Skip to content

Insurance broker / Contractors all risks insurance in Germany (Bauleistungsversicherung) / Policy wording archive

Dialog durch Auftraggeber: the policy wording in full

Bauleistungsversicherung für Bauherren und Auftraggeber nach ABN 2008 (Fassung Juni 2026) für Neubau und Umbau von Gebäuden als Allgefahrendeckung mit allen beteiligten Unternehmern, dazu Klauseln für Diebstahl eingebauter Teile, Feuer, Altbauten, Nachhaftung und Jahresverträge.

German market: tariffs for people living in Germany.

Done in two minutes: your details are enough, we take care of the rest.

  • Free for you, same price as going direct
  • 4.98 out of 5 stars from 5,037 reviews
  • On your side when you claim

Take out this policy through NAMMERT

You have already worked out with your AI what fits you. All we need now are your details and a few answers. We prepare your application with Dialog.

  1. AI has advised
  2. 2Your details
  3. Application to Dialog
A few details for the application

All optional. Anything you do not know, we sort out together.

Privacy policy

We prepare your application with Dialog and get back to you with the documents.

Everything about this policy

What the policy covers: 63 points, each with its clause

Basics and type of contract

PointRuleWording (German)Clause
Sum insured (construction costs including materials and labour)as stated in the policy schedule„Der Versicherungswert sind die endgültigen Herstellungs“§ A5 Nr. 1 a, page 2
All-risks cover: unforeseen damage is insured unless expressly excludedyes„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen“§ A2 Nr. 1, page 1
Policy for the client or owner (ABN type)yes„Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber).“§ A3 Nr. 1, page 2
Policy for contractors or tradesmen (ABU type, annual contract)no„Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind“§ A3 Nr. 2, page 2
Annual policy covering all projects of a contractoryes„des allgemeinen Hochbaus, die der Versicherungsnehmer während der Dauer dieses Vertrages anmeldet“TV-TK 5862 Nr. 1 a, page 8
New build of a private single or two-family house insurableyes„Bauvorhaben (Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen)“§ A1 Nr. 1, page 1
Conversion, extension, refurbishment of existing buildings insurableyes„Bauvorhaben (Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen)“§ A1 Nr. 1, page 1
Civil and road engineering insurableno„Bauvorhaben (Neubau oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger Außenanlagen)“§ A1 Nr. 1, page 1
Maximum contract value without individual underwritingnot addressed

Insured perils

PointRuleWording (German)Clause
Damage resulting from defective design, material or workmanship (not the defect itself)yes„Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht.“§ A7 Nr. 1 b, page 2
Storm and cloudburst, including rain damage to the open shellyes„durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss“§ A2 Nr. 4 b bb, page 2
Flood, inundation and groundwateryes„Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von“§ A2 Nr. 2 c, page 1
Other natural perils (earthquake, subsidence, landslide, snow load)yes„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen“§ A2 Nr. 1, page 1
Frost and iceyes„durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss“§ A2 Nr. 4 b bb, page 2
Vandalism and malicious damageyes„Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen von versicherten Sachen“§ A2 Nr. 1, page 1
Theft of permanently installed componentsyes„Entschädigung für Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener und versicherter Bestandteile geleistet.“TV-TK 5270, page 6
Theft of materials not yet installedno„Verluste von versicherten Sachen, die nicht mit dem Gebäude fest verbunden sind“§ A2 Nr. 4 a bb, page 1
Fire, lightning and explosionno„Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges“§ A2 Nr. 2 b, page 1
Strike, lock-out, riotsyes„für Schäden durch Innere Unruhen.“TV-TK 5236, page 5

Insured property and extensions

PointRuleWording (German)Clause
Existing structures affected by the worksyes„bezeichneten Altbauten zusätzlich versichert, soweit“TV-TK 5155, TV-TK 5181, page 3
Site equipment, scaffolding, site huts and temporary worksno„Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, Baubuden“§ A1 Nr. 3 g, page 1
Construction plant and machineryno„Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile“§ A1 Nr. 3, page 1
Ground and soil massesyes„Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil“§ A1 Nr. 2, page 1
Materials supplied by the owneryes„der Eigenleistungen des Bauherrn und des Neuwertes der Baustoffe und Bauteile“§ A5 Nr. 1 a, page 2
Owner's own work and neighbourly help includedyes„der Eigenleistungen des Bauherrn“§ A5 Nr. 1 a, page 3
Building services incl. test operationyes„Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und sonstige selbstständige elektronische Anlagen“§ A1 Nr. 2 b, page 1
Glazing and facade glassyes„für Glasbruch mit dem fertigen Einbau“TV-TK 5877, page 9
Property of others on siteyes„Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind“§ A3 Nr. 2, page 2

Costs and settlement

PointRuleWording (German)Clause
Debris removal, demolition and disposal costsyes„zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass infolge von Aufräumungskosten die Versicherungssumme überschritten wird“§ A6 Nr. 3 b, page 2
Costs of salvage, exposure and locating the damageyes„Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungskosten, soweit nicht besondere Versicherungssummen vereinbart sind“§ A7 Nr. 1 c bb, page 3
Overtime, weekend work and express freightyes„Mehrkosten für Eil- und Expressfrachten werden nur“§ A7 Nr. 2 f, page 3
Fees of experts, designers and engineersnot addressed
Costs of averting and minimising lossyes„Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte“§ A6 Nr. 1 a, page 2
Reinstatement without deduction new for oldyes„um einen Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist.“§ A7 Nr. 1 a, page 2
Waiver of underinsurance (or adjustment to final value)yes„ist die Versicherungssumme auf Grund eingetretener Veränderungen endgültig festzusetzen“§ A5 Nr. 2, page 2
Maintenance or extended cover after handoveryes„Nachhaftungszeit“TV-TK 5290 und TV-TK 5291, page 7

Exclusions

PointRuleWording (German)Clause
Exclusion of the cost of remedying the defect itselfyes„Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen sowie sonstiger versicherter Sachen“§ A2 Nr. 4 a aa, page 1
Exclusion of normal seasonal weatheryes„durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss“§ A2 Nr. 4 b bb, page 2
Exclusion of plant, vehicles and vesselsyes„Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile“§ A1 Nr. 3, page 1
Exclusion of wear, corrosion and deteriorationnot addressed
Exclusion of penalties, delay and financial lossyes„Der Versicherer leistet keine Entschädigung für aa) Vermögensschäden“§ A7 Nr. 1 c aa, page 2
Exclusion of war, terrorism and nuclearyes„Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten als ausgeschlossen“TV-TK 0251 (26), page 2
Exclusion of defects known to the policyholderyes„Unvorhergesehen sind Schäden, die der Auftraggeber oder die beauftragten Unternehmen oder deren Repräsentanten weder rechtzeitig vorhergesehen haben“§ A2 Nr. 1, page 1
Cyber and data exclusionnot addressed

Obligations and safeguards

PointRuleWording (German)Clause
Security requirements (locked rooms, fencing, guarding)not addressed
Duty to protect against weather and wateryes„die Broschüre der „Winterbau-Technologie“ der Rationalisierungsgemeinschaft Bauwesen“§ B8 Nr. 1 a aa, page 6
Compliance with codes of practice and permitsnot addressed
Deadline for notifying loss and right to inspect before clearanceyes„das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind“§ B8 Nr. 2 a, page 7
Police report for theft and vandalismyes„Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen“§ B8 Nr. 2 a ee, page 7
Duty to report changes of period, value or methodyes„während einer gänzlichen Unterbrechung der Arbeiten auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon notwendige und zumutbare Maßnahmen zum Schutz der versicherten Sachen zu ergreifen“§ B8 Nr. 1 a cc, page 6
Payment despite gross negligence (no reduction)no„Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“§ A2 Nr. 3, page 1

Deductible, term and premium rules

PointRuleWording (German)Clause
Deductible per loss (general)yes„um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt“§ A7 Nr. 8, page 3
Higher deductible for theftnot addressed
Higher deductible for natural perilsnot addressed
Start of coveryes„Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3 und 4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.“§ B2 Nr. 1, page 5
End of cover (handover, occupation or time limit)yes„mit der Bezugsfertigkeit oder“§ B3 Nr. 2, page 5
Maximum construction period in base premium and extensionyes„Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.“§ B3 Nr. 2, page 6
Single premium per projectyes„Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach“§ B2 Nr. 2, page 5
Premium adjustment to final value or turnoveryes„ist die Versicherungssumme auf Grund eingetretener Veränderungen endgültig festzusetzen“§ A5 Nr. 2, page 2
All contractors and subcontractors insuredyes„einschließlich der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen“§ A3 Nr. 2, page 2
Waiver of recourse against co-insured contractorsyes„verzichtet der Versicherer auf den Übergang von Ersatzansprüchen gegen versicherte Unternehmer und Subunternehmer“TV-TK 5868, page 9
Owner's liability in the same policynot addressed
Bundle with defects or ten-year insurancenot addressed

Evaluated by NAMMERT from published policy wordings. Despite care, a value may be misread; legally only the wording of your own contract in the edition stated there applies. Please report errors, we correct them the same day.

Policy wordings and provider

Legal entity
Dialog Versicherung Aktiengesellschaft
Distribution
available through brokers

Full text of the wording

Converted from the insurer's PDF, page numbers in square brackets. Tables may have shifted; if in doubt, the original applies. As text (Markdown)

Show full text: Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008), Fassung April 2024
[Seite 1] Allgemeine Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Juni 2026 Abschnitt A – Besonderer Teil für die Bauleistungs- § B5 Lastschriftverfahren versicherung § B6 Ratenzahlung § B7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung § A1 Versicherte und nicht versicherte Sachen § B8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers § A2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden § B9 Gefahrerhöhung § A3 Versicherte Interessen § B10 Überversicherung § A4 Versicherungsort § B11 Mehrere Versicherer § A5 Versicherungswert, Versicherungssumme, § B12 Versicherung für fremde Rechnung Unterversicherung § B13 Übergang von Ersatzansprüchen § A6 Versicherte und nicht versicherte Kosten § B14 Kündigung nach dem Versicherungsfall § A7 Umfang der Entschädigung § B15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen § A8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung § B16 Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderungen § A9 Sachverständigenverfahren § B17 Vollmacht des Versicherungsvertreters § B18 Verjährung Abschnitt B – Allgemeiner Teil für die Bauleistungs- § B19 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Gericht versicherung § B20 Anzuwendendes Recht § B1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines Vertreters bis zum Vertragsschluss § B2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrages, Beitragsberechnung § B3 Ende des Vertrages; Ende des Versicherungsschutzes § B4 Folgebeitrag Abschnitt A – Besonderer Teil für die Bauleistungs- § A2 Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden versicherung 1 Versicherte Gefahren und Schäden § A1 Versicherte und nicht versicherte Sachen Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an versi- 1 Versicherte Sachen cherten Sachen (Sachschaden). Versichert sind alle Lieferungen und Leistungen für das im Unvorhergesehen sind Schäden, die der Auftraggeber oder Versicherungsvertrag bezeichnete Bauvorhaben (Neubau die beauftragten Unternehmen oder deren Repräsentanten oder Umbau eines Gebäudes einschließlich dazugehöriger weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem jeweils Außenanlagen). erforderlichen Fachwissen hätten vorhersehen müssen, 2 Zusätzlich versicherbare Sachen wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet. Nur wenn dies besonders vereinbart ist, sind zusätzlich 2 Zusätzlich versicherbare Gefahren und Schäden versichert: Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der a) Medizinisch-technische Einrichtungen und Versicherer Entschädigung für Laboreinrichtungen; a) Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbun- b) Stromerzeugungsanlagen, Datenverarbeitungs- und dener versicherter Bestandteile; sonstige selbstständige elektronische Anlagen; b) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall c) Bestandteile von unverhältnismäßig hohem Kunstwert; oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner d) Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe; Ladung; e) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil c) Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, der Lieferungen und Leistungen sind; das durch Gewässer beeinflusst wird, infolge von f) Altbauten, die nicht Bestandteil der Lieferungen und aa) ungewöhnlichem Hochwasser; Leistungen sind. bb) außergewöhnlichem Hochwasser. 3 Nicht versicherte Sachen 3 Leistung bei grober Fahrlässigkeit Nicht versichert sind Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder a) Wechseldatenträger; dessen Repräsentanten ist der Versicherer berechtigt, seine b) bewegliche und sonstige nicht als wesentliche Bestandteile Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entspre- einzubauende Einrichtungsgegenstände; chenden Verhältnis zu kürzen. c) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke; 4 Nicht versicherte Gefahren und Schäden d) Baugeräte einschließlich Zusatzeinrichtungen wie a) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Ausrüstungen, Zubehör und Ersatzteile; aa) Mängel der versicherten Lieferungen und Leistungen e) Kleingeräte und Handwerkzeuge; sowie sonstiger versicherter Sachen; f) Vermessungs-, Werkstatt-, Prüf-, Labor- und Funkgeräte bb) Verluste von versicherten Sachen, die nicht mit dem sowie Signal- und Sicherungsanlagen; Gebäude fest verbunden sind; g) Stahlrohr- und Spezialgerüste, Stahlschalungen, cc) Schäden an Glas-, Metall- oder Kunststoffoberflächen Schalwagen und Vorbaugeräte, ferner Baubüros, sowie an Oberflächen vorgehängter Fassaden durch Baubuden, Baucontainer, Baubaracken, Werkstätten, eine Tätigkeit an diesen Sachen. Magazine, Labors und Gerätewagen; b) Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende h) Fahrzeuge aller Art; Ursachen keine Entschädigung für Schäden i) Akten, Zeichnungen und Pläne; aa) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder 80601 1/06.2026 j) Gartenanlagen und Pflanzen. dessen Repräsentanten; Seite 1 von 10 [Seite 2] 3 Unterversicherung bb) durch normale Witterungseinflüsse, mit denen wegen der Unterversicherung besteht, wenn Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet a) die Versicherungssumme für Lieferungen und Leistungen werden muss; ohne Einverständnis des Versicherers nicht im vollen Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn der Witte- Umfang gebildet worden ist; rungsschaden infolge eines anderen entschädigungs- b) für weitere versicherte Sachen der Versicherungswert zur pflichtigen Schadens entstanden ist; Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles höher als die cc) durch normale Wasserführung oder normale Wasser- Versicherungssumme ist. stände von Gewässern; dd) durch nicht einsatzbereite oder ausreichend redundante § A6 Versicherte und nicht versicherte Kosten Anlagen zur Wasserhaltung. Redundant sind die Anlagen, wenn sie die Funktion einer ausgefallenen Anlage ohne 1 Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens zeitliche Verzögerung übernehmen können und über eine a) Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der unabhängige Energieversorgung verfügen; Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles ee) während und infolge einer Unterbrechung der Arbeiten auf den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des dem Baugrundstück oder einem Teil davon von mehr als Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung drei Monaten; des Versicherers macht. ff) durch Baustoffe, die durch eine zuständige Prüfstelle b) Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen beanstandet oder vorschriftswidrig noch nicht geprüft unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden wurden; oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet gg) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse (z. B. Invasion, der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand) oder Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Verfügung von hoher Hand (z. B. Beschlagnahme, Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich Verstaatlichung); waren oder die Aufwendungen auf Weisung des hh) durch innere Unruhen; Versicherers erfolgten. ii) durch Streik, Aussperrung; c) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, jj) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive kann er auch den Kostenersatz nach a und b entsprechend Substanzen. kürzen. d) Der Ersatz dieser Kosten und die sonstige Entschädigung § A3 Versichertes Interesse betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme 1 Versichert ist das Interesse des Versicherungsnehmers je vereinbarten Position; dies gilt jedoch nicht, soweit (Bauherr oder sonstiger Auftraggeber). Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 2 Versichert ist das Interesse aller Unternehmer, die an dem e) Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforder- Vertrag mit dem Auftraggeber beteiligt sind, einschließlich lichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen. der Subunternehmer, jeweils mit ihren Lieferungen und Leistungen. f) Nicht versichert sind Kosten für Leistungen der Feuerwehr 3 Ansprüche, die dem Versicherungsnehmer oder einem oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse versicherten Unternehmer in Zusammenhang mit einem zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen entschädigungspflichtigen Schaden zustehen, gehen auf den im öffentlichen Interesse erbracht werden. 2 Kosten für die Wiederherstellung von Daten Versicherer, wenn nicht etwas anderes vereinbart ist, auch a) Versichert sind Kosten für die Wiederherstellung von Daten dann über, wenn sie sich gegen einen anderen Versicherten des Betriebssystems, welche für die Grundfunktion der richten. versicherten Sache notwendig sind, sofern der Verlust, die § A4 Versicherungsort Veränderung oder die Nichtverfügbarkeit der Daten infolge eines dem Grunde nach versicherten Schadens an dem Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungs- Datenträger eingetreten ist, auf dem diese Daten ortes. Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag gespeichert waren. bezeichneten räumlichen Bereiche. b) Andere Daten sind nur nach besonderer Vereinbarung Soweit vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch auf versichert. den Transportwegen zwischen den im Versicherungsvertrag c) Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung bezeichneten räumlich getrennten Bereichen. für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. § A5 Versicherungswert, Versicherungssumme, 3 Zusätzliche Kosten Unterversicherung Soweit vereinbart, sind über die Wiederherstellungskosten 1 Versicherungswert hinaus die nachfolgend genannten Kosten bis zur Höhe der a) Der Versicherungswert sind die endgültigen Herstellungs- jeweils hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes kosten für das gesamte versicherte Bauvorhaben ein- Risiko versichert. Die jeweils vereinbarte Versicherungssum- schließlich der Stundenlohnarbeiten, der Eigenleistungen me vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung des Bauherrn und des Neuwertes der Baustoffe und geleistet wird. Bauteile sowie hierfür anfallende Kosten für Anlieferung a) Schadensuchkosten; und Abladen. b) zusätzliche Aufräumungskosten für den Fall, dass infolge Ist die Versicherung von weiteren Sachen vereinbart, so ist von Aufräumungskosten die Versicherungssumme deren Versicherungswert der Neuwert. überschritten wird; b) Ist der Versicherungsnehmer zum Vorsteuerabzug nicht c) Baugrund und Bodenmassen, soweit sie nicht Bestandteil berechtigt, so ist die Umsatzsteuer einzubeziehen. der Bauleistung sind. c) Nicht berücksichtigt werden aa) Grundstücks- und Erschließungskosten; § A7 Umfang der Entschädigung bb) Baunebenkosten, wie Makler-, Architekten- und 1 Wiederherstellungskosten Ingenieurgebühren, Finanzierungskosten und a) Der Versicherer leistet Entschädigung in Höhe der Kosten, behördliche Gebühren. die aufgewendet werden müssen, um einen Zustand 2 Versicherungssumme wiederherzustellen, der dem Zustand unmittelbar vor Die Versicherungssumme ist der zwischen Versicherer und Eintritt des Schadens technisch gleichwertig ist. Versicherungsnehmer im Einzelnen vereinbarte Betrag, der Der Zeitwert von Resten und Altteilen wird angerechnet. dem Versicherungswert entsprechen soll. Bei Totalschäden an versicherten Hilfsbauten und Bauhilfs- Zu Beginn des Versicherungsschutzes wird für die versicher- stoffen leistet der Versicherer Entschädigung für das ten Lieferungen und Leistungen eine vorläufige Versiche- Material nur in Höhe des Zeitwertes. rungssumme in Höhe des zu erwartenden Versicherungs- b) Führt ein Mangel zu einem entschädigungspflichtigen wertes vereinbart. Schaden, so leistet der Versicherer Entschädigung unter Nach Ende des Versicherungsschutzes ist die Versicherungs- Abzug der Kosten, die zusätzlich aufgewendet werden summe auf Grund eingetretener Veränderungen endgültig müssen, damit der Mangel nicht erneut entsteht. festzusetzen. Hierzu sind dem Versicherer Originalbelege c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für vorzulegen, z. B. die Schlussrechnung. aa) Vermögensschäden; Die endgültige Versicherungssumme hat dem Versicherungs- wert zu entsprechen. Seite 2 von 10 [Seite 3] bb) Kosten für Löhne und Gehälter aller Personen, die an bb) Schadensuchkosten und zusätzliche Aufräumungs- der Wiederherstellung und Aufräumung nur mittelbar kosten, soweit nicht besondere Versicherungssummen beteiligt sind; die Arbeiten von Meistern und Polieren vereinbart sind; werden wie Stundenlohnarbeiten gemäß Nr. 2 d) aa) cc) Mehrkosten durch Änderung der Bauweise, durch berücksichtigt; Verbesserungen gegenüber dem Zustand unmittelbar cc) Kosten für die Beförderung von Personen zur Baustelle vor Eintritt des Schadens, durch behelfsmäßige und zurück, soweit sie nicht Lohnnebenkosten gemäß Maßnahmen oder durch Luftfracht. Nr. 2 d) dd) sind; 2 Kosten der Wiederherstellung, die zu Lasten eines versicher- dd) alle sonstigen schadenbedingten Gemeinkosten, z. B. ten Unternehmers gehen Bürokosten; a) Bei Schäden, die zu Lasten eines versicherten Unternehmers ee) Kosten infolge betrieblicher Störungen und dergleichen; gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, leistet der ff) Kosten für Bauplatzanlagen, ferner für Nebenfrachten Versicherer für die Kosten für Wiederherstellung in eigener und für Nebenstoffe in geringen Mengen; Regie des Unternehmers Entschädigung ohne Zuschläge für gg) Kosten für das Vorhalten von Handwerkzeugen, aa) Wagnis und Gewinn; Kleingeräten und Gerüsten mit einer Arbeitsbühne bis bb) nicht schadenbedingte Baustellengemeinkosten; zu 2 m Höhe; cc) allgemeine Geschäftskosten. hh) Kosten für Einrichtung und Betrieb der Werkstatt Dies gilt auch für Eigenleistungen des Bauherrn. (einschließlich Gehaltskosten) sowie für das Vorhalten b) Wird nach dem Leistungsverzeichnis abgerechnet, so der Werkstatteinrichtung; werden 90 Prozent der Preise ersetzt, die in dem Bauver- ii) Aufwendungen für Verbrauchsstoffe in der Werkstatt. trag vereinbart oder auf gleicher Grundlage ermittelt 3 Wiederherstellungskosten durch Lieferungen und Leistungen worden sind. Dritter Durch diesen Prozentsatz ist der Ausschluss von Zuschlägen a) Lieferungen und Leistungen Dritter kann der versicherte gemäß a) aa) bis a) cc) berücksichtigt. Unternehmer für Material und in Ausnahmefällen mit c) Unabhängig von den Preisen des Bauvertrages kann über Zustimmung des Versicherers auch sonst in Anspruch die Wiederherstellungskosten nur mit Zustimmung des nehmen. Versicherers abgerechnet werden, die jedoch erteilt werden b) Unter dieser Voraussetzung leistet der Versicherer muss, wenn der versicherte Unternehmer sie aus Entschädigung für den Rechnungsbetrag in den wichtigem Grund verlangt. vereinbarten Grenzen sowie außerdem pauschal für d) Soweit über Stundenlohnarbeiten unabhängig von den schadenbedingte Geschäftskosten des versicherten Preisen des Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind Unternehmers, und zwar bei einem Rechnungsbetrag zu ersetzen aa) bis zu 2.600 EUR in Höhe von 5 Prozent dieses aa) die für die Baustelle geltenden tariflichen Stundenlöhne Betrages; für Bau-, Montage- und Werkstattarbeiten zuzüglich bb) von mehr als 2.600 EUR in Höhe von 5 Prozent aus tariflicher Zulagen für Erschwernis, Schmutzarbeit usw.; 2.600 EUR zuzüglich 3 Prozent des Mehrbetrages. bb) tarifliche Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, 4 Kosten der Wiederherstellung, die nicht zu Lasten eines Feiertags- und Nachtarbeiten, soweit solche Zuschläge versicherten Unternehmers gehen in den Herstellungskosten enthalten sind, und soweit Bei Schäden, die nicht zu Lasten eines versicherten Unter- der Ersatz dieser Kosten außerdem besonders nehmers gehen, der die Bauleistung ausgeführt hat, gelten vereinbart ist; als entschädigungspflichtige Wiederherstellungskosten nur cc) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) aa) und 2 d) Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter, und bb), und zwar in Höhe von 100 Prozent, wenn nicht ein zwar in dem Umfang, in dem die Rechnungsbeträge schaden- anderer Satz vereinbart ist; bedingt und der Höhe nach angemessen sind. Angemessen dd) notwendige und schadenbedingte Lohnnebenkosten, sind in der Regel die Sätze des Leistungsverzeichnisses. soweit sie in der Versicherungssumme enthalten sind; Ist der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt, so ee) übertarifliche Lohnanteile und Zulagen, soweit solche ist die Mehrwertsteuer in die Entschädigung einzubeziehen. Kosten als Teil der Herstellungskosten in der Versiche- 5 Weitere Kosten rungssumme enthalten sind; Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens ff) Zuschläge auf die Beträge gemäß Nr. 2 d) dd) und 2 d) über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet ee), auf Beträge gemäß Nr. 2 d) dd) jedoch nur, soweit werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der sie lohnsteuerpflichtig sind; der Zuschlag beträgt 65 hierfür vereinbarten Versicherungssummen. Prozent, wenn nicht ein anderer Satz vereinbart ist. 6 Grenze der Entschädigung e) Soweit ein versicherter Unternehmer über das Vorhalten Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Versiche- eigener Baugeräte für die Zeit ihres Einsatzes zwecks Beseitigung des Schadens unabhängig von den Preisen rungssummen. 7 Entschädigungsberechnung bei Unterversicherung des Bauvertrages abrechnen kann, sind zu ersetzen: Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach aa) 150 Prozent der mittleren Abschreibungs- und Verzin- Nr. 1 bis 6 ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem sungssätze gemäß der durch den Hauptverband der ganzen Betrag verhält, wie die Versicherungssumme zu dem Deutschen Bauindustrie herausgegebenen „Baugeräte- Versicherungswert. liste” in ihrer jeweils neuesten Fassung; 8 Selbstbehalt bb) entstandene Kosten für Betriebs- und Schmierstoffe. Der nach Nr. 1 bis 7 ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall Damit sind die Kosten für Abschreibung und Verzinsung um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. sowie für Reparaturen der Baugeräte abgegolten. Entstehen mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils f ) Soweit über Transporte unabhängig von den Preisen des einzeln abgezogen. Bauvertrages abgerechnet werden kann, sind die ange- messenen ortsüblichen Kosten zu ersetzen. Mehrkosten für § A8 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung Eil- und Expressfrachten werden nur ersetzt, soweit dies besonders vereinbart ist. 1 Fälligkeit der Entschädigung g) Für Stundenlohnarbeiten sind prüfungsfähige Unterlagen Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des vorzulegen. Aus diesen Unterlagen müssen sich ergeben: Versicherers zum Grunde und zur Höhe des Anspruchs aa) Art, Zweck und Dauer jeder Arbeitsleistung; abgeschlossen sind. bb) die Höhe der tariflichen Stundenlohnsätze; Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung cc) Art und Höhe etwaiger Lohnzulagen nach Nr. 2 d) aa) des Schadens den Betrag als Abschlagszahlung beanspru- und Lohnnebenkosten nach Nr. 2 d) dd); chen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist. dd) die Höhe der übertariflichen Löhne und Zulagen sowie 2 Verzinsung der Zuschläge für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- Für die Verzinsung gilt, soweit nicht aus einem anderen und Nachtarbeit, soweit sie nach Nr. 2 d) bb) und 2 d) Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht: ee) entschädigungspflichtig sind. a) Die Entschädigung ist – soweit sie nicht innerhalb eines h) Durch die Zuschläge nach Nr. 2 d) cc) sind abgegolten: Monats nach Meldung des Schadens geleistet wird – ab aa) lohnabhängige Kosten, insbesondere für tarifliche und Fälligkeit zu verzinsen. gesetzliche soziale Aufwendungen, sowie vermögens- wirksame Arbeitgeberzulagen; Seite 3 von 10 [Seite 4] c) Beide Sachverständige benennen in Textform vor Beginn b) Der Zinssatz beträgt 4 Prozent, soweit nicht aus einem ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als anderen Rechtsgrund ein höherer Zins zu zahlen ist. Obmann. Die Regelung unter b) gilt entsprechend für die c) Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig. Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. 3 Hemmung Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1 und 2 a) ist der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Scha- Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens denort zuständige Amtsgericht ernannt. des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt 4 Feststellung oder nicht gezahlt werden kann. Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten: 4 Aufschiebung der Zahlung a) die ermittelten oder vermuteten Ursachen und den Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zeitpunkt, von dem an der Sachschaden für den Versiche- a) Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungs- rungsnehmer nach den anerkannten Regeln der Technik nehmers bestehen; frühestens erkennbar war; b) ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen b) den Umfang der Beschädigung und der Zerstörung, den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten insbesondere aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft. aa) ein Verzeichnis der abhanden gekommenen, zerstörten 5 Abtretung des Entschädigungsanspruches und beschädigten versicherten Sachen mit deren Der Entschädigungsanspruch kann vor Fälligkeit nur mit Werten unmittelbar vor dem Schaden sowie deren Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Die Neuwerten zur Zeit des Schadens; Zustimmung muss erteilt werden, wenn der Versicherungs- bb) die für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung nehmer sie aus wichtigem Grund verlangt. in den Zustand vor Schadeneintritt erforderlichen Kosten; § A9 Sachverständigenverfahren cc) die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen; 1 Feststellung der Schadenhöhe c) die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten. Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versiche- 5 Verfahren nach Feststellung rungsfalles verlangen, dass der Schaden in einem Sachver- Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden ständigenverfahren festgestellt wird. Parteien gleichzeitig. Weichen die Feststellungen der Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Ver- und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren. sicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet 2 Weitere Feststellungen über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien werden. gleichzeitig. 3 Verfahren vor Feststellung Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obman- Für das Sachverständigenverfahren gilt: nes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht a) Jede Partei hat in Textform einen Sachverständigen zu nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen Sachlage erheblich abweichen. Aufgrund dieser verbindlichen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. genannten Sachverständigen in Textform auffordern, den Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachver- Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach ständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die oder sie verzögern. auffordernde Partei durch das für den Schadenort 6 Kosten zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Aufforderung durch den Versicherer ist der Versiche- Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes rungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen. tragen beide Parteien je zur Hälfte. b) Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person 7 Obliegenheiten benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegen- ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht; heiten des Versicherungsnehmers nicht berührt. ferner keine Person, die bei Mitbewerbern oder Geschäfts- partnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht. Seite 4 von 10 [Seite 5] 4 Rechtsfolgenhinweis Abschnitt B – Allgemeiner Teil für die Bauleistungs- Die Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum versicherung Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) und zur Kündigung (siehe Nr. 2 c)) § B1 Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers oder seines stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versiche- Vertreters bis zum Vertragsschluss rungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die 1 Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat. 5 Vertreter des Versicherungsnehmers Gefahrumständen Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungs- Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertrags- nehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung von Nr. 1 erklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrum- und 2 sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als stände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, zu berücksichtigen. Der Versicherungsnehmer kann sich den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. darauf, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige fahrlässig verletzt worden ist, nur berufen, wenn weder dem verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sinne des Satzes 1 stellt. 6 Erlöschen der Rechte des Versicherers 2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe Nr. a) Vertragsänderung 2 a)), zum Rücktritt (siehe Nr. 2 b)) und zur Kündigung siehe Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht Nr. 2 c)) erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertrags- vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis schluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch dieser Frist eigetreten sind. Die Frist beläuft sich auf zehn zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat. rückwirkend Vertragsbestandteil. Bei einer vom Versiche- rungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden § B2 Beginn des Versicherungsschutzes, Fälligkeit, Folgen die anderen Bedingungen ab der laufenden Versiche- verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder rungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch eine Vertragsänderung der Beitrag um Einmalbeitrages, Beitragsberechnung mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die 1 Beginn des Versicherungsschutzes Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelun- aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag gen in Nr. 3 und 4 zu dem im Versicherungsschein angege- innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des benen Zeitpunkt. Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In 2 Fälligkeit des ersten oder des einmaligen Beitrages dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht Abschluss des Versicherungsvertrags fällig, jedoch nicht vor hinzuweisen. dem Beginn des Versicherungsschutzes. b) Rücktritt und Leistungsfreiheit Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht in Satz 1 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungs- nach Nr. 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, schutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist. es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Anzeige- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versiche- pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. rungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen. der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer Bei Vereinbarung der Beitragszahlung in Raten gilt die erste den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände Rate als erster Beitrag. zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen 3 Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug hätte. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer weist Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nach, dass die Verletzung der Anzeigepflicht sich auf einen nicht bewirkt ist. Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungs- Feststellung des Versicherungsfalles noch für die nehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des 4 Leistungsfreiheit des Versicherers Versicherers ursächlich Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht Beitrag nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeits- arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung zeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung verpflichtet. des Beitrages eingetretenen Versicherungsfall nicht zur c) Kündigung Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen nach Nr. 1 leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechts- Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von folge der Nichtzahlung des Beitrages aufmerksam gemacht einem Monat kündigen, es sei denn, der Versicherer hätte hat. den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umständen Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen. Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat. d) Ausschluss von Rechten des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung (siehe § B3 Ende des Vertrages; Ende des Versicherungsschutzes a) zum Rücktritt (siehe b) und zur Kündigung (siehe c) sind 1 Ende des Vertrages jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht Der Vertrag endet mit dem Ende des Versicherungsschutzes. angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige 2 Ende des Versicherungsschutzes kannte. Der Versicherungsschutz endet e) Anfechtung a) mit der Bezugsfertigkeit oder Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger b) nach Ablauf von sechs Werktagen seit Beginn der Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Benutzung oder 3 Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die c) mit dem Tage der behördlichen Gebrauchsabnahme. Rechte zur Vertragsänderung (siehe Nr. 2 a)), zum Rücktritt Maßgebend ist der früheste dieser Zeitpunkte. Für Rest- (siehe Nr. 2 b)) oder zur Kündigung (siehe Nr. 2 c)) muss der arbeiten besteht weiterhin Versicherungsschutz. Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend Liegen vorstehende Voraussetzungen nur für eines von machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine mehreren Bauwerken oder für einen Teil eines Bauwerkes Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere vor, so endet der Versicherungsschutz für dieses von mehreren Umstände innerhalb eines Monats nach deren Bauwerken oder für diesen Teil eines Bauwerkes. Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen. Seite 5 von 10 [Seite 6] Der Versicherungsschutz endet spätestens zu dem im § B6 Ratenzahlung Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Vor Ende des Ist Ratenzahlung vereinbart, so gelten die ausstehenden Raten Versicherungsschutzes kann der Versicherungsnehmer die bis zu den vereinbarten Zahlungsterminen als gestundet. Verlängerung des Versicherungsschutzes beantragen. Die gestundeten Raten der laufenden Versicherungsperiode 3 Ende des Versicherungsschutzes für versicherte Unternehmer werden sofort fällig, wenn der Versicherungsnehmer mit einer Der Versicherungsschutz eines versicherten Unternehmers Rate ganz oder teilweise in Verzug gerät oder wenn eine endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Bauleistung oder Teile Entschädigung fällig wird. davon abgenommen werden oder nach dem Bauvertrag als abgenommen gelten oder in dem der Auftraggeber in § B7 Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Abnahmeverzug gerät. 1 Allgemeiner Grundsatz Für Baustoffe und Bauteile endet der Versicherungsschutz a) Im Falle der Beendigung des Versicherungsverhältnisses abweichend von Satz 1 einen Monat nach dem Ende des vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer Versicherungsschutzes für die zugehörige Bauleistung; das für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil des gleiche gilt für versicherte Hilfsbauten und Bauhilfsstoffe. Beitrages zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Der Versicherungsschutz endet jedoch spätestens mit dem Versicherungsschutz bestanden hat. in Nr. 2 genannten Zeitpunkt. b) Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, § B4 Folgebeitrag den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung 1 Fälligkeit nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem a) Ein Folgebeitrag wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis jeweiligen Versicherungsperiode fällig. erlangt hat. b) Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im 2 Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse angegebenen Zeitraumes bewirkt ist. a) Widerruft der Versicherungsnehmer seine 2 Schadenersatz bei Verzug Vertragserklärung, richtet sich die Beitragsrückerstattung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folge- nach den gesetzlichen Regelungen. beitrages in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des b) Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer 3 Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Ver- a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht tragsannahme in Textform gefragt hat, nicht angezeigt hat, rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrages auf dessen so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksam- Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine werden der Rücktrittserklärung zu. Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mah- Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste nung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem rückständigen Beträge der Beiträge, Zinsen und Kosten im Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – c) Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so fristgerechten Zahlung hinweist. steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Wirksamwerden b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungs- der Anfechtungserklärung zu. frist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungs- d) Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des nehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung Beitrages verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei des Beitrages oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Beträge in Verzug ist. Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt. Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. § B8 Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 4 Zahlung des Beitrages nach Kündigung 1 Obliegenheiten vor dem Versicherungsfall Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungs- a) Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versiche- nehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, erfüllen hat, sind: innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet. aa) die Broschüre der „Winterbau-Technologie“ der Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers Rationalisierungsgemeinschaft Bauwesen im (siehe Nr. 3 b)) bleibt unberührt. Rationalisierungskuratorium der Deutschen Wirtschaft – RKW– in ihrer jeweiligen Fassung zu beachten; § B5 Lastschriftverfahren bb) die notwendigen Informationen über die Eigenschaften 1 Pflichten des Versicherungsnehmers oder Veränderungen des Baugrundes und die Ist zur Einziehung des Beitrages das Lastschriftverfahren Grundwasserverhältnisse einzuholen und zu beachten; vereinbart worden, hat der Versicherungsnehmer zum cc) während einer gänzlichen Unterbrechung der Arbeiten Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages für eine ausreichende auf dem Baugrundstück oder eines Teils davon Deckung des Kontos zu sorgen. notwendige und zumutbare Maßnahmen zum Schutz 2 Änderung des Zahlungsweges der versicherten Sachen zu ergreifen; Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, die Lastschriftvereinbarung in Textform zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, die ausstehenden Beiträge und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Durch die Banken erhobene Bearbeitungs- gebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden. Seite 6 von 10 [Seite 7] Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung dd) alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruch- einzuhalten. nahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. b) Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob b) Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versi- – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand cherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem gefragt hat. er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag c) Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die fristlos kündigen. Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Um- Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, ständen als mitversichert gelten soll. wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die 2 Pflichten des Versicherungsnehmers Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt a) Nach Abgabe seiner Vertragserklärung darf der Versiche- hat. rungsnehmer ohne vorherige Zustimmung des Versicherers 2 Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles a) Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme Versicherungsfalles durch einen Dritten gestatten. aa) nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung b) Erkennt der Versicherungsnehmer nachträglich, dass er ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine des Schadens zu sorgen; Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat, so muss bb) dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er er diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch c) Eine Gefahrerhöhung, die nach Abgabe seiner Vertragser- mündlich oder telefonisch – anzuzeigen; klärung unabhängig von seinem Willen eintritt, muss der cc) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/ -minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch– Versicherungsnehmer dem Versicherer unverzüglich einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten; anzeigen, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat. dd) Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/ 3 Kündigung oder Vertragsanpassung durch den Versicherer a) Kündigungsrecht des Versicherers -minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag Nr. 2 a), kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen, beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Das Ermessen zu handeln; ee) Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit hat Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen; der Versicherungsnehmer zu beweisen. ff) dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Beruht die Verletzung auf einfacher Fahrlässigkeit, kann Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen der Versicherer unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. einzureichen; Wird dem Versicherer eine Gefahrerhöhung in den Fällen gg) das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis nach Nr. 2 b) und Nr. 2 c) bekannt, kann er den Vertrag die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. b) Vertragsänderung Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild Statt der Kündigung kann der Versicherer ab dem Zeitpunkt nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäftsgrundsätzen und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung entsprechenden erhöhten Beitrag verlangen oder die durch den Versicherer aufzubewahren; Absicherung der erhöhten Gefahr ausschließen. hh) soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Erhöht sich der Beitrag als Folge der Gefahrerhöhung um Auskunft – auf Verlangen in Textform – zu erteilen, die mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Absicherung der erhöhten Gefahr aus, so kann der Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne und Höhe des Schadens und über den Umfang der Einhaltung einer Frist kündigen. In der Mitteilung hat der Entschädigungspflicht zu gestatten; ii) vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, Versicherer den Versicherungsnehmer auf dieses deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden Kündigungsrecht hinzuweisen. kann. 4 Erlöschen der Rechte des Versicherers Die Rechte des Versicherers zur Kündigung oder Vertragsan- b) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versi- passung nach Nr. 3 erlöschen, wenn diese nicht innerhalb cherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten eines Monats ab Kenntnis des Versicherers von der Gefah- gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach rerhöhung ausgeübt werden oder wenn der Zustand wieder- den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist. hergestellt ist, der vor der Gefahrerhöhung bestanden hat. 3 Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 5 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Wird eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder Nr. 2 vom Versi- a) Tritt nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, cherungsnehmer arglistig oder vorsätzlich verletzt, so ist so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der der Versicherungsnehmer seine Pflichten nach Nr. 2 a) Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers beweisen. entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit b) Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer b) Nach einer Gefahrerhöhung nach Nr. 2 b) und c) ist der nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die noch für die Feststellung oder den Umfang der Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine c) Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Auf- Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, klärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann so gilt a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, § B9 Gefahrerhöhung aa) soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des 1 Begriff der Gefahrerhöhung Versicherungsfalles oder den Umfang der Leistungs- a) Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der pflicht war oder Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Seite 7 von 10 [Seite 8] herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht bb) wenn zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles die gedeckt ist. Frist für die Kündigung des Versicherers abgelaufen Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der und eine Kündigung nicht erfolgt war oder cc) wenn der Versicherer statt der Kündigung ab dem Versicherungssumme und Anpassung des Beitrages Zeitpunkt der Gefahrerhöhung einen seinen Geschäfts- werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. grundsätzen entsprechenden erhöhten Beitrag verlangt. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach § B10 Überversicherung Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die 1 Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicher- mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im ten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseiti- der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige gung der Überversicherung die Versicherungssumme mit Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des verlangen. Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrages der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben § B12 Versicherung für fremde Rechnung würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. 1 Rechte aus dem Vertrag 2 Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den erlangt. Versicherungsschein besitzt. 2 Zahlung der Entschädigung § B11 Mehrere Versicherer Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der 1 Anzeigepflicht Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte Wer bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Gefahr versichert, ist verpflichtet, dem Versicherer die andere Versicherungsnehmers verlangen. Versicherung unverzüglich mitzuteilen. In der Mitteilung sind 3 Kenntnis und Verhalten der andere Versicherer und die Versicherungssumme a) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungs- anzugeben. nehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der 2 Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des unter den in § B1 Nr. 2 beschriebenen Voraussetzungen zur Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von Repräsentant des Versicherungsnehmers ist. der anderen Versicherung erlangt hat. b) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn 3 Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungs- Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar summen zusammen den Versicherungswert oder über- war. steigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädi- c) Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, gungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht liegt eine Mehrfachversicherung vor. darüber informiert hat. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, § B13 Übergang von Ersatzansprüchen dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt. Der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als 1 Übergang von Ersatzansprüchen den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer Versicherer bestehen. über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für geltend gemacht werden. Richtet sich der Ersatzanspruch des denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschä- Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann digung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als der Übergang nicht geltend gemacht werden, es sei denn, wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht. denen die Beiträge errechnet wurde, nur in diesem Vertrag 2 Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der ein zur Sicherung dieses Anspruches dienendes Recht unter Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag wahren, und nach Übergang des Ersatzanspruches auf den der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung Versicherer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer gegeben worden wäre. soweit erforderlich mitzuwirken. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechts- vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht widrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz von dem dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Um- seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des ständen Kenntnis erlangt. Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; 4 Beseitigung der Mehrfachversicherung die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, § B14 Kündigung nach dem Versicherungsfall kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag 1 Kündigungsrecht aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhält- Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles kann jede der nismäßiger Minderung des Beitrages auf den Teilbetrag Seite 8 von 10 [Seite 9] § B18 Verjährung Vertragsparteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung muss der anderen Vertragspartei spätestens einen Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Monat nach Auszahlung oder Ablehnung der Entschädigung Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in zugegangen sein. dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den 2 Kündigung durch Versicherungsnehmer Anspruch begründenden Umständen und der Person des Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der erlangen müsste. Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versi- Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch cherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der zum Ende der laufenden Versicherungsperiode, wirksam wird. Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform 3 Kündigung durch Versicherer mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach nicht mit. ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam. 4 Form der Kündigung § B19 Meinungsverschiedenheiten, Zuständiges Gericht Die Kündigung nach Nr. 2 und Nr. 3 ist in Textform zu erklären. 1 Meinungsverschiedenheiten Wenn es einmal eine Beschwerde des Versicherungsnehmers § B15 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen oder Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer geben sollte, Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der stehen dem Versicherungsnehmer derzeit insbesondere die Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen. die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Be- a) Beschwerdemanagement des Versicherers deutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Der Versicherungsnehmer kann sich jederzeit mit seinem Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechts- Anliegen oder seiner Beschwerde an den Versicherer kräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen wenden. Die Adresse und die Telefonnummer finden sich im Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Begleitschreiben zum Versicherungsschein. Darüber hinaus Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen. ist eine Kontaktaufnahme auch über die im Versicherungsschein genannte Internetseite, speziell über § B16 Anzeigen, Willenserklärungen, die dort bei Kontakt für Feedback oder Verbesserungen Anschriftenänderungen genannte E-Mailadresse des Versicherers möglich. 1 Form Sollte das Problem auf diesem Wege nicht zu lösen sein, Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in kann sich der Versicherungsnehmer auch postalisch an den diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die für Vorstand des Versicherers wenden. den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die b) Versicherungsombudsmann e. V. das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. als Verbraucher abgeschlossen hat, und der Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung Versicherungsnehmer mit der Entscheidung des des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder Versicherers nicht einverstanden ist, kann der in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Verwaltung Versicherungsnehmer auch den Versicherungsombudsmann gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den e. V. als unabhängigen und neutralen Schlichter Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt. kontaktieren. 2 Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Die derzeitigen Kontaktdaten sind: Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift Versicherungsombudsmann e. V. dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willens- Postfach 08 06 32 erklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber 10006 Berlin abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen www.versicherungsombudsmann.de Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. E-Mail: beschwerde@versicherungsombudsmann.de Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage Schlichtungsstelle. Er überprüft neutral, schnell und nach der Absendung des Briefes als zugegangen. unbürokratisch die Entscheidungen der Versicherer. Für 3 Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Verbraucher arbeitet er kostenfrei. Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der c) Versicherungsaufsicht Anschrift seines Gewerbebetriebes abgeschlossen, finden Eine Beschwerde kann auch an die für Versicherer bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die zuständige Aufsicht gerichtet werden. Die derzeitigen Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung. Kontaktdaten sind: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) § B17 Vollmacht des Versicherungsvertreters Sektor Versicherungsaufsicht 1 Erklärungen des Versicherungsnehmers Graurheindorfer Str. 108 Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom 53117 Bonn Versicherungsnehmer abgegebene Erklärungen entgegen- E-Mail: poststelle@bafin.de zunehmen betreffend Die BaFin ist allerdings keine Schiedsstelle und ihre a) den Abschluss bzw. den Widerruf eines Versicherungs- Entscheidung ist in einzelnen Streitfällen nicht verbindlich. vertrages, d) Rechtsweg b) ein bestehendes Versicherungsverhältnis einschließlich Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt von dessen Beendigung, den vorgenannten Beschwerdemöglichkeiten unberührt. c) Anzeige- und Informationspflichten vor Abschluss des 2 Zuständiges Gericht Vertrages und während des Versicherungsverhältnisses. a) Klagen gegen den Versicherer oder Versicherungsvermittler 2 Erklärungen des Versicherers Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherungsvermittlung ist neben den Gerichtsständen der Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Zivilprozessordnung auch das Gericht örtlich zuständig, in Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln. dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der 3 Zahlungen an den Versicherungsvertreter Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, Zahlungen, solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche der Vermittlung oder dem Abschluss eines Versicherungs- Versicherung handelt, kann der Versicherungsnehmer seine vertrages an ihn leistet, anzunehmen. Eine Beschränkung Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung dieser Vollmacht muss der Versicherungsnehmer nur gegen des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung bei der Vornahme der Zahlung kannte oder in Folge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Seite 9 von 10 [Seite 10] b) Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. § B20 Anzuwendendes Recht Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Seite 10 von 10
Show full text: Klauseln zur Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber (ABN 2008), Fassung Januar 2026
[Seite 1] Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Januar 2026 Inhaltsverzeichnis TV-TK 0251 (26) Ausschluss und Wiedereinschluss von Terrorismusschäden TV-TK 0252 (26) Ausschluss und Wiedereinschluss von Terrorismusschäden bei Verträgen ohne die Gefahren Brand, Explosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges TV-TK 0254 (26) Ausschluss von Terrorismusschäden TV-TK 0850 Mitversicherung und Prozessführung TV-TK 5155 Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz TV-TK 5180 Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden infolge eines Schadens an der Neubauleistung sowie infolge Leitungswasser, Sturm und Hagel TV-TK 5181 Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden TV-TK 5182 Ausschluss von Schäden an Holzkonstruktionen und -einrichtungen (Alt- und Neubauleistung) TV-TK 5183 Fundamente und Keller von Fertighäusern TV-TK 5232 Repräsentanten TV-TK 5236 Innere Unruhen TV-TK 5237 Streik, Aussperrung TV-TK 5254 Radioaktive Isotope TV-TK 5256 Aggressives Grundwasser TV-TK 5257 Undichtigkeit und Wasserdurchlässigkeit TV-TK 5260 Baustellen im Bereich von Gewässern oder in Bereichen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst wird TV-TK 5261 Biologische und chemische Kontamination TV-TK 5262 Selbstbehalt (mehrere Gebäude) TV-TK 5263 Bereits ausgeführte Bauleistungen (zu § 2 ABN 2008) TV-TK 5266 Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge TV-TK 5270 Verluste durch Diebstahl (zu § A2 Nr. 2 a ABN 2008) TV-TK 5272 Einschluss Brand, Blitzschlag, Explosion (zu Klausel TV-TK 5180/TV-TK 5181) TV-TK 5273 Ausschluss von Sachschäden bei Abbruch- und Einreißarbeiten TV-TK 5274 Sturm (zu Klausel TV-TK 5180) TV-TK 5275 Schäden und Gefahren (Leitungswasserversicherung) – zu Klausel TV-TK 5181 TV-TK 5276 Schäden und Gefahren (Sturm- und Hagelversicherung) – zu Klausel TV-TK 5181 TV-TK 5277 Unvorhergesehen TV-TK 5279 Setzen und Schiefstellen TV-TK 5280 Ergänzung zu Klausel TV-TK 5260 TV-TK 5290 Nachhaftung (erweiterte Deckung) TV-TK 5291 Nachhaftung TV-TK 5453 Transportwege zwischen getrennten Baustellenplätzen (zu § A4 Abs. 2 ABN 2008) TV-TK 5761 Schäden infolge von Mängeln TV-TK 5819 Anerkennung TV-TK 5825 Vollmachten des Versicherungsmaklers TV-TK 5851 Versehen TV-TK 5858 Bergbaugebiete TV-TK 5859 Gefahr des Aufschwimmens TV-TK 5860 Vorläufige Deckung TV-TK 5862 Jahresverträge nach den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN 2008) TV-TK 5868 Verzicht auf Rückgriff gegen versicherte Unternehmer TV-TK 5870 Schäden durch Sturm und Leitungswasser an fertig gestellten Teilen von Bauwerken TV-TK 5877 Glasbruchschäden TV-TK 5878 Verantwortlichkeit 80602 1/01.2026 Seite 1 von 9 [Seite 2] Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Januar 2026 TV-TK 0251 (26) Ausschluss und Wiedereinschluss von Terroris- TV-TK 0252 (26) Ausschluss und Wiedereinschluss von Terroris- musschäden musschäden bei Verträgen ohne die Gefahren Brand, Explosion, 1. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwai- Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges ger abweichender Bestimmungen (ausgenommen Nr. 3.) gelten 1. Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwai- Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammen- ger abweichender Bestimmungen (ausgenommen Nr. 3.) gelten hang mit Terrorakten als ausgeschlossen (Ausschluss). Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammen- 2. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Perso- hang mit Terrorakten als ausgeschlossen (Ausschluss). nengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder 2. Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Perso- ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in nengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer oder der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und zu nehmen. dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss 3. Abweichend von Nr. 1. und nur im Rahmen der Bestimmungen zu nehmen. dieses Vertrages gelten – soweit vereinbart – Sachschäden, Kos- 3. Abweichend von Nr. 1. und nur im Rahmen der Bestimmungen ten und Ertragsausfallschäden durch Terrorakte nach weiterer dieses Vertrages gelten – soweit vereinbart – Sachschäden, Kos- Maßgabe der folgenden Bestimmungen als versichert (Wieder- ten und Ertragsausfallschäden durch Terrorakte nach weiterer einschluss): Maßgabe der folgenden Bestimmungen als versichert (Wieder- a) Der Sachschaden muss sich im Europäischen Wirtschafts- einschluss): raum (EWR) ereignen. Ausgenommen sind die Länder des a) Der Sachschaden muss sich im Europäischen Wirtschafts- EWR, in denen für Terrorakte eine Poollösung oder eine Lö- raum (EWR) ereignen. Ausgenommen sind die Länder des sung über eine staatliche Einrichtung angeboten wird. Das EWR, in denen für Terrorakte eine Poollösung oder eine Lö- sind zurzeit Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, sung über eine staatliche Einrichtung angeboten wird. Das Niederlande, Nordirland, Österreich und Spanien. sind zurzeit Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, b) Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben jedoch Niederlande, Nordirland, Österreich und Spanien. nachstehende Schäden sowie Kosten jeder Art im Zusam- b) Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen bleiben jedoch menhang damit stets ausgeschlossen: nachstehende Schäden sowie Kosten jeder Art im Zusam- aa) Kontaminationsschäden (Verseuchung, Vergiftung, Ver- menhang damit stets ausgeschlossen: hinderung und/oder Einschränkung der Nutzung von Sa- aa) Schäden durch Brand, Explosion, Anprall oder Absturz chen durch die Wirkung oder Freisetzung chemischer eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung, und/oder biologischer Substanzen). durch Löschen oder Niederreißen bei diesen Ereignis- Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor sen. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungs- Schadeneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversi- gemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat, cherten am Versicherungsort oder von Dritten betriebs- und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Ex- bedingt zu Produktionszwecken oder zur Durchführung plosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Ga- von technischen Verfahren gelagert oder verwendet wer- sen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraf- den (einschließlich betriebsbedingter Zwischenlagerung täußerung; oder Auslieferung). bb) Kontaminationsschäden (Verseuchung, Vergiftung, Ver- Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schaden- hinderung und/oder Einschränkung der Nutzung von Sa- eintritt Bestandteil eines dem versicherten Betrieb die- chen durch die Wirkung oder Freisetzung chemischer nenden Gebäudes waren; und/oder biologischer Substanzen). bb) Schäden durch den Ausfall von Versorgungsleistungen Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn diese Substanzen vor (z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) bei Schadeneintritt vom Versicherungsnehmer oder Mitversi- Fremdbezug. cherten am Versicherungsort oder von Dritten betriebs- c) Alle Schäden, die aus ein und derselben Ursache innerhalb bedingt zu Produktionszwecken oder zur Durchführung von 72 Stunden anfallen, sind ein Versicherungsfall (Ereig- von technischen Verfahren gelagert oder verwendet wer- nisdefinition). den (einschließlich betriebsbedingter Zwischenlagerung d) Die Entschädigung ist für Versicherungsfälle mit Sachschä- oder Auslieferung). Er gilt ferner nicht, wenn diese Substanzen vor Schaden- den auf unbenannten Versicherungsorten außerhalb der eintritt Bestandteil eines dem versicherten Betrieb die- Bundesrepublik Deutschland (z. B. Außenversicherung, Neu hinzukommende Betriebsgrundstücke) – sofern nicht etwas nenden Gebäudes waren; anders vereinbart ist – auf insgesamt 1 Mio. EUR begrenzt cc) Schäden durch den Ausfall von Versorgungsleistungen (Entschädigungsgrenze unbenannte Versicherungsorte Aus- (z. B. Strom, Gas, Wasser, Telekommunikation) bei land). Fremdbezug. e) Die Entschädigung ist für Versicherungsfälle mit Sachschä- c) Alle Schäden, die aus ein und derselben Ursache innerhalb den auf benannten Versicherungsorten außerhalb der Bun- von 72 Stunden anfallen, sind ein Versicherungsfall (Ereig- desrepublik Deutschland auf den vereinbarten Betrag be- nisdefinition). grenzt (Entschädigungsgrenze benannte Versicherungsorte d) Die Entschädigung ist für Versicherungsfälle mit Sachschä- Ausland). den auf unbenannten Versicherungsorten außerhalb der f) Die Entschädigung ist auf die vertraglich vereinbarte Jahres- Bundesrepublik Deutschland (z. B. Außenversicherung, Neu höchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die im laufen- hinzukommende Betriebsgrundstücke) – sofern nicht etwas den Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die anders vereinbart ist – auf insgesamt 1 Mio. EUR begrenzt Jahreshöchstentschädigung. (Entschädigungsgrenze unbenannte Versicherungsorte Aus- g) Die Entschädigungsgrenzen nach d) und e) sowie die Jah- land). reshöchstentschädigung nach f) gelten für den Schaden ein- e) Die Entschädigung ist für Versicherungsfälle mit Sachschä- schließlich der versicherten Kosten. den auf benannten Versicherungsorten außerhalb der Bun- desrepublik Deutschland auf den vereinbarten Betrag be- h) Der Wiedereinschluss von Terrorschäden kann vom Versi- grenzt (Entschädigungsgrenze benannte Versicherungsorte cherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird einen Mo- Ausland). nat nach Zugang wirksam. f) Die Entschädigung ist auf die vertraglich vereinbarte Jahres- Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Ge- höchstentschädigung begrenzt. Alle Schäden, die im laufen- brauch, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten den Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung Jahreshöchstentschädigung. durch den Versicherer kündigen. g) Die Entschädigungsgrenzen nach d) und e) sowie die Jah- Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kün- reshöchstentschädigung nach f) gelten für den Schaden ein- digung zum gleichen oder einem anderen Zeitpunkt, jedoch schließlich der versicherten Kosten. spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres, h) Der Wiedereinschluss von Terrorschäden kann vom wirksam wird. Seite 2 von 9 [Seite 3] Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Januar 2026 Versicherungsnehmer oder Versicherer jederzeit ohne Ein- die von diesem mit dem Versicherungsnehmer nach Rechts- haltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung wird ei- hängigkeit geschlossenen Vergleiche als auch für sich ver- nen Monat nach Zugang wirksam. bindlich an. Die Prozesskosten werden von den Versicherern Macht der Versicherer von seinem Kündigungsrecht Ge- anteilig getragen. brauch, so kann der Versicherungsnehmer den gesamten c) Falls der Anteil des führenden Versicherers den für die Zuläs- Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung sigkeit der Berufung notwendigen Wert des Beschwerdege- durch den Versicherer kündigen. genstandes oder im Falle der Revision den Wert der mit der Der Versicherungsnehmer kann bestimmen, dass seine Kün- Revision geltend zu machenden Beschwer nicht erreicht, ist digung zum gleichen oder einem anderen Zeitpunkt, jedoch der Versicherungsnehmer berechtigt und auf Verlangen des spätestens zum Schluss des laufenden Versicherungsjahres, führenden oder eines mitbeteiligten Versicherers verpflichtet, wirksam wird. die Klage auf einen zweiten, erforderlichenfalls auf weitere beteiligte Versicherer auszudehnen, bis diese Summe er- TV-TK 0254 (26) Ausschluss von Terrorismusschäden reicht ist. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so gilt b) Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen und ungeachtet etwaiger nicht. abweichender Bestimmungen gelten Schäden durch Terrorakte sowie Kosten jeder Art im Zusammenhang mit Terrorakten TV-TK 5155 Mitversicherung von Altbauten gegen Einsturz ausgeschlossen (Ausschluss). 1. Versicherte Sachen Terrorakte sind jegliche Handlungen von Personen oder Ergänzend zu § A1 Nr. 2 ABN 2008 sind die in dem Versiche- Personengruppen zur Erreichung politischer, religiöser, ethnischer rungsschein bezeichneten Altbauten zusätzlich versichert, soweit oder ideologischer Ziele, die geeignet sind, Angst oder Schrecken in an ihnen unmittelbar nach § A1 Nr. 1 ABN 2008 versicherte Lie- der Bevölkerung oder Teilen der Bevölkerung zu verbreiten und ferungen und Leistungen ausgeführt werden, durch die in ihre dadurch auf eine Regierung oder staatliche Einrichtung Einfluss zu tragende Konstruktion eingegriffen wird oder durch die sie unter- nehmen. fangen werden. 2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden TV-TK 0850 Mitversicherung und Prozessführung a) Der Versicherer leistet Entschädigung für den Einsturz versi- 1. Haben mehrere Versicherer eine Versicherung in der Weise ge- cherter Altbauten, soweit diese Schäden unmittelbare Folgen meinschaftlich übernommen, dass jeder von ihnen aus der Versi- der an den Altbauten ausgeführten Lieferungen und Leistun- cherung zu einem bestimmten Anteil berechtigt und verpflichtet gen sind und soweit ein versicherter Unternehmer ersatz- ist, liegt eine Mitversicherung vor. pflichtig ist. Die Versicherer dieser Mitversicherung haften unter Ausschluss Sonstige Schäden stehen einem Einsturz nur dann gleich, der gesamtschuldnerischen Haftung jeweils als Einzelschuldner wenn der Altbau aus Gründen der Standsicherheit ganz oder und nur für den von ihnen gezeichneten Anteil. teilweise abgebrochen werden muss. Zwischen dem Versicherungsnehmer und jedem Versicherer be- b) Ist das Interesse des Auftraggebers gemäß § A3 ABN 2008 stehen rechtlich selbständige Versicherungsverträge. versichert, so wird Entschädigung auch für Schäden geleis- 2. Der im Verteilerplan genannte führende Versicherer ist bezüglich tet, für die der Auftraggeber die Gefahr trägt. dieser Versicherung von allen beteiligten Versicherern bevoll- c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für mächtigt, die vom Versicherungsnehmer abgegebenen Anzeigen aa) Schäden durch Rammarbeiten; und Willenserklärungen entgegenzunehmen. Diese Anzeigen und Willenserklärungen gelten den beteiligten bb) Schäden durch Veränderung der Grundwasserverhält- Versicherern als zugegangen, wenn sie dem führenden Versiche- nisse; rer zugegangen sind. cc) Risse und Senkungsschäden, soweit nicht die Vorausset- 3. Die vom führenden Versicherer bezüglich dieser Versicherung zungen von a) gegeben sind; abgegebenen Willenserklärungen oder mit dem Versicherungs- dd) Schäden an Sachen, die in den Altbauten eingebaut oder nehmer getroffenen Vereinbarungen sind für die beteiligten Versi- untergebracht sind; cherer rechtsverbindlich. ee) Schäden an der künstlerischen Ausstattung (z. B. Der führende Versicherer ist nicht berechtigt Stuckierung, Fassadenfiguren) und an Reklameeinrich- a) zur Erweiterung der versicherten Gefahren und Schäden, Sa- tungen. chen oder Kosten sowie zum Einschluss neuer Versicherung- 3. Versicherungssumme sorte, Versicherungsnehmer oder mitversicherter Unterneh- Die Altbauten sind bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Versi- men; cherungssumme auf Erstes Risiko versichert. b) zur Erhöhung von Versicherungssummen oder Entschädi- Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleisteten gungsgrenzen; Entschädigungen (Nr. 4). Sie erhöhen sich jeweils wieder auf den c) zur Kündigung, zur Änderung der Kündigungsbestimmungen vereinbarten Betrag, sobald der Versicherungsnehmer die Wie- oder der Versicherungsdauer; ausgenommen hiervon ist derauffüllung beantragt. Der Versicherungsnehmer hat in diesem Fall den Beitrag zeitanteilig nachzuentrichten. aa) die Verkürzung von Fristen zur Kündigung zum Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres; 4. Umfang der Entschädigung Abweichend von § A7 ABN 2008 bb) die Kündigung wegen Verletzungen einer Obliegenheit nach Abschnitt B § 8 oder wegen einer Gefahrerhöhung a) wird ein Abzug neu für alt nicht vorgenommen; nach Abschnitt B § 9 der dem Vertrag zugrunde liegen- b) ist die Grenze der Entschädigung die vereinbarte Versiche- den Allgemeinen Versicherungsbedingungen; rungssumme auf Erstes Risiko; cc) die Verlängerung der Versicherungsdauer, die aufgrund c) wird der als entschädigungspflichtig ermittelte Betrag um einer im Versicherungsvertrag getroffenen Regelung ge- 20 %, wenigstens aber um den vereinbarten Selbstbehalt, währt wird. gekürzt; d) zur Veränderung von Selbstbehalten oder Beiträgen; d) leistet der Versicherer keine Entschädigung, soweit der 4. Bei Schäden, die voraussichtlich 500.000,- EUR übersteigen Schaden durch einen Anspruch aus einem Haftpflichtversi- oder für die beteiligten Versicherer von grundsätzlicher Bedeu- cherungsvertrag gedeckt ist. tung sind, ist auf Verlangen eines beteiligten Versicherers eine 5. Obliegenheiten Abstimmung über die Schadenabwicklung herbeizuführen. a) Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a ABN 2008 hat der Versicherungs- 5. Soweit die vertraglichen Grundlagen für die beteiligten Versiche- nehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles den Zustand der rer die gleichen sind, ist folgendes vereinbart: versicherten Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten durch Zu- a) Der Versicherungsnehmer wird bei Streitfällen aus diesem standsberichte aktenkundig zu machen und während der Vertrag seine Ansprüche nur gegen den führenden Versiche- Bauzeit zu überwachen. Risse sind zu markieren und zu rer und nur wegen dessen Anteil gerichtlich geltend machen. überwachen. b) Die beteiligten Versicherer erkennen die gegen den führen- b) Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach den Versicherer rechtskräftig gewordene Entscheidung sowie a) ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008. Seite 3 von 9 [Seite 4] Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Januar 2026 6. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 4. Umfang der Entschädigung Der Versicherungsschutz für die mitversicherten Altbauten be- a) Ein Abzug neu für alt wird für beschädigte Rohbauteile nicht ginnt mit dem vereinbarten Zeitpunkt und endet einen Monat vorgenommen. Als Rohbauteile gelten Bauleistungen im nach Abschluss der Lieferungen und Leistungen gemäß Nr. 1. Sinne der Allgemeinen Technischen Vorschriften der VOB Teil C. Bei Schäden am Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt. TV-TK 5180 Mitversicherung von Altbauten gegen Sachschäden Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der infolge eines Schadens an der Neubauleistung sowie infolge Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im Leitungswasser, Sturm und Hagel Übrigen leistet der Versicherer Entschädigung entsprechend 1. Versicherte Sachen § A7 ABN 2008. b) Nur soweit dies besonders vereinbart ist, wird ein Abzug neu a) Ergänzend zu § A1 Nr. 2 ABN 2008 sind die in dem Versi- cherungsschein bezeichneten Altbauten zusätzlich versi- für alt auch bei Schäden am Ausbau nicht vorgenommen. chert, soweit an ihnen nach § A1 Nr. 1 ABN 2008 versicherte 5. Obliegenheiten Lieferungen und Leistungen ausgeführt werden. a) Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a) ABN 2008 hat der Versiche- b) Nur soweit dies besonders vereinbart ist, sind versichert rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles den Zu- stand der versicherten Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten aa) medizinisch-technische Einrichtungen und Laboreinrich- durch Zustandsberichte aktenkundig zu machen und wäh- tungen; rend der Bauzeit zu überwachen. Risse sind zu markieren bb) Stromerzeugungs-, Datenverarbeitungsanlagen und und zu überwachen. sonstige selbständige elektronische Anlagen; b) Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach cc) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke; a) ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008. dd) aufwendige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbei- 6. Schlussbestimmung tete Bauteile sowie Bestandteile von unverhältnismäßig Soweit nicht schriftlich für den Einzelfall oder durch die vorste- hohem Kunstwert. Darunter fallen auch Bestandteile von henden Bestimmungen etwas anderes vereinbart ist, gelten die unverhältnismäßig hohem Wert, wie z. B. stuckierte oder dem Versicherungsantrag zugrunde liegenden Allgemeinen Be- bemalte Decken- und Wandflächen (Ornamente, Friese), dingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneu- Steinmetzarbeiten (Tür- und Fenstereinfassungen), But- bauten durch Auftraggeber (ABN 2008). zenscheiben, Jugendstilfenster, wertvolle Vertäfelungen und Fußböden, künstlerisch gestaltete Ausstattungen (Geländer, Türen, Brunnen). TV-TK 5181 Mitversicherung von Altbauten gegen Sach- schäden 2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden 1. Versicherte Sachen a) Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an den ver- a) Ergänzend zu § A1 Nr. 2 ABN 2008 sind die in dem Versi- sicherten Altbauten und an sonstigen versicherten Sachen, cherungsschein bezeichneten Altbauten zusätzlich versi- soweit diese Schäden die unmittelbare Folge eines ersatz- chert, soweit an ihnen nach § A1 Nr. 1 ABN 2008 versicherte pflichtigen Schadens an den Lieferungen und Leistungen ge- Lieferungen und Leistungen ausgeführt werden. mäß § A1 ABN 2008 sind, sowie durch Leitungswasser, b) Nur soweit dies besonders vereinbart ist, sind versichert Sturm und Hagel. aa) medizinisch-technische Einrichtungen und Laboreinrich- aa) Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ablei- tungen; tungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasser- bb) Stromerzeugungs-, Datenverarbeitungsanlagen und versorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfhei- sonstige selbständige elektronische Anlagen; zungs-, Klima-, Wärmepumpen-, oder Solarheizungsan- cc) maschinelle Einrichtungen für Produktionszwecke; lagen bestimmungswidrig ausgetreten ist. dd) aufwendige Ausstattung und kunsthandwerklich bearbei- Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepum- tete Bauteile sowie Bestandteile von unverhältnismäßig pen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf hohem Kunstwert. Darunter fallen auch Bestandteile von stehen Leitungswasser gleich. unverhältnismäßig hohem Wert, wie z. B. stuckierte oder bb) Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung von mindes- bemalte Decken- und Wandflächen (Ornamente, Friese), tens Windstärke 8 nach Beaufort (Windgeschwindigkeit Steinmetzarbeiten (Tür- und Fenstereinfassungen), But- mindestens 63 km/Stunde). zenscheiben, Jugendstilfenster, wertvolle Vertäfelungen cc) Hagel ist ein fester Witterungsniederschlag in Form von und Fußböden, künstlerisch gestaltete Ausstattungen Eiskörnern. (Geländer, Türen, Brunnen). b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für 2. Versicherte und nicht versicherte Gefahren und Schäden aa) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion; a) Der Versicherer leistet Entschädigung für unvorhergesehen bb) Verluste durch Diebstahl; eintretende Beschädigungen oder Zerstörungen an den ver- cc) Risseschäden und Einsturzschäden durch sicherten Altbauten und an sonstigen versicherten Sachen. – Eingriffe in die tragende Konstruktion des Altbaus und b) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für deren Unterfangungen; aa) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion; – durch Rammarbeiten; bb) Verluste durch Diebstahl; – durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse; cc) Risseschäden durch – durch Setzungen; – Eingriffe in die tragende Konstruktion des Altbaus und dd) Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten. deren Unterfangungen; 3. Versicherungswert, Versicherungssumme, Unterversicherung – durch Rammarbeiten; a) Der Versicherungswert für Altbauten entspricht dem ortsübli- – durch Veränderung der Grundwasserverhältnisse; chen Neubauwert. Die Versicherungssumme hat dem Versi- – durch Setzungen. cherungswert zu entsprechen. Alternativ ist eine Versiche- Entschädigung wird jedoch geleistet, wenn die Altbauten rung bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Versicherungs- infolge von Risseschäden aus Gründen der Standsicher- summe auf Erstes Risiko möglich. heit ganz oder teilweise abgebrochen werden müssen; Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleis- dd) Schönheitsreparaturen und Reinigungskosten. teten Entschädigungen (Nr.4). Sie erhöhen sich jeweils wie- c) Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Schäden an der auf den vereinbarten Betrag, sobald der Versicherungs- Sachen gemäß Nr. 1 b) nehmer die Wiederauffüllung beantragt. Der Versicherungs- nehmer hat in diesem Fall den Beitrag zeitanteilig nachzu- aa) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung be- entrichten. reits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein mussten; b) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungs- wert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so be- bb) die durch betriebsbedingte normale oder betriebsbe- steht Unterversicherung. dingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung verursacht Seite 4 von 9 [Seite 5] Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Januar 2026 wurden, soweit sie nicht durch die Bauleistung herbeige- vorstehenden Bestimmungen etwas anderes vereinbart ist, gel- führt wurden; für Folgeschäden an weiteren Austau- ten die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemei- scheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet; nen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäu- cc) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit deneubauten durch Auftraggeber (ABN 2008). dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten bekannt sein musste; der Versicherer leistet jedoch Ent- TV-TK 5182 Ausschluss von Schäden an Holzkonstruktionen schädigung, wenn der Schaden nicht durch die Repara- und -einrichtungen (Alt- und Neubauleistung) turbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache Der Versicherer haftet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers nicht für Schäden und Gefahren sowohl an der Altbau- als auch an wenigstens behelfsmäßig repariert war. der Neubauleistung, die durch Holzschädlinge, Pilzbefall, 3. Versicherungswert; Versicherungssumme; Unterversicherung Hausschwamm oder andere Holzkrankheiten verursacht werden. a) Der Versicherungswert für Altbauten entspricht dem ortsübli- chen Neubauwert. Die Versicherungssumme hat dem Versi- TV-TK 5183 Fundamente und Keller von Fertighäusern cherungswert zu entsprechen. Alternativ ist eine Versiche- rung bis zur Höhe der jeweils vereinbarten Versicherungs- 1. Abweichend von § A5 Nr. 1 ABN 2008 sind nur die Fundamente summe auf Erstes Risiko möglich. und der Keller als Bauleistungen versichert. Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die geleis- 2. Für Schäden aus der Oberkonstruktion (Fertighausbauteile) wird teten Entschädigungen (Nr.4). Sie erhöhen sich jeweils wie- Entschädigung ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht der auf den vereinbarten Betrag, sobald der Versicherungs- geleistet. nehmer die Wiederauffüllung beantragt. Der Versicherungs- nehmer hat in diesem Fall den Beitrag zeitanteilig nachzu- TV-TK 5232 Repräsentanten entrichten. Der Versicherungsnehmer oder die Mitversicherten müssen sich die b) Ist die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungs- Kenntnis und das Verhalten ihrer Repräsentanten zurechnen lassen. wert zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles, so be- Als Repräsentanten gelten bei steht Unterversicherung. a) Aktiengesellschaften: c) Soweit vereinbart, sind die Mitglieder des Vorstandes und die Generalbevollmächtigten, aa) die unter Nr. 1 b aufgeführten Sachen, b) Gesellschaften mit beschränkter Haftung: bb) Schadensuchkosten die Geschäftsführer, bis zur Höhe der jeweils hierfür vereinbarten Versiche- c) Kommanditgesellschaften: rungssummen auf Erstes Risiko versichert. die Komplementäre, Die Erstrisikosummen vermindern sich jeweils um die ge- leisteten Entschädigungen. Der Versicherungsnehmer d) offenen Handelsgesellschaften: kann eine Wiederauffüllung beantragen. Der Versiche- die Gesellschafter, rungsnehmer hat in diesem Fall Beitrag nach zu entrich- e) Gesellschaften bürgerlichen Rechts: ten. die Gesellschafter, 4. Umfang der Entschädigung f) Einzelfirmen: a) Ein Abzug neu für alt wird für beschädigte Rohbauteile nicht die Inhaber, vorgenommen. Als Rohbauteile gelten Bauleistungen im g) anderen Unternehmensformen: Sinne der Allgemeinen Technischen Vorschriften der VOB die nach gesetzlichen Vorschriften berufenen obersten Körper- Teil C. Bei Schäden am Ausbau wird nur der Zeitwert ersetzt. schaften des öffentlichen Rechts (z. B. Genossenschaften, Ver- Der Zeitwert errechnet sich aus dem Neuwert abzüglich der bände, Vertretungsorgane, Kommunen), Wertminderung, die sich aus Alter und Abnutzung ergibt. Im h) ausländischen Firmen: Übrigen leistet der Versicherer Entschädigung entsprechend der entsprechende Personenkreis. § A7 ABN 2008. Als Repräsentanten des Versicherungsnehmers oder der b) Nur soweit dies besonders vereinbart ist, wird ein Abzug neu Mitversicherten gelten jeweils auch die für diese verantwortlich für alt auch bei Schäden am Ausbau nicht vorgenommen. handelnden Montage-/Bauleiter. c) Ist eine Versicherungssumme auf Erstes Risiko für Schäden an Bestandteilen von unverhältnismäßig hohem Wert gemäß TV-TK 5236 Innere Unruhen Nr. 1 b dd) nicht vereinbart worden, so werden im Schaden- fall lediglich die Kosten ersetzt, die anfallen, um die techni- 1. Der Versicherer leistet abweichend von § A2 Nr. 4 b) hh) ABN sche Funktion des beschädigten Teiles wiederherzustellen. 2008 Entschädigung für Schäden durch Innere Unruhen. d) Die Grenze der Entschädigung ist jede der vereinbarten Ver- 2. Innere Unruhen sind gegeben, wenn zahlenmäßig nicht unerheb- sicherungssummen auf Erstes Risiko. liche Teile der Bevölkerung in einer die öffentliche Ruhe und Ord- nung störenden Weise in Bewegung geraten und Gewalt gegen e) Wenn Unterversicherung vorliegt, wird nur der Teil des nach Personen oder Sachen verüben. a) und b) ermittelten Betrages ersetzt, der sich zu dem gan- zen Betrag verhält, wie die Versichersumme zu dem Versi- 3. Nicht versichert sind ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen cherungswert. Schäden durch Verfügung von hoher Hand. f) Der nach a) – e) ermittelte Betrag wird je Versicherungsfall 4. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht insoweit nicht, als um den hierfür vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Entstehen Schadenersatz aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungs- mehrere Schäden, so wird der Selbstbehalt jeweils einzeln rechtes beansprucht werden kann. abgezogen. 5. Die Grenze der Entschädigung ist abweichend von § A7 Nr. 6 g) Entschädigung wird nicht geleistet, soweit für den Schaden ABN 2008 der im Versicherungsvertrag genannte Betrag. aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beansprucht 6. Die Versicherung dieser Gefahr kann jederzeit gekündigt werden. werden kann. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. 5. Obliegenheiten a) Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a) ABN 2008 hat der Versiche- TV-TK 5237 Streik, Aussperrung rungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles den Zu- 1. Der Versicherer leistet abweichend von § A2 Nr. 4 b) ii) ABN stand der versicherten Altbauten vor Beginn der Bauarbeiten 2008 Entschädigung für Schäden durch Streik oder Aussperrung. durch Zustandsberichte aktenkundig zu machen und wäh- 2. Die Versicherung dieser Gefahren kann jederzeit gekündigt wer- rend der Bauzeit zu überwachen. Risse sind zu markieren den. Die Kündigung wird eine Woche nach Zugang wirksam. und zu überwachen. b) Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach TV-TK 5254 Radioaktive Isotope a) ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008. 1. Ergänzend zu § A2 ABN 2008 leistet der Versicherer nur als 6. Schlussbestimmung Folge eines dem Grunde nach versicherten Sachschadens Ent- Soweit nicht in Textform für den Einzelfall oder durch die schädigung bis zu der in dem Versicherungsschein bezeichneten Seite 5 von 9 [Seite 6] Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Januar 2026 Summe auf Erstes Risiko für Schäden durch betriebsbedingt vor- Hochwasser gilt als außergewöhnlich, wenn folgende Wasser- handene radioaktive Isotope an versicherten Sachen. stände oder Wassermengen überschritten sind: 2. Die Versicherungssumme gemäß Nr. 1 vermindert sich nicht Gewässer: dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. Pegel: Fluss-km: Pegelnull: m.ü.NN TV-TK 5256 Aggressives Grundwasser Wasserstände/Wassermengen: 1. Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a) ABN 2008 hat der Versicherungsneh- mer vor Eintritt des Versicherungsfalles, sofern Schäden durch Nov. Dez. Jan. Feb. Mär. Apr. aggressives Grundwasser möglich sind, rechtzeitig eine Erst- und – falls erforderlich – eine Kontrollanalyse durchzuführen und de- Mai Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. ren Ergebnis zu beachten. 2. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Nr. 1) ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008. 6. Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 5 nicht vereinbart, so tritt an deren Stelle der Wasserstand oder die Wassermenge, von denen an Schäden durch Hochwasser oder TV-TK 5257 Undichtigkeit und Wasserdurchlässigkeit durch Ansteigen des Grundwassers infolge von Hochwasser un- 1. Undichtigkeit oder Wasserdurchlässigkeit sowie nicht dicht her- abwendbare Umstände – im Sinne der VOB in der bei Abschluss gestellte oder aus sonstigen Gründen ungeeignete Isolierungen des Versicherungsvertrages aktuellen Fassung – eintreten. sind nicht entschädigungspflichtig, wenn sie einen Mangel der Bauleistung darstellen. TV-TK 5261 Biologische und chemische Kontamination 2. Risse im Beton sind nur dann entschädigungspflichtig, wenn sie Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen sind Kontaminationen unvorhergesehen entstanden sind. Solche Schäden können vor- durch biologische oder chemische Substanzen nicht mitversichert. hersehbar insbesondere dann sein, wenn sie infolge von Kriech-, Schwind-, Temperatur- oder sonstigen statisch bedingten Span- nungen entstehen. TV-TK 5262 Selbstbehalt (mehrere Gebäude) Abweichend zu § A7 Nr. 8 ABN 2008 gilt der in der Deklaration TV-TK 5260 Baustellen im Bereich von Gewässern oder in Berei- genannte Selbstbehalt bei Bauvorhanden, die aus mehreren chen, in denen das Grundwasser durch Gewässer beeinflusst Gebäuden bestehen, je Gebäude und Schaden. wird Als Gebäude gilt jeder Bauteil zwischen zwei Brandmauern/ 1. Abweichend von § A2 Nr. 4 b) cc) ABN 2008 leistet der Versiche- Gebäudetrennwänden. rer Entschädigung für Schäden durch Wassereinbrüche oder An- steigen des Grundwassers, wenn diese Ereignisse infolge eines TV-TK 5263 Bereits ausgeführte Bauleistungen anderen entschädigungspflichtigen Schadens eintreten. (zu § 2 ABN 2008) 2. Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a) ABN 2008 hat der Versicherungsneh- Die vor Versicherungsbeginn bereits ausgeführten Bauleistungen mer vor Eintritt des Versicherungsfalles Spundwände und Fange- sind frei von bekannten Schäden. dämme sowie Joche und sonstige Hilfskonstruktionen Sollten während der Bauzeit noch Schäden erkennbar werden, die in a) in einem standsicheren Zustand zu errichten und die versicherungsfreie Zeit fallen, so sind diese nicht ersatzpflichtig. b) die Standsicherheit laufend durch die notwendigen Maßnah- men zu gewährleisten. TV-TK 5266 Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach a) Abweichend von Abschnitt A § 2 Abs. 2 b leistet der Versicherer und b) ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008. Entschädigung für Schäden an versicherten Sachen, die durch 3. Abweichend von § A2 Nr. 2 ABN 2008 leistet der Versicherer Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Entschädigung für Schäden durch ungewöhnliches Hochwasser Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung; zerstört oder oder durch Ansteigen des Grundwassers infolge ungewöhnlichen beschädigt werden oder abhanden kommen. Hochwassers. Hochwasser gilt als ungewöhnlich, wenn folgende a) Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd Wasserstände oder Wassermengen überschritten sind: entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Gewässer: Kraft auszubreiten vermag; Pegel: b) Blitzschlag ist der unmittelbare Übergang eines Blitzes auf Sa- Fluss-km: chen; Pegelnull: m.ü.NN c) Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen Wasserstände/Wassermengen: oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. Nov. Dez. Jan. Feb. Mär. Apr. d) Eine Explosion eines Behälters (Kessel, Rohrleitung usw.) liegt nur vor, wenn seine Wandung in einem solchen Umfang zerris- Mai Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. sen wird, dass ein plötzlicher Ausgleich des Druckunterschieds innerhalb und außerhalb des Behälters stattfindet. Wird im Innern eines Behälters eine Explosion durch chemische Umsetzung her- 4. Wurden Wasserstände oder Wassermengen gemäß Nr. 3 nicht vorgerufen, so ist ein Zerreißen seiner Wandung nicht erforder- vereinbart, so tritt an deren Stelle für jeden Monat der höchste lich. Wasserstand oder die größte Wassermenge, die während der letzten 10 Jahre an dem Versicherungsort am nächsten gelege- TV-TK 5270 Verluste durch Diebstahl nen und durch die Baumaßnahmen nicht beeinflussten amtlichen (zu § A2 Nr. 2 a ABN 2008) Pegel erreicht wurden. Spitzenwerte, die für einen Monat außer- gewöhnlich sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. Abweichend zu § A2 Nr. 2 a) ABN 2008 wird Entschädigung für Besteht ein für den Versicherungsort maßgebender amtlicher Pe- Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener und gel nicht, so tritt an die Stelle der Wasserstände oder Wasser- versicherter Bestandteile geleistet. mengen gemäß Nr. 3 der Wasserstand oder die Wassermenge, Auf § B8 Nr. 2 a) ee) und ff) ABN 2008 wird besonders hingewiesen. mit der am Versicherungsort zur Zeit des Versicherungsfalles zu Danach sind Schäden durch strafbare Handlungen gegen das rechnen war. Spitzenwerte, die für einen Monat außergewöhnlich Eigentum sowie ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. unverzüglich der Polizei zu melden. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 5. Nur wenn dies besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer 2008. abweichend von § A2 Nr. 2 c) ABN 2008 Entschädigung für Schäden durch außergewöhnliches Hochwasser oder durch An- steigen des Grundwassers infolge außergewöhnlichen Hochwas- TV-TK 5272 Einschluss Brand, Blitzschlag, Explosion sers. Dies gilt auch für Schäden, die das Hochwasser verursacht, (zu Klausel TV-TK 5180/TV-TK 5181) bevor es den außergewöhnlichen Wert erreicht hat, die aber mit 1. Gegenstand der Versicherung Sicherheit auch nach dem Zeitpunkt eingetreten wären. Abweichend von Klausel TV-TK 5180 Nr. 2 b) aa) bzw. Klausel Seite 6 von 9 [Seite 7] Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Januar 2026 TV-TK 5181 Nr. 2 b) aa) sind Schäden am Altbau durch Brand, nicht für Schäden und Gefahren am Altbau, die durch eine Sturm- Blitzschlag oder Explosion mitversichert. und Hagelversicherung (nach der jeweils neuesten Fassung der 2. Gefahrendefinition Allgemeinen Versicherungsbedingungen) gedeckt werden können. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd a) Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Windstärke 8. Kraft auszubreiten vermag. b) Hagel ist ein fester atmosphärischer Niederschlag in Form von Blitzschlag ist das direkte Auftreffen eines Blitzes auf Sachen. Eis und gefrorenem Regen. Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung. TV-TK 5277 Unvorhergesehen 3. Nicht versicherte Gefahren und Schäden Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Abweichend von § A2 Nr. 1 Abs. 2 ABN 2008 sind unvorhergesehen Schäden, die der Versicherungsnehmer oder seine Repräsentanten a) Brandschäden, die an versicherten Sachen dadurch entste- weder rechtzeitig vorhergesehen haben, noch mit dem für die im hen, dass sie einem Nutzfeuer oder der Wärme zur Bearbei- Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen ohne grobe tung oder zu sonstigen Zwecken ausgesetzt werden; dies gilt Fahrlässigkeit hätten vorhersehen können. auch für Sachen, in denen oder durch die Nutzfeuer oder Wärme erzeugt, vermittelt oder weitergeleitet wird; b) Sengschäden, außer wenn diese dadurch verursacht wur- TV-TK 5279 Setzen und Schiefstellen den, dass sich eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirk- Der Versicherer haftet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen licht hat; nicht für Schäden, c) Schäden, die an Verbrennungskraftmaschinen durch die im a) die sich durch Setzen oder Schiefstellen der Bauwerke oder Bau- Verbrennungsraum auftretenden Explosionen, sowie Schä- werksteile aufgrund des Untergrunds ergeben; den, die an Schaltorganen von elektrischen Schaltern durch b) aufgrund nachteiliger Veränderungen der Spannungsverhältnisse den in ihnen auftretenden Gasdruck entstehen; in den Bauwerken und der Funktionsfähigkeit einzelner Teile d) Schäden, die durch die Wirkung des elektrischen Stromes an oder der gesamten Anlage als Folge von a). elektrischen Einrichtungen mit oder ohne Feuererscheinung Führen jedoch Setzungen oder Schiefstellungen und die damit entstehen (z. B. durch Überstrom, Überspannung, Isolations- verbundenen veränderten Spannungsverhältnisse zu einer fehler, wie Kurz-, Windungs-, Körper- oder Erdschluss, unzu- unvorhergesehenen Beschädigung oder Zerstörung der versicherten reichende Kontaktgabe, Versagen von Mess-, Regel- oder Bauleistung im Sinne der ABN 2008, wird die Beseitigung der Riss- Sicherheitseinrichtungen); und Bruchschäden ersetzt. Vom Versicherungsschutz e) Blitzschäden an elektrischen Einrichtungen, es sei denn, ausgeschlossen sind jedoch die Beseitigung der Schadenursache dass der Blitz unmittelbar auf diese Sachen übergegangen und Veränderungen gegenüber der ursprünglichen Planung bzw. ist. Bauweise. Folgeschäden sind durch Nr. 3 a) und Nr. 3 c) nicht ausgeschlos- sen. Durch Nr. 3 d) und Nr. 3 e) sind Folgeschäden nicht ausge- TV-TK 5280 Ergänzung zu Klausel TV-TK 5260 schlossen, soweit sie Folgeschäden von Brand- oder Explosions- Im Schadenfall gelten die Pegelstände bzw. amtlichen schäden sind. Aufzeichnungen und unabhängigen Beobachtungen als vereinbart Die Ausschlüsse gemäß Nr. 3 a) bis Nr. 3 d) gelten nicht für bzw. als Grundlage für eine Schadenregulierung, die der Baustelle Schäden, die dadurch verursacht wurden, dass sich an anderen am nächsten gelegen sind und die durch eine Baumaßnahme nicht Sachen eine versicherte Gefahr gemäß Nr. 1 verwirklicht hat. beeinflusst sind. TV-TK 5273 Ausschluss von Sachschäden bei Abbruch- und TV-TK 5290 Nachhaftung (erweiterte Deckung) Einreißarbeiten 1. Nach Ende des Versicherungsschutzes gemäß § B3 ABN 2008 Ausgeschlossen sind Sachschäden, die entstehen bei Abbruch- und leistet der Versicherer während der im Versicherungsschein ge- Einreißarbeiten in einem Umkreis, dessen Radius der Höhe des nannten Nachhaftungszeit Entschädigung für Schäden gemäß abzubrechenden/einzureißenden Bauwerkes entspricht. § A2 ABN 2008 an den versicherten Sachen, a) die durch die Ausführung der Nacherfüllungs- oder Restar- TV-TK 5274 Sturm (zu Klausel TV-TK 5180) beiten im Rahmen der vereinbarten vertraglichen Verpflich- Abweichend zu Klausel TV-TK 5180 Nr. 2 a) bb) und Nr. 2 a) cc) tungen des vereinbarten Kontraktes verursacht werden; gelten Schäden durch Sturm und Hagel nur dann mitversichert, wenn b) die während des Versicherungsschutzes gemäß §§ B2, B3 sie nicht durch normale Witterungseinflüsse im Rahmen der ABN 2008 auf dem Versicherungsort verursacht wurden. Bauleistungsversicherung entstanden sind, mit denen wegen der 2. Ergänzend zu § A7 Nr. 1 b) ABN 2008 leistet der Versicherer Jahreszeit und der örtlichen Verhältnisse gerechnet werden muss. keine Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem a) Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere Windstärke 8. für die Beseitigung eines Mangels an der versicherten Sache. b) Hagel ist ein fester atmosphärischer Niederschlag in Form von 3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Eis und gefrorenem Regen. Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. TV-TK 5275 Schäden und Gefahren (Leitungswasserversiche- rung) TV-TK 5291 Nachhaftung – zu Klausel TV-TK 5181 1. Nach Ende des Versicherungsschutzes gemäß § B3 ABN 2008 Der Versicherer haftet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen leistet der Versicherer während der im Versicherungsschein ge- nicht für Schäden und Gefahren am Altbau, die durch eine nannten Nachhaftungszeit Entschädigung für Schäden gemäß Leitungswasserversicherung (nach der jeweils neuesten Fassung der § A2 ABN 2008 an den versicherten Sachen, die durch die Aus- Allgemeinen Versicherungsbedingungen) gedeckt werden können. führung der Nacherfüllungs- oder Restarbeiten im Rahmen der Als Leitungswasser gilt Wasser, das aus den Zu- und vertraglich vereinbarten Verpflichtungen verursacht werden. Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der 2. Ergänzend zu § A7 Nr. 1 b) ABN 2008 leistet der Versicherer Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser- oder keine Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist. Wasserdampf Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere wird im Rahmen dieser Bedingungen dem Leitungswasser für die Beseitigung eines Mangels an der versicherten Sache. gleichgestellt. 3. Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag TV-TK 5276 Schäden und Gefahren (Sturm- und Hagelversiche- beansprucht werden kann. rung) – zu Klausel TV-TK 5181 Der Versicherer haftet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen Seite 7 von 9 [Seite 8] Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Januar 2026 TV-TK 5453 Transportwege zwischen getrennten Baustellenplät- Zustandekommen des Hauptvertrages für diesen zu zahlen wäre. zen (zu § A4 Abs. 2 ABN 2008) Dies gilt nicht, wenn für die vorläufige Deckung ein abweichender Abweichend von § A4 Abs. 2 ABN 2008 gelten als Versicherungsort Beitrag vereinbart wurde. auch die Transportwege zwischen voneinander getrennten 4. Beendigung des Vertrages über vorläufige Deckung Baustellenplätzen. a) Der Vertrag über vorläufige Deckung endet spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem nach einem vom Versicherungsneh- TV-TK 5761 Schäden infolge von Mängeln mer geschlossenen Hauptvertrag oder einem weiteren Ver- Ergänzend zu § A7 Nr. 1b ABN 2008 leistet der Versicherer keine trag über vorläufige Deckung ein gleichartiger Versicherungs- schutz beginnt. Ist der Beginn des Versicherungsschutzes Entschädigung für Kosten, die auch unabhängig von dem nach dem Hauptvertrag oder nach dem weiteren Vertrag Versicherungsfall aufzuwenden gewesen wären, insbesondere für die über vorläufige Deckung von der Zahlung des Beitrages Beseitigung eines Mangels an der versicherten Sache. durch den Versicherungsnehmer abhängig, so endet der Ver- trag über vorläufige Deckung bei Nichtzahlung oder verspäte- TV-TK 5819 Anerkennung ter Zahlung des Beitrages abweichend von Satz 1 spätestens 1. Hat der Versicherer das versicherte Risiko besichtigt, so erkennt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherungsnehmer mit der der Versicherer abweichend von § B1 ABN 2008 an, dass ihm Beitragszahlung in Verzug ist. Vorraussetzung hierfür ist durch diese Besichtigung alle Gefahrumstände bekannt gewor- aber, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch den sind, welche in diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Risi- gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälli- kos erheblich waren. gen Vermerk im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge 2. Das Recht des Versicherers den Vertrag wegen arglistiger Täu- aufmerksam gemacht hat. schung anzufechten bleibt unberührt. b) Absatz a) ist auch anzuwenden, wenn der Versicherungsneh- mer den Hauptvertrag oder den weiteren Vertrag über vorläu- fige Deckung mit einem anderen Versicherer schließt. Der TV-TK 5825 Vollmachten des Versicherungsmaklers Versicherungsnehmer hat den anderweitigen Vertrags- Der den Versicherungsvertrag betreuende Makler ist bevollmächtigt, schluss unverzüglich mitzuteilen. Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers c) Kommt der Hauptvertrag mit dem Versicherer, mit dem der entgegenzunehmen. Er ist durch den Maklervertrag verpflichtet, Vertrag über vorläufige Deckung besteht, nicht zustande, weil diese unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung zum Hauptvertrag widerruft oder einen Widerspruch wegen eines TV-TK 5851 Versehen vom Antrag oder den getroffenen Vereinbarungen abwei- Wird eine Anzeige, Meldung von Gefahrerhöhung, Erfüllung einer chenden Versicherungsscheins erklärt, so endet der Vertrag vertraglichen Obliegenheit oder ähnliches nachweislich durch ein über vorläufige Deckung spätestens mit dem Zugang des Wi- Versehen des Versicherungsnehmers unterlassen, so kann der derrufs oder des Widerspruchs beim Versicherer. Versicherer deswegen seine Ersatzpflicht nicht ablehnen, es sei d) Ist das Vertragsverhältnis über vorläufige Deckung auf unbe- denn, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des stimmte Zeit eingegangen, kann jede Vertragspartei den Ver- Versicherungsnehmers, seiner Beauftragten oder Bevollmächtigten trag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigung vorliegen. des Versicherers wird jedoch erst nach Ablauf von zwei Wo- Der Versicherer hat rückwirkend jedoch Anspruch auf Nachzahlung chen nach Zugang wirksam. eines angemessenen Beitrages ab Beginn der Änderung. e) Die Kündigung nach d) hat in Schriftform zu erfolgen. TV-TK 5858 Bergbaugebiete TV-TK 5862 Jahresverträge nach den Allgemeinen Bedingungen 1. Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a) ABN 2008 hat der Versicherungsneh- für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch mer vor Eintritt des Versicherungsfalles in Bergbaugebieten die Auftraggeber (ABN 2008) Baupläne vor Beginn der Bauleistungen dem Bergbau-Berechtig- Bei Jahresverträgen gelten abweichend von den Allgemeinen ten und der zuständigen Bergbehörde vorzulegen. Auflagen die- Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von ser Behörde sind zu entsprechen. Gebäudeneubauten durch Auftraggeber (ABN 2008) folgende 2. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach Bestimmungen: Nr. 1 ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008. 1. Versicherte und nicht versicherte Sachen; Anmeldepflicht a) Versichert sind alle Bauvorhaben gemäß § A1 Nr. 1 ABN TV-TK 5859 Gefahr des Aufschwimmens 2008 des allgemeinen Hochbaus, die der Versicherungsneh- 1. Ergänzend zu § B8 Nr. 1 a) ABN 2008 hat der Versicherungsneh- mer während der Dauer dieses Vertrages anmeldet. mer vor Eintritt des Versicherungsfalles die Lieferungen und Leis- b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle Bauvorhaben tungen durch ausreichende und funktionsfähige Flutungsmöglich- des allgemeinen Hochbaus, die er innerhalb der Bundesre- keiten oder Ballast zu sichern, sofern die Gefahr des Aufschwim- publik Deutschland in Auftrag gibt, vor Baubeginn auf einem mens besteht. Formblatt des Versicherers zu diesem Vertrag anzumelden. 2. Die Rechtsfolgen von Verletzungen der Obliegenheiten nach c) Nicht versicherbar sind Nr. 1 ergeben sich aus §§ B8, B9 ABN 2008. aa) Ingenieurbauten, die keine Gebäude darstellen, bb) Tiefbauten, die nicht Teil eines Hochbaus sind. TV-TK 5860 Vorläufige Deckung d) Wenn der Versicherer innerhalb von zwei Wochen nach Zu- 1. Beginn des Versicherungsschutzes gang der Anmeldung unter Hinweis auf c) nicht widerspricht, Der Versicherungsschutz aus dem Vertrag über die vorläufige gilt das Bauvorhaben als versicherbar. Deckung beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt. Der Versiche- 2. Versicherte Gefahren rungsschutz beginnt jedoch nicht vor der Zahlung des Beitrages, Nur wenn dies allgemein oder für bestimmte Bauvorhaben auf sofern der Versicherer den Versicherungsnehmer durch geson- der Anmeldung besonders vereinbart ist, leistet der Versicherer derte Mitteilung in Textform zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Entschädigung für über die vorläufige Deckung oder durch einen auffälligen Hinweis a) Verluste durch Diebstahl mit dem Gebäude fest verbundener im Versicherungsschein auf diese Voraussetzung aufmerksam versicherter Bestandteile; macht. b) Schäden durch Brand, Blitzschlag oder Explosion, Anprall 2. Inhalt des Vertrages oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Grundlage dieses Vertrages sind die im Versicherungsvertrag Ladung; vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Klau- seln. c) Schäden durch Gewässer und/oder durch Grundwasser, das durch Gewässer beeinflusst wird, in Folge von 3. Nichtzustandekommen des Hauptvertrages Kommt der Hauptvertrag nicht zustande, so steht dem Versiche- aa) ungewöhlichem Hochwasser; rer ein Anspruch auf einen der Laufzeit der vorläufigen Deckung bb) außergewöhnlichem Hochwasser. entsprechenden Teil des Beitrages zu, die beim Seite 8 von 9 [Seite 9] Klauseln zu den Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung von Gebäudeneubauten durch den Auftraggeber (ABN 2008) – Fassung Januar 2026 3. Beitragssätze; Widerspruch gegen Beitragssätze 2. Leitungswasser ist Wasser, das aus den Zu- und Ableitungsroh- a) Es gelten die vereinbarten Beitragssätze. ren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder der Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepum- b) Soweit Beitragssätze nicht im Voraus vereinbart sind, ermit- telt der Versicherer den angemessenen Beitragssatz von Fall pen-, oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetre- zu Fall. Beitragssätze werden insbesondere nicht im Voraus ten ist. vereinbart für Bauvorhaben, die 3. Sole, Öle, Kühl- und Kältemittel aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen sowie Wasserdampf stehen Leitungswas- aa) Pfahl-, Brunnen-, Platten- oder sonstige Spezialgründun- ser gleich. gen; bb) Baugrubenumschließung durch Spundwände oder durch Berliner oder sonstigen Verbau; TV-TK 5877 Glasbruchschäden cc) Wasserhaltung oder wasserdruckhaltende Isolierungen; Abweichend von § B3 Nr. 2 ABN 2008 endet der dd) besondere Baumaßnahmen Versicherungsschutz für Glasbruch mit dem fertigen Einbau. erfordern. c) Der Versicherungsnehmer kann gegen einen gemäß b) er- TV-TK 5878 Verantwortlichkeit mittelten Beitragssatz in Textform Widerspruch erheben, je- Verletzungen von Bestimmungen dieses Vertrages, von gesetzlichen, doch nur innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mittei- polizeilichen oder sonstigen Vorschriften beeinträchtigen die Rechte lung über den Beitragssatz. Die Frist beginnt nur zu laufen, des Versicherungsnehmers nicht, soweit diese Verletzungen auf wenn der Versicherer auf die Folge ihres Ablaufes in Text- einem Versehen beruhen und wider Willen und Wissen des form hingewiesen hat. Versicherungsnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Repräsentanten begangen wurden. Hierbei ist jedoch die d) Erhebt der Versicherungsnehmer keinen Widerspruch gemäß c), so gilt die Einigung gemäß Nr. 5 b) über den Beitragssatz Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren. mit Ablauf der Widerspruchsfrist als zustande gekommen. 4. Dauer und Ende des Versicherungsvertrages a) Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen. b) Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlän- gert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr, wenn nicht einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zuge- gangen ist. c) Wird der Vertrag gemäß b) oder nach Eintritt eines Versiche- rungsfalles gemäß § B14 ABN 2008 oder wegen Obliegen- heitsverletzung gekündigt, so können weitere Bauvorhaben schon ab Zugang der Kündigung nicht mehr zur Versiche- rung angemeldet werden. d) Die Kündigung nach b) und c) hat in Schriftform zu erfolgen. 5. Beginn des Versicherungsschutzes a) Der Versicherungsschutz für das jeweilige Bauvorhaben ge- mäß Nr. 1 a) beginnt vorbehaltlich der Regelung in § B2 Nr. 3 ABN 2008 zu dem in der Anmeldung angegebenen Zeit- punkt, frühestens am Tag des Zugangs der Anmeldung. b) Für Bauvorhaben und Deckungserweiterungen für die der Beitragssatz gemäß Nr. 3 b) von Fall zu Fall ermittelt wird, beginnt der Versicherungsschutz frühestens mit der Einigung über den Beitragssatz. 6. Ende des Versicherungsschutzes a) Der Versicherungsschutz endet für jedes versicherte Bauvor- haben gemäß § B3 ABN 2008. b) Wird der Vertrag nach einem entschädigungspflichtigen Ver- sicherungsfall gekündigt, so enden mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung der gesamte Vertrag und der Versicherungsschutz für das von dem Schaden betroffene Bauvorhaben. c) Im Übrigen wird der Versicherungsschutz für angemeldete Bauvorhaben nicht dadurch beendet, dass der Vertrag ge- kündigt wird. TV-TK 5868 Verzicht auf Rückgriff gegen versicherte Unterneh- mer Abweichend von § B13 ABN 2008 verzichtet der Versicherer auf den Übergang von Ersatzansprüchen gegen versicherte Unternehmer und Subunternehmer als Schadenverursacher wegen Schäden an versicherten Lieferungen und Leistungen, die sie nicht selbst erstellt haben; dies gilt jedoch nur, wenn oder soweit der Schadenverursacher gegen Haftpflichtansprüche nicht versichert ist. TV-TK 5870 Schäden durch Sturm und Leitungswasser an fertig gestellten Teilen von Bauwerken 1. Abweichend von § B3 Nr. 2 Satz 4 ABN 2008 endet der Versi- cherungsschutz für Schäden durch Leitungswasser und Sturm, die zu Lasten des Auftraggebers gehen erst, wenn die Voraus- setzungen gemäß § B3 Nr. 2 a–c) ABN 2008 für das ganze Bau- werk vorliegen. Seite 9 von 9