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Insurance broker / Contents insurance in Germany (Hausratversicherung) / Policy wording archive

NV HausratSpar 7.0: the policy wording in full

Einstiegslinie der Tarifgeneration 7.0 mit engen Entschädigungsgrenzen (Wertsachen 20 %, Außenversicherung 10 %), grober Fahrlässigkeit bis 5.000 EUR und Fahrraddiebstahl nur nach Vereinbarung; Elementargefahren nur als Zusatz.

German market: tariffs for people living in Germany.

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Client
(please fill in above), born (please fill in above), (please fill in above), (please fill in above) (please fill in above)

Broker
Norman Nammert, insurance broker licensed under section 34d(1) GewO, register D-C08Q-TOSD4-37, Karl-Marx-Straße 4, 15711 Königs Wusterhausen, Germany, trading as NAMMERT

1. Mandate
I instruct the broker to arrange the policy NV HausratSpar 7.0 from NV (Contents insurance in Germany (Hausratversicherung)) for me and to look after this contract afterwards. The broker submits my application to this insurer even if he has no direct agency agreement with it.

2. Power of attorney
For this contract I authorise the broker, in my name, to submit the application, to make and receive all declarations needed for it, to receive the policy schedule, terms and correspondence, to obtain information and to apply for changes. He may cancel the contract only on my express instruction.

3. Sub-delegation
The broker may delegate this authority to other licensed insurance intermediaries, for example a broker network or a broker with an agency agreement with the insurer, as far as this is needed to submit and service the contract.

4. Data
I agree that the broker processes the details in this application for arranging the insurance and passes them to the insurer and, where needed, to the intermediary involved. See the privacy notice at www.nammert.com/datenschutz.php.

5. Remuneration
The broker is paid by the insurer. This costs me nothing.

6. Revocation
I can revoke this mandate and power of attorney at any time without giving reasons; an email to info@nammert.com is enough. The insurance contract itself is not affected.

7. Statutory disclosure
I was able to read the broker's statutory disclosure (section 15 VersVermV) before signing: www.nammert.com/erstinformation.php.

I sign electronically. The form records the time and origin of the signature.

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Everything about this policy

What the policy covers: 83 points, each with its clause

Basics

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured for household contentsas stated in the policy schedule
Waiver of underinsurance (sum per square metre) and effect of underinsuranceyes„nimmt der Versicherer keinen Abzug wegen Unterversicherung vor, wenn zur Bestimmung der Versicherungssumme je Quadratmeter Wohnfläche ein Betrag von mindestens 650 EUR herangezogen wurde.“A2 Ziffer 29.1.1, page 39
New-for-old replacementyes„Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.“A1 Ziffer 14.1.1, page 22
Standard excessnone„Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden.“A1 Ziffer 11.2, page 18
Gross negligence: no reduction of the claim paymentyes, up to EUR 5,000„Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles, wenn die Schadenhöhe den Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigt.“B4 Ziffer 12.1.3, page 58
Territorial scope and place of insurance (home, ancillary rooms, plot)yes„Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung.“A1 Ziffer 10.1, page 17
Guarantee against GDV model wording (VHB)yes„ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen.“A2 Ziffer 30.1, page 39
Meets the minimum standards of the German brokers' working group (Arbeitskreis Beratungsprozesse)yes„Ferner garantieren wir die Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse.“A2 Ziffer 30.2, page 39
Best-cover or difference-in-conditions clausenot addressed
Guarantee of previous insurer's cover when switchingnot addressed
Provision for increases in value and new purchasesyes„Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 %.“A1 Ziffer 14.2.2, page 22

Insured perils

PointRuleWording (German)Clause
Fire, lightning strike, explosionyes, up to the sum insured„Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden;“A1 Ziffer 1.1, page 4
Implosionyes, up to the sum insured„Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.“A1 Ziffer 3.5, page 5
Smoke and soot (sudden escape, also without fire)yes, up to the sum insured„Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört.“A1 Ziffer 3.9.1, page 6
Scorch damage without fire (cigarette, iron)yes, up to EUR 250„Seng- und Schmorschäden aus anderen Ursachen sind je Versicherungsfall bis maximal 250 EUR versichert.“A1 Ziffer 3.8.2, page 6
Impact of road vehicles, rail vehicles and aircraftyes, up to the sum insured„Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen.“A1 Ziffer 3.7, page 5
Power surge caused by lightning on electrical appliancesyes, up to the sum insured„Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht.“A1 Ziffer 3.3, page 5
Burglaryyes, up to the sum insured„Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat;“A1 Ziffer 1.2, page 4
Robbery at homeyes, up to the sum insured„Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.“A1 Ziffer 4.4.1, page 9
Vandalism after a burglaryyes, up to the sum insured„Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in Abschnitt A1 Ziffer 4.1.1 oder Ziffer 4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.“A1 Ziffer 4.3, page 9
Escape of water (burst pipes, frost, appliances)yes, up to the sum insured„Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen,“A1 Ziffer 5.2, page 10
Water from aquariums, waterbeds and indoor fountainsyes, up to the sum insured„Wasserbetten oder Aquarien.“A1 Ziffer 5.2.5, page 11
Loss of water (extra consumption after a burst pipe)yes, up to EUR 250„Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind.“A1 Ziffer 13.2.10.1, page 21
Storm and hail (from wind force 8)yes, up to the sum insured„Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).“A1 Ziffer 6.1.1, page 12

Further natural hazards

PointRuleWording (German)Clause
Flooding by heavy rain or overflowing watersyes, up to the sum insured„Soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.“A1 Ziffer 1.4.2, page 4
Sewer backflowyes, up to the sum insured„Soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.“A1 Ziffer 1.4.2, page 4
Earthquakeyes, up to the sum insured„Soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.“A1 Ziffer 1.4.2, page 4
Subsidenceyes, up to the sum insured„Soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.“A1 Ziffer 1.4.2, page 4
Landslide and rockfallyes, up to the sum insured„Soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.“A1 Ziffer 1.4.2, page 4
Weight of snowyes, up to the sum insured„Soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.“A1 Ziffer 1.4.2, page 4
Avalancheyes, up to the sum insured„Soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.“A1 Ziffer 1.4.2, page 4
Volcanic eruptionyes, up to the sum insured„Soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.“A1 Ziffer 1.4.2, page 4
Excess for natural hazardsnot addressed

Bicycles and other theft

PointRuleWording (German)Clause
Bicycle theft (limit as a percentage or in euros)yes, up to the sum insured„Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein aufgeführte Versicherungssumme begrenzt.“A2 Ziffer 5.4, page 33
Bicycle: no night-time clause (no exclusion between 10 pm and 6 am)yes„Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz).“A2 Ziffer 5.2, page 33
E-bikes and pedelecs (theft, battery, separate limit)yes, up to the sum insured„Als Fahrräder gelten auch E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis höchsten 25 km/h, die nicht versicherungspflichtig sind (Pedelecs).“A2 Ziffer 5.1, page 33
Simple theft of garden furniture, barbecues and tools from the propertyyes, up to EUR 250„Im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl leistet der Versicherer in Ergänzung von Abschnitt A1 Ziffer 4.2.6 Entschädigung für Gartengeräte, fest verankerte und bewegliche Skulpturen, Kinderspiel- und Sportgeräte“A2 Ziffer 9.1, page 34
Simple theft of prams, wheelchairs and walkersyes, up to EUR 250„Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Rollstühlen, nicht versicherungspflichtigen Krankenfahrstühlen, Stützapparate (z.B. Rollatoren), Kinderwagen, Gehilfen und Bollerwagen vom Versicherungsort und dem dazugehörigen Treppenhaus.“A1 Ziffer 4.2.4.1, page 8
Simple theft of laundry and appliances from shared laundry roomsyes, up to EUR 250„Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Wäsche und Kleidung, die sich zum Trocknen oder Lüften auf dem Versicherungsgrundstück oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen befinden.“A1 Ziffer 4.2.7.1, page 9
Theft from a locked caryes, up to EUR 150„Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, wenn diese nach dem Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs (auch Wohnmobile) entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.“A1 Ziffer 4.2.1.1, page 7
Pickpocketing and distraction theftyes, up to EUR 250„Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die ein Dieb, der durch Täuschung durch ihn oder weitere Mitwirkende in die Wohnung gelangt ist, entwendet.“A1 Ziffer 4.2.3.1, page 8
Theft from locked boat cabins and caravansyes, up to EUR 150„Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die aus einem verschlossenen Schlafwagenabteil oder einer verschlossenen Schiffskabine nach deren Aufbrechen entwendet werden.“A1 Ziffer 4.2.2.1, page 8

Valuables

PointRuleWording (German)Clause
Valuables in total (share of sum insured, art, antiques, furs)yes, up to the sum insured„Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall auf 20 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt“A1 Ziffer 17.3.1, page 27
Cash outside a safeyes, up to EUR 1,000„Bargeld und auf Karten oder sonstigen Datenträgern geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.“A1 Ziffer 17.3.2.1, page 27
Documents, savings books and securities outside a safeyes, up to EUR 2,500„Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt“A1 Ziffer 17.3.2.2, page 27
Jewellery, gemstones, gold and platinum outside a safeyes, up to EUR 20,000„Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20.000 EUR begrenzt“A1 Ziffer 17.3.2.3, page 27
Valuables in a locked safe (limit)yes, up to the sum insured„Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall auf 20 % der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt“A1 Ziffer 17.3.1, page 27
Requirements for the safe (weight, security class, anchoring)yes„Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schadenverhütung GmbH anerkannt sind; Zusätzlich gilt: Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg aufweisen.“A1 Ziffer 17.2.1, page 26

Away from home

PointRuleWording (German)Clause
Cover away from home (share of sum insured, maximum)yes, up to EUR 15,000„Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 10 Prozent der Versicherungssumme, maximal 15.000 EUR, begrenzt.“A1 Ziffer 12.6.1, page 19
Cover away from home: maximum durationyes„Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als 3 Monaten gelten nicht als vorübergehend.“A1 Ziffer 12.1.2, page 18
Robbery and extortion while away from homeyes, up to the sum insured„Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach Abschnitt A1 Ziffer 4.4.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter folgender Voraussetzung: Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.“A1 Ziffer 12.4.1, page 19
Contents in cars, caravans and motorhomesyes, up to EUR 150„Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, wenn diese nach dem Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs (auch Wohnmobile) entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.“A1 Ziffer 4.2.1.1, page 7
Contents of children in education living away (student flat, boarding school, service)yes, up to the sum insured„Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet.“A1 Ziffer 12.2, page 19
Contents in a retirement or nursing homeyes, up to the sum insured„In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 4.2.5 wird auch Entschädigung für versicherte Sachen geleistet, wenn diese sich aufgrund eines stationären Aufenthaltes im Pflege- oder Altenheim außerhalb der Wohnung befinden“A2 Ziffer 8.1, page 34

Costs after a loss

PointRuleWording (German)Clause
Hotel and accommodation costs if the home is uninhabitable (daily rate, duration)yes, up to the sum insured„Hotel- oder ähnliche Unterbringungskosten werden im Rahmen der am Versicherungsort üblichen Unterbringungskosten bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 100 Tagen.“A1 Ziffer 13.2.3.2, page 20
Costs of returning from holiday after a major lossyes, up to EUR 1,000„Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person wegen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht“A1 Ziffer 13.2.11.1, page 21
Clearance and debris removal costsyes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen.“A1 Ziffer 13.2.1, page 20
Costs of moving and protecting contentsyes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen.“A1 Ziffer 13.2.2, page 20
Transport and storage costsyes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern.“A1 Ziffer 13.2.4.1, page 20
Lock replacement costs (home, safe, garage)yes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.“A1 Ziffer 13.2.5, page 20
Repair costs for building damage after burglary or vandalismyes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Wohnung repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind.“A1 Ziffer 13.2.7, page 21
Provisional measures and guarding (emergency glazing, temporary lock)yes, up to the sum insured„Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen.“A1 Ziffer 13.2.9, page 21
Loss adjuster or expert costsyes, up to EUR 3,000„übernimmt der Versicherer die auf den Versicherungsnehmer entfallenden Kosten des Sachverständigenverfahrens, soweit sich der Schaden auf über 5.000 EUR beläuft.“A2 Ziffer 20.1, page 37
Refrigerated and frozen food after power failure or appliance breakdownyes, up to EUR 1,000„Versichert sind Schäden an Gefrier- und Tiefkühlgut, die dadurch entstehen, dass eine Tiefkühlanlage durch eine Unterbrechung der öffentlichen Stromversorgung ausfällt.“A1 Ziffer 13.2.12.1, page 22
Data recovery costsyes, up to EUR 250„Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstellung“A2 Ziffer 21.1, page 37

Special items, glass and online risks

PointRuleWording (German)Clause
Glass breakage (furniture glass, mirrors, display cases)not addressed
Glass-ceramic and induction hobsnot addressed
Phishing and online banking fraudnot addressed
Online shopping fraud and payment card misuseyes, up to EUR 250„Werden Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet, so leistet der Versicherer auch für den infolge Missbrauchs entstandenen Schaden dieser Karten, sofern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.“A1 Ziffer 4.2.3.2, page 8
Garden tools and robotic mowers on the propertyyes, up to EUR 250„Gartengeräte, fest verankerte und bewegliche Skulpturen, Kinderspiel- und Sportgeräte, Wäschespinnen, Aufsitzrasenmäher, Gartenroboter, Grills und Outdoorküchen, die sich außerhalb von Räumen auf dem Grundstück befinden“A2 Ziffer 9.1.1, page 34
Sports equipment (skis, golf, diving gear)not addressed
Musical instrumentsnot addressed
Canoes, rowing, folding and inflatable boats, surfboards and boat equipmentyes, up to the sum insured„Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte.“A1 Ziffer 8.3.5, page 16
Work equipment and furniture in a home officeyes, up to EUR 1,000„In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 10.1 sind versicherte Sachen in beruflich oder gewerblich genutzten Räumen der Wohnung mitversichert.“A2 Ziffer 14.1, page 36
Tenant's fixtures and fittings (fitted kitchen, floor coverings)yes, up to the sum insured„alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbaumöbel und Einbauküchen). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat.“A1 Ziffer 8.3.1, page 15
Third-party property in the home (guests' belongings, borrowed items)yes, up to the sum insured„Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach Abschnitt A1 Ziffer 8.1 bis Ziffer 8.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet.“A1 Ziffer 8.4, page 16

Contract and obligations

PointRuleWording (German)Clause
Moving house: cover at the old and new addressyes„Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 60 Tage nach Umzugsbeginn.“A1 Ziffer 15.1, page 23
Premium waiver during unemploymentyes„Wir gewähren während der Außerkraftsetzung beitragsfreien Versicherungsschutz in Höhe der zuletzt vereinbarten Versicherungssumme.“A2 Ziffer 28.2, page 38
Cancellation (notice periods, after a claim, term)yes„Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.“B2 Ziffer 1.2, page 44
Duties after a loss (police report, list of stolen items, deadlines)yes„Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;“B3 Ziffer 3.2.2.2 und 3.2.2.3, page 50
Safety requirements (locking, heating, shutting off water pipes)yes„Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach Abschnitt A1 Ziffer 10 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren.“A1 Ziffer 20.1, page 30
Vacancy and longer absence (restrictions after how many days)yes„liegt keine Gefahrerhöhung vor, wenn die ansonsten ständig bewohnte versicherte Wohnung vorübergehend bis zu 2 Monate unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt.“A2 Ziffer 26, page 38
Notable exclusions (storm surge, groundwater, dry rot, war)no„Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.“A1 Ziffer 2.1, page 4

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
NV-Versicherungen VVaG
Distribution
brokers and direct

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Allgemeine Versicherungsbedingungen AVB NV HausratSpar 7.0
[Seite 1] Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung AVB NV Hausratspar. 7.0 Inhaltsverzeichnis Teil A Seite 4 Abschnitt A1 Umfang des Versicherungsschutzes Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicher- 1. bar? Welche Schäden sind versichert? 2. Welche generellen Ausschlüsse gibt es? Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu 3. verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch 4. sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind 5. hier nicht versichert? Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu ver- 6. stehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versi- chert? 7. Welche Sachen sind versichert? 8. Was gehört zum Hausrat? 9. Was gehört nicht zum Hausrat? Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungs- 10. grundstück? Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungs- 11. vertrag? 12. Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? 13. Welche Kosten sind versichert? Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die 14. Grundlagen der Anpassung der Versicherungssumme? 15. Was gilt bei einem Wohnungswechsel? 16. Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung? Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädi- 17. gungsgrenzen gelten für Wertsachen? 18. Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? 19. Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegen- 20. heiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem 21. Versicherungsfall zu erfüllen? 22. Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? 23. Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? Seite 32 Abschnitt A2 Deckungserweiterung Seite 32 Feuer, Explosion 1. Nutzwärmeschäden 2. Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden Stand 09/2024 Seite 1 von 58 [Seite 2] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 3. Überschallknall 4. Blindgänger Seite 33 Einbruchdiebstahl und weitere strafbare Handlungen 5. Fahrraddiebstahl – soweit im Versicherungsschein aufgeführt 6. Teilediebstahl Fahrrad 7. Diebstahl aus Kraftfahrzeugen 8. Diebstahl versicherter Sachen in Pflege- und Altenheimen 9. Diebstahl von Gartengeräten Räuberische Erpressung (Herausgabe von versicherten Sachen an einem 10. anderen Ort) 11. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung Seite 35 Leitungswasser 12. Aquarien und Wasserbetten in der Hausratversicherung Seite 35 Versicherungsort, Außenversicherung 13. Hausrat in Garagen außerhalb des Grundstücks 14. Gewerblich genutzte Räume; häusliche Arbeitszimmer 15. Hausrat einer Pflegekraft Seite 36 Versicherte Kosten 16. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen nach einem Versicherungsfall 17. Kosten für die Versorgung von Haustieren 18. Umzugskosten nach einem Versicherungsfall 19. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens 20. Kosten im Sachverständigenverfahren 21. Datenrettungskosten 22. Mehrkosten durch Technologiefortschritt 23. Mehrkosten durch ressourcenschonende/ nachhaltige Reparaturen 24. Entschädigungsgrenzen versicherter Kosten Seite 38 Gefahrerhöhung 25. Verzicht auf Anzeige von Gerüsten am Gebäude 26. Vorrübergehendes Unbewohntsein der Wohnung Seite 38 Sonstiges 27. Technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen 28. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit 29. Unterversicherungsverzicht Seite 39 Garantien 30. Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen 31. Künftige Bedingungsverbesserungen Teil B Allgemeiner Teil Seite 40 Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1. Beginn des Versicherungsschutzes 2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode 3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung Stand 09/2024 Seite 2 von 58 [Seite 3] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 4. Folgebeitrag 5. Lastschriftverfahren 6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Seite 43 Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung 1. Dauer und Ende des Vertrages 2. Kündigung nach Versicherungsfall Seite 45 Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere Obliegenheiten 1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 2. Gefahrerhöhung 3. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers Seite 51 Abschnitt B4 Weitere Regelungen 1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 3. Vollmacht des Versicherungsvertreters 4. Verjährung 5. Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 6. Anzuwendendes Recht 7. Embargobestimmung 8. Überversicherung 9. Versicherung für fremde Rechnung 10. Aufwendungsersatz 11. Übergang von Ersatzansprüchen 12. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 13. Repräsentanten Stand 09/2024 Seite 3 von 58 [Seite 4] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 Teil A Abschnitt A1 – Umfang des Versicherungsschutzes 1. Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicherbar? Welche Schäden sind versichert? Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher Ereignisse abhandenkommen. 1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden; 1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den Versuch einer solchen Tat; 1.3 Leitungswasser 1.4 Naturgefahren 1.4.1 Sturm, Hagel; 1.4.2 Soweit zusätzlich vereinbart: Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch. 2. Welche generellen Ausschlüsse gibt es? 2.1 Ausschluss Krieg Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. 2.2 Ausschluss Innere Unruhen Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. 2.3 Ausschluss Kernenergie Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. 3. Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explo- sion zu verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Wel- che Schäden sind hier nicht versichert? 3.1 Brand Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist Stand 09/2024 Seite 4 von 58 [Seite 5] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer entstanden ist. 3.2 Blitzschlag Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen. Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen Einrichtungen und Geräten können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall, wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist. 3.3 Überspannungsschäden durch Blitz Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung, Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen und Geräten entsteht. 3.4 Explosion, Verpuffung Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der Kraftäußerung. Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter- schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Inneren eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich. 3.5 Implosion Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks. 3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder unbemannten Flugkörpers. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz ihrer Teile oder ihrer Ladung. 3.7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an versicherten Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung. Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge entstehen, deren Halter oder Lenker der Versicherungsnehmer oder ein Bewohner des Gebäudes ist. Stand 09/2024 Seite 5 von 58 [Seite 6] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 3.8 Seng- und Schmorschäden 3.8.1 Versichert sind Seng- und Schmorschäden, die aus einem Ereignis nach Abschnitt A1 Ziffer 3.1, bis Ziffer 3.7 entstanden sind. 3.8.1.1 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. 3.8.2 Seng- und Schmorschäden aus anderen Ursachen sind je Versicherungsfall bis maximal 250 EUR versichert. 3.9 Rauch- und Rußschäden 3.9.1 Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach Abschnitt A1 Ziffer 3.1, bis Ziffer 3.8 entstanden sind. Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört. 3.9.2 Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem Versicherungsgrundstück austritt. 3.9.3 Die Entschädigung ist auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt. 3.9.4 Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß allmählich einwirken (z.B. Fogging). 3.10 Nicht versicherte Schäden 3.10.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. 3.10.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden Gasdruck. Versicherungsschutz besteht, wenn diese Schäden Folge eines versicherten Schadenereignisses nach Abschnitt A1 Ziffer 3.1 sind. 4. Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Ein- bruch sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versi- chert? 4.1 Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben: 4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes 4.1.1.1 Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, ein- steigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt. 4.1.1.2 Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Stand 09/2024 Seite 6 von 58 [Seite 7] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 4.1.1.3 Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. 4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes 4.1.2.1 Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht. Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen öffnet. 4.1.2.2 Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. 4.1.2.3 Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind. 4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich verborgen gehalten hatte. 4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von Gewalt gleichzusetzen. 4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel Dies liegt in folgenden Fällen vor: 4.1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach Abschnitt A1 Ziffer 4.4 be- schafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außer- halb des Versicherungsorts erfolgt sein. 4.1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft. Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Dieb- stahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt sein. 4.2 Diebstahl 4.2.1 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen 4.2.1.1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, wenn diese nach dem Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs (auch Wohnmobile) entwen- det oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Das gilt auch für mit diesem Fahrzeug verbundene und verschlossene Dachboxen. Stand 09/2024 Seite 7 von 58 [Seite 8] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 4.2.1.2 Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werk- zeuge verwendet werden. 4.2.1.3 Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder ei- ner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Ge- brauch dienen. 4.2.1.4 Nicht versichert sind elektronische Geräte (z.B. Mobiltelefone, Laptops, Compu- ter usw.) und Wertsachen gemäß Abschnitt A1 Ziffer 17.1. 4.2.1.5 Der Versicherungsschutz gilt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, den Beneluxstaaten, Frankreich, Schweiz, Österreich und den skandinavischen Ländern rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz). 4.2.1.6 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 150 EUR begrenzt. 4.2.2 Diebstahl aus Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen 4.2.2.1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die aus einem verschlos- senen Schlafwagenabteil oder einer verschlossenen Schiffskabine nach deren Aufbrechen entwendet werden. 4.2.2.2 Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder ei- ner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Ge- brauch dienen. 4.2.2.3 Der Versicherungsschutz gilt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, den Beneluxstaaten, Frankreich, Schweiz, Österreich und den skandinavischen Ländern rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz). 4.2.2.4 Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 150 EUR be- grenzt. 4.2.3 Trickdiebstahl aus der versicherten Wohnung 4.2.3.1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die ein Dieb, der durch Täuschung durch ihn oder weitere Mitwirkende in die Wohnung gelangt ist, ent- wendet. 4.2.3.2 Werden Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet, so leistet der Versiche- rer auch für den infolge Missbrauchs entstandenen Schaden dieser Karten, so- fern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. 4.2.3.3 Die freiwillige Herausgabe von versicherten Sachen nach einer Täuschung stellt keinen versicherten Trickdiebstahl dar und ist nicht versichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR begrenzt. 4.2.4 Diebstahl von Rollstühlen, Rollatoren und Kinderwagen 4.2.4.1 Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Rollstühlen, nicht versiche- rungspflichtigen Krankenfahrstühlen, Stützapparate (z.B. Rollatoren), Kinderwa- gen, Gehilfen und Bollerwagen vom Versicherungsort und dem dazugehörigen Treppenhaus. Stand 09/2024 Seite 8 von 58 [Seite 9] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 4.2.4.2 Für Gegenstände, die mit den oben genannten Sachen lediglich lose verbunden sind, aber regelmäßig deren Gebrauch dienen, besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit diesen entwendet werden. 4.2.4.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 250 EUR begrenzt. 4.2.5 Diebstahl während eines stationären Aufenthalts 4.2.5.1 Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von versicherten Sachen aus Patientenzimmern während eines Krankenhaus-, Kur-, Reha- oder Sanatoriumsaufenthalts sowie einer Kurzzeitpflege. 4.2.5.2 Voraussetzung ist, dass sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person als Patient in einer dieser Einrichtun- gen befindet. 4.2.5.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 150 EUR begrenzt. 4.2.6 Diebstahl von Gartenmöbeln 4.2.6.1 Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Gartenmöbeln, die sich auf dem Versicherungsgrundstück oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen be- finden. 4.2.6.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR begrenzt. 4.2.6.3 Außenversicherungsschutz nach Abschnitt A1 Ziffer 12 besteht nicht. 4.2.7 Diebstahl von Wäsche 4.2.7.1 Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Wäsche und Kleidung, die sich zum Trocknen oder Lüften auf dem Versicherungsgrundstück oder in ge- meinschaftlich genutzten Räumen befinden. 4.2.7.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR begrenzt. 4.2.7.3 Außenversicherungsschutz nach Abschnitt A1 Ziffer 12 besteht nicht. 4.3 Vandalismus nach einem Einbruch Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in Abschnitt A1 Ziffer 4.1.1 oder Ziffer 4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. 4.4 Raub Raub ist in folgenden Fällen gegeben: 4.4.1 Anwendung von Gewalt Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines be- wussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/ Trickdiebstahl). Stand 09/2024 Seite 9 von 58 [Seite 10] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 4.4.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen, weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden. Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem die Drohung ausgesprochen wird. 4.4.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige nicht verschuldete Ursache wie z.B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt ent- standen sein. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind. 4.5 Nicht versicherte Schäden 4.5.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Ein- bruch sowie Raub. Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefah- ren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawi- nen, Vulkanausbruch) verursacht werden. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen. 4.5.2 Nicht versicherte Schäden bei Raub Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts, an dem die Tathandlungen nach Abschnitt A1 Ziffer 4.4.1 bis Ziffer 4.4.3 verübt werden, sind diese Sachen versichert. 5. Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 5.1 Versicherte Gefahren und Schäden Unter die Gefahr Leitungswasser fallen: 5.1.1 Leitungswasserschäden 5.1.2 Bruchschäden 5.2 Leitungswasserschäden (Nässeschäden) Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus: 5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen Schläuchen, Stand 09/2024 Seite 10 von 58 [Seite 11] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen, 5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen, 5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, 5.2.5 Wasserbetten oder Aquarien. 5.2.6 Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Wärmepumpen, So- laranlagen, Heizungs- oder Klimaanlagen (z.B. Sole, Öle, Kühl-/ Kältemittel) so- wie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Ener- gieerzeugung bestimmt sind. 5.2.7 Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus inner- halb des Gebäudes verlaufenden Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten ist. Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach Abschnitt A1 Ziffer 5.4.3 gilt nicht. 5.3 Bruchschäden Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehö- ren, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert: 5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren 5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den damit verbundenen Schläuchen; 5.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen; 5.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; 5.3.1.4 der Regenentwässerung. Das setzt voraus, dass diese Rohre nach Abschnitt A1 Ziffer 5.3.1 kein Bauteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. 5.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen: 5.3.2.1 Badeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren An- schlussschläuche; 5.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Kli- maanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bo- denplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Stand 09/2024 Seite 11 von 58 [Seite 12] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unter- halb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert. 5.4 Nicht versicherte Schäden Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch: 5.4.1 Plansch- oder Reinigungswasser; 5.4.2 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen; 5.4.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen Rückstau; 5.4.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch; 5.4.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Abschnitt A1 Ziffer 5.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat; 5.4.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Bran- des, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage. 5.4.7 Nicht versichert sind Schäden an 5.4.7.1 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. 5.4.7.2 dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem Aquarium ausgetreten ist. 6. Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versichert? 6.1 Sturm 6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde). Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: 6.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schä- den an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähi- gen anderen Sachen angerichtet. 6.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Ge- bäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden ha- ben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich mit dem versicherten Gebäude verbunden sind. Stand 09/2024 Seite 12 von 58 [Seite 13] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 6.2 Hagel Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern. 6.3 Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen: 6.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folge- schäden an versicherten Sachen sind versichert. 6.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. 6.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in de- nen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind. 6.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befin- den. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versi- chert. 6.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind. 6.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, bau- lich verbunden sind. 6.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren) 6.4.1 Überschwemmung Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versiche- rungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflä- chen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächen- wasser. Dies gilt nur, wenn 6.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, 6.4.1.2 Witterungsniederschläge oder 6.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von Abschnitt A1 Ziffer 6.4.1.1 oder Ziffer 6.4.1.2 die Überflutung verursacht haben. 6.4.2 Rückstau Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Stand 09/2024 Seite 13 von 58 [Seite 14] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 Dies gilt nur, wenn 6.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder 6.4.2.2 Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben. 6.4.3 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geo- physikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Ver- sicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein. 6.4.4 Erdsenkung Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbe- dingten Hohlräumen. 6.4.5 Erdrutsch Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Ge- steinsmassen. 6.4.6 Schneedruck Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dä- chern. 6.4.7 Lawinen Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen. 6.4.8 Vulkanausbruch Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erd- kruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von sonstigen Materialien und von Gasen. 6.5 Nicht versicherte Schäden 6.5.1 Sturmflut; 6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsge- mäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht, Stand 09/2024 Seite 14 von 58 [Seite 15] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Ge- bäudeschaden darstellen; 6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausufe- rung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen; 6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implo- sion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden; Rauch- und Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versi- chertes Erdbeben ausgelöst wurden; 6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung. 6.5.6 Nicht versichert sind Schäden an 6.5.6.1 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen. 6.5.6.2 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden. Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke (sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) nach Abschnitt A1 Ziffer 8.3.3. 7. Welche Sachen sind versichert? 7.1 Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein be- zeichneten Versicherungsorts. Hausrat, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden - Versiche- rungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zer- stört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert. 7.2 Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versiche- rungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung nach Abschnitt A1 Ziffer 12 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist. 8. Was gehört zum Hausrat? 8.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsneh- mers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen; 8.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten beson- dere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen nach Abschnitt A1 Ziffer 17; 8.3 Ferner gehören zum Hausrat: 8.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbaumöbel und Einbaukü- chen). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen. 8.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit geringem Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind. Stand 09/2024 Seite 15 von 58 [Seite 16] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 8.3.3 privat genutzte Antennenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke (sog. Ste- ckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen), die ausschließlich der versi- cherten Wohnung nach Abschnitt A1 Ziffer 10 dienen. Diese müssen sich auf dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt. 8.3.3.1 Die Entschädigung für Balkonkraftwerke ist je Versicherungsfall auf maximal 150 EUR begrenzt. 8.3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spiel- fahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind. 8.3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie Surfgeräte. 8.3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen. 8.3.7 Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen und selbst hergestellte Sachen. Diese Sachen müssen dem Versicherungsneh- mer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu aus- schließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen. 8.3.7.1 Die Entschädigung je Versicherungsfall auf maximal 1.000 EUR begrenzt. 8.3.8 Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach Abschnitt A1 Ziffer 10.1 gehalten werden (z.B. Fische, Katzen, Vögel). 8.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach Abschnitt A1 Ziffer 8.1 bis Ziffer 8.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet. Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsneh- mers nach Abschnitt A1 Ziffer 9.1.5. 9. Was gehört nicht zum Hausrat? 9.1 Nicht zum Hausrat gehören: 9.1.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Abschnitt A1 Ziffer 8.3.1 genannt. 9.1.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene Sachen, für die er die Gefahr trägt. Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer er- setzt werden, sind diese ebenfalls nicht versichert. 9.1.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungs- pflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit nicht unter Abschnitt A1 Ziffer 8.3.4 genannt. 9.1.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, ein- schließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter Abschnitt A1 Ziffer 8.3.4 bis Ziffer 8.3.6 genannt. 9.1.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsneh- mers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen. 9.1.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag (z.B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente bzw. Jagd- und Sportwaffen) versichert sind. Dies gilt auch für Fahrräder, die Stand 09/2024 Seite 16 von 58 [Seite 17] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 bereits über eine Fahrradkaskoversicherung versichert sind. 9.1.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies zu- sätzlich vereinbart ist. 10. Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versiche- rungsgrundstück? 10.1 Versicherungsort Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung. 10.1.1 Zur Wohnung gehören: 10.1.1.1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensfüh- rung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungs-nehmer pri- vat genutzten Flächen eines Gebäudes. Der Nutzung durch den Versicherungs- nehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich. Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören nicht zur Wohnung. Davon ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über die Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung). 10.1.1.2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen. Gleiches gilt für ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge- meinschaft leben, gleich. 10.1.1.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestim- mungsgemäß vorgehalten wird (z.B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahr- radkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. 10.1.1.4 privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungs- grundstücks befinden. 10.2 Versicherungsgrundstück Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/ sind die Flurstücke, auf dem die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung liegt. Stehen auf einem Flur- stück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsgrund- stück, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu der versicherten Wohnung gehört. 10.3 Hausrat in Wohngemeinschaften 10.3.1 In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 8.4 gilt der Hausrat alle Bewohner bei Wohngemeinschaften mitversichert, wenn sie als Versicherungsnehmer die gesamte Wohnung versichern und uns die gesamte Wohnfläche angezeigt wurde. Diese Leistungserweiterung gilt nicht für Vorsorgeversicherung der Stand 09/2024 Seite 17 von 58 [Seite 18] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 Kinder. 10.3.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass alle in der Wohnung le- benden Personen zum Schadenzeitpunkt behördlich in der versicherten Woh- nung gemeldet sind. 10.3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für möblierte untervermietete Zimmer und Wohnungen. 10.3.4 Sämtliche in Abschnitt B3 Ziffer 3 genannten vertragliche Obliegenheiten gelten auch für die in der Wohnung lebenden und dort behördlich gemeldeten Perso- nen. Bei der Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer nach Maßgabe der in Abschnitt B3 Ziffer 3.1.2 und Ziffer 3.3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. 11. Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versi- cherungsvertrag? 11.1 Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Ent- schädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall nach oben. 11.2 Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung voneinander unterscheiden. 12. Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie? 12.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versi- cherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen: 12.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsneh- mers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben- den Personen. 12.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts. Zeiträume von mehr als 3 Monaten gelten nicht als vorübergehend. 12.2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemein- schaft lebende Person länger außerhalb der Wohnung auf, besteht Versiche- rungsschutz während: 12.2.1 der Ausbildung; 12.2.2 des Studiums (Bachelor- und direkt anschließender Masterstudiengang); 12.2.3 einem freiwilligen Wehrdienst; 12.2.4 einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z.B. Freiwilliges Soziales oder Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst). Stand 09/2024 Seite 18 von 58 [Seite 19] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen eigenen Hausstand gründet. 12.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach Ab- schnitt A1 Ziffer 4.1 erfüllt sein. 12.4 Besonderheit bei Raub 12.4.1 Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach Abschnitt A1 Ziffer 4.4.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter fol- gender Voraussetzung: 12.4.1.1 Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden. 12.4.1.2 Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versi- cherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. 12.4.1.3 Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht versichert. 12.5 Besonderheit bei Naturgefahren Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb von Gebäuden. 12.6 Entschädigungsgrenzen 12.6.1 Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf 10 Prozent der Versicherungssumme, maximal 15.000 EUR, begrenzt. 12.6.2 Für Wertsachen (auch Bargeld) gemäß Abschnitt A1 Ziffer 17.1 gelten zusätz- lich Entschädigungsgrenzen gemäß Abschnitt A1 Ziffer 17.3. 13. Welche Kosten sind versichert? 13.1 Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls erforderlich und tatsächlich angefallen sind: 13.1.1 Aufräumungskosten, 13.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten, 13.1.3 Hotelkosten, 13.1.4 Transport- und Lagerkosten, 13.1.5 Schlossänderungskosten, 13.1.6 Bewachungskosten, 13.1.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden, 13.1.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen, Stand 09/2024 Seite 19 von 58 [Seite 20] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 13.1.9 Kosten für provisorische Maßnahmen, 13.1.10 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspei- chern, 13.1.11 Rückreisekosten aus dem Urlaub, 13.1.12 Schäden am Tiefkühlgut wegen öffentlichen Stromausfalls, 13.1.13 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch. 13.2 Definition und Umfang der Kosten 13.2.1 Aufräumungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräu- men, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten. 13.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, ver- sicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. 13.2.3 Hotelkosten 13.2.3.1 Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versiche- rungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. 13.2.3.2 Hotel- oder ähnliche Unterbringungskosten werden im Rahmen der am Versi- cherungsort üblichen Unterbringungskosten bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 100 Ta- gen. 13.2.3.3 Die Entschädigung ist pro Tag auf 1 Promille der Versicherungssumme be- grenzt. 13.2.4 Transport- und Lagerkosten 13.2.4.1 Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und zu lagern. Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zu- mutbar ist. 13.2.4.2 Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 150 Tagen. 13.2.5 Schlossänderungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraus- setzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche Stand 09/2024 Seite 20 von 58 [Seite 21] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind. 13.2.6 Bewachungskosten Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Siche- rungen keinen ausreichenden Schutz bieten. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtun- gen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind. 13.2.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Woh- nung repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Ein- bruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind. Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch oder einem Raub verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu. 13.2.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden (Nässeschäden) in Wohnungen Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelä- gen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen Wohnung entstanden ist. 13.2.9 Kosten für provisorische Maßnahmen Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte Sachen zu schützen. 13.2.10 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspei- chern. 13.2.10.1 Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören auch Mehrkosten für Abwasser. Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern. 13.2.10.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 250 EUR begrenzt. 13.2.11 Rückreisekosten aus dem Urlaub 13.2.11.1 Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versiche- rungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person we- gen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht und an den Versicherungsort nach Abschnitt A1 Ziffer 10.1 reist. Hierzu zählen auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben. 13.2.11.2 Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe von 5.000 EUR voraussichtlich übersteigt. Weiterhin ist die Anwesenheit des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person am Versicherungsort erforderlich. Stand 09/2024 Seite 21 von 58 [Seite 22] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 13.2.11.3 Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Ta- gen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen. 13.2.11.4 Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies rich- tet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dring- lichkeit der Rückreise an den Versicherungsort. 13.2.11.5 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. 13.2.12 Schäden an Gefrier- und Tiefkühlgut 13.2.12.1 Versichert sind Schäden an Gefrier- und Tiefkühlgut, die dadurch entstehen, dass eine Tiefkühlanlage durch eine Unterbrechung der öffentlichen Stromver- sorgung ausfällt. 13.2.12.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 1.000 EUR begrenzt. 13.2.13 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch 13.2.13.1 Das sind Telefonkosten, die dadurch entstehen, dass ein Täter in einer nach Abschnitt A1 Ziffer 4.1 beschriebenen Weise in die versicherte Wohnung ein- bricht und ein dort vorhandenes Telefon verwendet. 13.2.13.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 500 EUR begrenzt. 14. Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die Grundlagen der Anpassung der Versicherungssumme? 14.1 Versicherungswert Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädi- gung. 14.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen. 14.1.2 Für Kunstgegenstände nach Abschnitt A1 Ziffer 17.1.1.4 und Antiquitäten nach Abschnitt A1 Ziffer 17.1.1.5 ist der Versicherungswert der Betrag, der aufzu- wenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen. 14.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu ver- wenden, ist der Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann. 14.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach Abschnitt A1 Ziffer 17.3 begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt. 14.2 Versicherungssumme 14.2.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert nach Abschnitt A1 Ziffer 14.1 ent- sprechen. 14.2.2 Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 %. Be- trägt die Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche mindestens 650 EUR, gilt abweichend ein Vorsorgebetrag von 20 %. Stand 09/2024 Seite 22 von 58 [Seite 23] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 14.3 Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag Es gelten folgende Grundlagen: 14.3.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Ver- braucherpreise an. Er verändert hierzu die Versicherungssumme. Für die Anpassung wird der Index “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nah- rungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Gü- ter” verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für Deutsch- land (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Monat September vom Statisti- schen Bundesamt veröffentlichte Index. Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Pro- zentsatz, um den sich der Index im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem davorliegenden Kalenderjahr verändert hat. Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma berücksichtigt. Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit Beginn einer jeden Versicherungsperiode. Sie wird auf den nächsten vollen EUR aufgerundet. Der Versicherer gibt dem Versicherungsnehmer die neue Versicherungssumme be- kannt. 14.3.2 Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Beitrag. 14.3.3 Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versicherungssumme durch Erklärung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) widersprechen. Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem ihm die Mitteilung über die neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die Frist zu wahren, genügt es, den Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Anpassung nicht wirksam. 15. Was gilt bei einem Wohnungswechsel? 15.1 Umzug in eine neue Wohnung Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungs- schutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 60 Tage nach Umzugsbeginn. Der Um- zug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in die neue Wohnung gebracht werden. 15.2 Mehrere Wohnungen Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine Übergangszeit von 4 Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnun- gen. 15.3 Umzug ins Ausland Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungs- Stand 09/2024 Seite 23 von 58 [Seite 24] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 2 Monate nach Umzugs- beginn. 15.4 Anzeige der neuen Wohnung 15.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzuge- ben. 15.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem Versicherer mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Siche- rungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. 15.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des Hausrats, kann das zu einer Unterversicherung führen, wenn der Versiche- rungsschutz nicht angepasst wird. 15.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht 15.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort der neuen Wohnung gültig sind. 15.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbe- teiligung erhöht wird. Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z.B. E-Mail, Tele- fax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer zugegangen ist, wirksam. 15.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu. 15.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung 15.6.1 Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes: 15.6.1.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfällig- keit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des Versicherungsnehmers. 15.6.1.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten. Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfällig- keit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung. 15.6.1.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnun- gen ziehen, gilt Abschnitt A1 Ziffer 15.6.1.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist Stand 09/2024 Seite 24 von 58 [Seite 25] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen. 15.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften Abschnitt A1 Ziffer 15.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet sind. 16. Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversiche- rung? 16.1 Der Versicherer ersetzt 16.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert nach Abschnitt A1 Ziffer 14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erziel- bare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung ange- rechnet. 16.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der Versicherungswert nach Abschnitt A1 Ziffer 14.1 zum Zeitpunkt des Versiche- rungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädi- gungsberechnung angerechnet. 16.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist (Schönheitsschaden), einen Betrag, der dem Minderwert entspricht. Das setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Re- paratur zumutbar ist. 16.2 Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wie- derherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist. Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug be- rechtigt ist. 16.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers 16.3.1 Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter Kosten ist je Versicherungsfall auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls geltende Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach Abschnitt A1 Ziffer 14.2.2 begrenzt. 16.3.2 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt. 16.3.3 Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Fol- gendes: Versicherte Kosten nach Abschnitt A1 Ziffer 13 werden darüber hinaus bis zu 10 % der Versicherungssumme nach Abschnitt A1 Ziffer 14.2.1 bis Ziffer 14.2.2 ersetzt. Stand 09/2024 Seite 25 von 58 [Seite 26] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 16.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung 16.4.1 Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als der Versicherungswert nach Abschnitt A1 Ziffer 14.1, besteht eine Unterversi- cherung. In diesem Fall kann die Entschädigung nach Abschnitt A1 Ziffer 16.1 in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungs- wert. 16.4.2 Die Erstattung von versicherten Kosten nach Abschnitt A1 Ziffer 13 wird nach der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Das schließt auch Schadenabwendungs-, Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten ein. 16.5 Kosten Versicherte Kosten nach Abschnitt A1 Ziffer 13 werden ersetzt, wenn sie nach- weislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Ent- schädigungsgrenzen berücksichtigt. 17. Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschä- digungsgrenzen gelten für Wertsachen? 17.1 Wertsachen 17.1.1 Versicherte Wertsachen nach Abschnitt A1 Ziffer 8.2 sind: 17.1.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstigen Datenträgern geladene Geldbeträge; 17.1.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere; 17.1.1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin; 17.1.1.4 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in Abschnitt A1 Ziffer 17.1.1.3 genannte Sachen aus Silber; 17.1.1.5 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken. 17.2 Wertschutzschränke 17.2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schaden- verhütung GmbH anerkannt sind; Zusätzlich gilt: 17.2.1.1 Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg auf- weisen. 17.2.1.2 Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmän- nisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sein. 17.3 Entschädigungsgrenzen Stand 09/2024 Seite 26 von 58 [Seite 27] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 17.3.1 Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall auf 20 % der verein- barten Versicherungssumme begrenzt 17.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach Ab- schnitt A1 Ziffer 17.2 gelten folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungs- fall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Betrag: 17.3.2.1 Bargeld und auf Karten oder sonstigen Datenträgern geladene Geldbeträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt. 17.3.2.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt 17.3.2.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20.000 EUR begrenzt 18. Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren? 18.1 Feststellung der Schadenhöhe Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versi- cherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. 18.2 Weitere Feststellungen Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sach- verständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszu- dehnen. 18.3 Verfahren vor der Feststellung Für das Sachverständigenverfahren gilt: 18.3.1 Jede Partei hat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverstän- digen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere Partei in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie, den von ihr benann- ten, Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Auffor- derung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hin- weisen. 18.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen: 18.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers, Stand 09/2024 Seite 27 von 58 [Seite 28] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 18.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbin- dung stehen, 18.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungs- nehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen. 18.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung nach Abschnitt A1 Ziffer 18.3.2 gilt auch für seine Benennung. Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag ei- ner der beiden Parteien. 18.4 Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: 18.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädig- ten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeit- punkt des Versicherungsfalls, 18.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten, 18.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen, 18.4.4 die versicherten Kosten. Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versiche- rungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeit- punkt des Versicherungsfalls enthalten sein. 18.5 Verfahren nach der Feststellung Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleich- zeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, über- gibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bil- den dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Ver- tragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Ent- schädigung. Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern. 18.6 Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur Stand 09/2024 Seite 28 von 58 [Seite 29] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 Hälfte. 18.7 Obliegenheiten Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versi- cherungsnehmers nicht berührt. 19. Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst? 19.1 Fälligkeit der Entschädigung Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund und der Höhe nach abschließend festgestellt hat. Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu zahlen ist. 19.2 Verzinsung Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem ande- ren Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: 19.2.1 Entschädigung Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde. 19.2.2 Zinssatz Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt(e) unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 % und höchs- tens bei 6 % Zinsen pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. 19.3 Hemmung Bei der Berechnung der Fristen nach Abschnitt A1 Ziffer 19.1 und Ziffer 19.2.1 gilt: Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Ver- sicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann. 19.4 Aufschiebung der Zahlung Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange 19.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen; 19.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungs- nehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls noch läuft. Stand 09/2024 Seite 29 von 58 [Seite 30] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 20. Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Ob- liegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen? 20.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicher- heitsvorschriften: Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach Ab- schnitt A1 Ziffer 10 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren. Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusper- ren, zu entleeren und entleert zu halten. 20.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Abschnitt A1 Ziffer 20.1 genann- ten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Abschnitt B3 Ziffer 2 folgendes: Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teil- weise leistungsfrei sein. 21. Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem Versicherungsfall zu erfüllen? 21.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren. Z.B. muss er für Aufgebots fähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebots- verfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Ur- kunden unverzüglich sperren lassen. 21.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Vorausset- zungen nach Abschnitt B3 Ziffer 2 Folgendes: Der Versicherer kann ganz oder teilweise leistungsfrei sein. 22. Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr? 22.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Abschnitt B3 Ziffer 2. kann insbe- sondere in den folgenden Fällen vorliegen: 22.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss ge- fragt hat. 22.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach Abschnitt A1 Ziffer 15 ändert sich ein Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist. 22.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt. Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert. Stand 09/2024 Seite 30 von 58 [Seite 31] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält. 22.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht ge- brauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel. 22.2 Folgen einer Gefahrerhöhung Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Abschnitt B3 Ziffer 1.2 bis Ziffer 1.7 geregelt. 23. Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen? 23.1 Anzeigepflicht Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Ver- bleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unver- züglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) erfolgen. 23.2 Entschädigung Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache: 23.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung stellt. Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung. 23.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang ei- ner Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen: 23.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers ausüben. Sofern der Versicherungsnehmer dieser Aufforderung nicht nach- kommt, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 23.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versi- cherungswertes muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen lassen. Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat. 23.3 Beschädigte Sachen Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung Stand 09/2024 Seite 31 von 58 [Seite 32] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten. 23.4 Mögliche Rückerlangung Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekom- menen Sache zurückzuerlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die Sache als zurückerhalten. 23.5 Übertragung der Rechte Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur Verfügung stellen, gilt: Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen. 23.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurücker- langung des Wertpapiers. Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist. Abschnitt A2 Deckungserweiterungen Feuer, Explosion 1. Nutzwärmeschäden In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 1.1 gelten Nutzwärmeschäden als mitver- sichert. 2. Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden 2.1 In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 6.5.4 ersetzt der Versicherer auch Über- spannungsschäden durch Blitz. 2.2 Defekte Geräte bzw. Geräteteile sind bis zur Entscheidung des Versicherers über den Ersatz des Schadens aufzubewahren. 2.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Höhe der vereinbarten Versi- cherungssumme begrenzt. 3. Überschallknall In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 3. sind Schäden an versicherten Sachen durch Druckstöße infolge Überschallfluges (Überschallknall) versichert. Stand 09/2024 Seite 32 von 58 [Seite 33] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 4. Blindgänger In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 3.4 sind Explosionsschäden durch Kampf- mittel aus beendeten Kriegen (Blindgänger) mitversichert. Einbruchdiebstahl und weitere strafbare Handlungen 5. Fahrraddiebstahl - soweit im Versicherungsschein aufgeführt 5.1 Für Fahrräder und Fahrradanhänger erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl. Als Fahrräder gelten auch E-Bikes mit einer Tretunterstützung bis höchsten 25 km/h, die nicht versicherungspflichtig sind (Pedelecs). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Fahrrad und der Fahrradanhänger zur Zeit des Diebstahls nachweislich in verkehrsübli- cher Weise durch ein Schloss gesichert waren oder sich in einem gemein- schaftlichen Fahrradabstellraum befanden. 5.2 Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz). 5.3 Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad abhandengekommen sind. 5.4 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein auf- geführte Versicherungssumme begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze kann vereinbart werden. 5.5 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzube- wahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Ent- schädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen kann. 5.6 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Poli- zeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu er- bringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß Abschnitt B3 Ziffer 2.3 leistungsfrei sein. 5.7 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Fahrräder mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versicherungsjahres kündigen. 6. Teilediebstahl Fahrrad Sofern Fahrraddiebstahl gemäß Abschnitt A2 Ziffer 6 vereinbart wurde, besteht Versicherungsschutz auch für die mit dem Fahrrad fest verbundenen und regel- mäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen (z.B. Fahrrad Akku, Kindersitz), wenn nur diese gestohlen wurden. Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Poli- Stand 09/2024 Seite 33 von 58 [Seite 34] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 zeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu er- bringen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der Versicherer gemäß Abschnitt B3 Ziffer 2.3 leistungsfrei sein. 7. Diebstahl aus Kraftfahrzeugen 7.1 In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 4.2.1 gilt für elektronische Geräte (z.B. Mobiltelefone, Laptops, Computer usw.), Wertsachen und Bargeld eine Ent- schädigungsgrenze in Höhe von 50 EUR. 8. Diebstahl versicherter Sachen in den Pflege- und Altenheimen 8.1 In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 4.2.5 wird auch Entschädigung für versi- cherte Sachen geleistet, wenn diese sich aufgrund eines stationären Aufenthal- tes im Pflege- oder Altenheim außerhalb der Wohnung befinden und innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch Diebstahl aus dem Zimmer entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. 8.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Sachen, die dem Versicherungs- nehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehö- ren. 8.3 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungs-nehmer diese Oblie- genheit, kann der Versicherer gemäß Abschnitt B3 Ziffer 2.3 leistungsfrei sein. 9. Diebstahl von Gartengeräten 9.1 Im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl leistet der Versicherer in Ergänzung von Abschnitt A1 Ziffer 4.2.6 Entschädigung für 9.1.1 Gartengeräte, fest verankerte und bewegliche Skulpturen, Kinderspiel- und Sportgeräte, Wäschespinnen, Aufsitzrasenmäher, Gartenroboter, Grills und Outdoorküchen, die sich außerhalb von Räumen auf dem Grundstück befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet. 9.1.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR begrenzt. 9.2 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungs-nehmer diese Oblie- genheit, kann der Versicherer gemäß Abschnitt B3 Ziffer 2.3 und leistungsfrei sein 10. Räuberische Erpressung (Herausgabe von versicherten Sachen an ei- nem anderen Ort) 10.1 Bei einem versicherten Raub nach Abschnitt A1 Ziffer 4.4 besteht In Erweite- rung zu Abschnitt A1 Ziffer 4.5.2 auch dann Versicherungsschutz, wenn die Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe er- presst wurde. 10.2 Die Entschädigungsgrenzen nach Abschnitt A1 Ziffer 17.3 bleiben unverän- dert. Stand 09/2024 Seite 34 von 58 [Seite 35] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 11. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung 11.1 Abgrenzung zur Staatshaftung 11.1.1 Ein Anspruch auf Entschädigung durch Innere Unruhen, Streik oder Aussper- rung besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiären Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi- gungsrechts gegeben sind. 11.1.2 Ein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen von Abschnitt A2 Ziffer 12.1.1 erstreckt sich nur auf den Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts überschreitet. 11.2 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört oder beschädigt werden. Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden durch Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren Unruhen. 11.3 Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Ar- beitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmä- ßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern. 11.4 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar durch Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer, im Zu- sammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussper- rung, zerstört oder beschädigt werden. 11.5 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsneh- mer oder andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesende Personen verursachen. Leitungswasser 12. Aquarien und Wasserbetten in der Hausratversicherung 12.1 Gemäß Abschnitt A1 Ziffer 5.4.8 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus Aquarien und Wasserbetten bestimmungswidrig ausgetreten ist. 12.2 Nicht versichert sind Schäden durch austretendes Wasser beim Befüllen oder Entleeren Versicherungsort, Außenversicherung 13. Hausrat in Garagen außerhalb des Grundstücks 13.1 In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 10.1.4 gilt als Versicherungsort auch die Garage, die sich außerhalb des Versicherungsgrundstücks, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. 13.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 250 EUR begrenzt. Stand 09/2024 Seite 35 von 58 [Seite 36] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 14. Gewerblich genutzte Räume; häusliche Arbeitszimmer 14.1 In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 10.1 sind versicherte Sachen in beruflich oder gewerblich genutzten Räumen der Wohnung mitversichert. 14.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 1.000 EUR begrenzt. 15. Hausrat einer Pflegekraft 15.1 Mitversichert im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme des Versi- cherungsnehmers, gilt der Hausrat einer Pflegekraft, die während der Aus- übung Ihrer Tätigkeit die Wohnung des Versicherungsnehmers mitbewohnt. 15.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungs- summe begrenzt. Versicherte Kosten 16. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen nach einem Versiche- rungsfall 16.1 Können nach einem Versicherungsfall Reparaturen nur behelfsmäßig ausge- führt werden, weil sich die Beschaffung eines Ersatzteiles verzögert, ersetzt der Versicherer die hierfür anfallenden Kosten. 16.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 250 EUR begrenzt. 17. Kosten für die Versorgung von Haustieren 17.1 Mitversichert gilt die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder ähnliche Unterbringung bis zu dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Wohnung wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. 17.2 Des Weiteren gelten auch die Tierarztkosten, die auf Grund eines Versiche- rungsfalles entstanden sind, als mitversichert. 17.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR begrenzt. 18. Umzugskosten nach einem Versicherungsfall 18.1 In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 13. gelten die tatsächlich anfallenden und nachweisbaren Kosten für einen Umzug mitversichert. 18.2 Voraussetzung hierfür ist, dass ein Totalschaden an der versicherten Wohnung eingetreten oder die versicherte Wohnung auf Dauer unbewohnbar geworden ist. 18.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 250 EUR begrenzt. 19. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens In Erweiterung zu Abschnitt B4 Ziffer 10.2 sind die Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versiche- rungssumme begrenzt. Stand 09/2024 Seite 36 von 58 [Seite 37] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 20. Kosten im Sachverständigenverfahren 20.1 In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 18.6 übernimmt der Versicherer die auf den Versicherungsnehmer entfallenden Kosten des Sachverständigenverfah- rens, soweit sich der Schaden auf über 5.000 EUR beläuft. 20.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 3.000 EUR begrenzt. 21. Datenrettungskosten 21.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tat- sächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstel- lung – und nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Pro- gramme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträ- ger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht mehr verfügbar sind. 21.2 Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstel- lung. 21.3 Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für: 21.3.1 Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht be- rechtigt ist (z.B. so genannte Raubkopien); 21.3.2 Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksiche- rungs- oder Installationsmedium vorhält. 21.4 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen Lizenzerwerbs. 21.5 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 250 EUR begrenzt. 22. Mehrkosten durch Technologiefortschritt 22.1 Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich ent- standenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung ver- sicherter Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder un- wirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden ist, dass der vom Schaden betroffenen Art und Güte möglichst nahekommt. 22.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungs- summe begrenzt. 23. Mehrkosten durch ressourcenschonende/ nachhaltige Reparaturen 23.1 Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer die tatsächlich angefallenen Repa- raturkosten auch über den Neuwert gemäß Abschnitt A1 Ziffer 14.1.1 hinaus. 23.2 Die Entschädigung über den Neuwert hinaus ist auf 5 % des Neuwerts be- grenzt. Stand 09/2024 Seite 37 von 58 [Seite 38] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 24. Entschädigungsgrenzen versicherter Kosten Für die versicherten Kosten gelten die im Abschnitt A1 Ziffer 16.3 genannten Entschädigungsgrenzen. Gefahrerhöhung 25. Verzicht auf Anzeige von Gerüsten am Gebäude In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 22 ist die Anzeige einer Gerüststellung bis zu 6 Monaten durch den Versicherungsnehmer nicht erforderlich. 26. Vorrübergehendes Unbewohntsein der Wohnung In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 22.1.3 liegt keine Gefahrerhöhung vor, wenn die ansonsten ständig bewohnte versicherte Wohnung vorübergehend bis zu 2 Monate unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt. Sonstiges 27. Technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen 27.1 In Ergänzung zu Abschnitt A1 Ziffer 9 sind technische, optische oder akusti- sche Sicherungsanlagen, die zur Sicherung des versicherten Hausrates die- nen und die sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden mit- versichert. 27.2 Der Einschluss gilt jedoch nur, sofern keine Entschädigung über eine Gebäu- deversicherung erlangt werden kann. 27.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 5.000 EUR begrenzt. 28. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit 28.1 Werden Sie während der Wirksamkeit des Vertrages arbeitslos, wird der Ver- trag auf Ihren Wunsch außer Kraft gesetzt. Die Außerkraftsetzung beginnt, so- bald Sie beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind. Geht uns der entspre- chende Nachweis jedoch erst später als zwei Monate nach Beginn der Arbeits- losigkeit zu, gilt die Außerkraftsetzung erst mit Zugang des Nachweises. 28.2 Wir gewähren während der Außerkraftsetzung beitragsfreien Versicherungs- schutz in Höhe der zuletzt vereinbarten Versicherungssumme. 28.3 Voraussetzungen für den beitragsfreien Versicherungsschutz sind: 28.3.1 Der Hausratvertrag bestand vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate. 28.3.2 Alle Beiträge wurden bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit beglichen. 28.3.3 Das Arbeitsverhältnis war unbefristet, ungekündigt und wurde durch den Ar- beitgeber betriebsbedingt gekündigt. 28.3.4 Die wöchentliche Arbeitszeit betrug vor der Kündigung mindestens 30 Stun- den. Stand 09/2024 Seite 38 von 58 [Seite 39] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 28.3.5 Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitrags- pflicht der Bundesanstalt für Arbeit. 28.4 Die Außerkraftsetzung endet mit Beendigung der Arbeitslosigkeit, wenn uns ihre entsprechende Mitteilung innerhalb von zwei Monaten zugeht. Anderen- falls endet die Außerkraftsetzung mit Zugang Ihrer Mitteilung. Der Vertrag er- lischt ohne besondere Vereinbarung, wenn die Außerkraftsetzung mehr als ein Jahr dauert. 29. Unterversicherungsverzicht 29.1 Kein Abzug wegen Unterversicherung 29.1.1 In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 16.4 nimmt der Versicherer keinen Ab- zug wegen Unterversicherung vor, wenn zur Bestimmung der Versicherungssumme je Quadratmeter Wohnfläche ein Betrag von mindestens 650 EUR herangezogen wurde. 29.1.2 Abschnitt A2 Ziffer 87.1.1 gilt nur, solange kein weiterer Hausratversicherungs- vertrag desselben Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort ohne entsprechende Vereinbarung gemäß Abschnitt A2 Ziffer 87.1.1 besteht. 29.1.3 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Er- klärung verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versi- cherungsjahres entfallen. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versiche- rungsjahres kündigen. 29.2 Genereller Unterversicherungsverzicht In Ergänzung von Abschnitt A1 Ziffer 16. wird bei Schäden bis 500 EUR kein Abzug wegen Unterversicherung vorgenommen. Garantien 30. Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen 30.1 Der Versicherer garantiert, dass die AVB NV HausratSpar 7.0 ausschließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen. 30.2 Ferner garantieren wir die Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises Beratungsprozesse. 31. Künftige Bedingungsverbesserungen Werden die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden Bedingungen aus- schließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geän- dert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. Stand 09/2024 Seite 39 von 58 [Seite 40] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 Teil B Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung 1. Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Sofern eine zeitliche Deckungslücke vom Ablauf des bisherigen Vertrages (12:00 Uhr mittags) und des Beginns diesen Vertrages (24:00 Uhr bzw. 00:00 Uhr) besteht, gewähren wir für diesen Zeitraum Versicherungsschutz. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zahlen. 2. Beitragszahlung Versicherungsperiode 2.1 Beitragszahlung Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als Einmalbeitrag im Voraus gezahlt. 2.2 Versicherungsperiode Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer. 3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung 3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach Vertragsschluss zu zahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung veranlasst ist. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. Stand 09/2024 Seite 40 von 58 [Seite 41] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Abschnitt B1 Ziffer 3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht veranlasst ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. 3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach Abschnitt B1 Ziffer 3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat. 4. Folgebeitrag 4.1 Fälligkeit Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zur Fälligkeit veranlasst wird. 4.2 Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 4.3 Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist. 4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten Stand 09/2024 Seite 41 von 58 [Seite 42] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. 4.5 Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Abschnitt B1 Ziffer 4.4 bleibt bis zur Zahlung bestehen. 5. Lastschriftverfahren 5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. 5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. 6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung 6.1 Allgemeiner Grundsatz Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat. Stand 09/2024 Seite 42 von 58 [Seite 43] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse 6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. 6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. 6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. 6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. 6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung 1. Dauer und Ende des Vertrags 1.1 Vertragsdauer Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. Stand 09/2024 Seite 43 von 58 [Seite 44] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 1.2 Stillschweigende Verlängerung Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist. 1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen sein. 1.5 Wegfall des versicherten Interesses 1.5.1 Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt. 1.5.1.1 Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats. Dazu zählt auch 1.5.1.1.1 die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder 1.5.1.1.2 die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. 1.5.2 Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer. 2. Kündigung nach Versicherungsfall 2.1 Kündigungsrecht Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. 2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang Stand 09/2024 Seite 44 von 58 [Seite 45] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. 2.3 Kündigung durch Versicherer Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere Obliegenheiten 1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss 1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Abschnitt B3 Ziffer 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. 1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht 1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt B3 Ziffer 1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz. Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat. Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer Stand 09/2024 Seite 45 von 58 [Seite 46] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. 1.2.2 Kündigung Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt B3 Ziffer 1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte. 1.2.3 Vertragsänderung Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt B3 Ziffer 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen. 1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. 1.4 Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Stand 09/2024 Seite 46 von 58 [Seite 47] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte. 1.6 Anfechtung Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt bestehen. 1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. 2. Gefahrerhöhung 2.1 Begriff der Gefahrerhöhung 2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher 2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. 2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Abschnitt B3 Ziffer 2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll. 2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers 2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. 2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. 2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer un- verzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. 2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer 2.3.1 Kündigungsrecht Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Abschnitt B3 Ziffer 2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig Stand 09/2024 Seite 47 von 58 [Seite 48] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Abschnitt B3 Ziffer 2.2.2 und Ziffer 2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. 2.3.2 Vertragsänderung Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses Kündigungsrecht hinzuweisen. 2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach Abschnitt B3 Ziffer 2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung 2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Abschnitt B3 Ziffer 2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. 2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Abschnitt B3 Ziffer 2.2.2 und Ziffer 2.2.3 ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt Abschnitt B3 Ziffer 2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. 2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, Stand 09/2024 Seite 48 von 58 [Seite 49] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 2.5.3.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungspflicht war oder 2.5.3.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war oder 2.5.3.3 wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten Beitrag verlangt. 3. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles 3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind: 3.1.1.1 die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften; 3.1.1.2 die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten. 3.1.2 Rechtsfolgen Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen. Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. 3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten zu erfüllen: 3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln. 3.2.2 zusätzlich zu Abschnitt B3 Ziffer 3.2.1 gilt: Der Versicherungsnehmer hat 3.2.2.1 dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; Stand 09/2024 Seite 49 von 58 [Seite 50] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 3.2.2.2 Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; 3.2.2.3 dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen; 3.2.2.4 das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren; 3.2.2.5 soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten; 3.2.2.6 vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. 3.2.2.7 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach Abschnitt B3 Ziffer 3.2.1 und Ziffer 3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. 3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Abschnitt B3 Ziffer 3.1 oder Ziffer 3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Stand 09/2024 Seite 50 von 58 [Seite 51] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 Abschnitt B4 – Weitere Regelungen 1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung 1.1 Anzeigepflicht Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die Versicherungssumme anzugeben. 1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Abschnitt B4 Ziffer 1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B3 Ziffer 3. beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat. 1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung 1.3.1 ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. 1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. 1.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. 1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung Stand 09/2024 Seite 51 von 58 [Seite 52] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 1.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. 1.4.2 Die Regelungen nach Abschnitt B4 Ziffer 1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen. 2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung 2.1 Form, zuständige Stelle Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen. 2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers. 2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Abschnitt B4 Ziffer 2.2 entsprechend Anwendung. 3. Vollmacht des Versicherungsvertreters 3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer Stand 09/2024 Seite 52 von 58 [Seite 53] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend 3.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages; 3.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung; 3.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. 3.2 Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. 3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. 4. Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit. Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 5. Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die Beschwerdestelle des Versicherers wenden: NV Versicherungen VVaG Beschwerdemanagement Ostfriesenstr. 1 26425 Neuharlingersiel Telefon: 04974 93 93 937 E-Mail: beschwerde@nv-online.de Internet: www.nv-online.de/kontakt/beschwerdeformular.html Stand 09/2024 Seite 53 von 58 [Seite 54] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere Beschwerdemöglichkeiten zu: 5.1 Versicherungsombudsmann Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt: Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Versicherungsombudsmann e.V. Postfach 080632 10006 Berlin Telefon: 0800 3696000 E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Internet: www.versicherungsombudsmann.de Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombuds- mann weitergeleitet. 5.2 Versicherungsaufsicht Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienst- leistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Sektor Versicherungsaufsicht Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn Telefon: 0800 2 100 500 E-Mail: poststelle@bafin.de Internet: https://www.bafin.de Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. 5.3 Rechtsweg Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. 5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Stand 09/2024 Seite 54 von 58 [Seite 55] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat. 5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. 6. Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 7. Embargobestimmung Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht Europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. 8. Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Stand 09/2024 Seite 55 von 58 [Seite 56] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 Umständen Kenntnis erlangt. 9. Versicherung für fremde Rechnung 9.1 Rechte aus dem Vertrag Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt. 9.2 Zahlung der Entschädigung Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. 9.3 Kenntnis und Verhalten 9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. 9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. 9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat. 10. Aufwendungsersatz 10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens 10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. 10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. Stand 09/2024 Seite 56 von 58 [Seite 57] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach Abschnitt B4 Ziffer 10.1.1 und Ziffer 10.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Abschnitt B4 Ziffer 10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. 10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. 10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens 10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. 10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach Abschnitt B4 Ziffer 10.2.1 entsprechend kürzen. 11. Übergang von Ersatzansprüchen 11.1 Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. 11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versi- cherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Er- satz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung Stand 09/2024 Seite 57 von 58 [Seite 58] NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0 der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver- hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs- sigkeit trägt der Versicherungsnehmer. 12. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen 12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles 12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen. 12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 12.1.3 Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles, wenn die Schadenhöhe den Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigt. Die Schadenhöhe ist die Entschädigung einschließlich Kosten, die sich nach Abschnitt A1 Ziffer 17. ergibt. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten nach Abschnitt B3 Ziffer 3. und nach Abschnitt A1 Ziffer 21. Bis Ziffer 23. grob fahrlässig verletzt hat. 12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. 13. Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen. Stand 09/2024 Seite 58 von 58

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