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Versicherungsmakler / Transportversicherung / Bedingungsarchiv

R+V UnternehmensPolice Transportversicherungen: die Bedingungen im Volltext

Laufende Warentransportversicherung in Allgefahrendeckung von Haus zu Haus mit Beitrag nach Umsatz und ohne Einzelanmeldung, Werkverkehr mit eigenen und gelegentlich genutzten Mitarbeiterfahrzeugen, Ausstellung, Musterkollektion, Streik und Krieg als Bausteine.

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Was der Tarif leistet: 66 Punkte, jeder mit Fundstelle

Grundlagen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versicherungssumme oder Höchsthaftung je Transportmittel, je Sendung oder je Ereignislaut Versicherungsschein„Die im Versicherungsvertrag vereinbarten Maxima sind Höchsthaftungssummen.“VB Transport 17.4, Seite 39
Vertragsform: Einzelpolice, Jahres- oder Pauschalpolice, laufende Versicherung mit Umsatz- oder Einzelmeldung, Baustein eines Firmenvertragsja„Der Versicherungsnehmer ist von der Pflicht zur Anmeldung der einzelnen Transporte und Lagerungen befreit.“BB Warentransport 4.1, Seite 48
Allgefahrendeckung (volle Deckung): versichert ist jede Gefahr, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen istja„Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, sofern nichts anderes bestimmt ist.“VB Transport 5.1, Seite 31
Eigene Güter und Handelswaren des Betriebs versichertja„Versichert sind sämtliche Transporte sowie transportbedingte Lagerungen von Erzeugnissen und Handelswaren des Versicherungsnehmers laut Versicherungsschein“BB Warentransport 1.1, Seite 47
Werkzeuge, Messgeräte, Maschinen und Arbeitsgeräte, die zum Eigengebrauch mitgeführt werden (Autoinhalt, Handwerkerausstattung)ja, bis zur Versicherungssumme„Güter, die nicht zur Auslieferung bestimmt sind, sondern dem Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen … sind nur versichert, solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden sowie während des Be- und Entladevorgangs.“VB Transport 12.5, Seite 37
Fremde Güter in Obhut des Betriebs (Kundeneigentum, Reparaturgut, Kommissionsware)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherungsnehmer kann das eigene (Versicherung für eigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung) versichern.“VB Transport 1.4, Seite 29
Versicherte Transportwege und Transportmittel (Straße, Schiene, Luft, See, Binnengewässer)ja„Versichert sind Transporte mit allen verkehrsüblichen Transportmitteln, sofern nicht im Versicherungsschein etwas anderes vereinbart wurde.“BB Warentransport 2.1, Seite 47
Geltungsbereich (Deutschland, Österreich, Spanien, Europa, weltweit)ja„Versichert sind alle Transporte innerhalb und zwischen den im Versicherungsschein aufgeführten Ländern“VB Transport 4, Seite 30
Haus-zu-Haus-Deckung: Beginn mit dem Verlassen des Absendeorts, Ende mit der Ablieferung am Bestimmungsortja„Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden.“VB Transport 11.1, Seite 36
Transportbedingte Zwischenlagerung (Dauer in Tagen wörtlich im text)ja, bis zur Versicherungssumme„Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede Lagerung auf 60 Tage begrenzt.“VB Transport 13.1, Seite 37
Schäden beim Be- und Entladen, auch durch eigene Mitarbeiter und Ladegeräteja, bis zur Versicherungssumme„solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden sowie während des Be- und Entladevorgangs.“VB Transport 12.5, Seite 37
Versicherungswert: Rechnungs- oder Marktwert plus Fracht, Kosten und imaginärer Gewinnja„so gilt, auch ohne besondere Vereinbarung, ein imaginärer Gewinn in Höhe von 10 Prozent versichert.“VB Transport 15.4, Seite 38

Werkverkehr mit eigenen Fahrzeugen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Transporte mit betriebseigenen, gemieteten oder geleasten Fahrzeugen (Werkverkehr) versichertja„Dauerhaft geleaste oder gemietete Fahrzeuge werden den eigenen gleichgestellt.“BB Werkverkehr 2.1, Seite 51
Privatfahrzeuge von Mitarbeitern auf Dienstfahrten einbezogenja„gelegentlich genutzte Fahrzeuge von Mitarbeitern gelten automatisch in den Versicherungsschutz einbezogen.“BB Werkverkehr 2.2, Seite 52
Transportmittelunfall (Zusammenstoß, Umstürzen, Abkommen von der Fahrbahn, Brücken- oder Tunneleinsturz)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind“VB Transport 5.1, Seite 31
Betriebsschäden ohne Unfall (Verrutschen der Ladung, Bremsen, Ausweichen)ja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind“VB Transport 5.1, Seite 31
Brand, Blitzschlag und Explosion während des Transportsja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind“VB Transport 5.1, Seite 31
Sturm, Hagel, Überschwemmung, Erdbeben und andere Elementarereignisseja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind“VB Transport 5.1, Seite 31
Diebstahl des ganzen Fahrzeugs samt Ladungja, bis zur Versicherungssumme„Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz gegen die Gefahren Diebstahl mit dem Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug.“BB Werkverkehr 4, Seite 52
Einbruchdiebstahl aus dem verschlossenen Fahrzeugja, bis zur Versicherungssumme„die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen oder mit Planen gesicherten Laderaum untergebracht sind.“BB Werkverkehr 4, Seite 52
Raub und räuberische Erpressung des Fahrersja, bis zur Versicherungssumme„Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind“VB Transport 5.1, Seite 31
Nachtklausel: Diebstahlschutz nachts nur in verschlossener Garage, auf bewachtem Platz oder mit Bewachungja„Die im Versicherungsvertrag niedergelegte Selbstbeteiligung für Nachtzeitrisiken findet Anwendung.“BB Werkverkehr 1.6, Seite 51
Vorgaben für das unbeaufsichtigte Fahrzeug tagsüber (Höchstdauer, verschlossen, Alarmanlage)ja, bis 100.000 €„Wird das beladene Fahrzeug außerhalb einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle bzw. außerhalb eines allseitig umfriedeten und verschlossenen Grundstücks abgestellt, ist die Entschädigung pro Schadenfall auf die vertraglich vereinbarte Höchsthaftungssumme, maximal jedoch auf 100.000 EUR begrenzt.“BB Domizil Werkverkehr 3, Seite 79

Güterversicherung beim Versand

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Versand über fremde Frachtführer, Spediteure und Logistiker versichertja„Die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung Haftung ausschließender oder beschränkender Bestimmungen in den verkehrsüblichen Beförderungsbedingungen der Spediteure, Frachtführer, Bahnverwaltungen oder Reedereien hat auf die Gültigkeit der Versicherung keinen Einfluss.“BB Warentransport 7, Seite 49
Post- und Paketsendungen (Paketdienste, Kurier, Express)ja, bis zur Versicherungssumme„Die Bestimmungen dieser Klausel gelten auch für Postsendungen und Kurierdienste.“BB Krieg 7.1, Seite 59
See- und Lufttransporte einschließlich Containerja„mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen.“VB Transport 11.2.3, Seite 36
Beiträge zur großen Haverei und Aufopferungja„den Beitrag zur großen Haverei, den der Versicherungsnehmer aufgrund einer nach Gesetz, den York Antwerpener Regeln, den Rhein-Regeln IVR oder anderen international anerkannten Haverei-Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat“VB Transport 5.2.1, Seite 31
Bruch zerbrechlicher Güter (Glas, Keramik, Elektronik)ja, bis zur Versicherungssumme„Zerbrechliche Gegenstände (Glas, Porzellan, Keramik, Ton und ähnlich zerbrechliches Material)“VB Transport 2.3, Seite 30
Kühl- und Tiefkühlgut, auch bei Ausfall des Kühlaggregatsja, bis zur Versicherungssumme„Bei Transporten von temperaturgeführten Gütern bezieht sich die Versicherung auch auf Verlust und Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch technisches Versagen der maschinellen Kühl- oder Heizeinrichtung“VB Transport 6.7.1, Seite 34
Valoren: Geld, Wertpapiere, Edelmetalle, Schmuck, Kunstnein„Valoren (Gültige Telefonkarten, Wertpapiere, Bargeld, Sachen aus Edelmetallen, Edelsteinen, Perlen, sowie andere Bank- und Bijouterie-Valoren)“VB Transport 3, Seite 30
Krieg, Streik, Aufruhr, innere Unruhen und Beschlagnahmeja, bis zur Versicherungssumme„Die Gefahren gemäß 5.3.1 bis 5.3.3 sowie 5.3.5 können im Rahmen der entsprechenden Besonderen Bedingungen mitversichert werden.“VB Transport 5.3.7, Seite 32
Ausschluss von Schäden durch unzureichende Verpackung oder Verladungja„nicht beanspruchungsgerechte Verpackung oder unsachgemäße Verladeweise, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet.“VB Transport 5.4.5, Seite 32
Ausschluss von innerem Verderb, natürlicher Beschaffenheit, Schwund und Rostja„inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit der Güter;“VB Transport 5.4.2, Seite 32
Ausschluss von Verzögerungs-, Markt- und Vermögensschädenja„eine Verzögerung der Reise;“VB Transport 5.4.1, Seite 32

Ausstellung, Messe und Musterkollektionen

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Ausstellungs- und Messeversicherung (Hin- und Rücktransport plus Aufenthalt)ja„Wird im Rahmen der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung Ausstellungs- und Messegut versichert, finden die nachfolgenden Besonderen Bedingungen Anwendung.“BB Ausstellung 1, Seite 67
Gefahren während des Aufenthalts auf Messe oder Ausstellung (Auf- und Abbau, Ausstellungsdauer)ja, bis zur Versicherungssumme„besteht der Versicherungsschutz für den Hin- und Rücktransport, für den Auf- und Abbau sowie für die Dauer der Ausstellung oder Messe“BB Ausstellung 5, Seite 68
Diebstahl und Abhandenkommen vom Messestand (auch einfacher Diebstahl)ja, bis zur Versicherungssumme„Versicherungsschutz gegen die Gefahren Diebstahl und Abhandenkommen besteht nur dann, wenn die Ausstellungsgüter während der Auf- und Abbauphasen sowie während der Besuchszeiten bis zur Schließung der Hallen/Räume durch den Versicherungsnehmer oder seinen Angestellten ständig beaufsichtigt sind.“BB Ausstellung 3, Seite 67
Bewachungs- oder Verschlussvorgabe für den Messestand außerhalb der Öffnungszeitenja„Voraussetzung für die Versicherung ist, dass die Ausstellungen in festen Gebäuden stattfinden, die außerhalb der Öffnungszeiten der Ausstellung verschlossen sind.“BB Ausstellung 3, Seite 67
Musterkollektionen und Reiselager von Außendienst und Handelsvertreternja, bis zur Versicherungssumme„Versichert sind auch Musterkollektionen sowie deren Verpackung und Behältnisse während der Mitführung auf Reisen und Geschäftsgängen durch den Versicherungsnehmer oder seiner angestellten Mitarbeiter innerhalb des vereinbarten Geltungsbereichs.“BB Musterkollektion 1, Seite 69
Messestand, Standbau, Dekoration und Präsentationstechnik mitversichertja, bis zur Versicherungssumme„einschließlich der dazugehörenden Standeinrichtungen und Verbrauchsgüter.“BB Ausstellung 2, Seite 67

Verkehrshaftung von Frachtführern und Spediteuren

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Haftung als Frachtführer im Straßengüterverkehr nach Landesrecht (HGB, österreichisches Recht, LCTTM)nicht geregelt
Haftung nach CMR bei grenzüberschreitenden Straßentransportennicht geregelt
Haftung als Spediteur (ADSp, AÖSp, condiciones del transitario)nicht geregelt
Haftung als Lagerhalternicht geregelt
Kabotage und Transporte innerhalb anderer Staatennicht geregelt
Deckung bei qualifiziertem Verschulden (Vorsatz oder Leichtfertigkeit von Mitarbeitern, Durchbrechung der Haftungsgrenzen)nicht geregelt
Einsatz von Subunternehmern mitversichert (Haftung für beauftragte Frachtführer)nicht geregelt
Güterfolge- und reine Vermögensschäden (Lieferfristüberschreitung, Nachnahmefehler)nicht geregelt
Ausgeschlossene Güter (Umzugsgut, Tiere, Valoren, Tabak, Spirituosen, Elektronik)nicht geregelt
Anmelde- oder Umsatzmeldepflicht je Transport oder Abrechnung nach Umsatznicht geregelt

Kosten

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Rettungs-, Bergungs- und Schadenminderungskostenja, bis zur Versicherungssumme„Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist“VB Transport 5.2.2, Seite 31
Kosten der Schadenfeststellung (Havariekommissar, Sachverständiger)ja, bis zur Versicherungssumme„Kosten der Ermittlung und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen für diese Zwecke beauftragten Dritten“VB Transport 5.2.2, Seite 31
Kosten für Umladen, Zwischenlagerung und Weiterbeförderung nach einem Schadenja, bis zur Versicherungssumme„die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels“VB Transport 5.2.3, Seite 31
Aufräumungs-, Vernichtungs- und Entsorgungskosten beschädigter Güterja, bis zur Versicherungssumme„Im Falle eines versicherten Schadens leistet der Versicherer Ersatz für die Aufräumungskosten, für Aufwendungen zum Zwecke der Bergung und/oder Beseitigung sowie Vernichtung von versicherten Gütern bis zum im Versicherungsvertrag genannten Betrag auf Erstes Risiko.“BB Bergungs- und Beseitigungskosten 1, Seite 78
Zölle, Steuern und Abgaben auf beschädigte oder verlorene Güterja, bis zur Versicherungssumme„Außer und neben den Gütern kann insbesondere auch versichert werden das Interesse bezüglich“VB Transport 1.3, Seite 29
Abwehr unberechtigter Ansprüche (Rechtsschutzfunktion der Verkehrshaftungsversicherung)nicht geregelt

Selbstbehalt, Obliegenheiten und Vertrag

PrüfpunktRegelungIm WortlautFundstelle
Selbstbeteiligung je Schadenfallja, bis zur Versicherungssumme„Es gelten die im Versicherungsschein vereinbarten generellen und besonderen Selbstbeteiligungen/Franchisen.“VB Transport 7, Seite 35
Erhöhte oder prozentuale Selbstbeteiligung bei Diebstahl, Kühlgut oder Bruchja, bis zur Versicherungssumme„Die im Versicherungsvertrag niedergelegte Selbstbeteiligung für Nachtzeitrisiken findet Anwendung.“BB Werkverkehr 1.6, Seite 51
Leistung bei grober Fahrlässigkeit ohne Kürzungnein„ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeiführt.“VB Transport 5.6, Seite 32
Sicherungsvorgaben (Ladungssicherung, Schlösser, Alarmanlage, Ortung, Fahrerauswahl)ja„das Fahrzeug unter Anwendung aller vorhandenen, durch Gesetz/Verordnung vorgeschriebenen bzw. besonders vereinbarten Sicherungseinrichtungen ordnungsgemäß gesichert ist;“BB Werkverkehr 4, Seite 52
Obliegenheiten im Schadenfall (Meldefrist, Polizei bei Diebstahl, Havariekommissar, Vorbehalt bei Annahme)ja„Bei Schäden ab 5.000 EUR hat in jedem Fall eine telefonische Meldung/Meldung per Fax an den Versicherer zu erfolgen.“VB Transport 18.1, Seite 40
Regressverzicht gegenüber Mitarbeitern und verbundenen Unternehmennicht geregelt
Besserstellung: Leistung nach Musterbedingungen (DTV) oder Bedingungen des Vorversicherers, wenn günstigernicht geregelt
Innovationsklausel: künftige Verbesserungen gelten ohne Mehrbeitragja„so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren.“LeistungsUpdate-Garantie, Seite 26
Vertragslaufzeit, Verlängerung und Kündigungja„Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.“AT 2.2, Seite 4
Kündigungsrecht des Versicherers nach einem Schadenja„Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen.“VB Transport 28.1, Seite 45

Ausgewertet von NAMMERT aus den veröffentlichten Bedingungen. Trotz Sorgfalt kann ein Wert falsch gelesen sein; rechtlich gilt nur das Bedingungswerk Ihres Vertrags in der dort genannten Fassung. Fehler bitte melden, wir korrigieren am selben Tag.

Bedingungswerke und Anbieter

Rechtlicher Träger
R+V Allgemeine Versicherung Aktiengesellschaft
Vertrieb
über eigene Vertreter

Volltext der Bedingungen

Aus dem PDF des Versicherers in Text umgewandelt, Seitenzahlen in eckigen Klammern. Tabellen können verrutscht sein; im Zweifel gilt das Original. Als Text (Markdown)

Volltext aufklappen: Versicherungsbedingungen R+V-UnternehmensPolice Transportversicherungen (Allgemeiner Teil, Güter, BB Werkverkehr und weitere Besondere Bedingungen)
[Seite 1] R+V-Transportversicherungen (MultiLine) KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Seite 1 Versicherungsbedingungen zu R+V-Transportversicherungen (MultiLine) Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeine Bestimmungen 3 Allgemeiner Teil zur Police (AT) 3 Bündelnachlassklausel 9 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) 10 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 19 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten 22 Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung 23 Sanktionsklausel 24 Im Ausland registrierte Fahrzeuge 25 LeistungsUpdate-Garantie 26 LeistungsPlus-Zertifikat 27 Transportversicherungen 28 Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung (VB Transport) 28 Besondere Bedingungen zur Warentransportversicherung (BB Warentransport) 46 Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung (BB Werkverkehr) 50 Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung (BB Werkverkehr Warentransport) 53 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kriegsrisiken (BB Krieg) 56 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Streik- und Ausfuhrrisiken (BB Streik) 60 Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Bargeld (BB Bargeld) 61 Besondere Bedingungen für die Versicherung der Güter auf Baustellen (BB Baustelle) 63 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Ausstellungen und Messen im Rahmen der Warentransportversicherung (BB Ausstellung) 66 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Musterkollektionen (BB Musterkollektion) 69 Besondere Bedingungen für die Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung (BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung) 70 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Mehrkosten (BB Mehrkosten) 73 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolge- und Vermögensschäden im Interesse des frachtbriefmäßigen Empfängers (BB Güterfolge- und Vermögensschäden) 74 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Vermögensschäden (BB Vermögensschäden) 75 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bergungs- und Beseitigungskosten (BB Bergungs- und Beseitigungskosten) 78 Besondere Bedingungen für die Versicherung des Domizilrisikos in der Werkverkehrsversicherung (BB Domizil Werkverkehr) 79 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bewegungs- und Schutzkosten (BB Bewegungs- und Schutzkosten) 80 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kriegswerkzeugrisiken (BB Kriegswerkzeuge) 81 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Beschlagnahmerisiken (BB Beschlagnahme) 82 KFM0726 Seite 1 von 89 [Seite 2] R+V-Transportversicherungen (MultiLine) KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Seite 2 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Isotopenrisiken (BB Isotopen) 83 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolgeschäden (BB Güterfolgeschäden) 84 KRAVAG-Klausel für den Ausschluss von Cyber- und Blackoutschäden sowie den Wiedereinschluss von Cyberschäden in der Transportversicherung (Cyber- und Blackout-Klausel) 87 KFM0726 Seite 2 von 89 [Seite 3] AT KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2021 Seite 3 Allgemeine Bestimmungen Allgemeiner Teil zur Police (AT) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Vertragsgrundlagen 4 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 4 3 Beitrag 4 4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 5 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten 6 6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 6 7 Wegfall des versicherten Interesses 6 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen 7 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand 7 10 Verjährung 7 11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 7 12 Außergerichtliche Beschwerdestelle 7 13 Auslandssteuer 8 KFM0726 Seite 3 von 89 [Seite 4] AT KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2021 Seite 4 Allgemeiner Teil zur Police (AT) 1 Vertragsgrundlagen Dieser Allgemeine Bedingungsteil gilt für alle, rechtlich selbstständigen, Verträge der Versicherungspolice, sofern in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes. 2 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 2.1 Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung in 3. zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. 2.2 Dauer und Ende des Vertrags Der Vertrag ist für die im Versicherungsschein angegebene Zeit abgeschlossen. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht dem Vertragspartner spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf zum vorgesehenen Zeitpunkt. Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren nach Versicherungsvertragsgesetz § 11, Absatz 4 (VVG), gekündigt werden. 3 Beitrag 3.1 Beitrag und Versicherungsteuer Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat. 3.2 Fälligkeit des ersten oder einmaligen Beitrags Der erste oder einmalige Beitrag wird, unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufsrechts, sofort nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, jedoch nicht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag sofort nach Vertragsschluss zu zahlen. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags. 3.3 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Solange der Beitrag nicht gezahlt ist, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3.4 Fälligkeit des Folgebeitrags Der Folgebeitrag wird am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. KFM0726 Seite 4 von 89 [Seite 5] AT KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2021 Seite 5 3.5 Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung des Folgebeitrags Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat. Der Versicherer kann dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz und gleichzeitig kann der Versicherer ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach 3.5, Satz 2, darauf hingewiesen wurde. Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. 3.6 Teilzahlungen und Folgen bei verspäteter Zahlung Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, sind die noch ausstehenden Raten sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Rate in Verzug ist. Ferner kann der Versicherer für die Zukunft jährliche Beitragszahlung verlangen. 3.7 Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitszeitpunkt eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Hat der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. 4 Beitragsregulierung und Gefahrerhöhung 4.1 Beitragsregulierung Über die gesetzlichen und einzelvertraglichen Obliegenheiten hinaus hat der Versicherungsnehmer nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen sich in Bezug auf die zur Beitragsbemessung gemachten Angaben ergeben haben. Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag rückwirkend zur letzten Hauptfälligkeit angepasst. Wegen gesetzlicher – insbesondere steuerrechtlicher – Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende Regelungen zum Zeitpunkt der Beitragsregulierung gelten. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt. Die Angaben gem. 4.1.1 sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen. 4.2 Gefahrerhöhung 4.2.1 Begriff der Gefahrerhöhung Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. Der Versicherungsnehmer ist nicht berechtigt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung eine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vorzunehmen oder zu gestatten. Erkennt der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nachträglich oder tritt diese unabhängig von seinem Willen ein, hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Einzelvertragliche Regelungen zur Vorsorgeversicherung bleiben hiervon unberührt. KFM0726 Seite 5 von 89 [Seite 6] AT KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2021 Seite 6 Der Versicherer entscheidet aufgrund dieser Angaben, ob und ggf. zu welchen Konditionen der Vertrag fortgeführt werden kann. Mit der Aufforderung nach 4.1.1 kann die Aufforderung verbunden werden, dem Versicherer mitzuteilen, ob und welche Änderungen eingetreten sind. 4.2.2 Rechtsfolgen bei Gefahrerhöhung Es gelten die §§ 23 bis 27, 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung vornehmen oder auch leistungsfrei sein. Wegen spezieller gesetzlicher Vorschriften können in einzelnen Verträgen abweichende Regelungen zur Gefahrerhöhung gelten. 5 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 23 bis 28 und 82 VVG leistungsfrei zur Kündigung oder Beitragserhöhung berechtigt sein. Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. 6 Mehrfachversicherung und Überversicherung 6.1 Mehrfachversicherung Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert (Mehrfachversicherung, §§ 77 ff. VVG), ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. Ist die Mehrfachversicherung zustande gekommen, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er binnen eines Monats, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat, die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags oder eine Reduzierung der Versicherungssumme verlangen. Die Erklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Versicherer zugeht. Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündigung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. 6.2 Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG die Herabsetzung der Versicherungssumme und des Beitrags verlangen. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 7 Wegfall des versicherten Interesses Der Versicherungsschutz für das versicherte Interesse endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, dass das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weggefallen ist. Dies gilt für einzelne Verträge der Police sinngemäß. Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgehoben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, so steht dem Versicherer der Beitrag oder die Geschäftsgebühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG zu. KFM0726 Seite 6 von 89 [Seite 7] AT KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2021 Seite 7 8 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sind in Textform abzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet § 13 VVG Anwendung. 9 Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist. 10 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. 11 Beitragsanpassung/Beitragsangleichung 11.1 Beitragsanpassungen innerhalb des ersten Jahres nach Abschluss Soweit der Versicherer aufgrund einzelvertraglicher Regelungen berechtigt ist, infolge der Schaden-/Kostenentwicklung eine Beitragsanpassung/Beitragsangleichung vorzunehmen, unterbleibt diese bei Verträgen, bei denen seit dem Versicherungsbeginn noch nicht 12 Monate abgelaufen sind. 11.2 Kündigung wegen Beitragsanpassung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsanpassung/Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte, in Textform kündigen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht. 12 Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. KFM0726 Seite 7 von 89 [Seite 8] AT KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2021 Seite 8 Die Adresse lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. 13 Auslandssteuer Der Versicherungsnehmer ist dem Versicherer unverzüglich zur Anzeige verpflichtet, wenn der Schwerpunkt der gewerblichen, freiberuflichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, der Sitz der Gesellschaft, eine Niederlassung oder ein unselbständiger Betriebsteil aus Deutschland ins Ausland verlagert wird. Dies gilt auch, wenn die versicherte Sache für länger als drei Monate in eine außerhalb Deutschlands gelegene Betriebsstätte verlagert wird. Bei einer Verlagerung für länger als drei Monate in ein Drittland (außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)), wird der Versicherungsnehmer Steuerentrichtungsschuldner der im Drittland aus dem Versicherungsvertrag entstehenden Steuer. Der Versicherungsnehmer haftet gegenüber dem Versicherer für die Steuerentrichtung der ausländischen Steuer im Drittland. Vorstehender Absatz gilt nicht, wenn der Versicherer in dem jeweiligen Drittland Versicherungsschutz nicht gewähren darf oder nicht gewährt. Die sonstigen vertraglichen und rechtlichen Regelungen (insbesondere des Aufsichtsrechts) bleiben unberührt. KFM0726 Seite 8 von 89 [Seite 9] Bündelnachlassklausel KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.04.2020 Seite 9 Bündelnachlassklausel In der Berechnung der Beiträge ist folgender Bündelnachlass je Vertrag berücksichtigt: Anzahl der Verträge: 1 2-3 4-5 6-7 8-9 ab 10 0% 15 % 20 % 25 % 30 % 35 % Ändert sich die Gesamtzahl der rechtlich selbständigen Einzelverträge dieser Police, so erhöht sich der Bündelnachlass je Einzelvertrag ab Einschluss eines weiteren Einzelvertrags bzw. reduziert sich der Bündelnachlass ab Ausschluss eines Einzelvertrags. KFM0726 Seite 9 von 89 [Seite 10] Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2026 Seite 10 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Inhaltsverzeichnis Seite Risikoträger 11 Wesentliche Merkmale der Versicherung 11 Beitrag, Beitragszahlung und Kosten 11 Bevollmächtigung 12 Zustandekommen des Vertrags 12 Beginn der Versicherung 12 Vorläufige Deckungszusage 12 Widerrufsbelehrung 12 Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen 15 Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat 15 Laufzeit des Vertrags 15 Kündigungsrecht 15 Anwendbares Recht, Sprache 16 Außergerichtliche Beschwerdestelle 16 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde 16 Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung 16 Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung 16 Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung 17 Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung 18 KFM0726 Seite 10 von 89 [Seite 11] Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2026 Seite 11 Gesetzliche Informationen nach § 1 der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV) Risikoträger Die aufgrund Ihres Antrags abgeschlossenen Versicherungen sind rechtlich selbstständige, voneinander unabhängige Verträge. Den Risikoträger des jeweiligen Versicherungsvertrags finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Volker Buchem, Dr. Klaus Endres, Jens Hasselbächer, Marc René Michallet, Dragica Mischler. Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188 Amtsgericht Wiesbaden, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 811198334 Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art. KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Jan Dirk Dallmer, Jens Hasselbächer, Sebastian Mederer. Sitz: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg, Handelsregister Nr. HRB 76536, Amtsgericht Hamburg, Umsatzsteuer-ID-Nr. DE 218618884 Die KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG betreibt alle Sparten, die unter die Bezeichnungen "Schaden- und Unfallversicherung", "Rechtsschutz" sowie "Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden" fallen, jeweils für sämtliche Risiken im In- und Ausland. Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G., Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden Vorsitzender des Aufsichtsrats: Generaldirektor Dr. Norbert Rollinger. Vorstand: Dr. Nils Reich, Vorsitzender; Jens Hasselbächer. Sitz: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2173, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 114106927 Die Vereinigte Tierversicherung Gesellschaft a.G. betreibt Tierversicherungen sowie die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen und sonstige Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen. Wesentliche Merkmale der Versicherung Wesentliche Merkmale der von Ihnen beantragten Versicherungen wie Angaben über Art, Umfang und Beginn des Versicherungsschutzes und Fälligkeit unserer Leistung finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen sowie in diesen Verbraucherinformationen. Für das Versicherungsverhältnis gilt jeweils der Allgemeine Teil zur Police (AT) sowie die besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. Beitrag, Beitragszahlung und Kosten Die Höhe des Beitrags einschließlich der derzeit geltenden Versicherungsteuer finden Sie im Antrag bzw. Versicherungsschein. Die Bestimmungen zur Zahlung und Erfüllung sowie der Zahlweise der Versicherungsbeiträge finden Sie im Antrag, dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen, insbesondere Punkt 3 AT. Eine erteilte Einzugsermächtigung gilt auch für Ersatzverträge. Bei Zahlungsverzug betragen die Kosten 15 EUR je Mahnung. KFM0726 Seite 11 von 89 [Seite 12] Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2026 Seite 12 Bevollmächtigung Die R+V Allgemeine Versicherung AG ist bevollmächtigt, die Beitragsforderungen der KRAVAG- LOGISTIC Versicherungs-AG im eigenen Namen geltend zu machen und die Beiträge einzuziehen. Die Vollmacht erstreckt sich ferner auf alle rechtsverbindlichen Erklärungen wie z. B. die Befugnis zur Vertragskündigung, zum Rücktritt vom Vertrag und zur Geltendmachung einer Geschäftsgebühr. Zustandekommen des Vertrags Vor Abgabe Ihres Antrags erhalten Sie mit diesen Verbraucherinformationen die Allgemeinen, Besonderen und Speziellen Versicherungsbedingungen und gegebenenfalls sonstige vertragsrelevante Informationen, sofern Sie hierauf nicht ausdrücklich verzichten. Die Aufnahme Ihres Antrags stellt Ihr Angebot zum Abschluss eines oder mehrerer Versicherungsverträge dar. Den Versicherungsschein (Police) erhalten Sie per Post. Mit Zugang der Police ist der Versicherungsvertrag geschlossen, sofern Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben. Beginn der Versicherung Den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes entnehmen Sie bitte dem Versicherungsschein. Bitte beachten Sie, dass der Beginn des Versicherungsschutzes abhängig von der rechtzeitigen Zahlung des Beitrags ist (Punkt 3.3 AT). Soweit nichts anderes vereinbart ist, besteht in der Elementarschaden- und der Einzel- Betriebsschließungsversicherung Versicherungsschutz erst nach Ablauf von 14 Tagen nach Versicherungsbeginn. Diese Regelung entfällt, soweit Versicherungsschutz bereits über einen anderen Vertrag bestanden hat und ohne zeitliche Unterbrechung durch den vorliegenden Antrag fortgesetzt wird. Ist dem Antragsteller bekannt, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, so besteht hierfür kein Versicherungsschutz. Vorläufige Deckungszusage Die Deckungszusage gilt bis zur Einlösung des Versicherungsscheins/Nachtrags, längstens bis 3 Monate nach Antragsunterschrift. Sie erlischt rückwirkend, auch wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist, falls der im Versicherungsschein/Nachtrag genannte Erstbetrag nicht innerhalb von 8 Tagen gezahlt wird. Kommt der endgültige Versicherungsvertrag nicht zustande, hat der Versicherer Anspruch auf einen angemessenen Beitragsanteil. Aufgrund zwingender gesetzlicher Vorgaben können einzelne Versicherungsverträge abweichende Regelungen enthalten (siehe z. B. "Besondere Hinweise zur Vermögensschaden- Haftpflichtversicherung"). Widerrufsbelehrung Abschnitt 1 Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb einer Frist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen ‒ der Versicherungsschein, ‒ die Vertragsbestimmungen, KFM0726 Seite 12 von 89 [Seite 13] Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2026 Seite 13 einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen, ‒ diese Belehrung, ‒ das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten, ‒ und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen jeweils in Textform zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG, Postfach 103905, 20027 Hamburg oder an die Hausanschrift: Heidenkampsweg 102, 20097 Hamburg. Bei einem Widerruf per Telefax richten Sie diesen bitte an die Telefaxnummer: 040 23606-4366. Einen Widerruf per E-Mail schicken Sie bitte an info@kravag.de. Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter www.ruv.de ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit des Eingangs. Widerrufsfolgen Beginnt der Versicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist, endet im Falle eines wirksamen Widerrufs der Versicherungsschutz und der Versicherer hat Ihnen nur den auf die Zeit nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Prämien zurückzugewähren. Den Teil der Prämie, der auf die Zeit bis zum Zugang der Widerrufserklärung entfällt, darf der Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich für jeden Tag, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, um einen Betrag in Höhe von ‒ 1/360 des jährlichen Beitrags, ‒ 1/180 des halbjährlichen Beitrags, ‒ 1/90 des vierteljährlichen Beitrags oder ‒ 1/30 des monatlichen Beitrags. Bei Zahlung eines Einmalbeitrages können Sie den Betrag, den wir für jeden Tag einbehalten dürfen, an dem Versicherungsschutz bestanden hat, anhand folgender Formel errechnen: Einmalbeitrag Ihrer Versicherung Beantragte Versicherungsdauer in Tagen Die mit Ihnen vereinbarte Zahlungsweise sowie die Höhe Ihres Beitrags können Sie dem Ihnen zur Verfügung gestellten Antrag bzw. Versicherungsschein entnehmen. Sie dürfen in diesem Fall Versicherungsleistungen, die Sie vor der Ausübung des Widerrufrechts aufgrund eines Versicherungsfalls aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen haben, einbehalten. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Leistungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 30 Tagen, zurückzugewähren. Die Frist beginnt für den Versicherer mit dem Zugang und für den Versicherungsnehmer mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Besondere Hinweise Wenn Sie Ihr Widerrufsrecht nicht ausüben, sind Sie an den Vertrag gebunden. Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von KFM0726 Seite 13 von 89 [Seite 14] Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2026 Seite 14 Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Ihr Widerrufsrecht erlischt spätestens 12 Monate und 14 Tage nach dem Vertragsabschluss. Abschnitt 2 Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt: Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1 die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer; 2 die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 3 die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers; 4 die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers; 5 den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das Versicherungsverhältnis mehrere selbständige Versicherungsverträge umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine Überprüfung des Preises ermöglichen; 6 gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insgesamt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebühren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; alle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmitteln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; 7 Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur Zahlungsweise der Prämien; 8 die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informationen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises; 9 Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden sein soll; 10 das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und KFM0726 Seite 14 von 89 [Seite 15] Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2026 Seite 15 deutlich gestalteten Form; 11 Angaben zur Laufzeit des Vertrages; Angaben zur Mindestlaufzeit des Vertrages; 12 Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen; soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form; 13 die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versicherungsvertrages zugrunde legt; 14 das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht; 15 die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrages zu führen; 16 einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit für Sie, den Rechtsweg zu beschreiten, hiervon unberührt bleibt; 17 Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde. Ende der Widerrufsbelehrung Besondere Hinweise zu Ersatzverträgen Widerrufen Sie einen Ersatzvertrag, so läuft Ihr ursprünglicher Versicherungsvertrag weiter. Besondere Hinweise zu Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat. Laufzeit des Vertrags Die Laufzeit des Vertrags entnehmen Sie bitte dem Antrag bzw. dem Versicherungsschein sowie den Verlängerungsbestimmungen in den Versicherungsbedingungen (Punkt 2.2 AT). Kündigungsrecht Die Bestimmungen zu Ihrem Kündigungsrecht finden Sie in den Versicherungsbedingungen, (Punkt 2.2 AT). Weitere Kündigungsmöglichkeiten entnehmen Sie bitte den besonderen Versicherungsbedingungen, die den einzelnen Verträgen zu Grunde liegen. KFM0726 Seite 15 von 89 [Seite 16] Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2026 Seite 16 Anwendbares Recht, Sprache Auf den Versicherungsvertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung (Punkt 9 AT). Die Vertragsbedingungen und die Vorabinformationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt, die Kommunikation während der Laufzeit wird in deutscher Sprache geführt. Außergerichtliche Beschwerdestelle Bei Beschwerden können Sie als Verbraucher in den Fällen, die nicht Ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit zuzurechnen sind, das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e. V. in Anspruch nehmen. Wir sind Mitglied des Versicherungsombudsmann e.V. bzw. des Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung und haben uns verpflichtet, an diesen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für uns bindend. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde Sie können sich mit einer Beschwerde auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wenden. Die Anschrift lautet: Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Besondere Hinweise zur Haftpflichtversicherung Sie können z. B. vor Ablauf bei einer Beitragsangleichung, bei einer Zahlung im Schadenfall oder bei Veräußerung des versicherten Unternehmens kündigen. Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitten den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung (Punkte 10 bis 13 AHB). Besondere Hinweise zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Kündigungsrecht Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den einzuhaltenden Fristen finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen unter Punkt 6, 7 und 9 sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.). Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen) Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe 5.2.2). Vorläufige Deckungszusage Dient die Bestätigung vorläufigen Versicherungsschutzes der Zulassung oder Bestellung eines Berufsträgers oder der Anerkennung einer Berufsträgergesellschaft, wird die vorläufige Deckungszusage zu dem vereinbarten Zeitpunkt, frühestens aber mit Aushändigung der Zulassungs-, Bestellungs- oder Anerkennungsurkunde oder der Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam. KFM0726 Seite 16 von 89 [Seite 17] Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2026 Seite 17 Nähere Informationen zum Ende des Versicherungsschutzes, speziellen Anzeigepflichten und dem Versicherungsbeitrag finden Sie in den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 49 ff.). Einzelfall- / Objektversicherung Gewährt der Versicherer für ein im Versicherungsschein und seinen Nachträgen konkret bezeichnetes Verfahren Versicherungsschutz, entspricht der erste Jahresbeitrag zugleich dem Betrag, welcher unabhängig von der Laufzeit des Vertrages mindestens zu entrichten ist. Bei einer mehrfachen Versicherung bildet die höchste Versicherungssumme zugleich den Betrag der insgesamt zu erbringenden Leistung (Kumulsperre). Einzelheiten entnehmen Sie bitte den vertragsspezifischen Versicherungsbedingungen. Besondere Hinweise zur D&O-Versicherung Kündigungsrecht Nähere Informationen zu den Möglichkeiten einer Kündigung sowie der Form und den einzuhaltenden Fristen finden Sie in den Versicherungsbedingungen zur D&O-Versicherung unter Punkt 3.3 ULLA sowie im Versicherungsvertragsgesetz (§§ 19 ff. und §§ 33 ff.). Beitragsregulierung (Änderung der Beitragsbemessungsgrundlagen) Auf Basis der dem Versicherer gemeldeten Daten (siehe AT 4) wird der Versicherungsbeitrag für die laufende Versicherungsperiode neu festgesetzt. Der sich daraus ergebende endgültige Beitrag gilt zugleich als vorläufiger Beitrag für das kommende Versicherungsjahr (siehe ULLA 10). Auszug aus der Insolvenzordnung § 16 Eröffnungsgrund Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. § 17 Zahlungsunfähigkeit 1 Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. 2 Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. § 18 Drohende Zahlungsunfähigkeit 1 Beantragt der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. 2 Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. 3 Wird bei einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern oder allen Abwicklern gestellt, so ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der oder die Antragsteller zur Vertretung der juristischen Person oder der Gesellschaft berechtigt sind. § 19 Überschuldung 1 Bei einer juristischen Person ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund. 2 Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen oder aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen, für die gemäß § 39 Abs. 2 zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren hinter den in § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten KFM0726 Seite 17 von 89 [Seite 18] Gesetzliche Informationen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2026 Seite 18 Forderungen vereinbart worden ist, sind nicht bei den Verbindlichkeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen. 3 Ist bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Besondere Hinweise zur Rechtsschutzversicherung Bei einer Beitragsanpassung, einer Beitragserhöhung um mehr als 10 Prozent wegen einer Gefahrerhöhung oder einer unberechtigten Ablehnung des Versicherungsschutzes können Sie die Rechtsschutzversicherung vor Ablauf kündigen. Ferner können Sie oder wir den Vertrag auch vorzeitig kündigen, wenn wir innerhalb von 12 Monaten für mindestens zwei Rechtsschutzfälle die Leistungspflicht bejaht haben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Versicherungsbedingungen zur Rechtsschutzversicherung (FRB). Die Schadenregulierung erfolgt durch unsere Tochtergesellschaft R+V Rechtsschutz- Schadenregulierungs-GmbH, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden. Diese ist bevollmächtigt, im Rahmen der ihr übertragenen Rechtsgeschäfte die R+V Allgemeine Versicherung AG gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. KFM0726 Seite 18 von 89 [Seite 19] Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 19 Hinweise zur vorvertraglichen Anzeigepflicht und zu Obliegenheiten 1. Hinweis zu den Rechtsfolgen bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§ 19 Absatz 5 VVG) Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet. Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand ‒ weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls ‒ noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Kündigung Können wir nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Vertragsänderung Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hatten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. KFM0726 Seite 19 von 89 [Seite 20] Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 20 Ausübung unserer Rechte Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei der Ausübung unserer Rechte haben wir die Umstände anzugeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist. Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben. Stellvertretung durch eine andere Person Lassen Sie sich bei Abschluss des Vertrags durch eine andere Person vertreten, so sind bezüglich der Anzeigepflicht, des Rücktritts, der Kündigung, der Vertragsänderung und der Ausschlussfrist für die Ausübung unserer Rechte die Kenntnis und Arglist Ihres Stellvertreters als auch Ihre eigene Kenntnis und Arglist zu berücksichtigen. Sie können sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder Ihrem Stellvertreter noch Ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 2. Hinweis über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall (§ 28 Absatz 4 VVG) Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten Aufgrund der mit Ihnen getroffenen Vereinbarungen können wir von Ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass Sie uns jede Auskunft erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist (Auskunftsobliegenheit), und uns die sachgerechte Prüfung unserer Leistungspflicht insoweit ermöglichen, als Sie uns alle Angaben machen, die zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sind (Aufklärungsobliegenheit). Wir können ebenfalls verlangen, dass Sie uns Belege zur Verfügung stellen, soweit es Ihnen zugemutet werden kann. Leistungsfreiheit Machen Sie entgegen der Vereinbarungen vorsätzlich keine oder nicht wahrheitsgemäße Angaben oder stellen Sie uns vorsätzlich die verlangten Belege nicht zur Verfügung, verlieren sie Ihren Anspruch auf die Versicherungsleistung. Verstoßen Sie grob fahrlässig gegen diese Obliegenheiten, verlieren Sie Ihren Anspruch zwar nicht vollständig, aber wir können unsere Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Eine Kürzung erfolgt nicht, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt haben. Trotz Verletzung Ihrer Obliegenheiten zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen bleiben wir jedoch insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie nachweisen, dass die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Verletzen Sie die Obliegenheit zur Auskunft, zur Aufklärung oder zur Beschaffung von Belegen arglistig, werden wir in jedem Fall von unserer Verpflichtung zur Leistung frei. KFM0726 Seite 20 von 89 [Seite 21] Hinweis Anzeigepflicht/Obliegenheiten KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 21 Hinweis: Wenn das Recht auf die vertragliche Leistung nicht Ihnen, sondern einem Dritten zusteht, ist auch dieser zur Auskunft, zur Aufklärung und zur Beschaffung von Belegen verpflichtet. KFM0726 Seite 21 von 89 [Seite 22] Klausel Informationsverlagerung KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2018 Seite 22 Informationspflicht, wenn wir Daten Dritter von Ihnen erhalten Erhalten wir von Ihnen als Versicherungsnehmer personenbezogene Daten von Dritten, müssen Sie das Merkblatt zur Datenverarbeitung an diese weitergeben. Das sind z. B. Mitversicherte, versicherte Personen, Bezugsberechtigte, abweichende Beitragszahler, Kredit-, Leasinggeber etc. KFM0726 Seite 22 von 89 [Seite 23] Datenschutzmerkblatt KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2025 Seite 23 Hinweis zum Merkblatt zur Datenverarbeitung R+V Versicherungsgruppe - Raiffeisenplatz 1 - 65189 Wiesbaden Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist die Gesellschaft der R+V Versicherungsgruppe, die im Briefkopf angegeben ist. Personenbezogene Daten, die wir von Ihnen direkt oder von Dritten (z. B. Mitversicherten, Ihrem Vermittler oder, sofern ein wirtschaftliches Ausfallrisiko besteht, ggf. auch Auskunfteien) erhalten, verarbeiten wir nach den geltenden Datenschutzgesetzen und den Verhaltensregeln der deutschen Versicherungswirtschaft. Zwecke der Datenverarbeitung sind insbesondere Antragsprüfung, Vertragsdurchführung sowie das Bearbeiten von Schäden oder Leistungsfällen. Daneben verarbeiten wir Ihre Daten auch zu weiteren Zwecken, z. B. - Erfüllen regulatorischer und aufsichtsrechtlicher Anforderungen, - IT-Sicherheit und IT-Betrieb, - Prüfen und Optimieren elektronischer Datenverarbeitungsvorgänge oder - im Rahmen der Erstellung von Tarifkalkulationen. Ihre Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung und Datenübertragbarkeit können Sie z. B. bei unserem Datenschutzbeauftragten (datenschutz@ruv.de) geltend machen. Wenn wir Ihre Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeiten, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Beruht die Datenverarbeitung auf einer allgemeinen Interessenabwägung, steht Ihnen ein Widerspruchsrecht gegen diese Datenverarbeitung zu, wenn aus Ihrer persönlichen Situation heraus Gründe gegen eine Datenverarbeitung sprechen. Sie haben ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/datenschutzmerkblatt. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. Unser vollständiges Merkblatt zum Datenschutz in der Schadenbearbeitung finden Sie im Internet: www.ruv.de/datenschutz/merkblatt-schadenbearbeitung. Bitte sprechen Sie uns an, wenn Sie das vollständige Merkblatt in Papierform erhalten möchten. KFM0726 Seite 23 von 89 [Seite 24] Sanktionsklausel KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.01.2021 Seite 24 Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. KFM0726 Seite 24 von 89 [Seite 25] Im Ausland registrierte Fahrzeuge KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.03.2022 Seite 25 Im Ausland registrierte Fahrzeuge Nicht versichert sind Fahrzeuge aller Art, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen oder mit einem Unterscheidungskennzeichen versehen eingetragen sind. Dies gilt nicht für Verträge der Rechtsschutz-Versicherung, der Transport-Versicherung oder den KRAVAG-Logistic-Vertrag (sofern versichert). KFM0726 Seite 25 von 89 [Seite 26] LeistungsUpdate-Garantie KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.01.2020 Seite 26 LeistungsUpdate-Garantie Führt der Versicherer neue oder geänderte Bedingungen oder Leistungen zu dem mit dieser Police abgeschlossenen Versicherungsprodukt ein, die von den in dieser Police zugrundeliegenden Bedingungen oder Leistungen zum Vorteil des Versicherungsnehmers abweichen, so gelten die neuen Bedingungen und Leistungen auch für die zum jeweiligen Schadentag gemäß dieser Police versicherten Risiken bzw. Gefahren. Diese Regelung gilt nicht für individuelle Vereinbarungen (z. B. individuell vereinbarte Selbstbeteiligung), die stets Vorrang haben. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer können die LeistungsUpdate-Garantie gesondert mit einer Frist von 3 Monaten zum vereinbarten Vertragsablauf bzw. zum Ablauf einer sich daran anschließenden Verlängerungsperiode kündigen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung bei dem jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer zumindest in Textform erfolgen. Der Bestand der Police bzw. der Versicherungsverträge im Übrigen wird durch die Kündigung der LeistungsUpdate-Garantie nicht berührt. KFM0726 Seite 26 von 89 [Seite 27] LeistungsPlus-Zertifikat KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.01.2026 Seite 27 LeistungsPlus-Zertifikat In Ergänzung der den Einzelverträgen zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen gelten die besserstellenden Vereinbarungen aus dem LeistungsPlus-Zertifikat. Die im LeistungsPlus-Zertifikat aufgeführten Leistungsbausteine sind nur für die Verträge gültig, die in dieser Police vereinbart wurden. Das aktuelle LeistungsPlus-Zertifikat finden Sie unter folgendem Link: http://buendelpolicen.ruv.de Alternativ scannen Sie den QR-Code: KFM0726 Seite 27 von 89 [Seite 28] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 28 Transportversicherungen Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung (VB Transport) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherbares Interesse 29 2 Versicherte Güter 29 3 Nicht versicherte Güter 30 4 Geltungsbereich 30 5 Umfang der Versicherung 31 6 Besondere Bedingungen für bestimmte Güter 33 7 Selbstbeteiligung/Franchise 35 8 Gefahränderung 35 9 Änderung oder Aufgabe der Beförderung 36 10 Obliegenheiten vor Schadeneintritt 36 11 Dauer der Versicherung 36 12 Dauer der Versicherung, Spezialfälle 37 13 Lagerungen 37 14 Versicherungssumme 38 15 Versicherungs- und Ersatzwert 38 16 Versicherung für fremde Rechnung (für Rechnung, wen es angeht) 38 17 Grenzen der Haftung 39 18 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall 40 19 Schadenandienung 41 20 Ersatzleistung 41 21 Rechtsübergang 43 22 Abandon des Versicherers 43 23 Sachverständigenverfahren 43 24 Fälligkeit und Zahlung der Entschädigung 44 25 Übergang von Ersatzansprüchen 44 26 Besondere Verwirkungsgründe 44 27 Verjährung 45 28 Kündigung 45 KFM0726 Seite 28 von 89 [Seite 29] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 29 Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung (VB Transport) 1 Versicherbares Interesse 1.1 Gegenstand der Güterversicherung kann jedes in Geld schätzbare Interesse sein, das jemand daran hat, dass die Güter die Gefahren der Beförderung sowie damit verbundener Lagerungen bestehen. 1.2 Versichert sind die im Vertrag genannten Güter und/oder sonstige Aufwendungen und Kosten. 1.3 Außer und neben den Gütern kann insbesondere auch versichert werden das Interesse bezüglich ‒ des imaginären Gewinns, ‒ des Mehrwerts, ‒ des Zolls, ‒ der Fracht, ‒ der Steuern und Abgaben, ‒ sonstiger Kosten. 1.4 Der Versicherungsnehmer kann das eigene (Versicherung für eigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung) versichern. Näheres regelt 16. 1.5 Entsteht ein versicherbares Interesse nach Transportbeginn, besteht Versicherungsschutz zugunsten des Versicherungsnehmers im Rahmen dieses Vertrags, sofern ihm keine bereits eingetretenen Schäden und/oder gefahrerhebliche Umstände bekannt sind, die eine Anzeigepflicht begründen. 2 Versicherte Güter 2.1 Die Versicherung bezieht sich auf Güter der im Versicherungsvertrag bestimmten Art, die vom Versicherungsnehmer nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu versichern sind. Nicht versichert sind daher solche Güter, die der Versicherungsnehmer ohne eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse nur deshalb zu versichern hat, weil er sich hierzu einem Dritten gegenüber, sei es auch gegen Entgelt, verpflichtet hat. Die Verpackung der Güter ist mitversichert. 2.2 Für andere als im Versicherungsvertrag genannte Güter besteht Versicherungsschutz nur, wenn Prämien und Deckungsumfang vor Transportbeginn vereinbart worden sind. 2.3 Auch wenn sich die Versicherung auf Güter aller Art bezieht, besteht für folgende gefährdete Güter Versicherungsschutz nur, wenn dies im Versicherungsvertrag ausdrücklich bestätigt ist: ‒ Arzneimittel ‒ Baumaschinen ‒ Bekleidung ‒ Elektronische Geräte, Bauteile und Zubehör (ausgenommen bleiben Computer-Chips – siehe 3. Nicht versicherte Güter) ‒ Foto- und Filmapparate ‒ Haushaltsgeräte (elektronische) ‒ Telekommunikationsgeräte (ausgenommen bleiben tragbare Telefone, siehe 3. Nicht versicherte Güter) ‒ Kosmetika ‒ Land- und forstwirtschaftliche Maschinen ‒ Lebensmittel, Genussmittel im gemischten Sortiment ‒ Lederwaren ‒ Möbel ‒ Optische Geräte ‒ Temperaturgeführte Güter (ausgenommen bleiben temperaturgeführte Güter per Seeschiff - siehe 3. Nicht versicherte Güter) ‒ Tiere ‒ Uhren (ausgenommen bleiben Sachen aus Edelmetall, siehe 3. Nicht versicherte Güter) KFM0726 Seite 29 von 89 [Seite 30] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 30 ‒ Unterhaltungselektronik ‒ Wasserfahrzeuge ‒ Zerbrechliche Gegenstände (Glas, Porzellan, Keramik, Ton und ähnlich zerbrechliches Material) Auch bei Mitversicherung vorstehender gefährdeter Güter bleiben nicht versicherte Güter gemäß 3. in jedem Falle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 3 Nicht versicherte Güter Auch wenn sich die Versicherung auf Güter aller Art bezieht, besteht für folgende Güter kein Versicherungsschutz: ‒ Alkohol (unverzollt) ‒ Antiquitäten ‒ Biomedizinische Produkte (temperaturgeführte Transporte) ‒ Briefmarken ‒ Computer-Chips (elektronische Speicher und Prozessoren) ‒ Drogen (gemäß Betäubungsmittelgesetz) ‒ Explosive Güter ‒ Fahrzeuge, die im Motorsport eingesetzt werden ‒ Faserstoffe (Importe) ‒ Flüssigkeiten in Schifftanks ‒ Frischfrüchte (Importe) ‒ Gewürze (Importe) ‒ Kraftomnibusse ‒ Krafträder ‒ Kunstgegenstände ‒ Lieferwagen ‒ LKW einschließlich Sattelzugmaschinen ‒ Luftfahrzeuge ‒ Massengüter in Schiffen ‒ PKW ‒ Rauchwaren (Pelze) ‒ Reisegepäck ‒ Rohbaumwolle (Importe) ‒ Rohstahl und Bleche (Im- und Exporte) ‒ Spirituosen, ausgenommen im gemischten Lebensmittelsortiment ‒ Stahlhandelsprodukte (Seetransporte) ‒ Temperaturgeführte Güter per Seeschiff ‒ Teppiche (echte) ‒ Tragbare Telefone (Handys), soweit nicht zu betrieblichen Zwecken mitgeführt ‒ Umzugsgut ‒ Valoren (Gültige Telefonkarten, Wertpapiere, Bargeld, Sachen aus Edelmetallen, Edelsteinen, Perlen, sowie andere Bank- und Bijouterie-Valoren) ‒ Wohnmobile ‒ Zigaretten, ausgenommen im gemischten Lebensmittelsortiment Vorstehende Ausschlüsse gelten auch dann, wenn der Versicherungsvertrag die Mitversicherung gefährdeter Güter gemäß 2.3 vorsieht. 4 Geltungsbereich Versichert sind alle Transporte innerhalb und zwischen den im Versicherungsschein aufgeführten Ländern, wobei der Abgangs- und Bestimmungsort in den genannten Ländern liegen muss. Vor- und Nachreisen sowie Teilstrecken zu Transporten von und nach Plätzen außerhalb des versicherten Geltungsbereichs sind für den innerhalb des versicherten Geltungsbereiches liegenden Streckenabschnitt versichert. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers nachzuweisen, dass der Schaden während des versicherten Transports entstanden ist, bleibt unberührt. 6.3 gilt entsprechend. KFM0726 Seite 30 von 89 [Seite 31] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 31 5 Umfang der Versicherung 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer trägt alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, sofern nichts anderes bestimmt ist. Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge einer versicherten Gefahr. 5.2 Versicherte Aufwendungen und Kosten Der Versicherer ersetzt auch 5.2.1 den Beitrag zur großen Haverei, den der Versicherungsnehmer aufgrund einer nach Gesetz, den York Antwerpener Regeln, den Rhein-Regeln IVR oder anderen international anerkannten Haverei- Regeln aufgemachten Dispache zu leisten hat, soweit durch die Haverei-Maßregel ein versicherter Schaden abgewendet werden sollte. Übersteigt der Beitragswert den Versicherungswert und entspricht dieser der Versicherungssumme, so leistet der Versicherer vollen Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme. Die Bestimmungen über die Unterversicherung sowie 5.2.5 bleiben unberührt. Im Rahmen dieser Bedingungen hält der Versicherer den Versicherungsnehmer frei von Ersatzansprüchen und Aufwendungen, die sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Both-to- Blame-Collision-Clause ergeben; 5.2.2 Schadenabwendungs-, Schadenminderungs-, Schadenfeststellungskosten, und zwar 4 Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung eines versicherten Schadens, wenn der Schaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte; 5 Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer beim Eintritt des Versicherungsfalls gemäß den Weisungen des Versicherers macht; 6 Kosten der Ermittlung und Feststellung des versicherten Schadens sowie Kosten durch einen für diese Zwecke beauftragten Dritten, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder soweit er sie gemäß den Weisungen des Versicherers macht; 5.2.3 die Kosten der Umladung, der einstweiligen Lagerung sowie die Mehrkosten der Weiterbeförderung infolge eines Versicherungsfalls oder versicherten Unfalls des Transportmittels, soweit der Versicherungsnehmer sie nach den Umständen für geboten halten durfte oder er sie gemäß den Weisungen des Versicherers aufwendet und diese Kosten nicht bereits unter 5.2.2 fallen. 5.2.4 Die Aufwendungen und Kosten gemäß 5.2.2.1 und 5.2.2.2 hat der Versicherer auch dann zu tragen, wenn sie erfolglos bleiben. 5.2.5 Die Aufwendungen und Kosten nach 5.2.1 und 5.2.2 sind ohne Rücksicht darauf zu ersetzen, ob sie zusammen mit anderen Entschädigungen die Versicherungssumme übersteigen. 5.2.6 Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass der Versicherer für die Entrichtung von Beiträgen zur großen Haverei die Bürgschaft oder Garantie übernimmt, den Einschuss zur großen Haverei vorleistet und den für Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung sowie zur Schadenfeststellung erforderlichen Betrag vorschießt. 5.3 Nicht versicherte Gefahren Ausgeschlossen sind die Gefahren 5.3.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; KFM0726 Seite 31 von 89 [Seite 32] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 32 5.3.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen; 5.3.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand; 5.3.4 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; 5.3.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung; 5.3.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsverzugs des Reeders, Charterers oder Betreibers des Schiffes oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen nehmen konnte. 5.3.7 Die Gefahren gemäß 5.3.1 bis 5.3.3 sowie 5.3.5 können im Rahmen der entsprechenden Besonderen Bedingungen mitversichert werden. 5.4 Nicht ersatzpflichtige Schäden Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch 5.4.1 eine Verzögerung der Reise; 5.4.2 inneren Verderb oder die natürliche Beschaffenheit der Güter; 5.4.3 handelsübliche Mengen-, Maß- und Gewichtsdifferenzen oder -verluste; 5.4.4 normale Luftfeuchtigkeit oder gewöhnliche Temperaturschwankungen; 5.4.5 nicht beanspruchungsgerechte Verpackung oder unsachgemäße Verladeweise, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat diese weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verschuldet. Die Güter sind handelsüblich, bei Seetransporten seemäßig zu verpacken. Unverpackte Güter sind mitversichert, sofern handelsüblich. Eine fehlerhafte oder mangelhafte Verpackungsweise schadet dann nicht, wenn diese auf den Schadenumfang keinen Einfluss hatte oder der Versicherungsnehmer diese nicht zu vertreten hatte. Die Verpackung ist ausreichend, wenn sie der Handelsübung am Abgangsort zur Zeit der Absendung des Guts entsprochen hat oder ihre Beschaffenheit der unter den jeweiligen Verhältnissen dem Absender zumutbaren Sorgfalt entsprochen hat. Der Vorbehalt eines Transportunternehmens schadet nicht. Eine vom Versicherungsnehmer selbst entwickelte, aber mangelhafte oder ungenügende Verpackung ist bis zur Feststellung des Fehlers mitversichert, sofern dieser im Anschluss daran unverzüglich behoben wird. 5.4.6 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für mittelbare Schäden aller Art, sofern nichts anderes vereinbart ist. 5.5 Kausalität Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falls auch aus einer nicht versicherten Gefahr (5.3.1 bis 5.3.3 sowie 5.3.6) oder Ursache (5.4.1 bis 5.4.4) entstehen konnte, hat der Versicherer den Schaden zu ersetzen, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch eine versicherte Gefahr herbeigeführt worden ist. 5.6 Verschulden des Versicherungsnehmers Gemäß § 137 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig den Versicherungsfall herbeiführt. KFM0726 Seite 32 von 89 [Seite 33] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 33 6 Besondere Bedingungen für bestimmte Güter 6.1 Beförderungen im Werkverkehr Bei Beförderungen im Werkverkehr besteht kein Versicherungsschutz für Schäden durch ‒ einfachen Diebstahl und Abhandenkommen, ‒ Nicht- und Falschauslieferung. 6.2 Blumen und Pflanzen Für Transporte von Blumen und Pflanzen gilt folgender Versicherungsschutz: Versichert sind Verlust und Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch die Gefahren Transportmittelunfall, Brand, Explosion, Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen, Beraubung (§§ 249 ff. Strafgesetzbuch (StGB)), Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug, Einbruchdiebstahl in ein allseitig fest umschlossenes und ordnungsgemäß gesichertes Fahrzeug; Versagen und Niederbrechen geeigneter Hebe- und Fördergeräte, Umstürzen und Herabstürzen während des Be- und Entladevorgangs; bei Transporten durch Frachtführer und Spediteure gelten darüber hinaus auch die Gefahren Abhandenkommen, Nicht- und Falschauslieferung sowie nachweislich auf dem Transport entstandene Beschädigungen eingeschlossen. Der Begriff "Transportmittelunfall" umfasst auch das Abkommen von der Fahrbahn mit anschließend unumgänglich werdender Schlepp- und Bergehilfe, Achsenbruch und Platzen der Reifen. Mitversichert sind auch Schäden, verursacht durch mechanische Einwirkungen auf die versicherten Güter durch Gegenstände außerhalb des Fahrzeugs. 6.3 Vorreise- oder Retourgüter Vorreise- oder Retourgüter sind zu den gleichen Bedingungen versichert wie andere Güter. Die Verpflichtung des Versicherungsnehmers nachzuweisen, dass der Schaden während des versicherten Transports entstanden ist, bleibt unberührt. 6.4 Beschädigte Güter Sind die Güter bei Beginn der Versicherung beschädigt, so leistet der Versicherer für den Verlust oder die Beschädigung nur Ersatz, wenn die vorhandene Beschädigung ohne Einfluss auf den während des versicherten Zeitraums eingetretenen Schaden war. 6.5 Elektrische und elektronische Güter Innere Schäden wie Nichtfunktionieren oder Kurzschluss sind nicht versichert, es sei denn, dass diese Schäden als unmittelbare Folge Höherer Gewalt, eines Brands, eines Blitzschlags, einer Explosion oder eines dem Transportmittel zugestoßenen Unfalls vom Versicherungsnehmer nachgewiesen werden. 6.6 Datenträger Für die Versicherung von Datenträgern gelten die nachstehenden besonderen Bedingungen. Für Datenträger und Speichermedien, die integrierte Bestandteile versicherter Güter sind, finden diese Bedingungen sinngemäß Anwendung. 6.6.1 Datenträger im Sinne dieser Bedingungen sind: 1 wiederkehrend zu verwendende Speichermedien für maschinenlesbare Informationen wie Magnetplatten, Magnetbänder, Magnetkarten, Lochkarten, Lochstreifen, Magnetkontokarten, Klarschriftbelege etc. und die darauf enthaltenen maschinenlesbaren Informationen; 2 Urbelege wie Rechnungen, Buchungsbelege etc.; 3 Informationsausgaben wie ausgedruckte Listen, Programme etc. 6.6.2 Versicherungsschutz besteht nur, wenn die Informationen auf den versicherten Gegenständen an anderer Stelle als Doppel vorhanden sind. 6.6.3 Ausschluss und Beschränkung der Haftung 1 Im Falle einer Beschädigung der versicherten Datenträger leistet der Versicherer nur dann Ersatz, wenn diese wegen der festgestellten Beschädigung für eine bestimmungsgemäße KFM0726 Seite 33 von 89 [Seite 34] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 34 maschinelle Verwendung (z. B. Auswertung oder Aufnahme neuer Daten) nicht mehr geeignet sind. 2 Informationsverluste sind außer bei Verlust der Datenträger infolge einer versicherten Gefahr nur dann versichert, wenn der Datenträger selbst als unmittelbare Folge höherer Gewalt, eines Brands, eines Blitzschlags, einer Explosion oder eines dem Transportmittel zugestoßenen Unfalls beschädigt worden ist. 6.6.4 Versicherungswert/Versicherungssumme 1 Als Versicherungswert gilt der Betrag, der im Schadenfall zur Wiederbeschaffung der Datenträger bzw. zur Wiederherstellung von Belegen sowie zur erneuten Übertragung der Informationen erforderlich sein würde. 2 Auf den Einwand der Unterversicherung wird verzichtet, sofern die Versicherungssumme den Versicherungswert um nicht mehr als 20 Prozent unterschreitet. 6.6.5 Entschädigungsleistung Der Versicherer ersetzt 1 den Wiederbeschaffungspreis der Datenträger zum Zeitpunkt des Schadeneintritts, 2 die Kosten der Wiederherstellung der Belege und Informationsausgaben, 3 die Kosten der erneuten Übertragung der Informationen, 6.6.6 Kosten werden nur ersetzt, nachdem sie angefallen sind. Ist die Wiederherstellung nicht notwendig oder erfolgt sie nicht binnen eines Jahres nach Eintritt des Schadens, so wird nur der Wiederbeschaffungspreis der Datenträger ersetzt. Nicht zu den ersatzpflichtigen Kosten gehören zusätzliche Aufwendungen durch Änderungen oder Verbesserungen, die über die Wiederherstellung hinausgehen. 6.7 Temperaturgeführte Güter (Transporte per Seeschiff sind nicht versichert) 6.7.1 Bei Transporten von temperaturgeführten Gütern bezieht sich die Versicherung auch auf Verlust und Beschädigung versicherter Güter, verursacht durch technisches Versagen der maschinellen Kühl- oder Heizeinrichtung ‒ während der versicherten Transporte, ‒ wenn das beladene Fahrzeug vor Beginn oder nach Beendigung eines versicherten Transports am Domizil des Versicherungsnehmers abgestellt ist sowie durch ‒ fehlerhafte Temperatureinstellung durch den mit der Beförderung beauftragten Frachtführer oder Spediteur. Der Stromausfall und die unvorhergesehene Unterbrechung der Stromzufuhr werden dem technischen Versagen der maschinellen Kühl- bzw. Heizeinrichtung gleichgestellt, vorausgesetzt, dass die Kühlung/Heizung durch strombetriebenes Aggregat erfolgt, das ordnungsgemäß an das Stromnetz angeschlossen ist, und dass die Einhaltung der erforderlichen Temperatur mindestens alle zwölf Stunden durch eine damit beauftragte Person kontrolliert wird. 6.7.2 Ausgeschlossen sind über die in 5.3. und 5.4 genannten Gefahren und Schäden hinaus auch Schäden ‒ durch gewöhnliche Abnutzung der maschinellen Kühleinrichtung des im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugs, ‒ durch Schwund oder natürlichen Verderb der Waren, ‒ durch angekündigte Stromabschaltung, ‒ die dadurch entstehen, dass der Treibstoffvorrat des im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugs und/oder seiner Kühl- oder Heizanlage erschöpft ist oder weil eine für die betreffende Ware ungeeignete Temperatur vorgeschrieben oder eingestellt wurde. 6.7.3 Schäden, die voraussichtlich 2.000 EUR übersteigen, sind dem Versicherer sofort telefonisch zu melden, damit dieser einen Sachverständigen seiner Wahl hinzuziehen kann. Neben den üblichen KFM0726 Seite 34 von 89 [Seite 35] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 35 Schadenunterlagen ist auf dem Formular des Versicherers eine Bescheinigung der Firma beizubringen, die den Schaden an der Kühlanlage behebt. 6.8 Lebende Tiere Bei Transporten lebender Tiere bezieht sich die Versicherung ausschließlich auf folgende Gefahren: ‒ Diebstahl mit dem ganzen Fahrzeug, ‒ Tod oder Nottötung bzw. Notschlachtung als unmittelbare Folge von Transportmittelunfall, Brand, Explosion, Höherer Gewalt im Sinne von Naturereignissen, Bruch des Zwischenbodens bei doppelbödigen Fahrzeugen bzw. Abrutschen von Zwischenböden, Hubdächern, Hebebühnen oder Ladebordwänden. Der Begriff "Transportmittelunfall" umfasst auch das Abkommen von der Fahrbahn mit anschließend unumgänglich werdender Schlepp- und Bergehilfe, Achsenbruch und Platzen der Reifen. Nottötung im Sinne dieser Bedingungen ist bei Zucht- und Nutztieren die Schlachtung oder andersartige Tötung des Tieres, weil sein Leidenszustand durch bewährte tierärztliche Behandlungsmethoden nicht behebbar und sein Tod als Folge des Leidenszustands mit Sicherheit zu erwarten ist, nicht jedoch Schlachtung oder andersartige Tötung aus wirtschaftlichen Gründen. Im Falle einer Nottötung oder Notschlachtung hat der Versicherungsnehmer den tierärztlichen Schlachtbefund, für verendete Tiere den Sektionsbericht einzureichen. Notschlachtung im Sinne dieser Bedingungen ist bei Schlachttieren die Schlachtung eines Tieres, dessen Tod auch bei sachverständiger Behandlung mit Sicherheit in kürzester Frist zu erwarten ist oder das wegen einer durch ein versichertes Ereignis erlittenen Beschädigung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unverzüglich geschlachtet werden muss. 6.9 Hängeversand von Oberbekleidung Scheuer- und Schmutzschäden anlässlich des Hängeversands von Oberkleidung sind mitversichert, wenn mindestens die Schulter- und Oberarmpartien der Waren mit Schutzhüllen versehen sind. Bei Transporten im Werkverkehr müssen außerdem wirksame Sicherungen angebracht sein, die das Herabfallen der Kleidungsstücke infolge von Erschütterung verhindern. Schäden durch falsche Verladung, z. B. infolge von zu dichter oder zu enger Aufhängung im Fahrzeug, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. 7 Selbstbeteiligung/Franchise Es gelten die im Versicherungsschein vereinbarten generellen und besonderen Selbstbeteiligungen/Franchisen. 8 Gefahränderung Der Versicherungsnehmer darf die Gefahr ändern, insbesondere erhöhen, und die Änderung durch einen Dritten gestatten. Ändert der Versicherungsnehmer die Gefahr oder erlangt er von einer Gefahränderung Kenntnis, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Als eine Gefahränderung ist es insbesondere anzusehen, wenn ‒ der Antritt oder die Vollendung des versicherten Transports erheblich verzögert wird; ‒ von der angegebenen oder üblichen Transportstrecke erheblich abgewichen wird; ‒ der Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen geändert wird; ‒ die Güter an Deck verladen werden. Hat der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht angezeigt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht beruhte weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit oder die Gefahrerhöhung hatte weder Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. Dem Versicherer gebührt für Gefahrerhöhungen eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie, es sei denn, die Gefahrerhöhung war durch das Interesse des Versicherers oder durch ein Gebot der Menschlichkeit veranlasst oder durch ein versichertes, die Güter bedrohendes Ereignis geboten. KFM0726 Seite 35 von 89 [Seite 36] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 36 Ein Kündigungsrecht des Versicherers wegen einer Gefahränderung besteht nicht. 9 Änderung oder Aufgabe der Beförderung Werden die Güter mit einem Transportmittel anderer Art befördert als im Versicherungsvertrag vereinbart oder werden sie umgeladen, obwohl im Versicherungsvertrag direkter Transport vereinbart ist, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das Gleiche gilt, wenn ausschließlich ein bestimmtes Transportmittel oder ein bestimmter Transportweg vereinbart war. Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn nach Beginn der Versicherung infolge eines versicherten Ereignisses oder ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers die Beförderung geändert oder der Transport aufgegeben wird. Die Bestimmungen über die Gefahränderung sind entsprechend anzuwenden. 10 Obliegenheiten vor Schadeneintritt 10.1 Transportmittel Ist für die Beförderung der Güter kein bestimmtes Beförderungsmittel vereinbart, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, Beförderungsmittel einzusetzen, die für die Aufnahme und Beförderung der Güter geeignet sind. Seeschiffe gelten als geeignet, wenn sie zusätzlich die Voraussetzungen der Klassifikations- und Altersklausel (siehe 2. BB Warentransport) erfüllen sowie - falls erforderlich - gemäß International Safety Management Code (ISM-Code) zertifiziert sind, oder wenn ein gültiges Document of Compliance (DoC) beim Eigner oder Betreiber des Schiffes vorliegt, wie es die SOLAS-Konvention 1974 nebst Ergänzungen vorsieht. Bei Einsatz nicht geeigneter Beförderungsmittel sind die Transporte gleichwohl versichert, wenn der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Auswahl des Transportmittels hatte bzw. den Spediteur oder den Frachtführer/Verfrachter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der mangelnden Eignung des Transportmittels, so hat er unverzüglich Anzeige zu erstatten und eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie zu entrichten. 10.2 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird auf 5. des Allgemeinen Teils zur Police (AT) verwiesen. 11 Dauer der Versicherung Versicherungsschutz besteht von Haus zu Haus und 11.1 beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden. 11.2 Die Versicherung endet, je nachdem welcher Fall zuerst eintritt, 11.2.1 sobald die Güter am Ablieferungsort an die Stelle gebracht sind, die der Empfänger bestimmt hat (Ablieferungsstelle); 11.2.2 sobald die Güter nach dem Ausladen im Bestimmungshafen bzw. Zielflughafen an einen nicht im Versicherungsvertrag vereinbarten Ablieferungsort weiterbefördert werden, wenn durch die Änderung des Ablieferungsorts die Gefahr erhöht wird; 11.2.3 mit dem Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen. Soweit das eigene Interesse des Versicherungsnehmers betroffen ist, endet die Versicherung nicht durch Ablauf der vereinbarten Frist, wenn der versicherte Transport nach dem Ausladen aus dem Seeschiff im Bestimmungshafen bzw. aus dem Luftfahrzeug im Zielflughafen durch ein versichertes Ereignis verzögert wurde und der Versicherungsnehmer die Verzögerung unverzüglich anzeigt. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie; KFM0726 Seite 36 von 89 [Seite 37] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 37 11.2.4 bei Versendungen zu den Incoterms FOB oder CFR, wenn die Güter an Bord des Seeschiffes verstaut sind; 11.2.5 mit dem Gefahrübergang, wenn die Güter wegen eines versicherten Ereignisses verkauft werden; 11.2.6 sobald bei vom Versicherungsnehmer veranlassten Lagerungen der in 13. vereinbarte Zeitraum überschritten wird. 12 Dauer der Versicherung, Spezialfälle 12.1 Gefahrenübergang vor Transportbeginn Geht die Gefahr für zum Transport bestimmte Güter auf den Versicherungsnehmer oder dessen Beauftragten vor dem in 11.1 genannten Zeitpunkt über (z. B. mit der Konkretisierung der Güter), so beginnt die Versicherung mit dem Gefahrenübergang. 12.2 Ausladen infolge Kriegsgefahren Werden die Güter infolge Kriegsgefahren ausgeladen, so bleibt die Versicherung in teilweiser Abänderung der Besondere Bedingungen Krieg bis zu einer Dauer von maximal 60 Tagen unverändert in Kraft. 12.3 Abnahmeverweigerung durch den Empfänger Wird die Abnahme versicherter Güter verweigert, so besteht die Versicherung zugunsten des Versicherungsnehmers bis zur vollständigen Abnahme durch den bestimmten Empfänger oder einen anderen Käufer bis zu einer maximalen Dauer von 60 Tagen weiter. Der Versicherer hat in diesem Fall das Recht, einen Prämienzuschlag zu verlangen. 12.4 Verzögerung des Montagebeginns Die Versicherung endet bei Transporten, an die sich eine Montageversicherung anschließt, mit dem Beginn der Montageversicherung, spätestens jedoch mit der Ankunft der Güter am Bestimmungsort oder der Baustelle. Über eine mögliche Verlängerung der Transportversicherung über diesen Zeitpunkt hinaus ist mit dem Versicherer vor dem Versicherungsende eine Absprache zu treffen. 12.5 Güter des Eigengebrauchs Güter, die nicht zur Auslieferung bestimmt sind, sondern dem Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen (z. B. Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände) sind nur versichert, solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden sowie während des Be- und Entladevorgangs. Die Versicherung für diese Güter beginnt demgemäß, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden und endet, sobald diese Güter aus dem Fahrzeug mit dem ersten Absetzen bzw. Abstellen entladen worden sind. 13 Lagerungen 13.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede Lagerung auf 60 Tage begrenzt. 13.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versicherungsnehmer veranlasst worden, bleibt die Versicherung nur dann über den in 13.1 genannten Zeitraum bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie. Bei See- und Lufttransporten findet 11.2.3 ergänzend Anwendung. 13.3 Bei den in 13.1 und 13.2 genannten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Abreise als zur Lagerung gehörend. KFM0726 Seite 37 von 89 [Seite 38] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 38 14 Versicherungssumme Die Versicherungssumme soll dem Versicherungswert entsprechen. 15 Versicherungs- und Ersatzwert 15.1 Fakturierte Güter Als Versicherungswert gilt bei Handelsgütern der fakturierte Einkaufs- oder Verkaufspreis des Versicherungsnehmers einschließlich der von ihm zu tragenden Beförderungskosten, Verpackungskosten, Frachtkosten sowie die Kosten am Ablieferungsort einschließlich Zölle. Im Falle des Totalschadens ist dieser Wert der Ersatzwert. Bezugstransporte verkaufter Güter Für Bezugstransporte, die bereits vor Beginn der Reise fest weiterverkauft waren, gilt als Versicherungswert der nachgewiesene Verkaufspreis des Versicherungsnehmers. Im Schadenfall ist der Weiterverkauf vor Beginn der Reise mit dem Verkaufspreis durch entsprechende schriftliche Vereinbarungen mit dem Endempfänger zu belegen. Ohne einen solchen Nachweis gilt weiterhin der Einkaufspreis zuzüglich Kosten der Reise und Zölle als Versicherungswert. 15.2 Nicht fakturierte Güter Bei nicht fakturierten Gütern ersetzt der Versicherer die Kosten der Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung, höchstens jedoch den Zeitwert der Güter. Abzüge "neu für alt" werden dabei berücksichtigt. 20.5 bleibt von dieser Bestimmung unberührt. 15.3 EDV-Komponenten Für EDV-Hardware-Komponenten, wie z. B. PCs und Peripheriegeräte gilt folgende Ersatzwertregelung: Der Versicherer leistet Ersatz bis zur Höhe der Versicherungssumme, höchstens jedoch bis zum aktuellen Hersteller-Verkaufspreis zuzüglich der bis zum Bestimmungsort anfallenden Beförderungskosten. 15.4 Imaginärer Gewinn Hat der Versicherungsnehmer im Rahmen von CIF-/CIP-Lieferungen Versicherungsschutz zugunsten des Käufers zu besorgen, so gilt, auch ohne besondere Vereinbarung, ein imaginärer Gewinn in Höhe von 10 Prozent versichert. 15.5 Güter mit Marken-, Waren- und Herkunftszeichen Werden versicherte Güter beschädigt, die ein Marken-, Waren- oder Herkunftszeichen tragen, so kann der Versicherungsnehmer verlangen, dass die Differenz zwischen dem Versicherungswert und dem Wert ersetzt wird, den die Güter haben, nachdem alle Marken-, Waren- und Herkunftszeichen entfernt worden sind. 16 Versicherung für fremde Rechnung (für Rechnung, wen es angeht) Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für einen anderen, mit oder ohne Benennung der Person des Versicherten, schließen (Versicherung für fremde Rechnung). Wird die Versicherung für einen anderen genommen, so ist, auch wenn der andere benannt wird, anzunehmen, dass der Vertragschließende nicht als Vertreter, sondern im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt. Wird die Versicherung für Rechnung "wen es angeht" genommen oder ist sonst aus dem Vertrag zu entnehmen, dass unbestimmt gelassen werden soll, ob eigenes oder fremdes Interesse versichert ist, so finden die Bestimmungen über die Versicherung für fremde Rechnung Anwendung, wenn sich ergibt, dass fremdes Interesse versichert ist. Die Rechte aus dem Vertrag stehen dem Versicherten zu. Die Aushändigung einer Police kann jedoch nur der Versicherungsnehmer verlangen. Der Versicherte kann ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen, wenn er im Besitz einer Police ist. KFM0726 Seite 38 von 89 [Seite 39] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 39 Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Vertrage zustehen, im eigenen Namen verfügen. Ist eine Police ausgestellt, so ist der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherten zur Annahme der Zahlung sowie zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz der Police ist. Der Versicherer ist zur Zahlung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn dieser ihm gegenüber nachweist, dass der Versicherte seine Zustimmung zu der Versicherung erteilt hat. Der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, dem Versicherten oder falls über das Vermögen des Versicherten das Insolvenzverfahren eröffnet ist, der Insolvenzmasse die Police auszuliefern, bevor er wegen der ihm gegen den Versicherten in Bezug auf die versicherte Sache zustehenden Ansprüche befriedigt ist. Er kann sich für diese Ansprüche aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer und nach der Einziehung der Forderung aus der Entschädigungssumme vor dem Versicherten und dessen Gläubigern befriedigen. Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung eine Forderung, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zusteht, insoweit aufrechnen, als sie auf der für den Versicherten genommenen Versicherung beruht. Kenntnis, Kennen müssen, Verhalten und/oder Verschulden des Versicherten und des Versicherungsnehmers stehen einander gleich. Auf die Kenntnis oder das Kennen müssen des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen ist. Das Gleiche gilt, wenn eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei der Schließung den Mangel des Auftrags dem Versicherer nicht angezeigt, so braucht dieser den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen ist, nicht gegen sich gelten zu lassen. Die Versicherung gilt nicht zugunsten des Verfrachters, des Frachtführers, des Lagerhalters oder Spediteurs. 17 Grenzen der Haftung 17.1 Der Versicherer haftet für den während der Dauer der Versicherung entstandenen Schaden nur bis zur Höhe der Versicherungssumme. 17.2 17.1 gilt auch für jeden späteren Versicherungsfall. Sofern Entschädigungen zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der beschädigten Güter geleistet sind oder Aufwendungen und Kosten nach 5.2.1 und 5.2.2 gemacht worden oder eine Verpflichtung des Versicherungsnehmers für derartige Aufwendungen entstanden sind, wird die Versicherungssumme nicht um derartige Leistungen und Verpflichtungen vermindert. 17.3 Die Regelung der 5.2.5 bleibt unberührt. 17.4 Die im Versicherungsvertrag vereinbarten Maxima sind Höchsthaftungssummen. Der Versicherer haftet für den Güterschaden einschließlich aller versicherten Kosten und Nebenrisiken sowie soweit als mitversichert vereinbart einschließlich Güterfolge- und Vermögensschäden bis zu dem im Versicherungsvertrag genannten Betrag, einerlei, welcher tatsächliche Wert sich im Schadenfall auf einem Transportmittel oder einem risikotechnisch getrennten Lager befindet. Unter risikotechnisch getrenntem Lager ist der hinsichtlich aller versicherten Gefahren baulich oder räumlich abgegrenzte Lagerkomplex zu verstehen. 17.5 Eine Überschreitung der vereinbarten Höchsthaftungssummen (Maxima) ist - selbst wenn die Prämien dafür irrtümlich berechnet und/oder bezahlt sein sollten - für den Versicherer nur dann verbindlich, wenn sie durch besonderes schriftliches Übereinkommen ausdrücklich angenommen worden ist. Der Versicherer kann also im Schadenfall nicht über die vereinbarten Höchsthaftungssummen hinaus in Anspruch genommen werden, es sei denn, durch Zuladung oder durch Zulagerung an einem Umschlagplatz ergibt sich eine Überschreitung des Maximums, die der Versicherungsnehmer nicht zu vertreten hat. Die Überschreitung ist unverzüglich anzuzeigen. Die in 4. BB Warentransport enthaltene Versehensklausel gilt nicht für Maxima-Überschreitungen. KFM0726 Seite 39 von 89 [Seite 40] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 40 18 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Schadenfall 18.1 Schadenfeststellung, Erstmaßnahmen, Schadenanzeige Der Versicherungsnehmer hat die Güter sofort auf Schäden zu untersuchen. Schon bei Verdacht eines Schadens ist der Empfang nur unter Vorbehalt (z. B. auf Frachtdokument) mit Angabe des vermuteten Schadens zu quittieren. Bei Gütern in Containern ist sicherzustellen, dass Container und Schlösser oder Siegel durch Verantwortliche der Reederei oder den Frachtführer geprüft werden. Falls Container beschädigt oder Schlösser oder Siegel aufgebrochen sind oder fehlen oder von Frachtdokumenten abweichen, ist der Empfang nur unter Vorbehalt mit Angabe des vermuteten Schadens zu bescheinigen und beschädigte oder falsche Schlösser und Siegel aufzubewahren. Der Versicherungsnehmer hat jedes Schadenereignis dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Bei Schäden ab 5.000 EUR hat in jedem Fall eine telefonische Meldung/Meldung per Fax an den Versicherer zu erfolgen. 18.2 Regresswahrung Der Versicherungsnehmer hat im Schadenfall die Rückgriffsrechte gegen Dritte, die für den Schaden ersatzpflichtig sind oder sein können, zu wahren und zu sichern sowie den Versicherer bei der Regressnahme zu unterstützen. Reederei, Bahn, LKW-Unternehmer, sonstige Beförderer, Spediteure, Lagerhalter, Zoll- und Hafenbehörden ‒ sind zu gemeinsamer Schadenbesichtigung aufzufordern, ‒ müssen den Schaden bescheinigen, ‒ sind schriftlich haftbar zu machen, und zwar ‒ bei äußerlich erkennbaren Schäden vor Annahme des Guts, ‒ bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch vor Ablauf der Reklamationsfrist. 18.3 Abwendung und Minderung des Schadens Bei Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer den Schaden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern. Er hat dabei die Weisungen des Versicherers zu befolgen und solche Weisungen einzuholen, soweit die Umstände es gestatten. 18.4 Anweisung des Versicherers, Havariekommissar Der Versicherungsnehmer hat die Anweisungen des Versicherers für den Schadenfall zu befolgen, den in der Police oder im Versicherungszertifikat bestimmten Havariekommissar unverzüglich zur Schadenfeststellung hinzuzuziehen und dessen Havarie-Zertifikat dem Versicherer einzureichen. Aus wichtigem Grund kann anstelle des vorgesehenen Havariekommissars der nächste Lloyds Agent hinzugezogen werden. Der Zustand der Sendung und ihrer Verpackung ist bis zum Eintreffen des Havariekommissars nicht zu verändern, soweit nicht durch Maßnahmen gemäß 18.3 erforderlich. Abgesehen von der Feststellung von Schäden ist der Havariekommissar nicht ermächtigt, Erklärungen mit Wirkung für den Versicherer abzugeben oder entgegenzunehmen. Durch die Benennung des Havariekommissars wird für diesen keine persönliche Berechtigung oder Verpflichtung zur Auszahlung von Schäden begründet. Bei Schäden unter 5.000 EUR oder Gegenwert in anderer Währung wird auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen oder des Havarie-Kommissars verzichtet. Bei Schäden über 5.000 EUR ist der dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten benannte Havarie-Kommissar oder der Versicherer unverzüglich zu informieren. 18.5 Polizeianzeige Bei Transporten im Werkverkehr gemäß 1. BB Werkverkehr Warentransport oder 1. BB Werkverkehr hat der Versicherungsnehmer Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Beraubung, Brand und Explosion unverzüglich auch der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen und der Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen. 18.6 Auskunftserteilung, Schadenunterlagen Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. Er ist verpflichtet, alle Beweismittel, die für die spätere Aufklärung des Schadenhergangs von Bedeutung sein können KFM0726 Seite 40 von 89 [Seite 41] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 41 oder für die Geltendmachung von Regressansprüchen notwendig sind, zu beschaffen und sicherzustellen. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer insbesondere folgende Schadenunterlagen einzureichen: ‒ Schadenrechnung ‒ Einzelpolice/Versicherungszertifikat ‒ Havariezertifikat ‒ Konnossement, Frachtbrief, sonstige Transport- oder Lagerdokumente ‒ Handelsfaktura ‒ Unterlagen über Feststellung von Zahl, Maß oder Gewicht am Abgangs- und am Bestimmungsort ‒ Bescheinigung des Schadens/Schriftwechsel über Ersatzansprüche gegen Dritte gemäß 18.2 ‒ Schriftliche Abtretungserklärung des aus dem Beförderungsvertrag Berechtigten an den Versicherer ‒ bei temperaturgeführten Gütern eine Bescheinigung der Firma, die den Schaden an der Kühl- bzw. Heizanlage behebt. Zur schnellen und reibungslosen Schadenabwicklung sind diese Schadenunterlagen unverzüglich einzureichen, spätestens jedoch rechtzeitig vor Ablauf eventueller Ausschluss- und/oder Verjährungsfristen für Ersatzansprüche gegen Dritte gemäß 18.2. 18.7 Nach Ablauf von 15 Monaten seit Beendigung der Versicherung erlischt der Entschädigungsanspruch. Siehe 19. Schadenandienung. 18.8 Havarie-grosse-Schäden Einschüsse für Havarie-grosse-Schäden werden von dem Versicherer gegen Vorlage der durch den Quittungsempfänger indossierten Einschussquittung erstattet. Die Beitragswerte sind, soweit wie möglich, erst nach vorheriger Verständigung mit dem Versicherer aufzugeben. Anstelle von Einschüssen ist nach Möglichkeit die Zeichnung von Havarie-grosse-Verpflichtungsscheinen anzustreben. 18.9 Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten Hinsichtlich der Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten wird auf 5. des Allgemeinen Teils zur Police (AT) verwiesen. 19 Schadenandienung Der Versicherungsnehmer hat einen versicherten Schaden dem Versicherer binnen 15 Monaten seit dem Ende der Versicherung und, wenn das Transportmittel verschollen ist, seit dem Ablauf der Verschollenheitsfrist schriftlich anzudienen. Durch die Absendung des Andienungsschreibens wird die Frist gewahrt. Der Entschädigungsanspruch des Versicherungsnehmers erlischt, wenn der Schaden nicht rechtzeitig angedient wird. 20 Ersatzleistung 20.1 Verlust der Güter Gehen die Güter ganz oder teilweise verloren, werden sie dem Versicherungsnehmer ohne Aussicht auf Wiedererlangung entzogen oder sind sie nach der Feststellung von Sachverständigen in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit zerstört, so kann der Versicherungsnehmer den auf sie entfallenden Teil der Versicherungssumme abzüglich des Werts geretteter Sachen verlangen. 20.2 Verschollenheit Sind die Güter mit dem Transportmittel verschollen, so leistet der Versicherer Ersatz wie im Falle des Totalverlusts, es sei denn, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Verlust als Folge einer nicht versicherten Gefahr anzunehmen ist. Das Transportmittel ist verschollen, wenn vom Zeitpunkt seiner geplanten Ankunft 60 Tage, bei europäischen Binnenreisen 30 Tage, verstrichen sind und bis zur Reklamation keine Nachricht von ihm eingegangen ist. Kann die Nachrichtenverbindung durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg oder innere Unruhen KFM0726 Seite 41 von 89 [Seite 42] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 42 gestört sein, so verlängert sich die Frist entsprechend den Umständen des Falls, höchstens jedoch auf sechs Monate. 20.3 Beschädigung der Güter 20.3.1 Werden die Güter oder Teile der Güter beschädigt, so ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert zu ermitteln, den die Güter im unbeschädigten Zustand am Ablieferungsort haben würden (Gesundwert), sowie der Wert, den sie dort im beschädigten Zustand haben. Ein dem Verhältnis des Wertunterschieds zum Gesundwert entsprechender Bruchteil des Versicherungswerts gilt als Betrag des Schadens. 20.3.2 Der Wert beschädigter Güter kann auch durch freihändigen Verkauf oder durch öffentliche Versteigerung festgestellt werden, wenn der Versicherer dies unverzüglich nach Kenntnis der für die Schadenhöhe erheblichen Umstände verlangt; in diesem Fall tritt der Bruttoerlös an die Stelle des Werts der beschädigten Güter. Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt hat. 20.4 Wiederherstellung 20.4.1 Im Falle von Beschädigung oder Verlust von Teilen der Güter kann der Versicherungsnehmer anstelle eines Teils des Versicherungswerts Ersatz für die zum Zeitpunkt der Schadenfeststellung notwendigen Kosten der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen Teile verlangen. 20.4.2 Der Versicherer leistet bei Beschädigung oder Verlust von Gütern, die Teil einer versicherten Sachgesamtheit sind, Ersatz wie im Fall des Totalverlusts, wenn eine Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung nicht möglich oder sinnvoll ist. Restwerte werden angerechnet. 20.5 Bei der Versicherung von eigenen Maschinen, Arbeitsgeräten, Apparaten, Werkzeugen und deren Teilen ersetzt die KRAVAG den Neuwert, sofern nachfolgende Kriterien erfüllt sind: ‒ Das Werkzeug oder Arbeitsgerät ist für seinen vom Hersteller bestimmten Zweck uneingeschränkt verwendungsfähig und in dieser Weise zum Schadenzeitpunkt regelmäßig im Gebrauch. ‒ Das Werkzeug oder Arbeitsgerät ist regelmäßig gepflegt und gewartet und daher in ordnungsgemäßem Zustand. 20.6 Verkauf der Güter vor Beendigung des versicherten Transports 20.6.1 Wird nach dem Beginn der Versicherung der Transport aufgegeben oder aus einem anderen Grunde nicht vollendet, ohne dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, so kann der Versicherer verlangen, dass unter seiner Mitwirkung der Versicherungsnehmer die Güter aus freier Hand oder im Wege öffentlicher Versteigerung verkauft, wenn die Güter ohne unverhältnismäßige Kosten oder innerhalb angemessener Frist nicht weiterbefördert werden können. Verlangt der Versicherer den Verkauf, so muss dieser unverzüglich erfolgen. 20.6.2 Der Versicherungsnehmer kann im Falle des Verkaufs den Unterschied zwischen der Versicherungssumme und dem Erlös verlangen. Das Gleiche gilt, wenn die Güter unterwegs infolge eines Versicherungsfalls verkauft werden müssen. 20.6.3 Hat nach den Verkaufsbedingungen der Verkäufer vorzuleisten, so steht der Versicherer für die Zahlung des Kaufpreises ein, falls er den Verkaufsbedingungen zugestimmt hat. 20.7 Nicht entstandenes Interesse; ersparte Kosten Ist ein versichertes Interesse für imaginären Gewinn, Mehrwert, Zoll, Fracht oder sonstige Kosten bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht entstanden, wird der darauf entfallende Teil der Versicherungssumme bei der Ermittlung des Schadens nicht berücksichtigt. Das Gleiche gilt für Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erspart werden. 20.8 Anderweitiger Ersatz Der Versicherungsnehmer muss sich anrechnen lassen, was er anderweitig zum Ausgleich des Schadens erlangt hat. KFM0726 Seite 42 von 89 [Seite 43] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 43 21 Rechtsübergang Verlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Versicherer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls ausübt. Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweis dienenden Urkunden auszuliefern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Der über die Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto- Verkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten. Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Nettoverkaufserlös wiedererlangter Güter. Der Übergang von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten und das Recht des Versicherers zum Abandon bleiben unberührt. 22 Abandon des Versicherers Der Versicherer ist nach dem Eintritt des Versicherungsfalls berechtigt, sich durch Zahlung der Versicherungssumme von allen weiteren Verbindlichkeiten zu befreien. Der Versicherer bleibt trotz der Befreiung zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die zur Abwendung oder Minderung des Schadens oder zur Wiederherstellung oder Ausbesserung der versicherten Sache verwendet worden sind, bevor seine Erklärung, dass er sich durch Zahlung der Versicherungssumme befreien wolle, dem Versicherungsnehmer zugegangen ist; den verwendeten Kosten stehen solche versicherten Kosten gleich, zu deren Zahlung der Versicherungsnehmer sich bereits verpflichtet hatte. Das Recht, sich durch Zahlung der Versicherungssumme zu befreien, erlischt, wenn die Erklärung dem Versicherungsnehmer nicht binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer von dem Versicherungsfall und seinen unmittelbaren Folgen Kenntnis erlangt hat, zugeht. Der Versicherer erwirbt durch die Zahlung keine Rechte an den versicherten Gegenständen. 23 Sachverständigenverfahren Bei Streit über Ursache oder Höhe des Schadens können beide Parteien deren Feststellung durch Sachverständige verlangen. 23.1 In diesem Fall benennen beide Parteien unverzüglich je einen Sachverständigen. Jede Partei kann die andere unter Angabe des von ihr benannten Sachverständigen zur Benennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Wird der zweite Sachverständige nicht binnen vier Wochen nach Empfang der Aufforderung bestimmt, so kann ihn die auffordernde Partei durch die Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland - benennen lassen, in deren Bezirk sich die Güter befinden. 23.2 Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungsverfahrens einen Dritten als Obmann. Einigen sie sich nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei oder beider Parteien durch die Industrie- und Handelskammer - hilfsweise durch die konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland -, in deren Bezirk sich die Güter befinden, ernannt. 23.3 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen alle Angaben enthalten, die je nach Aufgabenstellung für eine Beurteilung der Ursache des Schadens und der Ersatzleistung des Versicherers notwendig sind. 23.4 Die Sachverständigen legen beiden Parteien gleichzeitig ihre Feststellungen vor. Weichen diese voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und legt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig vor. KFM0726 Seite 43 von 89 [Seite 44] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 44 23.5 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Hälfte. Diese Regelung gilt auch, wenn sich die Parteien auf ein Sachverständigenverfahren einigen. Sofern der Versicherer das Sachverständigenverfahren verlangt, trägt er die Gesamtkosten des Verfahrens. 23.6 Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmanns sind verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Wenn die Sachverständigen oder der Obmann die Feststellungen nicht treffen können oder wollen oder sie ungewöhnlich verzögern, so sind andere Sachverständige zu benennen. 24 Fälligkeit und Zahlung der Entschädigung 24.1 Der Versicherer hat die Entschädigung binnen zwei Wochen nach ihrer abschließenden Feststellung zu zahlen. War eine endgültige Feststellung der Höhe des Schadens innerhalb eines Monats seit der Andienung des Schadens nicht möglich, so kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagzahlung in Höhe des Betrags verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. 24.2 Die Entstehung des Anspruchs auf Abschlagzahlung verschiebt sich um den Zeitraum, um den die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde oder der Höhe nach durch Verschulden des Versicherungsnehmers verzögert wurde. 24.3 Die Entschädigungsleistung ist in der Währung der Versicherungssumme zu bewirken. 25 Übergang von Ersatzansprüchen Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die zur Geltendmachung des Anspruchs erforderliche Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis des Anspruchs dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern und ihm auch auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über den Übergang des Anspruchs auszustellen; die Kosten hat der Versicherer zu tragen. Im Fall der großen Haverei gilt Absatz 1 entsprechend. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf die ihm zustehende Vergütung geht jedoch bereits mit seiner Entstehung auf den Versicherer über, soweit der Versicherer für Aufopferungen haftet. Übersteigt die Vergütung die vom Versicherer geleisteten Entschädigungen und Aufwendungen, so ist der Überschuss an den Versicherungsnehmer auszuzahlen. Kann von einem mit der Abwicklung des Transports beauftragten Dritten Ersatz des Schadens nicht verlangt werden, weil dessen gesetzliche Haftung über das verkehrsübliche Maß hinaus durch Vertrag beschränkt oder ausgeschlossen ist, ist der Versicherer insoweit von der Verpflichtung zur Leistung frei. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer auf die Beschränkung oder den Ausschluss der Haftung keinen Einfluss nehmen konnte. Auch nach dem Übergang des Regressanspruchs auf den Versicherer ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, gegebenenfalls durch die Zurückbehaltung von Geldleistungen wie der Fracht. Er hat den Versicherer bei der Geltendmachung des Anspruchs zu unterstützen und alle Nachrichten, Informationen und Belege, die der Durchsetzung des Regressanspruchs dienlich sein können, unverzüglich dem Versicherer zu übergeben. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. 26 Besondere Verwirkungsgründe Der Versicherer ist von jeder Entschädigungspflicht frei, wenn KFM0726 Seite 44 von 89 [Seite 45] VB Transport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 45 26.1 der Versicherungsnehmer versucht, den Versicherer arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn die arglistige Täuschung sich auf einen anderen zwischen den Parteien über dieselbe Gefahr abgeschlossenen Versicherungsvertrag bezieht; 26.2 der Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Brandstiftung oder wegen eines bei Ermittlung der Entschädigung begangenen Betrugs oder Betrugsversuchs rechtskräftig verurteilt worden ist. Mit der Verurteilung gelten die Voraussetzungen für den Wegfall der Entschädigungspflicht als festgestellt. 27 Verjährung Im Falle der großen Haverei beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Beitrag des Versicherungsnehmers durch eine den Anforderungen der 5.2.1 entsprechender Dispache geltend gemacht wird. Ist ein Anspruch des Versicherungsnehmers beim Versicherer angedient worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers gehemmt. 28 Kündigung 28.1 Im Schadenfall Nach Eintritt eines Versicherungsfalls können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung durch den Versicherer muss in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. Sie muss spätestens einen Monat nach dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass eine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. 28.2 Bei Kriegszustand Bezieht sich die laufende Versicherung auch auf Transporte oder Lagerungen von, nach oder in eine(r) Region, die sich im Kriegszustand oder in kriegsähnlichem Zustand befindet, so kann der Versicherer den Versicherungsschutz für diese Region jederzeit mit einer Frist von einer Woche schriftlich kündigen. Die Möglichkeit der Kündigung einzelner Gefahren (z. B. Krieg, Streik, Beschlagnahme) bleibt hiervon unberührt. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers seinerseits den ganzen Vertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform kündigen. 28.3 Wirksamwerden der Kündigung Die Versicherung von Gütern, die vor Wirksamwerden der Kündigung begonnen hat, bleibt bis zu dem Zeitpunkt in Kraft, der für das Ende des Versicherungsschutzes maßgeblich ist. Für lagernde Güter, ausgenommen transportbedingte Zwischenlagerungen, endet die Versicherung aufgrund der Kündigung am nächsten deklarierten Ablauftermin, spätestens einen Monat nach Kündigung. 28.4 Form der Kündigung Sämtliche Kündigungen durch den Versicherer müssen in Schriftform, durch den Versicherungsnehmer in Textform erfolgen. KFM0726 Seite 45 von 89 [Seite 46] BB Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 46 Besondere Bedingungen zur Warentransportversicherung (BB Warentransport) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Transporte und Risiken 47 2 Transportmittel 47 3 Laufende Versicherung 47 4 Deklarations-/Anmeldeverfahren 48 5 Police 48 6 Zertifikat 48 7 Haftungsausschlüsse und -beschränkungen 49 KFM0726 Seite 46 von 89 [Seite 47] BB Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 47 Besondere Bedingungen zur Warentransportversicherung (BB Warentransport) 1 Versicherte Transporte und Risiken 1.1 Versichert sind sämtliche Transporte sowie transportbedingte Lagerungen von Erzeugnissen und Handelswaren des Versicherungsnehmers laut Versicherungsschein einschließlich Rohstoffen, Halbfabrikaten und Beistellungen von Auftraggebern sowie der dazugehörenden Verpackungen und eigenen Transportbehältnisse, soweit der Versicherungsnehmer diese Transporte nach kaufmännischen Grundsätzen für eigene oder fremde Rechnung zu versichern hat. 1.2 Es besteht kein Versicherungsschutz für innerbetriebliche Transporte. Innerbetriebliche Transporte sind Güterbewegungen in einer Halle oder auf ein und demselben Grundstück. 2 Transportmittel 2.1 Versichert sind Transporte mit allen verkehrsüblichen Transportmitteln, sofern nicht im Versicherungsschein etwas anderes vereinbart wurde. 2.2 Bei Verladungen mit Schiffen gilt folgende Klassifikations- und Altersklausel. 2.2.1 Die Bedingungen und sonstigen Vereinbarungen dieses Vertrags gelten für Verladungen mit folgenden stählernen Seeschiffen mit eigenem maschinellem Antrieb: ‒ Massengut-Mehrzweckschiffe (combination carrier) bis zum Alter von zehn Jahren; ‒ Mineralöltanker über 50.000 BRT bis zu einem Alter von zehn Jahren; ‒ sonstige Schiffe bis zu einem Alter von fünfzehn Jahren. Diese Schiffe müssen ohne Einschränkung wie folgt klassifiziert werden: Lloyd 100 A 5 Lloyds Register 100 A 1 American Bureau of Shipping A1 Bureau Veritas I China Classification Society CSA 5/5 Nippon Kaiji Kyokai NS * Korean Register of Shipping KRS 1 Norske Veritas 1A1 Registro Italiano Navale C Russian Register KM DNV GL 100 A 5 DNV GL 1A1 DNV GL MC 2.2.2 Bei Verladungen mit nicht unter 2.2.1 fallenden stählernen Seeschiffen mit eigenem maschinellem Antrieb, kann der Versicherer eine Zulageprämie erheben. 2.2.3 5 des Allgemeinen Teils zur Police (AT) bleibt unberührt. 3 Laufende Versicherung 3.1 Durch den Abschluss dieser laufenden Versicherung wird der Versicherungsnehmer verpflichtet, sämtliche im Vertrag bezeichneten Transporte und Lagerungen gemäß 4. zur Versicherung anzumelden. 3.2 Der Versicherer ist verpflichtet, Versicherungsschutz für alle gemeldeten Transporte und Lagerungen zu den vereinbarten Bedingungen zu gewähren. KFM0726 Seite 47 von 89 [Seite 48] BB Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 48 4 Deklarations-/Anmeldeverfahren 4.1 Der Versicherungsnehmer ist von der Pflicht zur Anmeldung der einzelnen Transporte und Lagerungen befreit. 4.2 Die Prämienberechnung erfolgt vom kaufmännischen Nettoverkaufsumsatz der versicherten Firma, getrennt nach In- und Ausland. 4.3 Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer am Ende eines jeden Versicherungsjahres, spätestens bis zum 30. des auf die Aufforderung durch den Versicherer folgenden Monats, den Nettoverkaufsumsatz, getrennt nach In- und Ausland, zur nachträglichen endgültigen Prämienberechnung aufzugeben. Hierzu erhält der Versicherungsnehmer einen Fragebogen, mit dem die relevanten Daten für das abgelaufene Jahr abgefragt werden. Der Fragebogen wird drei Monate nach Hauptfälligkeit verschickt. 4.4 Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Meldung, so kann der Versicherer für die Zeit, für welche die Angaben zu machen waren, an Stelle der endgültigen Prämienberechnung als nachzuzahlenden Betrag einen Betrag in Höhe der letzten für einen vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres gezahlten Gesamtnettoprämie zuzüglich 20 Prozent, verlangen. Werden die Meldungen nachträglich, aber noch innerhalb zweier Monate nach Empfang der Aufforderung zur Nachzahlung gemacht, ist der Versicherer verpflichtet, den etwa zu viel gezahlten Betrag der Prämie zu erstatten. 4.5 Der Versicherer behält sich das Recht vor, Schadenzahlungen bis zum Eingang der ausstehenden Anmeldungen und der darauf zu entrichtenden Prämie zurückzustellen oder die Prämie gegen die Schadenforderung aufzurechnen. 4.6 Der Versicherer ist berechtigt, in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen des Versicherungsnehmers durch einen Vertreter Einsicht nehmen zu lassen, insoweit das zur Kontrolle der ordentlichen und vollständigen Anmeldepflicht erforderlich ist. 4.7 Hat der Versicherungsnehmer die Anmeldung unterlassen oder fehlerhaft vorgenommen, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, ohne dass es einer Kündigung durch den Versicherer bedarf, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns nicht verletzt hat und dass er die Anmeldung unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers nachgeholt oder berichtigt hat. 4.8 Verletzt der Versicherungsnehmer die Deklarationspflicht vorsätzlich, so kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dem Versicherer gebühren die Prämien, die ihm im Falle gehöriger Erfüllung des Vertrags bis zum Wirksamwerden der Kündigung zu zahlen gewesen wären. 5 Police 5.1 Der Inhalt der laufenden Versicherung gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, wenn dieser nicht binnen eines Monats nach Aushändigung widerspricht. Die laufende Versicherung gilt nicht als Police im Sinne des Gesetzes. 5.2 Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer auf Verlangen eine von ihm unterzeichnete Urkunde für den einzelnen Transport (Zertifikat) auszuhändigen. Das Zertifikat gilt als Police im Sinne des Gesetzes, jedoch finden die Bestimmungen über die Genehmigung des Inhalts der Police auf das Zertifikat keine Anwendung. 6 Zertifikat 6.1 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers händigt der Versicherer für den einzelnen Transport eine von ihm unterzeichnete Urkunde über den Versicherungsvertrag (Zertifikat) aus. Darauf anfallende Schäden können auch an Auslandsplätzen zahlbar gestellt werden. KFM0726 Seite 48 von 89 [Seite 49] BB Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2016 Seite 49 6.2 Ist ein Zertifikat ausgestellt, so ist der Versicherer nur gegen Vorlage des Zertifikats zur Zahlung verpflichtet. Durch die Zahlung an den Inhaber des Zertifikats wird er befreit. 6.3 Ist das Zertifikat abhandengekommen oder vernichtet, so ist der Versicherer zur Zahlung verpflichtet, wenn das Zertifikat für kraftlos erklärt oder Sicherheit geleistet ist; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für die Verpflichtung des Versicherers zur Ausstellung einer Ersatzurkunde; die Kosten der Ersatzurkunde hat der Versicherungsnehmer zu tragen. 6.4 Der Inhalt des Zertifikats gilt als von dem Versicherungsnehmer genehmigt, ohne dass es eines Hinweises auf die Rechtsfolgen bedarf, wenn der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach der Aushändigung widerspricht. Das Recht des Versicherungsnehmers, die Genehmigung wegen Irrtums anzufechten, bleibt unberührt. 6.5 Auf Wunsch des Versicherungsnehmers können auch andere international anerkannte, insbesondere englische Standardbedingungen, von Fall zu Fall vereinbart werden. In diesem Fall gelten die entsprechenden Bedingungen dieser laufenden Versicherung zugunsten des Versicherungsnehmers weiter. 6.6 Deckungseinschränkungen in Einzelzertifikaten bleiben zugunsten des Versicherungsnehmers unbeachtet. 7 Haftungsausschlüsse und -beschränkungen Die ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung Haftung ausschließender oder beschränkender Bestimmungen in den verkehrsüblichen Beförderungsbedingungen der Spediteure, Frachtführer, Bahnverwaltungen oder Reedereien hat auf die Gültigkeit der Versicherung keinen Einfluss. KFM0726 Seite 49 von 89 [Seite 50] BB Werkverkehr KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.11.2014 Seite 50 Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung (BB Werkverkehr) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Transporte und Risiken 51 2 Fahrzeuge 51 3 Änderung des Fahrzeugbestands 52 4 Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz 52 KFM0726 Seite 50 von 89 [Seite 51] BB Werkverkehr KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.11.2014 Seite 51 Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung (BB Werkverkehr) 1 Versicherte Transporte und Risiken 1.1 Versichert sind Transporte im Werkverkehr im Sinne des 1. Abschnitts, § 1 (Absatz 2) Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Transporte, die der Ausnahmeregelung des § 2 GüKG unterliegen, gelten ebenfalls versichert. 1.2 Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.2.1 Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sein. 1.2.2 Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. 1.2.3 Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. 1.2.4 Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen. 1.3 Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit ‒ deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, ‒ die Voraussetzungen der 1.2.2 bis 1.2.4 vorliegen und ‒ ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers vier Tonnen nicht überschreiten darf. 1.4 Es besteht kein Versicherungsschutz für innerbetriebliche Transporte. Innerbetriebliche Transporte sind Güterbewegungen in einer Halle oder auf ein und demselben Grundstück. 1.5 Nicht versichert gelten Transporte im gewerblichen Güterkraftverkehr. 1.6 In Abänderung von allen anderslautenden Bestimmungen besteht Versicherungsschutz für zum Werkverkehr gemäß 1.2 und 1.3 verladene Güter, solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden. Für Aufenthalte des beladenen Fahrzeugs am Domizil des Versicherungsnehmers, des Fahrers oder des Beauftragten gilt die Entschädigungsgrenze der Besonderen Bedingungen für die Versicherung des Domizilrisikos in der Werkverkehrsversicherung (BB Domizil Werkverkehr). Die im Versicherungsvertrag niedergelegte Selbstbeteiligung für Nachtzeitrisiken findet Anwendung. Sie entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle oder auf einem allseitig umfriedeten und verschlossenen Grundstück abgestellt war. Die Versicherung beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden und endet, sobald diese Güter aus dem Fahrzeug mit dem ersten Absetzen bzw. Abstellen entladen worden sind. 2 Fahrzeuge 2.1 Soweit im Versicherungsschein nicht anders vereinbart, bezieht sich die Versicherung auf Gütertransporte mit allen dazu geeigneten, auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Nutzfahrzeugen (zum Beispiel LKW, Lieferwagen, Kombi, Auflieger, Anhänger). Sofern PKW zur Güterbeförderung eingesetzt werden, sind auch Transporte mit diesen versichert. Dauerhaft geleaste oder gemietete Fahrzeuge werden den eigenen gleichgestellt. KFM0726 Seite 51 von 89 [Seite 52] BB Werkverkehr KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.11.2014 Seite 52 2.2 Ersatzfahrzeuge (Fahrzeugwechsel), vorübergehend zusätzlich angemietete sowie zusätzlich angeschaffte Fahrzeuge und gelegentlich genutzte Fahrzeuge von Mitarbeitern gelten automatisch in den Versicherungsschutz einbezogen. 3 Änderung des Fahrzeugbestands 3.1 Verändert sich im Laufe des Versicherungsjahres die Anzahl der ständig zur Güterbeförderung eingesetzten Fahrzeuge, hat der Versicherungsnehmer dies dem Versicherer zur jeweils nächsten Vertragshauptfälligkeit (Beginn des neuen Versicherungsjahres), spätestens jedoch 30 Tage, nachdem er eine entsprechende Aufforderung des Versicherers erhalten hat, mitzuteilen. Soweit die Veränderung nach den Tarifbestimmungen des Versicherers die Einstufung in eine andere Prämiengruppe zur Folge hat, erfolgt eine Prämienanpassung ab dem Beginn des neuen Versicherungsjahres. 3.2 Rechtsfolgen bei Unterlassung der Anzeige Hat sich der Fahrzeugbestand gegenüber dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der letzten Bestandsmeldung erhöht, so ersetzt der Versicherer nur den Teil eines Schadens, der sich zum Gesamtschaden verhält wie die Anzahl der dem Versicherer zuletzt gemeldeten Kraftfahrzeuge zur tatsächlichen Anzahl zum Zeitpunkt des Schadeneintritts. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn sich aufgrund der bei Vertragsabschluss gültigen Beitragstabelle des Versicherers wegen der zusätzlich angeschafften Fahrzeuge keine Mehrprämie ergibt. 3.3 Wurde im Versicherungsschein ausdrücklich vereinbart, dass sich die Versicherung nur auf Transporte mit einem dort benannten Fahrzeug beziehen soll, finden die Bestimmungen der 2.1 und 2.2 sowie 3.1 und 3.2 keine Anwendung. 4 Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass ‒ das Fahrzeug unter Anwendung aller vorhandenen, durch Gesetz/Verordnung vorgeschriebenen bzw. besonders vereinbarten Sicherungseinrichtungen ordnungsgemäß gesichert ist; ‒ die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen oder mit Planen gesicherten Laderaum untergebracht sind. Die Planen müssen so beschaffen und befestigt sein, dass man nur unter Anwendung von Gewalt an die Güter herankommen kann; ‒ dass die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum untergebracht sind, sofern folgende Güter befördert werden: Werkzeuge, Spirituosen, Tabakwaren, Artikel der Unterhaltungselektronik, Foto-, Film- und optische Geräte, Textilien, Bekleidung aus Leder oder Alcantara und ähnlich wertvollem Material, Lederwaren, Büromaschinen, EDV-Geräte, Haushaltsgeräte, pharmazeutische Artikel, Kosmetika. ‒ Ein Laderaum gilt dann als allseitig fest umschlossen, wenn ein Eindringen nur durch Gewaltanwendung und Beschädigung des Fahrzeugs oder widerrechtliches Öffnen des Schlosses möglich ist. ‒ In Abänderung vorstehender Bestimmungen sind Werkzeuge auch dann versichert, wenn sie nicht in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum, sondern stattdessen in einer fest auf dem Fahrzeug montierten und nachweislich verschlossenen Kiste untergebracht sind. Die Kiste muss so auf dem Fahrzeug montiert sein, dass sie nur durch Gewaltanwendung und Beschädigung des Fahrzeugs entwendet bzw. nur durch Gewaltanwendung geöffnet werden kann. Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz gegen die Gefahren Diebstahl mit dem Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug. KFM0726 Seite 52 von 89 [Seite 53] BB Werkverkehr Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.11.2014 Seite 53 Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung (BB Werkverkehr Warentransport) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Versicherte Transporte und Risiken 54 2 Fahrzeuge 55 3 Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz 55 KFM0726 Seite 53 von 89 [Seite 54] BB Werkverkehr Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.11.2014 Seite 54 Besondere Bedingungen zur Werkverkehrsversicherung (BB Werkverkehr Warentransport) 1 Versicherte Transporte und Risiken 1.1 Versichert sind Transporte im Werkverkehr im Sinne des 1. Abschnitts, § 1 (Absatz 2) Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Transporte, die der Ausnahmeregelung des § 2 GüKG unterliegen, gelten ebenfalls versichert. 1.2 Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1.2.1 Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt worden sein. 1.2.2 Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen. 1.2.3 Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist. 1.2.4 Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen. 1.3 Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit ‒ deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht, ‒ die Voraussetzungen der 1.2.2 bis 1.2.4 vorliegen und ‒ ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers vier Tonnen nicht überschreiten darf. 1.4 Es besteht kein Versicherungsschutz für innerbetriebliche Transporte. Innerbetriebliche Transporte sind Güterbewegungen in einer Halle oder auf ein und demselben Grundstück. 1.5 Nicht versichert gelten Transporte im gewerblichen Güterkraftverkehr. 1.6 In Abänderung von allen anderslautenden Bestimmungen besteht Versicherungsschutz für zum Werkverkehr gemäß 1.2 und 1.3 verladene Güter, solange sie sich auf dem Fahrzeug befinden. Wird das beladene Fahrzeug außerhalb eines Transports im Werkverkehr gemäß 1.1 abgestellt, ist die Entschädigung pro Schadenfall auf 100.000 EUR begrenzt, wenn sich das Fahrzeug außerhalb einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle bzw. außerhalb eines allseitig umfriedeten und verschlossenen Grundstücks befindet. Für Aufenthalte des beladenen Fahrzeugs am Domizil des Versicherungsnehmers, des Fahrers oder des Beauftragten gilt die von den vorstehenden Bedingungen abweichende Entschädigungsgrenze der Besonderen Bedingungen für die Versicherung des Domizilrisikos in der Werkverkehrsversicherung (BB Domizil Werkverkehr). Die im Versicherungsvertrag niedergelegte Selbstbeteiligung für Nachtzeitrisiken findet Anwendung. Sie entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle oder auf einem allseitig umfriedeten und verschlossenen Grundstück abgestellt war. Die Versicherung beginnt, sobald die Güter am Absendungsort zur unverzüglichen Beförderung von der Stelle entfernt werden, an der sie bisher aufbewahrt wurden und endet, sobald diese Güter aus dem Fahrzeug mit dem ersten Absetzen bzw. Abstellen entladen worden sind. KFM0726 Seite 54 von 89 [Seite 55] BB Werkverkehr Warentransport KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.11.2014 Seite 55 2 Fahrzeuge 2.1 Soweit im Versicherungsschein nicht anders vereinbart, bezieht sich die Versicherung auf Gütertransporte mit allen dazu geeigneten, auf den Versicherungsnehmer zugelassenen Nutzfahrzeugen (zum Beispiel LKW, Lieferwagen, Kombi, Auflieger, Anhänger). Sofern Pkw zur Güterbeförderung eingesetzt werden, sind auch Transporte mit diesen versichert. Dauerhaft geleaste oder gemietete Fahrzeuge werden den eigenen gleichgestellt. 2.2 Ersatzfahrzeuge (Fahrzeugwechsel), vorübergehend zusätzlich angemietete sowie zusätzlich angeschaffte Fahrzeuge und gelegentlich genutzte Fahrzeuge von Mitarbeitern gelten automatisch in den Versicherungsschutz einbezogen. 3 Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz 3.1 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass ‒ das Fahrzeug unter Anwendung aller vorhandenen, durch Gesetz/Verordnung vorgeschriebenen bzw. besonders vereinbarten Sicherungseinrichtungen ordnungsgemäß gesichert ist; ‒ die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen oder mit Planen gesicherten Laderaum untergebracht sind. Die Planen müssen so beschaffen und befestigt sein, dass man nur unter Anwendung von Gewalt an die Güter herankommen kann; ‒ dass die versicherten Güter in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum untergebracht sind, sofern folgende Güter befördert werden: Werkzeuge, Spirituosen, Tabakwaren, Artikel der Unterhaltungselektronik, Foto-, Film- und optische Geräte, Textilien, Bekleidung aus Leder oder Alcantara und ähnlich wertvollem Material, Lederwaren, Büromaschinen, EDV-Geräte, Haushaltsgeräte, pharmazeutische Artikel, Kosmetika. ‒ Ein Laderaum gilt dann als allseitig fest umschlossen, wenn ein Eindringen nur durch Gewaltanwendung und Beschädigung des Fahrzeugs oder widerrechtliches Öffnen des Schlosses möglich ist. ‒ In Abänderung vorstehender Bestimmungen sind Werkzeuge auch dann versichert, wenn sie nicht in einem allseitig fest umschlossenen Laderaum, sondern stattdessen in einer fest auf dem Fahrzeug montierten und nachweislich verschlossenen Kiste untergebracht sind. Die Kiste muss so auf dem Fahrzeug montiert sein, dass sie nur durch Gewaltanwendung und Beschädigung des Fahrzeugs entwendet bzw. nur durch Gewaltanwendung geöffnet werden kann. 3.2 Sind die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt, entfällt der Versicherungsschutz gegen die Gefahren Diebstahl mit dem Fahrzeug und Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug. KFM0726 Seite 55 von 89 [Seite 56] BB Krieg KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 56 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kriegsrisiken (BB Krieg) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Umfang der Versicherung 57 2 Ausschlüsse 57 3 Beginn und Ende der Versicherung bei Seetransporten 57 4 Reiseänderung 58 5 Kündigung 58 6 Lufttransporte im Verkehr mit dem Ausland 58 7 Postsendungen/Kurierdienste 59 KFM0726 Seite 56 von 89 [Seite 57] BB Krieg KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 57 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kriegsrisiken (BB Krieg) 1 Umfang der Versicherung Mitversichert sind in Abänderung von 5.3.1 VB Transport Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge von 1.1 Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen und solchen, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; 1.2 Beschlagnahme, Entziehung oder sonstigen Eingriffen von hoher Hand als Folge der in 1.1.1 genannten Gefahren. 2 Ausschlüsse Von der Versicherung ausgeschlossen bleiben 2.1 Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge von Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand, soweit sie auf Gesetzen und Verordnungen beruhen, die bei Beginn des Transports gelten; 2.2 Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter - und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen - als Folge einer feindlichen Verwendung sowie aus dem Vorhandensein von ‒ Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung, ‒ chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen, als Kriegswerkzeuge; 2.3 Kosten, die dadurch entstehen, dass infolge einer versicherten Gefahr die Reise nicht angetreten, unterbrochen oder nicht fortgesetzt wird, ein Hafen angelaufen wird oder die Güter ausgeladen, gelagert oder mit einem anderen Transportmittel weiterbefördert werden, es sei denn, diese Kosten gehören nach den York Antwerpener Regeln zur versicherten großen Haverei. 2.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren und Schäden gemäß 5.3.2 bis 5.3.6 und 5.4 VB Transport unberührt. 3 Beginn und Ende der Versicherung bei Seetransporten 3.1 Die Versicherung gegen die in 1. genannten Gefahren beginnt, sobald sich die Güter zur Beförderung an Bord des Seeschiffs befinden. 3.2 Die Versicherung endet, sobald die Güter im Bestimmungshafen das Seeschiff verlassen haben, spätestens aber für nicht ausgeladene Güter nach Ablauf von 15 Tagen nach Ankunft des Seeschiffs im Bestimmungshafen. 3.3 Verlässt das Seeschiff den Bestimmungshafen wieder, ohne dass die Güter ausgeladen wurden, so beginnt die Versicherung mit dem Wiederauslaufen erneut. Die Weiterreise ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen und eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie zu entrichten. 3.4 Endet der Frachtvertrag an einem anderen Ort als dem darin genannten Bestimmungshafen, gilt dieser Ort als Bestimmungshafen. Werden die Güter später nach dem im Frachtvertrag genannten oder einem anderen Bestimmungshafen weiterbefördert, so ist auch die Weiterreise versichert, wenn sie vor ihrem Beginn angezeigt und eine Zuschlagsprämie entrichtet wird. Unverschuldetes Unterlassen der Anzeige beeinträchtigt den Versicherungsschutz für die Weiterreise nicht. KFM0726 Seite 57 von 89 [Seite 58] BB Krieg KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 58 Die Versicherung für die Weiterreise beginnt, sobald die Güter sich an Bord des weiterbefördernden Seeschiffes befinden. Wurden die Güter nicht ausgeladen, so beginnt die Versicherung für die Weiterreise mit dem Wiederauslaufen. 3.5 Werden die Güter in einem Zwischenhafen oder an einem Zwischenplatz umgeladen, ruht die Versicherung nach Ablauf von 15 Tagen nach Ankunft des Seeschiffs im Zwischenhafen, gleichgültig, ob die Güter im Zwischenhafen/-platz an Land oder zu Wasser lagern. Die Versicherung tritt erst wieder in Kraft, sobald die Güter sich an Bord des Seeschiffes befinden, mit dem die Weiterreise erfolgen soll. 3.6 Für das Ende der Versicherung in den Fällen der 3.3 bis 3.5 gilt 3.2 entsprechend. 3.7 Die Versicherung gegen die Gefahren, die sich aus der feindlichen Verwendung oder dem Vorhandensein von Minen oder treibenden oder gesunkenen Torpedos ergeben, besteht auch, wenn sich die Güter an Bord eines Wasserfahrzeugs befinden, das sie zum oder vom Seeschiff befördert. Bei einer Beförderung vom Seeschiff endet sie jedoch spätestens nach Ablauf von 60 Tagen nach dem Ausladen aus dem Seeschiff, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Versicherer vereinbart und eine Zuschlagsprämie entrichtet wurde. 3.8 Bestehen die Güter aus mehreren Teilen, so beginnt und endet die Versicherung für jedes Teil nach den vorstehenden Bedingungen. 3.9 Die gemäß 3.2, 3.5 und 3.7 zu vereinbarenden Fristen beginnen mit dem Ablauf des Ankunftstages des Seeschiffes. 3.10 Ein Seeschiff im Sinne dieser Klausel ist ein Schiff, das während der Beförderung der versicherten Güter einen Teil seiner Reise über See zurückzulegen hat. Ein Seeschiff gilt als angekommen, wenn es am Kai oder einem sonstigen Liegeplatz im Hafengebiet festgemacht oder geankert hat. Steht dort kein Liegeplatz zur Verfügung, so ist das Schiff angekommen, wenn es im Hafengebiet oder außerhalb zum ersten Mal geankert oder festgemacht hat. 4 Reiseänderung Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zuschlagsprämie, wenn sich durch eine Reiseänderung die versicherten Gefahren erhöhen. 5 Kündigung 5.1 Die Versicherung der in 1. bezeichneten Gefahren kann jederzeit mit einer Frist von zwei Tagen vor Beginn des versicherten Transports vom Versicherer schriftlich gekündigt werden. 5.2 Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers seinerseits den ganzen Transportversicherungsvertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform kündigen. 5.3 Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten. Eine vom Versicherer dem Makler gegenüber ausgesprochene Kündigung gilt als dem Versicherungsnehmer gegenüber erklärt. 6 Lufttransporte im Verkehr mit dem Ausland Für Transporte mit Luftfahrzeugen gelten diese Bestimmungen entsprechend. KFM0726 Seite 58 von 89 [Seite 59] BB Krieg KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 59 7 Postsendungen/Kurierdienste 7.1 Die Bestimmungen dieser Klausel gelten auch für Postsendungen und Kurierdienste. 7.2 Erfolgt der See- oder Lufttransport als Postsendung oder per Kurierdienst, beginnt die Versicherung mit der Übergabe der Güter an die Postanstalt oder den Kurierdienst und endet mit ihrer Auslieferung durch die Postanstalt oder den Kurierdienst an den Adressaten. KFM0726 Seite 59 von 89 [Seite 60] BB Streik KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 60 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Streik- und Ausfuhrrisiken (BB Streik) 1 Umfang der Versicherung 1.1 Mitversichert sind in Abänderung von 5.3.2 VB Transport Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter, die verursacht werden durch Streikende, Ausgesperrte oder durch Personen, die sich an Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der Personen, oder an Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen beteiligen. 1.2 Versichert sind ferner Verlust und Beschädigung der versicherten Güter, die im Zusammenhang mit den versicherten Gefahrereignissen durch das Einschreiten von Ordnungskräften mit hoheitlichen Befugnissen entstanden sind (durch Polizei oder Feuerwehr). 2 Ausschlüsse Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren und Schäden gemäß 5.3.1, 5.3.3 bis 5.3.6 sowie 5.4 VB Transport unberührt. 3 Kündigung 3.1 Die Versicherung der in 1. bezeichneten Gefahren kann jederzeit mit einer Frist von zwei Tagen vor Beginn der Versicherung vom Versicherer schriftlich gekündigt werden. Die Versicherung von lagernden Gütern - transportbedingte Zwischenlagerungen ausgenommen - kann auch nach Risikobeginn gekündigt werden; die Kündigung wird nach Ablauf der Kündigungsfrist zum deklarierten nächsten Ablauftermin, spätestens in vier Wochen wirksam. 3.2 Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers seinerseits den ganzen Transportversicherungsvertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform kündigen. 3.3 Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten. KFM0726 Seite 60 von 89 [Seite 61] BB Bargeld KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2021 Seite 61 Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Bargeld (BB Bargeld) Inhaltsverzeichnis 1 Versicherte Güter 62 2 Versicherte Gefahren und Schäden 62 3 Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz 62 4 Höchstentschädigung 62 KFM0726 Seite 61 von 89 [Seite 62] BB Bargeld KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2021 Seite 62 1 Versicherte Güter In Abänderung von Ziffer 3 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung besteht Versicherungsschutz auch für das Mitführen von Bargeld und Schecks während eines nach den Ziffern 1.1 bis 1.4 der Besonderen Bedingungen Werkverkehr Warentransport/Besonderen Bedingungen Werkverkehr versicherten Transports. 2 Versicherte Gefahren und Schäden In Abänderung von Ziffer 5.1 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung haftet der Versicherer ausschließlich für Verlust von Bargeld und Schecks, unmittelbar verursacht durch: 2.1 Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen; 2.2 Brand und Explosion, soweit nicht durch Selbstentzündung entstanden; 2.3 Raub und räuberische Erpressung §§ 249 ff Strafgesetzbuch (StGB); 2.4 Diebstahl mit dem Fahrzeug; 2.5 Einbruchdiebstahl in das Fahrzeug; 2.6 Die in den Ziffern 2.3 bis 2.5 genannten Gefahren sind nur während Fahrten im Werkverkehr und damit verbundenen Zwischenaufenthalten zwischen 6:00 und 20:00 Uhr versichert. 3 Sicherheitsbestimmungen; Voraussetzungen für den Versicherungsschutz Zusätzlich zum Abschnitt Sicherheitsbestimmungen, Voraussetzungen für den Versicherungsschutz der Besonderen Bedingungen Werkverkehr Warentransport/Besonderen Bedingungen Werkverkehr gelten weitere Anforderungen für den Versicherungsschutz: 3.1 Die unter Ziffer 1 genannten Güter müssen in einem allseitig fest umschlossenen und verschlossenen Metallbehältnis (Tresor) untergebracht sein, welches fest mit dem Fahrzeug verbunden ist. 3.2 Es dürfen nur geeignete/geprüfte Fahrer eingesetzt werden (z. B. polizeiliches Führungszeugnis, mindestens einmonatige Betriebszugehörigkeit). 4 Höchstentschädigung Der Versicherer ersetzt versicherte Schäden auf Erstes Risiko in der nachgewiesenen Höhe unter Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehalts. Es gelten die im Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen. KFM0726 Seite 62 von 89 [Seite 63] BB Baustelle KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2021 Seite 63 Besondere Bedingungen für die Versicherung der Güter auf Baustellen (BB Baustelle) Inhaltsverzeichnis 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 64 2 Geltungsbereich 64 3 Versicherte Gefahren und Schäden 64 4 Selbstbeteiligung 65 5 Höchstentschädigung 65 KFM0726 Seite 63 von 89 [Seite 64] BB Baustelle KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2021 Seite 64 1 Beginn des Versicherungsschutzes, Vertragsdauer 1.1 Versicherung besteht auch während der Lagerung der versicherten Güter nach Ziffer 2 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung auf Baustellen. Nicht versichert sind - PCs, Notebooks und Handys; - Bargeld und Schecks; - Ausstellungsgüter und Musterkollektionen. 1.2 Zusätzlich zum Abschnitt Sicherheitsbestimmungen, Voraussetzungen für den Versicherungsschutz der Besonderen Bedingungen Werkverkehr Warentransport/Besonderen Bedingungen Werkverkehr gelten weitere Anforderungen für den Versicherungsschutz während der Lagerung auf Baustellen: 1.2.1 Die Güter sind in einem allseits umschlossenen und abgeschlossenen - Gebäude (z.B. Rohbau) mit massiven Wandungen (keine Leichtbauweise) ohne ungeschützte Öffnungen, - Raum eines Gebäudes mit massiven Wandungen (keine Leichtbauweise) ohne ungeschützte Öffnungen oder - Bauwagen und/oder Baucontainer zu lagern, deren Türen durch bündige Zylinderschlösser (Sicherheitszylinder außen bündig mit dem Türblatt oder mit einem von innen verschraubten Sicherheitsbeschlag bzw. mit einer von innen verschraubten Sicherheitsrosette) gesichert sind. Werden Türen mindestens gleichwertig mit Türriegeln gesichert, dann sind diese bei Bauwagen mit Diskusschlössern oder anderen Sicherheitsschlössern, die vom Verband der Schadenversicherer (VdS) zertifiziert sind, zu sichern. Bei Containern sind VdS zertifizierte Containerschlösser zu verwenden. Außenliegende Türbänder sind gegen Heraushebeln zu sichern. 1.2.2 Die Baustellen, auf denen Güter gelagert werden, dürfen nicht länger als 120 Stunden stillliegen. 1.3 Für bereits eingebaute oder teilinstallierte Güter und während des Einbaus / der Installation oder des Gebrauchs besteht kein Versicherungsschutz. 2 Geltungsbereich In Ergänzung zu Ziffer 4 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung hat diese Besondere Bedingung Gültigkeit für Lagerungen auf Baustellen innerhalb des im Versicherungsschein genannten Geltungsbereichs der Werkverkehrsversicherung. 3 Versicherte Gefahren und Schäden Abweichend von Ziffer 5.1 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung haftet der Versicherer ausschließlich für den Verlust oder die Beschädigung der in Ziffer 1.1 genannten versicherten Güter, die unmittelbar verursacht werden durch: 3.1 Höhere Gewalt im Sinne von Naturereignissen inkl. Sturm und Hagel; 3.2 Brand und Explosion, soweit nicht durch Selbstentzündung der versicherten Güter entstanden; 3.3 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch; 3.4 Raub und räuberische Erpressung §§ 249 ff Strafgesetzbuch (StGB). KFM0726 Seite 64 von 89 [Seite 65] BB Baustelle KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2021 Seite 65 4 Selbstbeteiligung Ergänzend zu Ziffer 7 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung gilt für Schäden durch - Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch - Raub und räuberische Erpressung §§ 249 ff Strafgesetzbuch (StGB) die während der Lagerung auf Baustellen auftreten, eine Selbstbeteiligung von 20 % des Schadens, mindestens jedoch 250 EUR je Schadensfall. 5 Höchstentschädigung Der Versicherer ersetzt versicherte Schäden auf Erstes Risiko in der nachgewiesenen Höhe unter Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehalts. Es gelten die im Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen. Wenn die Baustelle nicht bewacht, vollständig eingezäunt oder durch andere Hindernisse abgegrenzt ist, werden bei Schäden durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch je Versicherungsfall maximal 50 % der vereinbarten Entschädigungsgrenze unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung nach Ziffer 4 erstattet. KFM0726 Seite 65 von 89 [Seite 66] BB Ausstellung KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.11.2014 Seite 66 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Ausstellungen und Messen im Rahmen der Warentransportversicherung (BB Ausstellung) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Grundlage der Versicherung 67 2 Versicherte Ausstellungs- und Messegüter 67 3 Voraussetzungen für den Versicherungsschutz 67 4 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden 67 5 Dauer der Versicherung 68 6 Obliegenheiten 68 7 Ersatzleistung 68 8 Versicherungswert 68 KFM0726 Seite 66 von 89 [Seite 67] BB Ausstellung KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.11.2014 Seite 67 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Ausstellungen und Messen im Rahmen der Warentransportversicherung (BB Ausstellung) 1 Grundlage der Versicherung Wird im Rahmen der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung Ausstellungs- und Messegut versichert, finden die nachfolgenden Besonderen Bedingungen Anwendung. 2 Versicherte Ausstellungs- und Messegüter Ausstellungs- und Messegüter sind alle Waren und Gegenstände, die während der Ausstellungen und Messen ausgestellt werden, einschließlich der dazugehörenden Standeinrichtungen und Verbrauchsgüter. 3 Voraussetzungen für den Versicherungsschutz Voraussetzung für die Versicherung ist, dass die Ausstellungen in festen Gebäuden stattfinden, die außerhalb der Öffnungszeiten der Ausstellung verschlossen sind. Ausstellungen in Zelten sind dann versichert, wenn eine durchgehende Bewachung des Ausstellungsorts und der einzelnen Zelte außerhalb der Öffnungszeiten gewährleistet ist. Versicherungsschutz gegen die Gefahren Diebstahl und Abhandenkommen besteht nur dann, wenn die Ausstellungsgüter während der Auf- und Abbauphasen sowie während der Besuchszeiten bis zur Schließung der Hallen/Räume durch den Versicherungsnehmer oder seinen Angestellten ständig beaufsichtigt sind. Gegenstände kleineren Formats sind gegen Verlust durch Diebstahl und Abhandenkommen nur versichert, wenn sie während der Ausstellung in einer verschlossenen Vitrine untergebracht oder in anderer Weise gegen eine einfache Wegnahme geschützt sind. 4 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden In Ergänzung von Ziffer 5.3 und 5.4 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung sind ausgeschlossen: 4.1 Bei in Zelten oder unter freiem Himmel ausgestellten Gütern Schäden durch Witterung und Wettereinflüsse (z. B. Wind, Sturm, Regen, Schnee und Hagel), nicht jedoch durch Blitzschlag; 4.2 während der Ausstellung oder Messe bei wertvollen Gegenständen kleineren Formats (z. B. Ferngläser, Fotoapparate) Schäden durch Abhandenkommen, nicht jedoch durch Einbruchdiebstahl und Raub. Dies gilt auch für zum Verkauf bzw. Verbrauch bestimmte Güter (z. B. Werbeprospekte, Kataloge, Lebens- und Genussmittel); 4.3 Schäden durch Diebstahl, Veruntreuung oder Unterschlagung durch Angestellte des Versicherungsnehmers oder Versicherten. Als Angestellte in diesem Sinne gelten nicht Personen, die lediglich für die Dauer der Ausstellung oder Messe beschäftigt werden, vorausgesetzt, dass sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt wurden; 4.4 Schäden verursacht durch 4.4.1 Politurrisse, Leimlösungen, Rost oder Oxydation, Röhren- und Fadenbruch, Schwund, Geruchsannahme sowie Ungeziefer, Ratten oder Mäuse; 4.4.2 Bearbeitung, Montage, Demontage, Benutzung oder die Vorführung selbst. Hierunter fallen auch Schäden, die das Ausstellungs- oder Messegut durch ein Feuer erleidet, dem es seiner Bestimmung nach ausgesetzt ist. KFM0726 Seite 67 von 89 [Seite 68] BB Ausstellung KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.11.2014 Seite 68 5 Dauer der Versicherung In Ergänzung von Ziffer 11, 12 und 13 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung besteht der Versicherungsschutz für den Hin- und Rücktransport, für den Auf- und Abbau sowie für die Dauer der Ausstellung oder Messe im Rahmen der nach Ziffer 13.1 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung vereinbarten Frist für disponierte Lagerungen. Eine Verlängerung dieser Frist ist vor Fristablauf möglich. Dem Versicherer gebührt hierfür ein zu vereinbarender Zuschlagsbeitrag. 6 Obliegenheiten 6.1 In Ergänzung zu Ziffer 10.1 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung hat der Versicherungsnehmer 6.1.1 auf Verlangen ein Verzeichnis der versicherten Güter mit Wertangabe einzureichen, 6.1.2 der zuständigen Polizeidienststelle Brand-, Explosions-, Diebstahls- und Beraubungsschäden unverzüglich anzuzeigen und über abhandengekommene Ausstellungs- oder Messegüter unverzüglich eine Aufstellung einzureichen. Die unverzügliche, schriftliche Schadenanzeige gegenüber dem Versicherer nach Ziffer 18.1 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung bleibt unberührt. 6.2 Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, so richten sich die Rechtsfolgen nach Ziffer 5 des Allgemeinen Teil zur Police (AT). 7 Ersatzleistung 7.1 Der Versicherer ersetzt 7.1.1 bei Verlust des Ausstellungs- oder Messeguts den Versicherungswert; 7.1.2 bei Beschädigung des Ausstellungs- oder Messeguts und der Mehrwegverpackung die Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls. 7.2 Wertminderungen werden nur ersetzt, wenn das Ausstellungs- oder Messegut durch die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung nicht mehr in seinen früheren Gebrauchszustand versetzt werden kann. 7.3 Die Ersatzleistungen nach Ziffer 7.1 und 7.2 sind insgesamt auf den einfachen Versicherungswert begrenzt. Restwerte werden angerechnet. 8 Versicherungswert Abweichend von Ziffer 15.1 bis 15.5 der Versicherungsbedingungen zur Transportversicherung gilt: 8.1 Versicherungswert ist der gemeine Handelswert und in dessen Ermangelung der gemeine Wert, den das Ausstellungs- oder Messegut am Absendungsort zum Zeitpunkt des Beginns der Versicherung hat. 8.2 Gemeiner Handelswert ist der Marktwert abzüglich ersparter Kosten. Marktwert ist der Durchschnittspreis des Ausstellungs- oder Messeguts am jeweils relevanten Markt, relevanter Markt ist nach den Umständen der Absatz- oder der Beschaffungsmarkt. 8.3 Gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis des Ausstellungs- oder Messeguts abzüglich ersparter Kosten. KFM0726 Seite 68 von 89 [Seite 69] BB Musterkollektion KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 69 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Musterkollektionen (BB Musterkollektion) 1 Versichert sind auch Musterkollektionen sowie deren Verpackung und Behältnisse während der Mitführung auf Reisen und Geschäftsgängen durch den Versicherungsnehmer oder seiner angestellten Mitarbeiter innerhalb des vereinbarten Geltungsbereichs. 2 Versicherungsschutz besteht während sämtlicher Beförderungen mit verkehrsüblichen Transportmitteln und aller damit verbundenen Aufenthalte. 3 Aufenthalte und Lagerungen in den Wohn- oder Geschäftsräumen des Versicherungsnehmers oder seiner angestellten Mitarbeiter sind mitversichert, soweit anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. 4 Versicherungsschutz besteht gemäß 6.2 VB Transport. Zusätzlich eingeschlossen ist das Risiko des Einbruchdiebstahls in verschlossene Gebäude und Räume. KFM0726 Seite 69 von 89 [Seite 70] BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 70 Besondere Bedingungen für die Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung (BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Subsidiarität 71 2 Eigenes Interesse 71 3 Ersatzleistung 71 4 Abtretungsverbot 71 5 Pflichten des Versicherungsnehmers 71 KFM0726 Seite 70 von 89 [Seite 71] BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 71 Besondere Bedingungen für die Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung (BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung) 1 Subsidiarität 1.1 Schutzversicherung Im Rahmen des zugrundeliegenden Vertrags besteht subsidiärer Versicherungsschutz bei Transporten, für die der Versicherungsnehmer nicht oder nur teilweise die Gefahr trägt oder die er aufgrund der Liefervereinbarungen nicht zu versichern hat. Gleiches gilt, wenn der Versicherungsnehmer durch Gesetz oder hoheitliche Verfügung zur Eindeckung des Versicherungsschutzes bei einem anderen Versicherer verpflichtet ist. 1.2 Konditionsdifferenzversicherung Entsprechen der Deckungsumfang und/oder die Versicherungs-/Haftungssummen einer anderen Versicherung nicht den Bedingungen des zugrundeliegenden Warentransport- Versicherungsvertrags, so ist die Differenz in Konditionen und Limits mitversichert. 1.1 sowie 2. bis 6. gelten entsprechend. 2 Eigenes Interesse Diese Schutzversicherung deckt nach Maßgabe der zugrundeliegenden Warentransportversicherung lediglich das eigene Interesse des Versicherungsnehmers. Sie kann für einen von dieser Police gedeckten Schaden nur von ihm in Anspruch genommen werden. 3 Ersatzleistung 3.1 Importe Besteht eine anderweitige Versicherung oder sind CIF oder CIP gekaufte Güter vertragswidrig nicht versichert worden, ist der Versicherer für einen von dieser Police gedeckten Schaden ersatzpflichtig, unabhängig davon, ob der anderweitige Versicherer in die Schadenregulierung eintritt. 3.2 Versicherungspflicht Im Falle der Versicherungspflicht bei einem anderen Versicherer gilt 3.1 entsprechend. 3.3 Exporte Der Versicherer ist zur Leistung eines durch die Police gedeckten Schadens nur insoweit verpflichtet, als der Versicherungsnehmer die Zahlung des fälligen Kaufpreises oder die Vergütung der von ihm geleisteten Haverie-grosse Zahlungen mit zumutbaren kaufmännischen Mitteln nicht erreichen kann. 4 Abtretungsverbot Eine Abtretung der Rechte aus dieser Versicherung ist unzulässig, außer an diejenige Bank, die den Kaufpreis für das versicherte Gut bevorschusst hat. Im Falle der Veräußerung importierter Güter gelten die gesetzlichen Regelungen zugunsten des Erwerbers entsprechend. 5 Pflichten des Versicherungsnehmers 5.1 Verschwiegenheitspflicht Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, außer der bevorschussenden Bank oder einem Erwerber bei Importen keinem Dritten von dieser Versicherung Kenntnis zu geben. Wird diese Obliegenheiten verletzt, so richten sich die Rechtsfolgen nach 5. des Allgemeinen Teils zur Police (AT). KFM0726 Seite 71 von 89 [Seite 72] BB Schutz- und Konditionsdifferenzversicherung KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 72 5.2 Rechtsübergang, Rechtewahrung Die auf den Versicherer aufgrund von Schadenzahlungen übergegangenen Rechte sind vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen, aber im Einvernehmen mit dem Versicherer, geltend zu machen. Bei Vorliegen einer anderen Versicherung hat der Versicherungsnehmer alle Rechte gegenüber diesem Versicherer zu wahren und den Schaden nach den Weisungen des Versicherers dieser Police selbst oder durch Dritte geltend zu machen. Gleiches gilt für Ansprüche gegenüber der Vertragspartei des Versicherungsnehmers. Eine Leistung des anderen Versicherers oder eines regresspflichtigen Dritten ist dem Versicherer dieser Schutzversicherung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 5.3 Kosten Die Kosten der Geltendmachung übergegangener Rechte oder die Inanspruchnahme eines anderen Versicherers oder Dritten trägt der Versicherer dieses Vertrags. KFM0726 Seite 72 von 89 [Seite 73] BB Mehrkosten KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 73 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Mehrkosten (BB Mehrkosten) 1 KRAVAG-LOGISTIC ersetzt im Schadenfall auch 1.1 Mehrkosten für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeiten sowie Frachtmehrkosten, insbesondere Eilfracht- oder Expressfracht-Zuschläge oder Mehrkosten für die Beförderung mit Luftfahrzeugen, soweit diese Kosten für die Vertragserfüllung aus Lieferverträgen notwendigerweise aufgewendet werden müssen; 1.2 die für eine Ersatzlieferung zusätzlich zur ursprünglichen Lieferung anfallenden Zollkosten; 1.3 Mehrkosten durch Preissteigerungen zwischen dem Tag des Transportbeginns und dem Tag der Wiederbeschaffung verlorener oder beschädigter Güter, soweit der Versicherungsnehmer diese Mehrkosten aufgrund des Kauf- oder Liefervertrags zu tragen hat. 2 Der Schadenersatz ist auf den im Versicherungsvertrag genannten Betrag begrenzt. KFM0726 Seite 73 von 89 [Seite 74] BB Güterfolge und Vermögensschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 74 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolge- und Vermögensschäden im Interesse des frachtbriefmäßigen Empfängers (BB Güterfolge- und Vermögensschäden) 1 In Abänderung der dem Vertrag zugrundeliegenden Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolgeschäden (BB Güterfolgeschäden) und Besondere Bedingungen für die Versicherung von Vermögensschäden (BB Vermögensschäden) ist für den Fall, dass der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Absender ist, auch das eigene Interesse des frachtbriefmäßigen Empfängers mitversichert, soweit dieser nicht ein an dem Transport beteiligter Verkehrsträger ist. 2 Der Versicherer ersetzt versicherte Schäden auf Erstes Risiko in der nachgewiesenen Höhe unter Berücksichtigung des für Güterfolgeschäden bzw. Vermögensschaden vereinbarten Selbstbehalts. Es gelten die im Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen. 3 Der Versicherer leistet nur insoweit Ersatz, als eine Ersatzleistung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. KFM0726 Seite 74 von 89 [Seite 75] BB Vermögensschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 75 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Vermögensschäden (BB Vermögensschäden) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Versicherung 76 2 Versichertes Interesse 76 3 Vermögensschäden 76 4 Nicht versicherte Gefahren, nicht ersatzpflichtige Schäden 76 5 Selbstbehalt 77 6 Höchstentschädigung 77 7 Obliegenheiten 77 KFM0726 Seite 75 von 89 [Seite 76] BB Vermögensschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 76 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Vermögensschäden (BB Vermögensschäden) 1 Gegenstand der Versicherung Gegenstand der Versicherung sind nach den Bedingungen dieser Klausel Vermögensschäden gemäß 3., die in Folge eines nach dem Güterversicherungsvertrag versicherten Transports eintreten und nicht mit einem Güterschaden zusammenhängen (reine Vermögensschäden), sofern ein an diesem Transport beteiligter Verkehrsträger im Rahmen eines üblichen Verkehrsvertrags nach deutschem Recht dem Grunde nach haftet. 2 Versichertes Interesse Versichert ist ausschließlich das eigene Interesse des Versicherungsnehmers. 3 Vermögensschäden Versichert sind ausschließlich Verspätungsschäden und Schäden aus Nachnahmefehlern. 4 Nicht versicherte Gefahren, nicht ersatzpflichtige Schäden 4.1 Ausgeschlossen sind die Gefahren 4.1.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; 4.1.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen; 4.1.3 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand; 4.1.4 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; 4.1.5 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung; 4.1.6 der Zahlungsunfähigkeit und des Zahlungsverzugs des Reeders, Charterers oder Betreibers des Schiffs oder sonstiger finanzieller Auseinandersetzungen mit den genannten Parteien, es sei denn, dass ‒ der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die genannten Parteien oder den beauftragten Spediteur mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns ausgewählt hat; ‒ der Versicherungsnehmer bzw. Versicherte der Käufer ist und nach den Bedingungen des Kaufvertrags keinen Einfluss auf die Auswahl der am Transport beteiligten Personen nehmen konnte. 4.2 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für 4.2.1 Personenschäden und daraus resultierende Folgeschäden; 4.2.2 Vertragsstrafen (Poenale) und/oder pauschalierten Schadenersatz; 4.2.3 Schäden aus Nichteinhaltung unangemessener Lieferfristen bzw. -garantien; KFM0726 Seite 76 von 89 [Seite 77] BB Vermögensschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 77 4.2.4 Schäden im Zusammenhang mit der Erstattung oder Gewährung von Subventionen, staatlichen oder überstaatlichen Steuervorteilen oder sonstigen Förderungen; 4.2.5 Schäden aus Preisdifferenzen oder nicht realisierten Mehrwerten der transportierten Güter sowie Wechselkursschwankungen; 4.2.6 Schäden im Zusammenhang mit stornierten, geänderten oder ausbleibenden Folgeaufträgen; 4.2.7 Schäden im Zusammenhang mit Finanzierungen; 4.2.8 Kosten der Rechtsverfolgung; 4.2.9 Schäden im Zusammenhang mit Zöllen oder sonstigen Forderungen von Zollbehörden. 5 Selbstbehalt Versicherungsnehmer trägt von jedem ersatzpflichtigen Vermögensschaden den im Versicherungsvertrag genannten Betrag selbst. 6 Höchstentschädigung Der Versicherer ersetzt versicherte Schäden auf Erstes Risiko in der nachgewiesenen Höhe unter Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehalts. Es gelten die im Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen. 7 Obliegenheiten 7.1 Sobald der Versicherungsnehmer davon Kenntnis erlangt, dass ein Vermögensschaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten. 7.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in 7.1 BB Vermögensschäden oder eine der in 18.2, 18.4 und 18.6 VB Transport genannten Obliegenheiten, richten sich die Rechtsfolgen nach 5. des Allgemeinen Teils zur Police (AT). KFM0726 Seite 77 von 89 [Seite 78] BB Bergungs- und Beseitigungskosten KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 78 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bergungs- und Beseitigungskosten (BB Bergungs- und Beseitigungskosten) 1 Im Falle eines versicherten Schadens leistet der Versicherer Ersatz für die Aufräumungskosten, für Aufwendungen zum Zwecke der Bergung und/oder Beseitigung sowie Vernichtung von versicherten Gütern bis zum im Versicherungsvertrag genannten Betrag auf Erstes Risiko. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Aufwendungen und Kosten nach diesen Besonderen Bedingungen zusammen mit anderen Entschädigungen nur im Rahmen der vereinbarten Maxima ersetzt. Die Regelung der 5.2.5 VB Transport bleibt unberührt. 2 Voraussetzung ist, dass ‒ der Versicherungsnehmer die Aufwendungen und Kosten nach den Umständen für geboten halten durfte oder ‒ die Aufwendungen und Kosten durch die Befolgung behördlicher Anordnungen entstanden sind oder ‒ auf Weisungen des Versicherers beruhen. Der Versicherer leistet auch Ersatz, wenn eine zuständige Behörde nach der Beschädigung oder Zerstörung versicherter Güter deren Bergung und/oder Beseitigung/Vernichtung und/oder das Aufräumen des Schadenorts auf Kosten des Versicherungsnehmers veranlasst. Werden nach dem Versicherungsfall auch unbeschädigte Güter auf behördliche Anordnungen hin geborgen und beseitigt/vernichtet oder veranlasst eine Behörde aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Bergung und/oder Beseitigung/Vernichtung unbeschädigter Güter, so besteht ebenfalls Versicherungsschutz. 3 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für zusätzliche Aufwendungen zur Verhinderung oder Beseitigung von Umweltschäden, insbesondere der Verunreinigung von Luft, Wasser oder Boden. 4 Der Versicherer leistet nur insofern Ersatz, als eine Ersatzleistung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. 5 Mit der Ersatzleistung für die Aufwendungen und Kosten gemäß 1. und 2. gehen Rechte an oder auf die beschädigten oder zerstörten Güter nicht auf den Versicherer über. Der Versichere übernimmt auch keine Haftung aus dem Vorhandensein der beschädigten oder KFM0726 Seite 78 von 89 [Seite 79] BB Domizil Werkverkehr KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.11.2014 Seite 79 Besondere Bedingungen für die Versicherung des Domizilrisikos in der Werkverkehrsversicherung (BB Domizil Werkverkehr) 1 Versicherungsschutz im vertraglich vereinbarten Umfang besteht auch für die zum Zwecke der Beförderung aufgeladenen Güter, wenn das Fahrzeug die Reise nicht unverzüglich antritt oder nach beendeter Reise nicht unverzüglich entladen wird, sondern am Domizil des Versicherungsnehmers abgestellt ist. Domizil des Versicherungsnehmers bedeutet, dass das Fahrzeug auf oder in unmittelbarer Nähe des eigenen oder dauerhaft zu Betriebszwecken angemieteten Grundstücks abgestellt wurde. 2 Der Aufenthalt des beladenen Fahrzeugs am Domizil des Fahrers oder Beauftragten wird dem Aufenthalt am Domizil des Versicherungsnehmers gleichgestellt. Domizil des Fahrers oder Beauftragten bedeutet, dass das Fahrzeug in räumlicher Nähe zur Wohnung des Fahrers oder Beauftragten abgestellt wurde. 3 Wird das beladene Fahrzeug außerhalb einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle bzw. außerhalb eines allseitig umfriedeten und verschlossenen Grundstücks abgestellt, ist die Entschädigung pro Schadenfall auf die vertraglich vereinbarte Höchsthaftungssumme, maximal jedoch auf 100.000 EUR begrenzt. 4 Die im Versicherungsvertrag niedergelegte Selbstbeteiligung für Nachzeitrisiken findet Anwendung. Sie entfällt jedoch, wenn das Fahrzeug mit den versicherten Gütern in einer durch Verschluss gesicherten, allseitig baulich umschlossenen Garage oder Halle oder auf einem allseitig umfriedeten und verschlossenen Grundstück abgestellt war. KFM0726 Seite 79 von 89 [Seite 80] BB Bewegungs- und Schutzkosten KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 80 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Bewegungs- und Schutzkosten (BB Bewegungs- und Schutzkosten) 1 Der Versicherer ersetzt, sofern nichts anderes vereinbart ist, die infolge eines versicherten Schadens notwendigen Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass zum Zwecke der Wiederherstellung oder des Schutzes von versicherten Gütern andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. 1.1 Bewegungs- und Schutzkosten sind insbesondere Aufwendungen für De- oder Remontage von Maschinen, für Durchbruch, Abriss oder Wiederaufbau von Gebäudeteilen oder für das Erweitern von Öffnungen. 1.2 Die Ersatzleistung des Versicherers ist begrenzt auf den im Versicherungsvertrag genannten Betrag auf Erstes Risiko. 1.3 Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden Aufwendungen und Kosten nach diese besonderen Bedingungen zusammen mit anderen Entschädigungen nur im Rahmen der vereinbarten Maxima ersetzt. Die Regelung der 5.2.5 VB Transport bleibt unberührt. 2 Der Versicherer leistet keinen Ersatz für zusätzliche Aufwendungen zur Verhinderung oder Beseitigung von Umweltschäden, insbesondere der Verunreinigung von Luft, Wasser oder Boden. 3 Der Versicherer leistet nur insofern Ersatz, als eine Ersatzleistung nicht aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. 4 Mit der Ersatzleistung für die Aufwendungen und Kosten gemäß 1. gehen Rechte an oder auf die beschädigten oder zerstörten Güter nicht auf den Versicherer über. Der Versicherer übernimmt auch keine Haftung aus dem Vorhandensein der beschädigten oder zerstörten Güter. KFM0726 Seite 80 von 89 [Seite 81] BB Kriegswerkzeuge KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 81 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Kriegswerkzeugrisiken (BB Kriegswerkzeuge) 1 Umfang der Versicherung Mitversichert sind Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter, die bei Land- und/oder Flusstransporten und damit zusammenhängenden Lagerungen durch Kriegswerkzeuge entstehen, wenn der Zustand des Kriegs, Bürgerkriegs, kriegsähnlicher Ereignisse oder der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen beendet ist, die Transportwege als frei von Kriegswerkzeugen gelten und ein allgemeiner Verkehr wiederaufgenommen wurde. 2 Ausschlüsse 2.1 Von der Versicherung ausgeschlossen bleiben Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter - und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen - durch ‒ Kernenergie oder sonstige ionisierende Strahlung, ‒ chemische, biologische, biochemische Substanzen oder elektromagnetische Wellen, als Kriegswerkzeuge. 2.2 Die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren und Schäden gemäß 5.3 und 5.4 VB Transport bleiben, soweit nichts anderes vereinbart ist, unberührt. KFM0726 Seite 81 von 89 [Seite 82] BB Beschlagnahme KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 82 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Beschlagnahmerisiken (BB Beschlagnahme) 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Mitversichert sind in Abänderung von 5.3.3 VB Transport Verlust oder Beschädigung der versicherten Güter als Folge von Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand. 2 Obliegenheiten 2.1 Der Versicherungsnehmer hat dafür zu sorgen, dass ‒ die Warenbegleitpapiere (z. B. Frachtbrief, Zollerklärung) ordnungsgemäß ausgestellt und die versicherten Güter genau und richtig deklariert sind; ‒ alle gesetzlichen Ein-, Ausfuhr- und Transitbestimmungen oder Verwaltungsanordnungen des Absender-, Transit- und Empfängerlandes befolgt werden. 2.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, richten sich die Rechtsfolgen nach 5 des Allgemeinen Teils zur Police (AT). 3 Ausgeschlossene Gefahren und Schäden 3.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, bleiben die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren und Schäden gemäß 5.3.1, 5.3.2, 5.3.4 bis 5.3.6 sowie 5.4 VB Transport unberührt. 3.2 Darüber hinaus sind ausgeschlossen Schäden 3.2.1 infolge behördlicher Maßnahmen aufgrund des Zustands der versicherten Güter; 3.2.2 infolge gerichtlicher Verfügungen im Zusammenhang mit einem Zivilrechtsverfahren. 4 Kündigung 4.1 Die Versicherung der in 1. bezeichneten Gefahren kann jederzeit mit einer Frist von zwei Tagen vor Beginn der Versicherung vom Versicherer schriftlich gekündigt werden. Die Versicherung von lagernden Gütern - transportbedingte Zwischenlagerungen ausgenommen - kann auch nach Risikobeginn gekündigt werden; die Kündigung wird nach Ablauf der Kündigungsfrist zum deklarierten nächsten Ablauftermin, spätestens in vier Wochen, wirksam. 4.2 Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung des Versicherers seinerseits den ganzen Transportversicherungsvertrag mit einer Frist von einer Woche in Textform kündigen. 4.3 Die Kündigung des führenden Versicherers gilt gleichzeitig für alle Mitbeteiligten. KFM0726 Seite 82 von 89 [Seite 83] BB Isotopen KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 83 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Isotopenrisiken (BB Isotopen) 1 Gegenstand der Versicherung In Abänderung von 5.3.5 VB Transport sind Schäden an den versicherten Gütern versichert, wenn sie durch radioaktive Isotope (außer Kernbrennstoff) entstanden sind, soweit solche Isotope für kommerzielle, landwirtschaftliche, medizinische, wissenschaftliche oder andere ähnliche friedliche Zwecke bereitgestellt, transportiert, gelagert oder genutzt werden. 2 Die Bestimmungen über ausgeschlossene Gefahren und Schäden gemäß 5.3.1 bis 5.3.4, 5.3.6 sowie 5.4 VB Transport bleiben unberührt. KFM0726 Seite 83 von 89 [Seite 84] BB Güterfolgeschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 84 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolgeschäden (BB Güterfolgeschäden) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Gegenstand der Versicherung 85 2 Versichertes Interesse 85 3 Güterfolgeschaden 85 4 Nicht versicherte Gefahren, nicht ersatzpflichtige Schäden 85 5 Selbstbehalt 85 6 Höchstentschädigung 85 7 Obliegenheiten 86 8 Ersatz der Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung 86 KFM0726 Seite 84 von 89 [Seite 85] BB Güterfolgeschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 85 Besondere Bedingungen für die Versicherung von Güterfolgeschäden (BB Güterfolgeschäden) 1 Gegenstand der Versicherung Mitversichert sind die im Geschäftsbetrieb des Versicherungsnehmers im nachstehend beschriebenen Umfang eintretenden Güterfolgeschäden, die als unmittelbare Folge auf einen ersatzpflichtigen Güterschaden zurückzuführen sind. 2 Versichertes Interesse Versichert ist ausschließlich das eigene Interesse des Versicherungsnehmers. 3 Güterfolgeschaden 3.1 Ein Güterfolgeschaden liegt vor, wenn die Verwendung der versicherten Güter infolge eines nach den Bedingungen der zugrundeliegenden Transportversicherung gedeckten Schadens beeinträchtigt oder nicht mehr möglich ist und dadurch der Aufwand an fortlaufenden Kosten zur Fortführung des Betriebs nicht erwirtschaftet werden konnte. 3.2 Kosten werden nur ersetzt, soweit ihr Weiteraufwand rechtlich notwendig oder wirtschaftlich begründet ist. 3.3 Unter die versicherten Kosten fallen nicht Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren einschließlich Fiskalabgaben gleich welcher Art. 4 Nicht versicherte Gefahren, nicht ersatzpflichtige Schäden 4.1 Nicht versichert sind die in 5.3.1 bis 5.3.6 VB Transport genannten Gefahren sowie die Schäden gemäß 5.4.1 bis 5.4.5 VB Transport. Dieser Ausschluss gilt auch dann, wenn die genannten Gefahren und Schäden in der zugrundeliegenden Gütertransportversicherungspolice ganz oder teilweise mitversichert sind. 4.2 Ferner nicht versichert ist der Güterfolgeschaden, soweit er zurückzuführen ist auf 4.2.1 eine drohende oder bereits eingetretene Verseuchung oder Gesundheitsgefährdung oder behördlich angeordnete Betriebsbeschränkung oder 4.2.2 finanzielles Unvermögen des Versicherungsnehmers oder 4.2.3 Änderungen oder reguläre Wartungsarbeiten anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung beschädigter oder verlorengegangener Güter. 5 Selbstbehalt Der Versicherungsnehmer trägt von jedem ersatzpflichtigen Güterfolgeschaden den im Versicherungsvertrag genannten Betrag selbst. 6 Höchstentschädigung Der Versicherer ersetzt versicherte Schäden auf Erstes Risiko in der nachgewiesenen Höhe unter Berücksichtigung eines vereinbarten Selbstbehalts. Es gelten die im Versicherungsvertrag vereinbarten Entschädigungsgrenzen. KFM0726 Seite 85 von 89 [Seite 86] BB Güterfolgeschäden KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2009 Seite 86 7 Obliegenheiten 7.1 Schadenanzeige Sobald der Versicherungsnehmer vom Eintritt eines Transportschadens Kenntnis erlangt und ein daraus resultierender Güterfolgeschaden unmittelbar droht oder eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten. 7.2 Schadenabwendung und -minderung Durch rechtzeitige Reparatur und/oder Um- bzw. Ersatzdisposition hat der Versicherungsnehmer für die Abwendung oder Minderung des Güterfolgeschadens zu sorgen und dabei, soweit möglich und zumutbar, Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Notwendige Maßnahmen, die der Versicherungsnehmer den Umständen nach für geboten halten durfte, jedoch nicht rechtzeitig mit dem Versicherer abstimmen konnte, sind dem Versicherer unverzüglich mitzuteilen. Dem Versicherungsnehmer obliegt es insbesondere auch, mögliche Ersatzansprüche gegen Dritte zu sichern. 7.3 Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen Werden diese Obliegenheiten verletzt, so richten sich die Rechtsfolgen nach 5. des Allgemeinen Teils zur Police (AT). 8 Ersatz der Aufwendungen zur Schadenabwendung und -minderung 8.1 Der Versicherer ersetzt ferner die Aufwendungen und Kosten, die dem Versicherungsnehmer gemäß 7.2 BB Güterfolgeschäden zur Abwendung oder Minderung eines ersatzpflichtigen Güterfolgeschadens entstehen, soweit diese nicht bereits als Aufwendungen unter der zugrundeliegenden Transportversicherung zum Ersatz gelangen. 8.2 Aufwendungen und Kosten zur Schadenabwendung bzw. -minderung werden auch ersetzt, soweit sie erfolglos bleiben und/oder zusammen mit der Entschädigung die vorgesehene Versicherungssumme übersteigen. Für ohne Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten gilt jedoch insgesamt eine Entschädigungsobergrenze in Höhe von 25 Prozent der vereinbarten Höchstentschädigung je Schadenereignis. KFM0726 Seite 86 von 89 [Seite 87] Cyber- und Blackout-Klausel KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2022 Seite 87 KRAVAG-Klausel für den Ausschluss von Cyber- und Blackoutschäden sowie den Wiedereinschluss von Cyberschäden in der Transportversicherung (Cyber- und Blackout-Klausel) Inhaltsverzeichnis Seite 1 Ausschluss Cyberschäden 88 2 Ausschluss Blackoutschäden 88 3 Wiedereinschluss Cyberschäden 88 KFM0726 Seite 87 von 89 [Seite 88] Cyber- und Blackout-Klausel KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2022 Seite 88 KRAVAG-Klausel für den Ausschluss von Cyber- und Blackoutschäden sowie den Wiedereinschluss von Cyberschäden in der Transportversicherung (Cyber- und Blackout-Klausel) 1 Ausschluss Cyberschäden 1.1 Soweit nicht im Wege der Individualvereinbarung anders vereinbart, gelten die nachfolgenden Ziffern 1.2 bis 1.4 für den gesamten Versicherungsvertrag einschließlich aller Deckungserweiterungen. 1.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten, Aufwendungen oder mittelbare Schäden, soweit sie direkt oder indirekt durch eine Informationssicherheitsverletzung verursacht wurden, aus dieser entstanden sind oder diese beigetragen hat. 1.3 Informationssicherheitsverletzung ist eine Beeinträchtigung der ‒ Verfügbarkeit ‒ Integrität ‒ Vertraulichkeit von elektronischen Daten oder von informationsverarbeitenden Systemen, die der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte zur Ausübung seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, oder die von in seinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Interesse eingeschalteten Dritten, insbesondere Verkehrsträger, Subunternehmer oder sonstige Erfüllungsgehilfen, genutzt werden. Dabei ist es unerheblich, ob sich die elektronischen Daten oder die informationsverarbeitenden Systeme im unmittelbaren Verfügungsbereich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten Dritten befinden oder sie sich eines externen Dienstleisters bedienen. 1.4 Der Begriff „elektronische Daten“ umfasst auch Software und Programme. 2 Ausschluss Blackoutschäden 2.1 Soweit nicht im Wege der Individualvereinbarung anders vereinbart, gilt die nachfolgende Ziffer 2.2 für den gesamten Versicherungsvertrag einschließlich aller Deckungserweiterungen. 2.2 Vom Versicherungsschutz stets ausgeschlossen sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten, Aufwendungen oder mittelbare Schäden eingetreten aufgrund eines zumindest 48 Stunden andauernden überregionalen Ausfalls von Netzstrukturen, die der Stromversorgung oder Informationsvermittlung, insbesondere Telefon, Internet oder Funk, dienen. 3 Wiedereinschluss Cyberschäden 3.1 In Abweichung von Ziffer 1 und nur im Rahmen der Bestimmungen des Versicherungsvertrags gelten, soweit dort versichert, Sachschäden, Vermögensschäden, Haftung, Kosten, Aufwendungen oder mittelbare Schäden verursacht durch eine Informationssicherheitsverletzung als versichert. Wird die Informationssicherheitsverletzung ausgelöst durch ‒ einen Angriff auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme nicht ausschließlich des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten Dritten im Sinne von Ziffer 1 oder KFM0726 Seite 88 von 89 [Seite 89] Cyber- und Blackout-Klausel KRAVAG-LOGISTIC Versicherungs-AG Stand 01.07.2022 Seite 89 ‒ ein Schadprogramm, das auf elektronische Daten oder informationsverarbeitende Systeme des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten oder des eingeschalteten Dritten im Sinne von Ziffer 1 wirkt, ist die Ersatzleistung für jedes Schadenereignis auf 1.000.000 EUR sowie für alle Schadenereignisse eines Versicherungsjahrs auf 1.000.000 EUR auf Basis eines Anteils von 100 % begrenzt. 3.2 Der Wiedereinschluss in Ziffer 3 kann jederzeit in Textform gekündigt werden. Die Kündigung wird 7 Tage nach Zugang wirksam. 3.3 Der Wiedereinschluss in Ziffer 3 gewährt keinen zusätzlichen Versicherungsschutz über die sonstigen Bestimmungen des Versicherungsvertrags hinaus. KFM0726 Seite 89 von 89
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