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Volltext aufklappen: Bedingungen zur Hausratversicherung XL (B272)
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Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ B272
Inhalt
§1 Gegenstand der Versicherung . . . . . . . . 2 § 23 Sachverständigenverfahren. . . . . . . . . 17
§ 2 Brand, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Elektrizität, § 24 Keine Nachteile gegenüber GDV-
Druckwellen, Absturz oder Anprall. . . . . . 2 Musterbedingungen . . . . . . . . . . . . 18
§ 3 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung. . . . . 3 § 25 Mindeststandards Arbeitskreis
§ 4 Einbruchdiebstahl, Raub, Trickdiebstahl, Beratungsprozesse. . . . . . . . . . . . . 18
Aufbruchdiebstahl, Einfacher Diebstahl. . . . 3 Verbindliche Erläuterungen zu den B272. . . . . 18
§5 Leitungswasser. . . . . . . . . . . . . . . . 5
§ 6 Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere
Naturgefahren). . . . . . . . . . . . . . . . 6
§ 7 Versicherte Sachen, Wertsachen . . . . . . . 7
§ 8 Versicherungsort. . . . . . . . . . . . . . . 8
§9 Außenversicherung. . . . . . . . . . . . . . 9
§ 10 Versicherte Kosten. . . . . . . . . . . . . 10
§ 11 Versicherungswert, Versicherungssumme. . 11
§ 12 Anpassung von Versicherungssumme
und Beitrag . . . . . . . . . . . . . . . . 12
§ 13 Mehrere Hausratversicherungen . . . . . . 12
§ 14 Wohnungswechsel, eigener Hausstand
von Kindern, Auflösung des Hausrates. . . 12
§ 15 Gefahrerhöhung. . . . . . . . . . . . . . 13
§ 16 Obliegenheiten. . . . . . . . . . . . . . . 14
§ 17 Folgen von Obliegenheitsverletzungen. . . 14
§ 18 Vorsätzliche oder grob fahrlässige
Schadenverursachung . . . . . . . . . . . 15
§ 19 Entschädigungsberechnung,
Unterversicherung . . . . . . . . . . . . . 15
§ 20 Zahlung und Verzinsung der
Entschädigung. . . . . . . . . . . . . . . 16
§ 21 Übergang von Ersatzansprüchen. . . . . . 16
§ 22 Wiederherbeigeschaffte Sachen . . . . . . 16
Gültig ab 31.08.2022
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§ 1 Gegenstand der Versicherung 1.5 Versichert sind Schäden durch Rauch oder Ruß, die aus
einem Brandereignis nach 1.1 a) oder einem Ereignis nach
1. Versicherungsfall Nr. 2 bis Nr. 5 entstanden sind. Darüber hinaus sind auch
Wir entschädigen für versicherte Sachen, die durch Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch
folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt oder Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder
werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen: zerstört. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Rauch
a) Brand, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Elektrizität, Druckwel- bzw. Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-,
len, Absturz oder Anprall (§ 2); Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem
Versicherungsgrundstück austritt.
b) Innere Unruhen, Streik, Aussperrung (§ 3);
c) Einbruchdiebstahl, Raub, Trickdiebstahl, Aufbruch 2. Blitzschlag
diebstahl, Einfacher Diebstahl (§ 4); Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf
d) Leitungswasser (§ 5); Sachen.
e) Naturgefahren (§ 6) 3. Elektrizität
aa) Sturm, Hagel; 3.1 Versichert sind Schäden durch
bb) soweit zusätzlich vereinbart die weiteren Natur a) Überspannung durch Blitz;
gefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, b) Stromausfall an Kühl- oder Gefriergut.
Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,
3.2 Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch
Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
Überspannung infolge eines Blitzes oder durch sonstige
2. Generelle Ausschlüsse atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten
Nicht versichert sind Schäden durch elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. Einer
Überspannung gleichgestellt sind Überstrom sowie
a) Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg,
Kurzschluss.
Revolution, Rebellion oder Aufstand;
3.3 Stromausfallschäden an Kühl- oder Gefriergut sind
b) Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive
Schäden, die an Kühl- oder Gefriergut in Kühlgeräten
Substanzen.
infolge unvorhersehbarer Unterbrechung der Stromver
Das gilt jeweils ohne Berücksichtigung mitwirkender sorgung entstehen. Nicht hierunter fallen Schäden infolge
Ursachen. technischen Versagens der Kühlgeräte.
4. Druckwellen
§ 2 Brand, Rauch, Ruß, Blitzschlag, Elektrizität, 4.1 Versichert sind Schäden durch
Druckwellen, Absturz oder Anprall
a) Explosion einschließlich Blindgängerschäden;
1. Brand, Rauch, Ruß b) Verpuffung;
1.1 Versichert sind Schäden durch c) Implosion;
a) Brand einschließlich Nutzwärme-, Seng- und d) Überschalldruckwellen.
Schmorschäden;
4.2 Explosion ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung,
b) Rauch oder Ruß. die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
1.2 Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Dämpfen beruht.
Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.)
aus eigener Kraft auszubreiten vermag. liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die
1.3 Nutzwärmeschäden sind Brandschäden, die dadurch Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen
entstehen, dass versicherte Sachen einem Nutzfeuer oder werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter-
der Wärme zur Bearbeitung oder zu sonstigen Zwecken schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet.
ausgesetzt werden, sowie Brandschäden an versicherten Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch
Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen
erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird. seiner Wandung nicht erforderlich.
1.4 Seng- und Schmorschäden sind Schäden, die dadurch 4.3 Blindgängerschäden sind Explosionsschäden durch
entstehen, dass versicherte Sachen einer Feuer- oder Kampfmittel aus beendeten Kriegen.
Hitzequelle ausgesetzt waren, ohne dass es an der 4.4 Verpuffung ist eine plötzlich verlaufende Kraftäußerung,
beschädigten Stelle tatsächlich gebrannt hat. Versichert die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
sind sowohl Seng- und Schmorschäden, die aus einem Dämpfen beruht, mit geringerer Intensität der Kraft
Brandereignis nach Nr. 1.1 a) entstanden sind, als auch äußerung als bei einer Explosion.
aus anderen Ursachen (z.B. durch auf einem Bügelbrett
4.5 Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammen-
versehentlich angeschaltet stehengelassenes Bügeleisen).
fall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge
eines inneren Unterdrucks.
4.6 Überschalldruckwellen sind Druckwellen, die durch ein
Luftfahrzeug ausgelöst werden, das die Schallgrenze
durchfliegt.
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5. Absturz oder Anprall § 4 Einbruchdiebstahl, Raub, Trickdiebstahl,
5.1 Versichert ist der Aufbruchdiebstahl, Einfacher Diebstahl
a) Absturz oder Anprall eines Luftfahrzeuges oder sonsti- 1. Einbruchdiebstahl
gen Flugkörpers;
1.1 Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
b) Anprall eines Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeuges.
a) Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
Gleiches gilt für den Absturz bzw. Anprall von deren Teilen
Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines
oder Ladung.
Gebäudes einbricht, einsteigt, mit einem Schlüssel
5.2 Versicherungsschutz besteht auch, wenn das den Schaden nach Nr. 1.2 oder Nr. 1.3 oder mit Hilfe von anderen
verursachende Fahrzeug Ihnen, mit Ihnen in häuslicher Werkzeugen eindringt.
Gemeinschaft lebenden Personen oder sonstigen Bewoh- b) A
ufbrechen oder Öffnen eines Behältnisses in einem
nern gehört oder von Ihnen oder einer dieser Personen Raum eines Gebäudes
gelenkt wurde.
Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befind
6. Nicht versicherte Schäden liche Behältnis aufbricht oder mit einem Schlüssel nach
Nicht versichert sind Nr. 1.2 oder Nr. 1.3 oder mit Hilfe von anderen Werk-
zeugen öffnet.
a) Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichti-
c) Einschleichen oder Verborgen halten
gung mitwirkender Ursachen;
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem ver-
b) Schäden durch die allmähliche Einwirkung von Rauch
schlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in
oder Ruß (z.B. Fogging); das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich
c) Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Ver- verborgen gehalten hatte.
brennungsraum der Maschine auftretenden Explosio- d) Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
nen. Versicherungsschutz besteht aber, wenn diese
Das liegt vor, wenn der Dieb in einem Raum eines
Schäden Folge eines nach Nr. 1 versicherten Schaden Gebäudes auf frischer Tat angetroffen wird und
ereignisses sind; Gewalt anwendet, um sich den Besitz gestohlener
d) Schäden durch die mittelbare Einwirkung von Über- Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit
schalldruckwellen. Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von
Gewalt gleichzusetzen.
1.2 Eindringen bzw. Öffnen mit einem falschen Schlüssel
§ 3 Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
Versicherungsschutz besteht bei der Verwendung eines
1. Innere Unruhen falschen Schlüssels. Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine
1.1 Innere Unruhen liegen vor, wenn zahlenmäßig nicht Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu
unerhebliche Teile des Volkes in einer die öffentliche Ruhe berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
und Ordnung störenden Weise in Bewegung geraten und Die Verwendung eines falschen Schlüssels ist nicht schon
unmittelbar Gewalt gegen Personen oder Sachen verüben. dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen
abhandengekommen sind.
1.2 Versicherungsschutz besteht auch für Schäden durch
Wegnahme von Sachen bei Plünderungen in Zusammen- 1.3 Eindringen bzw. Öffnen mit einem richtigen Schlüssel
hang mit Inneren Unruhen. Versicherungsschutz bei der Verwendung eines richtigen
Schlüssels besteht, wenn sich der Dieb diesen vorher
2. Streik und Aussperrung
durch Einbruchdiebstahl, Raub oder Diebstahl beschafft
2.1 Versichert sind Schäden durch unmittelbare Handlungen hat. Bei der Beschaffung durch Diebstahl gilt dies jedoch
streikender oder ausgesperrter Arbeitnehmer. nur, wenn weder Sie noch der Gewahrsamsinhaber den
2.2 Streik ist die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten
ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer ermöglicht haben. Der Einbruchdiebstahl, Raub oder
verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. Diebstahl des Schlüssels kann auch außerhalb des Versi
2.3 Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete cherungsortes erfolgt sein.
planmäßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen 1.4 Einem Einbruchdiebstahl gleichgestellt ist der Versuch
Zahl von Arbeitnehmern. einer solchen Tat.
3. Pflicht zur polizeilichen Anzeige 1.5 Vandalismus nach Zutrittverschaffung
Auf die Pflicht zur polizeilichen Anzeige nach § 16 Nr. 2.1 c) Versichert sind zudem Schäden durch Vandalismus nach
wird hingewiesen. Zutrittverschaffung. Das liegt vor, wenn sich der Täter
wie in Nr. 1.1 a) oder c) beschrieben Zugang zum Versi-
4. Nicht versicherte Schäden cherungsort verschafft und dort versicherte Sachen
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi-
gungsrechts beansprucht werden kann.
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1.6 Kartenmissbrauch nach Einbruchdiebstahl 2.5 Kartenmissbrauch nach Raub
Kommen Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft Kommen Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
lebenden Personen bei einem Einbruchdiebstahl nach lebenden Personen bei einem Raub nach Nr. 2.1 Kun-
Nr. 1.1 Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten abhanden, den-, Scheck- oder Kreditkarten abhanden, ersetzen wir
ersetzen wir in Erweiterung von § 19 Nr. 1.1 auch den in Erweiterung von § 19 Nr. 1.1 auch den durch den
durch den anschließenden Missbrauch dieser Karten nach- anschließenden Missbrauch dieser Karten nachweislich
weislich entstehenden Vermögensschaden. entstehenden Vermögensschaden.
Der Ersatz des Vermögensschadens ist je Versicherungsfall Der Ersatz des Vermögensschadens ist je Versicherungsfall
auf 750 € begrenzt. auf 750 € begrenzt.
1.7 Telefonmissbrauch nach Wohnungseinbruch 3. Trickdiebstahl
Verwendet der Dieb nach einem Einbruch in Ihre Wohnung 3.1 Trickdiebstahl liegt vor, wenn sich der Dieb durch Täu-
ein dort vorgefundenes Telefon, ersetzen wir in Erweite- schung durch ihn oder weitere Mitwirkende Zutritt zum
rung von § 10 auch die dadurch nachweislich entstehen- Versicherungsort verschafft und dort versicherte Sachen
den Telefonkosten. Dies gilt auch, wenn das vorgefun entwendet. Die freiwillige Herausgabe von versicherten
dene Telefon entwendet und anschließend außerhalb der Sachen nach einer Täuschung (z.B. Enkeltrick) stellt keinen
Wohnung verwendet wird. versicherten Trickdiebstahl dar und ist nicht versichert.
Der Ersatz der Telefonkosten ist je Versicherungsfall auf 3.2 Kartenmissbrauch nach Trickdiebstahl
750 € begrenzt.
Kommen Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
2. Raub lebenden Personen bei einem Trickdiebstahl nach Nr. 3.1
2.1 Raub ist in folgenden Fällen gegeben: Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten abhanden, ersetzen
wir in Erweiterung von § 19 Nr. 1.1 auch den durch den
a) Anwendung von Gewalt
anschließenden Missbrauch dieser Karten nachweislich
Das liegt vor, wenn der Räuber gegen Sie oder mit entstehenden Vermögensschaden.
Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende oder mit
Ihrer Zustimmung in der Wohnung anwesende 3.3 Entschädigungsgrenzen
Personen Gewalt anwendet, um Ihren bzw. deren Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt
Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen
a) auf 750 € für den Vermögensschaden nach Nr. 3.2 und
auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte
Sachen ohne Überwindung eines bewussten Wider- b) insgesamt auf 1.500 €.
standes entwendet werden (einfacher Diebstahl / Trick
4. Aufbruchdiebstahl
diebstahl).
4.1 Aufbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb eines der
b) Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder
folgenden Behältnisse, in denen sich versicherte Sachen
Leben
befinden, aufbricht oder mit einem falschen Schlüssel nach
Das liegt vor, wenn Sie oder mit Ihnen in häuslicher Nr. 1.2 oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet:
Gemeinschaft lebende oder mit Ihrer Zustimmung in
der Wohnung anwesende Personen versichere Sachen a) den verschlossenen Innen- oder Kofferraum eines
herausgeben oder sich wegnehmen lassen, weil der Kraftfahrzeuges;
Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben b) eine auf einem Kraftfahrzeug montierte, verschlossene
androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat inner- Dachbox;
halb des Versicherungsortes verübt werden.
c) den durch mindestens ein Sicherheitsschloss ver
c) Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft schlossenen Innenraum eines Wasserfahrzeuges
Das liegt vor, wenn Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher (Kajüte, Backskiste oder Ähnliches).
Gemeinschaft lebende oder mit Ihrer Zustimmung in
Befindet sich das Behältnis in einem Raum eines Gebäudes,
der Wohnung anwesende Personen versicherte Sachen
weggenommen werden, weil Ihre bzw. deren Wider- liegt ein Einbruchdiebstahl nach Nr. 1.1 b) vor. In diesem
standskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Wider- Fall gelten die Regelungen nach Nr. 1.
standskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung 4.2 Versicherungsschutz besteht jedoch nur unter folgenden
des körperlichen Zustands haben. Diese Beeinträchtigung zwei Voraussetzungen:
muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben
a) das Behältnis ist fest umschlossen. Planen, Persenninge
und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht ver-
schuldete Ursache wie z.B. eine Ohnmacht oder ein oder Ähnliches gelten nicht als feste Umschließung;
Herzinfarkt entstanden sein. b) der Aufbruchdiebstahl ereignet sich innerhalb der
2.2 Einem Raub gleichgestellt ist der Versuch einer solchen Tat. Bundesrepublik Deutschland.
2.3 Versichert sind auch Sachen, die erst auf Verlangen des 4.3 Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach
Räubers an den Versicherungsort herangeschafft werden. § 7 Nr. 2.1 sowie für elektronische Geräte und Fotoapparate
einschließlich Zubehör.
2.4 Vandalismus nach Zutrittverschaffung
4.4 Entschädigungsgrenze
Versichert sind zudem Schäden durch Vandalismus nach
Zutrittverschaffung. Das liegt vor, wenn sich der Täter Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.500 €
wie in Nr. 2.1 a) oder b) beschrieben Zugang zum Versi- begrenzt.
cherungsort verschafft und dort versicherte Sachen
vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
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5. Einfacher Diebstahl innerhalb des Versicherungs 6.5 Entschädigungsgrenze
grundstückes Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 €
5.1 Versichert ist innerhalb des Versicherungsrundstückes der begrenzt.
einfache Diebstahl von
7. Einfacher Diebstahl während stationären Aufenthalten
a) Gartenmöbeln und -geräten (z.B. Tische, Stühle,
7.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von versicherten
Liegen, (Aufsitz-)Rasenmäher, Mähroboter);
Sachen, die sich innerhalb eines Krankenhauses, einer
b) Wäsche und Bekleidung; Rehabilitationseinrichtung, einer Kuranstalt oder eines
c) Waschmaschinen und Wäschetrocknern, die sich in Sanatoriums in dem Zimmer befinden, in dem Sie oder
Gemeinschaftsräumen nach § 8 Nr. 3 befinden; mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen
d) Kinderwagen, Roll-/Krankenfahrstühlen, Gehhilfen im Rahmen eines stationären Aufenthaltes untergebracht
(z.B. Rollatoren) und Stützapparaten (z.B. Beinorthesen). sind.
5.2 Der Versicherungsschutz nach Nr. 5.1 d) erstreckt sich auch 7.2 Entschädigungsgrenzen
auf mit diesen Sachen lose verbundene andere Sachen. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt
Dies setzt jedoch voraus, dass diese deren regelmäßigen a) auf 150 € für Wertsachen nach § 7 Nr. 2.1 und
Gebrauch dienen und gemeinsam entwendet werden.
b) insgesamt auf 750 €.
5.3 Werden mehrere der in Nr. 5.1 genannten Sachen gleich-
zeitig gestohlen (z.B. eine Waschmaschine und ein Wäsche- 8. Pflicht zur polizeilichen Anzeige
trockner oder ein Roll-/Krankenfahrstuhl und eine Gehhilfe), Auf die Pflicht zur polizeilichen Anzeige nach § 16 Nr. 2.1 c)
gilt dies als ein Versicherungsfall. wird hingewiesen.
5.4 Entschädigungsgrenzen 9. Nicht versicherte Schäden
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf Nicht versichert sind Schäden
a) 1.500 € für Sachen nach Nr. 5.1 a) bis c); a) durch Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung,
b) 750 € für Sachen nach Nr. 5.1 d) einschließlich Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch.
Sachen nach Nr. 5.2. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen;
6. Einfacher Diebstahl von Fahrrädern und Fahrrad b) durch einfachen Diebstahl, soweit nicht nach Nr. 5 bis
anhängern Nr. 7 versichert.
6.1 Versichert ist der einfache Diebstahl von Fahrrädern – auch
Elektrofahrrädern, soweit nach § 7 Nr. 1.4 f) zum Hausrat § 5 Leitungswasser
gehörend – und Fahrradanhängern.
1. Versicherte Gefahren und Schäden
6.2 Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf mit
den Sachen nach Nr. 6.1 lose verbundene andere Sachen. Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
Dies setzt jedoch voraus, dass diese deren regelmäßigen a) Leitungswasserschäden;
Gebrauch dienen (z.B. Fahrradkindersitz) und gemeinsam b) Bruchschäden.
entwendet werden.
2. Leitungswasserschäden
6.3 Werden mehrere der in Nr. 6.1 genannten Sachen gleich-
2.1 Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig
zeitig gestohlen (z.B. mehrere Fahrräder oder ein Fahrrad
ausgetreten ist aus:
mit Fahrradanhänger), gilt dies als ein Versicherungsfall.
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen)
6.4 Zusätzliche Obliegenheiten
oder damit verbundenen Schläuchen;
In Erweiterung der Obliegenheiten nach § 16 sind folgende
b) den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen
zusätzlichen Obliegenheiten einzuhalten:
sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden
a) das Fahrrad bzw. der Fahrradanhänger muss durch ein Teilen;
verkehrsübliches Schloss gegen Diebstahl gesichert
c) Heizungs- oder Klimaanlagen;
werden, wenn es nicht zur Fortbewegung eingesetzt wird;
d) Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
b) Sie sind verpflichtet, geeignete Unterlagen, die den
Erwerb und die Identität (Hersteller, Marke und Rahmen- e) Schwimmbecken, Wasserbetten, Aquarien, Zimmer-
nummer) des Fahrrades bzw. Fahrradanhängers brunnen oder Wassersäulen.
belegen, zu beschaffen und aufzubewahren. Soweit 2.2 Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus
dies unverhältnismäßig oder für Sie unzumutbar ist, Heizungs- oder Klimaanlagen sowie Wasserdampf.
können Sie die Entschädigung nur verlangen, wenn Sie Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur
die Merkmale des Fahrrades bzw. Fahrradanhängers Energieerzeugung bestimmt sind.
anderweitig nachweisen können; 2.3 Versichert sind zudem Schäden, die durch Wasser entste-
c) In Ergänzung Ihrer Pflicht zur polizeilichen Anzeige des hen, welches aus innerhalb des Gebäudes verlaufenden
Diebsstahls nach § 16 Nr. 2.1 c) haben Sie uns zusätz- Regenrohren oder Regenwassernutzungsanlagen bestim-
lich einen Nachweis darüber zu erbringen, dass das mungswidrig ausgetreten ist.
Fahrrad bzw. der Fahrradanhänger nicht innerhalb von
3 Wochen seit der Anzeige des Diebstahls wieder
herbeigeschafft wurde.
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3. Bruchschäden 4.2 Nicht versichert sind Schäden an
Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versi- a) in nicht bezugsfertigen Gebäuden oder Gebäudeteilen
cherten Hausrat gehören, sind folgende Bruchschäden befindlichen Sachen;
innerhalb von Gebäuden versichert: b) dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen,
3.1 Bruchschäden dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist.
Versichert sind innerhalb von Gebäuden Bruchschäden an 5. Austausch von Armaturen infolge eines Rohrbruches
a) Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) 5.1 In Erweiterung von § 10 ersetzen wir auch Kosten für den
und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Austausch von Armaturen, der wegen eines nach Nr. 3
Schläuchen; versicherten Rohrbruches technisch erforderlich ist.
b) Rohren von Heizungs- oder Klimaanlagen; 5.2 Der Ersatz dieser Kosten ist je Versicherungsfall auf 250 €
c) Rohren von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; begrenzt.
d) Rohren der Regenentwässerung und von Regenwasser-
nutzungsanlagen; § 6 Naturgefahren
e) Rohren von Lüftungsanlagen; (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren)
f) Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile,
1. Sturm
Geruchsverschlüsse, Wassermesser).
1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von
Für die vorgenannten Rohre ist Voraussetzung hierfür
mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Wind-
jedoch, dass diese kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern
geschwindigkeit mindestens 62 km/h).
oder vergleichbaren Anlagen sind.
1.2 Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar,
Für nicht durch Frost verursachte Bruchschäden an
wird Sturm unterstellt, wenn Sie einen der folgenden
Armaturen ist die Entschädigung je Versicherungsfall
Sachverhalte nachweisen:
auf 250 € begrenzt.
a) die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versiche-
3.2 Frostbedingte Bruchschäden
rungsgrundstückes Schäden an Gebäuden in einwand-
Versichert sind innerhalb von Gebäuden frostbedingte freiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen
Bruchschäden an folgenden Installationen: anderen Sachen angerichtet;
a) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, sowie b) der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands
deren Anschlussschläuche; des versicherten Gebäudes oder des Gebäudes, in dem
b) Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile sich die versicherten Sachen befunden haben, nur
von Heizungs- oder Klimaanlagen. durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude,
3.3 Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden
einschließlich der Bodenplatte. Rohre nach Nr. 3.1 b) sind sind.
auch auf dem Dach versichert. Voraussetzung hierfür ist 2. Hagel
jedoch, dass es sich um Rohre von Solarheizungsanlagen
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von
handelt. Rohre unterhalb der Bodenplatte sind nicht
Eiskörnern.
versichert.
3. Versicherte Sturm-/Hagelereignisse
4. Nicht versicherte Schäden
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
4.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender
Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt – a) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte
Schäden durch Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte
Sachen befinden. Daraus entstehende Folgeschäden an
a) Plansch- oder Reinigungswasser;
versicherten Sachen sind versichert;
b) Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen;
b) Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein,
c) Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen
Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder befinden, baulich verbunden sind;
einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau.
c) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder
Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsnieder-
andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf
schläge gilt jedoch nicht bei einem bestimmungs
Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befinden.
widrigen Austritt nach Nr. 2.3;
Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten
d) Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; Sachen sind versichert;
e) Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungs- d) Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder
wasser nach Nr. 2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden,
verursacht hat; in denen sich versicherte Sachen befinden, baulich
f) Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungs verbunden sind.
düsen wegen eines Brandes, durch Druckproben oder
durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem
versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder
Berieselungsanlage.
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4. Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) 5. Nicht versicherte Schäden
4.1 Überschwemmung 5.1 Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Ursachen – es sei denn, im Folgenden sind solche genannt –
Boden des Versicherungsgrundstückes oder von unmittel- Schäden durch
bar angrenzenden Grund- und Bodenflächen, Straßen, a) Sturmflut;
Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von b) Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz
Oberflächenwasser. Dies gilt nur, wenn durch nicht ordnungsgemäß geschlossene Fenster,
a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht,
fließenden) Gewässern, wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel
b) Witterungsniederschläge oder entstanden sind und einen Gebäudeschaden darstellen;
c) ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als c) Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungs
Folge von a) oder b) niederschlägen oder Ausuferung von oberirdischen
Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
die Überflutung verursacht haben.
d) Trockenheit oder Austrocknung.
4.2 Rückstau
5.2 Nicht versichert sind Schäden an
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen
Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen a) in nicht bezugsfertigen Gebäuden oder Gebäudeteilen
in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn befindlichen Sachen;
a) eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder b) Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden.
fließenden) Gewässern oder Ausgenommen hiervon sind jedoch Antennenanlagen,
Markisen und Sicherungsanlagen nach § 7 Nr. 1.4 c)
b) Witterungsniederschläge
und d).
den Rückstau verursacht haben.
4.3 Erdbeben
§ 7 Versicherte Sachen, Wertsachen
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des
Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im 1. Versicherte Sachen
Erdinneren ausgelöst wird. 1.1 Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des Versiche-
Erdbeben wird unterstellt, wenn Sie einen der folgenden rungsortes nach § 8. Ebenso versichert ist Hausrat, der
Sachverhalte nachweisen: anlässlich eines – auch unmittelbar bevorstehenden –
a) die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt
der Umgebung des Versicherungsgrundstückes Schäden und bei dieser Gelegenheit zerstört oder beschädigt wird
an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso oder abhandenkommt.
widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet; Hausrat außerhalb des Versicherungsortes ist nur im
b) der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands Rahmen der Außenversicherung nach § 9 versichert.
der versicherten Sachen nur durch Erdbeben entstanden 1.2 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die Ihrem Haushalt zur
sein. privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen.
4.4 Erdsenkung 1.3 Wertsachen einschließlich Bargeld gehören ebenfalls zum
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Hausrat. Hierfür gelten besondere Voraussetzungen und
Erdbodens über naturbedingten Hohlräumen. Entschädigungsgrenzen nach Nr. 2.
4.5 Erdrutsch 1.4 Ferner gehören zum Hausrat
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder a) alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbau-
Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen. möbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn
Sie diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf
4.6 Schneedruck
Ihre Kosten beschafft oder übernommen haben. Sie
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- müssen aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen;
oder Eismassen.
b) Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig
Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand
oder Eismassen von Dächern (Dachlawinen). an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind;
4.7 Lawinen c) privat genutzte Antennenanlagen und Markisen, die
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen ausschließlich der versicherten Wohnung nach § 8 Nr. 1
niedergehen, einschließlich der bei ihrem Abgang verur- dienen. Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrund-
sachten Druckwelle. stück befinden;
4.8 Vulkanausbruch d) technische, optische und akustische Anlagen, die zur
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Sicherung des Hausrates dienen. Diese müssen sich auf
Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, dem Versicherungsgrundstück befinden. Dies gilt aber
Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen nur, wenn hierfür keine Entschädigung über eine
Materialien und von Gasen. Gebäudeversicherung erlangt werden kann;
Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ 7
[Seite 8]
e) Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, c) 30.000 € insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine,
Musterkollektionen und selbsthergestellte Sachen, die Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle
Ihnen oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft Sachen aus Gold oder Platin.
lebenden Personen zu ausschließlich beruflichen oder 2.4 Wertschutzschränke
gewerblichen Zwecken dienen. Für Handelswaren,
Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch
Musterkollektionen und selbsthergestellte Sachen ist
die VdS Schadenverhütung GmbH oder durch eine gleicher
die Entschädigung je Versicherungsfall auf insgesamt
maßen qualifizierte Prüfstelle anerkannt sind.
1.500 € begrenzt;
Zusätzlich gilt: Freistehende Wertschutzschränke müssen
f) Elektrofahrräder mit Tretunterstützung bis 25 km/h und
ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen. Bei geringerem
maximal 250 Watt Motor-Nenndauerleistung (Pe-
Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fach
delecs). Dies gilt auch, wenn sie durch den Hilfsantrieb
männisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden
zusätzlich bis maximal 6 km/h ohne gleichzeitiges
bündig eingelassen sein.
Treten beschleunigt werden können;
Wertschutzschränken gleichgestellt sind Kundenschließfä-
g) selbstfahrende Krankenfahrstühle, Aufsitzrasenmäher,
cher in Tresorräumen von Geldinstituten nach § 8 Nr. 7.
Gokarts, Modell- und Spielfahrzeuge, soweit diese nicht
versicherungspflichtig sind; 3. Nicht versicherte Sachen
h) Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flug Nicht zum Hausrat gehören
drachen; a) Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Nr. 1.4 a)
i) Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich genannt, sowie vom Gebäudeeigentümer eingebrachte
ihrer Motoren sowie Surfgeräte; oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die
j) Haustiere, d.h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in er die Gefahr trägt. Sofern diese Sachen danach durch
Wohnungen gehalten werden (z.B. Fische, Katzen, den Mieter oder Wohnungseigentümer ersetzt werden,
Vögel). sind diese ebenfalls nicht versichert;
1.5 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach Nr. 1.2 b) Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von
bis Nr. 1.4, das sich in Ihrem Haushalt befindet. Das gilt deren Versicherungspflicht, sowie Teile und Zubehör von
jedoch nicht für Sachen von Ihren Mietern bzw. Unter- Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter
mietern nach Nr. 3 e). Nr. 1.4 f) und g) genannt;
c) Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren
2. Wertsachen
Versicherungspflicht, einschließlich nicht eingebauter
2.1 Wertsachendefinition Teile, soweit nicht unter Nr. 1.4 h) und i) genannt;
Als Wertsachen nach Nr. 1.3 gelten d) Tiere, soweit nicht unter Nr. 1.4 j) genannt,
a) Bargeld sowie auf Karten oder sonstige Datenträger e) Hausrat von Mietern und Untermietern in Ihrer Woh-
geladene Geldbeträge; nung, es sei denn, Sie haben diesen den Mietern bzw.
b) Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Untermietern überlassen;
Wertpapiere; f) Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten
c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Versicherungsvertrag (z.B. für Schmucksachen und
Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw.
Platin; Jagd- und Sportwaffen) versichert sind;
d) Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunst g) elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten
gegenstände sowie nicht in Absatz c) genannte Sachen für deren technische Wiederherstellung sind jedoch im
aus Silber; Umfang von § 10 Nr. 5 versichert.
e) Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Aus
nahme von Möbelstücken. § 8 Versicherungsort
2.2 Gesamtentschädigungsgrenze für Wertsachen
1. Räume der Wohnung
Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall
insgesamt auf 30 % der Versicherungssumme begrenzt. 1.1 Versicherungsort sind die Räume Ihrer Wohnung auf dem
im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungs-
2.3 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen außerhalb eines
grundstück. Als Versicherungsgrundstück gelten die
verschlossenen Wertschutzschrankes
Flurstücke, auf denen die Wohnung liegt. Stehen auf
Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wert- einem Flurstück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des
schutzschrankes nach Nr. 2.4 gelten zudem folgende Flurstückes Versicherungsgrundstück, der durch Einfrie-
Entschädigungsgrenzen je Versicherungsfall: dung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu
a) 1.200 € insgesamt für Bargeld und auf Karten oder der versicherten Wohnung gehört.
sonstige Datenträger geladene Geldbeträge mit 1.2 Zur Wohnung gehören diejenigen Räume, die Wohn
Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den zwecken dienen und eine selbständige Lebensführung
Nennbetrag übersteigt; ermöglichen. Dies sind die ausschließlich von Ihnen
b) 10.000 € insgesamt für Urkunden einschließlich privat genutzten Flächen eines Gebäudes. Ausschließlich
Sparbücher und sonstige Wertpapiere; von Ihnen zu privaten Zwecken genutzte Räume in
Nebengebäuden gehören ebenfalls zur Wohnung.
Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ 8
[Seite 9]
1.3 Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich 2. Unselbständiger Hausstand während Ausbildung
genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon und Freiwilligendiensten
ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die 2.1 Halten Sie oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft
Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der lebende Personen sich länger außerhalb der Wohnung
Wohnung). auf, besteht Versicherungsschutz während:
1.4 Der Nutzung durch Sie steht eine Nutzung durch Personen, a) der Ausbildung;
die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
b) einem freiwilligen Wehrdienst;
2. Vermietete Einliegerwohnung c) einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z.B.
Bewohnen Sie ein Einfamilienhaus mit vermieteter Einlieger- Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundes
wohnung, gilt auch die Einliegerwohnung als Versiche- freiwilligendienst).
rungsort. Der Ausschluss nach § 7 Nr. 3 e) bleibt hiervon 2.2 Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes,
jedoch unberührt. solange kein eigener Hausstand gegründet wird.
3. Gemeinschaftsräume 3. Besonderheiten bei Einbruchdiebstahl
Versicherungsort sind zudem auch gemeinschaftlich 3.1 Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraus-
genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestim- setzungen nach § 4 Nr. 1.1 erfüllt sein.
mungsgemäß vorgehalten wird (z.B. ausgewiesene
3.2 Dem Raum eines Gebäudes nach § 4 Nr. 1.1 gleichge-
Stellflächen in Fluren, Fahrradkeller, Waschkeller). Diese
stellt ist
müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.
a) die verschlossene Kabine eines Schiffes;
4. Garagen
b) das verschlossene Abteil eines Zuges.
4.1 Versicherungsort sind zudem auch ausschließlich von
Ihnen privat genutzte Garagen. Diese müssen sich auf 4. Besonderheiten bei Raub
dem Versicherungsgrundstück oder innerhalb des 4.1 Versicherungsschutz besteht, wenn der Raub an Ihnen
Wohnortes befinden. oder mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden
4.2 Der Nutzung durch Sie steht eine Nutzung durch Personen, Personen begangen wird.
die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. 4.2 Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder
Leben nach § 4 Nr. 2.1 b) an, besteht Versicherungsschutz
5. Zur Wohnung gehörende Carports, Loggien, Balkone
nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte
und Terrassen
Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.
Zu Ihrer Wohnung gehörende Carports, Loggien, Balkone
4.3 Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herange-
und unmittelbar an das Gebäude anschließende Terrassen
schafft werden, sind nicht versichert.
auf dem Versicherungsgrundstück gelten ebenfalls als
Versicherungsort. 5. Besonderheiten bei Trickdiebstahl, Aufbruch
diebstahl und einfachem Diebstahl
6. Sachen auf dem Grundstück
5.1 Schäden durch Trickdiebstahl nach § 4 Nr. 3 sind im
Für folgende versicherte Sachen gilt als Versicherungsort
Rahmen der Außenversicherung nicht versichert.
das gesamte Versicherungsgrundstück:
5.2 Für Schäden durch Aufbruchdiebstahl nach § 4 Nr. 4
Antennenanlagen, Markisen und Sicherungsanlagen nach
besteht Versicherungsschutz nur innerhalb der Bundes
§ 7 Nr. 1.4 c) und d).
republik Deutschland.
7. Kundenschließfächer in Tresorräumen 5.3 Für Schäden durch einfachen Diebstahl nach § 4 Nr. 5
7.1 Versicherungsort sind zudem auch ausschließlich von Ihnen besteht Versicherungsschutz nur innerhalb des Versiche-
privat genutzte Kundenschließfächer. Diese müssen sich in rungsgrundstückes.
Tresorräumen von Geldinstituten befinden.
6. Besonderheit bei Naturgefahren
7.2 Der Nutzung durch Sie steht eine Nutzung durch Personen,
Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungs-
die mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
schutz nur innerhalb von Gebäuden.
7. Entschädigungsgrenze
§ 9 Außenversicherung
Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist
1. Begriff und Geltungsdauer je Versicherungsfall insgesamt auf 20 % der Versicherungs-
Außerhalb des Versicherungsortes nach § 8 besteht für summe begrenzt.
versicherte Sachen weltweit Versicherungsschutz unter
folgenden zwei Voraussetzungen:
a) die Sachen sind Ihr Eigentum oder dienen Ihrem Ge-
brauch. Dies gilt auch für Sachen der mit Ihnen in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen;
b) die Sachen befinden sich nur vorübergehend außer-
halb des Versicherungsortes. Zeiträume von mehr als
6 Monaten gelten nicht als vorübergehend.
Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ 9
[Seite 10]
§ 10 Versicherte Kosten d) Bewachungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung
zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde
des Schadens
und Schließvorrichtungen und sonstige Sicherungen
1.1 Wir ersetzen Ihre Aufwendungen, keinen ausreichenden Schutz bieten.
a) die Sie bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umstän- Die Bewachungskosten werden von uns bis zu dem
den nach zur Abwendung und Minderung des Scha- Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtungen oder
dens für geboten halten durften oder die Sie auf unsere sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind.
Weisung machen. Dies gilt auch, wenn diese letztlich
e) Transport- und Lagerkosten
erfolglos geblieben sind. Sofern Sie dies wünschen,
werden wir den für die Aufwendungen erforderlichen Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen
Betrag auch vorschießen; zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung für den
Ersatz dieser Kosten ist, dass die Wohnung unbenutzbar
b) um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall
wurde und Ihnen auch die Lagerung in einem benutz-
abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern,
baren Teil nicht zumutbar ist.
sofern diese Aufwendungen bei einer nachträglichen
objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig Die Lagerkosten werden von uns bis zu dem Zeitpunkt
und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder
unsere Weisung erfolgten. eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung
wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer
1.2 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der
von 200 Tagen.
Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistun-
gen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. f) Unterkunftskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder
2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Früh-
2.1 Wir ersetzen die Kosten für die Ermittlung und Feststellung stück) vorzunehmen. Voraussetzung für den Ersatz
eines von uns zu ersetzenden Schadens, sofern diese den dieser Kosten ist, dass die ansonsten ständig bewohnte
Umständen nach geboten waren. Wohnung unbewohnbar wurde und Ihnen die Beschrän-
2.2 Ziehen Sie einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, kung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit wir Sie zur Die Unterkunftskosten werden von uns bis zu dem
Zuziehung aufgefordert haben. Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohn-
3. Aufräumungs-, Bewegungs-, Schutz-, Schlossände bar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 200 Tagen.
rungs-, Bewachungs-, Transport-, Lager-, Unterkunfts-, g) Umzugskosten
Umzugs-, Medien-/Stromverlust- und Reparaturkosten Das sind Kosten, die entstehen, um in eine andere
Wir ersetzen folgende Kosten, die infolge eines Versiche- Wohnung umzuziehen. Voraussetzung für den Ersatz
rungsfalles erforderlich sind: dieser Kosten ist, dass die ansonsten ständig bewohnte
a) Aufräumungskosten Wohnung vollständig unbewohnbar wurde und dieser
Zustand voraussichtlich mindestens 100 Tage andauern
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen
wird.
aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um
zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum h) Medien-/Stromverlustkosten
nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser,
zu vernichten. Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalles
b) Bewegungs- und Schutzkosten bestimmungswidrig ausgetreten ist oder sich ein
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu Stromspeicher wegen eines Versicherungsfalles unge-
bewegen, zu verändern oder zu schützen. Erstattet wollt entladen hat. Bei einem bestimmungswidrigen
werden sie, wenn diese Maßnahmen dazu dienen, Austritt von Wasser gehören hierzu auch Mehrkosten
versicherte Sachen wiederherzustellen oder wieder für Abwasser.
zubeschaffen. i) Reparaturkosten für Schäden in der Wohnung
c) Schlossänderungskosten Das sind Kosten, die entstehen, weil Schäden an Boden-
Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen belägen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden
vorzunehmen. Voraussetzung für den Ersatz dieser müssen. Voraussetzung für den Ersatz dieser Kosten ist,
Kosten ist, dass Schlüssel dass die Schäden in einer gemieteten oder in Sonder
eigentum befindlichen Wohnung oder in einem gemie-
• für Türen der Wohnung oder
teten Einfamilienhaus entstanden sind.
• für dort befindliche Wertschutzschränke
durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ 10
[Seite 11]
j) Reparaturkosten für Gebäudeschäden 6.3 Die zusätzlichen Reisekosten werden nur in angemessener
Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden Höhe ersetzt. Dies richtet sich nach dem ursprünglich
im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. vorgesehenen Reisemittel und der Dringlichkeit der
Voraussetzung für den Ersatz dieser Kosten ist, dass Rückreise an den Versicherungsort.
die Schäden durch 6.4 Der Ersatz der zusätzlichen Reisekosten ist je Versiche-
• Einbruchdiebstahl nach § 4 Nr. 1.1, rungsfall auf 3.000 € begrenzt.
• Raub nach § 4 Nr. 2.1 oder
• den Versuch einer solchen Tat nach § 4 Nr. 1.4 § 11 Versicherungswert, Versicherungssumme
oder Nr. 2.2
1. Versicherungswert
entstanden sind.
1.1 Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die
Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus Berechnung der Entschädigung.
nach Zutrittverschaffung nach § 4 Nr. 1.5 oder Nr. 2.4
1.2 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der
verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu.
aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in
4. Kosten für provisorische Maßnahmen neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.
Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles erforder- 1.3 Für Kunstgegenstände nach § 7 Nr. 2.1 d) und Antiquitäten
lichen Kosten für provisorische Maßnahmen um versicherte nach § 7 Nr. 2.1 e) ist der Versicherungswert der Betrag,
Sachen zu schützen (z.B. Notverschalungen/-verglasungen). der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte
wiederzubeschaffen.
5. Datenrettungskosten
1.4 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt
5.1 Wir ersetzen die infolge eines Versicherungsfalles erfor
nicht mehr zu verwenden, ist der Versicherungswert der
derlichen Datenrettungskosten. Das sind Kosten, die für
gemeine Wert. Das ist der Betrag, den Sie dafür bei einem
die technische Wiederherstellung von elektronisch gespei-
Verkauf erzielen können.
cherten Daten (maschinenlesbare Informationen) und
Programmen entstehen. 1.5 Soweit die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte
Beträge nach § 7 Nr. 2.2 und Nr. 2.3 begrenzt ist, werden
5.2 Die Kosten werden ersetzt, soweit alle folgenden Voraus-
höchstens diese berücksichtigt.
setzungen erfüllt sind:
a) an dem Datenträger muss ein versicherter Sachschaden 2. Versicherungssumme
eingetreten sein; 2.1 Die Versicherungssumme wird zwischen uns und Ihnen
b) die Kosten dienen nicht der Wiederbeschaffung; vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert nach Nr. 1
entsprechen.
c) die Daten und Programme dienen zumindest auch der
privaten Nutzung. 2.2 Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorge-
betrag von 10 %.
5.3 Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten techni-
schen Wiederherstellung. 2.3 Die vereinbarte Versicherungssumme wird von uns jährlich
an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst (siehe
5.4 Nicht ersetzt werden Datenrettungskosten für Daten und
§ 12 Nr. 1).
Programme,
a) zu deren Nutzung Sie nicht berechtigt sind 3. Überversicherung
(z.B. Raubkopien); Übersteigt die Versicherungssumme den Versicherungswert,
b) die auf einem Rücksicherungs- oder Installationsmedium können Sie verlangen, dass die Versicherungssumme zur
gespeichert sind und Ihnen zur Verfügung stehen. Beseitigung der Überversicherung mit sofortiger Wirkung
herabgesetzt und der Beitrag entsprechend den Tarifbestim-
5.5 Nicht ersetzt werden zudem die Kosten eines neuen
mungen an die neue Versicherungssumme angepasst wird.
Lizenzerwerbs.
5.6 Der Ersatz der Datenrettungskosten ist je Versicherungsfall 4. Unterversicherung
auf 1.500 € begrenzt. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungs-
wert, kann sich im Versicherungsfall entsprechend § 19 Nr. 6
6. Reiseabbruchkosten
eine Kürzung der Entschädigung ergeben.
6.1 Wir ersetzen zusätzliche Reisekosten, die dadurch entste-
hen, dass Sie und/oder mit Ihnen in häuslicher Gemein-
schaft lebende Personen wegen eines erheblichen Versi-
cherungsfalles vorzeitig eine Urlaubsreise abbrechen und
an den Versicherungsort nach § 8 zurückreisen.
6.2 Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden
einen Betrag in Höhe von 5.000 € voraussichtlich über-
steigt und die Anwesenheit am Versicherungsort erforder-
lich macht. Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste
Abwesenheit von mindestens 4 Tagen bis zu einer Dauer
von höchstens 6 Wochen.
Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ 11
[Seite 12]
§ 12 Anpassung von Versicherungssumme § 13 Mehrere Hausratversicherungen
und Beitrag
1. Anzeigepflicht
1. Anpassung der Versicherungssumme 1.1 Wird der Hausrat gleichzeitig über mehrere Hausratversi-
1.1 Wir passen den Versicherungsschutz an die Entwicklung cherungen versichert, müssen Sie uns dies unverzüglich
der Verbraucherpreise an. Wir verändern hierzu die mitteilen. In der Mitteilung sind die anderen Versicherer
Versicherungssumme. und die Versicherungssummen anzugeben.
Für die Anpassung wird der Index “Verbrauchs- und 1.2 Verletzen Sie die Anzeigepflicht nach Nr. 1.1 vorsätzlich
Gebrauchsgüter ohne Nahrungsmittel und ohne die oder grob fahrlässig, sind wir unter den in § 17 genannten
normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Güter” Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch
verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreis ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht
indexes für Deutschland (VPI). Maßgebend ist der jeweils ein, wenn wir vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis
für den Monat September vom Statistischen Bundesamt von den anderen Versicherungen hatten.
veröffentlichte Index.
2. Mehrfachversicherung
Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn
entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der Index im
vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden a) die Gesamtversicherungssumme aller Hausratversiche-
Kalenderjahr verändert hat. rungen den Versicherungswert oder
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten b) d
ie Summe der Entschädigungen, die aufgrund jedes
Stelle nach dem Komma berücksichtigt. einzelnen Vertrages ohne Bestehen der anderen Versi-
cherungen zu zahlen wäre, den Gesamtschaden
Die Anpassung erfolgt mit Beginn eines jeden Versiche-
rungsjahres. Die neue Versicherungssumme wird auf übersteigt.
volle 100 € aufgerundet und Ihnen bekanntgegeben. 3. Leistung bei Mehrfachversicherung
1.2 Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Erlangen Sie oder der Versicherte aus anderen Versiche-
Beitrag. rungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so
1.3 Sie können der Anpassung der Versicherungssumme durch ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag
Erklärung in Textform widersprechen. Dies muss innerhalb in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Versiche-
1 Monats geschehen, nachdem Ihnen die Mitteilung über rungsverträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der
die neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die
Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig Beiträge errechnet wurden, nur in diesem Vertrag in
abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam. Deckung gegeben worden wäre.
2. Anpassung des Beitrages Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt
sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Versiche-
2.1 Machen Sie ein- oder mehrmalig von Ihrem Widerspruchs-
rungsverträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu
recht nach Nr. 1.3 gegen eine Erhöhung Ihrer Versiche-
leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungs-
rungssumme Gebrauch und ist unser durchschnittlicher
summen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden
Schadenaufwand (Zahlungen und Reserven für Geschäfts-
wäre.
jahresschäden einschließlich Schadenregulierungskosten)
pro Hausratversicherung seit der letztmaligen Anpassung 4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
des Beitrages um mehr als 5 % gestiegen, sind wir berech- Sie können zur Beseitigung der Mehrfachversicherung
tigt, den Beitrag anzupassen. jederzeit mit sofortiger Wirkung diesen Versicherungs
In diesem Fall wird der zuletzt gültige Beitragssatz pro vertrag kündigen oder entsprechend § 11 Nr. 3 verlangen,
1.000 € Versicherungssumme entsprechend der Steige- dass die Versicherungssumme auf den durch die andere
rungsrate des durchschnittlichen Schadenaufwandes Versicherung nicht gedeckten Teilbetrag herabgesetzt wird.
erhöht, wobei nur die ersten 2 Stellen nach dem Komma
berücksichtigt werden.
§ 14 Wohnungswechsel, eigener Hausstand von
Sofern sich die Versicherungssumme des Vertrages trotz Kindern, Auflösung des Hausrates
Ausübung des Widerspruchsrechtes nach Nr. 1.3 seit der
letztmaligen Anpassung des Beitrages erhöht hat, wird 1. Wohnungswechsel
die Steigerungsrate um den Prozentsatz der Summen 1.1 Umzug in eine neue Wohnung
erhöhung vermindert. Wechseln Sie die Wohnung, geht der Versicherungsschutz
2.2 Der sich infolge der Anpassung ergebende neue Beitrag auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungs-
darf nicht höher sein als er ohne Ausübung des Wider- wechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungs-
spruchsrechtes gewesen wäre oder als der zum Zeitpunkt schutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Woh-
der Erhöhung gültige Tarifbeitrag. nung erlischt spätestens 2 Monate nach Umzugsbeginn.
2.3 Über die Anpassung des Beitrages werden Sie von uns Der Umzug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals
spätestens 1 Monat vor Beginn des jeweiligen Versiche- versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung
rungsjahres informiert. gebracht werden.
Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ 12
[Seite 13]
1.2 Mehrere Wohnungen 3. Auflösung des Hausrates
Bewohnen Sie neben der neuen weiterhin Ihre bisherige 3.1 Wird der versicherte Hausrat vollständig und dauerhaft
Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz aufgelöst, endet der Vertrag, sobald wir Ihre diesbe
nicht über. Für eine Übergangszeit von 2 Monaten besteht zügliche Mitteilung erhalten.
Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. 3.2 Versterben Sie, endet der Vertrag 2 Monate nach dem
1.3 Umzug ins Ausland Todestag, wenn die Wohnung nicht von einer mit Ihnen in
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundes häuslicher Gemeinschaft lebenden Person weiter genutzt
republik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht wird oder bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe in die Wohnung
auf die neue Wohnung über. Der Versicherungsschutz in einzieht. Auf Wunsch heben wir den Vertrag auch rück
der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 2 Monate wirkend zum Todestag auf.
nach Umzugsbeginn. 3.3 Wir haben nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der
1.4 Anzeige der neuen Wohnung auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung bzw. -aufhebung
entfällt.
Ein Wohnungswechsel muss uns angezeigt werden. Dabei
ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzugeben.
Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen § 15 Gefahrerhöhung
vereinbart, ist uns zudem mitzuteilen, ob auch in der neuen
Wohnung entsprechende Sicherungen vorhanden sind. 1. Begriff der Gefahrerhöhung
Die Anzeige muss in Textform erfolgen. 1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn die tatsächlich
Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohn vorhandenen Umstände nach Abgabe Ihrer Vertragser
fläche oder der Wert des Hausrates, kann das zu einer klärung so verändert werden, dass der Eintritt des Versi-
Unterversicherung führen, wenn der Versicherungsschutz cherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder
nicht angepasst wird (siehe § 19 Nr. 6). eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versiche-
rungsvertrages wahrscheinlicher wird.
1.5 Festlegung des neuen Beitrages
1.2 Eine Gefahrerhöhung ist in folgenden Fällen entsprechend
Mit Umzugsbeginn gelten unsere Tarifbestimmungen, die
Nr. 2 anzuzeigen:
für die Adresse der neuen Wohnung gültig sind.
a) es ändert sich ein gefahrerheblicher Umstand, nach dem
1.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
wir vor Vertragsschluss gefragt haben;
Ziehen Sie im Falle einer Trennung aus der gemeinsamen
b) anlässlich eines Wohnungswechsels nach § 14 Nr. 1
Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück,
ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt
gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bis
worden ist;
herige Ehewohnung und Ihre neue Wohnung. Dies gilt
so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt
längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach Beginn länger als 60 Tage unbewohnt. Sie ist zudem auch
der auf den Auszug folgenden Versicherungsperiode. nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert.
Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in Ihrer Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann, wenn sich
neuen Wohnung. während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige
Person darin aufhält;
1.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
d) vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert
Nr. 1.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften
oder sind in nicht gebrauchsfähigem Zustand. Das gilt
und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am
auch bei einem Wohnungswechsel.
Versicherungsort gemeldet sind.
1.3 Eine Gefahrerhöhung liegt hingegen nicht vor, wenn sich
2. Eigener Hausstand von Kindern die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder wenn nach
2.1 Ziehen Kinder (auch Enkel-, Stief-, Adoptiv- oder Pflege- den Umständen als vereinbart anzusehen ist, dass die
kinder) aus der versicherten Wohnung aus und gründen Gefahrerhöhung mitversichert sein soll.
erstmalig einen eigenen Hausstand, gewähren wir für
2. Anzeigepflicht
maximal 6 Monate ab dem Auszug eine Vorsorgeversi-
cherung für den neuen Hausstand. Sie müssen uns unverzüglich anzeigen, sobald Sie Kenntnis
davon erlangen, dass nach Abgabe Ihrer Vertragserklärung
2.2 Für die Vorsorgeversicherung gilt Folgendes:
eine Gefahrerhöhung eingetreten ist.
a) die Versicherungssumme der Vorsorgeversicherung
beträgt 20 % der für den bestehenden Vertrag zum 3. Kündigung oder Vertragsanpassung
Zeitpunkt des Auszuges gültigen Versicherungssumme; 3.1 Im Falle einer Gefahrerhöhung können wir
b) der Versicherungsumfang der Vorsorgeversicherung a) den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist
richtet sich nach den für den bestehenden Vertrag von 1 Monat kündigen oder
gültigen Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“. b) ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen unseren
Abweichend von § 7 Nr. 1.5 gilt fremdes Eigentum Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag
jedoch nur als versichert, wenn es dem Gebrauch des verlangen oder die Absicherung der höheren Gefahr
Kindes dient; ausschließen.
c) die Vorsorgeversicherung erlischt mit Abschluss einer
eigenen Hausratversicherung, spätestens jedoch
6 Monate nach dem Auszug.
Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ 13
[Seite 14]
3.2 Unsere Rechte nach Nr. 3.1 erlöschen, wenn wir diese f) soweit möglich uns unverzüglich jede Auskunft in
nicht innerhalb 1 Monats ab unserer Kenntnis von der Textform zu erteilen, die zur Feststellung des Versiche-
Gefahrerhöhung ausüben oder wenn der Zustand wieder- rungsfalles oder des Umfanges unserer Leistungspflicht
hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache
und Höhe des Schadens und über den Umfang der
4. Versagung oder Kürzung der Leistung
Entschädigungspflicht zu gestatten;
4.1 Tritt der Versicherungsfall später als 1 Monat nach dem
g) von uns angeforderte Belege beizubringen, deren
Zeitpunkt ein, zu dem uns die Anzeige hätte zugegangen
Beschaffung Ihnen billigerweise zugemutet werden
sein müssen, sind wir bei vorsätzlicher Verletzung der
kann;
Anzeigepflicht nach Nr. 2 von der Verpflichtung zur
Leistung frei. h) bei zerstörten oder abhandengekommenen Wertpa-
pieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu
4.2 Anstelle der völligen Leistungsfreiheit nach Nr. 4.1 sind wir
wahren. Beispielsweise müssen Sie für aufgebotsfähige
bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung berechtigt, unsere
Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebots-
Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere
verfahren einleiten. Ebenso müssen Sie Sparbücher
Ihres Verschuldens entspricht.
sowie andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren
4.3 Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, falls lassen.
eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
2.2 Steht das Recht auf unsere vertragliche Leistung einem
a) Sie weisen nach, dass die Anzeigepflicht weder anderen als Ihnen zu, so hat dieser die Obliegenheiten
vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt wurde; nach Nr. 2.1 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach
b) Sie weisen nach, dass die Gefahrerhöhung nicht den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles
oder den Umfang der Leistungspflicht war;
§ 17 Folgen von Obliegenheitsverletzungen
c) zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles war
die Frist für unsere Kündigung abgelaufen und 1. Versagung oder Kürzung der Leistung
eine Kündigung nicht erfolgt. 1.1 Wird eine Obliegenheit aus diesem Versicherungsvertrag
vorsätzlich verletzt, sind wir von der Verpflichtung zur
§ 16 Obliegenheiten Leistung frei. Wird eine Obliegenheit grob fahrlässig
verletzt, sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem
1. Sicherheitsvorschriften Verhältnis zu kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens
1.1 Sie sind verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen oder entspricht.
mit uns vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten. 1.2 Der Versicherungsschutz bleibt jedoch bestehen, wenn Sie
1.2 Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten nachweisen, dass
gelten folgende Sicherheitsvorschriften: a) die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
In der kalten Jahreszeit muss die Wohnung beheizt werden. verletzt wurde oder
Dies ist genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind b) die vorsätzliche oder grob fahrlässige Obliegenheits
dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung
abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder
den Umfang der Leistung ursächlich war.
2. Obliegenheiten bei Schadeneintritt
1.3 Bei einem Verstoß gegen eine landesrechtliche Rauch-
2.1 Sie sind verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles:
warnmelderpflicht (Installation, Wartung und Betrieb)
a) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung oder der Nichteinhaltung behördlicher Vorschriften über
des Schadens zu sorgen. Dabei haben Sie unsere Rückstausicherungen werden wir uns nicht auf die Ver
Weisungen, soweit für Sie zumutbar, zu befolgen letzung einer gesetzlichen bzw. behördlichen Sicherheits-
sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefo- vorschrift nach § 16 Nr. 1.1 berufen.
nisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
1.4 Die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles
b) uns den Schadeneintritt, nachdem Sie von ihm Kennt- zu erfüllenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit
nis erlangt haben, unverzüglich – ggf. auch mündlich bleibt folgenlos, wenn wir es unterlassen hatten, Sie durch
oder telefonisch – anzuzeigen; eine gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen
c) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das hinzuweisen.
Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
2. Kündigung
d) uns und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der
Bei Verletzung einer vor Schadeneintritt zu erfüllenden
abhandengekommenen Sachen einzureichen;
Obliegenheit können wir unabhängig von Nr. 1 den
e) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis Versicherungsvertrag innerhalb 1 Monats ab Kenntnis von
die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch der Obliegenheitsverletzung kündigen. Die Kündigung
uns freigegeben worden sind. Sind Veränderungen wird mit Zugang bei Ihnen wirksam. Unser Kündigungs-
unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar recht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass die
zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädig- Obliegenheitsverletzung weder auf Vorsatz noch auf
ten Sachen bis zu einer Besichtigung durch uns grober Fahrlässigkeit beruhte.
aufzubewahren;
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§ 18 Vorsätzliche oder grob fahrlässige 4. Gesamtentschädigung
Schadenverursachung 4.1 Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen ein-
schließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall
1. Vorsatz
auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles geltende
Führen Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach
sind wir von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbei- § 11 Nr. 2.2 begrenzt.
führung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil
4.2 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten
wegen Vorsatzes in Ihrer Person festgestellt, so gilt die
nach § 10 Nr. 1, die auf unsere Weisung entstanden sind,
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
werden unbegrenzt ersetzt.
2. Grobe Fahrlässigkeit 4.3 Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich
2.1 Führen Sie den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen
sind wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Folgendes: Versicherte
kürzen, das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Kosten werden darüber hinaus bis zu 10 % der Versiche-
2.2 Wir verzichten jedoch auf den Einwand der grob fahr rungssumme nach § 11 Nr. 2.1 ersetzt.
lässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles, wenn die 5. Selbstbehalt
Schadenhöhe den Betrag von 5.000 € nicht übersteigt.
Selbstbehalte werden in der vereinbarten Höhe von der
Die Schadenhöhe ist die Entschädigung einschließlich
Entschädigung abgezogen.
Kosten, die sich nach § 19 ergibt.
2.3 Dieser Verzicht gilt nicht, wenn Sie die Anzeigepflicht einer 6. Unterversicherung
Gefahrerhöhung nach § 15 oder Obliegenheiten nach § 16 6.1 Feststellung und Anrechnung einer Unterversicherung
grob fahrlässig verletzt haben. Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalles niedriger als der Versicherungswert nach § 11
§ 19 Entschädigungsberechnung, Nr. 1, besteht eine Unterversicherung. In diesem Fall wird
Unterversicherung die Entschädigung nach Nr. 1 in dem Verhältnis von
Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
1. Entschädigung versicherter Sachen Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung =
1.1 Wir ersetzen Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme
dividiert durch den Versicherungswert.
a) bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den
Versicherungswert nach § 11 Nr. 1 zum Zeitpunkt des Die Erstattung von versicherten Kosten nach § 10 wird
Versicherungsfalles; nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis
von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt.
b) bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparatur-
kosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles. Wir 6.2 Unterversicherungsverzicht
ersetzen außerdem eine Wertminderung, die durch In folgenden Fällen verzichten wir auf den Einwand einer
die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird Unterversicherung und nehmen abweichend von Nr. 6.1
aber höchstens der Versicherungswert nach § 11 Nr. 1 keine Kürzung vor (Unterversicherungsverzicht):
zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles; a) die Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohn
c) bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit fläche der versicherten Wohnung nach Nr. 6.3 (verein-
nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen barte Versicherungssumme dividiert durch Anzahl
Betrag der dem Minderwert entspricht. Das setzt Quadratmeter Wohnfläche) beträgt zum Zeitpunkt
voraus, dass Ihnen eine Nutzung dieser Sache ohne des Versicherungsfalles mindestens 650 €;
Reparatur zumutbar ist. b) die Mindestsumme nach Absatz a) wird aufgrund
1.2 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Umzuges in eine größere Wohnung unterschritten und
Entschädigungsberechnung nach Nr. 1.1 angerechnet. der Versicherungsfall tritt innerhalb von 2 Monaten
nach dem Umzug ein;
2. Entschädigung versicherter Kosten
c) die Mindestsumme nach Absatz a) wird durch eine
Versicherte Kosten nach § 10 werden ersetzt, wenn sie
weitere Hausratversicherung, die Sie für denselben
nachweislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden
Versicherungsort abgeschlossen haben, erreicht und
die jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen und
diese weitere Versicherung sieht keine Kürzung wegen
Zeiträume berücksichtigt.
Unterversicherung vor;
3. Mehrwertsteuer d) der ersatzpflichtige Schaden beträgt nicht mehr
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit als 3.000 €.
sie anlässlich der Wiederherstellung oder Wiederbeschaf- 6.3 Wohnfläche der versicherten Wohnung
fung tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt,
Als Wohnfläche gilt die Grundfläche aller zu Wohnzwecken
wenn Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
nutzbaren Räume auf dem Versicherungsgrundstück. Dazu
zählen auch Hobby- und Party-Räume (auch im Keller oder
Dachgeschoss) sowie Wintergärten, Schwimmbäder und
ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume.
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Flächen mit einer Deckenhöhe von weniger als zwei Metern 4. Aufschiebung der Zahlung
werden nur zur Hälfte gerechnet, Flächen mit einer Decken- Wir können die Zahlung aufschieben, solange
höhe von weniger als einem Meter überhaupt nicht.
a) Zweifel an Ihrer Empfangsberechtigung bestehen;
Nicht gerechnet werden:
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren
• Terrassen, Dachgärten, Loggien, Balkone, gegen Sie oder Ihren Repräsentanten aus Anlass
• Treppen, dieses Versicherungsfalles noch läuft.
• Abstellräume (z.B. im Keller, auf dem Dachboden
oder in Nebengebäuden); § 21 Übergang von Ersatzansprüchen
• Waschküchen, Trocken-, Heizungs- und sonstige
Zubehörräume, 1. Übergehende Ersatzansprüche
• Garagen und Carports, 1.1 Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
geht dieser Anspruch auf uns über, soweit wir den
• Räume, die nicht ausschließlich zur versicherten
Schaden ersetzen. Der Übergang kann nicht zu Ihrem
Wohnung gehören.
Nachteil geltend gemacht werden.
Alternativ akzeptieren wir auch die Angabe der Gesamt-
1.2 Richtet sich Ihr Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der
fläche entsprechend
Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft
• der Wohnflächenverordnung (WoFlV), leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden,
• der Nutzfläche nach DIN 277, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich
• dem Miet- oder Kaufvertrag, sofern dieser den aktuellen verursacht.
Ausbauzustand wiedergibt, 2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
• anderen gültigen Berechnungsmethoden, sofern die 2.1 Sie haben Ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
Ermittlung durch einen sachverständigen Dritten erfolgt. dieses Anspruches dienendes Recht unter Beachtung der
geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und
§ 20 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung nach Übergang des Ersatzanspruches auf uns bei dessen
Durchsetzung durch uns soweit erforderlich mitzuwirken.
1. Fälligkeit der Entschädigung 2.2 Verletzen Sie diese Obliegenheit vorsätzlich, sind wir zur
1.1 Die Entschädigung wird fällig, wenn wir den Anspruch Leistung insoweit nicht verpflichtet, als wir infolgedessen
dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt keinen Ersatz von dem Dritten erlangen können. Im Fall
haben. einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit sind
1.2 Sie können 1 Monat nach Meldung des Schadens den wir berechtigt, unsere Leistung in dem Verhältnis zu kürzen,
Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraus- das der Schwere Ihres Verschuldens entspricht. Die Beweis-
sichtlich mindestens zu zahlen ist. last für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
tragen Sie.
2. Verzinsung
2.1 Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit
nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende
§ 22 Wiederherbeigeschaffte Sachen
Zinspflicht besteht: 1. Anzeigepflicht
a) Entschädigung Erlangen wir oder Sie Kenntnis über den Verbleib abhanden
Sie ist ab der Anzeige des Schadens zu verzinsen. Dies gekommener Sachen, ist dies dem Vertragspartner unver-
gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb 1 Monats züglich in Textform anzuzeigen.
geleistet wurde.
2. Entschädigung
b) Zinssatz
Haben Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB),
2.1 Wiedererhalt vor Zahlung der abschließenden
mindestens aber bei 4 % und höchstens bei 6 % Zinsen
Entschädigung
pro Jahr.
Sie behalten den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt
2.2 Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
voraus, dass Sie uns die Sache innerhalb von 2 Wochen zur
3. Hemmung Verfügung stellen.
Bei der Berechnung der Fristen nach Nr. 1 sowie Nr. 2.1 a) Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädi-
gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den gung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für
wegen Ihres Verschuldens die Entschädigung nicht ermit- eine anteilig geleistete Entschädigung.
telt oder nicht gezahlt werden kann. 2.2 Wiedererhalt nach Zahlung der abschließenden
Entschädigung
Sie können innerhalb von 2 Wochen nach Empfang unserer
Aufforderung wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen
und die Sache zu behalten.
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Andernfalls gelten folgende Regelungen: 2.2 Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
a) Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
Versicherungswertes können Sie uns die Sache zur Obmann. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen,
Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht müssen Sie wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige
innerhalb von 2 Wochen nach Empfang unserer Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag einer der
Aufforderung ausüben. Tun Sie das nicht, geht das beiden Parteien.
Wahlrecht auf uns über; 3. Feststellungen der Sachverständigen
b) Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß 3.1 Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
anteiliger Höhe des Versicherungswertes müssen Sie die
a) ein Verzeichnis der abhandengekommenen, der
Sache im Einvernehmen mit uns öffentlich meistbietend
zerstörten und der beschädigten versicherten Sachen
verkaufen lassen. Wir erhalten von dem Erlös abzüglich
mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum
der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den wir bereits
Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
für die Sache entschädigt haben.
b) die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
3. Beschädigte Sachen
c) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
Behalten Sie wiederherbeigeschaffte Sachen und sind
d) die versicherten Kosten.
diese beschädigt worden, können Sie auch die bedingungs-
gemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten 3.2 Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss
verlangen oder behalten. zudem der Versicherungswert der nicht vom Schaden
betroffenen versicherten Sachen zum Zeitpunkt des
4. Mögliche Rückerlangung Versicherungsfalles enthalten sein.
Ist es Ihnen möglich, den Besitz einer abhandengekom-
4. Verfahren nach der Feststellung
menen Sache zurück zu erlangen, ohne dass Sie davon
Gebrauch machen, gilt die Sache als zurückerhalten. 4.1 Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen
beiden Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen
5. Übertragung der Rechte der Sachverständigen voneinander ab, übergeben wir sie
Müssen Sie uns zurückerlangte Sachen zur Verfügung unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
stellen, gilt: Sie haben uns den Besitz, das Eigentum und darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der
alle sonstigen Rechte zu übertragen, die Ihnen an diesen Sachverständigen bilden dabei die Grenzen für den
Sachen zustehen. Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung
übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
6. Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
4.2 Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos
sind für die Vertragsparteien verbindlich. Sie sind unver-
erklärt worden, haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten
bindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von
wie bei Zurückerlangung des Wertpapiers. Sie können
der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
die Entschädigung jedoch behalten, soweit Ihnen bei der
Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen 4.3 Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnen wir
aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. die Entschädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich
sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies
gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung
§ 23 Sachverständigenverfahren nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
1. Feststellung der Schadenhöhe, weitere 5. Kosten des Sachverständigenverfahrens
Feststellungen zum Versicherungsfall 5.1 Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen. Die
Sie können nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigen- 5.2 Bei einer festgestellten Schadenhöhe von mindestens
verfahren festgestellt wird. Das Sachverständigenverfahren 10.000 € übernehmen wir abweichend von Nr. 5.1 die
kann durch Vereinbarung auch auf weitere Feststellungen auf Sie entfallenden Kosten des Sachverständigenver
zum Versicherungsfall ausgedehnt werden. fahrens zu 80 %.
2. Benennung der Sachverständigen 6. Obliegenheiten
2.1 Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu Durch das Sachverständigenverfahren werden Ihre
benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt Obliegenheiten nicht berührt.
hat, kann die andere Partei in Textform auffordern, den
zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie
den von ihr benannten Sachverständigen angeben. Der
zweite Sachverständige muss innerhalb von 2 Wochen
nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn
das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den
Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernennen lassen. Im Falle einer Aufforderung
durch uns haben wir Sie auf diese Folge hinzuweisen.
Bedingungen zur Hausratversicherung „XL“ 17
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§ 24 Keine Nachteile gegenüber GDV-Muster Zu § 15 Gefahrerhöhung
bedingungen
Anzeigepflichtige Gefahrerhöhungen (zu § 15)
Abweichend von § 14 der Allgemeinen Versicherungs
Sie müssen uns nur die in § 15 Nr. 1.2 beschriebenen
bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir
Gefahrerhöhungen anzeigen. Anzuzeigen ist daher
Ihnen, dass die vorliegenden Bedingungen zur Hausrat-
beispielsweise eine länger als 60 Tage dauernde Abwesen-
versicherung „XL“ ausschließlich zu Ihrem Vorteil von den
heit, wenn Ihre Wohnung in diesem Zeitraum unbewohnt
vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirt-
bleibt zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter
schaft e.V. (GDV) zum Stichtag 31.08.2022 empfohlenen
Weise gesichert wird. Wird hingegen beispielsweise an dem
Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen VHB 2022
Gebäude, in dem sich Ihre Wohnung befindet, ein Bauge-
– Versicherungssummenmodell – abweichen.
rüst aufgebaut, müssen Sie uns dies nicht anzeigen.
§ 25 Mindeststandards Arbeitskreis Beratungs
Zu § 16 Obliegenheiten
prozesse
Abweichend von § 15 der Allgemeinen Versicherungs Obliegenheiten (zu § 16)
bedingungen für das Privatgeschäft garantieren wir Ihnen, Obliegenheiten sind Ihre Verhaltenspflichten vor, während
dass die vorliegenden Bedingungen zur Hausratversi und nach dem Versicherungsfall. Zum Beispiel müssen Sie
cherung „XL“ die Mindeststandards des Arbeitskreises zur Vermeidung von Frostschäden Ihre Wohnung in der
Beratungsprozesse vom 08.08.2018 erfüllen. kalten Jahreszeit ausreichend beheizen. Wenn Sie Obliegen-
heiten verletzen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz.
Verbindliche Erläuterungen zu den B272
Zu § 4 Einbruchdiebstahl, Raub, Trick
diebstahl, Aufbruchdiebstahl, Einfacher
Diebstahl
Aufbruch von Wohnmobilen (zu § 4 Nr. 4.1 a))
Versicherungsschutz gemäß § 4 Nr. 4.1 a) besteht auch
in verschlossenen Innenräumen von Wohnmobilen.
Sachen, die sich dort nicht nur vorübergehend befinden
(z.B. festes Mobiliar) sind jedoch nicht versichert.
Zu § 5 Leitungswasser
Fußboden- und Wandheizungen
(zu § 5 Nr. 2.1 c) und Nr. 3.1 b))
Versichert ist auch der bestimmungswidrige Austritt von
Wasser oder sonstigen Betriebsstoffen aus Fußboden- oder
Wandheizungen sowie Bruchschäden an den im Fußboden
bzw. in der Wand verlegten Leitungen dieser Heizungen.
Frostbedingte und sonstige Bruchschäden (zu § 5 Nr. 3)
Die unter Nr. 3.2 aufgeführten Installationen sind nur gegen
Bruchschäden durch Frost versichert. Für die unter Nr. 3.1
aufgeführten Rohre und Installationen besteht hingegen
auch Versicherungsschutz für Bruchschäden aufgrund
sonstiger Ursachen.
B272 / pdf / 06.26.1
InterRisk Versicherungs-AG Vorstand: Carl-Bosch-Straße 5
Vienna Insurance Group Dr. Florian Sallmann (Vors.), 65203 Wiesbaden Telefon: 0611 2787-0
Sitz / Registergericht: Beate Krost, Christoph Wolf Postfach 25 72 www.interrisk.de
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