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Allgemeine Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung
AVB NV Hausratspar. 7.0
Inhaltsverzeichnis
Teil A
Seite 4 Abschnitt A1 Umfang des Versicherungsschutzes
Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich versicher-
1.
bar? Welche Schäden sind versichert?
2. Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explosion zu
3. verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Welche Schäden
sind hier nicht versichert?
Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch
4.
sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versichert?
Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden sind
5.
hier nicht versichert?
Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu ver-
6. stehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier nicht versi-
chert?
7. Welche Sachen sind versichert?
8. Was gehört zum Hausrat?
9. Was gehört nicht zum Hausrat?
Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versicherungs-
10.
grundstück?
Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versicherungs-
11.
vertrag?
12. Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
13. Welche Kosten sind versichert?
Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind die
14.
Grundlagen der Anpassung der Versicherungssumme?
15. Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
16. Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversicherung?
Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschädi-
17.
gungsgrenzen gelten für Wertsachen?
18. Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
19. Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Obliegen-
20.
heiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu erfüllen?
Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem
21.
Versicherungsfall zu erfüllen?
22. Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
23. Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
Seite 32 Abschnitt A2 Deckungserweiterung
Seite 32 Feuer, Explosion
1. Nutzwärmeschäden
2. Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden
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3. Überschallknall
4. Blindgänger
Seite 33 Einbruchdiebstahl und weitere strafbare Handlungen
5. Fahrraddiebstahl – soweit im Versicherungsschein aufgeführt
6. Teilediebstahl Fahrrad
7. Diebstahl aus Kraftfahrzeugen
8. Diebstahl versicherter Sachen in Pflege- und Altenheimen
9. Diebstahl von Gartengeräten
Räuberische Erpressung (Herausgabe von versicherten Sachen an einem
10.
anderen Ort)
11. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
Seite 35 Leitungswasser
12. Aquarien und Wasserbetten in der Hausratversicherung
Seite 35 Versicherungsort, Außenversicherung
13. Hausrat in Garagen außerhalb des Grundstücks
14. Gewerblich genutzte Räume; häusliche Arbeitszimmer
15. Hausrat einer Pflegekraft
Seite 36 Versicherte Kosten
16. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen nach einem Versicherungsfall
17. Kosten für die Versorgung von Haustieren
18. Umzugskosten nach einem Versicherungsfall
19. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
20. Kosten im Sachverständigenverfahren
21. Datenrettungskosten
22. Mehrkosten durch Technologiefortschritt
23. Mehrkosten durch ressourcenschonende/ nachhaltige Reparaturen
24. Entschädigungsgrenzen versicherter Kosten
Seite 38 Gefahrerhöhung
25. Verzicht auf Anzeige von Gerüsten am Gebäude
26. Vorrübergehendes Unbewohntsein der Wohnung
Seite 38 Sonstiges
27. Technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen
28. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
29. Unterversicherungsverzicht
Seite 39 Garantien
30. Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
31. Künftige Bedingungsverbesserungen
Teil B Allgemeiner Teil
Seite 40 Abschnitt B1 Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
1. Beginn des Versicherungsschutzes
2. Beitragszahlung, Versicherungsperiode
3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung oder
Nichtzahlung
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4. Folgebeitrag
5. Lastschriftverfahren
6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Seite 43 Abschnitt B2 Dauer und Ende des Vertrags, Kündigung
1. Dauer und Ende des Vertrages
2. Kündigung nach Versicherungsfall
Seite 45 Abschnitt B3 Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere
Obliegenheiten
1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum
Vertragsschluss
2. Gefahrerhöhung
3. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Seite 51 Abschnitt B4 Weitere Regelungen
1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
3. Vollmacht des Versicherungsvertreters
4. Verjährung
5. Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
6. Anzuwendendes Recht
7. Embargobestimmung
8. Überversicherung
9. Versicherung für fremde Rechnung
10. Aufwendungsersatz
11. Übergang von Ersatzansprüchen
12. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
13. Repräsentanten
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Teil A
Abschnitt A1 – Umfang des Versicherungsschutzes
1. Welche Gefahren sind versichert? Welche Gefahren sind zusätzlich
versicherbar? Welche Schäden sind versichert?
Der Versicherer entschädigt für versicherte Sachen, die durch folgende
Ereignisse (Gefahren) zerstört oder beschädigt werden oder infolge solcher
Ereignisse abhandenkommen.
1.1 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung;
Implosion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall;
Sengschäden; Rauch- und Rußschäden;
1.2 Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch sowie Raub oder den
Versuch einer solchen Tat;
1.3 Leitungswasser
1.4 Naturgefahren
1.4.1 Sturm, Hagel;
1.4.2 Soweit zusätzlich vereinbart:
Die weiteren Naturgefahren (Elementargefahren) Überschwemmung, Rückstau,
Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch.
2. Welche generellen Ausschlüsse gibt es?
2.1 Ausschluss Krieg
Nicht versichert sind Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,
Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand. Das gilt ohne
Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
2.2 Ausschluss Innere Unruhen
Nicht versichert sind Schäden durch Innere Unruhen. Das gilt ohne
Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
2.3 Ausschluss Kernenergie
Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder
radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
Ursachen.
3. Was ist unter Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz und Explo-
sion zu verstehen? Welche Schäden sind darüber hinaus versichert? Wel-
che Schäden sind hier nicht versichert?
3.1 Brand
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist
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oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Versichert sind auch Schäden durch einen Brand, der aus einem Nutzfeuer
entstanden ist.
3.2 Blitzschlag
Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sachen.
Auch Überspannungs-, Überstrom- oder Kurzschlussschäden an elektrischen
Einrichtungen und Geräten können Blitzschlagschäden sein. Das ist der Fall,
wenn über diese Schäden hinaus auf dem Grundstück des Versicherungsorts
der Einschlag eines Blitzes zumindest durch Spuren nachweisbar ist.
3.3 Überspannungsschäden durch Blitz
Überspannung durch Blitz ist ein Schaden, der durch Überspannung,
Überstrom oder Kurzschluss infolge eines Blitzes oder durch sonstige
atmosphärisch bedingte Elektrizität an versicherten elektrischen Einrichtungen
und Geräten entsteht.
3.4 Explosion, Verpuffung
Explosion und Verpuffung sind plötzlich verlaufende Kraftäußerungen, die auf
dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhen. Der
Unterschied zwischen Explosion und Verpuffung liegt in der Intensität der
Kraftäußerung.
Die Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur unter
besonderen Voraussetzungen vor. Die Wandung muss in einem solchen
Umfang zerrissen werden, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunter-
schieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Inneren
eines Behälters eine Explosion durch chemische Reaktion hervorgerufen, so ist
ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforderlich.
3.5 Implosion
Implosion ist ein plötzlicher, unvorhersehbarer Zusammenfall eines Hohlkörpers
durch äußeren Überdruck infolge eines inneren Unterdrucks.
3.6 Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder Ladung
Versichert ist der Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs oder unbemannten
Flugkörpers. Gleiches gilt für den Anprall oder Absturz ihrer Teile oder ihrer
Ladung.
3.7 Fahrzeuganprall durch Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge
Versichert ist der Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen an
versicherten Sachen. Das gilt auch für den Anprall ihrer Teile oder ihrer Ladung.
Nicht versichert sind Schäden, die durch Straßen- oder Wasserfahrzeuge
entstehen, deren Halter oder Lenker der Versicherungsnehmer oder ein
Bewohner des Gebäudes ist.
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3.8 Seng- und Schmorschäden
3.8.1 Versichert sind Seng- und Schmorschäden, die aus einem Ereignis nach
Abschnitt A1 Ziffer 3.1, bis Ziffer 3.7 entstanden sind.
3.8.1.1 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte
Versicherungssumme begrenzt.
3.8.2 Seng- und Schmorschäden aus anderen Ursachen sind je Versicherungsfall bis
maximal 250 EUR versichert.
3.9 Rauch- und Rußschäden
3.9.1 Versichert sind Rauch- und Rußschäden, die aus einem Ereignis nach
Abschnitt A1 Ziffer 3.1, bis Ziffer 3.8 entstanden sind.
Darüber hinaus sind Schäden versichert, die dadurch entstehen, dass Rauch
und Ruß versicherte Sachen unmittelbar beschädigt oder zerstört.
3.9.2 Voraussetzung ist, dass der Rauch und Ruß plötzlich bestimmungswidrig aus
Feuerungs-, Heizungs-, Koch- oder Trocknungsanlagen auf dem
Versicherungsgrundstück austritt.
3.9.3 Die Entschädigung ist auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.
3.9.4 Nicht versichert sind Schäden, die dadurch entstehen, dass Rauch und Ruß
allmählich einwirken (z.B. Fogging).
3.10 Nicht versicherte Schäden
3.10.1 Schäden durch Erdbeben. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender
Ursachen.
3.10.2 Schäden an Verbrennungsmotoren durch die im Verbrennungsraum der
Maschine auftretenden Explosionen. Ferner Schäden, die an Schaltorganen
von elektrischen Schaltern entstehen, und zwar durch den in ihnen auftretenden
Gasdruck. Versicherungsschutz besteht, wenn diese Schäden Folge eines
versicherten Schadenereignisses nach Abschnitt A1 Ziffer 3.1 sind.
4. Was ist unter Einbruchdiebstahl, Diebstahl, Vandalismus nach einem Ein-
bruch sowie Raub zu verstehen? Welche Schäden sind hier nicht versi-
chert?
4.1 Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl ist in folgenden Fällen gegeben:
4.1.1 Unberechtigtes Eindringen in einen Raum eines Gebäudes
4.1.1.1 Das liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, ein-
steigt, mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von anderen Werkzeugen eindringt.
4.1.1.2 Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer
dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
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4.1.1.3 Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn
feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
4.1.2 Aufbrechen eines Behältnisses in einem Raum eines Gebäudes
4.1.2.1 Das liegt vor, wenn der Dieb das in einem Raum befindliche Behältnis aufbricht.
Das gilt auch, wenn er das Behältnis mit falschem Schlüssel oder mit Hilfe von
anderen Werkzeugen öffnet.
4.1.2.2 Ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer
dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde.
4.1.2.3 Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn
feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
4.1.3 Einschleichen oder Verborgen halten
Das liegt vor, wenn der Dieb Sachen aus einem verschlossenen Raum eines
Gebäudes entwendet, in das er sich zuvor eingeschlichen oder in dem er sich
verborgen gehalten hatte.
4.1.4 Gewaltsame Sicherung des Diebesgutes
Der Dieb wird in einem Raum eines Gebäudes auf frischer Tat angetroffen und
wendet Gewalt an, um sich den Besitz gestohlener Sachen zu erhalten. Eine
Androhung von Gewalt mit Gefahr für Leib oder Leben ist der Anwendung von
Gewalt gleichzusetzen.
4.1.5 Unberechtigtes Eindringen mit richtigem Schlüssel
Dies liegt in folgenden Fällen vor:
4.1.5.1 Der Dieb dringt in den Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel ein
oder öffnet dort damit ein Behältnis. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb
vorher durch Einbruchdiebstahl oder Raub nach Abschnitt A1 Ziffer 4.4 be-
schafft. Der Einbruchdiebstahl oder Raub dieses Schlüssels kann auch außer-
halb des Versicherungsorts erfolgt sein.
4.1.5.2 Der Dieb dringt in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel
ein. Den richtigen Schlüssel hat sich der Dieb vorher durch Diebstahl beschafft.
Dabei hat weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den
Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht. Der Dieb-
stahl dieses Schlüssels kann auch außerhalb des Versicherungsorts erfolgt
sein.
4.2 Diebstahl
4.2.1 Diebstahl aus Kraftfahrzeugen
4.2.1.1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, wenn diese nach dem
Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs (auch Wohnmobile) entwen-
det oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Das gilt auch für
mit diesem Fahrzeug verbundene und verschlossene Dachboxen.
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4.2.1.2 Versicherungsschutz besteht auch, wenn falsche Schlüssel oder andere nicht
zum ordnungsgemäßen Öffnen von Türen oder Behältnissen bestimmte Werk-
zeuge verwendet werden.
4.2.1.3 Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder ei-
ner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Ge-
brauch dienen.
4.2.1.4 Nicht versichert sind elektronische Geräte (z.B. Mobiltelefone, Laptops, Compu-
ter usw.) und Wertsachen gemäß Abschnitt A1 Ziffer 17.1.
4.2.1.5 Der Versicherungsschutz gilt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, den
Beneluxstaaten, Frankreich, Schweiz, Österreich und den skandinavischen
Ländern rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz).
4.2.1.6 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 150 EUR begrenzt.
4.2.2 Diebstahl aus Schlafwagenabteilen und Schiffskabinen
4.2.2.1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die aus einem verschlos-
senen Schlafwagenabteil oder einer verschlossenen Schiffskabine nach deren
Aufbrechen entwendet werden.
4.2.2.2 Versichert sind nur Sachen, die Eigentum des Versicherungsnehmers oder ei-
ner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder deren Ge-
brauch dienen.
4.2.2.3 Der Versicherungsschutz gilt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, den
Beneluxstaaten, Frankreich, Schweiz, Österreich und den skandinavischen
Ländern rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz).
4.2.2.4 Die Gesamtentschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 150 EUR be-
grenzt.
4.2.3 Trickdiebstahl aus der versicherten Wohnung
4.2.3.1 Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen, die ein Dieb, der durch
Täuschung durch ihn oder weitere Mitwirkende in die Wohnung gelangt ist, ent-
wendet.
4.2.3.2 Werden Kunden-, Scheck- oder Kreditkarten entwendet, so leistet der Versiche-
rer auch für den infolge Missbrauchs entstandenen Schaden dieser Karten, so-
fern hierfür nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
4.2.3.3 Die freiwillige Herausgabe von versicherten Sachen nach einer Täuschung stellt
keinen versicherten Trickdiebstahl dar und ist nicht versichert.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR begrenzt.
4.2.4 Diebstahl von Rollstühlen, Rollatoren und Kinderwagen
4.2.4.1 Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Rollstühlen, nicht versiche-
rungspflichtigen Krankenfahrstühlen, Stützapparate (z.B. Rollatoren), Kinderwa-
gen, Gehilfen und Bollerwagen vom Versicherungsort und dem dazugehörigen
Treppenhaus.
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4.2.4.2 Für Gegenstände, die mit den oben genannten Sachen lediglich lose verbunden
sind, aber regelmäßig deren Gebrauch dienen, besteht Versicherungsschutz
nur, wenn sie zusammen mit diesen entwendet werden.
4.2.4.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 250 EUR begrenzt.
4.2.5 Diebstahl während eines stationären Aufenthalts
4.2.5.1 Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von versicherten Sachen aus
Patientenzimmern während eines Krankenhaus-, Kur-, Reha- oder
Sanatoriumsaufenthalts sowie einer Kurzzeitpflege.
4.2.5.2 Voraussetzung ist, dass sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in
häuslicher Gemeinschaft lebende Person als Patient in einer dieser Einrichtun-
gen befindet.
4.2.5.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 150 EUR begrenzt.
4.2.6 Diebstahl von Gartenmöbeln
4.2.6.1 Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Gartenmöbeln, die sich auf
dem Versicherungsgrundstück oder in gemeinschaftlich genutzten Räumen be-
finden.
4.2.6.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR begrenzt.
4.2.6.3 Außenversicherungsschutz nach Abschnitt A1 Ziffer 12 besteht nicht.
4.2.7 Diebstahl von Wäsche
4.2.7.1 Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Wäsche und Kleidung, die
sich zum Trocknen oder Lüften auf dem Versicherungsgrundstück oder in ge-
meinschaftlich genutzten Räumen befinden.
4.2.7.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR begrenzt.
4.2.7.3 Außenversicherungsschutz nach Abschnitt A1 Ziffer 12 besteht nicht.
4.3 Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter wie in Abschnitt A1
Ziffer 4.1.1 oder Ziffer 4.1.5 beschrieben in den Versicherungsort eindringt und
dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
4.4 Raub
Raub ist in folgenden Fällen gegeben:
4.4.1 Anwendung von Gewalt
Der Räuber wendet gegen den Versicherungsnehmer Gewalt an, um dessen
Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten.
Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines be-
wussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/ Trickdiebstahl).
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4.4.2 Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben
Der Versicherungsnehmer gibt Sachen heraus oder lässt sie sich wegnehmen,
weil der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben androht. Dabei
soll die angedrohte Gewalttat innerhalb des Versicherungsorts verübt werden.
Bei mehreren Versicherungsorten ist der Versicherungsort maßgeblich, an dem
die Drohung ausgesprochen wird.
4.4.3 Wegnahme nach Verlust der Widerstandskraft
Dem Versicherungsnehmer werden versicherte Sachen weggenommen, weil
seine Widerstandskraft ausgeschaltet war. Der Verlust der Widerstandskraft
muss seine Ursache in einer Beeinträchtigung des körperlichen Zustands des
Versicherungsnehmers haben. Diese Beeinträchtigung muss unmittelbar vor
der Wegnahme bestanden haben und durch einen Unfall oder eine sonstige
nicht verschuldete Ursache wie z.B. eine Ohnmacht oder ein Herzinfarkt ent-
standen sein.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung
in der Wohnung anwesend sind.
4.5 Nicht versicherte Schäden
4.5.1 Nicht versicherte Schäden bei Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Ein-
bruch sowie Raub.
Versicherungsschutz besteht nicht für Schäden, die durch weitere Naturgefah-
ren (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawi-
nen, Vulkanausbruch) verursacht werden.
Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
4.5.2 Nicht versicherte Schäden bei Raub
Sachen, die erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, sind nicht
versichert. Geschieht dies allerdings innerhalb des Versicherungsorts, an dem
die Tathandlungen nach Abschnitt A1 Ziffer 4.4.1 bis Ziffer 4.4.3 verübt werden,
sind diese Sachen versichert.
5. Was ist unter der Gefahr Leitungswasser zu verstehen? Welche Schäden
sind hier nicht versichert?
5.1 Versicherte Gefahren und Schäden
Unter die Gefahr Leitungswasser fallen:
5.1.1 Leitungswasserschäden
5.1.2 Bruchschäden
5.2 Leitungswasserschäden (Nässeschäden)
Leitungswasser ist Wasser, das bestimmungswidrig ausgetreten ist aus:
5.2.1 Rohren der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) oder damit verbundenen
Schläuchen,
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5.2.2 den mit diesen Rohren bzw. Schläuchen verbundenen sonstigen Einrichtungen
oder deren wasserführenden Teilen,
5.2.3 Heizungs- oder Klimaanlagen,
5.2.4 Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen,
5.2.5 Wasserbetten oder Aquarien.
5.2.6 Als Leitungswasser gelten auch Betriebsflüssigkeiten aus Wärmepumpen, So-
laranlagen, Heizungs- oder Klimaanlagen (z.B. Sole, Öle, Kühl-/ Kältemittel) so-
wie Wasserdampf. Ausgenommen davon sind die Flüssigkeiten, die zur Ener-
gieerzeugung bestimmt sind.
5.2.7 Versichert sind auch Schäden, die durch Wasser entstehen, welches aus inner-
halb des Gebäudes verlaufenden Regenrohren bestimmungswidrig ausgetreten
ist.
Der Ausschluss von Schäden durch Witterungsniederschläge nach Abschnitt
A1 Ziffer 5.4.3 gilt nicht.
5.3 Bruchschäden
Soweit die folgenden Rohre und Installationen zum versicherten Hausrat gehö-
ren, sind folgende Bruchschäden innerhalb von Gebäuden versichert:
5.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
5.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) und der Gasversorgung oder den
damit verbundenen Schläuchen;
5.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;
5.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen;
5.3.1.4 der Regenentwässerung.
Das setzt voraus, dass diese Rohre nach Abschnitt A1 Ziffer 5.3.1 kein Bauteil
von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind.
5.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen:
5.3.2.1 Badeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und
Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren An-
schlussschläuche;
5.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Kli-
maanlagen.
Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bo-
denplatte.
Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des
Gebäudes.
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Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unter-
halb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
5.4 Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen - es sei
denn, im Folgenden sind solche genannt - Schäden durch:
5.4.1 Plansch- oder Reinigungswasser;
5.4.2 Schwamm sowie alle Arten von Hausfäulepilzen;
5.4.3 Grundwasser, stehendes oder fließendes Gewässer, Überschwemmung oder
Witterungsniederschläge oder einen durch diese Ursachen hervorgerufenen
Rückstau;
5.4.4 Erdbeben, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch;
5.4.5 Erdsenkung oder Erdrutsch, es sei denn, dass Leitungswasser nach Abschnitt
A1 Ziffer 5.2 die Erdsenkung oder den Erdrutsch verursacht hat;
5.4.6 Öffnen der Sprinkler oder Bedienen der Berieselungsdüsen wegen eines Bran-
des, durch Druckproben oder durch Umbauten oder Reparaturarbeiten an dem
versicherten Gebäude oder an der Wasserlösch- oder Berieselungsanlage.
5.4.7 Nicht versichert sind Schäden an
5.4.7.1 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für
die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
5.4.7.2 dem Inhalt eines Aquariums, die dadurch entstehen, dass Wasser aus dem
Aquarium ausgetreten ist.
6. Was ist unter Naturgefahren (Sturm, Hagel und weitere Naturgefahren) zu
verstehen? Welche Schäden sind versichert? Welche Schäden sind hier
nicht versichert?
6.1 Sturm
6.1.1 Ein Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8
nach der Beaufortskala (Windgeschwindigkeit mindestens 62 km pro Stunde).
Ist die Windstärke für den Schadenort nicht feststellbar, wird Sturm unterstellt,
wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist:
6.1.1.1 Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schä-
den an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähi-
gen anderen Sachen angerichtet.
6.1.1.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands des versicherten Ge-
bäudes oder des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden ha-
ben, nur durch Sturm entstanden sein. Das gilt auch für Gebäude, die baulich
mit dem versicherten Gebäude verbunden sind.
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6.2 Hagel
Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskörnern.
6.3 Versicherte Sturm-/ Hagelereignisse
Versichert sind nur Schäden, die wie folgt entstehen:
6.3.1 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf versicherte Sachen oder auf Gebäude
ein, in denen sich versicherte Sachen befinden. Daraus entstehende Folge-
schäden an versicherten Sachen sind versichert.
6.3.2 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit dem versicherten
Gebäude baulich verbunden sind.
6.3.3 Sturm oder Hagel wirken unmittelbar auf Gebäude ein, die mit Gebäuden, in de-
nen sich versicherte Sachen befinden, baulich verbunden sind.
6.3.4 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
versicherte Sachen oder auf Gebäude, in denen sich versicherte Sachen befin-
den. Daraus entstehende Folgeschäden an versicherten Sachen sind versi-
chert.
6.3.5 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
Gebäude, die mit dem versicherten Gebäude baulich verbunden sind.
6.3.6 Sturm oder Hagel werfen Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf
Gebäude, die mit Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, bau-
lich verbunden sind.
6.4 Weitere Naturgefahren (Elementargefahren)
6.4.1 Überschwemmung
Überschwemmung ist die Überflutung von Grund und Boden des Versiche-
rungsgrundstücks oder von unmittelbar angrenzenden Grund- und Bodenflä-
chen, Straßen, Geh- und Radwegen mit erheblichen Mengen von Oberflächen-
wasser. Dies gilt nur, wenn
6.4.1.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern,
6.4.1.2 Witterungsniederschläge
oder
6.4.1.3 ein Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche als Folge von Abschnitt A1
Ziffer 6.4.1.1 oder Ziffer 6.4.1.2 die Überflutung verursacht haben.
6.4.2 Rückstau
Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren
oder
damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
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Dies gilt nur, wenn
6.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern
oder
6.4.2.2 Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben.
6.4.3 Erdbeben
Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geo-
physikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden
Sachverhalte nachweist:
6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Ver-
sicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an
ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet.
6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen
nur durch ein Erdbeben entstanden sein.
6.4.4 Erdsenkung
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über naturbe-
dingten Hohlräumen.
6.4.5 Erdrutsch
Erdrutsch ist ein naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Ge-
steinsmassen.
6.4.6 Schneedruck
Schneedruck ist die Wirkung des Gewichts von Schnee- oder Eismassen. Als
Schneedruck gilt auch das Abrutschen von Schnee- oder Eismassen von Dä-
chern.
6.4.7 Lawinen
Lawinen sind Schnee- oder Eismassen, die an Berghängen niedergehen.
6.4.8 Vulkanausbruch
Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Aufreißen der Erd-
kruste, verbunden mit Lavaergüssen, Asche-Eruptionen oder dem Austritt von
sonstigen Materialien und von Gasen.
6.5 Nicht versicherte Schäden
6.5.1 Sturmflut;
6.5.2 Eindringen von Regen, Hagel, Schnee oder Schmutz durch nicht ordnungsge-
mäß geschlossene Fenster, Außentüren oder andere Öffnungen. Dies gilt nicht,
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wenn diese Öffnungen durch Sturm oder Hagel entstanden sind und einen Ge-
bäudeschaden darstellen;
6.5.3 Grundwasser, soweit nicht infolge von Witterungsniederschlägen oder Ausufe-
rung von oberirdischen Gewässern an die Erdoberfläche gedrungen;
6.5.4 Brand; Blitzschlag; Überspannung durch Blitz; Explosion; Verpuffung; Implo-
sion; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs; Fahrzeuganprall; Sengschäden;
Rauch- und Rußschäden. Dies gilt nicht, soweit diese Gefahren durch ein versi-
chertes Erdbeben ausgelöst wurden;
6.5.5 Trockenheit oder Austrocknung.
6.5.6 Nicht versichert sind Schäden an
6.5.6.1 Gebäuden oder an Gebäudeteilen, die nicht bezugsfertig sind. Dies gilt auch für
die in diesen Gebäuden oder Gebäudeteilen befindlichen Sachen.
6.5.6.2 Sachen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden.
Ausgenommen hiervon sind Antennenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke
(sog. Steckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen) nach Abschnitt A1
Ziffer 8.3.3.
7. Welche Sachen sind versichert?
7.1 Versichert ist der gesamte Hausrat innerhalb des im Versicherungsschein be-
zeichneten Versicherungsorts.
Hausrat, der anlässlich eines - auch unmittelbar bevorstehenden - Versiche-
rungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und bei dieser Gelegenheit zer-
stört oder beschädigt wird oder abhandenkommt, ist versichert.
7.2 Hausrat außerhalb des im Versicherungsschein bezeichneten Versiche-
rungsorts ist nur im Rahmen der Außenversicherung nach Abschnitt A1
Ziffer 12 versichert. Er ist auch versichert, soweit dies zusätzlich vereinbart ist.
8. Was gehört zum Hausrat?
8.1 Zum Hausrat gehören alle Sachen, die dem Haushalt des Versicherungsneh-
mers zur privaten Nutzung (Gebrauch bzw. Verbrauch) dienen;
8.2 Wertsachen und Bargeld gehören ebenfalls zum Hausrat. Hierfür gelten beson-
dere Voraussetzungen und Entschädigungsgrenzen nach Abschnitt A1
Ziffer 17;
8.3 Ferner gehören zum Hausrat:
8.3.1 alle in das Gebäude eingefügten Sachen (z.B. Einbaumöbel und Einbaukü-
chen). Dies gilt aber nur, wenn der Versicherungsnehmer diese als Mieter oder
Wohnungseigentümer auf seine Kosten beschafft oder übernommen hat. Er
muss aufgrund dessen hierfür die Gefahr tragen.
8.3.2 Anbaumöbel und Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt und lediglich mit
geringem Einbauaufwand an die Gebäudeverhältnisse angepasst worden sind.
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8.3.3 privat genutzte Antennenanlagen, Markisen und Balkonkraftwerke (sog. Ste-
ckersolaranlagen, steckerfertige Mini PV-Anlagen), die ausschließlich der versi-
cherten Wohnung nach Abschnitt A1 Ziffer 10 dienen. Diese müssen sich auf
dem Grundstück befinden, auf dem die versicherte Wohnung liegt.
8.3.3.1 Die Entschädigung für Balkonkraftwerke ist je Versicherungsfall auf maximal
150 EUR begrenzt.
8.3.4 selbstfahrende Krankenfahrstühle, Rasenmäher, Go-Karts, Modell- und Spiel-
fahrzeuge, soweit diese nicht versicherungspflichtig sind.
8.3.5 Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote einschließlich ihrer Motoren sowie
Surfgeräte.
8.3.6 Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen.
8.3.7 Arbeitsgeräte, Einrichtungsgegenstände, Handelswaren, Musterkollektionen
und selbst hergestellte Sachen. Diese Sachen müssen dem Versicherungsneh-
mer oder einer Person, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu aus-
schließlich beruflichen oder gewerblichen Zwecken dienen.
8.3.7.1 Die Entschädigung je Versicherungsfall auf maximal 1.000 EUR begrenzt.
8.3.8 Haustiere, d. h. Tiere, die regelmäßig artgerecht in Wohnungen nach Abschnitt
A1 Ziffer 10.1 gehalten werden (z.B. Fische, Katzen, Vögel).
8.4 Zum Hausrat gehört auch fremdes Eigentum nach Abschnitt A1 Ziffer 8.1 bis
Ziffer 8.3, das sich im Haushalt des Versicherungsnehmers befindet.
Das gilt nicht für Sachen von Mietern bzw. Untermietern des Versicherungsneh-
mers nach Abschnitt A1 Ziffer 9.1.5.
9. Was gehört nicht zum Hausrat?
9.1 Nicht zum Hausrat gehören:
9.1.1 Gebäudebestandteile, es sei denn, sie sind in Abschnitt A1 Ziffer 8.3.1 genannt.
9.1.2 vom Gebäudeeigentümer eingebrachte oder in sein Eigentum übergegangene
Sachen, für die er die Gefahr trägt.
Sofern diese Sachen danach durch den Mieter oder Wohnungseigentümer er-
setzt werden, sind diese ebenfalls nicht versichert.
9.1.3 Kraftfahrzeuge aller Art und Anhänger, unabhängig von deren Versicherungs-
pflicht, sowie Teile und Zubehör von Kraftfahrzeugen und Anhängern, soweit
nicht unter Abschnitt A1 Ziffer 8.3.4 genannt.
9.1.4 Luft- und Wasserfahrzeuge, unabhängig von deren Versicherungspflicht, ein-
schließlich nicht eingebauter Teile, soweit nicht unter Abschnitt A1 Ziffer 8.3.4
bis Ziffer 8.3.6 genannt.
9.1.5 Hausrat von Mietern und Untermietern in der Wohnung des Versicherungsneh-
mers, es sei denn, dieser wurde ihnen vom Versicherungsnehmer überlassen.
9.1.6 Sachen im Privatbesitz, die durch einen gesonderten Versicherungsvertrag
(z.B. für Schmucksachen und Pelze, Kunstgegenstände, Musikinstrumente
bzw. Jagd- und Sportwaffen) versichert sind. Dies gilt auch für Fahrräder, die
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bereits über eine Fahrradkaskoversicherung versichert sind.
9.1.7 elektronisch gespeicherte Daten und Programme. Kosten für die technische
Wiederherstellung von elektronisch gespeicherten, ausschließlich für die private
Nutzung bestimmten Daten und Programme sind nur versichert, soweit dies zu-
sätzlich vereinbart ist.
10. Was ist unter dem Versicherungsort zu verstehen? Was ist das Versiche-
rungsgrundstück?
10.1 Versicherungsort
Der Versicherungsort ist die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung.
10.1.1 Zur Wohnung gehören:
10.1.1.1 diejenigen Räume, die Wohnzwecken dienen und eine selbständige Lebensfüh-
rung ermöglichen. Dies sind die ausschließlich vom Versicherungs-nehmer pri-
vat genutzten Flächen eines Gebäudes. Der Nutzung durch den Versicherungs-
nehmer steht eine Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer
in häuslicher Gemeinschaft leben, gleich.
Räume, die ausschließlich beruflich oder gewerblich genutzt werden, gehören
nicht zur Wohnung. Davon ausgenommen sind Räume, die ausschließlich über
die Wohnung zu betreten sind (sog. Arbeitszimmer in der Wohnung).
10.1.1.2 Loggien, Balkone sowie an das Gebäude unmittelbar anschließende Terrassen.
Gleiches gilt für ausschließlich vom Versicherungsnehmer zu privaten Zwecken
genutzte Räume in Nebengebäuden einschließlich Garagen. Diese müssen
sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden, auf dem sich die versicherte
Wohnung befindet. Der Nutzung durch den Versicherungsnehmer steht eine
Nutzung durch Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Ge-
meinschaft leben, gleich.
10.1.1.3 gemeinschaftlich genutzte, verschließbare Räume, in dem Hausrat bestim-
mungsgemäß vorgehalten wird (z.B. ausgewiesene Stellflächen in Fluren, Fahr-
radkeller, Waschkeller). Diese müssen sich auf dem Versicherungsgrundstück
befinden, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
10.1.1.4 privat genutzte Garagen, soweit sich diese in der Nähe des Versicherungs-
grundstücks befinden.
10.2 Versicherungsgrundstück
Das Versicherungsgrundstück ist das Flurstück/ sind die Flurstücke, auf dem
die im Versicherungsschein bezeichnete Wohnung liegt. Stehen auf einem Flur-
stück mehrere Gebäude, ist derjenige Teil des Flurstücks Versicherungsgrund-
stück, der durch Einfriedung oder anderweitige Abgrenzung ausschließlich zu
der versicherten Wohnung gehört.
10.3 Hausrat in Wohngemeinschaften
10.3.1 In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 8.4 gilt der Hausrat alle Bewohner bei
Wohngemeinschaften mitversichert, wenn sie als Versicherungsnehmer die
gesamte Wohnung versichern und uns die gesamte Wohnfläche angezeigt
wurde. Diese Leistungserweiterung gilt nicht für Vorsorgeversicherung der
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Kinder.
10.3.2 Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass alle in der Wohnung le-
benden Personen zum Schadenzeitpunkt behördlich in der versicherten Woh-
nung gemeldet sind.
10.3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für möblierte untervermietete Zimmer und
Wohnungen.
10.3.4 Sämtliche in Abschnitt B3 Ziffer 3 genannten vertragliche Obliegenheiten gelten
auch für die in der Wohnung lebenden und dort behördlich gemeldeten Perso-
nen. Bei der Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer nach Maßgabe
der in Abschnitt B3 Ziffer 3.1.2 und Ziffer 3.3 beschriebenen Voraussetzungen
zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
11. Was gilt für Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen im Versi-
cherungsvertrag?
11.1 Eine Selbstbeteiligung ist der Anteil der Entschädigung oder der Betrag, den
der Versicherungsnehmer je Versicherungsfall selbst zu tragen hat. Eine Ent-
schädigungsgrenze begrenzt die Entschädigungshöhe je Versicherungsfall
nach oben.
11.2 Selbstbeteiligungen und Entschädigungsgrenzen können individuell vereinbart
werden. Sie können sich je nach versicherter Gefahr und Versicherungsleistung
voneinander unterscheiden.
12. Was ist unter der Außenversicherung zu verstehen? Was beinhaltet sie?
12.1 Begriff und Geltungsdauer der Außenversicherung
Außerhalb des Versicherungsorts besteht für versicherte Sachen weltweit Versi-
cherungsschutz unter folgenden Voraussetzungen:
12.1.1 Die Sachen sind Eigentum oder dienen dem Gebrauch des Versicherungsneh-
mers. Dies gilt auch für Sachen der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben-
den Personen.
12.1.2 Die Sachen befinden sich nur vorübergehend außerhalb des Versicherungsorts.
Zeiträume von mehr als 3 Monaten gelten nicht als vorübergehend.
12.2 Unselbständiger Hausstand während Ausbildung und Freiwilligendiensten
Hält sich der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemein-
schaft lebende Person länger außerhalb der Wohnung auf, besteht Versiche-
rungsschutz während:
12.2.1 der Ausbildung;
12.2.2 des Studiums (Bachelor- und direkt anschließender Masterstudiengang);
12.2.3 einem freiwilligen Wehrdienst;
12.2.4 einem sonstigen gesetzlichen Freiwilligendienst (z.B. Freiwilliges Soziales oder
Ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligendienst).
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Das gilt unabhängig von der Dauer des Aufenthalts, solange die Person keinen
eigenen Hausstand gründet.
12.3 Besonderheit bei Einbruchdiebstahl
Für Schäden durch Einbruchdiebstahl müssen die Voraussetzungen nach Ab-
schnitt A1 Ziffer 4.1 erfüllt sein.
12.4 Besonderheit bei Raub
12.4.1 Droht der Räuber eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben nach
Abschnitt A1 Ziffer 4.4.2 an, besteht Außenversicherungsschutz nur unter fol-
gender Voraussetzung:
12.4.1.1 Die angedrohte Gewalttat soll an Ort und Stelle verübt werden.
12.4.1.2 Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versi-
cherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
12.4.1.3 Sachen, die erst auf Verlangen des Räubers herangeschafft werden, sind nicht
versichert.
12.5 Besonderheit bei Naturgefahren
Für Schäden durch Naturgefahren besteht Versicherungsschutz nur innerhalb
von Gebäuden.
12.6 Entschädigungsgrenzen
12.6.1 Die Entschädigung im Rahmen der Außenversicherung ist insgesamt auf
10 Prozent der Versicherungssumme, maximal 15.000 EUR, begrenzt.
12.6.2 Für Wertsachen (auch Bargeld) gemäß Abschnitt A1 Ziffer 17.1 gelten zusätz-
lich Entschädigungsgrenzen gemäß Abschnitt A1 Ziffer 17.3.
13. Welche Kosten sind versichert?
13.1 Der Versicherer ersetzt folgende Kosten, die infolge eines Versicherungsfalls
erforderlich und tatsächlich angefallen sind:
13.1.1 Aufräumungskosten,
13.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten,
13.1.3 Hotelkosten,
13.1.4 Transport- und Lagerkosten,
13.1.5 Schlossänderungskosten,
13.1.6 Bewachungskosten,
13.1.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden,
13.1.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden in Wohnungen,
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13.1.9 Kosten für provisorische Maßnahmen,
13.1.10 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspei-
chern,
13.1.11 Rückreisekosten aus dem Urlaub,
13.1.12 Schäden am Tiefkühlgut wegen öffentlichen Stromausfalls,
13.1.13 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch.
13.2 Definition und Umfang der Kosten
13.2.1 Aufräumungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies
schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräu-
men, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten.
13.2.2 Bewegungs- und Schutzkosten
Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern
oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, ver-
sicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.
13.2.3 Hotelkosten
13.2.3.1 Das sind Kosten, die entstehen, um eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung
ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück) vorzunehmen. Voraussetzung ist, dass die
ansonsten ständig bewohnte Wohnung unbewohnbar wurde und dem Versiche-
rungsnehmer die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist.
13.2.3.2 Hotel- oder ähnliche Unterbringungskosten werden im Rahmen der am Versi-
cherungsort üblichen Unterbringungskosten bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in
dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längstens für die Dauer von 100 Ta-
gen.
13.2.3.3 Die Entschädigung ist pro Tag auf 1 Promille der Versicherungssumme be-
grenzt.
13.2.4 Transport- und Lagerkosten
13.2.4.1 Das sind Kosten, die entstehen, um versicherten Hausrat zu transportieren und
zu lagern. Voraussetzung ist, dass die Wohnung unbenutzbar wurde und dem
Versicherungsnehmer auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil nicht zu-
mutbar ist.
13.2.4.2 Die Kosten für die Lagerung werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die
Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutzbaren Teil der
Wohnung wieder zumutbar ist. Dies gilt längstens für die Dauer von 150 Tagen.
13.2.5 Schlossänderungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um Schlossänderungen vorzunehmen. Voraus-
setzung ist, dass Schlüssel für Türen der Wohnung oder für dort befindliche
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Wertschutzschränke durch einen Versicherungsfall abhandengekommen sind.
13.2.6 Bewachungskosten
Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen zu bewachen, wenn die
Wohnung unbewohnbar wurde und Schließvorrichtungen und sonstige Siche-
rungen keinen ausreichenden Schutz bieten.
Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Schließvorrichtun-
gen oder sonstige Sicherungen wieder voll gebrauchsfähig sind.
13.2.7 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
Das sind Kosten, die entstehen, weil Gebäudeschäden im Bereich der Woh-
nung repariert werden müssen. Dies setzt voraus, dass die Schäden durch Ein-
bruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat entstanden sind.
Schäden innerhalb der Wohnung, die durch Vandalismus nach einem Einbruch
oder einem Raub verursacht wurden, zählen ebenfalls dazu.
13.2.8 Reparaturkosten für Leitungswasserschäden (Nässeschäden) in Wohnungen
Das sind Kosten, die entstehen, weil Leitungswasserschäden an Bodenbelä-
gen, Innenanstrichen oder Tapeten repariert werden müssen. Dies setzt voraus,
dass der Schaden in einer gemieteten oder in Sondereigentum befindlichen
Wohnung entstanden ist.
13.2.9 Kosten für provisorische Maßnahmen
Das sind Kosten, die für provisorische Maßnahmen entstehen, um versicherte
Sachen zu schützen.
13.2.10 Kosten für Wasser-, Gas- und Heizölverlust sowie Stromverlust aus Stromspei-
chern.
13.2.10.1 Das sind Kosten, die dadurch entstehen, dass Wasser, Gas oder Heizöl wegen
eines Versicherungsfalls bestimmungswidrig ausgetreten sind. Hierzu gehören
auch Mehrkosten für Abwasser.
Erstattet werden auch die Kosten für den Stromverlust aus Stromspeichern.
13.2.10.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 250 EUR begrenzt.
13.2.11 Rückreisekosten aus dem Urlaub
13.2.11.1 Das sind zusätzliche Reisekosten, die dadurch entstehen, dass der Versiche-
rungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person we-
gen eines erheblichen Versicherungsfalls vorzeitig eine Urlaubsreise abbricht
und an den Versicherungsort nach Abschnitt A1 Ziffer 10.1 reist. Hierzu zählen
auch die Kosten für mitreisende Personen, die mit dem Versicherungsnehmer
in häuslicher Gemeinschaft leben.
13.2.11.2 Erheblich ist ein Versicherungsfall, wenn der Schaden einen Betrag in Höhe
von 5.000 EUR voraussichtlich übersteigt. Weiterhin ist die Anwesenheit des
Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Person am Versicherungsort erforderlich.
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13.2.11.3 Als Urlaubsreise gilt jede privat veranlasste Abwesenheit von mindestens 4 Ta-
gen bis zu einer Dauer von höchstens 6 Wochen.
13.2.11.4 Zusätzliche Reisekosten werden nur in angemessener Höhe ersetzt. Dies rich-
tet sich nach dem ursprünglich vorgesehenen Urlaubsreisemittel und der Dring-
lichkeit der Rückreise an den Versicherungsort.
13.2.11.5 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
13.2.12 Schäden an Gefrier- und Tiefkühlgut
13.2.12.1 Versichert sind Schäden an Gefrier- und Tiefkühlgut, die dadurch entstehen,
dass eine Tiefkühlanlage durch eine Unterbrechung der öffentlichen Stromver-
sorgung ausfällt.
13.2.12.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 1.000 EUR begrenzt.
13.2.13 Kosten für Telefonmissbrauch nach einem Einbruch
13.2.13.1 Das sind Telefonkosten, die dadurch entstehen, dass ein Täter in einer nach
Abschnitt A1 Ziffer 4.1 beschriebenen Weise in die versicherte Wohnung ein-
bricht und ein dort vorhandenes Telefon verwendet.
13.2.13.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 500 EUR begrenzt.
14. Was ist der Versicherungswert und die Versicherungssumme? Was sind
die Grundlagen der Anpassung der Versicherungssumme?
14.1 Versicherungswert
Der Versicherungswert bildet die Grundlage für die Berechnung der Entschädi-
gung.
14.1.1 Versicherungswert ist der Neuwert. Das ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um
Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen.
14.1.2 Für Kunstgegenstände nach Abschnitt A1 Ziffer 17.1.1.4 und Antiquitäten nach
Abschnitt A1 Ziffer 17.1.1.5 ist der Versicherungswert der Betrag, der aufzu-
wenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen.
14.1.3 Sind Sachen für ihren Zweck in dem versicherten Haushalt nicht mehr zu ver-
wenden, ist der Versicherungswert der gemeine Wert. Das ist der Betrag, den
der Versicherungsnehmer dafür bei einem Verkauf erzielen kann.
14.1.4 Ist die Entschädigung für Wertsachen auf bestimmte Beträge nach Abschnitt A1
Ziffer 17.3 begrenzt, werden höchstens diese berücksichtigt.
14.2 Versicherungssumme
14.2.1 Die Versicherungssumme wird zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer
vereinbart. Sie soll dem Versicherungswert nach Abschnitt A1 Ziffer 14.1 ent-
sprechen.
14.2.2 Die Versicherungssumme erhöht sich um einen Vorsorgebetrag von 10 %. Be-
trägt die Versicherungssumme pro Quadratmeter Wohnfläche mindestens 650
EUR, gilt abweichend ein Vorsorgebetrag von 20 %.
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14.3 Grundlagen der Anpassung von Versicherungssumme und Beitrag
Es gelten folgende Grundlagen:
14.3.1 Der Versicherer passt den Versicherungsschutz an die Entwicklung der Ver-
braucherpreise an. Er verändert hierzu die Versicherungssumme.
Für die Anpassung wird der Index “Verbrauchs- und Gebrauchsgüter ohne Nah-
rungsmittel und ohne die normalerweise nicht in der Wohnung gelagerten Gü-
ter” verwendet. Dieser ist Bestandteil des Verbraucherpreisindexes für Deutsch-
land (VPI). Maßgebend ist der jeweils für den Monat September vom Statisti-
schen Bundesamt veröffentlichte Index.
Die Versicherungssumme erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Pro-
zentsatz, um den sich der Index im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem
davorliegenden Kalenderjahr verändert hat.
Der Veränderungsprozentsatz wird nur bis zur ersten Stelle nach dem Komma
berücksichtigt.
Die neue Versicherungssumme verändert sich jeweils mit Beginn einer jeden
Versicherungsperiode. Sie wird auf den nächsten vollen EUR aufgerundet. Der
Versicherer gibt dem Versicherungsnehmer die neue Versicherungssumme be-
kannt.
14.3.2 Aus der neuen Versicherungssumme ergibt sich ein neuer Beitrag.
14.3.3 Der Versicherungsnehmer kann der Anpassung der Versicherungssumme
durch Erklärung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) widersprechen.
Dies muss innerhalb eines Monats geschehen, nachdem ihm die Mitteilung
über die neue Versicherungssumme zugegangen ist. Um die Frist zu wahren,
genügt es, den Widerspruch rechtzeitig abzusenden. Damit wird die Anpassung
nicht wirksam.
15. Was gilt bei einem Wohnungswechsel?
15.1 Umzug in eine neue Wohnung
Wechselt der Versicherungsnehmer die Wohnung, geht der Versicherungs-
schutz auf die neue Wohnung über. Während des Wohnungswechsels besteht
in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz in der
bisherigen Wohnung erlischt spätestens 60 Tage nach Umzugsbeginn. Der Um-
zug beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem erstmals versicherte Sachen dauerhaft in
die neue Wohnung gebracht werden.
15.2 Mehrere Wohnungen
Bewohnt der Versicherungsnehmer neben der neuen weiterhin seine bisherige
Wohnung (Doppelwohnsitz), geht der Versicherungsschutz nicht über. Für eine
Übergangszeit von 4 Monaten besteht Versicherungsschutz in beiden Wohnun-
gen.
15.3 Umzug ins Ausland
Liegt die neue Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geht
der Versicherungsschutz nicht auf die neue Wohnung über. Der Versicherungs-
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schutz in der bisherigen Wohnung erlischt spätestens 2 Monate nach Umzugs-
beginn.
15.4 Anzeige der neuen Wohnung
15.4.1 Ein Wohnungswechsel muss dem Versicherer spätestens bei Umzugsbeginn
angezeigt werden. Dabei ist die neue Wohnfläche in Quadratmetern anzuge-
ben.
15.4.2 Waren für die bisherige Wohnung besondere Sicherungen vereinbart, ist dem
Versicherer mitzuteilen, ob auch in der neuen Wohnung entsprechende Siche-
rungen vorhanden sind. Die Anzeige muss in Textform (z.B. E-Mail, Telefax
oder Brief) erfolgen.
15.4.3 Verändert sich nach dem Wohnungswechsel die Wohnfläche oder der Wert des
Hausrats, kann das zu einer Unterversicherung führen, wenn der Versiche-
rungsschutz nicht angepasst wird.
15.5 Festlegung des neuen Beitrags, Kündigungsrecht
15.5.1 Mit Umzugsbeginn gelten die Tarifbestimmungen des Versicherers, die am Ort
der neuen Wohnung gültig sind.
15.5.2 Wenn sich der Beitrag aufgrund veränderter Beitragssätze erhöht, kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dies gilt auch, wenn die Selbstbe-
teiligung erhöht wird.
Kündigt der Versicherungsnehmer, muss er das in Textform (z.B. E-Mail, Tele-
fax oder Brief) tun. Dafür hat er einen Monat nach Zugang der Mitteilung über
die Erhöhung Zeit. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang beim
Versicherer. Die Kündigung wird einen Monat, nachdem sie dem Versicherer
zugegangen ist, wirksam.
15.5.3 Dem Versicherer steht im Fall einer Kündigung der Beitrag nur in bisheriger
Höhe und zeitanteilig bis zur Wirksamkeit der Kündigung zu.
15.6 Aufgabe einer gemeinsamen Ehewohnung
15.6.1 Im Fall einer Trennung von Ehegatten gilt Folgendes:
15.6.1.1 Zieht der Versicherungsnehmer aus der gemeinsamen Ehewohnung aus und
bleibt der Ehegatte dort zurück, gelten als Versicherungsort beide Wohnungen:
Die bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des Versicherungsnehmers.
Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis
zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfällig-
keit. Danach besteht Versicherungsschutz nur noch in der neuen Wohnung des
Versicherungsnehmers.
15.6.1.2 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und einer von ihnen aus der
Ehewohnung auszieht, sind Versicherungsort ebenfalls beide Wohnungen: Die
bisherige Ehewohnung und die neue Wohnung des ausziehenden Ehegatten.
Dies gilt so lange, bis der Versicherungsvertrag geändert wird, längstens bis
zum Ablauf von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfällig-
keit. Danach erlischt der Versicherungsschutz für die neue Wohnung.
15.6.1.3 Wenn beide Ehegatten Versicherungsnehmer sind und beide in neue Wohnun-
gen ziehen, gilt Abschnitt A1 Ziffer 15.6.1.2 entsprechend. Nach Ablauf der Frist
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von 3 Monaten nach der auf den Auszug folgenden Beitragsfälligkeit erlischt der
Versicherungsschutz für beide neuen Wohnungen.
15.7 Lebensgemeinschaften, Lebenspartnerschaften
Abschnitt A1 Ziffer 15.6 gilt auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften und
Lebenspartnerschaften, sofern beide Partner am Versicherungsort gemeldet
sind.
16. Wie wird die Entschädigung ermittelt? Was gilt bei einer Unterversiche-
rung?
16.1 Der Versicherer ersetzt
16.1.1 bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen den Versicherungswert
nach Abschnitt A1 Ziffer 14.1 zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls. Der erziel-
bare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädigungsberechnung ange-
rechnet.
16.1.2 bei beschädigten Sachen die erforderlichen Reparaturkosten zum Zeitpunkt des
Versicherungsfalls. Der Versicherer ersetzt außerdem eine Wertminderung, die
durch die Reparatur nicht ausgeglichen wird. Ersetzt wird aber höchstens der
Versicherungswert nach Abschnitt A1 Ziffer 14.1 zum Zeitpunkt des Versiche-
rungsfalls. Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschädi-
gungsberechnung angerechnet.
16.1.3 bei beschädigten Sachen, deren Gebrauchsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist
(Schönheitsschaden), einen Betrag, der dem Minderwert entspricht. Das setzt
voraus, dass dem Versicherungsnehmer eine Nutzung dieser Sache ohne Re-
paratur zumutbar ist.
16.2 Mehrwertsteuer
Die Mehrwertsteuer wird nur ersetzt, wenn und soweit sie anlässlich der Wie-
derherstellung oder Wiederbeschaffung tatsächlich angefallen ist.
Sie wird nicht ersetzt, wenn der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug be-
rechtigt ist.
16.3 Gesamtentschädigung, Kosten auf Weisung des Versicherers
16.3.1 Die Gesamtentschädigung für versicherte Sachen einschließlich versicherter
Kosten ist je Versicherungsfall auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls
geltende Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag nach
Abschnitt A1 Ziffer 14.2.2 begrenzt.
16.3.2 Schadenabwendungs- und Schadenminderungskosten, die auf Weisung des
Versicherers entstanden sind, werden unbegrenzt ersetzt.
16.3.3 Wird die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich Vorsorgebetrag für die
Entschädigung versicherter Sachen bereits vollständig ausgeschöpft, gilt Fol-
gendes:
Versicherte Kosten nach Abschnitt A1 Ziffer 13 werden darüber hinaus bis zu
10 % der Versicherungssumme nach Abschnitt A1 Ziffer 14.2.1 bis Ziffer 14.2.2
ersetzt.
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16.4 Feststellung und Berechnung einer Unterversicherung
16.4.1 Ist die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls niedriger als
der Versicherungswert nach Abschnitt A1 Ziffer 14.1, besteht eine Unterversi-
cherung. In diesem Fall kann die Entschädigung nach Abschnitt A1 Ziffer 16.1
in dem Verhältnis von Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt
werden. Es gilt folgende Berechnungsformel: Entschädigung = Schadenbetrag
multipliziert mit der Versicherungssumme dividiert durch den Versicherungs-
wert.
16.4.2 Die Erstattung von versicherten Kosten nach Abschnitt A1 Ziffer 13 wird nach
der gleichen Berechnungsformel in dem Verhältnis von Versicherungssumme
zum Versicherungswert gekürzt. Das schließt auch Schadenabwendungs-,
Schadenminderungs- und Schadenermittlungskosten ein.
16.5 Kosten
Versicherte Kosten nach Abschnitt A1 Ziffer 13 werden ersetzt, wenn sie nach-
weislich tatsächlich angefallen sind. Dabei werden die jeweils vereinbarten Ent-
schädigungsgrenzen berücksichtigt.
17. Was sind Wertsachen? Was sind Wertschutzschränke? Welche Entschä-
digungsgrenzen gelten für Wertsachen?
17.1 Wertsachen
17.1.1 Versicherte Wertsachen nach Abschnitt A1 Ziffer 8.2 sind:
17.1.1.1 Bargeld sowie auf Karten oder sonstigen Datenträgern geladene Geldbeträge;
17.1.1.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere;
17.1.1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie
alle Sachen aus Gold oder Platin;
17.1.1.4 Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Gobelins und Kunstgegenstände sowie nicht in
Abschnitt A1 Ziffer 17.1.1.3 genannte Sachen aus Silber;
17.1.1.5 Antiquitäten, die über 100 Jahre alt sind, mit Ausnahme von Möbelstücken.
17.2 Wertschutzschränke
17.2.1 Wertschutzschränke sind Sicherheitsbehältnisse, die durch die VdS Schaden-
verhütung GmbH anerkannt sind;
Zusätzlich gilt:
17.2.1.1 Freistehende Wertschutzschränke müssen ein Mindestgewicht von 200 kg auf-
weisen.
17.2.1.2 Bei geringerem Gewicht müssen sie nach den Herstellervorschriften fachmän-
nisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sein.
17.3 Entschädigungsgrenzen
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17.3.1 Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall auf 20 % der verein-
barten Versicherungssumme begrenzt
17.3.2 Für Wertsachen außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschranks nach Ab-
schnitt A1 Ziffer 17.2 gelten folgende Entschädigungsgrenzen je Versicherungs-
fall, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Betrag:
17.3.2.1 Bargeld und auf Karten oder sonstigen Datenträgern geladene Geldbeträge mit
Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 1.000 EUR begrenzt.
17.3.2.2 Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt
17.3.2.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie
alle Sachen aus Gold oder Platin.
Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 20.000 EUR begrenzt
18. Welche Regeln gelten für das Sachverständigenverfahren?
18.1 Feststellung der Schadenhöhe
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalls verlangen,
dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt
wird.
Ein solches Sachverständigenverfahren können der Versicherer und der Versi-
cherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
18.2 Weitere Feststellungen
Der Versicherungsnehmer und der Versicherer können vereinbaren, das Sach-
verständigenverfahren auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall auszu-
dehnen.
18.3 Verfahren vor der Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
18.3.1 Jede Partei hat in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) einen Sachverstän-
digen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann
die andere Partei in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) auffordern, den
zweiten Sachverständigen zu benennen. Dabei muss sie, den von ihr benann-
ten, Sachverständigen angeben. Der zweite Sachverständige muss innerhalb
von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt werden. Wenn das
nicht geschieht, kann die auffordernde Partei den Sachverständigen durch das
für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In seiner Auffor-
derung muss der Versicherer den Versicherungsnehmer auf diese Folge hin-
weisen.
18.3.2 Der Versicherer darf folgende Personen nicht als Sachverständigen benennen:
18.3.2.1 Mitbewerber des Versicherungsnehmers,
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18.3.2.2 Personen, die mit dem Versicherungsnehmer in dauernder Geschäftsverbin-
dung stehen,
18.3.2.3 Personen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern des Versicherungs-
nehmers angestellt sind oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis stehen.
18.3.3 Beide Sachverständige benennen in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief)
vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann.
Die Regelung nach Abschnitt A1 Ziffer 18.3.2 gilt auch für seine Benennung.
Wenn sich die Sachverständigen nicht einigen, wird der Obmann durch das für
den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt. Dies geschieht auf Antrag ei-
ner der beiden Parteien.
18.4 Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
18.4.1 ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, der zerstörten und der beschädig-
ten versicherten Sachen mit den dazugehörigen Versicherungswerten zum Zeit-
punkt des Versicherungsfalls,
18.4.2 die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten,
18.4.3 die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen,
18.4.4 die versicherten Kosten.
Wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist, muss zudem der Versiche-
rungswert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen zum Zeit-
punkt des Versicherungsfalls enthalten sein.
18.5 Verfahren nach der Feststellung
Jeder Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleich-
zeitig. Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, über-
gibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die
darin streitig gebliebenen Punkte. Die Feststellungen der Sachverständigen bil-
den dabei die Grenzen für den Entscheidungsspielraum des Obmanns. Seine
Entscheidung übermittelt der Obmann beiden Parteien gleichzeitig.
Die Feststellungen der Sachverständigen bzw. des Obmanns sind für die Ver-
tragsparteien verbindlich. Sie sind unverbindlich, wenn nachgewiesen wird,
dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Aufgrund von verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Ent-
schädigung.
Wenn die Feststellungen unverbindlich sind, trifft das Gericht eine verbindliche
Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht
treffen können oder wollen oder sie verzögern.
18.6 Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres
Sachverständigen. Die Kosten des Obmanns tragen beide Parteien je zur
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Hälfte.
18.7 Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versi-
cherungsnehmers nicht berührt.
19. Wann wird die Entschädigung gezahlt und wie wird sie verzinst?
19.1 Fälligkeit der Entschädigung
Die Entschädigung wird fällig, wenn der Versicherer den Anspruch dem Grund
und der Höhe nach abschließend festgestellt hat.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens den
Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen, der voraussichtlich mindestens zu
zahlen ist.
19.2 Verzinsung
Für die Verzinsung gelten folgende Regelungen, soweit nicht aus einem ande-
ren Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
19.2.1 Entschädigung
Sie ist ab dem Tag der Schadenmeldung zu verzinsen. Dies gilt nicht, soweit
die Entschädigung innerhalb eines Monats geleistet wurde.
19.2.2 Zinssatz
Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt(e) unter dem jeweiligen Basiszinssatz des
Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 247 BGB), mindestens aber bei 4 % und höchs-
tens bei 6 % Zinsen pro Jahr.
Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
19.3 Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen nach Abschnitt A1 Ziffer 19.1 und Ziffer 19.2.1
gilt:
Nicht zu berücksichtigen ist der Zeitraum, für den wegen Verschuldens des Ver-
sicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden
kann.
19.4 Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
19.4.1 Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
19.4.2 ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungs-
nehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalls
noch läuft.
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20. Welche vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften (zusätzliche Ob-
liegenheiten) hat der Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall zu
erfüllen?
20.1 Sicherheitsvorschriften in der kalten Jahreszeit
Als vertraglich vereinbarte, zusätzliche Obliegenheiten gelten folgende Sicher-
heitsvorschriften:
Der Versicherungsnehmer hat in der kalten Jahreszeit die Wohnung nach Ab-
schnitt A1 Ziffer 10 zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren.
Alternativ sind dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusper-
ren, zu entleeren und entleert zu halten.
20.2 Folgen einer Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Abschnitt A1 Ziffer 20.1 genann-
ten Obliegenheiten, gilt unter den Voraussetzungen nach Abschnitt B3 Ziffer 2
folgendes:
Der Versicherer ist berechtigt zu kündigen. Außerdem kann er ganz oder teil-
weise leistungsfrei sein.
21. Welche besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer nach dem
Versicherungsfall zu erfüllen?
21.1 Besondere Obliegenheit bei Verlust von Wertpapieren und Urkunden
Der Versicherungsnehmer hat bei zerstörten oder abhanden gekommenen
Wertpapieren und sonstigen Urkunden etwaige Rechte zu wahren. Z.B. muss er
für Aufgebots fähige Wertpapiere und Urkunden unverzüglich das Aufgebots-
verfahren einleiten. Ebenso muss er Sparbücher sowie andere sperrfähige Ur-
kunden unverzüglich sperren lassen.
21.2 Folgen der Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gilt unter den Vorausset-
zungen nach Abschnitt B3 Ziffer 2 Folgendes: Der Versicherer kann ganz oder
teilweise leistungsfrei sein.
22. Welche besonderen Umstände erhöhen die Gefahr?
22.1 Anzeigepflichtige Gefahrerhöhung
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nach Abschnitt B3 Ziffer 2. kann insbe-
sondere in den folgenden Fällen vorliegen:
22.1.1 Es ändert sich ein Umstand, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss ge-
fragt hat.
22.1.2 Anlässlich eines Wohnungswechsels nach Abschnitt A1 Ziffer 15 ändert sich ein
Umstand, nach dem im Antrag gefragt worden ist.
22.1.3 Die ansonsten ständig bewohnte Wohnung bleibt länger als 60 Tage oder über
eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt.
Sie ist zudem auch nicht beaufsichtigt oder in geeigneter Weise gesichert.
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Beaufsichtigt ist eine Wohnung z.B. dann, wenn sich während der Nacht eine
dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
22.1.4 Vereinbarte Sicherungen wurden beseitigt, vermindert oder sind in nicht ge-
brauchsfähigem Zustand. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel.
22.2 Folgen einer Gefahrerhöhung
Die Folgen einer Gefahrerhöhung sind in Abschnitt B3 Ziffer 1.2 bis Ziffer 1.7
geregelt.
23. Was gilt für wiederherbeigeschaffte Sachen?
23.1 Anzeigepflicht
Erlangt der Versicherer oder der Versicherungsnehmer Kenntnis über den Ver-
bleib abhandengekommener Sachen, hat er dies dem Vertragspartner unver-
züglich anzuzeigen. Die Anzeige muss in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder
Brief) erfolgen.
23.2 Entschädigung
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache
wiedererhalten, so gilt für die Entschädigung dieser Sache:
23.2.1 Vor Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer behält den Anspruch auf die Entschädigung. Das
setzt voraus, dass er dem Versicherer die Sache innerhalb von zwei Wochen
zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine zwischenzeitlich geleistete Entschädigung für diese Sache
zurückzuzahlen. Das gilt auch für eine anteilig geleistete Entschädigung.
23.2.2 Nach Zahlung der abschließenden Entschädigung
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von zwei Wochen nach Empfang ei-
ner Aufforderung des Versicherers wählen, die Entschädigung zurückzuzahlen
und die Sache zu behalten. Andernfalls gelten folgende Regelungen:
23.2.2.1 Bei Entschädigung der Sache in voller Höhe des Versicherungswerts kann er
dem Versicherer die Sache zur Verfügung stellen. Dieses Wahlrecht muss er
innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung des Versicherers
ausüben. Sofern der Versicherungsnehmer dieser Aufforderung nicht nach-
kommt, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
23.2.2.2 Bei Entschädigung der Sache in bedingungsgemäß anteiliger Höhe des Versi-
cherungswertes muss er sie im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich
meistbietend verkaufen lassen.
Der Versicherer erhält von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten höchstens
den Anteil, den er bereits für die Sache entschädigt hat.
23.3 Beschädigte Sachen
Behält der Versicherungsnehmer wiederherbeigeschaffte Sachen und sind
diese beschädigt worden, kann er auch die bedingungsgemäße Entschädigung
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in Höhe der Reparaturkosten verlangen oder behalten.
23.4 Mögliche Rückerlangung
Ist es dem Versicherungsnehmer möglich, den Besitz einer abhandengekom-
menen Sache zurückzuerlangen, ohne dass er davon Gebrauch macht, gilt die
Sache als zurückerhalten.
23.5 Übertragung der Rechte
Muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer zurückerlangte Sachen zur
Verfügung stellen, gilt:
Er hat dem Versicherer den Besitz, das Eigentum und alle sonstigen Rechte zu
übertragen, die ihm an diesen Sachen zustehen.
23.6 Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, hat
der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Zurücker-
langung des Wertpapiers. Er kann die Entschädigung jedoch behalten, soweit
ihm bei der Rückabwicklung durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den
Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Abschnitt A2
Deckungserweiterungen
Feuer, Explosion
1. Nutzwärmeschäden
In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 1.1 gelten Nutzwärmeschäden als mitver-
sichert.
2. Überspannungsschäden durch Blitz unter Einschluss von Folgeschäden
2.1 In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 6.5.4 ersetzt der Versicherer auch Über-
spannungsschäden durch Blitz.
2.2 Defekte Geräte bzw. Geräteteile sind bis zur Entscheidung des Versicherers
über den Ersatz des Schadens aufzubewahren.
2.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die Höhe der vereinbarten Versi-
cherungssumme begrenzt.
3. Überschallknall
In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 3. sind Schäden an versicherten Sachen
durch Druckstöße infolge Überschallfluges (Überschallknall) versichert.
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4. Blindgänger
In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 3.4 sind Explosionsschäden durch Kampf-
mittel aus beendeten Kriegen (Blindgänger) mitversichert.
Einbruchdiebstahl und weitere strafbare Handlungen
5. Fahrraddiebstahl - soweit im Versicherungsschein aufgeführt
5.1 Für Fahrräder und Fahrradanhänger erstreckt sich der Versicherungsschutz
auch auf Schäden durch Diebstahl. Als Fahrräder gelten auch E-Bikes mit einer
Tretunterstützung bis höchsten 25 km/h, die nicht versicherungspflichtig sind
(Pedelecs). Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass das Fahrrad
und der Fahrradanhänger zur Zeit des Diebstahls nachweislich in verkehrsübli-
cher Weise durch ein Schloss gesichert waren oder sich in einem gemein-
schaftlichen Fahrradabstellraum befanden.
5.2 Versicherungsschutz besteht rund um die Uhr (24-Stunden-Schutz).
5.3 Für die mit dem Fahrrad lose verbundenen und regelmäßig seinem Gebrauch
dienenden Sachen besteht Versicherungsschutz nur, wenn sie zusammen mit
dem Fahrrad abhandengekommen sind.
5.4 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein auf-
geführte Versicherungssumme begrenzt. Eine andere Entschädigungsgrenze
kann vereinbart werden.
5.5 Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den Hersteller, die Marke und
die Rahmennummer der versicherten Fahrräder zu beschaffen und aufzube-
wahren. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Bestimmung, so kann er Ent-
schädigung nur verlangen, wenn er die Merkmale anderweitig nachweisen
kann.
5.6 Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Poli-
zeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu er-
bringen, dass das Fahrrad nicht innerhalb von drei Wochen seit Anzeige des
Diebstahls wieder herbeigeschafft wurde. Verletzt der Versicherungsnehmer
eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer gemäß Abschnitt B3
Ziffer 2.3 leistungsfrei sein.
5.7 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche
Erklärung verlangen, dass dieser erweiterte Versicherungsschutz für Fahrräder
mit Beginn des nächsten Versicherungsjahres entfällt. Macht der Versicherer
von diesem Recht Gebrauch, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag
innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende
des laufenden Versicherungsjahres kündigen.
6. Teilediebstahl Fahrrad
Sofern Fahrraddiebstahl gemäß Abschnitt A2 Ziffer 6 vereinbart wurde, besteht
Versicherungsschutz auch für die mit dem Fahrrad fest verbundenen und regel-
mäßig seinem Gebrauch dienenden Sachen (z.B. Fahrrad Akku, Kindersitz),
wenn nur diese gestohlen wurden.
Der Versicherungsnehmer hat den Diebstahl unverzüglich der zuständigen Poli-
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NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0
zeidienststelle anzuzeigen und dem Versicherer einen Nachweis dafür zu er-
bringen. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so kann der
Versicherer gemäß Abschnitt B3 Ziffer 2.3 leistungsfrei sein.
7. Diebstahl aus Kraftfahrzeugen
7.1 In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 4.2.1 gilt für elektronische Geräte (z.B.
Mobiltelefone, Laptops, Computer usw.), Wertsachen und Bargeld eine Ent-
schädigungsgrenze in Höhe von 50 EUR.
8. Diebstahl versicherter Sachen in den Pflege- und Altenheimen
8.1 In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 4.2.5 wird auch Entschädigung für versi-
cherte Sachen geleistet, wenn diese sich aufgrund eines stationären Aufenthal-
tes im Pflege- oder Altenheim außerhalb der Wohnung befinden und innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland durch Diebstahl aus dem Zimmer entwendet
oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden.
8.2 Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Sachen, die dem Versicherungs-
nehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehö-
ren.
8.3 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungs-nehmer diese Oblie-
genheit, kann der Versicherer gemäß Abschnitt B3 Ziffer 2.3 leistungsfrei sein.
9. Diebstahl von Gartengeräten
9.1 Im Falle der Entwendung durch einfachen Diebstahl leistet der Versicherer in
Ergänzung von Abschnitt A1 Ziffer 4.2.6 Entschädigung für
9.1.1 Gartengeräte, fest verankerte und bewegliche Skulpturen, Kinderspiel- und
Sportgeräte, Wäschespinnen, Aufsitzrasenmäher, Gartenroboter, Grills und
Outdoorküchen, die sich außerhalb von Räumen auf dem Grundstück befinden,
auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.
9.1.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR begrenzt.
9.2 Der Versicherungsnehmer muss den Diebstahl unverzüglich der zuständigen
Polizeidienststelle anzeigen. Verletzt der Versicherungs-nehmer diese Oblie-
genheit, kann der Versicherer gemäß Abschnitt B3 Ziffer 2.3 und leistungsfrei
sein
10. Räuberische Erpressung (Herausgabe von versicherten Sachen an ei-
nem anderen Ort)
10.1 Bei einem versicherten Raub nach Abschnitt A1 Ziffer 4.4 besteht In Erweite-
rung zu Abschnitt A1 Ziffer 4.5.2 auch dann Versicherungsschutz, wenn die
Heranschaffung der Sachen an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe er-
presst wurde.
10.2 Die Entschädigungsgrenzen nach Abschnitt A1 Ziffer 17.3 bleiben unverän-
dert.
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NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0
11. Innere Unruhen, Streik, Aussperrung
11.1 Abgrenzung zur Staatshaftung
11.1.1 Ein Anspruch auf Entschädigung durch Innere Unruhen, Streik oder Aussper-
rung besteht nicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder
subsidiären Schadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädi-
gungsrechts gegeben sind.
11.1.2 Ein Anspruch auf Entschädigung in den Fällen von Abschnitt A2 Ziffer 12.1.1
erstreckt sich nur auf den Teil des Schadens, der die Höchstgrenzen aufgrund
öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts überschreitet.
11.2 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar
durch Gewalthandlungen im Zusammenhang mit Inneren Unruhen zerstört
oder beschädigt werden. Eingeschlossen sind unmittelbare Schäden durch
Wegnahme bei Plünderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit Inneren
Unruhen.
11.3 Als Streik gilt die gemeinsam planmäßig durchgeführte, auf ein bestimmtes
Ziel gerichtete Arbeitseinstellung einer verhältnismäßig großen Zahl von Ar-
beitnehmern. Aussperrung ist die auf ein bestimmtes Ziel gerichtete planmä-
ßige Ausschließung einer verhältnismäßig großen Zahl von Arbeitnehmern.
11.4 Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die unmittelbar
durch Handlungen der streikenden oder ausgesperrten Arbeitnehmer, im Zu-
sammenhang mit einem Streik oder beim Widerstand gegen eine Aussper-
rung, zerstört oder beschädigt werden.
11.5 Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die der Versicherungsneh-
mer oder andere in den versicherten Räumen berechtigt anwesende Personen
verursachen.
Leitungswasser
12. Aquarien und Wasserbetten in der Hausratversicherung
12.1 Gemäß Abschnitt A1 Ziffer 5.4.8 gilt als Leitungswasser auch Wasser, das aus
Aquarien und Wasserbetten bestimmungswidrig ausgetreten ist.
12.2 Nicht versichert sind Schäden durch austretendes Wasser beim Befüllen oder
Entleeren
Versicherungsort, Außenversicherung
13. Hausrat in Garagen außerhalb des Grundstücks
13.1 In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 10.1.4 gilt als Versicherungsort auch die
Garage, die sich außerhalb des Versicherungsgrundstücks, jedoch innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland befindet.
13.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 250 EUR begrenzt.
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14. Gewerblich genutzte Räume; häusliche Arbeitszimmer
14.1 In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 10.1 sind versicherte Sachen in beruflich
oder gewerblich genutzten Räumen der Wohnung mitversichert.
14.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 1.000 EUR begrenzt.
15. Hausrat einer Pflegekraft
15.1 Mitversichert im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme des Versi-
cherungsnehmers, gilt der Hausrat einer Pflegekraft, die während der Aus-
übung Ihrer Tätigkeit die Wohnung des Versicherungsnehmers mitbewohnt.
15.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungs-
summe begrenzt.
Versicherte Kosten
16. Reparaturkosten für provisorische Maßnahmen nach einem Versiche-
rungsfall
16.1 Können nach einem Versicherungsfall Reparaturen nur behelfsmäßig ausge-
führt werden, weil sich die Beschaffung eines Ersatzteiles verzögert, ersetzt
der Versicherer die hierfür anfallenden Kosten.
16.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 250 EUR begrenzt.
17. Kosten für die Versorgung von Haustieren
17.1 Mitversichert gilt die Unterbringung von Haustieren in einer Tierpension oder
ähnliche Unterbringung bis zu dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Wohnung
wieder benutzbar oder eine Haltung der Haustiere in einem benutzbaren Teil
der Wohnung wieder zumutbar ist.
17.2 Des Weiteren gelten auch die Tierarztkosten, die auf Grund eines Versiche-
rungsfalles entstanden sind, als mitversichert.
17.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 250 EUR begrenzt.
18. Umzugskosten nach einem Versicherungsfall
18.1 In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 13. gelten die tatsächlich anfallenden und
nachweisbaren Kosten für einen Umzug mitversichert.
18.2 Voraussetzung hierfür ist, dass ein Totalschaden an der versicherten Wohnung
eingetreten oder die versicherte Wohnung auf Dauer unbewohnbar geworden
ist.
18.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 250 EUR begrenzt.
19. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
In Erweiterung zu Abschnitt B4 Ziffer 10.2 sind die Kosten für die Ermittlung und
Feststellung des Schadens je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versiche-
rungssumme begrenzt.
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20. Kosten im Sachverständigenverfahren
20.1 In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 18.6 übernimmt der Versicherer die auf
den Versicherungsnehmer entfallenden Kosten des Sachverständigenverfah-
rens, soweit sich der Schaden auf über 5.000 EUR beläuft.
20.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 3.000 EUR begrenzt.
21. Datenrettungskosten
21.1 Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles am Versicherungsort tat-
sächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die technische Wiederherstel-
lung – und nicht der Wiederbeschaffung – von elektronisch gespeicherten,
ausschließlich für die private Nutzung bestimmten Daten (maschinenlesbare
Informationen) und Programme. Voraussetzung ist, dass die Daten und Pro-
gramme durch eine ersatzpflichtige Substanzbeschädigung an dem Datenträ-
ger, auf dem sie gespeichert waren, verloren gegangen, beschädigt oder nicht
mehr verfügbar sind.
21.2 Ersetzt werden auch die Kosten einer versuchten technischen Wiederherstel-
lung.
21.3 Nicht ersetzt werden derartige Wiederherstellungskosten für:
21.3.1 Daten und Programme, zu deren Nutzung der Versicherungsnehmer nicht be-
rechtigt ist (z.B. so genannte Raubkopien);
21.3.2 Programme und Daten, die der Versicherungsnehmer auf einem Rücksiche-
rungs- oder Installationsmedium vorhält.
21.4 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für die Kosten eines neuerlichen
Lizenzerwerbs.
21.5 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 250 EUR begrenzt.
22. Mehrkosten durch Technologiefortschritt
22.1 Der Versicherer ersetzt die infolge eines Versicherungsfalles tatsächlich ent-
standenen Mehrkosten für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung ver-
sicherter Sachen, wenn deren Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung in
derselben Art und Güte infolge Technologiefortschritts nicht möglich oder un-
wirtschaftlich ist. Maßgebend ist der Betrag, der für ein Ersatzgut aufzuwenden
ist, dass der vom Schaden betroffenen Art und Güte möglichst nahekommt.
22.2 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungs-
summe begrenzt.
23. Mehrkosten durch ressourcenschonende/ nachhaltige Reparaturen
23.1 Im Versicherungsfall ersetzt der Versicherer die tatsächlich angefallenen Repa-
raturkosten auch über den Neuwert gemäß Abschnitt A1 Ziffer 14.1.1 hinaus.
23.2 Die Entschädigung über den Neuwert hinaus ist auf 5 % des Neuwerts be-
grenzt.
Stand 09/2024 Seite 37 von 58
[Seite 38]
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24. Entschädigungsgrenzen versicherter Kosten
Für die versicherten Kosten gelten die im Abschnitt A1 Ziffer 16.3 genannten
Entschädigungsgrenzen.
Gefahrerhöhung
25. Verzicht auf Anzeige von Gerüsten am Gebäude
In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 22 ist die Anzeige einer Gerüststellung bis
zu 6 Monaten durch den Versicherungsnehmer nicht erforderlich.
26. Vorrübergehendes Unbewohntsein der Wohnung
In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 22.1.3 liegt keine Gefahrerhöhung vor,
wenn die ansonsten ständig bewohnte versicherte Wohnung vorübergehend bis
zu 2 Monate unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt.
Sonstiges
27. Technische, optische oder akustische Sicherungsanlagen
27.1 In Ergänzung zu Abschnitt A1 Ziffer 9 sind technische, optische oder akusti-
sche Sicherungsanlagen, die zur Sicherung des versicherten Hausrates die-
nen und die sich auf dem Grundstück der versicherten Wohnung befinden mit-
versichert.
27.2 Der Einschluss gilt jedoch nur, sofern keine Entschädigung über eine Gebäu-
deversicherung erlangt werden kann.
27.3 Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf maximal 5.000 EUR begrenzt.
28. Beitragsbefreiung bei Arbeitslosigkeit
28.1 Werden Sie während der Wirksamkeit des Vertrages arbeitslos, wird der Ver-
trag auf Ihren Wunsch außer Kraft gesetzt. Die Außerkraftsetzung beginnt, so-
bald Sie beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet sind. Geht uns der entspre-
chende Nachweis jedoch erst später als zwei Monate nach Beginn der Arbeits-
losigkeit zu, gilt die Außerkraftsetzung erst mit Zugang des Nachweises.
28.2 Wir gewähren während der Außerkraftsetzung beitragsfreien Versicherungs-
schutz in Höhe der zuletzt vereinbarten Versicherungssumme.
28.3 Voraussetzungen für den beitragsfreien Versicherungsschutz sind:
28.3.1 Der Hausratvertrag bestand vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate.
28.3.2 Alle Beiträge wurden bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit beglichen.
28.3.3 Das Arbeitsverhältnis war unbefristet, ungekündigt und wurde durch den Ar-
beitgeber betriebsbedingt gekündigt.
28.3.4 Die wöchentliche Arbeitszeit betrug vor der Kündigung mindestens 30 Stun-
den.
Stand 09/2024 Seite 38 von 58
[Seite 39]
NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0
28.3.5 Das Arbeitsverhältnis unterlag dem deutschen Arbeitsrecht und der Beitrags-
pflicht der Bundesanstalt für Arbeit.
28.4 Die Außerkraftsetzung endet mit Beendigung der Arbeitslosigkeit, wenn uns
ihre entsprechende Mitteilung innerhalb von zwei Monaten zugeht. Anderen-
falls endet die Außerkraftsetzung mit Zugang Ihrer Mitteilung. Der Vertrag er-
lischt ohne besondere Vereinbarung, wenn die Außerkraftsetzung mehr als ein
Jahr dauert.
29. Unterversicherungsverzicht
29.1 Kein Abzug wegen Unterversicherung
29.1.1 In Erweiterung zu Abschnitt A1 Ziffer 16.4 nimmt der Versicherer keinen Ab-
zug wegen Unterversicherung vor, wenn zur Bestimmung der
Versicherungssumme je Quadratmeter Wohnfläche ein Betrag von
mindestens 650 EUR herangezogen wurde.
29.1.2 Abschnitt A2 Ziffer 87.1.1 gilt nur, solange kein weiterer Hausratversicherungs-
vertrag desselben Versicherungsnehmers für denselben Versicherungsort
ohne entsprechende Vereinbarung gemäß Abschnitt A2 Ziffer 87.1.1 besteht.
29.1.3 Versicherungsnehmer und Versicherer können unter Einhaltung einer Frist von
3 Monaten zum Ende des laufenden Versicherungsjahres durch schriftliche Er-
klärung verlangen, dass diese Bestimmungen mit Beginn des nächsten Versi-
cherungsjahres entfallen. Macht der Versicherer von diesem Recht Gebrauch,
so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Erklärung des Versicherers zum Ende des laufenden Versiche-
rungsjahres kündigen.
29.2 Genereller Unterversicherungsverzicht
In Ergänzung von Abschnitt A1 Ziffer 16. wird bei Schäden bis 500 EUR kein
Abzug wegen Unterversicherung vorgenommen.
Garantien
30. Leistungsgarantie gegenüber den GDV-Musterbedingungen
30.1 Der Versicherer garantiert, dass die AVB NV HausratSpar 7.0 ausschließlich
zum Vorteil der Versicherungsnehmer von den durch den Gesamtverband der
Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen.
30.2 Ferner garantieren wir die Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises
Beratungsprozesse.
31. Künftige Bedingungsverbesserungen
Werden die dieser Hausratversicherung zugrunde liegenden Bedingungen aus-
schließlich zum Vorteil der Versicherungsnehmer und ohne Mehrbeitrag geän-
dert, so gelten die neuen Bedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen
Vertrag.
Stand 09/2024 Seite 39 von 58
[Seite 40]
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Teil B
Abschnitt B1 – Beginn des Versicherungsschutzes,
Beitragszahlung
1. Beginn des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein
angegebenen Zeitpunkt. Sofern eine zeitliche Deckungslücke vom Ablauf des
bisherigen Vertrages (12:00 Uhr mittags) und des Beginns diesen Vertrages
(24:00 Uhr bzw. 00:00 Uhr) besteht, gewähren wir für diesen Zeitraum
Versicherungsschutz.
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Sie den ersten oder den
einmaligen Beitrag unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des
Versicherungsscheins zahlen.
2. Beitragszahlung Versicherungsperiode
2.1 Beitragszahlung
Je nach Vereinbarung werden die Beiträge entweder durch laufende
Zahlungen monatlich, vierteljährlich, halbjährlich, jährlich oder als
Einmalbeitrag im Voraus gezahlt.
2.2 Versicherungsperiode
Die Versicherungsperiode beträgt ein Jahr. Das gilt auch, wenn die vereinbarte
Vertragsdauer länger als ein Jahr ist. Ist die vereinbarte Vertragsdauer kürzer
als ein Jahr, so entspricht die Versicherungsperiode der Vertragsdauer.
3. Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags, Folgen verspäteter Zahlung
oder Nichtzahlung
3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags
Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des
vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen
Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen
eines Widerrufrechts.
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor
Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag unverzüglich nach
Vertragsschluss zu zahlen.
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Absatz 1 oder
2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die
Zahlung veranlasst ist.
Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder
getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag
frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Stand 09/2024 Seite 40 von 58
[Seite 41]
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3.2 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach Abschnitt B1
Ziffer 3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange
die Zahlung nicht veranlasst ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die
Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
3.3 Leistungsfreiheit des Versicherers
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht
rechtzeitig nach Abschnitt B1 Ziffer 3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen
vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung
verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch
gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch
einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der
Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt
nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
4. Folgebeitrag
4.1 Fälligkeit
Ein Folgebeitrag wird entsprechend der vereinbarten Zahlungsweise jeweils
zu Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeginn oder zu einem
anderen vereinbarten Zeitpunkt fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie
zur Fälligkeit veranlasst wird.
4.2 Verzug und Schadensersatz
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der
Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die
verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der
Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz
des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
4.3 Mahnung
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen
(Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der
Zahlungsaufforderung betragen.
Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die
rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im
Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und
Kündigungsrecht) hinweist.
4.4 Leistungsfreiheit nach Mahnung
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein
Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des
Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten
Stand 09/2024 Seite 41 von 58
[Seite 42]
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in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
4.5 Kündigung nach Mahnung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in
Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten
Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger
Wirkung kündigen.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden.
Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer
zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
4.6 Zahlung des Beitrags nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn die Zahlung innerhalb eines Monats
nach der Kündigung veranlasst wird. Wenn die Kündigung mit der
Zahlungsfrist verbunden worden ist, wird sie unwirksam, wenn die Zahlung
innerhalb eines Monats nach Fristablauf veranlasst wird.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Abschnitt B1 Ziffer 4.4 bleibt bis
zur Zahlung bestehen.
5. Lastschriftverfahren
5.1 Pflichten des Versicherungsnehmers
Ist zur Einziehung des Beitrags das Lastschriftverfahren vereinbart worden,
hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrags für
eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom
Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch
rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax
oder Brief) abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
5.2 Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere
Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden
können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in
Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen.
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der
Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und
zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene
Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem
Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
6. Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
6.1 Allgemeiner Grundsatz
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags steht dem Versicherer nur derjenige
Teil des Beitrags zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der
Versicherungsschutz bestanden hat.
Stand 09/2024 Seite 42 von 58
[Seite 43]
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6.2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und
fehlendem versicherten Interesse
6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von
14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der
Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten.
Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das
Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag
hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der
Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer
zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten.
Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem
Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht
vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang
der Rücktrittserklärung zu.
Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil
der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so
steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen
arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum
Zugang der Anfechtungserklärung zu.
6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig
und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte
beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt
beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses
Kenntnis erlangt hat.
6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet,
wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht,
oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht
entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr
verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in
der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit
begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Abschnitt B2 – Dauer und Ende des Vertrags/ Kündigung
1. Dauer und Ende des Vertrags
1.1 Vertragsdauer
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum
abgeschlossen.
Stand 09/2024 Seite 43 von 58
[Seite 44]
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1.2 Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der
Vertrag um jeweils ein Jahr. Er verlängert sich nicht, wenn einer der
Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen
Vertragslaufzeit eine Kündigung zugegangen ist.
1.3 Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum
vereinbarten Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
1.4 Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren kann der
Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes
darauf folgenden Jahres kündigen; die Kündigung muss dem Versicherer
spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Jahres zugegangen
sein.
1.5 Wegfall des versicherten Interesses
1.5.1 Fällt ein versichertes Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig
und dauerhaft weg, endet der Vertrag bezüglich dieses Interesses zu dem
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis
erlangt.
1.5.1.1 Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte
Auflösung des versicherten Hausrats. Dazu zählt auch
1.5.1.1.1 die Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung
oder
1.5.1.1.2 die Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
1.5.2 Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses. Das
Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum
Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und
dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem
Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe
die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene
Versicherungsnehmer.
2. Kündigung nach Versicherungsfall
2.1 Kündigungsrecht
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der Vertragsparteien
den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist in Textform
(z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erklären. Die Kündigung ist nur bis zum
Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die
Entschädigung zulässig.
2.2 Kündigung durch Versicherungsnehmer
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung mit ihrem Zugang
Stand 09/2024 Seite 44 von 58
[Seite 45]
NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0
beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch
bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens
jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird.
2.3 Kündigung durch Versicherer
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim
Versicherungsnehmer wirksam.
Abschnitt B3 – Anzeigepflicht, Gefahrenerhöhung, andere
Obliegenheiten
1. Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis
zum Vertragsschluss
1.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche
Umstände
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem
Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der
Versicherer in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) gefragt hat und die
für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem
vereinbarten Inhalt zu schließen. Diese Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn
der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach seiner Vertragserklärung,
aber vor der Vertragsannahme Fragen im Sinn von Satz 1 in Textform stellt.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers
geschlossen, so sind bei der Anwendung von Absatz 1 und Abschnitt B3
Ziffer 1.2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die
Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. Der
Versicherungsnehmer kann sich darauf, dass die Anzeigepflicht nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder
dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
1.2.1 Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt B3
Ziffer 1.1 Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Im Fall
des Rücktritts besteht auch für die Vergangenheit kein Versicherungsschutz.
Der Versicherer hat jedoch kein Rücktrittsrecht, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die unrichtigen oder unvollständigen
Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der
Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten
Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den
Versicherungsschutz nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer
Stand 09/2024 Seite 45 von 58
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NV-Versicherungen VVaG AVB NV HausratSpar 7.0
nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder
für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht aber kein
Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht
arglistig verletzt hat.
1.2.2 Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt B3
Ziffer 1.1 Absatz 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den
Vertrag kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht
angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen geschlossen
hätte.
1.2.3 Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abschnitt B3
Ziffer 1.1 Absatz 1 nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei
Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen
Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf
Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom
Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen
Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 Prozent
oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten
Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines
Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer
Frist kündigen. In dieser Mitteilung hat der Versicherer den
Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
1.3 Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der
Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er
die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung
kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren
Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu
dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände
Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
1.4 Hinweispflicht des Versicherers
Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen
dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte
Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der
Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
1.5 Ausschluss von Rechten des Versicherers
Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder
zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten
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Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
1.6 Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung
anzufechten, bleibt bestehen.
1.7 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zum Rücktritt, zur Kündigung und zur
Vertragsänderung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss.
Diese Rechte erlöschen nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser
Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der
Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder
arglistig verletzt hat.
2. Gefahrerhöhung
2.1 Begriff der Gefahrerhöhung
2.1.1 Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des
Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert
werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des
Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers
wahrscheinlicher
2.1.2 Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn
sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor
Vertragsschluss gefragt hat.
2.1.3 Eine Gefahrerhöhung nach Abschnitt B3 Ziffer 2.1.1 liegt nicht vor, wenn sich
die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als
mitversichert gelten soll.
2.2 Pflichten des Versicherungsnehmers
2.2.1 Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versicherungsnehmer ohne
vorherige Zustimmung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen
oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.
2.2.2 Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige
Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder
gestattet hat, so muss er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
2.2.3 Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragserklärung unabhängig
von seinem Willen eintritt, muss der Versicherungsnehmer dem Versicherer un-
verzüglich anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
2.3 Kündigung oder Vertragsänderung durch den Versicherer
2.3.1 Kündigungsrecht
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Abschnitt B3
Ziffer 2.2.1, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, wenn der
Versicherungsnehmer seine Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig
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verletzt hat. Das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat der
Versicherungsnehmer zu beweisen.
Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann der Versicherer unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen nach Abschnitt B3
Ziffer 2.2.2 und Ziffer 2.2.3 bekannt, kann er den Vertrag unter Einhaltung
einer Frist von einem Monat kündigen.
2.3.2 Vertragsänderung
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt der
Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechenden
erhöhten Beitrag verlangen oder die Absicherung der erhöhten Gefahr
ausschließen.
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um mehr als 10 Prozent
oder schließt der Versicherer die Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so
kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach
Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
In der Mitteilung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
Kündigungsrecht hinzuweisen.
2.4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsanpassung nach
Abschnitt B3 Ziffer 2.3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb eines Monats ab
Kenntnis des Versicherers von der Gefahrerhöhung ausgeübt werden oder
wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung
bestanden hat.
2.5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
2.5.1 Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der
Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer
seine Pflichten nach Abschnitt B3 Ziffer 2.2.1 vorsätzlich verletzt hat. Verletzt
der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das
Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu
beweisen.
2.5.2 Nach einer Gefahrerhöhung nach Abschnitt B3 Ziffer 2.2.2 und Ziffer 2.2.3 ist
der Versicherer für
einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt
eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen,
leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich
verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig
verletzt, so gilt Abschnitt B3 Ziffer 2.5.1 Satz 2 und 3 entsprechend. Die
Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die
Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen
sein müssen, bekannt war.
2.5.3 Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
Stand 09/2024 Seite 48 von 58
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2.5.3.1 soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht
ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles oder den Umfang der
Leistungspflicht war oder
2.5.3.2 wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die Frist für die
Kündigung des Versicherers abgelaufen und eine Kündigung nicht erfolgt war
oder
2.5.3.3 wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Zeitpunkt der
Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen entsprechend erhöhten
Beitrag verlangt.
3. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
3.1 Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
3.1.1 Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor
Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
3.1.1.1 die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten
Sicherheitsvorschriften;
3.1.1.2 die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
3.1.2 Rechtsfolgen
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine
Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem
Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats,
nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos
kündigen.
Der Versicherer hat kein Kündigungsrecht, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
verletzt hat.
3.2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
folgende Obliegenheiten zu erfüllen:
3.2.1 Er hat nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu
sorgen. Dabei hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers,
soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen – ggf. auch mündlich
oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen
mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche
Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu
handeln.
3.2.2 zusätzlich zu Abschnitt B3 Ziffer 3.2.1 gilt:
Der Versicherungsnehmer hat
3.2.2.1 dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt
hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
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3.2.2.2 Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der
Polizei anzuzeigen;
3.2.2.3 dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden
gekommenen Sachen einzureichen;
3.2.2.4 das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder
die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind.
Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu
dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer
Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
3.2.2.5 soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B.
E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des
Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers
erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des
Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
3.2.2.6 vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm
billigerweise zugemutet werden kann.
3.2.2.7 Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem anderen
als dem Versicherungsnehmer zu, so hat dieser die Obliegenheiten nach
Abschnitt B3 Ziffer 3.2.1 und Ziffer 3.2.2 ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm
dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
3.3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
3.3.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Abschnitt B3
Ziffer 3.1 oder Ziffer 3.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der
Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der
Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis
zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
entspricht.
3.3.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles
bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur
dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail,
Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
3.3.3 Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der
Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob
fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Versicherungsnehmer
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder
die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den
Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt
nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
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Abschnitt B4 – Weitere Regelungen
1. Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung
1.1 Anzeigepflicht
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr
versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherung
unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind der andere Versicherer und die
Versicherungssumme anzugeben.
1.2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nach Abschnitt B4
Ziffer 1.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in
Abschnitt B3 Ziffer 3. beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung
berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des
Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.
1.3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
1.3.1 ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert
und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den
Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der
Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen
Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine
Mehrfachversicherung vor.
1.3.2 Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass
jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem
Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen
Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt
sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die
Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der
Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Beiträge errechnet
wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei
Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der
Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu
leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem
Vertrag in Deckung gegeben worden wäre.
1.3.3 Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von
den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
1.4 Beseitigung der Mehrfachversicherung
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1.4.1 Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die
Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der
Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später
geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter
verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt
wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist.
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt
wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht.
1.4.2 Die Regelungen nach Abschnitt B4 Ziffer 1.4.1 sind auch anzuwenden, wenn
die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der
mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in
diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im
Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der
Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der
Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.
2. Erklärungen und Anzeigen, Anschriftenänderung
2.1 Form, zuständige Stelle
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den
Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem
Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem
Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers
oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig
bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den
Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
2.2 Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem
Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem
Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten
Namensänderung des Versicherungsnehmers.
2.3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines
Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen
Niederlassung die Bestimmungen nach Abschnitt B4 Ziffer 2.2 entsprechend
Anwendung.
3. Vollmacht des Versicherungsvertreters
3.1 Erklärungen des Versicherungsnehmers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsnehmer
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abgegebene Erklärungen entgegenzunehmen betreffend
3.1.1 den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungsvertrages;
3.1.2 ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich dessen Beendigung;
3.1.3 Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des Vertrages und während
des Versicherungsverhältnisses.
3.2 Erklärungen des Versicherers
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer
ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem
Versicherungsnehmer zu übermitteln.
3.3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen anzunehmen,
die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung oder
dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet. Eine
Beschränkung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen
sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung
kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
4. Verjährung
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die
Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch
entstanden ist und der Gläubiger von dem Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob
fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer
angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen
Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief)
mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
5. Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Treten Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und
dem Versicherer auf, kann sich der Versicherungsnehmer jederzeit an die
Beschwerdestelle des Versicherers wenden:
NV Versicherungen VVaG
Beschwerdemanagement
Ostfriesenstr. 1
26425 Neuharlingersiel
Telefon: 04974 93 93 937
E-Mail: beschwerde@nv-online.de
Internet: www.nv-online.de/kontakt/beschwerdeformular.html
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Außerdem stehen dem Versicherungsnehmer insbesondere folgende weitere
Beschwerdemöglichkeiten zu:
5.1 Versicherungsombudsmann
Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher oder um
eine Person handelt, die sich in verbraucherähnlicher Lage befindet, gilt:
Bei Streitigkeiten in Versicherungsangelegenheiten kann sich der
Versicherungsnehmer an den Ombudsmann für Versicherungen wenden.
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
Telefon: 0800 3696000
E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und kostenfrei
arbeitende Schlichtungsstelle. Der Versicherer hat sich verpflichtet, an dem
Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Versicherungsnehmer, die diesen Vertrag online (z. B. über eine Webseite
oder per E-Mail) abgeschlossen haben, können sich mit ihrer Beschwerde
auch online an die Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ wenden. Ihre
Beschwerde wird dann über diese Plattform an den Versicherungsombuds-
mann weitergeleitet.
5.2 Versicherungsaufsicht
Wenn der Versicherungsnehmer mit der Betreuung des Versicherers nicht
zufrieden ist oder Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung
auftreten, kann er sich auch an die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht wenden. Der Versicherer unterliegt der Aufsicht der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
Telefon: 0800 2 100 500
E-Mail: poststelle@bafin.de
Internet: https://www.bafin.de
Hinweis: Die BaFin ist keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht
verbindlich entscheiden.
5.3 Rechtsweg
Es besteht zudem die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
5.3.1 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen den Versicherer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt
sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner
für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
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Ferner ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der
Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner
Niederlassung oder seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen,
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Verlegt jedoch der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz,
den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines
solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des
Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
5.3.2 Örtlich zuständiges Gericht für Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer
bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der
Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein
solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt.
Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem
Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des
Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen
Niederlassung.
6. Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
7. Embargobestimmung
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen –
Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die
Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder
Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der
Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw.
Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den
Iran erlassen werden, soweit dem nicht Europäische oder deutsche
Rechtsvorschriften entgegenstehen.
8. Überversicherung
Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses
erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer
verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die
Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang
des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag
maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag
von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre.
Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht
geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu
dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden
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Umständen Kenntnis erlangt.
9. Versicherung für fremde Rechnung
9.1 Rechte aus dem Vertrag
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen
für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der
Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht
auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
Versicherungsschein besitzt.
9.2 Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine
Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der
Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
9.3 Kenntnis und Verhalten
9.3.1 Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von
rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung
auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.
Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse
das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn
der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
9.3.2 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne
sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige
Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht
zumutbar war.
9.3.3 Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der
Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten
geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
10. Aufwendungsersatz
10.1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
10.1.1 Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer
bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und
Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung
des Versicherers macht.
10.1.2 Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar
bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen
zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn
diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der
Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers erfolgten.
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10.1.3 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
Aufwendungsersatz nach Abschnitt B4 Ziffer 10.1.1 und Ziffer 10.1.2
entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf
Weisung des Versicherers entstanden sind.
10.1.4 Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen
zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies
gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers
entstanden sind.
10.1.5 Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß Abschnitt B4
Ziffer 10.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
vorzuschießen.
10.1.6 Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder
anderer Institutionen, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse
kostenfrei zu erbringen sind.
10.2 Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
10.2.1 Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die
Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern
diese den Umständen nach geboten waren.
Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu,
so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich
verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
10.2.2 Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den
Kostenersatz nach Abschnitt B4 Ziffer 10.2.1 entsprechend kürzen.
11. Übergang von Ersatzansprüchen
11.1 Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu,
geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den
Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend
gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine
Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt,
kann der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person
hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
11.2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung
dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und
Fristvorschriften zu wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den
Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich
mitzuwirken.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versi-
cherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Er-
satz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung
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der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der
Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver-
hältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs-
sigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
12. Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
12.1 Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des
Versicherungsfalles
12.1.1 Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so
ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen
Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die
vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
12.1.2 Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist
der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des
Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu
kürzen.
12.1.3 Der Versicherer verzichtet auf den Einwand der grob fahrlässigen
Herbeiführung des Versicherungsfalles, wenn die Schadenhöhe den Betrag
von 5.000 EUR nicht übersteigt. Die Schadenhöhe ist die Entschädigung
einschließlich Kosten, die sich nach Abschnitt A1 Ziffer 17. ergibt.
Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer gesetzliche oder
vertraglich vereinbarte Obliegenheiten nach Abschnitt B3 Ziffer 3. und nach
Abschnitt A1 Ziffer 21. Bis Ziffer 23. grob fahrlässig verletzt hat.
12.2 Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der
Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den
Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu
täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges
Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder
Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1
als bewiesen.
13. Repräsentanten
Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner
Repräsentanten zurechnen lassen.
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