Versicherungsnehmer die Aufwendungen und Kosten nach den Umständen für geboten
halten durfte oder
‒ die Aufwendungen und Kosten durch die Befolgung behördlicher Anordnungen entstanden
sind oder
‒ auf Weisungen des Versicherers beruhen.
Der Versicherer leistet auch Ersatz, wenn eine zuständige Behörde nach der Beschädigung oder
Zerstörung versicherter Güter deren Bergung und/oder Beseitigung/Vernichtung und/oder das
Aufräumen des Schadenorts auf Kosten des Versicherungsnehmers veranlasst.
Werden nach dem Versicherungsfall auch unbeschädigte Güter auf behördliche Anordnungen hin
geborgen und beseitigt/vernichtet oder veranlasst eine Behörde aufgrund gesetzlicher
Bestimmungen die Bergung und/oder Beseitigung/Vernichtung unbeschädigter Güter, so besteht
ebenfalls Versicherungsschutz.
3 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für zusätzliche Aufwendungen zur Verhinderung oder
Beseitigung von Umweltschäden, insbesondere der Verunreinigung von Luft, Wasser oder Boden.
4 Der Versicherer leistet nur insofern Ersatz, als eine Ersatzleistung nicht aus einem anderen
Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
5 Mit der Ersatzleistung für die Aufwendungen und Kosten gemäß 1. und 2. gehen Rechte an oder
auf die beschädigten oder zerstörten Güter nicht auf den Versicherer über. Der Versichere
übernimmt auch keine Haftung aus dem Vorhandensein der beschädigten oder
KFM0726 Seite 78 von 89
[Seite 79]
BB Domizil Werkverkehr KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.11.2014 Seite 79
Besondere Bedingungen für die Versicherung des Domizilrisikos in der
Werkverkehrsversicherung (BB Domizil Werkverkehr)
1 Versicherungsschutz im vertraglich vereinbarten Umfang besteht auch für die zum Zwecke der
Beförderung aufgeladenen Güter, wenn das Fahrzeug die Reise nicht unverzüglich antritt oder
nach beendeter Reise nicht unverzüglich entladen wird, sondern am Domizil des
Versicherungsnehmers abgestellt ist. Domizil des Versicherungsnehmers bedeutet, dass das
Fahrzeug auf oder in unmittelbarer Nähe des eigenen oder dauerhaft zu Betriebszwecken
angemieteten Grundstücks abgestellt wurde.
2 Der Aufenthalt des beladenen Fahrzeugs am Domizil des Fahrers oder Beauftragten wird dem
Aufenthalt am Domizil des Versicherungsnehmers gleichgestellt. Domizil des Fahrers oder
Beauftragten bedeutet, dass das Fahrzeug in räumlicher Nähe zur Wohnung des Fahrers oder
Beauftragten abgestellt wurde.
3 Wird das beladene Fahrzeug außerhalb einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich
umschlossenen Garage oder Halle bzw. außerhalb eines allseitig umfriedeten und verschlossenen
Grundstücks abgestellt, ist die Entschädigung pro Schadenfall auf die vertraglich vereinbarte
Höchsthaftungssumme, maximal jedoch auf 100.000 EUR begrenzt.
4 Die im Versicherungsvertrag niedergelegte Selbstbeteiligung für Nachzeitrisiken findet Anwendung.
Sie entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer durch Verschluss
gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle oder auf einem allseitig
umfriedeten und verschlossenen Grundstück abgestellt war.
KFM0726 Seite 79 von 89
[Seite 80]
BB Bewegungs- und Schutzkosten KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 80
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bewegungs- und
Schutzkosten (BB Bewegungs- und Schutzkosten)
1 Der Versicherer ersetzt, sofern nichts anderes vereinbart ist, die infolge eines versicherten
Schadens notwendigen Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der
Wiederherstellung oder des Schutzes von versicherten Gütern andere Sachen bewegt, verändert
oder geschützt werden müssen.
1.1 Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von
Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern
von Öffnungen.
1.2 Die Ersatzleistung des Versicherers ist begrenzt auf den im Versicherungsvertrag genannten
Betrag auf Erstes Risiko.
1.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Aufwendungen und Kosten nach diese besonderen
Bedingungen zusammen mit anderen Entschädigungen nur im Rahmen der vereinbarten Maxima
ersetzt. Die Regelung der 5.2.5 VB Transport bleibt unberührt.
2 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für zusätzliche Aufwendungen zur Verhinderung oder
Beseitigung von Umweltschäden, insbesondere der Verunreinigung von Luft, Wasser oder Boden.
3 Der Versicherer leistet nur insofern Ersatz, als eine Ersatzleistung nicht aus einem anderen
Versicherungsvertrag beansprucht werden kann.
4 Mit der Ersatzleistung für die Aufwendungen und Kosten gemäß 1. gehen Rechte an oder auf die
beschädigten oder zerstörten Güter nicht auf den Versicherer über. Der Versicherer übernimmt
auch keine Haftung aus dem Vorhandensein der beschädigten oder zerstörten Güter.
KFM0726 Seite 80 von 89
[Seite 81]
BB Kriegswerkzeuge KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 81
Besondere Bedingungen für die Versicherung von
Kriegswerkzeugrisiken (BB Kriegswerkzeuge)
1 Umfang der Versicherung
Mitversichert sind Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter, die bei Land- und/oder
Flusstransporten und damit zusammenhängenden Lagerungen durch Kriegswerkzeuge entstehen,
wenn der Zustand des Kriegs, Bürgerkriegs, kriegsähnlicher Ereignisse oder der feindlichen
Verwendung von Kriegswerkzeugen beendet ist, die Transportwege als frei von Kriegswerkzeugen
gelten und ein allgemeiner Verkehr wiederaufgenommen wurde.
2 Ausschlüsse
2.1 Von der Versicherung ausgeschlossen bleiben Verlust oder Beschädigung der versicherten
Güter - und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen - durch
‒ Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung,
‒ chemische, biologische, biochemische Substanzen oder elektromagnetische Wellen,
als Kriegswerkzeuge.
2.2 Die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren und Schäden gemäß 5.3 und 5.4 VB
Transport bleiben, soweit nichts anderes vereinbart ist, unberührt.
KFM0726 Seite 81 von 89
[Seite 82]
BB Beschlagnahme KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 82
Besondere Bedingungen für die Versicherung von
Beschlagnahmerisiken (BB Beschlagnahme)
1 Gegenstand der Versicherung
1.1 Mitversichert sind in Abänderung von 5.3.3 VB Transport Verlust oder Beschädigung der
versicherten Güter als Folge von Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von
hoher Hand.
2 Obliegenheiten
2.1 Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass
‒ die Warenbegleitpapiere (z. B. Frachtbrief, Zollerklärung) ordnungsgemäß ausgestellt und die
versicherten Güter genau und richtig deklariert sind;
‒ alle gesetzlichen Ein-, Ausfuhr- und Transitbestimmungen oder Verwaltungsanordnungen des
Absender-, Transit- und Empfängerlandes befolgt werden.
2.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, richten sich die Rechtsfolgen
nach 5 des Allgemeinen Teils zur Police (AT).
3 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden
3.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Bestimmungen über ausgeschlossene
Gefahren und Schäden gemäß 5.3.1, 5.3.2, 5.3.4 bis 5.3.6 sowie 5.4 VB Transport unberührt.
3.2 Darüber hinaus sind ausgeschlossen Schäden
3.2.1 infolge behördlicher Maßnahmen aufgrund des Zustands der versicherten Güter;
3.2.2 infolge gerichtlicher Verfügungen im Zusammenhang mit einem Zivilrechtsverfahren.
4 Kündigung
4.1 Die Versicherung der in 1. bezeichneten Gefahren kann jederzeit mit einer Frist von zwei
Tagen vor Beginn der Versicherung vom Versicherer schriftlich gekündigt werden.
Die Versicherung von lagernden Gütern - transportbedingte Zwischenlagerungen ausgenommen -
kann auch nach Risikobeginn gekündigt werden; die Kündigung wird nach Ablauf der
Kündigungsfrist zum deklarierten nächsten Ablauftermin, spätestens in vier Wochen, wirksam.
4.2 Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des
Versicherers seinerseits den ganzen Transportversicherungsvertrag mit einer Frist von
einer Woche in Textform kündigen.
4.3 Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten.
KFM0726 Seite 82 von 89
[Seite 83]
BB Isotopen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 83
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Isotopenrisiken
(BB Isotopen)
1 Gegenstand der Versicherung
In Abänderung von 5.3.5 VB Transport sind Schäden an den versicherten Gütern versichert, wenn
sie durch radioaktive Isotope (außer Kernbrennstoff) entstanden sind, soweit solche Isotope für
kommerzielle, landwirtschaftliche, medizinische, wissenschaftliche oder andere ähnliche friedliche
Zwecke bereitgestellt, transportiert, gelagert oder genutzt werden.
2 Die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren und Schäden gemäß 5.3.1 bis 5.3.4, 5.3.6
sowie 5.4 VB Transport bleiben unberührt.
KFM0726 Seite 83 von 89
[Seite 84]
BB Güterfolgeschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 84
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolgeschäden
(BB Güterfolgeschäden)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Gegenstand der Versicherung 85
2 Versichertes Interesse 85
3 Güterfolgeschaden 85
4 Nicht versicherte Gefahren, nicht ersatzpflichtige Schäden 85
5 Selbstbehalt 85
6 Höchstentschädigung 85
7 Obliegenheiten 86
8 Ersatz der Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung 86
KFM0726 Seite 84 von 89
[Seite 85]
BB Güterfolgeschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 85
Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolgeschäden
(BB Güterfolgeschäden)
1 Gegenstand der Versicherung
Mitversichert sind die im Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers im nachstehend
beschriebenen Umfang eintretenden Güterfolgeschäden, die als unmittelbare Folge auf einen
ersatzpflichtigen Güterschaden zurückzuführen sind.
2 Versichertes Interesse
Versichert ist ausschließlich das eigene Interesse des Versicherungsnehmers.
3 Güterfolgeschaden
3.1 Ein Güterfolgeschaden liegt vor, wenn die Verwendung der versicherten Güter infolge eines
nach den Bedingungen der zugrundeliegenden Transportversicherung gedeckten Schadens
beeinträchtigt oder nicht mehr möglich ist und dadurch der Aufwand an fortlaufenden
Kosten zur Fortführung des Betriebs nicht erwirtschaftet werden konnte.
3.2 Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder
wirtschaftlich begründet ist.
3.3 Unter die versicherten Kosten fallen nicht Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
und für bezogene Waren einschließlich Fiskalabgaben gleich welcher Art.
4 Nicht versicherte Gefahren, nicht ersatzpflichtige Schäden
4.1 Nicht versichert sind die in 5.3.1 bis 5.3.6 VB Transport genannten Gefahren sowie die
Schäden gemäß 5.4.1 bis 5.4.5 VB Transport. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn die
genannten Gefahren und Schäden in der zugrundeliegenden
Gütertransportversicherungspolice ganz oder teilweise mitversichert sind.
4.2 Ferner nicht versichert ist der Güterfolgeschaden, soweit er zurückzuführen ist auf
4.2.1 eine drohende oder bereits eingetretene Verseuchung oder Gesundheitsgefährdung oder
behördlich angeordnete Betriebsbeschränkung oder
4.2.2 finanzielles Unvermögen des Versicherungsnehmers oder
4.2.3 Änderungen oder reguläre Wartungsarbeiten anlässlich der Wiederherstellung oder
Wiederbeschaffung beschädigter oder verlorengegangener Güter.
5 Selbstbehalt
Der Versicherungsnehmer trägt von jedem ersatzpflichtigen Güterfolgeschaden den im
Versicherungsvertrag genannten Betrag selbst.
6 Höchstentschädigung
Der Versicherer ersetzt versicherte Schäden auf Erstes Risiko in der nachgewiesenen Höhe unter
Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehalts.
Es gelten die im Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen.
KFM0726 Seite 85 von 89
[Seite 86]
BB Güterfolgeschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2009 Seite 86
7 Obliegenheiten
7.1 Schadenanzeige
Sobald der Versicherungsnehmer vom Eintritt eines Transportschadens Kenntnis erlangt und ein
daraus resultierender Güterfolgeschaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, hat er dem
Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten.
7.2 Schadenabwendung und -minderung
Durch rechtzeitige Reparatur und/oder Um- bzw. Ersatzdisposition hat der Versicherungsnehmer
für die Abwendung oder Minderung des Güterfolgeschadens zu sorgen und dabei, soweit möglich
und zumutbar, Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen.
Notwendige Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten
durfte, jedoch nicht rechtzeitig mit dem Versicherer abstimmen konnte, sind dem Versicherer
unverzüglich mitzuteilen.
Dem Versicherungsnehmer obliegt es insbesondere auch, mögliche Ersatzansprüche gegen Dritte
zu sichern.
7.3 Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Werden diese Obliegenheiten verletzt, so richten sich die Rechtsfolgen nach 5. des Allgemeinen
Teils zur Police (AT).
8 Ersatz der Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung
8.1 Der Versicherer ersetzt ferner die Aufwendungen und Kosten, die dem
Versicherungsnehmer gemäß 7.2 BB Güterfolgeschäden zur Abwendung oder Minderung
eines ersatzpflichtigen Güterfolgeschadens entstehen, soweit diese nicht bereits als
Aufwendungen unter der zugrundeliegenden Transportversicherung zum Ersatz gelangen.
8.2 Aufwendungen und Kosten zur Schadenabwendung bzw. -minderung werden auch ersetzt,
soweit sie erfolglos bleiben und/oder zusammen mit der Entschädigung die vorgesehene
Versicherungssumme übersteigen. Für ohne Weisung des Versicherers aufgewendete
Kosten gilt jedoch insgesamt eine Entschädigungsobergrenze in Höhe von 25 Prozent der
vereinbarten Höchstentschädigung je Schadenereignis.
KFM0726 Seite 86 von 89
[Seite 87]
Cyber- und Blackout-Klausel KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2022 Seite 87
KRAVAG-Klausel für den Ausschluss von Cyber- und Blackoutschäden
sowie den Wiedereinschluss von Cyberschäden in der
Transportversicherung
(Cyber- und Blackout-Klausel)
Inhaltsverzeichnis
Seite
1 Ausschluss Cyberschäden 88
2 Ausschluss Blackoutschäden 88
3 Wiedereinschluss Cyberschäden 88
KFM0726 Seite 87 von 89
[Seite 88]
Cyber- und Blackout-Klausel KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
Stand 01.07.2022 Seite 88
KRAVAG-Klausel für den Ausschluss von Cyber- und Blackoutschäden
sowie den Wiedereinschluss von Cyberschäden in der
Transportversicherung
(Cyber- und Blackout-Klausel)
1 Ausschluss Cyberschäden
1.1 Soweit nicht im Wege der Individualvereinbarung anders vereinbart, gelten die nachfolgenden
Ziffern 1.2 bis 1.4 für den gesamten Versicherungsvertrag einschließlich aller
Deckungserweiterungen.
1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten, Aufwendungen oder mittelbare Schäden,
soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus
dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat.
1.3 Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der
‒ Verfügbarkeit
‒ Integrität
‒ Vertraulichkeit
von elektronischen Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der
Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen
Tätigkeit nutzt, oder die von in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten
Dritten, insbesondere Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt
werden. Dabei ist es unerheblich, ob sich die elektronischen Daten oder die
informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren Verfügungsbereich des
Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten Dritten befinden oder sie
sich eines externen Dienstleisters bedienen.
1.4 Der Begriff „elektronische Daten“ umfasst auch Software und Programme.
2 Ausschluss Blackoutschäden
2.1 Soweit nicht im Wege der Individualvereinbarung anders vereinbart, gilt die nachfolgende Ziffer 2.2
für den gesamten Versicherungsvertrag einschließlich aller Deckungserweiterungen.
2.2 Vom Versicherungsschutz stets ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten, Aufwendungen oder mittelbare Schäden
eingetreten aufgrund eines zumindest 48 Stunden andauernden überregionalen Ausfalls von
Netzstrukturen, die der Stromversorgung oder Informationsvermittlung, insbesondere Telefon,
Internet oder Funk, dienen.
3 Wiedereinschluss Cyberschäden
3.1 In Abweichung von Ziffer 1 und nur im Rahmen der Bestimmungen des Versicherungsvertrags
gelten, soweit dort versichert, Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten, Aufwendungen
oder mittelbare Schäden verursacht durch eine Informationssicherheitsverletzung als versichert.
Wird die Informationssicherheitsverletzung ausgelöst durch
‒ einen Angriff auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme nicht
ausschließlich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten
Dritten im Sinne von Ziffer 1 oder
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Cyber- und Blackout-Klausel KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG
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‒ ein Schadprogramm, das auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme des
Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten Dritten im Sinne von
Ziffer 1 wirkt,
ist die Ersatzleistung für jedes Schadenereignis auf 1.000.000 EUR sowie für alle
Schadenereignisse eines Versicherungsjahrs auf 1.000.000 EUR auf Basis eines Anteils von 100
% begrenzt.
3.2 Der Wiedereinschluss in Ziffer 3 kann jederzeit in Textform gekündigt werden. Die Kündigung wird
7 Tage nach Zugang wirksam.
3.3 Der Wiedereinschluss in Ziffer 3 gewährt keinen zusätzlichen Versicherungsschutz über die
sonstigen Bestimmungen des Versicherungsvertrags hinaus.
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