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Show full text: Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen (ABU 2008), TV BL 02
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ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Vertragsbestandteil BL 02.5
Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von
Unternehmerleistungen (ABU 2008) - Fassung Januar 2008
Abschnitt A §4 Folgeprämie
§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen §5 Lastschriftverfahren
§ 2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden §6 Ratenzahlung
§ 3 Versicherte Interessen §7 Prämie bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ 4 Versicherungsort §8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ 5 Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung §9 Gefahrerhöhung
§ 6 Versicherte und nicht versicherte Kosten § 10 Überversicherung
§ 7 Umfang der Entschädigung § 11 Mehrere Versicherer
§ 8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § 12 Versicherung für fremde Rechnung
§ 9 Sachverständigenverfahren § 13 Übergang von Ersatzansprüchen
§ 14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
Abschnitt B § 15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ 1 Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers oder seines Vertre- § 16 Anzeigen; Willenserklärungen; Anschriftenänderungen
ters bis zum Vertragsschluss § 17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ 2 Beginn des Versicherungsschutzes; Fälligkeit; Folgen verspäteter § 18 Verjährung
Zahlung oder Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie; Prä- § 19 Zuständiges Gericht
mienberechnung § 20 Anzuwendendes Recht
§ 3 Ende des Vertrages; Ende des Versicherungsschutzes
Abschnitt A
h) Fahrzeuge aller Art;
§1 Versicherte und nicht versicherte
Sachen i) Akten, Zeichnungen und Pläne;
j) Gartenanlagen und Pflanzen.
1. Versicherte Sachen
Versichert sind alle Baustoffe, Bauteile und Bauleistungen für §2 Versicherte und nicht versicherte
die Errichtung des im Versicherungsvertrag bezeichneten
Bauvorhabens einschließlich aller zugehörigen Hilfsbauten Gefahren und Schäden
und Bauhilfsstoffe.
1. Versicherte Gefahren und Schäden
2. Zusätzlich versicherbare Sachen
Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen
Nur wenn dies besonders vereinbart ist, sind zusätzlich versi- eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicher-
chert ten Sachen (Sachschaden).
a) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil Unvorhergesehen sind Schäden, die der Versicherungsnehmer
der Bauleistungen sind; oder seine Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen
haben noch mit dem jeweils erforderlichen Fachwissen hätten
b) Altbauten, die nicht Bestandteil der Bauleistungen sind. vorhersehen können, wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet
und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in
3. Nicht versicherte Sachen einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Ver-
hältnis zu kürzen.
Nicht versichert sind
2. Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden
a) Wechseldatenträger;
Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer
b) bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestand- Entschädigung für
teile einzubauende Einrichtungsgegenstände;
a) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, An-
c) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke; prall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder
seiner Ladung;
d) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Aus-
rüstungen, Zubehör und Ersatzteile; b) Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser,
das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von
e) Kleingeräte und Handwerkzeuge;
aa) ungewöhnlichem Hochwasser;
f) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte
sowie Signal- und Sicherungsanlagen; bb) außergewöhnlichem Hochwasser.
g) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schalwa- 3. Nicht versicherte Schäden
gen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baucontainer,
Baubuden, Baubaracken, Werkstätten, Magazine, Labors Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
und Gerätewagen;
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a) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen so- b) soweit der Schaden an anderen Bauleistungen als denen
wie sonstiger versicherter Sachen; dieses Subunternehmers eingetreten ist und eine abwei-
chende Vereinbarung nicht getroffen wurde.
b) Verluste von versicherten Sachen;
Im Übrigen ist ein Rückgriff des Versicherers gegen Subun-
c) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen so- ternehmer ausgeschlossen. Weiterhin gelten die Regelungen
wie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch eine zum Übergang von Ersatzansprüchen.
Tätigkeit an diesen Sachen.
4. Soweit dies besonders vereinbart ist, sind die Interessen des
4. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
a) Versicherungsnehmers, die abweichend von der VOB
Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa- Teil B aufgrund zusätzlicher oder besonderer Vertrags-
chen keine Entschädigung für Schäden bedingungen entstehen;
a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen b) Auftraggebers, insbesondere des Bauherrn, der nach
Repräsentanten; VOB Teil B die Gefahr trägt,
b) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der mitversichert.
Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet wer-
den muss;
§4 Versicherungsort
Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witte-
rungsschaden infolge eines anderen entschädigungs- Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versiche-
pflichtigen Schadens entstanden ist; rungsortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsver-
trag bezeichneten räumlichen Bereiche.
c) durch normale Wasserführung oder normale Wasser-
stände von Gewässern; Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch auf den
Transportwegen zwischen den im Versicherungsvertrag be-
d) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante zeichneten räumlich getrennten Bereichen.
Anlagen zur Wasserhaltung; redundant sind die Anlagen,
wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne
zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine
§5 Versicherungswert; Versiche-
unabhängige Energieversorgung verfügen; rungssumme; Unterversicherung
e) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten 1. Versicherungswert
auf dem Baugrundstück oder einem Teil davon von mehr
als 3 Monaten; a) Der Versicherungswert für die versicherte Bauleistung ist
der endgültige Kontraktpreis der sich aus dem Vertrag
f) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle be- mit dem Auftraggeber ergibt und mindestens den Selbst-
anstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft wur- kosten des Unternehmers zu entsprechen hat.
den;
b) Für im Kontraktpreis nicht enthaltene Baustoffe, Bau-
g) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Re- teile, Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe ist der Neuwert der
volution, Rebellion, Aufstand; Versicherungswert einschließlich der Kosten für Anliefe-
rung und Abladen.
h) durch Innere Unruhen;
c) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht
i) durch Streik, Aussperrung und Verfügungen von hoher berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen.
Hand;
2. Versicherungssumme
j) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive
Substanzen. Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und
Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der
§3 Versicherte Interessen dem Versicherungswert entsprechen soll.
Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versicher-
1. Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Unter-
ten Lieferungen und Leistungen eine vorläufige Versiche-
nehmer) einschließlich des Interesses an den Lieferungen und
rungssumme in Höhe des zu erwartenden Versicherungswer-
Leistungen seiner Subunternehmer, welches den vertraglich
tes vereinbart.
vereinbarten Lieferungen und Leistungen mit dem Auftragge-
ber entspricht, soweit der Versicherungsnehmer nach den
Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungs-
VOB Teil B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistun-
summe auf Grund eingetretener Veränderungen endgültig
gen, in der bei Abschluss des Versicherungsvertrages aktuel-
festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer Originalbelege
len Fassung), die Gefahr trägt.
vorzulegen, z. B. die Schlussrechnung.
2. Subunternehmer sind Nachunternehmer, deren sich der Versi-
Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versiche-
cherungsnehmer bedient, um seine Verpflichtungen gegen-
rungswert zu entsprechen.
über seinem Auftraggeber zu erfüllen.
3. Unterversicherung
3. Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer in Zusammenhang
mit einem entschädigungspflichtigen Schaden gegen Subun-
Unterversicherung besteht, wenn
ternehmer zustehen, gehen auf den Versicherer über,
a) die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen
a) soweit der Schaden für den Subunternehmer nicht unvor-
ohne Einverständnis des Versicherers nicht im vollen
hergesehen war oder
Umfang gebildet worden ist;
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b) für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert zur
Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles höher als die §7 Umfang der Entschädigung
Versicherungssumme ist.
1. Wiederherstellungskosten
§6 Versicherte und nicht versicherte a) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kos-
ten, die der Versicherungsnehmer aufwenden muss
Kosten (Selbstkosten) um einen Zustand wiederherzustellen, der
dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens tech-
1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Scha- nisch gleichwertig ist.
dens
Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet.
a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles Bei Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und Bau-
den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des hilfsstoffen leistet der Versicherer Entschädigung für das
Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Wei- Material nur in Höhe des Zeitwertes.
sung des Versicherers macht.
b) Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen
b) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter
für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden
Versicherungssumme je vereinbarter Position; dies gilt müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht.
jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des
Versicherers entstanden sind. c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
c) Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der aa) Vermögensschäden;
Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen
Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese bb) Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungs-
Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden. kosten, soweit nicht besondere Versicherungssum-
men vereinbart sind;
d) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforder-
lichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers cc) Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch
vorzuschießen. Verbesserungen gegenüber dem Zustand unmittelbar
vor Eintritt des Schadens, durch behelfsmäßige
2. Kosten für die Wiederherstellung von Daten Maßnahmen oder durch Luftfracht.
a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Da- 2. Kosten der Wiederherstellung, die zu Lasten des Versi-
ten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion cherungsnehmers gehen
der versicherten Sache notwendig sind, sofern der Ver-
lust, die Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der a) Bei Schäden, die zu Lasten des Versicherungsnehmers
Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Scha- gehen, leistet der Versicherer für die Kosten für Wieder-
dens an dem Datenträger eingetreten ist, auf dem diese herstellung in eigener Regie Entschädigung ohne Zu-
Daten gespeichert waren. schläge für
b) Andere Daten sind nur nach besonderer Vereinbarung aa) Wagnis und Gewinn;
versichert.
bb) nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten;
c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung
für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die cc) allgemeine Geschäftskosten.
Versicherungssumme je vereinbarter Position.
b) Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so
3. Zusätzliche Kosten werden 90 Prozent der Preise ersetzt, die in dem Bauver-
trag vereinbart oder auf gleicher Grundlage ermittelt
Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten worden sind.
hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der
jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf erstes Durch diesen Prozentsatz ist der Ausschluss von Zu-
Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungs- schlägen gemäß Nr. 2 a) aa bis 2 a) cc berücksichtigt.
summe vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädi-
gung geleistet wird. c) Unabhängig von den Preisen des Bauvertrages kann über
die Wiederherstellungskosten nur mit Zustimmung des
a) Schadensuchkosten; Versicherers abgerechnet werden, die jedoch erteilt wer-
den muss, wenn der versicherte Unternehmer sie aus
b) zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass infolge wichtigem Grund verlangt.
von Aufräumungskosten die Versicherungssumme über-
schritten wird; d) Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von den
Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind
c) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil zu ersetzen
der Bauleistung sind.
aa) die für die Baustelle geltenden tariflichen Stunden-
löhne für Bau-, Montage- und Werkstattarbeiten zu-
züglich tariflicher Zulagen für Erschwernis,
Schmutzarbeit usw.;
bb) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Fei-
ertags- und Nachtarbeiten, soweit solche Zuschläge
im Kontraktpreis enthalten sind, und soweit der Er-
satz dieser Kosten außerdem besonders vereinbart
ist;
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cc) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) aa und ff) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrach-
2 d) bb, und zwar in Höhe von 100 Prozent, wenn ten und für Nebenstoffe in geringen Mengen;
nicht ein anderer Satz vereinbart ist;
gg) Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen,
dd) notwendige und schadenbedingte Lohnnebenkosten, Kleingeräten und Gerüsten mit einer Arbeitsbühne
soweit sie in der Versicherungssumme enthalten bis zu 2 m Höhe;
sind;
hh) Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt
ee) übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit sol- (einschließlich Gehaltskosten) sowie für das Vor-
che Kosten als Teil des Kontraktpreises in der Versi- halten der Werkstatteinrichtung;
cherungssumme enthalten sind;
ii) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werk-
ff) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) dd und statt.
2 d) ee, auf Beträge gemäß Nr. 2 d) dd jedoch nur,
soweit sie lohnsteuerpflichtig sind; der Zuschlag be- 3. Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und Leis-
trägt 65 Prozent, wenn nicht ein anderer Satz verein- tungen Dritter
bart ist.
a) Lieferungen und Leistungen Dritter kann der Versiche-
e) Soweit der Versicherungsnehmer über das Vorhalten ei- rungsnehmer für Material und in Ausnahmefällen mit Zu-
gener Baugeräte für die Zeit ihres Einsatzes zwecks Be- stimmung des Versicherers auch sonst in Anspruch neh-
seitigung des Schadens unabhängig von den Preisen des men.
Bauvertrages abrechnen kann, sind zu ersetzen
b) Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer Ent-
aa) 150 Prozent der mittleren Abschreibungs- und Ver- schädigung für den Rechnungsbetrag in den vereinbarten
zinsungssätze gemäß der durch den Hauptverband Grenzen sowie außerdem pauschal für schadenbedingte
der Deutschen Bauindustrie herausgegebenen “Bau- Geschäftskosten des versicherten Unternehmers, und
geräteliste” in ihrer jeweils neuesten Fassung; zwar bei einem Rechnungsbetrag
bb) entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe. aa) bis zu EUR 2.500 in Höhe von 5 Prozent dieses Be-
trages;
Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung
sowie für Reparaturen der Baugeräte abgegolten. bb) von mehr als EUR 2.500 in Höhe von 5 Prozent aus
EUR 2.500 zuzüglich 3 Prozent des Mehrbetrages.
f) Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen des
Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind die ange- 4. Kosten der Wiederherstellung, die nicht zu Lasten eines
messenen ortsüblichen Kosten zu ersetzen. versicherten Unternehmers gehen
Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten werden nur er- Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten Unter-
setzt, soweit dies besonders vereinbart ist. nehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, gelten als
entschädigungspflichtige Wiederherstellungskosten nur Auf-
g) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unterlagen wendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter, und zwar
vorzulegen. Aus diesen Unterlagen müssen sich ergeben: in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge schadenbe-
dingt und der Höhe nach angemessen sind. Angemessen sind
aa) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung; in der Regel die Sätze des Leistungsverzeichnisses. Ist der
Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ist die
bb) die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze; Mehrwertsteuer in die Entschädigung einzubeziehen.
cc) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach Nr. 2 d) aa 5. Weitere Kosten
und Lohnnebenkosten nach Nr. 2 d) dd;
Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens
dd) die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen so- über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet wer-
wie der Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Fei- den müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür
ertags- und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. 2 d) bb vereinbarten Versicherungssummen.
und 2 d) ee entschädigungspflichtig sind.
6. Grenze der Entschädigung
h) Durch die Zuschläge nach Nr. 2 d) cc sind abgegolten:
Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versiche-
aa) lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche rungssummen.
und gesetzliche soziale Aufwendungen, sowie ver-
mögenswirksame Arbeitgeberzulagen; 7. Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
bb) Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die an Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach
der Wiederherstellung und Aufräumung nur mittel- Nr. 1 bis 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem gan-
bar beteiligt sind; die Arbeiten von Meistern und Po- zen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Ver-
lieren werden wie Stundenlohnarbeiten nach sicherungswert. Dies gilt nicht für Versicherungssummen auf
Nr. 2 d) aa berücksichtigt; Erstes Risiko.
cc) Kosten für die Beförderung von Personen zur Bau- 8. Entschädigungsberechnung bei grober Fahrlässigkeit
stelle und zurück, soweit sie nicht Lohnnebenkosten
gemäß Nr. 2 d) dd sind; Haben der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten
den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, wird die Entschä-
dd) alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten, z. B. digung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechen-
Bürokosten; den Verhältnis gekürzt.
ee) Kosten infolge betrieblicher Störungen und derglei-
chen;
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9. Selbstbehalt 2. Weitere Feststellungen
Der nach Nr. 1 bis 8 ermittelte Betrag wird je Versicherungs- Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf
fall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt
werden.
Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils
einzeln abgezogen. 3. Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
§8 Zahlung und Verzinsung der
Entschädigung a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu
benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen be-
nannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr ge-
1. Fälligkeit der Entschädigung
nannten Sachverständigen in Textform auffordern, den
zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des
Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach
Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs abge-
Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auf-
schlossen sind.
fordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige
Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung
den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese
des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspruchen,
Folge hinzuweisen.
der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person
2. Verzinsung
benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist
oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht,
Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen
Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Ge-
schäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem
a) die Entschädigung ist - soweit sie nicht innerhalb eines ähnlichen Verhältnis steht.
Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird - ab
Fälligkeit zu verzinsen; c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
b) der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die
anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist; Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der
c) die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fäl- Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha-
lig. denort zuständige Amtsgericht ernannt.
3. Hemmung 4. Feststellung
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2 a) ist der Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschul-
dens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht er- a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Zeit-
mittelt oder nicht gezahlt werden kann. punkt, von dem an der Sachschaden für den Versiche-
rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik
4. Aufschiebung der Zahlung frühestens erkennbar war;
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, ins-
besondere
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versiche-
rungsnehmers bestehen; aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstör-
ten und beschädigten versicherten Sachen mit deren
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren
den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten Neuwerten zur Zeit des Schadens;
aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstel-
5. Abtretung des Entschädigungsanspruches lung in den Zustand vor Schadeneintritt erforderli-
chen Kosten;
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Zu-
stimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Zustim- cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
mung muss erteilt werden, wenn der Versicherungsnehmer sie
aus wichtigem Grund verlangt. c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
5. Verfahren nach Feststellung
§9 Sachverständigenverfahren
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden
1. Feststellung der Schadenhöhe Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Sach-
verständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche- unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strei-
rungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem Sachver- tig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen
ständigenverfahren festgestellt wird. der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt
seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig.
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer
und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
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Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes 6. Kosten
sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nach-
gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die
erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen Fest- Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
stellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch 7. Obliegenheiten
gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-
ständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-
oder sie verzögern. heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Abschnitt B
Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem
§1 Anzeigepflichten des Versiche- in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versiche-
rungsnehmers oder seines Ver- rungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
treters bis zum Vertragsschluss Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche-
rungsnehmers oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Ver- die erste oder einmalige Prämie frühestens einen Monat nach
tragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahr- Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Text-
form gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, Bei Vereinbarung der Prämienzahlung in Raten gilt die erste
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Rate als erste Prämie.
Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige ver-
pflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Ver- 3. Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung der Erst-
tragsannahme der Versicherer Fragen in Textform im Sinne oder Einmalprämie
des Satzes 1 stellt.
Wird die erste oder einmalige Prämie nicht zu dem nach Nr. 2
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, ist der Versicherer
Abs. 1, so kann der Versicherer nach Maßgabe der §§ 19-21 nach Maßgabe des § 37 VVG berechtigt, vom Vertrag zu-
VVG vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder eine Ver- rückzutreten oder auch leistungsfrei.
tragsänderung vornehmen. Der Versicherer kann nach § 21
Abs. 2 VVG auch leistungsfrei sein. 4. Prämienberechnung
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs- Die Prämie wird zunächst aus den vorläufigen und nach Ende
nehmers geschlossen, so sind gemäß § 20 VVG sowohl die des Versicherungsschutzes aus den endgültigen Versiche-
Kenntnis und Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und rungssummen berechnet. Ein Differenzbetrag ist nach zu ent-
Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen. richten oder zurück zu gewähren.
Das Recht des Versicherers, den Vertrag nach § 22 VVG we-
gen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
§3 Ende des Vertrages; Ende des
Versicherungsschutzes
§2 Beginn des Versicherungsschut- 1. Ende des Vertrages
zes; Fälligkeit; Folgen verspäte-
Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes.
ter Zahlung oder Nichtzahlung
2. Ende des Versicherungsschutzes
der Erst- oder Einmalprämie;
Der Versicherungsschutz endet für Bauleistungen oder Teile
Prämienberechnung davon spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem sie abgenommen
werden oder gemäß VOB Teil B (Vergabe- und Vertragsord-
1. Beginn des Versicherungsschutzes nung für Bauleistungen), in der bei Abschluss des Bauvertra-
ges aktuellen Fassung, als abgenommen gelten. Für Baustoffe
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelung und Bauteile endet der Versicherungsschutz abweichend von
in Nr. 3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeit- Satz 1 einen Monat nach dem Ende des Versicherungsschut-
punkt. zes für die zugehörige Bauleistung; das Gleiche gilt für versi-
cherte Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe.
2. Fälligkeit der Erst- oder Einmalprämie
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Bauherrn oder
Die erste oder einmalige Prämie ist - unabhängig von dem
dem sonstigen Auftraggeber unverzüglich in Textform mit-
Bestehen eines Widerrufrechts - unverzüglich nach dem Zeit- zuteilen, dass seine Leistungen fertig gestellt sind.
punkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angege-
benen Versicherungsbeginns zu zahlen. Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versi-
cherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des Versi-
Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor cherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die Verlän-
Vertragsschluss, ist die erste oder einmalige Prämie unver- gerung des Versicherungsschutzes beantragen.
züglich nach Vertragsschluss zu zahlen.
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bb) eine gänzliche Unterbrechung der Arbeiten auf dem
§4 Folgeprämie Baugrundstück oder eines Teils davon dem Versi-
cherer unverzüglich anzuzeigen;
Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der
jeweiligen Versicherungsperiode fällig. Die Zahlung gilt als cc) alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenhei-
rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein ten einzuhalten.
oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt
ist. Die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung ergeben sich aus b) Verletzt der Versicherungsnehmer eine der genannten
§ 38 VVG. Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe des
§ 28 VVG zur Kündigung berechtigt. Eine Kündigung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folge- des Versicherers wird mit Zugang wirksam.
prämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des
ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. 2. Obliegenheiten bei Eintritt des Versicherungsfalles
§5 Lastschriftverfahren a) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versiche-
rungsfalles
1. Pflichten des Versicherungsnehmers
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minde-
rung des Schadens zu sorgen;
Ist zur Einziehung der Prämie das Lastschriftverfahren ver-
einbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er
der Fälligkeit der Prämie für eine ausreichende Deckung des
von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich
Kontos zu sorgen.
- gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch -
anzuzeigen;
2. Änderung des Zahlungsweges
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass eine oder
dung/-minderung - gegebenenfalls auch mündlich
mehrere Prämien, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
oder telefonisch - einzuholen, wenn die Umstände
nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berech-
dies gestatten;
tigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen.
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwen-
Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen,
dung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befol-
dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausste-
gen; erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
hende Prämie und zukünftige Prämien selbst zu übermitteln.
beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen,
hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
Durch die Banken erhobene Bearbeitungsgebühren für fehl-
Ermessen zu handeln;
geschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungs-
nehmer in Rechnung gestellt werden.
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Ei-
gentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
§6 Ratenzahlung
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein
Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen ein-
bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. zureichen;
Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis
werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen
Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine Ent- durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind
schädigung fällig wird. Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fo-
tos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Be-
§7 Prämie bei vorzeitiger Vertrags- sichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
beendigung hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede
Auskunft - auf Verlangen in Schriftform - zu ertei-
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versiche- len, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder
rungsperiode oder wird es nach Beginn rückwirkend aufgeho- des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers
ben oder von Anfang an wegen arglistiger Täuschung nichtig, erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursa-
so gebührt dem Versicherer die Prämie oder die Geschäftsge- che und Höhe des Schadens und über den Umfang
bühr nach Maßgabe der §§ 39 und 80 VVG. der Entschädigungspflicht zu gestatten;
§8 Obliegenheiten des Versiche- ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen,
deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet wer-
rungsnehmers den kann;
1. Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi-
cherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten
a) Der Versicherungsnehmer hat vor Eintritt des Versiche- gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies
rungsfalles nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen mög-
lich ist.
aa) die notwendigen Informationen über die Eigenschaf-
ten oder Veränderungen des Baugrundes und die 3. Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Grundwasserverhältnisse einzuholen und zu beach-
ten; Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach
Nr. 1 oder 2, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 28
und 82 VVG leistungsfrei.
[Seite 8]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet- verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat,
zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der
stellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr
oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur- als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen.
sächlich ist. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demsel-
ben Versicherer bestehen.
§9 Gefahrerhöhung Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte
aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für
Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus
rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Ent-
keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme schädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist,
durch einen Dritten gestatten. als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen,
aus denen die Prämien errechnet wurden, nur in diesem
Der Versicherungsnehmer hat jede Gefahrerhöhung, die ihm Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinba-
bekannt wird, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, und rung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der An-
zwar auch dann, wenn sie ohne seinen Willen eintritt. Im Üb- spruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt
rigen gelten die §§ 23 bis 27 VVG. Danach kann der Versi- keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der
cherer zur Kündigung berechtigt sein, eine Vertragsänderung Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Ver-
vornehmen oder auch leistungsfrei sein. trag in Deckung gegeben worden wäre.
§ 10 Überversicherung c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversiche-
rung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen
rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist je-
1. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher-
ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als der in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig.
auch der Versicherungsnehmer nach Maßgabe des § 74 VVG
Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt
die Herabsetzung der Versicherungssumme und der Prämie
zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um-
verlangen.
ständen Kenntnis erlangt.
2. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der
4. Beseitigung der Mehrfachversicherung
Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Ver-
mögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem
Eine Mehrfachversicherung kann auf Verlangen des Versi-
Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem
cherungsnehmers nach Maßgabe des § 79 VVG durch Aufhe-
er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kennt-
bung oder Herabsetzung der Versicherungssumme des später
nis erlangt.
geschlossenen Vertrages beseitigt werden.
§ 11 Mehrere Versicherer Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Ver-
sicherungssumme und Anpassung der Prämie werden zu dem
1. Anzeigepflicht Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer
zugeht.
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind
§ 12 Versicherung für fremde Rech-
der andere Versicherer und die Versicherungssumme an- nung
zugeben.
1. Rechte aus dem Vertrag
2. Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
Nr. 1), ist der Versicherer nach Maßgabe des § 28 VVG zur schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht
Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei. Eine Kündi- nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versi-
gung des Versicherers wird mit Zugang wirksam. cherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versiche-
rungsschein besitzt.
Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor dem
Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen 2. Zahlung der Entschädigung
Versicherung erlangt hat.
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Ver-
der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verlet- sicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte
zung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Fest- kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des
stellung des Versicherungsfalles, noch für die Feststellung Versicherungsnehmers verlangen.
oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ur-
sächlich ist. 3. Kenntnis und Verhalten
3. Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs-
nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versi-
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen die- cherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das
selbe Gefahr versichert und übersteigen die Versiche- Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der
rungssummen zusammen den Versicherungswert oder Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versi-
übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschä- cherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein
digungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur
anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtscha- dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant
den, liegt eine Mehrfachversicherung vor. des Versicherungsnehmers ist. Im übrigen gilt § 47 VVG.
[Seite 9]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
§ 13 Übergang von Ersatzansprüchen § 16 Anzeigen; Willenserklärungen;
1. Übergang von Ersatzansprüchen Anschriftenänderungen
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen 1. Form
einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Über- Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in
gang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für
geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die
Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Ein- das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar ge-
tritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der genüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben.
Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese
Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des
Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in des-
2. Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen sen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet
werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Be-
achtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren 2. Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
und nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer
bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erfor- Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift
derlich mitzuwirken. oder seines Namens dem Versicherer nicht mitgeteilt, findet
§ 13 VVG Anwendung.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, ist der
Versicherer nach Maßgabe des § 86 Abs. 2 VVG leistungs-
frei.
§ 17 Vollmacht des Versicherungsver-
treters
§ 14 Kündigung nach dem Versiche- 1. Erklärungen des Versicherungsnehmers
rungsfall
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
1. Kündigungsrecht sicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegenzuneh-
men betreffend
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs-
Kündigung ist in Schriftform zu erklären. Sie muss der ande- vertrages;
ren Vertragspartei spätestens einen Monat nach Auszahlung
oder Ablehnung der Entschädigung zugegangen sein. b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich
dessen Beendigung;
2. Kündigung durch Versicherungsnehmer
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung so- Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses.
fort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Ver-
sicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündi- 2. Erklärungen des Versicherers
gung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch zum
Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Ver-
sicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren
3. Kündigung durch Versicherer Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ih- 3. Zahlungen an den Versicherungsvertreter
rem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlun-
gen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der
§ 15 Keine Leistungspflicht aus be- Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungsvertra-
ges an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung dieser
sonderen Gründen Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen sich
gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht
der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tat- kannte.
sachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung
von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
§ 18 Verjährung
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts-
kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in
Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jah-
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. res, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger
von den Anspruch begründenden Umständen und der Person
des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässig-
keit erlangen müsste.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Ver-
sicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung
der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Text-
form mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim An-
spruchsteller nicht mit.
[Seite 10]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
§ 19 Zuständiges Gericht § 20 Anzuwendendes Recht
Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gelten die inlän- Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
dischen Gerichtsstände nach §§ 13, 17, 21, 29 ZPO sowie
§ 215 VVG.
Show full text: Klauseln zu den ABU 2008 (TK ABU 2008), TV BL 229
[Seite 1]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Vertragsbestandteil BL 229.1
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversi-
cherung von Unternehmerleistungen (TK ABU 2008)
TK 6155 Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz TK 6793 Höchstentschädigungsleistung für die Naturgefahren
TK 6232 Repräsentanten TK 6794 Höchstentschädigungsleistung für die Naturgefahren (Jahres-
TK 6236 Innere Unruhen verträge)
TK 6237 Streik, Aussperrung TK 6825 Makler
TK 6254 Radioaktive Isotope TK 6850 Mitversicherungs- und Prozessführungsklausel für die Tech-
TK 6256 Aggressives Grundwasser nischen Versicherungszweige
TK 6257 Undichtigkeit und Wasserdurchlässigkeit; Risse im Beton TK 6858 Bergbaugebiete
TK 6260 Baustellen im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in TK 6859 Gefahr des Aufschwimmens
denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird TK 6862 Jahresverträge nach den „Allgemeinen Bedingungen für die
TK 6263 Tunnel-, Schacht-, Durchpress- und Stollenarbeiten Bauleistungsversicherung von Unternehmerleistungen (ABU
TK 6290 Nachhaftung (erweiterte Deckung) 2008)”
TK 6291 Nachhaftung TK 6866 Verzicht auf Rückgriff gegen Subunternehmer (erweitert)
TK 6364 Einschluss von Auftraggeberschäden TK 6868 Verzicht auf Rückgriff gegen Subunternehmer
TK 6365 Tiefbau-Auftraggeber als Versicherungsnehmer TK 6877 Glasbruchschäden
TK 6761 Schäden infolge von Mängeln
Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten Ent-
TK 6155 schädigungen (Nr. 4). Sie erhöhen sich jeweils wieder auf den verein-
Mitversicherung von Altbauten gegen barten Betrag, sobald der Versicherungsnehmer die Wiederauffüllung
beantragt. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall Prämie zeitantei-
Einsturz lig nachzuentrichten.
1. Versicherte Sachen 4. Umfang der Entschädigung
Ergänzend zu Abschnitt A § 1 Nr. 2 sind die in dem Versicherungsschein Abweichend von Abschnitt A § 7
bezeichneten Altbauten zusätzlich versichert, soweit an ihnen unmittel-
bar nach Abschnitt A § 1 Nr. 1 versicherte Lieferungen und Leistungen a) wird ein Abzug neu für alt nicht vorgenommen;
ausgeführt werden, durch die in ihre tragende Konstruktion eingegriffen
wird oder durch die sie unterfangen werden. b) ist die Grenze der Entschädigung die vereinbarte Versicherungs-
summe auf Erstes Risiko;
2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
c) wird der als entschädigungspflichtig ermittelte Betrag um den ver-
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den Einsturz versicherter einbarten Selbstbehalt gekürzt;
Altbauten, soweit diese Schäden unmittelbare Folgen der an den
Altbauten ausgeführten Lieferungen und Leistungen sind und soweit d) leistet der Versicherer keine Entschädigung, soweit der Schaden
ein versicherter Unternehmer ersatzpflichtig ist. durch einen Anspruch aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag
gedeckt ist.
Sonstige Schäden stehen einem Einsturz nur dann gleich, wenn der
Altbau aus Gründen der Standsicherheit ganz oder teilweise ab- 5. Obliegenheiten
gebrochen werden muss.
a) Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer
b) Ist das Interesse des Auftraggebers gemäß Abschnitt A § 3 versi- vor Eintritt des Versicherungsfalles den Zustand der versicherten
chert, so wird Entschädigung auch für Schäden geleistet, für die der Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten durch Zustandsberichte ak-
Auftraggeber die Gefahr trägt. tenkundig zu machen und während der Bauzeit zu überwachen.
Risse sind zu markieren und zu überwachen.
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
b) Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich
aa) Schäden durch Rammarbeiten; oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von
Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei
bb) Schäden durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse; sein.
cc) Risse und Senkungsschäden, soweit nicht die Voraussetzungen Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt
von a) gegeben sind; Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen
oder leistungsfrei sein.
dd) Schäden an Sachen, die in den Altbauten eingebaut oder unter-
gebracht sind; 6. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
ee) Schäden an der künstlerischen Ausstattung (z. B. Stuckierung, Der Versicherungsschutz für die mitversicherten Altbauten beginnt mit
Fassadenfiguren) und an Reklameeinrichtungen. dem vereinbarten Zeitpunkt und endet einen Monat nach Abschluss der
Lieferungen und Leistungen gemäß Nr. 1.
3. Versicherungssumme
Die Altbauten sind bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Versicherungs-
summe auf Erstes Risiko versichert.
[Seite 2]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
TK 6232 TK 6254
Repräsentanten Radioaktive Isotope
Der Versicherungsnehmer oder die Mitversicherten müssen sich die 1. Ergänzend zu Abschnitt A § 2 leistet der Versicherer nur als Folge
Kenntnis und das Verhalten ihrer Repräsentanten zurechnen lassen. eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens Entschädigung bis zu
der in dem Versicherungsschein bezeichneten Summe auf Erstes Risiko
Als Repräsentanten gelten bei für Schäden durch betriebsbedingt vorhandene radioaktive Isotope an
versicherten Sachen.
Aktiengesellschaften
die Mitglieder des Vorstandes und die Generalbevollmächtigten 2. Die Versicherungssumme gemäß Nr. 1 vermindert sich nicht dadurch,
dass eine Entschädigung geleistet wird.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
die Geschäftsführer
TK 6256
Kommanditgesellschaften
die Komplementäre
Aggressives Grundwasser
1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer
offenen Handelsgesellschaften
vor Eintritt des Versicherungsfalles, sofern Schäden durch aggressives
die Gesellschafter
Grundwasser möglich sind, rechtzeitig eine Erst- und – falls erforder-
lich – eine Kontrollanalyse durchzuführen und deren Ergebnis zu beach-
Gesellschaften bürgerlichen Rechts
ten.
die Gesellschafter
2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich
Einzelfirmen
die Inhaber oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Ab-
schnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
anderen Unternehmensformen (z. B. Genossenschaften, Verbänden, Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt
Körperschaften des öffentlichen Rechts Kommunen) Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder
leistungsfrei sein.
die nach gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Vertretungsor-
gane
TK 6257
ausländischen Firmen
der entsprechende Personenkreis. Undichtigkeit und Wasserdurchlässig-
Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers oder der Mitversicherten keit; Risse im Beton
gelten jeweils auch die für diese verantwortlich handelnden Montage-/-
Bauleiter. 1. Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit sowie nicht dicht herge-
stellte oder aus sonstigen Gründen ungeeignete Isolierungen sind nicht
entschädigungspflichtig, wenn sie einen Mangel der Bauleistung dar-
TK 6236 stellen.
Innere Unruhen 2. Risse im Beton sind nur dann entschädigungspflichtig, wenn sie un-
vorhergesehen entstanden sind. Solche Schäden können vorhersehbar
1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 h) Ent- insbesondere dann sein, wenn sie infolge von Kriech-, Schwind-, Tempe-
schädigung für Schäden durch Innere Unruhen. ratur- oder sonstigen statisch bedingten Spannungen entstehen.
2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerhebliche
Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ordnung stö- TK 6260
renden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen Personen oder
Sachen verüben. Baustellen im Bereich von Gewässern
3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Schä-
oder in Bereichen, in denen das
den durch Verfügung von hoher Hand. Grundwasser durch Gewässer beein-
4. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als Schaden- flusst wird
ersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechts beansprucht
werden kann. 1. Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 c) leistet der Versicherer Ent-
schädigung für Schäden durch Wassereinbrüche oder Ansteigen des
5. Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von Abschnitt A § 7 Grundwassers, wenn diese Ereignisse infolge eines anderen entschädi-
Nr. 6 der im Versicherungsvertrag genannte Betrag. gungspflichtigen Schadens eintreten.
6. Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. Die 2. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer
Kündigung wird zwei Wochen nach Zugang wirksam. vor Eintritt des Versicherungsfalles Spundwände und Fangedämme
sowie Joche und sonstige Hilfskonstruktionen
TK 6237 a) in einem standsicheren Zustand zu errichten und
Streik, Aussperrung
b) die Standsicherheit laufend durch die notwendigen Maßnahmen zu
1. Der Versicherer leistet abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 4 i) Ent- gewährleisten.
schädigung für Schäden durch Streik oder Aussperrung.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in Nr. 2 genannten Obliegen-
2. Die Versicherung dieser Gefahren kann jederzeit gekündigt werden. heiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach
Die Kündigung wird zwei Wochen nach Zugang wirksam. Maßgabe von Abschnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leis-
tungsfrei sein.
[Seite 3]
ALTE LEIPZIGER
Versicherung Aktiengesellschaft
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt
Abschnitt B § 9 Satz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder TK 6263
leistungsfrei sein. Tunnel-, Schacht-, Durchpress- und
3. Abweichend von Abschnitt A § 2 Nr. 2 leistet der Versicherer Ent- Stollenarbeiten
schädigung für Schäden durch ungewöhnliches Hochwasser oder durch
Ansteigen des Grundwassers infolge ungewöhnlichen Hochwassers. Ergänzend zu Abschnitt A § 2 Nr. 3 leistet der Versicherer keine Ent-
Hochwasser gilt als ungewöhnlich, wenn folgende Wasserstände oder schädigung für Abweichungen von der Soll-Linie oder von einer vorge-
Wassermengen überschritten sind: sehenen Ausbruchlinie bei Tunnel-, Schacht-, Durchpress- und Stollen-
arbeiten.
Gewässer:
Pegel: TK 6290
Fluss-km: Nachhaftung (erweiterte Deckung)
Pegelnull: m ü. NN 1. Nach Ende des Versicherungsschutzes gemäß Abschnitt B § 3 leistet
der Versicherer während der Nachhaftungszeit von _ Monaten Entschä-
Wasserstände/Wassermengen: digung für Schäden gemäß Abschnitt A § 2 an den versicherten Sachen,
Nov. Dez. Jan. Febr. März April a) die durch die Ausführung der Nacherfüllungs- oder Restarbeiten im
Rahmen des vertraglich vereinbarten Verpflichtungen verursacht
werden;
Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt.
b) die während des Versicherungsschutzes gemäß Abschnitt B §§ 2, 3
auf dem Versicherungsort verursacht wurden.
2. Ergänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 b) leistet der Versicherer keine
4. Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 3 nicht verein- Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungs-
bart, so tritt an deren Stelle für jeden Monat der höchste Wasserstand fall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die Beseitigung eines
oder die größte Wassermenge, die während der letzten 10 Jahre an dem Mangels an der versicherten Sache.
Versicherungsort am nächsten gelegenen und durch die Baumaßnahmen
nicht beeinflussten amtlichen Pegel erreicht wurden. Spitzenwerte, die 3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden
für einen Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht
werden kann.
Besteht ein für den Versicherungsort maßgebender amtlicher Pegel nicht,
so tritt an die Stelle der Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 3
der Wasserstand oder die Wassermenge, mit der am Versicherungsort TK 6291
zur Zeit des Versicherungsfalls zu rechnen war. Spitzenwerte, die für
einen Monat außergewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. Nachhaftung
5. Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer abwei- 1. Nach Ende des Versicherungsschutzes gemäß Abschnitt B § 3 leistet
chend von Abschnitt A § 2 Nr. 2 Entschädigung für Schäden durch au- der Versicherer während der Nachhaftungszeit von _ Monaten Entschä-
ßergewöhnliches Hochwasser oder durch Ansteigen des Grundwassers digung für Schäden gemäß Abschnitt A § 2 an den versicherten Sachen,
infolge außergewöhnlichen Hochwassers. Dies gilt auch für Schäden, die die durch die Ausführung der Nacherfüllungs- oder Restarbeiten im
das Hochwasser verursacht, bevor es den außergewöhnlichen Wert er- Rahmen der vertraglich vereinbarten Verpflichtungen verursacht werden.
reicht hat, die aber mit Sicherheit auch nach dem Zeitpunkt eingetreten
wären. 2. Ergänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 b) leistet der Versicherer keine
Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungs-
Hochwasser gilt als außergewöhnlich, wenn folgende Wasserstände oder fall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die Beseitigung eines
Wassermengen überschritten sind: Mangels an der versicherten Sache.
Gewässer: 3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden
eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht
Pegel: werden kann.
Fluss-km: TK 6364
Pegelnull: m ü. NN Einschluss von Auftraggeberschäden
Wasserstände/Wassermengen: 1. Ergänzend zu Abschnitt A § 1 Nr. 1 sind Lieferungen und Leistungen,
die der Auftraggeber erstellt, versichert, soweit sie in der Versicherungs-
Nov. Dez. Jan. Febr. März April summe berücksichtigt sind.
2. Ergänzend zu Abschnitt A § 3 leistet der Versicherer Entschädigung
Mai Juni Juli Aug. Sept. Okt.
für Schäden an versicherten Lieferungen und Leistungen für die der
Auftraggeber die Gefahr trägt.
Abschnitt A § 3 Nr. 3 gilt auch für Ansprüche des Auftraggebers.
6. Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 5 nicht verein-
bart, so tritt an deren Stelle der Wasserstand oder die Wassermenge, von 3. Ergänzend zu Abschnitt A § 5 Nr. 1 c) ist die Umsatzsteuer für Liefe-
denen an Schäden durch Hochwasser oder durch Ansteigen des Grund- rungen und Leistungen des Auftraggebers in den Versicherungswert
wassers infolge von Hochwasser unabwendbare Umstände im Sinn der einzubeziehen, wenn der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht be-
VOB in der bei Abschluss des Versicherungsvertrages aktuellen Fassung rechtigt ist.
darstellen.
4. Für die Berechnung der Entschädigung bei Schäden an Lieferungen
und Leistungen gemäß
[Seite 4]
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Versicherung Aktiengesellschaft
a) Nr. 1 gilt Abschnitt A § 7 Nr. 2;
TK 6850
b) Nr. 2 gilt Abschnitt A § 7 Nr. 4. Mitversicherungs- und Prozessfüh-
TK 6365 rungsklausel für die Technischen Ver-
Tiefbau-Auftraggeber als Versiche- sicherungszweige
rungsnehmer 1. Bei Versicherungen, die von mehreren Versicherern gezeichnet wor-
den sind, haften diese stets nur für ihren Anteil und nicht als Gesamt-
1. Abweichend zu Abschnitt A § 3 Nr. 1 gilt: schuldner.
a) Versichert ist das Interesse des Tiefbau-Auftraggebers als Versiche- 2. Der führende Versicherer ist bevollmächtigt, Anzeigen und Willenser-
rungsnehmer. klärungen des Versicherungsnehmers für alle beteiligten Versicherer
entgegenzunehmen und in deren Namen im Rahmen von Abschnitt B § 8
b) Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag Nr. 1 die Versicherungsverträge zu kündigen.
mit dem Tiefbau-Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich der
Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen so- 3. Die vom führenden Versicherer abgegebenen Erklärungen oder mit
weit nicht das Interesse einzelner Unternehmer ausdrücklich ausge- dem Versicherungsnehmer getroffenen Vereinbarungen sind für die
schlossen ist. beteiligten Versicherer verbindlich. Der führende Versicherer ist jedoch
ohne Zustimmung (Einwilligung oder Genehmigung) der beteiligten
2. Abschnitt A § 3 Nr. 3 gilt auch für Ansprüche versicherter Unterneh- Versicherer, von denen jeder einzeln zu entscheiden hat, nicht berechtigt
mer.
a) zur Erhöhung von Versicherungssummen und/oder Entschädigungs-
3. Abweichend von Abschnitt A § 5 Nr. 1, wird der Versicherungswert grenzen über die im Versicherungsschein genannten prozentualen
aus den endgültigen Herstellungskosten für das gesamte versicherte Werte bzw. Maximalbeträge hinaus. Dies gilt nicht für Summenan-
Bauvorhaben einschließlich der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistun- passungen im Rahmen der Bestimmungen für die vertraglich vorge-
gen des Versicherungsnehmers, des Neuwertes der Baustoffe, Bauteile, sehenen Abrechnungsverfahren (Summe/Prämie);
Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe, sowie hierfür anfallende Kosten für
Anlieferung und Abladen, gebildet. b) zur Änderung der Kündigungsbestimmungen oder der Versiche-
rungsdauer. Dies gilt nicht für Verlängerungen der Versicherungs-
dauer, die aufgrund einer im Versicherungsvertrag getroffenen Re-
TK 6761 gelung gewährt werden; ferner bleibt die Berechtigung des führen-
den Versicherers zur Kündigung gemäß Abschnitt B § 8 Nr. 1 unbe-
Schäden infolge von Mängeln rührt;
Ergänzend zu Abschnitt A § 7 Nr. 1 b) leistet der Versicherer keine c) zur Erweiterung des Deckungsumfangs, zur Verminderung des
Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Versicherungs- Selbstbehaltes und/oder der Prämie.
fall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die Beseitigung eines
Mangels an der versicherten Sache. 4. Bei Schäden, die voraussichtlich EUR 500.000 übersteigen oder für
die Mitversicherer von grundsätzlicher Bedeutung sind, ist auf Verlangen
TK 6793 der beteiligten Versicherer eine Abstimmung herbeizuführen.
Höchstentschädigungsleistung für die 5. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versicherer
die gleichen sind, ist folgendes vereinbart:
Naturgefahren
a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem Vertrag
Ergänzend zu Abschnitt A § 7 ist die Grenze der Entschädigung für seine Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer und nur we-
Schäden durch die Naturgefahren Erdbeben, Sturm und Überschwem- gen dessen Anteil gerichtlich geltend machen.
mung ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Vertrages EUR _____.
Diese Summe steht je Gefahr für Gesamtdauer des Versicherungsvertra- b) Der führende Versicherer ist von den beteiligten Versicherern er-
ges _ mal zur Verfügung. mächtigt, alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
diesem Vertrag (einschließlich der Verfolgung von Regressansprü-
chen) auch bezüglich ihrer Anteile als Kläger oder Beklagte zu füh-
TK 6794 ren. Ein gegen oder vom führenden Versicherer erstrittenes, rechts-
Höchstentschädigungsleistung für die kräftig gewordenes Urteil wird deshalb von den beteiligten Versi-
cherern als auch für sie verbindlich anerkannt. Das gilt ebenfalls für
Naturgefahren (Jahresverträge) die mit dem Versicherungsnehmer nach Rechtshängigkeit geschlos-
senen Vergleiche.
Ergänzend zu Abschnitt A § 7 ist die Grenze der Entschädigung für
Schäden durch die Naturgefahren Erdbeben, Sturm und Überschwem- c) Falls der Anteil des führenden Versicherers die Berufungssumme
mung ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Vertrages EUR _____. oder Revisionsbeschwer nicht erreicht, ist der Versicherungsnehmer
Diese Summe steht je Gefahr und pro Versicherungsjahr _ mal zur berechtigt und auf Verlangen des führenden Versicherers verpflich-
Verfügung. tet, die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere Ver-
sicherer auszudehnen, bis diese Summe erreicht ist. Wird diesem
Verlangen nicht entsprochen, so gilt Nr. 5 b) (Satz 2) nicht.
TK 6825
Makler TK 6858
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, Bergbaugebiete
Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers entgegen-
zunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, diese unverzüg- 1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer
lich an den Versicherer weiterzuleiten. vor Eintritt des Versicherungsfalles in Bergbaugebieten die Baupläne vor
Beginn der Bauleistungen dem Bergbau-Berechtigten und der zuständi-
gen Bergbehörde vorzulegen. Auflagen dieser Behörde sind zu entspre-
chen.
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Versicherung Aktiengesellschaft
2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich b) Nur soweit dies allgemein oder für bestimmte Bauvorhaben verein-
oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Ab- bart ist, gelten zugehörige Lagerplätze sowie Transportwege zwi-
schnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. schen zugehörigen Lagerplätzen und Baustellen oder zwischen meh-
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt reren Baustellen oder zugehörigen Lagerplätzen als Versicherungs-
Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder ort.
leistungsfrei sein.
Das Gleiche gilt für provisorische Fabrikationsplätze von Fertigteilen
(„Feldfabriken”).
TK 6859
Gefahr des Aufschwimmens 5. Versicherungssummen
Als Versicherungssummen gelten die jeweiligen Bausummen gemäß
1. Ergänzend zu Abschnitt B § 8 Nr. 1 a) hat der Versicherungsnehmer
Abschnitt A § 5 Nr. 2 der einzelnen Bauvorhaben.
vor Eintritt des Versicherungsfalles die Lieferungen und Leistungen
durch ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglichkeiten oder
6. Prämiensätze; Widerspruch gegen Prämiensätze
Ballast zu sichern, sofern die Gefahr des Aufschwimmens besteht.
a) Es gelten die vereinbarten Prämiensätze.
2. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten vorsätzlich
oder grob fahrlässig, so kann der Versicherer nach Maßgabe von Ab- b) Soweit Prämiensätze nicht im Voraus vereinbart sind, ermittelt der
schnitt B § 8 zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein. Versicherer den angemessenen Prämiensatz von Fall zu Fall.
Führt die Verletzung der Obliegenheit zu einer Gefahrerhöhung, gilt
Abschnitt B § 9 Absatz 2. Danach kann der Versicherer kündigen oder c) Der Versicherungsnehmer kann gegen einen gemäß b) ermittelten
leistungsfrei sein.
Prämiensatz in Textform Widerspruch erheben, jedoch nur innerhalb
von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung über den Prämiensatz.
TK 6862 Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn der Versicherer auf die Folge
ihres Ablaufes in Textform hingewiesen hat.
Jahresverträge nach den „Allgemeinen
d) Erhebt der Versicherungsnehmer keinen Widerspruch gemäß c), so
Bedingungen für die Bauleistungsver- gilt die Einigung gemäß Nr. 8 c) über den Prämiensatz mit Ablauf
der Widerspruchsfrist als zustande gekommen.
sicherung von Unternehmerleistungen
(ABU 2008)” e) Vorläufige Prämie
1. Versicherte Sachen aa) Eine vorläufige Prämie ist für den Rest des bei Beginn der Ver-
sicherung laufenden Kalenderjahres sowie für jede folgende
a) Versichert sind alle Baustoffe, Bauteile und Bauleistungen der Bau- Versicherungsperiode im Voraus zu zahlen, gegebenenfalls in
vorhaben gemäß Abschnitt A § 1 Nr. 1, die der Versicherungsneh- den vereinbarten Raten.
mer während der Dauer dieses Vertrages ausführt oder durch Nach-
unternehmer ausführen lässt. bb) Die vorläufige Prämie wird aus dem zuletzt für ein vorausge-
gangenes Kalenderjahr im Antrag oder gemäß e) gemeldeten
b) Baustoffe und Bauteile, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, Umsatz berechnet.
sind jedoch nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer diese
Sachen und ihren Neuwert dem Versicherer schriftlich anmeldet. f) Endgültige Prämie
c) Bauvorhaben mit einer Versicherungssumme von mehr als aa) Die endgültige Prämie wird für jede Versicherungsperiode aus
EUR 500.000 sind nur versichert, wenn diese jeweils einzeln unver- den Umsätzen dieser Versicherungsperiode berechnet. Ein Dif-
züglich angemeldet werden. ferenzbetrag gegenüber der vorläufigen Prämie ist nachzuent-
richten oder zurückzugewähren.
2. Versicherte Gefahren
bb) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer spä-
Nur wenn dies allgemein oder für bestimmte Bauvorhaben besonders testens drei Monate nach Ablauf jeder Versicherungsperiode
vereinbart ist, leistet der Versicherer Entschädigung für seine Umsätze auf einem Formblatt bekannt zu geben und ei-
nem Beauftragten des Versicherers Einsicht in alle Unterlagen
a) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder zu gewähren, mit deren Hilfe die Angaben über die Umsätze
Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; überprüft werden können.
b) Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch 7. Dauer und Ende des Versicherungsvertrages
Gewässer beeinflusst wird, in Folge von
a) Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeit-
aa) ungewöhnlichem Hochwasser; raum abgeschlossen.
bb) außergewöhnlichem Hochwasser. b) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich
der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragspar-
3. Versicherte Interessen teien spätestens drei Monate vor dem Ablauf der jeweiligen Versi-
cherungsperiode eine Kündigung zugegangen ist.
Nur wenn dies für bestimmte Bauleistungen besonders vereinbart ist,
gehen abweichend von Abschnitt A § 3 Nr. 3 b) Ansprüche, die dem c) Wird der Vertrag gemäß b) oder nach einem entschädigungspflichti-
Versicherungsnehmer gegen Subunternehmer in Zusammenhang mit gen Versicherungsfall gemäß Abschnitt B § 14 oder wegen einer
einem versicherten Schaden an anderen Bauleistungen als denen dieses Obliegenheitsverletzung gekündigt, so endet der gesamte Versiche-
Subunternehmers zustehen, nicht auf den Versicherer über. rungsvertrag.
4. Versicherungsort d) Sofern dies besonders vereinbart ist, sind jedoch Bauvorhaben, die
bei Beendigung dieses Vertrages nicht vollendet waren, über den
a) Versicherungsort gemäß Abschnitt A § 4 sind alle Baustellen der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung hinaus versichert.
gemäß Nr. 1 versicherten Bauvorhaben.
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8. Beginn des Versicherungsschutzes
TK 6866
a) Der Versicherungsschutz beginnt, vorbehaltlich der Regelung in
Abschnitt B § 2 Nr. 3 zu dem im Versicherungsschein angegebenen
Verzicht auf Rückgriff gegen Subun-
Zeitpunkt. Dies gilt auch für Bauvorhaben, die zu diesem Zeitpunkt ternehmer (erweitert)
bereits begonnen wurden.
Abweichend von Abschnitt A § 3 Nr. 3 verzichtet der Versicherer auf
b) Für Baustoffe und Bauteile, die der Auftraggeber zur Verfügung den Übergang von Ersatzansprüchen gegen versicherte Unternehmer und
stellt, beginnt der Versicherungsschutz erst am Tage des Zugangs Subunternehmer als Schadenverursacher wegen Schäden an versicherten
der Anmeldung (Nr. 1 b) bei dem Versicherer. Lieferungen und Leistungen, die sie nicht selbst erstellt haben.
c) Für Bauvorhaben und Deckungserweiterungen für die der Prämien-
satz gemäß Nr. 6 b) von Fall zu Fall ermittelt wird, beginnt der Ver- TK 6868
sicherungsschutz frühestens mit der Einigung über den Prämiensatz.
Verzicht auf Rückgriff gegen Sub-
9. Ende des Versicherungsschutzes unternehmer
Der Versicherungsschutz endet für jedes versicherte Bauvorhaben gemäß
Abschnitt B § 3, spätestens jedoch mit dem Ende des Vertrages. Abweichend von Abschnitt A § 3 Nr. 3 verzichtet der Versicherer auf
den Übergang von Ersatzansprüchen gegen Subunternehmer als Scha-
denverursacher wegen Schäden an versicherten Lieferungen und Leis-
10. Versicherung durch einen Auftraggeber
tungen, die sie nicht selbst erstellt haben; dies gilt jedoch nur, wenn oder
Versicherungsschutz besteht nicht, soweit das Interesse des Versiche- soweit der Schadenverursacher gegen Haftpflichtansprüche nicht versi-
rungsnehmers für einzelne Bauleistungen versichert ist durch chert ist.
a) einen Versicherungsvertrag eines Auftraggebers; TK 6877
b) einen Versicherungsvertrag eines Unternehmers, der den Versiche- Glasbruchschäden
rungsnehmer des vorliegenden Jahresvertrages mit den Bauleistun-
gen beauftragt hat. Abweichend von Abschnitt B § 3 Nr. 2 endet der Versicherungsschutz
für Glasbruch mit dem fertigen Einbau.
Die Prämie für Bauvorhaben, für die Versicherungsschutz nach a) oder
b) nicht oder in vermindertem Umfang bestand, wird die bereits gezahlte
Prämie insoweit zurückerstattet.