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Insurance broker / Contents insurance in Germany (Hausratversicherung) / Policy wording archive

InterRisk XL: the policy wording in full

Grundlinie XL mit Neuwert, Unterversicherungsverzicht ab 650 EUR je Quadratmeter, Fahrraddiebstahl ohne Nachtzeitklausel bis 1.000 EUR, Diebstahl vom Grundstück und Aufbruchdiebstahl aus Fahrzeugen; Verzicht bei grober Fahrlässigkeit nur bis 5.000 EUR, Elementar als Baustein, kein Glas und kein Phishing.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy InterRisk Hausratversicherung XL from InterRisk (Contents insurance in Germany (Hausratversicherung)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 83 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured for household contentsas stated in the policy schedule
Waiver of underinsurance (sum per square metre) and effect of underinsuranceyes„die Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche der versicherten Wohnung nach Nr. 6.3“§ 19 Nr. 6.2 a), page 15
New-for-old replacementyes„Versicherungswert ist der Neuwert.“§ 11 Nr. 1.2, page 11
Standard excessnone„Selbstbehalte werden in der vereinbarten Höhe von der Entschädigung abgezogen.“§ 19 Nr. 5, page 15
Gross negligence: no reduction of the claim paymentyes, up to EUR 5,000„Wir verzichten jedoch auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles, wenn die Schadenhöhe den Betrag von 5.000 € nicht übersteigt.“§ 18 Nr. 2.2, page 15
Territorial scope and place of insurance (home, ancillary rooms, plot)yes„Versicherungsort sind die Räume Ihrer Wohnung auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsgrundstück.“§ 8 Nr. 1.1, page 8
Guarantee against GDV model wording (VHB)yes„ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) zum Stichtag 31.08.2022 empfohlenen Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 2022“§ 24, page 18
Meets the minimum standards of the German brokers' working group (Arbeitskreis Beratungsprozesse)yes„die Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse vom 08.08.2018 erfüllen.“§ 25, page 18
Best-cover or difference-in-conditions clausenot addressed
Guarantee of previous insurer's cover when switchingnot addressed
Provision for increases in value and new purchasesyes„Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 %.“§ 11 Nr. 2.2, page 11

Insured perils

PointRuleWording (German)Clause
Fire, lightning strike, explosionyes, up to the sum insured„Brand einschließlich Nutzwärme-, Seng- und Schmorschäden;“§ 2 Nr. 1.1 a), page 2
Implosionyes, up to the sum insured„Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.“§ 2 Nr. 4.5, page 2
Smoke and soot (sudden escape, also without fire)yes, up to the sum insured„Darüber hinaus sind auch Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch oder Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört.“§ 2 Nr. 1.5, page 2
Scorch damage without fire (cigarette, iron)yes, up to the sum insured„Versichert sind sowohl Seng- und Schmorschäden, die aus einem Brandereignis nach Nr. 1.1 a) entstanden sind, als auch aus anderen Ursachen“§ 2 Nr. 1.4, page 2
Impact of road vehicles, rail vehicles and aircraftyes, up to the sum insured„Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges.“§ 2 Nr. 5.1 b), page 3
Power surge caused by lightning on electrical appliancesyes, up to the sum insured„Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.“§ 2 Nr. 3.2, page 2
Burglaryyes, up to the sum insured„Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt,“§ 4 Nr. 1.1 a), page 3
Robbery at homeyes, up to the sum insured„Versichert sind auch Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers an den Versicherungsort herangeschafft werden.“§ 4 Nr. 2.3, page 4
Vandalism after a burglaryyes, up to the sum insured„Versichert sind zudem Schäden durch Vandalismus nach Zutrittverschaffung.“§ 4 Nr. 1.5, page 3
Escape of water (burst pipes, frost, appliances)yes, up to the sum insured„Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:“§ 5 Nr. 2.1, page 5
Water from aquariums, waterbeds and indoor fountainsyes, up to the sum insured„Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien, Zimmerbrunnen oder Wassersäulen.“§ 5 Nr. 2.1 e), page 5
Loss of water (extra consumption after a burst pipe)yes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalles bestimmungswidrig ausgetreten ist“§ 10 Nr. 3 h), page 10
Storm and hail (from wind force 8)yes, up to the sum insured„Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala“§ 6 Nr. 1.1, page 6

Further natural hazards

PointRuleWording (German)Clause
Flooding by heavy rain or overflowing watersyes, up to the sum insured„Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versicherungsgrundstückes“§ 6 Nr. 4.1, page 7
Sewer backflowyes, up to the sum insured„Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.“§ 6 Nr. 4.2, page 7
Earthquakeyes, up to the sum insured„Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.“§ 6 Nr. 4.3, page 7
Subsidenceyes, up to the sum insured„Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen.“§ 6 Nr. 4.4, page 7
Landslide and rockfallyes, up to the sum insured„Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen.“§ 6 Nr. 4.5, page 7
Weight of snowyes, up to the sum insured„Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen.“§ 6 Nr. 4.6, page 7
Avalancheyes, up to the sum insured„Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen,“§ 6 Nr. 4.7, page 7
Volcanic eruptionyes, up to the sum insured„Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erdkruste,“§ 6 Nr. 4.8, page 7
Excess for natural hazardsnot addressed

Bicycles and other theft

PointRuleWording (German)Clause
Bicycle theft (limit as a percentage or in euros)yes, up to EUR 1,000„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 € begrenzt.“§ 4 Nr. 6.5, page 5
Bicycle: no night-time clause (no exclusion between 10 pm and 6 am)yes„das Fahrrad bzw. der Fahrradanhänger muss durch ein verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl gesichert werden, wenn es nicht zur Fortbewegung eingesetzt wird;“§ 4 Nr. 6.4 a), page 5
E-bikes and pedelecs (theft, battery, separate limit)yes, up to EUR 1,000„Elektrofahrräder mit Tretunterstützung bis 25 km/h und maximal 250 Watt Motor-Nenndauerleistung (Pedelecs).“§ 7 Nr. 1.4 f), page 8
Simple theft of garden furniture, barbecues and tools from the propertyyes, up to EUR 1,500„Gartenmöbeln und -geräten (z.B. Tische, Stühle, Liegen, (Aufsitz-)Rasenmäher, Mähroboter);“§ 4 Nr. 5.1 a), page 5
Simple theft of prams, wheelchairs and walkersyes, up to EUR 750„Kinderwagen, Roll-/Krankenfahrstühlen, Gehhilfen (z.B. Rollatoren) und Stützapparaten (z.B. Beinorthesen).“§ 4 Nr. 5.1 d), page 5
Simple theft of laundry and appliances from shared laundry roomsyes, up to EUR 1,500„Waschmaschinen und Wäschetrocknern, die sich in Gemeinschaftsräumen nach § 8 Nr. 3 befinden;“§ 4 Nr. 5.1 c), page 5
Theft from a locked caryes, up to EUR 1,500„den verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges;“§ 4 Nr. 4.1 a), page 4
Pickpocketing and distraction theftnot addressed
Theft from locked boat cabins and caravansyes, up to EUR 1,500„den durch mindestens ein Sicherheitsschloss verschlossenen Innenraum eines Wasserfahrzeuges“§ 4 Nr. 4.1 c), page 4

Valuables

PointRuleWording (German)Clause
Valuables in total (share of sum insured, art, antiques, furs)yes, up to the sum insured„insgesamt auf 30 % der Versicherungssumme begrenzt.“§ 7 Nr. 2.2, page 8
Cash outside a safeyes, up to EUR 1,200„1.200 € insgesamt für Bargeld und auf Karten oder sonstige Datenträger geladene Geldbeträge“§ 7 Nr. 2.3 a), page 8
Documents, savings books and securities outside a safeyes, up to EUR 10,000„10.000 € insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;“§ 7 Nr. 2.3 b), page 8
Jewellery, gemstones, gold and platinum outside a safeyes, up to EUR 30,000„30.000 € insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin.“§ 7 Nr. 2.3 c), page 8
Valuables in a locked safe (limit)yes, up to the sum insured„insgesamt auf 30 % der Versicherungssumme begrenzt.“§ 7 Nr. 2.2, page 8
Requirements for the safe (weight, security class, anchoring)yes„Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen.“§ 7 Nr. 2.4, page 8

Away from home

PointRuleWording (German)Clause
Cover away from home (share of sum insured, maximum)yes, up to the sum insured„Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist je Versicherungsfall insgesamt auf 20 % der Versicherungssumme begrenzt.“§ 9 Nr. 7, page 9
Cover away from home: maximum durationyes„Zeiträume von mehr als 6 Monaten gelten nicht als vorübergehend.“§ 9 Nr. 1 b), page 9
Robbery and extortion while away from homeyes, up to the sum insured„Versicherungsschutz besteht, wenn der Raub an Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen begangen wird.“§ 9 Nr. 4.1, page 9
Contents in cars, caravans and motorhomesyes, up to EUR 1,500„den verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines Kraftfahrzeuges;“§ 4 Nr. 4.1 a), page 4
Contents of children in education living away (student flat, boarding school, service)yes, up to the sum insured„Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes, solange kein eigener Hausstand gegründet wird.“§ 9 Nr. 2.2, page 9
Contents in a retirement or nursing homenot addressed

Costs after a loss

PointRuleWording (German)Clause
Hotel and accommodation costs if the home is uninhabitable (daily rate, duration)yes, up to the sum insured„Die Unterkunftskosten werden von uns bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen.“§ 10 Nr. 3 f), page 10
Costs of returning from holiday after a major lossyes, up to EUR 3,000„Der Ersatz der zusätzlichen Reisekosten ist je Versicherungsfall auf 3.000 € begrenzt.“§ 10 Nr. 6.4, page 11
Clearance and debris removal costsyes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen.“§ 10 Nr. 3 a), page 10
Costs of moving and protecting contentsyes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen.“§ 10 Nr. 3 b), page 10
Transport and storage costsyes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu transportieren und zu lagern.“§ 10 Nr. 3 e), page 10
Lock replacement costs (home, safe, garage)yes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen.“§ 10 Nr. 3 c), page 10
Repair costs for building damage after burglary or vandalismyes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen.“§ 10 Nr. 3 j), page 11
Provisional measures and guarding (emergency glazing, temporary lock)yes, up to the sum insured„Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles erforderlichen Kosten für provisorische Maßnahmen um versicherte Sachen zu schützen“§ 10 Nr. 4, page 11
Loss adjuster or expert costsyes, up to the sum insured„Bei einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens 10.000 € übernehmen wir abweichend von Nr. 5.1 die auf Sie entfallenden Kosten des Sachverständigenverfahrens zu 80 %.“§ 23 Nr. 5.2, page 17
Refrigerated and frozen food after power failure or appliance breakdownyes, up to the sum insured„Stromausfall an Kühl- oder Gefriergut.“§ 2 Nr. 3.1 b), page 2
Data recovery costsyes, up to EUR 1,500„Der Ersatz der Datenrettungskosten ist je Versicherungsfall auf 1.500 € begrenzt.“§ 10 Nr. 5.6, page 11

Special items, glass and online risks

PointRuleWording (German)Clause
Glass breakage (furniture glass, mirrors, display cases)not addressed
Glass-ceramic and induction hobsnot addressed
Phishing and online banking fraudnot addressed
Online shopping fraud and payment card misuseyes, up to EUR 750„ersetzen wir in Erweiterung von § 19 Nr. 1.1 auch den durch den anschließenden Missbrauch dieser Karten nachweislich entstehenden Vermögensschaden.“§ 4 Nr. 1.6, page 4
Garden tools and robotic mowers on the propertyyes, up to EUR 1,500„Gartenmöbeln und -geräten (z.B. Tische, Stühle, Liegen, (Aufsitz-)Rasenmäher, Mähroboter);“§ 4 Nr. 5.1 a), page 5
Sports equipment (skis, golf, diving gear)not addressed
Musical instrumentsnot addressed
Canoes, rowing, folding and inflatable boats, surfboards and boat equipmentyes, up to the sum insured„Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte;“§ 7 Nr. 1.4 i), page 8
Work equipment and furniture in a home officeyes, up to the sum insured„Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen und selbsthergestellte Sachen,“§ 7 Nr. 1.4 e), page 8
Tenant's fixtures and fittings (fitted kitchen, floor coverings)yes, up to the sum insured„alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbaumöbel und Einbauküchen).“§ 7 Nr. 1.4 a), page 7
Third-party property in the home (guests' belongings, borrowed items)yes, up to the sum insured„Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach Nr. 1.2 bis Nr. 1.4, das sich in Ihrem Haushalt befindet.“§ 7 Nr. 1.5, page 8

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Moving house: cover at the old and new addressyes„Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz.“§ 14 Nr. 1.1, page 12
Premium waiver during unemploymentnot addressed
Cancellation (notice periods, after a claim, term)not addressed
Duties after a loss (police report, list of stolen items, deadlines)yes„uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen;“§ 16 Nr. 2.1 d), page 14
Safety requirements (locking, heating, shutting off water pipes)yes„In der kalten Jahreszeit muss die Wohnung beheizt werden.“§ 16 Nr. 1.2, page 14
Vacancy and longer absence (restrictions after how many days)yes„die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 60 Tage unbewohnt.“§ 15 Nr. 1.2 c), page 13
Notable exclusions (storm surge, groundwater, dry rot, war)yes„Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand;“§ 1 Nr. 2 a), page 2

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
InterRisk Versicherungs-AG Vienna Insurance Group.
Distribution
available through brokers

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Bedingungen zur Hausratversicherung XL (B272)
[Seite 1] Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ B272 Inhalt §1 Gegenstand der Versicherung . . . . . . . . 2 § 23 Sachverständigenverfahren. . . . . . . . . 17 § 2 Brand, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Elektrizität, § 24 Keine Nachteile gegenüber GDV- Druckwellen, Absturz oder Anprall. . . . . . 2 Muster­bedingungen . . . . . . . . . . . . 18 § 3 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung. . . . . 3 § 25 Mindeststandards Arbeitskreis § 4 Einbruchdiebstahl, Raub, Trickdiebstahl, Beratungsprozesse. . . . . . . . . . . . . 18 Aufbruchdiebstahl, Einfacher Diebstahl. . . . 3 Verbindliche Erläuterungen zu den B272. . . . . 18 §5 Leitungswasser. . . . . . . . . . . . . . . . 5 § 6 Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren). . . . . . . . . . . . . . . . 6 § 7 Versicherte Sachen, Wertsachen . . . . . . . 7 § 8 Versicherungsort. . . . . . . . . . . . . . . 8 §9 Außenversicherung. . . . . . . . . . . . . . 9 § 10 Versicherte Kosten. . . . . . . . . . . . . 10 § 11 Versicherungswert, Versicherungssumme. . 11 § 12 Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag . . . . . . . . . . . . . . . . 12 § 13 Mehrere Hausratversicherungen . . . . . . 12 § 14 Wohnungswechsel, eigener Hausstand von Kindern, Auflösung des Hausrates. . . 12 § 15 Gefahrerhöhung. . . . . . . . . . . . . . 13 § 16 Obliegenheiten. . . . . . . . . . . . . . . 14 § 17 Folgen von Obliegenheitsverletzungen. . . 14 § 18 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Schadenverursachung . . . . . . . . . . . 15 § 19 Entschädigungsberechnung, Unterversicherung . . . . . . . . . . . . . 15 § 20 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung. . . . . . . . . . . . . . . 16 § 21 Übergang von Ersatzansprüchen. . . . . . 16 § 22 Wiederherbeigeschaffte Sachen . . . . . . 16 Gültig ab 31.08.2022 [Seite 2] § 1 Gegenstand der Versicherung 1.5 Versichert sind Schäden durch Rauch oder Ruß, die aus einem Brandereignis nach 1.1 a) oder einem Ereignis nach 1. Versicherungsfall Nr. 2 bis Nr. 5 entstanden sind. Darüber hinaus sind auch Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt oder Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: zerstört. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Rauch a) Brand, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Elektrizität, Druckwel- bzw. Ruß plötzlich bestimmungs­widrig aus Feuerungs-, len, Absturz oder Anprall (§ 2); Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt. b) Innere Unruhen, Streik, Aussperrung (§ 3); c) Einbruchdiebstahl, Raub, Trickdiebstahl, Aufbruch­ 2. Blitzschlag diebstahl, Einfacher Diebstahl (§ 4); Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf d) Leitungswasser (§ 5); Sachen. e) Naturgefahren (§ 6) 3. Elektrizität aa) Sturm, Hagel; 3.1 Versichert sind Schäden durch bb) soweit zusätzlich vereinbart die weiteren Natur­ a) Überspannung durch Blitz; gefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, b) Stromausfall an Kühl- oder Gefriergut. Rückstau, Erdbeben, Erd­senkung, Erdrutsch, 3.2 Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. Überspannung infolge eines Blitzes oder durch sonstige 2. Generelle Ausschlüsse atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten Nicht versichert sind Schäden durch elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Einer Überspannung gleichgestellt sind Überstrom sowie a) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Kurzschluss. Revolution, Rebellion oder Aufstand; 3.3 Stromausfallschäden an Kühl- oder Gefriergut sind b) Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Schäden, die an Kühl- oder Gefriergut in Kühlgeräten Substanzen. infolge unvorhersehbarer Unterbrechung der Stromver­ Das gilt jeweils ohne Berücksichtigung mitwirkender sorgung entstehen. Nicht hierunter fallen Schäden infolge Ursachen. technischen Versagens der Kühlgeräte. 4. Druckwellen § 2 Brand, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Elektrizität, 4.1 Versichert sind Schäden durch Druckwellen, Absturz oder Anprall a) Explosion einschließlich Blindgängerschäden; 1. Brand, Rauch, Ruß b) Verpuffung; 1.1 Versichert sind Schäden durch c) Implosion; a) Brand einschließlich Nutzwärme-, Seng- und d) Überschalldruckwellen. Schmorschäden; 4.2 Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, b) Rauch oder Ruß. die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder 1.2 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Dämpfen beruht. Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) aus eigener Kraft auszubreiten vermag. liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die 1.3 Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die dadurch Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen entstehen, dass versicherte Sachen einem Nutzfeuer oder werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter- der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. ausgesetzt werden, sowie Brandschäden an versicherten Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. seiner Wandung nicht erforderlich. 1.4 Seng- und Schmorschäden sind Schäden, die dadurch 4.3 Blindgängerschäden sind Explosionsschäden durch entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder Kampfmittel aus beendeten Kriegen. Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der 4.4 Verpuffung ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung, beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat. Versichert die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder sind sowohl Seng- und Schmorschäden, die aus einem Dämpfen beruht, mit geringerer Intensität der Kraft­ Brandereignis nach Nr. 1.1 a) entstanden sind, als auch äußerung als bei einer Explosion. aus anderen Ursachen (z.B. durch auf einem Bügelbrett 4.5 Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammen- versehentlich angeschaltet stehengelassenes Bügeleisen). fall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. 4.6 Überschalldruckwellen sind Druckwellen, die durch ein Luftfahrzeug ausgelöst werden, das die Schallgrenze durchfliegt. Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ 2 [Seite 3] 5. Absturz oder Anprall § 4 Einbruchdiebstahl, Raub, Trickdiebstahl, 5.1 Versichert ist der Aufbruchdiebstahl, Einfacher Diebstahl a) Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeuges oder sonsti- 1. Einbruchdiebstahl gen Flugkörpers; 1.1 Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: b) Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges. a) Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes Gleiches gilt für den Absturz bzw. Anprall von deren Teilen  Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines oder Ladung. Gebäudes einbricht, einsteigt, mit einem Schlüssel 5.2 Versicherungsschutz besteht auch, wenn das den Schaden nach Nr. 1.2 oder Nr. 1.3 oder mit Hilfe von anderen verursachende Fahrzeug Ihnen, mit Ihnen in häuslicher Werkzeugen eindringt. Gemeinschaft lebenden Personen oder sonstigen Bewoh- b) A  ufbrechen oder Öffnen eines Behältnisses in einem nern gehört oder von Ihnen oder einer dieser Personen Raum eines Gebäudes gelenkt wurde.  Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befind­ 6. Nicht versicherte Schäden liche Behältnis aufbricht oder mit einem Schlüssel nach Nicht versichert sind Nr. 1.2 oder Nr. 1.3 oder mit Hilfe von anderen Werk- zeugen öffnet. a) Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichti- c) Einschleichen oder Verborgen halten gung mitwirkender Ursachen;  Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem ver- b) Schäden durch die allmähliche Einwirkung von Rauch schlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in oder Ruß (z.B. Fogging); das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich c) Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Ver- verborgen gehalten hatte. brennungsraum der Maschine auftretenden Explosio- d) Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes nen. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese  Das liegt vor, wenn der Dieb in einem Raum eines Schäden Folge eines nach Nr. 1 versicherten Schaden­ Gebäudes auf frischer Tat angetroffen wird und ereignisses sind; Gewalt anwendet, um sich den Besitz gestohlener d) Schäden durch die mittelbare Einwirkung von Über- Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit schalldruckwellen. Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen. 1.2 Eindringen bzw. Öffnen mit einem falschen Schlüssel § 3 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung Versicherungsschutz besteht bei der Verwendung eines 1. Innere Unruhen falschen Schlüssels. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine 1.1 Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Die Verwendung eines falschen Schlüssels ist nicht schon unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. 1.2 Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch Wegnahme von Sachen bei Plünderungen in Zusammen- 1.3 Eindringen bzw. Öffnen mit einem richtigen Schlüssel hang mit Inneren Unruhen. Versicherungsschutz bei der Verwendung eines richtigen Schlüssels besteht, wenn sich der Dieb diesen vorher 2. Streik und Aussperrung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder Diebstahl beschafft 2.1 Versichert sind Schäden durch unmittelbare Handlungen hat. Bei der Beschaffung durch Diebstahl gilt dies jedoch streikender oder ausgesperrter Arbeitnehmer. nur, wenn weder Sie noch der Gewahrsamsinhaber den 2.2 Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer ermöglicht haben. Der Einbruchdiebstahl, Raub oder verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Diebstahl des Schlüssels kann auch außerhalb des Versi­ 2.3 Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete cherungsortes erfolgt sein. planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen 1.4 Einem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist der Versuch Zahl von Arbeitnehmern. einer solchen Tat. 3. Pflicht zur polizeilichen Anzeige 1.5 Vandalismus nach Zutrittverschaffung Auf die Pflicht zur polizeilichen Anzeige nach § 16 Nr. 2.1 c) Versichert sind zudem Schäden durch Vandalismus nach wird hingewiesen. Zutrittverschaffung. Das liegt vor, wenn sich der Täter wie in Nr. 1.1 a) oder c) beschrieben Zugang zum Versi- 4. Nicht versicherte Schäden cherungsort verschafft und dort versicherte Sachen Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi- gungsrechts beansprucht werden kann. Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ 3 [Seite 4] 1.6 Kartenmissbrauch nach Einbruchdiebstahl 2.5 Kartenmissbrauch nach Raub Kommen Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft Kommen Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen bei einem Einbruchdiebstahl nach lebenden Personen bei einem Raub nach Nr. 2.1 Kun- Nr. 1.1 Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten abhanden, den-, Scheck- oder Kreditkarten abhanden, ersetzen wir ersetzen wir in Erweiterung von § 19 Nr. 1.1 auch den in Erweiterung von § 19 Nr. 1.1 auch den durch den durch den anschließenden Missbrauch dieser Karten nach- anschließenden Missbrauch dieser Karten nachweislich weislich entstehenden Vermögensschaden. entstehenden Vermögensschaden. Der Ersatz des Vermögensschadens ist je Versicherungsfall Der Ersatz des Vermögensschadens ist je Versicherungsfall auf 750 € begrenzt. auf 750 € begrenzt. 1.7 Telefonmissbrauch nach Wohnungseinbruch 3. Trickdiebstahl Verwendet der Dieb nach einem Einbruch in Ihre Wohnung 3.1 Trickdiebstahl liegt vor, wenn sich der Dieb durch Täu- ein dort vorgefundenes Telefon, ersetzen wir in Erweite- schung durch ihn oder weitere Mitwirkende Zutritt zum rung von § 10 auch die dadurch nachweislich entstehen- Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sachen den Telefonkosten. Dies gilt auch, wenn das vorgefun­ entwendet. Die freiwillige Herausgabe von versicherten dene Telefon entwendet und anschließend außerhalb der Sachen nach einer Täuschung (z.B. Enkeltrick) stellt keinen Wohnung verwendet wird. versicherten Trickdiebstahl dar und ist nicht versichert. Der Ersatz der Telefonkosten ist je Versicherungsfall auf 3.2 Kartenmissbrauch nach Trickdiebstahl 750 € begrenzt. Kommen Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft 2. Raub lebenden Personen bei einem Trickdiebstahl nach Nr. 3.1 2.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben: Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten abhanden, ersetzen wir in Erweiterung von § 19 Nr. 1.1 auch den durch den a) Anwendung von Gewalt anschließenden Missbrauch dieser Karten nachweislich  Das liegt vor, wenn der Räuber gegen Sie oder mit entstehenden Vermögensschaden. Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende oder mit Ihrer Zustimmung in der Wohnung anwesende 3.3 Entschädigungsgrenzen Personen Gewalt anwendet, um Ihren bzw. deren Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen a) auf 750 € für den Vermögensschaden nach Nr. 3.2 und auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Wider- b) insgesamt auf 1.500 €. standes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trick­ 4. Aufbruchdiebstahl diebstahl). 4.1 Aufbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb eines der b) Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder folgenden Behältnisse, in denen sich versicherte Sachen Leben befinden, aufbricht oder mit einem falschen Schlüssel nach  Das liegt vor, wenn Sie oder mit Ihnen in häuslicher Nr. 1.2 oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet: Gemeinschaft lebende oder mit Ihrer Zustimmung in der Wohnung anwesende Personen versichere Sachen a) den verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil der Kraftfahrzeuges; Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben b) eine auf einem Kraftfahrzeug montierte, verschlossene androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat inner- Dachbox; halb des Versicherungsortes verübt werden. c) den durch mindestens ein Sicherheitsschloss ver­ c) Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft schlossenen Innenraum eines Wasserfahrzeuges  Das liegt vor, wenn Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher (Kajüte, Backskiste oder Ähnliches). Gemeinschaft lebende oder mit Ihrer Zustimmung in Befindet sich das Behältnis in einem Raum eines Gebäudes, der Wohnung anwesende Personen versicherte Sachen weggenommen werden, weil Ihre bzw. deren Wider- liegt ein Einbruchdiebstahl nach Nr. 1.1 b) vor. In diesem standskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Wider- Fall gelten die Regelungen nach Nr. 1. standskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung 4.2 Versicherungsschutz besteht jedoch nur unter folgenden des körperlichen Zustands haben. Diese Beeinträchtigung zwei Voraussetzungen: muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben a) das Behältnis ist fest umschlossen. Planen, Persenninge und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht ver- schuldete Ursache wie z.B. eine Ohnmacht oder ein oder Ähnliches gelten nicht als feste Umschließung; Herzinfarkt entstanden sein. b) der Aufbruchdiebstahl ereignet sich innerhalb der 2.2 Einem Raub gleichgestellt ist der Versuch einer solchen Tat. Bundesrepublik Deutschland. 2.3 Versichert sind auch Sachen, die erst auf Verlangen des 4.3 Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach Räubers an den Versicherungsort herangeschafft werden. § 7 Nr. 2.1 sowie für elektronische Geräte und Fotoapparate einschließlich Zubehör. 2.4 Vandalismus nach Zutrittverschaffung 4.4 Entschädigungsgrenze Versichert sind zudem Schäden durch Vandalismus nach Zutrittverschaffung. Das liegt vor, wenn sich der Täter Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 € wie in Nr. 2.1 a) oder b) beschrieben Zugang zum Versi- begrenzt. cherungsort verschafft und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ 4 [Seite 5] 5. Einfacher Diebstahl innerhalb des Versicherungs­ 6.5 Entschädigungsgrenze grundstückes Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 € 5.1 Versichert ist innerhalb des Versicherungsrundstückes der begrenzt. einfache Diebstahl von 7. Einfacher Diebstahl während stationären Aufenthalten a) Gartenmöbeln und -geräten (z.B. Tische, Stühle, 7.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von versicherten Liegen, (Aufsitz-)Rasenmäher, Mähroboter); Sachen, die sich innerhalb eines Krankenhauses, einer b) Wäsche und Bekleidung; Rehabilitationseinrichtung, einer Kuranstalt oder eines c) Waschmaschinen und Wäschetrocknern, die sich in Sanatoriums in dem Zimmer befinden, in dem Sie oder Gemeinschaftsräumen nach § 8 Nr. 3 befinden; mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen d) Kinderwagen, Roll-/Krankenfahrstühlen, Gehhilfen im Rahmen eines stationären Aufenthaltes untergebracht (z.B. Rollatoren) und Stützapparaten (z.B. Beinorthesen). sind. 5.2 Der Versicherungsschutz nach Nr. 5.1 d) erstreckt sich auch 7.2 Entschädigungsgrenzen auf mit diesen Sachen lose verbundene andere Sachen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt Dies setzt jedoch voraus, dass diese deren regelmäßigen a) auf 150 € für Wertsachen nach § 7 Nr. 2.1 und Gebrauch dienen und gemeinsam entwendet werden. b) insgesamt auf 750 €. 5.3 Werden mehrere der in Nr. 5.1 genannten Sachen gleich- zeitig gestohlen (z.B. eine Waschmaschine und ein Wäsche- 8. Pflicht zur polizeilichen Anzeige trockner oder ein Roll-/Krankenfahrstuhl und eine Gehhilfe), Auf die Pflicht zur polizeilichen Anzeige nach § 16 Nr. 2.1 c) gilt dies als ein Versicherungsfall. wird hingewiesen. 5.4 Entschädigungsgrenzen 9. Nicht versicherte Schäden Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf Nicht versichert sind Schäden a) 1.500 € für Sachen nach Nr. 5.1 a) bis c); a) durch Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, b)   750 € für Sachen nach Nr. 5.1 d) einschließlich Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch. Sachen nach Nr. 5.2. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen; 6. Einfacher Diebstahl von Fahrrädern und Fahrrad­ b) durch einfachen Diebstahl, soweit nicht nach Nr. 5 bis anhängern Nr. 7 versichert. 6.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von Fahrrädern – auch Elektrofahrrädern, soweit nach § 7 Nr. 1.4 f) zum Hausrat § 5 Leitungswasser gehörend – und Fahrradanhängern. 1. Versicherte Gefahren und Schäden 6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf mit den Sachen nach Nr. 6.1 lose verbundene andere Sachen. Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: Dies setzt jedoch voraus, dass diese deren regelmäßigen a) Leitungswasserschäden; Gebrauch dienen (z.B. Fahrradkindersitz) und gemeinsam b) Bruchschäden. entwendet werden. 2. Leitungswasserschäden 6.3 Werden mehrere der in Nr. 6.1 genannten Sachen gleich- 2.1 Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig zeitig gestohlen (z.B. mehrere Fahrräder oder ein Fahrrad ausgetreten ist aus: mit Fahrradanhänger), gilt dies als ein Versicherungsfall. a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) 6.4 Zusätzliche Obliegenheiten oder damit verbundenen Schläuchen; In Erweiterung der Obliegenheiten nach § 16 sind folgende b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen zusätzlichen Obliegenheiten einzuhalten: sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden a) das Fahrrad bzw. der Fahrradanhänger muss durch ein Teilen; verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl gesichert c) Heizungs- oder Klimaanlagen; werden, wenn es nicht zur Fortbewegung eingesetzt wird; d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; b) Sie sind verpflichtet, geeignete Unterlagen, die den Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmen- e) Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien, Zimmer- nummer) des Fahrrades bzw. Fahrradanhängers brunnen oder Wassersäulen. belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit 2.2 Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus dies unverhältnismäßig oder für Sie unzumutbar ist, Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf. können Sie die Entschädigung nur verlangen, wenn Sie Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur die Merkmale des Fahrrades bzw. Fahrradanhängers Energieerzeugung bestimmt sind. ander­weitig nachweisen können; 2.3 Versichert sind zudem Schäden, die durch Wasser entste- c) In Ergänzung Ihrer Pflicht zur polizeilichen Anzeige des hen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden Diebsstahls nach § 16 Nr. 2.1 c) haben Sie uns zusätz- Regenrohren oder Regenwassernutzungsanlagen bestim- lich einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das mungswidrig ausgetreten ist. Fahrrad bzw. der Fahrradanhänger nicht innerhalb von 3 Wochen seit der Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ 5 [Seite 6] 3. Bruchschäden 4.2 Nicht versichert sind Schäden an Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versi- a) in nicht bezugsfertigen Gebäuden oder Gebäudeteilen cherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden befindlichen Sachen; innerhalb von Gebäuden versichert: b) dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, 3.1 Bruchschäden dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. Versichert sind innerhalb von Gebäuden Bruchschäden an 5. Austausch von Armaturen infolge eines Rohrbruches a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) 5.1 In Erweiterung von § 10 ersetzen wir auch Kosten für den und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Austausch von Armaturen, der wegen eines nach Nr. 3 Schläuchen; versicherten Rohrbruches technisch erforderlich ist. b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen; 5.2 Der Ersatz dieser Kosten ist je Versicherungsfall auf 250 € c) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; begrenzt. d) Rohren der Regenentwässerung und von Regenwasser- nutzungsanlagen; § 6 Naturgefahren e) Rohren von Lüftungsanlagen; (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) f) Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, 1. Sturm Geruchsverschlüsse, Wassermesser). 1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von Für die vorgenannten Rohre ist Voraussetzung hierfür mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Wind- jedoch, dass diese kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern geschwindigkeit mindestens 62 km/h). oder vergleichbaren Anlagen sind. 1.2 Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, Für nicht durch Frost verursachte Bruchschäden an wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der folgenden Armaturen ist die Entschädigung je Versicherungsfall Sachverhalte nachweisen: auf 250 € begrenzt. a) die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versiche- 3.2 Frostbedingte Bruchschäden rungsgrundstückes Schäden an Gebäuden in einwand- Versichert sind innerhalb von Gebäuden frostbedingte freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen Bruchschäden an folgenden Installationen: anderen Sachen angerichtet; a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, sowie b) der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands deren Anschlussschläuche; des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem b) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile sich die versicherten Sachen befunden haben, nur von Heizungs- oder Klimaanlagen. durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, 3.3 Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden einschließlich der Bodenplatte. Rohre nach Nr. 3.1 b) sind sind. auch auf dem Dach versichert. Voraussetzung hierfür ist 2. Hagel jedoch, dass es sich um Rohre von Solarheizungsanlagen Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von handelt. Rohre unterhalb der Bodenplatte sind nicht Eiskörnern. versichert. 3. Versicherte Sturm-/Hagelereignisse 4. Nicht versicherte Schäden Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: 4.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – a) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Schäden durch Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an a) Plansch- oder Reinigungswasser; versicherten Sachen sind versichert; b) Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen; b) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, c) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder befinden, baulich verbunden sind; einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau. c) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsnieder- andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf schläge gilt jedoch nicht bei einem bestimmungs­ Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden. widrigen Austritt nach Nr. 2.3; Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten d) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; Sachen sind versichert; e) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungs- d) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder wasser nach Nr. 2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, verursacht hat; in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich f) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungs­ verbunden sind. düsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage. Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ 6 [Seite 7] 4. Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) 5. Nicht versicherte Schäden 4.1 Überschwemmung 5.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – Boden des Versicherungsgrundstückes oder von unmittel- Schäden durch bar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, a) Sturmflut; Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster, a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, fließenden) Gewässern, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel b) Witterungsniederschläge oder ent­standen sind und einen Gebäudeschaden darstellen; c) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungs­ Folge von a) oder b) niederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; die Überflutung verursacht haben. d) Trockenheit oder Austrocknung. 4.2 Rückstau 5.2 Nicht versichert sind Schäden an Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen a) in nicht bezugsfertigen Gebäuden oder Gebäudeteilen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn befindlichen Sachen; a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder b) Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. fließenden) Gewässern oder Ausgenommen hiervon sind jedoch Antennenanlagen, Markisen und Sicherungsanlagen nach § 7 Nr. 1.4 c) b) Witterungsniederschläge und d). den Rückstau verursacht haben. 4.3 Erdbeben § 7 Versicherte Sachen, Wertsachen Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im 1. Versicherte Sachen Erdinneren ausgelöst wird. 1.1 Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des Versiche- Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden rungsortes nach § 8. Ebenso versichert ist Hausrat, der Sachverhalte nachweisen: anlässlich eines – auch unmittelbar bevorstehenden – a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso oder abhandenkommt. widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet; Hausrat außerhalb des Versicherungsortes ist nur im b) der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands Rahmen der Außenversicherung nach § 9 versichert. der versicherten Sachen nur durch Erdbeben entstanden 1.2 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die Ihrem Haushalt zur sein. privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen. 4.4 Erdsenkung 1.3 Wertsachen einschließlich Bargeld gehören ebenfalls zum Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. Entschädigungsgrenzen nach Nr. 2. 4.5 Erdrutsch 1.4 Ferner gehören zum Hausrat Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder a) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbau- Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. möbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn Sie diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf 4.6 Schneedruck Ihre Kosten beschafft oder übernommen haben. Sie Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- müssen aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen; oder Eismassen. b) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- vor­gefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand oder Eismassen von Dächern (Dachlawinen). an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind; 4.7 Lawinen c) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen ausschließlich der versicherten Wohnung nach § 8 Nr. 1 niedergehen, einschließlich der bei ihrem Abgang verur- dienen. Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrund- sachten Druckwelle. stück befinden; 4.8 Vulkanausbruch d) technische, optische und akustische Anlagen, die zur Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Sicherung des Hausrates dienen. Diese müssen sich auf Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, dem Versicherungsgrundstück befinden. Dies gilt aber Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen nur, wenn hierfür keine Entschädigung über eine Materialien und von Gasen. Gebäudeversicherung erlangt werden kann; Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ 7 [Seite 8] e) Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, c) 30.000 € insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Musterkollektionen und selbsthergestellte Sachen, die Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft Sachen aus Gold oder Platin. lebenden Personen zu ausschließlich beruflichen oder 2.4 Wertschutzschränke gewerblichen Zwecken dienen. Für Handelswaren, Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch Musterkollektionen und selbsthergestellte Sachen ist die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleicher­ die Entschädigung je Versicherungsfall auf insgesamt maßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind. 1.500 € begrenzt; Zusätzlich gilt: Freistehende Wertschutzschränke müssen f) Elektrofahrräder mit Tretunterstützung bis 25 km/h und ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen. Bei geringerem maximal 250 Watt Motor-Nenndauerleistung (Pe- Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fach­ delecs). Dies gilt auch, wenn sie durch den Hilfsantrieb männisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden zusätzlich bis maximal 6 km/h ohne gleichzeitiges bündig eingelassen sein. Treten beschleunigt werden können; Wertschutzschränken gleichgestellt sind Kundenschließfä- g) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Aufsitzrasenmäher, cher in Tresorräumen von Geldinstituten nach § 8 Nr. 7. Gokarts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind; 3. Nicht versicherte Sachen h) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flug­ Nicht zum Hausrat gehören drachen; a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 1.4 a) i) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich genannt, sowie vom Gebäudeeigentümer eingebrachte ihrer Motoren sowie Surfgeräte; oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die j) Haustiere, d.h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in er die Gefahr trägt. Sofern diese Sachen danach durch Wohnungen gehalten werden (z.B. Fische, Katzen, den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden, Vögel). sind diese ebenfalls nicht versichert; 1.5 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach Nr. 1.2 b) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von bis Nr. 1.4, das sich in Ihrem Haushalt befindet. Das gilt deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von jedoch nicht für Sachen von Ihren Mietern bzw. Unter- Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter mietern nach Nr. 3 e). Nr. 1.4 f) und g) genannt; c) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren 2. Wertsachen Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter 2.1 Wertsachendefinition Teile, soweit nicht unter Nr. 1.4 h) und i) genannt; Als Wertsachen nach Nr. 1.3 gelten d) Tiere, soweit nicht unter Nr. 1.4 j) genannt, a) Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger e) Hausrat von Mietern und Untermietern in Ihrer Woh- geladene Geldbeträge; nung, es sei denn, Sie haben diesen den Mietern bzw. b) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Untermietern überlassen; Wertpapiere; f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Versicherungsvertrag (z.B. für Schmucksachen und Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Platin; Jagd- und Sportwaffen) versichert sind; d) Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunst­ g) elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten gegenstände sowie nicht in Absatz c) genannte Sachen für deren technische Wiederherstellung sind jedoch im aus Silber; Umfang von § 10 Nr. 5 versichert. e) Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Aus­ nahme von Möbelstücken. § 8 Versicherungsort 2.2 Gesamtentschädigungsgrenze für Wertsachen 1. Räume der Wohnung Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall insgesamt auf 30 % der Versicherungssumme begrenzt. 1.1 Versicherungsort sind die Räume Ihrer Wohnung auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungs- 2.3 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen außerhalb eines grundstück. Als Versicherungsgrundstück gelten die verschlossenen Wertschutzschrankes Flurstücke, auf denen die Wohnung liegt. Stehen auf Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wert- einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des schutzschrankes nach Nr. 2.4 gelten zudem folgende Flurstückes Versicherungsgrundstück, der durch Einfrie- Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall: dung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu a) 1.200 € insgesamt für Bargeld und auf Karten oder der versicherten Wohnung gehört. sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit 1.2 Zur Wohnung gehören diejenigen Räume, die Wohn­ Aus­nahme von Münzen, deren Versicherungswert den zwecken dienen und eine selbständige Lebensführung Nennbetrag übersteigt; ermöglichen. Dies sind die ausschließlich von Ihnen b) 10.000 € insgesamt für Urkunden einschließlich privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Ausschließlich Spar­bücher und sonstige Wertpapiere; von Ihnen zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden gehören ebenfalls zur Wohnung. Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ 8 [Seite 9] 1.3 Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich 2. Unselbständiger Hausstand während Ausbildung genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon und Freiwilligendiensten ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die 2.1 Halten Sie oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der lebende Personen sich länger außerhalb der Wohnung Wohnung). auf, besteht Versicherungsschutz während: 1.4 Der Nutzung durch Sie steht eine Nutzung durch Personen, a) der Ausbildung; die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. b) einem freiwilligen Wehrdienst; 2. Vermietete Einliegerwohnung c) einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z.B. Bewohnen Sie ein Einfamilienhaus mit vermieteter Einlieger- Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundes­ wohnung, gilt auch die Einliegerwohnung als Versiche- freiwilligendienst). rungsort. Der Ausschluss nach § 7 Nr. 3 e) bleibt hiervon 2.2 Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes, jedoch unberührt. solange kein eigener Hausstand gegründet wird. 3. Gemeinschaftsräume 3. Besonderheiten bei Einbruchdiebstahl Versicherungsort sind zudem auch gemeinschaftlich 3.1 Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraus- genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestim- setzungen nach § 4 Nr. 1.1 erfüllt sein. mungsgemäß vorgehalten wird (z.B. ausgewiesene 3.2 Dem Raum eines Gebäudes nach § 4 Nr. 1.1 gleichge- Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese stellt ist müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden. a) die verschlossene Kabine eines Schiffes; 4. Garagen b) das verschlossene Abteil eines Zuges. 4.1 Versicherungsort sind zudem auch ausschließlich von Ihnen privat genutzte Garagen. Diese müssen sich auf 4. Besonderheiten bei Raub dem Versicherungsgrundstück oder innerhalb des 4.1 Versicherungsschutz besteht, wenn der Raub an Ihnen Wohnortes befinden. oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden 4.2 Der Nutzung durch Sie steht eine Nutzung durch Personen, Personen begangen wird. die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. 4.2 Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach § 4 Nr. 2.1 b) an, besteht Versicherungsschutz 5. Zur Wohnung gehörende Carports, Loggien, Balkone nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte und Terrassen Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. Zu Ihrer Wohnung gehörende Carports, Loggien, Balkone 4.3 Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herange- und unmittelbar an das Gebäude anschließende Terrassen schafft werden, sind nicht versichert. auf dem Versicherungsgrundstück gelten ebenfalls als Versicherungsort. 5. Besonderheiten bei Trickdiebstahl, Aufbruch­ diebstahl und einfachem Diebstahl 6. Sachen auf dem Grundstück 5.1 Schäden durch Trickdiebstahl nach § 4 Nr. 3 sind im Für folgende versicherte Sachen gilt als Versicherungsort Rahmen der Außenversicherung nicht versichert. das gesamte Versicherungsgrundstück: 5.2 Für Schäden durch Aufbruchdiebstahl nach § 4 Nr. 4 Antennenanlagen, Markisen und Sicherungsanlagen nach besteht Versicherungsschutz nur innerhalb der Bundes­ § 7 Nr. 1.4 c) und d). republik Deutschland. 7. Kundenschließfächer in Tresorräumen 5.3 Für Schäden durch einfachen Diebstahl nach § 4 Nr. 5 7.1 Versicherungsort sind zudem auch ausschließlich von Ihnen besteht Versicherungsschutz nur innerhalb des Versiche- privat genutzte Kundenschließfächer. Diese müssen sich in rungsgrundstückes. Tresorräumen von Geldinstituten befinden. 6. Besonderheit bei Naturgefahren 7.2 Der Nutzung durch Sie steht eine Nutzung durch Personen, Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungs- die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. schutz nur innerhalb von Gebäuden. 7. Entschädigungsgrenze § 9 Außenversicherung Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist 1. Begriff und Geltungsdauer je Versicherungsfall insgesamt auf 20 % der Versicherungs- Außerhalb des Versicherungsortes nach § 8 besteht für summe begrenzt. versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter folgenden zwei Voraussetzungen: a) die Sachen sind Ihr Eigentum oder dienen Ihrem Ge- brauch. Dies gilt auch für Sachen der mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen; b) die Sachen befinden sich nur vorübergehend außer- halb des Versicherungsortes. Zeiträume von mehr als 6 Monaten gelten nicht als vorübergehend. Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ 9 [Seite 10] § 10 Versicherte Kosten d) Bewachungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen 1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde des Schadens und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen 1.1 Wir ersetzen Ihre Aufwendungen, keinen ausreichenden Schutz bieten. a) die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umstän- Die Bewachungskosten werden von uns bis zu dem den nach zur Abwendung und Minderung des Scha- Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder dens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind. Weisung machen. Dies gilt auch, wenn diese letztlich e) Transport- und Lagerkosten erfolglos geblieben sind. Sofern Sie dies wünschen, werden wir den für die Aufwendungen erforderlichen Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen Betrag auch vorschießen; zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung für den Ersatz dieser Kosten ist, dass die Wohnung unbenutzbar b) um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall wurde und Ihnen auch die Lagerung in einem benutz- abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, baren Teil nicht zumutbar ist. sofern diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig Die Lagerkosten werden von uns bis zu dem Zeitpunkt und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder unsere Weisung erfolgten. eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer 1.2 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der von 200 Tagen. Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistun- gen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. f) Unterkunftskosten Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder 2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Früh- 2.1 Wir ersetzen die Kosten für die Ermittlung und Feststellung stück) vorzunehmen. Voraussetzung für den Ersatz eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den dieser Kosten ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Umständen nach geboten waren. Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschrän- 2.2 Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, kung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit wir Sie zur Die Unterkunftskosten werden von uns bis zu dem Zuziehung aufgefordert haben. Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohn- 3. Aufräumungs-, Bewegungs-, Schutz-, Schlossände­ bar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen. rungs-, Bewachungs-, Transport-, Lager-, Unterkunfts-, g) Umzugskosten Umzugs-, Medien-/Stromverlust- und Reparaturkosten Das sind Kosten, die entstehen, um in eine andere Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versiche- Wohnung umzuziehen. Voraussetzung für den Ersatz rungsfalles erforderlich sind: dieser Kosten ist, dass die ansonsten ständig bewohnte a) Aufräumungskosten Wohnung vollständig unbewohnbar wurde und dieser Zustand voraussichtlich mindestens 100 Tage andauern  Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen wird. aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum h) Medien-/Stromverlustkosten nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, zu vernichten. Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalles b) Bewegungs- und Schutzkosten bestimmungswidrig ausgetreten ist oder sich ein Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu Stromspeicher wegen eines Versicherungsfalles unge- bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet wollt entladen hat. Bei einem bestimmungswidrigen werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, Austritt von Wasser gehören hierzu auch Mehrkosten versicherte Sachen wiederherzustellen oder wieder­ für Abwasser. zubeschaffen. i) Reparaturkosten für Schäden in der Wohnung c) Schlossänderungskosten Das sind Kosten, die entstehen, weil Schäden an Boden- Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen belägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden vorzunehmen. Voraussetzung für den Ersatz dieser müssen. Voraussetzung für den Ersatz dieser Kosten ist, Kosten ist, dass Schlüssel dass die Schäden in einer gemieteten oder in Sonder­ eigentum befindlichen Wohnung oder in einem gemie- • für Türen der Wohnung oder teten Einfamilienhaus entstanden sind. • für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ 10 [Seite 11] j) Reparaturkosten für Gebäudeschäden 6.3 Die zusätzlichen Reisekosten werden nur in angemessener Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. vorgesehenen Reisemittel und der Dringlichkeit der Voraussetzung für den Ersatz dieser Kosten ist, dass Rückreise an den Versicherungsort. die Schäden durch 6.4 Der Ersatz der zusätzlichen Reisekosten ist je Versiche- • Einbruchdiebstahl nach § 4 Nr. 1.1, rungsfall auf 3.000 € begrenzt. • Raub nach § 4 Nr. 2.1 oder • den Versuch einer solchen Tat nach § 4 Nr. 1.4 § 11 Versicherungswert, Versicherungssumme oder Nr. 2.2 1. Versicherungswert entstanden sind. 1.1 Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus Berechnung der Entschädigung. nach Zutrittverschaffung nach § 4 Nr. 1.5 oder Nr. 2.4 1.2 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu. aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in 4. Kosten für provisorische Maßnahmen neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles erforder- 1.3 Für Kunstgegenstände nach § 7 Nr. 2.1 d) und Antiquitäten lichen Kosten für provisorische Maßnahmen um versicherte nach § 7 Nr. 2.1 e) ist der Versicherungswert der Betrag, Sachen zu schützen (z.B. Notverschalungen/-verglasungen). der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. 5. Datenrettungskosten 1.4 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt 5.1 Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles erfor­ nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der derlichen Datenrettungskosten. Das sind Kosten, die für gemeine Wert. Das ist der Betrag, den Sie dafür bei einem die technische Wiederherstellung von elektronisch gespei- Verkauf erzielen können. cherten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programmen entstehen. 1.5 Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach § 7 Nr. 2.2 und Nr. 2.3 begrenzt ist, werden 5.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit alle folgenden Voraus- höchstens diese berücksichtigt. setzungen erfüllt sind: a) an dem Datenträger muss ein versicherter Sachschaden 2. Versicherungssumme eingetreten sein; 2.1 Die Versicherungssumme wird zwischen uns und Ihnen b) die Kosten dienen nicht der Wiederbeschaffung; vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert nach Nr. 1 entsprechen. c) die Daten und Programme dienen zumindest auch der privaten Nutzung. 2.2 Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorge- betrag von 10 %. 5.3 Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten techni- schen Wiederherstellung. 2.3 Die vereinbarte Versicherungssumme wird von uns jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst (siehe 5.4 Nicht ersetzt werden Datenrettungskosten für Daten und § 12 Nr. 1). Programme, a) zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind 3. Überversicherung (z.B. Raub­kopien); Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert, b) die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium können Sie verlangen, dass die Versicherungssumme zur gespeichert sind und Ihnen zur Verfügung stehen. Beseitigung der Überversicherung mit sofortiger Wirkung herabgesetzt und der Beitrag entsprechend den Tarifbestim- 5.5 Nicht ersetzt werden zudem die Kosten eines neuen mungen an die neue Versicherungssumme angepasst wird. Lizenzerwerbs. 5.6 Der Ersatz der Datenrettungskosten ist je Versicherungsfall 4. Unterversicherung auf 1.500 € begrenzt. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungs- wert, kann sich im Versicherungsfall entsprechend § 19 Nr. 6 6. Reiseabbruchkosten eine Kürzung der Entschädigung ergeben. 6.1 Wir ersetzen zusätzliche Reisekosten, die dadurch entste- hen, dass Sie und/oder mit Ihnen in häuslicher Gemein- schaft lebende Personen wegen eines erheblichen Versi- cherungsfalles vorzeitig eine Urlaubsreise abbrechen und an den Versicherungsort nach § 8 zurückreisen. 6.2 Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000 € voraussichtlich über- steigt und die Anwesenheit am Versicherungsort erforder- lich macht. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen. Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ 11 [Seite 12] § 12 Anpassung von Versicherungssumme § 13 Mehrere Hausratversicherungen und Beitrag 1. Anzeigepflicht 1. Anpassung der Versicherungssumme 1.1 Wird der Hausrat gleichzeitig über mehrere Hausratversi- 1.1 Wir passen den Versicherungsschutz an die Entwicklung cherungen versichert, müssen Sie uns dies unverzüglich der Verbraucherpreise an. Wir verändern hierzu die mitteilen. In der Mitteilung sind die anderen Versicherer Versicherungssumme. und die Versicherungssummen anzugeben. Für die Anpassung wird der Index “Verbrauchs- und 1.2 Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach Nr. 1.1 vorsätzlich Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die oder grob fahrlässig, sind wir unter den in § 17 genannten normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreis­ ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht indexes für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis für den Monat September vom Statistischen Bundesamt von den anderen Versicherungen hatten. veröffentlichte Index. 2. Mehrfachversicherung Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden a) die Gesamtversicherungssumme aller Hausratversiche- Kalenderjahr verändert hat. rungen den Versicherungswert oder Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten b) d  ie Summe der Entschädigungen, die aufgrund jedes Stelle nach dem Komma berücksichtigt. einzelnen Vertrages ohne Bestehen der anderen Versi- cherungen zu zahlen wäre, den Gesamtschaden Die Anpassung erfolgt mit Beginn eines jeden Versiche- rungsjahres. Die neue Versicherungssumme wird auf übersteigt. volle 100 € aufgerundet und Ihnen bekanntgegeben. 3. Leistung bei Mehrfachversicherung 1.2 Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versiche- Beitrag. rungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so 1.3 Sie können der Anpassung der Versicherungssumme durch ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag Erklärung in Textform widersprechen. Dies muss innerhalb in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Versiche- 1 Monats geschehen, nachdem Ihnen die Mitteilung über rungsverträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der die neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam. Deckung gegeben worden wäre. 2. Anpassung des Beitrages Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Versiche- 2.1 Machen Sie ein- oder mehrmalig von Ihrem Widerspruchs- rungsverträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu recht nach Nr. 1.3 gegen eine Erhöhung Ihrer Versiche- leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs- rungssumme Gebrauch und ist unser durchschnittlicher summen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden Schadenaufwand (Zahlungen und Reserven für Geschäfts- wäre. jahresschäden einschließlich Schadenregulierungskosten) pro Hausratversicherung seit der letztmaligen Anpassung 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung des Beitrages um mehr als 5 % gestiegen, sind wir berech- Sie können zur Beseitigung der Mehrfachversicherung tigt, den Beitrag anzupassen. jederzeit mit sofortiger Wirkung diesen Versicherungs­ In diesem Fall wird der zuletzt gültige Beitragssatz pro vertrag kündigen oder entsprechend § 11 Nr. 3 verlangen, 1.000 € Versicherungssumme entsprechend der Steige- dass die Versicherungssumme auf den durch die andere rungsrate des durchschnittlichen Schadenaufwandes Versicherung nicht gedeckten Teilbetrag herabgesetzt wird. erhöht, wobei nur die ersten 2 Stellen nach dem Komma berücksichtigt werden. § 14 Wohnungswechsel, eigener Hausstand von Sofern sich die Versicherungssumme des Vertrages trotz Kindern, Auflösung des Hausrates Ausübung des Widerspruchsrechtes nach Nr. 1.3 seit der letztmaligen Anpassung des Beitrages erhöht hat, wird 1. Wohnungswechsel die Steigerungsrate um den Prozentsatz der Summen­ 1.1 Umzug in eine neue Wohnung erhöhung vermindert. Wechseln Sie die Wohnung, geht der Versicherungsschutz 2.2 Der sich infolge der Anpassung ergebende neue Beitrag auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungs- darf nicht höher sein als er ohne Ausübung des Wider- wechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungs- spruchsrechtes gewesen wäre oder als der zum Zeitpunkt schutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Woh- der Erhöhung gültige Tarifbeitrag. nung erlischt spätestens 2 Monate nach Umzugsbeginn. 2.3 Über die Anpassung des Beitrages werden Sie von uns Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals spätestens 1 Monat vor Beginn des jeweiligen Versiche- versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung rungsjahres informiert. gebracht werden. Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ 12 [Seite 13] 1.2 Mehrere Wohnungen 3. Auflösung des Hausrates Bewohnen Sie neben der neuen weiterhin Ihre bisherige 3.1 Wird der versicherte Hausrat vollständig und dauerhaft Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz aufgelöst, endet der Vertrag, sobald wir Ihre diesbe­ nicht über. Für eine Übergangszeit von 2 Monaten besteht zügliche Mitteilung erhalten. Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. 3.2 Versterben Sie, endet der Vertrag 2 Monate nach dem 1.3 Umzug ins Ausland Todestag, wenn die Wohnung nicht von einer mit Ihnen in Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundes­ häuslicher Gemeinschaft lebenden Person weiter genutzt republik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht wird oder bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe in die Wohnung auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in einzieht. Auf Wunsch heben wir den Vertrag auch rück­ der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 2 Monate wirkend zum Todestag auf. nach Umzugsbeginn. 3.3 Wir haben nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der 1.4 Anzeige der neuen Wohnung auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung bzw. -aufhebung entfällt. Ein Wohnungswechsel muss uns angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben. Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen § 15 Gefahrerhöhung vereinbart, ist uns zudem mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. 1. Begriff der Gefahrerhöhung Die Anzeige muss in Textform erfolgen. 1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die tatsächlich Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohn­ vorhandenen Umstände nach Abgabe Ihrer Vertragser­ fläche oder der Wert des Hausrates, kann das zu einer klärung so verändert werden, dass der Eintritt des Versi- Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz cherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder nicht angepasst wird (siehe § 19 Nr. 6). eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versiche- rungsvertrages wahrscheinlicher wird. 1.5 Festlegung des neuen Beitrages 1.2 Eine Gefahrerhöhung ist in folgenden Fällen entsprechend Mit Umzugsbeginn gelten unsere Tarifbestimmungen, die Nr. 2 anzuzeigen: für die Adresse der neuen Wohnung gültig sind. a) es ändert sich ein gefahrerheblicher Umstand, nach dem 1.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung wir vor Vertragsschluss gefragt haben; Ziehen Sie im Falle einer Trennung aus der gemeinsamen b) anlässlich eines Wohnungswechsels nach § 14 Nr. 1 Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bis­ worden ist; herige Ehewohnung und Ihre neue Wohnung. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Beginn länger als 60 Tage unbewohnt. Sie ist zudem auch der auf den Auszug folgenden Versicherungsperiode. nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in Ihrer Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann, wenn sich neuen Wohnung. während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält; 1.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften d) vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert Nr. 1.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am auch bei einem Wohnungswechsel. Versicherungsort gemeldet sind. 1.3 Eine Gefahrerhöhung liegt hingegen nicht vor, wenn sich 2. Eigener Hausstand von Kindern die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder wenn nach 2.1 Ziehen Kinder (auch Enkel-, Stief-, Adoptiv- oder Pflege- den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die kinder) aus der versicherten Wohnung aus und gründen Gefahrerhöhung mitversichert sein soll. erstmalig einen eigenen Hausstand, gewähren wir für 2. Anzeigepflicht maximal 6 Monate ab dem Auszug eine Vorsorgeversi- cherung für den neuen Hausstand. Sie müssen uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie Kenntnis davon erlangen, dass nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung 2.2 Für die Vorsorgeversicherung gilt Folgendes: eine Gefahrerhöhung eingetreten ist. a) die Versicherungssumme der Vorsorgeversicherung beträgt 20 % der für den bestehenden Vertrag zum 3. Kündigung oder Vertragsanpassung Zeitpunkt des Auszuges gültigen Versicherungssumme; 3.1 Im Falle einer Gefahrerhöhung können wir b) der Versicherungsumfang der Vorsorgeversicherung a) den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist richtet sich nach den für den bestehenden Vertrag von 1 Monat kündigen oder gültigen Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“. b) ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren Abweichend von § 7 Nr. 1.5 gilt fremdes Eigentum Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag jedoch nur als versichert, wenn es dem Gebrauch des verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr Kindes dient; ausschließen. c) die Vorsorgeversicherung erlischt mit Abschluss einer eigenen Hausratversicherung, spätestens jedoch 6 Monate nach dem Auszug. Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ 13 [Seite 14] 3.2 Unsere Rechte nach Nr. 3.1 erlöschen, wenn wir diese f) soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft in nicht innerhalb 1 Monats ab unserer Kenntnis von der Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche- Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wieder- rungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der 4. Versagung oder Kürzung der Leistung Entschädigungspflicht zu gestatten; 4.1 Tritt der Versicherungsfall später als 1 Monat nach dem g) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren Zeitpunkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden sein müssen, sind wir bei vorsätzlicher Verletzung der kann; Anzeigepflicht nach Nr. 2 von der Verpflichtung zur Leistung frei. h) bei zerstörten oder abhandengekommenen Wertpa- pieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu 4.2 Anstelle der völligen Leistungsfreiheit nach Nr. 4.1 sind wir wahren. Beispielsweise müssen Sie für aufgebotsfähige bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung berechtigt, unsere Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebots- Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere verfahren einleiten. Ebenso müssen Sie Sparbücher Ihres Verschuldens entspricht. sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren 4.3 Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, falls lassen. eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft: 2.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem a) Sie weisen nach, dass die Anzeigepflicht weder anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde; nach Nr. 2.1 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach b) Sie weisen nach, dass die Gefahrerhöhung nicht den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war; § 17 Folgen von Obliegenheitsverletzungen c) zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles war die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und 1. Versagung oder Kürzung der Leistung eine Kündigung nicht erfolgt. 1.1 Wird eine Obliegenheit aus diesem Versicherungsvertrag vorsätzlich verletzt, sind wir von der Verpflichtung zur § 16 Obliegenheiten Leistung frei. Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem 1. Sicherheitsvorschriften Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens 1.1 Sie sind verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen oder entspricht. mit uns vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten. 1.2 Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie 1.2 Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten nachweisen, dass gelten folgende Sicherheitsvorschriften: a) die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig In der kalten Jahreszeit muss die Wohnung beheizt werden. verletzt wurde oder Dies ist genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind b) die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheits­ dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. 2. Obliegenheiten bei Schadeneintritt 1.3 Bei einem Verstoß gegen eine landesrechtliche Rauch- 2.1 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles: warnmelderpflicht (Installation, Wartung und Betrieb) a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung oder der Nichteinhaltung behördlicher Vorschriften über des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Rückstausicherungen werden wir uns nicht auf die Ver­ Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen letzung einer gesetzlichen bzw. behördlichen Sicherheits- sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo- vorschrift nach § 16 Nr. 1.1 berufen. nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; 1.4 Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles b) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kennt- zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich bleibt folgenlos, wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch oder telefonisch – anzuzeigen; eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen c) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das hinzuweisen. Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; 2. Kündigung d) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der Bei Verletzung einer vor Schadeneintritt zu erfüllenden abhandengekommenen Sachen einzureichen; Obliegenheit können wir unabhängig von Nr. 1 den e) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis Versicherungsvertrag innerhalb 1 Monats ab Kenntnis von die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch der Obliegenheitsverletzung kündigen. Die Kündigung uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen wird mit Zugang bei Ihnen wirksam. Unser Kündigungs- unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar recht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass die zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig- Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns grober Fahrlässigkeit beruhte. aufzubewahren; Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ 14 [Seite 15] § 18 Vorsätzliche oder grob fahrlässige 4. Gesamtentschädigung Schadenverursachung 4.1 Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen ein- schließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall 1. Vorsatz auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltende Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbei- § 11 Nr. 2.2 begrenzt. führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil 4.2 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die nach § 10 Nr. 1, die auf unsere Weisung entstanden sind, vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. werden unbegrenzt ersetzt. 2. Grobe Fahrlässigkeit 4.3 Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich 2.1 Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Folgendes: Versicherte kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Kosten werden darüber hinaus bis zu 10 % der Versiche- 2.2 Wir verzichten jedoch auf den Einwand der grob fahr­ rungssumme nach § 11 Nr. 2.1 ersetzt. lässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles, wenn die 5. Selbstbehalt Schadenhöhe den Betrag von 5.000 € nicht übersteigt. Selbstbehalte werden in der vereinbarten Höhe von der Die Schadenhöhe ist die Entschädigung einschließlich Entschädigung abgezogen. Kosten, die sich nach § 19 ergibt. 2.3 Dieser Verzicht gilt nicht, wenn Sie die Anzeigepflicht einer 6. Unterversicherung Gefahrerhöhung nach § 15 oder Obliegenheiten nach § 16 6.1 Feststellung und Anrechnung einer Unterversicherung grob fahrlässig verletzt haben. Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles niedriger als der Versicherungswert nach § 11 § 19 Entschädigungsberechnung, Nr. 1, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall wird Unterversicherung die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. 1. Entschädigung versicherter Sachen Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = 1.1 Wir ersetzen Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungswert. a) bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach § 11 Nr. 1 zum Zeitpunkt des Die Erstattung von versicherten Kosten nach § 10 wird Versicherungsfalles; nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. b) bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparatur- kosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Wir 6.2 Unterversicherungsverzicht ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch In folgenden Fällen verzichten wir auf den Einwand einer die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird Unterversicherung und nehmen abweichend von Nr. 6.1 aber höchstens der Versicherungswert nach § 11 Nr. 1 keine Kürzung vor (Unterversicherungsverzicht): zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; a) die Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohn­ c) bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit fläche der versicherten Wohnung nach Nr. 6.3 (verein- nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen barte Versicherungssumme dividiert durch Anzahl Betrag der dem Minderwert entspricht. Das setzt Quadratmeter Wohnfläche) beträgt zum Zeitpunkt voraus, dass Ihnen eine Nutzung dieser Sache ohne des Versicherungsfalles mindestens 650 €; Reparatur zumutbar ist. b) die Mindestsumme nach Absatz a) wird aufgrund 1.2 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Umzuges in eine größere Wohnung unterschritten und Entschädigungsberechnung nach Nr. 1.1 angerechnet. der Versicherungsfall tritt innerhalb von 2 Monaten nach dem Umzug ein; 2. Entschädigung versicherter Kosten c) die Mindestsumme nach Absatz a) wird durch eine Versicherte Kosten nach § 10 werden ersetzt, wenn sie weitere Hausratversicherung, die Sie für denselben nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden Versicherungsort abgeschlossen haben, erreicht und die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen und diese weitere Versicherung sieht keine Kürzung wegen Zeiträume berücksichtigt. Unterversicherung vor; 3. Mehrwertsteuer d) der ersatzpflichtige Schaden beträgt nicht mehr Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit als 3.000 €. sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- 6.3 Wohnfläche der versicherten Wohnung fung tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, Als Wohnfläche gilt die Grundfläche aller zu Wohnzwecken wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. nutzbaren Räume auf dem Versicherungsgrundstück. Dazu zählen auch Hobby- und Party-Räume (auch im Keller oder Dachgeschoss) sowie Wintergärten, Schwimmbäder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume. Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ 15 [Seite 16] Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als zwei Metern 4. Aufschiebung der Zahlung werden nur zur Hälfte gerechnet, Flächen mit einer Decken- Wir können die Zahlung aufschieben, solange höhe von weniger als einem Meter überhaupt nicht. a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen; Nicht gerechnet werden: b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren • Terrassen, Dachgärten, Loggien, Balkone, gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass • Treppen, dieses Versicherungsfalles noch läuft. • Abstellräume (z.B. im Keller, auf dem Dachboden oder in Nebengebäuden); § 21 Übergang von Ersatzansprüchen • Waschküchen, Trocken-, Heizungs- und sonstige Zubehörräume, 1. Übergehende Ersatzansprüche • Garagen und Carports, 1.1 Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den • Räume, die nicht ausschließlich zur versicherten Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem Wohnung gehören. Nachteil geltend gemacht werden. Alternativ akzeptieren wir auch die Angabe der Gesamt- 1.2 Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der fläche entsprechend Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft • der Wohnflächenverordnung (WoFlV), leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, • der Nutzfläche nach DIN 277, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich • dem Miet- oder Kaufvertrag, sofern dieser den aktuellen verursacht. Ausbauzustand wiedergibt, 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen • anderen gültigen Berechnungsmethoden, sofern die 2.1 Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung Ermittlung durch einen sachverständigen Dritten erfolgt. dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und § 20 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung nach Übergang des Ersatzanspruches auf uns bei dessen Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken. 1. Fälligkeit der Entschädigung 2.2 Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur 1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall haben. einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind 1.2 Sie können 1 Monat nach Meldung des Schadens den wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraus- das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Die Beweis- sichtlich mindestens zu zahlen ist. last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit tragen Sie. 2. Verzinsung 2.1 Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende § 22 Wiederherbeigeschaffte Sachen Zinspflicht besteht: 1. Anzeigepflicht a) Entschädigung Erlangen wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib abhanden­ Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gekommener Sachen, ist dies dem Vertragspartner unver- gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb 1 Monats züglich in Textform anzuzeigen. geleistet wurde. 2. Entschädigung b) Zinssatz Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), 2.1 Wiedererhalt vor Zahlung der abschließenden mindestens aber bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen Entschädigung pro Jahr. Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt 2.2 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb von 2 Wochen zur 3. Hemmung Verfügung stellen. Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1 sowie Nr. 2.1 a) Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädi- gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den gung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermit- eine anteilig geleistete Entschädigung. telt oder nicht gezahlt werden kann. 2.2 Wiedererhalt nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Sie können innerhalb von 2 Wochen nach Empfang unserer Aufforderung wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ 16 [Seite 17] Andernfalls gelten folgende Regelungen: 2.2 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn a) Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Versicherungswertes können Sie uns die Sache zur Obmann. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht müssen Sie wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige innerhalb von 2 Wochen nach Empfang unserer Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der Aufforderung ausüben. Tun Sie das nicht, geht das beiden Parteien. Wahlrecht auf uns über; 3. Feststellungen der Sachverständigen b) Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß 3.1 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: anteiliger Höhe des Versicherungswertes müssen Sie die a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der Sache im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen verkaufen lassen. Wir erhalten von dem Erlös abzüglich mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den wir bereits Zeitpunkt des Versicherungsfalles; für die Sache entschädigt haben. b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten; 3. Beschädigte Sachen c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und sind d) die versicherten Kosten. diese beschädigt worden, können Sie auch die bedingungs- gemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten 3.2 Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss verlangen oder behalten. zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des 4. Mögliche Rückerlangung Versicherungsfalles enthalten sein. Ist es Ihnen möglich, den Besitz einer abhandengekom- 4. Verfahren nach der Feststellung menen Sache zurück zu erlangen, ohne dass Sie davon Gebrauch machen, gilt die Sache als zurückerhalten. 4.1 Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen 5. Übertragung der Rechte der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die stellen, gilt: Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der alle sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den Sachen zustehen. Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. 6. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren 4.2 Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unver- erklärt worden, haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten bindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers. Sie können der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. die Entschädigung jedoch behalten, soweit Ihnen bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen 4.3 Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung § 23 Sachverständigenverfahren nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 1. Feststellung der Schadenhöhe, weitere 5. Kosten des Sachverständigenverfahrens Feststellungen zum Versicherungsfall 5.1 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigen- 5.2 Bei einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens verfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren 10.000 € übernehmen wir abweichend von Nr. 5.1 die kann durch Vereinbarung auch auf weitere Feststellungen auf Sie entfallenden Kosten des Sachverständigenver­ zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. fahrens zu 80 %. 2. Benennung der Sachverständigen 6. Obliegenheiten 2.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt Obliegenheiten nicht berührt. hat, kann die andere Partei in Textform auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. Im Falle einer Aufforderung durch uns haben wir Sie auf diese Folge hinzuweisen. Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ 17 [Seite 18] § 24 Keine Nachteile gegenüber GDV-Muster­ Zu § 15 Gefahrerhöhung bedingungen Anzeigepflichtige Gefahrerhöhungen (zu § 15) Abweichend von § 14 der Allgemeinen Versicherungs­ Sie müssen uns nur die in § 15 Nr. 1.2 beschriebenen bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir Gefahrerhöhungen anzeigen. Anzuzeigen ist daher Ihnen, dass die vorliegenden Bedingungen zur Hausrat- beispielsweise eine länger als 60 Tage dauernde Abwesen- versicherung „XL“ ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den heit, wenn Ihre Wohnung in diesem Zeitraum unbewohnt vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt- bleibt zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter schaft e.V. (GDV) zum Stichtag 31.08.2022 empfohlenen Weise gesichert wird. Wird hingegen beispielsweise an dem Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 2022 Gebäude, in dem sich Ihre Wohnung befindet, ein Bauge- – Versicherungssummenmodell – abweichen. rüst aufgebaut, müssen Sie uns dies nicht anzeigen. § 25 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungs­ Zu § 16 Obliegenheiten prozesse Abweichend von § 15 der Allgemeinen Versicherungs­ Obliegenheiten (zu § 16) bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir Ihnen, Obliegenheiten sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während dass die vorliegenden Bedingungen zur Hausratversi­ und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie cherung „XL“ die Mindeststandards des Arbeitskreises zur Vermeidung von Frostschäden Ihre Wohnung in der Beratungsprozesse vom 08.08.2018 erfüllen. kalten Jahreszeit ausreichend beheizen. Wenn Sie Obliegen- heiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Verbindliche Erläuterungen zu den B272 Zu § 4 Einbruchdiebstahl, Raub, Trick­ diebstahl, Aufbruchdiebstahl, Einfacher Diebstahl Aufbruch von Wohnmobilen (zu § 4 Nr. 4.1 a)) Versicherungsschutz gemäß § 4 Nr. 4.1 a) besteht auch in verschlossenen Innenräumen von Wohnmobilen. Sachen, die sich dort nicht nur vorüber­gehend befinden (z.B. festes Mobiliar) sind jedoch nicht versichert. Zu § 5 Leitungswasser Fußboden- und Wandheizungen (zu § 5 Nr. 2.1 c) und Nr. 3.1 b)) Versichert ist auch der bestimmungswidrige Austritt von Wasser oder sonstigen Betriebsstoffen aus Fußboden- oder Wandheizungen sowie Bruchschäden an den im Fußboden bzw. in der Wand verlegten Leitungen dieser Heizungen. Frostbedingte und sonstige Bruchschäden (zu § 5 Nr. 3) Die unter Nr. 3.2 aufgeführten Installationen sind nur gegen Bruchschäden durch Frost versichert. Für die unter Nr. 3.1 aufgeführten Rohre und Installationen besteht hingegen auch Versicherungsschutz für Bruchschäden aufgrund sonstiger Ursachen. B272 / pdf / 06.26.1 InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5 Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0 Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de
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[Seite 1] Klauseln zur Hausratversicherung „XL“ Gültig ab 31.08.2022 A. Weitere Naturgefahren D. Schadenfreiheits-Rabatt  (Ist kein Einschluss der weiteren Naturgefahren vereinbart, (Die Klausel 7779 gilt generell) gilt die Klausel 7276; sofern der Einschluss der weiteren Naturgefahren vereinbart ist, gilt die Klausel 7277) Klausel 7779: S  chadenfreiheits-Rabatt in der Hausrat­ versicherung Klausel 7276: Kein Einschluss der weiteren Naturgefahren 1. Voraussetzungen Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, Die InterRisk gewährt in der Hausratversicherung einen Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Schadenfreiheits-Rabatt in Höhe von 30 %, sofern seit Lawinen und Vulkanausbruch) wurde nicht vereinbart. mindestens 5 Jahren Versicherungsschutz gegen die im Versicherungsschein genannten Gefahren bei uns oder Klausel 7277: Einschluss der weiteren Naturgefahren einer anderen Gesellschaft besteht und in den letzten 5 Der Einschluss der weiteren Naturgefahren (Überschwemmung, Jahren keine Entschädigungsleistung erbracht wurde. Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch) wurde vereinbart. 2. Wegfall Nach Zahlung einer Entschädigung fällt der Schadenfrei­ B. Einfacher Diebstahl von Fahrrädern und heits-Rabatt mit Wirkung ab dem darauf folgenden Fahrradanhängern Versicherungsjahr weg.  (Die jeweilige Klausel gilt nur, sofern für den einfachen 3. Wiedergewährung Diebstahl von Fahrrädern und Fahrradanhängern eine erhöhte Entschädigunsgrenze in der angegebenen Höhe Der nach Nr. 2 weggefallene Schadenfreiheits-Rabatt wird vereinbart ist) wieder gewährt, sobald über einen Zeitraum von 5 Versicherungsjahren keine Entschädigungsleistung mehr Klausel 7285: Einfacher Diebstahl von Fahrrädern und erbracht wurde. Fahrradanhängern bis 2.500 € 4. Erstmalige Gewährung Abweichend von § 4 Nr. 6.5 der Bedingungen zur Hausratver­ Waren die Bedingungen für die Gewährung eines sicherung „XL“ gilt eine erhöhte Entschädigungsgrenze von Schadenfreiheits-Rabattes bei Vertragsbeginn noch nicht 2.500 € je Versicherungsfall. gegeben, wird der Schadenfreiheits-Rabatt mit Beginn des Versicherungsjahres gewährt, das auf die Erfüllung Klausel 7286: Einfacher Diebstahl von Fahrrädern und der Voraussetzungen nach Nr. 1 folgt. Bei danach Fahrradanhängern bis 5.000 € erfolgenden Entschädigungszahlungen gelten die Abweichend von § 4 Nr. 6.5 der Bedingungen zur Hausratver­ Regelungen nach Nr. 2 und Nr. 3. sicherung „XL“ gilt eine erhöhte Entschädigungsgrenze von 5.000 € je Versicherungsfall. C. Selbstbehalt  (Die jeweilige Klausel gilt nur, sofern ein Selbstbehalt in der angegebenen Höhe vereinbart ist) Klausel 7790: Selbstbehalt 250 € Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 250 €, den Sie je Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von uns von der Entschädigung abgezogen. Klausel 7791: Selbstbehalt 500 € Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 500 €, den Sie je Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von uns von der Entschädigung abgezogen. Klausel 7792: Selbstbehalt 750 € Vereinbart ist ein Selbstbehalt in Höhe von 750 €, den Sie je Klauseln_Hausrat_XL / pdf / 06.26.1 Versicherungsfall selbst zu tragen haben. Dieser Betrag wird von uns von der Entschädigung abgezogen. InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5 Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0 Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de Wiesbaden HRB 8043 Aufsichtsratsvors.: Hartwig Löger 65015 Wiesbaden info@interrisk.de

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