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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Vertragsbestandteil BL 228.1
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversi-
cherung durch Auftraggeber (TK ABN 2008)
TK 5155 Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz TK 5793 Höchstentschädigungsleistung für die Naturgefahren
TK 5180 Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden infolge TK 5794 Höchstentschädigungsleistung für die Naturgefahren (Jahres-
eines Schadens an der Neubauleistung sowie infolge Lei- verträge)
tungswasser, Sturm, Hagel TK 5825 Makler
TK 5181 Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden TK 5850 Mitversicherungs- und Prozessführungsklausel für die Tech-
TK 5232 Repräsentanten nischen Versicherungszweige
TK 5236 Innere Unruhen TK 5858 Bergbaugebiete
TK 5237 Streik, Aussperrung TK 5859 Gefahr des Aufschwimmens
TK 5254 Radioaktive Isotope TK 5862 Jahresverträge nach den „Allgemeinen Bedingungen für die
TK 5256 Aggressives Grundwasser Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008)“
TK 5257 Undichtigkeit und Wasserdurchlässigkeit; Risse im Beton TK 5868 Verzicht auf Rückgriff gegen versicherte Unternehmer und
TK 5260 Baustellen im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in Subunternehmer
denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird TK 5870 Schäden durch Sturm und Leitungswasser an fertig gestellten
TK 5290 Nachhaftung (erweiterte Deckung) Teilen von Bauwerken
TK 5291 Nachhaftung TK 5877 Glasbruchschäden
TK 5761 Schäden infolge von Mängeln
Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten Ent-
TK 5155 schädigungen (Nr. 4). Sie erhöhen sich jeweils wieder auf den verein-
Mitversicherung von Altbauten gegen barten Betrag, sobald der Versicherungsnehmer die Wiederauffüllung
beantragt. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Prämie zeitantei-
Einsturz lig nachzuentrichten.
1. Versicherte Sachen 4. Umfang der Entschädigung
Ergänzend zu Abschnitt A § 1 Nr. 2 sind die in dem Versicherungsschein Abweichend von Abschnitt A § 7
bezeichneten Altbauten zusätzlich versichert, soweit an ihnen unmittel-
bar nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 versicherte Lieferungen und Leistungen a) wird ein Abzug neu für alt nicht vorgenommen;
ausgeführt werden, durch die in ihre tragende Konstruktion eingegriffen
wird oder durch die sie unterfangen werden. b) ist die Grenze der Entschädigung die vereinbarte Versicherungs-
summe auf Erstes Risiko;
2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
c) wird der als entschädigungspflichtig ermittelte Betrag um den ver-
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den Einsturz versicherter einbarten Selbstbehalt gekürzt;
Altbauten, soweit diese Schäden unmittelbare Folgen der an den
Altbauten ausgeführten Lieferungen und Leistungen sind und soweit d) leistet der Versicherer keine Entschädigung, soweit der Schaden
ein versicherter Unternehmer ersatzpflichtig ist. durch einen Anspruch aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag
gedeckt ist.
Sonstige Schäden stehen einem Einsturz nur dann gleich, wenn der
Altbau aus Gründen der Standsicherheit ganz oder teilweise ab- 5. Obliegenheiten
gebrochen werden muss.
a) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer
b) Ist das Interesse des Auftraggebers gemäß Abschnitt A § 3 versi- vor Eintritt des Versicherungsfalles den Zustand der versicherten
chert, so wird Entschädigung auch für Schäden geleistet, für die der Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte ak-
Auftraggeber die Gefahr trägt. tenkundig zu machen und während der Bauzeit zu überwachen.
Risse sind zu markieren und zu überwachen.
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich
aa) Schäden durch Rammarbeiten; oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von
Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei
bb) Schäden durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse; sein.
cc) Risse und Senkungsschäden, soweit nicht die Voraussetzungen Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt
von a) gegeben sind; Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen
oder leistungsfrei sein.
dd) Schäden an Sachen, die in den Altbauten eingebaut oder unter-
gebracht sind; 6. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
ee) Schäden an der künstlerischen Ausstattung (z. B. Stuckierung, Der Versicherungsschutz für die mitversicherten Altbauten beginnt mit
Fassadenfiguren) und an Reklameeinrichtungen. dem vereinbarten Zeitpunkt und endet einen Monat nach Abschluss der
Lieferungen und Leistungen gemäß Nr. 1.
3. Versicherungssumme
Die Altbauten sind bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Versicherungs-
summe auf Erstes Risiko versichert.
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Versicherung Aktiengesellschaft
3. Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
TK 5180
Mitversicherung von Altbauten gegen a) Der Versicherungswert für Altbauten entspricht dem ortsüblichen
Neubauwert. Die Versicherungssumme hat dem Versicherungswert
Sachschäden infolge eines Schadens an zu entsprechen.
der Neubauleistung sowie infolge Lei- b) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur
Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterversiche-
tungswasser, Sturm und Hagel rung.
1. Versicherte Sachen c) Soweit vereinbart, sind
a) Ergänzend zu Abschnitt A § 1 Nr. 2 sind die in dem Versicherungs- aa) die unter Nr. 1 b aufgeführten Sachen;
schein bezeichneten Altbauten zusätzlich versichert, soweit an ihnen
nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 versicherte Lieferungen und Leistungen bb) Schadensuchkosten
ausgeführt werden.
bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssummen
b) Nur soweit dies besonders vereinbart ist, sind versichert auf Erstes Risiko versichert.
aa) medizinisch-technische Einrichtungen und Laboreinrichtungen; Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten
Entschädigungen. Der Versicherungsnehmer kann eine Wiederauf-
bb) Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und sonstige füllung beantragen. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall
selbständige elektronische Anlagen; Prämie nachzuentrichten.
cc) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke; 4. Umfang der Entschädigung
dd) aufwendige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbeitete a) Ein Abzug neu für alt wird für beschädigte Rohbauteile nicht vorge-
Bauteile sowie Bestandteile von unverhältnismäßig hohem nommen. Als Rohbauteile gelten Bauleistungen im Sinne der All-
Kunstwert. Darunter fallen auch Bestandteile von unverhältnis- gemeinen Technischen Vorschriften der VOB Teil C. Bei Schäden
mäßig hohem Wert, wie z. B. stukkierte oder bemalte Decken- am Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert errechnet
und Wandflächen (Ornamente, Friese), Steinmetzarbeiten (Tür- sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus
und Fenstereinfassungen), Butzenscheiben, Jugendstilfenster, Alter und Abnutzung ergibt. Im Übrigen leistet der Versicherer Ent-
wertvolle Vertäfelungen und Fußböden, künstlerisch gestaltete schädigung entsprechend Abschnitt A § 7.
Ausstattungen (Geländer, Türen, Brunnen).
b) Nur soweit dies besonders vereinbart ist, wird ein Abzug neu für alt
2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden auch bei Schäden am Ausbau nicht vorgenommen.
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintre- c) Ist eine Versicherungssumme auf Erstes Risiko für Schäden an
tende Beschädigungen oder Zerstörungen an den versicherten Alt- Bestandteilen von unverhältnismäßig hohem Wert gemäß
bauten und an sonstigen versicherten Sachen, soweit diese Schäden Nr. 1 b dd) nicht vereinbart worden, so werden im Schadenfall le-
die unmittelbare Folge eines ersatzpflichtigen Schadens an den Lie- diglich die Kosten ersetzt, die anfallen, um die technische Funktion
ferungen und Leistungen gemäß Abschnitt A § 1 sind, sowie durch des beschädigten Teiles wiederherzustellen.
Leitungswasser, Sturm und Hagel.
d) Die Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versiche-
aa) Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsroh- rungssummen auf Erstes Risiko.
ren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder
der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärme- e) Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach a) und
pumpen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig aus- b) ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag ver-
getreten ist. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wär- hält, wie die Versichersumme zu dem Versicherungswert.
mepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf
stehen Leitungswasser gleich. f) Der nach a) – e) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den
hierfür vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schä-
bb) Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens den, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit mindestens
63 km/Stunde). g) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für den Schaden aus
einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht werden
cc) Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von Eiskör- kann.
nern.
5. Obliegenheiten
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
a) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer
aa) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion; vor Eintritt des Versicherungsfalles den Zustand der versicherten
Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte ak-
bb) Verluste durch Diebstahl; tenkundig zu machen und während der Bauzeit zu überwachen.
Risse sind zu markieren und zu überwachen.
cc) Risseschäden und Einsturzschäden durch
b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich
(1) Eingriffe in die tragende Konstruktion des Altbaus und de- oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von
ren Unterfangungen; Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei
sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhö-
(2) durch Rammarbeiten; hung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer
kündigen oder leistungsfrei sein.
(3) durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse;
(4) durch Setzungen;
dd) Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten.
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6. Schlussbestimmung bb) , die durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vor-
zeitige Abnutzung oder Alterung verursacht wurden, soweit sie
Soweit nicht in Textform für den Einzelfall oder durch die vorstehenden nicht durch die Bauleistung herbeigeführt wurden; für Folge-
Bestimmungen etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Versiche- schäden an weiteren Austauscheinheiten wird jedoch Entschä-
rungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die digung geleistet;
Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008).
cc) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem
Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein
TK 5181 musste; der Versicherer leistet jedoch Entschädigung, wenn der
Mitversicherung von Altbauten gegen Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht
wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustim-
Sachschäden mung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war.
1. Versicherte Sachen 3. Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung
a) Ergänzend zu Abschnitt A § 1 Nr. 2 sind die in dem Versicherungs- a) Der Versicherungswert für Altbauten entspricht dem ortsüblichen
schein bezeichneten Altbauten zusätzlich versichert, soweit an ihnen Neubauwert. Die Versicherungssumme hat dem Versicherungswert
nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 versicherte Lieferungen und Leistungen zu entsprechen.
ausgeführt werden.
b) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert zur
b) Nur soweit dies besonders vereinbart ist, sind versichert Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so besteht Unterversiche-
rung.
aa) medizinisch-technische Einrichtungen und Laboreinrichtungen;
c) Soweit vereinbart, sind
bb) Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und sonstige
selbständige elektronische Anlagen; aa) die unter Nr. 1 b aufgeführten Sachen;
cc) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke; bb) Schadensuchkosten;
dd) aufwendige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbeitete bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssummen
Bauteile sowie Bestandteile von unverhältnismäßig hohem auf Erstes Risiko versichert.
Kunstwert. Darunter fallen auch Bestandteile von unverhältnis-
mäßig hohem Wert, wie z. B. stukkierte oder bemalte Decken- Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten
und Wandflächen (Ornamente, Friese), Steinmetzarbeiten (Tür- Entschädigungen. Der Versicherungsnehmer kann eine Wiederauf-
und Fenstereinfassungen), Butzenscheiben, Jugendstilfenster, füllung beantragen. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall
wertvolle Vertäfelungen und Fußböden, künstlerisch gestaltete Prämie nachzuentrichten.
Ausstattungen (Geländer, Türen, Brunnen).
4. Umfang der Entschädigung
2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
a) Ein Abzug neu für alt wird für beschädigte Rohbauteile nicht vorge-
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintre- nommen. Als Rohbauteile gelten Bauleistungen im Sinne der All-
tende Beschädigungen oder Zerstörungen an den versicherten Alt- gemeinen Technischen Vorschriften der VOB Teil C. Bei Schäden
bauten und an sonstigen versicherten Sachen. am Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt. Der Zeitwert errechnet
sich aus dem Neuwert abzüglich der Wertminderung, die sich aus
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Alter und Abnutzung ergibt. Im Übrigen leistet der Versicherer Ent-
schädigung entsprechend Abschnitt A § 7.
aa) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion;
b) Nur soweit dies besonders vereinbart ist, wird ein Abzug neu für alt
bb) Verluste durch Diebstahl; auch bei Schäden am Ausbau nicht vorgenommen.
cc) Risseschäden durch c) Ist eine Versicherungssumme auf Erstes Risiko für Schäden an
Bestandteilen von unverhältnismäßig hohem Wert gemäß
(1) Eingriffe in die tragende Konstruktion des Altbaus; Nr. 1 b dd) nicht vereinbart worden, so werden im Schadenfall le-
diglich die Kosten ersetzt, die anfallen, um die technische Funktion
(2) durch Rammarbeiten; des beschädigten Teiles wiederherzustellen.
(3) durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse; d) Die Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versiche-
rungssummen auf Erstes Risiko.
(4) durch Setzungen;
e) Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach a) und
Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn die Altbauten in- b) ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem ganzen Betrag ver-
folge von Risseschäden aus Gründen der Standsicherheit ganz hält, wie die Versichersumme zu dem Versicherungswert.
oder teilweise abgebrochen werden müssen;
f) Der nach a) – e) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall um den
dd) Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten. hierfür vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen mehrere Schä-
den, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln abgezogen.
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an Sachen
gemäß Nr. 1 b) g) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für den Schaden aus
einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht werden
aa) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vor- kann.
handen waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Re-
präsentanten bekannt sein mussten;
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5. Obliegenheiten 4. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schaden-
ersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht
a) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer werden kann.
vor Eintritt des Versicherungsfalles den Zustand der versicherten
Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte ak- 5. Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von Abschnitt A § 7
tenkundig zu machen und während der Bauzeit zu überwachen. Nr. 6 der im Versicherungsvertrag genannte Betrag.
Risse sind zu markieren und zu überwachen.
6. Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die
b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich Kündigung wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.
oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von
Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei
sein. Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhö- TK 5237
hung, gilt Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer
kündigen oder leistungsfrei sein.
Streik, Aussperrung
1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 i) Ent-
6. Schlussbestimmung
schädigung für Schäden durch Streik oder Aussperrung.
Soweit nicht in Textform für den Einzelfall oder durch die vorstehenden
2. Die Versicherung dieser Gefahren kann jederzeit gekündigt werden.
Bestimmungen etwas anderes vereinbart ist, gelten die dem Versiche-
Die Kündigung wird zwei Wochen nach Zugang wirksam.
rungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die
Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008).
TK 5254
TK 5232 Radioaktive Isotope
Repräsentanten 1. Ergänzend zu Abschnitt A § 2 leistet der Versicherer nur als Folge
eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens Entschädigung bis zu
Der Versicherungsnehmer oder die Mitversicherten müssen sich die
der in dem Versicherungsschein bezeichneten Summe auf Erstes Risiko
Kenntnis und das Verhalten ihrer Repräsentanten zurechnen lassen.
für Schäden durch betriebsbedingt vorhandene radioaktive Isotope an
versicherten Sachen.
Als Repräsentanten gelten bei
2. Die Versicherungssumme gemäß Nr. 1 vermindert sich nicht dadurch,
Aktiengesellschaften
dass eine Entschädigung geleistet wird.
die Mitglieder des Vorstandes und die Generalbevollmächtigten
Gesellschaften mit beschränkter Haftung TK 5256
die Geschäftsführer
Aggressives Grundwasser
Kommanditgesellschaften
die Komplementäre 1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer
vor Eintritt des Versicherungsfalles, sofern Schäden durch aggressives
offenen Handelsgesellschaften Grundwasser möglich sind, rechtzeitig eine Erst- und – falls erforder-
die Gesellschafter lich – eine Kontrollanalyse durchzuführen und deren Ergebnis zu beach-
ten.
Gesellschaften bürgerlichen Rechts
die Gesellschafter 2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich
oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Ab-
Einzelfirmen schnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
die Inhaber Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt
Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder
anderen Unternehmensformen leistungsfrei sein.
die nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. Genossenschaften, Verbänden,
berufenen obersten Körperschaften des öffentlichen Rechts Vertretungs-
organe Kommunen) ausländischen Firmen TK 5257
der entsprechende Personenkreis.
Undichtigkeit und Wasserdurchlässig-
Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers oder der Mitversicherten keit; Risse im Beton
gelten jeweils auch die für diese verantwortlich handelnden Montage-/-
Bauleiter. 1. Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit sowie nicht dicht herge-
stellte oder aus sonstigen Gründen ungeeignete Isolierungen sind nicht
TK 5236 entschädigungspflichtig, wenn sie einen Mangel der Bauleistung dar-
stellen.
Innere Unruhen
2. Risse im Beton sind nur dann entschädigungspflichtig, wenn sie un-
1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 h) Ent- vorhergesehen entstanden sind. Solche Schäden können vorhersehbar
schädigung für Schäden durch Innere Unruhen. insbesondere dann sein, wenn sie infolge von Kriech-, Schwind-, Tempe-
ratur- oder sonstigen statisch bedingten Spannungen entstehen.
2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche
Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung stö-
renden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder
Sachen verüben.
3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä-
den durch Verfügung von hoher Hand.
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Versicherung Aktiengesellschaft
Hochwasser gilt als außergewöhnlich, wenn folgende Wasserstände oder
TK 5260 Wassermengen überschritten sind:
Baustellen im Bereich von Gewässern Gewässer:
oder in Bereichen, in denen das
Pegel:
Grundwasser durch Gewässer beein-
Fluss-km:
flusst wird
Pegelnull: m ü. NN
1. Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 c) leistet der Versicherer Ent-
schädigung für Schäden durch Wassereinbrüche oder Ansteigen des Wasserstände/Wassermengen:
Grundwassers, wenn diese Ereignisse infolge eines anderen entschädi-
gungspflichtigen Schadens eintreten. Nov. Dez. Jan. Febr. März April
2. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer
vor Eintritt des Versicherungsfalles Spundwände und Fangedämme Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt.
sowie Joche und sonstige Hilfskonstruktionen
a) in einem standsicheren Zustand zu errichten und
b) die Standsicherheit laufend durch die notwendigen Maßnahmen zu 6. Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 5 nicht verein-
gewährleisten. bart, so tritt an deren Stelle der Wasserstand oder die Wassermenge, von
denen an Schäden durch Hochwasser oder durch Ansteigen des Grund-
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 2 genannten Obliegen- wassers infolge von Hochwasser unabwendbare Umstände im Sinn der
heiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach VOB in der bei Abschluss des Versicherungsvertrages aktuellen Fassung
Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leis- darstellen.
tungsfrei sein.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt
TK 5290
Abschnitt B § 9 Satz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder Nachhaftung (erweiterte Deckung)
leistungsfrei sein.
1. Nach Ende des Versicherungsschutzes gemäß Abschnitt B § 3 leistet
3. Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 2 leistet der Versicherer Ent- der Versicherer während der Nachhaftungszeit von _ Monaten Entschä-
schädigung für Schäden durch ungewöhnliches Hochwasser oder durch digung für Schäden gemäß Abschnitt A § 2 an den versicherten Sachen,
Ansteigen des Grundwassers infolge ungewöhnlichen Hochwassers.
Hochwasser gilt als ungewöhnlich, wenn folgende Wasserstände oder a) die durch die Ausführung der Nacherfüllungs- oder Restarbeiten im
Wassermengen überschritten sind: Rahmen des vertraglich vereinbarten Verpflichtungen verursacht
werden;
Gewässer:
b) die während des Versicherungsschutzes gemäß Abschnitt B §§ 2, 3
Pegel: auf dem Versicherungsort verursacht wurden.
Fluss-km: 2. Ergänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 b) leistet der Versicherer keine
Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungs-
Pegelnull: m ü. NN fall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die Beseitigung eines
Mangels an der versicherten Sache.
Wasserstände/Wassermengen:
3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden
Nov. Dez. Jan. Febr. März April eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht
werden kann.
Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt.
TK 5291
Nachhaftung
4. Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 3 nicht verein- 1. Nach Ende des Versicherungsschutzes gemäß Abschnitt B § 3 leistet
bart, so tritt an deren Stelle für jeden Monat der höchste Wasserstand der Versicherer während der Nachhaftungszeit von _ Monaten Entschä-
oder die größte Wassermenge, die während der letzten 10 Jahre an dem digung für Schäden gemäß Abschnitt A § 2 an den versicherten Sachen,
Versicherungsort am nächsten gelegenen und durch die Baumaßnahmen die durch die Ausführung der Nacherfüllungs- oder Restarbeiten im
nicht beeinflussten amtlichen Pegel erreicht wurden. Spitzenwerte, die Rahmen der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen verursacht werden.
für einen Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt.
2. Ergänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 b) leistet der Versicherer keine
Besteht ein für den Versicherungsort maßgebender amtlicher Pegel nicht, Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungs-
so tritt an die Stelle der Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 3 fall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die Beseitigung eines
der Wasserstand oder die Wassermenge, mit der am Versicherungsort Mangels an der versicherten Sache.
zur Zeit des Versicherungsfalls zu rechnen war. Spitzenwerte, die für
einen Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. 3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden
eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht
5. Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer abwei- werden kann.
chend von Abschnitt A § 2 Nr. 2 Entschädigung für Schäden durch au-
ßergewöhnliches Hochwasser oder durch Ansteigen des Grundwassers
infolge außergewöhnlichen Hochwassers. Dies gilt auch für Schäden, die
das Hochwasser verursacht, bevor es den außergewöhnlichen Wert er-
reicht hat, die aber mit Sicherheit auch nach dem Zeitpunkt eingetreten
wären.
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Versicherung Aktiengesellschaft
den Versicherers zur Kündigung gemäß Abschnitt B § 8 Nr. 1 unbe-
TK 5761 rührt;
Schäden infolge von Mängeln c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs, zur Verminderung des
Selbstbehaltes und/oder der Prämie.
Ergänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 b) leistet der Versicherer keine
Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungs-
4. Bei Schäden, die voraussichtlich EUR 500.000 übersteigen oder für
fall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die Beseitigung eines
die Mitversicherer von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist auf Verlangen
Mangels an der versicherten Sache.
der beteiligten Versicherer eine Abstimmung herbeizuführen.
TK 5793 5. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer
die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:
Höchstentschädigungsleistung für die
a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag
Naturgefahren seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur we-
gen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
Ergänzend zu Abschnitt A § 7 ist die Grenze der Entschädigung für
Schäden durch die Naturgefahren Erdbeben, Sturm und Überschwem- b) Der führende Versicherer ist von den beteiligten Versicherern er-
mung ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Vertrages EUR _____. mächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
Diese Summe steht je Gefahr für Gesamtdauer des Versicherungsvertra- diesem Vertrag (einschließlich der Verfolgung von Regressansprü-
ges _ mal zur Verfügung. chen) auch bezüglich ihrer Anteile als Kläger oder Beklagte zu füh-
ren. Ein gegen oder vom führenden Versicherer erstrittenes, rechts-
TK 5794 kräftig gewordenes Urteil wird deshalb von den beteiligten Versi-
cherern als auch für sie verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls für
Höchstentschädigungsleistung für die die mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlos-
senen Vergleiche.
Naturgefahren (Jahresverträge)
c) Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungssumme
Ergänzend zu Abschnitt A § 7 ist die Grenze der Entschädigung für oder Revisionsbeschwer nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer
Schäden durch die Naturgefahren Erdbeben, Sturm und Überschwem- berechtigt und auf Verlangen des führenden Versicherers verpflich-
mung ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Vertrages EUR _____. tet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Ver-
Diese Summe steht je Gefahr und pro Versicherungsjahr _ mal zur sicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem
Verfügung. Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 5 b) (Satz 2) nicht.
TK 5825 TK 5858
Makler Bergbaugebiete
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, 1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer
Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegen- vor Eintritt des Versicherungsfalles in Bergbaugebieten die Baupläne vor
zunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüg- Beginn der Bauleistungen dem Bergbau-Berechtigten und der zuständi-
lich an den Versicherer weiterzuleiten. gen Bergbehörde vorzulegen. Auflagen dieser Behörde sind zu entspre-
chen.
TK 5850 2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich
Mitversicherungs- und Prozessfüh- oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Ab-
schnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
rungsklausel für die Technischen Ver- Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt
Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder
sicherungszweige leistungsfrei sein.
1. Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherern gezeichnet wor-
den sind, haften diese stets nur für ihren Anteil und nicht als Gesamt- TK 5859
schuldner. Gefahr des Aufschwimmens
2. Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenser-
1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer
klärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer
vor Eintritt des Versicherungsfalles die Lieferungen und Leistungen
entgegenzunehmen und in deren Namen im Rahmen von Abschnitt B § 8
durch ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder
Nr. 1 die Versicherungsverträge zu kündigen.
Ballast zu sichern, sofern die Gefahr des Aufschwimmens besteht.
3. Die vom führenden Versicherer abgegebenen Erklärungen oder mit
2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich
dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen sind für die
oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Ab-
beteiligten Versicherer verbindlich. Der führende Versicherer ist jedoch
schnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
ohne Zustimmung (Einwilligung oder Genehmigung) der beteiligten
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt
Versicherer, von denen jeder einzeln zu entscheiden hat, nicht berechtigt
Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder
leistungsfrei sein.
a) zur Erhöhung von Versicherungssummen und/oder Entschädigungs-
grenzen über die im Versicherungsschein genannten prozentualen
Werte bzw. Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht für Summenan-
passungen im Rahmen der Bestimmungen für die vertraglich vorge-
sehenen Abrechnungsverfahren (Summe/Prämie);
b) zur Änderung der Kündigungsbestimmungen oder der Versiche-
rungsdauer. Dies gilt nicht für Verlängerungen der Versicherungs-
dauer, die aufgrund einer im Versicherungsvertrag getroffenen Re-
gelung gewährt werden; ferner bleibt die Berechtigung des führen-
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Versicherung Aktiengesellschaft
Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn der Versicherer auf die Folge
TK 5862 ihres Ablaufes in Textform hingewiesen hat.
Jahresverträge nach den „Allgemeinen d) Erhebt der Versicherungsnehmer keinen Widerspruch gemäß c), so
Bedingungen für die Bauleistungsver- gilt die Einigung gemäß Nr. 5 b) über den Prämiensatz mit Ablauf
der Widerspruchsfrist als zustande gekommen.
sicherung durch Auftraggeber
4. Dauer und Ende des Versicherungsvertrages
(ABN 2008)“
a) Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeit-
Bei Jahresverträgen gelten abweichend von den „Allgemeinen Bedin- raum abgeschlossen.
gungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber
(ABN 2008)“ folgende Bestimmungen: b) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragspar-
1. Versicherte und nicht versicherte Sachen; Anmeldepflicht teien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versi-
cherungsperiode eine Kündigung zugegangen ist.
a) Versichert sind alle Bauvorhaben gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 1 des
allgemeinen Hochbaus, die der Versicherungsnehmer während der c) Wird der Vertrag gemäß b) oder nach Eintritt eines Versicherungs-
Dauer dieses Vertrages anmeldet. falles gemäß Abschnitt B § 14 oder wegen Obliegenheitsverletzung
gekündigt, so können weitere Bauvorhaben schon ab Zugang der
b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle Bauvorhaben des Kündigung nicht mehr zur Versicherung angemeldet werden.
allgemeinen Hochbaus, die er innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland in Auftrag gibt, vor Baubeginn auf einem Formblatt des 5. Beginn des Versicherungsschutzes
Versicherers zu diesem Vertrag anzumelden.
a) Der Versicherungsschutz für das jeweilige Bauvorhaben gemäß
c) Nicht versicherbar sind Nr. 1 a) beginnt vorbehaltlich der Regelung in Abschnitt B § 2 Nr. 3
zu dem in der Anmeldung angegebenen Zeitpunkt, frühestens am
aa) Ingenieurbauten, die keine Gebäude darstellen; Tag des Zugangs der Anmeldung.
bb) Tiefbauten, die nicht Teil eines Hochbaus sind. b) Für Bauvorhaben und Deckungserweiterungen für die der Prämien-
satz gemäß Nr. 3 b) von Fall zu Fall ermittelt wird, beginnt der Ver-
d) Wenn der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der sicherungsschutz frühestens mit der Einigung über den Prämiensatz.
Anmeldung unter Hinweis auf c) nicht widerspricht, gilt das Bau-
vorhaben als versicherbar. 6. Ende des Versicherungsschutzes
2. Versicherte Gefahren a) Der Versicherungsschutz endet für jedes versicherte Bauvorhaben
gemäß Abschnitt B § 3.
Nur wenn dies allgemein oder für bestimmte Bauvorhaben auf der An-
meldung besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung b) Wird der Vertrag nach einem entschädigungspflichtigen Versiche-
für rungsfall gekündigt, so enden mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit
der Kündigung der gesamte Vertrag und der Versicherungsschutz
a) Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener versi- für das von dem Schaden betroffene Bauvorhaben.
cherter Bestandteile;
c) Im Übrigen wird der Versicherungsschutz für angemeldete Bauvor-
b) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder haben nicht dadurch beendet, dass der Vertrag gekündigt wird.
Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung;
c) Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch TK 5868
Gewässer beeinflusst wird, in Folge von
Verzicht auf Rückgriff gegen versi-
aa) ungewöhnlichem Hochwasser; cherte Unternehmer und Subunter-
bb) außergewöhnlichem Hochwasser. nehmer
3. Prämiensätze; Widerspruch gegen Prämiensätze Abweichend von Abschnitt A § 3 Nr. 3 verzichtet der Versicherer auf
den Übergang von Ersatzansprüchen gegen versicherte Unternehmer und
a) Es gelten die vereinbarten Prämiensätze. Subunternehmer als Schadenverursacher wegen Schäden an versicherten
Lieferungen und Leistungen, die sie nicht selbst erstellt haben; dies gilt
b) Soweit Prämiensätze nicht im Voraus vereinbart sind, ermittelt der jedoch nur, wenn oder soweit der Schadenverursacher gegen Haftpflicht-
Versicherer den angemessenen Prämiensatz von Fall zu Fall. Prä- ansprüche nicht versichert ist.
miensätze werden insbesondere nicht im Voraus vereinbart für Bau-
vorhaben die
TK 5870
aa) Pfahl-, Brunnen-, Platten- oder sonstige Spezialgründungen;
Schäden durch Sturm und Leitungs-
bb) Baugrubenumschließung durch Spundwände oder durch Berli-
ner oder sonstigen Verbau;
wasser an fertig gestellten Teilen von
Bauwerken
cc) Wasserhaltung oder wasserdruckhaltende Isolierungen;
1. Abweichend von Abschnitt B § 3 Nr. 2 Satz 4 endet der Versiche-
dd) besondere Baumaßnahmen rungsschutz für Schäden durch Leitungswasser und Sturm, die zu Lasten
des Auftraggebers gehen erst, wenn die Voraussetzungen gemäß Ab-
erfordern. schnitt B § 3 Nr. 2 a)-c) für das ganze Bauwerk vorliegen.
c) Der Versicherungsnehmer kann gegen einen gemäß b) ermittelten 2. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsrohren, den
Prämiensatz in Textform Widerspruch erheben, jedoch nur innerhalb sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwas-
von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Prämiensatz.
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Versicherung Aktiengesellschaft
serheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarhei-
zungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. TK 5877
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder So-
Glasbruchschäden
larheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswasser gleich.
Abweichend von Abschnitt B § 3 Nr. 2 endet der Versicherungsschutz
für Glasbruch mit dem fertigen Einbau.