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Show full text: Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008), Fassung April 2024
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Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von
Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Juni 2026
Abschnitt A – Besonderer Teil für die Bauleistungs- § B5 Lastschriftverfahren
versicherung § B6 Ratenzahlung
§ B7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
§ A1 Versicherte und nicht versicherte Sachen § B8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
§ A2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden § B9 Gefahrerhöhung
§ A3 Versicherte Interessen § B10 Überversicherung
§ A4 Versicherungsort § B11 Mehrere Versicherer
§ A5 Versicherungswert, Versicherungssumme, § B12 Versicherung für fremde Rechnung
Unterversicherung § B13 Übergang von Ersatzansprüchen
§ A6 Versicherte und nicht versicherte Kosten § B14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
§ A7 Umfang der Entschädigung § B15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen
§ A8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § B16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen
§ A9 Sachverständigenverfahren § B17 Vollmacht des Versicherungsvertreters
§ B18 Verjährung
Abschnitt B – Allgemeiner Teil für die Bauleistungs- § B19 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Gericht
versicherung § B20 Anzuwendendes Recht
§ B1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines
Vertreters bis zum Vertragsschluss
§ B2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
Einmalbeitrages, Beitragsberechnung
§ B3 Ende des Vertrages; Ende des Versicherungsschutzes
§ B4 Folgebeitrag
Abschnitt A – Besonderer Teil für die Bauleistungs- § A2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
versicherung 1 Versicherte Gefahren und Schäden
§ A1 Versicherte und nicht versicherte Sachen Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen
eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versi-
1 Versicherte Sachen cherten Sachen (Sachschaden).
Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Unvorhergesehen sind Schäden, die der Auftraggeber oder
Versicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben (Neubau die beauftragten Unternehmen oder deren Repräsentanten
oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem jeweils
Außenanlagen). erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müssen,
2 Zusätzlich versicherbare Sachen wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet.
Nur wenn dies besonders vereinbart ist, sind zusätzlich 2 Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden
versichert: Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der
a) Medizinisch-technische Einrichtungen und Versicherer Entschädigung für
Laboreinrichtungen; a) Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbun-
b) Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und dener versicherter Bestandteile;
sonstige selbstständige elektronische Anlagen; b) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall
c) Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert; oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
d) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe; Ladung;
e) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil c) Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser,
der Lieferungen und Leistungen sind; das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von
f) Altbauten, die nicht Bestandteil der Lieferungen und aa) ungewöhnlichem Hochwasser;
Leistungen sind. bb) außergewöhnlichem Hochwasser.
3 Nicht versicherte Sachen 3 Leistung bei grober Fahrlässigkeit
Nicht versichert sind Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder
a) Wechseldatenträger; dessen Repräsentanten ist der Versicherer berechtigt, seine
b) bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestandteile Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entspre-
einzubauende Einrichtungsgegenstände; chenden Verhältnis zu kürzen.
c) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke; 4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden
d) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie a) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile; aa) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen
e) Kleingeräte und Handwerkzeuge; sowie sonstiger versicherter Sachen;
f) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte bb) Verluste von versicherten Sachen, die nicht mit dem
sowie Signal- und Sicherungsanlagen; Gebäude fest verbunden sind;
g) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, cc) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen
Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch
Baubuden, Baucontainer, Baubaracken, Werkstätten, eine Tätigkeit an diesen Sachen.
Magazine, Labors und Gerätewagen; b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende
h) Fahrzeuge aller Art; Ursachen keine Entschädigung für Schäden
i) Akten, Zeichnungen und Pläne; aa) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder
80601 1/06.2026
j) Gartenanlagen und Pflanzen. dessen Repräsentanten;
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3 Unterversicherung
bb) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der
Unterversicherung besteht, wenn
Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet
a) die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen
werden muss;
ohne Einverständnis des Versicherers nicht im vollen
Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witte-
Umfang gebildet worden ist;
rungsschaden infolge eines anderen entschädigungs-
b) für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert zur
pflichtigen Schadens entstanden ist;
Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles höher als die
cc) durch normale Wasserführung oder normale Wasser-
Versicherungssumme ist.
stände von Gewässern;
dd) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante
§ A6 Versicherte und nicht versicherte Kosten
Anlagen zur Wasserhaltung. Redundant sind die Anlagen,
wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne 1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der
unabhängige Energieversorgung verfügen; Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles
ee) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten auf den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des
dem Baugrundstück oder einem Teil davon von mehr als Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung
drei Monaten; des Versicherers macht.
ff) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen
beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden
wurden; oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet
gg) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse (z. B. Invasion, der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese
Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand) oder Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven
Verfügung von hoher Hand (z. B. Beschlagnahme, Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich
Verstaatlichung); waren oder die Aufwendungen auf Weisung des
hh) durch innere Unruhen; Versicherers erfolgten.
ii) durch Streik, Aussperrung; c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen,
jj) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive kann er auch den Kostenersatz nach a und b entsprechend
Substanzen. kürzen.
d) Der Ersatz dieser Kosten und die sonstige Entschädigung
§ A3 Versichertes Interesse betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme
1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers je vereinbarten Position; dies gilt jedoch nicht, soweit
(Bauherr oder sonstiger Auftraggeber). Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
2 Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforder-
Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich lichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers
vorzuschießen.
der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und
Leistungen. f) Nicht versichert sind Kosten für Leistungen der Feuerwehr
3 Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder einem oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse
versicherten Unternehmer in Zusammenhang mit einem zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen
entschädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den im öffentlichen Interesse erbracht werden.
2 Kosten für die Wiederherstellung von Daten
Versicherer, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, auch
a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten
dann über, wenn sie sich gegen einen anderen Versicherten
des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der
richten.
versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die
§ A4 Versicherungsort Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge
eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem
Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungs- Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten
ortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag gespeichert waren.
bezeichneten räumlichen Bereiche. b) Andere Daten sind nur nach besonderer Vereinbarung
Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch auf versichert.
den Transportwegen zwischen den im Versicherungsvertrag c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung
bezeichneten räumlich getrennten Bereichen. für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die
Versicherungssumme je vereinbarter Position.
§ A5 Versicherungswert, Versicherungssumme, 3 Zusätzliche Kosten
Unterversicherung Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten
1 Versicherungswert hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der
a) Der Versicherungswert sind die endgültigen Herstellungs- jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes
kosten für das gesamte versicherte Bauvorhaben ein- Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssum-
schließlich der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen me vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung
des Bauherrn und des Neuwertes der Baustoffe und geleistet wird.
Bauteile sowie hierfür anfallende Kosten für Anlieferung a) Schadensuchkosten;
und Abladen. b) zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass infolge
Ist die Versicherung von weiteren Sachen vereinbart, so ist von Aufräumungskosten die Versicherungssumme
deren Versicherungswert der Neuwert. überschritten wird;
b) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht c) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil
berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. der Bauleistung sind.
c) Nicht berücksichtigt werden
aa) Grundstücks- und Erschließungskosten; § A7 Umfang der Entschädigung
bb) Baunebenkosten, wie Makler-, Architekten- und 1 Wiederherstellungskosten
Ingenieurgebühren, Finanzierungskosten und a) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten,
behördliche Gebühren. die aufgewendet werden müssen, um einen Zustand
2 Versicherungssumme wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor
Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist.
Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet.
dem Versicherungswert entsprechen soll. Bei Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und Bauhilfs-
Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versicher- stoffen leistet der Versicherer Entschädigung für das
ten Lieferungen und Leistungen eine vorläufige Versiche- Material nur in Höhe des Zeitwertes.
rungssumme in Höhe des zu erwartenden Versicherungs- b) Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen
wertes vereinbart. Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter
Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungs- Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden
summe auf Grund eingetretener Veränderungen endgültig müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht.
festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer Originalbelege c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
vorzulegen, z. B. die Schlussrechnung. aa) Vermögensschäden;
Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versicherungs-
wert zu entsprechen.
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bb) Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die an
bb) Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungs-
der Wiederherstellung und Aufräumung nur mittelbar
kosten, soweit nicht besondere Versicherungssummen
beteiligt sind; die Arbeiten von Meistern und Polieren
vereinbart sind; werden wie Stundenlohnarbeiten gemäß Nr. 2 d) aa)
cc) Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch
berücksichtigt;
Verbesserungen gegenüber dem Zustand unmittelbar
cc) Kosten für die Beförderung von Personen zur Baustelle
vor Eintritt des Schadens, durch behelfsmäßige
und zurück, soweit sie nicht Lohnnebenkosten gemäß
Maßnahmen oder durch Luftfracht. Nr. 2 d) dd) sind;
2 Kosten der Wiederherstellung, die zu Lasten eines versicher- dd) alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten, z. B.
ten Unternehmers gehen
Bürokosten;
a) Bei Schäden, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers ee) Kosten infolge betrieblicher Störungen und dergleichen;
gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, leistet der ff) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrachten
Versicherer für die Kosten für Wiederherstellung in eigener und für Nebenstoffe in geringen Mengen;
Regie des Unternehmers Entschädigung ohne Zuschläge für gg) Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen,
aa) Wagnis und Gewinn; Kleingeräten und Gerüsten mit einer Arbeitsbühne bis
bb) nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten; zu 2 m Höhe;
cc) allgemeine Geschäftskosten. hh) Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt
Dies gilt auch für Eigenleistungen des Bauherrn. (einschließlich Gehaltskosten) sowie für das Vorhalten
b) Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so der Werkstatteinrichtung;
werden 90 Prozent der Preise ersetzt, die in dem Bauver- ii) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werkstatt.
trag vereinbart oder auf gleicher Grundlage ermittelt 3 Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und Leistungen
worden sind. Dritter
Durch diesen Prozentsatz ist der Ausschluss von Zuschlägen
a) Lieferungen und Leistungen Dritter kann der versicherte
gemäß a) aa) bis a) cc) berücksichtigt.
Unternehmer für Material und in Ausnahmefällen mit
c) Unabhängig von den Preisen des Bauvertrages kann über Zustimmung des Versicherers auch sonst in Anspruch
die Wiederherstellungskosten nur mit Zustimmung des nehmen.
Versicherers abgerechnet werden, die jedoch erteilt werden b) Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer
muss, wenn der versicherte Unternehmer sie aus
Entschädigung für den Rechnungsbetrag in den
wichtigem Grund verlangt.
vereinbarten Grenzen sowie außerdem pauschal für
d) Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von den
schadenbedingte Geschäftskosten des versicherten
Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind
Unternehmers, und zwar bei einem Rechnungsbetrag
zu ersetzen
aa) bis zu 2.600 EUR in Höhe von 5 Prozent dieses
aa) die für die Baustelle geltenden tariflichen Stundenlöhne
Betrages;
für Bau-, Montage- und Werkstattarbeiten zuzüglich
bb) von mehr als 2.600 EUR in Höhe von 5 Prozent aus
tariflicher Zulagen für Erschwernis, Schmutzarbeit usw.;
2.600 EUR zuzüglich 3 Prozent des Mehrbetrages.
bb) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-,
4 Kosten der Wiederherstellung, die nicht zu Lasten eines
Feiertags- und Nachtarbeiten, soweit solche Zuschläge
versicherten Unternehmers gehen
in den Herstellungskosten enthalten sind, und soweit
Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten Unter-
der Ersatz dieser Kosten außerdem besonders
nehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, gelten
vereinbart ist;
als entschädigungspflichtige Wiederherstellungskosten nur
cc) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) aa) und 2 d)
Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter, und
bb), und zwar in Höhe von 100 Prozent, wenn nicht ein
zwar in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge schaden-
anderer Satz vereinbart ist;
bedingt und der Höhe nach angemessen sind. Angemessen
dd) notwendige und schadenbedingte Lohnnebenkosten,
sind in der Regel die Sätze des Leistungsverzeichnisses.
soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind;
Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so
ee) übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit solche
ist die Mehrwertsteuer in die Entschädigung einzubeziehen.
Kosten als Teil der Herstellungskosten in der Versiche-
5 Weitere Kosten
rungssumme enthalten sind;
Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens
ff) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) dd) und 2 d)
über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet
ee), auf Beträge gemäß Nr. 2 d) dd) jedoch nur, soweit
werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der
sie lohnsteuerpflichtig sind; der Zuschlag beträgt 65
hierfür vereinbarten Versicherungssummen.
Prozent, wenn nicht ein anderer Satz vereinbart ist.
6 Grenze der Entschädigung
e) Soweit ein versicherter Unternehmer über das Vorhalten
Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versiche-
eigener Baugeräte für die Zeit ihres Einsatzes zwecks
Beseitigung des Schadens unabhängig von den Preisen rungssummen.
7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung
des Bauvertrages abrechnen kann, sind zu ersetzen:
Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach
aa) 150 Prozent der mittleren Abschreibungs- und Verzin-
Nr. 1 bis 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem
sungssätze gemäß der durch den Hauptverband der
ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem
Deutschen Bauindustrie herausgegebenen „Baugeräte-
Versicherungswert.
liste” in ihrer jeweils neuesten Fassung;
8 Selbstbehalt
bb) entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe.
Der nach Nr. 1 bis 7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall
Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung
um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt.
sowie für Reparaturen der Baugeräte abgegolten.
Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils
f ) Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen des
einzeln abgezogen.
Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind die ange-
messenen ortsüblichen Kosten zu ersetzen. Mehrkosten für
§ A8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung
Eil- und Expressfrachten werden nur ersetzt, soweit dies
besonders vereinbart ist. 1 Fälligkeit der Entschädigung
g) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unterlagen Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des
vorzulegen. Aus diesen Unterlagen müssen sich ergeben: Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs
aa) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung; abgeschlossen sind.
bb) die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze; Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung
cc) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach Nr. 2 d) aa) des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru-
und Lohnnebenkosten nach Nr. 2 d) dd); chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
dd) die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen sowie 2 Verzinsung
der Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen
und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. 2 d) bb) und 2 d) Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
ee) entschädigungspflichtig sind. a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines
h) Durch die Zuschläge nach Nr. 2 d) cc) sind abgegolten: Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – ab
aa) lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche und Fälligkeit zu verzinsen.
gesetzliche soziale Aufwendungen, sowie vermögens-
wirksame Arbeitgeberzulagen;
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c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn
b) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem
ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als
anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist.
Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die
c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen.
3 Hemmung
Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der
Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2 a) ist der
Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha-
Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens
denort zuständige Amtsgericht ernannt.
des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt 4 Feststellung
oder nicht gezahlt werden kann. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
4 Aufschiebung der Zahlung
a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versiche-
a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs-
rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik
nehmers bestehen;
frühestens erkennbar war;
b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen
b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung,
den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten insbesondere
aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten
5 Abtretung des Entschädigungsanspruches
und beschädigten versicherten Sachen mit deren
Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit
Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren
Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die
Neuwerten zur Zeit des Schadens;
Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungs-
bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung
nehmer sie aus wichtigem Grund verlangt.
in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen
Kosten;
§ A9 Sachverständigenverfahren
cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
1 Feststellung der Schadenhöhe c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten.
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche- 5 Verfahren nach Feststellung
rungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem Sachver- Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden
ständigenverfahren festgestellt wird. Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der
Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Ver-
und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. sicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet
2 Weitere Feststellungen über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen
auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien
werden. gleichzeitig.
3 Verfahren vor Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obman-
Für das Sachverständigenverfahren gilt: nes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht
a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen
benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen
benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung.
genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch
zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachver-
Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach ständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen
Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die oder sie verzögern.
auffordernde Partei durch das für den Schadenort 6 Kosten
zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die
Aufforderung durch den Versicherer ist der Versiche- Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes
rungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. tragen beide Parteien je zur Hälfte.
b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person 7 Obliegenheiten
benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen-
ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts-
partnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen
Verhältnis steht.
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4 Rechtsfolgenhinweis
Abschnitt B – Allgemeiner Teil für die Bauleistungs- Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum
versicherung Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) und zur Kündigung (siehe Nr. 2 c))
§ B1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versiche-
Vertreters bis zum Vertragsschluss rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die
1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
5 Vertreter des Versicherungsnehmers
Gefahrumständen
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs-
Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags-
nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1
erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrum-
und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als
stände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform
auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers
gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind,
zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich
den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob
Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige
fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem
verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor
Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe
Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Sinne des Satzes 1 stellt.
6 Erlöschen der Rechte des Versicherers
2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe Nr.
a) Vertragsänderung
2 a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) und zur Kündigung siehe
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht
Nr. 2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags-
vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis
schluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf
der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch
dieser Frist eigetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn
zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die
Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die
anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers
Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versiche-
rungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden
§ B2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen
die anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche-
verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder
rungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um Einmalbeitrages, Beitragsberechnung
mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die 1 Beginn des Versicherungsschutzes
Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelun-
aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag gen in Nr. 3 und 4 zu dem im Versicherungsschein angege-
innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des benen Zeitpunkt.
Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In 2 Fälligkeit des ersten oder des einmaligen Beitrages
dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach
den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht Abschluss des Versicherungsvertrags fällig, jedoch nicht vor
hinzuweisen. dem Beginn des Versicherungsschutzes.
b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs-
nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, schutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeige- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche-
pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach
das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste
den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände Rate als erster Beitrag.
zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen 3 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug
hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach
Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der
verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung
nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen nicht bewirkt ist.
Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs-
Feststellung des Versicherungsfalles noch für die nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des 4 Leistungsfreiheit des Versicherers
Versicherers ursächlich Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen
ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht Beitrag nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeits-
arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung zeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung
verpflichtet. des Beitrages eingetretenen Versicherungsfall nicht zur
c) Kündigung Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen
nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts-
Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von folge der Nichtzahlung des Beitrages aufmerksam gemacht
einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte hat.
den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der
zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
d) Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe § B3 Ende des Vertrages; Ende des Versicherungsschutzes
a) zum Rücktritt (siehe b) und zur Kündigung (siehe c) sind 1 Ende des Vertrages
jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes.
angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige 2 Ende des Versicherungsschutzes
kannte. Der Versicherungsschutz endet
e) Anfechtung a) mit der Bezugsfertigkeit oder
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger b) nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der
Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Benutzung oder
3 Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die c) mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme.
Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rücktritt Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für Rest-
(siehe Nr. 2 b)) oder zur Kündigung (siehe Nr. 2 c)) muss der arbeiten besteht weiterhin Versicherungsschutz.
Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend Liegen vorstehende Voraussetzungen nur für eines von
machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine mehreren Bauwerken oder für einen Teil eines Bauwerkes
Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere vor, so endet der Versicherungsschutz für dieses von mehreren
Umstände innerhalb eines Monats nach deren Bauwerken oder für diesen Teil eines Bauwerkes.
Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem
Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der
Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das
von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
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Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im § B6 Ratenzahlung
Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten
Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet.
Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen. Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode
3 Ende des Versicherungsschutzes für versicherte Unternehmer werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer
Der Versicherungsschutz eines versicherten Unternehmers Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine
endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Bauleistung oder Teile Entschädigung fällig wird.
davon abgenommen werden oder nach dem Bauvertrag als
abgenommen gelten oder in dem der Auftraggeber in § B7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
Abnahmeverzug gerät. 1 Allgemeiner Grundsatz
Für Baustoffe und Bauteile endet der Versicherungsschutz a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses
abweichend von Satz 1 einen Monat nach dem Ende des vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer
Versicherungsschutzes für die zugehörige Bauleistung; das für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des
gleiche gilt für versicherte Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe. Beitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der
Der Versicherungsschutz endet jedoch spätestens mit dem Versicherungsschutz bestanden hat.
in Nr. 2 genannten Zeitpunkt. b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der
Versicherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu,
§ B4 Folgebeitrag den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung
1 Fälligkeit nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem
a) Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis
jeweiligen Versicherungsperiode fällig. erlangt hat.
b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im 2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt,
Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
angegebenen Zeitraumes bewirkt ist. a) Widerruft der Versicherungsnehmer seine
2 Schadenersatz bei Verzug Vertragserklärung, richtet sich die Beitragsrückerstattung
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge- nach den gesetzlichen Regelungen.
beitrages in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des
ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer
3 Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Ver-
a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht tragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat,
rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrages auf dessen so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksam-
Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine werden der Rücktrittserklärung zu.
Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des
Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mah- Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste
nung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem
rückständigen Beträge der Beiträge, Zinsen und Kosten im Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so
fristgerechten Zahlung hinweist. steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden
b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- der Anfechtungserklärung zu.
frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs- d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des
nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung Beitrages verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei
des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das
ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges
c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse
gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch
Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes
Beträge in Verzug ist. Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der
so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der
wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die
mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich
hinzuweisen. § B8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
4 Zahlung des Beitrages nach Kündigung 1 Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungs- a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche-
nehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu
wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, erfüllen hat, sind:
innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. aa) die Broschüre der „Winterbau-Technologie“ der
Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers Rationalisierungsgemeinschaft Bauwesen im
(siehe Nr. 3 b)) bleibt unberührt. Rationalisierungskuratorium der Deutschen Wirtschaft
– RKW– in ihrer jeweiligen Fassung zu beachten;
§ B5 Lastschriftverfahren bb) die notwendigen Informationen über die Eigenschaften
1 Pflichten des Versicherungsnehmers oder Veränderungen des Baugrundes und die
Ist zur Einziehung des Beitrages das Lastschriftverfahren Grundwasserverhältnisse einzuholen und zu beachten;
vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum cc) während einer gänzlichen Unterbrechung der Arbeiten
Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages für eine ausreichende auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon
Deckung des Kontos zu sorgen. notwendige und zumutbare Maßnahmen zum Schutz
2 Änderung des Zahlungsweges der versicherten Sachen zu ergreifen;
Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder
mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch,
nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer
berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu
kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf
hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist,
die ausstehenden Beiträge und zukünftige Beiträge selbst zu
übermitteln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungs-
gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem
Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.
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Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung
dd) alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruch-
einzuhalten.
nahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob
b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur
fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi-
– vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand
cherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat,
ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss
so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem
gefragt hat.
er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag
c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die
fristlos kündigen.
Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Um-
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen,
ständen als mitversichert gelten soll.
wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die
2 Pflichten des Versicherungsnehmers
Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt
a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche-
hat.
rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers
2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme
Versicherungsfalles durch einen Dritten gestatten.
aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er
ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine
des Schadens zu sorgen;
Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss
bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er
er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch
c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser-
mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der
cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/
-minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch– Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich
einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat.
dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/ 3 Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer
a) Kündigungsrecht des Versicherers
-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach
Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag
Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen,
beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat
wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung
der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem
vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das
Ermessen zu handeln;
ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat
Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; der Versicherungsnehmer zu beweisen.
ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann
Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem
Monat kündigen.
einzureichen;
Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen
gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis
nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er den Vertrag
die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch
den Versicherer freigegeben worden sind. Sind unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
b) Vertragsänderung
Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild
Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt
nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos)
der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen
und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung
entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die
durch den Versicherer aufzubewahren;
Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen.
hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede
Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um
Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die
mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die
zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des
Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der
Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers
Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats
erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache
nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne
und Höhe des Schadens und über den Umfang der
Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der
Entschädigungspflicht zu gestatten;
ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses
deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden Kündigungsrecht hinzuweisen.
kann. 4 Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan-
b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi-
passung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb
cherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten
eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefah-
gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach
rerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wieder-
den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat.
3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
a) Wird eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vom Versi-
a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein,
cherungsnehmer arglistig oder vorsätzlich verletzt, so ist
so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn
der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a)
Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer
zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer
Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das
groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers
beweisen. entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit
b) Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der
nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als
den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die
noch für die Feststellung oder den Umfang der Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen,
Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine
c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der
Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Auf- Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt,
klärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht
vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die
Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die
Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war.
c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,
§ B9 Gefahrerhöhung aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die
Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des
1 Begriff der Gefahrerhöhung Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs-
a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der pflicht war oder
Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich
vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der
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herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht
bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die
gedeckt ist.
Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen
Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der
und eine Kündigung nicht erfolgt war oder
cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Versicherungssumme und Anpassung des Beitrages
Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts- werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung
dem Versicherer zugeht.
grundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag
verlangt. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die
Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach
§ B10 Überversicherung Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der
Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die
1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher- mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im
ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann
auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti- der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige
gung der Überversicherung die Versicherungssumme mit Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge
sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des verlangen.
Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrages der
Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben
§ B12 Versicherung für fremde Rechnung
würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt
geschlossen worden wäre. 1 Rechte aus dem Vertrag
2 Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im
Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten)
Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag
Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem
er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den
erlangt. Versicherungsschein besitzt.
2 Zahlung der Entschädigung
§ B11 Mehrere Versicherer Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den
Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der
1 Anzeigepflicht
Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte
Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe
kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des
Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere
Versicherungsnehmers verlangen.
Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind
3 Kenntnis und Verhalten
der andere Versicherer und die Versicherungssumme
a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs-
anzugeben.
nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der
2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und
Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe
das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit
Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer
der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des
unter den in § B1 Nr. 2 beschriebenen Voraussetzungen zur
Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer
Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise
für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des
leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der
Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte
Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
der anderen Versicherung erlangt hat. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn
3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung
der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist
a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des
Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs- Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar
summen zusammen den Versicherungswert oder über- war.
steigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädi- c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an,
gungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag
anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht
liegt eine Mehrfachversicherung vor. darüber informiert hat.
b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner
verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, § B13 Übergang von Ersatzansprüchen
dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt. Der
Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als 1 Übergang von Ersatzansprüchen
den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen
Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer
Versicherer bestehen. über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der
Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers
anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des
denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei
dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä- Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann
digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn,
wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag 2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder
Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der ein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht unter
Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu
Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruches auf den
der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer
gegeben worden wäre. soweit erforderlich mitzuwirken.
c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit
in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechts- vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht
widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem
dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen
Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt,
zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um- seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des
ständen Kenntnis erlangt. Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen;
4 Beseitigung der Mehrfachversicherung die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben
a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von
dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, § B14 Kündigung nach dem Versicherungsfall
kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag 1 Kündigungsrecht
aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält- Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der
nismäßiger Minderung des Beitrages auf den Teilbetrag
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§ B18 Verjährung
Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die
Kündigung muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei
Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in
zugegangen sein. dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den
2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Anspruch begründenden Umständen und der Person des
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit
sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der erlangen müsste.
Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versi-
Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch cherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der
zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform
3 Kündigung durch Versicherer mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach nicht mit.
ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
4 Form der Kündigung § B19 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Gericht
Die Kündigung nach Nr. 2 und Nr. 3 ist in Textform zu
erklären. 1 Meinungsverschiedenheiten
Wenn es einmal eine Beschwerde des Versicherungsnehmers
§ B15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen dem
Versicherungsnehmer und dem Versicherer geben sollte,
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der stehen dem Versicherungsnehmer derzeit insbesondere die
Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen.
die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Be- a) Beschwerdemanagement des Versicherers
deutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Der Versicherungsnehmer kann sich jederzeit mit seinem
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts- Anliegen oder seiner Beschwerde an den Versicherer
kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen wenden. Die Adresse und die Telefonnummer finden sich im
Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Begleitschreiben zum Versicherungsschein. Darüber hinaus
Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
ist eine Kontaktaufnahme auch über die im
Versicherungsschein genannte Internetseite, speziell über
§ B16 Anzeigen, Willenserklärungen,
die dort bei Kontakt für Feedback oder Verbesserungen
Anschriftenänderungen
genannte E-Mailadresse des Versicherers möglich.
1 Form Sollte das Problem auf diesem Wege nicht zu lösen sein,
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in kann sich der Versicherungsnehmer auch postalisch an den
diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für Vorstand des Versicherers wenden.
den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die b) Versicherungsombudsmann e. V.
das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag
gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. als Verbraucher abgeschlossen hat, und der
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung Versicherungsnehmer mit der Entscheidung des
des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder Versicherers nicht einverstanden ist, kann der
in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Verwaltung Versicherungsnehmer auch den Versicherungsombudsmann
gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den e. V. als unabhängigen und neutralen Schlichter
Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. kontaktieren.
2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift Versicherungsombudsmann e. V.
dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens- Postfach 08 06 32
erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber 10006 Berlin
abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen www.versicherungsombudsmann.de
Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige
angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage Schlichtungsstelle. Er überprüft neutral, schnell und
nach der Absendung des Briefes als zugegangen. unbürokratisch die Entscheidungen der Versicherer. Für
3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Verbraucher arbeitet er kostenfrei.
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der c) Versicherungsaufsicht
Anschrift seines Gewerbebetriebes abgeschlossen, finden Eine Beschwerde kann auch an die für Versicherer
bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die zuständige Aufsicht gerichtet werden. Die derzeitigen
Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. Kontaktdaten sind:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
§ B17 Vollmacht des Versicherungsvertreters Sektor Versicherungsaufsicht
1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Graurheindorfer Str. 108
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom 53117 Bonn
Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen- E-Mail: poststelle@bafin.de
zunehmen betreffend Die BaFin ist allerdings keine Schiedsstelle und ihre
a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- Entscheidung ist in einzelnen Streitfällen nicht verbindlich.
vertrages, d) Rechtsweg
b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von
dessen Beendigung, den vorgenannten Beschwerdemöglichkeiten unberührt.
c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des 2 Zuständiges Gericht
Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. a) Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler
2 Erklärungen des Versicherers Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der
Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in
Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der
3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines
Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche
der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungs- Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine
vertrages an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung
dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der
Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte.
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b) Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der
Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer
ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen
Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung
seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche
Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche
auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des
Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
§ B20 Anzuwendendes Recht
Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht.
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Show full text: Klauseln zur Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008), Fassung Januar 2026
[Seite 1]
Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung
von Gebäudeneubauten durch den Auftraggeber (ABN 2008)
– Fassung Januar 2026
Inhaltsverzeichnis
TV-TK 0251 (26) Ausschluss und Wiedereinschluss von Terrorismusschäden
TV-TK 0252 (26) Ausschluss und Wiedereinschluss von Terrorismusschäden bei Verträgen ohne die Gefahren Brand, Explosion,
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges
TV-TK 0254 (26) Ausschluss von Terrorismusschäden
TV-TK 0850 Mitversicherung und Prozessführung
TV-TK 5155 Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz
TV-TK 5180 Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden infolge eines Schadens an der Neubauleistung sowie
infolge Leitungswasser, Sturm und Hagel
TV-TK 5181 Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden
TV-TK 5182 Ausschluss von Schäden an Holzkonstruktionen und -einrichtungen (Alt- und Neubauleistung)
TV-TK 5183 Fundamente und Keller von Fertighäusern
TV-TK 5232 Repräsentanten
TV-TK 5236 Innere Unruhen
TV-TK 5237 Streik, Aussperrung
TV-TK 5254 Radioaktive Isotope
TV-TK 5256 Aggressives Grundwasser
TV-TK 5257 Undichtigkeit und Wasserdurchlässigkeit
TV-TK 5260 Baustellen im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird
TV-TK 5261 Biologische und chemische Kontamination
TV-TK 5262 Selbstbehalt (mehrere Gebäude)
TV-TK 5263 Bereits ausgeführte Bauleistungen (zu § 2 ABN 2008)
TV-TK 5266 Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge
TV-TK 5270 Verluste durch Diebstahl (zu § A2 Nr. 2 a ABN 2008)
TV-TK 5272 Einschluss Brand, Blitzschlag, Explosion (zu Klausel TV-TK 5180/TV-TK 5181)
TV-TK 5273 Ausschluss von Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten
TV-TK 5274 Sturm (zu Klausel TV-TK 5180)
TV-TK 5275 Schäden und Gefahren (Leitungswasserversicherung) – zu Klausel TV-TK 5181
TV-TK 5276 Schäden und Gefahren (Sturm- und Hagelversicherung) – zu Klausel TV-TK 5181
TV-TK 5277 Unvorhergesehen
TV-TK 5279 Setzen und Schiefstellen
TV-TK 5280 Ergänzung zu Klausel TV-TK 5260
TV-TK 5290 Nachhaftung (erweiterte Deckung)
TV-TK 5291 Nachhaftung
TV-TK 5453 Transportwege zwischen getrennten Baustellenplätzen (zu § A4 Abs. 2 ABN 2008)
TV-TK 5761 Schäden infolge von Mängeln
TV-TK 5819 Anerkennung
TV-TK 5825 Vollmachten des Versicherungsmaklers
TV-TK 5851 Versehen
TV-TK 5858 Bergbaugebiete
TV-TK 5859 Gefahr des Aufschwimmens
TV-TK 5860 Vorläufige Deckung
TV-TK 5862 Jahresverträge nach den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten
durch Auftraggeber (ABN 2008)
TV-TK 5868 Verzicht auf Rückgriff gegen versicherte Unternehmer
TV-TK 5870 Schäden durch Sturm und Leitungswasser an fertig gestellten Teilen von Bauwerken
TV-TK 5877 Glasbruchschäden
TV-TK 5878 Verantwortlichkeit
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Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den
Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Januar 2026
TV-TK 0251 (26) Ausschluss und Wiedereinschluss von Terroris- TV-TK 0252 (26) Ausschluss und Wiedereinschluss von Terroris-
musschäden musschäden bei Verträgen ohne die Gefahren Brand, Explosion,
1. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwai- Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges
ger abweichender Bestimmungen (ausgenommen Nr. 3.) gelten 1. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwai-
Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammen- ger abweichender Bestimmungen (ausgenommen Nr. 3.) gelten
hang mit Terrorakten als ausgeschlossen (Ausschluss). Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammen-
2. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Perso- hang mit Terrorakten als ausgeschlossen (Ausschluss).
nengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder 2. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Perso-
ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in nengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder
der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in
dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und
zu nehmen. dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss
3. Abweichend von Nr. 1. und nur im Rahmen der Bestimmungen zu nehmen.
dieses Vertrages gelten – soweit vereinbart – Sachschäden, Kos- 3. Abweichend von Nr. 1. und nur im Rahmen der Bestimmungen
ten und Ertragsausfallschäden durch Terrorakte nach weiterer dieses Vertrages gelten – soweit vereinbart – Sachschäden, Kos-
Maßgabe der folgenden Bestimmungen als versichert (Wieder- ten und Ertragsausfallschäden durch Terrorakte nach weiterer
einschluss): Maßgabe der folgenden Bestimmungen als versichert (Wieder-
a) Der Sachschaden muss sich im Europäischen Wirtschafts- einschluss):
raum (EWR) ereignen. Ausgenommen sind die Länder des a) Der Sachschaden muss sich im Europäischen Wirtschafts-
EWR, in denen für Terrorakte eine Poollösung oder eine Lö- raum (EWR) ereignen. Ausgenommen sind die Länder des
sung über eine staatliche Einrichtung angeboten wird. Das EWR, in denen für Terrorakte eine Poollösung oder eine Lö-
sind zurzeit Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, sung über eine staatliche Einrichtung angeboten wird. Das
Niederlande, Nordirland, Österreich und Spanien. sind zurzeit Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien,
b) Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben jedoch Niederlande, Nordirland, Österreich und Spanien.
nachstehende Schäden sowie Kosten jeder Art im Zusam- b) Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben jedoch
menhang damit stets ausgeschlossen: nachstehende Schäden sowie Kosten jeder Art im Zusam-
aa) Kontaminationsschäden (Verseuchung, Vergiftung, Ver- menhang damit stets ausgeschlossen:
hinderung und/oder Einschränkung der Nutzung von Sa- aa) Schäden durch Brand, Explosion, Anprall oder Absturz
chen durch die Wirkung oder Freisetzung chemischer eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung,
und/oder biologischer Substanzen). durch Löschen oder Niederreißen bei diesen Ereignis-
Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor sen. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungs-
Schadeneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversi- gemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat,
cherten am Versicherungsort oder von Dritten betriebs- und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Ex-
bedingt zu Produktionszwecken oder zur Durchführung plosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga-
von technischen Verfahren gelagert oder verwendet wer- sen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraf-
den (einschließlich betriebsbedingter Zwischenlagerung täußerung;
oder Auslieferung). bb) Kontaminationsschäden (Verseuchung, Vergiftung, Ver-
Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schaden- hinderung und/oder Einschränkung der Nutzung von Sa-
eintritt Bestandteil eines dem versicherten Betrieb die- chen durch die Wirkung oder Freisetzung chemischer
nenden Gebäudes waren; und/oder biologischer Substanzen).
bb) Schäden durch den Ausfall von Versorgungsleistungen Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor
(z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) bei Schadeneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversi-
Fremdbezug. cherten am Versicherungsort oder von Dritten betriebs-
c) Alle Schäden, die aus ein und derselben Ursache innerhalb bedingt zu Produktionszwecken oder zur Durchführung
von 72 Stunden anfallen, sind ein Versicherungsfall (Ereig- von technischen Verfahren gelagert oder verwendet wer-
nisdefinition). den (einschließlich betriebsbedingter Zwischenlagerung
d) Die Entschädigung ist für Versicherungsfälle mit Sachschä- oder Auslieferung).
Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schaden-
den auf unbenannten Versicherungsorten außerhalb der
eintritt Bestandteil eines dem versicherten Betrieb die-
Bundesrepublik Deutschland (z. B. Außenversicherung, Neu
hinzukommende Betriebsgrundstücke) – sofern nicht etwas nenden Gebäudes waren;
anders vereinbart ist – auf insgesamt 1 Mio. EUR begrenzt cc) Schäden durch den Ausfall von Versorgungsleistungen
(Entschädigungsgrenze unbenannte Versicherungsorte Aus- (z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) bei
land). Fremdbezug.
e) Die Entschädigung ist für Versicherungsfälle mit Sachschä- c) Alle Schäden, die aus ein und derselben Ursache innerhalb
den auf benannten Versicherungsorten außerhalb der Bun- von 72 Stunden anfallen, sind ein Versicherungsfall (Ereig-
desrepublik Deutschland auf den vereinbarten Betrag be- nisdefinition).
grenzt (Entschädigungsgrenze benannte Versicherungsorte d) Die Entschädigung ist für Versicherungsfälle mit Sachschä-
Ausland). den auf unbenannten Versicherungsorten außerhalb der
f) Die Entschädigung ist auf die vertraglich vereinbarte Jahres- Bundesrepublik Deutschland (z. B. Außenversicherung, Neu
höchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die im laufen- hinzukommende Betriebsgrundstücke) – sofern nicht etwas
den Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die anders vereinbart ist – auf insgesamt 1 Mio. EUR begrenzt
Jahreshöchstentschädigung. (Entschädigungsgrenze unbenannte Versicherungsorte Aus-
g) Die Entschädigungsgrenzen nach d) und e) sowie die Jah- land).
reshöchstentschädigung nach f) gelten für den Schaden ein- e) Die Entschädigung ist für Versicherungsfälle mit Sachschä-
schließlich der versicherten Kosten. den auf benannten Versicherungsorten außerhalb der Bun-
desrepublik Deutschland auf den vereinbarten Betrag be-
h) Der Wiedereinschluss von Terrorschäden kann vom Versi-
grenzt (Entschädigungsgrenze benannte Versicherungsorte
cherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhaltung
einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird einen Mo- Ausland).
nat nach Zugang wirksam. f) Die Entschädigung ist auf die vertraglich vereinbarte Jahres-
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Ge- höchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die im laufen-
brauch, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten den Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung Jahreshöchstentschädigung.
durch den Versicherer kündigen. g) Die Entschädigungsgrenzen nach d) und e) sowie die Jah-
Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kün- reshöchstentschädigung nach f) gelten für den Schaden ein-
digung zum gleichen oder einem anderen Zeitpunkt, jedoch schließlich der versicherten Kosten.
spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres, h) Der Wiedereinschluss von Terrorschäden kann vom
wirksam wird.
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Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den
Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Januar 2026
Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Ein- die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechts-
haltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird ei- hängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich ver-
nen Monat nach Zugang wirksam. bindlich an. Die Prozesskosten werden von den Versicherern
Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Ge- anteilig getragen.
brauch, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten c) Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zuläs-
Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung sigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerdege-
durch den Versicherer kündigen. genstandes oder im Falle der Revision den Wert der mit der
Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kün- Revision geltend zu machenden Beschwer nicht erreicht, ist
digung zum gleichen oder einem anderen Zeitpunkt, jedoch der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des
spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres, führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet,
wirksam wird. die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere
beteiligte Versicherer auszudehnen, bis diese Summe er-
TV-TK 0254 (26) Ausschluss von Terrorismusschäden reicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt b)
Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger nicht.
abweichender Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte
sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten TV-TK 5155 Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz
ausgeschlossen (Ausschluss). 1. Versicherte Sachen
Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Ergänzend zu § A1 Nr. 2 ABN 2008 sind die in dem Versiche-
Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer rungsschein bezeichneten Altbauten zusätzlich versichert, soweit
oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in an ihnen unmittelbar nach § A1 Nr. 1 ABN 2008 versicherte Lie-
der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und ferungen und Leistungen ausgeführt werden, durch die in ihre
dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu tragende Konstruktion eingegriffen wird oder durch die sie unter-
nehmen. fangen werden.
2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
TV-TK 0850 Mitversicherung und Prozessführung a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den Einsturz versi-
1. Haben mehrere Versicherer eine Versicherung in der Weise ge- cherter Altbauten, soweit diese Schäden unmittelbare Folgen
meinschaftlich übernommen, dass jeder von ihnen aus der Versi- der an den Altbauten ausgeführten Lieferungen und Leistun-
cherung zu einem bestimmten Anteil berechtigt und verpflichtet gen sind und soweit ein versicherter Unternehmer ersatz-
ist, liegt eine Mitversicherung vor. pflichtig ist.
Die Versicherer dieser Mitversicherung haften unter Ausschluss Sonstige Schäden stehen einem Einsturz nur dann gleich,
der gesamtschuldnerischen Haftung jeweils als Einzelschuldner wenn der Altbau aus Gründen der Standsicherheit ganz oder
und nur für den von ihnen gezeichneten Anteil. teilweise abgebrochen werden muss.
Zwischen dem Versicherungsnehmer und jedem Versicherer be- b) Ist das Interesse des Auftraggebers gemäß § A3 ABN 2008
stehen rechtlich selbständige Versicherungsverträge. versichert, so wird Entschädigung auch für Schäden geleis-
2. Der im Verteilerplan genannte führende Versicherer ist bezüglich tet, für die der Auftraggeber die Gefahr trägt.
dieser Versicherung von allen beteiligten Versicherern bevoll- c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
mächtigt, die vom Versicherungsnehmer abgegebenen Anzeigen
aa) Schäden durch Rammarbeiten;
und Willenserklärungen entgegenzunehmen.
Diese Anzeigen und Willenserklärungen gelten den beteiligten bb) Schäden durch Veränderung der Grundwasserverhält-
Versicherern als zugegangen, wenn sie dem führenden Versiche- nisse;
rer zugegangen sind. cc) Risse und Senkungsschäden, soweit nicht die Vorausset-
3. Die vom führenden Versicherer bezüglich dieser Versicherung zungen von a) gegeben sind;
abgegebenen Willenserklärungen oder mit dem Versicherungs- dd) Schäden an Sachen, die in den Altbauten eingebaut oder
nehmer getroffenen Vereinbarungen sind für die beteiligten Versi- untergebracht sind;
cherer rechtsverbindlich. ee) Schäden an der künstlerischen Ausstattung (z. B.
Der führende Versicherer ist nicht berechtigt Stuckierung, Fassadenfiguren) und an Reklameeinrich-
a) zur Erweiterung der versicherten Gefahren und Schäden, Sa- tungen.
chen oder Kosten sowie zum Einschluss neuer Versicherung- 3. Versicherungssumme
sorte, Versicherungsnehmer oder mitversicherter Unterneh- Die Altbauten sind bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Versi-
men; cherungssumme auf Erstes Risiko versichert.
b) zur Erhöhung von Versicherungssummen oder Entschädi- Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten
gungsgrenzen; Entschädigungen (Nr. 4). Sie erhöhen sich jeweils wieder auf den
c) zur Kündigung, zur Änderung der Kündigungsbestimmungen vereinbarten Betrag, sobald der Versicherungsnehmer die Wie-
oder der Versicherungsdauer; ausgenommen hiervon ist derauffüllung beantragt. Der Versicherungsnehmer hat in diesem
Fall den Beitrag zeitanteilig nachzuentrichten.
aa) die Verkürzung von Fristen zur Kündigung zum Ablauf
des jeweiligen Versicherungsjahres; 4. Umfang der Entschädigung
Abweichend von § A7 ABN 2008
bb) die Kündigung wegen Verletzungen einer Obliegenheit
nach Abschnitt B § 8 oder wegen einer Gefahrerhöhung a) wird ein Abzug neu für alt nicht vorgenommen;
nach Abschnitt B § 9 der dem Vertrag zugrunde liegen- b) ist die Grenze der Entschädigung die vereinbarte Versiche-
den Allgemeinen Versicherungsbedingungen; rungssumme auf Erstes Risiko;
cc) die Verlängerung der Versicherungsdauer, die aufgrund c) wird der als entschädigungspflichtig ermittelte Betrag um
einer im Versicherungsvertrag getroffenen Regelung ge- 20 %, wenigstens aber um den vereinbarten Selbstbehalt,
währt wird. gekürzt;
d) zur Veränderung von Selbstbehalten oder Beiträgen; d) leistet der Versicherer keine Entschädigung, soweit der
4. Bei Schäden, die voraussichtlich 500.000,- EUR übersteigen Schaden durch einen Anspruch aus einem Haftpflichtversi-
oder für die beteiligten Versicherer von grundsätzlicher Bedeu- cherungsvertrag gedeckt ist.
tung sind, ist auf Verlangen eines beteiligten Versicherers eine 5. Obliegenheiten
Abstimmung über die Schadenabwicklung herbeizuführen. a) Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a ABN 2008 hat der Versicherungs-
5. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versiche- nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles den Zustand der
rer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart: versicherten Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten durch Zu-
a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem standsberichte aktenkundig zu machen und während der
Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versiche- Bauzeit zu überwachen. Risse sind zu markieren und zu
rer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. überwachen.
b) Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führen- b) Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach
den Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie a) ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008.
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Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den
Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Januar 2026
6. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 4. Umfang der Entschädigung
Der Versicherungsschutz für die mitversicherten Altbauten be- a) Ein Abzug neu für alt wird für beschädigte Rohbauteile nicht
ginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt und endet einen Monat vorgenommen. Als Rohbauteile gelten Bauleistungen im
nach Abschluss der Lieferungen und Leistungen gemäß Nr. 1. Sinne der Allgemeinen Technischen Vorschriften der VOB
Teil C. Bei Schäden am Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt.
TV-TK 5180 Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der
infolge eines Schadens an der Neubauleistung sowie infolge Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im
Leitungswasser, Sturm und Hagel Übrigen leistet der Versicherer Entschädigung entsprechend
1. Versicherte Sachen § A7 ABN 2008.
b) Nur soweit dies besonders vereinbart ist, wird ein Abzug neu
a) Ergänzend zu § A1 Nr. 2 ABN 2008 sind die in dem Versi-
cherungsschein bezeichneten Altbauten zusätzlich versi- für alt auch bei Schäden am Ausbau nicht vorgenommen.
chert, soweit an ihnen nach § A1 Nr. 1 ABN 2008 versicherte 5. Obliegenheiten
Lieferungen und Leistungen ausgeführt werden. a) Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a) ABN 2008 hat der Versiche-
b) Nur soweit dies besonders vereinbart ist, sind versichert rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles den Zu-
stand der versicherten Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten
aa) medizinisch-technische Einrichtungen und Laboreinrich-
durch Zustandsberichte aktenkundig zu machen und wäh-
tungen;
rend der Bauzeit zu überwachen. Risse sind zu markieren
bb) Stromerzeugungs-, Datenverarbeitungsanlagen und und zu überwachen.
sonstige selbständige elektronische Anlagen;
b) Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach
cc) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke; a) ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008.
dd) aufwendige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbei- 6. Schlussbestimmung
tete Bauteile sowie Bestandteile von unverhältnismäßig Soweit nicht schriftlich für den Einzelfall oder durch die vorste-
hohem Kunstwert. Darunter fallen auch Bestandteile von henden Bestimmungen etwas anderes vereinbart ist, gelten die
unverhältnismäßig hohem Wert, wie z. B. stuckierte oder dem Versicherungsantrag zugrunde liegenden Allgemeinen Be-
bemalte Decken- und Wandflächen (Ornamente, Friese), dingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneu-
Steinmetzarbeiten (Tür- und Fenstereinfassungen), But- bauten durch Auftraggeber (ABN 2008).
zenscheiben, Jugendstilfenster, wertvolle Vertäfelungen
und Fußböden, künstlerisch gestaltete Ausstattungen
(Geländer, Türen, Brunnen). TV-TK 5181 Mitversicherung von Altbauten gegen Sach-
schäden
2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Sachen
a) Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen
eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an den ver- a) Ergänzend zu § A1 Nr. 2 ABN 2008 sind die in dem Versi-
sicherten Altbauten und an sonstigen versicherten Sachen, cherungsschein bezeichneten Altbauten zusätzlich versi-
soweit diese Schäden die unmittelbare Folge eines ersatz- chert, soweit an ihnen nach § A1 Nr. 1 ABN 2008 versicherte
pflichtigen Schadens an den Lieferungen und Leistungen ge- Lieferungen und Leistungen ausgeführt werden.
mäß § A1 ABN 2008 sind, sowie durch Leitungswasser, b) Nur soweit dies besonders vereinbart ist, sind versichert
Sturm und Hagel. aa) medizinisch-technische Einrichtungen und Laboreinrich-
aa) Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ablei- tungen;
tungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasser- bb) Stromerzeugungs-, Datenverarbeitungsanlagen und
versorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfhei- sonstige selbständige elektronische Anlagen;
zungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsan- cc) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke;
lagen bestimmungswidrig ausgetreten ist.
dd) aufwendige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbei-
Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepum-
tete Bauteile sowie Bestandteile von unverhältnismäßig
pen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf
hohem Kunstwert. Darunter fallen auch Bestandteile von
stehen Leitungswasser gleich.
unverhältnismäßig hohem Wert, wie z. B. stuckierte oder
bb) Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindes- bemalte Decken- und Wandflächen (Ornamente, Friese),
tens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit Steinmetzarbeiten (Tür- und Fenstereinfassungen), But-
mindestens 63 km/Stunde). zenscheiben, Jugendstilfenster, wertvolle Vertäfelungen
cc) Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von und Fußböden, künstlerisch gestaltete Ausstattungen
Eiskörnern. (Geländer, Türen, Brunnen).
b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für 2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden
aa) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion; a) Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen
bb) Verluste durch Diebstahl; eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an den ver-
cc) Risseschäden und Einsturzschäden durch sicherten Altbauten und an sonstigen versicherten Sachen.
– Eingriffe in die tragende Konstruktion des Altbaus und b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
deren Unterfangungen; aa) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion;
– durch Rammarbeiten; bb) Verluste durch Diebstahl;
– durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse; cc) Risseschäden durch
– durch Setzungen; – Eingriffe in die tragende Konstruktion des Altbaus und
dd) Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten. deren Unterfangungen;
3. Versicherungswert, Versicherungssumme, Unterversicherung – durch Rammarbeiten;
a) Der Versicherungswert für Altbauten entspricht dem ortsübli- – durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse;
chen Neubauwert. Die Versicherungssumme hat dem Versi- – durch Setzungen.
cherungswert zu entsprechen. Alternativ ist eine Versiche- Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn die Altbauten
rung bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Versicherungs- infolge von Risseschäden aus Gründen der Standsicher-
summe auf Erstes Risiko möglich. heit ganz oder teilweise abgebrochen werden müssen;
Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleis- dd) Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten.
teten Entschädigungen (Nr.4). Sie erhöhen sich jeweils wie-
c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an
der auf den vereinbarten Betrag, sobald der Versicherungs-
Sachen gemäß Nr. 1 b)
nehmer die Wiederauffüllung beantragt. Der Versicherungs-
nehmer hat in diesem Fall den Beitrag zeitanteilig nachzu- aa) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung be-
entrichten. reits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer
oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten;
b) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungs-
wert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so be- bb) die durch betriebsbedingte normale oder betriebsbe-
steht Unterversicherung. dingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung verursacht
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Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den
Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Januar 2026
wurden, soweit sie nicht durch die Bauleistung herbeige- vorstehenden Bestimmungen etwas anderes vereinbart ist, gel-
führt wurden; für Folgeschäden an weiteren Austau- ten die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemei-
scheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet; nen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäu-
cc) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit deneubauten durch Auftraggeber (ABN 2008).
dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten
bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Ent- TV-TK 5182 Ausschluss von Schäden an Holzkonstruktionen
schädigung, wenn der Schaden nicht durch die Repara- und -einrichtungen (Alt- und Neubauleistung)
turbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache
Der Versicherer haftet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers nicht für Schäden und Gefahren sowohl an der Altbau- als auch an
wenigstens behelfsmäßig repariert war. der Neubauleistung, die durch Holzschädlinge, Pilzbefall,
3. Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung Hausschwamm oder andere Holzkrankheiten verursacht werden.
a) Der Versicherungswert für Altbauten entspricht dem ortsübli-
chen Neubauwert. Die Versicherungssumme hat dem Versi-
TV-TK 5183 Fundamente und Keller von Fertighäusern
cherungswert zu entsprechen. Alternativ ist eine Versiche-
rung bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Versicherungs- 1. Abweichend von § A5 Nr. 1 ABN 2008 sind nur die Fundamente
summe auf Erstes Risiko möglich. und der Keller als Bauleistungen versichert.
Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleis- 2. Für Schäden aus der Oberkonstruktion (Fertighausbauteile) wird
teten Entschädigungen (Nr.4). Sie erhöhen sich jeweils wie- Entschädigung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht
der auf den vereinbarten Betrag, sobald der Versicherungs- geleistet.
nehmer die Wiederauffüllung beantragt. Der Versicherungs-
nehmer hat in diesem Fall den Beitrag zeitanteilig nachzu- TV-TK 5232 Repräsentanten
entrichten.
Der Versicherungsnehmer oder die Mitversicherten müssen sich die
b) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungs- Kenntnis und das Verhalten ihrer Repräsentanten zurechnen lassen.
wert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so be-
Als Repräsentanten gelten bei
steht Unterversicherung.
a) Aktiengesellschaften:
c) Soweit vereinbart, sind
die Mitglieder des Vorstandes und die Generalbevollmächtigten,
aa) die unter Nr. 1 b aufgeführten Sachen,
b) Gesellschaften mit beschränkter Haftung:
bb) Schadensuchkosten die Geschäftsführer,
bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versiche-
c) Kommanditgesellschaften:
rungssummen auf Erstes Risiko versichert.
die Komplementäre,
Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die ge-
leisteten Entschädigungen. Der Versicherungsnehmer d) offenen Handelsgesellschaften:
kann eine Wiederauffüllung beantragen. Der Versiche- die Gesellschafter,
rungsnehmer hat in diesem Fall Beitrag nach zu entrich- e) Gesellschaften bürgerlichen Rechts:
ten. die Gesellschafter,
4. Umfang der Entschädigung f) Einzelfirmen:
a) Ein Abzug neu für alt wird für beschädigte Rohbauteile nicht die Inhaber,
vorgenommen. Als Rohbauteile gelten Bauleistungen im g) anderen Unternehmensformen:
Sinne der Allgemeinen Technischen Vorschriften der VOB die nach gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Körper-
Teil C. Bei Schäden am Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt. schaften des öffentlichen Rechts (z. B. Genossenschaften, Ver-
Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der bände, Vertretungsorgane, Kommunen),
Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im h) ausländischen Firmen:
Übrigen leistet der Versicherer Entschädigung entsprechend der entsprechende Personenkreis.
§ A7 ABN 2008. Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers oder der
b) Nur soweit dies besonders vereinbart ist, wird ein Abzug neu Mitversicherten gelten jeweils auch die für diese verantwortlich
für alt auch bei Schäden am Ausbau nicht vorgenommen. handelnden Montage-/Bauleiter.
c) Ist eine Versicherungssumme auf Erstes Risiko für Schäden
an Bestandteilen von unverhältnismäßig hohem Wert gemäß TV-TK 5236 Innere Unruhen
Nr. 1 b dd) nicht vereinbart worden, so werden im Schaden-
fall lediglich die Kosten ersetzt, die anfallen, um die techni- 1. Der Versicherer leistet abweichend von § A2 Nr. 4 b) hh) ABN
sche Funktion des beschädigten Teiles wiederherzustellen. 2008 Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen.
d) Die Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Ver- 2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerheb-
sicherungssummen auf Erstes Risiko. liche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ord-
nung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen
e) Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Personen oder Sachen verüben.
a) und b) ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem gan-
zen Betrag verhält, wie die Versichersumme zu dem Versi- 3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
cherungswert. Schäden durch Verfügung von hoher Hand.
f) Der nach a) – e) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall 4. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als
um den hierfür vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs-
mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln rechtes beansprucht werden kann.
abgezogen. 5. Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von § A7 Nr. 6
g) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für den Schaden ABN 2008 der im Versicherungsvertrag genannte Betrag.
aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht 6. Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden.
werden kann. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.
5. Obliegenheiten
a) Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a) ABN 2008 hat der Versiche- TV-TK 5237 Streik, Aussperrung
rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles den Zu- 1. Der Versicherer leistet abweichend von § A2 Nr. 4 b) ii) ABN
stand der versicherten Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten 2008 Entschädigung für Schäden durch Streik oder Aussperrung.
durch Zustandsberichte aktenkundig zu machen und wäh- 2. Die Versicherung dieser Gefahren kann jederzeit gekündigt wer-
rend der Bauzeit zu überwachen. Risse sind zu markieren den. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam.
und zu überwachen.
b) Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach
TV-TK 5254 Radioaktive Isotope
a) ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008.
1. Ergänzend zu § A2 ABN 2008 leistet der Versicherer nur als
6. Schlussbestimmung
Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens Ent-
Soweit nicht in Textform für den Einzelfall oder durch die
schädigung bis zu der in dem Versicherungsschein bezeichneten
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Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den
Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Januar 2026
Summe auf Erstes Risiko für Schäden durch betriebsbedingt vor- Hochwasser gilt als außergewöhnlich, wenn folgende Wasser-
handene radioaktive Isotope an versicherten Sachen. stände oder Wassermengen überschritten sind:
2. Die Versicherungssumme gemäß Nr. 1 vermindert sich nicht Gewässer:
dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. Pegel:
Fluss-km:
Pegelnull: m.ü.NN
TV-TK 5256 Aggressives Grundwasser
Wasserstände/Wassermengen:
1. Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a) ABN 2008 hat der Versicherungsneh-
mer vor Eintritt des Versicherungsfalles, sofern Schäden durch Nov. Dez. Jan. Feb. Mär. Apr.
aggressives Grundwasser möglich sind, rechtzeitig eine Erst- und
– falls erforderlich – eine Kontrollanalyse durchzuführen und de- Mai Jun. Jul. Aug. Sep. Okt.
ren Ergebnis zu beachten.
2. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach
Nr. 1) ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008. 6. Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 5 nicht
vereinbart, so tritt an deren Stelle der Wasserstand oder die
Wassermenge, von denen an Schäden durch Hochwasser oder
TV-TK 5257 Undichtigkeit und Wasserdurchlässigkeit durch Ansteigen des Grundwassers infolge von Hochwasser un-
1. Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit sowie nicht dicht her- abwendbare Umstände – im Sinne der VOB in der bei Abschluss
gestellte oder aus sonstigen Gründen ungeeignete Isolierungen des Versicherungsvertrages aktuellen Fassung – eintreten.
sind nicht entschädigungspflichtig, wenn sie einen Mangel der
Bauleistung darstellen.
TV-TK 5261 Biologische und chemische Kontamination
2. Risse im Beton sind nur dann entschädigungspflichtig, wenn sie
Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind Kontaminationen
unvorhergesehen entstanden sind. Solche Schäden können vor-
durch biologische oder chemische Substanzen nicht mitversichert.
hersehbar insbesondere dann sein, wenn sie infolge von Kriech-,
Schwind-, Temperatur- oder sonstigen statisch bedingten Span-
nungen entstehen. TV-TK 5262 Selbstbehalt (mehrere Gebäude)
Abweichend zu § A7 Nr. 8 ABN 2008 gilt der in der Deklaration
TV-TK 5260 Baustellen im Bereich von Gewässern oder in Berei- genannte Selbstbehalt bei Bauvorhanden, die aus mehreren
chen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst Gebäuden bestehen, je Gebäude und Schaden.
wird Als Gebäude gilt jeder Bauteil zwischen zwei Brandmauern/
1. Abweichend von § A2 Nr. 4 b) cc) ABN 2008 leistet der Versiche- Gebäudetrennwänden.
rer Entschädigung für Schäden durch Wassereinbrüche oder An-
steigen des Grundwassers, wenn diese Ereignisse infolge eines TV-TK 5263 Bereits ausgeführte Bauleistungen
anderen entschädigungspflichtigen Schadens eintreten. (zu § 2 ABN 2008)
2. Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a) ABN 2008 hat der Versicherungsneh- Die vor Versicherungsbeginn bereits ausgeführten Bauleistungen
mer vor Eintritt des Versicherungsfalles Spundwände und Fange- sind frei von bekannten Schäden.
dämme sowie Joche und sonstige Hilfskonstruktionen Sollten während der Bauzeit noch Schäden erkennbar werden, die in
a) in einem standsicheren Zustand zu errichten und die versicherungsfreie Zeit fallen, so sind diese nicht ersatzpflichtig.
b) die Standsicherheit laufend durch die notwendigen Maßnah-
men zu gewährleisten. TV-TK 5266 Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge
Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach a) Abweichend von Abschnitt A § 2 Abs. 2 b leistet der Versicherer
und b) ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008. Entschädigung für Schäden an versicherten Sachen, die durch
3. Abweichend von § A2 Nr. 2 ABN 2008 leistet der Versicherer Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines
Entschädigung für Schäden durch ungewöhnliches Hochwasser Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; zerstört oder
oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge ungewöhnlichen beschädigt werden oder abhanden kommen.
Hochwassers. Hochwasser gilt als ungewöhnlich, wenn folgende a) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd
Wasserstände oder Wassermengen überschritten sind: entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener
Gewässer: Kraft auszubreiten vermag;
Pegel: b) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sa-
Fluss-km: chen;
Pegelnull: m.ü.NN c) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
Wasserstände/Wassermengen: oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
Nov. Dez. Jan. Feb. Mär. Apr. d) Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt
nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerris-
Mai Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. sen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds
innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern
eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung her-
4. Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 3 nicht vorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforder-
vereinbart, so tritt an deren Stelle für jeden Monat der höchste lich.
Wasserstand oder die größte Wassermenge, die während der
letzten 10 Jahre an dem Versicherungsort am nächsten gelege- TV-TK 5270 Verluste durch Diebstahl
nen und durch die Baumaßnahmen nicht beeinflussten amtlichen
(zu § A2 Nr. 2 a ABN 2008)
Pegel erreicht wurden. Spitzenwerte, die für einen Monat außer-
gewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. Abweichend zu § A2 Nr. 2 a) ABN 2008 wird Entschädigung für
Besteht ein für den Versicherungsort maßgebender amtlicher Pe- Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener und
gel nicht, so tritt an die Stelle der Wasserstände oder Wasser- versicherter Bestandteile geleistet.
mengen gemäß Nr. 3 der Wasserstand oder die Wassermenge, Auf § B8 Nr. 2 a) ee) und ff) ABN 2008 wird besonders hingewiesen.
mit der am Versicherungsort zur Zeit des Versicherungsfalles zu Danach sind Schäden durch strafbare Handlungen gegen das
rechnen war. Spitzenwerte, die für einen Monat außergewöhnlich Eigentum sowie ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen
sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. unverzüglich der Polizei zu melden. Die Rechtsfolgen von
Verletzungen der Obliegenheiten ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN
5. Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer
2008.
abweichend von § A2 Nr. 2 c) ABN 2008 Entschädigung für
Schäden durch außergewöhnliches Hochwasser oder durch An-
steigen des Grundwassers infolge außergewöhnlichen Hochwas- TV-TK 5272 Einschluss Brand, Blitzschlag, Explosion
sers. Dies gilt auch für Schäden, die das Hochwasser verursacht, (zu Klausel TV-TK 5180/TV-TK 5181)
bevor es den außergewöhnlichen Wert erreicht hat, die aber mit 1. Gegenstand der Versicherung
Sicherheit auch nach dem Zeitpunkt eingetreten wären. Abweichend von Klausel TV-TK 5180 Nr. 2 b) aa) bzw. Klausel
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Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den
Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Januar 2026
TV-TK 5181 Nr. 2 b) aa) sind Schäden am Altbau durch Brand, nicht für Schäden und Gefahren am Altbau, die durch eine Sturm-
Blitzschlag oder Explosion mitversichert. und Hagelversicherung (nach der jeweils neuesten Fassung der
2. Gefahrendefinition Allgemeinen Versicherungsbedingungen) gedeckt werden können.
Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd a) Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens
entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Windstärke 8.
Kraft auszubreiten vermag. b) Hagel ist ein fester atmosphärischer Niederschlag in Form von
Blitzschlag ist das direkte Auftreffen eines Blitzes auf Sachen. Eis und gefrorenem Regen.
Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen
oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
TV-TK 5277 Unvorhergesehen
3. Nicht versicherte Gefahren und Schäden
Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Abweichend von § A2 Nr. 1 Abs. 2 ABN 2008 sind unvorhergesehen
Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten
a) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entste-
weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im
hen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbei- Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen ohne grobe
tung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt
Fahrlässigkeit hätten vorhersehen können.
auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder
Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird;
b) Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wur- TV-TK 5279 Setzen und Schiefstellen
den, dass sich eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirk- Der Versicherer haftet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
licht hat; nicht für Schäden,
c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im a) die sich durch Setzen oder Schiefstellen der Bauwerke oder Bau-
Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schä- werksteile aufgrund des Untergrunds ergeben;
den, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch b) aufgrund nachteiliger Veränderungen der Spannungsverhältnisse
den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen; in den Bauwerken und der Funktionsfähigkeit einzelner Teile
d) Schäden, die durch die Wirkung des elektrischen Stromes an oder der gesamten Anlage als Folge von a).
elektrischen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung Führen jedoch Setzungen oder Schiefstellungen und die damit
entstehen (z. B. durch Überstrom, Überspannung, Isolations- verbundenen veränderten Spannungsverhältnisse zu einer
fehler, wie Kurz-, Windungs-, Körper- oder Erdschluss, unzu- unvorhergesehenen Beschädigung oder Zerstörung der versicherten
reichende Kontaktgabe, Versagen von Mess-, Regel- oder Bauleistung im Sinne der ABN 2008, wird die Beseitigung der Riss-
Sicherheitseinrichtungen); und Bruchschäden ersetzt. Vom Versicherungsschutz
e) Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen, es sei denn, ausgeschlossen sind jedoch die Beseitigung der Schadenursache
dass der Blitz unmittelbar auf diese Sachen übergegangen und Veränderungen gegenüber der ursprünglichen Planung bzw.
ist. Bauweise.
Folgeschäden sind durch Nr. 3 a) und Nr. 3 c) nicht ausgeschlos-
sen. Durch Nr. 3 d) und Nr. 3 e) sind Folgeschäden nicht ausge- TV-TK 5280 Ergänzung zu Klausel TV-TK 5260
schlossen, soweit sie Folgeschäden von Brand- oder Explosions- Im Schadenfall gelten die Pegelstände bzw. amtlichen
schäden sind. Aufzeichnungen und unabhängigen Beobachtungen als vereinbart
Die Ausschlüsse gemäß Nr. 3 a) bis Nr. 3 d) gelten nicht für bzw. als Grundlage für eine Schadenregulierung, die der Baustelle
Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen am nächsten gelegen sind und die durch eine Baumaßnahme nicht
Sachen eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirklicht hat. beeinflusst sind.
TV-TK 5273 Ausschluss von Sachschäden bei Abbruch- und TV-TK 5290 Nachhaftung (erweiterte Deckung)
Einreißarbeiten
1. Nach Ende des Versicherungsschutzes gemäß § B3 ABN 2008
Ausgeschlossen sind Sachschäden, die entstehen bei Abbruch- und leistet der Versicherer während der im Versicherungsschein ge-
Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des nannten Nachhaftungszeit Entschädigung für Schäden gemäß
abzubrechenden/einzureißenden Bauwerkes entspricht. § A2 ABN 2008 an den versicherten Sachen,
a) die durch die Ausführung der Nacherfüllungs- oder Restar-
TV-TK 5274 Sturm (zu Klausel TV-TK 5180) beiten im Rahmen der vereinbarten vertraglichen Verpflich-
Abweichend zu Klausel TV-TK 5180 Nr. 2 a) bb) und Nr. 2 a) cc) tungen des vereinbarten Kontraktes verursacht werden;
gelten Schäden durch Sturm und Hagel nur dann mitversichert, wenn b) die während des Versicherungsschutzes gemäß §§ B2, B3
sie nicht durch normale Witterungseinflüsse im Rahmen der ABN 2008 auf dem Versicherungsort verursacht wurden.
Bauleistungsversicherung entstanden sind, mit denen wegen der 2. Ergänzend zu § A7 Nr. 1 b) ABN 2008 leistet der Versicherer
Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss. keine Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem
a) Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere
Windstärke 8. für die Beseitigung eines Mangels an der versicherten Sache.
b) Hagel ist ein fester atmosphärischer Niederschlag in Form von 3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den
Eis und gefrorenem Regen. Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag
beansprucht werden kann.
TV-TK 5275 Schäden und Gefahren (Leitungswasserversiche-
rung) TV-TK 5291 Nachhaftung
– zu Klausel TV-TK 5181 1. Nach Ende des Versicherungsschutzes gemäß § B3 ABN 2008
Der Versicherer haftet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen leistet der Versicherer während der im Versicherungsschein ge-
nicht für Schäden und Gefahren am Altbau, die durch eine nannten Nachhaftungszeit Entschädigung für Schäden gemäß
Leitungswasserversicherung (nach der jeweils neuesten Fassung der § A2 ABN 2008 an den versicherten Sachen, die durch die Aus-
Allgemeinen Versicherungsbedingungen) gedeckt werden können. führung der Nacherfüllungs- oder Restarbeiten im Rahmen der
Als Leitungswasser gilt Wasser, das aus den Zu- und vertraglich vereinbarten Verpflichtungen verursacht werden.
Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der 2. Ergänzend zu § A7 Nr. 1 b) ABN 2008 leistet der Versicherer
Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser- oder keine Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem
Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist. Wasserdampf Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere
wird im Rahmen dieser Bedingungen dem Leitungswasser für die Beseitigung eines Mangels an der versicherten Sache.
gleichgestellt.
3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den
Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag
TV-TK 5276 Schäden und Gefahren (Sturm- und Hagelversiche- beansprucht werden kann.
rung)
– zu Klausel TV-TK 5181
Der Versicherer haftet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
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Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den
Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Januar 2026
TV-TK 5453 Transportwege zwischen getrennten Baustellenplät- Zustandekommen des Hauptvertrages für diesen zu zahlen wäre.
zen (zu § A4 Abs. 2 ABN 2008) Dies gilt nicht, wenn für die vorläufige Deckung ein abweichender
Abweichend von § A4 Abs. 2 ABN 2008 gelten als Versicherungsort Beitrag vereinbart wurde.
auch die Transportwege zwischen voneinander getrennten 4. Beendigung des Vertrages über vorläufige Deckung
Baustellenplätzen. a) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens zu
dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsneh-
TV-TK 5761 Schäden infolge von Mängeln mer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Ver-
Ergänzend zu § A7 Nr. 1b ABN 2008 leistet der Versicherer keine trag über vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungs-
schutz beginnt. Ist der Beginn des Versicherungsschutzes
Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem
nach dem Hauptvertrag oder nach dem weiteren Vertrag
Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die
über vorläufige Deckung von der Zahlung des Beitrages
Beseitigung eines Mangels an der versicherten Sache.
durch den Versicherungsnehmer abhängig, so endet der Ver-
trag über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäte-
TV-TK 5819 Anerkennung ter Zahlung des Beitrages abweichend von Satz 1 spätestens
1. Hat der Versicherer das versicherte Risiko besichtigt, so erkennt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der
der Versicherer abweichend von § B1 ABN 2008 an, dass ihm Beitragszahlung in Verzug ist. Vorraussetzung hierfür ist
durch diese Besichtigung alle Gefahrumstände bekannt gewor- aber, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch
den sind, welche in diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Risi- gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälli-
kos erheblich waren. gen Vermerk im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge
2. Das Recht des Versicherers den Vertrag wegen arglistiger Täu- aufmerksam gemacht hat.
schung anzufechten bleibt unberührt. b) Absatz a) ist auch anzuwenden, wenn der Versicherungsneh-
mer den Hauptvertrag oder den weiteren Vertrag über vorläu-
fige Deckung mit einem anderen Versicherer schließt. Der
TV-TK 5825 Vollmachten des Versicherungsmaklers
Versicherungsnehmer hat den anderweitigen Vertrags-
Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, schluss unverzüglich mitzuteilen.
Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers
c) Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit dem der
entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet,
Vertrag über vorläufige Deckung besteht, nicht zustande, weil
diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten.
der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung zum
Hauptvertrag widerruft oder einen Widerspruch wegen eines
TV-TK 5851 Versehen vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen abwei-
Wird eine Anzeige, Meldung von Gefahrerhöhung, Erfüllung einer chenden Versicherungsscheins erklärt, so endet der Vertrag
vertraglichen Obliegenheit oder ähnliches nachweislich durch ein über vorläufige Deckung spätestens mit dem Zugang des Wi-
Versehen des Versicherungsnehmers unterlassen, so kann der derrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer.
Versicherer deswegen seine Ersatzpflicht nicht ablehnen, es sei d) Ist das Vertragsverhältnis über vorläufige Deckung auf unbe-
denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des stimmte Zeit eingegangen, kann jede Vertragspartei den Ver-
Versicherungsnehmers, seiner Beauftragten oder Bevollmächtigten trag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung
vorliegen. des Versicherers wird jedoch erst nach Ablauf von zwei Wo-
Der Versicherer hat rückwirkend jedoch Anspruch auf Nachzahlung chen nach Zugang wirksam.
eines angemessenen Beitrages ab Beginn der Änderung. e) Die Kündigung nach d) hat in Schriftform zu erfolgen.
TV-TK 5858 Bergbaugebiete TV-TK 5862 Jahresverträge nach den Allgemeinen Bedingungen
1. Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a) ABN 2008 hat der Versicherungsneh- für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch
mer vor Eintritt des Versicherungsfalles in Bergbaugebieten die Auftraggeber (ABN 2008)
Baupläne vor Beginn der Bauleistungen dem Bergbau-Berechtig- Bei Jahresverträgen gelten abweichend von den Allgemeinen
ten und der zuständigen Bergbehörde vorzulegen. Auflagen die- Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von
ser Behörde sind zu entsprechen. Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN 2008) folgende
2. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Bestimmungen:
Nr. 1 ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008. 1. Versicherte und nicht versicherte Sachen; Anmeldepflicht
a) Versichert sind alle Bauvorhaben gemäß § A1 Nr. 1 ABN
TV-TK 5859 Gefahr des Aufschwimmens 2008 des allgemeinen Hochbaus, die der Versicherungsneh-
1. Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a) ABN 2008 hat der Versicherungsneh- mer während der Dauer dieses Vertrages anmeldet.
mer vor Eintritt des Versicherungsfalles die Lieferungen und Leis- b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle Bauvorhaben
tungen durch ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglich- des allgemeinen Hochbaus, die er innerhalb der Bundesre-
keiten oder Ballast zu sichern, sofern die Gefahr des Aufschwim- publik Deutschland in Auftrag gibt, vor Baubeginn auf einem
mens besteht. Formblatt des Versicherers zu diesem Vertrag anzumelden.
2. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach c) Nicht versicherbar sind
Nr. 1 ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008. aa) Ingenieurbauten, die keine Gebäude darstellen,
bb) Tiefbauten, die nicht Teil eines Hochbaus sind.
TV-TK 5860 Vorläufige Deckung d) Wenn der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Zu-
1. Beginn des Versicherungsschutzes gang der Anmeldung unter Hinweis auf c) nicht widerspricht,
Der Versicherungsschutz aus dem Vertrag über die vorläufige gilt das Bauvorhaben als versicherbar.
Deckung beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Der Versiche- 2. Versicherte Gefahren
rungsschutz beginnt jedoch nicht vor der Zahlung des Beitrages, Nur wenn dies allgemein oder für bestimmte Bauvorhaben auf
sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer durch geson- der Anmeldung besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer
derte Mitteilung in Textform zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Entschädigung für
über die vorläufige Deckung oder durch einen auffälligen Hinweis
a) Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener
im Versicherungsschein auf diese Voraussetzung aufmerksam
versicherter Bestandteile;
macht.
b) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall
2. Inhalt des Vertrages
oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner
Grundlage dieses Vertrages sind die im Versicherungsvertrag
Ladung;
vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Klau-
seln. c) Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das
durch Gewässer beeinflusst wird, in Folge von
3. Nichtzustandekommen des Hauptvertrages
Kommt der Hauptvertrag nicht zustande, so steht dem Versiche- aa) ungewöhlichem Hochwasser;
rer ein Anspruch auf einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung bb) außergewöhnlichem Hochwasser.
entsprechenden Teil des Beitrages zu, die beim
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Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den
Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Januar 2026
3. Beitragssätze; Widerspruch gegen Beitragssätze 2. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsroh-
a) Es gelten die vereinbarten Beitragssätze. ren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der
Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepum-
b) Soweit Beitragssätze nicht im Voraus vereinbart sind, ermit-
telt der Versicherer den angemessenen Beitragssatz von Fall pen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetre-
zu Fall. Beitragssätze werden insbesondere nicht im Voraus ten ist.
vereinbart für Bauvorhaben, die 3. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder
Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswas-
aa) Pfahl-, Brunnen-, Platten- oder sonstige Spezialgründun-
ser gleich.
gen;
bb) Baugrubenumschließung durch Spundwände oder durch
Berliner oder sonstigen Verbau; TV-TK 5877 Glasbruchschäden
cc) Wasserhaltung oder wasserdruckhaltende Isolierungen; Abweichend von § B3 Nr. 2 ABN 2008 endet der
dd) besondere Baumaßnahmen Versicherungsschutz für Glasbruch mit dem fertigen Einbau.
erfordern.
c) Der Versicherungsnehmer kann gegen einen gemäß b) er- TV-TK 5878 Verantwortlichkeit
mittelten Beitragssatz in Textform Widerspruch erheben, je- Verletzungen von Bestimmungen dieses Vertrages, von gesetzlichen,
doch nur innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mittei- polizeilichen oder sonstigen Vorschriften beeinträchtigen die Rechte
lung über den Beitragssatz. Die Frist beginnt nur zu laufen, des Versicherungsnehmers nicht, soweit diese Verletzungen auf
wenn der Versicherer auf die Folge ihres Ablaufes in Text- einem Versehen beruhen und wider Willen und Wissen des
form hingewiesen hat. Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder
Repräsentanten begangen wurden. Hierbei ist jedoch die
d) Erhebt der Versicherungsnehmer keinen Widerspruch gemäß
c), so gilt die Einigung gemäß Nr. 5 b) über den Beitragssatz Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren.
mit Ablauf der Widerspruchsfrist als zustande gekommen.
4. Dauer und Ende des Versicherungsvertrages
a) Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen
Zeitraum abgeschlossen.
b) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän-
gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer
der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf
des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zuge-
gangen ist.
c) Wird der Vertrag gemäß b) oder nach Eintritt eines Versiche-
rungsfalles gemäß § B14 ABN 2008 oder wegen Obliegen-
heitsverletzung gekündigt, so können weitere Bauvorhaben
schon ab Zugang der Kündigung nicht mehr zur Versiche-
rung angemeldet werden.
d) Die Kündigung nach b) und c) hat in Schriftform zu erfolgen.
5. Beginn des Versicherungsschutzes
a) Der Versicherungsschutz für das jeweilige Bauvorhaben ge-
mäß Nr. 1 a) beginnt vorbehaltlich der Regelung in § B2 Nr. 3
ABN 2008 zu dem in der Anmeldung angegebenen Zeit-
punkt, frühestens am Tag des Zugangs der Anmeldung.
b) Für Bauvorhaben und Deckungserweiterungen für die der
Beitragssatz gemäß Nr. 3 b) von Fall zu Fall ermittelt wird,
beginnt der Versicherungsschutz frühestens mit der Einigung
über den Beitragssatz.
6. Ende des Versicherungsschutzes
a) Der Versicherungsschutz endet für jedes versicherte Bauvor-
haben gemäß § B3 ABN 2008.
b) Wird der Vertrag nach einem entschädigungspflichtigen Ver-
sicherungsfall gekündigt, so enden mit dem Zeitpunkt der
Wirksamkeit der Kündigung der gesamte Vertrag und der
Versicherungsschutz für das von dem Schaden betroffene
Bauvorhaben.
c) Im Übrigen wird der Versicherungsschutz für angemeldete
Bauvorhaben nicht dadurch beendet, dass der Vertrag ge-
kündigt wird.
TV-TK 5868 Verzicht auf Rückgriff gegen versicherte Unterneh-
mer
Abweichend von § B13 ABN 2008 verzichtet der Versicherer auf den
Übergang von Ersatzansprüchen gegen versicherte Unternehmer
und Subunternehmer als Schadenverursacher wegen Schäden an
versicherten Lieferungen und Leistungen, die sie nicht selbst erstellt
haben; dies gilt jedoch nur, wenn oder soweit der
Schadenverursacher gegen Haftpflichtansprüche nicht versichert ist.
TV-TK 5870 Schäden durch Sturm und Leitungswasser an fertig
gestellten Teilen von Bauwerken
1. Abweichend von § B3 Nr. 2 Satz 4 ABN 2008 endet der Versi-
cherungsschutz für Schäden durch Leitungswasser und Sturm,
die zu Lasten des Auftraggebers gehen erst, wenn die Voraus-
setzungen gemäß § B3 Nr. 2 a–c) ABN 2008 für das ganze Bau-
werk vorliegen.
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